Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. Juli 2016 - 10 L 100/16
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 190/16 vom 15. Januar 2016 gegen die der Beigeladenen am 4. September 2015 erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin zur Nutzungsänderung und zum Umbau einer Industriehalle zu einer Veranstaltungshalle mit Errichtung von zwei Anbauten sowie Errichtung von Lüftungsanlagen auf dem Grundstück Q.------platz 4 in E. wird angeordnet.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt
1
G r ü n d e:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 190/16 vom 15. Januar 2016 gegen die der Beigeladenen am 4. September 2015 erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin zur Nutzungsänderung und zum Umbau einer Industriehalle zu einer Veranstaltungshalle mit Errichtung von zwei Anbauten sowie Errichtung von Lüftungsanlagen auf dem Grundstück Q.------platz 4 in E. anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere auch antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO, weil er ein schutzwürdiges Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat. Dies ist deswegen der Fall, weil er durch die sofort vollziehbare Baugenehmigung vom 4. September 2015 möglicherweise in eigenen Rechten verletzt wird. Ausreichend ist insofern die Möglichkeit einer Rechtsverletzung; ob die behauptete Verletzung eigener Rechte tatsächlich vorliegt, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ist jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich.
6Der Antrag ist auch begründet.
7Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB hat die Klage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht jedoch gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anordnen.
8Dieser Antrag hat in der Sache Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche oder private Interesse des von der Baugenehmigung Begünstigten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich dabei heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
9So liegt der Fall hier. Nach der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die gegen die Baugenehmigung vom 4. September 2015 gerichtete Klage des Antragstellers voraussichtlich Erfolg, so dass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ausgeht. Dem Antragsteller steht ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu, weil er durch sie in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.
10Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris.
12Hiernach sind ausschließlich die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück des Antragstellers zu untersuchen. Gemessen daran ist eine Rechtsverletzung des Antragstellers bei summarischer Prüfung gegeben.
13Im Rahmen der Prüfung, ob drittschützende Rechte des Bauplanungsrechts durch die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt werden, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen am 11. Juni 2015 bereits eine Teilbaugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung und Umbau einer Industriehalle zu einer Veranstaltungshalle mit Errichtung von zwei Anbauten“ erteilt hat. Darin wurden „Erdbauarbeiten für die Anbauten ‚Foyer‘ und ‚Backstage‘, Gründungs- und Rohbauarbeiten der Anbauten ‚Foyer‘ und ‚Backstage‘ bis OK Bodenplatte, sowie Rückbau- bzw. Abbrucharbeiten im Untergeschoss der Halle, dargestellt im Grundriss Untergeschoss in der Anlage“ genehmigt. Diese Teilbaugenehmigung ist durch den Antragsteller nicht angefochten worden.
14Eine Teilbaugenehmigung enthält neben ihrem gestattenden Teil auch einen feststellenden Ausspruch, der über die Feststellung der Zulässigkeit der zugelassenen Teilbauarbeiten hinaus auch eine Aussage über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtbauvorhabens beinhaltet.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 – 11 B 523/96 –, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblattsammlung, Stand: März 2016, § 76 Rdnr. 12.
16Diese Aussage gilt jedoch nur eingeschränkt insoweit, als die Genehmigung für einen Teil des Vorhabens zwangsläufig voraussetzt, dass hierbei in gewissem Umfang auch die Zulässigkeit des gesamten Projekts mitgeprüft werden muss, da die Erteilung einer Teilbaugenehmigung sinnwidrig wäre, wenn feststünde, dass das zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben als solches nicht genehmigungsfähig wäre. Der Prüfungsumfang der Teilbaugenehmigung und die Reichweite des mit ihr verbundenen „positiven Gesamturteils“ sind insofern abhängig von dem Gegenstand der jeweils gestatteten Teilbaumaßnahmen. Er wird daher z.B. bei der Gestattung der Rohbauarbeiten größer sein als bei der Zulassung des Baugrubenaushubs. Eine andere Betrachtungsweise würde dem beschränkten Regelungsgehalt der Teilbaugenehmigung sowie dem Verhältnis zwischen ihrem gestattenden und feststellenden Teil nicht gerecht werden. Daher wird bei Erteilung der Baugenehmigung für die Erdarbeiten regelmäßig lediglich darüber mitentschieden, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar ist, wobei die Entscheidung über den Standort – jedenfalls in groben Zügen – auch die Prüfung der überbaubaren Grundstücksfläche und der Grundflächenzahl einschließt.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 – 11 B 523/ 96 –, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 76 Rdnr. 14; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 76 Rdnr. 4.
18Soweit das positive Gesamturteil der Teilbaugenehmigung reicht, entfaltet diese eine auch nachbarrechtlich relevante Bindungswirkung. Lässt der Nachbar die Teilbaugenehmigung bestandskräftig werden und greift lediglich die endgültige Baugenehmigung an, ist er mit seinen Einwänden insoweit ausgeschlossen.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 – 11 B 523/ 96 –; weiter gehend Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1995 – 4 TG 1337/95 –, jeweils juris; Gädtke/ Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, § 76 Rdnr. 6a.
20Die endgültige Baugenehmigung ergänzt somit die Teilbaugenehmigung, tritt jedoch nicht an deren Stelle.
21Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 76 Rdnr. 20; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, § 76 Rdnr. 6;
22Hier kann offen bleiben, ob die Teilbaugenehmigung vom 11. Juni 2015 bereits bestandskräftig geworden ist und der Antragsteller deswegen mit seinen Einwendungen ausgeschlossen ist. Die Teilbaugenehmigung entfaltet jedenfalls keine Bindungswirkung hinsichtlich der hier relevanten von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen hinsichtlich des Umfangs und der Intensität der Nutzung.
23Die Teilbaugenehmigung gestattet Rückbau- und Abbrucharbeiten im Untergeschoss der Halle sowie Erdbauarbeiten, Gründungs- und Rohbauarbeiten hinsichtlich der beiden geplanten Anbauten bis zur Oberkante der Bodenplatte. Selbst wenn nach den o.g. Maßstäben unterstellt wird, dass hiermit bereits die Zulässigkeit der Art der Nutzung als Veranstaltungshalle abschließend festgestellt worden ist, umfasst dies noch nicht den konkreten Umfang und die Intensität der Nutzung. Die Teilbaugenehmigung vom 11. Juni 2015 beinhaltet zumindest noch keine Aussage und damit keine feststellende Wirkung hinsichtlich der Häufigkeit und Dauer der Veranstaltungen, die in der Halle stattfinden, sowie der von dem Betrieb der Halle ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen. Dies ist auch nicht notwendig. Denn diese Aspekte betreffen nicht die Art der Nutzung als Veranstaltungshalle an sich, sondern sind vielmehr Folge des tatsächlichen Umfangs und der Intensität der Nutzung der Halle als Veranstaltungshalle. Deren Festschreibung ist jedoch nicht grundsätzliche Voraussetzung der Nutzung der Halle als Veranstaltungshalle. Denn eine Nutzung der Halle als Veranstaltungshalle ist in ganz unterschiedlichem Umfang und auf für Nachbarn mehr oder weniger beeinträchtigende Weise denkbar. Entsprechend ist der Antragsteller mit Einwendungen zumindest hinsichtlich der durch den konkretisierten Betrieb der Halle verursachten Lärmbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen, wenn er lediglich die (ergänzende) Baugenehmigung vom 4. September 2015 anficht, nicht jedoch die Teilbaugenehmigung vom 11. Juni 2015.
24Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht nach § 33 BauGB, sondern nach § 34 BauGB. § 33 BauGB vermittelt Nachbarschutz regelmäßig nur in dem Umfang, in dem die antizipiert angewandten künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes dem Drittschutz dienen. Dies kann aber nicht für den Fall gelten, in dem die Vorweggenehmigung nach § 33 BauGB wegen mangelnder materieller Planreife objektiv rechtswidrig ist, eine Überprüfung der künftigen Planung aber gerade wegen der fehlenden Planreife, der Unsicherheiten über das Schicksal des Entwurfs, kaum möglich oder sinnvoll erscheint. Dass ein Nachbar in einer solchen Situation eine rechtswidrige Baugenehmigung schutzlos hinzunehmen hätte, lässt sich nicht rechtfertigen. In einem solchen Fall muss aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes davon ausgegangen werden, dass dem Nachbarn die rechtswidrige Genehmigung nach § 33 BauGB nicht entgegengehalten werden kann und dass sich die Prüfung seiner Nachbarrechte nach den Vorschriften richtet, die ohne die Vorweggenehmigung und das eingeleitete Planaufstellungsverfahren anzuwenden wären.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 1991 – 11 B 2659/90 –, juris.
26Die Voraussetzungen des § 33 BauGB sind hier nicht erfüllt.
27Nach § 33 Abs. 1 BauGB ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden ist, anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 BauGB durchgeführten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
28§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB regelt insoweit, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB holt die Gemeinde Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf und der Begründung ein, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. Weiterhin normiert § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen ist und die Stellungnahmen erneut einzuholen sind, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird.
29Die Bürgerbeteiligung dient dabei in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Darüber hinaus soll sie den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Die Bürger sollen so in den Prozess der Vorbereitung politischer Planungsentscheidungen aktiv teilnehmend einbezogen werden.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 NB 2.87 –, juris m.w.N.
31Die Beteiligung der Bürger ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Zur ihr besteht deswegen dann kein Anlass, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 – und Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 NB 2.87 –, jeweils juris.
33Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung hat, da sich dann inhaltlich am Planentwurf nichts ändert, oder wenn eine vorgesehene Änderung exakt dem Vorschlag eines Betroffenen entspricht und Interessen sonstiger Dritter durch sie nicht berührt werden.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 NB 2.87 –, juris.
35Es ist ebenfalls zulässig, die erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs auf einen Teilbereich zu beschränken, wenn sich die Änderungen im Entwurf auf diesen Teilbereich beschränken und nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass sie den Inhalt der Planung im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans verändern können.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris.
37Vorliegend ist aufgrund der beabsichtigten Änderung des Entwurfs zum Bebauungsplan Hö 253 – Q1. West – Teil 1 nach der letzten Offenlage vom 25. Mai 2010 bis 25. Juni 2010 eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Der Rat der Stadt E. hat mit Beschluss vom 15. Juli 2004 die Aufstellung des Bebauungsplans Hö 253 – Q1. West – für das Gebiet beschlossen, in dem sich das Vorhabengrundstück der Beigeladenen befindet. Infolge des Planaufstellungsbeschlusses fand vom 15. November 2004 bis 31. Dezember 2004 zunächst eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB statt. Im Übrigen wurden Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingeholt. Es erfolgte sodann nach einem entsprechenden Ratsbeschluss eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, der Planentwurf zum Bebauungsplan Hö 253 – Q1. West – wurde vom 6. Oktober 2008 bis 6. November 2008 öffentlich ausgelegt. In der Folge wurde der Planbereich verkleinert. Vom 25. Mai 2010 bis 25. Juni 2010 fand somit nach entsprechendem Ratsbeschluss eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nunmehr Q1. West – Teil 1 - statt. Derzeit befindet sich ausweislich des Vortrags der Antragsgegnerin die 3. Offenlage des Bebauungsplans in der Vorbereitung. Anlass ist eine notwendig gewordene Änderung des Planentwurfs aufgrund der geplanten westlichen Anbauten an die Q1. -Halle. Die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach den o.g. Grundsätzen auch nicht entbehrlich. Denn die geplante Änderung hat nicht lediglich klarstellende Wirkung oder entspricht dem Vorschlag eines Betroffenen, ohne Interessen sonstiger Dritter zu berühren. Die erneut erforderlich gewordene Öffentlichkeitsbeteiligung kann auch nicht auf einen für das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht maßgeblichen Teil des Bebauungsplans beschränkt werden, mit der Folge, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung zu Gunsten des Bauvorhabens des Beigeladenen bereits abgeschlossen sein könnte. Denn die Änderung des Bebauungsplanentwurfs betrifft gerade dieses Bauvorhaben der Beigeladenen. Dass die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist, wird im Übrigen von der Antragsgegnerin selbst nicht angezweifelt. Die 3. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs befindet sich nach ihrer Aussage vielmehr seit geraumer Zeit in der Vorbereitung.
38Die Genehmigung konnte auch nicht nach § 33 Abs. 2 BauGB erteilt werden. Danach kann in den Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
39Zum einen trifft es bereits nicht zu, dass sich die geplante Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt. Die geplante Änderung betrifft gerade das Bauvorhaben der Beigeladenen. Nach gegenwärtigem Planungsstand ist unmittelbar westlich der Q1. -Halle eine Fläche für Stellplätze festgesetzt. Dies soll dahingehend geändert werden, dass auf der Fläche die westlichen Anbauten an die Q1. -Halle errichtet werden können. Stellplätze sind demgegenüber für diese Fläche nicht mehr vorgesehen.
40Zum anderen ist § 33 Abs. 2 BauGB nur in einfach gelagerten Fällen anwendbar, insbesondere wenn die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr umstritten sind, nicht aber, wenn ein Großprojekt mit erheblichen städtebaulichen Auswirkungen errichtet werden soll, das ein großes Konfliktpotenzial schafft und Einwendungen von Bürgern gegen das Objekt und die vorgesehenen planerischen Ausweisungen vorliegen.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 1991 – 11 B 2659/90 –, juris.
42Ein solcher einfach gelagerter Fall dürfte vorliegend nicht gegeben sein, weil auch hier die Genehmigung eines Großprojekts – eine Veranstaltungshalle für bis zu 3.600 Besucher nebst einem Club für bis zu 750 Besucher – in Rede steht.
43Eine Baugenehmigung nach § 33 Abs. 2 BauGB setzt weiterhin vorhabenbezogen die sog. materielle Planreife des Bebauungsplans voraus. Diese liegt gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dann vor, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen steht. Hieran sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. Es muss hinreichend voraussehbar und mit gebotener Sicherheit beurteilbar sein, dass der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB festgesetzt wird.
44Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1991 – 4 B 212.91 – und vom 2. März 1978 – 4 B 26.78 –; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2001 – 7 B 355/01 –, jeweils juris.
45Hierfür ist stets erforderlich, dass die Planung – jedenfalls soweit sie das zu genehmigende Vorhaben betrifft – sachlich abgeschlossen sein muss.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1991 – 4 B 212.91 –, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2016, § 33 Rdnr. 69.
47Die materielle Planreife ist dabei u.a. auch in den Fällen zu verneinen, wenn nach dem „Steckenbleiben“ eines Planaufstellungsverfahren mehrere Jahre vergangen sind. Mit zunehmendem Abstand zwischen dem sachlichen Abschluss der eigentlichen Planarbeiten und der behördlichen Entscheidung über die Bau- oder Bebauungsgenehmigung wird es immer fragwürdiger, ob (noch) materielle Planreife gegeben ist. Die Baugenehmigungsbehörde darf jedenfalls nach längerem Zeitablauf nicht unbesehen und unverändert von einer materiellen Planreife ausgehen.
48Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2001 – 7 B 355/01 –; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1991 – 4 B 212.91 –, jeweils juris.
49Von einer materiellen Planreife kann im vorliegenden Fall bereits deswegen nicht die Rede sein, weil der Bebauungsplan Hö 253 – Q1. West – Teil 1 in seiner geänderten Fassung noch gar nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat die Baugenehmigung vom 4. September 2015 vielmehr im Hinblick auf künftig womöglich zu erwartende, aber faktisch noch gar nicht umgesetzte Änderungen des Entwurfs des Bebauungsplans Hö 253 erteilt. Das Stadium der materiellen Planreife des Bebauungsplans ist insoweit – auch in Bezug auf das Vorhaben der Beigeladenen – noch nicht erreicht. Darüber hinaus ist das Planaufstellungsverfahren der Antragsgegnerin derzeit ins Stocken geraten. Zwischen der letzten öffentlichen Bürgerbeteiligung durch die Antragsgegnerin vom 25. Mai 2010 bis 25. Juni 2010 und der Erteilung der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung am 4. September 2015 ist inzwischen ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren vergangen. Selbst wenn die Antragsgegnerin mit Abschluss der Öffentlichkeitbeteiligung am 25. Juni 2010 von einer materiellen Planreife des Bebauungsplanentwurfs ausgegangen wäre, wäre der Fortbestand dieser materiellen Planreife mit Blick auf die inzwischen vergangene Zeit zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung fraglich gewesen.
50Nach § 33 BauGB wird, insbesondere auch wegen des Anerkenntnisses der künftigen Planfestsetzungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, der auch in den Fällen des § 33 Abs. 2 BauGB maßgeblich ist, das Inkrafttreten des Bebauungsplanentwurfs im Verhältnis zwischen dem Bauherren und der Baugenehmigungsbehörde einschließlich der Gemeinde im praktischen Ergebnis vorverlegt; das Ortsrecht wird vorab verbindlich.
51Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2001 – 7 B 355/01 –; BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – 4 C 22.94 –, jeweils juris.
52Eine solche individuelle Vorabverbindlichkeit kann jedenfalls dann nicht mehr in Betracht kommen, wenn auch nur in Erwägung zu ziehen ist, dass die Norm voraussichtlich so nicht in Kraft treten wird.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2001 – 7 B 355/01 –, juris.
54Für den vorliegenden Fall ist zumindest ersichtlich – und war es auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 4. September 2015 –, dass der Bebauungsplan jedenfalls nicht entsprechend dem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung aktuellen Planungsstand in Kraft treten wird. Denn die Antragsgegnerin wusste bereits zu diesem Zeitpunkt, dass der Planentwurf gerade auch mit Bezug auf das Bauvorhaben der Beigeladenen geändert wird und deswegen eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.
55Die angefochtene Baugenehmigung vom 4. September 2015 ist unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt und verstößt deswegen zugleich zum Nachteil des Antragstellers gegen das in § 34 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot.
56Die Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind für ihren Inhalt regelmäßig nicht relevant.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris.
58Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
59Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 –; vom 10. März 2016 – 7 A 409/14 –; vom 30. Januar 2014 – 7 A 2555/11 – und vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –; Beschluss vom 29. Januar 2016 – 2 A 2423/15 –, jeweils juris.
60Die Grenze des Zumutbaren ist überschritten, wo die Lärmimmissionen durch das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller gegen das im unbeplanten Innenbereich geltende allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Nach welchen Maßstäben eine solche Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft dabei an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an und bezeichnet Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 7 B 2434/02 -, juris.
62Dabei ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält. Vor Erteilung einer Baugenehmigung muss prognostisch ermittelt werden, ob die einzuhaltenden Werte an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten werden können.
63An die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien sind dabei insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen.
64Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2015 – 8 B 1221/14 – und vom 26. Februar 2003 – 7 B 2434/02 –, juris.
65Gemessen daran wird die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 4. September 2015 den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht des Antragstellers führt. Sie lässt aufgrund ihrer Unbestimmtheit ein Vorhaben zu, von dem der Antragsteller als Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Die Baugenehmigung weist Widersprüche auf und lässt Merkmale des Vorhabens der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb absehbar im Verhältnis zum Antragsteller nachbarrechtskonform auszugestalten. Weder der angefochtenen Baugenehmigung noch den zugehörigen Bauvorlagen lassen sich die maßgeblichen nachbarrechtsrelevanten betrieblichen Rahmenbedingungen umfassend, zuverlässig und mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen.
66Weder die Baugenehmigung noch die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen enthalten Zielwerte für noch zulässige Immissionen an bestimmten Immissionspunkten, aus denen der Antragsteller als Nachbar verbindlich ersehen könnte, inwieweit Geräuschimmissionen des streitgegenständlichen Vorhabens durch ihn hinzunehmen sind und wodurch er die Möglichkeit erhielte, die Einhaltung dieser Zielwerte zu überprüfen.
67Bestandteil der Baugenehmigung ist u.a. die Betriebsbeschreibung nebst Anhängen, die jeweils mit einem Grünstempel versehen sind. Weiterhin hat die Antragsgegnerin unter (2011) der Nebenbestimmungen die Geräuschimmissions-Prognose zum Umbau einer Industriehalle zu einer Veranstaltungshalle mit Errichtung von zwei Anbauten BNr. 6619-3 H 2014 vom 7. Juni 2014 nebst der Ergänzung BNr. 6619-b17 vom 17. Juni 2015, die Geräuschimmissions-Untersuchung zur Stellplatzanlage Q1. -Halle sowie zur Ermittlung der Kommunikationsgeräusche von Personen im Freien BNr. 6619-2c vom 12. Juni 2015 und die Geräuschimmissions-Untersuchung zu den Verkehrsgeräuschen auf der I4.-------straße und zum Zusatzverkehr nach 7.4 TA Lärm BNr. 6619-b08b vom 28. August 2015 in die Baugenehmigung einbezogen.
68Eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten führt zwar regelmäßig nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit ggf. vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Baugenehmigung.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996 – 10 B 248/96 – und vom 26. April 2002 – 10 B 43/02 –, jeweils juris.
70Unter (2011) der Nebenbestimmungen der streitgegenständlichen Baugenehmigung wird jedoch ausgeführt, dass die der Prognose und Untersuchungen zugrunde liegenden baulichen und organisatorischen Annahmen, ausgewiesen durch die genehmigten Planvorlagen und durch die Bau- und Betriebsbeschreibung für die Ausführung des Vorhabens bindend sind. Abweichungen hiervon bedürfen einer erneuten schallgutachterlichen Bewertung und einer Nachtragsgenehmigung der diesbezüglich veränderten Ausführung. Durch die Verbindlicherklärung dieser der Prognose zugrunde liegenden baulichen und organisatorischen Annahmen könnte die Prognose zwar hinreichend differenziert in die Baugenehmigung einbezogen worden sein. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass keine der vorgenannten Prognosen oder Untersuchungen grüngestempelt ist. Sie sind deswegen nicht als der Baugenehmigung zugehörig gekennzeichnet.
71Selbst wenn man die Geräuschimmissions-Untersuchungen als der Baugenehmigung zugehörig ansehen wollte, lassen sich aber weder aus ihnen noch aus der Baugenehmigung im Übrigen Immissionszielwerte bezogen auf bestimmte Immissionspunkte in der Umgebung des Vorhabens verbindlich entnehmen. Solche Zielwerte ergeben sich auch nicht – mittelbar – aus dem Bebauungsplan Hö 253 – Q1. West – Teil 1, der sich zur Zeit noch in der Aufstellung befindet und mit dem u.a. das Vorhabengrundstück der Beigeladenen beplant wird. Dies gilt insbesondere für das nach gegenwärtigem Planungsstand in § 12 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehene sog. Emissionskontingent für das Gebiet der Q1. -Halle (ohne die bereits genehmigten Anbauten) als Teilfläche 16, deren Geräusche tagsüber ein Emissionskontingent von 63 dB(A) und nachts von 44 dB(A) nicht überschreiten dürfen.
72Der sich in der Planung befindliche Bebauungsplan Hö 253 – Q1. West – Teil 1 und seine (derzeitigen) Emissionskontingente sind für das Vorhaben der Beigeladenen wie oben bereits dargestellt nicht verbindlich. Der Bebauungsplan ist derzeit noch nicht wirksam, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB. Ein Ratsbeschluss über ihn liegt noch nicht vor, § 10 Abs. 1 BauGB. Vielmehr bereitet die Antragsgegnerin nach ihren Angaben derzeit die 3. Offenlage des Bebauungsplans vor und rechnet mit einem Satzungsbeschluss erst im zweiten Quartal des Jahres 2017.
73Die Antragsgegnerin hat die derzeitigen Emissionskontingente des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Hö 253 – Q1. West – Teil 1 in der Baugenehmigung gegenüber der Beigeladenen auch nicht verbindlich vorgegeben. Dies ergibt sich auch nicht mittelbar über eine mögliche Inbezugnahme der Geräuschimmissions-Prognosen. Abgesehen davon, dass in den Geräuschimmissions-Prognosen Emissionskontingente lediglich vorausgesetzt, nicht aber vorgegeben werden, weichen die insoweit in den Prognosen zugrunde gelegten Werte auch von dem derzeitigen Planungsstand des Bebauungsplans Hö 253 – Q1. West – Teil 1 ab. So heißt es in der Geräuschimmissions-Prognose zum Umbau einer Industriehalle vom 7. Juni 2014 auf S. 4: „Im Rahmen der Aufstellung des noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplans Hö 253 Q1. -West – Teil 1 wurde für das Grundstück der Q1. -Halle (Dort TF 16C) ein zulässiges Geräuschemissions-Kontingent für den Tages- und Nachtzeitraum festgesetzt mit tagsüber L“ = 60 dB(A)/m2 [und] nachts L“ = 55 dB(A)/m2.“ Die Prognose schreibt damit das Emissionskontingent inhaltlich nicht vor, sondern zitiert lediglich die Festsetzung des Bebauungsplanentwurfs und setzt das Emissionskontingent als Ausgangspunkt ihrer Berechnungen voraus. Im Übrigen weichen die Werte von den derzeitigen im geplanten Bebauungsplan Hö 253 – Q1. West – Teil 1 ab. In der Geräuschimmissions-Untersuchung zur Stellplatzanlage Q1. -Halle vom 12. Juni 2015 heißt es auf S. 3: „Der Veranstaltungshalle ist gemäß dem TÜV-Gutachten die Teilfläche TF16c mit folgenden Immissions-Kontingenten im Tages- und Nachtzeitraum zugeordnet: tagsüber 60 dB(A)/m2 [und] nachts 45 dB(A)/m2.“ Auch hier wird ein – als Immissions-Kontingent bezeichnetes – Emissionskontingent nicht vorgegeben, sondern vorausgesetzt. Die Werte weichen im Übrigen sowohl von denen in der vorgenannten Geräuschimmissions-Prognose vom 7. Juni 2014 als auch von dem in § 12 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs benannten Emissionskontingent ab.
74Die Baugenehmigung weist im Übrigen im Verhältnis zur Betriebsbeschreibung hinsichtlich der Häufigkeit von Konzertveranstaltungen, Ausstellungen und Messen sowie des Clubbetriebs und der genehmigten Besucherzahl nicht aufzuklärende Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten auf.
75Für den Gegenstand der Baugenehmigung ist in erster Linie die Baugenehmigungsurkunde (Bauschein) maßgebend. Sie bestimmt Art und Umfang des genehmigten Bauvorhabens. Unstimmigkeiten oder Ungereimtheiten zwischen dem Bauschein und den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen führen nicht direkt zur Unbestimmtheit einer Baugenehmigung, sofern ihr Inhalt bei sachgerechter Auslegung für die am Verwaltungsverfahren Beteiligten vollständig und unzweideutig erkennbar ist. Bei einem Widerspruch zwischen dem Bauschein und den zugehörigen Bauvorlagen geht der Bauschein vor.
76Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2005 – 7 A 3142/05 – und vom 15. April 2005 – 10 B 2077/04 –; Urteil vom 6. Oktober 1982 – 11 A 1018/80 –, BRS 39 S. 152.
77Hier ist ein solcher Widerspruch gegeben. In der angefochtenen Baugenehmigung finden sich hinsichtlich der Häufigkeit der genehmigten Konzertveranstaltungen, Ausstellungen und Messen sowie des Clubbetriebs keine Einschränkungen. Der Bauschein benennt lediglich auf den jeweiligen Tag bezogene Betriebszeiträume, die nicht überschritten werden dürfen. Demnach dürfen Konzertveranstaltungen von 19 Uhr bis 24 Uhr und Ausstellungen und Messen von 9 Uhr bis 19 Uhr stattfinden. Die Öffnungszeiten des Clubs werden für montags bis donnerstags mit 23 Uhr bis max. 4 Uhr und für freitags bis sonntags von 24 Uhr bis max. 6 Uhr angegeben. Es findet sich die Einschränkung, dass im Anschluss an Veranstaltungen in der Halle der Clubbetrieb im zeitlichen Abstand von mindestens einer Stunde nach Ende der Veranstaltung in der Halle, frühestens um 0 Uhr beginnt.
78Demgegenüber werden in der Betriebsbeschreibung weitergehende Einschränkungen vorgenommen. Dort heißt es, die Veranstaltungshalle „soll 1-2 Mal die Woche“ für Konzertveranstaltungen im Bereich Unterhaltungsmusik genutzt werden; eine maximale Besucherzahl von 3.600 Personen „soll etwa ein bis zwei Mal im Monat“ erreicht werden, ansonsten wird mit einer Auslastung von 50 % (ca. 1.800 Besucher) gerechnet. Die Veranstaltungshalle solle „gelegentlich“ für Ausstellungen und Messen genutzt werden, wobei mit einem täglichen Besucherstrom von 500 bis 1.000 Personen gerechnet werde. Schließlich heißt es zum Clubbetrieb dieser „soll an voraussichtlich 2-4 Tagen in der Woche betrieben werden“.
79Die Angaben in der Betriebsbeschreibung sind hier nicht geeignet, den weiterreichenden Genehmigungsumfang im Bauschein zu beschränken und damit zu konkretisieren. Denn diesbezüglich bleiben die Angaben zum Umfang der Nutzung der Halle und zur erwarteten Besucheranzahl zu vage.
80Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2005 – 10 B 416/05 –, juris, wo eine konkretisierende Auslegung deswegen bejaht wurde, weil die Betriebsbeschreibung auf einen konkreten Trainingsplan verweist.
81Die Betriebsbeschreibung legt selbst nicht exakt fest, in welchem Umfang oder auch nur bis zu welchem Umfang die Veranstaltungshalle gerade zur besonders empfindlichen Nachtzeit genutzt werden kann. Die Angabe, Konzertveranstaltungen sollten ein- bis zweimal pro Woche stattfinden und die maximale Besucherzahl von 3.600 Personen solle etwa ein- bis zweimal im Monat erreicht werden, reicht hierfür nicht aus. Auch die Angabe zur Nutzung der Clubräumlichkeiten bleibt insofern im Ungefähren. Dieser solle an voraussichtlich zwei bis vier Tagen in der Woche betrieben werden. Die Betriebsbeschreibung stellt nicht hinreichend klar, dass eine Nutzung, die über die – geschätzten – Angaben in der Betriebsbeschreibung hinausgeht, keinesfalls stattfinden wird. Es handelt sich vielmehr um eine pauschale Einschätzung der Beigeladenen als Betreiberin der Halle, wie eine Auslastung der Veranstaltungshalle und des Clubs aussehen könnte. Aus dem Bauschein in Verbindung mit der Betriebsbeschreibung wird deswegen auch für betroffene Nachbarn nicht deutlich, bis zu welchem Umfang sie eine Nutzung der Veranstaltungshalle und des Clubbetriebs hinzunehmen haben. Weisen der Bauschein und die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen Widersprüche dieser Art auf, geht der Bauschein vor. Dieser ermöglicht der Beigeladenen die Nutzung der Veranstaltungshalle und des Clubbetriebs innerhalb der angegebenen Tages- und Nachtzeiten grundsätzlich uneingeschränkt.
82Weder in der Baugenehmigung noch in den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen wird der An- und Ablieferverkehr durch LKW und Nightliner eindeutig geregelt. In der Anlage zur Betriebsbeschreibung wird unter der Überschrift „Regelbetriebsabläufe Konzert“ ausgeführt, dass nach Veranstaltungsende die Bühnenausstattung verladen werde und die LKW und Nightliner in der Nacht nach der Veranstaltung abfahren. In der Anlage 1 zur Anlage zur Betriebsbeschreibung werden die Geräusche durch nächtliche Verladetätigkeiten ebenfalls nur unverbindlich umschrieben. Verladetätigkeiten finden hiernach ein- bis zweimal wöchentlich im Zeitraum von 23 Uhr bis 2 Uhr statt. Unklar ist, ob die Verladetätigkeit die vollen drei Stunden oder kürzere Zeit in Anspruch nimmt. Soweit ausgeführt wird, es werde davon ausgegangen, dass bei zwei LKW-Ladungen die Beladung eines LKW einen Zeitraum von ca. einer Stunde in Anspruch nehme, hilft dies zur Konkretisierung nicht weiter. Unklar bleibt, wie lange die Verladetätigkeit bei lediglich einem LKW dauert und ob auch der Einsatz von mehr als zwei LKW erwogen wird – nach der Baugenehmigung und den Ausführungen in der Betriebsbeschreibung bleibt dies möglich. Nach der Beschreibung ist auch nicht ausgeschlossen, dass öfter als zweimal in der Woche eine Verladetätigkeit stattfindet. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass nach der Baugenehmigung wie oben gezeigt eine Nutzung der Veranstaltungshalle an jedem Tag in der Woche denkbar ist. Es finden sich im Übrigen keine Feststellungen und Regelungen bezüglich der Geräuschimmissionen durch den An- und Ablieferverkehr mit LKW und Nightlinern. Die Anlage 1 zur Anlage zur Betriebsbeschreibung bezieht diesen Aspekt unter der Überschrift „Geräusche durch An- und Abfahrenden Verkehr in der I4.-------straße “ nicht ein. Hier geht es lediglich um den Besucherverkehr und um den Shuttle-Bus-Service. Auch in den Geräuschimmissions-Untersuchungen – sofern diese überhaupt Bestandteil der Baugenehmigung sind –, finden sich hierzu keine Angaben. Damit bleibt ein nicht unerheblicher und lärmintensiver Aspekt der Nutzung der Q1. -Halle als Veranstaltungshalle durch die Baugenehmigung letztlich unreglementiert. Hinzu kommt, dass im Verkehrsgutachten von April 2014 angeraten wird, den Anlieferungsverkehr entlang der I4.-------straße zu führen, womit die daraus resultierende Lärmbelastung die Anwohner im Bereich entlang der I.-------straße und damit auch den Antragsteller treffen würde. Nach der Baugenehmigung ist dies zumindest nicht ausgeschlossen.
83In der Baugenehmigung vom 4. September 2015 fehlt des Weiteren die Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Lärms, der von Fußgängern ausgeht, die nach Veranstaltungsende in den Nachtstunden entlang der I.-------straße zum C. E. -I1. gehen. Es fehlen insbesondere Feststellungen dazu, ob diese Lärmimmissionen für die Nachbarn das Maß des Zumutbaren überschreiten. Auch die in der Baugenehmigung in Bezug genommenen Geräuschimmissions-Untersuchungen – seien sie nun Bestandteil der Baugenehmigung oder nicht – setzen sich mit dieser Art von Lärm inhaltlich nicht auseinander.
84Der Lärm von Fußgängern, die aus Anlass des Besuchs der Q1. -Halle von der Q1. -Halle entlang der I.-------straße zum C. E. -I1. gehen, ist dem Betrieb der Veranstaltungshalle zuzurechnen. Der Beigeladenen als Betreiberin der Veranstaltungshalle ist zunächst jeder Lärm zuzurechnen, der durch die Nutzung der Q1. -Halle von dieser selbst ausgeht. Zurechenbar sind aber auch die von Fußgängern verursachten Geräusche, sofern der Fußgängerverkehr noch erkennbar als Ziel- bzw. Quellverkehr der Q1. -Halle in Erscheinung tritt. Ziel- und Quellverkehr ist dem Betrieb jedenfalls zurechenbar, soweit er nicht mehr oder noch nicht in den allgemeinen Verkehr eingegliedert ist, was sich aus der Straßenführung, der Entfernung und dem allgemeinen Verkehrsgeschehen ergibt.
85Vgl. hierzu für den Fußgängerlärm zu einem Gaststättenbetrieb BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 – 6 B 12/03 –, juris.
86Hier handelt es sich bei dem Fußgängerverkehr entlang der I.-------straße zum C. E. -I1. als nahe gelegener Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) um entsprechenden Quellverkehr. Das Verkehrskonzept der Beigeladenen stützt sich ausweislich des Verkehrsgutachtens zur Q1. -Halle in E. -I1. aus April 2014 darauf, dass etwa 17 % der Besucher der Q1. -Halle diese mit dem ÖPNV ansteuern. Zumindest in der Nacht nach 0 Uhr kommt als einzige Anschlussstelle des ÖPNV der C. E. -I1. in Betracht, von dem aus auch um diese Uhrzeit im 15-Minutentakt mehrere Fahrtmöglichkeiten in Richtung I2. bestehen. Der C. E. -I1. liegt in einer Entfernung von etwa 800 m zur Q1. -Halle und ist somit fußläufig erreichbar. Wegen dieser Anbindung der Q1. -Halle an den ÖPNV – die bei einer zu erwartenden Besucherzahl von mehr 1.800 durch den Einsatz eines Shuttle-Bus-Services von der Q1. -Halle zum C. E. -I1. weiter verbessert werden soll – hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter (2002) der Baugenehmigung einen Nachlass von 30 % auf die nachzuweisenden notwendigen Stellplätze von 450 auf 315 gewährt. Die Baugenehmigung beruht demnach auf der Annahme, dass die Haltestellte am C. E. -I1. von den Nutzern des ÖPNV angesteuert wird.
87Entsprechend den Annahmen aus dem Verkehrsgutachten und einem Anteil der Besucher, die mit dem ÖPNV anreisen, von etwa 17 %, ergibt dies bei hälftiger Auslastung der Halle (1.800 Besucher) etwa 306 Besucher und bei voller Auslastung (3.600 Besucher) 612. In dem Verkehrsgutachten wird weiter angenommen, dass etwa 85 % der Besucher einer Veranstaltung das Veranstaltungsgelände innerhalb von einer Stunde nach Veranstaltungsende verlassen. Es findet sich die Anregung (S. 10), „um den nächtlichen Fußverkehr durch die umliegenden Wohngebiete zu beschränken“, den C. E. -I1. durch einen Shuttle-Bus-Service von der Q1. -Halle aus andienen zu lassen.
88Dementsprechend ist unter (2002) in der Baugenehmigung zur „Abminderung der notwendigen Stellplatzzahl von 450 um 30 % auf 315 Stellplätze“ geregelt, dass die Beigeladene einen Shuttle-Bus-Verkehr bei Veranstaltungen mit mindestens 1.800 Besuchern einzurichten hat, der gemäß der Anlage 2 zur Anlage Betriebsbeschreibung einzurichten, zu finanzieren und zu betreiben ist. In der Anlage 2 heißt es hierzu, dass der Shuttle-Bus-Service vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung anzubieten ist, wobei die Spitzenlast in der ersten Stunde nach Veranstaltungsende erwartet wird. Den Bussen wird eine Kapazität von 110 Fahrgästen unterstellt. Bei voller Auslastung der Veranstaltungshalle müssten nach Veranstaltungsende deswegen fünf Fahrten innerhalb der ersten Stunde nach Veranstaltungsende und bei halber Auslastung drei Fahrten angeboten werden. Es werde der Einsatz von mindestens zwei Bussen „empfohlen“. Als Haltestelle sind die bestehenden Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs an der I.-------straße geplant. Bereits an dieser Stelle in der Anlage 2 zur Anlage Betriebsbeschreibung wird angenommen, dass „ein nicht zu vernachlässigender Teil“ der ÖPNV-Nutzer insbesondere zum C. E. -I1. laufen werde.
89Dabei ist auch die Ausgestaltung des Shuttle-Bus-Service – soweit hierdurch Lärmbelästigungen durch den Fußgängerverkehr zum C. E. -I1. vermieden werden – in der Baugenehmigung nicht hinreichend klar geregelt. Unter (2002) der Baugenehmigung heißt es lediglich, der Shuttle-Bus-Verkehr sei bei Veranstaltungen mit mindestens 1.800 Besuchern gemäß der Anlage 2 zur Anlage Betriebsbeschreibung einzurichten. Die Vorgaben in der Anlage 2 bleiben jedoch ihrerseits vage und ungenau. Ihr lässt sich schon nicht entnehmen, ab welchem Zeitpunkt nach Veranstaltungsende der erste Bus zum C. E. -I1. abfahren soll. Hiervon dürfte aber erheblich abhängen, wie viele Besucher sich gegebenenfalls bereits zu Fuß auf den Weg zum nahe gelegenen C. machen. In der Anlage 2 zur Anlage zur Betriebsbeschreibung heißt es hierzu nur, dass innerhalb der ersten Stunde nach Veranstaltungsende bei voller Auslastung der Halle fünf, bei halber Auslastung drei Fahrten zum C. E. -I1. durchgeführt werden müssten. Der Einsatz von mindestens zwei Bussen werde empfohlen. Damit fehlen Angaben zur Taktung der Shuttle-Bus-Service, die ebenfalls erheblichen Einfluss darauf haben dürfte, ob Fußgänger, anstatt auf den Bus zu warten, lieber bereits zu Fuß zum C. laufen. Die „Empfehlung“ von mindestens zwei Bussen besagt ebenfalls nicht, dass zwei Busse auch tatsächlich durch die Beigeladene bereit gestellt werden müssen. Nach der Baugenehmigung ist auch offen, wo der Shuttle-Bus-Service starten soll. In der Anlage 2 zur Anlage zur Betriebsbeschreibung heißt es hierzu lediglich, geplant sei die Nutzung der bestehenden Haltestellen an der I.-------straße , die geeigneten Haltestellen müssten allerdings noch u.a. mit dem Fachbereich 61/3 Mobilitätsplanung der Antragsgegnerin abgestimmt werden.
90Die Geräuschimmissions-Untersuchung zur Stellplatzanlage Q1. -Halle sowie zur Ermittlung der Kommunikationsgeräusche von Personen im Freien BNr. 6619-2c vom 12. Juni 2015 trifft zu dem erwartbaren Fußgängerverkehr zur C. E. -I1. keine Aussage. Das Gutachten berücksichtigt zwar, dass bei einer Auslastung der Veranstaltungshalle von 1.800 Besuchern 306 Besucher und bei voller Auslastung (3.600 Besucher) 612 Besucher zur ÖPNV-Haltestelle gehen. Als einzig in Betracht kommende Haltestelle legt das Gutachten hierbei allerdings die Bushaltestelle I.-------straße zugrunde, die durch den Shuttle-Bus-Verkehr angefahren werden soll (S. 9, 11 f.) – was, wie oben gezeigt, allerdings offen ist. Dementsprechend werden als Flächenquellen F01 die Fläche vor der Veranstaltungshalle und F02 die Fläche an der ÖPNV-Haltestelle I.-------straße hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Immissionen berücksichtigt. Als Linienquellen finden Laufwege der Besucher in westliche Richtung zu den Parkplätzen (L01, L02, L05, L06), in nördliche Richtung zum Fahrrad oder Taxi (L07) und in südliche Richtung zur ÖPNV-Haltestelle I.-------straße (L03) Beachtung. In östliche Richtung entlang der I.-------straße wird lediglich die Linienquelle L04 zu den Parkplätzen im öffentlichen Raum (Wohngebiet) ermittelt, bei halber Auslastung der Halle handelt es sich insoweit um ca. 52, bei voller Auslastung um 306 Besucher, die ebenfalls die I.-------straße in östliche Richtung begehen. Das Gutachten geht demnach von der Annahme aus, dass alle Besucher der Halle, die mit dem ÖPNV anreisen, den Veranstaltungsort ausschließlich über die Haltestelle I.-------straße verlassen, ein Fußgängerverkehr entlang der I.-------straße insoweit nicht stattfindet und auch keine Lärmimmissionen verursacht.
91Dass keiner der Besucher direkt zum C. E. -I1. laufen wird, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Dies gilt zum einen generell in den Fällen, in denen ein Shuttle-Bus-Service durch die Beigeladene gar nicht anzubieten ist. Dies ist bei allen Veranstaltungen der Fall, bei denen weniger als 1.800 Besucher erwartet werden. Im Übrigen ist der C. E. -I1. fußläufig etwa 800 m von der Q1. -Halle und 700 m von der möglichen Bushaltestelle I.-------straße entfernt. Die U-Bahnen zum Dortmunder I2. verkehren von dort aus auch nach 0:00 Uhr im 15-Minutentakt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel, dass Personen, die die Veranstaltungshalle mit dem ÖPNV verlassen möchten, bis zu einer Stunde an der Haltestelle I.-------straße auf den Shuttle-Bus-Service warten, anstatt die verhältnismäßig kurze Wegstrecke entlang der I.-------straße direkt zum C. E. -I1. zu laufen. Vielmehr dürften im Hinblick auf die Kürze des Weges sich bereits unmittelbar nach Veranstaltungsende Personen zu Fuß auf den Weg zum C. E. -I1. machen, allein um dem zu erwartenden Gedränge an der Haltestelle für den Shuttle-Bus-Service zu entgehen. Zudem dürfte der wesentliche Anteil der Besucher, die mit dem ÖPNV anreisen, mit Blick auf die Wegstrecke zum C. E. -I1. nicht bereit sein, mehr als einen Shuttle-Bus für den Transfer zum C. E. -I1. abzuwarten. Demnach ist anzunehmen, dass eine beträchtliche Anzahl der ÖPNV-Benutzer das Angebot eines Shuttle-Bus-Services nicht annehmen und stattdessen zu Fuß zum C. E. -I1. gehen wird. Inwieweit durch diese Personengruppe Lärmimmissionen verursacht werden und wie sich diese auf die Häuser entlang der I.-------straße auswirkt, ist nicht bekannt und auch im Übrigen in der Baugenehmigung nicht berücksichtigt.
92Mit Blick auf die Summe von Unklarheiten und regelungsbedürftigen, tatsächlich aber nicht geregelten Lärmquellen, die jedenfalls insgesamt weitere wesentliche Immissionen für den Antragsteller mit sich bringen können, ist es nicht auszuschließen, dass es zu einer erheblichen, die Grenze des Zumutbaren übersteigenden Lärmbelastung für den Antragsteller kommen kann.
93Die Grenze des Zumutbaren ist überschritten, wo die Lärmimmissionen durch das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller gegen das im unbeplanten Innenbereich geltende allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Für die sachgerechte Beurteilung kommt es auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.
94Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 – und Beschluss vom 25. Juni 2008 – 10 A 2525/07 –, jeweils juris.
95Dabei hängt die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms von einem Bündel von Faktoren ab, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Dies gilt gerade auch für Geräusche, die von Dritten verursacht werden und deswegen von dem Betreiber einer Anlage anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinn nicht gesteuert werden können. Aus diesem Grund ist auch die TA-Lärm ungeeignet, die besondere Lästigkeit der Immissionen zu erfassen, die von Menschen ausgehen.
96Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 – und Beschluss vom 25. Juni 2008 – 10 A 2525/07 –, jeweils juris; a. A. wohl BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 – 6 B 12/03 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2002 – 14 S 2736/01 –, jeweils juris.
97Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen bestimmt sich einerseits nach der Intensität und Charakteristik der Geräusche, zum anderen nach der gegebenen Situation, in der sich Lärmquelle und Immissionsort befinden. Dabei sind auch die Besonderheiten menschlicher Lebensäußerungen zu berücksichtigen.
98Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 – 6 B 12/03 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2002 – 14 S 2736/01 –, jeweils juris.
99Diese haben als plötzlich und unerwartet auftretender Lärm – etwa in lautstarken Gesprächen, durch Gelächter, Zurufe o.ä. – eine höhere Störqualität als etwa ein eher an- und abschwellender Verkehrslärm. Menschliche Kommunikation kann darüber hinaus einen hohen und störenden Informationsgehalt für diejenigen beinhalten, die ihr ausgesetzt sind.
100Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2002 – 14 S 2736/01 –, juris.
101Es gehört zu den Eigenheiten des von Menschen verursachten Lärms, dass dessen Störpotential nicht zwangsläufig mit der Anzahl der kommunizierenden Personen korreliert. Mehrfache und lärmintensive Äußerungen wie Rufe, Gegröle oder lautes Gelächter einzelner Personen können sich störender auswirken als vergleichsweise leise geführte Gespräche einer großen Anzahl von Menschen.
102Das Störpotential, das dem von Menschen verursachten Lärm generell innewohnt, ist nach dem Besuch einer Veranstaltungshalle anlässlich eines Konzerts oder nach einem Clubbesuch zur Nachtzeit in der konkreten Situation nochmals erhöht. Dabei ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Besucher tendenziell eher in Gruppen zum C. laufen werden und sich durch den Besuch eines Konzerts oder eines Clubs generell in einer eher fröhlichen und angeregten bis ausgelassenen Stimmung befinden werden, die zusätzlich durch Alkoholkonsum befördert sein mag. Es wird sich auch – entsprechend der Betriebsbeschreibung – tendenziell um ein eher junges Publikum handeln, das durch Rock- und Popkonzerte sowie durch den Clubbetrieb angesprochen werden soll. Ausweislich der Annahmen im Verkehrsgutachten zum streitgegenständlichen Bauvorhaben, das annimmt, dass 17 % der Besucher der Q1. -Halle mit dem ÖPNV anreisen werden, ist auch regelmäßig insbesondere im Zusammenspiel mit den Besuchern, die in den Wohngebieten südlich der I.-------straße geparkt haben, mit einer erheblichen Anzahl von Personen zu rechnen, die entlang der I.-------straße in Richtung des C1. E. -I1. laufen werden.
103Der Antragsteller gehört zum Kreis der hier schutzbedürftigen Nachbarn.
104Dabei ist die Unzumutbarkeit der insoweit ausgehenden Lärmimmissionen für den Antragsteller nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil sich sein Grundstück in einer Luftlinienentfernung von über 300 m zur Q1. -Halle befindet und darüber hinaus nicht unmittelbar an der I.-------straße gelegen ist. Der hier maßgebliche Lärm geht nicht unmittelbar von der Q1. -Halle selbst, sondern von dem Fußgängerverkehr von der Q1. -Halle zum C. E. -I1. entlang der I.-------straße aus. Dieser Lärm ist der Beigeladenen, wie bereits oben ausgeführt, als Betreiberin der Halle auch zurechenbar, weil es sich jedenfalls bis zum C. E. -I1. noch um Quellverkehr handeln dürfte. Als Adressat der insoweit unzumutbar beeinträchtigenden Lärmimmissionen kommt daher auch der Antragsteller grundsätzlich noch in Betracht, da sich sein Grundstück in unmittelbarer Nähe zur I.-------straße befindet. Dabei ist zwar in Rechnung zu stellen, dass das Haus des Antragstellers nicht unmittelbar an die I.-------straße angrenzt und im Übrigen niedriger gebaut ist als das Gebäude I.-------straße 24, das unmittelbar nördlich zum Haus des Antragstellers gelegen ist und an die I.-------straße angrenzt. Es handelt sich bei ihm jedoch um das erste Haus hinter der Einmündung von der I.-------straße zur Straße B. I3. . Zwar dürfte durch das Gebäude I.-------straße 24 und die weitere Straßenrandbebauung südlich der I.-------straße eine gewisse Abschirmung des Lärms gegeben sein, der von der I.-------straße kommt. Nach Auffassung der Kammer ist allein hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen, dass zumindest auch der Antragsteller als Bewohner des ersten Hauses hinter der Einmündung zur Straße B. I3. noch unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sein kann. Die Entfernung der nordöstlichen Gebäudekante des Hauses des Antragstellers zur nördlichen Gebäudekante des Hauses I.-------straße 24 beträgt lediglich ca. 19 m. Im Bereich der Einmündung zur Straße B. I3. beträgt der Abstand des Gebäudes I.-------straße 24 zum in östlicher Richtung nächstgelegenen Gebäudes südlich der I.-------straße an der nördlichen Gebäudekante bis zu ca. 12,5 m. Lärmimmissionen, die innerhalb des Einmündungsbereichs entstehen, betreffen das Grundstück des Antragstellers zudem ohne jegliche Abschirmung. Zusätzlich wird der Antragsteller von dem Lärm unmittelbar betroffen sein, der von Fußgängern ausgeht, die entlang der Straße B. I3. zu Parkplätzen im südlich der I.-------straße gelegenen Wohngebiet laufen.
105Die mögliche Unzumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung folgt hier insbesondere daraus, dass die Lärmbelastungen durch den Fußgängerverkehr entlang der I.-------straße zur Nachtzeit auftreten.
106Dabei ist nicht nur zu beachten, dass der ungestörten Nachtruhe im Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung grundsätzlich ein hohes Gewicht zukommt,
107vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 21. August 2015 – 7 A 704/13 –, juris,
108weil die Bevölkerung zu ihrer Lebensführung auf nächtliche Ruhe und Erholung notwendig angewiesen ist. Gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit und den besonderen Schutz der Nachtruhe – wie er sich u.a. auch aus der TA-Lärm und § 9 LImSchG NRW ergibt – sind die nächtlichen Umgebungsgeräusche in der Regel reduziert, sodass sich plötzlicher und unerwarteter Lärm insbesondere mit Blick auf die vorgenannten Besonderheiten des von Menschen ausgehenden Lärms besonders störend auswirken kann.
109Im vorliegenden Fall ist der von dem Fußgängerverkehr entlang der I.-------straße zur Nachtzeit ausgehende Lärm, insbesondere bei lautem Rufen, Gegröle oder Gelächter, geeignet, die angrenzenden Bewohner und auch den Antragsteller aus dem Schlaf zu reißen und in der Nachtruhe regelmäßig und damit nachhaltig zu stören. Dabei kommt hinzu, dass nicht zu erwarten ist, dass alle Besucher auf einmal entlang der I.-------straße zum C. E. -I1. laufen werden, sondern dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig zu einer Entzerrung kommt, wodurch der Antragsteller den Lärmimmissionen über einen längeren Zeitraum ausgesetzt wäre. Dabei gehört zu den Besonderheiten dieses von Menschen verursachten Lärms, dass über diesen längeren Zeitraum immer wieder mit Geräuschspitzen durch einzelne Fußgänger gerechnet werden muss, wohingegen andere Fußgänger sich durchaus leise verhalten mögen.
110Hinzu kommt, dass der Antragsteller störenden Fußgängerverkehr nicht nur nach dem Ende von Konzertveranstaltungen zu befürchten hat, sondern zusätzlich nach dem Ende des Clubbetriebs. Zu spürbaren Beeinträchtigungen der Nachtruhe dürfte es demnach regelmäßig nicht nur nach dem Ende von Konzertveranstaltungen gegen Mitternacht, sondern ein weiteres Mal nach Ende des Clubbetriebs in den frühen Morgenstunden kommen. Dabei ist, wie oben ausgeführt, davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung die Anzahl der zulässigen Konzertveranstaltungen und die Anzahl der Nächte, in denen ein Clubbetrieb stattfinden kann, nicht beschränkt. Bei der Frage, inwieweit nächtlicher Lärm zumutbar ist, spielt jedoch die Häufigkeit der Lärmbelastung eine wesentliche Rolle. Nach der vorliegenden Baugenehmigung muss der Antragsteller in jeder Nacht gegebenenfalls mehrfach mit störenden Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb der Q1. -Halle und den hieraus resultierenden Quellverkehr rechnen.
111Selbst wenn angenommen wird, dass die Baugenehmigung durch die Baubeschreibung insoweit konkretisiert würde, dass ein- bis zweimal wöchentlich Konzerte mit einer Hallenauslastung von etwa 1.800 Besuchern, ein- bis zweimal monatlich Konzerte mit einer maximalen Auslastung von 3.600 Besuchern sowie ein Clubbetrieb in maximal vier Nächten pro Woche genehmigt würden, hätte der Antragsteller immer noch regelmäßig an bis zu zehn Nächten im Monat durch den Konzertbetrieb und an bis zu 16 Nächten im Monat durch den Clubbetrieb die vorgenannten vorgenannten Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten. Auch in diesem Fall könnte nicht sicher ausgeschlossen werden, dass eine die Grenze der Zumutbarkeit übersteigende Lärmbelastung des Antragstellers vorliegt. Durch die Baugenehmigung wird im Rahmen dessen auch nicht vorgegeben, an welchen Wochentagen die Nutzung der Q1. -Halle zu erfolgen hat. Der für die Zumutbarkeit einer nächtlichen Lärmbelastung relevante Aspekt, ob nächtliche Störungen eher oder ausschließlich am Wochenende, vor Sonn- und Feiertagen oder während der Arbeitswoche erfolgen werden, bleibt ebenfalls ungeregelt.
112Dabei ist auch zu beachten, dass eine die Schutzwürdigkeit des Antragstellers mindernde relevante Vorbelastung seines Grundstücks wohl nicht vorhanden ist.
113Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 10 A 2525/07 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1992 – 14 S 3415/88 –, jeweils juris.
114Wenn auch nach Auffassung der Kammer die vorgenannten unreglementiert gebliebenen zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen durch den Fußgängerverkehr bereits ausreichen, um eine die Grenze des Zumutbaren übersteigende Lärmbelastung des Antragstellers nicht ausschließen zu können, wird die Belastung des Antragstellers durch Lärmimmissionen durch den ebenfalls regelungsbedürftigen, tatsächlich aber nicht geregelten An- und Ablieferverkehr durch LKW und Nightliner zur Nachtzeit noch zusätzlich erhöht. Dabei setzt die angefochtene Baugenehmigung, wie oben ausgeführt, auch keine Immissionszielwerte fest, deren Einhaltung der Antragsteller verlangen und überprüfen könnte.
115Mit Blick auf die nach summarischer Prüfung gegebenen Unbestimmtheit und Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 4. September 2015 überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.
116Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene erfolglos beantragt hat, den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, konnten auch ihr Kosten auferlegt werden, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aufgrund des erfolglosen Antrags nicht erstattungsfähig, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO.
117Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat sich das Gericht an den Ziffern 7 a) und 12 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, S. 1883) orientiert. Demnach ist bei einer Nachbarklage wegen der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Streitwert von 1.500,00 € bis 15.000,00 € festzusetzen, wobei bei vorläufigen Regelungen regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache festzusetzen ist. Ausgehend hiervon hat das Gericht für die geltend gemachte Beeinträchtigung eines Wohnhauses im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 7.500,00 € zugrunde gelegt, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren war.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. Juli 2016 - 10 L 100/16
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. Juli 2016 - 10 L 100/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer zweigeschossigen Produktions- und Lagerhalle mit integrierter Backwarenverkaufsstelle sowie Café.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks O. Straße 22 in X. (Gemarkung C. , Flur 25, Flurstück 250). Die Beigeladene ist u. a. Eigentümerin der in der gleichen Flur gegenüber dem klägerischen Grundstück ‑ getrennt durch die O. Straße - liegenden Flurstücke 280, 281 und 285. Auf diesen ca. 33.574 m² großen Flurstücken befinden sich die Betriebsanlagen der Beigeladenen, u. a. eine parallel zur O. Straße errichtete ca. 190 m lange und zwischen 70 und 120 m tiefe Produktionshalle. Für die Grundstücke existiert kein Bebauungsplan.
4Die Beigeladene riss zur Vorbereitung ihrer Erweiterungspläne auf dem streitgegenständlichen Gelände zwischen der vorhandenen Betriebshalle und der O. Straße nach Erteilung entsprechender Genehmigungen mehrere Wohnhäuser ab. Im Mai 2010 beantragte die Beigeladene den Erlass einer Baugenehmigung zum Neubau einer zweigeschossigen Produktionshalle mit integrierter Brot- und Backwarenverkaufsstelle mit Café. Nach der Betriebsbeschreibung soll die zweigeschossige Halle als Erweiterung der bestehenden Produktionshallen zum Schneiden und Verpacken von Backwaren, dem automatisierten Waschen und Lagern von Transportkörben und einem integrierten Backshop mit Café dienen. Die Betriebszeit soll an Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr sein. Park- und Fahrverkehr für die Brot- und Backwarenverkaufsstelle soll in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr stattfinden.
5Mit Bescheid vom 21.4.2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Darin nahm sie auf die Schallimmissionsprognose des TÜV Rheinland vom 6.5.2010 und die ergänzende Stellungnahme vom 20.12.2010 Bezug.
6Daraufhin hat die Klägerin am 21.06.2011 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die angefochtene Baugenehmigung verletze ihren Anspruch auf die Erhaltung der Gebietsart. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem Dorfgebiet. Durch die Beseitigung des Altbestandes sei dessen prägende Wirkung nicht entfallen. Eine gewerblich-industrielle Nutzung füge sich nicht in diesen Umgebungsrahmen ein. Das Baugrundstück werde auch nicht durch den vorhandenen Betrieb maßgeblich geprägt. Er trete nicht so in Erscheinung, dass er die Eigenart der näheren Umgebung ihres Grundstückes mit bestimme. Zudem liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Der Betrieb der Beigeladenen erdrücke die kleinteilige Bebauung in dem maßgeblichen Umgebungsrahmen. Der Abstand zwischen ihrem Gebäude und dem Bauvorhaben betrage ca. 15 m. Aufgrund der Größe des Vorhabens mit einer Länge von 80 m und einer Höhe von 12 m bliebe ihr aus ihren Wohnräumen nur der Blick auf die Fassade der zu errichtenden Halle. Das Vorhaben füge sich auch nach seinem Maß, seiner Bauweise und seiner Grundstücksfläche nicht in den vorhandenen Umgebungsrahmen ein.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21.4.2011 aufzuheben.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig. Der Betriebskomplex der Beigeladenen sei nicht als so genannter Fremdkörper außer Betracht zu lassen. Der Betrieb besitze allein flächenmäßig ein erhebliches städtebauliches Gewicht und präge die Umgebung des Vorhabengrundstückes in dominierender Weise. Die vorgetragene prägende Nachwirkung des Altbestandes werde nicht bestritten. Ihr komme jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der maßgeblichen näheren Umgebung entspreche weder der eines Dorfgebietes, noch der eines sonstigen in der Baunutzungsverordnung typisierten Baugebietes. Somit könne die Klägerin auch keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme werde eingehalten. Durch das Vorhaben werde die Vorbelastung an Immissionen weder nach Art, noch nach Intensität im Sinne einer unzumutbaren Störung überschritten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Quell- und Zielverkehrs. Das Vorhaben halte sich auch hinsichtlich des Maßes innerhalb des Umgebungsrahmens. Zudem seien die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht nachbarschützend. Von dem Vorhaben gehe auch keine erdrückende Wirkung aus.
12Die Beigeladene hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem in der Baunutzungsverordnung typisierten Baugebiet. Der bestehende Betrieb stehe der Einstufung als Dorfgebiet entgegen. Der Betrieb stelle keinen Fremdkörper dar, sondern sei so tonangebend, dass er das Baugebiet dominiere und ein Gebietsgewährleistungsanspruch ausscheide. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Das geplante Gebäude bleibe in Bezug auf seine Breite und Höhe innerhalb des Rahmens der Bebauung in der näheren Umgebung und entfalte keine erdrückende Wirkung.
15Mit Urteil vom 2.1.2014 hat das Verwaltungsgericht nach vorheriger Ortsbesichtigung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine Verletzung der einzuhaltenden Abstandflächen sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Klägerin stehe auch kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. Zu der maßgeblichen näheren Umgebung gehöre die Bebauung an beiden Seiten der O. Straße und der M. Straße zwischen der von der O. Straße nach Nordwesten abzweigenden C1. Straße und der zwischen dieser und der M. Straße in Nord-Süd Richtung verlaufenden G.------straße . In diesem Bereich befänden sich neben zahlreichen Wohnhäusern und der Versorgung des Gebietes dienenden Geschäften noch ein existierender landwirtschaftlicher Betrieb (O. Straße 6) und wohl auch ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus (Ecke M. Straße/G.------straße ). Der vorhandene Betrieb der Beigeladenen müsse in die Betrachtung einbezogen werden. Es handele sich um keinen Fremdkörper. Der Betrieb der Beigeladenen beherrsche den Charakter des gesamten den Rahmen bildenden Gebietes und bestimme somit die Eigenart der Umgebung mit. Bereits aufgrund seiner flächenmäßigen Ausdehnung nehme er einen großen Teil der oben beschriebenen näheren Umgebung ein. Die Höhe des Gebäudekomplexes variiere, indem sie teilweise die Höhen der Nachbargebäude unterschreite, teilweise auch deutlich überrage, etwa mit einem aus sieben Geschossen bestehenden turmartigen Gebäude mit der Aufschrift „L. “. Im Hinblick auf die Höhe und Massivität der Baukörper könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesamtgebäudekomplex des Betriebs der Beigeladenen nicht die Kraft hätte, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen. Diese stelle danach eine Gemengelage dar. Deshalb scheitere der geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch bereits an der Voraussetzung des Vorliegens eines Baugebiets im Sinne der Baunutzungsverordnung. Der Klägerin stehe ein nachbarliches Abwehrrecht auch nicht im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung zu, welches ausschließlich über das Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung entfalte. Das Vorhaben erweise sich gegenüber dem klägerischen Grundstück nicht als rücksichtslos. Von dem Vorhaben gehe keine erdrückende Wirkung aus.
16Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts befinde sich das klägerische Grundstück nicht in einer Gemengelage. Es sei zu berücksichtigen, dass sich auf dem Baugrundstück zuvor Wohngebäude befunden hätten, die von ihrer Gebäude- und Nutzungsstruktur der Bebauung auf der anderen Seite der O. Straße entsprochen hätten. Diese frühere Bebauung sei relevant, da sie beseitigt worden sei, um Platz für eine neue Bebauung zu schaffen. Aufgrund dessen wirke die abgebrochene Bausubstanz zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung fort. Damit sei die Beigeladene in das zuvor dort vorhandene faktische Dorf- oder Mischgebiet eingedrungen. Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei die Gebietsgrenze zu Gunsten des Betriebsgrundstücks in Richtung der weiteren vorhandenen Wohngebäude verschoben worden. Dies führe zu einem Gebietserhaltungsanspruch. Es liege kein die Umgebung beherrschender Fremdkörper vor, sondern es seien zwei unterschiedliche Gebiete aufeinander getroffen. Die Baugenehmigung verletze zudem die aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgende ihr gegenüber bestehende Schutzpflicht. Das Schallgutachten vom 6.5.2010 habe weder die Vorbelastung noch die Gesamtbelastung ermittelt. Die in dem schalltechnischen Gutachten vom 10.11.2015 prognostizierte Einhaltung der Immissionsrichtwerte bzw. deren Unterschreitung um 2 dB(A) sei nicht plausibel. Die Geräuschanalyse vom 11.8.1997 habe am Nachbarobjekt O. Straße 20 einen Pegel von 48 dB(A) ergeben. Seitdem habe es verschiedene weitere Baumaßnahmen zur Intensivierung der betrieblichen Aktivitäten gegeben. Durch diese müsse der 1997 prognostizierte Pegel weiter erhöht worden sein. Zudem sei das vorgelegte Gutachten nicht Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung geworden. Die angefochtene Baugenehmigung sei deshalb unbestimmt, insbesondere auch, weil sie die verschiedenen Ansätze des Schallgutachters nicht verbindlich gegenüber der Beigeladenen festsetze.
17Die Klägerin beantragt,
18das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19.12.2013 abzuändern und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21.4.2011 für den Neubau einer zweigeschossigen Produktions- und Lagerhalle mit integrierter Backwarenverkaufsstelle sowie Café aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie beruft sich auf die Gründe des angegriffenen Urteils.
22Die Beigeladene beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Klägerin werde durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe ihr schon deshalb nicht zu, weil die maßgebliche nähere Umgebung in diesem unbeplanten Innenbereich keinem der in der Baunutzungsverordnung typisierten Baugebiete entspreche. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Eigenart der näheren Umgebung vor allem durch den massiven Gebäudekomplex der Brotfabrik geprägt werde. Selbst wenn die abgerissenen Wohngebäude noch eine nachprägende Wirkung hätten, ergebe sich auch dann nicht die Einstufung des Gebietes als faktisches Dorfgebiet. Das Vorhaben nehme die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Klägerin. Entgegen dem klägerischen Vorbringen sei das von ihr, der Beigeladenen, vorgelegte Schallgutachten des TÜV Rheinland vom 10.11.2015 plausibel. Auch der um das genehmigte Vorhaben erweiterte Gesamtbetrieb führe zu keinen unzumutbaren Lärmimmissionen. Aufgrund der Gemengelage sei ein Zwischenwert anzusetzen, der die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschreiten solle. Auch nach der geplanten Erweiterung würde dieser maßgebliche Immissionsrichtwert nicht überschritten.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; sie ist unbegründet. Die Baugenehmigung vom 21.4.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
28Soweit die Klägerin geltend macht, das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich wegen seines Maßes nicht in die nähere Umgebung ein, fehlt es jedenfalls an der Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin. Dem Maß der baulichen Nutzung als solchem - darunter fallen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO u. a. die Grundfläche der baulichen Anlage und gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch die Zahl der Vollgeschosse - kommt im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zu.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 ‑ 4 B 215.95 -, BauR 1996, 82; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.3.2003 - 7 B 240/03 -, juris und vom 26.4.2012 - 7 A 633/11 -.
30Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Verletzung des sog. Gebietsgewährleistungsanspruchs berufen.
31Der Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt den Grundstückseigentümer als Nachbarn, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben selbst dann zur Wehr zu setzen, wenn es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung fehlt. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68, m. w. N.
33Dabei findet der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht nur im förmlich festgesetzten Baugebiet Anwendung, sondern auch in einem Gebiet, dessen Charakter maßgeblich durch die tatsächliche Bebauung geprägt ist.
34Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; OVG NRW, Urteil vom 28.2.2012 - 7 A 2444/09 -, BRS 79 Nr. 171 = BauR 2012, 1100.
35Ein derartiger Gebietsgewährleistungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Die nähere Umgebung des Grundstücks der Klägerin entspricht nach seiner Eigenart keinem der in der Baunutzungsverordnung typisierten Baugebiete. Bei dem hier zu beurteilenden Baugebiet handelt es sich vielmehr nach dem Inhalt der Akten, insbesondere dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial um eine Gemengelage. In einer Gemengelage ist ein Gebietserhaltungsanspruch von vornherein nicht gegeben.
36Der Senat hat keine Bedenken gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB.
37Die für die Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 f. BauNVO maßgebliche nähere Umgebung wird - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebungsbebauung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene mit in den Blick zu nehmen. Es darf dabei nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf das Vorhabengrundstück einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die nähere Umgebung - reicht, ist eine Frage des Einzelfalls.
38Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21.8.2015 - 7 A 704/13 -, BauR 2016, 81.
39Nach diesen Maßstäben umfasst die für die Art der Nutzung maßgebliche nähere Umgebung die Bebauung an beiden Seiten der O. Straße und der M. Straße zwischen der von der O. Straße nach Nordwesten abzweigenden C1. Straße und der zwischen dieser und der M. Straße in Nord-Südrichtung verlaufenden G.------straße .
40Gegen die derart vorzunehmende räumliche Eingrenzung der näheren Umgebung hat sich die Klägerin mit ihrem Berufungsvorbringen auch nicht mit substantiierten Einwänden gewandt. Aufgrund des Inhalts der Akten, insbesondere des hinreichend aussagekräftigen vorliegenden Bild- und Kartenmaterials bedurfte es hierzu auch nicht der Durchführung eines weiteren Ortstermins.
41Dieser maßgebliche Bereich der näheren Umgebung wird von dem in die Betrachtung einzubeziehenden Betrieb der Beigeladenen derart beherrschend geprägt, dass die Eigenart der näheren Umgebung als Gemengelage zu bewerten ist.
42Zunächst muss bei der Bestimmung der Eigenart des Gebiets - gleichsam auf der ersten Stufe der Betrachtung - alles an Bebauung in den Blick genommen werden, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch bestimmt nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung - zweitens - auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff "Fremdkörper" nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Schon diese Beschränkung ist zwar nicht ganz frei von wertenden Elementen; sie knüpft aber noch stärker an die Feststellung des tatsächlich Gegebenen an. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" um so eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte; als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss - auf einer dritten Stufe - unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Wege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen. Wann dies im Einzelfall anzunehmen ist, lässt sich allerdings nicht allgemein formulieren. Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist. Diese Regel wird nur dann durchbrochen werden können, wenn die Anlage ihre Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen - wie etwa im Verhältnis einer Zeche zu der sie umgebenden Zechensiedlung - trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 = BauR 1990, 328, m. w. N.
44Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung dieser Grundsätze zutreffend - auf der 3. Stufe - festgestellt, dass der Betrieb der Beigeladenen aufgrund seiner flächenmäßigen Ausdehnung, der Massivität der Gebäude und der teilweise die Nachbarbebauung überschreitenden Höhe des Gebäudekomplexes die nähere Umgebung im obigen Sinne beherrscht, und deshalb nicht als Fremdkörper aus der Betrachtung auszusondern ist. Aufgrund der - auf den Luftbildern gut erkennbaren - flächenmäßigen Ausdehnung der Betriebsgebäude unter Inanspruchnahme des Großteils des als nähere Umgebung zu betrachtenden Gebiets, der mit dem Betrieb verbundenen Immissionen und die direkten Sichtbeziehungen zwischen der umgebenden Wohnbebauung und dem Betrieb beeinflusst dieser massiv den Gebietscharakter. Dem Betrieb der Beigeladenen kommt eine dominierende, die übrige Bebauung „in seinen Schatten stellende“ Wirkung zu. Insbesondere das turmartige Gebäude mit der Werbeaufschrift L. überragt die Umgebungsbebauung deutlich und ist - wie den vorliegenden Lichtbildern zu entnehmen ist - auch bereits von der Ferne deutlich erkennbar.
45Eine andere Einschätzung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin, es träfen zwei Gebietsarten aufeinander. Bei der Bestimmung der Art der zulässigen Nutzung im unbeplanten Innenbereich ist - wie oben bereits ausgeführt - die tatsächliche Nutzung in der näheren und weiteren Umgebung in den Blick zu nehmen, soweit sie das Vorhabengrundstück prägt. Eine Zäsur zwischen der ursprünglichen Wohnbebauung auf dem Vorhabengrundstück und dem Betriebskomplex der Beigeladenen, die die von der Klägerin vertretene Gebietsabgrenzung nahelegen könnte, bestand nicht. Insoweit kann der Senat auch offen lassen, inwieweit die abgerissene Wohnbebauung eine Nachprägung entfaltet.
46Dem Beweisantrag der Klägerin,
47Beweis durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten darüber zu erheben, dass die vorhandene Bebauung beidseitig der O. Straße nebst vorhandenen Baulücken einem faktischen Dorfgebiet entspricht,
48brauchte der Senat schon deshalb nicht nachzukommen, weil es an der substantiierten Angabe von Tatsachen fehlt, die eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit erbringen könnte und die aus den vorliegenden Akten bisher nicht ersichtlich sind. Abgesehen davon bezieht sich der Beweisantrag auf eine rechtliche Wertung, nämlich auf die Feststellung, dass das Grundstück der Klägerin in einem Dorfgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung liegt.
49Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
50Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahme-begünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksicht-nahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksicht braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Sind von einem Vorhaben - wie hier - Immissionen zu erwarten, ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, weil es die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.8.1996 - 7 A 1727/93 -, juris.
52Der Betrieb des geplanten Vorhabens ist auch bei Berücksichtigung des Gesamtbetriebs für die Klägerin nicht mit unzumutbaren Immissionen verbunden.
53Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung für einen Nachbarn ist die TA Lärm heranzuziehen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Aus der Spiegelbildlichkeit der sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen der konfligierenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Abstriche am Umfang der Anwendbarkeit und Bindungswirkung der TA Lärm sind nicht vorzunehmen.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.2.2013 - 2 A 2135/11 -, BRS 81 Nr. 186 = BauR 2013, 1644.
55Ausgehend von diesen Grundsätzen führt der Betrieb des geplanten Vorhabens auch bei Berücksichtigung des Gesamtbetriebs der Beigeladenen nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen am Grundstück der Klägerin. Dieses liegt in einer Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm. Nach Nr. 6.7 Satz 1 TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Nach Satz 2 der Nr. 6.7 TA Lärm sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete dabei nicht überschritten werden. Satz 3 der Nr. 6.7 TA Lärm sieht vor, dass für die Höhe des Zwischenwertes nach Absatz 1 die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich ist. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, Nr. 6.7 Satz 5 TA Lärm. Die Einstufung der Schutzbedürftigkeit des Wohngrundstücks der Klägerin als Kern-, Dorf- und Mischgebiet ist wegen der Lage gegenüber der Produktionsstätte der Beigeladenen danach nicht zu beanstanden. Der Gutachter des TÜV Rheinland ist in seinem Gutachten vom 10.11.2015 im Ergebnis zu Recht von dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) ausgegangen. Diese Richtwerte werden nach dieser Prognose tags um 15 dB(A) und nachts um 2 dB(A) unterschritten. Ebenso wird nach dem Gutachten das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm eingehalten und sind keine tieffrequenten Geräusche zu erwarten.
56Die schalltechnische Untersuchung vom 10.11.2015 enthält auch keine erheblichen Mängel und ist methodisch einwandfrei.
57In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass solche Untersuchungen die Auswirkungen eines Vorhabens naturgemäß nicht exakt vorherbestimmen und qualifizieren können. Derartige Gutachten stellen lediglich eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221.
59Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllt das Gutachten des TÜV Rheinland vom 10.11.2015. Es ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin insbesondere auch nicht deshalb unplausibel, weil in einem früheren Gutachten des TÜV Rheinland vom 11.8.1997 für das Nachbargebäude des klägerischen Hauses (O. Straße 20) für die vom damaligen Betrieb ausgehenden Immissionen ‑ ohne Minderungsmaßnahmen - ein Gesamtbeurteilungspegel nachts von 48 dB(A) ermittelt worden ist. Der Betrieb der Beigeladenen ist seit diesem Zeitpunkt mehrfach verändert worden, so dass in Rechnung zu stellen ist, dass sich auch die Geräuschausbreitung verändert hat. Alleine die abschirmende Wirkung der nunmehr geplanten Betriebshalle dürfte zu einer deutlichen Veränderung der Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Klägerin führen.
60Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt.
61Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.5.2013 - 2 A 3010/11 -, BRS 81 Nr. 178 = BauR 2013, 1827, m.w.N.
63Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung in nachbarrechtlicher Hinsicht inhaltlich hinreichend bestimmt. Die in den genehmigten Bauvorlagen beschriebenen Betriebsabläufe lassen - wie im Gutachten des TÜV Rheinland vom 10.11.2015 ausgeführt - keine unzumutbaren Lärmimmissionen befürchten. Diesen Unterlagen - insbesondere dem Lageplan, den Grundrissen, der Betriebsbeschreibung und den Ansichten - lässt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit der genaue Umfang des Vorhabens und seines Betriebs entnehmen. Es war auch nicht notwendig, das Gutachten des TÜV-Rheinland vom 10.11.2015 zum Gegenstand der Baugenehmigung zu machen. Entgegen dem klägerischen Vorbringen gibt der Gutachter nicht „verschiedene Ansätze“ zum Betrieb des geplanten Vorhabens vor. Vielmehr prognostiziert der Gutachter - ausgehend von den bestehenden Betriebsanlagen unter Berücksichtigung des geplanten Vorhabens - die zu erwartende Geräuschsituation am Gebäude der Klägerin. Schallminderungsmaßnahmen sind nach dem Gutachten nicht erforderlich und werden auch nicht bezeichnet.
64Von dem geplanten Vorhaben geht auch mit Blick auf das Volumen des Gebäudes, seine Stellung auf dem Grundstück und die Höhe weder eine „erdrückende Wirkung“ gegenüber dem Grundstück der Klägerin noch sonst eine rechtlich relevante Rücksichtslosigkeit aus.
65Dabei lässt der Senat lässt offen, inwieweit für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angesichts der - auch von der Klägerin nicht bezweifelten - Einhaltung der Abstandflächen überhaupt Raum ist.
66Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.6.2011
67- 7 A 1494/09 -, Beschluss vom 9.2.2009
68- 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 m. w. N. und vom 6.6.2012 - 7 B 487/12 -.
69Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls ‑ und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.7.2010 - 7 A 3199/08 -, BRS 76 Nr. 181 = BauR 2011, 248 und Beschluss vom 24.4.2012 - 7 B 242/12 – und vom 6.6.2012 - 7 B 487/12 -.
71Eine solche Wirkung kann angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden. Die Entfernung zwischen dem geplanten Vorhaben und dem klägerischen Gebäude beträgt im Erdgeschossbereich ca. 15 m, so dass ausreichend „Luft“ zwischen den Gebäuden ist. Das Gebäude der Klägerin ist zwar 2,50 niedriger als die geplante Produktionshalle (klägerisches Gebäude OK First 191,53 m über NN; geplante Produktionshalle OK Dach 194,03 m über NN). Jedoch verspringt die Produktionshalle in einer Höhe von 10 m bei einer Gesamthöhe von 12 m um einen Meter nach Norden, so dass der Abstand zwischen dem klägerischen Gebäude und der obersten Etage der Produktionshalle ca. 16 m beträgt. Bei dieser Sachlage ist die Annahme einer erdrückenden Wirkung fernliegend. Dies gilt auch im Hinblick auf die Ost-West Ausdehnung der Produktionshalle. Soweit die Klägerin geltend macht, sie würde aus ihren straßenseitigen Zimmern nur noch auf die Fassade der geplanten Produktionshalle schauen, ist dies im innerstädtischen Bereich nichts Ungewöhnliches und von ihr hinzunehmen.
72Gegenüber der Klägerin resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus der teilweisen Verschattung ihres Grundstücks. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Entsprechendes gilt für Einsichtsmöglichkeiten, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.
73Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.6.2007 ‑ 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127, und vom 9.2.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 und vom 6.6.2012 - 7 B 487/12 -.
74Hiervon ausgehend begründet der - möglicherweise - zu erwartende Schattenwurf kein Abwehrrecht gegen das streitige Bauvorhaben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die geplante Halle im Norden liegt und somit die Besonnung des klägerischen Grundstücks kaum beeinflusst. Die Südseite des klägerischen Gebäudes wird nicht beeinträchtigt und das relativ große ebenfalls nach Süden ausgerichtete Grundstück der Klägerin bietet genügend Möglichkeiten, weiterhin einen sonnigen Sitzplatz zu finden.
75Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit in das Kostenrisiko begeben hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
76Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, 711 ZPO.
77Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen durch Errichtung eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks H. 45 in S. (Gemarkung M. Flur 3, Flurstücke 1451, 1454 und 2158, Grundbuch von M. , Amtsgericht Bergisch Gladbach, Blatt 290). Er führt dort einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Der Kläger ist mit einem hälftigen Anteil Miteigentümer des Grundstücks H. 46 a in S. (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 1916, Blatt 501 des Grundbuchs von M. ). Das Grundstück des Klägers liegt nördlich des Betriebs des Beigeladenen. Dazwischen verläuft der H1. Weg. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Beklagte unter dem 21. Juli 1976 genehmigt hatte. Die Grundstücke gehören zur Ansiedlung H. , die östlich des Ortskerns von S. liegt und über den asphaltierten H1. Weg erschlossen ist, der zur etwa 100 m entfernten L.----straße 49 führt. Wegen der Lage der Grundstücke und Gebäude im Einzelnen wird auf den von der Beklagten eingereichten Lageplan vom 31. August 2011 (BA 5) Bezug genommen.
4Am 25. August 2008 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
5Im August 2009 reichte der Beigeladene einen ergänzten Lageplan im Maßstab 1:1000 mit einer Markierung des Standorts etwa 130 m südwestlich des Hauses des Klägers ein. Unter dem 22. Dezember 2009 wurde im Auftrag des Beigeladenen ein Gutachten zu Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftliche Unternehmensberatung NRW GmbH in N. erstellt. Dieses Gutachten prognostiziert für das Grundstück des Klägers eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung von 6 % bis 8 % der Jahresstunden durch den Betrieb des Beigeladenen und stellt fest, dass von einem weiteren im Umkreis von 600 m vorhandenen Betrieb wegen dessen geringen Tierbestands nur irrelevante Auswirkungen zu erwarten seien. Zuvor hatte das LANUV NRW im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Hinweise zu den zugrundezulegenden Annahmen u. a. in Bezug auf Wetterdaten und Geländerauhigkeitswerte gegeben. Am 3. Februar 2010 reichte der Beigeladene eine Betriebsbeschreibung ein, in der die Zahl der Milchkühe, Kälber und Jungvieh/Bullen angegeben wird. In der Rubrik tierische Abgänge ist ein Güllekeller mit derzeit 1.500 cbm und geplant 8.500 cbm Lagerkapazität genannt. Der Gegenstand des Antrags wurde unter dem 10. Mai 2010 dahin geändert, dass ein positiver Vorbescheid für einen ersten Bauabschnitt für 250 Milchkühe, und 100 Rinder und Kälber beantragt und um Zustimmung für den zweiten Bauabschnitt für weitere 200 Milchkühe und 30 Rinder/Kälber unter der Voraussetzung vorliegender erforderlicher Flächen für Futtergrundlagen und Güllebeseitigung gebeten wurde. Unter dem 23. Juni 2010 wurden die Maße des geplanten Güllekellers vom Beigeladenen auf 6.450 cbm reduziert.
6Die Beklagte erteilte den beantragten Vorbescheid unter dem 12. Oktober 2010.
7Gegenstand des Vorbescheids ist ausweislich von der Beklagten aufgebrachter Grünstempel der Erläuterungsbericht vom August 2008, die Betriebsbeschreibung vom 22. August 2008, ein Prospekt der Fa. X. mit einem Mustergebäude, der Lageplan vom 13. August 2009 im Maßstab 1:1000, und das Geruchsgutachten (Stand 22. Dezember 2009) mit dessen angegebenen Parametern und sonstigen Angaben. Der Vorbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersandt und ging dort am 19. Oktober 2010 ein.
8Am 19. November 2010 hat der Kläger - zusammen mit den Nachbarn Frau K. und Herrn I. - Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
9Der Bauvorbescheid verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Eine Rechtsverletzung ergebe sich schon daraus, dass angesichts der Größe des Vorhabens das Bundesimmissionsschutzgesetz hätte angewendet werden müssen. Dies folge aus der geplanten Güllelagerkapazität und der Zahl der Tierplätze. Eine Berücksichtigung seiner berechtigten Nachbarinteressen könne dadurch erfolgen, dass die vorhandenen Stallungen, die im Gutachten mit D 1 bis D 3 bezeichnet seien, komplett aus der Viehnutzung herausgenommen würden. Durch die Zunahme der Zahl der Tiere von 146 auf 580 erhöhe sich die nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Zudem erhöhe sich im Stall D 3 die Zahl der Tiere von 60 auf 90. Eine Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich auch daraus, dass sich der Beigeladene für den Betrieb wegen der Anzahl der gehaltenen Tiere nicht auf erteilte Baugenehmigungen berufen könne. Genehmigt seien lediglich 86 Tiereinheiten. Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Gutachten zu Geruchsimmissionen vom 22. Dezember 2009 sei mangelhaft. Insbesondere sei der angenommene Grenzwert mit 25 % der Jahresstunden zu hoch und die Windprognose unzutreffend. Die zu erwartenden Gerüche seien unzumutbar. Ferner drohe eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole.
10Der Kläger und die weiteren Kläger haben beantragt,
11den dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem 12. Oktober 2010 erteilten Bauvorbescheid aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie ausgeführt:
15Es sei zu Recht ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien nicht erfüllt gewesen. Das Vorhaben verletze auch keine Nachbarrechte der Kläger. Es sei sichergestellt, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handele. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Insbesondere führe es nicht zu unzumutbaren Gerüchen für den Kläger. Das maßgebliche Gutachten gelange zu zutreffenden Ergebnissen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei vorliegend im Rahmen der Einzelfallprüfung für die Umgebungsbebauung wegen des Gebietscharakters eine Gesamtbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden zumutbar. Diese Belastungsgrenze würde auf dem Grundstück des Klägers bei weitem nicht erreicht werden. Nicht zu beanstanden sei, dass im Rahmen des Gutachtens eine Prognoseberechnung angefertigt worden sei, da die Auswirkungen eines zukünftigen Vorhabens anders nicht ermittelt werden könnten. Die Annahme, dass ein Immissionswert von 25 % der Jahresstunden zumutbar sei, entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch eine umfassende Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls führe nicht zu einer zu erwartenden Geruchsbelästigung, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG überschreite. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass alle Grundstücke im Außenbereich gelegen seien. In einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet müsse mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden. Der solchen Belastungen ausgesetzte Eigentümer eines Wohnhauses könne in der Regel nicht verlangen, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der geplante Stall deutlich von der Wohnbebauung des Klägers abrücke, die Viehhaltung in Stall D 2 aufgegeben werde und auch die Erschließung der Ställe nunmehr über die südöstlich verlaufende K 49 erfolgen solle. Die vorgesehene Güllelagerkapazität sei ausreichend.
16Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins - mit Urteil vom 30. September 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stünden keine auf den Vorbescheidantrag allein zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, die auch dem materiellen Schutz des betroffenen Dritten zu dienen bestimmt seien. Daraus folge, dass die Kläger allein aus der formellen Rechtswidrigkeit eines Vorhabens kein Abwehrrecht herleiten könnten. Damit komme es weder auf die Frage an, ob der Betrieb des Beigeladenen in Teilen baurechtlich nicht genehmigt sei noch auf die Ansicht, es hätte kein baurechtlicher Vorbescheid beantragt und erteilt werden dürfen, sondern ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Letzterem Gesichtspunkt folge das Gericht auch deshalb nicht, weil die Anlagengröße die Kapazitäten unterschreite, die erst zu einer Anwendung des Immissionsschutzrechts führten. Im Übrigen hätte auch eine fehlerhaft unterbliebene Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren keine für den Nachbarn erhebliche Veränderung des materiellen Genehmigungsmaßstabs zur Folge. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei § 35 BauGB zugrunde zu legen. Die Siedlung H. stelle eine typische Splittersiedlung im Außenbereich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die im Wesentlichen gerügten Geruchsbelastungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgingen, seien auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens vom 22. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW zu beurteilen. Da die Geruchsimmissionsrichtlinie für eine Wohnnutzung im Außenbereich keine Werte angebe, sei darauf abzustellen, ob die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Dies sei nicht der Fall. Fehler des Gutachtens seien von den Klägern nicht substantiiert aufgezeigt worden. Zu den vorgetragenen erheblichen gesundheitlichen Problemen der Ehefrau des Klägers sei ergänzend zu bemerken, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Zweifel gezogen würden, es möge sogar zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beeinträchtigungen auch vom Betrieb des Beigeladenen herrührten; dies ändere aber nichts daran, dass diese Auswirkungen im persönlichen Bereich das Vorhaben nicht in einem objektivierten Sinn planungsrechtlich rücksichtslos machten, weil das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstelle. Hinzu komme, dass es der Kläger in der Hand habe, durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben, sofern dies nicht bereits geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die mit Beschluss vom 8. November 2011 berichtigten Urteilsgründe Bezug genommen.
18Der Kläger und die weiteren erstinstanzlichen Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt. Die weiteren Kläger haben ihre Zulassungsanträge später zurückgenommen. Der Senat hat das Verfahren daraufhin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen - 7 A 655/13 - fortgeführt und eingestellt, soweit es diese Klagen betraf. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassenen Berufung vor:
19Das Verwaltungsgericht habe die nachbarschützende Regelung des § 5 BImSchG verkannt, indem es angenommen habe, in Bezug auf die Anwendung des BImSchG gehe es nur um formale Verfahrensregeln. Tatsächlich sei eine Anwendung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geboten. Der Stall, der im Gutachten mit D 1 bezeichnet sei, sei nicht als Stall genehmigt. Der Stall D 3 sei lediglich als Remise genehmigt. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei das Gebiet nicht als Außenbereich, sondern als Dorfgebiet einzustufen. Es befänden sich dort etwa auch Handwerksbetriebe, ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus und eine Hundeschule und -pension. Die vorhandene Bebauung vermittle auch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und verfüge daher über die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes erforderliche organische Siedlungsstruktur. Die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Wohnhauses von einer Lage im Innenbereich ausgegangen. Ferner sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem privilegierten Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Tatsächlich handele es sich um einen Gewerbebetrieb, der den Rahmen des Ortsüblichen sprenge. Es fehle eine ausreichende eigene Futtergrundlage für eine betriebliche Erweiterung. Das zugrundegelegte Gutachten zu den Geruchsimmissionen sei nicht ausreichend. Es beruhe auf Daten einer Wetterstation in größerer Entfernung, die die tatsächliche Situation nicht träfen. Es komme zu Windverwirbelungen, die gerade sein Haus beträfen. Ferner sei das im Gutachten zugrunde gelegte Kriterium einer Rauhigkeit des Geländes zweifelhaft. Ein früheres Gutachten sei zu einer höheren Geruchsbelastung gelangt. Das Verwaltungsgericht habe eine effektive Grenzwertfestlegung für Geruchsimmissionen unterlassen und die Problematik einer drohenden Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole verkannt. Nach einer vorliegenden Studie sei im Umkreis von 500 m von Tierhaltungsanlagen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus der sog. NiLS Studie (Niedersächsische Lungen-Studie) sowie auch aus der VDI-Richtlinie 4250. Das Verwaltungsgericht habe auch die Grundsätze verkannt, die das OVG Münster in der Entscheidung vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - aufgestellt habe.
20Der Kläger beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
24Sie trägt vor:
25Die Berufung sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen detaillierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung sei im Übrigen aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unbegründet. Für die planungsrechtliche Beurteilung sei § 35 BauGB maßgeblich. Das Gebiet H. sei Außenbereich und kein Ortsteil im Sinne des Gesetzes. Mit Blick auf die Siedlungsstruktur in S. mit den jeweils mehrere Hundert Hauptgebäude umfassenden Ortsteilen S. , tal, G. und L1. bzw. die Struktur der Nachbargemeinden im Ballungsraum / könne sich die Ansiedlung H. mit den vorhandenen Gebäuden nicht als selbständige Siedlungseinheit behaupten. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sei nicht einschlägig. Zudem sei ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ohnehin unerheblich. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es betreffe Landwirtschaft im Sinne der Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Eine Privilegierung sei aber - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch dann gegeben, wenn eine eigene Futtergrundlage nicht nachgewiesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insbesondere auch hinsichtlich der Geruchsbelastung verneint. Gegen eine Unzumutbarkeit spreche bereits der Aspekt der zeitlichen Priorität landwirtschaftlicher Viehhaltung in H. . Der Kläger habe sich zu einem Zeitpunkt in H. angesiedelt, als der Betrieb des Beigeladenen und auch andere Betriebe längst vorhanden gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Außenbereich vom Gesetzgeber nach § 35 Abs. 1 BauGB generell als Standort stark emittierender Betriebe vorgesehen sei. Der Beigeladene nehme bei der Gestaltung des Vorhabens auch hinsichtlich der Betriebserweiterung größtmögliche Rücksicht auf den Kläger und die Nachbarschaft. Der Großteil des Bestands und die verkehrliche Erschließung lägen nach Umsetzung des Vorhabens deutlich weiter vom Haus des Klägers entfernt. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten sei die Grenze der Zumutbarkeit nicht erreicht. Abgesehen davon führe das Vorhaben zu einer Verbesserung der Immissionssituation. Nach der Rechtsprechung sei auch eine an sich nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung im Einzelfall im Umfang der Vorbelastung zumutbar, wenn eine Änderungsgenehmigung die Situation verbessere. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, weil der Beigeladene den nahe am Haus des Klägers gelegenen Stall D 2 aufgebe und der neue Stall in wesentlich größerer Entfernung gebaut werden solle. Ferner fehle es an konkreten Anhaltspunkten für Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole. Bioaerosole spielten in der fachwissenschaftlichen Diskussion im Zusammenhang mit Rinderhaltungsanlagen keine Rolle. So enthalte auch der Tierhaltungserlass des Landes NRW vom 19. Februar 2013 lediglich für die Haltung von Schweinen und Geflügel diesbezügliche Empfehlungen.
26Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27Der Kläger hat ärztliche Bescheinigungen zu eigenen Erkrankungen und Erkrankungen seiner Ehefrau vorgelegt; danach leidet er u. a. an einem sinubronchialen Syndrom mit Asthma bronchiale, seine Ehefrau leidet u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.
28Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19. September 2013 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Vorbescheidsverfahren und zu den Baugenehmigungen für bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen sowie zur Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung ist zulässig.
31Es fehlt entgegen der Meinung der Beklagten nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung muss nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 ‑ 9 B 71.11 -, juris, m. w. N.
33Gemessen an diesen Ausführungen sind die Darlegungen des Klägers im rechtzeitig am 21. Mai 2013 (erster Werktag nach Pfingstmontag) eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ausreichend. Die von der Beklagten vermisste Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils findet sich darin in hinreichend detaillierter Weise. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen zu der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung durch Bioaerosole; hierzu enthält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Erwägungen.
34Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
35I. Die Klage ist zwar zulässig.
361. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, dass eine Verletzung seiner Rechte durch den angegriffenen Vorbescheid nicht von vornherein ausgeschlossen ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des jeweiligen Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dessen subjektive Rechte verletzt sein können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003
38- 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698.
39Es kommt hier jedenfalls eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksicht-nahmegebots mit Blick auf vorhabenbedingte Geruchsimmissionen in Betracht.
402. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zwischenzeitlich wegen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids entfallen. Denn der Ablauf der Frist für die Geltung eines Vorbescheids ist durch eine gegen den Bescheid gerichtete Klage gehemmt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012
42- 7 A 2444/09 -, juris, m. w. N.
43II. Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet.
44Der angefochtene Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45Der Senat versteht den Vorbescheid dahin, dass er sich auf die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen insgesamt und nicht lediglich auf die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes bezieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die Zahl und Verteilung der Tierplätze für Rinder und Kälber und deren Zuordnung zu bestimmten Stallungen geregelt wird und andere Regelungen getroffen werden, die sich auf den Betrieb des Beigeladenen insgesamt beziehen. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Änderungsvorhaben in Bezug auf den Gesamtbetrieb.
46Vgl. zu baurechtlichen (Änderungs-) Genehmigungen: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172.
47Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids; soweit sich nachträgliche Änderungen zugunsten des Beigeladenen auswirken, sind sie zu berücksichtigen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162.
49Der Vorbescheid verstößt danach weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (dazu 1.) oder drittschützendes Verfahrensrecht (dazu 2.) noch gegen das nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 BauGB (dazu 3.) allein zu prüfende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu 4.).
501. Der Vorbescheid verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot.
51Ein planungsrechtlicher Vorbescheid muss ebenso wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 ‑ 10 A 2269/10 -, m. w. N.
53Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Vorbescheid regelt nachbarrechtsrelevante Aspekte der Änderung des Betriebs zunächst in Bezug auf den ersten Bauabschnitt mit 250 Plätzen für Kühe. Es wird damit hinreichend festgelegt, wie im ersten Bauabschnitt die Tierplätze verteilt sind (vgl. Ziff. 2. und 4. des Vorbescheids und Bl. 7 des Gutachtens). Die Entscheidung stellt mit der Bezugnahme auf das Gutachten auch hinreichend klar, wo (in welchen Ställen) im ersten Bauabschnitt die 250 Kühe bzw. 100 Rinder stehen sollen. Widersprüchlich ist auch nicht etwa die Regelung zum Tierplatzbestand. Soweit die Angaben zu Bullen bzw. Jungvieh in der Betriebsbeschreibung bzw. im Gutachten divergieren - der Bestand bezieht sich nach der Betriebsbeschreibung u. a. auf 90 Tiere, bei denen es sich um Bullen und Jungvieh handelt, nach dem Gutachten sind Bullen nicht mehr vorgesehen, sondern 90 Tiere der Kategorie Jungvieh, von denen 25 unter einem Jahr und 65 zwischen einem und zwei Jahren alt sind - ist dies mit Blick auf die Bestimmung zu 4. zum Vorbescheid dahin zu verstehen, dass die Beklagte nur von 90 Plätzen für Jungrinder ausgeht und die Haltung von Bullen planungsrechtlich nicht mehr positiv regeln wollte. Im Übrigen wird - ungeachtet der Nachbarrechtsrelevanz dieses Aspekts - in Bezug auf den zweiten Bauabschnitt auch eine hinreichend bestimmte planungsrechtliche Beurteilung unter der Maßgabe einer ausreichenden eigenen Futtergrundlage gemäß der Regelung zu Ziffer 4. getroffen.
542. Ein für die Verletzung von Rechten des Klägers erheblicher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass nicht anstelle eines baurechtlichen Vorbescheids ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt worden ist.
55Es spricht bereits Vieles dafür, dass ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren nicht durchzuführen war, weil eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG hier weder mit Blick auf die genehmigten Tierplatzzahlen noch mit Blick auf die Lagerkapazität für Gülle bestand. Dies bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Denn es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein solcher Verstoß gegen Verfahrensrecht ohnehin nicht nachbarrechtsrelevant wäre. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Nachbarrechtskonformität nach dem Bauplanungsrecht unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots und nach dem Immissionsschutzrecht ist einheitlich. Das Immissionsschutzrecht legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
57- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
58Danach könnte es nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen, wenn die Anlage insgesamt nach dem BImSchG genehmigungspflichtig und deshalb ein Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlich gewesen wäre, denn aus den nachfolgenden Gründen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen.
593. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
60Das Vorhaben liegt im Außenbereich (dazu a.) und ist dort als landwirtschaftliches Vorhaben privilegiert (dazu b.).
61a. Die Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Außenbereich. Der Außenbereich umfasst Flächen, die nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert überplant sind und nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sind. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Die Ansiedlung H. stellt sich auch nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
62Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das gewisse Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009
64- 7 A 1236/08 -, juris.
65Danach erfüllt die Ansiedlung H. nicht die Anforderungen an einen Ortsteil. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem Eindruck des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung, der den Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt worden ist. Danach fehlt es - wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nach der Durchführung des Ortstermins im Einzelnen dargelegt worden ist - schon an einer hinreichenden Anzahl von Gebäuden hinreichenden bodenrechtlicher Bedeutung. Abgesehen davon lässt die Ansiedlung auch die erforderliche siedlungsstrukturelle Qualität vermissen, die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes konstitutiv ist. Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Hauses von einer Innenbereichslage ausgegangen, ergibt sich keine andere Beurteilung, an eine solche Beurteilung wäre der Senat nicht gebunden.
66b. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne des BauGB und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.
67Der Kläger bezweifelt dies, weil er meint, es fehle für den zweiten Bauabschnitt an der nach § 201 BauGB angesichts des vorgesehenen Tierbestands erforderlichen Futtergrundlage. Damit verkennt er indes den - bereits oben aufgezeigten - Regelungsgehalt des Vorbescheids, dessen positive planungsrechtliche Beurteilung für den zweiten Bauabschnitt auf der in Ziffer 4. benannten Voraussetzung beruht, dass auch für den weiteren Tierbestand, der im zweiten Bauabschnitt aufgebaut werden soll, eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.
684. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das auch bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen der Prüfung entgegen stehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Anwendung findet, denn es ist weder wegen Geruchsimmissionen (dazu a.) noch auf sonstige Weise (dazu b.) gegenüber dem Kläger im Rechtssinne rücksichtslos.
69a. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich zunächst nicht mit Blick auf Geruchsimmissionen feststellen. Voraussetzung für eine solche Verletzung wäre, dass auf dem Grundstück des Klägers auftretende vorhabenbedingte Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen gewertet werden können. Das ist aber nicht der Fall.
70Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen i. S. d. Immissionsschutzrechts erheblich sind, und deshalb einem Nachbarn nicht zugemutet werden können, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009
72- 10 A 259/08 -, juris, m. w. N.
73Ob diese Würdigung, wie die Beklagte meint, schon auf den Aspekt gestützt werden kann, dass es sich um eine „Verbesserungsgenehmigung“ handele, kann dahingestellt bleiben.
74Vgl. zur sog. „Verbesserungsgenehmigung“ die Erwägungen des 2. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251.
75Gegen eine Unzumutbarkeit der auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Gerüche spricht bereits der von der Beklagten in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigte Aspekt, dass der Außenbereich bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung klargestellt.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010
77- 8 B 992/09 -, juris, m. w. N.
78Anderweitige Anhaltspunkte, die für eine Unzumutbarkeit gegenüber dem Kläger sprechen könnten, ergeben sich weder mit Blick auf Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (aa.) oder der TA-Luft ( bb.) bzw. einschlägiger technischer Regelwerke wie der VDI-Richtlinie 3894 (cc.) noch aus besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nutzungen in der maßgeblichen Umgebung (dd.).
79aa. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen ergeben sich nicht aus der - ohnehin auf nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Vorhaben nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß anwendbaren - Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10. September 2008 - GIRL -, die in Nordrhein-Westfalen als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529). Diese Richtlinie ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 ‑ 4 B 5.07 ‑, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
81Eine Begutachtung nach der GIRL ist nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren, vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dementsprechend wird bereits in der GIRL unter Nr. 5 darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von durch landwirtschaftliche Betriebe verursachten Gerüchen in Außenbereichslagen, für die die GIRL keinen Immissionswert enthält und in der die Grundstücke mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet sein können, auf Grund der in erheblich höherem Maße Geruchseinwirkungen hinzunehmen sind.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
83Im Ergebnis ist die auf das vorliegende Gutachten gestützte erstinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall eine unzumutbare Geruchsbelastung auch nach Maßgabe der GIRL nicht zu befürchten ist. Der Senat sieht keinen Anlass, für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach Maßgabe der GIRL eine generelle Grenze bestimmter Geruchshäufigkeiten zu bestimmen, wie es der Kläger wünscht.
84Vgl. zu der Auffassung, dass im Außenbereich bei einer Überschreitung des Immissionswerts von 0,25 infolge einer vorhabenbedingten relevanten Zusatzbelastung landwirtschaftliche Gerüche unzumutbar sind, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, m. w. N. bzw. dazu, dass jedenfalls ein Immissionswert von 0,25 im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls im Sinne der Auslegungshinweise zur GIRL zumutbar ist, BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 -, juris.
85Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den in der GIRL angesetzten Wert von 0,15 (15 % der belästigungsrelevanten bewerteten Geruchsstunden) zugrunde legt, der für ein Dorfgebiet maßgeblich wäre, ist auf der Grundlage des hinreichend belastbaren Gutachtens keine Überschreitung festzustellen und schon deshalb aus der GIRL kein Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung abzuleiten. Das Vorhaben führt nach dem Gutachten zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die sich unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs des Beigeladenen einschließlich der Belastungen durch den geplanten neuen Stall auf 6 % bis 8 % der Jahresstunden beläuft. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose des Gutachtens.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013
87- 7 D 19/13.NE -, m. w. N.
88Dies gilt zunächst für die zugrunde gelegten Wetterdaten. Die Gutachterin hat auf Empfehlung des LANUV in der Plausibilitätsprüfung vom November bzw. 4. Dezember 2009 die Daten der Wetterstation Köln/Bonn zugrundegelegt. Weshalb diese Vorgehensweise methodisch zu beanstanden sein sollte, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm gewünschte Errichtung einer gesonderten Wetterstation im Bereich des Vorhabenstandorts hält der Senat nach den genannten Vorgaben nicht für erforderlich.
89Das Gleiche gilt für die Behauptungen zur Rauhigkeit des Geländes ebenso wie für den Standort des Anemometers. Auch insoweit beruhen die Annahmen der Gutachterin auf einer Empfehlung des LANUV, gegen deren methodische Richtigkeit der Kläger keine hinreichend plausiblen Einwände vorbringt. Dass sich aus den behaupteten geländebedingten Windverwirbelungen wesentlich häufigere Geruchsbelastungen ergeben, ist nicht substantiiert aufgezeigt. Dass ein früheres Gutachten aus dem Jahr 2005 ohne entsprechende Vorgaben des LANUV zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist für die vorliegend gebotene Beurteilung ohnehin unerheblich.
90Ebensowenig teilt der Senat die weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten. Der Senat sieht weder Gründe für die Annahme, das Gutachten habe die maßgeblichen Quellen von Gerüchen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zutreffend erfasst noch für die Einschätzung, das Gutachten sei mit Blick auf die nachfolgend bekannt gemachte VDI-Richtlinie 3894 nicht verwertbar, weil darin bei Unterschreitung bestimmter Abstände zwischen Wohnbebauung und Rinderhaltungsanlagen eine Einzelfallprüfung für erforderlich sei; eine solche Prüfung des Einzelfalls fehlt nicht, sondern liegt mit dem Gutachten gerade vor.
91Auf der mithin hinreichend belastbaren Prognosegrundlage sind die zu erwartenden Belastungen durch Gerüche nicht als unzumutbar zu werten. Der Senat lässt - wie bereits vorstehend erläutert - offen, ob der Grenzwert 0,25 (d.h. die Grenze von 25 % der belästigungsrelevanten Jahresgeruchsstunden) hier maßgeblich ist. Denn selbst der Grenzwert von 0,15, der für Dorfgebiete gilt (15 % der belästigungsrelevanten Geruchsstunden), ist hier eindeutig nicht überschritten. Nach der Prognose wird gerade die Hälfte dieses Belastungswerts erreicht.
92bb. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus den Abstandsregelungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA-Luft - (GMBl. 2002, 511).
93Für Rinderhaltungsanlagen sind dort keine Abstandsregelungen vorgesehen.
94Abgesehen davon dienen die Abstandsregelungen, die Anlagen zum Halten von Schweinen oder Geflügel betreffen, ohnehin nur Vorsorgezwecken. Sie definieren nicht die Grenze, ab der von einer Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die durch gesonderten Erlass im Jahr 2007 getroffene Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW, die sich an die Regelungen der TA-Luft für Anlagen, zur Haltung von Schweine oder Geflügel anlehnt.
95Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193
96Denn auch diese Vorgabe dient nicht dem Nachbarschutz in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen, sondern beruht auf dem Vorsorgedanken und ist deshalb hier nicht ausreichend, um nachbarrechtliche Abwehrrechte zu begründen.
97cc. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 - Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandbestimmung Geruch sieht ebenso Abstandsregelungen vor (vgl. Anhang C mit einer Beispielrechnung für Rinderhaltung), die gleichfalls nicht im Sinne der Definition einer Grenze der Zumutbarkeit zu verstehen sind, sondern - was sich aus den Ausführungen zu Zielsetzung und Geltungsbereich der Richtlinie ergibt - der Vorsorge dienen, indem sie mit einer vereinfachten schematischen Betrachtung den Abstand liefern, bei dem mit hinreichender Sicherheit eine bestimmte Geruchstundenhäufigkeit eingehalten wird. Werden die so ermittelten Abstände nicht eingehalten, gibt dies lediglich Anlass zu einen weiteren Einzelfallbetrachtung, die hier - wie bereits ausgeführt - vorgenommen worden ist.
98dd. Aus den von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufgezeigten Gründen spricht schließlich auch die Entwicklung der Nutzungen in der näheren Umgebung nicht für, sondern vielmehr gegen eine Unzumutbarkeit der vom Kläger beklagten Geruchsbelastungen. Es ist nämlich nach den vorliegenden Baugenehmigungsakten davon auszugehen, dass eine Rinderhaltung in nennenswertem Umfang in der näheren Umgebung des Hauses des Klägers bereits stattfand, als er dort Grundeigentum erwarb und die Wohnnutzung aufnahm. Im Jahr 1976 bestand bereits seit vielen Jahren jedenfalls der unter dem 22. Oktober 1970 genehmigte Stall D 2 mit Dunggrube.
99Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, es komme ungeachtet der geplanten Änderung der Erschließung der Anlagen des Beigeladenen zu Beeinträchtigungen durch den Transport von Gülle über den H1. Weg und die Ausbringung der Gülle in der Nähe seines Grundstücks, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des Bauplanungsrechts, weil diese Sachverhalte nicht unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu regeln sind, sondern anderweitig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts bzw. gesonderter Regelungen der Verbringung von Gülle.
100b. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Emission von Bioaerosolen durch den Betrieb des Beigeladenen.
101Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA‑Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA‑Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑, m. w. N.
103Dies ist hier allerdings zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.
104Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube‑, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
105Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 - sowie auch für Rinderhaltungsanlagen die VDI-Richtlinie 4255 Blatt 2 (S. 10 f.).
106Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucher seit dem Jahre 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter ‑ insbesondere von Staphylokokken ‑ an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Lege-hennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, unter Hinweis auf Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole in der Umwelt von Tierhaltungsanlagen ‑ Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein‑Westfalen, 2007.
108Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Immissionen und Schadenseintritt, oder ein generelles Besorgnispotenzial können allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 ‑, BVerwGE 119, 329.
110Nichts anderes gilt mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, das insoweit - wie bereits aufgezeigt - keinen weitergehenden Schutz vermittelt als das Immissionsschutzrecht.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
112- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
113Auch der Entwurf („Gründruck“) der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt 1 (Bioaerosole und biologische Agenzien, umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosolimmissionen) rechtfertigt entgegen dem Hinweis des Klägers keine andere Beurteilung.
114Soweit der Entwurf in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als „umwelthygienisch unerwünscht“ wertet, fügt er hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol‑Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend können diese Vorstellungen der Entwurfsverfasser nicht den drittschützenden Betreiberpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern allenfalls den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 ‑, und vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑.
116Auf die Einhaltung entsprechender Anforderungen hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 ‑ 7 B 2.08 ‑, NVwZ 2008, 789.
118Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosolimmissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen könnten.
119Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
120Diese Einschätzung entspricht auch der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte übereinstimmend vertretenen Auffassung in Bezug auf Immissionen in Gestalt von Bioaerosolen, die von Tierhaltungsanlagen ausgehen.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 ‑, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -,
122NordÖR 2012, 298; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151-, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013
123- 2 M 16/13 -,AUR 2013, 346; ebenso in Bezug auf gentechnische Anlagen BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BRS 79 Nr. 20.
124Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nicht aus den Gründen der attestierten Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau. Dass diese Erkrankungen durch Bioaerosolimmissionen des bisherigen Betriebs des Beigeladenen verursacht worden sind, steht nicht fest; auch die vorgelegten Atteste geben dies lediglich als Einschätzung des Klägers bzw. seiner Ehefrau wieder.
125Die attestierte Tatsache der Erkrankung des Klägers bzw. seiner Ehefrau begründet auch für sich genommen - unabhängig von ihren Gründen - keine andere Beurteilung. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich auf den Schutz des Grundeigentums und soll dem Grundeigentümer Schutz vor rücksichtslosen Vorhaben gewähren, die eine typische Nutzung seines Eigentum betreffen; auf individuelle Umstände, die eine besondere gesundheitliche Empfindlichkeit begründen, ist nicht abzustellen. Bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es darauf an, ob die Einwirkungen bezogen auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit das zumutbare Maß überschreiten.
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -,BRS 76 Nr. 100, m. w. N..
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspräche nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Wegen der bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags der erstinstanzlichen Kläger K. und I. entstandenen Kosten verbleibt es bei der mit Beschluss vom 14. März 2013 im abgetrennten Verfahren - 7 A 655/13 - getroffenen Kostenentscheidung.
128Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
129Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ergeben sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung (3.). Der Zulassungsantrag begründet ferner keinen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (4.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. August 2014 (Az. BA-0824-0/214) aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen baurechtliche Vorschriften, die dem Kläger einen Aufhebungsanspruch vermitteln könnten. Die Baugenehmigung sei in nachbarrechtlicher Hinsicht nicht unbestimmt. Auch im Übrigen seien Nachbarrechte des Klägers nicht verletzt. Dies gelte selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt), der Beklagten annehmen wollte. Denn die Baugenehmigung sei auch bei Geltung der vorherigen Bebauungspläne nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen erteilt worden. Die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 2/2 NO betreffend das Vorhabengrundstück als „öffentliche Grünfläche“ und „Spielplatz“ sowie „öffentliche Parkfläche“ (gemeint im Sinne einer Stellplatzfläche) und auch die vorherige Ausweisung im Bebauungsplan „O. -Süd 1. Bauabschnitt – Bebauungsplan 2 NO“ als „Gemeinbedarfsfläche (Bürgerhaus)“ begründeten nämlich keinen Nachbarschutz. Eine mögliche Befreiung von diesen Festsetzungen vermittele Drittschutz lediglich über das in § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB angesiedelte Gebot der Rücksichtnahme. Dieses sei hier nicht verletzt. Insbesondere seien die nach Eröffnung des Betriebes zu erwartenden Lärmzunahmen von dem Kläger hinzunehmen.
9Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, was im vorstehenden Sinne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung begründen würde.
10a) Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, weil sie Merkmale des Betriebs der Beigeladenen unreglementiert ließe, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb im Verhältnis zu dem Kläger nachbarrechtskonform auszugestalten. Dies lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass nach Aufnahme des Betriebs durch Kontrollmessungen der Nachweis der Einhaltung der in der Baugenehmigung für einzelne Immissionspunkte vorgegebenen Werte erbracht werden soll, ohne dass weitergehende Regelungen für den Fall der Zuwiderhandlung getroffen werden.
11Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
12Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35, m. w. N.
13Diesen Anforderungen wird die Genehmigung gerecht. Sie eröffnet entgegen der Befürchtung des Klägers insbesondere keinen im Hinblick auf die Nachbarverträglichkeit unkontrollierten Anlieferungs- sowie Kundenverkehr.
14Die Baugenehmigung legt vielmehr die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Betriebes der Beigeladenen hinreichend klar fest. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, wird das Vorhaben unter Berücksichtigung der Lagepläne, Schnittzeichnungen sowie der Baubeschreibung ausreichend umschrieben. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Dabei schreibt die Baugenehmigung die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, fest. Außerdem macht sie die Immissionsprognosen des H. und Partner Ingenieurbüro vom 29. Juli 2014 zu ihrem Bestandteil und legt Zielwerte für bestimmte Immissionspunkte unter anderem am Grundstück des Klägers fest. Im Weiteren ist zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme des Marktes durch eine schalltechnische Messung eines anerkannten Sachverständigen der Nachweis zu erbringen, „dass die Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 3 eingehalten werden können“.
15Alle weiteren Gesichtspunkte des Anlagenbetriebs im Einzelnen, welche der Kläger mit Blick auf die Bestimmtheit aufgreift, wie etwa die Befürchtung unzureichender Regelungsdichte zur Absicherung der in der Genehmigung ausgewiesenen Zielwerte, betreffen dann nicht mehr deren Regelungsbereich im engeren Sinne, sondern sind materiell im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot zu behandeln.
16b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Baugenehmigung verstoße im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen nicht zu Lasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, stellt der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Einwand, das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros H. und Partner GmbH vom 29. Juli 2014 sei nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass von dem genehmigten Vorhaben keine schädliche Umwelteinwirkungen auf sein Grundstück einwirken könnten, bleibt insoweit ohne Erfolg.
17Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung zugunsten des Klägers dessen Grundstück einen Schutzanspruch nach den Maßstäben für ein reines Wohngebiet (WR-Gebiet) zugestanden [tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A)] und davon ausgehend nachvollziehbar aus den Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros H. und Partner GmbH vom 29. Juli 2014 die Gefahr vorhabenbedingter rücksichtsloser Lärmimmissionen für das Grundstück des Klägers abgelehnt. Das Gutachten kommt für den das Wohngrundstück des Klägers (H1. -I. -Weg 2) betreffenden Immissionspunkt 1 (1. OG) zu Beurteilungspegeln von 42 dB(A) tagsüber und 29 dB(A) und weist auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrieb incl. Haustechnik zu erwartenden Geräuschspitzen die Einhaltung der Vorgaben der TA-Lärm für ein reines Wohngebieten aus. Unter Berücksichtigung, dass nicht alle anliefernden LKWs über Rückfahrkamera-Systeme verfügen bzw. auch bei Vorhandensein eines Einweisers das Rückfahr-Warnsignal nicht bei allen LKWs abgeschaltet werden kann ergibt sich ein Beurteilungspegel tags von 48,7 dB(A) (Stellungnahme von H. und Partner vom 19. November 2014).
18Dafür, dass die zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Lärmprognose davon ausgehend entscheidungserhebliche, d. h. im Verhältnis zu dem Kläger nachbarrechtsrelevante Fehler beinhalten könnte, gibt der Zulassungsantrag nichts her.
19Die Aussagekraft des Gutachtens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um ein von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegtes Gutachten handelt. Dies führt nicht schon aus sich heraus dazu, dass es sich um ein im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbares „Privatgutachten“ handeln würde. Der Bauherr ist im Baugenehmigungsverfahren vielmehr verpflichtet, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO NRW). Dazu gehören auch - insbesondere wenn es wie hier für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Nachbarschaft und damit für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots erforderlich ist - ein Schallschutzgutachten und je nach Fallgestaltung eine Verkehrsprognose.
20Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 = juris Rn. 12, und vom 5. Februar 2001 - 7 A 410/01 -, BRS 64 Nr. 155 = juris Rn. 3.
21Diese vom Bauherrn vorzulegenden Bauvorlagen werden in aller Regel - wie auch hier - durch Grünstempelung Teil der Baugenehmigung, deren Vereinbarkeit mit nachbarschützenden Vorschriften das Verwaltungsgericht zu prüfen hat. Die Einholung eines weiteren Gutachtens im gerichtlichen Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Gutachtens bestehen und eine Beurteilung aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts nicht möglich ist.
22Für eine solche Fallgestaltung bietet der Zulassungsantrag keinen Anhalt. Er erschöpft sich im Kern in der Wiederholung der erstinstanzlichen Einwände, welche das Verwaltungsgericht im Einzelnen mit überzeugenden Argumenten als nicht zielführend erachtet hat. Danach ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass das Gutachten das lärmrelevante Betriebsgeschehen nur unvollständig erfasst oder sonst in ergebnisrelevanter Weise nicht den wissenschaftlichen und technischen Anforderungen entsprechend bewertet hätte. Die unter Bezugnahme auf (Gegen-)Gutachten der Fa. L. Schalltechnik GmbH angebrachte Kritik des Fehlens eines detaillierten Rechenganges der Schallausbreitung aufgeworfene Fragen, wie mit den Rangier– und den Entsorgungsvorgängen umgegangen worden sei, sind nach den überzeugenden Feststellungen des Verwaltungsgericht durch die Stellungnahme des Ingenieurbüros H. und Partner vom 19. November 2014 ausgeräumt worden. Bedenken dagegen ergeben sich nicht daraus, dass der Zulassungsantrag auf die erforderlichen Rangierwege abhebt und diese durch die Darstellung von Schleppkurven zu verdeutlichen sucht. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass die entscheidende Darstellung erst nach Fristablauf erfolgt ist. Schließlich ist in der genannten Stellungnahme vom 19. November 2014 ausdrücklich hervorgehoben, dass die zurückzulegende Fahrstrecke in digitalisierter Form inklusive Rückwärtsrangieren enthalten sei und dabei auch ein Streckenabschnitt auf der Südstraße berücksichtigt worden sei, worauf bereits die Anlagen 1 und 2 des Ausgangsgutachtens deuten. Die dort angeführten Fahrspuren lassen Zweifel daran, dass die Rangierungen zutreffend erfasst wurden, nicht aufkommen.
23Auch die anschließende Stellungnahme des Ingenieurbüros L. Schalltechnik GmbH vom 27. Januar 2015, welche der Zulassungsantrag selbst anspricht und u. a. in dem Parallelverfahren 9 K 6067/04 eingereicht wurde (BAH 9 im parallelen Zulassungsverfahren 2 A 2421/15), gelangt zu dem Ergebnis: Die in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 aufgeführten Punkte bezüglich des detaillierten Rechenganges und der Handhabung des Anlieferverkehrs im öffentlichen Verkehrsraum seien ausgeräumt; die Ausführungen könnten nunmehr so akzeptiert werden. Bedenken werden (allein) noch im Hinblick auf die Bewertung der Gutachter H. und Partner geäußert, dass die Überschreitung der Richtwerte für ein WR-Gebiet am H2. Weg unerheblich sei und in Bezug auf die Behandlung der Prognosesicherheit, welche in dem Gutachten mit 1 dB(A) ausgewiesen war. Man habe am Messpunkt IP 4 (H3. Weg 1) statt auf 52 dB(A) zu runden unrichtigerweise auf 50 dB(A) abgerundet.
24Wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend herausgestellt hat, handelt es sich bei der aufgeworfenen Frage, ob die festgestellte Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm für ein reines Wohngebiet am Messpunkt IP 4 in nachbarrechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist, um eine rein rechtliche Fragestellung. Die Beantwortung dieser Frage ist von keinem weiteren (lärm-)technischen Sachverstand abhängig. Sie richtet sich vielmehr allein danach, ob das betroffene Grundstück nach den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben in den gegebenen Grundstücksverhältnissen (rechtlich) den Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes beanspruchen kann oder mit Blick auf die Reglungen der TA-Lärm etwa über die Regelungen zur Zwischenwertbildung (Nr. 6.7 TA-Lärm) auch höhere Belastungen zumutbar sind. Der Zulassungsantrag setzt auch den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Gemengelage nichts Entscheidendes entgegen. Sie sind im Ansatz nachvollziehbar, wie der Senat in seinem den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No betreffenden Urteil vom 19. November 2015 – 2 D 57/14.NE – im Einzelnen ausgeführt hat.
25Zudem betrifft die Frage nicht das Grundstück des Klägers. Denn hier ergibt das Gutachten von H. und Partner schon keine Überschreitung der Richtwerte für reine Wohngebiete. Auch ist die Bewertung der Interessenlage in Bezug auf das Grundstück des Klägers nicht davon abhängig, dass die angegriffene Baugenehmigung die gebotene Rücksicht gegenüber den Eigentümern der Grundstücke am H3. Weg 1 und H3. Weg 2 wahrt.
26Was die Behandlung der Prognoseunsicherheit angeht, hat das Verwaltungsgericht eine Relevanz für das Grundstück des Klägers nicht gesehen. Auch dieser Bewertung setzt der Zulassungsantrag nichts an Substanz entgegen. Nur ergänzend sei angemerkt, das Bedenken auch sonst nicht ersichtlich sind. Nachdem die Einhaltung des Schutzniveaus für ein reines Wohngebiet an dem einschlägigen Immissionspunkt 1 neben den gutachterlichen Feststellungen genehmigungsrechtlich abgesichert ist, wenn es dort heißt, dass alle die von diesen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen gemäß dem genannten schalltechnischen Gutachten u. a. die genannten Immissionswerte für den Immissionspunkt 1 nicht überschreiten dürfen.
27Bei diesem Befund zur Sach- und Beweislage spricht auch nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Beweisbedürftigkeit der Validität einer schalltechnischen Untersuchung in ergebnisrelevanter Weise überspannt hätte.
28c) Soweit der Zulassungsantrag rügt, die „gesamte Situation der Bushaltestelle am Gerhart-I. -Weg“ sei gutachterlich nicht berücksichtigt worden, ist er im weiteren darauf zu verweisen, dass vorhabendingte Veränderungen im öffentlichen Verkehrsraum dem Vorhaben nur nach Maßgabe der Nr. 7.4. TA Lärm zurechenbar sind. Diese Regelung bildet - wie der beschließende Senat bereits in dem Eilbeschwerdebeschluss gleichen Rubrums vom 30. März 2015 – 2 B 32/15 – im Einzelnen ausgeführt hat – für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5.
30Dafür, dass die Voraussetzungen für eine weitergehende Zurechenbarkeit vorliegen, ist dem Zulassungsvorbringen wie schon dem Beschwerdevorbringen im Eilverfahren nichts Greifbares zu entnehmen. Die Verkehrsuntersuchung bietet eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass der Zusatzverkehr zu keiner Erhöhung der Verkehrsvorbelastung um 3 dB(A), d. h. zu einer Verdoppelung, führen wird. Die prognostizierte Verkehrssteigerung liegt (nur) bei 70 %.
31Weshalb hier eine weitergehende Einzelfallbewertung der Lärmsituation des Grundstücks des Klägers veranlasst gewesen sein sollte, begründet der Zulassungsantrag nicht weiter. Die Forderung, es hätten insbesondere auch Messpunkte bei dem Kläger eingerichtet werden müssen, da hier ein- und ausfahrende LKW verkehrten, um die Anlieferungsbucht zu erreichen, ist ohne Erläuterung geblieben und vergleichbar der Forderung nach einer „Einzelbewertung“ der Lärmsituation im Eilbeschwerdeverfahren unverständlich (vgl. Bl. 11 des amtl. Umdrucks des Beschlusses vom 30. März 2015 - 2 B 32/15 -).
32d) Auch ist für die befürchtete lärmintensive Konfliktsituation zwischen dem Anlieferverkehr und dem Busverkehr nach wie vor nichts an Substanz vorgetragen, noch ist eine solche sonst bei Zugrundelegung eines realistischen Betriebsgeschehens im Sinne der Ausgestaltung der streitigen Baugenehmigung zu erwarten. Die Sicherung eines geordneten Anlieferverkehrs ist Gegenstand der Ergänzung zur Bau- und Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung ist. Die Anforderung eines zweiten Einweisers ist ebenfalls durch eine Nebenbestimmung abgesichert. Auch im Übrigen schreibt die Baugenehmigung – wie schon gesagt - die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, fest. Außerdem macht sie die Immissionsprognose des Ingenieurbüros H. und Partner vom 29. Juli 2014 zu ihrem Bestandteil und damit die dort zugrundegelegten Betriebszustände und legt für die im Gutachten betrachteten Immissionspunkte die prognostizierte Gesamtbelastung fest, die zugleich eine Abschätzung der Lärmbelastung am Grundstück des Klägers erlauben.
33Davon ausgehend spricht auch nichts Greifbares dafür, dass das Grundstück des Klägers durch den genehmigten Betrieb in unzumutbarer Weise mit sonstigen Luftschadstoffen beaufschlagt wird oder sich die Erschließungssituation infolge unkontrollierter Verkehrsverhältnisse auf der T.--straße in einer dem Rücksichtnahmegebot zuwiderlaufenden Weise verschlechtern würde. Für eine strukturelle Gefährdung ist dem Zulassungsantrag nichts Tragfähiges zu entnehmen.
34Auch setzt sich der Zulassungsantrag mit dem in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angeführten weiteren Argument nicht weiter auseinander, dass die Lage der Bushaltestellte im Bereich der Anlieferung nicht Teil der Baugenehmigung und damit auch nicht Gegenstand des Verfahrens sei; sollte es trotz der bei Anlieferungen geforderten Einweisung durch eine zweite Person zu dauerhaften Verkehrsbehinderungen durch wartende LKW oder Busse kommen, so sei zunächst die zuständige Behörde gehalten, den Standort der Bushaltestelle zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
35e) Bei der gegebenen Sach- und Beweislage war es zur Wahrung der Nachbarrechte des Klägers nicht erforderlich, zu seinen Gunsten weitergehende immissionsmindernde Regelungen zu treffen.
36Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Erst wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten.
37Vgl. zur prinzipiellen Zulässigkeit von Zielwerten als Nebenbestimmung: BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 - I C 29.67 -, BVerwGE 31, 15 = MDR 1969, 164 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 193 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2012 - 14 CS 12.294 -, juris Rn. 18; zu den Anforderungen an die Effektivität eines Zielwerts als Nebenbestimmung: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris 17 ff., und vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, juris Rn. 10 ff., Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = juris Rn. 75 f.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. April 2012 - 14 CS 12.294 ‑, juris Rn. 18, und vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 - , BRS 65 Nr. 190 = juris Rn. 53 ff.
38Für eine solche Fallkonstellation ist hier nach den vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Insbesondere unterliegt es aus nachbarrechtlicher Sicht keinen Bedenken, dass die Beklagte neben den verfügten Nebenbestimmungen einschließlich der Zielwertfestlegung und der Anordnung von Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme nicht schon in der Baugenehmigung weitere Regelungen für den Fall ins Auge gefasst hat, dass die genehmigungsrechtlich vorausgesetzten Betriebsabläufe nicht eingehalten werden oder der Nachweis der Einhaltung der vorgesehenen Zielwerte nicht gelingt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Messungen nach Betriebsaufnahme zur effektiven Überprüfung nicht geeignet sein sollten und/oder die Durchsetzung der Einhaltung der für einzelne Immissionspunkte vorgesehenen Zielwerte nicht durch nachträgliche Maßnahmen in Form von weitergehenden betrieblichen Regelungen effektiv möglich wäre, fehlen. Bei Überschreitung der Werte ist ein Einschreiten auch zu erwarten und verdichtet sich ein mögliches Handlungsermessen der Beklagten zu einer Handlungspflicht, soweit danach entgegen der gutachterlich hinreichend abgesicherten Prognose materiell nachbarrechtswidrige Zustände konkret zu erwarten stehen sollten.
39Der vom Kläger angeführte Beschluss des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 10. August 2007 – 10 B 401/07 – führt auf keine andere Bewertung. Die Entscheidung stützt vielmehr den Ansatz des Verwaltungsgerichts und des beschließenden Senats. Individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen führen danach (nur) „dann zu einer tatsächlichen bauplanungsrechtlichen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, so dass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann.“ Davon ist hier nach Vorstehendem gerade auszugehen.
40e) Der unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB erhobene Einwand fehlender demokratischer Legitimierung der dem Vorhaben zugrundliegenden Vorstellungen über die Entwicklung des Einzelhandels im Bereich O. ist nicht gerechtfertigt. Ob ein Vorhaben unter dem Aspekt der Einzelhandelssteuerung bauplanungsrechtlich städtebaulich hinreichend legitimiert ist und die für das Vorhaben insoweit seitens der Gemeinde ins Feld geführten Gründe zutreffend gewichtet werden, berührt bereits keine subjektiven Nachbarrechte. Angesprochen sind damit allein städtebauliche Aspekte. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme lässt sich daraus nicht ableiten.Im Übrigen lässt der Einwand die Funktion der Regelung im Rahmen der bauleitplanerischen Steuerung des Einzelhandels außer Acht: Die Regelung des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB verdeutlicht, dass der Gesetzgeber informellen Planungsformen für die städtebauliche Praxis insgesamt eine hohe Bedeutung beimisst, auch wenn er ihre Anforderungen oder „Fehlerfolgen“ nicht regelt. Er geht davon aus, dass auch die Bauleitplanung in ein Geflecht informeller Planungen einbettet ist.
41Vgl. Battis, in: Battis/Mitschang/Reid, BauGB, 12. Auflage 2013, § 1 Rn. 79.
42Von daher wird ein förmlicher Ratsbeschluss über ein Einzelhandelskonzept hinreichende, aber nicht notwendige Bedingung dafür sein, dass die Gemeinde Einzelhandel durch eine verbindliche Bauleitplanung steuern kann. Ein (schlüssiges und widerspruchsfreies) Planungskonzept zur Einzelhandelssteuerung muss daher nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen umfassenden Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen.
43Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2013 ‑ 1 C 10544/12 -, BauR 2013, S. 1230 (1232).
44h) Auf die im persönlichen Schreiben des Klägers vom 1. November 2015 im Weiteren angesprochenen Aspekte, insbesondere zu den weiteren Umweltauswirkungen des Vorhabens ist nicht weiter einzugehen. Jenseits der Bedenken im Hinblick auf das Vertretungserfordernis haben sie jedenfalls in der gegebenen Klagekonstellation keine rechtliche Relevanz.
45i) Der Rüge, die Beklagte habe sich mit der Umweltverträglichkeit des Vorhabens nicht ausreichend auseinandergesetzt, ist – da wirksam erst mit Schriftsatz vom
4619. November 2015 angebracht - schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist erhoben worden ist. Im Übrigen fehlt es an der Darlegung der nachbarrechtlichen Relevanz.
472. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
48Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Die angesprochenen Grundprobleme des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts weisen in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf.
493. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
50Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
51Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
52a) Hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,
53ob eine Baugenehmigung rechtmäßig sein kann, sofern hinsichtlich des Bebauungsplans ein Einzelhandelskonzept zur Begründung herangezogen wird, das demokratisch nicht legitimiert ist – weil nicht durch den Rat der Gemeinde beschlossen – und damit den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB nicht gerecht wird,
54fehlt es ausgehend von vorstehenden Ausführungen bereits an der Relevanz der aufgeworfenen Frage. Insbesondere ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat – nicht entscheidend, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig ist, sondern allein, ob sie Nachbarrechte des Klägers verletzt. Die hinreichende Beachtung rein städtebaulicher Interessen ist in diesem Zusammenhang – wie gesagt – unerheblich.
55b) Die Sache ist auch nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, „weil die Baugenehmigung diverse Nebenbestimmungen enthält, die dazu dienen sollen, den Kläger vor schädlichen Immissionen durch das genehmigte Vorhaben zu schützen“, und dabei versäumt worden wäre, Regelungen zu treffen, „wie die Einhaltung der Nebenbestimmungen erreicht werden“ soll und die „Bestimmtheit von Nebenbestimmungen“ in der Rechtsprechung nur zu einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis thematisiert worden wäre.
56Soweit damit überhaupt Fragen angesprochen sind, die über die Entscheidung des konkreten Einzelfalls hinausgehen, beantworten sie sich ohne weiteres im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu 1. aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Danach sind für die Frage der erforderlichen Regelungsdichte die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls entscheidend.
574. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann.
58a) Aus der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags,
59zum Beweis der Tatsache, dass das Gutachten des Büros H. (Anm.: protokolliert fälschlich „L. “) und Partner vom 29. Juli 2014, welches Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung ist, nicht geeignet ist, den Nachweis zu erbringen, dass von dem genehmigten Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Kläger einwirken können, Sachverständigenbeweis zu erheben,
60ergibt sich keine Verletzung der Aufklärungspflichten aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 VwGO und kein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.
61Wenn das Gericht einen beantragten Beweis nicht einholt, so liegt hierin grundsätzlich nur dann ein Verfahrensfehler, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze finden, wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf.
62Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, NJW-RR 2004, 1150 = juris Rn. 11.
63Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen. Das ist hier der Fall.
64Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag durfte - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - unter Hinweis auf die bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen und wegen des Fehlens konkreter Tatsachen, die gegen die Verwertbarkeit der vorhandenen Stellungnahmen sprechen, abgelehnt werden. Die Stellungnahmen waren zur Beurteilung der anstehenden (rechtlichen) Bewertung, ob die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen dem Kläger zumutbar sind und die Baugenehmigung insoweit das Rücksichtnahmegebot hinreichend beachtet, ausreichend. Wird die hinreichende Aussagekraft des zum Bestandteil der Genehmigung gewordenen Gutachtens des Büros H. und Partner vom 29. Juli 2014 ohne greifbare Stütze im Tatsächlichen in Frage gestellt, so zielte der Antrag zugleich auf eine unzulässige Beweisermittlung.
65Vgl. zum Beweisermittlungsantrag: BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 9 B 74/09 -, juris Rn. 32, und vom 30. Januar 2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 41 PKH 43/01 -, juris Rn. 5.
66b) Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ergibt sich auch nicht, soweit das Gericht den Beweisanregungen des Klägers in Bezug auf das Verkehrsgutachten nicht nachgegangen ist. Wie Vorstehend ausgeführt, musste sich dem Gericht eine weitergehende Beweiserhebung auch in Bezug auf die Feststellungen der der Genehmigung zugrundeliegende Verkehrsgutachten nicht aufdrängen.
67Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einen eignen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
68Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
69Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
70Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Oktober 2014 wie folgt abgeändert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin VG Minden 11 K 1203/14 gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 8. April 2014 wird wiederhergestellt, soweit der Beigeladenen der Betrieb der Anlage in dem Betriebszustandes A 2 gestattet wird.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner den Bescheid vom 8. April 2014 bis zum 28. Februar 2015 um die Nebenbestimmung ergänzt, dass jedenfalls
im Betriebszustand D in der Betriebseinheit 2 a
ausschließlich der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.
Für den Fall, dass der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 11 K 1203/14 ab dem 1. März 2015 auch insoweit wiederhergestellt, als der Beigeladenen der Betrieb der Anlage in dem Betriebszustand D gestattet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zu 1/5, die Antragstellerin zu 3/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen hat teilweise Erfolg.
3Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt überwiegend zu Gunsten der Beigeladenen aus. Der angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 8. April 2014 ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit insoweit im Wesentlichen rechtmäßig, als der Betrieb der Anlage für die Betriebszustände A 1, B, C und D genehmigt wurde. Es spricht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand Überwiegendes für die Annahme, dass insoweit Vorschriften, die die Antragstellerin als Nachbarin schützen, nicht verletzt werden, wenn der Bescheid um die im Tenor erwähnte Nebenbestimmung ergänzt wird. Nur hinsichtlich des genehmigten Betriebszustandes A 2 dürfte wegen der Überschreitung des Lärmgrenzwerts etwas anderes gelten.
4Bei einem Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M gehen von dem Betrieb der Anlage in den alternativ genehmigten Betriebszuständen A 1, B, C und D keine die Antragstellerin erheblich belästigende Lärmauswirkungen aus. Die voraussichtliche Gesamtbelastung in diesen Betriebszuständen liegt unter dem maßgeblichen Immissionswert von 60 dB(A), während im Betriebszustand A 2 die prognostizierte Zusatzbelastung mit einem Wert von 60.61 dB(A) diesen Immissionswert überschreitet (a).
5Wird nicht der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt, überschreitet die von dem Betrieb der Beigeladenen verursachte Zusatzbelastung dagegen sowohl in dem Betriebszustand A 2 als auch in dem Betriebszustand D voraussichtlich den maßgeblichen Immissionswert von 60 dB(A). Diese Lärmwertüberschreitung ist weder irrelevant noch kommt eine Rundung in Betracht. In den übrigen Betriebszuständen kommt es dagegen auch bei einem Einsatz eines alten Baggers nicht zu Immissionswertüberschreitungen (b).
6Die gerichtliche Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen führt vor diesem Hintergrund zu der modifizierten teilweisen Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (c).
7Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung ist § 8 Satz 1 i. V. m. §§ 5, 6 BImSchG. Nach diesen Vorschriften soll die hier nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 10.17 - Spalte 1 - des Anhangs der 4. BImSchV erforderliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage dann erteilt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen. Hierzu gehört unter anderem, dass sichergestellt ist, dass - bezogen auf den beantragten Teil - die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
8Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GVBl. S. 503) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.
9Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 ‑ 4 C 50.89 -, NJW 1992, 2170, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 8 B 1458/11-, NVwZ-RR 2012, 841 (Leitsatz), juris Rn. 36; HessVGH,Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -,juris Rn. 9.
11Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss.
12Vgl. zur Problematik hinsichtlich der Überwachung von Windenergieanlagen OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967, juris Rn. 23 f., m. w. N.
13Der Prognose des maßgeblichen Schallleistungspegels kommt herausragende Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss.
14Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 517, juris Rn. 61, und Beschluss vom 2. April 2003 ‑ 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475, juris Rn. 6.
15Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Güter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen des Vorhabenträgers gerechtfertigt.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 ‑ 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176, juris Rn. 12.
17Es ist in der Regel nicht ausreichend, dem Anlagenbetreiber (lediglich) vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst überprüfen kann. Aus diesem Grund genügt die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten.
18Vgl. OVG Berlin-Brdb., Beschluss vom 15. Januar 2009 - OVG 10 S 17.08 -, BauR 2009, 1112, juris Rn. 24.
19Ist dies nicht der Fall, muss sich grundsätzlich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht.
20Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 -, UPR 2003, 78, juris Rn. 58; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, NVwZ 1998, 980, juris Rn. 14; OVG LSA, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 M 132/06 -, juris Rn. 4.
21a) Hiervon ausgehend ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zulässigen und gebotenen summarischen Prüfung hinreichend sicher, dass der Betrieb der Anlage bei einem Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M in den genehmigten Betriebszuständen A 1, B, C und D keine der Antragstellerin unzumutbaren Lärmimmissionen mehr hervorrufen wird. Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wird der in der Genehmigung vom 8. April 2014 in Abschnitt III C 3 festgelegte Immissionswert von tagsüber 60 dB(A) an dem maßgeblichen Immissionsort IP 8, der in unmittelbarer Umgebung des Wohnhauses der Antragstellerin liegt, voraussichtlich eingehalten. Lediglich im Betriebszustand A 2 kommt es zu einer relevanten Überschreitung des Immissionswerts.
22Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund des Vorliegens einer Gemengelagesituation im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm sei die Bestimmung eines Zwischenwerts in dieser Höhe nicht zu beanstanden, ist im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Ihr steht nicht der Hinweis der Antragstellerin entgegen, der vom Verwaltungsgericht für die Einordnung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO angeführte Sanitärbetrieb liege zwar ebenfalls südlich der Drabertstraße, aber - anders als das Wohnhaus der Antragstellerin - nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 864. Der Bebauungsplan Nr. 864 enthält nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und ist damit als einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB zu qualifizieren. Die daher für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Absatz 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB erforderliche Bestimmung der näheren Umgebung erfolgt für jedes der dort genannten Merkmale im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung und der Umgebung auf den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks.
23Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2014 ‑ 7 A 2666/12 -, juris Rn. 71 ff., m.w.N.
24Dafür, dass diese Einzelfallbetrachtung von vorneherein auf das Gebiet eines - keine entsprechenden Festsetzungen enthaltenden - einfachen Bebauungsplans zu begrenzen wäre, ist nichts ersichtlich.
25Unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben und Berechnungen des TÜV Nord vom 29. Oktober 2014 sowie des Ergebnisses der am 5. Dezember 2014 im Betrieb der Beigeladenen durchgeführten Lärmmessung ist zunächst davon auszugehen, dass die Zusatzbelastung in den Betriebszuständen A 1, B, C und D den Immissionswert von 60 dB(A) - anders als im Betriebszustand A 2 - nicht (mehr) überschreitet, wenn anstelle der bislang genutzten und im Genehmigungsverfahren berücksichtigten Bagger der von der Beigeladenen erworbene Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.
26Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 20. März 2014 (2. Fortschreibung) des TÜV Nord sind für die Baggertätigkeiten im Betrieb der Beigeladenen beim Umschlag von Splitt und Glas - bei einem Einsatz der damals vorhandenen Bagger Liebherr 932, 912 und O&K RH 5 - Schallleistungspegel ohne Impulshaltigkeit (LWAeq) von 103 bzw. 105 dB(A) gemessen worden (Seite 13 und 14). Bei der Lärmprognose ist für sämtliche Baggertätigkeiten beim Umschlag von Stahl, Splitt und Glas einheitlich ein Schallleistungspegel inklusive Impulshaltigkeit (LWATeq) von 108 dB(A) berücksichtigt worden (Seiten 17 ff.) Auf der Grundlage der am 5. Dezember 2014 vom TÜV Nord durchgeführten Vorort-Messungen verursacht der Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M tatsächlich einen Schallleistungspegel LWAeq von 95 dB(A), was nach den Berechnungen des TÜV Nord zu Schallleistungspegeln LWATeq von 102 dB(A) beim Umschlag von Stahl, von 105 dB(A) beim Umschlag von Splitt und von 107 dB(A) beim Umschlag von Glas führt. Die Verringerung des Teilemissionswerts LWATeq für die Baggertätigkeit um 3 bzw. 6 dB(A) beim Umschlag von Stahl und von Split dürfte den Gesamtemissionswert der jeweiligen Betriebseinheit jedenfalls um 1 dB(A) vermindern. Nach Aussage des TÜV Nord in dem Schreiben vom 29. Oktober 2014, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass hat, wird der Gesamtemissionswert für die jeweilige Betriebseinheit um mindestens 1 dB(A) verringert, wenn sich der Teilemissionswert für den Baggereinsatz um 3 dB(A) vermindert. Hinsichtlich der Betriebseinheit BE 5 (Glas) vermindert sich der Schallleistungspegel LWATeq dagegen nur um 1 dB(A); für eine maßgebliche Verringerung des Gesamtemissionswerts ist auch unter Berücksichtigung der neu gewonnenen Erkenntnisse insoweit nichts ersichtlich.
27Dies vorausgesetzt ergibt sich nach der ergänzenden Berechnung des TÜV Nord vom 29. Oktober 2014 bei Einsatz des Baggers LH 50 M am Immissionsort IP 8 für die Betriebseinheit BE 4 a in den Betriebszuständen A 1 und B ein Teilbeurteilungspegel von 48.8 dB(A) und für die Betriebseinheit 2 a in den Betriebszuständen A 2 und D von 59.1 dB(A). Der Teilbeurteilungspegel für die Betriebseinheit BE 5 liegt sowohl im Betriebszustand C (keine maßgebliche Verringerung der Geräuschemissionen bei einem Einsatz des neuen Baggers) als auch im Betriebszustand D (gleichzeitiger Einsatz des neuen Baggers in BE 2 a) weiter bei 36.3 dB(A). Die neuen Teilbeurteilungspegel sind in die ansonsten unveränderten Tabellen 8.1. (Variante A 1) auf Seite 25, 8.2 (Variante A 2) auf Seite 28, 8.3. (Variante B) auf Seite 27 und 8.5 (Variante D) auf Seite 29 der schalltechnischen Untersuchung vom 20. März 2014 einzustellen. Soweit der TÜV Nord in der ergänzenden Berechnung vom 29. Oktober 2014 über die Veränderung der Baggertätigkeiten hinaus noch die - keine Baggertätigkeit beinhaltende - Betriebseinheit BE 2 b hinsichtlich ihrer Nutzungshäufigkeit und die Betriebszustände A1 und B sowie BE 9 (Verkehr) hinsichtlich der - ebenfalls keine Baggertätigkeit beinhaltenden - Zusammensetzung der Vorgänge abweichend von der Genehmigung vom 8. April 2014 auf ihre Lärmauswirkungen hin untersucht hat, ist dies vorliegend ohne Belang. Für die Lärmprognose maßgeblich ist - wie oben ausgeführt -, der genehmigte Betrieb.
28Ausgehend von diesen Teilbeurteilungspegeln beträgt die Zusatzbelastung im Betriebszustand A 1 55.55 dB(A), im Betriebszustand A 2 60.61 dB(A), im Betriebszustand B 53.09 dB(A) und im Betriebszustand D 59.19 dB(A) an dem hier entscheidungserheblichen Immissionsort IP 8 - Rechner: www.senpielaudio.com -. Im Betriebszustand C ergeben sich hinsichtlich der in der schalltechnischen Untersuchung (2.Fortschreibung) des TÜV Nord vom 20. März 2014 ausgewiesenen Teilwerte keine Veränderungen; die Zusatzbelastung ist allerdings auf einen Summenwert von 55.85 dB(A) zu korrigieren. Diese Korrektur ist erforderlich, weil die Summenpegel in der schalltechnischen Untersuchung - anders als die Summenpegel der ergänzenden Berechnung vom 29. Oktober 2014 - einer rechnerischen Überprüfung nicht standhalten; Anhaltspunkte dafür, dass die in die Berechnung der Summe eingestellten Teilbeurteilungspegel fehlerhaft ermittelt wurden, liegen dagegen nicht vor.
29Eine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung hinsichtlich der Betriebszustände A 1, B, C und D ist auch nicht bei der nach Nr. 3.2.1 Absatz 1 und Absatz 6 TA Lärm notwendigen und in der erstinstanzlichen Entscheidung als unzureichend bemängelten Einbeziehung der Vorbelastung in die Lärmprognose geboten. Die Beigeladene hat die - berechtigten - Zweifel des Verwaltungsgerichts jedenfalls in einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Weise im Beschwerdeverfahren ausräumen können. In der ergänzenden Berechnung vom 29. Oktober 2014 hat der TÜV Nord bei einer „worst-case“-Betrachtung - nämlich Ausschöpfung des zulässigen Immissionswerts von 60 dB(A) an den in unmittelbarer Nähe zu den Nachbarbetrieben gelegenen Immissionsorten - für den weiter entfernt liegenden Immissionspunkt IP 8 eine Vorbelastung von 37.4 dB(A) ermittelt. Diese Vorbelastung zugrundegelegt beträgt die Gesamtbelastung in den Betriebszuständen A 1, B, C und D 55.61 dB(A), 53.2 dB(A), 57.07 bzw. 59.21 dB(A), in dem Betriebszustand A 2 60.63 dB(A). Das von der Beigeladenen aufgeworfene Problem der Zulässigkeit einer Rundung dieses Immissionswerts auf die Vorkommazahlen stellt sich hier nicht; der Wert 60.63 dB(A) würde nämlich nicht auf 60 dB(A) ab-, sondern in gleicher Weise wie der isolierte Wert der Zusatzbelastung von 60.61 dB(A) auf 61 dB(A) aufgerundet.
30Die Überschreitung des maßgeblichen Immissionswerts um 0.63 dB(A) ist auch nicht in Anwendung der Nr. 3. 2.1 Absatz 3 TA Lärm irrelevant. Danach soll die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Immissionswert wird bereits allein durch die Zusatzbelastung überschritten. Eine Regelung des Inhalts allerdings, dass eine den maßgeblichen Immissionswert um weniger als 1 dB(A) überschreitende Zusatzbelastung grundsätzlich oder in der Regel genehmigungsfähig wäre, sofern die Vorbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreitet, enthält die TA Lärm - anders als vom Gutachter des TÜV Nord angenommen - nicht. Nr. 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm regelt nur den umgekehrten Fall, wonach eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung in der Regel irrelevant ist, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.
31Vgl. hierzu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 4, Stand 1. August 2014, TA Lärm, Nr.3, Rn. 16.
32(Nur) in diesem - hier nicht vorliegenden Fall - kann auch die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, Nr. 3.2.1 Absatz 6 Satz 2 TA Lärm. Dass Anlass für eine Sonderfallprüfung im Sinne der Nr. 3.2.2 bestünde, ist nicht ersichtlich.
33b) Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Prognose in der schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord (2. Fortschreibung) vom 20. März 2014 bezogen auf den Immissionsort IP 8 wegen der Immissionswertüberschreitung nicht „auf der sicheren Seite“ liegt und die Antragstellerin insoweit bei einem weiteren Einsatz der alten Bagger voraussichtlich in ihren Rechten verletzt wird, ist hinsichtlich der Betriebszustände A 2 und D nicht zu beanstanden. Die von der Beigeladenen gewünschte Abrundung der aufgrund der Zusatzbelastung ursprünglich prognostizierten Immissionswerte von 60.3 dB(A) - richtig 61.34 dB(A) - bzw. 60.1 dB(A) auf 60 dB(A) kommt nicht in Betracht. Der korrigierte Immissionswert beträgt für den Betriebszustand A 2 sogar 61.34 dB(A) und liegt damit selbst bei einer Rundungsmöglichkeit ersichtlich über dem maßgeblichen Immissionswert. Im Übrigen enthält die TA Lärm kein ausdrückliches Rundungsverbot. Ein nach unten gerundeter Wert dürfte nicht „auf der sicheren Seite“ liegen.
34Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 8 B 158/05 -, ZNER 2005, 342, juris Rn. 54 ff., und vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, juris Rn. 30 und 31.
35In den Betriebszuständen A 1, B und C hat bereits die schalltechnische Untersuchung vom 20. März 2014 am Immissionsort IP 8 mit Summenpegeln der Zusatzbelastung von 53.6 dB(A), 53.6 dB(A) und 57.1 dB(A) eine Einhaltung des Lärmwerts prognostiziert. Der Immissionswert wird auch nach den Berechnungen des Senats eingehalten. Im Betriebszustand A 1 ergibt sich am Immissionspunkt IP 8 eine Zusatzbelastung von 56.34 dB(A), im Betriebszustand B von 53,36 und im Betriebszustand C von 55.85 dB(A). Der maßgebliche Immissionswert wird auch bei Einbeziehung der oben angeführten Vorbelastung von 37.4 dB(A) am Immissionsort IP 8 nicht überschritten. Die Gesamtbelastung in dem Betriebszustand A 1 beträgt 56.39 dB(A), in dem Betriebszustand B 53.46 dB(A) und in dem Betriebszustand C 55.92 dB(A).
36c) Vor diesem Hintergrund geht die Interessenabwägung hinsichtlich der Betriebszustände A 1, B, C und D im Wesentlichen zulasten der Antragstellerin aus. Der Antrag bleibt insoweit unter der Voraussetzung ohne Erfolg, dass zeitnah - hier bis zum 28. Februar 2015 - durch Hinzufügen einer Nebenstimmung in den Genehmigungsbescheid vom 8. April 2014 rechtlich sichergestellt wird, dass - abweichend von den Prämissen in der Lärmprognose der schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord vom 20. März 2014 - jedenfalls in dem Betriebszustand D in der BE 2 a ausschließlich der Bagger LH 50 M eingesetzt wird. Für diesen Fall tritt insoweit das private Lärmschutzinteresse der Antragstellerin hinter das Vollzuginteresse insbesondere der Beigeladenen zurück. Auf der einen Seite wird die Antragstellerin aller Voraussicht nach durch den vorläufigen Vollzug der so geänderten Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Auf der anderen Seite dürfte die mit einer vorläufigen Einstellung des gesamten genehmigten Betriebes einhergehende Gefährdung von Arbeitsplätzen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens jedenfalls maßgeblich vermindert sein. Demgegenüber überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben, hinsichtlich des Betriebszustandes A 2 und für den Fall nicht fristgerechter Ergänzung des Genehmigungsbescheides auch hinsichtlich des Betriebszustandes D.
373. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Die Betriebszustände beschreiben nach dem Genehmigungsbescheid (Seite 3) die „zulässigen täglichen alternativen Betriebstätigkeiten“ (Hervorhebung durch den Senat). Hiermit übereinstimmend betrachten die Lärmprognosen jeweils nur einen bestimmten Betriebszustand pro Tag, berücksichtigen aber keine Kombinationen von Betriebszuständen; untersucht worden sind lediglich Kombinationen von Vorgängen, die innerhalb eines Betriebszustands an demselben Arbeitstag stattfinden. Das bedeutet, dass pro Tag auch nur in einem Betriebszustand gearbeitet und nicht von einem Betriebszustand zu einem anderen gewechselt werden darf. Es könnte zweifelhaft sein, ob die Formulierung im Genehmigungsbescheid, die Betriebszustände seien nur alternativ, nicht gleichzeitig zulässig, dies hinreichend zum Ausdruck bringt. Der Senat regt eine entsprechende Klarstellung an.
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren auf 15.000,- Euro festzusetzende Streitwert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung der der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 4. Juli 2011 begehrt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zur Hälfte und die Beklagte sowie der Beigeladene jeweils zu einem Viertel; die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und der Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Wohnungseigentümer in dem Gebäude B.------straße 36 in N. . Auf der gegenüberliegenden Straßenseite betreibt der Beigeladene das Café H. in dem Gebäude B.------straße 45 an der Ecke zur N1.-----straße .
3Unter dem 13. Mai 1998 erteilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen eine Baugenehmigung für ein Café mit Außengastronomie an sechs Tischen mit jeweils vier Sitzplätzen. Zwei dieser Tische sollten sich unter einem Vordach befinden, dessen Verglasung durch Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli 1998 gestattet wurde.
4Unter dem 4. Juli 2011 erteilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Erweiterung der Außengastronomie auf 144 Sitzplätze und für die Anbringung einer Markise. Die Betriebszeit der Außengastronomie wurde bis 22:00 Uhr festgesetzt.
5Der Kläger hat hiergegen am 11. Juli 2011 Klage erhoben.
6Unter dem 6. Juni 2012 erteilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Verlängerung der Betriebszeiten der Außengastronomie über 22:00 Uhr hinaus und zwar von Sonntag bis Donnerstag bis 23:00 Uhr und Freitag und Samstag sowie vor Feiertagen bis 24:00 Uhr.
7Der Kläger hat am 4. Juli 2012 diesen Bescheid in seine Klage einbezogen.
8Er hat geltend gemacht, bei der maßgeblichen Umgebung handele es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, mit dessen Charakter die streitige Außengastronomie nicht vereinbar sei. Es handele sich nicht um eine der Gebietsversorgung dienende Schank- und Speisewirtschaft. Das Vorhaben könne auch nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Ungeachtet dessen verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot, weil von ihm unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgingen. Erst recht sei die Verlängerung der Betriebszeit auf bis 23:00 bzw. 24:00 Uhr rechtswidrig.
9Der Kläger hat beantragt,
10die Baugenehmigungen vom 4. Juli 2011 und vom 6. Juni 2012 aufzuheben.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat u.a. vorgetragen, das Vorhaben besitze noch gebietsversorgenden Charakter. Die Nachtruhe gelte für Außengastronomie grundsätzlich erst ab 24:00 Uhr.
14Die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat geltend gemacht, ein Gebietserhaltungsanspruch des Klägers scheide schon deshalb aus, weil sein Eigentum infolge einer Zäsur des Bebauungszusammenhangs durch die B.------straße in einem anderen Baugebiet liege. Es sei zudem kein faktisches allgemeines Wohngebiet gegeben, wenn man das Gebiet östlich der B.------straße einbeziehe. Ungeachtet dessen sei das Vorhaben aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Insbesondere besitze es gebietsversorgenden Charakter. Unzumutbare Belästigungen für den Kläger entstünden nicht. Die Betriebszeitenverlängerung entspreche dem Landes-Immis-sionsschutzgesetz (LImSchG NRW) in Verbindung mit dem Freizeitlärmerlass NRW. Die hiernach maßgeblichen Richtwerte seien eingehalten, wie die beigebrachte Prognose des Gutachters belege.
17Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil insgesamt stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, in dem es der Art der Nutzung nach weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Es handele sich insbesondere nicht um eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es könne jedenfalls mit Blick auf den Umfang der Außengastronomie auch nicht als nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO angesehen werden.
18Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertieft und ergänzt der Beigeladene das erstinstanzliche Vorbringen seiner Rechtsvorgängerin. Er macht geltend, die Wohnung des Klägers liege nicht innerhalb desselben Baugebiets wie das Vorhaben, so dass ein Gebietserhaltungsanspruch schon deshalb nicht bestehen könne. Die B.------straße weise eine Verkehrsfrequenz von mehr als 8000 Fahrzeugen pro Tag auf, was ihre trennende Wirkung begründe. Ungeachtet dessen liege das Vorhaben nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, sondern - wie auch der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 13. August 2013 angenommen habe - entweder in einem Mischgebiet oder in einer Gemengelage und sei deswegen seiner Art nach zulässig. Entscheidend sei, dass der notwendige eindeutige Vorrang der Wohnnutzung tatsächlich nicht zu erkennen sei. Das Verwaltungsgericht habe in dem von ihm als maßgeblich zugrunde gelegten Bereich immerhin 21 gewerbliche Nutzungen ausgemacht. Jedenfalls sei das Vorhaben als eine der Gebietsversorgung dienende Schank- und Speisewirtschaft seiner Art nach zulässig. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht feststellbar. Soweit der Kläger den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets geltend machen könne, seien die maßgeblichen Lärmrichtwerte ausweislich der vorgelegten Prognose eingehalten; dies gelte nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImSchG NRW in Verbindung mit dem Freizeitlärmerlass NRW auch bis 24:00 Uhr. Die insoweit einschlägige landesrechtliche Regelung sei auch nicht nach Art. 31 GG nichtig. Es fehle schon an einer Kollisionslage, da die TA Lärm als Verwaltungsvorschrift keinen Rechtsnormcharakter besitze. Außerdem könne die TA Lärm auf eine Außengastronomie jedenfalls nicht unmittelbar Anwendung finden. Die vorgelegte Lärmprognose sei nicht zu beanstanden. Die gebotenen Ruhezeitenzuschläge seien erfolgt. Relevante Lärmvorbelastungen seien nicht zu erkennen, dies gelte auch im Hinblick auf den Betrieb im Inneren der Gaststätte. Eine Vorverlegung der Nachtruhe nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 LImSchG NRW scheide schon deshalb aus, weil die Beklagte von ihrer Vorverlegungskompetenz weder im Einzelfall noch im Verordnungswege Gebrauch gemacht habe.
19Der Beigeladene beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Er macht im Wesentlichen geltend: Das angefochtene Urteil gehe zutreffend davon aus, dass seine Wohnung und das streitige Vorhaben in einem einheitlichen faktischen allgemeinen Wohngebiet lägen. In der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens lägen mindestens 80 Wohnungen, in dem von der Beklagten für maßgeblich gehaltenen Bereich sogar 290 Wohnungen. Das Vorhaben unterfalle nicht § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Dies ergebe sich auch aus der von der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen vorgelegten Unterschriftenliste. Ungeachtet dessen seien die angefochtenen Baugenehmigungen unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots rechtswidrig. Ihm, dem Kläger, komme der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zu. Schon der für die Tageszeit maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) werde in jedem Fall überschritten. Die von der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Prognose sei mangelhaft, da sie weder die Vorbelastung durch die Innengastronomie berücksichtige, noch Lärm aus anderen gewerblichen Betrieben im näheren Umfeld, insbesondere aus der Gaststätte Q. und dem in der Nähe befindlichen Kiosk. Es fehle auch der erforderliche Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Die Anwendung der vom Beigeladenen zitierten landesrechtlichen Vorschriften sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen, was sich inzwischen auch aus einer Entscheidung des 4. Senats des erkennenden Gerichts ergebe. Ungeachtet dessen sei die Beklagte zu einer Vorverlegung der Nachtruhe auf 22:00 Uhr nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 LImSchG NRW verpflichtet, wobei auch in Rechnung zu stellen sei, dass die streitige Außengastronomie ganzjährig betrieben werde. Bei der Beurteilung der Lärmbelastung sei insbesondere das Senatsurteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9/10 -, zu berücksichtigen, das für eine ‑ gemessen an den Richtwerten der TA Lärm - strengere Beurteilung der Außengastronomie spreche. Die von dem erkennenden Senat in seinem Beschluss vom 13. August 2013 im Rahmen der Interessenabwägung angestellten Überlegungen könnten hingegen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Baugenehmigung nicht herangezogen werden.
24Die Beklagte stellt keinen Antrag.
25Sie schließt sich dem Vorbringen des Beigeladenen an und hebt hervor, die Umgebung des Vorhabens liege in einem faktischen Mischgebiet. Überdies besitze die B.------straße trennende Wirkung.
26Mit dem oben genannten Beschluss vom 13. August 2013 - 7 B 314/13 - hat der Senat den Antrag des Klägers, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, abgelehnt.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die insgesamt zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
30Die unter dem 6. Juni 2012 erteilte Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben; sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Hinsichtlich der Baugenehmigung vom 4. Juli 2011 ist die Klage hingegen abzuweisen; eine Rechtsverletzung des Klägers ist insoweit nicht feststellbar (2.).
311. Der Baugenehmigung vom 6. Juni 2012 kann der Kläger zwar keinen Gebietserhaltungsanspruch (a), wohl aber das Rücksichtnahmegebot entgegenhalten (b).
32a) Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 13. August 2013 - 7 B 314/13 - ausgeführt hat, ist die maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht als allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO), sondern entweder als Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO) oder aber als mischgebietsähnliche Gemengelage zu beurteilen, mit der Folge, dass der Kläger dem Vorhaben den Einwand der Gebietsgewährleistung nicht entgegenhalten kann. Denn mit dem Charakter eines Mischgebiets ist es nicht unvereinbar (vgl. § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und in einer Gemengelage ist ein Gebietserhaltungsanspruch von vornherein nicht gegeben.
33Die für die Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 f. BauNVO maßgebliche nähere Umgebung wird - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebungsbebauung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene mit in den Blick zu nehmen. Es darf dabei nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf das Vorhabengrundstück einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die nähere Umgebung - reicht, ist eine Frage des Einzelfalls.
34Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 ‑ 2 A 1626/10 -, BRS 79 Nr.165 = BauR 2012, 1223.
35Nach diesen Maßstäben umfasst die für die Art der Nutzung maßgebliche nähere Umgebung die Bebauung an beiden Seiten der B.------straße , im Süden begrenzt durch die Promenade und im Norden durch die verlängerte Straßenlinie der H1. Gasse. Auch insoweit folgt der Senat dem Verwaltungsgericht und teilt insbesondere dessen Ansicht, dass der B.------straße auch bei der gegebenen Verkehrsbelastung jedenfalls im Hinblick auf ihren Ausbauzustand keine trennende Wirkung zukommt. Ob der maßgebliche Bereich nach Westen und nach Osten enger als vom Verwaltungsgericht angenommen zu fassen ist, wofür sprechen könnte, dass die Bebauung unmittelbar an der B.------straße im Gegensatz zu den dahinter liegenden Bereichen dadurch geprägt ist, dass neben Wohnnutzungen auch zahlreiche gewerbliche Nutzungen anzutreffen sind, kann offenbleiben. Der vom Kläger befürworteten Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet steht nämlich jedenfalls das Vorhandensein einer Lidl-Filiale (B.------straße 27) und eines Rossmann-Drogeriemarktes (B.------straße 30) entgegen. Bei diesen Geschäften handelt es sich nicht um Läden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, die lediglich der Versorgung des Gebiets dienen. Sie sind wegen des mit ihrem Betrieb verbundenen Kunden- und Anlieferverkehrs auch keine nicht störenden Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Den beiden Geschäften kommt für die in Betracht zu ziehenden Umgebungsbereiche auch die nach den oben genannten Grundsätzen erforderliche prägende Wirkung zu. Der Umstand, dass der Lidl-Markt nach Erteilung der hier zu prüfenden Baugenehmigung geschlossen worden ist, ist als spätere Veränderung zu Ungunsten des Bauantragstellers unbeachtlich.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162 = BauR 2011, 499; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 113 Rn. 119 m. w. N.
37b) Das Vorhaben, so wie es unter dem 6. Juni 2012 genehmigt wurde, verstößt hingegen wegen des von ihm ausgehenden Lärms zu Lasten des Klägers gegen das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImSchG NRW wirksames Recht ist oder aber unter Gesichtspunkten der Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
38Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2013 ‑ 4 B 193/13 -, juris m. w. N.
39Teilt man diese Bedenken und wendet die TA Lärm an, gilt mit Beginn der Nachtruhe um 22:00 Uhr für das als Mischgebiet oder mischgebietsähnliche Gemengelage zu qualifizierende Gebiet ein Richtwert von 45 dB(A) (Nr. 6.1 c) TA Lärm), der in den genehmigten Betriebszeiten nach 22:00 Uhr schon nach der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose mit 55 dB(A) vor der Wohnung des Klägers im Haus B.------straße 36, 2. OG, deutlich überschritten wird.
40Zu dem gleichen Ergebnis gelangt der Senat aber auch dann, wenn § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImSchG NRW in Verbindung mit Nr. 4 des sog. Freizeitlärmerlasses NRW vom 23. Oktober 2006 (MBl. NRW Seite 566), geändert durch Runderlass vom 6. September 2009 (MBl. NRW Seite 450), zugrundegelegt wird. Dies folgt daraus, dass die Beklagte nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 LImSchG NRW verpflichtet war, die Nachtruhe für das streitige Vorhaben - abweichend von Satz 1 der Vorschrift - auf 22:00 Uhr vorzuverlegen.
41Nach der genannten Norm soll die Gemeinde den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22:00 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Diese Regelung dient dem Schutz der Nachbarschaft in Gebieten, die durch ihre Bestimmung zum Wohnen in wesentlicher Hinsicht geprägt sind, wie es bei Wohngebieten und - abgestuft - auch im Mischgebiet der Fall ist. Nicht jede Überschreitung der für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm, die nach Nr. 4 der Freizeitlärmrichtlinie NRW bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Außengastronomie herangezogen werden kann, gebietet allerdings eine Einschränkung der Öffnungszeiten, da andernfalls der Wille des Gesetzgebers, Außengastronomie auch in den ersten beiden Nachtstunden zu ermöglichen, keine hinreichende Berücksichtigung fände. Bei der Entscheidung sind die Zahl der betroffenen Anwohner, die Häufigkeit und Dauer der abendlichen Außengastronomie und namentlich die Intensität der hierdurch hervorgerufenen Geräusche zu berücksichtigen. Dabei kommt der ungestörten Nachtruhe im Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung ein hohes Gewicht zu. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vor, ist das Ermessen der Behörde im Regelfall im Sinne einer Vorverlegung gebunden („soll“, intendiertes Ermessen). Die Vorverlegung kann nicht nur im Wege einer Rechtsverordnung nach dem Ordnungsbehördengesetz NRW, sondern auch - wie das Nebeneinander von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Satz 3 LImSchG NRW verdeutlicht - durch eine Anordnung im Einzelfall, etwa durch eine entsprechende Regelung in einer Baugenehmigung, erfolgen; eines besonderen Antrages bedarf es dafür - entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung - nicht.
42Vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Boisseree/Oels/Hansmann/Denkhaus, Immissionsschutzrecht, Stand Juli 2011, LImSchG § 9 Rn. 12.
43Nach dieser Vorschrift war die Beklagte im vorliegenden Falle verpflichtet, die Nachtruhe auf 22:00 Uhr vorzuverlegen und die Betriebszeiten in der streitigen Baugenehmigung entsprechend zu begrenzen. Ausgehend von der Lärmprognose, die die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen vorgelegt hat, befindet sich eine Vielzahl von Wohnungen in dem von den Lärmimmissionen der Außengastronomie betroffenen Bereich. Die dabei festzustellenden Überschreitungen der einschlägigen Richtwerte für die Nachtzeit sind erheblich. Sie erreichen etwa vor der Wohnung des Klägers einen um 10 dB(A) höheren Wert, was nach dem subjektiven Empfinden eine Verdoppelung der empfundenen Lautstärke bedeutet.
44Vgl. näher Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 439.
45Eine derartige Steigerung der Lärmbelastung ist nach Überzeugung des Senats auch in einem Mischgebiet bzw. einer diesem ähnlichen Gemengelage nicht mehr mit dem hohen Stellenwert der Nachtruhe vereinbar, selbst wenn zu Gunsten des Beigeladenen angenommen wird, dass die Außengastronomie aufgrund der Witterungsverhältnisse nur in einem Teil des Jahres betrieben werden kann. Auf die vom Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene Zahl der Nachbarbeschwerden kommt es insoweit nicht durchgreifend an. Eine Vorverlegung der Nachtruhe auf einen späteren Zeitpunkt, etwa auf 23:00 Uhr, wäre nicht geeignet sicherzustellen, dass die Anwohner hinreichend Gelegenheit zum Schlaf finden. Besondere Umstände, die ‑ abweichend vom Regelfall - einen Ermessensspielraum der Beklagten begründen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.
462. Die unter dem 4. Juli 2011 erteilte Baugenehmigung verletzt demgegenüber nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen keine Rechte des Klägers. Sie begrenzt die Betriebszeit auf die Tageszeit bis 22:00 Uhr. Der insoweit einschlägige Richtwert nach der TA Lärm (60 dB(A), Nr. 6.1c), 6.7 TA Lärm) ist nach der von der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose, die hinsichtlich der Wohnung des Klägers einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) errechnet, deutlich unterschritten. Die vom Kläger an der Prognose geäußerte Kritik rechtfertigt keine weitere amtswegige Aufklärung. Soweit er die Einbeziehung von Ruhezeitzuschlägen fordert, ist dies ‑ bestätigt durch die Stellungnahme der Gutachter im Berufungsverfahren - geschehen. Ob und inwieweit die Lärmbelastung durch die Innengastronomie des Beigeladenen sowie Vorbelastungen durch die Gaststätte Q. einschließlich ihrer (sehr kleinen) Außengastronomie auf dem Bürgersteig der B.------straße bzw. durch den vom Kläger benannten Kiosk in Ansatz zu bringen sind, bedarf keiner weiterer Klärung, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es insoweit zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels über den Richtwert von 60 dB(A) hinaus kommen könnte. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass das Hinzutreten weiterer Lärmquellen selbst dann lediglich eine Pegelerhöhung von etwa 3 dB(A) zufolge hätte, wenn sie das Lärmniveau der streitigen Außengastronomie erreichen sollten.
47Vgl. zur Erhöhung des Beurteilungspegels bei Verdoppelung der Lärmquellen: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 439.
48Die von der Beklagten dokumentierten Messergebnisse halten sich im Wesentlichen im Rahmen der Prognose. Die vom Kläger selbst vorgenommenen Messungen bieten zur Überzeugung des Senats keine hinreichende Grundlage für eine weitere sachverständige Aufklärung.
49Soweit der Senat in seinem Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9/10 -, angenommen hat, dass in dem Fall, in dem der Außenbetrieb einer Gaststätte bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen Wohngebiets heranreicht, eine - gemessen an den Richtwerten der TA Lärm - strengere Beurteilung geboten sein kann, ist daran jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem eine Außengastronomie in einem Mischgebiet oder einer mischgebietsähnlichen Gemengelage zu beurteilen ist, nicht festzuhalten.
50Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
51Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.