Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Juni 2018 - 1 O 61/18
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 25. April 2018 hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 2. März 2018, der Vollstreckungsschuldnerin zur Durchsetzung der ihr mit Beschluss vom 1. Februar 2018 durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auferlegten Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld anzudrohen, war zu entsprechen. Die hiergegen mit der Beschwerde angeführten Gründe rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung.
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Soweit die Vollstreckungsschuldnerin dem Verwaltungsgericht Verfahrensfehler vorwirft, kann sie damit von vornherein nicht durchdringen. Denn die Beschwerde kann in einem Verfahren der vorliegenden Art lediglich dann Erfolg haben (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich als nicht richtig erweist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris Rn. 15).
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die gegen die Vollstreckungsschuldnerin ergangene einstweilige Anordnung - ein ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) - nicht nach § 172 VwGO, sondern nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 890 ZPO vollstreckt wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris Rn. 29; VGH BW, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 3. April 2018 - 22 S 17.2280 -, juris Rn. 14; HambOVG, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 5 So 110/15 -, juris Rn. 6; s. auch OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 1 M 204/15 -, juris Rn. 5). § 890 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass die Androhung eines Ordnungsgelds (als Voraussetzung für eine Verurteilung hierzu nach § 890 Abs. 1 ZPO), wenn sie - wie hier - nicht (bereits) in der die Verpflichtung aussprechenden Entscheidung enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen wird. Der auf diese Maßnahme gerichtete Vollstreckungsantrag vom 2. März 2018 ist demnach statthaft; soweit das Verwaltungsgericht es daneben - abweichend von der Antragsformulierung der Vollstreckungsgläubigerin - für erforderlich angesehen hat, die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung für zulässig zu erklären, und der Vollstreckungsschuldnerin statt eines Ordnungsgelds ein „Zwangsgeld“ angedroht hat, nimmt der Senat zur Klarstellung eine Neufassung des Beschlusstenors vor.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Vollstreckungsschuldnerin ist der Antrag nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 929 Abs. 2 ZPO unzulässig. Danach ist die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem sie verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Auch Unterlassungsgebote sind der Vollziehung fähig; allein die von Amts wegen erfolgte Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses an den Antragsgegner genügt für die Vollziehung insoweit nicht. Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzugs ist auf jeden Fall eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016, a. a. O. Rn. 4. m. w. N.).Mit fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist wird die einstweilige Anordnung endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
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Dass die Parteizustellung als solche im Wege der Zustellung von Anwalt zu Behörde - wie sie die Vollstreckungsgläubigerin am 16. Februar 2018 unstreitig gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin bewirkt hat (vgl. Bl. 10 der Gerichtsakte 5 D 51/18 HAL) -einen ausreichenden Vollzugsakt darstellt, um die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. etwa OVG LSA, Beschlüsse vom 27. August 2015. a. a. O. Rn. 5, vom 1. Februar 2016, a. a. O. Rn. 3, 5, und vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 3, 5; s. auch VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2013, a. a. O. Rn. 6). Soweit die Antragstellerin demgegenüber weitergehende Anforderungen für geboten hält, um eine „Vollziehung“ im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO bejahen zu können, überzeugt dies nicht.Mit der Zustellung im Parteibetrieb, bei der es sich nicht um eine notwendige Voraussetzung der Vollstreckung handelt, macht der Vollstreckungsgläubiger hinreichend deutlich und stellt in einem formalen Verfahren überprüfbar klar, dass er von der einstweiligen Anordnung Gebrauch machen und sich dem Risiko der in § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO geregelten Schadensersatzpflicht aussetzen will (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016, a. a. O. Rn. 5 m. w. N.). Das gilt erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - innerhalb der Monatsfrist zudem die Androhung eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragt wird. Damit hat die Vollstreckungsgläubigerin durch ihr Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die erwirkte Maßnahme gegen die Vollstreckungsschuldnerin tatsächlich durchsetzen will. Unabhängig davon dürfte in dem Antrag auf Androhung eines Ordnungsgelds auch für sich genommen bereits ein geeignetes Mittel zur Einhaltung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu erblicken sein (vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 8. Februar 2012 - 4 S 3153/11 -, juris Rn. 3, und vom 18. März 2013 - 4 S 226/13 -, juris Rn. 4, 7; HambOVG, Beschluss vom 7. Juli 2016, a. a. O. Rn. 8; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016, § 929 ZPO Rn. 23 m. w. N.). Das kann im Streitfall aber auf sich beruhen.
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Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Androhung eines Ordnungsgelds habe nicht mit der einstweiligen Anordnung, die der Vollstreckungsschuldnerin ein Unterlassen aufgegeben hat, verbunden werden können, ist dem zwar nicht zu folgen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O. Rn. 32; OVG LSA, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 4 M 463/08 -, juris Rn. 7). Es ist vielmehr allein Sache des Antragstellers, ob er die „Strafandrohung“ zugleich mit der einstweiligen Anordnung beantragt oder vorerst damit zuwartet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O.). Auch darauf kommt es nach dem zuvor Erörterten jedoch nicht entscheidungserheblich an.
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Soweit die Vollstreckungsschuldnerin weiter einwendet, der Vollstreckungsgläubigerin fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Vollstreckungsantrag, weil der Dienstherr von Verfassungs wegen gehindert sei, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen, dringt sie damit gleichfalls nicht durch. Die Androhung eines Ordnungsgelds gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erfordert über die gesetzlichen normierten Voraussetzungen hinaus nicht, dass der Antragsgegner bereits gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hat oder die konkrete Gefahr einer solchen Zuwiderhandlung besteht; die Androhung soll es dem Vollstreckungsgläubiger im Sinne effektiven Rechtsschutzes ermöglichen, im Fall einer Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners sofort gegen ihn vorgehen zu können (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Februar 2012, a. a. O. Rn. 5; HambOVG, Beschluss vom 7. Juli 2016, a. a. O. Rn. 10). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf einstweilige Anordnungen in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Dass die Vollstreckungsgläubigerin schon mit der von ihr veranlassten Parteizustellung die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt hatte, hinderte sie unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nicht daran, mit einem Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO darauf hinzuwirken, dass der Druck auf die Vollstreckungsschuldnerin, der Anordnung nachzukommen, zusätzlich verstärkt wird. Ebenso wenig führt der in einem Hauptsacheverfahren bei Missachtung der einstweiligen Anordnung eröffnete Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dazu, dem Vollstreckungsgläubiger das präventive Druckmittel des § 890 Abs. 2 ZPO zur Verhinderung einer Zuwiderhandlung des Dienstherrn gegen die ihm auferlegte Unterlassungspflicht zu nehmen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Februar 2012, a. a. O.). Schließlich gibt es auch keine zureichenden Anhaltspunkte, die die Feststellung erlauben, dass ein Verstoß der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung endgültig ausgeschlossen oder - wie die Beschwerde vorträgt - „undenkbar“ ist.
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Die im Ermessen des Gerichts stehende Höhe des anzudrohenden Zwangs- bzw. Ordnungsgelds wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Ermessensfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG lediglich eine Festgebühr anfällt.
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4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Juni 2018 - 1 O 61/18
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
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in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 4 K 1386/12 - wird zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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(1) Vollstreckt wird
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aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus gerichtlichen Vergleichen, - 4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, - 5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.01.2014 - 7 K 1393/12 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
1. Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2015 wird zurückgewiesen, soweit damit ihr Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes abgelehnt worden ist.
Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
2. Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2015 aufgehoben, soweit dort ein Streitwert von 5.000,- Euro festgesetzt worden ist.
Gründe
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Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin (i. F.: Antragstellerin) gegen die vom Verwaltungsgericht beschlossene Ablehnung der Androhung eines Ordnungsgeldes gegen die Vollstreckungsschuldnerin (i. F.: Antragsgegnerin) ist zurückzuweisen (I.); die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht beschlossene Streitwertfestsetzung hat hingegen Erfolg (II.).
I.
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit mit ihr die Androhung eines Ordnungsgeldes gegenüber der Antragsgegnerin erstrebt wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht von einer solchen Androhung abgesehen.
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1. Diese Beschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihre Beschwerde mit dem Schriftsatz vom 4. Februar 2016 nicht binnen eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses begründet hat, wie § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dies „in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a, 123)“ vorgibt. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt ausdrücklich voraus, dass es sich um ein „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes“ nach § 123 VwGO im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO handelt. Der vorliegende vollstreckungsrechtliche Antrag richtet sich jedenfalls nicht unmittelbar nach § 123 VwGO, sondern stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO. Es kann hier offen bleiben, ob es sich bei solchen Verfahren gleichwohl um „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes“ nach § 123 VwGO im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO handelt, weil sie lediglich Annexcharakter zum eigentlichen Eilverfahren haben könnten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 4.7.2011, NVwZ-RR 2011, 997, juris Rn. 4) und § 123 Abs. 3 VwGO auch auf die von der Antragstellerin herausgehobene Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO verweist, oder ob eine entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 4 VwGO in solchen Fällen wegen dessen Ausnahmecharakter und des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit verfehlt ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. 16.6.1999, NVwZ-RR 2000, 62, juris Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 31; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 54). Auch wenn § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hier anwendbar sein sollte, würde jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gelten, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist. Die Rechtsmittelbelehrung zu dem Beschluss des Verwaltungsgerichts weist nämlich nicht auf eine Beschwerdebegründungsfrist hin; ggf. hat sich die Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO aber auch auf die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu erstrecken (vgl. VGH München, Beschl. v. 4.12.2012, 7 CS 12.1982, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 30.1.2012, NVwZ-RR 2012, 397, juris Rn. 2; OVG Greifswald, Beschl. v. 14.7.2011, a. a. O., Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 146 Rn. 38; Guckelberger, a. a. O., Rn. 90; a. A. wohl Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn.13 a: „nobile officium“).
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2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Für die Androhung eines Ordnungsgeldes hinsichtlich der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2015 gegenüber der Antragsgegnerin erlassenen einstweiligen Anordnung fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis.
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Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin erstrebte Androhung eines Ordnungsgeldes ist § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO (a). Es kann hier dahinstehen, ob die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin herangezogene Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO überhaupt anzuwenden ist, soweit es um die Vollziehung einstweiliger Anordnungen der Verwaltungsgerichte im Bereich des Beamtenrechts geht (b). Auch wenn man Letzteres zugunsten der Antragstellerin unterstellt, fehlt jedenfalls im vorliegenden Fall der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2015 sich mit Ablauf des 26. August 2015 erledigt hat und somit eine „Vollziehung“ der damit begründeten Unterlassungspflicht im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO nicht mehr erforderlich bzw. möglich ist (c). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Androhung eines Ordnungsgeldes besteht auch nicht deswegen, weil andernfalls die Antragstellerin mit der nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 zu rechnen hätte (d). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Androhung eines Ordnungsgeldes besteht schließlich nicht wegen einer Möglichkeit rechtswidrigen Handelns seitens der Antragsgegnerin bzw. des von ihr mit dem Schreiben vom 7. September 2015 erneut unternommenen Versuchs, die Antragstellerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu bewegen (e).
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a) Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Androhung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung der vom Verwaltungsgericht gegenüber der Antragsgegnerin angeordneten Unterlassungspflicht ist nicht § 172 VwGO, sondern § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO. Dafür spricht vor allem, dass die in § 172 VwGO neben der Androhung von Zwangsgeld verlangte Fristsetzung für die Erfüllung einer titulierten Verpflichtung im Falle einer Unterlassungspflicht schwerlich einen Sinn ergibt, weil damit schon ein Verstoß gegen diese Pflicht vorausgesetzt und damit effektiver Rechtsschutz unter Umständen vorenthalten würde, denn bereits ein einmaliger Verstoß gegen eine Unterlassungspflicht kann zum endgültigen Rechtsverlust führen. Da zudem § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 ZPO ein für Unterlassungspflichten taugliches Instrumentarium zur Verfügung stellt, fehlt es auch an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke, die durch eine entsprechende Erweiterung des Bedeutungsgehalts des § 172 VwGO zu schließen wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.8.2012, 10 S 1085/12, juris Rn. 3; OVG Weimar, Beschl. v. 18.1.2010, 2 VO 327/08, juris Rn. 7 ff.).
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b) Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO ist eine Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem sie verkündet oder sie erwirkenden Partei zugestellt worden ist, ein Monat verstrichen ist. Unter „Vollziehung“ in diesem Sinne ist die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu verstehen. Der Gläubiger muss innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aktiv werden, indem er von seinem Titel Gebrauch macht; dies gilt auch für eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Anordnung. Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO hat den Zweck, dass der Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr im Ungewissen gelassen wird, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen werden soll.
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Es erscheint allerdings als fraglich, ob § 929 Abs. 2 ZPO für die Aufrechterhaltung einer von einem Verwaltungsgericht erlassenen, im Rechtsgebiet des Beamtenrechts erfolgten, insbesondere auf eine Unterlassungspflicht gerichteten einstweiligen Anordnung anzuwenden ist (dagegen: VGH München, Beschl. v. 5.8.2014, IÖD 2014, 232, juris Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.3.2007, OVG 4 S 16.06, juris Rn. 6; dafür: VGH Mannheim, Beschl. v. 18.3.2013, NVwZ-RR 2013, 737, juris Rn. 6 f.; bei einer Handlungs-verpflichtung der Stiftungsaufsicht: VGH Kassel, Beschl. v. 7.9.2004, 10 TG 1498/04, juris Rn. 4 ff.). Es kommt durchaus in Betracht, dass es einer derartigen gleichsam prophylaktischen Einleitung der Vollziehung in solchen Fällen nicht bedarf. Eine durch einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts verfügte Unterlassungspflicht bindet den Dienstherrn unmittelbar. Er ist verfassungsrechtlich nach Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen. Angesichts dessen erscheint es fragwürdig, von dem in einem Eilverfahren erfolgreichen Beamten, der eine einstweilige Anordnung erstritten hat, zu verlangen, zusätzlich gegen seinen Dienstherrn zugleich bzw. innerhalb einer Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung der einstweiligen Anordnung auch noch Vollstreckungsmaßnahmen nach § 167 VwGO i. V .m. § 890 Abs. 2 ZPO zu beantragen. Der Beamte kann in aller Regel erwarten, dass sich der Dienstherr nicht über die gerichtlich verfügte Unterlassungspflicht hinwegsetzt. Umgekehrt bedarf der Dienstherr in solchen Fällen in aller Regel keiner besonderen Bestätigung durch den Beamten, dass dieser auch wirklich an dem gerade beim Verwaltungsgericht erstrittenen einstweiligen Unterlassungsanspruch festhalten will. Der o. g. Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO, den Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr im Ungewissen zu lassen, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen werden soll, hat seine Berechtigung in zivilrechtlichen Verhältnissen; ob dies auch in verwaltungsgerichtlichen Fällen der hier vorliegenden Art gilt, erscheint dagegen als fraglich. Schließlich könnte auch erwogen werden, ob der Frist des § 929 Abs 2 ZPO bei einer einstweiligen Anordnung, die ein Gebot oder Verbot enthält, keine rechtliche Bedeutung zukommt, weil die im Verwaltungsstreitverfahren nach § 56 Abs. 2 VwGO von Amts wegen durchgeführte Zustellung der einstweiligen Anordnung an die Vollstreckungsschuldnerin bereits die Vollziehung enthält (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 19.7.1977, V S 776.77, juris; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 172 d; a. A.: VGH Mannheim, Beschl. v. 18.3.2013, a. a. O., Rn. 7).
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c) Das Beschwerdegericht kann diese Fragen im vorliegenden Fall jedoch offen lassen, weil die Antragstellerin auch bei einer zu ihren Gunsten angenommenen Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO kein Rechtschutzbedürfnis für die von ihr begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes hat.
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aa) Die Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erfordert zwar nicht über die gesetzlichen normierten Voraussetzungen hinaus, dass der Antragsgegner bereits gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hat oder eine konkrete Gefahr einer solchen Zuwiderhandlung besteht; die Androhung soll es dem Vollstreckungsgläubiger im Sinne effektiven Rechtsschutzes ermöglichen, im Fall einer tatsächlichen Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners sofort gegen ihn vorgehen zu können (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.8.2012, a. a. O., Rn. 5; OVG Weimar, Beschl. v. 18.1.2010, a. a. O., Rn. 18).
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Jedoch setzt eine auf § 890 Abs. 2 ZPO beruhende - und den Zweck der „Vollziehung“ im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO erfüllende - Androhung eines Ordnungsgeldes voraus, dass die Vollstreckung wegen eines (bisher nicht erfolgten) Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht im Prinzip noch als möglich erscheint (vgl. OVG Weimar, a. a. O., Rn.18). Ist ein solcher Verstoß dagegen endgültig ausgeschlossen, weil sich die Unterlassungspflicht erledigt hat, etwa, weil sie auf einen bestimmten Zeitpunkt fixiert war und dieser Zeitpunkt (ohne Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners) verstrichen ist, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Einleitung der Vollziehung. Dem entspricht es, dass der Vollstreckungsschuldner sich in einer solchen Situation nicht mehr in einer Ungewissheit darüber befindet, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen werden soll, weil er der Unterlassungspflicht bereits endgültig und unumkehrbar genügt hat. Die von der Antragstellerin auf Seite 3 unten des Schriftsatzes vom 4. Februar 2016 zitierte Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.3.2001, 2 W 6/01, juris; BayObLG, Beschl. v. 9.3.1995, NJW-RR 1995, 1040) steht dem nicht entgegen. Dort ging es um Fälle, in denen der Vollstreckungsschuldner, anders als hier die Antragsgegnerin, bereits gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hatte und die betreffenden Gerichte es auch noch nachträglich für geboten hielten, ein Ordnungsgeld zu verhängen, weil dieses nicht nur präventiven, sondern auch repressiven Charakter habe.
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bb) Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2015 erlassene einstweilige Anordnung ist seit dem Ablauf des 26. August 2015 nicht mehr möglich, denn diese Anordnung hat sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die Antragstellerin laut der Weisung der Antragsgegnerin vom 13. August 2015 amtsärztlich untersucht werden sollte, erledigt. Das Beschwerdegericht vermag sich den gegenteiligen Argumenten der Antragstellerin (vgl. den Schriftsatz vom 4.2.2016, S. 9 ff.) nicht anzuschließen.
- 13
aaa) Für dieses Verständnis der einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 spricht zunächst einmal, dass das Verwaltungsgericht selbst in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2015 (BA S. 7 f.) ausführt, die einstweilige Anordnung sei im o. g. Sinn zu verstehen. Die Anordnung untersage der Vollstreckungsschuldnerin nicht, bei zukünftigen Maßnahmen auf die in der Weisung vom 13. August 2015 genannten Umstände abzustellen. Die zukunftsgerichtete Formulierung im Tenor, mit dem die Anordnung an ein eventuelles Hauptsacheverfahren gekoppelt worden sei, habe darauf beruht, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich immer nur eine vorläufige Regelung getroffen werde, die in ihren Wirkungen auf die Zwischenzeit bis zum Abschluss eines eventuellen Hauptsacheverfahrens abziele. Es sei insoweit unerheblich, dass sich im vorliegenden Fall ein Hauptsacheverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor dessen Abschluss mit dem Ablauf des 26. August 2015 erledigt hätte.
- 14
bbb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Schriftsatz vom 4.2.2016, S. 15) unterlegt das Verwaltungsgericht damit seiner einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 nicht nachträglich eine Bedeutung, die sie objektiv bei zutreffendem Verständnis nicht gehabt hätte. Vielmehr sprechen einige der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 25. August 2015 dafür, dass es seine Anordnung allein auf den Untersuchungstermin vom 26. August 2015 bezogen hat.
- 15
Dies gilt namentlich für die dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 7 f.) zum Anordnungsgrund („bb.“) und zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache („cc.“). Das Verwaltungsgericht hat dort (unter „bb.“) ausgeführt, der Antragstellerin könne das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden, da „die Untersuchung“ bereits am 26. August 2015 stattfinden solle. Insbesondere würde die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts (unter „cc.“), dass sich mit der Untersagung der für den 26. August 2015 vorgesehen gewesenen amtsärztlichen Untersuchung die Hauptsache erledige, sonst keinen Sinn ergeben. Auch das dortige Zitat des Verwaltungsgerichts aus Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1972, BVerfGE 34, 160, juris Rn. 9), auf das es sich für seine eigene Entscheidung berufen hat, spricht dafür, dass es von einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache durch seine eigene Entscheidung wegen einer terminlichen Fixierung des Regelungsgegenstandes ausgegangen ist: In jenem Fall hatte das Bundesverfassungsgericht zwei Tage vor der auf den 19. November 1972 terminierten Bundestagswahl die Vollziehung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg ausgesetzt, mit dem die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik (ARD) zusammengefassten Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen verpflichtet worden waren, der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) über die im Gemeinschaftsprogramm "Deutsches Fernsehen" bereits gewährten fünf Minuten hinaus zusätzliche Sendezeit für Wahlpropaganda zur Verfügung zu stellen. Mit dieser einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht die zuvor seitens der NPD durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg erwirkt Rechtsposition endgültig vernichtet, weil damit die von der NPD erstrebte weitergehende Wahlwerbung bis zu der zwei Tage später stattfindenden Bundestagswahl unumkehrbar ausgeschlossen wurde. Für das terminbezogene Regelungs- und Erledigungsverständnis des Verwaltungsgerichts spricht schließlich auch seine Begründung der Ablehnung des dritten in der Antragsschrift vom 21. August 2015 enthalten gewesenen Antrags („der Antragsgegnerin (ggf. im Wege eines sog. Hängebeschlusses) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzgesuch von weiteren Untersuchungsaufforderungen sowie von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Untersuchungsanordnung abzusehen“). Dort hat es ausgeführt, für eine solche Regelung bestehe selbst im Fall der Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss kein Bedarf, da sich dieser Antrag allein auf das vorläufige Rechtsschutzgesuch beziehe „und es insofern nur um die Anweisung der Untersuchung geht, die am morgigen Tag stattfinden würde“ (BA S. 8 f., unter „3.“).
- 16
ccc) In dem hier maßgeblichen vollstreckungsrechtlichen Zusammenhang, in dem es allein um den tatsächlichen Inhalt der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2015 geht, kann es dahin stehen, ob das Verwaltungsgericht mit seiner terminbezogenen Regelung eine im Hinblick auf das seinerzeitige Begehren der Antragstellerin („im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Untersuchungsanordnung vom 13. August 2015 … rechtswidrig und die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, sich aufgrund der bezeichneten Untersuchungsanordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch den Personalärztlichen Dienst „am Dienstag, dem 26.08.2015“ zu unterziehen“) eine inhaltlich zu stark begrenzte Entscheidung getroffen hat, weil das seinerzeitige Rechtsschutzziel der Antragstellerin, wie sie mit der vorliegenden Beschwerde vorträgt, nicht allein auf die Untersagung der Untersuchung am 26. August 2015 gerichtet gewesen sei, sondern auf die Untersagung jeglicher (auch späterer) Untersuchungen aufgrund der Weisung vom 13. August 2015.
- 17
Ein solchermaßen weiteres, nicht auf einen bestimmten Untersuchungstermin fixiertes Rechtsschutzziel wird in der Tat häufig das Interesse des Beamten in vergleichbaren Situationen bestimmen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.5.2016, 1 M 48/16, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 6.10.2014, 3 CE 14.1357, juris Rn. 14). Der oben zitierte, mit der Eilantragsschrift vom 21. August 2015 (S. 2) gestellte Antrag allerdings hat zwar auf die Untersuchungsanordnung vom 13. August 2015 Bezug genommen, hinsichtlich der begehrten Anordnung aber auf den Untersuchungstermin („Dienstag, dem 26.08.2015“) abgestellt und dabei nicht etwa einen Passus wie „oder an einem anderen Tag“ hinzugefügt. Mit der Begründung dieses Antrags hat die Antragstellerin vornehmlich sachliche Mängel der Untersuchungsanordnung an sich, aber auch Fehler gerügt, die sich konkret auf den Termin vom 26. August 2015 bezogen (vgl. Schr. v. 21.8.2015, S. 18, zur Ladungsfrist). All dies mag das Verwaltungsgericht zu seinem engeren Verständnis des Rechtsschutzbegehrens aus dem (dem Beschlusstext nach vollständig erfolgreichen, BA S. 3 ff.) seinerzeitigen ersten Antrag der Antragstellerin bewogen haben.
- 18
d) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Androhung eines Ordnungsgeldes besteht im vorliegenden Fall auch nicht deswegen, weil andernfalls die Antragstellerin mit der nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 zu rechnen hätte. Eine solche Gefahr besteht nicht.
- 19
Der Beschluss vom 25. August 2015 ist rechtskräftig geworden (die Antragsgegnerin hat dagegen seinerzeit keine Beschwerde eingelegt). Auch eine nachträgliche Aufhebung dieses Beschlusses gemäß (dem im Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend anwendbaren) § 80 Abs. 7 VwGO ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt, und es spricht nichts dafür, dass sie eine solche Absicht haben oder entwickeln könnte (vgl. etwa ihren Schriftsatz vom 29.9.2015, wonach sich auch aus ihrer Sicht die Angelegenheit erledigt habe); außerdem würde auch einem solchen Antrag der Antragsgegnerin wegen der noch vor Ablauf der Antragsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO eingetretenen endgültigen Erledigung der einstweiligen Anordnung kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehen. Ein Abänderungsantrag der Antragsgegnerin nach § 927 ZPO schließlich wäre nicht statthaft; diese Bestimmung ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach der VwGO nicht anwendbar, weil § 123 Abs. 3 VwGO gerade nicht auf § 927 ZPO verweist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.4.2013, 4 MC 56/13, juris Rn. 4 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 6.12.2001, NVwZ-RR 2002, 908, juris Rn. 4).
- 20
Damit droht der Antragstellerin auch keine nachträgliche Aufhebung der Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 25. August 2015. Ebenso wenig muss sie befürchten, dass ihr im Hinblick auf die am 26. August 2015 unterbliebene Untersuchung eine vermutete Dienstunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 HmbBG entgegen gehalten werden könnte, da sie wegen der einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 einen im Sinne dieser Vorschrift „hinreichenden Grund“ hatte, nicht zu jenem Untersuchungstermin zu erscheinen.
- 21
e) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Androhung eines Ordnungsgeldes besteht schließlich nicht wegen einer Möglichkeit rechtswidrigen Handelns seitens der Antragsgegnerin bzw. wegen des von ihr mit dem Schreiben vom 7. September 2015 erneut unternommenen Versuchs, die Antragstellerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu bewegen (vgl. die Beschwerdebegründung vom 4.2.2016, S. 12 f.).
- 22
Da sich die einstweilige Anordnung vom 25. August 2015 mit Ablauf des 26. August 2015 erledigt hat, könnte ein künftiges rechtswidriges Handeln der Antragsgegnerin keinen Verstoß gegen die einstweilige Anordnung vom 25. August 2015 mehr darstellen. Sollte sie allerdings erneut eine inhaltsgleiche Weisung wie diejenige vom 13. August 2015 (mit lediglich neuen Daten) gegenüber der Antragstellerin erlassen, so bliebe es dieser unbenommen, dagegen beim Verwaltungsgericht vorzugehen und dort eine neue einstweilige (dann möglicherweise nicht mehr strikt terminlich fixierte) einstweilige Anordnung zu erwirken.
- 23
Das o. g. Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. September 2015 führt hier ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Abgesehen von der Erledigung der einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 mit Ablauf des 26. August 2015 unterschied sich das Schreiben vom 7. September 2015 sowohl hinsichtlich der äußeren Form als auch seiner Begründung nach von der Weisung vom 13. August 2015. Dem entspricht es, dass die Antragstellerin dagegen mit einem neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgegangen ist (20 E 5269/15).
- 24
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist für dieses Beschwerdeverfahren nicht veranlasst, da sich die Gerichtsverfahrenskosten nicht nach einem Streitwert bemessen, sondern in einer Festgebühr von 60,- Euro erschöpfen (vgl. Abschnitt 5502 in der Anl. 1 zum GKG).
II.
- 25
Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren einen Streitwert von 5.000,- Euro festgesetzt. Auch für jenes Verfahren war kein Streitwert festzusetzen, weil sich die dortigen Gerichtsverfahrenskosten nicht nach einem Streitwert bemessen, sondern in einer Festgebühr erschöpfen.
- 26
Für das erstinstanzliche Verfahren ist in entsprechender Anwendung von Abschnitt 2111 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr von 20,- Euro zu erheben. Es handelt sich um ein Verfahren über einen Antrag auf eine gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung gemäß § 890 (Abs. 2) ZPO (i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO). Der Umstand, dass sich für Verfahren dieser Art im Teil 5 der Anlage 1 zum GKG (Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit) keine entsprechende Regelung findet, dürfte eine unbeabsichtigte Regelungslücke darstellen. Der Gesetzgeber hat in Abschnitt 5301 für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung, für die wie in Abschnitt 2111 eine Festgebühr von 20,- Euro normiert ist, lediglich Anträge „nach den §§ 169, 170 oder 172 VwGO“ aufgeführt und dabei offenbar nicht an die Möglichkeit von Anträgen nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 ZPO gedacht. Es spricht nichts dafür, dass derartige Anträge im Gegensatz zu den anderen im Abschnitt 5301 genannten Vollstreckungsanträgen völlig kostenfrei bleiben sollen; vielmehr hat der Gesetzgeber offenbar die Vorstellung, dass für Vollstreckungsanträge in der Verwaltungsgerichtsbarkeit generell eine Festgebühr von 20,- Euro zu erheben ist.
- 27
Der Umstand, dass laut Abschnitt 1.7.1 (Satz 2) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/13, S. 57 ff.) in selbständigen Vollstreckungsverfahren bei der Androhung von Zwangsmitteln ein Streitwert in Höhe der Hälfte des anzudrohenden Zwangsgeldes anzusetzen sein soll, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Der (ohnehin lediglich einen Vorschlag darstellende) Streitwertkatalog setzt vom Ansatz her voraus, dass überhaupt ein Streitwert festzusetzen ist. Daran fehlt es, wenn, wie im vorliegenden Fall, bereits kraft Gesetzes eine Festgebühr zu erheben ist.
- 28
Eine Kostenentscheidung ist für das Verfahren der Streitwertbeschwerde nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 7. Juli 2015 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Beschluss wurde der Vollstreckungsschuldnerin laut Empfangsbekenntnis am 14. Juli 2015 zugestellt. Die am 27. Juli 2015 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangene Beschwerde wahrt die Zwei-Wochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
- 2
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 2014 auf Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin, die Vollstreckungsgläubigerin amtsangemessen zu beschäftigen, noch vollstreckbar war.
- 3
Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend geltenden Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris, m. w. N.; std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 20. Januar 2014 - 1 M 132/13 -, juris).
- 4
Der (in Bezug auf den abgelehnten Hauptantrag der Vollstreckungsgläubigerin von dieser) angefochtene Beschluss des VG Halle vom 18. Dezember 2014 ist den Prozessbevollmächtigen der Vollstreckungsgläubigerin am 30. Dezember 2014 mittels Empfangsbekenntnis von Amts wegen zugestellt worden. Durch diese Zustellung ist die Vollziehungsfrist in Lauf gesetzt worden. Innerhalb der mithin mit Ablauf des 30. Januar 2015 endenden Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nicht im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen worden.
- 5
Soweit die Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungsschuldnerin mit Schreiben vom 6. Januar 2015 zur Mitteilung aufgefordert haben, „mit welchen Aufgaben und auf welchem Dienstposten Sie nunmehr gedenken, unsere Mandantin amtsangemessen zu beschäftigen“ sowie „wann mit dem Erlass des Abhilfebescheides zu rechnen ist“, stellt dieses Schreiben keine Vollziehungsmaßnahme dar (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris, Rdnr. 37, 39). Selbst eine unmissverständliche Leistungsaufforderung der Vollstreckungsgläubigerin an die Vollstreckungsschuldnerin unter Bezugnahme auf den vorläufigen Titel genügt (noch) nicht, um bereits eine Vollziehung annehmen zu können; insbesondere kann eine im Verwaltungsprozess mögliche, aber nicht notwendige Parteizustellung (vgl. §§ 936, 922 Abs. 2, 172 ZPO), als formalisierter Akt der Vollziehungszustellung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris, Rdnr. 6), nicht durch jede Willensäußerung des Vollstreckungsgläubigers, der entnommen werden kann, dass er von der einstweiligen Verfügung/Anordnung Gebrauch machen will, ersetzt werden. Die Auslegung einer Willenserklärung darf nicht den Ausschlag geben, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung/Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar ist, muss es sich also immer um ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen handeln (so BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 40, 41). Hiervon ausgehend, liegt eine solche formalisierte oder urkundlich belegte Vollziehungsmaßnahme der Vollstreckungsgläubigerin nicht vor; sie kann insbesondere nicht in dem auslegungsbedürftigen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. Januar 2015 gesehen werden.
- 6
Dem In-Lauf-Setzen der Vollziehungsfrist stand die Beschwerdeeinlegung der Vollstreckungsgläubigerin wegen Ablehnung ihres Hauptantrages nicht entgegen. Ihre Beschwerde hat den Beginn der Vollziehungsfrist nicht auf den Zeitpunkt verlegt, an dem ihr die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 1. April 2015 bekannt gegeben wurde. Der Beschwerde kam vorliegend kein Suspensiveffekt im Sinne des § 149 Abs. 1 VwGO zu; sie entwickelte keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehbarkeit der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2014 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Vorb. § 124 Rdnr. 1). Es kann vorliegend auch dahinstehen, welche rechtlichen Auswirkungen ein Erfolg des auf vorläufige Rückgängigmachung einer Umsetzung und Organisationsmaßnahme gerichteten Hauptantrages im Beschwerdeverfahren auf die hier streitgegenständliche, den Hilfsantrag betreffende einstweilige Anordnung der amtsangemessenen Beschäftigung der Vollstreckungsgläubigerin gehabt hätte. Ein Vollziehungshindernis für die einstweilige Anordnung ergab sich aus der Antragskonstellation im gemäß § 929 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitraum bis 30. Januar 2015 jedenfalls nicht.
- 7
Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO begann - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - mit der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 1. April 2015 auch nicht „neu“ zu laufen. Abgesehen davon, dass schon fraglich erscheint, inwiefern eine Vollziehungsfrist bei einem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss (der die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2014 auf amtsangemessene Beschäftigung der Vollstreckungsgläubigerin nicht zum Beschwerdegegenstand hatte und in der Sache mit Ablehnung des Hauptantrages keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Stattgabe des Hilfsantrages getroffen hat) sowie angesichts des Umstandes, dass das Verstreichen der („ersten“) Vollziehungsfrist die einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 2014 hat gegenstandslos werden lassen, „neu“ (und in Bezug auf welche einstweilige Anordnung) in Gang gesetzt werden kann, greifen die vom Verwaltungsgericht angeführten „besonderen Umstände“ nicht durch.
- 8
Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist und der Disposition der Beteiligten und des Gerichts entzogen. Auf ihre Einhaltung kann nicht verzichtet werden, auch eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Fristversäumung ist vom Gericht und von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten. Wegen dieser Besonderheiten ist eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, tunlichst zu vermeiden. Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalles, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen (so bereits BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 41; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014, a. a O., Rdnr. 19).
- 9
Es kann vorliegend auch keine Rede davon sein, dass die Vollstreckungsgläubigerin einen Titel vollstrecken müsste, dessen Beseitigung sie zugleich verfolgt und gezwungen würde, widersprüchlich zu handeln. Es ist nicht ersichtlich, dass die im Ergebnis mit dem Hauptantrag verfolgte Rückumsetzung auf den früher innegehabten Dienstposten in Widerspruch zu der begehrten amtsangemessenen Beschäftigung steht. Vielmehr modifiziert sie letztere in Bezug auf einen bestimmten Dienstposten. Was das Risiko der Vollstreckungsgläubigerin anbelangt, gegebenenfalls Schadensersatz nach § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO leisten zu müssen, ist dies der Preis für die Möglichkeit, schon aufgrund nur vorläufiger, noch dazu in einem summarischen Verfahren gewonnener Erkenntnisse, vollstrecken zu können (so BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 24). Die Schadensersatzpflicht ist als Bestandteil des Vollstreckungsrisikos einer einstweiligen Anordnung immanent und wie das Antrags- und Prozessrisiko dem Betreiben und der eigenverantwortlichen Entscheidung des Gläubigers/Antragstellers/Klägers/Rechtsmittelführers überlassen.
- 10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 11
Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die erste Instanz eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt und das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses).
- 12
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Gründe
- 1
1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 3. Mai 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.
- 2
Zwar ist die mit dem angefochtenen Beschluss erlassene einstweilige Anordnung nicht mangels ihrer Vollziehung innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO (nur) aufzuheben (a). Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung indes in der Sache zu Unrecht erlassen; vielmehr hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (b).
- 3
a) Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist (OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 12/15 -, juris [m. w. N.]). Abzustellen ist grundsätzlich auf die Zustellung als förmliche Bekanntgabe, nicht hingegen auf eine informatorische, formlose Vorab-Bekanntmachung etwa per Telefax. Ob ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der formlosen Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung abzustellen ist, wenn eine förmliche Zustellung unterblieben ist (OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.]), bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn der hier streitgegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist dem Antragsteller am 4. Mai 2016 zugestellt worden (Bl. 78 der Gerichtsakte), so dass die Vollzugsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 6. Juni 2016 - einem Montag - abgelaufen war. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die einstweilige Anordnung vom Antragsteller im Wege der am 23. Mai 2016 von ihm bewirkten Parteizustellung des ergangenen Beschlusses vollzogen worden.
- 4
Auch Unterlassungsgebote - wie hier - sind der Vollziehung fähig; die von Amts wegen erfolgte bloße Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes an den Antragsgegner reicht nicht aus. Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzuges ist auf jeden Fall eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.]).
- 5
Die vom Antragsteller am 23. Mai 2016 bewirkte Parteizustellung der einstweiligen Anordnung im Wege der Zustellung von Prozessbevollmächtigen zu Behörde stellt einen ausreichenden Vollzugsakt dar, weil sie keine notwendige Voraussetzung einer Vollstreckung darstellt. Der Vollstreckungsgläubiger hat mit diesem Akt hinreichend deutlich und in einem formalen Verfahren überprüfbar klargestellt, dass er von der einstweiligen Anordnung Gebrauch machen und sich dem Risiko der in § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO geregelten Schadensersatzpflicht aussetzen will. In einer derartigen Konstellation wäre es überflüssig, den Vollstreckungsgläubiger zu weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu zwingen, nur um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 -, juris; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris [m. w. N.]).
- 6
b) Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung jedoch in der Sache zu Unrecht erlassen, weil der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
- 7
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
- 8
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).
- 9
Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).
- 10
Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).
- 11
Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).
- 12
Im gegebenen Fall hat der Antragsteller - wie die Beschwerde mit Recht einwendet - schon die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den Antragsteller ausweislich der in dem Auswahlvermerk vom 20. August 2015 schriftlich fixierten Gründe (insbesondere dort Seite 3) in rechtsfehlerfreier Weise, d. h. ohne Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches, in dem Verfahren über die Besetzung des landesweit ausgeschriebenen Dienstpostens „Leiter/in Sachgebiet 2 - Allgemeine Kriminalität (W 2.6.4.2)“ beim Polizeirevier (...) nicht ausgewählt, sondern den Beigeladenen.
- 13
Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.]). Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG istin erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris). Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris [m. w. N.]).
- 14
Mit welchem Gewicht die jeweiligen Teil-Gesamtbewertungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt indes allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist nämlich ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013, a. a. O. [m. w. N.]).
- 15
Nichts anderes gilt für die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder - ausnahmsweise - aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas anderes geboten oder gerechtfertigt ist (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 M 51/14 -, juris [m. w. N.]), die mithin grundsätzlich erst im Anschluss („in zweiter Linie“) an einen Vergleich der Gesamt(teil)urteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.).
- 16
Es entspricht im Übrigen dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - „aktuellsten“ Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 -, juris).
- 17
Hiernach legt die Antragsgegnerin ausweislich ihres Auswahlvermerkes vom 20. August 2015 ohne Rechtsfehler beide Teil-Gesamturteile der - nach wie vor aktuell(st)en - dienstlichen Regel-Beurteilungen zugrunde (dort Seite 3). Ebenso wenig ist rechtlich zu erinnern, dass die Antragsgegnerin die Teil-Gesamturteile als gleichgewichtig ansieht und dementsprechend gleich gewichtet hat. Zu Unrecht geht der Antragsteller von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage zwischen ihm und dem Beigeladenen aus. Mit Recht rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht und - ihm folgend - der Antragsteller von einer „unzutreffenden“ Vergleichbarmachung der Regelbeurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem ausgeht.
- 18
Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil, sondern es sind bei einem Vergleich der Gesamtergebnisse zudem etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen, die u. a. dann in Betracht kommen, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Dies ist vorliegend - unbestrittenermaßen wie ausweislich der Akten - der Fall, denn die die Regelbeurteilung des Antragstellers (C/B) ist an den Maßstäben des Status-Amtes eines Oberkommissars (A 10 LBesO LSA) und diejenige des Beigeladenen (D/B) an den Maßstäben des Status-Amtes eines Hauptkommissars (A 11 LBesO LSA) erstellt worden. Dass der Antragsteller - wie dieser geltend macht - im Beurteilungszeitraum teilweise Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens wahrgenommen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, weil die insoweit erbrachten Leistungen - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt hat - in der Regelbeurteilungen ihren entsprechenden Niederschlag gefunden haben, mithin rechtsfehlerfrei der Antragsteller auf dieser tatsächlichen Grundlage am Maßstab des Status-Amtes eines Oberkommissars beurteilt wurde.
- 19
Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber - wie hier - auf unterschiedliche Statusämter, so kann im Übrigen grundsätzlich angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind gemäß Art. 33 Abs. 2 und 5 GG von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris [m. w. N.]; zudem Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Anders gewendet heißt dies für Fälle wie den vorliegenden, dass bei formal ungleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt ins Verhältnis zu derjenigen des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten zu setzen ist. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu erinnern, wenn Beurteilungen aus einem um eine Besoldungsgruppe niedrigeren statusrechtlichen Amt nur dann Beurteilungen eines Beamten im nächsthöheren Statusamt gleich stehen sollen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens eine Notenstufe höhere Bewertung aufweisen (OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris Rn. 16). Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin in ihrem Auswahlvermerk vom 20. August 2015 ist daher zunächst dem Grunde nach rechtlich nicht zu beanstanden.
- 20
Der Grundsatz vom höheren Statusamt gilt indes nicht ausnahmslos und kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O.). Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Dabei ist u. a. in den Blick zu nehmen, ob zwischen den Ämtern der Konkurrenten eine unmittelbare Beförderungshierarchie besteht, denn in einem solchen Fall spricht bereits Einiges für die Anwendung des vorangestellten Grundsatzes (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O.).
- 21
Letzteres ist hier gegeben, denn der Beigeladene hat(te) ein gegenüber dem Antragsteller höherwertiges und auch vom Antragsteller laufbahnrechtlich grundsätzlich erst noch zu durchlaufendes Statusamt inne. Es liegt auch kein Ausnahmefall dahingehend vor, dass das Statusamt des Beigeladenen lediglich aufgrund einer spezifischen normativen Bewertung wegen bestimmter Umstände als höherwertig bestimmt wurde, denen eine hinreichende Aussagekraft für die hier relevanten Merkmale nicht zukommt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O., dort die bloße Anzahl an Richterplanstellen). Dementsprechend hat sich der Statusunterschied nach den hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien auch auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt mit der Folge, dass der Beigeladene einem strengeren Beurteilungsmaßstab, nämlich dem Amt eines Hauptkommissars, unterworfen war als der Antragsteller.
- 22
Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Leistungs-, sondern gleichfalls in Bezug auf die Befähigungsbeurteilung. Auch wenn Befähigungsmerkmale „sehr viel stärker auf die Persönlichkeit des Beamten als auf die Ausübung eines bestimmten Statusamtes bezogen“ sein mögen, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss formuliert hat, kann ihre Bewertung nicht gleichsam losgelöst von den jeweiligen Anforderungen des innegehabten Statusamtes betrachtet werden und erfolgen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 52 ff.). Vielmehr knüpft auch die Beurteilung der Befähigung an das Statusamt an, d. h. Bezugspunkt der Beurteilung ist auch insoweit der Vergleich mit anderen statusgleichen Beamten.
- 23
Während die fachliche Leistung insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise und dem Arbeitsverhalten zu beurteilen ist, umfasst die Befähigung die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die allgemein - nicht für ein bestimmtes Amt (dann Eignung) - für die dienstliche Verwendung wesentlich sind (vgl. § 2 BLV und hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris [m. w. N.]; zudem Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 36.). Indes sind Befähigungsmerkmale von den Leistungsmerkmalen nicht scharf abtrennbar (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a. a. O., Rn. 37, juris), da nicht nur ein materieller Unterschied, sondern zugleich ein Zusammenhang zwischen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung besteht, sie mithin innerlich miteinander verflochten sind (siehe auch: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Rn. 256 ff. [m. w. N.]). Die Befähigung(smerkmale) erkennen und entsprechend bewerten zu können, setzt ihre Erkennbarkeit voraus. Diese wiederum zeigen sich in einem nicht unmaßgeblichen Maße am Leistungsbild des Beamten, was entsprechende Rückschlüsse zulässt (vgl.: Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 256 ff. [m. w. N.]). Gewährt das Leistungsbild, welches aber gerade einen Statusamtsbezug aufweist, mithin Rückschlüsse auf die Befähigung des Beamten, weist deren Bewertung ihrerseits einen solch unmittelbaren Bezug zum innegehabten Statusamt auf. Dies liegt auch deswegen auf der Hand, weil die zu bewertenden Eigenschaften, die allgemein für die dienstliche Verwendung wesentlich sind, stets einen Bezug zu den Anforderungen eines jeden (höherwertigen) Statusamtes aufweisen und damit potenziell gar nicht konkret bezogen auf sämtliche dieser Ämter (d. h. „relativ“) bewertet werden können und auch nicht sollen. Mit anderen Worten: Befähigungsmerkmale entziehen sich einer „bezugsunabhängigen“ Bewertung (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a. a. O.; Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 257). Bezugspunkt der Bewertung der Befähigung(smerkmale) eines Beamten bleibt daher naturgemäß (d. h. „absolut“) sein innegehabtes Statusamt. Es ist insoweit plausibel, wenn formal gleichlautenden Bewertungen der Befähigung(smerkmale) grundsätzlich ein ganz anderes Gewicht und eine ganz andere Aussagekraft beigemessen wird, wenn sie Beamte mit divergierenden Statusämtern betreffen. Dieses Gewicht divergiert dabei in der Regel umso deutlicher, je weiter die Statusämter in der zu durchlaufenden Hierarchie (offenkundig bei Konkurrenz von A 4 und A 16 LBesO LSA) auseinander liegen. Im Übrigen wäre es auch sachlich wenig nachvollziehbar, wenn zwar im Fall nur eines Gesamturteiles mit den darin enthaltenen Bewertungen der Befähigung(smerkmale) der Grundsatz vom höheren Statusamt ohne Weiteres Anwendung findet, eine solche beim Vorliegen von zwei Teil-Gesamturteilen indes ausgeschlossen sein soll.
- 24
Hiervon ausgehend hat sich der Statusunterschied zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen sowohl bei der Leistungs- als auch bei der Befähigungsbeurteilung ausgewirkt mit der Folge, dass die Antragsgegnerin zur Herstellung der Vergleichbarkeit der statusdivergierenden Regelbeurteilungen der Konkurrenten eine den vorgenannten Grundsätzen berücksichtigende Bewertung vorzunehmen hat. Insoweit ist die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise - durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung - herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen (OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 - und Beschluss vom 9. Juli 2012 - 1 B 1317/11 -, jeweils juris m. w. N.).
- 25
Die Erwägungen der Antragsgegnerin in ihrem Auswahlvermerk vom 20. August 2015 (dort Seite 3), die Herstellung der Vergleichbarmachung der divergierenden Teil-Gesamturteile des Antragstellers und des Beigeladenen letztlich am höheren Statusamt des Beigeladenen festzumachen und insoweit eine Notenhebung um jeweils eine Notenstufe vorzunehmen, unterliegen nach den vorstehenden Ausführungen sowie der hier gegebenen Fallgestaltung keinen rechtlichen Bedenken; sie sind nicht sachwidrig, insbesondere nicht willkürlich. Der Statusunterschied zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen hat sich - wie ausgeführt - sowohl bei der Leistungs- als auch bei der Befähigungsbeurteilung ausgewirkt. Es liegen keine zu beachtenden (normativen oder faktischen) Umstände des Einzelfalles vor, die auf eine Wert- oder Maßstabsgleichheit hindeuten. Die Hebung um eine Notenstufe ist hiernach sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich.
- 26
Grundsätzlich ist es nämlich zulässig, dass im vorherigen Statusamt vergebene Bewertungen der Merkmale wie auch des Gesamturteiles in einer Vorbeurteilung nach einer Beförderung im nachfolgenden Beurteilungszeitraum herabgesetzt werden, wenn der Beamte seine bisherigen Leistungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht gesteigert hat. Denn der Maßstab für die Beurteilung zum Beurteilungsstichtag ist das von dem Beamten innegehabte statusrechtliche Amt, so dass für die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen des zwischenzeitlich beförderten Beamten ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist, da an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes im Hinblick auf dessen Leistung höhere Anforderungen zu stellen sind. Wenn vor diesem Hintergrund der beurteilte Beamte seine Leistungen nicht gesteigert hat, führt dieses grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorausgegangenen niedrigeren Amt, und zwar auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen des jeweils innegehabten statusrechtlichen Amtes (siehe: OVG NDS, Urteil vom 9. Februar 2010 - 5 LB 497/07 -, juris; hierauf Bezug nehmend: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012, a. a. O.; siehe stellvertretend etwa auch Ziffer 11.2 der Beurteilungsrichtlinien MJ LSA, JMBl. LSA 2007, 31, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. April 2013, JMBl. LSA 2013, 81). Dies gilt - wie bereits ausgeführt - nicht nur für den Fall nur eines - die Befähigung(smerkmale) umfassenden - Gesamturteiles, sondern in der Regel gleichermaßen für den hier gegebenen Fall von zwei Teil-Gesamturteilen.
- 27
Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine Ausschärfung nach Maßgabe der bewerteten Einzelmerkmale verlangt, ist dem vorliegend nicht zu folgen. Denn - wie bereits ausgeführt - maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil bzw. bei - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen beide Teil-Gesamturteile, während den Einzelmerkmalen grundsätzlich erst im Anschluss („in zweiter Linie“) an einen Vergleich der Gesamt(teil)urteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Unabhängig davon wäre dabei im gegebenen Fall in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller - anders als der Beigeladene - weder bei der Leistungsbeurteilung noch bei der Befähigungsbeurteilung (jeweils Ziffer 4) zu einem Führungsverhalten bzw. zur Führungsfähigkeit beurteilt wurde. Auch dieser Gesichtspunkt spricht für die Sachgerechtigkeit und Willkürfreiheit der Annahme der Antragsgegnerin, dass der Beigeladene leistungsstärker ist als der Antragsteller, ohne dass dieser Umstand noch der Erwähnung in dem Auswahlvermerk bedurft hätte, da dieser sich auf die wesentlichen Auswahlerwägungen beschränken durfte.
- 28
Ergibt der Gesamtvergleich, dass - wie hier - keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden, sondern ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Dass derartige zwingende Gründe vorliegend gegeben wären, hat der Antragsteller indes weder glaubhaft gemacht, noch ist dies anderweitig für den Senat ersichtlich.
- 29
Hat die Antragsgegnerin hiernach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der Leistungsbeurteilung einen Leistungsgleichstand und bei der Befähigungsbeurteilung des Beigeladenen einen Notenvorsprung gegenüber dem Antragsteller angenommen, so unterliegt ihre Annahme, dass keine wesentlich gleich leistungsstarke Beamte konkurrieren, sondern der Beigeladene leistungsstärker ist als der Antragsteller, gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wegen des danach festgestellten Leistungsvorsprunges des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller aufgrund eines Notenvorsprunges in einem Gesamt-Teilurteil bedurfte es keiner weitergehenden Darlegung von Auswahlerwägungen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris [m. w. N.]). Gegenteiliges zeigt der Antragsteller auch nicht schlüssig auf.
- 30
Geht die Antragsgegnerin nach alledem nicht von einem „unzutreffenden Sachverhalt“ aus, liegt - entgegen der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichtes - damit ebenso wenig ein Fall einer „unzutreffenden Sachverhaltsmitteilung“ gegenüber der zuständigen Personalvertretung vor.
- 31
Nimmt die Antragsgegnerin mithin rechtfehlerfrei einen wesentlichen Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller an, kann schon mangels Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches und ungeachtet dessen aber auch im Übrigen nicht angenommen werden, dass seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl möglich erscheint.
- 32
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren insgesamt nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.
- 33
3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 (Gesetz vom 8. Juli 2014, BGBl. I S. 890) geltenden Fassung (§§ 40, 71 Abs. 1 GKG). Insofern war hier - wie das Verwaltungsgericht aus laufbahnrechtlichen Gründen zutreffend ausgeführt hat - für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA zuzüglich der allgemeinen ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 13. lit. b) der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B i. V. m. der Anlage 8 (85,25 € monatlich bis 31. Mai 2016) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller der 8. Erfahrungsstufe (3.880,18 € monatlich bis 31. Mai 2016) zugeordnet ist. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]).
- 34
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2011 - 12 K 3194/11 - ist unwirksam.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Januar 2013 - 8 K 4120/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle eines Zwangsgeldes ein Ordnungsgeld in genannter Höhe angedroht wird.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gründe
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(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.