Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Nov. 2012 - L 5 AS 140/10

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2012:1122.L5AS140.10.0A
bei uns veröffentlicht am22.11.2012

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007.

2

Der am 1950 geborene, alleinstehende Kläger bewohnt eine 46,1 qm große Wohnung, für die eine Gesamtmiete von Juli bis November 2007 i.H.v. 345,08 EUR/Monat und im Dezember 2007 i.H.v. 261,69 EUR zu zahlen war. Am 19. April 2006 war eine Kostensenkungsaufforderung seitens des Beklagten erfolgt. Für eine Kfz-Haftpflichtversicherung waren monatlich 15,21 EUR aufzubringen. Der Kläger bezog eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung i.H.v. 216,95 EUR/Monat ab Juli 2007. Nach der ärztlichen Bescheinigung der Dr. A. vom 14. Dezember 2006 bedurfte er wegen einer Erkrankung Krankenkost in Form einer Vollkosternährung.

3

Der Kläger bezog seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 für Mai 2007 511,05 EUR bewilligt (Regelleistung 345 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) 311,06 EUR, Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung 22,56 EUR). Als Einkommen wurde die Unfallrente - abzüglich des Pauschbetrags von 30 EUR sowie der Kfz-Haftpflichtversicherung - mit 170,57 EUR angerechnet.

4

Am 2007 verstarb die verwitwete Mutter des Klägers M. A. N. Der Kläger wurde mit seinen beiden Brüdern in gesetzlicher Erbfolge Miterbe; ein Erbschein wurde nicht erteilt. Die Konten bei der Sparkasse J. wurden aufgelöst und der Kläger erhielt am 6. Juni 2007 eine Gutschrift von 5.637,69 EUR auf sein Girokonto.

5

In seinem Antrag auf Weiterzahlung der Leistungen vom 23. Mai 2007 machte der Kläger geltend, der Erbfall sei noch nicht abgeschlossen. Für Juni 2007 zahlte der Beklagte - ohne Bewilligungsbescheid - einen Betrag von 679,35 EUR einschließlich eines Zuschusses für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 127,50 EUR aus.

6

Mit Bescheid vom 13. Juni 2007 hob der Beklagte die - nicht erfolgte - Leistungsbewilligung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) auf. Mit Schreiben vom gleichen Tag, überschrieben mit "Betreff: Zum Aufhebungsbescheid vom 13.06.2007", erläuterte der Beklagte, die Erbschaft sei gemäß § 11 SGB II als einmalige Einnahme anzurechnen. Sie werde ab dem 1. Juli 2007 nach seinem Ermessen für sechs Monate angerechnet. Während dieser Zeit habe der Kläger die Krankenversicherung selbst zu zahlen.

7

Der Kläger entrichtete in der Folge für die Zeit von Juli bis Dezember 2007 Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 132,30 EUR/Monat. Am 14. Dezember 2007 hat sich auf dem Konto noch ein Guthaben von 5.047,96 EUR befunden.

8

In seinem gegen den Bescheid vom 13. Juni 2007 gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Erbschaft sei Vermögen. Allenfalls für einen Monat könne diese als Einkommen angerechnet werden. Außerdem diene sie seiner Altersvorsorge.

9

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 wieder Leistungen ab Januar 2008.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Erbschaft sei kein Vermögen, sondern Einkommen. Diese einmalige Einnahme sei von dem Monat des Zuflusses an zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Erbschaft und die Leistungsaufhebung sei § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).

11

Dagegen hat der Kläger am 10. April 2008 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheids vom 13. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2008 beantragt. Die Erbschaft sei spätestens im Folgemonat des Zuflusses als Vermögen anzusehen. Die Grenzbeträge des Vermögensschutzes würden nicht überschritten.

12

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2010 abgewiesen. Das Klagebegehren sei auszulegen gewesen und habe sich auf die Bewilligung von Leistungen ab dem 1. Juli 2007 bezogen. Der Bescheid vom 13. Juni 2007 sei als Ablehnung des Weiterzahlungsantrags anzusehen. Der Kläger sei ab Juni 2007 nicht mehr hilfebedürftig gewesen, da die Erbschaft als Einkommen anzurechnen gewesen sei. Durch deren Zufluss im Juni 2007 habe er zumindest bis zum 31. Dezember 2007 anteilig seinen Bedarf von monatlich 513,29 EUR bzw. 515,26 EUR bestreiten können. Hochgerechnet auf sieben Monate ergebe dies einen Bedarf i.H.v. 3.606,82 EUR.

13

Gegen das ihm am 8. März 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. April 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Oktober 2009 (B 14 AS 62/08 R) sei ungeklärt, ob die Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen anzusehen sei. Auch aus neueren Urteilen des BSG ergäbe sich dies nicht zwingend.

14

Der Kläger beantragt,

15

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Februar 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2008 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf das Urteil des BSG vom 25. Januar 2012 (B 14 AS 101/11 R). Nach Antragstellung zugeflossenes Erbe sei als Einkommen zu berücksichtigen. Es bestehe auch keine Notwendigkeit für die Bewilligung von Leistungen i.H.v. 1,00 EUR/Monat zur Aufrechterhaltung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes. Mit dem zu verteilenden Erbe und der Unfallrente hätten die Versicherungsbeiträge abgedeckt werden können.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden.

21

Sie ist auch statthaft i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung. Danach bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Abs. 1 Satz 2).

22

Hier geht es dem Kläger um die Bewilligung von Leistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten ohne Anrechnung von Einkommen. Bei einem monatlichen Leistungsanspruch i.H.v. 511,05 EUR (Mai 2007) bzw. 485,34 EUR (Januar 2008) ist der Betrag überschritten.

II.

23

Die Berufung ist unbegründet, da das Sozialgericht die Klage auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 zu Recht abgewiesen hat.

24

1. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist ein Streit über die Ablehnung der Bewilligung von Leistungen ab dem 1. Juli 2007. Zwar hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2008 fehlerhaft eine - vermeintlich erfolgte - Leistungsbewilligung mit Wirkung ab 1. Juli 2007 nach § 48 SGB X aufgehoben. Er hatte jedoch lediglich für den Monat Juni 2007 Leistungen ausbezahlt, ohne einen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Die Bescheide sind nach den Grundsätzen des Empfängerhorizonts auszulegen (vgl. BSG, Urteil vom 2. März 2010, B 5 R 104/07 R (12)). Für den Kläger erkennbar hat der Beklagte wegen der Anrechnung der Erbschaft für den genannten Zeitraum seinen Weiterzahlungsantrag vom 20. Mai 2007 ablehnen wollen. So hat der Kläger den Bescheid auch verstanden, denn er hat sowohl im Widerspruch als auch in seiner Klage deutlich gemacht, dass er seinen Weiterzahlungsantrag positiv beschieden haben möchte. Zutreffend hat das Sozialgericht seine ausdrücklich allein auf Aufhebung der genannten Bescheide gerichtete Klage nach § 123 SGG als Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 4 SGG ausgelegt.

25

2. Der Kläger war im streitigen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II.

26

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

27

Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

28

Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

29

Der Kläger war im entsprechenden Alter, erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

30

Er war jedoch nicht hilfebedürftig i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II. Denn er konnte in dem streitigen Zeitraum seinen Lebensunterhalt durch den ihm am 6. Juni 2007 zugeflossenen Betrag von 5.637,69 EUR vollständig decken.

31

a. Dieser Betrag war als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II auf den Hilfebedarf anzurechnen. Es hat sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um Vermögen gehandelt.

32

Für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen ist nach der Rechtsprechung des BSG das Zuflussprinzip maßgeblich. Einkommen ist danach alles, was man nach der ersten Antragstellung und dem bis zum Zufluss ununterbrochenen Leistungsbezug dazu erhält. Vermögen ist das, was man vor der ersten Antragstellung schon hatte. Unerheblich ist für diese Abgrenzung, dass es sich um eine Erbschaft gehandelt hat, da auch diese einen wertmäßigen Zuwachs i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bedeutet (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012, B 14 AS 101/11 R (18)).

33

Das Erbe ist dem Kläger mit dem Tod seiner Mutter am ... 2007 zugeflossen. Bei der vorliegenden Erbschaft gemäß § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist als rechtlicher Zeitpunkt der Erbfall maßgeblich. Insoweit kommt es auf den tatsächlichen Zuflusses des Erbes, den Ablauf der Ausschlagungsfrist oder die Durchsetzung gegenüber Miterben bei der Frage der Abgrenzung von Einkommen zu Vermögen nicht an (BSG, Urteil vom 14. Februar 2011, B 14 AS 45/09 R (20)). Da der Kläger zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter im Leistungsbezug stand, handelt es sich um Einkommen.

34

Eine Umwandlung des Einkommens in Vermögen ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ab dem Monat nach dem Zuflussmonat eingetreten. Dies kann allenfalls dann der Fall sein, wenn die Hilfebedürftigkeit nach dem Zufluss für mindestens einen Monat - ohne Berücksichtigung des zu verteilenden Einkommens selbst oder von nicht nachhaltigen Zuwendungen Dritter - überwunden wird (BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R (31), BSG, Urteil vom 25. Januar 2012, B 14 AS 101/11 R (23)). Erst dann ist eine Zäsur im Leistungsfall eingetreten, die es rechtfertigt, bei einem erneuten Eintritt der Hilfebedürftigkeit früheres Einkommen nicht mehr leistungsmindernd anzusetzen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

35

b. Allerdings setzt die Anrechnung von Einkommen auf den Hilfebedarf voraus, dass das Erbe tatsächlich zur Verfügung steht. Ein Verweis auf erst künftig fließende Mittel ist unzulässig. Dies ist etwa der Fall, wenn der Erbe noch nicht über die Erbschaft verfügen kann (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012, B 14 AS 101/11 R (22)).

36

Hier verfügte der Kläger erst am 6. Juni 2007 über seinen Miterbenanteil i.H.v. 5.637,69 EUR als "bereites Mittel".

37

c. Zutreffend hat der Beklagte das am 6. Juni 2007 zugeflossene Einkommen für den Bewilligungszeitraum ab dem 1. Juli 2007 berücksichtigt.

38

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der dem Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (Abs. 3 Satz 2).

39

Der Beklagte hat zu Recht als Beginn des Abrechnungszeitraums den Monat Juli 2007 gewählt. Ausweislich des Vermerks in der Verwaltungsakte wurden am 5. Juni 2007 Leistungen für Juni 2007 zur Auszahlung angewiesen. Kenntnis von dem Zufluss erhielt der Beklagte erst mit Eingang der Kopie des Kontoauszugs am 7. Juni 2007.

40

d. Die Entscheidung des Beklagten, den Zeitraum der Anrechnung bis Dezember 2007 zu wählen, verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Senat kann daher offen lassen, ob auch eine Anrechnung über den 31. Dezember 2007 hinaus zulässig gewesen wäre.

41

Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Es handelt sich hierbei um eine reine Rechenvorschrift, welche die Art und Weise der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen über einen längeren Zeitraum regelt. Die Rechtsgrundlage für die Anrechnung findet sich in den §§ 9 und 11 SGB II. Deshalb gilt hier nichts anderes, wenn das Erbe erst nach dem 6. Juni 2007 als bereites Mittel zur Verfügung gestanden hat (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012, a.a.O. (24)).

42

Die Aufteilung der Anrechnung des zugeflossenen Einkommens auf einen Zeitraum von sechs Monaten ist nicht zu beanstanden. Denn der Kläger war in der Lage, seinen Hilfebedarf in dieser Zeit vollständig aus dem zugeflossenen Erbe zu decken.

43

Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum höchstens einen grundsicherungsrelevanten Gesamthilfebedarf von 3.964,81 EUR. Der Senat kann hierbei offen lassen, ob der Beklagte die KdU zu Recht auf einen als angemessen angesehenen Betrag abgesenkt, und ob dem Kläger ein Mehrbedarfsanspruch wegen kostenaufwändiger Ernährung zugestanden hat.

44

Für die Monate Juli bis November 2007 bestand ein monatlicher Hilfebedarf von höchstens 846,94 EUR (Regelleistung 347 EUR, vollständige KdU 345,08 EUR, Mehrbedarf für Ernährung 22,56 EUR, Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung 132,30 EUR). Im Dezember 2007 reduzierte sich der Hilfebedarf wegen der geringeren KdU (261,69 EUR) auf höchstens 763,55 EUR. Davon waren jeweils die Unfallrente i.H.v. 216,95 EUR/Monat abzüglich des Pauschbetrags von 30 EUR und der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie i.H.v. 15,21 EUR (= 171,74 EUR) abzusetzen. Es verblieb ein Hilfebedarf in Höhe von 3.964,81 EUR.

45

Dem Kläger stand als Einkommen ein Betrag von 5.637,69 EUR zur Verfügung, der zur Deckung des notwendigen Bedarfs einschließlich der Beiträge für Kranken-Pflegeversicherung in dem Zeitraum von sechs Monaten mehr als ausreichend war. Ein Abzug des Pauschbetrags für jeden Monat der Anrechnung oder weiterer Freibeträge war nicht vorzunehmen, da diese schon bei der ersten Einkommensart, der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, berücksichtigt worden sind (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 86/08 R (14)). Unbeachtlich ist das Vorbringen des Klägers, der Betrag sei für die Altersvorsorge vorgesehen gewesen. Dies kann nur im Rahmen einer Anrechnung von Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 SGB II Berücksichtigung finden.

46

Das einzusetzende Einkommen überstieg den Hilfebedarf im streitigen Zeitraum demnach um mindestens 1.672,88 EUR (5.637,69 EUR Einkommen abzüglich 3.964,81 EUR Hilfebedarf).

47

e. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, dem Kläger zur Aufrechterhaltung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 2a Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) einen Leistungsbetrag von 1,00 EUR/Monat zu belassen.

48

Die Neuregelung des § 2 Abs. 3 Alg II-V durch die Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I Seite 2499) sollte vor allem einer Verwaltungsvereinfachung dienen. Die bisherige Bestimmung eines Zeitraums, in dem keine Leistungen erbracht werden, hätte sich als zu verwaltungsaufwändig erwiesen. Vielfach hätten sich die Hilfebedürftigen freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung weiter versichern müssen; zudem sei der vollständige Wegfall von Leistungen zum Lebensunterhalt teilweise als nicht verhältnismäßig empfunden worden (so die nicht amtliche Begründung im Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit; vgl. auch BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 64/08 R (28)).

49

a.a. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass eine Verteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Monate nicht angezeigt ist, wenn das Einkommen in dem einen Monat nicht zum vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs führt, oder aber wenn anderweitiger Versicherungsschutz, zum Beispiel durch Familienversicherung, vorhanden ist (BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 57/07 R (30); Urteil vom 25. Januar 2012, B 14 AS 101/11 R (29); vergleiche zum gleich lautenden § 8 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII: BSG, Urteil vom 19. Mai 2009, B 8 SO 35/07 R (22)).

50

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vermittelt.

51

b.b. Ein Regelfall der Aufteilung liegt hingegen vor, wenn die vollständige Anrechnung der einmaligen Einnahme in einem Monat zum Wegfall des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes führen würde (BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 49/08 R (35)).

52

Ein solcher Regelfall liegt hier ebenfalls nicht vor. Dazu gehören nur die Fälle, in denen es auch bei Verteilung auf mehrere Monate und Verbleib in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu einer vollständigen Anrechnung des Einkommens kommt.

53

Die Anwendung der reinen Berechnungsvorschrift des § 2 Abs. 3 Alg II-V (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012, B 14 AS 101/11 R (24)) darf nämlich nicht insgesamt zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Besserstellung des Klägers führen. Denn Rechtsgrundlage für die Anrechnung ist allein § 11 Abs. 1 SGB II. Dieser sieht keinen (teilweisen) Verzicht auf die vollständige Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens durch Verteilung auf einen Zeitraum von mehr als einem Monat vor. Dieses Ergebnis würde sich hier jedoch ergeben, wenn dem Kläger ein Restleistungsanspruch von 1,00 EUR/Monat verbliebe. Dann hätte er aus dem anzurechnenden Einkommen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten gehabt und am Ende des Anrechnungszeitraums am 31. Dezember 2007 über einen noch höheren, nicht zur Deckung des Hilfebedarfs einzusetzenden Restbetrag als 1.672,88 EUR verfügt. Es entspricht erkennbar nicht der Intention des Verordnungsgebers, wegen der erstrebten Verwaltungsvereinfachung (An- und Abmelden bei der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für kurze Zeiträume) auf eine gesetzlich vorgeschriebene vollständige Einkommensanrechnung - teilweise - zu verzichten. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ("im Einzelfall" und "angemessenen Zeitraum") ergibt sich, dass die Aufteilung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers stehen soll. Zur pflichtgemäßen Ermessensausübung gehört neben der Beachtung des Zwecks der Ermächtigung auch die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens, also die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns (§ 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I)).

54

Daher ist die Aufteilung auf mehrere Monate beschränkt auf die Fälle, in denen das anzurechnende Einkommen - trotz Verteilung - insgesamt vollständige Berücksichtigung findet. Dies wäre hier, wie ausgeführt, nicht der Fall.

III.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

56

Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Frage, ob einmalige den Hilfebedarf im Anrechnungszeitraum übersteigende Einnahmen auf mehrere Monate mit Verbleib eines Restleistungsanspruchs aufzuteilen sind, wenn das anzurechnende Einkommen den Hilfebedarf im Abrechnungszeitraum übersteigt, ist obergerichtlich nicht geklärt.


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Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 39 Ermessensleistungen


(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf p

Bürgergeld-Verordnung - AlgIIV 2008 | § 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit


(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) Bei der Berechnung des Ei

Referenzen - Urteile

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Nov. 2012 - L 5 AS 140/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Nov. 2012 - L 5 AS 140/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Jan. 2012 - B 14 AS 101/11 R

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 18. Feb. 2010 - B 14 AS 86/08 R

bei uns veröffentlicht am 18.02.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger aus einem arbeitsrechtlichen Vergleich zufließenden Einkünfte in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Mai

Referenzen

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

I. Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), ohne die Berücksichtigung einer Erbschaft der Klägerin zu 2) als Einkommen.

2

Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des im Jahr 1993 geborenen Klägers zu 3) und der in den Jahren 1999 und 2006 geborenen Klägerinnen zu 4) und 5). Im September 2005 beantragten die Kläger zu 1) bis 4) Leistungen nach dem SGB II, die sie - und nach der Geburt der Klägerin zu 5) auch diese - seither ohne zeitliche Unterbrechung erhielten.

3

Im November 2007 erfuhr die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters von einer Erbschaft der Klägerin zu 2). Die Erblasserin war am 21.6.2007 verstorben. Auf die Klägerin zu 2) entfiel ein Drittel des Nachlasses, zu dem neben Guthaben auf einem Girokonto und einem Sparkonto in Höhe von insgesamt etwa 1700 Euro vor allem eine Eigentumswohnung gehörte. Diese verkaufte die Erbengemeinschaft mit notariellem Vertrag vom 28.3.2008 zu einem Kaufpreis von 77 000 Euro. Am 14.4.2008 wurde dem Girokonto der Klägerin zu 2) ein Betrag von 23 550,42 Euro aus dem Verkauf der Wohnung gutgeschrieben. Die Klägerin zu 2) zahlte Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro.

4

Schon vorher hatte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Monate April und Mai 2008 bewilligt (Bescheid vom 20.3.2008). Diese forderte er mit Bescheid vom 20.5.2008 zurück, weil der am 14.4.2008 zugeflossene Betrag nach Abzug der Erbschaftssteuer ab diesem Zeitpunkt als einmalige Einnahme zu berücksichtigen sei. Noch im Mai 2008 überwiesen die Kläger den Erstattungsbetrag an den Beklagten. In der Zwischenzeit hatte die Klägerin zu 2) zum 1.4.2008 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, aus der sie monatliche Einnahmen in Höhe von 1284 Euro brutto erzielte. Die nicht durch laufende Einnahmen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld gedeckten Bedarfe der Kläger beliefen sich ab Mai 2008 auf monatlich insgesamt 779,68 Euro.

5

Am 3.6.2008 beantragten die Kläger erneut die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Sie führten aus, selbst wenn die Erbschaft Einkommen sei, dürfe sie nicht angerechnet werden, weil sie nicht während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II zugeflossen sei. Durch die Rückzahlung sei der Leistungsbezug rückwirkend entfallen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der anteilige Verkaufserlös auf zwölf Monate zu verteilen sei und der anzurechnende monatliche Betrag den monatlichen Bedarf von 779,68 Euro deutlich übersteige (Bescheid vom 25.6.2008, Widerspruchsbescheid vom 2.10.2008).

6

Seit dem 19.11.2008 erhalten die Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus der Erbschaft (Bescheid vom 29.12.2008). Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 verurteilt, den Klägern ab Mai 2008 "Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren (Urteil vom 5.5.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG "geändert" und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.4.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblich für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen sei die Antragstellung nach § 37 SGB II, wobei auf die erste Antragstellung abzuheben sei. Bei dem der Klägerin zu 2) zugeflossenen Betrag handele es sich um eine Forderung, die ihr entsprechend ihres Anteils am Nachlass aus der ungeteilten Erbengemeinschaft gegenüber ihren Miterben nach der Teilung zustehe. Bei der Realisierung von Forderungen sei auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses, nicht auf den des Erwerbs der Forderung abzustellen.

7

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger nur die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II unzutreffend angewandt. Eine Erbschaft sei kein Einkommen, sondern Vermögen. Ein Geldbetrag als Vermögen werde durch den Erbfall nicht zu Einkommen. Auch der Zufluss des Surrogats des Nachlassgegenstandes sei kein Einkommen.

8

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom

9

5. Mai 2009 zurückzuweisen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

11

Er ist der Auffassung, der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgebliche Zeitpunkt sei der des Erbfalls. Dennoch könne Einkommen aus dem Erbfall erst berücksichtigt werden, wenn es als tatsächlich "bereite Mittel" zur Verfügung stehe. Um den Lebensunterhalt lückenlos zu gewährleisten, müsse für den Beginn eines Anrechnungszeitraumes auf die Verfügbarkeit des Einkommens, zum Beispiel als Gutschrift auf dem Konto, abgestellt werden.

12

In einem Teilvergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) hat sich der Beklagte verpflichtet, die Kläger für den Monat Mai 2008 sowie den 1. und 2.6.2008 entsprechend des Ausgangs dieses Verfahrens zu bescheiden.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässigen Revisionen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II.

14

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch der Bescheid des Beklagten vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 sowie die Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in der Zeit vom 3.6.2008 bis zum 18.11.2008.

15

Der Beklagte hat die Bewilligung von Leistungen für diesen Zeitraum zu Recht abgelehnt. Die Kläger waren nicht hilfebedürftig. Zwar hat die Klägerin zu 2) schon mit dem Erbfall am 21.6.2007 Einkommen aus einer Erbschaft erzielt (1). Dieses Einkommen ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt auf die Bedarfe der Kläger anzurechnen, zu dem der Vermögenszuwachs aus der Erbschaft tatsächlich zu realisieren war und den Klägern mit der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens am 14.4.2008 als "bereite Mittel" zur Verfügung stand (2). Das Einkommen ist über den Monat des Zuflusses hinaus anzurechnen (3). Weder die Rückzahlung der für April und Mai 2008 gewährten Leistungen noch die erneute Antragstellung am 3.6.2008 bewirken eine zeitliche Zäsur, die dazu führen würde, dass das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben als Vermögen zu berücksichtigen wäre (4). Seine Verteilung auf die nach Berücksichtigung der Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld verbliebenen Bedarfe der Kläger in Höhe von insgesamt 779,68 Euro monatlich bis zum 18.11.2008 ist nicht zu beanstanden (5).

16

Die Klägerin zu 2) erfüllt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II und bildet mit dem Kläger zu 1) - ihrem Ehemann - nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II sowie den Klägern zu 3) bis 5) - den in den Jahren 1993 bis 2006 geborenen Kindern der Eheleute - nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft.

17

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1, 2 und 4 SGB II Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte. Gemäß § 9 Abs 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist Einkommen der Eltern, eines Elternteils oder dessen Partners grundsätzlich auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihrer Bedarfe zu verteilen (vgl dazu BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 23; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 48 ff).

18

1. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Einnahmen der Klägerin zu 2) aus der Erbschaft kein Vermögen, sondern Einkommen. Da der Erbfall am 21.6.2007 nach der ersten Antragstellung im September 2005 und während des bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochenen Bezuges von Leistungen nach dem SGB II eingetreten ist, ist der durch ihn bewirkte wertmäßige Zuwachs im Juni 2007 Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II.

19

Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG zu berücksichtigen. Wie die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bereits entschieden haben, ist Einkommen dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; zuletzt Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36 RdNr 19).

20

Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB sind auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II entscheidend. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich - zumindest bedarfsmindernde - Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II setzt nicht voraus, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt(BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 12). Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R, aaO RdNr 21; Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R). Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen.

21

2. Das Einkommen aufgrund des Erbfalls war erst ab April 2008 als "bereite Mittel" bei den Bedarfen der Kläger zu berücksichtigen. Erst mit der Gutschrift des Auseinandersetzungsguthabens verfügten die Kläger über zur Beseitigung ihrer Notlage bereite Einnahmen.

22

Auch wenn, wie vorliegend aufgrund von § 1922 Abs 1 BGB, normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss als maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert der wertmäßige Zuwachs erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Sozialhilfe entschieden hat, darf der Hilfesuchende wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen (BVerwG Urteil vom 22.4.2004 - 5 C 68.03 - BVerwGE 120, 343). Auch im SGB II ist das Erfordernis der aktuellen Verfügbarkeit von Mitteln zur Bedarfsdeckung gesetzlich verankert. § 9 Abs 1 SGB II bringt zum Ausdruck, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann. Entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss "bereiter Mittel" (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29).

23

3. Zutreffend hat der Beklagte die mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens bereiten Mittel über den Monat April hinaus als Einkommen berücksichtigt. Ein nach Antragstellung erzieltes Einkommen ändert seine Beschaffenheit rechtlich über den Zuflussmonat und über den Bewilligungszeitraum hinaus nicht (vgl zum so genannten Verteilzeitraum: BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 20 ff).

24

Einmalige Einnahmen, die nicht Einkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft sind, sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§§ 4, 2 Abs 4 Satz 1 und 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942 - Alg II-V). Bei dieser Norm handelt es sich um eine reine Rechenvorschrift, die die Art und Weise der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg regelt (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 55/08 R - FEVS 61, 442). Rechtsgrundlage für die Anrechnung selbst sind §§ 9 und 11 SGB II. Dementsprechend gilt vorliegend nichts anderes, wenn die Einnahme erst ab einem bestimmten Zeitpunkt als bereite Mittel zur Verfügung steht, hier also ab dem April 2008.

25

4. Entgegen der Ansicht der Kläger führen weder die Rückzahlung der Leistungen für April und Mai 2008 noch die erneute Antragstellung am 3.6.2008 dazu, dass das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben - oder verbliebene Teile davon - nur noch als Vermögen zu berücksichtigen wären. Die Kläger sind nicht so zu stellen, als wenn das Einkommen der Klägerin zu 2) aufgrund des Erbfalls am 21.6.2007 in Zeiten ohne Hilfebedarf erzielt worden wäre.

26

Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin zu 2) mit dem Erbfall Einkommen erzielt. Das Einkommen war lediglich erst ab April 2008 bedarfsmindernd zu berücksichtigen, weil es erst ab diesem Monat als bereite Mittel zur Verfügung stand. In diesem Monat begann der so genannte Verteilzeitraum, der die zeitliche Dauer der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen beschreibt.

27

Wenn nach der Erstantragstellung ein einmaliges Einkommen erzielt worden ist, ändern allein die erneute Antragstellung oder ihr Unterlassen den "Aggregatzustand" der Einnahme nicht. Sie bleibt nach der weiteren (bezogen auf den Erstantrag) Antragstellung grundsätzlich Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II. Da der Verteilzeitraum durch die Hilfebedürftigkeit begrenzt ist, ist die Einnahme solange als Einkommen berücksichtigungsfähig, bis die Hilfebedürftigkeit beendet ist. Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass es bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung nicht mehr gerechtfertigt ist, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. In diesem Fall handelt es sich um einen Zufluss vor erneuter - vergleichbar der ersten - Antragstellung und dem Wiedereintritt von Hilfebedürftigkeit (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, aaO RdNr 29, 31). Dann sind gegebenenfalls noch vorhandene Wertzuwächse Vermögen.

28

5. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die im April 2008 zugeflossenen 23 550,42 Euro nach Absetzung der Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) auf den Zeitraum vom 1.4.2008 bis zum 18.11.2008 aufgeteilt und erst anschließend wieder Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat. Die Berücksichtigung dieser Einnahme ab April 2008, sodass der Leistungsanspruch der Kläger entfallen ist, begegnet keinen Bedenken.

29

Das zum 1.10.2005 neu geregelte Verfahren nach § 2 Abs 3 Alg II-V(idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499, wortgleich mit § 2 Abs 4 Alg II-V idF vom 17.12.2007) ermöglichte die (Rest-)bedarfs-erhaltende Verteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Kalendermonate. Damit sollte vor allem das nach der bis dahin geltenden Rechtslage vollständige Entfallen des Leistungsanspruchs und infolgedessen des Krankenversicherungsschutzes vermieden werden (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 29). Aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit der Klägerin zu 2) ab April 2008 waren die Kläger zu 1) und 3) bis 5) familienversichert (§ 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung und § 25 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung), sodass nichts gegen einen völligen Wegfall des Leistungsanspruchs der Kläger über mehrere Monate hinweg spricht.

30

Ebenso wenig spricht dagegen, das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben bis zum 18.11.2008 und damit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten anzurechnen. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II(idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011, BGBl I 850) den Verteilzeitraum normativ auf sechs Monate begrenzt. Hieraus können jedoch keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40).

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

I. Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), ohne die Berücksichtigung einer Erbschaft der Klägerin zu 2) als Einkommen.

2

Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des im Jahr 1993 geborenen Klägers zu 3) und der in den Jahren 1999 und 2006 geborenen Klägerinnen zu 4) und 5). Im September 2005 beantragten die Kläger zu 1) bis 4) Leistungen nach dem SGB II, die sie - und nach der Geburt der Klägerin zu 5) auch diese - seither ohne zeitliche Unterbrechung erhielten.

3

Im November 2007 erfuhr die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters von einer Erbschaft der Klägerin zu 2). Die Erblasserin war am 21.6.2007 verstorben. Auf die Klägerin zu 2) entfiel ein Drittel des Nachlasses, zu dem neben Guthaben auf einem Girokonto und einem Sparkonto in Höhe von insgesamt etwa 1700 Euro vor allem eine Eigentumswohnung gehörte. Diese verkaufte die Erbengemeinschaft mit notariellem Vertrag vom 28.3.2008 zu einem Kaufpreis von 77 000 Euro. Am 14.4.2008 wurde dem Girokonto der Klägerin zu 2) ein Betrag von 23 550,42 Euro aus dem Verkauf der Wohnung gutgeschrieben. Die Klägerin zu 2) zahlte Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro.

4

Schon vorher hatte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Monate April und Mai 2008 bewilligt (Bescheid vom 20.3.2008). Diese forderte er mit Bescheid vom 20.5.2008 zurück, weil der am 14.4.2008 zugeflossene Betrag nach Abzug der Erbschaftssteuer ab diesem Zeitpunkt als einmalige Einnahme zu berücksichtigen sei. Noch im Mai 2008 überwiesen die Kläger den Erstattungsbetrag an den Beklagten. In der Zwischenzeit hatte die Klägerin zu 2) zum 1.4.2008 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, aus der sie monatliche Einnahmen in Höhe von 1284 Euro brutto erzielte. Die nicht durch laufende Einnahmen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld gedeckten Bedarfe der Kläger beliefen sich ab Mai 2008 auf monatlich insgesamt 779,68 Euro.

5

Am 3.6.2008 beantragten die Kläger erneut die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Sie führten aus, selbst wenn die Erbschaft Einkommen sei, dürfe sie nicht angerechnet werden, weil sie nicht während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II zugeflossen sei. Durch die Rückzahlung sei der Leistungsbezug rückwirkend entfallen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der anteilige Verkaufserlös auf zwölf Monate zu verteilen sei und der anzurechnende monatliche Betrag den monatlichen Bedarf von 779,68 Euro deutlich übersteige (Bescheid vom 25.6.2008, Widerspruchsbescheid vom 2.10.2008).

6

Seit dem 19.11.2008 erhalten die Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus der Erbschaft (Bescheid vom 29.12.2008). Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 verurteilt, den Klägern ab Mai 2008 "Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren (Urteil vom 5.5.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG "geändert" und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.4.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblich für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen sei die Antragstellung nach § 37 SGB II, wobei auf die erste Antragstellung abzuheben sei. Bei dem der Klägerin zu 2) zugeflossenen Betrag handele es sich um eine Forderung, die ihr entsprechend ihres Anteils am Nachlass aus der ungeteilten Erbengemeinschaft gegenüber ihren Miterben nach der Teilung zustehe. Bei der Realisierung von Forderungen sei auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses, nicht auf den des Erwerbs der Forderung abzustellen.

7

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger nur die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II unzutreffend angewandt. Eine Erbschaft sei kein Einkommen, sondern Vermögen. Ein Geldbetrag als Vermögen werde durch den Erbfall nicht zu Einkommen. Auch der Zufluss des Surrogats des Nachlassgegenstandes sei kein Einkommen.

8

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom

9

5. Mai 2009 zurückzuweisen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

11

Er ist der Auffassung, der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgebliche Zeitpunkt sei der des Erbfalls. Dennoch könne Einkommen aus dem Erbfall erst berücksichtigt werden, wenn es als tatsächlich "bereite Mittel" zur Verfügung stehe. Um den Lebensunterhalt lückenlos zu gewährleisten, müsse für den Beginn eines Anrechnungszeitraumes auf die Verfügbarkeit des Einkommens, zum Beispiel als Gutschrift auf dem Konto, abgestellt werden.

12

In einem Teilvergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) hat sich der Beklagte verpflichtet, die Kläger für den Monat Mai 2008 sowie den 1. und 2.6.2008 entsprechend des Ausgangs dieses Verfahrens zu bescheiden.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässigen Revisionen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II.

14

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch der Bescheid des Beklagten vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 sowie die Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in der Zeit vom 3.6.2008 bis zum 18.11.2008.

15

Der Beklagte hat die Bewilligung von Leistungen für diesen Zeitraum zu Recht abgelehnt. Die Kläger waren nicht hilfebedürftig. Zwar hat die Klägerin zu 2) schon mit dem Erbfall am 21.6.2007 Einkommen aus einer Erbschaft erzielt (1). Dieses Einkommen ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt auf die Bedarfe der Kläger anzurechnen, zu dem der Vermögenszuwachs aus der Erbschaft tatsächlich zu realisieren war und den Klägern mit der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens am 14.4.2008 als "bereite Mittel" zur Verfügung stand (2). Das Einkommen ist über den Monat des Zuflusses hinaus anzurechnen (3). Weder die Rückzahlung der für April und Mai 2008 gewährten Leistungen noch die erneute Antragstellung am 3.6.2008 bewirken eine zeitliche Zäsur, die dazu führen würde, dass das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben als Vermögen zu berücksichtigen wäre (4). Seine Verteilung auf die nach Berücksichtigung der Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld verbliebenen Bedarfe der Kläger in Höhe von insgesamt 779,68 Euro monatlich bis zum 18.11.2008 ist nicht zu beanstanden (5).

16

Die Klägerin zu 2) erfüllt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II und bildet mit dem Kläger zu 1) - ihrem Ehemann - nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II sowie den Klägern zu 3) bis 5) - den in den Jahren 1993 bis 2006 geborenen Kindern der Eheleute - nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft.

17

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1, 2 und 4 SGB II Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte. Gemäß § 9 Abs 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist Einkommen der Eltern, eines Elternteils oder dessen Partners grundsätzlich auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihrer Bedarfe zu verteilen (vgl dazu BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 23; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 48 ff).

18

1. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Einnahmen der Klägerin zu 2) aus der Erbschaft kein Vermögen, sondern Einkommen. Da der Erbfall am 21.6.2007 nach der ersten Antragstellung im September 2005 und während des bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochenen Bezuges von Leistungen nach dem SGB II eingetreten ist, ist der durch ihn bewirkte wertmäßige Zuwachs im Juni 2007 Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II.

19

Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG zu berücksichtigen. Wie die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bereits entschieden haben, ist Einkommen dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; zuletzt Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36 RdNr 19).

20

Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB sind auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II entscheidend. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich - zumindest bedarfsmindernde - Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II setzt nicht voraus, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt(BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 12). Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R, aaO RdNr 21; Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R). Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen.

21

2. Das Einkommen aufgrund des Erbfalls war erst ab April 2008 als "bereite Mittel" bei den Bedarfen der Kläger zu berücksichtigen. Erst mit der Gutschrift des Auseinandersetzungsguthabens verfügten die Kläger über zur Beseitigung ihrer Notlage bereite Einnahmen.

22

Auch wenn, wie vorliegend aufgrund von § 1922 Abs 1 BGB, normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss als maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert der wertmäßige Zuwachs erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Sozialhilfe entschieden hat, darf der Hilfesuchende wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen (BVerwG Urteil vom 22.4.2004 - 5 C 68.03 - BVerwGE 120, 343). Auch im SGB II ist das Erfordernis der aktuellen Verfügbarkeit von Mitteln zur Bedarfsdeckung gesetzlich verankert. § 9 Abs 1 SGB II bringt zum Ausdruck, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann. Entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss "bereiter Mittel" (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29).

23

3. Zutreffend hat der Beklagte die mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens bereiten Mittel über den Monat April hinaus als Einkommen berücksichtigt. Ein nach Antragstellung erzieltes Einkommen ändert seine Beschaffenheit rechtlich über den Zuflussmonat und über den Bewilligungszeitraum hinaus nicht (vgl zum so genannten Verteilzeitraum: BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 20 ff).

24

Einmalige Einnahmen, die nicht Einkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft sind, sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§§ 4, 2 Abs 4 Satz 1 und 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942 - Alg II-V). Bei dieser Norm handelt es sich um eine reine Rechenvorschrift, die die Art und Weise der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg regelt (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 55/08 R - FEVS 61, 442). Rechtsgrundlage für die Anrechnung selbst sind §§ 9 und 11 SGB II. Dementsprechend gilt vorliegend nichts anderes, wenn die Einnahme erst ab einem bestimmten Zeitpunkt als bereite Mittel zur Verfügung steht, hier also ab dem April 2008.

25

4. Entgegen der Ansicht der Kläger führen weder die Rückzahlung der Leistungen für April und Mai 2008 noch die erneute Antragstellung am 3.6.2008 dazu, dass das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben - oder verbliebene Teile davon - nur noch als Vermögen zu berücksichtigen wären. Die Kläger sind nicht so zu stellen, als wenn das Einkommen der Klägerin zu 2) aufgrund des Erbfalls am 21.6.2007 in Zeiten ohne Hilfebedarf erzielt worden wäre.

26

Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin zu 2) mit dem Erbfall Einkommen erzielt. Das Einkommen war lediglich erst ab April 2008 bedarfsmindernd zu berücksichtigen, weil es erst ab diesem Monat als bereite Mittel zur Verfügung stand. In diesem Monat begann der so genannte Verteilzeitraum, der die zeitliche Dauer der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen beschreibt.

27

Wenn nach der Erstantragstellung ein einmaliges Einkommen erzielt worden ist, ändern allein die erneute Antragstellung oder ihr Unterlassen den "Aggregatzustand" der Einnahme nicht. Sie bleibt nach der weiteren (bezogen auf den Erstantrag) Antragstellung grundsätzlich Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II. Da der Verteilzeitraum durch die Hilfebedürftigkeit begrenzt ist, ist die Einnahme solange als Einkommen berücksichtigungsfähig, bis die Hilfebedürftigkeit beendet ist. Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass es bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung nicht mehr gerechtfertigt ist, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. In diesem Fall handelt es sich um einen Zufluss vor erneuter - vergleichbar der ersten - Antragstellung und dem Wiedereintritt von Hilfebedürftigkeit (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, aaO RdNr 29, 31). Dann sind gegebenenfalls noch vorhandene Wertzuwächse Vermögen.

28

5. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die im April 2008 zugeflossenen 23 550,42 Euro nach Absetzung der Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) auf den Zeitraum vom 1.4.2008 bis zum 18.11.2008 aufgeteilt und erst anschließend wieder Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat. Die Berücksichtigung dieser Einnahme ab April 2008, sodass der Leistungsanspruch der Kläger entfallen ist, begegnet keinen Bedenken.

29

Das zum 1.10.2005 neu geregelte Verfahren nach § 2 Abs 3 Alg II-V(idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499, wortgleich mit § 2 Abs 4 Alg II-V idF vom 17.12.2007) ermöglichte die (Rest-)bedarfs-erhaltende Verteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Kalendermonate. Damit sollte vor allem das nach der bis dahin geltenden Rechtslage vollständige Entfallen des Leistungsanspruchs und infolgedessen des Krankenversicherungsschutzes vermieden werden (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 29). Aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit der Klägerin zu 2) ab April 2008 waren die Kläger zu 1) und 3) bis 5) familienversichert (§ 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung und § 25 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung), sodass nichts gegen einen völligen Wegfall des Leistungsanspruchs der Kläger über mehrere Monate hinweg spricht.

30

Ebenso wenig spricht dagegen, das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben bis zum 18.11.2008 und damit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten anzurechnen. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II(idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011, BGBl I 850) den Verteilzeitraum normativ auf sechs Monate begrenzt. Hieraus können jedoch keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40).

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

I. Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), ohne die Berücksichtigung einer Erbschaft der Klägerin zu 2) als Einkommen.

2

Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des im Jahr 1993 geborenen Klägers zu 3) und der in den Jahren 1999 und 2006 geborenen Klägerinnen zu 4) und 5). Im September 2005 beantragten die Kläger zu 1) bis 4) Leistungen nach dem SGB II, die sie - und nach der Geburt der Klägerin zu 5) auch diese - seither ohne zeitliche Unterbrechung erhielten.

3

Im November 2007 erfuhr die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters von einer Erbschaft der Klägerin zu 2). Die Erblasserin war am 21.6.2007 verstorben. Auf die Klägerin zu 2) entfiel ein Drittel des Nachlasses, zu dem neben Guthaben auf einem Girokonto und einem Sparkonto in Höhe von insgesamt etwa 1700 Euro vor allem eine Eigentumswohnung gehörte. Diese verkaufte die Erbengemeinschaft mit notariellem Vertrag vom 28.3.2008 zu einem Kaufpreis von 77 000 Euro. Am 14.4.2008 wurde dem Girokonto der Klägerin zu 2) ein Betrag von 23 550,42 Euro aus dem Verkauf der Wohnung gutgeschrieben. Die Klägerin zu 2) zahlte Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro.

4

Schon vorher hatte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Monate April und Mai 2008 bewilligt (Bescheid vom 20.3.2008). Diese forderte er mit Bescheid vom 20.5.2008 zurück, weil der am 14.4.2008 zugeflossene Betrag nach Abzug der Erbschaftssteuer ab diesem Zeitpunkt als einmalige Einnahme zu berücksichtigen sei. Noch im Mai 2008 überwiesen die Kläger den Erstattungsbetrag an den Beklagten. In der Zwischenzeit hatte die Klägerin zu 2) zum 1.4.2008 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, aus der sie monatliche Einnahmen in Höhe von 1284 Euro brutto erzielte. Die nicht durch laufende Einnahmen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld gedeckten Bedarfe der Kläger beliefen sich ab Mai 2008 auf monatlich insgesamt 779,68 Euro.

5

Am 3.6.2008 beantragten die Kläger erneut die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Sie führten aus, selbst wenn die Erbschaft Einkommen sei, dürfe sie nicht angerechnet werden, weil sie nicht während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II zugeflossen sei. Durch die Rückzahlung sei der Leistungsbezug rückwirkend entfallen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der anteilige Verkaufserlös auf zwölf Monate zu verteilen sei und der anzurechnende monatliche Betrag den monatlichen Bedarf von 779,68 Euro deutlich übersteige (Bescheid vom 25.6.2008, Widerspruchsbescheid vom 2.10.2008).

6

Seit dem 19.11.2008 erhalten die Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus der Erbschaft (Bescheid vom 29.12.2008). Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 verurteilt, den Klägern ab Mai 2008 "Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren (Urteil vom 5.5.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG "geändert" und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.4.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblich für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen sei die Antragstellung nach § 37 SGB II, wobei auf die erste Antragstellung abzuheben sei. Bei dem der Klägerin zu 2) zugeflossenen Betrag handele es sich um eine Forderung, die ihr entsprechend ihres Anteils am Nachlass aus der ungeteilten Erbengemeinschaft gegenüber ihren Miterben nach der Teilung zustehe. Bei der Realisierung von Forderungen sei auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses, nicht auf den des Erwerbs der Forderung abzustellen.

7

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger nur die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II unzutreffend angewandt. Eine Erbschaft sei kein Einkommen, sondern Vermögen. Ein Geldbetrag als Vermögen werde durch den Erbfall nicht zu Einkommen. Auch der Zufluss des Surrogats des Nachlassgegenstandes sei kein Einkommen.

8

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom

9

5. Mai 2009 zurückzuweisen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

11

Er ist der Auffassung, der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgebliche Zeitpunkt sei der des Erbfalls. Dennoch könne Einkommen aus dem Erbfall erst berücksichtigt werden, wenn es als tatsächlich "bereite Mittel" zur Verfügung stehe. Um den Lebensunterhalt lückenlos zu gewährleisten, müsse für den Beginn eines Anrechnungszeitraumes auf die Verfügbarkeit des Einkommens, zum Beispiel als Gutschrift auf dem Konto, abgestellt werden.

12

In einem Teilvergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) hat sich der Beklagte verpflichtet, die Kläger für den Monat Mai 2008 sowie den 1. und 2.6.2008 entsprechend des Ausgangs dieses Verfahrens zu bescheiden.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässigen Revisionen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II.

14

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch der Bescheid des Beklagten vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 sowie die Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in der Zeit vom 3.6.2008 bis zum 18.11.2008.

15

Der Beklagte hat die Bewilligung von Leistungen für diesen Zeitraum zu Recht abgelehnt. Die Kläger waren nicht hilfebedürftig. Zwar hat die Klägerin zu 2) schon mit dem Erbfall am 21.6.2007 Einkommen aus einer Erbschaft erzielt (1). Dieses Einkommen ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt auf die Bedarfe der Kläger anzurechnen, zu dem der Vermögenszuwachs aus der Erbschaft tatsächlich zu realisieren war und den Klägern mit der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens am 14.4.2008 als "bereite Mittel" zur Verfügung stand (2). Das Einkommen ist über den Monat des Zuflusses hinaus anzurechnen (3). Weder die Rückzahlung der für April und Mai 2008 gewährten Leistungen noch die erneute Antragstellung am 3.6.2008 bewirken eine zeitliche Zäsur, die dazu führen würde, dass das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben als Vermögen zu berücksichtigen wäre (4). Seine Verteilung auf die nach Berücksichtigung der Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld verbliebenen Bedarfe der Kläger in Höhe von insgesamt 779,68 Euro monatlich bis zum 18.11.2008 ist nicht zu beanstanden (5).

16

Die Klägerin zu 2) erfüllt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II und bildet mit dem Kläger zu 1) - ihrem Ehemann - nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II sowie den Klägern zu 3) bis 5) - den in den Jahren 1993 bis 2006 geborenen Kindern der Eheleute - nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft.

17

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1, 2 und 4 SGB II Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte. Gemäß § 9 Abs 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist Einkommen der Eltern, eines Elternteils oder dessen Partners grundsätzlich auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihrer Bedarfe zu verteilen (vgl dazu BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 23; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 48 ff).

18

1. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Einnahmen der Klägerin zu 2) aus der Erbschaft kein Vermögen, sondern Einkommen. Da der Erbfall am 21.6.2007 nach der ersten Antragstellung im September 2005 und während des bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochenen Bezuges von Leistungen nach dem SGB II eingetreten ist, ist der durch ihn bewirkte wertmäßige Zuwachs im Juni 2007 Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II.

19

Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG zu berücksichtigen. Wie die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bereits entschieden haben, ist Einkommen dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; zuletzt Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36 RdNr 19).

20

Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB sind auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II entscheidend. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich - zumindest bedarfsmindernde - Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II setzt nicht voraus, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt(BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 12). Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R, aaO RdNr 21; Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R). Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen.

21

2. Das Einkommen aufgrund des Erbfalls war erst ab April 2008 als "bereite Mittel" bei den Bedarfen der Kläger zu berücksichtigen. Erst mit der Gutschrift des Auseinandersetzungsguthabens verfügten die Kläger über zur Beseitigung ihrer Notlage bereite Einnahmen.

22

Auch wenn, wie vorliegend aufgrund von § 1922 Abs 1 BGB, normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss als maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert der wertmäßige Zuwachs erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Sozialhilfe entschieden hat, darf der Hilfesuchende wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen (BVerwG Urteil vom 22.4.2004 - 5 C 68.03 - BVerwGE 120, 343). Auch im SGB II ist das Erfordernis der aktuellen Verfügbarkeit von Mitteln zur Bedarfsdeckung gesetzlich verankert. § 9 Abs 1 SGB II bringt zum Ausdruck, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann. Entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss "bereiter Mittel" (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29).

23

3. Zutreffend hat der Beklagte die mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens bereiten Mittel über den Monat April hinaus als Einkommen berücksichtigt. Ein nach Antragstellung erzieltes Einkommen ändert seine Beschaffenheit rechtlich über den Zuflussmonat und über den Bewilligungszeitraum hinaus nicht (vgl zum so genannten Verteilzeitraum: BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 20 ff).

24

Einmalige Einnahmen, die nicht Einkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft sind, sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§§ 4, 2 Abs 4 Satz 1 und 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942 - Alg II-V). Bei dieser Norm handelt es sich um eine reine Rechenvorschrift, die die Art und Weise der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg regelt (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 55/08 R - FEVS 61, 442). Rechtsgrundlage für die Anrechnung selbst sind §§ 9 und 11 SGB II. Dementsprechend gilt vorliegend nichts anderes, wenn die Einnahme erst ab einem bestimmten Zeitpunkt als bereite Mittel zur Verfügung steht, hier also ab dem April 2008.

25

4. Entgegen der Ansicht der Kläger führen weder die Rückzahlung der Leistungen für April und Mai 2008 noch die erneute Antragstellung am 3.6.2008 dazu, dass das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben - oder verbliebene Teile davon - nur noch als Vermögen zu berücksichtigen wären. Die Kläger sind nicht so zu stellen, als wenn das Einkommen der Klägerin zu 2) aufgrund des Erbfalls am 21.6.2007 in Zeiten ohne Hilfebedarf erzielt worden wäre.

26

Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin zu 2) mit dem Erbfall Einkommen erzielt. Das Einkommen war lediglich erst ab April 2008 bedarfsmindernd zu berücksichtigen, weil es erst ab diesem Monat als bereite Mittel zur Verfügung stand. In diesem Monat begann der so genannte Verteilzeitraum, der die zeitliche Dauer der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen beschreibt.

27

Wenn nach der Erstantragstellung ein einmaliges Einkommen erzielt worden ist, ändern allein die erneute Antragstellung oder ihr Unterlassen den "Aggregatzustand" der Einnahme nicht. Sie bleibt nach der weiteren (bezogen auf den Erstantrag) Antragstellung grundsätzlich Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II. Da der Verteilzeitraum durch die Hilfebedürftigkeit begrenzt ist, ist die Einnahme solange als Einkommen berücksichtigungsfähig, bis die Hilfebedürftigkeit beendet ist. Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass es bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung nicht mehr gerechtfertigt ist, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. In diesem Fall handelt es sich um einen Zufluss vor erneuter - vergleichbar der ersten - Antragstellung und dem Wiedereintritt von Hilfebedürftigkeit (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, aaO RdNr 29, 31). Dann sind gegebenenfalls noch vorhandene Wertzuwächse Vermögen.

28

5. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die im April 2008 zugeflossenen 23 550,42 Euro nach Absetzung der Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) auf den Zeitraum vom 1.4.2008 bis zum 18.11.2008 aufgeteilt und erst anschließend wieder Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat. Die Berücksichtigung dieser Einnahme ab April 2008, sodass der Leistungsanspruch der Kläger entfallen ist, begegnet keinen Bedenken.

29

Das zum 1.10.2005 neu geregelte Verfahren nach § 2 Abs 3 Alg II-V(idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499, wortgleich mit § 2 Abs 4 Alg II-V idF vom 17.12.2007) ermöglichte die (Rest-)bedarfs-erhaltende Verteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Kalendermonate. Damit sollte vor allem das nach der bis dahin geltenden Rechtslage vollständige Entfallen des Leistungsanspruchs und infolgedessen des Krankenversicherungsschutzes vermieden werden (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 29). Aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit der Klägerin zu 2) ab April 2008 waren die Kläger zu 1) und 3) bis 5) familienversichert (§ 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung und § 25 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung), sodass nichts gegen einen völligen Wegfall des Leistungsanspruchs der Kläger über mehrere Monate hinweg spricht.

30

Ebenso wenig spricht dagegen, das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben bis zum 18.11.2008 und damit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten anzurechnen. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II(idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011, BGBl I 850) den Verteilzeitraum normativ auf sechs Monate begrenzt. Hieraus können jedoch keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40).

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger aus einem arbeitsrechtlichen Vergleich zufließenden Einkünfte in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2006 als bedarfsminderndes Einkommen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu berücksichtigen sind.

2

Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist Malergeselle. Er schloss mit seinem damaligen Arbeitgeber am 20. Juni 2005 vor dem Arbeitsgericht Wuppertal einen Vergleich, in dem sich beide auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 4. Juli 2005 einigten. Weiterhin verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung des rückständigen Arbeitsentgelts für die Monate März bis Juli 2005 sowie zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bis spätestens zum 31. Juli 2005. Der Arbeitgeber zahlte bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig. Daraufhin leitete der Kläger die Zwangsvollstreckung ein. Ende Januar 2006 trafen der Kläger und sein ehemaliger Arbeitgeber sodann hinsichtlich des noch ausstehenden Betrages eine Ratenzahlungsvereinbarung über monatliche Zahlungen in Höhe von 400 Euro. In der Zeit von Januar bis Mai 2006 zahlte der ehemalige Arbeitgeber an den Kläger jeden Monat jeweils 400 Euro, wobei die erste Rate am 30. Januar 2006 ausbezahlt wurde. Bis zum 3. Januar 2006 hatte der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezogen.

3

Der Kläger beantragte am 9. Dezember 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24. März 2006 dem Kläger Leistungen in Höhe von 420,82 Euro für den Monat Januar 2006. Für die Zeit von Februar bis einschließlich Mai 2006 bewilligte sie ihm Leistungen in Höhe von monatlich 505 Euro. Die Beklagte ging dabei von einem monatlichen Bedarf in Höhe von 875 Euro aus (Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II in Höhe von 345 Euro sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 530 Euro). Für den Monat Januar berücksichtigte sie Einkommen des Klägers in Höhe von 454,18 Euro (400 Euro Nachzahlung des Arbeitgebers und 84,18 Euro Alg nach dem SGB III abzüglich eines Betrags von 30 Euro gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Für die Monate Februar bis Mai 2006 legte sie ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 370 Euro zu Grunde (400 Euro Zahlung des Arbeitgebers abzüglich des Pauschbetrages von 30 Euro).

4

Der Kläger legte gegen die Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen seines Arbeitgebers Widerspruch ein, den die Beklagte durch Bescheid vom 12. September 2006 zurückwies. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die das Sozialgericht Düsseldorf durch Urteil vom 14. Dezember 2007 abgewiesen hat. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils vom 4. September 2008 hat das LSG ausgeführt, dass die Beklagte in der Zeit von Januar bis Mai 2006 die geleisteten Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers zu Recht als Einkommen des Klägers anspruchsmindernd berücksichtigt habe. Die Zahlungen stellten zunächst Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II und nicht Vermögen dar. Sie seien dem Kläger auch im Bedarfszeitraum zugeflossen. Auch wenn die Zahlungen aus einer bereits bestehenden Rechtsposition herzuleiten gewesen seien, hätten sie kein Vermögen dargestellt. Vermögen liege nur dann vor, wenn Vermögenswerte, dh bewusst angespartes vormaliges Einkommen, umgeschichtet werde. Dies gelte nicht, wenn Einkommen auf Grund einer Forderung erzielt werde, die früher nicht zu realisieren gewesen sei. Die Anrechnung des Einkommens sei auch nicht gemäß § 11 Abs 3 SGB II iVm § 1 Abs 1 Nr 2 Alg II-V ausgeschlossen, weil insofern die Zweckbestimmung der Abfindungszahlungen eine andere sei als diejenige der Leistung nach dem SGB II. Soweit es sich vorliegend um nachgezahltes Arbeitsentgelt handele, liege Zweckidentität vor. Arbeitsentgelt diene der Deckung des Lebensunterhalts und damit den gleichen Zwecken wie die Leistungen nach dem SGB II. Eine dem § 194 Abs 3 Nr 7 SGB III entsprechende Norm, wonach Leistungen zum Ersatz eines Schadens nicht als Einkommen angerechnet werden, sei vom Gesetzgeber des SGB II nicht übernommen worden. Auch enthalte die Alg II-V keinen Ausnahmetatbestand für die Gewährung von Abfindungen aus einem Arbeitsverhältnis. Schließlich sei auch Art 3 Grundgesetz (GG) nicht verletzt.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er rügt sinngemäß eine Verletzung des § 11 SGB II, der §§ 9, 10 KSchG und des Art 3 GG. Der Kläger beanstandet, dass sich das LSG auch für den Bereich des SGB II der sog Zuflusstheorie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) angeschlossen habe. Diese Theorie könne jedoch nicht ohne weiteres in das SGB II übernommen werden. Des weiteren folge aus §§ 9, 10 KSchG, dass es Ziel einer Abfindungszahlung sei, den sozialen Abstieg nach Arbeitsplatzverlust abzumildern. Damit diene die Abfindung einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Schließlich habe es sich bei den bereits bestehenden Ansprüchen gegen den Arbeitgeber um Vermögenswerte des Klägers und gerade nicht um Einkommen gehandelt. Des weiteren sieht der Kläger den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verletzt. Die Realisierbarkeit der Forderungen gegen den Arbeitgeber habe außerhalb seines Machtbereiches gelegen. Hätte er seine Forderungen früher - vor Beginn des Bezugs von Alg II - realisieren können, so wären sie unstreitig Vermögen gewesen. Er werde deswegen gegenüber anderen Grundsicherungsempfängern, bei denen die hohen Vermögensfreibeträge gelten würden, in ungerechtfertigter Weise ungleich behandelt.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2008 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit von Januar 2006 bis Mai 2006 Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Einkommen in Höhe von monatlich 400 Euro zu bewilligen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie beruft sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass die dem Kläger aus dem früheren Arbeitsverhältnis von seinem Arbeitgeber gezahlten monatlichen Leistungen in Höhe von 400 Euro als Einkommen im streitigen Zeitraum zu berücksichtigen waren.

10

Streitig ist die Höhe der Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2006 (Bescheid vom 24. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2006). Dem Kläger standen in diesem Zeitraum keine höheren als die bewilligten Leistungen zu. Er war - nach den gesamten Feststellungen des LSG - Berechtigter iS des § 7 Abs 1 SGB II. Hinsichtlich der Höhe seiner Bedarfe - insbesondere der geltend gemachten Kosten der Unterkunft - bestehen keine Bedenken. Die Beteiligten streiten ersichtlich lediglich darüber, ob die dem Kläger aus dem früheren Arbeitsverhältnis zufließenden Leistungen in Höhe von 400 Euro monatlich (abzüglich des Pauschbetrags von 30 Euro) als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dies hat das LSG mit zutreffenden Gründen bejaht.

11

Die Zahlungen des Arbeitgebers stellen zunächst Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II dar. Hiernach sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Bei den Zahlungen des Arbeitgebers handelt es sich - entgegen der Revision - nicht um Vermögenswerte. Der Senat hat bereits mehrfach klargestellt, dass er für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen der sog Zuflusstheorie des BVerwG folgt (Urteile des Senats vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R; SozR 4-4200 § 11 Nr 17; B 14/7b AS 12/07 R). Bei der Berechnung der Alg II-Leistungen ist als Einkommen grundsätzlich alles zu berücksichtigen, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist alles, was er vor Antragstellung bereits hatte. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung (der der 4. Senat des Bundessozialgerichts ebenfalls beigetreten ist, vgl nur BSG Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 49/08 R; Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 47/07 R und BSGE 101, 91 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15) bestehen keine Zweifel daran, dass das LSG die monatlich zufließenden Beträge von 400 Euro als Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt hat. Diese Abgrenzung begründet auch keine Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG gegenüber Personen, die Vermögenswerte vor Antragstellung bereits innehatten.

12

Die aus dem Arbeitsverhältnis dem Kläger zugeflossene monatliche Zahlung von 400 Euro stellte auch kein privilegiertes Einkommen iS des § 11 SGB II dar. Die Abfindungsteilzahlungen erfüllen zunächst schon von ihrem Wortlaut her nicht den eindeutigen Ausnahmetatbestand des § 11 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II. Sie sind weder eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz noch eine Leistung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen beim Leistungsempfänger zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Das BSG hat bereits entschieden, dass Abfindungen aus arbeitsgerichtlichen Vergleichen bzw Einkünfte aus der Nacherfüllung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen keine privilegierten Einkommen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II sind (grundlegend zu Abfindungen BSG Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295). Nach dieser Rechtsprechung ist eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung lediglich dann zweckbestimmt iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Der 4. Senat des BSG versteht hierunter eine Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergebe, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden solle (privatrechtlicher Verwendungszweck ). Eine solche privatrechtliche Zweckbestimmung findet sich im Regelfall bei Abfindungszahlungen nicht. Dies ist auch hier nicht vorgetragen und ersichtlich.

13

Der erkennende Senat tritt dem 4. Senat des BSG dahingehend bei (ebenso bereits im Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 55/08 R), dass es sich bei Abfindungszahlungen in der Regel nicht um zweckbestimmte Einnahmen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II handelt. Insofern kann zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf das Urteil des 4. Senats vom 3. März 2009 (aaO, RdNr 22 ff) verwiesen werden. Soweit in der Literatur gegen diese Rechtsprechung Bedenken erhoben wurden (vgl insbesondere Ockenga, SozSich 2009, 217 ff), überzeugen diese Bedenken den erkennenden Senat nicht.

14

Nach alledem hat die Beklagte zu Recht die monatlich zufließenden Zahlungen des früheren Arbeitgebers des Klägers als Einkommen berücksichtigt. Hinsichtlich der konkreten Berechnungsweise sind keine rechtlichen Bedenken erhoben worden und auch nicht ersichtlich, sodass die Revision insgesamt zurückzuweisen war.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

I. Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), ohne die Berücksichtigung einer Erbschaft der Klägerin zu 2) als Einkommen.

2

Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des im Jahr 1993 geborenen Klägers zu 3) und der in den Jahren 1999 und 2006 geborenen Klägerinnen zu 4) und 5). Im September 2005 beantragten die Kläger zu 1) bis 4) Leistungen nach dem SGB II, die sie - und nach der Geburt der Klägerin zu 5) auch diese - seither ohne zeitliche Unterbrechung erhielten.

3

Im November 2007 erfuhr die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters von einer Erbschaft der Klägerin zu 2). Die Erblasserin war am 21.6.2007 verstorben. Auf die Klägerin zu 2) entfiel ein Drittel des Nachlasses, zu dem neben Guthaben auf einem Girokonto und einem Sparkonto in Höhe von insgesamt etwa 1700 Euro vor allem eine Eigentumswohnung gehörte. Diese verkaufte die Erbengemeinschaft mit notariellem Vertrag vom 28.3.2008 zu einem Kaufpreis von 77 000 Euro. Am 14.4.2008 wurde dem Girokonto der Klägerin zu 2) ein Betrag von 23 550,42 Euro aus dem Verkauf der Wohnung gutgeschrieben. Die Klägerin zu 2) zahlte Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro.

4

Schon vorher hatte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Monate April und Mai 2008 bewilligt (Bescheid vom 20.3.2008). Diese forderte er mit Bescheid vom 20.5.2008 zurück, weil der am 14.4.2008 zugeflossene Betrag nach Abzug der Erbschaftssteuer ab diesem Zeitpunkt als einmalige Einnahme zu berücksichtigen sei. Noch im Mai 2008 überwiesen die Kläger den Erstattungsbetrag an den Beklagten. In der Zwischenzeit hatte die Klägerin zu 2) zum 1.4.2008 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, aus der sie monatliche Einnahmen in Höhe von 1284 Euro brutto erzielte. Die nicht durch laufende Einnahmen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld gedeckten Bedarfe der Kläger beliefen sich ab Mai 2008 auf monatlich insgesamt 779,68 Euro.

5

Am 3.6.2008 beantragten die Kläger erneut die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Sie führten aus, selbst wenn die Erbschaft Einkommen sei, dürfe sie nicht angerechnet werden, weil sie nicht während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II zugeflossen sei. Durch die Rückzahlung sei der Leistungsbezug rückwirkend entfallen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der anteilige Verkaufserlös auf zwölf Monate zu verteilen sei und der anzurechnende monatliche Betrag den monatlichen Bedarf von 779,68 Euro deutlich übersteige (Bescheid vom 25.6.2008, Widerspruchsbescheid vom 2.10.2008).

6

Seit dem 19.11.2008 erhalten die Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus der Erbschaft (Bescheid vom 29.12.2008). Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 verurteilt, den Klägern ab Mai 2008 "Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren (Urteil vom 5.5.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG "geändert" und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.4.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblich für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen sei die Antragstellung nach § 37 SGB II, wobei auf die erste Antragstellung abzuheben sei. Bei dem der Klägerin zu 2) zugeflossenen Betrag handele es sich um eine Forderung, die ihr entsprechend ihres Anteils am Nachlass aus der ungeteilten Erbengemeinschaft gegenüber ihren Miterben nach der Teilung zustehe. Bei der Realisierung von Forderungen sei auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses, nicht auf den des Erwerbs der Forderung abzustellen.

7

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger nur die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II unzutreffend angewandt. Eine Erbschaft sei kein Einkommen, sondern Vermögen. Ein Geldbetrag als Vermögen werde durch den Erbfall nicht zu Einkommen. Auch der Zufluss des Surrogats des Nachlassgegenstandes sei kein Einkommen.

8

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom

9

5. Mai 2009 zurückzuweisen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

11

Er ist der Auffassung, der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgebliche Zeitpunkt sei der des Erbfalls. Dennoch könne Einkommen aus dem Erbfall erst berücksichtigt werden, wenn es als tatsächlich "bereite Mittel" zur Verfügung stehe. Um den Lebensunterhalt lückenlos zu gewährleisten, müsse für den Beginn eines Anrechnungszeitraumes auf die Verfügbarkeit des Einkommens, zum Beispiel als Gutschrift auf dem Konto, abgestellt werden.

12

In einem Teilvergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) hat sich der Beklagte verpflichtet, die Kläger für den Monat Mai 2008 sowie den 1. und 2.6.2008 entsprechend des Ausgangs dieses Verfahrens zu bescheiden.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässigen Revisionen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II.

14

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch der Bescheid des Beklagten vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 sowie die Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in der Zeit vom 3.6.2008 bis zum 18.11.2008.

15

Der Beklagte hat die Bewilligung von Leistungen für diesen Zeitraum zu Recht abgelehnt. Die Kläger waren nicht hilfebedürftig. Zwar hat die Klägerin zu 2) schon mit dem Erbfall am 21.6.2007 Einkommen aus einer Erbschaft erzielt (1). Dieses Einkommen ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt auf die Bedarfe der Kläger anzurechnen, zu dem der Vermögenszuwachs aus der Erbschaft tatsächlich zu realisieren war und den Klägern mit der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens am 14.4.2008 als "bereite Mittel" zur Verfügung stand (2). Das Einkommen ist über den Monat des Zuflusses hinaus anzurechnen (3). Weder die Rückzahlung der für April und Mai 2008 gewährten Leistungen noch die erneute Antragstellung am 3.6.2008 bewirken eine zeitliche Zäsur, die dazu führen würde, dass das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben als Vermögen zu berücksichtigen wäre (4). Seine Verteilung auf die nach Berücksichtigung der Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld verbliebenen Bedarfe der Kläger in Höhe von insgesamt 779,68 Euro monatlich bis zum 18.11.2008 ist nicht zu beanstanden (5).

16

Die Klägerin zu 2) erfüllt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II und bildet mit dem Kläger zu 1) - ihrem Ehemann - nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II sowie den Klägern zu 3) bis 5) - den in den Jahren 1993 bis 2006 geborenen Kindern der Eheleute - nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft.

17

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1, 2 und 4 SGB II Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte. Gemäß § 9 Abs 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist Einkommen der Eltern, eines Elternteils oder dessen Partners grundsätzlich auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihrer Bedarfe zu verteilen (vgl dazu BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 23; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 48 ff).

18

1. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Einnahmen der Klägerin zu 2) aus der Erbschaft kein Vermögen, sondern Einkommen. Da der Erbfall am 21.6.2007 nach der ersten Antragstellung im September 2005 und während des bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochenen Bezuges von Leistungen nach dem SGB II eingetreten ist, ist der durch ihn bewirkte wertmäßige Zuwachs im Juni 2007 Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II.

19

Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG zu berücksichtigen. Wie die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bereits entschieden haben, ist Einkommen dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; zuletzt Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36 RdNr 19).

20

Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB sind auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II entscheidend. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich - zumindest bedarfsmindernde - Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II setzt nicht voraus, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt(BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 12). Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R, aaO RdNr 21; Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R). Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen.

21

2. Das Einkommen aufgrund des Erbfalls war erst ab April 2008 als "bereite Mittel" bei den Bedarfen der Kläger zu berücksichtigen. Erst mit der Gutschrift des Auseinandersetzungsguthabens verfügten die Kläger über zur Beseitigung ihrer Notlage bereite Einnahmen.

22

Auch wenn, wie vorliegend aufgrund von § 1922 Abs 1 BGB, normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss als maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert der wertmäßige Zuwachs erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Sozialhilfe entschieden hat, darf der Hilfesuchende wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen (BVerwG Urteil vom 22.4.2004 - 5 C 68.03 - BVerwGE 120, 343). Auch im SGB II ist das Erfordernis der aktuellen Verfügbarkeit von Mitteln zur Bedarfsdeckung gesetzlich verankert. § 9 Abs 1 SGB II bringt zum Ausdruck, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann. Entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss "bereiter Mittel" (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29).

23

3. Zutreffend hat der Beklagte die mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens bereiten Mittel über den Monat April hinaus als Einkommen berücksichtigt. Ein nach Antragstellung erzieltes Einkommen ändert seine Beschaffenheit rechtlich über den Zuflussmonat und über den Bewilligungszeitraum hinaus nicht (vgl zum so genannten Verteilzeitraum: BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 20 ff).

24

Einmalige Einnahmen, die nicht Einkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft sind, sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§§ 4, 2 Abs 4 Satz 1 und 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942 - Alg II-V). Bei dieser Norm handelt es sich um eine reine Rechenvorschrift, die die Art und Weise der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg regelt (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 55/08 R - FEVS 61, 442). Rechtsgrundlage für die Anrechnung selbst sind §§ 9 und 11 SGB II. Dementsprechend gilt vorliegend nichts anderes, wenn die Einnahme erst ab einem bestimmten Zeitpunkt als bereite Mittel zur Verfügung steht, hier also ab dem April 2008.

25

4. Entgegen der Ansicht der Kläger führen weder die Rückzahlung der Leistungen für April und Mai 2008 noch die erneute Antragstellung am 3.6.2008 dazu, dass das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben - oder verbliebene Teile davon - nur noch als Vermögen zu berücksichtigen wären. Die Kläger sind nicht so zu stellen, als wenn das Einkommen der Klägerin zu 2) aufgrund des Erbfalls am 21.6.2007 in Zeiten ohne Hilfebedarf erzielt worden wäre.

26

Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin zu 2) mit dem Erbfall Einkommen erzielt. Das Einkommen war lediglich erst ab April 2008 bedarfsmindernd zu berücksichtigen, weil es erst ab diesem Monat als bereite Mittel zur Verfügung stand. In diesem Monat begann der so genannte Verteilzeitraum, der die zeitliche Dauer der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen beschreibt.

27

Wenn nach der Erstantragstellung ein einmaliges Einkommen erzielt worden ist, ändern allein die erneute Antragstellung oder ihr Unterlassen den "Aggregatzustand" der Einnahme nicht. Sie bleibt nach der weiteren (bezogen auf den Erstantrag) Antragstellung grundsätzlich Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II. Da der Verteilzeitraum durch die Hilfebedürftigkeit begrenzt ist, ist die Einnahme solange als Einkommen berücksichtigungsfähig, bis die Hilfebedürftigkeit beendet ist. Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass es bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung nicht mehr gerechtfertigt ist, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. In diesem Fall handelt es sich um einen Zufluss vor erneuter - vergleichbar der ersten - Antragstellung und dem Wiedereintritt von Hilfebedürftigkeit (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, aaO RdNr 29, 31). Dann sind gegebenenfalls noch vorhandene Wertzuwächse Vermögen.

28

5. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die im April 2008 zugeflossenen 23 550,42 Euro nach Absetzung der Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) auf den Zeitraum vom 1.4.2008 bis zum 18.11.2008 aufgeteilt und erst anschließend wieder Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat. Die Berücksichtigung dieser Einnahme ab April 2008, sodass der Leistungsanspruch der Kläger entfallen ist, begegnet keinen Bedenken.

29

Das zum 1.10.2005 neu geregelte Verfahren nach § 2 Abs 3 Alg II-V(idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499, wortgleich mit § 2 Abs 4 Alg II-V idF vom 17.12.2007) ermöglichte die (Rest-)bedarfs-erhaltende Verteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Kalendermonate. Damit sollte vor allem das nach der bis dahin geltenden Rechtslage vollständige Entfallen des Leistungsanspruchs und infolgedessen des Krankenversicherungsschutzes vermieden werden (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 29). Aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit der Klägerin zu 2) ab April 2008 waren die Kläger zu 1) und 3) bis 5) familienversichert (§ 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung und § 25 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung), sodass nichts gegen einen völligen Wegfall des Leistungsanspruchs der Kläger über mehrere Monate hinweg spricht.

30

Ebenso wenig spricht dagegen, das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben bis zum 18.11.2008 und damit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten anzurechnen. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II(idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011, BGBl I 850) den Verteilzeitraum normativ auf sechs Monate begrenzt. Hieraus können jedoch keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40).

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

I. Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), ohne die Berücksichtigung einer Erbschaft der Klägerin zu 2) als Einkommen.

2

Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des im Jahr 1993 geborenen Klägers zu 3) und der in den Jahren 1999 und 2006 geborenen Klägerinnen zu 4) und 5). Im September 2005 beantragten die Kläger zu 1) bis 4) Leistungen nach dem SGB II, die sie - und nach der Geburt der Klägerin zu 5) auch diese - seither ohne zeitliche Unterbrechung erhielten.

3

Im November 2007 erfuhr die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters von einer Erbschaft der Klägerin zu 2). Die Erblasserin war am 21.6.2007 verstorben. Auf die Klägerin zu 2) entfiel ein Drittel des Nachlasses, zu dem neben Guthaben auf einem Girokonto und einem Sparkonto in Höhe von insgesamt etwa 1700 Euro vor allem eine Eigentumswohnung gehörte. Diese verkaufte die Erbengemeinschaft mit notariellem Vertrag vom 28.3.2008 zu einem Kaufpreis von 77 000 Euro. Am 14.4.2008 wurde dem Girokonto der Klägerin zu 2) ein Betrag von 23 550,42 Euro aus dem Verkauf der Wohnung gutgeschrieben. Die Klägerin zu 2) zahlte Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro.

4

Schon vorher hatte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Monate April und Mai 2008 bewilligt (Bescheid vom 20.3.2008). Diese forderte er mit Bescheid vom 20.5.2008 zurück, weil der am 14.4.2008 zugeflossene Betrag nach Abzug der Erbschaftssteuer ab diesem Zeitpunkt als einmalige Einnahme zu berücksichtigen sei. Noch im Mai 2008 überwiesen die Kläger den Erstattungsbetrag an den Beklagten. In der Zwischenzeit hatte die Klägerin zu 2) zum 1.4.2008 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, aus der sie monatliche Einnahmen in Höhe von 1284 Euro brutto erzielte. Die nicht durch laufende Einnahmen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld gedeckten Bedarfe der Kläger beliefen sich ab Mai 2008 auf monatlich insgesamt 779,68 Euro.

5

Am 3.6.2008 beantragten die Kläger erneut die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Sie führten aus, selbst wenn die Erbschaft Einkommen sei, dürfe sie nicht angerechnet werden, weil sie nicht während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II zugeflossen sei. Durch die Rückzahlung sei der Leistungsbezug rückwirkend entfallen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der anteilige Verkaufserlös auf zwölf Monate zu verteilen sei und der anzurechnende monatliche Betrag den monatlichen Bedarf von 779,68 Euro deutlich übersteige (Bescheid vom 25.6.2008, Widerspruchsbescheid vom 2.10.2008).

6

Seit dem 19.11.2008 erhalten die Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus der Erbschaft (Bescheid vom 29.12.2008). Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 verurteilt, den Klägern ab Mai 2008 "Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren (Urteil vom 5.5.2009). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG "geändert" und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.4.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblich für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen sei die Antragstellung nach § 37 SGB II, wobei auf die erste Antragstellung abzuheben sei. Bei dem der Klägerin zu 2) zugeflossenen Betrag handele es sich um eine Forderung, die ihr entsprechend ihres Anteils am Nachlass aus der ungeteilten Erbengemeinschaft gegenüber ihren Miterben nach der Teilung zustehe. Bei der Realisierung von Forderungen sei auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses, nicht auf den des Erwerbs der Forderung abzustellen.

7

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger nur die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II unzutreffend angewandt. Eine Erbschaft sei kein Einkommen, sondern Vermögen. Ein Geldbetrag als Vermögen werde durch den Erbfall nicht zu Einkommen. Auch der Zufluss des Surrogats des Nachlassgegenstandes sei kein Einkommen.

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Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom

9

5. Mai 2009 zurückzuweisen.

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Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

11

Er ist der Auffassung, der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgebliche Zeitpunkt sei der des Erbfalls. Dennoch könne Einkommen aus dem Erbfall erst berücksichtigt werden, wenn es als tatsächlich "bereite Mittel" zur Verfügung stehe. Um den Lebensunterhalt lückenlos zu gewährleisten, müsse für den Beginn eines Anrechnungszeitraumes auf die Verfügbarkeit des Einkommens, zum Beispiel als Gutschrift auf dem Konto, abgestellt werden.

12

In einem Teilvergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) hat sich der Beklagte verpflichtet, die Kläger für den Monat Mai 2008 sowie den 1. und 2.6.2008 entsprechend des Ausgangs dieses Verfahrens zu bescheiden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Revisionen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II.

14

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch der Bescheid des Beklagten vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 sowie die Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in der Zeit vom 3.6.2008 bis zum 18.11.2008.

15

Der Beklagte hat die Bewilligung von Leistungen für diesen Zeitraum zu Recht abgelehnt. Die Kläger waren nicht hilfebedürftig. Zwar hat die Klägerin zu 2) schon mit dem Erbfall am 21.6.2007 Einkommen aus einer Erbschaft erzielt (1). Dieses Einkommen ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt auf die Bedarfe der Kläger anzurechnen, zu dem der Vermögenszuwachs aus der Erbschaft tatsächlich zu realisieren war und den Klägern mit der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens am 14.4.2008 als "bereite Mittel" zur Verfügung stand (2). Das Einkommen ist über den Monat des Zuflusses hinaus anzurechnen (3). Weder die Rückzahlung der für April und Mai 2008 gewährten Leistungen noch die erneute Antragstellung am 3.6.2008 bewirken eine zeitliche Zäsur, die dazu führen würde, dass das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben als Vermögen zu berücksichtigen wäre (4). Seine Verteilung auf die nach Berücksichtigung der Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld verbliebenen Bedarfe der Kläger in Höhe von insgesamt 779,68 Euro monatlich bis zum 18.11.2008 ist nicht zu beanstanden (5).

16

Die Klägerin zu 2) erfüllt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II und bildet mit dem Kläger zu 1) - ihrem Ehemann - nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II sowie den Klägern zu 3) bis 5) - den in den Jahren 1993 bis 2006 geborenen Kindern der Eheleute - nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft.

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Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1, 2 und 4 SGB II Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte. Gemäß § 9 Abs 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist Einkommen der Eltern, eines Elternteils oder dessen Partners grundsätzlich auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihrer Bedarfe zu verteilen (vgl dazu BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 23; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 48 ff).

18

1. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Einnahmen der Klägerin zu 2) aus der Erbschaft kein Vermögen, sondern Einkommen. Da der Erbfall am 21.6.2007 nach der ersten Antragstellung im September 2005 und während des bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochenen Bezuges von Leistungen nach dem SGB II eingetreten ist, ist der durch ihn bewirkte wertmäßige Zuwachs im Juni 2007 Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II.

19

Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG zu berücksichtigen. Wie die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bereits entschieden haben, ist Einkommen dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; zuletzt Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36 RdNr 19).

20

Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB sind auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II entscheidend. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich - zumindest bedarfsmindernde - Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II setzt nicht voraus, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt(BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 12). Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R, aaO RdNr 21; Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R). Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen.

21

2. Das Einkommen aufgrund des Erbfalls war erst ab April 2008 als "bereite Mittel" bei den Bedarfen der Kläger zu berücksichtigen. Erst mit der Gutschrift des Auseinandersetzungsguthabens verfügten die Kläger über zur Beseitigung ihrer Notlage bereite Einnahmen.

22

Auch wenn, wie vorliegend aufgrund von § 1922 Abs 1 BGB, normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss als maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert der wertmäßige Zuwachs erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Sozialhilfe entschieden hat, darf der Hilfesuchende wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen (BVerwG Urteil vom 22.4.2004 - 5 C 68.03 - BVerwGE 120, 343). Auch im SGB II ist das Erfordernis der aktuellen Verfügbarkeit von Mitteln zur Bedarfsdeckung gesetzlich verankert. § 9 Abs 1 SGB II bringt zum Ausdruck, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann. Entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss "bereiter Mittel" (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29).

23

3. Zutreffend hat der Beklagte die mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens bereiten Mittel über den Monat April hinaus als Einkommen berücksichtigt. Ein nach Antragstellung erzieltes Einkommen ändert seine Beschaffenheit rechtlich über den Zuflussmonat und über den Bewilligungszeitraum hinaus nicht (vgl zum so genannten Verteilzeitraum: BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 20 ff).

24

Einmalige Einnahmen, die nicht Einkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft sind, sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§§ 4, 2 Abs 4 Satz 1 und 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942 - Alg II-V). Bei dieser Norm handelt es sich um eine reine Rechenvorschrift, die die Art und Weise der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg regelt (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 55/08 R - FEVS 61, 442). Rechtsgrundlage für die Anrechnung selbst sind §§ 9 und 11 SGB II. Dementsprechend gilt vorliegend nichts anderes, wenn die Einnahme erst ab einem bestimmten Zeitpunkt als bereite Mittel zur Verfügung steht, hier also ab dem April 2008.

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4. Entgegen der Ansicht der Kläger führen weder die Rückzahlung der Leistungen für April und Mai 2008 noch die erneute Antragstellung am 3.6.2008 dazu, dass das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben - oder verbliebene Teile davon - nur noch als Vermögen zu berücksichtigen wären. Die Kläger sind nicht so zu stellen, als wenn das Einkommen der Klägerin zu 2) aufgrund des Erbfalls am 21.6.2007 in Zeiten ohne Hilfebedarf erzielt worden wäre.

26

Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin zu 2) mit dem Erbfall Einkommen erzielt. Das Einkommen war lediglich erst ab April 2008 bedarfsmindernd zu berücksichtigen, weil es erst ab diesem Monat als bereite Mittel zur Verfügung stand. In diesem Monat begann der so genannte Verteilzeitraum, der die zeitliche Dauer der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen beschreibt.

27

Wenn nach der Erstantragstellung ein einmaliges Einkommen erzielt worden ist, ändern allein die erneute Antragstellung oder ihr Unterlassen den "Aggregatzustand" der Einnahme nicht. Sie bleibt nach der weiteren (bezogen auf den Erstantrag) Antragstellung grundsätzlich Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II. Da der Verteilzeitraum durch die Hilfebedürftigkeit begrenzt ist, ist die Einnahme solange als Einkommen berücksichtigungsfähig, bis die Hilfebedürftigkeit beendet ist. Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass es bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung nicht mehr gerechtfertigt ist, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. In diesem Fall handelt es sich um einen Zufluss vor erneuter - vergleichbar der ersten - Antragstellung und dem Wiedereintritt von Hilfebedürftigkeit (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, aaO RdNr 29, 31). Dann sind gegebenenfalls noch vorhandene Wertzuwächse Vermögen.

28

5. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die im April 2008 zugeflossenen 23 550,42 Euro nach Absetzung der Erbschaftssteuer in Höhe von 900 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) auf den Zeitraum vom 1.4.2008 bis zum 18.11.2008 aufgeteilt und erst anschließend wieder Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat. Die Berücksichtigung dieser Einnahme ab April 2008, sodass der Leistungsanspruch der Kläger entfallen ist, begegnet keinen Bedenken.

29

Das zum 1.10.2005 neu geregelte Verfahren nach § 2 Abs 3 Alg II-V(idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499, wortgleich mit § 2 Abs 4 Alg II-V idF vom 17.12.2007) ermöglichte die (Rest-)bedarfs-erhaltende Verteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Kalendermonate. Damit sollte vor allem das nach der bis dahin geltenden Rechtslage vollständige Entfallen des Leistungsanspruchs und infolgedessen des Krankenversicherungsschutzes vermieden werden (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 29). Aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit der Klägerin zu 2) ab April 2008 waren die Kläger zu 1) und 3) bis 5) familienversichert (§ 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung und § 25 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung), sodass nichts gegen einen völligen Wegfall des Leistungsanspruchs der Kläger über mehrere Monate hinweg spricht.

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Ebenso wenig spricht dagegen, das zugeflossene Auseinandersetzungsguthaben bis zum 18.11.2008 und damit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten anzurechnen. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II(idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011, BGBl I 850) den Verteilzeitraum normativ auf sechs Monate begrenzt. Hieraus können jedoch keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40).

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.