Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Aug. 2012 - 3 S 767/12

bei uns veröffentlicht am15.08.2012

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. März 2012 - 5 K 2574/11 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird das dem Vollstreckungsschuldner mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2009 (- 5 K1630/09 -) angedrohte Ordnungsgeld in Höhe von weiteren 1.000,-- EUR festgesetzt.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerde- und des Anschlussbeschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerde- und das Anschlussbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 1.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingelegte Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss vom 14.03.2012 ist zulässig. Auch gegen die Zulässigkeit der am 30.04.2012 beim beschließenden Gerichtshof eingelegten (unselbstständigen) Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers bestehen keine Bedenken. Sie ist, wie auch bei anderen Rechtsmitteln, in analoger Anwendung des § 127 Abs. 1 VwGO statthaft. Einer zusätzlichen Prüfung der auf die Berufung zugeschnittenen weiteren Anforderungen des § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Frist) und des § 127 Abs. 3 Satz 2 (Begründungsmindestinhalt) bedarf es nicht (zu all dem vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 146 Rn. 46; Bader, in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 127, Rnrn. 1, 44 und 50). Abgesehen davon wären diese Voraussetzungen aber auch erfüllt. Das mit der Anschlussbeschwerde geforderte Begehren (Erhöhung des bisherigen Zwangsgeldes um ein weiteres Zwangsgeld) kann im Rechtsmittelverfahren auch zulässigerweise geltend gemacht werden (OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1988 - 4 W 29/88 -, NJW-RR 1988, 960 ff.) und geht, wie erforderlich, über das Ziel einer bloßen Abwehr des Beschwerdeantrags hinaus. Die Anschlussbeschwerde kann auch auf die - nach Erlass des Vollstreckungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts eingetretenen - Zuwiderhandlungen (März, April 2012) gestützt werden (BayerObLG, Beschluss vom 24.08.1995 - 2 Z BR 57/95 -,Juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.1989 - 2 W 28/88 -, WRP 1990, 134 ff.). Dabei kann offen bleiben, ob es sich prozessual hierbei - wofür vieles spricht - um eine „echte“ Antragsänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO oder aber lediglich um eine Antragserweiterung nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO handelt. Denn erstere wäre jedenfalls sachdienlich, weil der bisherige Streitstoff überwiegend verwertet werden kann und es deshalb nicht prozessökonomisch - und vor dem Ziel der Gewährung effektiven zeitnahen Vollstreckungsschutzes - kontraproduktiv wäre, den Vollstreckungsgläubiger mit dem Antrag wieder an das Verwaltungsgericht zu verweisen (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.1989, a.a.O.). Schließlich ist der Festsetzungsantrag des Vollstreckungsgläubigers auch nicht deswegen unbestimmt, weil er den gewünschten Erhöhungsbetrag nicht beziffert, sondern dessen Bemessung (innerhalb eines Rahmens bis zur Ausschöpfung des angedrohten Betrags von 5.000,-- EUR) in das gerichtliche Ermessen gestellt hat. Solche - eingegrenzten - Ermessensanträge sind nach Maßgabe des § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 890 Abs. 1 und 2 ZPO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zulässig und ausreichend (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1988, a.a.O.; zur Zulässigkeit eines auf einen „Betragsrahmen“ beschränkten Antrags vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20.07.1999 - 21 E 424/99 -, Juris).
B.
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners ist jedoch unbegründet, während die Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers Erfolg hat.
Nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 ZPO ist ein Schuldner, der einer ihm in einem Vollstreckungstitel auferlegten Handlungs- oder Unterlassungspflicht zuwider handelt, wegen jeder einzelnen Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht (Gericht des ersten Rechtszugs) zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Dieser Verurteilung muss gemäß § 890 Abs. 2 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen. Dabei ist die Androhung bei - wie hier - Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vollstreckbarer Prozessvergleich vom 24.10.2007, vgl. §§ 168 Abs. 1 Nr. 3, 171 VwGO) ohne Rücksicht auf einen bereits erfolgten oder wenigstens drohenden Pflichtverstoß zu erlassen, um dem Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit zu geben, im Fall tatsächlicher Zuwiderhandlungen sofort gegen den Vollstreckungsschuldner vorgehen zu können (ständige Rechtspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, ZfBR 2012, 381 ff. und vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, VBlBW 1990, 335 ff., sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 -, ThürVBl 2010, 230 ff.). Innerhalb ihres nach Sanktionsart und -höhe bestimmten Rahmens ermächtigt die Androhung in der Folge auch zu einer wiederholten - mehrmalige Verstöße sanktionierenden - Festsetzung von Ordnungsgeld; insoweit genügt „die einmalige Androhung für alle Zukunft“ (so Hartmann: in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl., § 890 Rn. 35 m.w.N.). Ob und welche Zuwiderhandlungen der Vollstreckungsschuldner im Zeitraum nach der Androhung objektiv begangen hat, muss dabei zur Gewissheit des Gerichts bewiesen werden (vgl. Albers, a.a.O., § 890 Rn. 20). Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind vornehmlich das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, sein Verschulden und sein Verhalten nach dem Verstoß zu berücksichtigen; ferner geht es darum, den Betroffenen von weiteren gleichartigen Begehungshandlungen wirksam abzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1993 - I ZR 54/91 -, NJW 1994, 37 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.09.2009 - L 2 B 940/08 AL -, Juris).
1. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsschuldner ohne Rechtsfehler für sein Verhalten im Zeitraum vom 22.12. - 30.12.2011 ein Ordnungsgeld von 1.000,-- EUR auferlegt. Nachweislich (vgl. die vorgelegten Fotos) und auch unbestritten ist während dieses Zeitraums auf der Fläche des früheren Fahrsilos Biertreber gelagert und nur teilweise mit Folie abgedeckt worden. Hierin liegt, entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners, ein Verstoß gegen Ziff. 2 des Prozessvergleichs vom 24.10.2007. Danach hat sich der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, die gesamte ehemalige Silofläche dauerhaft nicht mehr zur Lagerung von Silage zu nutzen. Dabei ist, wie der Senat entschieden hat, der Begriff der „Lagerung von Silage“ - bei der gebotenen Auslegung nach dem Vergleichszweck und nach Treu und Glauben - objektiv zu verstehen. Er erstreckt sich auf das Ablagern aller zur Silage geeigneten und von silagetypischen Gärungsprozessen erfassten Futtermitteln, ohne dass es darauf ankommt, ob der Gärungsprozess zu Ende gebracht oder fachgerecht durchgeführt wird. Erfasst wird damit vornehmlich auch Biertreber, auch wenn er nur vorübergehend gelagert wird und innerhalb kurzer Zeiträume verfüttert werden soll (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senats vom 11.01.2010 - 3 S 2404/09 -).
An dieser Auslegung des Vergleichs ist auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens des Vollstreckungsschuldners uneingeschränkt festzuhalten. Entgegen dessen Auffassung hat der Senat im Beschluss vom 11.01.2010 die Zugehörigkeit von Biertreber zum - vereinbarten - Begriff der „Silage“ nicht offengelassen, sondern eindeutig bejaht. Gegen diese Verpflichtung aus dem Vergleich ist auch im Dezember 2011 verstoßen worden. Darauf, dass damals nur eine kleinere Menge Biertreber abgelagert wurde, und dass von dieser Menge nur ein Bruchteil der Geruchsemissionen der bisherigen (mit Silage komplett befüllten) Fahrsilos oder gar der gesamten Betriebsanlagen des Vollstreckungsschuldners ausgeht, kommt es nicht an. Maßgebend ist Inhalt und Zweck des Vergleichs, der eine vollständige Freihaltung der Siloflächen auch von geringen Mengen geruchsrelevanter „Silage“ vorschreibt. Der Vollstreckungsschuldner brauchte daher auch die verhältnismäßig geringen Geruchsimmissionen aus der Lagerung von Biertreber im Dezember 2011 nicht hinzunehmen und musste sich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorhalten lassen. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners ist seine Unterlassungspflicht aus Ziff. 2 des Vergleichs vom 24.10.2007 auch in der Folgezeit nicht „hinfällig“ geworden. Dieser Schluss kann nicht schon daraus gezogen werden, dass zwischen den Beteiligten zivilrechtlich Streit über die Auslegung von Ziff. 4 des Vergleichs bestand und besteht. Es trifft schließlich auch nicht zu, dass von nur kurzzeitig gelagertem Biertreber keinerlei Geruchsimmissionen ausgingen. Dies attestiert auch das vom Vollstreckungsschuldner vorgelegte Geruchsgutachten der ...-... nicht. Vielmehr gehen die Gutachter auch dann noch von „geringen Geruchsemissionen“ aus, wenn der Biertreber nur zwei bis drei Tage gelagert und dabei zusätzlich abgedeckt wird. Ausweislich der vorgelegten Fotos ist der Biertreber im Dezember 2011 aber wohl deutlich länger als nur zwei bis drei Tage auf der vom Vergleich erfassten Fläche verblieben und war zudem auch nicht vollständig abgedeckt.
Die Festsetzung des Ordnungsgelds des Verwaltungsgerichts in Höhe von 1.000,-- EUR für die vom Verwaltungsgericht beurteilten Vergleichsverstöße ist unter Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den durch die Ordnungsgeldandrohung vorgegebenen Rahmen von 5.000,-- EUR im Hinblick auf Zeitraum und Intensität sowie unter Berücksichtigung der Ursachen der Ablagerung (weisungswidriges, vom Vollstreckungsschuldner trotz Kenntnis aber nicht verhindertes Verhalten des Spediteurs) um das 5-fache unterschritten. In dieser Höhe war das Ordnungsgeld vor dem Hintergrund der bereits mehrfach vorangegangenen Zuwiderhandlungen des Vollstreckungsschuldners gegen seine Unterlassungspflichten auch geboten.
2. Auf den Anschlussbeschwerdeantrag des Vollstreckungsgläubigers war gegen den Vollstreckungsschuldner ein weiteres Ordnungsgeld von 1.000,-- EUR festzusetzen. Der Vollstreckungsschuldner hat durch die vorgelegten Lichtbilder belegt, jedenfalls in der Zeit vom 11.03. bis 13.03.2012 auf der ehemaligen Silofläche Ballensilage gelagert und die geöffneten Ballen mit ebenfalls dort vorgefundenen kleineren Mengen Biertreber zu Futtermittel gemischt. Auch am 23.04.2012 waren noch Reste von Biertreber vorhanden und ein Anhänger mit Silageballen war auf der früheren Silofläche abgestellt. In diesem Geschehen liegt eine erneute Zuwiderhandlung gegen Ziff. 2 des Prozessvergleichs vom 24.10.2007. Dieser verbietet, wie dargelegt, die Lagerung von „Silage“, zu der insbesondere auch Mais- und Grassilage in Rundballen gehört. Der Begriff der „Lagerung“ ist dabei, wie ebenfalls ausgeführt, nicht lediglich im Sinne einer (längeren) Bevorratung oder „Speicherung“ zu verstehen, sondern erfasst auch kurzfristiges Deponieren von Silagematerial. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder waren die Silageballen im März 2012 auch „ortsfest“ und nicht lediglich auf einem Anhänger deponiert. Unzulässig nach dem Vergleich ist in erster Linie und insbesondere der Vorgang des Mischens der (geöffneten) Maissilage mit Biertreber und Gras zu Futtermitteln auf der vom Vergleich erfassten Fläche. Dieser Vorgang setzt zweifellos und unbestritten Geruchsimmissionen frei, wie sie der Vergleich dauerhaft auf der fraglichen Fläche verhindern will. Dabei ist unerheblich, dass es sich, wie der Vollstreckungsschuldner einwendet, beim Mischvorgang nur um ein „zeitlich beschränktes“ Geschehen handelt.
Bezüglich der Höhe des weiteren Ordnungsgelds hält der Senat einen Betrag von - nochmals - 1.000,-- EUR für angemessen. Einerseits sind die festgestellten Zuwiderhandlungen im März und April 2012 zwar nur zeitlich begrenzt aufgetreten und dürften den Vollstreckungsschuldner daher auch nicht übermäßig beeinträchtigt haben. Andererseits sind diese Zuwiderhandlungen vor dem Hintergrund des langjährigen Verhaltens des Vollstreckungsschuldners zu sehen, der mehrfach zur Einhaltung des Vergleichs gedrängt werden musste und nach wie vor versucht ist, diesen Vergleich nach Möglichkeit zu unterlaufen. In dieses Verhaltensmuster fügt sich ein, dass der Vollstreckungsschuldner das geruchsrelevante Mischen von Viehfutter ausgerechnet in den vom Vergleich erfassten Grundstücksgrenzbereich verlegt hat, ohne dass dafür zwingende betriebsorganisatorische Gründe ersichtlich oder auch nur vorgetragen sind. Das festgesetzte Ordnungsgeld ist daher auch geboten, um den Vollstreckungsschuldner erneut und nachhaltig zur Einhaltung des Vergleichs zu veranlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Aug. 2012 - 3 S 767/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Aug. 2012 - 3 S 767/12

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Aug. 2012 - 3 S 767/12 zitiert 16 §§.

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzich

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(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2011 - 12 K 3194/11 - ist unwirksam.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das (Vollstreckungs-)Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 02.11.2011 für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1961 - III C 137.61 -, BVerwGE 13, 174) und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen, da dieser ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Nachdem das Verwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 26.07.2011 - 12 K 288/11 - dem Vollstreckungsschuldner im Wege der einsteiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO untersagt hatte, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors als Fachberater in der Schulaufsicht an allgemein bildenden Gymnasien für das Fach Verkehrserziehung mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Vollstreckungsgläubigers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist, hat der Vollstreckungsgläubiger am 01.09.2011 beantragt, dem Vollstreckungsschuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld anzudrohen. Dieses Vollstreckungsbegehren hätte nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im (insoweit maßgeblichen) Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - der neuen, zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers getroffenen Auswahlentscheidung mit anschließender Bestellung zum Fachberater - voraussichtlich Erfolg gehabt.
Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Vollstreckungsantrag nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO statthaft gewesen ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.05.1992 - 10 S 379/92 -, NVwZ-RR 1993, 520 und vom 12.01.1995 - 10 S 488/94 -, NVwZ-RR 1995, 619 sowie VG München, Beschluss vom 10.01.2011 - M 3 V 10.4573 -, Juris), dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO vorliegen, dass der Antrag auch nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO - die Anwendbarkeit dieser Regelung bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Anordnung unterstellt - unzulässig ist, da er noch innerhalb der Vollzugsfrist von einem Monat gestellt worden ist, und dass es unerheblich gewesen ist, dass der Vollstreckungsschuldner zuvor nicht gegen die ihm mit der einstweiligen Anordnung auferlegte (Unterlassungs-)Verpflichtung verstoßen hatte.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsgläubiger das - für jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erforderliche - allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen: Die mit der einstweiligen Anordnung ausgesprochene (Unterlassungs-)Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners binde diesen unmittelbar, so dass es keiner weiteren „Vollziehung“ und damit keiner besonderen Vollstreckungsmaßnahmen bedürfe. Der Dienstherr sei bereits von Verfassungs wegen nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG gehindert, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen. Geschehe dies gleichwohl, so könne der unterlegene Bewerber gerichtlichen Rechtsschutz nur noch im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung des Mitbewerbers erlangen mit dem Ziel, diese mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Aufgrund der unmittelbaren Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht und damit an den Ausspruch des Gerichts mit der einstweiligen Anordnung könne durch Androhung eines Ordnungsgeldes kein effektiver(er) Rechtsschutz erreicht werden. Dem dürfte nicht zu folgen sein.
§ 890 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass die Androhung eines Ordnungsgeldes - als Voraussetzung für eine Verurteilung hierzu nach § 890 Abs. 1 ZPO -, wenn sie nicht (bereits) in der die Verpflichtung aussprechenden Entscheidung enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen wird. Nach Wortlaut und Zweck der Regelung besteht unter den genannten Voraussetzungen eine Rechtspflicht des Gerichts zum Erlass der Androhung. Insoweit ist dem Gericht - mit Ausnahme der Entscheidung über die Höhe des Ordnungsgeldes - ein Ermessen nicht eingeräumt. Insbesondere ist die Androhung - anders als nach § 172 VwGO - nicht daran geknüpft, ob der Vollstreckungsschuldner bereits gegen die betreffende Unterlassungspflicht verstoßen hat oder ob eine derartige Zuwiderhandlung droht. Dies ergibt sich daraus, dass die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO bereits in der die Verpflichtung aussprechenden Entscheidung angeordnet werden kann, also zu einem Zeitpunkt, in dem eine Zuwiderhandlung noch nicht stattgefunden haben kann und auch noch nicht erkennbar war, ob sie in absehbarer Zeit droht. Der Sinn der Regelung des § 890 Abs. 2 ZPO besteht darin, dass bereits möglichst frühzeitig, gegebenenfalls schon mit dem Erlass der Entscheidung, ein Druck auf den Schuldner ausgeübt werden soll, der ihm auferlegten (Unterlassungs-)Verpflichtung nachzukommen. Damit ist dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers Rechnung getragen, im Falle einer Zuwiderhandlung sofort gegen den Vollstreckungsschuldner vorgehen zu können. Allein dieses Interesse ist mit der Regelung des § 890 Abs. 2 ZPO vom Gesetzgeber als ausreichendes Rechtsschutzinteresse dahin anerkannt und sanktioniert worden, dass lediglich auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers die Androhung eines Ordnungsgeldes ausgesprochen werden muss (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447 und Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 -, Juris).
So wie danach zur Bejahung des Rechtschutzinteresses - über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 890 Abs. 2 ZPO hinaus - nicht die Gefahr bestehen muss, dass der Vollstreckungsschuldner der ihm auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwider handelt, so wenig dürfte das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis aus den vom Verwaltungsgericht angeführten (Rechtsschutz-)Erwägungen zu verneinen sein. Dessen Hinweis auf die unmittelbare Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht und damit an den Ausspruch des Gerichts in der einstweiligen Anordnung dürfte im vorliegenden Zusammenhang fehl gehen, wie auch die - hier allerdings verdrängte - Regelung des § 172 VwGO zeigt, die gerade davon ausgeht, dass die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 sowie des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, und für diesen Fall die Möglichkeit der (wiederholten) Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes vorsieht. Zwar ist vorliegend richtig, dass nach der - entgegen einer einstweiligen Anordnung vorgenommenen - Ernennung des ausgewählten Bewerbers dem unterlegenen Bewerber gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden kann, um so den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nach der Ernennung nachzuholen, wenn der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Diese - zur Durchsetzung des eigenen Bewerbungsverfahrensanspruchs eröffnete und gebotene - Anfechtungsklage gegen die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten betrifft damit den Fall der Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners gegen das ihm durch die einstweilige Anordnung auferlegte Ernennungsverbot. Hierauf kommt es aber für eine Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO - wie dargelegt - nicht an. Der Vollstreckungsschuldner soll mit der Androhung von Anfang an „verstärkt“ dazu angehalten werden, der ihm auferlegten Unterlassungsverpflichtung nachzukommen. Die für den Fall der Zuwiderhandlung eröffnete und gebotene Möglichkeit der Anfechtung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers, ohne dass diese bereits am Grundsatz der Ämterstabilität scheiterte, und damit ein insoweit anschließendes verwaltungsgerichtliches Klageverfahren stellt sich als eine prozessuale und materielle „Sanktionsmöglichkeit“ dar, um das eigentliche Bewerbungsziel der eigenen Ernennung trotz des Pflichtenverstoßes des Dienstherrn überhaupt noch erreichen zu können. Dieser in einem Hauptsacheverfahren „nachgeholte“ Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.) kann aber wohl nicht sozusagen „zurückschlagend“ dazu führen, dem Vollstreckungsgläubiger das präventive Druckmittel des § 890 Abs. 2 ZPO (bereits) zur Verhinderung einer Zuwiderhandlung des Dienstherrn gegen die ihm auferlegte Unterlassungspflicht zu nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Regelung - wie hier - vorliegen.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da keine Gerichtsgebühren anfallen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.