Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Juli 2018 - 9 A 216/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0703.9A216.16.00
bei uns veröffentlicht am03.07.2018

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beitrittsvertrag der Beklagten mit dem Kläger zum 01.01.2010 nicht durch Kündigung vom 17.12.2015 aufgelöst wurde und über dieses Datum fortbesteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit der Gründung des klagenden Schulverbandes sowie der Kündigung der Beklagten zwecks Austritts aus demselben.

2

Der Kläger ist Träger einer Grund- und Gemeinschaftsschule mit Standort in der Gemeinde XXX-Stadt. Er wurde am 23. Februar 1968 im Rahmen der „Gründungsversammlung des geplanten Schulverbandes des Amtes XXX-Stadt“ gegründet. Der Gründungsversammlung vorangegangen waren zahlreiche Gespräche, erstmalig eine Vorbesprechung Ende des Jahres 1964. Beteiligt waren insbesondere die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes A-Stadt, Schulleiter der Mitgliedsgemeinden, Vertreter des Kreisschulrates/-amtes sowie der Elternbeiräte.

3

Im Vorfeld der Gründungsversammlung wurde den betreffenden Gemeinden durch einem zur Förderung des Verfahrens gebildeten Gründungsausschuss ein Satzungsentwurf für den zu gründenden „Schulverband des Amtes XXX-Stadt“ zugeleitet, dem deren Gemeindevertretungen - ebenso wie die Schulverbandsvertretung in der Gründungsversammlung - zustimmten. Ein ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Vertrag wurde zwischen den Gründungsgemeinden nicht geschlossen.

4

Unter dem 10. April 1968 genehmigte das Schulamt des Kreises XXX die Bildung des Klägers rückwirkend zum 23. Februar 1968 und gab zugleich geringfügige Änderungen für die vorgelegte Satzung vor. Nachdem jene in diese eingefügt worden waren, genehmigte das Schulamt des Kreises XXX mit Schreiben vom 5. Juni 1968 auch die Satzung des Klägers. Daraufhin wurde diese, nicht jedoch die Errichtung des Klägers selbst, am 22. Juni 1968 in der XXX Zeitung veröffentlicht.

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Der Kläger verfügt über keine eigene Verwaltung. Diese nimmt das Amt XXX-Stadt für den klagenden Schulverband aufgrund eines „öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Verwaltung und Finanzbuchhaltung des Schulverbandes XXX-Stadt“ wahr.

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Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 schlossen der Kläger und die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Vertrag und vereinbarten deren Beitritt in den Schulverband. Die zu diesem Zweck bereits am 29. September 2009 beschlossene und nach §§ 1, 16, 17 der Schulverbandssatzung notwendige Satzungsänderung bei Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes wurde am 22. Dezember 2009 im Blickpunkt XXX-Stadt veröffentlicht. Mit Inkrafttreten der Satzungsänderung wurde der Kläger auch in den „XXX“ unbenannt.

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Nachdem der Kläger für die außerschulischen Nutzungen von Sportstätten durch Sportvereine oder ähnlichen Einrichtungen zuvor weder eine Satzung erlassen noch tatsächlich Gebühren oder Entgelte verlangt hatte, erließ er am 1. Dezember 2014, also nach Beitritt der Beklagten zum klagenden Schulverband, eine zum 1. April 2015 in Kraft getretene Nutzungs- und Entgeltsatzung. In dieser führte er eine grundsätzliche Gebührenpflicht ein. Zugleich beschloss er allerdings einen - zwischenzeitlich mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 unbefristet erneuerten - Verzicht auf die Erhebung von Gebühren bei Sportveranstaltungen ohne wirtschaftlichen Hintergrund.

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Bereits mit Vertrag vom 26. Juni 2012, somit gleichfalls nach Beitritt der Beklagten zum Kläger, wurden die Freiluftsportanlagen des Schulverbandes zur außerschulischen Nutzung an die Gemeinde XXX-Stadt für 25 Jahre verpachtet. Die Gemeinde XXX-Stadt verpflichtete sich darin, die gepachteten Sportanlagen auf ihre Kosten in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie ist hiernach zugleich verpflichtet, die Sportanlagen laufend in Stand zu halten, vorhandenes Inventar zu erhalten und bei Bedarf zu ersetzen sowie alle erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen auszuführen. Seither hat die Gemeinde XXX-Stadt neben den laufend anfallenden Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten Investitionen in Höhe von über 20.000 € getätigt. Zudem ist beabsichtigt, die „XXX-Sportanlage“ zu sanieren (geschätzte Baukosten: 186.000 €).

9

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 kündigte die Beklagte auf Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung der Gemeindevertretung deren Mitgliedschaft im Schulverband gemäß § 18 der Schulverbandssatzung zum nächstmöglichen Termin. Ein konkreter Vortrag zu Kündigungsgründen erfolgte zunächst nicht.

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Mit Schreiben des Amtes XXX-Stadt vom 21. Dezember 2015 wurde die Beklagte um die Mitteilung der aus ihrer Sicht bestehenden Kündigungsgründe gebeten, woraufhin diese ihr Kündigungsbegehren mit Schreiben vom 14. März 2016 wie folgt begründete: Mit der Schulverbandsumlage werde die Sportförderung der Gemeinde XXX-Stadt und gegebenenfalls weiterer Gemeinden finanziert, weil es die Mitgliedsgemeinden des Klägers mehrheitlich abgelehnt hätten, für die außerschulische Nutzung der Hallen und Sportplätze Entgelte einzuführen. Der Beklagten sei es nicht zuzumuten, mit der Schulverbandsumlage Kosten zu finanzieren, die dem Schulbetrieb nicht unmittelbar zu Gute kämen. Darüber hinaus sei das Vertrauensverhältnis zu den Verbandsgemeinden aus dem Bereich des Amtes XXX-Stadt nachhaltig gestört.

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Mit Beschluss vom 21. April 2016 widersprach die Schulverbandsversammlung der Kündigung und forderte die Beklagte auf, die Unwirksamkeit der Kündigung anzuerkennen. Anderenfalls werde Feststellungsklage erhoben werden. Diesen Beschluss leitete das Amt XXX-Stadt mit Schreiben vom 6. Mai 2016 an die Beklagte weiter, verbunden mit der Aufforderung, ihre Entscheidung bezüglich einer Rücknahme der Kündigung bis zum 31. Mai 2016 mitzuteilen.

12

Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 teilte das Amt XXX-XXX-Stadt gegenüber dem Amt XXX-Stadt mit, dass die Kündigung aufrechterhalten werde. Man sei allerdings bereit, anstelle der Kündigung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Schulverband zu schließen, mit dem der Austritt aus dem Verband vereinbart werde.

13

Zu einem derartigen Vertragsschluss kam es nicht.

14

Daraufhin hat der Kläger am 4. Oktober 2016 Klage auf Feststellung der weiterhin bestehenden Mitgliedschaft der Beklagten im klägerischen Schulverband erhoben.

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Mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 entschied der Kläger, einen neuen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Amt XXX-Stadt hinsichtlich der Führung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte abzuschließen. Durch diesen wurden die künftig und rückwirkend zum 1. Januar 2016 vom klagenden Schulverband an das Amt XXX-Stadt zu zahlenden Verwaltungskosten von 33.000 € auf einen kostendeckenden Betrag in Höhe von 154.000 € erhöht. Grund für die Erhöhung der dem Amt XXX-Stadt zu erstattenden Verwaltungskosten war, dass die bei dem Amt XXX-Stadt durch die Tätigkeit für den Kläger entstehenden Verwaltungskosten in der Vergangenheit überwiegend über die allgemeine Amtsumlage finanziert und somit etwa auch von der größten Mitgliedsgemeinde des Amtes XXX-Stadt (Gemeinde XXX) mitgetragen wurde, die nicht Mitglied des Klägers ist. Seitens der Kommunalaufsicht des Kreises XXX wurden insofern rechtliche Bedenken geäußert. Ein kommunalaufsichtsrechtliches Verfahren wurde in Aussicht gestellt, sollte die Gemeinde XXX weiterhin mit den nicht gedeckten Kosten des Schulverbandes belastet werden. Diese Mehrerstattung des Klägers an das Amt XXX-Stadt wiederum führt zu einer deutlichen Erhöhung der Schulverbandsumlage, die der Kläger zur Deckung seines Finanzbedarfs von den Verbandsmitgliedern und damit auch von der Beklagten erhebt.

16

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe mit der Beklagten wirksam einen öffentlich-rechtlichen Beitrittsvertrag geschlossen. Die Beklagte sei damit - nach erfolgter Satzungsänderung - wirksam dem klägerischen Verband beigetreten. Der Beitrittsvertrag sei auch nicht durch die schriftliche Kündigungserklärung vom 17. Dezember 2015 beendet worden. Es fehle an einem Kündigungsgrund im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 der Schulverbandssatzung, wonach die Mitgliedschaft nur unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG gekündigt werden könne. Dann jedoch müssten sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen seien, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass der Beklagten ein Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten und eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten sei. Dies sei nicht der Fall. Es fehle bereits an einer wesentlichen und nachteiligen Änderung der Vertragsverhältnisse.

17

Soweit die Beklagte geltend mache, der Schulverband sei nicht berechtigt, an Sportvereine die Sportstätten ohne Gebühr oder Entgelt zur Verfügung zu stellen, treffe dies auch nicht zu. Eine derartige Berechtigung ergebe sich vielmehr aus § 56 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 3 SchulG.

18

Der Kläger beantragt,

19

festzustellen, dass der Beitrittsvertrag der Beklagten mit ihm zum 01.01.2010 nicht durch Kündigung der Beklagten vom 17.12.2015 aufgelöst wurde und über dieses Datum fortbesteht.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Sie meint, der Kläger sei schon nicht wirksam gegründet worden und könne daher keine Mitglieder haben, weil er nicht existent sei. Zwar seien die zum Zeitpunkt der Gründung (23. Februar 1968) gültigen Voraussetzungen des Schulunterhaltungs- und Schulverwaltungsgesetzes - SchUVG - beachtet worden. Allerdings hätte zugleich das zum 1. Januar 1968, also nach der Gründung des klägerischen Verbandes, in Kraft getretene Allgemeine Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - LVwG a. F. -, namentlich § 38 LVwG a. F., beachtet werden müssen. Dies sei unstreitig nicht erfolgt. Ausweislich § 38 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit § 124 LVwG a. F. hätte zwischen den Gründungsgemeinden ein schriftlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden müssen. Auch habe der Kläger gemäß § 11 Abs. 3 SchUVG in Verbindung mit § 38 Abs. 3, 3. Var. LVwG a. F. in dem Vertrag ausdrücklich als Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet werden müssen. Letztlich sei die Gründung auch deshalb nicht wirksam erfolgt, weil es an der gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 LVwG a. F. notwendigen örtlichen Bekanntmachung der Errichtung des Schulverbandes mangele. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gründungsmangel nachträglich geheilt wurde. Auch sei er nicht als wirksam zu fingieren.

23

Die Anwendbarkeit des LVwG a. F. - so die Beklagte weiter - sei auch nicht nach § 315 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 LVwG a. F. oder § 317 Abs. 2 LVwG a. F. ausgeschlossen gewesen. Die Regelung in § 315 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 LVwG a. F. habe unmittelbar nur auf „Schulen“ Anwendung gefunden. Schulverbände wie der klägerische Verband könnten hierunter nicht gefasst werden. Die Übergangsvorschrift des § 317 Abs. 2 LVwG a. F. setzte voraus, dass die Rechtsvorschriften im SchUVG - hier die §§ 11 bis 16 - inhaltsgleiche oder § 38 LVwG a. F. entgegenstehende Voraussetzungen regelten. Die Bildung des Schulverbandes nach dem SchUVG selbst habe sich jedoch nach ungeschriebenen allgemeinen Grundsätzen oder einer bis dahin eingeübten Verwaltungspraxis vollzogen und sei gesetzlich nicht vorgegeben gewesen. Derartige ungeschriebene Regeln habe § 317 Abs. 2 LVwG a. F. nicht erfasst, zumal § 38 LVwG a. F. die §§ 11 bis 16 SchUVG nur „ergänzt“ habe.

24

Die Beklagte vertritt zudem die Auffassung, die Kündigung vom 17. Dezember 2015, der angesichts des schon unwirksamen Beitritts zum klägerischen Schulverband nur deklaratorische Bedeutung zukomme, sei jedenfalls wirksam. Ein Kündigungsgrund ergebe sich zunächst aus dem - bereits dargelegten - Verzicht auf Einnahmen des Klägers und dem Missbrauch der Schulverbandsumlage für schulfremde Zwecke, was lediglich der Gemeinde XXX-Stadt einen erheblichen Vorteil verschaffe. Die Finanzierung des Sportangebotes in der Gemeinde XXX-Stadt aus Mitteln des Klägers sei auch nicht durch § 3 Abs. 3 Satz 3 SchulG gedeckt, weil ihr eine Beteiligung an der Erfüllung eingegangener finanzieller Verpflichtung hiernach nur zuzumuten wäre, wenn ihr aus der Mitfinanzierungslast ein spürbarer Vorteil erwachse. Daran fehle es aber. Ebenso wie im Verwaltungsverfahren bereits vorgetragen, sei auch im vertragswidrigen Verhalten der schulverbandsangehörigen Gemeinden ein Kündigungsgrund zu sehen. Es sei nämlich zur gängigen Praxis unter den dem Amt XXX-Stadt zugehörigen Mitgliedern des Klägers geworden, bei regelmäßigen Treffen über Fragen des Klägers zu beraten, ihr Abstimmungsverhalten abzusprechen und so die anderen Mitglieder und den Verbandsvorsitzenden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Dieses Verhalten habe eine Beteiligung der Beklagten an den alltäglichen Fragen des klägerischen Verbands unmöglich gemacht und ihrer Stimme sowie denen der anderen verbandsangehörigen Gemeinden des Kreises XXX damit praktisch die Bedeutung entzogen. Auch eine aktive Mitgestaltung war der Beklagten somit nicht mehr möglich. Alle Entscheidungen seien trotz ihrer Einwände umgesetzt worden. Zuletzt sei dies bei einer Kostenerhöhung eines Bauvorhabens von 30 Prozent der Fall gewesen.

25

Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, ihr sei auch vor dem Hintergrund der erhöhten Verwaltungskostenerstattung des Klägers gegenüber dem Amt XXX-Stadt ein Festhalten am Beitrittsvertrag nicht zuzumuten. Bei Kenntnis dieses Umstandes bei Abschluss des Vertrages wäre sie dem klägerischen Schulverband nicht beigetreten.

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Auch habe sich die Sach- und Rechtslage seit dem Beitritt zum Schulverband erheblich verändert, sodass es der Beklagten auch insoweit nicht zuzumuten sei, an der Mitgliedschaft im klägerischen Schulverband festzuhalten, die sie bei Kenntnis der heutigen Umstände nicht eingegangen wäre. Die Beklagte sei dem Schulverband maßgeblich deshalb beigetreten, weil dies den Schülern aus ihrer Gemeinde einen hinreichend sicheren Zugang zur ortsnahen Gemeinschaftsschule des Schulverbandes ermöglicht habe. Nach der damaligen Rechtslage habe sonst die Gefahr bestanden, dass Schüler(innen) aus der Gemeinde der Beklagten unter Umständen einer weiter entfernten Regionalschule zugewiesen würden. Eine Gemeinschaftsschule habe nämlich - dies trifft zu - nicht zu einer „zuständigen Schule“ erklärt werden können, wenn ein(e) Schüler(in) an der Schule seiner/ihrer Wahl nicht aufgenommen wurde. Er/Sie wurde dann zwangsweise einer Regionalschule zugewiesen, auch wenn er/sie lieber ein Gymnasium oder eine Gemeinschaftsschule besucht hätte. Hintergrund dafür sei gewesen, dass es 2007 - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens - nur wenige Gesamtschulen (die kraft Gesetzes zu Gemeinschaftsschulen wurden) gab und der Gesetzgeber nicht habe absehen können, ob sich ein flächendeckendes Netz von Gemeinschaftsschulen entwickeln würde. Infolge der seit 2011 geltenden Rechtslage bestehe diese Gefahr nicht mehr, weil auch Gemeinschaftsschulen zur „zuständigen Schule“ erklärt werden könnten, sodass die Mitgliedschaft im Schulverband für die Beklagte nicht mehr notwendig sei. Eine Beschulung der Schüler(innen) aus dem eigenen Gebiet in einer ortsnahen Gemeinde sei gewährleistet.

27

Letztlich führt die Beklagte aus, die grundsätzlich hohen Anforderungen an einen Schulverbandsaustritt würden vorliegend leerlaufen. Das Vertrauen auf eine Dauerhaftigkeit, das Grund für die hohe Anforderungsschwelle sei, existiere vorliegend nämlich nicht. Voraussetzung dafür sei nämlich, dass der Kläger durch den Austritt der Beklagten in seiner Existenz gefährdet werde (Bezugnahme auf VGH Mannheim, U. v. 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris, Rdnr. 25). Dies sei jedoch gerade nicht der Fall, zumal ein Austritt der Beklagten den verbleibenden Mitgliedern des Klägers sogar entgegenkäme. So habe sich der Bürgermeister der Gemeinde XXX-Stadt gegenüber der Presse zu einem möglichen Austritt der Gemeinde XXX-Stadt aus dem klägerischen Schulverband - die Gemeinde XXX-Stadt hat gleichfalls ihre Kündigung aus dem klagenden Schulverband erklärt - dahingehend geäußert, dass er zwar hoffe, dass die Gemeinde XXX-Stadt nicht austrete, der finanzielle Unterschied allerdings nicht erheblich sei. Auch sei egal, ob die Gemeinden die Schulverbandsumlage oder Schulkostenbeiträge bezahlen würden. Schlimm seien Ausritte nicht. Vielmehr würde dadurch der Einfluss XXX größer.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakten A und B zur Gerichtsakte) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

30

Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1, 1. Var., Abs. 2 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1, 1. Var. VwGO, weil zwischen den Beteiligten die Wirksamkeit des Beitritts der Beklagten zum klägerischen Verband sowie der Kündigungserklärung vom 17. Dezember 2015 in Streit steht (vgl. hierzu auch VG Ansbach, U. v. 07.04.2011 - AN 4 K 10.02241 -, juris, Rdnr. 29).

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Auch ist das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers gegeben. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Die gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (vgl. nur BVerwG, U. v. 13.09.2017 - 10 C 6/16 -, juris, Rdnr. 13). So liegt der Fall hier. Über die zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten kann mit der begehrten Feststellung des Klägers eine Klärung über die Wirksamkeit der Gründung des klagenden Schulverbandes sowie der Kündigung der Beklagten herbeigeführt und seine Rechtsposition in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht verbessert werden (vgl. zum Zweckverbandsrecht in diesem Zusammenhang VG Münster, U. v. 06.05.2011 - 1 K 2716/10 -, juris, Rdnr. 22; vgl. auch VG Gelsenkirchen, U. v. 19.12.2008 - 14 K 3814/08 -, juris, Rdnr. 51).

32

Letztlich ist der Kläger auch beteiligtenfähig nach § 61 Ziff. 1, Alt. 2 VwGO, auch wenn die Wirksamkeit der Entstehung des klagenden Schulverbandes seitens der Beklagten in Frage gestellt wird (vgl. hierzu VGH Mannheim, U. v. 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, juris, Rdnr. 16). Dies gilt jedenfalls solange, bis - wie hier - die Beteiligungsunfähigkeit noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, 2017, § 61, Rdnr. 3 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

33

Die Klage ist auch begründet. Der klägerische Schulverband wurde wirksam gegründet (dazu unter 1.). Diesem Verband ist dem Kläger wirksam zum 1. Januar 2010 beigetreten. Der Beitrittsvertrag wurde auch nicht durch die Kündigungserklärung vom 17. Dezember 2015 aufgelöst. Die Kündigung erweist sich als unwirksam (dazu unter 2.).

1.

34

Der klägerische Schulverband ist rechtswirksam nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen (Schulunterhaltungs- und Schulverwaltungsgesetz) vom 28. März 1957 (GVOBl. Schl.-H. 1957, S. 47) in der Fassung vom 14. Dezember 1965 (GVOBl. Schl.-H. 1965, S. 173) - im Folgenden: SchUVG - gebildet worden. Der Einhaltung weiterer Gründungserfordernisse nach dem Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz) vom 18. April 1967 (GVOBl. Schl.-H. 1967, S. 131) - im Folgenden: LVwG a. F. - bedurfte es nicht.

35

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gründung des klägerischen Schulverbandes zum 23. Februar 1968 ergaben sich die Erfordernisse für die Gründung eines Schulverbandes aus den §§ 11 bis 16 SchUVG: Zunächst hatten sich die Beteiligten über eine Schulverbandssatzung zu einigen (§ 12 Abs. 1 SchUVG), wobei der Kultusminister eine entsprechende Mustersatzung erließ (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SchUVG). Sofern hiervon abgewichen wurde, bedurfte die Schulverbandssatzung der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SchUVG). Die Schulverbandssatzung war zudem öffentlich bekanntzumachen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SchUVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950 (GVOBl. Schl.-H. 1950, S. 25) - im Folgenden: GO a. F. -). Im Vorfeld der Beschlussfassung der Gemeindevertreter der Mitgliedsgemeinden über die Gründung des Schulverbandes sowie der Vereinbarung einer Schulverbandssatzung bedurfte es darüber hinaus eines vorherigen Beschlusses der Gemeindevertretung in der jeweiligen Mitgliedsgemeinde (§ 7 Abs. 1 GO a. F.). Die Bildung des Schulverbandes wurde letztlich erst dann wirksam, sofern diese durch die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt wurde (§ 15 Abs. 1 SchuVG).

36

Den vorgenannten Anforderungen wurde im Rahmen der Gründung des klägerischen Schulverbandes Rechnung getragen. Dieser wurde daher wirksam als Schulverband gegründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert die Wirksamkeit einer Gründung nicht an dem Umstand, dass die Voraussetzungen des - bis heute unveränderten - § 38 LVwG a. F. nicht gewahrt wurden. Hiernach hätte der klagende Schulverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SchUVG) zwar nur dann wirksam gegründet werden können, sofern - hier - die Mitgliedsgemeinden einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen hätten (§ 38 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit § 124 LVwG a. F.). Zugleich hätte darin der Schulverband ausdrücklich als Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet werden müssen (§ 38 Abs. 3 LVwG a. F.). Letztlich hätte es nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LVwG a. F. einer örtlichen Bekanntmachung der Errichtung des Schulverbandes selbst und nicht lediglich nur der Schulverbandssatzung bedurft. § 38 LVwG a. F. war zum maßgeblichen Gründungszeitpunkt jedoch nicht anwendbar.

37

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich die Unanwendbarkeit von § 38 LVwG a. F. allerdings nicht bereits aus § 315 Abs. 1 Satz 1 LVwG a. F. Hiernach fanden die Bestimmungen des LVwG a. F. über die Verwaltungsorganisation (§§ 2 bis 52) - damit auch § 38 LVwG a. F. - auf 1. die Hochschulen und ihre Einrichtungen, 2. die Schulen sowie 3. andere Behörden und Einrichtungen, soweit ihnen die Prüfung von Personen obliegt, insbesondere die Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse, nur insoweit entsprechende Anwendung, als sich aus Rechtsvorschriften nichts anderes ergab. Dadurch wurde bewirkt, dass die §§ 2 bis 52 LVwG a. F. zwar grundsätzlich zur Anwendung gelangten, jedoch zurücktraten, soweit in anderen gesetzlichen Bestimmungen besondere Organisationsbestimmungen enthalten warten (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 315 Abs. 2 LVwG a. F. im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 22. Dezember 1965, Drucksache 5/650, S. 147).

38

Der hier allenfalls einschlägige Tatbestand des § 315 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 LVwG a. F. richtet sich ausdrücklich nur an „Schulen“, nicht hingegen - wie hier - an den klagenden Schulverband als „Schulträger“. Dabei war dem Gesetzgeber eine derartige begriffliche Entscheidung, wie sie bereits das SchUVG vornahm, hinreichend bekannt. Bereits dieser eindeutige Wortlaut von § 315 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 LVwG a. F. lässt es daher nicht zu, den klagenden Schulverband als „Schulträger“ unter den Begriff der „Schulen“ zu fassen. Darüber hinaus folgt aus der Formulierung in § 315 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 LVwG a. F. („sowie andere Behörden und Einrichtungen, soweit ihnen die Prüfung von Personen obliegt“), dass es sich bei den in § 315 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 LVwG a. F. geregelten Ausnahmen für die Hochschulen und ihre Einrichtungen sowie die Schulen nur um beispielhafte Aufzählungen möglicher Prüfungsbehörden-/einrichtungen handelte (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 22. Dezember 1965, Drucksache 5/650, S. 147: „Sodann war es erforderlich, eine Ausnahme für die Hochschulen und ihre Einrichtungen, die Schulen, Fachschulen sowie die sonstigen Prüfungseinrichtungen zu machen). Unverzichtbare Voraussetzung war stets, dass den Behörden oder Einrichtungen eine Prüfungszuständigkeit oblag. Daran mangelt es bei dem klagenden Schulverband.

39

Allerdings war die Vorschrift des § 38 LVwG a. F. zum Zeitpunkt der Gründung des Schulverbandes zum 23. Februar 1968 - jedenfalls - nach § 317 Abs. 2 LVwG a. F. unanwendbar.

40

Die Bestimmung des § 317 LVwG a. F. regelte die Frage des Außerkrafttretens landesrechtlicher Vorschriften. Die Aufhebung entgegenstehender und gleichlautender Vorschriften wurde dabei in den Abs. 1 und Abs. 2 abgestuft normiert, um den entgegengesetzten Gesichtspunkten eines möglichst umfassenden Geltungsbereichs und der Erhaltung einer gefestigten Verwaltungspraxis auf Grund von sondergesetzlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 22. Dezember 1965, Drucksache 5/650, S. 150). § 317 Abs. 1 LVwG a. F. enthielt einen Katalog entgegenstehender oder gleichlautender Gesetze, Verordnungen und Einzelbestimmungen, die sogleich mit dem Inkrafttreten des LVwG a. F. außer Kraft traten. Alle übrigen Rechtsvorschriften, worunter im Grundsatz auch die Bestimmungen des SchuVG fielen, traten nach § 317 Abs. 2 Satz 1 LVwG a. F. spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1971 außer Kraft, sofern sie - wie hier - nicht durch § 315 LVwG a. F. unberührt gelassen wurden und im Zeitpunkt der Verkündung des LVwG a. F. am 21. April 1967 den Regelungen des LVwG a. F. inhaltsgleich waren oder entgegenstanden. Bis zu ihrem Außerkrafttreten gingen sie den Bestimmungen des LVwG a. F. vor (§ 317 Abs. 2 Satz 2 LVwG a. F.). Die befristete Fortgeltung aller übrigen Rechtsvorschriften im Sinne von § 317 Abs. 2 LVwG sah der Gesetzgeber dabei als erforderlich an, weil eine sofortige Aufhebung der dem LVwG a. F. inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen einen zu starken Einschnitt in die langjährige gewachsene Verwaltungspraxis bedeutet hätte (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 22. Dezember 1965, Drucksache 5/650, S. 150). Nach dem 31. Dezember 1971 konnten Spezialvorschriften auf den Gebieten, die das LVwG a. F. regelte, neu in Kraft gesetzt werden, weil man dann davon ausging, der Gesetzgeber wollte bewusst abweichend vom LVwG a. F. ein Sonderrecht schaffen (so ausdrücklich Friedersen, in: Foerster u. a., Kommentar zum LVwG, S. 102 unter Ziff. 6).

41

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gilt, dass das SchUVG, soweit - wie hier - die Wirksamkeit der Gründung des klagenden Schulverbandes zum 23. Februar 1968 in Streit steht, in den §§ 11 bis 15 SchUVG Regelungen enthielt, die den in § 38 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 LVwG a. F. normierten Voraussetzungen „entgegenstanden“, auch wenn ausdrückliche Regelungen dazu fehlten, wie der Zusammenschluss der Gemeinden zwecks Bildung eines Schulverbandes erfolgen sollte. Gemäß § 317 Abs. 2 Satz 2 LVwG a. F. richteten sich die Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Gründung eines Schulverbandes daher ausschließlich nach den - hier gewahrten - Regelungen im SchUVG.

42

Dass die Rechtsvorschriften im SchUVG der Vorschrift des § 38 LVwG a. F. „entgegenstanden“, ergibt sich aus dem Gesamtinhalt des SchUVG, dessen Entstehungsgeschichte und dem hinreichend deutlichen Willen des Gesetzgebers. Dabei hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

43

Durch das zum 1. April 1957 in Kraft getretene SchUVG hat das Schulwesen zum Teil tiefgreifende Neuregelungen erfahren. Diese hielt der Gesetzgeber insbesondere für das Recht des Schulverbandes, das in seiner letzten, in nationalsozialistischer Zeit gestalteten Regelung nicht mehr uneingeschränkt anwendbar war, für erforderlich (vgl. die Gesetzesbegründung im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 5. März 1956, Drucksache 3/363, S. 25). Dabei hatte er hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen Schulverbände gegründet werden können, zunächst das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl. 1939, Teil I, S. 979) - im Folgenden: ZVG - im Blick. Die Bildung von Zweckverbänden nach dem ZVG und deren Verwaltung wurde dabei allerdings als „zu kompliziert und schwerfällig“ angesehen, weshalb aus Gründen der „Verwaltungsvereinfachung“ durch das SchUVG auch für die Trägerschaft von Mittelschulen, von höheren Schulen, Berufsfach- und Fachschulen Schulverbände eingeführt wurden (vgl. die Gesetzesbegründung im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 5. März 1956, Drucksache 3/363, S. 30). Erst nachdem das Zweckverbandsrecht durch das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 20. März 1974 (GVOBl. Schl.-H. 1974, S. 89), geändert durch Gesetz vom 5. August 1977 (GVOBI. Schl.-H. 1977, S. 210) - im Folgenden: GkZ a. F. -, neu geregelt wurde, sah der Gesetzgeber keine Notwendigkeit mehr, die Gründungsvoraussetzungen betreffend die Bildung von Schulverbänden in schulrechtlichen Vorschriften „gesondert“ zu regeln (so die Gesetzesbegründung im Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz vom 20. September 1977, Drucksache 8/869, S. 100). Vielmehr wurde durch das Inkrafttreten des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. 1978, S. 255) - im Folgenden: SchulG a. F. - die Bildung von Schulverbänden nunmehr überwiegend den Regelungen des GkZ unterworfen (vgl. § 63 Abs. 1 und 2 SchulG a. F.). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber das Schulverbandsrechts stets abschließend kodifizieren und - zum Zeitpunkt der Geltung des SchUVG - im Vergleich zum Zweckverbandsrecht vereinfachten Regelungen unterwerfen wollte, die Geltung des - hier - § 38 LVwG a. F. hingegen zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war. Diese Regelungsabsicht zwingt zu einem rechtlichen Verständnis dahingehend, dass das SchUVG „entgegenstehende“ Rechtsvorschriften enthielt, soweit - wie hier - die Anwendbarkeit des § 38 LVwG a. F. in Streit steht. Den in den Gesetzesmaterialien deutlich werdenden Regelungsabsichten des Gesetzgebers zur spezialgesetzlichen und abschließenden Normierung des Schulverbandsrechts sowie dem Ziel des SchUVG, eine „Verwaltungsvereinfachung“ zu erreichen, kommt dabei auch eine „Sperrwirkung“ dahingehend zu, dass sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - als unerheblich erweist, dass sich die Bildung des Schulverbandes beziehungsweise der Zusammenschluss der Gemeinden selbst nach ungeschriebenen Grundsätzen oder einer bis dahin eingeübten Verwaltungspraxis richtete. Entscheidend ist nicht die Frage, ob diese als „zum Recht gehörend“ und damit (entgegenstehende) „Rechtsvorschriften“ im Sinne von § 317 Abs. 2 Satz 1 LVwG a. F. angesehen werden können. Vielmehr ist in den Blick zu nehmen, dass eine „entgegenstehende“ Rechtsvorschrift bereits dann anzunehmen ist, wenn der - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde - Regelungsanspruch einer anderen Rechtsvorschrift abschließenden Charakter hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch zu § 1 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. 1976, S. 308) BVerwG, U. v. 16. September 1997 - 3 C 12-95 -, juris, Rdnrn. 17 ff.). Genau dies ist hier im Hinblick auf die Regelungen zum Schulverbandsrecht aber der Fall gewesen. So hat sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden, die Bildung des Schulverbandes selbst von weitergehenden formellen Gründungsvoraussetzungen abhängig zu machen, dies vor dem Hintergrund, dass er im Vergleich zum ZVG (zwecks „Verwaltungsvereinfachung“) die Bildung von Schulverbänden unter weniger komplizierten und schwerfälligeren Voraussetzungen ermöglichen wollte. Von der Normierung spezieller Formvorschriften für die Gründung von Schulverbänden sah er wissentlich ab. Besonders deutlich wird dies, soweit es - wie hier - um die Frage des Erfordernisses des Abschlusses eines öffentlichen-rechtlichen Vertrages im Sinne von § 38 Abs. 1 Ziff. 2 LVwG a. F. zum Zeitpunkt der Geltung des SchUVG geht. So bestimmte § 13 Abs. 1 ZVG für das Zweckverbandsrecht, dass Gemeinden und Gemeindeverbände an Stelle der Bildung eines Zweckverbandes zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe vereinbarten konnten, dass einer der Beteiligten gegen angemessene Entschädigung seitens der übrigen die gemeinsame Aufgabe erfüllt oder den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung von ihm betriebenen Einrichtungen einräumt. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. ZVG war die Vereinbarung schriftlich und unter Aufnahme des Hinweises, dass sie an Stelle der Bildung des Zweckverbandes erfolgt, abzuschließen. Für die Bildung des Zweckverbandes selbst war der Abschluss einer derartigen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hingegen nicht ausdrücklich vorgeschrieben (s. hierzu auch die Ausführungen auf S. 402 im Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, 2. Band, 2. Auflage 1981). Im Grundsatz ausreichend für die Bildung eines Zweckverbandes nach § 7 Abs.1 ZVG war vielmehr, dass sich die Beteiligten, die Verbandsmitglieder des Zweckverbandes werden sollten, über die Verbandssatzung, deren Inhalt in § 24 ZVG festgelegt war, einigten und der zur Bildung des Zweckverbandes zuständigen Behörde gegenüber erklärten, dass sie auf dieser Grundlage dem Zweckverband beitraten. Diese Erklärung bedurfte gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 ZVG der Schriftform (OVG Bautzen, B. v. 07.05.1997 - 2 S 179/95 -, BeckRS 9998, 88223; in diese Richtung auch OVG Greifswald, U. v. 03.07.2002 - 4 K 4/01 -, juris, Rdnrn. 49). War die Verbandssatzung nach § 7 Abs. 1 ZVG zustande gekommen, beschloss die nach § 7 Abs. 2 ZVG zuständige Behörde über die Bildung des Zweckverbandes unter Feststellung der Zweckverbandssatzung. Der Beschluss war gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ZVG mit der Zweckverbandssatzung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde bekanntzumachen. Nach § 11 Abs. 3 ZVG wurden der Beschluss und die Zweckverbandssatzung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam, falls nicht im Beschluss ein späterer Zeitpunkt hierfür bestimmt war. Wenn damit bereits nach dem ZVG der formelle Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages für die Bildung eines Zweckverbandes nicht erforderlich war, muss dies - nach den Erwägungen des Gesetzgebers - erst Recht für die Gründung eines Schulverbandes gelten (argumentum a fortiori). Ein anderes Ergebnis ist dabei auch nicht für den Fall gerechtfertigt, dass man auch für die Gründung des Zweckverbandes den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrages fordern wollte (vgl. hierzu OLG Brandenburg, U. v. 25.09.1996 - 3 U 57/95 -, juris, Rdnr. 25, allerdings ohne nähere Begründung), ging es dem Gesetzgeber bei Schaffung des SchUVG doch gerade darum, den Mitgliedsgemeinden bei der Bildung des Schulverbandes selbst eine weitreichende Entscheidungsfreiheit einzuräumen und im Vergleich zum ZVG weniger komplizierte und schwerfälliger Regelungen zu schaffen. Das Erfordernis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages hielt er zur Verfolgung dieses Zieles offensichtlich nicht für sinnvoll. Insofern hat er auch bewusst von der ausdrücklichen Normierung des Erfordernisses des Abschlusses eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrages abgesehen, obwohl ihm diese öffentlich-rechtliche Handlungsform, wie   § 13 Abs. 1 und 2 ZVG zeigt, bekannt war. Diesem Umstand ist im Rahmen des § 317 Abs. 2 LVwG a. F. hinreichend Rechnung zu tragen. Insofern kann auch nicht - so die Beklagte - davon ausgegangen werden, die Vorschrift des § 38 LVwG a. F. habe das SchUVG nur „ergänzt“. Das SchUVG enthielt nach den zuvor dargelegten Gründen keine „ergänzungsfähigen“ Teilregelungen, sondern fachrechtliche Sonderregelungen, denen abschließenden Charakter zukommen sollte und deshalb - hier - § 38 LVwG a. F. „entgegenstanden“.

44

An vorgenannten Erwägungen mag auch - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Gesetzesbegründung zu § 38 LVwG a. F. nichts zu ändern. Aus dieser folgt zwar, dass der Gesetzgeber in den §§ 37 bis 52 LVwG a. F. „wünschenswerte“ Regelungen zu den grundlegenden Fragen der Organisation von Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts treffen wollte (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung im Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz vom 20. September 1977, Drucksache 8/869, S. 170). Auch sollten mit dem Inkrafttreten des LVwG a. F. Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit - damit im Grundsatz auch Schulverbände (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 SchUVG) - nur noch durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden können, wobei die Möglichkeiten der Entstehung „auf Grund eines Gesetzes" auf zwei Fälle reduziert wurden: den Verwaltungsakt (§ 38 Abs. 1 Ziff. 2., 1. Alt. LVwG a. F.) und den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 38 Abs. 1 Ziff. 2., 2. Alt. LVwG a. F.; vgl. hierzu die Gesetzesbegründung im Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz vom 20. September 1977, Drucksache 8/869, S. 171). Da der Vorgang der Entstehung für die Öffentlichkeit, insbesondere für alle von der Errichtung irgendwie betroffenen Bürger, von erheblicher Bedeutung sein konnte, erschien letztlich eine Publizität dieses Vorganges erwünscht. Diese Publizität sollte durch die Regelung in § 38 Abs. 3 LVwG a. F. sichergestellt werden (s. hierzu die Gesetzesbegründung im Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz vom 20. September 1977, Drucksache 8/869, S. 172). Diese Erwägungen - deren uneingeschränkte Übertragbarkeit auf Schulverbände insoweit unterstellt - stellen jedoch keine Begründung dafür dar, weshalb sich die Annahme „entgegenstehender Rechtsvorschriften“ im Sinne von § 317 Abs. 2 Satz 1 LVwG a. F. verböte und daher auch während des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 1971 die Vorschrift des § 38 LVwG a. F. zwingend anzuwenden wäre.

45

Ergibt sich damit bereits aus § 317 Abs. 2 LVwG a. F. die Unanwendbarkeit von § 38 LVwG a. F. auf die Gründung des klagenden Schulverbandes, kann damit offen bleiben, ob die Anwendbarkeit des § 38 LVwG a. F. auch deshalb ausscheidet, weil das SchUVG gegenüber § 38 LVwG a. F. als lex specialis anzusehen ist.

46

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der klagende Schulverband wirksam gegründet wurde. Diesem ist die Beklagte zum 1. Januar 2010 beigetreten. Gründe, die gegen die Wirksamkeit des Beitritts sprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2.

47

Der Beitrittsvertrag wurde auch nicht durch die Kündigungserklärung vom 17. Dezember 2015 beendet. Die Kündigung erweist sich als unwirksam.

48

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Schulverbandssatzung ist eine Kündigung nur unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 LVwG mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende möglich. Damit setzt die Regelung einen Kündigungsgrund im Sinne von § 127 Abs. 1 LVwG voraus. Nach dem allein in Betracht kommenden Satz 1 der Vorschrift kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderte Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen, wenn die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass ihr das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist.

49

Eine hinreichende Änderung der Verhältnisse in diesem Sinn ist entsprechend den Grundsätzen zur Geschäftsgrundlage dann anzunehmen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss sich die Änderung auf die vertraglich relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Umstände beziehen. Zweitens muss es sich um Änderungen handeln, mit denen die Vertragspartner nicht gerechnet haben, und die drittens so erheblich sind, dass davon auszugehen ist, dass der Vertrag bei Kenntnis dieser Umstände nicht mit demselben Inhalt geschlossen worden wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten Chancen und Risiken der Vereinbarung im Rahmen der Verfolgung von Eigeninteressen einkalkulieren und dafür auch die Verantwortung tragen. Deshalb kommen Kündigung oder Anpassung nur in Betracht, wenn und soweit es sich um grundlegende Änderungen handelt, die den Risikorahmen derart überschreiten, dass ein Festhalten am Vertrag zu einem für den betroffenen Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Ergebnis führt. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages entfällt dabei nicht schon dann, wenn eine Vertragspartei nach ihrer heutigen Interessenlage vernünftigerweise nicht mehr in den Vertragsschluss einwilligen würde; erforderlich ist vielmehr, dass die Vertragspartner bestimmte, später weggefallene Umstände als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen und vorausgesetzt haben (vgl. dazu VG Schleswig, U. v. 09.03.2017 - 9 A 126/15 -, juris,       Rdnr. 46). Namentlich bei der Kündigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband sind dabei strenge Anforderungen zu stellen, weil ein besonderes öffentliches Interesse am Bestand der Körperschaft besteht (vgl. VGH Mannheim, a. a. O., juris, Rdnr. 25; VerfGH Thüringen, a. a. O., juris, Rdnrn. 64 ff.). Dies gilt auch, soweit - wie hier - die Kündigung einer Mitgliedschaft in einem Schulverband in Streit steht. Auch der Schulverband stellt nämlich seit dem Inkrafttreten des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. 1978, S. 255) ein Zweckverband dar (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 SchulG a. F. beziehungsweise nunmehr § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG).

50

An diesen hohen Anforderungen für einen Austritt vermögen auch einzelne Äußerungen des Bürgermeisters der Gemeinde XXX-Stadt in der Presse nichts zu ändern. Diese entsprechen nicht der Einstellung sämtlicher Verbandsmitglieder und lassen ihr berechtigtes Vertrauen am Fortbestand des Schulverbandes nicht entfallen. Auch sind nicht deshalb geringere Anforderungen an den Austritt aus dem - hier - klagenden Schulverband zu stellen, weil - so die Beklagte - eine Existenzgefährdung des Klägers für den Fall des Austritts nicht zu befürchten sei. Dabei verkennt die Beklagte, dass die mögliche Existenzgefährdung nicht bereits für sich betrachtet die hohen Anforderungen an den Austritt aus einem Schulverband rechtfertigt. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um einen Gesichtspunkt unter vielen weiteren (vgl. in diesem Zusammenhang VGH Mannheim, a. a. O., juris, Rdnr. 25 sowie VerfGH Thüringen, B. v. 31.01.2018 - VerfGH 26/15 -, juris, Rdnrn. 64 ff.). Selbst wenn damit eine Existenzgefährdung für den Kläger nicht zu befürchten wäre, lässt dieser Umstand das geschützte Vertrauen der übrigen Verbandsmitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung nicht entfallen (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, a. a. O., juris, Rdnr. 25), weshalb die hohen Anforderungen an den Austritt aus dem Schulverband weiterhin gerechtfertigt sind.

51

Gemessen an den vorstehenden Ausführungen stellen die von der Beklagten angebrachten Kündigungsgründe weder einzeln betrachtet noch in der Gesamtschau solche dar, aufgrund derer sie zur Kündigung berechtigt war.

52

Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte geltend macht, dass sie durch den Verzicht auf Entgelte über die Schulverbandsumlage die Sportförderung der Standortgemeinde XXX-Stadt mitfinanziere. Insoweit haben sich schon nicht die für den Vertrag maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert. Zur Zeit des Beitritts der Beklagten bestand weder eine rechtliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren oder Entgelten noch wurden solche tatsächlich erhoben. Inzwischen haben sich die Verhältnisse nur unwesentlich dahin verändert, dass der Schulverband eine Rechtsgrundlage für die Erhebung geschaffen hat. Dass der klagende Schulverband auf die möglichen Einnahmen derzeit tatsächlich verzichtet, ist unerheblich. Denn dadurch besteht im Ergebnis lediglich dieselbe Situation wie auch zur Zeit des Beitritts der Beklagten.

53

Darüber hinaus ist der Beklagten ein Festhalten an der derzeitigen Situation auch nicht unzumutbar. Insofern ist vorliegend zu berücksichtigen, mag es sich hierbei auch nicht um einen unmittelbaren Vorteil des Entgeltverzichtes sein, dass die Freiluftsportanlagen des klagenden Schulverbandes zugleich zur außerschulischen Nutzung an die Gemeinde XXX für 25 Jahre verpachtet wurden. Die Gemeinde XXX-Stadt hat sich darin verpflichtet, die gepachteten Sportanlagen auf ihre Kosten in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie ist hiernach zugleich verpflichtet, die Sportanlagen laufend in Stand zu halten, vorhandenes Inventar zu erhalten und bei Bedarf zu ersetzen sowie alle erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen auszuführen. Seither hat die Gemeinde XXX-Stadt neben den laufend anfallenden Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten Investitionen in Höhe von über 20.000 € getätigt. Zudem ist beabsichtigt, die „XXX-Sportanlage“ zu geschätzten Baukosten von über 186.000 € zu sanieren. Dann jedoch erspart der Schulverband - und damit auch die Mitgliedsgemeinden - erhebliche Aufwendungen für die Instandhaltung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Anlagen.

54

Hinzu kommt, dass völlig ungewiss ist, ob die Beklagte tatsächlich eine geringere Schulverbandsumlage zahlen müsste, würden Einnahmen für die Nutzung der Sportanlagen erhoben werden. Möglich erscheint gleichfalls, dass dann die Gemeinde XXX-Stadt beziehungsweise die Vereine oder sonstige Dritte günstigere Sporthallen/-flächen in Anspruch nehmen und damit im Ergebnis - jedenfalls nach Beendigung des Pachtvertrages - sogar höhere Kosten beim Schulverband anfallen würden (so auch VG Regensburg, U. v. 30.11.2011 - RO 1 K 11.121 -, juris, Rdnr. 17).

55

Der Klage ist auch der Erfolg versagt, soweit die Beklagte ihr Kündigungsbegehren auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis stützt. Nach dem Vortrag der Beteiligten und der Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang realisiert sich hier bei objektiver Betrachtung lediglich das mit jeder Mitgliedschaft in einem Schul- oder sonstigen Zweckverband einhergehende Risiko, dass Entscheidungen der Mehrheit gegen die eigene Stimme und Auffassung getroffen werden. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass Beteiligte mit vergleichbaren Interessen identisch abstimmen. In der Regel ist es aber auch nicht zu beanstanden, wenn Beteiligte mit ähnlichen Interessen sich untereinander koordinieren. Zwar mag das Vertrauensverhältnis derzeit tatsächlich - wie von der Beklagten behauptet - „gestört“ sein. Von einer „Zerstörung“ des „personalen“ Vertrauensverhältnisses, die die Beklagte allenfalls zur Kündigung berechtigen könnte, kann jedoch keine Rede sein. In diesem Zusammenhang ist auch in den Blick zu nehmen, dass ein Schulverband im Hinblick auf die zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben grundsätzlich auf eine gewisse Beständigkeit angelegt ist. Im Vordergrund steht dabei die Funktionsfähigkeit des zur Zweckerreichung gegründeten Verbandes, nicht jedoch die stetige Gewährleistung einer uneingeschränkten Vertrauensgrundlage zwischen der an dem Verband beteiligten Vielzahl an natürlichen Personen. Daraus folgt, dass aus persönlichen Meinungsverschiedenheiten nur in Ausnahmefällen ein Kündigungsrecht hergeleitet werden kann. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Schulverbandes ernsthaft gefährdet ist. Darüber hinaus muss erkennbar sein, dass die Beteiligten rechtzeitig ernsthafte Versuche unternommen haben, um eine Verbesserung zu erreichen, ihnen der weitere Verbleib im Schulverband also tatsächlich „unzumutbar“ ist (vgl. zum Zweckverbandsrechts für den Fall eines etwaigen Fehlverhaltens von Organen eines Zweckverbandes VG Dessau, U. v. 26.03.1998 - A 1 K 160/97c -, BeckRS 9998, 41463).

56

Ebenso wenig ergibt sich aus der Erhöhung der an das Amt XXX-Stadt zu zahlenden - im Vergleich zu den Vorjahren - erhöhten Verwaltungskosten ein Kündigungsgrund der Beklagten. Hierbei handelt es sich schon nicht um eine grundlegende Änderung, die den Risikorahmen derart überschreitet, dass der Beklagten ein Festhalten an der Mitgliedschaft im Schulverband nicht zumutbar wäre.

57

Zum einen übersteigt diese Änderung schon deshalb nicht in unzumutbarer Weise das Risiko, dass sich bestimmte Verhältnisse rechtlicher oder tatsächlicher Art auch nachträglich noch ändern können, weil vergleichbare Kosten auch jederzeit durch einen Beschluss der Schulverbandsversammlung herbeigeführt werden könnten. So hätte sich der klagende Schulverband beziehungsweise deren Mitgliedsgemeinden in der Schulverbandsversammlung anstelle des neuen Vertragsabschlusses dafür entscheiden können, § 11 der Schulverbandssatzung zu ändern und eine eigene Verwaltung einzuführen. Eine solche müsste er dann aber ebenso kostendeckend betreiben, wie er nunmehr die Kosten für einen kostendeckenden Betrieb seiner Verwaltung durch das Amt XXX-Stadt zu tragen hat. Dass die Beklagte sich einem solchen (Mehrheits-)Beschluss der Schulverbandsversammlung auch gegen ihre eigene Stimme zu beugen hätte, liegt in der Natur ihrer Mitgliedschaft.

58

Zum anderen ist ihr ein Verbleib in dem klagenden Schulverband auch deshalb nicht unzumutbar, weil sie auch bei einem Austritt nicht wesentlich geringere Kosten zu erwarten hätte. Wie der Kläger zu Recht geltend macht, führte der von der Beklagten nach einem Austritt dann zu zahlende Schulkostenbeitrag letztlich zu Kosten, die der Schulverbandsumlage vergleichbar wären. Denn nach § 111 Abs. 1 Satz 2 SchulG richtet sich die Höhe des Schulkostenbeitrags nach den laufenden Kosten nach § 48 Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 SchulG sowie der Verwaltungskosten, die dem Schulträger - hier dem klagenden Schulverband - jeweils unter Abzug erzielter Einnahmen umgerechnet auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler der jeweiligen Schule entstanden sind, zuzüglich einer Investitionskostenpauschale. Auch die an das Amt XXX-Stadt zu zahlenden Verwaltungskosten stellen daher ein im Rahmen der Schulkostenbeiträge zu zahlender „umlagefähiger“ Schulaufwand dar.

59

Auch die Änderung des SchulG durch das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 28.01.2011 (GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 23) stellt kein Kündigungsgrund in dem oben skizzierten Sinne dar. Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände betreffen allein ihre eigenen Beweggründe für den Beitritt. Dafür, dass beide Seiten gemeinsam die zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnisse als Grundlage des Beitritts angenommen haben, ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Darüber hinaus ist der Beklagten ein Verbleib im klägerischen Schulverband im Hinblick auf die Änderung des SchulG nicht unzumutbar. Das zeigt schon das Verhalten der Beklagten, die die Änderung des SchulG erst nach Ablauf von circa fünf Jahren (Gesetzesänderung: Anfang 2011; Kündigungserklärung: Ende 2015) als Grund für eine Kündigung herangezogen hat. Im Übrigen erreicht sie auch bei einem Verbleib weiterhin das von ihr ursprünglich verfolgte Ziel. Hierfür mag zwar der zur Zeit des Beitritts gewählte Weg nach dem derzeit gültigen SchulG nicht mehr notwendig sein. Daraus folgt aber nur, dass sie nach ihrer heutigen Interessenlage vernünftigerweise nicht mehr dem klagenden Schulverband beitreten würde. Dies genügt nach den dargestellten Maßstäben aber gerade nicht für eine Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Schulverbandssatzung in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 1 LVwG.

60

Auch die gebotene Gesamtabwägung sämtlicher Umstände führt nicht dazu, dass das Vorhandensein eines Kündigungsgrundes im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 der Schulverbandssatzung in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 1 LVwG für die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung zu bejahen wäre. Die vorgebrachten Kündigungsgründe belasten in ihrer Gesamtheit das Vertragsverhältnis nicht derart, dass der Beklagten die Fortsetzung nicht zuzumuten wäre. Dementsprechend war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

62

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO vorliegen, vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil bislang keine Entscheidung zur Wirksamkeit der Gründung eines Schulverbandes in der hier streitgegenständlichen Konstellation vorliegt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu weiteren entsprechenden Verfahren kommt, die die Gründung eines Schulverbandes in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1971 zum Gegenstand haben.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Juli 2018 - 9 A 216/16

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Juli 2018 - 9 A 216/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Juli 2018 - 9 A 216/16 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 13


(1) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Die älteren Beträge sind Rückstände. (2) Absatz 1 ist anzuwenden, gleichviel ob die Ansprüche au

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 7


(1) An den Zustellungsvertreter erfolgen die Zustellungen, solange derjenige, welchem zugestellt werden soll, nicht ermittelt ist. (2) Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet. Er kann von diesem

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 11


(1) Sind Ansprüche aus verschiedenen Rechten nach § 10 Nr. 4, 6 oder 8 in derselben Klasse zu befriedigen, so ist für sie das Rangverhältnis maßgebend, welches unter den Rechten besteht. (2) In der fünften Klasse geht unter mehreren Ansprüchen derje

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 24


Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Juli 2018 - 9 A 216/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Juli 2018 - 9 A 216/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Sept. 2017 - 10 C 6/16

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin meldete im Dezember 2014 beim Polizeipräsidium Düsseldorf für den 12. Januar 2015 in der Zeit von 18:45 Uhr bis 22:00 Uhr eine öffentliche Vers

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 09. März 2017 - 9 A 126/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung e

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin meldete im Dezember 2014 beim Polizeipräsidium Düsseldorf für den 12. Januar 2015 in der Zeit von 18:45 Uhr bis 22:00 Uhr eine öffentliche Versammlung mit dem Motto "Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes" an. Als Veranstalterin benannte sie die Vereinigung "Dügida - Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes"; sich selbst benannte die Klägerin als verantwortliche Leiterin. Das Polizeipräsidium Düsseldorf bestätigte die Anmeldung der Versammlung mit Schreiben vom 8. Januar 2015.

2

Am 7. Januar 2015 wurde auf der Internetseite der Beklagten www.duesseldorf.de folgender Text veröffentlicht:

"Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz

Neben dem Rheinturm wird an weiteren markanten Gebäuden am Montagabend, 12. Januar, die Beleuchtung ausgeschaltet.

Anlässlich der für Montagabend, 12. Januar, in Düsseldorf angemeldeten Demonstration der 'Dügida'-Bewegung (Anmelderin M. D.) ruft Oberbürgermeister Thomas Geisel alle Düsseldorferinnen und Düsseldorfer, örtliche Unternehmen und Geschäftsleute dazu auf, 'Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus' zu setzen und die Beleuchtung ihrer Gebäude (ausgenommen sicherheitsrelevante Lichter) am Montagabend ab 18:25 Uhr auszuschalten.

Oberbürgermeister Thomas Geisel: 'Das ist das richtige Signal, dass in Düsseldorf kein Platz für das Schüren dumpfer Ängste und Ressentiments ist. Düsseldorf ist eine weltoffene Stadt, in der jeder willkommen ist.'

Neben dem Rheinturm des IDR wird aufgrund der Initiative von Oberbürgermeister Thomas Geisel auch die Beleuchtung von Gebäuden entlang des Altstadt-Rheinufers, zum Beispiel die des Rathauses und des Schlossturms am Burgplatz, der Tonhalle, der Lambertuskirche und des Ehrenhofes erlöschen. Auch andere historische Gebäude wie die Kaiserpfalz oder die angestrahlten Bäume der Königsallee sind Teil der Aktion. Weiterhin werden auch die Lichter am Riesenrad von O. B. um 18:25 Uhr abgeschaltet.

Zudem bittet Oberbürgermeister Thomas Geisel, sich der Gegendemonstration 'Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger für Demokratie und Vielfalt - Mit rheinischer Toleranz gegen Ausgrenzung und Hass' anzuschließen. Diese startet am Montag, 12. Januar, 17:30 Uhr an der Friedrich-Ebert-Straße 34-38 in Höhe des DGB-Hauses."

3

Die von der Klägerin angemeldete Versammlung fand am 12. Januar 2015 statt. Während ihrer Dauer wurde die Beleuchtung des Rathauses sowie weiterer öffentlicher Gebäude der Beklagten ausgeschaltet.

4

Im Februar 2015 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass die in die Internetseite www.duesseldorf.de vom 7. bis 11. Januar 2015 eingestellte Erklärung des Oberbürgermeisters sowie das tatsächliche Ausschalten der Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden der Stadt rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, dass die Einstellung der Erklärung "Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz" in die Internetseite www.duesseldorf.de vom 7. bis zum 11. Januar 2015 durch den Oberbürgermeister der Beklagten rechtswidrig gewesen sei, soweit sie die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute aufgerufen habe, während der Versammlung der Klägerin die Beleuchtung an ihren Gebäuden auszuschalten. Auch das Ausschalten der Beleuchtung an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Beklagten in Abweichung von der üblichen Beleuchtung sei rechtswidrig gewesen. Die Bitte des Oberbürgermeisters, an der Gegendemonstration teilzunehmen, hat das Oberverwaltungsgericht hingegen für rechtmäßig gehalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Oberbürgermeister der Beklagten habe zwar grundsätzlich die Befugnis gehabt, sich mit der streitbefangenen Erklärung zu der von der Klägerin angemeldeten Versammlung amtlich zu äußern. Allerdings habe er die rechtlichen Grenzen seiner Äußerungsbefugnis teilweise überschritten. Sein Aufruf, anlässlich der Versammlung der Klägerin das Licht auszuschalten, sowie das Abschalten der Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden der Beklagten, sei mit dem Sachlichkeitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Ansehung des Grundrechtsschutzes der Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Der Oberbürgermeister habe kommunale Einrichtungen zu einer politischen Symbolsetzung zweckentfremdet und der Klägerin die Möglichkeit genommen, auf die damit verbundene Aussage politischer Missbilligung in diskursiver Form zu reagieren. Rechtmäßig sei hingegen sein Aufruf zur Teilnahme an einer friedlichen Gegendemonstration gewesen. Dieser sei auf der Ebene diskursiver politischer Kommunikation verblieben.

5

Zur Begründung der Revision trägt die Beklagte vor: Das Oberverwaltungsgericht ziehe die Grenzen des Äußerungsrechts des Oberbürgermeisters zu eng. Es wende Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 GG unzutreffend an und verkenne den Inhalt des Sachlichkeitsgebots. Der Oberbürgermeister habe als kommunaler Wahlbeamter am politischen Meinungsbildungsprozess teilnehmen dürfen, soweit Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betroffen gewesen seien. Seine Äußerungsbefugnis werde zwar durch die Grundrechte der Klägerin begrenzt. Die Erklärung "Licht aus!" auf der städtischen Internetseite sowie das Ausschalten der Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden hätten die Klägerin und die von ihr angemeldete Demonstration aber weder in ihrer Meinungsäußerungsfreiheit noch in ihrer Versammlungsfreiheit berührt. Diese Maßnahmen hätten lediglich eine öffentlich bekundete Gegenposition dargestellt, die von der Klägerin als Grundrechtsträgerin grundsätzlich hinzunehmen gewesen sei. Der Oberbürgermeister habe auch das Sachlichkeitsgebot nicht verletzt. Da es an einer Beeinträchtigung der Grundrechte der Klägerin fehle, könne eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots mangels subjektiver Rechtsverletzung die (teilweise) Begründetheit der Klage nicht tragen. Unabhängig davon stelle sich die "Licht aus!"-Aktion nicht als unsachlich dar. In einem auf Rede und Gegenrede angelegten öffentlichen Meinungskampf sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem politischen Wirken einer Gruppierung seitens des Stadtoberhauptes nicht nur wünschenswert, sondern auch erforderlich. Der Oberbürgermeister habe auch die "Waffengleichheit" in der öffentlichen Diskussion gewahrt.

6

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2016 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. August 2015 insgesamt zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen

sowie

das genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen insoweit zu ändern, als die Berufung zurückgewiesen wurde, und festzustellen, dass die Einstellung der Erklärung "Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz" in die Internetseite www.duesseldorf.de vom 7. bis zum 11. Januar 2015 durch den Oberbürgermeister der Beklagten auch insoweit rechtswidrig war, als sie folgenden Inhalt hatte:

"Zudem bittet Oberbürgermeister Thomas Geisel, sich der Gegendemonstration 'Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger für Demokratie und Vielfalt - Mit rheinischer Toleranz gegen Ausgrenzung und Hass' anzuschließen. Diese startet am Montag, 12. Januar, 17.30 Uhr an der Friedrich-Ebert-Straße 34-38 in Höhe des DGB-Hauses."

8

Zur Begründung der Anschlussrevision macht sie geltend: Der Oberbürgermeister habe seine kommunalrechtliche Kompetenz überschritten und auch mit seinem Aufruf zur Teilnahme an der Gegendemonstration in ihre Grundrechte aus Art. 5 und 8 GG eingegriffen. Zudem habe er gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Mit seiner Autorität als Oberhaupt der Stadt habe er der Gegendemonstration einen Ansehensvorsprung verschafft und zugleich das Ansinnen ihrer Demonstration diskriminiert.

9

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussrevision der Klägerin hat hingegen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist ohne Verstoß gegen revisibles Recht davon ausgegangen, dass der Aufruf des Oberbürgermeisters der Beklagten, aus Anlass der von der Klägerin angemeldeten Versammlung das Licht auszuschalten, sowie das zeitgleiche Abschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden rechtswidrig waren. Demgegenüber steht seine Auffassung, der Aufruf des Oberbürgermeisters zur Teilnahme an einer friedlichen Gegendemonstration sei rechtmäßig gewesen, nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

11

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der nach § 43 Abs. 1 VwGO erhobenen Feststellungsklage zutreffend bejaht. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Rechtsverhältnis liegt vor, wenn rechtliche Beziehungen streitig sind, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander oder das Verhältnis einer Person zu einer Sache ergeben. Auch der Inhalt eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn es über seine Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfaltet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 14.14 - BVerwGE 152, 204 Rn. 18 f.).

12

Zwischen den Beteiligten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Sie streiten darüber, ob der Oberbürgermeister der Beklagten mit den in Rede stehenden Maßnahmen unzulässig in Grundrechte der Klägerin eingegriffen hat. Sein Aufruf richtet sich unmittelbar gegen die von ihr angemeldete Versammlung sowie die damit verbundene Meinungskundgabe und betrifft sie in den Grundrechten der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Wegen des konkludent erhobenen Vorwurfs, diese Versammlung propagiere Intoleranz und Rassismus ("Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus"), waren die Äußerungen des Oberbürgermeisters geeignet, interessierte Bürger von einer Teilnahme an der Versammlung abzuhalten und damit die Wirkung der Veranstaltung nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 Rn. 52; auch vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 - BVerfGE 140, 225 Rn. 11).

13

Ebenso ist das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Die gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Rechtsposition der Klägerin zu verbessern. Liegt das feststellungsfähige Rechtsverhältnis in der Vergangenheit, ist ein berechtigtes Interesse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn ohne die Möglichkeit einer Feststellungsklage kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen wäre. Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Stehen hoheitliche Maßnahmen im Streit, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, ist das Feststellungsinteresse auch für ein vergangenes Rechtsverhältnis zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 32 m.w.N.). Die in Rede stehenden Maßnahmen des Oberbürgermeisters stehen im engen Zusammenhang mit der Versammlung der Klägerin. Sie erledigen sich typischerweise so kurzfristig, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

14

Die Klägerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG durch die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Beklagten erscheint nicht ausgeschlossen.

15

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, soweit es den Aufruf des Oberbürgermeisters zur Teilnahme an einer Gegendemonstration als rechtmäßig erachtet hat (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Übrigen steht es mit Bundesrecht im Einklang. Im Einzelnen:

16

a) Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Oberbürgermeister der Beklagten befugt ist, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern, und dass sich die streitgegenständlichen Äußerungen im Rahmen dieser Aufgabenzuweisung gehalten haben.

17

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet der Gemeinde das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Daraus erwächst der Gemeinde die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Gewalt überantwortet sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen. Die Stellungnahme eines kommunalen Amtsträgers muss demnach in spezifischer Weise ortsbezogen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 37.89 - BVerwGE 87, 228 <229 f.>).

18

Es ist anerkannt, dass staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit notwendig ist, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Darunter fällt auch die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierungs- und Verwaltungsorgane hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (zu Äußerungen der Bundesregierung vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 - BVerfGE 138, 102 Rn. 40 m.w.N.). Das kann entsprechend für die Tätigkeit des Bürgermeisters einer Gemeinde angenommen werden. Dem Amt des Bürgermeisters als gewähltes Stadtoberhaupt ist - vergleichbar Regierungsmitgliedern - eine kommunikative Äußerungsbefugnis inhärent. Zwar ist er kommunaler Wahlbeamter; als Leiter der gesamten Verwaltung der Gemeinde steht er an deren Spitze (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW). Zugleich wird er aber von den Bürgern in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt und kann in Nordrhein-Westfalen obendrein vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden (vgl. § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 GO NW). Deshalb hat er neben der Leitung der Verwaltung auch eine originär politische Funktion wahrzunehmen. Aufgrund seiner politischen Funktion ist er befugt, sich am politischen Diskurs über spezifisch örtliche Angelegenheiten zu beteiligen.

19

Der Oberbürgermeister der Beklagten hat den ihm durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und seine Organkompetenz zugewiesenen Rahmen eingehalten. Seine Erklärung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Klägerin angemeldeten Versammlung und der diese Veranstaltung tragenden politischen Gruppierung. Sie ist als Gegenposition zu dem von der Klägerin benannten Thema ihrer Versammlung "Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes" zu verstehen und befasst sich thematisch mit der Integration von Ausländern und dem Zusammenleben mit Muslimen in der örtlichen Gemeinschaft der Stadt Düsseldorf. Dabei wendet sich der Oberbürgermeister ausdrücklich an seine Düsseldorfer Mitbürger, an örtliche Unternehmen und Geschäftsleute und charakterisiert Düsseldorf als weltoffene Stadt. Darüber hinaus erhalten die Aussagen des Oberbürgermeisters durch die Wahl der Stadt Düsseldorf als Veranstaltungsort der Versammlung der Klägerin sowie der Gegendemonstration einen spezifisch örtlichen Bezug.

20

b) Über die kommunale Aufgabenzuweisung hinaus bedurfte es für die Maßnahmen des Oberbürgermeisters keiner gesetzlichen Grundlage.

21

Die Zuweisung einer Aufgabe berechtigt grundsätzlich zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe, auch wenn dadurch Grundrechte Dritter berührt werden können. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt hierfür keine darüber hinausgehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber, es sei denn, die Maßnahme stellt sich nach Zielsetzung und Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme dar, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist. Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <303>). Das gilt auch für das Grundrecht der Versammlungsfreiheit; auch in seinem Schutzbereich bedarf es für staatliche Maßnahmen erst dann einer gesetzlichen Grundlage, wenn sie in ihrer Intensität imperativen Maßnahmen gleichstehen und eine abschreckende Wirkung entfalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 - BVerfGE 140, 225 Rn. 11).

22

Die Maßnahmen des Oberbürgermeisters beeinträchtigen die Klägerin zwar faktisch in deren Meinungs- und Versammlungsfreiheit. In ihrer Intensität stehen sie einem zielgerichteten regulativen Grundrechtseingriff aber nicht gleich. Der Aufruf, das Licht auszuschalten, das Abschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden sowie der Aufruf, an einer Gegendemonstration teilzunehmen, greifen weder objektiv zielgerichtet in die Versammlungsfreiheit der Klägerin ein, noch wirken diese Maßnahmen wie ein regulativer Grundrechtseingriff. Sie beeinträchtigen die Versammlung der Klägerin lediglich in einem Randbereich, indem sie geeignet sind, noch Unentschlossene in der Entscheidung für oder gegen eine Teilnahme zu beeinflussen.

23

c) Die Befugnis des Oberbürgermeisters, sich in amtlicher Funktion zu der von der Klägerin angemeldeten Versammlung öffentlich zu äußern, unterliegt freilich Grenzen. Diese ergeben sich hier jedoch nicht schon aus dem Neutralitätsgebot. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Neutralitätsgebot als Grenze der Äußerungsbefugnis eines Amtsträgers nur im Verhältnis zu politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG, nicht aber im Verhältnis zu sonstigen politischen Gruppierungen herangezogen werden kann.

24

Das Neutralitätsgebot folgt aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG). Deren Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken (vgl. BVerfG, Urteile vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - BVerfGE 44, 125 <146> und vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 - BVerfGE 136, 323 Rn. 28). Das gilt nicht nur im Wahlkampf, sondern darüber hinaus auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 - BVerfGE 140, 225 Rn. 9). Auch auf der kommunalen Ebene greift das Neutralitätsgebot ein. So verstoßen etwa Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister im Kommunalwahlkampf in amtlicher Eigenschaft abgibt, gegen die Neutralitätspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 5.96 - BVerwGE 104, 323 <326 f.>; Beschluss vom 19. April 2001 - 8 B 33.01 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 47 S. 2; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. März 2014 - 2 BvQ 9/14 - juris Rn. 11).

25

Das Neutralitätsgebot dient dem Schutz der Chancengleichheit der politischen Parteien. Gegenüber politischen Gruppierungen, die nicht als politische Partei organisiert sind, sich nicht an politischen Wahlen beteiligen und sich in der Regel durch einen vergleichsweise niedrigen Organisationsgrad auszeichnen, besteht hingegen keine vergleichbare Interessenlage. Für eine Anwendung des Neutralitätsgebots zugunsten solcher politischer Gruppierungen besteht daher kein Anlass. Dabei kann offen bleiben, ob das Neutralitätsgebot bei öffentlichen Äußerungen von kommunalen Amtsträgern zu beachten wäre, wenn deren Meinungskundgabe eine politische Gruppierung im Vorfeld der Parteiengründung beträfe. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) handelt es sich bei der die Versammlung der Klägerin tragenden "Dügida"-Bewegung nicht um eine politische Partei, sondern um eine Vereinigung ohne feste Struktur mit einem in personeller wie sächlicher Hinsicht lediglich niedrigschwelligen Organisationsgrad, mithin nicht einmal um eine Gruppierung im Vorfeld der Parteiengründung.

26

d) Im Grundsatz trifft ebenso die Annahme des Oberverwaltungsgerichts zu, die Äußerungsbefugnis des Oberbürgermeisters der Beklagten im politischen Meinungskampf finde ihre Grenzen in den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots, das für jedes Staatshandeln gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <272>). Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht den Inhalt des Sachlichkeitsgebots zu eng bestimmt und deshalb die gebotenen rechtlichen Schlüsse daraus nur unvollständig gezogen.

27

aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - juris Rn. 7 und 15; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <83>; Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14).

28

Staatliche Amtsträger unterstehen jedoch nicht allein dem Rechtsstaatsgebot, sondern auch dem Demokratieprinzip. Die freie Bildung der öffentlichen Meinung ist Ausdruck des demokratischen Staatswesens (Art. 20 Abs. 1 GG), in dem sich die Willensbildung des Volkes frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich "staatsfrei" vollzieht. Der Willensbildungsprozess im demokratischen Gemeinwesen muss sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 <98 f.>; Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 <346> und vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1, 2/11 - BVerfGE 132, 39 <50>). Einem Amtsträger in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion ist deshalb eine lenkende oder steuernde Einflussnahme auf den politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verwehrt. Dies findet seinen Niederschlag auch darin, dass Äußerungen eines Amtsträgers, der sich in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion am politischen Meinungskampf beteiligt, nicht demselben Maßstab unterliegen, der bei Meinungsäußerungen von Bürgern untereinander anzulegen ist. Während sich der Bürger auf die Wahrnehmung seines Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) stützen kann, ist dem Staat die Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber seinen Bürgern verwehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 1996 - 8 B 33.96 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 133 S. 5). Art. 5 GG garantiert die freie Bildung der öffentlichen Meinung und will den Kommunikationsprozess im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sichern (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295 <319>; Beschluss vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 - BVerfGE 90, 27 <32>). Damit ist eine lenkende Einflussnahme des Staates unvereinbar.

29

Auch dies führt wieder auf das Sachlichkeitsgebot zurück, das damit auch eine spezifisch demokratische Komponente besitzt. Demokratie lebt vom Austausch sachlicher Argumente; sie zielt auf eine vernunftgeleitete Sorge um das gemeine Wohl. Ein Amtswalter, der am politischen Diskurs teilnimmt, hat deshalb seine Äußerungen an dem Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses auszurichten. Das schließt eine Meinungskundgabe durch symbolische Handlungen nicht aus, fordert aber den Austausch rationaler Argumente, die die Ebene argumentativer Auseinandersetzung nicht verlassen. Staatliche Amtsträger dürfen ferner in der öffentlichen Diskussion Vertreter anderer Meinungen weder ausgrenzen noch gezielt diskreditieren, solange deren Positionen die für alle geltenden rechtlichen Grenzen nicht überschreiten, namentlich nicht die allgemeinen Strafgesetze verletzen. Nur so kann die Integrationsfunktion des Staates sichergestellt werden, die ebenfalls im Demokratieprinzip wurzelt.

30

bb) Nach diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht den Aufruf des Oberbürgermeisters der Beklagten, das Licht auszuschalten, sowie das Abschalten der Beleuchtung an mehreren städtischen Gebäuden zu Recht für rechtswidrig gehalten. Es hat zutreffend ausgeführt, dass das symbolische Verdunkeln der Stadt für sich genommen keinen Aufschluss darüber gebe, aus welchen inhaltlich-politischen Gründen die von der Klägerin auf ihrer Versammlung vertretenen Positionen zu missbilligen seien, etwa weil sie verfassungsfeindliche Tendenzen zeigten oder den Grundwerten der öffentlichen Gemeinschaft widersprächen. Die mit beiden Maßnahmen verbundene negative Symbolik des öffentlichen Lichtlöschens bringt in drastischer Weise die Missbilligung der mit der Versammlung der Klägerin verfolgten politischen Ziele zum Ausdruck. Sie verlässt die Ebene eines rationalen und sachlichen Diskurses, ohne für eine weitere diskursive Auseinandersetzung mit den politischen Zielen der von der Klägerin angemeldeten Versammlung offen zu sein.

31

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt aber auch der Aufruf des Oberbürgermeisters der Beklagten, an einer friedlichen Gegendemonstration teilzunehmen, das Sachlichkeitsgebot. Der Aufruf verfolgte das Ziel, die Versammlung der Klägerin in ihrer Wirkung zu schwächen und die Gegendemonstration zu stärken. Er greift unzulässig in den Wettstreit der politischen Meinungen ein und nimmt lenkenden Einfluss auf die Grundrechtsausübung der Bürger. Der Wettbewerb zwischen gegenläufigen friedlichen Versammlungen ist jedoch im Rahmen staatsfreier Meinungsbildung der Bevölkerung auszutragen und darf nicht staatlich beeinflusst werden.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Die älteren Beträge sind Rückstände.

(2) Absatz 1 ist anzuwenden, gleichviel ob die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen auf öffentlichem oder privatem Recht oder ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen oder ob die gesetzlichen Vorschriften andere als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten Fristen festsetzen; kürzere Fristen als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten werden stets vom letzten Fälligkeitstag vor der Beschlagnahme zurückgerechnet.

(3) Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre an einem Fälligkeitstermin, so entscheidet der Zeitpunkt der Beschlagnahme.

(4) Liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so ist die erste maßgebend. Bei der Zwangsversteigerung gilt, wenn bis zur Beschlagnahme eine Zwangsverwaltung fortgedauert hat, die für diese bewirkte Beschlagnahme als die erste.

(1) An den Zustellungsvertreter erfolgen die Zustellungen, solange derjenige, welchem zugestellt werden soll, nicht ermittelt ist.

(2) Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet. Er kann von diesem eine Vergütung für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen fordern. Über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen entscheidet das Vollstreckungsgericht.

(3) Für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der Zustellungsvertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen vermag; die dem Gläubiger zur Last fallenden Auslagen gehören zu den Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.

(1) An den Zustellungsvertreter erfolgen die Zustellungen, solange derjenige, welchem zugestellt werden soll, nicht ermittelt ist.

(2) Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet. Er kann von diesem eine Vergütung für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen fordern. Über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen entscheidet das Vollstreckungsgericht.

(3) Für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der Zustellungsvertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen vermag; die dem Gläubiger zur Last fallenden Auslagen gehören zu den Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(1) Sind Ansprüche aus verschiedenen Rechten nach § 10 Nr. 4, 6 oder 8 in derselben Klasse zu befriedigen, so ist für sie das Rangverhältnis maßgebend, welches unter den Rechten besteht.

(2) In der fünften Klasse geht unter mehreren Ansprüchen derjenige vor, für welchen die Beschlagnahme früher erfolgt ist.

(1) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Die älteren Beträge sind Rückstände.

(2) Absatz 1 ist anzuwenden, gleichviel ob die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen auf öffentlichem oder privatem Recht oder ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen oder ob die gesetzlichen Vorschriften andere als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten Fristen festsetzen; kürzere Fristen als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten werden stets vom letzten Fälligkeitstag vor der Beschlagnahme zurückgerechnet.

(3) Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre an einem Fälligkeitstermin, so entscheidet der Zeitpunkt der Beschlagnahme.

(4) Liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so ist die erste maßgebend. Bei der Zwangsversteigerung gilt, wenn bis zur Beschlagnahme eine Zwangsverwaltung fortgedauert hat, die für diese bewirkte Beschlagnahme als die erste.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Schulverbandsumlage durch den Beklagten.

2

Die Klägerin ist eine amtsangehörige Gemeinde des Amtes B.. Im Jahre 2006 trat sie mit Wirkung zum 01.08.2006 dem Schulverband B. (Beklagter) durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 22.06.2006 (örV) bei. Die dem Vertrag zugrunde liegende Verbandssatzung vom 22.06.2006 sah in § 18 ein Kündigungsrecht unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende vor. Zu diesem Zeitpunkt existierte im Gemeindegebiet der Klägerin eine Grundschule, deren Trägerin sie war. Der Beklagte sollte mit dem Beitritt der Klägerin die uneingeschränkte Gesamtrechtsnachfolgerin und Trägerin der bestehenden Grundschule in G. werden (§ 1 Abs. 4 örV). Der Vertrag enthält in § 2 Abs. 3 eine Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung im Falle der Schließung der Grundschule G.. Dem Beklagten sollte die Errichtung und Unterhaltung der Grundschule in B. mit der Außenstelle Siebeneichen, der Realschule mit Hauptschulteil, dem Förderzentren in B. sowie der Grundschule in G. nach den Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes obliegen (§ 7 örV und § 3 Verbandssatzung).

3

Zum Schuljahr 2009/2010 wurde die Grundschule G. aufgelöst. Daraufhin fand ein Schülerwechsel zu den Grundschulen in B., S. und M. statt. Letztere liegen nicht im Gebiet des Beklagten; für diese fallen zusätzlich Schulkostenbeiträge an. Ca. 80 Schüler der Klägerin besuchen das Schulzentrum in B.. 2013 wurde mit einem Investitionsvolumen von ca. 4-5 Millionen € begonnen, dort eine gymnasiale Oberstufe einzurichten. Im Übrigen besuchen Schüler der Klägerin Gymnasien in M. und R. (außerhalb des Verbandsgebietes). Die jährliche Verbandsumlage beträgt für die Klägerin mit gewissen Schwankungen ungefähr 200.000 €.

4

Am 05.12.2013 beschloss die Klägerin „aus dem Schulverband B. fristgerecht zum 31.12.2013 mit Wirkung zum 31.12.2014 auszutreten.“ Ein entsprechendes Kündigungsschreiben vom 18.12.2013 wurde an den Beklagten versandt (Eingang dort 28.12.2013). Zugrunde lag die Überlegung, dass der Klägerin insgesamt Mehrbelastungen in Höhe von 80.000 € dadurch entstünden, dass für die 80 Schüler innerhalb des Schulverbandes pro Schüler ca. 2.500 € „Schulkostenbeitrag“ und damit ca. 1.000 € mehr als sonst üblich gezahlt werden müsste.

5

Nachfolgend fanden erfolglos Vermittlungsgespräche zum Verbleib der Klägerin im Schulverband zwischen den Beteiligten statt.

6

Mit Schreiben vom 19.07.2014 teilte der Klägervertreter dem Beklagten mit, dass an der Kündigung festgehalten werde und begründete diese näher damit, dass seit 2006 eine nicht vorhersehbare Entwicklung stattgefunden habe, insbesondere durch die Schließung der Grundschule G. im Jahre 2009. Die Schüler der Klägerin besuchten nun verbandsfremde Schulen in S. und M., wodurch wegen der Schulwahlfreiheit nicht veränderbare Schulkostenbeiträge zusätzlich zu zahlen seien. Die gleichbleibende Verbandsumlage von ca. 200.000 € jährlich trotz erheblich geringeren Nutzens und zugleich zu zahlender Gastschulbeiträge stünden sich unverträglich gegenüber und kumulierten zu nicht hinnehmbaren finanziellen Mehrbelastungen von ca. 80.000 €, was ca. 25 % des Haushaltes „Schule“ ausmache. Ein Handlungsspielraum sei nicht mehr gegeben.

7

Auf seiner Sitzung am 20.11.2014 stimmte der Beklagte mit 18 Nein-Stimmen, zwei Ja-Stimmen und einer Enthaltung gegen den Austritt der Klägerin aus dem Schulverband.

8

Mit Bescheid vom 30.01.2015 setzte der Beklagte die Schulumlage für den Schulverband B. für das Jahr 2015 fest. Adressiert war das Schreiben an „Bürgermeister XXX, XXX, XXX“. Darin heißt es: „Sehr geehrter Herr XXX, mit Beschluss der Schulverbandsversammlung vom 20.11.2014 wurde die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen. Im Rahmen dieser Haushaltssatzung wurde die Schulverbandsumlage für das Haushaltsjahr 2015 auf 2.040.400 € festgesetzt. Die Verteilung der Umlage erfolgt aufgrund des Beschlusses der Schulverbandsversammlung vom 28.06.2007 zu 50 % nach den durchschnittlichen Schülerzahlen der letzten drei Jahre und zu 50 % nach der Finanzkraft der Gemeinde. Aufgrund der ermittelten Umlagegrundlagen (siehe hierzu beigefügte Anlage) setze ich die Schulumlage wie folgt fest: Schulumlage für das Jahr 2015: 219.343 €.“

9

Hiergegen legte der Klägervertreter mit Schreiben vom 25.02.2015 Widerspruch ein. In diesem zeigte er „(erneut) an, dass die politische Gemeinde G., vertreten durch Herrn Bürgermeister XXX, XXX, XXX, von uns anwaltlich beraten und vertreten wird. Ein auf uns lautendes Vollmachtsexemplar überreichen wir (nochmals) anliegend.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits Zweifel daran bestünden, ob der Adressat des Bescheides korrekt angegeben worden sei. Er sei gerichtet an Herrn Bürgermeister XXX, der sicherlich nicht Adressat dieses Bescheides sein könne. Der Bescheid wäre zu richten gewesen an die Klägerin, vertreten durch den Bürgermeister. Im Übrigen sei die Mitgliedschaft der Klägerin im Schulverband gekündigt und zum 31.12.2014 beendet worden. Er bat ausdrücklich darum, zukünftige Korrespondenz in dieser Angelegenheit über ihn zu führen.

10

Das beigefügte Vollmachtsexemplar datierte vom 24.02.2015. In der Kopfzeile heißt es: „Den Rechtsanwälten…wird hiermit Vollmacht erteilt in Sachen Gemeinde G. ./. Schulverband B. wegen…[wurde offen gelassen]…“. Unterzeichnet wurde dieses von XXX.

11

Am 05.05.2015 erließ der Beklagte einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Zur Begründung führte er aus, dass der Widerspruch unzulässig sei, da der Bescheid vom 30.01.2015 ausdrücklich an den Bürgermeister XXX und gerade nicht an die Klägerin gerichtet gewesen sei. Der Widerspruch sei jedoch lediglich namens und in Vollmacht der Klägerin eingereicht worden und gerade nicht – zumindest „auch“ – für Herrn Bürgermeister XXX. Die Klägerin könne sich nicht als Dritte auf eine eigene Rechtsverletzung berufen, weshalb ihr die Widerspruchsbefugnis fehle.

12

Mit Rücknahmebescheid vom 08.05.2015, adressiert an „Herrn XXX, XXX, XXX“, darüber gekennzeichnet mit „Per Postzustellungsurkunde!“, hob der Beklagte den Bescheid vom 30.01.2015 auf Grundlage von § 116 Abs. 1 LVwG auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid nicht ausdrücklich gegenüber der Klägerin ergangen sei, sondern an ihn persönlich. Gebührenschuldnerin sei aber die Klägerin.

13

Gemäß vom Bürgermeister am 30.06.2015 unterzeichnetem Empfangsbekenntnis erfolgte die Zustellung des Rücknahmebescheides vom 08.05.2015 bei ihm im Mai.

14

Am 12.05.2015 erließ der Beklagte einen weiteren Bescheid, nämlich über die Festsetzung der Schulumlage für den Schulverband B. für das Jahr 2015, adressiert an „Gemeinde G. vertreten durch den Bürgermeister Herrn XXX, XXX, XXX“ mit der Kennzeichnung „Per Postzustellungsurkunde!“. Zur Begründung wurde auf den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 mit der darin beschlossenen Schulverbandsumlage in Höhe von 2.040.400 € abgestellt, worauf für die Klägerin eine Umlage in Höhe von 219.343 € entfalle. Der Bescheid enthält zudem Zahlungsaufforderungen zu bestimmten Terminen. Die Postzustellungsurkunde datiert auf den 13.05.2015.

15

Die Klägerin hat am 02.06.2015 Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 30.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 erhoben.

16

Zur Begründung führt sie aus, dass der Bescheid vom 30.01.2015 in entsprechender Anwendung von §§ 133,157 BGB aus den Umständen heraus eindeutig die Klägerin als betroffene Gebietskörperschaft als Adressatin erfasse. Er enthalte keine Rechtsposition, die vom Bürgermeister als eigene Rechtsperson (Organwalter) erfüllt werden könne. Im Übrigen hebe der eingelegte Widerspruch den Bürgermeister namentlich als Vertretungsperson der Klägerin ausdrücklich hervor. Sollte der Bescheid nicht an die Klägerin, sondern an den Bürgermeister ad personam gerichtet gewesen sein, laufe die Umlage leer, da der Bürgermeister als eigene Rechtsperson nicht in Anspruch genommen werden könne.

17

Der Aufhebungsbescheid vom 08.05.2015 sei dem Bürgermeister direkt über das Amt B. und nicht dem Klägervertreter zugestellt worden. Gleiches gelte für den weiteren Festsetzungsbescheid vom 12.05.2015. Diese Vorgehensweise unter Missachtung des Klägervertreters sowie weitere Umstände vermittelten den Anschein, dass der Beklagte geradezu auf die Bestandskraft der Bescheide abgezielt habe, um vollendete Tatsachen zu schaffen. Deshalb sei es dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt von § 242 BGB verwehrt, sich auf die Bestandskraft der Bescheide vom 08.05.2015 und 12.05.2015 zu berufen.

18

Es sei jedoch bereits nicht von der Bestandskraft dieser Bescheide auszugehen. Der Rücknahmebescheid vom 08.05.2015 sei wegen schwerwiegender offenkundiger Fehler gemäß § 113 Abs. 1 LVwG nichtig. Trotz (vorgelegter) Vollmacht seit Beginn des Kündigungsverfahrens sei dieser Bescheid nicht an den Prozessbevollmächtigten zugestellt worden, so dass die Zustellvorschrift des § 152 Abs. 1 LVwG missachtet worden sei, was einen schwerwiegenden Fehler darstelle. Selbst unter Anwendung des § 110 LVwG sei eine zwingende Zustellung an den Prozessbevollmächtigten notwendig gewesen, da es sich hier um eine echte Ermessensvorschrift handle und das Ermessen vorliegend wegen der besonderen Umstände des Falles auf Null reduziert gewesen sei. Zudem handele es sich hier um einen Ermessensnichtgebrauch. Diese Auffassung werde durch § 79 Abs. 3 LVwG gestützt, wonach sich die Behörde in der Regel an den Bevollmächtigten wenden solle. Eine besondere Verfahrenssituation habe nicht vorgelegen. Zudem sei der Widerspruchsbescheid vom 05.05.2015 noch an den Prozessbevollmächtigten zugestellt worden, der Bescheid vom 08.05.2015, also drei Tage später, jedoch trotz des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs direkt an den Bürgermeister. Die Heilungsvorschrift des § 153 LVwG sei vorliegend irrelevant, da es hier nur um die Begründung der Zustellungspflicht nach § 152 LVwG gehe. Eine solche Pflicht ergebe sich auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, der für die Bescheide vom 08.05.2015 und 12.05.2015 die Zustellung mittels PZU gewählt habe. Da somit die Zustellung an den Bürgermeister unwirksam und der Bescheid dadurch materiell nicht in der Welt sei, könne er auch nicht bestandskräftig werden.

19

Die Missachtung der Zustellungsvorschrift des § 152 Abs. 1 LVwG stelle zudem einen besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehler dar. Gleiches gelte hinsichtlich der Aufhebung, obwohl der Erklärungswert hinsichtlich des Inhaltsadressaten des Ausgangsbescheids vom 30.01.2015 – Klägerin – eindeutig sei. Darin läge auch ein Widerspruch zum Rechtsgedanken des § 117 Abs. 1 LVwG.

20

Im Übrigen sei der Rücknahmebescheid vom 08.05.2015 ermessensfehlerhaft ergangen, da er auf die falsche Adressierung abstelle, die aber nicht maßgeblich sei. Es komme allein darauf an, dass der Ursprungsbescheid vom 30.01.2015 wegen der wirksamen Kündigung des Schulverbandes rechtswidrig gewesen sei und damit keine Anspruchsgrundlage für die Festsetzung bestanden habe.

21

In der Folge komme dem sogenannten Neubescheid vom 12.05.2015 auch kein eigenständiger Regelungsgehalt zu; er wiederhole lediglich den Bescheid vom 30.01.2015. Vielmehr gehe es insoweit allein um eine der guten Ordnung halber vorgenommene Korrektur einer ohnehin schon erkennbaren Adressatenbezeichnung. Zudem sei für den Neubescheid vom 12.05.2015 bei Nichtigkeit des Aufhebungsbescheides vom 08.05.2015 kein Raum.

22

Im Übrigen sei die Klägerin zum 31.12.2014 wegen der wirksam erklärten Kündigung vom 18.12.2013 aus dem beklagten Verband ausgeschieden und gemäß § 12 Verbandssatzung nicht mehr umlagepflichtig. Die in § 16 GkZ vorgesehene zustimmende Beschlussfassung der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit betreffe allein das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds außerhalb der Kündigung und sei daher nicht anzuwenden. Zudem widerlaufe diese Vorschrift dem Charakter einer Kündigung als einseitigem Gestaltungsrecht, welches dessen Inhaber eine subjektive Rechtsposition verleihe. Unabhängig von dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB sei vorliegend ausdrücklich ein Kündigungsrecht in § 12 Abs. 2 örV vereinbart worden. Eine solche Vereinbarung sei nicht nur schlechthin statthaft, sondern nach § 18 Abs. 3 GkZ bei einer nicht befristeten Geltungsdauer der Vereinbarung – wie vorliegend – sogar ausdrücklich geboten. Gebe es überhaupt kein Kündigungsrecht im Sinne eines einseitigen Rechts zur Vertragsbeendigung, bestünde eine Rechtsbeziehung, die wegen des dann anzunehmenden Knebelcharakters sittenwidrig und damit nichtig wäre. Soweit mit dem Austritt der Klägerin aus dem Schulverband Änderungen der Verbandssatzung erforderlich würden, werde damit nur das durch die Kündigung bedingte Ausscheiden aus dem Zweckverband vollzogen, ohne dass es die Kündigung selbst berühre. Gestützt werde diese Ansicht durch Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 30.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 aufzuheben

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

27

Der angefochtene Bescheid existiere nicht mehr. Diesen habe er mit bestandskräftigem Bescheid vom 08.05.2015 gemäß § 116 Abs. 1 LVwG zurückgenommen, da die Verbandsumlage nicht gegenüber dem Schuldner, also der Klägerin, sondern gegenüber dem Bürgermeister persönlich ergangen sei. Die Rücknahme habe der Rechtssicherheit gedient; Vertrauensschutzgesichtspunkte hätten nicht entgegengestanden. Dieser Bescheid sei dem Bürgermeister im Mai 2015 zugestellt worden.

28

Der Aufhebungsbescheid vom 08.05.2015 sei auch nicht nach § 113 Abs. 1 LVwG nichtig, denn es liege kein besonders schwerwiegender Fehler vor. Vielmehr habe eine rechtmäßige Korrektur eines vorhergehenden Fehlers stattgefunden. Dass die Rücknahme keine Neubescheidung an den richtigen Adressaten nach sich gezogen habe, begründe keinen schwerwiegenden Fehler. Der Erklärungswert des Bescheides vom 30.01.2015 sei nicht eindeutig gewesen, vielmehr sei er ausdrücklich an den Bürgermeister und nicht an die Klägerin gerichtet gewesen. Zur Zeit des Erlasses und der Bekanntgabe des Bescheides vom 08.05.2015 sei noch keine Klage anhängig gewesen, so dass auch keine Klage durch das Verhalten des Beklagten hätte unterlaufen werden sollen. Es bestehe auch keine Kollision mit dem Rechtsgedanken des § 117 Abs. 1 LVwG, da dieser sich auf rechtmäßige Bescheide beziehe, vorliegend es sich aber bei dem Bescheid vom 30.01.2015 um einen rechtswidrigen handle. Es seien keine Zustellungsvorschriften verletzt worden, da keine Zustellung erforderlich gewesen sei. Der Rücknahmebescheid sei nicht zustellungspflichtig gewesen, weshalb § 110 LVwG und nicht § 152 LVwG einschlägig sei. Es liege insoweit auch kein Ermessensfehler bei dem Beklagten durch die Zustellung an den Bürgermeister vor. Ebenfalls sei keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, da kein besonderer Ausnahmefall oder eine komplexe Rechtssache bestehe. Auch sei keine Selbstverpflichtung des Beklagten erfolgt, zumindest aber Heilung nach § 153 LVwG eingetreten. Daraus folge insgesamt, dass die Bekanntgabe an den Bürgermeister wirksam erfolgt sei und damit der Aufhebungsbescheid vom 08.05.2015 Bestandskraft habe.

29

Der Festsetzungsbescheid vom 12.05.2015 habe Regelungswirkung, er sei kein lediglich wiederholender Verwaltungsakt, dies schon deshalb nicht, weil der Bescheid vom 30.01.2015 durch den Aufhebungsbescheid vom 08.05.2015 wirksam zurückgenommen worden sei. Der Bescheid vom 12.05.2015 sei auch nicht Streitgegenstand. Er habe zudem eine eigene Regelungswirkung, da er gegenüber der Klägerin die Schulverbandsumlage 2015 festsetze und zudem konkrete Fälligkeitsregelungen enthalte. Auch dieser Bescheid sei nicht zustellungspflichtig gewesen.

30

Im Übrigen fehle es an einer wirksamen Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 22.06.2006. Die erhöhten Anforderungen, die § 127 LVwG (§ 16 Verbandssatzung) an die Kündigung stelle, seien weder durch die finanzielle Belastung der Klägerin durch die Schulverbandsumlage, noch durch die Schließung der Grundschule G. und auch nicht durch die finanzielle Belastung der Klägerin durch Zahlung der Schulverbandsumlage und zusätzlicher Zahlung von Schulkostenbeiträgen für Gastschüler erfüllt. Zudem fehle es an dem zweiten notwendigen Schritt für den Austritt aus dem Schulverband, nämlich an der erforderlichen Satzungsänderung gemäß § 16 GkZ. Der Wortlaut der Vorschrift und die hierzu ergangene Kommentierung sein insoweit eindeutig. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung behandle eine andere landesrechtliche Gesetzeslage. Ein entsprechender Beschluss des Beklagten existiere jedoch nicht. Im Gegenteil: in seiner Sitzung vom 20.11.2014 habe er mit 18 Nein-Stimmen gegenüber zwei Ja-Stimmen und einer Enthaltung gegen die entsprechende Satzungsänderung gestimmt.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

33

Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO. Denn die Klägerin begehrt die Aufhebung des sie belastenden Festsetzungsbescheides vom 30.01.2015 (in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 05.05.2015). Dieser ist rechtlich existent und nicht durch den Rücknahmebescheid vom 08.05.2015 unwirksam geworden. Denn der Rücknahmebescheid ist seinerseits formell unwirksam. Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 LVwG ist ein Verwaltungsakt derjenigen oder demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für die oder den er seinem Inhalt nach bestimmt ist oder die oder der von ihm betroffen ist. Maßgeblich ist nicht, wer nach den Regelungen des materiellen Rechts verpflichtet werden könnte, auch nicht, wer als Empfänger des Verwaltungsaktes bezeichnet worden ist, sondern derjenige, für den nach dem Inhalt der getroffenen Regelungen unmittelbar Rechte oder Pflichten begründet werden – materieller Adressatenbegriff (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 43, Rn 10). Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, ob derjenige, der im Anschriftenfeld des Verwaltungsakts aufgeführt ist, nicht nur der Bekanntgabe-, sondern auch der Inhaltsadressat des Verwaltungsakts ist. Dabei ist die Sicht eines verständigen Empfängers maßgebend. Außerdem sind die Begleitumstände, z. B. vorangegangene Erklärungen, zu berücksichtigen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.12.2002 – 8 L 1823/99 –, juris). Danach ergibt sich für das Gericht, dass der Rücknahmebescheid vom 08.05.2015 seinem materiellen Inhalt nach unmittelbar gegenüber XXX wirken sollte aufgrund der dort als Rücknahmegrund beschriebenen fehlenden persönlichen Schuldnerstellung in Bezug auf die Schulverbandsumlage für das Jahr 2015. Dieser ist zugleich im Anschriftenfeld und der persönlichen Anrede des Bescheides benannt.

34

Dieser Bescheid wurde gegenüber XXX jedoch nicht wirksam bekannt gegeben. Zwar enthält die Bekanntgabevorschrift § 110 Abs. 1 LVwG kein besonderes Formerfordernis. Allerdings schreibt § 110 Abs. 5 LVwG vor, dass Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch Zustellung unberührt bleiben, d. h. sie haben Vorrang vor der allgemeinen Regelung, wenn durch Rechtsvorschrift die Zustellung nach §§ 146 ff. LVwG oder dem VwZG zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Knieß in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: 09/2016, Landesverwaltungsgesetz, § 110, Tz. 6). Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn der Beklagte hat in dem konkreten Fall auf dem Rücknahmebescheid die Zustellung per Postzustellungsurkunde angeordnet, so dass die Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 LVwG erfüllt sind. Danach ist nach diesem Gesetz zuzustellen, wenn die Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. Für die Zustellung gelten die §§ 147 bis 155 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes (§ 146 Abs. 2 LVwG). § 148 Abs. 1 LVwG wiederum enthält Vorgaben über die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde und § 152 LVwG über die Zustellung an Bevollmächtigte. Danach können Zustellungen an die oder den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellte Bevollmächtigte oder bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an sie oder ihn zu richten, wenn sie oder er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (§ 152 Abs. 1 Satz 1, 2 LVwG). Diese zwingende Zustellungsvorschrift ist auch im vorliegenden Fall anzuwenden, da die schriftliche Vollmacht für den Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2015 auch für den Bürgermeister der Klägerin galt. Dies ergibt sich nach einer entsprechenden Auslegung der Vollmachtsurkunde, deren Inhalt und Umfang einer Auslegung zugänglich sind. Danach ist maßgebend, wie sie der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Das entspricht der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsvorschrift des § 133 BGB (vgl. BVerwG, B. v. 15.01.1988 – 8 C 8/86 –, juris). Hiernach spricht für die Gültigkeit der Vollmachtsurkunde (auch) für Angelegenheiten betreffend den Bürgermeister XXX, dass diese durch XXX unterzeichnet wurde. Zudem kann die Funktion des Bürgermeisters im Rahmen des Schulverbandes nicht sinnvoll unterteilt werden in eine persönliche Organwalterstellung einerseits und eine Behördenleiterfunktion andererseits, denn der Bürgermeister handelt für die Gemeinde und nicht in eigenem Namen, wie sich z. B. auch aus § 5 Abs. 1 Verbandssatzung ergibt, wonach die Schulverbandsversammlung aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden besteht. Die Vollmachtsurkunde enthält auch keine ausdrückliche persönliche oder gegenständliche Beschränkung nur auf die Gemeinde, d. h. ohne Berücksichtigung des Bürgermeisters, wenngleich es in der Kopfzeile heißt „Vollmacht erteilt in Sachen Gemeinde G. ./. Schulverband B. wegen…“. Dies korrespondiert in der Zusammenschau der Einreichung der Vollmacht mit dem Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 30.01.2015 und der dortigen ausdrücklichen Erklärung, dass zukünftige Korrespondenz in dieser Angelegenheit über den Prozessbevollmächtigten geführt werden soll. Auch inhaltlich wurde in diesem Widerspruchsschreiben auf den Bürgermeister als Adressaten des Festsetzungsbescheides eingegangen und er wurde dort namentlich als Vertretungsperson der Klägerin benannt. Dadurch wird deutlich, dass sowohl der unterzeichnende Bürgermeister (als vermeintlicher Adressat des Bescheides vom 30.01.2015) als auch die ausdrücklich genannte Gemeinde sich durch den Prozessbevollmächtigten in der gesamten Angelegenheit betreffend die Kündigung der Mitgliedschaft und die Verbandsumlage des Beklagten vertreten lassen wollten. Die frühere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten umfasste gerade auch das Auftreten für die Gemeinde und den Bürgermeister in der gesamten Angelegenheit um die Kündigung der Mitgliedschaft im Schulverband, wie es sich z. B. aus den Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2014 und 08.10.2014 sowie der Erwiderung des Beklagten vom 13.10.2014 ergibt und aus denen unzweifelhaft hervorgeht, dass auf Beklagtenseite die Bevollmächtigung des Klägervertreters und dessen ausschließliches Auftreten bekannt war und welches denklogisch nicht unterteilt werden konnte in die Vertretung der Gemeinde einerseits und den Bürgermeister andererseits.

35

Hat danach der Bürgermeister XXX dem Beklagten im Februar 2015 schriftliche Vollmacht vorgelegt, war der Rücknahmebescheid vom 08.05.2015 gemäß § 152 Abs. 1 Satz 2 LVwG zwingend an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen, was unstreitig tatsächlich nicht geschehen ist. Vielmehr erfolgte gemäß des eingereichten Empfangsbekenntnisses des Bürgermeisters vom 30.06.2015 – nach Angaben des Beklagten als Ersatz für die aufgrund Poststreiks nicht zurückgesandte Postzustellungsurkunde – die Zustellung ihm gegenüber im Mai 2015. Eine Missachtung der Zustellungsverpflichtung an den Bevollmächtigten führt zur Unwirksamkeit der Zustellung, d. h. der tatsächliche Empfänger wird so gestellt, als hätte er das Dokument nicht erhalten. Dieser Zustellungsmangel wurde auch nicht gemäß § 153 LVwG geheilt, der vorsieht, dass für den Fall, dass sich die formgerechte Zustellung eines Dokumentes nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem es der oder dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Eine fehlerhafte Zustellung an einen Ersatzempfänger ist nicht heilbar, weil dieser nicht der eigentliche Empfänger des Dokumentes ist. Denn es bedarf in jedem Fall eines Zustellungswillens der Behörde, der nur dann anzunehmen ist, wenn die Übergabe durch die Behörde an den Empfangsberechtigten erfolgt (vgl. BVerwG, B. v. 15.01.1988 – a.a.O.; Fischer in: Praxis der Kommunalverwaltung, a.a.O., § 153 LVwG; Tz. 3; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl., Rn. 7). Eine solche – heilende – willentliche Übergabe des zuzustellenden Rücknahmebescheides vom 08.05.2015 an den Prozessbevollmächtigten des Bürgermeisters durch den Beklagten erfolgte unstreitig nicht.

36

Daraus folgt, dass der Rücknahmebescheid vom 08.05.2015 formell unwirksam ist und damit der hier streitgegenständliche Festsetzungsbescheid vom 30.01.2015 seine Wirksamkeit nicht verloren hat, mithin tauglicher Streitgegenstand für die vorliegende Anfechtungsklage ist, die folglich statthaft ist.

37

Die Klägerin ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Dies ergibt sich daraus, dass sie Adressatin des angefochtenen belastenden Festsetzungsbescheides vom 30.01.2015 ist und damit aus der Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG). Denn in Anlehnung an die oben dargestellten Kriterien für die Bestimmung des Inhaltsadressaten eines Bescheides steht für das Gericht außer Zweifel, dass die Klägerin und nicht der Bürgermeister persönlich Inhaltsadressat dieses Bescheides ist. Bereits die Adressierung des Bescheides erfolgte nicht an „Herrn XXX“ (so jedoch der Rücknahmebescheid vom 08.05.2015), sondern an den „Bürgermeister XXX“ an die Anschrift des Bürgerhauses in der Gemeinde G., woraus deutlich wird, dass XXX in seiner Funktion als Behördenvertreter der Klägerin angesprochen wurde. Auch aus den Vorschriften des § 151 Abs. 2 Satz 2 LVwG und § 5 Abs. 1 Verbandsatzung ergibt sich die Vertreterstellung des Bürgermeisters in der Verbandsangelegenheit. In der gesamten (Vor-)Korrespondenz im Hinblick auf die Schulverbandsumlage, die insbesondere auch Grundlage für die ausgesprochene Kündigung der Klägerin gewesen ist, ist XXX als Behördenvertreter für die Klägerin aufgetreten und nicht in persönlicher Funktion als Organwalter. Materiell-inhaltlich konnte offensichtlich allein gegen die Klägerin als Mitglied des Schulverbandes ein Anspruch auf die Umlage geltend gemacht werden, was vor dem Hintergrund des Grundsatzes des Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (und deren Willen dazu) dafür spricht, dass diese durch den Festsetzungsbescheid auch in Anspruch genommen werden sollte. Zudem wird in dem Bescheid inhaltlich Bezug genommen auf den Beschluss der Schulverbandsversammlung vom 20.11.2014 über den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 und die Verteilungsvorschrift der Umlage, wo insbesondere auf die durchschnittlichen Schülerzahlen und die Finanzkraft der Gemeinde abgestellt wurde, mithin auf die Klägerin als Verbandsmitglied.

38

Gegen die Einhaltung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

39

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 30.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

40

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Schulverbandsumlage gegenüber der Klägerin ist vorliegend § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 10 örV i.V.m. § 12 Abs. 1, 2 Verbandssatzung vom 24.08.2006 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 26.01.2010.

41

Die aktuelle Verbandssatzung vom 20.11.2014 ist nach deren § 20 erst am 29.01.2015 gemäß § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 122) i.d.F. vom 22.03.2012 genehmigt und am 24.02.2015 vom Verbandsvorsteher unterzeichnet sowie anschließend bekannt gemacht worden. Damit ist sie erst nach dem Erlass des streitigen Bescheides in Kraft getreten, so dass für die Festsetzung der Verbandsumlage noch auf die Vorgängerfassung vom 24.08.2006 i.d.F. der 3. Änderung vom 26.01.2010 abzustellen ist.

42

Nach § 56 Abs. 2 SchulG werden in Schulverbänden die mit dem Schulverband verbundenen Lasten nach der im Durchschnitt der letzten drei Jahre die Schulen besuchenden Anzahl der Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Mitglieder verteilt, sofern nicht die Verbandssatzung einen anderen Verteilungsmaßstab bestimmt. § 12 Abs. 1 der Verbandssatzung in der o. g. Fassung lautet: „Der Schulverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.“ Nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird der Verteilungsmaßstab in Abweichung zu § 56 Abs. 2 SchulG der Gestalt festgelegt, dass die mit dem Schulverband verbundenen Lasten zu 50 % nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre die Schule besuchenden Anzahl der Schülerinnen und Schüler und zu 50 % nach Maßgabe der Finanzkraft im Sinne des § 14 des Finanzausgleichsgesetzes auf die einzelnen Mitglieder verteilt werden.

43

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurde die fehlende Anhörung vor Erlass des Festsetzungsbescheides durch das Widerspruchsverfahren, in dem auf die Kündigung der Mitgliedschaft der Klägerin abgestellt wurde, geheilt (§ 114 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 LVwG).

44

Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Festsetzung der Verbandsumlage sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

45

Denn die Klägerin ist weiterhin Mitglied in dem beklagten Schulverband und damit dem Grunde nach umlagepflichtig. Sie hat zwar unstreitig mit Schreiben vom 18.12.2013 nach Beschlussfassung des Gemeinderates vom 05.12.2013 gegenüber dem Beklagten die Kündigung ihrer Mitgliedschaft mit Wirkung zum 31.12.2014 ausgesprochen und dieses mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2014 näher begründet. Das Gericht hat jedoch erhebliche Bedenken, ob der Klägerin tatsächlich ein wichtiger Grund für die Kündigung zur Seite steht.

46

Grundlage für die Kündigung ist § 17 Abs. 1 S. 1 Verbandssatzung, wonach jedes Verbandsmitglied den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Schulverband unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen kann. § 127 Abs. 1 Satz 1 LVwG enthält folgende Vorgabe: „Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen.“ Nach § 127 Abs. 2 LVwG bedarf die Kündigung der Schriftform; die Kündigung soll zudem begründet werden. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend den Grundsätzen zur Geschäftsgrundlage dann anzunehmen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss sich die Änderung auf die vertraglich relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Umstände beziehen. Zweitens muss es sich um Änderungen handeln, mit denen die Vertragspartner nicht gerechnet haben, und die drittens so erheblich sind, dass davon auszugehen ist, dass der Vertrag bei Kenntnis dieser Umstände nicht mit demselben Inhalt geschlossen worden wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten Chancen und Risiken der Vereinbarung im Rahmen der Verfolgung von Eigeninteressen einkalkulieren und dafür auch die Verantwortung tragen. Deshalb kommen Kündigung bzw. Anpassung nur in Betracht, wenn und soweit es sich um grundlegende Änderungen handelt, die den Risikorahmen derart überschreiten, dass ein Festhalten am Vertrag zu einem für den betroffenen Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Ergebnis führt. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages entfällt dabei nicht schon dann, wenn eine Vertragspartei nach ihrer heutigen Interessenlage vernünftigerweise nicht mehr in den Vertragsschluss einwilligen würde; erforderlich ist vielmehr, dass die Vertragspartner bestimmte, später weggefallene Umstände als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen und vorausgesetzt haben (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 60, Rn. 19 m.w.N.).

47

Dies vorausgeschickt, spricht nach Auffassung des Gerichts überwiegendes dafür, dass die von der Klägerin angeführten Kündigungsgründe diese hohen Anforderungen an eine unzumutbare wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht erfüllen.

48

Soweit die Klägerin allgemein vorträgt, dass die hohen finanziellen Belastungen durch die Zahlung an den Schulverband diese Voraussetzung erfüllen würde, kann dem deshalb nicht gefolgt werden, da die Klägerin an der finanziellen Entwicklung des Verbandes beteiligt gewesen ist. Sie hat die Entscheidungen durch ihr Abstimmungsverhalten in den Schulverbandsversammlungen mitgetragen. Insofern waren diese Belastungen, wie z. B. getätigte Investitionen für den baulichen Ausbau des Schulzentrums B., für sie auch nicht unvorhersehbar.

49

Auch die Schließung der Grundschule G. vermag für das Gericht keinen wichtigen Grund in dem oben skizzierten Sinne darstellen, auch wenn sich die Entwicklung nach Angaben der Klägerin erst in der Zeit Mai bis Juli 2009 rasant und zuvor nicht absehbar aufgezeigt hat. Denn es spricht einiges dafür, dass die grundsätzliche Thematik der Möglichkeit der Schließung dieses Schulstandortes bereits bei der Aufnahme in den Schulverband bekannt gewesen ist. Dies lässt sich für das Gericht sowohl aus § 2 Abs. 3 örV entnehmen, der bereits Vorgaben für die Rückabwicklung im Falle der Schließung der Grundschule G. enthält, als auch aus dem Protokoll (Punkt 5) der Schulkonferenz der Grundschule G. vom 14.03.2006 – mithin vor Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages –, woraus hervorgeht, dass der Schulleiter darauf hingewiesen hat, dass es keine Standortgarantie geben kann.

50

Im Übrigen sind die zusätzlich zu zahlenden Schulkostenbeiträge für den Besuch von Schulen außerhalb des Verbandsgebietes (vorliegend z. B. für den Besuch der Grundschulen in S. und M.) eine Ausprägung der Schulwahlfreiheit und stellen sich als ein Risiko dar, das jeden Schulträger gleichermaßen betrifft.

51

Die von der Klägerin angeführte finanzielle Mehrbelastung durch Verpflichtung zur Zahlung der Verbandsumlage und von Schulkostenbeiträge tragen nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht. Die Schulkostenbeiträge haben ihre Grundlage in §§ 111, 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SchulG. Die Höhe bestimmt sich aufgrund der laufenden Kosten nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SchulG sowie der Verwaltungskosten, die dem Schulträger jeweils unter Abzug erzielte Einnahmen umgerechnet auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler der jeweiligen Schule entstanden sind, zuzüglich einer Investitionskostenpauschale. Verwaltungskosten sind die Aufwendungen der Schulträger für Personal- und Sachmittel, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 48 SchulG erforderlich sind. Die Höhe des Investitionskostenanteils beträgt je Schülerin und Schüler 325 € (seit dem 01.01.2016, zuvor: 250 €). Abschreibungen und Tilgungen für Investitionen dürfen für die Berechnung des Schulkostenbeitrages nicht in Ansatz gebracht werden. Daraus folgt, dass eine unterschiedliche Höhe der Schulkostenbeiträge gegenüber der Umlage sich aus dem zugrunde liegenden System der Berechnung ergeben. Wird z. B. der Investitionskostenanteil durch tatsächlich getätigte Investitionen und daraus resultierender Abschreibungen und Tilgungen überschritten, erhöht sich automatisch der Schulkostenbeitrag. Hieraus resultiert auch die um ca. 1.000 € erhöhte Umlage der Schulverbandsmitglieder pro Schüler in den verbandsangehörigen Schulen (gegenüber den Schulbeiträgen für den Besuch verbandsfremder Schulen) durch die oben benannte Sanierung und Erweiterung des Schulzentrums B. in den vergangenen Jahren.

52

Ob die hohen rechtlichen Anforderungen an eine unzumutbare wesentliche Änderung der Verhältnisse für eine wirksame Kündigung tatsächlich erfüllen sind, kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, denn unabhängig hiervon bedarf es zum Ausscheiden aus dem Schulverband eines notwendigen weiteren Aktes. Dies ergibt sich aus § 16 Satz 1 GkZ, der vorliegend Anwendung findet. Denn gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und 3 SchulG können Gemeinden sich zu einem Zweckverband (Schulverband) als Schulträger zusammenschließen; mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 GkZ findet das GkZ Anwendung. Es handelt sich um einen freiwilligen Zusammenschluss durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (sog. Freiverband), § 2 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 GkZ. Demgemäß formuliert § 1 Abs. 1 örV, dass die dort aufgezählten Gemeinden entsprechend dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit einen Schulverband mit dem Namen „Schulverband B.“ errichten. Bereits daraus ergibt sich, dass der von der Klägerin angeführte § 18 Abs. 3 GkZ vorliegend keine Anwendung findet, weil diese Vorschrift sich im Dritten Teil des Gesetzes über die öffentlich-rechtliche Vereinbarung befindet, die die Übertragung bestimmter kommunaler Aufgaben regelt. Diese steht selbstständig und rechtlich gleichwertig neben dem im Zweiten Teil normierten Zweckverband. Bei der Errichtung eines Zweckverbandes entsteht ein neuer Aufgabenträger mit körperschaftlicher Ausgestaltung, während die öffentlich-rechtliche Vereinbarung lediglich zu einer Kompetenzverschiebung zwischen vorhandenen kommunalen Aufgabenträgern führt (vgl. Dehn in: Praxis der Kommunalverwaltung, GkZ, Stand 11/2016, § 18, Erl. 1).

53

§ 16 GkZ lautet:

54

„Änderungen der Verbandssatzung über die Aufgaben des Zweckverbands, den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung beschlossen werden. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass diese Änderungen außerdem der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder bedürfen. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit.“

55

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift bedarf es danach für das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern eines Beschlusses der Verbandsversammlung, und zwar mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Damit vollzieht sich das Ausscheiden aus dem Zweckverband in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst bedarf es der Kündigung des der Mitgliedschaft zu Grunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vertrages, was nur unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG möglich ist. Sodann bedarf es im Zweiten Schritt des Verbandsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit. Unabhängig von der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages scheidet das Mitglied erst mit dem In-Kraft-Treten der Satzungsänderung aus dem Zweckverband aus (vgl. Dehn in: Praxis der Kommunalverwaltung, a.a.O., § 16, Erl. 3.1; von Mutius/Rentsch, Kommunalverfassungsrecht Schleswig Holstein, Bd. 2, 6. Aufl., Erl. zu § 16 GkZ).

56

Dieses Normverständnis ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung (Beschluss vom 20.12.1973 - VII B 70.73 -, Buchholz 11 Art 28 GG Nr 28) ausgeführt, dass Vorschriften (in Gesetzen über die kommunale Zusammenarbeit und nachgebildetem Satzungsrecht) das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und das verfassungsrechtliche Übermaßverbot nicht dadurch verletzen, dass sie eine Zweidrittelmehrheit innerhalb der Verbandsversammlung (Freiverband) für das Ausscheiden eines Mitgliedes erforderlich machen. Die Vorschriften seien von vernünftigen Überlegungen getragen. Sie bezweckten offenbar, dass die Verbandsmitglieder nur unter erschwerten Voraussetzungen und mit Zustimmung der weit überwiegenden Mehrheit aus dem Verband, den sie freiwillig zur Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe gebildet hätten, ausscheiden könnten; eine solche Regelung dürfe der Gesetzgeber treffen, um die notwendige Stetigkeit bei der Erfüllung freiwillig übernommener gemeinsamer Aufgaben sicherzustellen und damit auch die übrigen Verbandsmitglieder weitgehend vor dem überraschenden Ausscheiden einzelner Partner zu sichern, das möglicherweise den Bestand des Verbandes und damit ihre eigenen Interessen entscheidend gefährden könnte. Auch das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 25.06.1962 (- 1 A 21/62 -, AS RP-SL 8, 368) ausgeführt, dass der Zusammenschluss zu einem (freiwilligen) Zweckverband nach dem Willen aller Beteiligten ein dauernder sein soll, so dass in der Regel kein Mitglied ohne Zustimmung des Zweckverbandes aus dem Verband ausscheiden dürfe, solange die vom Verband übernommene Aufgabe fortbestehe. Danach könne der Zweckverband nicht verpflichtet werden, dem Austritt des Verbandsmitglieds zuzustimmen; vielmehr sei dies seiner freien Entscheidung überlassen. Er dürfe selbst dann, wenn das Mitglied ein Recht zum Austritt haben sollte, dessen Verbleiben im Verband aus Zweckmäßigkeitsgründen für besser halten. Das Recht des Mitglieds würde hierdurch nicht beeinträchtigt.

57

Soweit sich die Klägerin für ihre Auffassung, dass es für den Austritt einer Mitwirkung der übrigen Verbandsmitglieder nicht bedarf, auf Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.12.2011 (15 A 1544/11-, juris) beruft, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

58

In der Entscheidung wurde ausgeführt, dass das einseitig erklärbare Austrittsrecht nach der Verbandssatzung nicht gegen § 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GkG – verstoße, wonach Änderungen der Verbandssatzung, insbesondere der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung bedürfe, „falls die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt“. Aus letztgenanntem Zusatz folgert das OVG Nordrhein-Westfalen, dass dieser Satzungsvorbehalt in Bezug auf das Ausscheiden eines Zweckverbandsmitglieds dahingehend weit zu verstehen sei, dass er eine Regelung in der Verbandssatzung erlaube, die das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds durch einseitige Erklärung ermögliche mit der Folge, dass der wegen § 9 Abs. 2 Satz 1 GkG erforderliche satzungsändernden Beschluss der Verbandsversammlung diese Änderung im Mitgliederbestand nicht selbst herbeiführe, sondern nur noch nachzeichne (Rn. 58). Dies ergebe sich auch daraus, dass dem GkG ein Ausscheiden durch einseitige Erklärung eines Mitglieds nicht fremd sei, so zum Beispiel das zeitlich befristete einseitige Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Zweckverband, wenn die Gründe für die Bildung eines Pflichtverbandes entfallen seien und dieser als Freiverband fortbestehe (§ 20 Abs. 3 Satz 3 GkG, Rn. 59). Diese rechtliche Situation unterscheidet sich von der in Schleswig Holstein maßgeblich, denn in § 16 GkZ ist bereits kein vergleichbarer Satzungsvorbehalt enthalten und auch die nachfolgende Begründung im Hinblick auf § 20 Abs. 3 Satz 3 GkG trägt nicht, weil das GkZ ebenfalls keine Entsprechung hat.

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Bedarf es danach gem. § 16 Satz 1 GkZ für den Austritt aus dem Zweckverband eines positiven Beschlusses der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenzahl der Verbandsversammlung, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt. Ein solcher Beschluss der Verbandsversammlung existiert nämlich unstreitig nicht. Im Gegenteil: in der Sitzung vom 20.11.2014 stimmte die Versammlung mit 18 Nein-Stimmen gegenüber zwei Ja-Stimmen und einer Enthaltung ausdrücklich gegen den Austritt der Klägerin aus dem Schulverband. Somit konnte ihr gegenüber auch die Verbandsumlage als Schuldnerin dem Grunde nach festgesetzt werden.

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Aber auch die Höhe der Umlagenfestsetzung mit 219.343 € unterliegt keinen rechtlichen Bedenken; solche werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. § 12 Abs. 2 Verbandssatzung in der maßgeblichen Fassung lautet:

61

„Die mit dem Schulverband verbundenen Lasten werden zu 50 % nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre die Schule besuchenden Anzahl der Schülerinnen und Schüler und zu 50 % nach Maßgabe der Finanzkraft im Sinne des § 14 des Finanzausgleichsgesetzes auf die einzelnen Mitglieder verteilt.“

62

Der Bescheid vom 30.01.2015 führt wörtlich die vorgenannten Vorgaben als Grundlage zur Ermittlung der Umlage an. Nach den dem Gericht auf Anforderung vorgelegten Unterlagen gibt es eine Beschlussfassung über ein Gesamtausgabe und -einnahmevolumen des Schulverbandes im Verwaltungshaushalt in Höhe von 3.545.300 € und im Vermögenshaushalt in Höhe von 852.100 €. Die Verbandsumlage beträgt für das Haushaltsjahr 2015 zunächst 2.040.400 €. Gemäß den Vorgaben des § 12 Abs. 2 Verbandssatzung erfolgte die Verteilung der Umlage zu 50 % nach den durchschnittlichen Schülerzahlen der letzten 3 Jahren (75 = 9,56 % = 97.531,12 €) und zu 50 % nach der Finanzkraft der Gemeinde (1.421.731 € = 11,94 % = 121.811,88 €). Die Schulumlage für das Jahr 2015 beträgt für die Klägerin danach rechnerisch 219.343 €.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.