Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Mai 2015 - 8 A 1943/13
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. März 2011 verpflichtet, den Antrag auf Zugang zum Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Rechtsanwalt in Aachen. Auf seine Bitte um erneute Überlassung eines vollständigen Telefonverzeichnisses des Verwaltungsgerichts Aachen teilte ihm dessen Präsident mit Schreiben vom 29. November 2010 mit, er habe sich mit den Personalvertretungen darauf verständigt, dass über die Telefonnummern, die im Internetauftritt des Gerichts verlautbart seien, hinaus keine weiteren Durchwahlnummern herausgegeben würden. Die Service-Einheiten der Kammern seien am ehesten in der Lage, Auskünfte zu erteilen und die jeweilige Richterin/den jeweiligen Richter z. B. durch Vermerk über einen Anruf und eine etwaige Rückrufbitte zu unterrichten. Diese Handhabung habe sich bewährt.
3Mit Schreiben vom 30. November 2010 bat der Kläger, diese Entscheidung zu überdenken. Er wies darauf hin, dass die Telefonverzeichnisse anderer Aachener Gerichte über die Internetseite des Aachener Anwaltsvereins passwortgeschützt verfügbar seien. In der Vergangenheit - zuletzt etwa Anfang 2008 - habe er auch die Telefonliste des Verwaltungsgerichts erhalten.
4Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts nach Besprechung der Problematik bei der jährlichen Richterversammlung dem Kläger mit, das Verwaltungsgericht wolle bei seiner bisherigen Praxis verbleiben. Der ganz überwiegende Teil der Richterschaft sei nach wie vor der Auffassung, dass die telefonische Kontaktaufnahme mit den Richtern über die Service-Einheit sinnvoll erscheine. Es habe Einigkeit darüber bestanden, dass der Rückrufbitte eines Anwalts selbstverständlich baldmöglichst Rechnung getragen werden solle. Die Handhabung des Verwaltungsgerichts decke sich mit der des Sozialgerichts und des Arbeitsgerichts Aachen, während das Landgericht, das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft die vom Kläger beschriebene Handhabung über den Aachener Anwaltsverein praktizierten.
5Unter dem 11. Januar 2011 beantragte der Kläger bei dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), ihm die Telefonliste des Verwaltungsgerichts Aachen zur Verfügung zu stellen. Seit 1984 habe er problemlos die Telefonverzeichnisse auch der Aachener Fachgerichte erhalten. Selbst die Telefonliste des Verwaltungsgerichts habe er noch ganz offiziell kurz nach dem Umzug in das Justizzentrum erhalten. Die nun aufgetretenen Schwierigkeiten könne er nicht nachvollziehen.
6Mit Bescheid vom 8. März 2011 lehnte der Präsident des Verwaltungsgerichts Aachen diesen Antrag ab. Bei den Telefondurchwahlnummern der Richter handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG NRW, deren Offenbarung ohne Einwilligung der betroffenen Person grundsätzlich abzulehnen sei. Abweichend hiervon solle einem Antrag zwar in der Regel stattgeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen und Rufnummer beschränkten und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt habe; etwas anderes gelte aber, wenn der Offenbarung schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen stünden (§ 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW). Diese Rückausnahme greife hier ein. Als Gerichtspräsident, der die richterliche Unabhängigkeit zu wahren habe, sehe er sich nicht in der Lage, ohne ausdrückliches Einverständnis der jeweiligen Richter durch Herausgabe der Durchwahlnummer die telefonische Erreichbarkeit so zu beeinflussen, dass diese am gerichtlichen Arbeitsplatz unerwünschten Störungen ausgesetzt seien. Personalvertretungsrechtlich bedürfe es hierzu der Zustimmung des Richterrats, die nicht vorliege. Die derzeitigen Kommunikationsmöglichkeiten über die Service-Einheiten seien ausreichend und sachgerecht. Es sei in der Arbeitswelt allgemein üblich, dass man sich jedenfalls an solchen Arbeitsplätzen, an denen mit hohem Konzentrationsaufwand besonders qualifizierte Arbeit geleistet werden müsse, durch Vorschaltung eines Sekretariats gegen unerwünschte Anrufe abschirme. Darin liege keine Kommunikationsverweigerung, sondern eine Organisation des persönlichen Arbeitsumfeldes, die erst eine effiziente Erledigung der Arbeit ermögliche.
7Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Ein Ausschlusstatbestand sei nicht erfüllt. Öffentliche Belange im Sinne des § 6 IFG NRW seien nicht berührt. Auch der Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW stehe dem begehrten Informationszugang nicht entgegen. Der damit bezweckte Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter werde Amtsträgern nur sehr eingeschränkt zuteil. Die Weitergabe lediglich dienstlicher Kontaktdaten berühre diese lediglich in amtlicher Eigenschaft, greife aber nicht in die Privatsphäre der Betroffenen ein. Dies komme in § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW zum Ausdruck. Der Antrag beschränke sich auf Namen und Rufnummern der darin genannten Amtsträger; und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stünden nicht entgegen. Jedenfalls sei der Informationszugang nach § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW zu gewähren. Als Organ der Rechtspflege habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Telefonverzeichnisses. In dieser Funktion sei er auf einen zügigen, effektiven und gleichberechtigten Informationszugang zu den Entscheidungsträgern angewiesen. Soweit es auf eine Einwilligung ankommen sollte, könne sich der Beklagte auf deren Fehlen nicht berufen, weil er die betroffenen Richterinnen und Richter nicht angehört habe. Eine personalvertretungsrechtliche Mitwirkung finde bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen des Beklagten nicht statt.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2011 zu verpflichten, dem Kläger ein Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen vollständig zur Verfügung zu stellen.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte hat vorgetragen, der Anspruch scheitere am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW. Eine Einwilligung der betroffenen Personen liege nicht vor. Da bei der Richterversammlung zahlreiche Richterinnen und Richter mit der Weitergabe der dienstlichen Durchwahlnummern nicht einverstanden gewesen seien, werde eine förmliche Befragung der kompletten Richterschaft nicht für erforderlich gehalten. Der Kläger habe auch kein „rechtliches Interesse“ im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an der Kenntnis der Telefonliste. Ein zügiger und effektiver Zugang zu den Entscheidungsträgern sei schon jetzt möglich, sei es schriftlich oder per Fax, sei es mündlich im Termin. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit des Zugangs per Telefon, wenn auch über die das Gespräch vermittelnde Service-Einheit. Dieses Verfahren biete gegenüber einer unmittelbaren Durchwahlmöglichkeit sogar Vorteile. Regelmäßig suche die Geschäftsstelle unmittelbar nach der Weiterleitung eines Gesprächs die jeweilige Akte heraus und lege sie dem Richter noch während des Gesprächs vor. Durch einen Anruf bei der Service-Einheit könnten Mitteilungen des Anrufers den Richter auch dann erreichen, wenn er nicht selbst im Zimmer sei. Die Service-Einheiten könnten auch Auskunft darüber geben, wann der Richter voraussichtlich wieder erreichbar sei, oder eine Bitte um Rückruf weitergeben. Jedenfalls stünden überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der Offenbarung der Durchwahlnummern entgegen. Könnte der Kläger jederzeit jeden Richter unmittelbar kontaktieren, stellte dies einen nicht unerheblichen Eingriff in die Arbeitsprozesse dar. Ein solcher - unangekündigter - Anruf sei stets mit einer Störung verbunden. Es entspreche daher allgemeinen Grundregeln der Organisation des Arbeitslebens, dass Berufstätige, die eine besonders qualifizierte Tätigkeit mit hohem Konzentrationsaufwand ausübten, selbst festlegten, unter welchen Bedingungen sie durch Telefonanrufe unmittelbar gestört werden wollten. Zudem bestehe die Gefahr, dass Rechtsanwälte Richter mit Fragen angingen, deren Beantwortung in die Zuständigkeit der Geschäftsstelle falle. Die Service-Einheit fungiere sachgerechter Weise als eine Art Filter und entlaste dadurch den Richter. Auch Behördenvertreter müssten grundsätzlich die Service-Einheit anrufen und sich von dieser weiterverbinden lassen. Bei einem unmittelbaren telefonischen Zugriff drohe zumindest abstrakt ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Diese ermögliche einem Richter auch, die Auffassung zu vertreten, Erörterungen über eine Streitsache außerhalb anberaumter Termine und in Abwesenheit der Gegenseite abzulehnen. Ein Anspruch auf Offenbarung der gesamten Telefonliste ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 3 IFG NRW.
13Der Beklagte hat eine Betriebsanleitung für die an den Richterarbeitsplätzen verwendeten Telefonapparate vorgelegt.
14Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Bekanntgabe der Telefonliste an den Kläger sei weder wegen der richterlichen Unabhängigkeit noch wegen des gesetzlichen Schutzes personenbezogener Daten ausgeschlossen. Als Organ der Rechtspflege habe der Kläger ein rechtliches Interesse im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an der Kenntnis der dienstlichen Telefonnummern der Gerichtsangehörigen. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Richter und Bediensteten des Verwaltungsgerichts stünden der Bekanntgabe nicht entgegen.
15Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Das Informationsfreiheitsgesetz NRW sei bereits nicht anwendbar. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gelte es für Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Dem Kläger gehe es jedoch um den Zugang zur Rechtsprechungstätigkeit. Er begehre die Herausgabe der Durchwahlnummern vor allem, um den jeweils zuständigen Richter in den Rechtsstreitigkeiten, die er für seine Mandantschaft führe, unmittelbar telefonisch kontaktieren zu können. Damit sei der Bereich der der Verwaltungstätigkeit unterfallenden Organisationsgewalt des Gerichtspräsidenten nicht berührt. Zudem sei das Informationsfreiheitsgesetz NRW auch gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW nicht anwendbar, weil sich die Rechte der Verfahrensbeteiligten eines Rechtsstreits allein aus den maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften ergäben.
16Jedenfalls schließe der Schutz personenbezogener Daten es aus, dem Kläger die gewünschten Telefonnummern zugänglich zu machen. Eine Einwilligung der betroffenen Richterinnen und Richter liege nicht vor. Der Kläger habe auch kein rechtliches Interesse am Zugang zu den Durchwahlrufnummern dargelegt. Hieran fehle es zunächst in Bezug auf die Rufnummern derjenigen nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen, die bestimmungsgemäß keinerlei Außenkontakte wahrnähmen. Hinsichtlich der übrigen Gerichtsangehörigen, insbesondere der Richter, gelte nichts anderes. Der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass er das Telefonverzeichnis für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner anwaltlichen Aufgaben - sei es im Allgemeinen, sei es in einem konkreten Fall - benötige. Erst recht sei nichts dafür ersichtlich, dass er sämtliche Durchwahlnummern der Richterschaft sozusagen „auf Vorrat“ benötige. Die bestehenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zum Richter reichten aus. Weitergehende Zugangsrechte könnten auch nicht aus der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege hergeleitet werden. Die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts führte zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung anwaltlich nicht vertretener Verfahrensbeteiligter. Ungeachtet des fehlenden rechtlichen Interesses stünden einer Offenbarung der Durchwahlnummern der Richterschaft überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegen. Die grundgesetzlich garantierte Unabhängigkeit der Richter umfasse auch die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wann sie mit Verfahrensbeteiligten in telefonischen Kontakt träten bzw. telefonischen Kontakt zuließen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf bestehende Möglichkeiten der Richter, unerwünschte Störungen des Arbeitsablaufs zu verhindern, überzeuge nicht.
17Die Offenbarung der personenbezogenen Daten sei auch nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt. Die Entscheidung, ob und ggf. wann der Richter mit den am Verfahren Beteiligten in telefonischen Kontakt trete, treffe dieser in richterlicher Unabhängigkeit, die der Organisationshoheit des Dienstherrn nicht zugänglich sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 3 IFG NRW, wonach dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden solle, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränkten. Auch insoweit stünden schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegen. Zudem fehle es an der Voraussetzung, dass „die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat“. Denn der Kläger erstrebe unabhängig von jedwedem Vorgang den Zugang zur vollständigen Telefonliste des Verwaltungsgerichts.
18Der Anspruch sei ferner deshalb ausgeschlossen, weil die Herausgabe der Durchwahlnummern der Richter die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts beeinträchtigen würde. Im Falle einer unmittelbaren telefonischen Zugangsmöglichkeit zum Richter müsste künftig sehr viel häufiger mit Störungen gerechnet werden, weil die Filterfunktion einer vorgeschalteten Service-Einheit nicht mehr im gleichen Maße wie bisher zum Tragen käme. Auch eine zeitliche Steuerung von Telefonaten wäre erschwert.
19Der Beklagte beantragt,
20das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zu ändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt wörtlich,
22„1. die Berufung als unzulässig zurückzuweisen;
232. die Berufung als unbegründet zurückzuwei-sen;
243. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Bediensteten des Verwaltungsgerichts Aachen um Zustimmung zur Herausgabe ihrer Daten zu befragen und im Anschluss dieser, die Liste derjenigen Bediensteten, die ihre Zustimmung erteilt haben, an den Kläger herauszugeben.“
25Er verteidigt das angegriffene Urteil. Mit der Führung des Telefonverzeichnisses und dem Betrieb der hauseigenen Telefonanlage nehme das Verwaltungsgericht Verwaltungsaufgaben wahr. Um Rechtsprechung handele es sich hierbei nicht, allenfalls um eine technische Voraussetzung für diese. Er habe ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der in dem Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW). Ein solches rechtliches Interesse bestehe schon dann, wenn die Verfolgung von Rechten von der Kenntnis der Daten abhängen könne. Das sei hier der Fall. Er werde als Organ der Rechtspflege tätig und wolle im Einzelfall nicht nur die Rechte seiner Mandantschaft, sondern generell seine Rechte als Rechtsanwalt optimal und zugleich verantwortungsvoll durch Zugang zu den Telefondurchwahlen der Gerichtsangehörigen wahrnehmen. Ob die zuständigen Mitarbeiter im Regelfall Außenkontakte wahrnähmen oder nicht, sei dabei unerheblich. Er sei mit der Verwaltungsjustiz in prozessualen und berufsrechtlichen Verhältnissen verbunden. Angehörigen des öffentlichen Dienstes werde kraft des gesetzlichen Informationszugangsanspruchs mehr abverlangt als Rechtsanwälten und anderen Angehörigen freier Berufe. Dem Informationszugang stünden auch keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen entgegen. Interessen der Dienstorganisation oder -ausübung beträfen die Sphäre des Dienstherrn und würden nicht durch den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen erfasst. Auch eine besondere verfassungsrechtliche Stellung der Richter führe daher nicht zu einem überwiegenden Schutz ihrer dienstlichen personenbezogenen Daten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien derartige Daten von vornherein nicht schützenswert. Ein Blick auf § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW bestätige, dass auch im Rahmen von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an das rechtliche Interesse des Antragstellers keine hohen Anforderungen zu stellen seien, wenn es um Grunddaten einschließlich der telefonischen Erreichbarkeit von Amtsträgern gehe. Aus der Stellung des Klägers als Organ der Rechtspflege (§§ 1, 3 Abs. 1 und 2 BRAO) ergebe sich ein Anspruch auf kollegialen Zugang zum Gericht und zum Richter, der über die Rechtspositionen von Naturalparteien oder sonstigen Dritten hinausgehe. Auch die Ausschlusstatbestände zum Schutz öffentlicher Belange (§§ 6 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 IFG NRW) seien nicht einschlägig. Eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch Verwendung der freizugebenden Informationen sei weder beabsichtigt noch objektiv aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen. Einzelne, aus richterlicher Sicht unerwünschte Anrufe gefährdeten noch nicht die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts.
26Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat der Senat die zunächst als Prozessvertreter der den Beklagten vertretenden Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts aufgetretenen Richter am Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Danach ist die weitere Prozessvertretung von einer beim Oberverwaltungsgericht beschäftigten Regierungsdirektorin übernommen worden. Einem Antrag des Klägers, die derzeitige Prozessvertreterin des Beklagten ebenfalls zurückzuweisen, hat der Senat nicht entsprochen. Der Kläger meint, die Vertretungsordnung JM NRW bestimme die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts in Person zur Vertreterin des beklagten Landes. Da diese das Land im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Gericht, dem sie selbst als Richterin angehöre, jedoch nicht vertreten könne (§ 67 Abs. 5 VwGO), könne sie auch keine Vollmacht an eine Bedienstete erteilen. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO greife ebenfalls nicht ein, weil die Präsidentin keine Behörde sei. Soweit es an einer Vollmachterteilung bisher fehle, werde der Mangel der Vollmacht der Prozessvertreterin gerügt (§ 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Gerügt werde ferner der Mangel der Befähigung der Prozessvertreterin zum Richteramt. Diese Befähigung sei mit der bloßen Mitteilung nicht glaubhaft gemacht.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Berufung des Beklagten hat im Wesentlichen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage überwiegend zu Unrecht stattgegeben.
30A. Die Berufung ist zulässig.
31Sie ist insbesondere fristgerecht und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet worden (§ 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Prozessvertreterin der zur Vertretung des beklagten Landes berufenen Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, eine beim Oberverwaltungsgericht beschäftigte Regierungsdirektorin mit Befähigung zum Richteramt, konnte diese Prozesshandlung wirksam vornehmen. Sie ist nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Vertretung befugt.
32Nach Abschnitt A Teil I Nr. 1b der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 27. Juli 2011 in der Fassung vom 18. Juni 2013 - JMBl. NRW 2013 S. 148 - (Vertretungsordnung JM NRW) wird das beklagte Land in gerichtlichen Verfahren von der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für deren Geschäftsbereich vertreten. Der Anwendung dieser Regelung steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht § 67 Abs. 5 VwGO entgegen, wonach Berufsrichter nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten dürfen, dem sie angehören. Die Vertretungsordnung JM NRW bestimmt lediglich, welche „vertretungsberechtigten Stelle“ (A VII) bzw. Behörde das Land vertritt. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Präsidentin die Vertretung im gerichtlichen Verfahren persönlich zu übernehmen hat. Hieran hält der Senat auch in Ansehung der aufrecht erhaltenen Einwände des Klägers fest. Nach § 67 Abs. 5 VwGO ist nur die unmittelbare Prozessvertretung durch Verfassen von Schriftsätzen und Wahrnehmung der Gerichtstermine („vor dem Gericht auftreten“) mit einer Tätigkeit als Richter an demselben Gericht unvereinbar.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 8 A 1943/13 -, NVwZ-RR 2015, 358, juris, Rn. 3; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 - 13 D 27/14 -, juris.
34Die Prozessvertreterin war danach gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO berechtigt, die Prozessvertretung für die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts wahrzunehmen. Sie ist als allgemeine Vertreterin des nach der internen Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts in Justizverwaltungssachen primär zur Prozessvertretung berufenen, aus Rechtsgründen hieran vorliegend aber gehinderten richterlichen Dezernenten für diese Aufgabe zuständig. Die Vorlage einer Prozessvollmacht ist nicht erforderlich, wenn sich Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 -, NVwZ-RR 2011, 23, juris, Rn. 33 m. w. N.
36Im Übrigen wird die Bevollmächtigung der Prozessvertreterin durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, von der Präsidentin des OVG NRW erteilte Terminsvollmacht bestätigt. An der Bevollmächtigung der Prozessvertreterin war die Präsidentin auch nicht gemäß § 67 Abs. 5 VwGO gehindert, dessen Reichweite in dem oben dargestellten Sinne beschränkt ist.
37Den pauschalen Zweifeln des Klägers an der Befähigung der Prozessvertreterin zum Richteramt, die diese ausdrücklich versichert hat, muss nicht weiter nachgegangen werden.
38B. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend auch begründet.
39Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugänglichmachung des Telefonverzeichnisses des Verwaltungsgerichts Aachen, soweit die Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter betroffen sind. Hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 8. März 2011 hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mangels Spruchreife kann der Kläger insoweit jedoch lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung seines Antrags verlangen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
40Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 i. V. m. § 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sind zumindest insoweit erfüllt, als der Kläger den Zugang zu den Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen begehrt (I.). Der Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW steht nicht § 4 Abs. 2 IFG NRW entgegen (II.). In Bezug auf die Durchwahlnummern der Richterschaft ist der Anspruch jedenfalls nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW ausgeschlossen (III.). Hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen stehen dem begehrten Informationszugang Ablehnungsgründe nach § 6 IFG NRW nicht entgegen. Ob der Informationszugang insoweit am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW scheitert, kann derzeit nicht abschließend festgestellt werden, weil der Beklagte die Betroffenen noch nicht zu ihrer Einwilligung befragt hat (IV.).
41I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
421. Der Kläger ist - auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt - als natürliche Person anspruchsberechtigt. Das Verwaltungsgericht ist im Streitfall jedenfalls insoweit informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 2 IFG NRW, als es um die Namen und Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen geht. Nach dieser Vorschrift gilt das Informationsfreiheitsgesetz für die Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Begriff der Verwaltungsaufgabe im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen. Er umfasst auch lediglich verwaltungsinterne Tätigkeiten. Entscheidend ist, dass sich die Tätigkeit als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe - im Gegensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung - darstellt. Die Ausklammerung der Rechtsprechung vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, 292, juris, Rn. 34, 36, 43.
44Das Führen der Telefonliste stellt - ebenso wie etwa die Bereitstellung der Telefonanlage und -apparate für die richterlichen und nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen - zweifelsfrei eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung dar. Allerdings weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich der Kläger mit den begehrten Durchwahlnummern vor allem eine weitere unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit in den für seine Mandantschaft geführten Rechtsstreitigkeiten verschaffen will. Ob das Informationsbegehren aufgrund dieses Verwendungszwecks der Rechtsprechung zuzuordnen ist,
45verneinend im Ergebnis Debus, NJW 2015, 981, 984,
46lässt der Senat hinsichtlich der Durchwahlnummern der Richterschaft offen; die Klage hat insoweit jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg. Hinsichtlich der Telefondaten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ändert sich auch bei Einbeziehung der beabsichtigten Verwendung nichts an der Zuordnung des Informationsbegehrens zur verwaltenden Tätigkeit des Gerichts. Soweit derartige Anrufe bei den Mitarbeitern der Serviceeinheiten im Zusammenhang mit Rechtssachen erfolgen, ist die richterliche Unabhängigkeit jedenfalls nicht betroffen.
472. Bei dem Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen handelt es sich um dort vorhandene amtliche Informationen im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach § 3 IFG NRW sind Informationen im Sinne dieses Gesetzes alle in Schrift-, Bild, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Diese Definition soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine „offene und umfassende Auslegung“ des Begriffs der Informationen sicherstellen.
48Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 10.
49Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist das Telefonverzeichnis des Gerichts in verschiedenen Versionen im dortigen Hausintranet sowie in der Telefondatenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vorhanden. Es ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der (internen) Erreichbarkeit der Gerichtsangehörigen und ist daher als amtliche Information anzusehen.
50Vgl. zu Telefonlisten von Jobcentern nach dem IFG (Bund): VG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 13 K 498/14 -, Urteilsabdruck S. 9 f.; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 - 7 K 1755/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI -, juris, Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 - 4 K 466/14 -, juris, Rn. 33 ff.; Wahlen, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 13. Februar 2014 - WD 3 - 3000 - 023/14 -, S. 3 f.; Debus, NJW 2015, 981, 982; Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1035; anders VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 1301194 -, juris, Rn. 29 ff., siehe auch Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 34 f., sowie Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 5 BV 07.2162 -, DVBl. 2009, 323, juris, Rn. 37 f.
51Soweit in der zitierten Rechtsprechung zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vereinzelt Zweifel an der Einordnung von Telefonlisten als amtliche Informationen geltend gemacht worden sind, hält der Senat diese jedenfalls im Geltungsbereich des IFG NRW nicht für durchgreifend. Dass sich das Informationsbegehren nicht zwingend auf einen „Vorgang“ beziehen muss, ergibt sich - ungeachtet der Frage, was darunter zu verstehen ist - schon aus § 7 Abs. 2 Buchst. c IFG NRW. Danach sind auch Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, amtliche Informationen im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 IFG NRW; andernfalls hätte es des dort normierten Ablehnungsgrundes nicht bedurft.
52Zwar könnte die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Zugang zu Informationen die Transparenz des behördlichen Handelns sowie die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrundeliegenden politischen Beschlüsse zu erhöhen und den Bürgern eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand zu geben,
53vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 9,
54daran zweifeln lassen, ob damit auch bloße interne Zugangsdaten zu Amtsträgern grundsätzlich frei verfügbar gemacht werden sollten, die einen Weg zu Sachinformationen ihrerseits erst eröffnen. Das Gesetz enthält aber letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Daten von dem offen und umfassend zu verstehenden Begriff der amtlichen Informationen ausgeklammert bleiben sollten. Auch die Zweckbestimmung in § 1 IFG NRW, die Auslegungshilfe für die nachfolgenden Vorschriften sein soll, ist offen und weit formuliert.
55Vgl. Haurand/Möhring/Stollmann, Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -, Oktober 2014, § 1 Anm. 2: Schaffung eines voraussetzungslosen Informationsanspruchs „um seiner selbst“.
56II. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.
57Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11.
58Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln.
59Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162, juris, Rn. 29; und vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, DVBl. 2012, 568, juris, Rn. 36.
60Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechte Verfahrensbeteiligter enthalten keine derartigen besonderen Rechtsvorschriften, die die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes für den geltenden gemachten Zugangsanspruch ausschließen. Einen Informationszugangsanspruch regelt im gerichtlichen Verfahren das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten nach § 100 VwGO. Dieses kann den hier geltend gemachten Anspruch, unabhängig von einem konkreten Gerichtsverfahren Zugang zum vollständigen Telefonverzeichnis eines Gerichts zu erhalten, von vornherein nicht berühren. Das streitgegenständliche Informationsbegehren ist auf einen gänzlich anderen Gegenstand gerichtet als der prozessrechtliche Akteneinsichtsanspruch.
61Die Auffassung des Beklagten, die prozessrechtlichen Vorschriften hätten eine Möglichkeit der unmittelbaren telefonischen Kontaktaufnahme von Verfahrensbeteiligten zu Richtern bewusst nicht vorgesehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unmittelbarer Streitgegenstand sind hier nicht die Äußerungsmöglichkeiten von Beteiligten eines Gerichtsverfahrens; vielmehr wird - unabhängig von einem konkreten Gerichtsverfahren - ein Zugangsanspruch auf Informationen geltend gemacht, die erst in einem weiteren Schritt in einer unbestimmten Vielzahl von Gerichtsverfahren einen zusätzlichen Weg eröffnen sollen, die Entscheidung oder das Verfahren durch sach- oder verfahrensbezogene Mitteilungen zu beeinflussen oder eine kurzfristige Antwort auf diesbezügliche Fragen zu erhalten. Unabhängig hiervon ist für eine „absichtsvolle Nichtregelung“ direkter telefonischer Kontakte zwischen Verfahrensbeteiligten und Richtern in den Prozessgesetzen nichts ersichtlich. Diese enthalten keine Regelungen zu der Frage, ob und ggf. in welcher Form derartige telefonische Kontakte stattfinden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit unvermittelte - nicht aber durch die Service-Einheit vermittelte - Anrufe bei Richtern ausgeschlossen werden sollten, gibt es nicht.
62Ein solcher Ausschluss lässt sich auch aus dem Recht auf rechtliches Gehör nicht herleiten. Das folgt schon daraus, dass ein Telefongespräch nicht nur zu dem Zweck in Betracht kommt, Sachvortrag anzubringen, sondern auch Inhalte haben kann, die die anderen Beteiligten nicht berühren (Nachfrage, ob ein Schriftsatz eingegangen ist o. ä.). Im Übrigen wird das rechtliche Gehör der anderen Beteiligten nach Telefongesprächen regelmäßig dadurch gewahrt, dass diesen ein Vermerk über das Telefonat übersandt wird. Dementsprechend finden telefonische Gespräche zwischen Verfahrensbeteiligten und Richtern - sei es nach Vermittlung durch die Geschäftsstelle, sei es auf Initiative des Richters - seit jeher statt, ohne dass dies grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet.
63III. Der begehrten Zugänglichmachung von Durchwahlnummern der Gerichtsangehörigen steht, soweit das richterliche Personal betroffen ist, § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW entgegen.
64Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.
65Vgl. BT-Drs. 14/4493, S. 10; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 103, 105; zum allgemeinen Gefahrenabwehrrecht OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 5 B 2601/96 -, NJW 1997, 1596; Denninger, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 20, 22; Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Kap. Rn. 75 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 233 f.
66Hierzu gehören alle Behörden und Gerichte. Soweit § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden besonders erwähnt, ist diese Aufzählung nur beispielhaft. Sie hat nicht zur Folge, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit im vorliegenden Zusammenhang enger zu verstehen wäre als im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht.
67So wohl auch Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 6 Rn. 717, 720; für das insoweit wortgleiche rheinland-pfälzische Recht OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 2010 - 10 A 10076/10 -, LKRZ 2010, 460, juris, Rn. 41 ff.
68Dies wird letztlich dadurch bestätigt, dass die im ursprünglichen Entwurf noch nicht vorhandene Erwähnung der „öffentlichen Ordnung“ auf den Wunsch der Kommunen nach einer Berücksichtigung auch ihrer Belange aufgenommen wurde.
69Vgl. LT-Ausschussprotokoll 13/419, S. 15.
70Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, dass die Vorschrift nach der Begründung des Gesetzentwurfs bestimmte hochrangige öffentliche Interessen bzw. Aspekte des Staatswohls schützen solle, übersieht er, dass diese die ursprünglich geplante engere Textfassung des § 6 Buchst. a IFG NRW („innere Sicherheit“) betraf.
71Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 5 und 12.
72An eine „Beeinträchtigung“ der öffentlichen Sicherheit sind keine hohen Anforderungen gestellt. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW setzt der hier einschlägige Buchst. a keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen. Eine solche liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind.
73Zu einer derartigen (umgekehrten) Gleichsetzung vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 18.12 -, ZIP 2015, 496, juris, Rn. 16 ff.; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 6 Rn. 762; siehe auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 2010 ‑ 10 A 10076/10 -, LKRZ 2010, 460, juris, Rn. 43.
74Im Streitfall würde es die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW beeinträchtigen, wenn die Telefondurchwahlnummern der Richterinnen und Richter Dritten zugänglich gemacht würden. Dazu ist nicht erforderlich, dass das Gericht seiner Funktion überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, also die gerichtliche Arbeit im Ganzen „lahm gelegt“ würde. Nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen sind vielmehr schon dann gegeben, wenn deren organisatorische Vorkehrungen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträger dadurch beeinträchtigt bzw. erschwert wird.
75Ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 4, zu § 3 Nr. 2 IFG (Bund); VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 19; a. A.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - OVG 12 M 55.14 -, nicht veröffentlicht; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris, Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI, juris, Rn. 27, VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 41; Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, BT-Drs. 18/1200, S. 82; Husein, LKV 2014, 529, 531; Debus, NJW 2015, 981, 982.
76Etwas anderes gilt lediglich für den Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung des Antrags auf Informationszugang bzw. die Gewährung des Zugangs als solchen erforderlich ist. Dieser wird vom Informationsfreiheitsgesetz vorausgesetzt und kann deshalb eine Antragsablehnung allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Behörde trotz personeller, organisatorischer und sächlicher Vorkehrungen durch die (nicht: infolge der) Erfüllung ihrer Informationspflicht an der Erledigung ihrer eigentlichen (Kern-)Aufgaben gehindert wäre.
77Vgl. Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1037, zum IFG (Bund).
78Bei der Beurteilung der Frage, ob die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts durch die Herausgabe der Durchwahlnummern der Richter beeinträchtigt würde, kann nicht lediglich auf den Kläger und den von ihm beabsichtigten Gebrauch der Telefonliste abgestellt werden. Die informationspflichtige Stelle kann nur für alle Anträge einheitlich beurteilen, ob ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW vorliegt. Sie darf deshalb bei dem ersten gestellten Antrag die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120, juris, Rn. 24 (zu § 3 IFG Bund).
80Die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit umfasst auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Das Funktionieren der Gerichte und Behörden hängt - nicht anders als bei Selbstständigen oder in der sonstigen Privatwirtschaft - entscheidend auch von der effektiven Organisation der Arbeitsabläufe ab. Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können.
81Vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 3; zur Organisationshoheit der Behörden siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 ‑ 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8; Guckelberger, ZBR 2009, 332, 333 f.
82Dazu gehört auch die Möglichkeit, Telefonanrufe sachgerecht so zu steuern, dass ein effektives Arbeiten sichergestellt wird. Es ist eine allgemeine Erkenntnis der Arbeitspsychologie, dass anspruchsvolle, schöpferische Leistungen nicht oder nur schwer möglich sind, wenn der Arbeitsfluss durch Telefonanrufe unterbrochen wird und der Angerufene jeweils eine gewisse Zeit braucht, um sich wieder in die unterbrochene Arbeit hineinzufinden und seine volle Konzentration zu erreichen. Ungefilterte, direkte Telefonanrufe werden deshalb als erheblicher Störfaktor für konzentriertes Arbeiten angesehen. Nicht die Kommunikation als solche ist eine „Störung“, sondern die Unterbrechung des Arbeitsablaufs zu jedem beliebigen Zeitpunkt und aus jedem beliebigen Anlass. Vielfach werden deshalb sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst die Durchwahlnummern nicht „nach außen“ bekannt gegeben, sondern lediglich eine oder mehrere Sammelnummern für das jeweilige Sekretariat oder die jeweilige Geschäftsstelle. Es ist deshalb auch in Anwaltskanzleien oder Arztpraxen überwiegend üblich, dass Anrufe zunächst über das Sekretariat geleitet werden. Bei Gerichten kommt es darüber hinaus auch immer wieder zu wiederholten Anrufen von Personen mit querulatorischer Neigung.
83Die Entscheidung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen, Durchwahlnummern von Richtern nicht allgemein bekannt zu geben, sondern lediglich die Telefonnummern der Service-Einheiten, dient dem Ziel, ein effektives und störungsfreies Arbeiten sicherzustellen. Anrufer sollen gezielt geführt, ihre Telefonanrufe nach sachlichen Anliegen sortiert und fachkompetent beantwortet werden. Dies ist eine wichtige Aufgabe der Service-Einheiten der Gerichte. Sie sollen bestimmte Anfragen selbstständig beantworten und andere Anrufe je nach Anliegen und Erreichbarkeit der Richter weiterleiten. Die Service-Einheiten können auch Auskunft dazu geben, wann ein Richter zu erreichen ist oder ob er momentan z. B. durch eine Beratung an der Annahme von Anrufen gehindert ist.
84Durch die Herausgabe der Telefonliste wird die bewusste, im Interesse der Arbeitseffizienz getroffene Maßnahme, dass Richter nicht unmittelbar von jedem angerufen werden sollen, vereitelt. Der geltend gemachte Informationszugangsanspruch zielt darauf, die gerichtsintern vorgesehenen Arbeitsabläufe zu umgehen und den direkten Zugang zum Richter zu erreichen. Damit wird nicht mehr der freie Informationszugang zu staatlichen Dokumenten im Sinne einer besseren Kontrolle der Staatstätigkeit und einer höheren Transparenz des staatlichen Handelns angestrebt, sondern die gerichtsinterne Arbeitsorganisation soll umgangen werden. Im Ergebnis kann die Arbeit der Richter auf diese Weise nachhaltig gestört werden. Der Eingriff in behördlich vorgesehene Arbeitsabläufe bliebe im Übrigen nicht auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt; Antragsteller könnten sich in vielfacher Hinsicht nicht vorgesehene „Zugänge“ zu Amtsträgern verschaffen und damit behördliche Arbeitsabläufe erschweren. Dies kann etwa Mobilfunkgeräte betreffen, mit denen manche Behördenmitarbeiter zu dienstinternen Zwecken ausgestattet werden, E-Mail-Adressen oder auch Codes, mit denen bestimmte Gänge in einer Behörde aus organisatorischen Gründen für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt werden.
85Eine Beeinträchtigung der richterlichen Arbeitseffektivität infolge der Herausgabe der Durchwahlnummern kann entgegen der Annahme der Vorinstanz und des Klägers auch nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, der Richter könne die notwendige Konzentration herstellen, indem er Anrufe nicht entgegen nehme, umleite, den Hörer daneben lege oder gar zu Hause arbeite.
86So aber Schmittmann/Misoch, ZD 2014, 109, 112.
87Es versteht sich von selbst, dass es Richtern möglich sein muss, ihre Arbeit im Gericht zu erledigen, und dass bereits mit dem (häufigen) Klingeln des Telefons eine Störung verbunden ist. Über die dargestellte gerichtliche Arbeitsorganisation, die die Voraussetzungen für konzentriertes Arbeiten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der notwendigen Erreichbarkeit bestmöglich sichert, soll gerade erreicht werden, dass die Richter in der Regel nicht ständig eigene Vorkehrungen zum Schutz ihrer Arbeitseffizienz treffen müssen und ihre inhaltliche Tätigkeit (Aktenbearbeitung, Vor- und Nachbereitung von Sitzungen etc.) ganz in den Vordergrund stellen können. Die sinnvolle und effizienzfördernde Filterfunktion der Service-Einheiten würde vereitelt, wenn der Richter, um konzentriert arbeiten zu können, stets zu differenzierungslosen Abschirmungsmaßnahmen gezwungen wäre.
88Nach den vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob einer Herausgabe der Telefondurchwahlnummern der Richterschaft darüber hinaus die richterliche Unabhängigkeit entgegenstünde, die aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Verankerung (Art. 97 Abs. 1 GG) ebenfalls zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen dürfte.
89IV. Soweit die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen betroffen sind, stehen dem Informationszugang öffentliche Belange nach § 6 IFG NRW nicht entgegen (unten 1.). Ob der Informationszugang insoweit am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW scheitert, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, weil der Beklagte die Betroffenen noch nicht zu ihrer Einwilligung befragt hat (unten 2.).
901. Öffentliche Belange stehen der Mitteilung der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen an den Kläger nicht entgegen. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, dass die Bekanntgabe dieser Rufnummern die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 6 Satz 1 Buchst. a IFG beeinträchtigen würde. Es hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll (§ 6 Satz 2 IFG NRW).
91Die Mitarbeiter der Service-Einheiten können und sollen von Rechtsanwälten und Verfahrensbeteiligten unmittelbar angerufen werden, soweit ein entsprechender Bedarf besteht. Auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts ist für die Service-Einheit jeder Kammer (mindestens) eine entsprechende Telefonnummer angegeben, gleiches gilt für die Zentrale (vgl. nunmehr auch § 3 Abs. 2 EGovG). Diese Mitarbeitergruppe ist für die unmittelbare Entgegennahme und erste Beantwortung von Anrufen in Rechtssachen nach der Organisationsentscheidung der Gerichtsleitung gerade zuständig; sie soll die telefonische Erreichbarkeit des Gerichts hinreichend differenziert sicherstellen. Derartige Anrufe können daher keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gerichts darstellen. Soweit mit den Angaben der Telefonliste nunmehr auch die Namen der betreffenden Mitarbeiter bekannt gemacht würden, stellen sich allerdings datenschutzrechtliche Fragen (siehe sogleich).
922. Der Bekanntgabe der Telefonnummern des nichtrichterlichen Personals steht ‑ vorbehaltlich noch zu erteilender Einwilligungen der betroffenen Personen - der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen (dazu a). Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist derzeit rechtswidrig, weil dieser die Betroffenen entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW noch nicht nach ihrer Einwilligung befragt hat und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW für eine Antragsablehnung deshalb nicht vorliegen (dazu b).
93a) Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbar werden, wenn nicht einer der unter Buchst. a bis e aufgeführten Ausnahmegründe vorliegt oder der Tatbestand des § 9 Abs. 3 IFG NRW eingreift. Die Vorschrift dient dem Schutz des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst wird.
94Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 13.
95aa) Bei den im Telefonverzeichnis unter Namensnennung eingetragenen dienstlichen Telefonnummern handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 DSG NRW; diese Begriffsbestimmung wird auch im Rahmen des § 9 Abs. 1 IFG NRW herangezogen.
96Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 8 A 203/09 -, juris, Rn. 7; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954.
97Nach § 3 Abs. 1 DSG NRW sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Darunter fallen alle Informationen, die sich auf eine einzelne, natürliche Person beziehen oder geeignet sind, einen Bezug zu ihr herzustellen.
98Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 18; ausführlich Dammann, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014, Rn. 3 ff.
99Das vom Kläger begehrte Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts muss, um seinem Anliegen zu entsprechen, zumindest die Namen und Telefondurchwahlnummern aller Angehörigen des Verwaltungsgerichts enthalten.
100Dabei handelt es sich um personenbezogene Angaben, die vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden. Daran ändert im Grundsatz nichts, dass Mitarbeiter von Behörden und Gerichten in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.
101Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 ‑ 20 F 10.12 -, ZIP 2014, 442, juris, Rn. 10; Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41.03 -, BVerwGE 121, 115, juris, Rn. 30 ff.; anders wohl BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8.
102bb) Diese personenbezogenen Daten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen können nicht bereits nach § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW bekannt gegeben werden. Nach dieser Vorschrift soll dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat. Der „jeweilige Vorgang“ ist in diesem Zusammenhang derjenige, auf den sich das Informationsbegehren bezieht. Diese Vorschrift lässt als einfach-gesetzliche Norm den dargestellten Schutzumfang des höherrangigen informationellen Selbstbestimmungsrechts auch zugunsten von Amtsträgern unberührt. Sie kann mit anderen Worten nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass die genannten Daten von Amtsträgern von vornherein keinerlei Schutz genießen. Vielmehr enthält sie eine generalisierte Abwägung, wonach das Interesse des Antragstellers, den begehrten Vorgang ohne Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten der an seiner Erstellung beteiligten Amtsträger zu erhalten, das Interesse der Amtsträger an der Geheimhaltung dieser Daten regelmäßig überwiegt. Auf der einen Seite gelten die Identifikationsdaten des mit einem Verwaltungsvorgang befassten Sachbearbeiters, da sie nur die Ausübung eines öffentlichen Amtes betreffen, als wenig(er) sensibel. Auf der anderen Seite können derartige Daten zur Beurteilung der zugänglichen amtlichen (Sach-)Informationen notwendig sein.
103Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 67 (zu § 5 Abs. 4 IFG Bund); siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, NWVBl. 2007, 187, juris, Rn. 128 ff.; Eichelberger, K&R 2013, 211, 212.
104Damit wird zugleich ein übermäßiger Schwärzungsaufwand vermieden. Die Vorschrift betrifft somit personenbezogene Daten von Amtsträgern, die an einem zugänglich zu machenden Vorgang mitgewirkt haben, soweit deren Daten aus dem Vorgang hervorgehen. Ausgehend davon kann der Kläger aus dieser Vorschrift für sein Begehren nichts herleiten. Es fehlt schon an einem zugänglich zu machenden Vorgang. Das Informationsbegehren zielt gerade ausschließlich auf die personenbezogenen Telefondaten.
105cc) Die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen dürfen auch nicht nach § 9 Abs. 1 Buchst. a bis e IFG NRW ausnahmsweise offenbart werden, soweit die Betroffenen nicht noch ihre Einwilligung erteilen. Derartige Einwilligungen liegen bisher nicht vor (Buchst. a). Die Offenbarung ist weder zur Abwehr der in Buchst. c benannten Nachteile oder Gefahren geboten, noch liegt sie offensichtlich im Interesse der betroffenen Personen (Buchst. d). Der in Buchst. e genannten Ausnahmetatbestand ist ebenfalls nicht erfüllt. Danach greift der Schutz personenbezogener Daten als Ablehnungsgrund nicht ein, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Insoweit hat der Kläger schon kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Telefonnummern geltend gemacht. Ein rechtliches Interesse erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.
106Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 ‑ 8 A 175/03 -, juris, Rn. 11 ff.
107Demgegenüber hält der Kläger es für ausreichend, dass die Verfolgung von Rechten von der Kenntnis der Daten abhängen kann. Ob ihm darin zu folgen ist, bedarf für den hier nur noch relevanten Fall der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen keiner Entscheidung. Wie auch immer das rechtliche Interesse im Einzelnen zu definieren sein mag, in Bezug auf die begehrte personenbezogene Offenlegung der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen hat der Kläger hierzu nichts Hinreichendes vorgetragen. Die bloße Berufung auf seine Eigenschaft als Organ der Rechtspflege erhellt nicht, warum die Verfolgung von Rechten davon abhängen könnte, dass die - ohnehin bekannten - Nummern der Service-Einheiten jeweils mit einer namentlichen Zuordnung versehen werden oder ihm darüber hinaus auch die Telefonnummern von Gerichtsangehörigen ohne Außenkontakte zur Verfügung stehen. Auch der Bekanntgabe weiterer Nummern von Geschäftsstellenmitarbeitern bedarf es dazu nicht. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitarbeiter einer Service-Einheit, der dort anwesend ist, dessen eigene Nummer aber nicht auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts erscheint, einen Anruf nicht entgegennehmen würde, der auf dem „Hauptapparat“ der Service-Einheit eingeht. In diesem Zusammenhang wird nach der Kenntnis des Senats erforderlichenfalls auch von den technischen Möglichkeiten der Rufumleitung oder „Heranholung“ von Anrufen auf den eigenen Apparat Gebrauch gemacht. Schließlich ist das Erreichen der zuständigen Service-Einheit sogar sicherer gewährleistet, wenn die aus der Internetseite des Gerichts hervorgehende, nicht personenbezogene Nummer der Service-Einheit angerufen wird. Diese ist unabhängig von der konkreten personellen Besetzung, die sich im Bedarfsfall auch zwischen verschiedenen Service-Einheiten einmal kurzfristig ändern kann.
108Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf denkbare Anrufe bei Kostenbeamten verwiesen hat (etwa mit der Frage: „Soll ich Beschwerde einlegen oder berichtigen Sie den Rechenfehler selbst“), ergibt sich auch daraus kein rechtliches Interesse an der Kenntnis derartiger Durchwahlnummern. Solche Anrufe werden ebenfalls von den Service-Einheiten der Kammern entgegengenommen und gegebenenfalls weitergeleitet. Die Verfolgung von Rechten hängt nicht von einer unmittelbaren Durchwahlmöglichkeit zum Kostenbeamten ab.
109Die Offenbarung der Durchwahlnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ist nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt (Buchst. b). Eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis zur Offenbarung der Telefondaten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen besteht nicht. § 12 IFG NRW verpflichtet lediglich dazu, Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Telefonlisten sind davon nicht erfasst. Die Frage, inwieweit personenbezogene Daten von Beschäftigten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden dürfen, regelt § 29 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW.
110Vgl. Guckelberger, ZBR 2009, 332, 337.
111Danach ist eine solche Übermittlung abweichend von § 16 Abs. 1 DSG NRW nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder die betroffene Person eingewilligt hat. Die erste und die dritte Alternative liegen - wie zu § 9 Abs. 1 Buchst. a und e IFG NRW ausgeführt - nicht vor. Der Dienstverkehr erfordert es nicht, dem Kläger weitere Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen zugänglich zu machen als diejenigen der Service-Einheiten und der Zentrale, die ihm über die Internetseite des Gerichts bekannt sind. Ebensowenig stellt es ein Erfordernis des Dienstverkehrs dar, dem Kläger die jeweils zu den genannten Telefonnummern zugehörigen Namen der betreffenden Mitarbeiter mitzuteilen.
112Die vom 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung,
113vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8,
114wonach unter anderem Namen und dienstliche Telefonnummern von mit Außenkontakten betrauten Amtswaltern einer Behörde auch ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage veröffentlicht werden dürfen, kann im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehende Offenbarungsbefugnis begründen. Der Landesgesetzgeber hat sie nicht aufgegriffen. Er hat in § 9 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. a, § 12 IFG NRW ausdrückliche und differenzierende Regelungen der vorliegenden Problematik getroffen. Diese können und sollen durch die Annahme einer darüber hinausgehenden ungeschriebenen Veröffentlichungsbefugnis nicht unterlaufen werden.
115b) Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist hinsichtlich der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen derzeit rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW für eine Antragsablehnung wegen entgegenstehenden Datenschutzes nicht vorliegen. Der Beklagte hat die Betroffenen entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW noch nicht nach ihrer Einwilligung befragt.
116Hängt ein Antrag auf Informationszugang allein von der Einwilligung betroffener Personen in die Bekanntgabe personenbezogener Daten ab, ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu prüfen, ob dem Antrag nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Ist dies ‑ wie offensichtlich hier - nicht möglich, ist die Behörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW gehalten, die Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen. Erst wenn und soweit die Einwilligung nicht erteilt wird oder nach § 5 Abs. 3 IFG NRW als verweigert gilt, ist die Feststellung möglich, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht (§ 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW).
117An der Einholung dieser Einwilligungen fehlt es bisher. Die Einholung eines Meinungsbildes in einer Richterversammlung steht dem nicht gleich. Der Senat ist nicht verpflichtet, diese im laufenden Gerichtsverfahren nachzuholen und damit die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob der Anspruch auf Informationszugang gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW ausgeschlossen ist, um eine gebundene Entscheidung. Es ist jedoch - in Anlehnung an die Grundsätze zum sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahren - nicht Aufgabe des Senats, die dem Beklagten obliegende Anhörung einer großen Anzahl von Betroffenen im Rahmen einer Beiladung selbst durchzuführen.
118Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981, juris, Rn. 135 ff.; siehe auch nachgehend BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris, Rn. 47.
119Der ablehnende Bescheid ist vielmehr aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach personenbezogener Befassung der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen mit der Frage der Einwilligung erneut zu bescheiden.
120Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
121Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
122Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Mai 2015 - 8 A 1943/13
Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Mai 2015 - 8 A 1943/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Mai 2015 - 8 A 1943/13 zitiert oder wird zitiert von 21 Urteil(en).
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger steht im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Er ist „Kunde“ des Beklagten in den beiden Haupttätigkeitsfeldern Arbeitsvermittlung/Integration sowie Leistungsgewährung. Hinsichtlich der Arbeitsvermittlung/Integration hat er einen Sachbearbeiter, dessen Kontaktdaten einschließlich Telefonnummer ihm bekannt sind. Hinsichtlich der Leistungsgewährung ist ein sog. Team für ihn zuständig. Dies beruht auf folgender Organisationstruktur des Beklagten (GA 56 ff.):
3Der Beklagte wird von der Agentur für Arbeit Köln sowie der Stadt Köln getragen und nimmt in deren Auftrag seit dem 1. Januar 2005 Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II wahr. Er gewährt Leistungen zum Lebensunterhalt und unterstützt Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ziel der Tätigkeit des Beklagten ist es, Langzeitarbeitslose und andere Menschen in sozialen Notlagen wieder in Arbeit zu bringen und die hierfür notwendigen Hilfen zu gewähren. Zugleich ist der Beklagte Ansprechpartner für Arbeitgeber bei der Entgegennahme von offenen Stellen und Prüfung möglicher Einstellungshilfen.
4An seinen sieben Standorten im Stadtgebiet Köln beschäftigt der Beklagte 1.309 beamtete und nicht beamtete Mitarbeiter. Der Beklagte bietet seinen Kunden die Möglichkeit, innerhalb fester Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung persönlich vorzusprechen und beraten zu werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme. Hierfür hat der Beklagte ein Service-Center eingerichtet, das montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr unter einer einheitlichen Telefonnummer, die u.a. im Internet veröffentlicht ist, erreichbar ist.
5Die Arbeitsorganisation ist in den beiden Kerntätigkeitsfeldern des Beklagten unterschiedlich. Die eine Kerntätigkeit ist der Bereich „Integration“, der für die Arbeitsvermittlung zuständig ist, der andere der Bereich „Leistung“. der für die Leistungsgewährung verantwortlich ist. Daneben gibt es im operativen Service den Bereich Eingangszone und Orientierungsservice. In den Eingangszonen kümmert man sich um die Erstanträge und die Kundenzuweisung. Nach der Erstvorsprache erhält der Kunde einen Termin bei einem Mitarbeiter des Orientierungsservice. Dieser bespricht das Anliegen und sichtet und prüft die eingereichten Unterlagen. Anschließend wird der Kunde für den weiteren Verlauf an die Bereiche Integration und Leistung übergeben.
6Alle genannten Bereiche sind organisiert nach Teams. Je nach Standort gibt es unterschiedlich viele Teams. Beispielsweise existieren am Standort Mitte vier Teams für den Bereich Integration. fünf Teams für den Bereich Leistung und jeweils ein Team für den Bereich Eingangszone und Orientierungsservice. Im Bereich Eingangszone gibt es noch keine Zuordnung zum Kunden, da hier die Erstvorsprache stattfindet. Auch im Bereich Orientierung gibt es keinen dauerhaften festen Ansprechpartner, da der Mitarbeiter nur für die erste Orientierung zuständig ist. Im Bereich Integration gibt es pro Team mehrere Sachbearbeiter, denen jeweils konkrete Kunden zugewiesen sind.
7Im Leistungsbereich ist dem Kunden kein Sachbearbeiter fest zugeordnet. Die Teams im Leistungsbereich bestehen in der Regel aus fünf Hauptsachbearbeitern, denen wiederum jeweils zwei Fachassistenten (FA) zugeordnet sind. Ein Hauptsachbearbeiter und die ihm zugeordneten Fachassistenten bilden einen Pool. Zusätzlich gibt es einen Hauptsachbearbeiter, der für besonders schwierige Fälle, Widersprüche und Vertretungen zuständig ist.
8Jedem Kunden ist im Jobcenter Köln eine Nummer zugewiesen (Bedarfsgemeinschaftsnummer). Nach der Endziffer dieser Nummer richtet sich die Zuständigkeit der Teams an den jeweiligen Standorten. Verantwortlich für den Kunden ist demnach grundsätzlich der Teamleiter des jeweiligen Teams. Die Pools sind wiederum zuständig für bestimmte Bedarfsgemeinschaftsnummern innerhalb der Teamzuständigkeit. Zuständig pro Pool ist der Hauptsachbearbeiter. Er verteilt pro Tag die eingehende Post an seine Mitarbeiter, in Ausnahmefällen wie Krankheit, Urlaub, Arbeitsbelastung, Einarbeitung etc. auch an andere Teams bzw. Pools oder den sechsten Hauptsachbearbeiter für Sonderaufgaben, je nach Fall. Dies kann von Tag zu Tag variieren und ist abhängig davon, wer gerade verfügbar ist. Aufgrund dieser Organisationsstruktur gibt es keine feste Zuordnung eines Kunden zum Mitarbeiter. Es gibt in erster Linie die Team-Zuständigkeit. Die allenfalls grobe Zuordnung an den Pool innerhalb des Teams kann aus den genannten Gründen variieren.
9Dieser unterschiedlichen Arbeitsorganisation in den beiden Haupttätigkeitsfeldern entspricht die Organisation der telefonischen Kontakte mit den Kunden. Im Integrationsbereich hat der Kunde die Telefonnummer des für ihn zuständigen Sachbearbeiters. Da es einen zuständigen Sachbearbeiter für den einzelnen Kunden im Leistungsbereich nicht gibt, erhält der Kunde hier keine Telefonnummer eines Sachbearbeiters. Die Kontaktaufnahme kann zum einen über eine persönliche Vorsprache in der Eingangszone des Jobcenters geschehen. Dort wird bei Bedarf ein Termin im Leistungsbereich gebucht, oder es erfolgt ein Rückruf beim Kunden. Zum anderen kann der Kunde das Service-Center anrufen. Dieses stellt ein Ticket aus und meldet den Kontaktwunsch des Kunden an das Postfach des zuständigen Teams. Das Ticket wird durch den Hauptsachbearbeiter des zuständigen Pools bearbeitet bzw. an einen Fachassistenten zur Bearbeitung weitergeleitet. Falls ein Anruf beim Kunden von diesem gewünscht war oder aus anderen Gründen erforderlich ist, erfolgt dieser durch einen Mitarbeiter des Pools, nicht aber zwangsläufig immer von einer festen Person. Dies liegt u.a. auch daran, dass die telefonische Leistungsauskunft rollierend besetzt wird. Zu unterschiedlichen (Tages‑)Zeiten sind unterschiedliche Mitarbeiter mit der telefonischen Leistungsauskunft befasst.
10Am 26. April 2013 stellte der Kläger im Internet auf der Seite „fragdenStaat.de“ einen „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG“ bei der Bundesagentur für Arbeit (Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen) und bat, ihm die internen Telefonlisten und Durchwahlnummern des Beklagten zuzusenden und zwar nach Möglichkeit von allen betreffenden Dienststellen, insbesondere aber der Dienststellen Bergischer Ring und Luxemburger Straße in Köln. Mit Bescheid - ohne Rechtsbehelfsbelehrung - vom 19. August 2013 lehnte der Beklagte den Informationszugang ab und führte zur Begründung an, bei den erbetenen Daten handele es sich nicht um ohne weiteres zugänglich zu machende Daten nach § 5 Abs. 4 IFG (Bund), sondern um personenbezogene Daten nach § 5 Abs. 1 IFG mit der Folge, dass eine Abwägung stattfinden müsse und die Einwilligung eines jeden Mitarbeiters eingeholt werden müsse. Bei Herausgabe der Diensttelefonliste bestehe die Gefahr, dass Beratungsgespräche unterbrochen werden würden, was wenig bürgerfreundlich wäre. Überdies wäre der Datenschutz nicht gewährleistet, wenn die persönliche anwesende Person höre, was telefonisch besprochen würde.
11Der Kläger wandte sich daraufhin an den Bundesbeauftragten für Datenschutz, der ihn dahingehend beschied, dass die ein vergleichbare Begehren betreffende, der Klage stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig noch nicht rechtskräftig sei; das Berufungsverfahren bleibe abzuwarten.
12Den mit Schreiben vom 10. September 2013 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2013, zugestellt am 30. Dezember 2013, zurück. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid im Wesentlichen angeführt, dem Beklagten sei es aufgrund der Vielzahl der Mitarbeiter unmöglich, alle diese Personen anzuhören; der Aufwand stehe in keinem Verhältnis zu dem begehrten Informationszugang. § 5 Abs. 4 IFG eröffne den voraussetzungslosen Informationszugang nicht; die Norm erfasse nur Fälle, in denen die Behördenbediensteten konkret mit der der Bearbeitung einer Angelegenheit des Informationszugangsbegehrenden befasst seien. Ein über das allgemeine Informationsinteresse des Klägers hinausgehendes Interesse bestehe nicht. Er könne als Kunde jederzeit schriftlich seine Anliegen klären. Demgegenüber bestehe gegenüber den Mitarbeitern eine Schutz- und Fürsorgepflicht. Auch sei ein direkter Kontakt des Kunden nicht zielführend, weil die Akten in gesonderten Räumen aufbewahrt würden. Eine Beantwortung von konkreten Nachfragen könne daher erst nach Beiziehung der Akten erfolgen; nichts Anderes erfolge aber bei der ersten Kontaktaufnahme über das Servicecenter.
13Am 27. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
14Zur Begründung trägt er vor, er begehre nicht die Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten, sondern nur die Durchwahltelefonnummern derjenigen Mitarbeiter, die amtlichen Kontakt zum Bürger hätten, also Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG seien. Der Beklagte stehe einer juristischen Person gleich und sei passivlegitimiert. Er habe einen voraussetzungslosen Anspruch auf die begehrten Informationen. Bei der Diensttelefonliste handele es sich um amtliche Informationen. Dem Zugangsanspruch ständen keine Versagungsgründe entgegen. Dies gelte zunächst für den Schutz der öffentlichen Sicherheit. Insbesondere spreche nichts dafür, dass die Funktionsfähigkeit des Jobcenters beeinträchtigt werde. Dies zeige sich schon darin, dass verschiedene Jobcenter die Durchwahllisten ihrer Mitarbeiter ins Internet gestellt hätten. Auch der Datenschutz der Mitarbeiter nach § 5 Abs. 1 IFG stehe dem Informationsbegehren nicht entgegen. Dies folge schon aus § 5 Abs. 4 IFG, weil die Durchwahlnummern Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit der Mitarbeiter seien. Jedenfalls sei das Informationsinteresse des Klägers gewichtiger als der Datenschutz. Er habe auch ein den Datenschutz der Mitarbeiter überwiegendes Informationsbedürfnis, weil die die ihm bekannten „Ansprechpartner“ häufig wechselten. Die Organisationserwägungen des Beklagten könnten dem Informationszugangsanspruch nicht entgegengehalten werden; insoweit gebe es im Informationsfreiheitsgesetz keinen Ausschlussgrund. Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet; der Zugang zu den anonymisierten Informationen sei als Minus in dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag enthalten.
15Der Kläger beantragt sinngemäß,
16den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren,
17hilfsweise,
18den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen anonymisierten Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren und dabei anstatt der Namen der Mitarbeiter den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu nennen bzw. bei Einsatz mehrerer Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er sieht bereits die formalen Voraussetzungen für einen Informationszugang als nicht erfüllt an; das Umweltinformationsgesetz und das Verbraucherinformationsgesetz kämen als Rechtsgrundlage dafür ersichtlich schon nicht in Frage. Dem Anspruch ständen schon formale Erwägungen entgegen. Zwar habe der Kläger zuvor einen Antrag an den Beklagten auf Herausgabe der Diensttelefonliste gestellt. Dieser Antrag sei jedoch unzulässig gewesen, weil er ohne jegliche Begründung erfolgt sei. Der Antrag sei auf die Preisgabe von Daten Dritter gerichtet und müsse daher eine Begründung enthalten. Das Fehlen dieses wesentlichen Formerfordernisses sei nicht heilbar und führe zur Unzulässigkeit des Antrags. Der klägerische Anspruch scheitere materiell an dem Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten in § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Diensttelefonliste des Beklagten enthalte personenbezogene Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten erfahre durch die Regelung in § 5 Abs. 4 IFG keine Einschränkung, da dessen Tatbestand nicht gegeben sei. In der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG vorzunehmenden Interessenabwägung würden im Übrigen die Interessen der Mitarbeiter des Beklagten überwiegen. Das Ergebnis der Interessenabwägung werde durch eine verfassungsrechtliche Betrachtung bestätigt. Der Hilfsantrag sei unzulässig, einen solchen Antrag habe der Kläger beim Beklagten nie gestellt. Auch sei er unbegründet, da mit der Angabe zweier Anfangsbuchstaben eine Identifizierung der Mitarbeiter möglich sei.
22Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
26Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage, hat weder mit ihrem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
27Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.
28Dem Informationsbegehren stehen keine formalen Hinderungsgründe entgegen. Der Kläger hat einen entsprechenden Antrag gestellt; die hier nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG erforderliche Begründung kann noch nachträglich erfolgen,
29vgl. Schoch, IFG, 2009, § 7 Rn. 24.
30Der Anspruch für das Begehren des Klägers auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit Öffentlichkeitskontakt ergibt sich aus § 1 Abs. 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist grundsätzlich anspruchsberechtigt, er ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG. Der Informationsanspruch ist voraussetzungslos und besteht unabhängig davon, aus welchem Interesse der Kläger diesen geltend macht. Das IFG soll die demokratische Meinungs- und Willensbildung nachhaltig unterstützen, die Kontrolle staatlichen Handelns verbessern und die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen erhöhen,
31vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes, BTDrucks 15/4493, S. 6.
32Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 IFG anspruchsverpflichtet. Zwar ist das Jobcenter keine Behörde des Bundes bzw. ein sonstiges Bundesorgan oder eine sonstige Bundeseinrichtung, sondern gemäß § 6d des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitslose in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1306) - SGB II eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 44b SGB II. Mit „Jobcenter“ wird nach § 6d SGB II der zugelassene kommunale Träger (Optionskommune) oder die gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II der Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger bezeichnet. Das Jobcenter steht damit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II),
33vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 ‑ 26 K 4682/13 ‑, juris Rn. 18; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 ‑ 5 K 981/11 ‑, juris Rn. 21; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 ‑ 4 K 466/14 ‑, juris Rn. 26.
34Zwar ist das Jobcenter damit keine Behörde des Bundes bzw. ein sonstiges Bundesorgan oder eine sonstige Bundeseinrichtung, sondern gemäß § 6d SGB II eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 44b SGB II. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ihm gegenüber richtet sich jedoch gleichwohl nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Denn insoweit wird die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes von § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II ausdrücklich angeordnet
35Bei der Diensttelefonnummernliste handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 1 IFG. Nach § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG sind amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes alle dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ausgenommen werden insoweit lediglich Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (§ 2 Nr. 1 Satz 2 IFG). Nach der Begründung des Gesetzgebers erfasst eine amtliche Information alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen (Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne und Karten sowie Tonaufzeichnungen), die elektronisch (Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-ROMs, DVDs), optisch (Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen,
36vgl. BTDrucks 15/4493, S. 8 f.
37Das Telefonverzeichnis des Beklagten steht diesem zur Verfügung und muss nicht erst angefertigt werden. Es ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der Erreichbarkeit der Mitarbeiter des Beklagten und ist daher als amtliche Information anzusehen. Am Charakter als amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ändert sich nicht deshalb etwas, weil es vorliegend nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiter mit Außenkontakt geht,
38so aber VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 ‑ AN 4 K 1301194 ‑, juris Rn. 29 ff.
39§ 2 Nr. 1 IFG selbst enthält eine solche Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang nicht. Sie stünde auch nicht in Einklang mit dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 IFG, der gerade keine weiteren Einschränkungen auf eine besondere Betroffenheit oder auf konkrete Verwaltungsvorgänge enthält. Dem Informationsfreiheitsgesetz lässt sich auch sonst keine Einschränkung dahin entnehmen, die Telefonlisten amtlicher Stellen seien als solche keine amtlichen Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Zwar sind nach § 11 Abs. 2 IFG Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Telefonlisten stehen einem solchen Organisationsplan in gewisser Weise gleich. Denn sie sind um ihrer Handhabbarkeit willen in der Regel sinnvollerweise nach der Organisation der Behörde strukturiert. § 11 Abs. 2 IFG regelt aber nur eine Verpflichtung der Behörden zur Mindestausgestaltung veröffentlichter Zuständigkeitsübersichten, ohne deren Personalisierung auszuschließen. Eine Beschränkung des Informationsanspruchs zu Lasten des Bürgers enthält § 11 Abs. 2 IFG hingegen dem Wortlaut nach nicht. Dies lässt sich auch der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 2 IFG entnehmen. Darin heißt es, Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummer und Aufgabenbereich des einzelnen Mitarbeiters enthalten, unterlägen nicht der Offenlegungspflicht des § 11 Abs. 2 IFG. Sie seien als sonstige amtliche Information - vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände - nur auf Antrag mitzuteilen.
40vgl. BTDrucks 15/4493, S. 16.
41Der Gesetzgeber hat die vorliegende Problematik also nicht nur gesehen, sondern geht zudem davon aus, dass Listen mit amtlichen Durchwahlnummern dem allgemeinen Informationsanspruch des § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG unterliegen, wenn auch nur auf Antrag,
42so auch VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 ‑ 5 K 981/11 ‑, juris Rn. 27 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 ‑ 7 K 1755/13 ‑, NRWE Rn. 29 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 ‑ 4 K 2911/13.GI ‑, juris Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 ‑ 4 K 466/14 ‑, juris Rn. 33 ff.
43Dem damit grundsätzlich gegebenen Anspruch des Klägers stehen aber Ausschlussgründe entgegen.
44Zwar dürfte dem Anspruch des Klägers nicht § 3 Nr. IFG entgegengehalten werden können, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehört auch die Funktionsfähigkeit des Staates und damit auch die Funktionsfähigkeit des Beklagten als Einrichtung staatlicher Daseinsfürsorge. Die seitens des Beklagten vorgetragenen Bedenken, die sich aus dem Bekanntwerden der Durchwahlnummern der Behördenbediensteten ergeben könnten, wie Mithören von Telefonaten durch Nichtbefugte, organisatorische Probleme etc., erreichen aber noch nicht das Stadium der Gefahr, sondern ihnen kann ohne weiteres durch entsprechende Verhaltensweisen der Mitarbeiter begegnet werden.
45Jedoch steht dem Informationszugangsanspruch der Schutz der personenbezogenen Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Beides ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
46Die Diensttelefonliste des Beklagten enthält personenbezogene Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, die dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegen. Personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Die Diensttelefonliste enthält den Namen und die dienstliche Telefonnummer der Mitarbeiter des Beklagten. Zudem ist aus der Nennung eines Namens auf der dienstlichen Telefonliste auch das Dienstverhältnis zum Beklagten ersichtlich. Damit enthält die begehrte Diensttelefonliste diverse personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Beklagten. Die Telefondurchwahlnummern der Mitarbeiter des Beklagten sind auch Bestandteil der amtlichen Information, denn sie wurden aus amtlichen Zwecken aufgezeichnet,
47vgl. im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. November 2013 ‑ 20 F 11.12 ‑, juris Rn. 13; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 ‑ VG 2 K 54.14 ‑, juris Rn. 19; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 ‑ 4 K 466/14 ‑, juris Rn. 39; Schoch, IFG, § 5 Rn. 16 ff. Zum Telefonverzeichnis eines Gerichts mit Durchwahlnummern vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2013 ‑ 8 K 532/11 ‑, juris Rn. 42.
48Die Mitarbeiter des Beklagten sind auch Dritte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 2 IFG. Dem steht nicht entgegen, dass sich die begehrten Angaben nicht auf die Person in privater Eigenschaft, sondern in ihrer Funktion als Mitarbeiter einer Behörde beziehen. Nach § 2 Nr. 2 IFG ist Dritter jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Darunter fallen nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich auch alle Amtsträger,
49vgl. BTDrucks 15/4493, S. 9, sowie BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 ‑ 20 F 11.12 ‑, juris Rn. 13.
50Wenn die Übersendung der Diensttelefonliste des Beklagten begehrt wird, sind Dritte alle diejenigen Mitarbeiter des Beklagten, die auf dieser Liste aufgeführt sind. Eine Einwilligung all dieser Personen liegt nicht vor, so dass die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG a. E. nicht eingehalten ist. Auch ist das Informationszugangsbegehren des Klägers trotz Vorliegens personenbezogener Daten und fehlender Einwilligung nicht nach § 5 Abs. 4 IFG begründet. Danach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürotelekommunikationsnummer „von Bearbeitern“ vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die genannte Bestimmung stellt klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sind, da sie regelmäßig nur die amtliche Funktion betreffen,
51vgl. BTDrucks 15/4493, S. 14.
52Jedoch erfasst § 5 Abs. 4 IFG vom Wortlaut, der Gesetzesgenese, der Systematik und seinem Sinn und Zweck nur Bearbeiter, d. h. diejenigen Amtsträger, die mit einem konkreten - in der Regel den Informationszugangsbegehrenden betreffenden - Vorgang befasst sind. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht an, wonach der Informationszugangsanspruch an einen konkreten Vorgang zu binden ist,
53vgl. im Einzelnen die ausführlichen Darlegungen des VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 ‑ 4 K 466/14 ‑, juris Rn. 42 bis 50, auf die Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und der sich das Gericht anschließt.
54Unter den Begriff des „Bearbeiters“ fiele im vorliegenden Zusammenhang nach allem nur gegebenenfalls in der Diensttelefonliste genannter Ersteller der Liste. Die in der fraglichen Liste aufgeführten Mitarbeiter des Beklagten, auch soweit sie Außenkontakt haben, sind demgegenüber keine „Bearbeiter“ der Liste,
55so VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 ‑ VG 2 K 54.14 ‑, juris Rn. 27,
56oder der Angelegenheiten des Klägers. Dass sie dazu werden könnten, reicht für den Tatbestand des § 5 Abs. 4 IFG nicht aus.
57Die danach gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG vorzunehmende Abwägung des Informationsinteresses des Klägers gegen das Interesse der Bediensteten des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs geht zu Lasten des Klägers aus. Grundsätzlich ist nach Inhalt und Struktur des § 5 Abs. 1 IFG der Informationszugang ausgeschlossen, wenn sich dieser auf personenbezogene Daten in den amtlichen Aufzeichnungen erstreckt. Bleiben bei der Einzelfallabwägung Zweifel am Überwiegen des Informationsinteresses, ist der Informationszugang ausgeschlossen,
58vgl. Schoch, IFG, § 5 Rn. 23.
59Hiernach vermag sich das Informationsinteresse des Klägers gegenüber dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
60vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 ‑ 20 F 10. 12 ‑, juris Rn. 16,
61grundsätzlich als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenbediensteten nicht durchzusetzen. Nach Ansicht des Gerichts verfolgt der Kläger kein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den in Rede stehenden Informationen. Insbesondere geht es ihm nicht um eine Kontrolle staatlichen Handelns. Vielmehr geht es dem Kläger augenscheinlich um die Befriedigung eines privaten Informationsinteresses. Er hat zu dem hier nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG zu begründenden Antrag lediglich ausgeführt, ihm liege die Telefonnummer der für die Stellenvermittlung zuständigen Hauptsachbearbeiterin nicht vor. Auch würden die Mitarbeiter häufig wechseln, der Beklagte sei stark arbeitsteilig organisiert, wodurch eine Vielzahl von Mitarbeitern für den Kläger zuständig seien oder zuständig werden könnten. Die Diensttelefonliste aller Mitarbeiter sei daher für ihn „nützlich“. Demgegenüber hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dem Kläger habe am 18. Februar 2014 eine Eingliederungsvereinbarung erhalten, auf der der Name sowie die Durchwahlnummer seiner persönlichen Ansprechpartnerin zu finden sei. Zudem enthielten Schreiben an die Leistungsempfänger stets den Namen inklusive Durchwahl des Arbeitsvermittlers; diese Angabe werde durch die EDV automatisch generiert.
62Entspricht die Handhabung des Beklagten damit § 5 Abs. 4 IFG, ist allein das Interesse des Klägers, bei einem Mitarbeiterwechsel seinen Ansprechpartner herauszufinden nicht geeignet, den Schutz der personenbezogenen Daten aller übrigen Mitarbeiter des Beklagten zu überwinden. Diesem privaten Interesse ist nur ein sehr geringes Gewicht beizumessen,
63ebenso VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 ‑ VG 2 K 54.14 ‑, juris Rn. 27.
64Demgegenüber hat das Interesse des Beklagten und seiner Bediensteten, dass deren Durchwahlnummern nicht losgelöst von einem Vorgang an einen unbeteiligten Dritten herausgegeben werden, ein größeres Gewicht. Es ist durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geschützt. Der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, ändert nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden,
65vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 ‑ 20 F 10. 12 ‑, juris Rn. 13.
66Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten. An der Schutzwürdigkeit solcher Angaben kann es zwar fehlen, wenn die Daten schon anderweitig öffentlich bekannt sind oder wenn die Daten in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt wurden. Dies ist hier indessen nicht der Fall.
67Den somit nach wie vor schutzwürdigen personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten kommt, wie oben ausgeführt, wegen des dienstlichen Bezuges zwar kein hoher Schutz zu,
68so ist wohl BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 ‑ 2 B 131.07 ‑, juris Rn. 8, zu verstehen.
69Nach Auffassung des Gerichts ist das Interesse nach der gesetzlichen Regelung aber dennoch oberhalb des vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von „Bearbeitern“ einzuordnen. Denn dem voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch des Klägers fehlt es von vornherein an der spezifischen Nähe zu den begehrten Informationen,
70vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 ‑ 20 F 10. 12 ‑, juris Rn. 16.
71Auch berücksichtigt das Gericht bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass der Beklagte in Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit seiner Mitarbeiter keine größeren Hürden aufgebaut hat. Weder müssen Anrufer eine kostenpflichtige Servicenummer anrufen noch bedient sich der Beklagte zur telefonischen Abwicklung seines Betriebs der Hilfe eines Call-Centers. Vielmehr stellt der Beklagte die telefonische Erreichbarkeit seiner Bediensteten während der Öffnungszeiten dadurch sicher, dass die Mitarbeiter im Sammelruf eingeloggt sind und die leistungsberechtigten Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten die Durchwahlnummern der jeweils mit einem Vorgang zuständigen Bearbeiter erhalten. Das dargestellte, nur gering zu gewichtende private Interesse des Klägers kann sich dagegen nicht durchsetzen und tritt dahinter zurück.
72Überwiegt das Informationsinteresse des Klägers nach allem das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Bediensteten des Beklagten nicht, so ist der geltend gemachte Informationsanspruch abzulehnen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des IFG kein Ermessen,
73vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 ‑ 4 K 466/14 ‑, juris Rn. 57; Schoch, IFG, § 5 Rn. 39.
74Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob der Beklagte zu Recht von einer Anhörung seiner Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 IFG abgesehen hat, wobei allerdings anzumerken ist, dass allein die hohe Anzahl der Mitarbeiter bei den bestehenden technischen Möglichkeiten kein Hinderungsgrund ist.
75Die Klage ist darüber hinaus auch mit ihrem - wegen der Unbegründetheit des Hauptantrags zur Entscheidung des Gerichts gestellten - Hilfsantrag erfolglos.
76Dahinstehen kann, ob der Hilfsantrag im Hinblick auf das gleichfalls im Wege der Verpflichtungsklage verfolgte Begehren schon mangels Durchführung des Verwaltungsverfahrens unzulässig ist. Insoweit bestehen gegenüber dem Begehren, Zugang zur Diensttelefonliste zu erlangen, und dem Begehren, Telefonnummern mit Angabe des Zuständigkeitsbereichs zu erfahren, derart große Unterscheide, dass sich das Hilfsbegehren nicht mehr als Minus zum Hauptantrag darstellt.
77Jedenfalls aber ist der Hilfsantrag unbegründet, auch insoweit steht dem Anspruch des Klägers - wie vorstehend im Einzelnen dargelegt - der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen.
78Der Personenbezug der in Rede stehenden amtlichen Informationen entfällt nicht, wenn neben etwa in der Diensttelefonliste aufgeführten Vornamen auch die Nachnamen der Mitarbeiter - zudem nur teilweise - geschwärzt werden oder der Zuständigkeitsbereich angegeben wird. Denn die verbleibenden Daten wären gleichwohl personenbezogen, weil die zugeordneten Personen - etwa durch einen Anruf bei der angegebenen Durchwahlnummer - im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG bestimmt werden könnten,
79so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 ‑ 4 K 466/14 ‑, juris Rn. 59.
80Aus dem Umweltinformationsgesetz oder dem Verbraucherinformationsgesetz ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ersichtlich nicht; weder handelt es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen i.S.d. § 3 Abs. 2 UIG - Daten über den Zustand der Umweltmedien Boden, Luft, Wasser sowie über den Naturhaushalt etc. - noch geht es um Erzeugnisse i.S.d. Lebens- und Futtermittelrechts oder Verbraucherprodukte nach § 1 VIG.
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
82Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
83Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.
3Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 beantragte der Kläger, der die Sozialberatung „B.“ unterhält, in der den Ratsuchenden bei sozialen Problemen Unterstützung bei der Bewältigung von Problemlagen geboten wird, bei dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und § 50 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig die Zusendung einer aktuellen Liste mit den Durchwahlen aller mit Klienten in Außenkontakt stehenden Jobcenter-Mitarbeitern (Leistungsgewährung, Arbeitsvermittlung, Fallmanagement, Widerspruchsstelle). Zur Begründung ist ausgeführt: Der beidseitige Austausch mit den Sachbearbeitern im Wege der direkten Kontaktaufnahme sei – insbesondere bei existenzsichernden Problemlagen – sehr wichtig.
4Mit Bescheid vom 26. Februar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Vorliegend sei der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG gegeben. Danach dürfe Zugang zu personenbezogenen Daten – wie hier – nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des antragstellenden Klägers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege oder der Dritte eingewilligt habe. Es sei nicht erkennbar, dass das Interesse des Klägers gegenüber dem Interesse der betroffenen Mitarbeiter an der Herausgabe ihrer Namen und Telefonnummern überwiege. Auch eine Herausgabemöglichkeit nach § 5 Abs. 4 IFG sei nicht gegeben. Dem Gesetzeswortlaut entsprechend seien nur solche Daten vom Informationsanspruch umfasst, die Auswirkung einer bestimmten amtlichen Tätigkeit seien. Die Liste der Diensttelefonnummern der in Außenkontakt stehenden Mitarbeiter des Jobcenters sei keine originäre Folge deren Aufgabenwahrnehmung und stehe nicht im Zusammenhang mit behördlichen Entscheidungen. Hinzu komme, dass im Hinblick auf konkrete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Ausschlussgründe gegeben seien. So sei aufgrund schützenswerter Interessen einzelner, die mit der Bearbeitung von ihre persönliche Sicherheit bedrohenden Aufgaben und besonders umstrittenen Entscheidungen betraut seien (Verhängung von Bußgeldern und Sanktionen) eine Herausgabe deren vollständiger Namen nicht geboten (Deutscher Bundestag, Drucksache [BT-Drs.] 15/4493, S. 14). Es bestehe auch keine Verpflichtung, infolge eines Antrages nach dem IFG neue Aufzeichnungen zu erstellen. Dies wäre hier jedoch erforderlich, weil eine Telefonliste, die sich allein auf in Außenkontakt stehende Mitarbeiter beschränke, nicht existiere und erst neu erstellt werden müsse. Im Übrigen sei eine Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern des Beklagten von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr über das Service-Center möglich. Die dortigen Mitarbeiter seien speziell für den telefonischen Kundenkontakt ausgebildet und in der Lage, die meisten Anfragen abschließend zu bearbeiten. Sollte im Einzelfall eine weitere Abklärung mit dem zuständigen Sachbearbeiter notwendig sein, so werde die Anfrage an diesen weiter geleitet und innerhalb der nächsten zwei Werktage geklärt.
5Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2013 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt: Bei der Telefonliste der Mitarbeiter des Jobcenters handele es sich unstreitig um einen amtliche Information, zu der jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Information habe. Hier liege jedoch ein Ausschussgrund nach § 5 Abs. 1 IFG vor. Danach dürfe der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege oder der Dritte eingewilligt habe. Wer Dritter sei, regele § 2 Nr. 2 IFG. Die vollständigen Namen der Mitarbeiter des Jobcenters seien als personenbezogene Daten einzustufen.
6Das Interesse des Klägers an der Herausgabe der Telefonnummern und Namen überwiege nicht das Interesse der betroffenen Mitarbeiter. Eine Einwilligung der Mitarbeiter liege nicht vor und wäre mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Der Vortrag des Klägers, der beiderseitige Austausch sei für dessen Tätigkeit unerlässlich, rechtfertige keine andere Bewertung. Die Erreichbarkeit eines jeden Mitarbeiters des Beklagten sei stets gesichert. Außerhalb der regulären Öffnungszeiten sei eine Erreichbarkeit über das Service Center möglich. Sollte eine abschließende Bearbeitung dort nicht möglich sein, so würden alle Anfragen innerhalb von zwei Werktagen durch den zuständigen Sachbearbeiter selbst geklärt. Zusätzlich seien die Mitarbeiter des Beklagten auch innerhalb der Öffnungszeiten über email und Faxpostfächer der einzelnen Standorte und postalisch unmittelbar erreichbar.
7Schützenswerte Interessen einzelner Mitarbeiter des Beklagten, die mit der Bearbeitung von ihre persönliche Sicherheit bedrohenden Aufgaben und besonders umstrittenen Entscheidungen beauftragt seien, erforderten es, unter diesen Umständen keine andere Interessengewichtung vorzunehmen. Dabei handele es sich nicht allein um die Verhängung von Sanktionen. Es würden vielmehr durch einzelne Mitarbeiter teils von dem jeweiligen Adressaten existenzbedrohend empfundene Entscheidungen getroffen, die es zum Schutz dieser Mitarbeiter gebieten würden, deren vollständige Namen und die Diensttelefonnummer nicht herauszugeben. Dazu zählten u.a. auch Widerspruchsentscheidungen, Bußgeldentscheidungen, Unterhaltsforderungen und Rückstandsberechnungen, Pfändungen oder Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft.
8Mit Blick auf den Antrag, der sich auf eine Liste aller mit Klienten in Außenkontakt stehenden Mitarbeiter bezieht, sei auszuführen, dass eine solche gesonderte Telefonliste noch eine Liste der SGB II Sachbearbeiter bestehe. Es bestehe nach dem IFG keine Verpflichtung, neue Informationen herzustellen. Es existiere vielmehr für den internen Gebrauch eine Telefonliste aller Mitarbeiter.
9Am 18. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben.
10Zur Begründung trägt er vor: Die Mitarbeiter des Beklagten seien telefonisch nicht direkt erreichbar. Es existiere lediglich ein externes Servicecenter, das einen Einblick in die jeweilige elektronische Leistungsakte habe. Die Bearbeitung existenzieller Fälle (Stromsperrungen, drohender Wohnungsverlust) finde daher nur mit zeitlicher Verzögerung statt. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 IFG überwiege nicht das Interesse der Mitarbeiter des Beklagten. Auch § 5 Abs. 4 IFG stehe ihrem Begehren nicht entgegen. Sanktionierungen und als existenzbedrohend empfundene Entscheidungen gehörten zum Tagesgeschäft der Mitarbeiter der SGB II Sachbearbeitung. Er könne auch nicht an das Service Center verwiesen werden, da eine abschließende Bearbeitung dort nicht gewährleistet sei. Andere Jobcenter hätten ihre Telefonliste veröffentlicht. Der Aufwand, die begehrte Telefonliste zu erstellen, sei gering und zumutbar.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf den Inhalt des Bescheides vom 26. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 und führt ergänzend aus:
16Es existiere für den internen Gebrauch lediglich eine Liste mit den Durchwahlen sämtlicher Mitarbeiter, sortiert nach ihrem Dienstsitz. Eine Liste mit den Durchwahlen aller mit Klienten im Außenkontakt stehenden Mitarbeiter bzw. eine Liste der SGB II Sachbearbeiter bestehe nicht. Die begehrten Informationen bestünden daher nicht, sondern müssten erst erstellt werden. Aber auch die behördeninterne Telefonliste könne dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Vortrag, der schnelle direkte Austausch mit dem zuständigen Sachbearbeiter sei unerlässlich, rechtfertige keine andere Entscheidung. Gerade um diesen Dialog und die Sachbearbeitung störungsfrei zu halten, sei das Service Center für telefonische Anfragen eingeführt worden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagen übersandten Verwaltungsvorganges verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
20Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.
21Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig.
22Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung des Zuganges zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten, d.h. einer Telefonliste, in der die Durchwahltelefonnummern derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgeführt sind, die in ihrer amtlichen Tätigkeit Außenkontakt zum Bürger haben und damit amtlich i.S.d. § 5 Abs. 4 IFG tätig sind, erfolgt – wie § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG verdeutlicht - in Form eines Verwaltungsaktes.
23Der Beklagte ist beteiligtenfähig und passivlegitimiert.Insoweit hat das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11 -, juris, ausgeführt:
24“Der Beklagte ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. BSG, Urt. v. 18.1.2011 ‑ B 4 AS 90/10 R -, m. w. N., juris) und passivlegitimiert. Er steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6 d SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl. I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44 b Abs 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl. I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist. Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44 b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II). Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 IFG richtet sich zwar gegen die Behörden des Bundes. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt dieses Gesetz auch aber auch für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das tut der Beklagte für den hier fraglichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich, also auch für die Aufgaben der kommunalen Träger.“
25Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
26Die Verpflichtungsklage des Klägers ist auch begründet.Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
27Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Vorschrift gewährt als Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes einen freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann, somit auch für den Kläger als einer juristischen Person des Privatrechts (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 7 zu § 1 Abs. 1). Der Anspruch ist also grundsätzlich nicht abhängig von einem besonderen Interesse.
28Vgl. VG Leipzig, a.a.O.
29Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor.Bei den hier streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 erster Halbsatz IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Hierunter fallen die hier begehrten dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind.
30Vgl. VG Leipzig, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 5. August 2011– 2 K 765/11, juris.
31Dafür spricht auch, dass gemäß § 5 Abs. 4 IFG u.a. Bürotelekommunikations-nummern von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.An diesem Charakter als amtliche Information im Sinne des Informations-freiheitsgesetzes ändert sich nicht deshalb etwas, weil es im vorliegenden Fall nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit Außenkontakt geht. § 2 Nr. 1 IFG selbst enthält eine solche Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang nicht. Sie stünde auch nicht in Einklang mit dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 IFG, der gerade keine weiteren Einschränkungen auf eine besondere Betroffenheit oder auf konkrete Verwaltungsvorgänge enthält. Dem Informationsfreiheitsgesetz lässt sich auch sonst keine Einschränkung dahin entnehmen, die Telefonlisten amtlicher Stellen seien als solche keine amtlichen Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG (vgl. auch (BT-Drs. 15/4493 S. 16).
32Die begehrten Informationen stehen dem Beklagten auch zur Verfügung und müssen nicht „erstellt“ werden. Unstreitig existiert eine Liste mit den Durchwahlen sämtlicher Mitarbeiter, sortiert nach ihrem Dienstsitz. Es stellt offenkundig keinen größeren Aufwand dar, aus dieser Liste die Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten zu anonymisieren, soweit diese keine amtlichen Tätigkeiten wahrnehmen. Der Zugang kann dem Kläger mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 IFG).Dem Informationsanspruch des Klägers stehen keine Ausschlussgründe entgegen.
33Ausschlussgründe nach den §§ 3, 4 und 6 IFG trägt der Beklagte nicht vor; sie drängen sich dem Gericht auch nicht auf.Der vom Beklagten geltend gemachte Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 IFG liegt nicht vor.Zu dieser Problematik hat das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem – bereits zitierten – Urteil ausgeführt:
34Gemäß § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Dritter ist nach § 2 Nr. 2 IFG jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des Informationszugangsanspruchs kein Ermessen (vgl. auch Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 5 Rdnr. 14; a. A. VG Karlsruhe, a. a. O.).Nach erfolgter Abwägung ergeht eine rechtlich gebundene Entscheidung. Für die Konstellation des § 5 Abs. 4 IFG ist diese Abwägung gesetzlich stark vorgeformt (vgl. Schoch, a. a. O. Rdnr. 14). Nach § 5 Abs. 4 IFG sind unter anderem Name und Bürotelekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Soweit also die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 IFG vorliegen, sind schutzwürdige Interessen eines Dritten i. S. v. § 5 Abs. 1 IFG nicht betroffen. Das ist auch das Verständnis des Gesetzgebers, wonach Amtsträger insoweit keine Dritten sind, als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2 Nr. 2 unter ausdrücklichem Bezug auf § 5 Abs. 4 IFG).
35Bei den von der Klägerin verlangten Telefondurchwahlnummern handelt es sich nicht nur um amtliche Informationen, sondern zudem um personenbezogene Daten i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG. Der Beklagte macht hierzu geltend, die Vorschrift beziehe sich auf die Telefonnummer des Bearbeiters eines konkreten Vorgangs, nicht auf einen davon losgelösten Informationsanspruch. Richtig ist, dass sich im Hinblick auf einen eventuellen Ausnahmetatbestand und das Abwägungsgebot nach § 5 Abs. 1 IFG die datenschutzrechtliche Frage nur für den jeweiligen konkreten Bearbeiter eines Vorgangs stellt. Die Frage des "Bearbeiters" i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG wird auch diskutiert im Zusammenhang damit, ob nur der konkret zuständige Bearbeiter oder auch alle weiteren mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter gemeint seien (vgl. Schoch, a. a. O. Rdnr. 70). Sie wird sich in der Regel auch anhand konkreter Verwaltungsvorgänge stellen.
36Hingegen gibt der Wortlaut nichts dafür her, dass sich der Informationsanspruch zu einer Bürotelekommunikationsnummer immer auf den Bearbeiter eines konkreten Vorganges beziehen muss (anders z. B. § 9 Abs. 3 InfFrG NRW v. 27,11,2001 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFG Berlin v. 15.10.1999, jeweils in der bereits zum Zeitpunkt der Verkündung gültige Fassung und damit älter als das erst am 1.1.2006 in Kraft getretene IFG). Gesetz und Gesetzesbegründung sprechen im Plural von "Bearbeitern" (§ 5 Abs. 4 IFG), "Amtsträger" und ihre "Amtsträgerfunktionen" (BT-Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2 Nr. 2), nur allgemein die "dienstliche Funktion" von „Amtsträgern" (BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4). Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 IFG ergibt sich nichts für die einschränkende Auslegung des Beklagten. Danach stellt nämlich § 5 Abs. 4 IFG klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen
37Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sind. Sie beträfen regelmäßig nur die amtliche Funktion. Anders sei es nur, wenn sie im konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des Bearbeiters sind (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4). Der Bezug zum konkreten Bearbeiter bzw. zum konkreten Vorgang wird vom Gesetzgeber also erst über die Frage der Einschränkung des Informationszugangsanspruchs aus sonstigen Ausschluss-gründen, insbesondere des § 3 Nr. 2 IFG (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4), hergestellt.
38Für die hier vertretene Ansicht, den Informationsanspruch zur Diensttelefonnummer nicht an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden, spricht zudem ein allgemeines Verständnis von der datenschutzrechtlichen Relevanz einer dienstlichen Telefonnummer. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z. B. der Sicherheit gebieten dies. Mit der Nennung des Namens und
39der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungs-grundlage nicht stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2008 – 2 B 131/07 -, juris). Es ist daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, dem außen stehenden Benutzer einer Behörde, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürlichen Personen als Amtswalter mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum die zuständigen Ansprechpartner sind (BVerwG, a. a. O.).“
40Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 4 IFG im Hinblick auf einen konkreten Fall/konkrete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in denen die Telekommunikationsnummer ausnahmsweise Bestandteil des Persönlichkeitsrechts eines Bearbeiters ist bzw. eine persönliche Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers besteht (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14), hat der Beklagte nicht vorgetragen. Er stellt vielmehr nur ganz allgemein darauf ab, dass verschiedene Entscheidungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z.B. Verhängung von Sanktionen, Widerspruchsentscheidungen, Bußgeldentscheidungen, Unterhaltsforderungen und Rückstandsberechnungen, Pfändungen, Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft) von dem jeweiligen Adressaten als existenzbedrohend empfunden werden. Dies reicht nicht für die Darlegung des Ausschlussgrundes.Damit steht dem Informationsanspruch des Klägers kein schützenswertes Interesse eines Dritten entgegen. Auf die Einwilligung der Mitarbeiterrinnen und Mitarbeiter kommt es daher nicht an.
41Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine ständige telefonische Erreichbarkeit durch die Einführung des Service Center gewährleistet sei und dadurch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter störungsfrei arbeiten könnten. Denn das Anliegen, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bearbeitung ihrer Aufgaben grundsätzlich ohne Unterbrechung durch Telefonate zu ermöglichen, stellt keinen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand dar. Dass der Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes dem Beklagten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürdet und ihn vor organisatorische Herausforderungen stellen kann, ist Folge des gesetzgeberischen Willens.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
44Ferner ergeht folgender
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt.
Gründe
I.
den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren.
II.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zugang zu einem von dieser eingeholten Gutachten.
- 2
Der Kläger ist Rechtsanwalt und hat sich unter anderem auf die Beratung und Vertretung von Mandanten aus der Erotikbranche spezialisiert. Die Beklagte ist als Landesmedienanstalt nach dem Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV -) mit der Aufgabe betraut, die erforderlichen Maßnahmen gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern und Anbietern von Telemedien zu ergreifen, die gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen. Zu den der Aufsicht der Beklagten unterliegenden Anbietern von Telemedien gehören insbesondere die Anbieter pornographischer Websites im Internet.
- 3
Im Jahre 2007 gab die Beklagte bei Rechtsanwalt L ein Gutachten zum Thema „Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten“ in Auftrag, dessen Aufgabenstellung von der Beklagten folgendermaßen zusammengefasst wurde:
- 4
„Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) i.V.m. § 3 Telemediengesetz (TMG) ist deutsches (Jugendschutz-)Recht uneingeschränkt nur auf Internetanbieter (das Gesetz spricht von Diensteanbietern von Telemedien) anwendbar, wenn diese im Inland niedergelassen sind (Herkunftslandprinzip). Das TMG definiert den niedergelassenen Diensteanbieter in § 2 Nr. 2 als Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig (also nachhaltig) anbietet oder erbringt, wobei der Standort einer technischen Einrichtung alleine keine Niederlassung des Anbieters begründet. Im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit treten vor diesem Hintergrund immer wieder Fälle auf, bei denen sich Content-Provider bzw. der durch eine WHOIS-Abfrage ermittelte Domaininhaber durch (vermeintliche) Verlegung ihrer Niederlassung oder ihres Wohnsitzes ins Ausland dem Zugriff der deutschen Behörden entziehen wollen. Dies geschieht entweder durch einen vorgeblichen Umzug während oder im Nachgang eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens, oder aber der Anbieter gibt von vornherein eine Adresse im Ausland an, bleibt aber gleichwohl im Inland wohnen und administriert von hier aus seine Angebote. Oder der Internetanbieter spaltet (tatsächlich oder vermeintlich) seine Tätigkeiten auf und gibt z.B. als Firmensitz eine ausländische Adresse an, während etwa die technischen Einrichtungen oder die Kundenbetreuung in Deutschland verbleiben. Kommen mehrere Niederlassungsorte in Betracht, ist entscheidend, wo sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Internetanbieters in Bezug auf diesen bestimmten Dienst befindet.“
- 5
Hiervon ausgehend behandelt nach Angaben der Beklagten das Gutachten vom 21. November 2007 folgende Fragestellungen:
- 6
- Welche Drittanbieter gibt es, die Dienstleistungen - wie Scheinadressen - zur Verfügung stellen, damit Content-Provider bzw. Domaininhaber trotz fehlender tatsächlicher Verlagerung ihrer Niederlassung ins Ausland den entsprechenden Eindruck erwecken können? Wie gehen diese Dienstleister vor? Welche dieser Dienstleister werden bevorzugt genutzt?
- 7
- Gibt es in der Praxis Anhaltspunkte, anhand derer bei einem Angebot auf die Nutzung einer entsprechenden Dienstleistung geschlossen werden kann? Gibt es Anhaltspunkte, anhand derer bei einem Angebot etwa auf einen sogenannten Mail-Drop-Dienstleister geschlossen werden kann? Wie kann gerichtsfest nach gewiesen werden, dass die Dienste eines konkreten Anbieters genutzt werden?
- 8
- Wie kann die Tatsache, dass und wo tatsächlich im Inland eine Niederlassung besteht, gerichtsfest nachgewiesen werden (z.B. des Host-Providers, etwaiger Finanzdienstleister oder anderer dritter Akteure zur Auskunft)?
- 9
- Ist keine gerichtsfeste Ermittlung des Content-Providers möglich: Liefern von Dritten zur Verfügung gestellte Dienstleistungen – wie der Betrieb eines Host-Servers oder die Übernahme der Tätigkeit als Admin-c – Anhaltspunkte dafür, dass dies durch Personen im Inland geschieht? Kann gegen sie aufsichtsrechtlich vorgegangen werden oder kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen sie vorgegangen werden?
- 10
- Entwicklung eines Kriterienkatalogs und Rechercheleitfadens, der es ermöglicht, möglichst alle bestehenden Optionen zur Ausermittlung des Content-Providers auszuschöpfen und Möglichkeiten eines ordnungsrechtlichen Vorgehens gegen beteiligte Dritte auszuloten.
- 11
- Darüber hinaus klärt das Gutachten auch ganz generell Fragen der Verfolgbarkeit von Content-Providern, also ebenso die Verfolgung von Content-Providern im Inland.
- 12
Nach Eingang des Gutachtens reichte die Beklagte dieses intern an alle anderen Landesmedienanstalten weiter. Auf der Grundlage des Gutachtens haben mehrere Landesmedienanstalten zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen verschiedene Diensteanbieter eingeleitet.
- 13
Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 beantragte der Kläger den Zugang zu diesem Gutachten auf der Grundlage des § 4 des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG -).
- 14
Durch Bescheid vom 27. März 2009 wies die Beklagte den Antrag mit der Begründung zurück, dem Kläger stehe mit Blick auf die Notwendigkeit des Schutzes des behördlichen Entscheidungsprozesses nach § 10 Satz 1 LIFG ein Anspruch auf Gewährung des begehrten Informationszugangs nicht zu. Zwar dienten Gutachten Dritter nach § 10 Satz 2 LIFG regelmäßig nicht der unmittelbaren Entscheidungsfindung und seien daher zugänglich zu machen; das Gutachten des Rechtsanwalts L gebe aber abweichend vom Regelfall den Landesmedienanstalten genaue Handlungsanweisungen und sei daher nicht nur eine anfängliche Hilfestellung. Hilfsweise greife auch die Schutzbestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LIFG ein. Zwar sei bei der Beklagten kein den Gutachteninhalt betreffendes Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig, das Gutachten sei aber an alle Landesmedienanstalten weitergegeben worden, die ständig Ordnungswidrigkeitenverfahren durchführten.
- 15
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen darauf verwiesen, die Beklagte könne sich zur Ablehnung seines Antrags nicht auf § 10 Satz 1 LIFG berufen. Es sei nicht ersichtlich, wie ein Gutachten aus dem Jahre 2007 der unmittelbaren Vorbereitung von aktuellen Entscheidungen dienen solle.
- 16
Der Kläger hat beantragt,
- 17
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2009 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - das Gutachten „Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten“ von Rechtsanwalt L vom 21. November 2007 zugänglich zu machen.
- 18
Die Beklagte hat beantragt,
- 19
die Klage abzuweisen.
- 20
Sie hat geltend gemacht, für sie gelte das Landesinformationsfreiheitsgesetz schon nicht, weil sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, auf die das Landesinformationsfreiheitsgesetz nach dessen § 2 Abs. 5 nicht anwendbar sei, gleichzustellen sei. Im Übrigen hat sie auf die von ihr in den angegriffenen Bescheiden herangezogenen Ausschlusstatbestände verwiesen.
- 21
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Landesinformationsfreiheitsgesetz gelte nach § 2 Abs. 5 LIFG nicht für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und damit nach Sinn und Zweck dieser Ausnahmevorschrift auch nicht für die Beklagte. Ungeachtet dessen stehe dem Anspruch des Klägers die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG entgegen, weil das Bekanntwerden des Gutachtens die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Unversehrtheit der Rechtsordnung beeinträchtigen würde. Das Gutachten setze die Beklagte in die Lage, Verstöße gegen die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags festzustellen und ihrer Überwachungsaufgabe nachzukommen. Werde das Gutachten preisgegeben, könnten Details zu Ermittlungstechniken betreffend Content-Provider an Privatpersonen gelangen, welche keine Gewähr dafür böten, dass diese Informationen nicht an Anbieter aus dem betroffenen Bereich weitergeleitet würden, die ein Interesse an der Entwicklung von Umgehungsstrategien hätten.
- 22
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger weiter vor, bereits die Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in § 2 Abs. 5 LIFG sei planwidrig, weil kein Anlass bestehe, diese aus dem Anwendungsbereich des LIFG auszunehmen. Jedenfalls aber sei die Beklagte mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht vergleichbar, so dass eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Frage komme. Die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG sei entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht anwendbar, weil weder die Beklagte mit polizeilichen Aufgaben betraut sei noch eine unmittelbare Gefährdung zentraler Rechtsgüter durch bevorstehende Straftaten, die von der Beklagten zu verfolgen wären, zu erwarten seien.
- 23
Der Kläger beantragt,
- 24
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 2009 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2009 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – das Gutachten „Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten“ von Rechtsanwalt L zugänglich zu machen.
- 25
Die Beklagte beantragt,
- 26
die Berufung zurückzuweisen.
- 27
Sie schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, nach welcher das LIFG in analoger Anwendung des § 2 Abs. 5 LIFG nicht für die Beklagte gilt. Wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten habe sie das Recht auf Selbstverwaltung und sei mitgliedschaftlich organisiert. Als Landesmedienanstalt sei sie in ihrem Kernbereich exakt mit denjenigen Aufgaben betraut, die in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der jeweilige Rundfunkrat wahrnehme. Sie wirke – ebenso wie der Rundfunkrat – in Medieninhalte hinein. Programminhaltlich werde sie tätig, wenn sie Inhalte beanstande, Inhalte fordere oder Sendungen untersage. Damit sie diese Aufgaben staatsfern erfüllen könne, müsse sie von der Anwendung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes freigestellt sein. Darüber hinaus könne sie sich gegenüber staatlichen Eingriffen auf das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Im Übrigen beeinträchtige die Herausgabe des Gutachtens die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG. Das Gutachten unterstütze die Landesmedienanstalten maßgeblich dabei, ihrem Schutzauftrag aus dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag nachzukommen, indem es detailliert vorgebe, welche Maßnahmen von den Landesmedienanstalten getroffen werden könnten. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten könne nicht mehr gewährleistet werden, wenn die Informationen des Gutachtens den Anbietern pornographischer Angebote bekannt würden. Denn diese Anbieter seien dann zum einen auf das Handeln der Landesmedienanstalten vorbereitet und könnten zum anderen im Gutachten nicht aufgezeigte Wege zur Umgehung des strengen deutschen Rechtssystems finden. Darüber hinaus stehe dem Informationsverlangen des Klägers auch § 9 Abs. 1 Nr. 2 LIFG entgegen, weil die Bekanntgabe der amtlichen Information nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg anhängiger Ordnungswidrigkeitenverfahren habe. In Deutschland gebe es zahlreiche anhängige Ordnungswidrigkeitenverfahren. Verschiedene Landesmedienanstalten führten Ermittlungen auf der Grundlage des streitgegenständlichen Gutachtens durch. Schließlich diene das Gutachten der unmittelbaren Entscheidungsfindung und müsse daher auch nach § 10 LIFG nicht herausgegeben werden.
- 28
Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 29
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
- 30
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zugang zu dem Gutachten von Rechtsanwalt L vom 21. November 2007 zu Recht verneint. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27. März 2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
- 31
Die Klage ist zwar zulässig und es liegen zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG -) vor, wonach jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts gegenüber den in § 2 LIFG genannten Behörden Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen hat. Der Kläger wird auch als natürliche Person tätig, wenn er den Antrag in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt stellt. Als der Rechtsaufsicht der Landesregierung unterstehende Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. §§ 2, 50 des Landesmediengesetzes - LMG -) ist die Beklagte Anspruchsgegnerin, weil sie Verwaltungstätigkeit ausübt; sie lässt die Veranstaltung von privatem Rundfunk zu, übt die Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter und Telemedien aus und führt Ordnungswidrigkeitenverfahren durch. Dies alles hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Der Senat folgt dessen ausführlicher Begründung und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
- 32
Der somit grundsätzlich eröffnete Anspruch auf Zugang zu dem Gutachten besteht aber nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG nur „nach Maßgabe dieses Gesetzes“. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht § 2 Abs. 5 LIFG, der bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Anspruchsverpflichtung ausnimmt, in analoger Anwendung für einschlägig erachtet und schon aus diesem Grunde das Begehren des Klägers als unbegründet angesehen. Dem folgt der Senat nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht indessen festgestellt, dem klägerischen Anspruch stehe § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG entgegen, wonach der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, „soweit und solange das Bekanntwerden der amtlichen Information die öffentliche Sicherheit (…) beeinträchtigen würde“.
- 33
Eine Herausnahme der Klägerin aus dem Kreis der nach § 2 Abs. 1 LIFG Anspruchsverpflichteten nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 LIFG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt das Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht für Sparkassen, die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dass die Beklagte keine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist, bedarf keiner näheren Erläuterung, zumal das Verwaltungsgericht dies ausführlich dargelegt hat und zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt ist, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Sinne des § 2 Abs. 5 LIFG seien nur der Südwestrundfunk (SWR) und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die daraufhin vom Verwaltungsgericht vorgenommene analoge Anwendung des § 2 Abs. 5 LIFG auf die Landeszentrale für Medien und Kommunikation scheidet aus, weil es an der für eine Analogie erforderlichen (planwidrigen) Lücke des Gesetzes fehlt.
- 34
Die Vorschrift des § 2 Abs. 5 LIFG war im ursprünglichen Gesetzentwurf noch nicht vorhanden (vgl. LT-Drucks. 15/2085, S. 3) und wurde erst nachträglich aufgrund der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Landtags (LT-Drucks. 15/2663) eingefügt. Begründet wurde dies in der Plenarsitzung des Landtags am 12. November 2008 (Plenarprotokoll 15/54 S. 3248 ff.) mit praktischen Erwägungen. Als Anstalten des öffentlichen Rechts fielen die Sparkassen, die öffentlichen Rundfunkanstalten und die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe zwar in den Anwendungsbereich des Gesetzes, aber hinsichtlich der mitgliedschaftlich organisierten Selbstverwaltungsorganisationen sei es kaum nachvollziehbar, dass diese einem Informationsanspruch von Nichtmitgliedern unterliegen sollten. Die Industrie- und Handelskammern beispielsweise seien zwar Selbstverwaltungseinrichtungen des Landes, erledigten aber vorrangig mitgliederbezogene Aufgaben und träten in der Regel nicht gegenüber Bürgerinnen und Bürgern durch Verwaltungshandeln in Erscheinung. Die Ziele der Transparenz, Beteiligung und Kontrolle sollten nur für diejenigen gelten, die vom Handeln dieser Organisationen tatsächlich betroffen sein könnten. Insofern könne es in Bezug auf Organisationen wie zum Beispiel die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe nur um die Rechte ihrer Mitglieder gehen. Da sich das Informationsfreiheitsgesetz auf Verwaltungshandeln erstrecke, sei auch nachvollziehbar, dass die Rundfunkanstalten genauso wie die Sparkassen nicht unter dieses Gesetz fallen und solche Fragen in eigener Zuständigkeit regeln sollten. Ihre Herausnahme sei sinnvoll und richtig. In der der Plenarsitzung des Landtags vorausgehenden 20. Sitzung des Innenausschusses am 23. September 2008 wurde unter Punkt 2 der Tagesordnung zur LT-Drucks.15/2085 ausgeführt, von den Kammern sei darauf hingewiesen worden, es sei problematisch, wenn sie von dem Gesetz erfasst seien. Von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würden in geringem Umfang ebenfalls staatliche Aufgaben wahrgenommen. Nachdem das Gesetz nicht für die Kammern gelten solle, sei es umso mehr gerechtfertigt, die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten auszunehmen.
- 35
Ausgangspunkt der Begründung für die Herausnahme der in § 2 Abs. 5 LIFG genannten juristischen Personen ist hiernach die Rechtsform der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe. Diese sind durch staatlichen Hoheitsakt errichtete Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHK-G -, § 62 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -) und haben Mitglieder (vgl. z.B. § 2 Abs. 1 IHK-G, § 60 Abs. 1 BRAO), die durch den körperschaftlichen Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Verwaltung der sie betreffenden Angelegenheiten veranlasst werden. Aus dem Prinzip der Selbstverwaltung ergibt sich, dass die wesentlichen Entscheidungen den Mitgliedern insgesamt oder dem von ihnen gewählten Repräsentationsorgan vorbehalten sind (vgl. z.B. § 4 IHK-G, § 63 ff. BRAO); die Staatsaufsicht ist in der Regel auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt (vgl. z.B. § 11 Abs. 1 IHK-G, § 62 Abs. 2 BRAO).
- 36
Die darüber hinaus aus dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ausgenommenen Sparkassen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind hingegen Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 des Sparkassengesetzes – SpkG -, § 1 Ziff. 1.1 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk – SWR-StaatsV -, § 1 Abs. 1 des ZDF-Staatsvertrags – ZDF-StaatsV -). Als solche haben sie entsprechend ihrer Zwecksetzung bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, insbesondere Leistungen zu erbringen. Gemäß § 2 Abs. 1 SpkG haben die Sparkassen als kommunale Wirtschaftsunternehmen die Aufgabe, die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen zu sichern, SWR und ZDF versorgen die Bevölkerung mit Rundfunk und Fernsehen (vgl. die Präambel sowie § 1 Ziff. 1.1 SWR-StaatsV, § 1 Abs. 2 ZDF-StaatsV). Wie die oben beschriebenen Körperschaften sind sie rechtsfähig und kraft ihrer rechtlichen Verselbständigung berechtigt und verpflichtet, die ihnen obliegenden Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen. Hierzu haben sie das Recht der Selbstverwaltung (so ausdrücklich § 1 Ziff. 1.2 SWR-StaatsV, § 1 Abs. 3 ZDF-StaatsV) und unterliegen nur der Rechtsaufsicht des Staates (§ 27 SpkG, § 37 SWR-StaatsV, § 31 ZDF-StaatsV). Der maßgebliche Unterschied zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften besteht darin, dass Anstalten des öffentlichen Rechts im Gegensatz zu jenen keine Mitglieder haben, sondern Leistungen erbringen für außerhalb der Verwaltung stehende Rechtssubjekte, die Benutzer der Anstalt sind. Die für die Körperschaften gesetzlich garantierte Selbstverwaltung ist daher mit der Selbstverwaltung der öffentlich-rechtlichen Anstalten nur teilweise vergleichbar. Während die Selbstverwaltung der Körperschaften, wie bereits dargelegt, tatsächlich eine mitgliedschaftliche ist, trifft dies auf die Anstalten so nicht zu, weil es ohne Mitglieder am hierfür erforderlichen personellen Substrat fehlt; richtiger wäre, vom Prinzip der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Organe der Anstalt und der hieraus resultierenden Staatsferne zu sprechen (vgl. zu der Unterscheidung Körperschaft - Anstalt Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, S. 600 ff.).
- 37
Ist der tragende Gesichtspunkt für die Herausnahme der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe ausweislich des Plenarprotokolls vom 12. November 2008 (Plenarprotokoll 15/54 S. 3248 ff.) aber gerade die mitgliedschaftliche Organisation dieser Körperschaften, die dazu führt, dass von deren Handeln in der Regel nur die Rechte ihrer Mitglieder tangiert werden, passt diese Begründung nach den obigen Darlegungen für die Sparkassen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - die aufgrund der Benutzungsverhältnisse in jedem Fall nach außen wirken - nicht. Letztlich bezeichnen die Abgeordneten die Ausnahme dieser juristischen Personen aus dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetz in der Plenarsitzung vom 12. November 2008 auch nur als „sinnvoll und richtig“ und verweisen darauf, dass sich das Landesinformationsfreiheitsgesetz auf Verwaltungshandeln erstrecke. In dieselbe Richtung gehen die Äußerungen in der Sitzung des Innenausschusses vom 23. September 2008. Der vom Verwaltungsgericht angenommene gemeinsame Plan des § 2 Abs. 5 LIFG, mitgliedschaftlich organisierte Selbstverwaltungsorganisationen auszunehmen, ist daher nicht erkennbar und wäre außerdem auch nicht stringent durchgeführt, weil öffentlich-rechtliche Körperschaften im nicht-wirtschaftlichen Bereich von der Vorschrift nicht erfasst werden. Im Übrigen ist die Beklagte nicht mitgliedschaftlich organisiert; wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist sie vielmehr eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 2 LMG).
- 38
Den Darlegungen in der Plenarsitzung vom 12. November 2008 und in der Sitzung des Innenausschusse vom 23. September 2008 ließe sich allenfalls noch der Plan entnehmen, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mangels Verwaltungstätigkeit aus dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetz auszunehmen. Hierfür indessen brauchte es keiner eigenständigen Regelung in § 2 Abs. 5 LIFG; denn schon nach § 2 Abs. 1 LIFG gilt das Gesetz für die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur, solange und soweit sie Verwaltungstätigkeit ausüben.
- 39
Anhaltspunkte für eine gesetzgeberische Absicht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine Anspruchsverpflichtung aufzuerlegen, weil sie Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes – GG – sind, gibt es ebenfalls nicht. Der Aspekt der Rundfunkfreiheit spielte in den Erörterungen am 12. November 2008 und am 23. September 2008 keine Rolle. Unterstellt man dennoch das Vorhandensein einer solchen Absicht, würde dies keine zwingende Gleichstellung der Beklagten mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bedeuten. Die Landesmedienanstalten dürften zwar auch Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sein (so Petersen, Medienrecht, 4. Aufl. 2008, S. 251, offengelassen von BVerfGE 97, 298, 314 und BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1999 - 6 C 19/98 -, DVBl 2000, 120, 122), weil ihnen durch Gesetz die Aufgabe übertragen worden ist, der Verwirklichung der Rundfunkfreiheit zu dienen, soweit ihnen wertende und gestaltende Entscheidungen mit Programmbezug obliegen. Zum einen aber dürften sie Grundrechtsträger nur in dem Umfang sein, in dem sie unmittelbar mit Auswirkung auf die Programmgestaltung, also unmittelbar zur Durchsetzung von Ausgewogenheit und Vielfalt tätig werden, während öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gleichsam originäre Träger der Rundfunkfreiheit sind. Zum anderen muss der Grundrechtsschutz der Landesmedienanstalten auch in diesem Bereich dann beschränkt werden, wenn sie Trägern der Rundfunkfreiheit als staatliche Zulassungs- und Aufsichtsstelle gegenübertreten; hier beide Grundrechte im Wege der praktischen Konkordanz zu einem Ausgleich zu bringen, ist zuvörderst Sache des Gesetzgebers (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1999, a.a.O.). Eine differenzierte Betrachtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Landesmedienanstalten bei der Frage der Anspruchsverpflichtung nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ist daher durchaus möglich und eine Gleichstellung bedürfte einer positiven Regelung in § 2 Abs. 5 LIFG, zumal die Zielsetzung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes - die Transparenz behördlicher Entscheidungen soll die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten erleichtern - es gebietet, Ausnahmetatbestände eng zu begrenzen.
- 40
Dem kann die Beklagte nicht mit dem Argument entgegentreten, sie sei in ihrem Kernbereich exakt mit denjenigen Aufgaben betraut, die in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der jeweilige Rundfunk- bzw. Fernsehrat wahrnehme (vgl. § 15 SWR-StaatsV und § 20 Abs. 1Satz 2 ZDF-StaatsV). Der Beklagten ist insoweit zwar zuzugeben, dass letztere keiner Anspruchsverpflichtung nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz unterliegen, ihre Überwachungstätigkeit beschränkt sich aber auf die Rundfunkanstalt, innerhalb derer sie gebildet wurden und deren Organ sie sind (vgl. § 13 SWR-StaatsV und § 19 ZDF-StaatsV), während die Aufsichtstätigkeit der Beklagten nach außen gerichtet ist.
- 41
Scheitert nach alledem das Begehren des Klägers mangels entsprechender Gesetzeslücke nicht bereits an der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 LIFG, steht dem Anspruch des Klägers auf Zugänglichmachung des Gutachtens aber – wie das Verwaltungsgericht alsdann zu Recht festgestellt hat - die Schutzbestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG entgegen. Danach ist der Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der amtlichen Information die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben.
- 42
Das Schutzgut des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG, die „öffentliche Sicherheit“, entstammt dem Gefahrenabwehrrecht. Der Begriff ist gleichlautend insbesondere in den Generalklauseln des Polizei- und Ordnungsrechts enthalten (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes). Folgerichtig versteht die Gesetzesbegründung unter dem Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen sowie den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen der oder des Einzelnen (vgl. LT- Drucks. 15/2085, S. 14 sowie zu § 3 Nr. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes – IFG - Schoch, IFG, 2009, § 3 Rn. 103). Der Schutzumfang des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG ist damit ein sehr weiter und bezieht die komplette Rechtsordnung - jedenfalls die öffentlich-rechtliche (vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, S. 205) - mit ein (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 IFG Rn. 105 ff.).
- 43
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der amtlichen Information die öffentliche Sicherheit „beeinträchtigen“ würde. Die Formulierung der Vorschrift unterscheidet sich damit von § 3 Nr. 2 IFG, nach welcher der Anspruch bei einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht besteht. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich daraus indessen nicht, wie sich der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG entnehmen lässt, in welcher der gesetzlich verwendete Begriff der Beeinträchtigung ohne jedwede Erläuterung ersetzt wird durch den Begriff der Gefährdung und von einer drohenden Schutzgutverletzung gesprochen wird. Aus der Verwendung der Formulierung „Beeinträchtigung“ kann damit insbesondere nicht gefolgert werden, dass ein Schaden bereits eingetreten sein muss. Von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit ist hiernach auszugehen, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefahrenlage vorhanden ist, also aus der Sicht ex ante bei ungehindertem Geschehensablauf, d.h. im Falle der Gewährung des begehrten Informationszugangs, unter verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das Schutzgut einträte. Bezüglich der zu treffenden Prognose sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringer, je größer der zu erwartende Schaden bzw. die Bedeutung des Schutzguts ist (vgl. Schoch, a.a.O. § 3 IFG Rn. 108).
- 44
Hiervon ausgehend würde die Zugänglichmachung des Gutachtens des Rechtsanwalts L die öffentliche Sicherheit konkret gefährden, weil aufgrund des Bekanntwerdens des Gutachtens Verstöße gegen den Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV -) zu befürchten sind. Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist nach dessen § 1 der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien (d.h. Rundfunk und Telemedien, vgl. § 2 Abs. 1 JMStV), die deren Entwicklung und Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen. Gänzlich unzulässig ist nach § 4 Nr. 9 und 10 JMStV das Anbieten sog. „harter Pornografie“; darüber hinaus sind die Telemedien auch nicht befugt, sog. „einfache“ Pornografie anzubieten, wenn sie nicht sicherstellen, dass die Angebote nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (§ 4 Abs. 2 JMStV). Gemäß § 5 Abs. 1 JMStV haben Anbieter, sofern sie Angebote verbreiten oder zugänglich machen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Beklagte überprüft als Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und trifft entsprechend den Bestimmungen des Staatsvertrags die jeweiligen Entscheidungen (vgl. § 14 Abs. 1 JMStV). Angebote in Telemedien kann sie untersagen und deren Sperrung anordnen (vgl. § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 22 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Mediendienste). Außerdem führt sie nach § 24 Abs. 4 JMStV Ordnungswidrigkeitenverfahren durch. Die Verantwortlichkeit der Anbieter ergibt sich dabei aus §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes - TMG -. Danach sind Content-Provider (also Anbieter, die Daten auf dem eigenen Rechner oder dem Server eines anderen zur Nutzung durch beliebige andere Personen, die auf die Internet-Seiten zugreifen können, installieren, vgl. Hörnle, NJW 2002, 1008, 1009) nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Allerdings ergibt sich aus dem in § 3 TMG niedergelegten Herkunftslandprinzip, dass Anbieter von Telemedien den Anforderungen des deutschen Rechts, mithin auch den Bestimmungen des deutschen Jugendschutzrechts, nur dann uneingeschränkt unterliegen, wenn sie im Inland niedergelassen sind. Das Verwaltungsgericht hat dies ausführlich dargelegt. Der Senat folgt der Begründung und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
- 45
Erhielte der Kläger Zugang zum Gutachten des Rechtsanwalts L, bestünde die konkrete Gefahr, dass es zu Verstößen gegen die vorgenannten Bestimmungen kommt. Dies kann der Senat auch ohne Einsichtnahme in das streitgegenständliche Gutachten feststellen, so dass es der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beiziehung desselben im Wege der Amtsermittlung nicht bedarf. Werden - wie hier - materiell-rechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, liegt es zwar regelmäßig auf der Hand, dass sich nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund gegeben ist, weil sich dieser unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2010 – 20 F 1/10, juris). Abweichend von diesem Regelfall ist aber vorliegend der Inhalt des Gutachtens, insbesondere in welcher Weise und mit welchem Ergebnis die Fragen der Beklagten beantwortet wurden, für die Entscheidung über die Verweigerung des Informationszugangs nicht von Belang; ausschlaggebend ist vielmehr die Tatsache, dass das Gutachten - insoweit besteht Übereinstimmung zwischen Kläger und Beklagter - das Thema „Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Betreibern sowie dritten Beteiligten“ anhand der entsprechenden Fragestellung abhandelt. Unstreitig ist zudem der Hintergrund des Gutachtens. Dazu hat die Beklagte vorgetragen, zahlreiche Content-Provider würden sich dem Zugriff der deutschen Behörden dadurch entziehen, dass sie entweder vorgeblich ihren Sitz ins Ausland verlagert hätten oder von vornherein eine Adresse im Ausland angeben würden, obwohl sie im Inland wohnen blieben und Angebote von hier aus administrieren würden. Außerdem gebe es Internetanbieter, die (tatsächlich oder vermeintlich) ihre Tätigkeiten aufspalteten und z.B. als Firmensitz eine ausländische Adresse angäben, während die technischen Einrichtungen oder die Kundenbetreuung in Deutschland verblieben. Hiervon ausgehend liegt auf der Hand, dass das Gutachten die Methoden der Content-Provider zur Anbieterverschleierung und Recherchemöglichkeiten die Landesmedienanstalten zur Aufdeckung dieser Verschleierung benennt. Allein aus der Tatsache der Beantwortung der Fragestellungen der Beklagten - unabhängig vom Inhalt dieser Antworten – ergibt sich die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Falle der Herausgabe des Gutachtens an den Kläger.
- 46
Würde nämlich das Gutachten - und damit der Wissensstand der Behörde - den betroffenen Content-Providern über den Kläger (der ausweislich seines Internet-Auftritts viele Mandanten aus der Erotikbranche berät und gegen staatliche Stellen insbesondere in medien- und jugendschutzrechtlichen Fragen vertritt, vgl. www.d.com) bekannt, hätten die Anbieter Anhaltspunkte zur Entwicklung neuer Verschleierungstaktiken. Es besteht daher die Gefahr, dass sie sich weiterhin dem Zugriff der deutschen Behörden entziehen, obwohl sie materiell-rechtlich den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags unterliegen und für Verstöße zur Verantwortung gezogen werden können. Während das Gutachten, solange es sich nur in den Händen der Beklagten und der anderen Landesmedienanstalten, die auch schon ständig entsprechende Ordnungswidrigkeiten durchführen, befindet, eine wichtige Hilfestellung bei der Herstellung der Unversehrtheit der Rechtsordnung im Bereich des Jugendmedienschutzes leistet, geht dieser Zweck des Gutachtens bei dessen Herausgabe wieder verloren; es steht zu befürchten, dass die derzeitigen Angriffe auf die Unversehrtheit der Rechtsordnung bestehen bleiben, wenn auch auf Grundlage einer anderen Taktik. Dabei dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts angesichts des Schutzobjekts Jugendschutz und des auch verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf ungestörte Persönlichkeitsentwicklung keine gesteigerten Anforderungen gestellt werden. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch das Bekanntwerden der amtlichen Information gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG liegt nach alledem vor.
- 47
Der Kläger kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, bei der Beklagten handele es sich nicht um eine für die Gefahrenabwehr zuständige Stelle i.S.d. vorgenannten Vorschrift. § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG ist eine Geheimhaltungsvorschrift mit materiell-rechtlichem Gehalt, so dass Kompetenzfragen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Erfasst wird daher auch nur „insbesondere“ die Tätigkeit der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, ausweislich der Gesetzesbegründung werde „in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen (…), wenn eine strafbare Verletzung“ der Schutzgüter drohe, ist hieraus nicht der Schluss zu ziehen, dass in der Regel nur in diesen Fällen eine Gefährdung anzunehmen ist. Vielmehr erübrigt sich bei einer drohenden Straftat in der Regel lediglich eine eingehendere Prüfung.
- 48
Ist damit ein Ausschlussgrund nach § 9 Nr. 3 LIFG gegeben, kann - wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - offen bleiben, ob auch die Ablehnungsgründe des § 9 Nr. 2 LIFG bzw. § 10 LIFG vorliegen.
- 49
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 50
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 51
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
- 52
Beschluss
- 53
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt.
Gründe
I.
den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren.
II.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Familienkasse F.... vom 16. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2013 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F.... zu gewähren,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
A)
B)
I)
II)
1)
2)
3)
a)
b)
c)
III.
IV.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.
(2a) Die obersten Bundesbehörden sollen mit Unterstützung einer zentralen Bundesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können.
(3) Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Absätze 1 und 2 nur dann, wenn dies nach Landesrecht angeordnet ist.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.