Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 14. Mai 2014 - 13 UF 129/14


Gericht
Tenor
1. Auf die Beschwerden des Antragstellers und Widerantragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 15.01.2014 zu Az. 4 F 189/12 und gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 15.01.2014 zu Az. 4 F 137/13 werden die vorgenannten Entscheidungen und das zu diesen führende Verfahren aufgehoben.
Das verbundene Verfahren wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die wechselseitigen Unterhaltsanträge sowie zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:
a) bis zur Verfahrensverbindung:
- 13 UF 129/14: 5.280 €
- 13 UF 119/14: 3.420 €
b) danach auf insgesamt: 8.700 €
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegner. Diese leben bei ihrer Mutter.
- 2
Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 05.08.2004 wurde der Antragsteller verpflichtet, an den Antragsgegner zu 1) einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt von 241 € und an den Antragsgegner zu 2) einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt von 199 € zu zahlen. Darüber hinaus enthält dieses Urteil eine weitere Unterhaltszahlungspflicht von 284 €/mtl. gegenüber der am ...1992 geborenen Schwester der Antragsgegner, deren Vater der Antragsteller ebenfalls ist.
- 3
Mit Ende 2012 beim Familiengericht eingereichten Antrag (Amtsgericht Linz am Rhein Az. 4 F 189/12) begehrt der Antragsteller eine Abänderung des vorstehend genannten Urteils dahin, dass er den Antragsgegnern ab Dezember 2012 keinen Unterhalt mehr schulde. Die Antragsgegner sind dem entgegen getreten und verlangen ihrerseits mit Mitte 2013 eingereichtem Gegenantrag (Amtsgericht Linz am Rhein Az. 4 F 137/13) im Wege einer Stufenklage Auskunft und Abänderung des Urteils aus dem Jahr 2004, wobei sie mindestens eine Anhebung der Unterhaltspflicht auf den aktuellen Mindestunterhalt von je 334 €/mtl. erstreben. Dagegen hat sich wiederum der Antragsteller zur Wehr gesetzt.
- 4
Das Familiengericht hat beide Verfahren getrennt geführt und den Abänderungsantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 15.01.2014 zurückgewiesen. Im Abänderungsverfahren der Antragsgegner hat es diesen mit Teilbeschluss vom gleichen Tage den aktuellen Mindestunterhalt zuerkannt.
- 5
Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass hinsichtlich des Abänderungsantrags des Antragstellers bereits Bedenken an dessen Zulässigkeit bestünden, da eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation aufgrund der nur geringfügig veränderten Einkommenssituation bei Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber der Schwester der Antragsgegner bereits zweifelhaft sei. Jedenfalls aber sei der Antragsteller gemäß § 1603 Abs. 2 BGB als fiktiv leistungsfähig anzusehen, den Mindestunterhalt zu zahlen. Dem stünden auch gesundheitliche Gründe nicht entgegen.
- 6
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinen gegen beide Entscheidungen eingelegten Beschwerden, mit denen er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein jeweiliges erstinstanzliches Vorbringen. Die Antragsgegner verteidigen die angefochtenen Entscheidungen, und zwar ebenfalls weitgehend unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags.
- 7
Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 14.04.2014 darauf hingewiesen, dass der angefochtene Teilbeschluss im Verfahren 13 UF 119/14 (Amtsgericht Linz am Rhein 4 F 137/13) eine nach §§ 113 FamFG, 301 ZPO unzulässige horizontale Teilentscheidung darstelle. Da es sich bei beiden Verfahren um gegenläufige Abänderungsverfahren handle, seien diese zunächst zu verbinden und danach sei beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren beide angefochtenen Entscheidungen auf die Beschwerde des Kindesvaters aufzuheben und das verbundene Verfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen. Angesichts dessen hatte der Senat den Beteiligten aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, welchen jedoch lediglich die Antragsgegner angenommen haben.
- 8
Mit Beschluss vom 07.05.2014 hat der Senat die beiden Verfahren verbunden.
II.
- 9
Die verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende(n) Beschwerde(n) des Antragstellers haben in der Sache vorläufig Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen sowie der diesen zugrunde liegenden Verfahren und zur Zurückverweisung an das Familiengericht.
- 10
Der Teilbeschluss vom 15.01.2014 im Verfahren Amtsgericht Linz am Rhein 4 F 137/13 leidet an einem erheblichen Verfahrensmangel i.S.d. §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3, 301 ZPO. Er spricht den Antragsgegnern ab Juni 2013 einen höheren als den bisher titulierten Unterhalt zu, ohne aber abschließend über die diesen Zeitraum betreffende Unterhaltspflicht zu entscheiden. Damit handelt es sich um eine unzulässige sog. horizontale Teilentscheidung (vgl. Senat FamRZ 1998, 755; OLG Koblenz (9. Sen.) OLGR 2005, 17; OLG Rostock OLGR 2008, 652 und OLG Brandenburg FuR 2000, 347).
- 11
Ein Teilbeschluss gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 301 ZPO setzt einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann und damit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (vgl. Senat FamRZ 1998, 755 m.w.Nw.). Diese Gefahr ist bei einer horizontalen Teilentscheidung im Unterhaltsprozess regelmäßig gegeben, wenn das Gericht nur über einen Teil des Unterhalts von einem bestimmten Zeitpunkt an, nicht aber über den restlichen Unterhalt für denselben Zeitraum entschieden hat. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung nur ein höherer als der in der Teilentscheidung zuerkannte Unterhalt zu erwarten ist (vgl. Senat FamRZ 1998, 755 m.w.Nw.). Insoweit ist von Bedeutung, dass der Unterhaltsverpflichtete in dem noch anhängigen Rechtsstreit auch für die zurückliegende Zeit noch neue Tatsachen zur Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit vortragen kann, über die ggfls. mitentschieden werden muss und die zu abweichenden Erkenntnissen führen können.
- 12
Auch der Senat kann daher über den Abänderungsantrag der Antragsgegner nicht abschließend entscheiden, sodass die Sache an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen war.
- 13
Diese Zurückverweisung betrifft schließlich auch den Abänderungsantrag des Antragstellers. Da vorliegend zwei gegenläufige Abänderungsverfahren über einen weitgehend deckungsgleichen Zeitraum angestrengt worden sind, waren diese zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen zu verbinden, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 147 ZPO. Damit teilt nun aber auch die Beschwerde gegen den Beschluss im Verfahren Amtsgericht Linz am Rhein 4 F 189/12 das Schicksal der Aufhebung und Zurückverweisung.
- 14
Nachdem das/die Rechtsmittel des Antragstellers vorerst lediglich einstweilen Erfolg haben, war die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Familiengericht vorzubehalten.

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Annotations
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.