Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 14. Feb. 2013 - 6 K 944/12.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2013:0214.6K944.12.KO.0A
bei uns veröffentlicht am14.02.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anpassung seiner Besoldung von Besoldungsgruppe A 14 nach A 14 mit Zulage.

2

Er ist seit September 2000 als Personalratsmitglied vom Schuldienst freigestellt und bewarb sich auf die zum 1. August 2003 ausgeschriebene Stelle des Schulleiters der Grund- und Hauptschule A... in B..., die zum damaligen Zeitpunkt mehr als 360 Schüler hatte. Nachdem er als bester Bewerber ausgewählt worden war, wurde er zunächst wegen der aus Sicht des beklagten Landes aufgrund seiner Freistellung nicht durchführbaren Bewährungszeit nicht nach A 14 befördert. Seine dagegen erhobene Klage hatte Erfolg; aufgrund Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2006 (2 C 13.05) wurde er unter dem 5. März 2007 von der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO (Planstelle eines Rektors als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern) eingewiesen. Dabei wurde mit Schreiben des Ministeriums an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vom 7. Februar 2007 ausdrücklich geregelt, dass der Kläger zwar zum Schulleiter bestellt werde, jedoch nicht als Leiter einer bestimmten Schule. Damit sollte vermieden werden, dass diese Schule während seines Freistellungszeitraums ohne Schulleiter bliebe. Seither wurde er haushaltstechnisch auf wechselnden vakanten Stellen geführt. Im Wege des Schadenersatzes wurde er rückwirkend so gestellt, als sei er nach Bewährung bereits am 1. August 2004 auf eine nach A 14 dotierte Stelle befördert worden.

3

In der Folgezeit wurde der Kläger reisekostenrechtlich so behandelt, als sei die Grund- und Hauptschule A... bzw. zeitweise auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin auch die Grundschule C... in B... seine Stammdienststelle. Nachdem er nach D... umgezogen war, wurde er mit Verfügung der ADD vom 13. September 2011 auf seinen Antrag hin aus persönlichen Gründen zum 1. August 2011 an die Grundschule in D... versetzt.

4

Durch Änderung des Landesbesoldungsgesetzes mit Wirkung zum 1. Juli 2012 wurden u.a. die Rektorenstellen an Grundschulen mit mehr als 360 Schülern durch Einführung einer Amtszulage um eine halbe Besoldungsstufe angehoben. Bereits mit Schreiben vom 3. Juni 2012 beantragte der Kläger bei der ADD die Anhebung seiner Besoldung von Besoldungsgruppe A 14 nach A 14 mit Zulage.

5

Diesen Antrag lehnte die ADD mit Schreiben vom 21. Juni 2012 ab. Sie führte aus, der Kläger werde als freigestelltes Personalratsmitglied bewusst nicht auf einer bestimmten Schulleiterstelle geführt. Aus diesem Grunde fehle es an dem für die Zahlung der Zulage erforderlichen Merkmal des Führens einer Schule mit mehr als 360 Schülern. Zum Stichtag am 25. August 2011 weise keine der Schulen, der der Kläger seit seiner Beförderung nach Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet gewesen sei, eine Schülerzahl von mehr als 360 Schülern auf. Daher fehle es an den Voraussetzungen für die Anhebung seiner Besoldung. Unter Berücksichtigung des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots im Personalvertretungsrecht sei er bei vergleichender Betrachtung deshalb der Personengruppe zuzuordnen, bei der – wie bei dem ihm nachfolgenden Rektor der A...-Grundschule – wegen gesunkener Schülerzahlen keine Anhebung der Besoldung erfolge.

6

Gegen diese Mitteilung wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 7. September 2012. Er führte aus, dass er stets auf einer nur zeitweise freien, nach A 14 dotierten Stelle geführt worden sei. Ihm dürften aus seiner Freistellung für die Personalratstätigkeit keine Nachteile erwachsen. Die Schule, für die er im Rahmen der Bestenauslese mit nachfolgender Beförderung ausgewählt worden sei, habe zum damaligen Zeitpunkt mehr als 360 Schüler gehabt, so dass er im Wege der Nachzeichnung nunmehr nach Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage zu besolden sei. Den Umstand, dass alle Schulen, denen er seit 2003 zugeordnet gewesen sei, nunmehr über weniger als 360 Schüler verfügten, habe er nicht zu vertreten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er als Rektor einer Grund- und Hauptschule in der Besoldungsgruppe A 14 einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung habe. Mit Inkrafttreten der Besoldungsänderung habe ihm daher ein Anspruch auf Verwendung als Schulleiter an einer entsprechend großen Schule zugestanden.

7

Mit Schreiben vom 26. September 2012 lehnte die ADD eine Anhebung der Besoldung des Klägers abschließend ab. Sie führte zur Begründung an, dass insgesamt etwa 40 Grund- und Hauptschulrektoren an der Besoldungsanhebung zum 1. Juli 2012 nicht hätten teilnehmen können, weil die Schülerzahlen an ihren Schulen zum maßgeblichen Zeitpunkt unter 360 gesunken seien. Es sei auch nicht üblich, dass Rektoren bei sinkenden Schülerzahlen von ihrer Schule an eine größere Schule wechselten. Vielmehr verblieben sie regelmäßig unter Beibehaltung ihrer Besoldungsgruppe an ihrer bisherigen Schule. Würde die Besoldung des Klägers während seiner Freistellung für die Personalratstätigkeit um eine halbe Besoldungsstufe angehoben, führe dies gegenüber den übrigen von der Schulstrukturreform betroffenen Grund- und Hauptschulrektoren zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung.

8

Gegen die ablehnenden Entscheidungen hat der Kläger am 11. Oktober 2012 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er führt zur Begründung ergänzend an, dass der Beklagte die reisekostenrechtliche Anknüpfung an eine bestimmte Schule mit den Folgen der Beförderung auf eine nicht konkret bestimmte Planstelle unzulässig vermische. Unter dem Gesichtspunkt der Nachzeichnung sei er so zu stellen, als sei er als Rektor an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern eingesetzt.

9

Der Kläger beantragt,

10

unter Aufhebung der Bescheide der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 21. Juni 2012 und 26. September 2012 festzustellen, dass er seit dem 1. Juli 2012 der Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage zuzuordnen ist.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er beruft sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass ein für Personalratstätigkeiten voll freigestelltes Personalratsmitglied im Vergleich zu den Angehörigen seiner Laufbahngruppe weder bevorzugt noch benachteiligt werden dürfe. Vorliegend komme eine Nachzeichnung deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Anhebung nach Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage nicht um eine Beförderung, sondern lediglich um eine besoldungsrechtliche Änderung in Abhängigkeit von der Größe der Schule handele. Darüber hinaus sei an keiner der drei Schulen, welcher der Kläger seit 2003 zugeordnet gewesen sei, eine Besoldungsanhebung der Rektorenstelle vorgenommen worden, da diese Schulen nicht die Mindestzahl von 360 Schülern aufgewiesen hätten. Aus diesem Grund sei der Kläger mit A 14 amtsangemessen besoldet.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Personalakten des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage, auf die sich der Beklagte ohne ein förmliches Vorverfahren in der Sache eingelassen hat, ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig.

16

Denn der Kläger, der bislang nach Besoldungsgruppe A 14 besoldet wird, beansprucht aufgrund der gesetzlichen Änderung der Besoldungsstruktur für Schulleiterstellen die Einordnung in Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage und bezieht sich damit auf die Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Anders als bei der Beförderung in ein Amt dieser Besoldungsgruppe gelten nach § 6 i Landesbesoldungsgesetz (LBesG) die am 30. Juni 2012 und am 1. Juli 2012 im Amt befindlichen Beamten, bei denen sich durch § 135 Landesbeamtengesetz (LBG) unmittelbar Änderungen in der Einstufung oder den Amtszulagen ergeben, nach Maßgabe der Anlage IX als übergeleitet. Diese Überleitung setzt ebenso wie eine entsprechende Einordnung über das Benachteiligungsverbot gemäß § 6 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – eine feststellende Entscheidung der ADD über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anhebung der Besoldung und deren Mitteilung an die auszahlende Oberfinanzdirektion (OFD) voraus. Sein Recht auf diese Einordnung kann der Kläger mit einer Gestaltungsklage, gerichtet auf entsprechende Besoldung, nicht verfolgen. Denn die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe wirkt weiter als die Verpflichtung zur monatlichen Zahlung, so dass sich die Feststellungsklage nicht als subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO erweist.

17

Auch das besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, denn der Rechtsstreit wird durch die begehrte Feststellung mit Wirkung auch für die Zukunft bereinigt (vergleiche BAG, Urteil vom 15. Juli 1992 – 7 AZR 491/91).

18

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist nicht der Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage zuzuordnen.

19

Eine solche Zuordnung ergibt sich zunächst nicht aus dem Landesbesoldungsgesetz. Danach erhält eine Besoldung aus Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsordnung (LBesO) mit einer Amtszulage nach Anlage IV u.a. ein Rektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern.

20

Ein solches Amt hat der Kläger – insoweit unabhängig von seiner Freistellung – derzeit nicht inne. Er wurde zwar im Jahr 2003 für die Stelle des Schulleiters der Grund- und Hauptschule A... in B... ausgewählt, die zum damaligen Zeitpunkt mehr als 360 Schüler hatte, und in der Folge in die Planstelle eines Rektors als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern nach Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Da im Zuge der Schulstrukturreform der ursprüngliche Hauptschulzweig der RealschulePlus zugeordnet wurde, blieb von der ehemaligen Grund- und Hauptschule A... lediglich die Grundschule A... bestehen. Deren Schülerzahl sank aufgrund der Herauslösung des ehemaligen Hauptschulteils unter 360. Auch die zeitweise Zuordnung des Klägers zur Grundschule C... in B... bzw. der Grundschule in D..., vermag – ungeachtet des Umstandes, dass die Zuordnung jeweils in erster Linie im Hinblick auf die Reisekostenabrechnungen erfolgte – keine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage zu rechtfertigen. Denn auch diese beiden Schulen wiesen zum Stichtag die erforderliche Mindestschülerzahl von 360 nicht auf.

21

Die für die im Zeitpunkt seiner Auswahl im Jahr 2003 gegebene und für eine Anhebung ausreichende Schülerzahl von mehr als 360 Schülern an der damaligen Grund- und Hauptschule A... in B... vermag der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Besoldungsneuordnung nicht in dem Sinne zu konservieren, dass er aus diesem Grund als Rektor einer Grundschule mit über 360 Schülern einzuordnen wäre. Denn die angestrebte Amtszulage wurde durch eine gesetzliche Neuordnung der Besoldung eingeführt und ging mit einer Neufestsetzung der erforderlichen Schülerzahlen zu einem festgelegten Stichtag (25. August 2011) einher.

22

Eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage folgt auch nicht aus § 6 i LBesG. Nach dieser Vorschrift sind die am 30. Juni 2012 und am 1. Juli 2012 im Amt befindlichen Beamten, bei denen sich durch § 135 LBG unmittelbar Änderungen in der Einstufung, den Amtsbezeichnungen, den Amtszulagen oder den Funktionszusätzen ergeben oder deren Ämter von Bundesrecht in Landesrecht überführt werden, nach Maßgabe der Anlage IX übergeleitet. Gemäß Lfd. Nr. 38 dieser Anlage wurde (nur) das Amt des Rektors als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern, das bislang nach Besoldungsgruppe A 14 eingeordnet war, nach Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage angehoben.

23

In Ermangelung der Schulform "Grund- und Hauptschule" nach Durchführung der Schulstrukturreform sieht das am 1. Juli 2012 in Kraft getretene Landesbesoldungsgesetz für das bisherige Amt des „Rektors einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern“ keine Anhebung vor; vielmehr folgt dessen Besoldung weiterhin aus Besoldungsgruppe A 14, wie sich aus dem Anhang zur Landesbesoldungsordnung A über die künftig wegfallenden (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen ergibt.

24

Eine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage folgt auch nicht aus § 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 5 LPersVG. Nach dieser Vorschrift dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Landespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen, wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Benachteiligung ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung, Begünstigung jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung. Die Benachteiligung oder Begünstigung ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Begünstigung oder Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit (vergleiche BAG, Urteil vom 16. November 2011 – 7 AZR 458/10 –, Rn. 14, BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 6 PB 3.09 –, Rn. 4, juris). Gemäß § 40 Abs. 5 LPersVG dürfen dem Personalratsmitglied zudem keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.

25

Aus dem danach geltenden Benachteiligungsverbot, konkretisiert durch das Lohnausfallprinzip, folgt keine Zuordnung des Klägers zu Besoldungsgruppe A 14 LBesO mit Zulage.

26

Dabei scheidet eine solche Zuordnung im Wege der Nachzeichnung bereits deshalb aus, weil es sich bei der in Rede stehenden Anhebung der Besoldung nicht um eine Beförderung handelt. Denn das Instrument der Nachzeichnung soll die leistungsmäßige Entwicklung des Beamten, der für den Personalrat freigestellt ist, nachvollziehen. Die vom Kläger erstrebte Zuordnung setzt jedoch keine Beförderung voraus. Vielmehr beschloss der Ministerrat am 10. November 2009 in seinem Eckpunktepapier zur Dienstrechtsreform, denjenigen Lehrerinnen und Lehrern, die dem gehobenen Dienst angehören und für die bisher ein funktionsloses Beförderungsamt nicht vorgesehen war, im Rahmen der Bestenauslese zumindest eine derartige funktionslose Beförderungsmöglichkeit zukommen zu lassen. Als Folge der Schaffung eines solchen Beförderungsamtes und zur Wahrung des Abstandsgebotes wurden sämtliche Funktionsämter an Grundschulen durch Einführung der Amtszulage um etwa eine halbe Besoldungsgruppe angehoben (vergleiche LT-Drucksache 15/4465, Seite 87/88, Seite 122 zu Nr. 9). Daraus folgt, dass die erstmalige Anhebung der Leitungsstellen von Grundschulen nicht an Leistungskriterien anknüpfte, sondern lediglich festzustellen war, ob die Grundschulen, welche die ehemaligen Grund- und Hauptschulrektoren nach dem beschriebenen Wegfall des Hauptschulzweiges leiteten, den neu eingeführten und rein schülerzahlenabhängigen Anforderungen an die Einstufung als Rektorenamt mit Zulage genügten und auch als reine Grundschulen eine Schülerzahl von jeweils mehr als 360 Schülern aufwiesen.

27

Erfolgte die erstmalige Anhebung der Besoldung bei ihrer Einführung zum 1. Juli 2012 leistungsunabhängig kraft Gesetzes, ist – insofern vergleichbar mit Stellenzulagen – zur Vermeidung einer Benachteiligung im Sinne von §§ 6, 40 LPersVG eine vergleichende Betrachtung mit Beamten vorzunehmen, die derselben Besoldungsgruppe wie der Kläger angehören, jedoch nicht für die Arbeit als Personalrat vom Dienst freigestellt sind. Diese Vergleichsbetrachtung führt vorliegend jedoch nicht zur Zugehörigkeit des Klägers zu Besoldungsgruppe A 14 LBesO mit Zulage.

28

Allgemein gilt bei der Zahlung von Zulagen gemäß § 40 Abs. 5 LPersVG, dass ein freigestelltes Personalratsmitglied wegen der Freistellung keine finanziellen Einbußen im Vergleich zum nicht freigestellten Beamten erleiden darf. Deshalb ist die Tatsache, dass eine bestimmte Tätigkeit von dem freigestellten Personalratsmitglied nicht mehr ausgeübt wird, kein Kriterium dafür, ob bestimmte Zulagen weitergezahlt werden. Nur wenn der Zweck der Zulage in der Abgeltung bestimmter, durch die Dienstleistung entstandener Aufwendungen besteht, die Zulage also nicht Besoldung ist, sondern neben dieser und zusätzlich zu ihr gewährt wird, entfällt sie mit der Freistellung, sofern das freigestelltes Personalratsmitglied diese Aufwendungen nicht mehr hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 1984 – 2 C 58.81 –, juris; Urteil vom 13. September 2001 – 2 C 34.00 –, Rn. 9, juris). Um eine derartige Aufwandsentschädigung handelt es sich bei der Amtszulage nach Anlage IV LBesG nicht.

29

Bei der Frage des Anspruchs auf die Zahlung einer Stellenzulage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Höhe der Zulage nach einer fiktiven Betrachtung der Verhältnisse bemisst, nach denen der Beamte die Zulage erhalten hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre. Das Personalratsmitglied ist besoldungsmäßig so zu stellen, wie es stünde, wenn es nicht freigestellt wäre. Damit besteht ein Anspruch auf die Besoldung, die es erhielte, wenn es in seinem bisherigen Aufgabenbereich verblieben wäre (BVerwG, Urteil vom 13. September 2001, a.a.O, Rn. 12). Maßgeblich für die Anwendung des Lohnausfallprinzips ist folglich eine hypothetische (fiktive) Betrachtung, bezogen auf die Verhältnisse in dem geltend gemachten Anspruchszeitraum – allerdings projiziert auf die vor der Freistellung verrichtete dienstliche Tätigkeit. Es kommt also darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger die beanspruchte Vergütung in dem von seiner Freistellung betroffenen Zeitraum erhalten hätte, wenn er nicht freigestellt und hierdurch an der Erbringung seiner Dienstleistung gehindert gewesen wäre. Denn der freigestellte Beamte ist besoldungsmäßig so zu stellen, wie er (voraussichtlich) stünde, wenn er nicht freigestellt, sondern weiter – in der Regel in seinem bisherigen Aufgabenbereich – dienstlich tätig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001, a.a.O.; BAG, Urteil vom 13. November 1991 – 7 AZR 469/90 –, AP Nr. 17 zu § 46 BPersVG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Mai 2007 – 1 A 1050/06 –, Rn. 48, juris).

30

Einziger tatsächlicher Anhaltspunkt für die vorzunehmende Vergleichsbetrachtung ist – auch wenn der Kläger ausdrücklich keiner bestimmten Schule zugewiesen wurde – die Stelle an der Grund- und Hauptschule A... in B..., für die er als bester Bewerber ausgewählt wurde und die damit seine Einweisung in ein Amt nach Besoldungsgruppe A 14 (Rektor als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern) ausgelöst hat. Diese Schule wurde jedoch wie dargelegt durch die Schulstrukturreform bereits zum 1. August 2011 in eine reine Grundschule umgewandelt. Sie hatte zum maßgeblichen Stichtag 256 Schüler, so dass die Stelle des Schulleiters als Rektor einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern gemäß Lfd. Nr. 37 der Anlage IX zu § 6 i LBesG von Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage nach A 14 angehoben wurde. Nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen des Beklagten befand sich auch der Rektor, der die Stelle anstelle des freigestellten Klägers an der Grundschule A... angetreten hatte, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der besoldungsrechtlichen Änderungen am 1. Juli 2012 bereits in Besoldungsgruppe A 14 und nahm damit an der Besoldungsanhebung nicht teil. Daraus folgt, dass der Kläger auch ohne seine Freistellung für die Personalratstätigkeit bei einem Verbleib an dieser Schule nicht in den Genuss der Besoldungsanhebung gekommen wäre.

31

Auch aus dem Vergleich mit den anderen Rektoren vormaliger Grund- und Hauptschulen folgt nicht, dass der Kläger diesen gegenüber im Zuge der Besoldungsneuordnung wegen seiner Freistellung benachteiligt worden ist. Zum einen rechtfertigten nach den Angaben der Vertreterin des Beklagten lediglich die Schülerzahlen an 23 Grundschulen des Landes zum 1. Juli 2012 die Anhebung der Rektorenstelle nach Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage; demgegenüber erfüllten 40 vormalige Grund- und Hauptschulen als verbleibende „Nur-Grundschulen“ das Erfordernis einer Schülerzahl von mehr als 360 Schülern nicht mehr. Damit kann von einer für den Kläger günstigen, quasi automatischen Anhebung der Besoldung aller Grundschulrektorenstellen, die vergleichend in den Blick zu nehmen sind, nicht ausgegangen werden. Denn lediglich ein Drittel der Schulen wies nach der Schulstrukturreform die besoldungsrechtlich erforderlichen Mindestschülerzahlen auf. Zum anderen weist der Beklagte in diesem Zusammenhang unbestritten darauf hin, dass Schulleiterinnen oder Schulleiter bei sinkenden Schülerzahlen an ihrer Einsatzschule üblicherweise nicht die Versetzung an eine andere, ihrem statusrechtlichen Amt entsprechende Schule beantragen. Im Gegenteil verblieben sie in der Regel unter Beibehaltung ihrer Besoldung an ihrer bisherigen, nun kleineren Schule.

32

Zuletzt dringt der Kläger bei der gebotenen vergleichenden Betrachtung mit seinem Argument, er habe als Leiter einer Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern einen Anspruch auf amtsangemessene Verwendung und sei deshalb an einer auch nach der Schulstrukturreform den zahlenmäßigen Voraussetzungen für eine Anhebung der Besoldung genügenden Schule zu beschäftigen gewesen, nicht durch. Zwar ist richtig, dass er sich jederzeit auf eine Stelle an einer größeren Schule hätte bewerben können. Für eine Versetzung oder Beförderung an eine andere Schule liegt eine Bewerbung des Klägers, ohne die jedweder tatsächliche Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Beschäftigung an einer Schule mit der für die Besoldungsanhebung erforderlichen Schülerzahl fehlt, jedoch nicht vor. Die Beantwortung der Frage, ob der Kläger von der A...-Grund- und Hauptschule im Zuge der Schulstrukturreform an eine größere Schule hätte wechseln können, ist damit sowohl im Hinblick auf die verfügbaren Stellen als auch hinsichtlich der zu treffenden Auswahlentscheidung nur spekulativ möglich. Mangels insoweit belastbarer Tatsachengrundlage kann im Wege einer vergleichenden Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger, wäre nicht freigestellt gewesen, aufgrund eines Schulwechsels an der Anhebung der Besoldung teilgenommen hätte. Folglich ist der Kläger auch in Anwendung des sich aus § 6 i.V.m § 40 Abs. 5 LPersVG ergebenden Benachteiligungsverbots nicht der Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage zuzuordnen.

33

Die Klage war daher abzuweisen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

35

Gründe, die Berufung gemäß §§ 124a, 124 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.281,84 € festgesetzt. Dabei geht die Kammer gemäß § 52, § 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. Oktober 2006 von dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der Besoldung nach Besoldungsgruppe A 14 bzw. A 14 mit Zulage (24 x 178,41 €) aus. Eine Orientierung wie vom Kläger angeregt an dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2002 – 2 B 23.02 – kommt nicht in Betracht, da es nicht um die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen verspäteter Beförderung, sondern um die Geltendmachung der Teilhabe an einer gesetzlichen Besoldungsanhebung geht.

38

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 14. Feb. 2013 - 6 K 944/12.KO

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 14. Feb. 2013 - 6 K 944/12.KO

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 14. Feb. 2013 - 6 K 944/12.KO zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 46 Kosten der Personalratstätigkeit


(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund. (2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwen

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Nov. 2011 - 7 AZR 458/10

bei uns veröffentlicht am 16.11.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Juni 2010 - 5 Sa 1116/09 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Juni 2010 - 5 Sa 1116/09 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung und der Revision haben bis zur Rücknahme des Feststellungsantrags der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen; die danach entstandenen Kosten hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer Zulage („Funktionsstufe“) für IT-Fachkräfte während der Zeit der vollständigen Freistellung des Klägers als Personalratsmitglied.

2

Der 1976 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich seit dem 1. Januar 2006 nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen. § 20 TV-BA enthält unter der Überschrift „Funktionsstufen“ folgende Regelungen:

        

„(1)   

Beschäftigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere reversible Funktionsstufe/n.

        

(2)     

Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine - geschäftspolitisch zugewiesene - besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. ...

        

...     

        
        

(4)     

Die Höhe des in der jeweiligen Tätigkeitsebene maßgebenden Betrages der Funktionsstufen 1 und 2 ist in den Gehaltstabellen (Anlage 2) festgelegt. …

        

(5)     

Bei Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 2, z.B. auf Grund der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder infolge einer Vereinbarung nach Absatz 6, entfällt die Funktionsstufe unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist.

        

...“   

        
3

Der Kläger erhält Vergütung nach der Tarifebene IV TV-BA zuzüglich einer tätigkeitsabhängigen Funktionsstufe in Höhe von 181,00 Euro. Für die Wahrnehmung der Funktion des IT-Fachbetreuers für das Verfahren „Zentrale Betriebsanwendung (ZEBRA)“ bezog er zusätzlich eine tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe von 181,00 Euro brutto, die ab dem 1. Januar 2009 auf 187,00 Euro angehoben wurde.

4

Seit September 2006 ist der Kläger Personalratsvorsitzender bei der Agentur für Arbeit in B. Seit Mai 2008 ist er vollständig von der Arbeit freigestellt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 widerrief die Beklagte die ihm übertragene Aufgabe als IT-Fachbetreuer mit Ablauf des 30. September 2008. In der Dokumentation vom 25. September 2008 über Mitarbeitergespräche, die am 4. August 2008 und am 25. September 2008 stattfanden, heißt es hierzu auszugsweise:

        

„Ab 1.10.2008 entfällt diese Tätigkeit dann und damit auch die Gewährung der Zulage. Klarstellend wurde von Frau S darauf hingewiesen, dass der Entzug der Fachbetreuertätigkeit nicht aus Gründen, die in der Person oder in der Fachlichkeit als Arbeitsvermittler von Herrn H liegen, erfolgt. Wäre Herr H nicht als Personalratsvorsitzender freigestellt und würde weiterhin als Arbeitsvermittler tätig sein, würde ein Entzug der Fachbetreuertätigkeit und der damit verbundenen tätigkeitsunabhängigen Funktionszulage nicht stattfinden.“

5

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 machte der Kläger seine Ansprüche auf Fortzahlung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 geltend.

6

Nach Ablehnung seiner Ansprüche durch die Beklagte hat er zunächst für den Monat Oktober 2008, später erweiternd für die Monate November und Dezember 2008 sowie Januar 2009 Zahlungsklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, er könne nach dem Lohnausfallprinzip weiterhin Zahlung der Funktionsstufe 1 nach § 46 Abs. 2 BPersVG verlangen. Der Widerruf der Funktion als IT-Fachbetreuer, der ausschließlich auf der Freistellung als Personalratsmitglied beruhe, verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG. Mit der Gewährung der Funktionsstufe werde auch kein zusätzlicher Aufwand abgegolten, der mit der Freistellung weggefallen sei.

7

Der Kläger hat mit der zweitinstanzlich erneut erweiterten Klage zuletzt - soweit für die Revisionsentscheidung noch von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 181,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 549,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von jeweils 181,00 Euro ab dem 1. Dezember 2008 und 1. Januar 2009 sowie von 187,00 Euro ab dem 1. Februar 2009 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.057,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 187,00 Euro monatlich, beginnend mit dem 1. März 2009 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zu ihrem Antrag, die Klage abzuweisen, die Auffassung vertreten, die Funktionsstufe gehöre nicht zu den Bezügen, die bei einer Freistellung fortzuzahlen seien. Das Gesetz verbiete jede materielle Besserstellung von Personalratsmitgliedern. Eine solche verlange der Kläger aber, wenn er die Fortzahlung der IT-Zulage begehre. Hierbei handele es sich um eine Aufwandsentschädigung für eine „Nebentätigkeit“, die der Kläger während der Freistellung als Personalratsvorsitzender nicht mehr erbringe.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschlussberufung des Klägers entsprochen, mit der dieser seine Klage um den Antrag zu 3. erweitert hat. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt - nach Rücknahme eines zunächst noch verfolgten Feststellungsantrags - die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage in dem zuletzt noch streitbefangenen Umfang zu Recht stattgegeben.

11

I. Die in der zweitinstanzlichen Klageerweiterung liegende Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, soweit sie noch Gegenstand der Revisionsentscheidung ist. Der Kläger hat die Anschlussberufung insoweit form- und fristgerecht innerhalb der Berufungserwiderungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt. Dass er den Schriftsatz vom 21. Dezember 2009 nicht ausdrücklich als Anschlussberufung bezeichnet hat, ist unschädlich. Das Anschlussrechtsmittel muss nicht als solches bezeichnet werden. Es genügt, dass schriftsätzlich klar und deutlich der Wille zum Ausdruck gebracht wird, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn der Rechtsmittelbeklagte die Klage erweitert. Eine Beschwer ist für die Anschlussberufung nicht erforderlich (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 728/07 - Rn. 11, AE 2009, 331).

12

II. Der Kläger kann auch nach seiner Freistellung als Personalratsmitglied nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG die Zahlung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 für die Zeit vom Oktober 2008 bis Dezember 2009 in der geltend gemachten Höhe beanspruchen. Das entspricht dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 8 BPersVG.

13

1. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG hat die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung von Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Weiterzahlung des Entgelts während der Freistellung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der notwendigen Arbeitsversäumnis für Personalratstätigkeiten (Treber in Richardi/Dörner/Weber BPersVG 3. Aufl. § 46 Rn. 78 mwN). Das Personalratsmitglied hat daher für die Dauer der Freistellung Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, das es erhalten hätte, wenn es keine Personalratstätigkeit verrichtet, sondern gearbeitet hätte. Die fortzuzahlende Vergütung bemisst sich nach dem „Lohnausfallprinzip“. Die Versäumung von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, darf nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen (vgl. BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - Rn. 14 mwN, AP BPersVG § 46 Nr. 26 = EzA BPersVG § 46 Nr. 3; zum BetrVG BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29, BAGE 134, 233).

14

2. Nach § 8 BPersVG dürfen Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot untersagt jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der geschützten Personen gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten. Benachteiligung ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung, Begünstigung jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung. Die Benachteiligung oder Begünstigung ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Begünstigung oder Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit. Auf eine Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht kommt es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht an (BAG 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - Rn. 24, BAGE 124, 356). Eine unzulässige Begünstigung liegt vor, wenn ein Personalratsmitglied nur wegen seiner Personalratstätigkeit eine höhere Vergütung erhält. Das Verbot einer Besserstellung folgt aus der Unentgeltlichkeit und Ehrenamtlichkeit der Personalratstätigkeit ( § 46 Abs. 1 BPersVG ), deren Wahrnehmung keine zu vergütende Arbeit darstellt. Es dient der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder (vgl. BAG 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - Rn. 24, aaO; 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - Rn. 15, AP BPersVG § 46 Nr. 26 = EzA BPersVG § 46 Nr. 3; zum BetrVG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 28, BAGE 134, 233). Auf der anderen Seite darf die Personalratstätigkeit auch nicht zu Einbußen im Arbeitsentgelt führen. Während der Freistellung ist ein freigestelltes Personalratsmitglied so zu behandeln, als übe es seine bisherige arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit weiterhin aus.

15

3. Hiernach hat ein Personalratsmitglied während der Freistellung Anspruch auf alles, was ihm bisher zur Abgeltung seiner Arbeitsleistung gewährt wurde (vgl. BAG 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - Rn. 24, BAGE 124, 356).

16

a) Zu der während der Freistellung fortzuzahlenden Vergütung gehören insbesondere die monatlichen Grundbezüge einschließlich der Amts- und Stellenzulagen, die dem Personalratsmitglied auf seinem Dienstposten als Gegenleistung für seine Tätigkeit zustehen. Die Tatsache, dass eine bestimmte Tätigkeit von dem freigestellten Personalratsmitglied nicht mehr ausgeübt wird, rechtfertigt nicht den Wegfall der mit der Tätigkeit verbundenen Zulagen. Das freigestellte Personalratsmitglied kann deshalb etwa weiterhin Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (Nacht-, Feiertags- und Wochenenddiensten) verlangen (vgl. BVerwG 13. September 2001 - 2 C 34.00 - AP LPVG Niedersachsen § 39 Nr. 1; ebenso für Ansprüche aus einem gesetzlichen Liquidationspool BAG 17. Februar 1993 - 7 AZR 373/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 72, 268; vgl. zur Entgeltfortzahlung BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 68/04 - Rn. 25, AP EntgeltFG § 4 Nr. 68 = EzA EntgeltfortzG § 4 Tarifvertrag Nr. 52).

17

b) Dagegen gehören Entschädigungen für einen Aufwand, der nur bei tatsächlicher Arbeit angefallen wäre und der infolge der Befreiung von der Arbeitspflicht nicht mehr entsteht, nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG(vgl. BAG 27. Juli 1994 - 7 AZR 81/94 - zu I der Gründe, AP BPersVG § 46 Nr. 14; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 128; BVerwG 13. September 2001 - 2 C 34.00 - AP LPVG Niedersachsen § 39 Nr. 1; zum BetrVG BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 954/07 - Rn. 17).

18

4. Danach kann der Kläger Zahlung der Funktionsstufe 1 für IT-Fachbetreuung auch während der Dauer der Freistellung für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2009 verlangen.

19

a) Die Funktionsstufe 1 für IT-Fachbetreuung gehört nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zu dem nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlenden Arbeitsentgelt des Klägers. Es handelt sich um eine Zulage für besondere Aufgaben und nicht um eine Form der Aufwandsentschädigung. Der Entzug der Funktion als IT-Fachbetreuer im Zuge der Freistellung des Klägers für Personalratstätigkeit ist wegen § 8 BPersVG jedenfalls hinsichtlich der Vergütung des Klägers unbeachtlich.

20

aa) Der Vergütungsanspruch des Klägers folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Die Beklagte hat dem Kläger die Funktionsstufe 1 als zusätzliches Entgelt nach § 16 Abs. 1 Buchst. b iVm. § 20 Abs. 4 Anlage 2.1 Teil I TV-BA für die Wahrnehmung der Funktion als IT-Fachbetreuer gezahlt. Der Umstand, dass der Kläger diese Tätigkeit während seiner Freistellung als Personalratsvorsitzender nicht ausüben kann, lässt den Anspruch auf die Funktionsstufe nicht entfallen. Vielmehr steht dem das Lohnausfallprinzip des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG entgegen. Ohne seine Freistellung hätte der Kläger nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen und der von der Beklagten gefertigten Dokumentation über die Mitarbeitergespräche vom 4. August 2008 und vom 25. September 2008 die Tätigkeit als IT-Fachbetreuer weiterhin ausgeübt. Eine Verletzung des Lohnausfallprinzips und ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot läge nur vor, wenn die Funktion des IT-Fachbetreuers und die damit verbundenen Aufgaben unabhängig von der Freistellung des Klägers im streitbefangenen Zeitraum weggefallen wären. Das war aber nicht der Fall.

21

bb) Der Anspruch auf die Zahlung der Funktionsstufe ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte die Übertragung der Aufgabe als IT-Fachbetreuer mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 widerrufen hat. Der Widerruf verstieß gegen § 8 BPersVG und ist daher jedenfalls vergütungsrechtlich unbeachtlich. Er erfolgte nur deshalb, weil der Kläger im Rahmen seiner Personalratstätigkeit von der Arbeitsleistung in vollem Umfang freigestellt wurde. Andere Gründe für den Widerruf gab es nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht.

22

b) Der Anspruch des Klägers ist auch der Höhe nach begründet. Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 iVm. der Anlage 2 des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen TV-BA kann der Kläger als Funktionsstufe 1 für die Monate Oktober bis Dezember 2008 jeweils 181,00 Euro brutto verlangen. Ab dem 1. Januar 2009 erhöht sich der monatliche Zahlungsanspruch auf 187,00 Euro brutto. Daraus errechnen sich die vom Kläger geltend gemachten Beträge. Die Zinsforderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.

23

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Coulin    

        

    M. Zwisler    

        

        

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.