Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Okt. 2015 - 13 UF 119/14


Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des früheren Antragstellers gegen den am 15.05.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels des früheren Antragstellers im Übrigen – der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gütersloh vom 14. Dezember 2001 über den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten (16 F 272/00 AG Gütersloh) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 abgeändert und wie folgt gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der E Rentenversicherung X (Vers. Nr. #####) zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 21,9210 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der E Rentenversicherung C, bezogen auf den 30.06.2000, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der F GmbH (Personalnummer #####) zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 49.006,50 EUR bei der E Rentenversicherung C (Vers. Nr. #####), bezogen auf den 30.06.2000, begründet. Die Firma F GmbH wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 49.006,50 EUR nebst Zinsen und Zinseszinsen in Höhe von 5,64 % per anno ab dem 01.07.2000 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E Rentenversicherung C (Vers. Nr. #####) zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei der E Rentenversicherung C (Vers. Nr. #####) zugunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 10,5285 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #####) bei der E Rentenversicherung X, bezogen auf den 30.06.2000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei den L Versorgungskassen M (kwv) (Versicherungsnummer: #####) zugunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 11,72 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.06.2000, übertragen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die geschiedenen Ehegatten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.200,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Durch am 27. Juli 2000 verkündetes Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - ist die am 11. April 1974 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute auf den im Juli 2000 zugestellten Scheidungsantrag (Bl. 7 Beiakte 16 F 272/00 AG Gütersloh) geschieden worden (Bl. 10 ff. Beiakte 16 F 272/00 AG Gütersloh). Durch Beschluss vom 14. Dezember 2001, rechtskräftig seit dem 29. Januar 2002, ist sodann der Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 1. April 1974 bis zum 30. Juni 2000 durchgeführt worden. In dem vorgenannten Beschluss ist u. a. angeordnet worden, dass der geschiedene Ehemann gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragszahlung von 26.449,27 EUR, umgerechnet 13.548,86 EUR, Rentenanwartschaften zugunsten der geschiedenen Ehefrau bei der C1 zu begründen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich wird auf den Beschluss vom 14.12.2001 (Bl. 73 bis 75 des Sonderheftes VA 16 F 272/00 AG Gütersloh) Bezug genommen.
4Mit am 2. Mai 2013 eingegangenen Antrag (Bl. 1 f. GA) hat die geschiedene Ehefrau die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 51 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 VersAusglG beantragt (Bl. 1 ff. GA). Das Amtsgericht – Familiengericht – hat dem Abänderungsantrag mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 entsprochen, weil sich hinsichtlich des Anrechts des geschiedenen Ehemannes bei dem Versorgungsträger F GmbH, das auch Gegenstand der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich gewesen ist, einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung, eine wesentliche Änderung im Sinne von § 51 Abs. 3 VersAusglG ergeben hat. Es hat daher eine sog. Totalrevision nach neuem Recht vorgenommen.
5Dabei hat das Amtsgericht – Familiengericht – das Anrecht des geschiedenen Ehemannes bei der E Rentenversicherung X (früher: C1), das ebenfalls Gegenstand der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich gewesen ist, intern geteilt. Wegen der Einzelheiten zu diesem Anrecht wird auf die Auskunft vom 20. Juni 2013 (Bl. 21 - 27. GA) verwiesen.
6Das Amtsgericht – Familiengericht - hat ferner das Anrecht des geschiedenen Ehemannes bei dem F GmbH extern in der Weise geteilt (§§ 14, 17 VersAusglG), dass die F GmbH die Hälfte des Ausgleichswertes, nämlich einen Betrag von 49.006,50 EUR (= ½ von 98.013,00 EUR), nebst Zinsen in Höhe von 5,64 % p. a. ab dem 1. Juli 2000 (Ende der Ehezeit) bis zur Rechtskraft dieser Abänderungsentscheidung an die E Rentenversicherung zu zahlen habe; der Grenzwert des § 17 VersAusglG ist vorliegend nicht überschritten; der Versorgungsträger hat den Rechnungszins mit 5,64 % angegeben (Bl. 31 unten, 32 Mitte GA). Wegen der weiteren Einzelheiten zu diesem Anrecht wird auf Bl. 30 – 39 GA verwiesen. Die geschiedene Ehefrau hat die E Rentenversicherung C in erster Instanz als Zielversorgungsträger benannt (Bl. 75, 93, 94 GA), womit letztere ihr Einverständnis erklärt hat (Bl. 73 GA).
7Weiterhin hat das Amtsgericht – Familiengericht – die Anrechte der geschiedenen Ehefrau bei der E Rentenversicherung C (früher: C1) und bei den L Versorgungskassen M jeweils intern geteilt. Beide Anrechte sind bereits Gegenstand der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich gewesen. Wegen der Einzelheiten des Anrechts der geschiedenen Ehefrau bei den L Versorgungskassen M wird auf die Auskunft vom 29. Mai 2013 (Bl. 6 f. GA) Bezug genommen.
8Einen Fall des § 27 VersAusglG hat das Amtsgericht – Familiengericht – verneint. Allerdings sei die Vorschrift des § 27 VersAusglG hier nach § 226 Abs. 3 VersAusglG anwendbar. Es seien jedoch in diesem Abänderungsverfahren nur nachträglich entstandene Umstände zu berücksichtigen; solche nachträglich entstandenen Umstände seien hier nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung und des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 95 – 98 b) GA) verwiesen.
9Hiergegen wendet sich der geschiedene Ehemann mit seiner zulässigen Beschwerde. Er macht geltend, das Amtsgericht – Familiengericht – habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG verneint. Nachdem hier eine Totalrevision der Entscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgt sei, liege eine grob unbillige Härte im Sinne von § 27 VersAusglG darin, dass er, der geschiedene Ehemann, die seinerzeit an die BfA eingezahlten Beiträge in Höhe von umgerechnet 13.548,86 EUR zwar kraft Gesetzes, also ohne gerichtliche Anordnung, zurückerhalte (§ 52 Abs. 3 VersAusglG), aber nunmehr einen erheblichen Zinsschaden erlitten habe. Dieser Zinsschaden belaufe sich unter Berücksichtigung von Zinseszinsen bei einem Zinssatz von 5,64 % p. a. - das ist der Zinssatz, welcher bei der externen Teilung des Anrechts des geschiedenen Ehemannes bei der F GmbH zugrunde gelegt worden ist (Bl. 31 unten, 32 Mitte GA) – auf rund 15.659,04 EUR, falls man einen Zeitraum von rund 14 Jahren zugrunde lege. Denn falls er, der geschiedene Ehemann, den aufgrund der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger zu leistenden Beitrag von umgerechnet 13.548,86 EUR angelegt hätte, hätte er mit Zinsen und Zinseszinsen rund 29.207,90 EUR in 14 Jahren erzielt. Er, der geschiedene Ehemann, habe daher einen Schaden von rund 15.659,04 EUR (= 29.207,90 EUR abzüglich zu erstattender 13.548,86 EUR) erlitten. Der gerade aufgezeigte Nachteil von rund 15.569,04 EUR sei daher bei der Abänderungsentscheidung (§ 51 VersAusglG) in der Weise auszugleichen, dass der Ausgleichswert zugunsten der geschiedenen Ehefrau aus seiner betrieblichen Altersversorgung bei der F GmbH um den Betrag von 15.659,04 EUR bereinigt werde, so dass der Ausgleichswert diese betrieblichen Anrechts auf 33.347,46 EUR (= 49.006,50 EUR abzüglich 15.659,04 EUR) zu reduzieren sei.
10Ferner macht der geschiedene Ehemann geltend, dass bei dem Anrecht der geschiedenen Ehefrau bei der E Rentenversicherung C mit Wirkung zum 1. Juli 2014 infolge des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes eine Änderung eingetreten sei. Der Ausgleichswert habe sich infolge dieser Gesetzesänderung erhöht, was zu berücksichtigen sei.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des geschiedenen Ehemannes wird auf den Schriftsatz vom 11. August 2014 (Bl. 132 ff. GA) Bezug genommen.
12Auch die E Rentenversicherung C hat zunächst Beschwerde gegen die Abänderungsentscheidung (§ 51 VersAusglG) eingelegt (Bl. 106 f. GA), diese Beschwerde aber später zurückgenommen (Bl. 155 GA). Im Laufe dieses Beschwerdeverfahrens, mit Auskunft vom 10. April 2015 (Bl. 156 ff. GA), hat die E Rentenversicherung C wegen Änderungen infolge des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes („sog. Mütterrente“) eine neue Auskunft erteilt, die dem Umstand Rechnung trägt, dass aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind. Nach dieser neuen Auskunft vom 10. April 2015, wegen deren Inhalt auf Bl. 156 – 176 GA verwiesen wird, beläuft sich der Ausgleichswert – unter Berücksichtigung von drei ehezeitlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehungszeiten nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz - auf insgesamt 10,5285 Entgeltpunkte (1/2 von 21,0570 Entgeltpunkte), was einem korrespondierenden Kapitalwert von 56.636,03 EUR entspricht (Bl. 156 R GA). Anhaltspunkte, dass diese neue Auskunft nicht richtig sein könnte, sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht aufgezeigt worden.
13Die geschiedene Ehefrau verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist indessen der Auffassung, dass ihr auch Zinseszinsen gutzuschreiben seien, soweit die externe Teilung des Anrechts des geschiedenen Ehemannes bei der Firma F GmbH erfolge (Bl. 211 ff. GA).
14Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
15Der Senat hat zu Informationszwecken die Akten 16 F 272/00 AG Gütersloh beigezogen.
16II.
17Der Senat entscheidet, wie mit Beschluss vom 4. August 2015 (Bl. 185 ff. GA) angekündigt, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren, da in erster Instanz alle gebotenen Verfahrenshandlungen vorgenommen worden sind und von einem weiteren Anhörungstermin in der Beschwerdeinstanz keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
18III.
19Die zulässige Beschwerde des früheren Antragstellers ist nur teilweise begründet. Maßgeblich ist Folgendes:
201.
21Wie in der angefochtenen Abänderungsentscheidung (§ 51 VersAusglG) mit zutreffender Begründung ausgeführt worden ist und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Seite 3 der angefochtenen Entscheidung, Bl. 96 GA), ist mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 (§ 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 4 FamFG) die Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Beschluss vom 14. Dezember 2001 (Aktenzeichen: 16 F 272/00 AG Gütersloh), rechtskräftig seit dem 29. Januar 2002, im Wege der sog. Totalrevision nach neuem Recht abzuändern, weil sich hinsichtlich des betrieblichen Anrechts des geschiedenen Ehemannes bei dem Versorgungsträger F GmbH eine wesentliche Änderung im Sinne des § 51 Abs. 3 VersAusglG ergeben hat, welche sich jedenfalls zugunsten eines Ehegatten ausgewirkt hat (§ 51 Abs. 5 VersAusglG i. V. m. § 225 Abs. 5 FamFG). Dagegen erinnert auch keiner der Beteiligten etwas.
22Die Totalrevision der Erstentscheidung nach neuem Recht (vgl. dazu nur Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 1420) führt vorliegend weiterhin dazu, dass beim internen Ausgleich des Anrechts der geschiedenen Ehefrau bei der E Rentenversicherung C, das bereits Gegenstand der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich gewesen ist, nunmehr auch die ehezeitlichen Entgeltpunkte für Kinderziehungszeiten nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz (sog. Mütterrente) zu berücksichtigen sind; insoweit ist die Beschwerde des geschiedenen Ehemannes begründet. Die zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene Rechtsänderung zur Neubewertung der Kindererziehungszeiten ist im Abänderungsverfahren zu berücksichtigen, da gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 18. Juni 2015, 22 UF 165/15, Tz. 42 – zitiert nach Juris).
232.
24Nach zutreffender Auffassung ist auch bei der Abänderungsentscheidung nach § 51 VersAusglG auf das Ehezeitende (hier: 30. Juni 2000) abzustellen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG), nicht aber auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abänderungsentscheidung; denn eine Verlegung des Bewertungsstichs ist mit dem geltenden Recht unvereinbar (vgl. nur Erman/Norpoth, BGB, 14. Auflage 2014, § 51 VersAusglG Rn. 20 a).
253.
26Die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG liegen nach Auffassung des Senats nicht, auch nicht teilweise vor. Insoweit hat die Beschwerde des geschiedenen Ehemannes mithin keinen Erfolg.
27a)Nach der Bestimmung des § 27 VersAusglG, die auch im Abänderungsverfahren anwendbar ist (§ 226 Abs. 3 FamFG), findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. April 2015, XII ZB 252/14, FamRZ 2015, 1004 f. – Tz. 6).
28Dabei sind nach zutreffender Ansicht, welcher der Senat folgt (vgl. dazu nur Breuers, in: JurisPK-BGB, Band 4, 7. Auflage 2014, § 52 VersAusglG Rn. 20; Dörr, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 52 Rn. 7; Erman/Norpoth, § 51 VersAusglG Rn. 5; BT-Drucksache 16/10144, Seite 98; a. A.: OLG Oldenburg FamFR 2012, 372), nur solche Umstände zu berücksichtigen, die nachträglich entstanden sind. Deshalb bleiben die bereits bei der Erstentscheidung vorliegenden, aber nicht geltend gemachten oder nicht berücksichtigten Umstände im Abänderungsverfahren außer Betracht. Es ist mithin nur zu prüfen, ob die Abänderung grob unbillig ist (vgl. nur Erman/Norpoth, a. a. O, § 52 VersAusglG Rn. 5).
29b)
30Gemessen an diesen Vorgaben liegen nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen auch für lediglich einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG bei der hier zu treffenden Abänderungsentscheidung (§ 51 VersAusglG) nicht vor.
31aa)
32Es ist für sich genommen noch nicht grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG, dass dem geschiedenen Ehemann möglicherweise ein Zinsschaden entstanden ist.
33Ein etwaiger Zinsschaden beruht hier allein aus der der Vorschrift des § 51 VersAusglG zugrunde liegenden Konzeption, dass in dem Fall, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 51 VersAusglG erfüllt sind, eine Totalrevision der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht stattfindet. Diese Totalrevision nach neuem Recht hat u. a. zur Folge, dass – ohne gesonderte Anordnung des Familiengerichts (vgl. Breuers, in: JurisPK-BGB, a. a.O., § 52 VersAusglG Rn. 32; Dörr, in: Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 52 VersAusglG Rn. 16; Erman/Norpoth, a. a. O., § 52 VersAusglG Rn. 8; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage, § 52 VersAusglG Rn. 3; BT-Drucksache 16/10144, Seite 91) - der Beitrag, den der geschiedenen Ehemann seinerzeit zur Begründung von Anrechten zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau zu leisten hatte, hier also ein Betrag in Höhe von 26.499,27 DM (=13.548,86 EUR), zu erstatten ist, und zwar regelmäßig vom Versorgungsträger (vgl. nur Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2013, Rn. 834).
34Weitere Folge der Totalrevision nach neuem Recht ist, dass der zu erstattende Beitrag nicht zu verzinsen ist (vgl. Gutdeutsch, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 52 VersAusglG Rn. 9; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage, § 52 Rn. 6; Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 52 Rn. 3; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2013, Rn. 834). Eine Verzinsung des Rückzahlungsbegehrens ist – wie schon bei der früheren Regelung des § 10 a Abs. 8 VAHRG (vgl. dazu BT-Drucksache 10/5447, Seite 21) – offenbar bewusst vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden, so dass eine Verzinsung lediglich unter den Voraussetzungen des § 44 SGB I, d. h. frühestens nach dem Eintritt der Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages, in Frage kommt (vgl. Borth, a. a. O., Rn. 1443; Wick, a. a. O., Rn. 834).
35Nach alledem folgt der geltend gemachte Zinsschaden allein aus der gesetzlichen Konzeption der Totalrevision nach neuem Recht, vermag also nicht eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG zu begründen. Hier gilt nach Auffassung des Senats nichts anderes als in den Fällen des Wegfalls des sog. Rentner- und Pensionsprivilegs alten Rechts. Auch in diesen Fällen greift nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Vorschrift des § 27 VersAusglG nicht ein, weil eine bewusste Gesetzesentscheidung für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015, XII ZB 252/14, FamRZ 2015, 1004; BGH, Beschluss vom 8. April 2015, XII ZB 428/12, FamRZ 2015, 1001).
36Auch der Umstand, dass hier zwischen dem Ehezeitende (hier: 30. Juni 2000) und der Abänderungsentscheidung ein erhebliche Zeitspanne liegt, rechtfertigt keine andere Entscheidung (a. A.: Hauß, Die Abänderbarkeit von Versorgungsausgleichsentscheidungen nach neuem Recht, NJW 2013, 1761, 1766). Eine Unbilligkeit, die allein aus der der Vorschrift des § 51 VersAusglG zugrunde liegenden Konzeption folgt, kann, wie gerade dargelegt, nicht durch die Regelung des § 27 VersAusglG geschlossen werden; Unbilligkeiten sind ggf. durch den Gesetzgeber - durch Anordnung einer Verzinsungspflicht – zu schließen.
37Aber selbst wenn man die – gegenteilige - Auffassung vertreten würde, dass das Fehlen einer Verzinsungspflicht jedenfalls in den Fällen, in denen zwischen dem Ehezeitende und der Abänderungsentscheidung eine erhebliche Zeitspanne liegt (vgl. Hauß a. a. O.), rechtswidrig bzw. sogar verfassungswidrig wäre, ergäbe sich nichts anderes. Denn Streitigkeiten über die Höhe der zurück zu gewährenden Leistungen, wozu letztlich auch die Frage der Verzinsung der Beitragserstattung nach § 52 Abs. 3 VersAusglG gehören dürfte, gehören vor die jeweiligen Fachgerichte, also nicht vor die Familiengerichte (vgl. Erman/Norpoth, a. a. O., § 52 VersAusglG Rn. 8; BT/Drucksache 16/10144 Seite 91).
38bb)
39Jedenfalls aber kann im vorliegenden Fall für die Berechnung des angeblichen Zinsschadens ohnehin nicht schlicht auf den Zinssatz abgestellt werden, der für die Verzinsung des Anrechts des geschiedenen Ehemannes bei der F GmbH im Wege der externen Teilung maßgeblich ist (hier: 5,64 % per anno). Letzteres gilt im vorliegenden Fall deshalb, weil das Zinsniveau in den letzten Jahren gerichtsbekanntermaßen stark rückläufig ist und der Zinssatz z. B. bei Festzinsgeldanlagen deutlich unterhalb von 5,64 % p. a. liegt. Es liegt, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4. August 2015 (Bl. 185 ff. GA; dort Seite 9, Bl. 193 GA) hingewiesen hat, nach wie vor kein konkreter Sachvortrag des geschiedenen Ehemannes dazu vor, welche Zinsen er auf den Betrag von 13.548,86 EUR erzielt hätte. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) entbindet den geschiedenen Ehemann nicht davon, Sachvortrag zu dem angeblichen Zinsschaden zu halten.
40Nach alledem kann hier allenfalls auf den sog. inflationsbedingten Schaden des geschiedenen Ehemannes abgestellt werden. Dieser beläuft sich allenfalls auf rund 2.950,00 EUR (Berechnung des inflationsbedingten Schadens wie folgt: Betrag, der vom geschiedenen Ehemann an die C1 gezahlt worden ist: 13.548,86 EUR : 88,2 [= Verbraucherpreisindex im Monat Januar 2002] x 107,2 [Verbraucherpreisindex im September 2015] = 16.411,73 EUR; 16.411,73 EUR abzüglich 13.548,86 EUR = 2.918,69 EUR). Aber auch dieser Schaden in Höhe von aufgerundet 2.950,00 EUR wäre nicht, wie der geschiedene Ehemann meint, allein von der geschiedenen Ehefrau zu tragen; billig und gerecht wäre vielmehr eine hälftige Teilung dieses inflationsbedingten Schadens. Bei einer Größenordnung von hier nur rund 1.475,00 EUR (= ½ von 2.950,00 EUR) liegt nach Auffassung des Senats aber bei Abwägung aller Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen Anrechte der beteiligten Eheleute keine – auch nur teilweise – grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG vor.
414.
42Schließlich führt der Umstand, dass der geschiedene Ehemann ab dem 1. August 2014 eine Rente aus dem betrieblichen Anrecht bei der F GmbH bezieht (vgl. die Mitteilung des Versorgungsträgers vom 28.10.2014, Bl. 150 GA), zu keiner anderen Beurteilung. Im Falle einer Abänderung nach § 51 VersAusglG ist ggf. eine Rückabwicklung der betroffenen Leistungen nach den Grundsätzen der §§ 812 ff. BGB zwischen den beteiligten Eheleuten vorzunehmen (vgl. dazu nur Borth, a. a. O, Rn. 1442).
435.
44Der Ausspruch zur Verzinsung bei der externen Teilung des Anrechts des geschiedenen Ehemannes bei der Firma F GmbH (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 7. September 2011, XII ZB 546/10, FamRZ 2011, 1785 ff.) ist dahin klarzustellen, dass auch die Zinseszinsen erfasst sind. Es handelt sich insoweit nicht um eine Verzinsung nach dem BGB, sondern um das Gegenstück der Abzinsung beim Versorgungsträger, nämlich die Aufzinsung mit Zinseszinsen (vgl. dazu nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2015, 6 UF 261/14, Tz. 7 m. w. N. – zitiert nach Juris).
45IV.
46Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 84, 81 FamFG. Angesichts des Umstandes, dass der geschiedene Ehemann teilweise obsiegt hat, hält der Senat die getroffene Kostenentscheidung für billig.
47Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 50 FamGKG.
48V.
49Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 70 Abs. 2 FamFG. Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob ein Anwendungsfall des § 27 VersAusglG vorliegt, weil im Falle einer Totalrevision der früheren Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG der Rückzahlungsbetrag nicht zu verzinsen ist, ist, soweit ersichtlich, bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden.
50Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
51Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
52Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.

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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.
(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.
(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
- 1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, - 2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie - 3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.