Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Feb. 2016 - 7 K 2770/15

bei uns veröffentlicht am29.02.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 28.08.2014 erhobenen Klage des Antragstellers – 7 K 1959/14 – gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.07.2014, mit welchem dieses das Ruhen der Approbation des Antragsstellers verfügt und die Rückgabe der Approbationsurkunde angeordnet hat, wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Verfügung vom 07.10.2015, mit der die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 29.07.2014 angeordnet wurde, genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Das formale Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung verlangt nicht mehr, als dass die Behörde erkennen lässt, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist und welche maßgeblichen Gründe sie hierzu bewegt haben. Die Darlegung muss auf die Umstände des konkreten Falles bezogen sein (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Erg.-Lfg. 2015, § 80 Rn. 247 m. w. N.). Dies ist hier geschehen.
Die Kammer kommt bei der von ihr nach §80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage des Antragstellers keinen Erfolg haben; vielmehr dürfte das Ruhen der Approbation mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht angeordnet worden sein (A.). Ferner besteht ein besonderes, über das Interesse am Erlass des Bescheides hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (B.).
A.
Die zulässige Klage des Antragstellers ist aller Voraussicht nach nicht begründet. Die formell rechtmäßige Verfügung dürfte sich sowohl hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation (I.) auch als hinsichtlich der Einziehung der Approbationsurkunde (II.) als materiell rechtmäßig erweisen.
I.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Anordnung des Ruhens der Approbation (im Folgenden auch: Ruhensanordnung) in der Hauptsache dürfte die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sein. Zwar bewirkt der Widerruf der Approbation dergestalt eine Zäsur, dass die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eintretenden Veränderungen zu Gunsten des Arztes ausschließlich im Wiedererteilungsverfahren zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - 3 B 61.10 -, juris; Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, juris, Rn. 10 f.). Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich jedoch um eine vorläufige Maßnahme, die auf Konstellationen gemünzt ist, in denen aus Sicht der Approbationsbehörde noch nicht mit letzter Sicherheit feststeht, ob die Voraussetzungen für einen (dauerhaften) Widerruf vorliegen. Folgerichtig ist auch kein Wiedererteilungsverfahren (vgl. § 7a ZHG) vorgesehen, sondern durch § 5 Abs. 2 ZHG sichergestellt, dass die Approbationsbehörde das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen fortwährend überprüft. Dieses Regelungskonzept des materiellen (Fach-)Rechts spricht dafür, die für die Beurteilung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung entwickelten Grundsätze zugrunde zu legen, mithin auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Außerdem ist bei dieser Prüfung zu beachten, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation ein besonders schwer wiegender Eingriff in das Grundrecht des Zahnarztes aus Art. 12 Abs. 1 GG bewirkt. Es handelt sich um eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots, weshalb die Anordnung nur zum Schutz vor konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergehen darf (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 34 m. w. N.). Diesen Anforderungen muss die Auslegung und Anwendung des ZHG, insbesondere die Betätigung des der Approbationsbehörde eingeräumten Ermessens genügen.
Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung des Ruhens der Approbation voraussichtlich rechtmäßig. Sie wird vom Regierungspräsidium im Bescheid vom 29.07.2014 sowohl auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ZHG) als auch auf die fehlende gesundheitliche Eignung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 ZHG) gestützt, wobei auch im Rahmen der Ermessensbetätigung bezüglich beider Aspekte die Entscheidung eigenständig tragende Erwägungen angestellt werden. Nach derzeitiger Sachlage ist das Ruhen der Approbation jedenfalls wegen entfallener gesundheitlicher Eignung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG rechtsfehlerfrei angeordnet worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG gestützte Ruhensanordnung liegen voraussichtlich vor (1.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (2.). Es kann daher offenbleiben, ob das Ruhen der Approbation unabhängig hiervon auch wegen der laufenden Straf- und Ermittlungsverfahren verfügt werden konnte.
1. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 ZHG kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn nachträglich die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG weggefallen ist. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG bestimmt, dass der Zahnarzt nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sein darf. Die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung (a) liegen beim Antragsteller nach Aktenlage nicht (mehr) vor (b).
a) Ein Zahnarzt ist zur Ausübung seines Berufes in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet, wenn er wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen einer Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Berufsausübung unfähig oder ungeeignet ist. Körperliches Gebrechen ist eine nicht nur vorübergehende schwere Störung, die die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit unmöglich macht oder schwer behindert. Sucht wird regelmäßig durch wiederholten Gebrauch von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Drogen erzeugt. Zwischen dem Tatbestand von Gebrechen, Schwäche oder Sucht und der Ungeeignetheit für den Beruf muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Haage, ZHG, 2008, § 2 Rn. 4).
10 
Liegt eine Alkoholabhängigkeit vor, ist von einer Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung regelmäßig erst dann auszugehen, wenn eine dauerhafte Abstinenz über einen längeren Zeitraum (mindestens ein Jahr) nachgewiesen wurde (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 15.11.2011 - 21 CS 11.2252 -, juris, Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 16.12.2011 - 7 L 1274/11 -, juris, Rn. 15; Urt. v. 12.09.2012 - 7 K 4878/11 -, juris, Rn. 20 unter Verweis auf Ziff. 8 der Anlage 4 zur FeV).
11 
Wenn auch eine ärztlich diagnostizierte Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.2) regelmäßig die gesundheitliche Eignung entfallen lässt, ist der Schluss, wonach ein medizinisch „nur“ als schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F 10.1) einzuordnender Alkoholmissbrauch für eine Anordnung des Ruhens der Approbation nicht ausreicht, nicht statthaft. Vielmehr hat auch diese Form des Alkoholmissbrauchs Krankheitswert (vgl. Thüring. OVG, Beschl. v. 10.07.2007 - 2 EO 184/07 -, juris, Rn. 49 zu § 4 BApO). Aus Sicht der Kammer spricht allerdings vieles dafür, dass wegen der größeren Bandbreite des Krankheitsbildes des „schädlichen Gebrauchs“ zwingend ein (zeitlich-inhaltlicher) Zusammenhang zwischen dem übermäßigen Alkoholkonsum und der zahnärztlichen Tätigkeit festgestellt werden muss, um die fehlende Berufseignung bejahen zu können (vgl. Schleswig-Holst. LSG, Beschl. v. 31.03.2009 - L 4 B 542/08 KA ER -, juris, Rn. 26 ff. zu „Trunksucht“ i. S. v. § 21 Ärzte-ZV).
12 
Fehlt in diesem Sinne das Vermögen, zwischen Alkoholkonsum und Berufsausübung streng zu trennen (im Folgenden: Trennungsvermögen), kann von der Wiedererlangung der Berufseignung regelmäßig erst dann gesprochen werden, wenn eine nachhaltige Änderung des Trinkverhaltens nachgewiesen ist, die auf eine Wiedererlangung der Fähigkeit zur vollständigen Trennung von Alkoholkonsum und ärztlicher Tätigkeit schließen lässt. Diesbezüglich können, weil es im Kern um dieselben medizinisch-psychologischen Fragestellungen geht, die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum Fahrerlaubnisrecht herangezogen werden. Danach kann im Einzelfall, abhängig von der persönlichen Konsumgeschichte, hierfür – wie im Fall der Alkoholabhängigkeit – der Nachweis einer völligen Alkoholabstinenz erforderlich sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.10.2015 - 10 S 1491/15 -, juris, Rn. 4 m. w. N. auch zur fachwissenschaftlichen Fundierung dieser Einschätzung; OVG NRW, Beschl. v. 23.03.2010 - 13 B 177/10 -, juris, Rn. 11 f. für eine Ruhensanordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 ZHG).
13 
b) Nach diesen Maßstäben kommt die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung auf Basis der vorliegenden Akten und des Vorbringens des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zumindest wegen Alkoholmissbrauchs (aa), der mit einem fehlenden Trennungsvermögen einhergeht (bb), gesundheitlich nicht mehr zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs geeignet ist.
14 
aa) Mit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Schoch, a. a. O., § 80 Rn. 404) kann nach Lage der Akten allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass beim Antragsteller (inzwischen) eine körperliche Alkoholabhängigkeit i. S. v. ICD 10 F 10.2 besteht. Zwar hat Prof. Dr. B. in seinem Ergänzungsgutachten vom 31.07.2013 (S. 25) und seinem Schreiben vom 14.08.2013 diese Begrifflichkeit verwendet. Eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Kriterien findet sich darin jedoch nicht, insbesondere fehlt die Feststellung eines starken oder zwanghaften Verlangens, Alkohol zu konsumieren. Frühere Gutachten haben dieses – nicht zuletzt mit Blick auf die längeren Phasen nachgewiesener Abstinenz – überzeugend verneint (so auch Prof. Dr. B. in seinem Gutachten v. 06.03.2013, S. 15). Auch die behandelnde Ärztin des Antragstellers, Dr. A., ist dieser Diagnose mehrfach entgegengetreten (zuletzt mit Schreiben v. 28.07.2014), wobei unklar bleibt, ob sie vom Vorfall am 28.01.2014 und der dort nachgewiesenen Alkoholisierung im Umfang von 2,5 Promille Kenntnis gehabt hat.
15 
Die – möglicherweise im Hauptsacheverfahren zu klärende – Frage, ob die jüngsten Entwicklungen aus ärztlicher Sicht die Diagnose einer Alkoholsucht rechtfertigen, kann jedoch auf sich beruhen. Denn was für die Kammer auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel außer Frage steht, ist der Hang des Antragstellers zu wiederkehrendem Alkoholmissbrauch, dem – wie dargelegt – ebenfalls Krankheitswert zukommt (ICD 10 F 10.1). Entsprechende Feststellungen finden sich seit 2010 in allen vorliegenden Gutachten (Dr. M., Gutachten v. 16.02.2010, S. 13; Prof. Dr. B., Gutachten v. 06.03.2013, S. 15, und Ergänzungsgutachten v. 31.07.2013, S. 25; Dr. G., Gutachten v. 24.05.2013, S. 10). Diese jeweils ausführlich und überzeugend begründeten Diagnosen werden von Dr. A. nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil stellt auch sie fest, dass es „im Rahmen von Belastungssituationen immer wieder zu Alkoholmissbrauch gekommen“ sei (Schreiben v. 05.02.2014).
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bb) Ferner geht die Kammer davon aus, dass dem Antragsteller zur Zeit das Vermögen fehlt, seinen Alkoholkonsum so zu steuern, dass dieser ohne Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Zahnarzt bliebe. Die in den Akten enthaltenen Informationen zu verschiedenen Vorfällen im Praxisbetrieb, bei denen der Antragsteller unter Alkoholeinfluss stand, bilden hinreichend aussagekräftige tatsächliche Anhaltspunkte für den Schluss auf ein fehlendes Trennungsvermögen (aaa). Der Antragsteller hat dieses in der Folge auch nicht wiedererlangt (bbb).
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aaa) Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller am 28.01.2014 bei der Behandlung des Patienten B. unter Alkoholeinfluss stand und dadurch ein fehlendes Trennungsvermögen gezeigt hat ([1.]). Selbst bei Zugrundelegung der Einlassungen des Antragstellers, er habe unmittelbar nach der Behandlung eine größere Menge Wodka „sturzartig“ getrunken, den ihm seine Frau besorgt habe, gelangt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich des fehlenden Trennungsvermögens ([2.]).
18 
(1.) Die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zum Vorfall vom 28.01.2014 abgegebenen Zeugenaussagen gegenüber der Polizei widersprechen sich. Der Patient B. hat angegeben, der Antragsteller habe auf ihn während der Behandlung den Eindruck erheblicher Alkoholisierung („richtig voll“) gemacht, weil dieser glasige bzw. silbrige Augen gehabt habe, in alle Richtungen geschielt habe und unsicher auf den Beinen gewesen sei. Auch habe er einen süßlichen Geruch im Atem des Antragstellers festgestellt. Zugleich gab er aber auch an, einen Medikamenteneinfluss nicht ausschließen zu können. Demgegenüber wollen die anderen polizeilich als Zeugen vernommenen Anwesenden keine Auffälligkeiten bemerkt haben.
19 
Bei der vorläufigen Beurteilung dieses Vorfalls stützt sich die Kammer maßgeblich auf das Ergebnis der Blutprobe, die Blutalkoholkonzentrationen von 2,51 Promille (19:05 Uhr) und 2,42 Promille (19:35 Uhr) ergab, sowie auf das überzeugende und nachvollziehbare Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F. vom 01.04.2014. Darin wird aufgezeigt, dass die Analyse der in der Blutprobe befindlichen Begleitstoffe sich „nicht mit den gemachten Angaben zur Alkoholaufnahme in Einklang bringen“ lasse und insbesondere die erhöhte Methanolkonzentration dafür spreche, „dass eine erhebliche Alkoholisierung über einen längeren Zeitraum hinweg und somit bereits zur Tatzeit bestanden“ habe (S. 9). Weiter wird in dem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass es an positiven Hinweisen für den vom Antragsteller behaupteten „sturzartigen“ Nachtrunk mangelt. Die Kammer versteht die Ausführungen unter Ziff. 2. des Gutachtens dahingehend, dass ein positiver Hinweis auf die in diesem Fall medizinisch zu erwartende zunehmende Alkoholisierung des Antragstellers in einer weiteren nachteiligen Veränderung des Verhaltens des Antragstellers zu sehen gewesen wäre, die sich aber aus den Berichten der unmittelbar nach dem behaupteten Nachtrunk anwesenden Polizeibeamten und Ärzte gerade nicht ableiten lässt. Eine genauere Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Behandlung, zu dem sich die Gutachter ohne weitere Angaben nicht in der Lage sahen, ist für den Nachweis einer Behandlung unter Alkoholeinfluss nicht erforderlich. Die vom Antragsteller gegen dieses Gutachten vorgebrachten Einwände verfangen bei vorläufiger Würdigung nicht. Wenn der Antragsteller geltend macht, das Gutachten gehe von einem normalen Trinkverhalten von 0,5 bis 0,8 g Ethanol/kg aus, während er gerade ein ungewöhnliches Trinkverhalten an den Tag gelegt habe, so verkennt er den Kontext der von ihm beanstandeten Ausführungen. Unter Ziff. 1. geht das Gutachten auf die Frage ein, ob es medizinisch möglich sei, im vom Antragsteller behaupteten Zeitraum eine entsprechende Alkoholisierung aufzubauen. Das Gutachten legt dabei zunächst dar, welche Alkoholaufnahme pro Stunde und kg Körpergewicht erforderlich ist, um die gemessene Blutalkoholkonzentration bei einer Statur des Antragstellers zu erreichen. Dass dies ausgeschlossen sei, wird nicht festgestellt. Vielmehr wird lediglich das normale Trinkverhalten mitgeteilt. Die Kammer versteht die nachfolgende Aussage (S. 8), „eine entsprechende Sturztrunksymptomatik wäre bei einer so hoher Alkoholbelastung und Kontakt in enger zeitlicher Nähe zu erwarten (siehe 2)“ dahingehend, dass die Einlassung des Antragstellers deshalb medizinisch nicht verifiziert werden könne, weil es – wie unter Ziff. 2 des Gutachtens ausgeführt – an positiven Hinweisen auf eine (im Fall eines Sturztrunks zu erwartende) fortschreitende Alkoholisierung des Antragstellers fehlt. Im Übrigen erscheinen der Kammer die Erwägungen des Zulassungsausschusses für Zahnärzte Baden-Württemberg für den Regierungsbezirk K. nachvollziehbar, wonach – die Einlassung des Antragstellers als wahr unterstellt – es zu einem Ansteigen der Blutalkoholkonzentration in der zweiten Blutprobe hätte kommen müssen, weil zum Zeitpunkt der ersten Blutprobe die Resorptionsphase bei einem Trinkbeginn nach Abschluss der Behandlung des Patienten B. noch nicht abgeschlossenen gewesen war (Beschl. v. 19.02.2014, S. 14).
20 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass diese Einschätzung nicht im Widerspruch dazu steht, dass die Staatsanwaltschaft W. das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs der Körperverletzung zum Nachteil des Patienten B. gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Ausweislich der Einstellungsverfügung vom 29.08.2014 ließ die Staatsanwaltschaft die Frage der Alkoholisierung des Antragstellers bewusst offen, weil es an einer weiteren Voraussetzung für einen hinreichenden Tatverdacht fehle. Unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes könne zugunsten des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden, dass der Patient B. aufgrund der für ihn bestehenden Notlage nach dem gescheiterten Behandlungsversuch durch die Zahnärztin G. auch nach einer (hinzugedachten) Aufklärung über die Alkoholisierung des Antragstellers in eine Behandlung durch diesen eingewilligt hätte. Die positive Feststellung des Gegenteils sei jedoch Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Antragstellers.
21 
(2.) Selbst wenn man die Einlassung des Antragstellers zum Vorfall am 28.01.2014 als wahr unterstellt, führt dies zu keinem günstigeren Ergebnis. Denn der Nachweis, dass der Antragsteller während der Behandlung von Patienten alkoholisiert war, stellt lediglich eine hinreichende, nicht jedoch eine notwendige Bedingung für die Feststellung fehlenden Trennungsvermögens dar. Insofern dürfte nichts anderes gelten als hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Ziff. 8 der Anlage 4). Sie wird auch bei nicht unmittelbar straßenverkehrsbezogenen Alkoholauffälligkeiten verneint, wenn diese in ihrer Gesamtschau die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen werde (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 16.04.2014 - W 6 K 13.1150 -, juris, Rn. 27 m. w. N.). Ein hinreichendes Trennungsvermögen liegt bei einem Arzt danach nur vor, wenn davon ausgegangen werden kann, dass er trotz regelmäßigem Alkoholmissbrauch (etwa in den Abendstunden) während der regulären Praxiszeiten nicht im Geringsten durch Alkohol beeinträchtigt ist (vgl. Schleswig-Holst. LSG, Beschl. v.31.03.2009 - L 4B 542/08 KA ER -, Rn. 32, wo sogar eine „0-Promille-Grenze“ postuliert wird).
22 
Dass der Alkoholkonsum des Antragstellers nicht strikt auf das private Umfeld beschränkt ist (vgl. zu einem solchen Fall Schleswig-Host. LSG, a. a. O.), sondern es auch innerhalb der Praxis zu deren regulären Öffnungszeiten zu Alkoholmissbrauch gekommen ist, ergibt sich für die Kammer bereits aus den zum Vorfall vom 28.01.2014 vorliegenden und vom Antragsteller nicht bestrittenen Informationen. Selbst wenn man dabei von den Schilderungen des Antragstellers ausgeht, wonach er unmittelbar im Anschluss an die Behandlung des Patienten B. im Sturztrunk zwischen 17 und 18 Uhr erhebliche Mengen Wodka konsumiert habe, den seine Ehefrau ihm „zu seiner schnellen Beruhigung“ kurzfristig besorgt habe (Schriftsatz vom 03.11.2014 im Hauptsacheverfahren, S. 5), belegt dies, dass der Antragsteller keinesfalls willens und in der Lage ist, seinen exzessiven Alkoholkonsum stets zuverlässig vom Praxisbetrieb zu trennen. Dabei ist aus Sicht der Kammer auch die jederzeitige Gefahr eines Rezidivs zu beachten, wie sie der Gutachter Prof. Dr. B. (Gutachten v. 06.03.2013, S. 16: „hohe Rezidivgefahr“) nachvollziehbar und – vor dem Hintergrund der Vielzahl der dokumentierten Alkoholexzesse des Antragstellers – überzeugend festgestellt hat. Auch entspricht es den eigenen Bekundungen des Antragstellers, dass er unter (privatem wie beruflichem) Stress übermäßig Alkohol konsumiert hat (Stellungnahme gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. B., Ergänzungsgutachten v. 31.07.2013, S. 18: „in bestimmten Stresssituationen, wenn sich alles anstaut, zum Alkohol gegriffen“; Alkoholkonsum „vor allem in Stressphasen bedrohlich“). Selbst seine behandelnde Ärztin Dr. A. hat ausdrücklich festgehalten, dass es „im Rahmen von Belastungssituationen immer wieder zu Alkoholmissbrauch gekommen“ sei (Schreiben v. 05.02.2014).
23 
Die späteren Vorfälle am 23.09. und 22.10.2015 bestätigen diesen Befund. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller jedenfalls gegen Ende der Behandlung der Patientin K. am 23.09.2015 alkoholisiert war. Die Patientin K. hat im Rahmen ihrer ausführlichen und zeitnahen schriftlichen Schilderung erklärt, dass sie nach dem Erwachen aus der Narkose bei einer vom Antragsteller durchgeführten Nachschau wegen des aus ihrer Sicht (wiederum) unzureichend eingesetzten Provisoriums „ganz klar den starken Geruch von Alkohol in seinem Atem“ festgestellt habe und der Antragsteller auf ihre Nachfrage, ob er getrunken habe, keine Antwort gegeben, sondern fluchtartig das Behandlungszimmer verlassen habe. Weiter schilderte sie, dass ihr die Augen des Antragstellers „irgendwie stumpf“ vorgekommen seien und dieser – etwas später – in seiner Wortwahl „gehinkt“ und Sätze nicht richtig beendet habe (Stellungnahme vom 15.10.2015, S. 25). Der bei diesem Behandlungsschritt nicht mehr anwesende Anästhesist Dr. H. erklärte in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung, die Behandlung sei zuvor erkennbar nicht dem ursprünglichen Plan des Antragstellers gemäß verlaufen. Dieser habe den Behandlungsraum kurzzeitig verlassen und anschließend erklärt, die beschliffenen Zähne müssten jetzt gezogen werden. Daraufhin habe er, Dr. H. nachgefragt, ob diese Maßnahme von der Einwilligung der Patientin gedeckt sei, woraufhin der Antragsteller sich „körperlich, also nicht nur buchstäblich, die Haare gerauft“ und die Behandlung abgebrochen habe. Erst auf ausdrückliche Nachfrage hin, und damit ohne erkennbare Belastungstendenz, erklärte Dr. H. weiter, dass der Antragsteller im Anschluss an die gemeinsam durchgeführte Behandlung bei einem erneuten Aufeinandertreffen in der Praxis eine „deutlich wahrnehmbare Alkoholfahne gehabt“ habe. Die Schilderung der Patientin K. und des Dr. H. stehen hinsichtlich des Zeitpunkts der Alkoholisierung des Antragstellers in keinem Widerspruch. Insbesondere steht der Umstand, dass Dr. H. während der Narkose der Patientin noch keine Alkoholisierung bemerkt haben will, nicht im Widerspruch zu der Wahrnehmung des Atemalkoholgeruchs durch die Patientin bei einer späteren Untersuchung, bei der Dr. H. nicht mehr anwesend war. Die Zahnarzthelferin D. hat in ihrer Zeugenvernehmung die Schilderungen im Wesentlichen bestätigt. Ferner gab sie an, an diesem Tag zum ersten Mal Alkohol beim Antragsteller festgestellt zu haben. Eine zeitliche Einschränkung auf den Zeitraum nach Abschluss der letzten Behandlung hat sie dabei nicht vorgenommen. Wenn sie danach ausführt, es sei für sie selbstverständlich, dass sie eine Behandlung abgebrochen oder auf einen Abbruch gedrängt hätte, wenn sie „sowas schon einmal bzw. überhaupt einmal festgestellt hätte“, lässt sich nicht eindeutig erkennen, ob sie eine Abstinenz des Antragstellers bis zur letzten Behandlung der Patientin K. behaupten wollte. Vorläufig geht die Kammer angesichts der im Kern von den Bekundungen der Zeugen Dr. H. und D. gedeckten Schilderung der Patientin K. davon aus, dass zumindest die nach Beendigung der Narkose vorgenommene Untersuchung unter Alkoholeinfluss stattfand.
24 
Hinzu kommen die Beobachtungen des PHK K. am 22.10.2015. An diesem Tag fand eine Durchsuchung der Praxisräume des Antragstellers statt. Der hierbei eingesetzte PHK K. hat in einem Vermerk vom 02.12.2015 (ST/ /2015) festgehalten, dass ihm beim später hinzukommenden Antragsteller bereits bei dessen Ankunft ein deutlicher Atemalkoholgeruch aufgefallen sei. Dieser habe zwei 1-Liter-Flaschen Weißwein bei sich geführt und im weiteren Verlauf der Durchsuchung eine ganze Flasche davon getrunken. Dieser Schilderung ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Für die Kammer ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Inhalt des Vermerks nicht der Wahrheit entsprechen könnte.
25 
bbb) Der Antragsteller hat auch das Trennungsvermögen nicht wiedererlangt. Die Kammer geht davon aus, dass hierfür beim Antragsteller aufgrund seiner Vorgeschichte der Nachweis einer längerfristigen vollständigen Abstinenz erforderlich sein wird ([1.]). Selbst wenn für die Wiedererlangung des Trennungsvermögens der Nachweis eines nachhaltig geänderten Trinkverhaltens ausreichen sollte, ist eine solche Veränderung bislang nicht ersichtlich ([2.]).
26 
(1.) Wie bereits oben (unter A. I. 1. a) dargelegt, kann nicht nur bei Alkoholabhängigkeit, sondern auch bei einem auf Alkoholmissbrauch und fehlendem Trennungsvermögen beruhenden Verlust der gesundheitlichen Eignung der Nachweis vollständiger Abstinenz erforderlich sein, um von einer Wiedererlangung der Eignung ausgehen zu können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.03.2010 - 13 B 177/10 -, juris, Rn. 11 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.10.2015 - 10 S 1491/15 -, juris, Rn. 4 m. w. N.). Dies ist nach Lage der Akten beim Antragsteller der Fall. Selbst wenn man das Urteil des Amtsgerichts B. vom 19.07.2004 (- 5 Cs 306 Js /04 -: vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,54 Promille), das im eingeholten Führungszeugnis nicht mehr aufgeführt ist und dessen Verwertbarkeit nach §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG zumindest fraglich erscheint, unberücksichtigt lässt, fällt auf, dass der Antragsteller bereits über einen langen Zeitraum (u.a. AG S., Strafbefehl v. 27.08.2009 - 4 Cs 24 Js /09 -: fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit 2,34 Promille; AG B., Urt. v. 08.06.2012 - 5 Ds 24 Js /11 -: fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs mit mindestens 1,4 Promille zu Tatzeit [vgl. hierzu LG W., Beschl. v. 27.12.2011 - 1 Qs /11]; AG B., Strafbefehl v. 02.05.2013 - 7 Cs 21 Js /13 -: Beleidigung mit Atemalkoholkonzentration von 0,58 mg/Liter), aber auch in jüngerer Zeit immer wieder in erheblichem Maße alkoholisiert auffällig geworden ist. Neben den Vorfällen vom 28.01.2014 (Patient B.) und vom 23.09.2015 (Patientin K.) ist vor allem der Vorfall vom 17.09.2014 zu nennen, bei dem der Antragsteller so erheblich alkoholisiert war, dass bei seiner Verurteilung wegen Köperverletzung und Beleidigung von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB ausgegangen wurde (AG S., Urt. v. 24.03.2015 - 4 Cs 25 Js /15 -). Schließlich hat die Staatsanwaltschaft W. wegen des Vorwurfs, der Antragsteller habe am 11.03.2015 im Rahmen einer Durchsuchung seiner Wohnung einen Polizeibeamten beleidigt, beim Amtsgericht S. den Erlass eines Strafbefehls beantragt (- 25 Js 15 -). Dabei wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller unter (nicht näher quantifiziertem) Alkoholeinfluss stand. Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer der vom Gutachter Prof. Dr. B. geäußerten Einschätzung, dass aufgrund der Rückfallhäufigkeit und der Bagatellisierung der Alkoholproblematik – unter anderem – der Nachweis einer längeren Zeit der Abstinenz zur Überwindung der Eignungsmängel erforderlich sein wird (Ergänzungsgutachten v. 31.07.2013, S. 25; vgl. auch das Schreiben vom 14.08.2013).
27 
Den danach erforderlichen Nachweis hat der Antragsteller bislang jedoch nicht erbracht. Zwar ist es ihm in der Vergangenheit mehrfach – insbesondere auch in Erfüllung der Auflagen der Approbationsbehörde – gelungen, Phasen der Abstinenz zurücklegen. Entgegen der im Schriftsatz vom 03.11.2014 (im Hauptsacheverfahren - 7 K 1959/14 -) bekundeten Bereitschaft, auf die Einnahme von Alkohol vollständig zu verzichten und in Abkehr der zuletzt gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. E. am 05.01.2015 bekundeten Absicht, nach Silvester 2014 abstinent zu leben, zeigen die jüngsten Vorfälle vom 11.03., 23.09 und 22.10.2015, dass er hierzu offensichtlich nicht willens oder nicht in der Lage ist. Besonders bezeichnend ist in den Augen der Kammer der Vorfall vom 22.10.2015, bei dem der Antragsteller ungeachtet der gegen ihn von Seiten der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Approbationsbehörde wegen seines Gesundheitszustandes ergriffenen Maßnahmen und während der diesbezüglich schwebenden Gerichtsverfahren keine Abstinenz bewahrt, sondern sich während der Durchsuchung seiner Praxisräume ungeniert in Anwesenheit der Polizeibeamten dem weiteren Alkoholkonsum hingegeben hat.
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(2.) Selbst wenn das Trinkverhalten des Antragstellers es nicht erforderlich machen sollte, zur Wiedererlangung des Trennungsvermögens die vollständige Abstinenz über einen längeren Zeitraum nachzuweisen, sondern eine nachhaltige Änderung des Trinkverhaltens ausreichen sollte, ergibt sich für den Antragsteller keine günstigere Bewertung. Denn dieser hat sein Trinkverhalten nicht nachhaltig hin zu einem kontrolliertem Alkoholkonsum, der keine negativen Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit befürchten ließe, geändert. Hiergegen spricht bereits seine erhebliche Alkoholisierung bei den Vorfällen am 11.03., 23.09 und 22.10.2015.
29 
2. Das Ruhen der Approbation des Antragstellers ist voraussichtlich auch frei von Ermessensfehlern angeordnet worden. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ZHG vor, ist die Entscheidung über die Anordnung des Ruhens der Approbation in das pflichtgemäße Ermessen der Approbationsbehörde gestellt. Die Entscheidung erwiese sich insoweit gem. § 114 VwGO nur dann als rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre.
30 
Wie bereits ausgeführt, hat das Regierungspräsidium seine Entscheidung damit begründet, dass sowohl die laufenden Strafverfahren als auch die fehlende gesundheitliche Eignung die Ruhensanordnung rechtfertigen würden. Auch das Ermessen wurde so betätigt, dass beide Tatbestände unabhängig voneinander in den Blick genommen wurden und für jeden dargelegt wurde, warum das Ermessen im Sinne einer Ruhensanordnung ausgeübt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist die Verfügung schon dann nicht zu beanstanden, wenn die hinsichtlich der fehlenden gesundheitlichen Eignung angestellten Erwägungen keine Ermessensfehler erkennen lassen. Dies ist vorliegend nach Lage der Akten der Fall. Insbesondere dürfte sich die Ruhensanordnung als verhältnismäßig erweisen (a). Ermessensfehler sind auch hinsichtlich der bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bestehenden Verpflichtung, die Ermessenserwägungen mit Blick auf spätere Entwicklungen zu aktualisieren, nicht ersichtlich (b).
31 
a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als – auch grundrechtlich radizierte – äußere Ermessensgrenze ist nach Lage der Akten nicht missachtet worden. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist bei der Anordnung des Ruhens der Approbation besonders streng zu prüfen. So hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19.12.2007 (- 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 34) ausgeführt, dass
32 
„bereits die Anordnung des Ruhens der Approbation eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots [ist], durch die schwerwiegend in Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon wiederholt klargestellt, dass auch die Grundverfügung nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist (vgl. BVerfGE 44, 105 <119>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris). Aufgrund des Charakters der Maßnahme sind mithin nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung zu relativieren, sondern bereits strenge Anforderungen an den Erlass der Grundverfügung zu stellen.“
33 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist ausweislich der im Bescheid vom 29.07.2014 niedergelegten Ermessenserwägungen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit der durch den Antragsteller behandelten Patienten eingeschritten. Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz auch gravierende Eingriffe in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 21 BvR 2959/07 -, juris, Rn. 95 f.; BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 3 C 26.11 -, juris, Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.06.2014 - 9 S 1348/13 -, juris, Rn. 51). Dass die Gesundheit der Patienten infolge der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Antragstellers auch tatsächlich konkret gefährdet ist, ergibt sich für die Kammer aus den oben geschilderten Umständen. Die Maßnahme ist zum Schutz der Patienten geeignet (aa) und erforderlich (bb). Sie steht angesichts der Bedeutung des erstrebten Zwecks, die Gesundheit potentieller Patienten vor konkreten Gefährdungen durch den Antragsteller zu bewahren, auch nicht außer Verhältnis zu der durch sie bewirkten gravierenden Beeinträchtigung des Antragstellers (cc).
34 
aa) Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist geeignet, der drohenden Gesundheitsgefährdung des Publikums entgegenzuwirken. Denn gem. § 5 Abs. 3 ZHG verliert der Antragsteller hierdurch die Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde, so dass er sich gem. § 18 Nr. 2 ZHG strafbar macht, wenn er die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.
35 
bb) Die Maßnahme ist auch erforderlich, weil kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist. Wie das Regierungspräsidium zutreffend erwogen hat, entfällt die Erforderlichkeit einer Ruhensanordnung, wenn sich der Zahnarzt, bei dem gesundheitliche Mängel zutage getreten sind, bis zu deren Behebung freiwillig einer weiteren ärztlichen Tätigkeit enthält (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 29, wo die glaubhafte Selbstbeschränkung unter dem Aspekt der Gefahrenprognose bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gewürdigt wird). Der Antragsteller verhält sich indes nicht kooperativ. Zwar hat er im Hauptsacheverfahren vortragen lassen, er sei bereit, auf die Einnahme von Alkohol vollständig zu verzichten und sich auch insoweit regelmäßiger Kontrollen zu unterziehen (Schriftsatz v. 03.11.2014, S. 11). Allerdings hat er diese Ankündigung zum abstinenten Lebenswandel nicht wahrgemacht, wie die bereits näher erläuterten Vorfälle vom 11.03., 23.09 und 22.10.2015 zeigen. Der Antragsteller hat vielmehr ungeachtet der mit Verfügung vom 07.10.2015 angeordneten sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung und damit entgegen dem strafbewehrten Verbot zur Ausübung der Zahnheilkunde (§§ 5 Abs. 3, 18 Nr. 2 ZHG) weiter praktiziert. Hierfür spricht zum einen die polizeiliche Beobachtung am 22.10.2015, wonach an diesem Tag laut Praxiskalender zwei Behandlungen geplant waren und die ersten Patienten bereits im Wartezimmer warteten (Mitteilung des PK B. v. 17.12.2015). Zum anderen hat die Zahnarzthelferin D. in ihrer polizeilichen Vernehmung am 16.12.2015 bekundet, dass jedenfalls seit Anfang November „das volle zahnärztliche Programm in der Praxis durchgeführt“ werde (ST/ /2015, S. 4).
36 
Es war auch nicht geboten, auf die vom Gutachter Prof. Dr. B. im Schreiben vom 14.08.2013 aufgeworfene – im Verhältnis zur Ruhensanordnung mildere – Möglichkeit einzugehen, an Stelle einer Ruhensanordnung, die der Gutachter nach wie vor für erwägenswert hält, dem Antragsteller die Berufsausübung (erneut) unter Auflagen zu gestatten. Denn diese Maßnahme wäre angesichts der Vorgeschichte des Antragstellers nicht gleich geeignet. Die Approbationsbehörde ist in der Vergangenheit bereits zweimal ohne nachhaltigen Erfolg entsprechend verfahren: Nach der Begutachtung durch Dr. M. am 13.02.2010 wurden die im Verfahren zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis anfallenden ETG-Tests angefordert, die im Zeitraum von Oktober 2009 bis Juni 2011 negativ ausfielen. Bereits wenige Monate später, am 04.10.2011, hat sich der Antragsteller einer Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort schuldig gemacht (AG B., Urt. v. 08.06.2012 - 5 Ds 2 Js /11 -), wobei von einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,4 Promille zur Tatzeit ausgegangen wurde (vgl. LG W., Beschl. v. 27.12.2011 - 1 Qs /11 -, S. 4). Der daraufhin eingeschaltete Gutachter Prof. Dr. B. hat in seinem ersten Gutachten vom 06.03.2013 empfohlen, dem Antragsteller ungeachtet der hohen Rezidivgefahr die Approbation unter Auflagen zu belassen, weil „unter stabilen Behandlungsbedingungen“ aktuell nicht von einer Gefährdung der Berufsfähigkeit ausgegangen werden könne (S. 16 f). Dem Antragsteller wurde entsprechend der gutachterlichen Empfehlung die Approbation unter der Auflage belassen, die Alkoholabstinenz bis Mitte 2013 nachzuweisen. Der Antragsteller legte in der Folge eine Bescheinigung über negative ETG-Tests vom 12.06.2012 bis 23.04.2013 vor. Bereits am 15.03.2013 und damit vor Ende des bis zum 11.06.2013 geplanten Untersuchungszeitraums wurde er jedoch in der Innenstadt von B. polizeilich auffällig. Er wies eine Atemalkoholkonzentration von 0,58 mg/Liter auf. Gegenüber dem mit einer Ergänzung seines Gutachtens beauftragten Prof. Dr. B. gab er an, mehrere Gläser Weinschorle getrunken zu haben, weil es zuvor zu einer Auseinandersetzung mit seiner Frau gekommen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass erneute Auflagen zu einer nachhaltigen Sicherung der Berufsfähigkeit des Antragstellers geeignet gewesen wären. Darüber hinaus wären die vom Gutachter Prof. Dr. B. für das Absehen von der Ruhensanordnung genannten Bedingungen auch nicht umsetzbar: Die vom Gutachter neben der - für sich genommen ungenügenden - Verpflichtung, die regelmäßige Behandlung der Alkoholkrankheit und der bipolaren Störung sowie die kontinuierliche Abstinenz über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg nachzuweisen, zusätzlich für erforderlich gehaltene Schaffung und Erhaltung von „Stabilität im privaten wie beruflichen Bereich“ hätte sich, insbesondere unter dem Aspekt der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG), nicht rechtsverbindlich in Form einer Auflage fassen und darüber hinaus nicht nachhaltig überprüfen lassen.
37 
cc) Schließlich erweist sich die Ruhensanordnung nach derzeitiger Sachlage auch als angemessen. Das mit der Ruhensanordnung verfolgte Ziel, die Gesundheit der potentiellen Patienten vor Gefährdungen und Schäden zu bewahren, die bei einer Behandlung durch den in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung der Zahnheilkunde geeigneten Antragsteller drohen, steht nicht außer Verhältnis der durch die Ruhensanordnung bewirkten Belastungen desselben. Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich zwar um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht des Antragsstellers auf Berufsfreiheit. Den Belangen der Patienten kommt jedoch im vorliegenden Fall größere Bedeutung zu, weil vom Antragsteller eine konkrete Gefahr für deren Gesundheit ausgeht. Wie bereits ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss praktiziert hat (Vorfall vom 28.01.2014 – Patient B.) bzw. betrunken zur Arbeit erschienen ist (Vorfall vom 22.10.2015). Hinzu kommt der Vorfall vom 23.09.2015, bei dem der Antragsteller jedenfalls gegen Ende der Behandlung der Patientin K. dem Alkohol zugesprochen hat. Der von der Bezirkszahnärztekammer beauftragte Gutachter Dr. S. hat in seinem am 13.10.2015 verfassten Gutachten festgestellt, dass die Präparation der Zähne dieser Patientin nicht den Regeln der Kunst entspreche, die Zähne vielmehr weit über das Maß des Notwendigen hinaus beschliffen worden seien. Zudem haben der Anästhesist Dr. H. und die Zahnarzthelferin bekundet, dass der Antragsteller erst auf ihren Einfluss hin davon abgesehen habe, der Patientin die Zähne zu ziehen, obwohl hierfür eine Einwilligung nicht vorlag.
38 
b) Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich – wie bereits ausgeführt – um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, bei dem sich die gerichtliche Beurteilung nach den bei Abschluss der letzten Tatsacheninstanz vorfindlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse richtet. In solchen Konstellationen ist die Behörde verpflichtet, ihre Ermessenserwägungen auch während des gerichtlichen Verfahrens mit Blick auf die sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergebenden Umstände zu aktualisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, juris, Rn. 20); umgekehrt ist eine solche nachträgliche Ergänzung von Ermessenserwägungen nicht nur unter den Voraussetzungen des § 114 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, juris, Rn. 8 ff.). Für eine solche Ergänzung hat das Bundesverwaltungsgericht „strenge Anforderungen an Form und Handhabung“ formuliert (a. a. O., Rn. 18 f.):
39 
Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können. Dafür genügt es nicht, dass die Behörde bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage im gerichtlichen Verfahren neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss zugleich deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen weiterhin aufrecht erhalten bleiben und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Auch muss sie im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt. Aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit muss die Nachholung von Ermessenserwägungen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung sollten vom Gericht als solche protokolliert werden. Da etwaige Zweifel und Unklarheiten über Inhalt und Umfang nachträglicher Ergänzungen zu Lasten der Behörde gehen, erscheint es sinnvoll, wenn sie bei nachträglichen Ergänzungen die nunmehr maßgebliche Begründung zusammenhängend darstellt.
40 
Außerdem hat die Behörde auch die sonstigen gesetzlichen Verfahrensrechte des Betroffenen zu beachten, wenn sie im gerichtlichen Verfahren wegen neu eingetretener Umstände ihre Ermessenserwägungen ergänzen oder – wie vorliegend – erstmals ihr Ermessen ausüben will. Sie muss dem Betroffenen daher grundsätzlich zunächst Gelegenheit geben, sich zu den neuen Tatsachen zu äußern. Unabhängig davon, in welchem Stadium des gerichtlichen Verfahrens sich für die Behörde Anlass bietet, ihre Ermessensausübung nachzubessern, hat das Gericht diesem Umstand Rechnung zu tragen und der Behörde in zeitlicher Hinsicht eine Aktualisierung ihrer Ermessensentscheidung zu ermöglichen. Stützt die Behörde ihre Entscheidung während des gerichtlichen Verfahrens auf neue Ermessenserwägungen, hat das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass auch der Betroffene hinreichend Gelegenheit erhält, seine Rechtsverteidigung hierauf einzustellen.
41 
Eine diesen Anforderungen genügende Aktualisierung ist bislang nicht erfolgt. Allerdings sind die nach Erlass der Ruhensanordnung am 29.07.2014 bezüglich der Frage der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers bislang hinzugetretenen Umstände nach vorläufiger Würdigung nicht dazu geeignet, eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung durch das Regierungspräsidium auch nur möglich erscheinen zu lassen. Im Gegenteil sind ausschließlich solche Umstände aktenkundig geworden, die für die Entscheidung der Behörde sprechen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Möglichkeit, eine etwaige Aktualisierung bis zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache nachzuholen, ist ein Ermessensfehler für die Kammer mit Blick auf diese Aktualisierungspflicht ebenfalls nicht ersichtlich.
II.
42 
Auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Herausgabe der Approbationsurkunde wird die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. § 52 Satz 1 Alt. 4 LVwVfG ermöglicht eine solche Anordnung nicht nur bei einem auf Dauer angelegten Widerruf, sondern bereits dann, wenn die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts zumindest teilweise durch eine sofort vollziehbare Entscheidung aufgehoben worden ist, auch wenn diese Entscheidung nur eine vorübergehende Regelung enthält. Die Approbation berechtigt gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZHG zur dauernden Ausübung der Zahnheilkunde und zur Führung der Bezeichnung „Zahnarzt“ bzw. „Zahnärztin“. Die sofort vollziehbare Anordnung des Ruhens der Approbation bewirkt gem. § 5 Abs. 3 ZHG, dass der Zahnarzt die Zahnheilkunde nicht ausüben darf. Sie nimmt damit der Approbation (nur) teilweise ihre Wirksamkeit. Sinn und Zweck der Vorschrift, behördliche Urkunden nicht mehr zirkulieren zu lassen, wenn deren Inhalt unrichtig geworden ist, sprechen indes dafür, die Anordnung der Herausgabe bereits dann zu ermöglichen, wenn der wesentliche Teil des dokumentierten Regelungsgehaltes - hier: die Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde - vorläufig entfallen und nur ein vergleichsweise wenig bedeutsamer Teil der enthaltenen Regelungen - hier: die Befugnis, die Bezeichnung „Zahnarzt“ zu führen - unverändert wirksam ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15.05.1990 - 5 A 1692/89 -, juris, Rn. 16 ff.; Thüring. OVG, Beschl. v. 10.07.2007 - 2 EO 184/07 -, juris, Rn. 63). Ermessensfehler sind diesbezüglich nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
B.
43 
Das zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderliche besondere Vollziehungsinteresse liegt vor.
44 
Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird, reicht für sich genommen nicht aus, um ein solches besonderes Vollziehungsinteresse zu rechtfertigen. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt einen selbständigen Eingriff dar, der in seiner Wirkung über die noch im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu überprüfende Ruhensanordnung hinausgeht. Sie erfordert deshalb eine eigenständige, auch an verfassungsrechtlichen Maßstäben orientierte rechtliche Würdigung. Derartige vorläufige Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit sind nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Erforderlich ist daher, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. aus jüngerer Zeit zusammenfassend Nieders. OVG, Beschl. v. 10.05.2013 - 8 ME 59/12 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschl. v. 15.11.2011 - 21 CS 11.2252 -, juris, Rn. 9; jeweils m. N. zur Rspr. des BVerfG).
45 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet der angeordnete Sofortvollzug des Ruhens der Approbation des Antragstellers keinen (verfassungs)rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller derzeit nach Aktenlage wegen seiner nicht überwundenen Alkoholkrankheit in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, den ärztlichen Beruf auszuüben und dass deshalb eine konkrete Gefahr für die Gesundheit seiner Patienten besteht, der nur durch die Anordnung des Sofortvollzugs der Ruhensanordnung begegnet werden kann. Die Kammer teilt diese Auffassung. Hinter der konkreten Gefährdung des wichtigen Gemeinschaftsguts der Patientengesundheit muss das gegenläufige Interesse des Antragstellers zurückstehen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig in seinem Beruf als Zahnarzt weiter arbeiten zu können.
46 
Dem liegen im Einzelnen folgende Erwägungen zugrunde: Die Vorfälle vom 28.01.2014 (Patient B.) und vom 23.09.2015 (Patientin K.) bilden hinreichend konkrete und gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für die Prognose, dass eine Gefährdung der Patienten des Antragstellers mit großer Wahrscheinlichkeit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu befürchten ist. Wie bereits dargelegt, fehlt dem Antragsteller nach Einschätzung der Kammer das Vermögen, sicher zwischen dem Konsum von Alkohol und seiner Tätigkeit als Zahnarzt zu trennen. In seiner aktuellen Verfassung muss vielmehr damit gerechnet werden, dass der Antragsteller auf Schwierigkeiten bei der Behandlung von Patienten, wie sie in einer zahnärztlichen Praxis jederzeit auftreten können, mit Alkoholkonsum reagiert. Die polizeilichen Beobachtungen am 22.10.2015, denen zufolge der Antragsteller alkoholisiert die Praxis betrat, obwohl Behandlungen konkret terminiert waren, lassen sogar den weitergehenden Verdacht aufkommen, er könnte Behandlungen bereits in alkoholisiertem Zustand beginnen wollen. Ferner ist zu berücksichtigten, dass sich der Antragsteller nicht etwa – was zu erwarten gewesen wäre – unter dem Eindruck des verwaltungsbehördlichen Vorgehens und des gerichtlichen Verfahrens durch besonders kooperatives Verhalten um die Wiederlegung dieser Gefährlichkeitsprognose bemüht hat. Im Gegenteil hat er ungeachtet der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ruhensanordnung seinen Praxisbetrieb aufrechterhalten. Desgleichen hat er die auf das Medizinproduktegesetz gestützte, sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums F. vom 19.08.2015 (AZ ), zu deren Vollstreckung die Praxisräume am 22.10.2015 versiegelt worden waren, ignoriert. Ob er oder seine Frau oder Dritte die Siegel erbrochen haben, kann dahinstehen, weil der Antragsteller ausweislich des Vermerks des PK B. jedenfalls über die Bedeutung der Versiegelung informiert worden war. Gleichwohl wurde, wie seine Zahnarzthelferin D. am 16.12.2015 bei der Polizei angegeben hat (ST/ /2015), jedenfalls seit Anfang November die Praxis unverändert betrieben.
47 
Dass vom Antragsteller in seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung eine Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, der durch eine umgehende Einstellung seiner ärztlichen Tätigkeit begegnet werden muss, wird auch durch die Vorfälle in der (jüngeren) Vergangenheit belegt, bei denen es zu Gesundheitsschädigungen von Patienten gekommen ist bzw. bei denen der Antragsteller unmittelbar hierzu angesetzt hat: Mit Urteil des Amtsgerichts Bad S. vom 25.01.2016, rechtskräftig seit dem 15.02.2016, wurde der Einspruch des Antragstellers gegen den Strafbefehl vom 24.02.2014 verworfen. Dem Strafbefehl lag der Vorwurf zugrunde, der Antragsteller habe es bei der Behandlung des Patienten B. am 13.02.2012 trotz festgestellten Tuberabrisses kombiniert mit dem Abriss vestibüler Knochenanteile im Bereich des Kieferkamms und der vorderen Kieferhöhlenwand entgegen der Regeln der ärztlichen Kunst unterlassen, zu prüfen, ob eine Mund-Antrum-Verbindung entstanden war, und den Patienten mit Antibiotikum zu versorgen, weshalb es zu einer schmerzhaften Wundinfektion gekommen sei, die zu einer stationären Behandlung des Patienten geführt habe. Beim Vorfall vom 23.09.2015, den das Regierungspräsidium zum Anlass genommen hat, die sofortige Vollziehung der Ruhensanordnung anzuordnen, ist es ausweislich des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des Dr. S. vom 13.10.2015 zu einer kunstfehlerhaften Behandlung und damit einer Gesundheitsschädigung zum Nachteil der Patientin K. gekommen. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach der glaubhaften Schilderung des Anästhesisten Dr. H., die von der unmittelbar an der Behandlung beteiligten Zahnarzthelferin D. im Kern bestätigt wurde, erst auf Drängen dieser beiden davon abgelassen, der Patientin K. die Zähne zu ziehen, was von deren Einwilligung nicht gedeckt gewesen wäre.
48 
Vor diesem Hintergrund geht auch eine Folgenabwägung als Teil der erforderlichen Interessenabwägung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -, juris, Rn. 14) zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist nicht zu übersehen, dass sich, falls sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Ruhensanordnung herausstellen sollte, beim Antragsteller ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden einstellen würde, der – jedenfalls für den Fall, dass die Umstände publik würden oder die Praxis über einen längeren Zeitraum geschlossen werden müsste und damit der Patientenstamm verloren ginge und der gute Ruf ruiniert würde – praktisch irreparabel sein dürfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris, Rn. 15). Falls hingegen die Anordnung des Sofortvollzuges unterbliebe und der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin als Zahnarzt praktizieren könnte, müsste aus den vorgenannten Gründen jederzeit mit erneuten Behandlungen unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, die - wie die Behandlung der Patientin K. zeigt - ebenfalls ohne Weiteres zu irreparable Schädigungen der Patienten an ihrer Gesundheit führen können. Diese unmittelbar drohenden, konkreten Gefahren für das wichtige Gemeinschaftsgut der Gesundheit der potentiellen Patienten wiegen so schwer, dass bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des vorliegenden Falles ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens nicht vertretbar wäre.
49 
Auch hinsichtlich der Verpflichtung des Antragstellers zur Herausgabe der Approbationsurkunde erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit als gerechtfertigt. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich der Antragsteller nicht gegenüber Dritten entgegen der durch die vollziehbare Ruhensanordnung gem. § 5 Abs. 3 ZHG bewirkten Änderung der Rechtslage (vgl. auch § 18 Nr. 2 ZHG) als zur Ausübung der Zahnheilkunde Berechtigter ausgibt.
C.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt, wobei die Kammer für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 30.000 EUR ausgeht. Dies entspricht dem im Streitwertkatalog vorgeschlagenen Mindestwert für einen Streit um die Approbation (Nr. 16.1). Auch wenn es sich beim Ruhen der Approbation im Vergleich zum Widerruf nicht um eine endgültige Maßnahme handelt, bewirkt das Ruhen der Approbation – wie dargelegt – im Ergebnis ein vorläufiges Berufsverbot. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer davon ab, einen Abschlag vorzunehmen. Gründe dafür, von der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblichen Halbierung des Streitwerts (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs) abzusehen, sind hingegen nicht ersichtlich.
51 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Feb. 2016 - 7 K 2770/15

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Bei einer Person, deren Approbation wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 7 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG | § 18


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, 1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Feb. 2016 - 7 K 2770/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Feb. 2016 - 7 K 2770/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Okt. 2015 - 10 S 1491/15

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juni 2015 - 7 K 2162/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Juni 2014 - 9 S 1348/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Februar 2013 - 4 K 4062/11 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 D

Bundesverfassungsgericht Einstweilige Anordnung, 25. Mai 2010 - 1 BvR 2959/07

bei uns veröffentlicht am 25.05.2010

Tenor Die einstweilige Anordnung vom 27. Juni 2008, wiederholt mit Beschlüssen vom 7. Januar, 29. Juni und 10. Dezember 2009, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch b

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Apr. 2010 - 1 BvR 2709/09

bei uns veröffentlicht am 08.04.2010

Tenor 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheids des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 14. Mai 2009 - 92-5417-1.5 L...- v
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Feb. 2016 - 7 K 2770/15.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Dez. 2016 - Au 3 E 16.1693

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt. Gründe I. Der Antragste

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Bei einer Person, deren Approbation wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 7 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 13 Abs. 1 bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nachgewiesen wird. Bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1 und S. 10) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3 für die Anerkennung der zahnärztlichen Ausbildungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, jeweils maßgebenden Datum aufgenommen und genügt sie nicht allen Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG, so kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre den zahnärztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig ausgeübt hat. Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Zahnarztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Ausbildungsnachweise gelten auch dann als Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4, wenn die Ausbildung aus einer Dauer von mindestens fünf Jahren und weniger als 5 000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand, sofern die Antragsteller diese Ausbildung spätestens am 18. Januar 2016 begonnen haben. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 8 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nachgewiesen wird. Bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1 und S. 10) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3 für die Anerkennung der zahnärztlichen Ausbildungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, jeweils maßgebenden Datum aufgenommen und genügt sie nicht allen Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG, so kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre den zahnärztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig ausgeübt hat. Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Zahnarztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Ausbildungsnachweise gelten auch dann als Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4, wenn die Ausbildung aus einer Dauer von mindestens fünf Jahren und weniger als 5 000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand, sofern die Antragsteller diese Ausbildung spätestens am 18. Januar 2016 begonnen haben. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 8 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4. Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises oder eines in der Anlage aufgeführten Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, nachgewiesen worden ist. Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Mitgliedstaats nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(1b) Die von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(1d) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise

1.
von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder
2.
von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
3.
vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Apothekers in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1e) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Apothekerberufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise oder sonstigen Unterlagen und Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 bis Absatz 1d fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer einschließlich der praktischen Ausbildungsteile bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Apothekerberuf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn bedeutende Unterschiede hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer pharmazeutischen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Prüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den Apothekerberuf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen der Absätze 2 und 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Apothekerberufs nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juni 2015 - 7 K 2162/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Prüfung der in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Landratsamts vom 12.05.2015 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage dürften deshalb keinen Erfolg haben (1.). Unabhängig hiervon gebietet eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung (2.).
1. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Danach war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedurfte. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn - wie hier - die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers eine konsequente und stabile Alkoholabstinenz war (1.1). Bei summarischer Sachverhaltsprüfung hat der Antragsteller die Alkoholabstinenz zwischenzeitlich aufgegeben (1.2). Dieser Annahme steht nicht die Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen im Berufungsurteil des Landgerichts Memmingen vom 12.03.2015 entgegen (1.3). Schließlich hat der Antragsteller zwischenzeitlich nicht die Fahreignung (erneut) wiedererlangt (1.4).
1.1 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dem Antragsteller nach der in der Vergangenheit erfolgten strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Trunkenheitsdelikts diese nur bei einer dauerhaften und vollständigen Alkoholabstinenz wiedererteilt werden durfte. Dabei stand in der Vergangenheit ein die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgrund der strafgerichtlich geahndeten Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 01.04.2003 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,41 Promille fest. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bedeutet nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Das von dem Antragsteller im Wiedererteilungsverfahren vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten vom 30.03.2010 ging zwar von einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung des Antragstellers aus, hat aber eine alkoholabstinente Lebensweise für eine günstige Eignungsprognose für unabdingbar gehalten. Der psychologische Gutachter legte in diesem Zusammenhang überzeugend und nachvollziehbar dar, warum er im Fall des Antragstellers, bei dem in der Vergangenheit eine gewohnheitsmäßige Alkoholmissbrauchsproblematik vorlag, zur Notwendigkeit eines absoluten Alkoholverzichts gelangte. Die Diagnose eines gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauchs haben die Gutachter im Wesentlichen aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers zu seinen Konsumgewohnheiten und den in der Vergangenheit abgeurteilten Trunkenheitsfahrten getroffen. Ausgehend von dieser Diagnose stellen die Gutachter nachvollziehbar näher dar, warum aufgrund der Lerngeschichte ein kontrollierter Umgang mit Alkohol nicht mehr zu erwarten sei und deshalb die Forderung nach konsequenter Alkoholabstinenz aufgestellt werden müsse. Übereinstimmend hiermit ist der Antragsteller im Übrigen im Begutachtungsgespräch selbst von der Notwendigkeit einer dauerhaften Alkoholabstinenz ausgegangen, da er nach eigener Einschätzung sein Trinkverhalten aufgrund einer Suchtentwicklung nicht mehr zu kontrollieren vermag (vgl. die Einlassung auf S. 11 ff. des Gutachtens).
Entgegen der Meinung der Beschwerde steht diese Forderung der Gutachter nach einem vollständigen und dauerhaften Alkoholverzicht weder im Widerspruch zu den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben noch ist sie aus fachwissenschaftlicher Sicht unhaltbar. Gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorausgegangenem Alkoholmissbrauch voraus, dass eine „Beendigung des Missbrauchs“ stattgefunden hat. Dies lässt sich vor dem Hintergrund der in Nr. 8.1 der Anlage 4 vorgenommenen Legaldefinition des Alkoholmissbrauchs nur bejahen, wenn der Betroffene die Fähigkeit erlangt hat, zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen. Besitzt eine Person nicht die Willenskraft oder die Einsichtsfähigkeit, die Aufnahme von Alkohol an dem Punkt zu beenden, jenseits dessen dieses Rauschmittel Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit zeigt, bzw. ab dieser Schwelle vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr konsequent Abstand zu nehmen, besteht die Fahreignung nur bei einem vollständigen und konsequenten Alkoholverzicht. Auch bei fehlender Alkoholabhängigkeit kann es deshalb aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht geboten sein, die Forderung nach absolutem Alkoholverzicht zu erheben (vgl. hierzu näher Bay.VGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 11 CS 08.1103 - juris). Übereinstimmend hiermit gehen die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in Abschnitt 3.11.1 Buchst. a und b davon aus, dass aus fachwissenschaftlicher Sicht eine Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Alkoholmissbrauch nur dann zu bejahen ist, wenn Alkohol nur kontrolliert getrunken wird, sodass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können. Ist „aufgrund der Lerngeschichte“ jedoch anzunehmen, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt, müsse der Betroffene vollständige Alkoholabstinenz einhalten. Dabei wird bei Betroffenen mit besonders großer Giftfestigkeit, d.h. Personen, die mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr am Straßenverkehr teilgenommen haben, in der Regel völliger Verzicht auf den Alkohol die notwendige Bedingung für eine positive Verhaltensprognose sein (vgl. hierzu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, Nr. 3.11.1, S. 151). Eine derartige gesteigerte Giftfestigkeit lag bei dem Antragsteller bereits in der Vergangenheit vor, wie der damals zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Vorfall vom 01.04.2003 zeigt, bei dem bei dem Antragsteller um 18.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,41 Promille festgestellt wurde.
1.2 Bei summarischer Sachverhaltsprüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach dem oben Gesagten unabdingbare vollständige Abstinenz zwischenzeitlich wieder aufgegeben hat. Dies belegt bereits die mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12.03.2015 abgeurteilte Trunkenheitsfahrt am 22.08.2013, bei der zum Tatzeitraum eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,69 und höchstens 3,41 Promille erreicht wurde. Entgegen der Meinung der Beschwerde durfte das Verwaltungsgericht ohne weitere Sachverhaltsprüfung von der inhaltlichen Richtigkeit der im Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Lasten des Antragstellers ausgehen. Zwar kennt das geltende Fahrerlaubnisrecht eine strikte, sich zu Ungunsten des Betroffenen auswirkende Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige straf- bzw. bußgeldrechtliche Entscheidungen nur in besonders geregelten, hier nicht einschlägigen Fällen (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG). Im Übrigen entfalten Strafurteile, Strafbefehle und Bußgeldbescheide gemäß § 3 Abs. 4 StVG Bindungswirkung ausschließlich zugunsten des Betroffenen. Hieraus folgt im Umkehrschluss zwar grundsätzlich, dass es einem Fahrerlaubnisinhaber unbenommen bleibt, in fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltend zu machen, der Sachverhalt stelle sich für ihn vorteilhafter dar, als dies das Strafgericht oder die Bußgeldbehörde angenommen hat (vgl. hierzu Bay.VGH, Beschluss vom 12.09.2011 - 11 CS 11.1939 - juris). Indes muss ein Kraftfahrer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt dann gegen sich gelten lassen, wenn sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.09.1992 - 11 B 22.92 - NVwZ-RR 1993, 165; Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93). Mit diesem grundsätzlichen Vorrang der strafrichterlichen vor verwaltungsbehördlichen Feststellungen sollen überflüssige, aufwendige und sich widersprechende Doppelprüfungen möglichst vermieden werden. Im Ergebnis begründet das Vorrangverhältnis eine Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen, substantiierte Hinweise für eine eventuelle Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vorzubringen, wenn er diese im Verwaltungsverfahren nicht gegen sich gelten lassen will.
Ausgehend hiervon war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich im Einzelnen mit der Richtigkeit des Strafurteils auseinanderzusetzen. Der Antragsteller beschränkt sich auch im Beschwerdeverfahren auf den spekulativ gehaltenen Hinweis, die abgeurteilte Trunkenheitsfahrt stehe trotz der entgegenstehenden Feststellungen des Landgerichts Memmingen nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Gewichtige Anhaltspunkte für diesen Schluss legt der Antragsteller jedoch nicht dar. Weder der von der Beschwerdebegründung angeführte Umstand, dass der Verurteilung zuvor ein - im Revisionsverfahren aufgehobenes - freisprechendes Urteil vom 14.07.2014 vorausgegangen ist, noch die angeblich allein aus taktischen Gründen erfolgte Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch begründen Zweifel an der Richtigkeit des rechtskräftig gewordenen Strafurteils vom 12.03.2015. Im Übrigen ist nach dem oben Gesagten allein entscheidend, dass der Antragsteller die für die Wiedererlangung der Fahreignung zwingend vorausgesetzte vollständige Alkoholabstinenz aufgegeben hat. Dies ergibt sich jedoch bereits aus seinen eigenen Einlassungen im Strafverfahren. Denn dort gab der Antragsteller an, er sei seit April 2014 trocken; im August 2014 habe er sich einer von der Landesversicherungsanstalt bewilligten stationären Entziehungskur mit einer Dauer von drei Wochen unterzogen. Gerade der letztgenannte Umstand belegt bei summarischer Sachverhaltsprüfung zumindest eine zu diesem Zeitpunkt weiter bestehende massive Alkoholproblematik des Antragstellers.
1.3 Der verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis steht hier nicht der Vorrang der strafgerichtlichen Eignungsbeurteilung entgegen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren unter anderem nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers von der Beurteilung seiner Fahreignung in einem Strafurteil abweichen, wenn die Tatsachengrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Gegenstand der Urteilsfindung in dem Strafverfahren übereinstimmt. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung (vgl. § 61 Nr. 5 StGB) keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; sowie Beschluss vom 10.04.1993 - 11 B 82.92 -Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89; Senatsbeschluss vom 03.05.2010 - 10 S 256/10 - VBlBW 2010, 478).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht gehindert, eine eigenständige und von den Feststellungen des Strafgerichts losgelöste Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers vorzunehmen. Zwar ist das Landgericht zu der Erkenntnis gelangt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, da er in der Zwischenzeit mehrere tausend Kilometer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe und nach seinen eigenen glaubhaften Einlassungen seit längerem „trocken“ sei. Dass das Strafgericht auch die zusätzlichen Eignungszweifel erwogen hat, die sich aus den Ausführungen in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 30.03.2010 ergeben, geht aus den allein maßgeblichen Gründen des Strafurteils nicht hervor. Es kann daher dahinstehen, ob dieser Umstand in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist; desgleichen kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht in Kenntnis des Umstandes, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Bekundungen anlässlich der seinerzeitigen Begutachtung nicht kontrolliert mit Alkohol umgehen kann, dass in dem Gutachten die Wiedererlangung der Fahreignung nur wegen der damals glaubhaft gemachten dauerhaften Alkoholabstinenz bescheinigt wurde und dass er inzwischen die vormalige Alkoholabstinenz wieder aufgegeben hat, von der Fahreignung des Antragstellers zu überzeugen gewesen wäre. Denn Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde an der eigenständigen Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers gehindert ist, sollen nicht derartige Mutmaßungen sein, sondern eindeutige Feststellungen im Urteil, an denen es nach dem oben Gesagten indes fehlt (vgl. zu einer derartigen Sachverhaltskonstellation auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2012 - 16 B 870/12 - juris).
10 
1.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung durch eine erneute Änderung seines Verhaltens im Sinne von Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischenzeitlich wiedergewonnen hat. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - VBlBW 2004, 151). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes häufig - das Verwaltungsverfahren noch nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen ist. Die Beschwerde legt jedoch eine wiedergewonnene Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht dar. Insbesondere kann nicht bereits deshalb von einer wiedergewonnenen Fahreignung ausgegangen werden, weil der Antragsteller seit dem 14.07.2015 an einem unter forensischen Bedingungen erfolgenden Alkoholkontrollprogramm teilnimmt. Damit kann die nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Dauer eines Jahres nachzuweisende Abstinenz bereits aus zeitlichen Gründen nicht hinreichend dargetan werden. Weitere - kumulativ zu erfüllende - zwingende Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung ist jedoch eine Aufarbeitung der in der Vergangenheit wieder akut gewordenen Alkoholproblematik sowie eine stabile und motivational gefestigte Verhaltensänderung. Ob diese Voraussetzungen bei dem Antragsteller vorliegen, ist offen und bedarf der Klärung in einer medizinisch-psychologischen Begutachtung.
11 
2. Darüber hinaus räumt der Senat auch bei einer ergänzenden Interessenabwägung im engeren Sinne dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers ein, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Denn es bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Diese werden - wie oben dargestellt - vor allem dadurch begründet, dass der Antragsteller die in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 30.03.2010 geforderte strikte und dauerhafte Alkoholabstinenz zwischenzeitlich aufgegeben hat. Im Übrigen belegt die bei dem Antragsteller am 22.08.2013 festgestellte Alkoholkonzentration bereits für sich genommen eine massive Alkoholproblematik. Es entspricht gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen - die sich unter anderem in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV widerspiegeln -, dass das Erreichen von Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr ein Beleg dafür ist, dass der Betroffene an einer dauerhaften und ausgeprägten Alkoholproblematik leidet. Nach wissenschaftlich belegter Einschätzung ist es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Rn. 3.11.1, S. 132). Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille sprechen nach dem derzeitigen Stand der Alkoholforschung für eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163). Liegen somit gravierende, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile für seine private Lebensführung und seine ausgeübte Tätigkeit als freier Gewerbetreibender müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der hier in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter hingenommen werden.
12 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nrn. 46.1, 46.3 sowie 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt unter anderem als Sonderbeilage zu VBlBW 2014, Heft 1). Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem einschlägigen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils anzusetzen sind (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris). Der Antragsteller war nach Aktenlage im Besitz der selbständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen A, B und C1E. Dies ergibt für das Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 15.000,-- EUR, der für das gegenständliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Der Senat sieht in Ausübung seines gemäß § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens davon ab, die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zu Lasten des unterlegenen Antragstellers abzuändern.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juni 2015 - 7 K 2162/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Prüfung der in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Landratsamts vom 12.05.2015 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage dürften deshalb keinen Erfolg haben (1.). Unabhängig hiervon gebietet eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung (2.).
1. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Danach war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedurfte. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn - wie hier - die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers eine konsequente und stabile Alkoholabstinenz war (1.1). Bei summarischer Sachverhaltsprüfung hat der Antragsteller die Alkoholabstinenz zwischenzeitlich aufgegeben (1.2). Dieser Annahme steht nicht die Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen im Berufungsurteil des Landgerichts Memmingen vom 12.03.2015 entgegen (1.3). Schließlich hat der Antragsteller zwischenzeitlich nicht die Fahreignung (erneut) wiedererlangt (1.4).
1.1 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dem Antragsteller nach der in der Vergangenheit erfolgten strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Trunkenheitsdelikts diese nur bei einer dauerhaften und vollständigen Alkoholabstinenz wiedererteilt werden durfte. Dabei stand in der Vergangenheit ein die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgrund der strafgerichtlich geahndeten Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 01.04.2003 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,41 Promille fest. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bedeutet nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Das von dem Antragsteller im Wiedererteilungsverfahren vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten vom 30.03.2010 ging zwar von einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung des Antragstellers aus, hat aber eine alkoholabstinente Lebensweise für eine günstige Eignungsprognose für unabdingbar gehalten. Der psychologische Gutachter legte in diesem Zusammenhang überzeugend und nachvollziehbar dar, warum er im Fall des Antragstellers, bei dem in der Vergangenheit eine gewohnheitsmäßige Alkoholmissbrauchsproblematik vorlag, zur Notwendigkeit eines absoluten Alkoholverzichts gelangte. Die Diagnose eines gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauchs haben die Gutachter im Wesentlichen aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers zu seinen Konsumgewohnheiten und den in der Vergangenheit abgeurteilten Trunkenheitsfahrten getroffen. Ausgehend von dieser Diagnose stellen die Gutachter nachvollziehbar näher dar, warum aufgrund der Lerngeschichte ein kontrollierter Umgang mit Alkohol nicht mehr zu erwarten sei und deshalb die Forderung nach konsequenter Alkoholabstinenz aufgestellt werden müsse. Übereinstimmend hiermit ist der Antragsteller im Übrigen im Begutachtungsgespräch selbst von der Notwendigkeit einer dauerhaften Alkoholabstinenz ausgegangen, da er nach eigener Einschätzung sein Trinkverhalten aufgrund einer Suchtentwicklung nicht mehr zu kontrollieren vermag (vgl. die Einlassung auf S. 11 ff. des Gutachtens).
Entgegen der Meinung der Beschwerde steht diese Forderung der Gutachter nach einem vollständigen und dauerhaften Alkoholverzicht weder im Widerspruch zu den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben noch ist sie aus fachwissenschaftlicher Sicht unhaltbar. Gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorausgegangenem Alkoholmissbrauch voraus, dass eine „Beendigung des Missbrauchs“ stattgefunden hat. Dies lässt sich vor dem Hintergrund der in Nr. 8.1 der Anlage 4 vorgenommenen Legaldefinition des Alkoholmissbrauchs nur bejahen, wenn der Betroffene die Fähigkeit erlangt hat, zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen. Besitzt eine Person nicht die Willenskraft oder die Einsichtsfähigkeit, die Aufnahme von Alkohol an dem Punkt zu beenden, jenseits dessen dieses Rauschmittel Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit zeigt, bzw. ab dieser Schwelle vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr konsequent Abstand zu nehmen, besteht die Fahreignung nur bei einem vollständigen und konsequenten Alkoholverzicht. Auch bei fehlender Alkoholabhängigkeit kann es deshalb aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht geboten sein, die Forderung nach absolutem Alkoholverzicht zu erheben (vgl. hierzu näher Bay.VGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 11 CS 08.1103 - juris). Übereinstimmend hiermit gehen die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in Abschnitt 3.11.1 Buchst. a und b davon aus, dass aus fachwissenschaftlicher Sicht eine Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Alkoholmissbrauch nur dann zu bejahen ist, wenn Alkohol nur kontrolliert getrunken wird, sodass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können. Ist „aufgrund der Lerngeschichte“ jedoch anzunehmen, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt, müsse der Betroffene vollständige Alkoholabstinenz einhalten. Dabei wird bei Betroffenen mit besonders großer Giftfestigkeit, d.h. Personen, die mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr am Straßenverkehr teilgenommen haben, in der Regel völliger Verzicht auf den Alkohol die notwendige Bedingung für eine positive Verhaltensprognose sein (vgl. hierzu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, Nr. 3.11.1, S. 151). Eine derartige gesteigerte Giftfestigkeit lag bei dem Antragsteller bereits in der Vergangenheit vor, wie der damals zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Vorfall vom 01.04.2003 zeigt, bei dem bei dem Antragsteller um 18.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,41 Promille festgestellt wurde.
1.2 Bei summarischer Sachverhaltsprüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach dem oben Gesagten unabdingbare vollständige Abstinenz zwischenzeitlich wieder aufgegeben hat. Dies belegt bereits die mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12.03.2015 abgeurteilte Trunkenheitsfahrt am 22.08.2013, bei der zum Tatzeitraum eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,69 und höchstens 3,41 Promille erreicht wurde. Entgegen der Meinung der Beschwerde durfte das Verwaltungsgericht ohne weitere Sachverhaltsprüfung von der inhaltlichen Richtigkeit der im Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Lasten des Antragstellers ausgehen. Zwar kennt das geltende Fahrerlaubnisrecht eine strikte, sich zu Ungunsten des Betroffenen auswirkende Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige straf- bzw. bußgeldrechtliche Entscheidungen nur in besonders geregelten, hier nicht einschlägigen Fällen (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG). Im Übrigen entfalten Strafurteile, Strafbefehle und Bußgeldbescheide gemäß § 3 Abs. 4 StVG Bindungswirkung ausschließlich zugunsten des Betroffenen. Hieraus folgt im Umkehrschluss zwar grundsätzlich, dass es einem Fahrerlaubnisinhaber unbenommen bleibt, in fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltend zu machen, der Sachverhalt stelle sich für ihn vorteilhafter dar, als dies das Strafgericht oder die Bußgeldbehörde angenommen hat (vgl. hierzu Bay.VGH, Beschluss vom 12.09.2011 - 11 CS 11.1939 - juris). Indes muss ein Kraftfahrer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt dann gegen sich gelten lassen, wenn sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.09.1992 - 11 B 22.92 - NVwZ-RR 1993, 165; Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93). Mit diesem grundsätzlichen Vorrang der strafrichterlichen vor verwaltungsbehördlichen Feststellungen sollen überflüssige, aufwendige und sich widersprechende Doppelprüfungen möglichst vermieden werden. Im Ergebnis begründet das Vorrangverhältnis eine Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen, substantiierte Hinweise für eine eventuelle Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vorzubringen, wenn er diese im Verwaltungsverfahren nicht gegen sich gelten lassen will.
Ausgehend hiervon war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich im Einzelnen mit der Richtigkeit des Strafurteils auseinanderzusetzen. Der Antragsteller beschränkt sich auch im Beschwerdeverfahren auf den spekulativ gehaltenen Hinweis, die abgeurteilte Trunkenheitsfahrt stehe trotz der entgegenstehenden Feststellungen des Landgerichts Memmingen nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Gewichtige Anhaltspunkte für diesen Schluss legt der Antragsteller jedoch nicht dar. Weder der von der Beschwerdebegründung angeführte Umstand, dass der Verurteilung zuvor ein - im Revisionsverfahren aufgehobenes - freisprechendes Urteil vom 14.07.2014 vorausgegangen ist, noch die angeblich allein aus taktischen Gründen erfolgte Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch begründen Zweifel an der Richtigkeit des rechtskräftig gewordenen Strafurteils vom 12.03.2015. Im Übrigen ist nach dem oben Gesagten allein entscheidend, dass der Antragsteller die für die Wiedererlangung der Fahreignung zwingend vorausgesetzte vollständige Alkoholabstinenz aufgegeben hat. Dies ergibt sich jedoch bereits aus seinen eigenen Einlassungen im Strafverfahren. Denn dort gab der Antragsteller an, er sei seit April 2014 trocken; im August 2014 habe er sich einer von der Landesversicherungsanstalt bewilligten stationären Entziehungskur mit einer Dauer von drei Wochen unterzogen. Gerade der letztgenannte Umstand belegt bei summarischer Sachverhaltsprüfung zumindest eine zu diesem Zeitpunkt weiter bestehende massive Alkoholproblematik des Antragstellers.
1.3 Der verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis steht hier nicht der Vorrang der strafgerichtlichen Eignungsbeurteilung entgegen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren unter anderem nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers von der Beurteilung seiner Fahreignung in einem Strafurteil abweichen, wenn die Tatsachengrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Gegenstand der Urteilsfindung in dem Strafverfahren übereinstimmt. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung (vgl. § 61 Nr. 5 StGB) keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; sowie Beschluss vom 10.04.1993 - 11 B 82.92 -Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89; Senatsbeschluss vom 03.05.2010 - 10 S 256/10 - VBlBW 2010, 478).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht gehindert, eine eigenständige und von den Feststellungen des Strafgerichts losgelöste Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers vorzunehmen. Zwar ist das Landgericht zu der Erkenntnis gelangt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, da er in der Zwischenzeit mehrere tausend Kilometer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe und nach seinen eigenen glaubhaften Einlassungen seit längerem „trocken“ sei. Dass das Strafgericht auch die zusätzlichen Eignungszweifel erwogen hat, die sich aus den Ausführungen in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 30.03.2010 ergeben, geht aus den allein maßgeblichen Gründen des Strafurteils nicht hervor. Es kann daher dahinstehen, ob dieser Umstand in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist; desgleichen kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht in Kenntnis des Umstandes, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Bekundungen anlässlich der seinerzeitigen Begutachtung nicht kontrolliert mit Alkohol umgehen kann, dass in dem Gutachten die Wiedererlangung der Fahreignung nur wegen der damals glaubhaft gemachten dauerhaften Alkoholabstinenz bescheinigt wurde und dass er inzwischen die vormalige Alkoholabstinenz wieder aufgegeben hat, von der Fahreignung des Antragstellers zu überzeugen gewesen wäre. Denn Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde an der eigenständigen Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers gehindert ist, sollen nicht derartige Mutmaßungen sein, sondern eindeutige Feststellungen im Urteil, an denen es nach dem oben Gesagten indes fehlt (vgl. zu einer derartigen Sachverhaltskonstellation auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2012 - 16 B 870/12 - juris).
10 
1.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung durch eine erneute Änderung seines Verhaltens im Sinne von Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischenzeitlich wiedergewonnen hat. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - VBlBW 2004, 151). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes häufig - das Verwaltungsverfahren noch nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen ist. Die Beschwerde legt jedoch eine wiedergewonnene Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht dar. Insbesondere kann nicht bereits deshalb von einer wiedergewonnenen Fahreignung ausgegangen werden, weil der Antragsteller seit dem 14.07.2015 an einem unter forensischen Bedingungen erfolgenden Alkoholkontrollprogramm teilnimmt. Damit kann die nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Dauer eines Jahres nachzuweisende Abstinenz bereits aus zeitlichen Gründen nicht hinreichend dargetan werden. Weitere - kumulativ zu erfüllende - zwingende Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung ist jedoch eine Aufarbeitung der in der Vergangenheit wieder akut gewordenen Alkoholproblematik sowie eine stabile und motivational gefestigte Verhaltensänderung. Ob diese Voraussetzungen bei dem Antragsteller vorliegen, ist offen und bedarf der Klärung in einer medizinisch-psychologischen Begutachtung.
11 
2. Darüber hinaus räumt der Senat auch bei einer ergänzenden Interessenabwägung im engeren Sinne dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers ein, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Denn es bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Diese werden - wie oben dargestellt - vor allem dadurch begründet, dass der Antragsteller die in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 30.03.2010 geforderte strikte und dauerhafte Alkoholabstinenz zwischenzeitlich aufgegeben hat. Im Übrigen belegt die bei dem Antragsteller am 22.08.2013 festgestellte Alkoholkonzentration bereits für sich genommen eine massive Alkoholproblematik. Es entspricht gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen - die sich unter anderem in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV widerspiegeln -, dass das Erreichen von Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr ein Beleg dafür ist, dass der Betroffene an einer dauerhaften und ausgeprägten Alkoholproblematik leidet. Nach wissenschaftlich belegter Einschätzung ist es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Rn. 3.11.1, S. 132). Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille sprechen nach dem derzeitigen Stand der Alkoholforschung für eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163). Liegen somit gravierende, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile für seine private Lebensführung und seine ausgeübte Tätigkeit als freier Gewerbetreibender müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der hier in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter hingenommen werden.
12 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nrn. 46.1, 46.3 sowie 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt unter anderem als Sonderbeilage zu VBlBW 2014, Heft 1). Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem einschlägigen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils anzusetzen sind (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris). Der Antragsteller war nach Aktenlage im Besitz der selbständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen A, B und C1E. Dies ergibt für das Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 15.000,-- EUR, der für das gegenständliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Der Senat sieht in Ausübung seines gemäß § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens davon ab, die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zu Lasten des unterlegenen Antragstellers abzuändern.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 27. Juni 2008, wiederholt mit Beschlüssen vom 7. Januar, 29. Juni und 10. Dezember 2009, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Februar 2013 - 4 K 4062/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung in Sozialmedizin.
Sie wurde 1965 geboren, schloss im Jahre 1992 ihr Medizinstudium ab und promovierte im Fach Medizin. Im Jahre 1995 erhielt sie die Approbation als Ärztin. Sie ist seit 1998 Fachärztin für Psychiatrie und seit dem Jahre 2000 befugt, die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin zu führen. Daneben erlangte sie weitere Zusatzbezeichnungen. Zusätzlich erwarb sie im Mai 2009 an der Hochschule Ravensburg/Weingarten einen Master of Business Administration für das Management im Sozial- und Gesundheitswesen. Von Mai 2003 bis Juni 2007 war sie Chefärztin der Abteilung für Suchterkrankungen und später stellvertretende Ärztliche Direktorin in einem Zentrum für Psychiatrie. Von Juni 2007 bis Februar 2010 war sie in leitenden Funktionen, unter anderem als Ärztliche und Therapeutische Leiterin einer Fachklinik, tätig.
Ab dem 01.03.2010 übernahm die Klägerin die Stelle der Fachlichen Geschäftsführerin der „x. Anstalten Suchtkrankenhilfe gemeinnützige GmbH" (im Folgenden: x. gGmbH). Der hierzu am 14.01.2010 abgeschlossene Geschäftsführervertrag erhielt am 13.07.2010 eine neue Fassung. Nach diesem Vertrag übernahm die Klägerin die Aufgaben einer „Fachlichen Geschäftsführerin" und hatte als solche das Unternehmen gemeinsam mit den anderen Geschäftsführern zu vertreten und dabei ihren Dienst mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben (§§ 1 und 2). Sie war für alle Standorte der x. gGmbH zuständig, also für die Fachkliniken R. und Hö., das Rehabilitationszentrum am B., die Tagesrehabilitation B.-O., die Tagesrehabilitation U. und die Adaption O. Die Klägerin hatte ihre volle Arbeitskraft in den Dienst des Unternehmens zu stellen. Jede Nebentätigkeit war ihr grundsätzlich untersagt (§ 3 Abs. 1). Soweit Nebentätigkeiten ausnahmsweise zulässig waren, durfte ihr Gesamtvolumen im Durchschnitt zehn Stunden pro Woche nicht überschreiten (§ 3 Abs. 2).
In der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung der x. gGmbH vom 07.07.2010 sind die Aufgabenschwerpunkte für die Fachlichen Geschäftsführer wie folgt beschrieben: a) Fortschreibung des Unternehmensleitbilds, b) fachlich-strategische Weiterentwicklung des Unternehmens, c) Entwicklung und Fortschreibung sowie die Umsetzung von fachlich-inhaltlichen Konzepten, d) Qualitätsmanagement, e) Entwicklung und Fortschreibung einer effektiven Informations- und Kommunikationsstruktur, f) Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, g) Vertretung des Unternehmens gegenüber der Mitarbeitervertretung.
Mit Schreiben vom 03.03.2010 bat die Klägerin die Bezirksärztekammer Südwürttemberg (BZÄK) um die Überprüfung der Frage, ob sie die Weiterbildungsbefugnis für die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin erhalten könne oder ob ihre jetzige Funktion als Fachliche Geschäftsführerin für alle fünf Entwöhnungskliniken der x. gGmbH entgegenstehe, da sie wegen dieser Funktion de facto keine Leitende Ärztin mehr sei. Die BZÄK bat daraufhin mit Schreiben vom 15.03.2010 um Übersendung von vollständigen Antragsunterlagen und Mitteilung, zu wie viel Prozent ihrer Tätigkeit die Klägerin in der Patientenversorgung beziehungsweise in der Geschäftsführung tätig sei. Daraufhin reichte die Klägerin am 16.08.2010 bei der BZÄK einen Antrag auf Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin für ein Jahr ein. Auf Nachfrage vom 17.08.2010 gab die Klägerin am 23.08.2010 dazu weiter an, ihre Aufgaben als Fachliche Geschäftsführerin gingen fließend in ärztliche Aufgaben über. Sie vertrete den Leitenden Arzt bei Urlaub und Krankheit, führe sozialmedizinische und allgemeinpsychiatrische Supervisionen durch und sei in die Fortbildungsaktivitäten für Ärzte und den Gesundheitsunterricht für Patienten eingebunden. Im Bereich der Sozialmedizin obliege ihr die Konzipierung der sozialmedizinischen Diagnostik, die Verschränkung derselben mit der Therapieplanung, die Supervision der sozialmedizinischen Beurteilung in Entlassbriefen und die Anleitung sowie Fortbildung von sozialmedizinisch tätigen Kollegen. Auf Zuruf stehe sie in monatlichen Konferenzen für die Diskussion schwieriger Fälle zur Verfügung. Darüber hinaus sei sie als Gutachterin für Sozialgerichte tätig.
Mit Bescheid vom 06.09.2010 lehnte die BZÄK den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei als Fachliche Geschäftsführerin nur noch in geringem Umfang ärztlich tätig. Der Vorstand der Beklagten habe am 15.03.2008 beschlossen, dass der zur Weiterbildung befugte Arzt zu 100 % an einer Weiterbildungsstätte in seinem Weiterbildungsbereich tätig sein müsse, um eine Weiterbildungsbefugnis erhalten zu können. Nach dem Wechsel der Klägerin in die Geschäftsführung hätten ihre Aufgaben nichts mehr mit sozialmedizinischen Tätigkeiten zu tun. Nachdem sie ärztliche und gutachtliche Tätigkeiten nach dem Geschäftsführervertrag nur noch maximal zehn Stunden pro Woche als Nebentätigkeit ausführen dürfe, liege der Umfang ihrer ärztlichen Tätigkeit unter 25 %. Damit lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis nicht vor.
Mit Schreiben vom 28.09.2010, zugegangen am 29.09.2010, wandte die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid ein, ihre Tätigkeit als Fachliche Geschäftsführerin komme nach der Krankenhauslogik der eines Ärztlichen Direktors oder Chefarztes in einer Akutklinik nahe. Nur die Aufgaben des Kaufmännischen Geschäftsführers entsprächen denen eines Betriebsdirektors. Dennoch handele es sich natürlich formal und in der Verantwortung um eine gemeinschaftliche Geschäftsführung. Sie bitte darum, weitere Entscheidungen zurückzustellen, damit eine Vertragsnachbesserung abgewartet werden und in die Prüfung einbezogen werden könne. Mit Schreiben vom 31.03.2011 legte die Klägerin der BZÄK den Entwurf eines „Dienstvertrags für die Ärztliche Direktorin und Fachliche Geschäftsführerin" vor und teilte dazu mit, dieser Vertrag werde zwischen ihr und der Z. gGmbH abgeschlossen, wenn ihm die BZÄK zustimme. Daraufhin bat die BZÄK die Klägerin mit Schreiben vom 07.04.2011 um detaillierte Angaben zu ihren ärztlichen Aufgaben. Die Klägerin erklärte dazu mit Schreiben vom 27.04.2011, sie könne keine wöchentliche Aufstellung vorlegen, da sich die ärztlichen Tätigkeiten zum Teil in Monats- und Quartalszyklen wiederholten, zum Teil aus Vertretungstätigkeiten bestünden und mittelbar über Anleitung, Supervision, Visiten, Fortbildungen und Qualitätszirkel erfolgten. Die Rentenversicherung erwarte von Leitenden Ärzten in Rehabilitationskliniken die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin oder Rehabilitationswesen. Die Weiterbildungsmöglichkeiten seien „dünn gesät“, der Erwerb dieser Zusatzbezeichnungen sei aufwendig und schwierig und erfolge meistens bereits im Amt. Sie verfüge über beide Zusatzbezeichnungen und über jahrelange Erfahrung in Rehabilitationskliniken und in der Akutpsychiatrie und sei daher in der Lage, den geeigneten Rahmen für eine gewissenhafte Weiterbildung zu schaffen. Die Entscheidung über die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis dürfe nicht rigide getroffen werden, um ansonsten drohende existentielle Schwierigkeiten für Fach- und Leitende Ärzte in Rehabilitationskliniken zu vermeiden.
Mit Bescheid vom 18.10.2011, zugestellt am 19.10.2011, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie an, die Tätigkeit der Klägerin als Fachliche Geschäftsführerin könne nicht mit der eines Leitenden Arztes gleichgesetzt werden. Aus dem vorgelegten Entwurf des neuen Geschäftsführervertrags ergebe sich, dass die Klägerin nur maximal zehn Stunden pro Woche ärztlich tätig sein könne. Dies entspreche einer maximalen ärztlichen Tätigkeit von 25 %. Damit sei nicht gewährleistet, dass eine ordnungsgemäß angeleitete Weiterbildung vermittelt werde. Hierfür sei der dargelegte Umfang zu gering. Davon abgesehen habe die Klägerin kein Curriculum vorgelegt, das belege, wie die Vermittlung der Weiterbildungsinhalte im Alltag aussehen solle. Es sei nicht ersichtlich, dass die Weiterzubildenden regelmäßig supervisiert, Gutachten mit ihnen inhaltlich besprochen und die geforderten Inhalte der Weiterbildung vermittelt würden.
Die Klägerin hat am 18.11.2011 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksärztekammer Südwürttemberg vom 06.09.2010 sowie des Widerspruchsbescheides der Landesärztekammer vom 18.10.2011 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
10 
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22.02.2013 hat die Klägerin einen am 22.07.2011 abgeschlossenen „Dienstvertrag für die Ärztliche Direktorin und Fachliche Geschäftsführerin" nachgereicht. Darin trifft § 3 unter der Überschrift „Pflichten und Verantwortlichkeit als Ärztliche Direktorin" eine Regelung zu ihren ärztlichen Aufgaben. Sie kann unter anderem im Rahmen ihres Direktionsrechts Richtlinien, Dienstanweisungen, Hausordnungen und dergleichen erlassen; durch solche Regelungen dürfen aber weder die vertraglichen Rechte der angestellten Chefärzte geschmälert noch deren vertragliche Verpflichtungen erweitert werden (Abs. 2). Sie ist in ihrer ärztlichen Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie unabhängig und weisungsfrei (Abs. 4 Satz 1). Sie wirkt an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärzten mit (Abs. 11 Satz 2).
11 
Mit Urteil vom 22.02.2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung ihres Antrags. Die Anspruchsgrundlage ergebe sich aus § 35 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16.03.1995 (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG, GBI. S. 313, zuletzt geändert mit Gesetz vom 19.12.2013, GBl. S. 1, 44) in Verbindung mit § 5 Abs. 1, 2 und 5 der Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 15.03.2006 (WBO, zuletzt geändert mit Satzung vom 18.12.2013). Entgegen dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 HBKG („kann") stehe die Entscheidung über die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis nicht im Ermessen der Beklagten. Es handele sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung. Die Beklagte müsse die Weiterbildungsbefugnis erteilen, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet und an einer zugelassenen oder zulassungsfähigen Weiterbildungseinrichtung tätig sei. Bei der Klägerin lägen die nach § 35 Abs. 1 und 2 HBKG und § 5 Abs. 1, 2 und 5 WBO für einen Anspruch auf Neubescheidung zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen vor. Bei ihr seien eine verantwortliche Funktion, eine ärztliche Tätigkeit im Bereich Sozialmedizin und eine überwiegende Tätigkeit in der Klinik R. gegeben.
12 
Nach ihrem vertraglichen Aufgabenbereich sei die Klägerin in der Lage, die Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin in verantwortlicher Leitung durchzuführen. Aufgrund ihrer beruflichen Stellung stünden ihr die erforderlichen Weisungsrechte gegenüber den angestellten Ärzten zur Verfügung. Ob sie auch gegenüber den Chefärzten über ausreichende Weisungsrechte verfüge, könne dahinstehen, nachdem die begehrte Befugnis auch zur Weiterbildung anderer Ärzte berechtige. Die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin besitze die Klägerin seit dem Jahr 2000. Eine mehrjährige einschlägige ärztliche Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung liege bei ihr vor. Ihre fachliche und persönliche Eignung für die Durchführung der Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin sei gegeben. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Mit den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Unterlagen seien der erforderliche Aus- und Weiterbildungstand und langjährige einschlägige ärztliche Erfahrungen auch in herausgehobener Stellung und als Gutachterin zudem nachgewiesen.
13 
Darauf, ob der Beklagten bei der Einschätzung der fachlichen und persönlichen Geeignetheit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe, komme es nicht an.
14 
Die Beklagte habe bislang nicht geprüft, ob neben den fachlichen und persönlichen Eignung bei der Klägerin auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis vorlägen. Insofern sei zu beachten, dass die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis zwingend an eine Tätigkeit des Befugten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte gekoppelt sei. Ob die Klinik R. als Weiterbildungsstätte für Sozialmedizin zugelassen werden könne, habe die Beklagte bisher offengelassen. Diese Entscheidung sei im Rahmen der Neubescheidung nachzuholen.
15 
Gegen den Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung könne die Beklagte nicht einwenden, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen, weil der Anteil ihrer ärztlichen Tätigkeit bei 25 % ihrer Arbeitszeit oder weniger liege. Die Annahme, die Klägerin sei in weniger als 25 % ihrer Arbeitszeit ärztlich tätig, treffe nach der maßgeblichen Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht zu. Der Dienstvertrag vom 22.07.2011 enthalte keine Beschränkung des Umfangs der ärztlichen Tätigkeit auf 25 % der Arbeitszeit. Der Vertrag sehe sowohl eine Tätigkeit als Ärztliche Direktorin als auch eine Tätigkeit als Fachliche Geschäftsführerin vor, ohne zeitliche Anteile zu definieren. Die Beschränkungen bezüglich der Nebentätigkeit bezögen sich nicht auf die Tätigkeit als Ärztliche Direktorin.
16 
Die Beklagte könne der Neubescheidung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich die Tätigkeit der Klägerin aus ärztlichen und nichtärztlichen Anteilen zusammensetze und sie deshalb den in § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO aufgestellten Anforderungen nicht gerecht werde. § 5 Abs. 3 WBO regele keine zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung, sondern enthalte eine Bestimmung zu der Art und Weise der Durchführung der Weiterbildung. Dies belegten die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen, welche abschließend seien und von der Beklagten nicht erweitert werden könnten.
17 
Hinzu komme, dass die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO, nach der die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sei,- jedenfalls in der Auslegungsvariante des Vorstands der Beklagten vom 15.03.2008 - dem Gesetz widerspreche, weil sie den von § 35 Abs. 1 HBKG geschaffenen gesetzlichen Rahmen verlasse. In der Folge sei die Regelung, soweit sie für die Durchführung der Weiterbildung die Vollzeitbeschäftigung des Weiterbildungsbefugten und seine durchgehende Anwesenheitspflicht vorgebe, mangels gesetzlicher Ermächtigung nichtig. Der Gesetzgeber lasse es nach § 35 Abs. 1 HBKG genügen, dass die Weiterbildung „unter verantwortlicher Leitung" eines ermächtigten Kammermitglieds durchgeführt werde. Damit könne die Beklagte für die Durchführung der Weiterbildung nicht mehr verlangen, als dass der Weiterbildungsbefugte die Durchführung der Weiterbildung verantwortlich leite. Die in der Weiterbildungspraxis übliche Anleitung und Überwachung bei voller Kontrolle durch den Weiterbildungsbefugten sei damit zulässig. Eine permanente persönliche Beaufsichtigung und Anleitung der Weiterbildungsassistenten sehe das Gesetz aber nicht vor. Damit könnten grundsätzlich auch Kammermitglieder mit umfangreichen Lehr- und Forschungsaufträgen im In- und Ausland, teilzeitbeschäftigte Ärzte oder Ärzte mit gemischten, ärztlichen und nichtärztlichen Tätigkeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis erfüllen. Soweit die verantwortliche Anleitung und Kontrolle des Weiterbildungsassistenten sichergestellt sei, bedürfe es für die „verantwortliche Leitung" der Durchführung der Weiterbildung keiner bestimmten, nach Prozenten zu bemessenden Anwesenheitspflicht des Weiterbildungsbefugten. Wie der weiterbildungsbefugte Arzt bei der Durchführung der Weiterbildung im Einzelnen vorgehe und wie er seine Anwesenheitszeiten gestalte, habe er im Rahmen seines pädagogischen Beurteilungsspielraums pflichtgemäß selbst zu entscheiden und zu verantworten. Der Beklagten kämen insofern keine Regelungsbefugnisse zu.
18 
Ferner stehe dem Einwand, § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO erfordere die ganztägige Anwesenheit des Weiterbildungsbefugten an der Weiterbildungsstätte, auch entgegen, dass die Beklagte keinen sachlichen Grund für die Erforderlichkeit der unterschiedslos für die Durchführung sämtlicher Weiterbildungen aufgestellten Forderung vorgebracht habe. In der Folge bestünden Zweifel bezüglich der Zulässigkeit der mit § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO verbundenen Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit. Regelungen der Berufsausübung seien nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt seien, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sei und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sei. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürften nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erforderten. Insofern habe die Beklagte nicht dargetan, aus welchen sachlichen Gründen die Zusatzweiterbildung Sozialmedizin die hundertprozentige Anwesenheit des Weiterbildungsbefugten erfordere und daher nichtärztliche Tätigkeiten des Weiterbildungsbefugten oder seine Teilzeitbeschäftigung ausgeschlossen seien.
19 
Zuletzt könne die Beklagte dem Anspruch auf Neubescheidung auch nicht entgegenhalten, dass das von der Klägerin mit ihrem Antrag vorgelegte Curriculum nicht den fachlichen Anforderungen entspreche. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 WBO sei dem Antrag auf Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung in der Zusatzweiterbildung, für die die Befugnis beantragt werde, beizufügen. Dem sei die Klägerin nachgekommen. Ob dieses Programm, wie die Beklagte meine, den fachlichen Anforderungen nicht entspreche, könne dahinstehen. Denn die Beantwortung dieser Frage habe keine Auswirkungen auf den Erteilungsanspruch. Wie die gesetzlichen Regelungen zeigten, handele es sich bei der zusätzlichen Bestimmung in § 5 Abs. 5 Satz 2 WBO nicht um eine weitere Anspruchsvoraussetzung für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis, sondern um eine Vorschrift zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildung. Deren Erfüllung könne die Beklagte mithilfe von Nebenbestimmungen sicherstellen, die mit der Befugnis zur Weiterbildung verbunden werden könnten.
20 
Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus:
21 
Die Weiterbildungsordnung sehe für die Weiterbildung in Sozialmedizin eine angeleitete Weiterbildung vor. Anders als zum Beispiel in den Zusatzweiterbildungen Palliativmedizin, Homöopathie, Naturheilverfahren und Akupunktur, bei denen neben der Vollzeitweiterbildung auch ein berufsbegleitender Kenntniserwerb durch den Besuch von Fallseminaren möglich sei, sei in der Zusatzweiterbildung Sozialmedizin diese Variante nicht vorgesehen. Andere Zusatzweiterbildungen schränkten die Anforderungen auf den Besuch von Weiterbildungskursen (z.B. Balneologie oder Chirotherapie) ein, während wiederum zahlreiche Zusatzbezeichnungen die angeleitete Tätigkeit durch einen zur Weiterbildung befugten Arzt über einen bestimmten Zeitraum voraussetzten (z.B. Diabetologie, Geriatrie, Phlebologie). Die Zusatzweiterbildung Sozialmedizin setze neben dem Besuch der Kursweiterbildung (Grund- und Aufbaukurs) den Nachweis einer zwölfmonatigen angeleiteten Weiterbildung voraus. Dabei werde ausdrücklich Weiterbildung gefordert und nicht etwa nur eine praktische Tätigkeit, wie dies zum Beispiel in der Zusatzweiterbildung Sportmedizin der Fall sei, oder ein Praktikum, wie dies in der Zusatzweiterbildung Medizinische Informatik als ausreichend angesehen werde. Für den Erwerb der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin seien damit aufgrund der satzungsrechtlichen Vorgaben die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen wie für die Weiterbildung in einem Gebiet.
22 
Der Erwerb einer Weiterbildungsbefugnis sei an bestimmte persönliche und fachliche Voraussetzungen geknüpft (§ 5 Abs. 2 WBO). Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin. Allerdings entsprächen die klägerseitig vorgetragenen Vertretungen, Supervisionen und Verpflichtungen im Rahmen der Fortbildung nicht den Anforderungen an eine angeleitete Weiterbildung. Eine angeleitete Weiterbildung verlange, dass der Weiterbildungsbefugte den Kenntnisstand und insbesondere die praktischen Fertigkeiten des Weiterbildungsassistenten einschätzen und beurteilen könne. Dies könne er nur, wenn er den Weiterbildungsassistenten im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit begleite und überwache. Um die Vermittlung praktischer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Rahmen der angeleiteten Weiterbildung zu gewährleisten, solle eine durchgehende Anleitung beziehungsweise Weiterbildung durch den Weiterbilder selbst oder durch in die Weiterbildung eingebundene nachgeordnete Ärzte gewährleistet werden. Wenn etwa eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis mehrerer Weiterbilder nicht möglich sei, müsse aus Qualitätsgründen eine vollzeitige Anwesenheit des Weiterbildungsbefugten gewährleistet sein. Der Weiterbilder müsse gewährleisten, dass er die Weiterbildung persönlich lenke und grundsätzlich ganztägig für eine entsprechende Anleitung zur Verfügung stehe. § 5 Abs. 3 Satz 3 WBO sehe vor, dass eine Aufteilung der Weiterbildungsbefugnis auf mehrere teilzeitbeschäftigte Ärzte möglich sei, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet sei. Sei ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, sei eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Weiterbildungsstätte erforderlich. Die Anleitung des Weiterbildungsassistenten allein dem pädagogischen Beurteilungsspielraum des Weiterbildungsbefugten zu überlassen, sei aus qualitativen Gründen und unter Patientenschutzgesichtspunkten nicht denkbar. Aufgrund der satzungsrechtlichen Vorgaben für die Vermittlung der Weiterbildungsinhalte in der Zusatzweiterbildung Sozialmedizin könne nichts anderes gelten als für andere Weiterbildungsgänge, die mit einem unmittelbaren Behandlungsgeschehen verknüpft seien (z.B. Geriatrie). Wenn es einem Weiterbildungsbefugten über längere Zeit überlassen werde, wie seine Weiterbildungsassistenten erkrankte Patienten behandelten, sei dies keine angeleitete Weiterbildung, sondern ein autodidaktischer Kenntniserwerb. Nur durch eine durchgängige Ansprechbarkeit und Rückkopplungsmöglichkeit mit dem Weiterbildungsbefugten sei gewährleistet, dass der Weiterbildungsassistent eine ständige und umfassende Vermittlung der notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erhalte. Der Klägerin obliege es, fünf Standorte als Geschäftsführerin und ärztliche Direktorin zu betreuen, so dass die persönliche Anleitung der Weiterzubildenden in dem geforderten Umfang nicht realisierbar sei. Soweit sie im Rahmen der Delegation nachgeordnetes ärztliches Personal in die Vermittlung einzelner Weiterbildungsinhalte einbeziehen wolle, seien hierzu in den Antragsunterlagen keinerlei Ausführungen gemacht worden. Es sei unklar, wie zum Beispiel Oberärzte in die Weiterbildung eingebunden werden sollten, ob und mit wem eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis angestrebt werde und wie die einzelnen Weiterbildungsinhalte vermittelt würden. Ein entsprechendes Weiterbildungscurriculum liege bislang nicht vor. Der Antrag sei insoweit nicht entscheidungsreif.
23 
Die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis stelle aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine gebundene Entscheidung dar. Dies widerspreche der Rechtsprechung anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Februar 2013 - 4 K 4062/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
26 
Die Klägerin beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Vertiefung beziehungsweise Erweiterung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
29 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakte der Beklagten (ein Heft) sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 4 K 4062/11 - vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
30 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Bezirksärztekammer vom 06.09.2010 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.10.2011 auf die Klage der Klägerin aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin vom 16.08.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Bescheide der Bezirksärztekammer und der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weswegen sie Anspruch auf die begehrte Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
31 
Der Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags folgt aus § 35 HBKG in Verbindung mit § 5 WBO.
32 
1. Ihm steht derzeit keine der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung entgegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt beziehungsweise können jedenfalls derzeit nicht verneint werden.
33 
a) In formaler Hinsicht bedarf es für die Erteilung der begehrten Ermächtigung zur Weiterbildung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 HBKG, § 5 Abs. 5 Satz 1 WBO eines Antrags. Einen solchen hat die Klägerin gestellt. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, der Antrag sei noch unvollständig und deshalb nicht entscheidungsreif, denn sie hat den Antrag in der Sache gewürdigt, abgelehnt und im Zuge dessen als vollständig behandelt. Im Widerspruchsbescheid hat sie zwar das Fehlen eines ihren Erwartungen entsprechenden Curriculums beanstandet, dies aber als inhaltlichen Mangel gewertet. Den Einwand, es fehle noch an Angaben beziehungsweise Antragsunterlagen, die eine Sachentscheidung überhaupt ermöglichten, hat sie erst mit ihrer Berufungsbegründung erhoben.
34 
Im Übrigen überzeugt die nachgeschobene Erwägung der Beklagten auch in der Sache nicht. Die geforderten zusätzlichen Angaben (wie nachgeordnetes Personal in die Vermittlung einzelner Weiterbildungsinhalte einbezogen werden soll, wie Oberärzte in die Weiterbildung eingebunden werden sollen usw.) beziehungsweise Dokumente (Weiterbildungscurriculum) haben nicht die Bedeutung einer Erteilungsvoraussetzung. Zwar ist nach § 5 Abs. 5 Satz 2 WBO dem Antrag ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung beizufügen. Bei einem - vom Wortlaut nahegelegten - formalen Verständnis dieser Bestimmung hat die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt. Unabhängig davon kommt das gegliederte Programm für die Weiterbildung allein bei deren Durchführung zum Tragen, die von der Erteilung der Ermächtigung zur Weiterbildung als solcher getrennt zu betrachten ist (vgl. dazu unten). Ist das gegliederte Programm für die Weiterbildung unzureichend, kann dem durch eine Nebenbestimmung zur Weiterbildungsbefugnis, die deren Ausübung von der Nachreichung eines vorschriftsmäßigen Programmes abhängig macht, Rechnung getragen werden.
35 
b) Die Ermächtigung kann nur gegenüber Kammermitgliedern erfolgen (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Klägerin als approbierte Ärztin, die ihren Beruf im Land Baden-Württemberg ausübt, Mitglied der beklagten Landesärztekammer ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG).
36 
c) Weiter kann die Weiterbildungsbefugnis nur erteilt werden, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist (§ 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO) und selbst die entsprechende Bezeichnung führt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO).
37 
aa) Die Klägerin führt seit dem Jahre 2000 die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin, so dass sie auch insoweit dafür in Betracht kommt, andere Ärzte weiterzubilden. Den nach Satzungsrecht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 WBO) zusätzlich zu dem im Gesetzeswortlaut Geforderten vorausgesetzten Nachweis einer mehrjährigen Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung hat die Klägerin geführt.
38 
bb) An die persönliche wie auch die fachliche Eignung von Weiterbildern sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Ermächtigung ist nicht nur zu versagen, falls die Eignung fehlt, sondern bereits dann, wenn sie nicht positiv festgestellt werden kann, mit anderen Worten, wenn Zweifel an der Eignung des Kammermitglieds bestehen, die nicht ausgeräumt werden können (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 21.09.1990 - 9 S 1138/89 -, NVwZ-RR 1992, 141 f.). Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur einem Arzt erteilt werden, der insbesondere umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der fakultativen Weiterbildung besitzt, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Das ist keine bloß formale Voraussetzung, sondern entscheidende Bedingung für eine erfolgreiche Weiterbildung (Senatsurteil vom 25.07.2000 - 9 S 157/00 -, NJW 2001, 2817, 2820). Eine jeden Zweifel ausschließende Integrität ist zudem vorauszusetzen, da sie die Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Anerkennungsbehörde und dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt bildet (Senatsbeschluss vom 07.09.1987 - 9 S 1048/87 -, MedR 1988, 101, 102).
39 
(1) An der fachlichen Eignung der Klägerin bestehen keine Zweifel. Die Beklagte erkennt die fachliche Eignung der Klägerin an.
40 
(2) Auch die persönliche Eignung der Klägerin kann auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht rechtsfehlerfrei verneint werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagten bei der Prüfung der persönlichen Eignung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (dafür OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, Juris; VG Meiningen, Urteil vom 30.09.2013 - 1 K 86/11 Me -, Juris; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 21.09.1990 - 9 S 1138/89 -, a.a.O. mit dem Hinweis auf die besondere Sachkunde der ärztlichen Berufsvertretung; zur Beurteilungsermächtigung bei Eignungsbeurteilungen sonst etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = Juris Rn. 63; Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 - 4 S 1095/13 -, Juris; Beschluss vom 27.03.2014 - 4 S 163/14 -, Juris). Der einzige Einwand, den die Beklagte gegen die persönliche Eignung der Klägerin erhebt, besteht nämlich darin, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Stellung zeitlich nicht in der Lage sei, die Weiterbildung ordnungsgemäß durchzuführen. Diese Argumentation ist der Beklagten indes verwehrt, denn sie beruht auf einem zu weiten Verständnis des Merkmals der persönlichen Eignung.
41 
(a) Gegenstand der persönlichen Eignung sind zum einen die Befähigung, Weiterbildungsinhalte gründlich und angemessen zu vermitteln (im weitesten Sinne pädagogische Persönlichkeitsmerkmale), zum anderen charakterliche Merkmale (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; zu einem Fall fehlender persönlicher Eignung vgl. z.B. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, MedR 1989, 48 ff.). Einer vertieften Auseinandersetzung damit bedarf es im vorliegenden Fall nicht. In beiderlei Hinsicht hat die Beklagte keine Einwände gegen die Klägerin erhoben. Auch sonst ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass es an der persönlichen Eignung der Klägerin im genannten Sinne mangelt.
42 
(b) Keine Frage der persönlichen Eignung im Sinne der § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO ist es, ob die Klägerin im Rahmen ihrer augenblicklichen beruflichen Stellung an ihrer Beschäftigungsstelle und nach Maßgabe ihrer bisherigen Zeitplanung voraussichtlich in der Lage sein wird, eine ärztliche Weiterbildung in Übereinstimmung mit dem Heilberufe-Kammergesetz und der Weiterbildungsordnung der Beklagten durchzuführen. Ein Arzt, der nicht genügend Zeit für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung hat, verliert dadurch nicht seine persönliche Eignung, wenn sie im Übrigen besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; VG Neustadt/WStr., Urteil vom 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW -, MedR 2003, 420; Quaas, in: Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 13 Rn. 36-38). Die Gegenauffassung, wonach es zur persönlichen Eignung eines Antragstellers gehört, dass er die Aufgabe der Anleitung in zeitlich angemessener Form wahrnehmen kann (vgl. VG Saarland, Urteil vom 13.09.1999 - 1 K 112/98 -, MedR 2001, 154; dem folgend Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2011, MWBO, § 5 Rn. 9; ähnlich Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band 1, Stand September 2007, W 109: persönliche Eignung nur bei kontinuierlicher unmittelbarer Beaufsichtigung), überzeugt nach Wortlaut, Systematik und auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen nicht.
43 
(c) Bereits der Begriff der „persönlichen Eignung“ legt es nahe, nur in der Person des Antragstellers selbst verwurzelte Eigenschaften und Merkmale zum Anknüpfungspunkt der Beurteilung zu machen, nicht dagegen solche Umstände, die zwar vom Willen und Handeln der Person abhängig sein mögen, aber nur äußerlich mit ihr im Zusammenhang stehen und ohne Weiteres veränderlich sind.
44 
In diesem Sinne wird der Begriff der „Eignung“ beziehungsweise „persönlichen Eignung“ in anderen Zusammenhängen vom Normgeber vielfach definiert oder mit Beispielen veranschaulicht. So besagt etwa § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur „Eignung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen müssen (vgl. etwa Anlage 5 Nr. 2 zur FeV: Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsfähigkeit). Zwar ist die Eignung unter anderem auch dann ausgeschlossen, wenn ein Bewerber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 11 Abs. 1 Satz 3 FeV), doch geht es hierbei ebenfalls - wenn auch durch Rückschlüsse - um individuelle (Charakter-) Merkmale, nicht bloß äußere Verhältnisse der Person. Ähnlich wird die „persönliche Eignung“ in § 6 des Waffengesetzes (WaffG) und in § 8b des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) verstanden.
45 
Gleichermaßen erfasst der Begriff der „Eignung“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 20.04.2004 - 1 BvR 838/01 u.a. -, BVerfGE 110, 304, 322; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27.05.2013 - 2 BvR 462/13 -, IÖD 2013, 182: z.B. sprachlich-kommunikative Möglichkeiten, intellektuelle Fähigkeiten).
46 
In Übereinstimmung mit diesem engen Begriffsinhalt wird die Weiterbildungsbefugnis in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch zu Recht als eine „an die Person gebundene“ und daneben (nur) auf eine bestimmte Ausbildungsstätte (vgl. zu diesem Kriterium unten) bezogene Ausbildungskonzession bezeichnet (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.03.1996 - 11 UE 2853/94 -, NJW 1997, 1653, 1654). Eine Koppelung an weitere Verhältnisse des Antragstellers findet in dem Wortlaut „persönliche Eignung“ keinen Niederschlag.
47 
(d) Zudem stehen einer beim Tatbestandsmerkmal der persönlichen Eignung vorzunehmenden Berücksichtigung der Frage, ob ein Antragsteller voraussichtlich zu einer zeitlich angemessenen Wahrnehmung seiner Weiterbildungsaufgaben in der Lage sein wird, systematische Erwägungen entgegen.
48 
Sowohl das Heilberufe-Kammergesetz als auch die Weiterbildungsordnung der Beklagten unterscheiden strikt zwischen der „Erteilung“ der Weiterbildungsermächtigung einerseits und der „Durchführung“ der Weiterbildung andererseits, wobei jeweils getrennt für beide Anknüpfungspunkte eigene Anforderungen aufgestellt werden. Zur Erteilung verhält sich insbesondere § 35 Abs. 2 HBKG; daneben muss § 35 Abs. 4 HBKG berücksichtigt werden, der den Fortbestand, bei sachgerechtem Verständnis aber auch die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis an die Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte knüpft (vgl. zu letzterem unten). Ausschließlich mit der Durchführung der Weiterbildung und damit gerade nicht mit den Voraussetzungen der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis als solcher befassen sich dagegen etwa § 35 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. Satz 2) HBKG, wonach die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder in Weiterbildungsstätten durchzuführen ist, sowie § 35 Abs. 3 Satz 1 HBKG, wonach das ermächtigte Kammermitglied verpflichtet ist, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Die klare Abschichtung zwischen den Ebenen der Erteilung einerseits und der Weiterbildungsdurchführung andererseits wird besonders daran deutlich, dass in § 35 Abs. 1 und Abs. 3 HBKG durchgängig von dem (bereits) „ermächtigten“ Kammermitglied die Rede ist, womit logisch ein zuvor ausgeübter Ermächtigungsakt vorausgesetzt wird.
49 
Diese gesetzliche Struktur findet ihre Entsprechung in den Vorschriften der Weiterbildungsordnung der Beklagten, bei denen ebenfalls zwischen den Phasen der Erteilung und der Durchführung getrennt wird. Von der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis und deren Voraussetzungen handelt § 5 Abs. 2 WBO. Davon, wie der „befugte“ Arzt die Weiterbildung vorzunehmen hat, ist in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 WBO die Rede.
50 
Zudem spricht die ausdrücklich weit gefasste Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen bei der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis (vgl. § 35 Abs. 5 Sätze 4 und 5 HBKG bzw. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WBO; zur Bestimmung des Umfangs vgl. ferner § 5 Abs. 4 Satz 1 WBO) dafür, dass der Eignungsbegriff einen engen Bezugsrahmen haben soll.
51 
(e) Die hier favorisierte Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck des Heilberufe-Kammergesetzes und der Weiterbildungsordnung der Beklagten gerecht. Die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung stellt die Übertragung der verantwortlichen Leitungsfunktion für die Aufgabe dar, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der weiterzubildenden Ärzte zu vertiefen (vgl. Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, MedR 1993, 472; siehe auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -, MedR 2007, 444). Mittelbar dient sie letztlich der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, BVerfGE 106, 181 = Juris Rn. 49), zumal eine im Wege der Weiterbildung erlangte zusätzliche Bezeichnung eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation bewirkt und so dem Patientenschutz zugute kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2013 - 13 A 2254/12 -, Juris Rn. 16).
52 
Dem zuträglich ist ein Erteilungsverfahren, das effektiv ausgestaltet ist und potentielle Kandidaten nicht von grundsätzlich wünschenswerten Antragstellungen abhält. Die Abschichtung zwischen der vorrangigen Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für die Weiterbildungsbefugnis und der nachgelagerten Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildung entspricht diesem Postulat, denn sie dient der Verfahrensentlastung. Sie ermöglicht es, die grundlegende Frage der „Befugnistauglichkeit“ von Person und Einrichtung bei Erfüllung der Voraussetzungen schon positiv zu beantworten, ohne zugleich bis in jede Einzelheit in die Betrachtung einbeziehen zu müssen, wie die Weiterbildung tatsächlich umgesetzt werden kann beziehungsweise soll. Zwar mag es vordergründig sinnlos erscheinen, eine Weiterbildungsermächtigung zu erteilen, wenn nicht bereits hinreichend sichergestellt ist, dass von dieser alsbald vorschriftenkonform Gebrauch gemacht werden kann. Dieser Gesichtspunkt scheint zunächst für eine Bindung der Erteilung an eine „Durchführbarkeitsprüfung“ zu sprechen. Hiermit ließe man allerdings außer Acht, dass eine Weiterbildungsbefugnis für den Antragsteller und seinen Arbeitgeber nicht erst dann Bedeutung erlangt, wenn von ihr Gebrauch gemacht wird, sondern dass bereits mit dem Status der Anerkennung eine nicht unbedeutende Besserstellung verbunden ist. Eine Weiterbildungsbefugnis ist für das Ansehen und die berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Stellung von Vorteil (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.). Der Vorteil der Ermächtigung findet dabei zwar in erster Linie dann seinen Ausdruck, wenn an Ort und Stelle tatsächlich Weiterbildungen erfolgen können. Darin erschöpft sich aber deren Bedeutung nicht. Bereits mit der Weiterbildungsbefugnis als solcher wird im Rechtsverkehr signalisiert, dass personell und institutionell das Potenzial für die Durchführung von Weiterbildungen vorhanden ist, selbst wenn gegebenenfalls die aktuellen Umstände, etwa die Modalitäten eines Arbeitsvertrages, die Ausübung der Weiterbildungsbefugnis nicht erlauben sollten. Bereits eine solche Signalwirkung ist nicht nur wirtschaftlich „werthaltig“, sondern (jedenfalls dann) auch schutzwürdig, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Voraussetzungen für einen vorschriftenkonformen Gebrauch der Weiterbildungsbefugnis in absehbarer Zeit geschaffen werden können und sollen.
53 
In der Literatur wird demgegenüber der Einwand erhoben, die Funktion der Befugniserteilung sei es (auch), den Assistenten eine Sicherheit zu geben, dass sie ihre Weiterbildung an dieser Weiterbildungsstätte zügig abschließen können, und diese Funktion sei nur gesichert, wenn die Präsenz des Weiterbilders schon bei der Erteilung geprüft werde (so Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 9). Diesem Gesichtspunkt kann aber keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil es einem (potentiellen) Assistenten möglich und zumutbar ist, sich darüber zu informieren, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Weiterbildungsbefugnis tatsächlich vorliegen oder diese bisher „nur auf dem Papier“ besteht.
54 
(f) Soweit der von der Beklagten zitierte Vorstandsbeschluss vom 15.03.2008 der Auffassung des Senats entgegenstehen mag, ist zu beachten, dass „Auslegungsbeschlüsse“ des Vorstandes lediglich Verwaltungsvorschriften darstellen, denen keine normkonkretisierende Funktion und damit keine rechtliche Bindungswirkung zukommt. Sie sind nur Gegenstand und nicht Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Senatsurteil vom 09.03.2004 - 9 S 762/03 -, VBlBW 2004, 275 m.w.N.; Scholz, a.a.O., MWBO, Vorbem. Rn. 12). Im Übrigen will die Klägerin gemäß ihrem Antrag, wie dies auch ihre Prozessbevollmächtigte in der Berufungsverhandlung klargestellt hat, ausschließlich („zu 100 %“) in der Fachklinik R. „als Weiterbilderin tätig“ sein, womit unter Umständen dem Anliegen des Vorstandes der Beklagten bereits Rechnung getragen ist.
55 
(g) Zweckwidrig und damit abzulehnen sein könnte ein Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen hingegen unter Umständen dann, wenn von vornherein klar wäre, dass von ihr niemals Gebrauch gemacht werden könnte beziehungsweise sollte, sie vielmehr als bloßes „Werbeinstrument“ verwendet werden sollte. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass hier die Grenze des Rechtsmissbrauchs erreicht ist beziehungsweise ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse gänzlich fehlt (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2010 - 8 S 77/09 -, Juris: Nutzlosigkeit einer Genehmigung bei schlechthin nicht ausräumbaren Hindernissen für eine Ausübung; siehe ferner § 7 Abs. 1 der in Baden-Württemberg allerdings insoweit nicht übernommenen Muster-WBO der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28.06.2013, wonach die Weiterbildungsbefugnis zu widerrufen ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung der Beklagten an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen „nicht oder nicht mehr erfüllt werden können“). Insbesondere hat die Klägerin ihren Dienstsitz an der Fachklinik R. und damit an der von ihr allein avisierten Weiterbildungsstätte, wenngleich sie für weitere Standorte, an denen sie nicht in gleichem Maße präsent ist, ebenfalls Verantwortung trägt.
56 
d) Die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ist weiter tatbestandlich davon abhängig, dass die Klägerin in einer Weiterbildungsstätte, das heißt in einer hierfür zugelassenen Einrichtung, tätig ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO). Die Abhängigkeit der Erteilung von dieser Voraussetzung geht mittelbar aus § 35 Abs. 4 HBKG, § 7 Abs. 2 WBO hervor, wonach mit der Beendigung der Tätigkeit des ermächtigten beziehungsweise befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte seine Ermächtigung beziehungsweise Befugnis zur Weiterbildung erlischt. Dem muss entnommen werden, dass die Weiterbildungsbefugnis - von Anfang an - mit der Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte „steht und fällt“ (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.03.1996 - 11 UE 2853/94 -, a.a.O.; Narr, a.a.O., W 128; Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 2; siehe auch Art. 25 Abs. 3 RL 2005/36/EG, wonach die fachärztliche Weiterbildung an besonderen Weiterbildungsstellen erfolgt, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind). Die Zulassung der Weiterbildungsstätte bedarf eines eigenen Antrags (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 2 HBKG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WBO). Zu letzterem enthalten § 6 Abs. 3 sowie Abs. 2 WBO Ausnahmen, wonach in bestimmten Fällen die Zulassung als Weiterbildungsstätte in der Weiterbildungsbefugnis eingeschlossen ist. Auf die genaue Auslegung dieser Vorschriften kommt es indes nicht an, da die Beklagte bislang weder die fehlende Zulassungsfähigkeit der bereits im Antragsformular angegebenen Fachklinik R. behauptet noch sich auf einen fehlenden Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte berufen hat. Über das Tatbestandsmerkmal der Tätigkeit in einer Weiterbildungsstätte wird die Beklagte daher im Rahmen einer Neubescheidung zu befinden haben.
57 
e) Neben den genannten Voraussetzungen bestehen keine tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Weiterbildungsermächtigung. Soweit in § 35 Abs. 1 und Abs. 3 HBKG sowie in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 WBO geregelt ist, wie die Weiterbildung seitens des ermächtigten beziehungsweise befugten Arztes durchzuführen ist, handelt es sich um Kautelen, die sich grundsätzlich - vorbehaltlich der etwaigen Notwendigkeit der Abwehr eines Rechtsmissbrauchs - allein auf die Betätigung der (bereits erteilten) Weiterbildungsbefugnis beziehen (siehe oben c) bb) (2)).
58 
2. Auf der Rechtsfolgenseite sehen § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG und § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO vor, dass die Weiterbildungsbefugnis „nur erteilt werden kann“, wenn die oben behandelten tatbestandlichen Voraussetzungen (fachliche und persönliche Eignung) erfüllt sind.
59 
a) Damit ist der Beklagten kein Entschließungsermessen eröffnet. Vielmehr ist sie bei Erfüllung des Tatbestands verpflichtet, eine Weiterbildungsermächtigung zu erteilen (gebundene Entscheidung; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; VG Neustadt/WStr., Urteil vom 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW -, a.a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 30.09.2013 - 1 K 86/11 Me -, a.a.O.; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 21.06.1999 - 5 Bf 54/99 -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 10.05.2006 - AN 9 K 05.04526 -, Juris; für ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis nach damaligem Recht: Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, a.a.O.; unklar Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 6).
60 
Hierfür spricht, dass die Regelung im Lichte der Berufsfreiheit gesehen werden muss (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.). Bei den Normen über die Voraussetzungen der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, die nur zulässig ist, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und sie nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.). Für die Beantwortung der Frage, ob der Normgeber einer Verwaltungsbehörde Ermessen eingeräumt hat, bildet der Gebrauch des Wortes „kann“ lediglich einen Anhaltspunkt, mit dem das Auslegungsergebnis nicht vorweggenommen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.01.1963 - VII C 106.61 -, BVerwGE 15, 251, 254, und vom 29.04.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247; BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 29/10 - BGHZ 187, 51; BSG, Urteil vom 31.05.1990 - 8 RKn 22/88 -, BSGE 67, 70; Sächs. OVG, Beschluss vom 03.11.2003 - 5 BS 172/03 -, Juris Rn. 26 m.w.N.; zum verfassungsrechtlichen Rahmen auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150, 154 ff., und Beschluss des Ersten Senats vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1 ff.). Angesichts dessen erscheint es im hier vorliegenden Kontext fernliegend, dass der Beklagten mit der Formulierung „kann nur“ ein Ermessen eingeräumt werden sollte, zumal sich dann ein anderer Wortlaut (etwa „kann, aber nur wenn“ oder „kann nach Ermessen, wenn“) angeboten hätte.
61 
b) Gleichwohl muss die Beklagte der Klägerin nicht eine Weiterbildungsbefugnis ohne jede Einschränkung erteilen. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WBO ist für denUmfang der Befugnis maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können.
62 
c) Zudem sehen § 35 Abs. 5 Satz 4 HBKG und § 5 Abs. 2 Satz 2 WBO vor, dass die Ermächtigung befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden kann. Weitere Nebenbestimmungen sind nach § 35 Abs. 5 Satz 5 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 3 WBO zulässig. Die Ermächtigung zur Beifügung von Nebenbestimmungen (vgl. § 36 Abs. 1 Alt. 1 LVwVfG) schränkt den Anspruch auf Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ein, der „nur dem Grunde nach“ besteht. Ob und gegebenenfalls welche Nebenbestimmungen die Beklagte beifügt, steht in ihrem Ermessen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 117: „gebundene Verwaltung mit Randermessen“; zum möglichen Inhalt der Nebenbestimmungen vgl. exemplarisch Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 12 ff.). Sinnvollerweise können die Nebenbestimmungen auch auf das Stadium der Ausübung der Weiterbildungsbefugnis (die „Durchführung“ der Weiterbildung) bezogen werden und der Sicherstellung einer rechtmäßigen Betätigung der Weiterbildungsbefugnis dienen. Wäre die Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen so gemeint, dass sie nur für die Wahrung der Erteilungsvoraussetzungen der Weiterbildungsbefugnis Bedeutung hätte, hätte es ihrer nicht bedurft (vgl. § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG).
63 
Die Beklagte hat über die damit im Einzelnen noch offenen Rechtsfolgen bisher nicht entschieden, da sie - zu Unrecht beziehungsweise jedenfalls mit unzutreffenden Erwägungen - bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis verneint hat. Sie hat daher die Klägerin nach Maßgabe der genannten Regelungen neu zu bescheiden.
64 
Dabei ist sie daran gebunden, dass die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchzuführen ist (§ 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HBKG sowie § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WBO). Weiter hat sie zu beachten, dass der befugte Arzt die Weiterbildung persönlich leiten und grundsätzlich ganztägig durchführen muss (§ 5 Abs. 3 Satz 1 WBO).
65 
Umsetzungsschwierigkeiten befreien nicht von den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben (so auch speziell zur Arbeits- und Sozialmedizin Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 16). Dem weiterbildenden Arzt wird von der Weiterbildungsordnung ein hohes Maß an Verantwortung zugewiesen (Senatsbeschluss vom 07.09.1987 - 9 S 1048/87 -, a.a.O.). Daraus ergeben sich unter anderem gewisse, wenn auch nicht abstrakt bestimmbare Mindestanwesenheitszeiten (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.05.2006 - HBGH 1/04 -, MedR 2006, 551). Zwar gebietet eine „verantwortliche Leitung“, die zwangsläufig mit einer gewissen Eigenständigkeit des weiterbildenden Arztes bei der Gestaltung der Weiterbildung verbunden ist, keine permanente Überwachung des in der Weiterbildung befindlichen Arztes. Es bedarf jedoch zumindest einer Ausprägung, die gewährleistet, dass der Weiterbilder Weisungen erteilen und für ihre Umsetzung sorgen kann (vgl. Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -, a.a.O.).
66 
Andererseits ist es bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen nicht zulässig, bei allen Arten der Weiterbildung schematisch gleich hohe Anforderungen an die verantwortliche beziehungsweise persönliche Leitung sowie die grundsätzlich ganztägige Durchführung zu stellen. Differenzierungen sind nicht nur insoweit erlaubt und geboten, als die Weiterbildungsordnung die Weiterbildungszeit „bei einem Weiterbildungsbefugten“ für (anteilig) ersetzbar erklärt (z.B. „Palliativmedizin“: durch Fallseminare; „Sportmedizin“: durch Kurs-Weiterbildung und sportärztliche Tätigkeit; „Medizinische Informatik“: durch Kurs-Weiterbildung und Praktikum oder Projektarbeit) oder gar stattdessen gänzlich als sogenannte Kurs-Weiterbildung vorsieht (z.B. „Balneologie und Medizinische Klimatologie“). Für die genauen Anforderungen an die Leitung und Durchführung der jeweiligen Weiterbildung kommt es vielmehr auch darauf an, welche konkreten Weiterbildungsinhalte die Weiterbildungsordnung für die in Rede stehende Zusatzweiterbildung vorsieht (Abschnitt C der WBO; siehe ferner die Richtlinien der Beklagten über den Inhalt der Weiterbildung, Stand Februar 2014). Danach zählt die Sozialmedizin nicht zu den am stärksten auf eine permanent sehr schnelle Rücksprachemöglichkeit angewiesenen Bereichen. Große Teile der Zusatzweiterbildung in Sozialmedizin betreffen Angelegenheiten, die nur in einem mittel- und langfristigen Zeitrahmen aufgearbeitet werden können, wie die Kenntnis von rechtlichen Grundlagen, von Strukturen der Sozialleistungsträger und von spezifischen Begriffen sowie die Erstellung von Gutachten, die Dokumentation und die Berichterstattung.
67 
Im Übrigen ist unter persönlicher Leitung auch nicht zu verstehen, dass der zur Weiterbildung ermächtigte Arzt zwingend alle Aufgaben in eigener Person wahrnehmen muss. Bei sorgfältiger Einweisung und sichergestellter Überwachung kann auch eine Delegation einzelner Aufgaben auf andere bewährte Ärzte in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.).
II.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
69 
Beschluss vom 24. Juni 2014
70 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 16.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
71 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
30 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Bezirksärztekammer vom 06.09.2010 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.10.2011 auf die Klage der Klägerin aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung in der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin vom 16.08.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Bescheide der Bezirksärztekammer und der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weswegen sie Anspruch auf die begehrte Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
31 
Der Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags folgt aus § 35 HBKG in Verbindung mit § 5 WBO.
32 
1. Ihm steht derzeit keine der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung entgegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt beziehungsweise können jedenfalls derzeit nicht verneint werden.
33 
a) In formaler Hinsicht bedarf es für die Erteilung der begehrten Ermächtigung zur Weiterbildung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 HBKG, § 5 Abs. 5 Satz 1 WBO eines Antrags. Einen solchen hat die Klägerin gestellt. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, der Antrag sei noch unvollständig und deshalb nicht entscheidungsreif, denn sie hat den Antrag in der Sache gewürdigt, abgelehnt und im Zuge dessen als vollständig behandelt. Im Widerspruchsbescheid hat sie zwar das Fehlen eines ihren Erwartungen entsprechenden Curriculums beanstandet, dies aber als inhaltlichen Mangel gewertet. Den Einwand, es fehle noch an Angaben beziehungsweise Antragsunterlagen, die eine Sachentscheidung überhaupt ermöglichten, hat sie erst mit ihrer Berufungsbegründung erhoben.
34 
Im Übrigen überzeugt die nachgeschobene Erwägung der Beklagten auch in der Sache nicht. Die geforderten zusätzlichen Angaben (wie nachgeordnetes Personal in die Vermittlung einzelner Weiterbildungsinhalte einbezogen werden soll, wie Oberärzte in die Weiterbildung eingebunden werden sollen usw.) beziehungsweise Dokumente (Weiterbildungscurriculum) haben nicht die Bedeutung einer Erteilungsvoraussetzung. Zwar ist nach § 5 Abs. 5 Satz 2 WBO dem Antrag ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung beizufügen. Bei einem - vom Wortlaut nahegelegten - formalen Verständnis dieser Bestimmung hat die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt. Unabhängig davon kommt das gegliederte Programm für die Weiterbildung allein bei deren Durchführung zum Tragen, die von der Erteilung der Ermächtigung zur Weiterbildung als solcher getrennt zu betrachten ist (vgl. dazu unten). Ist das gegliederte Programm für die Weiterbildung unzureichend, kann dem durch eine Nebenbestimmung zur Weiterbildungsbefugnis, die deren Ausübung von der Nachreichung eines vorschriftsmäßigen Programmes abhängig macht, Rechnung getragen werden.
35 
b) Die Ermächtigung kann nur gegenüber Kammermitgliedern erfolgen (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Klägerin als approbierte Ärztin, die ihren Beruf im Land Baden-Württemberg ausübt, Mitglied der beklagten Landesärztekammer ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG).
36 
c) Weiter kann die Weiterbildungsbefugnis nur erteilt werden, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist (§ 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO) und selbst die entsprechende Bezeichnung führt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO).
37 
aa) Die Klägerin führt seit dem Jahre 2000 die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin, so dass sie auch insoweit dafür in Betracht kommt, andere Ärzte weiterzubilden. Den nach Satzungsrecht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 WBO) zusätzlich zu dem im Gesetzeswortlaut Geforderten vorausgesetzten Nachweis einer mehrjährigen Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung hat die Klägerin geführt.
38 
bb) An die persönliche wie auch die fachliche Eignung von Weiterbildern sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Ermächtigung ist nicht nur zu versagen, falls die Eignung fehlt, sondern bereits dann, wenn sie nicht positiv festgestellt werden kann, mit anderen Worten, wenn Zweifel an der Eignung des Kammermitglieds bestehen, die nicht ausgeräumt werden können (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 21.09.1990 - 9 S 1138/89 -, NVwZ-RR 1992, 141 f.). Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur einem Arzt erteilt werden, der insbesondere umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der fakultativen Weiterbildung besitzt, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Das ist keine bloß formale Voraussetzung, sondern entscheidende Bedingung für eine erfolgreiche Weiterbildung (Senatsurteil vom 25.07.2000 - 9 S 157/00 -, NJW 2001, 2817, 2820). Eine jeden Zweifel ausschließende Integrität ist zudem vorauszusetzen, da sie die Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Anerkennungsbehörde und dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt bildet (Senatsbeschluss vom 07.09.1987 - 9 S 1048/87 -, MedR 1988, 101, 102).
39 
(1) An der fachlichen Eignung der Klägerin bestehen keine Zweifel. Die Beklagte erkennt die fachliche Eignung der Klägerin an.
40 
(2) Auch die persönliche Eignung der Klägerin kann auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht rechtsfehlerfrei verneint werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagten bei der Prüfung der persönlichen Eignung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (dafür OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, Juris; VG Meiningen, Urteil vom 30.09.2013 - 1 K 86/11 Me -, Juris; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 21.09.1990 - 9 S 1138/89 -, a.a.O. mit dem Hinweis auf die besondere Sachkunde der ärztlichen Berufsvertretung; zur Beurteilungsermächtigung bei Eignungsbeurteilungen sonst etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = Juris Rn. 63; Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 - 4 S 1095/13 -, Juris; Beschluss vom 27.03.2014 - 4 S 163/14 -, Juris). Der einzige Einwand, den die Beklagte gegen die persönliche Eignung der Klägerin erhebt, besteht nämlich darin, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Stellung zeitlich nicht in der Lage sei, die Weiterbildung ordnungsgemäß durchzuführen. Diese Argumentation ist der Beklagten indes verwehrt, denn sie beruht auf einem zu weiten Verständnis des Merkmals der persönlichen Eignung.
41 
(a) Gegenstand der persönlichen Eignung sind zum einen die Befähigung, Weiterbildungsinhalte gründlich und angemessen zu vermitteln (im weitesten Sinne pädagogische Persönlichkeitsmerkmale), zum anderen charakterliche Merkmale (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; zu einem Fall fehlender persönlicher Eignung vgl. z.B. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, MedR 1989, 48 ff.). Einer vertieften Auseinandersetzung damit bedarf es im vorliegenden Fall nicht. In beiderlei Hinsicht hat die Beklagte keine Einwände gegen die Klägerin erhoben. Auch sonst ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass es an der persönlichen Eignung der Klägerin im genannten Sinne mangelt.
42 
(b) Keine Frage der persönlichen Eignung im Sinne der § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO ist es, ob die Klägerin im Rahmen ihrer augenblicklichen beruflichen Stellung an ihrer Beschäftigungsstelle und nach Maßgabe ihrer bisherigen Zeitplanung voraussichtlich in der Lage sein wird, eine ärztliche Weiterbildung in Übereinstimmung mit dem Heilberufe-Kammergesetz und der Weiterbildungsordnung der Beklagten durchzuführen. Ein Arzt, der nicht genügend Zeit für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung hat, verliert dadurch nicht seine persönliche Eignung, wenn sie im Übrigen besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; VG Neustadt/WStr., Urteil vom 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW -, MedR 2003, 420; Quaas, in: Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 13 Rn. 36-38). Die Gegenauffassung, wonach es zur persönlichen Eignung eines Antragstellers gehört, dass er die Aufgabe der Anleitung in zeitlich angemessener Form wahrnehmen kann (vgl. VG Saarland, Urteil vom 13.09.1999 - 1 K 112/98 -, MedR 2001, 154; dem folgend Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2011, MWBO, § 5 Rn. 9; ähnlich Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band 1, Stand September 2007, W 109: persönliche Eignung nur bei kontinuierlicher unmittelbarer Beaufsichtigung), überzeugt nach Wortlaut, Systematik und auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen nicht.
43 
(c) Bereits der Begriff der „persönlichen Eignung“ legt es nahe, nur in der Person des Antragstellers selbst verwurzelte Eigenschaften und Merkmale zum Anknüpfungspunkt der Beurteilung zu machen, nicht dagegen solche Umstände, die zwar vom Willen und Handeln der Person abhängig sein mögen, aber nur äußerlich mit ihr im Zusammenhang stehen und ohne Weiteres veränderlich sind.
44 
In diesem Sinne wird der Begriff der „Eignung“ beziehungsweise „persönlichen Eignung“ in anderen Zusammenhängen vom Normgeber vielfach definiert oder mit Beispielen veranschaulicht. So besagt etwa § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur „Eignung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen müssen (vgl. etwa Anlage 5 Nr. 2 zur FeV: Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsfähigkeit). Zwar ist die Eignung unter anderem auch dann ausgeschlossen, wenn ein Bewerber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 11 Abs. 1 Satz 3 FeV), doch geht es hierbei ebenfalls - wenn auch durch Rückschlüsse - um individuelle (Charakter-) Merkmale, nicht bloß äußere Verhältnisse der Person. Ähnlich wird die „persönliche Eignung“ in § 6 des Waffengesetzes (WaffG) und in § 8b des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) verstanden.
45 
Gleichermaßen erfasst der Begriff der „Eignung“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 20.04.2004 - 1 BvR 838/01 u.a. -, BVerfGE 110, 304, 322; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27.05.2013 - 2 BvR 462/13 -, IÖD 2013, 182: z.B. sprachlich-kommunikative Möglichkeiten, intellektuelle Fähigkeiten).
46 
In Übereinstimmung mit diesem engen Begriffsinhalt wird die Weiterbildungsbefugnis in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch zu Recht als eine „an die Person gebundene“ und daneben (nur) auf eine bestimmte Ausbildungsstätte (vgl. zu diesem Kriterium unten) bezogene Ausbildungskonzession bezeichnet (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.03.1996 - 11 UE 2853/94 -, NJW 1997, 1653, 1654). Eine Koppelung an weitere Verhältnisse des Antragstellers findet in dem Wortlaut „persönliche Eignung“ keinen Niederschlag.
47 
(d) Zudem stehen einer beim Tatbestandsmerkmal der persönlichen Eignung vorzunehmenden Berücksichtigung der Frage, ob ein Antragsteller voraussichtlich zu einer zeitlich angemessenen Wahrnehmung seiner Weiterbildungsaufgaben in der Lage sein wird, systematische Erwägungen entgegen.
48 
Sowohl das Heilberufe-Kammergesetz als auch die Weiterbildungsordnung der Beklagten unterscheiden strikt zwischen der „Erteilung“ der Weiterbildungsermächtigung einerseits und der „Durchführung“ der Weiterbildung andererseits, wobei jeweils getrennt für beide Anknüpfungspunkte eigene Anforderungen aufgestellt werden. Zur Erteilung verhält sich insbesondere § 35 Abs. 2 HBKG; daneben muss § 35 Abs. 4 HBKG berücksichtigt werden, der den Fortbestand, bei sachgerechtem Verständnis aber auch die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis an die Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte knüpft (vgl. zu letzterem unten). Ausschließlich mit der Durchführung der Weiterbildung und damit gerade nicht mit den Voraussetzungen der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis als solcher befassen sich dagegen etwa § 35 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. Satz 2) HBKG, wonach die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder in Weiterbildungsstätten durchzuführen ist, sowie § 35 Abs. 3 Satz 1 HBKG, wonach das ermächtigte Kammermitglied verpflichtet ist, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Die klare Abschichtung zwischen den Ebenen der Erteilung einerseits und der Weiterbildungsdurchführung andererseits wird besonders daran deutlich, dass in § 35 Abs. 1 und Abs. 3 HBKG durchgängig von dem (bereits) „ermächtigten“ Kammermitglied die Rede ist, womit logisch ein zuvor ausgeübter Ermächtigungsakt vorausgesetzt wird.
49 
Diese gesetzliche Struktur findet ihre Entsprechung in den Vorschriften der Weiterbildungsordnung der Beklagten, bei denen ebenfalls zwischen den Phasen der Erteilung und der Durchführung getrennt wird. Von der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis und deren Voraussetzungen handelt § 5 Abs. 2 WBO. Davon, wie der „befugte“ Arzt die Weiterbildung vorzunehmen hat, ist in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 WBO die Rede.
50 
Zudem spricht die ausdrücklich weit gefasste Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen bei der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis (vgl. § 35 Abs. 5 Sätze 4 und 5 HBKG bzw. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WBO; zur Bestimmung des Umfangs vgl. ferner § 5 Abs. 4 Satz 1 WBO) dafür, dass der Eignungsbegriff einen engen Bezugsrahmen haben soll.
51 
(e) Die hier favorisierte Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck des Heilberufe-Kammergesetzes und der Weiterbildungsordnung der Beklagten gerecht. Die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung stellt die Übertragung der verantwortlichen Leitungsfunktion für die Aufgabe dar, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der weiterzubildenden Ärzte zu vertiefen (vgl. Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, MedR 1993, 472; siehe auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -, MedR 2007, 444). Mittelbar dient sie letztlich der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, BVerfGE 106, 181 = Juris Rn. 49), zumal eine im Wege der Weiterbildung erlangte zusätzliche Bezeichnung eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation bewirkt und so dem Patientenschutz zugute kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2013 - 13 A 2254/12 -, Juris Rn. 16).
52 
Dem zuträglich ist ein Erteilungsverfahren, das effektiv ausgestaltet ist und potentielle Kandidaten nicht von grundsätzlich wünschenswerten Antragstellungen abhält. Die Abschichtung zwischen der vorrangigen Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für die Weiterbildungsbefugnis und der nachgelagerten Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildung entspricht diesem Postulat, denn sie dient der Verfahrensentlastung. Sie ermöglicht es, die grundlegende Frage der „Befugnistauglichkeit“ von Person und Einrichtung bei Erfüllung der Voraussetzungen schon positiv zu beantworten, ohne zugleich bis in jede Einzelheit in die Betrachtung einbeziehen zu müssen, wie die Weiterbildung tatsächlich umgesetzt werden kann beziehungsweise soll. Zwar mag es vordergründig sinnlos erscheinen, eine Weiterbildungsermächtigung zu erteilen, wenn nicht bereits hinreichend sichergestellt ist, dass von dieser alsbald vorschriftenkonform Gebrauch gemacht werden kann. Dieser Gesichtspunkt scheint zunächst für eine Bindung der Erteilung an eine „Durchführbarkeitsprüfung“ zu sprechen. Hiermit ließe man allerdings außer Acht, dass eine Weiterbildungsbefugnis für den Antragsteller und seinen Arbeitgeber nicht erst dann Bedeutung erlangt, wenn von ihr Gebrauch gemacht wird, sondern dass bereits mit dem Status der Anerkennung eine nicht unbedeutende Besserstellung verbunden ist. Eine Weiterbildungsbefugnis ist für das Ansehen und die berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Stellung von Vorteil (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.). Der Vorteil der Ermächtigung findet dabei zwar in erster Linie dann seinen Ausdruck, wenn an Ort und Stelle tatsächlich Weiterbildungen erfolgen können. Darin erschöpft sich aber deren Bedeutung nicht. Bereits mit der Weiterbildungsbefugnis als solcher wird im Rechtsverkehr signalisiert, dass personell und institutionell das Potenzial für die Durchführung von Weiterbildungen vorhanden ist, selbst wenn gegebenenfalls die aktuellen Umstände, etwa die Modalitäten eines Arbeitsvertrages, die Ausübung der Weiterbildungsbefugnis nicht erlauben sollten. Bereits eine solche Signalwirkung ist nicht nur wirtschaftlich „werthaltig“, sondern (jedenfalls dann) auch schutzwürdig, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Voraussetzungen für einen vorschriftenkonformen Gebrauch der Weiterbildungsbefugnis in absehbarer Zeit geschaffen werden können und sollen.
53 
In der Literatur wird demgegenüber der Einwand erhoben, die Funktion der Befugniserteilung sei es (auch), den Assistenten eine Sicherheit zu geben, dass sie ihre Weiterbildung an dieser Weiterbildungsstätte zügig abschließen können, und diese Funktion sei nur gesichert, wenn die Präsenz des Weiterbilders schon bei der Erteilung geprüft werde (so Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 9). Diesem Gesichtspunkt kann aber keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil es einem (potentiellen) Assistenten möglich und zumutbar ist, sich darüber zu informieren, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Weiterbildungsbefugnis tatsächlich vorliegen oder diese bisher „nur auf dem Papier“ besteht.
54 
(f) Soweit der von der Beklagten zitierte Vorstandsbeschluss vom 15.03.2008 der Auffassung des Senats entgegenstehen mag, ist zu beachten, dass „Auslegungsbeschlüsse“ des Vorstandes lediglich Verwaltungsvorschriften darstellen, denen keine normkonkretisierende Funktion und damit keine rechtliche Bindungswirkung zukommt. Sie sind nur Gegenstand und nicht Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Senatsurteil vom 09.03.2004 - 9 S 762/03 -, VBlBW 2004, 275 m.w.N.; Scholz, a.a.O., MWBO, Vorbem. Rn. 12). Im Übrigen will die Klägerin gemäß ihrem Antrag, wie dies auch ihre Prozessbevollmächtigte in der Berufungsverhandlung klargestellt hat, ausschließlich („zu 100 %“) in der Fachklinik R. „als Weiterbilderin tätig“ sein, womit unter Umständen dem Anliegen des Vorstandes der Beklagten bereits Rechnung getragen ist.
55 
(g) Zweckwidrig und damit abzulehnen sein könnte ein Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen hingegen unter Umständen dann, wenn von vornherein klar wäre, dass von ihr niemals Gebrauch gemacht werden könnte beziehungsweise sollte, sie vielmehr als bloßes „Werbeinstrument“ verwendet werden sollte. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass hier die Grenze des Rechtsmissbrauchs erreicht ist beziehungsweise ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse gänzlich fehlt (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2010 - 8 S 77/09 -, Juris: Nutzlosigkeit einer Genehmigung bei schlechthin nicht ausräumbaren Hindernissen für eine Ausübung; siehe ferner § 7 Abs. 1 der in Baden-Württemberg allerdings insoweit nicht übernommenen Muster-WBO der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28.06.2013, wonach die Weiterbildungsbefugnis zu widerrufen ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung der Beklagten an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen „nicht oder nicht mehr erfüllt werden können“). Insbesondere hat die Klägerin ihren Dienstsitz an der Fachklinik R. und damit an der von ihr allein avisierten Weiterbildungsstätte, wenngleich sie für weitere Standorte, an denen sie nicht in gleichem Maße präsent ist, ebenfalls Verantwortung trägt.
56 
d) Die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ist weiter tatbestandlich davon abhängig, dass die Klägerin in einer Weiterbildungsstätte, das heißt in einer hierfür zugelassenen Einrichtung, tätig ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 HBKG, § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO). Die Abhängigkeit der Erteilung von dieser Voraussetzung geht mittelbar aus § 35 Abs. 4 HBKG, § 7 Abs. 2 WBO hervor, wonach mit der Beendigung der Tätigkeit des ermächtigten beziehungsweise befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte seine Ermächtigung beziehungsweise Befugnis zur Weiterbildung erlischt. Dem muss entnommen werden, dass die Weiterbildungsbefugnis - von Anfang an - mit der Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte „steht und fällt“ (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.03.1996 - 11 UE 2853/94 -, a.a.O.; Narr, a.a.O., W 128; Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 2; siehe auch Art. 25 Abs. 3 RL 2005/36/EG, wonach die fachärztliche Weiterbildung an besonderen Weiterbildungsstellen erfolgt, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind). Die Zulassung der Weiterbildungsstätte bedarf eines eigenen Antrags (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 2 HBKG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WBO). Zu letzterem enthalten § 6 Abs. 3 sowie Abs. 2 WBO Ausnahmen, wonach in bestimmten Fällen die Zulassung als Weiterbildungsstätte in der Weiterbildungsbefugnis eingeschlossen ist. Auf die genaue Auslegung dieser Vorschriften kommt es indes nicht an, da die Beklagte bislang weder die fehlende Zulassungsfähigkeit der bereits im Antragsformular angegebenen Fachklinik R. behauptet noch sich auf einen fehlenden Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte berufen hat. Über das Tatbestandsmerkmal der Tätigkeit in einer Weiterbildungsstätte wird die Beklagte daher im Rahmen einer Neubescheidung zu befinden haben.
57 
e) Neben den genannten Voraussetzungen bestehen keine tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Weiterbildungsermächtigung. Soweit in § 35 Abs. 1 und Abs. 3 HBKG sowie in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 WBO geregelt ist, wie die Weiterbildung seitens des ermächtigten beziehungsweise befugten Arztes durchzuführen ist, handelt es sich um Kautelen, die sich grundsätzlich - vorbehaltlich der etwaigen Notwendigkeit der Abwehr eines Rechtsmissbrauchs - allein auf die Betätigung der (bereits erteilten) Weiterbildungsbefugnis beziehen (siehe oben c) bb) (2)).
58 
2. Auf der Rechtsfolgenseite sehen § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG und § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO vor, dass die Weiterbildungsbefugnis „nur erteilt werden kann“, wenn die oben behandelten tatbestandlichen Voraussetzungen (fachliche und persönliche Eignung) erfüllt sind.
59 
a) Damit ist der Beklagten kein Entschließungsermessen eröffnet. Vielmehr ist sie bei Erfüllung des Tatbestands verpflichtet, eine Weiterbildungsermächtigung zu erteilen (gebundene Entscheidung; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; VG Neustadt/WStr., Urteil vom 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW -, a.a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 30.09.2013 - 1 K 86/11 Me -, a.a.O.; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 21.06.1999 - 5 Bf 54/99 -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 10.05.2006 - AN 9 K 05.04526 -, Juris; für ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis nach damaligem Recht: Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, a.a.O.; unklar Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 6).
60 
Hierfür spricht, dass die Regelung im Lichte der Berufsfreiheit gesehen werden muss (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.). Bei den Normen über die Voraussetzungen der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, die nur zulässig ist, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und sie nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.). Für die Beantwortung der Frage, ob der Normgeber einer Verwaltungsbehörde Ermessen eingeräumt hat, bildet der Gebrauch des Wortes „kann“ lediglich einen Anhaltspunkt, mit dem das Auslegungsergebnis nicht vorweggenommen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.01.1963 - VII C 106.61 -, BVerwGE 15, 251, 254, und vom 29.04.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247; BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 29/10 - BGHZ 187, 51; BSG, Urteil vom 31.05.1990 - 8 RKn 22/88 -, BSGE 67, 70; Sächs. OVG, Beschluss vom 03.11.2003 - 5 BS 172/03 -, Juris Rn. 26 m.w.N.; zum verfassungsrechtlichen Rahmen auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150, 154 ff., und Beschluss des Ersten Senats vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1 ff.). Angesichts dessen erscheint es im hier vorliegenden Kontext fernliegend, dass der Beklagten mit der Formulierung „kann nur“ ein Ermessen eingeräumt werden sollte, zumal sich dann ein anderer Wortlaut (etwa „kann, aber nur wenn“ oder „kann nach Ermessen, wenn“) angeboten hätte.
61 
b) Gleichwohl muss die Beklagte der Klägerin nicht eine Weiterbildungsbefugnis ohne jede Einschränkung erteilen. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WBO ist für denUmfang der Befugnis maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können.
62 
c) Zudem sehen § 35 Abs. 5 Satz 4 HBKG und § 5 Abs. 2 Satz 2 WBO vor, dass die Ermächtigung befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden kann. Weitere Nebenbestimmungen sind nach § 35 Abs. 5 Satz 5 HBKG, § 5 Abs. 2 Satz 3 WBO zulässig. Die Ermächtigung zur Beifügung von Nebenbestimmungen (vgl. § 36 Abs. 1 Alt. 1 LVwVfG) schränkt den Anspruch auf Erteilung der Weiterbildungsbefugnis ein, der „nur dem Grunde nach“ besteht. Ob und gegebenenfalls welche Nebenbestimmungen die Beklagte beifügt, steht in ihrem Ermessen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 117: „gebundene Verwaltung mit Randermessen“; zum möglichen Inhalt der Nebenbestimmungen vgl. exemplarisch Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 12 ff.). Sinnvollerweise können die Nebenbestimmungen auch auf das Stadium der Ausübung der Weiterbildungsbefugnis (die „Durchführung“ der Weiterbildung) bezogen werden und der Sicherstellung einer rechtmäßigen Betätigung der Weiterbildungsbefugnis dienen. Wäre die Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen so gemeint, dass sie nur für die Wahrung der Erteilungsvoraussetzungen der Weiterbildungsbefugnis Bedeutung hätte, hätte es ihrer nicht bedurft (vgl. § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG).
63 
Die Beklagte hat über die damit im Einzelnen noch offenen Rechtsfolgen bisher nicht entschieden, da sie - zu Unrecht beziehungsweise jedenfalls mit unzutreffenden Erwägungen - bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis verneint hat. Sie hat daher die Klägerin nach Maßgabe der genannten Regelungen neu zu bescheiden.
64 
Dabei ist sie daran gebunden, dass die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchzuführen ist (§ 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HBKG sowie § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WBO). Weiter hat sie zu beachten, dass der befugte Arzt die Weiterbildung persönlich leiten und grundsätzlich ganztägig durchführen muss (§ 5 Abs. 3 Satz 1 WBO).
65 
Umsetzungsschwierigkeiten befreien nicht von den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben (so auch speziell zur Arbeits- und Sozialmedizin Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 16). Dem weiterbildenden Arzt wird von der Weiterbildungsordnung ein hohes Maß an Verantwortung zugewiesen (Senatsbeschluss vom 07.09.1987 - 9 S 1048/87 -, a.a.O.). Daraus ergeben sich unter anderem gewisse, wenn auch nicht abstrakt bestimmbare Mindestanwesenheitszeiten (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.05.2006 - HBGH 1/04 -, MedR 2006, 551). Zwar gebietet eine „verantwortliche Leitung“, die zwangsläufig mit einer gewissen Eigenständigkeit des weiterbildenden Arztes bei der Gestaltung der Weiterbildung verbunden ist, keine permanente Überwachung des in der Weiterbildung befindlichen Arztes. Es bedarf jedoch zumindest einer Ausprägung, die gewährleistet, dass der Weiterbilder Weisungen erteilen und für ihre Umsetzung sorgen kann (vgl. Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -, a.a.O.).
66 
Andererseits ist es bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen nicht zulässig, bei allen Arten der Weiterbildung schematisch gleich hohe Anforderungen an die verantwortliche beziehungsweise persönliche Leitung sowie die grundsätzlich ganztägige Durchführung zu stellen. Differenzierungen sind nicht nur insoweit erlaubt und geboten, als die Weiterbildungsordnung die Weiterbildungszeit „bei einem Weiterbildungsbefugten“ für (anteilig) ersetzbar erklärt (z.B. „Palliativmedizin“: durch Fallseminare; „Sportmedizin“: durch Kurs-Weiterbildung und sportärztliche Tätigkeit; „Medizinische Informatik“: durch Kurs-Weiterbildung und Praktikum oder Projektarbeit) oder gar stattdessen gänzlich als sogenannte Kurs-Weiterbildung vorsieht (z.B. „Balneologie und Medizinische Klimatologie“). Für die genauen Anforderungen an die Leitung und Durchführung der jeweiligen Weiterbildung kommt es vielmehr auch darauf an, welche konkreten Weiterbildungsinhalte die Weiterbildungsordnung für die in Rede stehende Zusatzweiterbildung vorsieht (Abschnitt C der WBO; siehe ferner die Richtlinien der Beklagten über den Inhalt der Weiterbildung, Stand Februar 2014). Danach zählt die Sozialmedizin nicht zu den am stärksten auf eine permanent sehr schnelle Rücksprachemöglichkeit angewiesenen Bereichen. Große Teile der Zusatzweiterbildung in Sozialmedizin betreffen Angelegenheiten, die nur in einem mittel- und langfristigen Zeitrahmen aufgearbeitet werden können, wie die Kenntnis von rechtlichen Grundlagen, von Strukturen der Sozialleistungsträger und von spezifischen Begriffen sowie die Erstellung von Gutachten, die Dokumentation und die Berichterstattung.
67 
Im Übrigen ist unter persönlicher Leitung auch nicht zu verstehen, dass der zur Weiterbildung ermächtigte Arzt zwingend alle Aufgaben in eigener Person wahrnehmen muss. Bei sorgfältiger Einweisung und sichergestellter Überwachung kann auch eine Delegation einzelner Aufgaben auf andere bewährte Ärzte in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 21.06.1988 - 9 S 3269/87 -, a.a.O.).
II.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
69 
Beschluss vom 24. Juni 2014
70 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 16.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
71 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,

1.
wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,
2.
wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.

(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheids des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 14. Mai 2009 - 92-5417-1.5 L...- verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2009 - 11 K 1455/09 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 2009 - 9 S 1783/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 2009 - 9 S 1783/09 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehung eines Widerrufs der Approbation als Arzt sowie der Rückforderung der Approbationsurkunde.

2

1. a) Der Beschwerdeführer wurde 1980 als Arzt approbiert und betreibt seit 1988 eine allgemeinärztliche Praxis. Im Jahr 2001 ergaben wegen des Verdachts betrügerischer Abrechnungen geführte Ermittlungen, dass der Beschwerdeführer unter anderem Patienten ohne medizinische Indikation und ohne Aufklärung geimpft hatte. Im Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung in 46 Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Juli 2009 trat er die Strafe an, ab August 2009 führte er seine Praxis als Freigänger.

3

b) Mit Bescheid vom 14. Mai 2009 widerrief das Land Baden-Württemberg, der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegner), die Approbation des Beschwerdeführers als Arzt und forderte ihn auf, die Approbationsurkunde in Verwahrung zu geben. Die sofortige Vollziehung der Verfügungen wurde angeordnet. Der Approbationswiderruf erfolge wegen der Unwürdigkeit des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Unwürdig sei ein Arzt, der wegen seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht mehr das zur Ausübung des Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen genieße. Die Unwürdigkeit sei vorliegend aufgrund der der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten gegeben. Das Verhalten zeige ein hohes Maß an Gleichgültigkeit und Wertblindheit in Bezug auf Leben und Gesundheit der Patienten. Damit habe der Beschwerdeführer das ihm entgegengebrachte Vertrauen in seine berufliche Integrität grob verletzt. Der daraus resultierende Ansehens- und Vertrauensverlust lasse ihn als untragbar erscheinen.

4

Die sofortige Vollziehung der Verfügungen werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Der Sofortvollzug des Widerrufs einer Approbation wegen Unwürdigkeit erfordere - anders als bei einer Vollzugsanordnung wegen Unzuverlässigkeit - keine Prognose, ob der Betroffene bis zur Rechtskraft des Widerrufs seine Pflichten zuverlässig erfüllen werde, also eine Interimsgefahr von ihm ausgehe. Das Schutzgut des Vertrauens der Öffentlichkeit in den Ärztestand werde nachhaltig geschädigt, wenn ein Arzt bis auf weiteres Heilkunde ausüben dürfte, der rechtskräftig verurteilt sei. Wegen der Unwürdigkeit des Beschwerdeführers verbiete sich aus spezialpräventiven Gründen auch vor Art. 12 GG ein Zuwarten. Würde dem Betroffenen die Möglichkeit einer weiteren Tätigkeit während der langen Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens belassen, obwohl die Voraussetzungen der Widerrufsanordnung erfüllt seien, so bestünde die konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen auch unter generalpräventiven Gründen. Das Ansehen der Ärzteschaft und das Vertrauen der Bevölkerung in eine verantwortungsbewusste Behandlung würden irreversibel Schaden nehmen, wenn ein rechtskräftig verurteilter Arzt noch für längere Zeit seinen Beruf ausüben könnte, obwohl seine Unwürdigkeit feststehe. Die gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung ergebe vorliegend, dass die Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht unverhältnismäßig sei. Zum einen könne es keinen vernünftigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs geben. Zum anderen würde das Vertrauen der Bevölkerung empfindlich gestört, wenn eine Behörde bei derartigen Vorkommnissen nicht alles unternehmen würde, einem solchen Arzt umgehend die weitere Berufsausübung zu untersagen, selbst wenn eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden könne.

5

c) Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluss vom 16. Juli 2009 ab. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Interesse des Beschwerdeführers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von der Vollziehung verschont zu bleiben. Der Approbationswiderruf sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Es werde nicht verkannt, dass im vorliegenden Verfahren nicht allein auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache abgestellt werden dürfe. Deshalb werde eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Angesichts der Schwere und der Häufigkeit der Taten gehe die Kammer im Ergebnis davon aus, dass eine weitere Berufstätigkeit als Arzt auch nur für einen Übergangszeitraum konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Schädlichen Wirkungen für das Vertrauen in die Ärzteschaft werde gerade auch schon dadurch begegnet, dass ein Arzt, der sich als unwürdig erwiesen habe, daran gehindert werde, in dem Übergangszeitraum bis zur Rechtskraft der Widerrufsverfügung zu praktizieren.

6

d) Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde durch Beschluss vom 29. September 2009 zurück. Er nahm zunächst auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses Bezug und führte weiter aus, das Beschwerdevorbringen führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs sei wegen Art. 12 GG nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordere es jedenfalls dann, wenn die Rechtmäßigkeit der Approbationsentziehung nicht offensichtlich sei, sofort vollziehbare Eingriffe in grundrechtlich gewährte Freiheiten noch einmal einer gesonderten, über die Beurteilung der zugrunde liegenden Verfügung hinausgehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer sei zum einen der Ausübung des Arztberufs nicht mehr würdig und zum anderen sei wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs wie auch wegen des hohen Ranges, den das ärztliche Vertrauen im Verständnis der Bevölkerung einnehme, auch die Anordnung des Sofortvollzugs rechtmäßig. Die Unwürdigkeit ergebe sich aus den abgeurteilten Straftaten. Eine Unzuverlässigkeit werde dem Beschwerdeführer nicht unterstellt. Die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung ergebe, dass auch die sofortige Vollziehung zu Recht angeordnet worden sei. Zum einen sei der Widerruf die zwingende Folge der Unwürdigkeit des Beschwerdeführers. Bereits die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme erlaube auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ihre sofortige Vollziehbarkeit (unter Hinweis auf BVerfGK 2, 89 <96>). Zum anderen sei der Sofortvollzug auch zum Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft geboten. Gerade wenn die Feststellung der Unwürdigkeit erst Jahre nach Begehung der Straftaten möglich sei, sei eine rasche Wiederherstellung des Vertrauens in die Ärzteschaft durch Aussprechen der gebotenen Konsequenzen mit sofortiger Wirkung vonnöten.

7

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner Approbation als Arzt und die diese bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen.

8

3. Dem Justizministerium Baden-Württemberg, dem Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg für den Antragsgegner und der Bundesärztekammer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 44, 105<117 ff.>; vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 263<274 f.>; 35, 382 <401 f.>; 93, 1 <13>). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

10

1. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner und die gerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

11

aa) Die mit der Aufforderung zur Rückgabe der Approbationsurkunde verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Approbation greift in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers ein. Die von den Gerichten bestätigte Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ) stellt einen selbständigen Eingriff dar (vgl. BVerfGK 2, 89 <93>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, S. 1369). Dem Beschwerdeführer wird schon vor rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache die Möglichkeit genommen, seine Praxis weiter zu führen sowie den Beruf des Arztes überhaupt auszuüben.

12

bb) Ein derartiges präventives Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 44, 105 <117 ff.>). Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 <117 f.>; BVerfGK 2, 89 <94>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007, a.a.O., S. 1369 m.w.N.).

13

cc) Diesen Anforderungen entsprechen die angegriffenen Entscheidungen nicht in jeder Hinsicht.

14

(1) Weder der Antragsgegner noch die Gerichte haben mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Abwägung vorgenommen, die dem grundrechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Berufstätigkeit während des Hauptsacheverfahrens gerecht wird. Soweit die erforderliche gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde, lassen die angegriffenen Entscheidungen nicht erkennen, dass die Folgen der sofortigen Vollziehung für den Beschwerdeführer mit dem ihnen von Verfassungs wegen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und gegen das öffentliche Interesse abgewogen wurden.

15

So ist im Bescheid des Antragsgegners zwar festgestellt, die gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung für den Sofortvollzug des Approbationswiderrufs ergebe, dass die Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht unverhältnismäßig sei. Die gravierenden, praktisch irreparablen beruflichen Folgen des Sofortvollzugs für den Beschwerdeführer werden in der nachfolgenden Begründung dieser Feststellung aber nicht erwähnt. Dem Bescheid lässt sich mithin nicht entnehmen, dass sie überhaupt den vom Antragsgegner benannten öffentlichen Belangen an einer sofortigen Vollziehung gegenübergestellt und mit einer der Bedeutung der Berufsfreiheit angemessenen Weise gewichtet wurden.

16

An demselben Mangel leidet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar erkennt auch das Gericht im Ansatz zutreffend, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine gesonderte Würdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, und stellt die Verhältnismäßigkeit der Anordnung fest. Es führt aber ebenfalls nur die auf der einen Seite in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange, nicht hingegen die dem gegenüber zu stellenden Vollzugsfolgen für den Beschwerdeführer auf.

17

Der Verwaltungsgerichtshof geht schließlich in Verkennung der maßgeblichen Aussagen des Beschlusses der Kammer vom 24. Oktober 2003 (BVerfGK 2, 89) davon aus, bereits die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme (also des Widerrufs) erlaube auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ihre sofortige Vollziehung. Das Gegenteil ist nach der genannten Entscheidung der Fall (vgl. BVerfGK 2, 89 <94> unter Hinweis auf BVerfGE 44, 105 <118>). Zwar führt der Senat darüber hinaus an, der Sofortvollzug sei auch zum Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft und damit im Interesse eines wichtigen Gemeinschaftsguts geboten. Den verfassungsrechtlichen Maßstäben wird jedoch auch insofern nicht genügt. Eine Abwägung der vom Senat angenommenen Gefahren für das genannte Gemeinschaftsgut mit dem grundrechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls findet nicht statt. Soweit die aus dem Sofortvollzug resultierenden Folgen für den Beschwerdeführer überhaupt Erwähnung finden, geht der Verwaltungsgerichtshof vielmehr ausdrücklich davon aus, dass es hierauf nicht ankomme. Diese Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit.

18

(2) Es fehlt in den angegriffenen Entscheidungen zudem die verfassungsrechtlich haltbare Feststellung einer konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter durch eine weitere Berufstätigkeit des Beschwerdeführers schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens.

19

Antragsgegner und Gerichte gehen übereinstimmend davon aus, jede weitere Tätigkeit des Beschwerdeführers als eines für diesen Beruf unwürdigen Arztes gefährde das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in Gestalt des hierfür unerlässlichen Vertrauens der Allgemeinheit in die Ärzteschaft. Eine Wiederholungsgefahr sehen sie hingegen nicht. Die Feststellung der Gefahr, der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet werden soll, beruht damit ausschließlich auf der Annahme der Unwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die Unwürdigkeit des Arztes ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO) Voraussetzung für den Widerruf der Approbation als der Grundverfügung. Allein die Überzeugung, dass die Voraussetzungen der Grundverfügung vorliegen, erlaubt indes nicht deren sofortige Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kann die Anordnung der sofortige Vollziehung nicht tragen (vgl. BVerfGE 44, 105 <118, 120>). Das beachten die angegriffenen Entscheidungen nicht, weil sie der Sache nach die Unwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation damit begründen, dass er durch sein Verhalten das Vertrauen in die Ärzteschaft gefährde, und gleichzeitig die Gefährdung des Vertrauens in die Ärzteschaft durch seine weitere Tätigkeit während des Hauptsacheverfahrens und damit die Erforderlichkeit des Sofortvollzugs damit begründen, dass der Beschwerdeführer für den Arztberuf unwürdig sei. Auf diese Weise wird unmittelbar aus einer voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs auf das Bestehen einer unmittelbaren Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter gefolgert. Dies entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

20

Andere Tatsachen, aufgrund derer eine aus der weiteren ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers drohende konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter angenommen werden könnte, werden in den angegriffenen Entscheidungen nicht benannt. Damit ist die Feststellung des Bestehens einer derartigen Gefahr verfassungsrechtlich nicht haltbar, und die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch insoweit in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

21

b) Zugleich verletzen die beiden gerichtlichen Entscheidungen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

22

aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.>; 93, 1 <13>; stRspr). Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt daher nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Grundrechtsträgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>). Allerdings können überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>).

23

bb) Dem werden die gerichtlichen Beschlüsse wegen der unhaltbar begründeten Annahme einer konkreten Gefahr für Gemeinschaftsgüter während der Dauer des Hauptsacheverfahrens und wegen der unzureichenden Abwägung der gegenläufigen Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht gerecht.

24

c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverstößen.

25

2. Es erscheint angezeigt, gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG nur den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen. Das dient dem Interesse des Beschwerdeführers, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten.

26

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,

1.
wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,
2.
wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.