Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 20. Nov. 2014 - 6 A 1692/12

bei uns veröffentlicht am20.11.2014

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2012 verpflichtet, der im kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 26.04.2012 beschriebenen Behandlung zuzustimmen und der Klägerin eine Beihilfe für die im kiefer-orthopädischen Behandlungsplan vom 26.04.2012 beschriebene Behandlung zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Beihilfe für eine kieferorthopädische Behandlung.

2

Die Klägerin ist Beamtin im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern und bat um Prüfung und Mitteilung zur Kostenübernahme. Sie übersandte dem Beklagten unter dem 02.05.2012 einen kieferorthopädischen Behandlungsplan. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2012 mit, dass der eingereichte Heil- und Kostenplan im Rahmen der Beihilfeverordnung nicht anerkannt werden könne. Unter dem 20.06.2012 übersandte die Klägerin dem Beklagten zahlreiche Unterlagen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihres Kiefergelenks. Daraufhin wies der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 21.06.2012 darauf hin, dass aus seiner Sicht aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen keine Diagnose zu erkennen sei, die die medizinische Notwendigkeit einer kieferchirurgischen Behandlung im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung begründe und bat die Klägerin um Übersendung einer ärztlichen Feststellung und Begründung, dass die Notwendigkeit einer kombinierten kieferorthopädischen mit einer kieferchirurgischen Behandlung gegeben sei sowie um Einreichung eines entsprechenden Heil- und Kostenplans.

3

Nachdem die Klägerin weitere Unterlagen eingereicht hatte, teilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10.07.2012 mit, dass die in dem Schreiben des Herrn Dr. K. vom 03.07.2012 genannten Diagnosen keine Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung gemäß § 15 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) rechtfertigten. Hiergegen legte sie am 27.07.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf einen Arztbrief des Unfallkrankenhauses Berlin aus, dass die notwendige Durchführung einer kieferchirurgischen Behandlung nachgewiesen sei und ihre private Krankenversicherung die Kostenübernahme für den Heil- und Kostenplan erklärt habe. Eine behandlungsbedürftige schwere Kieferanomalie sei nachgewiesen. Diese sei auf eine unfallbedingte, auf ein plötzliches Ereignis zurückzuführende, verletzungsbedingte Kieferfehlstellung zurückzuführen, die Kiefergelenkbeschwerden zur Folge habe und insbesondere aufgrund der Kieferklemme zu einer mangelhaften Beißfunktion führe. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen einer skelettalen Dysgnathie beziehungsweise einer verletzungsbedingten Kieferfehlstellung gegeben.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2012, der Klägerin am 08.11.2012 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, der beihilferechtliche Begriff der Notwendigkeit werde für kieferorthopädische Leistungen in § 15 Abs. 2 BBhV näher konkretisiert. Danach seien Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen nur beihilfefähig, wenn 1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet sei oder 2. bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolge und die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt habe. Eine Ausnahme von der Ausschlussregelung für kieferorthopädische Leistungen sei daher nur gegeben, wenn eine schwere Kieferanomalie vorliege, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Eine schwere Kieferanomalie könne als gegeben angesehen werden bei angeborenen Missbildungen von Gesicht und Kiefer, bei skelettalen Dysnagthien oder bei verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen. Zu beachten sei, dass das Vorliegen einer Kieferanomalie allein nicht ausreiche, sondern als weitere Voraussetzung hinzutrete, das diese eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Die genannten Diagnosen seien weder dem Heil- und Kostenplan noch den vorgelegten Befunden und dem Schriftverkehr zu entnehmen.

5

Am Montag, den 10.12.2012, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, bei ihr liege eine schwere Kieferanomalie vor, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Sie habe im Februar 2012 eine Kieferklemme erlitten. Es sei eine Kiefergelenksluxation festgestellt worden, deren Reposition dauerhaft nicht möglich sei. Es habe ein Fehlbiss und eine Fehlbelastung bestanden, die mit Schmerzen verbunden sei. Sie könne seitdem nur flüssige oder breiige Nahrung zu sich nehmen und habe Probleme mit der Mundhygiene. Sie sei deshalb mit Wirkung vom 01.03.2010 als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 40 anerkannt.

6

Unabhängig davon könne nach der Rechtsprechung auf der Grundlage einer verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung beim Vorliegen weiterer Umstände des Einzelfalls die Gewährung einer Beihilfe zur Aufwendung für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener auch über die geregelten Ausnahmen hinaus geboten sein. Solche Umstände lägen vor, wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert sei, keine Behandlungsalternative vorhanden sei, erhebliche Folgeprobleme bestünden und eine sekundäre Anomalie vorliege, die erst im Erwachsenenalter erworben worden sei. Dies sei bei der Klägerin nach den Ausführungen der behandelnden Ärzte der Fall. Der grundsätzliche Ausschluss der beihilfefähigen Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener lasse sich nach heutiger Erkenntnislage höchstens noch mit der Erwägung rechtfertigen, dass sie typischerweise in erster Linie aus ästhetischen Gründen durchgeführt werde. Daher könne die betreffende Vorschrift jedenfalls keine Geltung beanspruchen, wenn die Behandlung – wie hier – ausschließlich auf einer medizinisch zwingenden Indikation beruhe.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2012 zu verpflichten, der im kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 26.04.2012 beschriebenen Behandlung zuzustimmen und ihr eine Beihilfe für die im kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 26.04.2012 beschriebene Behandlung zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er trägt vor, dem Heil- und Kostenplan und den vorgelegten Befunden und dem Schriftverkehr sei nicht zu entnehmen, dass es sich um eine in § 15 Abs. 2 BBhV aufgeführte schwere Kieferanomalie handele. Außerdem sei der Zusammenhang zwischen der kieferchirurgischen und der kieferorthopädischen Behandlung nicht hergestellt. Der sie behandelnde Arzt habe mit der Klägerin eingehend erörtert, ob es zweckmäßiger sei, noch weiter zuzuwarten oder ob eine operative Entfernung des Diskurs angezeigt sei. Die Klägerin habe sich dann für letzteres entschieden. Dies stelle ein wesentliches Indiz dafür dar, dass die craniomandibuläre Dysfunktion nicht dem Begriff der „schweren Kieferanomalie“ zuzuordnen sei.

12

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.11.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung bzw. Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte den Aufwendungen auf der Grundlage des vorgelegten Heil- und Kostenplanes vom 16.04.2012 vor Beginn der dort beschrieben Behandlung nicht zugestimmt hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf diese Zustimmung, da sie einen Anspruch auf Beihilfegewährung für diese Behandlung hat.

14

Anspruchsgrundlage hierfür ist § 80 Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der Einreichung des Heil- und Kostenplanes im Jahr 2012 gültigen Beihilfevorschriften des Bundes, die das Land Mecklenburg-Vorpommern für anwendbar erklärt hat. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 78/08 -, zitiert nach juris). Sofern die Beihilfegewährung von der vorherigen Zustimmung zu einem Heil- und Kostenplan abhängig ist und deswegen noch keine Aufwendungen entstanden sind, ist auf den Zeitpunkt der Vorlage des Plans abzustellen. Grundlage für die zu treffende Entscheidung ist daher der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende § 80 Abs. 1 LBG M-V sowie die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 in der ab 15. Februar 2009 geltenden Fassung (BGBl. I 2009, 326). Die Bundesbeihilfeverordnung ist auf alle ab dem 15. Februar 2009 entstandenen Aufwendungen anwendbar (vgl. §§ 58 Abs. 1, 59 BBhV) und damit auch auf die im vorliegenden Fall streitigen – künftigen - Aufwendungen.

15

Ein Anspruch der Klägerin auf Beihilfe zu den von ihr geltend gemachten künftigen Aufwendungen beurteilt sich nach § 80 Abs. 1 LBG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV. Nach § 80 Abs. 1 LBG werden u.a. in Krankheitsfällen Beihilfen nach Maßgabe des § 80 Bundesbeamtengesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) einschließlich hierzu ergangener Rechtsvorschriften gewährt. Die Klägerin ist als Beamtin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBhV beihilfeberechtigt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBhV besteht auf Beihilfe ein Rechtsanspruch. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen grundsätzlich beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Der Begriff der Notwendigkeit wird für kieferorthopädische Leistungen in § 15 Abs. 2 BBhV näher konkretisiert. Danach sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat und entweder bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist (Nr. 1) oder alternativ bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt (Nr. 2). Daraus folgt, dass die Festsetzungsstelle – unbeschadet der Angemessenheit der einzelnen im Heil- und Kostenplan aufgeführten Leistungen – der Behandlung im Falle des Vorliegens der Nummer 1 oder 2 zuzustimmen hat.

16

Der durch § 15 Abs. 2 BBhV vorgenommene Beihilfeausschluss für sonstige kieferorthopädische Leistungen ist wirksam. Er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und Art. 3 Abs. 1 GG, und benachteiligt nicht zu Unrecht Erwachsene (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2010 - 3 A 2979/07 -, zit. n. juris zum gleichlautenden § 4 Abs. 2 a BVO NRW). Da die Altersgrenze für die Gewährung von Beihilfe für kieferorthopädische Maßnahmen sachlich gerechtfertigt ist, verstößt sie weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder gegen Diskriminierungsverbote im europäischen Recht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.10.2006 - 14 B 04.2997 -, juris, Rn. 20; im Ergebnis ebenso BSG, Beschluss vom 20.06.2005 - B 1 KR 20/04 B - juris, Rn. 5, und Urteil vom 09.12.1997 - 1 RK 11/97 -, BSGE 81, 245 = juris, Rn. 20 f., für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V; jeweils zit. n. juris). Wegen der zulässigen typisierenden Betrachtungsweise gilt dies auch für Fälle, in denen Beschwerden, die kieferorthopädisch behandelt werden, erst eingetreten sind, nachdem der Beihilfeberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2012 – 1 A 1290/11 –, juris).

17

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 BBhV sind gegeben. Bei der Klägerin liegt eine schwere Kieferanomalie vor und es erfolgt eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung. Insofern ist die beabsichtigte Behandlung beihilfefähig und hat der Beklagte dem hierzu erstellten Behandlungsplan zuzustimmen. Dies ergibt eine Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in der Norm auf den hier zu beurteilenden Fall. Weder wird in der Norm definiert, wann eine schwere Kieferanomalie vorliegt noch unter welchen Voraussetzungen eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt. Insofern ist dies nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu klären. Der Beihilfeausschluss für erwachsene Beihilfeempfänger ist als Einschränkung des grundsätzlich nach § 10 BBhV bestehenden Beihilfeanspruchs im Zweifel eng und unter Berücksichtigung von Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG auszulegen und dabei vor allem dessen Sinn und Zweck in den Blick zu nehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich nur einen engen Gestaltungsspielraum hat, wenn eine Ungleichbehandlung wie hier an ein personenbezogenes Merkmal wie das Alter und nicht an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378, zit. n. juris, Rn. 25). Von daher ist die Vorschrift des § 15 Abs. 2 BBhV verfassungskonform und orientiert nach Sinn und Zweck der Regelung bei der Frage, ob ein Beihilfeausschluss gegeben ist, auszulegen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2012 – 2 S 2904/10 -, zit n. juris). Die dort vorgegebenen Begriffe, unter denen eine Beihilfegewährung erfolgt, also kein Ausschluss gegeben ist, sind weit auszulegen.

18

Zum Sinn und Zweck der Regelung folgt die Kammer den Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 01.02.2010 (a.a.O.). Danach trägt die Beschränkung auf Personen bis zum 18. Lebensjahr der Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt - jedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums - begonnen wird, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Einen weiteren Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener bildet die Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt. Von daher ist die Beihilfebeschränkung inhaltlich hieran und an dem grundsätzlichen Anspruch auf Beihilfegewährung für notwendige medizinische Behandlungen auszurichten. Dementsprechend ist ein Ausschluss der Beihilfe für kieferorthopädische Behandlungen erwachsener Beihilfeberechtigter nur dann gerechtfertigt, wenn mit der Behandlung vor Abschluss des Körperwachstums hätte begonnen werden können oder – was bei einer leichten Kieferanomalie typisierend unterstellt werden kann - dass die Behandlung vordergründig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt. Bereits damit wird dem beihilferechtlichen Anliegen der Beschränkung von Beihilfeleistungen auf notwendige Behandlungen, die Beihilfeleistungen auf möglichst erfolgversprechende Therapien zu beschränken und Konstellationen wenig erfolgversprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen sowie etwaiger Lifestyle-Operationen auszuschließen, Genüge getan. Von daher ist eine schwere Kieferanomalie schon dann gegeben, wenn eine sog. sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde, die behandlungsbedürftig ist und die Behandlung ausschließlich auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht und nicht die Verbesserung der Ästhetik im Vordergrund steht. In dem Fall muss grundsätzlich von einer schweren Kieferanomalie i.S.d. Vorschrift ausgegangen werden. Schon dadurch würden die Beihilfeleistungen auf möglichst erfolgversprechende Therapien beschränkt und Konstellationen wenig erfolgversprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen sowie etwaiger Lifestyle-Operationen ausgeschlossen. Demgegenüber dürften bei leichten – also nicht schweren Kieferanomalien – regelmäßig ästhetische Gründe für die Behandlung im Vordergrund stehen. Das Erfordernis des Vorliegens einer sekundären Anomalie trägt dem Umstand hinreichend Rechnung, dass – wie erwähnt - eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel kostengünstiger ist und deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr möglichst vor Abschluss des Körperwachstums begonnen wird. Dieses Argument greift indessen nur beim Vorliegen von sog. primären Zahnstellungsfehlern, die in der Jugend nicht oder nur unzureichend behandelt wurden oder bei denen es nach Behandlung zu einem Rezidiv gekommen ist. Nur bei solchen wäre eine erfolgreiche Behandlung im Kindes- oder Jugendalter möglich gewesen. Demgegenüber ist dies bei sekundären Anomalien, die erst im Erwachsenenalter erworben worden sind, denknotwendig nicht der Fall.

19

Von daher greift es zu kurz, wenn für die Bestimmung des Rechtsbegriffs „schwere Kieferanomalie“ auf die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2003, Bundesanzeiger Nr. 226 S. 24966 (im Internet abrufbar unter: www.g- ba.de/downloads/62-492-8/RL-Kieferorthopaedie.pdf) verwiesen wird (so aber OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2010 (a.a.O.). Diese Regelung ist weder vom Verordnungsgeber für anwendbar erklärt worden noch ist die Zielrichtung der Richtlinien die gleiche wie der hier zu beurteilende Beihilfeausschluss. Von daher wird dort nicht definiert, wann eine solche Kieferanomalie vorliegt, die eine nicht notwendige Behandlung mit sich bringt. Insofern kann diese Regelung zwar einen Anhalt für das Vorligen einer schweren Kieferanomalie geben, abschließend ist sie aber nicht. Erforderlich ist die weitgehende Beschränkung der Beihilfegewährung auf wenige Krankheitsbilder für den dargestellten Sinn und Zweck des Beihilfeausschlusses nicht.

20

Auch der Begriff des Erfordernisses einer kombinierten kieferorthopädischen und kieferchirurgischen Behandlung ist weit auszulegen. Hierfür ist es unter Hinblick auf den genannten Normzweck nicht erforderlich, dass ein besonderer Zusammenhang zwischen der kieferchirurgischen und der kieferorthopädischen Behandlung im Kosten- und Heilplan hergestellt wird. Entscheidend ist allein, dass sich aus ärztlichen Bescheinigungen die medizinische Notwendigkeit sowohl der kieferorthopädischen als auch der kieferchirurgischen Behandlung ergibt und beide Behandlungen wegen desselben Befundes durchgeführt werden.

21

Nach diesen Vorgaben sind die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung der Klägerin nicht von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass bei der Klägerin eine schwere Kieferanomalie gegeben ist, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert.

22

Die Klägerin leidet an einer schweren Kieferanomalie i.S.d. § 15 Abs. 2 BBhV. Hierzu zählen nicht nur angeborene Missbildungen des Gesichts und des Kiefers, skelettale Dysgnathien und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen, die eine kombinierte Behandlung aus kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen und chirurgisch-operativen Kieferkorrekturen erforderlich machen, um die bestehenden schwerwiegenden Kau- und Funktionsstörungen des stomathognatischen Systems zu beheben, sondern auch sonstige schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kiefers wie craniomandibuläre Dysfunktion oder sonstige Funktionsstörungen in der Gelenkverbindung zwischen Ober- und Unterkiefer. Bei der Klägerin ist eine ausgeprägte craniomandibuläre Dysfunktion und anteriore Dikusluxation diagnostiziert worden. Im ihrem Fall ergibt sich deutlich aus den medizinischen Befunden, dass die Behandlung deshalb erfolgt, weil die Klägerin erhebliche Beschwerden hat. So wird auf eine Schmerzsymptomatik und andauernde Beschwerden hingewiesen. Auch hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie nur flüssige oder breiige Nahrung zu sich nehmen könne und sie überdies Probleme mit der Mundhygiene habe. Die ärztlichen Bescheinigungen zeigen auch, dass die behandelnden Ärzte diese Behandlungen für zwingend erforderlich gehalten haben und keine Behandlungsalternative vorhanden war. Alternativ wäre ganz offenbar nur die Nichtdurchführung einer Behandlung, d.h. das Belassen der Gebissanomalie und der Dysfunktion infrage gekommen. Bei diesen Gegebenheiten kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass bei der kieferorthopädischen Behandlung der Klägerin ästhetische Gründe für die Behandlung im Vordergrund stehen. Schließlich liegt bei der Klägerin eine sog. sekundäre Anomalie vor, also eine solche, die sich erst im Erwachsenenalter herausgebildet hat. Daher kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, eine im Kindes- oder Jugendalter mögliche Behandlung ins Erwachsenenalter „verschleppt“ zu haben.

23

Wie dargestellt, ist unerheblich, ob sich bereits aus dem Behandlungsplan ergibt, dass die Funktionsstörung beim Kiefer der Klägerin einer kombinierten kieferorthopädischen/kiefer-chirurgischen Behandlung bedarf. Jedenfalls folgt dies aus den zahlreichen von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Tatsächlich sind beide Behandlungen von dem jeweils behandelnden Arzt für medizinisch notwendig erklärt worden. Zudem zeigt die Bescheinigung des Dr. K. vom 03.07.2012, dass neben der kieferorthopädischen Behandlung auch eine kieferchirurgische erfolgen sollte und er nicht nur diese, sondern die zusätzliche kieferorthopädische Behandlung für dringend erforderlich hält. Dies ist für das Erfordernis der kombinierten Behandlung nach den dargelegten Grundsätzen ausreichend. Unerheblich ist, ob die Entscheidung, ob eine Operation durchgeführt wird vom Patienten oder vom Arzt getroffen wird. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Arzt diese Behandlung für notwendig gehalten hat. Vor einer Operation ist ein Behandlungsgespräch mit der Patientin und deren Einwilligung in die Behandlung obligatorisch und trifft daher keine Aussage zum Erfordernis der Behandlung.

24

Anhaltspunkte dafür, dass es an der Angemessenheit der einzelnen im Heil- und Kostenplan aufgeführten Leistungen fehlt, weil diese nicht dem zulässigen Gebührenrahmen entsprechen, hat die Kammer nicht. Solche sind auch vom Beklagten nicht geltend gemacht worden.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 20. Nov. 2014 - 6 A 1692/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 20. Nov. 2014 - 6 A 1692/12

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.

(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.

(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Beklagten. Seinen Antrag, ihm eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer während seiner stationären Behandlung in einer Privatklinik zu gewähren, lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass in dem zum Vergleich heranzuziehenden nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung keine gesonderten Kosten für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer entstanden wären. Dieses Krankenhaus biete Zweibettzimmer als Standard an, so dass diese Unterbringungskosten durch die Fallpauschale abgedeckt worden wären.

2

Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beihilfen für Wahlleistungen. Aufwendungen für Wahlleistungen, die der Beihilfeberechtigte während eines stationären Aufenthalts in einer Privatklinik in Anspruch genommen habe, seien von der in § 5a Abs. 3 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung geregelten Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf die Entgelte des Vergleichskrankenhauses ausgenommen.

3

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2008 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. November 2007 aufzuheben, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer in einem Krankenhaus hat, das das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet (Privatkrankenhaus).

6

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 5a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb und Abs. 2 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) vom 31. März 1958 in der Fassung vom 9. Mai 2005 (GVBl S. 195). Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. Urteile vom 28. Juni 1965 - BVerwG 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 <265 ff.> = Buchholz 238.91 Nr. 12 Abs. 1 BhV Nr. 1 S. 2 ff. und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 = Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 jeweils Rn. 11).

7

Grundlage der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ist § 90 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl S. 457). Da diese Vorschrift nicht dem bundesverfassungsrechtlichen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes genügt, ist auch die Beihilfenverordnung nichtig. Sie ist aber zur Vermeidung eines noch verfassungsferneren Zustandes für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden (Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 1.07 - Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 und - BVerwG 2 C 12.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 30).

8

Der Kläger hat einen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 5a Abs. 2 BVO. Hierzu gehören bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz anwenden, Aufwendungen der gesondert berechneten Unterkunft (§ 5a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger gegenüber der Festsetzungsstelle die Erklärung nach § 5a Abs. 2 BVO fristgerecht abgegeben und seitdem den monatlichen Betrag von 13 € bezahlt. Ferner hat er die nach § 5a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO vorgeschriebene schriftliche Vereinbarung über die Erbringung der der Wahlleistung entsprechenden Leistung vor ihrer Erbringung abgeschlossen und der Feststellungsstelle vorgelegt.

9

Liegen die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 BVO vor, ist der Anspruch auf Erstattung der gesondert berechneten Unterkunftskosten in einem Krankenhaus, das das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet, nicht nach § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO auf die Höhe der Entgelte des dem inländischen Wohnort oder dem letzten inländischen Dienstort des Beamten nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung begrenzt. Diese Kappungsgrenze ist in Bezug auf Wahlleistungen nicht anwendbar. Der Beihilfeanspruch besteht auch insoweit, als die Kosten der gesondert berechneten Unterkunft in dem zum Vergleich heranzuziehenden Krankenhaus der Maximalversorgung nicht gesondert berechnet oder niedriger ausgefallen wären.

10

Wortlaut und Systematik des § 5a Abs. 3 BVO sprechen gegen die Annahme, die in Satz 1 geregelte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen auf die Entgelte des zum Vergleich heranzuziehenden Krankenhauses der Maximalversorgung gelte auch für eine Leistung eines Privatkrankenhauses, die der gesondert berechneten Unterkunft (§ 5a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb BVO) entspricht. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine solche Leistung eines Privatkrankenhauses steht gerade nicht unter dem Vorbehalt des § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO. Vielmehr verweist Satz 2 des § 5a Abs. 3 BVO hinsichtlich der Beihilfefähigkeit auf § 5a Abs. 2 BVO und trifft damit eine gegenüber § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO eigenständige Regelung. Wäre dieser Anspruch entsprechend der Ansicht des Beklagten nach Maßgabe des § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO ausgeschlossen oder betragsmäßig begrenzt, so käme § 5a Abs. 3 Satz 2 BVO keine eigenständige Bedeutung zu. Diese Vorschrift macht nur Sinn, wenn sie als Ausnahmeregelung verstanden wird, die für Leistungen, die den Wahlleistungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO entsprechen, die Kappungsgrenze des Satzes 1 außer Kraft setzt.

11

Auch die Entwicklung der Vorschriften der Beihilfenverordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die anlässlich eines stationären Aufenthalts in einem Privatkrankenhaus entstanden sind, steht der Rechtsansicht entgegen, § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO erfasse als allgemeine Regel auch Leistungen nach Satz 2. Bis Ende 2002 war lediglich bestimmt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F.), dass bei einer Behandlung in einem Privatkrankenhaus die Aufwendungen für Leistungen beihilfefähig sind, die den allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV) und den Wahlleistungen entsprechen. Nachdem der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber durch die Ergänzung der Verordnungsermächtigung des § 90 LBG durch das Gesetz vom 20. November 2002 (GVBl S. 433) den Weg dazu eröffnet hatte, den Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen für Wahlleistungen von der Zahlung eines monatlichen Betrages abhängig zu machen, wurde für die den Wahlleistungen entsprechenden Leistungen einer Privatklinik die Sonderregelung des § 5a Abs. 3 Satz 2 BVO geschaffen, die auf die allgemeine Regelung des § 5a Abs. 2 BVO verweist. Durch die Verordnung vom 9. Mai 2005 (a.a.O.), durch die § 5a BVO die hier maßgebliche Fassung erhalten hat, wurde lediglich dessen Satz 1 geändert. Satz 2, der eine gegenüber Satz 1 selbstständige Regelung darstellt, blieb demgegenüber unverändert.

12

Ferner spricht die Entstehungsgeschichte des § 5a Abs. 2 BVO gegen die Auffassung des Beklagten, bei einer Unterbringung in einer Privatklinik bestimme sich der Anspruch, obwohl der Beamte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen erfülle, gemäß § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO nach den Modalitäten der Abrechnung des Vergleichskrankenhauses. § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BVO beruht auf der Ergänzung der Verordnungsermächtigung durch das Gesetz vom 20. November 2002 (a.a.O.), wonach die zuständigen Ministerien zu der Bestimmung befugt sind, dass die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen von der Zahlung eines monatlichen Betrages abhängt. Nach der Begründung des Entwurfs der Landesregierung (Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, Landtag Rheinland-Pfalz LTDrs 14/953 S. 10 und 14) sowie der Debatte im Landtag (Landtag Rheinland-Pfalz, 14. WP, 33. Sitzung vom 6. November 2002, S. 2221 bis 2225) konnte der Beamte den bis dahin bestehenden Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen aufrechterhalten, wenn er einen monatlichen Betrag zahlt. Wie dargelegt, bestand dieser Beihilfeanspruch nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. sowohl bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung anwendet, als auch bei der Inanspruchnahme einer Privatklinik.

13

Die durch § 5a Abs. 2 BVO begründete Rechtsposition würde teilweise entwertet, wenn der Beihilfeanspruch bei der Inanspruchnahme einer Privatklinik durch die Heranziehung von § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO unter den Vorbehalt gestellt würde, dass in dem Vergleichskrankenhaus diese Kosten nicht bereits in der Fallpauschale enthalten sind, sondern gesondert abgerechnet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfährt der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz des Vertrauens in den Fortbestand einer Regelung im Beamtenrecht eine eigene Ausprägung (Beschlüsse vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69 <84>, vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 <272 f.> und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <241 f.>). Wollte der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für in einer Privatklinik in Anspruch genommene, den Wahlleistungen nach §§ 16 und 17 KHEntgG entsprechende Leistungen unter den Vorbehalt des § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO stellen und damit beschränken, so hätte es einer eindeutigen Bestimmung bedurft, aus der sich diese Regelungsabsicht entnehmen lässt und an der der Beihilfeberechtigte seine Entscheidung ausrichten kann, ob er auch weiterhin von der Option des § 5a Abs. 2 BVO Gebrauch machen will. Daran fehlt es.

14

Die Deckelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Leistungen einer Privatklinik, die Wahlleistungen entsprechen, kann auch nicht mit der allgemeinen Regelung des § 3 Abs. 1 BVO begründet werden, wonach die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig sind. Diese allgemeine Regelung, die die Beihilfefähigkeit der notwendigen Aufwendungen der Höhe nach begrenzt, wird für Wahlleistungen durch die speziellen Regelungen des § 5a BVO verdrängt. Zwar ist die Inanspruchnahme von Wahlleistungen zur Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - a.a.O. S. 233; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 10.04 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 25). Der Verordnungsgeber hat aber durch § 5a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b sowie Abs. 2 BVO entsprechend der Vorgabe des Gesetzgebers klargestellt, dass bei einer voll- oder teilstationären Behandlung grundsätzlich auch Wahlleistungen beihilfefähig sind. Durch die Regelung des § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO wird ferner deutlich, dass auch eine vollstationäre Behandlung in einem Krankenhaus beihilfefähig ist, das das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet. Satz 2 ergänzt diese Regelung durch die Aussage, dass in einem solchen Krankenhaus auch solche Leistungen beihilfefähig sein können, die Wahlleistungen entsprechen.

15

Die Einbeziehung von Leistungen einer Privatklinik, die Wahlleistungen entsprechen, in die Vergleichsberechnung nach § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, andernfalls werde bei einer stationären Behandlung in einem solchen Krankenhaus zugunsten der dortigen Patienten entgegen Art. 3 Abs. 1 GG ein höheres Beihilfeniveau als bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus i.S.v. § 5a Abs. 1 BVO begründet. Denn die Patienten einer Privatklinik haben keinen höheren Beihilfeanspruch. Bei einer voll- oder teilstationären Behandlung in einem Krankenhaus, das das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung anwendet, sind nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BVO die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 KHEntgG, § 2 Abs. 2 BPflV) beihilfefähig, die gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern in erster Linie nach Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog abgerechnet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG). Lässt sich der Beihilfeberechtigte dagegen in einem Krankenhaus behandeln, das die genannten Abrechnungsvorschriften nicht anwendet, so ist die Beihilfefähigkeit der dort entstandenen Aufwendungen auf die Höhe der Entgelte des nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung begrenzt (§ 5a Abs. 3 Satz 1 BVO). Erfüllt ein Patient eines Krankenhauses i.S.v. § 5a Abs. 1 BVO die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 BVO, so hat er einen Anspruch auf Beihilfe für die Aufwendungen für Wahlleistungen. Art. 3 Abs. 1 GG spricht dann für die Ansicht, dass dieser Beamte auch dann einen Beihilfeanspruch hinsichtlich der Wahlleistungen hat, wenn er sich in einer Privatklinik stationär behandeln lässt.

16

Die Verordnung begrenzt den Anspruch in § 5a Abs. 3 Satz 2 BVO auf solche Leistungen, die denen des § 5a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO "entsprechen". Ob die geltend gemachten Kosten eines Zweibettzimmers zu hoch sind, kann die Beihilfestelle an Hand von Rechnungen solcher Krankenhäuser der Maximalversorgung überprüfen, die ein Zweibettzimmer nicht als Standard anbieten, sondern hierfür einen Zuschlag verlangen.

17

Der Beklagte kann sich für die von ihm vertretene Auslegung des § 5a Abs. 3 BVO auch nicht auf Beihilferegelungen anderer Dienstherrn (z.B. § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b und § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV, nunmehr § 26 Abs. 1 und 2 BBhV) und die dazu ergangene Rechtsprechung berufen. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber hat sich durch die Ergänzung der Verordnungsermächtigung durch das Gesetz vom 20. November 2002 (a.a.O.) dazu entschlossen, die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen von einer Erklärung des Berechtigten sowie der Zahlung eines monatlichen Betrages abhängig zu machen. Dann beruht der Beihilfeanspruch auf einer konkreten Gegenleistung des Beamten und stellt sich nicht lediglich als Ergebnis einer von Verfassungs wegen nicht vorgegebenen Entscheidung des Verordnungsgebers dar.

(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024.

(2) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(3) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und deren Schul- oder Berufsabschluss sich im Jahr 2020 durch die COVID-19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung

1.
Beamtin oder Beamter,
2.
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder
3.
frühere Beamtin oder früherer Beamter
ist.

(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.

(3) Nicht beihilfeberechtigt sind

1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
2.
Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und
3.
Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.

(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.

(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.

(2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:

1.
das Bezügekonto der oder des Verstorbenen,
2.
ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder
3.
ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder Erben.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
a)
Tumoroperationen,
b)
Entzündungen des Kiefers,
c)
Operationen infolge großer Zysten,
d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder
f)
Unfällen,
2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,
4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder
5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.

(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.

(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

(4) (weggefallen)

(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
a)
Tumoroperationen,
b)
Entzündungen des Kiefers,
c)
Operationen infolge großer Zysten,
d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder
f)
Unfällen,
2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,
4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder
5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.

(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.

(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.

(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.

(2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:

1.
das Bezügekonto der oder des Verstorbenen,
2.
ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder
3.
ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder Erben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
a)
Tumoroperationen,
b)
Entzündungen des Kiefers,
c)
Operationen infolge großer Zysten,
d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder
f)
Unfällen,
2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,
4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder
5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.

(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.

(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.7.2010 - 9 K 470/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.10.2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe vom 12.10.2008 hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die 1948 geborene Klägerin begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung. Sie ist als Beamtin mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.
Mit Schreiben vom 28.8.2008 legte sie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) einen kieferorthopädischen Behandlungsplan zur Prüfung der Beihilfefähigkeit vor. In dem Behandlungsplan wurden die voraussichtlichen Gesamtkosten auf 3.666,57 EUR geschätzt. Die Diagnose für den Oberkiefer lautete: „Retinierter und verlagerter Zahn 13; fehlender Zahn 25; mesiopaltinal rotierter Zahn 26; Implantate regio 25 und 27 bereits gesetzt". Zum Unterkiefer wurde festgestellt: „Fehlende Zähne durch Implantate ersetzt regio 36 und 45, 46; mesioklinierte Molaren; frontaler Engstand, Rotationen und Kippungen". Die Bisslage wird wie folgt beschrieben: „Skel. Klasse I, mand. Verschiebung nach rechts; Biss abgesackt durch fehlende dorsale Abstützung". Des Weiteren heißt es, die Behandlung sei aus funktionellen Gründen (Kiefergelenke) und zum längeren Erhalt der Zähne indiziert. Ohne die kieferorthopädische Aufrichtung der Molaren sei die prothetische Versorgung nicht lege artis möglich.
Unter dem 3.9.2008 teilte das Landesamt der Klägerin mit, dass die Kosten der geplanten Maßnahme nicht als beihilfefähig anerkannt würden. Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen seien nur dann beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Etwas anderes gelte nur bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderten. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.
Mit Antrag vom 12.10.2008 begehrte die Klägerin Beihilfe zu den bis dahin entstandenen Aufwendungen für die mittlerweile durchgeführte kieferorthopädische Behandlung in Höhe von 1.122,69 EUR (Rechnung vom 10.10.2008). Mit Bescheid vom 27.10.2008 versagte das Landesamt die begehrte Beihilfe.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend: Durch eine starke Bissabsenkung und ein prothetisch unterversorgtes Gebiss habe sie funktionale Probleme im Kieferbereich (schmerzhafte Kiefergelenke und eine eingeschränkte Kaufunktion). Durch die langjährigen Zahnlücken rechts und links im Unterkiefer seien die Backenzähne gekippt, was auch die Ursache starker parodontaler Probleme sei. Auch Schmerzen im Halswirbelbereich hingen damit zusammen. Nur durch eine kieferorthopädische Behandlung könnten die prothetische Versorgung durchgeführt und die gesetzten Implantate fertiggestellt werden, um ihre Zähne auf lange Sicht zu erhalten.
In einer dem Widerspruch beigefügten Stellungnahme der die Klägerin behandelnden Zahnärzte vom 17.11.2008 heißt es, dass eine kieferorthopädische Behandlung wegen einer Bisshebung, Aufrüstung und Passung der Seitenzähne dringend erforderlich gewesen sei. Dadurch sei eine Verbesserung der parodontalen Situation gegeben. Es habe außerdem eine schwere craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) - Problematik der Muskel- und Kieferfunktion - bestanden, die starke Schmerzen hervorgerufen habe. Die Folge seien Verspannungen der Nackenmuskulatur und Spannungskopfschmerz. Kiefergelenksbeschwerden, Kiefergelenksknacken und eine eingeschränkte Nackenbeweglichkeit seien schmerzhaft und hätten nur durch die kieferorthopädische Behandlung behoben werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.1.2009 wies das Landesamt den Widerspruch der Klägerin zurück, da die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Maßnahmen bei über 18-jährigen Beihilfeberechtigten nicht vorlägen.
Am 25.2.2009 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Der in Nr. 1.2.3 der Anlage zur BVO geregelte Ausschluss von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen bei Personen über 18 Jahren von der Beihilfefähigkeit stelle eine sachlich unbegründete Diskriminierung erwachsener Beihilfeberechtigter dar. Er verstoße auch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es handle sich um eine ausschließlich an das Alter gebundene Diskriminierung, für die es keine zulässigen Gründe gebe. Die inzwischen abgeschlossenen kieferorthopädischen Maßnahmen seien medizinisch notwendig gewesen. Sie habe schon viele Jahre eine Doppellücke und zwei weitere Zahnlücken durch fehlende Zähne gehabt. Oben habe sie keinen Gegenbiss gehabt und ihr Kiefer habe sich verändert, da der Biss schon lange nicht mehr gestimmt habe. Vier Zähne seien in die Lücke „gekippt" und ein Zahn habe sich gedreht. Bei der Sanierung ihres Gebisses sei es erforderlich gewesen, mehrere gesunde Backenzähne mittels einer kieferorthopädischen Behandlung zu richten. Eine fachgerechte Alternative zu dieser Behandlung habe es nicht gegeben. Auch ihre chronischen Nacken- und Kopfschmerzen seien geheilt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Auch die Fürsorgepflicht erfordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen. Allenfalls unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich seien und denen er sich nicht entziehen könne, könnten den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren. Zu denken sei an die Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohlicher Krankheiten. Um eine solche handele es sich vorliegend nicht.
10 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.7.2010 - zugestellt am 2.12.2010 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Nach Nr. 1.2.3 der Anlage zur BVO seien kieferorthopädische Leistungen nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe; dies gelte nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderten. Gemessen hieran komme eine Beihilfegewährung nicht in Betracht. Die Klägerin habe bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr (längst) überschritten. Auch eine Ausnahme von der Altersgrenze habe nicht vorgelegen, da sie nicht an einer schweren Kieferanomalie gelitten habe. Dass die kieferorthopädische Behandlung nach ihrem Vorbringen und den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen für eine prothetische Versorgung und zur Behebung einer durch die Zahnfehlstellungen verursachten craniomandibulären Dysfunktion erforderlich gewesen sei, sei unbeachtlich.
11 
Die unterschiedliche Regelung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen für Minderjährige und Erwachsene verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Bei der im Beihilferecht erlaubten pauschalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise lägen sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Minderjährigen und Erwachsenen vor, die auch nicht zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern führten. Dem grundsätzlichen Leistungsausschluss liege die Erwägung zugrunde, dass mit einer kieferorthopädischen Behandlung aus medizinischen Gründen vor Abschluss des Körperwachstums begonnen werden solle, und dass solche Maßnahmen bei Erwachsenen überwiegend aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgten. Dies sei nicht zu beanstanden.
12 
Allerdings schließe Nr. 1.2.3 der Anlage zur BVO die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung Erwachsener auch in den Fällen aus, in denen die herkömmlichen beihilferechtlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit für eine kieferorthopädische Behandlung erfüllt seien. Da der Verordnungsgeber typisieren dürfe, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden, solange solche Fallgestaltungen nicht von vornherein absehbar einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichten, dass sie auch bei typisierender Betrachtungsweise nicht vernachlässigt werden könnten. Davon sei hier nicht auszugehen. Für eine verfassungsrechtlich gebotene Korrektur sei die Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO in den Blick zu nehmen. Eine atypische Fallgestaltung, die die Annahme eines Härtefalls rechtfertige, liege bei der Klägerin jedoch nicht vor. Nach ihrem Vorbringen seien es die von ihr hingenommenen und nicht behandelten Zahnlücken gewesen, die zur Verlagerung von Zähnen und zur Veränderung des Gebisses geführt hätten.
13 
Schließlich verstoße der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen von Erwachsenen nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Ob die Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen für Beamte unter den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes falle, könne dahingestellt bleiben, da die unterschiedliche Behandlung von Minderjährigen und Erwachsenen jedenfalls nicht wegen des Merkmals „Alter" erfolge, sondern auf den unterschiedlichen Anlässen und Voraussetzungen für eine kieferorthopädische Behandlung beruhe. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, sei die in Streit stehende Regelung zulässig, da sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Dazu gehöre auch das Ziel einer sparsamen Haushaltsführung. Den einzelnen Mitgliedstaaten sei nicht nur bei der Bestimmung der Ziele, sondern auch bei der Wahl der Mittel ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, bei dem auch haushaltsbezogene Erwägungen Berücksichtigung finden könnten.
14 
Die Klägerin hat am 27.12.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 31.1.2011 - beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 1.2.2011 - begründet.
15 
Der Senat hat Beweis durch die Einholung ein Sachverständigengutachtens erhoben, das von Prof. em. Dr. Sch. unter dem 12.1.2012 erstattet worden ist. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Gutachtens verwiesen.
16 
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, dass der Sachverständige den von ihr vorgetragenen Sachverhalt bestätigt habe.
17 
Sie beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.7.2010 - 9 K 470/09 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden- Württemberg vom 27.10.2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.1.2009 zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung einer Beihilfe vom 12.10.2008 hinsichtlich der geltend gemachten kieferorthopädischen Aufwendungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Er macht ergänzend geltend: Der Gutachter habe darauf hingewiesen, als Behandlungsziel der kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener stehe häufig die Verbesserung der Ästhetik im Vordergrund. Zudem bestünden erhebliche biologische Unterschiede. Daher bestehe die sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Minderjährigen und Erwachsenen weiterhin. Der beihilferechtliche Verordnungsgeber habe einen weiten Ermessensspielraum, der ihn dazu berechtige, generalisierende, typisierende und pauschalierende Maßstäbe anzulegen.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Beihilfeakten des Landesamts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
24 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da die Klägerin - entsprechend ihrem ausdrücklich gestellten Antrag - verlangen kann, dass der Beklagte ihren Antrag auf Gewährung einer Beihilfe vom 12.10.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bescheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die ihr entstandenen Aufwendungen für die streitgegenständliche kieferorthopädische Behandlung sind beihilfefähig.
25 
I. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im September 2008 entstanden. Ob und inwieweit die Klägerin für diese Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen kann, bestimmt sich somit nach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung von Art. 10 des Gesetzes vom 17.2.2004 (GBl. S 66).
26 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.3 lit. b der Anlage sind Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen unter anderem dann beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat; die gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
27 
II. Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung der 1948 geborenen Klägerin von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, da die dargestellten Indikationen, bei denen die kieferorthopädische Behandlung ausnahmsweise auch bei über 18-Jährigen beihilfefähig ist, im Fall der Klägerin nicht vorliegen. Eine schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert hätte, ist unstreitig nicht gegeben. Dies hat auch der Sachverständige ausdrücklich bestätigt.
28 
III. Die in Nr. 1.2.3 lit b der Anlage zur BVO getroffene Ausschlussregelung kann jedoch unter den im Fall der Klägerin gegebenen Umständen keine Anwendung finden. Hierbei kann offen bleiben, ob der grundsätzliche Ausschluss der kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener von der Beihilfefähigkeit mit höherrangigem Recht vereinbar ist (1.). Denn die Versagung der Beihilfe verstößt jedenfalls im vorliegenden Einzelfall gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (2., grundlegend zur Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG im Beihilferecht: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 -).
29 
1. Es ist fraglich, ob sich der grundsätzliche Ausschluss kieferorthopädischer Behandlungen für Erwachsene - von eng gefassten Ausnahmen abgesehen - von der Beihilfefähigkeit sachlich rechtfertigen lässt.
30 
Einerseits spricht Vieles dafür, dass die Erwägungen, die ursprünglich zu dem Ausschluss von der Beihilfefähigkeit geführt haben, heute nicht mehr tragfähig sind. Dieser grundsätzliche Ausschluss ist in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt. Er beruhte ersichtlich darauf, dass die kieferorthopädische Behandlung Erwachsener früher auch in der Fachwelt mit erheblicher Skepsis betrachtet worden ist (vgl. beispielhaft: BSG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 RK 11.97 - BSGE 81, 245, juris-Rn. 20).
        
31 
Diese Skepsis dürfte nicht mehr der heutigen Erkenntnislage entsprechen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12.1.2012 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass es auch im Erwachsenenalter möglich und sinnvoll sein kann, Zahnstellungsanomalien durch konservative kieferorthopädische Maßnahmen zu korrigieren. In vielen internationalen Publikationen werde in den letzten Jahren eine Zunahme der kieferorthopädischen Behandlungen Erwachsener beschrieben. Die Behauptung, eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener dauere länger als die von Kindern, lasse sich wissenschaftlich nicht bestätigen. Bei erwachsenen Patienten kämen überwiegend festsitzende Apparaturen zur Anwendung und die Motivation sei in der Regel sehr hoch, was die Behandlungsdauer reduziere; bei Kindern hingegen sei durch den Einsatz herausnehmbarer Geräte, Verzögerungen durch den Zahnwechsel und eingeschränkte Kooperation nicht selten eine längere Behandlungszeit zu beobachten. Die in früherer Zeit vorgebrachten Vorbehalte seien nicht mehr berechtigt.
32 
Andererseits zeigt das vom Senat eingeholte Gerichtsgutachten aber auch Gesichtspunkte auf, die bei typisierender Betrachtungsweise möglicherweise noch heute einen weitgehenden Ausschluss der kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener rechtfertigen könnten. Insoweit weist der Beklagte insbesondere darauf hin, dass dem Gutachten zufolge nicht (nur) medizinische Gründe, sondern auch gestiegene ästhetische Ansprüche für die Zunahme der kieferorthopädischen Behandlungen Erwachsener ursächlich seien; für den Patienten stehe häufig die Verbesserung der Ästhetik und erst in zweiter Linie die Verbesserung der Kaufähigkeit im Vordergrund.
33 
2. Es kann jedoch für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Behandlungen für Erwachsene - von eng gefassten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich ausschließt, generell gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (oder die Vorschriften des AGG) verstößt. Denn auf der Grundlage einer verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung ist jedenfalls unter den hier im Fall der Klägerin gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung auch über die in Nr. 1.2.3 lit. b der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
34 
Der in der Beihilfeverordnung vorgenommene grundsätzliche Ausschluss der Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener lässt sich nach heutiger Erkenntnislage höchstens noch mit der Erwägung sachlich rechtfertigen, dass sie typischerweise in erster Linie aus ästhetischen Gründen durchgeführt wird (s. oben). Daher kann die betreffende Vorschrift jedenfalls dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Behandlung wie hier ausschließlich auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich nur einen engen Gestaltungsspielraum hat, wenn eine Ungleichbehandlung wie hier an ein personenbezogenes Merkmal wie das Alter und nicht an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378, juris-Rn. 25).
35 
Aus dem vom Senat eingeholten Gutachten ergibt sich, dass im vorliegenden Einzelfall mehrere Besonderheiten vorliegen, die einen Ausschluss von der Beihilfefähigkeit als sachwidrig erscheinen lassen. Die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung war ausschließlich medizinische indiziert; ästhetische Gründe können ausgeschlossen werden (a). Außerdem war keine Behandlungsalternative vorhanden (b). Die Zahnfehlstellungen im Gebiss der Klägerin waren mit erheblichen Folgeproblemen (craniomandibuläre Dysfunktion) verbunden (c). Schließlich liegt eine sog. sekundäre Anomalie vor, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde (d). Der Senat schließt sich insoweit jeweils der überzeugend begründeten Ansicht des Gutachters an, zumal der Beklagte insoweit keine Einwendungen erhoben hat.
36 
a) Für die Behandlung der Klägerin waren ausschließlich medizinische Gründe ausschlaggebend. Der Sachverständige hat im einzelnen dargelegt, dass bei Anwendung der Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG), die für die Behandlung von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenkassen entwickelt worden sind, hier die Gruppe U 4 (Unterzahl) in Betracht kommt (vgl. B.2. und Anl. 1 der Richtlinien). Die vorgenommene Behandlung war nach den Feststelllungen in dem Gutachten geeignet, angemessen und notwendig, um bessere Voraussetzungen für eine funktionsoptimierte prothetische Versorgung zu schaffen. Ästhetische Aspekte haben hingegen dem Gutachten zufolge keine Rolle gespielt, da kein nennenswerter Einfluss auf die dentale Ästhetik und die Gesichtsästhetik bestehe. Diese Schlussfolgerung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, da lediglich Seiten- und keine Frontzähne betroffen waren.
37 
b) Außerdem war keine Behandlungsalternative vorhanden. Aufgrund der ausgeprägten Kippung einiger Seitenzähne und der Lückeneinengung 25, 35 war eine funktionell zufriedenstellende prothetische Lückenversorgung ohne vorherige Stellungskorrektur der gekippten Zähne und Lückenöffnung nicht möglich. Aufgrund des Ausgangsbefundes war nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nur die vorgeschlagene kieferorthopädische Behandlung erfolgversprechend; alternativ wäre nur die Nichtdurchführung einer Behandlung, d.h. das Belassen der Gebissanomalie und der Dysfunktion infrage gekommen
38 
c) Die Zahnfehlstellungen im Gebiss der Klägerin waren Ursache erheblicher Folgeprobleme in Form einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) mit Kiefergelenkbeschwerden, Muskelverspannungen und Schmerzen. Ein infolge Seitenzahnverlusts abgesunkener Biss ist dem Gutachten zufolge eine häufig zu beobachtende Ursache für derartige Funktionsstörungen. Die durchgeführte kieferorthopädische Behandlung hat dementsprechend nach Angaben der Kieferorthopädin und der Klägerin dazu geführt, die vorher bestehende craniomandibuläre Dysfunktion zu beheben.
39 
d) Schließlich liegt bei der Klägerin eine sog. sekundäre Anomalie vor, also eine solche, die sich erst im Erwachsenenalter herausgebildet hat. Während bei sog. primären Zahnstellungsfehlern - die in der Jugend nicht oder nur unzureichend behandelt wurden oder bei denen es nach Behandlung zu einem Rezidiv gekommen ist - eine erfolgreiche Behandlung im Kindes- oder Jugendalter möglich gewesen wäre, ist dies bei sekundären Anomalien denknotwendig nicht der Fall. Daher kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, eine im Kindes- oder Jugendalter mögliche Behandlung ins Erwachsenenalter „verschleppt“ zu haben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 2. Mai 2012
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 785,88 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
24 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da die Klägerin - entsprechend ihrem ausdrücklich gestellten Antrag - verlangen kann, dass der Beklagte ihren Antrag auf Gewährung einer Beihilfe vom 12.10.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bescheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die ihr entstandenen Aufwendungen für die streitgegenständliche kieferorthopädische Behandlung sind beihilfefähig.
25 
I. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im September 2008 entstanden. Ob und inwieweit die Klägerin für diese Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen kann, bestimmt sich somit nach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung von Art. 10 des Gesetzes vom 17.2.2004 (GBl. S 66).
26 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.3 lit. b der Anlage sind Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen unter anderem dann beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat; die gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
27 
II. Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung der 1948 geborenen Klägerin von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, da die dargestellten Indikationen, bei denen die kieferorthopädische Behandlung ausnahmsweise auch bei über 18-Jährigen beihilfefähig ist, im Fall der Klägerin nicht vorliegen. Eine schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert hätte, ist unstreitig nicht gegeben. Dies hat auch der Sachverständige ausdrücklich bestätigt.
28 
III. Die in Nr. 1.2.3 lit b der Anlage zur BVO getroffene Ausschlussregelung kann jedoch unter den im Fall der Klägerin gegebenen Umständen keine Anwendung finden. Hierbei kann offen bleiben, ob der grundsätzliche Ausschluss der kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener von der Beihilfefähigkeit mit höherrangigem Recht vereinbar ist (1.). Denn die Versagung der Beihilfe verstößt jedenfalls im vorliegenden Einzelfall gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (2., grundlegend zur Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG im Beihilferecht: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 -).
29 
1. Es ist fraglich, ob sich der grundsätzliche Ausschluss kieferorthopädischer Behandlungen für Erwachsene - von eng gefassten Ausnahmen abgesehen - von der Beihilfefähigkeit sachlich rechtfertigen lässt.
30 
Einerseits spricht Vieles dafür, dass die Erwägungen, die ursprünglich zu dem Ausschluss von der Beihilfefähigkeit geführt haben, heute nicht mehr tragfähig sind. Dieser grundsätzliche Ausschluss ist in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt. Er beruhte ersichtlich darauf, dass die kieferorthopädische Behandlung Erwachsener früher auch in der Fachwelt mit erheblicher Skepsis betrachtet worden ist (vgl. beispielhaft: BSG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 RK 11.97 - BSGE 81, 245, juris-Rn. 20).
        
31 
Diese Skepsis dürfte nicht mehr der heutigen Erkenntnislage entsprechen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12.1.2012 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass es auch im Erwachsenenalter möglich und sinnvoll sein kann, Zahnstellungsanomalien durch konservative kieferorthopädische Maßnahmen zu korrigieren. In vielen internationalen Publikationen werde in den letzten Jahren eine Zunahme der kieferorthopädischen Behandlungen Erwachsener beschrieben. Die Behauptung, eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener dauere länger als die von Kindern, lasse sich wissenschaftlich nicht bestätigen. Bei erwachsenen Patienten kämen überwiegend festsitzende Apparaturen zur Anwendung und die Motivation sei in der Regel sehr hoch, was die Behandlungsdauer reduziere; bei Kindern hingegen sei durch den Einsatz herausnehmbarer Geräte, Verzögerungen durch den Zahnwechsel und eingeschränkte Kooperation nicht selten eine längere Behandlungszeit zu beobachten. Die in früherer Zeit vorgebrachten Vorbehalte seien nicht mehr berechtigt.
32 
Andererseits zeigt das vom Senat eingeholte Gerichtsgutachten aber auch Gesichtspunkte auf, die bei typisierender Betrachtungsweise möglicherweise noch heute einen weitgehenden Ausschluss der kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener rechtfertigen könnten. Insoweit weist der Beklagte insbesondere darauf hin, dass dem Gutachten zufolge nicht (nur) medizinische Gründe, sondern auch gestiegene ästhetische Ansprüche für die Zunahme der kieferorthopädischen Behandlungen Erwachsener ursächlich seien; für den Patienten stehe häufig die Verbesserung der Ästhetik und erst in zweiter Linie die Verbesserung der Kaufähigkeit im Vordergrund.
33 
2. Es kann jedoch für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Behandlungen für Erwachsene - von eng gefassten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich ausschließt, generell gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (oder die Vorschriften des AGG) verstößt. Denn auf der Grundlage einer verfassungskonformen und an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung ist jedenfalls unter den hier im Fall der Klägerin gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung auch über die in Nr. 1.2.3 lit. b der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
34 
Der in der Beihilfeverordnung vorgenommene grundsätzliche Ausschluss der Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener lässt sich nach heutiger Erkenntnislage höchstens noch mit der Erwägung sachlich rechtfertigen, dass sie typischerweise in erster Linie aus ästhetischen Gründen durchgeführt wird (s. oben). Daher kann die betreffende Vorschrift jedenfalls dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Behandlung wie hier ausschließlich auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich nur einen engen Gestaltungsspielraum hat, wenn eine Ungleichbehandlung wie hier an ein personenbezogenes Merkmal wie das Alter und nicht an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378, juris-Rn. 25).
35 
Aus dem vom Senat eingeholten Gutachten ergibt sich, dass im vorliegenden Einzelfall mehrere Besonderheiten vorliegen, die einen Ausschluss von der Beihilfefähigkeit als sachwidrig erscheinen lassen. Die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung war ausschließlich medizinische indiziert; ästhetische Gründe können ausgeschlossen werden (a). Außerdem war keine Behandlungsalternative vorhanden (b). Die Zahnfehlstellungen im Gebiss der Klägerin waren mit erheblichen Folgeproblemen (craniomandibuläre Dysfunktion) verbunden (c). Schließlich liegt eine sog. sekundäre Anomalie vor, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde (d). Der Senat schließt sich insoweit jeweils der überzeugend begründeten Ansicht des Gutachters an, zumal der Beklagte insoweit keine Einwendungen erhoben hat.
36 
a) Für die Behandlung der Klägerin waren ausschließlich medizinische Gründe ausschlaggebend. Der Sachverständige hat im einzelnen dargelegt, dass bei Anwendung der Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG), die für die Behandlung von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenkassen entwickelt worden sind, hier die Gruppe U 4 (Unterzahl) in Betracht kommt (vgl. B.2. und Anl. 1 der Richtlinien). Die vorgenommene Behandlung war nach den Feststelllungen in dem Gutachten geeignet, angemessen und notwendig, um bessere Voraussetzungen für eine funktionsoptimierte prothetische Versorgung zu schaffen. Ästhetische Aspekte haben hingegen dem Gutachten zufolge keine Rolle gespielt, da kein nennenswerter Einfluss auf die dentale Ästhetik und die Gesichtsästhetik bestehe. Diese Schlussfolgerung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, da lediglich Seiten- und keine Frontzähne betroffen waren.
37 
b) Außerdem war keine Behandlungsalternative vorhanden. Aufgrund der ausgeprägten Kippung einiger Seitenzähne und der Lückeneinengung 25, 35 war eine funktionell zufriedenstellende prothetische Lückenversorgung ohne vorherige Stellungskorrektur der gekippten Zähne und Lückenöffnung nicht möglich. Aufgrund des Ausgangsbefundes war nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nur die vorgeschlagene kieferorthopädische Behandlung erfolgversprechend; alternativ wäre nur die Nichtdurchführung einer Behandlung, d.h. das Belassen der Gebissanomalie und der Dysfunktion infrage gekommen
38 
c) Die Zahnfehlstellungen im Gebiss der Klägerin waren Ursache erheblicher Folgeprobleme in Form einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) mit Kiefergelenkbeschwerden, Muskelverspannungen und Schmerzen. Ein infolge Seitenzahnverlusts abgesunkener Biss ist dem Gutachten zufolge eine häufig zu beobachtende Ursache für derartige Funktionsstörungen. Die durchgeführte kieferorthopädische Behandlung hat dementsprechend nach Angaben der Kieferorthopädin und der Klägerin dazu geführt, die vorher bestehende craniomandibuläre Dysfunktion zu beheben.
39 
d) Schließlich liegt bei der Klägerin eine sog. sekundäre Anomalie vor, also eine solche, die sich erst im Erwachsenenalter herausgebildet hat. Während bei sog. primären Zahnstellungsfehlern - die in der Jugend nicht oder nur unzureichend behandelt wurden oder bei denen es nach Behandlung zu einem Rezidiv gekommen ist - eine erfolgreiche Behandlung im Kindes- oder Jugendalter möglich gewesen wäre, ist dies bei sekundären Anomalien denknotwendig nicht der Fall. Daher kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, eine im Kindes- oder Jugendalter mögliche Behandlung ins Erwachsenenalter „verschleppt“ zu haben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 2. Mai 2012
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 785,88 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
a)
Tumoroperationen,
b)
Entzündungen des Kiefers,
c)
Operationen infolge großer Zysten,
d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder
f)
Unfällen,
2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,
4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder
5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.

(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.

(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.