Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Juli 2016 - 5 K 2256/15

bei uns veröffentlicht am20.07.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Kläger ist Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des beklagten Landes.
Er war bis Dezember 2013 bei der Polizeidirektion H. beschäftigt. Im Rahmen der Polizeistrukturreform wurden die Polizeidirektionen B., G., H. und U. mit Wirkung zum 01.01.2014 in ein gemeinsames Polizeipräsidium U. überführt. Um eine sozialgerechte Auswahl für die damit verbundene Neubesetzung der Dienstposten zu ermöglichen, führte der Beklagte ein sog. zweistufiges Interessenbekundungsverfahren durch: In einem Anhörungsverfahren konnten die von der Reform betroffenen Beamten ihre Wünsche in Bezug auf den zukünftigen Einsatzort angeben. Daneben bestand die Möglichkeit, Sozialkriterien anzugeben, die einer möglichen Versetzung im Wege stehen könnten. Nach Durchführung dieser ersten Anhörungsrunde wurden Gruppen aus fachkundigem Personal eingerichtet, sog. „Projekte“, die u. a. für die Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens auf örtlicher Ebene zuständig waren. Grundlage hierfür war eine „Dienstvereinbarung über die sozialverträgliche Umsetzung der Polizeireform“ zwischen dem Innenministerium Baden-Württemberg und dem Hauptpersonalrat der Polizei sowie das „Konzept zum Interessenbekundungsverfahren“ vom 08.03.2013 des Projekts Polizeireform beim Innenministerium Baden-Württemberg. Nach dem Konzept zum Interessenbekundungsverfahren war es vorrangiges Ziel, Personalmaßnahmen möglichst sozialverträglich zu gestalten. Zu den Reformzielen habe dem Konzept zufolge auch die Vorgabe gehört, eine zukunfts- und leistungsfähige Polizeiorganisation zu gewährleisten. Personalwirtschaftlich gesehen bedürfe es daher für die Personalplanung regelmäßig einer Ermessensentscheidung, die sowohl persönlich-soziale als auch dienstliche Belange angemessen zu gewichten und abzuwägen zu habe. Soweit dienstlich möglich, sei der dabei bestehende Ermessensspielraum konsequent zu Gunsten der Beschäftigten im Sinne der sozialverträglichen Umsetzung auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang gehe es „nicht um Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl“.
In einem ersten Zuordnungsschritt nahm das „Projekt U.“ eine vorläufige Zuordnung des Personals für den Bereich des künftigen Polizeipräsidiums U., allein an den Erstwünschen der Betroffenen orientiert, vor. Nach Auswertung ergab sich an den bisherigen Standorten der örtlichen Polizeidirektionen B., G. und H. den Darstellungen des Beklagten zufolge ein deutlicher Personalüberhang, dem ein Personalmangel am neuen Polizeipräsidium in U. gegenüber stand. In einem zweiten Schritt versuchte das „Projekt U.“ durch die Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche der Betroffenen einen vertretbaren Ausgleich zu finden, ohne dass dies jedoch aus Sicht des Beklagten zu einer wesentlichen Verbesserungen der Personalverteilung führte. Das zugrundeliegende Konzept des Beklagten basierte auf der Vorstellung, dass sich im Idealfall am Ende einer der Verwendungswünsche mit den nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ zu besetzenden Stellen decken sollte; ansonsten sollten in einem dritten Schritt funktionsfähige Einheiten gebildet werden. In der praktischen Anwendung des Konzepts mussten nach Einschätzung des Beklagten viele Betroffene orientiert am Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ im Rahmen der ersten Schleife der Interessenabwägung entgegen ihrer Verwendungswünsche den neu gebildeten Aufgabenbereichen zugeordnet werden. Für alle Fälle, in denen keine wunschgemäße Verwendung möglich war, sollten im Rahmen einer Ermessensentscheidung in jedem Einzelfall die geltend gemachten Sozialkriterien mit den dienstlichen Interessen abgewogen und auf dieser Basis durch die zuständige personalverwaltende Stelle zuletzt die Individualentscheidung getroffen werden. Nach Bekanntgabe der beabsichtigten Verwendung der einzelnen Beamten und Mitarbeiter sollte für die Betroffenen erneut die Möglichkeit bestehen, sich zu äußern und insbesondere zu berücksichtigende Sozialkriterien vorzubringen. Danach sollte eine erneute Abwägung der dienstlichen Interessen - insbesondere dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ - mit den vorgebrachten Sozialkriterien über die Versetzung erfolgen.
Der Kläger gab im Rahmen des geschilderten Anhörungsverfahrens als Erstwunsch „Polizeipräsidium U./Kriminalpolizeidirektion/Kriminalkommissariat H.“ und als Zweitwunsch „Polizeipräsidium U./Direktion Reviere/Polizeirevier H.“ an. Einen Drittwunsch gab er nicht an. Als berücksichtigungsfähige Sozialkriterien gab er den Umstand an, seine Familie habe nur ein Auto, ferner seine pflegedürftige Mutter, die nun größere Entfernung zum Dienstort, seine von ihm voll finanzierten studierenden Töchter sowie seine ehrenamtlichen Tätigkeiten bei örtlichen Vereinen.
Das damals zuständige Regierungspräsidium Stuttgart - Landespolizeidirektion - verfügte mit Bescheid vom 02.12.2013 die Versetzung des Klägers von der Polizeidirektion H., Kriminalpolizei, Kriminalinspektion 2, zum Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2, M. Platz ... in U. mit Wirkung zum 01.01.2014. Die Versetzung sei notwendig, da die bisherige Dienststelle nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform (PolRG) mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde. Sie sei sachlich geboten und gerechtfertigt, da sie dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ folge und auch in der Gesamtabwägung verhältnismäßig sei.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.12.2013 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, der Dienstherr habe das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Die Versetzungsverfügung sei formelhaft und gehe nicht auf seine Belange ein.
Das Polizeipräsidium U. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2014 zurück. Zur Begründung hieß es nach ausführlicher Darstellung des konzeptionellen Ablaufs des Interessenbekundungsverfahrens und der dort vom Kläger vorgebrachten Belange u. a., es sei nicht möglich gewesen, alle Wünsche hinsichtlich des Dienstortes zu erfüllen. Aus diesem Grund habe als wesentliches dienstliches Zuordnungskriterium der Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ gewählt werden müssen, der nur bei berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien habe durchbrochen werden können. Angesichts der Angaben des Klägers im Interessenbekundungsverfahren sei ihm die Versetzung zuzumuten.
Am 20.11.2014 hat der Kläger beim VG Stuttgart Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.06.2015 an das VG Sigmaringen verwiesen hat. Zur Begründung trägt er vor: Das beklagte Land habe nicht nachweisen können, dass überhaupt eine Abwägung im Rahmen der Entscheidung über seine Versetzung stattgefunden habe. Es bestünde vielmehr der Verdacht, dass allein danach entschieden worden sei, welcher Besoldungsgruppe die von der Entscheidung Betroffenen angehörten. Insofern seien Beamte mit geringerer Besoldungsgruppe - wie er - nicht mit ihren Wünschen berücksichtigt worden. Abgesehen davon bearbeite er nun andere Delikte als in H.. Er sei Spezialist für Rauschgiftdelikte und entsprechend in H. eingesetzt gewesen. Nun bearbeite er fast ausschließlich Raubdelikte. Damit sei kein dienstliches Interesse erkennbar, ihn in U. einzusetzen. Die Distanz zum neuen Dienstort sei erheblich weiter als vom Dienstherrn angenommen. Seine Frau arbeite zwar auch in U., jedoch an einem anderen Standort, weshalb sie einen Parkplatz in der Mitte ihrer beider Arbeitsplätze anmieten müssten. Daher komme zu der Fahrtzeit noch ein erheblicher Fußweg hinzu. Zudem befinde sich seine Mutter inzwischen in einem Pflegeheim in H.; er besuche sie mehrmals in der Woche. Er sei niemals aufgefordert worden, Nachweise für die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter beizubringen. Des Weiteren unterstütze er seine zwei studierenden Töchter finanziell voll; die dritte wolle in wenigen Jahren auch studieren. Der ganzen Familie stünde nur ein Auto zur Verfügung, die Anschaffung eines Zweitwagens sei finanziell nicht machbar. Dadurch sei es ihm nicht immer möglich, an Sondereinsätzen am Abend und an Wochenenden teilzunehmen. Dies sei ihm im Rahmen eines Beurteilungsgesprächs bereits negativ ausgelegt worden. Er verfüge über gewichtige Sozialkriterien, weswegen ihn die Versetzung hart treffe. Er verwahre sich gegen die Behauptung, dass ihn die Maßnahme im Vergleich zu anderen am wenigsten hart treffe.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landespolizeidirektion - vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 16.10.2014 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er verweist zunächst auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend wird ausgeführt: Es hätten nicht alle Ortswünsche berücksichtigt werden können. Dies hätte einen enormen Personalüberhang an den bisherigen Standorten zur Folge gehabt. Daher sei als wesentliches dienstliches Zuordnungskriterium der Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ gewählt worden, der nur ausnahmsweise bei berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien habe durchbrochen werden können. Der Kläger verfüge über keine solchen gewichtigen berücksichtigungsfähigen Sozialkriterien. Weitere Unterlagen als die bisher vorgelegten über die Durchführung der Polizeistrukturreform in jedem Einzelfall seien nicht vorhanden. Die mit der Versetzungsentscheidung des Klägers zusammenhängende Interessenabwägung und Ermessensausübung habe - wie im Widerspruchsbescheid dokumentiert - im erforderlichen Maß stattgefunden, sei zunächst jedoch ausschließlich in einer geschlossenen Computer-Anwendung (Software) zum Interessenbekundungsverfahren dokumentiert worden. Auf diese sei kein Zugriff mehr möglich. Das Fachwissen des Klägers werde auch in U. entsprechend verwendet, im Übrigen sei es wichtig, dass die einzusetzenden Kriminalbeamten mehrere verschiedene Delikte bearbeiten könnten.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen bisherigen Vortrag wie folgt ergänzt: Das beschlossene Konzept spreche unentwegt davon, dass die betroffenen Beamten sozialverträglich zu versetzen seien. Damit müsse der Dienstherr eine Auswahlentscheidung - ähnlich wie in einem Konkurrentenstreitverfahren - dahingehend treffen, wer von der geplanten Versetzung am wenigsten hart betroffen sei. Er habe somit in Konkurrenz zu den anderen zu versetzenden Kollegen gestanden. Insofern sei jedoch in keiner Weise dokumentiert, dass eine nachvollziehbare Auswahlentscheidung stattgefunden habe.
15 
Die Vertreterin des Beklagten hat demgegenüber ausführlich erläutert, wie das Interessenbekundungsverfahren praktisch durchgeführt worden sei. Der Beamte sei stets individuell betrachtet worden. In einem ersten Schritt sei nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ eine Planung erstellt worden. In einem zweiten Schritt seien die Sozialkriterien überprüft worden. Dabei sei die geplante Versetzung des einzelnen Beamten isoliert danach betrachtet worden, ob ihm die Versetzung trotz der vorgebrachten Sozialbelange zuzumuten sei. Ein Vergleich der Beamten untereinander - insbesondere der angegebenen Sozialkriterien - habe bei alldem gerade nicht stattgefunden.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die alte Dienststelle des Klägers, die Polizeidirektion H., nicht mehr existiert. So hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 05.02.2013 - 4 S 1569/12 -, juris zur Auflösung von Dienststellenstrukturen ausgeführt:
18 
„… Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS).“
19 
Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen an.
20 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist derjenige der letzten Behördenentscheidung. Es ist daher zu prüfen, welche für die Verwaltungsentscheidung erheblichen Tatsachen in dem vorerwähnten Zeitpunkt bereits gegeben waren und ob die Verwaltungsbehörde diese Tatsachen damals vollständig und richtig ihrer Ermessensentscheidung zugrunde legte. Später, also nach dem Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014, festgestellte Umstände dürfen nur herangezogen werden, soweit sie einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Sachverhalt gestatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 137.67 -, juris).
22 
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Versetzungsverfügung hält auch der Überprüfung in materieller Hinsicht stand.
23 
Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung des Klägers ist § 24 LBG. Nach § 24 Abs. 1 LBG ist eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Nach Abs. 2 kann eine Versetzung auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen erfolgen.
24 
Mit dieser im Landesbeamtengesetz nach der Dienstrechtsreform 2010 erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412); auch nach der bisherigen Rechtsprechung war die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an das neu gegründete Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2, in U. und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge der Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstlicher Grund vorlag (zum Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ selbst im Fall eines Dienstherrenwechsels: vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - 2 C 1.14 -, juris). War der Kläger zuvor Kriminaloberkommissar bei der Polizeidirektion H., Kriminalpolizei, Kriminalinspektion 2, ist er nun auf Grund der Versetzung Kriminaloberkommissar beim Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2013 - 4 S 1569/12 -, juris).
25 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die nach § 24 Abs. 1 LBG eröffnete Ermessensentscheidung ist für das Gericht nur in den durch § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Grenzen überprüfbar. Dies bedeutet, dass die Ermessensentscheidung nur auf Fehler in der Ermessensausübung überprüft werden kann, ob also das Ermessen seitens der Behörde überhaupt erkannt worden ist, ob alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände in die Entscheidung mit einbezogen sind, ob keine sachfremden Gesichtspunkte in die Entscheidung eingeflossen sind und ob den einzustellenden Umständen das Gewicht beigemessen worden ist, das ihnen nach objektiven Wertungsgrundsätzen auch tatsächlich zukommt. Ferner ist zu beachten, dass die Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann.
26 
Die vorgelegten Konzepte zum Interessenbekundungsverfahren und zur sozialverträglichen Umsetzung der Polizeistrukturreform geben keinen Anlass, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Versetzungsentscheidung abweichend von den vorstehenden Maßgaben im konkreten Einzelfall ähnliche Maßstäbe wie für eine Auswahlentscheidung in einem Konkurrentenstreitverfahren anzulegen. Insbesondere führen die genannten Konzepte weder ihrem Inhalt noch ihrer Intention nach zu einer wie auch immer gearteten Selbstbindung des Beklagten im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, auf die sich der Kläger berufen könnte. Zwar haben sie das Ziel, alle von der Reform betroffenen Beamten möglichst sozialverträglich zu versetzen. Gleichwohl sollte nach dem „Konzept zum Interessenbekundungsverfahren“ keine Situation wie bei Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl geschaffen werden. Die Vertreterin des Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass kein Vergleich der für eine beabsichtigte Versetzung in Betracht kommenden Beamten im Verhältnis untereinander stattgefunden habe, der jeweilige Beamte sei vielmehr hinsichtlich der Sozialkriterien stets einzeln für sich betrachtet worden. Insofern handelt es sich bei den Versetzungen der einzelnen Beamten im Rahmen der Umsetzung der Polizeistrukturreform um Einzelfallentscheidungen, die mit einer Auswahlentscheidung unter Konkurrenten gerade nicht vergleichbar ist. Das kommt in dem Konzept zum Interessenbekundungsverfahren vom 08.03.2013 auch mehrfach deutlich zum Ausdruck, wenn es dort u.a. heißt, „Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl“ seien nicht beabsichtigt (S. 1/2) und es müsse stets die „erforderliche Einzelfallprüfung“ (S. 11) vorgenommen werden. Das für die Beamten freiwillige Interessenbekundungsverfahren hat nach seiner Konzeption ersichtlich nur entscheidungsvorbereitende Funktion im Sinne einer möglichst umfassenden Sachverhaltsaufklärung.
27 
Auch als solche ist die Versetzungsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft und verhältnismäßig. Grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit der Möglichkeit seiner Versetzung zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen. Angesichts dessen können regelmäßig nur ganz schwer wiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse angeordnete Versetzung als gesetzwidrig, insbesondere als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65; zum weiten Ermessensrahmen vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 4 Rn. 25).
28 
Die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ist daher an den oben genannten Grundsätzen zu messen und danach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auch in der Klageerwiderung setzen sich ausführlich mit den Einwendungen des Klägers im Einzelnen auseinander, ohne dass ein Belang übersehen oder offenkundig fehlgewichtet wurde.
29 
Die Versetzung des Klägers nach U. ist hinsichtlich der nun von ihm zu bewältigenden Wegstrecke verhältnismäßig. Die Entfernung von G. nach H. betrug ca. 16 km, von G. nach U. sind es ca. 31 km. Angesichts der Fahrtstrecke ist ihm die Versetzung ohne Weiteres zumutbar. Diese Annahme des Dienstherrn, seine Anfahrtszeit liege jedenfalls im Bereich des einem Landesbeamten, der grundsätzlich mit seiner landesweiten Versetzung rechnen muss, Zumutbaren (vgl. hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 22.03.2016 - W 1 S 16.155 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2013 - 6 A 1730/12 -, juris), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
30 
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids stand der Familie des Klägers nur ein Pkw zur Verfügung. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Dienstherrn, dass dieser Umstand eine Beschäftigung des Klägers am Standort U. nicht unzumutbar macht. Die Erwägungen, dass ihm grundsätzlich eine Fahrt von G. nach U. in der Besoldungsstufe A 10 zuzumuten sei, dass auch seine Frau in Teilzeit in U. arbeite und hierdurch Fahrgemeinschaften innerhalb der Familie möglich seien, führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er einen Parkplatz in U. anmieten muss. Dieser Umstand trifft - nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten - alle Beamten in U. gleichermaßen, sodass dies keine persönliche Härte darstellt. Inwieweit hier Ermessensfehler vorliegen sollen, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Ebenso wenig führt die mit dem Studium der Töchter einhergehende finanzielle Belastung dazu, dass der angefochtene Bescheid deshalb an einem Ermessensfehler leiden könnte.
31 
Der vom Beklagten berücksichtigte Umstand, dass die Mutter des Klägers pflegebedürftig ist, ändert am Ergebnis gleichfalls nichts. Sie ist inzwischen in einem Pflegeheim untergebracht, d.h. ihre Pflege ist gesichert. Er besucht sie lediglich. Inwiefern seine Versetzung deshalb ermessensfehlerhaft sein könnte, ist für das Gericht weder ersichtlich, noch hat der Kläger hierzu etwa Substantiiertes vorgetragen.
32 
Auch seine Verwendung gerade in U. ist nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt zwar vor, dass er in U. nun z. T. andere Delikte als in H. bearbeite, wodurch seine Sachkompetenz nicht optimal eingesetzt werde. Wie ein Beamter jedoch konkret eingesetzt wird, fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Gründe

 
17 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die alte Dienststelle des Klägers, die Polizeidirektion H., nicht mehr existiert. So hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 05.02.2013 - 4 S 1569/12 -, juris zur Auflösung von Dienststellenstrukturen ausgeführt:
18 
„… Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS).“
19 
Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen an.
20 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 02.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist derjenige der letzten Behördenentscheidung. Es ist daher zu prüfen, welche für die Verwaltungsentscheidung erheblichen Tatsachen in dem vorerwähnten Zeitpunkt bereits gegeben waren und ob die Verwaltungsbehörde diese Tatsachen damals vollständig und richtig ihrer Ermessensentscheidung zugrunde legte. Später, also nach dem Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014, festgestellte Umstände dürfen nur herangezogen werden, soweit sie einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Sachverhalt gestatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 137.67 -, juris).
22 
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Versetzungsverfügung hält auch der Überprüfung in materieller Hinsicht stand.
23 
Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung des Klägers ist § 24 LBG. Nach § 24 Abs. 1 LBG ist eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Nach Abs. 2 kann eine Versetzung auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen erfolgen.
24 
Mit dieser im Landesbeamtengesetz nach der Dienstrechtsreform 2010 erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412); auch nach der bisherigen Rechtsprechung war die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an das neu gegründete Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2, in U. und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge der Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstlicher Grund vorlag (zum Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ selbst im Fall eines Dienstherrenwechsels: vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - 2 C 1.14 -, juris). War der Kläger zuvor Kriminaloberkommissar bei der Polizeidirektion H., Kriminalpolizei, Kriminalinspektion 2, ist er nun auf Grund der Versetzung Kriminaloberkommissar beim Polizeipräsidium U., Kriminalpolizeidirektion, Kriminalinspektion 2 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2013 - 4 S 1569/12 -, juris).
25 
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die nach § 24 Abs. 1 LBG eröffnete Ermessensentscheidung ist für das Gericht nur in den durch § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Grenzen überprüfbar. Dies bedeutet, dass die Ermessensentscheidung nur auf Fehler in der Ermessensausübung überprüft werden kann, ob also das Ermessen seitens der Behörde überhaupt erkannt worden ist, ob alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände in die Entscheidung mit einbezogen sind, ob keine sachfremden Gesichtspunkte in die Entscheidung eingeflossen sind und ob den einzustellenden Umständen das Gewicht beigemessen worden ist, das ihnen nach objektiven Wertungsgrundsätzen auch tatsächlich zukommt. Ferner ist zu beachten, dass die Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann.
26 
Die vorgelegten Konzepte zum Interessenbekundungsverfahren und zur sozialverträglichen Umsetzung der Polizeistrukturreform geben keinen Anlass, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Versetzungsentscheidung abweichend von den vorstehenden Maßgaben im konkreten Einzelfall ähnliche Maßstäbe wie für eine Auswahlentscheidung in einem Konkurrentenstreitverfahren anzulegen. Insbesondere führen die genannten Konzepte weder ihrem Inhalt noch ihrer Intention nach zu einer wie auch immer gearteten Selbstbindung des Beklagten im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, auf die sich der Kläger berufen könnte. Zwar haben sie das Ziel, alle von der Reform betroffenen Beamten möglichst sozialverträglich zu versetzen. Gleichwohl sollte nach dem „Konzept zum Interessenbekundungsverfahren“ keine Situation wie bei Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl geschaffen werden. Die Vertreterin des Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass kein Vergleich der für eine beabsichtigte Versetzung in Betracht kommenden Beamten im Verhältnis untereinander stattgefunden habe, der jeweilige Beamte sei vielmehr hinsichtlich der Sozialkriterien stets einzeln für sich betrachtet worden. Insofern handelt es sich bei den Versetzungen der einzelnen Beamten im Rahmen der Umsetzung der Polizeistrukturreform um Einzelfallentscheidungen, die mit einer Auswahlentscheidung unter Konkurrenten gerade nicht vergleichbar ist. Das kommt in dem Konzept zum Interessenbekundungsverfahren vom 08.03.2013 auch mehrfach deutlich zum Ausdruck, wenn es dort u.a. heißt, „Stellenausschreibungen mit anschließender Bewerberauswahl“ seien nicht beabsichtigt (S. 1/2) und es müsse stets die „erforderliche Einzelfallprüfung“ (S. 11) vorgenommen werden. Das für die Beamten freiwillige Interessenbekundungsverfahren hat nach seiner Konzeption ersichtlich nur entscheidungsvorbereitende Funktion im Sinne einer möglichst umfassenden Sachverhaltsaufklärung.
27 
Auch als solche ist die Versetzungsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft und verhältnismäßig. Grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit der Möglichkeit seiner Versetzung zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen. Angesichts dessen können regelmäßig nur ganz schwer wiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse angeordnete Versetzung als gesetzwidrig, insbesondere als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65; zum weiten Ermessensrahmen vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 4 Rn. 25).
28 
Die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ist daher an den oben genannten Grundsätzen zu messen und danach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auch in der Klageerwiderung setzen sich ausführlich mit den Einwendungen des Klägers im Einzelnen auseinander, ohne dass ein Belang übersehen oder offenkundig fehlgewichtet wurde.
29 
Die Versetzung des Klägers nach U. ist hinsichtlich der nun von ihm zu bewältigenden Wegstrecke verhältnismäßig. Die Entfernung von G. nach H. betrug ca. 16 km, von G. nach U. sind es ca. 31 km. Angesichts der Fahrtstrecke ist ihm die Versetzung ohne Weiteres zumutbar. Diese Annahme des Dienstherrn, seine Anfahrtszeit liege jedenfalls im Bereich des einem Landesbeamten, der grundsätzlich mit seiner landesweiten Versetzung rechnen muss, Zumutbaren (vgl. hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 22.03.2016 - W 1 S 16.155 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2013 - 6 A 1730/12 -, juris), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
30 
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids stand der Familie des Klägers nur ein Pkw zur Verfügung. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Dienstherrn, dass dieser Umstand eine Beschäftigung des Klägers am Standort U. nicht unzumutbar macht. Die Erwägungen, dass ihm grundsätzlich eine Fahrt von G. nach U. in der Besoldungsstufe A 10 zuzumuten sei, dass auch seine Frau in Teilzeit in U. arbeite und hierdurch Fahrgemeinschaften innerhalb der Familie möglich seien, führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er einen Parkplatz in U. anmieten muss. Dieser Umstand trifft - nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten - alle Beamten in U. gleichermaßen, sodass dies keine persönliche Härte darstellt. Inwieweit hier Ermessensfehler vorliegen sollen, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Ebenso wenig führt die mit dem Studium der Töchter einhergehende finanzielle Belastung dazu, dass der angefochtene Bescheid deshalb an einem Ermessensfehler leiden könnte.
31 
Der vom Beklagten berücksichtigte Umstand, dass die Mutter des Klägers pflegebedürftig ist, ändert am Ergebnis gleichfalls nichts. Sie ist inzwischen in einem Pflegeheim untergebracht, d.h. ihre Pflege ist gesichert. Er besucht sie lediglich. Inwiefern seine Versetzung deshalb ermessensfehlerhaft sein könnte, ist für das Gericht weder ersichtlich, noch hat der Kläger hierzu etwa Substantiiertes vorgetragen.
32 
Auch seine Verwendung gerade in U. ist nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt zwar vor, dass er in U. nun z. T. andere Delikte als in H. bearbeite, wodurch seine Sachkompetenz nicht optimal eingesetzt werde. Wie ein Beamter jedoch konkret eingesetzt wird, fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Juli 2016 - 5 K 2256/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Juli 2016 - 5 K 2256/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Juli 2016 - 5 K 2256/15 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 24


Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu be

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Juli 2016 - 5 K 2256/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Juli 2016 - 5 K 2256/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. März 2016 - W 1 S 16.155

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller w

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Feb. 2013 - 4 S 1569/12

bei uns veröffentlicht am 05.02.2013

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 3 K 1673/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird zugelassen
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Juli 2016 - 5 K 2256/15.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Sept. 2016 - 4 K 1435/15

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Reform des Notarwesens in Baden-Württemberg und begehrt die Feststellung, dass die mit

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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 3 K 1673/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Versetzungsverfügung.
Der 1950 geborene Kläger steht als beamteter Bewährungshelfer (Oberamtsrat) im Dienst des beklagten Landes und war seit 1978 beim Landgericht ... tätig. Mit Verfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg (im Folgenden: Justizministerium) vom 29.08.1997 wurde er zum geschäftsführenden Bewährungshelfer bei der Dienststelle ...... bestimmt.
Zum 01.01.2007 übertrug der Beklagte die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf die ... gGmbH (im Folgenden: N. gGmbH). Am 06.12.2006 schloss er hierzu auf der Grundlage des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug - LBGS - vom 01.07.2004 (GBl. S. 504) mit der N. gGmbH einen "Vertrag über die Beleihung der ... gGmbH mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Land Baden-Württemberg, über die Durchführung der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Land Baden-Württemberg und über die Überlassung von Dienstleistungsergebnissen an die ... gGmbH (Beleihungs-, Durchführungs- und Dienstleistungsüberlassungsvertrag Bewährungs- und Gerichtshilfe )". Der Vertrag hat eine Laufzeit von zehn Jahren.
Mit Schreiben vom 17.09.2007 teilte das Justizministerium dem Kläger mit, dass Anfang 2008 das neue Standortkonzept für die Bewährungs- und Gerichtshilfe umgesetzt werden solle. Dazu müssten die bisherigen Dienststellen aufgelöst und neue Einrichtungen und Außenstellen gegründet werden. Dies mache die Versetzung aller Mitarbeiter erforderlich. Es sei beabsichtigt, den Kläger an die Einrichtung ... mit Dienstort Außenstelle ...-... zu versetzen. Unter dem 01.10.2007 führte der Kläger daraufhin aus, er sei mit seiner Versetzung nicht einverstanden. Nach anwaltlicher Auskunft sei nicht auszuschließen, dass die „Privatisierung“ der Bewährungs- und Gerichtshilfe rechtswidrig sei. Er sei auch mit dem Entzug der bisherigen Funktionsstelle als geschäftsführender Bewährungshelfer nicht einverstanden.
Mit Verfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 - zugestellt am 29.01.2008 - wurde der Kläger „aus dienstlichen Gründen“ mit Wirkung vom 01.02.2008 an die Einrichtung ... mit Dienstort Außenstelle ...-... versetzt.
Am 19.02.2008 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass es bisher keine eigenen Dienststellen der Bewährungshilfe gegeben habe. Es habe sich um Abteilungen der Landgerichte gehandelt, die nicht aufgelöst seien. Der Beklagte überschreite mit der Privatisierung die verfassungsrechtlichen Grenzen für eine Verlagerung von Hoheitsaufgaben im Justizbereich auf Private. Beamte hätten nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. Diesem Anspruch trage die Versetzungsverfügung angesichts des Funktionsverlusts als geschäftsführender Bewährungshelfer nicht Rechnung. Verwiesen werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22.11.2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 wies das Justizministerium den Widerspruch zurück: Die Beleihung der N. gGmbH mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe sei verfassungskonform. Durch eine vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich als zulässig anerkannte Dienstleistungsüberlassung bleibe der Status der betroffenen Beamten im Wesentlichen unverändert. Der dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vorliegende Sachverhalt sei mit der hiesigen Konstellation nicht vergleichbar. Mit der Funktion des geschäftsführenden Bewährungshelfers sei keine statusrechtliche Veränderung des zwischen den Beteiligten bestehenden Beamtenverhältnisses verbunden gewesen. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der entsprechenden Funktion bestehe daher nicht. Das Amt des Klägers in beamtenrechtlicher Hinsicht werde durch die Versetzung in keiner Weise berührt.
Auf die am 25.03.2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg - nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens - mit Urteil vom 10.07.2012 die Versetzungsverfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 18.01.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anfechtungsklage zulässig sei. Weder sei die Klage auf etwas Unmögliches gerichtet, noch fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Rechtsstellung des Klägers gegenüber dem Beklagten habe sich weder durch die gesetzliche Regelung als solche noch durch den Generalvertrag geändert. Der Generalvertrag betreffe das Verhältnis des Beklagten zur N. gGmbH und entfalte keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Kläger. Die Versetzungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig. Das LBGS enthalte keine Rechtsgrundlage für eine Versetzung, so dass nur § 36 LBG in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung vom 19.03.1996 (a.F.) in Betracht komme. Nach Auffassung der Kammer könne nicht davon ausgegangen werden, dass die neugeschaffenen Dienststellen Behörden des Landes im organisatorischen Sinne seien. Die N. gGmbH sei eine rein private Gesellschaft, an der der Beklagte keine Anteile habe. Danach seien - trotz der Verwendung des Begriffs „Dienststellen“ - die Einrichtungen der N. gGmbH nicht in den Verwaltungsaufbau des Beklagten eingegliedert. Der Gesetzgeber habe auch nicht geregelt, dass Beamte zur N. gGmbH versetzt werden könnten oder sollten. Auch eine Ermächtigung entsprechend Art. 143a GG oder Art. 143b GG für die Beschäftigung von Landesbeamten außerhalb der Landesverwaltung bei der N. gGmbH existiere nicht. Da es sich bei der Einrichtung ... der N. gGmbH nicht um eine Dienststelle im organisatorischen Sinne handele, habe dem Kläger dort auch kein Amt nach § 36 Abs. 1 LBG a.F. übertragen werden können. So habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ein Amt im konkret-funktionellen Sinne könne es (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben. Die Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts verstoße gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Der Umstand, dass der Kläger derzeit wohl amtsangemessen beschäftigt werde, ändere hieran nichts. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem auf die Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ergangenen Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2011. Die Versetzungsverfügung könne auch nicht in eine Maßnahme umgedeutet werden, mit der die Zuordnung des Klägers zur Einrichtung ... der N. gGmbH zu erreichen sei. Gerade wegen des dem Dienstherrn eingeräumten Organisationsermessens sei es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, dass dem Beamten nicht nur das statusrechtliche Amt, sondern auch das Amt im funktionellen Sinn in ausdrücklicher und unmissverständlicher Form übertragen werde.
Am 01.08.2012 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass die Klage mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sei, denn der Kläger könne von einer Aufhebung der Versetzungsverfügung unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Vorteil haben. Das Justizministerium könne den Kläger aus Rechtsgründen nicht anders als bisher beschäftigen. Dieser sei zu Recht durch eine dienstrechtliche Maßnahme in Form der Versetzung der Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe ... zugeordnet worden. Das Verwaltungsgericht habe die durch § 8 Nr. 10 LBGS geschaffene Rechtslage zu Unrecht unbeachtet gelassen, wonach es sich bei den Standorten der Bewährungs- und Gerichtshilfe kraft Gesetzes auch um Dienststellen handele. Das Verwaltungsgericht nehme irrtümlich an, der Kläger sei zu dem freien Träger versetzt worden. Tatsächlich aber sei er an eine Dienststelle des Landes versetzt worden. Die räumlich-gegenständlichen Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe hätten seit dem 01.01.2007 eine rechtliche Doppelnatur. Sie seien Dienststellen des Landes im Sinne des § 36 LBG a.F./§ 24 LBG n.F, in denen zugleich die Niederlassungen des freien Trägers untergebracht seien. Sie würden zusammengefasst als „Einrichtungen“ bezeichnet. Der Dienststellencharakter der Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe sei durch Gesetz festgelegt und daher für Verwaltung und Gerichte verbindlich. Der Gesetzgeber habe anstelle der vom Verwaltungsgericht vermissten Anordnung der Versetzung den zum selben Ergebnis führenden Weg gewählt, festzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienststelle“ vorlägen. Der Landesgesetzgeber bewege sich damit im bundesrechtlichen Rahmen. Die Standorte seien aber auch nach dem zu § 36 LBG a.F. entwickelten allgemeinen Begriff als Dienststellen anzusehen, denn sie seien tatsächlich in einem entsprechenden Maß in den Verwaltungsaufbau des Landes eingegliedert, obwohl der freie Träger für die Organisation des technischen Ablaufs der dienstlichen Alltagsgeschäfte im Auftrag des Landes verantwortlich sei. Eine Rechtsverletzung aus anderen Gründen liege ebenfalls nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Bewährungs- und Gerichtshilfe in freier Trägerschaft bestünden nicht. Die Funktion des Klägers als geschäftsführender Bewährungshelfer sei kraft Gesetzes erloschen und nicht Gegenstand der angegriffenen Verfügung. Ihr Verlust berühre auch nicht das statusrechtliche Amt des Klägers.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 3 K 1673/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt aus, dass er anderweitig amts- angemessen beschäftigt werden müsse, wenn die Versetzung aufgehoben werde. Hieran ändere der Umstand nichts, dass die bisherigen Dienststellen aufgelöst worden seien. Es fehle an einer Rechtsgrundlage. § 36 LBG a.F. trage die Verfügung nicht. Eine Versetzung in diesem Sinne liege nicht vor, da die Einrichtung ... der N. gGmbH keine Behörde des Beklagten sei. Dass es sich um keine Dienststelle des Landes handele, gehe auch aus dem Umstand hervor, dass es der Beklagte mit eben dieser Begründung abgelehnt habe, der Errichtung eines Bezirkspersonalrats zuzustimmen, und sich stattdessen für die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Personalräte als Ansprechpartner der ... Geschäftsführung ausgesprochen habe. Dieses Gremium sei aber im Landespersonalvertretungsgesetz nicht vorgesehen, ebenso wenig wie die Gespräche nach § 66 LPVG des örtlichen Personalrats mit dem Einrichtungsleiter, da dieser nicht der Dienstvorgesetzte der dort tätigen Beamten sei. Die N. gGmbH sei keine Behörde im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, weil sie nicht in den entsprechenden Rechtsträger eingegliedert sei. Dabei sei es völlig unerheblich, ob dem Gesetzgeber bei der Bezeichnung der Standorte als Dienststellen nicht irgendeine, sondern gerade die heute vorhandene Struktur vor Augen gestanden habe, d.h. die örtliche Verteilung der Dienststellen des Landes und ihre Verzahnung mit den Niederlassungen des freien Trägers zu (nach außen) einheitlichen Einrichtungen. Die in Rede stehenden Stellen seien jedenfalls nicht tatsächlich so in einem Maß in den Verwaltungsaufbau des Landes eingegliedert, dass sie auch nach der allgemeinen Definition als Dienststellen anzusehen seien, zumal der freie Träger für die Organisation des technischen Ablaufs der dienstlichen Alltagsgeschäfte im Auftrag des Landes verantwortlich sei. Der Tatsache, dass das Land keine Anteile am freien Träger halte, könne nicht mit dem Abstellen auf hierarchische Argumente begegnet werden. Das Verwaltungsgericht verweise zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es ein Amt im konkret-funktionellen Sinn (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben könne. Die Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts verstoße gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Hieran ändere der Umstand nichts, dass er derzeit wohl amtsangemessen beschäftigt werde. Eine Umdeutung komme nicht in Betracht.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
17 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger greift mit der Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 einen Verwaltungsakt an, der ihn möglicherweise in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330) verletzt. In struktureller und räumlicher Hinsicht soll sich nach der angegriffenen Verfügung die Dienststelle des Klägers dahingehend ändern, dass sie nicht mehr beim Landgericht ... (Dienstort ...-...), sondern bei der „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...) liegt. Dabei handelt es sich nicht um eine bloß innerorganisatorische Maßnahme im Sinne einer Umsetzung - der Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144) -, vielmehr soll der Kläger in die im Zuge der Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe neugeschaffene Dienststellenstruktur erstmals eingegliedert werden.
18 
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS). Nicht Gegenstand der angegriffenen Versetzungsverfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die frühere Stellung des Klägers als geschäftsführender Bewährungshelfer. Diese Funktion (§ 4 Abs. 2 LBGS und Nr. II.3 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, Die Justiz 2004, 314) ist im Zuge der vorgenommenen Privatisierung kraft Gesetzes bereits zum 01.01.2007 erloschen. Denn nach § 8 Nr. 8 LBGS gilt für den - hier vorliegenden - Fall der Übertragung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land die Bestellung der geschäftsführenden Bewährungshelfer mit Wirksamwerden der Aufgabenübertragung auf den freien Träger als aufgehoben (s.a. LT-Drs. 13/3201 S. 318).
19 
Die Klage ist jedoch - entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - unbegründet. Die Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.2000 - 2 B 42.00 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 m.w.N.).
20 
Die angegriffene Versetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 LBG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 19.03.2006 (a.F.). Danach kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht (Satz 1). Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes (Satz 2). Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören (Satz 3).
21 
Die angefochtene Verfügung ist nach entsprechender Anhörung des Klägers durch das nach § 8 Nr. 4 Satz 2 LBGS zuständige Justizministerium ordnungsgemäß erlassen worden.
22 
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung liegen vor.
23 
§ 24 Abs. 1 LBG n.F. definiert nunmehr die Versetzung als auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Mit dieser im Landesbeamtengesetz erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an die neu gegründete staatliche Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in ..., Außenstelle ...-..., und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge der Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstliches Bedürfnis bestand. War der Kläger zuvor Bewährungshelfer beim Landgericht ...-... Dienstort ......), ist er nun aufgrund der Versetzung Bewährungshelfer an der Dienststelle „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...). Im Einzelnen ist zu sagen:
24 
Nach § 8 Nr. 10 LBGS in der Fassung vom 11.12.2007 (GBl. S. 580) wird das Justizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe aufzulösen und neue Dienststellen zu gründen (Satz 1). Bei der Festlegung der Standorte und des Zuständigkeitsbereichs der Dienststellen sind der örtliche Bedarf, die verkehrstechnische Erreichbarkeit, der Sitz wichtiger Kooperationspartner und die Erfordernisse einer effizienten Organisationsstruktur zu berücksichtigen (Satz 2). Durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums können zu den einzelnen Dienststellen auch Nebenstellen eingerichtet werden (Satz 3). Von der Ermächtigung des § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS wurde in § 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Durchführung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug vom 02.01.2008 (DVO LBGS, GBl. S. 30) - in Kraft seit 01.02.2008 - Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DVO LBGS wurde (auch) eine Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in... errichtet u.a. für die Amtsgerichtsbezirke ... und ...-... Die bisherigen Dienststellen der Bewährungshilfe (bei den Landgerichten und beim Amtsgericht ... - § 1 Abs. 1 JSG, § 2 Abs. 1 LBGS - sowie die durch die Landgerichtspräsidenten darüber hinaus eingerichteten Dienststellen an anderen Orten nach Nr. II.2 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, a.a.O.) wurden nach § 1 Abs. 2 DVO LBGS aufgelöst. Mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 (Die Justiz 2008, 1) wurden mit Wirkung vom 01.02.2008 unselbständige Nebenstellen errichtet, darunter für die Dienststelle ... u.a. die Nebenstelle ...-... Nach Nr. I.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 08.05.2009 (Die Justiz 2009, 151) werden die durch § 1 Abs. 1 DVO LBGS errichteten Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe als „Einrichtungen“ bezeichnet, denen ein Einrichtungsleiter vorsteht. Nach Nr. I.2 Abs. 3 der genannten Verwaltungsvorschrift werden die mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 errichteten unselbständigen Nebenstellen als „Außenstellen“ bezeichnet. Dieser (nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erfolgten) begrifflichen Klarstellung entsprechen die vorliegend gewählten Formulierungen.
25 
Der Landesgesetzgeber hat das Justizministerium in § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS unter ausdrücklicher Verwendung des dienstrechtlichen Begriffs der Dienststelle ermächtigt, im Rahmen der Neustrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe „neue Dienststellen zu gründen“. Die diese Ermächtigung umsetzende Bestimmung des § 1 Abs. 1 DVO LBGS spricht demgemäß von in den aufgeführten Standorten errichteten „Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe“. Aus den Motiven des Gesetzgebers ergibt sich die damit übereinstimmende Absicht einer Neuregelung der bislang ausschließlich an den Gerichtsbezirken ausgerichteten Dienststellenstruktur der Bewährungs- und Gerichtshilfe zugunsten einer von den gerichtlichen Strukturen losgelösten effizienteren Dienststellenstruktur (LT-Drs. 14/1901 S. 8). Der Gesetzgeber wollte (und musste) im Zuge der Neustrukturierung der Gerichts- und Bewährungshilfe auch die Zuordnung der vorhandenen Beamten regeln. Dementsprechend wurde die Ermächtigung zur Auflösung und Neugründung der Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe in § 8 Nr. 10 LBGS im unmittelbaren Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zur künftigen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (auch) beamteter Bewährungs- und Gerichtshelfer in § 8 („Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger“) gesetzlich geregelt. Die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurden aufgelöst, funktionsgleiche Dienststellen entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung gegründet. Beides betrifft nach dem Regelungszusammenhang Dienststellen im beamtenrechtlichen („organisatorischen“) Sinne. Dem Landesgesetzgeber steht es im Rahmen seines weiten Organisationsermessens (Art. 70 Abs. 1 LV) insoweit frei, die äußere und innere Struktur der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Behörden/Dienststellen durch Gesetz zu regeln. Der dienstrechtliche Begriff der Behörde/Dienststelle erfasst dabei die mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteten organisatorischen Einheiten von Personen und Sachen, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 P 6.11 -, RiA 2012, 130 m.w.N.). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers wurde hier eindeutig formuliert. Die neu errichteten Dienststellen sind Teil des Verwaltungsaufbaus des Landes und unterstehen letztlich dem Justizministerium. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an ihrem Charakter als Dienststellen des Landes im („organisatorischen“) Sinne des § 36 LBG a.F. Entsprechend hat der Gesetzgeber die beamteten Bewährungshelfer, deren Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter bisher der Präsident des Landgerichts war (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBGS), der unmittelbaren Dienstaufsicht des Justizministeriums unterstellt (§ 8 Nr. 1 Satz 4 LBGS). Wie die Umsetzung des Privatisierungskonzepts im Hinblick auf die dienstrechtlichen Folgen und Veränderungen für die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG rechtmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2013 - 4 S 2968/11-), gibt es auch keinen Anlass, die vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang weiter getroffenen Regelungen in Frage zu stellen. Die gesetzlich eröffnete Schaffung einer neuen Dienststellenstruktur und die damit verbundene Möglichkeit der Versetzung von Beamten an eine neu errichtete Dienststelle - als Voraussetzung für deren Dienstleistungsüberlassung an den freien Träger (§ 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS i.V.m. dem Generalvertrag) - setzen die Privatisierung der Bewährungshilfe weiter folgerichtig um. Soweit der Gesetz- und der Verordnungsgeber von der Möglichkeit der Gründung neuer „Dienststellen“ sprechen, kann dies also nicht einfach als „normative Lüge“ und damit unbeachtlich abgetan werden. Der Dienstherr nimmt im Zusammenhang mit der Versetzung eines beamteten Bewährungshelfers an eine neu errichtete Dienststelle seine fortbestehenden Dienstherrenbefugnisse bezüglich der Personalangelegenheiten der Beamten wahr.
26 
Verteilung und Struktur der Niederlassungen der N. gGmbH (Einrichtungszentralen, Außenstellen und Sprechstellen) werden demgegenüber durch den Generalvertrag in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Grundlagen- und Standortkonzept festgelegt (vgl. insoweit zur vorgenommenen Korrektur des Standortkonzepts im Zusammenhang mit der Verlegung einer Außenstelle im Bezirk ... von ...... nach ...-... auch LT-Drs. 14/1688 S. 3). Die Rechte der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis zum Beklagten werden hierdurch nicht berührt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Standorte des freien Trägers mit den neu errichteten Dienststellen des Landes auf der Grundlage der Dienstleistungsergebnisüberlassung eng verzahnt sind. Im Interesse effektiver Aufgabenwahrnehmung treten die Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe nach außen als einheitliche „Einrichtungen“ in Erscheinung und auch nach innen werden die Beamten in die vorhandenen Strukturen (Organisation) des freien Trägers weitestmöglich integriert (vgl. hierzu auch LT-Drs. 13/3201 S. 316). Die neugeschaffenen Dienststellen wurden an die bei Inkrafttreten von § 8 Nr. 10 LBGS am 01.01.2008 entsprechend dem Standortkonzept bereits teilweise realisierten Niederlassungen des freien Trägers „angedockt“. Einzelheiten der inneren Organisation der Einrichtungen mit Einrichtungs- und Abteilungsleitern wurden im Generalvertrag geregelt.
27 
Die Standorte („Einrichtungen“) der Bewährungs- und Gerichtshilfe besitzen damit eine Doppelnatur. Sie sind einerseits Niederlassungen des freien Trägers, andererseits befinden sich dort auch die Dienststellen des Landes. Dementsprechend ist bei der jeweiligen Dienststelle auch ein örtlicher Personalrat eingerichtet worden. Auf die im Verfahren angedeuteten Streitfragen zur (abgelehnten) Einrichtung eines Bezirkspersonalrats auf der (fehlenden) „Zwischenebene“ unterhalb des Justizministeriums kommt es insoweit nicht an.
28 
Die gebotene Auslegung der angefochtenen Verfügung vor dem Hintergrund von § 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 DVO LBGS und des zugrunde liegenden gesetzlichen und vertraglichen Konzepts der Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit der Dienstleistungsergebnisüberlassung der beamteten Bewährungshelfer ergibt damit, dass mit der Versetzung „aus dienstlichen Gründen“ an die „Einrichtung... mit Dienstort Außenstelle ...-...“ nur die entsprechende Dienststelle des beklagten Landes gemeint sein kann. Der Kläger wird durch die Verfügung entgegen seiner Auffassung und der des Verwaltungsgerichts nicht an eine Niederlassung des freien Trägers versetzt, sondern an eine Dienststelle des Landes. Die Möglichkeit einer Versetzung zum freien Träger sehen die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen auch nicht vor. Im Gegenteil wird die auf der Auflösung der bisherigen Dienststellenstruktur beruhende Versetzungsentscheidung im Sinne eines „Erst-Recht-Schlusses“ aus § 36 Abs. 3 LBG a.F. (§ 24 Abs. 2 Satz 3 LBG n.F.) getragen, wonach ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, dass eine Behörde aufgelöst oder mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau oder ihren Aufgaben wesentlich verändert wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden kann, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, vorausgesetzt das Endgrundgehalt entspricht mindestens dem des Amtes, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Die insoweit geschaffenen Sonderregelungen für eine Versetzung bei Auflösung einer Behörde zeigen, dass der dienstrechtliche Versetzungsbegriff auch denjenigen Dienststellenwechsel miterfasst, der - wie hier - durch eine Dienststellenauflösung veranlasst ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2012 - 6 P 25.10 -, BVerwGE 141, 346). Es handelt sich um eine „organisationsrechtliche“ Versetzung, für die der Wechsel der Dienststelle maßgeblich ist, wohingegen es auf eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs (gerade) nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009 - 6 PB 29.08 -, IÖD 2009, 177).
29 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen kann, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, BVerwGE 132, 31 m.w.N.), führt auch dies zu keinem Rechtsmangel der angegriffenen Verfügung. Nach § 3 Abs. 1 des Generalvertrags werden die in Baden-Württemberg zum 01.01.2007 in der Bewährungs- und Gerichtshilfe tätigen Bewährungs- und Gerichtshelfer weiterhin mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe befasst. Vor diesem Hintergrund ist - auch aus Empfängersicht im Hinblick auf die allgemeine Bekanntheit der Umstrukturierungsmaßnahmen, zu denen sich der Kläger in öffentlichen Diskussionen selbst geäußert hat -, nicht zweifelhaft, dass der Kläger durch die Verfügung lediglich zu einer neu gegründeten Dienststelle seines Dienstherrn versetzt wird und damit kein anderer Status verbunden ist und auch kein vom bisher wahrgenommenen Amt abweichender Aufgabenbereich übertragen wird (vgl. hierzu auch ausdrücklich Nr. 4.1.1 des Grundlagenkonzepts). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass seine Arbeit in der Sache unverändert sei. Es handelt sich insoweit um keine (verfassungswidrige) Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts, vielmehr wird der Kläger als - weiterhin - Bewährungshelfer in der Position eines Oberamtsrats an die neu gegründete Dienststelle versetzt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der hier vorliegenden „organisationsrechtlichen“ Versetzung mitgedacht, dass der Beamte mit dem Ausscheiden aus seiner bisherigen Dienststelle sein dort innegehabtes Funktionsamt im abstrakten und im konkreten Sinne verliert und dass ihm mit der dauernden Zuweisung zur neuen Dienststelle (irgend)ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis übertragen wird (BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009, a.a.O.). Anders als beispielsweise in zahlreichen „Telekomfällen“ (zu den dortigen Besonderheiten und Erfordernissen etwa BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182) oder in der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2008 (a.a.O.) zugrunde lag, in der eine Versetzung zu einem „Stellenpool“ ergangen war, bestehen hier keine Zweifel im Hinblick auf die Tätigkeit, die der Kläger nach der Versetzung ausüben soll. Eine Amtsunangemessenheit des insoweit unverändert übertragenen Aufgabenbereichs ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, ein Amt im konkret-funktionellen Sinn könne es (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben (Urteil vom 07.09.2004 - 1 D 20.03 -, ZBR 2005, 209), ist diese Frage hier nicht entscheidungserheblich, denn es geht nicht um die Übertragung eines solchen - nicht möglichen - Amts beim freien Träger, vielmehr nimmt der Kläger der Sache nach das bisher ausgeübte Amt (nur) in einer neu errichteten Dienststelle seines Dienstherrn wahr.
30 
Der dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 22.11.2006 - 8 E 1811/05 -, Juris) zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar. Dort war eine Verfügung über die Überlassung der klagenden Beamtin mit ihrer vollen Arbeitsleistung an eine GmbH zur Dienstleistung streitgegenständlich. Hier vollzieht die angegriffene Versetzungsverfügung hingegen die auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage erfolgte und nach Auffassung des Senats (Urteil vom 22.01.2013, a.a.O.) mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstandende Strukturveränderung im Bereich der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Form einer Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit einer Dienstleistungsergebnisüberlassung der vorhandenen Beamten lediglich in organisatorischer Hinsicht nach. Mit der angegriffenen Verfügung geht der Beklagte nicht über das Mindestmaß der durch die Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe (für eine Übergangszeit) gebotenen personellen Veränderungen hinaus. Er nimmt seine unverändert fortbestehende Dienstherrenverantwortung wahr und genügt dem Erfordernis, seine Beamten klar zuzuordnen. Damit bewegt er sich innerhalb des allgemeinen beamtenrechtlichen Systems, ohne dass für eine „organisationsrechtliche“ Versetzung der verfügten Art eine besondere Ermächtigungsgrundlage im Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug erforderlich gewesen wäre.
31 
Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, seine Tätigkeit als Beamter werde nach außen nicht hinreichend dokumentiert - etwa durch einen entsprechenden Briefkopf und Dienstausweis - und die Wahrnehmung der (Letzt-)Verantwortung durch den Beklagten sei bloße Theorie, denn sein Arbeitsalltag werde ausschließlich durch den freien Träger gestaltet, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Versetzung. Die geltend gemachten Veränderungen im Arbeitsalltag des Klägers beruhen nicht auf der streitgegenständlichen Verfügung, sondern sind Ergebnis der auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage in nicht zu beanstandender Weise erfolgten Umstrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22.01.2013, a.a.O.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
34 
Beschluss vom 05. Februar 2013
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
17 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger greift mit der Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 einen Verwaltungsakt an, der ihn möglicherweise in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330) verletzt. In struktureller und räumlicher Hinsicht soll sich nach der angegriffenen Verfügung die Dienststelle des Klägers dahingehend ändern, dass sie nicht mehr beim Landgericht ... (Dienstort ...-...), sondern bei der „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...) liegt. Dabei handelt es sich nicht um eine bloß innerorganisatorische Maßnahme im Sinne einer Umsetzung - der Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144) -, vielmehr soll der Kläger in die im Zuge der Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe neugeschaffene Dienststellenstruktur erstmals eingegliedert werden.
18 
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS). Nicht Gegenstand der angegriffenen Versetzungsverfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die frühere Stellung des Klägers als geschäftsführender Bewährungshelfer. Diese Funktion (§ 4 Abs. 2 LBGS und Nr. II.3 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, Die Justiz 2004, 314) ist im Zuge der vorgenommenen Privatisierung kraft Gesetzes bereits zum 01.01.2007 erloschen. Denn nach § 8 Nr. 8 LBGS gilt für den - hier vorliegenden - Fall der Übertragung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land die Bestellung der geschäftsführenden Bewährungshelfer mit Wirksamwerden der Aufgabenübertragung auf den freien Träger als aufgehoben (s.a. LT-Drs. 13/3201 S. 318).
19 
Die Klage ist jedoch - entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - unbegründet. Die Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.2000 - 2 B 42.00 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 m.w.N.).
20 
Die angegriffene Versetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 LBG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 19.03.2006 (a.F.). Danach kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht (Satz 1). Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes (Satz 2). Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören (Satz 3).
21 
Die angefochtene Verfügung ist nach entsprechender Anhörung des Klägers durch das nach § 8 Nr. 4 Satz 2 LBGS zuständige Justizministerium ordnungsgemäß erlassen worden.
22 
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung liegen vor.
23 
§ 24 Abs. 1 LBG n.F. definiert nunmehr die Versetzung als auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Mit dieser im Landesbeamtengesetz erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an die neu gegründete staatliche Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in ..., Außenstelle ...-..., und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge der Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstliches Bedürfnis bestand. War der Kläger zuvor Bewährungshelfer beim Landgericht ...-... Dienstort ......), ist er nun aufgrund der Versetzung Bewährungshelfer an der Dienststelle „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...). Im Einzelnen ist zu sagen:
24 
Nach § 8 Nr. 10 LBGS in der Fassung vom 11.12.2007 (GBl. S. 580) wird das Justizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe aufzulösen und neue Dienststellen zu gründen (Satz 1). Bei der Festlegung der Standorte und des Zuständigkeitsbereichs der Dienststellen sind der örtliche Bedarf, die verkehrstechnische Erreichbarkeit, der Sitz wichtiger Kooperationspartner und die Erfordernisse einer effizienten Organisationsstruktur zu berücksichtigen (Satz 2). Durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums können zu den einzelnen Dienststellen auch Nebenstellen eingerichtet werden (Satz 3). Von der Ermächtigung des § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS wurde in § 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Durchführung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug vom 02.01.2008 (DVO LBGS, GBl. S. 30) - in Kraft seit 01.02.2008 - Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DVO LBGS wurde (auch) eine Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in... errichtet u.a. für die Amtsgerichtsbezirke ... und ...-... Die bisherigen Dienststellen der Bewährungshilfe (bei den Landgerichten und beim Amtsgericht ... - § 1 Abs. 1 JSG, § 2 Abs. 1 LBGS - sowie die durch die Landgerichtspräsidenten darüber hinaus eingerichteten Dienststellen an anderen Orten nach Nr. II.2 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, a.a.O.) wurden nach § 1 Abs. 2 DVO LBGS aufgelöst. Mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 (Die Justiz 2008, 1) wurden mit Wirkung vom 01.02.2008 unselbständige Nebenstellen errichtet, darunter für die Dienststelle ... u.a. die Nebenstelle ...-... Nach Nr. I.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 08.05.2009 (Die Justiz 2009, 151) werden die durch § 1 Abs. 1 DVO LBGS errichteten Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe als „Einrichtungen“ bezeichnet, denen ein Einrichtungsleiter vorsteht. Nach Nr. I.2 Abs. 3 der genannten Verwaltungsvorschrift werden die mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 errichteten unselbständigen Nebenstellen als „Außenstellen“ bezeichnet. Dieser (nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erfolgten) begrifflichen Klarstellung entsprechen die vorliegend gewählten Formulierungen.
25 
Der Landesgesetzgeber hat das Justizministerium in § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS unter ausdrücklicher Verwendung des dienstrechtlichen Begriffs der Dienststelle ermächtigt, im Rahmen der Neustrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe „neue Dienststellen zu gründen“. Die diese Ermächtigung umsetzende Bestimmung des § 1 Abs. 1 DVO LBGS spricht demgemäß von in den aufgeführten Standorten errichteten „Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe“. Aus den Motiven des Gesetzgebers ergibt sich die damit übereinstimmende Absicht einer Neuregelung der bislang ausschließlich an den Gerichtsbezirken ausgerichteten Dienststellenstruktur der Bewährungs- und Gerichtshilfe zugunsten einer von den gerichtlichen Strukturen losgelösten effizienteren Dienststellenstruktur (LT-Drs. 14/1901 S. 8). Der Gesetzgeber wollte (und musste) im Zuge der Neustrukturierung der Gerichts- und Bewährungshilfe auch die Zuordnung der vorhandenen Beamten regeln. Dementsprechend wurde die Ermächtigung zur Auflösung und Neugründung der Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe in § 8 Nr. 10 LBGS im unmittelbaren Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zur künftigen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (auch) beamteter Bewährungs- und Gerichtshelfer in § 8 („Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger“) gesetzlich geregelt. Die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurden aufgelöst, funktionsgleiche Dienststellen entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung gegründet. Beides betrifft nach dem Regelungszusammenhang Dienststellen im beamtenrechtlichen („organisatorischen“) Sinne. Dem Landesgesetzgeber steht es im Rahmen seines weiten Organisationsermessens (Art. 70 Abs. 1 LV) insoweit frei, die äußere und innere Struktur der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Behörden/Dienststellen durch Gesetz zu regeln. Der dienstrechtliche Begriff der Behörde/Dienststelle erfasst dabei die mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteten organisatorischen Einheiten von Personen und Sachen, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 P 6.11 -, RiA 2012, 130 m.w.N.). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers wurde hier eindeutig formuliert. Die neu errichteten Dienststellen sind Teil des Verwaltungsaufbaus des Landes und unterstehen letztlich dem Justizministerium. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an ihrem Charakter als Dienststellen des Landes im („organisatorischen“) Sinne des § 36 LBG a.F. Entsprechend hat der Gesetzgeber die beamteten Bewährungshelfer, deren Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter bisher der Präsident des Landgerichts war (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBGS), der unmittelbaren Dienstaufsicht des Justizministeriums unterstellt (§ 8 Nr. 1 Satz 4 LBGS). Wie die Umsetzung des Privatisierungskonzepts im Hinblick auf die dienstrechtlichen Folgen und Veränderungen für die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG rechtmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2013 - 4 S 2968/11-), gibt es auch keinen Anlass, die vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang weiter getroffenen Regelungen in Frage zu stellen. Die gesetzlich eröffnete Schaffung einer neuen Dienststellenstruktur und die damit verbundene Möglichkeit der Versetzung von Beamten an eine neu errichtete Dienststelle - als Voraussetzung für deren Dienstleistungsüberlassung an den freien Träger (§ 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS i.V.m. dem Generalvertrag) - setzen die Privatisierung der Bewährungshilfe weiter folgerichtig um. Soweit der Gesetz- und der Verordnungsgeber von der Möglichkeit der Gründung neuer „Dienststellen“ sprechen, kann dies also nicht einfach als „normative Lüge“ und damit unbeachtlich abgetan werden. Der Dienstherr nimmt im Zusammenhang mit der Versetzung eines beamteten Bewährungshelfers an eine neu errichtete Dienststelle seine fortbestehenden Dienstherrenbefugnisse bezüglich der Personalangelegenheiten der Beamten wahr.
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Verteilung und Struktur der Niederlassungen der N. gGmbH (Einrichtungszentralen, Außenstellen und Sprechstellen) werden demgegenüber durch den Generalvertrag in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Grundlagen- und Standortkonzept festgelegt (vgl. insoweit zur vorgenommenen Korrektur des Standortkonzepts im Zusammenhang mit der Verlegung einer Außenstelle im Bezirk ... von ...... nach ...-... auch LT-Drs. 14/1688 S. 3). Die Rechte der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis zum Beklagten werden hierdurch nicht berührt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Standorte des freien Trägers mit den neu errichteten Dienststellen des Landes auf der Grundlage der Dienstleistungsergebnisüberlassung eng verzahnt sind. Im Interesse effektiver Aufgabenwahrnehmung treten die Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe nach außen als einheitliche „Einrichtungen“ in Erscheinung und auch nach innen werden die Beamten in die vorhandenen Strukturen (Organisation) des freien Trägers weitestmöglich integriert (vgl. hierzu auch LT-Drs. 13/3201 S. 316). Die neugeschaffenen Dienststellen wurden an die bei Inkrafttreten von § 8 Nr. 10 LBGS am 01.01.2008 entsprechend dem Standortkonzept bereits teilweise realisierten Niederlassungen des freien Trägers „angedockt“. Einzelheiten der inneren Organisation der Einrichtungen mit Einrichtungs- und Abteilungsleitern wurden im Generalvertrag geregelt.
27 
Die Standorte („Einrichtungen“) der Bewährungs- und Gerichtshilfe besitzen damit eine Doppelnatur. Sie sind einerseits Niederlassungen des freien Trägers, andererseits befinden sich dort auch die Dienststellen des Landes. Dementsprechend ist bei der jeweiligen Dienststelle auch ein örtlicher Personalrat eingerichtet worden. Auf die im Verfahren angedeuteten Streitfragen zur (abgelehnten) Einrichtung eines Bezirkspersonalrats auf der (fehlenden) „Zwischenebene“ unterhalb des Justizministeriums kommt es insoweit nicht an.
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Die gebotene Auslegung der angefochtenen Verfügung vor dem Hintergrund von § 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 DVO LBGS und des zugrunde liegenden gesetzlichen und vertraglichen Konzepts der Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit der Dienstleistungsergebnisüberlassung der beamteten Bewährungshelfer ergibt damit, dass mit der Versetzung „aus dienstlichen Gründen“ an die „Einrichtung... mit Dienstort Außenstelle ...-...“ nur die entsprechende Dienststelle des beklagten Landes gemeint sein kann. Der Kläger wird durch die Verfügung entgegen seiner Auffassung und der des Verwaltungsgerichts nicht an eine Niederlassung des freien Trägers versetzt, sondern an eine Dienststelle des Landes. Die Möglichkeit einer Versetzung zum freien Träger sehen die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen auch nicht vor. Im Gegenteil wird die auf der Auflösung der bisherigen Dienststellenstruktur beruhende Versetzungsentscheidung im Sinne eines „Erst-Recht-Schlusses“ aus § 36 Abs. 3 LBG a.F. (§ 24 Abs. 2 Satz 3 LBG n.F.) getragen, wonach ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, dass eine Behörde aufgelöst oder mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau oder ihren Aufgaben wesentlich verändert wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden kann, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, vorausgesetzt das Endgrundgehalt entspricht mindestens dem des Amtes, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Die insoweit geschaffenen Sonderregelungen für eine Versetzung bei Auflösung einer Behörde zeigen, dass der dienstrechtliche Versetzungsbegriff auch denjenigen Dienststellenwechsel miterfasst, der - wie hier - durch eine Dienststellenauflösung veranlasst ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2012 - 6 P 25.10 -, BVerwGE 141, 346). Es handelt sich um eine „organisationsrechtliche“ Versetzung, für die der Wechsel der Dienststelle maßgeblich ist, wohingegen es auf eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs (gerade) nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009 - 6 PB 29.08 -, IÖD 2009, 177).
29 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen kann, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, BVerwGE 132, 31 m.w.N.), führt auch dies zu keinem Rechtsmangel der angegriffenen Verfügung. Nach § 3 Abs. 1 des Generalvertrags werden die in Baden-Württemberg zum 01.01.2007 in der Bewährungs- und Gerichtshilfe tätigen Bewährungs- und Gerichtshelfer weiterhin mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe befasst. Vor diesem Hintergrund ist - auch aus Empfängersicht im Hinblick auf die allgemeine Bekanntheit der Umstrukturierungsmaßnahmen, zu denen sich der Kläger in öffentlichen Diskussionen selbst geäußert hat -, nicht zweifelhaft, dass der Kläger durch die Verfügung lediglich zu einer neu gegründeten Dienststelle seines Dienstherrn versetzt wird und damit kein anderer Status verbunden ist und auch kein vom bisher wahrgenommenen Amt abweichender Aufgabenbereich übertragen wird (vgl. hierzu auch ausdrücklich Nr. 4.1.1 des Grundlagenkonzepts). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass seine Arbeit in der Sache unverändert sei. Es handelt sich insoweit um keine (verfassungswidrige) Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts, vielmehr wird der Kläger als - weiterhin - Bewährungshelfer in der Position eines Oberamtsrats an die neu gegründete Dienststelle versetzt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der hier vorliegenden „organisationsrechtlichen“ Versetzung mitgedacht, dass der Beamte mit dem Ausscheiden aus seiner bisherigen Dienststelle sein dort innegehabtes Funktionsamt im abstrakten und im konkreten Sinne verliert und dass ihm mit der dauernden Zuweisung zur neuen Dienststelle (irgend)ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis übertragen wird (BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009, a.a.O.). Anders als beispielsweise in zahlreichen „Telekomfällen“ (zu den dortigen Besonderheiten und Erfordernissen etwa BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182) oder in der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2008 (a.a.O.) zugrunde lag, in der eine Versetzung zu einem „Stellenpool“ ergangen war, bestehen hier keine Zweifel im Hinblick auf die Tätigkeit, die der Kläger nach der Versetzung ausüben soll. Eine Amtsunangemessenheit des insoweit unverändert übertragenen Aufgabenbereichs ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, ein Amt im konkret-funktionellen Sinn könne es (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben (Urteil vom 07.09.2004 - 1 D 20.03 -, ZBR 2005, 209), ist diese Frage hier nicht entscheidungserheblich, denn es geht nicht um die Übertragung eines solchen - nicht möglichen - Amts beim freien Träger, vielmehr nimmt der Kläger der Sache nach das bisher ausgeübte Amt (nur) in einer neu errichteten Dienststelle seines Dienstherrn wahr.
30 
Der dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 22.11.2006 - 8 E 1811/05 -, Juris) zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar. Dort war eine Verfügung über die Überlassung der klagenden Beamtin mit ihrer vollen Arbeitsleistung an eine GmbH zur Dienstleistung streitgegenständlich. Hier vollzieht die angegriffene Versetzungsverfügung hingegen die auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage erfolgte und nach Auffassung des Senats (Urteil vom 22.01.2013, a.a.O.) mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstandende Strukturveränderung im Bereich der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Form einer Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit einer Dienstleistungsergebnisüberlassung der vorhandenen Beamten lediglich in organisatorischer Hinsicht nach. Mit der angegriffenen Verfügung geht der Beklagte nicht über das Mindestmaß der durch die Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe (für eine Übergangszeit) gebotenen personellen Veränderungen hinaus. Er nimmt seine unverändert fortbestehende Dienstherrenverantwortung wahr und genügt dem Erfordernis, seine Beamten klar zuzuordnen. Damit bewegt er sich innerhalb des allgemeinen beamtenrechtlichen Systems, ohne dass für eine „organisationsrechtliche“ Versetzung der verfügten Art eine besondere Ermächtigungsgrundlage im Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug erforderlich gewesen wäre.
31 
Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, seine Tätigkeit als Beamter werde nach außen nicht hinreichend dokumentiert - etwa durch einen entsprechenden Briefkopf und Dienstausweis - und die Wahrnehmung der (Letzt-)Verantwortung durch den Beklagten sei bloße Theorie, denn sein Arbeitsalltag werde ausschließlich durch den freien Träger gestaltet, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Versetzung. Die geltend gemachten Veränderungen im Arbeitsalltag des Klägers beruhen nicht auf der streitgegenständlichen Verfügung, sondern sind Ergebnis der auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage in nicht zu beanstandender Weise erfolgten Umstrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22.01.2013, a.a.O.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
34 
Beschluss vom 05. Februar 2013
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 3 K 1673/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Versetzungsverfügung.
Der 1950 geborene Kläger steht als beamteter Bewährungshelfer (Oberamtsrat) im Dienst des beklagten Landes und war seit 1978 beim Landgericht ... tätig. Mit Verfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg (im Folgenden: Justizministerium) vom 29.08.1997 wurde er zum geschäftsführenden Bewährungshelfer bei der Dienststelle ...... bestimmt.
Zum 01.01.2007 übertrug der Beklagte die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf die ... gGmbH (im Folgenden: N. gGmbH). Am 06.12.2006 schloss er hierzu auf der Grundlage des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug - LBGS - vom 01.07.2004 (GBl. S. 504) mit der N. gGmbH einen "Vertrag über die Beleihung der ... gGmbH mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Land Baden-Württemberg, über die Durchführung der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Land Baden-Württemberg und über die Überlassung von Dienstleistungsergebnissen an die ... gGmbH (Beleihungs-, Durchführungs- und Dienstleistungsüberlassungsvertrag Bewährungs- und Gerichtshilfe )". Der Vertrag hat eine Laufzeit von zehn Jahren.
Mit Schreiben vom 17.09.2007 teilte das Justizministerium dem Kläger mit, dass Anfang 2008 das neue Standortkonzept für die Bewährungs- und Gerichtshilfe umgesetzt werden solle. Dazu müssten die bisherigen Dienststellen aufgelöst und neue Einrichtungen und Außenstellen gegründet werden. Dies mache die Versetzung aller Mitarbeiter erforderlich. Es sei beabsichtigt, den Kläger an die Einrichtung ... mit Dienstort Außenstelle ...-... zu versetzen. Unter dem 01.10.2007 führte der Kläger daraufhin aus, er sei mit seiner Versetzung nicht einverstanden. Nach anwaltlicher Auskunft sei nicht auszuschließen, dass die „Privatisierung“ der Bewährungs- und Gerichtshilfe rechtswidrig sei. Er sei auch mit dem Entzug der bisherigen Funktionsstelle als geschäftsführender Bewährungshelfer nicht einverstanden.
Mit Verfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 - zugestellt am 29.01.2008 - wurde der Kläger „aus dienstlichen Gründen“ mit Wirkung vom 01.02.2008 an die Einrichtung ... mit Dienstort Außenstelle ...-... versetzt.
Am 19.02.2008 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass es bisher keine eigenen Dienststellen der Bewährungshilfe gegeben habe. Es habe sich um Abteilungen der Landgerichte gehandelt, die nicht aufgelöst seien. Der Beklagte überschreite mit der Privatisierung die verfassungsrechtlichen Grenzen für eine Verlagerung von Hoheitsaufgaben im Justizbereich auf Private. Beamte hätten nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. Diesem Anspruch trage die Versetzungsverfügung angesichts des Funktionsverlusts als geschäftsführender Bewährungshelfer nicht Rechnung. Verwiesen werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22.11.2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 wies das Justizministerium den Widerspruch zurück: Die Beleihung der N. gGmbH mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe sei verfassungskonform. Durch eine vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich als zulässig anerkannte Dienstleistungsüberlassung bleibe der Status der betroffenen Beamten im Wesentlichen unverändert. Der dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vorliegende Sachverhalt sei mit der hiesigen Konstellation nicht vergleichbar. Mit der Funktion des geschäftsführenden Bewährungshelfers sei keine statusrechtliche Veränderung des zwischen den Beteiligten bestehenden Beamtenverhältnisses verbunden gewesen. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der entsprechenden Funktion bestehe daher nicht. Das Amt des Klägers in beamtenrechtlicher Hinsicht werde durch die Versetzung in keiner Weise berührt.
Auf die am 25.03.2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg - nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens - mit Urteil vom 10.07.2012 die Versetzungsverfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 18.01.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anfechtungsklage zulässig sei. Weder sei die Klage auf etwas Unmögliches gerichtet, noch fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Rechtsstellung des Klägers gegenüber dem Beklagten habe sich weder durch die gesetzliche Regelung als solche noch durch den Generalvertrag geändert. Der Generalvertrag betreffe das Verhältnis des Beklagten zur N. gGmbH und entfalte keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Kläger. Die Versetzungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig. Das LBGS enthalte keine Rechtsgrundlage für eine Versetzung, so dass nur § 36 LBG in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung vom 19.03.1996 (a.F.) in Betracht komme. Nach Auffassung der Kammer könne nicht davon ausgegangen werden, dass die neugeschaffenen Dienststellen Behörden des Landes im organisatorischen Sinne seien. Die N. gGmbH sei eine rein private Gesellschaft, an der der Beklagte keine Anteile habe. Danach seien - trotz der Verwendung des Begriffs „Dienststellen“ - die Einrichtungen der N. gGmbH nicht in den Verwaltungsaufbau des Beklagten eingegliedert. Der Gesetzgeber habe auch nicht geregelt, dass Beamte zur N. gGmbH versetzt werden könnten oder sollten. Auch eine Ermächtigung entsprechend Art. 143a GG oder Art. 143b GG für die Beschäftigung von Landesbeamten außerhalb der Landesverwaltung bei der N. gGmbH existiere nicht. Da es sich bei der Einrichtung ... der N. gGmbH nicht um eine Dienststelle im organisatorischen Sinne handele, habe dem Kläger dort auch kein Amt nach § 36 Abs. 1 LBG a.F. übertragen werden können. So habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ein Amt im konkret-funktionellen Sinne könne es (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben. Die Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts verstoße gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Der Umstand, dass der Kläger derzeit wohl amtsangemessen beschäftigt werde, ändere hieran nichts. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem auf die Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ergangenen Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2011. Die Versetzungsverfügung könne auch nicht in eine Maßnahme umgedeutet werden, mit der die Zuordnung des Klägers zur Einrichtung ... der N. gGmbH zu erreichen sei. Gerade wegen des dem Dienstherrn eingeräumten Organisationsermessens sei es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, dass dem Beamten nicht nur das statusrechtliche Amt, sondern auch das Amt im funktionellen Sinn in ausdrücklicher und unmissverständlicher Form übertragen werde.
Am 01.08.2012 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass die Klage mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sei, denn der Kläger könne von einer Aufhebung der Versetzungsverfügung unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Vorteil haben. Das Justizministerium könne den Kläger aus Rechtsgründen nicht anders als bisher beschäftigen. Dieser sei zu Recht durch eine dienstrechtliche Maßnahme in Form der Versetzung der Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe ... zugeordnet worden. Das Verwaltungsgericht habe die durch § 8 Nr. 10 LBGS geschaffene Rechtslage zu Unrecht unbeachtet gelassen, wonach es sich bei den Standorten der Bewährungs- und Gerichtshilfe kraft Gesetzes auch um Dienststellen handele. Das Verwaltungsgericht nehme irrtümlich an, der Kläger sei zu dem freien Träger versetzt worden. Tatsächlich aber sei er an eine Dienststelle des Landes versetzt worden. Die räumlich-gegenständlichen Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe hätten seit dem 01.01.2007 eine rechtliche Doppelnatur. Sie seien Dienststellen des Landes im Sinne des § 36 LBG a.F./§ 24 LBG n.F, in denen zugleich die Niederlassungen des freien Trägers untergebracht seien. Sie würden zusammengefasst als „Einrichtungen“ bezeichnet. Der Dienststellencharakter der Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe sei durch Gesetz festgelegt und daher für Verwaltung und Gerichte verbindlich. Der Gesetzgeber habe anstelle der vom Verwaltungsgericht vermissten Anordnung der Versetzung den zum selben Ergebnis führenden Weg gewählt, festzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienststelle“ vorlägen. Der Landesgesetzgeber bewege sich damit im bundesrechtlichen Rahmen. Die Standorte seien aber auch nach dem zu § 36 LBG a.F. entwickelten allgemeinen Begriff als Dienststellen anzusehen, denn sie seien tatsächlich in einem entsprechenden Maß in den Verwaltungsaufbau des Landes eingegliedert, obwohl der freie Träger für die Organisation des technischen Ablaufs der dienstlichen Alltagsgeschäfte im Auftrag des Landes verantwortlich sei. Eine Rechtsverletzung aus anderen Gründen liege ebenfalls nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Bewährungs- und Gerichtshilfe in freier Trägerschaft bestünden nicht. Die Funktion des Klägers als geschäftsführender Bewährungshelfer sei kraft Gesetzes erloschen und nicht Gegenstand der angegriffenen Verfügung. Ihr Verlust berühre auch nicht das statusrechtliche Amt des Klägers.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 3 K 1673/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt aus, dass er anderweitig amts- angemessen beschäftigt werden müsse, wenn die Versetzung aufgehoben werde. Hieran ändere der Umstand nichts, dass die bisherigen Dienststellen aufgelöst worden seien. Es fehle an einer Rechtsgrundlage. § 36 LBG a.F. trage die Verfügung nicht. Eine Versetzung in diesem Sinne liege nicht vor, da die Einrichtung ... der N. gGmbH keine Behörde des Beklagten sei. Dass es sich um keine Dienststelle des Landes handele, gehe auch aus dem Umstand hervor, dass es der Beklagte mit eben dieser Begründung abgelehnt habe, der Errichtung eines Bezirkspersonalrats zuzustimmen, und sich stattdessen für die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Personalräte als Ansprechpartner der ... Geschäftsführung ausgesprochen habe. Dieses Gremium sei aber im Landespersonalvertretungsgesetz nicht vorgesehen, ebenso wenig wie die Gespräche nach § 66 LPVG des örtlichen Personalrats mit dem Einrichtungsleiter, da dieser nicht der Dienstvorgesetzte der dort tätigen Beamten sei. Die N. gGmbH sei keine Behörde im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, weil sie nicht in den entsprechenden Rechtsträger eingegliedert sei. Dabei sei es völlig unerheblich, ob dem Gesetzgeber bei der Bezeichnung der Standorte als Dienststellen nicht irgendeine, sondern gerade die heute vorhandene Struktur vor Augen gestanden habe, d.h. die örtliche Verteilung der Dienststellen des Landes und ihre Verzahnung mit den Niederlassungen des freien Trägers zu (nach außen) einheitlichen Einrichtungen. Die in Rede stehenden Stellen seien jedenfalls nicht tatsächlich so in einem Maß in den Verwaltungsaufbau des Landes eingegliedert, dass sie auch nach der allgemeinen Definition als Dienststellen anzusehen seien, zumal der freie Träger für die Organisation des technischen Ablaufs der dienstlichen Alltagsgeschäfte im Auftrag des Landes verantwortlich sei. Der Tatsache, dass das Land keine Anteile am freien Träger halte, könne nicht mit dem Abstellen auf hierarchische Argumente begegnet werden. Das Verwaltungsgericht verweise zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es ein Amt im konkret-funktionellen Sinn (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben könne. Die Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts verstoße gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Hieran ändere der Umstand nichts, dass er derzeit wohl amtsangemessen beschäftigt werde. Eine Umdeutung komme nicht in Betracht.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
17 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger greift mit der Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 einen Verwaltungsakt an, der ihn möglicherweise in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330) verletzt. In struktureller und räumlicher Hinsicht soll sich nach der angegriffenen Verfügung die Dienststelle des Klägers dahingehend ändern, dass sie nicht mehr beim Landgericht ... (Dienstort ...-...), sondern bei der „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...) liegt. Dabei handelt es sich nicht um eine bloß innerorganisatorische Maßnahme im Sinne einer Umsetzung - der Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144) -, vielmehr soll der Kläger in die im Zuge der Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe neugeschaffene Dienststellenstruktur erstmals eingegliedert werden.
18 
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS). Nicht Gegenstand der angegriffenen Versetzungsverfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die frühere Stellung des Klägers als geschäftsführender Bewährungshelfer. Diese Funktion (§ 4 Abs. 2 LBGS und Nr. II.3 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, Die Justiz 2004, 314) ist im Zuge der vorgenommenen Privatisierung kraft Gesetzes bereits zum 01.01.2007 erloschen. Denn nach § 8 Nr. 8 LBGS gilt für den - hier vorliegenden - Fall der Übertragung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land die Bestellung der geschäftsführenden Bewährungshelfer mit Wirksamwerden der Aufgabenübertragung auf den freien Träger als aufgehoben (s.a. LT-Drs. 13/3201 S. 318).
19 
Die Klage ist jedoch - entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - unbegründet. Die Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.2000 - 2 B 42.00 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 m.w.N.).
20 
Die angegriffene Versetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 LBG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 19.03.2006 (a.F.). Danach kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht (Satz 1). Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes (Satz 2). Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören (Satz 3).
21 
Die angefochtene Verfügung ist nach entsprechender Anhörung des Klägers durch das nach § 8 Nr. 4 Satz 2 LBGS zuständige Justizministerium ordnungsgemäß erlassen worden.
22 
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung liegen vor.
23 
§ 24 Abs. 1 LBG n.F. definiert nunmehr die Versetzung als auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Mit dieser im Landesbeamtengesetz erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an die neu gegründete staatliche Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in ..., Außenstelle ...-..., und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge der Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstliches Bedürfnis bestand. War der Kläger zuvor Bewährungshelfer beim Landgericht ...-... Dienstort ......), ist er nun aufgrund der Versetzung Bewährungshelfer an der Dienststelle „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...). Im Einzelnen ist zu sagen:
24 
Nach § 8 Nr. 10 LBGS in der Fassung vom 11.12.2007 (GBl. S. 580) wird das Justizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe aufzulösen und neue Dienststellen zu gründen (Satz 1). Bei der Festlegung der Standorte und des Zuständigkeitsbereichs der Dienststellen sind der örtliche Bedarf, die verkehrstechnische Erreichbarkeit, der Sitz wichtiger Kooperationspartner und die Erfordernisse einer effizienten Organisationsstruktur zu berücksichtigen (Satz 2). Durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums können zu den einzelnen Dienststellen auch Nebenstellen eingerichtet werden (Satz 3). Von der Ermächtigung des § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS wurde in § 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Durchführung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug vom 02.01.2008 (DVO LBGS, GBl. S. 30) - in Kraft seit 01.02.2008 - Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DVO LBGS wurde (auch) eine Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in... errichtet u.a. für die Amtsgerichtsbezirke ... und ...-... Die bisherigen Dienststellen der Bewährungshilfe (bei den Landgerichten und beim Amtsgericht ... - § 1 Abs. 1 JSG, § 2 Abs. 1 LBGS - sowie die durch die Landgerichtspräsidenten darüber hinaus eingerichteten Dienststellen an anderen Orten nach Nr. II.2 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, a.a.O.) wurden nach § 1 Abs. 2 DVO LBGS aufgelöst. Mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 (Die Justiz 2008, 1) wurden mit Wirkung vom 01.02.2008 unselbständige Nebenstellen errichtet, darunter für die Dienststelle ... u.a. die Nebenstelle ...-... Nach Nr. I.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 08.05.2009 (Die Justiz 2009, 151) werden die durch § 1 Abs. 1 DVO LBGS errichteten Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe als „Einrichtungen“ bezeichnet, denen ein Einrichtungsleiter vorsteht. Nach Nr. I.2 Abs. 3 der genannten Verwaltungsvorschrift werden die mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 errichteten unselbständigen Nebenstellen als „Außenstellen“ bezeichnet. Dieser (nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erfolgten) begrifflichen Klarstellung entsprechen die vorliegend gewählten Formulierungen.
25 
Der Landesgesetzgeber hat das Justizministerium in § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS unter ausdrücklicher Verwendung des dienstrechtlichen Begriffs der Dienststelle ermächtigt, im Rahmen der Neustrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe „neue Dienststellen zu gründen“. Die diese Ermächtigung umsetzende Bestimmung des § 1 Abs. 1 DVO LBGS spricht demgemäß von in den aufgeführten Standorten errichteten „Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe“. Aus den Motiven des Gesetzgebers ergibt sich die damit übereinstimmende Absicht einer Neuregelung der bislang ausschließlich an den Gerichtsbezirken ausgerichteten Dienststellenstruktur der Bewährungs- und Gerichtshilfe zugunsten einer von den gerichtlichen Strukturen losgelösten effizienteren Dienststellenstruktur (LT-Drs. 14/1901 S. 8). Der Gesetzgeber wollte (und musste) im Zuge der Neustrukturierung der Gerichts- und Bewährungshilfe auch die Zuordnung der vorhandenen Beamten regeln. Dementsprechend wurde die Ermächtigung zur Auflösung und Neugründung der Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe in § 8 Nr. 10 LBGS im unmittelbaren Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zur künftigen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (auch) beamteter Bewährungs- und Gerichtshelfer in § 8 („Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger“) gesetzlich geregelt. Die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurden aufgelöst, funktionsgleiche Dienststellen entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung gegründet. Beides betrifft nach dem Regelungszusammenhang Dienststellen im beamtenrechtlichen („organisatorischen“) Sinne. Dem Landesgesetzgeber steht es im Rahmen seines weiten Organisationsermessens (Art. 70 Abs. 1 LV) insoweit frei, die äußere und innere Struktur der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Behörden/Dienststellen durch Gesetz zu regeln. Der dienstrechtliche Begriff der Behörde/Dienststelle erfasst dabei die mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteten organisatorischen Einheiten von Personen und Sachen, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 P 6.11 -, RiA 2012, 130 m.w.N.). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers wurde hier eindeutig formuliert. Die neu errichteten Dienststellen sind Teil des Verwaltungsaufbaus des Landes und unterstehen letztlich dem Justizministerium. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an ihrem Charakter als Dienststellen des Landes im („organisatorischen“) Sinne des § 36 LBG a.F. Entsprechend hat der Gesetzgeber die beamteten Bewährungshelfer, deren Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter bisher der Präsident des Landgerichts war (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBGS), der unmittelbaren Dienstaufsicht des Justizministeriums unterstellt (§ 8 Nr. 1 Satz 4 LBGS). Wie die Umsetzung des Privatisierungskonzepts im Hinblick auf die dienstrechtlichen Folgen und Veränderungen für die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG rechtmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2013 - 4 S 2968/11-), gibt es auch keinen Anlass, die vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang weiter getroffenen Regelungen in Frage zu stellen. Die gesetzlich eröffnete Schaffung einer neuen Dienststellenstruktur und die damit verbundene Möglichkeit der Versetzung von Beamten an eine neu errichtete Dienststelle - als Voraussetzung für deren Dienstleistungsüberlassung an den freien Träger (§ 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS i.V.m. dem Generalvertrag) - setzen die Privatisierung der Bewährungshilfe weiter folgerichtig um. Soweit der Gesetz- und der Verordnungsgeber von der Möglichkeit der Gründung neuer „Dienststellen“ sprechen, kann dies also nicht einfach als „normative Lüge“ und damit unbeachtlich abgetan werden. Der Dienstherr nimmt im Zusammenhang mit der Versetzung eines beamteten Bewährungshelfers an eine neu errichtete Dienststelle seine fortbestehenden Dienstherrenbefugnisse bezüglich der Personalangelegenheiten der Beamten wahr.
26 
Verteilung und Struktur der Niederlassungen der N. gGmbH (Einrichtungszentralen, Außenstellen und Sprechstellen) werden demgegenüber durch den Generalvertrag in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Grundlagen- und Standortkonzept festgelegt (vgl. insoweit zur vorgenommenen Korrektur des Standortkonzepts im Zusammenhang mit der Verlegung einer Außenstelle im Bezirk ... von ...... nach ...-... auch LT-Drs. 14/1688 S. 3). Die Rechte der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis zum Beklagten werden hierdurch nicht berührt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Standorte des freien Trägers mit den neu errichteten Dienststellen des Landes auf der Grundlage der Dienstleistungsergebnisüberlassung eng verzahnt sind. Im Interesse effektiver Aufgabenwahrnehmung treten die Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe nach außen als einheitliche „Einrichtungen“ in Erscheinung und auch nach innen werden die Beamten in die vorhandenen Strukturen (Organisation) des freien Trägers weitestmöglich integriert (vgl. hierzu auch LT-Drs. 13/3201 S. 316). Die neugeschaffenen Dienststellen wurden an die bei Inkrafttreten von § 8 Nr. 10 LBGS am 01.01.2008 entsprechend dem Standortkonzept bereits teilweise realisierten Niederlassungen des freien Trägers „angedockt“. Einzelheiten der inneren Organisation der Einrichtungen mit Einrichtungs- und Abteilungsleitern wurden im Generalvertrag geregelt.
27 
Die Standorte („Einrichtungen“) der Bewährungs- und Gerichtshilfe besitzen damit eine Doppelnatur. Sie sind einerseits Niederlassungen des freien Trägers, andererseits befinden sich dort auch die Dienststellen des Landes. Dementsprechend ist bei der jeweiligen Dienststelle auch ein örtlicher Personalrat eingerichtet worden. Auf die im Verfahren angedeuteten Streitfragen zur (abgelehnten) Einrichtung eines Bezirkspersonalrats auf der (fehlenden) „Zwischenebene“ unterhalb des Justizministeriums kommt es insoweit nicht an.
28 
Die gebotene Auslegung der angefochtenen Verfügung vor dem Hintergrund von § 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 DVO LBGS und des zugrunde liegenden gesetzlichen und vertraglichen Konzepts der Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit der Dienstleistungsergebnisüberlassung der beamteten Bewährungshelfer ergibt damit, dass mit der Versetzung „aus dienstlichen Gründen“ an die „Einrichtung... mit Dienstort Außenstelle ...-...“ nur die entsprechende Dienststelle des beklagten Landes gemeint sein kann. Der Kläger wird durch die Verfügung entgegen seiner Auffassung und der des Verwaltungsgerichts nicht an eine Niederlassung des freien Trägers versetzt, sondern an eine Dienststelle des Landes. Die Möglichkeit einer Versetzung zum freien Träger sehen die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen auch nicht vor. Im Gegenteil wird die auf der Auflösung der bisherigen Dienststellenstruktur beruhende Versetzungsentscheidung im Sinne eines „Erst-Recht-Schlusses“ aus § 36 Abs. 3 LBG a.F. (§ 24 Abs. 2 Satz 3 LBG n.F.) getragen, wonach ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, dass eine Behörde aufgelöst oder mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau oder ihren Aufgaben wesentlich verändert wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden kann, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, vorausgesetzt das Endgrundgehalt entspricht mindestens dem des Amtes, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Die insoweit geschaffenen Sonderregelungen für eine Versetzung bei Auflösung einer Behörde zeigen, dass der dienstrechtliche Versetzungsbegriff auch denjenigen Dienststellenwechsel miterfasst, der - wie hier - durch eine Dienststellenauflösung veranlasst ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2012 - 6 P 25.10 -, BVerwGE 141, 346). Es handelt sich um eine „organisationsrechtliche“ Versetzung, für die der Wechsel der Dienststelle maßgeblich ist, wohingegen es auf eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs (gerade) nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009 - 6 PB 29.08 -, IÖD 2009, 177).
29 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen kann, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, BVerwGE 132, 31 m.w.N.), führt auch dies zu keinem Rechtsmangel der angegriffenen Verfügung. Nach § 3 Abs. 1 des Generalvertrags werden die in Baden-Württemberg zum 01.01.2007 in der Bewährungs- und Gerichtshilfe tätigen Bewährungs- und Gerichtshelfer weiterhin mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe befasst. Vor diesem Hintergrund ist - auch aus Empfängersicht im Hinblick auf die allgemeine Bekanntheit der Umstrukturierungsmaßnahmen, zu denen sich der Kläger in öffentlichen Diskussionen selbst geäußert hat -, nicht zweifelhaft, dass der Kläger durch die Verfügung lediglich zu einer neu gegründeten Dienststelle seines Dienstherrn versetzt wird und damit kein anderer Status verbunden ist und auch kein vom bisher wahrgenommenen Amt abweichender Aufgabenbereich übertragen wird (vgl. hierzu auch ausdrücklich Nr. 4.1.1 des Grundlagenkonzepts). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass seine Arbeit in der Sache unverändert sei. Es handelt sich insoweit um keine (verfassungswidrige) Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts, vielmehr wird der Kläger als - weiterhin - Bewährungshelfer in der Position eines Oberamtsrats an die neu gegründete Dienststelle versetzt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der hier vorliegenden „organisationsrechtlichen“ Versetzung mitgedacht, dass der Beamte mit dem Ausscheiden aus seiner bisherigen Dienststelle sein dort innegehabtes Funktionsamt im abstrakten und im konkreten Sinne verliert und dass ihm mit der dauernden Zuweisung zur neuen Dienststelle (irgend)ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis übertragen wird (BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009, a.a.O.). Anders als beispielsweise in zahlreichen „Telekomfällen“ (zu den dortigen Besonderheiten und Erfordernissen etwa BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182) oder in der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2008 (a.a.O.) zugrunde lag, in der eine Versetzung zu einem „Stellenpool“ ergangen war, bestehen hier keine Zweifel im Hinblick auf die Tätigkeit, die der Kläger nach der Versetzung ausüben soll. Eine Amtsunangemessenheit des insoweit unverändert übertragenen Aufgabenbereichs ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, ein Amt im konkret-funktionellen Sinn könne es (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben (Urteil vom 07.09.2004 - 1 D 20.03 -, ZBR 2005, 209), ist diese Frage hier nicht entscheidungserheblich, denn es geht nicht um die Übertragung eines solchen - nicht möglichen - Amts beim freien Träger, vielmehr nimmt der Kläger der Sache nach das bisher ausgeübte Amt (nur) in einer neu errichteten Dienststelle seines Dienstherrn wahr.
30 
Der dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 22.11.2006 - 8 E 1811/05 -, Juris) zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar. Dort war eine Verfügung über die Überlassung der klagenden Beamtin mit ihrer vollen Arbeitsleistung an eine GmbH zur Dienstleistung streitgegenständlich. Hier vollzieht die angegriffene Versetzungsverfügung hingegen die auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage erfolgte und nach Auffassung des Senats (Urteil vom 22.01.2013, a.a.O.) mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstandende Strukturveränderung im Bereich der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Form einer Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit einer Dienstleistungsergebnisüberlassung der vorhandenen Beamten lediglich in organisatorischer Hinsicht nach. Mit der angegriffenen Verfügung geht der Beklagte nicht über das Mindestmaß der durch die Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe (für eine Übergangszeit) gebotenen personellen Veränderungen hinaus. Er nimmt seine unverändert fortbestehende Dienstherrenverantwortung wahr und genügt dem Erfordernis, seine Beamten klar zuzuordnen. Damit bewegt er sich innerhalb des allgemeinen beamtenrechtlichen Systems, ohne dass für eine „organisationsrechtliche“ Versetzung der verfügten Art eine besondere Ermächtigungsgrundlage im Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug erforderlich gewesen wäre.
31 
Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, seine Tätigkeit als Beamter werde nach außen nicht hinreichend dokumentiert - etwa durch einen entsprechenden Briefkopf und Dienstausweis - und die Wahrnehmung der (Letzt-)Verantwortung durch den Beklagten sei bloße Theorie, denn sein Arbeitsalltag werde ausschließlich durch den freien Träger gestaltet, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Versetzung. Die geltend gemachten Veränderungen im Arbeitsalltag des Klägers beruhen nicht auf der streitgegenständlichen Verfügung, sondern sind Ergebnis der auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage in nicht zu beanstandender Weise erfolgten Umstrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22.01.2013, a.a.O.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
34 
Beschluss vom 05. Februar 2013
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
17 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger greift mit der Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 einen Verwaltungsakt an, der ihn möglicherweise in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330) verletzt. In struktureller und räumlicher Hinsicht soll sich nach der angegriffenen Verfügung die Dienststelle des Klägers dahingehend ändern, dass sie nicht mehr beim Landgericht ... (Dienstort ...-...), sondern bei der „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...) liegt. Dabei handelt es sich nicht um eine bloß innerorganisatorische Maßnahme im Sinne einer Umsetzung - der Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144) -, vielmehr soll der Kläger in die im Zuge der Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe neugeschaffene Dienststellenstruktur erstmals eingegliedert werden.
18 
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS). Nicht Gegenstand der angegriffenen Versetzungsverfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die frühere Stellung des Klägers als geschäftsführender Bewährungshelfer. Diese Funktion (§ 4 Abs. 2 LBGS und Nr. II.3 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, Die Justiz 2004, 314) ist im Zuge der vorgenommenen Privatisierung kraft Gesetzes bereits zum 01.01.2007 erloschen. Denn nach § 8 Nr. 8 LBGS gilt für den - hier vorliegenden - Fall der Übertragung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land die Bestellung der geschäftsführenden Bewährungshelfer mit Wirksamwerden der Aufgabenübertragung auf den freien Träger als aufgehoben (s.a. LT-Drs. 13/3201 S. 318).
19 
Die Klage ist jedoch - entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - unbegründet. Die Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.2000 - 2 B 42.00 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 m.w.N.).
20 
Die angegriffene Versetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 LBG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 19.03.2006 (a.F.). Danach kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht (Satz 1). Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes (Satz 2). Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören (Satz 3).
21 
Die angefochtene Verfügung ist nach entsprechender Anhörung des Klägers durch das nach § 8 Nr. 4 Satz 2 LBGS zuständige Justizministerium ordnungsgemäß erlassen worden.
22 
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung liegen vor.
23 
§ 24 Abs. 1 LBG n.F. definiert nunmehr die Versetzung als auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Mit dieser im Landesbeamtengesetz erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an die neu gegründete staatliche Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in ..., Außenstelle ...-..., und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge der Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstliches Bedürfnis bestand. War der Kläger zuvor Bewährungshelfer beim Landgericht ...-... Dienstort ......), ist er nun aufgrund der Versetzung Bewährungshelfer an der Dienststelle „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...). Im Einzelnen ist zu sagen:
24 
Nach § 8 Nr. 10 LBGS in der Fassung vom 11.12.2007 (GBl. S. 580) wird das Justizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe aufzulösen und neue Dienststellen zu gründen (Satz 1). Bei der Festlegung der Standorte und des Zuständigkeitsbereichs der Dienststellen sind der örtliche Bedarf, die verkehrstechnische Erreichbarkeit, der Sitz wichtiger Kooperationspartner und die Erfordernisse einer effizienten Organisationsstruktur zu berücksichtigen (Satz 2). Durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums können zu den einzelnen Dienststellen auch Nebenstellen eingerichtet werden (Satz 3). Von der Ermächtigung des § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS wurde in § 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Durchführung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug vom 02.01.2008 (DVO LBGS, GBl. S. 30) - in Kraft seit 01.02.2008 - Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DVO LBGS wurde (auch) eine Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in... errichtet u.a. für die Amtsgerichtsbezirke ... und ...-... Die bisherigen Dienststellen der Bewährungshilfe (bei den Landgerichten und beim Amtsgericht ... - § 1 Abs. 1 JSG, § 2 Abs. 1 LBGS - sowie die durch die Landgerichtspräsidenten darüber hinaus eingerichteten Dienststellen an anderen Orten nach Nr. II.2 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, a.a.O.) wurden nach § 1 Abs. 2 DVO LBGS aufgelöst. Mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 (Die Justiz 2008, 1) wurden mit Wirkung vom 01.02.2008 unselbständige Nebenstellen errichtet, darunter für die Dienststelle ... u.a. die Nebenstelle ...-... Nach Nr. I.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 08.05.2009 (Die Justiz 2009, 151) werden die durch § 1 Abs. 1 DVO LBGS errichteten Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe als „Einrichtungen“ bezeichnet, denen ein Einrichtungsleiter vorsteht. Nach Nr. I.2 Abs. 3 der genannten Verwaltungsvorschrift werden die mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 errichteten unselbständigen Nebenstellen als „Außenstellen“ bezeichnet. Dieser (nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erfolgten) begrifflichen Klarstellung entsprechen die vorliegend gewählten Formulierungen.
25 
Der Landesgesetzgeber hat das Justizministerium in § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS unter ausdrücklicher Verwendung des dienstrechtlichen Begriffs der Dienststelle ermächtigt, im Rahmen der Neustrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe „neue Dienststellen zu gründen“. Die diese Ermächtigung umsetzende Bestimmung des § 1 Abs. 1 DVO LBGS spricht demgemäß von in den aufgeführten Standorten errichteten „Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe“. Aus den Motiven des Gesetzgebers ergibt sich die damit übereinstimmende Absicht einer Neuregelung der bislang ausschließlich an den Gerichtsbezirken ausgerichteten Dienststellenstruktur der Bewährungs- und Gerichtshilfe zugunsten einer von den gerichtlichen Strukturen losgelösten effizienteren Dienststellenstruktur (LT-Drs. 14/1901 S. 8). Der Gesetzgeber wollte (und musste) im Zuge der Neustrukturierung der Gerichts- und Bewährungshilfe auch die Zuordnung der vorhandenen Beamten regeln. Dementsprechend wurde die Ermächtigung zur Auflösung und Neugründung der Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe in § 8 Nr. 10 LBGS im unmittelbaren Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zur künftigen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (auch) beamteter Bewährungs- und Gerichtshelfer in § 8 („Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger“) gesetzlich geregelt. Die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurden aufgelöst, funktionsgleiche Dienststellen entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung gegründet. Beides betrifft nach dem Regelungszusammenhang Dienststellen im beamtenrechtlichen („organisatorischen“) Sinne. Dem Landesgesetzgeber steht es im Rahmen seines weiten Organisationsermessens (Art. 70 Abs. 1 LV) insoweit frei, die äußere und innere Struktur der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Behörden/Dienststellen durch Gesetz zu regeln. Der dienstrechtliche Begriff der Behörde/Dienststelle erfasst dabei die mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteten organisatorischen Einheiten von Personen und Sachen, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 P 6.11 -, RiA 2012, 130 m.w.N.). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers wurde hier eindeutig formuliert. Die neu errichteten Dienststellen sind Teil des Verwaltungsaufbaus des Landes und unterstehen letztlich dem Justizministerium. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an ihrem Charakter als Dienststellen des Landes im („organisatorischen“) Sinne des § 36 LBG a.F. Entsprechend hat der Gesetzgeber die beamteten Bewährungshelfer, deren Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter bisher der Präsident des Landgerichts war (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBGS), der unmittelbaren Dienstaufsicht des Justizministeriums unterstellt (§ 8 Nr. 1 Satz 4 LBGS). Wie die Umsetzung des Privatisierungskonzepts im Hinblick auf die dienstrechtlichen Folgen und Veränderungen für die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG rechtmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2013 - 4 S 2968/11-), gibt es auch keinen Anlass, die vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang weiter getroffenen Regelungen in Frage zu stellen. Die gesetzlich eröffnete Schaffung einer neuen Dienststellenstruktur und die damit verbundene Möglichkeit der Versetzung von Beamten an eine neu errichtete Dienststelle - als Voraussetzung für deren Dienstleistungsüberlassung an den freien Träger (§ 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS i.V.m. dem Generalvertrag) - setzen die Privatisierung der Bewährungshilfe weiter folgerichtig um. Soweit der Gesetz- und der Verordnungsgeber von der Möglichkeit der Gründung neuer „Dienststellen“ sprechen, kann dies also nicht einfach als „normative Lüge“ und damit unbeachtlich abgetan werden. Der Dienstherr nimmt im Zusammenhang mit der Versetzung eines beamteten Bewährungshelfers an eine neu errichtete Dienststelle seine fortbestehenden Dienstherrenbefugnisse bezüglich der Personalangelegenheiten der Beamten wahr.
26 
Verteilung und Struktur der Niederlassungen der N. gGmbH (Einrichtungszentralen, Außenstellen und Sprechstellen) werden demgegenüber durch den Generalvertrag in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Grundlagen- und Standortkonzept festgelegt (vgl. insoweit zur vorgenommenen Korrektur des Standortkonzepts im Zusammenhang mit der Verlegung einer Außenstelle im Bezirk ... von ...... nach ...-... auch LT-Drs. 14/1688 S. 3). Die Rechte der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis zum Beklagten werden hierdurch nicht berührt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Standorte des freien Trägers mit den neu errichteten Dienststellen des Landes auf der Grundlage der Dienstleistungsergebnisüberlassung eng verzahnt sind. Im Interesse effektiver Aufgabenwahrnehmung treten die Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe nach außen als einheitliche „Einrichtungen“ in Erscheinung und auch nach innen werden die Beamten in die vorhandenen Strukturen (Organisation) des freien Trägers weitestmöglich integriert (vgl. hierzu auch LT-Drs. 13/3201 S. 316). Die neugeschaffenen Dienststellen wurden an die bei Inkrafttreten von § 8 Nr. 10 LBGS am 01.01.2008 entsprechend dem Standortkonzept bereits teilweise realisierten Niederlassungen des freien Trägers „angedockt“. Einzelheiten der inneren Organisation der Einrichtungen mit Einrichtungs- und Abteilungsleitern wurden im Generalvertrag geregelt.
27 
Die Standorte („Einrichtungen“) der Bewährungs- und Gerichtshilfe besitzen damit eine Doppelnatur. Sie sind einerseits Niederlassungen des freien Trägers, andererseits befinden sich dort auch die Dienststellen des Landes. Dementsprechend ist bei der jeweiligen Dienststelle auch ein örtlicher Personalrat eingerichtet worden. Auf die im Verfahren angedeuteten Streitfragen zur (abgelehnten) Einrichtung eines Bezirkspersonalrats auf der (fehlenden) „Zwischenebene“ unterhalb des Justizministeriums kommt es insoweit nicht an.
28 
Die gebotene Auslegung der angefochtenen Verfügung vor dem Hintergrund von § 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 DVO LBGS und des zugrunde liegenden gesetzlichen und vertraglichen Konzepts der Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit der Dienstleistungsergebnisüberlassung der beamteten Bewährungshelfer ergibt damit, dass mit der Versetzung „aus dienstlichen Gründen“ an die „Einrichtung... mit Dienstort Außenstelle ...-...“ nur die entsprechende Dienststelle des beklagten Landes gemeint sein kann. Der Kläger wird durch die Verfügung entgegen seiner Auffassung und der des Verwaltungsgerichts nicht an eine Niederlassung des freien Trägers versetzt, sondern an eine Dienststelle des Landes. Die Möglichkeit einer Versetzung zum freien Träger sehen die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen auch nicht vor. Im Gegenteil wird die auf der Auflösung der bisherigen Dienststellenstruktur beruhende Versetzungsentscheidung im Sinne eines „Erst-Recht-Schlusses“ aus § 36 Abs. 3 LBG a.F. (§ 24 Abs. 2 Satz 3 LBG n.F.) getragen, wonach ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, dass eine Behörde aufgelöst oder mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau oder ihren Aufgaben wesentlich verändert wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden kann, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, vorausgesetzt das Endgrundgehalt entspricht mindestens dem des Amtes, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Die insoweit geschaffenen Sonderregelungen für eine Versetzung bei Auflösung einer Behörde zeigen, dass der dienstrechtliche Versetzungsbegriff auch denjenigen Dienststellenwechsel miterfasst, der - wie hier - durch eine Dienststellenauflösung veranlasst ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2012 - 6 P 25.10 -, BVerwGE 141, 346). Es handelt sich um eine „organisationsrechtliche“ Versetzung, für die der Wechsel der Dienststelle maßgeblich ist, wohingegen es auf eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs (gerade) nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009 - 6 PB 29.08 -, IÖD 2009, 177).
29 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen kann, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, BVerwGE 132, 31 m.w.N.), führt auch dies zu keinem Rechtsmangel der angegriffenen Verfügung. Nach § 3 Abs. 1 des Generalvertrags werden die in Baden-Württemberg zum 01.01.2007 in der Bewährungs- und Gerichtshilfe tätigen Bewährungs- und Gerichtshelfer weiterhin mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe befasst. Vor diesem Hintergrund ist - auch aus Empfängersicht im Hinblick auf die allgemeine Bekanntheit der Umstrukturierungsmaßnahmen, zu denen sich der Kläger in öffentlichen Diskussionen selbst geäußert hat -, nicht zweifelhaft, dass der Kläger durch die Verfügung lediglich zu einer neu gegründeten Dienststelle seines Dienstherrn versetzt wird und damit kein anderer Status verbunden ist und auch kein vom bisher wahrgenommenen Amt abweichender Aufgabenbereich übertragen wird (vgl. hierzu auch ausdrücklich Nr. 4.1.1 des Grundlagenkonzepts). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass seine Arbeit in der Sache unverändert sei. Es handelt sich insoweit um keine (verfassungswidrige) Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts, vielmehr wird der Kläger als - weiterhin - Bewährungshelfer in der Position eines Oberamtsrats an die neu gegründete Dienststelle versetzt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der hier vorliegenden „organisationsrechtlichen“ Versetzung mitgedacht, dass der Beamte mit dem Ausscheiden aus seiner bisherigen Dienststelle sein dort innegehabtes Funktionsamt im abstrakten und im konkreten Sinne verliert und dass ihm mit der dauernden Zuweisung zur neuen Dienststelle (irgend)ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis übertragen wird (BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009, a.a.O.). Anders als beispielsweise in zahlreichen „Telekomfällen“ (zu den dortigen Besonderheiten und Erfordernissen etwa BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182) oder in der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2008 (a.a.O.) zugrunde lag, in der eine Versetzung zu einem „Stellenpool“ ergangen war, bestehen hier keine Zweifel im Hinblick auf die Tätigkeit, die der Kläger nach der Versetzung ausüben soll. Eine Amtsunangemessenheit des insoweit unverändert übertragenen Aufgabenbereichs ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, ein Amt im konkret-funktionellen Sinn könne es (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben (Urteil vom 07.09.2004 - 1 D 20.03 -, ZBR 2005, 209), ist diese Frage hier nicht entscheidungserheblich, denn es geht nicht um die Übertragung eines solchen - nicht möglichen - Amts beim freien Träger, vielmehr nimmt der Kläger der Sache nach das bisher ausgeübte Amt (nur) in einer neu errichteten Dienststelle seines Dienstherrn wahr.
30 
Der dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 22.11.2006 - 8 E 1811/05 -, Juris) zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar. Dort war eine Verfügung über die Überlassung der klagenden Beamtin mit ihrer vollen Arbeitsleistung an eine GmbH zur Dienstleistung streitgegenständlich. Hier vollzieht die angegriffene Versetzungsverfügung hingegen die auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage erfolgte und nach Auffassung des Senats (Urteil vom 22.01.2013, a.a.O.) mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstandende Strukturveränderung im Bereich der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Form einer Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit einer Dienstleistungsergebnisüberlassung der vorhandenen Beamten lediglich in organisatorischer Hinsicht nach. Mit der angegriffenen Verfügung geht der Beklagte nicht über das Mindestmaß der durch die Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe (für eine Übergangszeit) gebotenen personellen Veränderungen hinaus. Er nimmt seine unverändert fortbestehende Dienstherrenverantwortung wahr und genügt dem Erfordernis, seine Beamten klar zuzuordnen. Damit bewegt er sich innerhalb des allgemeinen beamtenrechtlichen Systems, ohne dass für eine „organisationsrechtliche“ Versetzung der verfügten Art eine besondere Ermächtigungsgrundlage im Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug erforderlich gewesen wäre.
31 
Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, seine Tätigkeit als Beamter werde nach außen nicht hinreichend dokumentiert - etwa durch einen entsprechenden Briefkopf und Dienstausweis - und die Wahrnehmung der (Letzt-)Verantwortung durch den Beklagten sei bloße Theorie, denn sein Arbeitsalltag werde ausschließlich durch den freien Träger gestaltet, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Versetzung. Die geltend gemachten Veränderungen im Arbeitsalltag des Klägers beruhen nicht auf der streitgegenständlichen Verfügung, sondern sind Ergebnis der auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage in nicht zu beanstandender Weise erfolgten Umstrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22.01.2013, a.a.O.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
34 
Beschluss vom 05. Februar 2013
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Versetzungsverfügung.

1. Der am 22. Juli 1954 geborene Antragsteller steht als Lehrer im Dienste des Antragsgegners. Seit dem 1. August 2011 war er an der F-Schule, ... (SFZ) H., eingesetzt. Der Antragsteller ist schwerbehindert mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50.

2. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 verfügte die Regierung von Unterfranken nach Anhörung des Antragstellers seine Versetzung an die P-Schule S. mit Wirkung vom 9. November 2015. Die Versetzungsverfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es am 11. Juni 2015 in einer Schulklasse der Grundschule ... zu einem Vorfall gekommen sei, bei dem der Antragsteller gegen das Züchtigungsverbot nach Art. 86 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - verstoßen habe. Der Antragsteller habe einen Schüler geohrfeigt und damit auch eine Körperverletzung im Amt begangen; das Amtsgericht H. habe deswegen einen Strafbefehl über eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 6.000,00 EUR erlassen. Erhebliche Verstöße gegen das Züchtigungsverbot und entsprechende Strafnormen seien bereits Gegenstand eines früheren Disziplinarverfahrens im Jahr 2012 gewesen, in welchem gegen den Antragsteller eine Gehaltskürzung im Umfang von 1/10 für ein Jahr verhängt worden sei. Das ...zentrum H. sehe aufgrund des oben genannten Vorfalls und aufgrund des Verlaufs der Einsätze des Antragstellers im Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD) sowie am SFZ H. keine Möglichkeit mehr, den Antragsteller dort zu beschäftigen. Die Schulleitungen der vom MSD betreuten Schulen hätten gebeten, von einem weiteren Einsatz abzusehen, weil sich die Schüler vom Antragsteller eingeschüchtert fühlten und auch Elternproteste an der Tagesordnung seien. Die Schulleitung sehe das notwendige Vertrauensverhältnis als nachhaltig gestört an. Eine effiziente Personalführung sei angesichts des Verhaltens des Antragstellers nicht mehr möglich, weil er sein Verhalten nicht nach den Vorgaben der Schulleitung richte. Die Einlassungen des Antragstellers im Rahmen der Anhörung könnten diese Gründe nicht durchgreifend entkräften. Der Strafbefehl sei zwar noch nicht rechtskräftig und eine Entscheidung im Disziplinarverfahren sei noch nicht getroffen worden. Die Tatsache, dass wegen des Verhaltens des Antragstellers in einer Schule ein Strafbefehl wegen Körperverletzung im Amt erlassen worden sei, belaste das dienstliche Verhältnis am SFZ H. sowie an den Einsatzschulen im MSD. Das Vertrauen in die untadelige Amtsführung und die Achtung der körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler sei beeinträchtigt. Dass der am 11. Juni 2015 betroffene Schüler immerhin mit Hilfe eines Kühl-Akkus habe erstversorgt werden müssen, lasse die Darstellung des Antragstellers eines versehentlichen „Streifens“ mit der Hand beim Umdrehen als nicht sehr glaubhaft erscheinen. Eine Lehrerin habe den Vorfall beobachtet. Die mündliche Äußerung gegenüber dem betroffenen Schüler belege auch die erhebliche Verärgerung des Antragstellers. Eine vollständige Entlastung vom Vorwurf gelinge daher bis heute nicht. Tatsächlich lägen der Schule deutlich mehr als die eingeräumten beiden Einzelfallbeschwerden vor. Es lägen u. a. Beschwerden von drei Schulen vor. Inhaltlich beklagten diese einen pädagogisch nicht zu rechtfertigenden Umgang mit Schülerinnen bzw. Schülern, das mangelnde Engagement des Antragstellers im Unterricht bzw. bei der Übernahme von Aufgaben, nicht also allein seine Fehltage. Sein Verhalten werde als uneinsichtig und nicht kooperativ beschrieben. Schulrechtlich eindeutig geregelte Sachverhalte, z. B. der Umgang mit Mobiltelefonen während des Unterrichts, würden vom Antragsteller nicht bewältigt, sondern Schülerinnen und Schüler für eine erfolgreiche Täuschung verantwortlich gemacht. Gespräche der Schulleitung hätten keine Veränderung gebracht. Das SFZ H. sehe sich außer Stande, den Beschwerden abzuhelfen. Ein erfolgreicher Einsatz an den Regelschulen bzw. auch am SFZ H. erscheine aus den genannten Gründen bzw. wegen des Verhaltens in der Vergangenheit ausgeschlossen. Die Schule habe - neben attestierten Fehlzeiten - auch das Vorliegen unentschuldigter Fehltage vorgetragen; der Antragsteller habe darauf hingewiesen, dass er sich stets entschuldigt und allenfalls „ein paar Mal“ nur die Einsatzschule informiert habe. Die Rektorin ... weise zu Recht darauf hin, dass Krankheitstage aus organisatorischen Gründen bei der Stammschule zu melden seien. Darauf sei der Antragsteller auch mehrfach hingewiesen worden. Die nachhaltige Nichtbeachtung von Anweisungen der Schulleitung zeige, dass der Antragsteller deren Autorität nicht im gebotenen Umfang anerkenne. Es sei zu erwarten, dass sich die Schule bei Fortdauer seiner Tätigkeit vielfachen weiteren Beschwerden ausgesetzt sehen werde, die sich zumindest auch auf das bisherige Verhalten des Antragstellers zurückführen ließen. Ein von den Geschehnissen der Vergangenheit möglichst nicht beeinträchtigter Einsatz erscheine nur noch an einer anderen Schule möglich. Vor allem der Einsatz im MSD bedinge aufgrund der räumlichen Entfernung ein Vertrauensverhältnis zwischen den Einsatzschulen, der eingesetzten Lehrkraft und der Schulleitung der Stammschule. Der Einsatz in der Stammschule sei dadurch erschwert, dass der Antragsteller die Arbeit in der Grundschulstufe abgelehnt habe, weil er „mit den Kleinen nicht so könne“. In der Hauptschulstufe sei der Einsatz dadurch erheblich behindert, dass es mit Kollegen und Kolleginnen schon zu einigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Zusammengefasst sei nicht zu erwarten, dass sich eine gedeihliche Zusammenarbeit am SFZ H. bzw. an den von dort mit MSD betreuten Regelschulen entwickle; an diesem Umstand trage der Antragsteller zumindest eine Mitverantwortung.

In Abwägung zu den dienstlichen Gründen seien die persönlichen Belange des Antragstellers zu berücksichtigen. Die dienstlichen Interessen hätten aber grundsätzlich Vorrang vor diesen, weil die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses dem Beamtenverhältnis immanent sei. Es bedürfe daher besonderer Umstände, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen. Der Antragsteller habe vor allem einen wohnortnahen Einsatz geltend gemacht. Die P-Schule sei jedoch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Der Antragsteller könne vom Bahnhof H. in etwa 30 Minuten zur Schule gelangen, was in jedem Falle zumutbar sei. Der Zeitaufwand für die Fahrt von der Privatwohnung zum Bahnhof in H. wobei die Entfernung etwa 3 km betrage, könne daran nichts ändern. Unbeschadet dessen sei auf die Residenzpflicht abzuheben. Anspruch auf Beschäftigung an einer bestimmten Schule oder in einer bestimmten Funktion hätten Beamte grundsätzlich nicht. Darüber hinaus könne die Versetzung auch den Belangen des Antragstellers dienen, um ihm eine von den Vorfällen der Vergangenheit möglichst wenig belastete dienstliche Tätigkeit zu ermöglichen, weshalb sie auch dem Fürsorgegedanken entspreche. Die dienstlichen Gründe, insbesondere auch die Sicherstellung des Schulbetriebs, seien gewichtig. Demgegenüber müssten die geltend gemachten oder ersichtlichen persönlichen Belange zurückstehen, da auch insoweit besondere Umstände nicht vorlägen, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen. Daher sprächen in Ausübung des gesetzlichen Ermessens überwiegende Gründe für die Versetzung. Ein Zuwarten bis . zum Schulhalbjahr 2015/2016 komme wegen des ungelösten Konflikts am SFZ H. und den beteiligten Regelschulen nicht in Betracht. Ein Schulwechsel löse zudem keine Umstellungen im privaten Umfeld aus, die längere Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen könnten.

Die Personalvertretung sowie die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen stimmten der Maßnahme mit Schreiben vom 24. September 2015 und 13. Oktober 2015 zu.

3. Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 20. November 2015 Widerspruch erheben. Neben einer ausführlichen Gegendarstellung zum Tatsachenvortrag des Antragsgegners wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 habe und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Schule in S. vom Hauptbahnhof aus fußläufig zu erreichen. Es handele sich hierbei um eine Strecke von etwa 1,2 km. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der Muskel- und Gelenkschmerzen und der vorliegenden Psoriasisarthritis sei der Antragsteller nicht in der Lage, längere Strecken zu gehen. Außerdem sei die Erreichbarkeit der Schule mittels öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

4. Mit am 12. Februar 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller (sinngemäß) beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Der Vorfall am 11. Juni 2015 habe sich völlig anders zugetragen, als vom Antragsgegner dargestellt. Der Antragsteller sei an diesem Tag im Rahmen des MSD an der Schule in ... eingeteilt gewesen. Da er keinen Schlüssel zu den Klassenräumen dieser Schule besitze, habe er sich in das Klassenzimmer der Frau A. begeben, um einen entsprechenden Schlüssel zu holen. Im Zeitpunkt, als der Antragsteller das Klassenzimmer betreten habe, habe die Referendarin D. Unterricht gehalten. Die Schüler hätten sich in einem Stuhlkreis seitlich vor der Tafel befunden. Der Antragsteller sei in den Stuhlkreis getreten und habe nach dem Schlüssel gefragt, den er noch im Stuhlkreis stehend entgegengenommen habe. Schräg hinter dem Antragsteller - und damit außerhalb seines Blickfeldes - habe zu diesem Zeitpunkt der Schüler ... Z. gesessen. Als die Schüler den Antragsteller in einem Sprechgesang mit „Auf Wiedersehen Herr M.“ verabschiedet hätten, habe der Schüler ... Z. stattdessen „Auf Wiedersehen Herr Sch.“ gesungen. Der Antragsteller habe jedoch verstanden: „Auf Wiedersehen Herr M./L.“. Der Antragsteller habe sich daraufhin relativ schnell zu dem Schüler umgedreht, um diesen - selbstverständlich rein verbal - bezüglich seines vermeintlichen Fehlverhaltens zu belehren. Hierbei habe er - worauf er erst später durch die Schulleiterin aufmerksam gemacht worden sei - den besagten Schüler versehentlich mit der rechten Hand an der rechten Kopfseite getroffen. Es werde ausdrücklich betont, dass der Antragsteller dies zunächst nicht bemerkt habe.

Dem Antragsteller sei bislang keine Beschwerde von Schülern bekannt geworden. Die einzige Beschwerde von Eltern, auf die er aufmerksam gemacht worden sei, habe sich darauf bezogen, dass der Antragsteller die Ansicht vertreten habe, ein Mädchen, das bereits seit Jahren in verschiedenen Einrichtungen sonderpädagogisch betreut und gefördert werde, sei nicht für das Gymnasium geeignet. Die Mutter einer anderen Schülerin habe einmal den Ausfall von Förderstunden aufgrund einer Erkrankung des Antragstellers moniert. Der Antragsteller habe nur ein einziges Mal die Handynutzung kurz vor Schulschluss erlaubt, nachdem ihm Schüler auf seine ausdrückliche Nachfrage bestätigt hätten, dass dies erlaubt sei. Später sei er auf das ausdrückliche Verbot der Handynutzung hingewiesen worden, woraufhin er dies in der Folgezeit selbstverständlich beachtet habe.

Da die Vorwürfe, auf die der Antragsgegner die Versetzung stütze, vollkommen haltlos seien, werde dem Widerspruch stattzugeben sein. Da sich dieses Verfahren allerdings bislang über Gebühr hinziehe, habe der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Der Antragsteller sei seit Schuljahresbeginn bis einschließlich 4. März 2016 krankgeschrieben, so dass er trotz Beginn der Versetzung bereits im November bislang nicht von der Maßnahme betroffen sei. Da seine baldige Genesung zu erwarten sei, sei nun der künftige Einsatzort zu klären. Der zuständige Sachbearbeiter der Widerspruchsbehörde verschleppe seine Stellungnahme zu dem eingelegten Widerspruch offensichtlich. Der Widerspruch sei nunmehr seit über zwei Monaten nicht bearbeitet worden. Wäre dies dem Antragsteller bewusst gewesen, hätte er sofort Klage erhoben, wobei er auch bei dieser Maßnahme den entsprechenden Sofortantrag gestellt hätte. Im Übrigen leide sein Ruf als Lehrer gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen, solange die Vorwürfe aufrechterhalten würden. Müsste der Antragsteller die neue Stelle antreten, käme dies einer Bestätigung der Vorwürfe gleich. Sein Ruf und sein Ansehen wären nicht nur bei den Kolleginnen und Kollegen bleibend ruiniert. Bereits aus diesem Grund habe der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer schnellen Erledigung der Angelegenheit. Darüber hinaus sei er trotz seiner Eigenschaft als Schwerbehinderter weder vom Personalrat noch von der zuständigen Schwerbehindertenvertretung zur geplanten Versetzung angehört und befragt worden. Nachdem vom Amtsgericht H. der Vorwurf der Körperverletzung fallen gelassen worden sei, dürfte der wesentliche Versetzungsgrund entfallen sein. Obgleich die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage erfolgt sei, sei darin keinesfalls ein Schuldeingeständnis zu sehen.

5. Für den Antragsgegner beantragt die Regierung von Unterfranken,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Darstellung der Gründe der Versetzungsverfügung im Ausgangsbescheid sowie auf die in der Behördenakte befindlichen Dokumente verwiesen. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H. am 15. Februar 2016 habe sich erwiesen, dass die Einlassungen des Antragstellers, er habe den Schüler gar nicht berührt, dies jedenfalls nicht bemerkt oder beim Umdrehen unglücklicherweise seinen Arm in Kopfhöhe des Schülers vom Körper abgewinkelt gehalten und diesen daher versehentlich getroffen, nicht zuträfen. Die Zeugen hätten übereinstimmend von einem Schlag des Antragstellers gegen den Schüler, der ihn lediglich habe verabschieden wollen, berichtet. Der Antragsteller sei nicht etwa freigesprochen oder das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden, vielmehr sei dieses lediglich vorläufig eingestellt worden. Die Erfüllung der Geldauflagen könne nur das öffentliche Interesse an der (weiteren) Strafverfolgung beseitigen. Es sei also aufgrund der Zeugenaussagen und der Entscheidung des Amtsgerichts davon auszugehen, dass der Antragsteller den Schüler tatsächlich aus nichtigem Anlass geschlagen habe. Die Entscheidung der Disziplinarbehörde über den Fortgang des dortigen Verfahrens sei noch abzuwarten. Die gegen das dienstliche Verhalten des Antragstellers erhobenen Vorwürfe erwiesen sich nicht als haltlos. Die Vorgänge an der Stammschule bzw. im MSD führten dazu, dass die Beteiligten dem Antragsteller nicht mehr das Vertrauen entgegenbringen könnten, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich sei. Er habe durch sein stetes Bestreiten der Ohrfeige jede Einsicht vermissen lassen. Die notwendige Grundlage für eine künftige Zusammenarbeit sei bereits durch das dienstliche Leistungsverhalten des Antragstellers in der Vergangenheit stark beeinträchtigt. Durch die neuerliche körperliche Züchtigung eines Schülers und das Verhalten des Antragstellers danach sei die Basis der Zusammenarbeit endgültig zerstört. Der Antragsteller gelte in seiner bisherigen Schule sowie den von dort mit Leistungen des MSD versorgten Schulen als wenig leistungsfähiger Beamter, der nun zudem mit dem Makel eines wiederholten schweren Dienstpflichtverstoßes behaftet sei. Unter diesen Bedingungen erscheine sein erfolgreicher Einsatz für die Schulleitung als nicht mehr zumutbar. Die dienstlichen Gründe würden die persönlichen Interessen des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seiner bisherigen Verwendung überwiegen. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers erscheine dem gegenüber nachrangig. Er mache lediglich die mit einer Versetzung üblicherweise verbundenen Folgen geltend. Diese seien in Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs grundsätzlich nicht mehr beachtlich. Vielmehr sei die gesetzgeberische Entscheidung über die Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung in die Abwägung einzustellen.

6. Vorgelegt wurde das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts H. vom 15. Februar 2016, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Das Amtsgericht H. stellte das Verfahren durch Beschluss gemäß § 153a Abs. 2 StPO unter Geldauflagen in Höhe von insgesamt 5.000,00 EUR vorläufig ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung der Regierung von Unterfranken vom 21. Oktober 2015 ist nicht begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen bzw. wiederherstellen, wenn diese nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) bzw. durch die Behörde im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet wurde (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Dabei trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientiert, wie sie sich nach einer summarischen Prüfung darstellen. Ist danach der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, weshalb der Antrag abzulehnen ist. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen Vollziehung, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist. Stellen sich schließlich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach summarischer Überprüfung als offen dar, so ergeht die gerichtliche Entscheidung anhand einer Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts.

Soweit allerdings die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes ausgeschlossen - wie hier im Falle der Versetzung nach Art. 8 BayBG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO -, so hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21; B.v. 8.11.2010 - 1 BvR 722/10 - juris; B.v. 24.8.2011 - 1 BvR 1611/11 - juris).

Dies ist hier nicht der Fall, da die angegriffene Versetzungsverfügung bei der gebotenen summarischen Überprüfung voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Es liegen auch keine besonderen Umstände in der Person des Antragstellers vor, die zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses führen.

1. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG können Beamte in ein anderes Amt einer Fachlaufbahn, für die sie die Qualifikation besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die hierauf gestützte Versetzungsverfügung vom 21. Oktober 2015 ist formell rechtmäßig erlassen worden (1.1). Sie erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig, da ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung des Antragstellers besteht (1.2) und der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (1.3).

1.1 Die Versetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayBG erforderliche Mitwirkung der Personalvertretung sowie die gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX erforderliche Beteiligung der Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen wurden ordnungsgemäß durchgeführt. Beide beteiligten Stellen haben der Maßnahme zugestimmt. Zwar trägt der Antragsteller vor, er sei weder von der Personalvertretung noch von der Schwerbehindertenvertretung angehört worden. Selbst wenn dies zuträfe, könnte dieser Umstand jedoch nicht zur formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme des Antragsgegners (Versetzung) führen. Denn das Verfahren der Mitbestimmung der Personalvertretung dient nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr hat die Personalvertretung vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes als Richtschnur ihres Handelns zu nehmen. Der Personalrat hat deshalb als Repräsentant aller Bediensteten durch die Wahrnehmung der ihm eingeräumten Befugnisse die Beteiligung der Bediensteten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und insoweit die Interessen der Bediensteten in der Dienststelle zu vertreten (st. Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 23.2.1989 - 2 C 8/88 - juris Rn. 17; U.v. 6.4.1989 - 2 C 26/88 - juris Rn. 20; U.v. 12.10.1989 - 2 C 22/87 - juris Rn. 24). Die Personalvertretung hatte deshalb im vorliegenden Falle nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern auch die der anderen an dem Konflikt beteiligten Beschäftigten in den Blick zu nehmen. Sie wurde durch Schreiben der Dienststelle vom 3. September 2015 ordnungsgemäß über die beabsichtigte Maßnahme und deren Hintergründe informiert. Es stand in ihrem Ermessen, über die vorgelegten Informationen hinaus weitere Erkundigungen einzuziehen und zu diesem Zweck auch den von der Maßnahme betroffenen Antragsteller anzuhören. Hat die Personalvertretung das nicht für nötig gehalten, so folgt daraus nicht die Rechtswidrigkeit der mit ihrer Zustimmung durchgeführten Maßnahme. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Der Antragsgegner hat seine Pflichten mit der Beteiligung derselben vor Erlass der beabsichtigten Maßnahme erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 6 ZB 15.2148 - juris Rn. 8). Der Antragsteller hatte sich auch selbst an die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Lehrer gewendet, die ihn an die Bezirksvertrauensperson verwiesen hat. Soweit diese keine Anhörung des Antragstellers für nötig gehalten hat, folgt daraus ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der mit ihrer Zustimmung durchgeführten Maßnahme.

1.2 Zu Recht hat der Antragsgegner auch ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung des Antragstellers aufgrund innerdienstlicher Spannungen am SFZ H. sowie an den Schulen, an denen der Antragsteller im Rahmen des MSD bzw. der Differenzierung im vergangenen Schuljahr tätig gewesen ist, angenommen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falls die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Ver- oder Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Eine solche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Antragsteller und Schulleitung ist bereits aufgrund des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Züchtigungsverbot nach Art. 86 Abs. 3 Satz 2 BayEUG gegeben. Denn das Züchtigungsverbot schützt hochrangige Rechtsgüter - die körperliche Unversehrtheit sowie die Persönlichkeitsrechte der Schüler -, deren Beachtung und Schutz dem Antragsteller als Ausfluss seiner Beamtenpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegt. Von einem Lehrer wird erwartet, dass er die körperliche Unversehrtheit der ihm anvertrauten Schüler achtet und ein Vorbild dahingehend abgibt, dass Gewalt zur Lösung der Probleme kein adäquates Mittel darstellt und dass man sich auch bei widrigen Umständen beherrschen muss. Das Lösen von Konfliktsituationen während der Unterrichtszeit durch körperliche Übergriffe, die die Grenze zur Körperverletzung überschreiten und damit das eindeutig normierte Züchtigungsverbot verletzen, ist daher mit dem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2012 - 16a DS 10.2569 - juris Rn. 46; B.v. 3.11.2010 - 16a DS 10.10 - juris Rn. 9 f.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 28.6.1988 - 12/88 - juris). Bereits der auf hinreichender Tatsachengrundlage erhobene und bisher nicht ausgeräumte Verdacht, dass der Antragsteller gegen das Züchtigungsverbot verstoßen haben könnte, ist deshalb als Beeinträchtigung des Dienstbetriebs an der Schule zu werten, die eine Versetzung rechtfertigt.

Für die rechtliche Beurteilung im Sofortverfahren ist daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Vorfall am 11. Juni 2015, wie er sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter des Amtsgerichts H. am 15. Februar 2016 darstellt, nicht restlos aufgeklärt ist. Zu Recht weist der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 auf Widersprüche in der Zeugenaussage des betroffenen Schülers hin. Denn dieser hat nicht widerspruchsfrei angegeben, wo der Standort des Antragstellers zum Tatzeitpunkt gewesen sein soll. Zunächst hatte er angegeben, dass der Antragsteller neben ihm gestanden habe. Aus den Zeugenaussagen der Referendarin D. sowie des betroffenen Schülers als unmittelbaren Tatzeugen geht jedoch hervor, dass der Antragsteller entgegen seiner Darstellung des Sachverhaltes den Schüler bewusst geschlagen hat. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. März 2016 vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen vermögen die Beweiskraft des Protokolls als öffentlicher Urkunde nicht zu erschüttern. Dies gelingt dem Antragsteller schon deshalb nicht, weil auch aus seinen Aufzeichnungen hervorgeht, dass sowohl die Zeugin D. als auch der Zeuge Z. (der betroffene Schüler) ausgesagt haben, dass der Antragsteller den Schüler mit der Hand auf den Kopf geschlagen hat. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO, wofür seine Zustimmung erforderlich war, kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Die vorübergehende Einstellung des Strafverfahrens stellt lediglich ein Verfahrenshindernis dar (Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 153a Rn. 57). Sie beseitigt aber - im Gegensatz zu der Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO - nicht den Schuldvorwurf, sondern lediglich das weitere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Der Vorwurf gegenüber dem Antragsteller, einen Schüler entgegen dem Verbot des Art. 86 Abs. 3 Satz 2 BayEUG körperlich gezüchtigt zu haben, ist damit weder rechtskräftig festgestellt noch widerlegt. Dies rechtfertigt nach den oben dargestellten Überlegungen die Beseitigung der Störung des Dienstbetriebes durch Versetzung des Antragstellers.

Des Weiteren stützt der Antragsgegner die Versetzung auch auf dienstliche Spannungen zwischen dem Antragsteller und anderen Personen. Auf die Berechtigung der vom Antragsgegner vorgetragenen externen Beschwerden über den Antragsteller muss hier nicht eingegangen werden. Vielmehr tragen bereits das Spannungsverhältnis innerhalb des SFZ H., hier insbesondere das offensichtlich gestörte Vertrauensverhältnis zur Rektorin, sowie die bestehenden Spannungen mit drei Kolleginnen an der Schule in ... die Versetzung jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Vorfall vom 11. Juni 2015. Den Konflikt mit drei Kolleginnen in ... räumt der Antragsteller selbst in einer (in der Behördenakte als Ausdruck befindlichen) E-Mail-Nachricht vom 13. Februar 2015 ein. Auch eine Störung des Vertrauensverhältnisses zur Rektorin des SFZ H. hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme gegenüber der Hauptvertrauensperson selbst eingeräumt, wenn er dort vorträgt, die Rektorin habe schon seit fast drei Jahren kein Gespräch mehr mit ihm geführt. Es ist nicht ersichtlich, dass den Antragsteller an den beschriebenen Spannungen im dienstlichen Bereich keine Mitverantwortung trifft bzw. dass die ganz überwiegende Verantwortung dafür bei anderen Konfliktbeteiligten liegt. Deshalb sind auch diese Vorgänge jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Vorfall vom 11. Juni 2015 geeignet, die Versetzung rechtlich zu tragen.

1.3 Der Antragsgegner hat auch das ihm nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Gericht hat insoweit gemäß § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen, ob der Dienstherr die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder überschritten hat - wovon auch die nicht ausdrücklich genannten Fälle der Ermessensunterschreitung und des Ermessensnichtgebrauchs umfasst sind (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 17) - und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind die in dem angegriffenen Bescheid ausdrücklich niedergelegten bzw. durch Auslegung nach dessen Gesamtzusammenhang sich ergebenden Gesichtspunkte der Ermessensausübung (Rennert, a. a. O., Rn. 18, 22 ff.).

Gemessen daran ist die angegriffene Versetzungsverfügung nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hat die privaten Belange des Antragstellers - soweit diese im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bekannt waren - in seine Entscheidung einbezogen und gegenüber neben den für die Versetzung sprechenden dienstlichen Belangen abgewogen. Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass dem Antragsteller der Wechsel an die P-Schule in S. zumutbar ist, da diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist und die Entfernung vom Wohnort des Antragstellers etwa 25 km beträgt, d. h. eine Fahrzeit mit dem Pkw von ca. 20 Minuten beansprucht. Eine solche Fahrzeit liegt jedenfalls im Bereich des einem Landesbeamten, der grundsätzlich mit seiner landesweiten Versetzung rechnen muss, Zumutbaren.

Der Antragsgegner war nicht aufgrund seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in Anbetracht der Schwerbehinderung des Antragstellers in seiner Ermessensentscheidung eingeschränkt. Auszugehen ist nach Aktenlage von einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Ob das vom Antragsteller angesprochene Verfahren der Höherstufung inzwischen mit einem für ihn günstigen Ausgang abgeschlossen wurde, ist nicht ersichtlich und für die gerichtliche Entscheidung im Sofortverfahren auch nicht ausschlaggebend. Aufgrund der somit vorliegenden Schwerbehinderung gebietet es die Fürsorgepflicht als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dem Antragsgegner, bei seinen Entscheidungen die wohl verstandenen Interessen des Antragstellers in gebührender Weise zu berücksichtigen, insbesondere substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung im Rahmen der Entscheidung über eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung mit Wechsel des Dienstortes zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2005 - 2 BvR 583/05 - juris Rn. 10). Der Antragsteller hat jedoch die konkreten Auswirkungen seiner Schwerbehinderung auf seine Dienstleistung nicht substantiiert vorgetragen, insbesondere hat er keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, welche konkrete Beeinträchtigungen hätte glaubhaft machen können. Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner nicht verpflichtet, von einer Versetzung des Antragstellers abzusehen, zumal er bereits auf Wunsch des Antragstellers den weiteren, für die Versetzung in Betracht gekommenen Dienstort in S. ausgeschlossen hat. Des Weiteren führt der Antragsgegner zu Recht an, dass die Versetzung auch den Interessen des Antragstellers dienen kann, es ihm insbesondere ermöglicht, in einem durch die oben genannten Spannungen unbelasteten Umfeld sein Dienst zu leisten.

2. Da somit der Widerspruch gegen die streitgegenständliche Versetzungsverfügung nach summarischer Prüfung keinen Erfolg haben wird, vermag das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse nicht zu überwiegen. Besondere Umstände in der Person des Antragstellers, die die sofortige Vollziehbarkeit der Versetzung trotz des grundsätzlichen Vorrangs des öffentlichen Vollzugsinteresses als nicht rechtmäßig erscheinen ließen, liegen nicht vor.

3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 3 K 1673/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Versetzungsverfügung.
Der 1950 geborene Kläger steht als beamteter Bewährungshelfer (Oberamtsrat) im Dienst des beklagten Landes und war seit 1978 beim Landgericht ... tätig. Mit Verfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg (im Folgenden: Justizministerium) vom 29.08.1997 wurde er zum geschäftsführenden Bewährungshelfer bei der Dienststelle ...... bestimmt.
Zum 01.01.2007 übertrug der Beklagte die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf die ... gGmbH (im Folgenden: N. gGmbH). Am 06.12.2006 schloss er hierzu auf der Grundlage des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug - LBGS - vom 01.07.2004 (GBl. S. 504) mit der N. gGmbH einen "Vertrag über die Beleihung der ... gGmbH mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Land Baden-Württemberg, über die Durchführung der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Land Baden-Württemberg und über die Überlassung von Dienstleistungsergebnissen an die ... gGmbH (Beleihungs-, Durchführungs- und Dienstleistungsüberlassungsvertrag Bewährungs- und Gerichtshilfe )". Der Vertrag hat eine Laufzeit von zehn Jahren.
Mit Schreiben vom 17.09.2007 teilte das Justizministerium dem Kläger mit, dass Anfang 2008 das neue Standortkonzept für die Bewährungs- und Gerichtshilfe umgesetzt werden solle. Dazu müssten die bisherigen Dienststellen aufgelöst und neue Einrichtungen und Außenstellen gegründet werden. Dies mache die Versetzung aller Mitarbeiter erforderlich. Es sei beabsichtigt, den Kläger an die Einrichtung ... mit Dienstort Außenstelle ...-... zu versetzen. Unter dem 01.10.2007 führte der Kläger daraufhin aus, er sei mit seiner Versetzung nicht einverstanden. Nach anwaltlicher Auskunft sei nicht auszuschließen, dass die „Privatisierung“ der Bewährungs- und Gerichtshilfe rechtswidrig sei. Er sei auch mit dem Entzug der bisherigen Funktionsstelle als geschäftsführender Bewährungshelfer nicht einverstanden.
Mit Verfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 - zugestellt am 29.01.2008 - wurde der Kläger „aus dienstlichen Gründen“ mit Wirkung vom 01.02.2008 an die Einrichtung ... mit Dienstort Außenstelle ...-... versetzt.
Am 19.02.2008 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass es bisher keine eigenen Dienststellen der Bewährungshilfe gegeben habe. Es habe sich um Abteilungen der Landgerichte gehandelt, die nicht aufgelöst seien. Der Beklagte überschreite mit der Privatisierung die verfassungsrechtlichen Grenzen für eine Verlagerung von Hoheitsaufgaben im Justizbereich auf Private. Beamte hätten nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. Diesem Anspruch trage die Versetzungsverfügung angesichts des Funktionsverlusts als geschäftsführender Bewährungshelfer nicht Rechnung. Verwiesen werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22.11.2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 wies das Justizministerium den Widerspruch zurück: Die Beleihung der N. gGmbH mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe sei verfassungskonform. Durch eine vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich als zulässig anerkannte Dienstleistungsüberlassung bleibe der Status der betroffenen Beamten im Wesentlichen unverändert. Der dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vorliegende Sachverhalt sei mit der hiesigen Konstellation nicht vergleichbar. Mit der Funktion des geschäftsführenden Bewährungshelfers sei keine statusrechtliche Veränderung des zwischen den Beteiligten bestehenden Beamtenverhältnisses verbunden gewesen. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der entsprechenden Funktion bestehe daher nicht. Das Amt des Klägers in beamtenrechtlicher Hinsicht werde durch die Versetzung in keiner Weise berührt.
Auf die am 25.03.2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg - nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens - mit Urteil vom 10.07.2012 die Versetzungsverfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 18.01.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anfechtungsklage zulässig sei. Weder sei die Klage auf etwas Unmögliches gerichtet, noch fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Rechtsstellung des Klägers gegenüber dem Beklagten habe sich weder durch die gesetzliche Regelung als solche noch durch den Generalvertrag geändert. Der Generalvertrag betreffe das Verhältnis des Beklagten zur N. gGmbH und entfalte keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Kläger. Die Versetzungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig. Das LBGS enthalte keine Rechtsgrundlage für eine Versetzung, so dass nur § 36 LBG in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung vom 19.03.1996 (a.F.) in Betracht komme. Nach Auffassung der Kammer könne nicht davon ausgegangen werden, dass die neugeschaffenen Dienststellen Behörden des Landes im organisatorischen Sinne seien. Die N. gGmbH sei eine rein private Gesellschaft, an der der Beklagte keine Anteile habe. Danach seien - trotz der Verwendung des Begriffs „Dienststellen“ - die Einrichtungen der N. gGmbH nicht in den Verwaltungsaufbau des Beklagten eingegliedert. Der Gesetzgeber habe auch nicht geregelt, dass Beamte zur N. gGmbH versetzt werden könnten oder sollten. Auch eine Ermächtigung entsprechend Art. 143a GG oder Art. 143b GG für die Beschäftigung von Landesbeamten außerhalb der Landesverwaltung bei der N. gGmbH existiere nicht. Da es sich bei der Einrichtung ... der N. gGmbH nicht um eine Dienststelle im organisatorischen Sinne handele, habe dem Kläger dort auch kein Amt nach § 36 Abs. 1 LBG a.F. übertragen werden können. So habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ein Amt im konkret-funktionellen Sinne könne es (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben. Die Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts verstoße gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Der Umstand, dass der Kläger derzeit wohl amtsangemessen beschäftigt werde, ändere hieran nichts. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem auf die Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ergangenen Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2011. Die Versetzungsverfügung könne auch nicht in eine Maßnahme umgedeutet werden, mit der die Zuordnung des Klägers zur Einrichtung ... der N. gGmbH zu erreichen sei. Gerade wegen des dem Dienstherrn eingeräumten Organisationsermessens sei es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, dass dem Beamten nicht nur das statusrechtliche Amt, sondern auch das Amt im funktionellen Sinn in ausdrücklicher und unmissverständlicher Form übertragen werde.
Am 01.08.2012 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass die Klage mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sei, denn der Kläger könne von einer Aufhebung der Versetzungsverfügung unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Vorteil haben. Das Justizministerium könne den Kläger aus Rechtsgründen nicht anders als bisher beschäftigen. Dieser sei zu Recht durch eine dienstrechtliche Maßnahme in Form der Versetzung der Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe ... zugeordnet worden. Das Verwaltungsgericht habe die durch § 8 Nr. 10 LBGS geschaffene Rechtslage zu Unrecht unbeachtet gelassen, wonach es sich bei den Standorten der Bewährungs- und Gerichtshilfe kraft Gesetzes auch um Dienststellen handele. Das Verwaltungsgericht nehme irrtümlich an, der Kläger sei zu dem freien Träger versetzt worden. Tatsächlich aber sei er an eine Dienststelle des Landes versetzt worden. Die räumlich-gegenständlichen Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe hätten seit dem 01.01.2007 eine rechtliche Doppelnatur. Sie seien Dienststellen des Landes im Sinne des § 36 LBG a.F./§ 24 LBG n.F, in denen zugleich die Niederlassungen des freien Trägers untergebracht seien. Sie würden zusammengefasst als „Einrichtungen“ bezeichnet. Der Dienststellencharakter der Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe sei durch Gesetz festgelegt und daher für Verwaltung und Gerichte verbindlich. Der Gesetzgeber habe anstelle der vom Verwaltungsgericht vermissten Anordnung der Versetzung den zum selben Ergebnis führenden Weg gewählt, festzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienststelle“ vorlägen. Der Landesgesetzgeber bewege sich damit im bundesrechtlichen Rahmen. Die Standorte seien aber auch nach dem zu § 36 LBG a.F. entwickelten allgemeinen Begriff als Dienststellen anzusehen, denn sie seien tatsächlich in einem entsprechenden Maß in den Verwaltungsaufbau des Landes eingegliedert, obwohl der freie Träger für die Organisation des technischen Ablaufs der dienstlichen Alltagsgeschäfte im Auftrag des Landes verantwortlich sei. Eine Rechtsverletzung aus anderen Gründen liege ebenfalls nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Bewährungs- und Gerichtshilfe in freier Trägerschaft bestünden nicht. Die Funktion des Klägers als geschäftsführender Bewährungshelfer sei kraft Gesetzes erloschen und nicht Gegenstand der angegriffenen Verfügung. Ihr Verlust berühre auch nicht das statusrechtliche Amt des Klägers.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 3 K 1673/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt aus, dass er anderweitig amts- angemessen beschäftigt werden müsse, wenn die Versetzung aufgehoben werde. Hieran ändere der Umstand nichts, dass die bisherigen Dienststellen aufgelöst worden seien. Es fehle an einer Rechtsgrundlage. § 36 LBG a.F. trage die Verfügung nicht. Eine Versetzung in diesem Sinne liege nicht vor, da die Einrichtung ... der N. gGmbH keine Behörde des Beklagten sei. Dass es sich um keine Dienststelle des Landes handele, gehe auch aus dem Umstand hervor, dass es der Beklagte mit eben dieser Begründung abgelehnt habe, der Errichtung eines Bezirkspersonalrats zuzustimmen, und sich stattdessen für die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Personalräte als Ansprechpartner der ... Geschäftsführung ausgesprochen habe. Dieses Gremium sei aber im Landespersonalvertretungsgesetz nicht vorgesehen, ebenso wenig wie die Gespräche nach § 66 LPVG des örtlichen Personalrats mit dem Einrichtungsleiter, da dieser nicht der Dienstvorgesetzte der dort tätigen Beamten sei. Die N. gGmbH sei keine Behörde im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, weil sie nicht in den entsprechenden Rechtsträger eingegliedert sei. Dabei sei es völlig unerheblich, ob dem Gesetzgeber bei der Bezeichnung der Standorte als Dienststellen nicht irgendeine, sondern gerade die heute vorhandene Struktur vor Augen gestanden habe, d.h. die örtliche Verteilung der Dienststellen des Landes und ihre Verzahnung mit den Niederlassungen des freien Trägers zu (nach außen) einheitlichen Einrichtungen. Die in Rede stehenden Stellen seien jedenfalls nicht tatsächlich so in einem Maß in den Verwaltungsaufbau des Landes eingegliedert, dass sie auch nach der allgemeinen Definition als Dienststellen anzusehen seien, zumal der freie Träger für die Organisation des technischen Ablaufs der dienstlichen Alltagsgeschäfte im Auftrag des Landes verantwortlich sei. Der Tatsache, dass das Land keine Anteile am freien Träger halte, könne nicht mit dem Abstellen auf hierarchische Argumente begegnet werden. Das Verwaltungsgericht verweise zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es ein Amt im konkret-funktionellen Sinn (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben könne. Die Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts verstoße gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Hieran ändere der Umstand nichts, dass er derzeit wohl amtsangemessen beschäftigt werde. Eine Umdeutung komme nicht in Betracht.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
17 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger greift mit der Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 einen Verwaltungsakt an, der ihn möglicherweise in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330) verletzt. In struktureller und räumlicher Hinsicht soll sich nach der angegriffenen Verfügung die Dienststelle des Klägers dahingehend ändern, dass sie nicht mehr beim Landgericht ... (Dienstort ...-...), sondern bei der „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...) liegt. Dabei handelt es sich nicht um eine bloß innerorganisatorische Maßnahme im Sinne einer Umsetzung - der Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144) -, vielmehr soll der Kläger in die im Zuge der Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe neugeschaffene Dienststellenstruktur erstmals eingegliedert werden.
18 
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS). Nicht Gegenstand der angegriffenen Versetzungsverfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die frühere Stellung des Klägers als geschäftsführender Bewährungshelfer. Diese Funktion (§ 4 Abs. 2 LBGS und Nr. II.3 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, Die Justiz 2004, 314) ist im Zuge der vorgenommenen Privatisierung kraft Gesetzes bereits zum 01.01.2007 erloschen. Denn nach § 8 Nr. 8 LBGS gilt für den - hier vorliegenden - Fall der Übertragung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land die Bestellung der geschäftsführenden Bewährungshelfer mit Wirksamwerden der Aufgabenübertragung auf den freien Träger als aufgehoben (s.a. LT-Drs. 13/3201 S. 318).
19 
Die Klage ist jedoch - entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - unbegründet. Die Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.2000 - 2 B 42.00 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 m.w.N.).
20 
Die angegriffene Versetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 LBG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 19.03.2006 (a.F.). Danach kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht (Satz 1). Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes (Satz 2). Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören (Satz 3).
21 
Die angefochtene Verfügung ist nach entsprechender Anhörung des Klägers durch das nach § 8 Nr. 4 Satz 2 LBGS zuständige Justizministerium ordnungsgemäß erlassen worden.
22 
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung liegen vor.
23 
§ 24 Abs. 1 LBG n.F. definiert nunmehr die Versetzung als auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Mit dieser im Landesbeamtengesetz erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an die neu gegründete staatliche Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in ..., Außenstelle ...-..., und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge der Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstliches Bedürfnis bestand. War der Kläger zuvor Bewährungshelfer beim Landgericht ...-... Dienstort ......), ist er nun aufgrund der Versetzung Bewährungshelfer an der Dienststelle „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...). Im Einzelnen ist zu sagen:
24 
Nach § 8 Nr. 10 LBGS in der Fassung vom 11.12.2007 (GBl. S. 580) wird das Justizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe aufzulösen und neue Dienststellen zu gründen (Satz 1). Bei der Festlegung der Standorte und des Zuständigkeitsbereichs der Dienststellen sind der örtliche Bedarf, die verkehrstechnische Erreichbarkeit, der Sitz wichtiger Kooperationspartner und die Erfordernisse einer effizienten Organisationsstruktur zu berücksichtigen (Satz 2). Durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums können zu den einzelnen Dienststellen auch Nebenstellen eingerichtet werden (Satz 3). Von der Ermächtigung des § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS wurde in § 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Durchführung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug vom 02.01.2008 (DVO LBGS, GBl. S. 30) - in Kraft seit 01.02.2008 - Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DVO LBGS wurde (auch) eine Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in... errichtet u.a. für die Amtsgerichtsbezirke ... und ...-... Die bisherigen Dienststellen der Bewährungshilfe (bei den Landgerichten und beim Amtsgericht ... - § 1 Abs. 1 JSG, § 2 Abs. 1 LBGS - sowie die durch die Landgerichtspräsidenten darüber hinaus eingerichteten Dienststellen an anderen Orten nach Nr. II.2 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, a.a.O.) wurden nach § 1 Abs. 2 DVO LBGS aufgelöst. Mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 (Die Justiz 2008, 1) wurden mit Wirkung vom 01.02.2008 unselbständige Nebenstellen errichtet, darunter für die Dienststelle ... u.a. die Nebenstelle ...-... Nach Nr. I.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 08.05.2009 (Die Justiz 2009, 151) werden die durch § 1 Abs. 1 DVO LBGS errichteten Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe als „Einrichtungen“ bezeichnet, denen ein Einrichtungsleiter vorsteht. Nach Nr. I.2 Abs. 3 der genannten Verwaltungsvorschrift werden die mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 errichteten unselbständigen Nebenstellen als „Außenstellen“ bezeichnet. Dieser (nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erfolgten) begrifflichen Klarstellung entsprechen die vorliegend gewählten Formulierungen.
25 
Der Landesgesetzgeber hat das Justizministerium in § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS unter ausdrücklicher Verwendung des dienstrechtlichen Begriffs der Dienststelle ermächtigt, im Rahmen der Neustrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe „neue Dienststellen zu gründen“. Die diese Ermächtigung umsetzende Bestimmung des § 1 Abs. 1 DVO LBGS spricht demgemäß von in den aufgeführten Standorten errichteten „Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe“. Aus den Motiven des Gesetzgebers ergibt sich die damit übereinstimmende Absicht einer Neuregelung der bislang ausschließlich an den Gerichtsbezirken ausgerichteten Dienststellenstruktur der Bewährungs- und Gerichtshilfe zugunsten einer von den gerichtlichen Strukturen losgelösten effizienteren Dienststellenstruktur (LT-Drs. 14/1901 S. 8). Der Gesetzgeber wollte (und musste) im Zuge der Neustrukturierung der Gerichts- und Bewährungshilfe auch die Zuordnung der vorhandenen Beamten regeln. Dementsprechend wurde die Ermächtigung zur Auflösung und Neugründung der Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe in § 8 Nr. 10 LBGS im unmittelbaren Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zur künftigen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (auch) beamteter Bewährungs- und Gerichtshelfer in § 8 („Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger“) gesetzlich geregelt. Die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurden aufgelöst, funktionsgleiche Dienststellen entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung gegründet. Beides betrifft nach dem Regelungszusammenhang Dienststellen im beamtenrechtlichen („organisatorischen“) Sinne. Dem Landesgesetzgeber steht es im Rahmen seines weiten Organisationsermessens (Art. 70 Abs. 1 LV) insoweit frei, die äußere und innere Struktur der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Behörden/Dienststellen durch Gesetz zu regeln. Der dienstrechtliche Begriff der Behörde/Dienststelle erfasst dabei die mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteten organisatorischen Einheiten von Personen und Sachen, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 P 6.11 -, RiA 2012, 130 m.w.N.). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers wurde hier eindeutig formuliert. Die neu errichteten Dienststellen sind Teil des Verwaltungsaufbaus des Landes und unterstehen letztlich dem Justizministerium. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an ihrem Charakter als Dienststellen des Landes im („organisatorischen“) Sinne des § 36 LBG a.F. Entsprechend hat der Gesetzgeber die beamteten Bewährungshelfer, deren Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter bisher der Präsident des Landgerichts war (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBGS), der unmittelbaren Dienstaufsicht des Justizministeriums unterstellt (§ 8 Nr. 1 Satz 4 LBGS). Wie die Umsetzung des Privatisierungskonzepts im Hinblick auf die dienstrechtlichen Folgen und Veränderungen für die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG rechtmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2013 - 4 S 2968/11-), gibt es auch keinen Anlass, die vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang weiter getroffenen Regelungen in Frage zu stellen. Die gesetzlich eröffnete Schaffung einer neuen Dienststellenstruktur und die damit verbundene Möglichkeit der Versetzung von Beamten an eine neu errichtete Dienststelle - als Voraussetzung für deren Dienstleistungsüberlassung an den freien Träger (§ 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS i.V.m. dem Generalvertrag) - setzen die Privatisierung der Bewährungshilfe weiter folgerichtig um. Soweit der Gesetz- und der Verordnungsgeber von der Möglichkeit der Gründung neuer „Dienststellen“ sprechen, kann dies also nicht einfach als „normative Lüge“ und damit unbeachtlich abgetan werden. Der Dienstherr nimmt im Zusammenhang mit der Versetzung eines beamteten Bewährungshelfers an eine neu errichtete Dienststelle seine fortbestehenden Dienstherrenbefugnisse bezüglich der Personalangelegenheiten der Beamten wahr.
26 
Verteilung und Struktur der Niederlassungen der N. gGmbH (Einrichtungszentralen, Außenstellen und Sprechstellen) werden demgegenüber durch den Generalvertrag in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Grundlagen- und Standortkonzept festgelegt (vgl. insoweit zur vorgenommenen Korrektur des Standortkonzepts im Zusammenhang mit der Verlegung einer Außenstelle im Bezirk ... von ...... nach ...-... auch LT-Drs. 14/1688 S. 3). Die Rechte der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis zum Beklagten werden hierdurch nicht berührt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Standorte des freien Trägers mit den neu errichteten Dienststellen des Landes auf der Grundlage der Dienstleistungsergebnisüberlassung eng verzahnt sind. Im Interesse effektiver Aufgabenwahrnehmung treten die Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe nach außen als einheitliche „Einrichtungen“ in Erscheinung und auch nach innen werden die Beamten in die vorhandenen Strukturen (Organisation) des freien Trägers weitestmöglich integriert (vgl. hierzu auch LT-Drs. 13/3201 S. 316). Die neugeschaffenen Dienststellen wurden an die bei Inkrafttreten von § 8 Nr. 10 LBGS am 01.01.2008 entsprechend dem Standortkonzept bereits teilweise realisierten Niederlassungen des freien Trägers „angedockt“. Einzelheiten der inneren Organisation der Einrichtungen mit Einrichtungs- und Abteilungsleitern wurden im Generalvertrag geregelt.
27 
Die Standorte („Einrichtungen“) der Bewährungs- und Gerichtshilfe besitzen damit eine Doppelnatur. Sie sind einerseits Niederlassungen des freien Trägers, andererseits befinden sich dort auch die Dienststellen des Landes. Dementsprechend ist bei der jeweiligen Dienststelle auch ein örtlicher Personalrat eingerichtet worden. Auf die im Verfahren angedeuteten Streitfragen zur (abgelehnten) Einrichtung eines Bezirkspersonalrats auf der (fehlenden) „Zwischenebene“ unterhalb des Justizministeriums kommt es insoweit nicht an.
28 
Die gebotene Auslegung der angefochtenen Verfügung vor dem Hintergrund von § 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 DVO LBGS und des zugrunde liegenden gesetzlichen und vertraglichen Konzepts der Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit der Dienstleistungsergebnisüberlassung der beamteten Bewährungshelfer ergibt damit, dass mit der Versetzung „aus dienstlichen Gründen“ an die „Einrichtung... mit Dienstort Außenstelle ...-...“ nur die entsprechende Dienststelle des beklagten Landes gemeint sein kann. Der Kläger wird durch die Verfügung entgegen seiner Auffassung und der des Verwaltungsgerichts nicht an eine Niederlassung des freien Trägers versetzt, sondern an eine Dienststelle des Landes. Die Möglichkeit einer Versetzung zum freien Träger sehen die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen auch nicht vor. Im Gegenteil wird die auf der Auflösung der bisherigen Dienststellenstruktur beruhende Versetzungsentscheidung im Sinne eines „Erst-Recht-Schlusses“ aus § 36 Abs. 3 LBG a.F. (§ 24 Abs. 2 Satz 3 LBG n.F.) getragen, wonach ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, dass eine Behörde aufgelöst oder mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau oder ihren Aufgaben wesentlich verändert wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden kann, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, vorausgesetzt das Endgrundgehalt entspricht mindestens dem des Amtes, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Die insoweit geschaffenen Sonderregelungen für eine Versetzung bei Auflösung einer Behörde zeigen, dass der dienstrechtliche Versetzungsbegriff auch denjenigen Dienststellenwechsel miterfasst, der - wie hier - durch eine Dienststellenauflösung veranlasst ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2012 - 6 P 25.10 -, BVerwGE 141, 346). Es handelt sich um eine „organisationsrechtliche“ Versetzung, für die der Wechsel der Dienststelle maßgeblich ist, wohingegen es auf eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs (gerade) nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009 - 6 PB 29.08 -, IÖD 2009, 177).
29 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen kann, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, BVerwGE 132, 31 m.w.N.), führt auch dies zu keinem Rechtsmangel der angegriffenen Verfügung. Nach § 3 Abs. 1 des Generalvertrags werden die in Baden-Württemberg zum 01.01.2007 in der Bewährungs- und Gerichtshilfe tätigen Bewährungs- und Gerichtshelfer weiterhin mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe befasst. Vor diesem Hintergrund ist - auch aus Empfängersicht im Hinblick auf die allgemeine Bekanntheit der Umstrukturierungsmaßnahmen, zu denen sich der Kläger in öffentlichen Diskussionen selbst geäußert hat -, nicht zweifelhaft, dass der Kläger durch die Verfügung lediglich zu einer neu gegründeten Dienststelle seines Dienstherrn versetzt wird und damit kein anderer Status verbunden ist und auch kein vom bisher wahrgenommenen Amt abweichender Aufgabenbereich übertragen wird (vgl. hierzu auch ausdrücklich Nr. 4.1.1 des Grundlagenkonzepts). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass seine Arbeit in der Sache unverändert sei. Es handelt sich insoweit um keine (verfassungswidrige) Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts, vielmehr wird der Kläger als - weiterhin - Bewährungshelfer in der Position eines Oberamtsrats an die neu gegründete Dienststelle versetzt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der hier vorliegenden „organisationsrechtlichen“ Versetzung mitgedacht, dass der Beamte mit dem Ausscheiden aus seiner bisherigen Dienststelle sein dort innegehabtes Funktionsamt im abstrakten und im konkreten Sinne verliert und dass ihm mit der dauernden Zuweisung zur neuen Dienststelle (irgend)ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis übertragen wird (BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009, a.a.O.). Anders als beispielsweise in zahlreichen „Telekomfällen“ (zu den dortigen Besonderheiten und Erfordernissen etwa BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182) oder in der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2008 (a.a.O.) zugrunde lag, in der eine Versetzung zu einem „Stellenpool“ ergangen war, bestehen hier keine Zweifel im Hinblick auf die Tätigkeit, die der Kläger nach der Versetzung ausüben soll. Eine Amtsunangemessenheit des insoweit unverändert übertragenen Aufgabenbereichs ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, ein Amt im konkret-funktionellen Sinn könne es (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben (Urteil vom 07.09.2004 - 1 D 20.03 -, ZBR 2005, 209), ist diese Frage hier nicht entscheidungserheblich, denn es geht nicht um die Übertragung eines solchen - nicht möglichen - Amts beim freien Träger, vielmehr nimmt der Kläger der Sache nach das bisher ausgeübte Amt (nur) in einer neu errichteten Dienststelle seines Dienstherrn wahr.
30 
Der dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 22.11.2006 - 8 E 1811/05 -, Juris) zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar. Dort war eine Verfügung über die Überlassung der klagenden Beamtin mit ihrer vollen Arbeitsleistung an eine GmbH zur Dienstleistung streitgegenständlich. Hier vollzieht die angegriffene Versetzungsverfügung hingegen die auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage erfolgte und nach Auffassung des Senats (Urteil vom 22.01.2013, a.a.O.) mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstandende Strukturveränderung im Bereich der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Form einer Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit einer Dienstleistungsergebnisüberlassung der vorhandenen Beamten lediglich in organisatorischer Hinsicht nach. Mit der angegriffenen Verfügung geht der Beklagte nicht über das Mindestmaß der durch die Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe (für eine Übergangszeit) gebotenen personellen Veränderungen hinaus. Er nimmt seine unverändert fortbestehende Dienstherrenverantwortung wahr und genügt dem Erfordernis, seine Beamten klar zuzuordnen. Damit bewegt er sich innerhalb des allgemeinen beamtenrechtlichen Systems, ohne dass für eine „organisationsrechtliche“ Versetzung der verfügten Art eine besondere Ermächtigungsgrundlage im Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug erforderlich gewesen wäre.
31 
Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, seine Tätigkeit als Beamter werde nach außen nicht hinreichend dokumentiert - etwa durch einen entsprechenden Briefkopf und Dienstausweis - und die Wahrnehmung der (Letzt-)Verantwortung durch den Beklagten sei bloße Theorie, denn sein Arbeitsalltag werde ausschließlich durch den freien Träger gestaltet, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Versetzung. Die geltend gemachten Veränderungen im Arbeitsalltag des Klägers beruhen nicht auf der streitgegenständlichen Verfügung, sondern sind Ergebnis der auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage in nicht zu beanstandender Weise erfolgten Umstrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22.01.2013, a.a.O.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
34 
Beschluss vom 05. Februar 2013
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
17 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger greift mit der Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 einen Verwaltungsakt an, der ihn möglicherweise in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330) verletzt. In struktureller und räumlicher Hinsicht soll sich nach der angegriffenen Verfügung die Dienststelle des Klägers dahingehend ändern, dass sie nicht mehr beim Landgericht ... (Dienstort ...-...), sondern bei der „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...) liegt. Dabei handelt es sich nicht um eine bloß innerorganisatorische Maßnahme im Sinne einer Umsetzung - der Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144) -, vielmehr soll der Kläger in die im Zuge der Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe neugeschaffene Dienststellenstruktur erstmals eingegliedert werden.
18 
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS). Nicht Gegenstand der angegriffenen Versetzungsverfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die frühere Stellung des Klägers als geschäftsführender Bewährungshelfer. Diese Funktion (§ 4 Abs. 2 LBGS und Nr. II.3 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, Die Justiz 2004, 314) ist im Zuge der vorgenommenen Privatisierung kraft Gesetzes bereits zum 01.01.2007 erloschen. Denn nach § 8 Nr. 8 LBGS gilt für den - hier vorliegenden - Fall der Übertragung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land die Bestellung der geschäftsführenden Bewährungshelfer mit Wirksamwerden der Aufgabenübertragung auf den freien Träger als aufgehoben (s.a. LT-Drs. 13/3201 S. 318).
19 
Die Klage ist jedoch - entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - unbegründet. Die Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.2000 - 2 B 42.00 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 m.w.N.).
20 
Die angegriffene Versetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 LBG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 19.03.2006 (a.F.). Danach kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht (Satz 1). Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes (Satz 2). Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören (Satz 3).
21 
Die angefochtene Verfügung ist nach entsprechender Anhörung des Klägers durch das nach § 8 Nr. 4 Satz 2 LBGS zuständige Justizministerium ordnungsgemäß erlassen worden.
22 
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung liegen vor.
23 
§ 24 Abs. 1 LBG n.F. definiert nunmehr die Versetzung als auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Mit dieser im Landesbeamtengesetz erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an die neu gegründete staatliche Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in ..., Außenstelle ...-..., und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge der Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstliches Bedürfnis bestand. War der Kläger zuvor Bewährungshelfer beim Landgericht ...-... Dienstort ......), ist er nun aufgrund der Versetzung Bewährungshelfer an der Dienststelle „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...). Im Einzelnen ist zu sagen:
24 
Nach § 8 Nr. 10 LBGS in der Fassung vom 11.12.2007 (GBl. S. 580) wird das Justizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe aufzulösen und neue Dienststellen zu gründen (Satz 1). Bei der Festlegung der Standorte und des Zuständigkeitsbereichs der Dienststellen sind der örtliche Bedarf, die verkehrstechnische Erreichbarkeit, der Sitz wichtiger Kooperationspartner und die Erfordernisse einer effizienten Organisationsstruktur zu berücksichtigen (Satz 2). Durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums können zu den einzelnen Dienststellen auch Nebenstellen eingerichtet werden (Satz 3). Von der Ermächtigung des § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS wurde in § 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Durchführung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug vom 02.01.2008 (DVO LBGS, GBl. S. 30) - in Kraft seit 01.02.2008 - Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DVO LBGS wurde (auch) eine Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in... errichtet u.a. für die Amtsgerichtsbezirke ... und ...-... Die bisherigen Dienststellen der Bewährungshilfe (bei den Landgerichten und beim Amtsgericht ... - § 1 Abs. 1 JSG, § 2 Abs. 1 LBGS - sowie die durch die Landgerichtspräsidenten darüber hinaus eingerichteten Dienststellen an anderen Orten nach Nr. II.2 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, a.a.O.) wurden nach § 1 Abs. 2 DVO LBGS aufgelöst. Mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 (Die Justiz 2008, 1) wurden mit Wirkung vom 01.02.2008 unselbständige Nebenstellen errichtet, darunter für die Dienststelle ... u.a. die Nebenstelle ...-... Nach Nr. I.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 08.05.2009 (Die Justiz 2009, 151) werden die durch § 1 Abs. 1 DVO LBGS errichteten Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe als „Einrichtungen“ bezeichnet, denen ein Einrichtungsleiter vorsteht. Nach Nr. I.2 Abs. 3 der genannten Verwaltungsvorschrift werden die mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 errichteten unselbständigen Nebenstellen als „Außenstellen“ bezeichnet. Dieser (nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erfolgten) begrifflichen Klarstellung entsprechen die vorliegend gewählten Formulierungen.
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Der Landesgesetzgeber hat das Justizministerium in § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS unter ausdrücklicher Verwendung des dienstrechtlichen Begriffs der Dienststelle ermächtigt, im Rahmen der Neustrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe „neue Dienststellen zu gründen“. Die diese Ermächtigung umsetzende Bestimmung des § 1 Abs. 1 DVO LBGS spricht demgemäß von in den aufgeführten Standorten errichteten „Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe“. Aus den Motiven des Gesetzgebers ergibt sich die damit übereinstimmende Absicht einer Neuregelung der bislang ausschließlich an den Gerichtsbezirken ausgerichteten Dienststellenstruktur der Bewährungs- und Gerichtshilfe zugunsten einer von den gerichtlichen Strukturen losgelösten effizienteren Dienststellenstruktur (LT-Drs. 14/1901 S. 8). Der Gesetzgeber wollte (und musste) im Zuge der Neustrukturierung der Gerichts- und Bewährungshilfe auch die Zuordnung der vorhandenen Beamten regeln. Dementsprechend wurde die Ermächtigung zur Auflösung und Neugründung der Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe in § 8 Nr. 10 LBGS im unmittelbaren Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zur künftigen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (auch) beamteter Bewährungs- und Gerichtshelfer in § 8 („Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger“) gesetzlich geregelt. Die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurden aufgelöst, funktionsgleiche Dienststellen entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung gegründet. Beides betrifft nach dem Regelungszusammenhang Dienststellen im beamtenrechtlichen („organisatorischen“) Sinne. Dem Landesgesetzgeber steht es im Rahmen seines weiten Organisationsermessens (Art. 70 Abs. 1 LV) insoweit frei, die äußere und innere Struktur der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Behörden/Dienststellen durch Gesetz zu regeln. Der dienstrechtliche Begriff der Behörde/Dienststelle erfasst dabei die mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteten organisatorischen Einheiten von Personen und Sachen, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 P 6.11 -, RiA 2012, 130 m.w.N.). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers wurde hier eindeutig formuliert. Die neu errichteten Dienststellen sind Teil des Verwaltungsaufbaus des Landes und unterstehen letztlich dem Justizministerium. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an ihrem Charakter als Dienststellen des Landes im („organisatorischen“) Sinne des § 36 LBG a.F. Entsprechend hat der Gesetzgeber die beamteten Bewährungshelfer, deren Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter bisher der Präsident des Landgerichts war (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBGS), der unmittelbaren Dienstaufsicht des Justizministeriums unterstellt (§ 8 Nr. 1 Satz 4 LBGS). Wie die Umsetzung des Privatisierungskonzepts im Hinblick auf die dienstrechtlichen Folgen und Veränderungen für die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG rechtmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2013 - 4 S 2968/11-), gibt es auch keinen Anlass, die vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang weiter getroffenen Regelungen in Frage zu stellen. Die gesetzlich eröffnete Schaffung einer neuen Dienststellenstruktur und die damit verbundene Möglichkeit der Versetzung von Beamten an eine neu errichtete Dienststelle - als Voraussetzung für deren Dienstleistungsüberlassung an den freien Träger (§ 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS i.V.m. dem Generalvertrag) - setzen die Privatisierung der Bewährungshilfe weiter folgerichtig um. Soweit der Gesetz- und der Verordnungsgeber von der Möglichkeit der Gründung neuer „Dienststellen“ sprechen, kann dies also nicht einfach als „normative Lüge“ und damit unbeachtlich abgetan werden. Der Dienstherr nimmt im Zusammenhang mit der Versetzung eines beamteten Bewährungshelfers an eine neu errichtete Dienststelle seine fortbestehenden Dienstherrenbefugnisse bezüglich der Personalangelegenheiten der Beamten wahr.
26 
Verteilung und Struktur der Niederlassungen der N. gGmbH (Einrichtungszentralen, Außenstellen und Sprechstellen) werden demgegenüber durch den Generalvertrag in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Grundlagen- und Standortkonzept festgelegt (vgl. insoweit zur vorgenommenen Korrektur des Standortkonzepts im Zusammenhang mit der Verlegung einer Außenstelle im Bezirk ... von ...... nach ...-... auch LT-Drs. 14/1688 S. 3). Die Rechte der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis zum Beklagten werden hierdurch nicht berührt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Standorte des freien Trägers mit den neu errichteten Dienststellen des Landes auf der Grundlage der Dienstleistungsergebnisüberlassung eng verzahnt sind. Im Interesse effektiver Aufgabenwahrnehmung treten die Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe nach außen als einheitliche „Einrichtungen“ in Erscheinung und auch nach innen werden die Beamten in die vorhandenen Strukturen (Organisation) des freien Trägers weitestmöglich integriert (vgl. hierzu auch LT-Drs. 13/3201 S. 316). Die neugeschaffenen Dienststellen wurden an die bei Inkrafttreten von § 8 Nr. 10 LBGS am 01.01.2008 entsprechend dem Standortkonzept bereits teilweise realisierten Niederlassungen des freien Trägers „angedockt“. Einzelheiten der inneren Organisation der Einrichtungen mit Einrichtungs- und Abteilungsleitern wurden im Generalvertrag geregelt.
27 
Die Standorte („Einrichtungen“) der Bewährungs- und Gerichtshilfe besitzen damit eine Doppelnatur. Sie sind einerseits Niederlassungen des freien Trägers, andererseits befinden sich dort auch die Dienststellen des Landes. Dementsprechend ist bei der jeweiligen Dienststelle auch ein örtlicher Personalrat eingerichtet worden. Auf die im Verfahren angedeuteten Streitfragen zur (abgelehnten) Einrichtung eines Bezirkspersonalrats auf der (fehlenden) „Zwischenebene“ unterhalb des Justizministeriums kommt es insoweit nicht an.
28 
Die gebotene Auslegung der angefochtenen Verfügung vor dem Hintergrund von § 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 DVO LBGS und des zugrunde liegenden gesetzlichen und vertraglichen Konzepts der Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit der Dienstleistungsergebnisüberlassung der beamteten Bewährungshelfer ergibt damit, dass mit der Versetzung „aus dienstlichen Gründen“ an die „Einrichtung... mit Dienstort Außenstelle ...-...“ nur die entsprechende Dienststelle des beklagten Landes gemeint sein kann. Der Kläger wird durch die Verfügung entgegen seiner Auffassung und der des Verwaltungsgerichts nicht an eine Niederlassung des freien Trägers versetzt, sondern an eine Dienststelle des Landes. Die Möglichkeit einer Versetzung zum freien Träger sehen die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen auch nicht vor. Im Gegenteil wird die auf der Auflösung der bisherigen Dienststellenstruktur beruhende Versetzungsentscheidung im Sinne eines „Erst-Recht-Schlusses“ aus § 36 Abs. 3 LBG a.F. (§ 24 Abs. 2 Satz 3 LBG n.F.) getragen, wonach ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, dass eine Behörde aufgelöst oder mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau oder ihren Aufgaben wesentlich verändert wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden kann, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, vorausgesetzt das Endgrundgehalt entspricht mindestens dem des Amtes, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Die insoweit geschaffenen Sonderregelungen für eine Versetzung bei Auflösung einer Behörde zeigen, dass der dienstrechtliche Versetzungsbegriff auch denjenigen Dienststellenwechsel miterfasst, der - wie hier - durch eine Dienststellenauflösung veranlasst ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2012 - 6 P 25.10 -, BVerwGE 141, 346). Es handelt sich um eine „organisationsrechtliche“ Versetzung, für die der Wechsel der Dienststelle maßgeblich ist, wohingegen es auf eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs (gerade) nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009 - 6 PB 29.08 -, IÖD 2009, 177).
29 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen kann, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, BVerwGE 132, 31 m.w.N.), führt auch dies zu keinem Rechtsmangel der angegriffenen Verfügung. Nach § 3 Abs. 1 des Generalvertrags werden die in Baden-Württemberg zum 01.01.2007 in der Bewährungs- und Gerichtshilfe tätigen Bewährungs- und Gerichtshelfer weiterhin mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe befasst. Vor diesem Hintergrund ist - auch aus Empfängersicht im Hinblick auf die allgemeine Bekanntheit der Umstrukturierungsmaßnahmen, zu denen sich der Kläger in öffentlichen Diskussionen selbst geäußert hat -, nicht zweifelhaft, dass der Kläger durch die Verfügung lediglich zu einer neu gegründeten Dienststelle seines Dienstherrn versetzt wird und damit kein anderer Status verbunden ist und auch kein vom bisher wahrgenommenen Amt abweichender Aufgabenbereich übertragen wird (vgl. hierzu auch ausdrücklich Nr. 4.1.1 des Grundlagenkonzepts). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass seine Arbeit in der Sache unverändert sei. Es handelt sich insoweit um keine (verfassungswidrige) Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts, vielmehr wird der Kläger als - weiterhin - Bewährungshelfer in der Position eines Oberamtsrats an die neu gegründete Dienststelle versetzt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der hier vorliegenden „organisationsrechtlichen“ Versetzung mitgedacht, dass der Beamte mit dem Ausscheiden aus seiner bisherigen Dienststelle sein dort innegehabtes Funktionsamt im abstrakten und im konkreten Sinne verliert und dass ihm mit der dauernden Zuweisung zur neuen Dienststelle (irgend)ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis übertragen wird (BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009, a.a.O.). Anders als beispielsweise in zahlreichen „Telekomfällen“ (zu den dortigen Besonderheiten und Erfordernissen etwa BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182) oder in der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2008 (a.a.O.) zugrunde lag, in der eine Versetzung zu einem „Stellenpool“ ergangen war, bestehen hier keine Zweifel im Hinblick auf die Tätigkeit, die der Kläger nach der Versetzung ausüben soll. Eine Amtsunangemessenheit des insoweit unverändert übertragenen Aufgabenbereichs ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, ein Amt im konkret-funktionellen Sinn könne es (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben (Urteil vom 07.09.2004 - 1 D 20.03 -, ZBR 2005, 209), ist diese Frage hier nicht entscheidungserheblich, denn es geht nicht um die Übertragung eines solchen - nicht möglichen - Amts beim freien Träger, vielmehr nimmt der Kläger der Sache nach das bisher ausgeübte Amt (nur) in einer neu errichteten Dienststelle seines Dienstherrn wahr.
30 
Der dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 22.11.2006 - 8 E 1811/05 -, Juris) zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar. Dort war eine Verfügung über die Überlassung der klagenden Beamtin mit ihrer vollen Arbeitsleistung an eine GmbH zur Dienstleistung streitgegenständlich. Hier vollzieht die angegriffene Versetzungsverfügung hingegen die auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage erfolgte und nach Auffassung des Senats (Urteil vom 22.01.2013, a.a.O.) mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstandende Strukturveränderung im Bereich der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Form einer Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit einer Dienstleistungsergebnisüberlassung der vorhandenen Beamten lediglich in organisatorischer Hinsicht nach. Mit der angegriffenen Verfügung geht der Beklagte nicht über das Mindestmaß der durch die Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe (für eine Übergangszeit) gebotenen personellen Veränderungen hinaus. Er nimmt seine unverändert fortbestehende Dienstherrenverantwortung wahr und genügt dem Erfordernis, seine Beamten klar zuzuordnen. Damit bewegt er sich innerhalb des allgemeinen beamtenrechtlichen Systems, ohne dass für eine „organisationsrechtliche“ Versetzung der verfügten Art eine besondere Ermächtigungsgrundlage im Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug erforderlich gewesen wäre.
31 
Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, seine Tätigkeit als Beamter werde nach außen nicht hinreichend dokumentiert - etwa durch einen entsprechenden Briefkopf und Dienstausweis - und die Wahrnehmung der (Letzt-)Verantwortung durch den Beklagten sei bloße Theorie, denn sein Arbeitsalltag werde ausschließlich durch den freien Träger gestaltet, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Versetzung. Die geltend gemachten Veränderungen im Arbeitsalltag des Klägers beruhen nicht auf der streitgegenständlichen Verfügung, sondern sind Ergebnis der auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage in nicht zu beanstandender Weise erfolgten Umstrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22.01.2013, a.a.O.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
34 
Beschluss vom 05. Februar 2013
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 3 K 1673/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Versetzungsverfügung.
Der 1950 geborene Kläger steht als beamteter Bewährungshelfer (Oberamtsrat) im Dienst des beklagten Landes und war seit 1978 beim Landgericht ... tätig. Mit Verfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg (im Folgenden: Justizministerium) vom 29.08.1997 wurde er zum geschäftsführenden Bewährungshelfer bei der Dienststelle ...... bestimmt.
Zum 01.01.2007 übertrug der Beklagte die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf die ... gGmbH (im Folgenden: N. gGmbH). Am 06.12.2006 schloss er hierzu auf der Grundlage des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug - LBGS - vom 01.07.2004 (GBl. S. 504) mit der N. gGmbH einen "Vertrag über die Beleihung der ... gGmbH mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Land Baden-Württemberg, über die Durchführung der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Land Baden-Württemberg und über die Überlassung von Dienstleistungsergebnissen an die ... gGmbH (Beleihungs-, Durchführungs- und Dienstleistungsüberlassungsvertrag Bewährungs- und Gerichtshilfe )". Der Vertrag hat eine Laufzeit von zehn Jahren.
Mit Schreiben vom 17.09.2007 teilte das Justizministerium dem Kläger mit, dass Anfang 2008 das neue Standortkonzept für die Bewährungs- und Gerichtshilfe umgesetzt werden solle. Dazu müssten die bisherigen Dienststellen aufgelöst und neue Einrichtungen und Außenstellen gegründet werden. Dies mache die Versetzung aller Mitarbeiter erforderlich. Es sei beabsichtigt, den Kläger an die Einrichtung ... mit Dienstort Außenstelle ...-... zu versetzen. Unter dem 01.10.2007 führte der Kläger daraufhin aus, er sei mit seiner Versetzung nicht einverstanden. Nach anwaltlicher Auskunft sei nicht auszuschließen, dass die „Privatisierung“ der Bewährungs- und Gerichtshilfe rechtswidrig sei. Er sei auch mit dem Entzug der bisherigen Funktionsstelle als geschäftsführender Bewährungshelfer nicht einverstanden.
Mit Verfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 - zugestellt am 29.01.2008 - wurde der Kläger „aus dienstlichen Gründen“ mit Wirkung vom 01.02.2008 an die Einrichtung ... mit Dienstort Außenstelle ...-... versetzt.
Am 19.02.2008 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass es bisher keine eigenen Dienststellen der Bewährungshilfe gegeben habe. Es habe sich um Abteilungen der Landgerichte gehandelt, die nicht aufgelöst seien. Der Beklagte überschreite mit der Privatisierung die verfassungsrechtlichen Grenzen für eine Verlagerung von Hoheitsaufgaben im Justizbereich auf Private. Beamte hätten nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. Diesem Anspruch trage die Versetzungsverfügung angesichts des Funktionsverlusts als geschäftsführender Bewährungshelfer nicht Rechnung. Verwiesen werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22.11.2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 wies das Justizministerium den Widerspruch zurück: Die Beleihung der N. gGmbH mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe sei verfassungskonform. Durch eine vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich als zulässig anerkannte Dienstleistungsüberlassung bleibe der Status der betroffenen Beamten im Wesentlichen unverändert. Der dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vorliegende Sachverhalt sei mit der hiesigen Konstellation nicht vergleichbar. Mit der Funktion des geschäftsführenden Bewährungshelfers sei keine statusrechtliche Veränderung des zwischen den Beteiligten bestehenden Beamtenverhältnisses verbunden gewesen. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der entsprechenden Funktion bestehe daher nicht. Das Amt des Klägers in beamtenrechtlicher Hinsicht werde durch die Versetzung in keiner Weise berührt.
Auf die am 25.03.2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg - nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens - mit Urteil vom 10.07.2012 die Versetzungsverfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 18.01.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anfechtungsklage zulässig sei. Weder sei die Klage auf etwas Unmögliches gerichtet, noch fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Rechtsstellung des Klägers gegenüber dem Beklagten habe sich weder durch die gesetzliche Regelung als solche noch durch den Generalvertrag geändert. Der Generalvertrag betreffe das Verhältnis des Beklagten zur N. gGmbH und entfalte keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Kläger. Die Versetzungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig. Das LBGS enthalte keine Rechtsgrundlage für eine Versetzung, so dass nur § 36 LBG in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung vom 19.03.1996 (a.F.) in Betracht komme. Nach Auffassung der Kammer könne nicht davon ausgegangen werden, dass die neugeschaffenen Dienststellen Behörden des Landes im organisatorischen Sinne seien. Die N. gGmbH sei eine rein private Gesellschaft, an der der Beklagte keine Anteile habe. Danach seien - trotz der Verwendung des Begriffs „Dienststellen“ - die Einrichtungen der N. gGmbH nicht in den Verwaltungsaufbau des Beklagten eingegliedert. Der Gesetzgeber habe auch nicht geregelt, dass Beamte zur N. gGmbH versetzt werden könnten oder sollten. Auch eine Ermächtigung entsprechend Art. 143a GG oder Art. 143b GG für die Beschäftigung von Landesbeamten außerhalb der Landesverwaltung bei der N. gGmbH existiere nicht. Da es sich bei der Einrichtung ... der N. gGmbH nicht um eine Dienststelle im organisatorischen Sinne handele, habe dem Kläger dort auch kein Amt nach § 36 Abs. 1 LBG a.F. übertragen werden können. So habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ein Amt im konkret-funktionellen Sinne könne es (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben. Die Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts verstoße gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Der Umstand, dass der Kläger derzeit wohl amtsangemessen beschäftigt werde, ändere hieran nichts. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem auf die Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ergangenen Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2011. Die Versetzungsverfügung könne auch nicht in eine Maßnahme umgedeutet werden, mit der die Zuordnung des Klägers zur Einrichtung ... der N. gGmbH zu erreichen sei. Gerade wegen des dem Dienstherrn eingeräumten Organisationsermessens sei es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, dass dem Beamten nicht nur das statusrechtliche Amt, sondern auch das Amt im funktionellen Sinn in ausdrücklicher und unmissverständlicher Form übertragen werde.
Am 01.08.2012 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass die Klage mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sei, denn der Kläger könne von einer Aufhebung der Versetzungsverfügung unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Vorteil haben. Das Justizministerium könne den Kläger aus Rechtsgründen nicht anders als bisher beschäftigen. Dieser sei zu Recht durch eine dienstrechtliche Maßnahme in Form der Versetzung der Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe ... zugeordnet worden. Das Verwaltungsgericht habe die durch § 8 Nr. 10 LBGS geschaffene Rechtslage zu Unrecht unbeachtet gelassen, wonach es sich bei den Standorten der Bewährungs- und Gerichtshilfe kraft Gesetzes auch um Dienststellen handele. Das Verwaltungsgericht nehme irrtümlich an, der Kläger sei zu dem freien Träger versetzt worden. Tatsächlich aber sei er an eine Dienststelle des Landes versetzt worden. Die räumlich-gegenständlichen Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe hätten seit dem 01.01.2007 eine rechtliche Doppelnatur. Sie seien Dienststellen des Landes im Sinne des § 36 LBG a.F./§ 24 LBG n.F, in denen zugleich die Niederlassungen des freien Trägers untergebracht seien. Sie würden zusammengefasst als „Einrichtungen“ bezeichnet. Der Dienststellencharakter der Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe sei durch Gesetz festgelegt und daher für Verwaltung und Gerichte verbindlich. Der Gesetzgeber habe anstelle der vom Verwaltungsgericht vermissten Anordnung der Versetzung den zum selben Ergebnis führenden Weg gewählt, festzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienststelle“ vorlägen. Der Landesgesetzgeber bewege sich damit im bundesrechtlichen Rahmen. Die Standorte seien aber auch nach dem zu § 36 LBG a.F. entwickelten allgemeinen Begriff als Dienststellen anzusehen, denn sie seien tatsächlich in einem entsprechenden Maß in den Verwaltungsaufbau des Landes eingegliedert, obwohl der freie Träger für die Organisation des technischen Ablaufs der dienstlichen Alltagsgeschäfte im Auftrag des Landes verantwortlich sei. Eine Rechtsverletzung aus anderen Gründen liege ebenfalls nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Bewährungs- und Gerichtshilfe in freier Trägerschaft bestünden nicht. Die Funktion des Klägers als geschäftsführender Bewährungshelfer sei kraft Gesetzes erloschen und nicht Gegenstand der angegriffenen Verfügung. Ihr Verlust berühre auch nicht das statusrechtliche Amt des Klägers.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 3 K 1673/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt aus, dass er anderweitig amts- angemessen beschäftigt werden müsse, wenn die Versetzung aufgehoben werde. Hieran ändere der Umstand nichts, dass die bisherigen Dienststellen aufgelöst worden seien. Es fehle an einer Rechtsgrundlage. § 36 LBG a.F. trage die Verfügung nicht. Eine Versetzung in diesem Sinne liege nicht vor, da die Einrichtung ... der N. gGmbH keine Behörde des Beklagten sei. Dass es sich um keine Dienststelle des Landes handele, gehe auch aus dem Umstand hervor, dass es der Beklagte mit eben dieser Begründung abgelehnt habe, der Errichtung eines Bezirkspersonalrats zuzustimmen, und sich stattdessen für die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Personalräte als Ansprechpartner der ... Geschäftsführung ausgesprochen habe. Dieses Gremium sei aber im Landespersonalvertretungsgesetz nicht vorgesehen, ebenso wenig wie die Gespräche nach § 66 LPVG des örtlichen Personalrats mit dem Einrichtungsleiter, da dieser nicht der Dienstvorgesetzte der dort tätigen Beamten sei. Die N. gGmbH sei keine Behörde im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, weil sie nicht in den entsprechenden Rechtsträger eingegliedert sei. Dabei sei es völlig unerheblich, ob dem Gesetzgeber bei der Bezeichnung der Standorte als Dienststellen nicht irgendeine, sondern gerade die heute vorhandene Struktur vor Augen gestanden habe, d.h. die örtliche Verteilung der Dienststellen des Landes und ihre Verzahnung mit den Niederlassungen des freien Trägers zu (nach außen) einheitlichen Einrichtungen. Die in Rede stehenden Stellen seien jedenfalls nicht tatsächlich so in einem Maß in den Verwaltungsaufbau des Landes eingegliedert, dass sie auch nach der allgemeinen Definition als Dienststellen anzusehen seien, zumal der freie Träger für die Organisation des technischen Ablaufs der dienstlichen Alltagsgeschäfte im Auftrag des Landes verantwortlich sei. Der Tatsache, dass das Land keine Anteile am freien Träger halte, könne nicht mit dem Abstellen auf hierarchische Argumente begegnet werden. Das Verwaltungsgericht verweise zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es ein Amt im konkret-funktionellen Sinn (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben könne. Die Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts verstoße gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Hieran ändere der Umstand nichts, dass er derzeit wohl amtsangemessen beschäftigt werde. Eine Umdeutung komme nicht in Betracht.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
17 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger greift mit der Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 einen Verwaltungsakt an, der ihn möglicherweise in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330) verletzt. In struktureller und räumlicher Hinsicht soll sich nach der angegriffenen Verfügung die Dienststelle des Klägers dahingehend ändern, dass sie nicht mehr beim Landgericht ... (Dienstort ...-...), sondern bei der „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...) liegt. Dabei handelt es sich nicht um eine bloß innerorganisatorische Maßnahme im Sinne einer Umsetzung - der Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144) -, vielmehr soll der Kläger in die im Zuge der Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe neugeschaffene Dienststellenstruktur erstmals eingegliedert werden.
18 
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS). Nicht Gegenstand der angegriffenen Versetzungsverfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die frühere Stellung des Klägers als geschäftsführender Bewährungshelfer. Diese Funktion (§ 4 Abs. 2 LBGS und Nr. II.3 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, Die Justiz 2004, 314) ist im Zuge der vorgenommenen Privatisierung kraft Gesetzes bereits zum 01.01.2007 erloschen. Denn nach § 8 Nr. 8 LBGS gilt für den - hier vorliegenden - Fall der Übertragung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land die Bestellung der geschäftsführenden Bewährungshelfer mit Wirksamwerden der Aufgabenübertragung auf den freien Träger als aufgehoben (s.a. LT-Drs. 13/3201 S. 318).
19 
Die Klage ist jedoch - entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - unbegründet. Die Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.2000 - 2 B 42.00 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 m.w.N.).
20 
Die angegriffene Versetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 LBG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 19.03.2006 (a.F.). Danach kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht (Satz 1). Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes (Satz 2). Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören (Satz 3).
21 
Die angefochtene Verfügung ist nach entsprechender Anhörung des Klägers durch das nach § 8 Nr. 4 Satz 2 LBGS zuständige Justizministerium ordnungsgemäß erlassen worden.
22 
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung liegen vor.
23 
§ 24 Abs. 1 LBG n.F. definiert nunmehr die Versetzung als auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Mit dieser im Landesbeamtengesetz erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an die neu gegründete staatliche Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in ..., Außenstelle ...-..., und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge der Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstliches Bedürfnis bestand. War der Kläger zuvor Bewährungshelfer beim Landgericht ...-... Dienstort ......), ist er nun aufgrund der Versetzung Bewährungshelfer an der Dienststelle „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...). Im Einzelnen ist zu sagen:
24 
Nach § 8 Nr. 10 LBGS in der Fassung vom 11.12.2007 (GBl. S. 580) wird das Justizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe aufzulösen und neue Dienststellen zu gründen (Satz 1). Bei der Festlegung der Standorte und des Zuständigkeitsbereichs der Dienststellen sind der örtliche Bedarf, die verkehrstechnische Erreichbarkeit, der Sitz wichtiger Kooperationspartner und die Erfordernisse einer effizienten Organisationsstruktur zu berücksichtigen (Satz 2). Durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums können zu den einzelnen Dienststellen auch Nebenstellen eingerichtet werden (Satz 3). Von der Ermächtigung des § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS wurde in § 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Durchführung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug vom 02.01.2008 (DVO LBGS, GBl. S. 30) - in Kraft seit 01.02.2008 - Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DVO LBGS wurde (auch) eine Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in... errichtet u.a. für die Amtsgerichtsbezirke ... und ...-... Die bisherigen Dienststellen der Bewährungshilfe (bei den Landgerichten und beim Amtsgericht ... - § 1 Abs. 1 JSG, § 2 Abs. 1 LBGS - sowie die durch die Landgerichtspräsidenten darüber hinaus eingerichteten Dienststellen an anderen Orten nach Nr. II.2 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, a.a.O.) wurden nach § 1 Abs. 2 DVO LBGS aufgelöst. Mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 (Die Justiz 2008, 1) wurden mit Wirkung vom 01.02.2008 unselbständige Nebenstellen errichtet, darunter für die Dienststelle ... u.a. die Nebenstelle ...-... Nach Nr. I.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 08.05.2009 (Die Justiz 2009, 151) werden die durch § 1 Abs. 1 DVO LBGS errichteten Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe als „Einrichtungen“ bezeichnet, denen ein Einrichtungsleiter vorsteht. Nach Nr. I.2 Abs. 3 der genannten Verwaltungsvorschrift werden die mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 errichteten unselbständigen Nebenstellen als „Außenstellen“ bezeichnet. Dieser (nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erfolgten) begrifflichen Klarstellung entsprechen die vorliegend gewählten Formulierungen.
25 
Der Landesgesetzgeber hat das Justizministerium in § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS unter ausdrücklicher Verwendung des dienstrechtlichen Begriffs der Dienststelle ermächtigt, im Rahmen der Neustrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe „neue Dienststellen zu gründen“. Die diese Ermächtigung umsetzende Bestimmung des § 1 Abs. 1 DVO LBGS spricht demgemäß von in den aufgeführten Standorten errichteten „Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe“. Aus den Motiven des Gesetzgebers ergibt sich die damit übereinstimmende Absicht einer Neuregelung der bislang ausschließlich an den Gerichtsbezirken ausgerichteten Dienststellenstruktur der Bewährungs- und Gerichtshilfe zugunsten einer von den gerichtlichen Strukturen losgelösten effizienteren Dienststellenstruktur (LT-Drs. 14/1901 S. 8). Der Gesetzgeber wollte (und musste) im Zuge der Neustrukturierung der Gerichts- und Bewährungshilfe auch die Zuordnung der vorhandenen Beamten regeln. Dementsprechend wurde die Ermächtigung zur Auflösung und Neugründung der Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe in § 8 Nr. 10 LBGS im unmittelbaren Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zur künftigen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (auch) beamteter Bewährungs- und Gerichtshelfer in § 8 („Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger“) gesetzlich geregelt. Die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurden aufgelöst, funktionsgleiche Dienststellen entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung gegründet. Beides betrifft nach dem Regelungszusammenhang Dienststellen im beamtenrechtlichen („organisatorischen“) Sinne. Dem Landesgesetzgeber steht es im Rahmen seines weiten Organisationsermessens (Art. 70 Abs. 1 LV) insoweit frei, die äußere und innere Struktur der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Behörden/Dienststellen durch Gesetz zu regeln. Der dienstrechtliche Begriff der Behörde/Dienststelle erfasst dabei die mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteten organisatorischen Einheiten von Personen und Sachen, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 P 6.11 -, RiA 2012, 130 m.w.N.). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers wurde hier eindeutig formuliert. Die neu errichteten Dienststellen sind Teil des Verwaltungsaufbaus des Landes und unterstehen letztlich dem Justizministerium. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an ihrem Charakter als Dienststellen des Landes im („organisatorischen“) Sinne des § 36 LBG a.F. Entsprechend hat der Gesetzgeber die beamteten Bewährungshelfer, deren Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter bisher der Präsident des Landgerichts war (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBGS), der unmittelbaren Dienstaufsicht des Justizministeriums unterstellt (§ 8 Nr. 1 Satz 4 LBGS). Wie die Umsetzung des Privatisierungskonzepts im Hinblick auf die dienstrechtlichen Folgen und Veränderungen für die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG rechtmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2013 - 4 S 2968/11-), gibt es auch keinen Anlass, die vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang weiter getroffenen Regelungen in Frage zu stellen. Die gesetzlich eröffnete Schaffung einer neuen Dienststellenstruktur und die damit verbundene Möglichkeit der Versetzung von Beamten an eine neu errichtete Dienststelle - als Voraussetzung für deren Dienstleistungsüberlassung an den freien Träger (§ 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS i.V.m. dem Generalvertrag) - setzen die Privatisierung der Bewährungshilfe weiter folgerichtig um. Soweit der Gesetz- und der Verordnungsgeber von der Möglichkeit der Gründung neuer „Dienststellen“ sprechen, kann dies also nicht einfach als „normative Lüge“ und damit unbeachtlich abgetan werden. Der Dienstherr nimmt im Zusammenhang mit der Versetzung eines beamteten Bewährungshelfers an eine neu errichtete Dienststelle seine fortbestehenden Dienstherrenbefugnisse bezüglich der Personalangelegenheiten der Beamten wahr.
26 
Verteilung und Struktur der Niederlassungen der N. gGmbH (Einrichtungszentralen, Außenstellen und Sprechstellen) werden demgegenüber durch den Generalvertrag in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Grundlagen- und Standortkonzept festgelegt (vgl. insoweit zur vorgenommenen Korrektur des Standortkonzepts im Zusammenhang mit der Verlegung einer Außenstelle im Bezirk ... von ...... nach ...-... auch LT-Drs. 14/1688 S. 3). Die Rechte der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis zum Beklagten werden hierdurch nicht berührt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Standorte des freien Trägers mit den neu errichteten Dienststellen des Landes auf der Grundlage der Dienstleistungsergebnisüberlassung eng verzahnt sind. Im Interesse effektiver Aufgabenwahrnehmung treten die Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe nach außen als einheitliche „Einrichtungen“ in Erscheinung und auch nach innen werden die Beamten in die vorhandenen Strukturen (Organisation) des freien Trägers weitestmöglich integriert (vgl. hierzu auch LT-Drs. 13/3201 S. 316). Die neugeschaffenen Dienststellen wurden an die bei Inkrafttreten von § 8 Nr. 10 LBGS am 01.01.2008 entsprechend dem Standortkonzept bereits teilweise realisierten Niederlassungen des freien Trägers „angedockt“. Einzelheiten der inneren Organisation der Einrichtungen mit Einrichtungs- und Abteilungsleitern wurden im Generalvertrag geregelt.
27 
Die Standorte („Einrichtungen“) der Bewährungs- und Gerichtshilfe besitzen damit eine Doppelnatur. Sie sind einerseits Niederlassungen des freien Trägers, andererseits befinden sich dort auch die Dienststellen des Landes. Dementsprechend ist bei der jeweiligen Dienststelle auch ein örtlicher Personalrat eingerichtet worden. Auf die im Verfahren angedeuteten Streitfragen zur (abgelehnten) Einrichtung eines Bezirkspersonalrats auf der (fehlenden) „Zwischenebene“ unterhalb des Justizministeriums kommt es insoweit nicht an.
28 
Die gebotene Auslegung der angefochtenen Verfügung vor dem Hintergrund von § 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 DVO LBGS und des zugrunde liegenden gesetzlichen und vertraglichen Konzepts der Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit der Dienstleistungsergebnisüberlassung der beamteten Bewährungshelfer ergibt damit, dass mit der Versetzung „aus dienstlichen Gründen“ an die „Einrichtung... mit Dienstort Außenstelle ...-...“ nur die entsprechende Dienststelle des beklagten Landes gemeint sein kann. Der Kläger wird durch die Verfügung entgegen seiner Auffassung und der des Verwaltungsgerichts nicht an eine Niederlassung des freien Trägers versetzt, sondern an eine Dienststelle des Landes. Die Möglichkeit einer Versetzung zum freien Träger sehen die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen auch nicht vor. Im Gegenteil wird die auf der Auflösung der bisherigen Dienststellenstruktur beruhende Versetzungsentscheidung im Sinne eines „Erst-Recht-Schlusses“ aus § 36 Abs. 3 LBG a.F. (§ 24 Abs. 2 Satz 3 LBG n.F.) getragen, wonach ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, dass eine Behörde aufgelöst oder mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau oder ihren Aufgaben wesentlich verändert wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden kann, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, vorausgesetzt das Endgrundgehalt entspricht mindestens dem des Amtes, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Die insoweit geschaffenen Sonderregelungen für eine Versetzung bei Auflösung einer Behörde zeigen, dass der dienstrechtliche Versetzungsbegriff auch denjenigen Dienststellenwechsel miterfasst, der - wie hier - durch eine Dienststellenauflösung veranlasst ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2012 - 6 P 25.10 -, BVerwGE 141, 346). Es handelt sich um eine „organisationsrechtliche“ Versetzung, für die der Wechsel der Dienststelle maßgeblich ist, wohingegen es auf eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs (gerade) nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009 - 6 PB 29.08 -, IÖD 2009, 177).
29 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen kann, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, BVerwGE 132, 31 m.w.N.), führt auch dies zu keinem Rechtsmangel der angegriffenen Verfügung. Nach § 3 Abs. 1 des Generalvertrags werden die in Baden-Württemberg zum 01.01.2007 in der Bewährungs- und Gerichtshilfe tätigen Bewährungs- und Gerichtshelfer weiterhin mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe befasst. Vor diesem Hintergrund ist - auch aus Empfängersicht im Hinblick auf die allgemeine Bekanntheit der Umstrukturierungsmaßnahmen, zu denen sich der Kläger in öffentlichen Diskussionen selbst geäußert hat -, nicht zweifelhaft, dass der Kläger durch die Verfügung lediglich zu einer neu gegründeten Dienststelle seines Dienstherrn versetzt wird und damit kein anderer Status verbunden ist und auch kein vom bisher wahrgenommenen Amt abweichender Aufgabenbereich übertragen wird (vgl. hierzu auch ausdrücklich Nr. 4.1.1 des Grundlagenkonzepts). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass seine Arbeit in der Sache unverändert sei. Es handelt sich insoweit um keine (verfassungswidrige) Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts, vielmehr wird der Kläger als - weiterhin - Bewährungshelfer in der Position eines Oberamtsrats an die neu gegründete Dienststelle versetzt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der hier vorliegenden „organisationsrechtlichen“ Versetzung mitgedacht, dass der Beamte mit dem Ausscheiden aus seiner bisherigen Dienststelle sein dort innegehabtes Funktionsamt im abstrakten und im konkreten Sinne verliert und dass ihm mit der dauernden Zuweisung zur neuen Dienststelle (irgend)ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis übertragen wird (BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009, a.a.O.). Anders als beispielsweise in zahlreichen „Telekomfällen“ (zu den dortigen Besonderheiten und Erfordernissen etwa BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182) oder in der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2008 (a.a.O.) zugrunde lag, in der eine Versetzung zu einem „Stellenpool“ ergangen war, bestehen hier keine Zweifel im Hinblick auf die Tätigkeit, die der Kläger nach der Versetzung ausüben soll. Eine Amtsunangemessenheit des insoweit unverändert übertragenen Aufgabenbereichs ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, ein Amt im konkret-funktionellen Sinn könne es (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben (Urteil vom 07.09.2004 - 1 D 20.03 -, ZBR 2005, 209), ist diese Frage hier nicht entscheidungserheblich, denn es geht nicht um die Übertragung eines solchen - nicht möglichen - Amts beim freien Träger, vielmehr nimmt der Kläger der Sache nach das bisher ausgeübte Amt (nur) in einer neu errichteten Dienststelle seines Dienstherrn wahr.
30 
Der dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 22.11.2006 - 8 E 1811/05 -, Juris) zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar. Dort war eine Verfügung über die Überlassung der klagenden Beamtin mit ihrer vollen Arbeitsleistung an eine GmbH zur Dienstleistung streitgegenständlich. Hier vollzieht die angegriffene Versetzungsverfügung hingegen die auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage erfolgte und nach Auffassung des Senats (Urteil vom 22.01.2013, a.a.O.) mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstandende Strukturveränderung im Bereich der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Form einer Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit einer Dienstleistungsergebnisüberlassung der vorhandenen Beamten lediglich in organisatorischer Hinsicht nach. Mit der angegriffenen Verfügung geht der Beklagte nicht über das Mindestmaß der durch die Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe (für eine Übergangszeit) gebotenen personellen Veränderungen hinaus. Er nimmt seine unverändert fortbestehende Dienstherrenverantwortung wahr und genügt dem Erfordernis, seine Beamten klar zuzuordnen. Damit bewegt er sich innerhalb des allgemeinen beamtenrechtlichen Systems, ohne dass für eine „organisationsrechtliche“ Versetzung der verfügten Art eine besondere Ermächtigungsgrundlage im Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug erforderlich gewesen wäre.
31 
Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, seine Tätigkeit als Beamter werde nach außen nicht hinreichend dokumentiert - etwa durch einen entsprechenden Briefkopf und Dienstausweis - und die Wahrnehmung der (Letzt-)Verantwortung durch den Beklagten sei bloße Theorie, denn sein Arbeitsalltag werde ausschließlich durch den freien Träger gestaltet, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Versetzung. Die geltend gemachten Veränderungen im Arbeitsalltag des Klägers beruhen nicht auf der streitgegenständlichen Verfügung, sondern sind Ergebnis der auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage in nicht zu beanstandender Weise erfolgten Umstrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22.01.2013, a.a.O.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
34 
Beschluss vom 05. Februar 2013
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
17 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger greift mit der Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 einen Verwaltungsakt an, der ihn möglicherweise in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330) verletzt. In struktureller und räumlicher Hinsicht soll sich nach der angegriffenen Verfügung die Dienststelle des Klägers dahingehend ändern, dass sie nicht mehr beim Landgericht ... (Dienstort ...-...), sondern bei der „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...) liegt. Dabei handelt es sich nicht um eine bloß innerorganisatorische Maßnahme im Sinne einer Umsetzung - der Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144) -, vielmehr soll der Kläger in die im Zuge der Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe neugeschaffene Dienststellenstruktur erstmals eingegliedert werden.
18 
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat im Fall einer Aufhebung der Versetzungsverfügung gegen den Beklagten als Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamts bei einer (neu) zu bestimmenden Dienststelle. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers Beschäftigungsalternativen innerhalb der Justiz nicht zur Verfügung stehen (LT-Drs. 13/3201 S. 316). Gegenstand der vorliegenden Klage ist insoweit zulässigerweise als erster Schritt die Aufhebung der angegriffenen Versetzung. Der Beklagte hätte im Fall eines Erfolgs der Klage zu prüfen, welche Maßnahmen angesichts der Tatsache zu ergreifen sind, dass (auch) die bisherige Dienststelle aufgelöst worden ist (§ 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 Abs. 2 DVO LBGS). Nicht Gegenstand der angegriffenen Versetzungsverfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die frühere Stellung des Klägers als geschäftsführender Bewährungshelfer. Diese Funktion (§ 4 Abs. 2 LBGS und Nr. II.3 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, Die Justiz 2004, 314) ist im Zuge der vorgenommenen Privatisierung kraft Gesetzes bereits zum 01.01.2007 erloschen. Denn nach § 8 Nr. 8 LBGS gilt für den - hier vorliegenden - Fall der Übertragung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land die Bestellung der geschäftsführenden Bewährungshelfer mit Wirksamwerden der Aufgabenübertragung auf den freien Träger als aufgehoben (s.a. LT-Drs. 13/3201 S. 318).
19 
Die Klage ist jedoch - entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - unbegründet. Die Versetzungsverfügung des Justizministeriums vom 18.01.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.2000 - 2 B 42.00 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 m.w.N.).
20 
Die angegriffene Versetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 LBG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 19.03.2006 (a.F.). Danach kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht (Satz 1). Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes (Satz 2). Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören (Satz 3).
21 
Die angefochtene Verfügung ist nach entsprechender Anhörung des Klägers durch das nach § 8 Nr. 4 Satz 2 LBGS zuständige Justizministerium ordnungsgemäß erlassen worden.
22 
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung liegen vor.
23 
§ 24 Abs. 1 LBG n.F. definiert nunmehr die Versetzung als auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn. Mit dieser im Landesbeamtengesetz erstmals enthaltenen Legaldefinition ist keine inhaltliche Änderung gegenüber dem alten Rechtszustand verbunden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 412). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114). Hier wird der Kläger durch die angegriffene Verfügung an die neu gegründete staatliche Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in ..., Außenstelle ...-..., und damit zugleich in ein anderes (funktionsgleiches) Amt versetzt. Infolge Auflösung der bisherigen Dienststellen im Zuge der Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurde eine „organisationsrechtliche“ Versetzung erforderlich, für die insoweit auch ein dienstliches Bedürfnis bestand. War der Kläger zuvor Bewährungshelfer beim Landgericht ...-... Dienstort ......), ist er nun aufgrund der Versetzung Bewährungshelfer an der Dienststelle „Einrichtung ...“ (Außenstelle ...-...). Im Einzelnen ist zu sagen:
24 
Nach § 8 Nr. 10 LBGS in der Fassung vom 11.12.2007 (GBl. S. 580) wird das Justizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe aufzulösen und neue Dienststellen zu gründen (Satz 1). Bei der Festlegung der Standorte und des Zuständigkeitsbereichs der Dienststellen sind der örtliche Bedarf, die verkehrstechnische Erreichbarkeit, der Sitz wichtiger Kooperationspartner und die Erfordernisse einer effizienten Organisationsstruktur zu berücksichtigen (Satz 2). Durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums können zu den einzelnen Dienststellen auch Nebenstellen eingerichtet werden (Satz 3). Von der Ermächtigung des § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS wurde in § 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Durchführung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug vom 02.01.2008 (DVO LBGS, GBl. S. 30) - in Kraft seit 01.02.2008 - Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 DVO LBGS wurde (auch) eine Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe in... errichtet u.a. für die Amtsgerichtsbezirke ... und ...-... Die bisherigen Dienststellen der Bewährungshilfe (bei den Landgerichten und beim Amtsgericht ... - § 1 Abs. 1 JSG, § 2 Abs. 1 LBGS - sowie die durch die Landgerichtspräsidenten darüber hinaus eingerichteten Dienststellen an anderen Orten nach Nr. II.2 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 23.07.2004, a.a.O.) wurden nach § 1 Abs. 2 DVO LBGS aufgelöst. Mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 (Die Justiz 2008, 1) wurden mit Wirkung vom 01.02.2008 unselbständige Nebenstellen errichtet, darunter für die Dienststelle ... u.a. die Nebenstelle ...-... Nach Nr. I.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Sozialarbeit im Justizvollzug vom 08.05.2009 (Die Justiz 2009, 151) werden die durch § 1 Abs. 1 DVO LBGS errichteten Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe als „Einrichtungen“ bezeichnet, denen ein Einrichtungsleiter vorsteht. Nach Nr. I.2 Abs. 3 der genannten Verwaltungsvorschrift werden die mit Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Errichtung von Nebenstellen zu den Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 14.12.2007 errichteten unselbständigen Nebenstellen als „Außenstellen“ bezeichnet. Dieser (nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erfolgten) begrifflichen Klarstellung entsprechen die vorliegend gewählten Formulierungen.
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Der Landesgesetzgeber hat das Justizministerium in § 8 Nr. 10 Satz 1 LBGS unter ausdrücklicher Verwendung des dienstrechtlichen Begriffs der Dienststelle ermächtigt, im Rahmen der Neustrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe „neue Dienststellen zu gründen“. Die diese Ermächtigung umsetzende Bestimmung des § 1 Abs. 1 DVO LBGS spricht demgemäß von in den aufgeführten Standorten errichteten „Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe“. Aus den Motiven des Gesetzgebers ergibt sich die damit übereinstimmende Absicht einer Neuregelung der bislang ausschließlich an den Gerichtsbezirken ausgerichteten Dienststellenstruktur der Bewährungs- und Gerichtshilfe zugunsten einer von den gerichtlichen Strukturen losgelösten effizienteren Dienststellenstruktur (LT-Drs. 14/1901 S. 8). Der Gesetzgeber wollte (und musste) im Zuge der Neustrukturierung der Gerichts- und Bewährungshilfe auch die Zuordnung der vorhandenen Beamten regeln. Dementsprechend wurde die Ermächtigung zur Auflösung und Neugründung der Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe in § 8 Nr. 10 LBGS im unmittelbaren Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zur künftigen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (auch) beamteter Bewährungs- und Gerichtshelfer in § 8 („Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger“) gesetzlich geregelt. Die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe wurden aufgelöst, funktionsgleiche Dienststellen entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung gegründet. Beides betrifft nach dem Regelungszusammenhang Dienststellen im beamtenrechtlichen („organisatorischen“) Sinne. Dem Landesgesetzgeber steht es im Rahmen seines weiten Organisationsermessens (Art. 70 Abs. 1 LV) insoweit frei, die äußere und innere Struktur der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Behörden/Dienststellen durch Gesetz zu regeln. Der dienstrechtliche Begriff der Behörde/Dienststelle erfasst dabei die mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteten organisatorischen Einheiten von Personen und Sachen, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 P 6.11 -, RiA 2012, 130 m.w.N.). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers wurde hier eindeutig formuliert. Die neu errichteten Dienststellen sind Teil des Verwaltungsaufbaus des Landes und unterstehen letztlich dem Justizministerium. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an ihrem Charakter als Dienststellen des Landes im („organisatorischen“) Sinne des § 36 LBG a.F. Entsprechend hat der Gesetzgeber die beamteten Bewährungshelfer, deren Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter bisher der Präsident des Landgerichts war (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBGS), der unmittelbaren Dienstaufsicht des Justizministeriums unterstellt (§ 8 Nr. 1 Satz 4 LBGS). Wie die Umsetzung des Privatisierungskonzepts im Hinblick auf die dienstrechtlichen Folgen und Veränderungen für die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG rechtmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2013 - 4 S 2968/11-), gibt es auch keinen Anlass, die vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang weiter getroffenen Regelungen in Frage zu stellen. Die gesetzlich eröffnete Schaffung einer neuen Dienststellenstruktur und die damit verbundene Möglichkeit der Versetzung von Beamten an eine neu errichtete Dienststelle - als Voraussetzung für deren Dienstleistungsüberlassung an den freien Träger (§ 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS i.V.m. dem Generalvertrag) - setzen die Privatisierung der Bewährungshilfe weiter folgerichtig um. Soweit der Gesetz- und der Verordnungsgeber von der Möglichkeit der Gründung neuer „Dienststellen“ sprechen, kann dies also nicht einfach als „normative Lüge“ und damit unbeachtlich abgetan werden. Der Dienstherr nimmt im Zusammenhang mit der Versetzung eines beamteten Bewährungshelfers an eine neu errichtete Dienststelle seine fortbestehenden Dienstherrenbefugnisse bezüglich der Personalangelegenheiten der Beamten wahr.
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Verteilung und Struktur der Niederlassungen der N. gGmbH (Einrichtungszentralen, Außenstellen und Sprechstellen) werden demgegenüber durch den Generalvertrag in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Grundlagen- und Standortkonzept festgelegt (vgl. insoweit zur vorgenommenen Korrektur des Standortkonzepts im Zusammenhang mit der Verlegung einer Außenstelle im Bezirk ... von ...... nach ...-... auch LT-Drs. 14/1688 S. 3). Die Rechte der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis zum Beklagten werden hierdurch nicht berührt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Standorte des freien Trägers mit den neu errichteten Dienststellen des Landes auf der Grundlage der Dienstleistungsergebnisüberlassung eng verzahnt sind. Im Interesse effektiver Aufgabenwahrnehmung treten die Standorte der Bewährungs- und Gerichtshilfe nach außen als einheitliche „Einrichtungen“ in Erscheinung und auch nach innen werden die Beamten in die vorhandenen Strukturen (Organisation) des freien Trägers weitestmöglich integriert (vgl. hierzu auch LT-Drs. 13/3201 S. 316). Die neugeschaffenen Dienststellen wurden an die bei Inkrafttreten von § 8 Nr. 10 LBGS am 01.01.2008 entsprechend dem Standortkonzept bereits teilweise realisierten Niederlassungen des freien Trägers „angedockt“. Einzelheiten der inneren Organisation der Einrichtungen mit Einrichtungs- und Abteilungsleitern wurden im Generalvertrag geregelt.
27 
Die Standorte („Einrichtungen“) der Bewährungs- und Gerichtshilfe besitzen damit eine Doppelnatur. Sie sind einerseits Niederlassungen des freien Trägers, andererseits befinden sich dort auch die Dienststellen des Landes. Dementsprechend ist bei der jeweiligen Dienststelle auch ein örtlicher Personalrat eingerichtet worden. Auf die im Verfahren angedeuteten Streitfragen zur (abgelehnten) Einrichtung eines Bezirkspersonalrats auf der (fehlenden) „Zwischenebene“ unterhalb des Justizministeriums kommt es insoweit nicht an.
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Die gebotene Auslegung der angefochtenen Verfügung vor dem Hintergrund von § 8 Nr. 10 LBGS i.V.m. § 1 DVO LBGS und des zugrunde liegenden gesetzlichen und vertraglichen Konzepts der Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit der Dienstleistungsergebnisüberlassung der beamteten Bewährungshelfer ergibt damit, dass mit der Versetzung „aus dienstlichen Gründen“ an die „Einrichtung... mit Dienstort Außenstelle ...-...“ nur die entsprechende Dienststelle des beklagten Landes gemeint sein kann. Der Kläger wird durch die Verfügung entgegen seiner Auffassung und der des Verwaltungsgerichts nicht an eine Niederlassung des freien Trägers versetzt, sondern an eine Dienststelle des Landes. Die Möglichkeit einer Versetzung zum freien Träger sehen die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen auch nicht vor. Im Gegenteil wird die auf der Auflösung der bisherigen Dienststellenstruktur beruhende Versetzungsentscheidung im Sinne eines „Erst-Recht-Schlusses“ aus § 36 Abs. 3 LBG a.F. (§ 24 Abs. 2 Satz 3 LBG n.F.) getragen, wonach ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, dass eine Behörde aufgelöst oder mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau oder ihren Aufgaben wesentlich verändert wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden kann, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, vorausgesetzt das Endgrundgehalt entspricht mindestens dem des Amtes, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Die insoweit geschaffenen Sonderregelungen für eine Versetzung bei Auflösung einer Behörde zeigen, dass der dienstrechtliche Versetzungsbegriff auch denjenigen Dienststellenwechsel miterfasst, der - wie hier - durch eine Dienststellenauflösung veranlasst ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2012 - 6 P 25.10 -, BVerwGE 141, 346). Es handelt sich um eine „organisationsrechtliche“ Versetzung, für die der Wechsel der Dienststelle maßgeblich ist, wohingegen es auf eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs (gerade) nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009 - 6 PB 29.08 -, IÖD 2009, 177).
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Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen kann, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, BVerwGE 132, 31 m.w.N.), führt auch dies zu keinem Rechtsmangel der angegriffenen Verfügung. Nach § 3 Abs. 1 des Generalvertrags werden die in Baden-Württemberg zum 01.01.2007 in der Bewährungs- und Gerichtshilfe tätigen Bewährungs- und Gerichtshelfer weiterhin mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe befasst. Vor diesem Hintergrund ist - auch aus Empfängersicht im Hinblick auf die allgemeine Bekanntheit der Umstrukturierungsmaßnahmen, zu denen sich der Kläger in öffentlichen Diskussionen selbst geäußert hat -, nicht zweifelhaft, dass der Kläger durch die Verfügung lediglich zu einer neu gegründeten Dienststelle seines Dienstherrn versetzt wird und damit kein anderer Status verbunden ist und auch kein vom bisher wahrgenommenen Amt abweichender Aufgabenbereich übertragen wird (vgl. hierzu auch ausdrücklich Nr. 4.1.1 des Grundlagenkonzepts). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass seine Arbeit in der Sache unverändert sei. Es handelt sich insoweit um keine (verfassungswidrige) Versetzung ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts, vielmehr wird der Kläger als - weiterhin - Bewährungshelfer in der Position eines Oberamtsrats an die neu gegründete Dienststelle versetzt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der hier vorliegenden „organisationsrechtlichen“ Versetzung mitgedacht, dass der Beamte mit dem Ausscheiden aus seiner bisherigen Dienststelle sein dort innegehabtes Funktionsamt im abstrakten und im konkreten Sinne verliert und dass ihm mit der dauernden Zuweisung zur neuen Dienststelle (irgend)ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Aufgabenkreis übertragen wird (BVerwG, Beschluss vom 30.03.2009, a.a.O.). Anders als beispielsweise in zahlreichen „Telekomfällen“ (zu den dortigen Besonderheiten und Erfordernissen etwa BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182) oder in der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2008 (a.a.O.) zugrunde lag, in der eine Versetzung zu einem „Stellenpool“ ergangen war, bestehen hier keine Zweifel im Hinblick auf die Tätigkeit, die der Kläger nach der Versetzung ausüben soll. Eine Amtsunangemessenheit des insoweit unverändert übertragenen Aufgabenbereichs ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, ein Amt im konkret-funktionellen Sinn könne es (auch) bei den privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn nicht geben (Urteil vom 07.09.2004 - 1 D 20.03 -, ZBR 2005, 209), ist diese Frage hier nicht entscheidungserheblich, denn es geht nicht um die Übertragung eines solchen - nicht möglichen - Amts beim freien Träger, vielmehr nimmt der Kläger der Sache nach das bisher ausgeübte Amt (nur) in einer neu errichteten Dienststelle seines Dienstherrn wahr.
30 
Der dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 22.11.2006 - 8 E 1811/05 -, Juris) zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar. Dort war eine Verfügung über die Überlassung der klagenden Beamtin mit ihrer vollen Arbeitsleistung an eine GmbH zur Dienstleistung streitgegenständlich. Hier vollzieht die angegriffene Versetzungsverfügung hingegen die auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage erfolgte und nach Auffassung des Senats (Urteil vom 22.01.2013, a.a.O.) mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstandende Strukturveränderung im Bereich der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Form einer Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit einer Dienstleistungsergebnisüberlassung der vorhandenen Beamten lediglich in organisatorischer Hinsicht nach. Mit der angegriffenen Verfügung geht der Beklagte nicht über das Mindestmaß der durch die Strukturreform der Bewährungs- und Gerichtshilfe (für eine Übergangszeit) gebotenen personellen Veränderungen hinaus. Er nimmt seine unverändert fortbestehende Dienstherrenverantwortung wahr und genügt dem Erfordernis, seine Beamten klar zuzuordnen. Damit bewegt er sich innerhalb des allgemeinen beamtenrechtlichen Systems, ohne dass für eine „organisationsrechtliche“ Versetzung der verfügten Art eine besondere Ermächtigungsgrundlage im Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug erforderlich gewesen wäre.
31 
Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, seine Tätigkeit als Beamter werde nach außen nicht hinreichend dokumentiert - etwa durch einen entsprechenden Briefkopf und Dienstausweis - und die Wahrnehmung der (Letzt-)Verantwortung durch den Beklagten sei bloße Theorie, denn sein Arbeitsalltag werde ausschließlich durch den freien Träger gestaltet, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Versetzung. Die geltend gemachten Veränderungen im Arbeitsalltag des Klägers beruhen nicht auf der streitgegenständlichen Verfügung, sondern sind Ergebnis der auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage in nicht zu beanstandender Weise erfolgten Umstrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22.01.2013, a.a.O.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
34 
Beschluss vom 05. Februar 2013
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Versetzungsverfügung.

1. Der am 22. Juli 1954 geborene Antragsteller steht als Lehrer im Dienste des Antragsgegners. Seit dem 1. August 2011 war er an der F-Schule, ... (SFZ) H., eingesetzt. Der Antragsteller ist schwerbehindert mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50.

2. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 verfügte die Regierung von Unterfranken nach Anhörung des Antragstellers seine Versetzung an die P-Schule S. mit Wirkung vom 9. November 2015. Die Versetzungsverfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es am 11. Juni 2015 in einer Schulklasse der Grundschule ... zu einem Vorfall gekommen sei, bei dem der Antragsteller gegen das Züchtigungsverbot nach Art. 86 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - verstoßen habe. Der Antragsteller habe einen Schüler geohrfeigt und damit auch eine Körperverletzung im Amt begangen; das Amtsgericht H. habe deswegen einen Strafbefehl über eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 6.000,00 EUR erlassen. Erhebliche Verstöße gegen das Züchtigungsverbot und entsprechende Strafnormen seien bereits Gegenstand eines früheren Disziplinarverfahrens im Jahr 2012 gewesen, in welchem gegen den Antragsteller eine Gehaltskürzung im Umfang von 1/10 für ein Jahr verhängt worden sei. Das ...zentrum H. sehe aufgrund des oben genannten Vorfalls und aufgrund des Verlaufs der Einsätze des Antragstellers im Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD) sowie am SFZ H. keine Möglichkeit mehr, den Antragsteller dort zu beschäftigen. Die Schulleitungen der vom MSD betreuten Schulen hätten gebeten, von einem weiteren Einsatz abzusehen, weil sich die Schüler vom Antragsteller eingeschüchtert fühlten und auch Elternproteste an der Tagesordnung seien. Die Schulleitung sehe das notwendige Vertrauensverhältnis als nachhaltig gestört an. Eine effiziente Personalführung sei angesichts des Verhaltens des Antragstellers nicht mehr möglich, weil er sein Verhalten nicht nach den Vorgaben der Schulleitung richte. Die Einlassungen des Antragstellers im Rahmen der Anhörung könnten diese Gründe nicht durchgreifend entkräften. Der Strafbefehl sei zwar noch nicht rechtskräftig und eine Entscheidung im Disziplinarverfahren sei noch nicht getroffen worden. Die Tatsache, dass wegen des Verhaltens des Antragstellers in einer Schule ein Strafbefehl wegen Körperverletzung im Amt erlassen worden sei, belaste das dienstliche Verhältnis am SFZ H. sowie an den Einsatzschulen im MSD. Das Vertrauen in die untadelige Amtsführung und die Achtung der körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler sei beeinträchtigt. Dass der am 11. Juni 2015 betroffene Schüler immerhin mit Hilfe eines Kühl-Akkus habe erstversorgt werden müssen, lasse die Darstellung des Antragstellers eines versehentlichen „Streifens“ mit der Hand beim Umdrehen als nicht sehr glaubhaft erscheinen. Eine Lehrerin habe den Vorfall beobachtet. Die mündliche Äußerung gegenüber dem betroffenen Schüler belege auch die erhebliche Verärgerung des Antragstellers. Eine vollständige Entlastung vom Vorwurf gelinge daher bis heute nicht. Tatsächlich lägen der Schule deutlich mehr als die eingeräumten beiden Einzelfallbeschwerden vor. Es lägen u. a. Beschwerden von drei Schulen vor. Inhaltlich beklagten diese einen pädagogisch nicht zu rechtfertigenden Umgang mit Schülerinnen bzw. Schülern, das mangelnde Engagement des Antragstellers im Unterricht bzw. bei der Übernahme von Aufgaben, nicht also allein seine Fehltage. Sein Verhalten werde als uneinsichtig und nicht kooperativ beschrieben. Schulrechtlich eindeutig geregelte Sachverhalte, z. B. der Umgang mit Mobiltelefonen während des Unterrichts, würden vom Antragsteller nicht bewältigt, sondern Schülerinnen und Schüler für eine erfolgreiche Täuschung verantwortlich gemacht. Gespräche der Schulleitung hätten keine Veränderung gebracht. Das SFZ H. sehe sich außer Stande, den Beschwerden abzuhelfen. Ein erfolgreicher Einsatz an den Regelschulen bzw. auch am SFZ H. erscheine aus den genannten Gründen bzw. wegen des Verhaltens in der Vergangenheit ausgeschlossen. Die Schule habe - neben attestierten Fehlzeiten - auch das Vorliegen unentschuldigter Fehltage vorgetragen; der Antragsteller habe darauf hingewiesen, dass er sich stets entschuldigt und allenfalls „ein paar Mal“ nur die Einsatzschule informiert habe. Die Rektorin ... weise zu Recht darauf hin, dass Krankheitstage aus organisatorischen Gründen bei der Stammschule zu melden seien. Darauf sei der Antragsteller auch mehrfach hingewiesen worden. Die nachhaltige Nichtbeachtung von Anweisungen der Schulleitung zeige, dass der Antragsteller deren Autorität nicht im gebotenen Umfang anerkenne. Es sei zu erwarten, dass sich die Schule bei Fortdauer seiner Tätigkeit vielfachen weiteren Beschwerden ausgesetzt sehen werde, die sich zumindest auch auf das bisherige Verhalten des Antragstellers zurückführen ließen. Ein von den Geschehnissen der Vergangenheit möglichst nicht beeinträchtigter Einsatz erscheine nur noch an einer anderen Schule möglich. Vor allem der Einsatz im MSD bedinge aufgrund der räumlichen Entfernung ein Vertrauensverhältnis zwischen den Einsatzschulen, der eingesetzten Lehrkraft und der Schulleitung der Stammschule. Der Einsatz in der Stammschule sei dadurch erschwert, dass der Antragsteller die Arbeit in der Grundschulstufe abgelehnt habe, weil er „mit den Kleinen nicht so könne“. In der Hauptschulstufe sei der Einsatz dadurch erheblich behindert, dass es mit Kollegen und Kolleginnen schon zu einigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Zusammengefasst sei nicht zu erwarten, dass sich eine gedeihliche Zusammenarbeit am SFZ H. bzw. an den von dort mit MSD betreuten Regelschulen entwickle; an diesem Umstand trage der Antragsteller zumindest eine Mitverantwortung.

In Abwägung zu den dienstlichen Gründen seien die persönlichen Belange des Antragstellers zu berücksichtigen. Die dienstlichen Interessen hätten aber grundsätzlich Vorrang vor diesen, weil die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses dem Beamtenverhältnis immanent sei. Es bedürfe daher besonderer Umstände, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen. Der Antragsteller habe vor allem einen wohnortnahen Einsatz geltend gemacht. Die P-Schule sei jedoch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Der Antragsteller könne vom Bahnhof H. in etwa 30 Minuten zur Schule gelangen, was in jedem Falle zumutbar sei. Der Zeitaufwand für die Fahrt von der Privatwohnung zum Bahnhof in H. wobei die Entfernung etwa 3 km betrage, könne daran nichts ändern. Unbeschadet dessen sei auf die Residenzpflicht abzuheben. Anspruch auf Beschäftigung an einer bestimmten Schule oder in einer bestimmten Funktion hätten Beamte grundsätzlich nicht. Darüber hinaus könne die Versetzung auch den Belangen des Antragstellers dienen, um ihm eine von den Vorfällen der Vergangenheit möglichst wenig belastete dienstliche Tätigkeit zu ermöglichen, weshalb sie auch dem Fürsorgegedanken entspreche. Die dienstlichen Gründe, insbesondere auch die Sicherstellung des Schulbetriebs, seien gewichtig. Demgegenüber müssten die geltend gemachten oder ersichtlichen persönlichen Belange zurückstehen, da auch insoweit besondere Umstände nicht vorlägen, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen. Daher sprächen in Ausübung des gesetzlichen Ermessens überwiegende Gründe für die Versetzung. Ein Zuwarten bis . zum Schulhalbjahr 2015/2016 komme wegen des ungelösten Konflikts am SFZ H. und den beteiligten Regelschulen nicht in Betracht. Ein Schulwechsel löse zudem keine Umstellungen im privaten Umfeld aus, die längere Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen könnten.

Die Personalvertretung sowie die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen stimmten der Maßnahme mit Schreiben vom 24. September 2015 und 13. Oktober 2015 zu.

3. Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 20. November 2015 Widerspruch erheben. Neben einer ausführlichen Gegendarstellung zum Tatsachenvortrag des Antragsgegners wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 habe und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Schule in S. vom Hauptbahnhof aus fußläufig zu erreichen. Es handele sich hierbei um eine Strecke von etwa 1,2 km. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der Muskel- und Gelenkschmerzen und der vorliegenden Psoriasisarthritis sei der Antragsteller nicht in der Lage, längere Strecken zu gehen. Außerdem sei die Erreichbarkeit der Schule mittels öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

4. Mit am 12. Februar 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller (sinngemäß) beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Der Vorfall am 11. Juni 2015 habe sich völlig anders zugetragen, als vom Antragsgegner dargestellt. Der Antragsteller sei an diesem Tag im Rahmen des MSD an der Schule in ... eingeteilt gewesen. Da er keinen Schlüssel zu den Klassenräumen dieser Schule besitze, habe er sich in das Klassenzimmer der Frau A. begeben, um einen entsprechenden Schlüssel zu holen. Im Zeitpunkt, als der Antragsteller das Klassenzimmer betreten habe, habe die Referendarin D. Unterricht gehalten. Die Schüler hätten sich in einem Stuhlkreis seitlich vor der Tafel befunden. Der Antragsteller sei in den Stuhlkreis getreten und habe nach dem Schlüssel gefragt, den er noch im Stuhlkreis stehend entgegengenommen habe. Schräg hinter dem Antragsteller - und damit außerhalb seines Blickfeldes - habe zu diesem Zeitpunkt der Schüler ... Z. gesessen. Als die Schüler den Antragsteller in einem Sprechgesang mit „Auf Wiedersehen Herr M.“ verabschiedet hätten, habe der Schüler ... Z. stattdessen „Auf Wiedersehen Herr Sch.“ gesungen. Der Antragsteller habe jedoch verstanden: „Auf Wiedersehen Herr M./L.“. Der Antragsteller habe sich daraufhin relativ schnell zu dem Schüler umgedreht, um diesen - selbstverständlich rein verbal - bezüglich seines vermeintlichen Fehlverhaltens zu belehren. Hierbei habe er - worauf er erst später durch die Schulleiterin aufmerksam gemacht worden sei - den besagten Schüler versehentlich mit der rechten Hand an der rechten Kopfseite getroffen. Es werde ausdrücklich betont, dass der Antragsteller dies zunächst nicht bemerkt habe.

Dem Antragsteller sei bislang keine Beschwerde von Schülern bekannt geworden. Die einzige Beschwerde von Eltern, auf die er aufmerksam gemacht worden sei, habe sich darauf bezogen, dass der Antragsteller die Ansicht vertreten habe, ein Mädchen, das bereits seit Jahren in verschiedenen Einrichtungen sonderpädagogisch betreut und gefördert werde, sei nicht für das Gymnasium geeignet. Die Mutter einer anderen Schülerin habe einmal den Ausfall von Förderstunden aufgrund einer Erkrankung des Antragstellers moniert. Der Antragsteller habe nur ein einziges Mal die Handynutzung kurz vor Schulschluss erlaubt, nachdem ihm Schüler auf seine ausdrückliche Nachfrage bestätigt hätten, dass dies erlaubt sei. Später sei er auf das ausdrückliche Verbot der Handynutzung hingewiesen worden, woraufhin er dies in der Folgezeit selbstverständlich beachtet habe.

Da die Vorwürfe, auf die der Antragsgegner die Versetzung stütze, vollkommen haltlos seien, werde dem Widerspruch stattzugeben sein. Da sich dieses Verfahren allerdings bislang über Gebühr hinziehe, habe der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Der Antragsteller sei seit Schuljahresbeginn bis einschließlich 4. März 2016 krankgeschrieben, so dass er trotz Beginn der Versetzung bereits im November bislang nicht von der Maßnahme betroffen sei. Da seine baldige Genesung zu erwarten sei, sei nun der künftige Einsatzort zu klären. Der zuständige Sachbearbeiter der Widerspruchsbehörde verschleppe seine Stellungnahme zu dem eingelegten Widerspruch offensichtlich. Der Widerspruch sei nunmehr seit über zwei Monaten nicht bearbeitet worden. Wäre dies dem Antragsteller bewusst gewesen, hätte er sofort Klage erhoben, wobei er auch bei dieser Maßnahme den entsprechenden Sofortantrag gestellt hätte. Im Übrigen leide sein Ruf als Lehrer gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen, solange die Vorwürfe aufrechterhalten würden. Müsste der Antragsteller die neue Stelle antreten, käme dies einer Bestätigung der Vorwürfe gleich. Sein Ruf und sein Ansehen wären nicht nur bei den Kolleginnen und Kollegen bleibend ruiniert. Bereits aus diesem Grund habe der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer schnellen Erledigung der Angelegenheit. Darüber hinaus sei er trotz seiner Eigenschaft als Schwerbehinderter weder vom Personalrat noch von der zuständigen Schwerbehindertenvertretung zur geplanten Versetzung angehört und befragt worden. Nachdem vom Amtsgericht H. der Vorwurf der Körperverletzung fallen gelassen worden sei, dürfte der wesentliche Versetzungsgrund entfallen sein. Obgleich die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage erfolgt sei, sei darin keinesfalls ein Schuldeingeständnis zu sehen.

5. Für den Antragsgegner beantragt die Regierung von Unterfranken,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Darstellung der Gründe der Versetzungsverfügung im Ausgangsbescheid sowie auf die in der Behördenakte befindlichen Dokumente verwiesen. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H. am 15. Februar 2016 habe sich erwiesen, dass die Einlassungen des Antragstellers, er habe den Schüler gar nicht berührt, dies jedenfalls nicht bemerkt oder beim Umdrehen unglücklicherweise seinen Arm in Kopfhöhe des Schülers vom Körper abgewinkelt gehalten und diesen daher versehentlich getroffen, nicht zuträfen. Die Zeugen hätten übereinstimmend von einem Schlag des Antragstellers gegen den Schüler, der ihn lediglich habe verabschieden wollen, berichtet. Der Antragsteller sei nicht etwa freigesprochen oder das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden, vielmehr sei dieses lediglich vorläufig eingestellt worden. Die Erfüllung der Geldauflagen könne nur das öffentliche Interesse an der (weiteren) Strafverfolgung beseitigen. Es sei also aufgrund der Zeugenaussagen und der Entscheidung des Amtsgerichts davon auszugehen, dass der Antragsteller den Schüler tatsächlich aus nichtigem Anlass geschlagen habe. Die Entscheidung der Disziplinarbehörde über den Fortgang des dortigen Verfahrens sei noch abzuwarten. Die gegen das dienstliche Verhalten des Antragstellers erhobenen Vorwürfe erwiesen sich nicht als haltlos. Die Vorgänge an der Stammschule bzw. im MSD führten dazu, dass die Beteiligten dem Antragsteller nicht mehr das Vertrauen entgegenbringen könnten, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich sei. Er habe durch sein stetes Bestreiten der Ohrfeige jede Einsicht vermissen lassen. Die notwendige Grundlage für eine künftige Zusammenarbeit sei bereits durch das dienstliche Leistungsverhalten des Antragstellers in der Vergangenheit stark beeinträchtigt. Durch die neuerliche körperliche Züchtigung eines Schülers und das Verhalten des Antragstellers danach sei die Basis der Zusammenarbeit endgültig zerstört. Der Antragsteller gelte in seiner bisherigen Schule sowie den von dort mit Leistungen des MSD versorgten Schulen als wenig leistungsfähiger Beamter, der nun zudem mit dem Makel eines wiederholten schweren Dienstpflichtverstoßes behaftet sei. Unter diesen Bedingungen erscheine sein erfolgreicher Einsatz für die Schulleitung als nicht mehr zumutbar. Die dienstlichen Gründe würden die persönlichen Interessen des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seiner bisherigen Verwendung überwiegen. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers erscheine dem gegenüber nachrangig. Er mache lediglich die mit einer Versetzung üblicherweise verbundenen Folgen geltend. Diese seien in Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs grundsätzlich nicht mehr beachtlich. Vielmehr sei die gesetzgeberische Entscheidung über die Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung in die Abwägung einzustellen.

6. Vorgelegt wurde das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts H. vom 15. Februar 2016, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Das Amtsgericht H. stellte das Verfahren durch Beschluss gemäß § 153a Abs. 2 StPO unter Geldauflagen in Höhe von insgesamt 5.000,00 EUR vorläufig ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung der Regierung von Unterfranken vom 21. Oktober 2015 ist nicht begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen bzw. wiederherstellen, wenn diese nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) bzw. durch die Behörde im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet wurde (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Dabei trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientiert, wie sie sich nach einer summarischen Prüfung darstellen. Ist danach der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, weshalb der Antrag abzulehnen ist. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen Vollziehung, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist. Stellen sich schließlich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach summarischer Überprüfung als offen dar, so ergeht die gerichtliche Entscheidung anhand einer Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts.

Soweit allerdings die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes ausgeschlossen - wie hier im Falle der Versetzung nach Art. 8 BayBG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO -, so hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21; B.v. 8.11.2010 - 1 BvR 722/10 - juris; B.v. 24.8.2011 - 1 BvR 1611/11 - juris).

Dies ist hier nicht der Fall, da die angegriffene Versetzungsverfügung bei der gebotenen summarischen Überprüfung voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Es liegen auch keine besonderen Umstände in der Person des Antragstellers vor, die zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses führen.

1. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG können Beamte in ein anderes Amt einer Fachlaufbahn, für die sie die Qualifikation besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die hierauf gestützte Versetzungsverfügung vom 21. Oktober 2015 ist formell rechtmäßig erlassen worden (1.1). Sie erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig, da ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung des Antragstellers besteht (1.2) und der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (1.3).

1.1 Die Versetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayBG erforderliche Mitwirkung der Personalvertretung sowie die gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX erforderliche Beteiligung der Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen wurden ordnungsgemäß durchgeführt. Beide beteiligten Stellen haben der Maßnahme zugestimmt. Zwar trägt der Antragsteller vor, er sei weder von der Personalvertretung noch von der Schwerbehindertenvertretung angehört worden. Selbst wenn dies zuträfe, könnte dieser Umstand jedoch nicht zur formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme des Antragsgegners (Versetzung) führen. Denn das Verfahren der Mitbestimmung der Personalvertretung dient nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr hat die Personalvertretung vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes als Richtschnur ihres Handelns zu nehmen. Der Personalrat hat deshalb als Repräsentant aller Bediensteten durch die Wahrnehmung der ihm eingeräumten Befugnisse die Beteiligung der Bediensteten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und insoweit die Interessen der Bediensteten in der Dienststelle zu vertreten (st. Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 23.2.1989 - 2 C 8/88 - juris Rn. 17; U.v. 6.4.1989 - 2 C 26/88 - juris Rn. 20; U.v. 12.10.1989 - 2 C 22/87 - juris Rn. 24). Die Personalvertretung hatte deshalb im vorliegenden Falle nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern auch die der anderen an dem Konflikt beteiligten Beschäftigten in den Blick zu nehmen. Sie wurde durch Schreiben der Dienststelle vom 3. September 2015 ordnungsgemäß über die beabsichtigte Maßnahme und deren Hintergründe informiert. Es stand in ihrem Ermessen, über die vorgelegten Informationen hinaus weitere Erkundigungen einzuziehen und zu diesem Zweck auch den von der Maßnahme betroffenen Antragsteller anzuhören. Hat die Personalvertretung das nicht für nötig gehalten, so folgt daraus nicht die Rechtswidrigkeit der mit ihrer Zustimmung durchgeführten Maßnahme. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Der Antragsgegner hat seine Pflichten mit der Beteiligung derselben vor Erlass der beabsichtigten Maßnahme erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 6 ZB 15.2148 - juris Rn. 8). Der Antragsteller hatte sich auch selbst an die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Lehrer gewendet, die ihn an die Bezirksvertrauensperson verwiesen hat. Soweit diese keine Anhörung des Antragstellers für nötig gehalten hat, folgt daraus ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der mit ihrer Zustimmung durchgeführten Maßnahme.

1.2 Zu Recht hat der Antragsgegner auch ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung des Antragstellers aufgrund innerdienstlicher Spannungen am SFZ H. sowie an den Schulen, an denen der Antragsteller im Rahmen des MSD bzw. der Differenzierung im vergangenen Schuljahr tätig gewesen ist, angenommen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falls die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Ver- oder Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Eine solche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Antragsteller und Schulleitung ist bereits aufgrund des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Züchtigungsverbot nach Art. 86 Abs. 3 Satz 2 BayEUG gegeben. Denn das Züchtigungsverbot schützt hochrangige Rechtsgüter - die körperliche Unversehrtheit sowie die Persönlichkeitsrechte der Schüler -, deren Beachtung und Schutz dem Antragsteller als Ausfluss seiner Beamtenpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegt. Von einem Lehrer wird erwartet, dass er die körperliche Unversehrtheit der ihm anvertrauten Schüler achtet und ein Vorbild dahingehend abgibt, dass Gewalt zur Lösung der Probleme kein adäquates Mittel darstellt und dass man sich auch bei widrigen Umständen beherrschen muss. Das Lösen von Konfliktsituationen während der Unterrichtszeit durch körperliche Übergriffe, die die Grenze zur Körperverletzung überschreiten und damit das eindeutig normierte Züchtigungsverbot verletzen, ist daher mit dem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2012 - 16a DS 10.2569 - juris Rn. 46; B.v. 3.11.2010 - 16a DS 10.10 - juris Rn. 9 f.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 28.6.1988 - 12/88 - juris). Bereits der auf hinreichender Tatsachengrundlage erhobene und bisher nicht ausgeräumte Verdacht, dass der Antragsteller gegen das Züchtigungsverbot verstoßen haben könnte, ist deshalb als Beeinträchtigung des Dienstbetriebs an der Schule zu werten, die eine Versetzung rechtfertigt.

Für die rechtliche Beurteilung im Sofortverfahren ist daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Vorfall am 11. Juni 2015, wie er sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter des Amtsgerichts H. am 15. Februar 2016 darstellt, nicht restlos aufgeklärt ist. Zu Recht weist der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 auf Widersprüche in der Zeugenaussage des betroffenen Schülers hin. Denn dieser hat nicht widerspruchsfrei angegeben, wo der Standort des Antragstellers zum Tatzeitpunkt gewesen sein soll. Zunächst hatte er angegeben, dass der Antragsteller neben ihm gestanden habe. Aus den Zeugenaussagen der Referendarin D. sowie des betroffenen Schülers als unmittelbaren Tatzeugen geht jedoch hervor, dass der Antragsteller entgegen seiner Darstellung des Sachverhaltes den Schüler bewusst geschlagen hat. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. März 2016 vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen vermögen die Beweiskraft des Protokolls als öffentlicher Urkunde nicht zu erschüttern. Dies gelingt dem Antragsteller schon deshalb nicht, weil auch aus seinen Aufzeichnungen hervorgeht, dass sowohl die Zeugin D. als auch der Zeuge Z. (der betroffene Schüler) ausgesagt haben, dass der Antragsteller den Schüler mit der Hand auf den Kopf geschlagen hat. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO, wofür seine Zustimmung erforderlich war, kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Die vorübergehende Einstellung des Strafverfahrens stellt lediglich ein Verfahrenshindernis dar (Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 153a Rn. 57). Sie beseitigt aber - im Gegensatz zu der Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO - nicht den Schuldvorwurf, sondern lediglich das weitere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Der Vorwurf gegenüber dem Antragsteller, einen Schüler entgegen dem Verbot des Art. 86 Abs. 3 Satz 2 BayEUG körperlich gezüchtigt zu haben, ist damit weder rechtskräftig festgestellt noch widerlegt. Dies rechtfertigt nach den oben dargestellten Überlegungen die Beseitigung der Störung des Dienstbetriebes durch Versetzung des Antragstellers.

Des Weiteren stützt der Antragsgegner die Versetzung auch auf dienstliche Spannungen zwischen dem Antragsteller und anderen Personen. Auf die Berechtigung der vom Antragsgegner vorgetragenen externen Beschwerden über den Antragsteller muss hier nicht eingegangen werden. Vielmehr tragen bereits das Spannungsverhältnis innerhalb des SFZ H., hier insbesondere das offensichtlich gestörte Vertrauensverhältnis zur Rektorin, sowie die bestehenden Spannungen mit drei Kolleginnen an der Schule in ... die Versetzung jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Vorfall vom 11. Juni 2015. Den Konflikt mit drei Kolleginnen in ... räumt der Antragsteller selbst in einer (in der Behördenakte als Ausdruck befindlichen) E-Mail-Nachricht vom 13. Februar 2015 ein. Auch eine Störung des Vertrauensverhältnisses zur Rektorin des SFZ H. hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme gegenüber der Hauptvertrauensperson selbst eingeräumt, wenn er dort vorträgt, die Rektorin habe schon seit fast drei Jahren kein Gespräch mehr mit ihm geführt. Es ist nicht ersichtlich, dass den Antragsteller an den beschriebenen Spannungen im dienstlichen Bereich keine Mitverantwortung trifft bzw. dass die ganz überwiegende Verantwortung dafür bei anderen Konfliktbeteiligten liegt. Deshalb sind auch diese Vorgänge jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Vorfall vom 11. Juni 2015 geeignet, die Versetzung rechtlich zu tragen.

1.3 Der Antragsgegner hat auch das ihm nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Gericht hat insoweit gemäß § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen, ob der Dienstherr die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder überschritten hat - wovon auch die nicht ausdrücklich genannten Fälle der Ermessensunterschreitung und des Ermessensnichtgebrauchs umfasst sind (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 17) - und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind die in dem angegriffenen Bescheid ausdrücklich niedergelegten bzw. durch Auslegung nach dessen Gesamtzusammenhang sich ergebenden Gesichtspunkte der Ermessensausübung (Rennert, a. a. O., Rn. 18, 22 ff.).

Gemessen daran ist die angegriffene Versetzungsverfügung nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hat die privaten Belange des Antragstellers - soweit diese im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bekannt waren - in seine Entscheidung einbezogen und gegenüber neben den für die Versetzung sprechenden dienstlichen Belangen abgewogen. Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass dem Antragsteller der Wechsel an die P-Schule in S. zumutbar ist, da diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist und die Entfernung vom Wohnort des Antragstellers etwa 25 km beträgt, d. h. eine Fahrzeit mit dem Pkw von ca. 20 Minuten beansprucht. Eine solche Fahrzeit liegt jedenfalls im Bereich des einem Landesbeamten, der grundsätzlich mit seiner landesweiten Versetzung rechnen muss, Zumutbaren.

Der Antragsgegner war nicht aufgrund seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in Anbetracht der Schwerbehinderung des Antragstellers in seiner Ermessensentscheidung eingeschränkt. Auszugehen ist nach Aktenlage von einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Ob das vom Antragsteller angesprochene Verfahren der Höherstufung inzwischen mit einem für ihn günstigen Ausgang abgeschlossen wurde, ist nicht ersichtlich und für die gerichtliche Entscheidung im Sofortverfahren auch nicht ausschlaggebend. Aufgrund der somit vorliegenden Schwerbehinderung gebietet es die Fürsorgepflicht als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dem Antragsgegner, bei seinen Entscheidungen die wohl verstandenen Interessen des Antragstellers in gebührender Weise zu berücksichtigen, insbesondere substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung im Rahmen der Entscheidung über eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung mit Wechsel des Dienstortes zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2005 - 2 BvR 583/05 - juris Rn. 10). Der Antragsteller hat jedoch die konkreten Auswirkungen seiner Schwerbehinderung auf seine Dienstleistung nicht substantiiert vorgetragen, insbesondere hat er keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, welche konkrete Beeinträchtigungen hätte glaubhaft machen können. Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner nicht verpflichtet, von einer Versetzung des Antragstellers abzusehen, zumal er bereits auf Wunsch des Antragstellers den weiteren, für die Versetzung in Betracht gekommenen Dienstort in S. ausgeschlossen hat. Des Weiteren führt der Antragsgegner zu Recht an, dass die Versetzung auch den Interessen des Antragstellers dienen kann, es ihm insbesondere ermöglicht, in einem durch die oben genannten Spannungen unbelasteten Umfeld sein Dienst zu leisten.

2. Da somit der Widerspruch gegen die streitgegenständliche Versetzungsverfügung nach summarischer Prüfung keinen Erfolg haben wird, vermag das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse nicht zu überwiegen. Besondere Umstände in der Person des Antragstellers, die die sofortige Vollziehbarkeit der Versetzung trotz des grundsätzlichen Vorrangs des öffentlichen Vollzugsinteresses als nicht rechtmäßig erscheinen ließen, liegen nicht vor.

3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.