Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Apr. 2015 - 3 M 69/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0429.3M69.15.0A
bei uns veröffentlicht am29.04.2015

Gründe

1

Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg.

2

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2014/2015. Sie sind der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der in § 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen für den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 vom 10. April 2014 auf 191 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl nicht ausgeschöpft.

3

Die von den Antragstellern mit den Beschwerden erhobenen Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

4

Soweit die Antragsteller die in § 2 Abs. 4 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄApprO, BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Verordnung v. 02.08.2013, BGBl. I S. 3005) normierte Gruppengröße von g = 20 für Seminare als verfassungswidrig rügen, weil dem Bund beim Erlass der Regelung die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe, und deshalb eine Anhebung der Gruppengröße g = 30 begehren, greift dieser Einwand nicht durch.

5

Die hier in Rede stehende Gruppengröße wurde durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I. S. 2549, dort noch § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄApprO) eingeführt. § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO beruht auf der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO, in der Fassung der Bekanntmachung v. 16.04.1987, BGBl. I S. 1218, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 21.07.2014, BGBl. I S. 1301). Gemäß § 4 Abs. 1 BÄO regelt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation.

6

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Bund hinsichtlich einzelner Vorschriften der Bundesärzteordnung auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) berufen kann, zwischen Bundesregierung und Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Bundesärzteordnung streitig gewesen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates in BT-Drs. 3/2745, S. 8). Diese Diskussion bezog sich jedoch nicht auf die Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO. Auch im Gesetzgebungsverfahren, welches zur geänderten, im Wesentlichen noch heute geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 BÄO (vgl. Gesetz v. 28.08.1969, BGBl. I. S. 1509) geführt hat, ist die Frage der Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf die Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 1 BÄO nicht erörtert worden (vgl. Begründung des Verordnungsentwurfs in BT-Drs. 5/3838).

7

Der Bundesgesetzgeber hat sich bei der Frage, ob und in welchem Umfang er bei der Regelung des ärztlichen Berufes von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art 74 Nr. 19 GG) Gebrauch machen kann, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.10.1954, 1 BvL 9/51 u.a. -, juris Rdnr. 45; Entscheidung v. 17.03.1964 - 2 BvO 1/60 -, Rdnr. 11). Die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG verwendete Formulierung „die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen“ ist hiernach wortgetreu auszulegen. Das zeige ein Vergleich mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, wo dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für „die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung“ gegeben worden ist. Dieser Unterschied im Wortlaut der Bestimmungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur ein Wechsel im Ausdruck, sondern Kennzeichen einer inhaltlich verschiedenen Abgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeiten. Bei den Heilberufen ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf das Zulassungswesen beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 21.10.1954, a. a. O.; Entscheidung v. 17.03.1964, a. a. O.). Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG bezweckt dabei eine möglichst eindeutige Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder. Der Begriff „Zulassung“ umfasst die Vorschriften, die sich auf Erteilung, Zurücknahme und Verlust der Approbation oder auf die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehen. Die Regelung der ärztlichen Weiterbildung nach Erteilung der Approbation und damit die gesamte Regelung des Facharztwesens gehört dagegen zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 31 BvR 308/64 -, juris Rdnr. 90 und 98). Von dieser Gesetzgebungskompetenz haben die Länder im Rahmen der Kammergesetze für Heilberufe Gebrauch gemacht.

8

Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG gewährt dabei zwar nicht die Kompetenz, die Materie des Ausbildungswesens in vollem Umfang zu regeln. Das folgt bereits aus der Abgrenzung zu den Kompetenztiteln der Art 74 Abs. 1 Nr. 1 und 11 GG, die das Berufsrecht in den dort genannten Bereichen ohne Beschränkung auf Zulassungsregelungen vollständig erfassen. Andererseits kann es dem Zulassungsgesetzgeber nicht verwehrt sein, überhaupt Anforderungen an die Ausbildung zu stellen, um so die das Berufsbild bestimmenden Qualitätsstandards zu bestimmen und damit zu vereinheitlichen. Die Substanz des Ausbildungsrechts muss zwar den Ländern vorbehalten bleiben, die Regelung von Mindeststandards ist hingegen noch unmittelbar zulassungsrelevant und damit kompetenzgemäß. Nur auf diese Weise ist es möglich, ein bestimmtes fachliches Niveau der Berufsangehörigen, und damit des Berufs, sicherzustellen. In diesen Bereich gehören die Vorschriften über den Inhalt und die Dauer der Ausbildung, die Eignung von Ausbildern und Ausbildungsstätten sowie die Verordnungsermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, juris Rdnr. 274 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 7 C 4.80 -, juris Rdnr. 18 zu den ausbildungsrechtlichen Regelungen der Approbationsordnung für Ärzte).

9

Die Regelung der Gruppengröße in Seminaren stellt eine ausbildungsrechtliche Regelung im vorgenannten Sinne da, denn mit dieser Begrenzung der Teilnehmerzahl soll erreicht werden, dass die Studierenden als eine Voraussetzung der Zulassung zum Beruf des Arztes eine „vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren“ absolviert haben. Der Verordnungsgeber hatte ausweislich der Begründung zur Siebten Änderung der Approbationsordnung für Ärzte festgestellt, dass es vor der hier in Rede stehenden Änderung im vorklinischen Studium für die Studierenden keine ausreichenden Möglichkeiten gebe, sich unter Führung eines erfahrenen Hochschullehrers mit dem Ausbildungsstoff intensiv vertraut zu machen und auseinanderzusetzen, über Gegenstände der Ausbildung zu diskutieren, sich eigenständig mit Problemen auseinandersetzen, Zusammenhänge in der Medizin zu erkennen, praxis- und patientenbezogen zu lernen und die Bedeutung des vorklinischen Ausbildungsstoffes für die klinische Anwendung zu erfassen. Dies wirke sich negativ auf die Ausbildung im klinischen Studium und somit auch auf die spätere Berufsausübung aus. Es werde daher der Vorschlag des Medizinischen Fakultätentages aufgegriffen, Pflichtseminare in der Vorklinik einzuführen. Die vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren werde ohne eine intensive Veranschaulichung die angestrebten Ziele nicht erreicht werden können. Es müssten daher, soweit erforderlich, auch in den Seminaren Patientenvorstellungen stattfinden. Damit dieser Zweck der neuen Seminare erreicht werden könne, müsse die Höchstzahl der an einem Seminar teilnehmenden Studierenden auf 20 festgesetzt werden. Ohne eine solche Begrenzung sei nicht zu gewährleisten, dass es zu einer vertieften Diskussion der zu behandelnden Fragestellungen komme. Ferner sei häufig festgestellt worden, dass es den Studierenden an der Fähigkeit zur Gesprächsführung, insbesondere auch bei Gesprächen mit Patienten, mangele. Da solche Defizite nur durch einen Seminarunterricht in kleinen Gruppen beseitigt werden könnten, sei die Begrenzung auf 20 Studierende notwendig. Diese Begrenzung sei zudem auch wegen der vorgesehenen Patientenvorstellungen unverzichtbar. Bei einer Höchstteilnehmerzahl von 20 Studierenden sei es zudem möglich, die für die Seminare vorgesehene zusätzliche Zahl von Pflichtunterrichtsstunden auf 96 zu begrenzen. Eine höhere Teilnehmerzahl hätte es erforderlich gemacht, die Mindeststundenzahl für diese Seminare höher anzusetzen, weil sonst die mit der Einführung der neuen Seminare verfolgten Ausbildungsziele nicht erreicht werden könnten (vgl. die Begründung des Entwurfs zu § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄApprO in BR-Drs. 632/89, S. 38 f.).

10

Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber in unzulässiger Weise in die den Ländern zugewiesenen Gesetzgebungskompetenzen eingreifen wollte bzw. eingegriffen hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller war der Bundesverordnungsgeber nicht nur ermächtigt, in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO die Durchführung zusätzlicher Seminare zu regeln, sondern darüber hinaus vor dem Hintergrund der oben dargestellten Intention auch befugt, bestimmte Fragen der Seminarorganisation, wie z. B. auch der höchst zulässigen Gruppengröße zu regeln. Entgegen der Auffassung der Antragsteller endet die Bundeskompetenz nicht zwingend dort, wo die rein hochschulrechtliche Materie beginnt. Die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen kann nicht davon abhängen, was zur „rein“ hochschulrechtlichen Materie gehört und was nicht. Der Bund kann auch in dem hochschulrechtlichen Bereich Regelungen treffe, wenn ihm - wie hier - ein spezieller Kompetenztitel diese Möglichkeit eröffnet. Andererseits wird dem Bund nicht eine (umfassende) Kompetenz eröffnet, wenn eine Materie nicht „rein“ hochschulausbildungsrechtlicher Art ist (vgl. hierzu: Lerche, DVBl. 1981, 609, 614; auf diesen verweisend: BVerfG, Urt. v. 24.10.2002, a. a. O.). Maßgeblich ist vielmehr, ob die in Rede stehende Regelung der Ausbildungsgestaltung und -organisation heilberufsspezifischer Natur ist oder nicht. Spezifisch in diesem Sinne sind solche Regelungen, die speziell der Sicherstellung des Erreichens der festgelegten Fähigkeiten dienen und hierfür erforderlich sind (vgl. Lerche, a. a. O.).

11

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die universitäre Ausbildung in Seminaren (Kleingruppen) generell dem Erwerb bzw. der Vertiefung von kommunikativen Fähigkeiten in Interaktion mit anderen Studierenden und dem die Veranstaltung betreuenden Hochschullehrer dient und dort (z. B. auch im klinischen Abschnitt der medizinischen Ausbildung) eine Gruppengröße g = 30 als didaktisch sinnvoll und angemessen erachtet wird, berücksichtigt dieser Einwand nicht die für die Einführung der Seminare in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO abgegebene Begründung des Verordnungsgebers. Neben der nicht ausschließlich heilberufsspezifischen Zielsetzung, nämlich die Vermittlung der Fähigkeit „unbefangen mit Sprache umgehen zu können“, sind mit der Siebten Änderung der Approbationsordnung gerade auch spezifisch heilberufskundliche Intentionen verbunden gewesen, nämlich der Ausbau der patientenbezogene Lehre bereits im vorklinischen Studienabschnitt; etwa durch Patientenvorstellungen im Rahmen der vorgenannten Seminare und die Zielstellung, dass die Fähigkeit zur Gesprächsführung eines Arztes mit Patienten erlernt bzw. ausgebaut wird, worauf dann im klinischen Abschnitt der Ausbildung aufgebaut werden soll. Angesichts des Umstandes, dass es zum Erreichen dieser heilberufsspezifischen Zielsetzungen nicht nur darauf ankommt, möglichst zielführend die didaktische und wissenschaftliche Interaktion zwischen Lehrenden und Studierenden auszugestalten und zu organisieren, sondern dass es auch auf die auf das oben genannte Ziel der Ausbildung hinführende Kommunikation zwischen dem oder bzw. den „ausbildungsgeeigneten“ Patienten, den Lehrenden und den Studierenden entscheidend ankommt, ist es im Rahmen der dem Normgeber zuzubilligenden Einschätzungsprärogative jedenfalls nicht fernliegend, dass der Normgeber auch Vorgaben zur höchst zulässigen Größe von Seminargruppen trifft, mit denen sich Patienten im Rahmen dieser Seminare ggf. konfrontiert sehen können. Ob diese pädagogisch-didaktische Motivation oder aber, wie die Antragsteller ausführen, tatsächlich räumliche Beschränkungen an den medizinischen Fakultäten im Zeitpunkt des Verordnungserlasses im Jahr 1989 Beweggrund für die Entscheidung des Normgebers war, die Gruppengröße in Seminaren grundsätzlich auf 20 zu beschränken (vgl. hierzu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rdnr. 101), kann offen bleiben, da auch eine solche Motivation der Regelung wegen des Bezuges zur Situation an den medizinischen Ausbildungseinrichtungen nicht den heilberufsspezifischen Charakter im vorgenannten Sinne nehmen würde.

12

Der Umstand, dass aufgrund einer vom Bundesrat veranlassten Ergänzung in § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄApprO a. F. die Gruppengröße in Seminaren von g = 20 auch (geringfügig) überschritten werden darf, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde (in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen), kann nicht als Beleg dafür dienen, dass die in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO bestimmte Regelgruppengröße keinen absoluten Maßstab bildet. In der Begründung zu dieser Ausnahme heißt es, dass die Fakultäten nicht gezwungen werden sollten, für weniger als zehn Studierende eine neue Gruppe zu bilden. Es könne hingenommen werden, dass in diesem Fall einige Gruppen etwas über 20 Studierende haben (Begründung in BR-Drs. 632/89 - Beschluss - S. 3). Hieraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber es als für die Medizinischen Fakultäten zumutbar angesehen hat, dass Seminargruppen zwischen 11 und 19 Studierenden zu bilden sind. Ferner ist davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber auch die übliche Zahl von Studierenden je Semester bekannt war. Selbst bei einer eher kleinen Medizinischen Fakultät wie der der Antragsgegnerin mit einer festgesetzten Aufnahmezahl von ca. 190 wären (mindestens) neun Seminargruppen zu bilden, so dass sich bei einem „Rest“ von (höchstens) neun Studierenden die Gruppengröße in allen Seminargruppen nur um einen Teilnehmer erhöhen wurde. Bei größeren Fakultäten wäre die Erhöhung der Teilnehmerzahl nur in einigen Seminaren erforderlich, bei der Mehrzahl der Seminare würde die Regelgruppengröße von 20 eingehalten bleiben. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Normgeber die Regelgruppengröße von g = 20 in beachtlicher Weise relativiert hat.

13

Dem steht auch nicht die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschlüsse vom 06.06.2011 - 30 L 919.10 -, und 25.11.2011 - 3 L 412.11 -, jeweils in juris) entgegen, welche die Bachelorstudiengänge Publizistik- und Kommunikationswissenschaft bzw. Psychologie betraf. Es ist weder von den Antragstellern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass diese im Hinblick auf die patientenbezogene Zielstellung der vorgenannten Seminare eine im Ansatz vergleichbare Problematik aufweisen.

14

Auch der Einwand der Antragsteller, dass die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auch deshalb verfassungswidrig sei, weil für die Bestimmung einer Gruppengröße kein Bedürfnis i. S. d. Art 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung bestanden habe, greift nicht durch. Die Frage eines Bedürfnisses i. S. d. § 72 Abs. 2 GG a. F. bezieht sich auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Bund zum Erlass von Gesetzen im formellen Sinne - hier § 4 Abs. 1 BÄO - im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zuständig ist. Es ist bereits geklärt, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 1 BÄO den formellen Anforderung der Verfassung genügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. -, juris Rdnr. 58 f.). Die Antragsteller legen auch keine Umstände dar, aus denen sich ergeben könnte, dass der Verordnungsgeber beim Erlass der streitigen Änderung der Approbationsordnung die in § 4 Abs. 1 BÄO gezogenen Grenzen der Ermächtigungsgrundlage überschritten hat (vgl. zu den Vorstellungen des Gesetzgebers: BT-Drs. 5/3838, S. 5 f.).

15

Soweit die Antragsteller die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Hochschulautonomie als nicht verfassungskonform ansehen, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Art. 5 Abs. 3 GG begründet ein Recht der wissenschaftlichen Hochschulen auf akademische Selbstverwaltung und entsprechende Satzungsautonomie in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Kernbereich, namentlich der auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Hierzu zählen die Gestaltung des Angebots und Inhalts sowie der Planung, Organisation und Durchführung der Lehre. Dies gebietet jedoch nicht, den Hochschulen bei der Ausgestaltung der Studiengänge völlige Autonomie zu gewähren. Die Hochschulen dienen nicht nur der Pflege der Wissenschaft, sondern haben vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe. Die auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielende Lehre ist eine den Universitäten und Fakultäten einfachgesetzlich übertragene staatliche Aufgabe. Den staatlichen Gesetzgeber trifft in diesem Bereich schon im Hinblick auf die Grundrechtspositionen der Auszubildenden aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Mitverantwortung. Obwohl es Sache des parlamentarischen Gesetzgebers ist, Rahmenregelungen im Bereich der berufsorientierten Lehre zu erlassen, ist er bei der Gestaltung der Berufsausbildungsfreiheit durch eine Übertragung der wissenschaftsbezogenen Berufsausbildung auf die Hochschulen und ihre Untergliederungen sowie bei der Festlegung der Rahmenbedingungen mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit nicht gänzlich frei. Vielmehr wird seine Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als „wissenschaftsrelevant“ angesehen werden müssen, das heißt die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05 -, juris Rdnr. 26). Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst daher aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht, kompetenziell und organisatorisch so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich sind und ungefährdet betrieben werden können. Art. 5 Abs. 3 GG verbietet dem Gesetzgeber, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird. Solange der Gesetzgeber diese Grenzen beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO führt nicht dazu, dass an den Medizinischen Fakultät keine freie Lehre mehr erfolgen könnte. Den Fakultäten verbleibt weiterhin ein ausreichender Spielraum, innerhalb dessen sie der freien Lehre durch eine unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung ihres Studienangebotes ausreichend Rechnung tragen können.

16

Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass mittlerweile zahlreiche deutsche Studenten den vorklinischen Abschnitt der medizinischen Ausbildung im Ausland, insbesondere in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union absolvieren, die dort erbrachten Studienleistungen gemäß § 12 Abs. 2 ÄApprO von deutschen Hochschulen regelmäßig anzuerkennen seien, obwohl an den ausländischen Hochschulen die Seminargröße im vorklinischen Abschnitt nicht auf 20 Teilnehmer begrenzt sei, führt dies gleichfalls nicht zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO. Die Antragsteller machen letztlich eine Art Inländerdiskriminierung dergestalt geltend, dass Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland bei der Durchführung von Seminaren an strengere Regelungen gebunden seien als ausländische Hochschulen, obwohl die in den Seminaren im Ausland erbrachten Leistungen als gleichwertig mit in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Seminarleistungen anerkannt werden. Diese Anerkennungspraxis beruht auf der Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (sog. Lissabon-Konvention, BGBl. II, S. 712). Allein der Umstand, dass der bundesdeutsche Verordnungsgeber unter den in § 12 Abs. 2 ÄApprO genannten Bedingungen die Möglichkeit eröffnet, im Ausland erworbene Qualifikationen als gleichwertig mit inländischen Studienleistungen anzuerkennen, zwingt den Verordnungsgeber nicht generell im Sinne einer Inländergleichbehandlung dazu, die inländischen Ausbildungsvorschriften an das Niveau ausländischer Ausbildungsnormen anzupassen.

17

Der Senat war auch nicht gehalten, im Rahmen der Prüfung, ob die Antragsgegnerin den curricularen Eigenanteil (CAp) zutreffend ermittelt hat, aufzuklären, wie viele Seminare die Antragsgegnerin in Physiologie, Biochemie/Molekularbiologie und Anatomie im Zeitraum zwischen Wintersemester 2013/2014 und Wintersemester 2014/2015 angeboten hat und mit wie vielen Studierenden diese Seminare jeweils belegt waren. Der im Rahmen der Berechnung des Curriculareigenanteils als angemessen erachtete Ausbildungsaufwand ist nämlich anhand einer Modellrechnung insbesondere unter Bestimmung von Gruppengrößen für jede Lehrveranstaltung zu ermitteln. Die angesetzten Gruppengrößen sind keine tatsächlichen Werte, die in die (Modell-) Berechnung zu übernehmen sind, sondern normativ nach dem Ziel der Ermittlung eines adäquaten Ausbildungsaufwands bestimmte Größen. Diese Modellrechnung anhand des von der Antragsgegnerin vorgelegten Beispielstudienplans lässt sich daher nicht bruchlos in die Hochschulwirklichkeit übertragen; sie ist noch nicht einmal darauf angelegt. Die tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse stellen die quantifizierende Modellrechnung als Grundlage der Ableitung und Festsetzung des Curriculareigenanteils erst dann in Frage, wenn sie zugleich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der für die Modellrechnung quantifizierte Ausbildungsaufwand in Wahrheit nicht (oder nicht mehr) als für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich anzusehen ist. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Da die Gruppengröße für die Seminare durch den Verordnungsgeber normativ bestimmt worden ist und damit auch eine normative Wertung des anzusetzenden Ausbildungsaufwandes vorliegt, braucht die Überprüfung der tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse nicht zu erfolgen (vgl. zum Vorgehenden: OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2014 - 1 B 32/14.NC, 1 B 32/1 B 32/14.NC u.a. -, juris Rdnr. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.05.2007 - 13 C 125/07 -, juris Rdnr. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris Rdnr. 56 f.).

18

Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Apr. 2015 - 3 M 69/15

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Apr. 2015 - 3 M 69/15

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Apr. 2015 - 3 M 69/15 zitiert 11 §§.

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(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt. Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika.

(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben im erforderlichen Umfang fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden. Neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen.

(3) Die praktischen Übungen umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen Übungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis ausrichten. Dabei steht zunächst die Unterweisung am Gesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten im Vordergrund. Die Praktikumszeit ist nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Anteil von mindestens 20 Prozent durch theoretische Unterweisungen in Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen zu begleiten. Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar

-
beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs,
-
bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei.
Bei der praktischen Unterweisung am Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit Patientenuntersuchung. Die Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett beträgt 476. Blockpraktika sind Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen. Mindestens 20 Prozent der Praktika nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind in Form von Blockpraktika zu unterrichten.

(4) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten sowie die Präsentation und Diskussion von bevölkerungsmedizinisch relevanten Themen und Szenarien. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen. Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.

(5) Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität beauftragte Lehrkräfte geleitet. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. In Verbindung mit Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.

(7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 oder durch eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2a oder 2b zu dieser Verordnung ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden. Die Leistungen im Wahlfach werden benotet. Die Note wird für das erste Wahlfach in das Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Verordnung, für das zweite Wahlfach nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt zu werden.

(9) Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation.

(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermitteln. Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.

(3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.

(4) (weggefallen)

(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist.

(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, entsprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Arzt und das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.

(6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.

(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation.

(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermitteln. Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.

(3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.

(4) (weggefallen)

(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist.

(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, entsprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Arzt und das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.

(6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.

(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation.

(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermitteln. Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.

(3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.

(4) (weggefallen)

(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist.

(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, entsprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Arzt und das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.

(6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.

(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2004/2005 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/2005 - vom 22.06.2004 (GBl. S.448) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 327 festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 20.09.2004 meldete die Beklagte der ZVS weitere 6 Studienplätze nach, so dass sich für das Wintersemester 2004/2005 im Fach Humanmedizin eine Gesamtkapazität von 333 Studienplätzen ergab. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 17.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule innehabe, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Kapazität betrage 363 Studienplätze. Über die zuletzt vergebenen 333 Plätze stünden weitere 30 Studienplätze zur Verfügung. Auf der Lehrangebotsseite seien die beiden mit künftigen Juniorprofessoren besetzten C1-Stellen nicht mit einem Lehrdeputat von jeweils 4 Semesterwochenstunden - SWS - sondern mit 6 SWS zu berechnen. Auch die von der Beklagten vorgenommene Deputatsermäßigung für den Prodekan sei nicht anzuerkennen. Auf der Lehrnachfrageseite sei der von der Universität angesetzte Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik fehlerhaft zu hoch. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten stehe ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu. Dieses habe sie aber nur unvollständig und damit letztlich rechtlich fehlerhaft ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehle eine satzungsrechtlich verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen. Eine solche wäre jedoch nach Wegfall der ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen. Der formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das von einer unbeschränkten Hörerzahl ausgehe.
Gegen das ihr am 02.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.06.2005 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Am 29.07.2005 hat der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Zur Begründung führt er aus, das Verfahren berge einen ungewöhnlich umfangreichen Streitstoff, was sich schon an der Länge des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeige. Eine abschließende Aufarbeitung erscheine daher innerhalb der Frist nicht möglich. Überdies sei er erst kurzfristig von der Universität Hamburg in aktuell laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem OVG Hamburg und dem VG Hamburg mandatiert worden. Auch hier liefen Fristen, die innerhalb der nächsten Wochen zu erledigen seien.
11 
Mit Vorsitzendenverfügung vom 01.08.2005 ist dem Vertreter der Beklagten die beantragte Fristverlängerung bis zum 17.08 2005 gewährt worden. Vor Ablauf dieser Frist ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 11.08.2005 ein weiterer Antrag des Beklagtenvertreters eingegangen, die Frist zur Begründung der Berufung nochmals zu verlängern, und zwar bis zum 26.08.2005, da die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einige Tage mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 ist die Frist - wie beantragt - bis zum 26.08.2005 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 22.08.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 24.08.2005, führt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Begründung der Berufung aus: Bezüglich der Berechnung des Lehrdeputats der beiden künftigen Juniorprofessoren mit 6 SWS habe das Gericht zu Unrecht eine Notkompetenz in Anspruch genommen, obwohl es die hierfür erforderliche Regelungslücke im maßgeblichen Zeitpunkt (01.10.2004) nicht gegeben habe. Die künftigen „Juniorprofessoren“ seien dienstrechtlich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten (C1) zuzuordnen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO eine Regellehrverpflichtung von höchstens 4 Semesterwochenstunden hätten.
12 
Auch soweit für Herrn Professor W. aufgrund seiner Funktion als Prodekan ab dem 01.10.2004 von der Beklagten eine Deputatsminderung in Höhe von 4 SWS in Ansatz gebracht worden sei, könne dies nicht beanstandet werden. Grundlage hierfür seien entsprechende Grundsatzbeschlüsse des Fakultätsvorstands (Beschluss vom 13.02.2002, Protokoll vom 01.03.2002 und des Rektorats vom 16.04.2002, Protokoll vom 03.05.2002). Mit diesen habe die Universität die Freistellungspauschale nach § 6a LVVO teilweise - bezogen auf die Ämter des Dekans und des Prodekans - funktionsbezogen mit jeweils 4 SWS zugeordnet. Diese Vorschrift verlange keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. § 6a LVVO räume der Universität im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 LVVO einen größeren Freiraum ein, denn in der Regelung des § 6a LVVO werde vom Grundsatz bereits unterstellt, dass Deputatsermäßigungen für die Mitglieder des Fakultätsvorstands erforderlich seien. Eine auf die Person bezogene Entscheidung sei daher entbehrlich.
13 
Soweit von dem Verwaltungsgericht beanstandet worden sei, es fehle - jedenfalls für den Zeitpunkt der Zulassungszahlenfestsetzung - bereits an der erforderlichen formellen Entscheidung über die Aufteilung des Curricular-Normwertes durch das Wissenschaftsministerium, treffe diese Beanstandung nicht zu. Zwar sei richtig, dass die KapVO das Ministerium für zuständig erklärt habe, jedoch enthalte die KapVO keine förmlichen Vorgaben für die Aufteilungsentscheidung. Die Aufteilungsentscheidung liege vorliegend (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf der Grundlage des Kapazitätsberichts, welcher die Aufteilung ausweise. Diese Entscheidung dokumentiere sich spätestens in der Übernahme des Festsetzungsvorschlages für die ZZVO. Nicht zutreffend sei vorliegend die Annahme des Verwaltungsgerichts, die KapVO enthalte keine Vorgabe für die Bestimmung des Eigenanteils. Ausgangspunkt sei § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Diese Vorschrift gebe ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung der Lehrnachfrage der Curricular-Normwert auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt wird“. Gemeint sei damit der Curricular-Normwert im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, welcher den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist, abbildet. Dieser Wert sei für das Medizinstudium in Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt worden. Die Festlegung sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO bindend. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII sei dieser Wert „aufzuteilen“. Aufteilung meine damit aber schon vom Wortsinn her nicht eine Neuableitung, sondern eine „Verteilung“ des vorgefundenen Normwerts auf die einzelnen Lehreinheiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es aber zwingend, dass bei der Ableitung des einzelnen Aufwands Anteile das Kalkulationsgefüge des CNW und die dort verwendeten Rechengrößen (Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren; bei Vorlesungen: g = 180; f = 1,0) beibehalten würden. Denn der Austausch einzelner Werte führe ansonsten zu Verschiebungen der zueinander gewichteten Veranstaltungen. Im Übrigen sei die Gruppengröße g = 180 seit ihrer Einführung ein bildungspolitisch abgewogener „gesetzter Rahmenwert“, der sowohl kleine Vorlesungsgruppen als auch große Vorlesungsgruppen gleichermaßen erfassen solle. Zweck dieser Festlegung sei die einheitliche Bestimmung eines Lehrnachfragemaßstabs. Er beinhalte damit nur eine rahmenbildende Rechenvorgabe. Die Beibehaltung der Vorlesungsgruppengröße g = 180 sei auch bezogen auf die heutigen Verhältnisse keineswegs sachwidrig und schon gar nicht evident verfassungswidrig. Das vom Verwaltungsgericht entwickelte „eigene“ Ableitungsmodell sei sachwidrig.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Von Klägerseite wird ausgeführt, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt habe. Diese Frist sei zunächst bis zum 17.08.2005 verlängert worden. Die VwGO sehe keine weitere Verlängerungsmöglichkeit vor. Zumindest hätte die Klägerseite vor einer weiteren Fristverlängerung angehört werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen, so dass das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt worden sei. Auch sei die Begründung für den zweiten Verlängerungsantrag unzureichend. Die Berufung sei im Übrigen auch unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sei zutreffend. Ergänzend werde ausgeführt, soweit die Berufungsklägerin zur Aufteilung des Curricular-Normwerts vortrage, die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums liege (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf Grundlage des Kapazitätsberichts, setze sie sich nicht mit der ausdrücklich vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - auseinander. Auch im vorliegenden Fall liege zum maßgeblichen Zeitpunkt eine ministerielle Entscheidung zur Aufteilung des Curricular-Normwerts nicht vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 03.02.2005 den Curricular-Normwert nach Maßgabe einer Studienordnung aufteile, die für das Wintersemester 2004/2005 keinerlei Geltung mehr gehabt habe. Der Kapazitätsbericht an das Ministerium stamme vom 17.05.2004. Es könne nicht mehr ermittelt werden, welche Studienordnung der Universität Ulm für den vorklinischen Teil des Studienganges Humanmedizin dieser Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegen habe. Jedenfalls sei für die Durchführung des Unterrichts im Wintersemester 2004/2005 die Studienordnung der Beklagten in der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2004, die bereits am 21.10.2004 beschlossen worden sei, maßgeblich gewesen. Es werde im Übrigen bestritten, dass die Studienordnungen vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 formell rechtmäßig zustande gekommen seien. Dies sei im Einzelnen vom Senat abzuklären. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht die Gruppengröße für Vorlesungen korrigiert. Insoweit fehle es an einem quantitativen Studienplan, der die Gruppengröße für Vorlesungen bestimme. Insoweit werde auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Es werde weiterhin darauf hingewiesen, dass der Dienstleistungsexport einer weitergehenden Überprüfung bedürfe und auch das Problem der Drittmittelbediensteten noch einmal zu diskutieren sei.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift, und die Generalakten des Streitsemesters Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
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Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
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Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
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Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
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Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
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Rechtsmittelbelehrung
64 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
65 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
66 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
67 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
68 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
69 
Beschluss
70 
vom 23. November 2005
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.