Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 05. Feb. 2010 - 1 B 11/10

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2010:0205.1B11.10.0A
bei uns veröffentlicht am05.02.2010

Gründe

1

Der 1978 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Vorlageanordnung für seine Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.10.2009 getroffenen Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Gleichzeitig begehrt er gegenüber der Antragsgegnerin, den eingetragenen Sperrvermerk auf dem tschechischen Führerschein, ausgestellt am 09.11.2005, Klasse B, Führerschein-Nr. EB 312091, Behörde: MeU Rokycany, zu entfernen.

2

Der Antragsteller ist nie im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis gewesen. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis im Jahre 2005 als auch danach bis heute habe er nach eigenen Angaben stets seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, in A-Stadt, gehabt. Der Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis sei erfolgt, nachdem er in Tschechien eine Ausbildung von knapp einer Woche durchgeführt und die Fahrprüfung bestanden habe.

3

Unter dem 01.10.2002 hatte er beim Landkreis Schönebeck den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B gestellt. Hierauf wurde er mit Verfügung vom 27.11.2002 aufgefordert, wegen diverser verkehrsrechtlicher Verstöße, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, bis zum 26.02.2003 ein MPU-Gutachten zum Nachweis seiner Fahreignung beizubringen. Ein solches Gutachten legte der Antragsteller der Straßenverkehrsbehörde nicht vor. Er betrieb das Verfahren auf Erteilung einer deutschen Fahrterlaubnis bis zur Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis und danach auch nicht weiter fort.

4

Mit Bescheid vom 27.10.2009 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen und forderte ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides zwecks Eintragung eines Sperrvermerkes vorzulegen. Gestützt wird der Bescheid auf § 28 Abs. 4 S. 1 Nrn 2, 3 FEV und wurde der Bescheid u. a. mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Wohnsitznahme in einem EU-Staat und bestimmten straßenverkehrsrechtlichen Sicherheitsbedenken, die sich aus der Vorgeschichte vor Erlangung einer Eu-Fahrerlaubnis ergäben, begründet.

5

Am 14.01.2010 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, zwar sei sein deutscher Wohnsitz, A-Stadt/Deutschland, in den tschechischen Führerschein eingetragen worden, doch liege diesbezüglich kein Wohnsitzverstoß vor, der die Antragsgegnerin berechtige, von § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FEV Gebrauch zu machen. Denn zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins im Jahre 2005 habe es keines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien bei dem Erwerb der Fahrerlaubnis bedurft. Die Antragsgegnerin übersehe, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes, wie sie in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehen sei, in die tschechische Rechtsordnung erst mit Wirkung ab 01.07.2006 eingefügt worden sei. Für die Zeit vor dem 01.07.2006 habe nach der tschechischen Regelung eine Fahrerlaubnis auch Personen erteilt werden können, die sich weder dauerhaft noch vorübergehend im Gebiet der tschechischen Republik aufgehalten hätten (vgl. EuGH Verfahren C - 329/06 und C - 343/06).

6

Im Übrigen dürfe nach gefestigter Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaates ausgestellten Führerscheins nicht von irgendeiner Formalität abhängig machen. Es verstoße gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein zu verpflichten, die Anerkennung eines Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen. Nur der Ausstellermitgliedstaat dürfe prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt seien.

7

Der Antragsteller beantragt,

8

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.10.2009 wiederherzustellen,

9

ferner den eingetragenen Sperrvermerk auf seinem Führerschein -Nr. EB 312091, zu entfernen.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

II.

13

Der Eilantrag hat keinen Erfolg.

14

Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.10.2009 erweist sich unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

15

Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nrn 2,3 FEV ).

16

Nach § 28 Abs. 1 FEV dürfen Inhaber einer u. a. gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i. S. d. § 7 Abs. 1 oder 2 FEV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, im Umfang ihrer Berechtigung ein Kraftfahrzeug im Inland führen.

17

Nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FEV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 u. a. nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FEV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthaltes erworben haben und nach Nr. 3 a.a.O. gilt die Berechtigung nicht für die Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, deren (inländische) Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist.

18

Hiernach durfte die Antragsgegnerin die fehlende Berechtigung des Antragstellers feststellen, in der Bundesrepublik Deutschland von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, weil der Antragsteller zunächst zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der tschechischen Republik hatte und sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergibt.

19

Nach den Entscheidungen des EuGH vom 26.06.2008 (C - 329/06, C - 343/06 sowie C - 334/06 - C - 336/06) kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der so genannte „Aufnahmemitgliedstaat“) ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen dem Aufnahmemitglied verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29.07.1991 (ABl. L 237 v. 24.08.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH v. 26.06.2008, a. a. O.). Die konkrete Ausgestaltung ist dabei in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Ausübung einer in einer Richtlinie enthaltenen Ermächtigung durch die Mitgliedstaaten dem nationalen Verfahrensrecht überlassen. Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann damit nicht nur durch einen Einzelakt der Behörde Gebrauch gemacht werden, sondern auch durch den Erlass einer Rechtsnorm wie § 28 FEV (vgl. VG München, U. v. 19.10.2009 - M 6 a K 09/2414 m. w. N., zitiert nach: juris).

20

Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Aus der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindlichen Ablichtung des dem Antragsteller am 09.11.2005 ausgestellten tschechischen Führerscheins geht hervor, dass auf der Vorderseite dieses Dokuments im Feld 3 nach dem Vornamen (Feld 1) und dem Nachnamen (Feld 2) des Antragstellers als Wohnort angegeben ist „…..-DEU“, mithin ein Ort in der Bundesrepublik Deutschland. Da dieses Feld dazu dient, fakultativ den Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers einzutragen (vgl. Nr. 2 d des Anhangs I a zur Richtlinie 91/439/EWG), ergibt sich - wie das in den vorgenannten Entscheidungen des EuGH vorausgesetzt wird - unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument, dass der Kläger seitens der tschechischen Behörden damals als eine in der Bundesrepublik ansässige Person geführt wurde. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten.

21

Damit steht aufgrund der Eintragungen tschechischer Behörde in dem vom Antragsteller vorgelegten Führerschein fest, dass die tschechische Republik in seinem Fall gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Erfordernis verstoßen hat, wonach sich der ordentliche Wohnsitz des Bewerber um eine EU-Fahr-erlaubnis im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates befinden muss.

22

Soweit die Rechtsprechung (vgl. VG München, U.v. 13.11.2009 – M 6b K 09.1922- m.w.N., zitiert nach: juris) im Hinblick auf die vorgenannten Entscheidungen des EuGH als weitere Voraussetzung entwickelt hat, dass neben den Anforderungen des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FEV auch eine der Anforderungen des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FEV vorliegen muss, liegt auch diese weitere Voraussetzung vor, denn nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FEV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 u. a. nicht für den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, dem die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist.

23

Dieser Sachverhalt liegt zwar beim Antragsteller nicht unmittelbar vor, weil er im Rahmen der Ersterteilung der von ihm beantragten deutschen Fahrerlaubnis der Verfügung der Stadt Schönebeck vom 27.11.2002 nicht nachgekommen war, ein MPU-Gutachten innerhalb einer vorgegebenen Frist zu erbringen, doch steht, da der Antragsteller das Erteilungsverfahren seit dieser Zeit nicht mehr weiter betrieben hat, dieser Sachverhalt der bestandskräftigen Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FEV gleich.

24

In den vom EuGH am 26.06.2008 entschiedenen Fällen war den Betroffenen jeweils die Fahrerlaubnis entzogen worden. Dabei hat der BayVGH in seinem Beschluss vom 12.12.2008 (11 CS 08.1396 – zitiert nach: juris) ) entschieden, dass dem Fall der Entziehung einer Fahrerlaubnis der Fall gleich steht, dass der Betroffene der Entziehung durch Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvor kommt. Denn im Falle des Entzugs wie auch im Falle des Verzichts auf die Fahrerlaubnis wegen Verwirklichung eines Tatbestandes, der eine Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigt, muss der Betroffene sich nach deutschem Recht einer Überprüfung seiner Fahreignung unterziehen, um wieder zu einer (deutschen) Fahrerlaubnis zu kommen. Vor dem Hintergrund des durch den EuGH betonten Territorialprinzips kann dieses nationale Recht nicht ohne Verlagerung des Wohnsitzes durch Erwerb einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat umgangen werden.

25

Gleiches muss für den in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FEV normierten Fall, dass die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist, für den Fall gelten, dass der Führerscheinbewerber der bestandskräftigen Versagung durch Verzicht auf den Antrag auf die Erteilung zuvor gekommen ist.

26

Insofern hat der Antragsteller nach Ablauf der Frist zur Vorlage des MPU-Gutachtens an den Landkreis Schönebeck, dem 26.02.2003, zwar nicht ausdrücklich auf die von ihm unter dem 01.10.2002 beantragte Erteilung einer Fahrerlaubnis verzichtet. Es liegt jedoch ein wirksamer stillschweigender Verzicht vor.

27

Verzicht ist eine rechtsgestaltende Willenserklärung, mit der der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition endgültig aufgibt. Das setzt einen in der Erklärung zum Ausdruck kommenden Verzichtswillen voraus. Insoweit ist das Gebot einer interessengerechten Auslegung in besonderem Maße zu beachten. Hat der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition erlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sie nicht wieder aufgeben will. Ein Verzicht ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht zu vermuten (LG Karlsruhe, U. v. 22.05.2009 - 6 O 240/08 - m. w. N., zitiert nach: juris). Gerade dann, wenn ein stillschweigender Verzicht angenommen werden soll, erfordert dies ein Verhalten, aus dem - nach Bewertung aller Fallumstände - unzweideutig der Wille entnommen werden kann, die günstige Rechtsposition aufzugeben. Regelmäßig wird die Annahme eines stillschweigenden Verzichts dann ausscheiden, wenn kein nachvollziehbares Motiv dafür zu erkennen ist.

28

Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall von einem stillschweigenden Verzicht seitens des Antragstellers auf Ersterteilung einer deutsche Fahrerlaubnis ausgegangen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller durch den Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis überhaupt schon in einer ihm günstigen Rechtsposition sich befand oder ob dies nur eine „Anwartschaft“ war. Denn jedenfalls durfte die Straßenverkehrsbehörde nach § 11 Abs. 8 FEV durch die Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens durch den Antragsteller von der Nichteignung des Antragstellers zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ausgehen und wurde der Antragsteller in der Verfügung vom 27.11.2002 durch den Landkreis Schönebeck darauf hingewiesen. Dem Antragsteller war daher klar, dass er durch die Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens keine deutsche Fahrerlaubnis erwerben konnte und erst durch eine positive Begutachtung die Voraussetzung für den Erwerb einer solchen erbringen konnte. Das stellt zugleich das Motiv für den stillschweigenden Verzicht auf Erteilung der Fahrerlaubnis dar, zumal die Behörde nach dem Verhalten des Antragstellers, dieser hat seit 2002 sich zu dem Fahrerlaubnisantragsverfahren nicht mehr geäußert, davon ausgehen durfte, dass der Antragsteller dieses Verfahren auch nicht mehr betreiben wollte.

29

Der Verzicht ist zudem spätestens mit Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis wirksam geworden. Denn jeder EU-Bürger kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein (Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG).

30

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes, wie sie in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehen sei, in die tschechische Rechtsordnung erst mit Wirkung am 01.07.2006 eingefügt worden sei, dringt er damit nicht durch.

31

Dass die tschechische Republik das in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis nicht mit ihrem Beitritt zur EU, sondern verspätet in ihr nationales Recht umgesetzt hat, stellt weder die Richtigkeit der Rechtsauffassung des EuGH, noch deren Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall in Frage. Gemäß Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slovenien und der slowakischen Republik und der Anpassungen der die europäische Union begründenden Verträge (ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003) sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedsstaaten ab dem Tag des Beitritts verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte. Die Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG galten somit nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH ab dem Beitritt bis zur Umsetzung in nationales Recht in der tschechischen Republik unmittelbar.

32

Auch sonst bestehen gegen den streitbefangenen Bescheid keine rechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet worden.

33

Zudem bedurfte es keiner Ermessensentscheidung durch die Antragsgegnerin, da sich die Rechtsfolge bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 28 Abs 4 FeV unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

34

Damit war der Eilantrag mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzulehnen.

35

Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 VwGO. Dabei war der Auffangwert angesichts des Eilrechtsschutzverfahrens zu halbieren


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 05. Feb. 2010 - 1 B 11/10

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be
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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 22. Mai 2009 - 6 O 240/08

bei uns veröffentlicht am 22.05.2009

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.453,79 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2008 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Gebührenfor

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.453,79 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2008 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte ... für außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 603,93 freizustellen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 21 % und hat der Beklagte 79 % zu tragen. Von den durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Beklagte 79 % zu tragen; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten und der Streithelferin wegen der Kosten kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Mietzins aus gewerblichem Mietvertrag.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 01. Juni 2000 - befristet bis zum 31. Mai 2010 - ein Mietverhältnis über ärztliche Praxisräume im 1. Stock des Hauses K.-Straße in K. Ferner ist in § 3 des Mietvertrages vereinbart:
„1. Der Mieter hat folgende Miete an den Vermieter zu zahlen:
a) Grundmietzins:
aa) Grundmiete
 DEM 3096,00
bb) Garage, Stellplatz usw.
 DEM   120,00
2. a) Der Grundmietzins nach Ziffer 1 a beträgt monatlich insgesamt DEM ... zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe, soweit der Vermieter umsatzsteuerpflichtig ist.
b) Ab dem ... beträgt der Mietzins DEM ...
ab dem ... beträgt der Mietzins DEM ...
...
10 
3. Wird keine Staffelmiete nach § 3 Ziffer 2 b vereinbart, ändert sich der in § 3 Ziffer 2 a vereinbarte Mietzins entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt zuletzt veröffentlichten Lebenshaltungskostenindex aller privaten Haushalte in Deutschland (auf Basis 1995 = 100), wenn der Stand bei Vertragsabschluss oder gegenüber der letzten Mietänderung eine Veränderung von mehr als 5 % erfahren hat. Die Änderung des Mietzinses wird ab dem auf die Änderung folgenden Monat wirksam. Bei jeder weiteren Indexänderung gegenüber der jeweils letzten Änderung ist diese Regelung entsprechend anwendbar.“
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf den Vertrag im Anlagenheft (im Folgenden: AH) Seiten 1 bis 19 verwiesen.
12 
Der im Vertrag genannte Index ist nicht mehr aktuell. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Indices in den Jahren 2000 bis 2008 (AS 5 - 9) errechnet sich für den Zeitraum April 2003 bis November 2008 ein Erhöhungsbetrag von EUR 8.187,13. Der Beklagte zahlte bis Januar 2008 monatlich EUR 1.644,31 und seit dem Februar 2008 - mit Ausnahme April 2008 - monatlich EUR 1.904,46 (AS. 9/11).
13 
Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 wurde der Beklagte wegen eines Betrages bis einschließlich Juli 2008 unter Fristsetzung bis zum 15. August 2008 zur Zahlung des errechneten Erhöhungsbetrages aufgefordert (AH 21 - 27). Der Beklagte lehnte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. Juli 2008 die Zahlung ab (AH 29 - 33).
14 
Die Klage wurde dem Beklagten am 25. November 2008 zugestellt (AS. 21).
15 
Die Klägerin ist der Auffassung,
16 
der Beklagte sei zur erhöhten Mietzinszahlung aufgrund wirksam vereinbarter Mietzinsklausel für den gesamten geltend gemachten Zeitraum verpflichtet.
17 
Die Klägerin beantragt:
18 
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.187,13 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2008 zu zahlen.
19 
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte ..., für außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 718,40 freizustellen.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Er trägt vor,
23 
die Mietklausel sei unklar bzw. mehrdeutig. Auch sei ein Erhöhungsanspruch bis Januar 2008 verwirkt, nachdem die Hausverwalterin mit Schreiben vom 16. Januar 2008 lediglich mit Wirkung vom 01. Februar 2008 eine Erhöhung des Mietzinses auf einen Betrag von EUR 2.287,93 verlangt habe (AH. 35). Schließlich seien Ansprüche bis einschließlich Dezember 2004 verjährt.
24 
Die Klägerin verkündete der Hausverwalterin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2009 den Streit (AS. 35); die Streitverkündete ist am 02. Februar 2009 auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten und hat angekündigt, sich den Anträgen der Klägerin anzuschließen (AS. 55).
25 
Das Gericht hat verhandelt am 4. März 2009.
26 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2009 (AS. 67/69) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
28 
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlichen Mietzinses ergibt sich aus gewerblichem Mietvertrag.
29 
1. Zwischen den Parteien besteht seit dem 01. Juni 2000 ein Mietverhältnis, wonach der Beklagte für die Gewerberäume in der K.-Straße in K. - ursprünglich - monatlich EUR 1.644,31 zu zahlen hatte.
30 
2. Dieser Mietzins wurde durch vertraglich vereinbarte Indexklausel in § 3 Ziffer 3 des Mietvertrages erhöht. Aufgrund der in § 3 Ziffer 3 enthaltenen Wertsicherungsklausel soll sich der zu zahlende Mietzins entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt zuletzt veröffentlichten Lebenshaltungskostenindexes aller privaten Haushalte in Deutschland erhöhen oder ermäßigen, wenn sich der Lebenshaltungsindex auf der Basis 1995 = 100 um mehr als 5 % gegenüber dem Stand von Juni 2000 ermäßigt oder erhöht. Bei Eintritt der in der vorbezeichneten Klausel umschriebenen Voraussetzungen ändert sich der Mietzins, ohne dass es einer Aufforderung zur Zahlung des geänderten Mietzinses bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1979, VIII ZR 277/78, in NJW 1980, 589). Das Erhöhungsverlangen der Klägerin wirkt also nicht konstitutiv für den Eintritt der Mieterhöhung, sondern bestimmt lediglich den Fälligkeitszeitpunkt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. Mai 2001, 2 U 236/00 in GuT 2002, 41/42). Im vorliegenden Fall sind die Erhöhungsbeträge bzw. deren Berechnung zwischen den Parteien nicht im Streit.
31 
3. Die Mietklausel des § Ziffer 3 ist auch zwischen den Parteien wirksam vereinbart. Eine Unklarheit im Sinne von § 305 c BGB besteht nicht.
32 
Der Beklagte beruft sich darauf, dass in § 3 Ziffer 2 a des Mietvertrages, auf den § 3 Ziffer 3 verweist, ein Grundmietzins nicht eingetragen ist. Vielmehr werde dort auf den Grundmietzins in § 3 Ziffer 1 a Bezug genommen, wobei nicht klar sei, ob lediglich die Grundmiete, oder auch die Miete für die Stellplätze mit umfasst werde. Überdies sei § 3 Ziffer 2 a mit einer Streichung versehen (AS. 27).
33 
Die Unklarheitsregel des § 305 c Abs. 2 BGB beruht auf dem Gedanken, dass es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Für ihre Anwendung genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Vorraussetzung ist, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und zumindest zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2006, VIII ZR 166/06, in NJW 2007, 504 - 506). Weist die Klausel bei objektiver Auslegung einen einheitlichen Inhalt auf (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2003, IV ZR 74/02, in NJW-RR 2003, 1247, 1248) oder haben die Parteien sie übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2002, V ZR 405/00, in ZIP 2002, 1534 - 1536), so ist für eine Anwendung der Mehrdeutigkeitsregelung des § 305 c Abs. 2 BGB kein Raum. Die Klauseln des Mietvertrages sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2006, a.a.O.).
34 
Im vorliegenden Fall ist nicht unklar bzw. mehrdeutig, wie die Wertsicherungsklausel des § 3 Ziffer 3 des Mietvertrages zu verstehen ist. Allein in § 3 Ziffer 1 a ist der „Grundmietzins“ mit aa) Grundmiete und bb) Stellplatz usw. erfasst; Ziffer 1 b) regelt die Betriebskostenvorauszahlungen, Ziffer 1 c) betrifft die Mehrwertsteuer und Ziffer 1 d) enthält den Gesamtbetrag. Der in § 3 Ziffer 2 a) in § 3 Ziffer 1 a) Bezug genommene Grundmietzins umfasst demnach grundsätzlich Grundmiete und Stellplätze, es sei denn in § 3 Ziffer 2 a) ist abweichend davon ausnahmsweise etwas anderes, d.h. ein höherer oder niedrigerer Betrag geregelt. Ist demnach in § 3 Ziffer 2 kein von § 3 Ziffer 1 a) abweichender Grundmietzins eingetragen, so bezieht sich § 3 Ziffer 3 über § 3 Ziffer 2 a) unmittelbar auf den gesamten Grundmietzins des § 3 Ziffer 1 a.
35 
Systematisch regelt § 3 Ziffer 2 b) die Staffelmiete und § 3 Ziffer 3 die Wertsicherungsklausel. Die Streichung in § 3 Ziffer 2 erfasst demnach lediglich die Staffelmiete. Indem die Wertsicherungsklausel des § 3 Ziffer 3 nicht gestrichen wurde, ist ihre Fortgeltung eindeutig geregelt.
36 
Dass auch der Beklagte diese Klausel in diesem Sinne verstanden hat und auch weiterhin so versteht, ergibt sich daraus, dass er seit Februar 2008, d.h. seit dem Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens, mit Ausnahme eines geringfügigen Differenzbetrages von EUR 2,84 (seit Juni 2008) den geforderten Erhöhungsbetrag auch zahlt. Ginge er davon aus, dass die Auslegung zu seinen Gunsten dahin zu verstehen ist, dass im Grundmietzins der Stellplatzbetrag von DM 120,- (= EUR 61,36) nicht mit umfasst sei, so dürfte er statt des Differenzbetrages von EUR 2,84 den Betrag von EUR 9,82 (Mietzinserhöhungen auf der Grundlage des Stellplatzmietzinses von EUR 61,36 entsprechend den Indices und Erhöhungsberechnungen der Klägerin - AS. 9/11) von der begehrten Miete abziehen. Warum der Beklagte seit Juni 2008 den Differenzbetrag von EUR 2,84 nicht zahlt, hat er nicht dargelegt; diese Reduzierung ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Demzufolge geht das Gericht - neben der klaren Wertsicherungsregelung des § 3 Ziffer 3 des Mietvertrages - auch davon aus, dass der Beklagte diese Klausel auch in diesem Sinne der Bezugnahme auf den gesamten Grundmietzins in § 3 Ziffer 1 a verstanden hat und auch weiterhin so versteht.
37 
4. Das Schreiben der Hausverwalterin der Klägerin vom 16. Januar 2008 enthält keinen Verzicht auf einen durch Wertsicherungsklausel erhöhten Mietzins für den Zeitraum April 2003 bis Januar 2008.
38 
Verzicht ist eine rechtsgestaltende Willenserklärung, mit der der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition endgültig aufgibt. Das setzt einen in der Erklärung zum Ausdruck kommenden Verzichtswillen voraus. Insoweit ist das Gebot einer interessengerechten Auslegung in besonderem Maße zu beachten. Hat der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition erlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sie nicht einfach wieder aufgeben will (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2002, X ZR 91/00, in WM 2002, 822 unter 4 m.w.N.). Ein Verzicht ist deshalb nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht zu vermuten (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1993, XI ZR 70/93, in WM 1994, 13 unter II 2 b). Gerade dann, wenn ein stillschweigender Verzicht angenommen werden soll, erfordert dies ein Verhalten, aus dem - nach Bewertung aller Fallumstände - unzweideutig der Wille entnommen werden kann, die günstige Rechtsposition aufzugeben. Regelmäßig wird die Annahme eines stillschweigenden Verzichts schon dann ausscheiden, wenn kein nachvollziehbares Motiv dafür zu erkennen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2001, VII ZR 356/00, in WM 2001, 1387 unter II 1 b und zusammenfassend BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005, IV ZR 89/05, in VersR 2006, 57 - 59).
39 
Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall allein der Umstand, dass die Klägerin Schreiben vom 16. Januar 2008 mitteilte, vom Beklagte auf der Grundlage der Indexklausel eine Mieterhöhung ab dem 01. Februar 2008 zu verlangen (AH. 35), nicht als Verzicht auf die Geltendmachung eines möglicherweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestehenden erhöhten Mietzinsanspruchs verstanden werden.
40 
5. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Durchsetzung des Mieterhöhungsanspruchs für die Zeit bis Januar 2008 nicht der Einwand der Verwirkung gemäß § 242 BGB entgegen.
41 
Zwar unterliegt auch der Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses aufgrund einer Mietpreisklausel, wie jeder Anspruch, der Verwirkung. Indessen verwirkt der Vermieter, der keinen höheren Mietzins verlangt, obwohl die Erhöhungsvoraussetzungen schon vor geraumer Zeit eingetreten sind, allein dadurch nicht seinen Anspruch auf Zahlung des erhöhten Mietzinses. Vielmehr müssen über den Zeitablauf hinaus noch besondere Umstände im Verhalten des Vermieters vorliegen, die die Feststellung rechtfertigen, der Schuldner habe bereits darauf vertrauen können, dass der Gläubiger die Forderung nicht mehr geltend mache (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002, VII ZR 23/02, in NJW 2003, 824; BGH, Urteil vom 29. Februar 1984, VIII ZR 310/82, in NJW 1984, 1684; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 4. Juni 2008, 3 U 113/07; OLG Celle, Urteil vom 9. Mai 2001, 2 U 236/00, in GuT 2002, 41/42; OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 1988, 2 U 78/87, in NJW-RR 1988, 723; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 1993, 10 U 163/92, in NJW-RR 1993, 1036, 1037; OLG Köln, Urteil vom 29. April 1987, 2 U 113/86, in WM 1987, 1308 - 1311).
42 
Für die Beurteilung macht es keinen Unterschied, dass die Vermieterin im vorliegenden Fall den Erhöhungsanspruch, deren Voraussetzungen erstmals im März 2003 vorlagen, fast fünf Jahre später mit dem Erhöhungsverlangen vom 16. Januar 2008 geltend gemacht hat. Dem Zeitmoment trägt das Gesetz nämlich durch die kurze Verjährung gemäß § 195 BGB hinreichend Rechnung. Der Beklagte trägt als einzigen Umstandsmoment das Schreiben der Hausverwalterin vom 16. Januar 2008 vor. Für den vor dem Schreiben liegenden Zeitraum gibt es jedoch keinerlei Umstandsmoment, wonach der Beklagte im Verhalten der Klägerin während der vergangenen Jahre den Eindruck gewinnen konnte, sie mache von dem seit 2003 bestehenden Recht der Einforderung der nach dem Index erhöhten Miete keinen Gebrauch. Insbesondere hat die Klägerin zu keinem früheren Zeitpunkt bereits eine erhöhte Miete eingefordert und sodann von einer weiteren Erhöhung abgesehen, oder gar mit irgendwelchen Schreiben auf den geänderten Index, bzw. auf eine trotz geänderten Indexes unveränderte Miete hingewiesen. Dementsprechend konnte sich der Beklagte auch für diesem Zeitraum April 2003 bis Januar 2008 nicht auf dieses Verhalten einrichten. Das Schreiben der Verwalterin vom 16. Januar 2008 steht vielmehr am Ende des vermeintlich verwirkten Zeitraums. In der Geltendmachung der Mietzinserhöhung für einem Zeitraum ab Februar 2008 kann also ein Umstandsmoment für eine Verwirkung des vergangene Zeitraums gerade nicht gesehen werden.
43 
6. Für den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum April 2003 bis Dezember 2004 sind Mietzinsbeträge in Höhe von insgesamt EUR 1.733,34 verjährt.
44 
Mietzinsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB), wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährung wird gehemmt durch die Erhebung der Klage auf Leistung (§ 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB). Demzufolge konnten durch die Klageerhebung zum 25. November 2008 lediglich Mietzinsansprüche der Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2005 in ihrer Verjährung gehemmt werden. Für den davor liegenden Zeitraum ist Verjährung eingetreten. Da der für diesen Zeitraum auf der Grundlage der Mietsicherungsklausel geschuldete Mietzins - unstreitig - EUR 1.726,85 beträgt und der Beklagte den ursprünglich geschuldeten Mietzinsbetrag von EUR 1.644,31 zahlte (AS. 9), errechnet sich aus der Differenz von EUR 82,54 für den Zeitraum von 21 Monaten der der Verjährung unterworfene Mietzinsbetrag von insgesamt EUR 1.733,34. In diesem Umfang war die Klage daher abzuweisen.
45 
Aus oben dargelegten Gründen war der Klage daher in Höhe von EUR 6.453,79 stattzugeben.
II.
46 
Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der Gebührenforderung in Höhe von EUR 603,93 für außergerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters aus einem (begründeten) Gegenstandswert von EUR 6.453,79 ergibt sich aus §§ 257, 280, 286 BGB. Der darüber hinaus wegen eines Betrages von EUR 114,47 geltend gemachte Anspruch ist unbegründet und daher abzuweisen. Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
27 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
28 
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlichen Mietzinses ergibt sich aus gewerblichem Mietvertrag.
29 
1. Zwischen den Parteien besteht seit dem 01. Juni 2000 ein Mietverhältnis, wonach der Beklagte für die Gewerberäume in der K.-Straße in K. - ursprünglich - monatlich EUR 1.644,31 zu zahlen hatte.
30 
2. Dieser Mietzins wurde durch vertraglich vereinbarte Indexklausel in § 3 Ziffer 3 des Mietvertrages erhöht. Aufgrund der in § 3 Ziffer 3 enthaltenen Wertsicherungsklausel soll sich der zu zahlende Mietzins entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt zuletzt veröffentlichten Lebenshaltungskostenindexes aller privaten Haushalte in Deutschland erhöhen oder ermäßigen, wenn sich der Lebenshaltungsindex auf der Basis 1995 = 100 um mehr als 5 % gegenüber dem Stand von Juni 2000 ermäßigt oder erhöht. Bei Eintritt der in der vorbezeichneten Klausel umschriebenen Voraussetzungen ändert sich der Mietzins, ohne dass es einer Aufforderung zur Zahlung des geänderten Mietzinses bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1979, VIII ZR 277/78, in NJW 1980, 589). Das Erhöhungsverlangen der Klägerin wirkt also nicht konstitutiv für den Eintritt der Mieterhöhung, sondern bestimmt lediglich den Fälligkeitszeitpunkt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. Mai 2001, 2 U 236/00 in GuT 2002, 41/42). Im vorliegenden Fall sind die Erhöhungsbeträge bzw. deren Berechnung zwischen den Parteien nicht im Streit.
31 
3. Die Mietklausel des § Ziffer 3 ist auch zwischen den Parteien wirksam vereinbart. Eine Unklarheit im Sinne von § 305 c BGB besteht nicht.
32 
Der Beklagte beruft sich darauf, dass in § 3 Ziffer 2 a des Mietvertrages, auf den § 3 Ziffer 3 verweist, ein Grundmietzins nicht eingetragen ist. Vielmehr werde dort auf den Grundmietzins in § 3 Ziffer 1 a Bezug genommen, wobei nicht klar sei, ob lediglich die Grundmiete, oder auch die Miete für die Stellplätze mit umfasst werde. Überdies sei § 3 Ziffer 2 a mit einer Streichung versehen (AS. 27).
33 
Die Unklarheitsregel des § 305 c Abs. 2 BGB beruht auf dem Gedanken, dass es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Für ihre Anwendung genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Vorraussetzung ist, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und zumindest zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2006, VIII ZR 166/06, in NJW 2007, 504 - 506). Weist die Klausel bei objektiver Auslegung einen einheitlichen Inhalt auf (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2003, IV ZR 74/02, in NJW-RR 2003, 1247, 1248) oder haben die Parteien sie übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2002, V ZR 405/00, in ZIP 2002, 1534 - 1536), so ist für eine Anwendung der Mehrdeutigkeitsregelung des § 305 c Abs. 2 BGB kein Raum. Die Klauseln des Mietvertrages sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2006, a.a.O.).
34 
Im vorliegenden Fall ist nicht unklar bzw. mehrdeutig, wie die Wertsicherungsklausel des § 3 Ziffer 3 des Mietvertrages zu verstehen ist. Allein in § 3 Ziffer 1 a ist der „Grundmietzins“ mit aa) Grundmiete und bb) Stellplatz usw. erfasst; Ziffer 1 b) regelt die Betriebskostenvorauszahlungen, Ziffer 1 c) betrifft die Mehrwertsteuer und Ziffer 1 d) enthält den Gesamtbetrag. Der in § 3 Ziffer 2 a) in § 3 Ziffer 1 a) Bezug genommene Grundmietzins umfasst demnach grundsätzlich Grundmiete und Stellplätze, es sei denn in § 3 Ziffer 2 a) ist abweichend davon ausnahmsweise etwas anderes, d.h. ein höherer oder niedrigerer Betrag geregelt. Ist demnach in § 3 Ziffer 2 kein von § 3 Ziffer 1 a) abweichender Grundmietzins eingetragen, so bezieht sich § 3 Ziffer 3 über § 3 Ziffer 2 a) unmittelbar auf den gesamten Grundmietzins des § 3 Ziffer 1 a.
35 
Systematisch regelt § 3 Ziffer 2 b) die Staffelmiete und § 3 Ziffer 3 die Wertsicherungsklausel. Die Streichung in § 3 Ziffer 2 erfasst demnach lediglich die Staffelmiete. Indem die Wertsicherungsklausel des § 3 Ziffer 3 nicht gestrichen wurde, ist ihre Fortgeltung eindeutig geregelt.
36 
Dass auch der Beklagte diese Klausel in diesem Sinne verstanden hat und auch weiterhin so versteht, ergibt sich daraus, dass er seit Februar 2008, d.h. seit dem Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens, mit Ausnahme eines geringfügigen Differenzbetrages von EUR 2,84 (seit Juni 2008) den geforderten Erhöhungsbetrag auch zahlt. Ginge er davon aus, dass die Auslegung zu seinen Gunsten dahin zu verstehen ist, dass im Grundmietzins der Stellplatzbetrag von DM 120,- (= EUR 61,36) nicht mit umfasst sei, so dürfte er statt des Differenzbetrages von EUR 2,84 den Betrag von EUR 9,82 (Mietzinserhöhungen auf der Grundlage des Stellplatzmietzinses von EUR 61,36 entsprechend den Indices und Erhöhungsberechnungen der Klägerin - AS. 9/11) von der begehrten Miete abziehen. Warum der Beklagte seit Juni 2008 den Differenzbetrag von EUR 2,84 nicht zahlt, hat er nicht dargelegt; diese Reduzierung ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Demzufolge geht das Gericht - neben der klaren Wertsicherungsregelung des § 3 Ziffer 3 des Mietvertrages - auch davon aus, dass der Beklagte diese Klausel auch in diesem Sinne der Bezugnahme auf den gesamten Grundmietzins in § 3 Ziffer 1 a verstanden hat und auch weiterhin so versteht.
37 
4. Das Schreiben der Hausverwalterin der Klägerin vom 16. Januar 2008 enthält keinen Verzicht auf einen durch Wertsicherungsklausel erhöhten Mietzins für den Zeitraum April 2003 bis Januar 2008.
38 
Verzicht ist eine rechtsgestaltende Willenserklärung, mit der der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition endgültig aufgibt. Das setzt einen in der Erklärung zum Ausdruck kommenden Verzichtswillen voraus. Insoweit ist das Gebot einer interessengerechten Auslegung in besonderem Maße zu beachten. Hat der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition erlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sie nicht einfach wieder aufgeben will (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2002, X ZR 91/00, in WM 2002, 822 unter 4 m.w.N.). Ein Verzicht ist deshalb nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht zu vermuten (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1993, XI ZR 70/93, in WM 1994, 13 unter II 2 b). Gerade dann, wenn ein stillschweigender Verzicht angenommen werden soll, erfordert dies ein Verhalten, aus dem - nach Bewertung aller Fallumstände - unzweideutig der Wille entnommen werden kann, die günstige Rechtsposition aufzugeben. Regelmäßig wird die Annahme eines stillschweigenden Verzichts schon dann ausscheiden, wenn kein nachvollziehbares Motiv dafür zu erkennen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2001, VII ZR 356/00, in WM 2001, 1387 unter II 1 b und zusammenfassend BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005, IV ZR 89/05, in VersR 2006, 57 - 59).
39 
Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall allein der Umstand, dass die Klägerin Schreiben vom 16. Januar 2008 mitteilte, vom Beklagte auf der Grundlage der Indexklausel eine Mieterhöhung ab dem 01. Februar 2008 zu verlangen (AH. 35), nicht als Verzicht auf die Geltendmachung eines möglicherweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestehenden erhöhten Mietzinsanspruchs verstanden werden.
40 
5. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Durchsetzung des Mieterhöhungsanspruchs für die Zeit bis Januar 2008 nicht der Einwand der Verwirkung gemäß § 242 BGB entgegen.
41 
Zwar unterliegt auch der Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses aufgrund einer Mietpreisklausel, wie jeder Anspruch, der Verwirkung. Indessen verwirkt der Vermieter, der keinen höheren Mietzins verlangt, obwohl die Erhöhungsvoraussetzungen schon vor geraumer Zeit eingetreten sind, allein dadurch nicht seinen Anspruch auf Zahlung des erhöhten Mietzinses. Vielmehr müssen über den Zeitablauf hinaus noch besondere Umstände im Verhalten des Vermieters vorliegen, die die Feststellung rechtfertigen, der Schuldner habe bereits darauf vertrauen können, dass der Gläubiger die Forderung nicht mehr geltend mache (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002, VII ZR 23/02, in NJW 2003, 824; BGH, Urteil vom 29. Februar 1984, VIII ZR 310/82, in NJW 1984, 1684; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 4. Juni 2008, 3 U 113/07; OLG Celle, Urteil vom 9. Mai 2001, 2 U 236/00, in GuT 2002, 41/42; OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 1988, 2 U 78/87, in NJW-RR 1988, 723; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 1993, 10 U 163/92, in NJW-RR 1993, 1036, 1037; OLG Köln, Urteil vom 29. April 1987, 2 U 113/86, in WM 1987, 1308 - 1311).
42 
Für die Beurteilung macht es keinen Unterschied, dass die Vermieterin im vorliegenden Fall den Erhöhungsanspruch, deren Voraussetzungen erstmals im März 2003 vorlagen, fast fünf Jahre später mit dem Erhöhungsverlangen vom 16. Januar 2008 geltend gemacht hat. Dem Zeitmoment trägt das Gesetz nämlich durch die kurze Verjährung gemäß § 195 BGB hinreichend Rechnung. Der Beklagte trägt als einzigen Umstandsmoment das Schreiben der Hausverwalterin vom 16. Januar 2008 vor. Für den vor dem Schreiben liegenden Zeitraum gibt es jedoch keinerlei Umstandsmoment, wonach der Beklagte im Verhalten der Klägerin während der vergangenen Jahre den Eindruck gewinnen konnte, sie mache von dem seit 2003 bestehenden Recht der Einforderung der nach dem Index erhöhten Miete keinen Gebrauch. Insbesondere hat die Klägerin zu keinem früheren Zeitpunkt bereits eine erhöhte Miete eingefordert und sodann von einer weiteren Erhöhung abgesehen, oder gar mit irgendwelchen Schreiben auf den geänderten Index, bzw. auf eine trotz geänderten Indexes unveränderte Miete hingewiesen. Dementsprechend konnte sich der Beklagte auch für diesem Zeitraum April 2003 bis Januar 2008 nicht auf dieses Verhalten einrichten. Das Schreiben der Verwalterin vom 16. Januar 2008 steht vielmehr am Ende des vermeintlich verwirkten Zeitraums. In der Geltendmachung der Mietzinserhöhung für einem Zeitraum ab Februar 2008 kann also ein Umstandsmoment für eine Verwirkung des vergangene Zeitraums gerade nicht gesehen werden.
43 
6. Für den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum April 2003 bis Dezember 2004 sind Mietzinsbeträge in Höhe von insgesamt EUR 1.733,34 verjährt.
44 
Mietzinsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB), wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährung wird gehemmt durch die Erhebung der Klage auf Leistung (§ 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB). Demzufolge konnten durch die Klageerhebung zum 25. November 2008 lediglich Mietzinsansprüche der Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2005 in ihrer Verjährung gehemmt werden. Für den davor liegenden Zeitraum ist Verjährung eingetreten. Da der für diesen Zeitraum auf der Grundlage der Mietsicherungsklausel geschuldete Mietzins - unstreitig - EUR 1.726,85 beträgt und der Beklagte den ursprünglich geschuldeten Mietzinsbetrag von EUR 1.644,31 zahlte (AS. 9), errechnet sich aus der Differenz von EUR 82,54 für den Zeitraum von 21 Monaten der der Verjährung unterworfene Mietzinsbetrag von insgesamt EUR 1.733,34. In diesem Umfang war die Klage daher abzuweisen.
45 
Aus oben dargelegten Gründen war der Klage daher in Höhe von EUR 6.453,79 stattzugeben.
II.
46 
Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der Gebührenforderung in Höhe von EUR 603,93 für außergerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters aus einem (begründeten) Gegenstandswert von EUR 6.453,79 ergibt sich aus §§ 257, 280, 286 BGB. Der darüber hinaus wegen eines Betrages von EUR 114,47 geltend gemachte Anspruch ist unbegründet und daher abzuweisen. Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.