Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. März 2015 - 8 L 778/15.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
3Der am 5. März 2015 gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1778/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2015 anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Er ist zwar zulässig, insbesondere hat der Antragsteller die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eingehalten. Der Bescheid vom 11. Februar 2015 wurde ihm am 26. Februar 2015 entsprechend der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG persönlich zugestellt, weil der Asylantrag inhaltlich nach § 27a AsylVfG abgelehnt wurde. Der Antragsteller hat am 5. März 2015 und damit fristgerecht den Eilantrag bei Gericht gestellt.
7Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
8Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen,
9vgl. zum Maßstab VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2014 – 8 L 1195/14.A – m.w.N..
10Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesem Maßstab keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und geht gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung von der Zuständigkeit Litauens für dessen Prüfung aus. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Der Antragsteller reiste mit einem von Litauen am 3. September 2014 erteilten Visum, das eine Gültigkeit vom 4. September 2014 bis 3. Dezember 2014 hatte, am 10. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. September 2014 einen Asylantrag. Er hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen. In diesem Fall ist Litauen als der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
12Das Bundesamt hat Litauen am 3. November 2014, d. h. innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO um Aufnahme des Antragstellers ersucht (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO). Die litauischen Behörden haben dem Aufnahmeersuchen am 21. November 2014, d. h. innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) zugestimmt.
13Die Zuständigkeit Litauens entfällt auch nicht ausnahmsweise deswegen, weil Voraussetzungen vorlägen, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
14vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, Juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413,
15eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre.
16Die Voraussetzungen, unter denen dies der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können,
17vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, Juris, Rn. 94.
18Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Litauen mit systemischen Mängeln behaftet wären, die die Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Litauen nach sich ziehen könnten. Der Einzelrichterin liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen würden, Litauen halte die in der Grundrechte-Charta der EU, der EMRK oder der GFK verbrieften Rechte von Asylbewerbern nicht ein,
19so auch VG Regensburg, Beschluss vom 13. Januar 2015 – RO 9 S 14.50347 -, Juris m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich (Rn. 19 ff.)).
20Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken, insbesondere sind zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nicht ersichtlich. Die unter Vorlage des ärztlichen Attests des St. B. / St. K. Krankenhauses O. vom 18. März 2015 glaubhaft gemachte psychische Erkrankung des Antragstellers (mittelgradige depressive Episode (F32.1 ICD-10) und Anpassungsstörung (F43.2 ICD-10)) begründet kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit. Die Erkrankung begründet auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Denn ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller eine etwaig weiterhin erforderliche psychotherapeutische Behandlung nicht auch in Litauen in Anspruch nehmen könnte.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
22Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. März 2015 - 8 L 778/15.A zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Tenor
I.
Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die angeordnete Abschiebung der Antragsteller nur gleichzeitig mit der Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter der Antragstellerin zu 2), Frau ... A. (geb. am ...1992), erfolgen darf.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen ihre von der Antragsgegnerin verfügte Abschiebung nach Litauen.
Der Antragsteller zu 1) und seine Tochter, die Antragstellerin zu 2), sind eigenen Angaben zufolge ukrainische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Der Antragsteller zu 1) gab gegenüber dem Bundesamt an, seit 10. November 2012 mit der am ... 1992 geborenen ... A. verheiratet zu sein und in der Ukraine einen Shuttle-Service und ein eigenes Geschäft für Strandwaren gehabt zu haben. Saisondurchschnittlich habe er einen Gewinn von 15.000 Dollar erzielt. Nach eigenen Angaben seien die Antragsteller mit einem von der Botschaft Litauens im Jahr 2013 ausgestellten und für ein Jahr gültigen Visum von der Ukraine aus am 17. Februar 2014 nach Litauen geflogen. Am 2. März 2014 seien sie in einem Minibus in Richtung Schweiz gefahren. Sie seien in M. (Frankreich) ausgestiegen und mit dem Zug nach Basel gefahren, wo sie sich am selben Tag als Asylsuchende gemeldet hätten. Am 28. April 2014 sei der Antragsteller zu 1) zusammen mit seinen Eltern, seiner Frau und seinem Kind mit einem Zug nach Karlsruhe gefahren. Nach Litauen wollten sie nicht überstellt werden, insoweit wiesen die Antragsteller auf ihre Asylgründe hin. Die Schweiz würde ihren Asylantrag nicht entgegennehmen. Die Frage, ob Kinder, Geschwister oder Eltern des Antragstellers zu 1), die sich in einem Dublin-Mitgliedstaat aufhielten, auf dessen Unterstützung angewiesen seien, verneinte er.
Die Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter der Antragstellerin zu 2), Frau A., gab in ihrer Befragung durch die Regierung von Mittelfranken unter anderem an, sie habe nur die armenische Staatsangehörigkeit und bis 2012 in Armenien gewohnt; bei der Ausreise aus der Ukraine habe sie ein litauisches Visum aus 2014 gehabt.
Am
Mit Bescheid vom
Mit am
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
Die Antragsgegnerin hat sich bis zur Entscheidung des Gerichts nicht geäußert und am
Die Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter der Antragstellerin zu 2), Frau ... A., ist Antragstellerin und Klägerin in den Verfahren RO 9 S 14.50349 und RO 9 K 14.50350, in denen sie sich gegen die ihr gegenüber angeordnete Abschiebung nach Litauen wendet. Sie macht in ihren gerichtlichen Verfahren unter anderem geltend, schwanger zu sein. Als voraussichtlicher Geburtstermin ist in einer ärztlichen Bescheinigung vom 30. Dezember 2014 der 29. August 2015 angegeben.
Die Eltern des Antragstellers zu 1), ... S. und ... E., sind Antragsteller und Kläger in den Verfahren RO 9 S 14.50238 und RO 9 K 14.50239. In diesen machen sie unter anderem geltend, als Mitglied der sogenannten „Maidan-Bewegungen“ sei man auch in Litauen einer Gefahr von Seiten russischstämmiger und prorussisch eingestellter Personen ausgesetzt. Der Antrag der Eltern des Antragstellers zu 1) auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem sie sich gegen ihre Abschiebung nach Litauen wenden, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
Zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung wird auf die Inhalte der Gerichtsakten RO 9 S 14.50347 und RO 9 K 14.50348 sowie der am
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt hier dazu, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebungsanordnung das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehbarkeit überwiegt. Mangels ersichtlicher weiterer Belange ist dabei ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels bestehen. Die erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 ist nach Aktenlage zwar zulässig (wohingegen ein darüber hinausgehendes Verpflichtungsbegehren als unstatthaft anzusehen sein wird, vgl. VG Regensburg, U. v. 18.7.2013 - RN 5 K 13.30027 - juris). In der Sache ist die Anfechtungsklage jedoch derzeit nicht begründet, da der angefochtene Bescheid aufgrund der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG) als rechtmäßig und die Antragsteller nicht als in ihren Rechten verletzt anzusehen sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller zu Recht als unzulässig abgelehnt.
a) Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts als sichere Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) gelten; sonstige sichere Drittstaaten werden durch Gesetz bestimmt. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Die Einreise über einen dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).
Gemäß § 27a AsylVfG i. V. m. der hier einschlägigen Dublin-III-VO sind die gegenständlichen Asylanträge unzulässig, da vorliegend für die Durchführung des Asylverfahrens ein anderer Mitgliedstaat, nämlich Litauen zuständig ist. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Alt. 2 Dublin-III-VO, wenn die Antragsteller mit einem auch im Zeitpunkt der Asylantragstellung gültigen litauischen Visum eingereist sind, bzw. aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, wenn die Antragsteller ohne gültiges Visum über diesen Mitgliedstaat eingereist sein sollten. Ausweislich des Akteninhalts und des eigenen Vorbringens der Antragsteller ist für diese in Litauen ein Schutzgesuch gestellt worden. Bei Litauen handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylVfG). Litauen hat sich zur Übernahme der Antragsteller bereit erklärt, das entsprechende Übernahmegesuch der Antragsgegnerin war auch innerhalb der sich aus Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO ergebenden Drei-Monats-Frist gestellt worden.
Die Zuständigkeit Litauens entfällt hier auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO, weil das Asylverfahren in Litauen und die dortigen Aufnahmebedingungen nicht die in Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO beschriebenen „systemischen Schwachstellen“ aufweisen. Einer der Hauptzwecke der Dublin-III-Verordnung besteht in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage insbesondere in der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) finden (EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10
Vorliegend haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass das Asylverfahren oder die Betreuung der Asylbewerber in Litauen systemische Mängel aufweisen, die eine Durchbrechung bzw. Suspendierung des „Konzepts der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, U. v. 15.5.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des „Prinzips des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10
„Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Litauen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Weder aus Berichten des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa die Republik Litauen bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung ihre Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen einnehmen würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 unwahrscheinlich, dass in Litauen Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Litauen seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme.
Nach den Länderberichten zu Litauen kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Litauen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Daran vermögen die unsubstantiierten Behauptungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Es ist zu bemerken, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.“
Auch das inzwischen für Asylstreitigkeiten zuständige Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich geht weiterhin in ständiger Rechtsprechung unter Bezugnahme auf entsprechende Erkenntnisquellen davon aus, dass Überstellungen nach Litauen nicht allgemein die EMRK oder die GRCh verletzen (vgl. Erkenntnis vom 23.10.2014 - W161 2013296-1; vom 19.8.2014 - W161 2008861-1; vom 27.5.2014 - W177 1434961-1; vom 26.2.2014 - W144 2001850-1; jeweils zu finden unter www.r...gv.at). Insbesondere ist die medizinische Versorgung von Asylbewerbern in Litauen hinreichend gewährleistet, wie sich beispielsweise aus den einschlägigen Ausführungen des Jesuit Refugee Service (JRS) Europe (vgl. www.d...org/index.p...) und des Litauischen Roten Kreuzes (vgl. www.r...lt/e...) ergibt.
Das erkennende Gericht schließt sich daher der insbesondere zur Aufnahmesituation in Litauen erfolgten Bewertung des Asylgerichtshofs bzw. des Bundesverwaltungsgerichtshofs der Republik Österreich auch unter Berücksichtigung der vorliegend einschlägigen Dublin-III-VO an. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass für die Antragsteller als sog. Dublin-Rückkehrer dort eine Existenzgefahr im Sinne einer Verelendung besteht. Vielmehr liegen keine belastbaren Erkenntnismittel vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, Litauen halte aktuell die in der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention verbrieften Rechte der Asylbewerber nicht ein (vgl. VG Regensburg, B.v. 6.2.2014 - RN 8 S 14.30095).
Ergänzend sei mit Blick auf das im Verfahren der Eltern des Antragstellers zu 1) erfolgte Vorbringen darauf hingewiesen, dass durchaus davon auszugehen sein mag, dass in Litauen viele russischstämmige Personen leben, von denen eine Reihe „pro-russisch eingestellt“ ist. Auch hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Antragsteller im Fall einer Überstellung nach Litauen Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Litauen „Übergriffe“ pro-russischer Personen auf anders orientierte Personengruppen erfolgen bzw. solche Übergriffe staatlicherseits nicht unterbunden würden, geschweige denn, dass solche Übergriffe gerade den Antragstellern in Litauen konkret drohen würden (vgl. VG Regensburg, B.v. 14.10.2014 - RO 9 S 14.50238). Nach aktuellem Kenntnisstand ist damit auch vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung nach Litauen eine entsprechende Gefahr droht.
b) Der Zuständigkeit Litauens können die Antragsteller auch nicht ein behauptetes Verfolgungsschicksal in der Ukraine entgegensetzen. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem vermutet, dass ein Asylbegehren in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben behandelt wird, wozu insbesondere der Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) gehört, Art. 33 GFK, Art. 21 RL 2011/95/EU. Soweit den Antragstellern ein Schutzstatus zusteht, ist zu vermuten, dass ein entsprechendes Schutzbedürfnis auch im Rahmen eines in Litauen durchzuführenden Asylverfahrens ausreichend gewürdigt werden kann (vgl. VG Regensburg, B.v. 14.10.2014 - RO 9 S 14.50238). Umstände, die diese Vermutung zu widerlegen geeignet sind, haben die Antragsteller ebenfalls nicht vorgetragen, derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.
c) Die Antragsteller machen im Übrigen zwar sinngemäß geltend, sie hätten von Anfang an nicht in Litauen, sondern in Deutschland um Asyl nachsuchen wollen, so dass ihnen ihre in Litauen erfolgte Antragstellung nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Wie aber auch der Österreichische Asylgerichtshof (a. a. O.) ausgeführt hat, kann sich ein Asylbewerber unter Geltung der Dublin-Regelungen eben gerade nicht jenen Mitgliedstaat frei aussuchen, in dem er sein Asylbegehren prüfen lassen will. Vielmehr treffen die Dublin-Bestimmungen eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylbewerber losgelöste Zuständigkeitsregelung. Eine Zuständigkeit gerade der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ist schließlich auf Grundlage der Vorschriften der Dublin-III-VO aber nicht ersichtlich. Insoweit sei zum einen auf obige Darlegungen verwiesen, im Übrigen ergibt sich eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin aber auch insbesondere nicht aus dem allenfalls noch in Betracht zu ziehenden Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Ein subjektives Recht der Antragsteller auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Antragsgegnerin besteht vorliegend nämlich nicht. Insbesondere folgt ein solches nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers zu 1) - wie von ihr im Verfahren RO 9 S 14.50349 geltend gemacht - schwanger ist und deshalb auf den Beistand ihres Ehemannes angewiesen sein mag. Nachdem sich der Antragsteller zu 1) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann sich seine Ehefrau jedenfalls nicht auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen. Auch darüber hinausgehend besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Es erschließt sich nämlich nicht, warum der Antragsteller eine von seiner Ehefrau benötigte Unterstützung nicht auch wieder in Litauen leisten können sollte, wohin ja beide abgeschoben werden sollen.
2. Die Antragsgegnerin hat diese Abschiebung der Antragsteller nach Litauen auch zu Recht angeordnet. Die Abschiebungsanordnung entspricht § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nachdem gemäß § 27a AsylVfG Litauen für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig ist. Einer Abschiebung der Antragsteller nach Litauen stehen auch keine Abschiebungshindernisse entgegen. Insbesondere ergibt sich ein solches Abschiebungsverbot nicht aus familiären Gründen. Der nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotene Schutz des Familienlebens der Antragsteller steht ihrer Abschiebung nicht generell entgegen, immerhin soll die gesamte Kernfamilie nach Litauen abgeschoben werden. Die Abschiebung darf zwar nicht zur Trennung der Antragsteller zu 1) und 2) von ihrer Ehefrau bzw. Mutter, der Antragstellerin des Verfahrens RO 9 S 14.50349, führen. Um den Fortbestand der Familieneinheit abzusichern, genügt jedoch die vorsorglich in den Beschlusstenor aufgenommene Maßgabe, wonach die Antragsteller nur gemeinsam mit Frau ... A. nach Litauen abgeschoben werden dürfen. Eine weitergehende Maßgabe, die sich auch auf die Eltern des Antragstellers zu 1) erstreckt, war hingegen nicht veranlasst. Diese sind nämlich nicht Teil der Kernfamilie des erwachsenen Antragstellers zu 1) und es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass diese auf eine Betreuung oder den Beistand des Antragstellers zu 1) oder - umgekehrt - dass die Antragsteller auf eine Betreuung oder den Beistand der Eltern des Antragstellers zu 1) angewiesen sind.
Der Bescheid der Antragsgegnerin erweist sich nach allem als voraussichtlich rechtmäßig, so dass eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausscheidet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.