Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Okt. 2014 - 8 Sa 361/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:1007.8SA361.14.0A
bei uns veröffentlicht am07.10.2014

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20.02.2014 - Az: 11 Ca 16/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten, ein Zeugnis zur Vorlage im Verfahren der Erteilung der Approbation zu berichtigen und zu ergänzen.

2

Die 1966 in der Ukraine geborene Klägerin hat im Jahr 1992 ihr Medizinstudium in T./Ukraine absolviert. Bis Ende 1994 war sie in der Ukraine als Assistenzärztin im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe tätig. Ende 1996 übersiedelte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Deutschland. Nachdem sie zunächst mehrere Jahre im Krankenpflegebereich tätig war, wurde ihr im Jahr 2008 aufgrund ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung eine Berufserlaubnis gem. § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) erteilt, die ihr widerruflich und befristet die Berufsausübung als Ärztin gestattete. Die Klägerin hospitierte zunächst im S-Hospital in A. und wurde dann aufgrund eines mit "Dienstvertrag" vom 23. April 2009 überschriebenen Vertrags als Assistenzärztin für die Abteilung Gynäkologie/Geburtshilfe ab dem 01. Mai 2009 bei der Stiftung K. in der H- Klinik K. in Vollzeit beschäftigt. Auf den Inhalt des "Dienstvertrages“ vom 23. April 2009 sowie die Nebenabrede gleichen Datums und auf die "Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrages" mit Datum vom 10. Juli 2009 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 13 ff., 16, 17 f.). Die Tätigkeit wurde am 30. November 2009 beendet und der Klägerin wurden eine Bescheinigung zu Bewerbungszwecken vom 15. Dezember 2009 (vgl. Bl. 6 d. A.) sowie ein Zeugnis vom Dezember 2009 (Bl. 7 f. d. A.) ausgestellt.

3

Am 07. Mai 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung der Approbation bei dem hierfür zuständigen hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 (Bl. 9 f. d. A.) forderte die Klägerin die H. Klinik K. auf, ihr ein gutachterliches Zeugnis zur Vorlage beim hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen zu erteilen. Daraufhin erteilte die Klinik der Klägerin unter dem Datum des 12. November 2012 ein "Weiterbildungszeugnis" (vgl. 11 f. d. A.), das folgenden Inhalt hat - soweit hier von Interesse:

4

"Frau A. war während dieser Zeit überwiegend im Kreissaal und auf der geburtshilflichen Station tätig. Nach der initialen Einarbeitung wurde sie auch im Bereitschaftsdienst der Abteilung eingesetzt mit einer Frequenz von 5-6 pro Monat. Frau A. konnte unter Anleitung Entbindungen begleiten. Sie war bei 18 Spontangeburten anwesend und hatte Gelegenheit, praktische Fähigkeiten zu erlernen.

5

Aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer hier und fehlender spezifischer Vorkenntnisse konnten ihr selbständige Geburtsleitungen nicht zugewiesen werden.

6

Frau A. war außerdem bei abdominalen Schnittentbindungen zugegen. Sie konnte hierbei in 18 Fällen assistieren.

7

In die diagnostischen Methoden zur Geburtsüberwachung und Überwachung von Schwangerschaften wurde sie eingewiesen.

8

Neben der Assistenz bei geburtshilflichen Eingriffen gehörte auch die Assistenz bei gynäkologischen Operationen zu ihren Aufgaben.

9

Insgesamt konnte sie bei 17 Brustoperationen assistieren, bei 11 vaginalen Hysterektomien, 14 abdominalen Hysterektomien, 2 Hysteroskopien mit Abrasio, einer Konisation, 3 Laparoskopien, einer Abortabrasio sowie 2 explorativen Laparatomien.

10

Aufgrund der kurzen Ausbildungszeit hier war es nicht möglich, Frau A. mit der eigenständigen Durchführung operativer Eingriffe zu beauftragen.

11

Eingesetzt war Frau A. auch in der prä- und postoperativen Patientenbetreuung. Sie hatte darüber hinaus Gelegenheit, die gynäkologischen und geburtshilflichen Ultraschalluntersuchungen kennenzulernen, ohne dass eigenständige Untersuchungen gezählt werden können.

12

Die Bewertung von Laborbefunden einschließlich der Beurteilung von Blutgruppenbestimmungen gehörte im Rahmen der stationären Patientenbetreuung zu ihren Aufgaben.

13

Frau A. hatte reichlich Gelegenheit, das breite Fachspektrum einer gynäkologisch/geburtshilflichen Hauptfachabteilung der Regel- und Grundversorgung kennenzulernen. Die kurze Beschäftigungsdauer von nur 7 Monaten bot keine Gelegenheit, Frau A. über die Einarbeitungsphase hinaus spezifisch zu qualifizieren."

14

Die Klägerin ist mit dem Inhalt dieses Zeugnisses nicht einverstanden und hat mit ihrer am 07. Januar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage zunächst eine Zeugnisberichtigungsklage gegen die Stiftung K. als Rechtsträger der H- Klinik K. erhoben. Die Stiftung K. rügte, dass der Anspruch auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses vor dem Verwaltungsgericht zu verfolgen sei. Anspruchsgegner sei nicht der Arbeitgeber, sondern der Chefarzt der Weiterbildungsstelle. Daraufhin wurde eine Auskunft des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen eingeholt. Im Hinblick auf die erteilte Auskunft mit Schreiben vom 17. April 2013 änderte die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 und richtete sie gegen den jetzigen Beklagten, den Chefarzt der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe der H.- Klinik K.. Die Klage wurde dem Beklagten am 13. Juni 2013 zugestellt.

15

Die erteilte Auskunft des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 17. April 2013 (Bl. 63 f. d. A) hat folgenden Inhalt:

16

"… gemäß § 3 Abs. 2 Bundesärzteordnung prüfe ich im Rahmen eines Approbationsantrags, ob Defizite einer im Ausland absolvierten ärztlichen Ausbildung durch Kenntnisse ausgeglichen werden können, die im Rahmen einer ärztlichen Berufsausübung erworben wurden. Zur Feststellung der ärztlichen Tätigkeiten sowie zur Prüfung des Kenntnisstandes verlange ich dafür regelmäßig ein Arbeitszeugnis des ärztlichen Vorgesetzten.

17

Das Arbeitszeugnis soll in Form einer gutachterlichen Stellungnahme erstellt werden und Auskunft darüber erteilen, in welchem Zeitraum und mit welchem täglichen zeitlichen Umfang die/der Antragsteller/in ärztlich tätig geworden ist, in welchen ärztlichen Bereichen die Tätigkeiten erfolgten, welche ärztlichen Tätigkeiten ausgeübt wurden und mit welchem Verantwortungsbereich, also assistenzärztlich oder nicht assistenzärztlich (selbständig, unselbständig unter Verantwortung und Leitung oder unter (ständiger) Aufsicht, Verantwortung und Leitung) und eine Würdigung der Kenntnisse und ärztlichen Fähigkeiten enthalten.

18

Die gutachterliche Stellungnahme soll Auskunft über den tatsächlichen Wissens- und Kenntnisstand der/s Antragsteller/in geben, um prüfen zu können, ob die nachgewiesenen ärztlichen Kenntnisse Defizite der ausländischen Ausbildung ausgleichen können. Sie soll möglichst von dem direkten Vorgesetzten erstellt werden.

19

Die Stellungnahme ist kein Arbeitszeugnis für Bewerbungszwecke, das Beschränkungen in Formulierungen unterliegt und sie ist auch kein Weiterbildungszeugnis für die Zulassung zu einer Facharztprüfung.

20

Die gutachterliche Stellungnahme/das Arbeitszeugnis verlange ich im Rahmen des Approbationsverfahrens in der Regel von der/von dem Antragsteller/in. In Einzelfällen erhalte ich diese Stellungnahme direkt von den ärztlichen Vorgesetzten, bzw. werden bei Unstimmigkeiten oder nicht verständlichen Formulierungen Nachfragen direkt an den Aussteller des Zeugnisses gerichtet."

21

Hinsichtlich des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20. Februar 2014, Az. 11 Ca 16/13, (Bl. 142 ff. d.A.) Bezug genommen.

22

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Der Klägerin fehle das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für die Klage. Die Klägerin befinde sich im Approbationsanerkennungsverfahren gem. § 3 Abs. 2, 3 BÄO. Unter Berücksichtigung der Auskunft des hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen bestehe der Zweck der gutachterlichen Stellungnahme darin, Auskunft über den tatsächlichen Wissens- und Kenntnisstand des Antragsstellers zu erhalten, um prüfen zu können, ob die nachgewiesenen ärztlichen Kenntnisse Defizite der ausländischen Ausbildung ausgleichen könnten. Es sei nicht erkennbar, dass die Behörde bei der Beurteilung dieser Frage letztlich an die gutachterliche Stellungnahme des Fachvorgesetzten gebunden sei und somit auch an eine etwaigen Entscheidung des Arbeitsgerichts über einen Zeugnisberichtigungsantrag. Die Aufgabe des Beklagten sei lediglich, eine Auskunft über den tatsächlichen Wissens- und Kenntnisstand der Klägerin zu erteilen, den er als Vorgesetzter aufgrund der Zusammenarbeit mit der Klägerin bewerten könne. Die Klägerin könne daher weder ihrem damaligen Arbeitgeber noch dem Beklagten durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung aufgeben, zur Durchführung des Approbationsverfahrens bestimmte Erklärungen über ihren tatsächlichen Wissens- und Kenntnisstand abzugeben. Da die Klägerin bereits ihre Approbation beantragt habe, könne sie im Verwaltungsverfahren und ggf. in einem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Einwendungen gegen den Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme geltend machen. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Der Beklagte als Chefarzt der Abteilung Gynäkologie/Geburtshilfe der H.-Klink K. als Aussteller des Zeugnisses vom 12. November 2012 sei nicht automatisch richtiger Adressat eines Berichtigungsverlangens. Der Beklagte sei nicht selbst Arbeitgeber der Klägerin und daher nicht Adressat des arbeitsrechtlichen Anspruches auf Zeugnisberichtigung. Eine Passivlegitimation des Beklagten lasse sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 9 Weiterbildungsordnung Hessen herleiten. § 9 Weiterbildungsordnung erfasste nur Fälle der Weiterbildung eines bereits approbierten Arztes im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Weiterbildungsverhältnisses zwischen Ausbilder und Auszubildendem. Hier fehle es überhaupt an einem selbständigen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Mithin sei für einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten weder der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben noch sei über § 9 Weiterbildungsordnung Hessen in analoger Anwendung ein vor dem Arbeitsgericht zu verfolgender zivilrechtlicher Anspruch begründet.

23

Das Urteil ist der Klägerin am 08. Mai 2014 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 06. Juni 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 06. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08. Juli 2014, beim Landesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen, begründet.

24

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend:

25

Das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, die Klage daher zulässig. Der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09. Mai 2006 - 9 AZR 182/05 - liege ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Im dortigen Verfahren habe die erteilte Stellungnahme vom inhaltlichen Umfang der ÄApprO in der damaligen Fassung entsprochen und es sei dann die qualitative Bewertung der Tätigkeiten angegriffen worden. Dagegen gehe es ihr nicht darum, inhaltlich eine wohlwollendere Bewertung zu erhalten, sondern überhaupt die vom Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen angeforderte inhaltlich vollständige Stellungnahme des Beklagten. Der für die Approbationsanerkennung zuständigen Behörde sei es in ihrem Fall gar nicht möglich, eine inhaltliche Bewertung und Würdigung vorzunehmen, sondern es sei allein festzustellen, dass sie, die Klägerin, noch nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung ihres Approbationsanerkennungsantrags vorgelegt habe. Damit stehe ihr gerade auch noch nicht der Verwaltungsrechtsweg zur Verfügung.

26

Sie benötige eine Stellungnahme/Zeugnis, in dem ihr inhaltlich bescheinigt werde, welche konkreten ärztlichen Leistungen sie während ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Träger der Klinik verrichtet habe. Eine inhaltliche Bewertung dieser Leistungen sei gerade nicht erforderlich und werde auch nicht geltend gemacht. Das Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen sei gerade nicht verpflichtet, im Wege der Amtsermittlung selbst zu ermitteln, welche inhaltlichen ärztlichen Tätigkeiten sie bei dem Klinikträger verrichtet habe.

27

Nur eine Klage direkt gegen den Beklagten werde ihrem Rechtsschutzbedürfnis gerecht. Grundsätzlich sei der Arbeitgeber - mithin der Klinikträger und damit die frühere Beklagte - verpflichtet, ein entsprechendes Zeugnis auszustellen, da die EU-Richtlinie, auf der § 3 Abs. 3 BÄO beruhe, sonst inhaltsleer würde. Aufgrund der Besonderheiten des ärztlichen Berufsrechts, insbesondere der Weisungsfreiheit der angestellten Klinikärzte gegenüber dem Klinikträger - sofern fachliche Regelungsinhalte betroffen seien - sei ihr Anspruch jedoch nicht gegen über dem Klinikträger selbst geltend zu machen, sondern gegenüber dem jetzigen Beklagten, da dieser die Verpflichtung persönlich und weisungsfrei erbringen müsse. Aus der Weisungsfreiheit des Beklagten folge, dass eine Klage gegen den Klinikträger zur Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung der inhaltlich vollständigen Stellungnahme nicht möglich sei. Auch aus der Stellungnahme des Landesprüfungs- und Untersuchungsamts gehe hervor, dass das Zeugnis des ärztlichen Vorgesetzten erforderlich sei und die Vorlage dieser Stellungnahme verlanget werde.

28

Die Klägerin verfolgt die bereits in erster Instanz gestellten Anträge weiter und beantragt,

29

unter Abänderung des am 20. Februar 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Az: 11 Ca 16/13 - den Beklagten zu verurteilen,

30

1. das der Klägerin unter dem 12. November 2012 erteilte Zeugnis wie folgt zu ändern:

31

"Frau A., geboren 1966 in T./Ukraine, war im Rahmen ihres Approbationsanerkennungsverfahrens in der Zeit vom 01.05.2009 bis 30.11.2009 als vollzeitbeschäftigte Assistenzärztin in der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe der H.-Klinik K. in S. unter meiner Leitung tätig. Ihr Medizinstudium absolvierte Frau A. in T./Ukraine 1992.

32

Bei ihrer Tätigkeit in der Frauenklinik hatte Frau A. den Status einer Assistenzärztin in Vollzeitbeschäftigung. Der Chefarzt unserer Frauenklinik ist zu vier Jahren Weiterbildung ermächtigt.

33

Frau A. war im Rahmen ihrer Tätigkeit sowohl in der Diagnostik als auch in der Therapie gynäkologischer Erkrankungen tätig.

34

Darüber hinaus war Frau A. im Kreißsaal und der geburtshilflichen Station eingesetzt.

35

Frau A. hat während ihrer Tätigkeit in der gynäkologischen und geburtshilflichen Abteilung Erfahrungen in der geburtshilflichen Ultraschall-Diagnostik, Dopplersonographie, Kardiotokographie, in der Diagnostik und Therapie von Schwangerschaftserkrankungen, in der Betreuung normaler und pathologischer Schwangerschaften, in der Diagnostik und Behandlung der postoperativen Komplikationen sowie in der postoperativen Schmerztherapie gesammelt.

36

Frau A. hat mehrere normale Geburten geleitet. Bei gynäkologischen geburtshilflichen operativen Eingriffen assistierte Frau A. als zweite und erste Assistenz.

37

Des Weiteren hat Frau A. Arztbriefe diktiert.

38

Bei ihrer Tätigkeit zeigte Frau A. ein großes Geschick im Umgang mit den ihr anvertrauten Patientinnen wie auch mit dem Pflegepersonal und den ärztlichen Kollegen. Die Aufgaben mit denen sie betraut wurde, erfüllte sie stets zu meiner vollen Zufriedenheit.

39

Frau A. hatte zahlreiche ärztliche Leistungen sowie Bereitschaftsdienste ausgeführt. Im operativen Bereich hat sie unter Anleitung der Fachärzte mehrere Spontangeburten geleitet. Selbstständig und alleine hat sie drei Bluttransfusionen, 53 abdominelle und transvaginale Sonographien und 49 Blutgruppenbestimmungen vorgenommen.

40

Weiterhin oblag ihr die erste und zweite Assistenz bei allen operativen Eingriffen.

41

In jeweils erster bzw. zweiter Assistenz erfolgten 21 Mamma Operationen, 16 Pelvilaparoskopien, drei abdominelle und 11 vaginal Hysterektomien und 9 Sectio.

42

Ihre Kenntnisse aus vorherigen Tätigkeiten hat Frau A. während der Beschäftigungszeit täglich zum Wohle der Patientinnen eingesetzt.

43

Durchschnittlich hat sie fünf bis sechs Bereitschaftsdienste pro Monat alleine und selbstständig abgeleistet."

44

2. in dem unter Ziff. 1 beantragten Zeugnis-Text anzugeben, über wie viele Betten die Frauenklinik verfügt und zu wie viel Jahren Weiterbildung er berechtigt ist.

45

Der Beklagte beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Er trägt vor:

48

Im Approbationsverfahren gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. Bei dem streitgegenständlichen Zeugnis handle es sich nur um eine Auskunftserteilung gegenüber der zuständigen Behörde. Bei Unstimmigkeiten oder unverständlichen Formulierungen würden Nachfragen direkt an den Aussteller gerichtet.

49

Richtigerweise sei die Klage gegen die ehemalige Arbeitgeberin zu richten gewesen. Der Beklagte sei mit der Klägerin kein eigenständiges Vertragsverhältnis eingegangen. Schuldner des Zeugnisanspruchs sei grundsätzlich der Arbeitgeber. Soweit der Klinikträger bzw. dessen gesetzliche Vertreter nicht in eigener Person über die fachlichen Kenntnisse zur Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin verfügen sollten, stelle dies keine Besonderheit des vorliegenden Falles und auch keine Besonderheit des ärztlichen Berufsrechts dar. Die Handlungsverpflichtung treffe den Arbeitgeber regelmäßig nicht höchstpersönlich, vielmehr könne er sich eines betriebsinternen Vertreters als Erfüllungsgehilfen bedienen, wenn dieser die Leistung des Arbeitnehmers tatsächlich beurteilen könne.

50

Die Klägerin verfolge mit ihren Berufungsanträgen weiterhin das Ziel, die Verurteilung des Beklagten zur Ausstellung des konkret vorformulierten Zeugnisses zu erreichen. Sie könne ihm als leitendem Arzt jedoch nicht durch arbeitsgerichtliche Entscheidung aufgeben, zur Durchführung des Approbationsverfahrens bestimmte Erklärungen über ihre Fähigkeiten und Kenntnisse abzugeben.

51

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

52

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 f. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden.

B.

53

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

54

Die Frage, ob die Klägerin ein Rechtschutzbedürfnis für ihre Klageanträge hat, ist zweifelhaft.

55

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich in der Regel schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs. Jedoch können besondere Umstände das Verlangen, in die materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn die klagende Partei das Rechtsschutzziel ebenso sicher auf einfacherem, schnellerem und billigerem Wege in einem anderen Rechtsweg oder in einem Verwaltungsverfahren erreichen kann (BAG 09. Mai 2006 - 9 AZR 182/05 - Rn. 10, juris).

56

Die Klägerin befindet sich im Approbationsanerkennungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 und 3 BÄO. § 3 Abs. 1 BÄO regelt, wann die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen ist. Die in § 3 Abs. 1 BÄO geregelten Voraussetzungen beziehen sich auf einen Antragsteller, der sein Studium und seine praktische Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, also der BÄO bestanden hat. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist gem. § 3 Abs. 3 BÄO Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in § 3 Abs. 2 BÄO genannten Staaten (Drittstaat), also nicht in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 3 Abs. 2 S. 2 bis 6 sowie S. 8 BÄO entsprechend. Nach § 3 Abs. 3 iVm. § 3 Abs. 2 S. 5 BÄO können wesentliche Unterschiede in der Ausbildung ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben. Nach Auskunft des hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 17. April 2013 wird dazu regelmäßig ein Arbeitszeugnis des ärztlichen Vorgesetzten, das in Form einer gutachterlichen Stellungnahme zur Feststellung der ärztlichen Tätigkeiten sowie zur Prüfung des Kenntnisstandes verlangt.

57

a) In Bezug auf die begehrten Änderungen der wertenden Äußerungen im Zeugnis liegt ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls nicht vor. Die Klägerin ist auf das Verwaltungsverfahren und ggf. ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in Bezug auf ihre Approbation zu verweisen.

58

aa) Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass die Behörde bei der Beurteilung der Frage des Kenntnisstandes letztlich nicht an die gutachterliche Stellungnahme des Fachvorgesetzten gebunden ist und somit auch nicht an eine etwaige Entscheidung des Arbeitsgerichts über einen Zeugnisberichtigungsantrag. Die Aufgabe des Beklagten ist es lediglich, als fachlicher Vorgesetzter der Klägerin eine Auskunft über deren tatsächlichen Wissens- und Kenntnisstand zu erteilen, den er aufgrund der Zusammenarbeit mit der Klägerin bewerten kann.

59

So fehlt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09. Mai 2006 (9 AZR 182/05) für den geltend gemachten Berichtigungsanspruch auf Änderungen der in einer Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum (§ 34d ÄApprO i.d.F. vom 14. Juli 1987) enthaltenen wertenden Äußerungen das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Arzt seine Approbation bei der zuständigen Behörde bereits beantragt hat. Einwendungen gegen den Inhalt einer solchen Bescheinigung können in dem Verwaltungsverfahren über die Erteilung der Approbation Einwendungen geltend gemacht werden. Führt das vor der zuständigen Behörde durchzuführende Verwaltungsverfahren dazu, dass die Approbation verweigert wird, so besteht die Möglichkeit, sich gegen diesen ablehnenden Verwaltungsakt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 42 Abs. 1 iVm. § 68 Abs. 1, Abs 2 VwGO zur Wehr zu setzen. Damit wird der durch Art 19 Abs. 4 S 1 GG gewährleisteten Rechtsweggarantie genügt (BAG 09. Mai 2006 - 9 AZR 182/05 - Rn. 13 ff., juris).

60

Dem Arbeitgeber kann nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung nicht aufgeben werden, den Zeugnisaussteller zu veranlassen, zur Durchführung des Approbationsverfahrens bestimmte Erklärungen über die Fähigkeiten des Arbeitnehmers abzugeben (vgl. BAG 09. Mai 2006 - 9 AZR 182/05 - Rn. 18, juris). Wie das Arbeitsgericht zu zutreffend ausgeführt hat, kann ebenso wenig der vorgesetzte Arzt direkt durch arbeitsgerichtliche Entscheidung verpflichtet werden, bestimmte eigene Erklärungen über den Wissens- und Kenntnisstand der Klägerin abzugeben.

61

bb) Die Klägerin führt im Berufungsverfahren aus, sie habe ein Rechtsschutzbedürfnis, da es ihr anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09. Mai 2006 - 9 AZR 182/05 - zugrunde liegenden Fall nicht darum gehe, inhaltlich eine wohlwollendere Bewertung zu erhalten, sondern überhaupt die vom Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen angeforderte inhaltlich vollständige Stellungnahme des Beklagten. Diese Ausführungen zu ihrem Klagebegehren stehen jedoch nicht mit dem tatsächlich gestellten Antrag im Einklang. Die Klägerin hat gerade nicht beantragt, den Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses zu verurteilen, das nur überhaupt Angaben zu von ihr konkret benannten Punkten enthält. Vielmehr hat sie mit ihrem Antrag bereits vorgegeben, welche Angaben inhaltlicher Art der Beklagte machen soll.

62

Nach dem Klageantrag begehrt die Klägerin insbesondere auch in mehreren Punkten eine bestimmte wohlwollendere Bewertung ihrer Fähigkeiten.

63

Der Beklagte soll in das Zeugnis aufnehmen, sie habe "ein großes Geschick" im Umgang mit den ihr anvertrauten Patientinnen wie auch mit dem Pflegepersonal und den ärztlichen Kollegen gezeigt. Weiter soll das Zeugnis zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben die Formulierung "stets zu meiner vollen Zufriedenheit" enthalten. Schließlich soll es heißen, dass sie ihre Kenntnisse aus vorherigen Tätigkeiten während der Beschäftigungszeit "zum Wohle" der Patienten eingesetzt habe. All diesen Formulierungen ist eine bestimmte - positive - Wertung immanent. Die Behörde wäre hieran nicht gebunden. Sie legt gerade Wert darauf, dass der Vorgesetzte in eigener Verantwortung eine Einschätzung der Kenntnisse der zu beurteilenden Person abgibt. Die Behörde kann sich diese zu Eigen machen. Letztlich hat sie aber selbst zu entscheiden, ob die Klägerin im Rahmen ihrer ärztlichen Berufsausübung die erforderlichen Kenntnisse zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung erworben hat.

64

b) Soweit die Klägerin Ergänzungen und Korrekturen in tatsächlicher Hinsicht begehrt, etwa im Antrag zu 2. die Zahl der Betten oder im Antrag zu 1. die Benennung und Zahl einzelner ärztlicher Leistungen, ist ihr Rechtsschutzinteresse zumindest zweifelhaft. Sie verlangt hier z.B. Angaben zu ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit 3 Bluttransfusionen, 53 abdominellen und transvaginalen Sonographien, 49 Blutgruppenbestimmungen, 21 Mamma Operationen, 16 Pelvilaparoskopien, 3 abdominellen und 11 vaginalen Hysterektomien und 9 Sectio.

65

Zwar würde hier anders als bei einer Verurteilung zur Abgabe einer Wertung eine Verurteilung nicht dem Zweck der gutachterlichen Stellungnahme gegenüber der Behörde zuwiderlaufen. Auch bei Divergenzen, die tatsächliche Angaben betreffen, ist jedoch nicht ersichtlich, warum diese Fragen nicht im Verwaltungsverfahren geklärt werden können. Insbesondere ist nicht klar, warum die Behörde die für sie relevanten Punkte nicht direkt durch eigene Nachfrage bei dem Aussteller klären kann. Dass diese Möglichkeit besteht, ergibt sich aus der Auskunft vom 17. April 2013.

66

2. Die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge in jeder Hinsicht fehlt, kann letztlich offen bleiben. Das Rechtschutzbedürfnis ist abweichend vom grundsätzlichen prozessualen Vorrang der Zulässigkeitsfeststellung lediglich Voraussetzung einer klagestattgebenden Entscheidung (LAG Hamm (Westfalen) 10. Mai 2013 - 10 Sa 1732/12 - Rn. 55, juris; vgl. auch Münchener Kommentar ZPO/Becker-Eberhard Vor § 253 Rn. 19; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 253 Rn. 10). Diese liegt hier nicht vor.

II.

67

Die Anträge auf Änderung und Ergänzung des Zeugnisses vom 12. November 2012 sind jedenfalls unbegründet.

68

Zu Recht und hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Beklagte hinsichtlich beider Anträge nicht passiv legitimiert ist.

69

Die Klägerin könnte nur dann einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung und -ergänzung haben, wenn sich dieser aus dem Gesetz, aus Vertrag oder aus einer sonstigen Sonderrechtsbeziehung ergeben würde. Daran fehlt es hier.

70

1. Der Beklagte ist nicht Arbeitgeber der Klägerin und kann damit in Ermangelung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht Adressat eines vertraglichen Anspruches, etwa eines Zeugnisberichtigungsanspruches nach § 611 BGB iVm. § 109 GewO, sein.

71

a) Die Pflicht des Arbeitgebers, Auskunft über Leistung und Verhalten seines früheren Arbeitnehmers zu erteilen, erschöpft sich nicht in der Ausstellung des Zeugnisses, vielmehr ist der Arbeitgeber auf Grund nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten, auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers Auskünfte über den Arbeitnehmer Dritten gegenüber zu erteilen (vgl. BAG 25. Oktober 1957 - 1 AZR 434/55 - Rn 13, juris). Auskunft ist vor allem an solche Personen zu erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages steht (vgl. BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 389/83 - Rn. 11, juris). Darüber hinaus kann die nachwirkende Fürsorgepflicht auch Auskunftspflichten etwa gegenüber Behörden begründen, wenn dies für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers notwendig ist.

72

Diese nachwirkende Fürsorgepflicht trifft jedoch nur den ehemaligen Arbeitgeber selbst. Zwischen der Klägerin und ihrem ehemaligen Vorgesetzten bestand gerade kein Arbeitsvertrag oder ein anderer Vertrag.

73

Aufgrund des zwischen der Klägerin und der Stiftung K. bis zum 30. November 2009 bestehenden Arbeitsvertrags hat die Klägerin lediglich Ansprüche gegen diese, dass sie den bei ihr beschäftigten Arzt veranlasst, der Klägerin zur Durchführung des Approbationsverfahrens ein inhaltlich vollständiges Zeugnis zu erteilen.

74

b) Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, aus der Weisungsfreiheit der angestellten Klinikärzte gegenüber dem Klinikträger folge, dass eine Klage gegen den Vorgesetzten selbst möglich sein müsse. Ihr Rechtsschutz wird durch das Erfordernis, sich an ihren ehemaligen Vertragspartner die Stiftung K. zu wenden, nicht verkürzt. Selbst wenn die Klägerin gegen den Beklagten selbst einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses zur Durchführung des Approbationsverfahrens hätte, würde dieser Anspruch nicht in inhaltlicher Hinsicht weiter gehen als der gegen ihre Arbeitgeberin gerichtete Anspruch.

75

Zutreffend ist, dass die Klägerin ihrer Arbeitgeberin nicht durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung aufgeben kann, den leitenden Arzt zu veranlassen, zur Durchführung des Approbationsverfahrens bestimmte Erklärungen über ihre Fähigkeiten und ihre Zuverlässigkeit abzugeben. Wie bereits dargelegt kann jedoch genauso wenig der Arzt unmittelbar durch die arbeitsgerichtliche Entscheidung zur Abgabe bestimmter Auskünfte über die Fähigkeiten der zu beurteilenden Person gegenüber der Behörde verurteilt werden. Eine Verpflichtung des Arztes bestimmte Erklärungen zu den Kenntnissen und Fähigkeiten abzugeben, wäre mit dem Sinn und Zweck der gutachterlichen Stellungnahme, der Behörde gegenüber eine eigene Würdigung der Kenntnisse und Fähigkeiten Kund zu tun, unvereinbar. Der Zweck der gutachterlichen Stellungnahme würde dabei sowohl bei einer entsprechenden Einwirkung des Arbeitgebers auf den Arzt als auch bei einer arbeitsgerichtlichen Verurteilung des Arztes selbst verfehlt.

76

Dagegen kann der Klinikträger als ehemaliger Vertragspartner der Klägerin den ihr ehemals vorgesetzten Arzt durchaus veranlassen, eine inhaltlich vollständige Stellungnahme abzugeben und sämtliche seitens der Behörde geforderten Angaben zu machen. Lediglich eine Vorgabe des Arbeitgebers in inhaltlicher Hinsicht zur Würdigung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin ist nicht möglich.

77

2. Eine Passivlegitimation des Beklagten lässt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 9 Weiterbildungsordnung Hessen oder § 9 Weiterbildungsordnung Rheinland-Pfalz herleiten. Beide Reglungen haben einen identischen Wortlaut.

78

a) Gem. § 9 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung hat der befugte Arzt dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt.

79

Unstreitig handelt es sich bei dem von der Klägerin begehrten berichtigten Zeugnis nicht um ein Weiterbildungszeugnis in diesem Sinne. Die Klägerin befand sich nicht in Weiterbildung isd. § 9 Weiterbildungsordnung.

80

Zwischen dem weiterzubildenden und dem weiterbildenden Arzt besteht ein öffentlich-rechtliches Weiterbildungsverhältnis (OVG Schleswig-Holstein 16. August 1996 - 3 L 792/94; LAG München 17. April 2007 - 6 Ta 127/06 - Rn. 1, jeweils juris). Die ärztliche Weiterbildung im Krankenhaus ist persönlich zu vermitteln und insgesamt als hoheitlich anzusehen (LAG München 17. April 2007 - 6 Ta 127/06 - Rn. 3, juris).

81

Der Beklagte war lediglich der Vorgesetzte der Klägerin. Der Beklagte hatte gegenüber der Klägerin keine hoheitliche Funktion. Zwischen den Parteien bestand kein öffentlich-rechtliches Weiterbildungsverhältnis. Es ging der Klägerin bei ihrer Tätigkeit nicht darum, nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen und eine Facharztbezeichnung, Schwerpunktbezeichnung oder Zusatzbezeichnung zu erwerben. Lediglich im Nachhinein begehrt sie ein Zeugnis zur Vorlage beim Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen. Dies begründet nicht nachträglich ein öffentlich-rechtliches Weiterbildungsverhältnis zwischen den Parteien.

82

b) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von dem in § 9 Weiterbildungsordnung geregelten. Eine analoge Anwendung der Rechtsnorm ist hier daher ausgeschlossen.

83

Eine Analogie der Rechtsnorm würde voraussetzen, dass der nicht erfasste, dh. ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt, wie der sprachlich erfasste Fall (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 20, juris).

84

Der geregelte Sachverhalt und der nicht geregelte vorliegende Sachverhalt sind nicht vergleichbar. Es geht hier nicht um eine Regelungslücke in den Weiterbildungsordnungen. Zwischen den Parteien bestand kein öffentlich-rechtliches Weiterbildungsverhältnis. Es bestand noch nicht einmal ein eigenständiges privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Es fehlt damit an jeglichen Ansatzpunkten für eine analoge Anwendung des § 9 Weiterbildungsordnung.

85

3. Auch sonst besteht keine Sonderrechtsbeziehung zwischen den Parteien, die Ansprüche der Klägerin auf Änderung und Ergänzung des erteilten Zeugnisses begründen könnte.

86

Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Rechtspflicht zur Auskunftserteilung gibt es nicht (Staudinger/Claudia Bittner (2014) BGB § 260 Rn. 18). Der Umstand allein, dass jemand Kenntnis von Tatsachen hat oder haben könnte, die für einen anderen von Bedeutung sein mögen, verpflichtet ihn nicht zur Auskunftserteilung; denn eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist dem bürgerlichen Recht unbekannt (BGH 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76 - Rn. 17, juris mwN). Dies gilt nicht nur für eine Auskunftserteilung gegenüber Auskunft begehrenden Person selbst sondern auch für eine Auskunftserteilung im Interesse einer Person an Dritte.

C.

87

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

88

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Okt. 2014 - 8 Sa 361/14

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Okt. 2014 - 8 Sa 361/14

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Okt. 2014 - 8 Sa 361/14 zitiert 15 §§.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Gewerbeordnung - GewO | § 109 Zeugnis


(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich di

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(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbi

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Okt. 2014 - 8 Sa 361/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Okt. 2014 - 8 Sa 361/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Feb. 2013 - 2 AZR 433/12

bei uns veröffentlicht am 21.02.2013

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2012 - 4 Sa 519/10 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2012 - 4 Sa 519/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

2

Der Kläger war bei dem Beklagten - einer bayerischen Gemeinde - seit 1998 als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Er hatte die Funktion des Leiters der EDV inne. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Laut Arbeitsvertrag war er zunächst in Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.

3

Im Juni 2009 hörte der Beklagte den Kläger erstmals zu einem Verdacht auf Arbeitszeitmanipulation an. Am 29. Juni 2009 beschloss der Gemeinderat, dem Kläger den Abschluss eines Aufhebungsvertrags anzubieten. Da der Kläger das Angebot nicht annahm, führte der Beklagte weitere Ermittlungen durch. Zu deren Ergebnissen wurde der Kläger am 11. November 2009 angehört. Er nahm am 19. November 2009 zu den Vorwürfen Stellung.

4

Auf der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats des Beklagten am 2. Dezember 2009 hieß es unter Punkt 3.3:

        

„[Name des Klägers]: Beratung und ggf. Beschlussfassung über arbeitsrechtliche Konsequenzen.“

5

Am Sitzungstag beschloss der Gemeinderat gegen Mitternacht, die Beratung und Beschlussfassung über die den Kläger betreffende Angelegenheit auf den 8. Dezember 2009 zu vertagen. In dieser Sitzung informierte der erste Bürgermeister den Gemeinderat über die nach Abschluss der Ermittlungen gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe. Der Gemeinderat beschloss daraufhin, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich zu kündigen.

6

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 hörte der erste Bürgermeister den Personalrat unter Schilderung der Vorwürfe zu dieser Absicht an. Der Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 die Zustimmung. Er rügte, dass er nicht vor der endgültigen Entscheidung des Gemeinderats beteiligt worden sei, und vertrat die Auffassung, die vom Beklagten vorgetragenen Gründe seien nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es beständen zudem „erhebliche rechtliche Bedenken am Zeitpunkt“ des Kündigungsausspruchs.

7

Am 18. Dezember 2009 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos.

8

Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Er habe seine Arbeitszeit stets korrekt erfasst. Zudem sei die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden. Der Beklagte habe schon die Ermittlungen zu zögerlich durchgeführt. Spätestens am 2. Dezember 2009 aber sei die Frist in Lauf gesetzt worden, weil die Angelegenheit an diesem Tag sogar auf der Tagesordnung gestanden habe. Auch sei die Beteiligung des Personalrats nicht ordnungsgemäß erfolgt. Sie hätte vor und nicht erst nach einer endgültigen Beschlussfassung des Gemeinderats durchgeführt werden müssen.

9

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Belang, beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 18. Dezember 2009 nicht beendet worden ist.

10

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, der Kläger habe im Zeitraum von August 2008 bis Mai 2009 in mindestens zwölf Fällen etwa zehn bis fünfzehn Minuten vor dem Betreten des Dienstgebäudes telefonische „Kommt-Buchungen“ vorgenommen und dadurch die Erfassung seiner Arbeitszeit manipuliert. Um den im Juni 2009 entstandenen Anfangsverdacht belegen zu können, habe es umfangreicher Ermittlungen bedurft, welche erst im November 2009 abgeschlossen gewesen seien. Die Angelegenheit sei sodann auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung gesetzt worden. Um Mitternacht sei es für keinen der Beteiligten mehr zumutbar gewesen, auch die Angelegenheit des Klägers noch zu behandeln. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Erst nachdem seine Stellungnahme vorgelegen habe, habe der erste Bürgermeister die Kündigung ausgesprochen.

11

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Kündigung nicht als unwirksam ansehen. Seine Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Sache war an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).

13

I. Die Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil der erste Bürgermeister des Beklagten den Kündigungsbeschluss nicht selbst gefasst, sondern einen Beschluss des Gemeinderats ausgeführt hat. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Gemeinderat gem. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayGO für den Ausspruch der Kündigung zuständig war. Der Kläger gehört als ursprünglich in Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1a zum BAT eingruppierter Arbeitnehmer mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zur Gruppe der „Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 TVöD“ iSd. Vorschrift.

14

II. Die Kündigung ist nicht wegen unzureichender Anhörung des Personalrats unwirksam (Art. 77 Abs. 3, Abs. 4 BayPVG). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts musste diese gem. Art. 77 Abs. 3 BayPVG zwar vor Ausspruch der Kündigung, nicht aber entsprechend Art. 70 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 BayPVG schon vor dem endgültigen Kündigungsentschluss des Gemeinderats erfolgen. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein Verstoß gegen diese Vorschrift zur Fehlerhaftigkeit der Personalratsanhörung und Unwirksamkeit der Kündigung führen würde.

15

1. Gem. Art. 77 Abs. 3 BayPVG ist der Personalrat vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

16

2. Eine bestimmte zeitliche Reihenfolge von Anhörung des Personalrats und Beschlussfassung des Gemeinderats ist gesetzlich nicht vorgesehen.

17

a) Allerdings soll nach Art. 70 Abs. 1 Satz 4 BayPVG bei Gemeinden die Mitbestimmung erfolgen, bevor das zuständige Organ endgültig entscheidet. Der Beschluss des Personalrats ist dem zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen. Diese Regelung gilt gem. Art. 72 Abs. 1 Satz 3 BayPVG entsprechend für Maßnahmen, an denen der Personalrat - wie bei der ordentlichen Kündigung(Art. 77 Abs. 1 Satz 1 BayPVG) - mitwirkt.

18

b) Dagegen wird für das in Art. 77 Abs. 3 BayPVG geregelte Verfahren der Anhörung vor außerordentlichen Kündigungen nicht auf die Bestimmung des Art. 70 Abs. 1 Satz 4 BayPVG verwiesen. Die Notwendigkeit einer Anhörung des Personalrats vor der Beschlussfassung des Gemeinderats lässt sich deshalb - anders als offenbar das Landesarbeitsgericht angenommen hat - nicht unmittelbar aus einer gesetzlich gebotenen Anwendung von Art. 70 Abs. 1 Satz 4 BayPVG ableiten.

19

c) Für eine analoge Anwendung der in Fällen der Mitwirkung des Personalrats geltenden Verweisungsregelung des Art. 72 Abs. 1 Satz 3 BayPVG auf die Fälle der Anhörung des Personalrats iSv. Art. 75 Abs. 3 BayPVG ist kein Raum.

20

aa) Auch wenn der Wortsinn des Gesetzes die Grenze der Auslegung markiert, ist er für die Rechtsanwendung durch die Gerichte keine unübersteigbare Grenze. Der Richter hat nicht zwingend am Wortsinn einer Norm haltzumachen (BVerfG 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 34, 269). Sowohl seitens der Methodenlehre als auch von Verfassungs wegen kann es für ihn wegen der Bindung an Gesetz „und Recht“ nach Art. 20 Abs. 3 GG geboten sein, das vom Gesetz Gewollte gegen das im Gesetz Gesagte zur Geltung zu bringen. Zur wortsinnübersteigenden Gesetzesanwendung durch Analogie oder wortsinnunterschreitenden Nichtanwendung des Gesetzes durch teleologische Reduktion bedarf es dabei einer besonderen Legitimation. Analoge Gesetzesanwendung setzt voraus, dass der gesetzessprachlich nicht erfasste, dh. gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt, wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle. Teleologische Reduktion setzt umgekehrt voraus, dass der gesetzessprachlich erfasste, dh. der gesetzlich in bestimmter Weise geregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes nach einer anderen Entscheidung verlangt als die übrigen geregelten Fälle, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 55, BAGE 121, 212; 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 112, 100).

21

bb) Hier ist eine analoge Anwendung von Art. 72 Abs. 1 Satz 3, Art. 70 Abs. 1 Satz 4 BayPVG auf die Fälle der Anhörung des Personalrats nach Art. 75 Abs. 3 BayPVG nicht geboten. Die Sachverhalte von Mitbestimmung/Mitwirkung auf der einen und bloßer Anhörung des Personalrats auf der anderen Seite sind zu verschieden, als dass sie nach einer gleichen Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens verlangten. In den Fällen der Mitbestimmung und der Mitwirkung sehen Art. 70 bzw. Art. 72 BayPVG mehrstufige Verständigungsverfahren zwischen Dienststellenleiter und Personalrat vor, wenn dieser der beabsichtigten Maßnahme seine Zustimmung versagt bzw. Einwendungen gegen sie erhebt. Der Dienststellenleiter kann die beabsichtigte Maßnahme nicht wirksam durchführen, wenn er das betreffende weitere Verfahren nicht einhält. Bei seiner endgültigen Entscheidung soll das zuständige Gemeindeorgan deshalb mögliche Verweigerungsgründe bzw. Einwendungen des Personalrats kennen, um angesichts ihrer beurteilen zu können, ob es an der beabsichtigten Maßnahme trotz ihrer zumindest vorläufigen Undurchführbarkeit und der Notwendigkeit eines Verständigungsverfahrens nach Art. 70 bzw. Art. 72 BayPVG festhalten will. Diese wegen Art. 77 Abs. 1 BayPVG für die ordentliche Kündigung gegebene Situation liegt bei außerordentlichen Kündigungen nicht vor. Auch wenn der Personalrat im Rahmen der Anhörung nach Art. 77 Abs. 3 BayPVG Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung erhebt, ist der Dienststellenleiter nicht gehalten, vor Ausspruch der Kündigung das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3, Abs. 4 BayPVG einzuhalten. Er kann die Kündigung vielmehr - wie der Arbeitgeber nach § 102 BetrVG - trotz der Bedenken des Personalrats erklären, ohne weitere verfahrensrechtliche Vorgaben beachten zu müssen. Damit wiederum verlangen Gleichheitssatz und gesetzliche Wertungskonsistenz nicht danach, Art. 70 Abs. 1 Satz 4 BayPVG über das geschriebene Gesetz hinaus auf die Fälle einer Anhörung des Personalrats nach Art. 77 Abs. 3 BayPVG entsprechend anzuwenden.

22

cc) Eine analoge Anwendung ist auch nicht deshalb geboten, weil nur so Sinn und Zweck einer Anhörung des Personalrats gewahrt und erreicht werden könnten. Zwar soll die Anhörung den Arbeitgeber dazu veranlassen, eine geplante Kündigung zu überdenken, sich mit den Argumenten des Personalrats auseinanderzusetzen und ggf. von der Kündigung Abstand zu nehmen (vgl. BAG 27. November 2008 - 2 AZR 98/07 - Rn. 36, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 90 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 4; zu § 102 BetrVG KR/Etzel 10. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 8). Dieser Zweck wird jedoch auch dann nicht verfehlt, wenn dem Gemeinderat in den Fällen der außerordentlichen Kündigung die Stellungnahme des Personalrats bei seiner Beschlussfassung noch nicht bekannt ist. Dem Schutzzweck der Personalratsbeteiligung ist vielmehr durch die Bestimmungen der bayerischen Gemeindeordnung hinreichend Rechnung getragen. Der erste Bürgermeister führt nicht nur den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht als ausführendes Organ dessen Beschlüsse (Art. 36 BayGO). Der Gesetzgeber hat ihm auch die Funktion des Dienststellenleiters iSv. Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 BayPVG und in Art. 43 Abs. 3 BayGO die des Dienstvorgesetzten der Beamten und Angestellten der Gemeinde übertragen. Im Rahmen dieser Funktionen gehört die eigenständige Durchführung der Personalratsanhörung zu seinen gesetzlichen Aufgaben. Damit hat ihm der Gesetzgeber eine - wenn auch nicht stets das Kündigungsrecht als solches umfassende - partielle Personalkompetenz zugewiesen. In deren Rahmen hat er die Pflicht zur sachlichen Beurteilung. Sie verlangt von ihm, die Stellungnahme des Personalrats gewissenhaft inhaltlich zu prüfen und die Angelegenheit dem Gemeinderat für den Fall, dass die Stellungnahme zu Bedenken an der Berechtigung des Kündigungsentschlusses Anlass gibt, erneut zuzuleiten.

23

d) Die Senatsrechtsprechung steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Nach der Entscheidung vom 18. Mai 1994 (- 2 AZR 930/93 - zu III 1 b der Gründe, AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 33 = EzA BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 6) ist zwar umgekehrt die Personalratsanhörung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie ohne Vorliegen eines Kündigungsentschlusses des zuständigen Gremiums durchgeführt wurde, um dieses erst anschließend und unter Vorlage der Stellungnahme des Personalrats mit der Angelegenheit zu befassen. Das bedeutet aber nicht, dass die hier eingeschlagene Vorgehensweise rechtswidrig wäre.

24

3. Danach ist die Anhörung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgt. Dieser ist am 14. Dezember 2009 unter Schilderung des aus Sicht des Beklagten kündigungsrelevanten Sachverhalts über die beabsichtigte Kündigung unterrichtet worden. Der Kläger hat die inhaltliche Richtigkeit der Information nicht gerügt. Der Personalrat hat binnen dreier Tage unter Angabe formaler und inhaltlicher Gründe erklärt, seine Zustimmung zur Kündigung zu verweigern. Damit war das Anhörungsverfahren nach Maßgabe von Art. 77 Abs. 3 BayPVG am 17. Dezember 2009 - also vor Ausspruch der Kündigung - ordnungsgemäß abgeschlossen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Stellungnahme des Personalrats dem ersten Bürgermeister Anlass dafür hätte sein müssen, den Gemeinderat vor der Ausführung des Kündigungsbeschlusses erneut mit der Sache zu befassen.

25

III. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich derzeit nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. Die außerordentliche Kündigung ist nach den bisherigen Feststellungen nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagte die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt hätte.

26

1. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.

27

a) Die Frist beginnt nach Abs. 2 Satz 2 der Norm mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 30; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, BAGE 137, 54). Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne(BAG 25. November 2010 - 2 AZR 171/09 - AP BGB § 626 Nr. 231 = EzA BPersVG § 108 Nr. 5; 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - zu B I 3 der Gründe, AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 9). Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat er eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist. Unbeachtlich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 171/09 - aaO; 5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - zu B I 3 c bb (1) der Gründe, AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1).

28

b) Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften gehören zu den Kündigungsberechtigten auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat. Dagegen ist die Kenntnis anderer Personen für den Lauf der Ausschlussfrist grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn den Mitarbeitern Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 21, AP BGB § 626 Nr. 217 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 23; 26. November 1987 - 2 AZR 312/87 - RzK I 6g Nr. 13). Nur ausnahmsweise muss sich der Arbeitgeber die Kenntnis solcher Personen nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Dazu müssen diese Personen eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder in der Verwaltung haben sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, einen Sachverhalt, der Anhaltspunkte für eine außerordentliche Kündigung bietet, so umfassend zu klären, dass mit ihrer Mitteilung der Kündigungsberechtigte ohne weitere eigene Nachforschungen seine (Kündigungs-)Entscheidung abgewogen treffen kann. Dementsprechend müssen diese Mitarbeiter in einer ähnlich selbständigen Stellung sein, wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Arbeitgebers (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 22, aaO; 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - zu II 3 a der Gründe, AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 33 = EzA BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 6; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 355 mwN; SPV/Preis 10. Aufl. Rn. 810). Voraussetzung für eine Zurechenbarkeit der Kenntnisse dieser Personen zum Arbeitgeber ist ferner, dass die Verzögerung bei der Kenntniserlangung in dessen eigener Person auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 22, aaO; 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - aaO; KR/Fischermeier § 626 BGB Rn. 355).

29

2. Danach hat der Beklagte die Erklärungsfrist gewahrt.

30

a) Maßgebend für den Beginn der Frist ist im Streitfall die Kenntnis des Gemeinderats als des gem. Art. 43 BayGO kündigungsberechtigten Organs. Dieser hatte erst aufgrund der Erörterungen in der Sitzung vom 8. Dezember 2009 Kenntnis von den aus seiner Sicht eine außerordentliche Kündigung begründenden Tatsachen erlangt. Diese waren ihm weder mit der Ladung noch in der Sitzung vom 2. Dezember 2009 mitgeteilt worden. Zwar war der Gemeinderat bereits am 29. Juni 2009 mit Vorwürfen gegen den Kläger befasst. An diesem Tag wurde jedoch lediglich beschlossen, dem Kläger einen Aufhebungsvertrag anzubieten. Falls er diesen nicht annähme, sollten weitere Ermittlungen durchgeführt werden. Der Gemeinderat besaß zu diesem Zeitpunkt noch keine aus seiner Sicht hinreichenden, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Kenntnisse.

31

b) Der Beklagte muss sich die schon länger währende Kenntnis seines ersten Bürgermeisters von den dem Kündigungsentschluss zugrunde liegenden Umständen nicht zurechnen lassen. Der erste Bürgermeister hat zwar als Vorgesetzter der Gemeindebediensteten und Vorsitzender des Gemeinderats eine herausgehobene Stellung (vgl. BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 33 = EzA BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 6). Die Tatsache, dass der Gemeinderat erst am 8. Dezember 2009 von den aus seiner Sicht kündigungsrelevanten Tatsachen Kenntnis erlangt hat, beruht aber nicht auf einem Organisationsverschulden.

32

aa) Es stellt kein solches Verschulden dar, dass der Gemeinderat seine turnusgemäßen Sitzungen im Abstand von mehreren Wochen abhält. Der Gemeinderat muss nicht im Vorhinein mit Blick auf mögliche, nur im Ausnahmefall notwendig werdende außerordentliche Kündigungen einen engeren Sitzungsrhythmus einplanen. Nach dem Schutzzweck des § 626 Abs. 2 BGB ist es unbedenklich, eine außerordentliche Kündigung in der turnusmäßig nächsten Sitzung eines Gemeinderats zu beraten. Für den Arbeitnehmer iSv. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayGO ist erkennbar, dass der erste Bürgermeister auch bei eigener Kenntnis der aus seiner Sicht eine außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Umstände eines Beschlusses des Gemeinderats bedarf und dieser in der Regel erst in der nächsten Sitzung herbeigeführt werden kann(BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - zu II 3 c cc der Gründe, AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 33 = EzA BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 6).

33

bb) Es kann nicht als Organisationsmangel angesehen werden, dass der erste Bürgermeister keine Sondersitzung des Gemeinderats einberufen hat. Mit Blick auf die Größe des Gremiums und die einzuhaltenden Ladungsfristen hätte dies einen nicht gerechtfertigten Aufwand verursacht (vgl. BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - zu II 3 c dd der Gründe, AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 33 = EzA BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 6).

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cc) Es ist dem Beklagten nicht anzulasten, dass der Gemeinderat die Beratung über eine Kündigung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger nicht mehr - nach Mitternacht - in der Sitzung vom 2. Dezember 2009 erörtert, sondern diesen Tagesordnungspunkt um sechs Tage auf die Sitzung vom 8. Dezember 2009 vertagt hat. Dies erscheint mit Blick auf die Belange der Gemeinderatsmitglieder und die Interessen des Klägers, der einen Anspruch auf sorgfältige Beratung der ihn betreffenden personellen Angelegenheit hat, als vertretbare Verzögerung. Der Gemeinderat hat - anders als der Kläger gemeint hat - personelle Maßnahmen in der Sitzung am 2. Dezember 2009 nicht vorrangig behandeln müssen. Dem Gemeinderat steht in Bezug auf die Reihenfolge der Beratungen ein Beurteilungsspielraum zu. Den hat er im Streitfall nicht überschritten. Es ist nicht unsachlich oder willkürlich, die Tagesordnungspunkte in der vom Vorsitzenden in der Einladung vorgegebenen Reihenfolge abzuhandeln. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht von vornherein mit der Vertagung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte zu rechnen ist.

35

IV. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB gegeben war. Ebenso wenig ist es dem Vortrag des Klägers nachgegangen, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei aufgrund der zögerlichen Durchführung der Ermittlungen bereits vor dem 2. Dezember 2009 verstrichen gewesen. Über beides vermag der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht selbst zu entscheiden.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rinck    

        

        

        

    Söller    

        

    B. Schipp    

                 

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.