Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Nov. 2013 - 17 U 221/12

bei uns veröffentlicht am26.11.2013

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 22.11.2013 gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. M.-C., Richter am Oberlandesgericht Dr. Sch. und Richter am Oberlandesgericht L. wird verworfen.

Gründe

 
I.
Die Beklagte hat die namentlich bezeichneten Mitglieder des Senats in der zur Entscheidung der vorliegenden Sache berufenen Besetzung mit Schriftsatz vom 22.11.2013 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung eines ideellen Anteils von ½ an einer zu vermietenden Eigentumswohnung in B. im Jahr 1995 in Anspruch.
Das Landgericht hat die am 29.12.2011 eingereichte und alsbald zugestellte Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme wegen Verjährung des Klageanspruchs, den es dem Grunde nach für bestehend angesehen hat, abgewiesen. Zwar hätten die Kläger gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung (heute § 280 Abs. 1 BGB) dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch. Sie könnten ihn jedoch wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzen. Die Kläger seien bereits im Jahr 2004 von der Rechtsanwaltskanzlei R. und Kollegen vertreten gewesen, die genaue Kenntnis des Sachverhalts gehabt hätten, aus dem sich die Ansprüche der Kläger ergäben. Deren Kenntnis müssten sich die Kläger zurechnen lassen, sodass ihre Ansprüche verjährt seien. So hätten die Rechtsanwälte in den Jahren 2004 bis 2005 ein Ombudsverfahren für die Kläger gegen die Beklagte durchgeführt (Anlage B 12). Auch wenn dies ausweislich des Schreibens der Rechtsanwälte R. vom 05.07.2005 (Anlage X 11) ohne Auftrag der Kläger geschehen sei, so seien diese doch bis zu einem Vergleichsabschluss mit der Beklagten Ende des Jahres 2006 (Anlage X 0 A) von dieser Kanzlei vertreten gewesen. Bei dieser handele es sich um eine seit langem mit der zugrunde liegenden Thematik vertraute Anwaltskanzlei, die zahlreiche Anleger in Schadensersatzprozessen gegen die Beklagte vertreten habe. Die Rechtsanwälte hätten detaillierte Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt und den sich daraus ergebenden möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte gehabt.
Die Kenntnis der seinerzeit mandatierten Rechtsanwälte der Kläger würde auch durch den Schlichtungsspruch der Ombudsfrau vom 11.02.2005 (Anlage B 11) belegt, der den Tatsachenvortrag der Rechtsanwälte im Ombudsverfahren wiedergebe. Es stehe daher schon durch Urkunden belegt fest, dass sich die Anwälte der Kläger bereits 2004/2005 ausdrücklich auf eine Kenntnis der Beklagten selbst berufen hätten über im Kaufpreis versteckte Innenprovisionen, also über die Täuschung. Es komme damit nicht darauf an, ob sich die Rechtsanwälte damals auch ausdrücklich auf eine Täuschung durch die Angaben im sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (OFA) und eine Kenntnis der Beklagten von dessen Verwendung berufen hätten.
Dagegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie halten ihre vom Landgericht für bestehend erachteten Schadensersatzansprüche, die sie in vollem Umfang weiterverfolgen, für nicht verjährt. Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Sie geht weiterhin von Verjährung aus und hält die Verjährungseinrede auch im Berufungsrechtszug aufrecht.
In der mündlichen Verhandlung über die Berufung vor dem Senat am 23.07.2013 haben die Parteivertreter die Berufungsanträge gestellt. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Rechtsanwälte J. und M. R. zur Frage der Verjährung als Zeugen zu hören, und den vorgesehenen Termin am 26.11.2013 bekanntgegeben. In dem anberaumten Verkündungstermin vom 24.09.2013 ist ein entsprechender Beweisbeschluss verkündet worden, auf den Bezug genommen wird. Beschluss und Ladung zum Beweisaufnahmetermin sind den Parteivertretern am 25. bzw. 26.09.2013 zugestellt worden.
Mit dem am Nachmittag des 22.11.2013 (ohne Hinweis auf den bevorstehenden Termin) per Fax übermittelten Schriftsatz hat die Beklagte Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. M.-C., Richter am Oberlandesgericht Dr. Sch. und Richter am Oberlandesgericht L. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie angeführt, die abgelehnten Richter würden die von der Beklagten nur vorsorglich für die subjektiven Voraussetzungen des § 199 BGB n.F. als Zeugen benannten früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger vernehmen, um ihnen im Rahmen der Zeugenvernehmung Gelegenheit zu geben, die schriftsätzliche Argumentation, sie hätten die tatsächlichen Haftungsvoraussetzungen der Beklagten damals zwar schriftsätzlich unter Beweisantritt „vorgetragen, aber nicht gewusst“, zu Protokoll zu geben, um anschließend darauf ein der Beklagten nachteiliges Urteil zu stützen. Ihre Besorgnis habe sich aktuell durch das Urteil des Senats vom 24.09.2013 (17 U 280/12) vertieft. In diesem Verfahren hätten Schriftsätze des von den dortigen Wohnungserwerbern seinerzeit mandatierten Rechtsanwalts N. M. aus dem Jahr 2000 vorgelegen, aus denen sich - bei unbefangener objektiver Betrachtungsweise - ergeben habe, dass die dortigen Kläger bereits im Jahr 2000 einen Wissensvorsprung der Beklagten im Hinblick auf eine „Täuschung über Innenprovision“ durch Verwendung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags durch den Vertrieb geltend gemacht und gewusst hätten. Dies sei dort urkundlich belegt gewesen, wie das OLG Hamm wiederholt zu völlig identischen und wortgleichen Schriftsätzen von Rechtsanwalt M. entschieden habe. Wie es die Beklagte befürchtet habe, hätten die abgelehnten Richter dessen Zeugenaussage im Urteil vom 24.09.2013 in der erwähnten Weise zu Lasten der Beklagten verwertet. Aufgrund des Urteils habe sich die Besorgnis der Beklagten vertieft, die abgelehnten Richter seien nicht in der Lage, den Streitstoff im vorliegenden Verfahrenskomplex objektiv, neutral, vollständig und unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen.
Mit dieser Argumentation hatte die Beklagte, wie von ihr erwähnt, bereits früher in verschiedenen anderen, ausgesuchten einzelnen Parallelverfahren aus dem gleichen Verfahrenskomplex mit Blick auf die vom Senat vertretene Rechtsauffassung ihrer Besorgnis durch Befangenheitsgesuche gegen die erkennenden Richter Ausdruck verliehen.
So hatte die Beklagte erstmals in dem auf den 23.04.2013 bestimmten Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im dem gleichen Komplex angehörenden Berufungsverfahren 17 U 96/12 unter Übergabe des Schriftsatzes vom 23.04.2013 die an dem Verfahren mitwirkenden Richter (die auch hier abgelehnten Richter) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie hatte schon damals u.a. vorgebracht, die abgelehnten Richter seien nicht in der Lage, den im Verjährungsbereich relevanten Streitstoff unvoreingenommen und vollständig zu würdigen. Das Ablehnungsgesuch (ergänzt durch einen weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013) ist durch Beschluss des um Vertreter ergänzten Senats vom 19.06.2013 (ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter) zurückgewiesen worden u.a. mit der Erwägung, der Vorwurf, die abgelehnten Richter hielten im Zusammenhang mit der Verjährung (entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm) an einer fehlerhaften Rechtsansicht fest, begründe das Ablehnungsgesuch nicht. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, die Richter hätten nicht nur in dem Beschluss vom 29.05.2012 (17 W 36/12), sondern auch in ihrem Urteil vom 27.11.2012 (17 U 236/11), in den mündlichen Verhandlungen vom 23.10.2012 (17 U 96/12) und 12.03.2013 (17 U 186/12) und erneut mit Beschluss vom 09.04.2013 (17 U 186/12) an ihrer fehlerhaften Rechtsauffassung zur Frage der Verjährung festgehalten und den Sachverhalt zu Lasten der Beklagten gewürdigt, obwohl zur Kenntnislage gemäß § 199 BGB ausreichend vorgetragen und diese dokumentiert worden sei, dringe das Ablehnungsgesuch nicht durch. Denn einer Partei ungünstige Auffassungen im Rahmen der richterlichen Begründungspflicht oder ihr ungünstige Rechtsauffassungen in einem früheren Rechtsstreit oder sogar die Verfestigung einer solchen Rechtsauffassung zu einer ständigen Rechtsprechung rechtfertigten grundsätzlich keine Befangenheitsbesorgnis (BGH, WM 2003, 848; NJW 1998, 612; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 28). Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Rechtsauffassung zutreffend oder fehlerhaft sei. Denn die Befangenheitsablehnung sei grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. Dies bedeute, dass die von den abgelehnten Richtern im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung wiederholt vertretene Rechtsansicht keinen objektiven Grund darstelle, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnte, die Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
10 
Nachdem in jenem Verfahren für den 08.10.2013 die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt war, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.10.2013 die Richter wiederum mit inhaltsgleicher Begründung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, wie auch in weiteren 4 von insgesamt 12 auf den 08.10.2013 terminierten Verfahren, vor dem Hintergrund des Streits der Parteien um die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, also ob und wann von den Wohnungserwerbern früher beauftragte Rechtsanwälte (teilweise außergerichtlich, teilweise in früheren Rechtsstreiten) Kenntnis von verjährungsrelevanten Tatsachen gehabt hatten, die sich die Mandanten gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen. In diesem Schriftsatz hatte die Beklagte neuerlich ihre bereits zuvor in mehreren Verfahren geäußerte Besorgnis vorgebracht, die abgelehnten Richter seien nicht in der Lage, den Streitstoff im vorliegenden Verfahrenskomplex objektiv, neutral, vollständig und unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen. Diese Besorgnis habe sich nochmals vertieft, weil der Senat in der genannten Besetzung in einem am 24.09.2013 verkündeten Urteil in einer Parallelsache (17 U 280/12) in der von der Beklagten befürchteten und bereits im Verfahren 17 U 96/12 in einem Befangenheitsantrag vom 23.04.2013 vorgetragenen Art verfahren sei. Ohne Gründe für eine Verzögerung mitzuteilen, die auch sonst nicht ersichtlich sind, hat die Beklagte das Urteil vom 24.09.2013 im vorliegenden Verfahren erst mit dem am 22.11.2013 eingereichten Schriftsatz zum Gegenstand eines Befangenheitsgesuchs gemacht.
11 
Die Kläger sind dem Befangenheitsgesuch entgegengetreten, das sie für rechtsmissbräuchlich und zur Verfahrensverzögerung gestellt halten.
II.
12 
Das vorliegende Befangenheitsgesuch der Beklagten vom 22.11.2013 ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und allein zur Verhinderung der anstehenden Beweisaufnahme und Verschleppung der von ihr befürchteten, ihr nachteiligen Entscheidung des Senats in der Sache gestellt. Es war daher als eindeutig unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte hier ausnahmsweise durch die abgelehnten Richter selbst als dem auch in der Sache erkennenden Senat getroffen werden (MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 45 Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 45 Rn. 4).
13 
Ungeachtet der Frage, ob das Ablehnungsgesuch nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil die Beklagte - wenn auch unter namentlicher Bezeichnung der einzelnen Richter - den Senat in der nach der internen Geschäftsverteilung zur Entscheidung der Verfahren aus dem „B.-Komplex“ berufenen Besetzung als Spruchkörper pauschal ablehnt, ohne Ablehnungsgründe bezüglich der einzelnen Senatsmitglieder aufzuzeigen, ist das Gesuch jedenfalls deshalb rechtsmissbräuchlich, weil es allein aus taktischen Überlegungen gestellt ist. Es richtet sich ausschließlich gegen die vorläufige Rechtsauffassung des Senats, wie sie im Senatstermin vom 23.07.2013 und dem sich daran anschließenden Beweisbeschluss des Senats vom 24.09.2013 geäußert worden ist. Das Befangenheitsgesuch zielt danach darauf ab, die erkennenden Richter, die zu einer konkreten Rechtsfrage eine der Beklagten missliebige Rechtsauffassung vertreten, aus dem Verfahren zu drängen. Die Beklagte wendet sich ausdrücklich gegen die Rechtsauffassung des Senats, wie sie in verschiedenen Verfahren und auch hier zum Ausdruck gekommen sei. Das Ablehnungsverfahren wird jedoch nach seinem Sinn und Zweck missbraucht, wenn es dazu dienen soll, Druck auf die zur Entscheidung berufenen Richter dahin auszuüben, dass sie in dem vom Ablehnenden gewünschten Sinn, also hier der Beklagten günstig, entscheiden (BFH, Beschl. v. 18.10.1994 - VIII B 120/93, BFH/NV 1995, 687).
14 
Das Ablehnungsverfahren darf aber nicht dazu dienen, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BFH, Beschl. v. 25.08.2009 - V S 10/07, NJW 2009, 3806, 3807). Ein allein darauf gerichtetes Befangenheitsgesuch, wie hier, ist unzulässig (MünchKommZPO/Gehrlein, § 42 Rn. 28; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rn. 12 m.w.N.), zumal die Beklagte mit ihrem Vorbringen auch ohnehin nach § 43 ZPO präkludiert ist.
15 
Die Beklagte wendet sich insoweit allein gegen die Rechtsauffassung des Senats, von einem Rechtsanwalt unterzeichnete und in einem (früheren) Rechtsstreit eingereichte oder sonst für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten erstellte Schriftsätze würden nicht schon allein und ohne weiteres den Beweis der Anspruchskenntnis des unterzeichnenden Rechtsanwalts erbringen, sondern nur ein zu würdigendes Indiz für eine Kenntnis des behaupteten Sachverhalts darstellen, das eine Gesamtwürdigung aller Umstände unter Ausschöpfung der angebotenen Beweise nicht entbehrlich mache. Diese Rechtsauffassung ist der Beklagten seit längerem bekannt, insbesondere schon vor der ersten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren am 23.07.2013 bekannt gewesen. Gleichwohl hat sie sich an diesem Tag in die Verhandlung vor dem Senat in der Besetzung mit den jetzt abgelehnten Richtern eingelassen und Berufungsanträge gestellt.
16 
Auch die Beklagte sieht dies im Grunde nicht anders. Denn sie trägt selbst in der Begründung zu ihrem Befangenheitsantrag vom 07.10.2013 (dort Seite 7 sowie Schriftsatz vom 04.11.2013, Seite 2) zutreffend (MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 42 Rn. 28) vor, dass unrichtige oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen grundsätzlich ungeeignet seien, die Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen. Am Ende des Befangenheitsgesuchs vom 22.11.2013 hier führt sie aus, ihr sei auch durchaus bewusst, dass nach Ansicht des Besorgten unzutreffende Rechtsauffassungen des abgelehnten Richters oder Fehler in der tatsächlichen Würdigung grundsätzlich (noch) keine Besorgnis begründen. Weshalb die Beklagte sich gleichwohl dann „gezwungen sieht, die Besorgnis der Befangenheit geltend zu machen“, erschließt sich nicht und kann nur taktische Motive der Verfahrensverzögerung zur Grundlage haben. Ein Ablehnungsgesuch, das sich darin erschöpft, der Partei missliebige Richter aus dem Verfahren zu drängen oder aus Verzögerungstaktik erfolgt, ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und als unzulässig zu verwerfen (Zöller/Vollkommer, ZPO § 42 Rn. 28 f.).
17 
Auch liegt ersichtlich ein verfahrensübergreifender Grund für eine Ablehnung der Mitglieder des Senats, die an dem von der Beklagten konkret herangezogenen Urteil vom 24.09.2013 im Verfahren 17 U 280/12 mitgewirkt haben, nicht vor, zumal sich die Beklagte am Vormittag des 26.11.2013 in 5 gegen sie gerichteten Verfahren aus demselben Komplex in eine Verhandlung vor dem Senat eingelassen hat (17 U 294/12, 308/12, 271/12, 244/12 und 17 U 233/12). Das Verfahren 17 U 280/12 hat Verjährungsfragen im Zusammenhang mit einer von Rechtsanwalt M. vermittelten Anspruchskenntnis zum Gegenstand, nicht aber die Kenntnis der Rechtsanwälte R., auf die es im vorliegenden Rechtsstreit allein ankommt.
18 
Damit ist die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch rein formaler Natur. Eine inhaltliche Prüfung der vorgebrachten Ablehnungsgründe ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771; NJW 2005, 3410).
III.
19 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Zöller/Vollkommer, ZPO § 46 Rn. 8).
20 
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO) liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Nov. 2013 - 17 U 221/12

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Nov. 2013 - 17 U 221/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Nov. 2013 - 17 U 221/12 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Zivilprozessordnung - ZPO | § 46 Entscheidung und Rechtsmittel


(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, fin

Zivilprozessordnung - ZPO | § 43 Verlust des Ablehnungsrechts


Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Nov. 2013 - 17 U 221/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Nov. 2013 - 17 U 221/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 27. Nov. 2012 - 17 U 236/11

bei uns veröffentlicht am 27.11.2012

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. November 2011 - 10 O 528/08 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt geändert: 1. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 1

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Mai 2012 - 17 W 36/12

bei uns veröffentlicht am 29.05.2012

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 19. April 2012 - 10 O 809/11 - aufgehoben. 2. Das Verfahren wird an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhi
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Nov. 2013 - 17 U 221/12.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Juli 2015 - 7 K 2180/15

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe  1 Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Da die Kosten

Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 19. April 2012 - 10 O 809/11 - aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin (Bausparkasse) im Wege des Schadensersatzes wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen die Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Kaufs einer vermieteten Eigentumswohnung.
Die Antragsteller wurden im Dezember 1996 von einem für die H GmbH (künftig: H) tätigen Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in W zu erwerben. Die H vertrieb seit dem Jahre 1990 in großem Umfang von der Antragsgegnerin finanzierte Anlageobjekte. Die Anleger unterschrieben u.a. neben dem Besuchsbericht (Anlage M 4) auch einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (Anlage M 2) sowie einen Antrag auf Abschluss eines Vorausdarlehens. Außerdem erklärten sie ihren Beitritt zu der für die Eigentumswohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft. Der Vermittler rechnete ihnen in dem Besuchsbericht eine monatliche Belastung für Zinsen und Tilgung unter Berücksichtigung einer „Mietpoolauschüttung von z.Zt.“ 294 DM vor. Mit notariellem Vertrag erwarben sie daher eine 22,17 m2 große Eigentumswohnung in W, …-straße …, von der Verkäuferin, der L GmbH (L).
Zur Finanzierung des Kaufpreises und sämtlicher Erwerbsnebenkosten (Gesamtaufwand von 105.716 DM) diente ein Vorausdarlehen der M-Bank im Nennbetrag von 109.000 DM vom 06./09.12.1996 (Anlage M 3). Das Darlehen wurde vereinbarungsgemäß durch Bestellung einer Grundschuld gesichert.
Mit dem am 29.12.2011 beim Landgericht eingegangenen Klageentwurf begehren die Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung der Antragsgegnerin. Sie haben u.a. den Vorwurf der arglistigen Täuschung bezüglich der versprochenen Mietpoolausschüttung der Immobilie erhoben sowie geltend gemacht, dass sie auch über die im Kaufpreis versteckten Innenprovisionen irregeführt worden seien, welchen die Beklagte finanziert habe, um dem Strukturvertrieb den entsprechenden Gewinn zukommen zu lassen. Die Antragsteller begehren der Sache nach negative Feststellung, dass sie zu weiteren Zahlungen aus den Darlehensverträgen nicht verpflichtet sind, und positive Feststellung, dass die Antragsgegnerin zum Ersatz des bisherigen und künftigen Schadens aus dem Erwerb der Immobilie verpflichtet ist.
Vorausgegangen ist dem Verfahren der Rechtsstreit LG Karlsruhe 2 O 68/00; OLG Karlsruhe 17 U 94/01, Urteil vom 28.12.2001), in welchem die auf Schadensersatz gerichtete Klage des Antragstellers als Kläger aus eigenem und fremden Recht der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin abgewiesen wurde (Anlagen D 2, D 2a, D 3).
Das Landgericht hat den Antragstellern die für ihr Rechtsschutzbegehren erbetene Prozesskostenhilfe verweigert, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Einem Erfolg der angekündigten Klage stehe schon der Einwand der rechtskräftigen Entscheidung entgegen. Denn mit der beabsichtigten Klage werde lediglich der bereits ausgeurteilte Streitgegenstand erneut zur Entscheidung unterbreitet. Zumindest aber müsse das Begehren an der von der Antragsgegnerin erhobenen materiell-rechtlichen Einrede der Verjährung scheitern. Denn der damalige Prozessvertreter der Antragssteller habe bereits umfassend Kenntnis von sämtlichen möglichen Aufklärungspflichtverletzungen der Antragsgegnerin gehabt. Dies folge aus den seinerzeit von ihm bei Gericht eingereichten Schriftsätzen (Anlagen D 2 und D 2a). Diese Kenntnis müssten sich die Antragsteller zurechnen lassen.
Gegen den, den Antragstellern am 23.04.2012 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 24.04.2012 eingegangene sofortige Beschwerde, welcher die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Antragsteller hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden, § 114 Satz 1 ZPO. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller dem Landgericht zu übertragen.
10 
1. Die Erfolgsaussicht für das angekündigte Rechtsschutzbegehren folgt hier bereits aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG.
11 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebieten die vorgenannten Verfassungsnormen eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104, 117 f). Diese verfassungsrechtliche Prämisse verfehlt der angefochtene Beschluss, weil das Landgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung gem. § 114 Satz 1 ZPO überspannt, sodass der Zweck der Prozesskostenhilfe, den Unbemittelten den weit gehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, vereitelt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1936, 1937).
12 
Die vom Landgericht für die Verweigerung der Prozesskostenhilfe angeführten Gründe werden dem verfassungsrechtlichen Gebot nicht gerecht. Das Landgericht berücksichtigt nicht, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller der hier geltend gemachte Haftungsgrund der arglistigen Täuschung über die Höhe Innenprovisionen höchstrichterlich bestätigt ist und auch nach seiner Auffassung grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. z.B. Urteil LG Karlsruhe vom 18.11.2011 – 10 O 528/08), sodass der Erfolg einer (zulässigen) Klage hauptsächlich von der Entscheidung über das von der Antragsgegnerin geltend gemachte Gegenrecht abhängt. Daher darf den Antragstellern die Prozesskostenhilfe hier nur verweigert werden, wenn diejenigen Tatsachen, welche die Einrede der Verjährung begründen, eindeutig feststehen, sodass die von der Antragsgegnerin behauptete Rechtsfolge unzweifelhaft ist.
13 
Davon kann im Streitfall jedoch keine Rede sein (vgl. 2.). Vielmehr hat das Landgericht die hiermit verbundenen Zweifelsfragen unter Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden und den Beschwerdeführern damit den Zugang zu den ordentlichen Gerichten verweigert. Außerdem hat es bei seiner Entscheidung erheblichen Rechtsvortrag der Antragsteller unbeachtet gelassen. Damit ist der Anspruch der Rechtssuchenden auf das rechtliche Gehör verletzt, Art. 103 GG.
14 
2. Das Landgericht hat die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages damit begründet, dass der Zulässigkeit der beabsichtigten Klage die materielle Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess entgegenstehe und ihrer Begründetheit die Verjährungseinrede der Antragsgegnerin. Mit dieser Begründung kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.
15 
a) Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts wird die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils nicht gehindert, soweit die Antragsteller ihr Begehren auf den Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung über die Höhe der tatsächlichen Vertriebsvergütungen stützen.
16 
Zutreffend geht das Landgericht noch davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung als negative Prozessvoraussetzung eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand verbietet. Es hat jedoch die Rechtsprechungsgrundsätze rechtsfehlerhaft angewendet, wenn es annimmt, die nunmehr geltend gemachte Pflichtverletzung (Täuschung über Innenprovisionen) gehöre bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt, sodass Identität der Streitgegenstände bestehe.
17 
Der Senat (Urteil vom 21.12.2011 – 17 U 259/10, juris) hat demgegenüber aus der neueren Rechtsprechung zur Verjährung von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung (vgl. BGH BKR 2010, 118 Rn. 14 f.; NJW-RR 2010, 1693) gefolgert, dass jede einzelne Pflichtverletzung als gesonderter Streitgegenstand zu betrachten sei. Denn der zur Substantiierung des Klagebegehrens erforderliche Sachverhalt ist jeweils ein anderer, soweit es um verschiedene Aufklärungspflichten innerhalb des Pflichtenkanons eines Anlageberaters im Zusammenhang mit einem Beratungsvorgang geht. Hinsichtlich des Umfanges der Rechtskraftwirkung eines die Schadensersatzklage eines Kapitalanlegers abweisenden Urteils besteht daher ein Gleichlauf mit der Beurteilung der Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung mehrerer Aufklärungspflichten, so dass die einzelnen Pflichtverstöße, auch wenn sie in einem einheitlichen Beratungsvorgang erfolgt sind, als unterschiedliche Streitgegenstände zu behandeln sind (Im Ergebnis ebenso OLG Celle MDR 2012, 364).
18 
Dieser Rechtssatz ist verallgemeinerungsfähig und kann ohne weiteres auf den Streitfall angewendet werden, bei dem die Haftung der Kredit gebenden Bank wegen eigenen Aufklärungsverschuldens unter mehreren Gesichtspunkten in Rede steht. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 21.03.2012 ausdrücklich hingewiesen. Gleichwohl hat sich das Landgericht über diese Entscheidung hinweggesetzt und sie in dem angefochtenen Beschluss nicht einmal erwähnt. Stattdessen hat das Landgericht ausgeführt, es sei für die Einrede der rechtskräftigen Entscheidung „unerheblich, auf welche rechtliche Aufklärungspflichtverletzung, also welche Anspruchsgrundlage, die Antragsteller ihre Klage nunmehr stützen wollen“. Damit hat das Landgericht das Verfahrensgrundrecht der Antragsteller auf rechtliches Gehör verletzt. Denn das Gericht muss nicht nur das tatsächliche, sondern auch das rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen, soweit es erheblich ist (BVerfG NJW 1980, 2698; NJW-RR 1993, 383; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, vor § 128 Rn. 6b).
19 
Auch wenn das Landgericht der Senatsentscheidung nicht folgen oder sie mit der Antragsgegnerin für unerheblich halten will, durfte es nach Maßgabe dieser Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht darüber hinweggehen, weil der Rechtskrafteinwand dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller, wie unter 1. dargestellt, jedenfalls nicht zweifelsfrei im Wege steht. Mit dem beanstandeten Vorgehen hat das Landgericht das Grundrecht der Antragsteller (Art. 103 GG) daher auch in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
20 
b) Darüber hinaus durfte das Landgericht die Erfolgsaussicht nicht mit der Begründung verneinen, sämtliche Ansprüche der Antragsteller seien jedenfalls verjährt. Denn die Verjährungseinrede der Antragsgegnerin greift gerade nicht mit der vom Landgericht angenommenen Selbstverständlichkeit ein. Vielmehr ist bei der gebotenen summarischen Betrachtung die Wirkung des Gegenrechts zumindest insoweit zweifelhaft, als wiederum der von den Antragstellern verfolgten Anspruchsgrund in Bezug auf die arglistige Täuschung über die Innenprovisionen betroffen ist.
21 
aa) Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, aus den Schriftsätzen des damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, Rechtsanwalt C, ergebe sich eine umfassende Kenntnis aller in Betracht kommenden Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin. Diese Begründung trägt jedoch die Verweigerung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe nicht. Auch insoweit hat das Landgericht das Grundrecht der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es sich nicht mit den Gründen des Senatsurteils vom 03.05.2011 (17 U 177/08) auseinandergesetzt hat, die allgemeine Rechtssätze zu der auch hier zu beurteilenden Rechtsfrage enthalten und von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ausdrücklich als Rechtsargument in das Prozesskostenhilfe-Verfahren eingeführt worden sind (Schriftsatz vom 21.03.2012, S. 5 f.).
22 
Es kann nach den vom Landgericht in Bezug genommenen Anwaltsschriftsätzen (Anlagen D 2, D 2a) keine Rede davon sein, dass dem Prozessbevollmächtigten, dessen Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis sich die von ihm vertretenen Anleger ab dem Zeitpunkt der Bevollmächtigung gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen, bereits im Jahre 2000 Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben waren, die eine Aufklärungspflicht der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs über ein arglistige Täuschung der Anleger durch die Vertriebsbeauftragten und/oder dessen Untervermittler begründeten.
23 
Eine hinreichende Kenntnis des Rechtsanwalts C von einem entsprechenden Wissensvorsprung der Antragsgegnerin über eine aktive Täuschung der Anleger durch Verwendung des irreführenden Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags (OFA) im Hinblick auf das hier in Rede stehende Objekt in W ist nach den von der Antragsgegnerin in den Rechtsstreit eingeführten Passagen der Anwaltsschriftsätze nicht festzustellen. Vielmehr ergibt die Lektüre, dass der im Vorprozess von Rechtsanwalt C vorgetragene Haftungsgrund ersichtlich auf einer von einem Wissensvorsprung der finanzierenden Bank bzw. Bausparkasse unabhängigen Zurechnung des Verkäufer- oder Vermittlerhandelns in Anwendung des § 278 BGB (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 07.02.2012 S. 10: „der Bank zuzurechnende Täuschung des Vertriebs“; ebenso S. 12, 68) aufbaute oder – wie dem Senat aus anderen Zusammenhang bekannt ist – allenfalls auf das hier untaugliche Rechtsinstitut eines Einwendungsdurchgriffs gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG abstellte.
24 
Ein spezifisches eigenes Aufklärungsverschulden der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs wurde von Rechtsanwalt C nicht geltend gemacht. Auf der Grundlage dies von ihm falsch angelegten Rechtsrahmens begnügte sich Rechtsanwalt C unter Verkennung der so genannten Trennungstheorie mit dem Vortrag einer arglistigen Täuschung der Anleger durch Vertriebsmitarbeiter über die in dem Formular zum Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag aufgelisteten Provisionen (vgl. etwa Klageschrift im Vorprozess, Anlage D 2, Seite 18), weil er irrtümlich der Meinung war, die Antragsgegnerin müsse sich das vorsätzliche Aufklärungsverschulden von Verkäufer und Vertriebsbeauftragten ohne Weiteres zurechnen lassen. Das ist aber rechtlich haltlos. Denn das dolose Verhalten des Vermittlers durch Falschangaben zum Anlageobjekt oder zur Rendite der Kapitalanlage wird der Bank, die sich auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt, sich nicht selbst arglistig verhält oder gar an unlauteren Machenschaften von Verkäufer oder Vertrieb beteiligt und keinen Wissensvorsprung hat, nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (sog. Trennungstheorie) gerade nicht zugerechnet (Senatsurteil vom 03.05.2011 – 17 U 177/08, Umdruck S. 22). Ganz offenbar war der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller seinerzeit mangels ausreichender Kenntnis von den haftungsbegründenden Tatsachen nicht in der Lage, substantiiert zur Kenntnis der Antragsgegnerin von der Täuschungshandlung der Vertriebsmitarbeiter vorzutragen und eine hierauf gestützte Klage mit Erfolg zu erheben, wie die klagabweisenden Entscheidungen aus der damaligen Zeit belegen.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist daher der bloße Umstand, dass die Antragsteller im Vorprozess die „versteckten Innenprovisionen“ zum Thema ihres Klagevorbringens gemacht haben. Es fehlt der Hinweis auf ein konkretes Vorbringen des Prozessbevollmächtigten, aus dem sich dessen maßgebliche Kenntnis von der Kenntnis der Antragsgegnerin in Bezug auf den hier verfolgten Haftungsgrund der Täuschung über Innenprovisionen ergibt. Einen solchen Textbezug zeigt die Antragsgegnerin nicht auf. Zwar hat das Landgericht einen solchen in dem angegriffenen Beschluss behauptet, indem es ohne weitere Begründung auf die Seiten 17 und 19 des Schriftsatzes von Rechtsanwalt C vom 16.06.2000 verweist. Dort ist aber gerade nicht die Rede davon, dass die Antragsgegnerin über versteckte Innenprovisionen im Bilde gewesen sein soll (vgl. Anlage D 2a). Vielmehr wird lediglich der Themenkomplex „versteckte Innenprovisionen“ angesprochen, wobei sich der konkrete Vorwurf der Täuschung gegen die Geschäftsführer von H richtet und ein Bezug zu dem hier in Rede stehenden Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag gerade nicht hergestellt wird. Hinreichende Indizien dafür, dass seinerzeit auf der Seite der Antragsteller „umfassende Kenntnis“ herrschte, wie das Landgericht meint, liegen nicht vor. Der schriftsätzliche Klägervortrag im Vorprozess enthielt nicht die konkrete Behauptung, die Antragsgegnerin selbst habe Kenntnis vom täuschenden Inhalt des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsvertrages gehabt. Die Antragsgegnerin selbst bestreitet bis heute ihre Kenntnis von der Verwendung der Formulare gegenüber den Anlegern und damit ihre Kenntnis von der darin liegenden arglistigen Täuschung (vgl. nur das Senatsurteil 17 U 177/08, S. 17 und Schriftsatz vom 07.02.2012, S. 80 ff.).
26 
Rechtsanwalt C hat seinerzeit, wie dem Senat bekannt ist, darüber hinaus lediglich den pauschalen Vorwurf erhoben, die Antragsgegnerin habe sich an einem betrügerischen Anlagekonzept beteiligt bzw. die Geschäftsidee des Vertriebs in kollusivem Zusammenwirken mitgetragen (vgl. Senatsurteil 17 U 177/08, S. 25). Ein solches Vorbringen reicht jedoch bei Weitem nicht zur Anspruchsbegründung. Einem entsprechenden Versuch hat der Bundesgerichtshof, worauf insbesondere die Antragsgegnerin stets im Zusammenhang mit der Schlüssigkeit von Schadensersatzklagen ihrer Kreditkunden hinweist (vgl. auch jetzt Schriftsatz vom 07.02.2012, S. 70), in der bekannten Entscheidung vom 20.03.2007 (XI ZR 414/04) eine „eindeutige Absage“ erteilt.
27 
bb) Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Verjährungseinrede - sogar in erster Linie (Schriftsatz vom 07.02.2012, S. 12 ff.) - auf den Prüfbericht von E (BaFin-Bericht) bezieht, der bereits auf die vom Vertrieb angeblich arglistig verschwiegenen Innenprovisionen hingewiesen habe, kann sie damit die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht in Frage stellen.
28 
Zunächst geht es im Streitfall nicht um den Vorwurf einer Täuschung durch Unterlassen, sondern durch positives Tun (Verwendung des OFA-Formulars). Außerdem folgt aus der zitierten Senatsrechtsprechung zur Verjährung (zuletzt Urteil vom 24.05.2011 – 17 U 229/10) nicht eine generelle Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Anleger hinsichtlich sämtlicher in Betracht kommender Haftungsgründe. Dieses Urteil betraf den Vorwurf einer arglistigen Täuschung des Vertriebs über die Mietpoolerträge und den entsprechenden Wissensvorsprung der finanzierenden Antragsgegnerin. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt hieraus für die vorliegende Streitsache, in der es um einen anderen Haftungsgrund geht, nichts zu Gunsten der Antragsgegnerin. Denn für die Antragsteller musste sich aufgrund der Presseberichte nicht aufdrängen, dass sie die Antragsgegnerin selbst und unmittelbar wegen der dieser bei Abschluss des Vorausdarlehens bekannten Täuschung über die Innenprovisionen und damit aus anderen Gründen als die im Vorprozess angeführten für ihren Schaden haftbar machen konnten.
29 
Der Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 03.05.2011 (17 U 177/08) die Verjährungseinrede der Antragsgegnerin in einem ähnlich gelagerten Fall wie hier zurückgewiesen. An der zu Grunde liegenden Rechtsauffassung hält der Senat fest. Demgegenüber will die Antragsgegnerin für den Eintritt der Verjährung genügen lassen, dass einem (bis spätestens 31.12.2005 zu bestellenden) Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bereits im Jahre 2004 der Prüfbericht von E (BaFin-Bericht) bekannt gewesen sei, aus dem sich nicht nur die Zusammenarbeit der Antragsgegnerin mit H ergeben habe, sondern auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Vertriebsmitarbeiter deutlich höhere Provisionen erhalten haben, als im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag mitgeteilt werde (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 07.02.2012, S. 47 f.). Diese Erwägung vermag die Einrede der Verjährung nicht zu stützen.
30 
Eine den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der Antragsteller von allen Anspruchsvoraussetzungen, von denen eine Haftung der Antragsgegnerin infolge Wissensvorsprungs im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer Eigentumswohnung oder den von diesem eingeschalteten Vertrieb abhängt, insbesondere also auch der Kenntnis eines Verantwortlichen der Antragsgegnerin (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) von einer arglistigen Täuschung der Antragsteller bei Vertragsabschluss, kann jedenfalls zu diesem frühen Zeitpunkt nicht angenommen werden. Für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist im Verhältnis zur Antragsgegnerin ergeben die aufgrund des Prüfberichts von E zu gewinnenden Erkenntnisse nichts. Es kann keine Rede davon sein, dass ein auch mit der Sache vertrauter Rechtsanwalt spätestens im Dezember 2004 die anspruchsbegründenden Umstände kannte bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit kennen, also in jedem Fall Kenntnis von der Kenntnis der Antragsgegnerin haben musste.
31 
Das folgt insbesondere nicht aus dem von der Antragsgegnerin zitierten Abschnitt des Prüfberichts auf Seite 39 (4.2.2.1.2.2.). Zwar betrifft die Passage ganz offensichtlich unmittelbar die Antragsteller (Eheleute M und N). Es wird davon berichtet, dass zugunsten des Vertriebs in höherem Umfang, als gegenüber den Kreditnehmern ausgewiesen (gemeint ist offenbar im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag), Provisionen geflossen und aus dem Kaufpreis abgezweigt worden sind. Allerdings stellen die Prüfer lediglich eine Vermutung auf, dass ein Teil des Kaufpreises an die Vertriebsgesellschaft zurückgeflossen sei, deren Umfang (so genannte weiche Kosten) nicht nachvollzogen werden könne. Auf der Basis dieser Informationen über eine „generelle Provisionspraxis“ der H hätten die Antragsteller allenfalls den schlüssigen Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch den Vertrieb erheben, allerdings keine Angaben dazu machen können, in welcher Höhe tatsächlich in ihrem Falle Provisionszahlungen erfolgten. Insoweit lag es nahe, dass die Antragsgegnerin eine etwa von den Anlegern vorgenommene Abschätzung der Größenordnung der geflossenen Provisionen in Abrede genommen (wie das später in den Rechtsstreitigkeiten vor dem Senat auch geschehen ist) und daher einer Haftungsklage von vornherein die Grundlage entzogen hätte.
32 
Die Anleger selbst und auch etwa ein von ihnen beauftragter Rechtsanwalt konnten aber aufgrund des Prüfberichts im Jahre 2004 nicht mehr wissen als die Prüfer selbst, denen lediglich die von der Antragsgegnerin überlassenen Unterlagen zur Verfügung standen. Insbesondere hatten sie weder im Jahre 2004 noch in den Folgejahren die Möglichkeit, dem im Bericht geäußerten Verdacht nachzugehen und zur Gewissheit zu erstarken. Denn es ist gerichtsbekannt, dass sich die Antragsgegnerin einer weiteren Kenntnisnahme der Anlegeranwälte widersetzt hat und ihnen jeden Einblick in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft per einstweiliger Verfügung hat untersagen lassen.
33 
Entscheidend kommt jedoch auch im Streitfall hinzu, dass die Antragsteller aufgrund der Darlegungen im Prüfbericht keinen Grund zu der Annahme hatten, die Antragsgegnerin selbst hätte Kenntnis von der Auflistung der Vertriebsvergütungen durch den Vertrieb und der darin liegenden arglistigen Täuschung gegenüber den Anlegern gehabt. Das ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin zitierten Passage des Prüfberichts gerade nicht. Insoweit reicht es aber entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht aus, dass die Anspruchssteller in der Person eines Prozessbevollmächtigten aus dem Prüfbericht die Umstände kannten, aus denen sich die institutionelle Zusammenarbeit der Antragsgegnerin mit der Verkäuferseite und dem Vertrieb ergab. Denn für den Verjährungsbeginn genügt nicht bereits die Kenntnis der für die Begründung der Wissensvermutung ausreichenden Tatumstände. Erforderlich ist vielmehr, dass die Gläubiger Tatsachen kennen bzw. grob fahrlässig nicht kennen, aus denen sich die positive Kenntnis des Beklagten von der arglistigen Täuschung ergeben.
34 
Die von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung einer Finanzierungsbank aus einem vorvertraglichen Aufklärungspflichtschulden wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs aufgestellte Beweiserleichterung in Form der Wissensvermutung ist für die Frage des Beginns der Verjährung irrelevant. Die Beweisvermutung ersetzt nicht die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Anspruchstellers von den die Rechtspflicht der Beklagten zur Aufklärung begründenden Umstände. Deshalb darf nicht von der Feststellung abgesehen werden, wann die Anspruchsteller bzw. ihr Prozessvertreter Kenntnis davon erlangt haben, dass die Antragsgegnerin ihrerseits die arglistige Täuschung der Anleger in dem OFA-Formular durch den Vertrieb erkannt hatte. Denn erst an diesen Wissensvorsprung knüpft die Rechtspflicht der Antragsgegnerin zur Aufklärung ihrer Vertragspartner an.
III.
35 
Damit erweist sich das Begehren der Antragsteller als begründet. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und das Verfahren gem. § 572 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Entscheidung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe sowie zur Herbeiführung eines sachgerechten Antrags (§ 139 ZPO) zurückzuverweisen.
36 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. November 2011 - 10 O 528/08 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt geändert:

1. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 18. März 2009 wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 109.927,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des im Wohnungsgrundbuch von H., Blatt … eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 1273/100.000stel Miteigentumsanteil nach WEG verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. ... bezeichneten Wohnung, gelegen im Haus R., 66,24 m2, bestehend aus drei Zimmern, Bad, Keller, mit sämtlichen im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen und Beschränkungen, auf die Beklagte erforderlich sind.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch den Kauf der in Ziffer 1 bezeichneten Immobilie verursacht ist.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Übernahme des in Ziffer 1 bezeichneten Wohnungseigentums in Annahmeverzug befindet.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläger im Termin vom 18.03.2009 verursachten Kosten; diese tragen die Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 119.927,75 EUR.

Gründe

 
I.
Die Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung.
Die Klägerin, eine seinerzeit 42-jährige Verwaltungsangestellte, und der Kläger, ein damals 43-jähriger kaufmännischer Angestellter wurden im Dezember 1993 von einem Untervermittler der I. GmbH, die der H. & B.-Firmengruppe (im Folgenden: H & B) zugehörte, geworben, zum Zwecke der Steuerersparnis eine Eigentumswohnung in H., R., zu erwerben. Die H & B vertrieb seit dem Jahre 1990 in großem Umfang von der Beklagten finanzierte Anlageobjekte.
Im Verlaufe der Besprechungen erhielten die Kläger einen Besuchsbericht zur Berechnung der monatlichen Belastung durch Zinsen und Tilgung ausgehändigt (Anlage B 2), in dem bei der Liquiditätsbetrachtung Aufwendungen für Zinsen von 1.120 DM sowie eine den Aufwand mindernde „Mieteinnahme“ von 636 DM ausgewiesen sind. Die Kläger unterschrieben neben einem Darlehensantrag mit Anträgen auf den Abschluss von zwei Bausparverträgen bei der Beklagten u.a. auch eine „Vereinbarung über Mietenverwaltung“ (Beitritt zur Mietpoolgemeinschaft) mit der ebenso zur H & B-Gruppe gehörenden H. GmbH (künftig: HMG), die damals - bis zu ihrer Insolvenz im Jahr 2000 - die Mietpoolverwaltung innehatte (Anlage B 3). Außerdem unterzeichneten die Anleger ein Formular betreffend den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag an die H & B, in welchem eine Gebühr für die Finanzierungsvermittlung in Höhe von 4.300 DM (2,4 % des Kaufpreises) und eine Courtage von 3,45 % ausbedungen ist (Anlage L 186 = K 7).
Mit notariellen Urkunden vom 03.12./10.12.1993 erwarben die Kläger von der Verkäuferin, der A.-Aktiengesellschaft, die 66,24 m² große Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 175.152 DM (Anlagen K 2 und K 3).
Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten schlossen die Kläger mit der B. (später: S. AG), vertreten durch die Beklagte, am 27.12./28.12.1993 einen Vertrag über ein Vorausdarlehen im Nennbetrag von 215.000 DM zu einem Nominalzinssatz von 6,25 % p.a., fest für 10 Jahre, bei einem Disagio von 17.200 DM. Der anfängliche effektive Jahreszins war mit 7,64 % angegeben (Anlage A 7). Das Darlehen wurde vereinbarungsgemäß durch Bestellung einer Grundschuld gesichert. Die Kläger haben das Darlehen durch ein Vorausdarlehen der Beklagten vom 21.12.2002 abgelöst und inzwischen mit eigenen Mitteln vollständig getilgt.
Die Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt F., reichten am 16.09.2002 eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Beklagte ein, die sie jedoch bereits am 23.12.2002 wieder zurücknahmen (LG AH 6, Blatt 109; Anlage B 16). Am 20.12.2004 beauftragten sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen (Anlage K 29).
Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die Vertragsurkunden im Anlagenheft erster Instanz Bezug genommen.
Mit der am 29.12.2008 beim Landgericht eingegangenen und - nach Anforderung des Gebührenvorschusses mit Verfügung vom 08.01.2009 - am 06.02.2009 zugestellten Klage haben die Kläger Schadensersatz in erster Linie aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten begehrt. Sie haben u.a. den Vorwurf der arglistigen Täuschung bezüglich der versprochenen Mietpoolausschüttung der Immobilie erhoben sowie (erstmals mit Schriftsatz vom 04.11.2010, I 633 ff.) geltend gemacht, dass sie auch über die im Kaufpreis versteckte Innenprovision irregeführt worden seien, die die Beklagte finanziert habe, um dem Strukturvertrieb den entsprechenden Gewinn zukommen zu lassen. Die Kläger haben von der Beklagten, welcher das betrügerische Mietpoolkonzept ebenso bekannt gewesen sei wie die Täuschung über die Höhe der Provisionszahlungen, Zahlung des ihnen entstandenen Schadens in Höhe der zur Tilgung des Darlehens schließlich aufgewendeten Summe Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilie und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt.
Das Landgericht hat die Schadensersatzklage der Kläger abgewiesen. Mögliche Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungspflichten seien im Grunde schon zweifelhaft, jedenfalls aber verjährt, sodass die Klage auf Einrede der Beklagten abzuweisen sei.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
11 
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihre erstinstanzlichen Klaganträge in vollem Umfang weiterverfolgen. Sie halten an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach die Einstandspflicht der Beklagten wegen der vorsätzlich überhöht kalkulierten Mietpoolausschüttungen aus dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs und der arglistigen Täuschung über die an den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen begründet und nicht verjährt sei. Die maßgebliche Kenntnis von der möglichen Verantwortlichkeit der Beklagten hätten die Prozessbevollmächtigten der Kläger erst im Jahr 2005 (Täuschung über überhöhte Ausschüttungen) bzw. 2007 (Täuschung über Innenprovision) erlangt.Zu Unrecht habe das Landgericht den Klägern eine schädliche Kenntnis ihres Prozessbevollmächtigten im Jahre 2004 mit der Begründung zugerechnet, diesem sei seinerzeit der sog. BaFin-Bericht bekannt gewesen. Darüber hinaus habe es das Landgericht hinsichtlich der maßgeblichen Frage der Kenntnis der Beklagten rechtsfehlerhaft ausreichen lassen, dass die Kläger Kenntnis von den Umständen gehabt hätten, die die Tatbestandsvoraussetzungen der vom Bundesgerichtshof geschaffenen Beweiserleichterung des institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten mit der Verkäuferseite ausfüllen würden.
12 
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das sie für richtig hält, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Einrede der Verjährung hält sie aufrecht.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
14 
Die zulässige Berufung der Kläger hat Erfolg.
15 
Den rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zur Frage des Haftungsgrundes vermag der Senat nicht durchweg beizutreten; die von den Klägern angegriffene rechtliche Beurteilung der Verjährungseinrede hält berufungsgerichtlicher Überprüfung insgesamt nicht stand.
16 
Die Kläger können von der Beklagten wegen vorvertraglicher Verletzung von Aufklärungspflichten die Zahlung von Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 109.927,75 EUR nebst den begehrten Zinsen seit Rechtshängigkeit, antragsgemäß Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums auf die Beklagte, und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für sämtlichen weiteren Schaden, der durch den streitbefangenen Immobilienerwerb verursacht und in dem beziffert geltend gemachten Schadensersatzbetrag noch nicht enthalten ist, beanspruchen (culpa in contrahendo; vgl. jetzt §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) sowie ferner Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (1.). Der Anspruch der Kläger ist durchsetzbar, die Einrede der Verjährung greift nicht durch (2.).
17 
Das streitige Schuldverhältnis ist gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften zu beurteilen. Auch wenn es sich bei den streitbefangenen Finanzierungsverträgen um Dauerschuldverhältnisse i.S. von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB handelt, ist für das geltend gemachte Haftungsverhältnis die Rechtslage vor dem 01.01.2002 maßgeblich, weil es sich insoweit um einen Lebenssachverhalt handelt, der durch die Vertragsanbahnungsphase im Jahre 1993 gekennzeichnet und abgeschlossen ist.
18 
1. Die Beklagte hat ihre gegenüber den Klägern bestehende eigene Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt.
19 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt eine evident unrichtige Angabe über die Ausschüttungen des Mietpools im Streitfall vor (a). Ob die Beklagte schon deswegen aus vermutetem Wissensvorsprung den Klägern auf Schadensersatz haftet, kann offen bleiben. Denn die Kläger sind darüber hinaus von der Vertriebsbeauftragten durch unzutreffende Angaben in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig über die im Kaufpreis versteckten Innenprovisionen getäuscht worden, ohne dass die Beklagte, die hiervon Kenntnis hatte, sie über diesen Umstand aufgeklärt hätte. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über diese Umstände hätten sie weder die Eigentumswohnung erworben noch den Darlehensvertrag mit der durch die Beklagte vertretenen Vorausdarlehensgeberin abgeschlossen (b).
20 
a) Soweit das Landgericht eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs über besondere Risiken des Anlagegeschäfts mit der Begründung bezweifelt hat, es sei nicht festzustellen, dass die Kläger durch evidente unrichtige Angaben der Vertriebsbeauftragten zur Höhe der Mietpoolausschüttung getäuscht worden seien (LGU 19/20), weicht das Landgericht von dem in der Rechtsprechung des Senats erreichten Stand zu den einschlägigen Haftungsfällen ohne Grund ab.
21 
Auf der Grundlage des Vortrags der Kläger und den von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Angabe des Untervermittlers über die Ausschüttungen des Mietpools objektiv grob falsch war, so dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der darin liegenden arglistigen Täuschung geradezu verschlossen, was nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (WM 2007, 876 Rn. 27 ff.) zugunsten der Kläger die Vermutung eines die Haftung auslösenden Wissensvorsprungs der Beklagten begründet.
22 
aa) Der im Auftrag der H & B tätige Untervermittler stellte den Klägern im Besuchsbericht die zu erwartenden Mietpoolausschüttungen für die 66,24 m² große Wohnung mit 636 DM, also umgerechnet mit 9,60 DM/m², in Aussicht, wobei der Mietpool auch die Verwaltungskosten einschließlich der Instandhaltungsrücklage, also sämtliche wohnungs- und gemeinschaftsbezogenen Kosten, die nicht auf die Mieter umlegbar sind (vgl. Ziffer 3 der Vereinbarung über Mietenverwaltung) erwirtschaften sollte. Damit wurde ihnen der Eindruck vermittelt, sie könnten bei ihrer Kalkulation eine nachhaltig zu erwirtschaftende Einnahme aus der zu vermietenden Eigentumswohnung einschließlich Stellplatz in dieser Höhe zugrunde legen.
23 
Im Besuchsbericht ist von bloßen Abschlagszahlungen auf künftige Einnahmen aus der Mietpoolabrechnung entgegen der Interpretation der Beklagten keine Rede. Ein solcher Vorbehalt liegt auch schon deshalb fern, weil die Aufstellung des Vermittlers ausdrücklich den „monatlichen Aufwand vor Steuern“ angibt. Die Erklärungsadressaten konnten den in die Berechnung der „monatliche(n) Belastung für Zinsen und Tilgung“ eingestellten Betrag von 636 DM nur als Angabe der nachhaltig erzielbaren Nettomiete verstehen, die den monatlichen Finanzierungsaufwand für Zinsen und Ansparraten vermindern sollte. Das folgt schon aus der Bezeichnung „Mieteinnahme“. Aus der maßgeblichen Sicht der Anleger (Empfängerhorizont) stellt diese Angabe den Mietertrag dar, der auf der Einnahmenseite in die Gesamtrechnung der Kapitalanlage eingestellt werden darf. Denn dieser Betrag ist Teil der Liquiditätsbetrachtung, die allein der Beantwortung der Frage diente, welche monatliche Belastung im Endeffekt auf die Anleger zukommt. Mit dieser Aufstellung im Besuchsbericht klärte der Vermittler die Erwerbsinteressenten darüber auf, welchen Betrag sie für die angebotene Kapitalanlage künftig aufbringen müssen.
24 
Soweit nach Ziffer 7 in der „Vereinbarung über Mietenverwaltung“ (Anlage B 2) die Ausschüttungen unter den Vorbehalt der Jahresabrechnung gestellt waren, folgt daraus nichts anderes. Die Anleger konnten und durften davon ausgehen, dass Nachzahlungen nur im Rahmen von nicht voraussehbaren Entwicklungen auf der Einnahmen- bzw. Ausgabenseite des Mietpools entstehen würden. Sie mussten nicht in Rechnung stellen, dass ein negatives Poolergebnis (Unterdeckung) mit der Folge von Nachzahlungen der Anleger oder Kreditaufnahmen des Mietpools von vornherein eingeplant worden sei.
25 
bb) Die im Besuchsbericht angegebene Mieteinnahme war nicht realisierbar, wie jedem mit der Einwertung und Kalkulation beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten von vornherein offensichtlich sein musste. Denn nach der dem Senat bekannten Mieterliste (aus dem Parallelverfahren 17 U 265/08, dort von der Beklagten unter Anlage B 1 zu den Akten gereicht), die den Klägern als Anlage zum Kaufvertragsangebot vorgelegt wurde (Anlage K 8 mit Stand von 10/93), betrug die Rohmiete unter Berücksichtigung von Instandhaltungsrücklage und WEG-Verwaltergebühren lediglich 8,47 DM/m2. Das haben die Kläger zutreffend im Schriftsatz vom 14.04.2009 (dort S. 10 ff., I 275 ff.) im Einzelnen dargelegt. Nach diesem - vom Landgericht allerdings übergegangenen Sachvortrag - war vollkommen ausgeschlossen, dass der versprochene Mietertrag von 9,60 DM/m2 ausgeschüttet werden konnte. Eine seriöse Mietpoolkalkulation musste nämlich weitere von der Gemeinschaft der Mietpoolteilnehmer zu tragende Kosten und andere mietpoolrelevante Abschläge nach kaufmännischen Regeln der Wohnungswirtschaft ansetzen und von der Rohmiete in Abzug bringen. Eine ordnungsgemäße Kalkulation hatte zu berücksichtigen, dass der Mietpool verpflichtet war, Kosten für die von den Mietern oder Dritten nicht beizutreibenden Schönheitsreparaturen, für Anwalts- und Gerichtskosten zur Durchsetzung von Forderungen gegen Mieter sowie für Reparaturen im Sondereigentum (bei Mieterwechsel) zu übernehmen. Ebenso waren Abzüge vorzunehmen für Kontokorrentzinsen und für das Mietausfallwagnis (Leerstandrisiko) sowie für Forderungsausfälle bei Mieten und Nebenkosten in Ansatz gebracht werden. Eine nach kaufmännischen Grundsätzen zu ermittelnde nachhaltige Ertragsprognose musste darüber hinaus insbesondere auch noch Forderungsausfälle bei Nachforderungen auf das Abrechnungsergebnis der Mietpoolteilnehmer selbst berücksichtigen, weil aus naheliegenden Gründen zu erwarten stand, dass die vom Vertrieb gezielt geworbenen Anleger mit geringen bis mittleren Einkommen zusätzliche Aufwendungen über die ihnen in dem Besuchsbericht vorgerechneten Belastungen hinaus in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht würden aufbringen können.
26 
Eine Ertragserwartung des vom Mietpool bewirtschafteten Anlageobjekts in Höhe von ca. 9,60 DM/m2 war für jeden mit Fragen der Wohnungswirtschaft nur einigermaßen vertrauten Sachbearbeiter von vornherein ausgeschlossen. Die evidente Unrichtigkeit der Angaben zu den Mietpoolerträgen ergibt sich bereits aus der im Zeitpunkt der Einwertung vorhandenen Sollmietenliste, die das Landgericht nicht weiter berücksichtigt hat.
27 
cc) Die bewusst überhöhte Mietpoolkalkulation hat folgerichtig in den Abrechnungszahlen ihren Niederschlag gefunden. Das zeigen die dokumentierten Abrechnungsergebnisse, soweit sie von den Klägern vorgelegt wurden bzw. dem Senat aus dem vorgenannten Parallelverfahren bekannt geworden sind.
28 
Für das Wirtschaftsjahr 1994 ist den Anlegern offenbar keine Mietpoolabrechnung zugeleitet worden. Der entsprechende Vortrag der Kläger wird durch das der Beklagten bekannte Parallelverfahren 17 U 265/08 (dort II 69) bestätigt. Im Jahr 1995 erwirtschaftete der Mietpool eine Unterdeckung von fast 80.000 DM (Anlage L 194, Anlagenheft 5b), obwohl der Kaufpreis, wie üblich bei A. Produkten, einen HMG-Zuschuss, hier in Höhe von 25 DM/m2 enthielt. Die Verschuldung des Mietpools weist die Mietbescheinigung 1996 aus, die in Ziffer 16 die Kontokorrentzinsen mit 11.317,19 DM angibt. Der Mietpool erreichte in diesem Jahr ein nicht weiter überprüfbares Ergebnis von 7,51 DM/m2 (Anlage L 196). In den Folgejahren erhielten die Anleger 7,38 DM/m2 (1997) bzw. 6,29 DM/m2 (1998) mit ständig sinkenden Ertragswerten bis in die jüngste Zeit.
29 
Nach Lage der Dinge hat der Vorstand der Beklagten die bewusst unzulängliche Kalkulation der Mietpoolerträge durchschaut oder sich zumindest einer solchen Erkenntnis verschlossen, was rechtlich der Kenntnis gleichstehen würde. Der Senat braucht der vom Landgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht beantworteten Frage, ob die Beklagte die bei dem hier gegebenen institutionalisierten Zusammenwirken mit der Vertriebsgesellschaft eingreifende Vermutung ihres Wissensvorsprungs gegenüber den Klägern widerlegen könnte, nicht weiter nachzugehen. Denn ein Haftungstatbestand gegenüber der Beklagten ist unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
30 
b) Die Kläger sind jedenfalls auch über die Höhe der insgesamt anfallenden Vertriebsprovisionen arglistig getäuscht worden. Diese Feststellung kann der Senat in dem vorliegenden Berufungsverfahren ohne weitere Beweiserhebung treffen.
31 
Das Landgericht hat den Haftungsgrund zutreffend festgestellt (LGU 25/26). Durch die Angaben im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag wurde den Klägern vorgespiegelt, die Vermittlung des Objekts und der Finanzierung würde zu den dort in Punkt 4 und 5 angegebenen Gebührensätzen ausgeführt (Anlage K 7). Tatsächlich sind jedoch nach der bindenden Feststellung des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Zahlungen in Höhe von mehr als 15 % des Kaufpreises geflossen (LGU 3). Bestritten hat die Beklagte nur ihre Kenntnis von der Verwendung der entsprechenden Formulare gegenüber den Anlegern und damit ihre Kenntnis von der darin liegenden arglistigen Täuschung. Dieses Bestreiten ändert jedoch nichts daran, dass eine objektiv evidente arglistige Täuschung der Kläger gegeben ist mit der entsprechenden Beweiserleichterung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bei institutionalisiertem Zusammenwirken (vgl. BGH, WM 2010, 2069, Rn. 18, 31). Auf diese Rechtsgrundsätze durfte das Landgericht die getroffene Feststellung der Pflichtverletzung der Beklagten ohne Weiteres stützen, nachdem die Beklagte auf die Vernehmung der von ihr benannten Entlastungszeugen verzichtet und damit die gegen sie sprechende Vermutung eines entsprechenden Wissensvorsprungs nicht ausgeräumt hatte.
32 
Dieses Aufklärungsverschulden der Beklagten ist ursächlich für den vermögensschädlichen Entschluss der Kläger zum Erwerb der Eigentumswohnung geworden. Bei Unterrichtung über die arglistige Täuschung hätten die Kläger den bereits geschlossenen notariellen Kaufvertrag zumindest anfechten oder sich auf andere Weise vom Erwerb der Kapitalanlage lösen können (vgl. BGH WM 2007, 114 Rn. 22). Nach der Lebenserfahrung, die von der Beklagten hier nicht widerlegt ist, ist auch davon auszugehen, dass sie bei einem entsprechenden Hinweis auf die im Spiel stehenden sog. weichen Kosten von diesem Recht Gebrauch gemacht und die Immobilie mangels Rentabilität nicht erworben und daher weder das Vorausdarlehen bei der B. Bank AG noch die beiden Bausparverträge bei der Beklagten abgeschlossen hätten (vgl. BGH WM 2004, 422 juris Rn. 28; BGHZ 168, 1, 26 Rn. 61).
33 
2. Dieser Anspruch der Kläger ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verjährt und damit weiterhin durchsetzbar.
34 
a) Der Senat hat in einem ähnlich gelagerten Fall bereits mit Urteil vom 03.05.2011 (17 U 177/08) die Verjährungseinrede der Beklagten zurückgewiesen und dies im Einzelnen begründet (vorgelegt von den Klägern unter Anlage P 26, AH Landgericht). Daran hält der Senat fest. Das Landgericht hat sich mit den dort angeführten Gründen nicht auseinandergesetzt, vielmehr für den Eintritt der Verjährung genügen lassen, dass dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits im Jahre 2004 der Prüfbericht von D. & T. (BaFin-Bericht) bekannt gewesen sei, aus dem sich nicht nur die Zusammenarbeit der Beklagten mit H & B ergeben habe, sondern auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Vertriebsmitarbeiter deutlich höhere Provisionen erhalten haben, als im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag mitgeteilt werde (LGU 26/27). Mit dieser Begründung hat das Landgericht die Einrede der Verjährung rechtsfehlerhaft für begründet erachtet. Die Verjährungseinrede der Beklagten erweist sich auch aus anderen rechtlichen Gründen nicht als begründet.
35 
Die erst ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs laufende Verjährungsfrist von drei Jahren war bei Rechtshängigkeit des von den Klägern mit Schriftsatz vom 04.11.2010 geltend gemachten Haftungsgrundes noch nicht abgelaufen. Dieser neue Streitgegenstand ist trotz fehlender Zustellung der Klageerweiterungsschrift rechtzeitig geltend gemacht worden, weil die durch die Zustellung herbeizuführende Rechtswirkung gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt zurück zu beziehen ist, zu dem der Schriftsatz bei Gericht eingegangen ist. Eine verjährungsschädliche Kenntnis der Kläger von allen Anspruchsvoraussetzungen, von denen eine Haftung der Beklagten infolge Wissensvorsprungs im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Vertrieb der Eigentumswohnung abhängt, insbesondere also auch der Kenntnis eines Verantwortlichen der Beklagten von einer arglistigen Täuschung der Kläger bei Vertragsabschluss, kann jedenfalls nicht vor dem 01.01.2008 angenommen werden.
36 
Im Rahmen der hier anwendbaren Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kommt es für den Lauf der Verjährung auch auf die subjektiven Merkmale des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. an (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - XI ZR 44/06). Es ist deshalb im Streitfall Sache der Beklagten darzulegen und ggf. zu beweisen (Palandt/ Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 199 Rn. 50), dass diese Voraussetzung bis spätestens zum 31.12.2007 gegeben war. Daran fehlt es hier. Eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger in diesem Sinne ist nicht nachgewiesen.
37 
Von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger ist erst dann auszugehen, wenn diesen sowohl Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, die in Bezug auf das finanzierte Geschäft einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass insoweit gerade auch die finanzierende Bausparkasse, obwohl sie nicht unmittelbar Geschäftspartnerin des finanzierten Geschäfts und auch nicht Vorausdarlehensgeberin war, als mögliche Haftende in Betracht kommt. Im Hinblick auf die hier verletzte Aufklärungspflicht der Beklagten aus einem Wissensvorsprung über eine arglistige Täuschung der Kläger setzt die Verjährung des hieraus folgenden Ersatzanspruchs nicht nur voraus, dass die Kläger bereits vor dem 01.01.2008 die tatsächlichen Umstände gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, aus denen sich ergab, dass sie im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft unmittelbar arglistig getäuscht worden waren, sondern zusätzlich auch noch die Umstände, die den Schluss auf einen insoweit bestehenden Wissensvorsprung der Beklagten zuließen (BGH WM 2008, 1260, Tz. 34 m.w.N.; Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 318/06, Tz. 28). Die bloße Kenntnis der Nähe der Beklagten zur Vertriebsgesellschaft, die sich aus dem BaFin-Bericht ergibt, reicht hierzu nicht aus.
38 
Die den Klägern am 01.01.2008 bekannten Tatsachen reichten nicht aus, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten als naheliegend erscheinen zu lassen. Die Kläger konnten den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs mit einiger Aussicht auf Erfolg vielmehr erst geltend machen, nachdem sie Kenntnis von dem Wissensvorsprung der Beklagten von der arglistigen Täuschung über die geflossenen Innenprovisionen durch positives Tun hatten (Kenntnis der Darlehensnehmer von der Kenntnis der Darlehensgeberin).
39 
b) Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts, das insoweit der Beklagten gefolgt ist, genügten für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist die aufgrund des Prüfberichts von D. & T. gewonnenen Erkenntnisse nicht. Es kann keine Rede davon sein, dass die Kläger spätestens im Dezember 2004 die anspruchsbegründenden Umstände kannten bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit kennen mussten, weil sie sich gem. § 166 BGB die Kenntnisse des von ihnen seinerzeit bereits beauftragten Prozessbevollmächtigten M. oder die Kenntnisse von bereits zuvor beauftragten Rechtsanwälten zurechnen lassen müssten.
40 
aa) Aus dem vom Landgericht zitierten Abschnitt des Prüfberichts (4.2. 2.1.2.2.) ergibt sich nicht einmal die Kenntnis der Kläger über ein einheitliches Handeln der Verkäuferseite. Vielmehr stellen die Prüfer dort lediglich eine Vermutung auf, dass ein Teil des Kaufpreises an die Vertriebsgesellschaft zurückgeflossen sei, deren Umfang (so genannte weiche Kosten) nicht nachvollzogen werden könne. Auf der Basis dieser Informationen über eine „generelle Provisionspraxis“ der H & B konnten die Anleger nicht einmal den schlüssigen Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch den Vertrieb im Streitfall bei dem hier in Rede stehenden Anlageobjekt erheben. Weder wurden in dem Bericht die tatsächliche Höhe der aus dem Kaufpreis abgezweigten Provisionszahlungen angegeben noch die Relation zu den im OFA-Formular angegebenen Provisionssätzen deutlich. Danach konnten die Anleger allenfalls argwöhnen, auch sie seien über die Höhe der Provisionszahlungen bei Auftragserteilung an die H & B getäuscht worden. Auf einen bloßen Verdacht und die hieraus abgeleitete Vermutung, es könne auch in ihrem Fall so gewesen sein, konnten sie eine Klage jedoch nicht stützen. Diese hätte schon mangels Schlüssigkeit keinen Erfolg gehabt, weil die Kläger keine Angaben dazu hätten machen können, in welcher Höhe in ihrem Falle tatsächlich Provisionszahlungen erfolgten. Schon davon hatten die Kläger keine Kenntnis und auch keine grob fahrlässige Unkenntnis. Insoweit lag es nahe, dass die Beklagte eine etwa von den Anlegern vorgenommene Abschätzung der Größenordnung der geflossenen Provisionen in Abrede genommen (wie das später in den Rechtsstreitigkeiten vor dem Senat auch geschehen ist) und daher einer Haftungslage von vornherein die Grundlage entzogen hätte.
41 
Mit dem Vorwurf eines betrügerischen Systems bezüglich der weichen Kosten hätten die Anleger ebenso wenig obsiegen können, wie das mit der Behauptung der Fall war, die Beklagte hafte wegen systematisch falsch kalkulierter Mieterträge. Einem solchen Klagegrund hat der Bundesgerichtshof, worauf die Beklagte mit Recht abzuheben pflegt, bereits im Jahre 2007 eine eindeutige Absage erteilt.
42 
Die Anleger selbst und auch die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte konnten aufgrund des Prüfberichts im Jahre 2004 nicht mehr wissen als die Prüfer selbst, denen die von der Beklagten überlassenen Unterlagen zur Verfügung standen. Insbesondere hatten sie weder im Jahre 2004 noch in den Folgejahren die Möglichkeit, dem im Bericht geäußerten Verdacht nachzugehen und zur Gewissheit erstarken zu lassen. Denn es ist gerichtsbekannt, dass sich die Beklagte einer weiteren Kenntnisnahme der Anlegeranwälte widersetzt hat und ihnen jeden Einblick in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat untersagen lassen.
43 
bb) Hinzu kommt, dass die Kläger aufgrund der Darlegungen im Prüfbericht keinen Grund zu der Annahme hat, die Beklagte selbst hätte Kenntnis von den Angaben des Vertriebs in den OFA-Formularen und der darin liegenden arglistigen Täuschung gegenüber den Anlegern gehabt.
44 
Das Landgericht hat es ausreichen lassen, dass die Anspruchsteller in der Person ihres Prozessbevollmächtigten aus dem Prüfbericht die Umstände kannten, aus denen sich die institutionalisierte Zusammenarbeit der Beklagten mit der Verkäuferseite und dem Vertrieb ergab. Es sei nicht erforderlich, dass die Gläubiger Tatsachen erkennen, aus denen sich die positive Kenntnis der Beklagten von der arglistigen Täuschung ergeben. Ausreichend für den Verjährungsbeginn sei vielmehr bereits die Kenntnis der für die Begründung der Wissensvermutung ausreichenden Tatumstände.
45 
Dem kann nicht gefolgt werden. Die von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung einer Finanzierungsbank aus einem vorvertraglichen Aufklärungspflichtschulden wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs aufgestellte Beweiserleichterung in Form der Wissensvermutung ist für die Frage des Beginns der Verjährung irrelevant. Die Beweisvermutung ersetzt nicht die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Anspruchstellers von den die Rechtspflicht der Beklagten zur Aufklärung begründenden Umstände. Deshalb durfte das Landgericht nicht von der Feststellung absehen, wann die Kläger bzw. ihr Prozessvertreter Kenntnis davon erlangt haben, dass die Beklagte ihrerseits die arglistige Täuschung der Anleger in dem OFA-Formular durch den Vertrieb erkannt hatte. Denn erst an diesen Wissensvorsprung knüpft die Rechtspflicht der Beklagten zur Aufklärung an.
46 
cc) Auch aus anderen von der Beklagten angeführten Zusammenhängen haben die Kläger eine Kenntnis von der Kenntnis der Beklagten hinsichtlich der arglistigen Täuschung über die tatsächlich gezahlten Innenprovisionen nicht erlangt.
47 
Insbesondere kann die Beklagte aus dem Umstand, dass die Kläger sich in der von ihnen im Jahre 2002 angestrengten Vollstreckungsgegenklage gegen Ansprüche der Beklagten gewandt haben, nichts zu ihren Gunsten herleiten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger oder ihr damaliger Prozessvertreter Rechtsanwalt F. seinerzeit von einer Kenntnis der Beklagten über die hier in Rede stehende aktive Täuschung der Anleger hinsichtlich der Innenprovisionen gewusst haben. Die Beklagte legt keinen Schriftsatz des damaligen Prozessvertreters vor, der ihre pauschale und „ins Blaue“ aufgestellte Behauptung stützen könnte. Sie teilt auch nicht mit, aufgrund welcher Tatsachen der Rechtsanwalt bereits damals Anlass hätte haben sollen, von einer ihre Aufklärungshaftung gegenüber dem Bausparkunden begründenden Kenntnis der Beklagten auszugehen. Ihrem Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts ist daher auch nicht nachzugehen, er ist auf bloße Ausforschung gerichtet.
48 
Soweit sich die Beklagte zum Nachweis einer entsprechenden Kenntnis der Kläger auf früheren - dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten - Vortrag von Rechtsanwalt M. beruft, kann sie damit ebenso wenig Erfolg haben. Denn einerseits ist Rechtsanwalt M. für die Kläger selbst nicht tätig geworden. Andererseits folgt aus einer entsprechenden Behauptung von Rechtsanwalt M. in anderen Rechtstreitigkeiten nicht schon eine positive Kenntnis des hier bevollmächtigten Rechtsanwalts M. von der (angeblich) behaupteten Tatsache. Ebenso unbehelflich ist der Vortrag der Beklagten zu einer entsprechenden Kenntnis anderer Anwälte (Rechtsanwälte R., R. und E. nebst Kollegen) im B.-Komplex.
49 
Eine den Beginn der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der Kläger kann auch für die Zeit bis zum 31.12.2007 nicht angenommen werden. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat hierzu im ersten Rechtszug keinen Vortrag gehalten.
50 
3. Die Beklagte hat daher die Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie diese ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätten. Der Schadensersatzanspruch erfasst auch den Vermögensschaden der Kläger, den sie im Zusammenhang mit dem zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen Vorausdarlehen und aus der späteren Umfinanzierung über ihre Hausbank erlitten haben.
51 
a) Aus diesem Grund steht den Klägern der geltend gemachte Schadensersatzbetrag von 109.927,75 EUR Zug-um-Zug gegen Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf die Beklagte zu. Diesen Betrag haben sie unstreitig zur Ablösung des Vorausdarlehens aus eigenen Mitteln aufgewendet. Nach ernsthafter Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte sind sie insoweit auch nicht auf einen Freistellungsanspruch beschränkt, sondern können Zahlung verlangen (§§ 257, 250 Satz 2 BGB; vgl. BGH, WM 2004, 422). Der von den Klägern an die Beklagte geleistete Ablösebetrag kann als Mindestschaden - ohne Rücksicht auf die erzielten grundsätzlich anzurechnenden Mietpoolausschüttungen - in dieser Höhe geschätzt werden (§ 287 ZPO). Denn der Senat ist davon überzeugt, dass die an die Kläger ausgezahlten Mietpoolausschüttungen durch die von ihnen geleisteten erheblichen Zinsen auf das Vorausdarlehen in den Jahren von 1994 bis zur Darlehensablösung und die von ihnen zu erbringenden Nachzahlungen an den Mietpool aufgezehrt sind. Nach der Überzeugung des Senats sind die Kläger dadurch im Ergebnis keinesfalls besser gestellt, als sie bei einer konkreten Abrechnung des Gesamtschadens unter Berücksichtigung der erhaltenen Mietpoolausschüttungen, aber auch der von ihm auf das Abrechnungsergebnis zu leistenden Nachforderungen stünden. Auch etwa erzielte Steuervorteile, die sich die Kläger nach der neuen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf den Schadensersatzbetrag ohnehin nicht mehr anrechnen lassen müssten, ändern daran nichts. Der Senat hat daher insoweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Schaden der Kläger in Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO auf den genannten Betrag als Mindestschaden zu schätzen. Der Zinsausspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs.
52 
b) Ferner hat auch die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den weiteren entstandenen oder künftig noch entstehenden Schaden Erfolg, soweit er nicht bereits von der bezifferten Leistungsklage erfasst und durch den Immobilienerwerb verursacht ist. So war der Feststellungsantrag der Kläger zu verstehen und auszulegen. Da die Schadensentwicklung bezüglich des Wohnungskaufs noch nicht abgeschlossen ist und die Verluste der Kläger weiter anwachsen können, ist der entsprechende Feststellungsantrag der Kläger zulässig (BGH, WM 2008, 1260 Rn. 50, 51) und aus den oben genannten Gründen in der Sache begründet.
53 
c) Schließlich war auf Antrag der Kläger festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich des Angebots der Kläger auf Übereignung der Immobilie an sie in Annahmeverzug befindet.
III.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat hat sich bei der Entscheidung an den maßstäblichen Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofes orientiert.
55 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.