Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Nov. 2014 - 1 LA 52/14

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2014:1127.1LA52.14.0A
bei uns veröffentlicht am27.11.2014

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 04. September 2014 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

15.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger sind Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks … in … . Sie wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 26.10.2010 (G10/2010/025) zum Betrieb einer Biogasanlage mit BHKW auf dem - ebenfalls im Außenbereich gelegenen - Flurstück … der Flur … der Gemarkung ….

2

Ihre Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 04.09.2014 - zugestellt am 17.09. - abgewiesen und zur Begründung i. W. ausgeführt, die Kläger könnten der Genehmigung keine subjektiven Abwehrrechte entgegensetzen. Die Gefahr eines Austritts von Schwefelwasserstoff sei nicht substantiiert worden und i. Ü. durch die Anlage ausgeschlossen. Eine (Rechts-) Pflicht zur Installation von Sicherungssystemen gegen Gasaustritt bestehe nicht. Zu Brand- bzw. Explosionsgefahren sei der Vortrag der Kläger zu pauschal; solche Gefahren seien nur bei unmittelbarer Gefährdung der Grundstückssituation der Kläger relevant, was bei einem Abstand von 450 m Luftlinie ausscheide. Die Ausbringung von Gülle oder von Gärresten auf Felder oder Verdriftungen von Gärresten seien nicht Gegenstand der Genehmigung. Zweifel an der Einhaltung der Geruchsimmissionswerte bzw. der TA Lärm bestünden nicht; Anlieferungen zwischen 22 h und 6 h seien untersagt. Ansatzpunkte für Verstöße gegen die baurechtliche Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich.

3

Ihren am 10.10.2014 eingegangenen Zulassungsantrag begründen die Kläger mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sowie mit dem Zulassungsgrund der Divergenz.

II.

4

Der fristgerecht eingegangene und begründete Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Antragsgründe führen nicht zur Berufungszulassung.

5

1. Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO legen die Kläger nicht dar. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der Bundesverwaltungsgerichts oder des Senats abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dazu ist die Divergenzentscheidung genau zu bezeichnen. Weiter ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer darlegt, ob und ggf. welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellt hat und in welcher Hinsicht dieser von einem abstrakten Rechtssatz, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist, abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11.05.1971, 6 B 59.70, Buchholz 310 § 132 Nr. 81).

6

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Die Kläger beziehen sich auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 27.11.2006, 15 BV 06.422, BauR 2008, 75 [bei Juris insbes. Rn. 25] sowie Beschl. v. 25.10.2010, 2 Cs 10.2137, BauR 2011, 256 [bei Juris Rn. 22]) und des OVG Lüneburg (Urt. v. 25.07.2002, 1 LB 980/01, NVwZ-RR 2003, 24); damit übersehen sie, dass eine Divergenz - wie die Beigeladene zutreffend hervorhebt - nur in Bezug auf Entscheidungen des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, nicht aber auf solche anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe gestützt werden kann. Abgesehen davon wird - auch - nicht dargelegt, welcher (verallgemeinerungsfähige) abstrakte Rechtssatz aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils entnommen werden soll, der inhaltlich von einem obergerichtlichen Rechtssatz abweicht.

7

Anzumerken ist, dass in der Rechtsprechung des Senats die Eignung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL - Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - V 61-570.490.101/IV 64 - 573.1 - vom 04.09.2009, Amtsblatt SH S. 1006) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (zuletzt: Urt. des Senats v. 08.03.2013, LB 5/12, NordÖR 2013, 437 [bei Juris Rn. 74] sowie Urt. des Senats v. 09.12.2010, 1 LB 6/10, NordÖR 2011, 284).

8

Die GIRL wird auch in der Rechtsprechung anderer Obergerichte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen herangezogen. Sie stellt zwar keine Rechtsquelle und auch kein rechtlich verbindliches Regelwerk dar, ist jedoch „als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten anzusehen, welches auf den Erkenntnissen und den Erfahrungen von Sachverständigen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind“ (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.04.2014, 1 LA 60/13, Juris m. w. N. bei Rn. 13). Auch der VGH München hat anerkannt, dass die GIRL im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, wenngleich hervorgehoben wird, dass keine „irgendwie geartete Bindungswirkung oder ein Vorrang vor anderen Bewertungsmethoden besteht“ (VGH München, Beschl. v. 16.07.2014, 15 CS 13.1910, Juris).

9

2. Die Antragsgründe vermitteln auch keine Grundlage, die die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel ziehen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

10

2.1 Soweit die Kläger rügen, der angefochtene Genehmigungsbescheid enthalte nicht die erforderlichen Angaben zum Schutz vor erheblichen Geruchsimmissionen und gebe die „Inputstoffe“ der genehmigten Biogasanlage bzw. deren Mengen nicht an, übersehen sie, dass dem Genehmigungsbescheid „bei der Ausführung des Vorhabens“ zu beachtende Unterlagen beigefügt sind, zu denen - insbesondere - die Betriebsbeschreibung der Biogasanlage gehört. Daraus ist der - genehmigte -„Input“ der Anlage (4.000 t/a Rindermist und 8.000 t/a nachwachsende Rohstoffe [z. B. Maissilage]) zu entnehmen (Antragsunterlagen, Dokument 15).

11

Die Geruchsimmissionen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft (prognostiziert) worden. Nach dem - ebenfalls zum Genehmigungsvorgang gehörenden - Gutachten vom April 2010 (Antragsunterlagen, Dokument 21) wird für den Immissionsort 3 (… Nr. 1) eine Geruchsstundenhäufigkeit von 16,2 % der Jahresstunden angegeben, wobei nicht nur die genehmigte Biogasanlage, sondern auch die - unabhängig davon bestehende - Rinderhaltung berücksichtigt wird. Der genannte Immissionsort liegt gut 400 m von dem Grundstück der Kläger entfernt, also näher an der Biogasanlage bzw. Rinderhaltung, so dass für das Grundstück der Kläger mit einer geringeren Geruchsstundenhäufigkeit zu rechnen ist (wie sich auch den Ausbreitungsberechnungen zum Geruchsgutachten [S. 25 f.] entnehmen lässt).

12

2.2 Die (inhaltlichen) Einwände der Kläger gegen die Geruchsimmissionsprognose (Nicht-Übernahme der Inputmengen lt. Gutachten in die Genehmigung; Differenzen zwischen den Angaben im Gutachten zur Größe des Biomassedosierers und der Gärrestestofflagerbehälter; Genehmigungsumfang; Anwendung der GIRL Mecklenburg- Vorpommern; Ansatz von 20-25 % der Jahresstunden für Grundstück am Rand des Außenbereichs; Einhaltung der „Grenzwerte“ der TA Luft bzw der GIRL) vermögen ebenfalls keine Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auszulösen.

13

2.2.1 Was die sog. Input-Mengen anbetrifft, geht die Geruchsimmissionsprognose vom April 2010 (S. 6, zu 2.2) von den gleichen Mengen und Stoffen aus, wie es der - zu den genehmigten Unterlagen gehörenden - Betriebsbeschreibung entspricht (Antragsunterlagen, Dokument 15). Die Kritik der Kläger ist insoweit grundlos.

14

2.2.2 Was die Dimensionierung des Biomassedosierers für Festmist und des Gärrestestofflagerbehälters anbetrifft, ist beides im Entscheidungstenor des Genehmigungsbescheides vom 26.10.2010 (zu A.I.1.) angegeben. Die Dimensionierung des Biomassedosierers (50 m³) ist im Geruchsgutachten (S. 7) - damit übereinstimmend - berücksichtigt worden. Zum Gärrestestofflagerbehälter (lt. Anlagenbeschreibung: 42.750 m³ brutto) enthält das Geruchsgutachtern zwar keine Größenangabe, aber die Bemerkung, dass wegen gasdichter Abdeckung keine relevanten Emissionen entstehen (Gutachten, S. 11, Tabelle 2). Dem Vorbringen der Kläger ist dazu nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

15

2.2.3 Die Annahme der Kläger, es seien - gegenüber insbesondere den Angaben im Geruchsgutachten - wesentlich größere Dimensionen genehmigt worden, so dass deutlich höhere Immissionen zu erwarten seien, wird nicht weiter substantiiert. Die vorliegenden Unterlagen ergeben für diese Annahme keinen Anhaltspunkt; aus dem Vergleich des Genehmigungsbescheides, der - diesem zuzurechnenden - Betriebsbeschreibung, der Antragsunterlagen und der Geruchsprognose vom April 2010 ergeben sich keine inhaltlichen Differenzen.

16

2.2.4 Die Rüge, in der Geruchsprognose sei die Geruchsimmissionsrichtlinie aus Mecklenburg-Vorpommern (vom 15.08.2011 – V 520 - 570-00003-2010/003) angewandt worden, ist haltlos: Die Anwendung der für Schleswig-Holstein anzuwendenden GIRL ergibt sich aus dem Gutachten (S. 13, Fußnote 2). Unabhängig davon dürfte die GIRL in beiden Bundesländern übereinstimmen, da sie aus den von der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erarbeiteten Grundsätzen hervorgehen.

17

2.2.5 Die Kritik zum Ansatz von 20 - 25 % der Jahresgeruchsstunden für „Randgrundstücke im Außenbereich“ (S. 4 der Antragsschrift) knüpft an das Geruchsgutachten vom April 2010 an, das im Rahmen der Zusammenfassung seiner Ergebnisse (S. 21) davon ausgeht, für „Randgrundstücke im Außenbereich der Ortslage …“ dürften „20 - 25 % der Jahresstunden angesetzt werden“. Zudem wird im Geruchsgutachten (S. 13, Tabelle 4) in einer Fußnote (**) für den „Außenwohnbereich“ auch „bis zu 0,20“ (entspr. 20 %) als zumutbar erachtet.

18

Für die erstrebte Berufungszulassung ist dies nicht ergiebig. Die Kritik der Kläger geht insofern ins Leere, weil ihr Grundstück kein „Randgrundstück“ ist, sondern (mitten) im Außenbereich liegt. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die an ihrem Grundstück zu erwartende Geruchsbelastung die Richtwerte in Ziff. 3.1 der GIRL überschreitet. Ausgehend davon, dass für einen - der genehmigten Anlage und der Rinderhaltung deutlich näher gelegenen - Immissionsort (IO 3: … Nr. 1) von einer Gesamtbelastung von 16,7 % der Jahresstunden ausgegangen wird, die sowohl die genehmigte Biogasanlage als auch die Rinderhaltung berücksichtigt, und unter Berücksichtigung der dem Geruchsgutachten beigefügten Ausbreitungsrechnungen (mit „Rasterkarten“; S. 25 f. des Geruchsgutachtens) ergibt sich kein Ansatzpunkt dafür, der eine am Außenbereichsgrundstück der Kläger unzumutbare Geruchsbelastung ernsthaft erwarten lässt.

19

Der Senat hat bereits entschieden, dass sonstige Wohnbebauung im Außenbereich regelmäßig einen höheren Immissionswert als 0,15 hinzunehmen hat. Ob - den Auslegungshinweisen zur GIRL in anderen Bundesländern folgend - für sonstige Wohnbebauung im Außenbereich unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls einen Immissionswert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zumutbar ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 25.03.2009, 7 D 129/07.NE, BRS 74 Nr. 22), hat der Senat bislang offen gelassen (Urt. des Senats v. 08.03.2013, a.a.O. [bei Juris Rn. 77]). Jedenfalls wird ein geringfügig über 0,15 hinausgehender Wert nur ausnahmsweise als unzumutbar angesehen werden können (vgl. Urteil des Senates vom 09.12.2010, a.a.O.: zu einem Wert von 0,18). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist für das Grundstück der Kläger eine Geruchsbelastung auszuschließen, die als unzumutbar angesehen werden kann.

20

Hinzuweisen ist darauf, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in anderen Bundesländern ein Immissionswert von 0,20 - 0,25 im Außenbereich im Einzelfall als zumutbar angesehen worden ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.06.2014, 2 A 104/12 und Urt. v. 30.01.2014, 7 A 2555/11, Juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2009, 1 LB 45/08, BauR 2010, 195 [bei Juris Rn. 67]; vgl. auch BVerwG; Beschl. v. 02.12.2013, 4 BN 44.13, ZfBR 2014, 377).

21

2.2.6 Das Vorbringen der Kläger, es sei (ihnen) nicht nachvollziehbar, dass die „Grenzwerte“ der TA Luft bzw. der GIRL eingehalten werden, ist schon mangels weiterer Substantiierung für eine Berufungszulassung nicht ergiebig. Eine Substantiierung musste angesichts der Begründung des erstinstanzlichen Urteils und der darin angesprochenen Genehmigungsunterlagen und Gutachten erwartet werden.

22

2.3 Die der angefochtenen Genehmigung zugrundeliegende „Schallimmissionsprognose“ vom April 2010 greifen die Kläger an, indem sie eine fehlende Festschreibung des „Inputs“ in die genehmigte Anlage und von An-/Ablieferungsverkehr an Sonn- und Feiertagen kritisieren und Maßnahmen gegen Körperschallübertragungen vermissen. Keiner dieser Angriffe führt zur Berufungszulassung.

23

Die Kläger übersehen bereits, dass sie - im Außenbereich - nur den Lärmschutz beanspruchen können, der einem Grundstück in einem Misch- oder Dorfgebiet entspricht, wobei auf die Belange land- und fortwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Aus ihren Darlegungen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Immissionen der genehmigten Anlage auch nur in die „Nähe“ dieses (geminderten) Schutzanspruchs gelangen.

24

2.3.1 Was den „Input“ anbetrifft, geht das Schallgutachten von den im Genehmigungsbescheid genannten Anlagedaten aus. Die Ausführungen zu oben 2.2.1 gelten hier entsprechend. Im Schallgutachten sind - konform zur TA Lärm - die Emissionsquellen im Bereich der genehmigten Anlage (Feststoffdosierer, Fermenter, Gärrestelager, Verbrennungsmotorenanlage, Notgasfackel, Gärrestetrocknung), der Anlagenverkehr zur Befüllung der Anlage und das „kampagneabhängige Transportaufkommen (Silieren/Anlieferung NaWaRo, Gärrestabtransport durch Lohnunternehmen)“ berücksichtigt worden. Einen Ansatzpunkt für eine unzureichende oder lückenhafte Beurteilungsgrundlage für die Schallprognose haben die Kläger nicht benannt.

25

2.3.2 Bei der Beurteilung des An-/Ablieferverkehrs (S. 14 ff. des Schallgutachtens) sind auch Lade-, Beschickungs- und Verkehrsvorgänge an Sonn- und Feiertagen einbezogen worden; die genannten Vorgänge fallen betriebsbedingt z. T. (mehrmals) täglich an. Es trifft zu, dass die Nebenbestimmung A.III.18 des Genehmigungsbescheides den An- und Ablieferverkehr nur in der Nachtzeit (22.00 h - 06.00 h) ausschließt, nicht auch an Sonn- und Feiertagen. Dazu bestand indes im Hinblick auf die prognostizierten Immissionswerte, die - deutlich - unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm liegen, auch kein Anlass, zumal die im Schallgutachten errechneten Beurteilungspegel ersichtlich - auch - nach Nr. 6.5 der TA Lärm den für Sonn- und Feiertage anzusetzenden Zuschlag von 6 dB berücksichtigt haben.

26

2.3.3 Was die von den Klägern angesprochenen Körperschalleffekte anbetrifft, ist dem Schallgutachten kein Ansatzpunkt zu entnehmen, der einer „Umsetzung“ im angefochtenen Genehmigungsbescheid bedurft hätte. Die Beigeladene weist insoweit zutreffend darauf hin, dass Körperschallübertragungen zum Grundstück der Kläger aufgrund der großen Entfernung zur genehmigten Anlage (mehr als) fernliegend sind.

27

2.4 Zur Frage von (fehlenden) technischen Sicherungssystemen gegen austretendes Gas findet sich im Zulassungsantrag lediglich die „Rechtsbehauptung“, die Installation solcher Systeme sei obligatorisch. Das genügt schon der gebotenen Darlegung i. S. d. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Im Hinblick auf die diesbezüglichen - detaillierten - Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29.05.2012 (S. 3), die auch die (Nicht-) Anwendbarkeit der 12. BImSchV (StörfallVO) überzeugend belegen (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.03.2011, 12 ME 26/11, Juris [Rn. 12]), erfordert das pauschale Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren keine weiteren Ausführungen.

28

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich durch Stellung eines Antrags und Stellungnahme zum Zulassungsvorbringen der Kläger am Kostenrisiko des Zulassungsverfahrens beteiligt hat.

31

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Nov. 2014 - 1 LA 52/14

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Nov. 2014 - 1 LA 52/14 zitiert 8 §§.

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 07. Dezember 2009 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Eigentümerin des mit einer Doppel-(Wohn-)haushälfte bebauten Grundstücks … auf …, wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. August 2006 (in der zuletzt durch die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geänderten Fassung). Gegenstand dieser Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines Sauen- bzw. Abferkelstalls in einen Schweinemaststall mit 290 Mastplätzen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird gem. § 130 b S. 1 VwGO auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 07. Dezember 2009 verwiesen.

2

Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht - nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen … - der Klage mit der Begründung stattgegeben, die von dem genehmigten Vorhaben auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Geruchsimmissionen überschritten die Grenze des Zumutbaren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 18. Dezember 2009 zugestellt.

3

Am 18. Januar 2010 hat der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 12. Februar 2010, bei Gericht eingegangen am 15. Februar 2010, begründet. Durch Beschluss vom 31. März 2010 hat der Senat die Berufung mit der Begründung zugelassen, die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob nicht privilegierte Wohnbebauung im Außenbereich generell mehr Geruchsbelästigungen hinzunehmen habe als Wohnhäuser in einem Dorfgebiet, sei grundsätzlich bedeutsam.

4

Mit Schriftsatz vom 19. April 2010 begründet der Beklagte die Berufung wie folgt: Das Verwaltungsgericht gehe in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass das "sonstige" Wohnen im Außenbereich denselben Schutz vor Geruchsbelästigungen beanspruchen könne wie die Wohnnutzung im Dorfgebiet. Das sei falsch. Die "sonstige" Wohnnutzung im Außenbereich habe mehr an Geruchsbelästigungen hinzunehmen, weil landwirtschaftliche Betriebe oder entsprechende gewerbliche Betriebe im Außenbereich privilegiert zulässig seien, die "sonstige" Wohnnutzung dagegen nicht. Deshalb sei für diese nach den (bundesrechtlichen) Auslegungshinweisen zur GIRL ein Immissionswert von bis zu 0,25 (= 25 v.H. geruchsbelastete Stunden / Jahr) zumutbar. Dieser Wert werde hier mit 0,18 deutlich unterschritten. Hinzu komme, dass die Gutachterin bei der Ermittlung des Werts von 0,18 unzulässigerweise von einer worst-case-Betrachtung ausgegangen sei, d.h. im Normalfall werde dieser Wert nicht erreicht werden. Das Verwaltungsgericht habe ferner die Vorbelastung unzutreffend berücksichtigt, die vor der Umstellung auf einen reinen Schweinmastbetrieb - aufgrund der Nutzung der Stallanlagen für die Sauenhaltung mit Ferkelaufzucht - bestanden habe. Für die frühere Nutzung sei die Zahl der GV nicht mit 23,5 anzusetzen gewesen, sondern mit 31,5 GV. Zudem sei die tatsächliche Ausstattung der für die Sauenhaltung mit Ferkelaufzucht genutzten Stallanlagen nur mit 68 Punkten zu bewerten gewesen, während der Maststall eine Punktzahl von (mindestens) 100 beanspruchen könne. Daraus folge - zusammengenommen -, dass sich die Immissionssituation durch die streitige Genehmigung sogar verbessert habe: Während der halbierte Mindestabstand nach der VDI-Richtlinie 3471 für die Sauenhaltung mit Ferkelaufzucht 95 m betragen habe, betrage er für die Mastschweinehaltung nur 83 m. Schon das schließe es aus, die Nachbarrechte der Klägerin als verletzt anzusehen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch dann nicht, wenn man nicht nur bezüglich des Immissionswerts auf die GIRL abstelle, sondern auch für die Ermittlung der Geruchsimmissionen ergänzend die GIRL heranziehe: Die Erhöhung der Abluftkamine habe dazu geführt, dass auch bei ungünstigen Windbedingungen nur ein Teil der Geruchsfahne auf das Grundstück der Klägerin einwirke. Vorher habe sich die Geruchsfahne insgesamt in Bodennähe bewegt. Völlig unberücksichtigt gelassen habe das Verwaltungsgericht, dass bei günstigeren Windbedingungen als zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch die Gutachterin, bei der mittlere bis hohe Windgeschwindigkeiten geherrscht hätten, die Abluftführung ausreiche, um die Abluftfahne über das Haus der Klägerin hinwegzuführen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es für die Beurteilung nach der GIRL auch unerheblich, falls die Gerüche bei ungünstigen Windbedingungen in mehr als 10 v.H. des Beurteilungszeitraums (Stunde) wahrnehmbar wären. Die Laubbäume auf dem Innendeich, die nach dem Gutachten bei ungünstigen Windbedingungen die Ableitung der Geruchsfahne zusätzlich behinderten und sie in Bodennähe drückten, seien im Übrigen inzwischen beseitigt worden. Unzulässig sei schließlich, dass das Verwaltungsgericht die Position des Beigeladenen deshalb als nicht besonders schutzwürdig angesehen habe, weil er lediglich als Genehmigungsantragsteller für seinen Pächter auftrete, dessen Betrieb sich auf dem Festland, im ..., befinde. Die Gründe, die es rechtfertigten, der Klägerin einen höheren Geruchs-Immissionswert als 0,15 zuzumuten, nämlich die Privilegierung der Schweinehaltung im Außenbereich, würden unabhängig davon und ungeachtet der Frage gelten, ob die Schweinehaltung in Form eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs betrieben werde.

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Der Beklagte beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil: Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass auch für Wohnnutzungen im Außenbereich der Immissionswert von 0,15 nicht überschritten werden dürfe. Es lägen auch keine Besonderheiten vor, die es rechtfertigten, ausnahmsweise einen höheren Immissionswert - hier: von 0,18 - für zumutbar zu halten. Im Gegenteil: Nach der GIRL gelte eine Stunde bereits dann als geruchsbelastet, wenn die Gerüche während 6 Minuten in dieser Stunde wahrnehmbar seien. Hier sei die Situation bei den kritischen Windrichtungen viel schlimmer, weil sich die Geruchsfahne zwischen Außen- und Binnendeich, also im Bereich ihres Hauses, niederschlage und es deshalb nicht nur 6 Minuten / Stunde, sondern permanent stinke. Erschwerend komme hinzu, dass die Gerüche ekelerregend und übelkeitsauslösend seien. Auch die gesundheitsschädliche Ammoniakbelastung, die zu einer schweren Atemwegserkrankung bei der Ehefrau ihres Mieters geführt habe, sei zu berücksichtigen. Durch die Erhöhung der Abluftkamine und das (rechtswidrige) Fällen der 60 bis 80 Jahre alten, gesunden Bäume auf dem Binnendeich habe sich die Immissionssituation nicht gebessert. Es stinke vielmehr stärker als vorher, weil die Filterwirkung der Bäume weggefallen sei. Die Richtigkeit der Angaben des Beklagten zur früheren Nutzung der Stallanlagen und damit die Richtigkeit der von ihm durchgeführten "Hochrechnung" der Vorbelastung bestreite sie. Eine Verwirkung ihrer Nachbarrechte sei keinesfalls eingetreten. Im Übrigen halte sie auch den vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Immissionswert von 0,15 für zu hoch, dies neben den bereits angeführten Umständen deshalb, weil … ein anerkanntes Seeheilbad sei - für Kurgebiete gelte ein Immissionswert von nur 0,06 -, weil ihr Haus und die anderen Häuser zwischen den Deichen bereits lange vorhanden gewesen seien, als der Beigeladene 1997 mit der Schweinehaltung begonnen habe, und weil der Beigeladene keine typische Landwirtschaft mehr betreibe, sondern die Bewirtschaftungsform - für einen Pächter, dessen Hofstelle sich auf dem Festland befinde - einen deutlich gewerblichen Charakter trage.  

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Die Klägerin legt ein Urteil des Landgerichts Flensburg vom 15. Februar 2010 vor. Damit wird dem Beigeladenen und seinem Pächter, Herrn …, untersagt, ihr Grundstück durch von dem Schweinemastbetrieb ausgehende Gerüche mehr als unwesentlich zu beeinträchtigen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ferner mehrere Beweisanträge gestellt. Der Senat hat diese abgelehnt. Der Vorsitzende hat die Ablehnung begründet.

12

Der Beigeladene unterstützt den Standpunkt des Beklagten. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist das streitige Stallgebäude derzeit nicht belegt: Der Pächter, Herr …, habe den Pachtvertrag gekündigt. Er, der Beigeladene, beabsichtige, die Schweinemast wieder aufzunehmen, falls die Berufung des Beklagten Erfolg hätte.

13

Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ferner erklärt, dass er, obwohl er nach der angefochtenen Baugenehmigung nur verpflichtet gewesen sei, die Abluftschächte auf eine Höhe von 1,50 m über Dachfirst zu erhöhen, diese tatsächlich in einer Höhe von ca. 2,50 m ausgeführt habe. Daraufhin hat der Vertreter des Beklagten die angefochtene Baugenehmigung um die Auflage ergänzt, dass die Abluftschächte in der jetzt vorhandenen Höhe zu erhalten seien. Die Klägerin hat klargestellt, dass sie die Baugenehmigung in dieser ergänzten bzw. geänderten Fassung anfechte.

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Der Senat hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört. Auf die Verhandlungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen.

15

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt ist - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtene Baugenehmigung vom 21. August 2006 (in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 28. Februar 2007 und der Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat), mit der dem Beigeladenen gestattet worden ist, einen Sauen- und Abferkelstall künftig als Schweinemaststall mit 290 Plätzen zu nutzen, verletzt keine öffentlich-rechtlichen (Nachbar-) Rechte der Klägerin: Sie verstößt nicht gegen das hier allein in Betracht kommende, sich aus § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG ableitende Gebot der Rücksichtnahme, dessen Kriterien das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend beschrieben hat.

17

Das Rücksichtnahmegebot ist deshalb nicht verletzt, weil die neu genehmigte Nutzung auf dem Grundstück der Klägerin keine schädlichen und damit unzumutbaren Umwelteinwirkungen im Sinne der § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG verursacht.

18

Dieses Ergebnis ergibt sich mit ausreichender Sicherheit allerdings nicht bereits aus der vom Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, auch wenn danach der nach der VDI-Richtlinie 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine" (Ziff. 3.2.3.2) im Außenbereich und in Dorfgebieten nur einzuhaltende halbierte Mindestabstand von 83 m gegenüber dem Grundstück bzw. der Doppelhaushälfte der Klägerin (gerade) eingehalten wird und die vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige dies in ihrem Gutachten - im Ergebnis - als richtig bestätigt hat (Ziff. 3.5, S. 16). Nach Ziff. 3.2.3.4 der Richtlinie ist im Nahbereich von unter 100 m - wie hier - vielmehr regelmäßig eine Sonderbeurteilung durch Fachbehörden oder Sachverständige erforderlich, bei der die einzelbetrieblichen Standortverhältnisse zu berücksichtigen sind. Auch die Sachverständige und - ihr folgend - das Verwaltungsgericht und die Klägerin haben eine solche Sonderbeurteilung auf der Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - in der Fassung vom 29. Februar 2008 / 10. September 2008 für erforderlich gehalten (Ziff. 3.6, S. 17, ihres Gutachtens). Die Sachverständige hat sie in ihrem Gutachten durchgeführt. Nach Auswertung und Bewertung des Gutachtens steht für den Senat fest, dass die Klägerin nach der GIRL, die nach dem gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 04. September 2009 (Amtsblatt S. 1006) bei der Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen als Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe herangezogen werden kann, keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt ist bzw. sein wird.

19

Die Sachverständige hat den Immissionswert von 0,18 (= Wahrnehmbarkeit der Gerüche oberhalb einer bestimmten Intensität - Erkennungsschwelle - in Prozent der Jahresstunden) aufgrund einer worst-case-Abschätzung ermittelt, die auf S. 18 des Gutachtens wie folgt beschrieben wird:

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"Dem Verfahren [= worst-case-Abschätzung] liegt die Idee zugrunde, dass ein Immissionsort von einer Punktquelle unter Berücksichtigung einer Fahnenaufweitung von mindestens 60 Grad beaufschlagt wird. Über eine geeignete Windrichtungshäufigkeitsverteilung lässt sich die Häufigkeit der Windrichtungen aus diesem Sektor berechnen. Die so ermittelte Windrichtungshäufigkeit stellt die Beauf-schlagungshäufigkeit für den Immissionsort dar und wird im pessimalen Sinne gleich der dort auftretenden Geruchsimmissionshäufigkeit gesetzt. Voraussetzung dafür ist die Vorstellung, dass Gerüche immer dann am Immissionsort wahrnehmbar sind, wenn die Winde aus dem ermittelten Sektor wehen. Daher stellt der mit diesem Verfahren ermittelte Wert einen Maximalwert für die Überschreitungshäufigkeit der Erkennungsschwelle dar."

21

Dieses Verfahren hält der Senat jedenfalls im vorliegenden Fall für zulässig und geeignet, da die Sachverständige - überzeugend - dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen die in der GIRL unter Ziff. 4.1 beispielhaft aufgeführten Methoden zur Ermittlung von Geruchsimmissionen, die Ausbreitungsberechnung und die Rasterbegehung, hier keine verlässlichen Werte geliefert hätten (Ziff. 3.6.1 u. 3.6.2 des Gutachtens). Die Klägerin hat gegen das Verfahren der worst-case-Abschätzung keine Einwände erhoben. Den Einwänden des Beklagten kann ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der abschließenden Bewertung, ob die Geruchsimmissionen für den oder die Betroffenen zumutbar sind oder nicht, im Blick behalten wird, dass der danach ermittelte Wert ein Maximalwert ist. Tut man dies, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Immissionswert von 0,18 für die Klägerin zumutbar und damit hinnehmbar.

22

Der Umstand, dass die Gemeinde … ein anerkanntes Seeheilbad ist, hat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Folge, dass in ihrem Falle der in der GIRL (Ziff. 3.1) für Wohngebiete festgelegte Immissionswert von 0,10 oder der noch niedrigere Wert für Kurgebiete von 0,06 (vgl. die bundesrechtlichen Auslegungshinweise zu Ziff. 5 der GIRL) als Zumutbarkeitsschwelle maßgeblich wäre. Die GIRL knüpft mit der Verwendung der Begriffe "Wohn- / Mischgebiete", "Gewerbe- / Industriegebiete" und "Dorfgebiete" (in Ziff. 3.1) ersichtlich an die Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung, also des Bauplanungsrechts, an, nicht dagegen an Anerkennungen, die einen gesundheitspolitischen und touristischen Hintergrund haben. Bauplanungsrechtlich ist die Bebauung, zu der die Doppelhaushälfte der Klägerin gehört, als Splittersiedlung im Außenbereich zu bewerten: Sie liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Sie ist auch kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Dafür fehlt der Bebauung, selbst wenn man dazu nicht nur die Bebauung östlich der Straße "…" (Nr. 1 bis 5), sondern auch - trotz des dazwischen liegenden Binnendeichs - die Gebäude auf der Hofstelle des Beigeladenen zählte, das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche zahlenmäßige "gewisse Gewicht"; denn ein räumlicher Zusammenhang mit der Bebauung an der Straße "…" und der Bebauung des Ortes Süderhafen besteht wegen der dazwischen liegenden unbebauten Grundstücke nicht. Das ergibt sich eindeutig aus dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kartenmaterial. Zudem fehlt der beschriebenen Bebauung die Ortsteilsqualität, weil sie nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (zum Begriff des Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36).

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Einen Immissionswert für den Außenbereich enthält die GIRL nicht. Die Übernahme des Immissionswerts für Dorfgebiete von 0,15, wie es das Verwaltungsgericht und ihm (hilfsweise) folgend auch die Klägerin für richtig gehalten hat und wie es auch in den schleswig-holsteinischen Auslegungshinweisen zur GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 (Amtsblatt 2009, S. 1019 ff, 1023 u. / 1024 o.) vertreten wird, überzeugt nicht; denn sog. sonstige, d.h. nicht privilegierte Wohnbebauung im Außenbereich, um die es hier geht, ist in Bezug auf von landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder sonstigen tierhaltenden Betrieben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgehenden Geruchsemissionen weniger schutzwürdig als Wohnbebauung im Dorfgebiet. Das liegt zum einen darin begründet, dass die sonstige Wohnbebauung im Außenbereich eine schwächere "Position" hat als die entsprechende Wohnbebauung im Dorfgebiet: Im Außenbereich hat sonstige Wohnbebauung grundsätzlich nichts "zu suchen", sie ist nur (ausnahmsweise) zulässig, wenn sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 u. 3 BauGB). Im Dorfgebiet sind dagegen sonstige Wohngebäude allgemein zulässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Zum anderen ist die "Position" der landwirtschaftlichen Betriebe und der sonstigen unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallenden tierhaltenden (gewerblichen) Betriebe im Außenbereich stärker als im Dorfgebiet: Im Außenbereich sind die Betriebe privilegiert, also bevorrechtigt, zulässig. Im Dorfgebiet sind unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallende Betriebe dagegen gar nicht zulässig, landwirtschaftliche Betriebe sind zwar zulässig, auf deren Belange und Entwicklungsmöglichkeiten ist jedoch nach § 5 Abs. 1 S. 2 BauNVO nur vorrangig Rücksicht zu nehmen - was "weniger" ist als Bevorrechtigung bzw. Privilegierung. Daraus folgt, dass sonstige Wohnbebauung im Außenbereich regelmäßig einen höheren Immissionswert als 0,15 hinzunehmen hat (zur geringeren Schutzwürdigkeit von Wohnbebauung im Außenbereich gegenüber heranrückenden Betrieben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, vgl. schon den Beschluss des Senats v. 13.03.2006 - 1 LA 5/06 -). Davon gehen auch die bundesrechtlichen Auslegungshinweise zur GIRL aus. Danach soll es möglich sein, der sonstigen Wohnbebauung im Außenbereich "unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls" einen Immissionswert von bis zu 0,25 für Gerüche aus tierhaltenden Betrieben zuzumuten. Dem folgt das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE - BRS 74 Nr. 22 unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Überschreitung des Werts von 0,25 regelmäßig nicht zumutbar sein dürfte. Das Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat in seinen Auslegungshinweisen zur GIRL, die der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2010 auszugsweise zitiert hat, im Außenbereich den Immissionswert von 0,25 für landwirtschaftstypische Gerüche "im Regelfall" als zulässig bezeichnet.

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Der Senat lässt es dahingestellt, ob er in Fallgestaltungen wie der vorliegenden ebenfalls einen Immissionswert von bis zu 0,25 "im Regelfall" für zumutbar hält; denn letztlich ist die Frage, ob Geruchsbelastungen aus tierhaltenden Betrieben der benachbarten (sonstigen) Wohnbebauung zuzumuten sind, anhand der - wie es, wie erwähnt, in den bundesrechtlichen Auslegungshinweisen heißt - "speziellen Randbedingungen des Einzelfalls" zu beurteilen (vgl. auch Ziff. 5 der GIRL). Der vielfach "im Regelfall" für zulässig erachtete Immissionswert von bis 0,25 macht jedoch deutlich, dass der hier von der Sachverständigen ermittelte Wert von 0,18 nur ausnahmsweise als unzumutbar angesehen werden kann. Dafür, dass hier eine Ausnahmesituation vorliegt, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil: Die Situation war geprägt durch eine vom Betrieb des Beigeladenen ausgehende (Geruchs-) Vorbelastung: Unter dem 23. Januar 1998 war dem Beigeladenen die Genehmigung erteilt worden, den ehemaligen Kuhstall künftig als Abferkelstall zu nutzen und eine vorhandene Maschinenhalle in einen Ferkel- und Sauenstall umzubauen. Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Beklagten richtig ist, dass die Vorbelastung - bei richtiger Berechnung der Großvieheinheiten (GV) und richtiger Berechnung der für diese Stallanlagen anzusetzenden Punktzahl - sogar höher gewesen ist als die jetzige Belastung, sich die Immissionssituation durch die hier angefochtene Genehmigung also sogar verbessert hat. Selbst wenn das nicht der Fall wäre, war die Vorbelastung doch erheblich. Das belegt die Beschwerde einer aus Eigentümern und Mietern, u.a. der Klägerin, der östlich der Straße "…" stehenden Häuser bestehenden Interessengemeinschaft, mit der sie sich darüber beklagt, dass seit der Umstellung von der Milchviehhaltung auf Schweinehaltung insbesondere bei Winden aus süd- bis nordwestlicher Richtung "unzumutbare Geruchsbelästigungen" und "teilweise penetranter Güllegeruch" auf ihren Grundstücken aufträten (Schreiben vom 28. April 1998). Klage gegen die Genehmigung vom 23. Januar 1998 haben die Interessengemeinschaft bzw. einzelne ihrer Mitglieder seinerzeit freilich nicht erhoben. Diese (Geruchs-) Vorbelastung rechtfertigt auch nach den schleswig-holsteinischen Auslegungshinweisen zur GIRL die Annahme eines begründeten Einzelfalls, in dem der Immissionswert von 0,15 überschritten werden darf. Die Klägerin kann sich zur Begründung einer Ausnahmesituation auch nicht darauf berufen, dass die von dem Betrieb des Beigeladenen einwirkenden Gerüche ekelerregend und deshalb besonders belastend seien. Die Art der Gerüche wird nach der GIRL (Tabelle 4, S. 14 o.) durch Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Tierarten berücksichtigt. Das hat die Sachverständige in ihrem Gutachten getan (S. 21). Ebenfalls zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, dass nach Ziff. 4.4.7 der GIRL eine Stunde bereits als geruchsbelastet gelte, wenn (nur) in mindestens 10 v.H. dieser Stunde relevante Geruchsimmissionen wahrnehmbar seien, hier jedoch - wenn sich bei ungünstigen Windbedingungen die Geruchsfahne zwischen Außen- und Binnendeich und damit im Bereich ihres Hauses und Grundstücks "niederschlage" - die Stunde regelmäßig zu 100 v.H. und in besonders hoher Konzentration geruchsbelastet sei. Zum einen wirken sich diese Umstände nach dem System der GIRL - bewusst und gewollt - nicht auf die Anzahl der zu wertenden Geruchsstunden und damit auf den Immissionswert aus (Gutachten S. 22). Die Bewertung einer Stunde als geruchsbelastet bei Auftreten von relevanten Geruchsbelastungen in nur 10 v.H. dieses Zeitraums beruht nämlich darauf, dass der Geruchssinn des Menschen viele kurz andauernde Geruchsschwellenüberschreitungen als belästigender empfindet als wenige länger andauernde, da letztere durch Adaption wirkungsseitig verkürzt werden (Auslegungshinweise zu Ziff. 4.4.7 der GIRL). Ob diese Wirkung angesichts der "in der Tendenz größeren Geruchsintensität" (Gutachten S. 22) hier einträte, sei dahingestellt; denn - zum anderen - wird die von der Klägerin als besonders belastend geschilderte Situation keinesfalls in 18 v.H. der Jahresstunden auftreten. Der Immissionswert von 0,18 ist - wie bereits dargelegt - ein Maximalwert, bei dem unterstellt wird, dass relevante Gerüche immer dann am Immissionsort wahrnehmbar sind, wenn Winde aus dem kritischen (Windrichtungs-) Sektor wehen. Das ist jedoch tatsächlich nicht der Fall. Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten (S. 18 u. / 19 o.) aus, dass "real" auch Situationen aufträten, in denen die Geruchsfahne aufgrund einer deutlichen Fahnenüberhöhung so abgeführt werde, dass die Wohnhäuser der Klägerin und der Klägerin des Parallelverfahrens hinreichend sicher überströmt würden, ohne dass Gerüche in Bodennähe wahrnehmbar seien. Konkret seien dies einerseits Situationen mit geringen Windgeschwindigkeiten und kalten Außentemperaturen, wenn die warme Abluftfahne durch thermischen Auftrieb hinreichend sicher über die Häuser hinweg geführt werde, und andererseits Wetterlagen mit geringen Windgeschwindigkeiten und hohen Außentemperaturen, wenn durch die hohen Luftvolumenströme und die damit verbundenen hohen Austrittsgeschwindigkeiten eine dynamische Fahnenüberhöhung wirksam werde. Aber auch bei anderen Wetterlagen tritt die von der Klägerin als besonders belastend empfundene Immissionssituation nicht stets auf: Aufgrund dessen, dass die Abluftkamine ca. 2,50 m über First hinausragen, wird der sog. "Downwash" der Geruchsfahne in Bodennähe zwar nicht vollständig, aber doch weitgehend vermieden (Gutachten S. 21). Zudem hat sich die Situation seit Erstellung des Gutachtens und des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils dadurch verbessert, dass einige auf dem Deich stehende Laubbäume, die die Ableitung der Geruchsfahne zusätzlich behindert und die Gefahr verstärkt haben, dass sich die Geruchsfahne in Bodennähe ausbreitete (Gutachten S. 21), inzwischen beseitigt worden sind. Dass sich dadurch die Immissionssituation verbessert hat, hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt und damit zugleich die Behauptung der Klägerin, das Laub der Bäume habe quasi als Geruchsfilter gewirkt, entkräftet (vgl. S. 2 des Verhandlungsprotokolls). Schließlich kommt dem Umstand, dass der Beigeladene die Mastschweinehaltung nicht auf "eigene Rechnung" betrieben hat, sondern für seinen Pächter, den Landwirt …, dessen Hofstelle sich auf dem Festland, im ..., befindet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin keine Bedeutung zu. Das würde selbst dann gelten, wenn das streitige Stallgebäude nicht Teil des landwirtschaftlichen Betriebs des Herrn … wäre, sondern die Schweinehaltung dort gewerblich betrieben würde; denn auch im letzteren Fall wäre die Schweinehaltung angesichts der vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2010 (S 7, 2. Abs.) beschriebenen konkreten Situation in den Ortslagen der Gemeinde Nordstrand - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - im Außenbereich privilegiert zulässig und hätte - wie im Übrigen für gewerbliche, unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallende Tierhaltungen schon oben dargelegt - damit die stärkere Position, die es rechtfertigt, der Wohnbebauung im Außenbereich mehr an Geruchsimmissionen zuzumuten als der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.01.2010 - 8 B 1015/09 -, UPR 2011, 33).

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Die im Verhandlungstermin gestellten Beweisanträge hat der Senat abgelehnt. Der Vorsitzende hat die Ablehnung mündlich begründet. Dafür waren - nochmals zusammengefasst - folgende Gründe maßgeblich:

26

Der nach der VDI-Richtlinie 3471 einzuhaltende halbierte Mindestabstand von 83 m zwischen dem Emissionsschwerpunkt der streitigen Stallanlage und dem Grundstück der Klägerin wird eingehalten. Das ergibt sich sowohl aus der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 17. Mai 2006 als auch aus dem Gutachten der Sachverständigen …, die das - im Ergebnis - bestätigt hat. Abgesehen davon, bedarf es insoweit deshalb nicht der Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens, weil - wie dargelegt - eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen nach der VDI-Richtlinie 3471 hier nicht ausreicht, sondern eine Sonderbeurteilung nach der GIRL erforderlich war (die das Verwaltungsgericht durch Frau … hat erstellen lassen). Von der Notwendigkeit einer Sonderbeurteilung nach der GIRL war im Übrigen bisher auch die Klägerin ausgegangen.

27

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob 290 ausgemästete Schweine im Gewicht von 120 kg / Schwein einen höheren Immissionswert als 0,25 verursachen, ist ebenfalls nicht erforderlich. Zum einen beträgt der genehmigte Schweinebesatz 290 Mastschweine im Gewicht von (nur) 20 bis 110 kg, für die korrekterweise bei der Beurteilung nach der VDI-Richtline 3471 0,13 GV/Schwein in Ansatz gebracht worden ist (vgl. die der angefochtenen Genehmigung zugrundeliegende Betriebsbeschreibung sowie Ziff. 3.1 des Gutachtens der Sachverständigen). Zum anderen verkennt die Klägerin, dass der von der Sachverständigen ermittelte Immissionswert von 0,18 bereits ein Maximalwert ist. Dieser ist, da er auf der (worst-case-) Unterstellung beruht, dass eine relevante Geruchsbelastung immer dann vorhanden ist, wenn der Wind aus dem festgelegten kritischen Sektor weht, von dem Gewicht der gehaltenen Schweine völlig unabhängig.

28

Auch die beantragte Vernehmung des Bürgermeisters der Gemeinde Nordstrand zum Beweis der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dass das Gebiet "…" in der nächsten Gemeinderatssitzung in den Ort … eingemeindet würde, brauchte nicht zu erfolgen. Die "Eingemeindung" änderte nichts an der Zugehörigkeit des Grundstücks der Klägerin und der anderen bebauten Grundstücke östlich des Weges "…" zum Außenbereich; denn für die Abgrenzung des Außenbereichs von der im Zusammenhang bebauten Ortslage kommt es auf die tatsächlichen, äußerlich erkennbaren Verhältnisse und nicht auf Gemeindegrenzen u.ä. an. Zudem ist für die zu treffende Entscheidung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend.

29

Der Behauptung der Klägerin, dass die Bäume auf dem Deich wegen der von der streitigen Stallanlage, besetzt mit 290 Mastschweinen mit einem Gewicht von 120 kg / Schwein, ausgehenden Ammoniakbelastungen abgestorben seien, brauchte ebenfalls nicht nachgegangen zu werden. Der Senat bewertet den diesbezüglichen Beweisantrag als unzulässigen "Ausforschungsbeweis-" Antrag, d.h. als einen Antrag, mit dem Beweis für eine Behauptung angetreten wird, für deren Richtigkeit nicht einmal wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 16. Aufl., § 86 Rn. 18 a). Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Schon das von der Klägerin im Verhandlungstermin vorgelegte Foto belegt, dass die Behauptung nicht schlüssig ist; denn darauf ist - außer den abgestorbenen Bäumen - eine Vielzahl weiterer Bäume zu sehen, deren Laubwerk voll ausgebildet ist, die also offenbar gesund sind (s. auch das Luftbild auf S. 2 und die Fotodokumentation über die Rauchversuche auf S. 8 ff des Sachverständigengutachtens). Der Vortrag der Klägerin ist insoweit auch widersprüchlich. Im Schriftsatz vom 09. März 2010 hatte sie sich noch darüber beklagt, dass die auf dem Binnendeich stehenden, nach dem Gutachten der Sachverständigen die Ableitung der Geruchsfahne behindernden Laubbäume vom Beigeladenen gefällt worden seien, obwohl sie gesund gewesen seien und ihr Laubwerk eine Filterwirkung entfaltet habe. Das alles spricht dafür, dass das Absterben der genannten Bäume andere Ursachen gehabt haben muss als die Ammoniakbelastung aus der streitigen Stallanlage (möglicherweise den vom Beigeladenen genannten Grund, vgl. dazu das Verhandlungsprotokoll). Dafür spricht weiter, dass der Stall nur für 290 Mastplätze zugelassen und damit relativ klein ist. Er erreicht nicht annähernd die Größe, ab der Mastanlagen für Schweine zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gehören (vgl. Ziff. 7.1, Spalte 2, des Anhangs zur 4. BImSchV). Selbst die TA-Luft, die vornehmlich für nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen gilt, fordert eine Prüfung, ob durch die Einwirkung von Ammoniak schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, nur dann, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen (Ziff. 4.4.2 i.V.m. Ziff. 4.8). Solche Anhaltspunkte gibt es hier nicht, weil - wie dargelegt - keine auch nur ansatzweise hinreichenden Indizien dafür vorliegen, dass das Absterben der Bäume auf Ammoniakeinwirkungen beruht, und weil die streitige Stallanlage nur eine verhältnismäßig geringe Größe aufweist.

30

Entsprechendes gilt für den Antrag, über die Richtigkeit der Behauptung Beweis zu erheben, dass die von der Stallanlage des Beigeladenen ausgehenden Ammoniakemissionen zu schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen und Erkrankungen der Atemwege der auf dem Grundstück der Klägerin sich aufhaltenden bzw. lebenden Menschen geführt hätten bzw. führen könnten. Es gibt angesichts der verhältnismäßig geringen Größe der Stallanlage - weit unter der Schwelle der Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz -, der Entfernung von ca. 83 m zur Grundstücksgrenze und angesichts dessen, dass das Grundstück maximal in 18 v.H. der Jahresstunden, real noch weniger (vgl. o.), von Ammoniakeinwirkungen betroffen ist, keinen Anhaltspunkt, dass diese die genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen könnten. Das hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt: Sie hat es wegen der tierschutzrechtlich und arbeitsrechtlich nur zulässigen Ammoniakkonzentration im Stall sowie wegen der Verdünnung, die eintrete, bis die Abluftfahne das Grundstück der Klägerin erreiche, für "ausgeschlossen" erklärt, dass derartige Gesundheitsbeeinträchtigungen auftreten könnten. Die von der Klägerin als Zeugin benannte Frau …, die Ehefrau des Mieters des Hauses der Klägerin, ist zudem ein ungeeignetes "Beweismittel": Ob die von dem Stall des Beigeladenen ausgehenden Ammoniakemissionen schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen können, kann nur ein Sachverständiger beurteilen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass für die Frage, ob die Ammoniakeinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG (gesundheits-) schädlich sind, auf einen - wie es das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 14. Januar 2010 (a.a.O.) ausgedrückt hat - "Durchschnittsmenschen" abzustellen ist, nicht dagegen auf die individuelle Empfindlichkeit eines konkreten Dritten, hier der benannten Zeugin.

31

Das (rechtskräftige) Urteil des Landgerichts Flensburg vom 15. Februar 2010, mit dem dem Beigeladenen und Herrn … untersagt wird, das Grundstück der Klägerin durch vom Schweinmastbetrieb ausgehende Gerüche mehr als unwesentlich zu beeinträchtigen, ist für das vorliegende Verfahren bedeutungslos: Die Streitgegenstände sind nicht identisch - im landgerichtlichen Verfahren war Streitgegenstand der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB, im vorliegenden Verfahren ist Streitgegenstand die Baugenehmigung des Beklagten vom 21. August 2006 -, ebenfalls nicht identisch sind die (Haupt-) Beteiligten des Verfahrens, so dass eine Rechtskraftbindung nicht eintritt. Das vorliegende Urteil würde dem Beigeladenen bei einem behaupteten Verstoß gegen seine Unterlassungspflicht nur helfen, wenn sich das Landgericht im Vollstreckungsverfahren zur Festsetzung bzw. Beitreibung des in Ziff. 2 des Urteilstenors angedrohten Ordnungsgeldes (von bis zu 250.000,-- EURO) der Auffassung des Senats anschlösse, dass von dem streitigen Stall, wenn er im Rahmen und im Einklang mit der angefochtenen Baugenehmigung betrieben wird, keine unzumutbaren und damit keine wesentlich beeinträchtigende Geruchsimmissionen auf das Grundstück der Klägerin einwirkten. Ob das Landgericht das tun wird, unterliegt seiner freien Entscheidung, bei der es auch nicht an das Urteil des Senats, selbst wenn dieses rechtskräftig würde, gebunden wäre.

32

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dafür, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, besteht kein Anlass; denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

34

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Das gilt auch für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zwar hat der Senat die Berufung zugelassen, weil es die Frage, ob sonstige, d.h. nicht privilegierte, Wohnbebauung im Außenbereich mehr Geruchsbelästigungen hinzunehmen habe als Wohnbebauung im Dorfgebiet, für grundsätzlich bedeutsam hielt. Dies hatte jedoch keinen - die Zulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht nur rechtfertigenden - bundesrechtlichen, sondern einen landesrechtlichen Hintergrund, nämlich den Umstand, dass nach den landesrechtlichen Auslegungshinweisen zur GIRL die sonstige Wohnbebauung im Außenbereich im Grundsatz den gleichen immissionschutzrechtlichen Schutzstatus besitzen sollte wie die Wohnbebauung im Dorfgebiet (0,15).

35

Beschluss

36

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf

37

15.000,-- EURO

38

festgesetzt.


Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 19.06.2013 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Nutzungsänderung eines Hauses auf dem ihr gehörenden Grundstück … in der Gemeinde … zu einem Wohnhaus.

2

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage aus den Gründen des Widerspruchsbescheides (mit Ausnahme der Ausführungen zu Fragen des Denkmalschutzes) abgewiesen und ergänzend ausgeführt, dass die beabsichtigte reine Wohnnutzung des Gebäudes die Variationsbreite der genehmigten Nutzung des Gebäudes verlassen würde. Auch lägen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und/oder Nr. 5 BauGB nicht vor. Es gehe nicht um die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes und das betroffene Gebäude sei auch kein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude. Schließlich stehe die eingetragene Baulast einem positiven Bauvorbescheid für eine reine Wohnnutzung des Gebäudes entgegen.

II.

3

1. Zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre darzulegen, dass das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung - Klagabweisung - ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt ist. Dazu ist eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil geboten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009, 1 BvR 814/09, NJW 2009, 3642).

4

a. Die Klägerin führt in der Begründung des Zulassungsantrags zunächst aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. 7) könne das streitgegenständliche Haus aus heutiger Sicht nicht mehr als "Ausstellungshaus" bezeichnet werden. Diese Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass das Gebäude als Ausstellungshaus genehmigt worden ist. Die gerügte Bezeichnung ist - dies zeigen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu nachfolgend erfolgten Teilgenehmigungen einer Wohnnutzung einzelner Räume - unzweifelhaft als Darstellung der Genehmigungshistorie zu verstehen und als solche richtig.

5

Dies gilt auch, soweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum genehmigten Umfang einer wohnlichen Nutzung des Erdgeschosses gerügt wird. Auch insoweit lassen die Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit dem das Haus der Klägerin betreffenden Beschluss des erkennenden Senates vom 16.09.2008 - 1 LA 69/08 - zur Nutzung der Räume im Erdgeschoss als Galerie. Im Übrigen ist diese Rüge unbeachtlich, weil die dargelegten Gründe nicht erkennen lassen, dass das Endergebnis des Verwaltungsgerichts falsch ist (dazu nachfolgend Ziffer 1c).

6

b. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen auch im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die beabsichtigte reine Wohnnutzung die Variationsbreite der genehmigten Nutzung des Gebäudes verlassen würde, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Senat hat sich zur Frage einer Nutzung von Räumen im Erdgeschoss des Gebäudes zu anderen als Ausstellungszwecken bereits im o.g. Beschluss vom 16.09.2008 geäußert und eine Büronutzung für unzulässig erachtet. Die von der Klägerin nunmehr beabsichtigte reine Wohnnutzung des streitgegenständlichen Gebäudes ist von den erteilten Baugenehmigungen vom 15.01.1970 mit Nachtrag vom 09.02.1971 sowie der Baugenehmigung vom 15.02.2005 nicht abgedeckt. Zutreffend stellt bereits der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011 (S. 2) fest, dass die Nutzung von Räumen im Dachgeschoss zu Wohnzwecken allein vor dem Hintergrund zugelassen worden ist, um den Betrieb der Galerie im Außenbereich sicherzustellen. Die Variationsbreite dieser primär genehmigten Nutzung des Gebäudes zum Betreiben einer Kunstausstellung mit Verkauf im Erdgeschoss umfasst zweifelsfrei keine andere Nutzungsart ohne jedweden Bezug zu einer künstlerischen Betätigung.

7

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die beabsichtigte reine Wohnnutzung des Anwesens daher nicht vom Bestandsschutz erfasst, da sie nicht in der Variationsbreite der genehmigten Nutzung liegt.

8

Auf die Darlegungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift zu den Belangen des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB (städtebauliche Belange), § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Belange des Umweltschutzes) und § 1 Abs. 6 Nr. BauGB (Belange des Verkehrs) kommt es dementsprechend nicht an.

9

c. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Auffassung des Beklagten im Widerspruchsbescheid dazu, dass die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes als Einfamilienhaus mit einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereiches bzw. Entstehung einer Splittersiedlung verbunden wäre und öffentlichen Belangen iSd § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB entgegen stehe, falsch ist.

10

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass bereits das Fehlen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 4 bzw. Nr. 5 BauGB einer Einzelfallgenehmigung gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB entgegensteht.

11

Gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB kann zwar der Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, nicht entgegen gehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sind und einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwertes dient.

12

Ohne erkennbare Rechtsfehler ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Die Ausführungen in der Beschwerde stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das streitgegenständliche Anwesen kein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude sei, nicht substantiiert in Frage. Allein der Umstand, dass das Haus der Klägerin – dies deuten die vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts gefertigten Bilder an – offenbar mit hochwertigen Materialien (Reet etc.) errichtet worden ist und das Anwesen an die Formsprache angeglichen ist, die in dieser Landschaft ansonsten typisch ist, macht es selbst noch nicht zu einem erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäude. Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB kommt es angesichts dessen nicht (mehr) an.

13

Ohne erkennbare Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB hier nicht vorliegen.

14

Nach dieser Vorschrift kann zwar unter den dort benannten Voraussetzungen der Erweiterung eines Wohngebäudes nicht entgegen gehalten werden, dass dieses Vorhaben Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB ist.

15

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der geplanten reinen Wohnnutzung des Hauses nicht um die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes im Sinne dieser Vorschrift handelt, lässt entgegen der Auffassung der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu. Das Gebäude ist ursprünglich als Ausstellungshaus genehmigt worden; die in 2005 zur Sicherung dieser Nutzung genehmigte Teilnutzung von Räumen zu Wohnzwecken ändert daran jedenfalls im Hinblick auf § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB nichts.

16

d. Soweit die Klägerin den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid zu Fragen des Denkmalschutzes entgegentritt, liegen die Voraussetzungen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht darauf in seiner Entscheidung ausdrücklich nicht Bezug genommen (vgl. EA S. 7), sondern diese als nicht entscheidungserheblich offen gelassen hat.

17

e. Die Kritik der Klägerin an den Ausführungen des Beklagten in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid zur Bedeutung des Flächen-nutzungsplanes für das Vorhaben und ihre Kritik an der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 BauGB begründen ebenfalls keine Richtigkeitszweifel an dem erstinstanzlichen Urteil. Das Gebäude liegt eindeutig in einer Außenbereichslage gemäß § 35 BauGB und eine reine Wohnnutzung ist - dazu bereits oben Ziffer 1c - nicht genehmigungsfähig.

18

f. Soweit die Klägerin mit der Beschwerde ausführt, die eingetragene Baulast stehe einem positiven Bauvorbescheid nicht entgegen, genügt dies zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Der Senat hat bereits mit seinem das Gebäude der Klägerin betreffenden Beschluss vom 16.09.2008 - 1 LA 69/08 - hinreichend deutlich gemacht, dass Zweifel an der Wirksamkeit dieser Baulast, mit der sich die Klägerin verpflichtet hat, die Ausstellungsräume I und II und den Lagerraum im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes "ausschließlich zum Betreiben einer Kunstausstellung mit Verkauf zu nutzen", nicht bestehen. Das Vorbringen der Klägerin zur Unwirksamkeit dieser Baulast stellt dies nicht mit überzeugenden Gründen in Abrede.

19

Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen auch nicht, soweit die Klägerin eine Verpflichtung des Beklagten, einen Verzicht auf die Baulast nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 Satz 2 LBO zu erklären, reklamiert. Selbst angesichts der vorgetragenen Gründe ist hier weder eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse noch ein Wegfall des öffentlichen Interesses an der Baulast erkennbar. Im Übrigen vermag ein Verzicht des Beklagten auf die Baulast der Klägerin nicht weiterzuhelfen, da die fehlenden Voraussetzungen des § 35 BauGB einer Änderung der Nutzung des Gebäudes zu reinen Wohnzwecken entgegensteht.

20

g. Auf die Ausführungen der Klägerin zur Gleichbehandlung im Hinblick auf eine Wohnnutzung von Neu- und Umbauten in der Nachbarschaft des Anwesens und zum Brandschutz des Gebäudes nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 LBO kommt es angesichts dessen, dass bereits die fehlenden Voraussetzungen des § 35 BauGB einer Nutzung des Gebäudes zu reinen Wohnzwecken entgegensteht, nicht an; im Übrigen sind sie auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen zu können.

21

2. Der Zulassungsgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Die von der Klägerin (lediglich) mit dem Hinweis auf das mit der Beschwerde dargelegte Vorbringen selbst eingeschätzte "Komplexität der tatsächlichen und rechtlichen Fragen" des Falles lässt keine tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten erkennen. Das ergibt sich aus den vorhergehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

22

3. Zur Grundsatzbedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird im Zulassungsantrag zunächst als klärungsbedürftig die Frage aufgeworfen, ob, wenn im Grundsatz gleich ausgestattete Räume nicht mehr zu Ausstellungs-, sondern zu Wohnzwecken genutzt werden, dies die dem Bestandsgebäude immanente eigene tatsächliche Variationsbreite überschreitet oder nicht.

23

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Eine bestimmte, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Fragestellung ist daraus schon deshalb nicht zu entnehmen, weil die Variationsbreite der genehmigten Nutzung eines Gebäudes regelmäßig vom Einzelfall abhängt.

24

Auch die als grundsätzlich bedeutsam angeführte Frage, ob ein nach (unrichtiger) Auffassung des Erstgerichts "banaler Bau" der Prägung des Bildes einer Kulturlandschaft im Sinne des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB entgegenstehen kann, lässt keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Fragestellung erkennen. Die Frage, ob ein Gebäude nach Maßgabe dieser Vorschrift erhaltenswert ist und das Bild der Kulturlandschaft prägt, ist nicht verallgemeinerungsfähig, da dies vom Einzelfall abhängt.

25

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Frage, ob eine sich aus der vorangegangenen Genehmigung gemäß der LBO Schleswig-Holstein ergebende öffentlich-rechtliche Verpflichtung Gegenstand einer Baulast im Sinne des § 80 Abs. 1 S. 1 LBO Schleswig-Holstein sein kann, nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung klärungsbedürftig. Die aufgeworfene Frage ist für den Ausgang des Verfahrens schon deswegen unbeachtlich, weil - anders als der Frage zugrundegelegt - hier eine andere Reihenfolge der Ereignisse bei einer rechtlichen Würdigung des Falles zu beachten ist: Die notariell beurkundete Verpflichtungserklärung der Klägerin zur Übernahme einer Baulast datiert auf den 08.12.2004 (Beiakte B, Bl. 20/21), die Eintragung in das Baulastenverzeichnis ist am 26.01.2005 vorgenommen worden ist (Beiakte B, Bl. 19) und erst nachfolgend ist die Baugenehmigung der Klägerin am 15.02.2005 erteilt worden.

26

Schließlich lässt auch die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob der Verzicht auf eine Baulast wegen eines fehlenden öffentlichen Interesses dann zu erklären ist, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse dahingehend geändert haben, dass das Gebäude bei Beibehaltung der Baulast auf Dauer nicht mehr unterhalten werden kann und der Baulastverpflichtete dadurch in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG unverhältnismäßig verletzt ist, keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Fragestellung erkennen. Diese Frage ist nicht verallgemeinerungsfähig, sondern hängt gerade auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Belastung des Baulastverpflichteten vom Einzelfall ab.

27

4. Zum Zulassungsgrund des Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen, worin der Verfahrensmangel liegt, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen kann.

28

Die Klägerin rügt zwar, dass für die Augenscheinseinnahme der Örtlichkeit, Anfertigung von Fotos und die Erörterung der Sache nur 45 Minuten zur Verfügung gestanden hätten, der Einzelrichter wegen nachfolgender Termine offensichtlich unter Zeitdruck gestanden und auf eine schnelle Beendigung der Erörterung gedrängt habe. Aufgrund dessen habe sich keine Zeit gefunden, die anwesenden Gesellschafter der Klägerin ausreichend anzuhören. Die Erörterung habe im Übrigen im Stehen stattgefunden, so dass den Parteien ein Rückgriff auf unterstützende Unterlagen zum Vortrag schlicht nicht möglich gewesen sei. Der Rechtsstreit mit seiner umfangreichen Vorgeschichte hätte nach erfolgter Durchführung der Ortsbesichtigung im Gerichtssaal des Verwaltungsgerichts stattfinden müssen. Die Art und Weise der Verhandlungsführung habe den Grundsatz eines fairen Verfahrens und auch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Auf diesen Verfahrensmängeln könne das erstinstanzliche Urteil beruhen, da bei ausreichender Zeit zum Austausch der Sach- und Rechtsmeinungen der Einzelrichter in entscheidungserheblichen Punkten zu einer anderen Rechtsauffassung hätte gelangen können.

29

Mit diesem Vortrag dringt die Klägerin nicht durch. Die von ihr als Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens und einen Gehörsverstoß gerügten äußeren Umstände der mündlichen Verhandlung und die aus ihrer Sicht zu kurz bemessene Äußerungsmöglichkeit begründen keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

30

Gegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort ist grundsätzlich weder im Hinblick auf das Gebot eines fairen Verfahrens, noch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs etwas zu erinnern.

31

Gemäß § 102 Abs. 3 VwGO können die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist. Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten ist es bekanntermaßen eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob nur eine Augenscheinseinnahme „vor Ort“ mit einer Fortsetzung im Gerichtssaal erfolgt, oder ob Orts- und Verhandlungstermin zusammengelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 4 B 27.92 -, juris; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Stand August 2012, § 102 Rn. 12). Abgesehen davon, dass die Frage der Zweckmäßigkeit einer Zusammenlegung von Orts- und Verhandlungstermin gemäß § 173 Satz 1 VwGO iVm § 219 Abs. 1 ZPO in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist, lassen weder die Verfahrensakte noch das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts im Übrigen erkennen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin oder ihre beiden anwesenden Gesellschafter Einwände gegen die Zweckmäßigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort in … erhoben haben.

32

Ob die von der Klägerin gerügten Umstände der vom Verwaltungsgericht vor Ort in … durchgeführten mündlichen Verhandlung geeignet sind, einen Verfahrensmangel zu begründen, ist bereits zweifelhaft, kann hier aber im Ergebnis dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Klägerin ein diesbezügliches Rügerecht verloren.

33

Nach § 173 Satz 1 VwGO iVm § 295 Abs. 1 ZPO verliert ein Beteiligter das Rügerecht, wenn er auf die Befolgung einer Verfahrensvorschrift verzichtet oder den Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, obgleich er zu dieser Verhandlung erschienen war und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 B 105/12 - m.w.N.).

34

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 13.06.2013 weist nichts dazu auf, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin oder ihre beiden anwesenden Gesellschafter Einwände im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung dieser Verhandlung erhoben haben.

35

Bereits aufgrund der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor Ort musste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin damit rechnen, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Einschränkungen, beispielsweise im Hinblick auf einen Rückgriff auf unterstützende Unterlagen zum Vortrag, verbunden sein würde.

36

Auch soweit die Klägerin einen Zeitdruck des Einzelrichters und zu kurz bemessenen Äußerungsmöglichkeiten rügt, enthält das Gerichtsprotokoll nicht einmal ansatzweise einen Hinweis auf einen irregulären Verfahrensablauf beziehungsweise eine darauf bezogene und förmlich zu Protokoll erklärte Rüge des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, obwohl dies nach den oben dargestellten Grundsätzen geboten gewesen wäre. Im Gegenteil, ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 ist u.a. die Sach- und Rechtlage erörtert und anschließend von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten Sachanträge gestellt worden.

37

5. Weitere Zulassungsgründe sind nicht dargelegt.

38

Die Kosten des Antragsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Antrag keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 1 VwGO).

39

Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, besteht nicht; denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

40

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), das Urteil des Verwaltungsgerichts mithin rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).


Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Beklagten vom 12. Juni 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 5. Juli 2013 für die Errichtung eines Mastschweinestalls, eines Mutterkuhstalls mit Mistlege, Fahrsilo, Güllevorgrube und Güllegrube sowie eines Getreidelagers auf den Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung F.

Die Antragsteller waren bis zur Eintragung der Rechtsnachfolger im Grundbuch am 8. August 2013 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. .../... Gemarkung F. (Nachbargrundstück), das nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwischen 475 m und 560 m von den Bauvorhaben entfernt ist. Sie haben am 27. Juni und am 31. Juli 2013 beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen, die sie am 5. August 2013 erhoben haben. Mit Beschluss vom 23. August 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

In der Sache legen die Antragsteller auf Grundlage des von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachtens des Ingenieurbüros D. vom 11. September 2013 mit Erläuterungen vom 5. Mai 2014 dar, dass die angefochtenen Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen erwarten ließen. Die bewertete Geruchshäufigkeit für Gerüche aus Tierhaltungsanlagen betrage bei Errichtung der geplanten Hofstelle und unter Berücksichtigung vorhandener Emittenten 18,6% der Jahresstunden am Anwesen der Antragsteller (auf Grundlage der Geruchs-Immissionsrichtlinie i. d. F. vom 29.2.2008 mit Ergänzung vom 10.9.2008 - GIRL - i. V. m. der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2, November 2012 - VDI 3894 Blatt 2). Der Schutzbedürftigkeit der vorhandenen Wohnbebauung sei gegenüber den nicht privilegierten Vorhaben der Beigeladenen Vorrang einzuräumen. Darüber hinaus wenden die Antragsteller Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts ein.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Baugenehmigungen für den Neubau eines Mastschweinestalls, den Neubau eines Mutterkuhstalls, einer Mistlege, eines Fahrsilos, einer Güllevorgrube und einer Güllegrube und den Neubau eines Getreidelagers unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die von den Antragstellern aufgeworfenen immissionsfachlichen Thematiken seien vom Verwaltungsgericht in einer für ein Eilverfahren äußerst ausführlichen Weise erörtert worden und könnten abschließend nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Dem Anwesen der Antragsteller sei allenfalls die Schutzwürdigkeit eines Wohnanwesens in einem faktischen Dorfgebiet zuzubilligen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg.

1. Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller nach Maßgabe der § 173 VwGO i. V. m. §§ 265, 266 ZPO antragsbefugt; weder die übrigen Verfahrensbeteiligten noch die neuen Eigentümer des Nachbargrundstücks, die vom laufenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wurden, haben beantragt, dass der Rechtsstreit von den neuen Eigentümern des Nachbargrundstücks zu übernehmen ist. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt zudem aus ihrem Nießbrauchsrecht an dem Nachbargrundstück.

2. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Insbesondere rufen die zugelassenen Vorhaben nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache wohl keine schädlichen Umwelteinwirkungen am Anwesen der Antragsteller durch Gerüche hervor, die zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigungen wegen einer hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB folgenden Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen könnten.

a) Soweit die Antragsteller die Baugenehmigung für den Neubau eines Getreidelagers (Bauantrag-Nr. F-2013/009) anfechten, werden ihre Rechte offensichtlich nicht verletzt. Es ist nicht erkennbar, dass der Betrieb des Getreidelagers zu einer Belästigung am Anwesen der Antragsteller führen kann.

b) Die Baugenehmigung für den Neubau eines Mutterkuhstalls, einer Mistlege, eines Fahrsilos, einer Güllevorgrube und einer Güllegrube (Bauantrag-Nr. F-2013/006) ist - jedenfalls für sich betrachtet - voraussichtlich ebenso wenig geeignet, Rechte der Antragsteller zu verletzen. Aus dem Gutachten des Ingenieurbüros D. vom 11. September 2013 mit Erläuterungen vom 5. Mai 2014, das die Antragsteller eingereicht haben und auf das sie sich berufen, ergibt sich, dass die Zusatzbelastung ohne Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors fgesamt für die Gerüche aus dem Mutterkuhstall am Anwesen der Antragsteller (Immissionspunkt 1) bei 1% der Jahresstunden (vgl. Auswertung für die Beurteilungspunkte: Zusatzbelastung, Anhang 4 des D.-Gutachtens, ODOR_050 J00) und damit deutlich unter dem Irrelevanzkriterium von 2% der Jahresstunden liegt (Nr. 3.3 Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - i. d. F. 29.2.2008 mit Ergänzung vom 10.9.2008; vgl. auch GIRL v. 5.11.2009, Mbl. NRW Nr. 31 v. 27.11.2009, S. 529). Angesichts der im Verhältnis zur untersuchten Rinderhaltung (1.368 GE/s) vergleichsweise geringen Geruchsstoffströme aus der Mistlege (540 GE/s) und dem Fahrsilo (108 GE/s), ist mit dem Erreichen einer Geruchshäufigkeit von 2% der Jahresstunden am Anwesen der Antragsteller wohl nicht zu rechnen.

Der Vortrag der Antragsteller, dass sich das Irrelevanzkriterium auf die von der gesamten (zu genehmigenden) Anlage ausgehende Zusatzbelastung bezieht (vgl. Nr. 3.3 GIRL mit Auslegungshinweisen), trifft zwar zu. Es erscheint aber eher fraglich, ob der vom Beigeladenen zu 2) beantragte und diesem genehmigte „Neubau eines Mutterkuhstalls, einer Mistlege, (eines) Fahrsilos, (einer) Güllevorgrube und (einer) Güllegrube“ (Bauantrag-Nr. F-2013/006) und der vom Beigeladenen zu 1) beantragte und diesem genehmigte „Neubau eines Mastschweinestalls“ (Bauantrag-Nr. F 2013/005) als gemeinsame Anlage entsprechend § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV zu bewerten sind. Auch wenn die Betriebseinrichtungen Güllegrube, Fahrsilo und Mistlege von den Beigeladenen gemeinschaftlich genutzt werden und die Betriebe der Beigeladenen als Bewirtschaftungseinheit gesehen werden können, sind ihre Unternehmen jeweils eigenständige landwirtschaftliche Betriebe (siehe Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 22.4.2013; vgl. Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 1 Rn. 26; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 4 Rn. 25, 30 jeweils m. w. N.; ebs. wohl Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL Abs. 4).

c) Die Zusatzbelastung durch den Mastschweinestall (Bauantrag-Nr. F-2013/005) lässt sich der Auswertung im Gutachten von D. nicht entnehmen, weil die Zusatzbelastung der aus den im gewählten Beurteilungsgebiet vorhandenen Schweinehaltungen gesamt ausgewiesen wird (ODOR_075 J00 = 4,8%). Im Hinblick auf einen Geruchsstoffstrom von 3.600 GE/s (Mutterkuhstall 1.368 GE/s) ist aber voraussichtlich von einer Überschreitung des Irrelevanzkriteriums am Anwesen der Antragsteller auszugehen. Gleichwohl spricht derzeit Überwiegendes für die Erfolglosigkeit der Klage der Antragsteller gegen den Mastschweinestall. Das gilt auch dann, wenn die Zusatzbelastung aus dem Mutterkuhstall (einschließlich Mistlege, Fahrsilo, Güllevorgrube und Güllegrube) nicht als irrelevant i. S. d. Nr. 3.3 GIRL bewertet und eine einheitliche Betrachtung der Geruchswirkungen der angefochtenen Vorhaben angestellt würde.

aa) Entgegen der Darlegung der Antragsteller können sie zugunsten ihres Anwesen wohl nicht den Schutzanspruch eines Wohngebiets gegenüber Gerüchen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung geltend machen. Die sich entlang der S-straße in Nord-Süd-Richtung entlangziehende, weitgehend einzeilige Bebauung wird - ihre Ortsteileigenschaft unterstellt (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.1976 - 4 B 185/75 - juris) - wohl auch durch die nördlich des Anwesens der Antragsteller befindliche Hofstelle auf dem Grundstück FlNr. ... geprägt, in der trotz der Neubauten auf den Grundstücken FlNr. ... und ... nach wie vor eine Pferdehaltung betrieben wird. Deren Vorhandensein spricht jedenfalls im nördlichen Bereich der Bebauung entlang der S.-straße, dem auch das Anwesen der Antragsteller angehört, tendenziell für das Vorliegen eines faktischen Dorfgebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO) oder einer von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung geprägten Gemengelage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Bei der Bewertung des Gebietscharakters kommt es - anders als die Antragsteller einwenden - nicht darauf an, was nach Darlegung des Gutachters unter Bezugnahme auf die Begründung und die Auslegungshinweise der GIRL unter einem Dorfgebiet zu verstehen sei. Insbesondere ist für die nach § 34 Abs. 2 BauGB vorzunehmende Prüfung, ob die nähere Umgebung einem Dorfgebiet entspricht, nicht vorauszusetzen, dass sich eine über Jahrzehnte oder vielleicht sogar Jahrhunderte historisch gewachsene Struktur entwickelt hat (die Ausführungen des Gutachters beziehen sich auf die Erläuterung in den Auslegungshinweisen zur „Ortsüblichkeit“ landwirtschaftlicher Gerüche; in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL wird lediglich der Wortlaut des § 5 Abs. 1 BauNVO wiedergegeben). Aus den von den Antragstellern vorgelegten Kopien eines „Baulinienplans von 1964“ folgt nichts anderes, weil dieser ggf. übergeleitete Baulinienplan als einfacher Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 3 BauGB weder Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält noch eine Abgrenzung des Außen- vom Innenbereich vornimmt (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 2 ZB 12.2318 - juris Rn. 12 f. m. w. N.; BayVGH, U.v. 15.7.2005 - 1 B 04.1080 - juris). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Randlage des wohngenutzten Grundstücks der Antragsteller zum Außenbereich hingewiesen. Insoweit ist die Geruchs-Schutzwürdigkeit gemindert (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2012 - 1 ZB 12.1021 - juris Rn. 20; vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - NVwZ 2011, 433 = juris Rn. 32; vgl. auch Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL i. d. F. vom 29.2.2008, zu Nr. 3.1). Die Auffassung der Antragsteller, die gegenständlichen Nutzungen seien nicht privilegiert, teilt der Senat angesichts der nachvollziehbaren Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 3. April 2013, vom 22. April 2013 und vom 29. Mai 2013 nicht. Von Vorstehendem ausgehend erscheint angesichts des weitgehend von Außenbereichsgrundstücken umgebenen Wohngrundstücks der Antragsteller und der auch landwirtschaftlich geprägten Umgebungsbebauung selbst im Rahmen der Beurteilungskriterien der GIRL eine Gesamtbelastung von bis zu 20% der tierartspezifischen Geruchshäufigkeit vertretbar. Die im Gutachten von D. ermittelte Gesamtbelastung von 18,6% der Jahresstunden wäre damit wohl auch nach den Maßstäben der GIRL noch zumutbar.

bb) Gegen einen Erfolg der Klagen sprechen auch die ausnehmend konservativen und zum Teil unzutreffenden Annahmen des Gutachtens von D., die eine uneingeschränkte Verwertbarkeit der sachverständigen Untersuchung eher fraglich erscheinen lassen, soweit darin eine Überschreitung des Immissionswerts von 15% (verursacht durch Tierhaltungsanlagen) für Dorfgebiete bzw. für Wohngebiete am Rand zum Außenbereich (vgl. Nr. 3.1 Punkt 2 der Auslegungshinweise zur GIRL) ermittelt wird.

Aus der Auswertung für den „Beurteilungspunkt 01: Zusatzbelastung“ folgt, dass die mit einem Gewichtungsfaktor f von 1 angeführte Geruchsbelastung (ODOR 100 J00) eine Geruchsstundenhäufigkeit von 14,5% umfasst. Darin ist neben dem Fahrsilo und den Mistlegen insbesondere die nahe zum Grundstück der Antragsteller gelegene Pferdehaltung enthalten. Insoweit wird im Gutachten von D. „konservativ von 65 Pferden“ ausgegangen, obwohl auf dem Pferdehof nicht nur Pferde, sondern Pferde und Ponys gehalten werden, was im Hinblick auf die mittlere Tierlebendmasse (GV/Tier) von Bedeutung ist (vgl. VDI 3894 Blatt 1 und 2 Anhang A wonach für Pferde über 3 Jahre eine mittlere Tierlebendmasse von 1,1 GV/Tier und bei Ponys und Kleinpferden nur von 0,7 GV/Tier anzusetzen ist). Dass auf dem Pferdehof auch Ponys bzw. Kleinpferde gehalten werden, ergibt sich nicht nur aus den rein tatsächlichen Verhältnissen, sondern auch aus den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen. Mit der Baugenehmigung vom 23. Juni 1998 (Az. F97/296) für die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... in Pferdehaltung und Errichtung von Pferdekoppeln hat die Antragsgegnerin auch die dem Bauantrag zugrundeliegende Betriebsbeschreibung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt. Danach werden sowohl in der Zucht als auch in Ausbildung, Pension, Schulbetrieb etc. ausschließlich Islandpferde eingesetzt. Hierbei dürfte es sich wohl um Kleinpferde i. S. d. VDI 3894 Blatt 1 und 2 Anhang A handeln, für die eine mittlere Tierlebendmasse von 0,7 GV/Tier anzusetzen ist.

(2) Ferner wurde nicht berücksichtigt, dass ein Teil der Pferde auf der Koppel gehalten wird (vgl. VDI 3894 Blatt 2 Anhang B Fußnote e). Der Vortrag, ausweislich der Augenscheinfeststellungen habe sich eine Reihe von Pferden tagsüber in den Stallungen bzw. auf dem Hof befunden, weshalb in der Prognose kein genereller täglicher Wechsel zwischen Koppel- und Stallhaltung angenommen werden könne, greift zu kurz, weil auch ein relativer Ansatz der sich regelmäßig auf der Koppel aufhaltenden Zahl von Pferden angesetzt werden kann (der behördliche Immissionsschutz beim Landratsamt ist insoweit von 10 bis 15 Tieren ausgegangen).

(3) Schließlich ist es wohl nicht vertretbar, dass für die Pferdehaltung ein Gewichtungsfaktor von 1 angesetzt wurde. Dies entspricht zwar einer konformen Anwendung der GIRL (vgl. Nr. 4.6 GIRL; ebs. VDI 3894 Blatt 2 Anhang F), führt aber zu einer kaum zu rechtfertigenden negativen Bewertung des Belästigungsgrads von Gerüchen aus der Pferdehaltung im Verhältnis zur Schweine- (Gewichtungsfaktor 0,75) oder zur Milchkuhhaltung (Gewichtungsfaktor 0,5). Aus der fehlenden Bewertung des Ausmaßes der Geruchsbelastung für die Tierart „Pferd“ in der Untersuchung „Geruchsbeurteilung aus der Landwirtschaft“ (vgl. Sucker/Müller/Both, Bericht zu Expositions- Wirkungsbeziehungen, Geruchshäufigkeit, Intensität, Hedonik und Polaritätenprofile, Materialienband 73, Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, S. 31, 41), aus der die tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren für die Tierarten Mastgeflügel, Mastschweine und Milchkühe in der GIRL 2008 abgeleitet wurden, darf nicht der Schluss gezogen werden, Gerüche aus der Pferdehaltung lösten eine stärkere Belästigungsreaktion aus als Gerüche aus der Schweine- oder Milchkuhhaltung. Genau dies unterstellt die GIRL im Ergebnis aber, wenn gefordert wird, dass für Tierarten, die nicht in der Tabelle 4 enthalten sind (also z. B. Pferde), kein Gewichtungsfaktor (also Faktor 1) einzusetzen ist. Sofern von Seiten des Gutachters dargelegt wird, nach Aussage von maßgeblich am Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (a. a. O.) Beteiligten gebe es derzeit keine wissenschaftlich fundierten Daten, die u. a. Abschläge für Pferde rechtfertigten, wirft dies die Frage auf, ob die GIRL damit überhaupt auf Tiergerüche aus der Pferdehaltung anwendbar ist. Denn neben der relativen Geruchshäufigkeit wird in der GIRL 2008 beim Geruch aus Tierhaltungsanlagen durch Einführung eines belästigungsrelevanten Kennfaktors eben auch berücksichtigt, welche tierartspezifische Geruchsqualität auftritt. Dem liegt der genannte Forschungsbericht „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ zugrunde, wonach die nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist (vgl. dort z. B. Nr. 5 Punkt 3,). Weshalb dies bei der Tierart Pferd anders sein soll, erschließt sich nicht. Insbesondere ist wohl nicht zu erwarten, dass die Geruchsqualität für die Tierart Pferd im Vergleich zur Tierart Rind eine stärkere Belästigungsreaktion auslöst. So erscheint es nach den „Abstandsregelungen für Rinder- und Pferdehaltung“ (Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Stand 10/2013, Kap. 3.3.2) nicht sachgerecht, für Pferde als in der Tabelle 4 der GIRL nicht genannten Tierart einen Faktor f von 1 anzusetzen, weil die Techniken der Pferdehaltung in Bezug auf Aufstallung, Lüftung, Entmistung und Mistlagerung aus der Rinderhaltung bekannt und vergleichbar sind und die Geruchsintensitäten in der gleichen Größenordnung (wie bei der Rinderhaltung) liegen. Der charakteristische Geruch dieser Tierarten (Rind und Pferd) sei zwar unterschiedlich, die hedonische Geruchswirkung (Anm.: i. S. v. „Lästigkeit“ und damit vergleichbar mit der Belästigungswirkung anhand der tierartspezifischen Geruchsqualität nach GIRL) sei jedoch ähnlich. Für Pferde sei daher derselbe tierartspezifische Faktor wie für Rinder anzusetzen (vom Bayerischen Arbeitskreises wird ein Gewichtungsfaktor 0,4 für Milchkühe mit Jungtieren, Mastkälberhaltung und Pferdehaltung empfohlen). Diesen nachvollziehbaren Erwägungen trägt die Begutachtung durch D. keine Rechnung.

cc) Schließlich kann die GIRL zwar im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, eine irgendwie geartete Bindungswirkung oder ein Vorrang vor anderen Bewertungsmethoden besteht aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 10 m. w. N.; OVG NW, U.v. 30.1.2014 - 7 A 2555/11 - juris Rn. 69 ff. m. w. N.; BVerwG, B.v. 28.7.2010 - 4 B 29/10 - BauR 2010, 2083 = juris Rn. 3 m. w. N.). Die immissionsschutzfachliche Bewertung durch den behördlichen Immissionsschutz beim Landratsamt ... vom 15. Juli 2013 mit Nachtrag vom 23. Juli 2013 auf Grundlage der VDI 3894 Blatt 2 tritt deshalb gleichrangig neben die Begutachtung durch D. Daraus ergibt sich, „dass die Geruchsgrenzwerte nicht für die einzelnen Anlagen und nicht für die summierten Geruchsemissionen der Tierställe weder für allgemeine Wohngebiete (10% der Jahresstunden) noch für Dorfgebiete (15%) am Haus der Antragsteller oder sonstigen Wohnhäusern erreicht werden“. Zur nördlich gelegenen Pferdestallung bestehe aus immissionsfachlicher Sicht ein ausreichender Abstand zum Wohnanwesen der Antragsteller selbst dann, wenn ein Geruchsfaktor von 1 angesetzt würde. Der gegen die Berechnungen des behördlichen Immissionsschutzes gerichtete Einwand, die vereinfachte Methode zur Beurteilung von Geruchsstoffimmissionen aus Tierhaltungsanlagen mit Hilfe der Abstandsregelung der VDI 3894 Blatt 2 berücksichtige kumulierende Wirkungen von umliegenden Anlagen nur bedingt, folgt dem Ansatz der von den Antragstellern präferierten GIRL für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Für Tierhaltungsanlagen, die - wie hier - keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, kann die GIRL zwar „sinngemäß angewendet werden“, insoweit wird aber auch auf die Anwendbarkeit der Abstandsregelungen der VDI 3471 und VDI 3472 hingewiesen, die durch die VDI 3894 Blatt 1 und 2 ersetzt wurden.

d) Soweit die Antragsteller Verfahrensmängel des angefochtenen Beschlusses geltend machen, kommt eine allein mögliche Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 130 Rn. 4 m. w. N.) nicht in Betracht.

aa) Es bedarf weder des Einverständnisses eines Verfahrensbeteiligten dafür, dass die Kammer in Urlaubsabwesenheit des Berichterstatters, „der sich die Örtlichkeiten angeschaut und den Tatsachenvortrag und die Rechtsansicht der Parteien in diesem Termin auch gehört hatte“, entschieden hat, noch liegt darin ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter. Welche Richter über den Fall entscheiden, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 4 VwGO, § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG); das gilt auch für den Vertretungsfall. Das Verwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 zur Besetzung der Kammer Stellung genommen. Danach waren am 23. August 2013 die Vorsitzende und der Berichterstatter in Urlaub, weshalb die nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2013 zuständigen Vertretungsrichter an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal der Bevollmächtigte der Antragsteller den Erlass einer Zwischenverfügung beantragt hatte, „sofern sich das Gericht außer Stande sieht, kurzfristig über den Antrag nach §§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden“, also auf die Dringlichkeit einer Entscheidung hingewiesen hatte. Dass der Berichterstatter wegen Urlaubsabwesenheit nicht an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, obwohl er am 5. August 2013 den Augenschein eingenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere bleibt eine durchgeführte Augenscheinnahme als Beweisaufnahme auch dann eine zulässige Sachverhaltsermittlung, wenn der den Beweis aufnehmende Richter an der späteren Entscheidung nicht mitwirkt (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.1992 - 4 B 251/92 - juris RdNr. 6). Der Berichterstatter hat im Augenscheintermin aussagekräftige Lichtbilder gefertigt und die Erklärungen der Beteiligten zu Protokoll genommen. Es ist nicht ersichtlich, dass die anlässlich des Ortstermins gewonnenen Erkenntnisse nicht uneingeschränkt verwertbar wären oder dass sich dem Verwaltungsgericht ein nochmaliger Ortstermin durch den Spruchkörper hätte aufdrängen müssen.

bb) Entgegen dem Vortrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch gegen seine Ermittlungspflichten verstoßen, dass es davon abgesehen hat, die nach Auffassung der Antragsteller erforderliche umfassende Immissionsbeurteilung vornehmen zu lassen, obwohl der Gutachter der Antragsteller erklärt hatte, er erachte die 15%-Jahresstundengrenze aufgrund seiner Prognoseüberlegungen für überschritten.

Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der fachkundigen Bewertung der zu erwartenden Geruchsimmissionen durch den behördlichen Immissionsschutz beim Landratsamt ... nach Maßgabe der VDI 3894 Blatt 2 davon ausgegangen, dass am Anwesen der Antragsteller keine unzumutbaren Geruchsimmissionen auftreten werden. Weitergehende Ermittlungen, insbesondere eine förmliche Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens, waren auch angesichts des besonderen Charakters des Eilverfahrens nicht veranlasst (vgl. Geiger in Eyermann, a. a. O., § 86 Rn. 1a m. w. N.).

Letztlich beanstanden die Antragsteller, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Bewertung der Geruchsimmissionen auf Grundlage der Abstandsregelungen der VDI 3894 Blatt 2 begnügt hat und keine Bewertung der Geruchsbelastung in sinngemäßer Anwendung der GIRL vornehmen hat lassen. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht vermag diese Kritik an der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zu begründen.

cc) Die eingewandte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Antragsteller tragen vor, das Verwaltungsgericht habe ihnen keine Gelegenheit gegeben, auf die Aussagen der Bearbeiterin der fachlichen Stellungnahme des behördlichen Immissionsschutzes beim Landratsamt ... zu erwidern. Das trifft nicht zu. Die vom behördlichen Immissionsschutz beim Landratsamt ... gefertigte Stellungnahme vom 15. Juli 2013 mit Nachtrag vom 23. Juli 2013, auf die das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich abstellt, wurde den Antragstellern zugestellt und die Antragsteller haben sich damit u. a. im Schriftsatz vom 12. August 2013 auch auseinander gesetzt. Soweit auf eine Telefonnotiz in den Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2013 Bezug genommen wird, aus der sich ergibt, dass das Landratsamt keine technischen Möglichkeiten für eine Ausbreitungsberechnung nach TA Luft hat und die Voraussetzungen für die Einholung eines externen Gutachtens aufgrund der tatsächlichen Abstände nicht für gegeben erachtet, ist darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Auch der Vortrag, das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit den Aussagen des Sachverständigen der Antragsteller auseinander, wonach eine Geruchsstundenhäufigkeit von mehr als 15% der Jahresstunden zu erwarten sei, lässt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich auf die Berechnungen des behördlichen Immissionsschutzes auf Grundlage der Abstandsregelung nach VDI 3894 Blatt 2 abgestellt. Dies ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden. Dass die Antragsteller eine Beurteilung unter Einbeziehung der Vorbelastung für erforderlich gehalten haben, hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen (vgl. Rn. 16 des Beschlusses vom 23. August 2013). Darüber hinaus ist das Gericht weder dazu verpflichtet, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines der Beteiligten zu folgen, noch muss es jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Deshalb kann allein aus der bloßen Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Beschwerdevorbringens auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe es nicht zur Kenntnis genommen und sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Insoweit hindert Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht insbesondere auch nicht daran, das Beteiligtenvorbringen aus Gründen des materiellen Rechts nicht weiter aufzunehmen (BVerwG, B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 - juris Rn. 2).

dd) Schließlich haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren das ihrer Ansicht nach erforderliche Gutachten auf Grundlage einer Bewertung nach GIRL vorgelegt, das ihrem Antrag nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zum Erfolg verhilft, so dass die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Das Verfahren wird, soweit es aufgrund der Berufungen der Kläger zu 1. und 4. noch anhängig ist, eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 ist gegenüber den Klägern zu 1. und 4. wirkungslos.

Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zu einem Viertel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kläger zu 1. und 4. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.


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Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.

109 110 111 112 113 114 115 116 117

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.