Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Dez. 2011 - 2 A 279/11

bei uns veröffentlicht am05.12.2011

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2011 – 5 K 94/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtsbehördliche Anordnung des Beklagten, mit der ihm die Beseitigung zweier Stallgebäude und eines Futterlagers auf seinem Außenbereichsgrundstück Parzelle Nr. 31 in Flur 4 der Gemarkung E. aufgegeben wurde. Das westlich eines in Nord-Süd-Richtung von E. nach W. verlaufenden Feldweges befindliche Grundstück liegt in dem Landschaftsschutzgebiet „E. – Kesselwald – Kepp“.(vgl. die Verordnungen über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30.9.1988, Amtsblatt 1988, 1063 (LSGV), und vom 16.7.1984, Amtsblatt 1984, 1266, und die Verordnung zum Schutz von Landschaftsbestandteilen im Kreis Ottweiler vom 12.11.1962, Amtsblatt 1963, 155)

Im August 2003 beantragte der damalige Eigentümer des Grundstücks die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für einen im Hauptbaukörper etwa 8 m auf 11 m großen „Unterstand für 1 bis 5 Pferde“ in „Weidehaltung“.

Im Juni 2004 lehnte der Beklagte den Bauantrag unter Verweis auf das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in § 4LSGV und die sich daraus auch ergebende Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ab.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 21.6.2004 – 00887-2003-2 –)

Im selben Monat kaufte der Kläger das 176,77 ar große Grundstück für 18.560,85 EUR (1,05 EUR/qm),(vgl. den am 18.6.2004 vor dem Notar Dr. M in O geschlossenen Kaufvertrag (Nr. 922 der Urkundenrolle 2004)) das im Januar 2005 auf ihn umgeschrieben wurde.

Im Juni 2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, drei auf dem Grundstück befindliche Gebäude, und zwar zwei Stallgebäude (jeweils 6 m x 3 m x 2,70 m), in einem Fall versehen mit einem Anbau, und ein Futterlager (ca. 15 m x 4 m x 2,70 m) binnen zwei Monaten nach Bestandskraft zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurden Zwangsgelder von jeweils 1.000,- EUR angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Zur Begründung wurde auf das Fehlen erforderlicher Baugenehmigungen für die illegal errichteten Anlagen verwiesen. Die Gebäude könnten wegen der nicht im Wege einer Befreiung ausräumbaren Verletzung des naturschutzrechtlichen Errichtungsverbots in dem Landschaftsschutzgebiet auch baurechtlich nicht nachträglich genehmigt werden.

Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, auch in einem Landschaftsschutzgebiet sei eine „ordnungsgemäße Landbewirtschaftung“, zu der auch das Halten von Pensionspferden gehöre, zulässig. Bei den beiden Stallgebäuden handele es sich um fahrbare Container mit Steckrädern und Anhängevorrichtung. Die Nutzung sei nicht auf Dauer angelegt.

Der Widerspruch wurde vom Kreisrechtsausschuss mit auf die mündliche Verhandlung vom 3.12.2009 ergangenem Bescheid zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die Gebäude seien ohne die dafür notwendige Baugenehmigung errichtet worden und auch am Maßstab des § 35 BauGB nicht nachträglich genehmigungsfähig. Sie dienten nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Dieser liege „weit über 20 km“ entfernt, so dass nicht von einer sinnvollen Erweiterung gesprochen werden könne. Hier werde lediglich unter einem „Deckmantel“ die Hobbytierhaltung eines Dritten betrieben, an den der Kläger das Grundstück nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung verpachtet habe. Selbst wenn man von einer Privilegierung ausgehen wollte, stünden dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen. Dieses verletze in nicht durch Befreiung ausräumbarer Weise geltendes Landschaftsschutzrecht.

Zur Begründung seiner im Februar 2010 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei „rechtswidrig“. In den 1980er Jahren sei es „schick“ gewesen, solche nicht nach fachlichen, sondern nach „politischen Aspekten“ ausgesuchte Gebiete auszuweisen. Er habe das Grundstück im Jahr 2004 als Ergänzung seines in M. gelegenen Hofes gekauft. Allein der „Hinweis auf die Kilometer“ sei nicht geeignet, eine Abrissverfügung zu begründen. Er halte Hühner und züchte Islandpferde, von denen er über 100 Tiere habe, zum Verkauf. Die Pensionspferdehaltung diene dazu, seinem Betrieb eine „alternative Einkommensquelle“ zu erschließen. Das sei gerade im Saarland mit seinen kleinparzelligen Strukturen und seinem ausgeprägten Geländeprofil überlebenswichtig, weil die Europäische Union 2013 die Agrarbeihilfen streichen wolle. Die streitige Anlage diene seinem Betrieb und sei daher genehmigungsfähig. Er habe den „streitbefangenen Pferdestall“ erworben, um seine Islandpferde von dritten Personen „abseits der Herde einreiten zu lassen“. Ihm persönlich sei das nicht möglich, da er sich noch um 20.000 Hühner kümmern müsse. Eine entsprechende „Außenstelle“ unterhalte er auch in R.. Dort befänden sich zwei entsprechende Ställe in einem Landschaftsschutz- und sogar FFH-Gebiet, die von der dortigen Bauaufsichtsbehörde in St. Wendel genehmigt worden seien. Auch zwei weitere Flächen in R. beziehungsweise in N. würden entsprechend bewirtschaftet. Er beschäftige drei Personen, die die Pferde in dieser Phase betreuten. Nach etwa 6 Wochen würden die Tiere zum A-Straße zurückgeholt, wo sie bis zum Verkauf weiter beritten würden. Die Fahrstrecke vom Hof betrage 11,8 km, die Fahrtzeit etwa 16 Minuten. Das Interesse am Erhalt seines landwirtschaftlichen Betriebs überwiege bei Weitem das am Erhalt eines Landschaftsschutzgebietes, dessen Zustandekommen „zumindest fraglich“ sei. Er sei als Landwirt überwiegend zum Wohl der Allgemeinheit tätig, leiste durch Eierproduktion einen Beitrag zur Volksernährung und durch die Pferdehaltung „wertvolle Landschaftspflegearbeiten“, die speziell das Saarland selbst überhaupt nicht finanzieren könnte.

Das Verwaltungsgericht hat im August 2010 die Örtlichkeit besichtigt.

Im September 2010 hat der Kläger beim Beklagten sowie beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die naturschutzrechtliche Zulassung der bestehenden Anlagen auf der Grundlage des § 4 Abs. 3LSGV beantragt. Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.(vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15.9.2010)

Das Landesamt hat im November 2010 eine negative Stellungnahme zu dem Zulassungsbegehren abgegeben,(vgl. das Schreiben vom 12.11.2010 – 5.1/4.2.1.5/OTW/Nd –) gegen die der Kläger im April 2011 Widerspruch eingelegt hat.

Nachdem der Beklagte unter dem 26.4.2011 gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt hatte, dass er mit einem Ruhen des Verfahrens nicht mehr einverstanden sei, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die auf § 82 Abs. 1 LBO 2004 gestützten Beseitigungsanordnungen seien rechtmäßig. Die Gebäude stünden im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Darauf, ob der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalte und damit „grundsätzlich privilegiert“ wäre, komme es nicht an. Auch für diesen Fall stünde der Zulässigkeit des Vorhabens der schützenswerte öffentliche Belang entgegen, dass sich das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet befinde, in dem die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen aller Art unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit verboten sei. Die Errichtung von Gebäuden gehöre auch nicht zu der in der Verordnung ausgenommenen ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht erfüllt. Die Verordnung solle in den unter Landschaftsschutz gestellten Bereichen die Errichtung baulicher Anlagen verhindern. Die ausnahmsweise Zulassung auf der Grundlage des § 4 Abs. 3LSGV komme ebenfalls nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Schutzgebietsverordnung auch nicht unwirksam. Sein Grundstück unterliege bereits seit 1962 dem Landschaftsschutz. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung lägen die materiellen Voraussetzungen für die Gebietsausweisung vor. Der gesamte Bereich stelle sich ansonsten als intakte Naturlandschaft dar. Ein naturschutzrechtlich in nicht zu behebender Weise unzulässiges Vorhaben sei auch baurechtlich nicht genehmigungsfähig. Die Ermessensausübung durch den Beklagten unterliege ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.4.2011 – 5 K 94/10 –, mit dem seine gegen die Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 9.6.2009 für zwei Pferdeställe und ein Futterlager auf der Parzelle Nr. 31 in Flur 4 der Gemarkung E. gerichtete Klage abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen.

1. Der Vortrag begründet nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.)

Diese ergeben sich zunächst nicht, soweit der Kläger unter Zuordnung zu diesem Zulassungstatbestand „Bedenken“ hegt, ob „das Gericht überhaupt in der Sache entscheiden konnte“, nachdem das Verfahren am 15.9.2010 zum Ruhen gebracht worden sei, um zu „prüfen“, ob eine Befreiung nach § 50 Abs. 2 SNG „möglich wäre“. Dabei mag dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 27.4.2011 unter dem 1.4.2011 die Voraussetzungen vorlagen, um dem Verfahren seitens des Gerichts Fortgang zu geben. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren diese Voraussetzungen jedenfalls gegeben. Der Beklagte hatte mit Eingang vom Vortag (26.4.2011) in Reaktion auf den Terminsaufhebungsantrag des Klägers ausdrücklich unter Hinweis auf die aus seiner Sicht bestehende „Abweisungsreife“ der Klage erklärt, dass er mit dem Ruhen des Verfahrens „nicht einverstanden“ sei und damit das Verfahren wieder aufgenommen. Die über den § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrechtsstreit anwendbare Regelung in § 251 ZPO über das Ruhen des Verfahrens betrifft einen besonderen tatsächlichen Stillstand des Verfahrens infolge seines Nichtbetreibens durch die Beteiligten.(vgl. etwa Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 251 Rn 1) Das verdeutlicht der Umstand, dass nach § 251 Satz 1 ZPO ein dahingehender übereinstimmender Antrag der Beteiligten zwingende Voraussetzung der Ruhensanordnung ist. Da der Verfahrensstillstand insoweit der Dispositionsbefugnis der Beteiligen unterliegt, sind diese auch jederzeit befugt, das Verfahren durch Erklärung gegenüber dem Gericht wieder „aufzunehmen“ (§ 250 ZPO entspr.) und damit der Ruhensanordnung die Sperrwirkung für den Fortgang zu nehmen. Das ist hier – wie gesagt – vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Schriftsatz des Beklagten vom 26.4.2011 geschehen. Ob etwas anderes gilt, wenn – die Zulässigkeit hier einmal unterstellt – auf Antrag der Beteiligten wie bei der von den prozessualen Auswirkungen her vergleichbaren Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) in dem gerichtlichen Anordnungsbeschluss über das Ruhen ein bestimmtes Ereignis oder ein genaues Datum für die Dauer des dadurch erzeugten Verfahrensstillstands für maßgeblich erklärt wird,(vgl. dazu Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage 2011, § 251 Rn 5, unter Verweis auf OLG Oldenburg, Urteil vom 21.2.2008 – 8 U 186/07 –, MDR 2008, 763, wonach allerdings auch nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer eines Mediationsverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens nicht automatisch mit dessen Scheitern endet, sondern auch in diesem Fall grundsätzlich eine förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Beteiligten notwendig ist) muss hier nicht entschieden werden. Der Ruhensbeschluss des Verwaltungsgerichts enthielt keine zeitlichen Einschränkungen oder Vorgaben.

Daher kommt es auch nicht darauf an, ob – wie das Verwaltungsgericht offenbar angenommen hat(vgl. das wohl im Hintergrund stehende Anschreiben des Verwaltungsgerichts vom 16.9.2010 an das LUA, in dem um eine Übersendung einer Abschrift der Entscheidung über den Antrag gebeten wurde) – in dem nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz vom 12.11.2010 im Außenverhältnis zum Kläger eine förmliche Ablehnungsentscheidung hinsichtlich des vom Kläger unter dem 15.9.2010 gestellten Antrags hinsichtlich einer ausnahmsweisen Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage des § 4 Abs. 3LSGV – wohlgemerkt: nicht einer Befreiung nach § 50 Abs. 2 SNG 2006 – zu erblicken ist. In dem im Anschreiben des LUA vom 17.11.2010 an das Verwaltungsgericht als „Stellungnahme des Geschäftsbereichs 5 … zu o.g. Rechtsstreit“ bezeichneten Papier wurde jedenfalls inhaltlich das Vorliegen der Anforderungen des § 4 Abs. 3LSGV für die Erteilung einer Ausnahme vom strikten Bauverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1LSGV eindeutig verneint. Mit Blick auf die als Begründung für seinen Ruhensantrag angeführte „Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung“ im Jahre 1989(vgl. die Änderungsverordnung vom 24.1.1989, Amtsblatt 1989, 223) bleibt ergänzend zu erwähnen, dass es sich dabei lediglich um eine Behebung einer offensichtlichen Unrichtigkeit insofern handelte, als in der bis dahin geltenden Fassung des § 4 Abs. 3LSGV (1988) auf die Verbote nach den „§“ anstatt nunmehr richtig nach den „Abs.“ 1 und 2 Bezug genommen wurde. Die vor dem Hintergrund des Art. 14 GG zu sehende Ausnahmemöglichkeit als solche war in der Verordnung – wenn auch mit der erwähnten missglückten Formulierung – von Anfang an vorgesehen.

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich ferner der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat, nicht als „Beleg“ dafür anführen, dass der Beklagte „das ihm zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt“ habe. Das ist schon im Ansatz unzutreffend, weil die Ruhensanordnung nach dem Akteninhalt und dem Vortrag des Klägers in dem Termin am 15.9.2010 eindeutig erfolgt ist, um dem Kläger die Gelegenheit zu geben, eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3LSGV von dem naturschutzrechtlichen Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1LSGV zu beantragen. Eine Befreiung nach dem den in § 7LSGV in Bezug genommenen § 34 SNG a.F. ersetzenden § 50 Abs. 2 SNG 2006 durch die Oberste Naturschutzbehörde wurde ersichtlich vom Kläger nicht beantragt. Wenn dieser nunmehr in der Begründung des Zulassungsantrags die Auffassung vertritt, der von ihm angegriffene Bescheid des Beklagten vom 9.6.2009 sei schon deswegen aufzuheben, weil dieser darin „ein ihm zustehendes Ermessen nicht ausgeübt“, sondern vielmehr ausgeführt habe, dass „die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 50 Abs. 2 SNG nicht vorlägen“, wohingegen es anschließend im Klageverfahren „unstreitig“ gewesen sei, dass ein „Antrag nach § 50 SNG möglich“ sei, so ist das in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Zunächst ist es etwas völlig anderes und grundsätzlich zu unterscheiden, ob es „möglich“ ist, einen Befreiungsantrag zu stellen oder ob die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorliegen beziehungsweise ob ein Anspruch hierauf besteht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich der Beklagte in der Begründung seiner Anordnung vom 9.6.2009 sehr wohl mit dem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen auseinandergesetzt und diese verneint hat. Hier ließe sich allenfalls die Frage aufwerfen, ob der Beklagte überhaupt hätte Veranlassung sehen müssen, im Interesse des Klägers die tatbestandlichen Anforderungen für eine – wohlgemerkt nur auf Antrag – von der Obersten Naturschutzbehörde (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 SNG)(vgl. in dem Zusammenhang die auf der Grundlage des § 47 Abs. 4 SNG 2008 erfolgte partielle Übertragung von Zuständigkeiten auf das Landesamt in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (NatSchGLandschZustV) vom 3.6.2008, Amtsblatt 2008, 1002) zu erteilende Befreiung in den Blick zu nehmen oder ob er insoweit nicht lediglich (formal) auf das Fehlen einer solchen Befreiung hätte abstellen können. Sicher ist allerdings zweierlei: Erstens sollte nicht ganz aus dem Blick geraten, dass es dem Kläger beziehungsweise dem Rechtsvorgänger oblegen hätte, die insoweit notwendigen naturschutzbehördlichen Entscheidungen vor der Realisierung des Vorhabens einzuholen. Von daher ist auch nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger nun die Auffassung vertritt, dass der Beklagte in „Kompetenzen des Landesamts eingegriffen“ habe oder dass eine rechtskräftige Entscheidung über seinen Antrag nach § 4 Abs. 3LSGV hätte abgewartet werden müssen. Dies gilt weder für das Verwaltungsgericht noch für den Beklagten. Zweitens unterliegt die Richtigkeit der Einschätzung des Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts,(vgl. dazu Seite 9 unten des Urteils vom 27.4.2011 – 5 K 94/10 –) dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 50 Abs. 1 SNG 2006 nicht erfüllt sind, keinen ernsthaften Zweifeln. Das gilt sowohl für die Härtefallklausel (Nr. 1) als auch für den § 50 Abs. 1 Nr. 2 SNG, der voraussetzt, dass „überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit“ die Befreiung des Vorhabens vom generellen Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet (§ 4 Abs. 2 Nr. 1LSGV) „erfordern“. Diese strengen Anforderungen ergeben sich insbesondere sicher nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass er durch „Eierproduktion einen Beitrag zur Volksernährung“ leiste. Dass es unter diesem Aspekt „erforderlich“ sein sollte, Pferdeställe gerade in einem Landschaftsschutzgebiet zu errichten, erschließt sich nicht. Da der Kläger sich im Zulassungsverfahren mit inhaltlichen Aspekten der Befreiungsvoraussetzungen nicht weiter auseinandersetzt, bedarf es keines Eingehens darauf (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Auch das sonstige Antragsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich insoweit gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz die Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage des § 4 Abs. 3LSGV in seiner Stellungnahme vom 12.11.2010 mit überzeugender Begründung abgelehnt habe, weil die Zulassung der Gebäude dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderliefe und die Wirkungen nicht durch Auflagen, Bedingungen oder sonstige Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. Dass auch diese Einschätzung indes zutrifft, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Der Verordnungsgeber hat in § 4 Abs. 1LSGV klargestellt, dass alle dem Schutzzweck (§ 3LSGV) zuwiderlaufenden Handlungen, „insbesondere“ solche, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen oder den Naturgenuss schmälern, verboten sind. Beispielhaft und nachvollziehbar an erster Stelle enthält der § 4 Abs. 2 Nr. 1LSGV das generelle Verbot der Errichtung baulicher Anlagen. Die – zudem vom Umfang her im Übrigen auch nicht vernachlässigbare – bauliche Nutzung des Grundstücks des Klägers in Form der Errichtung von Stallgebäuden und Futterlager und die darin zu erblickende privatnützige „Herausnahme“ der Baufläche aber auch des für die Pferdehaltung in Anspruch genommenen räumlichen Umfelds aus dem Gebiet stellt eine auch nicht durch „Tarnmaßnahmen“ korrigierbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und damit der Schutzzwecke der Verordnung dar. Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß dieser bauliche „Einbruch“ in das Landschaftsschutzgebiet – wenn überhaupt – im Einzelfall durch Bepflanzungsmaßnahmen, „grünen Anstrich“ oder dergleichen „unsichtbar“ gemacht werden könnte. Wollte man solchen Anliegen im Rahmen des § 4 Abs. 3LSGV Bedeutung beimessen, so liefe das Bauverbot des § 4 Abs. 1 Nr. 1LSGV letztlich leer beziehungsweise auf ein mehr oder weniger intensives „Begrünungserfordernis“ hinaus. Das stünde dem Schutzanliegen des Verordnungsgebers grundsätzlich entgegen. Das generelle Bauverbot im Schutzgebiet ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass privatnützige Einzäunung oder Bebauung von erfassten Grundstücken den Intentionen der Landschaftsschutzverordnung grundsätzlich zuwiderläuft und zwar unabhängig von der Frage einer mehr oder minder gelungenen optisch-ästhetischen Einbindung der konkreten Anlage in ihre jeweilige Umgebung. Dass der Kläger ausgehend von einem grundsätzlich anderen Verständnis der Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes eigentlich schon die Beeinträchtigung der Schutzzwecke der Verordnung in Abrede stellt, begründet vor dem Hintergrund für sich genommen keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme. Der Beklagte war demnach nicht gehalten, eine „rechtskräftige“ Entscheidung der Naturschutzbehörde abzuwarten. Der Kläger hatte vor der Ausführung der Anlagen und auch im Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung nicht einmal einen dahingehenden Antrag gestellt. Daher kann hier dahinstehen, inwieweit mit Blick auf die verfahrensrechtliche Subsidiaritätsklausel in § 4 Abs. 4LSGV nicht ohnehin von einem Vorrang bauordnungsrechtlicher Verfahren und einer damit verbundenen sinnvollen Verlagerung von Entscheidungszuständigkeiten zumindest in dem Rahmen ausgegangen werden muss.

Dass die Errichtung von Gebäuden im Außenbereich grundsätzlich nicht unter das naturschutzrechtliche Landwirtschaftsprivileg (§§ 5 Nr. 2 LSVG, 10 Abs. 3 SNG a.F., heute: §§ 27 Abs. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3 SNG 2006/2008) fällt, ist in dem angegriffenen Urteil unter Verweis auf unter anderem die ständige Rechtsprechung des Senats(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.9.1999 – 2 Q 21/99 –, SKZ 2000, 104, Leitsatz Nr. 62, und vom 25.11.1997 – 2 Q 9/97 –, SKZ 1998, 112, Leitsatz Nr. 41) zutreffend ausgeführt.

Die vom Verwaltungsgericht gezogene baurechtliche Konsequenz, dass sich ungeachtet der Zuordnung einer Grundstücksnutzung zur Landwirtschaft (§§ 201 BauGB, 7 Abs. 2 Nr. 3 SNG 2006), der Eigenschaft des Klägers als Haupterwerbslandwirt und einer – insoweit indes zumindest sehr fraglichen – Betriebsdienlichkeit der konkreten Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls aus einem Verstoß gegen das landschaftsschutzrechtliche Bauverbot abzuleitenden Entgegenstehen öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch die materielle bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit ergibt, wird seitens des Klägers im Zulassungsverfahren nicht weiter thematisiert.

2. Für die vom Kläger in der Antragsbegründung vom 5.7.2011 unter Hinweis auf das Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Ausnahmeantrag (§ 4 Abs. 3LSGV) beantragte (neuerliche) Anordnung des Ruhens des Verfahrens, ist kein Raum. Das folgt schon aus dem Erfordernis des übereinstimmenden dahingehenden Antrags der Verfahrensbeteiligten (§ 251 Satz 1 ZPO). Der Beklagte hat in der Antragserwiderung erklärt, dass er einer „Aussetzung“ des Verfahrens „ausdrücklich entgegentrete“.

3. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich ferner, dass die Rechtssache weder „besondere“ Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch dass ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4. Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Angesichts der vom Kläger herausgestellten – unstreitigen – Mobilität der Stallanlagen, die ihre Beseitigung ohne dauerhaften Substanzverlust ermöglichen dürften, erscheint der vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachte Betrag von insgesamt 10.000,- EUR angemessen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Dez. 2011 - 2 A 279/11

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Dez. 2011 - 2 A 279/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Dez. 2011 - 2 A 279/11 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 250 Form von Aufnahme und Anzeige


Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Dez. 2011 - 2 A 279/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Dez. 2011 - 2 A 279/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juni 2008 - 8 U 186/07

bei uns veröffentlicht am 24.06.2008

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - 6 O 166/07 - vom 11.09.2007 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten b

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - 6 O 166/07 - vom 11.09.2007 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung durch Bürgschaft i. S. des § 108 Abs. 1 ZPO in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Art Sicherheit in Höhe von 120% des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Berufungsstreitwert wird auf 5.036,56 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. R. GmbH & Co. KG (i. F.: Insolvenzschuldnerin, IS abgekürzt) Insolvenzanfechtungsansprüche gegen die beklagte Berufsgenossenschaft geltend.
Die am 15.03.2004 gegründete IS war mit der Ausführung von Sanitär-; Heizungs- und Installationsarbeiten sowie dem Handel mit sanitären Gegenständen befasst.
Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, bei der die IS Pflichtmitglied war und Mitgliedsbeiträge zu entrichten hatte.
Nach einem am 13.11.2006 beim Amtsgericht K. eingegangenen Eigenantrag der IS (Beiakte 4 IN 1191/06 (G 2) Seite 1 ff.) und einem vom Kläger gemäß § 5 InsO am 22.12.06 (genannte Beiakte S. 27 ff.) erstatteten Gutachten wurde durch Beschluss des AG Karlsruhe vom 29.12.06 (genannte Beiakte S. 87 ff.) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über die IS eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Diesem Vorgang vorangegangen waren 3 Insolvenzanträge anderer Gläubiger der IS. Im Verfahren IN 110/05 ging der Insolvenzantrag der AOK P. vom 13.12.04 am 01.02.05 bei Gericht ein und wurde am 07.07.05 für erledigt erklärt. Der zweite Insolvenzantrag der AOK K. vom 21.02.06 ging am 24.02.06 beim Amtsgericht K. ein (AZ: IN 174/06) und wurde am 23.03.06 für erledigt erklärt. Im Verfahren IN 392/06 ging der Insolvenzantrag der IKK Freudenstadt vom 12.04.06 am 13.04.06 beim Gericht ein und wurde am 16.06.06 für erledigt erklärt. Grund der Erledigungserklärungen war jeweils, dass die IS die beantragenden Gläubiger befriedigt hatte.
Gegenstand der vorliegenden, auf § 133 InsO gestützten Anfechtungsklage über 5.036,56 EUR sind Teilzahlungen der IS an die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 08.07.2005 und dem 23.05.2006.
1. Die Beklagte erließ gegen die IS am 05.11.04 einen Beitragsvorschuss-Bescheid über 1.400,-- EUR. Da keine Zahlung erfolgte, wurde am 23.03.05 eine vollstreckbare Ausfertigung über einen Betrag von 1.414,-- EUR ausgestellt (vgl. I 29).
Der Bescheid wurde im Verfahren DR II - 1052/05 am 30.05.2005 der IS durch den von der Beklagten beauftragten OGV K. zugestellt.
Auf dem zugestellten Bescheid war - wie auch in den weiteren Fällen - bereits der Antrag der Beklagten auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO enthalten.
10 
Bei einem fruchtlosen Pfändungsversuch des OGV K. hinsichtlich des genannten Bescheids wurde festgestellt, dass das Betriebsmobiliar der IS sicherungsübereignet und Bargeld in der Kasse nicht vorhanden war.
11 
Der OGV K. bestimmte hierauf einen etwa 4 Wochen später liegenden Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, den er bei rechtzeitiger Zahlung mit der IS vereinbarter Raten jeweils verlängerte.
12 
Im Rahmen der vom OGV K. durchgeführten Zwangsvollstreckung (vgl. hierzu den Vortrag der Parteien I 5 / I 17 / I 31 ff./ I 53 ff. / II 15) erfolgten hinsichtlich des Vollstreckungsauftrags DR II - 1052/05 (vgl. hierzu AH des LG S. 9 Anlage K 2 und Aktenvermerk vom 20.05.08 (II 115 f.)) an den Gerichtsvollzieher Teilzahlungen der IS in Höhe von 268,40 EUR am 08.07.05, 296,40 EUR am 01.08.05, 496,40 EUR am 31.08.05, 196,40 EUR am 08.10.05 und 205,90 EUR am 05.11.05, wodurch der Vollstreckungsauftrag der Beklagten am 05.11.05 (vgl. I 31) erledigt war.
13 
2. Am 21.04.05 (vgl. I 31) erließ die Beklagte für Forderungen aus dem Jahr 2004 und Vorschusszahlungen für das Jahr 2005 einen weiteren Bescheid, der ausweislich der vollstreckbaren Ausfertigung vom 29.06.05 - nach Verrechnungen einen Restbetrag von 2.659,66 EUR ausmachte. In dieser Höhe erteilte die Beklagte am 29.06.05 Vollstreckungsauftrag.
14 
Der Bescheid wurde im Verfahren DR II - 1471/05 vom OGV K. am 11.07.05 der IS zugestellt, wobei eine Pfändung fruchtlos war.
15 
Hierauf bestimmte der OGV K. Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 07.09.2005 und erhielt an diesem Tag vom Geschäftsführer der IS eine Barzahlung von 500,-- EUR, die er am 09.09.05 nach Abzug von Kosten in Höhe von 468,40 EUR an die Beklagte weiterleitete.
16 
Nach jeweiliger Verlängerung des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgten danach Überweisungen der IS auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers und zwar in Teilzahlungen von 357,06 EUR am 18.10.05, 396,40 EUR am 11.11.05, 296,40 EUR am 21.12.05, 396,40 EUR am 22.01.06.
17 
Den vom Gerichtsvollzieher auf 02.02.06 festgesetzten Termin ließ die IS verstreichen. Bei einem Besuch des Gerichtsvollziehers bei der IS am 09.02.06 wurde ihm ein mit 306,10 EUR weitergeleiteter Barbetrag übergeben. Gleichfalls hat er bei einem Besuch am 16.03.06 einen mit 200,-- EUR weitergeleiteten Barbetrag erhalten.
18 
Nach nochmaligem - vergeblichen - Erscheinen bei der IS wurden ihm noch - weitergeleitete - Beträge von 146,40 EUR (24.04.06) und 133,20 EUR (23.05.06) auf sein Dienstkonto überwiesen. Hierdurch war auch dieser Vollstreckungsauftrag der Beklagten am 23.05.06 erledigt.
19 
3. Nach am 21.04.05 erlassenem und am 28.10.05 für vollstreckbar erklärten Bescheid der Beklagten (vgl. I 33) erteilte die Beklagte am 29.12.05 erneut Vollstreckungsauftrag über einen Betrag von 1.184,-- EUR, der beim Gerichtsvollzieher am 01.01.06 (vgl. AH LG S. 21 Anlage K 3) einging und als Vollstreckungsauftrag DR II - 0023/06 bearbeitet wurde.
20 
Im Rahmen dieses Vollstreckungsauftrages erfolgten an den Gerichtsvollzieher nach Zustellung des Bescheids und fruchtloser Vollstreckung sowie Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Barzahlungen der IS von 331,60 EUR am 09.02.06 und von 200,-- EUR am 16.03.06 (vgl. II 47) sowie Teilzahlungen aus Überweisungen der IS an den Gerichtsvollzieher vom 19.04.06 über 200,-- EUR und 19.05.06 über 140,-- EUR (vgl. II 47), die auf Bareinzahlungen der IS bei der überweisenden Sparkasse P. über höhere Beträge (500,-- EUR bzw. 640,-- EUR; vgl. hierzu AH OLG S. 5/7) beruhten und vom Gerichtsvollzieher aufgeteilt wurden.
21 
Der Gerichtsvollzieher hat der Beklagten insoweit - nach Abzug von Kosten - die streitgegenständlichen Beträge von 300,-- EUR am 09.02.06, 193,90 EUR am 16.03.06, 196,40 EUR am 24.04.06 und 194,60 EUR am 23.05.06 ausgezahlt.
22 
4. Ein weiterer Vollstreckungsauftrag der Beklagten (DR II - 2173/06, eingegangen beim Gerichtsvollzieher am 20.10.06 (vgl. AH LG S. 29 Anlage K 3)) über 1.130,-- EUR führte nicht mehr zu Zahlungen der IS.
23 
In einem Gutachten des Klägers vom 13.06.06 im Insolvenzantragsverfahren IN 392/06 (Beiakte IN 392/06 (G 1) S. 97 ff.) kam dieser zum Ergebnis, dass die spätere IS zahlungsunfähig und überschuldet sei (a.a.O. S. 133).
24 
Gleiches ergibt sich aus dem Gutachten des Klägers vom 22.12.06 im Verfahren 4 IN 1191/06 (G 2) (Beiakte S. 27 ff.).
25 
Der Kläger hat ferner eine Bilanz der IS zum 31.12.04 (AH LG S. 33 ff. Anlage K 4) und eine betriebswirtschaftliche Auswertung mit Vorjahresvergleich per Juni 2006 über die IS (AH LG S. 47 ff. Anlage K 5) vorgelegt.
26 
Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Parteivorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsbegründung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 11.09.2007 (I 83 ff.) Bezug genommen, durch welches das Landgericht der Klage stattgegeben hat.
27 
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten, die - zusammengefasst - rügt, das Landgericht habe die streitigen Zahlungen zu Unrecht als anfechtbare Rechtshandlungen der IS i. S. des § 133 InsO angesehen. Im Gegensatz zum Sachverhalt des Urteils des BGH vom 10.02.05 (BGHZ 162, 143) und des Urteils des erkennenden Senats vom 27.02.07 (8 U 201/06; ZIP 2007, 2132) seien im vorliegenden Streitverfahren die Überweisungen der IS an den Gerichtsvollzieher zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen ohne Beteiligung der Beklagten erfolgt. Diese habe auf die Absprachen zwischen dem Gerichtsvollzieher und der IS keinerlei Einfluss genommen (vgl. II 15).
28 
Auf die Art der Zahlung (in bar, per Scheck oder per Überweisung) könne es im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht ankommen. Es werde bestritten, dass die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der IS gehabt habe.
29 
Die Beklagte beantragt:
30 
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.09.2007 im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen die Klage abzuweisen.
31 
Der Kläger beantragt:
32 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
33 
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und hebt darauf ab, dass die streitigen Zahlungen der IS vorliegend zweifelsfrei Rechtshandlungen i. S. der InsO dargestellt hätten. Bereits durch die fruchtlose Pfändung vom 20.05.05 sei dokumentiert gewesen, dass kein pfändbares Vermögen habe festgestellt werden können und damit durch Pfändungen Vermögenszugriffe nicht möglich gewesen seien.
34 
Zu Gunsten des Klägers streite im Übrigen die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. An der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der IS zu den streiterheblichen Zeitpunkten könne kein Zweifel bestehen.
35 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf sämtliche vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen der erkennenden Gerichte und ergänzend auf den Gesamtinhalt der Akten Bezug genommen.
36 
Der Senat hat den Parteien Hinweise vom 06.03.08 (II 35 f.),14.04.08 (II 77 ff.) und 20.05.08 (II 109 R/115) erteilt, auf die Bezug genommen wird. Zu diesen Hinweisen haben die Parteien Stellung genommen, ihr Inhalt wurde auch im Senatstermin vom 27.05.08 eingehend erörtert.
37 
Die Parteien haben sich mit der urkundlichen Verwertung der vom Senat am 20.05.08 beim OGV K. erhobenen ergänzenden Informationen (vgl. II 115 f.) einverstanden erklärt.
38 
Die Akten IN 110/05 (G 2), IN 392/06 (G 1) und 4 IN 1191/06 (G2) des Amtsgerichts K. lagen im Senatstermin vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
39 
Die vom Landgericht gleichfalls beigezogene Akte - 4 IN 147/06 - (Insolvenzschuldner: B. ) hat mit dem vorliegenden Rechtsstreit ersichtlich keinen Zusammenhang und wurde vom Senat dem Amtsgericht zurückgegeben.
II.
40 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
41 
Das Landgericht hat der Klage rechtsfehlerhaft (§ 546 ZPO) stattgegeben. Die streitigen Teilzahlungen der IS stellen keine Rechtshandlungen i. S. des § 133 Abs. 1 InsO dar.
42 
1. Allerdings geht der Senat, wie schon das Landgericht (US 5), davon aus, dass die IS im Zeitpunkt ihrer oben unter I. im Einzelnen dargestellten Teilzahlungen zwischen dem 08.07.05 und dem 23.06.06 zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO) und überschuldet (§ 19 Abs. 2 InsO) war.
43 
Die auf den Vortrag des Klägers (z. B. I 9 ff./ I 59 f.) samt vorgelegten Unterlagen gestützten Feststellungen des Landgerichts (US 5/6) hat die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht erheblich bestritten. Auf ihr Bestreiten einer Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit (z. B. I 27/37) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
44 
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 155, 75, 84; BGH ZIP 2004, 1512, 1513; BGH NJW 2006, 1348, 1350 f.) ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit liegt dabei regelmäßig dann vor, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 v. H. oder mehr beträgt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von drei Wochen (fast) vollständig zu beseitigen sein wird (BGH NJW 2006, 1348, 1351 m.w.N.).
45 
Aus dem unbestrittenen Vortrag des Klägers wie aus einer Auswertung der beigezogenen Insolvenzakten ergibt sich danach zur Überzeugung des Senats, dass zwischen dem 08.07.05 und dem 23.06.06 bei der IS nicht nur eine bloße Zahlungsstockung vorlag, sondern bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten war.
46 
Aus den oben (vgl. I. 4.) bereits bezeichneten Gutachten des Klägers, der von ihm vorgelegten Bilanz der IS zum 31.12.2004 (Anlage K 4) und der betriebswirtschaftlichen Auswertung mit Vorjahresvergleich per Juni 2006 über die IS (Anlage K 5) folgt für den Senat auch die Überzeugung einer Überschuldung der IS.
47 
2. Sowohl die Parteien als auch das Landgericht (vgl. US 4) gingen in I. Instanz ohne weiteres davon aus, dass durch die streitigen Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung erfolgt sei.
48 
Eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch dem Gläubiger Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat, es müssen mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen sein (BGHZ 105, 168, 187; BGH ZIP 2008, 125, 127 m. z. w. N.).
49 
Nach Auswertung des auf Hinweis des Senats vom 06.03.08 (II 35 f.) vom Kläger getätigten Vortrags (II 45 ff.) und der vorgelegten Unterlagen (Anlagenheft OLG) sowie nach der vom Senat beim Gerichtsvollzieher erhobenen ergänzenden Informationen (II 115 f.) ergibt sich für den Senat ein differenziertes Bild der streitigen Teilzahlungen.
50 
Die Annahme der Parteien und des Landgerichts (US 4), es habe sich bei den Teilzahlungen um Banküberweisungen der IS auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers gehandelt, hat sich nur teilweise bestätigt.
51 
a) Nach Zustellung der drei Bescheide der Beklagten (vgl. oben I. 1. - 3. ) und der jeweils vergeblichen Vollstreckungsversuche des Gerichtsvollziehers sowie Anberaumung von Terminen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgten die 5 Teilzahlungen zum Vollstreckungsauftrag DR II 1052/05 jeweils durch Überweisung auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers.
52 
Zwar hält der Senat angesichts der Auskünfte des Gerichtsvollziehers und des Vortrags des Klägers zum Vollstreckungsauftrag DR II 0023/06 für möglich, dass auch die zum Auftrag DR II 1052/05 erfolgten Überweisungen darauf beruhten, dass die IS nicht von einem eigenen Konto Überweisungsaufträge erteilte, sondern das Geld in bar bei der Bank einzahlte, die daraufhin eine Gutschrift auf dem Dienstkonto des Gerichtsvollziehers vornahm.
53 
Der Gerichtsvollzieher hat bestätigt, dass derartige "Barüberweisungen" 2 - 3 mal durch die Ehefrau des Geschäftsführers der IS getätigt worden seien, konnte sich jedoch hinsichtlich der Überweisungen zum Vollstreckungsauftrag DR II 1052/05 nicht im Einzelnen erinnern. Der Senat unterstellt deshalb zu Gunsten des Klägers, dass die genannten 5 Teilzahlungen zu diesem Auftrag durch Banküberweisung der IS auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers erfolgten.
54 
b) Hinsichtlich des Vollstreckungsauftrages DR II 1471/05 erfolgte eine erste Teilzahlung der IS an dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Tag durch Übergabe in bar an den Gerichtsvollzieher.
55 
Die weiteren 4 Teilzahlungen (vgl. oben I. 2.) wurden überwiesen, wobei der Senat auch insoweit eine Banküberweisung unterstellt.
56 
Dem gegenüber wurden die beiden weiteren Teilzahlungen vom 09.02.06 und 16.03.06 durch dem Gerichtsvollzieher bei der IS übergebene Barbeträge und die beiden letzten Teilbeträge wiederum durch Banküberweisung getätigt.
57 
c) Im Rahmen des Vollstreckungsauftrages DR II 0023/06 (vgl. hierzu II 47 ff. und Anlagenkonvolut K 6 im Anlagenheft OLG) erfolgten zwei Teilzahlungen durch Barzahlungen der IS gegenüber dem bei ihr erschienenen Gerichtsvollzieher und zwei weitere Teilzahlungen aus - wie oben schon erörtert - von der IS bei der Bank eingezahlten Barbeträgen, die von dieser dem Gerichtsvollzieher auf dessen Dienstkonto gut geschrieben und von ihm teils an die Beklagte und teils an andere Gläubiger ausgezahlt wurden.
58 
Insoweit kann von einer Überweisung im banktechnischen Sinne nicht gesprochen werden.
59 
d) Insgesamt erscheint nach den vorliegenden Informationen zumindest teilweise als zweifelhaft, dass der Kläger seiner Darlegungslast für das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung genügt hat.
60 
Der Kläger hat bezüglich der von ihm zugrunde gelegten Überweisungen nicht vorgetragen, ob diese jeweils aus einem Guthabenskonto, einem vereinbarten oder geduldeten Überziehungskonto oder einem debitorischen Konto der IS erfolgt sind (vgl. hierzu z. B. BGH WM 2008, 168 Rdn. 9 ff. m.w.N.).
61 
Hinsichtlich der nach anderslautendem Vortrag beider Parteien vom Senat festgestellten Barzahlungen der IS ist im Ergebnis nicht geklärt, ob diese aus Betriebsmitteln der IS stammten.
62 
Da es im vorliegenden, sowohl vom Gesamtstreitwert als auch der Höhe der zahlreichen Einzelzahlungen her wirtschaftlich wenig bedeutsamen Rechtsstreit trotz umfangreicher Bemühungen nicht vollständig gelungen ist, Aufklärung zu schaffen, unterstellt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass die Voraussetzungen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im genannten Rechtssprechungssinne vorliegen.
63 
3. Der Senat geht ferner davon aus, dass die Beklagte im Zeitpunkt der streitigen Zahlungen zwischen dem 08.07.05 und 23.05.06 entweder Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der IS hatte oder zumindest die Vermutungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO erfüllte.
64 
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit zur Begründung auf die Ausführungen des Landgerichts (US 6/7) Bezug.
65 
Soweit die Beklagte (I 37) darauf verwiesen hat, in den vergangenen Jahren seien Vollstreckungshandlungen im Baugewerbe an der Tagesordnung gewesen, ohne dass sie deshalb auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätte schließen müssen, vermag dies im vorliegenden Einzelfall eine abweichende Beurteilung nicht zu begründen. Wenn auch dem Senat als Bausenat gerichtsbekannt ist, dass die wirtschaftliche Lage im Baugewerbe in den zurückliegenden Jahren schlecht war und Zwangsvollstreckungen häufig vorkamen, reicht der generelle Hinweis der Beklagten auf diesen Sachverhalt doch nicht aus, die deutlichen Anzeichen einer vorhandenen oder nach der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 zumindest sichtbar drohenden Zahlungsunfähigkeit der IS im vorliegenden Fall für widerlegt anzusehen. Dem Senat sind in diesem Zusammenhang nämlich nicht nur Zwangsvollstreckungen, sondern auch häufig vorkommende Insolvenzen gerichtsbekannt.
66 
4. Der Senat teilt auch die Ansicht des Landgerichts (US 5), dass die oben unter I. im Einzelnen dargestellten drei vorangegangenen Insolvenzanträge anderer Gläubiger für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, weil sie sämtlich nach Befriedigung der Gläubiger rechtswirksam für erledigt erklärt wurden und nicht zu einer Insolvenzeröffnung führten (vgl. hierzu BGHZ 149, 178, 181 f.; MüKo-InsO/Kirchhof, 2. Auflage 2008, Band 2, § 139 InsO Rdn. 9a m.w.N.).
67 
5. Das Landgericht ist dagegen rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass den streitigen Teilzahlungen der IS Rechtshandlungen i. S. des § 133 Abs. 1 InsO zugrunde lagen.
68 
a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGH NJW 2002, 2568, 2569; BGH ZIP 2003, 1304, 1305; BGHZ 157, 242, 246), dass es bei der Androhung der Zwangsvollstreckung - oder auch eines Insolvenzantrages - in der kritischen Zeit der §§ 130 / 131 InsO für die insolvenzrechtliche Beurteilung nicht darauf ankommt, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne im Zeitpunkt der Leistung des Schuldners schon begonnen hatte. Dies beruht darauf, dass der BGH (z. B. BGHZ 157, 242, 245 f.) sämtliche Rechtshandlungen, die während des kritischen 3-Monatszeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, als inkongruent einstuft, weil die §§ 130, 131 InsO in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz der Einzelzwangsvollstreckung zu Gunsten der Gleichbehandlung aller Gläubiger verdrängen. Demgemäß bedarf es im genannten Zeitraum keiner besonderen Feststellung der Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne.
69 
Anders ist die Situation im Geltungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO, weil dort innerhalb der Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne erfolgende Zahlungen grundsätzlich eine kongruente Deckung darstellen (vgl. z. B. BGHZ 155, 75, 82 f.; BGHZ 157, 242, 254 m.w.N.).
70 
Der gleichwohl mögliche Benachteiligungsvorsatz wird nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 157, 242, 254 m.w.N.) insbesondere durch die Drohung des Gläubigers mit einer sofortigen Zwangsvollstreckung oder den Antrag auf Insolvenzeröffnung bestimmt, die den Schuldner veranlasst, den Gläubiger von der Zwangsvollstreckung abzuhalten.
71 
Dem gegenüber sind Handlungen, die der Gläubiger außerhalb der kritischen 3Monatsfrist nicht nur androht, sondern im Rahmen einer durchgeführten Zwangsvollstreckung vornimmt oder durch den von ihm beauftragten Gerichtsvollzieher vornehmen lässt, durch den Vorrang seiner Befugnis, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen - titulierten - Forderung zu verschaffen, gedeckt und unterliegen außerhalb des Bereichs eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Gläubiger und Schuldner, der vorliegend nicht gegeben ist (vgl. hierzu MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9b) - grundsätzlich nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung (BGHZ 162, 143, 149 f.; MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9).
72 
Schon aus diesem Grund bedarf es nach Überzeugung des erkennenden Senats in Fällen des § 133 Abs. 1 InsO der Überprüfung und Feststellung, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne schon begonnen hat und noch nicht beendet ist.
73 
b) Die im vorliegenden Rechtsstreit streitigen Zahlungen sind sämtlich im Rahmen der Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne außerhalb der so genannten 3-Monatsfrist der §§ 130/131 InsO erfolgt.
74 
Wie sich aus den oben (unter I. 1. - 3.) dargelegten Einzelheiten ergibt, haben sämtliche Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§§ 750, 753 ff. ZPO) vorgelegen.
75 
Die Vollstreckungstitel der Beklagten wurden der IS vom beauftragten Gerichtsvollzieher zugestellt und der Versuch unternommen, durch Pfändung (§ 803 Abs. 1 ZPO) in das bewegliche Vermögen die titulierte Forderung beizutreiben. Der Vollstreckungsversuch verlief in allen Fällen fruchtlos. Der gemäß den §§ 900 Abs. 1, 807 ZPO von der Beklagten gestellte Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führte zur Bestimmung eines diesbezüglichen Termins und zu einem Vorgehen des Gerichtsvollziehers gemäß § 806 b ZPO. Sämtliche streitigen Zahlungen sind im Rahmen dieses Vorgehens erfolgt und damit innerhalb hoheitlicher Zwangsvollstreckung.
76 
Der unter den Voraussetzungen des § 806 b ZPO i. Verb. m. § 114a GVGA vorgehende Gerichtsvollzieher handelt dabei nicht aufgrund der Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt (BGH NJW 2006, 3640, 3641; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 806 b ZPO Rdn. 6).
77 
Eine Vollstreckungsvereinbarung wird insoweit weder zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner noch zwischen dem Schuldner und dem Gerichtsvollzieher geschlossen.
78 
Das allgemein erklärte Einverständnis des Gläubigers i. S. des § 806 b Satz 2 ZPO stellt insbesondere kein an den Schuldner gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages dar, sondern lediglich eine gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugebende Verfahrenserklärung. Ein Angebot auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung liegt schon mangels Angabe zur Höhe und Fälligkeit der zu zahlenden Raten nicht vor. Darüber hinaus entscheidet nicht der Gläubiger, ob dem Schuldner Ratenzahlungen bewilligt werden sollen, sondern der Gerichtsvollzieher aufgrund des ihm verliehenen Amtes in Ausübung des staatlichen Vollstreckungsmonopols und damit in hoheitlicher Funktion. Der Gerichtsvollzieher ist demgemäß bei der Gewährung von Ratenzahlungen an den Schuldner nicht Vertreter des Gläubigers (BGH a.a.O. S. 3641 unter Bezug auf die Gesetzesmaterialien zu § 806 b ZPO; Zöller/Stöber a.a.O. Rdn. 6).
79 
Der vorliegend erkennende Senat folgt, wie er mit den Parteien im Senatstermin eingehend erörtert hat, der Rechtsauffassung des BGH in vollem Umfang.
80 
Die Gegenansicht (vgl. hierzu BGH a.a.O. S. 3641; Zöller/Stöber a.a.O. Rdn. 6 jeweils m.w.N.), wonach eine Vollstreckungsvereinbarung vorliege, bei der der Gerichtsvollzieher vermittelnd gleich einem Boten als öffentliches Organ tätig werde, verkennt nach Überzeugung des erkennenden Senats, dass in diesem Stadium der tatsächlich durchgeführten Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne materiell-rechtliche Angebote und Annahmeerklärungen i. S. der Vertragslehre des BGB gerade nicht vorliegen.
81 
Auch die vom Schuldner erklärte Bereitschaft, die geschuldete Forderung in Raten zu begleichen, stellt kein an den Gläubiger gerichtetes Angebot auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung dar, sondern soll den Gerichtsvollzieher zur Bewilligung der Ratenzahlung unter den Voraussetzungen des § 806 b ZPO veranlassen (ebenso BGH a.a.O. S. 3641).
82 
c) Die Einstufung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Bereich des § 806 b ZPO als Handeln in hoheitlicher Funktion hat zugleich erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung, ob Handlungen und Verhaltensweisen des Schuldners im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers als zumindest auch zur erfolgten Vermögenslagerung beitragende Rechtshandlungen i. S. des § 133 InsO zu werten sind (vgl. hierzu BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147; MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9a).
83 
aa) Um Rechtshandlungen der IS, durch die diese erfolgversprechende Rechtsbehelfe bewusst unterlassen oder das Vorgehen des Vollstreckungsgläubigers aktiv gefördert hätte (vgl. hierzu die Beispiele bei MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9b m.w.N. sowie BGHZ 162, 143, 154) geht es vorliegend zweifelsfrei nicht.
84 
bb) In Abgrenzung zu freiwilligen oder zur Abwendung der nur angedrohten Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen des Schuldners, die deshalb eine Rechtshandlung des Schuldners darstellen, weil sie nicht mit Vermögenszugriffen der Zwangsvollstreckung gleichgesetzt werden können (vgl. BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 157, 242, 247) ist bei der Beurteilung von Vermögensverfügungen des Schuldners im Bereich der Zwangsvollstreckung stets zu beachten, dass die Befugnis des Gläubigers, sich im Wege hoheitlichen Zwangs eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung für eine Forderung zu verschaffen, außerhalb des 3Monatszeitraums nicht hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurücktritt, mithin der Gläubiger im Bereich des § 133 Abs. 1 InsO grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen unterliegt.
85 
Dieser grundsätzliche Vorrang des einzel vollstreckenden Gläubigers im Bereich des § 133 Abs. 1 InsO ist schon deshalb für die diesbezügliche Bestimmung des Begriffs der Rechtshandlung des Schuldners von Bedeutung, weil der BGH (BGHZ 162, 143, 152; BGH WM 2008, 168, 169 Rdn. 16, ständige Rechtsprechung) die aus der Einzelzwangsvollstreckung für die Rechtshandlung des Schuldners resultierenden Folgen dahingehend begrenzt, dass nur diejenige Zwangsvollstreckungssituation, in der der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners ausschließt.
86 
Dies ist aber keineswegs das alleinige Gegenstück zu der vom BGH (BGHZ 162, 143, 152) gebildeten Alternative, dass der mit der Vollstreckung nur bedrohte Schuldner noch in der Lage ist, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen und ihn, statt ihn an den Gläubiger zu zahlen, auch selbst zu verbrauchen, ihn Dritten zuzuwenden oder Insolvenzantrag zu stellen und den Gläubiger hiervon in Kenntnis zu setzen.
87 
In der Praxis durchgeführter Zwangsvollstreckung - jedenfalls im Bereich des § 806 b ZPO - ist nämlich, wie der vorliegende Rechtsstreit sowie der zugleich zur Entscheidung stehende Prozess - 8 U 198/07 - des Senats und der vom Senat durch Urteil vom 27.02.07 (8 U 201/06; ZIP 2007, 2132) entschiedene Rechtsstreit wie auch die Stellungnahmen der an den Prozessen beteiligten, durchgängig mit der Insolvenzanfechtungspraxis ständig befassten Prozessvertreter unzweifelhaft zeigen, die Situation nur selten so eindeutig, dass Alternative zur geforderten Zahlung (aus der Kasse?) die sofortige Zwangsvollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson (in bewegliches Vermögen?) ist, bei der man in der Tat davon sprechen kann, dass jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln ausgeschaltet ist.
88 
Die Rechtsprechung muss nach Überzeugung des erkennenden Senats zur Kenntnis nehmen und in ihre Beurteilung einbeziehen, dass im heute üblichen Geschäftsverkehr das Vorhalten von Geld in der Kasse eher die Ausnahme ist, es herrscht vielmehr bargeldloser Zahlungsverkehr. Auch ist bewegliches Vermögen, auf das gemäß den §§ 803 ff. ZPO Zugriffsmöglichkeiten bestehen, nicht selten nicht oder kaum vorhanden. Ebenso sucht der Gerichtsvollzieher - außer beim ersten Mal - häufig nicht erneut den Schuldner auf. Vereinbarungen über die Zahlung, insbesondere auch Überweisungen auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers, gerade im praktisch häufigen Falle des § 806 b ZPO, sind die Regel.
89 
Auch wenn nach obiger Rechtsauffassung des Senats die Beteiligung des Gläubigers am Zustandekommen einer Ratenvereinbarung i. S. des § 806 b ZPO keine selbstständige rechtliche Bedeutung hat, ist nicht zu übersehen, dass in der Praxis angesichts der verbreitet angespannten wirtschaftlichen Lage eine erhebliche Bereitschaft der Gläubiger besteht, sich auf Lösungen einzulassen, bei denen sie überhaupt etwas bekommen.
90 
cc) Nach Rechtsauffassung des erkennenden Senats kann eine einerseits sach- und interessenorientierte, andererseits aber auch den praktischen Bedürfnissen des Einzelfalls genügende Lösung nur darin liegen, dass der außerhalb der 3-Monatsfrist liegende Zeitraum einer einmal eingeleiteten Zwangsvollstreckung bis zu deren Beendigung als Einheit gesehen wird, in der sämtliche Verhaltensweisen von Gläubigern und Schuldnern diesem Bereich zugeordnet und deshalb grundsätzlich generell als Fragen der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt (vgl. hierzu BGHZ 162,143, 148) eingeschätzt werden.
91 
Dies ermöglicht jedenfalls für die zur Entscheidung stehende Zwangsvollstreckung gemäß § 806 b ZPO eine klare Abgrenzung vom Bereich der bloßen Androhung von Zwangsvollstreckung und Insolvenzantrag (Vorstufe) und eine verlässliche, auch für den vollstreckenden Gläubiger in dem immerhin 10 Jahre betragenden Zeitraum vor Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO) sichere Festlegung seines Vorrangs im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung vor der Einheit der Gläubiger im Rahmen der materiellen Insolvenz im Bereich der 3-Monatsfrist der §§ 130, 131 InsO.
92 
Folgerichtig müssen grundsätzlich alle dort getroffenen Teilzahlungsvereinbarungen der Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO entzogen sein, ohne dass es im Einzelnen auf die Frage ankommt, ob bereits jede Möglichkeit des Schuldners zu einem selbst bestimmten Handeln ausgeschaltet ist.
93 
Außer in Fällen vorsätzlicher Hilfeleistung oder Unterlassung des Schuldners (vgl. hierzu nochmals MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO, Rdn. 9b) sind damit nach Rechtsauffassung des erkennenden Senats die in der Praxis kaum sachgerecht zu differenzierenden Fälle eines Beitragens - zumindest auch einer Rechtshandlung des Schuldners - (BGHZ 155, 75, 79 m.w.N.) für den Bereich der durchgeführten Zwangsvollstreckung gelöst. Eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners i. S. der §§ 129, 133 Abs. 1 InsO liegt insoweit auch dann nicht vor, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger (bzw. der von ihm beauftragten Vollziehungsperson) zwangsvollstreckungsgerechte Vermögensverfügungen trifft, bei denen sein selbst bestimmtes Handeln nicht ausgeschaltet ist.
94 
dd) Gerade der vorliegende Rechtsstreit wie auch die Prozesse - 8 U 198/07 - und 8 U 201/06 - des Senats zeigen auf, dass es eine Überforderung der Darlegungslast der jeweiligen Insolvenzverwalter wie auch der Anfechtungsgegner darstellt, für zahlreiche, betragsmäßig geringe Teilzahlungen im Bereich des § 806 b ZPO in jedem Einzelfall die Örtlichkeit der Vornahme der Handlung, den gerade aktuellen Stand der Zwangsvollstreckung, die Art der Zahlung (bar aus der Kasse oder durch den Geschäftsführer mit Mitteln der Schuldnerin, per Scheck oder Bar- bzw. Banküberweisung) und den jeweiligen Eintritt der Erfüllung detailliert vortragen zu müssen, zumal die Parteien des Rechtsstreits - im Gegensatz zu den am Prozess nicht beteiligten Vollziehungspersonen - über keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten zu den teilweise bereits deutliche Zeit zurückliegenden Vorgängen verfügen.
95 
In der Rechtsprechungspraxis des erkennenden Senats klagen gerade Insolvenzverwalter häufig berechtigt darüber, dass ihnen von den jeweiligen Schuldnern nur weitgehend ungeordnete und unvollständige Unterlagen oder geradezu chaotische Kassenführungs- und Buchhaltungsunterlagen überlassen werden und eine Mitwirkung an der Aufklärung verweigert wird.
96 
Dies führt in zahlreichen Fällen zu rein schematischen und die Grenze der Unschlüssigkeit zumindest berührenden Sachvorträgen, die wiederum die erkennenden Gerichte zwingen, entweder hierüber hinwegzugehen oder umfangreiche Aufklärung zu betreiben, die - wie die genannten Fälle exemplarisch zeigen - gleichwohl nur zu teilweiser Klärung führt.
97 
Solchermaßen unter Hinanstellung jeglicher Prozessökonomie aufgeblähte Rechtsstreite bieten nach Überzeugung des erkennenden Senats weder eine Gewähr größerer Wahrheitserkenntnis noch sind sie im Bereich durchgeführter Zwangsvollstreckung gemäß § 806 b ZPO geboten.
98 
ee) Nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147) wird - soweit der Bereich des § 133 InsO betroffen ist - eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch zur Vermögensverfügung beitragende Rechtshandlung des Schuldners nicht allein durch äußerlich erkennbare Handlungen des Schuldners geprägt, sondern von sehr subjektiven und im Einzelfall schwierig zu erforschenden Voraussetzungen in der Person des Schuldners abhängig gemacht.
99 
Der BGH (BGHZ 162, 143, 147 ff.) hat in besonderer Deutlichkeit die Bedeutung und Tragweite der Anfechtungen gemäß den §§ 130 - 132 InsO von denen des § 133 InsO abgegrenzt und herausgearbeitet, dass § 133 Abs. 1 InsO gerade bestimmte gläubigerschädliche Verhaltensweisen des Schuldners missbilligt (BGH a.a.O. S.150 m.w.N.).
100 
Er hat betont (a.a.O. S 150 f.), dass ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht durch einen entsprechenden Vorsatz des Gläubigers ersetzt werden kann, es mithin im Rahmen des § 133 InsO entscheidend auf den dem Gläubiger erkennbaren Vorsatz des Schuldners ankommt, wobei sogar die positive Kenntnis des zwangsvollstreckenden Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unschädlich ist (BGH a.a.O S. 150).
101 
Allerdings hat der BGH (BGHZ 157, 242, 253 f.) für den Bereich des § 133 Abs. 1 InsO seine zunächst zu § 131 InsO entwickelten Beweiserleichterungen für den anfechtenden Insolvenzverwalter auch auf die Voraussetzungen der Beweislastregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO für Fälle erstreckt, bei denen - außerhalb der kritischen 3 -Monatsfrist - zur Abwendung von Insolvenzanträgen gezahlt wird oder ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vorhanden ist (BGHZ 157, 242, 254).
102 
Die dadurch unübersehbare Gefahr, dass über die sich auch auf § 133 InsO auswirkende Rechtsprechung des BGH zum Benachteiligungsvorsatz die Reichweite der Anfechtung von Gläubigerhandlungen auf die 10Jahresfrist des § 133 InsO ausgedehnt wird, wird vom BGH erkannt (vgl. BGHZ 162, 143, 151, 153) und soll durch Einschränkungen (z.B. a.a.O. S. 159, 154 f.) sowie durch eine abnehmende Bedeutung der Vermutungen - je weiter die angefochtene Handlung zeitlich vom Tag der Einreichung des Insolvenzantrages entfernt liegt - verhindert werden.
103 
Nach Überzeugung des erkennenden Senats lässt sich die mit der genannten Konstruktion unvermeidlich verbundene Gefahr, dass in Rechtsstreiten lange Zeiten nach den streitigen Handlungen - im Extremfall 10 Jahre - über tatsächlich kaum noch aufklärbare Streitfragen des subjektiven Bereichs gestritten werden muss, durch die von ihm vorgeschlagene Lösung weitgehend vermeiden. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang zum einen, dass die Gefahr, auch noch nach vielen Jahren auf Rückzahlungen von Zahlungen in Anspruch genommen zu werden, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Zwangsvollstreckung ausgezahlt wurden, Gläubiger mit berechtigten titulierten Forderungen außerordentlich verunsichert. Zum anderen wird damit das einzige, einem privaten Gläubiger nach dem Gesetz zur Verfügung stehende Zwangsmittel der Zwangsvollstreckung in seiner Effizienz erheblich geschwächt.
104 
Der erkennende Senat vermag hierfür zwingende Gründe aus einer vermeintlichen Einheitlichkeit der Rechtsbegriffe nicht zu erkennen, zumal diese in der Rechtsprechungswirklichkeit bereits jetzt unterschiedlichen Wertungen unterliegen.
105 
Der BGH hat durch seine Rechtsprechung zu den Anfechtungsvoraussetzungen im Bereich der 3-Monatsfrist des § 131 InsO einen ebenso klaren Lösungsansatz gefunden wie bei der Abgrenzung von Vollstreckungshandlungen zu vorbereitendem, die Zwangsvollstreckung oder den Insolvenzantrag nur androhendem Gläubigerverhalten.
106 
Der vom BGH völlig zu Recht betonte Vorrang der Einzelvollstreckung vor dem Schutz der Gläubigergesamtheit außerhalb des 3Monatszeitraums des § 131 InsO wird am wirksamsten gewährleistet, wenn im Bereich des § 133 InsO zwangsvollstreckungsgerechte Vermögensverfügungen des Schuldners innerhalb einer im verfahrensrechtlichen Sinne ordnungsgemäß eingeleiteten und nicht beendeten Zwangsvollstreckung - vorliegend im Rahmen des § 806 b ZPO - mit Ausnahme kollusiven Zusammenwirkens der Beteiligten nicht als Rechtshandlungen i. S. des § 133 Abs. 1 InsO qualifiziert werden.
107 
Den möglichen Einwand, dass durch eine dergestalt klare Eingrenzung der zukünftigen Masse Vermögen verloren gehen könnte, weil der Insolvenzverwalter insoweit Einzelprüfungen nicht mehr vornimmt, ist entgegenzuhalten, dass durch sie der erhebliche Aufwand an Zeit und Geld für - wie vorliegend - wirtschaftlich unbedeutende, aber gleichwohl sehr aufwendige Nachforschungen und Anfechtungsprozesse erspart wird.
108 
d) Bei einer solchermaßen vorgenommenen Eingrenzung "willensgeleiteter Rechtshandlungen des Schuldners" (BGHZ 162, 143,152) i. S. des § 133 Abs. 1 InsO kann es nach Rechtsüberzeugung des Senats dann auch keinen Unterschied machen, ob die Vermögensverfügung des Schuldners in laufender Zwangsvollstreckung aus einer Barzahlung, der Übergabe oder Übersendung eines - nicht gesperrten und eingelösten - Schecks als Mittel des bargeldlosen Geschäftsverkehrs (hierfür bereits Senat, Urteil vom 27.02.07, - 8 U 201/06 -, ZIP 2007, 2132 ff. = OLGR Karlsruhe 2007, 536 ff.) oder auch einer tatsächlich durchgeführten Bar- oder Banküberweisung (z. B. auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers i. S. des § 73 GVO) besteht (ebenso OLG Frankfurt (16. Zivilsenat) ZInsO 2005, 1110 f. JA Rdn. 30 und Cranshaw juris PR-InsR 15/2007 Anm. 5).
109 
Der Senat teilt insoweit die Auffassung des OLG Frankfurt (16. Zivilsenat) a.a.O. JA Rdn. 30), dass für die Frage, ob i. S. der BGH-Rechtsprechung eine Gläubigerhandlung vorliegt, an der der Schuldner mitgewirkt hat, nicht die Art und Weise der Leistung an die Vollziehungsperson entscheidend sein kann.
110 
Soweit Kirchhof (in MüKo-InsO a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9 a) die Ansicht vertritt, Leistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gemäß den §§ 808 ff. ZPO könnten als mitwirkende Handlungen des Schuldners nur dann außer Betracht bleiben, wenn er pfändbare körperliche Sachen - insbesondere Bargeld - aus seinem Gewahrsam (§ 809 ZPO) übergebe, auf die der Vollstreckungsbeamte sonst von sich aus hätte zugreifen können, betrifft dies bereits nicht den vorliegenden Streitfall, in dem nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, sondern in deren Vollzug geleistet wird.
111 
Gleiches gilt für die auf diverse BGH-Rechtsprechung (z. B. BGH NJW 2002, 2568; NJW 2003, 3560; NZI 2004, 87; NZI 2005, 692; BGHZ 155, 75, 79 f.) gestützte Auffassung Kirchhofs (in MüKo a.a.O. Rdn. 9 a ), dass ein Schuldner einen Geldbetrag von seinem Konto überweist oder dem Gerichtsvollzieher einen auf sein Konto gezogenen Scheck aushändigt.
112 
Sämtliche Entscheidungen gehen - wie auch Kirchhof selbst - davon aus, dass es sich um Vermögensverfügungen des Schuldners zur Abwendung einer allgemein angekündigten Zwangsvollstreckung handelt und nicht um die vorliegend aus den oben genannten Gründen gegebene Durchführung der Zwangsvollstreckung selbst.
113 
Die oben unter I. 1. bis 3. des Urteils im einzelnen dargestellten Teilzahlungen der IS im Rahmen des § 806 b ZPO stellen danach sämtlich keine anfechtbaren Rechtshandlungen i. S. des § 133 InsO dar.
III.
114 
Auf die Berufung der Beklagten war deshalb das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
115 
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 709 ff. ZPO.
IV.
116 
Der Senat lässt die Revision aus den Revisionszulassungsgründen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zu.
117 
Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung, weil klärungsbedürftige Fragen zu entscheiden sind, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.
118 
Das Urteil des Senats beruht auf der Entscheidung, dass bei auf § 133 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtungsklagen nach Einleitung der Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne vorgenommene zwangsvollstreckungsgerechte Vermögensverfügungen des Schuldners im Rahmen des § 806 b ZPO (nach fruchtloser Pfändung) auch dann keine Rechtshandlungen i. S. der §§ 129, 133 Abs. 1 InsO darstellen, wenn bei ihrer Vornahme noch nicht jede Möglichkeit des Schuldners zu einem selbst bestimmten Handeln ausgeschaltet ist.
119 
Das Urteil beruht ferner auf der Entscheidung, dass auch dann bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Rahmen des § 806 b ZPO nicht von einer zum Erfolg beitragenden willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners i. S. des § 133 Abs. 1 InsO ausgegangen werden kann, wenn dieser die Vermögensverfügung durch freiwillige Barzahlung, Übergabe oder Übersendung eines - nicht gesperrten und eingelösten - Schecks oder durch Bar- bzw. Banküberweisung vorgenommen hat.
120 
Aus den im Urteil genannten Gründen handelt es sich um über den Einzelfall hinausgehende Fragen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht hinreichend geklärt erscheinen und von den Instanzgerichten divergierend beurteilt werden. Sie treten, wie nicht nur die Gerichtspraxis des erkennenden Senats, sondern auch die Stellungnahme der sämtlich ständig mit Insolvenzverfahren befassten Prozessbevollmächtigten im vorliegenden wie im parallel entschiedenen Rechtsstreit - 8 U 198/07 - zeigen, in einer unbestimmten Vielzahl anfechtungsrechtliche Gerichtsverfahren auf und bedürfen einer einheitlichen höchstrichterlichen Klärung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.