Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Aug. 2017 - 4 Sa 519/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0809.4Sa519.16.00
09.08.2017

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016 - 8 Ca 801/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, die sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2014 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2015.

2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, die sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2015 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2015.

3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prämien.

2

Der Kläger ist seit dem 06.04.1984 bei den US-Streitkräften in der Dienststelle "R." als sogenannter Ermittlungsbeamter bei der Militärpolizei beschäftigt. Zu der betreffenden Dienststelle gehören u. a. die Einheiten X.th US Forces Police und X.th Security Police, wobei der Kläger der erstgenannten Einheit zugeordnet und in die Gehaltsgruppe ZB 7 des TVAL II, der aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, eingruppiert ist.

3

Der Kläger ist seit 2002, zunächst als Mitglied der örtlichen Betriebsvertretung, und danach seit dem 01.08.2006 als Mitglied der Hauptbetriebsvertretung von der Arbeit freigestellt.

4

Im vorliegend maßgeblichen Zeitraum von 2012 bis 2015 waren in der Einheit des Klägers zwei weitere Arbeitnehmer, nämlich Frau B. und Herr M., ebenfalls in die Gehaltsgruppe ZB 7 eingruppiert und als Ermittler bei der Militärpolizei beschäftigt.

5

Die US-Streitkräfte vergeben an ihre Zivilbeschäftigte, deren persönliche Leistung nach Auffassung ihrer Vorgesetzten besonders gut war, in der Regel jährlich Auszeichnungen (Awards), die mit Zuwendungen verbunden sein können. Dabei handelt es sich u. a. um den "Sustained Superior Performance Award (SSPA)". Die mit dieser Auszeichnung verbundene Zuwendung kann zwischen 1 % und 10 % des Grundgehaltes eines Mitarbeiters betragen, wobei jedoch auch - anstelle der Auszahlung eines Geldbetrages - eine zusätzliche Freistellung von der Arbeit gewährt werden kann. Sämtliche Zuwendungen neben einem Award stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass bei den US-Streitkräften ein entsprechendes Budget vorhanden ist.

6

Beurteilungszeitraum für die Entscheidung, ob dem einzelnen Arbeitnehmer eine Auszeichnung, verbunden mit einer Zuwendung bzw. Prämie gewährt wird, ist jeweils der 16. Mai bis zum 15. Mai des Folgejahres. Die Auszahlungen erfolgen sodann jeweils im September.

7

Der Kläger erhielt bis zu seiner Freistellung, mit Ausnahme des Jahres 1997, jährlich einen Sustained Superior Performance Award, verbunden mit der Auszahlung einer Prämie bzw. einer Freizeitgewährung. Seine Nichtberücksichtigung im Jahr 1997 beruhte auf dem Umstand, dass er im selben Jahr höhergruppiert wurde.

8

Eine entsprechende Prämie in Form einer Geldzahlung oder Freizeitgewährung erhielten - jedenfalls auch für die Jahre 2012 und 2014 - auch die in der Einheit des Klägers als Ermittlungsbeamte beschäftigten Arbeitnehmer B. und M.. Im Jahr 2014 wurden solche Prämien wegen einer bei den US-Streitkräften bestehenden Haushaltssperre nicht gewährt.

9

Mit seiner am 12.01.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Prämien ab dem Jahr 2012 in Anspruch genommen.

10

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016 (Bl. 90-94 d. A.).

11

Der Kläger hat beantragt,

12

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Leistungsprämie für das Jahr 2012 zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Vergleichspersonen Traudel B. und M. gezahlten Leistungsprämien für 2012 aus dem Referenzzeitraum 01.07.2011 bis 30.06.2012 und ab dem 01.08.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

13

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Leistungsprämie für das Jahr 2014 zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Vergleichspersonen Traudel B. und M. gezahlten Leistungsprämien für 2014 aus dem Referenzzeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2014 und ab dem 01.08.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

14

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Leistungsprämie für das Jahr 2015 zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Vergleichspersonen Traudel B. und Jürgen M. gezahlten Leistungsprämien für 2015 aus dem Referenzzeitraum 01.07.2014 bis 30.06.2015 und ab dem 01.08.2015 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.10.2016 abgewiesen und den Streitwert auf 6.000,00 € festgesetzt. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 f. dieses Urteils (= Bl. 94 f. d. A.) verwiesen.

18

Gegen das ihm am 22.11.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.12.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 24.01.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.02.2017 begründet.

19

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, sein Zahlungsanspruch ergebe sich aus den allgemeinen Vorschriften über die Benachteiligungsverbote von freigestellten Betriebsrats- bzw. Personalratsmitgliedern. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei es ohne Belang, dass es sich bei den geltend gemachten Prämien um freiwillige Leistungen handele. Auch bezüglich solcher Leistungen greife das Benachteiligungsverbot ein. Um festzustellen, ob ein Amtsträger benachteiligt werde, müsste sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung nachgezeichnet werden. Durch eine solche fiktive Nachzeichnung dürfe der Amtsträger weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer. Insoweit sei vorliegend maßgeblich, dass er - der Kläger - bis zu seiner Freistellung - mit Ausnahme des Jahres 1997 wegen einer Höhergruppierung - jährlich den betreffenden Award bzw. die betreffende Prämie erhalten habe. Daraus ergebe sich, dass er in der Regel überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt und aufgrund dessen von seinem Vorgesetzen im Rahmen der persönlichen individuellen Bewertung überdurchschnittlich eingeschätzt worden sei. Diese Historie lasse eine Prognose dahingehend zu, dass er auch in den Zeiten seiner Freistellung überobligatorische Leistungen erbracht hätte, die bei der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers über eine Prämiengewährung hätten berücksichtigt werden müssen.

20

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 20.02.2017 (Bl. 139 - 144 d. A.) Bezug genommen.

21

Der Kläger beantragt (zuletzt),

22

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

23

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2012 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2014

24

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2014 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014

25

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2015 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2015.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 07.04.2017 (Bl. 160 - 164 d. A.).

Entscheidungsgründe

I.

29

Die Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg.

II.

1.

30

Die Klage ist zulässig.

31

Bei den vom Kläger zuletzt gestellten Anträgen handelt es sich um sogenannte Elementenfeststellungsklagen, für die vorliegend auch das notwendige Feststellungsinteresse besteht, weil durch eine positive Entscheidung über die Anträge der Streit zwischen den Parteien insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien insoweit abschließend geklärt wäre, da die konkrete Bezifferung der dem Kläger zustehenden Prämien dann lediglich noch eine Rechenaufgabe darstellen würde (BAG v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12 - EzA § 612 BGB 2002 Nr. 17). Eine etwa gegebene Möglichkeit, die Anträge zu beziffern, steht dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse ebenfalls nicht entgegen. Von der Beklagten kann nämlich erwartet werden, dass sie einem gegen sie ergangenem Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche erfüllen wird (BAG v. 13.08.2002 - 6 AZR 330/08 - AP Nr. 4 zu § 241 BGB).

2.

32

Die Klage ist zum Teil begründet.

33

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Leistungsprämien, die aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer B. und M. in den Jahren 2014 und 2015 gewährten Leistungsprämien zu berechnen sind. Dabei müssen in die Berechnung der den beiden Arbeitnehmern zugeflossenen Leistungsprämien nicht nur die in Geld ausgezahlten Prämien, sondern auch der unschwer zu berechnende Geldwert der in Form bezahlter Freizeit gewährten Prämien einfließen.

34

Der auf das Kalenderjahr 2012 bezogene Antrag (Berufungsantrag zu 1.) ist jedoch unbegründet.

a)

35

Der Kläger kann nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte zur Zahlung einer Leistungsprämie verpflichtet ist, die sich aus dem Durchschnitt der an andere Arbeitnehmer für das Jahr 2012 gewährten Prämien errechnet. Der diesbezügliche Anspruch des Klägers ist verfallen.

36

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig die Vorschriften des TVAL II Anwendung. Nach § 49 TVAL II verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Von dieser Ausschlussfrist werden auch arbeitsvertragliche Ansprüche erfasst, die das freigestellte Betriebsratsmitglied auf § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. das freigestellte Betriebsvertretungsmitglied auf die §§ 8, 46 Abs. 2, Abs. 3 Satz 6 BPersVG stützt. Könnten die Mitglieder des Betriebsrats bzw. der Betriebsvertretung die betreffenden Ansprüche außerhalb tariflicher Verfallfristen geltend machen, würden sie unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG bzw. § 8 BPersVG in unzulässiger Weise begünstigt (vgl. BAG v. 08.09.2010 - 7 AZR 513/09 -, AP Nr. 148 zu § 37 BetrVG 1972).

37

Die Auszahlung der Leistungsprämien erfolgt unstreitig jeweils im September. Der vom Kläger für das Jahr 2012 geltend gemachte Prämienanspruch ist daher spätestens am 31.09.2012 fällig geworden. Eine schriftliche Geltendmachung erfolgte - soweit ersichtlich - durch den Kläger erstmals mit E-Mail vom 09.07.2014 (Bl. 8 f d. A.) und damit nach Ablauf der sechsmonatigen tariflichen Ausschlussfrist.

b)

38

Hinsichtlich der Kalenderjahre 2014 und 2015 ist die Klage begründet.

aa)

39

Diese Ansprüche sind nicht verfallen.

40

Die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 49 TVAL II, die bezogen auf die Prämie für das Jahr 2014 mit Ablauf des 31.03.2015 und bezogen auf die Prämie für das Jahr 2015 erst mit Ablauf des 31.03.2016 endete, hat der Kläger mit seinen Klageanträgen zu 3) und 4) aus der Klageschrift vom 08.01.2015, die der Beklagten am 16.01.2015 zugestellt wurde, gewahrt.

bb)

41

Der Anspruch des Klägers auf Gewährung der geltend gemachten Prämie (Sustained Superior Performance Award (SSPA)) folgt aus dem in § 8 BPersVG normierten Benachteiligungsverbot, welches durch § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 6 BPersVG hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und des beruflichen Werdegangs konkretisiert wird. Es kann offenbleiben, ob es sich bei der streitgegenständlichen Prämie um Arbeitsentgelt i. S. v. § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG handelt, da die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Vergabe der Prämie jedenfalls gegen § 8 BPersVG verstößt.

42

Nach § 8 BPersVG dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem BPersVG wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligte oder begünstigt werden. Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot untersagt jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der geschützten Personen gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten. Benachteiligung ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung, Begünstigung jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung. Die Benachteiligung oder Begünstigung ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Begünstigung oder Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit (BAG v. 16.11.2011 - 7 AZR 458/10 -, juris; Bundesverwaltungsgericht v. 01.02.2010 - 6 PB 36/09 -, juris). Die Schutznorm soll gewährleisten, dass die Personalratsmitglieder (hier: Betriebsvertretungsmitglieder) ihr Amt unbeeinflusst von der Furcht vor Benachteiligungen und unbeeinflusst von der Aussicht auf Begünstigungen wahrnehmen. Demnach ist das freigestellte Betriebsvertretungsmitglied im Hinblick auf die Vergabe von Leistungsprämien genauso zu behandeln wie vergleichbare Beschäftigte, die nicht freigestellt sind. Eine andere Handhabung würde eine Benachteiligung bedeuten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung betriebsvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse stehen und auch nicht aus sachlichen Gründen erfolgen würde. Ein solcher sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung wäre etwa dann gegeben, wenn es um Entschädigungen für eine Aufwand ginge, der nur bei tatsächlicher Erledigung dienstlicher Aufgaben angefallen wäre und infolge der Befreiung von Dienstpflichten nicht mehr entsteht (BAG v. 16.11.2011 - 7 AZR 458/10 -, juris).

43

Um eine solche Aufwandsentschädigung geht es jedoch vorliegend eindeutig nicht. Ebensowenig steht der Anwendung des § 8 BPersVG der Umstand entgegen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Prämie um eine freiwillige Leistung handelt, auf welche die nicht freigestellten Arbeitnehmer der US-Streitkräfte keinen Anspruch haben. Denn das Benachteiligungsverbot umfasst auch freiwillige Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten gewährt (vgl. zu § 37 Abs. 4 BetrVG: LAG Rheinland-Pfalz v. 03.06.1980 - 3 Sa 134/80 -, juris).

44

Demnach verstößt die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Prämienvergabe bzw. dessen Herausnahme aus dem Kreis der für die Vergabe der Prämie in Betracht kommenden Beschäftigten gegen das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG. Die gänzliche Nichtberücksichtigung des Klägers beruht (unstreitig) auf dem Umstand, dass er infolge seiner Freistellung nicht die Möglichkeit hat, die unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten für den Erhalt der Prämie erforderlichen besonderen Leistungen im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zu erbringen.

45

Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger zustehenden Prämie gilt das Lohnausfallprinzip. Es kommt darauf an, was der Kläger ohne seine Freistellung erhalten hätte. Er hat daher Anspruch auf diejenige Prämie, die ihm gewährt worden wäre, wenn er nicht wegen seiner Tätigkeit in der Hauptbetriebsvertretung an seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen wäre. Als im Rahmen der Feststellung eines solchen hypothetischen Sachverhalts relevante Tatsachen kommen u. a. in Betracht, dass der freigestellte Arbeitnehmer die Prämie vor seiner Freistellung regelmäßig erhalten hatte und dass sie während der Freistellung auch an mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer gezahlt wird.

46

Der Kläger hat unstreitig ab Beginn seiner Beschäftigung bei den US-Streitkräften bis zu seiner Freistellung 2002 jährlich - mit Ausnahme des Jahres 1997 wegen einer in diesem Jahr erfolgten Höhergruppierung - eine Prämie nach dem Sustained Superior Performance Award (SSPA) erhalten. Den beiden mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmern B. und M. (beide sind - ebenso wie der Kläger - in die Gehaltsgruppe ZB 7 eingruppiert und arbeiten in der Dienststelle und Einheit des Klägers) wurde während der Freistellung des Klägers - jedenfalls in einzelnen Jahren - die Prämie gewährt. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass der Kläger wenn er nicht wegen seiner Tätigkeit in der Hauptbetriebsvertretung an seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen wäre, eine Prämie erhalten hätte, und zwar jedenfalls in Höhe des Durchschnitts der an die beiden vergleichbaren Arbeitnehmer geleisteten Zuwendungen auf der Grundlage des Sustained Superior Performance Award (SSPA). Die Beklagte, die insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt seiner Freistellung keine Leistungen mehr erbracht hätte, die auf der Grundlage einer ermessensfehlerfreien Beurteilung durch seinen Vorgesetzten mit einer Prämiengewährung honoriert worden wären, oder dass die Prämie des Klägers im Falle seiner Weiterarbeit unterhalb des Durchschnitts der diesbezüglichen, an die vergleichbaren Arbeitnehmer erbrachten Leistungen gelegen hätte.

cc)

47

Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen ist die Klage nur zum Teil begründet. Da für die Erfüllung des Prämienanspruchs nicht im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, kann der Kläger nach § 291 BGB eine Verzinsung seines Anspruchs für das Jahr 2014 erst ab Rechtshängigkeit (16.01.2015) und für das Jahr 2015 erst ab dem Zeitpunkt der nach Rechtshängigkeit eingetretenen Fälligkeit (01.10.2015) beanspruchen. Die Höhe der Zinsansprüche folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

III.

48

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

50

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Aug. 2017 - 4 Sa 519/16

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Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. August 2012 - 2 Sa 38/12 E - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30. November 2011 - 7 Ca 1032/11 E - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 13. Dezember 2012 entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO in der für Beamte des beklagten Landes in diesem Zeitraum jeweils geltenden Höhe zu vergüten.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger für die Dauer der vertretungsweisen Wahrnehmung der Geschäfte eines Abteilungsleiters eine höhere als die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen.

2

Der 1954 geborene Kläger ist seit 1991 Angestellter des beklagten Landes. Im Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 1991 vereinbarten die Parteien ua.:

        

„§1

        

Herr/Frau

T       

        

wird ab

01.10.1991

        

(x)     

als vollbeschäftigte/r Angestellte/r

        

…       

        
        

(x)     

auf unbestimmte Zeit

        

…       

        
        

beschäftigt.

        
        

In dringenden Fällen hat der/die Angestellte auf Anordnung des Arbeitgebers darüber hinaus Arbeit zu leisten.

        

§ 2

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

        

…       

        

§ 4

        

Die Eingruppierung und die Vergütung richten sich

        

(x)     

nach der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b zum BAT)

        

…       

        
        

Der/Die Angestellte ist danach eingruppiert in die Vergütungsgruppe I BAT-W (§ 22 Abs. 3 BAT).“

3

Die Parteien änderten mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 § 4 Arbeitsvertrag dahingehend ab, dass der Kläger „eine außertarifliche Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe B2 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO)“ erhält.

4

Mit Schreiben vom 11. März 2005 wies das beklagte Land dem Kläger den Dienstposten des Leiters des Referats 41 im Ministerium für Arbeit und Soziales zu und übertrug ihm „für die Zeit der Abwesenheit der Abteilungsleitung“ die Funktion eines stellvertretenden Leiters der Abteilung 4. Der damalige Abteilungsleiter trat mit Ablauf des 31. Januar 2009 in den Ruhestand. Das Ministerium für Arbeit und Soziales schrieb den Dienstposten der Abteilungsleitung im Dezember 2008 aus mit dem Hinweis, der Dienstposten sei mit der Besoldungsgruppe B 5 BBesO bewertet. Im Januar 2009 beauftragte es den Kläger mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Abteilung 4 zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Referatsleiter. Aufgrund einer Konkurrentenklage verzögerte sich die Besetzung der Abteilungsleitung.

5

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 14. Mai 2009 und 10. September 2009 hat der Kläger mit der am 11. April 2011 eingereichten Klage unter Berufung auf § 612 Abs. 1 BGB verlangt, ihn für die Dauer der vertretungsweisen Wahrnehmung der Geschäfte eines Abteilungsleiters entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO zu vergüten.

6

Der Kläger hat in den Vorinstanzen beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, ihn entsprechend der Beamtenbesoldung nach der Besoldungsgruppe B 5 BBesO zu vergüten und rückwirkend seit dem 1. Februar 2009 die Differenz zwischen einer Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 5 BBesO und der tatsächlich gezahlten Besoldung gemäß Besoldungsgruppe B 2 BBesO zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den monatlichen Differenzen seit dem Letzten eines jeden Monats, beginnend mit dem Februar 2009.

7

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, für das Verlangen des Klägers bestehe keine Anspruchsgrundlage. Auch Beamte seinen verpflichtet, ohne zusätzliche Besoldung höherwertige Vertretungstätigkeit zu übernehmen. Jedenfalls sei ein eventueller Anspruch für den Monat Februar 2009 wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV-L verfallen.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Nachdem im Laufe des Revisionsverfahrens der Kläger mit Wirkung vom 14. Dezember 2012 zum Abteilungsleiter befördert worden ist, konkretisiert er seinen Sachantrag nunmehr dahingehend

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 13. Dezember 2012 entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO in der für Beamte des beklagten Landes in diesem Zeitraum jeweils geltenden Höhe zu vergüten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.

10

I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung als Elementenfeststellungsklage - nach der Beförderung des Klägers zum Abteilungsleiter zuletzt gerichtet auf die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 13. Dezember 2012 entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO in der für Beamte des beklagten Landes in diesem Zeitraum jeweils geltenden Höhe zu vergüten - zulässig.

11

1. Allerdings lässt - wovon das Arbeitsgericht ausgegangen ist - der Wortlaut des in den Vorinstanzen formulierten Klageantrags ein Verständnis als Leistungsantrag zu. Ein solcher bedarf aber, wie das beklagte Land in der Berufungsbegründung zu Recht gerügt hat, stets der Bezifferung, ansonsten er nicht hinreichend bestimmt ist, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daran fehlt es im Streitfall. Der Klageantrag wäre deshalb als Leistungsantrag unzulässig, unabhängig davon, dass er in den Vorinstanzen - wegen der andauernden Stellenvakanz notwendigerweise - auch auf künftige Leistung gerichtet gewesen wäre, ohne die Anforderungen des § 259 ZPO zu erfüllen(vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40 ff. mwN).

12

2. Die Gerichte sind gehalten, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Kläger erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat deshalb zu Recht den Klageantrag als Feststellungsantrag ausgelegt. Dieser Auslegung ist der Kläger mit der Konkretisierung seines Sachantrags in der Revisionsinstanz gefolgt.

13

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 13).

14

Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., zB BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14, BAGE 124, 240).

15

Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15 mwN).

16

b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend das Feststellungsinteresse gegeben. Denn der Streit der Parteien geht ausschließlich darum, ob dem Kläger durchgehend nur die vereinbarte Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 2 BBesO oder für die - nach Ende der Stellenvakanz - datumsmäßig bestimmte Zeit der Vertretung der Abteilungsleitung Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 5 BBesO zusteht. Die konkrete Bezifferung des Differenzbetrages ist für das beklagte Land lediglich eine Rechenaufgabe. Desgleichen ist zu erwarten, dass das beklagte Land als juristische Person des öffentlichen Rechts einer rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung nachkommen wird, ohne dass eine zusätzliche Leistungsklage erforderlich wäre.

17

c) § 256 Abs. 1 ZPO verlangt zudem ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Erforderlich ist deshalb grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, ist dieser nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 839/09 - Rn. 24 mwN). Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn es geht - wenn auch für einen vergangenen Zeitraum - um eine Verpflichtung des beklagten Landes aus einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis.

18

d) Das Feststellungsinteresse ist nicht durch die in der Revisionsinstanz erfolgte zeitliche Konkretisierung des Antrags durch einen Endtermin der festzustellenden Verpflichtung, die erst mit dem Ende der Stellenvakanz möglich war, entfallen. Der mit dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit begründete Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen. Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt das Feststellungsinteresse nicht schlechthin aus (BAG 12. Oktober 1961 - 5 AZR 294/60 - zu II der Gründe, BAGE 11, 312). Da der Kläger in den Tatsacheninstanzen eine nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage erhoben hatte, war er nicht verpflichtet, aufgrund eines „überholenden Ereignisses“ in der Revisionsinstanz - der Besetzung der vakanten Stelle der Abteilungsleitung mit dem Kläger und dem damit einhergehenden Abschluss eines Änderungsvertrags zum Arbeitsvertrag - zur Leistungsklage überzugehen(vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 20 mwN).

19

II. Die Klage ist begründet. Das beklagte Land ist nach § 612 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kläger für die Ausübung der Tätigkeit eines Abteilungsleiters während der Stellenvakanz entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO in der für Beamte des beklagten Landes in diesem Zeitraum jeweils geltenden Höhe zu vergüten.

20

1. Die Vertretung der Abteilungsleitung während einer Stellenvakanz ist nicht von der arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede mit umfasst. Denn nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer für die vereinbarte Vergütung nur die vereinbarte Tätigkeit.

21

a) Die Tätigkeitsabrede - „als vollbeschäftigte/r Angestellte/r“ - in § 1 Arbeitsvertrag ist mitsamt den sie konkretisierenden Weisungen wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 - 309 BGB zu beurteilen. Denn das beklagte Land hat unter Verwendung eines vor der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst üblichen Formulars den Arbeitsvertrag vorformuliert, dem Kläger in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt (§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 20; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 14). Auf die vorformulierte Tätigkeitsbeschreibung und die sie ausfüllenden Schreiben des beklagten Landes konnte der Kläger keinen Einfluss nehmen.

22

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. zB BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 15 mwN).

23

b) Danach haben die Parteien eine rahmenmäßig umschriebene Tätigkeit als Angestellter vereinbart, die das beklagte Land zuletzt mit Organisationsverfügung vom 11. März 2005 dahingehend konkretisiert hat, dass dem Kläger die Leitung des Referats 41 zugewiesen und ihm „für die Zeit der Abwesenheit der Abteilungsleitung“ die Funktion eines stellvertretenden Leiters der Abteilung 4 übertragen wurde. Letzteres darf der durchschnittliche Arbeitnehmer so verstehen, dass damit die üblichen Abwesenheiten wie Urlaub, Krankheit, Dienstreise uä. gemeint sind. Wenn die Konkretisierung der Tätigkeitsklausel auch eine - noch dazu mehrjährige - Stellenvakanz erfassen soll, hätte dies klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Somit unterfällt die streitgegenständliche Vertretungstätigkeit nicht der Vergütungsabrede der Parteien.

24

2. § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen Mehrarbeit auch die qualitative Mehrleistung, also das Erbringen höherwertiger Leistungen als die vertraglich geschuldeten(st. Rspr., vgl. nur BAG 3. September 1997 - 5 AZR 428/96 - zu III 1 a der Gründe, BAGE 86, 261; 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - Rn. 14, jeweils mwN). Dabei geht es nicht darum, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine höherwertige Tätigkeit als die arbeitsvertraglich vereinbarte auszuüben (vgl. aber BAG 4. Oktober 1972 - 4 AZR 475/71 - BAGE 24, 452; 16. Februar 1978 - 3 AZR 723/76 - zu I 1 a der Gründe). § 612 Abs. 1 BGB regelt sowohl den Fall, dass der Arbeitnehmer - unabhängig davon, ob er hierzu rechtlich verpflichtet ist - auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst, als auch den, dass der Arbeitnehmer eine qualitativ höherwertige Tätigkeit als die nach der Tätigkeitsabrede geschuldete erbringt. Dabei setzt die Norm stets voraus, dass die Leistung „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“.

25

a) Diese nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche objektive Vergütungserwartung ist - ohne dass es weiterer Darlegungen des Anspruchstellers bedürfte - bei der qualitativen Mehrleistung gegeben, wenn im betreffenden Wirtschaftszweig oder der betreffenden Verwaltung Tarifverträge gelten, die für eine vorübergehend und/oder vertretungsweise ausgeübte höherwertige Tätigkeit eine zusätzliche Vergütung vorsehen(vgl. - zur quantitativen Mehrarbeit - BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 20, BAGE 139, 44; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 19 mwN).

26

b) Das ist vorliegend der Fall. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich trotz der im Änderungsvertrag vom 21. Oktober 1996 vereinbarten übertariflichen Vergütung gemäß § 2 Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 1991 nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Nachdem bereits § 24 Abs. 2 BAT unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Vergütung für eine vertretungsweise ausgeübte höherwertige Tätigkeit vorsah, sieht seit der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst der Länder am 1. November 2006 § 14 Abs. 1 TV-L vor, dass der Beschäftigte, dem vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wird, für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit erhält. Diese bemisst sich grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ergeben hätte, § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-L. Dazu haben die Tarifvertragsparteien in der Niederschriftserklärung zu § 14 Abs. 1 TV-L klargestellt, dass die vertretungsweise Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.

27

Mithin war aufgrund des im Streitzeitraum arbeitsvertraglich in Bezug genommenen TV-L eine objektive Vergütungserwartung für die Vertretung des Abteilungsleiters während der Stellenvakanz gegeben.

28

3. Die Höhe der zusätzlichen Vergütung bemisst sich nach § 612 Abs. 2 BGB. „Übliche Vergütung“ iSd. Norm ist bei einer vorübergehenden höherwertigen Vertretungstätigkeit die Vergütung, die der Vertretene üblicherweise beim in Anspruch genommenen Arbeitgeber erhält. Das ist im Streitfall eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 5. Unabhängig davon, dass sich dies für Abteilungsleiter in Ministerien des beklagten Landes schon aus der sachsen-anhaltinischen Besoldungsordnung ergibt, war die Stelle der Abteilungsleitung in der Abteilung 4 mit „Besoldungsgruppe B 5 Bundesbesoldungsordnung“ ausgeschrieben. Dementsprechend erhält der Kläger nach seiner Beförderung zum Abteilungsleiter ab der dauerhaften Übertragung der Führungsfunktion außertarifliches Entgelt in Höhe der Besoldung eines vergleichbaren Beamten des Landes Sachsen-Anhalt der Besoldungsgruppe B 5 BBesO. Zudem hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass eine im Angestelltenverhältnis beschäftigte Abteilungsleiterin im Ministerium für Arbeit und Soziales eine entsprechende Vergütung erhält.

29

4. Die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Satz 1 TV-L hat der Kläger auch für den Monat Februar 2009 gewahrt. Aus seinem Schreiben vom 14. Mai 2009 wird hinreichend deutlich, dass er für die Vertretung der vakanten Abteilungsleitung eine zusätzliche Vergütung in Höhe der Differenz der gezahlten Vergütung zu einer solchen nach der Besoldungsgruppe B 5 BBesO begehrt. In diesem Sinne hat das beklagte Land - wie insbesondere das Antwortschreiben des Ministeriums der Finanzen belegt - das Petitum des Klägers auch verstanden.

30

III. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Buschmann    

        

    Feldmeier    

                 

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Juni 2009 - 9 Sa 997/08 - aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2008 - 21 Ca 17834/07 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob Entgeltansprüche der als Betriebsratsmitglied und Vertrauensperson von der Arbeit freigestellten Klägerin wegen Versäumung einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind.

2

Die Klägerin ist seit August 1965 bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde als technische Hilfskraft eingestellt und wechselte im Jahr 1999 als Sachbearbeiterin in die Poststelle. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Druckindustrie in Bayern Anwendung. Als Postsachbearbeiterin war die Klägerin zunächst in der Gehaltsgruppe G 2/3 und ab Juli 2002 in der Gehaltsgruppe G 2/5 eingruppiert. Ihre einzige Kollegin in der Poststelle, die Postsachbearbeiterin S, erhält seit April 1997 Vergütung nach der Gehaltsgruppe G 3/4. Die Klägerin gehört seit Dezember 1994 der Schwerbehindertenvertretung an. Seit 2002 ist sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat und in der Schwerbehindertenvertretung von der Arbeitsleistung freigestellt.

3

Mitte des Jahres 2007 verlangte die Klägerin eine Überprüfung ihrer Eingruppierung. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 gruppierte die Beklagte die Klägerin rückwirkend ab Januar 2007 in der Gehaltsgruppe G 3/4 ein. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 forderte die Klägerin eine Gehaltsnachzahlung auf der Berechnungsgrundlage der Gehaltsgruppe G 3/4 für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006. Die Beklagte lehnte dies unter Berufung auf die Ausschlussfrist des § 17 Nr. 1 Buchst. b des Manteltarifvertrages für Angestellte der Druckindustrie in Bayern (im Folgenden: MTV) ab. § 17 MTV lautet:

        

„§ 17 Ausschlussfristen           

        

1.    

Für die Geltendmachung von tariflichen Ansprüchen gelten folgende Fristen:

                 

a)    

Ansprüche auf Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Samstagsarbeit innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Antrittsgebühren sind innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Gehaltsabrechnung, in der sie zu berücksichtigen gewesen wären, geltend zu machen.

                 

b)    

Für die Geltendmachung sonstiger tariflicher Ansprüche beträgt diese Frist drei Monate nach ihrer Fälligkeit.

        

2.    

Im Falle des Ausscheidens eines Angestellten müssen alle gegenseitigen Ansprüche spätestens einen Monat nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Eine eventuelle Ablehnung muss schriftlich erfolgen.

        

3.    

Wird die Erfüllung von Ansprüchen aus Ziffer 1 und 2 abgelehnt, müssen diese innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

        

4.    

Eine Geltendmachung nach Ablauf der vorstehenden Fristen ist ausgeschlossen.“

4

Mit der am 28. Dezember 2007 eingereichten Klage hat die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Zahlung von 19.650,54 Euro verlangt. Dieser Betrag entspricht der Entgeltdifferenz - bestehend aus Gehalt, tariflicher Jahresleistung und tariflichem Urlaubsgeld - zwischen den Gehaltsgruppen G 2/5 und G 3/4 für die Jahre 2004, 2005 und 2006.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Anspruch folge aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Sie sei aufgrund der ihr übertragenen Aufgaben ebenso zu vergüten wie die mit ihr vergleichbare Sachbearbeiterin S. Der Anspruch sei nicht verfallen. Die Ausschlussfrist nach § 17 Nr. 1 Buchst. b MTV gelte nur für tarifliche, nicht dagegen für gesetzliche Ansprüche. Der Anspruch nach § 37 Abs. 4 BetrVG sei kein tariflicher, sondern ein gesetzlicher Anspruch.

6

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.650,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisdiskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Anspruch der Klägerin sei nach § 17 Nr. 1 Buchst. b MTV verfallen.

8

Das Arbeitsgericht hat die - noch etwas weitergehende - Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen in Höhe von 19.650,54 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im zuerkannten Umfang zu Unrecht entsprochen. Die Ansprüche der Klägerin sind entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nach § 17 Nr. 1 Buchst. b MTV verfallen.

10

I. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

11

1. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit der Begründung entsprochen, der Nachzahlungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 19.650,54 Euro brutto folge aus § 37 Abs. 4 BetrVG. Dieser Anspruch sei nicht nach § 17 Nr. 1 Buchst. b MTV verfallen, da es sich nicht um einen tariflichen, sondern um einen gesetzlichen Anspruch handele.

12

2. Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Dabei kann dahinstehen, ob die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts zutrifft, die Klägerin habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG hinreichend dargetan. Denn auch wenn zugunsten der Klägerin die Entstehung eines Anspruchs nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unterstellt wird, ist dessen Geltendmachung nach § 17 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 MTV ausgeschlossen.

13

a) Der Anspruch unterfällt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts der tariflichen Ausschlussfrist des § 17 Nr. 1 Buchst. b MTV. Es handelt sich um einen „sonstigen tariflichen Anspruch“ im Sinne dieser Vorschrift.

14

aa) Wie der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu ähnlich ausgestalteten tarifvertraglichen Ausschlussfristenregelungen in der Druckindustrie wiederholt entschieden hat, fallen unter „tarifliche Ansprüche“ im Sinne einer solchen Tarifbestimmung auch gesetzliche und vertragliche Ansprüche, deren Bestand von einem tariflich ausgestalteten Anspruch abhängig ist (BAG 19. Januar 1999 -  9 AZR 637/97  - zu I 2 d der Gründe, BAGE  90, 311 ; 1. Oktober 2002 - 9 AZR 215/01 - zu I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 103, 45). Die Tarifvertragsparteien wollen mit einer derartigen Klausel typischerweise langwierige Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen von tariflichen Ansprüchen vermeiden. Dieses mit dem allgemein anerkannten Zweck tariflicher Ausschlussfristen verfolgte Ziel wird nur dann erreicht, wenn alle Ansprüche, die rechtlich von tariflichen Ansprüchen abhängen, in gleicher Weise der tariflichen Ausschlussfrist unterworfen werden (BAG 1. Oktober 2002 - 9 AZR 215/01 - mwN, aaO).

15

bb) Hiernach gehört im Anwendungsbereich des MTV ein auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützter, auf eine bestimmte tarifliche Vergütung gerichteter Anspruch zu den „sonstigen tariflichen Ansprüchen“ iSv. § 17 Nr. 1 Buchst. b MTV. Der Anspruch ist, auch wenn er aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG hergeleitet wird, von einem tariflich ausgestalteten Anspruch abhängig. Aus § 37 Abs. 4 BetrVG resultierende Ansprüche beruhen auf § 611 BGB und dem Arbeitsvertrag( BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04  - zu IV 1 a der Gründe). Es handelt sich um Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht um Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied. Daher werden sie nach der Rechtsprechung des Senats von tarifvertraglichen Ausschlussfristen erfasst, die für „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ gelten ( BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04  - aaO). Dementsprechend fallen sie jedenfalls dann auch unter eine für „tarifliche Ansprüche“ geltende Ausschlussfrist, wenn sie ihrerseits einen entsprechenden tariflichen Anspruch voraussetzen.

16

cc) Die von der Klägerin verfolgten, auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützten und auf die Nachzahlung einer Vergütung nach der tariflichen Vergütungsgruppe G 3/4 gerichteten Ansprüche sind danach „sonstige tarifliche Ansprüche“ iSv. § 17 Nr. 1 Buchst. b MTV. Sie setzen einen entsprechenden tariflichen Anspruch voraus und sind ohne einen solchen - insbesondere auch der Höhe nach - nicht darstellbar.

17

b) Die Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Klägerin ist nach § 17 Nr. 4 MTV ausgeschlossen. Die Klägerin hat die Ansprüche für die Jahre 2004 bis 2006 gegenüber der Beklagten erstmals Mitte des Jahres 2007 geltend gemacht. Dies war nicht rechtzeitig iSv. § 17 Nr. 1 Buchst. b MTV.

18

II. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO). Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, ihr habe im streitbefangenen Zeitraum - unabhängig von § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG - gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG ein Entgeltanspruch nach der Gehaltsgruppe G 3/4 zugestanden. Auch einen solchen Anspruch hätte sie nicht rechtzeitig iSv. § 17 Nr. 1 Buchst. b MTV geltend gemacht. Ein Anspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG unterfällt ebenfalls dieser tariflichen Ausschlussfrist. § 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert das Entgelt des Betriebsratsmitglieds, indem er dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 2 BetrVG hat seinen materiell-rechtlichen Grund in § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sowie dem ggf. anzuwendenden Tarifvertrag. Da nicht die Betriebsratstätigkeit als solche vergütet wird, wandelt sich der vertragliche sowie ggf. der tarifliche Entgeltanspruch nicht in einen gesetzlichen Ersatzanspruch um. Deshalb gelten für diesen Anspruch dieselben tariflichen Ausschlussfristen, die auf den ausschließlich arbeits- und tarifvertraglichen Entgeltanspruch Anwendung finden (vgl. Fitting 25. Aufl. § 37 Rn. 58; GK-BetrVG/Weber 9. Aufl. § 37 Rn. 54; WPK/Kreft 4. Aufl. § 37 Rn. 20; vgl. auch BAG 26. Februar 1992 -  7 AZR 201/91  - zu II 1 a der Gründe, AP BPersVG § 46 Nr. 18 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 99). Könnten die Mitglieder des Betriebsrats Ansprüche nach § 37 Abs. 2 BetrVG außerhalb tariflicher Verfallfristen geltend machen, würden sie unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG in unzulässiger Weise wegen ihrer Tätigkeit im Betriebsrat begünstigt.

19

III. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 3 ZPO konnte der Senat abschließend entscheiden. Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt ist die Klage abweisungsreif. Dementsprechend war die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende erstinstanzliche Urteil insgesamt zurückzuweisen.

20

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Kiel    

        

        

        

    Krollmann    

        

    Schiller    

                 

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Juni 2010 - 5 Sa 1116/09 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung und der Revision haben bis zur Rücknahme des Feststellungsantrags der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen; die danach entstandenen Kosten hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer Zulage („Funktionsstufe“) für IT-Fachkräfte während der Zeit der vollständigen Freistellung des Klägers als Personalratsmitglied.

2

Der 1976 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich seit dem 1. Januar 2006 nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen. § 20 TV-BA enthält unter der Überschrift „Funktionsstufen“ folgende Regelungen:

        

„(1)   

Beschäftigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere reversible Funktionsstufe/n.

        

(2)     

Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine - geschäftspolitisch zugewiesene - besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. ...

        

...     

        
        

(4)     

Die Höhe des in der jeweiligen Tätigkeitsebene maßgebenden Betrages der Funktionsstufen 1 und 2 ist in den Gehaltstabellen (Anlage 2) festgelegt. …

        

(5)     

Bei Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 2, z.B. auf Grund der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder infolge einer Vereinbarung nach Absatz 6, entfällt die Funktionsstufe unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist.

        

...“   

        
3

Der Kläger erhält Vergütung nach der Tarifebene IV TV-BA zuzüglich einer tätigkeitsabhängigen Funktionsstufe in Höhe von 181,00 Euro. Für die Wahrnehmung der Funktion des IT-Fachbetreuers für das Verfahren „Zentrale Betriebsanwendung (ZEBRA)“ bezog er zusätzlich eine tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe von 181,00 Euro brutto, die ab dem 1. Januar 2009 auf 187,00 Euro angehoben wurde.

4

Seit September 2006 ist der Kläger Personalratsvorsitzender bei der Agentur für Arbeit in B. Seit Mai 2008 ist er vollständig von der Arbeit freigestellt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 widerrief die Beklagte die ihm übertragene Aufgabe als IT-Fachbetreuer mit Ablauf des 30. September 2008. In der Dokumentation vom 25. September 2008 über Mitarbeitergespräche, die am 4. August 2008 und am 25. September 2008 stattfanden, heißt es hierzu auszugsweise:

        

„Ab 1.10.2008 entfällt diese Tätigkeit dann und damit auch die Gewährung der Zulage. Klarstellend wurde von Frau S darauf hingewiesen, dass der Entzug der Fachbetreuertätigkeit nicht aus Gründen, die in der Person oder in der Fachlichkeit als Arbeitsvermittler von Herrn H liegen, erfolgt. Wäre Herr H nicht als Personalratsvorsitzender freigestellt und würde weiterhin als Arbeitsvermittler tätig sein, würde ein Entzug der Fachbetreuertätigkeit und der damit verbundenen tätigkeitsunabhängigen Funktionszulage nicht stattfinden.“

5

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 machte der Kläger seine Ansprüche auf Fortzahlung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 geltend.

6

Nach Ablehnung seiner Ansprüche durch die Beklagte hat er zunächst für den Monat Oktober 2008, später erweiternd für die Monate November und Dezember 2008 sowie Januar 2009 Zahlungsklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, er könne nach dem Lohnausfallprinzip weiterhin Zahlung der Funktionsstufe 1 nach § 46 Abs. 2 BPersVG verlangen. Der Widerruf der Funktion als IT-Fachbetreuer, der ausschließlich auf der Freistellung als Personalratsmitglied beruhe, verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG. Mit der Gewährung der Funktionsstufe werde auch kein zusätzlicher Aufwand abgegolten, der mit der Freistellung weggefallen sei.

7

Der Kläger hat mit der zweitinstanzlich erneut erweiterten Klage zuletzt - soweit für die Revisionsentscheidung noch von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 181,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 549,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von jeweils 181,00 Euro ab dem 1. Dezember 2008 und 1. Januar 2009 sowie von 187,00 Euro ab dem 1. Februar 2009 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.057,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 187,00 Euro monatlich, beginnend mit dem 1. März 2009 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zu ihrem Antrag, die Klage abzuweisen, die Auffassung vertreten, die Funktionsstufe gehöre nicht zu den Bezügen, die bei einer Freistellung fortzuzahlen seien. Das Gesetz verbiete jede materielle Besserstellung von Personalratsmitgliedern. Eine solche verlange der Kläger aber, wenn er die Fortzahlung der IT-Zulage begehre. Hierbei handele es sich um eine Aufwandsentschädigung für eine „Nebentätigkeit“, die der Kläger während der Freistellung als Personalratsvorsitzender nicht mehr erbringe.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschlussberufung des Klägers entsprochen, mit der dieser seine Klage um den Antrag zu 3. erweitert hat. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt - nach Rücknahme eines zunächst noch verfolgten Feststellungsantrags - die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage in dem zuletzt noch streitbefangenen Umfang zu Recht stattgegeben.

11

I. Die in der zweitinstanzlichen Klageerweiterung liegende Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, soweit sie noch Gegenstand der Revisionsentscheidung ist. Der Kläger hat die Anschlussberufung insoweit form- und fristgerecht innerhalb der Berufungserwiderungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt. Dass er den Schriftsatz vom 21. Dezember 2009 nicht ausdrücklich als Anschlussberufung bezeichnet hat, ist unschädlich. Das Anschlussrechtsmittel muss nicht als solches bezeichnet werden. Es genügt, dass schriftsätzlich klar und deutlich der Wille zum Ausdruck gebracht wird, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn der Rechtsmittelbeklagte die Klage erweitert. Eine Beschwer ist für die Anschlussberufung nicht erforderlich (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 728/07 - Rn. 11, AE 2009, 331).

12

II. Der Kläger kann auch nach seiner Freistellung als Personalratsmitglied nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG die Zahlung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 für die Zeit vom Oktober 2008 bis Dezember 2009 in der geltend gemachten Höhe beanspruchen. Das entspricht dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 8 BPersVG.

13

1. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG hat die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung von Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Weiterzahlung des Entgelts während der Freistellung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der notwendigen Arbeitsversäumnis für Personalratstätigkeiten (Treber in Richardi/Dörner/Weber BPersVG 3. Aufl. § 46 Rn. 78 mwN). Das Personalratsmitglied hat daher für die Dauer der Freistellung Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, das es erhalten hätte, wenn es keine Personalratstätigkeit verrichtet, sondern gearbeitet hätte. Die fortzuzahlende Vergütung bemisst sich nach dem „Lohnausfallprinzip“. Die Versäumung von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, darf nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen (vgl. BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - Rn. 14 mwN, AP BPersVG § 46 Nr. 26 = EzA BPersVG § 46 Nr. 3; zum BetrVG BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29, BAGE 134, 233).

14

2. Nach § 8 BPersVG dürfen Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot untersagt jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der geschützten Personen gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten. Benachteiligung ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung, Begünstigung jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung. Die Benachteiligung oder Begünstigung ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Begünstigung oder Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit. Auf eine Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht kommt es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht an (BAG 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - Rn. 24, BAGE 124, 356). Eine unzulässige Begünstigung liegt vor, wenn ein Personalratsmitglied nur wegen seiner Personalratstätigkeit eine höhere Vergütung erhält. Das Verbot einer Besserstellung folgt aus der Unentgeltlichkeit und Ehrenamtlichkeit der Personalratstätigkeit ( § 46 Abs. 1 BPersVG ), deren Wahrnehmung keine zu vergütende Arbeit darstellt. Es dient der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder (vgl. BAG 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - Rn. 24, aaO; 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - Rn. 15, AP BPersVG § 46 Nr. 26 = EzA BPersVG § 46 Nr. 3; zum BetrVG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 28, BAGE 134, 233). Auf der anderen Seite darf die Personalratstätigkeit auch nicht zu Einbußen im Arbeitsentgelt führen. Während der Freistellung ist ein freigestelltes Personalratsmitglied so zu behandeln, als übe es seine bisherige arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit weiterhin aus.

15

3. Hiernach hat ein Personalratsmitglied während der Freistellung Anspruch auf alles, was ihm bisher zur Abgeltung seiner Arbeitsleistung gewährt wurde (vgl. BAG 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - Rn. 24, BAGE 124, 356).

16

a) Zu der während der Freistellung fortzuzahlenden Vergütung gehören insbesondere die monatlichen Grundbezüge einschließlich der Amts- und Stellenzulagen, die dem Personalratsmitglied auf seinem Dienstposten als Gegenleistung für seine Tätigkeit zustehen. Die Tatsache, dass eine bestimmte Tätigkeit von dem freigestellten Personalratsmitglied nicht mehr ausgeübt wird, rechtfertigt nicht den Wegfall der mit der Tätigkeit verbundenen Zulagen. Das freigestellte Personalratsmitglied kann deshalb etwa weiterhin Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (Nacht-, Feiertags- und Wochenenddiensten) verlangen (vgl. BVerwG 13. September 2001 - 2 C 34.00 - AP LPVG Niedersachsen § 39 Nr. 1; ebenso für Ansprüche aus einem gesetzlichen Liquidationspool BAG 17. Februar 1993 - 7 AZR 373/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 72, 268; vgl. zur Entgeltfortzahlung BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 68/04 - Rn. 25, AP EntgeltFG § 4 Nr. 68 = EzA EntgeltfortzG § 4 Tarifvertrag Nr. 52).

17

b) Dagegen gehören Entschädigungen für einen Aufwand, der nur bei tatsächlicher Arbeit angefallen wäre und der infolge der Befreiung von der Arbeitspflicht nicht mehr entsteht, nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG(vgl. BAG 27. Juli 1994 - 7 AZR 81/94 - zu I der Gründe, AP BPersVG § 46 Nr. 14; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 128; BVerwG 13. September 2001 - 2 C 34.00 - AP LPVG Niedersachsen § 39 Nr. 1; zum BetrVG BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 954/07 - Rn. 17).

18

4. Danach kann der Kläger Zahlung der Funktionsstufe 1 für IT-Fachbetreuung auch während der Dauer der Freistellung für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2009 verlangen.

19

a) Die Funktionsstufe 1 für IT-Fachbetreuung gehört nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zu dem nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlenden Arbeitsentgelt des Klägers. Es handelt sich um eine Zulage für besondere Aufgaben und nicht um eine Form der Aufwandsentschädigung. Der Entzug der Funktion als IT-Fachbetreuer im Zuge der Freistellung des Klägers für Personalratstätigkeit ist wegen § 8 BPersVG jedenfalls hinsichtlich der Vergütung des Klägers unbeachtlich.

20

aa) Der Vergütungsanspruch des Klägers folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Die Beklagte hat dem Kläger die Funktionsstufe 1 als zusätzliches Entgelt nach § 16 Abs. 1 Buchst. b iVm. § 20 Abs. 4 Anlage 2.1 Teil I TV-BA für die Wahrnehmung der Funktion als IT-Fachbetreuer gezahlt. Der Umstand, dass der Kläger diese Tätigkeit während seiner Freistellung als Personalratsvorsitzender nicht ausüben kann, lässt den Anspruch auf die Funktionsstufe nicht entfallen. Vielmehr steht dem das Lohnausfallprinzip des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG entgegen. Ohne seine Freistellung hätte der Kläger nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen und der von der Beklagten gefertigten Dokumentation über die Mitarbeitergespräche vom 4. August 2008 und vom 25. September 2008 die Tätigkeit als IT-Fachbetreuer weiterhin ausgeübt. Eine Verletzung des Lohnausfallprinzips und ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot läge nur vor, wenn die Funktion des IT-Fachbetreuers und die damit verbundenen Aufgaben unabhängig von der Freistellung des Klägers im streitbefangenen Zeitraum weggefallen wären. Das war aber nicht der Fall.

21

bb) Der Anspruch auf die Zahlung der Funktionsstufe ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte die Übertragung der Aufgabe als IT-Fachbetreuer mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 widerrufen hat. Der Widerruf verstieß gegen § 8 BPersVG und ist daher jedenfalls vergütungsrechtlich unbeachtlich. Er erfolgte nur deshalb, weil der Kläger im Rahmen seiner Personalratstätigkeit von der Arbeitsleistung in vollem Umfang freigestellt wurde. Andere Gründe für den Widerruf gab es nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht.

22

b) Der Anspruch des Klägers ist auch der Höhe nach begründet. Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 iVm. der Anlage 2 des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen TV-BA kann der Kläger als Funktionsstufe 1 für die Monate Oktober bis Dezember 2008 jeweils 181,00 Euro brutto verlangen. Ab dem 1. Januar 2009 erhöht sich der monatliche Zahlungsanspruch auf 187,00 Euro brutto. Daraus errechnen sich die vom Kläger geltend gemachten Beträge. Die Zinsforderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.

23

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Coulin    

        

    M. Zwisler    

        

        

Gründe

1

Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG haben keinen Erfolg.

2

1. Mit der Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wollen der Antragsteller und der Beteiligte zu 2 zunächst geklärt wissen, ob eine Benachteiligung eines Personalratsmitgliedes im Sinne von § 8 SAPersVG nur dann vorliegt, wenn eine Benachteiligungsabsicht besteht.

3

a) Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie in der Senatsrechtsprechung bereits im Sinne des Antragstellers geklärt ist.

4

Danach bedeutet das Benachteiligungsverbot, dass Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte ohne Personalratsamt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 14, vom 25. Februar 2004 - BVerwG 6 P 12.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 34 S. 23, vom 25. November 2004 - BVerwG 6 P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3 S. 7 und vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 25). In den entschiedenen Fällen, in denen es um Reise- und Prozesskosten für Personalratsmitglieder ging, war die kausale Verknüpfung zwischen Schlechterstellung und Personalratsfunktion Grundlage für die verbotene Benachteiligung. Eine Benachteiligungsabsicht hat der Senat dagegen in seiner neueren, aktuellen Rechtsprechung nicht verlangt. Anders lautende ältere Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1964 - BVerwG 6 C 70.62 - BVerwGE 19, 279 <282> = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 1 S. 4), der ein Teil der Kommentarliteratur bis heute folgt (vgl. Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 8 Rn. 31; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 8 Rn. 10; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 8 Rn. 15; Bieler, in: Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, § 8 Rn. 34), ist daher überholt.

5

Es besteht daher Übereinstimmung mit der in der Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach ist die Benachteiligung verboten, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit. Auf eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (vgl. Urteile vom 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - AP Nr. 26 zu § 46 BPersVG Bl. 1748 R und vom 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - BAGE 124, 356 Rn. 24).

6

Die vorbezeichnete objektiv-kausale Betrachtungsweise verleiht dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot die nötige Effizienz. Es entfaltet auch in solchen Fällen Rechtswirksamkeit, in welchen der Beschäftigte in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Personalratstätigkeit ohne sachliche Rechtfertigung zurückgesetzt oder schlechter gestellt wird, ohne dass dies vom Dienststellenleiter bezweckt oder auch nur gewollt ist (vgl. Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 8 Rn. 14; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 8 Rn. 21).

7

b) Der Senat kann die Grundsatzrüge nicht in eine Divergenzrüge umdeuten und auf dieser Grundlage die Rechtsbeschwerde zulassen. Denn auf einer Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung beruht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht (§ 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

8

Allerdings ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Verletzung des Benachteiligungsverbots Verschulden voraussetzt, mithin die verbotene Benachteiligung als gewollte Reaktion auf die jeweilige Tätigkeit erfolgen muss. Folgerichtig hat es dem Personalratsmitglied, welches eine Benachteiligung rügen will, hinsichtlich der Benachteiligungsabsicht die Beweislast auferlegt. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, einen solchen Beweis zu führen, hat es jedoch ausreichen lassen, dass nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins die Annahme einer Benachteiligungsabsicht wahrscheinlich ist. Es hat daher die im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände daraufhin geprüft, ob sich aus ihnen nach der Lebenserfahrung auf eine Benachteiligungsabsicht des Beteiligten zu 1 zu Lasten des Antragstellers schließen ließ (vgl. zum Anscheinsbeweis allgemein: BAG, Urteile vom 18. Januar 1995 - 5 AZR 817/93 - BAGE 79, 115 <119 f.> und vom 6. Juni 2007 - 4 AZR 573/06 - AP Nr. 37 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa, Rn. 24).

9

Dieselbe beweisrechtliche Problematik ergibt sich jedoch hinsichtlich der kausalen Verknüpfung zwischen Schlechterstellung und Personalratsfunktion, welche für die Feststellung einer nach § 8 SAPersVG verbotenen Benachteiligung erforderlich ist. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen, welche der zitierten neueren Senatsrechtsprechung zugrunde lagen. Während dort der notwendige Kausalzusammenhang evident war (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 a.a.O. S. 14 f., vom 25. November 2004 a.a.O. S. 7 und vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 26), lag es hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts anders. Danach waren äußerer Anlass für die unterwertige Beschäftigung des Antragstellers die Auflösung der drei Regierungspräsidien, darunter der Beschäftigungsdienststelle des Antragstellers, und die Errichtung des Landesverwaltungsamts zum 1. Januar 2004 (§ 6 Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz vom 27. Februar 2003, GVBl LSA S. 40, und Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Landesverwaltung vom 17. Dezember 2003, GVBl LSA S. 352), die daraus resultierenden Unstimmigkeiten in der Stellenbewertungspraxis und die generellen Schwierigkeiten amtsangemessener Beschäftigung der Mitarbeiter. Angesichts dieses für sich gesehen "neutralen" Ausgangspunktes galt es Umstände zu ermitteln und zu würdigen, die den Schluss auf eine Schlechterstellung des Antragstellers in ursächlichen Zusammenhang mit seiner Personalratsfunktion zuließen. Solche Umstände hat das Oberverwaltungsgericht nicht festzustellen vermocht. Dass es bei Anlegung eines objektiv-kausalen Maßstabes zur einem anderen Ergebnis gelangt wäre, ist nicht erkennbar und wird auch in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

10

2. Mit der Grundsatzrüge wollen der Antragsteller und der Beteiligte zu 2 weiter geklärt wissen, ob eine nicht amtsangemessene Verwendung einen Verstoß gegen § 8 SAPersVG indiziert, wenn der Dienststellenleiter in Kenntnis der fehlerhaften Verwendung den Ausgang eines beamtenrechtlichen Verfahrens abwartet. Diese Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, weil der angefochtene Beschluss davon nicht abhängt.

11

Die in der Beschwerdebegründung formulierte Fragestellung unterstellt einen Sachverhalt, in welchem der Dienststellenleiter erst durch eine gerichtliche Entscheidung gezwungen wird, dem Anspruch des Personalratsmitgliedes auf amtsangemessene Beschäftigung nachzukommen. Dass die Fragestellung in diesem Sinne zu verstehen ist, bestätigt der Vortrag auf Seite 3 der Beschwerdebegründung; dort heißt es: "Der Antragsteller hat ein dienstrechtliches Verfahren beim Verwaltungsgericht eingeleitet. Dort hat der Beschwerdegegner nicht anerkannt ... Der Beschwerdegegner hat den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet und den Antragsteller nicht zuvor anderweitig verwendet. Infolge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wurde der Antragsteller ab 01.09.2005 amtsangemessen verwendet."

12

Diese Darstellung trifft nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zu. Danach ist das vom Antragsteller eingeleitete beamtenrechtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit beiderseitiger Erledigungserklärung abgeschlossen worden (Beschlussabdruck S. 2). Diese Feststellung stimmt überein mit der Darstellung, welche der Antragsteller selbst im erstinstanzlichen Verfahren gegeben hatte; dort hatte er auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 4. Januar 2006 vorgetragen: "Erst nachdem der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht gestellt hat, bewegte sich die Antragsgegnerin und kam der Anregung nach, dem Antragsteller eine amtsangemessene Beschäftigung zu übertragen. Hieraufhin wurde das einstweilige Anordnungsverfahren aufgrund beidseitiger Erledigungserklärung eingestellt." Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht bei der Würdigung dieses Vorgangs das Wort "Abwarten" in Anführungszeichen gesetzt und maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beteiligte zu 1 zugunsten des Antragstellers tätig geworden ist, ohne dass es einer streitigen gerichtlichen Entscheidung bedurfte (Beschlussabdruck S. 9). Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat sich dem Oberverwaltungsgericht daher nicht gestellt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Juni 2010 - 5 Sa 1116/09 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung und der Revision haben bis zur Rücknahme des Feststellungsantrags der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen; die danach entstandenen Kosten hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer Zulage („Funktionsstufe“) für IT-Fachkräfte während der Zeit der vollständigen Freistellung des Klägers als Personalratsmitglied.

2

Der 1976 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich seit dem 1. Januar 2006 nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen. § 20 TV-BA enthält unter der Überschrift „Funktionsstufen“ folgende Regelungen:

        

„(1)   

Beschäftigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere reversible Funktionsstufe/n.

        

(2)     

Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine - geschäftspolitisch zugewiesene - besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. ...

        

...     

        
        

(4)     

Die Höhe des in der jeweiligen Tätigkeitsebene maßgebenden Betrages der Funktionsstufen 1 und 2 ist in den Gehaltstabellen (Anlage 2) festgelegt. …

        

(5)     

Bei Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 2, z.B. auf Grund der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder infolge einer Vereinbarung nach Absatz 6, entfällt die Funktionsstufe unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist.

        

...“   

        
3

Der Kläger erhält Vergütung nach der Tarifebene IV TV-BA zuzüglich einer tätigkeitsabhängigen Funktionsstufe in Höhe von 181,00 Euro. Für die Wahrnehmung der Funktion des IT-Fachbetreuers für das Verfahren „Zentrale Betriebsanwendung (ZEBRA)“ bezog er zusätzlich eine tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe von 181,00 Euro brutto, die ab dem 1. Januar 2009 auf 187,00 Euro angehoben wurde.

4

Seit September 2006 ist der Kläger Personalratsvorsitzender bei der Agentur für Arbeit in B. Seit Mai 2008 ist er vollständig von der Arbeit freigestellt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 widerrief die Beklagte die ihm übertragene Aufgabe als IT-Fachbetreuer mit Ablauf des 30. September 2008. In der Dokumentation vom 25. September 2008 über Mitarbeitergespräche, die am 4. August 2008 und am 25. September 2008 stattfanden, heißt es hierzu auszugsweise:

        

„Ab 1.10.2008 entfällt diese Tätigkeit dann und damit auch die Gewährung der Zulage. Klarstellend wurde von Frau S darauf hingewiesen, dass der Entzug der Fachbetreuertätigkeit nicht aus Gründen, die in der Person oder in der Fachlichkeit als Arbeitsvermittler von Herrn H liegen, erfolgt. Wäre Herr H nicht als Personalratsvorsitzender freigestellt und würde weiterhin als Arbeitsvermittler tätig sein, würde ein Entzug der Fachbetreuertätigkeit und der damit verbundenen tätigkeitsunabhängigen Funktionszulage nicht stattfinden.“

5

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 machte der Kläger seine Ansprüche auf Fortzahlung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 geltend.

6

Nach Ablehnung seiner Ansprüche durch die Beklagte hat er zunächst für den Monat Oktober 2008, später erweiternd für die Monate November und Dezember 2008 sowie Januar 2009 Zahlungsklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, er könne nach dem Lohnausfallprinzip weiterhin Zahlung der Funktionsstufe 1 nach § 46 Abs. 2 BPersVG verlangen. Der Widerruf der Funktion als IT-Fachbetreuer, der ausschließlich auf der Freistellung als Personalratsmitglied beruhe, verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG. Mit der Gewährung der Funktionsstufe werde auch kein zusätzlicher Aufwand abgegolten, der mit der Freistellung weggefallen sei.

7

Der Kläger hat mit der zweitinstanzlich erneut erweiterten Klage zuletzt - soweit für die Revisionsentscheidung noch von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 181,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 549,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von jeweils 181,00 Euro ab dem 1. Dezember 2008 und 1. Januar 2009 sowie von 187,00 Euro ab dem 1. Februar 2009 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.057,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 187,00 Euro monatlich, beginnend mit dem 1. März 2009 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zu ihrem Antrag, die Klage abzuweisen, die Auffassung vertreten, die Funktionsstufe gehöre nicht zu den Bezügen, die bei einer Freistellung fortzuzahlen seien. Das Gesetz verbiete jede materielle Besserstellung von Personalratsmitgliedern. Eine solche verlange der Kläger aber, wenn er die Fortzahlung der IT-Zulage begehre. Hierbei handele es sich um eine Aufwandsentschädigung für eine „Nebentätigkeit“, die der Kläger während der Freistellung als Personalratsvorsitzender nicht mehr erbringe.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschlussberufung des Klägers entsprochen, mit der dieser seine Klage um den Antrag zu 3. erweitert hat. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt - nach Rücknahme eines zunächst noch verfolgten Feststellungsantrags - die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage in dem zuletzt noch streitbefangenen Umfang zu Recht stattgegeben.

11

I. Die in der zweitinstanzlichen Klageerweiterung liegende Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, soweit sie noch Gegenstand der Revisionsentscheidung ist. Der Kläger hat die Anschlussberufung insoweit form- und fristgerecht innerhalb der Berufungserwiderungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt. Dass er den Schriftsatz vom 21. Dezember 2009 nicht ausdrücklich als Anschlussberufung bezeichnet hat, ist unschädlich. Das Anschlussrechtsmittel muss nicht als solches bezeichnet werden. Es genügt, dass schriftsätzlich klar und deutlich der Wille zum Ausdruck gebracht wird, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn der Rechtsmittelbeklagte die Klage erweitert. Eine Beschwer ist für die Anschlussberufung nicht erforderlich (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 728/07 - Rn. 11, AE 2009, 331).

12

II. Der Kläger kann auch nach seiner Freistellung als Personalratsmitglied nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG die Zahlung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 für die Zeit vom Oktober 2008 bis Dezember 2009 in der geltend gemachten Höhe beanspruchen. Das entspricht dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 8 BPersVG.

13

1. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG hat die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung von Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Weiterzahlung des Entgelts während der Freistellung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der notwendigen Arbeitsversäumnis für Personalratstätigkeiten (Treber in Richardi/Dörner/Weber BPersVG 3. Aufl. § 46 Rn. 78 mwN). Das Personalratsmitglied hat daher für die Dauer der Freistellung Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, das es erhalten hätte, wenn es keine Personalratstätigkeit verrichtet, sondern gearbeitet hätte. Die fortzuzahlende Vergütung bemisst sich nach dem „Lohnausfallprinzip“. Die Versäumung von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, darf nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen (vgl. BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - Rn. 14 mwN, AP BPersVG § 46 Nr. 26 = EzA BPersVG § 46 Nr. 3; zum BetrVG BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29, BAGE 134, 233).

14

2. Nach § 8 BPersVG dürfen Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot untersagt jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der geschützten Personen gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten. Benachteiligung ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung, Begünstigung jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung. Die Benachteiligung oder Begünstigung ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Begünstigung oder Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit. Auf eine Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht kommt es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht an (BAG 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - Rn. 24, BAGE 124, 356). Eine unzulässige Begünstigung liegt vor, wenn ein Personalratsmitglied nur wegen seiner Personalratstätigkeit eine höhere Vergütung erhält. Das Verbot einer Besserstellung folgt aus der Unentgeltlichkeit und Ehrenamtlichkeit der Personalratstätigkeit ( § 46 Abs. 1 BPersVG ), deren Wahrnehmung keine zu vergütende Arbeit darstellt. Es dient der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder (vgl. BAG 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - Rn. 24, aaO; 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - Rn. 15, AP BPersVG § 46 Nr. 26 = EzA BPersVG § 46 Nr. 3; zum BetrVG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 28, BAGE 134, 233). Auf der anderen Seite darf die Personalratstätigkeit auch nicht zu Einbußen im Arbeitsentgelt führen. Während der Freistellung ist ein freigestelltes Personalratsmitglied so zu behandeln, als übe es seine bisherige arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit weiterhin aus.

15

3. Hiernach hat ein Personalratsmitglied während der Freistellung Anspruch auf alles, was ihm bisher zur Abgeltung seiner Arbeitsleistung gewährt wurde (vgl. BAG 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - Rn. 24, BAGE 124, 356).

16

a) Zu der während der Freistellung fortzuzahlenden Vergütung gehören insbesondere die monatlichen Grundbezüge einschließlich der Amts- und Stellenzulagen, die dem Personalratsmitglied auf seinem Dienstposten als Gegenleistung für seine Tätigkeit zustehen. Die Tatsache, dass eine bestimmte Tätigkeit von dem freigestellten Personalratsmitglied nicht mehr ausgeübt wird, rechtfertigt nicht den Wegfall der mit der Tätigkeit verbundenen Zulagen. Das freigestellte Personalratsmitglied kann deshalb etwa weiterhin Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (Nacht-, Feiertags- und Wochenenddiensten) verlangen (vgl. BVerwG 13. September 2001 - 2 C 34.00 - AP LPVG Niedersachsen § 39 Nr. 1; ebenso für Ansprüche aus einem gesetzlichen Liquidationspool BAG 17. Februar 1993 - 7 AZR 373/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 72, 268; vgl. zur Entgeltfortzahlung BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 68/04 - Rn. 25, AP EntgeltFG § 4 Nr. 68 = EzA EntgeltfortzG § 4 Tarifvertrag Nr. 52).

17

b) Dagegen gehören Entschädigungen für einen Aufwand, der nur bei tatsächlicher Arbeit angefallen wäre und der infolge der Befreiung von der Arbeitspflicht nicht mehr entsteht, nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG(vgl. BAG 27. Juli 1994 - 7 AZR 81/94 - zu I der Gründe, AP BPersVG § 46 Nr. 14; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 128; BVerwG 13. September 2001 - 2 C 34.00 - AP LPVG Niedersachsen § 39 Nr. 1; zum BetrVG BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 954/07 - Rn. 17).

18

4. Danach kann der Kläger Zahlung der Funktionsstufe 1 für IT-Fachbetreuung auch während der Dauer der Freistellung für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2009 verlangen.

19

a) Die Funktionsstufe 1 für IT-Fachbetreuung gehört nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zu dem nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlenden Arbeitsentgelt des Klägers. Es handelt sich um eine Zulage für besondere Aufgaben und nicht um eine Form der Aufwandsentschädigung. Der Entzug der Funktion als IT-Fachbetreuer im Zuge der Freistellung des Klägers für Personalratstätigkeit ist wegen § 8 BPersVG jedenfalls hinsichtlich der Vergütung des Klägers unbeachtlich.

20

aa) Der Vergütungsanspruch des Klägers folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Die Beklagte hat dem Kläger die Funktionsstufe 1 als zusätzliches Entgelt nach § 16 Abs. 1 Buchst. b iVm. § 20 Abs. 4 Anlage 2.1 Teil I TV-BA für die Wahrnehmung der Funktion als IT-Fachbetreuer gezahlt. Der Umstand, dass der Kläger diese Tätigkeit während seiner Freistellung als Personalratsvorsitzender nicht ausüben kann, lässt den Anspruch auf die Funktionsstufe nicht entfallen. Vielmehr steht dem das Lohnausfallprinzip des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG entgegen. Ohne seine Freistellung hätte der Kläger nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen und der von der Beklagten gefertigten Dokumentation über die Mitarbeitergespräche vom 4. August 2008 und vom 25. September 2008 die Tätigkeit als IT-Fachbetreuer weiterhin ausgeübt. Eine Verletzung des Lohnausfallprinzips und ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot läge nur vor, wenn die Funktion des IT-Fachbetreuers und die damit verbundenen Aufgaben unabhängig von der Freistellung des Klägers im streitbefangenen Zeitraum weggefallen wären. Das war aber nicht der Fall.

21

bb) Der Anspruch auf die Zahlung der Funktionsstufe ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte die Übertragung der Aufgabe als IT-Fachbetreuer mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 widerrufen hat. Der Widerruf verstieß gegen § 8 BPersVG und ist daher jedenfalls vergütungsrechtlich unbeachtlich. Er erfolgte nur deshalb, weil der Kläger im Rahmen seiner Personalratstätigkeit von der Arbeitsleistung in vollem Umfang freigestellt wurde. Andere Gründe für den Widerruf gab es nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht.

22

b) Der Anspruch des Klägers ist auch der Höhe nach begründet. Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 iVm. der Anlage 2 des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen TV-BA kann der Kläger als Funktionsstufe 1 für die Monate Oktober bis Dezember 2008 jeweils 181,00 Euro brutto verlangen. Ab dem 1. Januar 2009 erhöht sich der monatliche Zahlungsanspruch auf 187,00 Euro brutto. Daraus errechnen sich die vom Kläger geltend gemachten Beträge. Die Zinsforderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.

23

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Coulin    

        

    M. Zwisler    

        

        

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.