Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. März 2017 - 4 Rb 24 Ss 163/17

bei uns veröffentlicht am30.03.2017

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Verfallsbetroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. November 2016 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuer Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die gleiche Abteilung des Amtsgerichts Stuttgart

zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Der Verfallsbetroffene wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. November 2016, mit dem gegen ihn ein Verfallsbetrag von 2.500,00 EUR wegen ersparter Aufwendungen für die Nachrüstung eines in der Umweltzone Stuttgart mit roter Feinstaubplakette angetroffenen Lastkraftwagens festgesetzt wurde.
Dem Urteil liegen u. a. folgende Feststellungen zugrunde: Der Verfallsbetroffene ist Inhaber eines Küchen- und Möbelmontageunternehmens und Halter eines LKW Daimler Chrysler Atego mit dem Kennzeichen …. Am 22. Februar 2016 wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle beanstandet, dass ein Angestellter des Verfallsbetroffenen das Fahrzeug in der – nur für Fahrzeuge mit grüner Plakette zugelassenen – Umweltzone Stuttgart fuhr, obwohl es nur über eine rote Plakette verfügte. Eine Ausnahmegenehmigung lag für das Fahrzeug nicht vor; durch Nachrüstung eines Partikelfilters hätte der Verfallsbetroffene aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Plakette schaffen können. Gegen den Fahrer des Lastkraftwagens wurde keine Geldbuße wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 44 (Zeichen 270.1) Spalte 3, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG, Nr. 153 BKat festgesetzt, jedoch gegen den Verfallsbetroffenen mit Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 17. Mai 2016 der Verfall eines Geldbetrages von 3.739,93 EUR angeordnet. Bei der Bemessung des Betrages orientierte sich die Bußgeldbehörde an dem günstigeren von zwei im Internet eingeholten Angeboten eines Unternehmens in Berlin über die Nachrüstung eines Partikelfilters (inklusive Einbaukosten, jedoch abzüglich der Mehrwertsteuer).
Gegen diesen am 19. Mai 2016 zugestellten Bescheid legte der Verteidiger des Verfallsbetroffenen am 24. Mai 2016 Einspruch ein. Das Amtsgericht Stuttgart setzte mit Urteil vom 7. November 2016 einen Verfallsbetrag von 2.500,00 EUR fest, nachdem der Verfallsbetroffene in der Hauptverhandlung das Angebot eines Unternehmens in Schwäbisch Hall zur Nachrüstung eines Partikelfilters für den Preis von 2.500,00 EUR (inkl. Einbaukosten, abzgl. Mehrwertsteuer) vorgelegt hatte. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Ordnungswidrigkeit sei unmittelbar kausal für die ersparten Aufwendungen des Verfallsbetroffenen. Die Umweltzone begründe nicht lediglich ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, sondern ein repressives Verbot mit Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall. Durch die bußgeldbewehrte Handlung erlangt habe der Verfallsbetroffene die Aufwendungen, die er dadurch erspart habe, dass er den – für die Erteilung einer grünen Feinstaubplakette erforderlichen – Partikelfilter nicht eingebaut habe.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart legte der Verteidiger des Verfallsbetroffenen am 14. November 2016 Rechtsbeschwerde ein. Eine Ausfertigung des Urteils wurde ihm am 22. Dezember 2016 zugestellt. Am Montag, dem 23. Januar 2017 begründete er die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Zuschrift vom 16. Februar 2017, das Urteil des Amtsgerichts und den Verfallsbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart gemäß § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG aufzuheben und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verfallsbetroffenen der Staatskasse auferlegen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat aufgrund der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. November 2016 ist rechtsfehlerhaft, weil der Verfallsbetroffene den für die Nachrüstung eines Rußpartikelfilters ersparten Geldbetrag nicht im Sinne des § 29a Abs. 2 OWiG durch die mit der Geldbuße bedrohte Handlung erlangt hat.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere das nach § 87 Abs. 6 i.V. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und § 79 Abs. 1 OWiG statthafte Rechtsmittel.
2. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Zuschrift vom 16. Februar 2017 unter anderem aus:
„Die Anordnung des Verfalls gem. § 29a OWiG ist rechtsfehlerhaft.
Vorteile aus der mit Geldbuße bedrohten Handlung sind Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. Hierbei ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Unmittelbarkeit. Das Erlangte muss unmittelbar aus der Tat dem Täter zugeflossen sein; zwischen Tat und Vorteil muss also eine unmittelbare Kausalbeziehung bestehen. Die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen. Dabei reicht es aus, dass der Verfallsbetroffene als Drittbegünstigter durch die Tat des für ihn Handelnden den wirtschaftlichen Vorteil erzielt (vgl. OLG Stuttgart Beschl. v. 16.12.2008 – 1 Ss 679/08, BeckRS 2009, 4684, beck-online m.w.N.). Der wirtschaftliche Vorteil kann auch in ersparten Aufwendungen liegen (Gürtler in: Göhler, OWiG, 16. A., § 29a Rdnr. 11).
10 
Danach bietet § 29a Abs. 2 OWiG hier keine Rechtsgrundlage für eine Verfallsanordnung. Der Betroffene hat aus der Tat – fahrlässige Teilnahme am Verkehr trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen gem. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG – keinen Vermögensvorteil geschöpft; eine unmittelbare Kausalität zwischen Begehung der Ordnungswidrigkeit und den ersparten Aufwendungen besteht nicht. Der Betroffene hat durch die Tat keine Aufwendungen für die Umrüstung des Fahrzeugs erspart. Vielmehr hat er durch die unterlassene Umrüstung das Fahrzeug erst in den Zustand versetzt, der bei Einfahren in die Umweltzone den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO begründete. Soweit der Mitarbeiter des Betroffenen dann innerhalb der Umweltzone eine Tätigkeit verrichtete, aus der der Betroffene einen Umsatz erzielte, stellt dies lediglich einen mittelbaren Vermögensvorteil dar. Der Betroffene hat also nicht aus dem Einfahren des Mitarbeiters in die Umweltzone einen Vermögensvorteil gezogen, sondern durch Einsparungen, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erst begründeten, einen Vermögensvorteil erzielt (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart a.a.O.).
11 
Folgte man der Auffassung der Verwaltungsbehörde und des Amtsgerichts, würde durch die Möglichkeit der Verfallsanordnung in Fällen der vorliegenden Art letztlich die Umrüstung des Fahrzeugs erzwungen bzw. die fehlende Umrüstung pönalisiert, was der Gesetzgeber so nicht vorgesehen hat.“
12 
3. Der Senat schließt sich der rechtlichen Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen an. Allerdings hält er es nicht für ausgeschlossen, dass Feststellungen getroffen werden können, auf die sich eine Verfallsanordnung in rechtsfehlerfreier Weise stützen lässt. Daher folgt der Senat der Generalstaatsanwaltschaft insoweit nicht, als sie eine Sachentscheidung des Senats beantragt, sondern verweist die Sache an das Amtsgericht Stuttgart zurück.
13 
a) Die Generalstaatsanwaltschaft stellt in ihrer Zuschrift maßgeblich auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit ab. Dieses Merkmal soll mittelbare Zuflüsse unter Einsatz oder Bewirtschaftung des Erlangten vom Verfall ausnehmen (vgl. Gürtler in Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 29a Rn. 10; BGH, Urteil vom 21. März 2002 – 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, zitiert nach juris, Rn. 39; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2012 – 1 Ss 730/11, StraFo 2012, 159, zitiert nach juris, Rn. 12). Diese Abgrenzung steht aus Sicht des Senats im vorliegenden Fall jedoch nicht im Vordergrund. Vielmehr stellt sich primär die Frage, welcher Vorteil unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Verbotstatbestandes (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2015 – 4 Ws 283/15, NStZ 2016, 28, zitiert nach juris, Rn. 13 mwN) als durch die bußgeldbewehrte Handlung des Mitarbeiters des Verfallsbetroffenen erlangt anzusehen ist.
14 
Für die Bemessung des Verfallsbetrages gilt das Bruttoprinzip; auch ersparte Aufwendungen können als Vermögensvorteil abgeschöpft werden (Gürtler, aaO, § 29a Rn. 11 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO, Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Dezember 2014 – 2 (6) SsBs 601/14, juris, Rn. 6). Hypothetische rechtmäßige Kausalverläufe bleiben hierbei grundsätzlich außen vor (vgl. Gürtler, aaO, § 29a Rn. 10 mwN; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 2 Ss (OWi) 110/16, juris, Rn. 15 mwN). Eine Schätzung ist nach § 29a Abs. 3 OWiG möglich (vgl. Gürtler, aaO, § 29a Rn. 27 mwN).
15 
b) Nach diesen Maßstäben hält der Senat es nicht für ausgeschlossen, dass Feststellungen getroffen werden können, auf die sich eine Verfallsanordnung in rechtsfehlerfreier Weise stützen lässt. Auszugehen ist davon, dass der in Frage stehende Ordnungswidrigkeitstatbestand das Fahren eines Lastkraftwagens mit roter Feinstaubplakette nicht überall, sondern nur innerhalb der Umweltzonen verbietet. Da der Verfallsbetroffene sein Fahrzeug außerhalb der Umweltzonen fahren lassen darf, kann der erlangte Vermögensvorteil nicht schematisch mit den ersparten Aufwendungen für den Einbau eines Partikelfilters gleichgesetzt werden. Der Verfallsbetroffene hat durch die mit Bußgeld bedrohte Handlung seines Fahrers somit nur den Vorteil erlangt, dass ein Fahrzeug innerhalb einer Umweltzone eingesetzt wurde, die es nicht befahren durfte. Der Senat hält es für möglich, diesen Nutzungsvorteil – ggf. durch Schätzung nach § 29a Abs. 3 OWiG – zu beziffern, zumal sich für die Anmietung vergleichbarer Lastkraftwagen ein Marktpreis ermitteln lässt. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand des Verfallsbetroffenen, seine Mitarbeiter hätten die Kundenreklamation in Stuttgart auch mit einem für die Umweltzone zugelassenen Personenkraftwagen erledigen können, ist als hypothetischer rechtmäßiger Kausalverlauf in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
16 
Die Abschöpfung des durch die Fahrt in der Umweltzone erwirtschafteten Erlöses kommt nach dem Bruttoprinzip zwar grundsätzlich in Betracht, begegnet in der vorliegenden Konstellation nach Auffassung des Senats aber Bedenken. Eine solche Erlösabschöpfung dürfte – nach dem Schutzzweck des Verbotstatbestandes – voraussetzen, dass ein Verfallsbetroffener in der Umweltzone ausschließlich oder weit überwiegend Beförderungs- oder Transportleistungen erbringt, wie dies beispielsweise bei Taxidienstleistungen oder Paketauslieferung der Fall wäre. Aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils und des Rechtsbeschwerdevorbringens liegt zumindest nicht nahe, dass vorliegend eine solche Konstellation gegeben ist.
17 
c) Die Sache wird gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen (vgl. hierzu Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 48).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. März 2017 - 4 Rb 24 Ss 163/17

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 79 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auc
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(1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die d

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Referenzen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

(2) Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, richten, wenn

1.
er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt hat,
2.
ihm das Erlangte
a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, oder
3.
das Erlangte auf ihn
a)
als Erbe übergegangen ist oder
b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(3) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.

(4) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.

(5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

(2) Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, richten, wenn

1.
er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt hat,
2.
ihm das Erlangte
a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, oder
3.
das Erlangte auf ihn
a)
als Erbe übergegangen ist oder
b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(3) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.

(4) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.

(5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung: ja
StGB § 73 Abs. 1 Satz 1; § 73c; § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; § 334
1. Ein Amtsträger ohne eigene Entscheidungszuständigkeit erfüllt
den Tatbestand der Bestechlichkeit, wenn er sich als fachlicher
Zuarbeiter durch Schmiergeldzahlungen bei der Vorbereitung
einer Ermessensentscheidung beeinflussen läßt; insoweit gelten
für ihn gleichermaßen die für einen Ermessensbeamten entwickelten
Grundsätze.
2. Ist für einen dem Verfall unterliegenden Vermögensvorteil die
Steuer bestandskräftig festgesetzt worden, so ist dies bei der
zeitlich nachfolgenden Anordnung des Verfalls zu berücksichtigen.
3. Zur Bestimmung des Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1
StGB bei der Bestechung.
BGH, Urt. v. 21. März 2002 – 5 StR
138/01
LG Hildesheim

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 21. März 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
21. März 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt E ,
Rechtsanwalt H
als Verteidiger des Angeklagten S ,
Rechtsanwalt N
als Verteidiger des Angeklagten J ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten S gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Juni 2000 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
2. Auf die Revisionen des Angeklagten J und der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; im übrigen wird die Revision des Angeklagten J verworfen.
3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten J insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten J , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen Bestechlichkeit in drei Fällen, Vorteilsannahme in zwei Fällen und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten J hat es wegen Bestechung schuldig gesprochen und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt , deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Weiterhin hat das Landgericht diesen Angeklagten wegen Steuerhinterziehung mit einer gesonderten Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen belegt. Gegen beide Angeklagte hat es den Verfall des Wertersatzes angeordnet und zwar hinsichtlich des Angeklagten S in Höhe von 220.000 DM und hinsichtlich des Angeklagten J in Höhe von 6.575.000 DM. Beide Angeklagte haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten J geführten Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, gegen die aus ihrer Sicht zu geringe Höhe des angeordneten Verfalls.
Das Rechtsmittel des Angeklagten J und die Revision der Staatsanwaltschaft führen hinsichtlich des angeordneten Verfalls zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils. Im übrigen sind die Revisionen unbegründet.

I.


Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte S , der bis 1995 Bauamtsleiter, danach Leiter des Ordnungs- und Sozialamtes der Stadt Hemmingen war, im Zusammenhang mit seiner Funktion Schmiergeldzahlungen erhalten. Der Verurteilung liegen folgende Einzelfälle zugrunde:
1. Der Zeuge G , ein langjähriger Freund des Angeklagten S , betrieb eine Gärtnerei im Außenbereich von Hemmingen. Diese wollte er insbesondere durch den Ausbau seines Gewächshauses sowie durch die Schaffung zusätzlichen Parkraumes erweitern. Dieses Vorhaben wurde zunächst durch den Landkreis Hannover als der zuständigen Behörde im Februar 1992 abgelehnt. Der Angeklagte S hatte sich intern nachhaltig für die Realisierung des Vorhabens eingesetzt, das schließlich nach erheblichen Differenzen innerhalb der Gemeinde und mit anderen Behörden am 13. August 1997 endgültig genehmigt wurde. Vorangegangen waren mehrere Beschlüsse über die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen , die jeweils vom Angeklagten S vorbereitet wurden. Der Angeklagte erhielt im Jahre 1994 in drei Teilzahlungen Beträge (nach den Feststellungen des Landgerichts jedenfalls mindestens) in Höhe von insgesamt 20.000 DM als zinsloses Darlehen. Der Angeklagte hatte während der gesamten Zeit G die wesentlichen behördeninternen Vorgänge zur Kenntnis gebracht und für ihn Schreiben in dieser Angelegenheit vorformuliert. Dabei war dem Angeklagten S wie auch G klar, daß die Darlehen im Hinblick auf die Hilfestellung bei der Erlangung der Baugenehmigung ausgereicht werden würden. Dieses Verhalten des Angeklagten S hat das Landgericht als Bestechlichkeit im Sinne des § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F. gewertet.
2. Die Ausweisung des Plangebiets “Arnum” war seit Ende 1991 in der Stadt Hemmingen in der Diskussion. Der Angeklagte J , ein Immobilienkaufmann , vereinbarte im Oktober 1991 mit dem Zeugen No eine Option, wonach dessen aus Ackerland bestehendes Grundstück mit 52.000 m2 zu einem Quadratmeterpreis von 90 DM bindend angeboten wurde. Mit dem Zeugen R schloß der Angeklagte J im Jahre 1993 einen Kaufvertrag über den Ankauf von 12.000 m2 Ackerland, die ebenfalls Bauerwartungsland waren, zum Preis von 95 DM/m2. Der Angeklagte S wirkte im Planungsverfahren maßgeblich auf die Ausweisung des Ge-
biets “Arnum Nr. 31 C” als allgemeines Wohngebiet hin. Letztlich kam es jedenfalls teilweise zu einer Ausweisung dieses Gebietes als allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan “Arnum Nr. 31 C”, der dann im letzten Abschnitt am 5. Juli 1996 rechtsaufsichtlich genehmigt wurde. Der Angeklagte S erhielt vom Mitangeklagten J in mehreren Raten 1995 ± jeweils abgewickelt über Scheinrechnungen des G ± einen Betrag in Höhe von insgesamt 215.000 DM. Der Angeklagte J konnte aufgrund der stetigen Verfestigung der Planung und schlieûlich der Ausweisung des Gebiets im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet erhebliche Wiederverkaufsgewinne realisieren. Das Landgericht hat die Einfluûnahme des Angeklagten S im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes als rechtswidrig erachtet und diesen Angeklagten wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F., den Angeklagten J wegen Bestechung nach § 334 Abs. 1 StGB a.F. verurteilt.
3. Der Angeklagte S war auch mit der Aufstellung des Bebauungsplans “Devese Nr. 13” befaût. Im Nachgang hierzu verhandelte der Angeklagte mit den Grundstückseigentümern B und Eb , die er zudem im Hinblick auf den anstehenden Verkauf ihrer ± jetzt als Bauland ausgewiesenen ± Ackerflächen beriet. Nachdem er den Zeugen seine angespannte finanzielle Situation geschildert hatte, erhielt der Angeklagte S im Herbst 1994 von B und Eb etwa 32.000 DM, wobei diese pro Quadratmeter der verkauften Grundstücke 1 DM an den Angeklagten S zahlten. Der Zeuge B gewährte dem Angeklagten S weiterhin noch ein Darlehen in Höhe von 15.000 DM. Das Landgericht hat den Angeklagten S insoweit wegen Vorteilsannahme verurteilt.
4. Der Zeuge B verfügte über erhebliche Ackerlandflächen innerhalb des Plangebietes “Devese Nr. 15”. Die Gemeinde beabsichtigte, in diesem Bereich ein Gewerbegebiet zu schaffen. In diesem Zusammenhang führte der Angeklagte S mit dem Zeugen B Verhandlungen
über einen Verkauf dieses Grundstücks. In der Folgezeit bat der Angeklagte S unter Verweis auf seine schlechte finanzielle Situation den Zeugen B um die Gewährung eines Darlehens. Der Zeuge B gab ihm aber im Frühjahr 1998 lediglich ein Darlehen in Höhe von 5.000 DM. Nachdem der Verkauf der Flächen an die Gemeinde Hemmingen realisiert worden war, verlangte der Angeklagte S von dem Zeugen B unter Verweis auf eine entsprechende Verabredung 1 DM pro verkauften Quadratmeter , mithin insgesamt 123.782 DM. Zu einer Auszahlung durch B kam es jedoch nicht. Da das Landgericht bei den Zahlungen keinen Bezug zu rechtswidrigen Diensthandlungen feststellen konnte, hat es den Angeklagten S insoweit nur wegen Vorteilsannahme gemäû § 331 StGB verurteilt.
5. Der Zeuge No beabsichtigte, auf seinem Grundstück eine Mehrzweckhalle zu errichten. Dabei kam es zu einem Konflikt wegen der geplanten Trasse einer Umgehungsstraûe der B 3. Mit diesem Verfahren war der Angeklagte S im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit befaût. Der Zeuge No hatte dem Angeklagten S im Juni 1996 ein zinsloses Darlehen über 15.000 DM und im September 1996 ein weiteres in Höhe von 10.000 DM gewährt. In der Folgezeit beglich der Angeklagte diese Darlehensverbindlichkeiten nicht. Um den Zeugen No zur weiteren Stundung der Darlehensforderung und zur Auszahlung zusätzlicher Darlehen zu veranlassen, wandte sich der Angeklagte S im Oktober 1998 an die Zeugin I , der er in seiner Eigenschaft als Leiter des Amts für Wirtschaftsförderung empfahl, ihr Grundstück an den Zeugen No zu verkaufen. Einen vom Angeklagten S vorformulierten Brief, in dem Frau I ein konkretes Angebot gemacht wurde, unterschrieb der Zeuge No . Seinen Vorgesetzten spiegelte der Angeklagte S vor, die Initiative, Frau I zum Verkauf des Grundstücks zu veranlassen, gehe auf das Autobahnneubauamt Hannover zurück. Der ZeugeNo zeichnete den Brief in der Hoffnung ab, so zu einem möglichst günstigen
Grundstückskauf zu gelangen. In dem bewuût wahrheitswidrigen Vermerk über den angeblichen Vorschlag des Autobahnneubauamtes hat das Landgericht eine pflichtwidrige Handlung gesehen und auch insoweit den Angeklagten wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB a.F. verurteilt.
6. Der Angeklagte S verschwieg in seiner am 31. Mai 1996 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 1995 die ihm von dem Mitangeklagten J zugewandten Beträge in Höhe von 215.000 DM. Dadurch verkürzte er Einkommensteuer in Höhe von etwa 70.000 DM.
7. Der Angeklagte J löste für den Veranlagungszeitraum 1995 die Rückstellung von Erschlieûungskosten nicht auf, obwohl die Erschlieûungsarbeiten abgeschlossen waren. Da insoweit ein auûerordentl icher Ertrag hätte erklärt werden müssen, wurde das zu versteuernde Einkommen um den Betrag von 23.000 DM zu niedrig angegeben. Hierdurch ist eine Steuerverkürzung in Höhe von 7.430 DM eingetreten.
Das Landgericht hat bei dem Angeklagten S wegen der erhaltenen Geldzahlungen in Höhe von 220.000 DM den Verfall des Wertersatzes angeordnet. In Höhe von 25.000 DM hat es nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB einen Abzug vorgenommen, weil dieser Betrag sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten S befindet. Bei dem Angeklagten J hat es als Wertersatz circa 6,5 Mio. DM für verfallen erklärt. Es hat diesen Betrag ermittelt, indem es von dem Verkaufspreis der später als Bauland ausgewiesenen Grundstücke deren Anschaffungskosten (einschlieûlich Nebenkosten) in Abzug gebracht hat.

II.


Die Revisionen führen lediglich im Ausspruch über den Verfall hinsichtlich des Angeklagten J zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils. Im übrigen bleiben sie ohne Erfolg.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrüge des Angeklagten S hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

a) Das Landgericht hat in den ausgeurteilten Bestechlichkeitsfällen jeweils zutreffend die auf eine rechtswidrige Handlung gerichtete Unrechtsvereinbarung bestimmt.
aa) Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob die hier maûgeblichen baurechtlichen Entscheidungen (Erteilung der Baugenehmigung und Erlaû eines Bebauungsplans) materiell rechtswidrig waren. Hierauf kommt es für die Frage der Tatbestandserfüllung im Rahmen der Bestechlichkeit nach § 332 StGB nicht an.
Bei Entscheidungen, die ± wie die bauplanerische Beurteilung nach § 35 BauGB oder die Aufstellung eines Bebauungsplans ± eine planerische Abwägung voraussetzen, ergibt sich die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung schon daraus, daû der Amtsträger sachwidrige Erwägungen in den Entscheidungsprozeû einflieûen läût. Insoweit gelten für die planerische Abwägung dieselben Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für Ermessensentscheidungen aufgestellt hat (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung

5).


Das Landgericht hat dabei den Angeklagten S selbst, obwohl er formal nicht Entscheidungsträger war, zutreffend als einen Beamten mit Ermessensspielraum angesehen. Insoweit ist ausreichend, daû der jeweilige Beamte aufgrund seiner Kompetenz, derentwegen er auch in die Entschei-
dungsfindung einbezogen wird, über eine jedenfalls praktische Einfluûnahmemöglichkeit verfügt (vgl. Fuhrmann GA 1960, 105, 107). Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Beamte lediglich ohne eigenen Wertungsspielraum Material zusammenstellt für die Entscheidung anderer (BGH GA 1959, 374). Hier hatte der Angeklagte S schon aufgrund seiner Stellung als Leiter des Bauamtes bzw. später des Wirtschaftsförderungsamtes erheblichen Einfluû. Ihm oblag gerade die fachliche und rechtliche Beratung der Entscheidungsträger.
Das Landgericht hat die Pflichtwidrigkeit der Handlungen des Angeklagten S aus den vielfältigen Verletzungen seiner Verschwiegenheitspflicht , indem er interne Vermerke an die Geldgeber weitergab sowie aus seiner Distanzlosigkeit und Einseitigkeit, die in dem Verfassen von Schreiben und Anträgen ± die von ihm selbst zu bearbeiten waren ± zum Ausdruck kam, gefolgert. Es hat weiterhin eine Pflichtwidrigkeit darin gesehen , daû der Angeklagte S ± um die Entscheidungsfindung in seinem Sinne und damit in dem seiner Geldgeber zu beeinflussen ± auch inhaltlich unzutreffende Vermerke gefertigt hat, um seine Vorgesetzten, den Gemeinderat oder die Aufsichtsbehörden zu täuschen. Diese Bewertung der Handlungen des Angeklagten S stützt das Landgericht auf eine ausreichende tatsächliche Grundlage. Dies läût einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB reicht es zudem bereits aus, wenn sich der Beamte im Hinblick auf künftige Diensthandlungen bereit gezeigt hat, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen (vgl. BGHR StGB § 334 Abs. 3 Nr. 2 Unrechtsvereinbarung 1). Auch diese Voraussetzung hat das Landgericht für die beiden Fallkomplexe zutreffend bejaht. Jeweils nachdem dem Angeklagten insoweit ein Vorteil zugewandt worden war, folgten weitere Handlungen, in denen der Angeklagte S wiederum im Interesse seiner Geldgeber tätig wurde. Diesem Um-
stand durfte das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ebenso Gewicht beimessen wie der Tatsache, daû der Angeklagte S bei denjenigen , denen er Vorteile zukommen lieû, immer wieder auf diese hinwies und das zum Anlaû nahm, weitere finanzielle Leistungen zu verlangen.
bb) In dem Anschreiben an die Zeugin I , der ein unrichtiger Vermerk in den Akten über eine tatsächlich nicht erfolgte Verkaufsanregung des Autobahnneubauamtes zugrundelag, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend eine pflichtwidrige Diensthandlung gesehen. Abgesehen davon, daû schon allein dieser wahrheitswidrige Vermerk pflichtwidrig war, hat der Angeklagte unter Miûbrauch seiner Amtsstellung die Zeugin I zum Verkauf ihrer Grundstücke veranlassen wollen. Diese Leistung war auch Gegenstand der Unrechtsvereinbarung mit dem Zeugen No , weil sie die Gegenleistung für die weitere Stundung der noch offenen Darlehensverpflichtung bildete.

b) Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung für die Erweiterung des Gartencenters G ist keine Verjährung eingetreten. Zwar hat der Angeklagte S nach den Feststellungen des Landgerichts bereits seit Anfang der 90er Jahre Geldzahlungen von G angenommen und jedenfalls seit diesem Zeitpunkt lief auch das Baugenehmigungsverfahren. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch auch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daû die Verurteilung des Landgerichts sich allein auf die Gewährung zinsloser Darlehen im Jahre 1994 in Höhe von insgesamt 20.000 DM bezog. Der Umstand, daû die Strafkammer die vorangegangene Zeit strafrechtlich unberücksichtigt gelassen hat, beschwert den Angeklagten ebensowenig wie die rechtliche Beurteilung der Geldzahlungen als eine einheitliche Tat (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 269 m.w.N.). Sämtliche Zahlungen stehen nämlich jeweils in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit pflichtwidrigen Einfluûnahmen des Angeklagten S zum Zwecke der
Herbeiführung der Erteilung einer Baugenehmigung für das Gartencenter. Hinsichtlich dieses Tatkomplexes wurde die Verjährung jedenfalls spätestens durch den Haftbefehl vom 22. Dezember 1998 rechtzeitig unterbrochen.

c) Die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in Höhe von 220.000 DM gegen den Angeklagten S begegnet gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat insbesondere die Voraussetzungen des § 73c StGB rechtsfehlerfrei geprüft. Die Berücksichtigung einer etwaigen Steuerlast, die auf dem Schmiergeld ruhte, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil das Besteuerungsverfahren für dieses Veranlagungsjahr noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war.
2. Die Revision des Angeklagten J hat im Hinblick auf den angeordneten Verfall Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.

a) Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
aa) Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäû ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision bringt vor, das Landgericht hätte die nach den Ergebnissen der Betriebsprüfung geänderten Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide verlesen müssen. Sie verschweigt aber, daû die Strafkammer den Steuerberater des Angeklagten J , den Betriebsprüfer sowie weitere Finanzbeamte vernommen hat und im Rahmen dieser Vernehmungen ± was naheliegt ± Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen getroffen haben kann.
bb) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Der Angeklagte J war durchgehend verteidigt.
(1) Der Angeklagte und seine Verteidiger müssen allerdings dann nicht anwesend sein, wenn sie auf ihren Antrag gemäû § 231c StPO durch Gerichtsbeschluû von der Hauptverhandlung beurlaubt sind. Eine solche Beurlaubung ist hier hinsichtlich des Angeklagten und seiner beiden Verteidiger erfolgt. Auch soweit in einzelnen Gerichtsbeschlüssen nur der ªVerteidigerº genannt ist, bezogen sich diese Beschlüsse ihrem Sinngehalt nach auf beide Verteidiger des Angeklagten J . Insoweit ist der Begriff des Verteidigers ersichtlich in einem funktionellen Sinne zu verstehen. Dies gilt hier ungeachtet dessen, daû der Verteidiger Rechtsanwalt Bö die Beurlaubung ausschlieûlich für sich selbst erstrebt hat. Die Gerichtsbeschlüsse nennen ihn dann jedoch nicht namentlich und sind auch nach ihrem gesamten Bedeutungszusammenhang nicht individuell auf den Verteidiger Bö beschränkt. Zwar kann die Entscheidung über eine Beurlaubung bei mehreren Verteidigern im Einzelfall auch unterschiedlich ausfallen. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Verteidiger des Angeklagten ist hier nicht erkennbar. Jedenfalls durch sein Nichterscheinen hat der Wahlverteidiger H seinen Antrag zumindest konkludent nachgeholt (vgl. BGHSt 31, 323, 329), wenn man eine entsprechende schlüssige Antragstellung nicht schon in seinem fehlenden Widerspruch zum Antrag des weiteren Verteidigers Bö sehen will, zumal da sie eine gemeinsame Kanzlei betreiben.
(2) In Abwesenheit des Angeklagten J oder seiner Verteidiger sind auch keine Umstände erörtert worden, die den Angeklagten J wenigstens mittelbar hätten betreffen können (vgl. BGHR StPO § 231c Beurlaubung 1). Die von der Revision angeführte Einvernahme des Zeugen B bezog sich auf einen anderen Tatkomplex, an dem der Angeklagte J nicht beteiligt war. Soweit der Mitangeklagte S im Rahmen seiner Einlassung auch Zahlungen des Angeklagten J zum Gegenstand seiner Ausführungen machte, wurden der Angeklagte J und sein Verteidiger darauf hingewiesen. Die Verhandlung zu diesem Punkt wur-
de ± nachdem der Angeklagte S selbst noch ergänzende Angaben machte ± damit wiederholt. Ebenso waren ± was die Revision unter Verstoû gegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verschweigt ± die Kontounterlagen, aus denen sich diese Zahlungen ergaben, Gegenstand eines Selbstleseverfahrens.

b) Die Sachrüge des Angeklagten J ist unbegründet hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs. Die Überprüfung hat insoweit keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Sie hat jedoch hinsichtlich des angeordneten Verfalls des Wertersatzes Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
aa) Das angefochtene Urteil unterliegt hinsichtlich des Ausspruchs über den Verfall schon deshalb der Aufhebung, weil das Landgericht keine Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten J getroffen und damit auch nicht geprüft hat, ob und inwieweit das Erlangte wertmäûig noch im Vermögen des Angeklagten J vorhanden ist (BGHR StGB § 73c Wert 1, 2). Damit ist dem Revisionsgericht auch die Überprüfung verwehrt, ob das Landgericht das Merkmal der unbilligen Härte nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat (BGHR StGB § 73c Härte 3, 4).
bb) Die Erwägungen des Landgerichts zu der steuerlichen Behandlung von Vermögensvorteilen, die dem Verfall unterliegen, begegnen gleichfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
(1) Das Landgericht hat eine Berücksichtigung eventuell auf solche Einkünfte entrichteter Steuern (Feststellungen hat es hierzu nicht getroffen) mit der Begründung abgelehnt, es bestehe insoweit keine unbillige Härte, weil der angeordnete Verfall im Jahr seiner Zahlung wieder zu einer Steuervergünstigung führe. Dies trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.

Die spätere Absetzbarkeit von Leistungen auf den angeordneten Verfall wird nämlich häufig ein anderes Veranlagungsjahr betreffen. Im vorliegenden Fall sind die Einkünfte aus den gewinnbringenden Weiterverkäufen in den Jahren 1994 bis 1996 entstanden und unterlagen auch in diesen Veranlagungsjahren der Besteuerung. Ein etwaiger Verfall würde ± im Fall der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils ± frühestens im Jahre 2002 zu einem endgültigen Geldabfluû bei dem Angeklagten J führen. Zwar ist nach § 10d Abs. 1 EStG ein Verlustrücktrag möglich, dieser ist aber im Höchstbetrag begrenzt (511.500 Euro) und zeitlich auf ein Jahr beschränkt (zu den inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen vgl. die Übersicht bei Heinicke in Schmidt, EStG 20. Aufl. § 10d Rdn. 10 ff.). Dieser Verlustrücktrag kompensiert aber ± wie gerade der vorliegende Fall zeigt ± die Steuerlast in der Gesamtbetrachtung nur unzulänglich, wenn die für verfallen erklärten Erlöse weit überdurchschnittlich waren und sich in den Folgejahren nicht wiederholen lieûen. Von Ausnahmefällen abgesehen, in denen sich die Gesamtsteuerbelastung ausgleicht und es schon deshalb keinen Anlaû für die Anwendung des § 73c StGB gibt, erweist sich diese Erwägung des Landgerichts nicht als tragfähig.
(2) Für verfallen erklärte Vermögenswerte können grundsätzlich steuermindernd geltend gemacht werden. Es besteht kein steuerliches Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG. Nach dieser Vorschrift dürfen Geldstrafen und sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, sich nicht gewinnmindernd auswirken. Für die Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. hat der Bundesfinanzhof den Strafcharakter verneint und grundsätzlich einen Abzug zugelassen (BFHE 192, 64, 71). Auch für die durch das Gesetz zur Änderung des Auûenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl I, 372) erfolgte Neuregelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, die nunmehr die gesamten vereinnahmten Gelder dem Verfall unterwirft (sog. Bruttoprinzip), gilt
nichts anderes (a.A. Heinicke in Schmidt EStG 20. Aufl. § 4 Rdn. 520; offen gelassen von Fischer in Kirchhof EStG-Kompaktkommentar § 12 Rdn. 29). Die Einführung des Bruttoprinzips modifizierte nur ± um die Regelungen für die Praxis effektiver auszugestalten (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 18 ff.) ± den Berechnungsmodus, lieû aber den Rechtscharakter des Verfalls an sich unberührt (BGH NJW 1995, 2235). Demnach verbleibt es für die Neuregelung unverändert bei dem Grundsatz, daû der Verfall selbst keinen Strafzweck verfolgt, sondern allein der Abschöpfung des durch die Straftat erlangten Vorteils dient. Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof die Anordnung des Verfalls und die Verhängung einer Strafe grundsätzlich als jeweils unabhängig voneinander angesehen und eine innere Wechselbeziehung verneint (BGH NStZ 2001, 312; 2000, 137; vgl. auch BGHR StGB § 73d Strafzumessung 1). Deshalb beeinfluût nach ständiger Rechtsprechung (BGH aaO m.w.N.) die Höhe des angeordneten Verfalls die Bemessung der Strafe nicht und sowohl die Strafe als auch die Verfallsanordnung können jeweils isoliert mit Rechtsmitteln angefochten werden.
(3) Fehlt ein durch einen Strafzweck hinreichend legitimierter Grund, für verfallen erklärte Beträge einem Abzugsverbot zu unterwerfen, muû der Verfall steuerlich Beachtung finden. Es wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar , wenn für eine Abschöpfungsmaûnahme der Bruttobetrag des erlangten Gewinns zugrunde gelegt, umgekehrt aber der volle Bruttobetrag besteuert würde. Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht für die Mehrerlösabschöpfung (§ 17 Abs. 4 OWiG) ausgesprochen (BVerfGE 81, 228, 241 f.). Der Senat sieht insoweit keinen Hinderungsgrund, die anhand der Mehrerlösabschöpfung entwickelten Grundsätze auch auf den Verfall zu übertragen. Steuerrechtlich bleibt zwar der Ahndungsteil nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 EStG, der für die Ordnungswidrigkeit dem für Straftaten geltenden § 12 Nr. 4 EStG entspricht), wohl aber der Abschöpfungsteil. Diesem Grundsatz trägt jetzt die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG Rechnung. Danach unterliegen solche finanziellen Vorteile, die durch einen
Gesetzesverstoû erlangt und deshalb abgeschöpft wurden, nicht dem Abzugsverbot , sondern können als Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Wenn aber eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen des zumindest auch Ahndungszwecken dienenden Buûgeldverfahrens zu erfolgen hat, darf ªerst rechtº eine steuerliche Berücksichtigung beim Verfall nicht unterbleiben, der keinen Straf- oder Ahndungscharakter aufweist (vgl. BVerfG aaO, das ausdrücklich auf diese Verbindungslinie zum Verfall hinweist ). Eine Doppelbelastung, die in der Abschöpfung des Erlangten und zugleich in dessen Besteuerung besteht, muû deshalb grundsätzlich auch beim Verfall vermieden werden. Sie kann gleichfalls dann eintreten, wenn steuerliche Abzüge in späteren Veranlagungsjahren die ursprüngliche Steuerlast auf den jetzt abgeschöpften Erlös nicht einmal annähernd erreichen. (4) Eine steuerliche Lösung des Konfliktes ist jedoch nur möglich, solange noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide vorliegen und soweit der angeordnete Verfall ± etwa im Wege einer entsprechenden Rückstellung (vgl. BFHE 189, 75) ± noch für denselben Veranlagungszeitraum steuermindernd wirksam werden kann (zur Frage des maûgeblichen Zeitpunkts für die Möglichkeit der Bildung einer Rückstellung vgl. BFHE 192, 64, 66). Ist das Besteuerungsverfahren bereits abgeschlossen, kann eine Berücksichtigung der Steuerzahlungen zur Vermeidung einer verfassungwidrigen Doppelbelastung des Angeklagten nur noch im Strafverfahren im Rahmen der Entscheidung über den Verfall stattfinden. Es wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG gleichermaûen unvereinbar, wenn eine Doppelbelastung von der Zufälligkeit abhinge, ob und inwieweit das Besteuerungsverfahren schon zum Abschluû gelangt ist. Auch insoweit hat die in § 12 Nr. 4, § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des Gesetzgebers Bedeutung, als die Doppelbelastung dann durch die Anrechnung im Rahmen des Verfalls durch das Strafgericht ausgeglichen werden muû. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen bestätigt (BGHSt 33, 37, 40; vgl. auch BGH NJW 1989, 2139, 2140). Hieran ist auch unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden Bruttoprinzips festzuhalten (vgl.
BVerfG NJW 1996, 2086, 2087). Das aus der kriminellen Handlung Erlangte ist nach Abführung der Steuer bei einer Gesamtbetrachtung des Tätervermögens regelmäûig um diesen Betrag gemindert. Damit liegen die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB vor. Im Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben wird deshalb im Regelfall die Ermessensbetätigung des Strafrichters darauf gerichtet sein müssen, daû die Steuern, die auf das durch die kriminelle Handlung Erlangte gezahlt worden sind, in Abzug zu bringen sind (insoweit enger BGH wistra 2001, 388, 390 in einen obiter dictum ). Ist die Steuer bereits bestandskräftig festgesetzt, aber noch nicht oder nicht vollständig bezahlt, wird eine entsprechende Steuerschuld bei der Bemessung der Verfallshöhe mindernd zu berücksichtigen sein.
Maûgebend dafür, in welchem Verfahren die zur Vermeidung einer Doppelbelastung notwendige Abgleichung stattzufinden hat, ist die zeitliche Abfolge. Ist eine Besteuerung für das jeweilige Jahr noch nicht bestandskräftig erfolgt und eine steuerliche Berücksichtigung des Verfalls noch im entsprechenden Veranlagungszeitraum möglich, braucht der Strafrichter eine etwaige steuerliche Belastung auf den abzuschöpfenden Erlösen nicht zu berücksichtigen. Soweit der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGHR OWiG § 17 Vorteil 1) ± in einem nicht tragenden Teil seiner Entscheidung zu einer Mehrerlösabschöpfung gemäû § 38 Abs. 4 GWB a.F. ± ausgeführt hat, die absehbare Steuerbelastung sei bei der Bemessung der Geldbuûe mindernd zu berücksichtigen, folgt der Senat dieser Rechtsauffassung nicht. Wird nämlich der Mehrerlös abgeschöpft, ist für eine Besteuerung des Erlöses überhaupt kein Raum mehr. Vielmehr muû die Finanzverwaltung dann die um den Verfall gekürzten Einkünfte veranlagen (vgl. BFHE 189, 79 zur ähnlichen Problematik bei § 17 Abs. 4 OWiG). Ist dagegen eine bestandskräftige Steuerfestsetzung gegeben, braucht sich der Betroffene nicht auf eine eventuell gegebene Möglichkeit der Aufhebung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO verweisen lassen. Im Falle einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung ist vom Strafrichter die steuerliche Belastung abzu-
ziehen, die auf dem eigentlich dem Verfall unterliegenden Betrag ruht. Da das Landgericht bislang weder zum Stand des Besteuerungsverfahrens noch etwa gezahlter Steuern Feststellungen getroffen hat, kann die Anordnung hinsichtlich des Verfalls keinen Bestand haben.
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg, soweit sie einen höheren Verfallsbetrag erstrebt. Sie führt jedoch aus den in der Revision des Angeklagten J dargestellten Gründen zur Aufhebung der Anordnung über den Verfall (§ 301 StPO).

a) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das Erlangte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei bestimmt. Danach unterliegt dem Verfall, was der Täter für die Tat oder aus der Tat erlangt hat. Maûgeblich ist deshalb die Bestimmung des wirtschaftlichen Werts des Vorteils, den der Täter durch die Tat erzielt hat (BGHR StGB § 73 Erlangtes 1). Die Abschöpfung muû spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter aus der Tat gezogen hat. Dies setzt eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 17; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 16 jeweils m.w.N.). Dabei unterscheidet die gesetzliche Regelung zwischen dem eigentlichen ªEtwasº, das der Täter aus der Tat erlangt hat und den mittelbaren Tatvorteilen (Nutzungen, Surrogate), die nach Absatz 2 dieser Regelung ebenfalls dem Verfall unterworfen werden. Diese gesetzliche Systematik legt den Schluû nahe, daû in Absatz 1 die unmittelbaren Tatvorteile , in Absatz 2 mittelbare aus der Tat herrührende Vermögenszuwächse erfaût werden sollen. Dies spricht dafür, zur Erfüllung des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ªUnmittelbarkeitº zu verlangen. Ein Verzicht auf dieses Erfordernis brächte überdies im Interesse der Rechtsklarheit kaum hinzunehmende Zuordnungsprobleme.

b) Unmittelbar erlangt hat der Angeklagte J nicht die Endverkaufspreise aus den No - und R -Grundstücken. Seine in der Bestechung des Angeklagten S liegende Tathandlung hat nicht unmittelbar zu deren Vereinnahmung geführt. Hierfür waren vielmehr weitere vermittelnde Handlungen des Angeklagten J erforderlich, nämlich der An- und Verkauf der Grundstücke. Deshalb hat das Landgericht zu Recht nicht ± wie von der Staatsanwaltschaft jetzt im Revisionsverfahren erstrebt ± die erlösten Kaufpreise in Höhe von 13 Mio. DM für verfallen erklärt. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf das vom Gesetzgeber 1992 eingeführte Bruttoprinzip (vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 1; BGH NStZ 2001, 312) überzeugt nicht. Es besagt lediglich, daû der erlangte wirtschaftliche Wert ªbruttoº, also ohne (schwer feststellbare) gewinnmindernde Abzüge, anzusetzen ist. Das Bruttoprinzip ist aber für die Frage, worin der Vorteil besteht, nicht heranziehbar. Die Bestimmung des Vorteils ist nämlich der Bestimmung seines Umfangs (und hierfür gilt das Bruttoprinzip) logisch vorgelagert.
c) Der Angeklagte J hat durch die Zahlung der Bestechungsgelder im Ergebnis erzielt, daû der Bebauungsplan ªArnum 31 Cº jedenfalls zu erheblichen Teilen in Kraft getreten ist. Für den Angeklagten J , der die entsprechenden Grundstücke seinerzeit als Bauerwartungsland deutlich billiger erworben hatte, wurden dadurch seine Gewinnchancen im Hinblick auf die spekulativ erworbenen Grundstücke entscheidend erhöht. Sein Vorteil bestand damit in der Möglichkeit, einen erheblichen Spekulationsgewinn zu realisieren. Diese Gewinnchance entspricht dem ªEtwasº, das der Angeklagte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat. Da der Angeklagte J diese Gewinnchance realisiert hat, durfte das Landgericht den Spekulationsgewinn als den aus der Tat gezogenen Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB werten.

d) Bei der Bemessung des Spekulationsgewinns hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die Ankaufs- von den Verkaufspreisen subtrahiert und dabei bei den Ankaufspreisen auch die zwangsläufig hiermit verbundenen Neben-
kosten (Grunderwerbssteuer, Notarkosten) berücksichtigt. Es hat ferner zutreffend die Erschlieûungskosten in Abzug gebracht, weil der vorgenommenen Erschlieûung regelmäûig eine jedenfalls vergleichbare Steigerung des Grundstückswertes entspricht, der im übrigen mit der erfolgten Bestechung in keinerlei ursächlichem Zusammenhang steht. Gleichfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Zinsaufwendungen für die Finanzierung des Ankaufs unberücksichtigt gelassen. Insoweit handelt es sich um persönliche Aufwendungen des Angeklagten J für den Erwerb (und damit der Ermöglichung der Spekulation), die nach dem Bruttoprinzip auûer Ansatz bleiben
müssen. Sie können allerdings ± hierfür fehlen bislang die erforderlichen Feststellungen (vgl. oben) ± im Rahmen des § 73c StGB zu berücksichtigen sein und den Verfallsbetrag mindern.
Harms Häger Raum Brause Schaal

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Balingen vom 18. Juli 2011 im Ausspruch über den Verfall gegen die Nebenbeteiligte F. GmbH mit den zugehörigen Feststellungen

a u f g e h o b e n .

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Balingen

z u r ü c k v e r w i e s e n .

Gründe

 
I.
Mit Bußgeldbescheid des Landratsamtes Z. vom 21. Juni 2010 wurde gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen selbständigen Betreibens eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle (§§ 1, 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO) eine Geldbuße in Höhe von 2.000,- Euro festgesetzt, zugleich wurde gegen die Nebenbeteiligte, die F. GmbH, gemäß § 29a Abs. 2 OWiG der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 4.000,- Euro angeordnet.
Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Balingen diesen wegen vorsätzlichen selbständigen Betreibens eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu der Geldbuße von 1.500,- Euro verurteilt, gegen die Nebenbeteiligte, die F. GmbH, hat es wiederum gemäß § 29a Abs. 2 OWiG den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 4.000,- Euro angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er erhebt Verfahrensrügen und die Sachrüge.
Der Generalstaatsanwalt beantragt, die Rechtsbeschwerde durch Beschluss gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass der gegen die F. GmbH angeordnete Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 4.000,- Euro in Wegfall kommt.
II.
Lediglich die Verfallsanordnung gegen die Nebenbeteiligte F. GmbH kann beschwerderechtlich keinen Bestand haben, im übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet im Sinne von §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
Das Vorliegen von Prozesshindernissen ist im Falle der zulässigen Einlegung der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 337 RN 6). Der Verfallsanordnung im angefochtenen Urteil steht ein Prozesshindernis in Gestalt eingetretener Teilrechtskraft des Bußgeldbescheids des Landratsamtes Z. vom 21. Juni 2010 nicht entgegen.
In dem Bußgeldbescheid ist die F. GmbH als Nebenbeteiligte aufgeführt, auch sind die Nebenfolgen benannt, § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 5 OWiG. Ausweislich Postzustellungsurkunde wurde ihr der Bußgeldbescheid am 23. Juni 2010 (Bl. 83 R d.A.) zugestellt. In dem Bescheid wurde sie darüber belehrt, dass ihr dieselben Rechtsmittel wie dem Betroffenen zustehen und es wurde über das Rechtsmittel des Einspruchs belehrt. Dieses Vorgehen entspricht dem Gesetz, da der Nebenbeteiligten im Bußgeldverfahren dieselben Rechte zustehen wie dem Betroffenen (Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 66 RN 9, Vor § 87 RN 2 ff, 7a; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, Stand März 2011, § 66 RN 3).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Verteidigerin des Betroffenen diese Rechte der Nebenbeteiligten mit ihrem am 28. Juni 2010 eingelegten Einspruch nicht geltend gemacht. Die Verteidigerin hat sich gegenüber der Bußgeldbehörde am 5. Januar 2010 für ihren Mandanten, „Herrn M. K.“ legitimiert (Bl. 70 d.A.). Auch den Einspruch vom 28. Juni 2010 legte sie „namens und in Vollmacht“ ihres „Mandanten, Herrn M. K.“ ein (Bl. 85 d.A.). Schon hieraus erhellt sich, dass die Verteidigerin den Betroffenen als Mandanten betrachtete. Zudem ergibt sich aus der vorgelegten Verteidigervollmacht vom 28. Dezember 2009 (Bl. 73 d.A.), dass „in Sachen M. K. ./. Landratsamt Z.“ vom Unterzeichner M. K. Mandat erteilt worden war, ein Vertretungszusatz für die Nebenbeteiligte, deren Mitgeschäftsführer er ist, findet sich indes nicht. Ungeachtet dessen wäre eine Vertretung beider durch dieselbe Anwältin nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 146 StPO ausgeschlossen. Das Verbot der Mehrfachvertretung erstreckt sich auch auf Nebenbeteiligte, da der zwischen mehreren Angeklagten oder Betroffenen mögliche Interessenwiderstreit, der Grund für das Verbot ist, auch zwischen Betroffenem und Nebenbeteiligtem auftreten kann (Göhler, a.a.O., § 87 RN 36 m.w.N.).
Indes führt nach h. M. schon die unbeschränkte Einlegung des Einspruchs alleine durch den Betroffenen dazu, dass der Bußgeldbescheid insgesamt, also auch hinsichtlich des Verfallsbeteiligten, nicht rechtskräftig wird (Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., § 87 RN 38; Göhler, a.a.O., § 87 RN 24a; KK-Mitsch, OWiG, 3. Aufl., § 87 RN 49f). Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch bei Einlegung des Einspruchs nur durch den Betroffenen dem Nebenbeteiligten gemäß §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 435 Abs. 1 StPO eine Terminsnachricht zuzustellen ist und er nach Abs. 3 der Norm wiederum - wie schon im Bußgeldbescheid - auf die mögliche Entscheidung über den Verfall hingewiesen wird (Meyer-Goßner, a.a.O., § 438 RN 4; Graf, StPO, § 438 RN 3). Auch kann eine - zuvor unterbliebene - Beteiligungsanordnung jetzt noch vorgenommen werden (Göhler, a.a.O., § 87 RN 12; KK-Mitsch, a.a.O., RN 49). Mithin ist die Verfallsanordnung vorliegend aufgrund des umfänglichen Einspruchs des Betroffenen nicht in Rechtskraft erwachsen.
10 
Die Verfallsanordnung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Nebenbeteiligte als juristische Person, als deren Organ der Betroffene gehandelt hat, nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG selbst mit einem Bußgeld hätte belegt werden können. Zwar ist die Anordnung des Verfalls neben der Verhängung einer Geldbuße gegen die juristische Person unzulässig, § 30 Abs. 5 OWiG, indes bleibt es der Verfolgungsbehörde überlassen, ob sie den Gewinn beim Dritten über die Verhängung einer Geldbuße (§ 17 Abs. 4 OWiG) oder über den Verfall abschöpft (Göhler, a.a.O., § 29a RN 1 m.w.N.).
11 
Das Urteil ermöglicht dem Senat indes keine Überprüfung, ob die dem Grunde nach berechtigte Anordnung des Verfalls der Höhe nach gerechtfertigt ist. Es kann dabei dahinstehen, ob die von dem Amtsgericht vorgenommene Berechnungsweise als Schätzung den Erfordernissen des § 29a Abs. 3 OWiG genügt, denn das Amtsgericht hat das „Erlangte“ im Sinne der Vorschrift unzutreffend bestimmt.
12 
Im Ordnungswidrigkeitenrecht unterliegen die unmittelbar aus der Handlung zugeflossenen Vermögensvorteile dem Verfall. Dies sind alle Vermögensvorteile, die dem Täter auf Grund der Tatbegehung in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH in st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Urteil vom 19.10.2011, 1 StR 336/11, zitiert nach ). Das Tatbestandsmerkmal der „Unmittelbarkeit“ verlangt nicht, dass die Bereicherung in jedem Fall durch ein- und dieselbe Handlung herbeigeführt sein muss, es soll vielmehr unter Einsatz oder Bewirtschaftung des Erlangten mittelbar erzielte Zuflüsse vom Verfall ausnehmen (Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 29a RN 10). Im Bereich der Wirtschaftsdelikte liegen zum Beispiel in aller Regel mehrere Zwischenakte zwischen der Tat und dem Erlangten, ohne dass dadurch das Unmittelbarkeitsprinzip verletzt ist (BGH a.a.O.; NJW 2000, 297).Dabei reicht es aus, dass der Verfallsbetroffene als Drittbegünstigter durch die Tat des für ihn Handelnden den wirtschaftlichen Vorteil erzielt (BGH NJW 2000, 297; OLG Stuttgart Die Justiz 2009, 107; OLG Koblenz ZfS 2007, 108). Für die Wertermittlung gilt - auch im Ordnungswidrigkeitenrecht - das Bruttoprinzip (BGH in st. Rspr., vgl. zuletzt NStZ-RR 2011, 321; OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 175).
13 
Nach diesen Maßstäben hat die Nebenbeteiligte vorliegend unmittelbar aus der unterlassenen Eintragung in die Handwerksrolle den in der nicht eingetragenen Filiale erzielten, ungeschmälerten Umsatz für den gesamten Tatzeitraum erlangt. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist nicht nur bußgeldbewehrt, sondern konstitutive Bedingung für den selbständigen Betrieb des eintragungspflichtigen Handwerks (Erbs/Kohlhaas-Ambs, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. 2, H 14, § 1 RN 1). Dementsprechend kann gemäß § 16 Abs. 3 Handwerksordnung die Fortsetzung des unerlaubten Betriebs durch die zuständige Behörde alleine wegen der fehlenden Eintragung untersagt werden (BVerwG, Urteil vom 31.08.2011, 8 C 8/10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2005, 8 ME 52/05 jeweils zitiert nach ). Da mithin die Nebenbeteiligte die selbständige Filiale in der gewählten Form überhaupt nicht betreiben durfte, hat sie nicht nur die Differenz zwischen Meister- und Gesellenlohn für den Filialleiter erspart, sondern aus unerlaubtem Handeln Umsätze erzielt, die insgesamt als „Erlangtes“ dem Verfall unterliegen (s. für den vergleichbaren Fall der Erzielung von Maklerlohn unter Verstoß gegen § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1a Gewerbeordnung: LG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2008, 19 Qs 110/05 OWi, zitiert nach ). Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von anderen, in denen etwa nur gegen eine Anzeigepflicht verstoßen wird, die als Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt anzusehen ist (LG Tübingen NJW 2006, 3447 für § 14 GewO).
14 
Im übrigen kann zwar der Verfall dann auf ersparte Aufwendungen beschränkt sein, wenn sich das ordnungswidrige Handeln als bloßer Formalverstoß darstellt, weil das nicht genehmigte oder erlaubte Tun bei tatsächlicher Betrachtung genehmigungs- oder erlaubnisfähig war (OLG Koblenz, a.a.O.; LG Münster, Beschluss vom 17.03.2011, 9 Qs 6/11, zitiert nach ). Indes hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass während der Dauer des Betriebs ohne Eintragung in die Handwerksrolle die Voraussetzungen für eine Eintragung, auch im Wege der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO, zu keinem Zeitpunkt vorlagen (UA S. 4 u. 6). Entgegenstehendes Vorbringen der Rechtsbeschwerde beruht auf urteilsfremden Erwägungen und ist mithin unbeachtlich.
15 
Zwar spricht viel dafür, dass die Nebenbeteiligte hierdurch nicht beschwert ist, indes vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu beurteilen, dass der angeordnete Verfall in Höhe von 4.000,- Euro dem in dem Zeitraum unerlaubten Betriebes des Gewerbes erzielten Umsatz entspricht oder ihn unterschreitet, da das angefochtene Urteil insoweit keinerlei Feststellungen enthält.
16 
Dieser Rechtsfehler wirkt sich auf den Betroffenen nicht aus, da sich die Höhe der Geldbuße und der Wert des Verfalls jedenfalls dann nicht gegenseitig beeinflussen können, wenn sie - wie hier - gegen verschiedene Verfahrensbeteiligte verhängt sind.
17 
Da weitere Sachverhaltsaufklärung - etwa durch Vernehmung der damaligen Beschäftigten zu den durchschnittlichen Tagesumsätzen - möglich ist, hat das Amtsgericht über den Verfall gegen die Nebenbeteiligte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu befinden. Veranlassung für eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht nicht.
18 
Für das weitere Verfahren weist der Senat abschließend darauf hin, dass das Amtsgericht der Nebenbeteiligten nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 435 Abs. 3 StPO eine diesen Vorschriften genügende Mitteilung von dem neuerlichen Hauptverhandlungstermin zuzustellen haben wird.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2015

aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. April 2015 dahin

abgeändert,

dass der dingliche Arrest in das Vermögen der Beschuldigten lediglich in Höhe von 24.380,85 EUR angeordnet wird; durch die Hinterlegung eines Geldbetrages von 24.380,85 EUR wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Beschuldigte berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. Der weitergehende Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart wird zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die Beschwerde und die weitere Beschwerde der Beschuldigten als unbegründet

verworfen.

Die Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens über die weitere Beschwerde zu tragen. Jedoch werden die Gebühren für die Beschwerdeverfahren auf ein Viertel ermäßigt. Der Beschuldigten sind drei Viertel ihrer notwendigen Auslagen für die Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe

 
I.
Am 10. und am 11. September 2013 erwarb die Beschuldigte insgesamt 210.000 Aktien der Singulus Technologies AG (im Folgenden Singulus AG), die an den Börsen in Frankfurt am Main und Berlin sowie im elektronischen Handelssystem Xetra im regulierten Markt gehandelt werden. Die Singulus AG stellt unter anderem Produktionsanlagen für Solarzellen her. Am 12. September 2013 um 16:18 Uhr veröffentlichte die Singulus AG eine Ad-Hoc-Mitteilung, wonach sie an diesem Tag mit M., einem chinesischen Hersteller von Solarzellen, einen Rahmenvertrag über die Lieferung von 16 Anlagen für die Fertigung von Solarzellen geschlossen habe und die Lieferung der ersten Maschine nach China bereits für das erste Quartal 2014 vorgesehen sei. Nachdem der Kurs der Aktien erheblich angestiegen war, veräußerte die Beschuldigte ihre Aktien bereits am 13. September 2013. Im Einzelnen erfolgte der Erwerb und die Veräußerung der Aktien wie folgt:
Datum,
Zeit
 
Geschäft
 
Stückzahl
 
Kurs
 
Kurswert („brutto“)
 
Wertpapierabrechnung
(„netto“)
10.09.2013
13:36
Kauf
10.000
1,44 EUR
14.400,00 EUR
14.556,96 EUR
11.09.2013
12:05
Kauf
100.000
1,51 EUR
151.000,00 EUR
152.621,59 EUR
11.09.2013
15:08
Kauf
100.000
1,5032 EUR
150.319,15 EUR
151.834,66 EUR
Summe
Kauf
210.000
     
315.719,15 EUR
319.013,21 EUR
13.09.2013
10:32
Verkauf
100.000
1,63 EUR
163.000,00 EUR
161.214,49 EUR
13.09.2013
11:03
Verkauf
110.000
1,61 EUR
177.100,00 EUR
175.198,57 EUR
Summe
Verkauf
210.000
     
340.100,00 EUR
336.413,06 EUR
Erlös
24.380,85 EUR
17.399,85 EUR
Der Beschuldigten wird vorgeworfen, beim Erwerb der Aktien eine Insiderinformation verwendet zu haben. Ihr Ehemann, der Mitbeschuldigte W., habe sie bereits vor dem Erwerb der Aktien über den bevorstehenden Abschluss des Rahmenvertrages informiert. Der Mitbeschuldigte W. sei für eine Tochtergesellschaft der Singulus AG in China aufgrund eines Beratervertrages tätig gewesen. Sein Aufgabenbereich habe die Vorbereitung des Vertragsschlusses mit M. umfasst, weshalb er schon vor Veröffentlichung der Ad-Hoc-Mitteilung vom bevorstehenden Abschluss des Rahmenvertrages gewusst habe. Eine Insideranalyse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 27. März 2014 bewertet den Abschluss des Rahmenvertrages der Singulus AG mit M. vom 12. September 2013 als eine Insiderinformation.
Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 7. April 2015 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Beschuldigten in Höhe von 336.413,06 EUR angeordnet. Mit Beschluss vom 14. Juli 2015 hat das Landgericht Stuttgart die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unbegründet verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beschuldigten.
II.
Die nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde allerdings gegen die Annahme der Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrests gemäß § 111b Abs. 2, § 111d Abs. 1 StPO. Zu Recht haben die Vorinstanzen diese bejaht, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschuldigte sich wegen verbotenen Erwerbs von Insiderpapieren gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG strafbar gemacht hat und deswegen gegen sie der Verfall des Wertersatzes gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB angeordnet wird.
a) Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist nach derzeitigem Stand der Ermittlungen die Information über die Vertragsverhandlungen der Singulus AG mit M., die sich so weit konkretisiert hatten, dass am 12. September 2013 ein Rahmenvertrag über die Lieferung von 16 Maschinen unterzeichnet wurde, vor der Publikation durch die Ad-Hoc-Meldung als Insiderinformation (§ 13 Abs. 1 WpHG) zu bewerten.
Nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen war der Abschluss des Rahmenvertrages eine konkrete Information, die geeignet war, den Kurs der Aktie der Singulus AG erheblich zu beeinflussen. Der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung besonders bedeutsamer Vertragsverhältnisse (einschließlich Kooperationsabkommen) hat in der Regel ein erhebliches Preisbeeinflussungspotenzial (Ziffer IV.2.2.4 des Emittentenleitfadens der BaFin, 4. Aufl.; vgl. dazu Assmann in Assmann/Schneider, 6. Aufl., § 13 Rn. 68; Ritz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, 2015, § 13 Rn. 138). Die Kurserheblichkeit einer Information ist anhand einer Prognose auf Grundlage der im Zeitpunkt des Insidergeschäfts bestehenden Informationslage zu beurteilen (Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 13 Rn. 55). Nach der Insideranalyse der BaFin vom 27. März 2014 kommt der „Information über den Großauftrag von M., die Gegenstand der Ad-Hoc-Meldung vom 12. September 2013 war, erhebliche Kursrelevanz zu. Weil die Singulus AG zum Ende des zweiten Quartals 2013 nur einen Orderbestand von knapp 40 Millionen EUR zu verzeichnen gehabt habe, mache das Auftragsvolumen von 20 bis 30 Millionen EUR, das Gegenstand des Rahmenvertrags gewesen sei, einen erheblichen Anteil der Aufträge aus. Der besondere Stellenwert dieses Auftrags werde dadurch unterstrichen, dass die Singulus AG in einer Pressemitteilung vom 13. August 2013 ankündigte, nur mittels eines deutlichen Umsatzwachstums im Segment Solar wieder ein positives EBIT erreichen zu können. Vor dem Hintergrund der massiven Solarkrise misst die Analyse einem Auftrag von M. eine „besondere Signalwirkung“ zu. Dies schlug sich auch in den Bewertungen dreier unabhängiger Analysten nieder, die das Kursziel für die Aktie der Singulus AG infolge der Ad-Hoc-Mitteilung anhoben. Die Beurteilung der Kurserheblichkeit einer Information erfolgt zwar ex-ante; dennoch stellt die nachfolgende Reaktion des Marktes auf das Bekanntwerden der Information ein gewichtiges Beweisanzeichen dar (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 224/09, juris Rn. 16). Am 12. September 2013 erreichte der Schlusskurs der Aktie 1,748 EUR gegenüber 1,525 EUR am Vortag, was eine Steigerung um knapp 15 % ausmacht.
Die Kurserheblichkeit der Information wird nicht durch die auch nach Abschluss des Rahmenvertrages verbleibende Unsicherheit infrage gestellt, ob tatsächlich eine Lieferbeziehung mit M. zustande kommt. So meint der Verteidiger, der Rahmenvertrag begründe noch keine verbindliche Abnahmepflicht und weise deshalb nur auf die angestrebte technische Zusammenarbeit hin, die aber ohnehin aufgrund einer Pressemitteilung vom 25. März 2013 schon bekannt gewesen sei. Ob M. aufgrund des Rahmenvertrages bereits rechtlich verbindlich zur Abnahme der Maschinen verpflichtet war und ob und in welchem Umfang eine unterbleibende Abnahme Schadensersatzpflichten von M. auslöst, kann anhand des Vertragstextes allein nicht abschließend beurteilt werden. Nach dem Vertragsentwurf, der im sichergestellten E-Mail-Verkehr enthalten ist, ist zwar unter Ziffer 1 geregelt, dass die Parteien über die Lieferung jeder einzelnen Maschine noch gesonderte Verträge schließen werden. Jedoch legt der Vertrag in Ziffer 4 den exakten Preis für die Lieferung der ersten Maschine fest und nennt in Ziffer 6 den 31. März 2014 als Liefertermin unter der Bedingung, dass der konkrete Vertrag über die Lieferung der Maschine bis zum 15. September 2013 geschlossen wird. Ziffer 16 des Vertrages regelt bereits Teilaspekte der Folgen einer Stornierung des Auftrags. Die Beurteilung, inwiefern der Rahmenvertrag eine Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen über die Lieferung der einzelnen Maschinen begründet, hängt vom Ablauf der Vertragsverhandlungen, den erkennbaren Interessen der Vertragsparteien sowie den Regelungen des nach Ziff. 8.4 des Vertrages anwendbaren Rechts der Volkrepublik China ab und entzieht sich zumindest bei derzeitigem Ermittlungsstand einer abschließenden Einschätzung. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Nach Unterzeichnung einer Vereinbarung über die technische Zusammenarbeit zwischen der Singulus AG und M. („Letter of Intent“) am 12. März 2013, die durch eine Pressemitteilung vom 25. März 2013 bekannt gemacht wurde, ist der Abschluss des Rahmvertrages ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu der angestrebten Lieferung. Er erhöhte die Wahrscheinlichkeit, dass es in der Folgezeit zu einer für den Wert der Aktien der Singulus AG wichtigen Geschäftsbeziehung kommt. Aus der maßgeblichen Sicht eines börsenkundigen Anlegers (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 2009 – 20 Kap 1/08, juris Rn. 91 f.) im fraglichen Zeitpunkt handelte es sich deshalb um eine konkrete Information, die für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Dies bestätigen letztlich auch die Analystenbewertungen. Dass entgegen der damaligen Erwartung die Geschäftsbeziehung nicht oder nicht in der vorgestellten Weise zustande kam, beeinflusst die damalige Bedeutung der Information nicht.
10 
b) Die Beschuldigte steht im Verdacht, die Insiderinformation beim Erwerb der Aktien am 10. und am 11. September 2013 bewusst verwendet zu haben. Nach den Angaben der bei der Singulus AG als Prokuristin beschäftigten Mitarbeiterin H. führte der Ehemann der Beschuldigten in China vor Abschluss des Rahmenvertrages vom 12. September 2013 die Verhandlungen mit M. Dies wird durch den im Ermittlungsverfahren sichergestellten E-Mail-Verkehr bestätigt.
11 
2. Der Arrest kann nur in Höhe von 24.380,85 EUR angeordnet werden, weil lediglich in dieser Höhe ein Anspruch auf Wertersatzverfall zu erwarten ist.
12 
a) Erwirbt ein Beteiligter entgegen § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Insiderpapiere, unterliegt der dadurch erzielte Sondervorteil, nicht jedoch der gesamte Wert der erworbenen Papiere gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB, Art. 1 Abs. 1 EGStGB dem Wertersatzverfall.
13 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegt dem Verfall, was der Täter aus der Tat erlangt hat. Der Verfall zielt darauf, den Wert der wirtschaftlichen Vorteile abzuschöpfen, die dem Täter aus der Tat zugeflossen sind. Dabei entspricht die Abschöpfung spiegelbildlich den durch die Tat erlangten Vermögenswerten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 224/09, juris Rn. 30). Durch den Verfall sollen solche Vermögenwerte abgeschöpft werden, die der Beteiligte nach dem Schutzzweck der Strafnorm nicht erlangen und behalten dürfen soll, weil die Rechtsordnung sie als das Ergebnis einer rechtswidrigen Vermögensverschiebung bewertet (BGH, Urteile vom 19. Januar 2012 – 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 14; vom 27. November 2013 – 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80 Rn. 29). § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG verbietet zwar den Erwerb und die Veräußerung der Insiderpapiere als solchen (vgl. Schröder, Handbuch Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 616c; Vogel, JZ 2010, 370, 372). Der Zweck des Verbots richtet sich jedoch nicht gegen die mit der Transaktion verbundene Übertragung der Wertpapiere an sich. Vielmehr will das Verbot verhindern, dass der Insider durch die Transaktion einen Sondervorteil erlangt.
14 
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Insider, der Wertpapiere entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG veräußert, nicht der gesamte Veräußerungserlös, sondern nur der durch das Insiderwissen erzielte Sondervorteil abgeschöpft werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 224/09, juris Rn. 31; zustimmend Bauer, NStZ 2011, 396, 397; Gehrmann in Schork/Groß, Bankstrafrecht, 2013, Rn. 544; Klepsch in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, 2015, § 38 Rn. 44; Pananis in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 38 WpHG, § 38 Rn. 254; Schröder, Handbuch Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 365b; ablehnend Altenhain in Kölner Kommentar zum WpHG, 2. Aufl., § 38 Rn. 161; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 73 Rn. 17; Hilgendorf, Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., § 38 WpHG Rn. 282; Schumann in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl. 2015, § 68 Rn. 88; Vogel in Assmann/Schneider, 6. Aufl., WpHG, § 38 Rn. 94; Vogel, JZ 2010, 370, 372). Nicht ausdrücklich entschieden ist, ob dies auch in der – hier vorliegenden – Konstellation gilt, in der ein Insider Wertpapiere unter Verwendung der Insiderinformation entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG erwirbt (so ausdrücklich Waßmer in Fuchs, WpHG, 2009, § 38 Rn. 83; vgl. dazu auch Gehrmann in Schork/Groß, Bankstrafrecht, 2013, Rn. 544; dagegen Diversy in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 38 WpHG Rn. 190, wonach in dieser Konstellation der Wert der erworbenen Insiderpapiere insgesamt dem Verfall unterliegen soll). Der Senat sieht auch in dieser Konstellation des nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG verbotenen Erwerbs von Insiderpapieren den im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangten Vermögenswert in dem unter Verwendung der Insiderinformation erlangten Vermögensvorteil und nicht im Wert der erworbenen Papiere.
15 
Das hier in Rede stehende Erwerbsverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 WpHG soll ebenso wie das Veräußerungsverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 WpHG verhindern, dass der Insider einen Sondervorteil erlangt. Es macht keinen Unterschied, ob der erlangte Sondervorteil darin besteht, dass der Insider durch eine Veräußerung der Wertpapiere einen Verlust vermeidet oder durch einen Erwerb der Wertpapiere einen Gewinn erzielt.
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In der Bestimmung des Verfalls anhand des Sondervorteils liegt kein systemwidriger Rückgriff auf die Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens und keine Rückkehr zum Nettoprinzip (so aber Altenhain in Kölner Kommentar zum WpHG, 2. Aufl., § 38 Rn. 160; Vogel, JZ 2010, 370, 372). Das Abstellen auf den Sondervorteil ist vielmehr Folge einer am Verbotszweck orientierten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 18). Der Zweck des Verbots des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG besteht darin zu verhindern, dass der Täter einen Insidervorteil erlangt. Das durch die Tat Erlangte besteht deshalb von vornherein nur in dem durch die verbotene Transaktion zugeflossenen Sondervorteil. Eine am Verbotszweck orientierte Bestimmung des dem Verfall unterliegenden Vermögensgegenstandes verletzt nicht das der Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zugrunde liegende Bruttoprinzip, wonach die gesamten durch die Tat erlangten Vermögenszuflüsse und nicht nur ein – nach Abzug der Aufwendungen – erzielter Vermögensvorteil abgeschöpft wird. Das Bruttoprinzip besagt lediglich, dass der erlangte wirtschaftliche Wert „brutto“ – also ohne gewinnmindernde Abzüge – anzusetzen ist. Dem vorgreiflich ist jedoch die Frage, welche wirtschaftlichen Werte der Täter durch seine Tat überhaupt erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 18; Gehrmann in Schork/Groß, Bankstrafrecht, 2013, Rn. 542).
17 
Dass § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG in der seit dem 30. Oktober 2004 geltenden Fassung nach dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz vom 28. Oktober 2004 (BGBl I 2004, S. 2630) statt einem „Ausnutzen“ nur noch die „Verwendung“ der Insiderinformation verlangt, steht einer Bestimmung des Verfallsgegenstand anhand des erlangten Sondervorteils nicht entgegen (so aber Schumann in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl., § 68 Rn. 89). Die Neufassung wollte Beweisschwierigkeiten beseitigen, die dadurch entstanden waren, dass die Erlangung eines Vermögensvorteils als maßgebliches Motiv verlangt wurde (BT-Drucks. 15/3174, S. 34). Am objektiven Zweck der Verbotsnorm, die Erlangung von Sondervorteilen im Interesse der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts zu verhindern, hat sich dadurch nichts geändert. Nach wie vor erforderlich ist, dass der Täter die Insiderinformation „in sein Handeln einfließen lässt“ (BT-Drucks. 15/3174, S. 34), was eine Verknüpfung des Erwerbs oder der Veräußerung der Wertpapiere mit der Insiderinformation herstellt. Der Grund für das Verbot liegt deshalb weiterhin in der durch die Verwendung der Insiderinformation geprägten Art und Weise des Zustandekommens des Geschäfts.
18 
Für das Abstellen auf den durch das Insidergeschäft erlangten Sondervorteil spricht auch, dass ein gegen das Verbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG verstoßendes Rechtsgeschäft jedenfalls dann nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist, wenn der Vertragspartner – wie regelmäßig – keine Kenntnis von dem Verstoß hat. Das Verbot der Verwertung von Insiderinformationen richtet sich nicht gegen den Inhalt der jeweiligen Geschäfte, sondern gegen die Art und Weise ihres Zustandekommens (vgl. Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 14 Rn. 206 f.; Klöhn in Kölner Kommentar zum WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 515).
19 
Ein Widerspruch zu Fällen der Marktmanipulation gemäß § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG, bei denen der gesamte Verkaufserlös dem Verfall unterliegt (BGH, Urteil vom 27. November 2013 – 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80 Rn. 28 ff.), besteht nicht. Bei einer solchen Marktmanipulation führt der – typischerweise durch kollussives Zusammenwirken der an der Transaktion beteiligten Personen gebildete – Börsenpreis den tatbestandlichen Erfolg herbei. Das Verbot solcher Geschäfte richtet sich deshalb nicht nur gegen die Art und Weise ihrer Ausführungen, sondern zielt darauf, die Transaktionen als solche wegen ihrer manipulativen Einwirkung auf den Börsenpreis zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2013 – 3 StR 5/13 BGHSt 59, 80 Rn. 28 ff.).
20 
b) Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegt der Bruttoerlös, den die Beschuldigte durch die ihr zur Last gelegte Tat erzielt hat, dem Verfall. Aufwendungen, die dem Täter zur Erlangung der Vermögenswerte entstanden sind, sind bei der Bestimmung des dem Verfall unterliegenden Vermögensgegenstandes nicht abzusetzen. Dementsprechend bleiben beim Erwerb und bei der Veräußerung von Wertpapieren Aufwendungen für Bank- und Börsenentgelte sowie Provisionen außer Betracht (Klepsch in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, 2015, § 38 Rn. 44). Daran gemessen sind hier für die Bestimmung des dem Verfall unterliegenden Sondervorteils die Kurswerte der Aktien und nicht die Endbeträge der Abrechnung der Transaktionen maßgebend. Die Beschuldigte hat Aktien zum Kurswert von 315.719,15 EUR erworben und sie zum Kurswert von 340.100,00 EUR veräußert.
21 
c) Die Ermittlung der Höhe des voraussichtlichen Verfalls des Wertersatzes kann für den hier in Rede stehenden dinglichen Arrest vorläufig anhand der Differenz der Kurswerte für den Erwerb und für die Veräußerung der Aktien von 24.380,85 EUR erfolgen. Der durch die Verwendung einer Insiderinformation erlangte Sondervorteil kann gemäß § 73b StGB durch eine Schätzung ermittelt werden. Die Schätzung darf zwar in Fällen verbotener Insidergeschäfte grundsätzlich nicht allein durch die Betrachtung des Kursverlaufs an dem Handelstag, an dem die frühere Insiderinformation allgemein bekannt gemacht wurde, bestimmt werden. So sind bei der Schätzung regelmäßig die Kursentwicklung der Aktien der unmittelbaren Wettbewerber, die tatzeitbezogenen Börsen- und Markttrends und die übliche Schwankungsbreite des Wertpapiers in den Blick zu nehmen. Dadurch werden insbesondere technische Überreaktionen im Zeitpunkt der Veröffentlichung ausgeblendet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 224/09, juris Rn. 27, 32). Jedoch dürfen wegen der Vielzahl der Faktoren, die für die Bildung eines Börsenpreises maßgeblich sind, die Anforderungen an die Ermittlung des Sondervorteils nicht überspannt werden (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 224/09, juris Rn. 28). Jedenfalls für den hier in Frage stehenden dinglichen Arrest, der die Vollstreckung des zu erwartenden Wertersatzverfalls vorläufig sichern soll, genügt unter den hier maßgeblichen Umständen eine Ermittlung anhand des durch den Erwerb und die Veräußerung erzielten Bruttoerlöses. Die Beschuldigte veräußerte ihre Aktien nicht bereits am Ende des Handelstages der Veröffentlichung der Ad-Hoc-Mitteilung, an dem der Schlusskurs 1,748 EUR betrug, sondern erst am darauf folgenden Handelstag zu Kursen von 1,63 EUR und 1,61 EUR. Hierdurch dürften technische Überreaktionen und übliche Preisschwankungen bereits weitgehend aus der Wertermittlung ausgeschieden sein.
22 
3. Es ist nicht ersichtlich, dass die zu erwartende Anordnung des Verfalls des Wertersatzes – in der verbleibenden Höhe – eine unbillige Härte für die Beschuldigte darstellt und deswegen gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB unterbleiben müsste. Ebenso wenig ist nach derzeitigem Kenntnisstand anzunehmen, dass das Gericht im Fall einer Verurteilung im Hinblick darauf, dass das Erlangte nicht mehr vollständig im Vermögen der Beschuldigten vorhanden ist, von der durch § 73c Abs. 1 Satz 2 Fall 1 StGB eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, auf die Verfallsanordnung insoweit zu verzichten.
23 
Mit hoher Wahrscheinlichkeit verfügt die Beschuldigte über erhebliches Einkommen und Vermögen. Es steht deshalb nicht zu erwarten, dass sie durch die Anordnung des Arrests in der verbleibenden Höhe von 24.380,85 EUR in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Ausweislich eines Beratungsprotokolls der V. Bank e. G. vom 22. Dezember 2011 gab die Beschuldigte damals ein regelmäßiges monatliches Einkommen von 20.000 EUR aus selbständiger Tätigkeit an; abzüglich 2.000 EUR fixer Verpflichtungen stünden ihr monatlich 18.000 EUR zur Verfügung. Ihr Vermögen aus Bankguthaben bezifferte sie auf rund 500.000 EUR, ihr Wertpapiervermögen auf 1.000.000 EUR und den Wert einer selbst genutzten Immobilie auf 500.000 EUR. Aus einem Kontoauszug vom 2. Januar 2014 geht hervor, dass das Konto der Beschuldigten bei der V- Bank e. G. zum 31. Dezember 2013 ein Guthaben von 1.296.385,08 EUR aufwies. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte ihr Einkommen und ihr Vermögen vollständig oder nahezu vollständig verloren hätte, liegen nicht vor. Die vom Verteidiger vorgelegte Mahnung eines Lebensversicherers über offene Prämien von 211,48 EUR ist vor diesem Hintergrund – jedenfalls ohne eine umfassende Darlegung ihrer gegenwärtigen Einkommens- und Vermögenssituation mit entsprechenden Nachweisen – nicht geeignet, auf eine akute finanzielle Notlage hinzuweisen.
24 
Die Differenz zwischen dem hier anhand der Kurswerte bestimmten dem voraussichtlichen Wertersatzverfall unterliegenden Betrag von 24.380,85 EUR und dem sich aus den Abrechnungen über die Wertpapiergeschäfte ergebenden Nettoerlös von 17.399,85 EUR der in Deutschland nicht steuerpflichtigen Beschuldigten ist nicht derart hoch, dass unter Berücksichtigung der derzeit bekannten Gesamtumstände ein teilweises Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Fall 1 StGB geboten erscheint.
25 
4. Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Arrestgrund gemäß § 111d Abs. 2, § 917 ZPO angenommen, denn es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Anordnung des Wertersatzverfalls dessen Beitreibung unmöglich oder wesentlich erschwert ist. Ob die in China lebende Beschuldigte zum maßgeblichen Zeitpunkt noch über inländisches Vermögen verfügen wird, erscheint zweifelhaft. Ob die Vermögenswerte, die dem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen, ermittelt werden können, erscheint fraglich.
26 
5. Die Anordnung des dinglichen Arrests gemäß § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 38 Rn. 90). Insbesondere angesichts der Höhe des zu erwartenden Wertersatzverfalls, der Stärke des Tatverdachts und des Ausmaßes der zu erwartenden Erschwernisse der Beitreibung hält der Senat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die Anordnung des dinglichen Arrests für angemessen.

(1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

(2) Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, richten, wenn

1.
er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt hat,
2.
ihm das Erlangte
a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, oder
3.
das Erlangte auf ihn
a)
als Erbe übergegangen ist oder
b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(3) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.

(4) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.

(5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.