Landessozialgericht NRW Beschluss, 24. Juni 2015 - L 9 SO 408/14 B

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2015:0624.L9SO408.14B.00
bei uns veröffentlicht am24.06.2015

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen und der Beschluss des Sozialgerichts wie folgt geändert: Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Beschluss, 24. Juni 2015 - L 9 SO 408/14 B

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht NRW Beschluss, 24. Juni 2015 - L 9 SO 408/14 B

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
Landessozialgericht NRW Beschluss, 24. Juni 2015 - L 9 SO 408/14 B zitiert 13 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 93 Übergang von Ansprüchen


(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen An

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 117 Pflicht zur Auskunft


(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung diese

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Landessozialgericht NRW Beschluss, 23. Feb. 2015 - L 20 SO 23/15 B

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.11.2014 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu er

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bei uns veröffentlicht am 16.02.2015

Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. April 2014 aufgehoben und der Streitwert endgültig auf 2.000

Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Jan. 2015 - L 20 SO 12/14

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsverfahren. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 5.0

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2012 wird zurückgewiesen.

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Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Juli 2012 – 4 A 1038/10 – geändert und der Streitwert auf 49.859,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren

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(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. April 2014 aufgehoben und der Streitwert endgültig auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwertes.

2

Mit der am 13. April 2006 erhobenen Klage beantragte die Beschwerdeführerin zu 1) die Abänderung der Honorarbescheide für die Quartal II und III 2005 bzgl. der sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle nach der EBM-Nummer 13550 und verlangte deren Nachvergütung. Hilfsweise vertrat sie die Ansicht, diese seien zumindest nach der Ziffer 33022 der EBM abrechenbar gewesen. Auf der Basis dieses Hilfsantrages schlossen die Beteiligten schließlich am 25. November 2009 einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:

3

Die Beklagte verpflichtet sich, für die Quartale II/2005 und III/2005 die sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle 13550 mit der EBM-Nummer 33022 nachzuvergüten.

4

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und die Beschwerdeführerin zu 1) zu einem Drittel.

5

Im Übrigen haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt.

6

Im Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin zu 1) aufgrund dieses Vergleichs eine Nachvergütung i. H. v. 1390,31 EUR. Mit Beschluss vom 7. April 2014 hat das Sozialgericht Magdeburg den Streitwert auf diese Summe festgesetzt.

7

Gegen die ihr am 14. April 2014 zugestellte Entscheidung haben sowohl die Beschwerdeführerin zu 1) als auch ihr Prozessbevollmächtigter am 14. Mai 2014 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie seien bei Klageerhebung davon ausgegangen, dass infolge der Nichtanerkennung der EBM-Nummer 13550 in den beiden Quartalen ein Verlust i. H. v. ca. 245.000,- EUR entstanden sei. Außerdem stimme der festgesetzte Streitwert auch nicht mit der Kostenquote aus dem Vergleich überein. Die Beklagte hat den angefochtenen Beschluss verteidigt.

II.

8

1. Über Streitwertbeschwerden hat grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden (so auch LSG NRW, Beschluss vom 1.4.2009, L 10 B 42/08 P, juris; LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 27.2.2014, L 6 U 96/12 B, unveröffentlicht; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.3.2013, L 4 KR 104/12 B, Rn. 1, juris).

9

Nach § 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 Gerichtskostengesetz (GKG- siehe auch § 33 Abs. 8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]) entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr festgesetzt worden ist, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde. Diese Regelung ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2008, L 10 R 5747/08 W-B, juris, Rn. 4; Sächsisches LSG, Beschluss vom 9.6.2008, L 1 B 351/07 KR, juris, Rn. 6; Thüringer LSG, Beschluss vom 16.2.2007, L 6 B 141/06 SF, juris, Rn. 1, 2; LSG Hessen, Beschluss vom 31.05.2010, L 1 KR 352/09 B, juris Rn. 19).

10

§ 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG normiert eine Entscheidungszuständigkeit für ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts, das als Einzelrichter entscheidet. Seinem klaren Wortlaut nach handelt es sich bei § 66 Abs. 6 S. 1 GKG insoweit um eine Spezialzuweisung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2006, 10 KSt 5/05, juris, Rn. 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.6.2006, 9 S 1148/06, juris, Rn. 1 ff. und Sächsisches LSG, Beschluss vom 9.6.2008, L 1 B 351/07 KR, juris). Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ist danach jedes einzelne Mitglied des Gerichts, welches über die Beschwerde entscheidet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.6.2006, 9 S 1148/06, juris, Rn. 3 f). Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ist nicht nur das der jeweiligen Prozessordnung als "Einzelrichter" bezeichnete Mitglied eines Kollegialgerichts, sondern jedes Mitglied eines aus mehreren Richtern zusammengesetzten Spruchkörpers, das befugt ist, an dessen Stelle zu entscheiden.

11

Hierfür spricht bereits, dass das Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Entscheidung durch einen einzelnen Richter in mehreren Fallgestaltungen kennt. So erlaubt insbesondere § 155 SGG Entscheidungen durch ein einzelnes Senatsmitglied, nämlich den Vorsitzenden (§ 155 Abs. 2 u. 3 SGG) oder den Berichterstatter, soweit ihm diese Befugnis vom Vorsitzenden übertragen wird (§ 155 Abs. 4 SGG). Unabhängig davon, ob es sich hierbei um Einzelrichterentscheidungen im rechtstechnischen Sinne handelt, zeigt § 155 SGG, dass durch einen einzelnen Richter außerhalb der sonst vorgesehenen Senatsbesetzung mit drei Berufsrichtern (§ 33 SGG) gefällte Entscheidungen - in der Hauptsache und auch bei Nebenentscheidungen - dem SGG nicht grundsätzlich fremd sind. Insbesondere sieht § 155 Abs. 2 Nr. 4 SGG die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters - also die Entscheidung eines einzelnen Richters - gerade über den Streitwert (nämlich im vorbereitenden Verfahren) ausdrücklich vor. Im Einverständnis mit den Beteiligten kann der Vorsitzende oder Berichterstatter sogar den gesamten Rechtsstreit einschließlich aller Kostenentscheidungen als Einzelrichter entscheiden (zur verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung: BSG, Urteil vom 08.11.2007, B 9/9a SB 3/06 R, juris Rn. 15). Insoweit erscheint es konsequent, wenn § 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG zusätzlich eine Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde dem Einzelrichter zuweisen, soweit keine besonderen Schwierigkeiten bestehen.

12

Soweit dagegen unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte des § 66 Abs. 6 GKG und dem Argument, diese Vorschrift sei dem § 568 Zivilprozessordnung (ZPO) nachgebildet, angeführt wird, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden soll, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen sei (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/1971 S. 157; so: BGH, Beschluss vom 13.1.2005, V ZR 218/04, juris, Rn. 4; BFH, Beschluss vom 28.6.2005, X E 1/05, juris, Rn. 6 und Beschluss vom 29.9.2005, IV E 5/05, juris, Rn. 15; Hessischer VGH, Beschluss vom 19.1.2005, 11 TE 3706/04, juris, Rn. 1,2; OVG NRW, Beschluss vom 16.9.2008, 13 E 1205/08, juris, Rn. 1,2; LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2009, L 5 B 451/08 KA, juris Rn. 4), greift dieser Gesichtspunkt nicht. Auch steht dem Umstand, dass das SGG eine Übertragung der Entscheidung auf einen Einzelrichter wie in § 6 Abs. 1 VwGO und Regelungen wie in § 348 ZPO über den originären Einzelrichter und in § 348a ZPO über den obligatorischen Einzelrichter nicht kennt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2008, L 10 R 5747/08 W-B, juris, Rn. 5), der unmittelbaren Anwendung des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG nicht entgegen. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck dieser Norm muss es sich um einen originären Einzelrichter handeln. Es wäre auch widersinnig, wenn ein Mitglied des Senats zwar über eine Berufung allein entscheiden könnte und hierbei auch den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens abändern dürfte, nicht aber auf eine Beschwerde isoliert gegen den Streitwert diesen abändern könnte. Dies passt nicht zu dem System des SGG.

13

Schließlich spricht auch der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers für die Auslegung des Senats (ähnlich BVerwG, Beschluss vom 25.1.2006, 10 KSt 5/05, juris, Rn. 2 ff zu den mit § 155 SGG vergleichbaren Regelungen von Zuständigkeiten des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters nach § 87a VwGO). Es soll eine Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens erfolgen. Die Regelung soll "einerseits zu einer Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen, in dem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können" (BT-Drucks., a.a.O., S. 157/158). Soweit eine Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert ist, kann zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens auf einen Diskurs innerhalb des Kollegiums verzichtet werden (vgl. zum umgekehrten Fall BSG, Urteil vom 8.11.2007, B 9/9A SB 3/06 R, juris).

14

Dass dann, wenn in der ersten Instanz ein Kollegialgericht entschieden hat, aus Akzeptanzgründen auch im Rechtsmittelverfahren durch eine kollegiale Besetzung entschieden werden soll, lässt den Umkehrschluss zu, dass dann, wenn in erster Instanz ein einzelner Richter die Entscheidung getroffen hat, dies auch im Rechtsmittelzug gelten soll und nicht zu einem Akzeptanzverlust führt. Entscheidet in erster Instanz ein einzelner Richter, dann ist im Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des Senats allein zur Entscheidung berufen.

15

Insofern sind auch Entscheidungen des Kammervorsitzenden erster Instanz damit als Einzelrichterentscheidung i.S.d. § 66 Abs. 6 S. 1 SGG anzusehen (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Sächsisches LSG, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass zu der mit § 66 Abs. 6 GKG vergleichbaren Vorschrift des § 568 ZPO die Auffassung vertreten wird, der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen, der gem. § 349 Abs. 2 u. 3 ZPO anstelle der Kammer entscheidet, sei kein Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 13.1.2005, V ZR 218/04, juris, Rn. 4); denn dies beruht darauf, dass die ZPO strikt zwischen Einzelrichter und Vorsitzendem der Kammer für Handelssachen unterscheidet. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass Einzelrichter i.S.d. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG nur sein kann, wer in der Prozessordnung auch als solcher bezeichnet wird. Maßgeblich ist insoweit nicht die Terminologie, sondern die Funktion (Sächsisches LSG a.a.O. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, 9.5.2012, 8 B 8/12, juris).

16

Im Verfahren der Streitwertbeschwerde ist der Berichterstatter damit dann als Einzelrichter im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zur Entscheidung berufen, wenn die Streitwertentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren - wie hier - durch den zuständigen Kammervorsitzenden getroffen wurde. Denn entsprechend dem oben Gesagten sind auch Entscheidungen des Kammervorsitzenden erster Instanz als Einzelrichterentscheidungen i.S.d. § 66 Abs. 6 S. 1 SGG anzusehen.

17

2) a) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist unzulässig. Ein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin zu 1) an der begehrten Erhöhung des Streitwerts ist nicht erkennbar. Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 2 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§ 11 RVG) nach dem festgesetzten Streitwert richten, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin zu 1) ist daher grundsätzlich - von dem hier nicht vorgetragenen Fall einer Honorarvereinbarung abgesehen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.05.2011, 10 OA 32/11, juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.1.2013, 1 O 103/12, juris Rn. 3 m.w.N.) - nur schutzwürdig, wenn es auf eine Herabsetzung des Streitwertes zielt, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern. Ein Rechtsschutzbedürfnis, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten, ist dagegen nicht anzuerkennen (BayVGH, Beschluss vom 30.10.2013, 9 C 12.2433, juris). Die Beschwerdeführerin zu 1) hat im Falle des Obsiegens mit höheren Gerichts- und Anwaltskosten zu rechnen.

18

b) Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) - des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 1) – ist zulässig. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ermöglicht es ihm, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts einzulegen, wenn er den festgesetzten Streitwert wie hier als zu gering erachten. Denn seine Vergütung steigt bei einem höheren Streitwert.

19

3) Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig und verletzt den Beschwerdeführer zu 2) insoweit in seinen Rechten, da das Sozialgericht zu Unrecht auf die tatsächlich erstrittene Summe abstellt.

20

Nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2012, L 11 KA 134/11 B, Rn. 13, juris). Irrtümliche Vorstellungen über die Höhe der so zu erstreiten denn Beträge, die im gesamten Klageverfahren an keiner Stelle zum Ausdruck gekommen sind, sind unerheblich. Dass die Höhe der Nachvergütung nicht den ursprünglichen Vorstellungen der Beschwerdeführerin zu 1) entspricht, lag daran, dass die Beschwerdeführerin zu 1) bereits ohne die streitige Leistung das Regelleistungsvolumen überschritten hatte, was in der Folge dazu führt, dass sich letztlich nur die Summe der Punkte erhöht, welche mit dem abgestaffelten, sehr niedrigen Punktwert vergütet wurden. Eine Nachvergütung der streitigen Leistung ohne Berücksichtigung des für die Praxis geltenden Regelleistungsvolumens war im Rahmen der Klage nicht gefordert worden. Dies hätte zudem auch einen Widerspruch gegen die Geltung des Regeleistungsvolumens erfordert. Ein solcher lag jedoch nicht vor.

21

Ursprünglich war mit der Klage mit Schriftsatz vom 11. August 2006 beantragt worden, die Honorarbescheide der Quartale II und III 2005 sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle nach der EBM-Nummer 13550 nachzuvergüten. Lediglich hilfsweise wird auf Seite 8 dieses Schreibens darauf hingewiesen, dass zumindest die Ziffer 33022 abrechenbar gewesen wäre. Der Vergleich der Beteiligten bezog sich auf diesen Hilfsantrag; hier hat sich die Beklagte mit Vergleich vom 25. November 2009 verpflichtet, die sachlich-rechnerisch berichtigten Fälle der EBM-Nummer 13550 mit der EBM-Nummer 33022 nachzuvergüten. Konsequent hat die damalige Beklagte auch die Kosten des Verfahrens nicht vollständig übernommen, sondern lediglich zu zwei Drittel. Dementsprechend gibt die Summe, die die Beschwerdeführerin zu 1) letztlich erhalten hat, nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes wieder.

22

Der Senat schätzt den Streitwert daher mit rund 2.000,- EUR ein und orientiert sich dabei zwar auch an der endgültig festgestellten Summe, berücksichtigt dabei aber auch, dass die Beteiligten offenbar davon ausgingen, dass die Klägerin nicht vollständig mit ihrem Begehren Erfolg hatte. Die jeweils beide sachkundigen Beteiligten des Klageverfahrens haben im Rahmen der im Vergleich vereinbarten Kostenquote hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Vorstellungen vom Streitwert sie hier hatten. Nur im Falle des Fehlens tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung des Streitwertes kann auf den Auffangwert von 5.000,00 EUR zurückgegriffen werden (§ 52 Abs. 2 GKG); ein solcher Fall liegt nach Auffassung des Senats hier nicht vor. Aufgrund der Degression der Punkte waren hier von vorneherein keine hohen Beträge im Streit.

23

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).

24

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Juli 2012 – 4 A 1038/10 – geändert und der Streitwert auf 49.859,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012 eingelegt. Sie macht geltend, sie habe ein Interesse an einer höheren Streitwertfestsetzung, weil sie mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung geschlossen habe, in der ein Mindestgegenstandswert von 85.473,57 EUR vereinbart worden sei.

2

Nachdem der zuständige Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG), ist dieser zur Entscheidung über die Beschwerde berufen.

3

Im Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ergangen. Grundsätzlich kann sich mit Blick auf die für das Rechtsmittel der Beschwerde erforderliche Beschwer nur die unterlegene und kostenbelastete Partei gegen eine ihrer Ansicht nach zu hohe Streitwertfestsetzung wenden. Die sich vor diesem Hintergrund für die Beschwerde der Klägerin stellende Frage, ob ausnahmsweise ein nicht kostenpflichtiger Verfahrensbeteiligter eine Erhöhung des Streitwerts dann begehren kann, wenn er wie vorliegend mit seinem Prozessbevollmächtigten eine über das Gesetz hinausgehende höhere Vergütung vereinbart hat, ist in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 03.09.2010 – 3 E 32/10 –, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.05.2011 – 10 OA 32/11 –, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.07.2007 – 2 E 151/07 –, NJW 2008, 312; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.06.2002 – 10 S 2551/01 –, NVwZ-RR 2002, 900 – zitiert nach juris; VGH München, Beschl. v. 20.05.1996 –, NVwZ-RR 1997, 195 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 09.04.1976 – IV TE 4/76 –, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.05.2012 – 1 W 26/12 –, juris; Beschl. v. 13.08.2009 – 6 W 182/08 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.06.2005 – I-5 W 13/05, 5 W 13/05 –, MDR 2006, 297 – zitiert nach juris; OLG Bremen, Beschl. v. 27.07.1993 – 2 W 56/93 –, juris) zu bejahen. In diesem Fall kann nämlich der obsiegende Verfahrensbeteiligte aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 03.09.2010 – 3 E 32/10 –, juris; Beschl. v. 06.01.2004, SächsVBl. 2004 – zitiert nach juris; Beschl. v. 01.03.2006, NVwZ- RR 2006, 654 – zitiert nach juris). Der dagegen gerichtete Einwand, ein Verfahrensbeteiligter könne auch bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung aus eigenem Recht keine Streitwerterhöhung begehren, weil andernfalls das erhöhte Honorar auf einen Gegner abgewälzt werden würde, der sich bereits auf einen endgültig festgesetzten Streitwert eingerichtete habe und nicht mehr mit einer Streitwerterhöhung nur deshalb rechnen müsse, weil sein Gegner einen teueren Anwalt beschäftigt habe (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 68 Rn. 5, 7), greift nicht durch. Denn solange eine Streitwertfestsetzung nicht rechtskräftig geworden ist, müssen alle Verfahrensbeteiligten mit ihrer Abänderung in einem Beschwerdeverfahren (§ 68 Abs. 1 GKG) oder von Amts wegen rechnen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.07.2007 – 2 E 151/07 –, NJW 2008, 312; OVG Bautzen, Beschl. v. 06.01.2004, SächsVBl. 2004 – zitiert nach juris; Beschl. v. 01.03.2006, NVwZ- RR 2006, 654 – zitiert nach juris). Zudem geht es nicht um die Möglichkeit zur Überwälzung höherer Kosten aus einer Honorarvereinbarung, sondern um die rechtliche Möglichkeit, eine sachlich angemessene Festsetzung des Streitwerts herbeizuführen. Der kostenpflichtige Gegner ist nicht schutzwürdig dahingehend, dass die von ihm zu tragenden Kosten nach einem zu niedrigen Streitwert berechnet werden; wird der Streitwert sachlich angemessen festgesetzt, ist der Kostengegner hierdurch gegen die Überwälzung darüber hinausgehender Kosten aus einer Honorarvereinbarung geschützt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.05.2012 – 1 W 26/12 –, juris).

4

Soweit gegen die Zulässigkeit einer solchen Streitwertbeschwerde eingewandt wird, die bloße Aussicht, ein freiwillig an den eigenen Bevollmächtigten gezahltes Honorar über eine höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren zu lassen, begründe noch kein schutzwürdiges Interesse an einer möglichst hohen Streitwertfestsetzung (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2011, 2011 – I-6 W 226/11, 6 W 226/11 –, MDR 2012, 185 – zitiert nach juris), überzeugt dies ebenso wenig. Denn Bezugspunkt für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses der obsiegenden Partei ist nicht eine möglichst hohe Streitwertfestsetzung, sondern – wie gesagt – eine sachlich zutreffende; ob die Vorstellung der Partei von der nach ihrer Auffassung richtigen Höhe des Streitwerts sachlich zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit der Streitwertbeschwerde (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.05.2012 – 1 W 26/12 –, juris).

5

In der Sache ist die Streitwertbeschwerde teilweise begründet. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht zutreffend erläuterten Grundsätze, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), festzusetzen. Lediglich der dem Verwaltungsgericht nach Maßgabe seiner eigenen Begründung unterlaufene Rechenfehler ist zu korrigieren: Es hat angenommen, dass hinsichtlich des Streitwertes von dem 3 ½-fachen durchschnittlichen Jahresbetrag der hinter dem vorliegend streitgegenständlichen Feststellungsbescheid stehenden Niederschlagswassergebühren auszugehen sei. Von dem sich daraus ergebenden Betrag von 74.789,00 EUR sei sodann wegen der fehlenden Gleichsetzung des Interesses an der Beseitigung des Feststellungsbescheides mit demjenigen an der Anfechtung des Niederschlagswassergebührenbescheides ein Abschlag von einem Drittel vorzunehmen. Ein solcher Abschlag beläuft sich auf rund 24.930,00 EUR, der Streitwert ist demnach folgerichtig auf 49.859,00 EUR festzusetzen, nicht – wie seitens des Verwaltungsgerichts – auf 24.930,00 EUR. Aus den vorstehenden bzw. den in Bezug genommenen Erwägungen ergibt sich zugleich, warum entgegen dem Beschwerdevorbringen eine darüber hinausgehende Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt.

6

Der Ausspruch über die Gebührenfreiheit und die Nichterstattung von Kosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

7

Hinweis:

8

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.11.2014 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.

(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige des Beklagten nach § 93 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).

2

Für die Beigeladene, die in einer Pflegeeinrichtung lebt und seit August 2008 Leistungen der Hilfe zur Pflege vom Beklagten erhält, war auf der Gemarkung S, Flur 33, Flurstücke 255, 507 und 256 (U straße , S), ein unentgeltliches ausschließliches Wohnrecht an der Erdgeschosswohnung eingetragen. Nachdem die Beigeladene auf das für sie eingetragene Wohnrecht verzichtet hatte, wurde es am 21.7.2008 gelöscht. Eigentümerinnen des mit dem Wohnrecht belegen gewesenen Grundstücks sind seit 1985 die Klägerin und ihre Schwester. Der Beklagte ermittelte den Wert des Wohnrechts mit 28 000 Euro und leitete daraufhin sämtliche Ansprüche der Beigeladenen gegen die Klägerin und ihre Schwester auf sich über (Bescheid vom 12.1.2011; Widerspruchsbescheid vom 9.3.2011).

3

Im anschließenden Klageverfahren machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe den Wert des Grundstücks unzutreffend hoch angesetzt. Zwar sei die Beigeladene verpflichtet gewesen, die Hälfte der ortsüblichen Miete zu zahlen; dies sei aber aufgrund ihrer bescheidenen finanziellen Verhältnisse tatsächlich nicht geschehen. Infolgedessen sei ein erheblicher Instandsetzungsrückstau am gesamten Gebäude entstanden. Der Verzicht der Beigeladenen auf das Wohnrecht habe zu keiner Wertsteigerung des Grundstücks geführt, sondern nur zu einer Reduzierung der Verschuldung. Es fehle deshalb an einem überleitungsfähigen Anspruch. Die Klage ist erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 19.4.2012; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.9.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, nach den Kriterien der so genannten "Negativevidenz" sei im Rahmen des § 93 SGB XII nur zu prüfen, ob der betroffene Anspruch von vornherein, dh ohne nähere Prüfung, ausgeschlossen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Einzelheiten des dem Anspruchsübergang zugrundeliegenden Anspruchs seien nicht im sozialgerichtlichen, sondern in einem ggf nachfolgenden zivilgerichtlichen Verfahren zu klären. Der Beklagte habe den Anspruch ermessensfehlerfrei übergeleitet. Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könnten. Insbesondere hätten die Klägerin und ihre Geschwister die Beigeladene nicht über das Maß der sie persönlich treffenden Verpflichtung hinaus gepflegt.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Der Rechtsstreit werfe folgende Frage auf,

"ob die Entscheidung darüber, ob der übergeleitete Anspruch bzw der streitige Wert eines Wohnrechts im Rahmen der Ermessenserwägungen des Sozialhilfeträgers dergestalt hinter dem Nachrang der Sozialhilfe ungeprüft zurückgestellt werden darf, als dass nach materiellem Recht ein entsprechender Anspruch von vornherein als gegeben angesehen werden kann."

5

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

6

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz).

7

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt eine hinreichend verständliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage formuliert hat, anhand derer die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung geprüft werden können. Denn auch bei sachdienlicher Auslegung sind die aufgeworfenen Fragen nicht grundsätzlich bedeutsam.

8

Die insoweit offenbar gestellte Frage, ob die Überleitung eines Anspruchs durch den Sozialhilfe-träger nur dann angezeigt werden kann, wenn sicher feststeht, dass der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl: Senatsbeschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B; zum Recht der Arbeitsförderung BSG SozR 4100 § 40 Nr 26 S 80) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog Negativevidenz (stRspr seit BVerwGE 34, 219 ff zur Sozialhilfe; zum Recht der Ausbildungsförderung BVerwGE 49, 311 ff; 56, 300 ff; 87, 217 ff; zur Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe BVerwGE 91, 375 ff) geklärt.

9

Danach genügt es für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. In der Sozialhilfe dient die Überleitung eines Anspruchs - neben den Vorschriften über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens - dazu, den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 SGB XII)zu realisieren. Wie beim Einsatz des Einkommens müssen die Vorschriften über die Überleitung von Ansprüchen folglich bedarfsorientiert gesehen werden. Entscheidend ist also nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind (BVerwGE 34, 219, 221). Nur wenn offensichtlich ist, dass dieses Ziel nicht verwirklicht werden kann, ist der Erlass einer Überleitungsverfügung sinnlos und trotz Vorliegens aller im Gesetz normierten Voraussetzungen als rechtswidrig aufzuheben (BVerwGE 49, 311, 316). Eine solch erkennbar sinnlose Überleitungsverfügung liegt gerade nicht vor. Das LSG hat es zu Recht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin für denkbar gehalten, dass der von der Beigeladenen ausgesprochene Verzicht auf das Wohnrecht wegen der damit verbundenen Wertsteigerung des Grundstücks eine Schenkung darstellt und deshalb ein Schenkungsrückforderungsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen sei.

10

Ein Klärungsbedarf besteht auch nicht im Hinblick auf das möglicherweise in der Frage enthaltene Vorbringen der Klägerin zu einer erforderlichen Ermessensausübung im Rahmen der Anspruchsüberleitung. Es ist bereits geklärt, dass der Erlass einer Überleitungsanzeige im Ermessen der Behörde liegt (vgl insbesondere: BVerwGE 34, 219, 225; 92, 281, 287; darüber hinaus Senatsurteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 17/08 R - juris RdNr 13), dass also die Behörde nicht von der Notwendigkeit enthoben ist, ihr Entschließungs- und Auswahlermessen (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 93 RdNr 33, Stand August 2009) auszuüben.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs 3, § 52 Abs 2, § 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsverfahren. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.