Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Juli 2007 - 3 K 737/04

bei uns veröffentlicht am03.07.2007

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses "Klinik ..." mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in .../Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Klinik .... Über 15 Betten besteht ein gem. § 109 SGB V am 04.06.2004 mit den Krankenkassenverbänden geschlossener Versorgungsvertrag im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin. Für weitere 15 Betten besteht ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V (Psychosomatische Rehabilitation).
Mit Schreiben vom 09.11.1999 beantragte die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg mit 45 Betten. Zur Begründung führte sie aus, sie habe beantragt, den bestehenden Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V um weitere 30 Krankenhausbetten für den Indikationsbereich Psychosomatik/Psychotherapeutische Medizin zu erweitern. Bei ihrer Klinik handle es sich um eine Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin. Aus der Standortplanung für Psychotherapeutische Medizin ergebe sich, dass sie hinsichtlich der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht berücksichtigt werden solle. In der Region südlicher Oberrhein seien als Standorte lediglich die ... in Freiburg, die ... ...-Klinik in ... ..., das ... Emmendingen und zwei Krankenhäuser im Ortenaukreis vorgesehen.
Mit Bescheid vom 27.03.2000 stellte das Regierungspräsidium Freiburg fest, dass der Antrag der Klägerin auf Aufnahme mit 45 Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg abgelehnt werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bisher habe die stationäre psychotherapeutische und psychosomatische Versorgung in Baden-Württemberg vorwiegend in Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB-V stattgefunden. Die Akutversorgung sei vor allem in Universitätsabteilungen vorgenommen worden. Bei der Fortschreibung des Krankenhausplanes, der am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedet worden sei, sei der Neuordnung des Fachgebiets „Psychotherapeutische Medizin“ Rechnung getragen worden. In der Fortschreibung der Krankenhausplanung gehe es vor allem darum, Betten, die in den somatischen Abteilungen bisher zur psychosomatisch/psychotherapeutischen Regelversorgung genutzt worden seien, für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin auszuweisen. Mithin sollten Betten an Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden. Eine zusätzliche Ausweisung von Betten für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sei ausdrücklich nicht vorgesehen. Die vom Landeskrankenhausausschuss am 19.10.1999 beschlossene Standortkonzeption des Sozialministeriums zur Krankenhausplanung für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin habe zum Ziel, landesweit keine neuen eigenständige Einrichtungen für die Akutversorgung, d.h. neue Fachkrankenhäuser in der Psychosomatik und Psychotherapeutischen Medizin, in den Plan aufzunehmen. Die vorhandenen Kapazitäten würden als ausreichend angesehen. Erforderlich sei die fachliche Umwidmung. Die Errichtung von Abteilungen an psychosomatischen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für die Akutversorgung unter Einbeziehung der dort für die Vorsorge- und Rehabilitation zur Verfügung stehenden Bettenkontingente würde diesem Ziel zuwiderlaufen. Insoweit erfülle die Klinik ..., was die konzeptionellen Vorgaben betreffe, nicht die Ziele der Krankenhausplanung. Die Krankenhausplanung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sei notwendig geworden, da die derzeitige psychosomatische Versorgung in Baden-Württemberg Versorgungslücken aufweise. Ziel der Planung sei es, sowohl durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus als auch durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung zu verbessern. Der vorliegende Antrag sei abzulehnen, da die Klinik ... gemessen an den Zielen der Krankenhausplanung als nicht bedarfsgerecht einzustufen sei. Sie sei als internistische Klinik mit psychosomatischem Behandlungsschwerpunkt einzuordnen und könne dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin zugeordnet werden. Für die Auswahlentscheidung werde unterstellt, dass die bemängelten Punkte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit für die Akutversorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass die Einrichtung sich nach Anpassung ihrer Leistungsfähigkeit im personellen Bereich in den Pflegesätzen nicht wesentlich von anderen Antragstellern unterscheiden werde. Auch bei einem Pflegesatz, der unterhalb dem der Allgemeinkrankenhäuser liege, entstünden durch eine Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan für die gesetzlichen Krankenkassen höhere Kosten, da bei einer Herausnahme von bereits im Plan aufgenommenen Betten geförderte Vorhaltungen und Flächen in den bestehenden Krankenhäuser stillgelegt werden müssten, obwohl ihre Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen sei. Der gegenwärtig zu versorgende und der voraussichtlich in der Zukunft zu erwartende Bedarf an Betten sei in der Rahmenkonzeption des Landes nach Bevölkerungszahl und Bettenmessziffer ermittelt worden. Die für die Ermittlung der Bettenmessziffer zugrundegelegten Daten, Werte und Zahlen beruhten auf gutachterlicher Feststellung. Danach bestehe in Baden-Württemberg ein Soll von ca. 1.042 Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin. Der auf Grundlage der Bevölkerungszahl errechnete landesweite Bedarf werde regional zugeordnet und weitgehend auf die Kreise verteilt. Für die Planungsregion Südlicher Oberrhein ergebe sich ein Soll von 97 Betten, im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von 23 Betten. Im Krankenhausplan des Landes seien für die ... ...-Klinik in ... ... 61 Betten für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin ausgewiesen. Davon würden 18 Betten auf die regionale Versorgung angerechnet. Für die Versorgung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald würden darüber hinaus 3 Betten aus dem Überhang der Universitätsklinik Freiburg aufgrund der unmittelbaren Nähe auf die Planungsgröße im Breisgau-Hochschwarzwald angerechnet. Der Bedarf an Betten für Psychotherapeutische Medizin sei im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mithin gedeckt. Im Hinblick auf den Grundsatz einer wohnortnahen Versorgung scheide die Klinik ... mit Standort im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald als versorgendes Krankenhaus für den Landkreis Emmendingen und den Ortenaukreis aus. Die zusätzliche Anerkennung von 45 Betten ... in der Zarten für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und den Stadtkreis Freiburg würde unabhängig vom fehlenden Bedarf zu unnötigen und daher teuren Doppelvorhaltungen führen. Bei einem Soll von 20 Betten für den Stadtkreis Freiburg werde die Versorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin mit 17 Betten und 13 tagesklinischen Plätzen von der ... Freiburg sichergestellt. Bei hälftiger Anrechnung der tagesklinischen Plätze auf die Bettenzahl ergebe sich ein Überhang von 3 Betten, die auf die Versorgung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald angerechnet würden. Für den Stadtkreis Freiburg bestehe deshalb kein Bedarf an zusätzlichen Betten. Der Umwidmung von Betten am ... Emmendingen, das die Versorgung im Landkreis Emmendingen sicherstellen könne, sei der Vorzug vor Ausweisung neuer Betten an der Klinik ... zu geben. Mit jeweils 18 Betten an den Standorten Offenburg und Lahr sei der rechnerische Bedarf für den Ortenaukreis nahezu gedeckt. Da es sich bei dem Ortenaukreis um den flächenmäßig größten Kreis des Landes Baden-Württemberg handle, seien unter dem Aspekt der Wohnortnähe die Standorte am ... Offenburg und am ... Lahr der entfernt gelegenen Klinik ... vorzuziehen. Der Beklagte komme zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme der Klinik ... in den Krankenhausplan mit 45 Betten auf dem Gebiet der Psychotherapeutischen Medizin den Planungszielen des Landes weniger gerecht werden würde als die im Ergebnis ausgewiesenen Standorte.
Die Klägerin hat am 31.03.2000 Klage erhoben. Nachdem sie zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan III beantragt (vgl. Schrifts. v. 28.06.1999 - richtig: 28.06.2000 -), diesen Antrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag abgeändert und zusätzlich die Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 begehrt hatte (vgl. Schrifts. v. 02.11.2000), begehrt die Klägerin nunmehr (nur noch) die Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme in den (aktuellen) Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg (vgl. Schrifts. v. 01.12.2004). Zur Begründung führt sie zuletzt im Wesentlichen aus, Grundlage des Bescheids vom 27.03.2000 sei die damalige Rahmenkonzeption des Beklagten vom Februar 1999 sowie seine „Standortplanung Psychotherapeutische Medizin“ auf der Grundlage der Beratung des Landeskrankenhausausschusses vom 19.10.1999 gewesen. Weit im Vordergrund der damaligen Krankenhausplanung habe das Ziel gestanden, keine neuen Einrichtungen im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin zuzulassen. Vielmehr sollten ausschließlich an bereits zugelassenen Krankenhäusern - Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Fachkrankenhäusern - psychotherapeutische Betten unter Kompensation von Betten anderer Fachabteilungen zugelassen werden. Die Bedarfsannahmen der vom Beklagten beauftragten Gutachter (sog. „Janssen-Gutachten“) seien in den wesentlichen Teilen nach unten korrigiert worden. Nachdem das „Janssen-Gutachten“ einen landesweiten Bedarf von mindestens 1.800 bis 2.400 Planbetten für Baden-Württemberg ermittelt habe, sei der Beklagte zunächst lediglich von einem Bedarf in Höhe von 1.000 Betten landesweit und von 97 Betten hinsichtlich der Planungsregion „Südlicher Oberrhein“ ausgegangen. Diese Anzahl der Betten habe sich auf die ... Freiburg (23), die ... ...-Klinik (18), das ... Emmendingen (18), das ... Offenburg (18) und das ... Lahr (18) aufgeteilt. Die Betten des Krankenhauses der Klägerin seien in der damaligen Standortkonzeption nicht berücksichtigt worden. Die Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin sei im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Versorgung durch die vorerwähnten Krankenhäuser sichergestellt werde und unnötige und daher teure Doppelvorhaltungen vermieden werden müssten. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - die krankenhausplanerischen Annahmen des Beklagten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin umfänglich beanstandet. Der Beklagte habe zwischenzeitlich eine neuere Bedarfsplanung vorgelegt. Der landesweite Gesamtbedarf solle demnach etwa 1.500 Betten betragen. Nach wie vor halte der Beklagte an der Zielvorgabe fest, neue Betten ausschließlich bei Krankenhäusern der Allgemeinversorgung sowie bei den Zentren für Psychiatrie anzusiedeln. Die Zulassung neuer Betten in Fachkrankenhäusern - mit Ausnahme der Zentren für Psychiatrie - sei nicht vorgesehen. Die Zulassung (neuer) Betten solle durch Anrechnung bereits bestehender im Verhältnis 1 : 1 kompensiert werden. In der Planungsregion „Südlicher Oberrhein“ werde vom Beklagten ein Bettensoll in Höhe von 135 Betten angenommen. Nach der Standortplanung (Stand: 06.10.2003) sollten 30 psychotherapeutische Betten beim ... Freiburg, 27 bei der ... ...-Klinik Freiburg, 16 bei der ... ...-Klinik, 15 bei der Klägerin, 18 beim ... Emmendingen sowie jeweils 18 bei den ... Offenburg und Lahr anerkannt werden. Die neueren Bedarfsannahmen des Beklagten könnten rechtlich keinen Bestand haben. Es werde nach wie vor auf die vom VGH Baden-Württemberg geforderte qualitative Bedarfsanalyse verzichtet. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte annehme, psychotherapeutische Betten müssten zwingend an Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Kliniken errichtet werden. Es sei eine „offene Krankenhausplanung“ auf der ersten Entscheidungsstufe zu fordern, auf der der Bedarf nach quantitativer und qualitativer Betrachtung noch unter Außerachtlassung der krankenhausplanerischen Zielsetzungen beurteilt werde. Der Beklagte habe im Rahmen seiner (quantitativen) Bedarfsanalyse den damals und heute noch von den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gedeckten Bedarf im (akutstationären) Bereich der Psychotherapeutischen Medizin berücksichtigen müssen. Nach der Krankenhausplanung des Beklagten gehe es bei der Etablierung psychotherapeutischer Betten in erster Linie darum, angeblich bereits bestehende Betten in Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Fachkliniken für das Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin auszuweisen. Die Annahme einer 1:1 Bettenkompensation stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des VGH. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bedarfsannahme des Beklagten bestünden auch im Hinblick auf die von ihm angenommene Verweildauer. Der VGH habe auf einen Ergebnisbericht der bayerischen Projektgruppe verwiesen, wonach von einer durchschnittlichen Behandlungsdauer von wenigstens 50 Tagen ausgegangen werde. Dies entspreche dem unteren im „Janssen-Gutachten“ angenommenen Wert. Zwar habe er für den Fall, dass sich die von ihm angenommene Verweildauer von wenigstens 50 Tagen aufgrund von Therapieabbrüchen oder vorzeitigen disziplinarischen Entlassungen reduzieren werde, eine kürzere Verweildauer anerkannt. Tatsächlich enthalte aber die vom VGH Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf das „Janssen-Gutachten“ angenommene Mindestverweildauer von 50 Tagen bereits die Fälle des Abbruchs der Behandlung, so dass die Verweildauer nicht unterhalb von 50 Tagen angenommen werden könne. Der Beklagte habe konkret darzulegen, ob er bei seinen neueren Bedarfsannahmen die geforderte Mindestverweildauer von „wenigstens 50 Tagen“ berücksichtigt habe. Die Auswahlentscheidung des Beklagten verstoße gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2004. Die Krankenhauszielplanung des Beklagten über die Ansiedlung stationärer psychotherapeutischer Kapazitäten ausschließlich an bereits zugelassenen Allgemeinkrankenhäusern und den Zentren für Psychiatrie sei mit dem Grundsatz der Trägervielfalt und dem Grundrecht der Berufsfreiheit der Klägerin nicht vereinbar. Die planerische Vorgabe des Beklagten führe bei dem derzeit und auch künftig anzutreffenden rückläufigen Bettenbedarf der stationären Betten zwangsläufig dazu, dass den der Krankenhauslandschaft hinzutretenden Bewerbern keine reelle Berufschance mehr gewährt werde. Gerade kleinere Fachkliniken wie die der Klägerin würden von der Krankenhauszielplanung des Beklagten erheblich benachteiligt. In der Region „Südlicher Oberrhein“ bestehe mindestens im Umfang der von der Klägerin beantragten Bettenzahl von 45 Betten ein ungedeckter Bedarf nach stationärer Krankenhausversorgung im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin. Die Klinik der Klägerin sei leistungsfähig. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Krankenkassenverbände unter dem Datum vom 04.06.2004 mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag über die Zulassung ihres Krankenhauses ausdrücklich im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin - zunächst allerdings lediglich - im Umfang von 15 Betten geschlossen hätten. Dieser Versorgungsvertrag sei zwischenzeitlich vom Sozialministerium genehmigt worden. Die Klägerin zeichne sich durch besonders günstige Pflegesätze aus. Im Vergleich mit den anderen umliegenden Kliniken für Psychotherapeutische Medizin, der ... ...-Klinik in ... ... und der ... ...-Klinik in Freiburg, die der psychosomatischen ... von Prof. ... angegliedert sei, zeichne sich die Klinik ... durch eine deutlich unter 50 % liegende Verweildauer der Patienten aus. Die vorerwähnten Einrichtungen behandelten durchschnittlich Patienten mit einer Verweildauer von 12 Wochen, während das Krankenhaus der Klägerin aufgrund eines verhaltenstherapeutischen Konzepts in der Regel eine Verweildauer von 5 Wochen nicht überschreite. Die Klägerin könne mit den bisher zugelassenen 15 Krankenhausbetten den erheblichen Bedarf nach stationärer Krankenhausbehandlung im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in ihrem Krankenhaus in weiten Teilen nicht befriedigen. Eine große Anzahl von akut behandlungsbedürftigen Patienten müsse abgewiesen oder auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen werden. Die Klägerin verfüge über eine Warteliste. Der hohe „Aufnahmedruck“ ergebe sich daraus, dass eine Vielzahl von Ärzten in der Region von Lörrach bis Offenburg, aber auch des Hochschwarzwaldes bis hin nach Singen dem Krankenhaus der Klägerin verbunden seien. Die hohe Nachfrage nach psychotherapeutischen Krankenhausleistungen bei der Klägerin belege die hohe Bedarfsgerechtigkeit der Klinik .... Der Benutzungsgrad eines Krankenhauses sei ein wichtiges Indiz für dessen Bedarfsgerechtigkeit.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die „Klinik ...“ mit 45 Betten in dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Sozialministerium habe entsprechend den Vorgaben des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 16.04.2002 die Bedarfsermittlungen in der Psychotherapeutischen Medizin ergänzt. Hierzu seien Sachverständige angehört, neuere Untersuchungen zur stationären psychotherapeutischen Versorgung ausgewertet und die Entwicklung der Verweildauer in den baden-württembergischen Krankenhäusern mit psychotherapeutischer Abteilung ermittelt worden. Die Ergebnisse seien mit Vertretern der Krankenkassenverbände und der baden-württembergischen Krankenhausgesellschaft erörtert und es sei die bisherige Standortplanung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortgeschrieben worden. Der Landeskrankenhausausschuss sei mit der Versorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin und den Konsequenzen aus der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seinen Sitzungen am 09.04.2003 und 23.10.2003 befasst worden. Er habe der fortgeschriebenen Konzeption zugestimmt. Maßgebliche Planungsvorgabe sei weiterhin, dass ungeachtet des rechnerisch erhöhten Bedarfs die Betten in der Psychotherapeutischen Medizin grundsätzlich durch Kompensation bereits vorhandener Betten für die somatische und/oder psychiatrische Versorgung bereitzustellen seien; dies entgegen der Behauptung der Klägerin nicht mit dem ausschließlichen Ziel des Abbaus nicht mehr belegter Betten in Akutkrankenhäusern, sondern in erster Linie mit dem Ziel der fachlichen Verbesserung der Versorgung von bereits in somatischen oder psychiatrischen Akutkrankenhäusern befindlichen Patienten. Der Ministerrat habe der fortgeschriebenen Versorgungskonzeption am 25.11.2003 zugestimmt und die Bedarfsfestlegungen und die Standortplanung als Teil des Krankenhausplanes beschlossen. Aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption erhöhe sich der rechnerische Bettenbedarf in der Psychotherapeutischen Medizin von landesweit 1.030 auf 1.507 Betten. Dieser Mehrbedarf beruhe insbesondere darauf, dass die Inzidenz (= Anzahl der Neuerkrankungen) in städtischen Gebieten und der Versorgungsbedarf für chronisch-psychosomatisch Kranke höher als bisher angenommen zu veranschlagen seien und auch die Heranwachsenden (18 bis 25 Jahre) bei der Bedarfsermittlung besonders zu berücksichtigen seien. Demgegenüber habe sich die Überprüfung der Verweildauer im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin, die mit durchschnittlich 40 Tagen als Trendprognose angesetzt werde, nicht bedarfserhöhend ausgewirkt. Soweit die Klägerin behaupte, nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg sei eine qualitative Bedarfsanalyse durchzuführen, verkenne sie den Aussagegehalt des Urteils. Der Übergang von der psychosomatischen Akut- in die Rehabilitationsbehandlung sei fließend. Die einweisenden Ärzte entschieden aufgrund der für erforderlich gehaltenen Behandlung, ob ein Patient in ein Krankenhaus oder in eine Rehabilitationseinrichtung eingewiesen werde. Die in der Bedarfsanalyse entsprechend den Anforderungen des VGH für die Bedarfsberechnung zugrundegelegten Determinanten, nämlich die über 18-jährige Bevölkerung, eine darauf zu beziehende Inzidenz von 3,4 % für die entsprechende Bevölkerung in Verdichtungsräumen bzw. von 2,4 % für die entsprechende Bevölkerung in ländlichen Räumen, die davon als stationär behandlungsbedürftig anzusehende Quote von jeweils 14,1 % und die davon wiederum als motivierbar anzusehende Quote von 31,5 %, die prognostizierte Verweildauer sowie eine Quote von 12,5 % für Chronikerbehandlung in der Akutversorgung deckten insoweit den Gesamtbedarf für die Akutversorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in Abgrenzung zur Rehabilitationsversorgung vollumfänglich ab. Aufgrund des kontinuierlichen Rückgangs des Bettenbedarfs in den somatischen Fächern könne der Mehrbedarf für Psychotherapeutische Medizin in der Regel durch Umwidmung vorhandener Kapazitäten erfolgen, zumal ein Großteil der psychotherapeutisch zu behandelnden Patienten bisher in somatischen Fächern vorhanden gewesen sei. Der Bedarf an psychotherapeutischer Versorgung von Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren werde durch die Fachgebiete der Pädiatrie und der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie abgedeckt. Die Annahmen zur Berücksichtigung von Rezidiven bei der Ermittlung des Bedarfs für Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin stützten sich auf die Expertise zur stationären psychosomatisch/psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland. Die Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen leite sich aus der Expertise für Norddeutschland her, die von einer Verweildauer von 40 Tagen als Untergrenze für fachlich begründete Behandlungskonzeptionen ausgehe. In einer eigenen Umfrage zur Entwicklung der Verweildauer sowie in allen anderen dem Sozialministerium vorliegenden Untersuchungen sei eine Tendenz zur Verkürzung der Verweildauer zu erkennen. Die bestehenden und noch geplanten Tageskliniken für Psychotherapeutische Medizin hätten eine deutlich kürzere Verweildauer als die stationären Einrichtungen und trügen deshalb insgesamt auch zu einer Verkürzung der Verweildauer bei. Die ambulante psychotherapeutische Versorgung durch psychologische Psychotherapeuten und Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin führe zwar nicht zwingend zu einer Abnahme stationärer Behandlungsfälle, habe aber Einfluss auf die durchschnittliche Verweildauer in den stationären und teilstationären Einrichtungen. Durch die Kombination ambulanter, teilstationärer und stationärer Behandlungsepisoden könnten die Verweildauern für stationäre und teilstationäre Behandlungen reduziert werden. Die von der Klägerin als zweifelhaft bezeichneten weiteren Bedarfsannahmen des Landes (Inzidenz für den ländlichen Raum, Anteil der stationär behandlungsbedürftigen Patienten, Anteil der motivierbaren Patienten) seien wohl begründet und stützten sich auf das Janssen-Gutachten. Auf den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald entfielen 30 Betten. Der Bedarf sei durch die ... ...-Klinik ... ... und die Klinik ... (20 Betten gem. Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB-V) sichergestellt. Ein zusätzlicher Bedarf bestehe nicht. Vielmehr sei für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von einer Bedarfsüberdeckung auszugehen. Der Vorwurf der Bevorzugung kommunaler Häuser sei aus der Luft gegriffen. Nach der vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans beschlossenen Versorgungs- und Standortkonzeption in der Psychotherapeutischen Medizin nähmen landesweit mehr als 50 Krankenhäuser unterschiedlichster Trägerschaft (öffentlich, freigemeinnützig und privat) an der Versorgung teil. Damit werde die gesetzlich vorgeschriebene Trägervielfalt gewahrt. Für die Auswahl eines Krankenhauses seien ausschließlich Gründe der optimalen Patientenversorgung entscheidend. Der Anteil der privaten und freigemeinnützigen Krankenhäuser gegenüber den öffentlichen sei seit 1990 bis 2004 kontinuierlich angestiegen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.03.2004 eine Planung für rechtswidrig erachtet, die generell das umfassende Leistungsangebot eines großen Krankenhauses dem eines spezialisierten, kleinen vorziehe. Diese Rechtsprechung könne jedoch nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Versorgung in qualitativ gleichwertiger Weise in der kleinen spezialisierten Einrichtung erfolgen könne. Alles andere liefe darauf hinaus, dass das Land nur noch eine Planung nach Quoten und nicht mehr nach qualitativen Gesichtspunkten durchführen könne. Bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin handle es sich um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Die erforderliche Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Krankenhaus gewährleistet.
10 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Akten des Sozialministeriums Baden-Württemberg nebst Unterlagen zur Standortkonzeption im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin vor.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist inzwischen nur noch auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, festzustellen, dass die Klinik ... mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den aktuellen Krankenhausplan des Beklagten, also in den „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde, aufgenommen ist. Die auf den Krankenhausplan III bezogenen Anträge (Verpflichtungsantrag im Schreiben v. 28.06.2000 und Fortsetzungsfeststellungsantrag im Schreiben v. 02.11.2000) wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Damit hat die Klägerin die Konsequenz daraus gezogen, dass der frühere Krankenhausplan III durch den Krankenhausplan 2000 ersetzt worden ist. Dass der nunmehr gestellte Antrag auf den Krankenhausplan 2000 bezogen ist, ist im Übrigen schon deshalb sachdienlich, weil (auch) der angefochtene Bescheid vom 27.03.2000 die Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 betraf. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999, mit dem der Krankenhausplan 2000 verabschiedet wurde, erst am 25.04.2000 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht die nach § 4 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vorgeschriebene Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgt war. Denn auf Seite 2 des Bescheids wurde auf die am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedete Fortschreibung des Krankenhausplans und damit auf den Krankenhausplan 2000 Bezug genommen. Hinsichtlich einer Aufnahme in den Krankenhausplan III liegt mithin keine Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vor.
12 
Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme der „Klinik ...“ in den Krankenhausplan 2000 mit insgesamt 45 Betten in der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin gerichtete Klage ist gem. §§ 40, 42, 68 VwGO, 6a AGVwGO zulässig. Zwar ist die Klinik ... mit 15 Betten für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin in Teil 2 des Krankenhausplans 2000 - fortgeschriebener Stand zum 01.01.2006 - als planrelevantes Krankenhaus aufgeführt. In dem die Klägerin betreffenden Krankenhauseinzelblatt ist in der Rubrik vollstationäre Allgemeinversorgung - Psychotherapeutische Medizin ein Ist- sowie ein Soll-Bestand von 15 Betten verzeichnet. Aus dem dort vermerkten Status, „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“, ergibt sich aber, dass keine Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt ist. Denn sonst wäre dort „Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) mit KHG-Förderung“ eingetragen worden. Darüber hinaus fehlt es an einem Bescheid, der die Aufnahme in den Krankenhausplan feststellt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung der Bekanntmachung v. 10.04.1991, BGBl. I, S. 886, mit späteren Änderungen). Da es sich beim Krankenhausplan um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38), besteht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Verpflichtung zum Erlass eines Feststellungsbescheids in vollem Umfang.
13 
Die Klage ist zum Teil begründet, da die vom Beklagten im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O. und v. 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; Hess. VGH, Urt. v. 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 - juris; Stollmann/Hermanns, Die jüngere Rechtsprechung zum Krankenhausrecht, DVBl. 2007, 475, 481) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, erneut über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Allerdings kann die Klägerin nicht - auch nicht hinsichtlich eines Teils der beantragten 45 Betten - die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beanspruchen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Verpflichtungsurteils liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 8 Abs. 1 u. 2, 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) einschränkend dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (1. Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt dieser Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (2. Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 und v. 25.07.1985, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der VGH Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (vgl. Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - ).
15 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinen Einzugsbereich fallenden Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben oder an Stelle eines anderen Krankenhauses geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -. NJW 2004, 1648). Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert zunächst eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf; denn die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74, § 6 KHG Nr. 5). Daneben erfordert die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt. Insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Fachgebietseinteilung der ärztlichen Weiterbildungsordnung zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Weiter muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnisse der Landesplanung und andere planerische Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung sind - all das ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen oder in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben, und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht hier erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
16 
Der Krankenhausplan 2000 enthielt selbst keine Bedarfsanalyse für das Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Stattdessen verwies er auf die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums vom Februar 1999 (Krankenhausplan 2000, Nr. 10.5). Die dort getroffene Annahme, es bestehe landesweit ein Bedarf an 1.030 Betten im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin, wurde vom VGH Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.) jedoch nicht als hinreichende Bedarfsanalyse anerkannt, da sie nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung gewesen sei. Um den Vorgaben des VGH Baden-Württemberg gerecht zu werden, verabschiedete das Sozialministerium die Versorgungskonzeption für die stationäre Psychotherapeutische Medizin Baden-Württemberg vom 07.11.2003, die vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans 2000 beschlossen wurde. Dabei wurde ein landesweiter Bettenbedarf von 1.507 Betten errechnet. Die Kammer befand die darin vorgenommene Bedarfsanalyse im Wesentlichen als ausreichend (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 3 K 1361/03 -; den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ der VGH Bad.-Württ. mit Beschl. v. 22.02.2007 - 9 S 1164/05 - aus Gründen zu, die nicht die Bedarfsanalyse betreffen). Daran ist festzuhalten. Die Beteiligten haben keine Umstände vorgetragen, die die Richtigkeit der Auffassung der Kammer in Frage stellen könnten. Die Kammer ging lediglich davon aus, dass die der Berechnung des Bettenbedarfs zugrundeliegende Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen fehlerhaft ermittelt worden sei. Auf diese Rechtsprechung hat das beklagte Land inzwischen reagiert und Erhebungen zur durchschnittlichen Verweildauer durchgeführt. Dabei hat es eine rückläufige Tendenz zur durchschnittlichen Verweildauer in der Akutbehandlung bei allen Einrichtungen (insbesondere Universitätsklinika, Allgemeinkrankenhäuser, Psychiatrische Kliniken) festgestellt (1999: 56,6 Tage; 2001: 58,5 Tage; 2002: 50,5 Tage; 2003: 48,2 Tage; 2004: 46,4 Tage). Die Standortplanung des Sozialministeriums im Bereich Psychotherapeutische Medizin (Stand: Mai 2006) geht von einer Verweildauer von 45 Tagen aus und errechnet einen landesweiten Bettenbedarf von 1.695 Betten sowie von 151 Betten für die hier maßgebliche Region Südlicher Oberrhein. Der Landeskrankenhausausschuss hat der fortgeschriebenen Standortplanung am 05.07.2006 zugestimmt. Ausführungen zur fortgeschriebenen Standortplanung im Bereich „Psychotherapeutische Medizin“ haben die Beteiligten nicht gemacht. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ermittlung einer durchschnittlichen Verweildauer von 45 Tagen bestehen unter diesen Umständen ebenso wenig wie gegen die Richtigkeit der Berechnung des Bettenbedarfs. In dieser Planung wird die Klinik der Klägerin mit 15 Betten berücksichtigt. Zur Klinik ... heißt es in der Rubrik Bemerkungen: „Fachliche Zuordnung aufgrund LSG - Urteil v. 25.01.2002; Antrag auf 6 zusätzliche Betten ist noch zu prüfen.“. In der Rubrik „ nachrichtlich: getroffene Entscheidungen SM und/oder Krankenkassen“ ist die Klinik ... ebenfalls mit 15 Betten aufgeführt.
17 
Auf der ersten Entscheidungsstufe ergibt sich für die Klägerin, deren Klinik unstreitig bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Denn die Zahl der in den für die Versorgung geeigneten Krankenhäusern vorhandenen und erst geplanten Betten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - juris) übersteigt den erforderlichen Bedarf für die Region Südlicher Oberrhein. Im Einzelnen gilt folgendes:
18 
Freibug:
        
- ...-Klinikum:
  30 (lt. Standortplanung)
- ...-...-...-Klinik:
  37
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
        
- ...-...-Klinik:
  61 (lt. Krankenhaus-Einzelblätter)
- Klinik ...:
  45
Landkreis Emmendingen:
        
- ...:
  18
Landkreis Ortenaukreis:
        
- ... Offenburg:
  18
- ... Lahr:
  18
Summe:
227
19 
Damit ist das in der Standortplanung (Stand: Mai 2006) ausgewiesene Soll von 151 Betten für den Bereich Südlicher Oberrhein überschritten.
20 
Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann diese auch keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus dem Umstand herleiten, dass sie Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden geschlossen hat. Soweit nach § 111 SGB V ein Versorgungsvertrag für den Bereich Psychosomatische Rehabilitation besteht, hat dies für die Frage, ob die Klinik... in den Krankenhausplan aufgenommen wird, schon deshalb keine Bedeutung, weil es sich bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen i.S. von § 107 Abs. 2 SGB V nicht um nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähige Einrichtungen handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KHG). Eine hiervon abweichende Regelung (vgl. die Ermächtigung in § 5 Abs. 2 KHG) enthält das Landeskrankenhausgesetz nicht (vgl. § 2 Abs. 4 LKHG). Dementsprechend sind im Krankenhausplan 2000 (Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser) in den Krankenhaus-Einzelblättern auch nur die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V aufgeführt.
21 
Die Klägerin kann die Aufnahme in den Krankenhausplan auch nicht beanspruchen, soweit sie mit den Krankenkassenverbänden einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin abgeschlossen hat. § 108 SGB V unterscheidet zwischen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser, § 108 Nr. 2 SGB V), und Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V). Auch fehlt eine Regelung, die im Falle des Abschlusses eines Versorgungsvertrages die Aufnahme in den Krankenhausplan zwingend vorschreibt. Eine § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechende Regelung, wonach bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss des Versorgungsvertrages gilt, fehlt hinsichtlich der sog. „Vertragskrankenhäuser“ i.S. von § 108 Nr. 3 SGB V. Das Gericht ordnet nicht an, dass diese Krankenhäuser zwingend in den Krankenhausplan aufzunehmen sind. Bei der Zulassung nicht geförderter Krankenhäuser (sog. „Vertragskrankenhäuser“) ist der gesetzliche Vorrang der Plankrankenhäuser zu bedenken (vgl. LPK-SGB V, 2. Aufl. 2003, § 110 Rn. 110, m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG). Diesem gesetzlichen Vorrang und der sich aus den Vorschriften des SGB V ergebenden Unterscheidung zwischen Plan- und Vertragskrankenhäusern widerspräche es, würde man der Auffassung der Klägerin folgen, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach sich zieht. Im Übrigen würde nicht nur der Klägerin, sondern auch der ...-...-...-Klinik und der ... ...-Klinik, die ebenfalls Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden abgeschlossen haben, ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zustehen mit der Folge, dass Krankenhäuser mit einer Bettenzahl in den Krankenhausplan aufgenommen wären, die den festgestellten Bedarf übersteigt. Auch dies macht deutlich, dass die Auffassung der Klägerin mit § 8 Abs. 2 KHG und den daraus entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar ist.
22 
Ist mithin das Angebot größer als der Bedarf, hat der Beklagte eine Auswahlentscheidung unter allen Krankenhäusern zu treffen, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird es ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004, a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung muss sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmt gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77.06 - juris).
23 
Gemessen hieran hat der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen. Sowohl die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2000 als auch die Erwägungen in der Klageerwiderung vom 12.01.2005 sind nicht haltbar, da sie auf rechtswidrigen Bedarfsanalysen beruhen. Im Bescheid vom 27.03.2000 ging der Beklagte für die Planungsregion Südlicher Oberrhein von einem rechnerischen Soll von 97 Betten aus. In der von der Landesregierung am 25.11.2003 verabschiedeten Standortplanung wurde ein Bedarf von 135 Betten festgestellt. Erst die fortgeschriebene Standortplanung (Stand: Mai 2006) ging - in nicht zu beanstandender Weise - von einem Bedarf von 151 Betten aus. Diese Bedarfsanalyse hat jedoch in die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 27.03.2000 sowie in die Klageerwiderung vom 12.01.2005, die im Übrigen zur Auswahlentscheidung nur knappe Erwägungen enthält, keinen Eingang finden können. Der Beklagte ist damit bei seiner Auswahlentscheidung, die mit dem festgestellten tatsächlichen Bedarf eng zusammen hängt, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung keine ergänzenden Ermessenserwägungen angestellt, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, die im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung sei trotz nachfolgender zweimaliger Überarbeitung der Standortplanung ermessensfehlerfrei ergangen. Auch liegt keine Auswahlentscheidung vor, die die aktuelle Konkurrenzsituation im Einzelnen berücksichtigen würde. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Entscheidet die Behörde über den Antrag eines Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431). An einer hiernach zu treffenden umfassenden (noch aktuellen) Auswahlentscheidung, bei der die verschiedenen Krankenhäuser, insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der Kostengünstigkeit konkret miteinander verglichen werden, fehlt es, zumal seit Erlass des Bescheids über 7 Jahre vergangen sind und allein der Zeitablauf dafür spricht, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse entscheidend verändert haben.
24 
Im Übrigen bedarf es auch einer besonderen Begründung dafür, dass die Klinik ... nicht einmal teilweise, nämlich in dem Umfang (15 Betten) in den Krankenhausplan aufgenommen wird, in dem die Klinik auch nach der Standortplanung des Landes den vorhandenen Bettenbedarf befriedigen soll und in den Krankenhaus-Einzelblättern sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin aufgeführt ist. Auch insoweit hat der Beklagte bislang keine nachprüfbaren Erwägungen angestellt.
25 
Offen bleiben kann, ob die vom Beklagten verfolgte Krankenhauszielplanung, wonach durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus sowie durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung verbessert werden soll mit der Folge, dass Betten an Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden sollten, dem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden kann. Der Beklagte beruft sich dafür - neben dem Gesichtspunkt der Kostensenkung - auf Gründe der optimalen Patientenversorgung und führt zur Begründung aus, es handle sich bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Es kumulierten oder wechselten die aufgrund der psychischen Erkrankung eines Patienten auftretenden körperlichen Symptome häufig und es bedürfe zur optimalen Versorgung der Patienten auch eines umfassenden Diagnose- und Behandlungsangebotes. Eine entsprechende Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Akutkrankenhaus gewährleistet. Ob mit dieser Begründung die Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann oder ob sie den Gesichtspunkt der Trägervielfalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.2004, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77/06 - juris) nur unzureichend berücksichtigt, muss derzeit nicht entscheiden werden. Dabei dürfte auch der Einwand der Klägerin von Bedeutung sein, dass eine enge Kooperation mit der ...-Klinik in ...-... bestehe,
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
11 
Die Klage ist inzwischen nur noch auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, festzustellen, dass die Klinik ... mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den aktuellen Krankenhausplan des Beklagten, also in den „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde, aufgenommen ist. Die auf den Krankenhausplan III bezogenen Anträge (Verpflichtungsantrag im Schreiben v. 28.06.2000 und Fortsetzungsfeststellungsantrag im Schreiben v. 02.11.2000) wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Damit hat die Klägerin die Konsequenz daraus gezogen, dass der frühere Krankenhausplan III durch den Krankenhausplan 2000 ersetzt worden ist. Dass der nunmehr gestellte Antrag auf den Krankenhausplan 2000 bezogen ist, ist im Übrigen schon deshalb sachdienlich, weil (auch) der angefochtene Bescheid vom 27.03.2000 die Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 betraf. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999, mit dem der Krankenhausplan 2000 verabschiedet wurde, erst am 25.04.2000 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht die nach § 4 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vorgeschriebene Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgt war. Denn auf Seite 2 des Bescheids wurde auf die am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedete Fortschreibung des Krankenhausplans und damit auf den Krankenhausplan 2000 Bezug genommen. Hinsichtlich einer Aufnahme in den Krankenhausplan III liegt mithin keine Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vor.
12 
Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme der „Klinik ...“ in den Krankenhausplan 2000 mit insgesamt 45 Betten in der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin gerichtete Klage ist gem. §§ 40, 42, 68 VwGO, 6a AGVwGO zulässig. Zwar ist die Klinik ... mit 15 Betten für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin in Teil 2 des Krankenhausplans 2000 - fortgeschriebener Stand zum 01.01.2006 - als planrelevantes Krankenhaus aufgeführt. In dem die Klägerin betreffenden Krankenhauseinzelblatt ist in der Rubrik vollstationäre Allgemeinversorgung - Psychotherapeutische Medizin ein Ist- sowie ein Soll-Bestand von 15 Betten verzeichnet. Aus dem dort vermerkten Status, „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“, ergibt sich aber, dass keine Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt ist. Denn sonst wäre dort „Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) mit KHG-Förderung“ eingetragen worden. Darüber hinaus fehlt es an einem Bescheid, der die Aufnahme in den Krankenhausplan feststellt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung der Bekanntmachung v. 10.04.1991, BGBl. I, S. 886, mit späteren Änderungen). Da es sich beim Krankenhausplan um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38), besteht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Verpflichtung zum Erlass eines Feststellungsbescheids in vollem Umfang.
13 
Die Klage ist zum Teil begründet, da die vom Beklagten im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O. und v. 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; Hess. VGH, Urt. v. 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 - juris; Stollmann/Hermanns, Die jüngere Rechtsprechung zum Krankenhausrecht, DVBl. 2007, 475, 481) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, erneut über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Allerdings kann die Klägerin nicht - auch nicht hinsichtlich eines Teils der beantragten 45 Betten - die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beanspruchen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Verpflichtungsurteils liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 8 Abs. 1 u. 2, 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) einschränkend dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (1. Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt dieser Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (2. Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 und v. 25.07.1985, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der VGH Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (vgl. Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - ).
15 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinen Einzugsbereich fallenden Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben oder an Stelle eines anderen Krankenhauses geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -. NJW 2004, 1648). Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert zunächst eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf; denn die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74, § 6 KHG Nr. 5). Daneben erfordert die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt. Insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Fachgebietseinteilung der ärztlichen Weiterbildungsordnung zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Weiter muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnisse der Landesplanung und andere planerische Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung sind - all das ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen oder in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben, und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht hier erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
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Der Krankenhausplan 2000 enthielt selbst keine Bedarfsanalyse für das Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Stattdessen verwies er auf die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums vom Februar 1999 (Krankenhausplan 2000, Nr. 10.5). Die dort getroffene Annahme, es bestehe landesweit ein Bedarf an 1.030 Betten im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin, wurde vom VGH Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.) jedoch nicht als hinreichende Bedarfsanalyse anerkannt, da sie nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung gewesen sei. Um den Vorgaben des VGH Baden-Württemberg gerecht zu werden, verabschiedete das Sozialministerium die Versorgungskonzeption für die stationäre Psychotherapeutische Medizin Baden-Württemberg vom 07.11.2003, die vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans 2000 beschlossen wurde. Dabei wurde ein landesweiter Bettenbedarf von 1.507 Betten errechnet. Die Kammer befand die darin vorgenommene Bedarfsanalyse im Wesentlichen als ausreichend (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 3 K 1361/03 -; den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ der VGH Bad.-Württ. mit Beschl. v. 22.02.2007 - 9 S 1164/05 - aus Gründen zu, die nicht die Bedarfsanalyse betreffen). Daran ist festzuhalten. Die Beteiligten haben keine Umstände vorgetragen, die die Richtigkeit der Auffassung der Kammer in Frage stellen könnten. Die Kammer ging lediglich davon aus, dass die der Berechnung des Bettenbedarfs zugrundeliegende Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen fehlerhaft ermittelt worden sei. Auf diese Rechtsprechung hat das beklagte Land inzwischen reagiert und Erhebungen zur durchschnittlichen Verweildauer durchgeführt. Dabei hat es eine rückläufige Tendenz zur durchschnittlichen Verweildauer in der Akutbehandlung bei allen Einrichtungen (insbesondere Universitätsklinika, Allgemeinkrankenhäuser, Psychiatrische Kliniken) festgestellt (1999: 56,6 Tage; 2001: 58,5 Tage; 2002: 50,5 Tage; 2003: 48,2 Tage; 2004: 46,4 Tage). Die Standortplanung des Sozialministeriums im Bereich Psychotherapeutische Medizin (Stand: Mai 2006) geht von einer Verweildauer von 45 Tagen aus und errechnet einen landesweiten Bettenbedarf von 1.695 Betten sowie von 151 Betten für die hier maßgebliche Region Südlicher Oberrhein. Der Landeskrankenhausausschuss hat der fortgeschriebenen Standortplanung am 05.07.2006 zugestimmt. Ausführungen zur fortgeschriebenen Standortplanung im Bereich „Psychotherapeutische Medizin“ haben die Beteiligten nicht gemacht. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ermittlung einer durchschnittlichen Verweildauer von 45 Tagen bestehen unter diesen Umständen ebenso wenig wie gegen die Richtigkeit der Berechnung des Bettenbedarfs. In dieser Planung wird die Klinik der Klägerin mit 15 Betten berücksichtigt. Zur Klinik ... heißt es in der Rubrik Bemerkungen: „Fachliche Zuordnung aufgrund LSG - Urteil v. 25.01.2002; Antrag auf 6 zusätzliche Betten ist noch zu prüfen.“. In der Rubrik „ nachrichtlich: getroffene Entscheidungen SM und/oder Krankenkassen“ ist die Klinik ... ebenfalls mit 15 Betten aufgeführt.
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Auf der ersten Entscheidungsstufe ergibt sich für die Klägerin, deren Klinik unstreitig bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Denn die Zahl der in den für die Versorgung geeigneten Krankenhäusern vorhandenen und erst geplanten Betten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - juris) übersteigt den erforderlichen Bedarf für die Region Südlicher Oberrhein. Im Einzelnen gilt folgendes:
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Freibug:
        
- ...-Klinikum:
  30 (lt. Standortplanung)
- ...-...-...-Klinik:
  37
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
        
- ...-...-Klinik:
  61 (lt. Krankenhaus-Einzelblätter)
- Klinik ...:
  45
Landkreis Emmendingen:
        
- ...:
  18
Landkreis Ortenaukreis:
        
- ... Offenburg:
  18
- ... Lahr:
  18
Summe:
227
19 
Damit ist das in der Standortplanung (Stand: Mai 2006) ausgewiesene Soll von 151 Betten für den Bereich Südlicher Oberrhein überschritten.
20 
Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann diese auch keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus dem Umstand herleiten, dass sie Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden geschlossen hat. Soweit nach § 111 SGB V ein Versorgungsvertrag für den Bereich Psychosomatische Rehabilitation besteht, hat dies für die Frage, ob die Klinik... in den Krankenhausplan aufgenommen wird, schon deshalb keine Bedeutung, weil es sich bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen i.S. von § 107 Abs. 2 SGB V nicht um nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähige Einrichtungen handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KHG). Eine hiervon abweichende Regelung (vgl. die Ermächtigung in § 5 Abs. 2 KHG) enthält das Landeskrankenhausgesetz nicht (vgl. § 2 Abs. 4 LKHG). Dementsprechend sind im Krankenhausplan 2000 (Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser) in den Krankenhaus-Einzelblättern auch nur die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V aufgeführt.
21 
Die Klägerin kann die Aufnahme in den Krankenhausplan auch nicht beanspruchen, soweit sie mit den Krankenkassenverbänden einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin abgeschlossen hat. § 108 SGB V unterscheidet zwischen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser, § 108 Nr. 2 SGB V), und Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V). Auch fehlt eine Regelung, die im Falle des Abschlusses eines Versorgungsvertrages die Aufnahme in den Krankenhausplan zwingend vorschreibt. Eine § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechende Regelung, wonach bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss des Versorgungsvertrages gilt, fehlt hinsichtlich der sog. „Vertragskrankenhäuser“ i.S. von § 108 Nr. 3 SGB V. Das Gericht ordnet nicht an, dass diese Krankenhäuser zwingend in den Krankenhausplan aufzunehmen sind. Bei der Zulassung nicht geförderter Krankenhäuser (sog. „Vertragskrankenhäuser“) ist der gesetzliche Vorrang der Plankrankenhäuser zu bedenken (vgl. LPK-SGB V, 2. Aufl. 2003, § 110 Rn. 110, m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG). Diesem gesetzlichen Vorrang und der sich aus den Vorschriften des SGB V ergebenden Unterscheidung zwischen Plan- und Vertragskrankenhäusern widerspräche es, würde man der Auffassung der Klägerin folgen, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach sich zieht. Im Übrigen würde nicht nur der Klägerin, sondern auch der ...-...-...-Klinik und der ... ...-Klinik, die ebenfalls Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden abgeschlossen haben, ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zustehen mit der Folge, dass Krankenhäuser mit einer Bettenzahl in den Krankenhausplan aufgenommen wären, die den festgestellten Bedarf übersteigt. Auch dies macht deutlich, dass die Auffassung der Klägerin mit § 8 Abs. 2 KHG und den daraus entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar ist.
22 
Ist mithin das Angebot größer als der Bedarf, hat der Beklagte eine Auswahlentscheidung unter allen Krankenhäusern zu treffen, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird es ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004, a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung muss sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmt gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77.06 - juris).
23 
Gemessen hieran hat der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen. Sowohl die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2000 als auch die Erwägungen in der Klageerwiderung vom 12.01.2005 sind nicht haltbar, da sie auf rechtswidrigen Bedarfsanalysen beruhen. Im Bescheid vom 27.03.2000 ging der Beklagte für die Planungsregion Südlicher Oberrhein von einem rechnerischen Soll von 97 Betten aus. In der von der Landesregierung am 25.11.2003 verabschiedeten Standortplanung wurde ein Bedarf von 135 Betten festgestellt. Erst die fortgeschriebene Standortplanung (Stand: Mai 2006) ging - in nicht zu beanstandender Weise - von einem Bedarf von 151 Betten aus. Diese Bedarfsanalyse hat jedoch in die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 27.03.2000 sowie in die Klageerwiderung vom 12.01.2005, die im Übrigen zur Auswahlentscheidung nur knappe Erwägungen enthält, keinen Eingang finden können. Der Beklagte ist damit bei seiner Auswahlentscheidung, die mit dem festgestellten tatsächlichen Bedarf eng zusammen hängt, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung keine ergänzenden Ermessenserwägungen angestellt, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, die im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung sei trotz nachfolgender zweimaliger Überarbeitung der Standortplanung ermessensfehlerfrei ergangen. Auch liegt keine Auswahlentscheidung vor, die die aktuelle Konkurrenzsituation im Einzelnen berücksichtigen würde. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Entscheidet die Behörde über den Antrag eines Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431). An einer hiernach zu treffenden umfassenden (noch aktuellen) Auswahlentscheidung, bei der die verschiedenen Krankenhäuser, insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der Kostengünstigkeit konkret miteinander verglichen werden, fehlt es, zumal seit Erlass des Bescheids über 7 Jahre vergangen sind und allein der Zeitablauf dafür spricht, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse entscheidend verändert haben.
24 
Im Übrigen bedarf es auch einer besonderen Begründung dafür, dass die Klinik ... nicht einmal teilweise, nämlich in dem Umfang (15 Betten) in den Krankenhausplan aufgenommen wird, in dem die Klinik auch nach der Standortplanung des Landes den vorhandenen Bettenbedarf befriedigen soll und in den Krankenhaus-Einzelblättern sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin aufgeführt ist. Auch insoweit hat der Beklagte bislang keine nachprüfbaren Erwägungen angestellt.
25 
Offen bleiben kann, ob die vom Beklagten verfolgte Krankenhauszielplanung, wonach durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus sowie durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung verbessert werden soll mit der Folge, dass Betten an Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden sollten, dem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden kann. Der Beklagte beruft sich dafür - neben dem Gesichtspunkt der Kostensenkung - auf Gründe der optimalen Patientenversorgung und führt zur Begründung aus, es handle sich bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Es kumulierten oder wechselten die aufgrund der psychischen Erkrankung eines Patienten auftretenden körperlichen Symptome häufig und es bedürfe zur optimalen Versorgung der Patienten auch eines umfassenden Diagnose- und Behandlungsangebotes. Eine entsprechende Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Akutkrankenhaus gewährleistet. Ob mit dieser Begründung die Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann oder ob sie den Gesichtspunkt der Trägervielfalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.2004, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77/06 - juris) nur unzureichend berücksichtigt, muss derzeit nicht entscheiden werden. Dabei dürfte auch der Einwand der Klägerin von Bedeutung sein, dass eine enge Kooperation mit der ...-Klinik in ...-... bestehe,
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Juli 2007 - 3 K 737/04

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Juli 2007 - 3 K 737/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Juli 2007 - 3 K 737/04 zitiert 15 §§.

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern


(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 108 Zugelassene Krankenhäuser


Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,2. Krankenhäuser, die in de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen


(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende d

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 8 Voraussetzungen der Förderung


(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Lande

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen


(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erford

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 1 Grundsatz


(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenveran

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 6 Krankenhausplanung und Investitionsprogramme


(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen. (1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bunde

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 5 Nicht förderungsfähige Einrichtungen


(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Är

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Juli 2007 - 3 K 737/04 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Juli 2007 - 3 K 737/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Dez. 2006 - 9 S 2182/06

bei uns veröffentlicht am 20.12.2006

Tenor Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerd
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. März 2018 - 8 K 2876/15

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor Die Kündigungsverfügung der Beklagten vom 22.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben vom 11.04.2014 wird aufgehoben.Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Koste

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Feb. 2013 - 9 S 1968/11

bei uns veröffentlicht am 12.02.2013

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2007 - 3 K 737/04 - geändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. März 2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet festzuste

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Juli 2009 - L 11 KR 2751/07

bei uns veröffentlicht am 07.07.2009

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2007 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

Tenor

Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4., 6. und 7., die diese auf sich behalten.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Beschwerdeführer als durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.01.2006 notwendig Beigeladene beschwerdebefugt (§§ 146 Abs. 1, 63 Nr. 3, 65 Abs. 2, 66 VwGO).
Die Beschwerden sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2005, mit dem sie mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie) in den Krankenhausplan des Antraggegners aufgenommen worden ist, anzuordnen, zu Recht stattgegeben. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit den Beschwerden innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerden aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall mit seinem am 06.09.2006 zugestellten Beschluss vom 30.08.2006 eine Maßnahme nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO getroffen, weil die Beigeladenen gegen den die Antragstellerin begünstigenden Verwaltungsakt vom 12.12.2005 Klage erhoben haben (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides sowohl ein etwaiges entgegenstehendes öffentliches Interesse als auch entgegenstehende Interessen der Beigeladenen überwiege. Es war hierbei noch als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verb. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend), da die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gegen seine Urteile in der Hauptsache vom 18.07.2006 (AZ: 2 K 3138/05 und 2 K 72/06) von den Beigeladenen zu 1. bis 3. und 5. als dortige Kläger erst am 20.09.2006 bzw. 22.09.2006 eingelegt worden sind (AZ: 9 S 2240/06 und 9 S 2241/06). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist vom Senat aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
1. Ein Erfolg der Beschwerden scheitert entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daran, dass die von den Beigeladenen in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen wegen offensichtlich fehlender Klagebefugnis bereits unzulässig wären, den beschwerdeführenden Beigeladenen mithin ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen mangels deren Eintritt nicht zukäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24/92 -, DVBl 1993, 256; OVG Greifswald, Beschluss vom 22.12.1999 - 2 M 99/99 -, NVwZ 2000, 948).
1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18), wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74, § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) insoweit gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb (nicht länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648).
1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
1.3 Ausgehend hiervon kann für einen Krankenhausträger die vom Bundesverfassungsgericht für eine Klagebefugnis geforderte besondere Grundrechtsbetroffenheit mit einem Feststellungsbescheid zugunsten eines konkurrierenden Krankenhausträgers nur dann verbunden sein, wenn seine Belange im Rahmen einer nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung zu Unrecht - wegen Verneinung der Bedarfsgerechtigkeit - von vorneherein nicht berücksichtigt oder bei der Abwägung fehlerhaft gewichtet sein können. Ist eine solche Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern aber gar nicht zu treffen, sei es, weil die Anzahl ihrer Betten insgesamt den zu deckenden Bedarf nicht übersteigt, oder sei es, weil nur ein um eine Aufnahme in den Krankenhausplan nachsuchendes Krankenhaus vorhanden ist, scheidet die für eine Klage- bzw. Antragsbefugnis erforderliche besondere Grundrechtsbetroffenheit eines anderen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Daraus ergeben sich für die Anfechtungsbefugnis der Träger von für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser gegenüber an Dritte ergangener Feststellungsbescheide folgende Besonderheiten:
1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, dürfte es danach bereits an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage und mithin auch eines Antrages nach § 80a Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses fehlen, da eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens offensichtlich ausscheidet. Jedenfalls könnte eine vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu seinen Gunsten ausfallen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
10 
1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, dürfte daran anzuknüpfen sein, ob die Möglich besteht, dass der zugunsten eines solchen Konkurrenten ergangene Feststellungsbescheid die Wettbewerbssituation zum Nachteil des klagenden Krankenhausträgers verändern kann. Dies ist sicherlich der Fall, wenn in demselben Bescheid nach einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei bereits vorhandenen Plankrankenhäusern entschieden ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat befugt.
11 
Ob eine zur Anfechtung berechtigende besondere Drittbetroffenheit - die an andere Voraussetzungen geknüpft ist als eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO im Verpflichtungsprozess (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 20.05.1992 - 1 B 22/92 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 106; Beschluss des Senats vom 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, ESVGH 56, 105 = VBlBW 2006, 241, m.w.N.) - allerdings auch dann anzunehmen ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - in dem Feststellungsbescheid zugunsten eines neu auftretenden Mitbewerbers eine verbindliche Reduzierungsregelung vorhandener Planbetten gegenüber den in diesem Fachgebiet bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern nicht getroffen wird, sondern nur unverbindliche Ankündigungen hinsichtlich der bei einigen der bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern vorzunehmenden Reduzierungen erfolgen, hält der Senat zumindest für zweifelhaft. Dies gilt ungeachtet dessen und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob eine solche Vorgehensweise der Behörde den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Vorgaben entspricht oder nicht. Denn die Rechtsstellung als vorhandenes Plankrankenhaus mit den bisher ausgewiesenen Planbetten bleibt von einem solchen, eine einheitliche Entscheidung gerade nicht treffenden Feststellungsbescheid unberührt, insbesondere dann, wenn dieses weder am verwaltungsbehördlichen noch an einem ggf. nachfolgenden gerichtlichen Verfahren des neu aufgenommenen Krankenhauses förmlich beteiligt worden ist. Zudem ist häufig völlig offen, ob eine spätere - selbständig angreifbare - Umsetzung durch entsprechende Bettenreduzierungen bei den vorhandenen Plankrankenhäusern auch tatsächlich so erfolgen wird, wie auch hier das beklagte Land in den Berufungsverfahren - 9 S 2240/06 - und - 9 S 2241/06 - mit der Inaussichtstellung einer nochmaligen Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung der vorläufigen Überlegungen im Bescheid vom 12.12.2005 bereits angedeutet hat.
12 
In einer weiteren Entscheidung vom 17.08.2004 hat allerdings das Bundesverfassungsgericht im Vertragsarztrecht die so genannte defensive Konkurrentenklage für zulässig erachtet, um dem Vertragsarzt zu ermöglichen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob durch die Erteilung von Ermächtigungen (an Krankenhausärzte) zu seinen Lasten ein Überangebot entsteht. Es hat sich dabei davon leiten lassen, dass Art. 12 Abs. 1 GG zwar keinen Schutz vor Konkurrenz gewährt. Auch haben die Vertragsärzte aufgrund ihres Zulassungsstatus keinen Rechtsanspruch auf die Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit. Die Wettbewerbssituation und die Erträge unterliegen grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen. Eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, kann aber das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht. Eine solche Situation hat das Bundesverfassungsgericht für die Berufsausübung des Vertragsarztes, die in einem staatlich regulierten Markt stattfindet, unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Rechtsprechung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) angenommen. Dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nach den einschlägigen Regelungen erheblichen Beschränkungen in vielfacher Hinsicht ausgesetzt.Zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit muss er Einschränkungen seines Behandlungsspektrums ebenso hinnehmen wie Regelungen, die seine Niederlassungsfreiheit, seine Fallzahlen und seine Vergütung begrenzen. Diese Eingriffe können im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gemeinwohlbelang der Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten gerechtfertigt werden. An diesem legitimen Zweck sind aber die jeweiligen Beschränkungen der Berufsfreiheit der im System tätigen Leistungserbringer auch zu messen. Gleichzeitig ist der Vertragsarzt zudem dadurch begünstigt, innerhalb des geschlossenen Systems der vertragsärztlichen Versorgung nur einer für ihn noch tragbaren Konkurrenz ausgesetzt zu sein. So war ihm zum damaligen Zeitpunkt nach § 116 Satz 2 SGB V für den gesamten Bereich der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter der Vorrang gegenüber den Krankenhausärzten eingeräumt, um seinem spezifischen unternehmerischen Risiko im Verhältnis zu den Krankenhausärzten, die auf mit staatlichen Mitteln geförderte Investitionen zurückgreifen können, Rechnung zu tragen (vgl. nunmehr aber § 116b Abs. 2 und 3 SGB V). Kommt es durch hoheitliche Maßnahmen zu weiter gehenden, an diesen Belangen nicht ausgerichteten Eingriffen in die gesetzlich durchstrukturierten Marktbedingungen, die zu einer Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führen können, können die im System eingebundenen Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein. Diese Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erfordert die Befugnis des Grundrechtsträgers, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Erteilung einer Ermächtigung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Die Einbindung der Vertragsärzte in das System der gesetzlichen Krankenversicherung, das ihnen einen Vorrang gegenüber anderen Ärzten garantiert, korreliert mit dem Anspruch auf Rechtsschutz bei Vernachlässigung der gesetzgeberischen Entscheidung durch die Zulassungsgremien (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273).
13 
Hieraus leiten sowohl die beschwerdeführenden Beigeladenen als auch der Antragsgegner die Zulässigkeit der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen auch für die vorliegende Fallkonstellation ab. Ob dem in den Berufungsverfahren zu folgen sein wird, ist aber offen (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, a.a.O.). Denn ein Vorrang von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Plankrankenhäuser gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern besteht nach Vorstehendem gerade nicht. Vielmehr stehen sie im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen - wie etwa von der Beigeladenen zu 3 geschildert - und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, dürfte aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zukommen (vgl. dazu Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weisen die beschwerdeführenden Beigeladenen ferner auf mögliche Nachteile hin, die Ihnen aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Antragstellerin erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser ausgesetzt. Auch ist ein näher konkretisiertes Vorbringen hierzu bisher nicht erfolgt. All dies mag gewisse Zweifel an der Klagebefugnis der Beigeladenen rechtfertigen. Gleichwohl lässt sich bei summarischer Prüfung nicht von vorneherein sicher ausschließen, dass auch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art eine die Klagebefugnis eröffnende Grundrechtsverletzung Dritter möglich ist, jedenfalls dann, wenn eine Versorgung über den eigentlichen Bedarf hinaus in Streit steht. Offensichtlich unzulässig sind die Klagen der beschwerdeführenden Beigeladenen danach nicht.
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2. Ist danach der Ausgang der Hauptsacheverfahren bereits mit Blick auf die Zulässigkeit der Klagen offen, so lässt sich bei unterstellter Zulässigkeit aufgrund der Komplexität des dortigen klägerischen Vorbringens - die beschwerdeführenden Beigeladenen rügen etwa sowohl mit Blick auf das angebotene Behandlungsspektrum und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die angenommene Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Antragstellerin als auch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung - auch die Begründetheit der Klagen bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend in die eine oder andere Richtung beurteilen. Die angesichts dessen vorzunehmende Interessenabwägung führt auch nach Auffassung des Senats zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Antragstellerin seit über fünf Jahren der - mit ursprünglich 150 Betten beantragte und nunmehr mit 30 Betten gewährte - Zugang zum Krankenhausmarkt in dem von ihr angestrebtem Fachgebiet anders als den Beigeladenen verwehrt, obwohl der Antragsgegner selbst von der Bedarfsgerechtigkeit ihres Krankenhauses ausgeht und ihr damit auch nach der vom Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 18.07.2006 geteilten Auffassung des Antragsgegners grundsätzlich der Zugang jedenfalls im Rahmen einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung offen stehen muss. Demgegenüber fallen die Interessen der beschwerdeführenden Beigeladenen nicht so sehr ins Gewicht. Insbesondere drohen ihnen durch die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12.12.2005 unwiederbringliche Rechtsverluste nicht. Zutreffend dürfte zwar ihre Ansicht sein, dass die Verfahrensweise des Antragsgegners, bei dem von ihm angenommenen nur fiktiv vorhandenen Bedarf über etwaige erforderliche Bettenkürzungen bei vorhandenen Plankrankenhäusern nicht einheitlich mit der Neuaufnahme der Antragstellerin zu entscheiden, gewissen Bedenken begegnet. Hierdurch nimmt der Antragsgegner eine nach dem in §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 KHG für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern vorgesehenen Auswahlverfahren an sich zu vermeidende Überversorgung in diesem Fachgebiet zumindest für eine gewisse Übergangszeit in Kauf. Eine eigene Rechtsverletzung erwächst aus dieser Verfahrensweise den beschwerdeführenden Beigeladenen aber nach Vorstehendem offensichtlich nicht, zumal gerade eine ordnungsgemäße Bedarfsermittlung durch den Antragsgegner in den vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren, die letztlich in den dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 zugrunde liegenden gerichtlichen Vergleich vom 15.08.2005 mündeten, in Streit stand und nach wie umstritten ist (vgl. den Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 19.01.2006, worin sie nach wie vor entgegen der Auffassung des Antragsgegners von einem erheblichen Bettendefizit in diesem Fachgebiet für die Region Nordschwarzwald ausgeht). Auch tatsächlich wären sie von einem durch die Aufnahme der Planbetten der Antragstellerin gleichwohl eintretenden Überangebot an Planbetten im Fachgebiet „Orthopädie“ in ihrem Einzugsbereich kaum betroffen. Ausweislich der Festlegungen im Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser - Fortgeschriebener Stand zum 01.Januar 2006 (Beschluss der Landesregierung vom 10.04.2006) - sind für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. im hier (noch) zuzuweisenden Fachgebiet Orthopädie - eine Anpassung des Krankenhausplans an die Neufassung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. März 2006, nach der das frühere Gebiet Nr. 28 „Orthopädie“ durch die Facharztbezeichnung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ auf dem Gebiet Nr. 6 „Chirurgie“ ersetzt wurde, ist noch nicht erfolgt - keine Planbetten festgestellt, sodass sie durch eine Neuaufnahme der Antragstellerin in diesem Gebiet, auf das es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alleine ankommt (vgl. auch Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 1: Grundlagen Verfahren Ergebnisse Medizinische Fachplanungen, Nr. 9. Medizinische Fachplanungen, S. 45) und die bei ihnen im Fachgebiet „Chirurgie“ ohne förmliche Umwidmungen angedachten Bettenkürzungen schon deshalb nicht betroffen sind. Für die Beigeladene Nr. 5 sind zwar 171 Planbetten auf dem Fachgebiet „Orthopädie“ ausgewiesen, eine Kürzung ist insoweit jedoch nicht ins Auge gefasst. Für die Beigeladene Nr. 3 sind insoweit 3 Planbetten ausgewiesen und sie soll mit Blick auf die hohe Anzahl ihrer Behandlungsfälle und Berechnungstage nach den vorläufigen Überlegungen des Antragsgegners auch von einer Kürzung mit einem Bett betroffen sein, wobei freilich die in dem Bescheid vom 12.12.2005 hierzu angestellten Erwägungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Der Antragsgegner hat zudem im Verfahren - 9 S 2241/06 -, an dem die Beigeladene zu 3. als Klägerin beteiligt ist, bereits angekündigt, seine vorläufigen Überlegungen zu den Bettenreduzierungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Es spricht also derzeit nichts dafür, dass gerade die Beigeladene zu 3. in absehbarer Zeit tatsächlich von einer Bettenkürzung betroffen sein wird.
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Soweit in dem Zeitraum bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache durch die Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin sich künftige Pflegesatzverhandlungen, etwa im Bereich des gelenkchirurgischen Spektrums, oder die Erfüllung etwaiger Vorgaben nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V schwieriger gestalten, können diese nach einem Erfolg in der Hauptsache behebbaren Nachteile von den beschwerdeführenden Beigeladenen hingenommen werden, zumal hierbei auch die gesetzgeberische Wertung in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen ist. Hiernach endet die aufschiebende Wirkung einer - wie hier - im ersten Rechtszug abgewiesenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Diese Folge würde vorliegend drei Monate nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufungen, mithin mit Ablauf des 23.01.2007 eintreten. Die von den Beigeladenen zu 2., 3. und 5. bereits beantragte Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (AZ: 9 S 2918/06) erforderte nach § 80b Abs. 2 VwGO ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens einen dahingehenden Beschluss des Senats, der bei der hier vorgenommenen Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur in Betracht käme, wenn die Erfolgsaussichten der Berufungen als günstig angesehen werden könnten oder sonst der Wegfall der aufschiebenden Wirkung zu unzumutbaren, weil irreparablen Nachteilen führen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 80b Rn. 15, m.w.N.). Dies ist nach Vorstehendem aber nicht der Fall. Außerdem ist künftig maßgebend die neue Fachgebietseinteilung nach der Weiterbildungsordnung 2006. Insofern hat, soweit derzeit ersichtlich, nur die Antragstellerin bisher einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan gestellt, dem mit dem Bescheid vom 12.12.2005 insoweit stattgegeben wurde. Gleichwohl dürfte im Hinblick auf die neue Fachgebietsbezeichnung auch ohne entsprechende Anträge eine umfassende neue Plankonzeption einschließlich einer an die neuen Gebiete angepasster Bedarfsanalyse ohnehin erforderlich sein, im Rahmen derer die Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen angemessen zu berücksichtigen sein werden und gegebenenfalls eine entsprechende Auswahlentscheidung zu treffen sein wird vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38). Der mit dem Bescheid vom 12.12.2005 festgestellten Rechtslage kommt danach voraussichtlich nur noch eine eng begrenzte zeitliche Geltung zu.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 - und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen,
2.
Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,
3.
Einrichtungen in Krankenhäusern,
a)
soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht vorliegen, insbesondere Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten,
b)
für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,
4.
Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
5.
Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3 Satz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist, soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
6.
Versorgungskrankenhäuser,
7.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist,
8.
die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerläßlichen Unterkunfts- und Aufenthaltsräume,
9.
Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie auf Grund des § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten werden,
10.
Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind,
11.
Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt wird.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

Tenor

Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4., 6. und 7., die diese auf sich behalten.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Beschwerdeführer als durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.01.2006 notwendig Beigeladene beschwerdebefugt (§§ 146 Abs. 1, 63 Nr. 3, 65 Abs. 2, 66 VwGO).
Die Beschwerden sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2005, mit dem sie mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie) in den Krankenhausplan des Antraggegners aufgenommen worden ist, anzuordnen, zu Recht stattgegeben. Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit den Beschwerden innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerden aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall mit seinem am 06.09.2006 zugestellten Beschluss vom 30.08.2006 eine Maßnahme nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO getroffen, weil die Beigeladenen gegen den die Antragstellerin begünstigenden Verwaltungsakt vom 12.12.2005 Klage erhoben haben (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides sowohl ein etwaiges entgegenstehendes öffentliches Interesse als auch entgegenstehende Interessen der Beigeladenen überwiege. Es war hierbei noch als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verb. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend), da die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gegen seine Urteile in der Hauptsache vom 18.07.2006 (AZ: 2 K 3138/05 und 2 K 72/06) von den Beigeladenen zu 1. bis 3. und 5. als dortige Kläger erst am 20.09.2006 bzw. 22.09.2006 eingelegt worden sind (AZ: 9 S 2240/06 und 9 S 2241/06). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist vom Senat aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
1. Ein Erfolg der Beschwerden scheitert entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daran, dass die von den Beigeladenen in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen wegen offensichtlich fehlender Klagebefugnis bereits unzulässig wären, den beschwerdeführenden Beigeladenen mithin ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen mangels deren Eintritt nicht zukäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24/92 -, DVBl 1993, 256; OVG Greifswald, Beschluss vom 22.12.1999 - 2 M 99/99 -, NVwZ 2000, 948).
1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18), wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74, § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) insoweit gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb (nicht länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648).
1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
1.3 Ausgehend hiervon kann für einen Krankenhausträger die vom Bundesverfassungsgericht für eine Klagebefugnis geforderte besondere Grundrechtsbetroffenheit mit einem Feststellungsbescheid zugunsten eines konkurrierenden Krankenhausträgers nur dann verbunden sein, wenn seine Belange im Rahmen einer nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung zu Unrecht - wegen Verneinung der Bedarfsgerechtigkeit - von vorneherein nicht berücksichtigt oder bei der Abwägung fehlerhaft gewichtet sein können. Ist eine solche Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern aber gar nicht zu treffen, sei es, weil die Anzahl ihrer Betten insgesamt den zu deckenden Bedarf nicht übersteigt, oder sei es, weil nur ein um eine Aufnahme in den Krankenhausplan nachsuchendes Krankenhaus vorhanden ist, scheidet die für eine Klage- bzw. Antragsbefugnis erforderliche besondere Grundrechtsbetroffenheit eines anderen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Daraus ergeben sich für die Anfechtungsbefugnis der Träger von für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser gegenüber an Dritte ergangener Feststellungsbescheide folgende Besonderheiten:
1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, dürfte es danach bereits an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage und mithin auch eines Antrages nach § 80a Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses fehlen, da eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens offensichtlich ausscheidet. Jedenfalls könnte eine vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu seinen Gunsten ausfallen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
10 
1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, dürfte daran anzuknüpfen sein, ob die Möglich besteht, dass der zugunsten eines solchen Konkurrenten ergangene Feststellungsbescheid die Wettbewerbssituation zum Nachteil des klagenden Krankenhausträgers verändern kann. Dies ist sicherlich der Fall, wenn in demselben Bescheid nach einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei bereits vorhandenen Plankrankenhäusern entschieden ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat befugt.
11 
Ob eine zur Anfechtung berechtigende besondere Drittbetroffenheit - die an andere Voraussetzungen geknüpft ist als eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO im Verpflichtungsprozess (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 20.05.1992 - 1 B 22/92 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 106; Beschluss des Senats vom 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, ESVGH 56, 105 = VBlBW 2006, 241, m.w.N.) - allerdings auch dann anzunehmen ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - in dem Feststellungsbescheid zugunsten eines neu auftretenden Mitbewerbers eine verbindliche Reduzierungsregelung vorhandener Planbetten gegenüber den in diesem Fachgebiet bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern nicht getroffen wird, sondern nur unverbindliche Ankündigungen hinsichtlich der bei einigen der bereits aufgenommenen Plankrankenhäusern vorzunehmenden Reduzierungen erfolgen, hält der Senat zumindest für zweifelhaft. Dies gilt ungeachtet dessen und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob eine solche Vorgehensweise der Behörde den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Vorgaben entspricht oder nicht. Denn die Rechtsstellung als vorhandenes Plankrankenhaus mit den bisher ausgewiesenen Planbetten bleibt von einem solchen, eine einheitliche Entscheidung gerade nicht treffenden Feststellungsbescheid unberührt, insbesondere dann, wenn dieses weder am verwaltungsbehördlichen noch an einem ggf. nachfolgenden gerichtlichen Verfahren des neu aufgenommenen Krankenhauses förmlich beteiligt worden ist. Zudem ist häufig völlig offen, ob eine spätere - selbständig angreifbare - Umsetzung durch entsprechende Bettenreduzierungen bei den vorhandenen Plankrankenhäusern auch tatsächlich so erfolgen wird, wie auch hier das beklagte Land in den Berufungsverfahren - 9 S 2240/06 - und - 9 S 2241/06 - mit der Inaussichtstellung einer nochmaligen Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung der vorläufigen Überlegungen im Bescheid vom 12.12.2005 bereits angedeutet hat.
12 
In einer weiteren Entscheidung vom 17.08.2004 hat allerdings das Bundesverfassungsgericht im Vertragsarztrecht die so genannte defensive Konkurrentenklage für zulässig erachtet, um dem Vertragsarzt zu ermöglichen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob durch die Erteilung von Ermächtigungen (an Krankenhausärzte) zu seinen Lasten ein Überangebot entsteht. Es hat sich dabei davon leiten lassen, dass Art. 12 Abs. 1 GG zwar keinen Schutz vor Konkurrenz gewährt. Auch haben die Vertragsärzte aufgrund ihres Zulassungsstatus keinen Rechtsanspruch auf die Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit. Die Wettbewerbssituation und die Erträge unterliegen grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen. Eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, kann aber das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht. Eine solche Situation hat das Bundesverfassungsgericht für die Berufsausübung des Vertragsarztes, die in einem staatlich regulierten Markt stattfindet, unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Rechtsprechung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209) angenommen. Dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nach den einschlägigen Regelungen erheblichen Beschränkungen in vielfacher Hinsicht ausgesetzt.Zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit muss er Einschränkungen seines Behandlungsspektrums ebenso hinnehmen wie Regelungen, die seine Niederlassungsfreiheit, seine Fallzahlen und seine Vergütung begrenzen. Diese Eingriffe können im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gemeinwohlbelang der Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten gerechtfertigt werden. An diesem legitimen Zweck sind aber die jeweiligen Beschränkungen der Berufsfreiheit der im System tätigen Leistungserbringer auch zu messen. Gleichzeitig ist der Vertragsarzt zudem dadurch begünstigt, innerhalb des geschlossenen Systems der vertragsärztlichen Versorgung nur einer für ihn noch tragbaren Konkurrenz ausgesetzt zu sein. So war ihm zum damaligen Zeitpunkt nach § 116 Satz 2 SGB V für den gesamten Bereich der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter der Vorrang gegenüber den Krankenhausärzten eingeräumt, um seinem spezifischen unternehmerischen Risiko im Verhältnis zu den Krankenhausärzten, die auf mit staatlichen Mitteln geförderte Investitionen zurückgreifen können, Rechnung zu tragen (vgl. nunmehr aber § 116b Abs. 2 und 3 SGB V). Kommt es durch hoheitliche Maßnahmen zu weiter gehenden, an diesen Belangen nicht ausgerichteten Eingriffen in die gesetzlich durchstrukturierten Marktbedingungen, die zu einer Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führen können, können die im System eingebundenen Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein. Diese Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erfordert die Befugnis des Grundrechtsträgers, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Erteilung einer Ermächtigung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Die Einbindung der Vertragsärzte in das System der gesetzlichen Krankenversicherung, das ihnen einen Vorrang gegenüber anderen Ärzten garantiert, korreliert mit dem Anspruch auf Rechtsschutz bei Vernachlässigung der gesetzgeberischen Entscheidung durch die Zulassungsgremien (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273).
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Hieraus leiten sowohl die beschwerdeführenden Beigeladenen als auch der Antragsgegner die Zulässigkeit der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen auch für die vorliegende Fallkonstellation ab. Ob dem in den Berufungsverfahren zu folgen sein wird, ist aber offen (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, a.a.O.). Denn ein Vorrang von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Plankrankenhäuser gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern besteht nach Vorstehendem gerade nicht. Vielmehr stehen sie im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen - wie etwa von der Beigeladenen zu 3 geschildert - und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, dürfte aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zukommen (vgl. dazu Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weisen die beschwerdeführenden Beigeladenen ferner auf mögliche Nachteile hin, die Ihnen aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Antragstellerin erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser ausgesetzt. Auch ist ein näher konkretisiertes Vorbringen hierzu bisher nicht erfolgt. All dies mag gewisse Zweifel an der Klagebefugnis der Beigeladenen rechtfertigen. Gleichwohl lässt sich bei summarischer Prüfung nicht von vorneherein sicher ausschließen, dass auch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art eine die Klagebefugnis eröffnende Grundrechtsverletzung Dritter möglich ist, jedenfalls dann, wenn eine Versorgung über den eigentlichen Bedarf hinaus in Streit steht. Offensichtlich unzulässig sind die Klagen der beschwerdeführenden Beigeladenen danach nicht.
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2. Ist danach der Ausgang der Hauptsacheverfahren bereits mit Blick auf die Zulässigkeit der Klagen offen, so lässt sich bei unterstellter Zulässigkeit aufgrund der Komplexität des dortigen klägerischen Vorbringens - die beschwerdeführenden Beigeladenen rügen etwa sowohl mit Blick auf das angebotene Behandlungsspektrum und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die angenommene Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Antragstellerin als auch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung - auch die Begründetheit der Klagen bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend in die eine oder andere Richtung beurteilen. Die angesichts dessen vorzunehmende Interessenabwägung führt auch nach Auffassung des Senats zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Antragstellerin seit über fünf Jahren der - mit ursprünglich 150 Betten beantragte und nunmehr mit 30 Betten gewährte - Zugang zum Krankenhausmarkt in dem von ihr angestrebtem Fachgebiet anders als den Beigeladenen verwehrt, obwohl der Antragsgegner selbst von der Bedarfsgerechtigkeit ihres Krankenhauses ausgeht und ihr damit auch nach der vom Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 18.07.2006 geteilten Auffassung des Antragsgegners grundsätzlich der Zugang jedenfalls im Rahmen einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung offen stehen muss. Demgegenüber fallen die Interessen der beschwerdeführenden Beigeladenen nicht so sehr ins Gewicht. Insbesondere drohen ihnen durch die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12.12.2005 unwiederbringliche Rechtsverluste nicht. Zutreffend dürfte zwar ihre Ansicht sein, dass die Verfahrensweise des Antragsgegners, bei dem von ihm angenommenen nur fiktiv vorhandenen Bedarf über etwaige erforderliche Bettenkürzungen bei vorhandenen Plankrankenhäusern nicht einheitlich mit der Neuaufnahme der Antragstellerin zu entscheiden, gewissen Bedenken begegnet. Hierdurch nimmt der Antragsgegner eine nach dem in §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 KHG für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern vorgesehenen Auswahlverfahren an sich zu vermeidende Überversorgung in diesem Fachgebiet zumindest für eine gewisse Übergangszeit in Kauf. Eine eigene Rechtsverletzung erwächst aus dieser Verfahrensweise den beschwerdeführenden Beigeladenen aber nach Vorstehendem offensichtlich nicht, zumal gerade eine ordnungsgemäße Bedarfsermittlung durch den Antragsgegner in den vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren, die letztlich in den dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 zugrunde liegenden gerichtlichen Vergleich vom 15.08.2005 mündeten, in Streit stand und nach wie umstritten ist (vgl. den Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 19.01.2006, worin sie nach wie vor entgegen der Auffassung des Antragsgegners von einem erheblichen Bettendefizit in diesem Fachgebiet für die Region Nordschwarzwald ausgeht). Auch tatsächlich wären sie von einem durch die Aufnahme der Planbetten der Antragstellerin gleichwohl eintretenden Überangebot an Planbetten im Fachgebiet „Orthopädie“ in ihrem Einzugsbereich kaum betroffen. Ausweislich der Festlegungen im Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser - Fortgeschriebener Stand zum 01.Januar 2006 (Beschluss der Landesregierung vom 10.04.2006) - sind für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. im hier (noch) zuzuweisenden Fachgebiet Orthopädie - eine Anpassung des Krankenhausplans an die Neufassung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. März 2006, nach der das frühere Gebiet Nr. 28 „Orthopädie“ durch die Facharztbezeichnung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ auf dem Gebiet Nr. 6 „Chirurgie“ ersetzt wurde, ist noch nicht erfolgt - keine Planbetten festgestellt, sodass sie durch eine Neuaufnahme der Antragstellerin in diesem Gebiet, auf das es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alleine ankommt (vgl. auch Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -, Teil 1: Grundlagen Verfahren Ergebnisse Medizinische Fachplanungen, Nr. 9. Medizinische Fachplanungen, S. 45) und die bei ihnen im Fachgebiet „Chirurgie“ ohne förmliche Umwidmungen angedachten Bettenkürzungen schon deshalb nicht betroffen sind. Für die Beigeladene Nr. 5 sind zwar 171 Planbetten auf dem Fachgebiet „Orthopädie“ ausgewiesen, eine Kürzung ist insoweit jedoch nicht ins Auge gefasst. Für die Beigeladene Nr. 3 sind insoweit 3 Planbetten ausgewiesen und sie soll mit Blick auf die hohe Anzahl ihrer Behandlungsfälle und Berechnungstage nach den vorläufigen Überlegungen des Antragsgegners auch von einer Kürzung mit einem Bett betroffen sein, wobei freilich die in dem Bescheid vom 12.12.2005 hierzu angestellten Erwägungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Der Antragsgegner hat zudem im Verfahren - 9 S 2241/06 -, an dem die Beigeladene zu 3. als Klägerin beteiligt ist, bereits angekündigt, seine vorläufigen Überlegungen zu den Bettenreduzierungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Es spricht also derzeit nichts dafür, dass gerade die Beigeladene zu 3. in absehbarer Zeit tatsächlich von einer Bettenkürzung betroffen sein wird.
15 
Soweit in dem Zeitraum bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache durch die Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin sich künftige Pflegesatzverhandlungen, etwa im Bereich des gelenkchirurgischen Spektrums, oder die Erfüllung etwaiger Vorgaben nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V schwieriger gestalten, können diese nach einem Erfolg in der Hauptsache behebbaren Nachteile von den beschwerdeführenden Beigeladenen hingenommen werden, zumal hierbei auch die gesetzgeberische Wertung in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen ist. Hiernach endet die aufschiebende Wirkung einer - wie hier - im ersten Rechtszug abgewiesenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Diese Folge würde vorliegend drei Monate nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufungen, mithin mit Ablauf des 23.01.2007 eintreten. Die von den Beigeladenen zu 2., 3. und 5. bereits beantragte Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (AZ: 9 S 2918/06) erforderte nach § 80b Abs. 2 VwGO ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens einen dahingehenden Beschluss des Senats, der bei der hier vorgenommenen Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur in Betracht käme, wenn die Erfolgsaussichten der Berufungen als günstig angesehen werden könnten oder sonst der Wegfall der aufschiebenden Wirkung zu unzumutbaren, weil irreparablen Nachteilen führen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 80b Rn. 15, m.w.N.). Dies ist nach Vorstehendem aber nicht der Fall. Außerdem ist künftig maßgebend die neue Fachgebietseinteilung nach der Weiterbildungsordnung 2006. Insofern hat, soweit derzeit ersichtlich, nur die Antragstellerin bisher einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan gestellt, dem mit dem Bescheid vom 12.12.2005 insoweit stattgegeben wurde. Gleichwohl dürfte im Hinblick auf die neue Fachgebietsbezeichnung auch ohne entsprechende Anträge eine umfassende neue Plankonzeption einschließlich einer an die neuen Gebiete angepasster Bedarfsanalyse ohnehin erforderlich sein, im Rahmen derer die Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen angemessen zu berücksichtigen sein werden und gegebenenfalls eine entsprechende Auswahlentscheidung zu treffen sein wird vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38). Der mit dem Bescheid vom 12.12.2005 festgestellten Rechtslage kommt danach voraussichtlich nur noch eine eng begrenzte zeitliche Geltung zu.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 - und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen,
2.
Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,
3.
Einrichtungen in Krankenhäusern,
a)
soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht vorliegen, insbesondere Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten,
b)
für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,
4.
Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
5.
Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3 Satz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist, soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
6.
Versorgungskrankenhäuser,
7.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist,
8.
die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerläßlichen Unterkunfts- und Aufenthaltsräume,
9.
Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie auf Grund des § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten werden,
10.
Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind,
11.
Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt wird.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.