Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 03. Nov. 2015 - 1 K 3760/13

published on 03.11.2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 03. Nov. 2015 - 1 K 3760/13
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls.
Der Kläger steht als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst des beklagten Landes und ist bei der Justizvollzugsanstalt ... tätig. Am ... wurde der Kläger während seiner Dienstausübung in der Justizvollzugsanstalt ... und anschließend auf dem Polizeipräsidium ... durch Beamte der Kriminalpolizei vernommen. Sein Spind, sein Privat-PKW und seine Wohnung wurden durchsucht. Dem Kläger wurde vorgeworfen, gegen Entgelt Postsendungen in die Justizvollzugsanstalt ... und aus der Justizvollzugsanstalt ... transportiert und dadurch auch an einem Anabolikahandel mitgewirkt zu haben. Von der Schwester eines Gefangenen habe er Pakete mit Sendungen erhalten und diese dem Gefangenen ausgehändigt. Anlass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger waren im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse über den unerlaubten Transport von Postsendungen des Gefangenen ..., hierfür erfolgte Zahlungen an einen Unbekannten sowie einen Anabolikahandel in der Justizvollzugsanstalt .... Bei diesen Ermittlungen waren bei der Schwester des betroffenen Gefangenen Postbelege und ein an sie adressiertes Paket sichergestellt worden, wodurch ein Postverkehr – unter dem Mädchennamen der Ehefrau des Klägers – zwischen der Wohnanschrift des Klägers und der Schwester des Gefangenen belegt werden konnte. Hinzu kam, dass die Ermittler aufgrund eines über das Vermögen des Klägers im Jahr 2008 eröffneten Insolvenzverfahrens ein potentielles Motiv des Klägers sahen. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurde ein Zettel mit der Adresse der Schwester des Gefangenen gefunden, der Kläger hatte zudem einen Notizzettel in seinem Geldbeutel, auf dem eine italienische Telefonnummer sowie der Name ... notiert waren. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Kläger finanzielle Vorteile erhalten hatte, konnten im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen, zu denen im Vorfeld der Maßnahmen am ... auch eine Telefonüberwachung des Klägers zählte, nicht festgestellt werden.
Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom ... gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dem Kläger sei lediglich eine zwischenzeitlich verjährte Ordnungswidrigkeit hinsichtlich des unbefugten Transports von Postsendungen nachzuweisen. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom ... gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 700 EUR eingestellt. Ergebnis der Ermittlungen war, dass der Kläger und seine Ehefrau im Ausland Arzneimittel erworben hatten und der Kläger diese zum Teil an einen Arbeitskollegen veräußert hatte.
Mit Disziplinarverfügung vom 06.05.2013, bekanntgegeben am 06.06.2013 verhängte die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens festgestellten unbefugten Posttransports eine Geldbuße in Höhe von 300 EUR. Im Disziplinarverfahren hatte sich der Kläger zuvor mit Rechtsanwaltsschreiben vom 22.01.2013 dahingehend eingelassen, dass zwischen ihm und der Schwester des Gefangenen ... kein Kontakt bestanden habe und es sich bei der aufgefundenen Telefonnummer um die Telefonnummer des Gefangenen ... selbst gehandelt habe, die ihm dieser über einen Mitgefangenen nach seiner Haftentlassung habe zukommen lassen. Richtig sei, dass der Gefangene mehrmals verspätet mit Briefen an den Kläger herangetreten sei und um eilige Beförderung gebeten habe. Der Kläger habe eine Sichtkontrolle durchgeführt und diese Schreiben dann ohne Vorlage an die Vollzugsdienstleitung direkt in das Postfach für das Tor gelegt. Andere Sendungen habe er nicht befördert. Das Disziplinarverfahren hinsichtlich der Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz stellte die Beklagte mit Blick auf die bereits erfolgte Zahlung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ein.
Mit Schreiben vom 28.05.2013 beantragte der Kläger die Anerkennung der Ereignisse vom ... als Dienstunfall. Er legte eine ärztliche Bescheinigung vom ... vor, wonach er aufgrund der Ereignisse am ... an einer depressiven Episode mit suizidalen Anteilen, Myogelosen, einer paravertebralen Tendomyopathie sowie einer posttraumatische Belastungsstörung leide.
Mit Bescheid vom 17.07.2013, bekanntgegeben am 02.08.2013, lehnte das Justizministerium Baden-Württemberg die Anerkennung der Ereignisse vom ... als Dienstunfall ab und stellte fest, dass keine Unfallfürsorge gewährt werden könne. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den Vorrang des § 2 StrEG. Im Übrigen handele es sich bei den geltend gemachten Ereignissen nicht um einen Dienstunfall, da sie nicht in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten seien. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen seien dem privaten Lebensbereich zuzuordnen.
Der Kläger erhob am 21.08.2013 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Zur Begründung führte er aus, dass die Ermittlungsmaßnahmen in ursächlichen Zusammenhang mit seiner Dienstausübung gestanden hätten. Die in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken hätten sich mit den Durchsuchungsmaßnahmen verwirklicht. Er habe sich keine Verhaltensweisen zu Schulden kommen lassen, die dem Interesse des Dienstherrn zuwider gelaufen wären. Für eine Subsidiarität der Unfallfürsorge des Dienstherrn gegenüber den Regelungen des StrEG gebe es keine gesetzliche Grundlage.
Das Justizministerium Baden-Württemberg wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.11.2013, zugestellt am 26.11.2013, zurück. Die streitgegenständlichen Ereignisse seien nicht der dienstlichen Sphäre des Beamten zuzuordnen. Etwaige Schäden würden nach dem StrEG entschädigt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden.
Der Kläger hat am 11.12.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er sei von den Vorkommnissen am ... erheblich verunsichert worden und schwer erkrankt. Ihm sei vom Versorgungsamt des Landratsamtes ... ein Grad der Behinderung von ... zuerkannt worden. Vom ... bis Anfang ... sei er arbeitsunfähig erkrankt gewesen, danach habe die Wiedereingliederung in den Dienst begonnen. Er habe sich bei den streitigen Ereignissen „in Ausübung“ seines Dienstes befunden, da er sich im Dienstgebäude aufgehalten und ordnungsgemäß seinen Dienst verrichtet habe. Rechtlich unhaltbar sei ihm eine Straffälligkeit durch Zusammenwirken mit Gefangenen zur Last gelegt worden. Dieser Tatvorwurf nehme seinen Ausgang im Gefahrenbereich, in dem er als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst aufgrund der Anforderungen seines Dienstes tätig werde. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn sei eingestellt worden. „In dubio pro reo“ könne ihm auch nicht das angebliche Begehen einer Ordnungswidrigkeit angelastet werden. Ihm hätten damit gerade keine Verhaltensweisen, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwider liefen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten seien, nachgewiesen werden können. Unabhängig davon komme es entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit, bei der sich ein Unfall ereigne, im Bereich der dienstlichen Sphäre liege. Eine Subsidiarität zu den Regelungen des StrEG bestehe nicht, da dort keine umfassende Unfallfürsorge vorgesehen sei. Der Kläger legte ergänzend ein fachärztliches Attest vor, wonach er sich seit dem ... wegen einer depressiven Entwicklung und Somatisierungsstörung in psychiatrischer Behandlung befinde.
10 
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 17.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Justizministeriums Baden-Württemberg vom ... aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Ereignisse vom ... entsprechend dem Antrag des Klägers vom 28.05.2013 als Dienstunfall anzuerkennen
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sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15 
Nach dem Sinn der Regelung des § 45 Abs. 1 LBeamtVG, aus der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn eine Verantwortung des Dienstherrn zu begründen, sei ein innerer Zusammenhang zum Dienst des Klägers im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Mit Ermittlungen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens könne jeder jederzeit konfrontiert werden. Der Kläger habe durch sein Verhalten die strafrechtlichen Ermittlungen selbst (mit-)veranlasst. Dass der Kläger von den strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen während seines Dienstes erfahren habe, sei nicht der Risikosphäre des Beklagten zuzuordnen. Es stelle vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko dar.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Vernehmung und der Durchsuchungsmaßnahmen am ... als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
19 
Die Vernehmung und die Durchsuchungsmaßnahmen am ... (i.F.: Ermittlungsmaßnahmen) erfüllen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG nicht. Zwar dürfte jedenfalls die erstmalige Vernehmung des Klägers mit der Eröffnung der Tatvorwürfe in der Justizvollzugsanstalt noch als plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG einzustufen sein. Abgesehen von der Frage, ob die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge eines unmittelbar erlittenen seelischen Schocks (vgl. dazu etwas BVerwG, Urteil vom 09.04.1970 - II C 49.68 -, juris) ursächlich darauf zurückgeführt werden können oder sich erst über einen längeren Zeitraum entwickelt haben, fehlt es aber an der erforderlichen Dienstbezogenheit der geltend gemachten Ereignisse.
20 
1. Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. Das ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der der Beamte also gewissermaßen "im Banne" des Dienstes steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1976 - VI C 203.73 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2007 - 4 S 516/06 -, juris Rn. 17 ff.). Die Tatbestandsmerkmale "in Ausübung des Dienstes" bzw. „infolge des Dienstes“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel dann verwirklicht, wenn sich der Beamte während der Arbeitszeit, insbesondere der regelmäßigen Arbeitszeit, im Dienstgebäude aufhält und dort einem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis ausgesetzt war. Allerdings rechtfertigen es Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen. Dabei ist insbesondere an Verhaltensweisen zu denken, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderlaufen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - II C 10.62 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 81/08 -, juris Rn. 18).
21 
Ausgehend hiervon kann es im Fall staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsmaßnahmen für die Dienstbezogenheit des plötzlich eingetretenen Ereignisses nicht allein auf Zeit und Ort der konkreten Ermittlungsmaßnahmen ankommen. Denn bei den Ermittlungsmaßnahmen handelt es sich nicht um ein zufälliges, jederzeit mögliches Ereignis, das während der Dienstausübung eingetreten ist (vgl. zu einer solchen Konstellation: BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 81/08 -, juris), sondern um zielgerichtet ergriffene Maßnahmen, die sich auf zuvor erlangte Erkenntnisse und zuvor erwirkte richterliche Beschlüsse stützen. Der notwendige Dienstbezug des Ereignisses kann sich in diesem Fall nicht schon daraus ergeben, dass die Maßnahmen am Arbeitsplatz des Beamten durchgeführt wurden. Denn dann läge es auch bei Ermittlungsmaßnahmen aufgrund außerdienstlichen bzw. dem Interesse des Dienstherrn zuwiderlaufenden Verhaltens eines Beamten in der Hand der Ermittlungsbehörde, ob sie den Anwendungsbereich des Dienstunfallrechts eröffnet. Dies widerspricht Sinn und Zweck des § 45 LBeamtVG, da sich in diesen Fällen keine Risiken der dienstlichen Sphäre verwirklichen, sondern Zeit und Ort der Ermittlungsmaßnahmen allein ermittlungstaktisch bestimmt werden.
22 
Vielmehr ist maßgeblich, ob das Geschehen, auf das sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen beziehen, seinerseits den erforderlichen Bezug zur Dienstausübung aufweist, sich also während der pflichtgemäßen Erledigung der dem Kläger obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignet hat und nicht seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre zuzuordnen ist. Die Pflicht des Dienstherrn zur besonderen Schutzgewährung durch Unfallfürsorge ist nach dem Vorstehenden eine Kehrseite der besonderen Pflichtenstellung des Beamten. Die Pflicht, sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen und sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten, erfordert es dabei, den Beamten von den finanziellen Belastungen freizustellen, die sich aus einer im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit und seiner Stellung als Beamter erfolgten, im Nachhinein aber nicht gerechtfertigten Strafverfolgung ergeben (vgl. in anderem Zusammenhang: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.1996 - 4 S 3322/94 -, juris Rn. 8).
23 
Auch wenn staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen – wie hier – wegen des Verdachts der Begehung einer vorsätzlichen Straftat im Dienst letztlich nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, stellen sie danach grundsätzlich kein Ereignis dar, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, wenn der Beamte vorwerfbar und ohne dienstliche Veranlassung tatsächliche Anhaltspunkte gesetzt hat, die den Anfangsverdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat begründen, und er vor diesem Hintergrund mit der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen rechnen musste. Das Risiko – wenn auch möglicherweise ergebnislos verlaufender – Ermittlungsmaßnahmen ist dann nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen. Denn schon der vorwerfbar ohne dienstliche Veranlassung gesetzte Anfangsverdacht hinsichtlich einer vorsätzlichen Straftat läuft den Interessen des Dienstherrn zuwider und ist allein durch den einzelnen Beamten steuer- und kontrollierbar. Die durch etwaige Strafverfolgungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang entstehenden Sonderbelastungen sind dann allein dem privaten Risikobereich des Beamten zuzuordnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.1996 - 4 S 3322/94 -, juris Rn. 9). Dabei kann es aus Sicht der Kammer auch nicht darauf ankommen, ob das im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen festgestellte Verhalten des Beamten konkret den Anlass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen gesetzt hat, denn dann wäre es allein dem Zufall überlassen, ob die Ermittlungsbehörde konkret aufgrund eines Verhaltens des betroffenen Beamten tätig wird oder ob sie aufgrund von Umfeldermittlungen und kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat gewonnen hat und erst im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen Erkenntnisse über das Verhalten des Beamten gewinnt bzw. gewinnen kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei einer ex-post-Betrachtung der Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung einer vorsätzlichen Straftat, der Voraussetzung für weitergehende Ermittlungsmaßnahmen wie eine Durchsuchung ist (vgl. § 102 StPO), auf durch den Beamten vorwerfbar und ohne dienstliche Veranlassung gesetzte tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden kann. Denn bei seiner Dienstausübung hat der Beamte bereits jeden Anschein strafbaren Verhaltens zu vermeiden (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Ein entsprechendes, den Anfangsverdacht einer vorsätzlichen Straftat begründendes Verhalten läuft daher den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwider. Ermittlungsmaßnahmen, die an einen solchen Sachverhalt anknüpfen, sind dann unabhängig von ihrem konkreten Anlass dem privaten Risikobereich des Beamten zuzuordnen.
24 
2. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vorwerfbar tatsächliche Anhaltspunkte gesetzt, die den Anfangsverdacht der Bestechlichkeit begründen konnten. Eine dienstliche Veranlassung hierfür ist nicht ersichtlich.
25 
Die Kammer ist angesichts der vom Kläger in der Sache nicht in Frage gestellten tatsächlichen Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft davon überzeugt, dass der Kläger von den Kontakten seiner Ehefrau zur Schwester des Gefangenen ... wusste. Aus den bei der Schwester des Gefangenen aufgefundenen Postbelegen sowie dem sichergestellten Paket ergibt sich, dass jedenfalls die Ehefrau des Klägers während der Haftzeit des Gefangenen ... in wiederholtem Kontakt mit der Schwester des Gefangenen stand. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass unter der Wohnanschrift des Klägers noch eine weitere Person mit dem Mädchennamen der Ehefrau wohnte. Dem Kläger ist dieser Kontakt in irgendeiner Form auch bekannt gewesen, da ein Notizzettel mit der Adresse der Schwester des Gefangenen bei der Wohnungsdurchsuchung am ... im Schlafzimmer seiner Wohnung unter dem Rand eines Spiegels geklemmt aufgefunden worden ist. Für diese Kontakte hatten weder der Kläger noch seine Ehefrau eine Erklärung. Hinzu kommt, dass dem Kläger auch bewusst gewesen sein musste, dass seine aktenkundigen finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich ein Motiv für ein Bestechungsdelikt bilden konnten. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger, dem als erfahrenem Justizvollzugsbeamten die besondere Sensibilität von Kontakten mit Gefangenen oder deren Angehörigen sowie die Bedeutung der Einhaltung der dienstlichen Regelungen zum Posttransport bewusst gewesen sein musste, jeden weiteren Anschein unkorrekten Verhaltens gegenüber dem betroffenen Gefangenen vermeiden müssen. Er hat jedoch trotz dieser Umstände, wie er im Disziplinarverfahren ausdrücklich eingeräumt hat, Post des Gefangenen ... unter Unterlassung der eigentlich gebotenen Vorlage an die Vollzugsdienstleitung mehrmals direkt in den Postausgang der Justizvollzugsanstalt gegeben und damit gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Eine dienstliche Veranlassung für dieses Verhalten ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
26 
In einer Gesamtschau begründen diese Umstände hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht der Bestechlichkeit nach § 332 StGB, welche allein in der Sphäre des Klägers wurzeln und durch entsprechendes Verhalten des Klägers (z.B. Einwirken auf seine Ehefrau, Vermeidung des Kontakts zu dem Gefangenen ... durch Anzeige der Kontakte bei seinem Dienstvorgesetzen) zu vermeiden gewesen wären. Der Kläger musste in diesem Zusammenhang damit rechnen, dass sich bei entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Gefangenen ... bzw. dessen Schwester etwaige Ermittlungsmaßnahmen zwangsläufig auch gegen ihn richten würden. Den Ermittlungsmaßnahmen vom ... fehlt es nach alledem an der notwendigen Dienstbezogenheit.
27 
3. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise angeregten weiteren Sachverhaltsermittlung, gerichtet auf die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Nachweis der Ursächlichkeit der Vorkommnisse am ... für die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bedurfte es nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auf die Ursächlichkeit der Ermittlungsmaßnahmen für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers kommt es aufgrund der fehlenden Dienstbezogenheit der Ereignisse nicht mehr an.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5000 EUR festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Vernehmung und der Durchsuchungsmaßnahmen am ... als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
19 
Die Vernehmung und die Durchsuchungsmaßnahmen am ... (i.F.: Ermittlungsmaßnahmen) erfüllen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG nicht. Zwar dürfte jedenfalls die erstmalige Vernehmung des Klägers mit der Eröffnung der Tatvorwürfe in der Justizvollzugsanstalt noch als plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG einzustufen sein. Abgesehen von der Frage, ob die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge eines unmittelbar erlittenen seelischen Schocks (vgl. dazu etwas BVerwG, Urteil vom 09.04.1970 - II C 49.68 -, juris) ursächlich darauf zurückgeführt werden können oder sich erst über einen längeren Zeitraum entwickelt haben, fehlt es aber an der erforderlichen Dienstbezogenheit der geltend gemachten Ereignisse.
20 
1. Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen. Das ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der der Beamte also gewissermaßen "im Banne" des Dienstes steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1976 - VI C 203.73 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2007 - 4 S 516/06 -, juris Rn. 17 ff.). Die Tatbestandsmerkmale "in Ausübung des Dienstes" bzw. „infolge des Dienstes“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel dann verwirklicht, wenn sich der Beamte während der Arbeitszeit, insbesondere der regelmäßigen Arbeitszeit, im Dienstgebäude aufhält und dort einem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis ausgesetzt war. Allerdings rechtfertigen es Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen. Dabei ist insbesondere an Verhaltensweisen zu denken, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderlaufen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - II C 10.62 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 81/08 -, juris Rn. 18).
21 
Ausgehend hiervon kann es im Fall staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsmaßnahmen für die Dienstbezogenheit des plötzlich eingetretenen Ereignisses nicht allein auf Zeit und Ort der konkreten Ermittlungsmaßnahmen ankommen. Denn bei den Ermittlungsmaßnahmen handelt es sich nicht um ein zufälliges, jederzeit mögliches Ereignis, das während der Dienstausübung eingetreten ist (vgl. zu einer solchen Konstellation: BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 81/08 -, juris), sondern um zielgerichtet ergriffene Maßnahmen, die sich auf zuvor erlangte Erkenntnisse und zuvor erwirkte richterliche Beschlüsse stützen. Der notwendige Dienstbezug des Ereignisses kann sich in diesem Fall nicht schon daraus ergeben, dass die Maßnahmen am Arbeitsplatz des Beamten durchgeführt wurden. Denn dann läge es auch bei Ermittlungsmaßnahmen aufgrund außerdienstlichen bzw. dem Interesse des Dienstherrn zuwiderlaufenden Verhaltens eines Beamten in der Hand der Ermittlungsbehörde, ob sie den Anwendungsbereich des Dienstunfallrechts eröffnet. Dies widerspricht Sinn und Zweck des § 45 LBeamtVG, da sich in diesen Fällen keine Risiken der dienstlichen Sphäre verwirklichen, sondern Zeit und Ort der Ermittlungsmaßnahmen allein ermittlungstaktisch bestimmt werden.
22 
Vielmehr ist maßgeblich, ob das Geschehen, auf das sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen beziehen, seinerseits den erforderlichen Bezug zur Dienstausübung aufweist, sich also während der pflichtgemäßen Erledigung der dem Kläger obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignet hat und nicht seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre zuzuordnen ist. Die Pflicht des Dienstherrn zur besonderen Schutzgewährung durch Unfallfürsorge ist nach dem Vorstehenden eine Kehrseite der besonderen Pflichtenstellung des Beamten. Die Pflicht, sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen und sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten, erfordert es dabei, den Beamten von den finanziellen Belastungen freizustellen, die sich aus einer im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit und seiner Stellung als Beamter erfolgten, im Nachhinein aber nicht gerechtfertigten Strafverfolgung ergeben (vgl. in anderem Zusammenhang: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.1996 - 4 S 3322/94 -, juris Rn. 8).
23 
Auch wenn staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen – wie hier – wegen des Verdachts der Begehung einer vorsätzlichen Straftat im Dienst letztlich nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, stellen sie danach grundsätzlich kein Ereignis dar, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, wenn der Beamte vorwerfbar und ohne dienstliche Veranlassung tatsächliche Anhaltspunkte gesetzt hat, die den Anfangsverdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat begründen, und er vor diesem Hintergrund mit der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen rechnen musste. Das Risiko – wenn auch möglicherweise ergebnislos verlaufender – Ermittlungsmaßnahmen ist dann nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen. Denn schon der vorwerfbar ohne dienstliche Veranlassung gesetzte Anfangsverdacht hinsichtlich einer vorsätzlichen Straftat läuft den Interessen des Dienstherrn zuwider und ist allein durch den einzelnen Beamten steuer- und kontrollierbar. Die durch etwaige Strafverfolgungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang entstehenden Sonderbelastungen sind dann allein dem privaten Risikobereich des Beamten zuzuordnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.1996 - 4 S 3322/94 -, juris Rn. 9). Dabei kann es aus Sicht der Kammer auch nicht darauf ankommen, ob das im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen festgestellte Verhalten des Beamten konkret den Anlass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen gesetzt hat, denn dann wäre es allein dem Zufall überlassen, ob die Ermittlungsbehörde konkret aufgrund eines Verhaltens des betroffenen Beamten tätig wird oder ob sie aufgrund von Umfeldermittlungen und kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat gewonnen hat und erst im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen Erkenntnisse über das Verhalten des Beamten gewinnt bzw. gewinnen kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei einer ex-post-Betrachtung der Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung einer vorsätzlichen Straftat, der Voraussetzung für weitergehende Ermittlungsmaßnahmen wie eine Durchsuchung ist (vgl. § 102 StPO), auf durch den Beamten vorwerfbar und ohne dienstliche Veranlassung gesetzte tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden kann. Denn bei seiner Dienstausübung hat der Beamte bereits jeden Anschein strafbaren Verhaltens zu vermeiden (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Ein entsprechendes, den Anfangsverdacht einer vorsätzlichen Straftat begründendes Verhalten läuft daher den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwider. Ermittlungsmaßnahmen, die an einen solchen Sachverhalt anknüpfen, sind dann unabhängig von ihrem konkreten Anlass dem privaten Risikobereich des Beamten zuzuordnen.
24 
2. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vorwerfbar tatsächliche Anhaltspunkte gesetzt, die den Anfangsverdacht der Bestechlichkeit begründen konnten. Eine dienstliche Veranlassung hierfür ist nicht ersichtlich.
25 
Die Kammer ist angesichts der vom Kläger in der Sache nicht in Frage gestellten tatsächlichen Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft davon überzeugt, dass der Kläger von den Kontakten seiner Ehefrau zur Schwester des Gefangenen ... wusste. Aus den bei der Schwester des Gefangenen aufgefundenen Postbelegen sowie dem sichergestellten Paket ergibt sich, dass jedenfalls die Ehefrau des Klägers während der Haftzeit des Gefangenen ... in wiederholtem Kontakt mit der Schwester des Gefangenen stand. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass unter der Wohnanschrift des Klägers noch eine weitere Person mit dem Mädchennamen der Ehefrau wohnte. Dem Kläger ist dieser Kontakt in irgendeiner Form auch bekannt gewesen, da ein Notizzettel mit der Adresse der Schwester des Gefangenen bei der Wohnungsdurchsuchung am ... im Schlafzimmer seiner Wohnung unter dem Rand eines Spiegels geklemmt aufgefunden worden ist. Für diese Kontakte hatten weder der Kläger noch seine Ehefrau eine Erklärung. Hinzu kommt, dass dem Kläger auch bewusst gewesen sein musste, dass seine aktenkundigen finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich ein Motiv für ein Bestechungsdelikt bilden konnten. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger, dem als erfahrenem Justizvollzugsbeamten die besondere Sensibilität von Kontakten mit Gefangenen oder deren Angehörigen sowie die Bedeutung der Einhaltung der dienstlichen Regelungen zum Posttransport bewusst gewesen sein musste, jeden weiteren Anschein unkorrekten Verhaltens gegenüber dem betroffenen Gefangenen vermeiden müssen. Er hat jedoch trotz dieser Umstände, wie er im Disziplinarverfahren ausdrücklich eingeräumt hat, Post des Gefangenen ... unter Unterlassung der eigentlich gebotenen Vorlage an die Vollzugsdienstleitung mehrmals direkt in den Postausgang der Justizvollzugsanstalt gegeben und damit gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Eine dienstliche Veranlassung für dieses Verhalten ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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In einer Gesamtschau begründen diese Umstände hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht der Bestechlichkeit nach § 332 StGB, welche allein in der Sphäre des Klägers wurzeln und durch entsprechendes Verhalten des Klägers (z.B. Einwirken auf seine Ehefrau, Vermeidung des Kontakts zu dem Gefangenen ... durch Anzeige der Kontakte bei seinem Dienstvorgesetzen) zu vermeiden gewesen wären. Der Kläger musste in diesem Zusammenhang damit rechnen, dass sich bei entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Gefangenen ... bzw. dessen Schwester etwaige Ermittlungsmaßnahmen zwangsläufig auch gegen ihn richten würden. Den Ermittlungsmaßnahmen vom ... fehlt es nach alledem an der notwendigen Dienstbezogenheit.
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3. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise angeregten weiteren Sachverhaltsermittlung, gerichtet auf die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Nachweis der Ursächlichkeit der Vorkommnisse am ... für die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bedurfte es nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auf die Ursächlichkeit der Ermittlungsmaßnahmen für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers kommt es aufgrund der fehlenden Dienstbezogenheit der Ereignisse nicht mehr an.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.
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Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5000 EUR festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 25.02.2010 00:00

Tatbestand 1 Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines Zeckenbisses und der daraus hervorgegangenen Borrelioseerkrankung als Dienstunfall.
published on 28.09.2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Dezember 2005 - 17 K 951/04 - geändert. Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 28. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. J
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.