Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - 3 K 1896/13

bei uns veröffentlicht am30.04.2015

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Vollstreckungsgläubigerin ist Eigentümerin mehrerer Waldgrundstücke auf der Gemarkung ... und damit auf dem Gemeindegebiet der Vollstreckungsschuldnerin. In den Jahren 2003 und 2004 erfolgte mit Abbruchmaterial von verschiedenen Baustellen in ... und ... der Ausbau eines Waldwegenetzes auf der Gemarkung ..., u. a. auf mehreren Grundstücken der Vollstreckungsgläubigerin. Die Arbeiten wurden von der Fa. Z..., einem Entsorgungsunternehmen, durchgeführt.
Die Vollstreckungsgläubigerin erhob am 28.09.2006 beim Landgericht ... Klage gegen die Vollstreckungsschuldnerin mit dem Ziel der Entfernung des eingebrachten Abbruchmaterials und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Mit Beschluss vom 27.02.2007 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Arbeiten in den Jahren 2003 und 2004 seien ohne ihre Zustimmung in rechtswidriger Weise mit belastetem, nicht recyceltem Bauschutt auf Veranlassung des Försters der Vollstreckungsschuldnerin durchgeführt worden. Mit Urteil vom 11.11.2008 - 3 K 955/07 - gab das Verwaltungsgericht Freiburg der Klage statt. Die Vollstreckungsschuldnerin legte gegen das Urteil Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein. Dieser stellte mit Beschluss vom 24.01.2011 - 5 S 2768/09 - fest, das Verfahren sei nach Erledigung des Rechtstreits durch gerichtlichen Vergleich beendet.
§ 1 des in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2011 geschlossenen Vergleichs lautet:
„Die Beklagte verpflichtet sich, das im Zuge des Waldwegebaus „...“ 2003/2004 auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... der Klägerin aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials so herzustellen, dass ein befestigter, befahrbarer Maschinenweg verbleibt.
Die Beklagte wird die Klägerin rechtzeitig vor Aufbringung des neuen Materials in Kenntnis setzten. Kann im Einzelfall über den Umfang der vorbezeichneten Maßnahmen zwischen Klägerin und Beklagter keine Einigung erzielt werden, entscheidet ein Vertreter des Referats TÜ 84 des Regierungspräsidiums Tübingen. Dieser nimmt auch die Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten vor.
Die Beklagte verpflichtet sich, die erforderlichen Arbeiten bis 31.12.2011 durchzuführen.“
Zur Umsetzung des Vergleichs erfolgte am 01.10.2011 ein Besprechungstermin, an dem unter anderem der Bürgermeister sowie der Förster der Vollstreckungsschuldnerin und die Gesellschafter der Vollstreckungsgläubigerin teilnahmen. In der Folgezeit wurde mit den Sanierungsmaßnahmen durch die Firma Z. begonnen. Am 28.10.2011 erfolgte eine Ortsbegehung unter Beteiligung von Vertretern der Beteiligten und des Regierungspräsidiums Tübingen, Referat TÜ 84. Am 29.11.2011 fand erneut eine Begehung durch Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen statt. In einem Besprechungstermin am 20.12.2011 unter Beteiligung von Vertretern der Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin stellte der Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen die Abnahme auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... fest (Niederschrift des Regierungspräsidiums vom 28.02.2012), nicht jedoch hinsichtlich der Grundstücke Flst.-Nrn. 2... und ... Nach mehreren Versuchen einer Terminvereinbarung folgte auf Einladung der Vollstreckungsschuldnerin am 16.11.2012 ein Ortstermin zur Endabnahme mit den Vertretern des Regierungspräsidiums Tübingen und der Vollstreckungsschuldnerin. Die Vollstreckungsgläubigerin hatte dem Termin durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2012 widersprochen und geltend gemacht, die Vollstreckungsschuldnerin sei nicht für die Einladung zuständig. Außerdem seien die Arbeiten nicht abnahmereif. Auf dem Flurstück Nr. 2... sei noch immer unsortierter Bauschutt vorhanden. Dennoch nahm eine Vertreterin der Vollstreckungsgläubigerin am Termin am 16.11.2012 teil. Im Termin stellte der Vertreter des Regierungspräsidiums die vollständige Erfüllung der Vergleichspflichten auch für die Grundstücke Flst.-Nrn. 2..., ... und ... fest und erklärte die Endabnahme (Niederschrift des Regierungspräsidiums vom 26.11.2012). Dieser widersprach die Vollstreckungsgläubigerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2013 und 03.06.2013.
Die Vollstreckungsgläubigerin hat am 23.09.2013 den vorliegenden Vollstreckungsantrag gestellt. Sie trägt vor, die Vollstreckungsschuldnerin sei ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht vollständig nachgekommen. Die Pflicht zur Entfernung des aufgebrachten Materials sei für das Grundstück Flst.-Nr. 2... nicht erfüllt. Auf einer Breite von ca. 15 m und einer Tiefe von bis zu 3 m seien über die ganze Grundstückslänge von 115 m nach wie vor schätzungsweise 1.000 m3 oder 2.500 t unsortierter Bauschutt mit Kabeln, Rohrleitungen, Straßenaufbruch mit Asphalt und armierten Betonklötzen vergraben. Die Verpflichtung zur Herstellung eines befestigten, befahrbaren Maschinenweges sei auf keinem der im Vergleich genannten Grundstücke erfüllt. Auf keinem der Grundstücke wiesen die Wege durchgängig die erforderliche Breite von 4,50 m auf. Keiner der Waldwege entspreche hinsichtlich ihres Aufbaus und der Entwässerung dem Stand der Technik für „befestigte, befahrbare Maschinenwege“. Nach den Feststellungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Ortstermin vom 28.10.2011 hätten die Wege zunächst durch Verdichtung mit grobem, gebrochenem Recyclingmaterial befestigt und anschließend mit einer feineren, ebenfalls verdichteten Deckschicht versehen werden müssen. Die Entwässerung hätte mit Querabschlägen gesichert werden müssen. Von diesem ursprünglich zwischen den Beteiligten konsentierten Aufbau sei die Vollstreckungsschuldnerin abgerückt, nachdem sich aufgrund des Gutachtens der d... GmbH vom 24.11.2011 herausgestellt habe, dass das ursprünglich eingebrachte Material nach seiner Konsistenz und chemischen Zusammensetzung nicht geschreddert und zur Befestigung verwendet werden könne. Ergebnis des fehlerhaften Wegeaufbaus sei eine mangelhafte Entwässerung, die zur Entstehung von Pfützen und tiefen Spurrillen führe. Die Befahrbarkeit der Wege sei dadurch erheblich beeinträchtigt. Die Umsetzung des Vergleichs sei nur unter erheblichen Verzögerungen erfolgt.
Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt:
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1. Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin das im Zuge des Waldwegebaus „...“ 2003/2004 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen.
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2. Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... einen befestigten, befahrbaren Maschinenweg (mit einer Wegebreite von 3,5 Meter, zuzüglich rechtes und linkes Bankett von je 0,5 Metern Breite und einer Längsneigung von nicht mehr als 12 % sowie einem Wegeaufbau mit Einfachbefestigung für Zubringerwege; 30 cm Tragschicht aus unsortiertem, verdichtbarem Gestein; Untergrund bzw. Unterbau) herzustellen.
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3. Die Vollstreckungsschuldnerin wird zur Vorauszahlung der Kosten, die bei der Realisierung der Maßnahmen nach Ziff. 1 und 2 entstehen werden, nach Maßgabe eines einzuholenden Kostenvoranschlags verurteilt.
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4. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Die Vollstreckungsschuldnerin trägt im Wesentlichen vor, der verzögerte Beginn der Umsetzungsmaßnahmen sei von der Vollstreckungsgläubigerin veranlasst worden. Das 2003/2004 eingebrachte Material sei auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... vollständig beseitigt worden. Der betroffene Bereich beschränke sich auf einen kurzen Abschnitt am oberen östlichen Rand des Grundstücks. Dort sei auch älteres, früher eingebrachtes Baumaterial gefunden worden, das sich optisch deutlich von dem 2003/2004 eingebrachten unterscheiden lasse. Aus Kulanz sei auch das ältere Material entfernt worden. Auf allen Grundstücken sei ein befestigter und befahrbarer Maschinenweg entstanden. Wasserlöcher, Spurrillen und Reifenabdrücke, die auf von der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegten Lichtbildern zu sehen seien, seien auf unsachgemäße, insbesondere zu frühe Benutzung der Wege mit schwerem Gerät bei ungünstiger, sehr feuchter Witterung zurückzuführen. Der Vollstreckungsantrag Ziff. 2 sei treuwidrig. Die Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege sei nicht im Interesse der Vollstreckungsgläubigerin, sondern lediglich zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin im Interesse einer ordnungsgemäßen forstlichen Erschließung des Waldgebietes in den Vergleich aufgenommen worden. Aus der Formulierung „verbleibt“ gehe hervor, dass lediglich eine Begrenzung der Beseitigungspflicht bezweckt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem zuvor erfolgten Vorbringen der Beteiligten. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Vollstreckungsgläubigerin, die auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ohne Maschinenwege geklagt und sich noch bei der Vergleichsumsetzung dem Wegeausbau teilweise entgegengestellt habe, nunmehr einen mangelhaften Aufbau rüge. Der Antrag auf Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme sei mangels Vorlage eines Kostenvoranschlags zu unbestimmt. Dem Vollstreckungsantrag stehe insgesamt der Erfüllungseinwand entgegen. Die Abnahme durch das Regierungspräsidium Tübingen sei ein Schiedsgutachten. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 1 des Vergleichs sei daher mit der Abnahmeentscheidung vom 16.11.2012 zwischen den Parteien verbindlich festgestellt. Der Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens sei der beweisbelasteten Vollstreckungsgläubigerin nicht gelungen.
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Dem Gericht liegen die Gerichtsakten 3 K 1049/07, 3 K 955/07 und 5 S 2768/09 sowie die von der Vollstreckungsschuldnerin und dem Beigeladenen vorgelegten Akten vor.
II.
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Der Vollstreckungsantrag hat keinen Erfolg.
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Die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs, bei dem es sich nach § 168 Nr. 3 VwGO um einen Vollstreckungstitel handelt, richtet sich nach §§ 167 Abs. 1 VwGO, 887 ZPO. Das Verwaltungsgericht ist daher als Gericht des ersten Rechtszuges nach § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuständig. Die in § 1 des Vergleichs übernommene Verpflichtung hat eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 Abs. 1 ZPO zum Inhalt. Die speziellere Vorschrift des § 172 VwGO steht nicht entgegen. Zwar findet § 172 VwGO auf Prozessvergleiche entsprechende Anwendung (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 172 Rn. 2). Das gilt nach Systematik und Wortlaut der Vorschrift jedoch nur für die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes oder Ansprüche auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. § 172 VwGO hat einen engen, auf verwaltungsaktbezogene Verfahren ausgerichteten Tatbestand. Eine im Wege der Analogie auszufüllende Regelungslücke besteht angesichts der Auffangvorschrift in § 167 Abs. 1 VwGO nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 - juris; Beschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 -, NVwZ-RR 2013, 541 = VBlBW 2013, 310; Kopp/Schenke a. a. O., § 172 Rn. 1; a. A. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 10.09.2013 - 16 E 100/13 - juris). Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Staat durch sonstige Maßnahmen hoheitliche Regelungsbefugnisse für sich in Anspruch nimmt, für die das Vollstreckungsrecht der ZPO, namentlich die Fiktion des § 894 ZPO, nicht angemessen ist (Kopp/Schenke, § 172 Rn. 1). Zur Erzwingung schlichter (regelungsfreier) Realakte, wie im Fall der Durchsetzung allgemeiner Beseitigungs- und Folgenbeseitigungsansprüche, besteht demgegenüber mit §§ 167 Abs. 1 VwGO, 883 ff. ZPO ein sachgerechtes Vollstreckungsregime. Die Vollstreckungsgläubigerin ist daher zu Recht von der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 887 ZPO ausgegangen.
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Der Vollstreckungsantrag hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil die Vollstreckungsschuldnerin ihre im Vergleich gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin übernommene Verpflichtung bereits erfüllt hat.
21 
Der Erfüllungseinwand kann im Verfahren nach §§ 167 Abs. 1 VwGO, 887 ZPO erhoben werden. Nach § 887 Abs. 1 ZPO ist der Gläubiger, wenn der Schuldner die Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht erfüllt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Die Nichtvornahme der geschuldeten Handlung ist daher schon nach dem Wortlaut des § 887 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für den von der Vollstreckungsgläubigerin begehrten Ermächtigungsbeschluss. Auch würde es zu prozessökonomisch unnötigen Verzögerungen führen, wenn der Vollstreckungsschuldner zunächst Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zu erheben hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 32/04 -, NJW 2005, 367; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.2013, a. a. O. , und Beschluss vom 25.11.1997 - 8 S 2714/97 -, VBlBW 1998, 105 = NVwZ-RR 1998, 785). Die Erfüllung der zu vollstreckenden Verpflichtung lässt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme entfallen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.1997 , a. a. O.).
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Die Erfüllung der Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 des Prozessvergleichs wurde durch einen Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen, Referat TÜ 84, der nach § 1 Abs. 2 des Vergleichs die Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten vorzunehmen hatte, festgestellt. An diese Feststellung ist die Vollstreckungsgläubigerin und damit auch das Gericht gebunden.
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In der Einigung der Beteiligten nach § 1 Abs. 2 des Vergleichs über die vom Regierungspräsidium Tübingen vorzunehmende Abnahme liegt - davon geht die Vollstreckungsschuldnerin zu Recht aus - eine Schiedsgutachtenvereinbarung über die Voraussetzungen der Erfüllung der durch die Vollstreckungsschuldnerin in § 1 Abs. 1 des Vergleichs übernommenen Verpflichtung. Ein Schiedsgutachter stellt zwischen den Parteien streitige Tatsachen und Umstände verbindlich fest. Seine Aufgabe ist weder die rechtsgestaltende Ergänzung des Vertragsinhalts noch die verbindliche Entscheidung eines Rechtsstreits. Darin unterscheidet sich das Schiedsgutachten im engeren Sinne von der Leistungsbestimmung durch einen Dritten nach § 317 BGB und dem Schiedsspruch nach §§ 1025 ff. ZPO. Ein Schiedsgutachten kann sich auch auf die Beurteilung und Subsumtion rechtlicher Vorfragen beziehen. Schiedsgutachter kann auch eine Behörde sein, wenn eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht entgegensteht und die Gefahr von Interessenkollisionen ausgeschlossen ist (Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 317 Rn. 3 ff.). Eine Schiedsgutachtenvereinbarung muss nicht ausdrücklich als solche benannt werden, sie kann sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auch schlüssig aus dem vertraglichen Regelungszusammenhang und den Umständen des Vertragsschlusses ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 C 21.12 -, BVerwGE 148, 271; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1993 - 26 U 61/93 - juris).
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Die Abnahme durch einen Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen ist danach als Schiedsgutachten zu bewerten. Schon der Wortlaut des Vergleichs legt die Annahme einer für die Parteien rechtsverbindlichen Feststellung nahe. So bezeichnet der Begriff der Abnahme in § 640 BGB die Entgegennahme einer Werkleistung als vertragsgemäße Erfüllung. Diese Annahme entspricht auch der Stellung des Regierungspräsidiums Tübingen im Verfahren der Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs. Nach § 1 Abs. 2 des Vergleichs sollte es bei Uneinigkeit über den Umfang der Beseitigungs- und Herstellungsmaßnahmen im Einzelfall eine (bindende) Entscheidung treffen. Mit der Schlichtungs- und Entscheidungsfunktion bei der Vergleichsumsetzung korrespondiert zugleich die Befugnis zur verbindlichen Feststellung des vertragsgemäßen Abschlusses der Arbeiten. Die Vereinbarung zielt erkennbar darauf, einerseits die forstlich sachgerechte Umsetzung der Vergleichsvorgaben sicherzustellen und andererseits Fragen der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zwischen den Beteiligten außer Streit zu stellen. Das Referat 84 des Regierungspräsidiums Tübingen (Fachbereich Waldarbeit bei der Abteilung Forstdirektion; im Rahmen des Landesbetriebs Forst Baden-Württemberg landesweit u. a. für den Fachbereich Waldarbeit zuständig) ist dabei durch besondere Fachkunde im Waldbau ausgewiesen. Auch hatte das Regierungspräsidium im Hinblick auf seine Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG eine unparteiische Stellung. Es war weder an dem Rechtsstreit im Erkenntnisverfahren beteiligt noch sind sonst Interessenkollisionen erkennbar.
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Auf die vom Regierungspräsidium Tübingen vorgenommene Endabnahme ist § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden. Danach ist das Schiedsgutachten für die Beteiligten (nur) dann nicht verbindlich, wenn es offenbar unbillig ist. Eine Schiedsgutachtenabrede mit der Folge der entsprechenden Anwendung des § 319 Abs. 1 BGB ist im öffentlichen Recht jedenfalls dann zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21.89 -, BVerwGE 84, 257 unter Hinweis auf § 62 Satz 2 VwVfG). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Offenbare Unbilligkeit besteht, wenn das Schiedsgutachten offenkundig unrichtig ist. Letzteres muss sich einem Sachkundigen aufdrängen. Streiten die Beteiligten im Prozess darüber, ob das vom Schiedsgutachter erstattete Gutachten offenbar unrichtig ist, so ist eine Beweiserhebung hierüber nur dann geboten, wenn Tatsachen behauptet werden, die für das Gericht schlüssig Mängel in der Leistungsbestimmung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a. a. O.; BGH, Urteil vom 21.04.1993 - XII ZR 126/91 - juris). Bloße Zweifel und kleinere Fehler haben die Parteien hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2014 - LwZR 2/13 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schiedsgutachten offenbar unrichtig und damit unverbindlich ist, ist der Sach- und Streitstand zugrunde zu legen, der dem Schiedsgutachter unterbreitet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1979 - X ZR 40/77 -, NJW 1979,1885).
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Gemessen hieran ist von der Verbindlichkeit der vom Regierungspräsidium Tübingen vorgenommenen Endabnahme auszugehen. Dies gilt zunächst, soweit damit die Erfüllung der in § 1 Abs. 1 des Vergleichs übernommenen Verpflichtung zur Beseitigung des im Zuge des Waldwegebaus „...“ 2003/2004 eingebauten Materials festgestellt wurde. Die Vollstreckungsgläubigerin macht geltend, die Vollstreckungsschuldnerin sei ihrer Beseitigungspflicht auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... nicht vollständig nachgekommen. Damit legt sie eine offenbare Unrichtigkeit der vom Regierungspräsidium Tübingen im Ortstermin am 16.11.2012 erklärten Endabnahme hinsichtlich des Grundstücks Flst.-Nr. 2... nicht dar. Soweit sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.06.2013 vorgetragen hat, sie habe im April 2013 einen Wegeabschnitt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... an mehreren Stellen über eine Länge von ca. 115 m aufgegraben und dabei unsortierten Bauschutt mit Kabeln, Rohrleitungen, Straßenaufbruch mit Asphalt und armierten Betonklötzen vorgefunden und dies mit Bildern dokumentiert, vermag dies die offenbare Unrichtigkeit der Endabnahme schon deshalb nicht zu belegen, weil es sich um Erkenntnisse handelt, die sie erst nach der Endabnahme am 16.11.2012 gewonnen und vorgetragen hat, und die dem Regierungspräsidium Tübingen bei der Vornahme der Endabnahme bzw. der Erstellung des Schiedsgutachtens nicht vorgelegen haben. Die Vollstreckungsgläubigerin hat nicht dargelegt, entsprechende Angaben gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen bereits vor der Endabnahme gemacht zu haben. Entsprechendes ist auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Im Protokoll des Försters der Vollstreckungsschuldnerin zum Ortstermin am 28.10.2011, an dem auch Vertreter der Vollstreckungsgläubigerin teilgenommen haben, ist festgehalten, dass der Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen (Herr ...) festgestellt habe, der eingebaute Bauschutt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... sei größtenteils entfernt. Nachdem das Regierungspräsidium Tübingen am 29.11.2011 einen weiteren Ortstermin durchgeführt und daraufhin in einem Aktenvermerk vom 13.12.2011 festgestellt hatte, das Bauschuttmaterial sei u. a. auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... entfernt worden, kam es am 20.12.2011 zu einer Besprechung im Rathaus der Vollstreckungsschuldnerin, bei der sowohl das Regierungspräsidium Tübingen als auch die Vollstreckungsgläubigerin vertreten war. In der dazu vom Regierungspräsidium Tübingen gefertigten Niederschrift ist erneut festgehalten, das Bauschuttmaterial sei auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... entfernt worden. Ein ungelöstes Problem stelle aber die entstandene Steilwand aus Bauschuttmaterial dar, die - im nordöstlichen Bereich - an die Grundstücke der Vollstreckungsgläubigerin angrenze. Außerdem ist festgehalten, der Vertreter der Vollstreckungsgläubigerin habe eine komplette Beseitigung des Bauschutts in diesem Bereich gefordert und zudem behauptet, das Bauschuttmaterial sei nicht bis zu den Grundstücksgrenzen ausgeräumt worden. Dem kann nicht entnommen werden, dass schon zum damaligen Zeitpunkt nicht nur die Beseitigung von Bauschutt im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 2... an der Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. ..., wo die Steilwand entstanden war, gefordert wurde, sondern auch - wie erstmals mit dem o. g. Schreiben vom 03.06.2013 - bezogen auf einen weiter westlich gelegenen Streckenabschnitt von ca. 115 m Länge. Auch dem unmittelbar vor dem Endabnahmetermin am 16.11.2012 eingereichten Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin vom 15.11.2012 ist nur der unsubstantiierte Hinweis zu entnehmen, im Grundstück Flst.-Nr. 2... sei weiterhin unsortierter Bauschutt vorhanden. Auf welchen Bereich des langgestreckten Grundstücks Flst.-Nr. 2... sich diese Aussage bezog, war nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen war es für das Regierungspräsidium Tübingen auch nicht erkennbar, dass möglicherweise nicht (nur) der nordöstlich gelegene Bereich, wo die Steilwand entstanden war, gemeint gewesen ist.
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Die Vollstreckungsschuldnerin hat in ihrer Antragserwiderung dargelegt, es habe im Rahmen des Abnahmetermins vom 20.12.2011 Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich der hangwärts (westlich) gelegenen Wegeabschnitte auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... keine weiteren Arbeiten mehr erforderlich seien. Dies sei von der Vollstreckungsgläubigerin ausdrücklich anerkannt worden. Es sei lediglich über den Wegeabschnitt entlang der Böschung (Steilwand) diskutiert worden. Der Bereich, in den in den Jahren 2003/2004 Material eingebracht worden sei, habe etwa an der Stelle geendet, an der die orientierende Untersuchung vom Mai 2006 den Schurf S 47 ausgewiesen habe. Dementsprechend sei unterhalb dieser Stelle - in westlicher Richtung - kein weiteres Material mehr entnommen worden. Auch anlässlich des Endabnahmetermins am 16.11.2012, an dem auch eine Vertreterin der Vollstreckungsgläubigerin teilgenommen habe, sei das Grundstück Flst.-Nr. 2... eingehend besichtigt worden. Es sei aber lediglich die „Steilwand“ bzw. der darunter verlaufende Waldweg in Augenschein genommen worden. Die hangabwärts gelegenen Wegeabschnitte auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... seien anlässlich dieses zweiten Abnahmetermins nicht einmal besichtigt worden. Auch aus Sicht der Vollstreckungsgläubigerin habe hierzu offensichtlich keine Veranlassung bestanden. Diesem Vorbringen ist die Vollstreckungsgläubigerin nicht entgegengetreten. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollstreckungsgläubigerin gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen spätestens bei der Endabnahme am 16.11.2012 Erkenntnisse darüber vorgetragen hat, dass südwestlich des Endpunktes der im Jahr 2011 durchgeführten Sanierungsarbeiten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... noch Bauschuttmaterial aus den Wegebauarbeiten 2003/2004 in dem Grundstück enthalten sein sollen.
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Darüber hinaus spricht viel dafür, dass in den Jahren 2003 und 2004 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... lediglich am östlichen Rand an der Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. ... durch die Firma Z... Baumaterial eingebracht wurde. Die Vollstreckungsschuldnerin weist zu Recht auf den Lageplan der d... GmbH vom Mai 2006 hin, in dem der Verlauf der 2003/2004 (aus)gebauten Waldwege durch eine rote Linie dargestellt ist. Diese endet im östlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 2... am (letzten) Schurfpunkt 47 und verläuft nur über eine Strecke von ca. 30 m über dieses Grundstück. Dies spricht gegen die Behauptung der Vollstreckungsgläubigerin, es sei über eine Strecke von ca. 115 m 2003/2004 im Zuge des Waldwegebaus Baumaterial auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... aufgebracht worden. Die d... GmbH hatte damals zur Feststellung der Schadstoffhaltigkeit des eingebrachten Materials Bodenproben im gesamten Wegebereich an insgesamt 47 Schurfen genommen. Die Kammer ging auch im Erkenntnisverfahren davon aus, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... nur ein Bereich von ca. 30 bis 40 m betroffen war. In dem dem Urteil vom 11.11.2008 angeschlossenen Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes ist ausgeführt, die Länge des streitbefangenen Weges werde hinsichtlich der Grundstücke Flst.-Nrn. 2... und 3... auf 100 m geschätzt. Da die Wegstrecke auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3... - auf dem Lageplan der d... GmbH befinden sich dort die Schurfpunkte S 17 und S 18 - wohl etwas mehr als die Hälfte im Verhältnis zu der Wegstrecke auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... ausmacht, ist die Kammer damals bereits lediglich von rund 30 m auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... ausgegangen. Dem ist die Vollstreckungsgläubigerin - soweit ersichtlich - nie entgegengetreten. Soweit in einer wohl von der Vollstreckungsschuldnerin gefertigten Tabelle (S. 66 der von ihr vorgelegten Akte) von einer Wegelänge auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... von 110,00 m die Rede ist und der Verlauf des eingebauten Materials in einer Flurstückkarte (S. 89 der Akte der Vollstreckungsschuldnerin) über eine deutlich längere Strecke als in dem Plan der d... GmbH - wohl entsprechend der in der Tabelle angegebenen Länge - eingezeichnet ist, stellt dies die im Zuge des Waldwegbaus 2003/2004 durchgeführten Arbeiten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... wohl unzutreffend dar. Die Vollstreckungsschuldnerin hat in der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahme ausgeführt, im Zuge der Umsetzung des Vergleichs sei festgestellt worden, dass sich unter dem in den Jahren 2003/2004 eingebrachten Baumaterial noch anderes Baumaterial befunden habe, das offenkundig deutlich früher zum Zweck des Wegebaus eingebracht worden sein müsse. Das ältere Material in den tiefer liegenden Schichten habe sich optisch und in seiner Zusammensetzung deutlich von dem neueren Material der oberen Schichten unterschieden. Gleichwohl sei - um dem Wunsch der Vollstreckungsgläubigerin nach einer vollständigen Beseitigung des Weges auf diesem Grundstück entgegenzukommen - im Bereich der Böschung zum Grundstück Flst.-Nr. ... auch das ältere Material bis zum natürlichen Waldboden entnommen und der Weg mit natürlichem Material aus der Umgebung wiederhergestellt worden. Etwa an der Stelle, an der die orientierenden Untersuchungen vom Mai 2006 den Schurf S 47 ausweise, habe jedoch der Bereich geendet, in den in den Jahren 2003/2004 Material eingebracht worden sei. Dementsprechend sei unterhalb dieser Stelle auch kein weiteres Material mehr entnommen worden. Diesem Vorbringen ist die Vollstreckungsgläubigerin nicht entgegengetreten. Es ist daher wohl davon auszugehen, dass das Material, das auf den von der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegten Lichtbildern (Anlage A 6) zu sehen ist, bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... eingebracht wurde.
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Soweit die Vollstreckungsgläubigerin beanstandet, im Bereich der Steilwand falle vom Nachbargrundstück Flst.-Nr. ... Bauschutt auf das Grundstück Flst.-Nr. 2..., steht dies der Feststellung, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... sämtliches im Zuge des Waldwegeausbaus 2003/2004 eingebrachtes Baumaterial entfernt wurde, nicht entgegen. Im Übrigen hat die Vollstreckungsschuldnerin im Endabnahmetermin am 16.11.2012 zugesagt, auf dem oberen, nordöstlichen Drittel (ca. 45 m) des über die Grundstücke Flst.-Nrn. 2..., ..., ... und ... verlaufenden Maschinenwegs, der im Norden im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. ... endet, solche Materialien zu entfernen, die aufgrund natürlicher Ursachen (Erosion, Wildwechsel etc.) von der östlich des Maschinenwegs auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... liegenden Steilwand auf den Maschinenweg herabfallen und die Befahrbarkeit des Maschinenwegs behindern. Unter diesen Umständen besteht kein Bedürfnis für einen Vollstreckungsantrag. Dass die Vollstreckungsschuldnerin die Zusage auch nach einem Hinweis der Vollstreckungsgläubigerin, dass Bauschutt auf ihr Grundstück gefallen ist, nicht nachgekommen wäre, hat die Vollstreckungsgläubigerin nicht behauptet.
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Soweit in § 1 des Vergleichs die Verpflichtung enthalten ist, nach Entfernung des im Zuge des Waldwegebaus 2003/2004 aufgebrachten Materials jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen, kann offen bleiben, ob die Vollstreckungsgläubigerin sich darauf berufen kann. Denn es ist weder erkennbar noch von ihr dargelegt worden, dass die insoweit vom Regierungspräsidium Tübingen vorgenommene Endabnahme offensichtlich unrichtig ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei der Umsetzung des Vergleichs Material verwendet wurde, das für den Waldwegebau nicht zugelassen ist.
31 
Keinen Erfolg hat auch der Vollstreckungsantrag Ziff. 2. Denn der Vergleich vom 19.01.2011 begründet keinen Anspruch zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege. Für die Frage, ob die Vollstreckungsschuldnerin mit der in § 1 Abs. 1 des Vergleichs geschlossenen Vereinbarung eine entsprechende Verpflichtung gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin eingehen wollte, ist - darauf weist die Vollstreckungsschuldnerin zu Recht hin - die Prozessgeschichte des Erkenntnisverfahrens in den Blick zu nehmen. Diese lässt nur den Schluss zu, dass mit dem in § 1 Abs. 1 des Vergleichs enthaltenen Zusatz („... so herzustellen, dass ein befestigter, befahrbarer Maschinenweg verbleibt.“) kein Anspruch zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin begründet, vielmehr der von dieser geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch beschränkt werden sollte.
32 
Die Vollstreckungsgläubigerin hatte im Erkenntnisverfahren die Verurteilung der Vollstreckungsschuldnerin begehrt, das auf ihren Grundstücken zu einem Weg aufgeschüttete Abbruchmaterial fachgerecht zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Nachdem die beschließende Kammer dieser Klage mit Urteil vom 11.11.2008 - 3 K 955/07 - stattgegeben hatte, beantragte die Vollstreckungsgläubigerin in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 19.01.2011, die von der Vollstreckungsschuldnerin gegen das Urteil eingelegte Berufung zurückzuweisen. Streitgegenständlich war damit lediglich der von der Vollstreckungsgläubigerin geltend gemachte Anspruch auf Entfernung des 2003/2004 aufgebrachten Materials sowie auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Auch aus der von ihr im Erkenntnisverfahren vorgelegten Begründung folgt, dass es der Vollstreckungsgläubigerin lediglich darum ging, den vor dem Waldwegebau 2003/2004 vorhandenen Zustand wiederherzustellen, als - nach ihrem eigenen Vorbringen - zumindest teilweise auf ihren Grundstücken gar keine Waldwege vorhanden waren oder aber nur schmale Fahrwege, Pfade und Rückegassen. Darauf hat die Vollstreckungsschuldnerin in der Antragserwiderung zu Recht hingewiesen. Ebenfalls zutreffend ist ihr Hinweis, sie habe im Erkenntnisverfahren (hilfsweise) im Interesse der für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Erschließung der Waldgrundstücke das Ziel verfolgt, das im Zuge der Arbeiten 2003/2004 geschaffene Wegenetz zu erhalten. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass in dem Vergleich zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin ein Anspruch auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege eingeräumt werden sollte. Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 des Vergleichs steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Regelung hinsichtlich der Herstellung eines befestigten, befahrbaren Maschinenweges steht nicht gleichrangig neben der begründeten Verpflichtung zur Entfernung des Materials, sondern wurde unter Verwendung des Wortes „verbleibt“ zum Inhalt eines Nebensatzes gemacht. Dadurch kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass kein weiterer, über das Klagebegehren hinausgehender Anspruch begründet, sondern dieser Anspruch lediglich beschränkt werden sollte. Wäre Gegenteiliges beabsichtigt gewesen, hätte es im Vergleich ausdrücklich etwa dadurch geregelt werden müssen, dass eine eigenständige Verpflichtung aufgeführt worden wäre (z. B.: „Die Beklagte verpflichtet sich, das im Zuge des Waldwegebaus „...“ 2003/2004 auf den Grundstücken ... aufgebrachte Material zu entfernen und unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials befestigte, befahrbare Maschinenwege herzustellen, wobei jeweils zu den angrenzenden Grundstücken ein Niveauausgleich vorzunehmen ist.“).
33 
Nach alledem kann offen bleiben, ob die Endabnahme durch das Regierungspräsidium Tübingen, soweit sie sich auf die Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege bezieht, offenbar unrichtig ist.
34 
Haben die Vollstreckungsanträge Ziff. 1 und 2 keinen Erfolg, kann die Vollstreckungsgläubigerin auch nicht mit dem Antrag Ziff. 3 durchdringen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedurfte es nicht, da für das Vollstreckungsverfahren nach § 167 Abs. 1 VwGO kein Gebührentatbestand in Teil 5 des Kostenverzeichnisses zum GKG enthalten ist.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - 3 K 1896/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - 3 K 1896/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - 3 K 1896/13 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Zivilprozessordnung - ZPO | § 887 Vertretbare Handlungen


(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 640 Abnahme


(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. (2) Als abge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 172


Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung


(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten


(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften


Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - 3 K 1896/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - 3 K 1896/13 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2014 - LwZR 2/13

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil LwZR 2/13 Verkündet am: 25. April 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirts

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2013 - 10 S 81/13

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 4 K 1386/12 - wird zurückgewiesen.Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe  1 Die Bes

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Aug. 2012 - 10 S 1085/12

bei uns veröffentlicht am 29.08.2012

Tenor Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2012 - 2 K 4331/11 - wird zurückgewiesen.Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   1 Di
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - 3 K 1896/13.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Feb. 2016 - 5 S 1098/15

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. April 2015 - 3 K 1896/13 - wird zurückgewiesen.Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der a

Referenzen

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2012 - 2 K 4331/11 - wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.05.2012, durch den ihr Antrag, der Vollstreckungsschuldnerin „ein Zwangsgeld von bis zu 3.000,-- EUR für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung entgegen der Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 Satz 1 des Vergleiches vom 16.05.2006 aufzuerlegen“, abgelehnt wurde, ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig; sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
In dem auf Grund eines Vorschlags des Verwaltungsgerichts vom 16.05.2006 nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossenen Prozessvergleich ist die Vollstreckungsschuldnerin in Ziffer 1 Satz 1 die Unterlassungsverpflichtung eingegangen, „die Freifläche des Grundstücks Altenbergweg 15, Flst.Nr. 0-14803 als Bolzplatz und Ballspielfeld zu nutzen oder nutzen zu lassen“. Der auf die Vollstreckung dieser Unterlassungsverpflichtung gerichtete, im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag, der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld von bis zu 3.000,-- EUR für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung aufzuerlegen, scheitert bereits an der Nichterfüllung der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (1.). Keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob die von den Vollstreckungsgläubigern genannten Vorkommnisse inhaltlich als Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin zu werten wären und die Verhängung von Zwangsgeld bzw. Ordnungsgeld rechtfertigen könnten (2.).
1. Wäre mit dem Verwaltungsgericht von § 172 VwGO als zutreffender Rechtsgrundlage für das Vollstreckungsbegehren auszugehen, so könnte die beantragteAuferlegung von Zwangsgeld für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil es an der erforderlichen vorherigen Androhung unter Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung fehlen würde. Dies bedarf aber ebenso wie die Frage, ob im Rahmen des § 172 VwGO eine Vollstreckungsklausel im Wege entsprechender Anwendung des § 171 VwGO entbehrlich ist, hier keiner weiteren Erörterung. Denn nach richtiger, von der Vollstreckungsschuldnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren explizit vertretener Ansicht kann die Vollstreckung einer in einem Prozessvergleich von einer Behörde übernommenen Unterlassungsverpflichtung nur nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen zivilprozessualen Vollstreckungsvorschriften, hier insbesondere der §§ 890, 724, 750 ZPO durchgeführt werden. Dafür spricht, dass § 172 VwGO nach seinem Wortlaut einen auf bestimmte Fallgruppen beschränkten Anwendungsbereich hat, zu welchen Unterlassungsverpflichtungen nicht gehören, und dass die in der Vorschrift neben der Androhung von Zwangsgeld verlangte Fristsetzung für die Erfüllung einer titulierten Verpflichtung im Falle einer Unterlassungspflicht schwerlich einen Sinn ergibt, weil damit schon ein Verstoß gegen diese Pflicht vorausgesetzt und damit effektiver Rechtsschutz insoweit vorenthalten würde. Da zudem § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO ein gerade für Unterlassungspflichten taugliches Instrumentarium zur Verfügung stellt, fehlt es auch an einer ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Lücke, die durch entsprechende Anreicherung des Bedeutungsgehalts des § 172 VwGO zu schließen wäre (vgl. ebenso Senatsbeschlüsse vom 20.05.1992 - 10 S 379/92 -, NVwZ-RR 1993, 520 und vom 12.01.1995 - 10 S 488/94 -, NVwZ-RR 1995, 619; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447; vom 25.06.2003 - 4 S 118/03 -, NVwZ-RR 2004, 459; vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2010 – 2 VO 327/08 -, ThürVBl 2010, 230; Kopp, VwGO, 17. Aufl., § 172 RdNrn. 1, 10 m.N. zum Streitstand).
Hieraus folgt zunächst, dass für die Vollstreckung aus dem gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO einen Vollstreckungstitel darstellenden Prozessvergleich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 795, 724, 750 ZPO es der Zustellung einer mit Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Prozessvergleichs an die Vollstreckungsschuldnerin bedurfte (vgl. außer der oben zitierten Rechtsprechung OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2007 - 1 E 10786/07 -, juris). Daran fehlt es hier nach Aktenlage, insbesondere ist eine der Form des § 725 ZPO genügende vollstreckbare Ausfertigung nicht hergestellt und der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt worden. Hierfür besteht aber gerade in den Fällen eines auf Grund schriftlichen Vergleichsvorschlags nach § 106 VwGO zustande gekommenen Prozessvergleichs im Interesse der Rechtssicherheit ein praktisches Bedürfnis. Denn die Annahme eines solchen Vergleichsvorschlags und damit der Abschluss des Vergleichs erfolgt durch schlichte schriftliche Annahmeerklärung gegenüber dem Gericht. Da auch ein in Beschlussform unterbreiteter Vergleichsvorschlag im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht selten noch geändert wird, schafft erst eine vollstreckbare Ausfertigung eine hinreichend sichere Vollstreckungsgrundlage.
Für die beantragte Auferlegung von Zwangsgeld für künftige Verstöße - im Rahmen des § 890 ZPO richtig: Ordnungsgeld - fehlt es des weiteren, abgesehen von Bestimmtheitsbedenken hinsichtlich einer solchen vorausgreifenden Sanktionierung, an der auch gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erforderlichen vorausgehenden Androhung. Insoweit hält der Senat aber den Hinweis für angezeigt, dass auf entsprechenden, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen wahrenden Antrag (Titel, Klausel, Zustellung) eine solche Androhung vom Verwaltungsgericht zu erlassen wäre, ohne dass es auf die von den Beteiligten kontrovers diskutierten, vom Verwaltungsgericht noch nicht als Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin gewerteten Vorkommnisse im Jahre 2011 ankäme. Denn eine solche Androhung ist schon aus Gründen effektiven Rechtschutzes bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ohne Rücksicht auf einen bereits erfolgten oder wenigstens drohenden Pflichtverstoß zu erlassen, um dem Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit zu geben, im Fall tatsächlicher Zuwiderhandlungen sofort gegen den Vollstreckungsschuldner vorgehen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2012 - 3 S 767/12 -, juris; vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, juris; vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, VBlBW 1990, 335; OVG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2010, a.a.O.). Innerhalb ihres nach Sanktionsart und -höhe bestimmten Rahmens ermächtigt die Androhung in der Folge auch zu einer wiederholten - mehrmalige Verstöße sanktionierenden - Festsetzung von Ordnungsgeld; insoweit genügt die einmalige Androhung (vgl. Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 890 RdNr. 35 m.w.N.). Ob und welche Zuwiderhandlungen der Vollstreckungsschuldner im Zeitraum nach der Androhung objektiv begangen hat, muss dann allerdings zur Gewissheit des Gerichts bewiesen werden (vgl. Hartmann, a.a.O., § 890 RdNr. 20). Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind vornehmlich das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, sein Verschulden und sein Verhalten nach dem Verstoß zu berücksichtigen; ferner geht es darum, den Vollstreckungsschuldner von weiteren gleichartigen Begehungshandlungen wirksam abzuhalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.08.2012, a.a.O., m.w.N.).
2. Hiernach bedarf keiner Entscheidung und näheren Erörterung mehr, ob die von den Vollstreckungsgläubigern angeführten Vorkommnisse im Jahre 2011 bereits hinreichend substantiiert dargelegte und bewiesene Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin darstellten. Insoweit merkt der Senat im Interesse der Vermeidung weiteren Rechtsstreits nur an, dass die Würdigung der Unterlassungsverpflichtung durch das Verwaltungsgericht, es gehe letztlich um die Verhinderung unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen, einiges für sich hat. Dafür sprechen insbesondere die Genese des Vergleichs mit u.a. vorausgegangenen Lärmmessungen bei Ballspielen sowie der Zusammenhang mit der in Ziffer 2 des Vergleichs aufgenommenen, inhaltlich an die nachweisliche Einhaltung von Lärmrichtwerten anknüpfenden auflösenden Bedingung der Unterlassungsverpflichtung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da infolge der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Anlage 1 Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz lediglich eine Festgebühr angefallen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 4 K 1386/12 - wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.08.2012, durch den sein Antrag, der Vollstreckungsschuldnerin „zur Erzwingung der ihr nach dem Beschluss des Senats vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - auferlegten unvertretbaren Handlung, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Spielplatzes in der ... durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden, ein Zwangsgeld bis zu 25.000,--EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von bis zu 6 Monaten festzusetzen“, abgelehnt wurde, ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig; sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Vollstreckung der vom Senat mit Beschluss vom 06.03.2012 (10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 469) erlassenen einstweiligen Anordnung auf Unterbindung der nicht bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene nach § 888 ZPO richtet (dazu unter 1.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die einstweilige Anordnung nicht mangels Wahrung der einmonatigen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO unwirksam geworden (dazu unter 2.). Dem Begehren des Vollstreckungsgläubigers steht jedoch entgegen, dass die Vollstreckungsschuldnerin die ihr im Erkenntnisverfahren auferlegten Verpflichtungen erfüllt hat (dazu unter 3.). Soweit der Vollstreckungsgläubiger einen Verstoß gegen Verfahrensrecht im erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren durch das Verwaltungsgericht rügt, dringt er damit nicht durch (dazu unter 4.).
1. Die vom Senat mit Beschluss vom 06.03.2012 im Beschwerdeverfahren erlassene einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist ein Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und vorläufig vollstreckbar. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass sich die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - eine nicht vertretbare Handlungspflicht auferlegt, nach § 167 VwGO i.V.m. § 888 ZPO und nicht nach § 172 VwGO richtet. Denn § 172 VwGO ist nicht für alle Fälle der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO als abschließende Sonderregelung heranzuziehen (so auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 - ThürVBl 2010, 230; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2003 - 4 S 118/03 - NVwZ-RR 2004, 393; a.A. Hess.VGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 -ESVGH 55, 122; Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 21. Ergänzungslieferung Juni 2011, RdNr. 18 zu § 172 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Bestimmung gilt bereits nach ihrem Wortlaut nur in den Fällen des § 113 Abs. 1 und 5 VwGO sowie des § 123 VwGO, also nur hinsichtlich der Vollstreckung von Entscheidungen im Zusammenhang mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO, die das Ergehen eines Verwaltungsaktes voraussetzen. Die gleichzeitig genannten Fälle „des § 123“ sind dementsprechend nur Fälle einstweiliger Anordnungen, die auf eine bereits erhobene oder noch zu erhebende Verpflichtungsklage bezogen sind. Eine allgemeine Leistungsklage, mit der die hier in Rede stehenden Verhaltenspflichten im Hauptsacheverfahren zu verfolgen sind, wird von § 172 VwGO indes nicht erfasst. Für die Vollstreckung von Urteilen, die auf eine allgemeine Leistungsklage hin ergangen sind, gilt bei der gebotenen engen Auslegung des § 172 VwGO nicht diese Vorschrift, sondern gemäß der Verweisung in § 167 Abs. 1 VwGO das Vollstreckungsrecht der ZPO, für den hier in Rede stehenden Fall der Erzwingung einer unvertretbaren Handlung also die Vorschrift des § 888 ZPO. § 172 VwGO stellt gerade keine allgemeine Norm für die Erzwingung behördlichen Verhaltens, sondern lediglich eine Sonderregelung für die dort genannten Fälle dar, die ausdrücklich nur die Erzwingung oder Rückgängigmachung der Folgen von Verwaltungsakten zum Gegenstand haben. Da zudem § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO ein gerade für mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgende Verhaltenspflichten taugliches Vollstreckungsinstrumentarium zur Verfügung stellt, fehlt es auch an einer ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Lücke, die durch eine entsprechende Anreicherung des Bedeutungsgehalts des § 172 VwGO zu schließen wäre (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 - DÖV 2013, 40 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Um einen aus systematischen und Rechtsschutzgründen gebotenen Gleichklang von Vollstreckungen in der Hauptsache und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu gewährleisten, sind deshalb auch im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegebene nicht vertretbare Handlungspflichten nach der zivilprozessualen Vorschrift des § 888 ZPO zu vollstrecken (vgl. hierzu eingehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 - a.a.O.).
2. Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Vollstreckungsgläubiger die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO - diese Bestimmung gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO für den Erlass einstweiliger Anordnungen entsprechend - habe verstreichen lassen. Danach ist die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem diese verkündet oder dem Vollstreckungsgläubiger zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht freilich angenommen, dass die Vollziehungsfrist für die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung bei der gerichtlichen Verpflichtung zum aktiven Tun bereits mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Vollstreckungsgläubiger anläuft. Soweit teilweise vertreten wird, die Monatsfrist werde unter bestimmten Voraussetzungen erst später in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.1983 - 9 S 1924/83 - VBlBW 1984, 150) ist dem angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 929 Abs. 2 ZPO nicht zu folgen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 - NVwZ 2009, 855; Hess.VGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 - a.a.O; BayVGH, Beschluss vom 13.03.2003 - 4 C 03.640 - BayVBl 2004, 247).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die mit der Zustellung des stattgebenden Beschlusses an den Vollstreckungsgläubiger am 08.03.2012 angelaufene Monatsfrist durch ausreichende Vollzugsmaßnahmen des Vollstreckungsgläubigers gewahrt worden. Zwar reichte dazu die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Senatsbeschlusses an die Vollstreckungsschuldnerin nicht aus (vgl. hierzu näher Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 - a.a.O.). Die Amtszustellung ist Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung und kann deshalb nicht zugleich deren Vollziehung dienen. Der Amtszustellung fehlt auch das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und von dem Titel Gebrauch macht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 22.10.1992 - IX ZR 36/92 - BGHZ 120, 73). Normzweck des § 929 Abs. 2 ZPO ist es - auch im Rahmen der entsprechenden Anwendung nach § 123 Abs. 3 VwGO -, den Vollstreckungsgläubiger anzuhalten, umgehend dem Schuldner Klarheit zu verschaffen, ob er von der Anordnung Gebrauch machen will. Außerdem soll eine Vollziehung verhindert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt unter möglicherweise wesentlich veränderten Umständen erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1988 - 1 BvR 549/87 - NJW 1988, 3141). Schließlich muss es im Hinblick auf den durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO normierten Schadensersatzanspruch dem Gläubiger überlassen bleiben, ob die erwirkte Anordnung vollzogen werden soll oder nicht. Daher ist auf jeden Fall für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzugs eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kund gibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Andernfalls würde der Vollstreckungsgläubiger von Amts wegen dem Schadensersatzrisiko des § 945 ZPO ausgesetzt und seine Verfahrensherrschaft missachtet.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt die von dem Vollstreckungsgläubiger am 13.03.2012 bewirkte Parteizustellung der einstweiligen Anordnung im Wege der Zustellung von Anwalt zu Anwalt einen ausreichenden Vollzugsakt dar. Soweit - wie hier - die einstweilige Anordnung in einem Gebot oder Verbot an den Vollstreckungsschuldner besteht, ist sie mit der auf Betreiben des Gläubigers erfolgten Parteizustellung an den Schuldner vollzogen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14.01.1992 - 1 E 1474/91.PVL -juris; Pietzner/Möller, a.a.O., RdNr. 38 zu § 172; Grunsky in: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 21. Aufl. 1996, RdNr. 30 zu § 938 ZPO). Eine solche Zustellung, gerade wenn sie keine notwendige Voraussetzung einer Vollstreckung darstellt, ist ein geeignetes Mittel zur Wahrung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO. Der Vollstreckungsgläubiger hat mit diesem Akt hinreichend deutlich und in einem formalen Verfahren überprüfbar klargestellt, dass er von der einstweiligen Anordnung Gebrauch machen und sich dem Risiko der in § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO normierten verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht aussetzen will. In einer derartigen Konstellation wäre es überflüssig, den Gläubiger zu weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu zwingen, nur um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren. Nach alldem macht die Beschwerde zu Recht geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt ist.
Die von der Beschwerde hilfsweise begehrte Feststellung dieser Rechtslage im Entscheidungstenor kommt indes nicht in Betracht. Dieses Begehren ist auf die isolierte Feststellung einzelner Rechtsfragen gerichtet, für die regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. hierzu Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. RdNr. 16 zu § 43 VwGO). Im Übrigen sind die wesentlichen Begründungselemente einer antragsabweisenden Entscheidung zur Auslegung des Entscheidungstenors heranzuziehen, so dass ein etwaiger zukünftiger Aufhebungsantrag der Vollstreckungsschuldnerin unter Hinweis auf § 929 Abs. 2 ZPO erfolglos bleiben dürfte.
3. Der Vollstreckungsantrag hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil die Vollstreckungsschuldnerin die ihr mit der einstweiligen Anordnung vom 06.03.2012 auferlegten Handlungspflichten vollständig erfüllt hat. Auch eine Zwangsvollstreckung nach § 167 VwGO i.V.m. § 888 ZPO setzt voraus, dass die Behörde der ihr im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung entweder überhaupt nicht nachgekommen ist oder sie die titulierte Pflicht nur unzureichend erfüllt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Erfüllungseinwand auch in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu berücksichtigen, wobei die Vollstreckungsschuldnerin nicht auf den Vortrag unstreitiger Tatsachen oder die Verwendung liquider Beweismittel beschränkt ist. Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.11.2004 - IXa - ZB 32/04 - BGHZ 161, 67) in auf die Vornahme von vertretbaren Handlungen gerichteten Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen. Der Senat schließt sich der herrschenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte an, wonach die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen zur Berücksichtigungsfähigkeit des Erfüllungseinwandes auch auf das Verfahren nach § 888 ZPO zu übertragen sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2010 - 7 W 13/10 - juris).
Für diese Auffassung sprechen der Wortlaut von §§ 887 und 888 ZPO sowie Gründe der Prozessökonomie. Schon der Wortlaut des § 887 ZPO macht deutlich, dass die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung eine tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass des Ermächtigungsbeschlusses im Sinne dieser Vorschrift ist. Die anders lautende Formulierung des § 888 ZPO steht diesem Verständnis nicht entgegen. Im Zusammenhang mit § 887 ZPO gelesen, lässt sich die Vorschrift unschwer dahin verstehen, dass an das Merkmal der Nichterfüllung in § 887 ZPO angeknüpft und nur der unterschiedliche Anwendungsbereich deutlich hervorgehoben wird. Die Erheblichkeit des Erfüllungseinwands in Verfahren nach § 888 ZPO entspricht auch der Annahme des Gesetzgebers, der die Kostenvorschrift des § 891 Satz 3 ZPO mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3039) neu gefasst hat, „um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass Vollstreckungsanträge des Gläubigers nur teilweise erfolgreich sind, z.B. wenn der Schuldner nachweist, dass er die vertretbare oder unvertretbare Handlung teilweise erfüllt hat ...“ (vgl. die Entwurfsbegründung in BT-Drs. 13/341 S. 41). Im Übrigen kann die Prüfung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO prozessökonomisch sinnvoll sein, da bei diesem Verständnis Vollstreckungsabwehrklagen gemäß § 767 ZPO bzw. Anträge auf Vollstreckungsaufschub nach § 769 ZPO vermieden werden. Gerade da hier das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszugs Vollstreckungsorgan ist, führt die Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Vollstreckungsverfahren zu einer prozessökonomisch sinnvollen endgültigen Klärung des Rechtsstreits.
10 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsschuldnerin der ihr mit Senatsbeschluss vom 06.03.2012 auferlegten Verpflichtungen hinreichend nachgekommen ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem Beschlusstenor, bei Unklarheiten sind zur Auslegung jedoch auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Zwar ergibt sich die in Rechtskraft (§ 121 Nr. 1 VwGO) erwachsende Verpflichtung regelmäßig bereits aus der Entscheidungsformel eines zusprechenden Beschlusses. Reicht der Tenor jedoch allein nicht aus, die inhaltliche Reichweite des Beschlusses zu ermitteln, müssen zu seiner Auslegung die Entscheidungselemente (insbesondere Entscheidungsgründe und der dem Beschluss zugrunde liegende Antrag) herangezogen werden, auch wenn diese für sich gesehen nicht an der Rechtskraft teilnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 15.10 - LKV 2012, 34).
11 
Nach dem Beschlusstenor ist die Vollstreckungsschuldnerin gehalten, „die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Spielplatzes in der ... gegenüber dem Anwesen des Antragstellers durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden.“ Dieser Tenor ist bei der gebotenen objektiven Auslegung hinreichend bestimmt. Auch die Verwendung der Formulierung „notwendigen Vorkehrungen“ führt nicht zur Unbestimmtheit des Beschlusstenors. Diese Formulierung erklärt sich damit, dass die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erreichung der geforderten Ziele ergreift, in ihrem alleinigen Ermessen steht. Denn der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, den der Vollstreckungsgläubiger im Wege der einstweiligen Anordnung im Erkenntnisverfahren verfolgt hat, gewährt dem Störungsbetroffenen regelmäßig keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen. Folglich können auch im Tenor keine bestimmten Maßnahmen aufgegeben werden (vgl. zu diesem Aspekt ausdrücklich S. 13 des Beschlussabdrucks 10 S 2428/11). Es reicht daher aus, wenn - wie hier - das mit den Maßnahmen zu verfolgende Ziel hinreichend bestimmt bzw. im Wege der Auslegung bestimmbar ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den im Erkenntnisverfahren erlassenen Beschluss des Senats vom 06.03.2012 auch dahingehend verstanden, dass die Vollstreckungsschuldnerin die missbräuchliche Benutzung des Spielplatzes lediglich insoweit zu unterbinden hat, als hiervon unzumutbare Lärmeinwirkungen gerade für den Vollstreckungsgläubiger ausgehen. Dies folgt bereits zwanglos daraus, dass der Senat ausweislich der Beschlussgründe die einstweilige Anordnung gerade dazu erlassen hat, um den Vollstreckungsgläubiger vor nicht zumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG zu schützen (vgl. S. 12 des Beschlussabdrucks); nur in diesem Umfang besteht auch ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen.
12 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von dem Vollstreckungsgläubiger geltend gemachten Verstöße nicht geeignet anzunehmen, die Vollstreckungsschuldnerin sei ihrer Verpflichtung aus dem Senatsbeschluss vom 06.03.2012 nicht hinreichend nachgekommen. Der Senat geht dabei zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers davon aus, dass die im Vollstreckungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft gemachten zehn Verstöße ganz überwiegend mit erheblichen und deshalb nicht mehr hinzunehmenden Geräuschimmissionen verbunden waren. Gleiches gilt für die von dem Vollstreckungsgläubiger im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und mit einstweiligen Versicherungen belegten weiteren ca. 20 Verstöße, sofern der Antragsteller nicht (wie etwa bei den Verstößen am 03.08.2012 und 07.08.2012) selbst vorträgt, dass lediglich untergeordnete Geräuschimmissionen zu verzeichnen waren. Jedenfalls im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist den Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin, wonach sich die Verstöße nach den Beobachtungen des Nachbarn Dr. I. so nicht zugetragen haben können, nicht weiter nachzugehen.
13 
Denn auch wenn die von dem Vollstreckungsgläubiger geltend gemachten Verstöße zugrunde gelegt werden, hat die Vollstreckungsschuldnerin die ihr mit dem Senatsbeschluss auferlegten Verpflichtungen noch erfüllt. Zwar muss die im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtete Vollstreckungsschuldnerin ihren Verpflichtungen effektiv nachkommen, sie schuldet aber nicht den sofortigen Erfolg dieser Bemühungen. Da ihr von dem Senat keine bestimmten Maßnahmen auferlegt worden sind, steht es ihr frei, nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, auf welche Weise sie den Verpflichtungen nachkommen will. Dieser Ermessensspielraum bedingt, dass sie zunächst bestimmte Maßnahmen ausprobieren und auf ihre Eignung und Effektivität überprüfen darf - sofern es sich nicht um ersichtlich ungeeignete Maßnahmen handelt -, um sodann nach Auswertung gegebenenfalls andere Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang hat der Senat in dem zugrunde liegenden Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vollstreckungsschuldnerin „zunächst versuchen dürfe, ob die derzeit nicht zumutbaren Missstände durch regelmäßige und engmaschige Kontrollen auch und gerade zur Abend- und Nachtzeit beseitigt werden können“ (vgl. S. 13 des Beschlussabdrucks 10 S 2428/11).
14 
Diesen Vorgaben ist die Vollstreckungsschuldnerin gerecht geworden. Aus den von ihr vorgelegten Aufzeichnungen ergibt sich, dass Bedienstete der Vollstreckungsschuldnerin regelmäßig - über weite Zeiträume fast täglich - den Spielplatz zu unterschiedlichen Tageszeiten kontrolliert haben; gerade in den Sommermonaten wurden Kontrollen auch in den späten Abend- bzw. Nachtstunden durchgeführt. Bei der weit überwiegenden Anzahl der Kontrollen wurden dabei keine, ansonsten allenfalls geringfügige Missbräuche des Spielplatzes durch Jugendliche bzw. Erwachsene festgestellt. Diese von der Vollstreckungsschuldnerin dokumentierten Kontrollen schließen naturgemäß nicht aus, das es zu den vom Vollstreckungsgläubiger geltend gemachten vereinzelten Missbrauchssituationen gekommen ist. Selbst bei Zugrundelegung des Sachvortrags des Vollstreckungsgläubigers kann derzeit jedoch keine Rede davon sein, dass sich die von der Vollstreckungsschuldnerin eingeleiteten Kontrollmaßnahmen als wirkungslos erwiesen haben. Deshalb ist die Vollstreckungsschuldnerin nach Maßgabe der Ausführungen auf S. 13 des Senatsbeschlusses vom 06.03.2012 noch nicht gehalten, über die Kontrollen hinausgehende zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass die Effektivität des von der Vollstreckungsschuldnerin eingeschlagenen Weges, Verstöße über engmaschige Kontrollen zu unterbinden, erst nach einem längeren Zeitraum überprüft werden kann. So werden vor allem die Jugendlichen, die den Spielplatz in den Abend- bzw. Nachstunden missbräuchlich nutzen, erst nach einer gewissen Zeit realisieren, dass sie mit Kontrollen und Verweisen vom Spielplatzgelände zu rechnen haben. Im Übrigen weist die Vollstreckungsschuldnerin zu Recht darauf hin, dass sich einzelne Verstöße mit zumutbaren Maßnahmen kaum verhindern lassen werden.
15 
4. Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Vollstreckungsgläubigers, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Vollstreckungsschuldnerin vom 14.08.2012 und der damit vorgelegten Aufzeichnungen des Nachbarn Dr. I. gewährt habe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts rechtlich zu beanstanden ist. Unabhängig hiervon käme die Gewährung von Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren selbst bei einer Verletzung des grundrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers nicht in Betracht. Denn die Beschwerde hat in diesem Verfahren lediglich dann Erfolg, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich als nicht richtig erweist (vgl. den Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO). Ein etwaiger Gehörsverstoß wird daher im Beschwerdeverfahren geheilt.
16 
Im Übrigen macht die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des Vollstreckungsgläubigers fehlerhaft dahingehend gewürdigt, dass bei der überwiegenden Anzahl der geltend gemachten Verstöße keine erheblichen Geräuscheinwirkungen entstanden seien. Damit wird eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung bzw. Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839). Nach dem oben Gesagten geht der Senat im Gegensatz zu dem Verwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass jedenfalls bei der überwiegenden Anzahl der von dem Vollstreckungsgläubiger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verstöße erhebliche Geräuscheinwirkungen entstanden sind.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
LwZR 2/13 Verkündet am:
25. April 2014
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann
und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Beer und
Kees

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Flurstücke, die aufgrund schriftlichen Vertrags vom 14. März 2001 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpachtet waren. In einem gerichtlichen Verfahren wurde eine Verlängerung der Pachtzeit bis in das Jahr 2010 vereinbart. Die Beklagte wurde durch Umwandlung der Rechtsvorgängerin Pächterin der Flächen. Sie gab diese Ende 2010 nicht an die Klägerin heraus.
2
Anlässlich der von beiden Parteien auf diesen Flächen im Jahr 2011 begonnenen Rapsernte kam es zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit umgekehrtem Rubrum, in dem die Parteien am 21. Juli 2011 einen Vergleich mit - soweit hier von Interesse - folgendem Inhalt schlossen: „1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einbringung und die Bergung der Ernte auf den streitgegenständlichen Flächen ... durch den von ihnen beauftragten Sequester ... erfolgen soll. Der Sequester soll die Ernte bestmöglich verkaufen und den Ernteerlös bei dem zuständigen Amtsgericht ... zu Gunsten der Parteien hinterlegen. 2. ... 3. ... 4. Der Sequester wird vor Aberntung der Flächen angesichts des Umstands, dass die Parteien bereits in unterschiedlichem Umfange Flächen abgeerntet haben, vorab die noch abzuerntende Fläche ermitteln. Der sich aus der Restfläche ergebende Ertrag (pro ha) wird vom Sequester auf die Gesamtfläche (142,3332 ha) hochgerechnet und den Parteien mitgeteilt. 5. Von dem sich so ergebenden Durchschnittsertrag pro Hektar zahlt die ... [in diesem Rechtsstreit die Klägerin] den sich danach für fünf Hektar ergebenden Erlös auf das Hinterlegungskonto bei dem Amtsgericht ... binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Durchschnittsertrags ein. 6. Von dem sich so ergebenden Durchschnittsertrag pro Hektar zahlt die ... [in diesem Rechtsstreit die Beklagte] den sich danach für die von ihr abgeerntete Fläche ergebenden Erlös innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des Durchschnittserlöses auf das Hinterlegungskonto bei dem Amtsgericht ... ein. Die von ... [hier der Beklagten] abgeerntete Fläche ergibt sich rechnerisch aus der Gesamtfläche 142,332 ha abzüglich 5 ha (von der ... [hier der Klägerin] abgeerntete Fläche) abzüglich der vom Sequester vor Aberntung noch zu ermittelnden Flächengröße. ...“
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Kurz nach Abschluss des Vergleichs stellte der Sequester fest, dass ein Dritter trotz ungünstiger Witterungsverhältnisse (Regen und Hagelschlag) auf ca. 18 ha die Rapsernte von der Fläche eingebracht hatte, die nach dem Vergleich von ihm abgeerntet werden sollte. In seinem Bericht vom 10. Dezember 2011 ordnete der Sequester auch den von ihm als „gestohlen“ bezeichneten Ernteertrag der Beklagten zu und gab dieser für eine Gesamtfläche von 76,5 ha eine Einzahlung auf das Hinterlegungskonto von insgesamt 88.330,70 € auf. Zur Begründung gab er an, dass Anwohner Fahrzeuge einer Fa. K. gesehen hätten, bei der es sich um ein mit der Beklagten verflochtenes Unternehmen handele; mit deren Fahrzeugen sei die Rapsernte auf den von ihm noch abzuerntenden Flächen durchgeführt worden. In dem Termin vor dem Amtsgericht legte der Sequester eine neue Seite 18 seines Berichts vor, auf der eine Fläche von 51,46 ha der Beklagten und eine Fläche von 16,85 ha als „gestohlen“ ausgewiesen wurde;zwischen den Parteien ist streitig, ob der Sequester damit seinen Bericht korrigiert hat.
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Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie die Einzahlung auf das Hinterlegungskonto nicht vornehmen werde. Die Klägerin hat Klage erhoben mit den Anträgen, 1. die Beklagte zu verurteilen, einen Hinterlegungsantrag bei dem Amtsgericht zu stellen, 2. einen Betrag von 88.330,70 € gemäß dem auf sie nach dem Bericht des Sequesters entfallenden Anteil auf das Hinterlegungskonto zu zahlen und 3. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 2 stattgegeben wird, die Beklagte zu verurteilen, der Auszahlung der hinterlegten Beträge an die Klägerin zuzustimmen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Hilfsantrag vorsorglich im Wege der Stufenklage als Hauptantrag gestellt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat durch Teilurteil dem Antrag zu 1 sowie dem Antrag zu 2 in Höhe von 83.031,91 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hält die Klage für begründet, weil die Beklagte nicht den ihr obliegenden Beweis geführt habe, dass die Feststellungen des als Schiedsgutachter tätigen Sequesters offenbar unrichtig seien. Der Schiedsgutachter, der bei der Wahl des Verfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts frei gewesen sei, habe auf Grund der Befragung von Zeugen aus der Nachbarschaft die Aberntung von ca. 18 ha durch die K. feststellen und den darauf entfallenden Ertrag der Beklagten zurechnen dürfen. So sei der Bericht auch zu verstehen.

II.

6
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das Berufungsgericht bei der Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
7
1. Der Besetzungsfehler ist von dem Senat zu berücksichtigen, da die Revision eine dahingehende Verfahrensrüge erhoben hat (zu deren Erforderlichkeit: BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 46/03, NJW-RR 2004, 1294). Diese Rüge ist auch begründet. Die Revision hat sich bei der Darlegung des geltend gemachten Revisionsgrunds (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO) nämlich nicht lediglich auf bloße Vermutungen gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 1995 - X ZB 20/92, NJW-RR 1995, 700) oder ein vom Akteninhalt abweichendes Prozessgeschehen ohne jede Glaubhaftmachung behauptet (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 35), sondern die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen anhand der Gerichtsakte aufgezeigt.
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2. Das Berufungsgericht hätte, da der Rechtsstreit eine Landpachtsache nach § 1 Nr. 1a LwVG ist, in der die Oberlandesgerichte - soweit nichts anderes bestimmt ist - nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 LwVG mit drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig, in dieser Besetzung entscheiden müssen.
9
a) Das war bei der Entscheidung über den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Sach- und Streitstand auch der Fall. Das Berufungsurteil ist gemäß § 309 ZPO von allen Richtern (einschließlich der ehrenamtlichen) gefällt worden, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht am Tag der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter über das Urteil abschließend beraten und abgestimmt hat. Anderes wird auch von keiner Partei vorgetragen.
10
b) Nicht ordnungsgemäß besetzt war das Berufungsgericht jedoch bei der Entscheidung über den nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz.
11
In dem Verfahrensstadium zwischen der Beratung und Abstimmung (hier am 20. Februar 2013) und der Verkündung (hier am 13. März 2013) ist das Urteil noch nicht bindend, sondern kann nach nochmaliger Beratung geändert werden (BGH, Urteil vom 8. November 1973 - VII ZR 86/73, BGHZ 61, 369, 370). Dem Gericht obliegt es deshalb auch nach der Beratung und Abstimmung, eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen (Senat, Beschluss vom 15. April 2011 - LwZR 7/10, NL-BzAR 2011, 270 Rn. 12; BGH, Urteil vom 1. Februar 2002 - V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427; BAG, NJW 2009, 1163, 1164). Nehmen von einem nachgereichten Schriftsatz nur die Berufsrichter Kenntnis, wird der Prozesspartei, die diesen Schriftsatz verfasst hat, der gesetzliche Richter entzogen (BAG, NJW 2009, 1163, 1164). An der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung müssen auch die ehrenamtlichen Richter mitwirken, weil die in § 20 Abs. 1 LwVG aufgeführten Ausnahmen von der Mitwirkung nicht vorliegen (vgl. Senat, Urteile vom 23. November 2007 - LwZR 5/07, NJW 2008, 580, 581 Rn. 8 und vom 15. April 2011 - LwZR 7/10, NL-BzAR 2011, 270 Rn. 12). Wird das nicht beachtet, ist das Gericht bei der Beratung und Entscheidung über das von ihm verkündete Urteil, mit dem konkludent die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aus Anlass des nachgereichten Schriftsatzes abgelehnt wird, nicht ordnungsgemäß besetzt (Senat, Urteil vom 15. April 2011 - LwZR 7/10, aaO Rn. 13).
12
3. So verhält es sich hier.
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a) Aus der Gerichtsakte ist zu ersehen, dass der nachgereichte Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2013 zur Akte genommen und vom Senatsvorsitzenden lediglich die Übermittlung einer Durchschrift an die Klägerin verfügt wurde. Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Senats wurde er dagegen nicht bekannt gegeben, und es hat keine Beratung unter ihrer Beteiligung mehr stattgefunden. Den Beklagten ist schon durch diese Behandlung ihres Vorbringens in dem nachgereichten Schriftsatz der gesetzliche Richter entzogen worden. Aus § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich nämlich, dass jede Entscheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Mitglieder beruhen muss (Senat, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12, NJW-RR 2014, 443 Rn. 26). Die Nichtmitwirkung eines zuständigen Richters verletzt zugleich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Senat, Beschluss vom 28. November 2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 11).
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b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt esdeswegen nicht darauf an, ob das Vorbringen in dem nachgereichten Schriftsatz, nicht der Schiedsgutachter, sondern erst das Landwirtschaftsgericht habe den Ertrag aus den „gestohlenen Flächen“ der Beklagten zugerechnet, bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung und damit auch Grundlage der Urteilsberatung mit den ehrenamtlichen Richtern war. Die Frage, ob ein nachgereichter Schriftsatz hinreichenden Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt, ist von allen Mitgliedern des Gerichts zu entscheiden. Die ehrenamtlichen Richter dürfen davon nicht ausgeschlossen werden.
15
c) Ohne Erfolg bleibt auch der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand, es könne - auch wenn aus der Gerichtsakte sich dazu nichts ergebe - nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht noch unter Beteiligung der ehrenamtlichen Mitglieder über den nachgereichten Schriftsatz beraten habe, weshalb das Revisionsgericht vor einer Entscheidung über die Besetzungsrüge bei dem Berufungsgericht nachfragen müsse. Dieses Vorbringen ist deshalb unbeachtlich, weil die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter an der Entscheidungsfindung in einer für die Parteien und das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise festgehalten sein muss (Senat, Beschluss vom 20. April 2012 - LwZR 5/11, NJW-RR 2012, 879 Rn. 12; Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12, NJW-RR 2012, 243 Rn. 34). Das setzt - da das Urteil nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LwVG nicht auch von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben wird - eine Dokumentation der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter in den Akten voraus (Senat, Beschluss vom 20. April 2012 - LwZR 5/11, aaO).
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4. Der Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach § 547 Nr. 1 ZPO ein absoluter Revisionsgrund. Die Kausalität der Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung wird nach dem Gesetz vermutet. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.

17
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
18
1. Das Berufungsgericht musste die erstinstanzliche Entscheidung nicht wegen einer Verletzung der §§ 254, 301 ZPO aufheben.
19
a) Die Klageverbindung ist zulässig. Richtig ist allerdings der Einwand der Revision, dass die Voraussetzungen einer Stufenklage nach § 254 ZPO nicht vorliegen. Bei ihr handelt es sich um eine besondere Form der Klagehäufung nach § 260 ZPO durch die Verbindung des (noch unbezifferten) Zahlungsanspruchs mit dem zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsanspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 162; Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 8). Der Grund der „stufenweisen“ Rechtsverfolgung ist hier jedoch nicht eine durch Auskunft zu behebende Ungewissheit über die Höhe des Anspruchs, sondern die in dem Vergleich getroffene Vereinbarung über das Verfahren in dieser Angelegenheit (nach der zuerst der gesamte Ernteertrag zu hinterlegen und erst danach über die Rechte an dem hinterlegten Geldbetrag zu entscheiden ist).
20
Nicht zu folgen ist jedoch dem daraus von der Revision gezogenen Schluss, dass in anderen als in den in § 254 ZPO bezeichneten Fällen eine Klagehäufung dergestalt, dass die Erfüllung des mit einer Klage verfolgten Anspruchs (auf Hinterlegung) Voraussetzung für den Erfolg der anderen Klage (auf Zustimmung zur Auszahlung) ist, unzulässig wäre. Die Verbindung der Klagen auf eine fällige und auf eine künftige Leistung ist zwar nicht nach § 254 ZPO, aber in entsprechender Anwendung des § 259 ZPO zulässig; danach kann eine Klage auf eine künftige Leistung bereits dann erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
21
aa) Der Bundesgerichtshof hat eine solche Klageverbindung nach §§ 259, 260 ZPO im Zusammenhang mit Vorverträgen zugelassen. Der Gläubiger kann zugleich aus dem Vorvertrag auf Abschluss des Hauptvertrags und auf dessen Erfüllung klagen. Zwar entsteht in diesen Fällen der Anspruch auf die Leistung aus dem Hauptvertrag erst nach dessen Abschluss durch eine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners zum Vertragsabschluss. Wenn der Beklagte aber seine Verpflichtung aus dem Vorvertrag bestreitet, ist dem Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO aus prozessökonomischen Gründen eine solche Klageverbindung gestattet. Dem Beklagten entstehen durch diese Verbindung keine Nachteile, da ihm keine Einwendungen (weder gegen seine Inanspruchnahme aus dem Vorvertrag noch gegen die Ansprüche aus dem Hauptvertrag) abgeschnitten werden (Senat, Urteil vom 18. April 1986 - V ZR 32/85, NJW 1986, 2820, 2821 und vom 21. Dezember 2000 - V ZR 254/99, NJW 2001, 1285, 1286).
22
bb) Aus den gleichen Erwägungen kann der Kläger nach §§ 259, 260 ZPO gleichzeitig auf Hinterlegung und auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags klagen, wenn die Parteien sich auf ein solches Vorgehen verständigt haben und das Verhalten des Beklagten die Besorgnis der Leistungsverweigerung begründet. So verhält es sich hier. Die Parteien haben sich in dem Vergleich wechselseitig zur Sequestrierung des Ernteertrags von der streitigen Fläche durch Hinterlegung verpflichtet. Das Verhalten der Beklagten - das Bestreiten der Pflicht zur Hinterlegung und jeder Berechtigung der Klägerin an dem Ertrag - begründet die Befürchtung, dass sich die Beklagte der Leistung entziehen werde. Der Klägerin ist es daher nicht zuzumuten, hintereinander zwei Prozesse in dieser Angelegenheit zu führen. Die Möglichkeit einer Klagehäufung ist der Klägerin nach dem Vergleich ungeachtet dessen einzuräumen, dass sie die Beklagte auch sofort auf Zahlung verklagen könnte.
23
b) Die Entscheidung durch Teilurteil verletzt nicht § 301 ZPO. Bei einer zulässigen Verbindung der Klagen auf Einzahlung zwecks Hinterlegung und auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags nach §§ 259, 260 ZPO kann über den Antrag auf Hinterlegung durch Teilurteil nach § 301 Abs. 1 ZPO entschieden werden. Zwar darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei objektiver Klagehäufung ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142; Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/19, BGHZ 189, 79 Rn. 15 mwN). Diese Gefahr ist bei einer Klagehäufung zwar gegeben, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urteil vom 28. September 2003 - V ZR 123/03, aaO; Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/19, aaO Rn. 16). Bei einem Anspruch auf Hinterlegung besteht sie aber nicht, wenn die Verpflichtung zur Hinterlegung - wie hier vereinbart - eine unverzügliche von der nachfolgenden Verständigung oder Entscheidung über die Rechte an dem zu hinterlegenden Betrag gerade unabhängige Sicherung herbeiführen soll.
24
2. Unbegründet ist der Einwand missbräuchlicher Rechtsausübung gegenüber der Geltendmachung des Anspruchs auf Hinterlegung, den die Beklagte darauf stützt, dass ihr der gesamte Ernteertrag zustehe, weil sie mangels Formwirksamkeit der Befristungsabrede in dem Vertrag über die Verlängerung der Pacht aus dem Jahr 2007 bei der Ernte im Jahr 2011 noch Pächterin der Flächen gewesen sei.
25
Richtig ist allerdings, dass sich die Verfolgung eines Anspruchs grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich darstellt, wenn etwas verlangt wird, was sofort wieder zurückgewährt werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1981 - V ZR 58/79, BGHZ 79, 201, 204; Urteil vom 29. April 1985 - II ZR 146/84, BGHZ 94, 240, 246; Urteil vom 21. Dezember 1989 - X ZR 30/89, BGHZ 110, 30, 33). Dieser Einwand kann jedoch gegenüber dem Anspruch auf eine Hinterlegung zur Sequestrierung, zu der sich die Parteien wechselseitig in einem gerichtlichen Vergleich vor einer Regelung über das zwischen ihnen streitige Recht verpflichtet haben, nicht geltend gemacht werden. In solch einem Fall kann sich keine Partei darauf berufen, nicht leisten zu müssen, weil der zur Sicherheit für die andere Seite einzuzahlende Betrag nach materiellem Recht ihr gebühre und daher wieder an sie auszuzahlen sei. Die Berufung auf den dolo-agit Einwand widerspricht dem Inhalt und dem Zweck eines solchen Vergleichs.
26
3. Unbegründet ist auch der Einwand der Revision, der „gestohlene“ Ertrag sei der Beklagten zu Unrecht zugeordnet worden.
27
a) Das Berufungsgericht hat, indem es den Vorgaben des Berichts des Sequesters gefolgt ist, nicht den Umfang der diesem nach dem Vergleich zugewiesenen Aufgaben verkannt.
28
aa) Der Vergleich enthält für den Sequester neben dem Auftrag zur Einbringung der restlichen Ernte und zur Hinterlegung des daraus erzielten Erlöses auch einen Schiedsgutachtervertrag. Ein Schiedsgutachter übernimmt es, gemäß § 317 Abs. 1 BGB als Dritter die einer oder beiden Parteien obliegende Leistung zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07, NJW 2008, 3641, 3642). Dies war der Inhalt der Nummern 4 bis 6 des gerichtlichen Vergleichs, nach denen der Sequester die für die Höhe des bei dem Amtsgericht zu hinterlegenden Betrags maßgebenden Faktoren (Durchschnittsertrag und - bei der Beklagten - auch die von ihr abgeerntete Fläche) zu ermitteln hatte.
29
bb) Die von dem Schiedsgutachter bestimmte Leistung ist für die Parteien nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unrichtig ist (BGH, Urteil vom 21. September 1983 - VIII ZR 233/82, NJW 1984, 43, 44). Bloße Zweifel und kleinere Fehler haben die Parteien hinzunehmen. Die Bestimmung ist für die Parteien allerdings nicht mehr verbindlich, wenn der Schiedsgutachter den Vertragsinhalt als Vorgabe des Bereichs des ihm eingeräumten Ermessens außer Acht gelassen oder seine Bestimmung maßgeblich an einem Kriterium orientiert hat, das mit sachgerechter Überlegung schlechthin nichts gemein hat (BGH, Urteil vom 3. November 1995 - V ZR 182/94, NJW-RR 1996, 452, 454).
30
cc) Der Sequester hat mit der Zuordnung des Ertrags aus der „gestohlenen“ Fläche auf die Beklagte die Grenzen des ihm als Schiedsgutachter zustehenden Ermessens nicht überschritten.
31
(1) Das Berufungsgericht ist allerdings - entgegen der Ansicht der Erwiderung - davon ausgegangen, dass der Schiedsgutachter nach dem Vergleich auch für die Einzahlung des aus der als „gestohlenen“ bezeichneten Fläche erzielten Ertrags eine verbindliche Feststellung treffen durfte. Es hat die Bestimmung des Schiedsgutachters gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB darauf überprüft, ob die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen wegen offenbarer Unrichtigkeit unverbindlich sind. Dementsprechend ist es von der Beweislast der Beklagten zur Behauptung offenbarer Unrichtigkeit der Feststellungen des Schiedsgutachters ausgegangen und hat diesen Beweis als nicht geführt angesehen.
32
(2) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schiedsgutachter habe eine abschließende, die als gestohlen bezeichnete Fläche einschließende Entscheidung über den auf das Hinterlegungskonto einzuzahlenden Betrag treffen können, ist unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks des Vergleichs rechtsfehlerfrei. Die Leistungsbestimmung des Schiedsgutachters entspricht dem Wortlaut der Nummer 6 des Vergleichs, nach der der Ertrag aus allen in der Nummer 1 des Vergleichs bezeichneten Flächen - mit Ausnahme der von der Klägerin abgeernteten 5 ha und der von dem Schiedsgutachter als Sequester abgeernteten Flächen - der Beklagten zugerechnet werden sollte. Sie beruht vor dem Hintergrund, dass der Schiedsgutachter (u.a. auf Grund der Mitteilung eines Zeugen über die Aberntung durch die K. ) davon ausgehen durfte, dass die Aberntung nach Vergleichsschluss durch ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen erfolgte, auf sachlichen Erwägungen. Es hätte vor allem dem Zweck des vereinbarten Schiedsgutachtens, eine den Streit über den zu hinterlegenden Betrag abschließende Bestimmung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1995 - V ZR 182/94, NJW-RR 1996, 452, 454), widersprochen, wenn die Zuordnung des „gestohlenen“ Ertrags offen geblieben wäre.
33
(3) Der Umstand, dass beide Parteien im Revisionsverfahren sich auf den Standpunkt gestellt haben, die diesbezüglichen Feststellungen seien nicht der Entscheidung des Sequesters übertragen worden, gibt jedoch Anlass zu dem Hinweis, dass die Parteien den Vergleich in Bezug auf die dem Sequester zustehenden Befugnisse möglicherweise übereinstimmend anders verstanden haben. Wäre das der Fall, stellte sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft dar, weil bei der Auslegung vertraglicher Erklärungen übereinstimmende Vorstellungen der Parteien vom Inhalt der gewählten Begriffe jeder anderen Auslegung vorgehen und den Inhalt der Vereinbarungen bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 372/99, BGHZ 146, 280, 287 mwN). In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht deshalb seine Auslegung des Vergleichs unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen haben.
34
b) Soweit die Revision schließlich meint, das Berufungsgericht habe nicht von einer Zuordnung des Ertrags aus der „gestohlenen Fläche“ durch den Sequester ausgehen dürfen, übergeht sie den Umstand, dass die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung eine offenkundig unbillige Leistungsbestimmung durch den Sequester vorgetragen hat, und dass der von ihr zitierte Vortrag sich so erst in dem nachgereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz befindet. Über dessen Relevanz hätte das Berufungsgericht allerdings - wie bereits ausgeführt - nur unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden dürfen.
Stresemann Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 19.10.2012 - 111 XV 3/12 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 13.03.2013 - 14 U XV 14/12 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.