Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Aug. 2012 - 10 S 1085/12

bei uns veröffentlicht am29.08.2012

Tenor

Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2012 - 2 K 4331/11 - wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.05.2012, durch den ihr Antrag, der Vollstreckungsschuldnerin „ein Zwangsgeld von bis zu 3.000,-- EUR für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung entgegen der Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 Satz 1 des Vergleiches vom 16.05.2006 aufzuerlegen“, abgelehnt wurde, ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig; sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
In dem auf Grund eines Vorschlags des Verwaltungsgerichts vom 16.05.2006 nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossenen Prozessvergleich ist die Vollstreckungsschuldnerin in Ziffer 1 Satz 1 die Unterlassungsverpflichtung eingegangen, „die Freifläche des Grundstücks Altenbergweg 15, Flst.Nr. 0-14803 als Bolzplatz und Ballspielfeld zu nutzen oder nutzen zu lassen“. Der auf die Vollstreckung dieser Unterlassungsverpflichtung gerichtete, im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag, der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld von bis zu 3.000,-- EUR für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung aufzuerlegen, scheitert bereits an der Nichterfüllung der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (1.). Keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob die von den Vollstreckungsgläubigern genannten Vorkommnisse inhaltlich als Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin zu werten wären und die Verhängung von Zwangsgeld bzw. Ordnungsgeld rechtfertigen könnten (2.).
1. Wäre mit dem Verwaltungsgericht von § 172 VwGO als zutreffender Rechtsgrundlage für das Vollstreckungsbegehren auszugehen, so könnte die beantragteAuferlegung von Zwangsgeld für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil es an der erforderlichen vorherigen Androhung unter Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung fehlen würde. Dies bedarf aber ebenso wie die Frage, ob im Rahmen des § 172 VwGO eine Vollstreckungsklausel im Wege entsprechender Anwendung des § 171 VwGO entbehrlich ist, hier keiner weiteren Erörterung. Denn nach richtiger, von der Vollstreckungsschuldnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren explizit vertretener Ansicht kann die Vollstreckung einer in einem Prozessvergleich von einer Behörde übernommenen Unterlassungsverpflichtung nur nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen zivilprozessualen Vollstreckungsvorschriften, hier insbesondere der §§ 890, 724, 750 ZPO durchgeführt werden. Dafür spricht, dass § 172 VwGO nach seinem Wortlaut einen auf bestimmte Fallgruppen beschränkten Anwendungsbereich hat, zu welchen Unterlassungsverpflichtungen nicht gehören, und dass die in der Vorschrift neben der Androhung von Zwangsgeld verlangte Fristsetzung für die Erfüllung einer titulierten Verpflichtung im Falle einer Unterlassungspflicht schwerlich einen Sinn ergibt, weil damit schon ein Verstoß gegen diese Pflicht vorausgesetzt und damit effektiver Rechtsschutz insoweit vorenthalten würde. Da zudem § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO ein gerade für Unterlassungspflichten taugliches Instrumentarium zur Verfügung stellt, fehlt es auch an einer ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Lücke, die durch entsprechende Anreicherung des Bedeutungsgehalts des § 172 VwGO zu schließen wäre (vgl. ebenso Senatsbeschlüsse vom 20.05.1992 - 10 S 379/92 -, NVwZ-RR 1993, 520 und vom 12.01.1995 - 10 S 488/94 -, NVwZ-RR 1995, 619; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447; vom 25.06.2003 - 4 S 118/03 -, NVwZ-RR 2004, 459; vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2010 – 2 VO 327/08 -, ThürVBl 2010, 230; Kopp, VwGO, 17. Aufl., § 172 RdNrn. 1, 10 m.N. zum Streitstand).
Hieraus folgt zunächst, dass für die Vollstreckung aus dem gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO einen Vollstreckungstitel darstellenden Prozessvergleich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 795, 724, 750 ZPO es der Zustellung einer mit Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Prozessvergleichs an die Vollstreckungsschuldnerin bedurfte (vgl. außer der oben zitierten Rechtsprechung OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2007 - 1 E 10786/07 -, juris). Daran fehlt es hier nach Aktenlage, insbesondere ist eine der Form des § 725 ZPO genügende vollstreckbare Ausfertigung nicht hergestellt und der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt worden. Hierfür besteht aber gerade in den Fällen eines auf Grund schriftlichen Vergleichsvorschlags nach § 106 VwGO zustande gekommenen Prozessvergleichs im Interesse der Rechtssicherheit ein praktisches Bedürfnis. Denn die Annahme eines solchen Vergleichsvorschlags und damit der Abschluss des Vergleichs erfolgt durch schlichte schriftliche Annahmeerklärung gegenüber dem Gericht. Da auch ein in Beschlussform unterbreiteter Vergleichsvorschlag im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht selten noch geändert wird, schafft erst eine vollstreckbare Ausfertigung eine hinreichend sichere Vollstreckungsgrundlage.
Für die beantragte Auferlegung von Zwangsgeld für künftige Verstöße - im Rahmen des § 890 ZPO richtig: Ordnungsgeld - fehlt es des weiteren, abgesehen von Bestimmtheitsbedenken hinsichtlich einer solchen vorausgreifenden Sanktionierung, an der auch gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erforderlichen vorausgehenden Androhung. Insoweit hält der Senat aber den Hinweis für angezeigt, dass auf entsprechenden, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen wahrenden Antrag (Titel, Klausel, Zustellung) eine solche Androhung vom Verwaltungsgericht zu erlassen wäre, ohne dass es auf die von den Beteiligten kontrovers diskutierten, vom Verwaltungsgericht noch nicht als Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin gewerteten Vorkommnisse im Jahre 2011 ankäme. Denn eine solche Androhung ist schon aus Gründen effektiven Rechtschutzes bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ohne Rücksicht auf einen bereits erfolgten oder wenigstens drohenden Pflichtverstoß zu erlassen, um dem Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit zu geben, im Fall tatsächlicher Zuwiderhandlungen sofort gegen den Vollstreckungsschuldner vorgehen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2012 - 3 S 767/12 -, juris; vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, juris; vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, VBlBW 1990, 335; OVG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2010, a.a.O.). Innerhalb ihres nach Sanktionsart und -höhe bestimmten Rahmens ermächtigt die Androhung in der Folge auch zu einer wiederholten - mehrmalige Verstöße sanktionierenden - Festsetzung von Ordnungsgeld; insoweit genügt die einmalige Androhung (vgl. Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 890 RdNr. 35 m.w.N.). Ob und welche Zuwiderhandlungen der Vollstreckungsschuldner im Zeitraum nach der Androhung objektiv begangen hat, muss dann allerdings zur Gewissheit des Gerichts bewiesen werden (vgl. Hartmann, a.a.O., § 890 RdNr. 20). Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind vornehmlich das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, sein Verschulden und sein Verhalten nach dem Verstoß zu berücksichtigen; ferner geht es darum, den Vollstreckungsschuldner von weiteren gleichartigen Begehungshandlungen wirksam abzuhalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.08.2012, a.a.O., m.w.N.).
2. Hiernach bedarf keiner Entscheidung und näheren Erörterung mehr, ob die von den Vollstreckungsgläubigern angeführten Vorkommnisse im Jahre 2011 bereits hinreichend substantiiert dargelegte und bewiesene Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin darstellten. Insoweit merkt der Senat im Interesse der Vermeidung weiteren Rechtsstreits nur an, dass die Würdigung der Unterlassungsverpflichtung durch das Verwaltungsgericht, es gehe letztlich um die Verhinderung unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen, einiges für sich hat. Dafür sprechen insbesondere die Genese des Vergleichs mit u.a. vorausgegangenen Lärmmessungen bei Ballspielen sowie der Zusammenhang mit der in Ziffer 2 des Vergleichs aufgenommenen, inhaltlich an die nachweisliche Einhaltung von Lärmrichtwerten anknüpfenden auflösenden Bedingung der Unterlassungsverpflichtung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da infolge der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Anlage 1 Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz lediglich eine Festgebühr angefallen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Aug. 2012 - 10 S 1085/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Aug. 2012 - 10 S 1085/12

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Aug. 2012 - 10 S 1085/12 zitiert 16 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 172


Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 106


Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein g

Zivilprozessordnung - ZPO | § 724 Vollstreckbare Ausfertigung


(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des

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Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalt

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(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

Zivilprozessordnung - ZPO | § 725 Vollstreckungsklausel


Die Vollstreckungsklausel:"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben

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In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2011 - 12 K 3194/11 - ist unwirksam.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das (Vollstreckungs-)Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 02.11.2011 für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1961 - III C 137.61 -, BVerwGE 13, 174) und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen, da dieser ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Nachdem das Verwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 26.07.2011 - 12 K 288/11 - dem Vollstreckungsschuldner im Wege der einsteiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO untersagt hatte, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors als Fachberater in der Schulaufsicht an allgemein bildenden Gymnasien für das Fach Verkehrserziehung mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Vollstreckungsgläubigers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist, hat der Vollstreckungsgläubiger am 01.09.2011 beantragt, dem Vollstreckungsschuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld anzudrohen. Dieses Vollstreckungsbegehren hätte nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im (insoweit maßgeblichen) Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - der neuen, zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers getroffenen Auswahlentscheidung mit anschließender Bestellung zum Fachberater - voraussichtlich Erfolg gehabt.
Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Vollstreckungsantrag nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO statthaft gewesen ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.05.1992 - 10 S 379/92 -, NVwZ-RR 1993, 520 und vom 12.01.1995 - 10 S 488/94 -, NVwZ-RR 1995, 619 sowie VG München, Beschluss vom 10.01.2011 - M 3 V 10.4573 -, Juris), dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO vorliegen, dass der Antrag auch nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO - die Anwendbarkeit dieser Regelung bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Anordnung unterstellt - unzulässig ist, da er noch innerhalb der Vollzugsfrist von einem Monat gestellt worden ist, und dass es unerheblich gewesen ist, dass der Vollstreckungsschuldner zuvor nicht gegen die ihm mit der einstweiligen Anordnung auferlegte (Unterlassungs-)Verpflichtung verstoßen hatte.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsgläubiger das - für jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erforderliche - allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen: Die mit der einstweiligen Anordnung ausgesprochene (Unterlassungs-)Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners binde diesen unmittelbar, so dass es keiner weiteren „Vollziehung“ und damit keiner besonderen Vollstreckungsmaßnahmen bedürfe. Der Dienstherr sei bereits von Verfassungs wegen nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG gehindert, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen. Geschehe dies gleichwohl, so könne der unterlegene Bewerber gerichtlichen Rechtsschutz nur noch im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung des Mitbewerbers erlangen mit dem Ziel, diese mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Aufgrund der unmittelbaren Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht und damit an den Ausspruch des Gerichts mit der einstweiligen Anordnung könne durch Androhung eines Ordnungsgeldes kein effektiver(er) Rechtsschutz erreicht werden. Dem dürfte nicht zu folgen sein.
§ 890 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass die Androhung eines Ordnungsgeldes - als Voraussetzung für eine Verurteilung hierzu nach § 890 Abs. 1 ZPO -, wenn sie nicht (bereits) in der die Verpflichtung aussprechenden Entscheidung enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen wird. Nach Wortlaut und Zweck der Regelung besteht unter den genannten Voraussetzungen eine Rechtspflicht des Gerichts zum Erlass der Androhung. Insoweit ist dem Gericht - mit Ausnahme der Entscheidung über die Höhe des Ordnungsgeldes - ein Ermessen nicht eingeräumt. Insbesondere ist die Androhung - anders als nach § 172 VwGO - nicht daran geknüpft, ob der Vollstreckungsschuldner bereits gegen die betreffende Unterlassungspflicht verstoßen hat oder ob eine derartige Zuwiderhandlung droht. Dies ergibt sich daraus, dass die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO bereits in der die Verpflichtung aussprechenden Entscheidung angeordnet werden kann, also zu einem Zeitpunkt, in dem eine Zuwiderhandlung noch nicht stattgefunden haben kann und auch noch nicht erkennbar war, ob sie in absehbarer Zeit droht. Der Sinn der Regelung des § 890 Abs. 2 ZPO besteht darin, dass bereits möglichst frühzeitig, gegebenenfalls schon mit dem Erlass der Entscheidung, ein Druck auf den Schuldner ausgeübt werden soll, der ihm auferlegten (Unterlassungs-)Verpflichtung nachzukommen. Damit ist dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers Rechnung getragen, im Falle einer Zuwiderhandlung sofort gegen den Vollstreckungsschuldner vorgehen zu können. Allein dieses Interesse ist mit der Regelung des § 890 Abs. 2 ZPO vom Gesetzgeber als ausreichendes Rechtsschutzinteresse dahin anerkannt und sanktioniert worden, dass lediglich auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers die Androhung eines Ordnungsgeldes ausgesprochen werden muss (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447 und Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 -, Juris).
So wie danach zur Bejahung des Rechtschutzinteresses - über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 890 Abs. 2 ZPO hinaus - nicht die Gefahr bestehen muss, dass der Vollstreckungsschuldner der ihm auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwider handelt, so wenig dürfte das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis aus den vom Verwaltungsgericht angeführten (Rechtsschutz-)Erwägungen zu verneinen sein. Dessen Hinweis auf die unmittelbare Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht und damit an den Ausspruch des Gerichts in der einstweiligen Anordnung dürfte im vorliegenden Zusammenhang fehl gehen, wie auch die - hier allerdings verdrängte - Regelung des § 172 VwGO zeigt, die gerade davon ausgeht, dass die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 sowie des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, und für diesen Fall die Möglichkeit der (wiederholten) Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes vorsieht. Zwar ist vorliegend richtig, dass nach der - entgegen einer einstweiligen Anordnung vorgenommenen - Ernennung des ausgewählten Bewerbers dem unterlegenen Bewerber gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden kann, um so den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nach der Ernennung nachzuholen, wenn der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Diese - zur Durchsetzung des eigenen Bewerbungsverfahrensanspruchs eröffnete und gebotene - Anfechtungsklage gegen die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten betrifft damit den Fall der Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners gegen das ihm durch die einstweilige Anordnung auferlegte Ernennungsverbot. Hierauf kommt es aber für eine Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO - wie dargelegt - nicht an. Der Vollstreckungsschuldner soll mit der Androhung von Anfang an „verstärkt“ dazu angehalten werden, der ihm auferlegten Unterlassungsverpflichtung nachzukommen. Die für den Fall der Zuwiderhandlung eröffnete und gebotene Möglichkeit der Anfechtung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers, ohne dass diese bereits am Grundsatz der Ämterstabilität scheiterte, und damit ein insoweit anschließendes verwaltungsgerichtliches Klageverfahren stellt sich als eine prozessuale und materielle „Sanktionsmöglichkeit“ dar, um das eigentliche Bewerbungsziel der eigenen Ernennung trotz des Pflichtenverstoßes des Dienstherrn überhaupt noch erreichen zu können. Dieser in einem Hauptsacheverfahren „nachgeholte“ Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.) kann aber wohl nicht sozusagen „zurückschlagend“ dazu führen, dem Vollstreckungsgläubiger das präventive Druckmittel des § 890 Abs. 2 ZPO (bereits) zur Verhinderung einer Zuwiderhandlung des Dienstherrn gegen die ihm auferlegte Unterlassungspflicht zu nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Regelung - wie hier - vorliegen.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da keine Gerichtsgebühren anfallen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. März 2012 - 5 K 2574/11 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird das dem Vollstreckungsschuldner mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2009 (- 5 K1630/09 -) angedrohte Ordnungsgeld in Höhe von weiteren 1.000,-- EUR festgesetzt.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerde- und des Anschlussbeschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerde- und das Anschlussbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 1.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingelegte Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss vom 14.03.2012 ist zulässig. Auch gegen die Zulässigkeit der am 30.04.2012 beim beschließenden Gerichtshof eingelegten (unselbstständigen) Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers bestehen keine Bedenken. Sie ist, wie auch bei anderen Rechtsmitteln, in analoger Anwendung des § 127 Abs. 1 VwGO statthaft. Einer zusätzlichen Prüfung der auf die Berufung zugeschnittenen weiteren Anforderungen des § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Frist) und des § 127 Abs. 3 Satz 2 (Begründungsmindestinhalt) bedarf es nicht (zu all dem vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 146 Rn. 46; Bader, in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 127, Rnrn. 1, 44 und 50). Abgesehen davon wären diese Voraussetzungen aber auch erfüllt. Das mit der Anschlussbeschwerde geforderte Begehren (Erhöhung des bisherigen Zwangsgeldes um ein weiteres Zwangsgeld) kann im Rechtsmittelverfahren auch zulässigerweise geltend gemacht werden (OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1988 - 4 W 29/88 -, NJW-RR 1988, 960 ff.) und geht, wie erforderlich, über das Ziel einer bloßen Abwehr des Beschwerdeantrags hinaus. Die Anschlussbeschwerde kann auch auf die - nach Erlass des Vollstreckungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts eingetretenen - Zuwiderhandlungen (März, April 2012) gestützt werden (BayerObLG, Beschluss vom 24.08.1995 - 2 Z BR 57/95 -,Juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.1989 - 2 W 28/88 -, WRP 1990, 134 ff.). Dabei kann offen bleiben, ob es sich prozessual hierbei - wofür vieles spricht - um eine „echte“ Antragsänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO oder aber lediglich um eine Antragserweiterung nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO handelt. Denn erstere wäre jedenfalls sachdienlich, weil der bisherige Streitstoff überwiegend verwertet werden kann und es deshalb nicht prozessökonomisch - und vor dem Ziel der Gewährung effektiven zeitnahen Vollstreckungsschutzes - kontraproduktiv wäre, den Vollstreckungsgläubiger mit dem Antrag wieder an das Verwaltungsgericht zu verweisen (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.1989, a.a.O.). Schließlich ist der Festsetzungsantrag des Vollstreckungsgläubigers auch nicht deswegen unbestimmt, weil er den gewünschten Erhöhungsbetrag nicht beziffert, sondern dessen Bemessung (innerhalb eines Rahmens bis zur Ausschöpfung des angedrohten Betrags von 5.000,-- EUR) in das gerichtliche Ermessen gestellt hat. Solche - eingegrenzten - Ermessensanträge sind nach Maßgabe des § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 890 Abs. 1 und 2 ZPO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zulässig und ausreichend (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1988, a.a.O.; zur Zulässigkeit eines auf einen „Betragsrahmen“ beschränkten Antrags vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20.07.1999 - 21 E 424/99 -, Juris).
B.
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners ist jedoch unbegründet, während die Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers Erfolg hat.
Nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 ZPO ist ein Schuldner, der einer ihm in einem Vollstreckungstitel auferlegten Handlungs- oder Unterlassungspflicht zuwider handelt, wegen jeder einzelnen Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht (Gericht des ersten Rechtszugs) zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Dieser Verurteilung muss gemäß § 890 Abs. 2 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen. Dabei ist die Androhung bei - wie hier - Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vollstreckbarer Prozessvergleich vom 24.10.2007, vgl. §§ 168 Abs. 1 Nr. 3, 171 VwGO) ohne Rücksicht auf einen bereits erfolgten oder wenigstens drohenden Pflichtverstoß zu erlassen, um dem Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit zu geben, im Fall tatsächlicher Zuwiderhandlungen sofort gegen den Vollstreckungsschuldner vorgehen zu können (ständige Rechtspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, ZfBR 2012, 381 ff. und vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, VBlBW 1990, 335 ff., sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 -, ThürVBl 2010, 230 ff.). Innerhalb ihres nach Sanktionsart und -höhe bestimmten Rahmens ermächtigt die Androhung in der Folge auch zu einer wiederholten - mehrmalige Verstöße sanktionierenden - Festsetzung von Ordnungsgeld; insoweit genügt „die einmalige Androhung für alle Zukunft“ (so Hartmann: in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl., § 890 Rn. 35 m.w.N.). Ob und welche Zuwiderhandlungen der Vollstreckungsschuldner im Zeitraum nach der Androhung objektiv begangen hat, muss dabei zur Gewissheit des Gerichts bewiesen werden (vgl. Albers, a.a.O., § 890 Rn. 20). Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind vornehmlich das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, sein Verschulden und sein Verhalten nach dem Verstoß zu berücksichtigen; ferner geht es darum, den Betroffenen von weiteren gleichartigen Begehungshandlungen wirksam abzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1993 - I ZR 54/91 -, NJW 1994, 37 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.09.2009 - L 2 B 940/08 AL -, Juris).
1. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsschuldner ohne Rechtsfehler für sein Verhalten im Zeitraum vom 22.12. - 30.12.2011 ein Ordnungsgeld von 1.000,-- EUR auferlegt. Nachweislich (vgl. die vorgelegten Fotos) und auch unbestritten ist während dieses Zeitraums auf der Fläche des früheren Fahrsilos Biertreber gelagert und nur teilweise mit Folie abgedeckt worden. Hierin liegt, entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners, ein Verstoß gegen Ziff. 2 des Prozessvergleichs vom 24.10.2007. Danach hat sich der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, die gesamte ehemalige Silofläche dauerhaft nicht mehr zur Lagerung von Silage zu nutzen. Dabei ist, wie der Senat entschieden hat, der Begriff der „Lagerung von Silage“ - bei der gebotenen Auslegung nach dem Vergleichszweck und nach Treu und Glauben - objektiv zu verstehen. Er erstreckt sich auf das Ablagern aller zur Silage geeigneten und von silagetypischen Gärungsprozessen erfassten Futtermitteln, ohne dass es darauf ankommt, ob der Gärungsprozess zu Ende gebracht oder fachgerecht durchgeführt wird. Erfasst wird damit vornehmlich auch Biertreber, auch wenn er nur vorübergehend gelagert wird und innerhalb kurzer Zeiträume verfüttert werden soll (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senats vom 11.01.2010 - 3 S 2404/09 -).
An dieser Auslegung des Vergleichs ist auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens des Vollstreckungsschuldners uneingeschränkt festzuhalten. Entgegen dessen Auffassung hat der Senat im Beschluss vom 11.01.2010 die Zugehörigkeit von Biertreber zum - vereinbarten - Begriff der „Silage“ nicht offengelassen, sondern eindeutig bejaht. Gegen diese Verpflichtung aus dem Vergleich ist auch im Dezember 2011 verstoßen worden. Darauf, dass damals nur eine kleinere Menge Biertreber abgelagert wurde, und dass von dieser Menge nur ein Bruchteil der Geruchsemissionen der bisherigen (mit Silage komplett befüllten) Fahrsilos oder gar der gesamten Betriebsanlagen des Vollstreckungsschuldners ausgeht, kommt es nicht an. Maßgebend ist Inhalt und Zweck des Vergleichs, der eine vollständige Freihaltung der Siloflächen auch von geringen Mengen geruchsrelevanter „Silage“ vorschreibt. Der Vollstreckungsschuldner brauchte daher auch die verhältnismäßig geringen Geruchsimmissionen aus der Lagerung von Biertreber im Dezember 2011 nicht hinzunehmen und musste sich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorhalten lassen. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners ist seine Unterlassungspflicht aus Ziff. 2 des Vergleichs vom 24.10.2007 auch in der Folgezeit nicht „hinfällig“ geworden. Dieser Schluss kann nicht schon daraus gezogen werden, dass zwischen den Beteiligten zivilrechtlich Streit über die Auslegung von Ziff. 4 des Vergleichs bestand und besteht. Es trifft schließlich auch nicht zu, dass von nur kurzzeitig gelagertem Biertreber keinerlei Geruchsimmissionen ausgingen. Dies attestiert auch das vom Vollstreckungsschuldner vorgelegte Geruchsgutachten der ...-... nicht. Vielmehr gehen die Gutachter auch dann noch von „geringen Geruchsemissionen“ aus, wenn der Biertreber nur zwei bis drei Tage gelagert und dabei zusätzlich abgedeckt wird. Ausweislich der vorgelegten Fotos ist der Biertreber im Dezember 2011 aber wohl deutlich länger als nur zwei bis drei Tage auf der vom Vergleich erfassten Fläche verblieben und war zudem auch nicht vollständig abgedeckt.
Die Festsetzung des Ordnungsgelds des Verwaltungsgerichts in Höhe von 1.000,-- EUR für die vom Verwaltungsgericht beurteilten Vergleichsverstöße ist unter Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den durch die Ordnungsgeldandrohung vorgegebenen Rahmen von 5.000,-- EUR im Hinblick auf Zeitraum und Intensität sowie unter Berücksichtigung der Ursachen der Ablagerung (weisungswidriges, vom Vollstreckungsschuldner trotz Kenntnis aber nicht verhindertes Verhalten des Spediteurs) um das 5-fache unterschritten. In dieser Höhe war das Ordnungsgeld vor dem Hintergrund der bereits mehrfach vorangegangenen Zuwiderhandlungen des Vollstreckungsschuldners gegen seine Unterlassungspflichten auch geboten.
2. Auf den Anschlussbeschwerdeantrag des Vollstreckungsgläubigers war gegen den Vollstreckungsschuldner ein weiteres Ordnungsgeld von 1.000,-- EUR festzusetzen. Der Vollstreckungsschuldner hat durch die vorgelegten Lichtbilder belegt, jedenfalls in der Zeit vom 11.03. bis 13.03.2012 auf der ehemaligen Silofläche Ballensilage gelagert und die geöffneten Ballen mit ebenfalls dort vorgefundenen kleineren Mengen Biertreber zu Futtermittel gemischt. Auch am 23.04.2012 waren noch Reste von Biertreber vorhanden und ein Anhänger mit Silageballen war auf der früheren Silofläche abgestellt. In diesem Geschehen liegt eine erneute Zuwiderhandlung gegen Ziff. 2 des Prozessvergleichs vom 24.10.2007. Dieser verbietet, wie dargelegt, die Lagerung von „Silage“, zu der insbesondere auch Mais- und Grassilage in Rundballen gehört. Der Begriff der „Lagerung“ ist dabei, wie ebenfalls ausgeführt, nicht lediglich im Sinne einer (längeren) Bevorratung oder „Speicherung“ zu verstehen, sondern erfasst auch kurzfristiges Deponieren von Silagematerial. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder waren die Silageballen im März 2012 auch „ortsfest“ und nicht lediglich auf einem Anhänger deponiert. Unzulässig nach dem Vergleich ist in erster Linie und insbesondere der Vorgang des Mischens der (geöffneten) Maissilage mit Biertreber und Gras zu Futtermitteln auf der vom Vergleich erfassten Fläche. Dieser Vorgang setzt zweifellos und unbestritten Geruchsimmissionen frei, wie sie der Vergleich dauerhaft auf der fraglichen Fläche verhindern will. Dabei ist unerheblich, dass es sich, wie der Vollstreckungsschuldner einwendet, beim Mischvorgang nur um ein „zeitlich beschränktes“ Geschehen handelt.
Bezüglich der Höhe des weiteren Ordnungsgelds hält der Senat einen Betrag von - nochmals - 1.000,-- EUR für angemessen. Einerseits sind die festgestellten Zuwiderhandlungen im März und April 2012 zwar nur zeitlich begrenzt aufgetreten und dürften den Vollstreckungsschuldner daher auch nicht übermäßig beeinträchtigt haben. Andererseits sind diese Zuwiderhandlungen vor dem Hintergrund des langjährigen Verhaltens des Vollstreckungsschuldners zu sehen, der mehrfach zur Einhaltung des Vergleichs gedrängt werden musste und nach wie vor versucht ist, diesen Vergleich nach Möglichkeit zu unterlaufen. In dieses Verhaltensmuster fügt sich ein, dass der Vollstreckungsschuldner das geruchsrelevante Mischen von Viehfutter ausgerechnet in den vom Vergleich erfassten Grundstücksgrenzbereich verlegt hat, ohne dass dafür zwingende betriebsorganisatorische Gründe ersichtlich oder auch nur vorgetragen sind. Das festgesetzte Ordnungsgeld ist daher auch geboten, um den Vollstreckungsschuldner erneut und nachhaltig zur Einhaltung des Vergleichs zu veranlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2011 - 12 K 3194/11 - ist unwirksam.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das (Vollstreckungs-)Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 02.11.2011 für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1961 - III C 137.61 -, BVerwGE 13, 174) und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen, da dieser ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Nachdem das Verwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 26.07.2011 - 12 K 288/11 - dem Vollstreckungsschuldner im Wege der einsteiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO untersagt hatte, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors als Fachberater in der Schulaufsicht an allgemein bildenden Gymnasien für das Fach Verkehrserziehung mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Vollstreckungsgläubigers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist, hat der Vollstreckungsgläubiger am 01.09.2011 beantragt, dem Vollstreckungsschuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld anzudrohen. Dieses Vollstreckungsbegehren hätte nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im (insoweit maßgeblichen) Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - der neuen, zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers getroffenen Auswahlentscheidung mit anschließender Bestellung zum Fachberater - voraussichtlich Erfolg gehabt.
Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Vollstreckungsantrag nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO statthaft gewesen ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.05.1992 - 10 S 379/92 -, NVwZ-RR 1993, 520 und vom 12.01.1995 - 10 S 488/94 -, NVwZ-RR 1995, 619 sowie VG München, Beschluss vom 10.01.2011 - M 3 V 10.4573 -, Juris), dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO vorliegen, dass der Antrag auch nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO - die Anwendbarkeit dieser Regelung bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Anordnung unterstellt - unzulässig ist, da er noch innerhalb der Vollzugsfrist von einem Monat gestellt worden ist, und dass es unerheblich gewesen ist, dass der Vollstreckungsschuldner zuvor nicht gegen die ihm mit der einstweiligen Anordnung auferlegte (Unterlassungs-)Verpflichtung verstoßen hatte.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsgläubiger das - für jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erforderliche - allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen: Die mit der einstweiligen Anordnung ausgesprochene (Unterlassungs-)Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners binde diesen unmittelbar, so dass es keiner weiteren „Vollziehung“ und damit keiner besonderen Vollstreckungsmaßnahmen bedürfe. Der Dienstherr sei bereits von Verfassungs wegen nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG gehindert, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen. Geschehe dies gleichwohl, so könne der unterlegene Bewerber gerichtlichen Rechtsschutz nur noch im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung des Mitbewerbers erlangen mit dem Ziel, diese mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Aufgrund der unmittelbaren Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht und damit an den Ausspruch des Gerichts mit der einstweiligen Anordnung könne durch Androhung eines Ordnungsgeldes kein effektiver(er) Rechtsschutz erreicht werden. Dem dürfte nicht zu folgen sein.
§ 890 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass die Androhung eines Ordnungsgeldes - als Voraussetzung für eine Verurteilung hierzu nach § 890 Abs. 1 ZPO -, wenn sie nicht (bereits) in der die Verpflichtung aussprechenden Entscheidung enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen wird. Nach Wortlaut und Zweck der Regelung besteht unter den genannten Voraussetzungen eine Rechtspflicht des Gerichts zum Erlass der Androhung. Insoweit ist dem Gericht - mit Ausnahme der Entscheidung über die Höhe des Ordnungsgeldes - ein Ermessen nicht eingeräumt. Insbesondere ist die Androhung - anders als nach § 172 VwGO - nicht daran geknüpft, ob der Vollstreckungsschuldner bereits gegen die betreffende Unterlassungspflicht verstoßen hat oder ob eine derartige Zuwiderhandlung droht. Dies ergibt sich daraus, dass die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO bereits in der die Verpflichtung aussprechenden Entscheidung angeordnet werden kann, also zu einem Zeitpunkt, in dem eine Zuwiderhandlung noch nicht stattgefunden haben kann und auch noch nicht erkennbar war, ob sie in absehbarer Zeit droht. Der Sinn der Regelung des § 890 Abs. 2 ZPO besteht darin, dass bereits möglichst frühzeitig, gegebenenfalls schon mit dem Erlass der Entscheidung, ein Druck auf den Schuldner ausgeübt werden soll, der ihm auferlegten (Unterlassungs-)Verpflichtung nachzukommen. Damit ist dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers Rechnung getragen, im Falle einer Zuwiderhandlung sofort gegen den Vollstreckungsschuldner vorgehen zu können. Allein dieses Interesse ist mit der Regelung des § 890 Abs. 2 ZPO vom Gesetzgeber als ausreichendes Rechtsschutzinteresse dahin anerkannt und sanktioniert worden, dass lediglich auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers die Androhung eines Ordnungsgeldes ausgesprochen werden muss (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447 und Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 -, Juris).
So wie danach zur Bejahung des Rechtschutzinteresses - über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 890 Abs. 2 ZPO hinaus - nicht die Gefahr bestehen muss, dass der Vollstreckungsschuldner der ihm auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwider handelt, so wenig dürfte das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis aus den vom Verwaltungsgericht angeführten (Rechtsschutz-)Erwägungen zu verneinen sein. Dessen Hinweis auf die unmittelbare Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht und damit an den Ausspruch des Gerichts in der einstweiligen Anordnung dürfte im vorliegenden Zusammenhang fehl gehen, wie auch die - hier allerdings verdrängte - Regelung des § 172 VwGO zeigt, die gerade davon ausgeht, dass die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 sowie des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, und für diesen Fall die Möglichkeit der (wiederholten) Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes vorsieht. Zwar ist vorliegend richtig, dass nach der - entgegen einer einstweiligen Anordnung vorgenommenen - Ernennung des ausgewählten Bewerbers dem unterlegenen Bewerber gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden kann, um so den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nach der Ernennung nachzuholen, wenn der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Diese - zur Durchsetzung des eigenen Bewerbungsverfahrensanspruchs eröffnete und gebotene - Anfechtungsklage gegen die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten betrifft damit den Fall der Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners gegen das ihm durch die einstweilige Anordnung auferlegte Ernennungsverbot. Hierauf kommt es aber für eine Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO - wie dargelegt - nicht an. Der Vollstreckungsschuldner soll mit der Androhung von Anfang an „verstärkt“ dazu angehalten werden, der ihm auferlegten Unterlassungsverpflichtung nachzukommen. Die für den Fall der Zuwiderhandlung eröffnete und gebotene Möglichkeit der Anfechtung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers, ohne dass diese bereits am Grundsatz der Ämterstabilität scheiterte, und damit ein insoweit anschließendes verwaltungsgerichtliches Klageverfahren stellt sich als eine prozessuale und materielle „Sanktionsmöglichkeit“ dar, um das eigentliche Bewerbungsziel der eigenen Ernennung trotz des Pflichtenverstoßes des Dienstherrn überhaupt noch erreichen zu können. Dieser in einem Hauptsacheverfahren „nachgeholte“ Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.) kann aber wohl nicht sozusagen „zurückschlagend“ dazu führen, dem Vollstreckungsgläubiger das präventive Druckmittel des § 890 Abs. 2 ZPO (bereits) zur Verhinderung einer Zuwiderhandlung des Dienstherrn gegen die ihm auferlegte Unterlassungspflicht zu nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Regelung - wie hier - vorliegen.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da keine Gerichtsgebühren anfallen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.