Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - 17 K 529/14

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0327.17K529.14.00
bei uns veröffentlicht am27.03.2015

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - 17 K 529/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - 17 K 529/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - 17 K 529/14 zitiert 32 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen


(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nac

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfä

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 62 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen


(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörd

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen


(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers o

Handelsgesetzbuch - HGB | § 49


(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur er

Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV 2017 | § 8 Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen


(1) Der Inhaber und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die betroffene Person auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres V

Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV | § 3 Zuverlässigkeit


(1) Die nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 125 Anzuwendende Vorschriften


(1) Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Zweiten Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:1.mit Ausnahme des § 62 Absatz 5,2.bei Aufspaltung mit Ausnahme der § 9 Absatz 2 und § 12

Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV 2017 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kom

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 155 Wirkungen der Ausgliederung


Erfaßt die Ausgliederung das gesamte Unternehmen des Einzelkaufmanns, so bewirkt die Eintragung der Ausgliederung nach § 131 das Erlöschen der von dem Einzelkaufmann geführten Firma. Das Erlöschen der Firma ist von Amts wegen in das Register einzutra

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 06. März 2015 - 17 K 8213/13

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. September 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstrec

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 04. März 2015 - 17 L 2733/14

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 7606/14) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. November 2014 wird hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldan

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Feb. 2015 - 17 K 4877/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. April 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckend

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Okt. 2014 - 17 K 2897/13

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 06. Okt. 2014 - 2 B 348/14

bei uns veröffentlicht am 06.10.2014

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juli 2014 - 5 L 191/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren a

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Juni 2014 - 11 A 2816/12

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrage

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Mai 2014 - 10 S 30/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2013 - 8 K 1876/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung des La

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Apr. 2014 - 17 K 8550/12

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November 2012 in der Fassung seiner Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Jan. 2014 - 20 B 669/13

bei uns veröffentlicht am 20.01.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 14.062,50 € festgesetzt. 1Gründe 2Die Beschwerde,

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Jan. 2014 - 10 S 2273/13

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeve

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Dez. 2013 - 20 B 444/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 25.200,00 € festgesetzt. 1Gründe2Die Beschwerde, mit

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. Aug. 2013 - 20 A 2798/11

bei uns veröffentlicht am 15.08.2013

Tenor Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.Der Beklagt

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. Aug. 2013 - 20 A 3044/11

bei uns veröffentlicht am 15.08.2013

Tenor Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.Der Beklagt
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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2015 - M 17 K 14.1404

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Nov. 2015 - M 17 K 15.682

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Nov. 2016 - 17 K 1788/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor Die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 4. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Aug. 2016 - 17 L 2574/16.A

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. 1Gründe: 2Der am 26. Juli 2016 sinngemäß gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 8704/16.A gegen die in Ziffer 5 des Besch

Referenzen

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.

Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 14.062,50 € festgesetzt.


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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November 2012 in der Fassung seiner Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 7606/14) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. November 2014 wird hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. April 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. September 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 7606/14) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. November 2014 wird hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. April 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. September 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Zweiten Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:

1.
mit Ausnahme des § 62 Absatz 5,
2.
bei Aufspaltung mit Ausnahme der § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
3.
bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18,
4.
bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15.
Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht statt. Bei Abspaltung ist § 133 für die Verbindlichkeit nach § 29 anzuwenden.

(2) An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.

Erfaßt die Ausgliederung das gesamte Unternehmen des Einzelkaufmanns, so bewirkt die Eintragung der Ausgliederung nach § 131 das Erlöschen der von dem Einzelkaufmann geführten Firma. Das Erlöschen der Firma ist von Amts wegen in das Register einzutragen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die Firma ..., wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, im Bodenseekreis gewerblich Alttextilien zu sammeln.
Das Landratsamt Bodenseekreis erlangte im Frühjahr 2013 Kenntnis, dass in mehreren kreisangehörigen Gemeinden Altkleidercontainer ohne vorherige Anzeige aufgestellt worden sind, wobei sich auf den Containern Aufkleber mit dem Hinweis auf eine „Betreuung“ durch die Antragstellerin sowie deren vollständige Adresse und eine Telefonnummer befinden. Das Landratsamt wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.02.2013 darauf hin, dass gewerbliche Sammlungen mindestens drei Monate vor deren Beginn bei der unteren Abfallrechtsbehörde anzuzeigen seien und bat um Vorlage einer vollständigen Standortliste der aufgestellten Container. Die Antragstellerin antwortete hierauf mit Telefax vom 11.03.2013, sie selbst führe keine Sammlungen durch; sie sei von dem Sammlungsträger, der Firma ... GmbH, lediglich mit der Leerung und der sonstigen Betreuung der Container im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags beauftragt worden.
Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 18.03.2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Bodenseekreis gewerblich Alttextilien zu sammeln (Nr. 1), forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Entfernung der bereits aufgestellten Container auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Ersatzvornahme an (Nr. 3); ferner ordnete das Landratsamt die Bekanntgabe der genauen Containerstandorte an (Nr. 4). Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagung sei die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG. Die Antragstellerin sei als Träger einer gewerblichen Alttextiliensammlung anzusehen, die sie unter Verstoß gegen die Verpflichtungen des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG nicht spätestens drei Monate vor Sammlungsbeginn bei der Abfallrechtsbehörde angezeigt habe. Die verfügte sofortige Untersagung der Sammlung erscheine ermessensgerecht, da selbst bei unterstellter Vorlage einer ordnungsgemäßen Anzeige im Ergebnis keine andere Entscheidung in Betracht komme und deshalb die grundsätzlich mögliche Verpflichtung zur Vorlage von prüffähigen Unterlagen hier kein milderes, die Antragstellerin weniger belastendes Mittel darstelle. Die von der Antragstellerin durchgeführte gewerbliche Sammlung sei auch materiell illegal, da ihr überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstünden. Die Abfallrechtsbehörde wäre deshalb gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG auf eine Anzeige hin verpflichtet, ohne weitere Ermessensbetätigung die Sammlung zu untersagen. Der Bodenseekreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibe seit dem 01.01.2013 eine eigene Alttextiliensammlung, die wesentlich leistungsfähiger als die von der Antragstellerin durchgeführte sei. Die Einwohner im Kreisgebiet seien deshalb gemäß § 17 Abs. 1 KrWG verpflichtet, die angefallenen Alttextilien dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen; Raum für gewerbliche Sammlungen bestehe daher derzeit nicht. Das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der Durchsetzung der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten. Die Antragstellerin habe im Landkreis bereits eine erhebliche Anzahl von Containern aufgestellt. Die Untersagung würde somit ins Leere laufen, wenn erst die Bestandskraft der Verfügung abgewartet werden müsse. Im Übrigen verschaffe sich die Antragstellerin einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber rechtstreuen Konkurrenten.
Die Antragstellerin hat Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt; das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 01.10.2013 als unbegründet abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und insbesondere verkannt, dass die Antragstellerin bereits nicht Träger einer gewerblichen Sammlung sei und deshalb nicht der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG unterliege. Als anzeigepflichtiger Sammlungsträger sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ein Gewerbebetrieb anzusehen, der die Verwertung der Abfälle beauftragt habe. Denn Sinn und Zweck der maßgeblichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sei, die Verwertung von Abfällen Regelungen zu unterwerfen. Die Antragstellerin erbringe lediglich im Rahmen eines mit dem Sammlungsträger, der Firma ... GmbH, im Dezember 2012 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages Betreuungsleistungen hinsichtlich der aufgestellten Container, insbesondere übernehme sie die Leerung und reagiere auf entsprechende Störungsmeldungen aus der Bevölkerung. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Beschriftung der Sammelcontainer stehe mit der rechtlichen Ausgestaltung des Dienstleistungsvertrages im Einklang. Durch die auf den Containern angebrachte Formulierung „Betreuung durch ...“ werde nicht der Eindruck erweckt, die Antragstellerin sei selbst Träger der Sammlung; auch sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass der Sammlungsträger auf den Containern genannt werde. Unabhängig hiervon sei die verfügte vollständige Sammlungsuntersagung auch unverhältnismäßig; als vorrangig zu ergreifendes milderes Mittel komme insbesondere die Verpflichtung zur Anbringung ergänzender Aufkleber auf den Sammelcontainern in Betracht.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 18.03.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 18.03.2013. Der Antragsgegner hat die verfügte Untersagung der gewerblichen Alttextiliensammlung zutreffend auf die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG gestützt (dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, insbesondere hat die Antragstellerin als Trägerin einer gewerblichen Sammlung die erforderliche rechtzeitige Anzeige unterlassen (dazu unter 2.). Schließlich erweist sich die ausgesprochene vollständige Untersagung der Sammlung aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig (dazu unter 3.).
1. Wie das Landratsamt zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Ein Rückgriff auf die speziellere Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, nach der die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen hat, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist, kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist die Bestimmung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als vorrangige lex specialis gegenüber der Auffangregelung des § 62 KrWG anzusehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl. 2013, 1537; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit andere Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung zwingend auch dann gesperrt sind, wenn die Voraussetzungen für eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vorliegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.12.2013 - 20 B 319/13 - juris). Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG liegen hier nicht vor, da bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung nur eine angezeigte (und nicht: eine unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht angezeigte) Sammlung untersagt werden kann. Für dieses Normverständnis spricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach gewerbliche Sammlungen nicht durchgeführt werden sollen, welche die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht erfüllen. Ob dies überhaupt der Fall ist, kann erst anhand der mit der Anzeige vorgelegten Unterlagen überprüft werden. Ferner kommt mit Blick darauf, dass eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend ist, also der Behörde kein Ermessen zusteht, und eine (vollständige) Sammlungsuntersagung für den betroffenen Gewerbetreibenden möglicherweise eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und gegebenenfalls Art. 14 Abs. 1 GG darstellt, eine solche lediglich dann in Betracht, wenn die materielle Illegalität der durchgeführten Sammlung von der zuständigen Behörde positiv festgestellt ist. Kann eine solche Feststellung mangels vollständiger Anzeige nicht getroffen werden, kommt die von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend vorgeschriebene Untersagung der Sammlung nicht in Betracht, weil die Nichtprüfbarkeit des Vorliegens der genannten Voraussetzungen nicht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen gleichgesetzt werden darf (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2013 -10 S 1116/13 - a.a.O.). Die vorläufige oder endgültige Untersagung der Sammlungstätigkeit mangels Vorlage prüffähiger Unterlagen kann deshalb allein auf der ein behördliches Entschließungsermessen eröffnenden Grundlage des § 62 KrWG ausgesprochen werden.
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG sind auch erfüllt. Eine Anordnung nach dieser Bestimmung setzt tatbestandlich voraus, dass sie zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich ist, mithin ein Durchführungs- bzw. Vollzugserfordernis besteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (vgl. Versteyl, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn 4).
10 
Vorliegend hat die Antragstellerin gegen die in § 18 KrWG normierte Anzeigepflicht verstoßen. Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. hierzu näher die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/6052, S. 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Deshalb müssen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Konstellation des § 72 KrWG - vor Beginn der gewerblichen Sammlung (zudem: richtig und vollständig) vorliegen (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris). Weiterhin handelt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. KrWG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (und gleichwohl sammelt). Die Antragstellerin hat unstreitig keine Sammlung nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG angezeigt.
11 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin obliegt ihr eine solche Anzeigepflicht. Sie ist Träger einer gewerblichen Sammlung von als Abfall zu klassifizierenden Alttextilien auf dem Gebiet des Antragsgegners. Gemäß § 3 Abs. 18 Satz 1 KrWG ist eine gewerbliche Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Nach § 3 Abs. 15 KrWG ist unter einer Sammlung im Sinne des Gesetzes das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage zu verstehen. Sammler von Abfällen ist gemäß § 3 Abs. 10 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig (...) Abfälle sammelt. Die Antragstellerin ist Sammler von Abfällen, weil sie die verfahrensgegenständlichen Altkleider in selbständiger Weise zum Zwecke der Gewinnerzielung auf dem Gebiet des Antragsgegners einsammelt. Darüber hinaus ist die Antragstellerin auch Träger der Sammlung, so dass dahinstehen kann, ob jeder, der für einen anderen unmittelbar sammlungsbezogene Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erbringt, bereits als Sammler einer selbständigen Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG unterliegt. Träger der Sammlung ist derjenige, der die Sammlung wirtschaftlich veranlasst hat, maßgeblich steuert und dem die Gewinne zufließen. Dabei ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, die wesentlich auch von den Angaben zur Organisation der Sammlung abhängt (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Schwind, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 1, Stand Mai 2013, § 18 Rn 14, m.w.N.).
12 
Gemessen hieran ist die Antragstellerin Träger der Sammlung, weil sie in Abgrenzung zu der von ihr benannten sogenannten Auftraggeberin, der ... GmbH, eigenverantwortlich und selbständig tätig wird und insbesondere über Umfang und Ort der Sammlung bestimmt. Mithin handelt die Antragstellerin trotz ihrer Beauftragung durch die ... GmbH als Unternehmer zum Zweck der eigenen Einnahmeerzielung mittels Durchführung der Sammlung. Ausweislich des von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten, zwischen ihr und der ... geschlossenen Dienstleistungsvertrages vom Dezember 2012 wird unter anderem die Aufstellung der Sammelcontainer vollständig auf die Antragstellerin zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Gemäß § 2 Abs. 4 des Vertrages bestimmt die Antragstellerin dabei einseitig und ohne jegliche Mitwirkung der... GmbH die Standorte der Behälter im gesamten Bundesgebiet und führt eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung oder Information der ... GmbH die Aufstellung der Behälter durch. Weiterhin übernimmt die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 5 des Vertrages die Verkehrssicherungspflichten für die aufgestellten Container und stellt die Auftraggeberin jedenfalls im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter frei. Vor dem Hintergrund ihres allein verantwortlichen Handelns ist die Antragstellerin berechtigt, der ... GmbH Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern (§ 2 Abs. 7 des Vertrages). Dass nach § 2 Abs. 2 des Vertrages eine Verpflichtung der Antragstellerin besteht, das Sammlungsgut der Auftraggeberin zu übergeben, steht ihrer Trägerschaft nicht entgegen, denn diese Pflicht berührt die maßgebliche Einwirkungsmöglichkeit auf Umfang und Ort der Sammlung gerade nicht.
13 
Die nach der Vertragsgestaltung gegebene selbständige Tätigkeit der Antragstellerin bei der Erfassung der den Sammlungsgegenstand bildenden Altkleider spricht auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens für gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG dafür, die Antragstellerin als Sammlungsträger anzusehen. Wie § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 KrWG verdeutlichen, dient das Anzeigeverfahren unter anderem dazu, die Organisation des Sammlungsunternehmens und die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen zu überprüfen. Fehl geht die Auffassung der Beschwerde, als Träger der Sammlung könne lediglich der Wirtschaftsteilnehmer angesehen werden, der die Verwertung der Abfälle beauftragt habe. Eine derartige einschränkende Auslegung ist auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht geboten. Vielmehr wird nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert und dient das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen. Deshalb kommt der Erfüllung der Anzeigepflicht durch den Aufsteller der Sammelcontainer eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung des materiellen Zwecks des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu, nämlich für eine zuverlässige und umweltverträgliche Einsammlung und Verwertung von Abfällen zu sorgen.
14 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Übrigen näher dargelegt, dass neben der rechtlichen Gestaltung des Dienstleistungsvertrages zwischen der Antragstellerin und der ... GmbH auch die tatsächliche äußerliche Gestaltung der Sammelcontainer für eine Trägerschaft der Antragstellerin spricht. Ausweislich der von dem Antragsgegner gefertigten Lichtbilder befinden sich auf den Containern Aufkleber mit dem Hinweis auf eine „Betreuung“ durch die Antragstellerin mit deren vollständiger Adresse und einer 0180-Telefonnummer. Ein Hinweis auf die Auftraggeberin als vermeintliche Trägerin der Sammlung findet sich dort nicht. Für den objektiven Betrachter (vgl. §§ 133, 157 BGB) scheint deshalb allein die Antragstellerin verantwortlich. Der Einschränkung durch das Wort „Betreuung“ kommt - mangels Nennung eines ansonsten verantwortlichen Sammlungsträgers - lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, die diesen Gesamteindruck nicht entscheidend zu verändern vermag (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.06.2013 - 9 L 499/13 - juris)
15 
3. Schließlich erweist sich die verfügte vollständige Sammlungsuntersagung aus den mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründen nicht als unverhältnismäßig. Wie die Beschwerde allerdings zutreffend geltend macht, ist auch bei Anwendung der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG zu berücksichtigen, dass die vollständige Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 - juris). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt daher der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung auf der Grundlage von § 62 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zu. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht näher dargelegt, dass ein Hinwirken auf das Nachholen der Anzeige hier im Einzelfall nicht zielführend sei, da die Antragstellerin trotz entsprechender Hinweise durch die Abfallrechtsbehörde sich auf den Standpunkt gestellt habe, sie betreibe keine gewerbliche Sammlung, und dass deshalb von einer endgültigen Verweigerung der Anzeigeerstattung auszugehen sei. Mit dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügenden Weise auseinander. Vielmehr hält die Beschwerde der Argumentation des Verwaltungsgerichts lediglich entgegen, die Behörde hätte vorrangig ordnungsgemäße Zustände schaffen können, indem eine Verpflichtung zur Anbringung geänderter Aufkleber auf den Sammelcontainern auferlegt werde. Da die Antragstellerin nach dem oben Gesagten zu Recht als Träger der Sammlung in Anspruch genommen wurde, hätten rechtmäßige Zustände insoweit indes allein durch die - von der Antragstellerin verweigerte - Erfüllung der in § 18 Abs. 1 KrWG statuierten Anzeigepflicht geschaffen werden können.
16 
Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; sowie vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an.

(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen, beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus.

(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderen im Betrieb beschäftigten Personen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mitwirken.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 25.200,00 € festgesetzt.


123456789101112131415161718192021222324

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2013 - 8 K 1876/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 16. Mai 2013 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 16.05.2013, mit der ihr untersagt worden ist, im Landkreis Tübingen gewerblich Altkleider, Textilien und Schuhe zu sammeln.
Am 13.8.2012 hatte die Antragstellerin (unter der damaligen Firmierung xxx e. K.) die gewerbliche Sammlung von Alttextilien (etc.) angezeigt. Mit Schreiben vom 10.10.2012 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer Vervollständigung der Unterlagen auf; benötigt würden unter anderem noch eine Liste mit Containerstandorten sowie Kopien der öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Standplatzgenehmigungen. Die Antragstellerin machte am 30.10.2012 geltend, dass das Gesetz die Vorlage solcher Unterlagen nicht vorschreibe. Mit Schreiben vom 04.04.2013 gab der Antragsgegner der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme und wies darauf hin, es sei beabsichtigt, die angezeigte Sammlung zu untersagen; die Unvollständigkeit der Unterlagen führe zu Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden und damit zur Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung. Die fehlenden Unterlagen könnten bis zum 30.4.2013 nachgereicht werden. Mit Schreiben vom 30.4.2013 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner die Sammelmenge (ca. 170 Tonnen im Jahr) mit und übersandte eine Auflistung der Anzahl von Textilsammelbehältern im Landkreis Tübingen (55 Container) unter Angabe der Städte und Gemeinden sowie der Zahl der dort jeweils aufgestellten Container.
Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagte der Antragsgegner mit Verfügung vom 16.05.2013 der Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen im Landkreis Tübingen; für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- Euro (für jeden Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag) angedroht. Zur Begründung der Untersagungsverfügung wurde ausgeführt, auf Grund der Unvollständigkeit der Unterlagen habe nicht abschließend geprüft werden können, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorlägen; daraus resultierten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden, was zur Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung führe. Die Maßnahme sei verhältnismäßig; mildere und gleich geeignete Mittel (z. B Bedingungen, Befristungen, Auflagen) kämen nicht in Betracht, da nur bei vollständigen Anzeigeunterlagen die notwendige behördliche Prüfung möglich sei; im Hinblick auf das gesetzliche Ziel einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen sei die Verfügung auch angemessen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützte der Antragsgegner auf jene Zielsetzungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sodann auf die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Antragstellerin bei Fortsetzung der Sammlungstätigkeit zu Lasten der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und auf einen nicht gerechtfertigten Vorteil der Antragstellerin gegenüber rechtstreuen Abfallsammlern. Das Interesse der Antragstellerin bestehe im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit an der Erzielung eines möglichst hohen Gewinns. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung.
Die Antragstellerin hat gegen die Verfügung Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 16.12.2013 abgelehnt. Es hat die Untersagungsverfügung für rechtmäßig erachtet. Die Aufforderung zur Vorlage der vom Antragsgegner gewünschten Unterlagen sei gerechtfertigt gewesen, da Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden habe und dazu die Angabe der Containerstandorte sowie der Sondernutzungserlaubnisse und der privatrechtlichen Genehmigungen erforderlich gewesen sei. In den Behördenakten fänden sich zahlreiche Hinweise, die auf erhebliche, vor allem systematische Verstöße der Antragstellerin selbst oder ihr zurechenbarer Sammelunternehmen bei früheren Sammlungen an anderen Orten schließen ließen. Nach Zeitungsberichten habe die „xxx xx xxx“, ein der Antragstellerin zurechenbares Unternehmen, in den Landkreisen Traunstein, Altötting, Rosenheim und Landshut sowie in den Städten Gera, Wolfsburg, Bad Dürkheim, Stuttgart und Saarbrücken, ferner in der Region Trier, illegal Container aufgestellt; das treffe nach Auskünften der Stadt Tübingen vom Juli 2013 auch für Tübingen zu. Ähnliches gelte für das illegale Aufstellen von Sammelcontainern der Firma xxx (xxx), der Firma xxx (xxx) und der Firma xxx xx (xxx xxx xxx); diese Firmen hätten im Auftrag der Antragstellerin gehandelt oder seien zumindest dem Verantwortungsbereich des Geschäftsführers der Antragstellerin zuzuordnen. Bei diesem Gesamtbild habe der Antragsgegner vor der Untersagung der Sammlung nicht versuchen müssen, die Anzeigepflicht durch Einzelmaßnahmen durchzusetzen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Antragstellerin nicht berufen; denn bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bleibe kein Raum für die gesetzliche Vertrauensschutzregelung.
Zur Begründung ihrer gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde führt die Antragstellerin aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht in ausreichender Weise begründet worden; weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht habe eine Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen durchgeführt, das Überwiegen öffentlicher Interessen werde nur lapidar behauptet. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin als Altsammlerin Vertrauensschutz genieße. Der Sofortvollzug führe zu einem faktischen Berufsausübungsverbot im Gebiet des Landkreises Tübingen; die Antragstellerin habe ihre Sammelcontainer auf der Grundlage von privaten Stellplatzverträgen aufgestellt, so dass sie im Falle der Stellplatzräumung die Mieten ohne Stellplatznutzung weiterzahlen müsse, Vertragskündigungen zu gewärtigen habe und Schwierigkeiten beim Abschluss neuer Vertragsplätze entgegensehe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers auf Grund einer angeblich unvollständigen Sammlungsanzeige angenommen; da die Vorlage genauer Containerstandortlisten sowie straßenrechtlicher oder privatrechtlicher Erlaubnisse für das Aufstellen der Sammelcontainer nicht erforderlich sei, könne der Vorwurf unvollständiger Unterlagen bezüglich der Sammlungsanzeige nicht erhoben werden. Unzulässig sei die Zurechnung des Verhaltens anderer Firmen zu Lasten der Antragstellerin; bei der xxx GmbH sei dem Antragsgegner eine Personenverwechslung unterlaufen, da deren Geschäftsführer xxx xxx (der Bruder des Geschäftsführers der Antragstellerin, xxx xxx) sei; die xxx xxx xxx stelle eigenverantwortlich Sammelcontainer auf, ebenso die xxx und die xxx. Es fehle an Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen ließen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde allerdings nicht schon deshalb begründet, weil die von dem Antragsgegner vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstieße. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiertformelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts; ob die Begründung der Behörde inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 22. EL 9/2011, § 80 RdNr. 246 m. umfangr. Nachw.).
Die Mindestanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO – keine bloße Wiederholung des Gesetzestextes oder Verwendung nichtssagender, formelhafter Wendungen (vgl. Schoch, a.a.O., § 80 RdNr. 248) – hat der Antragsgegner eingehalten. Im Verwaltungsakt vom 16.5.2013 sind im Abschnitt B. II. unter der Überschrift „Sofortvollzug“ die Gründe ausführlich dargelegt, die den Antragsgegner unter Hinweis auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung bewogen haben. Der Antragsgegner hat sich auf das öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung der Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes berufen, den sofortigen Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angeführt und zudem ausgeführt, die Antragstellerin dürfe keinen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber rechtstreuen Abfallsammlern erlangen; demgegenüber habe die Antragstellerin nur ein – nachrangiges – Interesse an der Erzielung eines möglichst hohen Gewinns.
Diese Darlegungen genügen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie sind weder formelhaft noch sonst nichtssagend, und sie wiederholen auch nicht nur den Gesetzestext. Im Gegenteil, die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung enthält fallbezogen und konkret diejenigen Erwägungen, die den Antragsgegner zur Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO veranlasst haben. Ob die Begründung inhaltlich zutrifft, ist – wie erwähnt – keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
10 
2. Nach summarischer Prüfung kann weder auf Grund der vom Antragsgegner angenommenen Unvollständigkeit der Sammlungsanzeige noch auf Grund von Rechtsverstößen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden (II. 2. b). Der Schutz der Grundrechte und das Übermaßverbot gebieten eine strenge Auslegung und eine restriktive Anwendung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (II. 2. a).
11 
a) Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Es handelt sich – gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen – um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass die Untersagung einer Sammlung nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung bedarf daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 RdNr. 77). Dies schließt es aus, etwa die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
12 
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. stellvertretend Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 - BA S. 11, juris) ist unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 -, juris). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.). In Bezug auf die Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten des Abfallsammlers die Prognose einer Unzuverlässigkeit der Person in der Zukunft rechtfertigen; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
13 
b) Nach diesen Maßstäben begründet die vom Antragsgegner angenommene Unvollständigkeit der Angaben seitens der Antragstellerin das Verdikt der Unzuverlässigkeit nicht (nachf. aa). Auch die unabhängig von § 18 Abs. 2 KrWG vorgetragenen Erwägungen des Antragsgegners führen (noch) nicht zu den im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ausreichenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin (unten cc).
14 
aa) Der Senat hat wiederholt entschieden, dass eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen kann. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die zuständige Behörde den Anzeigenden auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinweist und um eine Ergänzung bittet, daraufhin jedoch nicht reagiert oder die nachgefragte Information sogar ausdrücklich verweigert wird. Auf diese Rechtsprechung (Beschluss vom 26.9.2013 - 10 S 1345/13 -, GewArch 2014, 33, 35; Beschluss vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris RdNr. 22 und RdNr. 23) wird Bezug genommen.
15 
In den genannten Entscheidungen hat der Senat jedoch auch dargelegt und im Einzelnen begründet, dass Voraussetzung für den Schluss von der – tatsächlichen oder vermeintlichen – Unvollständigkeit der Angaben auf die Unzuverlässigkeit des Abfallsammlers die Rechtmäßigkeit der geforderten Nachweise ist. Das trifft auf Standortlisten der Sammelcontainer, Sondernutzungserlaubnisse und privatrechtliche Vereinbarungen über die Containeraufstellung nicht zu (Senat, a.a.O., GewArch 2014, 33, 36 und a.a.O., juris RdNr. 27 ff.). Folglich kann aus der Weigerung der Antragstellerin, zu Standortlisten sowie öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Erlaubnissen Angaben zu machen, im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG nicht auf deren Unzuverlässigkeit geschlossen werden.
16 
bb) Der Antragsgegner bemängelt nicht, dass einzelne Anzeigepflichten gemäß § 18 Abs. 2 KrWG von der Antragstellerin unzureichend erfüllt worden sind (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. Senat, a.a.O., GewArch 2014, 33, 37 f.). Die Untersagungsverfügung des Antragsgegners konzentriert sich vielmehr darauf, dass die geforderten Informationen über die Aufstellorte der Container und das Vorliegen von Verträgen mit den Grundstückseigentümern sowie Sondernutzungserlaubnissen darauf schließen ließen, ob die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt werde und ob der Sammler unzuverlässig sei. In welchem Punkt die abfallrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Sammlung in Frage stehen könnte, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Damit bleibt es dabei, dass die vom Antragsgegner behauptete Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu Unrecht auf die Nichtvorlage einer Liste mit den Containerstandorten und von Kopien der öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnisse und der zivilrechtlichen Standplatzgenehmigungen gestützt wird.
17 
Doch selbst wenn die Antragstellerin ihre Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 KrWG unzureichend erfüllt hätte, käme der Erlass einer Untersagungsverfügung nur als ultima ratio in Betracht. Das Übermaßverbot gebietet, der Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung einzuräumen; der zuständigen Behörde stehen sowohl die Anordnungsbefugnis nach § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG (verknüpft mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs) als auch die Verhängung einer Geldbuße nach Maßgabe des § 69 KrWG zur Verfügung (ausführlich Senat, a.a.O., GewArch 2014, 33, 38). Der Antragsgegner hat ein derartiges Vorgehen ernsthaft nicht in Betracht gezogen. Als im vorliegenden Zusammenhang nicht geeignete Mittel werden in der Untersagungsverfügung stichwortartig „Bedingungen, Befristungen, Auflagen“ genannt; ergänzend findet sich die lapidare Behauptung, auch „auf andere Art und Weise“ könne der Erfolg (d.h. die Durchsetzung der Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz) nicht „sichergestellt werden“. Eine substanzhafte Auseinandersetzung mit dem Übermaßverbot kann darin nicht gesehen werden. Es fehlt vielmehr jede Begründung dafür, warum Maßnahmen nach § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG bzw. § 69 KrWG von vornherein ausscheiden.
18 
cc) in seiner bisherigen Rechtsprechung hat es der Senat für rechtmäßig erachtet, unabhängig von § 18 Abs. 2 KrWG Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen auch daraus abzuleiten, dass dieser häufig durch unerlaubte Sondernutzungen oder widerrechtliches Aufstellen von Sammelcontainern auf Privatgrundstücken aufgefallen ist, weil Sammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum oder ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers aufgestellt worden sind. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 3 Nr. 15 KrWG; danach ist eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert, und das Aufstellen von Containern dient unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien). Bei systematischen und massiven Verstößen gegen die öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Erlaubnispflicht können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG angenommen werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es bei Durchführung der Sammlung zu derartigen gewichtigen Verstößen kommen wird; dies kann bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden (Senat, Beschluss vom 26.09.2013, a.a.O., GewArch 2014, 33, 37; Beschluss vom 10.10.2013, a.a.O., juris RdNr. 42 und RdNr. 43).
19 
Voraussetzung für die Schlussfolgerung, der Antragstellerin fehle die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, ist allerdings eine ausreichende Tatsachengrundlage, die die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens stützt. Daran fehlt es bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand. Allein der Umstand, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf ihr Geschäftsgebaren bei der Aufstellung von Sammelcontainern ohne die vom Antragsgegner geforderten zusätzlichen Angaben nicht abschließend geprüft werden könne, rechtfertigt kaum die Annahme, dass tatsächlich Unzuverlässigkeit auf Grund derartiger Verstöße vorliegt. Sonstige Tatsachen, die auf eine systematische und massive Missachtung der Rechtsordnung durch die Antragstellerin bei der Aufstellung von Containern hindeuten, sind vom Antragsgegner nicht oder nicht mit der notwendigen Substanz dargetan worden.
20 
Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung auf Zeitungsberichte und auf das Verhalten von Drittfirmen, das der Antragstellerin zurechenbar sei, gestützt. Eine ausreichende Tatsachengrundlage kann darin indessen nicht gesehen werden. So ist Geschäftsführer der Firma xxx xxx nicht der Geschäftsführer der Antragstellerin, sondern dessen Bruder, und eine zunächst ausgesprochene Gewerbeuntersagung ist vom Regierungspräsidium Gießen nicht aufrechterhalten worden; vor diesem Hintergrund das Verdikt der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin darauf stützen zu wollen, dass „die zugrundeliegenden Vorwürfe nicht völlig ausgeräumt“ seien (Bl. 7 d. A.), ist ohne Substanz. Warum die Antragstellerin für – sonstige – Verstöße der Firma xxx xxx im Rechtssinne verantwortlich sein soll, ist nicht erkennbar.
21 
Zu den Aktivitäten der xxx xxx, der xxx und der xxx hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen, diese Unternehmen stellten eigenverantwortlich Sammelcontainer auf. Ob dies rechtlich zutrifft und bereits dem Grunde nach einer Zurechnung etwaiger von den Genannten begangener Verstöße zur Antragstellerin entgegensteht, ist allerdings zweifelhaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10.10.2013, a.a.O., juris RdNrn. 44 f.; zur Qualifizierung als Sammlungsträger Senatsbeschlüsse vom 21.10.2013 - 10 S 1201/13 -, GewArch 2014, 29 und vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris). Insoweit fehlt es aber an einer belastbaren Tatsachengrundlage für ein Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Die vom Verwaltungsgericht pauschal in Bezug genommenen Presseberichte zum Aufstellen von Containern verschiedener Unternehmen außerhalb des Gebiets des Landkreises Tübingen bilden keine tragfähige Grundlage für die Annahme, die Antragstellerin habe systematisch und massiv gegen die Rechtsordnung verstoßen, so dass für die Zukunft ein ähnliches Verhalten zu prognostizieren sei. Der Senat verkennt nicht den Verwaltungsaufwand, der für die Ermittlung einer gesicherten Tatsachengrundlage betrieben werden muss; es geht jedoch nicht an, eine Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG mit grundrechtsbeeinträchtigender Wirkung auf vage Anhaltspunkte, Mutmaßungen und pauschale Zurechnungen zu stützen.
22 
Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner am 30.4.2013 eine Auflistung zu Textilsammelbehältern in den Städten und Gemeinden des Landkreises Tübingen übermittelt; für die meisten Städte und Gemeinden werden ein oder zwei Behälter angegeben. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner vorgetragen, ihm seien von der Antragstellerin im Landkreis Tübingen begangene „Unregelmäßigkeiten“ bekannt geworden. Der Antragsgegner hatte damit in doppelter Hinsicht Anhaltspunkte dafür, im Wege der Amtsermittlung (§ 24 LVwVfG) den Sachverhalt (weiter) aufzuklären. Es ist kein rechtlich tragfähiger Grund dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner den Sachverhalt im eigenen Zuständigkeitsbereich nicht durch mögliche und zumutbare Anstrengungen aufgeklärt hat. So ist nicht dargelegt, warum z. B. auf Grund der von der Antragstellerin vorgelegten Auflistung nicht danach geforscht worden ist, ob die Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen oder auf privatem Grund stehen und ob die notwendigen Erlaubnisse erteilt worden sind. Sind systematische und massive Verstöße der Antragstellerin gegen öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Erlaubnispflichten beim Aufstellen von Sammelcontainern zu belegen, müsste es für die darlegungs- und beweispflichtige Behörde geradezu auf der Hand liegen, den Beweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zunächst im eigenen Zuständigkeitsbereich zu sichern. Dass es nach derzeitigem Sach- und Streitstand an der ausreichenden Tatsachengrundlage für ein Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG fehlt, hat in erster Linie der Antragsgegner zu verantworten.
23 
3. Angesichts der mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Rechtswidrigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen. Auf eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung kommt es nicht mehr an.
24 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Sonderbeilage VBlBW vom Januar 2014).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 25.200,00 € festgesetzt.


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(1) Der Inhaber und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die betroffene Person auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geeignet ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person

1.
wegen Verletzung der Vorschriften
a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
b)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
d)
des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder
e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder
2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.

(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
bei der erstmaligen und im Übrigen bei jeder dritten jährlichen Überprüfung nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie bei einem Wechsel der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
a)
ein Führungszeugnis, Belegart N,
b)
eine personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 1, und
c)
eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 1, sowie
2.
bei den nicht in Nummer 1 genannten jährlichen Überprüfungen nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine schriftliche Zuverlässigkeitserklärung.
Die Nachweise nach Satz 1 dürfen zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft nicht älter als sechs Monate sein. Wird eine Überprüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erforderlich, entscheidet die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft über Art und Umfang der Nachweise.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

(1) Der Inhaber und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die betroffene Person auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geeignet ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person

1.
wegen Verletzung der Vorschriften
a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
b)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
d)
des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder
e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder
2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.

(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
bei der erstmaligen und im Übrigen bei jeder dritten jährlichen Überprüfung nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie bei einem Wechsel der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
a)
ein Führungszeugnis, Belegart N,
b)
eine personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 1, und
c)
eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 1, sowie
2.
bei den nicht in Nummer 1 genannten jährlichen Überprüfungen nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine schriftliche Zuverlässigkeitserklärung.
Die Nachweise nach Satz 1 dürfen zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft nicht älter als sechs Monate sein. Wird eine Überprüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erforderlich, entscheidet die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft über Art und Umfang der Nachweise.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(1) Die nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Personen

1.
wegen Verletzung von Vorschriften
a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
b)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
d)
des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder
e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder der Beantragung der Erlaubnis mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder
2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn

1.
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
2.
der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Die Erlaubnis nach Satz 1 gilt für die Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

(3) Von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind

1.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie
2.
Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.

(4) Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Erlaubnissen nach Absatz 1 Satz 1 gleich, soweit sie ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des Antrags auf Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen über die gleichwertige Erlaubnis nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 und 4 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 4 Anwendung, sofern der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erlaubnispflicht und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, für Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Antragsunterlagen, die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde sowie deren Nachweis, die Fristen, nach denen das Vorliegen der Voraussetzungen erneut zu überprüfen ist,
2.
anzuordnen, dass das Erlaubnisverfahren elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Erlaubnis aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Erlaubnispflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

(1) Die nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Personen

1.
wegen Verletzung von Vorschriften
a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
b)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
d)
des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder
e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder der Beantragung der Erlaubnis mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder
2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2013 - 8 K 1876/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 16. Mai 2013 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 16.05.2013, mit der ihr untersagt worden ist, im Landkreis Tübingen gewerblich Altkleider, Textilien und Schuhe zu sammeln.
Am 13.8.2012 hatte die Antragstellerin (unter der damaligen Firmierung xxx e. K.) die gewerbliche Sammlung von Alttextilien (etc.) angezeigt. Mit Schreiben vom 10.10.2012 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer Vervollständigung der Unterlagen auf; benötigt würden unter anderem noch eine Liste mit Containerstandorten sowie Kopien der öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Standplatzgenehmigungen. Die Antragstellerin machte am 30.10.2012 geltend, dass das Gesetz die Vorlage solcher Unterlagen nicht vorschreibe. Mit Schreiben vom 04.04.2013 gab der Antragsgegner der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme und wies darauf hin, es sei beabsichtigt, die angezeigte Sammlung zu untersagen; die Unvollständigkeit der Unterlagen führe zu Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden und damit zur Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung. Die fehlenden Unterlagen könnten bis zum 30.4.2013 nachgereicht werden. Mit Schreiben vom 30.4.2013 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner die Sammelmenge (ca. 170 Tonnen im Jahr) mit und übersandte eine Auflistung der Anzahl von Textilsammelbehältern im Landkreis Tübingen (55 Container) unter Angabe der Städte und Gemeinden sowie der Zahl der dort jeweils aufgestellten Container.
Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagte der Antragsgegner mit Verfügung vom 16.05.2013 der Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen im Landkreis Tübingen; für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- Euro (für jeden Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag) angedroht. Zur Begründung der Untersagungsverfügung wurde ausgeführt, auf Grund der Unvollständigkeit der Unterlagen habe nicht abschließend geprüft werden können, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorlägen; daraus resultierten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden, was zur Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung führe. Die Maßnahme sei verhältnismäßig; mildere und gleich geeignete Mittel (z. B Bedingungen, Befristungen, Auflagen) kämen nicht in Betracht, da nur bei vollständigen Anzeigeunterlagen die notwendige behördliche Prüfung möglich sei; im Hinblick auf das gesetzliche Ziel einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen sei die Verfügung auch angemessen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützte der Antragsgegner auf jene Zielsetzungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sodann auf die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Antragstellerin bei Fortsetzung der Sammlungstätigkeit zu Lasten der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und auf einen nicht gerechtfertigten Vorteil der Antragstellerin gegenüber rechtstreuen Abfallsammlern. Das Interesse der Antragstellerin bestehe im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit an der Erzielung eines möglichst hohen Gewinns. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung.
Die Antragstellerin hat gegen die Verfügung Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 16.12.2013 abgelehnt. Es hat die Untersagungsverfügung für rechtmäßig erachtet. Die Aufforderung zur Vorlage der vom Antragsgegner gewünschten Unterlagen sei gerechtfertigt gewesen, da Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden habe und dazu die Angabe der Containerstandorte sowie der Sondernutzungserlaubnisse und der privatrechtlichen Genehmigungen erforderlich gewesen sei. In den Behördenakten fänden sich zahlreiche Hinweise, die auf erhebliche, vor allem systematische Verstöße der Antragstellerin selbst oder ihr zurechenbarer Sammelunternehmen bei früheren Sammlungen an anderen Orten schließen ließen. Nach Zeitungsberichten habe die „xxx xx xxx“, ein der Antragstellerin zurechenbares Unternehmen, in den Landkreisen Traunstein, Altötting, Rosenheim und Landshut sowie in den Städten Gera, Wolfsburg, Bad Dürkheim, Stuttgart und Saarbrücken, ferner in der Region Trier, illegal Container aufgestellt; das treffe nach Auskünften der Stadt Tübingen vom Juli 2013 auch für Tübingen zu. Ähnliches gelte für das illegale Aufstellen von Sammelcontainern der Firma xxx (xxx), der Firma xxx (xxx) und der Firma xxx xx (xxx xxx xxx); diese Firmen hätten im Auftrag der Antragstellerin gehandelt oder seien zumindest dem Verantwortungsbereich des Geschäftsführers der Antragstellerin zuzuordnen. Bei diesem Gesamtbild habe der Antragsgegner vor der Untersagung der Sammlung nicht versuchen müssen, die Anzeigepflicht durch Einzelmaßnahmen durchzusetzen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Antragstellerin nicht berufen; denn bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bleibe kein Raum für die gesetzliche Vertrauensschutzregelung.
Zur Begründung ihrer gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde führt die Antragstellerin aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht in ausreichender Weise begründet worden; weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht habe eine Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen durchgeführt, das Überwiegen öffentlicher Interessen werde nur lapidar behauptet. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin als Altsammlerin Vertrauensschutz genieße. Der Sofortvollzug führe zu einem faktischen Berufsausübungsverbot im Gebiet des Landkreises Tübingen; die Antragstellerin habe ihre Sammelcontainer auf der Grundlage von privaten Stellplatzverträgen aufgestellt, so dass sie im Falle der Stellplatzräumung die Mieten ohne Stellplatznutzung weiterzahlen müsse, Vertragskündigungen zu gewärtigen habe und Schwierigkeiten beim Abschluss neuer Vertragsplätze entgegensehe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers auf Grund einer angeblich unvollständigen Sammlungsanzeige angenommen; da die Vorlage genauer Containerstandortlisten sowie straßenrechtlicher oder privatrechtlicher Erlaubnisse für das Aufstellen der Sammelcontainer nicht erforderlich sei, könne der Vorwurf unvollständiger Unterlagen bezüglich der Sammlungsanzeige nicht erhoben werden. Unzulässig sei die Zurechnung des Verhaltens anderer Firmen zu Lasten der Antragstellerin; bei der xxx GmbH sei dem Antragsgegner eine Personenverwechslung unterlaufen, da deren Geschäftsführer xxx xxx (der Bruder des Geschäftsführers der Antragstellerin, xxx xxx) sei; die xxx xxx xxx stelle eigenverantwortlich Sammelcontainer auf, ebenso die xxx und die xxx. Es fehle an Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen ließen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde allerdings nicht schon deshalb begründet, weil die von dem Antragsgegner vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstieße. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiertformelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts; ob die Begründung der Behörde inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 22. EL 9/2011, § 80 RdNr. 246 m. umfangr. Nachw.).
Die Mindestanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO – keine bloße Wiederholung des Gesetzestextes oder Verwendung nichtssagender, formelhafter Wendungen (vgl. Schoch, a.a.O., § 80 RdNr. 248) – hat der Antragsgegner eingehalten. Im Verwaltungsakt vom 16.5.2013 sind im Abschnitt B. II. unter der Überschrift „Sofortvollzug“ die Gründe ausführlich dargelegt, die den Antragsgegner unter Hinweis auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung bewogen haben. Der Antragsgegner hat sich auf das öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung der Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes berufen, den sofortigen Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angeführt und zudem ausgeführt, die Antragstellerin dürfe keinen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber rechtstreuen Abfallsammlern erlangen; demgegenüber habe die Antragstellerin nur ein – nachrangiges – Interesse an der Erzielung eines möglichst hohen Gewinns.
Diese Darlegungen genügen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie sind weder formelhaft noch sonst nichtssagend, und sie wiederholen auch nicht nur den Gesetzestext. Im Gegenteil, die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung enthält fallbezogen und konkret diejenigen Erwägungen, die den Antragsgegner zur Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO veranlasst haben. Ob die Begründung inhaltlich zutrifft, ist – wie erwähnt – keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
10 
2. Nach summarischer Prüfung kann weder auf Grund der vom Antragsgegner angenommenen Unvollständigkeit der Sammlungsanzeige noch auf Grund von Rechtsverstößen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden (II. 2. b). Der Schutz der Grundrechte und das Übermaßverbot gebieten eine strenge Auslegung und eine restriktive Anwendung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (II. 2. a).
11 
a) Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Es handelt sich – gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen – um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass die Untersagung einer Sammlung nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung bedarf daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 RdNr. 77). Dies schließt es aus, etwa die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
12 
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. stellvertretend Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 - BA S. 11, juris) ist unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 -, juris). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.). In Bezug auf die Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten des Abfallsammlers die Prognose einer Unzuverlässigkeit der Person in der Zukunft rechtfertigen; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
13 
b) Nach diesen Maßstäben begründet die vom Antragsgegner angenommene Unvollständigkeit der Angaben seitens der Antragstellerin das Verdikt der Unzuverlässigkeit nicht (nachf. aa). Auch die unabhängig von § 18 Abs. 2 KrWG vorgetragenen Erwägungen des Antragsgegners führen (noch) nicht zu den im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ausreichenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin (unten cc).
14 
aa) Der Senat hat wiederholt entschieden, dass eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen kann. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die zuständige Behörde den Anzeigenden auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinweist und um eine Ergänzung bittet, daraufhin jedoch nicht reagiert oder die nachgefragte Information sogar ausdrücklich verweigert wird. Auf diese Rechtsprechung (Beschluss vom 26.9.2013 - 10 S 1345/13 -, GewArch 2014, 33, 35; Beschluss vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris RdNr. 22 und RdNr. 23) wird Bezug genommen.
15 
In den genannten Entscheidungen hat der Senat jedoch auch dargelegt und im Einzelnen begründet, dass Voraussetzung für den Schluss von der – tatsächlichen oder vermeintlichen – Unvollständigkeit der Angaben auf die Unzuverlässigkeit des Abfallsammlers die Rechtmäßigkeit der geforderten Nachweise ist. Das trifft auf Standortlisten der Sammelcontainer, Sondernutzungserlaubnisse und privatrechtliche Vereinbarungen über die Containeraufstellung nicht zu (Senat, a.a.O., GewArch 2014, 33, 36 und a.a.O., juris RdNr. 27 ff.). Folglich kann aus der Weigerung der Antragstellerin, zu Standortlisten sowie öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Erlaubnissen Angaben zu machen, im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG nicht auf deren Unzuverlässigkeit geschlossen werden.
16 
bb) Der Antragsgegner bemängelt nicht, dass einzelne Anzeigepflichten gemäß § 18 Abs. 2 KrWG von der Antragstellerin unzureichend erfüllt worden sind (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. Senat, a.a.O., GewArch 2014, 33, 37 f.). Die Untersagungsverfügung des Antragsgegners konzentriert sich vielmehr darauf, dass die geforderten Informationen über die Aufstellorte der Container und das Vorliegen von Verträgen mit den Grundstückseigentümern sowie Sondernutzungserlaubnissen darauf schließen ließen, ob die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt werde und ob der Sammler unzuverlässig sei. In welchem Punkt die abfallrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Sammlung in Frage stehen könnte, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Damit bleibt es dabei, dass die vom Antragsgegner behauptete Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu Unrecht auf die Nichtvorlage einer Liste mit den Containerstandorten und von Kopien der öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnisse und der zivilrechtlichen Standplatzgenehmigungen gestützt wird.
17 
Doch selbst wenn die Antragstellerin ihre Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 KrWG unzureichend erfüllt hätte, käme der Erlass einer Untersagungsverfügung nur als ultima ratio in Betracht. Das Übermaßverbot gebietet, der Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung einzuräumen; der zuständigen Behörde stehen sowohl die Anordnungsbefugnis nach § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG (verknüpft mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs) als auch die Verhängung einer Geldbuße nach Maßgabe des § 69 KrWG zur Verfügung (ausführlich Senat, a.a.O., GewArch 2014, 33, 38). Der Antragsgegner hat ein derartiges Vorgehen ernsthaft nicht in Betracht gezogen. Als im vorliegenden Zusammenhang nicht geeignete Mittel werden in der Untersagungsverfügung stichwortartig „Bedingungen, Befristungen, Auflagen“ genannt; ergänzend findet sich die lapidare Behauptung, auch „auf andere Art und Weise“ könne der Erfolg (d.h. die Durchsetzung der Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz) nicht „sichergestellt werden“. Eine substanzhafte Auseinandersetzung mit dem Übermaßverbot kann darin nicht gesehen werden. Es fehlt vielmehr jede Begründung dafür, warum Maßnahmen nach § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG bzw. § 69 KrWG von vornherein ausscheiden.
18 
cc) in seiner bisherigen Rechtsprechung hat es der Senat für rechtmäßig erachtet, unabhängig von § 18 Abs. 2 KrWG Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen auch daraus abzuleiten, dass dieser häufig durch unerlaubte Sondernutzungen oder widerrechtliches Aufstellen von Sammelcontainern auf Privatgrundstücken aufgefallen ist, weil Sammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum oder ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers aufgestellt worden sind. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 3 Nr. 15 KrWG; danach ist eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert, und das Aufstellen von Containern dient unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien). Bei systematischen und massiven Verstößen gegen die öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Erlaubnispflicht können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG angenommen werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es bei Durchführung der Sammlung zu derartigen gewichtigen Verstößen kommen wird; dies kann bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden (Senat, Beschluss vom 26.09.2013, a.a.O., GewArch 2014, 33, 37; Beschluss vom 10.10.2013, a.a.O., juris RdNr. 42 und RdNr. 43).
19 
Voraussetzung für die Schlussfolgerung, der Antragstellerin fehle die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, ist allerdings eine ausreichende Tatsachengrundlage, die die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens stützt. Daran fehlt es bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand. Allein der Umstand, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf ihr Geschäftsgebaren bei der Aufstellung von Sammelcontainern ohne die vom Antragsgegner geforderten zusätzlichen Angaben nicht abschließend geprüft werden könne, rechtfertigt kaum die Annahme, dass tatsächlich Unzuverlässigkeit auf Grund derartiger Verstöße vorliegt. Sonstige Tatsachen, die auf eine systematische und massive Missachtung der Rechtsordnung durch die Antragstellerin bei der Aufstellung von Containern hindeuten, sind vom Antragsgegner nicht oder nicht mit der notwendigen Substanz dargetan worden.
20 
Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung auf Zeitungsberichte und auf das Verhalten von Drittfirmen, das der Antragstellerin zurechenbar sei, gestützt. Eine ausreichende Tatsachengrundlage kann darin indessen nicht gesehen werden. So ist Geschäftsführer der Firma xxx xxx nicht der Geschäftsführer der Antragstellerin, sondern dessen Bruder, und eine zunächst ausgesprochene Gewerbeuntersagung ist vom Regierungspräsidium Gießen nicht aufrechterhalten worden; vor diesem Hintergrund das Verdikt der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin darauf stützen zu wollen, dass „die zugrundeliegenden Vorwürfe nicht völlig ausgeräumt“ seien (Bl. 7 d. A.), ist ohne Substanz. Warum die Antragstellerin für – sonstige – Verstöße der Firma xxx xxx im Rechtssinne verantwortlich sein soll, ist nicht erkennbar.
21 
Zu den Aktivitäten der xxx xxx, der xxx und der xxx hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen, diese Unternehmen stellten eigenverantwortlich Sammelcontainer auf. Ob dies rechtlich zutrifft und bereits dem Grunde nach einer Zurechnung etwaiger von den Genannten begangener Verstöße zur Antragstellerin entgegensteht, ist allerdings zweifelhaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10.10.2013, a.a.O., juris RdNrn. 44 f.; zur Qualifizierung als Sammlungsträger Senatsbeschlüsse vom 21.10.2013 - 10 S 1201/13 -, GewArch 2014, 29 und vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris). Insoweit fehlt es aber an einer belastbaren Tatsachengrundlage für ein Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Die vom Verwaltungsgericht pauschal in Bezug genommenen Presseberichte zum Aufstellen von Containern verschiedener Unternehmen außerhalb des Gebiets des Landkreises Tübingen bilden keine tragfähige Grundlage für die Annahme, die Antragstellerin habe systematisch und massiv gegen die Rechtsordnung verstoßen, so dass für die Zukunft ein ähnliches Verhalten zu prognostizieren sei. Der Senat verkennt nicht den Verwaltungsaufwand, der für die Ermittlung einer gesicherten Tatsachengrundlage betrieben werden muss; es geht jedoch nicht an, eine Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG mit grundrechtsbeeinträchtigender Wirkung auf vage Anhaltspunkte, Mutmaßungen und pauschale Zurechnungen zu stützen.
22 
Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner am 30.4.2013 eine Auflistung zu Textilsammelbehältern in den Städten und Gemeinden des Landkreises Tübingen übermittelt; für die meisten Städte und Gemeinden werden ein oder zwei Behälter angegeben. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner vorgetragen, ihm seien von der Antragstellerin im Landkreis Tübingen begangene „Unregelmäßigkeiten“ bekannt geworden. Der Antragsgegner hatte damit in doppelter Hinsicht Anhaltspunkte dafür, im Wege der Amtsermittlung (§ 24 LVwVfG) den Sachverhalt (weiter) aufzuklären. Es ist kein rechtlich tragfähiger Grund dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner den Sachverhalt im eigenen Zuständigkeitsbereich nicht durch mögliche und zumutbare Anstrengungen aufgeklärt hat. So ist nicht dargelegt, warum z. B. auf Grund der von der Antragstellerin vorgelegten Auflistung nicht danach geforscht worden ist, ob die Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen oder auf privatem Grund stehen und ob die notwendigen Erlaubnisse erteilt worden sind. Sind systematische und massive Verstöße der Antragstellerin gegen öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Erlaubnispflichten beim Aufstellen von Sammelcontainern zu belegen, müsste es für die darlegungs- und beweispflichtige Behörde geradezu auf der Hand liegen, den Beweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zunächst im eigenen Zuständigkeitsbereich zu sichern. Dass es nach derzeitigem Sach- und Streitstand an der ausreichenden Tatsachengrundlage für ein Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG fehlt, hat in erster Linie der Antragsgegner zu verantworten.
23 
3. Angesichts der mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Rechtswidrigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen. Auf eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung kommt es nicht mehr an.
24 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Sonderbeilage VBlBW vom Januar 2014).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.

Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juli 2014 - 5 L 191/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Rechtsvorgänger der Antragstellerin, die Firma zeigte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 24.8.2012 die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Saarland an. Dabei teilte er die Landkreise, in denen die Altkleidercontainer aufgestellt werden sollten, und die jeweilige Anzahl mit. Mit Schreiben vom 30.8.2012 forderte der Antragsgegner den Rechtsvorgänger der Antragstellerin auf, eine Liste der exakten Containerstandorte (Straße und Hausnummer) vorzulegen, was dieser mit E-Mail vom 10.9.2012 ablehnte. Mit Schreiben vom 12.11.2012 forderte der Antragsgegner den Rechtsvorgänger der Antragstellerin zwecks Prüfung des Ausmaßes der Betroffenheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Angabe konkreter Umsatzzahlen z.B. aus dem Vorjahr 2011, zur Vorlage einer Liste mit den exakten Containerstandorten (Adresse mit Straßenangabe) sowie zur Vorlage konkreter Verwertungsnachweise zum Vorjahr 2011 auf. Dies lehnte der Antragsteller selbst - unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Rechtsnachfolge - per E-Mail am 15.11.2012 ab.

Mit Schreiben vom 24.6.2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er beabsichtige, ihr die Sammlung von Alttextilien und Schuhen aus privaten Haushalten im Saarland zu untersagen.

Mit Bescheid vom 31.1.2014 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Saarland eine gewerbliche Sammeltätigkeit entsprechend der Anzeige vom 24.8.2012 auszuüben. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei eine angezeigte Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt seien, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergäben. Aus den vorliegenden Tatsachen lasse sich der Schluss auf die fehlende Zuverlässigkeit des für die Antragstellerin in leitender Funktion als Geschäftsführer tätigen Herrn A X und damit der Antragstellerin selbst ziehen. Die Antragstellerin habe in der Vergangenheit, vertreten durch ihren Geschäftsführer, nicht nur vereinzelt und gewissermaßen versehentlich, sondern systematisch, massiv und vorsätzlich Sammelbehälter im öffentlichen Verkehrsraum ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt. Dies ergebe sich aus der gegen die Antragstellerin erlassenen Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung vom 25.4.2013. Weitere Verstöße dieser Art ergäben sich aus der gegen die Firma gerichteten Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung vom 25.4.2013. Diese werde nach außen durch die Antragstellerin vertreten. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers ergäben sich im Übrigen daraus, dass erst in dem gegen Herrn A X eingeleiteten Bußgeldverfahren mitgeteilt worden sei, dass die im Saarland aufgestellten Container im Auftrag der Antragstellerin eigenverantwortlich von einer hiermit beauftragten Firma - ein Einzelunternehmen des Herrn B X - aufgestellt und geleert werden. Aus dem vorgelegten Vertrag ergebe sich, dass die Firma „einseitig und ohne jegliche Mitwirkung“ der Antragstellerin „eigenverantwortlich Standorte der Behälter im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ bestimmt und dass die Firma „berechtigt“ sei, „der Auftraggeberin Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern“. Dies sei als untauglicher Versuch zu werten, sich öffentlich-rechtlichen Kontroll- und Überwachungspflichten zu entziehen. Der vertragliche Ausschluss des Auskunftsrechts gegenüber der belege, dass die Antragstellerin nicht bereit und in der Lage sei, die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der angezeigten Sammlung zu übernehmen. Wer als Gewerbetreibender so agiere, demonstriere auf eindrückliche Weise, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Im Übrigen zeige die Vereinbarung mit der Firma dass die illegale Containeraufstellung auf Planung und taktischem Kalkül beruhe. Aus der Tatsache, dass es in der Vergangenheit zu systematischen und massiven Verstößen gekommen sei, sei in der Regel die Prognose abzuleiten, dass auch für die Zukunft eine dahingehende Gefahr bestehe. Die durchgreifenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers fänden im Übrigen auch darin nochmals Bestätigung, dass die Antragstellerin trotz mehrmaliger Aufforderung die genauen Standorte ihrer Sammelcontainer nicht mitgeteilt habe. An der sofortigen Vollziehung der Untersagung bestehe ein besonderes Interesse. Zum einen gehe von der Vielzahl der von der Antragstellerin aufgestellten illegalen Container ein Nachahmungseffekt aus, dem es ohne zeitliche Verzögerung entgegenzutreten gelte. Zum anderen werde den übrigen im Alttextilienbereich ordnungsgemäß tätigen – gemeinnützigen wie gewerblichen – Sammlern durch die illegale Sammeltätigkeit in erheblichem Umfang Sammelgut entzogen. Diejenigen, die sich rechtskonform verhalten und deren Erlöse teilweise auch gemeinnützigen Zwecken zugute kommen, sollten mit sofortiger Wirkung vor den im Nachhinein nicht wieder zu beseitigenden Nachteilen geschützt werden, die sich aus einer Fortsetzung der Sammeltätigkeit der Antragstellerin ergäben.

Mit Beschluss vom 24.7.2014 - 5 L 191/14 -, welcher der Antragstellerin am 31.7.2014 zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.1.2014 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 14.8.2014 Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese begehrt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24.7.2014 - 5 L 191/14 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7.2.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.1.2014 wiederherzustellen, ist unbegründet.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die Anordnung des Sofortvollzuges enthalte keine hinreichende Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner sei verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Vollzugsinteresse darzulegen. Er habe nicht dargelegt, warum ein Nachahmungseffekt bestehe, sondern diesen lediglich pauschal behauptet. Auch die weitere Begründung trage die Anordnung eines Sofortvollzuges nicht, da nicht dargelegt werde, in welchem Umfang Sammlungsgut vom Markt tatsächlich entzogen werde. Letztlich begründe der Antragsgegner das Vollzugsinteresse im Kern mit der Begründung der Sammlungsuntersagung, indem er darlege, die Sammlung der Antragstellerin sei unzulässig. Hinzu komme, dass der seitens des Antragsgegners bemühte vermeintliche Schutz anderer Gewerbetreibender nicht vom Schutzzweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - umfasst sei. Der Schutz anderer Gewerbebetreibender sei nicht Aufgabe des Antragsgegners und könne demzufolge nicht zur Begründung des Sofortvollzugs herangezogen werden. Eine ihrer grundrechtlichen Beeinträchtigung vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sei nicht festzustellen. Die Antragstellerin trägt des Weiteren vor, die Sammlungsuntersagung sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz KrWG nicht gegeben seien. Die vom Verwaltungsgericht angenommene systematische Aufstellung von Sammelcontainern ohne erforderliche straßenrechtliche Genehmigungen liege tatsächlich nicht vor. Bei einer dauerhaften Sammlungsuntersagung genügten nur tatsachengestützte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit. Die Rechtsprechung verlange, dass diesbezüglich ein systematisches und massives Fehlverhalten feststehe. Neben einer konkreten Containeraufstellung, die der Antragsgegner behaupte, werde im Übrigen nur auf nicht näher bezeichnete und daher auch nicht näher überprüfte Vorgänge Bezug genommen. Soweit das Verwaltungsgericht auf weitere Sammelcontainer abstelle, beziehe es sich nicht auf Tatsachen, sondern auf reine Mutmaßungen. Soweit es auf Sachverhalte abstelle, in denen es um aufgestellte Sammelcontainer der Fa. und der Fa. gehe, sei bislang nicht klargestellt worden, inwieweit und in welcher Art und Weise sie - die Antragstellerin - bzw. ihr Geschäftsführer für die behaupteten Verstöße überhaupt verantwortlich seien. Die lediglich pauschale Annahme des Verwaltungsgerichts, das Handeln der Fa. und der Fa. sei ihr zwingend in jedem Fall zuzurechnen, gehe fehl. Entscheidend sei allein, ob eine persönliche Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers oder ihres Betriebsleiters vorliege. Der Antragsgegner habe den Nachweis der fehlenden Zuverlässigkeit zu erbringen. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit aufgrund angeblicher straßenrechtlicher Verstöße seien vom Grundsatz her bereits nicht geeignet, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit auszulösen, da schon der Ansatz, bereits das Sammeln von Abfällen als ein Teilakt der Verwertung darzustellen, falsch sei. Das Verwaltungsgericht führe einerseits aus, die Verweigerung der Vorlage einer konkreten Standortliste aufgestellter Sammelcontainer begründe nicht den Vorwurf einer Unzuverlässigkeit, da im Rahmen des Anzeigeverfahrens eine derartige Liste nicht zu fordern sei, begründe jedoch dem widersprechend den Vorwurf einer Unzuverlässigkeit damit, dass eine derartige Verweigerung im hypothetischen Fall eines Auskunftsverlangens außerhalb des Anzeigeverfahrens zur Annahme einer Unzuverlässigkeit führen könne. Wenn im Rahmen des Anzeigeverfahrens die Forderung einer Containerstandortliste unzulässig sei, sei es ohne Belang, ob - gestützt auf eine vollkommen andere Rechtsgrundlage - eine derartige Liste gefordert werden könne, da kein Zusammenhang mit einem Anzeigeverfahren bestehe, sondern es sich um ein separates Verwaltungsverfahren handeln würde, was jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr privates Aussetzungsinteresse überwiege vor dem Hintergrund, dass die Sammlungstätigkeit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG falle. Die in Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtswidrig. Der Antragsgegner habe ein Zwangsgeld für jeden Fall sowie für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung festgesetzt. Die für jeden Fall der Zuwiderhandlung verfügte Androhung eines Zwangsmittels „auf Vorrat“ sei rechtswidrig, weil eine Ermächtigungsgrundlage hierfür fehle. Unklar sei zudem, was der Antragsgegner unter einer Zuwiderhandlung verstehe, ob hierfür bereits die Aufstellung auch nur eines Containers ausreiche und ob bei der Aufstellung eines zweiten Containers eine weitere Zuwiderhandlung vorliege, was dazu führen würde, dass bereits nach kurzer Zeit das Höchstmaß eines zulässigen Zwangsgeldes erreicht wäre. Es liege daher eine unverhältnismäßige Zwangsgeldfestsetzung vor.

Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die den Umfang der gerichtlichen Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt, ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.1.2014 zu Recht zurückgewiesen hat.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde nicht schon deshalb begründet, weil die von dem Antragsgegner vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstieße. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts. Ob die Begründung der Behörde inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.(Vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand: März 2014, § 80 Rdnr. 246.) Die sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Mindestanforderungen - keine bloße Wiederholung des Gesetzestextes oder Verwendung nichtssagender, formelhafter Wendungen(Vgl. Schoch a.a.O. § 80 Rdnr. 248) - hat der Antragsgegner eingehalten. Er hat mit dem befürchteten Nachahmungseffekt und dem von ihm bezweckten Schutz derjenigen Sammler, die sich rechtskonform verhalten, die Gründe für den Sofortvollzug in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise dargelegt. Bei der Anordnung des Sofortvollzugs sind von der Behörde neben den Interessen des Betroffenen auch die sonstigen öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen, sofern sie in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsakt stehen.(Vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 19 Aufl. 2013, § 80 Rdnr. 93 f.) Ausgehend davon überzeugt das Argument der Antragstellerin, der Schutz anderer Gewerbetreibender sei nicht Aufgabe des Antragsgegners, nicht.

Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführer eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG besteht und deshalb die Untersagungsverfügung gerechtfertigt ist. Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung bedarf daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, das heißt kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (und unter Umständen auch des Art. 14 GG) tangiert, spricht einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts allein nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Die Unzuverlässigkeit des Betroffenen muss daher mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein.(Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 30/14 -; OVG Münster, Beschluss vom 19.7.2013 - 20 B 607/13 - jeweils bei juris) Solche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen können sich auch daraus ergeben, dass dieser häufig durch widerrechtliches Aufstellen von Sammelcontainern aufgefallen ist, weil diese ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum oder ohne Einverständnis des Grundstückeigentümers aufgestellt worden sind. Bei systematischen und massiven Verstößen gegen die öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Erlaubnispflicht durch den Anzeigenden einer gewerblichen Altkleidersammlung oder durch diejenigen Personen, denen sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG angenommen werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu derartigen gewichtigen Verstößen kommen wird; dies kann bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden.(Vgl. VGH Mannheim  a.a.O.; OVG Münster a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.1.2014 - 7 ME 1/14 -, bei juris)

Das Verwaltungsgericht ist vorliegend zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass eine ausreichende Tatsachengrundlage gegeben ist, welche die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens der Antragstellerin bzw. der von ihr beauftragten und mit ihr verflochtenen Firmen stützt mit der Folge, dass von einer Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin und damit ihrer eigenen auszugehen ist. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst - wie aus der gegen sie gerichteten Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung vom 25.4.2013 hervorgeht - an mehreren Orten in Saarbrücken Sammelcontainer im öffentlichen Verkehrsraum ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt hat.(Vgl. dazu das vor dem VG des Saarlandes anhängig gewesene Verfahren 10 L 828/13 (gegen den zurückweisenden Beschluss hat die Antragstellerin keine Beschwerde erhoben)) Auch gegen die Fa. sowie gegen die von der Antragstellerin beauftragte Fa. sind wegen vergleichbarer Verstöße entsprechende Beseitigungs- und Unterlassungsverfügungen mit Datum vom 25.4.2013 ergangen.(Vgl. hierzu die Verfahren 10 L 827/13 und 10 L 829/13 (gegen die zurückweisenden Beschlüsse des VG des Saarlandes wurde ebenfalls keine Beschwerde eingelegt)) Dass das Verhalten der Fa. und der Fa. der Antragstellerin zuzurechnen ist, steht aus der Sicht des Senats außer Zweifel. Dies ergibt sich hinsichtlich der Fa. schon daraus, dass die Antragstellerin deren Kommanditist ist. Hinsichtlich der Fa. folgt bereits aus der Beauftragung, dass deren Verhalten bei der Aufstellung der Altkleidercontainer der Antragstellerin zuzurechnen ist. Weitere Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen, hier des Geschäftsführers der Antragstellerin, resultieren daraus, dass die Antragstellerin durch ihre Vertragsgestaltung versucht, sich der Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch vertragliche Delegation zu entledigen. Wenn die Antragstellerin sämtliche die Aufstellung der Sammelbehälter betreffenden Verpflichtungen einem Dritten auferlegt und diesem sogar ausdrücklich ihr gegenüber ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich der Standorte der Sammelbehälter einräumt, versucht sie, sich bewusst der Möglichkeit zu begeben, die Durchführung der Sammlung zu beaufsichtigen, obwohl gerade die Beaufsichtigung der Sammlung zu den essentiellen Verpflichtungen des Trägers einer Sammlung gehört.(Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 29.4.2014 - 5 B 243/14 -, bei juris) Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob aus der fehlenden Angabe der Containerstandorte auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann,(Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.7.2013 - 20 B 607/13 - bei juris) nicht an.

Die der Untersagungsverfügung beigefügte Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Die auf den §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1, 19, 20 SVwVG beruhende Zwangsgeldandrohung, in der ein Zwangsgeld für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag in Höhe von 5.000,- EUR angedroht wurde, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn für den Vollstreckungsschuldner erkennbar ist, für welchen Fall ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aus der Sicht des Senats bestehen keine Zweifel daran, dass - für die Antragstellerin erkennbar - in der Aufstellung jedes einzelnen Sammelcontainers eine Zuwiderhandlung liegt und dass für jeden Tag der Aufstellung eines jeden Containers ein Zwangsgeld droht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt auch kein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes vor. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht für den Geltungsbereich des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes entschieden, dass eine Zwangsgeldandrohung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ unzulässig ist, da dort eine entsprechende Regelung fehlt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1997 - 1 A 10/95 -, bei juris) Im Unterschied dazu existiert im Saarland eine Regelung, die jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass eine Unterlassung erzwungen werden soll, eine Zwangsgeldandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ermöglicht. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SVwVG kann von einer erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung abgesehen werden, wenn der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Dies entspricht im Ergebnis denjenigen Vorschriften anderer Länder, nach denen ein Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht bzw. festgesetzt werden kann.(Vgl. Sadler, VwVG - VwZG, Kommentar, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rdnr. 93) Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung ist auch hinsichtlich der Höhe (für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag 5.000,- EUR) in Anbetracht der beträchtlichen Erlöse, die durch die Aufstellung der Sammelcontainer erzielt werden können,(Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11.12.2013 - 20 B 627/13 -, bei juris) und unter Berücksichtigung der sich im Fall einer wiederholten und länger andauernden Zuwiderhandlung ergebenden beträchtlichen Höhe der dann festzusetzenden Zwangsgelder noch als verhältnismäßig anzusehen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. April 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2013 - 8 K 1876/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 16. Mai 2013 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 16.05.2013, mit der ihr untersagt worden ist, im Landkreis Tübingen gewerblich Altkleider, Textilien und Schuhe zu sammeln.
Am 13.8.2012 hatte die Antragstellerin (unter der damaligen Firmierung xxx e. K.) die gewerbliche Sammlung von Alttextilien (etc.) angezeigt. Mit Schreiben vom 10.10.2012 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer Vervollständigung der Unterlagen auf; benötigt würden unter anderem noch eine Liste mit Containerstandorten sowie Kopien der öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Standplatzgenehmigungen. Die Antragstellerin machte am 30.10.2012 geltend, dass das Gesetz die Vorlage solcher Unterlagen nicht vorschreibe. Mit Schreiben vom 04.04.2013 gab der Antragsgegner der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme und wies darauf hin, es sei beabsichtigt, die angezeigte Sammlung zu untersagen; die Unvollständigkeit der Unterlagen führe zu Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden und damit zur Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung. Die fehlenden Unterlagen könnten bis zum 30.4.2013 nachgereicht werden. Mit Schreiben vom 30.4.2013 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner die Sammelmenge (ca. 170 Tonnen im Jahr) mit und übersandte eine Auflistung der Anzahl von Textilsammelbehältern im Landkreis Tübingen (55 Container) unter Angabe der Städte und Gemeinden sowie der Zahl der dort jeweils aufgestellten Container.
Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagte der Antragsgegner mit Verfügung vom 16.05.2013 der Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen im Landkreis Tübingen; für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- Euro (für jeden Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag) angedroht. Zur Begründung der Untersagungsverfügung wurde ausgeführt, auf Grund der Unvollständigkeit der Unterlagen habe nicht abschließend geprüft werden können, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorlägen; daraus resultierten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden, was zur Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung führe. Die Maßnahme sei verhältnismäßig; mildere und gleich geeignete Mittel (z. B Bedingungen, Befristungen, Auflagen) kämen nicht in Betracht, da nur bei vollständigen Anzeigeunterlagen die notwendige behördliche Prüfung möglich sei; im Hinblick auf das gesetzliche Ziel einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen sei die Verfügung auch angemessen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützte der Antragsgegner auf jene Zielsetzungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sodann auf die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Antragstellerin bei Fortsetzung der Sammlungstätigkeit zu Lasten der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und auf einen nicht gerechtfertigten Vorteil der Antragstellerin gegenüber rechtstreuen Abfallsammlern. Das Interesse der Antragstellerin bestehe im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit an der Erzielung eines möglichst hohen Gewinns. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung.
Die Antragstellerin hat gegen die Verfügung Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 16.12.2013 abgelehnt. Es hat die Untersagungsverfügung für rechtmäßig erachtet. Die Aufforderung zur Vorlage der vom Antragsgegner gewünschten Unterlagen sei gerechtfertigt gewesen, da Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden habe und dazu die Angabe der Containerstandorte sowie der Sondernutzungserlaubnisse und der privatrechtlichen Genehmigungen erforderlich gewesen sei. In den Behördenakten fänden sich zahlreiche Hinweise, die auf erhebliche, vor allem systematische Verstöße der Antragstellerin selbst oder ihr zurechenbarer Sammelunternehmen bei früheren Sammlungen an anderen Orten schließen ließen. Nach Zeitungsberichten habe die „xxx xx xxx“, ein der Antragstellerin zurechenbares Unternehmen, in den Landkreisen Traunstein, Altötting, Rosenheim und Landshut sowie in den Städten Gera, Wolfsburg, Bad Dürkheim, Stuttgart und Saarbrücken, ferner in der Region Trier, illegal Container aufgestellt; das treffe nach Auskünften der Stadt Tübingen vom Juli 2013 auch für Tübingen zu. Ähnliches gelte für das illegale Aufstellen von Sammelcontainern der Firma xxx (xxx), der Firma xxx (xxx) und der Firma xxx xx (xxx xxx xxx); diese Firmen hätten im Auftrag der Antragstellerin gehandelt oder seien zumindest dem Verantwortungsbereich des Geschäftsführers der Antragstellerin zuzuordnen. Bei diesem Gesamtbild habe der Antragsgegner vor der Untersagung der Sammlung nicht versuchen müssen, die Anzeigepflicht durch Einzelmaßnahmen durchzusetzen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Antragstellerin nicht berufen; denn bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bleibe kein Raum für die gesetzliche Vertrauensschutzregelung.
Zur Begründung ihrer gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde führt die Antragstellerin aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht in ausreichender Weise begründet worden; weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht habe eine Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen durchgeführt, das Überwiegen öffentlicher Interessen werde nur lapidar behauptet. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin als Altsammlerin Vertrauensschutz genieße. Der Sofortvollzug führe zu einem faktischen Berufsausübungsverbot im Gebiet des Landkreises Tübingen; die Antragstellerin habe ihre Sammelcontainer auf der Grundlage von privaten Stellplatzverträgen aufgestellt, so dass sie im Falle der Stellplatzräumung die Mieten ohne Stellplatznutzung weiterzahlen müsse, Vertragskündigungen zu gewärtigen habe und Schwierigkeiten beim Abschluss neuer Vertragsplätze entgegensehe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers auf Grund einer angeblich unvollständigen Sammlungsanzeige angenommen; da die Vorlage genauer Containerstandortlisten sowie straßenrechtlicher oder privatrechtlicher Erlaubnisse für das Aufstellen der Sammelcontainer nicht erforderlich sei, könne der Vorwurf unvollständiger Unterlagen bezüglich der Sammlungsanzeige nicht erhoben werden. Unzulässig sei die Zurechnung des Verhaltens anderer Firmen zu Lasten der Antragstellerin; bei der xxx GmbH sei dem Antragsgegner eine Personenverwechslung unterlaufen, da deren Geschäftsführer xxx xxx (der Bruder des Geschäftsführers der Antragstellerin, xxx xxx) sei; die xxx xxx xxx stelle eigenverantwortlich Sammelcontainer auf, ebenso die xxx und die xxx. Es fehle an Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen ließen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde allerdings nicht schon deshalb begründet, weil die von dem Antragsgegner vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstieße. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiertformelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts; ob die Begründung der Behörde inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 22. EL 9/2011, § 80 RdNr. 246 m. umfangr. Nachw.).
Die Mindestanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO – keine bloße Wiederholung des Gesetzestextes oder Verwendung nichtssagender, formelhafter Wendungen (vgl. Schoch, a.a.O., § 80 RdNr. 248) – hat der Antragsgegner eingehalten. Im Verwaltungsakt vom 16.5.2013 sind im Abschnitt B. II. unter der Überschrift „Sofortvollzug“ die Gründe ausführlich dargelegt, die den Antragsgegner unter Hinweis auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung bewogen haben. Der Antragsgegner hat sich auf das öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung der Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes berufen, den sofortigen Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angeführt und zudem ausgeführt, die Antragstellerin dürfe keinen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber rechtstreuen Abfallsammlern erlangen; demgegenüber habe die Antragstellerin nur ein – nachrangiges – Interesse an der Erzielung eines möglichst hohen Gewinns.
Diese Darlegungen genügen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie sind weder formelhaft noch sonst nichtssagend, und sie wiederholen auch nicht nur den Gesetzestext. Im Gegenteil, die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung enthält fallbezogen und konkret diejenigen Erwägungen, die den Antragsgegner zur Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO veranlasst haben. Ob die Begründung inhaltlich zutrifft, ist – wie erwähnt – keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
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2. Nach summarischer Prüfung kann weder auf Grund der vom Antragsgegner angenommenen Unvollständigkeit der Sammlungsanzeige noch auf Grund von Rechtsverstößen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden (II. 2. b). Der Schutz der Grundrechte und das Übermaßverbot gebieten eine strenge Auslegung und eine restriktive Anwendung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (II. 2. a).
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a) Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Es handelt sich – gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen – um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass die Untersagung einer Sammlung nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung bedarf daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 RdNr. 77). Dies schließt es aus, etwa die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
12 
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. stellvertretend Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 - BA S. 11, juris) ist unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 -, juris). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.). In Bezug auf die Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten des Abfallsammlers die Prognose einer Unzuverlässigkeit der Person in der Zukunft rechtfertigen; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
13 
b) Nach diesen Maßstäben begründet die vom Antragsgegner angenommene Unvollständigkeit der Angaben seitens der Antragstellerin das Verdikt der Unzuverlässigkeit nicht (nachf. aa). Auch die unabhängig von § 18 Abs. 2 KrWG vorgetragenen Erwägungen des Antragsgegners führen (noch) nicht zu den im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ausreichenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin (unten cc).
14 
aa) Der Senat hat wiederholt entschieden, dass eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen kann. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die zuständige Behörde den Anzeigenden auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinweist und um eine Ergänzung bittet, daraufhin jedoch nicht reagiert oder die nachgefragte Information sogar ausdrücklich verweigert wird. Auf diese Rechtsprechung (Beschluss vom 26.9.2013 - 10 S 1345/13 -, GewArch 2014, 33, 35; Beschluss vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris RdNr. 22 und RdNr. 23) wird Bezug genommen.
15 
In den genannten Entscheidungen hat der Senat jedoch auch dargelegt und im Einzelnen begründet, dass Voraussetzung für den Schluss von der – tatsächlichen oder vermeintlichen – Unvollständigkeit der Angaben auf die Unzuverlässigkeit des Abfallsammlers die Rechtmäßigkeit der geforderten Nachweise ist. Das trifft auf Standortlisten der Sammelcontainer, Sondernutzungserlaubnisse und privatrechtliche Vereinbarungen über die Containeraufstellung nicht zu (Senat, a.a.O., GewArch 2014, 33, 36 und a.a.O., juris RdNr. 27 ff.). Folglich kann aus der Weigerung der Antragstellerin, zu Standortlisten sowie öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Erlaubnissen Angaben zu machen, im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG nicht auf deren Unzuverlässigkeit geschlossen werden.
16 
bb) Der Antragsgegner bemängelt nicht, dass einzelne Anzeigepflichten gemäß § 18 Abs. 2 KrWG von der Antragstellerin unzureichend erfüllt worden sind (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. Senat, a.a.O., GewArch 2014, 33, 37 f.). Die Untersagungsverfügung des Antragsgegners konzentriert sich vielmehr darauf, dass die geforderten Informationen über die Aufstellorte der Container und das Vorliegen von Verträgen mit den Grundstückseigentümern sowie Sondernutzungserlaubnissen darauf schließen ließen, ob die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt werde und ob der Sammler unzuverlässig sei. In welchem Punkt die abfallrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Sammlung in Frage stehen könnte, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Damit bleibt es dabei, dass die vom Antragsgegner behauptete Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu Unrecht auf die Nichtvorlage einer Liste mit den Containerstandorten und von Kopien der öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnisse und der zivilrechtlichen Standplatzgenehmigungen gestützt wird.
17 
Doch selbst wenn die Antragstellerin ihre Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 KrWG unzureichend erfüllt hätte, käme der Erlass einer Untersagungsverfügung nur als ultima ratio in Betracht. Das Übermaßverbot gebietet, der Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung einzuräumen; der zuständigen Behörde stehen sowohl die Anordnungsbefugnis nach § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG (verknüpft mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs) als auch die Verhängung einer Geldbuße nach Maßgabe des § 69 KrWG zur Verfügung (ausführlich Senat, a.a.O., GewArch 2014, 33, 38). Der Antragsgegner hat ein derartiges Vorgehen ernsthaft nicht in Betracht gezogen. Als im vorliegenden Zusammenhang nicht geeignete Mittel werden in der Untersagungsverfügung stichwortartig „Bedingungen, Befristungen, Auflagen“ genannt; ergänzend findet sich die lapidare Behauptung, auch „auf andere Art und Weise“ könne der Erfolg (d.h. die Durchsetzung der Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz) nicht „sichergestellt werden“. Eine substanzhafte Auseinandersetzung mit dem Übermaßverbot kann darin nicht gesehen werden. Es fehlt vielmehr jede Begründung dafür, warum Maßnahmen nach § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG bzw. § 69 KrWG von vornherein ausscheiden.
18 
cc) in seiner bisherigen Rechtsprechung hat es der Senat für rechtmäßig erachtet, unabhängig von § 18 Abs. 2 KrWG Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen auch daraus abzuleiten, dass dieser häufig durch unerlaubte Sondernutzungen oder widerrechtliches Aufstellen von Sammelcontainern auf Privatgrundstücken aufgefallen ist, weil Sammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum oder ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers aufgestellt worden sind. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 3 Nr. 15 KrWG; danach ist eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert, und das Aufstellen von Containern dient unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien). Bei systematischen und massiven Verstößen gegen die öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Erlaubnispflicht können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG angenommen werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es bei Durchführung der Sammlung zu derartigen gewichtigen Verstößen kommen wird; dies kann bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden (Senat, Beschluss vom 26.09.2013, a.a.O., GewArch 2014, 33, 37; Beschluss vom 10.10.2013, a.a.O., juris RdNr. 42 und RdNr. 43).
19 
Voraussetzung für die Schlussfolgerung, der Antragstellerin fehle die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, ist allerdings eine ausreichende Tatsachengrundlage, die die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens stützt. Daran fehlt es bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand. Allein der Umstand, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf ihr Geschäftsgebaren bei der Aufstellung von Sammelcontainern ohne die vom Antragsgegner geforderten zusätzlichen Angaben nicht abschließend geprüft werden könne, rechtfertigt kaum die Annahme, dass tatsächlich Unzuverlässigkeit auf Grund derartiger Verstöße vorliegt. Sonstige Tatsachen, die auf eine systematische und massive Missachtung der Rechtsordnung durch die Antragstellerin bei der Aufstellung von Containern hindeuten, sind vom Antragsgegner nicht oder nicht mit der notwendigen Substanz dargetan worden.
20 
Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung auf Zeitungsberichte und auf das Verhalten von Drittfirmen, das der Antragstellerin zurechenbar sei, gestützt. Eine ausreichende Tatsachengrundlage kann darin indessen nicht gesehen werden. So ist Geschäftsführer der Firma xxx xxx nicht der Geschäftsführer der Antragstellerin, sondern dessen Bruder, und eine zunächst ausgesprochene Gewerbeuntersagung ist vom Regierungspräsidium Gießen nicht aufrechterhalten worden; vor diesem Hintergrund das Verdikt der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin darauf stützen zu wollen, dass „die zugrundeliegenden Vorwürfe nicht völlig ausgeräumt“ seien (Bl. 7 d. A.), ist ohne Substanz. Warum die Antragstellerin für – sonstige – Verstöße der Firma xxx xxx im Rechtssinne verantwortlich sein soll, ist nicht erkennbar.
21 
Zu den Aktivitäten der xxx xxx, der xxx und der xxx hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen, diese Unternehmen stellten eigenverantwortlich Sammelcontainer auf. Ob dies rechtlich zutrifft und bereits dem Grunde nach einer Zurechnung etwaiger von den Genannten begangener Verstöße zur Antragstellerin entgegensteht, ist allerdings zweifelhaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10.10.2013, a.a.O., juris RdNrn. 44 f.; zur Qualifizierung als Sammlungsträger Senatsbeschlüsse vom 21.10.2013 - 10 S 1201/13 -, GewArch 2014, 29 und vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris). Insoweit fehlt es aber an einer belastbaren Tatsachengrundlage für ein Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Die vom Verwaltungsgericht pauschal in Bezug genommenen Presseberichte zum Aufstellen von Containern verschiedener Unternehmen außerhalb des Gebiets des Landkreises Tübingen bilden keine tragfähige Grundlage für die Annahme, die Antragstellerin habe systematisch und massiv gegen die Rechtsordnung verstoßen, so dass für die Zukunft ein ähnliches Verhalten zu prognostizieren sei. Der Senat verkennt nicht den Verwaltungsaufwand, der für die Ermittlung einer gesicherten Tatsachengrundlage betrieben werden muss; es geht jedoch nicht an, eine Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG mit grundrechtsbeeinträchtigender Wirkung auf vage Anhaltspunkte, Mutmaßungen und pauschale Zurechnungen zu stützen.
22 
Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner am 30.4.2013 eine Auflistung zu Textilsammelbehältern in den Städten und Gemeinden des Landkreises Tübingen übermittelt; für die meisten Städte und Gemeinden werden ein oder zwei Behälter angegeben. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner vorgetragen, ihm seien von der Antragstellerin im Landkreis Tübingen begangene „Unregelmäßigkeiten“ bekannt geworden. Der Antragsgegner hatte damit in doppelter Hinsicht Anhaltspunkte dafür, im Wege der Amtsermittlung (§ 24 LVwVfG) den Sachverhalt (weiter) aufzuklären. Es ist kein rechtlich tragfähiger Grund dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner den Sachverhalt im eigenen Zuständigkeitsbereich nicht durch mögliche und zumutbare Anstrengungen aufgeklärt hat. So ist nicht dargelegt, warum z. B. auf Grund der von der Antragstellerin vorgelegten Auflistung nicht danach geforscht worden ist, ob die Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen oder auf privatem Grund stehen und ob die notwendigen Erlaubnisse erteilt worden sind. Sind systematische und massive Verstöße der Antragstellerin gegen öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Erlaubnispflichten beim Aufstellen von Sammelcontainern zu belegen, müsste es für die darlegungs- und beweispflichtige Behörde geradezu auf der Hand liegen, den Beweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zunächst im eigenen Zuständigkeitsbereich zu sichern. Dass es nach derzeitigem Sach- und Streitstand an der ausreichenden Tatsachengrundlage für ein Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG fehlt, hat in erster Linie der Antragsgegner zu verantworten.
23 
3. Angesichts der mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Rechtswidrigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen. Auf eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung kommt es nicht mehr an.
24 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Sonderbeilage VBlBW vom Januar 2014).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juli 2014 - 5 L 191/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Rechtsvorgänger der Antragstellerin, die Firma zeigte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 24.8.2012 die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Saarland an. Dabei teilte er die Landkreise, in denen die Altkleidercontainer aufgestellt werden sollten, und die jeweilige Anzahl mit. Mit Schreiben vom 30.8.2012 forderte der Antragsgegner den Rechtsvorgänger der Antragstellerin auf, eine Liste der exakten Containerstandorte (Straße und Hausnummer) vorzulegen, was dieser mit E-Mail vom 10.9.2012 ablehnte. Mit Schreiben vom 12.11.2012 forderte der Antragsgegner den Rechtsvorgänger der Antragstellerin zwecks Prüfung des Ausmaßes der Betroffenheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Angabe konkreter Umsatzzahlen z.B. aus dem Vorjahr 2011, zur Vorlage einer Liste mit den exakten Containerstandorten (Adresse mit Straßenangabe) sowie zur Vorlage konkreter Verwertungsnachweise zum Vorjahr 2011 auf. Dies lehnte der Antragsteller selbst - unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Rechtsnachfolge - per E-Mail am 15.11.2012 ab.

Mit Schreiben vom 24.6.2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er beabsichtige, ihr die Sammlung von Alttextilien und Schuhen aus privaten Haushalten im Saarland zu untersagen.

Mit Bescheid vom 31.1.2014 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Saarland eine gewerbliche Sammeltätigkeit entsprechend der Anzeige vom 24.8.2012 auszuüben. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei eine angezeigte Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt seien, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergäben. Aus den vorliegenden Tatsachen lasse sich der Schluss auf die fehlende Zuverlässigkeit des für die Antragstellerin in leitender Funktion als Geschäftsführer tätigen Herrn A X und damit der Antragstellerin selbst ziehen. Die Antragstellerin habe in der Vergangenheit, vertreten durch ihren Geschäftsführer, nicht nur vereinzelt und gewissermaßen versehentlich, sondern systematisch, massiv und vorsätzlich Sammelbehälter im öffentlichen Verkehrsraum ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt. Dies ergebe sich aus der gegen die Antragstellerin erlassenen Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung vom 25.4.2013. Weitere Verstöße dieser Art ergäben sich aus der gegen die Firma gerichteten Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung vom 25.4.2013. Diese werde nach außen durch die Antragstellerin vertreten. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers ergäben sich im Übrigen daraus, dass erst in dem gegen Herrn A X eingeleiteten Bußgeldverfahren mitgeteilt worden sei, dass die im Saarland aufgestellten Container im Auftrag der Antragstellerin eigenverantwortlich von einer hiermit beauftragten Firma - ein Einzelunternehmen des Herrn B X - aufgestellt und geleert werden. Aus dem vorgelegten Vertrag ergebe sich, dass die Firma „einseitig und ohne jegliche Mitwirkung“ der Antragstellerin „eigenverantwortlich Standorte der Behälter im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ bestimmt und dass die Firma „berechtigt“ sei, „der Auftraggeberin Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern“. Dies sei als untauglicher Versuch zu werten, sich öffentlich-rechtlichen Kontroll- und Überwachungspflichten zu entziehen. Der vertragliche Ausschluss des Auskunftsrechts gegenüber der belege, dass die Antragstellerin nicht bereit und in der Lage sei, die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der angezeigten Sammlung zu übernehmen. Wer als Gewerbetreibender so agiere, demonstriere auf eindrückliche Weise, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Im Übrigen zeige die Vereinbarung mit der Firma dass die illegale Containeraufstellung auf Planung und taktischem Kalkül beruhe. Aus der Tatsache, dass es in der Vergangenheit zu systematischen und massiven Verstößen gekommen sei, sei in der Regel die Prognose abzuleiten, dass auch für die Zukunft eine dahingehende Gefahr bestehe. Die durchgreifenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers fänden im Übrigen auch darin nochmals Bestätigung, dass die Antragstellerin trotz mehrmaliger Aufforderung die genauen Standorte ihrer Sammelcontainer nicht mitgeteilt habe. An der sofortigen Vollziehung der Untersagung bestehe ein besonderes Interesse. Zum einen gehe von der Vielzahl der von der Antragstellerin aufgestellten illegalen Container ein Nachahmungseffekt aus, dem es ohne zeitliche Verzögerung entgegenzutreten gelte. Zum anderen werde den übrigen im Alttextilienbereich ordnungsgemäß tätigen – gemeinnützigen wie gewerblichen – Sammlern durch die illegale Sammeltätigkeit in erheblichem Umfang Sammelgut entzogen. Diejenigen, die sich rechtskonform verhalten und deren Erlöse teilweise auch gemeinnützigen Zwecken zugute kommen, sollten mit sofortiger Wirkung vor den im Nachhinein nicht wieder zu beseitigenden Nachteilen geschützt werden, die sich aus einer Fortsetzung der Sammeltätigkeit der Antragstellerin ergäben.

Mit Beschluss vom 24.7.2014 - 5 L 191/14 -, welcher der Antragstellerin am 31.7.2014 zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.1.2014 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 14.8.2014 Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese begehrt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24.7.2014 - 5 L 191/14 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7.2.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.1.2014 wiederherzustellen, ist unbegründet.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die Anordnung des Sofortvollzuges enthalte keine hinreichende Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner sei verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Vollzugsinteresse darzulegen. Er habe nicht dargelegt, warum ein Nachahmungseffekt bestehe, sondern diesen lediglich pauschal behauptet. Auch die weitere Begründung trage die Anordnung eines Sofortvollzuges nicht, da nicht dargelegt werde, in welchem Umfang Sammlungsgut vom Markt tatsächlich entzogen werde. Letztlich begründe der Antragsgegner das Vollzugsinteresse im Kern mit der Begründung der Sammlungsuntersagung, indem er darlege, die Sammlung der Antragstellerin sei unzulässig. Hinzu komme, dass der seitens des Antragsgegners bemühte vermeintliche Schutz anderer Gewerbetreibender nicht vom Schutzzweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - umfasst sei. Der Schutz anderer Gewerbebetreibender sei nicht Aufgabe des Antragsgegners und könne demzufolge nicht zur Begründung des Sofortvollzugs herangezogen werden. Eine ihrer grundrechtlichen Beeinträchtigung vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sei nicht festzustellen. Die Antragstellerin trägt des Weiteren vor, die Sammlungsuntersagung sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz KrWG nicht gegeben seien. Die vom Verwaltungsgericht angenommene systematische Aufstellung von Sammelcontainern ohne erforderliche straßenrechtliche Genehmigungen liege tatsächlich nicht vor. Bei einer dauerhaften Sammlungsuntersagung genügten nur tatsachengestützte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit. Die Rechtsprechung verlange, dass diesbezüglich ein systematisches und massives Fehlverhalten feststehe. Neben einer konkreten Containeraufstellung, die der Antragsgegner behaupte, werde im Übrigen nur auf nicht näher bezeichnete und daher auch nicht näher überprüfte Vorgänge Bezug genommen. Soweit das Verwaltungsgericht auf weitere Sammelcontainer abstelle, beziehe es sich nicht auf Tatsachen, sondern auf reine Mutmaßungen. Soweit es auf Sachverhalte abstelle, in denen es um aufgestellte Sammelcontainer der Fa. und der Fa. gehe, sei bislang nicht klargestellt worden, inwieweit und in welcher Art und Weise sie - die Antragstellerin - bzw. ihr Geschäftsführer für die behaupteten Verstöße überhaupt verantwortlich seien. Die lediglich pauschale Annahme des Verwaltungsgerichts, das Handeln der Fa. und der Fa. sei ihr zwingend in jedem Fall zuzurechnen, gehe fehl. Entscheidend sei allein, ob eine persönliche Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers oder ihres Betriebsleiters vorliege. Der Antragsgegner habe den Nachweis der fehlenden Zuverlässigkeit zu erbringen. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit aufgrund angeblicher straßenrechtlicher Verstöße seien vom Grundsatz her bereits nicht geeignet, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit auszulösen, da schon der Ansatz, bereits das Sammeln von Abfällen als ein Teilakt der Verwertung darzustellen, falsch sei. Das Verwaltungsgericht führe einerseits aus, die Verweigerung der Vorlage einer konkreten Standortliste aufgestellter Sammelcontainer begründe nicht den Vorwurf einer Unzuverlässigkeit, da im Rahmen des Anzeigeverfahrens eine derartige Liste nicht zu fordern sei, begründe jedoch dem widersprechend den Vorwurf einer Unzuverlässigkeit damit, dass eine derartige Verweigerung im hypothetischen Fall eines Auskunftsverlangens außerhalb des Anzeigeverfahrens zur Annahme einer Unzuverlässigkeit führen könne. Wenn im Rahmen des Anzeigeverfahrens die Forderung einer Containerstandortliste unzulässig sei, sei es ohne Belang, ob - gestützt auf eine vollkommen andere Rechtsgrundlage - eine derartige Liste gefordert werden könne, da kein Zusammenhang mit einem Anzeigeverfahren bestehe, sondern es sich um ein separates Verwaltungsverfahren handeln würde, was jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr privates Aussetzungsinteresse überwiege vor dem Hintergrund, dass die Sammlungstätigkeit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG falle. Die in Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtswidrig. Der Antragsgegner habe ein Zwangsgeld für jeden Fall sowie für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung festgesetzt. Die für jeden Fall der Zuwiderhandlung verfügte Androhung eines Zwangsmittels „auf Vorrat“ sei rechtswidrig, weil eine Ermächtigungsgrundlage hierfür fehle. Unklar sei zudem, was der Antragsgegner unter einer Zuwiderhandlung verstehe, ob hierfür bereits die Aufstellung auch nur eines Containers ausreiche und ob bei der Aufstellung eines zweiten Containers eine weitere Zuwiderhandlung vorliege, was dazu führen würde, dass bereits nach kurzer Zeit das Höchstmaß eines zulässigen Zwangsgeldes erreicht wäre. Es liege daher eine unverhältnismäßige Zwangsgeldfestsetzung vor.

Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die den Umfang der gerichtlichen Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt, ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.1.2014 zu Recht zurückgewiesen hat.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde nicht schon deshalb begründet, weil die von dem Antragsgegner vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstieße. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts. Ob die Begründung der Behörde inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.(Vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand: März 2014, § 80 Rdnr. 246.) Die sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Mindestanforderungen - keine bloße Wiederholung des Gesetzestextes oder Verwendung nichtssagender, formelhafter Wendungen(Vgl. Schoch a.a.O. § 80 Rdnr. 248) - hat der Antragsgegner eingehalten. Er hat mit dem befürchteten Nachahmungseffekt und dem von ihm bezweckten Schutz derjenigen Sammler, die sich rechtskonform verhalten, die Gründe für den Sofortvollzug in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise dargelegt. Bei der Anordnung des Sofortvollzugs sind von der Behörde neben den Interessen des Betroffenen auch die sonstigen öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen, sofern sie in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsakt stehen.(Vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 19 Aufl. 2013, § 80 Rdnr. 93 f.) Ausgehend davon überzeugt das Argument der Antragstellerin, der Schutz anderer Gewerbetreibender sei nicht Aufgabe des Antragsgegners, nicht.

Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführer eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG besteht und deshalb die Untersagungsverfügung gerechtfertigt ist. Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung bedarf daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, das heißt kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (und unter Umständen auch des Art. 14 GG) tangiert, spricht einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts allein nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Die Unzuverlässigkeit des Betroffenen muss daher mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein.(Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 30/14 -; OVG Münster, Beschluss vom 19.7.2013 - 20 B 607/13 - jeweils bei juris) Solche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen können sich auch daraus ergeben, dass dieser häufig durch widerrechtliches Aufstellen von Sammelcontainern aufgefallen ist, weil diese ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum oder ohne Einverständnis des Grundstückeigentümers aufgestellt worden sind. Bei systematischen und massiven Verstößen gegen die öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Erlaubnispflicht durch den Anzeigenden einer gewerblichen Altkleidersammlung oder durch diejenigen Personen, denen sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG angenommen werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu derartigen gewichtigen Verstößen kommen wird; dies kann bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden.(Vgl. VGH Mannheim  a.a.O.; OVG Münster a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.1.2014 - 7 ME 1/14 -, bei juris)

Das Verwaltungsgericht ist vorliegend zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass eine ausreichende Tatsachengrundlage gegeben ist, welche die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens der Antragstellerin bzw. der von ihr beauftragten und mit ihr verflochtenen Firmen stützt mit der Folge, dass von einer Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin und damit ihrer eigenen auszugehen ist. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst - wie aus der gegen sie gerichteten Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung vom 25.4.2013 hervorgeht - an mehreren Orten in Saarbrücken Sammelcontainer im öffentlichen Verkehrsraum ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt hat.(Vgl. dazu das vor dem VG des Saarlandes anhängig gewesene Verfahren 10 L 828/13 (gegen den zurückweisenden Beschluss hat die Antragstellerin keine Beschwerde erhoben)) Auch gegen die Fa. sowie gegen die von der Antragstellerin beauftragte Fa. sind wegen vergleichbarer Verstöße entsprechende Beseitigungs- und Unterlassungsverfügungen mit Datum vom 25.4.2013 ergangen.(Vgl. hierzu die Verfahren 10 L 827/13 und 10 L 829/13 (gegen die zurückweisenden Beschlüsse des VG des Saarlandes wurde ebenfalls keine Beschwerde eingelegt)) Dass das Verhalten der Fa. und der Fa. der Antragstellerin zuzurechnen ist, steht aus der Sicht des Senats außer Zweifel. Dies ergibt sich hinsichtlich der Fa. schon daraus, dass die Antragstellerin deren Kommanditist ist. Hinsichtlich der Fa. folgt bereits aus der Beauftragung, dass deren Verhalten bei der Aufstellung der Altkleidercontainer der Antragstellerin zuzurechnen ist. Weitere Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen, hier des Geschäftsführers der Antragstellerin, resultieren daraus, dass die Antragstellerin durch ihre Vertragsgestaltung versucht, sich der Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch vertragliche Delegation zu entledigen. Wenn die Antragstellerin sämtliche die Aufstellung der Sammelbehälter betreffenden Verpflichtungen einem Dritten auferlegt und diesem sogar ausdrücklich ihr gegenüber ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich der Standorte der Sammelbehälter einräumt, versucht sie, sich bewusst der Möglichkeit zu begeben, die Durchführung der Sammlung zu beaufsichtigen, obwohl gerade die Beaufsichtigung der Sammlung zu den essentiellen Verpflichtungen des Trägers einer Sammlung gehört.(Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 29.4.2014 - 5 B 243/14 -, bei juris) Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob aus der fehlenden Angabe der Containerstandorte auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann,(Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.7.2013 - 20 B 607/13 - bei juris) nicht an.

Die der Untersagungsverfügung beigefügte Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Die auf den §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1, 19, 20 SVwVG beruhende Zwangsgeldandrohung, in der ein Zwangsgeld für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag in Höhe von 5.000,- EUR angedroht wurde, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn für den Vollstreckungsschuldner erkennbar ist, für welchen Fall ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aus der Sicht des Senats bestehen keine Zweifel daran, dass - für die Antragstellerin erkennbar - in der Aufstellung jedes einzelnen Sammelcontainers eine Zuwiderhandlung liegt und dass für jeden Tag der Aufstellung eines jeden Containers ein Zwangsgeld droht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt auch kein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes vor. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht für den Geltungsbereich des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes entschieden, dass eine Zwangsgeldandrohung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ unzulässig ist, da dort eine entsprechende Regelung fehlt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1997 - 1 A 10/95 -, bei juris) Im Unterschied dazu existiert im Saarland eine Regelung, die jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass eine Unterlassung erzwungen werden soll, eine Zwangsgeldandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ermöglicht. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SVwVG kann von einer erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung abgesehen werden, wenn der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Dies entspricht im Ergebnis denjenigen Vorschriften anderer Länder, nach denen ein Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht bzw. festgesetzt werden kann.(Vgl. Sadler, VwVG - VwZG, Kommentar, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rdnr. 93) Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung ist auch hinsichtlich der Höhe (für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag 5.000,- EUR) in Anbetracht der beträchtlichen Erlöse, die durch die Aufstellung der Sammelcontainer erzielt werden können,(Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11.12.2013 - 20 B 627/13 -, bei juris) und unter Berücksichtigung der sich im Fall einer wiederholten und länger andauernden Zuwiderhandlung ergebenden beträchtlichen Höhe der dann festzusetzenden Zwangsgelder noch als verhältnismäßig anzusehen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.