Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2014 - 9 S 358/14

bei uns veröffentlicht am28.04.2014

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.01.2014 - 7 K 1393/12 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
1. Der Antragsteller ist Inhaber der Professur für Anatomie am Institut für Anatomie und Zellbiologie der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin und verlangt von dieser in der Hauptsache die Einhaltung von Berufungszusagen. Mit Urteil vom 30.10.2013 - 7 K 1099/12 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 28.02.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt (9 S 451/14). Mit Beschluss vom 28.01.2014 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Vollzug der mit Schreiben vom 16.05.2012 gegenüber dem Antragsteller erfolgten Kündigung bzw. Anpassung der Berufungszusagen vom 18.08.2009, vom 11.11.2009 und vom 02.03.2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig rückgängig zu machen und auszusetzen. Ausweislich der - zur Ermittlung eines vollstreckungsfähigen Inhalts der Anordnung heranzuziehenden - Gründe ist davon (lediglich) die Ausstattung umfasst, die dem Antragsteller nach der Fakultätsvorstandssitzung vom 30.06.2010 und vor dem 01.07.2012 zur Verfügung stand. Dabei habe es sich nach Aktenlage um drei wissenschaftliche Stellen, insgesamt sieben TA-Stellen, ein jährliches Sachkostenaversum in Höhe von 105.500.- EUR sowie die dem Antragsteller bei Dienstantritt und vor Umsetzung der mit Schreiben vom 28.06.2012 mitgeteilten neuen Raumzuweisung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten der Abteilung Neuroanatomie gehandelt.
2. Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung ist aufzuheben, weil der Antragsteller nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 123 Abs. 3, § 929 Abs. 2 ZPO mit der Vollziehung der einstweiligen Anordnung begonnen hat.
a) Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend geltenden Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1990 - IX ZR 211/89 -, BGHZ 122, 356; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 -, NVwZ 2009, 855; BayVGH, Beschluss vom 03.05.2006 - 4 CE 06.637 -, Juris; HessVGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 -, Juris). Geschieht dies - wie hier - während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens, hebt das Beschwerdegericht die einstweilige Anordnung - auch aus Gründen der Rechtsklarheit - auf (vgl. HessVGH, Beschluss vom 07.09.2004, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 13.06.2001 - 12 CE 01.140 -, Juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 524; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 123 Rn. 80). Eines zusätzlich gestellten Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO bedarf es nicht.
Dass der auf die Gegenstandslosigkeit des Beschlusses gerichtete Einwand der Antragsgegnerin nicht zu den Gründen gehört, welche innerhalb der einmonatigen Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebracht worden sind und auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), steht einer Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren nicht entgegen. Denn es handelt sich insoweit um eine Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens und damit um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.05.2006, a.a.O.; HessVGH, Beschluss vom 07.09.2004, a.a.O.).
Trotz der Gegenstandslosigkeit der einstweiligen Anordnung kann der Antragsgegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung nicht abgesprochen werden (vgl.; BayVGH, Beschluss vom 03.05.2006, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rn. 80).
b) Die einstweilige Anordnung ist nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 VwGO vollzogen worden.
Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Vollstreckungstitel und vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckungsklausel war entbehrlich, da es ihrer nur im Falle des § 929 Abs. 1 ZPO bedarf (vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 172 Rn. 32; Bader, in: Bader u.a., a.a.O., § 168 Rn. 6).
aa) Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 18.02.2014 zugestellt worden. Durch diese Zustellung ist die Vollziehungsfrist in Lauf gesetzt worden (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 522 m.w.N.). Soweit der Senat in seiner älteren Rechtsprechung - im Zusammenhang mit einer auf die Auslosung der Rangfolge der Hochschulzulassung gerichteten, rechtskräftigen einstweiligen Anordnung - die Auffassung vertreten hat, die Monatsfrist beginne im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Vollzugspflicht der durch die einstweilige Anordnung verpflichteten Behörde erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vollstreckungsgläubiger Kenntnis von dem nach seiner Auffassung unzureichenden Vollzug der einstweiligen Anordnung erhält (Senatsbeschluss vom 14.09.1983 - 9 S 1924/83 -, VBlBW 1984, 150; vgl. auch Nieders. OVG, Beschluss vom 08.12.1987 - 6 B 90/87 -, Juris), hält der Senat daran nicht fest. Die in Rechtsprechung und Literatur geäußerte Kritik an dieser Auslegung überzeugt. Der eindeutige Wortlaut des in § 123 Abs. 3 VwGO in Bezug genommenen § 929 Abs. 2 ZPO spricht dafür, dass es der Gesetzgeber auch für den Verwaltungsprozess bei der förmlichen Bekanntmachung der einstweiligen Anordnung als maßgeblichen Bezugspunkt für den Fristbeginn belassen wollte (OVG NRW, Beschlüsse vom 08.07.1991 - 11 B 773/91 -, NVwZ-RR 1992, 388, und vom 14.01.1992 - 1 E 1474/91.PVL -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1999 - 7 S 2505/99 -, NVwZ 2000, 691; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 123 Rn. 172; Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 36; Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123, Rn. 83; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 40; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 521). Der Wortlaut bietet keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber in der besonderen Interessenlage bei der Vollstreckung gegen eine - verfassungsgebundene - juristische Person des öffentlichen Rechts einen Grund für eine modifizierte Ausgestaltung der Vollziehungsfrist gesehen hat (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 521; OVG NRW, Beschluss vom 08.07.1991, a.a.O.). Darüber hinaus wird zu Recht darauf hingewiesen, dass ein späterer Fristbeginn schwerlich mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar wäre, da nicht immer mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, ob und wann die Behörde zu erkennen gegeben hat, dass sie die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen will (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 521; HessVGH, Beschluss vom 07.09.2004, a.a.O.). Dies würde auch nach Auffassung des Senats die Gefahr einer insbesondere dem Vollstreckungsrecht unzuträglichen Rechtsunsicherheit auslösen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.03.2003 - 4 C 03.640 -, NVwZ-RR 2003, 699). Auch wenn die Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO danach in Fällen der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit gewissen Problemen gerade für den jeweiligen Antragsteller verbunden ist (vgl. Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 36 ff.), kann dem letztlich nur durch einen ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers abgeholfen werden.
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bb) Innerhalb der mithin am 18.03.2014 abgelaufenen Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nicht im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen worden.
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Unter „Vollziehung“ in diesem Sinne ist die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu verstehen. Der Gläubiger muss innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aktiv werden, indem er vom Titel Gebrauch macht. Die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts an die Antragsgegnerin am 18.02.2014 genügt für die Vollziehung insoweit nicht. Die Amtszustellung ist Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung und kann deshalb nicht zugleich ihrer Vollziehung dienen. Ihr fehlt das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013 - 4 S 226/13 -, NVwZ-RR 2013, 737; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2009, a.a.O.; BGH, Urteil vom 22.10.1992 - IX ZR 36/92 -, GRUR 1993, 415 m.w.N.; BAG, Urteil vom 18.09.2007 - 9 AZR 672/06 -, BAGE 124, 80; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rn. 79 m.w.N.).
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Für eine Vollziehung bedarf es allerdings auch keiner Zustellung im Parteibetrieb. Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO hat insbesondere den Zweck, dass der Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr im Ungewissen gelassen wird, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 13.03.2003, a.a.O.). Daneben soll eine Vollziehung verhindert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt unter möglicherweise wesentlich veränderten Umständen erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1990 - IX ZR 211/89 -, BGHZ 112, 356; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rn. 78). Vor diesem Hintergrund ist es für ein Gebrauchmachen im genannten Sinne ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Gläubiger innerhalb der Frist beim zuständigen Vollstreckungsorgan eine bestimmte Vollziehungsmaßnahme beantragt, etwa den Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 170 Abs. 1 Satz 1, § 172 Satz 1 VwGO, eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 167 Abs. 1 VwGO, § 888 ZPO oder die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 167 Abs. 1 VwGO, § 890 ZPO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013, a.a.O.; Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 37; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 523; BGH, Urteil vom 13.04.1989 - IX ZR 148/88 -, WM 1989, 927; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 929 Rn. 7; Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 929 Rn. 9; Huber, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 929 Rn. 6). Denn damit bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die erwirkte Maßnahme durchsetzen will.
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An diesem Maßstab gemessen hat der Antragsteller innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO keine Maßnahme vorgenommen, die als Vollziehung bzw. Beginn der Vollziehung der einstweiligen Anordnung angesehen werden könnte. Das an das Verwaltungsgericht gerichtete Schreiben vom 21.02.2014, mit dem „um Herreichung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Beschlusses vom 28.01.2014“ gebeten wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies gilt unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin nach Aktenlage erst am 26.03.2014 und damit nach der am 18.03.2014 abgelaufenen Vollziehungsfrist Kenntnis von diesem Schreiben erhalten hat, zumal der Antragsteller nicht damit rechnen konnte, dass das Schreiben vom 21.02.2014 überhaupt der Antragsgegnerin zugeleitet wird. Der Antragsteller hat weder dargetan noch ist sonst für den Senat ersichtlich, dass dieses Schreiben geeignet war, die Vollstreckung der gegenständlichen einstweiligen Anordnung einzuleiten.
14 
Dies gilt schon deshalb, weil es für die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung überhaupt nicht bedurfte (vgl. bereits oben unter b). Im Übrigen entspricht es allgemeiner Meinung, dass selbst in Fällen der Notwendigkeit einer Vollstreckungsklausel deren Erteilung nicht Teil des Vollstreckungsverfahren ist (vgl. Drescher, a.a.O., § 929 Rn. 9; Pietzner/Möller, a.a.O., § 168 Rn. 3 f.). Mithin hat der Antragsteller mit diesem Schreiben auch nicht hinreichend verlässlich den Willen zum Ausdruck gebracht, von dem Titel vollstreckungsrechtlich Gebrauch zu machen. Anders als der Antragsteller meint, kann Gegenteiliges auch nicht aus dem „nachfolgenden Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 149 VwGO“ abgeleitet werden. Denn dieser Antrag ist von der Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 06.03.2014 am 10.03.2014 gestellt worden, zu einem Zeitpunkt also, zu dem diese von der Anforderung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch den Antragsteller noch keine Kenntnis hatte.
15 
Welches die innerhalb der Frist beim zuständigen Vollstreckungsorgan zu beantragende bestimmte Vollziehungsmaßnahme ist, ergibt sich aus den einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Der Senat geht davon aus, dass sich die Vollstreckung der hier durch die einstweilige Anordnung auferlegten Pflichten nicht nach § 172 VwGO, sondern nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem 8. Buch der ZPO richtet. § 172 VwGO ist nicht für alle Fälle der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung als abschließende Sonderregelung heranzuziehen. Die Bestimmung gilt vielmehr bereits nach ihrem Wortlaut nur in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO sowie des § 123 VwGO, also nur hinsichtlich der Vollstreckung von Entscheidungen im Zusammenhang mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO, die das Ergehen eines Verwaltungsakts voraussetzen. Die dort genannten Fälle „des § 123 VwGO“ sind dementsprechend nur Fälle einstweiliger Anordnungen, die auf eine bereits erhobene oder noch zu erhebende Verpflichtungsklage bezogen sind (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24.07.2013 - 9 S 1170/13 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 -, und vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 -, Juris; a.A. Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 18 ff.). Mithin sind sowohl in der Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgende Handlungspflichten wie auch Unterlassungsverpflichtungen nicht vom Anwendungsbereich des § 172 VwGO erfasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 172 Rn. 1). Die Vollstreckung einer derartige Pflichten begründenden einstweiligen Anordnung richtet sich daher nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem 8. Buch der ZPO.
16 
Das unter Nr. 1 des Beschlusses vom 28.01.2014 geregelte Gebot, den Vollzug der mit Schreiben vom 16.05.2012 erfolgten Kündigung bzw. Anpassung der Berufungszusagen vom 18.08.2009, vom 11.11.2009 und vom 02.03.2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig rückgängig zu machen und auszusetzen, begründet - nicht auf den Erlass von Verwaltungsakten gerichtete - Handlungspflichten der Antragsgegnerin, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden können. Die Vollstreckung dieser unvertretbaren Handlungspflichten erfolgt auf der Grundlage des § 888 ZPO. Diese Bestimmung sieht als Zwangsmittel ausschließlich die Festsetzung von Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Zwangshaft vor (§ 888 Abs. 1 ZPO). Eine Androhung der Zwangsmittel findet gemäß § 888 Abs. 2 ZPO nicht statt. Unstreitig hat der Antragsteller den danach zur Durchsetzung der einstweiligen Anordnung gebotenen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 ZPO innerhalb der am 18.03.2014 abgelaufenen Monatsfrist nicht gestellt.
17 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller nach einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts erst am 17.04.2014 einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds gestellt hat. Die Vollziehungsfrist wäre deshalb auch dann nicht eingehalten, wenn von einem späteren, etwa erst durch die Einlegung der Beschwerde seitens der Antragsgegnerin am 18.02.2014 oder durch die Beschwerdebegründung einschließlich der Stellung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses nach § 149 VwGO am 10.03.2014 ausgelösten Fristbeginn ausgegangen würde.
18 
cc) Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Berufung der Antragsgegnerin auf den Ablauf der Vollziehungsfrist sei rechtsmissbräuchlich.
19 
Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist und der Disposition der Beteiligten und des Gerichts entzogen. Auf ihre Einhaltung kann nicht verzichtet werden, auch eine Verlängerung ist nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992 - IX ZR 36/92 -, BGHZ 120, 73; Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 929 Rn. 8; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 522). Die Fristversäumung ist vom Gericht und von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten (vgl. Drescher, a.a.O., Rn. 8). Wegen dieser Besonderheiten ist eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, tunlichst zu vermeiden. Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992, a.a.O.). Ausgehend hiervon sind die Behauptung, die Antragsgegnerin habe im Rahmen von Vergleichsverhandlungen in einem Gespräch am 13.02.2014 mitgeteilt, sie werde der einstweiligen Anordnung nachkommen, und die in einem Schreiben vom 18.02.2014 geäußerte Bitte der Antragsgegnerin, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, auch aufgrund der Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit dieser Erklärungen nicht geeignet, den Lauf oder die Geltung der Monatsfrist ernsthaft in Frage zu stellen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin jedenfalls auch durch die Einlegung der Beschwerde am 18.02.2014 und den am 10.03.2014 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt ist, der einstweiligen Anordnung nachzukommen.
20 
dd) Schließlich kann dem Antragsteller wegen der Versäumung der Vollziehungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 VwGO vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 523 m.w.N.). Ein entsprechender Antrag ist nicht gestellt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind Wiedereinsetzungsgründe weder glaubhaft gemacht worden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) noch sonst ersichtlich.
21 
3. Ein über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung hinausgehendes Begehren hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Beschwerde nicht geltend gemacht (vgl. die Schriftsätze vom 06.03.2014 und vom 09.04.2014). Unabhängig davon bestünde für einen zusätzlichen Antrag, die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung abzulehnen, kein Rechtsschutzbedürfnis und wäre die Beschwerde insoweit unzulässig (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.05.2006, a.a.O.).
22 
4. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller nicht gehindert ist, eine neue einstweilige Anordnung zu beantragen; über den Antrag ist dann nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu befinden.
23 
5. Durch die Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin erledigt sich deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 149 VwGO.
24 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt unter Berücksichtigung der vom Antragsteller begehrten (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 in Verbindung mit den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2014 - 9 S 358/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2014 - 9 S 358/14

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bei uns veröffentlicht am 18.03.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Januar 2013 - 8 K 4120/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle eines Zwangsgeldes ein Ordnungsgeld in genannter Höhe angedroht wird

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2013 - 10 S 81/13

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 4 K 1386/12 - wird zurückgewiesen.Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe  1 Die Bes

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Aug. 2012 - 10 S 1085/12

bei uns veröffentlicht am 29.08.2012

Tenor Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2012 - 2 K 4331/11 - wird zurückgewiesen.Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   1 Di
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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Dez. 2017 - B 5 V 17.974

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor 1. Der Vollstreckungsschuldnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth vom 24. November 2017 (Az.: B 5 E 17.872), nämlich die Vollstreckungsgläubigerin vorläufig

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Juni 2018 - 1 O 61/18

bei uns veröffentlicht am 01.06.2018

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 25. April 2018 hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 2. März 2018, der Vo

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Aug. 2015 - 1 O 147/15

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Gründe 1 Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 7. Juli 2015 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Beschluss wurde der Vollstreckungsschuldnerin laut Empfa

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Mai 2015 - 10 S 835/15

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 2015 - 1 K 943/15 - geändert.Dem Vollstreckungsschuldner wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200,-- Euro für den Fall angedroht, das

Referenzen

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Januar 2013 - 8 K 4120/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle eines Zwangsgeldes ein Ordnungsgeld in genannter Höhe angedroht wird.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.11.2012 - 8 K 2354/12 -, soweit dem Antragsgegner dadurch untersagt wird, die Stelle eine Ministerialrats im Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren (BesGr. B 3) mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist, ein „Zwangsgeld“ (gemeint: Ordnungsgeld) in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht. Die hiergegen mit der Beschwerde angeführten Gründe rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht. Die Androhung eines Ordnungsgeldes ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens rechtlich nicht zu beanstanden.
Nachdem das Verwaltungsgericht mit (insoweit rechtskräftigem) Beschluss vom 06.11.2012 die vorgenannte einstweilige Anordnung auf vorläufige Unterlassung der Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen erlassen hatte, hat der Antragsteller (Vollstreckungsgläubiger) am 05.12.2012 beantragt, dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein „Zwangsgeld“ in Höhe von bis zu 10.000,-- EUR anzudrohen. Dieses Vollstreckungsbegehren, das sich der Sache nach auf die Androhung eines Ordnungsgeldes richtet, ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vollstreckungsantrag nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO statthaft ist, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die begehrte Androhung eines (richtigerweise) „Ordnungsgeldes“ nach § 890 Abs. 2 ZPO vorliegen, dass der Antrag auch nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO unzulässig ist, da er noch innerhalb der Vollzugsfrist von einem Monat gestellt worden ist, und dass es unerheblich ist, dass der Vollstreckungsschuldner zuvor nicht gegen die ihm mit der einstweiligen Anordnung auferlegte (Unterlassungs-)Verpflichtung verstoßen hat.
§ 890 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass die Androhung eines Ordnungsgeldes - als Voraussetzung für eine Verurteilung hierzu nach § 890 Abs. 1 ZPO -, wenn sie nicht (bereits) in der die Verpflichtung aussprechenden Entscheidung enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen wird. Nach Wortlaut und Zweck der Regelung besteht unter den genannten Voraussetzungen eine Rechtspflicht des Gerichts zum Erlass der Androhung. Insoweit ist dem Gericht - mit Ausnahme der Entscheidung über die Höhe des Ordnungsgeldes - ein Ermessen nicht eingeräumt. Insbesondere ist die Androhung nicht daran geknüpft, dass der Vollstreckungsschuldner bereits gegen die betreffende Unterlassungspflicht verstoßen hat oder eine derartige Zuwiderhandlung droht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, Juris; Beschluss vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447 und Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 -, Juris). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zeigen, dass mit der Androhung tatsächlich ein Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 2 ZPO und nicht ein Zwangsgeld nach § 172 VwGO gemeint ist (vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 -, Juris). Zur Klarstellung hat der Senat dies im Tenor ausgesprochen.
Ein Verstoß gegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO, wonach die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft ist, wenn seit dem Tag, an dem sie verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist, liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor.
Unter „Vollziehung“ in diesem Sinne ist die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu verstehen. Der Gläubiger muss innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aktiv werden, indem er vom Titel Gebrauch macht. Das gilt auch für eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Anordnung. Die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts an den Antragsgegner am 12.11.2012 genügt für die Vollziehung insoweit nicht. Die Amtszustellung ist Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung und kann deshalb nicht zugleich ihrer Vollziehung dienen. Ihr fehlt das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992 - IX ZR 36/92 -, GRUR 1993, 415 m.w.N.; BAG, Urteil vom 18.09.2007 - 9 AZR 672/06 -, BAGE 124, 80; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 123 RdNr. 79 m.w.N.; a.A. wohl Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 RdNr. 173). Für eine Vollziehung bedarf es allerdings auch keiner Zustellung im Parteibetrieb, vielmehr ist es ausreichend, wenn innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO beantragt wird. Darin liegt bereits ein Gebrauchmachen im genannten Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1989 - IX ZR 148/88 -, WM 1989, 927; BAG, Urteil vom 18.09.2007, a.a.O. m.w.N.). Die hier am 05.12.2012 und damit innerhalb der Monatsfrist seit Wirksamwerden der einstweiligen Anordnung (durch Zustellung von Amts wegen) beantragte Androhung eines Ordnungsgeldes genügt diesen Anforderungen, zumal die Antragsschrift dem Antragsgegner durch das Verwaltungsgericht am 10.12.2012 und damit auch innerhalb dieser Frist zugestellt wurde. Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO hat den Zweck, dass der Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr im Ungewissen gelassen wird, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen wird (Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.03.2003 - 4 C 03.640 -, NVwZ-RR 2003, 699). Das ist aber nicht der Fall, wenn innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ein Antrag nach § 890 ZPO gestellt wird, denn damit bringt der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die erwirkte Maßnahme durchsetzen will. Dementsprechend stellt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.10.1992 (a.a.O.) klar, dass eine Vollziehung auch anders als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar ist.
Die im Ermessen des Gerichts stehende Höhe des anzudrohenden Ordnungsgeldes wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Ermessensfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
10 
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Infolge der Zurückweisung der Beschwerde fällt nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) lediglich eine Festgebühr an.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 4 K 1386/12 - wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.08.2012, durch den sein Antrag, der Vollstreckungsschuldnerin „zur Erzwingung der ihr nach dem Beschluss des Senats vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - auferlegten unvertretbaren Handlung, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Spielplatzes in der ... durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden, ein Zwangsgeld bis zu 25.000,--EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von bis zu 6 Monaten festzusetzen“, abgelehnt wurde, ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig; sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Vollstreckung der vom Senat mit Beschluss vom 06.03.2012 (10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 469) erlassenen einstweiligen Anordnung auf Unterbindung der nicht bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene nach § 888 ZPO richtet (dazu unter 1.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die einstweilige Anordnung nicht mangels Wahrung der einmonatigen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO unwirksam geworden (dazu unter 2.). Dem Begehren des Vollstreckungsgläubigers steht jedoch entgegen, dass die Vollstreckungsschuldnerin die ihr im Erkenntnisverfahren auferlegten Verpflichtungen erfüllt hat (dazu unter 3.). Soweit der Vollstreckungsgläubiger einen Verstoß gegen Verfahrensrecht im erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren durch das Verwaltungsgericht rügt, dringt er damit nicht durch (dazu unter 4.).
1. Die vom Senat mit Beschluss vom 06.03.2012 im Beschwerdeverfahren erlassene einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist ein Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und vorläufig vollstreckbar. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass sich die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - eine nicht vertretbare Handlungspflicht auferlegt, nach § 167 VwGO i.V.m. § 888 ZPO und nicht nach § 172 VwGO richtet. Denn § 172 VwGO ist nicht für alle Fälle der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO als abschließende Sonderregelung heranzuziehen (so auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 - ThürVBl 2010, 230; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2003 - 4 S 118/03 - NVwZ-RR 2004, 393; a.A. Hess.VGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 -ESVGH 55, 122; Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 21. Ergänzungslieferung Juni 2011, RdNr. 18 zu § 172 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Bestimmung gilt bereits nach ihrem Wortlaut nur in den Fällen des § 113 Abs. 1 und 5 VwGO sowie des § 123 VwGO, also nur hinsichtlich der Vollstreckung von Entscheidungen im Zusammenhang mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO, die das Ergehen eines Verwaltungsaktes voraussetzen. Die gleichzeitig genannten Fälle „des § 123“ sind dementsprechend nur Fälle einstweiliger Anordnungen, die auf eine bereits erhobene oder noch zu erhebende Verpflichtungsklage bezogen sind. Eine allgemeine Leistungsklage, mit der die hier in Rede stehenden Verhaltenspflichten im Hauptsacheverfahren zu verfolgen sind, wird von § 172 VwGO indes nicht erfasst. Für die Vollstreckung von Urteilen, die auf eine allgemeine Leistungsklage hin ergangen sind, gilt bei der gebotenen engen Auslegung des § 172 VwGO nicht diese Vorschrift, sondern gemäß der Verweisung in § 167 Abs. 1 VwGO das Vollstreckungsrecht der ZPO, für den hier in Rede stehenden Fall der Erzwingung einer unvertretbaren Handlung also die Vorschrift des § 888 ZPO. § 172 VwGO stellt gerade keine allgemeine Norm für die Erzwingung behördlichen Verhaltens, sondern lediglich eine Sonderregelung für die dort genannten Fälle dar, die ausdrücklich nur die Erzwingung oder Rückgängigmachung der Folgen von Verwaltungsakten zum Gegenstand haben. Da zudem § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO ein gerade für mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgende Verhaltenspflichten taugliches Vollstreckungsinstrumentarium zur Verfügung stellt, fehlt es auch an einer ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Lücke, die durch eine entsprechende Anreicherung des Bedeutungsgehalts des § 172 VwGO zu schließen wäre (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 - DÖV 2013, 40 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Um einen aus systematischen und Rechtsschutzgründen gebotenen Gleichklang von Vollstreckungen in der Hauptsache und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu gewährleisten, sind deshalb auch im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegebene nicht vertretbare Handlungspflichten nach der zivilprozessualen Vorschrift des § 888 ZPO zu vollstrecken (vgl. hierzu eingehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 - a.a.O.).
2. Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Vollstreckungsgläubiger die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO - diese Bestimmung gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO für den Erlass einstweiliger Anordnungen entsprechend - habe verstreichen lassen. Danach ist die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem diese verkündet oder dem Vollstreckungsgläubiger zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht freilich angenommen, dass die Vollziehungsfrist für die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung bei der gerichtlichen Verpflichtung zum aktiven Tun bereits mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Vollstreckungsgläubiger anläuft. Soweit teilweise vertreten wird, die Monatsfrist werde unter bestimmten Voraussetzungen erst später in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.1983 - 9 S 1924/83 - VBlBW 1984, 150) ist dem angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 929 Abs. 2 ZPO nicht zu folgen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 - NVwZ 2009, 855; Hess.VGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 - a.a.O; BayVGH, Beschluss vom 13.03.2003 - 4 C 03.640 - BayVBl 2004, 247).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die mit der Zustellung des stattgebenden Beschlusses an den Vollstreckungsgläubiger am 08.03.2012 angelaufene Monatsfrist durch ausreichende Vollzugsmaßnahmen des Vollstreckungsgläubigers gewahrt worden. Zwar reichte dazu die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Senatsbeschlusses an die Vollstreckungsschuldnerin nicht aus (vgl. hierzu näher Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 - a.a.O.). Die Amtszustellung ist Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung und kann deshalb nicht zugleich deren Vollziehung dienen. Der Amtszustellung fehlt auch das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und von dem Titel Gebrauch macht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 22.10.1992 - IX ZR 36/92 - BGHZ 120, 73). Normzweck des § 929 Abs. 2 ZPO ist es - auch im Rahmen der entsprechenden Anwendung nach § 123 Abs. 3 VwGO -, den Vollstreckungsgläubiger anzuhalten, umgehend dem Schuldner Klarheit zu verschaffen, ob er von der Anordnung Gebrauch machen will. Außerdem soll eine Vollziehung verhindert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt unter möglicherweise wesentlich veränderten Umständen erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1988 - 1 BvR 549/87 - NJW 1988, 3141). Schließlich muss es im Hinblick auf den durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO normierten Schadensersatzanspruch dem Gläubiger überlassen bleiben, ob die erwirkte Anordnung vollzogen werden soll oder nicht. Daher ist auf jeden Fall für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzugs eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kund gibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Andernfalls würde der Vollstreckungsgläubiger von Amts wegen dem Schadensersatzrisiko des § 945 ZPO ausgesetzt und seine Verfahrensherrschaft missachtet.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt die von dem Vollstreckungsgläubiger am 13.03.2012 bewirkte Parteizustellung der einstweiligen Anordnung im Wege der Zustellung von Anwalt zu Anwalt einen ausreichenden Vollzugsakt dar. Soweit - wie hier - die einstweilige Anordnung in einem Gebot oder Verbot an den Vollstreckungsschuldner besteht, ist sie mit der auf Betreiben des Gläubigers erfolgten Parteizustellung an den Schuldner vollzogen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14.01.1992 - 1 E 1474/91.PVL -juris; Pietzner/Möller, a.a.O., RdNr. 38 zu § 172; Grunsky in: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 21. Aufl. 1996, RdNr. 30 zu § 938 ZPO). Eine solche Zustellung, gerade wenn sie keine notwendige Voraussetzung einer Vollstreckung darstellt, ist ein geeignetes Mittel zur Wahrung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO. Der Vollstreckungsgläubiger hat mit diesem Akt hinreichend deutlich und in einem formalen Verfahren überprüfbar klargestellt, dass er von der einstweiligen Anordnung Gebrauch machen und sich dem Risiko der in § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO normierten verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht aussetzen will. In einer derartigen Konstellation wäre es überflüssig, den Gläubiger zu weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu zwingen, nur um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren. Nach alldem macht die Beschwerde zu Recht geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt ist.
Die von der Beschwerde hilfsweise begehrte Feststellung dieser Rechtslage im Entscheidungstenor kommt indes nicht in Betracht. Dieses Begehren ist auf die isolierte Feststellung einzelner Rechtsfragen gerichtet, für die regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. hierzu Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. RdNr. 16 zu § 43 VwGO). Im Übrigen sind die wesentlichen Begründungselemente einer antragsabweisenden Entscheidung zur Auslegung des Entscheidungstenors heranzuziehen, so dass ein etwaiger zukünftiger Aufhebungsantrag der Vollstreckungsschuldnerin unter Hinweis auf § 929 Abs. 2 ZPO erfolglos bleiben dürfte.
3. Der Vollstreckungsantrag hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil die Vollstreckungsschuldnerin die ihr mit der einstweiligen Anordnung vom 06.03.2012 auferlegten Handlungspflichten vollständig erfüllt hat. Auch eine Zwangsvollstreckung nach § 167 VwGO i.V.m. § 888 ZPO setzt voraus, dass die Behörde der ihr im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung entweder überhaupt nicht nachgekommen ist oder sie die titulierte Pflicht nur unzureichend erfüllt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Erfüllungseinwand auch in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu berücksichtigen, wobei die Vollstreckungsschuldnerin nicht auf den Vortrag unstreitiger Tatsachen oder die Verwendung liquider Beweismittel beschränkt ist. Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.11.2004 - IXa - ZB 32/04 - BGHZ 161, 67) in auf die Vornahme von vertretbaren Handlungen gerichteten Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen. Der Senat schließt sich der herrschenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte an, wonach die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen zur Berücksichtigungsfähigkeit des Erfüllungseinwandes auch auf das Verfahren nach § 888 ZPO zu übertragen sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2010 - 7 W 13/10 - juris).
Für diese Auffassung sprechen der Wortlaut von §§ 887 und 888 ZPO sowie Gründe der Prozessökonomie. Schon der Wortlaut des § 887 ZPO macht deutlich, dass die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung eine tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass des Ermächtigungsbeschlusses im Sinne dieser Vorschrift ist. Die anders lautende Formulierung des § 888 ZPO steht diesem Verständnis nicht entgegen. Im Zusammenhang mit § 887 ZPO gelesen, lässt sich die Vorschrift unschwer dahin verstehen, dass an das Merkmal der Nichterfüllung in § 887 ZPO angeknüpft und nur der unterschiedliche Anwendungsbereich deutlich hervorgehoben wird. Die Erheblichkeit des Erfüllungseinwands in Verfahren nach § 888 ZPO entspricht auch der Annahme des Gesetzgebers, der die Kostenvorschrift des § 891 Satz 3 ZPO mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3039) neu gefasst hat, „um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass Vollstreckungsanträge des Gläubigers nur teilweise erfolgreich sind, z.B. wenn der Schuldner nachweist, dass er die vertretbare oder unvertretbare Handlung teilweise erfüllt hat ...“ (vgl. die Entwurfsbegründung in BT-Drs. 13/341 S. 41). Im Übrigen kann die Prüfung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO prozessökonomisch sinnvoll sein, da bei diesem Verständnis Vollstreckungsabwehrklagen gemäß § 767 ZPO bzw. Anträge auf Vollstreckungsaufschub nach § 769 ZPO vermieden werden. Gerade da hier das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszugs Vollstreckungsorgan ist, führt die Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Vollstreckungsverfahren zu einer prozessökonomisch sinnvollen endgültigen Klärung des Rechtsstreits.
10 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsschuldnerin der ihr mit Senatsbeschluss vom 06.03.2012 auferlegten Verpflichtungen hinreichend nachgekommen ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem Beschlusstenor, bei Unklarheiten sind zur Auslegung jedoch auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Zwar ergibt sich die in Rechtskraft (§ 121 Nr. 1 VwGO) erwachsende Verpflichtung regelmäßig bereits aus der Entscheidungsformel eines zusprechenden Beschlusses. Reicht der Tenor jedoch allein nicht aus, die inhaltliche Reichweite des Beschlusses zu ermitteln, müssen zu seiner Auslegung die Entscheidungselemente (insbesondere Entscheidungsgründe und der dem Beschluss zugrunde liegende Antrag) herangezogen werden, auch wenn diese für sich gesehen nicht an der Rechtskraft teilnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 15.10 - LKV 2012, 34).
11 
Nach dem Beschlusstenor ist die Vollstreckungsschuldnerin gehalten, „die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Spielplatzes in der ... gegenüber dem Anwesen des Antragstellers durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden.“ Dieser Tenor ist bei der gebotenen objektiven Auslegung hinreichend bestimmt. Auch die Verwendung der Formulierung „notwendigen Vorkehrungen“ führt nicht zur Unbestimmtheit des Beschlusstenors. Diese Formulierung erklärt sich damit, dass die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erreichung der geforderten Ziele ergreift, in ihrem alleinigen Ermessen steht. Denn der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, den der Vollstreckungsgläubiger im Wege der einstweiligen Anordnung im Erkenntnisverfahren verfolgt hat, gewährt dem Störungsbetroffenen regelmäßig keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen. Folglich können auch im Tenor keine bestimmten Maßnahmen aufgegeben werden (vgl. zu diesem Aspekt ausdrücklich S. 13 des Beschlussabdrucks 10 S 2428/11). Es reicht daher aus, wenn - wie hier - das mit den Maßnahmen zu verfolgende Ziel hinreichend bestimmt bzw. im Wege der Auslegung bestimmbar ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den im Erkenntnisverfahren erlassenen Beschluss des Senats vom 06.03.2012 auch dahingehend verstanden, dass die Vollstreckungsschuldnerin die missbräuchliche Benutzung des Spielplatzes lediglich insoweit zu unterbinden hat, als hiervon unzumutbare Lärmeinwirkungen gerade für den Vollstreckungsgläubiger ausgehen. Dies folgt bereits zwanglos daraus, dass der Senat ausweislich der Beschlussgründe die einstweilige Anordnung gerade dazu erlassen hat, um den Vollstreckungsgläubiger vor nicht zumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG zu schützen (vgl. S. 12 des Beschlussabdrucks); nur in diesem Umfang besteht auch ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen.
12 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von dem Vollstreckungsgläubiger geltend gemachten Verstöße nicht geeignet anzunehmen, die Vollstreckungsschuldnerin sei ihrer Verpflichtung aus dem Senatsbeschluss vom 06.03.2012 nicht hinreichend nachgekommen. Der Senat geht dabei zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers davon aus, dass die im Vollstreckungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft gemachten zehn Verstöße ganz überwiegend mit erheblichen und deshalb nicht mehr hinzunehmenden Geräuschimmissionen verbunden waren. Gleiches gilt für die von dem Vollstreckungsgläubiger im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und mit einstweiligen Versicherungen belegten weiteren ca. 20 Verstöße, sofern der Antragsteller nicht (wie etwa bei den Verstößen am 03.08.2012 und 07.08.2012) selbst vorträgt, dass lediglich untergeordnete Geräuschimmissionen zu verzeichnen waren. Jedenfalls im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist den Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin, wonach sich die Verstöße nach den Beobachtungen des Nachbarn Dr. I. so nicht zugetragen haben können, nicht weiter nachzugehen.
13 
Denn auch wenn die von dem Vollstreckungsgläubiger geltend gemachten Verstöße zugrunde gelegt werden, hat die Vollstreckungsschuldnerin die ihr mit dem Senatsbeschluss auferlegten Verpflichtungen noch erfüllt. Zwar muss die im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtete Vollstreckungsschuldnerin ihren Verpflichtungen effektiv nachkommen, sie schuldet aber nicht den sofortigen Erfolg dieser Bemühungen. Da ihr von dem Senat keine bestimmten Maßnahmen auferlegt worden sind, steht es ihr frei, nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, auf welche Weise sie den Verpflichtungen nachkommen will. Dieser Ermessensspielraum bedingt, dass sie zunächst bestimmte Maßnahmen ausprobieren und auf ihre Eignung und Effektivität überprüfen darf - sofern es sich nicht um ersichtlich ungeeignete Maßnahmen handelt -, um sodann nach Auswertung gegebenenfalls andere Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang hat der Senat in dem zugrunde liegenden Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vollstreckungsschuldnerin „zunächst versuchen dürfe, ob die derzeit nicht zumutbaren Missstände durch regelmäßige und engmaschige Kontrollen auch und gerade zur Abend- und Nachtzeit beseitigt werden können“ (vgl. S. 13 des Beschlussabdrucks 10 S 2428/11).
14 
Diesen Vorgaben ist die Vollstreckungsschuldnerin gerecht geworden. Aus den von ihr vorgelegten Aufzeichnungen ergibt sich, dass Bedienstete der Vollstreckungsschuldnerin regelmäßig - über weite Zeiträume fast täglich - den Spielplatz zu unterschiedlichen Tageszeiten kontrolliert haben; gerade in den Sommermonaten wurden Kontrollen auch in den späten Abend- bzw. Nachtstunden durchgeführt. Bei der weit überwiegenden Anzahl der Kontrollen wurden dabei keine, ansonsten allenfalls geringfügige Missbräuche des Spielplatzes durch Jugendliche bzw. Erwachsene festgestellt. Diese von der Vollstreckungsschuldnerin dokumentierten Kontrollen schließen naturgemäß nicht aus, das es zu den vom Vollstreckungsgläubiger geltend gemachten vereinzelten Missbrauchssituationen gekommen ist. Selbst bei Zugrundelegung des Sachvortrags des Vollstreckungsgläubigers kann derzeit jedoch keine Rede davon sein, dass sich die von der Vollstreckungsschuldnerin eingeleiteten Kontrollmaßnahmen als wirkungslos erwiesen haben. Deshalb ist die Vollstreckungsschuldnerin nach Maßgabe der Ausführungen auf S. 13 des Senatsbeschlusses vom 06.03.2012 noch nicht gehalten, über die Kontrollen hinausgehende zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass die Effektivität des von der Vollstreckungsschuldnerin eingeschlagenen Weges, Verstöße über engmaschige Kontrollen zu unterbinden, erst nach einem längeren Zeitraum überprüft werden kann. So werden vor allem die Jugendlichen, die den Spielplatz in den Abend- bzw. Nachstunden missbräuchlich nutzen, erst nach einer gewissen Zeit realisieren, dass sie mit Kontrollen und Verweisen vom Spielplatzgelände zu rechnen haben. Im Übrigen weist die Vollstreckungsschuldnerin zu Recht darauf hin, dass sich einzelne Verstöße mit zumutbaren Maßnahmen kaum verhindern lassen werden.
15 
4. Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Vollstreckungsgläubigers, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Vollstreckungsschuldnerin vom 14.08.2012 und der damit vorgelegten Aufzeichnungen des Nachbarn Dr. I. gewährt habe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts rechtlich zu beanstanden ist. Unabhängig hiervon käme die Gewährung von Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren selbst bei einer Verletzung des grundrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers nicht in Betracht. Denn die Beschwerde hat in diesem Verfahren lediglich dann Erfolg, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich als nicht richtig erweist (vgl. den Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO). Ein etwaiger Gehörsverstoß wird daher im Beschwerdeverfahren geheilt.
16 
Im Übrigen macht die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des Vollstreckungsgläubigers fehlerhaft dahingehend gewürdigt, dass bei der überwiegenden Anzahl der geltend gemachten Verstöße keine erheblichen Geräuscheinwirkungen entstanden seien. Damit wird eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung bzw. Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839). Nach dem oben Gesagten geht der Senat im Gegensatz zu dem Verwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass jedenfalls bei der überwiegenden Anzahl der von dem Vollstreckungsgläubiger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verstöße erhebliche Geräuscheinwirkungen entstanden sind.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2012 - 2 K 4331/11 - wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.05.2012, durch den ihr Antrag, der Vollstreckungsschuldnerin „ein Zwangsgeld von bis zu 3.000,-- EUR für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung entgegen der Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 Satz 1 des Vergleiches vom 16.05.2006 aufzuerlegen“, abgelehnt wurde, ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig; sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
In dem auf Grund eines Vorschlags des Verwaltungsgerichts vom 16.05.2006 nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossenen Prozessvergleich ist die Vollstreckungsschuldnerin in Ziffer 1 Satz 1 die Unterlassungsverpflichtung eingegangen, „die Freifläche des Grundstücks Altenbergweg 15, Flst.Nr. 0-14803 als Bolzplatz und Ballspielfeld zu nutzen oder nutzen zu lassen“. Der auf die Vollstreckung dieser Unterlassungsverpflichtung gerichtete, im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag, der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld von bis zu 3.000,-- EUR für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung aufzuerlegen, scheitert bereits an der Nichterfüllung der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (1.). Keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob die von den Vollstreckungsgläubigern genannten Vorkommnisse inhaltlich als Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin zu werten wären und die Verhängung von Zwangsgeld bzw. Ordnungsgeld rechtfertigen könnten (2.).
1. Wäre mit dem Verwaltungsgericht von § 172 VwGO als zutreffender Rechtsgrundlage für das Vollstreckungsbegehren auszugehen, so könnte die beantragteAuferlegung von Zwangsgeld für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil es an der erforderlichen vorherigen Androhung unter Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung fehlen würde. Dies bedarf aber ebenso wie die Frage, ob im Rahmen des § 172 VwGO eine Vollstreckungsklausel im Wege entsprechender Anwendung des § 171 VwGO entbehrlich ist, hier keiner weiteren Erörterung. Denn nach richtiger, von der Vollstreckungsschuldnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren explizit vertretener Ansicht kann die Vollstreckung einer in einem Prozessvergleich von einer Behörde übernommenen Unterlassungsverpflichtung nur nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen zivilprozessualen Vollstreckungsvorschriften, hier insbesondere der §§ 890, 724, 750 ZPO durchgeführt werden. Dafür spricht, dass § 172 VwGO nach seinem Wortlaut einen auf bestimmte Fallgruppen beschränkten Anwendungsbereich hat, zu welchen Unterlassungsverpflichtungen nicht gehören, und dass die in der Vorschrift neben der Androhung von Zwangsgeld verlangte Fristsetzung für die Erfüllung einer titulierten Verpflichtung im Falle einer Unterlassungspflicht schwerlich einen Sinn ergibt, weil damit schon ein Verstoß gegen diese Pflicht vorausgesetzt und damit effektiver Rechtsschutz insoweit vorenthalten würde. Da zudem § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO ein gerade für Unterlassungspflichten taugliches Instrumentarium zur Verfügung stellt, fehlt es auch an einer ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Lücke, die durch entsprechende Anreicherung des Bedeutungsgehalts des § 172 VwGO zu schließen wäre (vgl. ebenso Senatsbeschlüsse vom 20.05.1992 - 10 S 379/92 -, NVwZ-RR 1993, 520 und vom 12.01.1995 - 10 S 488/94 -, NVwZ-RR 1995, 619; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447; vom 25.06.2003 - 4 S 118/03 -, NVwZ-RR 2004, 459; vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2010 – 2 VO 327/08 -, ThürVBl 2010, 230; Kopp, VwGO, 17. Aufl., § 172 RdNrn. 1, 10 m.N. zum Streitstand).
Hieraus folgt zunächst, dass für die Vollstreckung aus dem gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO einen Vollstreckungstitel darstellenden Prozessvergleich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 795, 724, 750 ZPO es der Zustellung einer mit Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Prozessvergleichs an die Vollstreckungsschuldnerin bedurfte (vgl. außer der oben zitierten Rechtsprechung OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2007 - 1 E 10786/07 -, juris). Daran fehlt es hier nach Aktenlage, insbesondere ist eine der Form des § 725 ZPO genügende vollstreckbare Ausfertigung nicht hergestellt und der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt worden. Hierfür besteht aber gerade in den Fällen eines auf Grund schriftlichen Vergleichsvorschlags nach § 106 VwGO zustande gekommenen Prozessvergleichs im Interesse der Rechtssicherheit ein praktisches Bedürfnis. Denn die Annahme eines solchen Vergleichsvorschlags und damit der Abschluss des Vergleichs erfolgt durch schlichte schriftliche Annahmeerklärung gegenüber dem Gericht. Da auch ein in Beschlussform unterbreiteter Vergleichsvorschlag im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht selten noch geändert wird, schafft erst eine vollstreckbare Ausfertigung eine hinreichend sichere Vollstreckungsgrundlage.
Für die beantragte Auferlegung von Zwangsgeld für künftige Verstöße - im Rahmen des § 890 ZPO richtig: Ordnungsgeld - fehlt es des weiteren, abgesehen von Bestimmtheitsbedenken hinsichtlich einer solchen vorausgreifenden Sanktionierung, an der auch gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erforderlichen vorausgehenden Androhung. Insoweit hält der Senat aber den Hinweis für angezeigt, dass auf entsprechenden, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen wahrenden Antrag (Titel, Klausel, Zustellung) eine solche Androhung vom Verwaltungsgericht zu erlassen wäre, ohne dass es auf die von den Beteiligten kontrovers diskutierten, vom Verwaltungsgericht noch nicht als Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin gewerteten Vorkommnisse im Jahre 2011 ankäme. Denn eine solche Androhung ist schon aus Gründen effektiven Rechtschutzes bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ohne Rücksicht auf einen bereits erfolgten oder wenigstens drohenden Pflichtverstoß zu erlassen, um dem Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit zu geben, im Fall tatsächlicher Zuwiderhandlungen sofort gegen den Vollstreckungsschuldner vorgehen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2012 - 3 S 767/12 -, juris; vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, juris; vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, VBlBW 1990, 335; OVG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2010, a.a.O.). Innerhalb ihres nach Sanktionsart und -höhe bestimmten Rahmens ermächtigt die Androhung in der Folge auch zu einer wiederholten - mehrmalige Verstöße sanktionierenden - Festsetzung von Ordnungsgeld; insoweit genügt die einmalige Androhung (vgl. Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 890 RdNr. 35 m.w.N.). Ob und welche Zuwiderhandlungen der Vollstreckungsschuldner im Zeitraum nach der Androhung objektiv begangen hat, muss dann allerdings zur Gewissheit des Gerichts bewiesen werden (vgl. Hartmann, a.a.O., § 890 RdNr. 20). Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind vornehmlich das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, sein Verschulden und sein Verhalten nach dem Verstoß zu berücksichtigen; ferner geht es darum, den Vollstreckungsschuldner von weiteren gleichartigen Begehungshandlungen wirksam abzuhalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.08.2012, a.a.O., m.w.N.).
2. Hiernach bedarf keiner Entscheidung und näheren Erörterung mehr, ob die von den Vollstreckungsgläubigern angeführten Vorkommnisse im Jahre 2011 bereits hinreichend substantiiert dargelegte und bewiesene Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin darstellten. Insoweit merkt der Senat im Interesse der Vermeidung weiteren Rechtsstreits nur an, dass die Würdigung der Unterlassungsverpflichtung durch das Verwaltungsgericht, es gehe letztlich um die Verhinderung unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen, einiges für sich hat. Dafür sprechen insbesondere die Genese des Vergleichs mit u.a. vorausgegangenen Lärmmessungen bei Ballspielen sowie der Zusammenhang mit der in Ziffer 2 des Vergleichs aufgenommenen, inhaltlich an die nachweisliche Einhaltung von Lärmrichtwerten anknüpfenden auflösenden Bedingung der Unterlassungsverpflichtung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da infolge der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Anlage 1 Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz lediglich eine Festgebühr angefallen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.