Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Mai 2015 - 8 A 1943/13

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0506.8A1943.13.00
bei uns veröffentlicht am06.05.2015

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. März 2011 verpflichtet, den Antrag auf Zugang zum Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Mai 2015 - 8 A 1943/13

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Mai 2015 - 8 A 1943/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Mai 2015 - 8 A 1943/13 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 97


(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Ge

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 1 Grundsatz


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 5 Schutz personenbezogener Daten


(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kat

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses


(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entsche

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen


Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf a) internationale Beziehungen,b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,c) Belange

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 3 Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz bes

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg


(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen. (2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wan

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege


Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;2. Dritter: jed

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen


Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 10 Gebühren und Auslagen


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 12 Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit


(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. (2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbea

E-Government-Gesetz - EGovG | § 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen


(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Mai 2015 - 8 A 1943/13 zitiert oder wird zitiert von 21 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Mai 2015 - 8 A 1943/13 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Aug. 2014 - Au 4 K 14.983

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten. Der Beklag

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Nov. 2014 - AN 14 K 13.00671

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F..... Der Kläger ist Diplo

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 30. Okt. 2014 - 13 K 498/14

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 31. März 2014 - 7 K 1755/13

bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.Der Beklagte träg

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Aug. 2010 - 10 A 10076/10

bei uns veröffentlicht am 13.08.2010

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens z
16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Mai 2015 - 8 A 1943/13.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Aug. 2015 - 5 BV 15.160

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 5 BV 15.160 Im Namen des Volkes Urteil vom 5. August 2015 (VG Ansbach, Entscheidung vom 14. November 2014, Az.: AN 14 K 13.302149) 5. Senat Sachgebietsschl

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 23. Okt. 2018 - 20 K 4635/18

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage unter Beiordnung von Rechtsanwalt M.     aus C.      wird abgelehnt. 1Gründe: 2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwal

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. Okt. 2018 - 20 K 4062/18

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt. 1Gründe: 2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114,

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 15. Okt. 2018 - 20 K 2276/18

bei uns veröffentlicht am 15.10.2018

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage unter Beiordnung von Rechtsanwalt M.     aus C.      wird abgelehnt. 1Gründe: 2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwal

Referenzen

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.

Der Beklagte ermöglicht den telefonischen Zugang des Bürgers zu Leistungen des ... über eine Servicenummer. Der Kläger, der nicht im Leistungsbereich des Beklagten wohnt, beantragte mit Telefax vom 29. Dezember 2013 die Bekanntgabe einer Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle. Der Antrag enthielt die Einschränkung, dass die Vornamen der Mitarbeiter/innen nicht benötigt würden und die Nachnamen ebenfalls entbehrlich wären, soweit die Zuständigkeit des Mitarbeiters /der Mitarbeiterin klar einer Telefonnummer zugeordnet sei. Zur Begründung wurde angegeben, dass in den zugänglichen Informationsquellen (vor allem dem Internet) keine bzw. keine aktuelle Diensttelefonliste gefunden worden sei bzw. diese zum Teil nur von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht haben.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit E-Mail vom 16. Januar 2014 ab. Ein entsprechendes Telefonverzeichnis, wie vom Kläger gewünscht, sei nicht vorhanden. Der Beklagte bediene sich zur Abwicklung des allgemeinen Telefonverkehrs der Serviceleistung Telefonie durch das Service-Center der Agentur für Arbeit A., um eine größtmögliche Erreichbarkeit und qualifizierte Telefonbearbeitung sicherzustellen. Sobald ein Kunde seinem zuständigen Sachbearbeiter zugeordnet worden sei, erhalte er dessen Durchwahlnummer bzw. erscheine diese im Briefkopf des Kundenanschreibens.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2014 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Juni 2014 Klage erheben lassen und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren,

hilfsweise:

den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren.

Gleichzeitig wurde Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und die Beiordnung des Klägerbevollmächtigten beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Bei den Telefonlisten handle es sich um amtliche Informationen, Ausnahmetatbestände seien nicht einschlägig. Die Funktionsfähigkeit des Beklagten sei nicht in Frage gestellt, wenn die Sachbearbeiter direkt telefonisch erreichbar seien. Telefonische Kommunikation sei Teil der behördlichen Aufgabe und zwar in beide Richtungen. Dies gelte auch in sogenannten Massenverfahren noch dazu in Bereichen der sozialen Existenz. Im Übrigen sei es eine Frage der Organisation, beispielsweise der Einrichtung von Telefonzeiten. Auch die Telefonlisten anderer ... seien veröffentlicht, ohne dass Störungen der Betriebsabläufe bekannt seien. Im Internet seien Telefonlisten von über 150 ... in ganz Deutschland zugänglich. Darüber hinaus bestünde kein überwiegendes entgegenstehendes Interesse der Mitarbeiter.

Der Beklagte ... hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Der Kläger wohne in einem anderen Bundesland, ein ihn betreffender Vorgang sei nicht feststellbar.

Im Übrigen handle es sich bei den Telefonnummernlisten nicht um amtliche Informationen. Der Gesetzgeber sei vielmehr davon ausgegangen, dass für den Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs auszugehen sei. Die Telefonlisten des Beklagten fielen aber gerade nicht hierunter, da sie keinem bestimmten Verwaltungsvorgang zugeordnet würden. Darüber hinaus ändere sich die Personalstruktur des Beklagten durch hohe Personalfluktuation ständig, so dass bereits aus diesem Grund eine verlässliche Zuordnung der einzelnen Fälle zu einem Mitarbeiter nicht möglich sei.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig aber unbegründet. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Zwar wurde dem Kläger in einem Parallelverfahren im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen der Erfolgsgewissheit nicht überspannt werden dürfen (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO - Kommentar, 34. Auflage 2013, § 114 Rn. 3) und es noch der notwendigen Klärung offener Fragen bedürfe, Prozesskostenhilfe gewährt (VG Augsburg, B. v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565 - noch unveröffentlicht). Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger teilweise zitierten und zu diesem Themenkomplex vorliegenden - bislang lediglich erstinstanziellen - Entscheidungen (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 5.8.2011 - 2 K 765/11 - juris; VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - ZD 2013, 193 - juris - nicht rechtskräftig: SächsOVG - 5 A 207/13; VG Gießen, U. v. 24.2.2014 - 4 K 2911/13 GI - unveröffentlicht - rechtskräftig; VG Arnsberg, U. v. 31.3.2014 - 7 K 1755/13 - unveröffentlicht - nicht rechtskräftig: OVG NRW - 8 A 856/14) sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DuD 2008, 696 - juris) zu fehlenden schützenswerten Interessen von Bediensteten, deren Diensttelefonnummer veröffentlicht werden soll, erschien die Argumentation des Klägers zumindest vertretbar (Seiler in Thomas/Putzo, a. a. O., § 114 Rn. 5).

Gleichwohl ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.

Zwar kann sich der Kläger - unabhängig von einem Leistungsverhältnis zum Beklagten - voraussetzungslos auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG berufen, bei den begehrten Telefonnummernlisten handelt es sich jedoch nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Denn nach Auslegung der Norm sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass allgemeine Telefonlisten oder E-Mail-Adresslisten nicht unter amtliche Informationen fallen. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist und dass (nur) diese Informationen, die in diesem Zusammenhang aufbewahrt werden, dem Auskunftsanspruch unterliegen. Die allgemeinen organisatorischen Telefonnummernlisten der Beschäftigten fallen aber grundsätzlich im Rahmen einer globalen Herausgabe gerade nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden und damit nicht Teil eines Verwaltungsvorgangs sind (VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 - juris Rn. 30). Das Gericht folgt im Übrigen nach der im Prozesskostenhilfeverfahren ausreichenden summarischen Prüfung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Ansbach im Urteil vom 27. Mai 2014 - Az. AN 4 K 13.01194. Diese Entscheidung ist zudem im Gegensatz zu den maßgeblichen o. g. Entscheidungen außerbayerischer Verwaltungsgerichte rechtskräftig.

Zudem ist - unterstellt, es handle sich bei den Telefonlisten um amtliche Informationen - im Rahmen des § 3 Nr. 2 IFG zu berücksichtigen, dass zwar die Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit, gerade in Fällen sozialer Existenz, in beide Richtungen gewährleistet sein muss (VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - ZD 2013, 193 - juris Rn. 32 - nicht rechtskräftig). Gleichwohl geht der Gesetzgeber davon aus, dass Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und weitere Angaben enthalten, nicht per se der Offenlegungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 IFG unterliegen (BT-Drs. 15/4493, Begründung B. Zu § 11 II.). Damit sind neben der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter auch die Arbeitsfähigkeit und behördliche Interessen an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung berücksichtigt (BT-Drs. 15/4493, Begründung B. Zu § 11 III.). Der Behörde obliegt auch ein erhebliches Organisationsermessen, sich für oder gegen einen personalisierten Behördenauftritt zu entscheiden (OVG RP, U. v. 10.9.2007 - 2 A 10413/07 - ZBR 2008, 388 - juris Rn. 18; BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DUD 2008, 696 - juris Rn. 8). Die Behörde kann daher auch selbst bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen will. Ob dies zeitgemäßen Kommunikationsmöglichkeiten entspricht oder nicht, ist dabei vom Gericht nicht zu bewerten. Soweit die Behörde sich dafür entscheidet, Telefonlisten nicht zu veröffentlichen, obliegt dies ihrem Organisationsermessen und begründet über das Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Offenlegung (VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.001194 - juris Rn. 45; BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DUD 2008, 696 - juris Rn. 8).

Unabhängig davon hat der Beklagte ausgeführt, dass Betroffene im Falle eines konkreten Vorgangs - hier offenbar anders als in vergleichbaren Fällen der Einschaltung eines Service-Centers - die (Durchwahl-) Telefonnummer des zuständigen Sachbearbeiters telefonisch oder schriftlich mitgeteilt bekommen. Ein solcher konkreter Bezug zu einem Vorgang ist jedoch vom Kläger gerade nicht geltend gemacht.

Sonstige Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Auskunftsbegehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten abzulehnen.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zugang zu einem von dieser eingeholten Gutachten.

2

Der Kläger ist Rechtsanwalt und hat sich unter anderem auf die Beratung und Vertretung von Mandanten aus der Erotikbranche spezialisiert. Die Beklagte ist als Landesmedienanstalt nach dem Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV -) mit der Aufgabe betraut, die erforderlichen Maßnahmen gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern und Anbietern von Telemedien zu ergreifen, die gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen. Zu den der Aufsicht der Beklagten unterliegenden Anbietern von Telemedien gehören insbesondere die Anbieter pornographischer Websites im Internet.

3

Im Jahre 2007 gab die Beklagte bei Rechtsanwalt L ein Gutachten zum Thema „Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten“ in Auftrag, dessen Aufgabenstellung von der Beklagten folgendermaßen zusammengefasst wurde:

4

„Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) i.V.m. § 3 Telemediengesetz (TMG) ist deutsches (Jugendschutz-)Recht uneingeschränkt nur auf Internetanbieter (das Gesetz spricht von Diensteanbietern von Telemedien) anwendbar, wenn diese im Inland niedergelassen sind (Herkunftslandprinzip). Das TMG definiert den niedergelassenen Diensteanbieter in § 2 Nr. 2 als Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig (also nachhaltig) anbietet oder erbringt, wobei der Standort einer technischen Einrichtung alleine keine Niederlassung des Anbieters begründet. Im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit treten vor diesem Hintergrund immer wieder Fälle auf, bei denen sich Content-Provider bzw. der durch eine WHOIS-Abfrage ermittelte Domaininhaber durch (vermeintliche) Verlegung ihrer Niederlassung oder ihres Wohnsitzes ins Ausland dem Zugriff der deutschen Behörden entziehen wollen. Dies geschieht entweder durch einen vorgeblichen Umzug während oder im Nachgang eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens, oder aber der Anbieter gibt von vornherein eine Adresse im Ausland an, bleibt aber gleichwohl im Inland wohnen und administriert von hier aus seine Angebote. Oder der Internetanbieter spaltet (tatsächlich oder vermeintlich) seine Tätigkeiten auf und gibt z.B. als Firmensitz eine ausländische Adresse an, während etwa die technischen Einrichtungen oder die Kundenbetreuung in Deutschland verbleiben. Kommen mehrere Niederlassungsorte in Betracht, ist entscheidend, wo sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Internetanbieters in Bezug auf diesen bestimmten Dienst befindet.“

5

Hiervon ausgehend behandelt nach Angaben der Beklagten das Gutachten vom 21. November 2007 folgende Fragestellungen:

6

- Welche Drittanbieter gibt es, die Dienstleistungen - wie Scheinadressen - zur Verfügung stellen, damit Content-Provider bzw. Domaininhaber trotz fehlender tatsächlicher Verlagerung ihrer Niederlassung ins Ausland den entsprechenden Eindruck erwecken können? Wie gehen diese Dienstleister vor? Welche dieser Dienstleister werden bevorzugt genutzt?

7

- Gibt es in der Praxis Anhaltspunkte, anhand derer bei einem Angebot auf die Nutzung einer entsprechenden Dienstleistung geschlossen werden kann? Gibt es Anhaltspunkte, anhand derer bei einem Angebot etwa auf einen sogenannten Mail-Drop-Dienstleister geschlossen werden kann? Wie kann gerichtsfest nach gewiesen werden, dass die Dienste eines konkreten Anbieters genutzt werden?

8

- Wie kann die Tatsache, dass und wo tatsächlich im Inland eine Niederlassung besteht, gerichtsfest nachgewiesen werden (z.B. des Host-Providers, etwaiger Finanzdienstleister oder anderer dritter Akteure zur Auskunft)?

9

- Ist keine gerichtsfeste Ermittlung des Content-Providers möglich: Liefern von Dritten zur Verfügung gestellte Dienstleistungen – wie der Betrieb eines Host-Servers oder die Übernahme der Tätigkeit als Admin-c – Anhaltspunkte dafür, dass dies durch Personen im Inland geschieht? Kann gegen sie aufsichtsrechtlich vorgegangen werden oder kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen sie vorgegangen werden?

10

- Entwicklung eines Kriterienkatalogs und Rechercheleitfadens, der es ermöglicht, möglichst alle bestehenden Optionen zur Ausermittlung des Content-Providers auszuschöpfen und Möglichkeiten eines ordnungsrechtlichen Vorgehens gegen beteiligte Dritte auszuloten.

11

- Darüber hinaus klärt das Gutachten auch ganz generell Fragen der Verfolgbarkeit von Content-Providern, also ebenso die Verfolgung von Content-Providern im Inland.

12

Nach Eingang des Gutachtens reichte die Beklagte dieses intern an alle anderen Landesmedienanstalten weiter. Auf der Grundlage des Gutachtens haben mehrere Landesmedienanstalten zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen verschiedene Diensteanbieter eingeleitet.

13

Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 beantragte der Kläger den Zugang zu diesem Gutachten auf der Grundlage des § 4 des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG -).

14

Durch Bescheid vom 27. März 2009 wies die Beklagte den Antrag mit der Begründung zurück, dem Kläger stehe mit Blick auf die Notwendigkeit des Schutzes des behördlichen Entscheidungsprozesses nach § 10 Satz 1 LIFG ein Anspruch auf Gewährung des begehrten Informationszugangs nicht zu. Zwar dienten Gutachten Dritter nach § 10 Satz 2 LIFG regelmäßig nicht der unmittelbaren Entscheidungsfindung und seien daher zugänglich zu machen; das Gutachten des Rechtsanwalts L gebe aber abweichend vom Regelfall den Landesmedienanstalten genaue Handlungsanweisungen und sei daher nicht nur eine anfängliche Hilfestellung. Hilfsweise greife auch die Schutzbestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LIFG ein. Zwar sei bei der Beklagten kein den Gutachteninhalt betreffendes Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig, das Gutachten sei aber an alle Landesmedienanstalten weitergegeben worden, die ständig Ordnungswidrigkeitenverfahren durchführten.

15

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen darauf verwiesen, die Beklagte könne sich zur Ablehnung seines Antrags nicht auf § 10 Satz 1 LIFG berufen. Es sei nicht ersichtlich, wie ein Gutachten aus dem Jahre 2007 der unmittelbaren Vorbereitung von aktuellen Entscheidungen dienen solle.

16

Der Kläger hat beantragt,

17

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2009 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - das Gutachten „Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten“ von Rechtsanwalt L vom 21. November 2007 zugänglich zu machen.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie hat geltend gemacht, für sie gelte das Landesinformationsfreiheitsgesetz schon nicht, weil sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, auf die das Landesinformationsfreiheitsgesetz nach dessen § 2 Abs. 5 nicht anwendbar sei, gleichzustellen sei. Im Übrigen hat sie auf die von ihr in den angegriffenen Bescheiden herangezogenen Ausschlusstatbestände verwiesen.

21

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Landesinformationsfreiheitsgesetz gelte nach § 2 Abs. 5 LIFG nicht für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und damit nach Sinn und Zweck dieser Ausnahmevorschrift auch nicht für die Beklagte. Ungeachtet dessen stehe dem Anspruch des Klägers die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG entgegen, weil das Bekanntwerden des Gutachtens die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Unversehrtheit der Rechtsordnung beeinträchtigen würde. Das Gutachten setze die Beklagte in die Lage, Verstöße gegen die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags festzustellen und ihrer Überwachungsaufgabe nachzukommen. Werde das Gutachten preisgegeben, könnten Details zu Ermittlungstechniken betreffend Content-Provider an Privatpersonen gelangen, welche keine Gewähr dafür böten, dass diese Informationen nicht an Anbieter aus dem betroffenen Bereich weitergeleitet würden, die ein Interesse an der Entwicklung von Umgehungsstrategien hätten.

22

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger weiter vor, bereits die Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in § 2 Abs. 5 LIFG sei planwidrig, weil kein Anlass bestehe, diese aus dem Anwendungsbereich des LIFG auszunehmen. Jedenfalls aber sei die Beklagte mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht vergleichbar, so dass eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Frage komme. Die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG sei entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht anwendbar, weil weder die Beklagte mit polizeilichen Aufgaben betraut sei noch eine unmittelbare Gefährdung zentraler Rechtsgüter durch bevorstehende Straftaten, die von der Beklagten zu verfolgen wären, zu erwarten seien.

23

Der Kläger beantragt,

24

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 2009 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2009 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – das Gutachten „Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten“ von Rechtsanwalt L zugänglich zu machen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, nach welcher das LIFG in analoger Anwendung des § 2 Abs. 5 LIFG nicht für die Beklagte gilt. Wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten habe sie das Recht auf Selbstverwaltung und sei mitgliedschaftlich organisiert. Als Landesmedienanstalt sei sie in ihrem Kernbereich exakt mit denjenigen Aufgaben betraut, die in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der jeweilige Rundfunkrat wahrnehme. Sie wirke – ebenso wie der Rundfunkrat – in Medieninhalte hinein. Programminhaltlich werde sie tätig, wenn sie Inhalte beanstande, Inhalte fordere oder Sendungen untersage. Damit sie diese Aufgaben staatsfern erfüllen könne, müsse sie von der Anwendung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes freigestellt sein. Darüber hinaus könne sie sich gegenüber staatlichen Eingriffen auf das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Im Übrigen beeinträchtige die Herausgabe des Gutachtens die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG. Das Gutachten unterstütze die Landesmedienanstalten maßgeblich dabei, ihrem Schutzauftrag aus dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag nachzukommen, indem es detailliert vorgebe, welche Maßnahmen von den Landesmedienanstalten getroffen werden könnten. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten könne nicht mehr gewährleistet werden, wenn die Informationen des Gutachtens den Anbietern pornographischer Angebote bekannt würden. Denn diese Anbieter seien dann zum einen auf das Handeln der Landesmedienanstalten vorbereitet und könnten zum anderen im Gutachten nicht aufgezeigte Wege zur Umgehung des strengen deutschen Rechtssystems finden. Darüber hinaus stehe dem Informationsverlangen des Klägers auch § 9 Abs. 1 Nr. 2 LIFG entgegen, weil die Bekanntgabe der amtlichen Information nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg anhängiger Ordnungswidrigkeitenverfahren habe. In Deutschland gebe es zahlreiche anhängige Ordnungswidrigkeitenverfahren. Verschiedene Landesmedienanstalten führten Ermittlungen auf der Grundlage des streitgegenständlichen Gutachtens durch. Schließlich diene das Gutachten der unmittelbaren Entscheidungsfindung und müsse daher auch nach § 10 LIFG nicht herausgegeben werden.

28

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

30

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zugang zu dem Gutachten von Rechtsanwalt L vom 21. November 2007 zu Recht verneint. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27. März 2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -).

31

Die Klage ist zwar zulässig und es liegen zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG -) vor, wonach jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts gegenüber den in § 2 LIFG genannten Behörden Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen hat. Der Kläger wird auch als natürliche Person tätig, wenn er den Antrag in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt stellt. Als der Rechtsaufsicht der Landesregierung unterstehende Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. §§ 2, 50 des Landesmediengesetzes - LMG -) ist die Beklagte Anspruchsgegnerin, weil sie Verwaltungstätigkeit ausübt; sie lässt die Veranstaltung von privatem Rundfunk zu, übt die Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter und Telemedien aus und führt Ordnungswidrigkeitenverfahren durch. Dies alles hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Der Senat folgt dessen ausführlicher Begründung und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).

32

Der somit grundsätzlich eröffnete Anspruch auf Zugang zu dem Gutachten besteht aber nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG nur „nach Maßgabe dieses Gesetzes“. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht § 2 Abs. 5 LIFG, der bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Anspruchsverpflichtung ausnimmt, in analoger Anwendung für einschlägig erachtet und schon aus diesem Grunde das Begehren des Klägers als unbegründet angesehen. Dem folgt der Senat nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht indessen festgestellt, dem klägerischen Anspruch stehe § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG entgegen, wonach der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, „soweit und solange das Bekanntwerden der amtlichen Information die öffentliche Sicherheit (…) beeinträchtigen würde“.

33

Eine Herausnahme der Klägerin aus dem Kreis der nach § 2 Abs. 1 LIFG Anspruchsverpflichteten nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 LIFG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt das Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht für Sparkassen, die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dass die Beklagte keine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist, bedarf keiner näheren Erläuterung, zumal das Verwaltungsgericht dies ausführlich dargelegt hat und zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt ist, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Sinne des § 2 Abs. 5 LIFG seien nur der Südwestrundfunk (SWR) und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die daraufhin vom Verwaltungsgericht vorgenommene analoge Anwendung des § 2 Abs. 5 LIFG auf die Landeszentrale für Medien und Kommunikation scheidet aus, weil es an der für eine Analogie erforderlichen (planwidrigen) Lücke des Gesetzes fehlt.

34

Die Vorschrift des § 2 Abs. 5 LIFG war im ursprünglichen Gesetzentwurf noch nicht vorhanden (vgl. LT-Drucks. 15/2085, S. 3) und wurde erst nachträglich aufgrund der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Landtags (LT-Drucks. 15/2663) eingefügt. Begründet wurde dies in der Plenarsitzung des Landtags am 12. November 2008 (Plenarprotokoll 15/54 S. 3248 ff.) mit praktischen Erwägungen. Als Anstalten des öffentlichen Rechts fielen die Sparkassen, die öffentlichen Rundfunkanstalten und die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe zwar in den Anwendungsbereich des Gesetzes, aber hinsichtlich der mitgliedschaftlich organisierten Selbstverwaltungsorganisationen sei es kaum nachvollziehbar, dass diese einem Informationsanspruch von Nichtmitgliedern unterliegen sollten. Die Industrie- und Handelskammern beispielsweise seien zwar Selbstverwaltungseinrichtungen des Landes, erledigten aber vorrangig mitgliederbezogene Aufgaben und träten in der Regel nicht gegenüber Bürgerinnen und Bürgern durch Verwaltungshandeln in Erscheinung. Die Ziele der Transparenz, Beteiligung und Kontrolle sollten nur für diejenigen gelten, die vom Handeln dieser Organisationen tatsächlich betroffen sein könnten. Insofern könne es in Bezug auf Organisationen wie zum Beispiel die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe nur um die Rechte ihrer Mitglieder gehen. Da sich das Informationsfreiheitsgesetz auf Verwaltungshandeln erstrecke, sei auch nachvollziehbar, dass die Rundfunkanstalten genauso wie die Sparkassen nicht unter dieses Gesetz fallen und solche Fragen in eigener Zuständigkeit regeln sollten. Ihre Herausnahme sei sinnvoll und richtig. In der der Plenarsitzung des Landtags vorausgehenden 20. Sitzung des Innenausschusses am 23. September 2008 wurde unter Punkt 2 der Tagesordnung zur LT-Drucks.15/2085 ausgeführt, von den Kammern sei darauf hingewiesen worden, es sei problematisch, wenn sie von dem Gesetz erfasst seien. Von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würden in geringem Umfang ebenfalls staatliche Aufgaben wahrgenommen. Nachdem das Gesetz nicht für die Kammern gelten solle, sei es umso mehr gerechtfertigt, die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten auszunehmen.

35

Ausgangspunkt der Begründung für die Herausnahme der in § 2 Abs. 5 LIFG genannten juristischen Personen ist hiernach die Rechtsform der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe. Diese sind durch staatlichen Hoheitsakt errichtete Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHK-G -, § 62 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -) und haben Mitglieder (vgl. z.B. § 2 Abs. 1 IHK-G, § 60 Abs. 1 BRAO), die durch den körperschaftlichen Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Verwaltung der sie betreffenden Angelegenheiten veranlasst werden. Aus dem Prinzip der Selbstverwaltung ergibt sich, dass die wesentlichen Entscheidungen den Mitgliedern insgesamt oder dem von ihnen gewählten Repräsentationsorgan vorbehalten sind (vgl. z.B. § 4 IHK-G, § 63 ff. BRAO); die Staatsaufsicht ist in der Regel auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt (vgl. z.B. § 11 Abs. 1 IHK-G, § 62 Abs. 2 BRAO).

36

Die darüber hinaus aus dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ausgenommenen Sparkassen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind hingegen Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 des Sparkassengesetzes – SpkG -, § 1 Ziff. 1.1 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk – SWR-StaatsV -, § 1 Abs. 1 des ZDF-Staatsvertrags – ZDF-StaatsV -). Als solche haben sie entsprechend ihrer Zwecksetzung bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, insbesondere Leistungen zu erbringen. Gemäß § 2 Abs. 1 SpkG haben die Sparkassen als kommunale Wirtschaftsunternehmen die Aufgabe, die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen zu sichern, SWR und ZDF versorgen die Bevölkerung mit Rundfunk und Fernsehen (vgl. die Präambel sowie § 1 Ziff. 1.1 SWR-StaatsV, § 1 Abs. 2 ZDF-StaatsV). Wie die oben beschriebenen Körperschaften sind sie rechtsfähig und kraft ihrer rechtlichen Verselbständigung berechtigt und verpflichtet, die ihnen obliegenden Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen. Hierzu haben sie das Recht der Selbstverwaltung (so ausdrücklich § 1 Ziff. 1.2 SWR-StaatsV, § 1 Abs. 3 ZDF-StaatsV) und unterliegen nur der Rechtsaufsicht des Staates (§ 27 SpkG, § 37 SWR-StaatsV, § 31 ZDF-StaatsV). Der maßgebliche Unterschied zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften besteht darin, dass Anstalten des öffentlichen Rechts im Gegensatz zu jenen keine Mitglieder haben, sondern Leistungen erbringen für außerhalb der Verwaltung stehende Rechtssubjekte, die Benutzer der Anstalt sind. Die für die Körperschaften gesetzlich garantierte Selbstverwaltung ist daher mit der Selbstverwaltung der öffentlich-rechtlichen Anstalten nur teilweise vergleichbar. Während die Selbstverwaltung der Körperschaften, wie bereits dargelegt, tatsächlich eine mitgliedschaftliche ist, trifft dies auf die Anstalten so nicht zu, weil es ohne Mitglieder am hierfür erforderlichen personellen Substrat fehlt; richtiger wäre, vom Prinzip der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Organe der Anstalt und der hieraus resultierenden Staatsferne zu sprechen (vgl. zu der Unterscheidung Körperschaft - Anstalt Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, S. 600 ff.).

37

Ist der tragende Gesichtspunkt für die Herausnahme der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe ausweislich des Plenarprotokolls vom 12. November 2008 (Plenarprotokoll 15/54 S. 3248 ff.) aber gerade die mitgliedschaftliche Organisation dieser Körperschaften, die dazu führt, dass von deren Handeln in der Regel nur die Rechte ihrer Mitglieder tangiert werden, passt diese Begründung nach den obigen Darlegungen für die Sparkassen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - die aufgrund der Benutzungsverhältnisse in jedem Fall nach außen wirken - nicht. Letztlich bezeichnen die Abgeordneten die Ausnahme dieser juristischen Personen aus dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetz in der Plenarsitzung vom 12. November 2008 auch nur als „sinnvoll und richtig“ und verweisen darauf, dass sich das Landesinformationsfreiheitsgesetz auf Verwaltungshandeln erstrecke. In dieselbe Richtung gehen die Äußerungen in der Sitzung des Innenausschusses vom 23. September 2008. Der vom Verwaltungsgericht angenommene gemeinsame Plan des § 2 Abs. 5 LIFG, mitgliedschaftlich organisierte Selbstverwaltungsorganisationen auszunehmen, ist daher nicht erkennbar und wäre außerdem auch nicht stringent durchgeführt, weil öffentlich-rechtliche Körperschaften im nicht-wirtschaftlichen Bereich von der Vorschrift nicht erfasst werden. Im Übrigen ist die Beklagte nicht mitgliedschaftlich organisiert; wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist sie vielmehr eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 2 LMG).

38

Den Darlegungen in der Plenarsitzung vom 12. November 2008 und in der Sitzung des Innenausschusse vom 23. September 2008 ließe sich allenfalls noch der Plan entnehmen, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mangels Verwaltungstätigkeit aus dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetz auszunehmen. Hierfür indessen brauchte es keiner eigenständigen Regelung in § 2 Abs. 5 LIFG; denn schon nach § 2 Abs. 1 LIFG gilt das Gesetz für die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur, solange und soweit sie Verwaltungstätigkeit ausüben.

39

Anhaltspunkte für eine gesetzgeberische Absicht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine Anspruchsverpflichtung aufzuerlegen, weil sie Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes – GG – sind, gibt es ebenfalls nicht. Der Aspekt der Rundfunkfreiheit spielte in den Erörterungen am 12. November 2008 und am 23. September 2008 keine Rolle. Unterstellt man dennoch das Vorhandensein einer solchen Absicht, würde dies keine zwingende Gleichstellung der Beklagten mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bedeuten. Die Landesmedienanstalten dürften zwar auch Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sein (so Petersen, Medienrecht, 4. Aufl. 2008, S. 251, offengelassen von BVerfGE 97, 298, 314 und BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1999 - 6 C 19/98 -, DVBl 2000, 120, 122), weil ihnen durch Gesetz die Aufgabe übertragen worden ist, der Verwirklichung der Rundfunkfreiheit zu dienen, soweit ihnen wertende und gestaltende Entscheidungen mit Programmbezug obliegen. Zum einen aber dürften sie Grundrechtsträger nur in dem Umfang sein, in dem sie unmittelbar mit Auswirkung auf die Programmgestaltung, also unmittelbar zur Durchsetzung von Ausgewogenheit und Vielfalt tätig werden, während öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gleichsam originäre Träger der Rundfunkfreiheit sind. Zum anderen muss der Grundrechtsschutz der Landesmedienanstalten auch in diesem Bereich dann beschränkt werden, wenn sie Trägern der Rundfunkfreiheit als staatliche Zulassungs- und Aufsichtsstelle gegenübertreten; hier beide Grundrechte im Wege der praktischen Konkordanz zu einem Ausgleich zu bringen, ist zuvörderst Sache des Gesetzgebers (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1999, a.a.O.). Eine differenzierte Betrachtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Landesmedienanstalten bei der Frage der Anspruchsverpflichtung nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ist daher durchaus möglich und eine Gleichstellung bedürfte einer positiven Regelung in § 2 Abs. 5 LIFG, zumal die Zielsetzung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes - die Transparenz behördlicher Entscheidungen soll die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten erleichtern - es gebietet, Ausnahmetatbestände eng zu begrenzen.

40

Dem kann die Beklagte nicht mit dem Argument entgegentreten, sie sei in ihrem Kernbereich exakt mit denjenigen Aufgaben betraut, die in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der jeweilige Rundfunk- bzw. Fernsehrat wahrnehme (vgl. § 15 SWR-StaatsV und § 20 Abs. 1Satz 2 ZDF-StaatsV). Der Beklagten ist insoweit zwar zuzugeben, dass letztere keiner Anspruchsverpflichtung nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz unterliegen, ihre Überwachungstätigkeit beschränkt sich aber auf die Rundfunkanstalt, innerhalb derer sie gebildet wurden und deren Organ sie sind (vgl. § 13 SWR-StaatsV und § 19 ZDF-StaatsV), während die Aufsichtstätigkeit der Beklagten nach außen gerichtet ist.

41

Scheitert nach alledem das Begehren des Klägers mangels entsprechender Gesetzeslücke nicht bereits an der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 LIFG, steht dem Anspruch des Klägers auf Zugänglichmachung des Gutachtens aber – wie das Verwaltungsgericht alsdann zu Recht festgestellt hat - die Schutzbestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG entgegen. Danach ist der Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der amtlichen Information die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben.

42

Das Schutzgut des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG, die „öffentliche Sicherheit“, entstammt dem Gefahrenabwehrrecht. Der Begriff ist gleichlautend insbesondere in den Generalklauseln des Polizei- und Ordnungsrechts enthalten (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes). Folgerichtig versteht die Gesetzesbegründung unter dem Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen sowie den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen der oder des Einzelnen (vgl. LT- Drucks. 15/2085, S. 14 sowie zu § 3 Nr. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes – IFG - Schoch, IFG, 2009, § 3 Rn. 103). Der Schutzumfang des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG ist damit ein sehr weiter und bezieht die komplette Rechtsordnung - jedenfalls die öffentlich-rechtliche (vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, S. 205) - mit ein (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 IFG Rn. 105 ff.).

43

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der amtlichen Information die öffentliche Sicherheit „beeinträchtigen“ würde. Die Formulierung der Vorschrift unterscheidet sich damit von § 3 Nr. 2 IFG, nach welcher der Anspruch bei einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht besteht. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich daraus indessen nicht, wie sich der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG entnehmen lässt, in welcher der gesetzlich verwendete Begriff der Beeinträchtigung ohne jedwede Erläuterung ersetzt wird durch den Begriff der Gefährdung und von einer drohenden Schutzgutverletzung gesprochen wird. Aus der Verwendung der Formulierung „Beeinträchtigung“ kann damit insbesondere nicht gefolgert werden, dass ein Schaden bereits eingetreten sein muss. Von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit ist hiernach auszugehen, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefahrenlage vorhanden ist, also aus der Sicht ex ante bei ungehindertem Geschehensablauf, d.h. im Falle der Gewährung des begehrten Informationszugangs, unter verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das Schutzgut einträte. Bezüglich der zu treffenden Prognose sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringer, je größer der zu erwartende Schaden bzw. die Bedeutung des Schutzguts ist (vgl. Schoch, a.a.O. § 3 IFG Rn. 108).

44

Hiervon ausgehend würde die Zugänglichmachung des Gutachtens des Rechtsanwalts L die öffentliche Sicherheit konkret gefährden, weil aufgrund des Bekanntwerdens des Gutachtens Verstöße gegen den Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV -) zu befürchten sind. Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist nach dessen § 1 der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien (d.h. Rundfunk und Telemedien, vgl. § 2 Abs. 1 JMStV), die deren Entwicklung und Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen. Gänzlich unzulässig ist nach § 4 Nr. 9 und 10 JMStV das Anbieten sog. „harter Pornografie“; darüber hinaus sind die Telemedien auch nicht befugt, sog. „einfache“ Pornografie anzubieten, wenn sie nicht sicherstellen, dass die Angebote nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (§ 4 Abs. 2 JMStV). Gemäß § 5 Abs. 1 JMStV haben Anbieter, sofern sie Angebote verbreiten oder zugänglich machen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Beklagte überprüft als Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und trifft entsprechend den Bestimmungen des Staatsvertrags die jeweiligen Entscheidungen (vgl. § 14 Abs. 1 JMStV). Angebote in Telemedien kann sie untersagen und deren Sperrung anordnen (vgl. § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 22 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Mediendienste). Außerdem führt sie nach § 24 Abs. 4 JMStV Ordnungswidrigkeitenverfahren durch. Die Verantwortlichkeit der Anbieter ergibt sich dabei aus §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes - TMG -. Danach sind Content-Provider (also Anbieter, die Daten auf dem eigenen Rechner oder dem Server eines anderen zur Nutzung durch beliebige andere Personen, die auf die Internet-Seiten zugreifen können, installieren, vgl. Hörnle, NJW 2002, 1008, 1009) nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Allerdings ergibt sich aus dem in § 3 TMG niedergelegten Herkunftslandprinzip, dass Anbieter von Telemedien den Anforderungen des deutschen Rechts, mithin auch den Bestimmungen des deutschen Jugendschutzrechts, nur dann uneingeschränkt unterliegen, wenn sie im Inland niedergelassen sind. Das Verwaltungsgericht hat dies ausführlich dargelegt. Der Senat folgt der Begründung und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).

45

Erhielte der Kläger Zugang zum Gutachten des Rechtsanwalts L, bestünde die konkrete Gefahr, dass es zu Verstößen gegen die vorgenannten Bestimmungen kommt. Dies kann der Senat auch ohne Einsichtnahme in das streitgegenständliche Gutachten feststellen, so dass es der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beiziehung desselben im Wege der Amtsermittlung nicht bedarf. Werden - wie hier - materiell-rechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, liegt es zwar regelmäßig auf der Hand, dass sich nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund gegeben ist, weil sich dieser unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2010 – 20 F 1/10, juris). Abweichend von diesem Regelfall ist aber vorliegend der Inhalt des Gutachtens, insbesondere in welcher Weise und mit welchem Ergebnis die Fragen der Beklagten beantwortet wurden, für die Entscheidung über die Verweigerung des Informationszugangs nicht von Belang; ausschlaggebend ist vielmehr die Tatsache, dass das Gutachten - insoweit besteht Übereinstimmung zwischen Kläger und Beklagter - das Thema „Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Betreibern sowie dritten Beteiligten“ anhand der entsprechenden Fragestellung abhandelt. Unstreitig ist zudem der Hintergrund des Gutachtens. Dazu hat die Beklagte vorgetragen, zahlreiche Content-Provider würden sich dem Zugriff der deutschen Behörden dadurch entziehen, dass sie entweder vorgeblich ihren Sitz ins Ausland verlagert hätten oder von vornherein eine Adresse im Ausland angeben würden, obwohl sie im Inland wohnen blieben und Angebote von hier aus administrieren würden. Außerdem gebe es Internetanbieter, die (tatsächlich oder vermeintlich) ihre Tätigkeiten aufspalteten und z.B. als Firmensitz eine ausländische Adresse angäben, während die technischen Einrichtungen oder die Kundenbetreuung in Deutschland verblieben. Hiervon ausgehend liegt auf der Hand, dass das Gutachten die Methoden der Content-Provider zur Anbieterverschleierung und Recherchemöglichkeiten die Landesmedienanstalten zur Aufdeckung dieser Verschleierung benennt. Allein aus der Tatsache der Beantwortung der Fragestellungen der Beklagten - unabhängig vom Inhalt dieser Antworten – ergibt sich die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Falle der Herausgabe des Gutachtens an den Kläger.

46

Würde nämlich das Gutachten - und damit der Wissensstand der Behörde - den betroffenen Content-Providern über den Kläger (der ausweislich seines Internet-Auftritts viele Mandanten aus der Erotikbranche berät und gegen staatliche Stellen insbesondere in medien- und jugendschutzrechtlichen Fragen vertritt, vgl. www.d.com) bekannt, hätten die Anbieter Anhaltspunkte zur Entwicklung neuer Verschleierungstaktiken. Es besteht daher die Gefahr, dass sie sich weiterhin dem Zugriff der deutschen Behörden entziehen, obwohl sie materiell-rechtlich den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags unterliegen und für Verstöße zur Verantwortung gezogen werden können. Während das Gutachten, solange es sich nur in den Händen der Beklagten und der anderen Landesmedienanstalten, die auch schon ständig entsprechende Ordnungswidrigkeiten durchführen, befindet, eine wichtige Hilfestellung bei der Herstellung der Unversehrtheit der Rechtsordnung im Bereich des Jugendmedienschutzes leistet, geht dieser Zweck des Gutachtens bei dessen Herausgabe wieder verloren; es steht zu befürchten, dass die derzeitigen Angriffe auf die Unversehrtheit der Rechtsordnung bestehen bleiben, wenn auch auf Grundlage einer anderen Taktik. Dabei dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts angesichts des Schutzobjekts Jugendschutz und des auch verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf ungestörte Persönlichkeitsentwicklung keine gesteigerten Anforderungen gestellt werden. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch das Bekanntwerden der amtlichen Information gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG liegt nach alledem vor.

47

Der Kläger kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, bei der Beklagten handele es sich nicht um eine für die Gefahrenabwehr zuständige Stelle i.S.d. vorgenannten Vorschrift. § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG ist eine Geheimhaltungsvorschrift mit materiell-rechtlichem Gehalt, so dass Kompetenzfragen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Erfasst wird daher auch nur „insbesondere“ die Tätigkeit der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, ausweislich der Gesetzesbegründung werde „in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen (…), wenn eine strafbare Verletzung“ der Schutzgüter drohe, ist hieraus nicht der Schluss zu ziehen, dass in der Regel nur in diesen Fällen eine Gefährdung anzunehmen ist. Vielmehr erübrigt sich bei einer drohenden Straftat in der Regel lediglich eine eingehendere Prüfung.

48

Ist damit ein Ausschlussgrund nach § 9 Nr. 3 LIFG gegeben, kann - wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - offen bleiben, ob auch die Ablehnungsgründe des § 9 Nr. 2 LIFG bzw. § 10 LIFG vorliegen.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

51

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

52

Beschluss

53

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.

Der Beklagte ermöglicht den telefonischen Zugang des Bürgers zu Leistungen des ... über eine Servicenummer. Der Kläger, der nicht im Leistungsbereich des Beklagten wohnt, beantragte mit Telefax vom 29. Dezember 2013 die Bekanntgabe einer Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle. Der Antrag enthielt die Einschränkung, dass die Vornamen der Mitarbeiter/innen nicht benötigt würden und die Nachnamen ebenfalls entbehrlich wären, soweit die Zuständigkeit des Mitarbeiters /der Mitarbeiterin klar einer Telefonnummer zugeordnet sei. Zur Begründung wurde angegeben, dass in den zugänglichen Informationsquellen (vor allem dem Internet) keine bzw. keine aktuelle Diensttelefonliste gefunden worden sei bzw. diese zum Teil nur von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht haben.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit E-Mail vom 16. Januar 2014 ab. Ein entsprechendes Telefonverzeichnis, wie vom Kläger gewünscht, sei nicht vorhanden. Der Beklagte bediene sich zur Abwicklung des allgemeinen Telefonverkehrs der Serviceleistung Telefonie durch das Service-Center der Agentur für Arbeit A., um eine größtmögliche Erreichbarkeit und qualifizierte Telefonbearbeitung sicherzustellen. Sobald ein Kunde seinem zuständigen Sachbearbeiter zugeordnet worden sei, erhalte er dessen Durchwahlnummer bzw. erscheine diese im Briefkopf des Kundenanschreibens.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2014 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Juni 2014 Klage erheben lassen und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren,

hilfsweise:

den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren.

Gleichzeitig wurde Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und die Beiordnung des Klägerbevollmächtigten beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Bei den Telefonlisten handle es sich um amtliche Informationen, Ausnahmetatbestände seien nicht einschlägig. Die Funktionsfähigkeit des Beklagten sei nicht in Frage gestellt, wenn die Sachbearbeiter direkt telefonisch erreichbar seien. Telefonische Kommunikation sei Teil der behördlichen Aufgabe und zwar in beide Richtungen. Dies gelte auch in sogenannten Massenverfahren noch dazu in Bereichen der sozialen Existenz. Im Übrigen sei es eine Frage der Organisation, beispielsweise der Einrichtung von Telefonzeiten. Auch die Telefonlisten anderer ... seien veröffentlicht, ohne dass Störungen der Betriebsabläufe bekannt seien. Im Internet seien Telefonlisten von über 150 ... in ganz Deutschland zugänglich. Darüber hinaus bestünde kein überwiegendes entgegenstehendes Interesse der Mitarbeiter.

Der Beklagte ... hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Der Kläger wohne in einem anderen Bundesland, ein ihn betreffender Vorgang sei nicht feststellbar.

Im Übrigen handle es sich bei den Telefonnummernlisten nicht um amtliche Informationen. Der Gesetzgeber sei vielmehr davon ausgegangen, dass für den Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs auszugehen sei. Die Telefonlisten des Beklagten fielen aber gerade nicht hierunter, da sie keinem bestimmten Verwaltungsvorgang zugeordnet würden. Darüber hinaus ändere sich die Personalstruktur des Beklagten durch hohe Personalfluktuation ständig, so dass bereits aus diesem Grund eine verlässliche Zuordnung der einzelnen Fälle zu einem Mitarbeiter nicht möglich sei.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig aber unbegründet. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Zwar wurde dem Kläger in einem Parallelverfahren im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen der Erfolgsgewissheit nicht überspannt werden dürfen (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO - Kommentar, 34. Auflage 2013, § 114 Rn. 3) und es noch der notwendigen Klärung offener Fragen bedürfe, Prozesskostenhilfe gewährt (VG Augsburg, B. v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565 - noch unveröffentlicht). Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger teilweise zitierten und zu diesem Themenkomplex vorliegenden - bislang lediglich erstinstanziellen - Entscheidungen (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 5.8.2011 - 2 K 765/11 - juris; VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - ZD 2013, 193 - juris - nicht rechtskräftig: SächsOVG - 5 A 207/13; VG Gießen, U. v. 24.2.2014 - 4 K 2911/13 GI - unveröffentlicht - rechtskräftig; VG Arnsberg, U. v. 31.3.2014 - 7 K 1755/13 - unveröffentlicht - nicht rechtskräftig: OVG NRW - 8 A 856/14) sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DuD 2008, 696 - juris) zu fehlenden schützenswerten Interessen von Bediensteten, deren Diensttelefonnummer veröffentlicht werden soll, erschien die Argumentation des Klägers zumindest vertretbar (Seiler in Thomas/Putzo, a. a. O., § 114 Rn. 5).

Gleichwohl ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.

Zwar kann sich der Kläger - unabhängig von einem Leistungsverhältnis zum Beklagten - voraussetzungslos auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG berufen, bei den begehrten Telefonnummernlisten handelt es sich jedoch nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Denn nach Auslegung der Norm sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass allgemeine Telefonlisten oder E-Mail-Adresslisten nicht unter amtliche Informationen fallen. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist und dass (nur) diese Informationen, die in diesem Zusammenhang aufbewahrt werden, dem Auskunftsanspruch unterliegen. Die allgemeinen organisatorischen Telefonnummernlisten der Beschäftigten fallen aber grundsätzlich im Rahmen einer globalen Herausgabe gerade nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden und damit nicht Teil eines Verwaltungsvorgangs sind (VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 - juris Rn. 30). Das Gericht folgt im Übrigen nach der im Prozesskostenhilfeverfahren ausreichenden summarischen Prüfung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Ansbach im Urteil vom 27. Mai 2014 - Az. AN 4 K 13.01194. Diese Entscheidung ist zudem im Gegensatz zu den maßgeblichen o. g. Entscheidungen außerbayerischer Verwaltungsgerichte rechtskräftig.

Zudem ist - unterstellt, es handle sich bei den Telefonlisten um amtliche Informationen - im Rahmen des § 3 Nr. 2 IFG zu berücksichtigen, dass zwar die Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit, gerade in Fällen sozialer Existenz, in beide Richtungen gewährleistet sein muss (VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - ZD 2013, 193 - juris Rn. 32 - nicht rechtskräftig). Gleichwohl geht der Gesetzgeber davon aus, dass Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und weitere Angaben enthalten, nicht per se der Offenlegungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 IFG unterliegen (BT-Drs. 15/4493, Begründung B. Zu § 11 II.). Damit sind neben der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter auch die Arbeitsfähigkeit und behördliche Interessen an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung berücksichtigt (BT-Drs. 15/4493, Begründung B. Zu § 11 III.). Der Behörde obliegt auch ein erhebliches Organisationsermessen, sich für oder gegen einen personalisierten Behördenauftritt zu entscheiden (OVG RP, U. v. 10.9.2007 - 2 A 10413/07 - ZBR 2008, 388 - juris Rn. 18; BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DUD 2008, 696 - juris Rn. 8). Die Behörde kann daher auch selbst bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen will. Ob dies zeitgemäßen Kommunikationsmöglichkeiten entspricht oder nicht, ist dabei vom Gericht nicht zu bewerten. Soweit die Behörde sich dafür entscheidet, Telefonlisten nicht zu veröffentlichen, obliegt dies ihrem Organisationsermessen und begründet über das Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Offenlegung (VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.001194 - juris Rn. 45; BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DUD 2008, 696 - juris Rn. 8).

Unabhängig davon hat der Beklagte ausgeführt, dass Betroffene im Falle eines konkreten Vorgangs - hier offenbar anders als in vergleichbaren Fällen der Einschaltung eines Service-Centers - die (Durchwahl-) Telefonnummer des zuständigen Sachbearbeiters telefonisch oder schriftlich mitgeteilt bekommen. Ein solcher konkreter Bezug zu einem Vorgang ist jedoch vom Kläger gerade nicht geltend gemacht.

Sonstige Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Auskunftsbegehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten abzulehnen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F.....

Der Kläger ist Diplomsozialpädagoge und selbständig als Berufsbetreuer und als Vormund im Raum ... tätig. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ist er für die betreuten Personen mit Kindergeldangelegenheiten befasst.

Telefonische Anfragen in Kindergeldangelegenheiten werden bei der Beklagten über eine bundesweit kostenfreie Rufnummer durch ein zentrales Servicecenter bearbeitet.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2013 stellte der Kläger bei der Familienkasse F.... den Antrag auf Übermittlung einer Telefonliste sämtlicher für die Kindergeldverfahren zuständigen Mitarbeitenden, hilfsweise die Übermittlung der Telefonnummern von Mitarbeitenden, die für selektiv genannte Kindergeldverfahren zuständig sind. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse F.... mit Schreiben vom 16. Januar 2013 unter Verweis auf die Organisationsinteressen und mit der Begründung ab, den Mitarbeitern der Familienkasse solle ermöglicht werden, sich ohne telefonische Störungen ganz auf die Bearbeitung der Kindergeldangelegenheiten zu konzentrieren. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass Name und dienstliche Rufnummer vom Informationszugang nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) nicht ausgeschlossen seien, und das Organisationsinteresse keinen Ausnahmetatbestand begründen könne. Durch den Verweis auf die bundesweit zentrale Servicerufnummer werde er in seiner Berufsausübung behindert und die Bearbeitung von Kindergeldverfahren unnötig verzögert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2013 wies die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion, Nürnberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus Gründen der gebotenen Mitarbeiterfürsorge und Schutzbedürftigkeit im Sinne von § 79 Bundesbeamtengesetz das Interesse der Mitarbeiter am Schutz der personenbezogenen Daten das Informationsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 IFG überwiege. Darüber hinaus würde die Herausgabe einer Mitarbeitertelefonliste insofern nicht zu dem gewünschten Erfolg führen, als die Kindergeldverfahren in den Familienkassen keinem bestimmten Bearbeiter, sondern einem „Pool“ von Bearbeitungskräften zugeordnet seien.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 2. April 2013, eingegangen am 3. April 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Klage erhoben.

Der Kläger hält die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach für nicht gegeben. Es handele sich um ein regionales Anliegen des Klägers, nämlich die Telefonnummern der Mitarbeiter der Familienkasse F.... mitgeteilt zu bekommen. Sein Anliegen richte sich damit nicht gegen die Bundesagentur für Arbeit als Bundesbehörde.

Zur Begründung des Sachantrags wird angeführt, die dienstlichen Telefonnummern von Bearbeitern seien vom Anspruch auf Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit seien und kein Ausnahmetatbestand erfüllt sei. Die Frage, wie die Informationsfreiheit des Bürgers realisiert werde, könne nicht von dem Einverständnis des einzelnen Behördenmitarbeiters abhängig gemacht werden. Dass im Einzelfall schutzwürdige Interessen von Behördenmitarbeitern an der Nichtveröffentlichung des dienstlichen Telefonanschlusses überwiegen könnten, sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht zu befürchten, dass durch eine telefonische Kontaktaufnahme seitens des Klägers für die Mitarbeiter der Familienkasse F.... unzumutbare Belästigungen oder Störungen entstehen könnten. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass der Zugang zu Information und die Transparenz behördlicher Entscheidungen eine wesentliche Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten sei. Der Informationsanspruch des Bürgers werde zusätzlich dadurch gestärkt, dass der Anspruchsteller durch eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses grundsätzlich einen Anspruch auf Informationserteilung habe, während die Behörde das Vorliegen von Ausnahmen zum Zugang darlegen müsse. Ein solcher Ausnahmetatbestand sei seitens der Beklagten nicht dargelegt worden. Der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Berufsbetreuer, innerhalb derer regelmäßig Kindergeldsachen zu regeln seien, ein konkret begründetes Interesse an der Herausgabe der Liste mit den Diensttelefonnummern, um zielgerichtet Rückfragen halten zu können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Familienkasse F.... vom 16. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2013 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F.... zu gewähren,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 4. April 2013 entgegengetreten.

Sie beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach ergebe sich aus § 52 Nr. 2 VwGO. Die Familienkasse F.... sei organisatorisch ein Teil der Agentur für Arbeit in H...., die wiederum eine Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit sei. Die örtliche Zuständigkeit richte sich daher nach dem Sitz der Bundesagentur für Arbeit als rechtsfähige, bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nürnberg. Hieraus folge die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages trägt die Beklagte vor, dass auf den vom Kläger gestellten Antrag § 5 Abs. 1 IFG anzuwenden sei. Die Formulierung des § 5 Abs. 4 IFG im Plural „Bearbeiter“ lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich insoweit um einen Anspruch handele, der gleichzeitig auf die Herausgabe von Telefonnummern mehrerer oder gar sämtlicher Bearbeiter gerichtet sei. Vielmehr folge aus der Begrifflichkeit „Bearbeiter“ im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs. 4 IFG, dass es sich um den oder die Beteiligten an der Bearbeitung eines konkreten Sachvorgangs innerhalb der dienstlich veranlassten Tätigkeit der Behörde handele. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis setze der Begriff „Bearbeiter“ ein Bearbeiten und damit einen konkreten Handlungsvorgang im Rahmen der Dienstausübung eines Behördenmitarbeiters voraus. Eine Telefonliste sämtlicher Mitarbeiter bilde die Bearbeiter konkreter Verwaltungsvorgänge gerade nicht ab, es fehle an dem erforderlichen konkreten Sachzusammenhang zu einem Verwaltungsvorgang. Es würden lediglich Mitarbeiter der Behörde benannt, ohne dass diesen funktional ein bestimmter Vorgang zugeordnet werden könne. Der vom Kläger geltend gemachte, vom Einzelfall losgelöste, generelle Zugang auf personenbezogene Daten von sämtlichen Mitarbeitern in Gestalt einer Diensttelefonliste könne demnach nicht nach § 5 Abs. 4 IFG beansprucht werden. Die nach § 5 Abs. 1 IFG vorzunehmende Abwägung ergebe jedoch, dass das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege.

Wegen der Vorgangsbearbeitung ohne vorab benannte Einzelzuständigkeiten könne ein Kindergeldverfahren nicht eindeutig einem namentlich bestimmten oder bestimmbaren Beschäftigten zugeordnet werden. Eine Veröffentlichung der Telefonnummern der Beschäftigten der örtlichen Familienkasse hätte zur Folge, dass Anrufe bei Beschäftigten eingingen, die mit dem Vorgang nicht befasst seien. Die Beschäftigten müssten sich bei einem Anruf mit einem Vorgang befassen, für den sie nicht zuständig seien, oder der möglicherweise sogar nach tarifrechtlichen Vorschriften von ihnen gar nicht bearbeitet werden dürfte. Da den vom Kläger aufgelisteten Kindergeldfällen auch keine Telefonnummer einer bestimmten Mitarbeiterin oder eines bestimmten Mitarbeiters zugeordnet werden könne, sei schon aus tatsächlichen Gründen die Herausgabe einer Telefonnummer nicht möglich. Aus diesen Gründen wiege das Informationsinteresse des Klägers geringer als das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten am Ausschluss des Informationszugangs.

Der Kläger trägt mit Schriftsatz vom 4. Juli 2013 vor, aus den dargestellten Organisationabläufen und der Möglichkeit eines Anrufs bei einem im Einzelfall nicht zuständigen Mitarbeiter, ergebe sich für die Mitarbeiter der Familienkasse kein schutzwürdiges Interesse daran, von außen nicht direkt angerufen werden zu können. Das denkbare Bedürfnis von Mitarbeitern, von Publikumskontakt telefonisch und auch elektronisch abgeschirmt zu werden, sei gerade im Rahmen des gesetzlich gewollten freien Informationszugangs nicht schützenswert. Bei einem frei zugänglichen Telefonkontakt obliege es der Beklagten, die inneren Organisationabläufe so zu gestalten, dass sich hieraus keine Unzuträglichkeiten oder unzumutbaren Störungen in der Bearbeitung ergeben. Allein aus diesen Gründen aber den direkten Telefonkontakt völlig zu verweigern, erscheine unverhältnismäßig und daher ermessensfehlerhaft. Es liege eine Ermessensreduzierung auf null vor, die Telefondurchwahlnummern sämtlicher Mitarbeiter der Familienkasse Nord an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte verweist mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 auf den relativen Vorrang des Datenschutzes gegenüber dem freien Informationszugang nach § 5 Abs. 1 IFG. Mangels eines konkret begründeten Interesses an der Herausgabe der dienstlichen Telefonnummern sämtlicher Mitarbeiter überwiege das Interesse der Beschäftigten der Familienkasse F.... am Schutz der personenbezogenen Daten das Informationsinteresse des Klägers. Mit Schriftsatz vom 13. November 2014 verweist die Beklagte auf die Neuorganisation der Familienkassen, wonach seit 2013 die Familienkassen zu Familienkassenverbünden zusammengefasst worden seien und die Kindergeldverfahren aus dem Raum F.... nicht notwendigerweise durch das Team in F.... bearbeitet würden. Weder in der Agentur für Arbeit H...., der die Familienkasse Nord dienstaufsichtlich unterstellt sei, noch in der fachlich übergeordneten Familienkasse Direktion existiere eine Liste mit Diensttelefonnummern der Beschäftigten des in F.... ansässigen Teams der Familienkasse Nord.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 4. Juli 2013 und 8. Juli 2013 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, ist zulässig, im Haupt- und Hilfsantrag jedoch nicht begründet.

A)

Die Klage ist zulässig, insbesondere bei dem nach § 52 Nr. 2 S. 1, 2 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes für die Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) i. d. F. d. Bek. v. 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162) zul. geä. d. V v. 22. Juli 2014, (GVBl. S. 286) örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft nach dem Sitz der Bundesbehörde oder bundesunmittelbaren Körperschaft.

Die Bundesagentur für Arbeit führt nach § 7 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i. d. F.d. Bek. v. 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) zul. geä. d. G. v. 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch und trägt dabei die Bezeichnung "Familienkasse". Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 367 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) i. d. F. d. Bek. v. 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595) zul. geä. d. G. v. 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Bei den nachgeordneten Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit handelt es sich um unselbständige Dienststellen. Die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach für die Klage gegen den Verwaltungsakt der organisatorisch unselbständigen Familienkasse F.... richtet sich somit nach dem Sitz der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, § 9 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) statthaft. Danach sind gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Streiten die Parteien, wie im vorliegenden Fall, um die Frage der Gewähr des begehrten Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz, geht es in der Sache um den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. d. F. d. Bek. v. 23. Januar 2003 (BGBl I S. 102) hinsichtlich des „Ob“ der Informationsgewährung (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 31.5.2011 – OVG 12 N 20.10 – juris). Statthafte Klageart zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist demnach die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO.

Die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aus der möglichen Verletzung des subjektiven Rechts auf Informationszugang.

B)

Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

Die Ablehnung der Herausgabe der Telefonliste ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Herausgabe der dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Familienkasse F...., noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages.

I)

Die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III) passivlegitimiert (Rechtsträgerprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

II)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu einer aktuellen dienstlichen Telefonnummernliste der Familienkasse F.....

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 1 Abs. 1 ist die Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes, mit der ein freier, voraussetzungsloser Informationszugangsanspruch gewährt wird.

1)

Zwar ist der Kläger grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sollte ein allgemeiner und voraussetzungsloser Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes unter Berücksichtigung des Daten- und Geheimnisschutzes eröffnet werden (vgl. BT-Drs., 15/4493, S. 1/6). Damit kann jedermann den Zugang auf Information geltend machen, ohne sich hierfür auf ein rechtliches oder berechtigtes Interesse berufen zu müssen.

2)

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Erstellung und Übermittlung einer aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F.....

Offen bleiben kann, ob es sich bei einer dienstlichen Telefonliste um eine amtliche Information im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG handelt. Die amtliche Information erfasst alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind (BT-Drs. 15/4493, S. 8 f.). Nach § 2 Nr. 1 IFG ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, wobei Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, nicht dazu gehören. Ob durch die Exemtion von „Entwürfen und Notizen“, bei denen es sich in der Sache um „amtliche Informationen“ handelt, der Begriffsbestimmung ein einschränkendes, normatives Element als „Bestandteil eines Vorgangs“ beigefügt wird, ist umstritten (so Schoch, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2009, § 2 Rn. 48; ebenso VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 – juris; VG Augsburg, B. v. 6.8.2014 – Au 4 K 14.983 – juris; offen gelassen von VG Potsdam, B. v. 3.9.2014 – 9 K 1334/14 – juris; a. A. VG Neustadt, U. v. 4.9.2014 – 4 K 466/14.NW – juris; VG Gießen, U. v. 24.2.2014 – 4 K 2911/13.GI; VG Karlsruhe, U. v. 5.8.2011 – 2 K 765/11 - juris). Auch wenn das Informationsfreiheitsgesetz einen allgemeinen, voraussetzungslosen Zugang zu amtlicher Information des Bundes und damit keinen bloßen Verfahrensanspruch zu konkreten Vorgängen schaffen wollte, lässt sich der weit gefasste Begriff der „amtlichen Information“ entsprechend der gesetzgeberischen Intention auslegen: Das Informationsfreiheitsgesetz soll vor allem der Stärkung der Bürgerrechte und der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dienen. Nach der gesetzgeberischen Wertung stellen Sachkenntnisse unabhängig von einer individuellen Betroffenheit eine entscheidende Voraussetzung für eine Beteiligung der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen dar (vgl. BT-Drs., 15/4493, S. 6). Die gesetzgeberische Intention des Informationsfreiheitsgesetzes war damit in erster Linie auf die Vermittlung von Sachinformationen und damit weniger auf rein dienstinterne Informationen wie beispielsweise Entwürfe und Notizen gerichtet. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konzentriert sich der Informationszugangsanspruch in aller Regel auf die in den Akten enthaltenen Sachinformationen (vgl. BVerwG, B. v. 19. Juni 2013 – 20 F 10/12 –, ZIP 2014, 442). Im Hinblick auf bloße Adresssammlungen ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zweifelhaft, ob eine derartige Adressensammlung nach dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein kann. Vielmehr sei die Definition des Begriffs „amtliche Information“ in § 2 Nr. 1 IFG dahingehend auszulegen, dass darunter nicht bloße Adressensammlungen zu verstehen seien (vgl. BayVGH, U. v. 07.10.2008 - 5 BV 07.2162, DVBl 2009, 323). Gleiches muss für eine Auflistung dienstlicher Durchwahltelefonnummern gelten.

Ob der Begriff der amtlichen Information im Hinblick auf einen Bezug zu einem Verwaltungsvorgang einschränkend auszulegen ist, braucht indes vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn man die dienstliche Telefonliste ähnlich wie einen Geschäftsverteilungsplan, der Namen, dienstliche Rufnummer und Aufgabenbereich der einzelnen Mitarbeitenden enthält, als „sonstige amtliche Information“ ansehen mag, die nicht der Offenlegungspflicht unterliegt, sondern vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände nur auf Antrag mitzuteilen ist (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16), kann sich der Informationszugangsanspruch nur auf vorhandene und verfügbare Informationen beziehen. Gegenstand des Informationszugangsanspruchs sind nur vorhandene Aufzeichnungen, die tatsächlich und dauerhaft der Verfügungsbefugnis der Behörde unterliegen. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörden vor, da es nicht allein den subjektiven Interessen der Einzelnen, sondern auch der Transparenz der Verwaltungstätigkeit im Allgemeinen dient (vgl. Kugelmann in: Praxis der Kommunalverwaltung, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2007, Band A 16 Bu, § 2 Nr. 3.2.1).

Nach der glaubhaften Einlassung der Beklagten gibt es seit der organisatorischen Reform der Familienkassen keine separaten Telefonlisten für das in F.... ansässige Team der Familienkasse Nord. Aufgrund der behördenintern geregelten Verfahrensabläufe, wonach die Bearbeitung von Kindergeldverfahren keinem namentlich bestimmten oder bestimmbaren Beschäftigten sondern einem räumlich nicht nur in F.... angesiedelten Bearbeitungspool zugewiesen ist, könnte eine dienstliche Telefonliste der Mitarbeitenden der Familienkasse Nord in F.... den gewünschten Informationsgehalt eines direkten, zuständigen Ansprechpartners gar nicht leisten. Aus einer solchen Telefonliste wird gerade nicht ersichtlich, welche funktionellen Zuständigkeiten in der Behörde bestehen.

Mangels vorhandener und verfügbarer Aufzeichnung ist somit nicht vom Vorliegen einer amtlichen Information nach § 2 Nr. 1 IFG auszugehen.

3)

Selbst unter der Annahme, die begehrte Telefonliste nebst Angabe von Zuständigkeitsbereichen sei vorhanden und stelle eine amtliche Information dar, hätte der Kläger trotzdem keinen Anspruch auf Informationszugang, da ein Ausnahmetatbestand vorliegt.

a)

Zwar steht dem Informationszugang nicht schon der Schutz besonderer öffentlicher Belange nach § 3 IFG entgegen. Die in § 3 IFG geregelten Ausnahmetatbestände stehen dem Informationszugang ohne jede Abwägung entgegen. Erforderlich ist daher eine enge Auslegung der teilweise weit formulierten Ausnahmetatbestände. Der in Betracht kommende Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG schützt mit dem Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit nicht nur die Rechtsordnung und Individualrechtsgüter der Bürger, sondern auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin insbesondere auch die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen. Mit dem Belang der öffentlichen Sicherheit ist damit auch die Befugnis und die Verpflichtung staatlicher Stellen geschützt, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch Organisation sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden (begrenzten) personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können (vgl. VG Potsdam, B.v. 3.9.2014, - 9 K 1334/14 - juris).

Das schließt jedoch nicht jede negative Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen das Informationsrecht aus, weil ansonsten der Zweck des Gesetzes ausgehebelt werden könnte. Voraussetzung ist eine hinreichend konkrete Gefahr im polizeirechtlichen Sinne. Eine hinreichend konkrete Gefahr wird nicht erst dann zu bejahen sein, wenn durch den Informationszugang die Funktionsfähigkeit des Beklagten insgesamt infrage gestellt oder die Arbeit komplett lahmgelegt würde (vgl. hierzu VG Leipzig, U.v. 10.1.2013, - 5 K 981/11 - juris; VG Gießen, U.v. 24.2.2014, - 4 K 2911/13.GI - juris). Denn der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 2 IFG setzt nicht erst dann ein, wenn zu befürchten ist, dass staatliche Stellen gar nicht mehr arbeiten können, sondern bereits dann, wenn eine Störung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen konkret möglich erscheint.

Im vorliegenden Verfahren ist eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Behörde schon nicht hinreichend dargelegt. Die in Folge der Herausgabe einer dienstlichen Telefonliste möglichen Anrufe bei unzuständigen oder tarifrechtlich nicht für die jeweilige Bearbeitung vorgesehenen Beschäftigten mögen zwar die effektive Aufgabenerledigung behindern können, eine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde wird damit jedoch noch nicht bejaht werden können.

b)

Dem Informationsbegehren des Klägers steht jedoch der Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Die Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben bestimmt sich nach einer Abwägung mit den entgegenstehenden Informationsinteressen. Dabei ist insbesondere der Bezug der am Gerichtsverfahren Beteiligten zu dem betreffenden Aktenbestand von Bedeutung. Beziehen sich die Akten auf ein die Rechte und Interessen des Beteiligten betreffendes Verwaltungsverfahren, besteht ein besonders gewichtiges Informationsinteresse. Die spezifische Nähe zu den in den Verwaltungsakten dokumentierten Vorgängen fehlt im Allgemeinen bei den voraussetzungslosen Informationszugangsansprüchen (vgl. BVerwG, B. v. 19. Juni 2013 – 20 F 10/12 –, ZIP 2014, 442). Daher hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 5 Abs. 1 IFG festgelegt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Dritten das Informationsinteresse grundsätzlich überwiegt.

Dritter i. S. v. § 2 Nr. 2 IFG ist jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Amtsträger können grundsätzlich auch Dritte im Sinne des § 2 Nr. 2 IFG sein. Personenbezogene Angaben wie Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst. Daran ändert nichts, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, B. v. 19. Juni 2013 – 20 F 10/12 –, ZIP 2014, 442). Amtsträger sind nur insoweit keine Dritten, als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (BT-Drs. 15/4493, S. 9). Dieses ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 IFG vorliegen. Danach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Das klägerische Informationsbegehren geht darüber jedoch hinaus.

Denn aus der Verwendung des Begriffs „Bearbeiter“ und der Bezugnahme auf Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit ergibt sich, dass Informationen über personenbezogene Daten von Mitarbeitern nur insoweit als geringer schutzwürdig anzusehen sind, als sie im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang stehen (VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 – juris; a.A. VG Arnsberg, U.v. 31.3.2014, Az. 7 K 1755/13). Der Begriff des „Bearbeiters“ ist dabei sprachlich mit einem konkreten Vorgang verknüpft. Durch § 5 Abs. 4 IFG wollte der Gesetzgeber gerade kenntlich machen, dass nur die genannten Daten der Mitarbeiter nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sind, die an dem konkreten Vorgang als Bearbeiter beteiligt waren (vgl. VG Ansbach, a.a.O. ; VG Augsburg, B. v. 6.8.2014, - Au 4 K 14.983; VG Braunschweig, U. v. 26.6.2013 – 5 A 239/10 – juris; insoweit auch VG Neustadt, U. v. 4.9.2014, - 4 K 466/14.NW).

Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz des allgemeinen und voraussetzungslosen, freien Zugangs zu Information nach § 1 Abs. 1 IFG. Eine abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht aus den Veröffentlichungspflichten nach § 11 IFG. § 11 Abs. 2 IFG, wonach Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten allgemein zugänglich zu machen sind, erfüllt insofern eine dienende Funktion, als die Veröffentlichung von Organisations- und Aktenplänen die wirksame Ausübung des Informationszugangsanspruches fördern soll. Von Aktenplänen abzugrenzen sind Geschäftsverteilungspläne, die aus Gründen der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter, deren Arbeitsfähigkeit und dem behördlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung nicht öffentlich zugänglich zu machen sind (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2009, § 11 Rn. 27). Die Pflicht zur Veröffentlichung von Organisations- und Aktenplänen nach § 11 Abs. 2 IFG schließt eine fakultative weitergehende Personalisierung nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung nicht gehindert, Namen, Funktion und die dienstliche Erreichbarkeit solcher Bediensteter, die mit Außenkontakten betraut sind, ohne deren Einverständnis im Internet bekannt zu geben (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2008, - 2 B 131/07 - Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2). Name und dienstliche Telefonnummer eines Bediensteten werden insoweit als geringer schutzwürdig angesehen, als der Dienstherr diese Daten zur Regelung der Außenkontakte ohne Einverständnis der jeweiligen Bediensteten offenbaren darf. Daraus lässt sich jedoch umgekehrt kein Anspruch auf umfassende Herausgabe von Mitarbeiterdaten ableiten, wenn sich eine Behörde dazu entschließt, eine solche Veröffentlichung gerade nicht freiwillig zu veranlassen. Denn wie die Behörde sich nach außen präsentiert, den Aufgabenvollzug und die damit zusammenhängenden Kontaktaufnahmen organisiert, liegt allein in ihrem organisatorischen Ermessen. Die Behörde kann im Rahmen ihrer Organisationshoheit bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen will (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Im Rahmen ihrer Organisationshoheit trifft die Behörde Regelungen zur telefonischen Kommunikation. Die Entscheidung der Beklagten, die telefonische Erreichbarkeit von Sachbearbeitern nicht über eine Durchwahltelefonnummer sondern über ein Servicecenter zu steuern, steht im Organisationsermessen der Behörde. Soweit die Behörde im Rahmen ihres Organisationsermessens die Entscheidung trifft, Namen und telefonische Durchwahltelefonnummern nicht nach außen zu geben, handelt es sich insoweit um schutzwürdige, personenbezogene Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 IFG, zu denen nur Zugang gewährt werden darf, wenn das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.

Auch wenn der Informationszugangsanspruch von keinem berechtigten Interesse abhängig ist, ist das private Informationsinteresse und dessen Gewicht im Rahmen der Abwägung von § 5 Abs. 1 IFG relevant. Der Kläger verspricht sich von der mit der Klage verfolgten Herausgabe einer Diensttelefonliste eine Erleichterung in seiner beruflichen Tätigkeit. Er verfolgt mit seinem Informationsbegehren damit ein berechtigtes, privates Interesse. Nach den Angaben des Beklagten ist die Aufgabenwahrnehmung über einen sog. Bearbeitungspool organisiert. Die begehrte Telefonliste kann daher die gewünschte Information eines direkten Ansprechpartners nicht abbilden.

Demgegenüber hat das Interesse des Beklagten und seiner Bediensteten, dass deren Durchwahlnummern nicht losgelöst von einem Vorgang an einen unbeteiligten Dritten herausgegeben werden, ein größeres Gewicht. Es ist durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) grundrechtlich geschützt. Der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, ändert nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden (vgl. BVerwG, B. v. 19. Juni 2013 – 20 F 10/12 –, ZIP 2014, 442). Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.

Das Informationsinteresse des Klägers überwiegt vorliegend das schutzwürdige Interesse der Bediensteten am Ausschluss des Informationszugangs entsprechend der Organisationsentscheidung der Behörde nicht.

c)

Eine Anhörung der Bediensteten der Beklagten nach § 8 Abs. 1 IFG, ob sie in die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen, ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich (so auch VG Neustadt, U. v. 4.9.2014 – 4 K 466/14.NW – juris; a. A. VG Berlin, U. v. 5.6.2014 – VG 2 K 54.14 – juris). Eine Verfahrensbeteiligung Dritter ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Dritten um einen Amtsträger handelt. Soweit die Einwilligung des Dritten für den Informationszugang nicht Voraussetzung ist, ist kein Anhörungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG durchzuführen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2009, § 8 Rn. 45). Im Hinblick darauf, dass die Veröffentlichung von Namen und dienstlichen Kontaktdaten der Behörde im Rahmen ihres Organisationsermessens auch ohne Einwilligung der betroffenen Bediensteten zusteht, bedurfte es im vorliegenden Fall nicht der Durchführung eines umfassenden Anhörungsverfahrens sämtlicher Bediensteter der Familienkasse F.....

III.

Überwiegt das Informationsinteresse des Klägers nach allem das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Bediensteten des Beklagten nicht, so ist der geltend gemachte Informationsanspruch anzulehnen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des IFG kein Ermessen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2009, § 5 Rn. 39; VG Neustadt, U. v. 4.9.2014 – 4 K 466/14.NW – juris; a. A. VG Karlsruhe, U. v. 5. August 2011 – 2 K 765/11). Nach erfolgter Abwägung ergeht eine rechtlich gebundene Entscheidung. Daher ist auch der hilfsweise geltend gemachte Bescheidungsantrag unbegründet.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.

(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.

(2a) Die obersten Bundesbehörden sollen mit Unterstützung einer zentralen Bundesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können.

(3) Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Absätze 1 und 2 nur dann, wenn dies nach Landesrecht angeordnet ist.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.

(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.

(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.