Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. März 2013 - 1 K 454/11

bei uns veröffentlicht am13.03.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Aufnahme in das beklagte Versorgungswerk.
Der am … 1949 geborene Kläger war vom 03.07.1978 bis zum 13.09.2009 als Richter bzw. Beamter im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig. Mit Wirkung vom 14.09.2009 wurde er vom Justizministerium Baden-Württemberg zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit für den Amtsbezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Amtssitz Freiburg im Breisgau bestellt. Mit Schreiben vom 04.10.2009 beantragte er seine Aufnahme in das beklagte Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.
Mit Bescheid vom 30.11.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 59. Lebensjahr vollendet habe und damit eine der rechtlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfülle, wonach das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein dürfe.
Der Kläger erhob am 30.12.2009 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, § 17 der Satzung des Beklagten müsse so verstanden werden, dass bei der Frage, ob eine Nachversicherung möglich sei, auf den Beginn des Nachversicherungszeitraums und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber erst 28 Jahre alt gewesen. Vor allem aber sei die in § 9 Abs. 2 der Satzung und in § 6 Abs. 2 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes vorgesehene Altersgrenze mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Zum einen liege ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor, der eine Diskriminierung insbesondere wegen des Alters verbiete und dem unmittelbare Wirkung zukomme. Dieses Verbot sei umfassend, Ausnahmetatbestände seien nicht vorgesehen. Zudem sei das Verbot der Diskriminierung wegen Alters ein allgemeiner Grundsatz des Unionrechts, der damit unmittelbares Primärrecht der Union darstelle. Darüber hinaus falle die Angelegenheit unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrichtlinie). Auch nach dieser das Verbot der Altersdiskriminierung konkretisierenden Richtlinie sei der Ausschluss einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk wegen des Alters untersagt. Schließlich liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Sinn der Regelungen solle offenbar sein, solche Personen von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk auszuschließen, die wegen ihres relativ hohen Alters im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern nur für eine geringe Anzahl von Beitragsjahren Beiträge einzahlten, aber dennoch im Falle des Versorgungseintritts volle Versorgung genießen würden. Dieses Problem hätte gesetzgeberisch vordringlich dadurch gelöst werden müssen, dass für diesen Personenkreis möglicherweise Reduzierungen bei den Leistungen im Versorgungsfall hätten vorgesehen werden können. Ferner hätte das Problem auch durch eine gesetzliche Regelung vermieden werden können, nach der ein Anwärter ab einem bestimmten Alter nur dann zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk zugelassen würde, wenn er eine bestimmte Mindestanzahl an Beitragsjahren einbezahle. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für mehr als 31 Jahre seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst nachzuversichern sei. Bei einer Aufnahme in das Versorgungswerk würde die Solidargemeinschaft der Mitglieder deshalb zunächst einen erheblichen Vorteil erlangen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei auch darin zu sehen, dass nicht unterschieden werde zwischen freiberuflichen Patentanwälten, Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung und verbeamteten Notaren, die - wie der Kläger - aus dem Dienst ausschieden und deshalb einen Anspruch auf Nachversicherung hätten. Die unterschiedslose Behandlung dieser Personenkreise erscheine willkürlich und damit nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Andererseits sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem darin zu sehen, dass Notare und Patentanwälte nach § 6 Abs. 1 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes noch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Mitglied im Versorgungswerk werden konnten, wenn sie dies innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Entscheidend sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung die Altersgrenze von 45 Jahren bereits überschritten habe. Den Antrag auf Nachversicherung nach § 17 der Satzung könnten nur Mitglieder des Versorgungswerks stellen, er setze also die Mitgliedschaft im Versorgungswerk voraus. Eine Mitgliedschaft des Klägers komme aber mangels Erfüllung der 45-Jahres-Grenze nicht in Betracht. Dem weiteren Vorbringen des Klägers im Hinblick auf einen möglichen Verstoß der einschlägigen Bestimmungen gegen höherrangiges Recht sei nicht nachzugehen. Es handele sich um zwingendes Recht, an das das Versorgungswerk gebunden sei.
Am 14.03.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Dabei trägt er insbesondere vor, dass der Beklagte im Falle seiner Aufnahme in das Versorgungswerk einen Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 359.394,29 EUR erhalten werde. In rechtlicher Hinsicht gehe es um die europarechtlich noch ungeklärte Frage, ob das in der Grundrechtscharta festgeschriebene Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nur dann zu beachten sei, wenn Unionsrecht im engeren Sinne durchgeführt werde, oder ob es auch eine immanente mittelbare verbindliche Auswirkung habe, was zu befürworten sei. Außerdem sei auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf die Regelungen über die berufsständischen Versorgungswerke anzuwenden, da von dessen Anwendungsbereich lediglich die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, nicht aber die mit den staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit gleichgestellten Systeme ausgeschlossen seien. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sei auch darin zu sehen, dass sich der Beklagte in sogenannten Überleitungsabkommen verpflichtet habe, die Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgungswerke anderer Bundesländer auf ihren Antrag ohne Berücksichtigung ihres Alters aufzunehmen, wobei die bei dem bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Beiträge an das aufnehmende Versorgungswerk übergeleitet würden.
Im Hinblick auf die von ihm behauptete Unvereinbarkeit der einschlägigen Regelungen mit europäischem Gemeinschaftsrecht hat der Kläger angeregt, das Verfahren auszusetzen und diese Frage dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger auf dessen Antrag vom 04.10.2009 in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg aufzunehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Die gesetzlich und durch die Satzung vorgesehene Altersgrenze verstoße weder gegen Europarecht noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung. Art. 21 der Grundrechtscharta scheide als Prüfungsmaßstab aus, da mit den fraglichen Bestimmungen des nationalen Rechts kein Recht der Union durchgeführt werde. Ebenso wenig seien nach der Rechtsprechung das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder die Gleichbehandlungsrichtlinie auf die berufsständischen Versorgungswerke anzuwenden. Bei dem Versorgungswerk des Beklagten handele es sich nicht um ein betriebliches, sondern um ein einem staatlichen System gleichgestelltes System der sozialen Sicherheit. Die 45-Jahres-Grenze stelle auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, da hierfür vernünftige Gründe vorlägen. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Abgrenzung der Mitglieder so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei. Dabei habe er insbesondere darauf zu achten, dass das Versorgungswerk nicht durch eine zu hohe Anzahl von älteren Mitgliedern belastet werde, die alsbald nur Leistungen in Anspruch nähmen, ohne noch durch die Entrichtung von Beiträgen zur Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks beizutragen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Versorgungswerk nicht nur Altersrente, sondern etwa auch Rente wegen Berufsunfähigkeit gewähre und das Risiko, berufsunfähig zu werden, gerade bei steigendem Lebensalter zunehme.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten (ein Heft) sowie auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Klägers auf Antrag nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG) vom 10.12.1984 (GBl. S. 671) sowie nach § 9 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVwS) sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der am 04.11.1949 geborene Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Entgegen der vom Kläger im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung folgt eine abweichende Beurteilung auch nicht aus der Regelung über die Nachversicherung in § 17 RAVwS. Diese Bestimmung setzt eine Mitgliedschaft des Nachzuversichernden voraus, normiert aber seinerseits keinen von den in §§ 5, 9 RAVwS geregelten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft unabhängigen Aufnahmetatbestand. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung von § 17 RAVwS in Abschnitt III „Beiträge und Nachversicherung“, wohingegen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes nach § 5 RAVwS und für eine Mitgliedschaft auf Antrag nach § 9 RAVwS im Abschnitt II „Mitgliedschaft“ geregelt sind. Vor allem aber folgt es daraus, dass die hier in Rede stehende Altersgrenze von 45 Jahren bei Antragstellung dem Versorgungswerk bereits in § 6 Abs. 2 RAVG gesetzlich vorgegeben ist, die Satzung jedoch gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 RAVG nur Regelungen treffen darf, soweit die Verhältnisse des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
16 
Die in § 6 Abs. 2 RAVG bzw. § 9 Abs. 2 RAVwS normierte Altersgrenze stellt auch keine Verletzung höherrangigen Rechts dar.
17 
Sie verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 99, 129). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Diese Bindung ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72, 88 f.).
18 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine lediglich verhaltensbezogene Unterscheidung. Die Betroffenen sind in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen die Möglichkeit zur Aufnahme in das Versorgungswerk mittels der dargestellten einschlägigen Bestimmungen differenziert wird. Sie bestimmen nämlich insbesondere den Zeitpunkt, zu dem sie den Antrag auf Aufnahme in das Versorgungswerk stellen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zumindest auch um eine die Mitglieder begünstigende Regelung handelt. Folglich kommt hier dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, die gerichtliche Kontrolldichte ist dementsprechend auf den Maßstab des Willkürverbots zurückgenommen.
19 
Davon ausgehend ist die Altersgrenze von 45 Jahren - die sowohl nach §§ 5 Abs. 2 RAVG, 5 Abs. 2 RAVwS für die Pflichtmitglieder kraft Gesetzes als auch nach §§ 6 Abs. 2 RAVG, 9 Abs. 2 RAVwS für die Mitglieder auf Antrag gilt - durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, die sich aus dem Interesse ergeben, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der vom Beklagten zu gewährleistenden Altersversorgung sicherzustellen.
20 
Die Altersgrenze dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder des Versorgungswerks. Der Gesetz- bzw. Satzungsgeber ist berechtigt, diese Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss v. 27.01.1987 - 9 S 2504/87 -, VBlBW 1987, 306). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Finanzierungssystem des Beklagten sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet und auf dem sogenannten „offenen Deckungsplanverfahren“ basiert. Zu den Eigentümlichkeiten dieses Versorgungskonzepts gehört, dass die Höhe der späteren Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente sich nach einem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten richtet, der für die Beitragszeit des jeweiligen Mitglieds linear ermittelt wird (§ 22 Abs. 4 RAVwS). Die Rentenhöhe wird mithin nicht dadurch beeinflusst, wie lange ein gezahlter Beitrag bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dem Beklagten zur Verfügung stand. Der Zinsvorteil aus einer langen Verweildauer eines Beitrags kommt damit nicht dem jeweiligen Rechtsanwalt selbst, sondern mittels des jährlich neu festgesetzten Rentensteigerungsbetrages (§ 22 Abs. 2 RAVwS) allen Mitgliedern des Beklagten gleichermaßen zu. Dies führt dazu, dass Anwälte mit ihren in jüngeren Berufsjahren geleisteten Beiträgen überproportional, mit den in späteren Berufsjahren geleisteten Beiträgen hingegen nur unterdurchschnittlich zu den Versorgungsleistungen beitragen. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann; durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder diejenigen der älteren mit. Hieraus erklärt sich das Interesse des Beklagten, eine Teilnahme am Versorgungswerk, die erst in späteren Berufsjahren beginnt oder erheblich ausgeweitet wird, möglichst zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003 - 9 S 872/02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009 - 9 S 526/08 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Zudem hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass er nicht nur Altersrente, sondern etwa auch Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt und das Risiko, berufsunfähig zu werden, gerade bei steigendem Lebensalter zunimmt, wobei in diesen Fällen keine Beitragszahlungen mehr geleistet werden.
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Diesen Besonderheiten trägt die Altersgrenze von 45 Jahren Rechnung. Sie soll einerseits Personen, die erst in mittleren Lebensjahren erstmals als Rechtsanwälte zugelassen werden oder sonst die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, noch den Zugang zum Versorgungswerk ermöglichen, andererseits aber ältere Rechtsanwälte, die das Versorgungswerk überproportional belasten würden, fernhalten. Dies ist unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes unbedenklich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003, a. a. O.; VG Stuttgart, Urt. v. 09.02.2001 - 4 K 6265/00 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2007 - 5 K 2394/05 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
22 
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass für die Personengruppe der ehemals beamteten Notare, die im Falle ihrer Aufnahme in das Versorgungswerk nachversichert werden können, eine Sonderregelung hätte getroffen werden müssen. Auch für diesen Personenkreis gilt, dass bei einer Aufnahme in das Versorgungswerk in höherem Lebensalter die geleisteten Beiträge (einschließlich etwaiger Nachversicherungsbeiträge) nur eine kurze Verweildauer beim Versorgungswerk haben, ehe der Versorgungsfall eintritt. Dies zeigt gerade der Fall des Klägers mit besonderer Deutlichkeit, der im Falle seiner Aufnahme in das Versorgungswerk bereits in knapp zwei Jahren Anspruch auf die reguläre Altersrente hätte, die wegen der erheblichen Nachversicherungsbeiträge vergleichsweise hoch ausfiele. Umgekehrt stünden dem Beklagten diese Nachversicherungsbeiträge bis dahin nur relativ kurze Zeit zur Verfügung, um daraus Zinsen für die Solidargemeinschaft zu erwirtschaften.
23 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist auch nicht darin zu sehen, dass freiberufliche Notare und Patentanwälte nach §§ 6 Abs. 1 RAVG, 9 Abs. 1 RAVwS noch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Mitglied im Versorgungwerk werden konnten, wenn sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes am 01.01.1985 beantragt haben. Denn dieser Personenkreis hatte vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes gar nicht die Möglichkeit, dem Versorgungswerk beizutreten. Bei den genannten Vorschriften geht es um Regelungen für den „Gründungsbestand“ bei Errichtung des Versorgungswerks. Der Anfangsbestand eines Versorgungswerks unterscheidet sich aber so wesentlich von dem späteren Mitgliederbestand, dass Sonderregelungen, die das Vertrauen dieser Personengruppe in höherem Maße schützen, als das Vertrauen später eintretender Mitglieder, grundsätzlich nicht gleichheitswidrig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.05.1993 - 1 B 95/92 - u. Beschl. v. 22.08.1996 - 1 B 150/96 -, jew. juris).
24 
Das Vorbringen des Klägers, nach den vom Beklagten geschlossenen Überleitungsabkommen mit den Versorgungswerken anderer Bundesländer könnten deren Mitglieder unabhängig vom jeweiligen Alter zum Beklagten wechseln und ihre bei dem bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Beiträge überleiten lassen, hat sich nicht bewahrheitet. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mehrere dieser Überleitungsabkommen vorgelegt, die für die Überleitung sämtlich voraussetzen, dass das Mitglied eines der vertragsschließenden Versorgungswerke vor Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied in dem anderen Versorgungswerk wird. Wie der Vertreter des Beklagten weiter in der mündlichen Verhandlung versichert hat, sehen sämtliche vom Beklagten geschlossene Überleitungsabkommen die Altersgrenze von 45 Jahren vor. Von daher fehlt es schon an der vom Kläger gesehenen Ungleichbehandlung.
25 
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die mit der Altersgrenze verfolgten Zwecke einer Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Beklagten möglicherweise auch auf anderem Wege hätten erreicht werden können. Diese Frage unterfällt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Das Gericht hat unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG - wie ausgeführt - nur zu überprüfen, ob die von diesem gewählte Regelung willkürlich ist. Dies ist nach alledem nicht der Fall.
26 
Auch ein Verstoß gegen europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst zu Unrecht auf das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ergebende Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits der Anwendungsbereich der GRCh im vorliegenden Fall nicht eröffnet.
27 
Die Charta der Grundrechte gilt gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips; für die Mitgliedstaaten gilt sie ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Beim Rechtsanwaltsversorgungsgesetz und der Satzung des Beklagten handelt es sich jedoch um rein nationale Regelungen, die keine unionsrechtlichen Vorgaben umsetzen. Vielmehr müssen die sozialpolitisch wesentlichen Entscheidungen in eigener Verantwortung der deutschen Gesetzgebungsorgane getroffen werden. Namentlich die Existenzsicherung des Einzelnen muss weiterhin primäre Aufgabe der Mitgliedstaaten bleiben, da seit jeher Entscheidungen über die sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen als besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaates gelten (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 -, BVerfGE 123, 267). Dies gilt nicht nur für das Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne, sondern auch für den hier gegebenen Bereich der Altersversorgung für Angehörige freier Berufe, da es sich bei deren Versorgungswerke um ein dem staatlichen System der sozialen Sicherheit gleichgestelltes System handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Insbesondere stellen die hier zu beurteilenden Bestimmungen - wie noch auszuführen sein wird - keine Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dar. Von daher fehlt es hier an einer Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh. Art. 51 Abs. 2 GRCh stellt ausdrücklich fest, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt und weder neue Zuständigkeiten begründet noch bestehende Zuständigkeiten ändert. Schon für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Charta hat der Europäische Gerichtshof aber entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters enthält, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten hätten, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“, NJW 2008, 3417).
28 
Unabhängig davon verstößt eine Ungleichbehandlung wegen eines der Merkmale im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GRCh nicht notwendig gegen diese Vorschrift. Eine unzulässige Diskriminierung liegt nur vor, wenn es für die Ungleichbehandlung keinen ausreichenden Grund gibt. An einer Verletzung fehlt es dagegen, wenn für die Ungleichbehandlung eine objektive und angemessene Rechtfertigung besteht (vgl. Jarass, GRCh, 2010, Art. 21 RdNr. 24 m. w. N.). Der ausreichende Grund für die Ungleichbehandlung ist hier aber - wie ausgeführt - in dem Interesse an der Stabilität des berufsständischen Versorgungssystems zu sehen.
29 
Der geltend gemachte Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303, S. 16) ist nicht gegeben. Diese Richtlinie findet auf den Beklagten keine Anwendung. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist ein staatliches System der sozialen Sicherheit, das nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen ist. Diese Bestimmung wird präzisiert durch den Erwägungsgrund 13. Danach findet die Richtlinie keine Anwendung auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 EG gegeben wurde. Die Leistungen des Beklagten stellten jedoch kein Arbeitsentgelt in diesem Sinne dar. Sie werden den Mitgliedern des Beklagten nach Maßgabe der Satzung erbracht, wobei auch die Versorgungsabgaben von den Kammermitgliedern entrichtet werden und Arbeitgeberbeiträge nicht vorgesehen sind. Die Leistungen des Versorgungswerks sind daher kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, für ein ärztliches Versorgungswerk; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
30 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -), mit dem der Bundesgesetzgeber die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt hat. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, dass der Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis dazu hat, Bestimmungen mit Auswirkung auf die landesrechtlich normierten Leistungen eines Versorgungswerks der Angehörigen eines freien Berufes zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Jedenfalls erstreckt sich das AGG vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG spricht insoweit davon, dass unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters „insbesondere“ die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft einschließen können. Wenn dies aber schon bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit möglich ist, deren Leistungen jedenfalls eine gewisse Nähe zum Arbeitsentgelt aufweisen, muss dies erst recht bei Systemen der sozialen Sicherung gelten, bei denen diese Nähe - wie im vorliegenden Fall - fehlt. Es liegt auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
31 
Im Übrigen stehen die vom Kläger angegriffenen Bestimmungen aber auch inhaltlich im Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O., m. w. N.).
32 
Dass Art. 21 GRCh und die Richtlinie 2000/78/EG den vom Kläger angegriffenen Bestimmungen des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes und der Satzung des Beklagten nicht entgegenstehen, unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel, der die angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gebieten könnte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Klägers auf Antrag nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG) vom 10.12.1984 (GBl. S. 671) sowie nach § 9 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVwS) sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der am 04.11.1949 geborene Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Entgegen der vom Kläger im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung folgt eine abweichende Beurteilung auch nicht aus der Regelung über die Nachversicherung in § 17 RAVwS. Diese Bestimmung setzt eine Mitgliedschaft des Nachzuversichernden voraus, normiert aber seinerseits keinen von den in §§ 5, 9 RAVwS geregelten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft unabhängigen Aufnahmetatbestand. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung von § 17 RAVwS in Abschnitt III „Beiträge und Nachversicherung“, wohingegen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes nach § 5 RAVwS und für eine Mitgliedschaft auf Antrag nach § 9 RAVwS im Abschnitt II „Mitgliedschaft“ geregelt sind. Vor allem aber folgt es daraus, dass die hier in Rede stehende Altersgrenze von 45 Jahren bei Antragstellung dem Versorgungswerk bereits in § 6 Abs. 2 RAVG gesetzlich vorgegeben ist, die Satzung jedoch gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 RAVG nur Regelungen treffen darf, soweit die Verhältnisse des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
16 
Die in § 6 Abs. 2 RAVG bzw. § 9 Abs. 2 RAVwS normierte Altersgrenze stellt auch keine Verletzung höherrangigen Rechts dar.
17 
Sie verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 99, 129). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Diese Bindung ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72, 88 f.).
18 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine lediglich verhaltensbezogene Unterscheidung. Die Betroffenen sind in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen die Möglichkeit zur Aufnahme in das Versorgungswerk mittels der dargestellten einschlägigen Bestimmungen differenziert wird. Sie bestimmen nämlich insbesondere den Zeitpunkt, zu dem sie den Antrag auf Aufnahme in das Versorgungswerk stellen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zumindest auch um eine die Mitglieder begünstigende Regelung handelt. Folglich kommt hier dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, die gerichtliche Kontrolldichte ist dementsprechend auf den Maßstab des Willkürverbots zurückgenommen.
19 
Davon ausgehend ist die Altersgrenze von 45 Jahren - die sowohl nach §§ 5 Abs. 2 RAVG, 5 Abs. 2 RAVwS für die Pflichtmitglieder kraft Gesetzes als auch nach §§ 6 Abs. 2 RAVG, 9 Abs. 2 RAVwS für die Mitglieder auf Antrag gilt - durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, die sich aus dem Interesse ergeben, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der vom Beklagten zu gewährleistenden Altersversorgung sicherzustellen.
20 
Die Altersgrenze dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder des Versorgungswerks. Der Gesetz- bzw. Satzungsgeber ist berechtigt, diese Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss v. 27.01.1987 - 9 S 2504/87 -, VBlBW 1987, 306). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Finanzierungssystem des Beklagten sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet und auf dem sogenannten „offenen Deckungsplanverfahren“ basiert. Zu den Eigentümlichkeiten dieses Versorgungskonzepts gehört, dass die Höhe der späteren Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente sich nach einem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten richtet, der für die Beitragszeit des jeweiligen Mitglieds linear ermittelt wird (§ 22 Abs. 4 RAVwS). Die Rentenhöhe wird mithin nicht dadurch beeinflusst, wie lange ein gezahlter Beitrag bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dem Beklagten zur Verfügung stand. Der Zinsvorteil aus einer langen Verweildauer eines Beitrags kommt damit nicht dem jeweiligen Rechtsanwalt selbst, sondern mittels des jährlich neu festgesetzten Rentensteigerungsbetrages (§ 22 Abs. 2 RAVwS) allen Mitgliedern des Beklagten gleichermaßen zu. Dies führt dazu, dass Anwälte mit ihren in jüngeren Berufsjahren geleisteten Beiträgen überproportional, mit den in späteren Berufsjahren geleisteten Beiträgen hingegen nur unterdurchschnittlich zu den Versorgungsleistungen beitragen. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann; durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder diejenigen der älteren mit. Hieraus erklärt sich das Interesse des Beklagten, eine Teilnahme am Versorgungswerk, die erst in späteren Berufsjahren beginnt oder erheblich ausgeweitet wird, möglichst zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003 - 9 S 872/02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009 - 9 S 526/08 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Zudem hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass er nicht nur Altersrente, sondern etwa auch Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt und das Risiko, berufsunfähig zu werden, gerade bei steigendem Lebensalter zunimmt, wobei in diesen Fällen keine Beitragszahlungen mehr geleistet werden.
21 
Diesen Besonderheiten trägt die Altersgrenze von 45 Jahren Rechnung. Sie soll einerseits Personen, die erst in mittleren Lebensjahren erstmals als Rechtsanwälte zugelassen werden oder sonst die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, noch den Zugang zum Versorgungswerk ermöglichen, andererseits aber ältere Rechtsanwälte, die das Versorgungswerk überproportional belasten würden, fernhalten. Dies ist unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes unbedenklich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003, a. a. O.; VG Stuttgart, Urt. v. 09.02.2001 - 4 K 6265/00 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2007 - 5 K 2394/05 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
22 
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass für die Personengruppe der ehemals beamteten Notare, die im Falle ihrer Aufnahme in das Versorgungswerk nachversichert werden können, eine Sonderregelung hätte getroffen werden müssen. Auch für diesen Personenkreis gilt, dass bei einer Aufnahme in das Versorgungswerk in höherem Lebensalter die geleisteten Beiträge (einschließlich etwaiger Nachversicherungsbeiträge) nur eine kurze Verweildauer beim Versorgungswerk haben, ehe der Versorgungsfall eintritt. Dies zeigt gerade der Fall des Klägers mit besonderer Deutlichkeit, der im Falle seiner Aufnahme in das Versorgungswerk bereits in knapp zwei Jahren Anspruch auf die reguläre Altersrente hätte, die wegen der erheblichen Nachversicherungsbeiträge vergleichsweise hoch ausfiele. Umgekehrt stünden dem Beklagten diese Nachversicherungsbeiträge bis dahin nur relativ kurze Zeit zur Verfügung, um daraus Zinsen für die Solidargemeinschaft zu erwirtschaften.
23 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist auch nicht darin zu sehen, dass freiberufliche Notare und Patentanwälte nach §§ 6 Abs. 1 RAVG, 9 Abs. 1 RAVwS noch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Mitglied im Versorgungwerk werden konnten, wenn sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes am 01.01.1985 beantragt haben. Denn dieser Personenkreis hatte vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes gar nicht die Möglichkeit, dem Versorgungswerk beizutreten. Bei den genannten Vorschriften geht es um Regelungen für den „Gründungsbestand“ bei Errichtung des Versorgungswerks. Der Anfangsbestand eines Versorgungswerks unterscheidet sich aber so wesentlich von dem späteren Mitgliederbestand, dass Sonderregelungen, die das Vertrauen dieser Personengruppe in höherem Maße schützen, als das Vertrauen später eintretender Mitglieder, grundsätzlich nicht gleichheitswidrig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.05.1993 - 1 B 95/92 - u. Beschl. v. 22.08.1996 - 1 B 150/96 -, jew. juris).
24 
Das Vorbringen des Klägers, nach den vom Beklagten geschlossenen Überleitungsabkommen mit den Versorgungswerken anderer Bundesländer könnten deren Mitglieder unabhängig vom jeweiligen Alter zum Beklagten wechseln und ihre bei dem bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Beiträge überleiten lassen, hat sich nicht bewahrheitet. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mehrere dieser Überleitungsabkommen vorgelegt, die für die Überleitung sämtlich voraussetzen, dass das Mitglied eines der vertragsschließenden Versorgungswerke vor Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied in dem anderen Versorgungswerk wird. Wie der Vertreter des Beklagten weiter in der mündlichen Verhandlung versichert hat, sehen sämtliche vom Beklagten geschlossene Überleitungsabkommen die Altersgrenze von 45 Jahren vor. Von daher fehlt es schon an der vom Kläger gesehenen Ungleichbehandlung.
25 
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die mit der Altersgrenze verfolgten Zwecke einer Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Beklagten möglicherweise auch auf anderem Wege hätten erreicht werden können. Diese Frage unterfällt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Das Gericht hat unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG - wie ausgeführt - nur zu überprüfen, ob die von diesem gewählte Regelung willkürlich ist. Dies ist nach alledem nicht der Fall.
26 
Auch ein Verstoß gegen europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst zu Unrecht auf das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ergebende Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits der Anwendungsbereich der GRCh im vorliegenden Fall nicht eröffnet.
27 
Die Charta der Grundrechte gilt gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips; für die Mitgliedstaaten gilt sie ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Beim Rechtsanwaltsversorgungsgesetz und der Satzung des Beklagten handelt es sich jedoch um rein nationale Regelungen, die keine unionsrechtlichen Vorgaben umsetzen. Vielmehr müssen die sozialpolitisch wesentlichen Entscheidungen in eigener Verantwortung der deutschen Gesetzgebungsorgane getroffen werden. Namentlich die Existenzsicherung des Einzelnen muss weiterhin primäre Aufgabe der Mitgliedstaaten bleiben, da seit jeher Entscheidungen über die sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen als besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaates gelten (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 -, BVerfGE 123, 267). Dies gilt nicht nur für das Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne, sondern auch für den hier gegebenen Bereich der Altersversorgung für Angehörige freier Berufe, da es sich bei deren Versorgungswerke um ein dem staatlichen System der sozialen Sicherheit gleichgestelltes System handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Insbesondere stellen die hier zu beurteilenden Bestimmungen - wie noch auszuführen sein wird - keine Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dar. Von daher fehlt es hier an einer Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh. Art. 51 Abs. 2 GRCh stellt ausdrücklich fest, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt und weder neue Zuständigkeiten begründet noch bestehende Zuständigkeiten ändert. Schon für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Charta hat der Europäische Gerichtshof aber entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters enthält, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten hätten, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“, NJW 2008, 3417).
28 
Unabhängig davon verstößt eine Ungleichbehandlung wegen eines der Merkmale im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GRCh nicht notwendig gegen diese Vorschrift. Eine unzulässige Diskriminierung liegt nur vor, wenn es für die Ungleichbehandlung keinen ausreichenden Grund gibt. An einer Verletzung fehlt es dagegen, wenn für die Ungleichbehandlung eine objektive und angemessene Rechtfertigung besteht (vgl. Jarass, GRCh, 2010, Art. 21 RdNr. 24 m. w. N.). Der ausreichende Grund für die Ungleichbehandlung ist hier aber - wie ausgeführt - in dem Interesse an der Stabilität des berufsständischen Versorgungssystems zu sehen.
29 
Der geltend gemachte Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303, S. 16) ist nicht gegeben. Diese Richtlinie findet auf den Beklagten keine Anwendung. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist ein staatliches System der sozialen Sicherheit, das nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen ist. Diese Bestimmung wird präzisiert durch den Erwägungsgrund 13. Danach findet die Richtlinie keine Anwendung auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 EG gegeben wurde. Die Leistungen des Beklagten stellten jedoch kein Arbeitsentgelt in diesem Sinne dar. Sie werden den Mitgliedern des Beklagten nach Maßgabe der Satzung erbracht, wobei auch die Versorgungsabgaben von den Kammermitgliedern entrichtet werden und Arbeitgeberbeiträge nicht vorgesehen sind. Die Leistungen des Versorgungswerks sind daher kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, für ein ärztliches Versorgungswerk; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
30 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -), mit dem der Bundesgesetzgeber die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt hat. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, dass der Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis dazu hat, Bestimmungen mit Auswirkung auf die landesrechtlich normierten Leistungen eines Versorgungswerks der Angehörigen eines freien Berufes zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Jedenfalls erstreckt sich das AGG vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG spricht insoweit davon, dass unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters „insbesondere“ die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft einschließen können. Wenn dies aber schon bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit möglich ist, deren Leistungen jedenfalls eine gewisse Nähe zum Arbeitsentgelt aufweisen, muss dies erst recht bei Systemen der sozialen Sicherung gelten, bei denen diese Nähe - wie im vorliegenden Fall - fehlt. Es liegt auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
31 
Im Übrigen stehen die vom Kläger angegriffenen Bestimmungen aber auch inhaltlich im Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O., m. w. N.).
32 
Dass Art. 21 GRCh und die Richtlinie 2000/78/EG den vom Kläger angegriffenen Bestimmungen des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes und der Satzung des Beklagten nicht entgegenstehen, unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel, der die angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gebieten könnte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. März 2013 - 1 K 454/11

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. März 2013 - 1 K 454/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. März 2013 - 1 K 454/11 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters


Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. März 2013 - 1 K 454/11 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. März 2013 - 1 K 454/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juni 2007 - 5 K 2394/05

bei uns veröffentlicht am 26.06.2007

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Aufnahme als Pflichtmitglied bei der Beklagten, der
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. März 2013 - 1 K 454/11.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Juli 2016 - 1 K 5690/15

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen der Mitgliedschaft bei der Beklagten. 3Der Kläger, der am 00.00.0000 geboren ist, absolvierte in seiner ers

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 20. März 2015 - 5 K 639/14.KO

bei uns veröffentlicht am 20.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen des bekl

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 02. Juni 2014 - 20 K 1895/13

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Die am 00. Juni 1961 gebor

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Feb. 2014 - 6 A 10959/13

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Mai 2013 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Ko

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufnahme als Pflichtmitglied bei der Beklagten, der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
Die am ... 1957 geborene Klägerin erlangte am 07.09.1987 ihre Approbation als Ärztin. Da die Klägerin damals ihren Beruf nicht ausübte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.1987 fest, dass die Pflichtmitgliedschaft bei ihr entfalle. Zum 18.07.2005 nahm die Klägerin erstmals eine Tätigkeit als Ärztin auf.
Mit Antrag vom 18.07.2005 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten an und beantragte ihre Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2005 fest, dass für die Klägerin die Pflichtteilnahme an der Versorgungsanstalt entfalle, da sie bei Eintritt der sonstigen Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme älter als 45 Jahre gewesen sei.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 16.08.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005 zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf die Regelung des § 18 Nr. 2 der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in der Fassung vom 01.01.2002, wonach die Pflichtteilnahme für Teilnehmer entfalle, wenn sie bei Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme älter als 45 Jahre seien; dies gelte nicht, wenn die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt beantragt sei und der Nachversicherungszeitraum vor Vollendung des 45. Lebensjahres begonnen habe. Die Voraussetzungen für ein Entfallen der Pflichtteilnahme seien bis zum 31.12.2004 gegeben gewesen. Aufgrund der Änderung des § 18 Nr. 2 der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte gebe es die 45-Jahresgrenze seit 01.01.2005 nicht mehr. Allerdings gelte für diesen Fall die Übergangsbestimmung des § 37 Abs. 2 der seit 01.01.2005 geltenden Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Diese bestimme, dass die Pflichtteilnahme entfalle, wenn ein Berufsangehöriger am 31.12.2004 kein Teilnehmer gewesen sei und er bis zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet habe. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift lägen für die Klägerin vor. Die Übergangsvorschrift stelle eine Vertrauensschutzregelung dar, die frühere Nichtteilnehmer davor schütze, in fortgeschrittenem Alter noch zur Teilnahme herangezogen zu werden, obwohl ein Vertrauen in die weitere Nichtteilnahme bestanden habe. Unter diese Regelung falle auch die Klägerin. Die Regelung verstoße auch nicht gegen EU-Recht, das dazu diene, migrierende EU-Staatsbürger vor Diskriminierungen zu schützen. Migrierende EU-Bürger sollten davor geschützt werden, bei einer Migration nach dem 45. Lebensjahr nicht mehr rentenversicherungspflichtig werden zu können. Dieser Schutz vor Diskriminierung gelte aber nicht für die Klägerin, da bei ihr ein reiner Inlandsfall vorliege, der in seiner konkreten Ausgestaltung darauf zurück zu führen sei, dass sie vor dem 45. Lebensjahr überhaupt nicht als Ärztin berufstätig gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.09.2005 zugestellt.
Mit ihrer am 27.10.2005 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,
die Verfügung der Beklagten vom 08.08.2005 in der Gestalt von deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Pflichtmitglied in der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte aufzunehmen.
Zur Begründung ihrer Klage lässt sie vortragen: Die Versagung der Pflichtmitgliedschaft verstoße einerseits gegen das Gesetz über die Versorgungsanstalt und andererseits werde die Regelung der Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 der Satzung der Beklagten, auf die sich diese berufe, vom Wortlaut des Gesetzes über die Versorgungsanstalt nicht gedeckt und sei aufgrund des Regelungsgehalts verfassungswidrig. Das Gesetz normiere ohne Einschränkung, dass an der Versorgungsanstalt die dort angegeben Berufsgruppen teilnehmen würden. Einen Hinweis darauf, dass bestimmte Altersgruppen ausgenommen seien oder ausgenommen werden dürften, enthalte das Gesetz ersichtlich nicht. Wenn nun aufgrund der eigenen Lebensplanung der Berufseinstieg als Ärztin erst nach der Kindererziehungszeit erfolge und in den letzten Jahren eine Tätigkeit nicht als angestellte Ärztin, sondern als Physiotherapeutin ausgeübt worden sei, so könne dies nicht dazu führen, dass dieser Sachverhalt anders behandelt werde als wenn sie im gleichen Zeitraum seit 1987 irgendwann ein paar Monate als Ärztin gearbeitet hätte, Pflichtmitglied geworden wäre, sodann wegen der Pflichtmitgliedschaft die Pflichtteilnahme geruht hätte und der Wiedereinstieg in den Beruf erst mit 48 Jahren erfolgt wäre. Ein Arzt, der in einem anderen Bundesland vor Vollendung des 45. Lebensjahres auch nur für kurze Zeit Pflichtteilnehmer gewesen sei, werde selbstverständlich von der Beklagten als Pflichtmitglied aufgenommen, auch wenn er am 31.12.2004 bereits älter als 45 Jahre gewesen sei. Diese Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ohne sachlich rechtfertigenden Grund verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Auch sei die Normierung der Altersgrenze von 45 Jahren willkürlich. Zwar hätten vermutlich Statistiker und Versicherungsmathematiker viele Argumente dafür gefunden, weshalb man nicht älter als 45 Jahre sein solle, wenn man Mitglied in einem Versorgungswerk werden wolle. Die Lösung könne aber nicht der Ausschluss dieses Personenkreises sein. Die Leistungshöhe müsse dem sich daraus ergebenden Problem Rechnung tragen. Mit dem Ausschluss von der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten werde eine 45-jährige dem Personenkreis gleichgestellt, der das Rentenalter bereits erreicht habe oder seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Dies sei diskriminierend. Sie sei mit 45 Jahren noch wenigstens 17 Jahre im arbeitsfähigen Alter. In der bis 31.12.2004 geltenden Satzung sei eine Pflichtteilnahme vorgesehen gewesen auch für über 45-jährige Ärzte, bei denen die Voraussetzungen der Nachversicherung vorgelegen hätten. Welche Konstellation dies betreffe, habe bislang nicht nachvollzogen werden können, betreffe aber vermutlich Ärzte, die zuvor Mitglied im Versorgungswerk eines anderen Bundeslandes gewesen seien und führe zu dem bereits zuvor beschriebenen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Entscheidend sei die Frage, ob die Satzung ohne normierte Gesetzesgrundlage von sich aus definieren könne, dass der 31.12.2004 als Stichtag für den Ausschluss von Ärzten über 45 Jahren gelte, mit der Folge, dass eine ganze Personengruppe, nämlich Ärzte, die am 31.12.2004 zwischen 45 und 65 Jahre alt gewesen seien, nicht mehr Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk werden könnten. Der Auffassung der Beklagten, dass die Übergangsregelung der Satzung eine Vertrauensschutzregelung enthalte, die frühere Nichtteilnehmer davor schützen solle, im hohen Alter von mehr als 45 Jahren Pflichtmitglied werden zu müssen, könne nicht gefolgt werden. Unter dem Gedanken des Vertrauensschutzes sei es richtig, Befreiungsmöglichkeiten auf Antrag zu schaffen für den Personenkreis, der bislang anderweitig beschäftigt gewesen sei und eine Altersversorgung auf andere Weise sichergestellt habe. Derartige Regelungen gebe es beispielsweise beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Die reine Stichtagsregelung verstoße gegen das Willkürverbot und finde keine sachliche Rechtfertigung. Das Argument, migrierende EU-Angehörige seien insoweit schutzbedürftig, damit sie bei einer Migration nach dem 45. Lebensjahr im neuen Land rentenversicherungspflichtig werden könnten, erweise sich für den vergleichbaren am 31.12.2004 45-jährigen Migranten als Scheinargument, denn dieser würde doch, wenn er nicht Pflichtmitglied in der Versorgungsanstalt werden dürfte, als angestellter Arzt in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert werden. Es gebe kein Argument dafür, warum der EU-Ausländer anders und besser behandelt werde als sie. Es sei auch nicht einzusehen, warum ein Arzt / eine Ärztin, die am 31.12.2004 erst 44 Jahre alt gewesen sei und sich im Jahr 2008 zum Einstieg in das ärztliche Berufsleben entscheide, ohne weiteres aufgenommen werde, Ärzte, die am 31.12.2004 über 45 Jahre alt seien, aber nicht. Bei dem Berufseinstieg der dann 48-jährigen Ärztin werde das Versorgungswerk in identischer Weise überproportional belastet. Im Hinblick darauf, dass sie vor der Zeit der Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit in ihrem Zweitberuf als Krankengymnastin sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, werde das Risiko einer Berufsunfähigkeit auch von der Deutschen Rentenversicherung mitgetragen. Der völlige Ausschluss von der Mitgliedschaft bei der Beklagten erfolge daher ohne sachlich rechtfertigenden Grund. Im Übrigen habe die Beklagte ihre Behauptung einer unüberschaubaren Belastung mit Risiken nicht belegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie ist der Auffassung, das Entfallen der Pflichtteilnahme sei zu Recht festgestellt worden. Zwar existiere die seit 2002 geltende Regelung der Altersgrenze von 45 Jahren für das Entfallen der Pflichtmitgliedschaft im Hinblick auf die Umsetzung der Verordnung VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht mehr. Diese Änderung habe dazu gedient, migrierende EU-Bürger vor Diskriminierungen zu schützen, wenn diese vor dem 45. Lebensjahr in der EU berufstätig gewesen seien, aber erst nach dem 45. Lebensjahr in Deutschland, insbesondere in Baden-Württemberg tätig würden. Bei der Klägerin handele es sich aber nicht um eine EU-Bürgerin, die vor dem 45. Lebensjahr außerhalb von Deutschland und danach erstmals in Deutschland tätig gewesen sei, sondern um eine Ärztin, die den Beruf erstmals jenseits des 45. Lebensjahres ausgeübt habe. Für diese Fälle sei eine Vertrauensschutzregelung in Form des § 37 Abs. 2 der Satzung der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte eingeführt worden, wonach gerade solche Personen davor geschützt werden sollen, noch zur Teilnahme an der Pflichtmitgliedschaft herangezogen zu werden. Die Klägerin könne nicht beanspruchen, von dieser Vertrauensschutz bewirkenden Regelung ausgenommen zu werden. Die Klägerin werde nicht als Ausländerin von der Regelung diskriminiert, sondern es handele sich im vorliegenden Fall allenfalls um eine „Inländerdiskriminierung“, gegen die das EU-Recht gerade keinen Schutz biete und auch nicht bieten solle. Die bisherige Regelung habe nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Sie habe der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers unterlegen, der seinen Mitgliederkreis so abgrenzen dürfe, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei. Eine Vergleichbarkeit mit den sogenannten Nachversicherungsfällen und mit den Fällen von ausländischen Ärzten, die zuvor innerhalb der EU tätig gewesen seien, liege nicht vor. Hinzuweisen sei darauf, dass bei Stichtagsregelungen immer Härtefälle auftreten könnten. Die Übergangsregelung sei geschaffen worden, weil davon auszugehen sei, dass ein nicht unerheblicher Teil der Betroffenen, die in der Vergangenheit bereits Entfallensbescheide wegen Überschreitens der Altersgrenze erhalten hätten, anderweitige Vorsorge für das Alter getroffen habe und es vorziehe, bereits erworbene Anwartschaften auszubauen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass in Einzelfällen ein Interesse bestehe, auch noch später Pflichtmitglied zu werden. Dem stehe aber das berechtigte Interesse der Versorgungsanstalt entgegen, ältere Teilnehmer, bei denen ein erhöhtes Risiko der Berufsunfähigkeit bestehe, nicht aufnehmen zu müssen. Die Klägerin übersehe, dass mit einer Aufnahme als Pflichtmitglied in der Versorgungsanstalt allein diese das Risiko der Berufsunfähigkeit trage und die Rentenversicherung trotz der diesbezüglichen Versicherungszeiten der Klägerin daran keinen Anteil habe. Deshalb bestehe ein berechtigtes Interesse am Ausschluss von der Pflichtmitgliedschaft. Dass es theoretisch auch andere denkbare Regelungsmöglichkeiten gegeben habe, führe nicht zur Unzulässigkeit der getroffenen Regelung. Das Risiko der Berufsunfähigkeit steige mit zunehmenden Alter.
11 
Dem Gericht liegt die Akte der Beklagten vor. Auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme als Pflichtmitglied in die beklagte Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
13 
Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte noch aus der maßgeblichen Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
14 
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte nehmen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kammergesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen und im Land Baden-Württemberg ihren Beruf ausüben, an der Versorgungsanstalt teil, soweit sie nicht als Beamte einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung haben. Danach gehört die Klägerin zu dem Personenkreis, der an der Versorgungsanstalt teilnimmt. Denn sie ist approbierte Ärztin und gehört der Landesärztekammer an, womit sie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kammergesetzes normierten Voraussetzungen erfüllt. Nähere Regelungen zur Teilnahme und Pflichtteilnahme ergeben sich aus der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Diese beruht auf der Ermächtigung des § 11 des Gesetzes, wonach die Verhältnisse der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, durch die Satzung geregelt werden. Nach § 17 der Satzung in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: Satzung 2005) richtet sich die Teilnahme an der Versorgungsanstalt nach § 7 des Gesetzes und nach den §§ 18 bis 21 der Satzung. § 18 Satz 1 Satzung 2005 regelt für die nach § 7 des Gesetzes Teilnahmepflichtigen die Voraussetzungen des Entfallens der Pflichtteilnahme. Dies war nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des § 18 Nr. 2 der Satzung dann der Fall, wenn die Teilnahmepflichtigen älter als 45 Jahre waren; dies galt allerdings nicht, wenn die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt beantragt war und der Nachversicherungszeitraum vor Beginn des 45. Lebensjahres begonnen hatte. Nach der hier maßgeblichen, zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung der Satzung entfällt nach § 18 Nr. 2 die Pflichtteilnahme, wenn die Teilnahmepflichtigen bei Eintritt der Voraussetzungen der Pflichtteilnahme 1. berufsunfähig sind, 2. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 3. Beamte, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit sind und solange für sie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nach § 18 Satzung 2005 würde die Pflichtteilnahme der Klägerin nicht entfallen.
15 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings an der Übergangsvorschrift des § 37 Satzung 2005. Danach entfällt die Pflichtteilnahme, wenn ein Berufsangehöriger am 31.12.2004 kein Teilnehmer war und er bis zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei der Klägerin vor. Denn sie hat ihre berufliche Tätigkeit als Ärztin erstmals am 18.07.2005 aufgenommen, war damit am 31.12.2004 kein Teilnehmer der Versorgungsanstalt, und sie hatte am 31.12.2004 bereits das 45. Lebensjahr vollendet.
16 
Die Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 Satzung 2005 und die mit ihr normierte Altersgrenze von 45 Jahren verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG.
17 
Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, u.a. Beschl. v. 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 99, 129).
18 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderung folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen (BVerfGE 88, 87,<96f.>). Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72, <88>). Diese Bindung ist um so enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72, <89>). Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123, <134>; 82, 126, <146>).
19 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72, <90>). Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126, <146>).
20 
Die Erwägungen, die dieser Abstufung zugrunde liegen, sind auch für die Frage von Bedeutung, inwieweit dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zukommt. Für die Überprüfung solcher Prognosen gelten ebenfalls differenzierte Maßstäbe, die von der bloßen Evidenzkontrolle bis zu einer strengen inhaltlichen Kontrolle reichen. Dabei sind insbesondere die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts und die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen; außerdem hängt der Prognosespielraum auch von der Möglichkeit des Gesetzgebers ab, sich im Zeitpunkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden (vgl. BVerfGE 50, 290, <332 f.>).
21 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine lediglich verhaltensbezogene Unterscheidung. Die Betroffenen sind in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen die Möglichkeit zur Pflichtteilnahme mittels der dargestellten einschlägigen Bestimmungen differenziert wird. Sie bestimmen nämlich insbesondere den Zeitpunkt, wann die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte normierten Voraussetzungen eintreten. Hinzu kommt, dass es sich bei der Pflichtteilnahme zumindest auch um eine die Teilnehmer begünstigende Regelung handelt. Folglich kommt hier dem Satzungsgeber ein weit reichender Gestaltungsspielraum zu, die gerichtliche Kontrolldichte ist dementsprechend auf den Maßstab des Willkürverbots zurückgenommen.
22 
Davon ausgehend verstößt die Altersgrenze von 45 Jahren für die Teilnahme an der Versorgungsanstalt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Altersgrenze, die an den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme zu einem bestimmten Lebensalterszeitpunkt anknüpft, dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder der Versorgungsanstalt. Der Satzungsgeber ist berechtigt, diese Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/87 -, VBlBW 1987, 306). Dabei steht er vor der Aufgabe, einerseits für möglichst viele Berufsangehörige die Pflichtversorgung zu begründen, andererseits hat der Satzungsgeber aber auch darauf zu achten, dass die Versorgungsanstalt nicht durch eine zu hohe Anzahl von Mitgliedern belastet wird, die alsbald Leistungen in Anspruch nehmen, ohne noch durch die Entrichtung von Beiträgen zur Leistungsfähigkeit der Vorsorgungsanstalt beizutragen. Daher erscheint gerade unter versicherungstechnischen Gesichtspunkten eine auf das Lebensalter abstellende Ausnahme von der Pflichtteilnahme gerechtfertigt, so dass die Festlegung einer Altersgrenze von 45 Lebensjahren nicht willkürlich ist (vgl. Bayer. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.1986, Vf. 14 - VII - 84 und Vf. 26 - VII - 84, BayVBl. 1986, 605; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.06.1987 - 9 S 2785/86 - und Urt. v. 29.06.1988 - 9 S 2112/87 -).
23 
Die Einwendungen der Klägerin hiergegen greifen nicht durch. Die vom Satzungsgeber vorgenommene Begrenzung der Pflichtteilnahme durch die Festlegung eines Höchstbeitrittsalters ist aufgrund der Besonderheiten des Finanzierungs- und Versorgungssystems der Versorgungsanstalt gerechtfertigt. Die von den Teilnehmern geleisteten Versorgungsabgaben werden durch jährlich ermittelte Jahresleistungszahlen bewertet. Die im Laufe des Berufslebens erlangte Summe der Jahresleistungszahlen ist für die Höhe des individuellen Rentenanspruchs maßgebend. Dies hat zur Folge, dass die in jungen Jahren erworbenen Jahresleistungszahlen genauso rentenwirksam sind wie die kurz vor Rentenbeginn gezahlten Abgaben. Es kommt somit für die individuelle Rentenhöhe nicht darauf an, wie lange ein gezahlter Beitrag der Versorgungsanstalt zur Verfügung gestanden hat. Zinsvorteile aus einer langen Verweildauer der Beiträge kommen nicht dem jeweiligen Teilnehmer, der sie geleistet hat, sondern allen Teilnehmern - unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft - zugute. Die Aufnahme von Teilnehmern in fortgeschrittenem Lebensalter, die aufgrund des Finanzierungs- und Versorgungssystems nur unterdurchschnittlich zu den Versorgungsleistungen beitragen, wäre daher der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft der Versorgungsanstalt nicht zuträglich. Der Eintritt des Versorgungsfalls bei Teilnehmern, die erst kurze Zeit an der Versorgungsanstalt teilnehmen, belastet daher die Versorgungsanstalt in besonderer Weise. Für den Fall der Berufsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr gilt dies in besonderem Maße, denn der bis dahin erworbene Anspruch wird nicht nur aufgrund der tatsächlich erbrachten Jahresleistungen ermittelt, sondern durch Zurechnungsjahre ergänzt. Weiter zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte das Risiko des Eintritts von Berufsunfähigkeit für Teilnehmer auch dann alleine zu tragen hat, wenn diese Personen zuvor - wie die Klägerin - in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und damit Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung waren. Denn es findet - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - zwischen der Versorgungsanstalt und der gesetzlichen Rentenversicherung kein Ausgleich von Lasten statt, oder anders formuliert, trägt die Rentenversicherung als der früher zuständige Träger der Sozialversicherung die durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit entstehenden Lasten nicht anteilig mit, obwohl der betroffene Versicherte während eines Teils seiner beruflichen Tätigkeit Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet hat. Daraus ergibt sich für die Versorgungsanstalt bei der Aufnahme von Teilnehmern, die den Arztberuf relativ spät aufnehmen, das Risiko, unter Umständen alsbald Leistungen erbringen zu müssen, ohne dass der betroffene Teilnehmer seinerseits über eine längere Zeit Beitragsleistungen erbracht hat. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und inwieweit das Risiko des Eintritts von Erwerbsunfähigkeit mit zunehmendem Alter steigt, kommt es nicht entscheidungserheblich an, wenngleich nach Auffassung der Kammer die Zunahme dieses Risikos mit zunehmendem Alter evident ist.
24 
Der Hinweis der Klägerin, dass die Altersgrenze nach der bis zum 01.01.2005 geltenden Fassung der Satzung nicht gegolten habe, wenn die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt beantragt gewesen sei und der Nachversicherungszeitraum vor Vollendung des 45. Lebensjahres gelegen habe, gebietet keine andere Beurteilung. Der Personenkreis, dem damit trotz Überschreitung des 45. Lebensjahres die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt ermöglicht wird, ist der von ehemaligen Beamten, die nach Beendigung ihres Dienstverhältnis als angestellter oder selbständiger Arzt tätig werden und denen aus ihrem früheren Dienstverhältnis ein Anspruch zusteht, dass der ehemalige Dienstherr für sie im Wege der Nachversicherung nach §§ 181 ff., 186 SGB VI Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Zwar übernimmt die Versorgungsanstalt mit der Aufnahme von ehemals beamteten nachzuversichernden Ärzten über 45 Jahren das Risiko eines künftig eintretenden Versorgungsfalls, und es werden für die Berechnung von Versorgungsansprüchen auch die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten berücksichtigt. Indes erhält die Versorgungsanstalt im Gegenzug dafür durch die Nachentrichtung der Beiträge einen finanziellen Ausgleich für das von ihr übernommene Risiko. Diesem Personenkreis gehört die Klägerin indes nicht an.
25 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre willkürlich sei, weil man mit der gleichen Rechtfertigung eine Altersgrenze von etwa 42 oder 48 Jahren hätte festsetzen können. Die Festsetzung der Altersgrenze unterliegt insoweit dem Gestaltungsspielraum, der dem Satzungsgeber bei der Schaffung begünstigender Regelungen eingeräumt ist. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass jede Stichtagsregelung eine Härte beinhaltet.
26 
Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 oder Abs. 2 GG vor. Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind, zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern. Durch die Anfügung von Satz 2, wonach der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt, ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. Damit gewährleistet Art. 3 Abs. 2 GG auch Schutz vor faktischen Benachteiligungen von Frauen gegenüber Männern, auch wenn diese auf Regelungen beruhen, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder gesellschaftlicher Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 05.04.2005 - 1 BvR 774/02 - BVerfGE 113, 1). Davon ausgehend vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 und Abs. 2 GG berufen könnte. Es ist von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar, dass sie wegen der Erziehung ihrer Kinder - und damit wegen eines überwiegend Frauen betreffenden Umstandes - an einer früheren Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres gehindert gewesen sei. Nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten war sie vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Ärztin immerhin über zehn Jahre in ihrem weiteren Beruf als Physiotherapeutin tätig. Es ist im Übrigen auch zweifelhaft, ob die Verweigerung der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt, die nicht an das Geschlecht des Betroffenen, sondern allein an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in einem bestimmten Lebensalter anknüpft, zu einer erheblichen, der Klägerin nicht zumutbaren Benachteiligung führt. Denn auch wenn sie kein Pflichtmitglied bei der Versorgungsanstalt wird, ist sie im Hinblick auf ihre soziale Absicherung beim Eintritt von Berufsunfähigkeit oder im Alter nicht ohne Schutz. Sie ist aufgrund ihrer Tätigkeit als angestellte Ärztin bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und erwirbt dort Ansprüche für den Fall von Berufsunfähigkeit und für ihre Alterssicherung.
27 
Dass die Versorgungsanstalt in der ab 01.01.2005 geltenden Neufassung der Satzung zwar im Hinblick auf Bestimmungen des Europarechts die Altersgrenze von 45 Jahren grundsätzlich aufgegeben hat, sie aber gleichwohl durch die Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 der Satzung beibehalten hat für den Personenkreis, der - wie die Klägerin - zum 31.12.2004 keine Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt erlangt und das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte, verstößt weder gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
28 
Dass die Klägerin anders als Ärzte, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates besitzen, bei erstmaliger Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres keine Aufnahme in der Versorgungsanstalt findet, begegnet europarechtlich keinen Bedenken.
29 
Zwar gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern (ABl. L 149 vom 05.07.1971, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, ABl. L 117, S. 1) nach der zum 01.01.1995 erfolgten Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlament und des Rates auch für die beklagte Versorgungsanstalt. Dies hat die Versorgungsanstalt veranlasst, ihre Satzung mit Wirkung ab 01.01.2005 zu ändern, was zur Folge hat, dass künftig Ärzte aus anderen EU-Staaten, die erstmals im Alter von mehr als 45 Jahren in Baden-Württemberg eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen, Aufnahme in der Versorgungsanstalt finden. Auf einen Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG-Vertrag kann sich die Klägerin im Hinblick darauf aber nicht berufen. Denn die von ihr beklagte Schlechterstellung gegenüber EU-Ausländern durch das nationale Recht stellt sich, da es sich bei ihr um ein Inländerin handelt, als so genannte Inländerdiskriminierung dar. Die Diskriminierung eines Inländers gegenüber einem EU-Ausländer unterliegt aber nicht den Regelungen des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 12 Abs. 1 EG-Vertrag, wenn die Stellung des Inländers keinen Bezug zu gemeinschaftsrechtlichen Sachregelungen aufweist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 28.01.1992 - Rs C-332/90 - Steen -, u. v. 16.02.1995 - Rs C-29/94 - Aubertin -). So liegen die Dinge hier. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und war noch niemals in einem Land der Europäischen Union als Ärztin tätig oder in sonstiger Weise beruflich dort tätig. Damit hat sie von dem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft keinen Gebrauch gemacht, und der ihrer Klage zugrunde liegende Sachverhalt weist als rein interner Sachverhalt keinen Bezug zu gemeinschaftsrechtlichen Sachregelungen auf. Der Umstand, dass inländische Staatsangehörige anders behandelt werden als EU-Ausländer, knüpft damit nicht an die Staatsangehörigkeit an. Es kann allenfalls Aufgabe des nationalen Gesetzgebers sein, Benachteiligungen von Inländern gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unterfallenden EU-Staatsangehörigen zu beseitigen. Eine Inländergleichbehandlung ist gemeinschaftsrechtlich nicht gefordert.
30 
Die Ungleichbehandlung von EU-Angehörigen, die - vergleichbar mit der Klägerin - erstmals im Alter von 45 Jahren oder älter eine berufliche Tätigkeit als Arzt in Deutschland oder Baden-Württemberg aufnehmen, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn aufgrund der Geltung der VO (EWG) Nr. 1408/71 auch für die Versorgungsanstalten für Ärzte findet bei Eintritt des Versorgungsfalls bei einem Arzt, der als EU-Ausländer von der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich in Baden-Württemberg niedergelassen hat, eine sogenannte Proratisierung statt. Bestehen nämlich für den betroffenen Teilnehmer der Versorgungsanstalt Anwartschaften bei ausländischen Versicherungs- und Versorgungsträgern, finden bei der Berechnung der Renten- und Versorgungsansprüche alle Zeiten der Erwerbstätigkeit unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder in einem der EU-Staaten zugebracht wurden, Berücksichtigung, und es wird im Rahmen der Rentenberechnung durch die pro rata temporis-Berechnung (sogenannte "Proratisierung") sichergestellt, dass die betroffenen Versicherungsträger bzw. Versorgungseinrichtungen jeweils nur den Anteil der Rente bzw. Versorgung erbringen müssen, der sich auf der Grundlage der tatsächlich in dem jeweiligen Staat zurückgelegten zu berücksichtigenden Zeiten ergibt (vgl. dazu Art. 46 VO (EWG) Nr. 1408/71). Findet damit aber im Falle eines EU-Ausländers, der als Arzt von der Möglichkeit der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht hat, ein Lastenausgleich zwischen den im Laufe seines Berufslebens für seine soziale Sicherung zuständigen Versicherungsträgern und Versorgungseinrichtungen statt, liegt darin ein wesentlicher, eine Ungleichbehandlung rechtfertigender Unterschied zu Ärzten, die ausschließlich in Deutschland gearbeitet haben. Denn im deutschen Recht gibt es derzeit keine dem Sinn und Zweck des Art. 46 VO (EWG) Nr. 1408/71 entsprechende Regelung der Proratisierung zwischen den berufsständischen Versorgungswerken und der Deutschen Rentenversicherung.
31 
Die Beibehaltung der Altersgrenze von 45 Jahren für den bislang von dieser Altersgrenze betroffenen Personenkreis ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass eine andere Ausgestaltung der Regelung möglich gewesen wäre. Die Beklagte begründet den mit der Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 Satzung 2005 bewirkten Ausschluss von der Teilnahme an der Versorgungsanstalt durch Ärzte, die am 31.12.2004 über 45 Jahre alt und keine Teilnehmer der Versorgungsanstalt waren, damit, dass dieser bislang von der Teilnahme ausgeschlossene Personenkreis ein schutzwürdiges Vertrauen darauf habe, nicht Pflichtmitglied der Versorgungsanstalt werden zu müssen. Es ist zwar richtig, dass diesem Anliegen auch durch eine Befreiungsregelung hätte Rechnung getragen werden können. Eine Verpflichtung der Beklagten, eine solche Ausgestaltung zu wählen und so einem weiteren, bislang ausgeschlossenen Kreis von Personen wie etwa der Klägerin die Teilnahme an der Versorgungsanstalt zu ermöglichen, ist aber angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Satzungsgeber hier zusteht, nicht erkennbar.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme als Pflichtmitglied in die beklagte Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
13 
Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte noch aus der maßgeblichen Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
14 
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte nehmen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kammergesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen und im Land Baden-Württemberg ihren Beruf ausüben, an der Versorgungsanstalt teil, soweit sie nicht als Beamte einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung haben. Danach gehört die Klägerin zu dem Personenkreis, der an der Versorgungsanstalt teilnimmt. Denn sie ist approbierte Ärztin und gehört der Landesärztekammer an, womit sie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kammergesetzes normierten Voraussetzungen erfüllt. Nähere Regelungen zur Teilnahme und Pflichtteilnahme ergeben sich aus der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Diese beruht auf der Ermächtigung des § 11 des Gesetzes, wonach die Verhältnisse der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, durch die Satzung geregelt werden. Nach § 17 der Satzung in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: Satzung 2005) richtet sich die Teilnahme an der Versorgungsanstalt nach § 7 des Gesetzes und nach den §§ 18 bis 21 der Satzung. § 18 Satz 1 Satzung 2005 regelt für die nach § 7 des Gesetzes Teilnahmepflichtigen die Voraussetzungen des Entfallens der Pflichtteilnahme. Dies war nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des § 18 Nr. 2 der Satzung dann der Fall, wenn die Teilnahmepflichtigen älter als 45 Jahre waren; dies galt allerdings nicht, wenn die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt beantragt war und der Nachversicherungszeitraum vor Beginn des 45. Lebensjahres begonnen hatte. Nach der hier maßgeblichen, zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung der Satzung entfällt nach § 18 Nr. 2 die Pflichtteilnahme, wenn die Teilnahmepflichtigen bei Eintritt der Voraussetzungen der Pflichtteilnahme 1. berufsunfähig sind, 2. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 3. Beamte, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit sind und solange für sie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nach § 18 Satzung 2005 würde die Pflichtteilnahme der Klägerin nicht entfallen.
15 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings an der Übergangsvorschrift des § 37 Satzung 2005. Danach entfällt die Pflichtteilnahme, wenn ein Berufsangehöriger am 31.12.2004 kein Teilnehmer war und er bis zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei der Klägerin vor. Denn sie hat ihre berufliche Tätigkeit als Ärztin erstmals am 18.07.2005 aufgenommen, war damit am 31.12.2004 kein Teilnehmer der Versorgungsanstalt, und sie hatte am 31.12.2004 bereits das 45. Lebensjahr vollendet.
16 
Die Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 Satzung 2005 und die mit ihr normierte Altersgrenze von 45 Jahren verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG.
17 
Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, u.a. Beschl. v. 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 99, 129).
18 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderung folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen (BVerfGE 88, 87,<96f.>). Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72, <88>). Diese Bindung ist um so enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72, <89>). Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123, <134>; 82, 126, <146>).
19 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72, <90>). Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126, <146>).
20 
Die Erwägungen, die dieser Abstufung zugrunde liegen, sind auch für die Frage von Bedeutung, inwieweit dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zukommt. Für die Überprüfung solcher Prognosen gelten ebenfalls differenzierte Maßstäbe, die von der bloßen Evidenzkontrolle bis zu einer strengen inhaltlichen Kontrolle reichen. Dabei sind insbesondere die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts und die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen; außerdem hängt der Prognosespielraum auch von der Möglichkeit des Gesetzgebers ab, sich im Zeitpunkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden (vgl. BVerfGE 50, 290, <332 f.>).
21 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine lediglich verhaltensbezogene Unterscheidung. Die Betroffenen sind in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen die Möglichkeit zur Pflichtteilnahme mittels der dargestellten einschlägigen Bestimmungen differenziert wird. Sie bestimmen nämlich insbesondere den Zeitpunkt, wann die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte normierten Voraussetzungen eintreten. Hinzu kommt, dass es sich bei der Pflichtteilnahme zumindest auch um eine die Teilnehmer begünstigende Regelung handelt. Folglich kommt hier dem Satzungsgeber ein weit reichender Gestaltungsspielraum zu, die gerichtliche Kontrolldichte ist dementsprechend auf den Maßstab des Willkürverbots zurückgenommen.
22 
Davon ausgehend verstößt die Altersgrenze von 45 Jahren für die Teilnahme an der Versorgungsanstalt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Altersgrenze, die an den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme zu einem bestimmten Lebensalterszeitpunkt anknüpft, dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder der Versorgungsanstalt. Der Satzungsgeber ist berechtigt, diese Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/87 -, VBlBW 1987, 306). Dabei steht er vor der Aufgabe, einerseits für möglichst viele Berufsangehörige die Pflichtversorgung zu begründen, andererseits hat der Satzungsgeber aber auch darauf zu achten, dass die Versorgungsanstalt nicht durch eine zu hohe Anzahl von Mitgliedern belastet wird, die alsbald Leistungen in Anspruch nehmen, ohne noch durch die Entrichtung von Beiträgen zur Leistungsfähigkeit der Vorsorgungsanstalt beizutragen. Daher erscheint gerade unter versicherungstechnischen Gesichtspunkten eine auf das Lebensalter abstellende Ausnahme von der Pflichtteilnahme gerechtfertigt, so dass die Festlegung einer Altersgrenze von 45 Lebensjahren nicht willkürlich ist (vgl. Bayer. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.1986, Vf. 14 - VII - 84 und Vf. 26 - VII - 84, BayVBl. 1986, 605; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.06.1987 - 9 S 2785/86 - und Urt. v. 29.06.1988 - 9 S 2112/87 -).
23 
Die Einwendungen der Klägerin hiergegen greifen nicht durch. Die vom Satzungsgeber vorgenommene Begrenzung der Pflichtteilnahme durch die Festlegung eines Höchstbeitrittsalters ist aufgrund der Besonderheiten des Finanzierungs- und Versorgungssystems der Versorgungsanstalt gerechtfertigt. Die von den Teilnehmern geleisteten Versorgungsabgaben werden durch jährlich ermittelte Jahresleistungszahlen bewertet. Die im Laufe des Berufslebens erlangte Summe der Jahresleistungszahlen ist für die Höhe des individuellen Rentenanspruchs maßgebend. Dies hat zur Folge, dass die in jungen Jahren erworbenen Jahresleistungszahlen genauso rentenwirksam sind wie die kurz vor Rentenbeginn gezahlten Abgaben. Es kommt somit für die individuelle Rentenhöhe nicht darauf an, wie lange ein gezahlter Beitrag der Versorgungsanstalt zur Verfügung gestanden hat. Zinsvorteile aus einer langen Verweildauer der Beiträge kommen nicht dem jeweiligen Teilnehmer, der sie geleistet hat, sondern allen Teilnehmern - unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft - zugute. Die Aufnahme von Teilnehmern in fortgeschrittenem Lebensalter, die aufgrund des Finanzierungs- und Versorgungssystems nur unterdurchschnittlich zu den Versorgungsleistungen beitragen, wäre daher der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft der Versorgungsanstalt nicht zuträglich. Der Eintritt des Versorgungsfalls bei Teilnehmern, die erst kurze Zeit an der Versorgungsanstalt teilnehmen, belastet daher die Versorgungsanstalt in besonderer Weise. Für den Fall der Berufsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr gilt dies in besonderem Maße, denn der bis dahin erworbene Anspruch wird nicht nur aufgrund der tatsächlich erbrachten Jahresleistungen ermittelt, sondern durch Zurechnungsjahre ergänzt. Weiter zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte das Risiko des Eintritts von Berufsunfähigkeit für Teilnehmer auch dann alleine zu tragen hat, wenn diese Personen zuvor - wie die Klägerin - in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und damit Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung waren. Denn es findet - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - zwischen der Versorgungsanstalt und der gesetzlichen Rentenversicherung kein Ausgleich von Lasten statt, oder anders formuliert, trägt die Rentenversicherung als der früher zuständige Träger der Sozialversicherung die durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit entstehenden Lasten nicht anteilig mit, obwohl der betroffene Versicherte während eines Teils seiner beruflichen Tätigkeit Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet hat. Daraus ergibt sich für die Versorgungsanstalt bei der Aufnahme von Teilnehmern, die den Arztberuf relativ spät aufnehmen, das Risiko, unter Umständen alsbald Leistungen erbringen zu müssen, ohne dass der betroffene Teilnehmer seinerseits über eine längere Zeit Beitragsleistungen erbracht hat. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und inwieweit das Risiko des Eintritts von Erwerbsunfähigkeit mit zunehmendem Alter steigt, kommt es nicht entscheidungserheblich an, wenngleich nach Auffassung der Kammer die Zunahme dieses Risikos mit zunehmendem Alter evident ist.
24 
Der Hinweis der Klägerin, dass die Altersgrenze nach der bis zum 01.01.2005 geltenden Fassung der Satzung nicht gegolten habe, wenn die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt beantragt gewesen sei und der Nachversicherungszeitraum vor Vollendung des 45. Lebensjahres gelegen habe, gebietet keine andere Beurteilung. Der Personenkreis, dem damit trotz Überschreitung des 45. Lebensjahres die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt ermöglicht wird, ist der von ehemaligen Beamten, die nach Beendigung ihres Dienstverhältnis als angestellter oder selbständiger Arzt tätig werden und denen aus ihrem früheren Dienstverhältnis ein Anspruch zusteht, dass der ehemalige Dienstherr für sie im Wege der Nachversicherung nach §§ 181 ff., 186 SGB VI Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Zwar übernimmt die Versorgungsanstalt mit der Aufnahme von ehemals beamteten nachzuversichernden Ärzten über 45 Jahren das Risiko eines künftig eintretenden Versorgungsfalls, und es werden für die Berechnung von Versorgungsansprüchen auch die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten berücksichtigt. Indes erhält die Versorgungsanstalt im Gegenzug dafür durch die Nachentrichtung der Beiträge einen finanziellen Ausgleich für das von ihr übernommene Risiko. Diesem Personenkreis gehört die Klägerin indes nicht an.
25 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre willkürlich sei, weil man mit der gleichen Rechtfertigung eine Altersgrenze von etwa 42 oder 48 Jahren hätte festsetzen können. Die Festsetzung der Altersgrenze unterliegt insoweit dem Gestaltungsspielraum, der dem Satzungsgeber bei der Schaffung begünstigender Regelungen eingeräumt ist. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass jede Stichtagsregelung eine Härte beinhaltet.
26 
Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 oder Abs. 2 GG vor. Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind, zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern. Durch die Anfügung von Satz 2, wonach der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt, ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. Damit gewährleistet Art. 3 Abs. 2 GG auch Schutz vor faktischen Benachteiligungen von Frauen gegenüber Männern, auch wenn diese auf Regelungen beruhen, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder gesellschaftlicher Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 05.04.2005 - 1 BvR 774/02 - BVerfGE 113, 1). Davon ausgehend vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 und Abs. 2 GG berufen könnte. Es ist von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar, dass sie wegen der Erziehung ihrer Kinder - und damit wegen eines überwiegend Frauen betreffenden Umstandes - an einer früheren Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres gehindert gewesen sei. Nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten war sie vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Ärztin immerhin über zehn Jahre in ihrem weiteren Beruf als Physiotherapeutin tätig. Es ist im Übrigen auch zweifelhaft, ob die Verweigerung der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt, die nicht an das Geschlecht des Betroffenen, sondern allein an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in einem bestimmten Lebensalter anknüpft, zu einer erheblichen, der Klägerin nicht zumutbaren Benachteiligung führt. Denn auch wenn sie kein Pflichtmitglied bei der Versorgungsanstalt wird, ist sie im Hinblick auf ihre soziale Absicherung beim Eintritt von Berufsunfähigkeit oder im Alter nicht ohne Schutz. Sie ist aufgrund ihrer Tätigkeit als angestellte Ärztin bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und erwirbt dort Ansprüche für den Fall von Berufsunfähigkeit und für ihre Alterssicherung.
27 
Dass die Versorgungsanstalt in der ab 01.01.2005 geltenden Neufassung der Satzung zwar im Hinblick auf Bestimmungen des Europarechts die Altersgrenze von 45 Jahren grundsätzlich aufgegeben hat, sie aber gleichwohl durch die Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 der Satzung beibehalten hat für den Personenkreis, der - wie die Klägerin - zum 31.12.2004 keine Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt erlangt und das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte, verstößt weder gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
28 
Dass die Klägerin anders als Ärzte, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates besitzen, bei erstmaliger Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres keine Aufnahme in der Versorgungsanstalt findet, begegnet europarechtlich keinen Bedenken.
29 
Zwar gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern (ABl. L 149 vom 05.07.1971, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, ABl. L 117, S. 1) nach der zum 01.01.1995 erfolgten Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlament und des Rates auch für die beklagte Versorgungsanstalt. Dies hat die Versorgungsanstalt veranlasst, ihre Satzung mit Wirkung ab 01.01.2005 zu ändern, was zur Folge hat, dass künftig Ärzte aus anderen EU-Staaten, die erstmals im Alter von mehr als 45 Jahren in Baden-Württemberg eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen, Aufnahme in der Versorgungsanstalt finden. Auf einen Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG-Vertrag kann sich die Klägerin im Hinblick darauf aber nicht berufen. Denn die von ihr beklagte Schlechterstellung gegenüber EU-Ausländern durch das nationale Recht stellt sich, da es sich bei ihr um ein Inländerin handelt, als so genannte Inländerdiskriminierung dar. Die Diskriminierung eines Inländers gegenüber einem EU-Ausländer unterliegt aber nicht den Regelungen des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 12 Abs. 1 EG-Vertrag, wenn die Stellung des Inländers keinen Bezug zu gemeinschaftsrechtlichen Sachregelungen aufweist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 28.01.1992 - Rs C-332/90 - Steen -, u. v. 16.02.1995 - Rs C-29/94 - Aubertin -). So liegen die Dinge hier. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und war noch niemals in einem Land der Europäischen Union als Ärztin tätig oder in sonstiger Weise beruflich dort tätig. Damit hat sie von dem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft keinen Gebrauch gemacht, und der ihrer Klage zugrunde liegende Sachverhalt weist als rein interner Sachverhalt keinen Bezug zu gemeinschaftsrechtlichen Sachregelungen auf. Der Umstand, dass inländische Staatsangehörige anders behandelt werden als EU-Ausländer, knüpft damit nicht an die Staatsangehörigkeit an. Es kann allenfalls Aufgabe des nationalen Gesetzgebers sein, Benachteiligungen von Inländern gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unterfallenden EU-Staatsangehörigen zu beseitigen. Eine Inländergleichbehandlung ist gemeinschaftsrechtlich nicht gefordert.
30 
Die Ungleichbehandlung von EU-Angehörigen, die - vergleichbar mit der Klägerin - erstmals im Alter von 45 Jahren oder älter eine berufliche Tätigkeit als Arzt in Deutschland oder Baden-Württemberg aufnehmen, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn aufgrund der Geltung der VO (EWG) Nr. 1408/71 auch für die Versorgungsanstalten für Ärzte findet bei Eintritt des Versorgungsfalls bei einem Arzt, der als EU-Ausländer von der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich in Baden-Württemberg niedergelassen hat, eine sogenannte Proratisierung statt. Bestehen nämlich für den betroffenen Teilnehmer der Versorgungsanstalt Anwartschaften bei ausländischen Versicherungs- und Versorgungsträgern, finden bei der Berechnung der Renten- und Versorgungsansprüche alle Zeiten der Erwerbstätigkeit unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder in einem der EU-Staaten zugebracht wurden, Berücksichtigung, und es wird im Rahmen der Rentenberechnung durch die pro rata temporis-Berechnung (sogenannte "Proratisierung") sichergestellt, dass die betroffenen Versicherungsträger bzw. Versorgungseinrichtungen jeweils nur den Anteil der Rente bzw. Versorgung erbringen müssen, der sich auf der Grundlage der tatsächlich in dem jeweiligen Staat zurückgelegten zu berücksichtigenden Zeiten ergibt (vgl. dazu Art. 46 VO (EWG) Nr. 1408/71). Findet damit aber im Falle eines EU-Ausländers, der als Arzt von der Möglichkeit der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht hat, ein Lastenausgleich zwischen den im Laufe seines Berufslebens für seine soziale Sicherung zuständigen Versicherungsträgern und Versorgungseinrichtungen statt, liegt darin ein wesentlicher, eine Ungleichbehandlung rechtfertigender Unterschied zu Ärzten, die ausschließlich in Deutschland gearbeitet haben. Denn im deutschen Recht gibt es derzeit keine dem Sinn und Zweck des Art. 46 VO (EWG) Nr. 1408/71 entsprechende Regelung der Proratisierung zwischen den berufsständischen Versorgungswerken und der Deutschen Rentenversicherung.
31 
Die Beibehaltung der Altersgrenze von 45 Jahren für den bislang von dieser Altersgrenze betroffenen Personenkreis ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass eine andere Ausgestaltung der Regelung möglich gewesen wäre. Die Beklagte begründet den mit der Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 Satzung 2005 bewirkten Ausschluss von der Teilnahme an der Versorgungsanstalt durch Ärzte, die am 31.12.2004 über 45 Jahre alt und keine Teilnehmer der Versorgungsanstalt waren, damit, dass dieser bislang von der Teilnahme ausgeschlossene Personenkreis ein schutzwürdiges Vertrauen darauf habe, nicht Pflichtmitglied der Versorgungsanstalt werden zu müssen. Es ist zwar richtig, dass diesem Anliegen auch durch eine Befreiungsregelung hätte Rechnung getragen werden können. Eine Verpflichtung der Beklagten, eine solche Ausgestaltung zu wählen und so einem weiteren, bislang ausgeschlossenen Kreis von Personen wie etwa der Klägerin die Teilnahme an der Versorgungsanstalt zu ermöglichen, ist aber angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Satzungsgeber hier zusteht, nicht erkennbar.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufnahme als Pflichtmitglied bei der Beklagten, der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
Die am ... 1957 geborene Klägerin erlangte am 07.09.1987 ihre Approbation als Ärztin. Da die Klägerin damals ihren Beruf nicht ausübte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.1987 fest, dass die Pflichtmitgliedschaft bei ihr entfalle. Zum 18.07.2005 nahm die Klägerin erstmals eine Tätigkeit als Ärztin auf.
Mit Antrag vom 18.07.2005 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten an und beantragte ihre Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2005 fest, dass für die Klägerin die Pflichtteilnahme an der Versorgungsanstalt entfalle, da sie bei Eintritt der sonstigen Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme älter als 45 Jahre gewesen sei.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 16.08.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005 zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf die Regelung des § 18 Nr. 2 der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in der Fassung vom 01.01.2002, wonach die Pflichtteilnahme für Teilnehmer entfalle, wenn sie bei Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme älter als 45 Jahre seien; dies gelte nicht, wenn die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt beantragt sei und der Nachversicherungszeitraum vor Vollendung des 45. Lebensjahres begonnen habe. Die Voraussetzungen für ein Entfallen der Pflichtteilnahme seien bis zum 31.12.2004 gegeben gewesen. Aufgrund der Änderung des § 18 Nr. 2 der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte gebe es die 45-Jahresgrenze seit 01.01.2005 nicht mehr. Allerdings gelte für diesen Fall die Übergangsbestimmung des § 37 Abs. 2 der seit 01.01.2005 geltenden Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Diese bestimme, dass die Pflichtteilnahme entfalle, wenn ein Berufsangehöriger am 31.12.2004 kein Teilnehmer gewesen sei und er bis zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet habe. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift lägen für die Klägerin vor. Die Übergangsvorschrift stelle eine Vertrauensschutzregelung dar, die frühere Nichtteilnehmer davor schütze, in fortgeschrittenem Alter noch zur Teilnahme herangezogen zu werden, obwohl ein Vertrauen in die weitere Nichtteilnahme bestanden habe. Unter diese Regelung falle auch die Klägerin. Die Regelung verstoße auch nicht gegen EU-Recht, das dazu diene, migrierende EU-Staatsbürger vor Diskriminierungen zu schützen. Migrierende EU-Bürger sollten davor geschützt werden, bei einer Migration nach dem 45. Lebensjahr nicht mehr rentenversicherungspflichtig werden zu können. Dieser Schutz vor Diskriminierung gelte aber nicht für die Klägerin, da bei ihr ein reiner Inlandsfall vorliege, der in seiner konkreten Ausgestaltung darauf zurück zu führen sei, dass sie vor dem 45. Lebensjahr überhaupt nicht als Ärztin berufstätig gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.09.2005 zugestellt.
Mit ihrer am 27.10.2005 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,
die Verfügung der Beklagten vom 08.08.2005 in der Gestalt von deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Pflichtmitglied in der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte aufzunehmen.
Zur Begründung ihrer Klage lässt sie vortragen: Die Versagung der Pflichtmitgliedschaft verstoße einerseits gegen das Gesetz über die Versorgungsanstalt und andererseits werde die Regelung der Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 der Satzung der Beklagten, auf die sich diese berufe, vom Wortlaut des Gesetzes über die Versorgungsanstalt nicht gedeckt und sei aufgrund des Regelungsgehalts verfassungswidrig. Das Gesetz normiere ohne Einschränkung, dass an der Versorgungsanstalt die dort angegeben Berufsgruppen teilnehmen würden. Einen Hinweis darauf, dass bestimmte Altersgruppen ausgenommen seien oder ausgenommen werden dürften, enthalte das Gesetz ersichtlich nicht. Wenn nun aufgrund der eigenen Lebensplanung der Berufseinstieg als Ärztin erst nach der Kindererziehungszeit erfolge und in den letzten Jahren eine Tätigkeit nicht als angestellte Ärztin, sondern als Physiotherapeutin ausgeübt worden sei, so könne dies nicht dazu führen, dass dieser Sachverhalt anders behandelt werde als wenn sie im gleichen Zeitraum seit 1987 irgendwann ein paar Monate als Ärztin gearbeitet hätte, Pflichtmitglied geworden wäre, sodann wegen der Pflichtmitgliedschaft die Pflichtteilnahme geruht hätte und der Wiedereinstieg in den Beruf erst mit 48 Jahren erfolgt wäre. Ein Arzt, der in einem anderen Bundesland vor Vollendung des 45. Lebensjahres auch nur für kurze Zeit Pflichtteilnehmer gewesen sei, werde selbstverständlich von der Beklagten als Pflichtmitglied aufgenommen, auch wenn er am 31.12.2004 bereits älter als 45 Jahre gewesen sei. Diese Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ohne sachlich rechtfertigenden Grund verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Auch sei die Normierung der Altersgrenze von 45 Jahren willkürlich. Zwar hätten vermutlich Statistiker und Versicherungsmathematiker viele Argumente dafür gefunden, weshalb man nicht älter als 45 Jahre sein solle, wenn man Mitglied in einem Versorgungswerk werden wolle. Die Lösung könne aber nicht der Ausschluss dieses Personenkreises sein. Die Leistungshöhe müsse dem sich daraus ergebenden Problem Rechnung tragen. Mit dem Ausschluss von der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten werde eine 45-jährige dem Personenkreis gleichgestellt, der das Rentenalter bereits erreicht habe oder seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Dies sei diskriminierend. Sie sei mit 45 Jahren noch wenigstens 17 Jahre im arbeitsfähigen Alter. In der bis 31.12.2004 geltenden Satzung sei eine Pflichtteilnahme vorgesehen gewesen auch für über 45-jährige Ärzte, bei denen die Voraussetzungen der Nachversicherung vorgelegen hätten. Welche Konstellation dies betreffe, habe bislang nicht nachvollzogen werden können, betreffe aber vermutlich Ärzte, die zuvor Mitglied im Versorgungswerk eines anderen Bundeslandes gewesen seien und führe zu dem bereits zuvor beschriebenen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Entscheidend sei die Frage, ob die Satzung ohne normierte Gesetzesgrundlage von sich aus definieren könne, dass der 31.12.2004 als Stichtag für den Ausschluss von Ärzten über 45 Jahren gelte, mit der Folge, dass eine ganze Personengruppe, nämlich Ärzte, die am 31.12.2004 zwischen 45 und 65 Jahre alt gewesen seien, nicht mehr Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk werden könnten. Der Auffassung der Beklagten, dass die Übergangsregelung der Satzung eine Vertrauensschutzregelung enthalte, die frühere Nichtteilnehmer davor schützen solle, im hohen Alter von mehr als 45 Jahren Pflichtmitglied werden zu müssen, könne nicht gefolgt werden. Unter dem Gedanken des Vertrauensschutzes sei es richtig, Befreiungsmöglichkeiten auf Antrag zu schaffen für den Personenkreis, der bislang anderweitig beschäftigt gewesen sei und eine Altersversorgung auf andere Weise sichergestellt habe. Derartige Regelungen gebe es beispielsweise beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Die reine Stichtagsregelung verstoße gegen das Willkürverbot und finde keine sachliche Rechtfertigung. Das Argument, migrierende EU-Angehörige seien insoweit schutzbedürftig, damit sie bei einer Migration nach dem 45. Lebensjahr im neuen Land rentenversicherungspflichtig werden könnten, erweise sich für den vergleichbaren am 31.12.2004 45-jährigen Migranten als Scheinargument, denn dieser würde doch, wenn er nicht Pflichtmitglied in der Versorgungsanstalt werden dürfte, als angestellter Arzt in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert werden. Es gebe kein Argument dafür, warum der EU-Ausländer anders und besser behandelt werde als sie. Es sei auch nicht einzusehen, warum ein Arzt / eine Ärztin, die am 31.12.2004 erst 44 Jahre alt gewesen sei und sich im Jahr 2008 zum Einstieg in das ärztliche Berufsleben entscheide, ohne weiteres aufgenommen werde, Ärzte, die am 31.12.2004 über 45 Jahre alt seien, aber nicht. Bei dem Berufseinstieg der dann 48-jährigen Ärztin werde das Versorgungswerk in identischer Weise überproportional belastet. Im Hinblick darauf, dass sie vor der Zeit der Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit in ihrem Zweitberuf als Krankengymnastin sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, werde das Risiko einer Berufsunfähigkeit auch von der Deutschen Rentenversicherung mitgetragen. Der völlige Ausschluss von der Mitgliedschaft bei der Beklagten erfolge daher ohne sachlich rechtfertigenden Grund. Im Übrigen habe die Beklagte ihre Behauptung einer unüberschaubaren Belastung mit Risiken nicht belegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie ist der Auffassung, das Entfallen der Pflichtteilnahme sei zu Recht festgestellt worden. Zwar existiere die seit 2002 geltende Regelung der Altersgrenze von 45 Jahren für das Entfallen der Pflichtmitgliedschaft im Hinblick auf die Umsetzung der Verordnung VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht mehr. Diese Änderung habe dazu gedient, migrierende EU-Bürger vor Diskriminierungen zu schützen, wenn diese vor dem 45. Lebensjahr in der EU berufstätig gewesen seien, aber erst nach dem 45. Lebensjahr in Deutschland, insbesondere in Baden-Württemberg tätig würden. Bei der Klägerin handele es sich aber nicht um eine EU-Bürgerin, die vor dem 45. Lebensjahr außerhalb von Deutschland und danach erstmals in Deutschland tätig gewesen sei, sondern um eine Ärztin, die den Beruf erstmals jenseits des 45. Lebensjahres ausgeübt habe. Für diese Fälle sei eine Vertrauensschutzregelung in Form des § 37 Abs. 2 der Satzung der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte eingeführt worden, wonach gerade solche Personen davor geschützt werden sollen, noch zur Teilnahme an der Pflichtmitgliedschaft herangezogen zu werden. Die Klägerin könne nicht beanspruchen, von dieser Vertrauensschutz bewirkenden Regelung ausgenommen zu werden. Die Klägerin werde nicht als Ausländerin von der Regelung diskriminiert, sondern es handele sich im vorliegenden Fall allenfalls um eine „Inländerdiskriminierung“, gegen die das EU-Recht gerade keinen Schutz biete und auch nicht bieten solle. Die bisherige Regelung habe nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Sie habe der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers unterlegen, der seinen Mitgliederkreis so abgrenzen dürfe, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei. Eine Vergleichbarkeit mit den sogenannten Nachversicherungsfällen und mit den Fällen von ausländischen Ärzten, die zuvor innerhalb der EU tätig gewesen seien, liege nicht vor. Hinzuweisen sei darauf, dass bei Stichtagsregelungen immer Härtefälle auftreten könnten. Die Übergangsregelung sei geschaffen worden, weil davon auszugehen sei, dass ein nicht unerheblicher Teil der Betroffenen, die in der Vergangenheit bereits Entfallensbescheide wegen Überschreitens der Altersgrenze erhalten hätten, anderweitige Vorsorge für das Alter getroffen habe und es vorziehe, bereits erworbene Anwartschaften auszubauen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass in Einzelfällen ein Interesse bestehe, auch noch später Pflichtmitglied zu werden. Dem stehe aber das berechtigte Interesse der Versorgungsanstalt entgegen, ältere Teilnehmer, bei denen ein erhöhtes Risiko der Berufsunfähigkeit bestehe, nicht aufnehmen zu müssen. Die Klägerin übersehe, dass mit einer Aufnahme als Pflichtmitglied in der Versorgungsanstalt allein diese das Risiko der Berufsunfähigkeit trage und die Rentenversicherung trotz der diesbezüglichen Versicherungszeiten der Klägerin daran keinen Anteil habe. Deshalb bestehe ein berechtigtes Interesse am Ausschluss von der Pflichtmitgliedschaft. Dass es theoretisch auch andere denkbare Regelungsmöglichkeiten gegeben habe, führe nicht zur Unzulässigkeit der getroffenen Regelung. Das Risiko der Berufsunfähigkeit steige mit zunehmenden Alter.
11 
Dem Gericht liegt die Akte der Beklagten vor. Auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme als Pflichtmitglied in die beklagte Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
13 
Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte noch aus der maßgeblichen Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
14 
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte nehmen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kammergesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen und im Land Baden-Württemberg ihren Beruf ausüben, an der Versorgungsanstalt teil, soweit sie nicht als Beamte einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung haben. Danach gehört die Klägerin zu dem Personenkreis, der an der Versorgungsanstalt teilnimmt. Denn sie ist approbierte Ärztin und gehört der Landesärztekammer an, womit sie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kammergesetzes normierten Voraussetzungen erfüllt. Nähere Regelungen zur Teilnahme und Pflichtteilnahme ergeben sich aus der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Diese beruht auf der Ermächtigung des § 11 des Gesetzes, wonach die Verhältnisse der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, durch die Satzung geregelt werden. Nach § 17 der Satzung in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: Satzung 2005) richtet sich die Teilnahme an der Versorgungsanstalt nach § 7 des Gesetzes und nach den §§ 18 bis 21 der Satzung. § 18 Satz 1 Satzung 2005 regelt für die nach § 7 des Gesetzes Teilnahmepflichtigen die Voraussetzungen des Entfallens der Pflichtteilnahme. Dies war nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des § 18 Nr. 2 der Satzung dann der Fall, wenn die Teilnahmepflichtigen älter als 45 Jahre waren; dies galt allerdings nicht, wenn die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt beantragt war und der Nachversicherungszeitraum vor Beginn des 45. Lebensjahres begonnen hatte. Nach der hier maßgeblichen, zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung der Satzung entfällt nach § 18 Nr. 2 die Pflichtteilnahme, wenn die Teilnahmepflichtigen bei Eintritt der Voraussetzungen der Pflichtteilnahme 1. berufsunfähig sind, 2. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 3. Beamte, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit sind und solange für sie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nach § 18 Satzung 2005 würde die Pflichtteilnahme der Klägerin nicht entfallen.
15 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings an der Übergangsvorschrift des § 37 Satzung 2005. Danach entfällt die Pflichtteilnahme, wenn ein Berufsangehöriger am 31.12.2004 kein Teilnehmer war und er bis zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei der Klägerin vor. Denn sie hat ihre berufliche Tätigkeit als Ärztin erstmals am 18.07.2005 aufgenommen, war damit am 31.12.2004 kein Teilnehmer der Versorgungsanstalt, und sie hatte am 31.12.2004 bereits das 45. Lebensjahr vollendet.
16 
Die Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 Satzung 2005 und die mit ihr normierte Altersgrenze von 45 Jahren verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG.
17 
Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, u.a. Beschl. v. 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 99, 129).
18 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderung folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen (BVerfGE 88, 87,<96f.>). Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72, <88>). Diese Bindung ist um so enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72, <89>). Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123, <134>; 82, 126, <146>).
19 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72, <90>). Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126, <146>).
20 
Die Erwägungen, die dieser Abstufung zugrunde liegen, sind auch für die Frage von Bedeutung, inwieweit dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zukommt. Für die Überprüfung solcher Prognosen gelten ebenfalls differenzierte Maßstäbe, die von der bloßen Evidenzkontrolle bis zu einer strengen inhaltlichen Kontrolle reichen. Dabei sind insbesondere die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts und die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen; außerdem hängt der Prognosespielraum auch von der Möglichkeit des Gesetzgebers ab, sich im Zeitpunkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden (vgl. BVerfGE 50, 290, <332 f.>).
21 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine lediglich verhaltensbezogene Unterscheidung. Die Betroffenen sind in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen die Möglichkeit zur Pflichtteilnahme mittels der dargestellten einschlägigen Bestimmungen differenziert wird. Sie bestimmen nämlich insbesondere den Zeitpunkt, wann die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte normierten Voraussetzungen eintreten. Hinzu kommt, dass es sich bei der Pflichtteilnahme zumindest auch um eine die Teilnehmer begünstigende Regelung handelt. Folglich kommt hier dem Satzungsgeber ein weit reichender Gestaltungsspielraum zu, die gerichtliche Kontrolldichte ist dementsprechend auf den Maßstab des Willkürverbots zurückgenommen.
22 
Davon ausgehend verstößt die Altersgrenze von 45 Jahren für die Teilnahme an der Versorgungsanstalt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Altersgrenze, die an den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme zu einem bestimmten Lebensalterszeitpunkt anknüpft, dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder der Versorgungsanstalt. Der Satzungsgeber ist berechtigt, diese Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/87 -, VBlBW 1987, 306). Dabei steht er vor der Aufgabe, einerseits für möglichst viele Berufsangehörige die Pflichtversorgung zu begründen, andererseits hat der Satzungsgeber aber auch darauf zu achten, dass die Versorgungsanstalt nicht durch eine zu hohe Anzahl von Mitgliedern belastet wird, die alsbald Leistungen in Anspruch nehmen, ohne noch durch die Entrichtung von Beiträgen zur Leistungsfähigkeit der Vorsorgungsanstalt beizutragen. Daher erscheint gerade unter versicherungstechnischen Gesichtspunkten eine auf das Lebensalter abstellende Ausnahme von der Pflichtteilnahme gerechtfertigt, so dass die Festlegung einer Altersgrenze von 45 Lebensjahren nicht willkürlich ist (vgl. Bayer. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.1986, Vf. 14 - VII - 84 und Vf. 26 - VII - 84, BayVBl. 1986, 605; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.06.1987 - 9 S 2785/86 - und Urt. v. 29.06.1988 - 9 S 2112/87 -).
23 
Die Einwendungen der Klägerin hiergegen greifen nicht durch. Die vom Satzungsgeber vorgenommene Begrenzung der Pflichtteilnahme durch die Festlegung eines Höchstbeitrittsalters ist aufgrund der Besonderheiten des Finanzierungs- und Versorgungssystems der Versorgungsanstalt gerechtfertigt. Die von den Teilnehmern geleisteten Versorgungsabgaben werden durch jährlich ermittelte Jahresleistungszahlen bewertet. Die im Laufe des Berufslebens erlangte Summe der Jahresleistungszahlen ist für die Höhe des individuellen Rentenanspruchs maßgebend. Dies hat zur Folge, dass die in jungen Jahren erworbenen Jahresleistungszahlen genauso rentenwirksam sind wie die kurz vor Rentenbeginn gezahlten Abgaben. Es kommt somit für die individuelle Rentenhöhe nicht darauf an, wie lange ein gezahlter Beitrag der Versorgungsanstalt zur Verfügung gestanden hat. Zinsvorteile aus einer langen Verweildauer der Beiträge kommen nicht dem jeweiligen Teilnehmer, der sie geleistet hat, sondern allen Teilnehmern - unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft - zugute. Die Aufnahme von Teilnehmern in fortgeschrittenem Lebensalter, die aufgrund des Finanzierungs- und Versorgungssystems nur unterdurchschnittlich zu den Versorgungsleistungen beitragen, wäre daher der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft der Versorgungsanstalt nicht zuträglich. Der Eintritt des Versorgungsfalls bei Teilnehmern, die erst kurze Zeit an der Versorgungsanstalt teilnehmen, belastet daher die Versorgungsanstalt in besonderer Weise. Für den Fall der Berufsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr gilt dies in besonderem Maße, denn der bis dahin erworbene Anspruch wird nicht nur aufgrund der tatsächlich erbrachten Jahresleistungen ermittelt, sondern durch Zurechnungsjahre ergänzt. Weiter zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte das Risiko des Eintritts von Berufsunfähigkeit für Teilnehmer auch dann alleine zu tragen hat, wenn diese Personen zuvor - wie die Klägerin - in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und damit Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung waren. Denn es findet - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - zwischen der Versorgungsanstalt und der gesetzlichen Rentenversicherung kein Ausgleich von Lasten statt, oder anders formuliert, trägt die Rentenversicherung als der früher zuständige Träger der Sozialversicherung die durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit entstehenden Lasten nicht anteilig mit, obwohl der betroffene Versicherte während eines Teils seiner beruflichen Tätigkeit Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet hat. Daraus ergibt sich für die Versorgungsanstalt bei der Aufnahme von Teilnehmern, die den Arztberuf relativ spät aufnehmen, das Risiko, unter Umständen alsbald Leistungen erbringen zu müssen, ohne dass der betroffene Teilnehmer seinerseits über eine längere Zeit Beitragsleistungen erbracht hat. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und inwieweit das Risiko des Eintritts von Erwerbsunfähigkeit mit zunehmendem Alter steigt, kommt es nicht entscheidungserheblich an, wenngleich nach Auffassung der Kammer die Zunahme dieses Risikos mit zunehmendem Alter evident ist.
24 
Der Hinweis der Klägerin, dass die Altersgrenze nach der bis zum 01.01.2005 geltenden Fassung der Satzung nicht gegolten habe, wenn die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt beantragt gewesen sei und der Nachversicherungszeitraum vor Vollendung des 45. Lebensjahres gelegen habe, gebietet keine andere Beurteilung. Der Personenkreis, dem damit trotz Überschreitung des 45. Lebensjahres die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt ermöglicht wird, ist der von ehemaligen Beamten, die nach Beendigung ihres Dienstverhältnis als angestellter oder selbständiger Arzt tätig werden und denen aus ihrem früheren Dienstverhältnis ein Anspruch zusteht, dass der ehemalige Dienstherr für sie im Wege der Nachversicherung nach §§ 181 ff., 186 SGB VI Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Zwar übernimmt die Versorgungsanstalt mit der Aufnahme von ehemals beamteten nachzuversichernden Ärzten über 45 Jahren das Risiko eines künftig eintretenden Versorgungsfalls, und es werden für die Berechnung von Versorgungsansprüchen auch die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten berücksichtigt. Indes erhält die Versorgungsanstalt im Gegenzug dafür durch die Nachentrichtung der Beiträge einen finanziellen Ausgleich für das von ihr übernommene Risiko. Diesem Personenkreis gehört die Klägerin indes nicht an.
25 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre willkürlich sei, weil man mit der gleichen Rechtfertigung eine Altersgrenze von etwa 42 oder 48 Jahren hätte festsetzen können. Die Festsetzung der Altersgrenze unterliegt insoweit dem Gestaltungsspielraum, der dem Satzungsgeber bei der Schaffung begünstigender Regelungen eingeräumt ist. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass jede Stichtagsregelung eine Härte beinhaltet.
26 
Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 oder Abs. 2 GG vor. Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind, zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern. Durch die Anfügung von Satz 2, wonach der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt, ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. Damit gewährleistet Art. 3 Abs. 2 GG auch Schutz vor faktischen Benachteiligungen von Frauen gegenüber Männern, auch wenn diese auf Regelungen beruhen, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder gesellschaftlicher Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 05.04.2005 - 1 BvR 774/02 - BVerfGE 113, 1). Davon ausgehend vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 und Abs. 2 GG berufen könnte. Es ist von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar, dass sie wegen der Erziehung ihrer Kinder - und damit wegen eines überwiegend Frauen betreffenden Umstandes - an einer früheren Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres gehindert gewesen sei. Nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten war sie vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Ärztin immerhin über zehn Jahre in ihrem weiteren Beruf als Physiotherapeutin tätig. Es ist im Übrigen auch zweifelhaft, ob die Verweigerung der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt, die nicht an das Geschlecht des Betroffenen, sondern allein an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in einem bestimmten Lebensalter anknüpft, zu einer erheblichen, der Klägerin nicht zumutbaren Benachteiligung führt. Denn auch wenn sie kein Pflichtmitglied bei der Versorgungsanstalt wird, ist sie im Hinblick auf ihre soziale Absicherung beim Eintritt von Berufsunfähigkeit oder im Alter nicht ohne Schutz. Sie ist aufgrund ihrer Tätigkeit als angestellte Ärztin bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und erwirbt dort Ansprüche für den Fall von Berufsunfähigkeit und für ihre Alterssicherung.
27 
Dass die Versorgungsanstalt in der ab 01.01.2005 geltenden Neufassung der Satzung zwar im Hinblick auf Bestimmungen des Europarechts die Altersgrenze von 45 Jahren grundsätzlich aufgegeben hat, sie aber gleichwohl durch die Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 der Satzung beibehalten hat für den Personenkreis, der - wie die Klägerin - zum 31.12.2004 keine Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt erlangt und das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte, verstößt weder gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
28 
Dass die Klägerin anders als Ärzte, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates besitzen, bei erstmaliger Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres keine Aufnahme in der Versorgungsanstalt findet, begegnet europarechtlich keinen Bedenken.
29 
Zwar gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern (ABl. L 149 vom 05.07.1971, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, ABl. L 117, S. 1) nach der zum 01.01.1995 erfolgten Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlament und des Rates auch für die beklagte Versorgungsanstalt. Dies hat die Versorgungsanstalt veranlasst, ihre Satzung mit Wirkung ab 01.01.2005 zu ändern, was zur Folge hat, dass künftig Ärzte aus anderen EU-Staaten, die erstmals im Alter von mehr als 45 Jahren in Baden-Württemberg eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen, Aufnahme in der Versorgungsanstalt finden. Auf einen Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG-Vertrag kann sich die Klägerin im Hinblick darauf aber nicht berufen. Denn die von ihr beklagte Schlechterstellung gegenüber EU-Ausländern durch das nationale Recht stellt sich, da es sich bei ihr um ein Inländerin handelt, als so genannte Inländerdiskriminierung dar. Die Diskriminierung eines Inländers gegenüber einem EU-Ausländer unterliegt aber nicht den Regelungen des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 12 Abs. 1 EG-Vertrag, wenn die Stellung des Inländers keinen Bezug zu gemeinschaftsrechtlichen Sachregelungen aufweist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 28.01.1992 - Rs C-332/90 - Steen -, u. v. 16.02.1995 - Rs C-29/94 - Aubertin -). So liegen die Dinge hier. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und war noch niemals in einem Land der Europäischen Union als Ärztin tätig oder in sonstiger Weise beruflich dort tätig. Damit hat sie von dem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft keinen Gebrauch gemacht, und der ihrer Klage zugrunde liegende Sachverhalt weist als rein interner Sachverhalt keinen Bezug zu gemeinschaftsrechtlichen Sachregelungen auf. Der Umstand, dass inländische Staatsangehörige anders behandelt werden als EU-Ausländer, knüpft damit nicht an die Staatsangehörigkeit an. Es kann allenfalls Aufgabe des nationalen Gesetzgebers sein, Benachteiligungen von Inländern gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unterfallenden EU-Staatsangehörigen zu beseitigen. Eine Inländergleichbehandlung ist gemeinschaftsrechtlich nicht gefordert.
30 
Die Ungleichbehandlung von EU-Angehörigen, die - vergleichbar mit der Klägerin - erstmals im Alter von 45 Jahren oder älter eine berufliche Tätigkeit als Arzt in Deutschland oder Baden-Württemberg aufnehmen, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn aufgrund der Geltung der VO (EWG) Nr. 1408/71 auch für die Versorgungsanstalten für Ärzte findet bei Eintritt des Versorgungsfalls bei einem Arzt, der als EU-Ausländer von der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich in Baden-Württemberg niedergelassen hat, eine sogenannte Proratisierung statt. Bestehen nämlich für den betroffenen Teilnehmer der Versorgungsanstalt Anwartschaften bei ausländischen Versicherungs- und Versorgungsträgern, finden bei der Berechnung der Renten- und Versorgungsansprüche alle Zeiten der Erwerbstätigkeit unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder in einem der EU-Staaten zugebracht wurden, Berücksichtigung, und es wird im Rahmen der Rentenberechnung durch die pro rata temporis-Berechnung (sogenannte "Proratisierung") sichergestellt, dass die betroffenen Versicherungsträger bzw. Versorgungseinrichtungen jeweils nur den Anteil der Rente bzw. Versorgung erbringen müssen, der sich auf der Grundlage der tatsächlich in dem jeweiligen Staat zurückgelegten zu berücksichtigenden Zeiten ergibt (vgl. dazu Art. 46 VO (EWG) Nr. 1408/71). Findet damit aber im Falle eines EU-Ausländers, der als Arzt von der Möglichkeit der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht hat, ein Lastenausgleich zwischen den im Laufe seines Berufslebens für seine soziale Sicherung zuständigen Versicherungsträgern und Versorgungseinrichtungen statt, liegt darin ein wesentlicher, eine Ungleichbehandlung rechtfertigender Unterschied zu Ärzten, die ausschließlich in Deutschland gearbeitet haben. Denn im deutschen Recht gibt es derzeit keine dem Sinn und Zweck des Art. 46 VO (EWG) Nr. 1408/71 entsprechende Regelung der Proratisierung zwischen den berufsständischen Versorgungswerken und der Deutschen Rentenversicherung.
31 
Die Beibehaltung der Altersgrenze von 45 Jahren für den bislang von dieser Altersgrenze betroffenen Personenkreis ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass eine andere Ausgestaltung der Regelung möglich gewesen wäre. Die Beklagte begründet den mit der Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 Satzung 2005 bewirkten Ausschluss von der Teilnahme an der Versorgungsanstalt durch Ärzte, die am 31.12.2004 über 45 Jahre alt und keine Teilnehmer der Versorgungsanstalt waren, damit, dass dieser bislang von der Teilnahme ausgeschlossene Personenkreis ein schutzwürdiges Vertrauen darauf habe, nicht Pflichtmitglied der Versorgungsanstalt werden zu müssen. Es ist zwar richtig, dass diesem Anliegen auch durch eine Befreiungsregelung hätte Rechnung getragen werden können. Eine Verpflichtung der Beklagten, eine solche Ausgestaltung zu wählen und so einem weiteren, bislang ausgeschlossenen Kreis von Personen wie etwa der Klägerin die Teilnahme an der Versorgungsanstalt zu ermöglichen, ist aber angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Satzungsgeber hier zusteht, nicht erkennbar.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme als Pflichtmitglied in die beklagte Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
13 
Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte noch aus der maßgeblichen Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
14 
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte nehmen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kammergesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen und im Land Baden-Württemberg ihren Beruf ausüben, an der Versorgungsanstalt teil, soweit sie nicht als Beamte einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung haben. Danach gehört die Klägerin zu dem Personenkreis, der an der Versorgungsanstalt teilnimmt. Denn sie ist approbierte Ärztin und gehört der Landesärztekammer an, womit sie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kammergesetzes normierten Voraussetzungen erfüllt. Nähere Regelungen zur Teilnahme und Pflichtteilnahme ergeben sich aus der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Diese beruht auf der Ermächtigung des § 11 des Gesetzes, wonach die Verhältnisse der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, durch die Satzung geregelt werden. Nach § 17 der Satzung in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: Satzung 2005) richtet sich die Teilnahme an der Versorgungsanstalt nach § 7 des Gesetzes und nach den §§ 18 bis 21 der Satzung. § 18 Satz 1 Satzung 2005 regelt für die nach § 7 des Gesetzes Teilnahmepflichtigen die Voraussetzungen des Entfallens der Pflichtteilnahme. Dies war nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des § 18 Nr. 2 der Satzung dann der Fall, wenn die Teilnahmepflichtigen älter als 45 Jahre waren; dies galt allerdings nicht, wenn die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt beantragt war und der Nachversicherungszeitraum vor Beginn des 45. Lebensjahres begonnen hatte. Nach der hier maßgeblichen, zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung der Satzung entfällt nach § 18 Nr. 2 die Pflichtteilnahme, wenn die Teilnahmepflichtigen bei Eintritt der Voraussetzungen der Pflichtteilnahme 1. berufsunfähig sind, 2. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 3. Beamte, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit sind und solange für sie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nach § 18 Satzung 2005 würde die Pflichtteilnahme der Klägerin nicht entfallen.
15 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings an der Übergangsvorschrift des § 37 Satzung 2005. Danach entfällt die Pflichtteilnahme, wenn ein Berufsangehöriger am 31.12.2004 kein Teilnehmer war und er bis zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei der Klägerin vor. Denn sie hat ihre berufliche Tätigkeit als Ärztin erstmals am 18.07.2005 aufgenommen, war damit am 31.12.2004 kein Teilnehmer der Versorgungsanstalt, und sie hatte am 31.12.2004 bereits das 45. Lebensjahr vollendet.
16 
Die Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 Satzung 2005 und die mit ihr normierte Altersgrenze von 45 Jahren verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG.
17 
Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, u.a. Beschl. v. 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 99, 129).
18 
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderung folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen (BVerfGE 88, 87,<96f.>). Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72, <88>). Diese Bindung ist um so enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72, <89>). Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123, <134>; 82, 126, <146>).
19 
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72, <90>). Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126, <146>).
20 
Die Erwägungen, die dieser Abstufung zugrunde liegen, sind auch für die Frage von Bedeutung, inwieweit dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zukommt. Für die Überprüfung solcher Prognosen gelten ebenfalls differenzierte Maßstäbe, die von der bloßen Evidenzkontrolle bis zu einer strengen inhaltlichen Kontrolle reichen. Dabei sind insbesondere die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts und die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen; außerdem hängt der Prognosespielraum auch von der Möglichkeit des Gesetzgebers ab, sich im Zeitpunkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden (vgl. BVerfGE 50, 290, <332 f.>).
21 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine lediglich verhaltensbezogene Unterscheidung. Die Betroffenen sind in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen die Möglichkeit zur Pflichtteilnahme mittels der dargestellten einschlägigen Bestimmungen differenziert wird. Sie bestimmen nämlich insbesondere den Zeitpunkt, wann die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte normierten Voraussetzungen eintreten. Hinzu kommt, dass es sich bei der Pflichtteilnahme zumindest auch um eine die Teilnehmer begünstigende Regelung handelt. Folglich kommt hier dem Satzungsgeber ein weit reichender Gestaltungsspielraum zu, die gerichtliche Kontrolldichte ist dementsprechend auf den Maßstab des Willkürverbots zurückgenommen.
22 
Davon ausgehend verstößt die Altersgrenze von 45 Jahren für die Teilnahme an der Versorgungsanstalt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Altersgrenze, die an den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme zu einem bestimmten Lebensalterszeitpunkt anknüpft, dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder der Versorgungsanstalt. Der Satzungsgeber ist berechtigt, diese Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/87 -, VBlBW 1987, 306). Dabei steht er vor der Aufgabe, einerseits für möglichst viele Berufsangehörige die Pflichtversorgung zu begründen, andererseits hat der Satzungsgeber aber auch darauf zu achten, dass die Versorgungsanstalt nicht durch eine zu hohe Anzahl von Mitgliedern belastet wird, die alsbald Leistungen in Anspruch nehmen, ohne noch durch die Entrichtung von Beiträgen zur Leistungsfähigkeit der Vorsorgungsanstalt beizutragen. Daher erscheint gerade unter versicherungstechnischen Gesichtspunkten eine auf das Lebensalter abstellende Ausnahme von der Pflichtteilnahme gerechtfertigt, so dass die Festlegung einer Altersgrenze von 45 Lebensjahren nicht willkürlich ist (vgl. Bayer. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.1986, Vf. 14 - VII - 84 und Vf. 26 - VII - 84, BayVBl. 1986, 605; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.06.1987 - 9 S 2785/86 - und Urt. v. 29.06.1988 - 9 S 2112/87 -).
23 
Die Einwendungen der Klägerin hiergegen greifen nicht durch. Die vom Satzungsgeber vorgenommene Begrenzung der Pflichtteilnahme durch die Festlegung eines Höchstbeitrittsalters ist aufgrund der Besonderheiten des Finanzierungs- und Versorgungssystems der Versorgungsanstalt gerechtfertigt. Die von den Teilnehmern geleisteten Versorgungsabgaben werden durch jährlich ermittelte Jahresleistungszahlen bewertet. Die im Laufe des Berufslebens erlangte Summe der Jahresleistungszahlen ist für die Höhe des individuellen Rentenanspruchs maßgebend. Dies hat zur Folge, dass die in jungen Jahren erworbenen Jahresleistungszahlen genauso rentenwirksam sind wie die kurz vor Rentenbeginn gezahlten Abgaben. Es kommt somit für die individuelle Rentenhöhe nicht darauf an, wie lange ein gezahlter Beitrag der Versorgungsanstalt zur Verfügung gestanden hat. Zinsvorteile aus einer langen Verweildauer der Beiträge kommen nicht dem jeweiligen Teilnehmer, der sie geleistet hat, sondern allen Teilnehmern - unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft - zugute. Die Aufnahme von Teilnehmern in fortgeschrittenem Lebensalter, die aufgrund des Finanzierungs- und Versorgungssystems nur unterdurchschnittlich zu den Versorgungsleistungen beitragen, wäre daher der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft der Versorgungsanstalt nicht zuträglich. Der Eintritt des Versorgungsfalls bei Teilnehmern, die erst kurze Zeit an der Versorgungsanstalt teilnehmen, belastet daher die Versorgungsanstalt in besonderer Weise. Für den Fall der Berufsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr gilt dies in besonderem Maße, denn der bis dahin erworbene Anspruch wird nicht nur aufgrund der tatsächlich erbrachten Jahresleistungen ermittelt, sondern durch Zurechnungsjahre ergänzt. Weiter zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte das Risiko des Eintritts von Berufsunfähigkeit für Teilnehmer auch dann alleine zu tragen hat, wenn diese Personen zuvor - wie die Klägerin - in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und damit Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung waren. Denn es findet - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - zwischen der Versorgungsanstalt und der gesetzlichen Rentenversicherung kein Ausgleich von Lasten statt, oder anders formuliert, trägt die Rentenversicherung als der früher zuständige Träger der Sozialversicherung die durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit entstehenden Lasten nicht anteilig mit, obwohl der betroffene Versicherte während eines Teils seiner beruflichen Tätigkeit Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet hat. Daraus ergibt sich für die Versorgungsanstalt bei der Aufnahme von Teilnehmern, die den Arztberuf relativ spät aufnehmen, das Risiko, unter Umständen alsbald Leistungen erbringen zu müssen, ohne dass der betroffene Teilnehmer seinerseits über eine längere Zeit Beitragsleistungen erbracht hat. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und inwieweit das Risiko des Eintritts von Erwerbsunfähigkeit mit zunehmendem Alter steigt, kommt es nicht entscheidungserheblich an, wenngleich nach Auffassung der Kammer die Zunahme dieses Risikos mit zunehmendem Alter evident ist.
24 
Der Hinweis der Klägerin, dass die Altersgrenze nach der bis zum 01.01.2005 geltenden Fassung der Satzung nicht gegolten habe, wenn die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt beantragt gewesen sei und der Nachversicherungszeitraum vor Vollendung des 45. Lebensjahres gelegen habe, gebietet keine andere Beurteilung. Der Personenkreis, dem damit trotz Überschreitung des 45. Lebensjahres die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt ermöglicht wird, ist der von ehemaligen Beamten, die nach Beendigung ihres Dienstverhältnis als angestellter oder selbständiger Arzt tätig werden und denen aus ihrem früheren Dienstverhältnis ein Anspruch zusteht, dass der ehemalige Dienstherr für sie im Wege der Nachversicherung nach §§ 181 ff., 186 SGB VI Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Zwar übernimmt die Versorgungsanstalt mit der Aufnahme von ehemals beamteten nachzuversichernden Ärzten über 45 Jahren das Risiko eines künftig eintretenden Versorgungsfalls, und es werden für die Berechnung von Versorgungsansprüchen auch die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten berücksichtigt. Indes erhält die Versorgungsanstalt im Gegenzug dafür durch die Nachentrichtung der Beiträge einen finanziellen Ausgleich für das von ihr übernommene Risiko. Diesem Personenkreis gehört die Klägerin indes nicht an.
25 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre willkürlich sei, weil man mit der gleichen Rechtfertigung eine Altersgrenze von etwa 42 oder 48 Jahren hätte festsetzen können. Die Festsetzung der Altersgrenze unterliegt insoweit dem Gestaltungsspielraum, der dem Satzungsgeber bei der Schaffung begünstigender Regelungen eingeräumt ist. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass jede Stichtagsregelung eine Härte beinhaltet.
26 
Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 oder Abs. 2 GG vor. Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind, zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern. Durch die Anfügung von Satz 2, wonach der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt, ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. Damit gewährleistet Art. 3 Abs. 2 GG auch Schutz vor faktischen Benachteiligungen von Frauen gegenüber Männern, auch wenn diese auf Regelungen beruhen, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder gesellschaftlicher Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 05.04.2005 - 1 BvR 774/02 - BVerfGE 113, 1). Davon ausgehend vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 und Abs. 2 GG berufen könnte. Es ist von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar, dass sie wegen der Erziehung ihrer Kinder - und damit wegen eines überwiegend Frauen betreffenden Umstandes - an einer früheren Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres gehindert gewesen sei. Nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten war sie vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Ärztin immerhin über zehn Jahre in ihrem weiteren Beruf als Physiotherapeutin tätig. Es ist im Übrigen auch zweifelhaft, ob die Verweigerung der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt, die nicht an das Geschlecht des Betroffenen, sondern allein an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in einem bestimmten Lebensalter anknüpft, zu einer erheblichen, der Klägerin nicht zumutbaren Benachteiligung führt. Denn auch wenn sie kein Pflichtmitglied bei der Versorgungsanstalt wird, ist sie im Hinblick auf ihre soziale Absicherung beim Eintritt von Berufsunfähigkeit oder im Alter nicht ohne Schutz. Sie ist aufgrund ihrer Tätigkeit als angestellte Ärztin bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und erwirbt dort Ansprüche für den Fall von Berufsunfähigkeit und für ihre Alterssicherung.
27 
Dass die Versorgungsanstalt in der ab 01.01.2005 geltenden Neufassung der Satzung zwar im Hinblick auf Bestimmungen des Europarechts die Altersgrenze von 45 Jahren grundsätzlich aufgegeben hat, sie aber gleichwohl durch die Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 der Satzung beibehalten hat für den Personenkreis, der - wie die Klägerin - zum 31.12.2004 keine Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt erlangt und das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte, verstößt weder gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
28 
Dass die Klägerin anders als Ärzte, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates besitzen, bei erstmaliger Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres keine Aufnahme in der Versorgungsanstalt findet, begegnet europarechtlich keinen Bedenken.
29 
Zwar gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern (ABl. L 149 vom 05.07.1971, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, ABl. L 117, S. 1) nach der zum 01.01.1995 erfolgten Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlament und des Rates auch für die beklagte Versorgungsanstalt. Dies hat die Versorgungsanstalt veranlasst, ihre Satzung mit Wirkung ab 01.01.2005 zu ändern, was zur Folge hat, dass künftig Ärzte aus anderen EU-Staaten, die erstmals im Alter von mehr als 45 Jahren in Baden-Württemberg eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen, Aufnahme in der Versorgungsanstalt finden. Auf einen Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG-Vertrag kann sich die Klägerin im Hinblick darauf aber nicht berufen. Denn die von ihr beklagte Schlechterstellung gegenüber EU-Ausländern durch das nationale Recht stellt sich, da es sich bei ihr um ein Inländerin handelt, als so genannte Inländerdiskriminierung dar. Die Diskriminierung eines Inländers gegenüber einem EU-Ausländer unterliegt aber nicht den Regelungen des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 12 Abs. 1 EG-Vertrag, wenn die Stellung des Inländers keinen Bezug zu gemeinschaftsrechtlichen Sachregelungen aufweist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 28.01.1992 - Rs C-332/90 - Steen -, u. v. 16.02.1995 - Rs C-29/94 - Aubertin -). So liegen die Dinge hier. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und war noch niemals in einem Land der Europäischen Union als Ärztin tätig oder in sonstiger Weise beruflich dort tätig. Damit hat sie von dem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft keinen Gebrauch gemacht, und der ihrer Klage zugrunde liegende Sachverhalt weist als rein interner Sachverhalt keinen Bezug zu gemeinschaftsrechtlichen Sachregelungen auf. Der Umstand, dass inländische Staatsangehörige anders behandelt werden als EU-Ausländer, knüpft damit nicht an die Staatsangehörigkeit an. Es kann allenfalls Aufgabe des nationalen Gesetzgebers sein, Benachteiligungen von Inländern gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen unterfallenden EU-Staatsangehörigen zu beseitigen. Eine Inländergleichbehandlung ist gemeinschaftsrechtlich nicht gefordert.
30 
Die Ungleichbehandlung von EU-Angehörigen, die - vergleichbar mit der Klägerin - erstmals im Alter von 45 Jahren oder älter eine berufliche Tätigkeit als Arzt in Deutschland oder Baden-Württemberg aufnehmen, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn aufgrund der Geltung der VO (EWG) Nr. 1408/71 auch für die Versorgungsanstalten für Ärzte findet bei Eintritt des Versorgungsfalls bei einem Arzt, der als EU-Ausländer von der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich in Baden-Württemberg niedergelassen hat, eine sogenannte Proratisierung statt. Bestehen nämlich für den betroffenen Teilnehmer der Versorgungsanstalt Anwartschaften bei ausländischen Versicherungs- und Versorgungsträgern, finden bei der Berechnung der Renten- und Versorgungsansprüche alle Zeiten der Erwerbstätigkeit unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder in einem der EU-Staaten zugebracht wurden, Berücksichtigung, und es wird im Rahmen der Rentenberechnung durch die pro rata temporis-Berechnung (sogenannte "Proratisierung") sichergestellt, dass die betroffenen Versicherungsträger bzw. Versorgungseinrichtungen jeweils nur den Anteil der Rente bzw. Versorgung erbringen müssen, der sich auf der Grundlage der tatsächlich in dem jeweiligen Staat zurückgelegten zu berücksichtigenden Zeiten ergibt (vgl. dazu Art. 46 VO (EWG) Nr. 1408/71). Findet damit aber im Falle eines EU-Ausländers, der als Arzt von der Möglichkeit der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht hat, ein Lastenausgleich zwischen den im Laufe seines Berufslebens für seine soziale Sicherung zuständigen Versicherungsträgern und Versorgungseinrichtungen statt, liegt darin ein wesentlicher, eine Ungleichbehandlung rechtfertigender Unterschied zu Ärzten, die ausschließlich in Deutschland gearbeitet haben. Denn im deutschen Recht gibt es derzeit keine dem Sinn und Zweck des Art. 46 VO (EWG) Nr. 1408/71 entsprechende Regelung der Proratisierung zwischen den berufsständischen Versorgungswerken und der Deutschen Rentenversicherung.
31 
Die Beibehaltung der Altersgrenze von 45 Jahren für den bislang von dieser Altersgrenze betroffenen Personenkreis ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass eine andere Ausgestaltung der Regelung möglich gewesen wäre. Die Beklagte begründet den mit der Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 Satzung 2005 bewirkten Ausschluss von der Teilnahme an der Versorgungsanstalt durch Ärzte, die am 31.12.2004 über 45 Jahre alt und keine Teilnehmer der Versorgungsanstalt waren, damit, dass dieser bislang von der Teilnahme ausgeschlossene Personenkreis ein schutzwürdiges Vertrauen darauf habe, nicht Pflichtmitglied der Versorgungsanstalt werden zu müssen. Es ist zwar richtig, dass diesem Anliegen auch durch eine Befreiungsregelung hätte Rechnung getragen werden können. Eine Verpflichtung der Beklagten, eine solche Ausgestaltung zu wählen und so einem weiteren, bislang ausgeschlossenen Kreis von Personen wie etwa der Klägerin die Teilnahme an der Versorgungsanstalt zu ermöglichen, ist aber angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Satzungsgeber hier zusteht, nicht erkennbar.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.