Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juni 2007 - 5 K 2394/05

bei uns veröffentlicht am26.06.2007

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufnahme als Pflichtmitglied bei der Beklagten, der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
Die am ... 1957 geborene Klägerin erlangte am 07.09.1987 ihre Approbation als Ärztin. Da die Klägerin damals ihren Beruf nicht ausübte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.1987 fest, dass die Pflichtmitgliedschaft bei ihr entfalle. Zum 18.07.2005 nahm die Klägerin erstmals eine Tätigkeit als Ärztin auf.
Mit Antrag vom 18.07.2005 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten an und beantragte ihre Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2005 fest, dass für die Klägerin die Pflichtteilnahme an der Versorgungsanstalt entfalle, da sie bei Eintritt der sonstigen Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme älter als 45 Jahre gewesen sei.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 16.08.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005 zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf die Regelung des § 18 Nr. 2 der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in der Fassung vom 01.01.2002, wonach die Pflichtteilnahme für Teilnehmer entfalle, wenn sie bei Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme älter als 45 Jahre seien; dies gelte nicht, wenn die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt beantragt sei und der Nachversicherungszeitraum vor Vollendung des 45. Lebensjahres begonnen habe. Die Voraussetzungen für ein Entfallen der Pflichtteilnahme seien bis zum 31.12.2004 gegeben gewesen. Aufgrund der Änderung des § 18 Nr. 2 der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte gebe es die 45-Jahresgrenze seit 01.01.2005 nicht mehr. Allerdings gelte für diesen Fall die Übergangsbestimmung des § 37 Abs. 2 der seit 01.01.2005 geltenden Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Diese bestimme, dass die Pflichtteilnahme entfalle, wenn ein Berufsangehöriger am 31.12.2004 kein Teilnehmer gewesen sei und er bis zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet habe. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift lägen für die Klägerin vor. Die Übergangsvorschrift stelle eine Vertrauensschutzregelung dar, die frühere Nichtteilnehmer davor schütze, in fortgeschrittenem Alter noch zur Teilnahme herangezogen zu werden, obwohl ein Vertrauen in die weitere Nichtteilnahme bestanden habe. Unter diese Regelung falle auch die Klägerin. Die Regelung verstoße auch nicht gegen EU-Recht, das dazu diene, migrierende EU-Staatsbürger vor Diskriminierungen zu schützen. Migrierende EU-Bürger sollten davor geschützt werden, bei einer Migration nach dem 45. Lebensjahr nicht mehr rentenversicherungspflichtig werden zu können. Dieser Schutz vor Diskriminierung gelte aber nicht für die Klägerin, da bei ihr ein reiner Inlandsfall vorliege, der in seiner konkreten Ausgestaltung darauf zurück zu führen sei, dass sie vor dem 45. Lebensjahr überhaupt nicht als Ärztin berufstätig gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.09.2005 zugestellt.
Mit ihrer am 27.10.2005 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,
die Verfügung der Beklagten vom 08.08.2005 in der Gestalt von deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Pflichtmitglied in der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte aufzunehmen.
Zur Begründung ihrer Klage lässt sie vortragen: Die Versagung der Pflichtmitgliedschaft verstoße einerseits gegen das Gesetz über die Versorgungsanstalt und andererseits werde die Regelung der Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 der Satzung der Beklagten, auf die sich diese berufe, vom Wortlaut des Gesetzes über die Versorgungsanstalt nicht gedeckt und sei aufgrund des Regelungsgehalts verfassungswidrig. Das Gesetz normiere ohne Einschränkung, dass an der Versorgungsanstalt die dort angegeben Berufsgruppen teilnehmen würden. Einen Hinweis darauf, dass bestimmte Altersgruppen ausgenommen seien oder ausgenommen werden dürften, enthalte das Gesetz ersichtlich nicht. Wenn nun aufgrund der eigenen Lebensplanung der Berufseinstieg als Ärztin erst nach der Kindererziehungszeit erfolge und in den letzten Jahren eine Tätigkeit nicht als angestellte Ärztin, sondern als Physiotherapeutin ausgeübt worden sei, so könne dies nicht dazu führen, dass dieser Sachverhalt anders behandelt werde als wenn sie im gleichen Zeitraum seit 1987 irgendwann ein paar Monate als Ärztin gearbeitet hätte, Pflichtmitglied geworden wäre, sodann wegen der Pflichtmitgliedschaft die Pflichtteilnahme geruht hätte und der Wiedereinstieg in den Beruf erst mit 48 Jahren erfolgt wäre. Ein Arzt, der in einem anderen Bundesland vor Vollendung des 45. Lebensjahres auch nur für kurze Zeit Pflichtteilnehmer gewesen sei, werde selbstverständlich von der Beklagten als Pflichtmitglied aufgenommen, auch wenn er am 31.12.2004 bereits älter als 45 Jahre gewesen sei. Diese Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ohne sachlich rechtfertigenden Grund verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Auch sei die Normierung der Altersgrenze von 45 Jahren willkürlich. Zwar hätten vermutlich Statistiker und Versicherungsmathematiker viele Argumente dafür gefunden, weshalb man nicht älter als 45 Jahre sein solle, wenn man Mitglied in einem Versorgungswerk werden wolle. Die Lösung könne aber nicht der Ausschluss dieses Personenkreises sein. Die Leistungshöhe müsse dem sich daraus ergebenden Problem Rechnung tragen. Mit dem Ausschluss von der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten werde eine 45-jährige dem Personenkreis gleichgestellt, der das Rentenalter bereits erreicht habe oder seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Dies sei diskriminierend. Sie sei mit 45 Jahren noch wenigstens 17 Jahre im arbeitsfähigen Alter. In der bis 31.12.2004 geltenden Satzung sei eine Pflichtteilnahme vorgesehen gewesen auch für über 45-jährige Ärzte, bei denen die Voraussetzungen der Nachversicherung vorgelegen hätten. Welche Konstellation dies betreffe, habe bislang nicht nachvollzogen werden können, betreffe aber vermutlich Ärzte, die zuvor Mitglied im Versorgungswerk eines anderen Bundeslandes gewesen seien und führe zu dem bereits zuvor beschriebenen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Entscheidend sei die Frage, ob die Satzung ohne normierte Gesetzesgrundlage von sich aus definieren könne, dass der 31.12.2004 als Stichtag für den Ausschluss von Ärzten über 45 Jahren gelte, mit der Folge, dass eine ganze Personengruppe, nämlich Ärzte, die am 31.12.2004 zwischen 45 und 65 Jahre alt gewesen seien, nicht mehr Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk werden könnten. Der Auffassung der Beklagten, dass die Übergangsregelung der Satzung eine Vertrauensschutzregelung enthalte, die frühere Nichtteilnehmer davor schützen solle, im hohen Alter von mehr als 45 Jahren Pflichtmitglied werden zu müssen, könne nicht gefolgt werden. Unter dem Gedanken des Vertrauensschutzes sei es richtig, Befreiungsmöglichkeiten auf Antrag zu schaffen für den Personenkreis, der bislang anderweitig beschäftigt gewesen sei und eine Altersversorgung auf andere Weise sichergestellt habe. Derartige Regelungen gebe es beispielsweise beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Die reine Stichtagsregelung verstoße gegen das Willkürverbot und finde keine sachliche Rechtfertigung. Das Argument, migrierende EU-Angehörige seien insoweit schutzbedürftig, damit sie bei einer Migration nach dem 45. Lebensjahr im neuen Land rentenversicherungspflichtig werden könnten, erweise sich für den vergleichbaren am 31.12.2004 45-jährigen Migranten als Scheinargument, denn dieser würde doch, wenn er nicht Pflichtmitglied in der Versorgungsanstalt werden dürfte, als angestellter Arzt in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert werden. Es gebe kein Argument dafür, warum der EU-Ausländer anders und besser behandelt werde als sie. Es sei auch nicht einzusehen, warum ein Arzt / eine Ärztin, die am 31.12.2004 erst 44 Jahre alt gewesen sei und sich im Jahr 2008 zum Einstieg in das ärztliche Berufsleben entscheide, ohne weiteres aufgenommen werde, Ärzte, die am 31.12.2004 über 45 Jahre alt seien, aber nicht. Bei dem Berufseinstieg der dann 48-jährigen Ärztin werde das Versorgungswerk in identischer Weise überproportional belastet. Im Hinblick darauf, dass sie vor der Zeit der Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit in ihrem Zweitberuf als Krankengymnastin sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, werde das Risiko einer Berufsunfähigkeit auch von der Deutschen Rentenversicherung mitgetragen. Der völlige Ausschluss von der Mitgliedschaft bei der Beklagten erfolge daher ohne sachlich rechtfertigenden Grund. Im Übrigen habe die Beklagte ihre Behauptung einer unüberschaubaren Belastung mit Risiken nicht belegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, das Entfallen der Pflichtteilnahme sei zu Recht festgestellt worden. Zwar existiere die seit 2002 geltende Regelung der Altersgrenze von 45 Jahren für das Entfallen der Pflichtmitgliedschaft im Hinblick auf die Umsetzung der Verordnung VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht mehr. Diese Änderung habe dazu gedient, migrierende EU-Bürger vor Diskriminierungen zu schützen, wenn diese vor dem 45. Lebensjahr in der EU berufstätig gewesen seien, aber erst nach dem 45. Lebensjahr in Deutschland, insbesondere in Baden-Württemberg tätig würden. Bei der Klägerin handele es sich aber nicht um eine EU-Bürgerin, die vor dem 45. Lebensjahr außerhalb von Deutschland und danach erstmals in Deutschland tätig gewesen sei, sondern um eine Ärztin, die den Beruf erstmals jenseits des 45. Lebensjahres ausgeübt habe. Für diese Fälle sei eine Vertrauensschutzregelung in Form des § 37 Abs. 2 der Satzung der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte eingeführt worden, wonach gerade solche Personen davor geschützt werden sollen, noch zur Teilnahme an der Pflichtmitgliedschaft herangezogen zu werden. Die Klägerin könne nicht beanspruchen, von dieser Vertrauensschutz bewirkenden Regelung ausgenommen zu werden. Die Klägerin werde nicht als Ausländerin von der Regelung diskriminiert, sondern es handele sich im vorliegenden Fall allenfalls um eine „Inländerdiskriminierung“, gegen die das EU-Recht gerade keinen Schutz biete und auch nicht bieten solle. Die bisherige Regelung habe nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Sie habe der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers unterlegen, der seinen Mitgliederkreis so abgrenzen dürfe, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei. Eine Vergleichbarkeit mit den sogenannten Nachversicherungsfällen und mit den Fällen von ausländischen Ärzten, die zuvor innerhalb der EU tätig gewesen seien, liege nicht vor. Hinzuweisen sei darauf, dass bei Stichtagsregelungen immer Härtefälle auftreten könnten. Die Übergangsregelung sei geschaffen worden, weil davon auszugehen sei, dass ein nicht unerheblicher Teil der Betroffenen, die in der Vergangenheit bereits Entfallensbescheide wegen Überschreitens der Altersgrenze erhalten hätten, anderweitige Vorsorge für das Alter getroffen habe und es vorziehe, bereits erworbene Anwartschaften auszubauen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass in Einzelfällen ein Interesse bestehe, auch noch später Pflichtmitglied zu werden. Dem stehe aber das berechtigte Interesse der Versorgungsanstalt entgegen, ältere Teilnehmer, bei denen ein erhöhtes Risiko der Berufsunfähigkeit bestehe, nicht aufnehmen zu müssen. Die Klägerin übersehe, dass mit einer Aufnahme als Pflichtmitglied in der Versorgungsanstalt allein diese das Risiko der Berufsunfähigkeit trage und die Rentenversicherung trotz der diesbezüglichen Versicherungszeiten der Klägerin daran keinen Anteil habe. Deshalb bestehe ein berechtigtes Interesse am Ausschluss von der Pflichtmitgliedschaft. Dass es theoretisch auch andere denkbare Regelungsmöglichkeiten gegeben habe, führe nicht zur Unzulässigkeit der getroffenen Regelung. Das Risiko der Berufsunfähigkeit steige mit zunehmenden Alter.
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Dem Gericht liegt die Akte der Beklagten vor. Auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme als Pflichtmitglied in die beklagte Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
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Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte noch aus der maßgeblichen Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
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Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte nehmen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kammergesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen und im Land Baden-Württemberg ihren Beruf ausüben, an der Versorgungsanstalt teil, soweit sie nicht als Beamte einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung haben. Danach gehört die Klägerin zu dem Personenkreis, der an der Versorgungsanstalt teilnimmt. Denn sie ist approbierte Ärztin und gehört der Landesärztekammer an, womit sie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kammergesetzes normierten Voraussetzungen erfüllt. Nähere Regelungen zur Teilnahme und Pflichtteilnahme ergeben sich aus der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Diese beruht auf der Ermächtigung des § 11 des Gesetzes, wonach die Verhältnisse der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, durch die Satzung geregelt werden. Nach § 17 der Satzung in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: Satzung 2005) richtet sich die Teilnahme an der Versorgungsanstalt nach § 7 des Gesetzes und nach den §§ 18 bis 21 der Satzung. § 18 Satz 1 Satzung 2005 regelt für die nach § 7 des Gesetzes Teilnahmepflichtigen die Voraussetzungen des Entfallens der Pflichtteilnahme. Dies war nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des § 18 Nr. 2 der Satzung dann der Fall, wenn die Teilnahmepflichtigen älter als 45 Jahre waren; dies galt allerdings nicht, wenn die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt beantragt war und der Nachversicherungszeitraum vor Beginn des 45. Lebensjahres begonnen hatte. Nach der hier maßgeblichen, zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung der Satzung entfällt nach § 18 Nr. 2 die Pflichtteilnahme, wenn die Teilnahmepflichtigen bei Eintritt der Voraussetzungen der Pflichtteilnahme 1. berufsunfähig sind, 2. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 3. Beamte, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit sind und solange für sie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nach § 18 Satzung 2005 würde die Pflichtteilnahme der Klägerin nicht entfallen.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings an der Übergangsvorschrift des § 37 Satzung 2005. Danach entfällt die Pflichtteilnahme, wenn ein Berufsangehöriger am 31.12.2004 kein Teilnehmer war und er bis zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei der Klägerin vor. Denn sie hat ihre berufliche Tätigkeit als Ärztin erstmals am 18.07.2005 aufgenommen, war damit am 31.12.2004 kein Teilnehmer der Versorgungsanstalt, und sie hatte am 31.12.2004 bereits das 45. Lebensjahr vollendet.
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Die Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 Satzung 2005 und die mit ihr normierte Altersgrenze von 45 Jahren verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG.
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Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, u.a. Beschl. v. 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 99, 129).
18 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderung folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen (BVerfGE 88, 87,<96f.>). Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72, <88>). Diese Bindung ist um so enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72, <89>). Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123, <134>; 82, 126, <146>).
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Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72, <90>). Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126, <146>).
20 
Die Erwägungen, die dieser Abstufung zugrunde liegen, sind auch für die Frage von Bedeutung, inwieweit dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zukommt. Für die Überprüfung solcher Prognosen gelten ebenfalls differenzierte Maßstäbe, die von der bloßen Evidenzkontrolle bis zu einer strengen inhaltlichen Kontrolle reichen. Dabei sind insbesondere die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts und die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen; außerdem hängt der Prognosespielraum auch von der Möglichkeit des Gesetzgebers ab, sich im Zeitpunkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden (vgl. BVerfGE 50, 290, <332 f.>).
21 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine lediglich verhaltensbezogene Unterscheidung. Die Betroffenen sind in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen die Möglichkeit zur Pflichtteilnahme mittels der dargestellten einschlägigen Bestimmungen differenziert wird. Sie bestimmen nämlich insbesondere den Zeitpunkt, wann die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte normierten Voraussetzungen eintreten. Hinzu kommt, dass es sich bei der Pflichtteilnahme zumindest auch um eine die Teilnehmer begünstigende Regelung handelt. Folglich kommt hier dem Satzungsgeber ein weit reichender Gestaltungsspielraum zu, die gerichtliche Kontrolldichte ist dementsprechend auf den Maßstab des Willkürverbots zurückgenommen.
22 
Davon ausgehend verstößt die Altersgrenze von 45 Jahren für die Teilnahme an der Versorgungsanstalt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Altersgrenze, die an den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme zu einem bestimmten Lebensalterszeitpunkt anknüpft, dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder der Versorgungsanstalt. Der Satzungsgeber ist berechtigt, diese Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/87 -, VBlBW 1987, 306). Dabei steht er vor der Aufgabe, einerseits für möglichst viele Berufsangehörige die Pflichtversorgung zu begründen, andererseits hat der Satzungsgeber aber auch darauf zu achten, dass die Versorgungsanstalt nicht durch eine zu hohe Anzahl von Mitgliedern belastet wird, die alsbald Leistungen in Anspruch nehmen, ohne noch durch die Entrichtung von Beiträgen zur Leistungsfähigkeit der Vorsorgungsanstalt beizutragen. Daher erscheint gerade unter versicherungstechnischen Gesichtspunkten eine auf das Lebensalter abstellende Ausnahme von der Pflichtteilnahme gerechtfertigt, so dass die Festlegung einer Altersgrenze von 45 Lebensjahren nicht willkürlich ist (vgl. Bayer. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.1986, Vf. 14 - VII - 84 und Vf. 26 - VII - 84, BayVBl. 1986, 605; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.06.1987 - 9 S 2785/86 - und Urt. v. 29.06.1988 - 9 S 2112/87 -).
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Die Einwendungen der Klägerin hiergegen greifen nicht durch. Die vom Satzungsgeber vorgenommene Begrenzung der Pflichtteilnahme durch die Festlegung eines Höchstbeitrittsalters ist aufgrund der Besonderheiten des Finanzierungs- und Versorgungssystems der Versorgungsanstalt gerechtfertigt. Die von den Teilnehmern geleisteten Versorgungsabgaben werden durch jährlich ermittelte Jahresleistungszahlen bewertet. Die im Laufe des Berufslebens erlangte Summe der Jahresleistungszahlen ist für die Höhe des individuellen Rentenanspruchs maßgebend. Dies hat zur Folge, dass die in jungen Jahren erworbenen Jahresleistungszahlen genauso rentenwirksam sind wie die kurz vor Rentenbeginn gezahlten Abgaben. Es kommt somit für die individuelle Rentenhöhe nicht darauf an, wie lange ein gezahlter Beitrag der Versorgungsanstalt zur Verfügung gestanden hat. Zinsvorteile aus einer langen Verweildauer der Beiträge kommen nicht dem jeweiligen Teilnehmer, der sie geleistet hat, sondern allen Teilnehmern - unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft - zugute. Die Aufnahme von Teilnehmern in fortgeschrittenem Lebensalter, die aufgrund des Finanzierungs- und Versorgungssystems nur unterdurchschnittlich zu den Versorgungsleistungen beitragen, wäre daher der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft der Versorgungsanstalt nicht zuträglich. Der Eintritt des Versorgungsfalls bei Teilnehmern, die erst kurze Zeit an der Versorgungsanstalt teilnehmen, belastet daher die Versorgungsanstalt in besonderer Weise. Für den Fall der Berufsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr gilt dies in besonderem Maße, denn der bis dahin erworbene Anspruch wird nicht nur aufgrund der tatsächlich erbrachten Jahresleistungen ermittelt, sondern durch Zurechnungsjahre ergänzt. Weiter zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte das Risiko des Eintritts von Berufsunfähigkeit für Teilnehmer auch dann alleine zu tragen hat, wenn diese Personen zuvor - wie die Klägerin - in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und damit Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung waren. Denn es findet - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - zwischen der Versorgungsanstalt und der gesetzlichen Rentenversicherung kein Ausgleich von Lasten statt, oder anders formuliert, trägt die Rentenversicherung als der früher zuständige Träger der Sozialversicherung die durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit entstehenden Lasten nicht anteilig mit, obwohl der betroffene Versicherte während eines Teils seiner beruflichen Tätigkeit Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet hat. Daraus ergibt sich für die Versorgungsanstalt bei der Aufnahme von Teilnehmern, die den Arztberuf relativ spät aufnehmen, das Risiko, unter Umständen alsbald Leistungen erbringen zu müssen, ohne dass der betroffene Teilnehmer seinerseits über eine längere Zeit Beitragsleistungen erbracht hat. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und inwieweit das Risiko des Eintritts von Erwerbsunfähigkeit mit zunehmendem Alter steigt, kommt es nicht entscheidungserheblich an, wenngleich nach Auffassung der Kammer die Zunahme dieses Risikos mit zunehmendem Alter evident ist.
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Der Hinweis der Klägerin, dass die Altersgrenze nach der bis zum 01.01.2005 geltenden Fassung der Satzung nicht gegolten habe, wenn die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt beantragt gewesen sei und der Nachversicherungszeitraum vor Vollendung des 45. Lebensjahres gelegen habe, gebietet keine andere Beurteilung. Der Personenkreis, dem damit trotz Überschreitung des 45. Lebensjahres die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt ermöglicht wird, ist der von ehemaligen Beamten, die nach Beendigung ihres Dienstverhältnis als angestellter oder selbständiger Arzt tätig werden und denen aus ihrem früheren Dienstverhältnis ein Anspruch zusteht, dass der ehemalige Dienstherr für sie im Wege der Nachversicherung nach §§ 181 ff., 186 SGB VI Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Zwar übernimmt die Versorgungsanstalt mit der Aufnahme von ehemals beamteten nachzuversichernden Ärzten über 45 Jahren das Risiko eines künftig eintretenden Versorgungsfalls, und es werden für die Berechnung von Versorgungsansprüchen auch die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten berücksichtigt. Indes erhält die Versorgungsanstalt im Gegenzug dafür durch die Nachentrichtung der Beiträge einen finanziellen Ausgleich für das von ihr übernommene Risiko. Diesem Personenkreis gehört die Klägerin indes nicht an.
25 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre willkürlich sei, weil man mit der gleichen Rechtfertigung eine Altersgrenze von etwa 42 oder 48 Jahren hätte festsetzen können. Die Festsetzung der Altersgrenze unterliegt insoweit dem Gestaltungsspielraum, der dem Satzungsgeber bei der Schaffung begünstigender Regelungen eingeräumt ist. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass jede Stichtagsregelung eine Härte beinhaltet.
26 
Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 oder Abs. 2 GG vor. Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind, zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern. Durch die Anfügung von Satz 2, wonach der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt, ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. Damit gewährleistet Art. 3 Abs. 2 GG auch Schutz vor faktischen Benachteiligungen von Frauen gegenüber Männern, auch wenn diese auf Regelungen beruhen, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder gesellschaftlicher Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 05.04.2005 - 1 BvR 774/02 - BVerfGE 113, 1). Davon ausgehend vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 und Abs. 2 GG berufen könnte. Es ist von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar, dass sie wegen der Erziehung ihrer Kinder - und damit wegen eines überwiegend Frauen betreffenden Umstandes - an einer früheren Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres gehindert gewesen sei. Nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten war sie vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Ärztin immerhin über zehn Jahre in ihrem weiteren Beruf als Physiotherapeutin tätig. Es ist im Übrigen auch zweifelhaft, ob die Verweigerung der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt, die nicht an das Geschlecht des Betroffenen, sondern allein an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in einem bestimmten Lebensalter anknüpft, zu einer erheblichen, der Klägerin nicht zumutbaren Benachteiligung führt. Denn auch wenn sie kein Pflichtmitglied bei der Versorgungsanstalt wird, ist sie im Hinblick auf ihre soziale Absicherung beim Eintritt von Berufsunfähigkeit oder im Alter nicht ohne Schutz. Sie ist aufgrund ihrer Tätigkeit als angestellte Ärztin bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und erwirbt dort Ansprüche für den Fall von Berufsunfähigkeit und für ihre Alterssicherung.
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Dass die Versorgungsanstalt in der ab 01.01.2005 geltenden Neufassung der Satzung zwar im Hinblick auf Bestimmungen des Europarechts die Altersgrenze von 45 Jahren grundsätzlich aufgegeben hat, sie aber gleichwohl durch die Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 der Satzung beibehalten hat für den Personenkreis, der - wie die Klägerin - zum 31.12.2004 keine Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt erlangt und das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte, verstößt weder gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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Dass die Klägerin anders als Ärzte, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates besitzen, bei erstmaliger Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres keine Aufnahme in der Versorgungsanstalt findet, begegnet europarechtlich keinen Bedenken.
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Zwar gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern (ABl. L 149 vom 05.07.1971, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, ABl. L 117, S. 1) nach der zum 01.01.1995 erfolgten Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlament und des Rates auch für die beklagte Versorgungsanstalt. Dies hat die Versorgungsanstalt veranlasst, ihre Satzung mit Wirkung ab 01.01.2005 zu ändern, was zur Folge hat, dass künftig Ärzte aus anderen EU-Staaten, die erstmals im Alter von mehr als 45 Jahren in Baden-Württemberg eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen, Aufnahme in der Versorgungsanstalt finden. Auf einen Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG-Vertrag kann sich die Klägerin im Hinblick darauf aber nicht berufen. Denn die von ihr beklagte Schlechterstellung gegenüber EU-Ausländern durch das nationale Recht stellt sich, da es sich bei ihr um ein Inländerin handelt, als so genannte Inländerdiskriminierung dar. Die Diskriminierung eines Inländers gegenüber einem EU-Ausländer unterliegt aber nicht den Regelungen des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 12 Abs. 1 EG-Vertrag, wenn die Stellung des Inländers keinen Bezug zu gemeinschaftsrechtlichen Sachregelungen aufweist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 28.01.1992 - Rs C-332/90 - Steen -, u. v. 16.02.1995 - Rs C-29/94 - Aubertin -). So liegen die Dinge hier. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und war noch niemals in einem Land der Europäischen Union als Ärztin tätig oder in sonstiger Weise beruflich dort tätig. Damit hat sie von dem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft keinen Gebrauch gemacht, und der ihrer Klage zugrunde liegende Sachverhalt weist als rein interner Sachverhalt keinen Bezug zu gemeinschaftsrechtlichen Sachregelungen auf. Der Umstand, dass inländische Staatsangehörige anders behandelt werden als EU-Ausländer, knüpft damit nicht an die Staatsangehörigkeit an. Es kann allenfalls Aufgabe des nationalen Gesetzgebers sein, Benachteiligungen von Inländern gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unterfallenden EU-Staatsangehörigen zu beseitigen. Eine Inländergleichbehandlung ist gemeinschaftsrechtlich nicht gefordert.
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Die Ungleichbehandlung von EU-Angehörigen, die - vergleichbar mit der Klägerin - erstmals im Alter von 45 Jahren oder älter eine berufliche Tätigkeit als Arzt in Deutschland oder Baden-Württemberg aufnehmen, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn aufgrund der Geltung der VO (EWG) Nr. 1408/71 auch für die Versorgungsanstalten für Ärzte findet bei Eintritt des Versorgungsfalls bei einem Arzt, der als EU-Ausländer von der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich in Baden-Württemberg niedergelassen hat, eine sogenannte Proratisierung statt. Bestehen nämlich für den betroffenen Teilnehmer der Versorgungsanstalt Anwartschaften bei ausländischen Versicherungs- und Versorgungsträgern, finden bei der Berechnung der Renten- und Versorgungsansprüche alle Zeiten der Erwerbstätigkeit unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder in einem der EU-Staaten zugebracht wurden, Berücksichtigung, und es wird im Rahmen der Rentenberechnung durch die pro rata temporis-Berechnung (sogenannte "Proratisierung") sichergestellt, dass die betroffenen Versicherungsträger bzw. Versorgungseinrichtungen jeweils nur den Anteil der Rente bzw. Versorgung erbringen müssen, der sich auf der Grundlage der tatsächlich in dem jeweiligen Staat zurückgelegten zu berücksichtigenden Zeiten ergibt (vgl. dazu Art. 46 VO (EWG) Nr. 1408/71). Findet damit aber im Falle eines EU-Ausländers, der als Arzt von der Möglichkeit der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht hat, ein Lastenausgleich zwischen den im Laufe seines Berufslebens für seine soziale Sicherung zuständigen Versicherungsträgern und Versorgungseinrichtungen statt, liegt darin ein wesentlicher, eine Ungleichbehandlung rechtfertigender Unterschied zu Ärzten, die ausschließlich in Deutschland gearbeitet haben. Denn im deutschen Recht gibt es derzeit keine dem Sinn und Zweck des Art. 46 VO (EWG) Nr. 1408/71 entsprechende Regelung der Proratisierung zwischen den berufsständischen Versorgungswerken und der Deutschen Rentenversicherung.
31 
Die Beibehaltung der Altersgrenze von 45 Jahren für den bislang von dieser Altersgrenze betroffenen Personenkreis ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass eine andere Ausgestaltung der Regelung möglich gewesen wäre. Die Beklagte begründet den mit der Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 Satzung 2005 bewirkten Ausschluss von der Teilnahme an der Versorgungsanstalt durch Ärzte, die am 31.12.2004 über 45 Jahre alt und keine Teilnehmer der Versorgungsanstalt waren, damit, dass dieser bislang von der Teilnahme ausgeschlossene Personenkreis ein schutzwürdiges Vertrauen darauf habe, nicht Pflichtmitglied der Versorgungsanstalt werden zu müssen. Es ist zwar richtig, dass diesem Anliegen auch durch eine Befreiungsregelung hätte Rechnung getragen werden können. Eine Verpflichtung der Beklagten, eine solche Ausgestaltung zu wählen und so einem weiteren, bislang ausgeschlossenen Kreis von Personen wie etwa der Klägerin die Teilnahme an der Versorgungsanstalt zu ermöglichen, ist aber angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Satzungsgeber hier zusteht, nicht erkennbar.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme als Pflichtmitglied in die beklagte Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
13 
Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte noch aus der maßgeblichen Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
14 
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte nehmen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kammergesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen und im Land Baden-Württemberg ihren Beruf ausüben, an der Versorgungsanstalt teil, soweit sie nicht als Beamte einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung haben. Danach gehört die Klägerin zu dem Personenkreis, der an der Versorgungsanstalt teilnimmt. Denn sie ist approbierte Ärztin und gehört der Landesärztekammer an, womit sie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kammergesetzes normierten Voraussetzungen erfüllt. Nähere Regelungen zur Teilnahme und Pflichtteilnahme ergeben sich aus der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Diese beruht auf der Ermächtigung des § 11 des Gesetzes, wonach die Verhältnisse der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, durch die Satzung geregelt werden. Nach § 17 der Satzung in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: Satzung 2005) richtet sich die Teilnahme an der Versorgungsanstalt nach § 7 des Gesetzes und nach den §§ 18 bis 21 der Satzung. § 18 Satz 1 Satzung 2005 regelt für die nach § 7 des Gesetzes Teilnahmepflichtigen die Voraussetzungen des Entfallens der Pflichtteilnahme. Dies war nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des § 18 Nr. 2 der Satzung dann der Fall, wenn die Teilnahmepflichtigen älter als 45 Jahre waren; dies galt allerdings nicht, wenn die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt beantragt war und der Nachversicherungszeitraum vor Beginn des 45. Lebensjahres begonnen hatte. Nach der hier maßgeblichen, zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung der Satzung entfällt nach § 18 Nr. 2 die Pflichtteilnahme, wenn die Teilnahmepflichtigen bei Eintritt der Voraussetzungen der Pflichtteilnahme 1. berufsunfähig sind, 2. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 3. Beamte, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit sind und solange für sie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nach § 18 Satzung 2005 würde die Pflichtteilnahme der Klägerin nicht entfallen.
15 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings an der Übergangsvorschrift des § 37 Satzung 2005. Danach entfällt die Pflichtteilnahme, wenn ein Berufsangehöriger am 31.12.2004 kein Teilnehmer war und er bis zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei der Klägerin vor. Denn sie hat ihre berufliche Tätigkeit als Ärztin erstmals am 18.07.2005 aufgenommen, war damit am 31.12.2004 kein Teilnehmer der Versorgungsanstalt, und sie hatte am 31.12.2004 bereits das 45. Lebensjahr vollendet.
16 
Die Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 Satzung 2005 und die mit ihr normierte Altersgrenze von 45 Jahren verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG.
17 
Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, u.a. Beschl. v. 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 99, 129).
18 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderung folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen (BVerfGE 88, 87,<96f.>). Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72, <88>). Diese Bindung ist um so enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72, <89>). Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123, <134>; 82, 126, <146>).
19 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72, <90>). Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126, <146>).
20 
Die Erwägungen, die dieser Abstufung zugrunde liegen, sind auch für die Frage von Bedeutung, inwieweit dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zukommt. Für die Überprüfung solcher Prognosen gelten ebenfalls differenzierte Maßstäbe, die von der bloßen Evidenzkontrolle bis zu einer strengen inhaltlichen Kontrolle reichen. Dabei sind insbesondere die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts und die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen; außerdem hängt der Prognosespielraum auch von der Möglichkeit des Gesetzgebers ab, sich im Zeitpunkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden (vgl. BVerfGE 50, 290, <332 f.>).
21 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine lediglich verhaltensbezogene Unterscheidung. Die Betroffenen sind in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen die Möglichkeit zur Pflichtteilnahme mittels der dargestellten einschlägigen Bestimmungen differenziert wird. Sie bestimmen nämlich insbesondere den Zeitpunkt, wann die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte normierten Voraussetzungen eintreten. Hinzu kommt, dass es sich bei der Pflichtteilnahme zumindest auch um eine die Teilnehmer begünstigende Regelung handelt. Folglich kommt hier dem Satzungsgeber ein weit reichender Gestaltungsspielraum zu, die gerichtliche Kontrolldichte ist dementsprechend auf den Maßstab des Willkürverbots zurückgenommen.
22 
Davon ausgehend verstößt die Altersgrenze von 45 Jahren für die Teilnahme an der Versorgungsanstalt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Altersgrenze, die an den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme zu einem bestimmten Lebensalterszeitpunkt anknüpft, dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder der Versorgungsanstalt. Der Satzungsgeber ist berechtigt, diese Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/87 -, VBlBW 1987, 306). Dabei steht er vor der Aufgabe, einerseits für möglichst viele Berufsangehörige die Pflichtversorgung zu begründen, andererseits hat der Satzungsgeber aber auch darauf zu achten, dass die Versorgungsanstalt nicht durch eine zu hohe Anzahl von Mitgliedern belastet wird, die alsbald Leistungen in Anspruch nehmen, ohne noch durch die Entrichtung von Beiträgen zur Leistungsfähigkeit der Vorsorgungsanstalt beizutragen. Daher erscheint gerade unter versicherungstechnischen Gesichtspunkten eine auf das Lebensalter abstellende Ausnahme von der Pflichtteilnahme gerechtfertigt, so dass die Festlegung einer Altersgrenze von 45 Lebensjahren nicht willkürlich ist (vgl. Bayer. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.1986, Vf. 14 - VII - 84 und Vf. 26 - VII - 84, BayVBl. 1986, 605; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.06.1987 - 9 S 2785/86 - und Urt. v. 29.06.1988 - 9 S 2112/87 -).
23 
Die Einwendungen der Klägerin hiergegen greifen nicht durch. Die vom Satzungsgeber vorgenommene Begrenzung der Pflichtteilnahme durch die Festlegung eines Höchstbeitrittsalters ist aufgrund der Besonderheiten des Finanzierungs- und Versorgungssystems der Versorgungsanstalt gerechtfertigt. Die von den Teilnehmern geleisteten Versorgungsabgaben werden durch jährlich ermittelte Jahresleistungszahlen bewertet. Die im Laufe des Berufslebens erlangte Summe der Jahresleistungszahlen ist für die Höhe des individuellen Rentenanspruchs maßgebend. Dies hat zur Folge, dass die in jungen Jahren erworbenen Jahresleistungszahlen genauso rentenwirksam sind wie die kurz vor Rentenbeginn gezahlten Abgaben. Es kommt somit für die individuelle Rentenhöhe nicht darauf an, wie lange ein gezahlter Beitrag der Versorgungsanstalt zur Verfügung gestanden hat. Zinsvorteile aus einer langen Verweildauer der Beiträge kommen nicht dem jeweiligen Teilnehmer, der sie geleistet hat, sondern allen Teilnehmern - unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft - zugute. Die Aufnahme von Teilnehmern in fortgeschrittenem Lebensalter, die aufgrund des Finanzierungs- und Versorgungssystems nur unterdurchschnittlich zu den Versorgungsleistungen beitragen, wäre daher der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft der Versorgungsanstalt nicht zuträglich. Der Eintritt des Versorgungsfalls bei Teilnehmern, die erst kurze Zeit an der Versorgungsanstalt teilnehmen, belastet daher die Versorgungsanstalt in besonderer Weise. Für den Fall der Berufsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr gilt dies in besonderem Maße, denn der bis dahin erworbene Anspruch wird nicht nur aufgrund der tatsächlich erbrachten Jahresleistungen ermittelt, sondern durch Zurechnungsjahre ergänzt. Weiter zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte das Risiko des Eintritts von Berufsunfähigkeit für Teilnehmer auch dann alleine zu tragen hat, wenn diese Personen zuvor - wie die Klägerin - in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und damit Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung waren. Denn es findet - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - zwischen der Versorgungsanstalt und der gesetzlichen Rentenversicherung kein Ausgleich von Lasten statt, oder anders formuliert, trägt die Rentenversicherung als der früher zuständige Träger der Sozialversicherung die durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit entstehenden Lasten nicht anteilig mit, obwohl der betroffene Versicherte während eines Teils seiner beruflichen Tätigkeit Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet hat. Daraus ergibt sich für die Versorgungsanstalt bei der Aufnahme von Teilnehmern, die den Arztberuf relativ spät aufnehmen, das Risiko, unter Umständen alsbald Leistungen erbringen zu müssen, ohne dass der betroffene Teilnehmer seinerseits über eine längere Zeit Beitragsleistungen erbracht hat. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und inwieweit das Risiko des Eintritts von Erwerbsunfähigkeit mit zunehmendem Alter steigt, kommt es nicht entscheidungserheblich an, wenngleich nach Auffassung der Kammer die Zunahme dieses Risikos mit zunehmendem Alter evident ist.
24 
Der Hinweis der Klägerin, dass die Altersgrenze nach der bis zum 01.01.2005 geltenden Fassung der Satzung nicht gegolten habe, wenn die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt beantragt gewesen sei und der Nachversicherungszeitraum vor Vollendung des 45. Lebensjahres gelegen habe, gebietet keine andere Beurteilung. Der Personenkreis, dem damit trotz Überschreitung des 45. Lebensjahres die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt ermöglicht wird, ist der von ehemaligen Beamten, die nach Beendigung ihres Dienstverhältnis als angestellter oder selbständiger Arzt tätig werden und denen aus ihrem früheren Dienstverhältnis ein Anspruch zusteht, dass der ehemalige Dienstherr für sie im Wege der Nachversicherung nach §§ 181 ff., 186 SGB VI Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Zwar übernimmt die Versorgungsanstalt mit der Aufnahme von ehemals beamteten nachzuversichernden Ärzten über 45 Jahren das Risiko eines künftig eintretenden Versorgungsfalls, und es werden für die Berechnung von Versorgungsansprüchen auch die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten berücksichtigt. Indes erhält die Versorgungsanstalt im Gegenzug dafür durch die Nachentrichtung der Beiträge einen finanziellen Ausgleich für das von ihr übernommene Risiko. Diesem Personenkreis gehört die Klägerin indes nicht an.
25 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre willkürlich sei, weil man mit der gleichen Rechtfertigung eine Altersgrenze von etwa 42 oder 48 Jahren hätte festsetzen können. Die Festsetzung der Altersgrenze unterliegt insoweit dem Gestaltungsspielraum, der dem Satzungsgeber bei der Schaffung begünstigender Regelungen eingeräumt ist. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass jede Stichtagsregelung eine Härte beinhaltet.
26 
Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 oder Abs. 2 GG vor. Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind, zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern. Durch die Anfügung von Satz 2, wonach der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt, ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. Damit gewährleistet Art. 3 Abs. 2 GG auch Schutz vor faktischen Benachteiligungen von Frauen gegenüber Männern, auch wenn diese auf Regelungen beruhen, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder gesellschaftlicher Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 05.04.2005 - 1 BvR 774/02 - BVerfGE 113, 1). Davon ausgehend vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 und Abs. 2 GG berufen könnte. Es ist von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar, dass sie wegen der Erziehung ihrer Kinder - und damit wegen eines überwiegend Frauen betreffenden Umstandes - an einer früheren Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres gehindert gewesen sei. Nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten war sie vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Ärztin immerhin über zehn Jahre in ihrem weiteren Beruf als Physiotherapeutin tätig. Es ist im Übrigen auch zweifelhaft, ob die Verweigerung der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt, die nicht an das Geschlecht des Betroffenen, sondern allein an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in einem bestimmten Lebensalter anknüpft, zu einer erheblichen, der Klägerin nicht zumutbaren Benachteiligung führt. Denn auch wenn sie kein Pflichtmitglied bei der Versorgungsanstalt wird, ist sie im Hinblick auf ihre soziale Absicherung beim Eintritt von Berufsunfähigkeit oder im Alter nicht ohne Schutz. Sie ist aufgrund ihrer Tätigkeit als angestellte Ärztin bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und erwirbt dort Ansprüche für den Fall von Berufsunfähigkeit und für ihre Alterssicherung.
27 
Dass die Versorgungsanstalt in der ab 01.01.2005 geltenden Neufassung der Satzung zwar im Hinblick auf Bestimmungen des Europarechts die Altersgrenze von 45 Jahren grundsätzlich aufgegeben hat, sie aber gleichwohl durch die Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 der Satzung beibehalten hat für den Personenkreis, der - wie die Klägerin - zum 31.12.2004 keine Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt erlangt und das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte, verstößt weder gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
28 
Dass die Klägerin anders als Ärzte, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates besitzen, bei erstmaliger Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres keine Aufnahme in der Versorgungsanstalt findet, begegnet europarechtlich keinen Bedenken.
29 
Zwar gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern (ABl. L 149 vom 05.07.1971, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, ABl. L 117, S. 1) nach der zum 01.01.1995 erfolgten Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlament und des Rates auch für die beklagte Versorgungsanstalt. Dies hat die Versorgungsanstalt veranlasst, ihre Satzung mit Wirkung ab 01.01.2005 zu ändern, was zur Folge hat, dass künftig Ärzte aus anderen EU-Staaten, die erstmals im Alter von mehr als 45 Jahren in Baden-Württemberg eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen, Aufnahme in der Versorgungsanstalt finden. Auf einen Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG-Vertrag kann sich die Klägerin im Hinblick darauf aber nicht berufen. Denn die von ihr beklagte Schlechterstellung gegenüber EU-Ausländern durch das nationale Recht stellt sich, da es sich bei ihr um ein Inländerin handelt, als so genannte Inländerdiskriminierung dar. Die Diskriminierung eines Inländers gegenüber einem EU-Ausländer unterliegt aber nicht den Regelungen des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 12 Abs. 1 EG-Vertrag, wenn die Stellung des Inländers keinen Bezug zu gemeinschaftsrechtlichen Sachregelungen aufweist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 28.01.1992 - Rs C-332/90 - Steen -, u. v. 16.02.1995 - Rs C-29/94 - Aubertin -). So liegen die Dinge hier. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und war noch niemals in einem Land der Europäischen Union als Ärztin tätig oder in sonstiger Weise beruflich dort tätig. Damit hat sie von dem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft keinen Gebrauch gemacht, und der ihrer Klage zugrunde liegende Sachverhalt weist als rein interner Sachverhalt keinen Bezug zu gemeinschaftsrechtlichen Sachregelungen auf. Der Umstand, dass inländische Staatsangehörige anders behandelt werden als EU-Ausländer, knüpft damit nicht an die Staatsangehörigkeit an. Es kann allenfalls Aufgabe des nationalen Gesetzgebers sein, Benachteiligungen von Inländern gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unterfallenden EU-Staatsangehörigen zu beseitigen. Eine Inländergleichbehandlung ist gemeinschaftsrechtlich nicht gefordert.
30 
Die Ungleichbehandlung von EU-Angehörigen, die - vergleichbar mit der Klägerin - erstmals im Alter von 45 Jahren oder älter eine berufliche Tätigkeit als Arzt in Deutschland oder Baden-Württemberg aufnehmen, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn aufgrund der Geltung der VO (EWG) Nr. 1408/71 auch für die Versorgungsanstalten für Ärzte findet bei Eintritt des Versorgungsfalls bei einem Arzt, der als EU-Ausländer von der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich in Baden-Württemberg niedergelassen hat, eine sogenannte Proratisierung statt. Bestehen nämlich für den betroffenen Teilnehmer der Versorgungsanstalt Anwartschaften bei ausländischen Versicherungs- und Versorgungsträgern, finden bei der Berechnung der Renten- und Versorgungsansprüche alle Zeiten der Erwerbstätigkeit unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder in einem der EU-Staaten zugebracht wurden, Berücksichtigung, und es wird im Rahmen der Rentenberechnung durch die pro rata temporis-Berechnung (sogenannte "Proratisierung") sichergestellt, dass die betroffenen Versicherungsträger bzw. Versorgungseinrichtungen jeweils nur den Anteil der Rente bzw. Versorgung erbringen müssen, der sich auf der Grundlage der tatsächlich in dem jeweiligen Staat zurückgelegten zu berücksichtigenden Zeiten ergibt (vgl. dazu Art. 46 VO (EWG) Nr. 1408/71). Findet damit aber im Falle eines EU-Ausländers, der als Arzt von der Möglichkeit der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht hat, ein Lastenausgleich zwischen den im Laufe seines Berufslebens für seine soziale Sicherung zuständigen Versicherungsträgern und Versorgungseinrichtungen statt, liegt darin ein wesentlicher, eine Ungleichbehandlung rechtfertigender Unterschied zu Ärzten, die ausschließlich in Deutschland gearbeitet haben. Denn im deutschen Recht gibt es derzeit keine dem Sinn und Zweck des Art. 46 VO (EWG) Nr. 1408/71 entsprechende Regelung der Proratisierung zwischen den berufsständischen Versorgungswerken und der Deutschen Rentenversicherung.
31 
Die Beibehaltung der Altersgrenze von 45 Jahren für den bislang von dieser Altersgrenze betroffenen Personenkreis ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass eine andere Ausgestaltung der Regelung möglich gewesen wäre. Die Beklagte begründet den mit der Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 Satzung 2005 bewirkten Ausschluss von der Teilnahme an der Versorgungsanstalt durch Ärzte, die am 31.12.2004 über 45 Jahre alt und keine Teilnehmer der Versorgungsanstalt waren, damit, dass dieser bislang von der Teilnahme ausgeschlossene Personenkreis ein schutzwürdiges Vertrauen darauf habe, nicht Pflichtmitglied der Versorgungsanstalt werden zu müssen. Es ist zwar richtig, dass diesem Anliegen auch durch eine Befreiungsregelung hätte Rechnung getragen werden können. Eine Verpflichtung der Beklagten, eine solche Ausgestaltung zu wählen und so einem weiteren, bislang ausgeschlossenen Kreis von Personen wie etwa der Klägerin die Teilnahme an der Versorgungsanstalt zu ermöglichen, ist aber angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Satzungsgeber hier zusteht, nicht erkennbar.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juni 2007 - 5 K 2394/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juni 2007 - 5 K 2394/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juni 2007 - 5 K 2394/05 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Juli 2016 - 1 K 5690/15

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen der Mitgliedschaft bei der Beklagten. 3Der Kläger, der am 00.00.0000 geboren ist, absolvierte in seiner ers

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Feb. 2014 - 6 A 10959/13

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Mai 2013 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Ko

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. März 2013 - 1 K 454/11

bei uns veröffentlicht am 13.03.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt seine Aufnahme in das beklagte Versorgungswerk.2 Der am … 1949 geborene Kläger war vom 03.07.1978 bis zum 13.09.2009 als Richter bzw. Beamt

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 09. Okt. 2008 - 4 K 1795/06

bei uns veröffentlicht am 09.10.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der am ... 1943 geborene Kläger begehrt mit d

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.