Oberlandesgericht Rostock Urteil, 25. Feb. 2016 - 3 U 115/14

bei uns veröffentlicht am25.02.2016

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 12.09.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 275.000,00 EUR

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren die Feststellung der Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages aufgrund Anfechtung sowie infolgedessen die Rückabwicklung des Vertrages.

2

Die Beklagte, die als landeseigenes Unternehmen u. a. seit mehr als zwanzig Jahren im Auftrage von Kommunen Baugebiete entwickelt, bewarb im Jahre 2010 im Internet Grundstücke in R. Hinsichtlich des Inhalts der Internetannonce wird auf Blatt 3 der Anlage K1 Bezug genommen.

3

Die Kläger, die beabsichtigten, ein Ferienhaus an der Ostsee zu bauen, um dieses für sich und ihre Kinder an Wochenenden und in den Ferien zu nutzen, interessierten sich aufgrund der Internetannonce für ein Grundstück im genannten Ferienhausgebiet. Nachdem sie sich bei der Beklagten Grundstücke in diesem Ferienhausgebiet hatten reservieren lassen, begannen die Kläger das zu errichtende Haus zusammen mit den von der Beklagten genannten Architekten nach ihren individuellen Wünschen zu planen.

4

Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.11.2010 erwarben die Kläger schließlich von der Beklagten zwei Grundstücke in R. zum Kaufpreis von 251.558,40 EUR. Den Kaufvertragsentwurf übersandte die Beklagte den Klägern vorab mit Schreiben vom 29.10.2010. Ausweislich dieses Schreibens sollte als Anlage u. a. der B-Plan Nr. 21 der Stadt D. beigefügt sein, der das Baugebiet betrifft.

5

Im Kaufvertrag heißt es u. a. wie folgt:

6

"V. Sach- und Rechtsmängelhaftung

1. Als Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ist vereinbart, dass der Kaufgegenstand im Rahmen der Bauleitplanung des Baugebietes bebaut werden kann. ...

2. Ansprüche und Rechte wegen offener oder verdeckter Sachmängel des Kaufgegenstandes werden hiermit ausgeschlossen, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Käufer hat Gelegenheit gehabt, den Zustand des Kaufgegenstandes eingehend zu untersuchen. Aus etwaigen Angaben der Verkäuferin über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes in Katalogen, Exposés, Anzeigen oder ähnlicher Form kann der Käufer keinerlei Rechte herleiten.

...

7. Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung für Vorsatz oder Arglist. ...

...

VI. Verpflichtung bei Bebauung

1. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Bebauung die Festsetzungen des ihm bekannten Bebauungsplanes Nr. 21 der Stadt D. zu beachten und das Grundstück ausschließlich für die darin genannten Zwecke zu benutzen. ..."

7

Nach dem B-Plan Nr. 21 der Stadt D. liegen die streitgegenständlichen Grundstücke in einem als Sondergebiet gem. § 10 Abs. 1 BauNVO ausgewiesenen Ferienhausgebiet. Im B-Plan heißt es unter Planungsrechtliche Festsetzungen u. a.:

8

"1.1. Sondergebiet – Ferienhausgebiete
(§ 10 Abs. 4 BauNVO)
Innerhalb der Sondergebiete - Ferienhausgebiete SO/FH1 bis SO/FH8 sind zulässig:
Ferienhäuser und Ferienwohnungen nach § 10 Abs. 4 BauNVO, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen,..."

9

In der Folge kam es im Zuge der Errichtung des Gebäudes zu Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Baugenehmigung, da der Bau angeblich von den Festsetzungen des B-Planes teilweise abwich. Die Untere Bauaufsichtsbehörde verfügte am 30.08.2011 einen Baustop, gegen den die Kläger erfolglos vorgingen. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sah sich die Untere Bauaufsichtsbehörde veranlasst, mit Schreiben vom 23.08.2012 die Kläger darauf hinzuweisen, dass die Nutzung des Hauses als Wochenend- oder Ferienhaus zu ausschließlich eigenen Zwecken in einem Ferienhausgebiet unzulässig sei. Eine partielle Eigennutzung sei nur unschädlich, soweit es im Übrigen überwiegend zu einer Fremdvermietung an einen wechselnden Personenkreis komme.

10

Mit Schreiben vom 27.07.2013, der Beklagten zugegangen am 30.07.2013, erklärten die Kläger die Anfechtung des notariellen Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.

11

Sie haben behauptet, die Beklagte habe sie über die Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke arglistig getäuscht. Ihnen sei die von der Baugenehmigungsbehörde dargestellte eingeschränkte Nutzbarkeit der Grundstücke nicht bekannt gewesen. Sie hätten bis zum Hinweis der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht gewusst, dass sie verpflichtet sein würden, das Haus überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung zu stellen und dass es ihnen untersagt sein werde, das Haus als Wochenend- oder Ferienhaus zu eigenen Zwecken zu nutzen. Die Beklagte habe durch die Internetannonce bei ihnen den Irrtum hervorgerufen, sie könnten das auf den zu erwerbenden Grundstücken zu errichtende Gebäude für sich selbst als Wochenend- und Ferienhaus nutzen.

12

Später habe es die Beklagte in Kenntnis der Eigennutzungsabsicht der Kläger unterlassen, sie über ihren Irrtum aufzuklären. Der Beklagten habe es oblegen und die Kläger hätten dies von der Beklagten erwarten dürfen, dass die Beklagte sie über das Verbot der Eigennutzung aufkläre, da offensichtlich nur die Beklagte dieses Verbot gekannt habe und zudem habe wissen müssen, dass dies für die Kläger von wesentlicher Bedeutung sei.

13

Aufgrund des Inhalts des Internetauftritts der Beklagten und der dortigen objektiv unrichtigen Angaben über die Verwendungsmöglichkeiten der Grundstücke könne nur darauf geschlossen werden, dass die Beklagte bei der Veröffentlichung ihres Internetauftrittes jedenfalls bedingten Täuschungswillen gehabt habe.

14

Die Beklagte hat vorgetragen, die Internetannonce habe keinen irreführenden Charakter. Sie sei nicht geeignet, über die Eigenschaften der Grundstücke zu täuschen. In ihr seien keine falschen Angaben enthalten, vielmehr würden mehrfach die Begriffe Ferienhäuser und Ferienhausgebiet genannt. Darüber hinaus sei auf den B-Plan hingewiesen worden. Eine darüber hinausgehende Aufklärungs- oder Offenbarungspflicht habe für die Beklagte nicht bestanden. Wenn die Kläger sich um den Inhalt des B-Plans nicht gekümmert hätten, sei das der Beklagten nicht anzulasten, zumal die Kläger im Kaufvertrag ausdrücklich bestätigt hätten, dass ihnen die Festsetzungen des B-Plans bekannt seien und sie sich verpflichteten, diese Festsetzungen zu beachten. Die Festsetzungen des B-Plans seien den Klägern aber auch tatsächlich bekannt gewesen, denn mit dem Anschreiben vom 29.10.2010 habe die Beklagte ihnen auch den B-Plan übersandt. Darüber hinaus sei die Planung mit ihren Architekten ohne Kenntnis des B-Plans schlicht nicht denkbar gewesen.

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Im Übrigen schließe die Errichtung eines Hauses in einem Ferienhausgebiet die Selbstnutzung durch den Eigentümer nicht aus. Vielmehr dürfe er es selbstverständlich auch zu eigenen Erholungszwecken nutzen. Allein die Dauerwohnnutzung sei ausgeschlossen. Niemand, auch keine Bauordnungsbehörde, könne einem Eigentümer eines Ferienhauses in einem Ferienhausgebiet untersagen, sein Ferienhaus - auch - selbst zu nutzen, wenn denn die Nutzung keine Dauerwohnnutzung darstelle. Auch könne keine Bauordnungsbehörde einen Eigentümer eines Ferienhauses zwingen, sein Haus an Dritte zu vermieten, selbst wenn § 10 Abs. 4 BauNVO bestimme, dass Ferienhäuser in Ferienhausgebieten zulässig seien, die überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung dienten. Es gebe in Deutschland keine Fälle, in denen eine Bauordnungsbehörde einem Eigentümer eines Ferienhauses in einem Ferienhausgebiet, soweit dort keine Dauerwohnnutzung durch den Eigentümer praktiziert werde, die Eigennutzung zu Erholungszwecken an Wochenenden und in den Ferien untersagt und ihn zugleich mit verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln dazu angehalten habe, das Haus zu vermieten. Eine Dauerwohnnutzung hätten die Kläger ohnehin nie vorgehabt. Sie hätten das von ihnen errichtete Haus ausschließlich zu Erholungszwecken, insbesondere an den Wochenenden, nutzen wollen. Dies, ohne unter tatsächlichem Vermietungszwang zu stehen, sei den Klägern ohne weiteres möglich. Mit dem Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung müssten sie mit Blick auf die in Deutschland geübte Verwaltungspraxis nicht rechnen. Insbesondere am Schutzzweck des § 10 BauNVO gemessen werde deutlich, dass die Ausweisung eines Sondergebietes Ferienhausgebiet für den Eigentümer eines in einem solchen Gebiet befindlichen Grundstückes einen wesentlich größeren Nutzungsspielraum zur Verfügung stelle als dem Eigentümer eines Grundstückes in einem Wochenendhausgebiet.

16

Die Beklagte habe schließlich auch keine Täuschungsabsicht gehabt. Da es keinerlei bekannte bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagungen für eine Eigennutzung in einem Ferienhausgebiet gegeben habe, soweit es sich nicht um eine Dauerwohnnutzung handele, habe das jetzt durch die Kläger angesprochene Problem der nach § 10 Abs. 4 BauNVO gesetzgeberisch gewollten Vermietung von Erholungsgrundstücken keiner im Hause der Beklagten tätigen Mitarbeiter "auf dem Schirm" gehabt. Daran, dass jemals eine Bauordnungsbehörde einem Eigentümer eines in einem Ferienhausgebiet befindlichen Gebäudes mit Verweis auf den Normzweck des § 10 Abs. 4 BauNVO die Eigennutzung zu Erholungszwecken untersagen und ihn mit verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln zur Vermietung zwingen könne, habe niemand im Hause der Beklagten gedacht. Dies liege auch nicht an einer mangelnden Qualifikation von Mitarbeitern der Beklagten, sondern daran, dass es derartige Nutzungsuntersagungsverfügungen in Deutschland bisher schlichtweg nicht gegeben habe. Das Problem habe sich hier erstmals deshalb gestellt, weil die zuständige Bauamtsleiterin des Landkreises Nordwestmecklenburg in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwischen den Klägern und dem Landkreis wegen einer streitigen Befreiung von B-Plan-Festsetzungen zur Stärkung ihrer eigenen Rechtsposition Drohgebärden entwickelt habe und deshalb das Schreiben vom 23.08.2012 verfasst habe. Dies hätten die mit der Sache befassten Mitarbeiter der Beklagten nicht voraussehen können und müssen. Das Wissen um die Möglichkeit eines derartigen Problems, was die Nichtvermietung eines Ferienhauses in einem Ferienhausgebiet anbelange, und die hieraus resultierenden möglichen Rechtsfolgen, wäre aber Voraussetzung dafür gewesen, dass die Mitarbeiterin der Beklagten dieses Problem bewusst verschwiegen habe. Da jedoch niemand im Hause der Beklagten genau das Problem der nach § 10 Abs. 4 BauNVO vorgegebenen besonderen Nutzung gesehen habe bzw. habe sehen können, habe auch niemand auf dieses Problem hinweisen können.

17

Ein diesbezüglicher Wissensvorsprung der Beklagten habe nicht bestanden.

18

Ein sonstiger Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitere schon daran, dass weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass und ggfs. in welcher Höhe ihnen überhaupt ein Schaden entstanden sein sollte.

19

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 12.09.2014.

20

Mit diesem Urteil hat das Landgericht der Klage umfassend stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass der Grundstückskaufvertrag gem. § 142 Abs. 1 BGB nichtig sei, da die Kläger ihn wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten hätten.

21

Die Täuschungshandlung der Beklagten liege in der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Internetannonce, deren Inhalt hinsichtlich der Eigennutzungsmöglichkeit eines Ferienhauses irreführend sei. Der Text suggeriere die uneingeschränkte Eigennutzungsmöglichkeit eines dort zu errichtenden Ferienhauses. Insoweit sei die Annonce jedoch unrichtig. Allein der Hinweis auf den rechtskräftigen B-Plan als solches biete für den Leser der Annonce keinen Anlass, an der durch den Text suggerierten uneingeschränkten Eigennutzungsmöglichkeit zu zweifeln und sich deshalb den B-Plan diesbezüglich näher anzusehen. Vielmehr könne der Leser darauf vertrauen, dass die Beklagte den B-Plan kenne und auf sich daraus ergebende Nutzungsbeschränkungen hingewiesen hätte.

22

Dadurch sei bei den Klägern auch ein entsprechender Irrtum hervorgerufen worden.

23

Die Beklagte habe zudem arglistig gehandelt i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB. Im Falle einer - wie hier - irreführenden Darstellung hänge die Frage der Arglist nach der Rechtsprechung des BGH vom Ausmaß der Irreführungsgefahr im konkreten Einzelfall ab. Es komme letztlich darauf an, wie stark die maßgeblichen Punkte verzehrt oder entstellt wiedergegeben seien und auch vom Absender wegen des Grades der Verzerrung oder Entstellung hätte erwartet werden können, dass Adressaten die wahren Umstände nicht richtig oder nicht vollständig erkennen können. Im vorliegenden Fall halte das Gericht die Irreführungsgefahr für ganz erheblich. Diese erhebliche Irreführungsgefahr hätte die Beklagte erkennen können und müssen. Als landeseigenes Unternehmen, das seit über zwanzig Jahren in verschiedensten Teilen des Landes im Auftrage der Kommunen als Projektentwicklerin von Baugebieten tätig sei, habe sie gegenüber den potenziellen privaten Grundstückserwerbern einen Wissensvorsprung hinsichtlich der Erschließung von Grundstücken. Dieser Wissensvorsprung der Beklagten umfasse auch den Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Bebauungsplanes mit der darin wiedergegebenen Regelung des § 10 Abs. 4 BauNVO, wonach innerhalb der Sondergebiete Ferienhausgebiet Ferienhäuser zulässig seien, die für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt seien, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Hierbei handele es sich um eine die ausschließliche Eigennutzung als Ferienhaus jedenfalls einschränkende Nutzungsregelung. Diese Regelung müsse die Beklagte als Projektentwicklerin von Bebauungsgebieten kennen und deshalb den Adressaten der Annonce hierauf auch hinweisen.

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Ihren Wissensvorsprung als professioneller Projektentwickler von Bebauungsgebieten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen vergleichbar einem Gebrauchtwagenhändler, an den andere und wesentlich höhere Anforderungen zu stellen seien als an einen privaten Gebrauchtwagenverkäufer. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte das Problem der eingeschränkten Eigennutzung eines Ferienhauses, wie sie vortragen lasse, selbst "nicht auf dem Schirm" gehabt habe und meine, in Ermangelung einschlägiger Rechtsprechung auch nicht gehabt haben zu können. Wenn die Beklagte nicht sicher wisse, dass eine Eigennutzung des Ferienhauses in einem Ferienhausgebiet zulässig sei, dann dürfe sie nicht eine Annonce veröffentlichen, die eine solche uneingeschränkte Eigennutzung ohne jeden Anhaltspunkt für eine Nutzungsbeschränkung vorgebe. Vielmehr sei sie aufgrund ihres Wissensvorsprungs zumindest gehalten, keine irreführenden Angaben zur Nutzungsmöglichkeit zu machen. Tue sie es dennoch, so nehme sie damit zumindest billigend in Kauf, dass sich der Adressat der Annonce über die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten falsche, vom Regelungsgehalt des B-Plans abweichende, Vorstellungen mache. Die Beklagte mache damit eine sogenannte Behauptung "ins Blaue hinein", die für einen bedingten Täuschungsvorsatz über die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit ausreiche.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts vom 12.09.2014.

26

Gegen jenes Urteil, das ihren Prozessbevollmächtigten am 16.09.2014 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer am 15.10.2014 eingegangenen Berufung, die sie nach Fristverlängerung bis zum 15.12.2014 mit an jenem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

27

Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten übergangen bzw. sich hiermit nicht auseinandergesetzt. Sie vertritt nach wie vor die Ansicht, es fehle schon an einem Mangel des Kaufgegenstandes. Die Kläger hätten ein Grundstück in einem Ferienhausgebiet erworben; ein solches mit entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten hätten sie auch erhalten. Insbesondere sei eine Eigennutzung durch den Grundstückseigentümer in den Ferien und an Wochenenden auch bei einem Ferienhausgrundstück gerade nicht ausgeschlossen. Von einer beabsichtigten Dauerwohnung sei - unstreitig - nicht die Rede. Selbst wenn man sich jedoch der Auffassung des Landgerichts anschließen sollte und davon ausgehe, dass die vom Gericht unterstellte eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit einen Mangel darstelle, habe auf Seiten der Beklagten nicht die vom Gericht ebenfalls unterstellte Aufklärungspflicht zum Inhalt des § 10 Abs. 4 BauNVO bestanden. Dies hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Mitarbeiter der Beklagten selbst Kenntnis von dem durch die Kläger behaupteten, jedoch nicht nachgewiesenen Vermietungszwang gehabt hätten und über diesen ganz bewusst, ob nun vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich und damit arglistig nicht aufgeklärt hätten. Das Verschweigen eines Mangels - hier des behaupteten Vermietungszwanges des klägerischen Ferienhauses - müsse arglistig geschehen und setze voraus, dass der Verkäufer den Mangel kenne oder für möglich halte, um die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfolgreich durchsetzen zu können. Gleiches gelte, wenn sich dem Verkäufer, hier der Beklagten, das Vorliegen von Tatsachen habe aufdrängen müssen, die einen Mangel begründeten. Beides sei auf Seiten der Beklagten jedoch nicht der Fall gewesen. Der für das Tatbestandsmerkmal der Arglist notwendige zumindest bedingte Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens und Inkaufnehmens" sei im Vorfeld des in den Verkehrbringens des streitbefangenen Verkaufsprospektes bei keinem einzigen Mitarbeiter der Beklagten gegeben gewesen. Niemand im Hause der Beklagten, und zwar von den mit der Bearbeitung des Projektes befassten Mitarbeitern bis hin zu den beiden Geschäftsführern, haben positive Kenntnis von einem ohnehin diesseits bestrittenen Vermietungszwang gehabt noch es für möglich gehalten, dass ein solcher Vermietungszwang bestehen könne. Deshalb sei auch niemand im Hause der Beklagten auf den Gedanken gekommen, in dem streitbefangenen Prospekt darauf hinweisen zu müssen, dass Häuser in Feriengebieten zwingend vermietet werden müssten. Dass die Prospekte der Beklagten inzwischen anders aussehen und einen Hinweis auf eine Vermietungspflicht enthalten, sei unmittelbares Ergebnis der durch die Kläger erklärten Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, weil die Mitarbeiter der Beklagten seit diesem Zeitpunkt für das dem Streit zugrunde liegende Problem erstmals sensibilisiert worden seien. Wenn es denn einen Vermietungszwang geben sollte, beruhe das Nichtwissen bei den Mitarbeitern und dem Geschäftsführer der Beklagten hierzu auf fahrlässiger Unkenntnis, die wiederum, der Rechtsprechung des BGH folgend, für die Annahme der Arglist grundsätzlich nicht ausreiche. Selbst wenn sich die Mitarbeiter der Beklagten mit der Thematik des Vermietungszwanges hätten beschäftigen wollen, weil sie für dieses Thema aus ihrer beruflichen Tätigkeit und Erfahrung heraus im Sinne eines Fürmöglichhaltens bereits zuvor sensibilisiert gewesen wären, was nicht der Fall gewesen sei, wäre es jedenfalls schwierig geworden, überhaupt an Informationen, insbesondere jedoch gerichtliche Entscheidungen zum Thema Vermietungszwang zu gelangen, weil es zu dieser Thematik eben gerade fast nichts an Veröffentlichungen gebe, erst recht jedoch keine gerichtlichen Entscheidungen des Inhalts, dass jemals ein Eigentümer eines Ferienhauses mit verwaltungsrechtlichem Zwang zur Vermietung desselben veranlasst worden sei. Der seitens des Landgerichts der Beklagten unterstellte und deshalb nach Meinung des Landgerichts offenbarungspflichtige Wissensvorsprung habe daher aus den dargestellten Gründen schlicht nicht bestanden. Folglich hätten die Mitarbeiter der Beklagten über diesen, was die Vermietungspflicht in einem Ferienhausgebiet im Sinne einer Zwangsvermietung anbelangt, auch nicht im streitbefangenen Prospekt hinweisen und im Sinne eines Fürmöglichhaltens aufklären können.

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Selbst wenn die Beklagte vor Beurkundung des notariellen Vertrages einen - tatsächlich nicht vorhandenen - Wissensvorsprung gehabt hätte, komme es auf diesen dann nicht an, wenn der Wissensstand der Kläger und der Beklagten im Zeitpunkt der Beurkundung identisch gewesen sei. Bereits erstinstanzlich habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Kläger den Kaufvertragsentwurf mindestens 14 Tage vor der beabsichtigen Beurkundung zugesandt erhalten hätten und diesen Vortrag sodann dahingehend ergänzt, dass den Klägern bereits vier Wochen vor dem Kaufvertragsschluss mit Schreiben vom 29.10.2010 sowohl der Kaufvertragsentwurf als auch der Bebauungsplan nebst Parzellierungsplan und Bodengutachten übersandt worden seien. Im Bebauungsplan sei bereits unter Ziffer 1.1. die wörtliche Formulierung aus § 10 Abs. 4 BauNVO übernommen worden. Die Kläger hätten also spätestens seit Übersendung des Kaufvertragsentwurfes und des B-Planes einen identischen Wissensstand bezogen auf die Nutzungsmöglichkeit der erworbenen Grundstücke wie die Beklagte. Darüber hinaus hätten sich die Kläger bereits fünf Monate vor Vertragsschluss mit den von ihnen beauftragten Architekten in konkreten Planungen zu ihrem Ferienhaus befunden und hätten zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Inhalt des Bebauungsplanes gehabt, weil ohne diesen die Planung des Hauses gar nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte jedenfalls habe in Kenntnis der durch die Architekten im Vorfeld des Kaufvertragsschlusses erbrachten umfangreichen Beratungs- und Planungsleistungen gegenüber den Klägern davon ausgehen können, dass diese hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten ihres Bauvorhabens hinreichend durch ihre selbst beauftragten Sonderfachleute, nämlich ihre Architekten, unterrichtet worden seien. Von einem Informationsgefälle zwischen den Klägern und den Mitarbeitern der Beklagten, wie es das Landgericht unterstelle, könne nicht ansatzweise die Rede sein. Schließlich habe der Notar auch die Formulierung in Ziffer VI.1. des Vertrages verlesen, mit welchem die Kläger erklärt hätten, dass ihnen die "Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 21 bekannt seien und sie sich verpflichten, diese Festsetzungen zu beachten".

29

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen, auf das Bezug genommen wird. Insbesondere behaupten sie, die Beklagte habe erstinstanzlich selbst vorgetragen, wie vom Landgericht zutreffend dargestellt, dass sie selbst davon ausgegangen sei, dass eine Nutzungseinschränkung bestehe. Aus diesem Grunde habe sie in der Internet-Annonce das Wort Ferienhausgebiet verwendet. Zudem habe sie - jedenfalls im Kaufvertrag - auf den Bebauungsplan hingewiesen, an dessen Festsetzungen sich der Erwerber zu halten habe. Die zuständige Mitarbeiterin habe es deshalb bewusst unterlassen, in der Internetwerbung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ein Ferienhausgebiet i. S. v. § 10 Abs. 4 BauNVO kein allgemeines Wohngebiet sei und damit eine überwiegende Eigennutzung des auf dem Ferienhausgrundstück zu errichtenden Gebäudes rechtliche Schwierigkeiten im Rahmen etwaig beabsichtigter dauerhafter oder zeitweiser Eigennutzung begegnen könnte. Angesichts der von der Beklagten selbst eingeräumten Kenntnis über rechtliche Schwierigkeiten im Rahmen etwaig beabsichtigter auch nur zeitweiser Eigennutzung des auf dem Ferienhausgrundstück zu errichtenden Gebäudes, habe von der Beklagten anhand des Grades der Verzerrung dieser Umstände in der Internet-Annonce ganz sicher erwartet werden können, dass diese erkenne, dass die potentiellen Kaufinteressenten diese Nutzungseinschränkung der Internet-Annonce nicht entnehmen würden. Damit seien die Voraussetzungen für die Arglist nach der Rechtsprechung des BGH bereits gegeben. Auf die Kritik der Beklagten aus ihrer Berufungsbegründung zu den Ausführungen des Landgerichts über die "Behauptungen ins Blaue hinein" komme es danach gar nicht mehr an. Aber auch diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Behauptung der Beklagten, sie habe von den Nutzungseinschränkungen nichts gewusst, weswegen sich ihr dieser Mangel auch nicht aufdrängen und sie deshalb auch keine Behauptung ins Blaue hinein habe tätigen können, schlicht falsch sei. Denn erstens habe sie nach eigenem Vortrag unstreitig zumindest Kenntnis im Hinblick auf rechtliche Schwierigkeiten im Rahmen etwaiger beabsichtigter zeitweiser Eigennutzung gehabt und zweitens habe sie Kenntnis von dem Bebauungsplan und der dortigen Regelung nach § 10 Abs. 4 BauNVO gehabt. Schließlich habe die Beklagte das Ferienhausgebiet selbst geplant. Vorstehendes gelte natürlich grundsätzlich auch für die Pflicht zur Vermietung des auf dem Ferienhausgrundstück zu errichtenden Gebäudes.

30

Der B-Plan sei dem Kaufvertragsentwurf seinerzeit nicht beigefügt gewesen.

II.

31

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch in der Sache begründet.

1.

32

Entgegen der Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil ist der Grundstückskaufvertrag zwischen den Parteien nicht gem. § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, denn die von den Klägern erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB ist nicht wirksam.

33

Vielmehr steht den Klägern ein Anfechtungsrecht nicht zur Seite. Insofern fehlt es teilweise bereits an einer objektiven Täuschungshandlung der Beklagten oder einer entsprechenden Irrtumserregung auf Seiten der Kläger, teilweise an der Kausalität eines etwaigen Irrtums der Kläger für den Kaufvertragsabschluss, im Übrigen jedenfalls an der - subjektiven - Arglist der Beklagten. Im Einzelnen gilt nach Auffassung des Senats Folgendes:

a.

34

Hinsichtlich der jedenfalls in Betracht kommenden Frage, ob in dem auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück zu errichtenden Gebäude eine einschränkungslose und insbesondere dauerhafte (Wohn-)Nutzung zulässig ist, fehlt es schon an einer diesbezüglichen Täuschungshandlung der Beklagten. Insoweit hat die Beklagte in der streitgegenständlichen Internetannonce vielmehr mehrfach und in ausreichend deutlicher Weise darauf hingewiesen, dass es sich um ein Ferienhausgebiet handelt, in dem Ferienhäuser errichtet werden sollen. Bereits aufgrund dieser Bezeichnung ist auch für einen Laien als interessierter Adressat der Annonce schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch hinreichend deutlich, dass eine dauerhafte Wohnnutzung nicht in Betracht kommt, zumal in der Annonce zusätzlich hervorgehoben wird, dass es um "pure Entspannung am Wochenende oder in den Ferien" geht und "unbeschwerte Tage an frischer Ostseeluft" zu erleben sowie "Abstand vom Alltag" zu finden ist.

35

Jedenfalls hat die Beklagte diesbezüglich keinen Irrtum bei den Klägern erregt, denn diese haben die Internetwerbung auch nicht anders verstanden und nicht etwa angenommen, sie dürften das Gebäude dauerhaft - noch dazu zu Wohnzwecken - nutzen. Sie haben vielmehr selbst unstreitig von Anfang an vorgehabt, ein Gebäude zwecks Nutzung zur Erholung an Wochenenden und in den Ferien zu errichten.

b.

36

Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagte habe es unterlassen, über den Inhalt der die Zulässigkeit von Ferienhäuser in Ferienhausgebieten regelnden Norm aufzuklären, so trifft dies zunächst zu. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, der in Ziffer 1.1. des B-Planes Nr. 21 der Stadt D. wörtlich und unverändert wiederholt wird, sind in Ferienhausgebieten Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Von einer derartigen Nutzungszweckbestimmung bzw. -einschränkung ist in der Internetannonce der Beklagten unmittelbar keine Rede.

37

Dennoch liegen die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung im Sinne § 123 Abs. 1 BGB nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob hinsichtlich der in einer Rechtsnorm enthaltenen Definition eines verwendeten Begriffs - wie hier Ferienhaus in einem Ferienhausgebiet - überhaupt eine Aufklärungspflicht besteht oder ob es Sache des Vertragspartners ist, sich insoweit selbst kundig zu machen, da es aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit der Rechtsnorm letztlich an einem Informationsgefälle zwischen den Vertragsparteien fehlt.

38

Gleichermaßen kann offen bleiben, ob die Kläger hinsichtlich des normierten und definierten Inhalts des Begriffs Ferienhaus in Ferienhausgebieten aufgrund der unterlassenen Aufklärung in der Internetannonce zur überwiegenden Zurverfügungstellung des Gebäudes an einen wechselnden Personenkreis einem Irrtum unterlegen sind.

39

Insoweit kann nicht festgestellt werden, dass die etwaige Täuschung der Beklagten für die kaufvertragliche Willenserklärung der Kläger kausal gewesen ist. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Kläger in der Folgezeit vor Abschluss des Vertrages vom Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO wird der identischen Festlegung im B-Plan informiert hat. Die Beklagte hat insofern behauptet, dass sie den Klägern mit Schreiben vom 29.10.2010 unter anderem auch den B-Plan übersandt hat. Dies haben die Kläger zwar bestritten. Indes ist jenes Bestreiten nicht ausreichend. Behauptet der Verkäufer, den Käufer vor Vertragsschluss über einen offenbarungspflichtigen Umstand aufgeklärt zu haben, muss vielmehr der anfechtende Käufer darlegen und beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer behauptet, einen durch vorheriges aktives Tun bei dem Käufer hervorgerufenen Irrtum durch spätere Aufklärung beseitigt zu haben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27.06.2014, V ZR 55/13 m.w.N.).

40

Vorliegend haben die Kläger jedoch ihre Behauptung, der B-Plan sei entgegen dem Vorbringen der Beklagten, das im Übrigen den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast genügt, nicht mit Schreiben vom 29.10.2010 übersandt worden, nicht unter Beweis gestellt. Der Senat hat demzufolge das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten der Beurteilung zugrunde zu legen. Damit hat die Beklagte mit Übersendung des Wortlauts in Ziff. 1.1. des B-Plans, der § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO entspricht, ihrer etwaigen Informationspflicht genügt.

41

Im Übrigen fehlt es diesbezüglich jedenfalls an einem Verhalten der Beklagten im Bewusstsein der Täuschung der Kläger und damit an der Arglist. Die Arglist im Sinne von § 123 BGB erfordert Vorsatz, wenn auch nicht notwendig Absicht. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben oder den verschwiegenen Umstand kennen oder im Sinne des bedingten Vorsatzes für möglich halten. Darüber hinaus muss der Handelnde wissen oder es jedenfalls für möglich halten, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt wird oder die unrichtige Angabe jedenfalls möglicherweise für die Willensbildung von Bedeutung sein kann. Ein Aufklärungspflichtiger muss jedenfalls damit rechnen und es billigend in Kauf nehmen, dass der andere Teil von den verschwiegenen Umständen keine Kenntnis hat. Hier durfte und konnte die Beklagte annehmen, dass die Kläger den B-Plan mit den erforderlichen Angaben als Anlage zum Schreiben vom 29.10.2010 erhalten hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass den Klägern die Festsetzungen des B-Plans aufgrund der Beratung und Planung durch und mit ihren Architekten bekannt war. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass eine sinnvolle Planung ohne Kenntnis der Festsetzungen im B-Plan schlicht nicht denkbar war. Die Beklagte hatte daher keine Veranlassung, damit zu rechnen, dass die Kläger vom Inhalt des § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO keine Kenntnis hatten. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der vertraglichen Bestimmungen in V.1. und insbesondere VI.1. des Kaufvertrages, die die Kenntnis der Festsetzungen des B-Plans voraussetzen. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass sich die Kläger als redliche Vertragspartner nicht zu etwas verpflichten, nämlich bei der Bebauung die Festsetzungen des B-Plans zu beachten und das Grundstück entsprechend zu nutzen, wovon sie überhaupt keine Kenntnis haben.

c.

42

Soweit die Kläger auf den - jedenfalls aus ihrer Sicht bestehenden - Regelungsgehalt und die sich daraus ergebende Tragweite bzw. die Rechtsfolge von § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO abstellen, vermag der Senat ebenfalls keine arglistige Täuschung der Beklagten festzustellen. Die Kläger legen insoweit - der Auffassung der unteren Bauaufsichtsbehörde folgend - dar, dass die Norm nicht nur eine überwiegende Fremdvermietung voraussetze, sondern die im Übrigen - unstreitig - mögliche Eigennutzung an Wochenenden und in den Ferien dann teilweise oder vollständig unzulässig, jedenfalls problematisch, sei, wenn eine Fremdvermietung nicht vorgenommen werde, sondern das Haus abgesehen von der Eigennutzung leer stünde.

43

Insoweit kann offen bleiben, ob diese Rechtsauffassung uneingeschränkt zutreffend ist. Gleichermaßen kann auch hierfür dahinstehen, ob die Beklagte trotz einer eventuellen Aufklärungspflicht eine diesbezügliche Aufklärung unterlassen und die Kläger infolge dessen einem Irrtum unterlegen sind, der letztlich kausal für ihre kaufvertraglichen Willenserklärungen war.

44

Jedenfalls vermag der Senat auch insofern kein Handeln bzw. Verschweigen der Beklagten im Bewusstsein der Täuschung der Kläger festzustellen.

45

Die Beklagte, die ohnehin die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Eigennutzung des Eigentümers - so lange keine hier nicht streitgegenständliche dauerhafte Wohnnutzung vorliegt - auch in Ferienhausgebieten ohne weiteres uneingeschränkt zulässig sei, hat stets vorgetragen, dass ihr das von der Unteren Bauaufsichtsbehörde aufgeworfene und nunmehr von den Klägern ins Feld geführte Rechtsproblem nicht bekannt gewesen sei. Kein Mitarbeiter der Beklagten sei sich dieses Problems bewusst gewesen, da es bislang keinerlei bekannte bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagungen für eine Eigennutzung in einem Ferienhausgebiet mangels Fremdvermietung gegeben habe. Daran, dass es eine derartige Nutzungsuntersagungsverfügung geben könnte, habe niemand im Hause der Beklagten gedacht. Auf das diesbezügliche weitere Vorbringen der Beklagten nimmt der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

46

Diese Einlassungen der Beklagten zu ihrem Verständnis und zu ihrer Kenntnis von den Nutzungsmöglichkeiten in einem Ferienhausgebiet und der diesbezüglichen Verwaltungspraxis haben die Kläger nicht widerlegt. Sie sind auch im Übrigen nach Auffassung des Senats nicht zu widerlegen.

47

Soweit die Argumentation der Kläger und letztlich auch die Begründung des Landgerichts ersichtlich im Kern dahin geht, dass die Beklagte als erfahrene Projektentwicklerin die entsprechende Kenntnis hätte haben müssen, so reicht dies nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gerade nicht aus. Vielmehr ist für den Arglistvorwurf die positive Kenntnis oder jedenfalls das Fürmöglichhalten des aufklärungspflichtigen Umstandes stets unabdingbar und ein bloßes Kennenmüssen unzureichend (vgl. nur BGH, Urt. v. 12.04.2013, V ZR 266/11, MDR 2013, 700 m.w.N.).

48

Für ihre weitergehenden, vom Vorbringen der Beklagten abweichenden, Behauptungen zu einer Kenntnis oder jedenfalls eines Fürmöglichhaltens der Beklagten hinsichtlich eines Problems bei der Eigennutzung eines Ferienhauses im Ferienhausgebiet im Falle der unterlassenen Fremdvermietung haben die auch insoweit für die Arglist vortrags- und beweisbelasteten Kläger schon keinen Beweis angetreten.

49

Für eine entsprechende Kenntnis ist auch anderweitig nichts Tragfähiges ersichtlich. Soweit das Landgericht im Tatbestand beim streitigen Beklagtenvorbringen aufgeführt hat, was die Kläger nunmehr aufnehmen, dass die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten entsprechende Hinweise in der Internetwerbung bewusst unterlassen hat, so ist dies schlicht falsch. Einen derartigen Vortrag der Beklagten hat es nicht gegeben.

50

Einen Schluss auf eine Täuschungsabsicht der Beklagten aufgrund des Maßes der irreführenden Darstellung in der Internetannonce im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 22.02.2005 (X ZR 123/03, NJW-RR 2005, 1082) vermag der Senat nicht zu ziehen. Zum einen ist der der Entscheidung des BGH zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Während es dort um die Zusendung eines möglicherweise irreführenden Vertragsangebotes ging, das der Empfänger angenommen hat, handelt es sich hier um eine bloße Internetwerbung, der eine anschließende Willensbildung beider Parteien und insbesondere ein notariell zu beurkundender Kaufvertrag nachzufolgen hatte.

51

Im Übrigen geht es hier - anders als in dem vom BGH zu entscheidenden Fall - um die Frage, ob der Beklagten ein aufzuklärender Umstand überhaupt bekannt war.

52

Im Übrigen erscheinen die Einlassungen der Beklagten zu ihrer fehlenden Problemkenntnis auch nicht fernliegend. Auch dem ständig und seit langer Zeit mit Grundstückssachen befassten Senat war das Problem der Zulässigkeit einer Eigennutzung von Ferienhäusern in einem Ferienhausgebiet bei ansonsten unterlassener Fremdvermietung nicht präsent und vor dem entsprechenden Studium der zur Verfügung stehenden Kommentarliteratur unbekannt. Diesbezügliche Gerichtsentscheidungen zu einer etwaigen Eigennutzungsuntersagung wegen unterlassener Fremdvermietung existierten jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - soweit ersichtlich - nicht.

53

Auch die einschlägige Kommentarliteratur scheint sich darüber einig zu sein, dass die Formulierung in § 10 Abs. 4 BauNVO insoweit nicht hinreichend verständlich sei (vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 10 Rn. 34). Einzelne Kommentatoren meinen ohnehin, dass die Zweckbestimmung der Norm nur dahin geht, einen im Vergleich zu den Wochenendhausgebieten längeren Erholungsaufenthalt - des Eigentümers - zu ermöglichen (vgl. Nachweis bei Fickert/Fieseler, a.a.O.).

54

Nach Vorstehendem sieht sich der Senat daher außerstande, zu Lasten der Beklagten eine entsprechende positive Kenntnis oder jedenfalls ein Fürmöglichhalten eines bestehenden Eigennutzungsproblems bei fehlender Fremdvermietung anzunehmen. Bei dieser Sachlage kommt auch die Annahme einer vorsätzlichen Behauptung "ins Blaue hinein" durch die Beklagte nicht in Betracht.

2.

55

Aus entsprechenden Gründen scheitert auch der geltend gemachte Anspruch aus § 812 BGB.

56

Gleiches gilt für einen Gewährleistungsanspruch, da aufgrund des Gewährleistungsausschlusses im Kaufvertrag auch hierfür gem. § 444 BGB eine Arglist der Beklagten erforderlich wäre. Eine anderweitige Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, für die der allgemeine Gewährleistungsausschluss nicht greifen würde, liegt ersichtlich nicht vor.

3.

57

Ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der c.i.c. scheitert schon daran, dass es an jeglichem Vorbringen der Kläger zu einem Vermögensschaden fehlt, der auch in derartigen Fällen jedenfalls nach der Rechtsprechung des V. Senates des BGH Voraussetzung ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.09.1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302). Hierauf hat die Beklagte bereits zutreffend hingewiesen, ohne dass die Kläger ergänzend vorgetragen hätten.

4.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

59

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

60

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für das Berufungsverfahren ist der Senat den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil gefolgt; die Parteien sind dem nicht entgegengetreten.

5.

61

Zur Zulassung der Revision sieht sich der Senat nicht veranlasst, da dessen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht erfüllt sind.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Urteil, 25. Feb. 2016 - 3 U 115/14

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
Oberlandesgericht Rostock Urteil, 25. Feb. 2016 - 3 U 115/14 zitiert 10 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

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(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen


(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete. (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzust

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Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sac

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(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 55/13
Verkündet am:
27. Juni 2014
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die objektive Seite einer arglistigen Täuschung ist gegeben, wenn Kellerräume
als Wohnraum angepriesen werden, obwohl die für eine solche Nutzung
erforderliche baurechtliche Genehmigung fehlt; nichts anderes gilt,
wenn die Wohnraumnutzung zwar nicht genehmigungsbedürftig, aber anzeigepflichtig
ist, damit die Baubehörde prüfen kann, ob sie ein Genehmigungsverfahren
einleitet.

b) Behauptet der Verkäufer, den Käufer vor Vertragsschluss über einen offenbarungspflichtigen
Umstand aufgeklärt zu haben, muss der Käufer beweisen,
dass die Aufklärung nicht erfolgt ist. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer
behauptet, einen durch vorheriges aktives Tun bei dem Käufer hervorgerufe-
nen Irrtum durch spätere Aufklärung beseitigt zu haben (Bestätigung von Senat
, Urteil vom 22. Oktober 1976 - V ZR 247/75, LM § 123 BGB Nr. 47).
BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 55/13 - OLG Hamm
LG Münster
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit notariellem Vertrag vom 10. Juni 2010 kauften die Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel ein Woh- nungserbbaurecht zum Preis von 139.000 €.
2
Das Kaufobjekt war im Internet von dem Beklagten zu 3, einem Makler, u.a. mit den Angaben „Baujahr: 1954/Komplett Sanierung und Renovierung in 2005“ und „Wohnfläche: ca. 125 qm und Keller …“ beworben worden. Vor Ver- tragsschluss erhielten die Kläger eine von dem Beklagten zu 1 erstellte Wohnflächenberechnung. Diese wies 127,92 qm aus, wovon auf die im Keller gelegenen und eine Raumhöhe unter 2,40 m aufweisenden Kinderzimmer I und II 19,27 qm und 12,84 qm entfielen. Bei den Besichtigungsterminen wurde den Klägern auf Nachfrage erklärt, dass insbesondere der Keller trocken sei.
3
Nach Vertragsschluss stellte ein von den Klägern beauftragter Sachverständiger erhebliche Feuchtigkeit und zum Teil Schimmelbildung an Keller- und Erdgeschosswänden fest. Darauf erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und etwas später die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
4
Soweit hier noch von Interesse verlangen die Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 (im Folgenden: Beklagte) Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Vertrags- und vorgerichtlichen Anwaltskosten Zug um Zug gegen Rückübertragung des Wohnungserbbaurechts. Darüber hinaus beantragen sie die Feststellung des Annahmeverzugs und der Verpflichtung zum Ersatz weiterer - noch nicht bezifferbarer - Rückabwicklungskosten. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hält die Klage für begründet. Insbesondere stünden den Klägern Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB und nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB zu. Dabei lässt das Berufungsgericht offen, ob den Beklagten schon wegen der Erklärung, der Keller sei trocken, eine arglistige Täuschung vorzuwerfen ist. Jedenfalls hätten sie den Klägern arglistig vorgespiegelt, dass über die Fläche im Erdgeschoss hinaus genehmigter Wohnraum zur Verfügung stehe. Zwar hätten die Beklagten das Exposé nicht selbst erstellt. Sie hätten dem Makler aber dadurch falsche Informationen zur Erstellung des Exposés gegeben , dass sie die von dem Beklagten zu 1 erstellte Wohnflächenberechnung überreicht hätten, in der die Kellerräume als Wohnraum ausgewiesen seien. Davon abgesehen habe der Beklagte zu 1 in einer an die Kläger gerichteten EMail nicht nur auf das Exposé verwiesen, sondern zudem die Kellerräume als Wohnraum bezeichnet.
6
Die subjektive Seite einer arglistigen Täuschung sei ebenfalls gegeben. Die Beklagten hätten gewusst, dass die Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzung der Kellerräume als Wohnraum zumindest fraglich gewesen sei und eine behördliche Genehmigung jedenfalls nicht vorgelegen habe. Ihre Behauptung, die Kläger darüber aufgeklärt zu haben, hätten die Beklagten nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibe offen, ob aufgeklärt worden sei. Zwar trage der Anfechtende die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des § 123 BGB. Hier bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Kläger nicht erst durch die in Rede stehende unterlassene Aufklärung getäuscht worden seien, sondern bereits zuvor durch das unrichtige Exposé und die falschen Angaben in der E-Mail des Beklagten zu 1. Allein der Umstand, dass die Beklagten dadurch einen falschen Eindruck von der Größe der Wohnfläche erweckt hätten, obwohl sie aufgrund der erheblichen Abweichung um rund 1/3 zumindest für möglich hielten, dass die Wohnfläche für die Kläger von wesentlicher Bedeutung sein konnte, beweise, dass die Beklagten die Absicht gehabt hätten, die wahren Verhältnisse zu verschleiern, um den Vertragsschluss nicht zu gefährden. Daraus ergebe sich, dass die Beklagten prima facie arglistig getäuscht hätten und die falschen Angaben zur Wohnfläche anschließend nicht korrigiert worden seien. Bei dieser Sachlage kehre sich die Beweislast mit der Folge um, dass die Beklagten die von ihnen behauptete Aufklärung hätten beweisen müssen.

II.

7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
1. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
9
a) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, eine arglistige Täuschung über die Wohnfläche liege schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht den Begriff der Wohnfläche verkannt habe. Davon kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht geht zumindest der Sache nach davon aus, dass die Aufnahme der Kellerräume in die Wohnflächenberechnung sowie die Bezeichnung der Kellerräume in der E-Mail des Beklagten zu 1 als Wohnraum die Erklärung enthält , die Kellerräume könnten ohne Weiteres, also auch baurechtlich unbedenklich als Wohnraum genutzt werden. Diese tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
10
b) Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht auch zugrunde , dass die objektive Seite einer arglistigen Täuschung regelmäßig gegeben ist, wenn Räume als Wohnraum angepriesen werden, obwohl die für eine solche Nutzung notwendige baurechtliche Genehmigung nicht vorliegt. Denn die Baubehörde kann die Nutzung jedenfalls bis zur Erteilung der Genehmigung untersagen – und zwar unabhängig davon, ob eine Genehmigung unter Zulassung einer Ausnahme hätte erteilt werden können (vgl. auch Senat, Urteil vom 12. April 2013 – V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn. 9 f. mwN zur Frage des Sachmangels).
11
Allerdings rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht ohne weiteres die Genehmigungsbedürftigkeit der mit der Nutzung der Kellerräume einhergehenden Nutzungsänderung bejaht (zur dahingehenden Prüfungspflicht der Zivilgerichte vgl. nur Senat, Urteil vom 12. April 2013 – V ZR 266/11, aaO, Rn. 10). Mit der hier einschlägigen Regelung des § 2 Nr. 4 Abs. 4 c) des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 des Landes NordrheinWestfalen (GVBl-NRW 2007, 133 – Bürokratieabbaugesetz I) hat es sich nicht befasst. Danach bedarf eine Nutzungsänderung abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in der Regel keiner Baugenehmigung mehr. Erforderlich ist allerdings eine Anzeige, der die Bauunterlagen beizufügen sind. Erklärt die Bauaufsichtsbehörde darauf nicht innerhalb von zwei Wochen die Durchführung des Genehmigungsverfahrens, kann die Nutzungsänderung „aufgenommen“ werden. Vor diesem Hintergrund steht eine fehlende Anzeige der (beabsichtigten ) Nutzungsänderung zivilrechtlich dem Fehlen einer notwendigen Genehmigung gleich, weil auch dieser Umstand Anlass zu baubehördlichem Eingreifen geben kann und daher ebenso wie eine fehlende, aber erforderliche Genehmigung zu offenbaren ist. Die unterlassene Prüfung von § 2 Nr. 4 Abs. 4 c) Bürokratieabbaugesetz I wirkt sich vorliegend jedoch nicht aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 1 bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass die Nutzung der in Rede stehenden Kellerräume als Wohnraum „nicht mit der Stadt abgesprochen“ gewesen ist. Auf dieser Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzungsänderung angezeigt worden ist.
12
c) Mit Erfolg rügt die Revision indessen, dass das Berufungsurteil auf einer Verkennung der Beweislast beruht.
13
aa) Zwar geht das Berufungsgericht auch insoweit im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass es Sache der Kläger ist, sämtliche Voraussetzungen der Arglist zu beweisen, und dass hierzu bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die unterbliebene Offenbarung gehört. Zudem legt es zumindest der Sache nach ohne Rechtsfehler zugrunde, dass den Schwierigkeiten bei dem Beweis einer negativen Tatsache nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast Rechnung zu tragen ist. Danach müssen die Käufer nur die zunächst von dem Verkäufer substantiiert darzulegende Aufklärung ausräumen; gelingt dies, ist der Beweis der negativen Tatsache erbracht (vgl. zum Ganzen nur Senat, Urteil vom 12. November 2010 – V ZR 181/09, BGHZ 188, 43 Rn. 12 mwN).
14
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt aber die Besonderheit, dass die Fehlvorstellung der Kläger nicht erst durch die behauptete unterlassene Aufklärung hervorgerufen wurde, sondern bereits durch das unrichtige Exposé und die falschen Angaben in der übersandten E-Mail, keine andere rechtliche Bewertung. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Beweislast hinsichtlich der Aufklärung nicht umgekehrt wird, wenn es darum geht, ob ein durch vorheriges aktives Tun hervorgerufener Irrtum durch spätere Aufklärung wieder beseitigt worden ist (Urteil vom 22. Oktober 1976 – V ZR 247/75, LM § 123 BGB Nr. 47; aA OLG Köln, VersR 1996, 631, 632; Palandt /Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 123 BGB Rn. 30; vgl. auch OLG Schleswig, SchlHA 2002, 112). Anders als hinsichtlich des Fortbestandes eines einmal entstandenen Rechts besteht auch keine Vermutung für die Fortdauer eines einmal eingetretenen Irrtums (Senat, aaO).
15
cc) Eine andere – zu bejahende – Frage ist es, ob dem Getäuschten in solchen Konstellationen Erleichterungen hinsichtlich des Beweismaßes zuzubil- ligen sind. Denn auch wenn der Käufer „nur“ die in zeitlicher,räumlicher und inhaltlicher Weise konkretisierte Behauptung ausräumen muss, es sei (nachträglich ) aufgeklärt worden (vgl. Urteil vom 12. November 2010 – V ZR 181/09, BGHZ 188, 43 Rn. 12), bleibt es dabei, dass die Führung eines solchen „Negativbeweises“ regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden bleibt und deshalb keine überspannten Anforderungen an die Beweisführung gestellt werden dürfen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. April 1966 – VIII ZR 74/65, VRS 31 [1966] 321, 324). Vor diesem Hintergrund ist bei der Beweiswürdigung der Um- stand zu berücksichtigen, dass derjenige, der einen anderen durch arglistiges (positives) Tun zum Vertragsschluss bewegen möchte, hiervon in der Regel nicht zeitnah durch Offenbarung der wahren Verhältnisse wieder abrücken wird. Da das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner abweichenden Rechtsauffassung zu diesem Gesichtspunkt nicht vorgedrungen und die erneute Beweiswürdigung nicht Sache des Revisionsgerichts ist, kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
16
2. Es ist auch nicht aus anderen Gründen richtig, weil das Berufungsgericht gerade offen lässt, ob den Beklagten schon wegen der Erklärung, der Keller sei trocken, eine arglistige Täuschung vorzuwerfen ist, und es folgerichtig nicht die hierzu notwendigen Feststellungen getroffen hat.
17
3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
18
a) Ausreichende Feststellungen, die auf ein eigenes arglistiges Verhalten auch der Beklagten zu 2 hindeuten, hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen.
19
aa) Mit Blick auf Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB steht Arglist nur eines von mehreren Verkäufern einer Anfechtung nach § 123 BGB allerdings nicht entgegen, weil ein (Mit-)Verkäufer nicht als Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB zu qualifizieren und er auch nicht als solcher zu behandeln ist (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 119, 120 mwN).
20
bb) Hiervon zu trennen ist die Frage der schadensersatzrechtlichen Einstandspflicht der Beklagten zu 2 unter dem Blickwinkel eines Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zwar dürfte es naheliegen, dass die Beklagte zu 2 dem Beklagten zu 1 zumin- dest teilweise die Gesprächs- und Verhandlungsführung bzw. die Information der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages über die Beschaffenheit des Kaufobjekts überlassen hat; dann kommt eine Zurechnung des revisionsrechtlich zu unterstellenden arglistigen Verhaltens des Beklagten zu 1 in Betracht (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. März 2011 – VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 Rn. 15). Gleiches gilt bei Vereinbarung einer Einstandspflicht (dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 1976 - V ZR 63/74, WM 1976, 323 f.). Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Nur bei fehlender Verschuldenszurechnung käme es auf ein eigenes Verschulden der Beklagten zu 2 an.
21
b) Schließlich gibt die Zurückverweisung dem Berufungsgericht Gelegenheit , sich auch im Übrigen mit dem Revisionsvorbringen der Parteien auseinanderzusetzen.
Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 04.06.2012 - 15 O 58/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.01.2013 - I-22 U 120/12 -

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 266/11 Verkündet am:
12. April 2013
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja7
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Eine fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Sachmangel des
veräußerten Wohnungseigentums dar; die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit
haben die Zivilgerichte in eigener Verantwortung - ohne Bindung
an einen erst nach Gefahrübergang ergangenen baubehördlichen
Bescheid - zu beantworten.
2. Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; dem steht es nicht gleich,
wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen
müssen, die einen Mangel des Kaufobjekts begründen.
BGH, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 266/11 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin
Dr. Brückner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. Dezember 2005 kauften die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte von dem Beklagten eine von diesem sanierte Dachgeschosswohnung zum Preis von 90.000 €. Die Haftung für Sachmängel war ausgeschlossen. Als die Klägerin die Wohnung im Jahr 2009 verkaufen wollte, stellte sich heraus, dass für die Wohnung und den dazu gehörenden Balkon keine Baugenehmigung vorlag. Ein von der Ehefrau des Beklagten gestellter Bauantrag war bereits im Februar 2000 zurückgewiesen worden, wovon der Beklagte jedoch keine Kenntnis erlangt haben will. Ob das Dachgeschoss vor der Sanierung als Wohnung genutzt worden war, ist streitig.
2
Mit Schreiben vom 27. März 2009 forderten die Käufer den Beklagten auf, bis zum 15. April 2009 Baugenehmigungen beizubringen. Darauf ging der Beklagte nicht ein, sondern verwies mit Schreiben vom 15. April 2009 lediglich darauf, dass nur Wohnraum saniert und modernisiert, nicht aber in die Statik eingegriffen worden sei; gleiches gelte für die Balkone. Im Übrigen sei das Dachgeschoss bereits früher bewohnt gewesen. Mit Schreiben vom 17. April 2009 erklärten die Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag, forderten den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 25. April 2009 auf und boten an, Erklärungen für die Rückauflassung abzugeben.
3
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 22. Juni 2009 untersagte das Bauamt gänzlich die Nutzung zu Wohnzwecken, hob diese Untersagung aber später hinsichtlich des Balkons wieder auf und erteilte schließlich am 23. September 2009 eine Baugenehmigung unter Auflagen. Den der Genehmigung zugrundeliegenden Bauantrag nahm der Beklagte allerdings nach Widerspruchseinlegung zurück.
4
Die Klägerin erstrebt aus eigenem Recht und in Prozessstandschaft für ihren früheren Lebensgefährten die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Hierzu verlangt sie Zahlung von 102.490,28 € Zug um Zug gegen Rückauflassung der Eigentumswohnung. Darüber hinaus fordert sie (weiteren) Schadensersatz in Höhe von 3.547,03 € und beantragt die Feststellung des Annahmeverzuges. Sie behauptet, der Beklagte habe das Fehlen der Baugenehmigung arglistig verschwiegen. Von der Richtigkeit dieser Behauptung hat sich das Landgericht überzeugt und auf dieser Grundlage die Klageanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dem ist das Oberlandesgericht im Ergebnis gefolgt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht bejaht die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils. Begründet sei die Klage dem Grunde nach, weil das Fehlen einer notwendigen Baugenehmigung einen Sachmangel darstelle, den der Beklagte arglistig verschwiegen habe (§ 444 BGB). Ob die bestandskräftige Untersagungsverfügung zu Recht ergangen sei und ob die von dem Beklagten ausgeführten Baumaßnahmen genehmigungsbedürftig gewesen seien, hätten die Zivilgerichte nicht zu prüfen; im Übrigen zeige die später erteilte Baugenehmigung , dass von einem genehmigungsbedürftigen Tatbestand auszugehen sei. Arglist sei dem Beklagten vorzuwerfen, weil diese in Anlehnung an die zur Bankenhaftung entwickelten Grundsätze schon dann gegeben sei, wenn sich dem Verkäufer einer Immobilie aufklärungspflichtige Tatsachen nach den Umständen des Einzelfalles zumindest hätten aufdrängen müssen. Weigere sich - wie hier - der Verkäufer, von solchen Umständen und der sich ebenfalls aufdrängenden Bedeutung für den Käufer Kenntnis zu nehmen, müsse diespositivem Wissen gleichstehen.

II.

6
Die Revision ist begründet.
7
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zu Recht, dass bei einer nicht bezifferten Feststellungsklage der Erlass eines Grundurteils von vornherein ausscheidet (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 304 Rn. 3; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 181/09, BGHZ 188, 43, 49; jeweils mwN).
8
2. Materiellrechtlich nimmt das Berufungsgericht zu Unrecht an, dem Beklagten sei die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss nach § 444 BGB versagt. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich weder das Vorliegen eines (aufklärungspflichtigen) Sachmangels noch ein darauf bezogenes arglistiges Verschweigen bejahen.
9
a) Eine fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums dar (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381), weil die Baubehörde die Nutzung der Wohnung jedenfalls bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung untersagen kann, und zwar unabhängig von der Frage, ob eine Genehmigung unter Zulassung einer Ausnahme hätte erteilt werden können (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 73/90, BGHZ 114, 260, 262). Dabei besteht der Sachmangel bereits darin, dass es an der baurechtlich gesicherten Befugnis fehlt, das Objekt für den vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Die Frage , ob bauliche Veränderungen überhaupt genehmigungsbedürftig sind, haben die Zivilgerichte als Vorfrage der Fehlerhaftigkeit der Kaufsache zu beantworten (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 73/90, aaO, S. 261).
10
Allerdings kommt es für die Frage des Sachmangels auf die Genehmigungsbedürftigkeit ausnahmsweise dann nicht an, wenn die Behörde bereits bei Gefahrübergang als dem auch bei Arglist nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. nur MünchKomm-BGB/Westermann, 6. Aufl., § 434 Rn. 51; Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Auflage, § 434 Rn. 8; ebenso zum früheren Recht Senat, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 73/90, aaO, S. 262) eine rechtsverbindliche Entscheidung dazu getroffen hat, ob der nach dem Kaufvertrag vorausgesetzten Nutzung öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 1988 - V ZR 125/87, WM 1988, 1449, 1451). Gewährleistet eine solche Entscheidung dem Käufer Bestandsschutz, scheidet ein Sachmangel aus (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381). Liegt bei Gefahrübergang eine Nutzungsuntersagung vor, ist das Kaufobjekt ohne weiteres mit einem Sachmangel behaftet. Solche Ausnahmetatbestände liegen hier indessen nicht vor. Da die Nutzungsuntersagungsverfügung erst nach Gefahrübergang ergangen ist, hängt die Annahme eines Sachmangels davon ab, ob die von dem Beklagten vorgenommenen baulichen Veränderungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs genehmigungsbedürftig waren. Diese Frage haben die Zivilgerichte in eigener Verantwortung - ohne Bindung an einen erst später ergangenen baubehördlichen Bescheid - zu beantworten. Ausreichende Feststellungen zur Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - jedoch nicht getroffen.
11
b) Revisionsrechtlich zu beanstanden sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Arglist.
12
aa) Diese setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest Eventualvorsatz voraus (so etwa Senat, Urteil vom 15. Juni 2012 − V ZR 198/11, NJW 2012, 2793; vgl. auch MünchKomm-BGB/Westermann , aaO, § 438 Rn. 26; jeweils mwN); leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, ZfIR 2012, 463, 465 f. Rn. 24 u. 28). Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (so etwa Senat, Urteil vom 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990; Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990; vgl. auch Krüger in Krüger /Hertel, Der Grundstückskauf, 10. Aufl., Rn. 35 u. 1003 ff.; jeweils mwN).
13
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt es dagegen nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde.
14
(1) Der Senat hat bereits entschieden, dass selbst ein bewusstes Sichverschließen nicht den Anforderungen genügt, die an die Arglist zu stellen sind (Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990). Eine Gleichstellung mit der Kenntnis kommt lediglich in Betracht, soweit es bei bestimmten Tatbestandsmerkmalen um eine rechtliche (Gesamt-)Bewertung von Tatsachen geht. So erfordert etwa die Kenntnis davon, nicht zum Besitz berechtigt zu sein (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder etwas rechtsgrundlos empfangen zu haben (§ 819 Abs. 1 BGB), nicht nur das Wissen um die tatsächlichen Umstände, aus denen auf die Nichtberechtigung zu schließen ist, sondern auch die Kenntnis dieser Rechtsfolge selbst (zu § 819 Abs. 1 BGB vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 392 mwN; zu § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1960 - II ZR 125/58, BGHZ 32, 76, 92). Die Kenntnis der Tatsachen ist dabei stets nötig. Sie kann keinesfalls durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Nur hinsichtlich des Schlusses von der Tatsachenkenntnis auf die Einschätzung der Rechtslage - in den Beispielen der Mangel des rechtlichen Grundes und die fehlende Besitzberechtigung - kommt eine Abmilderung des Erkenntnisgrades in Betracht. Um eine solche rechtliche Gesamtbewertung geht es bei § 444 BGB jedoch nicht. Bei der Frage der Arglist ist allein entscheidend, ob der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände kennt (Senat, Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 437/01, aaO, mwN), mögen diese auch im Einzelfall - wie hier die revisionsrechtlich zu unterstellende Genehmigungsbedürftigkeit - einen normativen Gehalt aufweisen. Liegt diese Kenntnis zumindest in der Form des Eventualvorsatzes vor, ist es unerheblich , ob der Verkäufer daraus den Schluss auf einen Sachmangel zieht (Senat, Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 437/01, aaO; Krüger in Krüger/Hertel, aaO, Rn. 1005).
15
(2) Nichts anderes lässt sich aus der von dem Berufungsgericht ins Feld geführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121, 1122 f. Rn. 16 ff.; Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448, 1450 Rn. 10) zur Haftung von Banken im Zusammenhang mit der Finanzierung sittenwidrig überteuerter Grundstückskäufe herleiten. Auch diese Haftung setzt nämlich Kenntnis sämtlicher Tatsachen voraus; nur hinsichtlich der Gesamtbewertung dieser Umstände reicht es aus, dass sich der Bank die sittenwidrige Übervorteilung aufdrängen musste (vgl. insbesonde- re BGH, Urteil vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, aaO, S. 1123 Rn. 22). Das ist mit der Rechtslage bei § 990 Abs. 1 Satz 2 und § 819 Abs. 1 BGB vergleichbar, lässt sich nach dem oben Gesagten aber nicht auf die subjektiven Voraussetzungen der Arglist übertragen.
16
(3) Gemessen daran ist das Berufungsurteil auch insoweit rechtsfehlerhaft. Dass der Beklagte den Sachmangel gekannt oder ihn wenigstens für möglich gehalten hat, hat das Berufungsgericht - anders als das Landgericht - nicht festgestellt; es hat dies andererseits aber auch nicht verneint.
17
3. Da das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen richtig ist, unterliegt es der Aufhebung (§§ 561, 562 ZPO).
18
4. Der Rechtsstreit ist nicht im Sinne des Beklagten nach § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif. Soweit die Revision rügt, die bis zum 15. April 2009 eingeräumte Frist zur Beibringung der Baugenehmigungen sei zu knapp bemessen gewesen, übersieht sie, dass der Käufer dem arglistig handelnden Verkäufer in aller Regel überhaupt keine Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, WM 2007, 1076, 1077 f.; Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 181/09, BGHZ 188, 43, 50). Gewährt der Käufer gleichwohl eine Frist zur Nachbesserung, führt dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) lediglich dazu, dass er eine fristgemäß erbrachte Nachbesserung, an der es hier fehlt, gelten lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2010 - V ZR 147/09, WM 2010, 2129, 2130). Der Käufer darf sich nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen. Zu einem weiteren Entgegenkommen ist er dem arglistig täuschenden Verkäufer gegenüber grundsätzlich nicht gehalten.
19
5. Nach allem ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
20
6. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird auf Folgendes hingewiesen :
21
a) Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich sämtlicher tatsächlicher Umstände, die ein arglistiges Verschweigen begründen (dazu und zur sekundären Darlegungslast in bestimmten Konstellationen Senat, Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 181/09, aaO, S. 47 ff.).
22
b) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, wonach es in den Jahren 1999/2000 zum Allgemeinwissen der Bürger in den neuen Bundesländern gehört habe, dass umfangreiche Bauarbeiten und Veränderun- gen an Gebäuden „genehmigungspflichtig sein können“.Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 26. April 1991 (V ZR 73/90, BGHZ 114, 260, 262 f.) nichts anderes. In dieser Entscheidung ist der Senat lediglich der zu weit gehenden Annahme entgegen getreten, nach der Lebenserfahrung „wisse“auch ein Laie um die Notwendigkeit einer behördli- chen Genehmigung für die Umgestaltung eines Trockenspeichers zu Wohnzwecken. Im Rahmen einer erneuten Beweiswürdigung zur Arglist wird das Berufungsgericht jedoch ggf. zu beachten haben, dass der Schluss auf einen Eventualvorsatz zwar nicht allein aufgrund des festgestellten Allgemeinwissens, jedoch durchaus bei Hinzutreten weiterer Umstände gerechtfertigt sein kann.
23
c) Soweit in dem Rechtsstreit mit der Saldotheorie argumentiert worden ist, erscheint dies schon deshalb nicht tragfähig, weil die aus dieser Theorie folgenden Beschränkungen nicht zu Lasten des arglistig Getäuschten eingreifen (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. August 2008 - XII ZR 67/06, BGHZ 178, 16, 31; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 818 Rn. 49 f.).
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Roth Brückner
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 18.01.2011 - 3 O 175/09 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 08.12.2011 - 3 U 16/11 -

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.