Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2016 - 1 S 665/14

bei uns veröffentlicht am21.04.2016

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2014 - 11 K 2078/13 - geändert.

Der Bescheid des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg vom 15.03.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013 werden aufgehoben, soweit die Kläger damit über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger, eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltskanzlei sowie deren Gesellschafter als natürliche Personen, wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik.
Mit Schreiben vom September 2012 forderte der Beklagte die Kläger, die bereits in den Jahren 2008 bis 2010 zur Dienstleistungsstatistik herangezogen worden waren, im Rahmen der „jährlichen Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich“ zur Auskunft für das Jahr 2011 auf. Nachdem die Kläger hierauf nicht reagiert hatten, verpflichtete der Beklagte sie mit an „... und ... Rechtsanwälte“ gerichtetem Bescheid vom 15.03.2013, im Rahmen der Dienstleistungsstatistik zukünftig bis auf Widerruf den entsprechenden Erhebungsvordruck vollständig und wahrheitsgemäß dem Beklagten kostenfrei und ausreichend frankiert sowie fristgerecht zuzusenden; die Fälligkeit sei dem jeweiligen Aufforderungsschreiben zu entnehmen (Ziffer 1). Zum Ausfüllen und Übersenden des Erhebungsvordrucks für das Jahr 2011 wurde eine Frist von zwei Wochen gesetzt (Ziffer 2). Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen geltend machten, dass der Bescheid hinsichtlich der Adressaten zu unbestimmt sei und der Beklagte gegen seine Pflichten zum systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen und zur Unterrichtung nach § 17 BStatG verstoßen habe. Zudem würden sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil eine Stichprobe von 15% der Erhebungseinheiten nicht geeignet sei, den Erhebungszweck zu erfüllen, und sei die verfassungsrechtlich erforderliche Anonymität der Datenauswertung nicht gewährleistet.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid sei hinreichend bestimmt, denn aus dem Gesamtinhalt ergebe sich eindeutig, dass Erhebungseinheit die Anwaltskanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Inhaltsadressaten aber deren Gesellschafter seien. Das Auswahlverfahren und die mehrjährige Heranziehung entsprächen den gesetzlichen Vorgaben. Die amtliche Statistik komme nicht umhin, den aus einer Stichprobenziehung gewonnenen Berichtskreis in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren zu verwenden, da mit der Strukturerhebung auch die Bereitstellung statistischen Materials in Form von Zeitreihen bezweckt sei. Die Auswahl der in die Stichprobe einzubeziehenden Unternehmen erfolge in einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren, wobei die Gesamtheit der Unternehmen nach Bundesländern, Größenklassen und Wirtschaftszweigen in Schichten eingeteilt sei. Die Schicht des Unternehmens der Kläger enthalte 34 Unternehmen mit Umsätzen über 10 Mio. EUR oder mindestens 251 Beschäftigten. Die Stichproben würden anhand eines festgelegten Stichprobenplans gezogen, wonach deren Umsatzbedeutung innerhalb der Schicht und deren Streuung eine Rolle spielten. Je größer die Umsatzbedeutung einer Schicht an der Grundgesamtheit und je größer die Heterogenität einer Schicht, desto mehr Repräsentanten müssten innerhalb einer Schicht ausgewählt werden. Die Begrenzung auf 15% aller Unternehmen sei nur durch eine häufigere Befragung umsatzstärkerer Unternehmen im Verhältnis zu kleineren Unternehmen möglich, die häufig vergleichbar seien. Nach dem Stichprobenplan seien in der Schicht der Kläger alle 34 Unternehmen zu befragen. Es handele sich um eine Totalschicht, in der keine Rotation möglich sei. Auch die zeitlich unbegrenzte Meldepflicht sei nicht bedenklich, sondern in vielen Wirtschaftszweigen langjährige, gerichtlich bestätigte Praxis. Sobald sich die Bedingungen änderten, wäre der Austausch des klägerischen Unternehmens gegen ein anderes möglich und werde die Heranziehung widerrufen. Die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Durchführung statistischer Erhebungen gestellt habe, seien erfüllt. Den Informationspflichten werde jedenfalls durch das dem Widerspruchsbescheid beigefügte Informationsblatt Rechnung getragen. Auch werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, ein Auswahlsatz von bundesweit 15% reiche für den erforderlichen Qualitätsstandard aus. Hinsichtlich der Anonymität der Auswertung sei eine hinreichend normenklare Regelung vorhanden.
Mit ihrer Klage haben die Kläger ergänzend geltend gemacht, dass der ursprüngliche Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach § 17 BStatG im Widerspruchsverfahren nicht habe geheilt werden können. Die Erhebung verletze sie zudem in ihrer Berufsfreiheit. Nach § 6 Abs. 4 BStatG dürften Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr maximal in drei Stichprobenerhebungen auskunftspflichtig herangezogen werden. Der Beklagte räume ein, sie bereits mehrere Jahre hintereinander herangezogen zu haben und beabsichtige dies auch in Zukunft. Dies sei eine unzumutbare Belastung, da sie weniger als 50 Beschäftigte hätten. Außerdem widerspreche die dauerhafte Heranziehung in einer Totalschicht dem Willen des Gesetzgebers, der eine Rotation aller zu Befragenden fordere. Dieses Auswahlkriterium sei nicht in das Ermessen der Behörde gestellt und greife daher unverhältnismäßig in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, selbst wenn man das mit der Heranziehung verfolgte öffentliche Interesse von erheblichem Gewicht betrachte. Das mathematisch-statistische Verfahren zur Auswahl der Erhebungseinheiten sei insoweit methodisch fehlerhaft. Schließlich gebe es für die im Informationsblatt mitgeteilte dauerhafte Speicherung von Name und Anschrift der Erhebungseinheiten und des Schwerpunkts ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen mit dem Umsatz und der Identnummer im Unternehmensregister keine rechtliche Grundlage.
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Heranziehung im Rahmen von Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verzichtet hat, haben die Kläger ihr Begehren insoweit als Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt und beantragt,
festzustellen, dass Ziffer 2 des Bescheids des Beklagten vom Bescheids vom 15.03.2013 rechtswidrig war, und
Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 15.03.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013 insoweit aufzuheben.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ist unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide dem Klagevorbringen mit ergänzenden und vertiefenden Ausführungen entgegengetreten. Eine fehlende Unterrichtung führe nicht zur Aufhebung der Auskunftsverpflichtung. Jedenfalls seien die Kläger anderweitig, nämlich in den Berichtsjahren 2008 bis 2010, im Widerspruchsverfahren und elektronisch, über den Inhalt des Unterrichtungsblatts informiert gewesen. Der mit der Auskunftspflicht verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der Stichprobenumfang sei gesetzlich festgelegt, das Auswahlverfahren sei rechtmäßig. Die wiederholte Heranziehung in den Vorjahren und die Einbeziehung in die Neuziehung der Stichprobe für 2011 beruhe zum einen auf einer Stichprobenfortschreibung und zum anderen darauf, dass die Erhebungseinheit zu einer Totalschicht gehöre. Die Erfassung in einer Totalschicht sei grundsätzlich möglich, darüber hinaus sei die Methode der Stichprobenerhebung transparent und sachgerecht sowie durch das Bundesverwaltungsgericht gebilligt. Die Anonymität der gemeldeten Daten sei dadurch gewährleistet, dass bei jeder Herausgabe der Daten von den statistischen Ämtern geeignete Maßnahmen ergriffen würden, um eine Reidentifikation durch Außenstehende zu verhindern. Anhaltspunkte für eine mangelnde Verschwiegenheit und Verlässlichkeit der Mitarbeiter des Beklagten bestünden nicht. § 6 Abs. 4 BStatG werde nicht verletzt, da die Kläger jährlich nur zu einer Stichprobe herangezogen würden und diese Heranziehung die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreite. Eine Erledigung sei nur bezüglich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides eingetreten. Wegen der sofort vollziehbaren Verpflichtung sei zwischenzeitlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10.03.2014 - 11 K 2078/13 - stattgegeben. Sie sei - hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids als Anfechtungsklage, hinsichtlich Ziffer 2 als Fortsetzungsfeststellungsklage - zulässig und auch begründet. Allerdings seien die Heranziehungsbescheide nicht deshalb formell rechtswidrig, weil den Klägern das Formblatt zur Unterrichtung nach § 17 BStatG erst mit dem Widerspruchsbescheid übersandt worden sei. Denn eine hinreichende Information zu Anlass und Zweck der Auskunftserteilung sei bereits durch das Schreiben von September 2012 und den Ausgangsbescheid erfolgt. Zudem wäre ein Unterrichtungsmangel geheilt worden. Der Heranziehungsbescheid sei auch nicht unbestimmt. Klagegegenstand sei der Verwaltungsakt in der Fassung des Widerspruchsbescheids. Aus dessen Inhalt und Begründung werde deutlich, dass die Gesellschafter für die Auskunftspflicht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden sollen. Überdies verstoße die Berufung der Kläger auf den Unterrichtungsmangel und die Unbestimmtheit des Ausgangsbescheids gegen Treu und Glauben. Die Einwände gegen die Ermessensentscheidung des Beklagten, soweit sie das Auswahlverfahren, die Rotationspflicht beziehungsweise die Heranziehung in einer Totalschicht und die wiederholte Heranziehung beträfen, griffen ebenfalls nicht durch. Zwar sehe das Auswahlverfahren eine grundsätzliche Rotation vor, um eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung zu erreichen. Der Gesetzgeber gehe jedoch selbst davon aus, dass der Auswahlsatz aus einer bestimmten Schicht umso kleiner sein könne, je größer und homogener eine Schicht besetzt sei und umgekehrt. Demnach sei auch eine partielle Rotation ausreichend, sofern eine vollständige nicht möglich sei. Die insoweit im Rahmen eines statistischen Zufallsverfahrens vorgenommene Einteilung der Grundgesamtheit in Schichten nach Bundesländern, Größenklassen und Wirtschaftszweigen habe das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 -) gebilligt. Obgleich es dabei die Zulässigkeit einer Totalschicht ausdrücklich offen gelassen habe, sei hier zu berücksichtigen, dass der Schicht der Kläger lediglich 34 Unternehmen mit Umsätzen von mindestens 10 Mio. EUR oder mindestens 251 Mitarbeitern angehörten. Innerhalb einer derart kleinen Schicht würde eine Rotation zu einer Vereitelung der Strukturerhebung führen. Die mit dem Dienstleistungsstatistikgesetz zu vereinbarende Erfassung der Kläger in einer Totalschicht sei daher aus Gründen der Statistik erforderlich. Auch die mehrjährige Heranziehung sei vom Gesetz gedeckt.
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Gleichwohl sei der Heranziehungsbescheid rechtswidrig, weil er unverhältnismäßig in das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung eingreife. Zwar stelle das Gesetz durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Kläger nicht auch zu anderen Zwecken verwendet würden, und sei auch die Sorge unbegründet, dass die Klägerin zu 1 reidentifiziert werden könnte. Jedoch würden die Geheimhaltungsvorschriften faktisch nicht eingehalten, indem der Beklagte die Erhebungsmerkmale und die zur Identifizierung dienenden Merkmale wie Name und Anschrift jeweils unter derselben Identnummer im Unternehmensregister speichere. Insoweit folge das Gericht den Erwägungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urt. v. 30.11.2011 - 1 K 237/10 -), wonach dies einen Verstoß gegen das Gebot der faktischen Anonymisierung darstelle, für den es keine Rechtsgrundlage gebe. Insbesondere könne § 13 Abs. 4 BStatG nicht herangezogen werden, weil es sich bei dem Unternehmensregister nicht um eine Adressdatei im Sinn des § 13 BStatG handele. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 12.04.2013 - 12 S 19.13 -) dies anders sehe, widerspreche seine Normauslegung dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit. Wie sich aus der Gesetzesbegründung und der gesetzlichen Systematik ergebe, habe § 13 BStatG eindeutig begrenzenden Charakter im Rahmen der zulässigen Inhalte einer Adressdatei. § 13a BStatG wiederum erlaube zwar Zusammenführungen von bestimmten Daten zu statistischen Zwecken, rechtfertige aber nicht, dass Daten, deren Zusammenführung grundsätzlich möglich sei, dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert würden. Vielmehr sei eine Zusammenführung nur solange und soweit möglich, als die Daten noch aufgrund einer - hier fehlenden - anderen Rechtsgrundlage unter einer einheitlichen Kennnummer gespeichert werden dürften. Mit der Verwendung der Identnummer liege daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung vor, der zur Rechtwidrigkeit ihrer Heranziehung führe.
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Am 28.03.2014 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Heranziehungsbescheid nicht wegen der ursprünglich fehlenden Unterrichtung nach § 17 BStatG oder wegen Unbestimmtheit rechtswidrig sei. Ebenso rechtlich unbedenklich sei die Heranziehung der Kläger „zukünftig bis auf Widerruf“. Das Statistische Landesamt werde den angefochtenen Bescheid spätestens nach der nächsten Stichprobenziehung widerrufen. Eine neue Stichprobenziehung finde in Zeitabständen von etwa drei bis fünf Jahren statt. Bei gleichbleibenden Umständen sei davon auszugehen, dass die Kläger bei der nächsten Stichprobenziehung nicht ausgewählt würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe es nicht beanstandet, dass ein Auskunftsverpflichteter über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Auskunft herangezogen werde. Soweit der Senat mit Beschluss vom 17.12.2014 (- 1 S 2341/13 -) die Auffassung vertreten habe, dass eine Heranziehung „zukünftig bis auf Widerruf“ eine Heranziehung auf Dauer beinhalte, für die es keine Rechtsgrundlage gebe, und den Auskunftspflichtigen unverhältnismäßig belaste, sei dem nicht zu folgen. Aus der Begründung des Heranziehungsbescheids lasse sich entnehmen, dass es sich nicht um eine unbedingte Heranziehung auf Dauer handele. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung „zukünftig bis auf Widerruf“ sei § 1 Abs. 2 DlStatG, der nicht vorschreibe, dass ein Auskunftspflichtiger nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum herangezogen werden dürfe. Im Gegenteil seien die Erhebungseinheiten nur nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, wobei ein Ermessen auf Seiten der Statistischen Ämter bestehe, was die Verwendungshäufigkeit einer einmal gezogenen Stichprobe betreffe. Eine regelmäßige Überprüfung des Kreises der auskunftspflichtigen Unternehmen finde trotz der Heranziehung bis auf Widerruf statt, jedoch sei aufgrund der geringen Größe der Schicht eine Rotation nicht möglich. Auch erlangten die Kläger durch eine vorherige Befristung der Auskunftspflicht keinen Vorteil. Im Gegenteil liefe eine zeitlich starre Begrenzung der Auskunftspflicht dem Sinn und Zweck des Dienstleistungsstatistikgesetzes zuwider, weil dann für die Heranziehungsdauer nicht mehr die Sicherstellung der statistischen Qualität, sondern allein der zeitlich vorgegebene Rahmen entscheidend wäre. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kläger würden nicht erschwert. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht das Auswahlverfahren und insbesondere die mehrjährige Heranziehung der Kläger in einer Totalschicht unbeanstandet gelassen. Insoweit sei klarzustellen, dass im Jahr 2011 nicht lediglich eine Stichprobenfortschreibung ohne neue Auswahl der Erhebungseinheiten stattgefunden habe, sondern die Stichprobe neu gezogen worden sei. Die Kläger seien der Größenklassenschicht 9 (mehr als 2 Mio. EUR und weniger als 5 Mio. EUR Umsatz) zugeordnet worden, in der 83 Unternehmen vorhanden gewesen seien, die alle zur Auskunftserteilung herangezogen worden seien. Die Bildung von Totalschichten werde vom Dienstleistungsstatistikgesetz vorausgesetzt und sei, wie dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, zur Erreichung des Zwecks der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich erforderlich. Andernfalls sei die in § 1 Abs. 2 DlStatG vorgesehene Begrenzung des Gesamtstichprobenumfangs auf 15 % aller Erhebungseinheiten nicht möglich. Eines Rotationsplans, der eine Rotation aller Einheiten des Erhebungsbereichs vorschriebe und festlegte, wann und gegen welche Einheiten zu rotieren sei, bedürfe es nicht.
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Rechtsfehlerhaft sei hingegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Speicherung der Kennnummern im Unternehmensregister als auch in einem Datenbestand zusammen mit den Erhebungsmerkmalen der Dienstleistungsstatistik einer Rechtsgrundlage entbehre. Diese finde sich sowohl in § 13 Abs. 2 Satz 2 BStatG als auch in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008. Beim Unternehmensregister handele es sich um eine Adressdatei im Sinn des § 13 BStatG. Gegenteiliges lasse sich nicht allein daraus schließen, dass im Register gespeicherte Angaben zum Umsatz nicht in § 13 Abs. 2 BStatG enthalten seien. Diese weitergehende Registerangabe ergebe sich unmittelbar aus Art. 5 und dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008. Eine anderslautende Auslegung kehre das Rangverhältnis zwischen nationalem Recht und Unionsrecht um. Eine Pflicht zur Speicherung der Kennnummern ergebe sich auch aus Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008. Die Kennnummern seien nicht nach § 13 Abs. 4 BStatG wegen Zweckerreichung zu löschen. Denn der gemeinsamen Kennnummer bedürfte es für die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit und für statistische Zuordnungen, da sich die Auswertungen nicht in der Darstellung der Ergebnisse einer bestimmten Statistik erschöpften, sondern auch Quer- und Längsschnittanalysen umfassten, die vor allem der Analyse von Prozessen und Veränderungen über einen längeren Zeitraum dienten. Zudem erlaubten § 13a BStatG und § 8 Abs. 2 StatRegG Datenzusammenführungen, die ohne einheitliche Kennnummern nicht möglich seien. Aus der Erhebungs- und Speicherpraxis der Statistischen Ämter ergebe sich keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Prüfungsmaßstab sei insoweit nicht das Grundgesetz, sondern Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Ein Verstoß dagegen liege nicht vor, da die Speicherung der Kennnummern auf gesetzlicher Grundlage erfolge. Im Übrigen verletze die in § 13 BStatG geregelte Ausnahme vom Gebot der frühestmöglichen (faktischen) Anonymisierung nicht das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung, da - wie dargelegt - die Speicherung der Erhebungsmerkmale zusammen mit der Kennnummer auch nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung im aktuellen Berichtsjahr erforderlich sei, die Zusammenführungen nach § 13a BStatG zu Auswertungszwecken grundsätzlich in anonymisierter Form erfolgten, es sich bei der Kennnummer um eine „nicht sprechende“ (systemfreie) Nummer handele, die keine Rückschlüsse auf Name und Adresse der betreffenden Einheit zulasse, und sich keinerlei verwaltungsrechtliche Folgen für die Erhebungseinheiten an die Speicherung knüpften.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2014 - 11 K 2078/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie halten ihren Vortrag aus der ersten Instanz aufrecht und machen ergänzend geltend, dass der Beklagte gegen die sich aus § 1 Abs. 2 DlStatG ergebende Pflicht zur vollständigen Rotation in regelmäßigen Abständen verstoßen habe, indem er keinen Rotationsplan aufgestellt und im Hinblick auf die wiederholte Heranziehung der Kläger keine Zumutbarkeitserwägungen angestellt habe. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass in der überwiegenden Zahl der Schichten eine vollständige Rotation „in regelmäßigen Abständen“ möglich sei. Soweit dies in der Schicht der Kläger aufgrund der geringen Größe anders sei, hätten Überlegungen zur anderweitigen Entlastung der Kläger angestellt werden müssen. Jedenfalls habe der Beklagte im Voraus eine maximale Höchstdauer der Heranziehung bestimmen müssen. Die Kläger machten sich insoweit die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17.12.2014 zu eigen. Daran ändere auch die Ankündigung nichts, die Auskunftspflicht spätestens nach der nächsten Stichprobenziehung zu widerrufen, was im Übrigen auch nicht geschehen sei. Im Gegenteil seien die Kläger für das Geschäftsjahr 2014 erneut zur Dienstleistungsstatistik herangezogen worden. Von einer geschichteten Zufallsstichprobe könne hier nicht mehr gesprochen werden. Auch das Argument, ein Verzicht auf Totalschichten würde zu einem deutlich erhöhten Gesamtstichprobenumfang führen, greife nicht durch, da es für die dauerhafte Bildung von Totalschichten an einer Rechtsgrundlage fehle. Insoweit sei nicht erkennbar, dass die Nichtberücksichtigung der Kläger und Heranziehung von dann nur 82 Unternehmen in der Größenklassenschicht 9 zu einer anderen Qualität hochgerechneter Ergebnisse führen würde. Nach dem vom Beklagten ausgewählten mathematisch-statistischen Verfahren wäre eine Schätzung zum gleichen Ergebnis gelangt wie Berechnungen aus Stichprobenziehungen, weshalb es nicht erforderlich sei, die Kläger fortwährend den obersten Größenklassen zuzuordnen. Zudem habe der Beklagte die methodischen Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011 missachtet, wonach die Bildung einer Totalschicht lediglich in Schichten mit drei oder weniger Unternehmen in der Auswahlgesamtheit zulässig sei. Was die dauerhafte Speicherung der Angaben der Kläger zu den Erhebungsmerkmalen unter einer Identnummer und die Speicherung dieser Nummer im Unternehmensregister zusammen mit Name und Anschrift der Erhebungseinheit angehe, enthalte die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 hierzu keine Regelung und schreibe im Übrigen die vertrauliche Behandlung der erhobenen Daten vor. Diese sei bei einer Missachtung des Gebots, eine möglichst frühzeitige (faktische) Anonymisierung verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung vorzunehmen, nicht gewährleistet. Die Datenspeicherung sei zudem nicht mit den offenkundig anwendbaren Vorgaben der Richtlinie 95/46/EG zu vereinbaren, was bei der Auslegung des Bundesstatistikgesetzes zu berücksichtigen sei. Insbesondere könne nicht angenommen werden, dass es sich bei dem Unternehmensregister um eine Adressdatei im Sinn des § 13 BStatG handele. Da es an einer Rechtsgrundlage für das Handeln des Beklagten fehle, sei nicht nur - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, sondern liege auch ein Verstoß gegen Art. 8 GRCh vor.
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Mit Schreiben vom 19.11.2015 hat der Beklagte die Kläger im Rahmen der „Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2014“ erneut zur Auskunft aufgefordert. Vorausgegangen war eine Stichprobenneuziehung im Jahr 2015, bei der in der Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger sämtliche Unternehmen zur Stichprobe herangezogen wurden.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage (dazu I.) zu Unrecht vollumfänglich stattgegeben. Entgegen dessen Auffassung ist der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2013 nur insoweit aufzuheben, als die Kläger damit über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden (dazu II.).
I.
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Gegen die Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 15.03.2013 richtet, ist sie als Anfechtungsklage statthaft. Die Verfügung, mit der die Kläger aufgrund der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe „zukünftig bis auf Widerruf“ zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden, stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die mit ihm getroffene Regelung nicht mit einer einmaligen Befolgung erledigt ist, sondern innerhalb der Geltungsdauer oder bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsakts fortdauernd Geltung beansprucht und damit in ihrer Wirkung wesensgemäß auf Dauer angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl .v. 09.07.2013 - 3 B 100.12 -, juris m.w.N.). Dabei ist unerheblich, ob dem Verwaltungsakt nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht eine zeitlich unbegrenzte oder begrenzte Dauerwirkung zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 - 9 B 32.14 -, juris). Hinsichtlich Ziffer 2 des Heranziehungsbescheids ist hingegen Erledigung eingetreten, nachdem der Beklagte mitgeteilt hat, dass die Erhebung für das Jahr 2011 abgeschlossen ist und Auskünfte der Kläger zu diesem Berichtsjahr nicht mehr verwertet werden können. Die Kläger sind insoweit mit Recht zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht jedenfalls wegen Wiederholungsgefahr, weil die Kläger unstreitig seit 2008 jährlich zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden und deshalb die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme erlassen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 -, Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12). Auf die Frage, ob auch ein anhängiges Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Feststellungsinteresse begründen kann (bejahend BVerwG, Urt. v. 24.10.1979 - 8 C 22.78 -, BVerwGE 59, 23), kommt es daher nicht an. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
II.
22 
Die Klage ist begründet, soweit die Kläger über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden. In diesem Umfang ist der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15.02.2013 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Hingegen sind ihre Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe und die Aufforderung, den Erhebungsvordruck für das Jahr 2011 binnen zwei Wochen auszufüllen und zu übersenden, rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO).
23 
1. Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zur Dienstleistungsstatistik findet sich in §§ 5, 15 BStatG in Verbindung mit den Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes (DlStatG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1765), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.03.2008 (BGBl. I S. 399). Hiernach sind die Kläger zu 2 bis 4 zunächst grundsätzlich auskunftspflichtig. Denn nach § 5 Abs. 1 DlStatG besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz Auskunftspflicht für die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, die in den in § 2 Abs. 1 DlStatG genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind. Die Kläger zu 2 bis 4 sind Gesellschafter der Klägerin zu 1, deren Unternehmen zum Erhebungsbereich Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen Dienstleistungen - im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 4 DlStatG gehört (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, Abschnitt M 69.1), und damit eines Unternehmens, auf welches sich die Erhebung erstreckt (sog. Erhebungseinheit). Nach § 1 Abs. 2 DlStatG werden die Erhebungen jährlich durchgeführt. Der durch Art. 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2757) eingefügte § 11a Abs. 2 BStatG sieht vor, dass die Auskunft zukünftig unter Nutzung des für die Datenübermittlung zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahrens zu erteilen ist, sofern die zuständige Stelle nicht auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten eine Ausnahme zugelassen hat.
24 
2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Statistische Landesamt ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LStatG für die Erhebung der Dienstleistungsstatistik zuständig. Die Pflicht zur Anhörung der Kläger (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) hat der Beklagte durch das Schreiben vom September 2012 erfüllt, mit dem die Kläger davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie für ihr Unternehmen auch nach der neuen Stichprobenziehung im Jahr 2011 auskunftspflichtig seien, weil aus methodischen Gründen keine vollständig Rotation aller Berichtspflichtigen möglich sei. Damit war für sie hinreichend erkennbar, wozu sie sich äußern können und mit welcher Entscheidung sie voraussichtlich zu rechnen haben, sollten sie die Auskunftserteilung verweigern. Dass dem Heranziehungsbescheid vom 15.03.2013 nach den Angaben der Kläger kein Formblatt zur Unterrichtung nach § 17 BStatG beigefügt war, ist unschädlich. Datenschutzrechtliche Unterrichtungspflichten müssen nur vor der Datenerhebung erfüllt werden (vgl. zu § 4 Abs. 3 BDSG: Scholz/Sokol in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 4 Rn. 56; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 4 Rn. 29). Dies kann auch erst unmittelbar vor dem in Rede stehenden Datenbeschaffungsvorgang erfolgen (vgl. BAG, Urt. v. 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 -, NZA 2015, 741 m.w.N.). Die vom Beklagten im Widerspruchsverfahren nachgeholte Unterrichtung nach § 17 BStatG war danach rechtzeitig, weil die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Auskunft erteilt hatten. Im Übrigen wäre eine (erneute) Unterrichtung der Kläger entbehrlich gewesen, nachdem sie unstreitig bereits anlässlich ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2008 gezogenen Stichprobe nach § 17 BStatG unterrichtet worden waren und sich der Sachverhalt nach der Stichprobenneuziehung im Jahr 2011 im Wesentlichen unverändert darstellte (vgl. zu § 4 Abs. 3 BDSG: Scholz/Sokol, a.a.O. § 4 Rn. 40).
25 
3. In materieller Hinsicht ist die Einbeziehung der Klägerin zu 1 in die Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 DlStatG nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des Adressaten hinreichend bestimmt (a). Den in § 1 Abs. 2 DlStatG niedergelegten Anforderungen an Art und Umfang der Erhebungen trägt die Auswahlentscheidung des Beklagten Rechnung. Danach erstrecken sich die Erhebungen, die als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden, auf höchstens 15 % der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DlStG (b). Die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. Das ihm hierdurch eröffnete Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt (c). Das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung wird durch die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik nicht verletzt (d). Der Beklagte durfte die Kläger zu 2 bis 4 auch auffordern, den Erhebungsvordruck für das Jahr 2011 binnen zwei Wochen auszufüllen und zu übersenden (e). Hingegen durften die Kläger nicht über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus „zukünftig bis auf Widerruf“ zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden (f).
26 
a) Die erforderliche Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er ursprünglich an „...-...... und ... Rechtsanwälte“ gerichtet war, ohne dass im Adressfeld, im Tenor oder in den Gründen mitgeteilt wurde, dass die Kläger zu 2 bis 4 als Gesellschafter der von ihnen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Rechtsanwaltskanzlei herangezogen werden.
27 
Ein Verwaltungsakt muss, um dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht zu genügen, erkennen lassen, an wen die darin getroffene Regelung gerichtet ist, wer sie - mit anderen Worten - zu beachten hat und daran gebunden ist (Inhaltsadressat). Das ergibt sich in den meisten Fällen aus dem im Verwaltungsakt angegebenen Adressaten. Ist diese Angabe ungenau, kann dem Bestimmtheitserfordernis gleichwohl entsprochen sein, wenn die Person des Adressaten durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. OVG Schl.-Holst., Urt. v. 17.11.2011 - 1 LB 13/11 -, NordÖR 2012, 348; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1994 - 8 C 2.92 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 und v. 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, BVerwGE 143, 222). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes ist auch die Begründung des Verwaltungsakts heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146 m.w.N.).
28 
Hiervon ausgehend ist der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2013 hinsichtlich des Adressaten hinreichend bestimmt. Wie aus der Begründung des Bescheids hervorgeht, sollten die Kläger zu 2 bis 4 als „Inhaber oder Leiter eines Unternehmens oder einer Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“ zur Auskunftserteilung herangezogen werden, weil die Inhaber oder Leiter der Erhebungseinheit nach § 5 Abs. 1 DlStatG auskunftspflichtig seien. Auch wenn diese Erhebungseinheit in dem Bescheid nicht ausdrücklich genannt wird, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die von den Klägern zu 2 bis 4 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltskanzlei gemeint ist, als deren Gesellschafter sie von der getroffenen Regelung angesprochen werden. Für die von den Klägern erstinstanzlich angeführte Auslegungsvariante, dass sich die Verpflichtung (nur) an einen oder zwei der Gesellschafter richten könnte, fehlt hingegen jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil mussten die Kläger zu 2 bis 4 angesichts dessen, dass im Adressfeld alle Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei namentlich genannt werden und in der Begründung an keiner Stelle nach der Person des Auskunftspflichtigen differenziert wird, den Bescheid dahingehend verstehen, dass sämtliche Gesellschafter Inhaltsadressaten der Auskunftsverpflichtung sein sollten. Davon abgesehen hat der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2013 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass Erhebungseinheit nach § 2 Abs. 2 DlStatG die „Anwaltskanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts [ist]“, und dass „Inhaltsadressaten … die drei (namentlich genannten) Inhaber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts [sind]“. Jedenfalls damit ist dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht genügt. Denn die Begründung des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Widerspruchsbescheids darf zur Ermittlung des Inhalts der behördlichen Anordnung ergänzend herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.09.1991 - 1 C 55.88 -, NVwZ-RR 1992, 472).
29 
b) Der Beklagte hat sich bei der Stichprobenziehung im Jahr 2011 an die gesetzlich festgelegte Höchstzahl der heranzuziehenden Unternehmen gehalten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG erstrecken sich die Erhebungen auf höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten. Diese Höchstgrenze bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.), wobei zur Festlegung der Auswahlgesamtheit aller Erhebungseinheiten das bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geführte Unternehmensregister dient (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich, Methodenbeschreibung - Berichtsjahr 2011, S. 3, im Internet abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Methoden/Me-thodenpapiere/Download/DienstleistungStrukturerhebung.pdf?__blob=publica-tionFile). Dass die gesetzlich vorgegebene bundesweite Höchstgrenze eingehalten wurde, ist nach den Darlegungen des Beklagten nicht zweifelhaft. Danach waren zum Zeitpunkt der Auswahlplanung im August 2012 insgesamt 1.180.876 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit im Unternehmensregister registriert, von denen 177.100, also weniger als 15 %, in die Stichprobenziehung einbezogen wurden (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 2). Der Einwand der Kläger, dass der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich in der Schicht, der das Unternehmen der Kläger zugeordnet wurde, 100 % aller Erhebungseinheiten zur Auskunftserteilung herangezogen habe, betrifft nicht die Begrenzung der Auswahlgesamtheit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG, sondern die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG).
30 
Zwingende Vorgaben, wer aus der Auswahlgesamtheit von bundesweit höchstens 15 % der Erhebungseinheiten heranzuziehen ist, enthält das Gesetz nicht. Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze darüber hinaus gesondert für jedes Land, und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Umsatzgrößenklasse innerhalb eines Wirtschaftszweigs eines Landes eingehalten werden muss (ebenso OVG RP, Urt. v. 16.12.2015 - 10 A 10746/15 -, DVBl 2016, 438). Im Gegenteil gebietet § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren und verlangt die Entwicklung eines Auswahlverfahrens und von Auswahlgrundsätzen durch die Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.). Dem sind die Statistikämter durch Definition der Kriterien, nach denen die Stichprobe gezogen wird, nachgekommen (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 2 ff.). Dass sie dabei die Auswahlgesamtheit, der späteren Ergebnisdarstellung folgend, nicht nur nach Wirtschaftszweigen und Größenklassen (Umsatz- bzw. Beschäftigtengrößenklassen), sondern auch nach Bundesländern geschichtet haben, ist mit Blick auf § 1 Satz 4 BStatG nicht zu beanstanden. Denn danach werden durch die Ergebnisse der als Bundesstatistik durchgeführten statistischen Erhebungen im Dienstleistungsbereich (§ 1 Abs. 1 DlStatG) wirtschaftliche Zusammenhänge für Bund und Länder, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, aufgeschlüsselt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.; vgl. auch BT-Drs. 14/4049 S. 14, wonach das Ziel der Dienstleistungsstatistik sei, repräsentative Ergebnisse sowohl in fachlicher als auch in regionaler Gliederung nachzuweisen).
31 
In gleicher Weise hat der Beklagte die gesetzliche Festlegung in § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG eingehalten, wonach die Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden. Zwar wurden der baden-württembergische Wirtschaftszweig 6910 „Rechtsberatung“ in Umsatzgrößenklassen untergliedert und von den so entstandenen Schichten unbestritten die drei Schichten mit den höchsten Umsätzen (Umsatzgrößenklassen 9 bis 11) als Totalschichten herangezogen. In der Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger wurden von den 83 verfügbaren Unternehmen 83 gezogen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erhebung schicht- und länderübergreifend bundesweit insgesamt als Stichprobenerhebung durchgeführt wurde. Sie wird damit den gesetzlichen Vorgaben gerecht (vgl. OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).
32 
c) Sein ihm nach Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben für die Heranziehung der Erhebungseinheiten eingeräumtes Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung daraus, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG die zuständige Behörde zur Auswahl ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird es von der in der Vorschrift geforderten Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren und der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 3 BStatG, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.). Daran anknüpfend ist die Einbeziehung der Klägerin zu 1 in die Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe ermessensfehlerfrei.
33 
aa) Nach den Darlegungen des Beklagten wird die Auswahlgesamtheit der Erhebungseinheiten im Dienstleistungsbereich im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlverfahrens vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen geschichtet. In der (baden-württembergischen) Stichprobenschicht des Unternehmens der Kläger (Umsatzgrößenklasse 9, Rechtsberatung) befanden sich zum Auswahlzeitpunkt 83 Unternehmen. In jeder dieser Schichten wird sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Nach der Stichprobenziehung im Jahr 2008 wurde für das Berichtsjahr 2011 eine neue Stichprobe gezogen. Die Zahl der aus jeder Schicht gezogenen Unternehmen wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und branchenspezifischen Verhältnissen festgelegt. Je höher die Umsatzbedeutung einer Schicht und je heterogener eine Schicht ist, umso höher ist der Auswahlsatz einer Schicht, das heißt es müssen verhältnismäßig umso mehr Unternehmen in die Erhebung einbezogen werden, um belastbare Ergebnisse ermitteln zu können. Dabei spielen auch die Wechselwirkungen zwischen den Schichten eine Rolle. Das Programm zur Optimierung der Stichprobenumfänge sorgt dafür, dass diese dorthin fließen, wo sie - bezogen auf die zu erwartende Ergebnisqualität - am meisten benötigt werden (vgl. zum Ganzen Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 2 ff.). Aufgrund des eingesetzten Optimierungsverfahrens entstehen neben Repräsentativschichten, bei denen die zugehörigen Unternehmen nur zum Teil herangezogen und im Zuge von Rotationen im Lauf der Jahre ausgetauscht werden, auch sogenannte Totalschichten; die darin befindlichen Unternehmen werden alle in die Erhebung einbezogen. Die Schichtbesetzung und die Möglichkeit eines Austauschs der Erhebungseinheiten werden einer jährlichen Überprüfung unterzogen, als deren Ergebnis entweder die Stichprobe fortgeschrieben oder eine neue Stichprobe gezogen wird. Ein Austausch der Erhebungseinheiten erfolgt frühestens anlässlich einer Stichprobenneuziehung. Während der Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe findet eine Rotation nicht statt.
34 
Zum Auswahlzeitpunkt für die Dienstleistungsstatistik 2011 gehörte die Klägerin zu 1 einer Totalschicht an. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Übersicht „SiD 2011 Stichprobenplan nach WZ und Größenklassen“ wurden von den 7.671 im Unternehmensregister registrierten Unternehmen im baden-württembergischen Wirtschaftszweig 6910 insgesamt 954 Unternehmen gezogen (= 12,4 %), davon in den Umsatzgrößenklassen 9 bis 11 in Totalschichten 83 von 83, 34 von 34 beziehungsweise 18 von 18 Unternehmen. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieser nachvollziehbaren Darlegungen zu zweifeln, bestehen nicht. Substantiierte Einwände haben die Kläger insoweit nicht erhoben. Insbesondere verfängt das Vorbringen nicht, im Jahr 2011 sei in der Stichprobenschicht des Unternehmens der Kläger keine Zufallsauswahl erfolgt, weil der Beklagte lediglich eine Stichprobenfortschreibung vorgenommen habe. Der Beklagte hat hierzu im Berufungsverfahren klargestellt, dass - entsprechend der Festlegung der Fachreferenten auf der Referentenbesprechung „Dienstleistungsstatistiken“ vom 28./29.03.2012 (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 1) - für das Berichtsjahr 2011 der Kreis der Auskunftspflichtigen durch eine neue Stichprobe gebildet wurde. Anders lässt sich auch nicht erklären, dass das Unternehmen der Kläger ab dem Jahr 2011 der Umsatzgrößenklasse 9 (mehr als 2 Mio. EUR und weniger als 5 Mio. EUR Umsatz) und nicht mehr - wie bei der Stichprobenziehung im Jahr 2008 - der Umsatzgrößenklasse 11 (mehr als 10 Mio. EUR Umsatz) zugeordnet wurde.
35 
bb) Diese Vorgehensweise des Beklagten ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere dem Zweck der Ermessensermächtigung gerecht.
36 
Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.12.2015 (a.a.O.) Folgendes ausgeführt:
37 
„Die Dienstleistungsstatistik muss … einerseits, damit sie die Aufgaben erfüllen kann, die ihr als Bundesstatistik nach § 1 BStatG zugewiesen sind, aussagekräftige Ergebnisse liefern. Nach § 1 Satz 5 BStatG ist die Bundesstatistik Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Diese dürfe, so die Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes (BT-Drucks 10/5345, S. 139) die ökonomische, soziale und ökologische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hinnehmen, sondern müsse sie als permanente Aufgabe verstehen. Unentbehrliche Handlungsgrundlage seien hierfür zuverlässige Informationen, die umfassend, differenziert, aktuell und vielseitig kombinierbar seien. Die Auswahlkriterien müssen daher maßgeblich daran ausgerichtet sein, zu belastbaren statistischen Ergebnissen zu gelangen. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass die von der Dienstleitungsstatistik erfassten typischerweise unternehmensbezogenen Dienstleistungsbereiche wesentlich zum technischen Fortschritt und zur Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft beitragen und als Katalysatoren die Ertragslage anderer Wirtschaftszweige beeinflussen (vgl. die Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG -, BT-Drucks 14/4049, S. 14).
38 
Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG - (a.a.O., S. 14) sieht das Auswahlverfahren daher einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor. Diese Rotation diene - so die Begründung - dazu, die Belastung der Befragten, die durch eine jährlich wiederholte Beteiligung an der Erhebung entsteht, abzubauen und somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung auf die Unternehmen zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Dies bedeute, je geringer der Auswahlsatz einer bestimmten Stichprobenschicht sei (hier liege eine große Zahl vergleichbarer Unternehmen vor), desto eher könnten alle Auskunftspflichtigen dieser Schicht ausgetauscht werden. In der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten werde die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein. Allerdings werde es auch Schichten geben, die nur schwach besetzt seien. Hier könne dann nur eine partielle Rotation vorgenommen werden.
39 
… Das von dem Statistischen Bundesamt erarbeitete und von dem Beklagten angewandte Auswahlverfahren trägt diesen Vorgaben Rechnung. Grundsätzlich unbedenklich ist zunächst die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen, weil sie eine hohe Qualität der Ergebnisse sichert. Sie wird daher in der zitierten Gesetzesbegründung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Auch die vorgenommene Schichtung nach Ländern, Umsatzgrößenklassen und Wirtschaftszweiggruppen erweist sich ersichtlich als ermessensfehlerfrei, weil sachgerecht. Denn die Schichtung nach Ländern ermöglicht die Erstellung von regionalen Ergebnissen. Die weitere Untergliederung nach Wirtschaftszweigen führt in fachlicher Hinsicht zu zuverlässigen Ergebnissen, deren Präzision durch die Einrichtung von Umsatzgrößenklassen erhöht wird.
40 
… Des Weiteren sind aber auch die Bildung von Totalschichten und die Heranziehung des Unternehmens des Klägers innerhalb einer Totalschicht zulässig.
41 
Für die Heranziehung zur Handelsstatistik hat der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2015 (…) ausgeführt, dass der von der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - § 5 HdlStatG - (BT-Drucks 14/5813, S. 11) geforderte grundsätzliche systematische Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen die Möglichkeit der Bildung von Totalschichten bei der Ausübung des Auswahlermessens zwar begrenze. Die Gesetzesbegründung setze aber zum einen das Vorhandensein einer Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen, für welche eine Rotation ausgeschlossen sei, voraus. Außerdem fordere sie auch im Übrigen den systematischen Austausch nur, soweit er stichprobenmethodisch vertretbar sei. Nur dann erfolge also eine vollständige oder partielle Rotation nach Maßgabe der sich anschließenden Erläuterungen. Sei hingegen ein systematischer Austausch stichprobenmethodisch nicht vertretbar, stehe die Gesetzesbegründung der Bildung von Totalschichten auch außerhalb der Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen trotz der damit verbundenen Belastung für die herangezogenen Erhebungseinheiten nicht entgegen. Allerdings müsse sich die Statistikbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ihres Vorgehens die Frage der stichprobenmethodischen Vertretbarkeit regelmäßig neu stellen.
42 
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Heranziehung zu Dienstleistungsstatistik. Auch nach der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (a.a.O.) ist es dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt, im Rahmen seines Auswahlermessens Totalschichten zu bilden. Vielmehr führt die Auslegung der vorgenannten Begründung (zu § 1 DlStatG, a.a.O., S. 14) nach ihrem Wortlaut und unter Einbeziehung teleologischer Aspekte zu dem Ergebnis, dass der Beklagte damit die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums nicht überschreitet.
43 
Eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers zur Frage der Zulässigkeit von Totalschichten lässt sich dem Wortlaut der Begründung nicht entnehmen. Zwar enthält sie bei ansonsten im Hinblick auf die Modalitäten des Auswahlverfahrens in wesentlichen Teilen gleichem Wortlaut nach der Feststellung, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsehe, nicht die Einschränkung in der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes (zu § 5 HdlStatG, a.a.O., 11) „soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist“. Sie belässt es vielmehr bei der Aussage, dass in Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Schichten eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage komme; zum Vorhandensein von Totalschichten äußert sie sich nicht. Hieraus folgt aber nicht deren Verbot.
44 
Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Bildung von Totalschichten bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik rechtlich anders behandeln wollte als bei der Heranziehung zur Handelsstatistik. Beide Statistiken sind Bundesstatistiken und haben ihre Rechtsgrundlage zunächst im Bundesstatistikgesetz, welches die allgemeinen Festlegungen für die Auswahl der Erhebungseinheiten enthält. Die sich hieran in den Spezialgesetzen anschließenden Regelungen des Auswahlverfahrens sind in Dienstleistungsstatistikgesetz und Handelsstatistikgesetz vergleichbar. Die Funktion beider Statistiken im Sozialstaat ist zudem dieselbe (vgl. die Begründungen zu den Entwürfen des Bundesstatistikgesetzes - a.a.O., S. 139 -, des Dienstleistungsstatistikgesetzes - a.a.O., S. 14 - sowie zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - a.a.O., S. 8), und auch hinsichtlich der Belastung der Auskunftspflichtigen beim Bedienen der Statistiken dürfte es keine wesentlichen Unterschiede geben.
45 
Hiervon ausgehend kann aus dem fehlenden Hinweis auf den systematischen Austausch der Auskunftspflichtigen nur bei stichprobenmethodischer Vertretbarkeit in der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes nicht geschlossen werden, dass dort eine Rotation zwingend geboten ist. Mit Blick auf die dargestellten Ähnlichkeiten beider Bundesstatistiken ist vielmehr davon auszugehen, dass der in der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetz enthaltenen Einschränkung klarstellende Funktion nicht nur für die Handelsstatistik, sondern auch für die Dienstleistungsstatistik zukommt; dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes nur wenige Monate nach der Begründung zum Entwurf zum Dienstleistungsstatistikgesetz erfolgt ist (Dienstleistungsstatistikgesetz 7. September 2000, Handelsstatistikgesetz 15. April 2001) und daher dazu dienen konnte, in Zweifelsfragen eine Klärung herbeizuführen.
46 
Dass der Gesetzgeber bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik Totalschichten nicht von vornherein als unzulässig erachtet, erschließt sich darüber hinaus aus der Gesamtschau der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes. In dieser wird nämlich, noch bevor sie sich mit der Frage der Rotation der Auskunftspflichtigen auseinandersetzt, ausgeführt: „Der Auswahlsatz kann aber in der räumlichen Gliederung nach Ländern und innerhalb der darzustellenden Dienstleistungszweige unterschiedlich hoch sein. Je stärker ein Dienstleistungsbereich besetzt ist und je homogener die einem solchen Dienstleistungszweig zugehörigen Einheiten sind, desto kleiner kann der Auswahlsatz zur Erreichung der gewünschten Ergebnisgenauigkeit sein. Hierüber lassen sich Aussagen erst nach entsprechenden Homogenitätsuntersuchungen machen; sie werden durchgeführt, sobald die Gesamtheit aller Einheiten bekannt ist.“ Danach ist ein Auswahlsatz von 100 % nicht ausgeschlossen, wenn er für die Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse erforderlich ist. Wenn nachfolgend ausgeführt wird, das Auswahlverfahren sehe im Übrigen einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor, haben diese Darlegungen schon aufgrund ihrer Formulierung beschreibenden Charakter; ein gesetzgeberisches Verbot von Totalschichten enthalten sie hingegen nicht. Darüber hinaus haben sie nur die zuvor ausgeführte Untergliederung in Länder und Wirtschaftszweige im Blick, nicht aber die im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung erfolgte weitere Schichtung in Umsatzgrößenklassen, die naturgemäß eher die Bildung von Totalschichten erforderlich macht. Selbst wenn die Gesetzesbegründung daher im Sinne der Notwendigkeit einer (jedenfalls) partiellen Rotation auszulegen sein sollte, ist diese beschränkt auf die Rotation innerhalb der landesweiten Wirtschaftszweige; eine solche findet auch dann statt, wenn in einzelnen Umsatzgrößenklassen der verschiedenen Wirtschaftszweige Totalschichten gebildet werden.
47 
Im Übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Heranziehung im Rahmen einer partiellen Rotation den Auskunftspflichten unter Umständen nur unwesentlich weniger belastet als dies bei einer Heranziehung im Rahmen einer Totalschicht der Fall ist. Mit Blick darauf nämlich, dass die Stichproben nicht jährlich neu zu ziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.) und der Auswahlsatz sehr hoch sein kann, ist es durchaus denkbar, dass der Auskunftspflichtige auch bei einer partiellen Rotation über einen sehr langen Zeitraum herangezogen wird.
48 
Nach alledem lässt sich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (wie auch der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes) entnehmen, dass Totalschichten gebildet werden dürfen, sofern dies zur Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse zwingend erforderlich ist (…).
49 
Nichts anderes ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1c BStatG dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen und zwingend zu rotieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Folglich ist diesbezüglich in der Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes auch nur von einem grundsätzlichen Austausch der in eine Stichprobe einbezogenen Befragten die Rede (vgl. BT-Drucks 10/5345, S. 19).“
50 
Diesen überzeugenden, die Einwände der Kläger, das Dienstleistungsgesetz verpflichte den Beklagten zumindest zur partiellen Rotation und demzufolge zur Aufstellung eines Rotationsplans, der festlege, wann und gegen welche Einheiten zu rotieren sei, berücksichtigenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen (a.A. SächsOVG, Urt. v. 03.03.2016 - 3 A 547/13 -).
51 
cc) Hiervon ausgehend ist die Heranziehung des Unternehmens der Kläger im Rahmen der gebildeten Totalschicht nicht zu beanstanden. Denn eine vollständige oder auch nur partielle Rotation innerhalb dieser Schicht wäre nach den schlüssigen Darlegungen des Beklagten stichprobenmethodisch nicht vertretbar.
52 
Der Beklagte hat im Einklang mit den Vorgaben des § 1 BStatG ausgeführt, dass die vorgenommene Schichtenbildung auf der Grundlage des angewandten anerkannten Optimierungsverfahrens und der sich hieraus ergebenden Auswahlsätze in den einzelnen Schichten unter Einschluss der dadurch entstandenen Totalschichten zu einem in hohem Maße aussagekräftigen, belastbaren Ergebnis bei relativ geringer Gesamtbelastung aller Auskunftspflichtigen führt. Zur Begründung seiner Annahme, dass sich bei einem Verzicht auf Totalschichten ein deutlich erhöhter Gesamtstichprobenumfang ergeben würde, wollte man die Qualität des Ergebnisses beibehalten, hat er auf Proberechnungen verwiesen, die gezeigt hätten, dass die zu erwartende Qualität der hochgerechneten Ergebnisse sich dramatisch verschlechterte, wenn eine vollständige Rotation erzwungen würde (vgl. ausf. VG Potsdam, Urt. v. 16.04.2014 - 9 K 287/12 -). Dies lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen. Anlass, an der Geeignetheit des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs auf die einzelnen Stichprobenschichten oder an dessen ordnungsgemäßer Durchführung zu zweifeln, besteht nicht.
53 
Die dagegen erhobenen Einwände der Kläger sind nicht geeignet, die Einbeziehung ihres Unternehmens in einer Totalschicht in Frage zu stellen. Soweit sie geltend machen, dass Schätzungen in Schichten zu gleichen Ergebnissen gelangten wie Berechnungen aus Stichprobenziehungen, fehlt es an Darlegungen, die dieses Vorbringen plausibel erscheinen lassen. Der pauschale Hinweis auf „Literatur“ beziehungsweise „wissenschaftliche Untersuchungen“, ohne dass diese konkret benannt oder deren Inhalt nachvollziehbar wiedergegeben wird, genügt hierfür nicht. Der Beklagte hat auch nicht die „Methodischen Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011“ missachtet. Die darin enthaltene Passage, dass für alle Schichten ein Mindeststichprobenumfang von drei Stichprobenunternehmen festgelegt worden sei und diese Vorgabe in Schichten mit drei oder weniger Unternehmen in der Auswahlgesamtheit zur Einbeziehung aller Unternehmen in die Stichprobe führe, betrifft nicht den hier vorliegenden Fall, dass eine Totalschicht gebildet wurde, weil eine Rotation innerhalb der Schicht die Aussagekraft und Belastbarkeit der hochgerechneten Ergebnisse wesentlich beeinträchtigt hätte und deshalb stichprobenmethodisch nicht vertretbar wäre. Vielmehr geht es dort darum, möglichen Antwortausfällen - etwa wegen Verweigerung der Auskunft, Erlöschens von Erhebungseinheiten oder Tätigseins eines Unternehmens außerhalb der beobachteten Wirtschaftsabschnitte - entgegenzuwirken, die, sobald sie zahlreich auftreten, die Ergebnisqualität der Statistik ebenfalls nicht unerheblich beeinträchtigen und, weil sich ihr Auftreten nach Anzahl und Gewicht im Zeitpunkt der Auswahlplanung nicht vorhersehen lässt, nicht im Zuge der Berechnung des Auswahlplans schichtindividuell durch entsprechendes Anheben des Stichprobenumfangs ausgeglichen werden können. Allein deshalb wurde, um einen Mindestbesatz der Schichten mit noch existenten und antwortenden Erhebungseinheiten zu gewährleisten, für alle Schichten einheitlich ein Mindeststichprobenumfang von drei Stichprobenunternehmen festgelegt (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 5). Die Bildung einer Totalschicht aus anderen zwingenden stichprobenmethodischen Gründen wird hierdurch nicht ausgeschlossen (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 16.04.2014, a.a.O.).
54 
Im Übrigen ist aufgrund des Vortrags des Beklagten ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Schicht, der das Unternehmen der Kläger aufgrund der Heterogenität der Schicht sowie der Umsatzbedeutung und der geringen Anzahl der ihr angehörenden Unternehmen zugeordnet ist, nach dem angewandten Optimierungsalgorithmus zur Totalschicht wird. Insbesondere der vom Beklagten angeführte Gesichtspunkt einer erheblich größeren Umsatzspreizung in den höheren Umsatzgrößenklassen leuchtet dem Senat unmittelbar ein. Dies lässt sich veranschaulichen, wenn man die Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger mit denjenigen der unteren Umsatzgrößenklassen vergleicht. Während erstere einen Bereich von 3 Mio. EUR abdeckt, sind es in den Umsatzgrößenklassen 3 bis 5 lediglich 32.500, 50.000 beziehungsweise 150.000 EUR. Zwar mag es stichprobenmethodisch eine absolute (zahlenmäßige) Obergrenze geben, ab der die Heranziehung von Unternehmen einer Ziehungsschicht nicht (mehr) gerechtfertigt ist, weil es für die Ermittlung belastbarer Ergebnisse weiterer Repräsentanten dieser Schicht nicht bedarf. Dass diese Obergrenze bei der Heranziehung von - wie in der Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger - 83 Unternehmen überschritten worden wäre, vermag der Senat indes mit Blick darauf, dass im baden-württember-gische Wirtschaftszweig 6910 in den Schichten der mittleren Umsatzgrößenklassen jeweils eine erheblich größere Anzahl von Unternehmen gezogen wurde (Größenklasse 5: 229, Größenklasse 6: 160, Größenklasse 7: 165, Größenklasse 8: 147), nicht zu erkennen. Ebenso wenig widerspricht die Bildung von Totalschichten in den höheren Umsatzgrößenklassen dem gesetzgeberischen Anliegen, dass grundsätzlich in regelmäßigen Abständen ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen erreicht werden soll (so aber SächsOVG, Urt. v. 03.03.2016, a.a.O.). Wie sich aus der Übersicht „SiD 2011 Stichprobenplan nach WZ und Größenklassen“ ergibt, wurden im baden-württembergischen Wirtschaftszweig 6910 insgesamt 136 Unternehmen in vier Totalschichten (Größenklassen 2, 9, 10 und 11) gezogen. Dies entspricht, bezogen auf die in die Stichprobe einbezogenen 954 Unternehmen sowie auf die Grundgesamtheit der im Unternehmensregister registrierten 7.671 Unternehmen, Anteilen von lediglich 14,25 % beziehungsweise 1,77 %. In den übrigen sechs Ziehungsschichten (Größenklassen 3 bis 8), auf die 98,23 % der registrierten und 85,75 % der gezogenen Unternehmen entfallen, war hingegen eine - vollständige oder teilweise - Rotation der Erhebungseinheiten möglich. Die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Auskunftspflichtigen im Grundsatz einem systematischen Austausch unterliegen sollen, wird danach durch die Bildung einzelner Totalschichten nicht in Frage gestellt.
55 
dd) Die Kläger durften auch über das Berichtsjahr 2011 hinaus für den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe zur Auskunftserteilung herangezogen werden.
56 
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die zu treffende Auswahl jährlich zu erneuern wäre. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG umfasst die Statistik zwar jährliche Erhebungen. Die damit angeordnete Jährlichkeit legt aber die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG) und besagt nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, und den allgemeinen Vorschriften, die das Bundestatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält - insbesondere § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BStatG -, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen. Deren Bestimmung obliegt daher ebenfalls dem Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ; vgl. auch OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 06.05.2009 - 12 S 35.09 -, juris).
57 
Nach den Darlegungen des Beklagten wird die Verwendbarkeitsdauer einer Stichprobe für die Dienstleistungsstatistik in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt und beträgt zwischen drei und maximal fünf Jahren. Die konkrete Verwendbarkeitsdauer wird nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, von Jahr zu Jahr aktuell beurteilt. Ausschlaggebend hierfür ist, dass einerseits eine jährliche Erfassung der Erhebungsmerkmale aufgrund einer jeweils neu gezogenen Stichprobe eine höhere Fehleranfälligkeit birgt, weil sich bei mehrfacher Verwendung derselben Stichprobe die unvermeidlichen Stichprobenfehler neutralisieren, andererseits der Kreis der in eine Stichprobe einbezogenen Erhebungseinheiten infolge sogenannter unechter Antwortausfälle - etwa wegen Erlöschens von Erhebungseinheiten oder Tätigseins eines Unternehmens außerhalb der beobachteten Wirtschaftsabschnitte - sukzessive abnimmt und schließlich so klein werden kann, dass die verbleibenden Erhebungseinheiten keine qualitätsgerechten Erhebungseinheiten mehr zulassen. Dementsprechend unterbreitet das Statistische Bundesamt den Teilnehmern der Referentenbesprechungen jeweils einen Beschlussvorschlag, der - unter Gegenüberstellung der fachlichen Argumente für und gegen eine Stichprobenneuziehung - entweder eine Stichprobenfortschreibung (ggf. mit Neuzugangsstichprobe) oder eine Stichprobenneuziehung vorsieht und von den Referenten mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden muss. Dieses Verfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ) ausdrücklich gebilligt worden. Es trägt insbesondere der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in regelmäßigen - nicht zwangsläufig jährlichen - Abständen ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen erreicht werden soll, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist, hinreichend Rechnung.
58 
Ausgehend hiervon hat der Beklagte zur Begründung der mehrjährigen Heranziehung des Unternehmens der Kläger geltend gemacht, dass die Verwendbarkeitsdauer der einmal gezogenen Stichprobe nicht von vornherein abschätzbar sei, sondern davon abhänge, wie lange die Stichprobe im Hinblick auf die Repräsentativität für die Hochrechnung von Jahr zu Jahr beibehalten werden könne. Dies lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen und trägt die Verpflichtung der Kläger zur Auskunftserteilung für den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 06.05.2009, a.a.O.; vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 15.01.2010 - 3 B 45/07 -, juris Rn. 37 ff.).
59 
ee) Ist nach alledem die Heranziehung des Unternehmens der Kläger im Rahmen der gebildeten Totalschicht während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe sachlich erforderlich, wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedenfalls derzeit ausreichend durch das Ziehen neuer Stichproben in mehrjährigem Abstand und die Überprüfung der Schichtenbildung anlässlich der Stichprobenneuziehung Rechnung getragen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob - worauf das Ergebnis der Stichprobenneuziehung im Jahr 2015 hindeutet - das Unternehmen der Kläger faktisch auf längere Sicht in einer Totalschicht bleiben wird oder ob es durch ein anderes Unternehmen ausgetauscht werden kann. Auch wenn die Kläger bereits seit dem Jahr 2008 zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden, ist die streitgegenständliche Heranziehung während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe nicht unzumutbar. Soweit die Kläger pauschal auf den mit dem sorgfältigen und richtigen Ausfüllen der Auskunftsbogen verbundenen „enormen Arbeitsaufwand“ verweisen, lässt sich dies anhand des Erhebungsvordrucks für die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011 und der Erläuterungen des Beklagten nicht nachvollziehen. Neben den allgemeinen Unternehmensangaben muss hiernach Auskunft zu etwa 40 Fragen gegeben werden. Nach der auf Verbandsbefragungen beruhenden Einschätzung des Gesetzgebers ist hierfür ein durchschnittlicher Zeitbedarf von höchstens einer Stunde anzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/4049 S. 12 f.). Diese Einschätzung haben die Kläger für ihren konkreten Fall nicht in Frage gestellt. Da die Heranziehung zudem erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sich die Fragen in der Regel aus bereits vorliegenden, insbesondere für steuerliche Mitteilungspflichten erarbeiteten Unterlagen beantworten lassen, ist nicht ersichtlich, dass die Kläger trotz der nur geringen Anzahl der bei der Rechtsanwaltskanzlei Beschäftigten durch die Auskunftspflicht - welcher sie nur einmal jährlich nachkommen müssen - in unzumutbarer Weise belastet werden (vgl. auch OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).
60 
Dies gilt auch mit Blick auf die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 BStatG. Danach soll ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorgabe bestehen nicht. Die Kläger haben bereits nicht dargetan, dass ihr Unternehmen im Jahr 2011 und in den Folgejahren neben der Dienstleistungsstatistik in andere Bundestatistiken einbezogenen worden wäre.
61 
d) Das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung, auf das sich auch die Klägerin zu 1 als - im verfassungsrechtlichen Sinn des Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. hierzu BVerfG , Beschl. v. 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533) - juristische Person des Privatrechts berufen kann, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, BVerfGE 118, 168), wird durch die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik nicht verletzt.
62 
aa) Die vom Beklagten praktizierte Art der Datenerhebung und -speicherung beruht nicht auf bindenden Vorgaben des Unionsrechts, so dass der Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) nach deren Art. 51 nicht eröffnet ist (vgl. dazu EuGH. Urt. v. 26.02.2013 - C-617/10 [Åkerberg Fransson] -, NJW 2013, 1415). Die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Errichtung und Führung von Unternehmensregistern und schreibt vor, welche Angaben in diesen Registern zu speichern sind. Hinsichtlich der Art der Datenerhebung und der Speicherung weiterer Daten, wie sie hier nach § 3 DlStatG erhoben werden, macht diese Verordnung keine Vorgaben. Auch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik enthält keine Vorgaben zur Speicherung von Daten in der vom Beklagten praktizierten Weise. Prüfungsmaßstab ist daher nicht Art. 8 GRCh, sondern das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014 - 1 S 2341/13 -, DVBl 2015, 369).
63 
bb) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Recht der Kläger, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1 ; grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a., - BVerfGE 65, 1). In dieses Recht wird eingegriffen, wenn von ihnen Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).
64 
Die Erhebung und Speicherung dieser Daten ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007, a.a.O.), wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei der Datenerhebung und -speicherung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz grundsätzlich erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ):
65 
„Die Dienstleistungsstatistik beruht auf einem förmlichen Gesetz, das in § 1 Abs. 1 DlStatG i.V.m. §§ 1, 15 BStatG den Zweck der Erhebung klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt. Sie dient legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Dienstleistungsstatistik u.a. als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Strukturverordnung der Europäischen Gemeinschaft sowie zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt werden, und ist nicht unverhältnismäßig. Namentlich belastet sie die Klägerin nicht übermäßig. Zwar werden mit den Zahlen zu Beschäftigten und Löhnen, zu Umsätzen und Investitionen Angaben verlangt, die für ein Unternehmen sensibel sind. Sie dienen jedoch allein statistischen Zwecken, werden also nur losgelöst von den Personaldaten in anonymisierter Form verarbeitet. Das ist kein gravierender Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihr ohne weiteres zuzumuten.
66 
Das Gesetz stellt durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Klägerin nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden, etwa Konkurrenten der Klägerin zugänglich sein könnten. Das Berufungsgericht verweist insofern mit Recht auf § 16 BStatG, der umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten trifft. Ebenso wenig ist die von der Klägerin im Verfahren geäußerte Sorge begründet, ihre Daten könnten rückverfolgt, sie könnte damit reidentifiziert werden. Nach §§ 21, 22 BStatG ist die Reidentifikation bei Strafe verboten.“
67 
cc) Der Einwand der Kläger, für die dauerhafte Speicherung von Name und Anschrift der Erhebungseinheiten und des Schwerpunkts ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen mit dem Umsatz und der Identnummer im Unternehmensregister, wie es der Beklagte ausweislich seiner Unterrichtung nach § 17 BStatG praktiziere, gebe es keine rechtliche Grundlage, greift nicht durch.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BStatG dürfen in Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Trennungs- und Löschungsgebot für Hilfsmerkmale nach § 12 BStatG Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschaftsstatistiken zur Führung von Adressdateien verwendet werden. Auch das aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 geführte Unternehmensregister stellt eine Adressdatei in diesem Sinn dar (so die Intention des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 13/9696 S. 11; a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.11.2011 - 1 K 2307/10 -, juris). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt nichts anderes daraus, dass das Unternehmensregister über die in § 13 Abs. 2 BStatG genannten Merkmale hinaus weitere Angaben enthält. Die Aufzählung in § 13 Abs. 2 BStatG ist nur insoweit abschließend, als es um die Regelungen des Bundesgesetzgebers geht. Weitergehende Registerangaben, die sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben, sind dadurch nicht ausgeschlossen. Hier beruht etwa die Angabe des Umsatzes im Unternehmensregister auf dem - ohne Umsetzungsakt - unmittelbar geltenden Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 in Verbindung mit dem Anhang zu dieser Verordnung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.; ebenso OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2013 - 12 S 19.13 -; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).
69 
Außerdem dürfen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BStatG Kennnummern vergeben werden. § 13 Abs. 4 BStatG, der die Löschung der Hilfs- und Erhebungsmerkmale und der Kennnummern regelt, lässt deren Speicherung sowie die Speicherung der Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen der Erhebungseinheiten zu, bis die in § 13 Abs. 1 BStatG genannten Zwecke erfüllt sind. Zwecke nach § 13 Abs. 1 BStatG sind die Vorbereitung, die Erhebung und die Aufbereitung von Bundesstatistiken, wobei letztere die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit (Nr. 3 Buchst. a), statistische Zuordnungen und Auswertungen (Nr. 3 Buchst. b) sowie Hochrechnungen bei Stichproben (Nr. 3 Buchst. c) umfasst.
70 
Danach ist die Speicherung von Name und Anschrift gemeinsam mit der Kennnummer im Unternehmensregister jedenfalls so lange zulässig, bis die von der Erhebungseinheit übermittelten Daten auf ihre Plausibilität überprüft worden sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.). Diese Überprüfung schließt nach anerkannten statistischen Standards den Vergleich mit früheren Angaben der jeweiligen Erhebungseinheit aus vergangenen Berichtsjahren (sog. Vorjahresvergleich) mit ein. Dieser Vergleich stellt nach den ohne weiteres nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten ein essentielles Mittel der (Selbst-)Kontrolle der ermittelten Ergebnisse dar und ist deshalb im Rahmen der Plausibilitätsprüfung unverzichtbar (ebenso VG Saarland, Beschl. v. 24.06.2015 - 1 L 132/15 -, juris). So kann eine Ergebnisverzerrung durch bewusste oder unbewusste Falschangaben in den Erhebungsmedien verursacht werden, etwa indem ein Unternehmen versehentlich über mehrere Berichtsjahre hinweg kumulierte Umsatzwerte meldet. Durch den Einsatz von Plausibilitätskontrollen, die im Verlauf der Datenaufbereitung die jeweiligen Angaben sowohl mit den übrigen Angaben des Unternehmens als auch mit den entsprechenden Vorjahreswerten vergleichen, können diese Falschangaben weitgehend erkannt und korrigiert werden (vgl. Statistisches Bundesamt, Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich - Berichtsjahr 2014, S. 6 f., im Internet abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Qualitaetsberichte/Dienstleistungen/KonjunkturDienstleist.pdf?__blob=publicationFile). § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BStatG gestattet daher auch eine längerfristige Speicherung der Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen. Als maßgeblicher Löschungszeitpunkt kommt insoweit der Zeitpunkt in Betracht, zu dem die statistischen Ämter erfahren, dass eine einmal gezogene Stichprobe nicht mehr verwendet und stattdessen eine neue Stichprobe gezogen werden soll. Dies zugrunde gelegt, ist die Datenspeicherung im Fall der Kläger jedenfalls während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe nicht zu beanstanden.
71 
Ob § 13 Abs. 4 BStatG auch eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Speicherung von Name und Anschrift gemeinsam mit der Kennnummer im Unternehmensregister zulässt, etwa weil - wie der Beklagte geltend macht - einheitliche Kennnummern für statistische Zuordnungen und Auswertungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BStatG oder für Datenzusammenführungen nach § 13a BStatG unverzichtbar sind (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O. einerseits; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2013, a.a.O. andererseits), bedarf keiner Entscheidung. Denn sollten die Daten des Unternehmens der Kläger in einem über § 13 Abs. 4 BStatG hinausgehenden Umfang gespeichert werden, ergäbe sich daraus ein gesondert zu verfolgender Löschungsanspruch. Die Rechtmäßigkeit der Auskunftspflicht zur Dienstleistungsstatistik bliebe davon unberührt (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).
72 
e) Der Beklagte durfte die Kläger zu 2 bis 4 auch auffordern, den Erhebungsvordruck für das Jahr 2011 binnen zwei Wochen auszufüllen und zu übersenden. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 15 Abs. 3 Satz 1 BStatG. Danach ist die Antwort wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gesetzten Fristen zu erteilen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Frist mit Blick auf die zu beantwortenden Fragen zu kurz bemessen hätte, sind weder von den Klägern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
73 
f) Hingegen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit sie damit über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus „zukünftig bis auf Widerruf“ zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden.
74 
aa) Der Heranziehungsbescheid enthält keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung der Heranziehungsdauer. Eine solche ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht im Wege der Auslegung des Verwaltungsakts entsprechend §§ 133, 157 BGB (vgl. zur Anwendung dieser Auslegungsregeln auf öffentlich-rechtliche Erklärungen: BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81 m.w.N.). Dem steht bereits der Wortlaut der Wendung „zukünftig bis auf Widerruf“ entgegen, durch den eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung unbefristet so lange fortbestehen soll, bis eine erneute Verwaltungsentscheidung ergeht. Im Übrigen sah die Verwaltungspraxis des Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vor, dass ein Widerruf der Heranziehungsbescheide nur dann erfolgte, wenn nach einer Stichprobenneuziehung ein Austausch der Erhebungseinheiten möglich war. Dies hat der Beklagte auf Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 01.04.2016 ausdrücklich klargestellt. Eine Auslegung des Heranziehungsbescheids dergestalt, dass sich eine zeitliche Begrenzung der Heranziehungsdauer jedenfalls aus der Verwendbarkeitsdauer der Stichprobe (etwa drei bis fünf Jahre) ergibt, ist daher ungeachtet dessen, dass eine entsprechende Widerrufspraxis für die Kläger weder aus dem Bescheid selbst noch sonst erkennbar war, ebenfalls nicht möglich.
75 
bb) Für die Auferlegung einer zeitlich unbegrenzten Auskunftsverpflichtung fehlt es im Dienstleistungsstatistikgesetz und im Bundesstatistikgesetz an einer Rechtsgrundlage. Im Gegenteil lässt § 1 Abs. 2 DlStatG im Regelfall nur eine auf den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe begrenzte Heranziehung der Kläger zur Dienstleistungsstatistik zu.
76 
Wie bereits dargelegt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 2 DlStatG einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Die Vorschrift verlangt daher regelmäßige Überprüfungen des Kreises der Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die zur Auskunftserteilung herangezogen werden. Diese Überprüfungen erfolgen nicht nur aus statistischen Gründen. Sie sollen vielmehr nach Sinn und Zweck des Gesetzes, welches die Zahl der tatsächlich Auskunftspflichtigen auf höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten begrenzt, auch einer möglichst gleichmäßigen Belastung der potentiell Auskunftspflichtigen dienen. Dem sind die statistischen Ämter nachgekommen, indem sie festgelegt haben, dass spätestens alle fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird. Bei der neuen Ziehung werden zunächst nur diejenigen Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt wurden; nur wenn deren Zahl nicht ausreicht, wird auch auf bereits Befragte zurückgegriffen, vorrangig auf solche, deren Befragung schon länger zurückliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ). Die Bildung von Totalschichten ist nur zulässig, soweit die Überprüfung ergibt, dass eine vollständige oder auch nur partielle Rotation stichprobenmethodisch nicht vertretbar ist.
77 
Daraus folgt, dass § 1 Abs. 2 DlStatG der Dauer der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik im Regelfall eine zeitliche Grenze setzt, die durch den Ablauf der Verwendbarkeitsdauer einer einmal gezogenen Stichprobe markiert wird. Eine erneute Berücksichtigung von Erhebungseinheiten nach diesem Zeitpunkt - sei es infolge einer nur partiellen Rotation in schwach besetzten Schichten, sei es im Rahmen von gebildeten Totalschichten - setzt zwingend eine neue Auswahlentscheidung voraus, die sich an der Zielsetzung des Gesetzgebers zu orientieren hat, einen Austausch der Auskunftspflichtigen zu erreichen, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Der Bescheid, mit dem Auskunftspflichtige nach §§ 5, 15 BStatG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 DlStG zur Auskunftserteilung herangezogen werden, ist mithin nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht in seinen Wirkungen wesensgemäß nur auf eine zeitlich begrenzte Dauer angelegt (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.). Dieser von vornherein beschränkten Dauerwirkung der Auskunftsverpflichtung muss die zuständige Behörde grundsätzlich dadurch Rechnung tragen, dass sie bei Erlass des Bescheids die Heranziehungsdauer befristet, und zwar äußerstenfalls auf den Zeitraum der Verwendbarkeit der jeweiligen Stichprobe.
78 
Ob für Erhebungseinheiten, die wegen ihrer Umsatzbedeutung oder Beschäftigtenzahl voraussichtlich dauerhaft in einer Totalschicht verbleiben, etwas anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Unternehmen der Kläger stellt keine solche Erhebungseinheit dar. Bei der Stichprobenziehung im Jahr 2011 wurde es der untersten der drei gebildeten Totalschichten in den höheren Umsatzgrößenklassen im baden-württembergischen Wirtschaftszweig 6910 zugeordnet. Über eine Beschäftigtenzahl, aufgrund derer es umsatzunabhängig einer dieser Größenklassen zuzuordnen gewesen wäre, verfügte es weder zum damaligen Auswahlzeitpunkt noch tut es dies heute. Es war und ist deshalb nicht vorhersehbar, ob das Unternehmen der Kläger bei künftigen Stichprobenziehungen erneut im Rahmen einer gebildeten Totalschicht ausgewählt werden wird. Dem entspricht es, dass der Beklagte während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe keine eindeutige Aussage dazu treffen konnte, ob das Unternehmen der Kläger anlässlich einer Stichprobenneuziehung wieder in die Erhebung einbezogen werden wird, sondern im Gegenteil noch in der Berufungsbegründungsschrift vom 06.04.2014 prognostizierte, dass bei gleichbleibenden Umständen von dessen Nichtberücksichtigung auszugehen sei.
79 
Soweit dem Senatsbeschluss vom 17.12.2014 (a.a.O.) über die grundsätzliche Verpflichtung zur zeitlichen Begrenzung der Heranziehungsdauer auf den Zeitraum der Verwendbarkeit der jeweiligen Stichprobe hinaus eine Pflicht zum Erlass von auf das Erhebungsjahr bezogenen Heranziehungsbescheiden zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr fest, weil dann für die Dauer der Heranziehung nicht mehr statistische Erwägungen entscheidend wären, sondern allein der zeitlich vorgegebene Rahmen. Der auch bei Verwaltungsakten mit zeitlich begrenzter Dauerwirkung bestehenden Pflicht zur Überwachung auf fortbestehende Rechtmäßigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014, a.a.O.) genügen die Statistikämter dadurch, dass sie die Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe jährlich überprüfen.
80 
cc) Die unverhältnismäßige Belastung der Kläger durch die unbefristete Inanspruchnahme zur Auskunftserteilung über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass bei Änderungen der Sach- oder Rechtslage - zu denen die Stichprobenneuziehung im Jahr 2015 zählt - ein Widerruf des Heranziehungsbescheides möglich oder sogar geboten ist. Denn die zunächst unbefristete Heranziehung hat zur Folge, dass die Kläger darauf verwiesen werden, den Widerruf beantragen und sich unter Umständen erst in einem Gerichtsverfahren erstreiten zu müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.). Dieses Vorgehen ist für die Kläger im Vergleich zu einer vorherigen Befristung der Heranziehungsdauer und dem Erlass eines neuen Heranziehungsbescheids mit erheblichen Rechtsschutzeinbußen verbunden, zumal da für sie mangels behördlicher Informationen über den Anlass, den Auswahlzeitpunkt, den Ablauf und die Ergebnisse der Stichprobenneuziehung nicht erkennbar ist, weshalb ihr Unternehmen erneut in die Erhebung einbezogen wurde. Das Schreiben des Beklagten vom 19.11.2015 teilt hierzu lediglich pauschal mit, dass das Unternehmen „nach einem bundeseinheitlich vorgegebenen mathematisch-statistischen Zufallsverfahren aus der Gesamtheit der im bundesweiten Unternehmensregister geführten Unternehmen des Dienstleistungsbereichs ausgewählt“ worden sei. Der Umstand, dass nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis des Beklagten mit Ablauf der Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe sämtliche Heranziehungsbescheide widerrufen werden, ändert an der Unverhältnismäßigkeit der zunächst unbefristeten Heranziehung nichts (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).
81 
Soweit der Beklagte demgegenüber auf die Aussage des Senats im Beschluss vom 05.11.2007 (- 1 S 1082/06 -) verweist, wonach es dem Betroffenen unbenommen bleibe, einen Antrag auf Widerruf der Heranziehung zur Handelsstatistik zu stellen, falls der für die nächste Neuauswahl der Stichprobe für den Bereich des Handels ins Auge gefasste Zeitraum von sieben bis zehn Jahren überschritten werden sollte, hält der Senat hieran jedenfalls für den Bereich der Dienstleistungsstatistik nicht mehr fest.
82 
dd) Die unbefristete Heranziehung zur Auskunftserteilung über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus lässt sich schließlich nicht mit Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen. Wie sich aus der Auskunft vom 01.04.2016 zur derzeitigen Verwaltungspraxis ergibt, ist dem Beklagten der Erlass von Heranziehungsbescheiden, mit denen die in eine Stichprobe einbezogenen Unternehmen nur noch zur Auskunftserteilung für die laufende Erhebung verpflichtet werden, ohne weiteres möglich. Ein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand im Vergleich zum Erlass unbefristeter Heranziehungsbescheide ist nicht erkennbar, zumal die Erhebungsvordrucke nebst Anschreiben ohnehin jährlich versandt werden. Zudem entfiele bei einer von vornherein befristeten Heranziehung der Verwaltungsaufwand für den Erlass von Widerrufsbescheiden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
84 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können insbesondere die Fragen geklärt werden, ob die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik im Rahmen einer gebildeten Totalschicht zulässig ist, und ob der Heranziehungsbescheid eine zeitliche Begrenzung der Heranziehungsdauer vorsehen muss.
85 
Beschluss vom 21. April 2016
86 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.
87 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht dabei von zwei nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnenden Streitgegenständen aus, nämlich der Einbeziehung der Klägerin zu 1 als Erhebungseinheit in die im Jahr 2011 gezogene Stichprobe sowie der Heranziehung der Kläger zu 2 bis 4 zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz. Die jeweils auf Aufhebung des Heranziehungsbescheids vom 15.03.2013 gerichteten Klageanträge haben insoweit selbständige Bedeutung, weil die Klägerin zu 1 einerseits und die Kläger zu 2 bis 4 andererseits in unterschiedlichen Rechtspositionen betroffen werden. Für diese Streitgegenstände ist, da die Klageanträge Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG nicht erkennen lassen, jeweils der Auffangwert anzusetzen.
88 
Hingegen führt die Inanspruchnahme der Kläger zu 2 bis 4 als Inhaltsadressaten der Auskunftspflicht nicht dazu, dass auch für jeden dieser Kläger der Auffangwert anzusetzen und diese Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen wären. Denn abweichend von der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG ist bei der subjektiven Klagehäufung von der Addition der Einzelstreitwerte abzusehen, wenn die Klageanträge wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2014 - 1 S 761/14 -, NVwZ-RR 2014, 703). Das ist hier wegen der von den Klägern zu 2 bis 4 gemeinsam erhobenen Klage gegen den sie gemeinsam zur Auskunftserteilung heranziehenden Bescheid des Beklagten der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1979 - IV C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10).
89 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage (dazu I.) zu Unrecht vollumfänglich stattgegeben. Entgegen dessen Auffassung ist der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2013 nur insoweit aufzuheben, als die Kläger damit über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden (dazu II.).
I.
21 
Gegen die Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 15.03.2013 richtet, ist sie als Anfechtungsklage statthaft. Die Verfügung, mit der die Kläger aufgrund der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe „zukünftig bis auf Widerruf“ zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden, stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die mit ihm getroffene Regelung nicht mit einer einmaligen Befolgung erledigt ist, sondern innerhalb der Geltungsdauer oder bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsakts fortdauernd Geltung beansprucht und damit in ihrer Wirkung wesensgemäß auf Dauer angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl .v. 09.07.2013 - 3 B 100.12 -, juris m.w.N.). Dabei ist unerheblich, ob dem Verwaltungsakt nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht eine zeitlich unbegrenzte oder begrenzte Dauerwirkung zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 - 9 B 32.14 -, juris). Hinsichtlich Ziffer 2 des Heranziehungsbescheids ist hingegen Erledigung eingetreten, nachdem der Beklagte mitgeteilt hat, dass die Erhebung für das Jahr 2011 abgeschlossen ist und Auskünfte der Kläger zu diesem Berichtsjahr nicht mehr verwertet werden können. Die Kläger sind insoweit mit Recht zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht jedenfalls wegen Wiederholungsgefahr, weil die Kläger unstreitig seit 2008 jährlich zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden und deshalb die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme erlassen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 -, Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12). Auf die Frage, ob auch ein anhängiges Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Feststellungsinteresse begründen kann (bejahend BVerwG, Urt. v. 24.10.1979 - 8 C 22.78 -, BVerwGE 59, 23), kommt es daher nicht an. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
II.
22 
Die Klage ist begründet, soweit die Kläger über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden. In diesem Umfang ist der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15.02.2013 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Hingegen sind ihre Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe und die Aufforderung, den Erhebungsvordruck für das Jahr 2011 binnen zwei Wochen auszufüllen und zu übersenden, rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO).
23 
1. Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zur Dienstleistungsstatistik findet sich in §§ 5, 15 BStatG in Verbindung mit den Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes (DlStatG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1765), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.03.2008 (BGBl. I S. 399). Hiernach sind die Kläger zu 2 bis 4 zunächst grundsätzlich auskunftspflichtig. Denn nach § 5 Abs. 1 DlStatG besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz Auskunftspflicht für die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, die in den in § 2 Abs. 1 DlStatG genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind. Die Kläger zu 2 bis 4 sind Gesellschafter der Klägerin zu 1, deren Unternehmen zum Erhebungsbereich Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen Dienstleistungen - im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 4 DlStatG gehört (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, Abschnitt M 69.1), und damit eines Unternehmens, auf welches sich die Erhebung erstreckt (sog. Erhebungseinheit). Nach § 1 Abs. 2 DlStatG werden die Erhebungen jährlich durchgeführt. Der durch Art. 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2757) eingefügte § 11a Abs. 2 BStatG sieht vor, dass die Auskunft zukünftig unter Nutzung des für die Datenübermittlung zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahrens zu erteilen ist, sofern die zuständige Stelle nicht auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten eine Ausnahme zugelassen hat.
24 
2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Statistische Landesamt ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LStatG für die Erhebung der Dienstleistungsstatistik zuständig. Die Pflicht zur Anhörung der Kläger (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) hat der Beklagte durch das Schreiben vom September 2012 erfüllt, mit dem die Kläger davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie für ihr Unternehmen auch nach der neuen Stichprobenziehung im Jahr 2011 auskunftspflichtig seien, weil aus methodischen Gründen keine vollständig Rotation aller Berichtspflichtigen möglich sei. Damit war für sie hinreichend erkennbar, wozu sie sich äußern können und mit welcher Entscheidung sie voraussichtlich zu rechnen haben, sollten sie die Auskunftserteilung verweigern. Dass dem Heranziehungsbescheid vom 15.03.2013 nach den Angaben der Kläger kein Formblatt zur Unterrichtung nach § 17 BStatG beigefügt war, ist unschädlich. Datenschutzrechtliche Unterrichtungspflichten müssen nur vor der Datenerhebung erfüllt werden (vgl. zu § 4 Abs. 3 BDSG: Scholz/Sokol in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 4 Rn. 56; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 4 Rn. 29). Dies kann auch erst unmittelbar vor dem in Rede stehenden Datenbeschaffungsvorgang erfolgen (vgl. BAG, Urt. v. 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 -, NZA 2015, 741 m.w.N.). Die vom Beklagten im Widerspruchsverfahren nachgeholte Unterrichtung nach § 17 BStatG war danach rechtzeitig, weil die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Auskunft erteilt hatten. Im Übrigen wäre eine (erneute) Unterrichtung der Kläger entbehrlich gewesen, nachdem sie unstreitig bereits anlässlich ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2008 gezogenen Stichprobe nach § 17 BStatG unterrichtet worden waren und sich der Sachverhalt nach der Stichprobenneuziehung im Jahr 2011 im Wesentlichen unverändert darstellte (vgl. zu § 4 Abs. 3 BDSG: Scholz/Sokol, a.a.O. § 4 Rn. 40).
25 
3. In materieller Hinsicht ist die Einbeziehung der Klägerin zu 1 in die Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 DlStatG nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des Adressaten hinreichend bestimmt (a). Den in § 1 Abs. 2 DlStatG niedergelegten Anforderungen an Art und Umfang der Erhebungen trägt die Auswahlentscheidung des Beklagten Rechnung. Danach erstrecken sich die Erhebungen, die als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden, auf höchstens 15 % der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DlStG (b). Die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. Das ihm hierdurch eröffnete Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt (c). Das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung wird durch die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik nicht verletzt (d). Der Beklagte durfte die Kläger zu 2 bis 4 auch auffordern, den Erhebungsvordruck für das Jahr 2011 binnen zwei Wochen auszufüllen und zu übersenden (e). Hingegen durften die Kläger nicht über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus „zukünftig bis auf Widerruf“ zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden (f).
26 
a) Die erforderliche Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er ursprünglich an „...-...... und ... Rechtsanwälte“ gerichtet war, ohne dass im Adressfeld, im Tenor oder in den Gründen mitgeteilt wurde, dass die Kläger zu 2 bis 4 als Gesellschafter der von ihnen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Rechtsanwaltskanzlei herangezogen werden.
27 
Ein Verwaltungsakt muss, um dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht zu genügen, erkennen lassen, an wen die darin getroffene Regelung gerichtet ist, wer sie - mit anderen Worten - zu beachten hat und daran gebunden ist (Inhaltsadressat). Das ergibt sich in den meisten Fällen aus dem im Verwaltungsakt angegebenen Adressaten. Ist diese Angabe ungenau, kann dem Bestimmtheitserfordernis gleichwohl entsprochen sein, wenn die Person des Adressaten durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. OVG Schl.-Holst., Urt. v. 17.11.2011 - 1 LB 13/11 -, NordÖR 2012, 348; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1994 - 8 C 2.92 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 und v. 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, BVerwGE 143, 222). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes ist auch die Begründung des Verwaltungsakts heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146 m.w.N.).
28 
Hiervon ausgehend ist der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2013 hinsichtlich des Adressaten hinreichend bestimmt. Wie aus der Begründung des Bescheids hervorgeht, sollten die Kläger zu 2 bis 4 als „Inhaber oder Leiter eines Unternehmens oder einer Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“ zur Auskunftserteilung herangezogen werden, weil die Inhaber oder Leiter der Erhebungseinheit nach § 5 Abs. 1 DlStatG auskunftspflichtig seien. Auch wenn diese Erhebungseinheit in dem Bescheid nicht ausdrücklich genannt wird, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die von den Klägern zu 2 bis 4 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltskanzlei gemeint ist, als deren Gesellschafter sie von der getroffenen Regelung angesprochen werden. Für die von den Klägern erstinstanzlich angeführte Auslegungsvariante, dass sich die Verpflichtung (nur) an einen oder zwei der Gesellschafter richten könnte, fehlt hingegen jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil mussten die Kläger zu 2 bis 4 angesichts dessen, dass im Adressfeld alle Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei namentlich genannt werden und in der Begründung an keiner Stelle nach der Person des Auskunftspflichtigen differenziert wird, den Bescheid dahingehend verstehen, dass sämtliche Gesellschafter Inhaltsadressaten der Auskunftsverpflichtung sein sollten. Davon abgesehen hat der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2013 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass Erhebungseinheit nach § 2 Abs. 2 DlStatG die „Anwaltskanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts [ist]“, und dass „Inhaltsadressaten … die drei (namentlich genannten) Inhaber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts [sind]“. Jedenfalls damit ist dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht genügt. Denn die Begründung des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Widerspruchsbescheids darf zur Ermittlung des Inhalts der behördlichen Anordnung ergänzend herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.09.1991 - 1 C 55.88 -, NVwZ-RR 1992, 472).
29 
b) Der Beklagte hat sich bei der Stichprobenziehung im Jahr 2011 an die gesetzlich festgelegte Höchstzahl der heranzuziehenden Unternehmen gehalten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG erstrecken sich die Erhebungen auf höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten. Diese Höchstgrenze bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.), wobei zur Festlegung der Auswahlgesamtheit aller Erhebungseinheiten das bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geführte Unternehmensregister dient (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich, Methodenbeschreibung - Berichtsjahr 2011, S. 3, im Internet abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Methoden/Me-thodenpapiere/Download/DienstleistungStrukturerhebung.pdf?__blob=publica-tionFile). Dass die gesetzlich vorgegebene bundesweite Höchstgrenze eingehalten wurde, ist nach den Darlegungen des Beklagten nicht zweifelhaft. Danach waren zum Zeitpunkt der Auswahlplanung im August 2012 insgesamt 1.180.876 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit im Unternehmensregister registriert, von denen 177.100, also weniger als 15 %, in die Stichprobenziehung einbezogen wurden (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 2). Der Einwand der Kläger, dass der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich in der Schicht, der das Unternehmen der Kläger zugeordnet wurde, 100 % aller Erhebungseinheiten zur Auskunftserteilung herangezogen habe, betrifft nicht die Begrenzung der Auswahlgesamtheit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG, sondern die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG).
30 
Zwingende Vorgaben, wer aus der Auswahlgesamtheit von bundesweit höchstens 15 % der Erhebungseinheiten heranzuziehen ist, enthält das Gesetz nicht. Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze darüber hinaus gesondert für jedes Land, und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Umsatzgrößenklasse innerhalb eines Wirtschaftszweigs eines Landes eingehalten werden muss (ebenso OVG RP, Urt. v. 16.12.2015 - 10 A 10746/15 -, DVBl 2016, 438). Im Gegenteil gebietet § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren und verlangt die Entwicklung eines Auswahlverfahrens und von Auswahlgrundsätzen durch die Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.). Dem sind die Statistikämter durch Definition der Kriterien, nach denen die Stichprobe gezogen wird, nachgekommen (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 2 ff.). Dass sie dabei die Auswahlgesamtheit, der späteren Ergebnisdarstellung folgend, nicht nur nach Wirtschaftszweigen und Größenklassen (Umsatz- bzw. Beschäftigtengrößenklassen), sondern auch nach Bundesländern geschichtet haben, ist mit Blick auf § 1 Satz 4 BStatG nicht zu beanstanden. Denn danach werden durch die Ergebnisse der als Bundesstatistik durchgeführten statistischen Erhebungen im Dienstleistungsbereich (§ 1 Abs. 1 DlStatG) wirtschaftliche Zusammenhänge für Bund und Länder, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, aufgeschlüsselt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.; vgl. auch BT-Drs. 14/4049 S. 14, wonach das Ziel der Dienstleistungsstatistik sei, repräsentative Ergebnisse sowohl in fachlicher als auch in regionaler Gliederung nachzuweisen).
31 
In gleicher Weise hat der Beklagte die gesetzliche Festlegung in § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG eingehalten, wonach die Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden. Zwar wurden der baden-württembergische Wirtschaftszweig 6910 „Rechtsberatung“ in Umsatzgrößenklassen untergliedert und von den so entstandenen Schichten unbestritten die drei Schichten mit den höchsten Umsätzen (Umsatzgrößenklassen 9 bis 11) als Totalschichten herangezogen. In der Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger wurden von den 83 verfügbaren Unternehmen 83 gezogen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erhebung schicht- und länderübergreifend bundesweit insgesamt als Stichprobenerhebung durchgeführt wurde. Sie wird damit den gesetzlichen Vorgaben gerecht (vgl. OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).
32 
c) Sein ihm nach Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben für die Heranziehung der Erhebungseinheiten eingeräumtes Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung daraus, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG die zuständige Behörde zur Auswahl ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird es von der in der Vorschrift geforderten Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren und der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 3 BStatG, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.). Daran anknüpfend ist die Einbeziehung der Klägerin zu 1 in die Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe ermessensfehlerfrei.
33 
aa) Nach den Darlegungen des Beklagten wird die Auswahlgesamtheit der Erhebungseinheiten im Dienstleistungsbereich im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlverfahrens vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen geschichtet. In der (baden-württembergischen) Stichprobenschicht des Unternehmens der Kläger (Umsatzgrößenklasse 9, Rechtsberatung) befanden sich zum Auswahlzeitpunkt 83 Unternehmen. In jeder dieser Schichten wird sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Nach der Stichprobenziehung im Jahr 2008 wurde für das Berichtsjahr 2011 eine neue Stichprobe gezogen. Die Zahl der aus jeder Schicht gezogenen Unternehmen wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und branchenspezifischen Verhältnissen festgelegt. Je höher die Umsatzbedeutung einer Schicht und je heterogener eine Schicht ist, umso höher ist der Auswahlsatz einer Schicht, das heißt es müssen verhältnismäßig umso mehr Unternehmen in die Erhebung einbezogen werden, um belastbare Ergebnisse ermitteln zu können. Dabei spielen auch die Wechselwirkungen zwischen den Schichten eine Rolle. Das Programm zur Optimierung der Stichprobenumfänge sorgt dafür, dass diese dorthin fließen, wo sie - bezogen auf die zu erwartende Ergebnisqualität - am meisten benötigt werden (vgl. zum Ganzen Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 2 ff.). Aufgrund des eingesetzten Optimierungsverfahrens entstehen neben Repräsentativschichten, bei denen die zugehörigen Unternehmen nur zum Teil herangezogen und im Zuge von Rotationen im Lauf der Jahre ausgetauscht werden, auch sogenannte Totalschichten; die darin befindlichen Unternehmen werden alle in die Erhebung einbezogen. Die Schichtbesetzung und die Möglichkeit eines Austauschs der Erhebungseinheiten werden einer jährlichen Überprüfung unterzogen, als deren Ergebnis entweder die Stichprobe fortgeschrieben oder eine neue Stichprobe gezogen wird. Ein Austausch der Erhebungseinheiten erfolgt frühestens anlässlich einer Stichprobenneuziehung. Während der Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe findet eine Rotation nicht statt.
34 
Zum Auswahlzeitpunkt für die Dienstleistungsstatistik 2011 gehörte die Klägerin zu 1 einer Totalschicht an. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Übersicht „SiD 2011 Stichprobenplan nach WZ und Größenklassen“ wurden von den 7.671 im Unternehmensregister registrierten Unternehmen im baden-württembergischen Wirtschaftszweig 6910 insgesamt 954 Unternehmen gezogen (= 12,4 %), davon in den Umsatzgrößenklassen 9 bis 11 in Totalschichten 83 von 83, 34 von 34 beziehungsweise 18 von 18 Unternehmen. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieser nachvollziehbaren Darlegungen zu zweifeln, bestehen nicht. Substantiierte Einwände haben die Kläger insoweit nicht erhoben. Insbesondere verfängt das Vorbringen nicht, im Jahr 2011 sei in der Stichprobenschicht des Unternehmens der Kläger keine Zufallsauswahl erfolgt, weil der Beklagte lediglich eine Stichprobenfortschreibung vorgenommen habe. Der Beklagte hat hierzu im Berufungsverfahren klargestellt, dass - entsprechend der Festlegung der Fachreferenten auf der Referentenbesprechung „Dienstleistungsstatistiken“ vom 28./29.03.2012 (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 1) - für das Berichtsjahr 2011 der Kreis der Auskunftspflichtigen durch eine neue Stichprobe gebildet wurde. Anders lässt sich auch nicht erklären, dass das Unternehmen der Kläger ab dem Jahr 2011 der Umsatzgrößenklasse 9 (mehr als 2 Mio. EUR und weniger als 5 Mio. EUR Umsatz) und nicht mehr - wie bei der Stichprobenziehung im Jahr 2008 - der Umsatzgrößenklasse 11 (mehr als 10 Mio. EUR Umsatz) zugeordnet wurde.
35 
bb) Diese Vorgehensweise des Beklagten ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere dem Zweck der Ermessensermächtigung gerecht.
36 
Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.12.2015 (a.a.O.) Folgendes ausgeführt:
37 
„Die Dienstleistungsstatistik muss … einerseits, damit sie die Aufgaben erfüllen kann, die ihr als Bundesstatistik nach § 1 BStatG zugewiesen sind, aussagekräftige Ergebnisse liefern. Nach § 1 Satz 5 BStatG ist die Bundesstatistik Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Diese dürfe, so die Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes (BT-Drucks 10/5345, S. 139) die ökonomische, soziale und ökologische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hinnehmen, sondern müsse sie als permanente Aufgabe verstehen. Unentbehrliche Handlungsgrundlage seien hierfür zuverlässige Informationen, die umfassend, differenziert, aktuell und vielseitig kombinierbar seien. Die Auswahlkriterien müssen daher maßgeblich daran ausgerichtet sein, zu belastbaren statistischen Ergebnissen zu gelangen. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass die von der Dienstleitungsstatistik erfassten typischerweise unternehmensbezogenen Dienstleistungsbereiche wesentlich zum technischen Fortschritt und zur Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft beitragen und als Katalysatoren die Ertragslage anderer Wirtschaftszweige beeinflussen (vgl. die Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG -, BT-Drucks 14/4049, S. 14).
38 
Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG - (a.a.O., S. 14) sieht das Auswahlverfahren daher einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor. Diese Rotation diene - so die Begründung - dazu, die Belastung der Befragten, die durch eine jährlich wiederholte Beteiligung an der Erhebung entsteht, abzubauen und somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung auf die Unternehmen zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Dies bedeute, je geringer der Auswahlsatz einer bestimmten Stichprobenschicht sei (hier liege eine große Zahl vergleichbarer Unternehmen vor), desto eher könnten alle Auskunftspflichtigen dieser Schicht ausgetauscht werden. In der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten werde die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein. Allerdings werde es auch Schichten geben, die nur schwach besetzt seien. Hier könne dann nur eine partielle Rotation vorgenommen werden.
39 
… Das von dem Statistischen Bundesamt erarbeitete und von dem Beklagten angewandte Auswahlverfahren trägt diesen Vorgaben Rechnung. Grundsätzlich unbedenklich ist zunächst die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen, weil sie eine hohe Qualität der Ergebnisse sichert. Sie wird daher in der zitierten Gesetzesbegründung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Auch die vorgenommene Schichtung nach Ländern, Umsatzgrößenklassen und Wirtschaftszweiggruppen erweist sich ersichtlich als ermessensfehlerfrei, weil sachgerecht. Denn die Schichtung nach Ländern ermöglicht die Erstellung von regionalen Ergebnissen. Die weitere Untergliederung nach Wirtschaftszweigen führt in fachlicher Hinsicht zu zuverlässigen Ergebnissen, deren Präzision durch die Einrichtung von Umsatzgrößenklassen erhöht wird.
40 
… Des Weiteren sind aber auch die Bildung von Totalschichten und die Heranziehung des Unternehmens des Klägers innerhalb einer Totalschicht zulässig.
41 
Für die Heranziehung zur Handelsstatistik hat der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2015 (…) ausgeführt, dass der von der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - § 5 HdlStatG - (BT-Drucks 14/5813, S. 11) geforderte grundsätzliche systematische Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen die Möglichkeit der Bildung von Totalschichten bei der Ausübung des Auswahlermessens zwar begrenze. Die Gesetzesbegründung setze aber zum einen das Vorhandensein einer Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen, für welche eine Rotation ausgeschlossen sei, voraus. Außerdem fordere sie auch im Übrigen den systematischen Austausch nur, soweit er stichprobenmethodisch vertretbar sei. Nur dann erfolge also eine vollständige oder partielle Rotation nach Maßgabe der sich anschließenden Erläuterungen. Sei hingegen ein systematischer Austausch stichprobenmethodisch nicht vertretbar, stehe die Gesetzesbegründung der Bildung von Totalschichten auch außerhalb der Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen trotz der damit verbundenen Belastung für die herangezogenen Erhebungseinheiten nicht entgegen. Allerdings müsse sich die Statistikbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ihres Vorgehens die Frage der stichprobenmethodischen Vertretbarkeit regelmäßig neu stellen.
42 
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Heranziehung zu Dienstleistungsstatistik. Auch nach der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (a.a.O.) ist es dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt, im Rahmen seines Auswahlermessens Totalschichten zu bilden. Vielmehr führt die Auslegung der vorgenannten Begründung (zu § 1 DlStatG, a.a.O., S. 14) nach ihrem Wortlaut und unter Einbeziehung teleologischer Aspekte zu dem Ergebnis, dass der Beklagte damit die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums nicht überschreitet.
43 
Eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers zur Frage der Zulässigkeit von Totalschichten lässt sich dem Wortlaut der Begründung nicht entnehmen. Zwar enthält sie bei ansonsten im Hinblick auf die Modalitäten des Auswahlverfahrens in wesentlichen Teilen gleichem Wortlaut nach der Feststellung, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsehe, nicht die Einschränkung in der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes (zu § 5 HdlStatG, a.a.O., 11) „soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist“. Sie belässt es vielmehr bei der Aussage, dass in Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Schichten eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage komme; zum Vorhandensein von Totalschichten äußert sie sich nicht. Hieraus folgt aber nicht deren Verbot.
44 
Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Bildung von Totalschichten bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik rechtlich anders behandeln wollte als bei der Heranziehung zur Handelsstatistik. Beide Statistiken sind Bundesstatistiken und haben ihre Rechtsgrundlage zunächst im Bundesstatistikgesetz, welches die allgemeinen Festlegungen für die Auswahl der Erhebungseinheiten enthält. Die sich hieran in den Spezialgesetzen anschließenden Regelungen des Auswahlverfahrens sind in Dienstleistungsstatistikgesetz und Handelsstatistikgesetz vergleichbar. Die Funktion beider Statistiken im Sozialstaat ist zudem dieselbe (vgl. die Begründungen zu den Entwürfen des Bundesstatistikgesetzes - a.a.O., S. 139 -, des Dienstleistungsstatistikgesetzes - a.a.O., S. 14 - sowie zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - a.a.O., S. 8), und auch hinsichtlich der Belastung der Auskunftspflichtigen beim Bedienen der Statistiken dürfte es keine wesentlichen Unterschiede geben.
45 
Hiervon ausgehend kann aus dem fehlenden Hinweis auf den systematischen Austausch der Auskunftspflichtigen nur bei stichprobenmethodischer Vertretbarkeit in der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes nicht geschlossen werden, dass dort eine Rotation zwingend geboten ist. Mit Blick auf die dargestellten Ähnlichkeiten beider Bundesstatistiken ist vielmehr davon auszugehen, dass der in der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetz enthaltenen Einschränkung klarstellende Funktion nicht nur für die Handelsstatistik, sondern auch für die Dienstleistungsstatistik zukommt; dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes nur wenige Monate nach der Begründung zum Entwurf zum Dienstleistungsstatistikgesetz erfolgt ist (Dienstleistungsstatistikgesetz 7. September 2000, Handelsstatistikgesetz 15. April 2001) und daher dazu dienen konnte, in Zweifelsfragen eine Klärung herbeizuführen.
46 
Dass der Gesetzgeber bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik Totalschichten nicht von vornherein als unzulässig erachtet, erschließt sich darüber hinaus aus der Gesamtschau der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes. In dieser wird nämlich, noch bevor sie sich mit der Frage der Rotation der Auskunftspflichtigen auseinandersetzt, ausgeführt: „Der Auswahlsatz kann aber in der räumlichen Gliederung nach Ländern und innerhalb der darzustellenden Dienstleistungszweige unterschiedlich hoch sein. Je stärker ein Dienstleistungsbereich besetzt ist und je homogener die einem solchen Dienstleistungszweig zugehörigen Einheiten sind, desto kleiner kann der Auswahlsatz zur Erreichung der gewünschten Ergebnisgenauigkeit sein. Hierüber lassen sich Aussagen erst nach entsprechenden Homogenitätsuntersuchungen machen; sie werden durchgeführt, sobald die Gesamtheit aller Einheiten bekannt ist.“ Danach ist ein Auswahlsatz von 100 % nicht ausgeschlossen, wenn er für die Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse erforderlich ist. Wenn nachfolgend ausgeführt wird, das Auswahlverfahren sehe im Übrigen einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor, haben diese Darlegungen schon aufgrund ihrer Formulierung beschreibenden Charakter; ein gesetzgeberisches Verbot von Totalschichten enthalten sie hingegen nicht. Darüber hinaus haben sie nur die zuvor ausgeführte Untergliederung in Länder und Wirtschaftszweige im Blick, nicht aber die im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung erfolgte weitere Schichtung in Umsatzgrößenklassen, die naturgemäß eher die Bildung von Totalschichten erforderlich macht. Selbst wenn die Gesetzesbegründung daher im Sinne der Notwendigkeit einer (jedenfalls) partiellen Rotation auszulegen sein sollte, ist diese beschränkt auf die Rotation innerhalb der landesweiten Wirtschaftszweige; eine solche findet auch dann statt, wenn in einzelnen Umsatzgrößenklassen der verschiedenen Wirtschaftszweige Totalschichten gebildet werden.
47 
Im Übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Heranziehung im Rahmen einer partiellen Rotation den Auskunftspflichten unter Umständen nur unwesentlich weniger belastet als dies bei einer Heranziehung im Rahmen einer Totalschicht der Fall ist. Mit Blick darauf nämlich, dass die Stichproben nicht jährlich neu zu ziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.) und der Auswahlsatz sehr hoch sein kann, ist es durchaus denkbar, dass der Auskunftspflichtige auch bei einer partiellen Rotation über einen sehr langen Zeitraum herangezogen wird.
48 
Nach alledem lässt sich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (wie auch der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes) entnehmen, dass Totalschichten gebildet werden dürfen, sofern dies zur Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse zwingend erforderlich ist (…).
49 
Nichts anderes ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1c BStatG dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen und zwingend zu rotieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Folglich ist diesbezüglich in der Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes auch nur von einem grundsätzlichen Austausch der in eine Stichprobe einbezogenen Befragten die Rede (vgl. BT-Drucks 10/5345, S. 19).“
50 
Diesen überzeugenden, die Einwände der Kläger, das Dienstleistungsgesetz verpflichte den Beklagten zumindest zur partiellen Rotation und demzufolge zur Aufstellung eines Rotationsplans, der festlege, wann und gegen welche Einheiten zu rotieren sei, berücksichtigenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen (a.A. SächsOVG, Urt. v. 03.03.2016 - 3 A 547/13 -).
51 
cc) Hiervon ausgehend ist die Heranziehung des Unternehmens der Kläger im Rahmen der gebildeten Totalschicht nicht zu beanstanden. Denn eine vollständige oder auch nur partielle Rotation innerhalb dieser Schicht wäre nach den schlüssigen Darlegungen des Beklagten stichprobenmethodisch nicht vertretbar.
52 
Der Beklagte hat im Einklang mit den Vorgaben des § 1 BStatG ausgeführt, dass die vorgenommene Schichtenbildung auf der Grundlage des angewandten anerkannten Optimierungsverfahrens und der sich hieraus ergebenden Auswahlsätze in den einzelnen Schichten unter Einschluss der dadurch entstandenen Totalschichten zu einem in hohem Maße aussagekräftigen, belastbaren Ergebnis bei relativ geringer Gesamtbelastung aller Auskunftspflichtigen führt. Zur Begründung seiner Annahme, dass sich bei einem Verzicht auf Totalschichten ein deutlich erhöhter Gesamtstichprobenumfang ergeben würde, wollte man die Qualität des Ergebnisses beibehalten, hat er auf Proberechnungen verwiesen, die gezeigt hätten, dass die zu erwartende Qualität der hochgerechneten Ergebnisse sich dramatisch verschlechterte, wenn eine vollständige Rotation erzwungen würde (vgl. ausf. VG Potsdam, Urt. v. 16.04.2014 - 9 K 287/12 -). Dies lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen. Anlass, an der Geeignetheit des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs auf die einzelnen Stichprobenschichten oder an dessen ordnungsgemäßer Durchführung zu zweifeln, besteht nicht.
53 
Die dagegen erhobenen Einwände der Kläger sind nicht geeignet, die Einbeziehung ihres Unternehmens in einer Totalschicht in Frage zu stellen. Soweit sie geltend machen, dass Schätzungen in Schichten zu gleichen Ergebnissen gelangten wie Berechnungen aus Stichprobenziehungen, fehlt es an Darlegungen, die dieses Vorbringen plausibel erscheinen lassen. Der pauschale Hinweis auf „Literatur“ beziehungsweise „wissenschaftliche Untersuchungen“, ohne dass diese konkret benannt oder deren Inhalt nachvollziehbar wiedergegeben wird, genügt hierfür nicht. Der Beklagte hat auch nicht die „Methodischen Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011“ missachtet. Die darin enthaltene Passage, dass für alle Schichten ein Mindeststichprobenumfang von drei Stichprobenunternehmen festgelegt worden sei und diese Vorgabe in Schichten mit drei oder weniger Unternehmen in der Auswahlgesamtheit zur Einbeziehung aller Unternehmen in die Stichprobe führe, betrifft nicht den hier vorliegenden Fall, dass eine Totalschicht gebildet wurde, weil eine Rotation innerhalb der Schicht die Aussagekraft und Belastbarkeit der hochgerechneten Ergebnisse wesentlich beeinträchtigt hätte und deshalb stichprobenmethodisch nicht vertretbar wäre. Vielmehr geht es dort darum, möglichen Antwortausfällen - etwa wegen Verweigerung der Auskunft, Erlöschens von Erhebungseinheiten oder Tätigseins eines Unternehmens außerhalb der beobachteten Wirtschaftsabschnitte - entgegenzuwirken, die, sobald sie zahlreich auftreten, die Ergebnisqualität der Statistik ebenfalls nicht unerheblich beeinträchtigen und, weil sich ihr Auftreten nach Anzahl und Gewicht im Zeitpunkt der Auswahlplanung nicht vorhersehen lässt, nicht im Zuge der Berechnung des Auswahlplans schichtindividuell durch entsprechendes Anheben des Stichprobenumfangs ausgeglichen werden können. Allein deshalb wurde, um einen Mindestbesatz der Schichten mit noch existenten und antwortenden Erhebungseinheiten zu gewährleisten, für alle Schichten einheitlich ein Mindeststichprobenumfang von drei Stichprobenunternehmen festgelegt (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 5). Die Bildung einer Totalschicht aus anderen zwingenden stichprobenmethodischen Gründen wird hierdurch nicht ausgeschlossen (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 16.04.2014, a.a.O.).
54 
Im Übrigen ist aufgrund des Vortrags des Beklagten ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Schicht, der das Unternehmen der Kläger aufgrund der Heterogenität der Schicht sowie der Umsatzbedeutung und der geringen Anzahl der ihr angehörenden Unternehmen zugeordnet ist, nach dem angewandten Optimierungsalgorithmus zur Totalschicht wird. Insbesondere der vom Beklagten angeführte Gesichtspunkt einer erheblich größeren Umsatzspreizung in den höheren Umsatzgrößenklassen leuchtet dem Senat unmittelbar ein. Dies lässt sich veranschaulichen, wenn man die Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger mit denjenigen der unteren Umsatzgrößenklassen vergleicht. Während erstere einen Bereich von 3 Mio. EUR abdeckt, sind es in den Umsatzgrößenklassen 3 bis 5 lediglich 32.500, 50.000 beziehungsweise 150.000 EUR. Zwar mag es stichprobenmethodisch eine absolute (zahlenmäßige) Obergrenze geben, ab der die Heranziehung von Unternehmen einer Ziehungsschicht nicht (mehr) gerechtfertigt ist, weil es für die Ermittlung belastbarer Ergebnisse weiterer Repräsentanten dieser Schicht nicht bedarf. Dass diese Obergrenze bei der Heranziehung von - wie in der Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger - 83 Unternehmen überschritten worden wäre, vermag der Senat indes mit Blick darauf, dass im baden-württember-gische Wirtschaftszweig 6910 in den Schichten der mittleren Umsatzgrößenklassen jeweils eine erheblich größere Anzahl von Unternehmen gezogen wurde (Größenklasse 5: 229, Größenklasse 6: 160, Größenklasse 7: 165, Größenklasse 8: 147), nicht zu erkennen. Ebenso wenig widerspricht die Bildung von Totalschichten in den höheren Umsatzgrößenklassen dem gesetzgeberischen Anliegen, dass grundsätzlich in regelmäßigen Abständen ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen erreicht werden soll (so aber SächsOVG, Urt. v. 03.03.2016, a.a.O.). Wie sich aus der Übersicht „SiD 2011 Stichprobenplan nach WZ und Größenklassen“ ergibt, wurden im baden-württembergischen Wirtschaftszweig 6910 insgesamt 136 Unternehmen in vier Totalschichten (Größenklassen 2, 9, 10 und 11) gezogen. Dies entspricht, bezogen auf die in die Stichprobe einbezogenen 954 Unternehmen sowie auf die Grundgesamtheit der im Unternehmensregister registrierten 7.671 Unternehmen, Anteilen von lediglich 14,25 % beziehungsweise 1,77 %. In den übrigen sechs Ziehungsschichten (Größenklassen 3 bis 8), auf die 98,23 % der registrierten und 85,75 % der gezogenen Unternehmen entfallen, war hingegen eine - vollständige oder teilweise - Rotation der Erhebungseinheiten möglich. Die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Auskunftspflichtigen im Grundsatz einem systematischen Austausch unterliegen sollen, wird danach durch die Bildung einzelner Totalschichten nicht in Frage gestellt.
55 
dd) Die Kläger durften auch über das Berichtsjahr 2011 hinaus für den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe zur Auskunftserteilung herangezogen werden.
56 
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die zu treffende Auswahl jährlich zu erneuern wäre. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG umfasst die Statistik zwar jährliche Erhebungen. Die damit angeordnete Jährlichkeit legt aber die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG) und besagt nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, und den allgemeinen Vorschriften, die das Bundestatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält - insbesondere § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BStatG -, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen. Deren Bestimmung obliegt daher ebenfalls dem Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ; vgl. auch OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 06.05.2009 - 12 S 35.09 -, juris).
57 
Nach den Darlegungen des Beklagten wird die Verwendbarkeitsdauer einer Stichprobe für die Dienstleistungsstatistik in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt und beträgt zwischen drei und maximal fünf Jahren. Die konkrete Verwendbarkeitsdauer wird nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, von Jahr zu Jahr aktuell beurteilt. Ausschlaggebend hierfür ist, dass einerseits eine jährliche Erfassung der Erhebungsmerkmale aufgrund einer jeweils neu gezogenen Stichprobe eine höhere Fehleranfälligkeit birgt, weil sich bei mehrfacher Verwendung derselben Stichprobe die unvermeidlichen Stichprobenfehler neutralisieren, andererseits der Kreis der in eine Stichprobe einbezogenen Erhebungseinheiten infolge sogenannter unechter Antwortausfälle - etwa wegen Erlöschens von Erhebungseinheiten oder Tätigseins eines Unternehmens außerhalb der beobachteten Wirtschaftsabschnitte - sukzessive abnimmt und schließlich so klein werden kann, dass die verbleibenden Erhebungseinheiten keine qualitätsgerechten Erhebungseinheiten mehr zulassen. Dementsprechend unterbreitet das Statistische Bundesamt den Teilnehmern der Referentenbesprechungen jeweils einen Beschlussvorschlag, der - unter Gegenüberstellung der fachlichen Argumente für und gegen eine Stichprobenneuziehung - entweder eine Stichprobenfortschreibung (ggf. mit Neuzugangsstichprobe) oder eine Stichprobenneuziehung vorsieht und von den Referenten mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden muss. Dieses Verfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ) ausdrücklich gebilligt worden. Es trägt insbesondere der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in regelmäßigen - nicht zwangsläufig jährlichen - Abständen ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen erreicht werden soll, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist, hinreichend Rechnung.
58 
Ausgehend hiervon hat der Beklagte zur Begründung der mehrjährigen Heranziehung des Unternehmens der Kläger geltend gemacht, dass die Verwendbarkeitsdauer der einmal gezogenen Stichprobe nicht von vornherein abschätzbar sei, sondern davon abhänge, wie lange die Stichprobe im Hinblick auf die Repräsentativität für die Hochrechnung von Jahr zu Jahr beibehalten werden könne. Dies lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen und trägt die Verpflichtung der Kläger zur Auskunftserteilung für den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 06.05.2009, a.a.O.; vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 15.01.2010 - 3 B 45/07 -, juris Rn. 37 ff.).
59 
ee) Ist nach alledem die Heranziehung des Unternehmens der Kläger im Rahmen der gebildeten Totalschicht während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe sachlich erforderlich, wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedenfalls derzeit ausreichend durch das Ziehen neuer Stichproben in mehrjährigem Abstand und die Überprüfung der Schichtenbildung anlässlich der Stichprobenneuziehung Rechnung getragen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob - worauf das Ergebnis der Stichprobenneuziehung im Jahr 2015 hindeutet - das Unternehmen der Kläger faktisch auf längere Sicht in einer Totalschicht bleiben wird oder ob es durch ein anderes Unternehmen ausgetauscht werden kann. Auch wenn die Kläger bereits seit dem Jahr 2008 zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden, ist die streitgegenständliche Heranziehung während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe nicht unzumutbar. Soweit die Kläger pauschal auf den mit dem sorgfältigen und richtigen Ausfüllen der Auskunftsbogen verbundenen „enormen Arbeitsaufwand“ verweisen, lässt sich dies anhand des Erhebungsvordrucks für die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011 und der Erläuterungen des Beklagten nicht nachvollziehen. Neben den allgemeinen Unternehmensangaben muss hiernach Auskunft zu etwa 40 Fragen gegeben werden. Nach der auf Verbandsbefragungen beruhenden Einschätzung des Gesetzgebers ist hierfür ein durchschnittlicher Zeitbedarf von höchstens einer Stunde anzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/4049 S. 12 f.). Diese Einschätzung haben die Kläger für ihren konkreten Fall nicht in Frage gestellt. Da die Heranziehung zudem erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sich die Fragen in der Regel aus bereits vorliegenden, insbesondere für steuerliche Mitteilungspflichten erarbeiteten Unterlagen beantworten lassen, ist nicht ersichtlich, dass die Kläger trotz der nur geringen Anzahl der bei der Rechtsanwaltskanzlei Beschäftigten durch die Auskunftspflicht - welcher sie nur einmal jährlich nachkommen müssen - in unzumutbarer Weise belastet werden (vgl. auch OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).
60 
Dies gilt auch mit Blick auf die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 BStatG. Danach soll ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorgabe bestehen nicht. Die Kläger haben bereits nicht dargetan, dass ihr Unternehmen im Jahr 2011 und in den Folgejahren neben der Dienstleistungsstatistik in andere Bundestatistiken einbezogenen worden wäre.
61 
d) Das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung, auf das sich auch die Klägerin zu 1 als - im verfassungsrechtlichen Sinn des Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. hierzu BVerfG , Beschl. v. 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533) - juristische Person des Privatrechts berufen kann, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, BVerfGE 118, 168), wird durch die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik nicht verletzt.
62 
aa) Die vom Beklagten praktizierte Art der Datenerhebung und -speicherung beruht nicht auf bindenden Vorgaben des Unionsrechts, so dass der Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) nach deren Art. 51 nicht eröffnet ist (vgl. dazu EuGH. Urt. v. 26.02.2013 - C-617/10 [Åkerberg Fransson] -, NJW 2013, 1415). Die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Errichtung und Führung von Unternehmensregistern und schreibt vor, welche Angaben in diesen Registern zu speichern sind. Hinsichtlich der Art der Datenerhebung und der Speicherung weiterer Daten, wie sie hier nach § 3 DlStatG erhoben werden, macht diese Verordnung keine Vorgaben. Auch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik enthält keine Vorgaben zur Speicherung von Daten in der vom Beklagten praktizierten Weise. Prüfungsmaßstab ist daher nicht Art. 8 GRCh, sondern das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014 - 1 S 2341/13 -, DVBl 2015, 369).
63 
bb) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Recht der Kläger, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1 ; grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a., - BVerfGE 65, 1). In dieses Recht wird eingegriffen, wenn von ihnen Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).
64 
Die Erhebung und Speicherung dieser Daten ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007, a.a.O.), wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei der Datenerhebung und -speicherung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz grundsätzlich erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ):
65 
„Die Dienstleistungsstatistik beruht auf einem förmlichen Gesetz, das in § 1 Abs. 1 DlStatG i.V.m. §§ 1, 15 BStatG den Zweck der Erhebung klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt. Sie dient legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Dienstleistungsstatistik u.a. als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Strukturverordnung der Europäischen Gemeinschaft sowie zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt werden, und ist nicht unverhältnismäßig. Namentlich belastet sie die Klägerin nicht übermäßig. Zwar werden mit den Zahlen zu Beschäftigten und Löhnen, zu Umsätzen und Investitionen Angaben verlangt, die für ein Unternehmen sensibel sind. Sie dienen jedoch allein statistischen Zwecken, werden also nur losgelöst von den Personaldaten in anonymisierter Form verarbeitet. Das ist kein gravierender Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihr ohne weiteres zuzumuten.
66 
Das Gesetz stellt durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Klägerin nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden, etwa Konkurrenten der Klägerin zugänglich sein könnten. Das Berufungsgericht verweist insofern mit Recht auf § 16 BStatG, der umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten trifft. Ebenso wenig ist die von der Klägerin im Verfahren geäußerte Sorge begründet, ihre Daten könnten rückverfolgt, sie könnte damit reidentifiziert werden. Nach §§ 21, 22 BStatG ist die Reidentifikation bei Strafe verboten.“
67 
cc) Der Einwand der Kläger, für die dauerhafte Speicherung von Name und Anschrift der Erhebungseinheiten und des Schwerpunkts ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen mit dem Umsatz und der Identnummer im Unternehmensregister, wie es der Beklagte ausweislich seiner Unterrichtung nach § 17 BStatG praktiziere, gebe es keine rechtliche Grundlage, greift nicht durch.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BStatG dürfen in Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Trennungs- und Löschungsgebot für Hilfsmerkmale nach § 12 BStatG Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschaftsstatistiken zur Führung von Adressdateien verwendet werden. Auch das aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 geführte Unternehmensregister stellt eine Adressdatei in diesem Sinn dar (so die Intention des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 13/9696 S. 11; a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.11.2011 - 1 K 2307/10 -, juris). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt nichts anderes daraus, dass das Unternehmensregister über die in § 13 Abs. 2 BStatG genannten Merkmale hinaus weitere Angaben enthält. Die Aufzählung in § 13 Abs. 2 BStatG ist nur insoweit abschließend, als es um die Regelungen des Bundesgesetzgebers geht. Weitergehende Registerangaben, die sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben, sind dadurch nicht ausgeschlossen. Hier beruht etwa die Angabe des Umsatzes im Unternehmensregister auf dem - ohne Umsetzungsakt - unmittelbar geltenden Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 in Verbindung mit dem Anhang zu dieser Verordnung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.; ebenso OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2013 - 12 S 19.13 -; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).
69 
Außerdem dürfen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BStatG Kennnummern vergeben werden. § 13 Abs. 4 BStatG, der die Löschung der Hilfs- und Erhebungsmerkmale und der Kennnummern regelt, lässt deren Speicherung sowie die Speicherung der Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen der Erhebungseinheiten zu, bis die in § 13 Abs. 1 BStatG genannten Zwecke erfüllt sind. Zwecke nach § 13 Abs. 1 BStatG sind die Vorbereitung, die Erhebung und die Aufbereitung von Bundesstatistiken, wobei letztere die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit (Nr. 3 Buchst. a), statistische Zuordnungen und Auswertungen (Nr. 3 Buchst. b) sowie Hochrechnungen bei Stichproben (Nr. 3 Buchst. c) umfasst.
70 
Danach ist die Speicherung von Name und Anschrift gemeinsam mit der Kennnummer im Unternehmensregister jedenfalls so lange zulässig, bis die von der Erhebungseinheit übermittelten Daten auf ihre Plausibilität überprüft worden sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.). Diese Überprüfung schließt nach anerkannten statistischen Standards den Vergleich mit früheren Angaben der jeweiligen Erhebungseinheit aus vergangenen Berichtsjahren (sog. Vorjahresvergleich) mit ein. Dieser Vergleich stellt nach den ohne weiteres nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten ein essentielles Mittel der (Selbst-)Kontrolle der ermittelten Ergebnisse dar und ist deshalb im Rahmen der Plausibilitätsprüfung unverzichtbar (ebenso VG Saarland, Beschl. v. 24.06.2015 - 1 L 132/15 -, juris). So kann eine Ergebnisverzerrung durch bewusste oder unbewusste Falschangaben in den Erhebungsmedien verursacht werden, etwa indem ein Unternehmen versehentlich über mehrere Berichtsjahre hinweg kumulierte Umsatzwerte meldet. Durch den Einsatz von Plausibilitätskontrollen, die im Verlauf der Datenaufbereitung die jeweiligen Angaben sowohl mit den übrigen Angaben des Unternehmens als auch mit den entsprechenden Vorjahreswerten vergleichen, können diese Falschangaben weitgehend erkannt und korrigiert werden (vgl. Statistisches Bundesamt, Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich - Berichtsjahr 2014, S. 6 f., im Internet abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Qualitaetsberichte/Dienstleistungen/KonjunkturDienstleist.pdf?__blob=publicationFile). § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BStatG gestattet daher auch eine längerfristige Speicherung der Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen. Als maßgeblicher Löschungszeitpunkt kommt insoweit der Zeitpunkt in Betracht, zu dem die statistischen Ämter erfahren, dass eine einmal gezogene Stichprobe nicht mehr verwendet und stattdessen eine neue Stichprobe gezogen werden soll. Dies zugrunde gelegt, ist die Datenspeicherung im Fall der Kläger jedenfalls während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe nicht zu beanstanden.
71 
Ob § 13 Abs. 4 BStatG auch eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Speicherung von Name und Anschrift gemeinsam mit der Kennnummer im Unternehmensregister zulässt, etwa weil - wie der Beklagte geltend macht - einheitliche Kennnummern für statistische Zuordnungen und Auswertungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BStatG oder für Datenzusammenführungen nach § 13a BStatG unverzichtbar sind (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O. einerseits; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2013, a.a.O. andererseits), bedarf keiner Entscheidung. Denn sollten die Daten des Unternehmens der Kläger in einem über § 13 Abs. 4 BStatG hinausgehenden Umfang gespeichert werden, ergäbe sich daraus ein gesondert zu verfolgender Löschungsanspruch. Die Rechtmäßigkeit der Auskunftspflicht zur Dienstleistungsstatistik bliebe davon unberührt (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).
72 
e) Der Beklagte durfte die Kläger zu 2 bis 4 auch auffordern, den Erhebungsvordruck für das Jahr 2011 binnen zwei Wochen auszufüllen und zu übersenden. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 15 Abs. 3 Satz 1 BStatG. Danach ist die Antwort wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gesetzten Fristen zu erteilen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Frist mit Blick auf die zu beantwortenden Fragen zu kurz bemessen hätte, sind weder von den Klägern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
73 
f) Hingegen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit sie damit über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus „zukünftig bis auf Widerruf“ zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden.
74 
aa) Der Heranziehungsbescheid enthält keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung der Heranziehungsdauer. Eine solche ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht im Wege der Auslegung des Verwaltungsakts entsprechend §§ 133, 157 BGB (vgl. zur Anwendung dieser Auslegungsregeln auf öffentlich-rechtliche Erklärungen: BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81 m.w.N.). Dem steht bereits der Wortlaut der Wendung „zukünftig bis auf Widerruf“ entgegen, durch den eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung unbefristet so lange fortbestehen soll, bis eine erneute Verwaltungsentscheidung ergeht. Im Übrigen sah die Verwaltungspraxis des Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vor, dass ein Widerruf der Heranziehungsbescheide nur dann erfolgte, wenn nach einer Stichprobenneuziehung ein Austausch der Erhebungseinheiten möglich war. Dies hat der Beklagte auf Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 01.04.2016 ausdrücklich klargestellt. Eine Auslegung des Heranziehungsbescheids dergestalt, dass sich eine zeitliche Begrenzung der Heranziehungsdauer jedenfalls aus der Verwendbarkeitsdauer der Stichprobe (etwa drei bis fünf Jahre) ergibt, ist daher ungeachtet dessen, dass eine entsprechende Widerrufspraxis für die Kläger weder aus dem Bescheid selbst noch sonst erkennbar war, ebenfalls nicht möglich.
75 
bb) Für die Auferlegung einer zeitlich unbegrenzten Auskunftsverpflichtung fehlt es im Dienstleistungsstatistikgesetz und im Bundesstatistikgesetz an einer Rechtsgrundlage. Im Gegenteil lässt § 1 Abs. 2 DlStatG im Regelfall nur eine auf den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe begrenzte Heranziehung der Kläger zur Dienstleistungsstatistik zu.
76 
Wie bereits dargelegt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 2 DlStatG einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Die Vorschrift verlangt daher regelmäßige Überprüfungen des Kreises der Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die zur Auskunftserteilung herangezogen werden. Diese Überprüfungen erfolgen nicht nur aus statistischen Gründen. Sie sollen vielmehr nach Sinn und Zweck des Gesetzes, welches die Zahl der tatsächlich Auskunftspflichtigen auf höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten begrenzt, auch einer möglichst gleichmäßigen Belastung der potentiell Auskunftspflichtigen dienen. Dem sind die statistischen Ämter nachgekommen, indem sie festgelegt haben, dass spätestens alle fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird. Bei der neuen Ziehung werden zunächst nur diejenigen Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt wurden; nur wenn deren Zahl nicht ausreicht, wird auch auf bereits Befragte zurückgegriffen, vorrangig auf solche, deren Befragung schon länger zurückliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ). Die Bildung von Totalschichten ist nur zulässig, soweit die Überprüfung ergibt, dass eine vollständige oder auch nur partielle Rotation stichprobenmethodisch nicht vertretbar ist.
77 
Daraus folgt, dass § 1 Abs. 2 DlStatG der Dauer der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik im Regelfall eine zeitliche Grenze setzt, die durch den Ablauf der Verwendbarkeitsdauer einer einmal gezogenen Stichprobe markiert wird. Eine erneute Berücksichtigung von Erhebungseinheiten nach diesem Zeitpunkt - sei es infolge einer nur partiellen Rotation in schwach besetzten Schichten, sei es im Rahmen von gebildeten Totalschichten - setzt zwingend eine neue Auswahlentscheidung voraus, die sich an der Zielsetzung des Gesetzgebers zu orientieren hat, einen Austausch der Auskunftspflichtigen zu erreichen, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Der Bescheid, mit dem Auskunftspflichtige nach §§ 5, 15 BStatG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 DlStG zur Auskunftserteilung herangezogen werden, ist mithin nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht in seinen Wirkungen wesensgemäß nur auf eine zeitlich begrenzte Dauer angelegt (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.). Dieser von vornherein beschränkten Dauerwirkung der Auskunftsverpflichtung muss die zuständige Behörde grundsätzlich dadurch Rechnung tragen, dass sie bei Erlass des Bescheids die Heranziehungsdauer befristet, und zwar äußerstenfalls auf den Zeitraum der Verwendbarkeit der jeweiligen Stichprobe.
78 
Ob für Erhebungseinheiten, die wegen ihrer Umsatzbedeutung oder Beschäftigtenzahl voraussichtlich dauerhaft in einer Totalschicht verbleiben, etwas anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Unternehmen der Kläger stellt keine solche Erhebungseinheit dar. Bei der Stichprobenziehung im Jahr 2011 wurde es der untersten der drei gebildeten Totalschichten in den höheren Umsatzgrößenklassen im baden-württembergischen Wirtschaftszweig 6910 zugeordnet. Über eine Beschäftigtenzahl, aufgrund derer es umsatzunabhängig einer dieser Größenklassen zuzuordnen gewesen wäre, verfügte es weder zum damaligen Auswahlzeitpunkt noch tut es dies heute. Es war und ist deshalb nicht vorhersehbar, ob das Unternehmen der Kläger bei künftigen Stichprobenziehungen erneut im Rahmen einer gebildeten Totalschicht ausgewählt werden wird. Dem entspricht es, dass der Beklagte während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe keine eindeutige Aussage dazu treffen konnte, ob das Unternehmen der Kläger anlässlich einer Stichprobenneuziehung wieder in die Erhebung einbezogen werden wird, sondern im Gegenteil noch in der Berufungsbegründungsschrift vom 06.04.2014 prognostizierte, dass bei gleichbleibenden Umständen von dessen Nichtberücksichtigung auszugehen sei.
79 
Soweit dem Senatsbeschluss vom 17.12.2014 (a.a.O.) über die grundsätzliche Verpflichtung zur zeitlichen Begrenzung der Heranziehungsdauer auf den Zeitraum der Verwendbarkeit der jeweiligen Stichprobe hinaus eine Pflicht zum Erlass von auf das Erhebungsjahr bezogenen Heranziehungsbescheiden zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr fest, weil dann für die Dauer der Heranziehung nicht mehr statistische Erwägungen entscheidend wären, sondern allein der zeitlich vorgegebene Rahmen. Der auch bei Verwaltungsakten mit zeitlich begrenzter Dauerwirkung bestehenden Pflicht zur Überwachung auf fortbestehende Rechtmäßigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014, a.a.O.) genügen die Statistikämter dadurch, dass sie die Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe jährlich überprüfen.
80 
cc) Die unverhältnismäßige Belastung der Kläger durch die unbefristete Inanspruchnahme zur Auskunftserteilung über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass bei Änderungen der Sach- oder Rechtslage - zu denen die Stichprobenneuziehung im Jahr 2015 zählt - ein Widerruf des Heranziehungsbescheides möglich oder sogar geboten ist. Denn die zunächst unbefristete Heranziehung hat zur Folge, dass die Kläger darauf verwiesen werden, den Widerruf beantragen und sich unter Umständen erst in einem Gerichtsverfahren erstreiten zu müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.). Dieses Vorgehen ist für die Kläger im Vergleich zu einer vorherigen Befristung der Heranziehungsdauer und dem Erlass eines neuen Heranziehungsbescheids mit erheblichen Rechtsschutzeinbußen verbunden, zumal da für sie mangels behördlicher Informationen über den Anlass, den Auswahlzeitpunkt, den Ablauf und die Ergebnisse der Stichprobenneuziehung nicht erkennbar ist, weshalb ihr Unternehmen erneut in die Erhebung einbezogen wurde. Das Schreiben des Beklagten vom 19.11.2015 teilt hierzu lediglich pauschal mit, dass das Unternehmen „nach einem bundeseinheitlich vorgegebenen mathematisch-statistischen Zufallsverfahren aus der Gesamtheit der im bundesweiten Unternehmensregister geführten Unternehmen des Dienstleistungsbereichs ausgewählt“ worden sei. Der Umstand, dass nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis des Beklagten mit Ablauf der Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe sämtliche Heranziehungsbescheide widerrufen werden, ändert an der Unverhältnismäßigkeit der zunächst unbefristeten Heranziehung nichts (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).
81 
Soweit der Beklagte demgegenüber auf die Aussage des Senats im Beschluss vom 05.11.2007 (- 1 S 1082/06 -) verweist, wonach es dem Betroffenen unbenommen bleibe, einen Antrag auf Widerruf der Heranziehung zur Handelsstatistik zu stellen, falls der für die nächste Neuauswahl der Stichprobe für den Bereich des Handels ins Auge gefasste Zeitraum von sieben bis zehn Jahren überschritten werden sollte, hält der Senat hieran jedenfalls für den Bereich der Dienstleistungsstatistik nicht mehr fest.
82 
dd) Die unbefristete Heranziehung zur Auskunftserteilung über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus lässt sich schließlich nicht mit Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen. Wie sich aus der Auskunft vom 01.04.2016 zur derzeitigen Verwaltungspraxis ergibt, ist dem Beklagten der Erlass von Heranziehungsbescheiden, mit denen die in eine Stichprobe einbezogenen Unternehmen nur noch zur Auskunftserteilung für die laufende Erhebung verpflichtet werden, ohne weiteres möglich. Ein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand im Vergleich zum Erlass unbefristeter Heranziehungsbescheide ist nicht erkennbar, zumal die Erhebungsvordrucke nebst Anschreiben ohnehin jährlich versandt werden. Zudem entfiele bei einer von vornherein befristeten Heranziehung der Verwaltungsaufwand für den Erlass von Widerrufsbescheiden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
84 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können insbesondere die Fragen geklärt werden, ob die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik im Rahmen einer gebildeten Totalschicht zulässig ist, und ob der Heranziehungsbescheid eine zeitliche Begrenzung der Heranziehungsdauer vorsehen muss.
85 
Beschluss vom 21. April 2016
86 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.
87 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht dabei von zwei nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnenden Streitgegenständen aus, nämlich der Einbeziehung der Klägerin zu 1 als Erhebungseinheit in die im Jahr 2011 gezogene Stichprobe sowie der Heranziehung der Kläger zu 2 bis 4 zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz. Die jeweils auf Aufhebung des Heranziehungsbescheids vom 15.03.2013 gerichteten Klageanträge haben insoweit selbständige Bedeutung, weil die Klägerin zu 1 einerseits und die Kläger zu 2 bis 4 andererseits in unterschiedlichen Rechtspositionen betroffen werden. Für diese Streitgegenstände ist, da die Klageanträge Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG nicht erkennen lassen, jeweils der Auffangwert anzusetzen.
88 
Hingegen führt die Inanspruchnahme der Kläger zu 2 bis 4 als Inhaltsadressaten der Auskunftspflicht nicht dazu, dass auch für jeden dieser Kläger der Auffangwert anzusetzen und diese Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen wären. Denn abweichend von der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG ist bei der subjektiven Klagehäufung von der Addition der Einzelstreitwerte abzusehen, wenn die Klageanträge wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2014 - 1 S 761/14 -, NVwZ-RR 2014, 703). Das ist hier wegen der von den Klägern zu 2 bis 4 gemeinsam erhobenen Klage gegen den sie gemeinsam zur Auskunftserteilung heranziehenden Bescheid des Beklagten der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1979 - IV C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10).
89 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2016 - 1 S 665/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2016 - 1 S 665/14

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2016 - 1 S 665/14 zitiert 31 §§.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume


(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder3. zur Wahrnehmung berechti

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke


Bundesstatistikgesetz - BStatG

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 16 Geheimhaltung


(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstat

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 15 Auskunftspflicht


(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des pr

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 13 Register


(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäis

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 12 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale


(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vol

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 11a Elektronische Datenübermittlung


(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwend

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 6 Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken


(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken 1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angab

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 1 Statistik für Bundeszwecke


Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie ge

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 21 Verbot der Reidentifizierung


Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 22 Strafvorschrift


Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 5 Anordnung von Bundesstatistiken


(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der Gemeinden

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 17 Unterrichtung


Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über 1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,2. die Geheimhaltung (§ 16),3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),4. die Rechtsgrundlage der jewe

Bundesstatistikgesetz - BStatG 1987 | § 13a Zusammenführung von Daten


Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden: 1. Daten aus Wirtschafts- und Umweltsta

Statistikregistergesetz - StatRegG | § 8


(1) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes, die eine Wirtschafts- oder Umweltstatistik anordnen, Erhebungsmerkmale bestimmt haben, die Merkmalen im Statistikregister entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Feb. 2015 - 6 AZR 845/13

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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2013 - 2 Sa 490/12 - wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Dez. 2014 - 1 S 2341/13

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2013 - 3 K 1063/13 - ist unwirksam, soweit mit ihm der Antrag auf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Mai 2014 - 1 S 761/14

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Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 - 7 K 4566/13 - wird zurückgewiesen. Gründe  1 Über die Beschwerde entscheidet gemäß

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Nov. 2011 - 1 K 2307/10

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

Tenor Die Ziffer 1 des Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 29.03.2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 01.09.2010 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2011 - 1 LB 13/11

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kostenentscheidung

Bundesverfassungsgericht Urteil, 24. Nov. 2010 - 1 BvF 2/05

bei uns veröffentlicht am 24.11.2010

Tenor § 3 Nummern 3 und 6, § 16a Absätze 1 bis 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gentech

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Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken

1.
zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen zur Führung des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.

(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

1.
zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung.

(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:

1.
Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie
2.
bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten
a)
Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie
b)
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.
Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden.

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

1.
Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2.
Daten aus dem Statistikregister,
3.
Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
4.
Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

Tenor

Soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2013 - 3 K 1063/13 - ist unwirksam, soweit mit ihm der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 15.03.2013 abgelehnt wurde.

Im Übrigen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2013 - 3 K 1063/13 - auf die Beschwerde des Antragstellers geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 15.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2013 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Bescheid vom 15.03.2013 verpflichtete das Statistische Landesamt den Antragsteller, einen selbstständigen Rechtsanwalt, im Rahmen der Dienstleistungsstatistik ab der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011 zukünftig bis auf Widerruf den entsprechenden Erhebungsvordruck vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sowie fristgerecht dem Statistischen Landesamt für dieses kostenfrei und ausreichend frankiert zuzusenden (Nr. 1). Außerdem wurde dem Antragsteller aufgegeben, den Erhebungsvordruck zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011 spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Bescheids fristgerecht dem Statistischen Landesamt vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sowie fristgerecht dem Statistischen Landesamt für dieses kostenfrei und ausreichend frankiert zuzusenden (Nr. 2).
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Statistische Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2013, zugestellt am 11.05.2013, als unbegründet zurück.
Am 11.06.2013 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg (3 K 1062/13) und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Mit Beschluss vom 10.10.2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der dem Antragsteller auferlegten Auskunftspflicht überwiege dessen Aussetzungsinteresse. Die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs trage dem Umstand Rechnung, dass die Qualität und Verlässlichkeit der statistischen Ergebnisse auch von einer zeitnahen Teilnahme aller ausgewählten Erhebungseinheiten abhänge. Unter diesen Umständen sei die aufschiebende Wirkung eines gegen die Auskunftspflicht eingelegten Rechtsbehelfs nur anzuordnen, wenn besondere Umstände vorlägen. An solchen fehle es aber. Der angefochtene Bescheid sei nicht offensichtlich rechtswidrig und Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch die Auskunftspflicht unangemessen in Anspruch genommen werde, seien seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Die offene Rechtsfrage, ob § 5 Abs. 1 DlStatG Grundlage für eine zeitlich zunächst unbefristet auferlegte Auskunftspflicht sein könne oder ob für jeden Erhebungszeitraum ein neuer Heranziehungsbescheid ergehen müsse, könne der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn ein Auskunftspflichtiger aufgrund einer Stichprobenziehung über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Auskunftserteilung herangezogen werde. Innerhalb dieses Zeitraums könne mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache gerechnet werden. Das vom Antragsgegner näher erläuterte Auswahlverfahren, welches zur Bestimmung des Antragstellers als auskunftspflichtige Person geführt habe, sei nicht zu beanstanden. Die Stichprobenziehung sei im Rahmen einer geschichteten Zufallsauswahl erfolgt. Die Erhebungseinheiten seien dabei nach Bundesland, Wirtschaftszweig und Umsatz-Größenklassen in Schichten eingeteilt worden. Maßgeblich für die Aufteilung des Stichprobenumfangs von bundesweit 15 % aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DlStatG auf die einzelnen Schichten sei deren Umsatzbedeutung und Heterogenität gewesen. Dieses Verfahren sei in der Rechtsprechung als sachgerechte Methode der Datengewinnung im Rahmen der Aufstellung der Statistik im Dienstleistungsbereich anerkannt. Als Auswahlgrundlage für die Stichprobenziehung sei zu Recht das Unternehmensregister genutzt worden. Der Umstand, dass der Antragsteller möglicherweise in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sei, weil das Statistische Landesamt die von ihm angegebenen Erhebungsmerkmale zusammen mit einer Identifikationsnummer auf unbestimmte Zeit speichere und diese Identifikationsnummer zugleich im Unternehmensregister zusammen mit seinem Namen und seiner Anschrift gespeichert werde, so dass die Daten wieder zusammengeführt werden könnten und eine Deanonymisierung möglich sei, gebe ebenfalls keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die maßgebliche Rechtsfrage sei noch nicht abschließend geklärt und die Klärung könne dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Gefahr einer Deanonymisierung sei gering, da sie in § 21 BStatG ausdrücklich verboten und nach § 22 BStatG sogar unter Strafe gestellt sei.
Zur Begründung der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die dauerhafte Speicherung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nebst Kennnummer und die dauerhafte Speicherung der Angaben im Unternehmensregister unter derselben Kennnummer sei rechtswidrig. Sie ermögliche zeitlich unbegrenzt eine leichte Re-identifizierung der Auskunftsperson. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Verwendung derselben Kennnummer. Die Speicherung von Unternehmensdaten unter einer ID-Nummer nebst Namen und Adresse sei mit dem Unternehmensregister eingeführt worden. Das BStatG biete keine Rechtsgrundlage für das Unternehmensregister. Das Unternehmensregister sei keine Adressdatei im Sinn von § 13 BStatG, weil in ihm über die in § 13 Abs. 2 BStatG abschließend angeführten Hilfs- und Erhebungsmerkmale hinaus weitere Angaben gespeichert seien. Zwar sehe auch die VO (EG) Nr. 177/2008 die Vergabe einer Kennnummer und zudem eine Datenspeicherung für mindestens 30 Jahre in Form einer jährlich anzufertigenden Kopie vor, sie regele jedoch nicht, dass die zu vergebende Kennnummer dieselbe Nummer sein müsse bzw. dürfe, die zusammen mit den weiteren nicht in der Verordnung erwähnten Erhebungsmerkmalen gespeichert wird. Auch § 13 a BStatG biete keine Rechtsgrundlage für die zeitlich unbegrenzte Speicherung unter derselben ID-Nummer. Diese Vorschrift regele die Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Registern, nicht jedoch die dauerhafte Speicherung. § 13 Abs. 4 BStatG sehe ausdrücklich die Löschung vor, wenn die erhobenen Daten nicht mehr benötigt werden. Diese Vorschrift laufe jedoch in der Praxis leer, da nach Auffassung des Antragsgegners eine Löschung der Kennnummern nach Abschluss der Plausibilisierung oder nach Abschluss der Heranziehungsphase den statistischen Ämtern die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Befugnisse unmöglich machen würde. Die dauerhafte Speicherung der Daten mit der dauerhaften und leichten Möglichkeit der Reidentifizierung verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die erhobenen Daten gäben ein genaues Bild nicht nur von dem Unternehmen, sondern von der Person des Antragstellers als Einzelunternehmer. Dieser Grundrechtseingriff sei nicht gerechtfertigt. Mit der Begründung „für statistische Zwecke“ werde eine Vorratsdatenspeicherung in faktisch nicht anonymisierter Form betrieben. Die Geheimhaltungspflicht und die vorhandenen Strafvorschriften schützten den Antragsteller nicht. Bei Anwendung von Art. 8 GRCh gelte nichts anderes. Die Behauptung des Antragsgegners, die Grundrechtecharta habe ein niedrigeres Schutzniveau als das Grundgesetz, sei unzutreffend. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die zeitlich unbegrenzte Auskunftsverpflichtung ohne jede Rechtsgrundlage sei. Eine zeitliche Begrenzung ergebe sich nicht daraus, dass nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis alle drei bis fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen werde. Auch in sachlicher Hinsicht fehle eine Begrenzung der Auskunftspflicht, weil der Gesetzgeber nicht gehindert sei, künftig die Erhebungsmerkmale zu erweitern, und der angefochtene Bescheid nicht auf eine bestimmte Fassung des DlStatG Bezug nehme, sondern eine dynamische Verweisung enthalte. Der Bescheid sei schließlich deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt habe, wie, wo, wann und unter wessen Aufsicht der Antragsteller als Auskunftspflichtiger ausgewählt worden sei.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Er trägt vor: Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung „zukünftig bis auf Widerruf“ beinhalte keine zeitlich unbefristete Heranziehung. Der angefochtene Bescheid werde spätestens nach der nächsten Stichprobenziehung widerrufen. Eine neue Stichprobenziehung finde in Zeitabständen von etwa drei bis fünf Jahren statt. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlange nicht den Erlass von nur für ein Erhebungsjahr geltenden und stets aufs Neue anfechtbaren Heranziehungsbescheiden. Rechtsgrundlage des Unternehmensregisters sei die VO (EG) Nr. 177/2008, die die Mitgliedstaaten verpflichte, Register für statistische Zwecke mit den in der Verordnung genannten Merkmalen zu führen. Ergänzend hierzu habe der nationale Gesetzgeber das Statistikregistergesetz - StatRegG - geschaffen. Die im Unternehmensregister enthaltenen Angaben würden von den im Statistikregistergesetz festgelegten Stellen übermittelt. Das Unternehmensregister stelle ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der wirtschaftsstatistischen Erhebungen, zur Entlastung der Unternehmen von Berichtspflichten sowie ein unentbehrliches Hilfsmittel zur Verknüpfung statistischer Daten mit Dateien aus administrativen und externen Quellen dar, ohne das eine rationelle und belastungsarme Statistik nicht durchführbar wäre. Die im Unternehmensregister gespeicherten Kennnummern würden ausschließlich von den statistischen Ämtern genutzt; es handele sich um rein statistikinterne Identifizierungsnummern. Die Speicherung der Kennnummern im Unternehmensregister stütze sich sowohl auf Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 177/2008 als auch auf § 13 BStatG. Der Gesetzgeber sei in Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben davon ausgegangen, dass es sich bei dem Unternehmensregister um ein den Adressdateien im Sinn des § 13 BStatG entsprechendes Instrument der amtlichen Statistik handele. Dementsprechend seien bereits verbindlich durch das europäische Recht geregelte Inhalte des Unternehmensregisters (insbesondere das Merkmal des Umsatzes) nicht nochmals national durch Änderung des § 13 Abs. 2 BStatG geregelt worden. Diese Vorschrift schließe weitergehende Registerangaben, die sich unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht ergeben, jedoch nicht aus. Dass die Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden dürften, ergebe sich aus § 13 Abs. 4 BStatG. Eine längerfristige Speicherung der Kennnummern sei insbesondere für die umfangreichen Plausibilitätsprüfungen mit Vorjahresergebnissen sowie für Datenzusammenführungen nach § 13 a BStatG zu Auswertungszwecken erforderlich. Die Erhebung und Speicherung der Daten verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Soweit die Erhebung und Speicherung der Daten aufgrund zwingender Vorgaben des Unionsrechts erfolge, sei Prüfungsmaßstab Art. 8 GRCh, im Übrigen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Soweit ein Grundrechtseingriff zu bejahen sei, sei dieser jedenfalls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber dürfe unter Berücksichtigung des Erhebungszwecks und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen vom grundsätzlichen Trennungsgebot zulassen. Zu berücksichtigen sei daher, dass sowohl die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich als auch die Führung des Unternehmensregisters legitimen Interessen des Gemeinwohls dienten, da sie wichtige Quellen für eine wirksame Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik darstellten und mögliche Quer- und Längsschnittvergleiche einzelner Wirtschaftszweige zur Erhöhung von Planungs- und Entscheidungssicherheit beitragen könnten. Die nach § 13 a BStatG, § 8 Abs. 2 StatRegG zulässige Zusammenführung von Daten zu statistischen Zwecken könne ohne Verwendung von Kennnummern nicht sachgerecht gehandhabt werden. Es sei nicht erkennbar, dass die Speicherung einheitlicher Kennnummern und die Möglichkeit der Datenzusammenführung nach § 13 a BStatG den Antragsteller unverhältnismäßig belaste. Etwaige Zusammenführungen nach § 13 a BStatG erfolgten anonymisiert über die jeweiligen Kennnummern. Darüber hinaus stelle das Gesetz durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen (§§ 16, 21, 22 BStatG) hinreichend sicher, dass die Angaben nicht zu anderen als statistischen Zwecken gebraucht oder missbraucht würden. Das Bundesverfassungsgericht habe im Volkszählungsurteil anerkannt, dass bei der Datenerhebung für statistische Zwecke eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden könne und dass ein Bedürfnis an einer Datenspeicherung auf Vorrat bestehe. Der Antragsteller könne auch damit rechnen, bei der nächsten Stichprobenziehung nicht mehr herangezogen zu werden. Bei der neuen Ziehung würden zunächst die Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt worden seien; nur wenn deren Zahl nicht ausreiche, werde auch auf bereits Befragte zurückgegriffen. Schließlich seien das Auswahlverfahren als solches und die Heranziehung des Antragstellers in Anwendung dieses Auswahlverfahrens rechtmäßig.
Hinsichtlich Nr. 2 des angefochtenen Bescheides haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass die Erhebung für das Jahr 2011 abgeschlossen sei und Auskünfte des Antragstellers zu diesem Berichtsjahr nicht mehr verwertet werden könnten.
Der Antragsteller beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.10.2013 - 3 K 1063/13 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung der am 11.06.2013 erhobenen Klage gegen Nr. 1 des Bescheides des Statistischen Landesamts vom 15.03.2013 anzuordnen.
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die Behördenakten des Statistischen Landesamtes Bezug genommen.
II.
13 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
14 
1. Soweit die Beteiligten im Beschwerdeverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für unwirksam zu erklären.
15 
2. Im Übrigen ist die Beschwerde begründet. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens sieht der Senat Anlass, die angefochtene Entscheidung zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
16 
Zum Prüfungsmaßstab ist vorauszuschicken, dass sich die gerichtliche Interessenabwägung bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO von derjenigen unterscheidet, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stattfindet. Während im Anwendungsbereich der zuletzt genannten Bestimmung bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von besonderer Bedeutung ist, muss in den Fällen der Nrn. 1 bis 3 des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO beachtet werden, dass - umgekehrt - der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Dabei hat das Gericht als Maßstab zum einen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und zum anderen Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ausschlussentscheidung heranzuziehen (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 140 m.w.N.).
17 
Hier überwiegt das grundrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der kraft Gesetzes (§ 15 Abs. 6 BStatG) angeordneten sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 15.03.2013, weil sich dieser als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erweist. Zwar enthält § 5 DlStatG dem Grunde nach eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich (a). Der Heranziehung dürfte auch nicht entgegenstehen, dass die Angaben des Antragstellers zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit einer Kennnummer vom Antragsgegner auf unbestimmte Dauer gespeichert werden sollen (b). Der Heranziehungsbescheid erweist sich jedoch deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Auferlegung einer zeitlich unbegrenzten Auskunftsverpflichtung fehlen dürfte (c).
18 
a) Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners ist § 5 Abs. 1 Satz 1 DlStatG. Danach besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz eine Auskunftspflicht. Der Antragsteller unterliegt als selbstständiger Rechtsanwalt dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Nach § 1 Abs. 1 DlStatG werden zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Nach § 2 Abs. 1 und 2 DlStatG erstrecken sich die Erhebungen auch auf Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (sog. Erhebungseinheiten), die Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen erbringen; hierzu gehören nach der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE Rev. 2), auf die § 2 Abs. 1 DlStatG verweist, auch Unternehmen, die - wie das des Antragstellers - Dienstleistungen der Rechtsberatung erbringen (vgl. Anhang I zur VO [EG] Nr. 1893/2006, Abschnitt M 69.1). Auskunftspflichtig ist der Antragsteller als Inhaber bzw. Leiter einer sog. Erhebungseinheit.
19 
Gemäß § 1 Abs. 2 DlStatG werden die statistischen Erhebungen zur Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich jährlich als Stichprobe bei höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten durchgeführt; die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 - NJW 2011, 3530 ). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass gegen die Auswahl des Antragstellers auf der Grundlage eines solchen Verfahrens keine Bedenken bestehen. Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Auswahlverfahren werden nicht substantiiert vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
20 
b) Dass der Antragsgegner entsprechend seiner bisherigen Verwaltungspraxis beabsichtigt, die Angaben des Antragstellers zu den Erhebungsmerkmalen (vgl. § 3 DlStatG) zusammen mit der aus dem Unternehmensregister übernommenen Kennnummer auch nach Beendigung der Heranziehung auf unbestimmte Zeit zu speichern, dürfte der Heranziehung nicht entgegenstehen. Der Antragsgegner dürfte jedoch gehalten sein, diese Verwaltungspraxis zu ändern und die Datenlöschung gemäß § 13 Abs. 4 BStatG unmittelbar nach Abschluss einer etwaigen Plausibilisierung der von der Erhebungseinheit übermittelten Daten vorzunehmen. Für eine längerfristige Speicherung dürfte es bei verfassungskonformer Auslegung der maßgeblichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage geben. Der Vorrang des Unionsrechts dürfte eine Prüfung am Maßstab des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht hindern. Im Einzelnen:
21 
aa) Die vom Antragsgegner praktizierte Art der Datenspeicherung beruht nicht auf bindenden Vorgaben des Unionsrechts, so dass der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta nach deren Art. 51 nicht eröffnet sein dürfte (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 26.02.2013 - C-617/10 [Åkerberg Fransson] - NJW 2013, 1415 = NVwZ 2013, 561). Die VO (EG) Nr. 177/2008 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Errichtung und Führung von Unternehmensregistern und schreibt vor, welche Angaben in diesen Registern zu speichern sind. Hinsichtlich der Art der Datenerhebung und der Speicherung weiterer Daten, wie sie hier nach § 3 DlStatG erhoben werden, macht diese Verordnung keine Vorgaben. Auch die VO (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik enthält keine Vorgaben zur Speicherung von Daten in der vom Antragsgegner praktizierten Weise. Prüfungsmaßstab dürfte daher nicht Art. 8 GRCh, sondern das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sein.
22 
bb) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Recht des Antragstellers als Einzelunternehmer, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Vom Schutzbereich dieses Grundrechts sind persönliche oder personenbezogene Daten umfasst. Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen. Auf den Wert oder die Sensibilität eines Datums kommt es dabei nicht an. Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich kein belangloses Datum mehr (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 - BVerfGE 128, 1 ; grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1).
23 
In dieses Grundrecht des Antragstellers wird eingegriffen, wenn von ihm Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. in Bezug auf die Erhebungsmerkmale BVerwG, Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 - a.a.O. ). Eine Gefährdung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um unternehmensbezogene Daten handelt (so aber die Gesetzesbegründung zu § 13 a BStatG, BT-Drs. 15/4696 S. 11). Bei den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen handelt es sich um personenbezogene Angaben, nämlich um Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse des Antragstellers.
24 
Die Erhebung ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 15507/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 <187>), wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <44>). Diese Voraussetzungen sind bei der Datenerhebung und -speicherung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz grundsätzlich erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ):
25 
„Die Dienstleistungsstatistik beruht auf einem förmlichen Gesetz, das in § 1 Abs. 1 DlStatG i.V.m. §§ 1, 15 BStatG den Zweck der Erhebung klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt. Sie dient legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Dienstleistungsstatistik u.a. als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Strukturverordnung der Europäischen Gemeinschaft sowie zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt werden, und ist nicht unverhältnismäßig. Namentlich belastet sie die Klägerin nicht übermäßig. Zwar werden mit den Zahlen zu Beschäftigten und Löhnen, zu Umsätzen und Investitionen Angaben verlangt, die für ein Unternehmen sensibel sind. Sie dienen jedoch allein statistischen Zwecken, werden also nur losgelöst von den Personaldaten in anonymisierter Form verarbeitet. Das ist kein gravierender Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihr ohne Weiteres zuzumuten.
26 
Das Gesetz stellt durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Klägerin nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden, etwa Konkurrenten der Klägerin zugänglich sein könnten. Das Berufungsgericht verweist insofern mit Recht auf § 16 BStatG, der umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten trifft. Ebenso wenig ist die von der Klägerin im Verfahren geäußerte Sorge begründet, ihre Daten könnten rückverfolgt, sie könnte damit reidentifiziert werden. Nach §§ 21, 22 BStatG ist die Reidentifikation bei Strafe verboten.“
27 
Dem aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgenden Gebot der möglichst frühzeitigen Anonymisierung der erhobenen Daten dürften die auf die Dienstleistungsstatistik als Bundesstatistik (vgl. § 1 Abs. 1 DlStatG) anwendbaren §§ 12, 13 BStatG bei verfassungskonformer Auslegung hinreichend Rechnung tragen.
28 
Hilfsmerkmale sind nach § 12 Abs. 1 BStatG, soweit Abs. 2 dieser Vorschrift, § 10 Abs. 2, § 13 BStatG oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist und sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Zwar erlaubt es diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, während der Zeit der gesonderten Aufbewahrung einheitliche Kennnummern bei den Erhebungsmerkmalen und den Hilfsmerkmalen zu verwenden, um z.B. Rückfragen zu ermöglichen, wenn dies im Rahmen der Plausibilitätskontrolle erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Ausdehnung des Zeitraums der gesonderten Aufbewahrung nach § 12 Abs. 2 BStatG. Danach dürfen bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden und sind nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen zu löschen. Werden die Hilfsmerkmale nach Ablauf dieses Zeitraums gelöscht, liegt eine vollständige Anonymisierung vor.
29 
Hinsichtlich der Erhebungsmerkmale richtet sich die Löschung nach § 13 Abs. 4 BStatG. Es spricht vieles dafür, dass es sich bei dem aufgrund der VO (EG) Nr. 177/2008 geführten Unternehmensregister um eine Adressdatei im Sinn des § 13 BStatG handelt (so die Intention des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 13/9696 S. 11; a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.11.2011 - 1 K 2307/10 - juris Rn. 53). Nichts anderes folgt daraus, dass das Unternehmensregister über die in § 13 Abs. 2 BStatG angeführten Merkmale hinaus weitere Angaben enthält. Die Aufzählung in § 13 Abs. 2 BStatG dürfte nur insoweit abschließend sein, als es um die Regelungen des Bundesgesetzgebers geht. Weitergehende Registerangaben, die sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben, dürften dadurch nicht ausgeschlossen sein. Hier beruht etwa die Angabe des Umsatzes im Unternehmensregister auf dem - ohne Umsetzungsakt - unmittelbar geltenden Art. 5 der VO (EG) Nr. 177/2008 i.V.m. dem Anhang zu dieser Verordnung.
30 
Nach § 13 Abs. 4 BStatG werden die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die Kennnummern nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Kennnummern in den Daten-sätzen mit den Erhebungsmerkmalen der Erhebungseinheiten jeweils gelöscht, sobald sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Zwecke nach Absatz 1 sind die Vorbereitung, die Erhebung und die Aufbereitung von Bundesstatistiken. Die „Aufbereitung“ umfasst die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, statistische Zuordnungen und Auswertungen sowie Hochrechnungen bei Stichproben (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a - c BStatG). Eine Speicherung der Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen dürfte danach nach Abschluss der Plausibilitätskontrolle nicht mehr gerechtfertigt sein. Dass für statistische Zuordnungen und Auswertungen ein Rückgriff auf deanonymisierbare Einzeldatensätze erforderlich sein könnte, ist nicht erkennbar. Sie folgt insbesondere nicht aus § 13 a BStatG. Diese Vorschrift erlaubt lediglich Zusammenführungen von bestimmten Daten zu statistischen Zwecken. Sie sagt nichts darüber aus, dass Daten, deren Zusammenführung grundsätzlich möglich ist, dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden dürfen. Dies hätte zur Folge, dass Angaben im Rahmen von Statistiken im Sinne des § 13 a BStatG allein deshalb dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden, weil sie möglicherweise irgendwann einmal mit anderen Daten zusammengeführt werden könnten. Eine solche Auslegung wäre mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren. Das Gebot der faktischen Anonymisierung darf nicht allein deshalb auf unbestimmte Zeit außer Acht gelassen werden, weil dadurch weitere statistische Erhebungen vermieden werden. So geht auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15.12.1983 (a.a.O., juris Rn. 185), davon aus, dass die Verknüpfung vorhandener Daten nicht das mildere Mittel zu der dort zu beurteilenden Totalzählung wäre, da dies zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen Personenkennzeichens erfordern würde und ein entscheidender Schritt wäre, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und katalogisieren. Soweit der Antragsgegner geltend macht, ohne eine einheitliche Nummer sei eine Zusammenführung von Daten nicht möglich, rechtfertigt dies daher nicht die dauerhafte Speicherung von Daten in nicht vollständig anonymisierter Form. Vielmehr ist eine Zusammenführung nach § 13 a BStatG dann eben nur solange und soweit möglich, als die Daten noch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (etwa § 12 Abs. 2 BStatG) unter einer einheitlichen Kennnummer gespeichert werden dürfen (insoweit zutreffend VG Sigmaringen, a.a.O. Rn. 54).
31 
Der Antragsgegner dürfte nach alldem gehalten sein, seine mit den gesetzlichen Vorgaben nicht im Einklang stehende Praxis der Datenspeicherung zu ändern. Sollte der Antragsgegner dem nicht nachkommen, stünde dem Antragsteller ggf. ein gesondert zu verfolgender Löschungsanspruch zu.
32 
c) Der Heranziehungsbescheid erweist sich jedoch deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Auferlegung einer zeitlich unbegrenzten Auskunftsverpflichtung fehlen dürfte.
33 
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG werden die Erhebungen jährlich durchgeführt. Nach § 3 Abs. 5 DlStatG ist Berichtsjahr das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. Die angeordnete Jährlichkeit legt die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG), besagt aber nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen. Aus dem Umstand, dass die Erhebung als Stichprobenerhebung angeordnet ist, folgt jedoch, dass eine Erhebungseinheit grundsätzlich nicht auf Dauer herangezogen werden darf, sondern in regelmäßigen Abständen eine (Teil-)Rotation stattfindet. Dies entspricht auch der vom Antragsgegner geschilderten Verwaltungspraxis, wonach nach entsprechender Abstimmung der Statistischen Landesämter mit dem Statistischen Bundesamt etwa alle drei bis fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird.
34 
Eine Heranziehung „zukünftig bis auf Widerruf“, wie sie vorliegend erfolgt ist, ist daher von vornherein überschießend, da sie bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Heranziehung auf Dauer beinhaltet, für die es an einer Rechtsgrundlage fehlt. § 1 Abs. 2 DlStatG verlangt regelmäßige Überprüfungen des Kreises der Unternehmen und Einrichtungen, die zur Erhebung herangezogen werden. Diese Überprüfungen erfolgen nicht nur aus statistischen Gründen, sie sollen vielmehr nach Sinn und Zweck des Gesetzes, welches die Zahl der tatsächlich Auskunftspflichtigen auf höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten begrenzt, auch einer möglichst gleichmäßigen Belastung der potentiell Auskunftspflichtigen dienen. Daraus folgt, dass ein Heranziehungsbescheid zeitlich begrenzt sein muss. Der angegriffene Bescheid erfüllt diese Anforderungen nicht.
35 
Die Heranziehung „zukünftig bis auf Widerruf“ belastet den Antragsteller nicht nur durch die unbefristete Inanspruchnahme, sondern auch dadurch unverhältnismäßig, dass für ihn der inhaltliche Umfang der Auskunftspflicht nicht eindeutig erkennbar ist. Dem Heranziehungsbescheid lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, ob er sich auf das Dienstleistungsstatistikgesetz in der zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Fassung bezieht oder ob die unbeschränkt angeordnete Auskunftspflicht auch dann Geltung beanspruchen soll, wenn der Gesetzgeber etwa den Katalog der Erhebungsmerkmale in § 3 DlStatG künftig erweitert. Diese Unklarheit erschwert die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes, weil sie den Adressaten eines Heranziehungsbescheides, der verhindern will, dass ihm unter Umständen später die Bestandskraft dieses Bescheides entgegengehalten wird, zwingt, diesen vorsorglich anzufechten, obwohl er die aus dem derzeit geltenden Gesetz absehbare Belastung und eine zeitlich und inhaltlich klar begrenzte Auskunftspflicht möglicherweise hingenommen hätte.
36 
Die Belastung wird nicht dadurch ausgeräumt, dass bei Änderungen der Sach- oder Rechtslage ein Widerruf des Heranziehungsbescheides möglich oder sogar geboten ist. Denn die zunächst unbefristete Heranziehung hat zur Folge, dass der Betroffene darauf verwiesen wird, sich einen Widerruf unter Umständen erst in einem Gerichtsverfahren erstreiten zu müssen. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, bei Ziehung einer neuen Stichprobe werde regelmäßig ein Widerruf ausgesprochen, wenn ein Betroffener nicht mehr auskunftspflichtig sei, deutet dies auf eine Änderung der Verwaltungspraxis hin, die indes an der Unverhältnismäßigkeit der zunächst unbefristeten Heranziehung nichts ändert. Zudem hatte der Antragsgegner in einer Berufungsverhandlung vor dem erkennenden Senat im Dezember 2013 noch mitgeteilt, dass regelmäßig kein förmlicher Widerruf erfolge, sondern die Betroffenen aus dem Umstand, dass sie für das Folgejahr keinen Erhebungsbogen mehr zugeschickt bekämen, ersehen könnten, dass sie aus der Auskunftspflicht entlassen seien.
37 
Die unbefristete Heranziehung lässt sich schließlich nicht mit Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand bei Erlass befristeter, auf das Erhebungsjahr bezogener Heranziehungsbescheide hält sich in engen Grenzen, weil die Erhebungsvordrucke nebst Anschreiben ohnehin jährlich versandt werden. Zudem entfiele bei einer von vornherein befristeten Heranziehung der Verwaltungsaufwand für den Erlass von Widerrufsbescheiden. Die jährliche Heranziehung entspricht schließlich auch der Praxis in anderen Bundesländern (vgl. zu Sachsen etwa BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. Rn. 3).
38 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

1.
Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2.
Daten aus dem Statistikregister,
3.
Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
4.
Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.

(1) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes, die eine Wirtschafts- oder Umweltstatistik anordnen, Erhebungsmerkmale bestimmt haben, die Merkmalen im Statistikregister entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben zu diesen Merkmalen aus dem Statistikregister übernehmen und insoweit von einer Erhebung absehen.

(2) Daten aus dem Statistikregister dürfen mit anderen Daten nach den Vorgaben des § 13a des Bundesstatistikgesetzes zusammengeführt werden.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

1.
Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2.
Daten aus dem Statistikregister,
3.
Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
4.
Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.
Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein,
2.
die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen,
3.
die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund und bei den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei Millionen Euro für die Erhebungen innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach den Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatistiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.

(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2013 - 2 Sa 490/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses sowie über davon abhängige Vergütungsansprüche des Klägers.

2

Der 1989 geborene Kläger nahm zum 1. August 2010 eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der beklagten Bank auf. Die Ausbildungszeit sollte zum 31. Januar 2013 enden.

3

Am 11. Februar 2011 und am 30. März 2011 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig und nahm am Berufsschulunterricht nicht teil. Er besuchte an diesen Tagen eine Spielhalle, wo er mehrere Zahlungen mit seiner EC-Karte vornahm und dabei sein Konto überzog.

4

Am 20. Juni 2011 war er mit dem Bankkaufmann S in der Filiale der Beklagten in G tätig. Der Kläger zählte an diesem Tag das sich in den Nachttresor-Kassetten befindliche Geld mit einer Zählmaschine. Dabei war Herr S nicht anwesend. Es ist ungeklärt, ob die Bündelung der Geldscheine nach der Zählung durch den Kläger oder Herrn S erfolgte. Im späteren Verlauf des Tages schweißte Herr S die Geldbündel zur Weiterleitung an die Landeszentralbank ein. Die Zentralbank stellte einen Kassenfehlbestand von 500,00 Euro in Form von zehn fehlenden 50-Euro-Scheinen fest. Hiervon erlangte die Beklagte am 28. Juni 2011 Kenntnis.

5

Die Beklagte bat den Kläger zu einem Personalgespräch am 30. Juni 2011. Diesen Termin nahm der Kläger aus persönlichen Gründen nicht wahr. Es wurde daraufhin eine Verlegung auf den 4. Juli 2011 vereinbart, obwohl dem Kläger ab diesem Tag für zwei Wochen Urlaub bewilligt worden war. Am 3. Juli 2011 sagte der Kläger den Termin ab, weil er kurzfristig am nächsten Tag noch in den Urlaub fliege. Das Gespräch fand schließlich am 21. Juli 2011 statt. Dem Kläger wurden die beabsichtigten Gesprächsthemen vorher nicht mitgeteilt. An dem Treffen nahmen das Vorstandsmitglied Si, der Ausbildungsleiter K sowie der Kläger teil.

6

Der Kläger räumte bei der Unterredung ein, dass er den Termin am 4. Juli 2011 nicht wegen einer Flugreise abgesagt habe. Er habe vielmehr zwei Wochen in einer Gießerei gearbeitet. Es wurden sodann die Fehlzeiten des Klägers im Berufsschulunterricht sowie seine Spielhallenbesuche besprochen. Der Kläger teilte mit, dass er wegen des Glückspiels Therapiestunden bei einer Beratungsstelle besuche. Über deren Inhalt und Zielsetzung ist nichts Näheres bekannt. Die Vertreter der Beklagten sprachen den Kläger auf Kassenfehlbeträge in Filialen, in denen der Kläger eingesetzt wurde, an. Dies betraf eine Differenz iHv. 50,00 Euro am 3. Juni 2011 in der Filiale D sowie die fehlenden 500,00 Euro am 20. Juni 2011 in G. Der diesbezügliche Gesprächsverlauf ist zwischen den Parteien streitig geblieben.

7

Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 teilte die Beklagte dem bei ihr gebildeten Betriebsrat unter Nennung der Sozialdaten des Klägers mit, dass sie beabsichtige das Ausbildungsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zu kündigen. Dem Betriebsrat wurde der Kassenfehlbetrag von 500,00 Euro am 20. Juni 2011 genannt. Da der Kläger alleine gebündelt habe und dies nicht nachkontrolliert worden sei, müsse die Beklagte „davon ausgehen, dass er die Differenz ‚verursacht‘ habe“. Im Gespräch mit Herrn Si und Herrn K habe der Kläger selbst die Höhe des Fehlbetrags genannt. Ferner habe er zugegeben, dass die Differenz in D am 3. Juni 2011 von ihm verursacht worden sei. Der Kläger habe weiterhin ausgeführt, dass er spielsüchtig sei. Zudem enthält die Betriebsratsanhörung Angaben zu den Fehlzeiten in der Berufsschule und zu der nicht genehmigten Arbeit in einer Gießerei während des Erholungsurlaubs. Insgesamt sei der Kläger für die Bank nicht mehr tragbar. Die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses mit ihm stelle ein erhöhtes Risiko dar.

8

Der Betriebsrat stimmte der Kündigung noch mit Vermerk vom 22. Juli 2011 zu. Daraufhin kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 22. Juli 2011 außerordentlich fristlos zum 25. Juli 2011 und hilfsweise ordentlich zum 30. September 2011. Darin wurde die Kündigung entsprechend der Unterrichtung des Betriebsrats begründet. Die für das Ausbildungsverhältnis unverzichtbare Vertrauensbasis sei nicht mehr gegeben und könne auch nicht wieder hergestellt werden. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 25. Juli 2011 zu.

9

Mit seiner am 1. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 29. Juli 2011 hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt. Das von ihm mit weiterem Schreiben vom 29. Juli 2011 beantragte Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss der Industrie- und Handelskammer (IHK) T endete am 12. September 2011 ohne Einigung. Der Ausschuss fällte allerdings keinen Spruch. Er stellte lediglich das Scheitern der Verhandlungen fest. Damit sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

10

Nach Ansicht des Klägers ist die streitgegenständliche Kündigung unwirksam. Eine Verdachtskündigung sei im Ausbildungsverhältnis nicht zulässig. Eine solche widerspreche dem Zweck und Charakter der Berufsausbildung. Sie sei auch mit der besonderen Fürsorgepflicht des Ausbildenden nicht zu vereinbaren. Zudem bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Er habe zwar entgegen der Anweisung, dass ein Auszubildender bei einem Zählvorgang durch einen Bankkaufmann kontrolliert werden müsse („Vier-Augen-Prinzip“), die Zählungen am 20. Juni 2011 in G alleine vorgenommen. Die Bündelung und das Einschweißen der Geldscheine sei jedoch durch Herrn S erfolgt. Dieser habe somit ebenso Zugriff auf das Geld gehabt wie andere Beschäftigte der Beklagten in dieser Filiale. Die Geldbestände seien nicht durchgehend gesichert gewesen. Die Beklagte habe sich auch nicht durch eine entsprechende Befragung von Herrn S einen vollständigen Überblick über die Geschehnisse verschafft.

11

Die Besprechung am 21. Juli 2011 sei keine ordnungsgemäße Anhörung gewesen. Dazu wäre die vorherige Mitteilung des beabsichtigten Gesprächsinhalts erforderlich gewesen. Die Beklagte hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er einen Rechtsanwalt oder eine sonstige Person seines Vertrauens hinzuziehen könne. Sie stelle zudem den Gesprächsverlauf falsch dar. Er habe nicht von sich aus den Fehlbetrag von 500,00 Euro genannt. Vielmehr hätten die Vertreter der Beklagten vorher erwähnt, dass zehn 50-Euro-Scheine gefehlt hätten. Daher sei ihm der Gesamtbetrag bekannt gewesen. Im Übrigen wäre die Anhörung auch fehlerhaft, wenn er erstmals die Summe von 500,00 Euro genannt hätte, denn dann hätte die Beklagte ihn anlässlich der Begründung eines Verdachts wegen Offenbarung von Täterwissen zu einer erneuten Anhörung einladen müssen. Die bloße Fortsetzung des Gesprächs stelle keine ordnungsgemäße Anhörung bezüglich dieser neuen Verdachtstatsachen dar. Zudem habe die Beklagte bei der Anhörung gegen datenschutzrechtliche Vorgaben (§§ 4, 32 BDSG) verstoßen.

12

Die Kündigung scheitere auch an dem Fehlen einer einschlägigen Abmahnung sowie an der vorzunehmenden Interessenabwägung. Bei dieser sei zu berücksichtigen, dass er kurz vor Vollendung seines ersten Ausbildungsjahres gestanden habe und das Berufsausbildungsverhältnis für ihn von existenzieller Bedeutung sei. Der in Frage stehende wirtschaftliche Schaden der Beklagten sei „überschaubar“. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Entstehen einer solch unklaren Situation bei einem Fehlbetrag maßgeblich zu verantworten habe. Wären die Vorgaben hinsichtlich des „Vier-Augen-Prinzips“ bei einem Zählvorgang und einer stringenten Kontrolle der Auszubildenden beachtet worden, wäre der Verdacht gegen ihn nicht entstanden. Durch eine konsequente Anwendung der Sicherheitsvorschriften könne die Beklagte künftig die Entstehung einer solchen Problematik ausschließen.

13

Weiterhin sei die Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 4 BBiG versäumt. Angesichts einer Kenntniserlangung von dem Fehlbetrag am 28. Juni 2011 und einem bewilligten Erholungsurlaub vom 4. Juli bis zum 18. Juli 2011 hätte die Beklagte ihn entweder noch in der Woche bis zum 1. Juli 2011 oder schriftlich anhören müssen.

14

Die Kündigung sei außerdem mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Der Anhörung sei nicht zu entnehmen, welche konkrete Handlung ihm vorgeworfen werde. Es werde nicht deutlich, dass es sich um eine Verdachtskündigung handeln solle. Zudem sei der Betriebsrat inhaltlich falsch unterrichtet worden. Er, der Kläger, habe nie erklärt, den Fehlbetrag von 50,00 Euro in D verursacht zu haben und spielsüchtig zu sein.

15

Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sei unwirksam, da ein Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nur außerordentlich gekündigt werden könne. Die Beklagte sei zur Nachzahlung der Ausbildungsvergütung iHv. monatlich 907,00 Euro für die Zeit von August 2011 bis einschließlich November 2011 sowie des anteiligen dreizehnten Monatseinkommens iHv. 1.360,50 Euro brutto verpflichtet.

16

Der Kläger hat daher zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 22. Juli 2011, zugegangen am 25. Juli 2011, nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. September 2011 nicht aufgelöst worden ist;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 907,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. September 2011 zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 907,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen;

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 907,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. November 2011 zu zahlen;

        

6.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.360,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen.

17

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 22. Juli 2011 begründet. Die Verdachtskündigung eines Ausbildungsverhältnisses sei jedenfalls dann möglich, wenn dessen besonderer Charakter eine vertiefte Vertrauensbasis erfordere. Dies sei bei der Ausbildung zum Bankkaufmann der Fall. Die Voraussetzungen einer wirksamen Verdachtskündigung seien hier erfüllt. Die Anhörung des Klägers am 21. Juli 2011 sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Themen der Besprechung hätten dem Kläger vorher nicht bekannt gegeben werden müssen. Zudem habe sich der Verdacht eines Vermögensdeliktes erst im Verlauf des Gesprächs ergeben. Der Kläger habe von sich aus einen Fehlbetrag von 500,00 Euro genannt, ohne dass diese Summe oder fehlende Einzelbeträge zuvor erwähnt worden seien.

18

Es seien alle möglichen und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt worden. Nachdem der Kläger im Gespräch am 21. Juli 2011 durch Preisgabe seines Täterwissens den Verdacht begründet habe, wäre eine weitere Anhörung bloße Förmelei gewesen. Der Ausbildungsleiter K habe auch Herrn S telefonisch befragt. Dieser habe mit einer E-Mail noch am 21. Juli 2011 mitgeteilt, dass der Kläger das Geld am 20. Juni 2011 sowohl gezählt als auch gebündelt habe.

19

Der begründete Verdacht der Unterschlagung von 500,00 Euro habe das erforderliche Vertrauen zu dem Kläger zerstört. Dabei sei auch die Spielsucht zu berücksichtigten, welche der Kläger am 21. Juli 2011 ausdrücklich eingeräumt habe. Deshalb habe er sich in Therapie befunden. Der Betriebsrat sei auch in diesem Punkt ordnungsgemäß unterrichtet worden.

20

Die Vorinstanzen haben die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

21

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Das Berufsausbildungsverhältnis wurde durch die Kündigung der Beklagten vom 22. Juli 2011 gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG mit ihrem Zugang am 25. Juli 2011 beendet. Mangels eines darüber hinausgehenden Bestands des Ausbildungsverhältnisses ist die Klage auch unbegründet, soweit sie sich gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. September 2011 richtet und Vergütungsansprüche für die Zeit ab dem 1. August 2011 zum Gegenstand hat.

22

I. Die Klage ist zulässig.

23

1. Die nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG erforderliche Verhandlung vor dem bei der IHK T gebildeten Schlichtungsausschuss ist erfolgt.

24

a) Die nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG erforderliche Anrufung eines bestehenden Schlichtungsausschusses ist eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung für arbeitsgerichtliche Klagen in Ausbildungsstreitigkeiten. Nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG muss der Klage in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein. Der Mangel der Nichtanrufung des Schlichtungsausschusses kann jedoch nach Klageeinreichung noch geheilt werden, wenn das Schlichtungsverfahren gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nachgeholt wird. Die Klage wird dann nachträglich zulässig (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 - Rn. 10).

25

b) Die Parteien verhandelten vor dem Schlichtungsausschuss der IHK T am 5. September 2011. Ausweislich des Protokolls erging jedoch entgegen § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG kein Spruch. Es fand nur eine mündliche Verhandlung statt (§ 111 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Dies ist grundsätzlich unzureichend für die Erfüllung der Prozessvoraussetzung (vgl. GMP/Prütting ArbGG 8. Aufl. § 111 Rn. 19; GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2014 § 111 Rn. 24). Ausweislich des Protokolls wurde allerdings festgestellt, dass mangels einer Einigungsmöglichkeit die Verhandlung gescheitert und den Parteien der Weg zum Arbeitsgericht eröffnet sei. Hierdurch hat der Ausschuss den Abschluss des Verfahrens zum Ausdruck gebracht. Der Prozessvoraussetzung des § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG ist damit Genüge getan. Verweigert der Ausschuss den ordnungsgemäßen Abschluss des Schlichtungsverfahrens, ist der betroffene Antragsteller prozessual nicht schlechter zu stellen, als wenn der Ausschuss die Durchführung des Verfahrens gänzlich verweigert oder mitgeteilt hätte, dass ein Spruch nicht möglich sei. Auch in diesen Fällen kann die Klage erhoben werden (vgl. Zimmermann in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 111 Rn. 28; HWK/Kalb 6. Aufl. § 111 ArbGG Rn. 22; GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2014 § 111 Rn. 21). Das Unterbleiben einer Entscheidung kann dem Antragsteller nicht angelastet werden (BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - zu B I der Gründe).

26

2. Für die beiden Feststellungsanträge ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, obwohl die Ausbildungszeit und damit das Berufsausbildungsverhältnis mangels Erfüllung eines Verlängerungstatbestands spätestens zum 31. Januar 2013 geendet hat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Wäre die streitgegenständliche Kündigung unwirksam, so hätte dies Konsequenzen für den Inhalt des nach § 16 BBiG zu erteilenden Zeugnisses. Der Kläger könnte zudem ggf. weitere Vergütung sowie Schadensersatz nach § 23 BBiG verlangen(vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 - Rn. 12; 17. Juli 2007 - 9 AZR 103/07 - Rn. 11, BAGE 123, 247 zu § 16 Abs. 1 BBiG aF).

27

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat das Ausbildungsverhältnis wegen des dringenden Verdachts der rechtswidrigen Zueignung von 500,00 Euro Bargeld wirksam zum 25. Juli 2011 gekündigt.

28

1. Entgegen der Auffassung der Revision kann der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden einen wichtigen Grund iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen.

29

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bilden(BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 14, BAGE 145, 278; vgl. auch 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 16, BAGE 146, 303). Eine auf einen solchen Verdacht gestützte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich der Verdacht auf objektive Tatsachen gründet, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (st. Rspr., vgl. BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 13, BAGE 143, 244). Der Verdacht muss auf konkrete - vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er in der Sache zutrifft (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 14, aaO; 25. November 2010 - 2 AZR 801/09 - Rn. 16).

30

b) Die in Art. 6 Abs. 2 MRK verankerte Unschuldsvermutung steht der Verdachtskündigung entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen. Die Unschuldsvermutung bindet unmittelbar nur den Richter, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat (BAG 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 18). Bei der Verdachtskündigung geht es nicht um die Verhängung einer Strafe, sondern um die Beendigung eines privatrechtlichen Dauerschuldverhältnisses (vgl. Krause in vHH/L 15. Aufl. § 1 Rn. 466; HaKo/Gallner 4. Aufl. § 1 Rn. 633; Hoefs Die Verdachtskündigung S. 92, 93).

31

c) Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann auch die außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG rechtfertigen.

32

aa) Dies ist allerdings umstritten.

33

(1) Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 19. September 2006 (- 9 Sa 1555/05 - Rn. 26) entschieden, dass Verdachtskündigungen im Berufsausbildungsverhältnis grundsätzlich nicht zuzulassen seien. Eine nur in einem sehr engen Rahmen denkbare Ausnahme sei möglich, wenn der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses eine vertiefte Vertrauensbasis zwischen den Vertragsparteien erfordere. In einem normalen Ausbildungsverhältnis ohne besondere Vertrauenssituation stünden dem Ausbildenden nach erfolgtem Aufklärungsversuch die Möglichkeiten der Abmahnung, ggf. der Versetzung, weit eher zur Verfügung als bei einem Arbeitnehmer, dessen Leistung an einem bestimmten Arbeitsplatz bereits bei der Einstellung fest eingeplant worden sei (zum Erfordernis besonderen Vertrauens vgl. bereits Heinze ArbuR 1984, 237, 243).

34

(2) In der Literatur wird diese Auffassung geteilt (KR/Weigand 10. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 48; ErfK/Schlachter 15. Aufl. § 22 BBiG Rn. 3; APS/Biebl 4. Aufl. § 22 BBiG Rn. 16; HWK/Hergenröder 6. Aufl. § 22 BBiG Rn. 6; Benecke in Benecke/Hergenröder BBiG § 22 Rn. 22; Schieckel/Oestreicher/Decker/Grüner BBiG Bd. 1 Stand 1. September 2013 § 22 Rn. 8; Schulien in Hurlebaus/Baumstümmler/Schulien Berufsbildungsrecht Stand Mai 2014 § 22 Rn. 50c; Lakies in Lakies/Malottke BBiG 4. Aufl. § 22 Rn. 48; Lakies/Nehls BBiG 3. Aufl. § 22 Rn. 47a). Es sei zu beachten, dass es sich beim Ausbildungsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein besonderes Rechtsverhältnis handle, bei dem die charakterliche Förderung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG eine besondere Rolle spiele(Pepping in Wohlgemuth BBiG § 22 Rn. 23).

35

(3) Nach anderer Ansicht ist die Verdachtskündigung wegen ihrer erhöhten Anforderungen auch im Berufsausbildungsverhältnis zulässig (Schaub/Vogelsang ArbR-HdB 15. Aufl. § 174 Rn. 95; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 228; Hoefs Die Verdachtskündigung S. 318; Stück in Braun/Mühlhausen/Munk/Stück BBiG § 15 Rn. 113; Herkert/Töltl BBiG Bd. 1 Stand Dezember 2014 § 22 Rn. 95 ff.; differenzierend Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 62). Die besondere Bedeutung des Ausbildungsverhältnisses könne im konkreten Einzelfall allerdings weiter gehende Einschränkungen erfordern (HK-ArbR/Herrmann 3. Aufl. § 22 BBiG Rn. 14).

36

bb) Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen. Der dringende Tatverdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann dem Ausbildenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar machen und daher einen wichtigen Grund zur Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen. Dem besonderen Charakter des Berufsausbildungsverhältnisses ist jedoch bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verdachtskündigung Rechnung zu tragen.

37

(1) Berufsausbildungsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse sind nicht generell gleichzusetzen, weil beide Vertragsverhältnisse unterschiedliche Pflichtenbindungen aufweisen (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - zu 2 a bb der Gründe, BAGE 107, 72; 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 37, BAGE 145, 371). Inhalt eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 BGB die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gegen Zahlung eines Entgelts. Demgegenüber schuldet der Auszubildende, sich ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbildenden nach § 14 BBiG darin besteht, dem Auszubildenden die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Auszubildende schuldet im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung gegen Zahlung eines Entgelts, sondern hat sich nach § 13 Satz 1 BBiG zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist(BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 360/10 - Rn. 13 mwN).

38

(2) An den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes ist erkennbar, dass der Gesetzgeber es zur Erreichung des Ausbildungsziels für erforderlich gehalten hat, auf einen möglichst lange dauernden Bestand des Ausbildungsverhältnisses hinzuwirken und Kündigungen zu erschweren (BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 38, BAGE 145, 371). Die Erfüllung der Berufsausbildungsaufgabe verlangt eine besonders starke Bindung der Vertragsparteien (BT-Drs. V/4260 S. 11 zu § 15 BBiG aF). Konsequenterweise ist eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit durch den Ausbildenden nicht möglich. Es bedarf eines wichtigen Grundes iSv. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jedes Dauerrechtsverhältnis aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden kann. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnissesbis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann (BT-Drs. V/4260 aaO). Das Verständnis des wichtigen Grundes iSv. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entspricht somit dem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB(vgl. hierzu BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16 mwN). Diese Parallelität spricht für die grundsätzliche Zulässigkeit der Verdachtskündigung auch im Berufsausbildungsverhältnis.

39

(3) § 10 Abs. 2 BBiG steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind auf den Berufsausbildungsvertrag die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrags und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt. Dies ist bezogen auf die grundsätzliche Anerkennung eines Tatverdachts als wichtiger Grund iSv. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht der Fall. Auch bei Berücksichtigung der besonderen Verpflichtungen des Ausbildenden, welche nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG auch die charakterliche Förderung des Auszubildenden umfassen, bedarf es zur zumutbaren Durchführung des Ausbildungsverhältnisses einer tragfähigen Vertrauensbasis. Insbesondere muss der Ausbildende darauf vertrauen können, dass der Auszubildende ihn nicht vorsätzlich schädigt.

40

(4) Die vom Landesarbeitsgericht Köln und Teilen der Literatur geforderte besondere Vertrauensstellung bzw. vertiefte Vertrauensbasis ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtskündigung. Die Revision führt insoweit zutreffend aus, dass ein solches Kriterium zu unbestimmt wäre. Es lässt sich nicht hinreichend eingrenzen, bei welchen Ausbildungen eine solche vertiefte Vertrauensbasis gegeben sein muss. Dieses Erfordernis kann aus unterschiedlichen Gründen gegeben sein. Es gibt Ausbildungsberufe, bei denen ein hohes Maß an Vertrauen wegen der Erlangung der Kenntnis von Betriebsgeheimnissen erforderlich ist (vgl. § 13 Satz 2 Nr. 6 BBiG). Ferner existieren Ausbildungsberufe, bei denen ein besonderes Risiko daraus resultiert, dass der Auszubildende Umgang mit gefährlichen Maschinen hat, welche auch Dritte gefährden können. Auch hier muss die entsprechende Vertrauensbasis bestehen. Eine solche Grundlage muss auch gegeben sein, wenn der Auszubildende Zugang zu Bargeldbeständen hat. Dies hängt allerdings nicht von der Ausbildung ab, sondern von den Verhältnissen im Ausbildungsbetrieb. Alle Ausbildungen in Betrieben mit nicht hinreichend gesicherten Barkassen wären erfasst. Unabhängig von dem Ausbildungsgang wäre die besondere Vertrauensstellung deshalb in einer Vielzahl von Fällen bezogen auf die Umstände im Betrieb zu prüfen. Dies gilt auch bei Zugang zu anderen Wertgegenständen. Zudem hat schon Heinze (ArbuR 1984, 237, 243) darauf hingewiesen, dass in größeren Betrieben der Auszubildende den Einsatzort öfter wechselt. Hierbei mag es Bereiche geben, in denen eine vertiefte Vertrauensbasis erforderlich ist, in anderen nicht. In der Gesamtschau ist die Unterscheidung zwischen einem „normalen Ausbildungsverhältnis“ und einem mit besonderer Vertrauensstellung kein taugliches Kriterium für die grundsätzliche Zulässigkeit der Verdachtskündigung. Eine besondere Vertrauensstellung ist vielmehr bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses in die Interessenabwägung einzustellen.

41

(5) Die enge Bindung der Parteien des Berufsausbildungsvertrags ist bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verdachtskündigung im Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei ist dem Umstand Sorge zu tragen, dass es sich bei Auszubildenden typischerweise um Personen mit geringer Lebens- und Berufserfahrung handelt und den Ausbildenden besondere Fürsorgepflichten sowohl in charakterlicher als auch körperlicher Hinsicht treffen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BBiG). Ein Tatverdacht kann nur dann einen wichtigen Grund iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG zur Kündigung darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Dies bedarf einer Würdigung der Umstände im Einzelfall.

42

(6) Vor diesem Hintergrund dringen die weiteren Einwände der Revision nicht durch.

43

(a) Es ist zwar zutreffend, dass der mit der Kündigung verbundene faktische Abbruch der Ausbildung und das Verstreichen einer ggf. erheblichen Zeitspanne bis zur Wiederaufnahme der Ausbildung für den Auszubildenden besonders schwerwiegend ist. Dies gilt jedoch auch im Falle einer Tatkündigung, bei der nach dem Unterliegen im Kündigungsschutzverfahren zudem kein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht kommt (zu einem solchen Anspruch bei einer Verdachtskündigung vgl. ErfK/Müller-Glöge 15. Aufl. § 626 BGB Rn. 184; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 234). Bei der Verdachtskündigung ist außerdem ein strenger Maßstab anzulegen. Die besondere Schutzwürdigkeit des Auszubildenden ist dabei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die grundsätzliche Unzulässigkeit der Verdachtskündigung ist zur Gewährleistung des Schutzniveaus nicht erforderlich.

44

(b) Auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer verstärkten Überwachung eines in Verdacht geratenen Auszubildenden trägt nicht. Die Realisierbarkeit und Zumutbarkeit einer verstärkten Anleitung und Kontrolle muss einzelfallbezogen beurteilt werden. Eine gleichsam permanente Überwachung des Auszubildenden zur Verhinderung von Vermögensdelikten ist dem Ausbildenden in der Regel nicht zumutbar. Dies stünde auch im Widerspruch zum Charakter des Ausbildungsverhältnisses, welches dem Auszubildenden nach § 13 BBiG Pflichten auferlegt und dabei die Beachtung materieller Interessen des Ausbildenden vorschreibt(vgl. § 13 Satz 2 Nr. 5, Nr. 6 BBiG).

45

(c) Schließlich ist die Verdachtskündigung auch nicht wegen der Befristung des Ausbildungsverhältnisses auszuschließen. Dies berücksichtigt § 22 Abs. 2 BBiG bereits mit dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach der Probezeit. Zudem besteht insoweit kein Unterschied zum befristeten Arbeitsverhältnis.

46

2. Die streitgegenständliche Kündigung vom 22. Juli 2011 hat das zwischen den Parteien bestehende Berufsausbildungsverhältnis mit ihrem Zugang am 25. Juli 2011 gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG wegen des dringenden Verdachts des Diebstahls bzw. der Unterschlagung von 500,00 Euro beendet.

47

a) Die Würdigung, ob dem Auszubildenden ein Vermögensdelikt zum Nachteil seines Ausbildenden oder eine ähnlich schwerwiegende Pflichtverletzung anzulasten ist oder ob zumindest ein dahingehender dringender Verdacht besteht, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung iSd. § 286 ZPO. Diese ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht den Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob eine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei, ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt und ob sie rechtlich möglich ist (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 16, BAGE 145, 278; 18. Oktober 2012 - 6 AZR 289/11 - Rn. 43; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 29).

48

b) Bei Berücksichtigung dieses revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs hat das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung rechtsfehlerfrei bejaht.

49

aa) Es ist der dringende Tatverdacht der Begehung eines Vermögensdelikts zulasten der Beklagten gegeben. Dieser Verdacht ist geeignet, das für die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.

50

(1) Das Landesarbeitsgericht ist nach Vernehmung des Zeugen K zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in dem Gespräch am 21. Juli 2011 von sich aus den Betrag von 500,00 Euro genannt hat, welcher als Kassendifferenz der Filiale G am 20. Juni 2011 festgestellt wurde. Dies habe der Zeuge K widerspruchsfrei im Rahmen seiner Darstellung des Gesprächsverlaufs in jeder Hinsicht glaubhaft ausgesagt. Durch diese Offenbarung von Täterwissen könne mit großer Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass sich der Kläger und kein anderer Mitarbeiter den fehlenden Geldbetrag zugeeignet habe. Diese Beweiswürdigung ist sowohl hinsichtlich der Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen als auch seiner inhaltlichen Aussage nicht zu beanstanden. Die Preisgabe fundamentalen Täterwissens ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände geeignet, einen dringenden Tatverdacht zu begründen.

51

(2) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Landesarbeitsgericht Herrn S nicht zu der Frage vernehmen, ob er oder der Kläger das Geld gebündelt hatte. Das Landesarbeitsgericht konnte die Bündelung durch Herrn S am 20. Juni 2011 zugunsten des Klägers unterstellen, ebenso wie Zugriffsmöglichkeiten anderer Mitarbeiter. In jedem Fall hätte auch Herr S die Gelegenheit zur Unterschlagung von Bargeld gehabt, weil er unstreitig am Ende des Arbeitstags die Geldbündel zum Versand an die Zentralbank eingeschweißt hat. Entscheidend war aber, dass sich der Kreis der Verdächtigen wegen der Nennung des Geldbetrags durch den Kläger auf diesen eingegrenzt hatte. Ein weiteres „Bild von den Geschehensabläufen“ durch Vernehmung des Zeugen S musste sich das Gericht entgegen der Revision nicht machen.

52

(3) Dieser Verdacht ist geeignet, das für die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.

53

(a) Begeht der Auszubildende eine rechtswidrige und vorsätzliche - ggf. strafbare - Handlung unmittelbar gegen das Vermögen seines Ausbildenden, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 10 Abs. 2 BBiG iVm. § 241 Abs. 2 BGB und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen(vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 26, BAGE 134, 349). Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Handlung Gegenstände von geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat. Maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 27; 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 13, BAGE 145, 278).

54

(b) Ein Diebstahl bzw. eine Unterschlagung von 500,00 Euro wäre demnach eine schwerwiegende Pflichtverletzung, auch wenn es sich mit den Worten der Revision aus Sicht einer Bank um einen „überschaubaren Betrag“ handeln mag.

55

bb) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte dem Kläger ordnungsgemäß Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Die von der Revision wegen einer rechtswidrigen Anhörung des Klägers angenommenen Beweisverwertungsverbote bestehen deshalb nicht.

56

(1) Der Ausbildende hat erst dann alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan, wenn er dem Auszubildenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Notwendigkeit der Anhörung vor Erklärung einer Verdachtskündigung ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Die Anhörung soll den Ausbildenden vor voreiligen Entscheidungen bewahren und der Gefahr begegnen, dass ein Unschuldiger von der Kündigung betroffen wird (vgl. zu § 626 Abs. 1 BGB BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 31). Der Umfang der Nachforschungspflichten und damit auch die Ausgestaltung der Anhörung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 17; 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 24). Die Anhörung muss sich aber immer auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen. Der Auszubildende muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen ggf. zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen aufzuzeigen und so zur Aufhellung der für den Ausbildenden im Dunkeln liegende Geschehnisse beizutragen (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 33).

57

(2) Sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung der Anhörung hat der Ausbildende auf die typischerweise bestehende Unerfahrenheit des Auszubildenden und die daraus resultierende Gefahr einer Überforderung gemäß § 10 Abs. 2 BBiG iVm. § 241 Abs. 2 BGB Rücksicht zu nehmen. Die Anhörung eines psychisch blockierten Auszubildenden kann ihren Zweck nicht erreichen. Zudem besteht bei einem Auszubildenden eher als bei einem berufserfahrenen Arbeitnehmer das Risiko der Einräumung einer nicht begangenen Tat, um sich damit der Situation zu entziehen. Auch mag ein Auszubildender sensibler auf eine Überzahl an Vertretern des Ausbildungsbetriebs reagieren als ein lebens- und berufserfahrener Arbeitnehmer mit größerem Selbstbewusstsein. Maßgeblich sind jedoch durchweg die Umstände des Einzelfalls. Dabei ist ein objektiver Maßstab aus Sicht eines verständigen Ausbildenden zugrunde zu legen.

58

(3) Hiervon ausgehend ist es entgegen der Revision grundsätzlich nicht erforderlich, den Auszubildenden vor Durchführung einer Anhörung über den beabsichtigten Gesprächsinhalt zu unterrichten.

59

(a) Die Auffassung der Revision, wonach Art. 103 Abs. 1 GG dies im Wege der mittelbaren Drittwirkung verlange, ist unzutreffend. Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie gilt ausschließlich vor Gericht, das heißt bei allen staatlichen Gerichten iSd. Art. 92 GG(BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Stand 1. Dezember 2014 GG Art. 103 Rn. 3; Kunig in v. Münch/Kunig GG 6. Aufl. Art. 103 Rn. 4; Nolte in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 6. Aufl. Art. 103 Abs. 1 Rn. 16; aA Lembke RdA 2013, 82, 85).

60

(b) In Rechtsprechung und Literatur wird die Themenbekanntgabe vor der Anhörung gefordert (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16. Dezember 2010 - 2 Sa 2022/10 - Rn. 31; HaKo/Gieseler 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 52; Lange/Vogel DB 2010, 1066, 1069; Klenter AiB 2012, 616, 619; vgl. auch Sasse/Freihube ArbRB 2006, 15, 16). Hierfür spricht, dass eine solche Information dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden die inhaltliche und „mentale“ Vorbereitung auf das Gespräch ermöglicht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 30. März 2012 - 10 Sa 2272/11 - Rn. 75; Eylert NZA-RR 2014, 393, 402; BeckOK BGB/Fuchs Stand 1. November 2014 BGB § 626 Rn. 43). Der Betroffene wird dadurch in die Lage versetzt, schon im Vorfeld der Anhörung zu entscheiden, ob er sich einlassen will oder nicht (Fischer BB 2003, 522, 523; Eylert/Friedrichs DB 2007, 2203, 2205). Bei umfangreichen und komplexen Sachverhalten ermöglicht eine entsprechende Vorbereitung eine substantiierte Einlassung in der Anhörung (vgl. Lücke BB 1998, 2259, 2261). Auch wird dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben, sich schon vor der persönlichen Konfrontation mit Verdachtsmomenten an den Betriebsrat zu wenden oder sich Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Im Falle der Anhörung eines Auszubildenden kommt die mögliche Einschaltung der Jugend- und Auszubildendenvertretung hinzu.

61

(c) Andererseits besteht jedoch in Fällen des begründeten Verdachts die Gefahr einer Verdunkelung der Tat (Lembke RdA 2013, 82, 88; Dzida NZA 2013, 412, 415; Eylert/Friedrichs DB 2007, 2203, 2205; Gaul/Schmidt-Lauber ArbRB 2012, 18, 19; Lücke BB 1998, 2259, 2261), welcher nicht immer mit Mitteln der Beweissicherung zu begegnen sein wird (so aber wohl Lange/Vogel DB 2010, 1066, 1069). Zudem wird dem Anzuhörenden die Gelegenheit entzogen, sich möglichst unbefangen mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen und möglicherweise schon mit seiner spontanen Reaktion eine Entlastung herbeizuführen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 35).

62

(d) Eine Mitteilung des beabsichtigten Gesprächsthemas ist gegenüber dem Auszubildenden deshalb grundsätzlich nicht erforderlich (ebenso zur Anhörung eines Arbeitnehmers ErfK/Müller-Glöge 15. Aufl. § 626 BGB Rn. 178b). Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die Gesprächssituation den Auszubildenden erkennbar überfordern kann, sei es in psychischer Hinsicht oder wegen der Komplexität des Sachverhalts. Es entspricht dann der Rücksichtnahmepflicht des Ausbildenden, das Gespräch von sich aus oder auf Wunsch des Auszubildenden abzubrechen und eine erneute Anhörung anzuberaumen, wenn der Auszubildende grundsätzlich zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Verdachtsmomenten bereit ist. Damit erhält der Auszubildende die ggf. erforderliche Vorbereitungszeit (vgl. Dzida NZA 2013, 412, 414; ders. NZA 2014, 809, 814). Diese muss abhängig von den Umständen des Einzelfalls eine angemessene Dauer aufweisen (vgl. KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 230). Die Unterbrechung der Anhörung ist auch geboten, wenn der Auszubildende die Beratung mit einer Vertrauensperson verlangt. Der Ausbildende ist jedoch nicht verpflichtet, den Auszubildenden auf die Möglichkeit der Kontaktierung eines Rechtsanwalts hinzuweisen (vgl. Lange/Vogel DB 2010, 1066, 1069; Eylert/Friedrichs DB 2007, 2203, 2205; Lembke RdA 2013, 82, 89; Hunold Anm. NZA-RR 2010, 184). Dies gilt auch bezüglich sonstiger Vertrauenspersonen.

63

(4) Die Beklagte war demnach nicht verpflichtet, den Kläger vor der Anhörung am 21. Juli 2011 über den beabsichtigten Inhalt dieses Gesprächs zu informieren. Von einem 21-jährigen Auszubildenden darf ohnehin erwartet werden, dass er sich zu einem Kassenfehlbestand äußern kann und sei es auch nur mit der Aussage, dass er ihm nicht erklärlich sei. Für die Beklagte war eine Überforderung des Klägers während der Anhörung nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts objektiv nicht erkennbar. Der Kläger hat zur Frage der Kassendifferenz Stellung genommen, ohne einen Abbruch des Gesprächs zu verlangen.

64

(5) Die Durchführung der Anhörung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

65

(a) Die Beklagte musste den Kläger nicht weiter über ihren Kenntnisstand bezüglich der Geschehnisse am 20. Juni 2011 in der Filiale G unterrichten oder den Kläger mit einem Bericht der Revisionsabteilung konfrontieren. Es war ausreichend, ihm mitzuteilen, dass an dem bestimmten Tag in der bestimmten Filiale ein Fehlbetrag zu verzeichnen war, und ihn zu fragen, ob er sich dies erklären könne. Dies war der maßgebliche Sachverhalt.

66

(b) Soweit der Kläger im Revisionsverfahren erstmals vorbringt, dass er durch weitere Recherchen in Erfahrung gebracht habe, dass sich der Fehlbetrag entgegen der Darstellung der Beklagtenvertreter in der Anhörung nicht nur auf die von ihm gezählten Gelder aus dem Nachttresor, sondern auch auf von ihm nicht gezähltes Geld aus dem Tresor und dem Schalterbereich beziehe, handelt es sich zum einen um neues Tatsachenvorbringen, welches in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässig ist. Zum anderen würde die Vermengung der beiden Geldmengen nichts an dem Fehlbetrag und an der Begründung des Verdachts durch die klägerseitige Nennung der genauen Summe ändern.

67

(c) Die Anhörung erweist sich auch nicht als fehlerhaft, weil dem Kläger keine Gelegenheit zur Beiziehung eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen Vertrauensperson gegeben wurde. Eine solche Beteiligung hat der Kläger nicht verlangt. Er kann daher mit der Revision auch nicht einwenden, dass ihm ein nahestehender Zeuge für den Gesprächsverlauf fehle.

68

(6) Entgegen der Revision handelt es sich bei der Anhörung nicht um eine nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG unzulässige Datenerhebung. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist hier nicht eröffnet.

69

(a) Die gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung im Bundesdatenschutzgesetz konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich des Gesetzes Eingriffe in dieses Recht zulässig sind(vgl. für das Datenschutzgesetz NRW BAG 15. November 2012 - 6 AZR 339/11 - Rn. 16, BAGE 143, 343). Dies stellt § 1 Abs. 1 BDSG ausdrücklich klar. Liegt keine Einwilligung des Betroffenen vor, ist die Datenverarbeitung nach dem Gesamtkonzept des Bundesdatenschutzgesetzes nur zulässig, wenn eine verfassungsgemäße Rechtsvorschrift diese erlaubt. Fehlt es an der danach erforderlichen Ermächtigungsgrundlage oder liegen deren Voraussetzungen nicht vor, ist die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten verboten. Dieser das deutsche Datenschutzrecht prägende Grundsatz ist in § 4 Abs. 1 BDSG kodifiziert(BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 22, BAGE 145, 278).

70

(b) Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dessen Begründung für seine Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Auch Auszubildende sind gemäß § 3 Abs. 11 Nr. 2 BDSG Beschäftigte. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

71

(c) Bei der zur Aufklärung von Verdachtsmomenten vorgenommenen Anhörung eines Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden handelt es sich um eine Datenerhebung iSv. § 32 Abs. 1 BDSG.

72

(aa) Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Persönliche und sachliche Verhältnisse sind Informationen über die Person des Betroffenen oder über einen auf diesen bezogenen Sachverhalt (Weichert in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert BDSG 4. Aufl. § 3 Rn. 19; Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 3 Rn. 6, 7). Die Anhörung bezieht sich auf eine bestimmte Person und deren Angaben zu einem Sachverhalt, der wegen des Aufklärungszwecks sie selbst betrifft. Die Angaben werden über die betroffene Person iSd. § 3 Abs. 3 BDSG beschafft und damit erhoben.

73

(bb) § 32 BDSG setzt nicht voraus, dass die Datenerhebung zum Zwecke ihrer Nutzung und Verarbeitung in automatisierten Dateien erfolgt. Durch § 32 Abs. 2 BDSG wird die grundsätzliche Beschränkung der Anwendung des dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auf dateigebundene bzw. automatisierte Verarbeitungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, § 27 Abs. 1 BDSG) ausdrücklich aufgehoben. Die Vorschrift erfasst damit sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Regelungsgehalt die Datenerhebung durch rein tatsächliche Handlungen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 24, BAGE 145, 278). Damit sind auch Befragungen eines Beschäftigten erfasst (ErfK/Franzen 15. Aufl. § 32 BDSG Rn. 2; Stamer/Kuhnke in Plath BDSG § 32 Rn. 7; Riesenhuber NZA 2012, 771, 774).

74

(d) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anhörung des Klägers am 21. Juli 2011 nicht unter Verletzung des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG erfolgt. Zwar stellt sie eine Datenerhebung dar, welche zur Aufdeckung einer Straftat vorgenommen wurde. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass tatsächliche Anhaltspunkte dokumentiert wurden, die den Verdacht gegen den Kläger im Vorfeld der Anhörung begründet und seine Anhörung veranlasst hätten. Die Anhörung ist aber keine Überwachungsmaßnahme. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG bezieht sich nicht auf jede Aufklärungshandlung, sondern nur auf Kontroll- bzw. Überwachungsmaßnahmen zur Aufdeckung einer Straftat.

75

(aa) Nach der Gesetzesbegründung sollte die Regelung des § 32 BDSG die bislang von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze des Datenschutzes im Beschäftigungsverhältnis nicht ändern, sondern lediglich zusammenfassen(BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 52, BAGE 146, 303; 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 26, BAGE 145, 278; vgl. auch Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 32 Rn. 2; HWK/Lembke 6. Aufl. § 32 BDSG Rn. 2; Seifert in Simitis BDSG 8. Aufl. § 32 Rn. 1). § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG orientiert sich im Wortlaut an § 100 Abs. 3 Satz 1 TKG und inhaltlich an den Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht ua. in seinem Urteil vom 27. März 2003 (- 2 AZR 51/02 - BAGE 105, 356) zur verdeckten Überwachung von Beschäftigten aufgestellt hat (BT-Drs. 16/13657 S. 21). Der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG ist daher auf diese oder vergleichbare Fälle von Kontrollmaßnahmen zu beschränken(ErfK/Franzen 15. Aufl. § 32 BDSG Rn. 31). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Maßnahmen zur Aufdeckung einer Straftat in der Regel besonders intensiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen (BT-Drs. 16/13657 S. 21). Dies ist bei (verdeckter) Überwachung von Beschäftigten der Fall, weshalb die - von der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen - restriktiven Grundsätze der hierzu ergangenen Rechtsprechung mit § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG kodifiziert wurden. Die Vorschrift soll hinsichtlich der Eingriffsintensität vergleichbare Maßnahmen erfassen (vgl. Taeger/Gabel/Zöll § 32 BDSG Rn. 41). Die Gesetzesbegründung lässt umgekehrt darauf schließen, dass die erhöhten datenschutzrechtlichen Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG bei weniger belastenden Aufklärungsmaßnahmen, durch welche die Beschäftigten weder kontrolliert noch überwacht werden, keine Geltung beanspruchen sollen.

76

(bb) Demnach unterfällt die Anhörung eines Beschäftigten nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG(aA wohl Lembke RdA 2013, 82, 87; ders. in HWK 6. Aufl. § 32 BDSG Rn. 21). Die Anhörung ist weder Kontrolle noch Überwachung. Der Beschäftigte wird in offener Weise mit Verdachtsmomenten konfrontiert und erhält die Gelegenheit zu deren Entkräftung. Er kann sich der Anhörung - im Gegensatz zu einer Überwachungsmaßnahme - entziehen, indem er eine Einlassung verweigert. Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch keinen einer Überwachungsmaßnahme vergleichbaren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erkannt. Die in § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG vorgesehenen Anforderungen sind daher nicht veranlasst. Wie dargelegt wollte der Gesetzgeber mit § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur Aufklärungsmaßnahmen erfassen, die wegen der Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht solch erhöhte Anforderungen verlangen.

77

(cc) Die Anhörung des Klägers musste auch nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG dokumentiert werden. Im Rahmen der Anhörung entstand zwar die verdachtsbegründende Tatsache der Offenbarung von Täterwissen. Die Beklagte nahm aber nach der Anhörung deswegen keine weiteren Überwachungsmaßnahmen vor. Die Ermittlungen gegen den Kläger waren mit der Anhörung abgeschlossen.

78

(7) Die Anhörung des Klägers war gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig. Die damit verbundene Datenerhebung und -nutzung erfolgte für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses und war für die Entscheidung über dessen weitere Durchführung oder Beendigung erforderlich. Die Erforderlichkeit ergibt sich schon aus den Vorgaben der Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer etwaigen Verdachtskündigung.

79

(8) Es kann hier unentschieden bleiben, ob § 32 Abs. 1 BDSG auch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG verdrängt(vgl. zum Streitstand BeckOK DatenSR/Riesenhuber Stand 1. November 2014 BDSG § 32 Rn. 25 f.). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG sind erfüllt. Das berechtigte Interesse der Beklagten folgt aus ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer Anhörung im Rahmen der gebotenen Aufklärungsbemühungen. Das Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung der durch die Anhörung gewonnenen Daten überwiegt demgegenüber nicht. Die Durchführung der Anhörung diente ursprünglich gerade seinem Interesse an einer Stellungnahme, welche die Möglichkeit zur Klärung des Sachverhalts in seinem Sinne gab. Der Umstand, dass sich erst durch die Anhörung der kündigungsbegründende Tatverdacht ergab, ändert daran nichts. Das Interesse des Klägers an der Nichtverwertung der belastenden Aussagen ist nicht schutzwürdig. Anderenfalls könnten nur entlastende Erkenntnisgewinne iSd. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG genutzt werden, während verdachtsbegründende oder -verstärkende Umstände unberücksichtigt bleiben müssten.

80

(9) Offenbleiben kann auch, ob § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG neben § 32 Abs. 1 BDSG zur Anwendung kommt. Dies wird trotz der eindeutigen Gesetzesbegründung, wonach § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG verdrängt wird(BT-Drs. 16/13657 S. 20), wegen der damit verbundenen und gesetzlich nicht beabsichtigten Absenkung des Schutzniveaus vertreten (vgl. Däubler in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert BDSG 4. Aufl. § 32 Rn. 9; Thüsing NZA 2009, 865; ErfK/Franzen 15. Aufl. § 28 BDSG Rn. 4). Im vorliegenden Fall diente die Anhörung nach der unbestrittenen Darstellung der Beklagten der Aufklärung des Sachverhalts, indem der Kläger zu der Kassendifferenz befragt wurde. Damit wurde der Zweck festgelegt. Anderes behauptet auch der Kläger nicht. Eine schriftliche Festlegung des Zwecks verlangt § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG nicht(Plath in Plath BDSG § 28 Rn. 90; Simitis in Simitis BDSG 8. Aufl. § 28 Rn. 43; Taeger/Gabel/Taeger § 28 BDSG Rn. 111). Eine generelle Verpflichtung zur schriftlichen Fixierung der Zweckfestlegung lässt sich auch der allgemeinen Vorschrift des § 9 BDSG nicht entnehmen(aA jedenfalls bei Anwendbarkeit der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 28 Rn. 35). Eine schriftliche Dokumentation der mit einer Anhörung verbundenen Zwecksetzung wäre iSd. § 9 BDSG nicht erforderlich, da der Aufklärungszweck evident ist. Die Unterrichtungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BDSG kann auch ohne eine solche schriftliche Dokumentation erfüllt werden.

81

(10) Soweit der Kläger in der Verhandlung vor dem Senat einen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 BDSG wegen der fehlenden Themenbekanntgabe vor der Anhörung behauptet hat, greift diese Rüge nicht durch. Etwaige Unterrichtungs- und Hinweispflichten nach § 4 Abs. 3 BDSG müssen nur vor der Datenerhebung erfüllt werden(BeckOK DatenSR/Bäcker Stand 1. November 2014 BDSG § 4 Rn. 76). Dies kann auch unmittelbar vor der Anhörung erfolgen. Weder der im Revisionsverfahren verwertbare Tatsachenvortrag des Klägers noch die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen auf entsprechende Pflichtverletzungen schließen.

82

(11) Die Anhörung des Klägers hat folglich weder datenschutzrechtliche Vorgaben noch in sonstiger Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Ein auf die Erkenntnisse der Anhörung bezogenes prozessuales Beweisverwertungsverbot (vgl. hierzu BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 48 f., BAGE 146, 303) besteht daher nicht.

83

(12) Nach der Begründung des Verdachts im Verlauf des Gesprächs am 21. Juli 2011 war entgegen der Ansicht der Revision keine erneute Anhörung erforderlich. Die Verdachtsbegründung war mit der Nennung des Fehlbetrags durch den Kläger abgeschlossen. Der Kläger war am 21. Juli 2011 sogleich damit konfrontiert worden. Weiter gehende Ermittlungen, die neue verdachtsbegründende Tatsachen ergeben hätten, wurden von der Beklagten nicht durchgeführt (vgl. zu einem solchen Fall BAG 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - zu II 4 a der Gründe, BAGE 81, 27). Dies gilt auch, wenn die Beklagte sich erst nach der Anhörung des Klägers mit Herrn S am 21. Juli 2011 in Verbindung gesetzt haben sollte. Die Stellungnahme von Herrn S mit seiner E-Mail vom selben Tag hat keine neuen Erkenntnisse gebracht, welche eine erneute Anhörung erforderlich gemacht hätten. Herr S hat lediglich angeführt, dass der Kläger auch die Bündelung vorgenommen habe. Wie dargestellt, ist dies jedoch wegen der Verdachtsbegründung aufgrund der Nennung des Fehlbetrags nicht ausschlaggebend.

84

cc) Schließlich ist auch die durch das Landesarbeitsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden.

85

(1) Das Landesarbeitsgericht hat die mit dem Verlust des Ausbildungsplatzes verbundenen erheblichen Nachteile für die künftige berufliche Entwicklung des Klägers ebenso wie die im Herbst 2011 erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung berücksichtigt. Es hat zugunsten des Klägers angeführt, dass er kurz vor Vollendung seines ersten Ausbildungsjahres stand, obwohl diese relativ kurze Dauer des Ausbildungsverhältnisses eher zu seinen Lasten hätte gewertet werden können. Ferner hat das Landesarbeitsgericht die fehlende Einhaltung der Kontrollvorschriften („Vier-Augen-Prinzip“) berücksichtigt.

86

(2) Es überschreitet den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht, wenn es dennoch zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Interessen der Beklagten an der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wegen des irreparablen, dh. auch durch eine Abmahnung nicht mehr auszugleichenden, Vertrauensverlustes überwiegen.

87

(a) Dabei hat das Landesarbeitsgericht den Kontakt des Klägers mit hohen Geldbeträgen angeführt. Die Beklagte könne nicht darauf verwiesen werden, den Kläger künftig in gesteigertem Maße zu überwachen. Dies ist nachvollziehbar, denn eine solche Kontrolldichte würde angesichts der Zugriffsmöglichkeiten auf Bargeld in einem Bankbetrieb eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Gelegenheiten des Diebstahls oder der Unterschlagung können bei entsprechendem Willen eines Beschäftigten potentiell auch bei der von der Revision angemahnten konsequenten Umsetzung von Anforderungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an das Risikomanagement und Vorgaben der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (UVV Kassen) geschaffen werden.

88

(b) Nicht zu beanstanden ist auch das Abstellen auf die Fehltage in der Berufsschule am 11. Februar 2011 und 30. März 2011. Hierdurch hat der Kläger seine Verpflichtung aus § 13 Satz 2 Nr. 2 iVm. § 15 Satz 1 BBiG verletzt und damit das Ausbildungsverhältnis belastet. Dies steht entgegen der Revision nicht im Widerspruch zu der erfolgreich abgelegten Zwischenprüfung. Diese bezieht sich auf die fachlichen Inhalte der Ausbildung und nicht auf das Verhalten im Ausbildungsverhältnis.

89

(c) Das Landesarbeitsgericht hat ferner in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die „Spielproblematik“ abgestellt. Der Revision ist insoweit zwar zuzugestehen, dass mangels Feststellung einer Spielsucht ein Rückschluss auf das künftige Verhalten des Klägers insoweit schwierig ist. Das Landesarbeitsgericht durfte allerdings auf die unstreitigen Therapiestunden bei der Caritas und auf die spielbedingten Fehlzeiten im Berufsschulunterricht hinweisen. Vor diesem Hintergrund musste das Landesarbeitsgericht keinen unbeanstandeten Verlauf des Ausbildungsverhältnisses hervorheben.

90

3. Die nach § 22 Abs. 3 BBiG zu wahrenden Formerfordernisse wurden beachtet. Die Kündigung erfolgte schriftlich und gab den Kündigungsgrund an.

91

a) Nach § 22 Abs. 3 BBiG muss die Kündigung schriftlich und in den Fällen des § 22 Abs. 2 BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Der Kündigende muss dabei die Tatsachen mitteilen, die für die Kündigung maßgebend sind (vgl. zu § 15 Abs. 3 BBiG aF BAG 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - zu A III 1 a der Gründe). Pauschale Schlagworte und Werturteile genügen nicht (BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - zu II 1 der Gründe). Der Ausbildende darf sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf Gründe stützen, die er im Kündigungsschreiben nicht genannt hat (vgl. ErfK/Schlachter 15. Aufl. § 22 BBiG Rn. 7).

92

b) Diesen Anforderungen genügt das Kündigungsschreiben vom 22. Juli 2011. Dort wird sowohl der Kassenfehlbestand als auch die Begründung des Verdachts gegen den Kläger mitgeteilt. Es bleibt nicht unklar, auf welche Pflichtverletzung sich der Verdacht richtet. Die Beklagte hat deutlich gemacht, dass sie den Kläger verdächtigt, sich den Fehlbestand iHv. 500,00 Euro „angeeignet zu haben“. Deutlich wird auch, dass die Beklagte die für die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses „unverzichtbare Vertrauensbasis“ als nicht mehr gegeben und nicht wiederherstellbar ansieht. Die Beklagte offenbart auch ihre Annahme einer Spielsucht des Klägers aufgrund der Aussagen des Klägers in dem Gespräch am 21. Juli 2011. Damit begründet sie die aus ihrer Sicht bestehende Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ausbildung. Soweit in dem Kündigungsschreiben weitere Pflichtverstöße angeführt werden (Fehlzeiten im Berufsschulunterricht; Arbeit in einer Gießerei während des Erholungsurlaubs), wird deutlich, dass die Beklagte das Ausbildungsverhältnis insgesamt als belastet ansieht. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vertragsverstöße für sich genommen das Gewicht eines Kündigungsgrundes zum Ausdruck bringen. Die Beklagte hat sich im Prozess als Kündigungsgrund nur auf den - mitgeteilten - Verdacht eines Vermögensdelikts berufen.

93

4. Die Kündigung erfolgte auch unter Wahrung der Frist des § 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG.

94

a) Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG ist eine Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Die Vorschrift entspricht nach Inhalt und Zweck § 626 Abs. 2 BGB. Dementsprechend beginnt auch die Frist des § 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Ausbildungsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen begänne. Dies gilt allerdings nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen. Bei Vorliegen besonderer Umstände darf sie auch überschritten werden (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 14 mwN; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, BAGE 137, 54).

95

b) Demnach hatte die Beklagte von den der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen zum Zeitpunkt ihres Zugangs am 25. Juli 2011 nicht länger als zwei Wochen Kenntnis. Sie wusste zwar bereits seit dem 28. Juni 2011 von dem Kassenfehlbestand in G. Die Begründung des der Kündigung zugrunde liegenden Verdachts gegen den Kläger erfolgte jedoch erst in dessen Anhörung am 21. Juli 2011. Die Beklagte betrieb die Sachverhaltsaufklärung mit der gebotenen Eile, auch wenn die Anhörung nicht innerhalb einer Woche ab Kenntnis von der Kassendifferenz stattfand. Eine schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme war nicht veranlasst. Durch die Anberaumung des Gesprächstermins zunächst auf den 30. Juni 2011 und dann auf den 4. Juli 2011 versuchte die Beklagte eine zeitnahe Anhörung durchzuführen. Am 30. Juni 2011 war der Kläger jedoch aus persönlichen Gründen verhindert. Den Termin am 4. Juli 2011 sagte er wegen einer angeblichen Flugreise ab. Nach dem Urlaubsende hat die Beklagte die Anhörung sodann zügig durchgeführt. Sie fand noch in der ersten Woche nach dem Urlaub statt. Nach der Verdachtsbegründung am 21. Juli 2011 hat die Beklagte die Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nämlich bereits am 25. Juli 2011, erklärt.

96

5. Die Kündigung ist auch nicht mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

97

a) Will der Arbeitgeber seine Kündigung auf den dringenden Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung stützen, muss er dies dem Betriebsrat mitteilen und die Umstände angeben, aus denen sich der konkrete Verdacht ergeben soll (BAG 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 24). Nach dem Grundsatz der subjektiven Determination ist der Betriebsrat dabei ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber ihm die Gründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Diesen Kündigungsentschluss hat er regelmäßig unter Angabe von Tatsachen so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - Rn. 21).

98

b) Bei der Betriebsratsanhörung handelt es sich um eine atypische Willenserklärung, deren Auslegung grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz ist (BAG 22. September 2005 - 6 AZR 607/04 - zu II 4 b bb (1) der Gründe). Die Auslegung atypischer Willenserklärungen durch das Landesarbeitsgericht kann in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 435/12 - Rn. 18; 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23).

99

c) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 22. Juli 2011 genüge inhaltlich den Anforderungen des § 102 BetrVG, hält den Angriffen der Revision stand.

100

aa) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend auf den Grundsatz der subjektiven Determination abgestellt und ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, dass bei Berücksichtigung der Gesamtumstände die beabsichtigte Erklärung einer Verdachtskündigung für den Betriebsrat erkennbar gewesen sei. Dem Betriebsrat wurde der Geschehensablauf aus Sicht der Beklagten und die wesentliche verdachtsbegründende Tatsache (Nennung des Fehlbetrags durch den Kläger) mitgeteilt. Der Formulierung „müssen wir davon ausgehen, dass er die Differenz ‚verursacht‘ hat“, kann mit dem Landesarbeitsgericht die beabsichtigte Erklärung einer Verdachtskündigung entnommen werden. Jedenfalls lässt diese Wortlautinterpretation keine Tatsachen unberücksichtigt und verstößt nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze. Durch die Beschreibung der Gesamtumstände wird dem Betriebsrat hinreichend verdeutlicht, dass die Beklagte im Sinne eines Verdachts von einem Vermögensdelikt „ausgeht“. Die Dringlichkeit des Verdachts wird mit „müssen wir“ zum Ausdruck gebracht.

101

bb) Es ist mit dem Landesarbeitsgericht auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Betriebsrat bewusst falsch über die Verursachung des Fehlbetrags von 50,00 Euro in D und über eine Spielsucht des Klägers informiert hat. Die Beklagte ging hiervon aus. Wegen des Grundsatzes der subjektiven Determinierung der Betriebsratsanhörung ist daher unbeachtlich, ob diese Vorwürfe objektiv gerechtfertigt sind.

102

cc) Der Betriebsrat wurde auch nicht fehlerhaft über den Kündigungsgrund des Verdachts eines Vermögensdelikts unterrichtet, weil in der Anhörung noch weiteres Fehlverhalten des Klägers angeführt wurde (Fehlzeiten in der Berufsschule; Arbeit in der Gießerei während des Erholungsurlaubs). Es handelt sich ersichtlich um eine für die Interessenabwägung bedeutsame Darstellung der aus Sicht der Beklagten bestehenden Belastungen des Ausbildungsverhältnisses.

103

6. Die Klage ist auch im Übrigen unbegründet. Wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 25. Juli 2011 bestand zum Zeitpunkt der beabsichtigten Beendigung durch die ordentliche Kündigung am 30. September 2011 kein Ausbildungsverhältnis mehr. Aus demselben Grund kann der Kläger die eingeklagte Ausbildungsvergütung für die Zeit ab dem 1. August 2011 nicht beanspruchen.

104

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    M. Geyer    

                 

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des in … belegenen Eckgrundstücks … / … (Flurstück … der Flur …). Sie wenden sich gegen die Eintragung ihres dortigen Hauses in das Denkmalbuch. In der vom beklagten Landesamt 1995 herausgegebenen "Denkmaltopographie - Kulturdenkmale in Schleswig-Holstein" (Band 1 - Landeshauptstadt …) heißt es zum o. g. Haus:

2

"Einfamilienhaus in der Tradition der Heimatschutzarchitektur, erbaut 1935 von Ernst Gönne. Zweigeschossiger Backsteinkubus auf Feldsteinsockel mit auskragendem abgeschweiftem Walmdach. Vor der mit Mittelrisalit versehenen, symmetrisch ausgeführten Straßenfassade Treppe mit Podest zum rundbogigen Eingangsportal. Dieses wie der Dreiecksgiebel des Risalits mit profilierter Werksteineinrahmung. Über der barock geformten zweiflügeligen Haustür ornamental verglastes Oberlicht."

3

(S. 249/250, mit 2 Abb.)

4

Der Bau hat nachträglich verschiedene Änderungen erfahren: Im Gebäudeinneren sind der Keller, das Erd- und das erste Obergeschoss umgebaut worden, weiter ist das Dachgeschoss ausgebaut worden. Das Dach ist mit dunklen Betondachsteinen neu eingedeckt, mit Kupfer-Regenrohren und mit neuen Gauben (westseitig und südseitig, dort anstelle der vorherigen zwei Gauben) bzw. Dachflächenfenstern (nord- und südseitig) versehen worden. Der ursprünglich zur … offene Treppenaufgang wurde durch zwei symmetrische seitliche Treppen, die frühere Grundstücksumgrenzung durch eine Ziegelsteinmauer ersetzt. Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss wurden neue Sprossenfenster (mit veränderter Sprosseneinteilung) eingebaut. In die Ostfassade wurde im Erdgeschoss (neben dem Erker) ein neues, größeres Fenster (mit Kupferverdachung) eingebaut, der Ostfassade wurde im Obergeschoss ein Balkon hinzugefügt. Südseitig wurde der Garten angeschüttet, so dass anstelle der früheren Treppe zum Garten eine ebenerdige Terrasse entstehen konnte. Der Feldsteinsockel blieb - bis auf einzelne Zementausbesserungen - unverändert.

5

Mit an die "... über Herrn …" adressiertem Schreiben vom 18.02.2008 teilte das beklagte Landesamt mit, dass das Haus als schutzwürdiges Kulturdenkmal in das Denkmalbuch eingetragen werden solle. In dem Schreiben heißt es u.a., das in der Tradition der Heimatschutzarchitektur errichtete Gebäude werde durch einen breiten Mittelrisalit mit rundbogigem Eingangsportal, Dreiecksgiebel mit profilierter Werksteineinrahmung und vorgelagerter Freitreppe geprägt. Dem Gebäude komme "seiner für die Erbauungszeit konservativen Architektur wegen eine besondere geschichtliche, seines konsequenten Entwurfs wegen eine besondere künstlerische Bedeutung zu."

6

Die Kläger traten der geplanten Unterschutzstellung entgegen und wiesen darauf hin, dass das Haus in mehreren Phasen umgestaltet worden und nicht als ein schutzwürdiges Kulturdenkmal anzusehen sei. Einem von ihnen - im Mai 2008 - eingeholten Gutachten von Herrn Dr. phil. … (Hamburg) zufolge könnten weder die behaupteten geschichtlichen noch die angeführten künstlerischen Gründe für eine Eintragung als Kulturdenkmal stichhaltig nachgewiesen werden. Die Merkmale fehlten oder seien durch die baulichen Veränderungen untergegangen.

7

Das beklagte Landesamt teilte den Klägern mit, dass eine besondere Bedeutung des Gebäude-Inneren nicht mehr gegeben sei. Die besondere Bedeutung des Äußeren sei durch die durchgeführten Veränderungen indes nicht geschmälert. Das Haus lege Zeugnis für die architektonische Vielfalt in … der 1930er Jahre ab.

8

Mit Bescheid vom 16.09.2008 verfügte das beklagte Landesamt die Eintragung in das Denkmalbuch für Kulturdenkmäler aus geschichtlicher Zeit, wobei der Denkmalschutz auf das Äußere des Hauses beschränkt wurde.

9

Die Kläger erhoben dagegen Widerspruch, den das beklagte Landesamt - nach Anhörung des Denkmalrates - mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 zurückwies.

10

Am 12.01.2009 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie haben die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide beanstandet, da nicht die Erbengemeinschaft, sondern die einzelnen Miterben beteiligtenfähig seien. Zudem seien die Bescheide mangelhaft begründet worden. Dem Ausgangsbescheid sei lediglich eine fünfzeilige Beschreibung des Status quo zu entnehmen. Mit keinem Wort sei auf die baulichen Veränderungen eingegangen worden. Der Begründungsmangel könne durch den Widerspruchsbescheid nicht aufgefangen werden. Das Gebäude habe nicht die kulturgeschichtliche Bedeutung, die ihm beigemessen werde. Es liege auch keine besondere geschichtliche oder künstlerische Bedeutung vor. Die Dachform sei nicht prägend; eine entsprechende Dachgestaltung habe sich bereits in der Jugendstilarchitektur durchgesetzt. Das Ziegelmauerwerk bestehe aus dem für die Bebauungszeit üblichen Klinker.

11

Die Kläger haben beantragt,

12

den Bescheid vom 16.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2008 aufzuheben.

13

Das beklagte Landesamt hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Es hat gemeint, die an Erbengemeinschaft adressierten Bescheide seien dahingehend auszulegen, dass die jeweils dazugehörigen Personen gemeint seien. Die Bescheide seien auch ausreichend begründet worden. Ein etwaiger Begründungsmangel bleibe gemäß § 115 LVwG unschädlich. Das Gebäudeäußere sei wegen seines geschichtlichen und künstlerischen Wertes von besonderer Bedeutung. In … seien von 1933 bis Kriegsende errichtete Einfamilienhäuser in verschwindend geringer Zahl erhalten geblieben. Die unterschiedliche Mischung von Bauten aus dieser Zeit sei in … nicht sichtbar. Der Denkmalwert des Gebäudes sei durch die baulichen Veränderungen nur in einem unbedeutenden Maß gemindert.

16

Im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat das beklagte Landesamt auch auf die das Stadtbild prägende Wirkung des Einfamilienhauses hingewiesen.

17

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die Klage durch Urteil vom 24.03.2011 abgewiesen. In den Urteilsgründen heißt es, etwaige Begründungsmängel der angefochtenen Bescheide seien im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Das Haus der Kläger sei zu Recht in das Denkmalbuch eingetragen worden. Sein geschichtlicher Wert zeige sich in der Heimatschutzarchitektur mit den Elementen Feldsteinsockel, Sichtmauerwerk, weit vorkragendes Walmdach, Mittelrisalit und konservativ gestaltetes Eingangsportal. Das Zusammenspiel der genannten Merkmale mache das Alleinstellungsmerkmal dieses Einfamilienhaus aus. Das beklagte Landesamt habe nachvollziehbar dargelegt, dass nach Kriegsende derartige Einfamilienhäuser nur in verschwindend geringer Zahl vorhanden und nur das Wohnhaus in der … als Beispiel für konservative Architektur anzusehen sei. Darüber hinaus sei der künstlerische Wert des Gebäudes gegeben, denn es enthalte unverändert die für den Heimatschutzstil prägenden Elemente. In der mündlichen Verhandlung sei auch auf den städtebaulichen Wert dieses Einfamilienhauses und auf seine das Stadtbild prägende Wirkung im Bereich …, …, … nachvollziehbar hingewiesen worden. Die Erhaltung der Fassade des Wohnhauses liege auch im öffentlichen Interesse. Die besondere Bedeutung folge daraus, dass es in … für den in Rede stehenden Architekturstil nur wenige Beispiele gebe und sich das Gebäude in einem hervorragenden Erhaltungszustand befinde.

18

Gegen das am 07.04.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schreiben vom 04.05.2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 21.06.2011 entsprochen.

19

Die Kläger rügen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rubrumsberichtigung; diese sei unzulässig. Aus den angefochtenen Bescheiden sei nicht hervorgegangen, an wen sich die Behörde richten wolle. Der Ausgangs- und der Widerspruchbescheid seien deshalb nichtig. Eine Heilung durch eine Rubrumsberichtigung sei nicht möglich. In der Sache halten die Kläger daran fest, dass ihrem Haus kein Denkmalwert beizumessen sei. Künstlerische Gründe lägen nicht vor, weil keines der als prägend erachteten Elemente unverändert vorhanden sei oder den Heimatschutzstil charakterisiere. Gestaltungselemente seien gerade keine individuelle schöpferische Leistung, sondern Katalogware, wie im Gutachten Dr. … ausgeführt. Es fehle auch an einer bestimmten Kunstrichtung sowie ein geschichtlicher Aussagewert. Die verwendeten Stilelemente seien unterschiedlichen Epochen zuzuordnen. Auch das Denkmalwertkriterium der städtebaulichen Bedeutung fehle, denn das Gebäude repräsentierte die städtebauliche Entwicklung nicht. Zudem sei das Haus derart umfassend geändert worden, dass die historische Substanz und dessen ursprüngliche Identität verlorengegangen seien. Das Objekt habe keinen Seltenheitswert; in … seien noch zahlreiche Beispiele der Baukunst der 30er Jahre und des Heimatschutzstils erhalten geblieben. Deswegen fehle auch eine "besondere Bedeutung" des Hauses.

20

Die Kläger beantragen,

21

unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. März 2011 den Bescheid vom 16. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Dezember 2008 aufzuheben.

22

Das beklagte Landesamt beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen

24

Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil.

25

Der Berichterstatter des Senats hat am 23.08.2011 eine Ortsbesichtigung durchgeführt.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zugelassene Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des beklagten Landesamtes vom 16.09.2008 und vom 09.12.2008 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Die gegen die Berichtigung des Rubrums auf Seiten der Kläger vorgebrachten Einwände sind unbegründet (unten 1). Die angefochtenen Bescheide sind auch wirksam bekanntgegeben worden (unten 2); Bestimmtheitsmängel enthalten sie nicht (unten 3). Die zur Eintragung in das Denkmalbuch gegebene Begründung ist ausreichend (unten 4) und mit den gesetzlichen Vorgaben in § 5 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Einklang (unten 5 und 6).

29

1. Die von den Klägern kritisierte Berichtigung des Rubrums dahingehend, dass anstelle der in der Klageschrift vom 12.01.2009 genannten "..." - nunmehr - die drei Miterben namentlich aufgeführt werden, geht auf eine in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erörterte prozessleitende Verfügung des Gerichts zurück (s. S. 2 des Protokolls vom 24.03.2011). Die Rubrumsberichtigung dient der Klarstellung, dass nicht die Erbengemeinschaft, sondern deren drei Mitglieder im vorliegenden Rechtsstreit klagen. Der Umstand, dass in der Klageschrift die "…., über … ..." als Klägerin benannt war, ändert nichts an der prozessualen Pflicht des Gerichts, eine offenbar falsche Parteibezeichnung mittels Rubrumsberichtigung zu korrigieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001, 8 B 262.00, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20). In der Klagebegründung wird auf die "Mitglieder der Erbengemeinschaft" abgestellt (S. 2) und - zutreffend - ausgeführt, dass die "einzelnen Miterben" beteiligtenfähig sind (S. 5). Das in der Klageschrift angegebene Rubrum ist auslegungsfähig. Für eine Auslegung im Sinne der Rubrumsberichtigung spricht, dass in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eine Vollmacht für die (szt. volljährig gewordene) Klägerin … überreicht worden ist (Bl. 141 d. A.), was deutlich macht, dass die Nennung der "Erbengemeinschaft" als Klägerin im Rubrum der Klageschrift eine falsche Parteibezeichnung darstellte.

30

Eine sachliche Änderung des Prozessrechtsverhältnisses wird durch die Rubrumsberichtigung nicht bewirkt; sowohl der Kreis der Beteiligten als auch der maßgebliche Sachverhalt bleiben unverändert; auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit stehen der Berichtigung nicht entgegen.

31

2. Die Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide an die "... über Herrn …" ist wirksam erfolgt. Dabei ist - verfahrensrechtlich - zu beachten, dass sich die drei Mitglieder der Erbengemeinschaft bereits im Verwaltungsverfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt haben vertreten lassen. Das hat gem. § 110 Abs. 1 S. 2 LVwG zur Folge, dass die Bekanntgabediesem gegenüber stattfindet (Bekanntgabeadressat), was - zugleich - zur Wirksamkeit des Verwaltungsaktes gegenüber denjenigen Personen, für "die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen" werden, führt (§ 112 Abs. 1 LVwG). Soweit - materiellrechtlich - gefordert wird, dass eine denkmalrechtliche Eintragungsverfügung an alle Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft bekannt gegeben werden muss, weil "die unmittelbar aus der Unterschutzstellung erwachsenden Verhaltenspflichten nur von allen Miterben gemeinschaftlich wahrgenommen werden können" (VG Potsdam, Urt. v. 24.04.1996, 2 K 1532/94, NVwZ-RR 1999, 214 ff.), ist diesem Erfordernis entsprochen worden, weil sich die Bekanntgabe - ersichtlich - an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft und nicht (nur) an eines seiner Mitglieder richtete. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von demjenigen, den das VG Potsdam (a.a.O.) zu entscheiden hatte, denn in jenem Fall war die Bekanntgabe - ausdrücklich - nur an ein Mitglied der Erbengemeinschaft gerichtet worden, ohne dass erkennbar war, dass dieses als Miterbe bzw. als Mitglied einer Erbengemeinschaft angesprochen werden sollte. Das war im vorliegenden Fall stets klar, denn das beklagte Landesamt hat sich - ausdrücklich - an die "Erbengemeinschaft" und damit - der Sache nach erkennbar - an alle Miterben gewandt. Die Bekanntgabe "nur" an den - schon im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten - Rechtsanwalt ist durch § 110 Abs. 1 Satz 2 LVwG gedeckt; eine - inhaltsgleiche - Bekanntgabe bzw. Übermittlung einer (je) "eigenen" Ausfertigung des Bescheides an alle drei Miterben war infolge der Bevollmächtigung entbehrlich (vgl. Stelkens/Bonk, VwVfG, 2008, § 41 Rn. 45, 75 m. w. N.).

32

3. Die - erforderliche - Bestimmtheit der angefochtenen Bescheide (§ 108 Abs. 1 LVwG) wird weder durch ihre Adressierung an die "... über Herrn …" (unten 2.1) noch durch die Regelungen zum Umfang des Denkmalschutzes (unten 2.2) in Frage gestellt.

33

3.1 Ein Verwaltungsakt muss, um dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht zu genügen, erkennen lassen, an wen die darin getroffene Regelung gerichtet ist, wer sie - mit anderen Worten - zu beachten hat und daran gebunden ist (Inhaltsadressat). Das ergibt sich in den meisten Fällen aus dem im Verwaltungsakt angegebenen Adressaten. Ist diese Angabe ungenau, kann dem Bestimmtheitserfordernis gleichwohl entsprochen sein, wenn durch Auslegung zu ermitteln ist, dass sich die Regelung an alle, die inhaltlich betroffen sind, richten soll (Kopp-Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 2011, § 37 Rn. 9, 9d m. w. N.). Im vorliegenden Fall war der Verwaltungsakt ausdrücklich an die "…." und damit - erkennbar - an alle Personen gerichtet, die "Mitglied" der Erbengemeinschaft sind, also an die drei Miterben (§ 2032 Abs. 1, § 2038 Abs. 1 BGB). Die Inhaltsadressaten der angefochtenen Bescheide waren damit - jedenfalls - bestimmbar, ohne dass insoweit irgendwelche Schwierigkeiten ersichtlich wären. Das genügt für die nach § 108 Abs. 1 LVwG erforderliche Bestimmtheit.

34

3.2 Die angefochtenen Bescheide sind auch hinsichtlich des Umfangs des Denkmalschutzes hinreichend bestimmt. Durch Ziff. 1 des Bescheides vom 16.09.2008 ist klargestellt, dass sich der Denkmalschutz (nur) auf das Äußere des Einfamilienhauses bezieht, also nicht auf das Gebäudeinnere. Die veränderte Treppe zum Hauseingang sowie die umgestaltete Terrasse auf der Gartenseite gehören zum "Äußeren" des denkmalgeschützten Gebäudes.

35

4. Eine denkmalrechtliche Schutzverfügung bedarf gem. § 109 Abs. 1 LVwG einer schriftlichen, nicht nur formelhaften und verständlichen Begründung, die auf die im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren entstandenen Erkenntnisse über Schutzwürdigkeit des Objekts und deren Umfang eingeht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.10.1988, 11 A 2734/86, NVwZ-RR 1989, 614 f.). Im Hinblick auf die mit der Eintragung eines Gebäudes als Baudenkmal in das Denkmalbuch verbundenen Einschränkungen (u. a. § 9 DSchG) und Pflichten (§§ 12, 13 DSchG) müssen die betroffenen (Denkmal-)Eigentümer aus der Begründung des Bescheides entnehmen können, welche Gesichtspunkte für die getroffene Entscheidung maßgeblich sind und worin der besondere Denkmalwert ihres Hauses besteht. Das erfordert keine "langatmigen" kunsthistorischen oder fachwissenschaftlichen Ausführungen, vielmehr genügt eine knappe Darstellung der prägenden Denkmaleigenschaften und der besonderen Bedeutung des Objekts (Richter/Lund, Denkmalrecht, in: Schmalz u. a., Staats- u. Verwaltungsrecht für Schleswig-Holstein, 2002, S. 506, Rn. 65).

36

Der Begründung der angefochtenen Bescheide sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu entnehmen, die zur Eintragungsverfügung geführt haben. Neben einer Objektbeschreibung wird auf die - aus der Sicht des beklagten Landesamtes - "konservative" Heimatschutzarchitektur verwiesen. Daraus leitet die Behörde das Vorliegen der Denkmalwertkriterien einer besonderen geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung ab, die im Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 (zu 3.) - nochmals - erläutert werden. Die Kläger konnten aus diesen Angaben die maßgeblichen Begründungselemente entnehmen, die das beklagte Landesamt zu seiner Entscheidung bewogen haben.

37

Ob bzw. inwieweit die angeführten Gründe zutreffen, ist keine Frage einer ausreichenden Begründung i. S. d. § 109 Abs. 1 LVwG, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

38

Lediglich anzumerken bleibt, dass ein Begründungsmangel - läge er vor - nur zum Erfolg der Klage führen könnte, wenn eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 115 LVwG); das wäre – im Hinblick auf den Umstand, dass die Behörde nach § 5 Abs. 1 DSchG einegebundene Entscheidung zu treffen hat – nur der Fall, wenn die materiellen Voraussetzungen der Unterschutzstellung fehlten (vgl. dazu Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris [n. v.]).

39

5. Die Eintragung in das Denkmalbuch hat (ohne Ermessen) zu erfolgen, wenn das Haus der Kläger eines der in §§ 1 Abs.2 S.1, 5 Abs.2 DSchG genannten Schutzkriterien eines geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes erfüllt. Die Anwendung der genannten unbestimmte Rechtsbegriffe unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 22.04.1966, IV C 120.65, BVerwGE 24, 60f.; Urteil des Senats vom 24.02.2009, 1 LB 15/08, NordÖR 2010, 114). Abzustellen ist dabei in erster Linie auf die Faktengrundlage in den Denkmalwertkriterien. Diese muss korrekt ermittelt und der Denkmalwertbestimmung zugrunde gelegt werden.

40

Die angefochtenen Bescheide sind mit einem geschichtlichen und künstlerischen Wert begründet worden. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ist als - zusätzliches - Schutzkriterium das eines städtebaulichen Werts angeführt worden. Dieser "nachgeschobene" Grund ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Eintragungsverfügung mit zu berücksichtigen (s. Ziff. 2 der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 21.07.2011 [Bl. 231 d. A.]).

41

6. Das beklagte Landesamt hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Hauses der Kläger in das Denkmalbuch gemäß § 5 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Ergebnis zu Recht angenommen. Die Beschränkung des Denkmalschutzes auf das "Äußere" des Gebäudes ist im vorliegenden Fall - wegen der im Inneren vollzogenen Umbauten - sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.09.2006, 10 A 1541/05, BauR 2007, 363).

42

Eine besondere künstlerische Bedeutung des Hauses kann allerdings nicht aus der Urheberschaft des Architekten Gönne abgeleitet werden (unten 6.1). Demgegenüber rechtfertigen die in hoher Qualität und Solidität erhalten gebliebenen Stilelemente des Hauses die Zuerkennung eines besonderen (kunst-)geschichtlichen Wertes (unten 6.2). Der Dokumentationswert der Architektur für die Mitte der 30er Jahre in …Stadt begründet - zugleich - einen baugeschichtlichen Wert des Hauses (unten 6.3). Ob - darüber hinaus - noch ein besonderer städtebaulicher Wert gegeben ist, kann offen bleiben (unten 6.4).

43

6.1 Die Unterschutzstellung des Gebäudes wegen seines "künstlerischen" Werts kann Hinblick auf die Urheberschaft eines bestimmten Architekten gestützt werden, wenn "die erhalten gebliebenen architektonischen Details oder Proportionen eine spezifische, eigenständige künstlerische 'Formensprache'" und eine "gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität" erkennen lassen (Urt. des Senats v. 24.02.2009, 1 LB 15/08, NordÖR 2010, 114).

44

Ein - für diesen - spezifischer Stil des Kieler Architekten Ernst Gönne ist am Äußeren des Hauses der Kläger nicht abzulesen. Der Architekt ist in allgemein zugänglichen Architektenregistern zwar verzeichnet, aber ohne Werknachweis. Soweit er in der "Denkmaltopographie" (a.a.O., S. 510) mit einem weiteren Einfamilienhausbau erfasst ist, ist daraus keine eigenständige künstlerische "Formensprache" abzuleiten. Das beklagte Landesamt hat dementsprechend im Ortstermin vorgetragen, der Architekt Gönne sei "in … nicht weiter in besonderem Maße prägend hervorgetreten" (s. Bl. 248 d. A.); in der mündlichen Verhandlung hat es diesen Ansatz nicht weiter verteidigt.

45

6.2 Auch ohne Zuordnung zum Werk oder zur Formensprache eines bestimmten Urhebers kann das Bauwerk eines - bekannten oder unbekannten - Architekten in den charakteristischen baukünstlerischen Formen seiner Zeit errichtet worden sein. Kommt dem Bauwerk exemplarischer Charakter für eine bestimmte historische - auch regionale - ästhetisch-gestalterische Stilrichtung zu, kann das "künstlerische" Schutzkriterium ebenfalls erfüllt sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.12.2001, 1 S 968/01, BRS 77 Nr. 69 [bei Juris Tn. 29], m. w. N.). Das gilt besonders dann, wenn in einer Region - wie in … - infolge von Kriegszerstörungen eine regionale "Ausdünnung" eines bestimmten Baustils entstanden ist. Dann kann ein dort gelegenes Objekt auch dann geschützt werden, wenn der darin verkörperte Baustil in anderen Regionen noch in größerer Zahl und vielleicht auch in höherer künstlerischer Qualität vorhanden ist.

46

Das Schutzkriterium des "künstlerischen" Wertes überschneidet sich - in diesem Sinne - mit dem des "geschichtlichen" Wertes, der auch die (Bau-)Geschichte mit umfasst. Im Einzelfall ist auf der Grundlage einer - zutreffenden - Erfassung der stilprägenden Elemente des Hauses (6.2.1) zu entscheiden, ob und ggf. inwieweit es einem - kunsthistorisch anerkannten - Baustil zugeordnet werden kann (6.2.2), wobei - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - die (mehr oder weniger gut überlieferte) "Reinheit" und Qualität des Stils und die - daraus abgeleitete - kunstgeschichtlichen Bedeutung zu würdigen sind (6.2.3).

47

6.2.1 Als stilprägende Elemente des Hauses der Kläger sind vom beklagten Landesamt insbesondere dessen Kubatur und Nordfront (mit Mittelrisalit, Dreiecksgiebel mit profiliertem Rahmen, Eingangsportal), die Dachform (weit vorkragendes Walmdach), das Sichtmauerwerk aus hart gebranntem Ziegelstein, die Proportionierung und Fenster-Anordnung sowie der Natursteinsockel angeführt worden. Die für die denkmalrechtliche Beurteilung wesentlichen Eigenschaften des Gebäudes sind damit zutreffend erfasst worden. Die - daran anknüpfende - Bewertung, dass das Haus durch die in der 50er und 70er Jahren veranlassten baulichen Veränderungen seinen stilprägenden "Charakter" nicht verloren hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass - insbesondere - die veränderte Dacheindeckung mit dunklen Betondachsteinen und die veränderte "Freitreppe" zur … deutlich andere Akzente setzen, als sie vom ursprünglichen Bauwerk vermittelt wurden. Der spezifische Gesamteindruck des Hauses ist aber gleichwohl erhalten geblieben. Die (geringfügige) Veränderung der Sprossenfenster (andere Sprossenaufteilung), der Einbau eines neuen Fensters (Ostseite), der Anbau eines kleinen Balkons (Westseite) und die zum Garten hin angelegte Terrasse sowie die kleinen Zementausbesserungen im Feldsteinsockel verändern den - ganz überwiegend - von der Kubatur, dem verwendeten Baumaterial und der Nordfront bestimmten Gesamteindruck des Gebäudes nur wenig und beseitigen - insbesondere - nicht den prägenden Stil des Hauses.

48

6.2.2 Die kunstgeschichtliche Zuordnung dieses Stils zur sog. "Heimatschutzarchitektur" ist - ebenfalls - nicht zu beanstanden.

49

Diese Architektur wird - wenngleich nicht eindeutig definierbar - in der internationalen ("Vernacular Architecture") wie in der Architektur des deutschsprachigen Raums als eine um 1900 entstandene und - überwiegend - bis etwa 1945 realisierte Bauweise beschrieben, die an "einheimische", vormoderne Bauformen anknüpft und durch Verwendung ortsüblicher Baustoffe und handwerklicher Gestaltungsweisen zu einer "bodenständigen" und vertrauten Bau- und Ortsbildpflege beitragen möchte (vgl. Krause, Lexikon Denkmalschutz + Denkmalpflege, 2011, S. 175, 177 ff zum Stichwort "Heimatstil"). Die Bauweise lässt sich - anders als epochale Baustile wie Gotik oder Barock - nicht durch einen bestimmten Kanon von Formen oder Proportionen beschreiben, sondern durch das - regional (etwa in Österreich, in der Schweiz, in Süddeutschland oder in Hessen) sehr unterschiedlich ausgeprägte - Bestreben, die bürgerliche Architektur unter Verwendung von tradierten Bauformen, -materialien und -techniken zu "erneuern". Das ging bis zur Entwicklung des "modernen Landhauses", das z. T. als ein "aus internationalen Austauschbeziehungen und Übertragungen resultierendes Hybrid-Produkt" entstand, bei "dem sich Internationales und Lokales, Vernakulares und Modernes miteinander verbanden" (Aigner, Vernakulare Moderne, Bielefeld 2010, S. 32). In Norddeutschland ist eine diesem "Stil" entsprechende Bauweise häufig gekennzeichnet durch steile Satteldächer oder Walm-/Krüppelwalmdächer, die Verwendung natürlicher Baustoffe, insbesondere Ziegelstein und Holz, sowie einfache, klar gegliederte Fassaden und Sprossenfenster (vgl. Lederer, in: "Zettelkasten Architekturtheoretische Begriffe", Stichwort "Heimatschutzstil", veröff. im Internet (2006), sowie "SHLEX", Stichwort "Heimatschutzarchitektur", veröff. im Internet unter www.geschichte-s-h.de); sie fand nicht nur Verwendung im "Landhaus" oder in kleinstädtischen Einzelobjekten, sondern auch im städtischen Wohnungsbau bis hinein in die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur (vgl. das dem Urt des OVG Hamburg vom 16.05.2007 - 2 Bf 298/02 - [NordÖR 2007, 498 ff.] zugrundeliegende Beispiel in Hamburg-Volksdorf [bei Juris Tn. 74]).

50

Unter Zugrundelegung dieser vom beklagten Landesamt (auch) in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterten und - überdies - in der kunsthistorischen Fachliteratur anerkannten Merkmale ist die Zuordnung des Hauses der Kläger zum traditionsorientierten sog. "Heimatschutzstil" nicht zu beanstanden. Das Haus entspricht diesem "Stil" in Form, Materialwahl und Gestaltung. Soweit Einzelelemente (neo-)barocke Formen anklingen lassen (Eingangsportal, Beschläge), mag dies der ansonsten zu beobachtenden schlichten Gliederung von Bauwerken dieses "Stils" widersprechen, entspricht aber - doch - der "tümelnden" und mitunter auch eigenwilligen Mischung vormoderner Bauformen, die den "Heimatschutzstil" begleitet (vgl. Aigner, a.a.O., S. 30, 33).

51

6.2.3 Das beklagte Landesamt durfte den kunstgeschichtlichen Aussagewert des Hauses der Kläger auch als "besonders" bedeutsam i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG würdigen. Das Haus dokumentiert mit seinen beschriebenen Merkmalen die mit dem "Heimatschutzstil" im Raum … typischerweise verbundene Bauweise in einer besonders aussagekräftigen Weise.

52

Soweit die Kläger - gestützt auf das im Mai 2008 erstellte Privatgutachten von Dr. … - einwenden, ihr Haus sei infolge der "Ein-, Um- und Ausbauten" kein "aussagekräftiges Kulturgut und/oder Baudenkmal" mehr, kann dem im Hinblick auf die Ergebnisse der am 23.08.2011 durchgeführten Ortsbesichtigung und die in der mündlichen Verhandlung erörterten Fotografien nicht zugestimmt werden. Die baulichen Veränderungen haben die für den "Heimatschutzstil" prägenden Merkmale des Hauses zwar geschwächt, aber nicht beseitigt. Soweit es im Privatgutachten (S. 9) heißt, in (Hamburger) Heimstätten-siedlungen herrsche "dieser Haustyp in der einfachen Variante vor", mag dies zutreffen, besagt aber nichts über die "besondere Bedeutung" des Hauses der Kläger im … Raum. Die vom beklagten Landesamt angeführten Schutzgründe werden durch das Privatgutachten geradezu bestätigt, wenn es dort heißt, dass nach 1933 der "Heimatstil der Traditionalisten" die einzige Möglichkeit des Bauens war. Das galt auch in …, das später überdurchschnittlich starke Kriegszerstörungen erleiden musste. Soweit Kataloge, Vorlagewerke oder Musterbücher für die bauliche Gestaltung des Hauses oder einzelner Gestaltungsdetails (etwa das halbrunde Eingangsportal) Verwendung gefunden haben, mag dies gegen eine "künstlerische" Bedeutung im Sinne einer individuellen schöpferischen Leistung sprechen (s. o. 5.1.1), der kunstgeschichtlichen Zuordnung des Hauses zum "Heimatschutzstil" steht dies nicht entgegen. Die Verwendung von Imitaten oder Similes ist in vielen Epochen der Baugeschichte anzutreffen (z. B. Schmuckelemente aus Pappmaché), ohne dass dadurch die Schutzbedürftigkeit oder -würdigkeit des Objekts im denkmalrechtlichen Sinne in Frage gestellt würde.

53

Soweit die Einwände der Kläger (und ihres Privatgutachters) darauf abzielen, ihrem Haus den Nimbus eines "herausragenden" Kulturdenkmals abzusprechen, verkennen sie, dass weder das öffentliche Interesse an der Erhaltung schutzwürdiger Denkmale (§ 1 Abs. 2 DSchG) noch die besondere Bedeutung, die die Eintragung von Kulturdenkmalen in das Denkmalbuch rechtfertigt (§ 5 Abs. 1 DSchG), darauf beschränkt sind, lediglich herausragende Beispiele einer Gattung unter Schutz zu stellen; es genügt, wenn das Gebäude in der betroffenen Region eine beispielgebende Funktion oder Gestaltung verkörpert (Urt. des Senats v. 06.07.2007, 1 LB 5/06, NordÖR 2008, 270 [bei Juris Tn. 59]; OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 81]; a. A. Moench NVwZ 1988, 304/306 mwN bei Fn. 30).

54

In der gerichtlichen Verfügung vom 21.07.2011 (Bl. 231 d. A.) ist auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen worden, wonach "geschichtliche" Schutzgründe "eher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Schutzobjekten zulassen als es bei ... künstlerischen Schutzobjekten der Fall ist" (Urteil vom 06.07.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 68]; vgl. auch Hönes, Die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern, Köln 1987, S. 105, 113 [mit Fn. 119] ). Dies gilt auch für den (spezielleren) Fall einer kunstgeschichtlich begründeten Unterschutzstellung, wobei die Auswahl auf die betroffene kunstgeschichtliche Stilrichtung begrenzt ist. Die Auswahl ist allerdings umso "enger", je spezifischer und weniger "austauschbar" die zur (kunstgeschichtlichen) Begründung des Denkmalwerts festgestellten Eigenschaften des Gebäudes sind (ähnlich Wurster, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öff. Baurechts, 2011, D.III.1, Rn. 69). Sie vollzieht sich nicht etwa als (Auswahl-)Ermessensentscheidung, sondern im Rahmen der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen" Bedeutung. Die für das einzelne Objekt maßgeblichen Schutzgründe sind dabei vergleichend mit anderen Schutz"kandidaten" zu bewerten.

55

Der Kläger hat zum sog. "Heimatschutzstil" Referenzobjekte in Flintbek, Molfsee und in … (Rendsburger Landstr., Uhlenkrog, Hasseldieksdamm, Holtenau) aufgezählt (Schriftsatz vom 25.07.2011, S. 2), um damit die fehlende Seltenheit von "Heimatschutz"-Bauten zu belegen. In der Tat kann der Umstand, dass in einer Region noch eine Reihe ähnlicher Gebäude dem sog. "Heimatschutzstil" zuzuordnen sind, gegen eine Seltenheit dieses "Stils" sprechen. Dies besagt allerdings nichts darüber, ob und ggf. welcher Aussagewert einem einzelnen Objekt zukommt. Dessen kunstgeschichtliche Bedeutung ist individuell sowohl aus den Merkmalen des Gebäudes als auch aus dessen Dokumentationswert für die Stilentwicklung zu bestimmen.

56

Das beklagte Landesamt hat eingeräumt, dass es durchaus "unzählige" Wohnbauten der hier betroffenen Stilrichtung in Schleswig-Holstein - etwa in Flensburg - gebe. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 (S. 3) hat es sechs - geschützte - Bauten in … benannt, die der auch am Haus der Kläger verwirklichten "Architekturauffassung" entsprechen. Dem Haus der Kläger komme aufgrund seines Seltenheitswerts in … (zusammen mit den anderen sechs geschützten Häusern), seines Dokumentationswertes für einen Teil der … Architekturgeschichte, seines prägenden Charakters für das "Villenviertel" im … und seines guten Gestaltungs- und Überlieferungszustandes ein "besonderer" Denkmalwert zu. Die angeführten Einzelaspekte sind sachlich zutreffend und durch die Feststellungen im Ortstermin des Berichterstatters und die bei den Akten befindlichen Fotoaufnahmen belegt. Sie belegen den gesteigerten Bedeutungsgrad des Hauses der Kläger als - schutzwürdiges - Zeugnis der regionalen kunstgeschichtlichen Entwicklung der 30er Jahre und rechtfertigen die Unterschutzstellung.

57

6.3 Die angegriffene Eintragung in das Denkmalbuch ist - daneben - auch auf den besonderen geschichtlichen Wert des Hauses des Klägers gestützt worden.

58

Dieses Schutzkriterium ist in bisherigen Rechtsprechung des Senats u. a. anerkannt worden, wenn das Objekt "frühere Bauweisen und die damit zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dokumentiert" (Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris, sowie Beschl. vom 10.03.2006, 1 LA 11/06, BauR 2006, 2104 [Ls.]). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss nicht unmittelbar am Objekt ablesbar sein, es kann ausreichen, wenn das Objekt zusammen mit anderen Quellen seinem Betrachter die heimat-, architektur- und baugeschichtliche Entwicklung vor Augen führen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 59]; Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, München 2004, S. 121 [Rn. 9]; Hönes, a.a.O., S. 111, 113). Insofern deckt sich der Schutzgrund mit dem oben (zu 6.2) behandelten kunstgeschichtlichen Schutzkriterium.

59

Das beklagte Landesamt hat zum baugeschichtlichen Aspekt auf die "für die Erbauungszeit konservative Architektur" des 1935 errichteten Hauses abgestellt; diese lege Zeugnis ab über "die Bandbreite der Architektur" während der NS-Zeit (S. 3 des Widerspruchsbescheides). Der Seltenheitswert des Gebäudes (und der anderen sechs geschützten Häuser im Bereich …) für die Architekturgeschichte und -entwicklung … werde - gerade - dadurch begründet (Schriftsatz vom 13.10.2011, S. 3).

60

Daraus ergibt sich ein gesteigerter Bedeutungsgrad des Hauses der Kläger. Dessen baugeschichtlich prägende Bedeutung und "Einbindung" in die regionale und (auch) örtliche Baustruktur rechtfertigen - in der Gesamtschau der kunst- und baugeschichtlichen Schutzgründe - die Eintragung in das Denkmalbuch.

61

6.4 Ob das (vom Verwaltungsgericht ebenfalls anerkannte [s. S. 15 der Gründe des erstinstanzlichen Urteils) Schutzkriterium einer "städtebaulichen Bedeutung" des Gebäudes vorliegt, kann nach alledem offen bleiben.

62

7. Der Berufung war nach alledem der Erfolg zu versagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen, weil ihre Berufung keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

64

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.


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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2015 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist vertretungsberechtigter Vorstand der G... Baugenossenschaft R... eG und wendet sich gegen seine Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik.

2

Mit Bescheid vom 18. März 2014 zog der Beklagte den Kläger zur Auskunftserteilung im Rahmen der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2012 heran; einen Bescheid gleichen Inhalts vom 30. Oktober 2013 hatte dieser nach seinen Angaben nicht erhalten. Gegen seine Heranziehung erhob der Kläger Widerspruch, mit welchem er im Wesentlichen geltend machte, die Genossenschaft nehme bereits an mehreren Erhebungen teil und sei daher nicht in der Lage, weitere entsprechende Dienstleistungen zu erbringen. Das Ausfüllen der Statistikfragebögen gefährde aufgrund der personellen Struktur der Genossenschaft deren Bestand, da eigentliche Aufgaben der Genossenschaft nicht fristgerecht erledigt werden könnten.

3

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger unterliege der Auskunftspflicht im Rahmen der „Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich“, die als Bundesstatistik durchgeführt werde. Im Rahmen dieser Erhebung würden zur Erzielung repräsentativer Ergebnisse bundesweit durchschnittlich 15 % der Unternehmen und Einrichtungen befragt. Die Auswahl der in die Stichprobe einzubeziehenden Unternehmen erfolge zufällig und nach einem wissenschaftlich sowie juristisch anerkannten Verfahren. Hierbei komme ein vom Statistischen Bundesamt entwickeltes Programm bundeseinheitlich zur Anwendung. Um die Qualität des in einer Stichprobenerhebung ermittelten Hochrechnungsergebnisses zu sichern, werde die Auswahlgesamtheit vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen untergliedert. In jeder dieser so gebildeten Ziehungsschichten erfolge eine separate Zufallsstichprobe. Das Unternehmen des Klägers sei in der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich seit 2004 auskunftspflichtig, und zwar im Wirtschaftszweig 68201 „Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen“. Bei der Ziehung habe sich die Erhebungseinheit in einer Größenklasse befunden, in der von 21 verfügbaren Unternehmen auch genau 21 gezogen worden seien, und mithin einer Totalschicht angehört. Eine Rotation erfolge daher nicht. Durch die Heranziehung der umsatzstärksten Unternehmen in Totalschichten könnten die Belastungen für die Gesamtheit der Unternehmen einer Branche deutlich gesenkt werden. Die statistischen Ämter prüften jährlich die Zugehörigkeit der Unternehmen zu den Totalschichten. Dabei würden auch die Neuzugänge und Abgänge in einem Wirtschaftsbereich berücksichtigt. Im Zuge dieser Prüfungen könnten einzelne Unternehmen einer Totalschicht in Repräsentativschichten gelangen und hätten dann die Chance, abgelöst zu werden. Der Kläger könne auch nicht einwenden, durch eine zu hohe Anzahl von Erhebungen unverhältnismäßig in Anspruch genommen zu werden. Denn den gesetzlichen Vorgaben, nach denen er im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken einbezogen werden solle, sei Rechnung getragen worden.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Erhebung verletze ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Für die dauerhafte Speicherung von Name und Anschrift der Erhebungseinheiten und des Schwerpunkts ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen mit dem Umsatz und der Identnummer im Unternehmensregister gebe es keine rechtliche Grundlage. Außerdem widerspreche die Heranziehung in einer Totalschicht dem Willen des Gesetzgebers, der eine Rotation aller zu Befragenden fordere. Hieran ändere die von dem Beklagten behauptete vage Chance, die Totalschicht bei der jährlichen Überprüfung der Schichten zu verlassen, nichts. Sein Unternehmen befinde sich jedenfalls seit seiner ersten Heranziehung im Jahre 2004 in einer Totalschicht. Schließlich sei seine wiederholte und mehrfache Heranziehung unzumutbar. Der Genossenschaft, die lediglich vier Voll- und drei Teilzeitkräfte beschäftige, seien nämlich durch die Vielzahl der abverlangten statistischen Auskünfte erhebliche Verluste in einer Größenordnung von ca. ... € entstanden, die ihren Bestand ernstlich bedrohten.

5

Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den angegriffenen Bescheid sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid für gegenstandslos erklärt hat, hat der Kläger sein Begehren als Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt und beantragt,

6

festzustellen, dass der Bescheid des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 18. März 2014 über seine Heranziehung zur Auskunftserteilung für die Dienstleistungsstatistik 2012 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 16. Mai 2014 rechtswidrig gewesen sind.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er ist unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide dem Klagevorbringen mit ergänzenden und vertiefenden Ausführungen entgegengetreten. Der Kläger werde in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt. Denn nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG –) dürften in Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Trennungs- und Löschungsgebot für Hilfsmerkmale nach § 12 BStatG Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschaftsstatistiken zu Führung von Adressdateien – hierzu gehöre das Unternehmensregister – verwendet und außerdem Kennnummern vergeben werden. § 13 Abs. 4 BStatG regele deren Löschung, sobald sie zur Erfüllung der in § 13 Abs. 1 BStatG genannten Zwecke nicht mehr benötigt würden, und setze die vorherige Speicherung dieser Daten voraus. Darüber hinaus gebe es Geheimhaltungs- und Strafvorschriften. Auch die Heranziehung des Klägers im Rahmen einer Totalschicht sei nicht zu beanstanden. Die Rotation sei nur in Ziehungsschichten möglich, in denen nach Maßgabe der Festlegungen des Ziehungsprogramms die Gesamtheit einen Austausch der auskunftspflichtigen Einheiten ermögliche. Nach der Stichprobenziehung im Jahre 2000 seien für die Berichtsjahre 2003, 2008 und 2011 jeweils neue Stichproben gezogen und hierbei die auskunftspflichtigen Einheiten nach Möglichkeit ausgetauscht worden. Die 21 Erhebungseinheiten in der Ziehungsschicht, welcher das Unternehmen des Klägers infolge seiner Wirtschaftszweigzuordnung und seiner Größe angehöre, müssten hingegen sämtlich herangezogen werden. Die bereits seit vielen Jahren bestehende Auskunftspflicht des Klägers sei darüber hinaus nicht unverhältnismäßig. Dass diesem aufgrund seiner Verpflichtung zur statistischen Auskunftserteilung Verluste in Höhe von ... € entstanden seien, werde ausdrücklich bestritten. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in § 6 Abs. 4 BStatG klar geregelt, dass kleinere Unternehmen im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden dürften. Ob den Auskunftspflichtigen auch noch andere gesetzliche Meldepflichten träfen, sei nicht relevant; einen Wettbewerb bei der Durchsetzung gesetzlicher Auskunftspflichten gebe es nicht.

10

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Sie sei als Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr zulässig und auch begründet. Zwar sei der Kläger als geschäftsführender Vorstand der Genossenschaft, die im Dienstleistungsbereich Grundstücks- und Wohnungswesen tätig sei, grundsätzlich auskunftspflichtig. Für seine Heranziehung über einen Zeitraum von zehn Jahren als Vertreter eines Unternehmens, das einer Totalschicht angehöre – und damit ohne Rotation –, fehle es aber an einer Rechtsgrundlage. Aus der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes sei zu schließen, dass die dauerhafte Heranziehung von Unternehmen im Rahmen einer Totalschicht unzulässig sei. Hiernach gebe es keine Schichten ohne eine Rotation unter den Erhebungseinheiten. Auch wenn die Bundesstatistik aussagekräftige Ergebnisse liefern müsse, sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung für Unternehmen mit Blick auf die mit der Herausgabe verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den Arbeitsaufwand notwendig. Daher müsse der periodische Austausch der Befragten Grundlage des anzuwendenden mathematisch-statistischen Verfahrens sein. Soweit aus Gründen der Qualität auch eine dauerhafte Erfassung von Unternehmen für die Dienstleistungsstatistik von der gesetzgeberischen Intention erfasst sein sollte, bedürfe diese wesentliche Entscheidung einer gesetzlichen Grundlage. Die weiteren Einwände des Klägers griffen hingegen nicht durch.

11

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Gründe des stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils hielten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Aufteilung der Auswahlgesamtheit auf die einzelnen Ziehungsschichten (pro Bundesland 286) erfolge entsprechend den Angaben des von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geführten Unternehmensregisters nach der anerkannten statistisch-mathematischen Methode der sogenannten geschichteten Zufallsauswahl. Je größer die Umsatzbedeutung einer Schicht an der Grundgesamtheit und je größer die Heterogenität einer Schicht sei, desto mehr Repräsentanten dieser Schicht seien für die Ziehung und Ermittlung belastbarer Ergebnisse erforderlich. Für die Schicht, der das Unternehmen des Klägers angehöre, könnten repräsentative Auswertungsergebnisse nur erreicht werden, wenn ausnahmslos alle Unternehmen dieser Schicht befragt würden. Dies folge daraus, dass die im Wirtschaftszweig 68201 zusammengefassten Unternehmen ganz verschiedene Tätigkeiten ausübten und die Schicht wegen des hohen Umsatzes der ihr zugehörigen Unternehmen (5 Mio bis unter 10 Mio Euro – Umsatzgrößenklasse 10) mit 21 Unternehmen nur schwach besetzt sei. Entgegen dem klägerischen Vortrag seien diese Unternehmen auch tatsächlich alle befragt worden. Die unterschiedlichen Auswahlsätze und Auswahlwahrscheinlichkeiten in den einzelnen Schichten gewährleisteten den effektiven Einsatz des gegebenen Gesamtstichprobenumfangs und führten zu einer insgesamt geringen Gesamtbelastung der Auskunftspflichtigen. Das Programm zur Optimierung der Stichprobenaufteilung sorge dafür, dass die Stichprobenumfänge dahin flössen, wo sie – bezogen auf die zu erwartende Ergebnisqualität – am meisten benötigt würden. Dadurch könnten sich Totalschichten ergeben. Ohne Totalschichten und schon bei einer Reduzierung derselben könnten aussagekräftige Ergebnisse nur erreicht werden, wenn der Auswahlsatz von insgesamt 15 % der Auskunftspflichtigen deutlich erhöht würde. In der Begründung zum Dienstleistungsstatistikgesetz habe der Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt, dass der Auswahlsatz innerhalb einer Schicht erst nach Untersuchung derselben Schicht bestimmt werden könne; er könne hiernach auch bei 100 % liegen. Hierbei werde der Forderung des Gesetzgebers nach einer Rotation der Erhebungseinheiten schon dann Rechnung getragen, wenn bezogen auf die Auswahlgesamtheit insgesamt eine Rotation möglich sei und innerhalb der einzelnen Schichten regelmäßig überprüft werde, ob ein Austausch der Einheiten erfolgen könne. Es gebe außerdem keine Veranlassung, die Dienstleistungsstatistik im Hinblick auf die stichprobenmethodischen Anforderungen anders zu behandeln als die Handelsstatistik. Die in der Gesetzesbegründung zum Dienstleistungsstatistikgesetz fehlende Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit der Notwendigkeit der Bildung von Totalschichten bedeute nicht, dass er Totalschichten von vornherein habe ausschließen wollen. Hinzu komme, dass die Gesetzesbegründung noch auf einem Gesetzentwurf zum Dienstleistungsstatistikgesetz beruhe, das einen relativen Auswahlsatz von 20 % vorgesehen habe. Obwohl im Zuge der weiteren Gesetzesberatungen der Auswahlsatz – aus Kostengründen – auf 15 % reduziert worden sei, sei nachfolgend nicht mehr diskutiert worden, dass dann zur Erzielung aussagekräftiger Ergebnisse Totalschichten notwendig seien. Mit Blick auf § 6 Abs. 4 BStatG sei dem Kläger entgegenzuhalten, dass er sowohl für das Berichtsjahr 2012 als auch für das Heranziehungsjahr 2013 jeweils lediglich zu drei Bundesstatistiken herangezogen wurde. Es sei davon auszugehen, dass der Fragebogen zur Dienstleistungsstatistik im Unternehmen des Klägers in ca. 30 bis 40 Minuten ausgefüllt werden könne.

12

Der Beklagte beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2015 die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Für die dauerhafte Heranziehung von Unternehmen bei der Dienstleistungsstatistik bedürfe es einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Von den vier Wohnungsbaugenossenschaften im Rhein-Lahn-Kreis werde nach seiner Kenntnis nur sein Unternehmen zur Dienstleistungsstatistik herangezogen. Zudem belaste ihn die Heranziehung in unverhältnismäßiger Weise, weil sie bereits seit über zehn Jahren erfolge und auf unabsehbare Zeit weiter andauere. Dies gelte umso mehr, als er unzählige weitere Statistiken zu bedienen habe. Der Aufwand für die Datenrecherche, -zusammenstellung, -erfassung und -prüfung belaufe sich auf ca. 19 Stunden.

17

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten. Diese sowie die Verwaltungsakten des Beklagten (1 Hefter) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

19

Das Verwaltungsgericht hätte die wegen Wiederholungsgefahr zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage abweisen müssen, weil sie unbegründet ist. Der Bescheid des Beklagten vom 18. März 2014 über die Heranziehung des Klägers zur Dienstleistungsstatistik 2012 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.

20

Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Dienstleistungsstatistik findet sich in §§ 5, 15 BStatG i.V.m. den Vorschriften des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG -).

21

1. Hiernach ist der Kläger zunächst grundsätzlich auskunftspflichtig. Denn nach §§ 5 und 15 BStatG i.V.m. § 5 Abs. 1 DlStatG besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz Auskunftspflicht für die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, die in den in § 2 Abs. 1 DlStatG genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind. Der Kläger ist geschäftsführender Vorstand der Genossenschaft, deren Unternehmen zum Erhebungsbereich Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen - im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 DlStatG gehört, und damit eines Unternehmens, auf welches sich die Erhebung erstreckt. Gemäß § 1 Abs. 2 DlStatG werden die Erhebungen jährlich durchgeführt.

22

2. Davon ausgehend ist die Einbeziehung der Genossenschaft in die Dienstleistungsstatistik für das Kalenderjahr 2012 auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 DlStatG nicht zu beanstanden. Den dort niedergelegten Anforderungen an Art und Umfang der Erhebungen trägt die Auswahlentscheidung des Beklagten Rechnung. Nach § 1 Abs. 2 DlStatG erstrecken sich die Erhebungen, die als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden, auf höchstens 15 % der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DlStG (a). Die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. Das ihm hierdurch eröffnete Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt (b).

23

a) Der Beklagte hat sich an die gesetzlich festgelegte Höchstzahl der heranzuziehenden Unternehmen gehalten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG erstrecken sich die Erhebungen auf höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten. Diese Höchstgrenze bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7/10 -, juris). Dass die gesetzlich vorgegebene bundesweite Höchstgrenze eingehalten wird, ist nach dem Vortrag des Beklagten und der Einlassungen des Klägers nicht zweifelhaft.

24

Weitergehende Vorgaben, wer aus der Auswahlgesamtheit von bundesweit höchstens 15 % der Erhebungseinheiten heranzuziehen ist, enthält das Gesetz nicht. Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze darüber hinaus gesondert für jedes Land, und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Umsatzgrößenklasse innerhalb eines Wirtschaftszweigs eines Landes eingehalten werden muss. Im Gegenteil gebietet das Gesetz in § 1 Abs. 2 Satz 2 HdlStatG die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren und verlangt die Entwicklung eines Auswahlverfahrens und von Auswahlgrundsätzen durch die Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

25

In gleicher Weise hat der Beklagte die gesetzliche Festlegung in § 1 Abs. 2 DlStatG eingehalten, wonach die Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden. Zwar hat er den rheinland-pfälzischen Wirtschaftszweig 68201 „Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen“ in Umsatzgrößenklassen untergliedert und von den so entstandenen Schichten unbestritten die beiden Schichten mit den höchsten Umsätzen (Umsatzgrößenklassen 10 und 11) als Totalschichten herangezogen. In der Ziehungsschicht des klägerischen Unternehmens wurden von den 21 verfügbaren Unternehmen 21 gezogen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erhebung schicht- und länderübergreifend bundesweit insgesamt als Stichprobenerhebung durchgeführt wurde. Sie wird damit den gesetzlichen Vorgaben gerecht.

26

b) Sein ihm nach Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben für die Heranziehung der Erhebungseinheiten eingeräumtes Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung daraus, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG die zuständige Behörde zur Auswahl ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird es von der in der Vorschrift geforderten Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren und der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Satz 3 BStatG, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O, sowie Beschluss vom 15. November 1989 - 1 B 136/89 -, juris). Daran anknüpfend ist die Heranziehung der Genossenschaft zur Dienstleistungsstatistik 2012 ermessensfehlerfrei erfolgt.

27

aa) Nach den Darlegungen des Beklagten wird die Auswahlgesamtheit der Erhebungseinheiten im Dienstleistungsbereich im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlverfahrens vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen geschichtet. In der (rheinland-pfälzischen) Stichprobenschicht des Unternehmens des Klägers (Umsatzgrößenklasse 10, Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen) befanden sich zum Auswahlzeitpunkt 21 Unternehmen. In jeder dieser Schichten wird sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Nach der Stichprobenziehung im Jahre 2000 sind für die Berichtsjahre 2003, 2008 und 2011 jeweils neue Stichproben gezogen worden. Die Zahl der aus jeder Schicht gezogenen Unternehmen wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und branchenspezifischen Verhältnissen festgelegt. Je höher die Umsatzbedeutung einer Schicht und je heterogener eine Schicht ist, umso höher ist der Auswahlsatz einer Schicht, d. h. umso mehr Unternehmen müssen in die Erhebung einbezogen werden. Dabei spielen auch die Wechselwirkungen zwischen den Schichten eine Rolle. Das Programm zur Optimierung der Stichprobenumfänge sorgt dafür, dass diese dorthin fließen, wo sie – bezogen auf die zu erwartende Ergebnisqualität – am meisten benötigt werden. Aufgrund des eingesetzten Optimierungsverfahrens entstehen neben Repräsentativschichten, bei denen die zugehörigen Unternehmen nur zum Teil herangezogen und im Zuge von Rotationen im Laufe der Jahre ausgetauscht werden, auch sogenannte Totalschichten; die darin befindlichen Unternehmen werden alle in die Erhebung einbezogen. Die Schichtbesetzung und die Möglichkeit eines Austauschs der Erhebungseinheiten werden einer jährlichen Überprüfung unterzogen. Zum Auswahlzeitpunkt für die Dienstleistungsstatistik 2012 gehörte die Genossenschaft einer Totalschicht an. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit des ausführlichen und nachvollziehbaren Beklagtenvortrags zu zweifeln, bestehen nicht. Substantiierte Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben; außerdem decken sich die Darlegungen des Beklagten mit den Erkenntnissen, die der Senat in dem die Heranziehung zur Handelsstatistik betreffenden Verfahren (vgl. das Urteil des Senats vom 12. März 2015 - 10 A 11044/14.OVG -, juris) gewonnen hat.

28

bb) Diese Vorgehensweise des Beklagten ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere dem Zweck der Ermessensermächtigung gerecht. Die Dienstleistungsstatistik muss nämlich einerseits, damit sie die Aufgaben erfüllen kann, die ihr als Bundesstatistik nach § 1 BStatG zugewiesen sind, aussagekräftige Ergebnisse liefern. Nach § 1 Satz 5 BStatG ist die Bundesstatistik Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Diese dürfe, so die Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes (BT-Drucks 10/5345, S. 139) die ökonomische, soziale und ökologische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hinnehmen, sondern müsse sie als permanente Aufgabe verstehen. Unentbehrliche Handlungsgrundlage seien hierfür zuverlässige Informationen, die umfassend, differenziert, aktuell und vielseitig kombinierbar seien. Die Auswahlkriterien müssen daher maßgeblich daran ausgerichtet sein, zu belastbaren statistischen Ergebnissen zu gelangen. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass die von der Dienstleitungsstatistik erfassten typischerweise unternehmensbezogenen Dienstleistungsbereiche wesentlich zum technischen Fortschritt und zur Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft beitragen und als Katalysatoren die Ertragslage anderer Wirtschaftszweige beeinflussen (vgl. die Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG -, BT-Drucks 14/4049, S. 14).

29

Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG - (a.a.O., S .14) sieht das Auswahlverfahren daher einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor. Diese Rotation diene - so die Begründung - dazu, die Belastung der Befragten, die durch eine jährlich wiederholte Beteiligung an der Erhebung entsteht, abzubauen und somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung auf die Unternehmen zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Dies bedeute, je geringer der Auswahlsatz einer bestimmten Stichprobenschicht sei (hier liege eine große Zahl vergleichbarer Unternehmen vor), desto eher könnten alle Auskunftspflichtigen dieser Schicht ausgetauscht werden. In der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten werde die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein. Allerdings werde es auch Schichten geben, die nur schwach besetzt seien. Hier könne dann nur eine partielle Rotation vorgenommen werden.

30

cc) Das von dem Statistischen Bundesamt erarbeitete und von dem Beklagten angewandte Auswahlverfahren trägt diesen Vorgaben Rechnung. Grundsätzlich unbedenklich ist zunächst die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen, weil sie eine hohe Qualität der Ergebnisse sichert. Sie wird daher in der zitierten Gesetzesbegründung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Auch die vorgenommene Schichtung nach Ländern, Umsatzgrößenklassen und Wirtschaftszweiggruppen erweist sich ersichtlich als ermessensfehlerfrei, weil sachgerecht. Denn die Schichtung nach Ländern ermöglicht die Erstellung von regionalen Ergebnissen. Die weitere Untergliederung nach Wirtschaftszweigen führt in fachlicher Hinsicht zu zuverlässigen Ergebnissen, deren Präzision durch die Einrichtung von Umsatzgrößenklassen erhöht wird.

31

dd) Des Weiteren sind aber auch die Bildung von Totalschichten und die Heranziehung des Unternehmens des Klägers innerhalb einer Totalschicht zulässig.

32

Für die Heranziehung zur Handelsstatistik hat der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2015 (Az.: 10 A 11044/14.OVG, a.a.O.) ausgeführt, dass der von der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - § 5 HdlStatG - (BT-Drucks 14/5813, S. 11) geforderte grundsätzliche systematische Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen die Möglichkeit der Bildung von Totalschichten bei der Ausübung des Auswahlermessens zwar begrenze. Die Gesetzesbegründung setze aber zum einen das Vorhandensein einer Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen, für welche eine Rotation ausgeschlossen sei, voraus. Außerdem fordere sie auch im Übrigen den systematischen Austausch nur, soweit er stichprobenmethodisch vertretbar sei. Nur dann erfolge also eine vollständige oder partielle Rotation nach Maßgabe der sich anschließenden Erläuterungen. Sei hingegen ein systematischer Austausch stichprobenmethodisch nicht vertretbar, stehe die Gesetzesbegründung der Bildung von Totalschichten auch außerhalb der Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen trotz der damit verbundenen Belastung für die herangezogenen Erhebungseinheiten nicht entgegen. Allerdings müsse sich die Statistikbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ihres Vorgehens die Frage der stichprobenmethodischen Vertretbarkeit regelmäßig neu stellen.

33

Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Heranziehung zu Dienstleistungsstatistik. Auch nach der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (a.a.O.) ist es dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt, im Rahmen seines Auswahlermessens Totalschichten zu bilden. Vielmehr führt die Auslegung der vorgenannten Begründung (zu § 1 DlStatG, a.a.O., S. 14) nach ihrem Wortlaut und unter Einbeziehung teleologischer Aspekte zu dem Ergebnis, dass der Beklagte damit die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums nicht überschreitet.

34

Eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers zur Frage der Zulässigkeit von Totalschichten lässt sich dem Wortlaut der Begründung nicht entnehmen. Zwar enthält sie bei ansonsten im Hinblick auf die Modalitäten des Auswahlverfahrens in wesentlichen Teilen gleichem Wortlaut nach der Feststellung, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsehe, nicht die Einschränkung in der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes (zu § 5 HdlStatG, a.a.O., 11) „soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist“. Sie belässt es vielmehr bei der Aussage, dass in Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Schichten eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage komme; zum Vorhandensein von Totalschichten äußert sie sich nicht. Hieraus folgt aber nicht deren Verbot.

35

Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Bildung von Totalschichten bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik rechtlich anders behandeln wollte als bei der Heranziehung zur Handelsstatistik. Beide Statistiken sind Bundesstatistiken und haben ihre Rechtsgrundlage zunächst im Bundesstatistikgesetz, welches die allgemeinen Festlegungen für die Auswahl der Erhebungseinheiten enthält. Die sich hieran in den Spezialgesetzen anschließenden Regelungen des Auswahlverfahrens sind in Dienstleistungsstatistikgesetz und Handelstatistikgesetz vergleichbar. Die Funktion beider Statistiken im Sozialstaat ist zudem dieselbe (vgl. die Begründungen zu den Entwürfen des Bundesstatistikgesetzes - a.a.O., S. 139 -, des Dienstleistungsstatistikgesetzes - a.a.O., S. 14 - sowie zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - a.a.O., S. 8), und auch hinsichtlich der Belastung der Auskunftspflichtigen beim Bedienen der Statistiken dürfte es keine wesentlichen Unterschiede geben.

36

Hiervon ausgehend kann aus dem fehlenden Hinweis auf den systematischen Austausch der Auskunftspflichtigen nur bei stichprobenmethodischer Vertretbarkeit in der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes nicht geschlossen werden, dass dort eine Rotation zwingend geboten ist. Mit Blick auf die dargestellten Ähnlichkeiten beider Bundesstatistiken ist vielmehr davon auszugehen, dass der in der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetz enthaltenen Einschränkung klarstellende Funktion nicht nur für die Handelsstatistik, sondern auch für die Dienstleistungsstatistik zukommt; dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes nur wenige Monate nach der Begründung zum Entwurf zum Dienstleistungsstatistikgesetz erfolgt ist (Dienstleistungsstatistikgesetz 7. September 2000, Handelsstatistikgesetz 15. April 2001) und daher dazu dienen konnte, in Zweifelsfragen eine Klärung herbeizuführen.

37

Dass der Gesetzgeber bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik Totalschichten nicht von vornherein als unzulässig erachtet, erschließt sich darüber hinaus aus der Gesamtschau der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes. In dieser wird nämlich, noch bevor sie sich mit der Frage der Rotation der Auskunftspflichtigen auseinandersetzt, ausgeführt: “Der Auswahlsatz kann aber in der räumlichen Gliederung nach Ländern und innerhalb der darzustellenden Dienstleistungszweige unterschiedlich hoch sein. Je stärker ein Dienstleistungsbereich besetzt ist und je homogener die einem solchen Dienstleistungszweig zugehörigen Einheiten sind, desto kleiner kann der Auswahlsatz zur Erreichung der gewünschten Ergebnisgenauigkeit sein. Hierüber lassen sich Aussagen erst nach entsprechenden Homogenitätsuntersuchungen machen; sie werden durchgeführt, sobald die Gesamtheit aller Einheiten bekannt ist.“ Danach ist ein Auswahlsatz von 100 % nicht ausgeschlossen, wenn er für die Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse erforderlich ist. Wenn nachfolgend ausgeführt wird, das Auswahlverfahren sehe im Übrigen einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor, haben diese Darlegungen schon aufgrund ihrer Formulierung beschreibenden Charakter; ein gesetzgeberisches Verbot von Totalschichten enthalten sie hingegen nicht. Darüber hinaus haben sie nur die zuvor ausgeführte Untergliederung in Länder und Wirtschaftszweige im Blick, nicht aber die im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung erfolgte weitere Schichtung in Umsatzgrößenklassen, die naturgemäß eher die Bildung von Totalschichten erforderlich macht. Selbst wenn die Gesetzesbegründung daher im Sinne der Notwendigkeit einer (jedenfalls) partiellen Rotation auszulegen sein sollte, ist diese beschränkt auf die Rotation innerhalb der landesweiten Wirtschaftszweige; eine solche findet auch dann statt, wenn in einzelnen Umsatzgrößenklassen der verschiedenen Wirtschaftszweige Totalschichten gebildet werden.

38

Im Übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Heranziehung im Rahmen einer partiellen Rotation den Auskunftspflichten unter Umständen nur unwesentlich weniger belastet als dies bei einer Heranziehung im Rahmen einer Totalschicht der Fall ist. Mit Blick darauf nämlich, dass die Stichproben nicht jährlich neu zu ziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.) und der Auswahlsatz sehr hoch sein kann, ist es durchaus denkbar, dass der Auskunftspflichtige auch bei einer partiellen Rotation über einen sehr langen Zeitraum herangezogen wird.

39

Nach alledem lässt sich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (wie auch der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes) entnehmen, dass Totalschichten gebildet werden dürfen, sofern dies zur Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse zwingend erforderlich ist (das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zulässigkeit von Totalschichten bei der Heranziehung zu Dienstleistungsstatistik bislang offengelassen, vgl. das Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.; obergerichtliche Hauptsacheentscheidungen zu dieser Frage sind bislang nicht ergangen; zu den erstinstanzlichen Entscheidungen vgl. die Nachweise des Verwaltungsgerichts).

40

Nichts anderes ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1c BStatG dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen und zwingend zu rotieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Folglich ist diesbezüglich in der Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes auch nur von einem grundsätzlichen Austausch der in eine Stichprobe einbezogenen Befragten die Rede (vgl. BT-Drucks 10/5345, S. 19).

41

ee) Hiervon ausgehend ist die Heranziehung des Unternehmens des Klägers im Rahmen der gebildeten Totalschicht nicht zu beanstanden. Eine vollständige oder auch nur teilweise Rotation innerhalb dieser Schicht wäre nach den schlüssigen Darlegungen des Beklagten stichprobenmethodisch nicht vertretbar.

42

Denn nach dessen Ausführungen führt die vorgenommene Schichtenbildung auf der Grundlage des angewandten anerkannten Optimierungsverfahrens und der sich hieraus ergebenden Auswahlsätze in den einzelnen Schichten unter Einschluss der dadurch entstandenen Totalschichten zu einem in hohem Maße aussagekräftigen, belastbaren Ergebnis bei relativ geringer Gesamtbelastung aller Auskunftspflichtigen. Anlass, an der Geeignetheit des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs in die einzelnen Stichprobenschichten oder an dessen ordnungsgemäßer Durchführung zu zweifeln, besteht nicht.

43

Dass die Schicht, der das Unternehmen des Klägers aufgrund der Heterogenität der Schicht sowie der Umsatzbedeutung und der geringen Anzahl der ihr angehörigen Unternehmen zugeordnet ist, nach dem angewandten Optimierungsalgorithmus zur Totalschicht wird, ist aufgrund des Vortrags des Beklagten nachvollziehbar.

44

ff) Ist nach alledem die Heranziehung des Unternehmens der Klägers im Rahmen der gebildeten Totalschicht sachlich erforderlich, wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedenfalls derzeit ausreichend durch das Ziehen neuer Stichproben in mehrjährigem Abstand und die jährliche Überprüfung der Schichtenbildung Rechnung getragen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Unternehmen des Klägers faktisch auf längere Sicht in einer Totalschicht bleiben dürfte. Auch wenn die Genossenschaft bereits seit dem Jahre 2004 zur Dienstleistungsstatistik herangezogen wird, war die streitgegenständliche Heranziehung für das Jahr 2012 nicht unzumutbar. Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Aufwand für Datenrecherche, -zusammenstellung, -erfassung und -prüfung belaufe sich auf ca. 19 Stunden, lässt sich dies anhand des zu den Akten gereichten Erhebungsbogens und den Erläuterungen des Beklagten nicht nachvollziehen. Neben den allgemeinen Unternehmensangaben muss hiernach Auskunft zu 20 Fragen gegeben werden. Da die Heranziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sich die Fragen in der Regel aus bereits vorliegenden, insbesondere für steuerliche Mitteilungspflichten erarbeiteten Unterlagen beantworten lassen, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger trotz der nur geringen Anzahl der bei der Genossenschaft Beschäftigten durch die Auskunftspflicht (welcher der Kläger nur einmal jährlich nachkommen muss) in unzumutbarer Weise belastet wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass dieser für die Genossenschaft noch weitere Statistiken zu bedienen hat. Denn die hieraus folgende Belastung nimmt die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 BStatG in den Blick, nach welcher ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden soll. Unabhängig davon, ob insoweit das Berichtsjahr oder das Heranziehungsjahr maßgeblich ist, beschränkte sich die Einbeziehung des Klägers nach der von dem Beklagten vorgelegten Aufstellung jeweils auf drei Bundesstatistiken (Berichtsjahr 2012: Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich, vierteljährliche Verdiensterhebung, Mietenerhebung Bundesamt; Heranziehungsjahr 2013: Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich, vierteljährliche Verdiensterhebung, Vorbefragung Verbraucherpreise). Grundsätzlich ohne Belang ist dabei die Einbeziehung des Klägers in weitere Statistiken, die nicht Bundestatistiken in Form von Stichprobenerhebungen sind; wegen des dargelegten überschaubaren Arbeitsaufwandes gilt vorliegend auch nicht ausnahmsweise etwas anderes.

45

gg) Schließlich ist die Genossenschaft durch die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik nicht in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das ihr als juristische Person zusteht, soweit ihr Tätigkeitskreis betroffen ist, verletzt. Zwar wird in ihr Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen, eingegriffen, wenn von ihr die vorgenannten Auskünfte verlangt werden. Die Erhebung erfolgt jedoch auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes; in den Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes i.V.m. den Regelungen des Bundesstatistikgesetzes werden der Zweck der Erhebung klar umgrenzt und die erhebungsberechtigte Stelle sowie der Kreis der Auskunftspflichtigen festgelegt. Die Heranziehung zur Auskunftserteilung dient darüber hinaus den bereits dargelegten legitimen Zwecken des Gemeinwohls und belastet die Genossenschaft nicht unverhältnismäßig. Weiterhin trifft § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Daten; die Reidentifizierung ist nach §§ 21, 22 BStatG bei Strafe verboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

46

Der Einwand des Klägers, für die dauerhafte Speicherung von Name und Anschrift der Erhebungseinheiten und des Schwerpunkts ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen mit dem Umsatz und der Identnummer im Unternehmensregister, wie es der Beklagte ausweislich ihrer Unterrichtung nach § 17 BStatG praktiziere, gebe es keine rechtliche Grundlage, greift nicht durch. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BStatG dürfen in Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Trennungs- und Löschungsgebot für Hilfsmerkmale nach § 12 BStatG Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschaftsstatistiken zu Führung von Adressdateien verwendet werden, zu denen das Unternehmensregister gehört. § 13 BStatG schließt es entgegen der klägerischen Ansicht nicht aus, dass im Unternehmensregister aufgrund anderer Rechtsgrundlagen weitere Daten, insbesondere der Umsatz gespeichert werden. Außerdem dürfen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BStatG Kennnummern vergeben werden. § 13 Abs. 4 BStatG, der die Löschung der Hilfs- und Erhebungsmerkmale und der Kennnummern regelt, lässt deren Speicherung zu, bis die in § 13 Abs. 1 BStatG genannten Zwecke erfüllt sind. Sollten die Daten des klägerischen Unternehmens in einem darüber hinausgehenden Umfang gespeichert werden, ergäbe sich daraus ein gesondert zu verfolgender Löschungsanspruch. Die Rechtmäßigkeit der Auskunftspflicht zur Dienstleistungsstatistik bliebe davon unberührt.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

49

Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Beschluss

50

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken

1.
zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen zur Führung des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.

(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

1.
zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung.

(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:

1.
Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie
2.
bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten
a)
Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie
b)
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.
Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2013 - 3 K 1063/13 - ist unwirksam, soweit mit ihm der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 15.03.2013 abgelehnt wurde.

Im Übrigen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2013 - 3 K 1063/13 - auf die Beschwerde des Antragstellers geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 15.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2013 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Bescheid vom 15.03.2013 verpflichtete das Statistische Landesamt den Antragsteller, einen selbstständigen Rechtsanwalt, im Rahmen der Dienstleistungsstatistik ab der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011 zukünftig bis auf Widerruf den entsprechenden Erhebungsvordruck vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sowie fristgerecht dem Statistischen Landesamt für dieses kostenfrei und ausreichend frankiert zuzusenden (Nr. 1). Außerdem wurde dem Antragsteller aufgegeben, den Erhebungsvordruck zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011 spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Bescheids fristgerecht dem Statistischen Landesamt vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sowie fristgerecht dem Statistischen Landesamt für dieses kostenfrei und ausreichend frankiert zuzusenden (Nr. 2).
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Statistische Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2013, zugestellt am 11.05.2013, als unbegründet zurück.
Am 11.06.2013 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg (3 K 1062/13) und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Mit Beschluss vom 10.10.2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der dem Antragsteller auferlegten Auskunftspflicht überwiege dessen Aussetzungsinteresse. Die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs trage dem Umstand Rechnung, dass die Qualität und Verlässlichkeit der statistischen Ergebnisse auch von einer zeitnahen Teilnahme aller ausgewählten Erhebungseinheiten abhänge. Unter diesen Umständen sei die aufschiebende Wirkung eines gegen die Auskunftspflicht eingelegten Rechtsbehelfs nur anzuordnen, wenn besondere Umstände vorlägen. An solchen fehle es aber. Der angefochtene Bescheid sei nicht offensichtlich rechtswidrig und Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch die Auskunftspflicht unangemessen in Anspruch genommen werde, seien seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Die offene Rechtsfrage, ob § 5 Abs. 1 DlStatG Grundlage für eine zeitlich zunächst unbefristet auferlegte Auskunftspflicht sein könne oder ob für jeden Erhebungszeitraum ein neuer Heranziehungsbescheid ergehen müsse, könne der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn ein Auskunftspflichtiger aufgrund einer Stichprobenziehung über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Auskunftserteilung herangezogen werde. Innerhalb dieses Zeitraums könne mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache gerechnet werden. Das vom Antragsgegner näher erläuterte Auswahlverfahren, welches zur Bestimmung des Antragstellers als auskunftspflichtige Person geführt habe, sei nicht zu beanstanden. Die Stichprobenziehung sei im Rahmen einer geschichteten Zufallsauswahl erfolgt. Die Erhebungseinheiten seien dabei nach Bundesland, Wirtschaftszweig und Umsatz-Größenklassen in Schichten eingeteilt worden. Maßgeblich für die Aufteilung des Stichprobenumfangs von bundesweit 15 % aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DlStatG auf die einzelnen Schichten sei deren Umsatzbedeutung und Heterogenität gewesen. Dieses Verfahren sei in der Rechtsprechung als sachgerechte Methode der Datengewinnung im Rahmen der Aufstellung der Statistik im Dienstleistungsbereich anerkannt. Als Auswahlgrundlage für die Stichprobenziehung sei zu Recht das Unternehmensregister genutzt worden. Der Umstand, dass der Antragsteller möglicherweise in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sei, weil das Statistische Landesamt die von ihm angegebenen Erhebungsmerkmale zusammen mit einer Identifikationsnummer auf unbestimmte Zeit speichere und diese Identifikationsnummer zugleich im Unternehmensregister zusammen mit seinem Namen und seiner Anschrift gespeichert werde, so dass die Daten wieder zusammengeführt werden könnten und eine Deanonymisierung möglich sei, gebe ebenfalls keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die maßgebliche Rechtsfrage sei noch nicht abschließend geklärt und die Klärung könne dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Gefahr einer Deanonymisierung sei gering, da sie in § 21 BStatG ausdrücklich verboten und nach § 22 BStatG sogar unter Strafe gestellt sei.
Zur Begründung der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die dauerhafte Speicherung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nebst Kennnummer und die dauerhafte Speicherung der Angaben im Unternehmensregister unter derselben Kennnummer sei rechtswidrig. Sie ermögliche zeitlich unbegrenzt eine leichte Re-identifizierung der Auskunftsperson. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Verwendung derselben Kennnummer. Die Speicherung von Unternehmensdaten unter einer ID-Nummer nebst Namen und Adresse sei mit dem Unternehmensregister eingeführt worden. Das BStatG biete keine Rechtsgrundlage für das Unternehmensregister. Das Unternehmensregister sei keine Adressdatei im Sinn von § 13 BStatG, weil in ihm über die in § 13 Abs. 2 BStatG abschließend angeführten Hilfs- und Erhebungsmerkmale hinaus weitere Angaben gespeichert seien. Zwar sehe auch die VO (EG) Nr. 177/2008 die Vergabe einer Kennnummer und zudem eine Datenspeicherung für mindestens 30 Jahre in Form einer jährlich anzufertigenden Kopie vor, sie regele jedoch nicht, dass die zu vergebende Kennnummer dieselbe Nummer sein müsse bzw. dürfe, die zusammen mit den weiteren nicht in der Verordnung erwähnten Erhebungsmerkmalen gespeichert wird. Auch § 13 a BStatG biete keine Rechtsgrundlage für die zeitlich unbegrenzte Speicherung unter derselben ID-Nummer. Diese Vorschrift regele die Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Registern, nicht jedoch die dauerhafte Speicherung. § 13 Abs. 4 BStatG sehe ausdrücklich die Löschung vor, wenn die erhobenen Daten nicht mehr benötigt werden. Diese Vorschrift laufe jedoch in der Praxis leer, da nach Auffassung des Antragsgegners eine Löschung der Kennnummern nach Abschluss der Plausibilisierung oder nach Abschluss der Heranziehungsphase den statistischen Ämtern die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Befugnisse unmöglich machen würde. Die dauerhafte Speicherung der Daten mit der dauerhaften und leichten Möglichkeit der Reidentifizierung verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die erhobenen Daten gäben ein genaues Bild nicht nur von dem Unternehmen, sondern von der Person des Antragstellers als Einzelunternehmer. Dieser Grundrechtseingriff sei nicht gerechtfertigt. Mit der Begründung „für statistische Zwecke“ werde eine Vorratsdatenspeicherung in faktisch nicht anonymisierter Form betrieben. Die Geheimhaltungspflicht und die vorhandenen Strafvorschriften schützten den Antragsteller nicht. Bei Anwendung von Art. 8 GRCh gelte nichts anderes. Die Behauptung des Antragsgegners, die Grundrechtecharta habe ein niedrigeres Schutzniveau als das Grundgesetz, sei unzutreffend. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die zeitlich unbegrenzte Auskunftsverpflichtung ohne jede Rechtsgrundlage sei. Eine zeitliche Begrenzung ergebe sich nicht daraus, dass nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis alle drei bis fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen werde. Auch in sachlicher Hinsicht fehle eine Begrenzung der Auskunftspflicht, weil der Gesetzgeber nicht gehindert sei, künftig die Erhebungsmerkmale zu erweitern, und der angefochtene Bescheid nicht auf eine bestimmte Fassung des DlStatG Bezug nehme, sondern eine dynamische Verweisung enthalte. Der Bescheid sei schließlich deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt habe, wie, wo, wann und unter wessen Aufsicht der Antragsteller als Auskunftspflichtiger ausgewählt worden sei.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Er trägt vor: Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung „zukünftig bis auf Widerruf“ beinhalte keine zeitlich unbefristete Heranziehung. Der angefochtene Bescheid werde spätestens nach der nächsten Stichprobenziehung widerrufen. Eine neue Stichprobenziehung finde in Zeitabständen von etwa drei bis fünf Jahren statt. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlange nicht den Erlass von nur für ein Erhebungsjahr geltenden und stets aufs Neue anfechtbaren Heranziehungsbescheiden. Rechtsgrundlage des Unternehmensregisters sei die VO (EG) Nr. 177/2008, die die Mitgliedstaaten verpflichte, Register für statistische Zwecke mit den in der Verordnung genannten Merkmalen zu führen. Ergänzend hierzu habe der nationale Gesetzgeber das Statistikregistergesetz - StatRegG - geschaffen. Die im Unternehmensregister enthaltenen Angaben würden von den im Statistikregistergesetz festgelegten Stellen übermittelt. Das Unternehmensregister stelle ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der wirtschaftsstatistischen Erhebungen, zur Entlastung der Unternehmen von Berichtspflichten sowie ein unentbehrliches Hilfsmittel zur Verknüpfung statistischer Daten mit Dateien aus administrativen und externen Quellen dar, ohne das eine rationelle und belastungsarme Statistik nicht durchführbar wäre. Die im Unternehmensregister gespeicherten Kennnummern würden ausschließlich von den statistischen Ämtern genutzt; es handele sich um rein statistikinterne Identifizierungsnummern. Die Speicherung der Kennnummern im Unternehmensregister stütze sich sowohl auf Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 177/2008 als auch auf § 13 BStatG. Der Gesetzgeber sei in Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben davon ausgegangen, dass es sich bei dem Unternehmensregister um ein den Adressdateien im Sinn des § 13 BStatG entsprechendes Instrument der amtlichen Statistik handele. Dementsprechend seien bereits verbindlich durch das europäische Recht geregelte Inhalte des Unternehmensregisters (insbesondere das Merkmal des Umsatzes) nicht nochmals national durch Änderung des § 13 Abs. 2 BStatG geregelt worden. Diese Vorschrift schließe weitergehende Registerangaben, die sich unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht ergeben, jedoch nicht aus. Dass die Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden dürften, ergebe sich aus § 13 Abs. 4 BStatG. Eine längerfristige Speicherung der Kennnummern sei insbesondere für die umfangreichen Plausibilitätsprüfungen mit Vorjahresergebnissen sowie für Datenzusammenführungen nach § 13 a BStatG zu Auswertungszwecken erforderlich. Die Erhebung und Speicherung der Daten verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Soweit die Erhebung und Speicherung der Daten aufgrund zwingender Vorgaben des Unionsrechts erfolge, sei Prüfungsmaßstab Art. 8 GRCh, im Übrigen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Soweit ein Grundrechtseingriff zu bejahen sei, sei dieser jedenfalls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber dürfe unter Berücksichtigung des Erhebungszwecks und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen vom grundsätzlichen Trennungsgebot zulassen. Zu berücksichtigen sei daher, dass sowohl die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich als auch die Führung des Unternehmensregisters legitimen Interessen des Gemeinwohls dienten, da sie wichtige Quellen für eine wirksame Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik darstellten und mögliche Quer- und Längsschnittvergleiche einzelner Wirtschaftszweige zur Erhöhung von Planungs- und Entscheidungssicherheit beitragen könnten. Die nach § 13 a BStatG, § 8 Abs. 2 StatRegG zulässige Zusammenführung von Daten zu statistischen Zwecken könne ohne Verwendung von Kennnummern nicht sachgerecht gehandhabt werden. Es sei nicht erkennbar, dass die Speicherung einheitlicher Kennnummern und die Möglichkeit der Datenzusammenführung nach § 13 a BStatG den Antragsteller unverhältnismäßig belaste. Etwaige Zusammenführungen nach § 13 a BStatG erfolgten anonymisiert über die jeweiligen Kennnummern. Darüber hinaus stelle das Gesetz durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen (§§ 16, 21, 22 BStatG) hinreichend sicher, dass die Angaben nicht zu anderen als statistischen Zwecken gebraucht oder missbraucht würden. Das Bundesverfassungsgericht habe im Volkszählungsurteil anerkannt, dass bei der Datenerhebung für statistische Zwecke eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden könne und dass ein Bedürfnis an einer Datenspeicherung auf Vorrat bestehe. Der Antragsteller könne auch damit rechnen, bei der nächsten Stichprobenziehung nicht mehr herangezogen zu werden. Bei der neuen Ziehung würden zunächst die Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt worden seien; nur wenn deren Zahl nicht ausreiche, werde auch auf bereits Befragte zurückgegriffen. Schließlich seien das Auswahlverfahren als solches und die Heranziehung des Antragstellers in Anwendung dieses Auswahlverfahrens rechtmäßig.
Hinsichtlich Nr. 2 des angefochtenen Bescheides haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass die Erhebung für das Jahr 2011 abgeschlossen sei und Auskünfte des Antragstellers zu diesem Berichtsjahr nicht mehr verwertet werden könnten.
Der Antragsteller beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.10.2013 - 3 K 1063/13 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung der am 11.06.2013 erhobenen Klage gegen Nr. 1 des Bescheides des Statistischen Landesamts vom 15.03.2013 anzuordnen.
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die Behördenakten des Statistischen Landesamtes Bezug genommen.
II.
13 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
14 
1. Soweit die Beteiligten im Beschwerdeverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für unwirksam zu erklären.
15 
2. Im Übrigen ist die Beschwerde begründet. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens sieht der Senat Anlass, die angefochtene Entscheidung zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
16 
Zum Prüfungsmaßstab ist vorauszuschicken, dass sich die gerichtliche Interessenabwägung bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO von derjenigen unterscheidet, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stattfindet. Während im Anwendungsbereich der zuletzt genannten Bestimmung bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von besonderer Bedeutung ist, muss in den Fällen der Nrn. 1 bis 3 des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO beachtet werden, dass - umgekehrt - der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Dabei hat das Gericht als Maßstab zum einen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und zum anderen Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ausschlussentscheidung heranzuziehen (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 140 m.w.N.).
17 
Hier überwiegt das grundrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der kraft Gesetzes (§ 15 Abs. 6 BStatG) angeordneten sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 15.03.2013, weil sich dieser als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erweist. Zwar enthält § 5 DlStatG dem Grunde nach eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich (a). Der Heranziehung dürfte auch nicht entgegenstehen, dass die Angaben des Antragstellers zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit einer Kennnummer vom Antragsgegner auf unbestimmte Dauer gespeichert werden sollen (b). Der Heranziehungsbescheid erweist sich jedoch deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Auferlegung einer zeitlich unbegrenzten Auskunftsverpflichtung fehlen dürfte (c).
18 
a) Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners ist § 5 Abs. 1 Satz 1 DlStatG. Danach besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz eine Auskunftspflicht. Der Antragsteller unterliegt als selbstständiger Rechtsanwalt dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Nach § 1 Abs. 1 DlStatG werden zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Nach § 2 Abs. 1 und 2 DlStatG erstrecken sich die Erhebungen auch auf Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (sog. Erhebungseinheiten), die Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen erbringen; hierzu gehören nach der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE Rev. 2), auf die § 2 Abs. 1 DlStatG verweist, auch Unternehmen, die - wie das des Antragstellers - Dienstleistungen der Rechtsberatung erbringen (vgl. Anhang I zur VO [EG] Nr. 1893/2006, Abschnitt M 69.1). Auskunftspflichtig ist der Antragsteller als Inhaber bzw. Leiter einer sog. Erhebungseinheit.
19 
Gemäß § 1 Abs. 2 DlStatG werden die statistischen Erhebungen zur Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich jährlich als Stichprobe bei höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten durchgeführt; die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 - NJW 2011, 3530 ). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass gegen die Auswahl des Antragstellers auf der Grundlage eines solchen Verfahrens keine Bedenken bestehen. Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Auswahlverfahren werden nicht substantiiert vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
20 
b) Dass der Antragsgegner entsprechend seiner bisherigen Verwaltungspraxis beabsichtigt, die Angaben des Antragstellers zu den Erhebungsmerkmalen (vgl. § 3 DlStatG) zusammen mit der aus dem Unternehmensregister übernommenen Kennnummer auch nach Beendigung der Heranziehung auf unbestimmte Zeit zu speichern, dürfte der Heranziehung nicht entgegenstehen. Der Antragsgegner dürfte jedoch gehalten sein, diese Verwaltungspraxis zu ändern und die Datenlöschung gemäß § 13 Abs. 4 BStatG unmittelbar nach Abschluss einer etwaigen Plausibilisierung der von der Erhebungseinheit übermittelten Daten vorzunehmen. Für eine längerfristige Speicherung dürfte es bei verfassungskonformer Auslegung der maßgeblichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage geben. Der Vorrang des Unionsrechts dürfte eine Prüfung am Maßstab des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht hindern. Im Einzelnen:
21 
aa) Die vom Antragsgegner praktizierte Art der Datenspeicherung beruht nicht auf bindenden Vorgaben des Unionsrechts, so dass der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta nach deren Art. 51 nicht eröffnet sein dürfte (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 26.02.2013 - C-617/10 [Åkerberg Fransson] - NJW 2013, 1415 = NVwZ 2013, 561). Die VO (EG) Nr. 177/2008 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Errichtung und Führung von Unternehmensregistern und schreibt vor, welche Angaben in diesen Registern zu speichern sind. Hinsichtlich der Art der Datenerhebung und der Speicherung weiterer Daten, wie sie hier nach § 3 DlStatG erhoben werden, macht diese Verordnung keine Vorgaben. Auch die VO (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik enthält keine Vorgaben zur Speicherung von Daten in der vom Antragsgegner praktizierten Weise. Prüfungsmaßstab dürfte daher nicht Art. 8 GRCh, sondern das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sein.
22 
bb) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Recht des Antragstellers als Einzelunternehmer, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Vom Schutzbereich dieses Grundrechts sind persönliche oder personenbezogene Daten umfasst. Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen. Auf den Wert oder die Sensibilität eines Datums kommt es dabei nicht an. Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich kein belangloses Datum mehr (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 - BVerfGE 128, 1 ; grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1).
23 
In dieses Grundrecht des Antragstellers wird eingegriffen, wenn von ihm Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. in Bezug auf die Erhebungsmerkmale BVerwG, Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 - a.a.O. ). Eine Gefährdung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um unternehmensbezogene Daten handelt (so aber die Gesetzesbegründung zu § 13 a BStatG, BT-Drs. 15/4696 S. 11). Bei den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen handelt es sich um personenbezogene Angaben, nämlich um Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse des Antragstellers.
24 
Die Erhebung ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 15507/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 <187>), wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <44>). Diese Voraussetzungen sind bei der Datenerhebung und -speicherung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz grundsätzlich erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ):
25 
„Die Dienstleistungsstatistik beruht auf einem förmlichen Gesetz, das in § 1 Abs. 1 DlStatG i.V.m. §§ 1, 15 BStatG den Zweck der Erhebung klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt. Sie dient legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Dienstleistungsstatistik u.a. als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Strukturverordnung der Europäischen Gemeinschaft sowie zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt werden, und ist nicht unverhältnismäßig. Namentlich belastet sie die Klägerin nicht übermäßig. Zwar werden mit den Zahlen zu Beschäftigten und Löhnen, zu Umsätzen und Investitionen Angaben verlangt, die für ein Unternehmen sensibel sind. Sie dienen jedoch allein statistischen Zwecken, werden also nur losgelöst von den Personaldaten in anonymisierter Form verarbeitet. Das ist kein gravierender Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihr ohne Weiteres zuzumuten.
26 
Das Gesetz stellt durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Klägerin nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden, etwa Konkurrenten der Klägerin zugänglich sein könnten. Das Berufungsgericht verweist insofern mit Recht auf § 16 BStatG, der umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten trifft. Ebenso wenig ist die von der Klägerin im Verfahren geäußerte Sorge begründet, ihre Daten könnten rückverfolgt, sie könnte damit reidentifiziert werden. Nach §§ 21, 22 BStatG ist die Reidentifikation bei Strafe verboten.“
27 
Dem aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgenden Gebot der möglichst frühzeitigen Anonymisierung der erhobenen Daten dürften die auf die Dienstleistungsstatistik als Bundesstatistik (vgl. § 1 Abs. 1 DlStatG) anwendbaren §§ 12, 13 BStatG bei verfassungskonformer Auslegung hinreichend Rechnung tragen.
28 
Hilfsmerkmale sind nach § 12 Abs. 1 BStatG, soweit Abs. 2 dieser Vorschrift, § 10 Abs. 2, § 13 BStatG oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist und sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Zwar erlaubt es diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, während der Zeit der gesonderten Aufbewahrung einheitliche Kennnummern bei den Erhebungsmerkmalen und den Hilfsmerkmalen zu verwenden, um z.B. Rückfragen zu ermöglichen, wenn dies im Rahmen der Plausibilitätskontrolle erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Ausdehnung des Zeitraums der gesonderten Aufbewahrung nach § 12 Abs. 2 BStatG. Danach dürfen bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden und sind nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen zu löschen. Werden die Hilfsmerkmale nach Ablauf dieses Zeitraums gelöscht, liegt eine vollständige Anonymisierung vor.
29 
Hinsichtlich der Erhebungsmerkmale richtet sich die Löschung nach § 13 Abs. 4 BStatG. Es spricht vieles dafür, dass es sich bei dem aufgrund der VO (EG) Nr. 177/2008 geführten Unternehmensregister um eine Adressdatei im Sinn des § 13 BStatG handelt (so die Intention des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 13/9696 S. 11; a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.11.2011 - 1 K 2307/10 - juris Rn. 53). Nichts anderes folgt daraus, dass das Unternehmensregister über die in § 13 Abs. 2 BStatG angeführten Merkmale hinaus weitere Angaben enthält. Die Aufzählung in § 13 Abs. 2 BStatG dürfte nur insoweit abschließend sein, als es um die Regelungen des Bundesgesetzgebers geht. Weitergehende Registerangaben, die sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben, dürften dadurch nicht ausgeschlossen sein. Hier beruht etwa die Angabe des Umsatzes im Unternehmensregister auf dem - ohne Umsetzungsakt - unmittelbar geltenden Art. 5 der VO (EG) Nr. 177/2008 i.V.m. dem Anhang zu dieser Verordnung.
30 
Nach § 13 Abs. 4 BStatG werden die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die Kennnummern nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Kennnummern in den Daten-sätzen mit den Erhebungsmerkmalen der Erhebungseinheiten jeweils gelöscht, sobald sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Zwecke nach Absatz 1 sind die Vorbereitung, die Erhebung und die Aufbereitung von Bundesstatistiken. Die „Aufbereitung“ umfasst die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, statistische Zuordnungen und Auswertungen sowie Hochrechnungen bei Stichproben (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a - c BStatG). Eine Speicherung der Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen dürfte danach nach Abschluss der Plausibilitätskontrolle nicht mehr gerechtfertigt sein. Dass für statistische Zuordnungen und Auswertungen ein Rückgriff auf deanonymisierbare Einzeldatensätze erforderlich sein könnte, ist nicht erkennbar. Sie folgt insbesondere nicht aus § 13 a BStatG. Diese Vorschrift erlaubt lediglich Zusammenführungen von bestimmten Daten zu statistischen Zwecken. Sie sagt nichts darüber aus, dass Daten, deren Zusammenführung grundsätzlich möglich ist, dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden dürfen. Dies hätte zur Folge, dass Angaben im Rahmen von Statistiken im Sinne des § 13 a BStatG allein deshalb dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden, weil sie möglicherweise irgendwann einmal mit anderen Daten zusammengeführt werden könnten. Eine solche Auslegung wäre mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren. Das Gebot der faktischen Anonymisierung darf nicht allein deshalb auf unbestimmte Zeit außer Acht gelassen werden, weil dadurch weitere statistische Erhebungen vermieden werden. So geht auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15.12.1983 (a.a.O., juris Rn. 185), davon aus, dass die Verknüpfung vorhandener Daten nicht das mildere Mittel zu der dort zu beurteilenden Totalzählung wäre, da dies zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen Personenkennzeichens erfordern würde und ein entscheidender Schritt wäre, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und katalogisieren. Soweit der Antragsgegner geltend macht, ohne eine einheitliche Nummer sei eine Zusammenführung von Daten nicht möglich, rechtfertigt dies daher nicht die dauerhafte Speicherung von Daten in nicht vollständig anonymisierter Form. Vielmehr ist eine Zusammenführung nach § 13 a BStatG dann eben nur solange und soweit möglich, als die Daten noch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (etwa § 12 Abs. 2 BStatG) unter einer einheitlichen Kennnummer gespeichert werden dürfen (insoweit zutreffend VG Sigmaringen, a.a.O. Rn. 54).
31 
Der Antragsgegner dürfte nach alldem gehalten sein, seine mit den gesetzlichen Vorgaben nicht im Einklang stehende Praxis der Datenspeicherung zu ändern. Sollte der Antragsgegner dem nicht nachkommen, stünde dem Antragsteller ggf. ein gesondert zu verfolgender Löschungsanspruch zu.
32 
c) Der Heranziehungsbescheid erweist sich jedoch deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Auferlegung einer zeitlich unbegrenzten Auskunftsverpflichtung fehlen dürfte.
33 
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG werden die Erhebungen jährlich durchgeführt. Nach § 3 Abs. 5 DlStatG ist Berichtsjahr das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. Die angeordnete Jährlichkeit legt die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG), besagt aber nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen. Aus dem Umstand, dass die Erhebung als Stichprobenerhebung angeordnet ist, folgt jedoch, dass eine Erhebungseinheit grundsätzlich nicht auf Dauer herangezogen werden darf, sondern in regelmäßigen Abständen eine (Teil-)Rotation stattfindet. Dies entspricht auch der vom Antragsgegner geschilderten Verwaltungspraxis, wonach nach entsprechender Abstimmung der Statistischen Landesämter mit dem Statistischen Bundesamt etwa alle drei bis fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird.
34 
Eine Heranziehung „zukünftig bis auf Widerruf“, wie sie vorliegend erfolgt ist, ist daher von vornherein überschießend, da sie bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Heranziehung auf Dauer beinhaltet, für die es an einer Rechtsgrundlage fehlt. § 1 Abs. 2 DlStatG verlangt regelmäßige Überprüfungen des Kreises der Unternehmen und Einrichtungen, die zur Erhebung herangezogen werden. Diese Überprüfungen erfolgen nicht nur aus statistischen Gründen, sie sollen vielmehr nach Sinn und Zweck des Gesetzes, welches die Zahl der tatsächlich Auskunftspflichtigen auf höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten begrenzt, auch einer möglichst gleichmäßigen Belastung der potentiell Auskunftspflichtigen dienen. Daraus folgt, dass ein Heranziehungsbescheid zeitlich begrenzt sein muss. Der angegriffene Bescheid erfüllt diese Anforderungen nicht.
35 
Die Heranziehung „zukünftig bis auf Widerruf“ belastet den Antragsteller nicht nur durch die unbefristete Inanspruchnahme, sondern auch dadurch unverhältnismäßig, dass für ihn der inhaltliche Umfang der Auskunftspflicht nicht eindeutig erkennbar ist. Dem Heranziehungsbescheid lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, ob er sich auf das Dienstleistungsstatistikgesetz in der zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Fassung bezieht oder ob die unbeschränkt angeordnete Auskunftspflicht auch dann Geltung beanspruchen soll, wenn der Gesetzgeber etwa den Katalog der Erhebungsmerkmale in § 3 DlStatG künftig erweitert. Diese Unklarheit erschwert die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes, weil sie den Adressaten eines Heranziehungsbescheides, der verhindern will, dass ihm unter Umständen später die Bestandskraft dieses Bescheides entgegengehalten wird, zwingt, diesen vorsorglich anzufechten, obwohl er die aus dem derzeit geltenden Gesetz absehbare Belastung und eine zeitlich und inhaltlich klar begrenzte Auskunftspflicht möglicherweise hingenommen hätte.
36 
Die Belastung wird nicht dadurch ausgeräumt, dass bei Änderungen der Sach- oder Rechtslage ein Widerruf des Heranziehungsbescheides möglich oder sogar geboten ist. Denn die zunächst unbefristete Heranziehung hat zur Folge, dass der Betroffene darauf verwiesen wird, sich einen Widerruf unter Umständen erst in einem Gerichtsverfahren erstreiten zu müssen. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, bei Ziehung einer neuen Stichprobe werde regelmäßig ein Widerruf ausgesprochen, wenn ein Betroffener nicht mehr auskunftspflichtig sei, deutet dies auf eine Änderung der Verwaltungspraxis hin, die indes an der Unverhältnismäßigkeit der zunächst unbefristeten Heranziehung nichts ändert. Zudem hatte der Antragsgegner in einer Berufungsverhandlung vor dem erkennenden Senat im Dezember 2013 noch mitgeteilt, dass regelmäßig kein förmlicher Widerruf erfolge, sondern die Betroffenen aus dem Umstand, dass sie für das Folgejahr keinen Erhebungsbogen mehr zugeschickt bekämen, ersehen könnten, dass sie aus der Auskunftspflicht entlassen seien.
37 
Die unbefristete Heranziehung lässt sich schließlich nicht mit Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand bei Erlass befristeter, auf das Erhebungsjahr bezogener Heranziehungsbescheide hält sich in engen Grenzen, weil die Erhebungsvordrucke nebst Anschreiben ohnehin jährlich versandt werden. Zudem entfiele bei einer von vornherein befristeten Heranziehung der Verwaltungsaufwand für den Erlass von Widerrufsbescheiden. Die jährliche Heranziehung entspricht schließlich auch der Praxis in anderen Bundesländern (vgl. zu Sachsen etwa BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. Rn. 3).
38 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

§ 3 Nummern 3 und 6, § 16a Absätze 1 bis 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 1. April 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 499) geänderten Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe

A.

1

Der Normenkontrollantrag betrifft die Vereinbarkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993, BGBl I S. 2066; zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2542) mit dem Grundgesetz. Angegriffen werden Regelungen über die Begriffsbestimmungen "gentechnisch veränderter Organismus" und "Inverkehrbringen" (§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG), über das Standortregister (§ 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie § 16b Abs. 1a GenTG), über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG) und über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG), welche auf das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts (im Folgenden: Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 - GenTNeuOG 2004) vom 21. Dezember 2004 (BGBl I 2005 S. 186) und das Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung (im Folgenden: Gentechnikänderungsgesetz 2008 - GenTÄndG 2008) vom 1. April 2008 (BGBl I S. 499) zurückgehen.

I.

2

1. Die gezielte Neukombination des genetischen Materials von Lebewesen mit technischen Methoden (Gentechnik; vgl. BTDrucks 11/5622, S. 19) eröffnet die Möglichkeit, planmäßig Veränderungen des Erbgutes vorzunehmen, um Organismen mit erwünschten Eigenschaften zu erzeugen, die mit Methoden der herkömmlichen Züchtung nicht herstellbar wären. Dementsprechend ist ein gentechnisch veränderter Organismus im Sinne des Gentechnikgesetzes ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt (§ 3 Nr. 3 GenTG).

3

Der Normenkontrollantrag betrifft vornehmlich den Einsatz von Gentechnik bei Kulturpflanzen sowohl zu kommerziellen Zwecken, etwa in der Landwirtschaft und der Saatgutproduktion, als auch zu Forschungszwecken. Durch diese umgangssprachlich als "grüne" Gentechnik bezeichnete Anwendung sollen agronomisch wünschenswerte Ergebnisse wie Produktivitätssteigerungen oder Reduktionen von Umweltbeeinträchtigungen erzielt werden. Pflanzen sollen beispielsweise ernährungsphysiologische Vorteile und einen besseren Geschmack erhalten, eine längere Lagerfähigkeit aufweisen, Rohstoffe liefern oder Arzneimittel produzieren. Risiken und Chancen dieser Nutzung der Gentechnik sind umstritten und nicht abschließend geklärt. Durch den Transfer von Genmaterial auch über Artgrenzen hinweg können einerseits wünschenswerte Eigenschaften gezielt beeinflusst werden, andererseits besteht das Risiko, dass es zu unerwünschten Nebenfolgen kommt. Indem gentechnisch veränderte Organismen zu experimentellen Zwecken oder in Form von kommerziellen Produkten in die Umwelt ausgebracht werden, können sie sich in dieser fortpflanzen und ausbreiten. Diese Auswirkungen können unumkehrbar sein.

4

Vor diesem Hintergrund dient eine umfangreiche Gesetzgebung dazu, die mit dem gezielten Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt verbundenen Risiken zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu kontrollieren und sowohl eine Grundlage für den Einsatz der neuen Technologie zu schaffen als auch die Interessen der gentechnikfreien Landwirtschaft zu wahren. Wesentliche rechtliche Vorgaben des Unionsgesetzgebers sind festgelegt in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl EG Nr. L 106, S. 1; im Folgenden: Richtlinie 2001/18/EG) und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl EU Nr. L 268, S. 1; im Folgenden: Verordnung Nr. 1829/2003).

5

Bundesrechtliche Grundlage für das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt sind in erster Linie das 1990 in Kraft getretene und nachfolgend mehrfach geänderte Gentechnikgesetz und dessen Bestimmungen über Freisetzungen solcher Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen.

6

2. Das am 4. Februar 2005 in Kraft getretene Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 beruht auf einer im Mai 2004 in den Bundestag eingebrachten Gesetzesvorlage der Bundesregierung (BTDrucks 15/3088). Nach einer ersten Lesung, Überweisung an die Ausschüsse und Durchführung einer Expertenanhörung empfahl der federführende Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Annahme des Entwurfs der Bundesregierung in einer vom Ausschuss geänderten Fassung (BTDrucks 15/3344). Insbesondere waren zustimmungspflichtige Teile aus der Gesetzesvorlage herausgenommen worden, um eine zügige Verabschiedung des Gesetzes mit den materiellen Regelungen zu gewährleisten. Den Ländervollzug betreffende Verfahrensvorschriften sollten in einem späteren, zustimmungspflichtigen Gesetz vorgelegt werden. In der Ausschussfassung wurde der Gesetzentwurf vom Bundestag angenommen (Plenarprotokoll 15/115, S. 10517 B). Der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes an (Bundesrat, Plenarprotokoll, 802. Sitzung, S. 361 D) und legte nach Abschluss des Verfahrens gegen das Gesetz Einspruch ein (Bundesrat, Plenarprotokoll, 805. Sitzung, S. 544 A; BTDrucks 15/4159). Der Bundestag wies den Einspruch zurück (Plenarprotokoll 15/143, S. 13338 D). Das Gesetz wurde am 21. Dezember 2004 ausgefertigt und im Februar 2005 im Bundesgesetzblatt verkündet.

7

Schwerpunkt des Gentechnikneuordnungsgesetzes 2004 war die Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG und die Gewährleistung einer Koexistenz der verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugungsformen.

8

a) Mit einer Änderung der Begriffsbestimmungen "gentechnisch veränderter Organismus" und "Inverkehrbringen" (§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG, Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c GenTNeuOG 2004) wollte der Gesetzgeber auf der Grundlage von Art. 2 Nr. 2 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG klarstellen, dass insbesondere auch Produkte von Auskreuzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 GenTG darstellen (BTDrucks 15/3344, S. 39) und, selbst wenn sie auf eine genehmigte Freisetzung zurückgehen, unter den Begriff des Inverkehrbringens im Sinne des § 3 Nr. 6 GenTG und damit in den Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes2 Abs. 1 Nr. 4 GenTG) und seiner Vorschriften über das Inverkehrbringen fallen (BTDrucks 15/3088, S. 22 und 56). Hintergrund war die vor dem Inkrafttreten des Gentechnikneuordnungsgesetzes 2004 umstrittene Frage, ob Produkte aus konventioneller Produktion, die infolge eines unbeabsichtigten Eintrages von gentechnisch veränderten Organismen Eigenschaften aufweisen, die auf gentechnischen Veränderungen beruhen, einer gentechnikrechtlichen Genehmigung bedürfen, wenn sie in Verkehr gebracht werden sollen.

9

b) Auf der Grundlage von Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG, eingefügt durch Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, sollte durch mehrere Instrumente das unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten verhindert und eine Koexistenz der verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugungsformen gewährleistet werden. Damit verbunden war das Anliegen, die Wahlfreiheit für Produzenten und Verbraucher zu sichern und jenseits der Risikodiskussion zu einer gesellschaftlichen Befriedung zu gelangen (BTDrucks 15/3088, S. 19 und 21). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der großflächige Anbau einer gentechnisch veränderten Kulturpflanze ebenso wie eine Freisetzung in kleinerem Maßstab zu Auskreuzungen auf benachbarte Grundstücke führen und damit Wirtschaftsteilnehmer betreffen kann, die auf den Einsatz von Gentechnik verzichten wollen oder nach den geltenden Vorschriften über den ökologischen Landbau und die Kennzeichnung von ökologisch erzeugten Produkten verzichten müssen. Um diesen Entwicklungen in der Land- und Lebensmittelwirtschaft Rechnung zu tragen, wurde der Koexistenzbelang als Gesetzeszweck aufgenommen (§ 1 Nr. 2 GenTG). Zweck des Gentechnikgesetzes gemäß § 1 GenTG ist nunmehr,


10

1. unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen,

11

2. die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können,

12

3. den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.

13

Das Ziel der Gewährleistung der Koexistenz wurde mit den angegriffenen Bestimmungen über das Standortregister, über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten und über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen weiter konkretisiert.

14

aa) Zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben aus Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG und als Beitrag zur Sicherung der Koexistenz wurde ein Standortregister eingerichtet (§ 16a GenTG, Art. 1 Nr. 14 GenTNeuOG 2004). Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG werden in dem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als zuständiger Bundesoberbehörde (vgl. § 31 Satz 2 GenTG) geführten Standortregister die gemeldeten Angaben über Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Organismen für das gesamte Bundesgebiet zum Zweck der Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange sowie zum Zweck der Information der Öffentlichkeit erfasst. Soll eine genehmigte Freisetzung durchgeführt werden, so hat der Betreiber (vgl. § 3 Nr. 7 GenTG) spätestens drei Werktage vor der Durchführung die Freisetzung, die Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus, seine gentechnisch veränderten Eigenschaften, das Grundstück der Freisetzung und die Größe der Freisetzungsfläche und den Freisetzungszeitraum dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu melden (§ 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GenTG). Soll eine zugelassene gentechnisch veränderte Pflanze angebaut werden, muss der Bewirtschafter (vgl. § 3 Nr. 13a GenTG) dieses Vorhaben spätestens drei Monate vor dem Anbau dem Bundesamt melden sowie die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus, seine gentechnisch veränderten Eigenschaften, den Namen und die Anschrift desjenigen, der die Fläche bewirtschaftet, das Grundstück des Anbaus und die Größe der Anbaufläche mitteilen (§ 16a Abs. 3 Satz 1 und 2 GenTG). Änderungen in den Angaben sowie die Beendigung des Freisetzungsvorhabens sind unverzüglich mitzuteilen (§ 16a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 GenTG). Das Standortregister ist zum Teil allgemein zugänglich. Auskünfte über die Bezeichnung und - im Fall des Anbaus - der spezifische Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus, seine gentechnisch veränderten Eigenschaften und das Grundstück der Freisetzung oder des Anbaus sowie die Flächengröße werden durch automatisierten Abruf über das Internet erteilt (§ 16a Abs. 4 GenTG). Über die im Übrigen nicht allgemein zugänglichen Informationen wird grundsätzlich Auskunft erteilt, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat (§ 16a Abs. 5 GenTG). Zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen (§ 16a Abs. 6 Satz 1 GenTG). Die Daten des Bundesregisters werden nach Ablauf von 15 Jahren nach ihrer erstmaligen Speicherung gelöscht (§ 16a Abs. 6 Satz 2 GenTG).

15

bb) Als weiterer Beitrag zur Gewährleistung der Koexistenz wurden eine Vorsorgepflicht und Anforderungen an die gute fachliche Praxis im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen eingeführt (§ 16b GenTG, Art. 1 Nr. 14 GenTNeuOG 2004), wodurch Einträge dieser Organismen vermieden oder auf ein Mindestmaß reduziert werden sollen. § 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG verpflichtet denjenigen zur Vorsorge gegen wesentliche Beeinträchtigungen der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange, der mit zum Inverkehrbringen zugelassenen Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, auf näher bestimmte Art und Weise umgeht oder diese erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise in den Verkehr bringt. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG wird für die Bereiche des Umgangs mit gentechnisch veränderten Pflanzen und der Haltung von gentechnisch veränderten Tieren durch Bestimmungen über eine gute fachliche Praxis in § 16b Abs. 2 und 3 GenTG präzisiert. Gemäß § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG in seiner bis zum 4. April 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG a.F.) waren Handlungen ausdrücklich unzulässig, soweit aufgrund der Umstände des Einzelfalles die Erreichung der in § 1 Nr. 2 GenTG genannten Belange nicht gewährleistet war. Ergänzend zu den Verhaltenspflichten des § 16b Abs. 1 bis 3 GenTG trifft § 16b Abs. 4 GenTG eine Regelung über die zur Erfüllung der Vorsorgepflicht erforderliche Eignung von Person und Ausstattung desjenigen, der zu erwerbswirtschaftlichen, gewerbsmäßigen oder vergleichbaren Zwecken mit den Produkten umgeht. Der vorliegend nicht angegriffene § 16b Abs. 5 GenTG verpflichtet denjenigen, der die Produkte in den Verkehr bringt, eine Produktinformation mitzuliefern, die neben den Bestimmungen der Genehmigung auch Angaben zur Erfüllung der Pflichten nach § 16b Abs. 1 bis 3 GenTG enthalten muss. Der ebenfalls nicht beanstandete § 16b Abs. 6 GenTG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung einzelne Aspekte zu § 16b Abs. 3, 4 und 5 GenTG näher zu regeln. § 16a und § 16b GenTG finden auch Anwendung, wenn das Inverkehrbringen durch Rechtsvorschriften geregelt ist, die den Bestimmungen des Gentechnikgesetzes über Freisetzung und Inverkehrbringen vorgehen (vgl. § 14 Abs. 2 GenTG).

16

cc) Das private Nachbarrecht wurde schließlich durch eine Regelung über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen konkretisiert und ergänzt, um sicherzustellen, dass bei wesentlichen Nutzungsbeeinträchtigungen durch Einträge von gentechnisch veränderten Organismen ein zivilrechtlicher Abwehr- und Ausgleichsanspruch besteht (§ 36a GenTG, Art. 1 Nr. 24 GenTNeuOG 2004).

17

(1) Im privaten Nachbarrecht kann ein Eigentümer von dem Störer gemäß § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl I S. 42 und 2909, BGBl I 2003, S. 738) die Beseitigung oder die Unterlassung einer Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird oder eine künftige Beeinträchtigung zu besorgen ist. Gemäß § 1004 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Eigentümer jedoch zur Duldung verpflichtet und sein Abwehranspruch ausgeschlossen, wenn die Benutzung seines Grundstücks durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und durch ähnliche grenzüberschreitende Einwirkungen nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Eigentümer auch eine wesentliche Beeinträchtigung zu dulden, soweit sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. In diesem Fall kann der Eigentümer aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Analog zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein allgemeiner nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 155, 99<102 f.> m.w.N.). Die Vorschrift des § 906 BGB konkretisiert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im öffentlichen Nachbarrecht den Maßstab dessen, was ein Grundstückseigentümer oder -besitzer bei Immissionen von hoher Hand entschädigungs- und schadensersatzlos hinnehmen muss (BGHZ 91, 20<21 f.>; 97, 97 <104>). Vor Einführung des § 36a GenTG war umstritten, ob und inwieweit nach dieser Maßgabe Einträge von gentechnisch veränderten Organismen auf benachbarte Flächen als mögliche "ähnliche Einwirkung" im Sinn von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB Abwehr- und Ausgleichsansprüche auslösen können.

18

(2) Mit § 36a GenTG ist nunmehr festgelegt, dass die in den §§ 1004, 906 BGB geregelten Duldungs-, Abwehr- und Ausgleichsansprüche sowohl für die Übertragung der auf gentechnischen Arbeiten beruhenden Eigenschaften eines Organismus wie für sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen gelten (§ 36a Abs. 1 GenTG).

19

(a) In § 36a Abs. 1 bis 3 GenTG wird der Anwendungsbereich von § 906 BGB hinsichtlich der dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe der "wesentlichen Beeinträchtigung" durch die Benutzung eines anderen Grundstücks (§ 36a Abs. 1 GenTG), der einem Grundstücksbenutzer "wirtschaftlich zumutbaren" Maßnahmen zur Verhinderung einer Beeinträchtigung (§ 36a Abs. 2 GenTG) und der "ortsüblichen" Benutzung eines Grundstücks (§ 36a Abs. 3 GenTG) konkretisiert.

20

Einträge von gentechnisch veränderten Organismen stellen insbesondere dann eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinn von § 906 BGB dar, wenn die Erzeugnisse des betroffenen Nutzungsberechtigten deswegen nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG) oder ihre beabsichtigte Vermarktung aufgrund der geltenden Vorschriften über die Kennzeichnung von Produkten nur eingeschränkt möglich oder ausgeschlossen ist (§ 36a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG). Soweit in den einzelnen Fallgruppen Schwellenwerte bestehen, etwa für die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel, sollen diese maßgeblicher Bezugspunkt für die Frage sein, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist (BTDrucks 15/3088, S. 31). Die in § 36a Abs. 1 GenTG aufgezählten Fälle sind nicht abschließend; wertungsmäßig vergleichbare Fälle sollen entsprechend in die Regelung einbezogen werden (BTDrucks 15/3344, S. 41). Wenn kein Fall des § 36a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GenTG und auch keine vergleichbare Beeinträchtigung vorliegt, ist der Eintrag von gentechnisch veränderten Organismen auf Nachbarflächen unwesentlich und darf gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verboten werden.

21

§ 36a Abs. 2 GenTG knüpft an § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB an, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung zu dulden ist, soweit sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Gemäß § 36a Abs. 2 GenTG gilt die Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach § 16b Abs. 2 und 3 GenTG als wirtschaftlich zumutbar in diesem Sinne.

22

§ 36a Abs. 3 GenTG modifiziert das Kriterium der Ortsüblichkeit im Sinn von § 906 BGB dahingehend, dass es für die Beurteilung nicht darauf ankommt, ob die Gewinnung von Erzeugnissen mit oder ohne gentechnisch veränderte Organismen erfolgt.

23

(b) § 36a Abs. 4 GenTG ergänzt das private Nachbarrecht um eine Regelung zur Überwindung von Schwierigkeiten des Kausalitätsbeweises. § 36a Abs. 4 Satz 1 GenTG enthält eine Ursachenvermutung nach dem Vorbild von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, die zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer möglicher Verursacher nach § 840 Abs. 1 BGB führt. § 36a Abs. 4 Satz 2 GenTG bestimmt den Vorrang der anteiligen Haftung, soweit eine jeweils nur anteilige Verursachung mehrerer Nachbarn feststeht und eine Aufteilung des Ausgleichs nach § 287 ZPO möglich ist.

24

3. Das Gentechnikänderungsgesetz 2008 beruht ebenfalls auf einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung. Diese brachte im Oktober 2007 Entwürfe für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (BTDrucks 16/6814) und für die Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (BTDrucks 16/6557) in den Bundestag ein. Nach einer ersten Lesung und Überweisung an die Ausschüsse wurde der Gesetzentwurf auf Empfehlung des federführenden Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als Artikelgesetz ausgestaltet (BTDrucks 16/7868). Art. 1 des Gesetzes enthielt das zum Teil geänderte Vierte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes. Art. 2 fügte ein weiteres Gesetz zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes an, in welchem die Maßgaben für die Produktkennzeichnung "Ohne Gentechnik" geregelt wurden, und Art. 3 hob die entsprechende Vorgängerregelung in der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung auf. In dieser Textfassung wurde das Gentechnikänderungsgesetz 2008 vom Bundestag angenommen (Plenarprotokoll 16/140, S. 14792 B) und passierte unverändert den Bundesrat, der den Vermittlungsausschuss nicht anrief (Bundesrat, Plenarprotokoll, 841. Sitzung, S. 9 C, BRDrucks 52/08). Das Gesetz wurde am 1. April 2008 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Sein Artikel 1 ist am 5. April 2008, die Artikel 2 und 3 sind am 1. Mai 2008 in Kraft getreten.

25

Ziel dieser jüngsten Novellierung des Gentechnikrechts war es, Forschung und Anwendung der Gentechnik in Deutschland zu fördern. Dabei sollten aber der Schutz von Mensch und Umwelt entsprechend dem Vorsorgegrundsatz oberstes Ziel des Gentechnikrechts bleiben und die Wahlfreiheit der Landwirte und der Verbraucher sowie die Koexistenz der unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen weiterhin gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund wurden Verfahrenserleichterungen für Arbeiten in gentechnischen Anlagen vorgenommen und Ausnahmeregelungen für bestimmte gentechnisch veränderte Organismen ausgedehnt. Eine Verwertung von Produkten, die Anteile von nicht zum Inverkehrbringen zugelassenen Organismen aufweisen, wurde unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen.

26

§ 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG a.F. wurde ersatzlos gestrichen und stattdessen in § 16b Abs. 1 Satz 2 bis 4 GenTG eine Ausnahme von der Vorsorgepflicht geregelt (bezüglich § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG im Folgenden: n.F.). Die Pflicht zur Vorsorge muss nunmehr hinsichtlich der in § 1 Nr. 2 GenTG genannten Belange gegenüber einem anderen insoweit nicht beachtet werden, als dieser durch schriftliche Vereinbarung auf seinen Schutz verzichtet oder auf Anfrage des Vorsorgepflichtigen die für seinen Schutz erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb eines Monats erteilt hat und die Pflicht im jeweiligen Einzelfall ausschließlich dem Schutz des anderen dient (§ 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F.). Eine zulässige Abweichung von der guten fachlichen Praxis ist der zuständigen Behörde gemäß § 16b Abs. 1 Satz 4 GenTG rechtzeitig vor der Aussaat oder Pflanzung anzuzeigen und nach Maßgabe des neu eingefügten § 16b Abs. 1a GenTG an das Standortregister (§ 16a GenTG) zu melden. Insoweit hat der Bewirtschafter ergänzend zu den Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2 GenTG spätestens einen Monat vor dem Anbau unter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Tatsache des Abschlusses einer Vereinbarung nach § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. oder die Tatsache mitzuteilen, vom Nachbarn keine Auskunft auf eine Anfrage erhalten zu haben, soweit er die Absicht hat, von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis aufgrund einer fehlenden Erteilung von Auskünften abzuweichen (§ 16b Abs. 1a Satz 1 GenTG). Die auf das betroffene Grundstück bezogene Angabe über Abweichungen von der guten fachlichen Praxis (§ 16b Abs. 1a Satz 1 und 2 GenTG) wird allgemein zugänglich gemacht. Im Übrigen gilt für die nach § 16b Abs. 1a GenTG erhobenen Daten § 16a GenTG entsprechend (§ 16b Abs. 1a Satz 3 GenTG).

II.

27

Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 27. April 2005 machte die Antragstellerin ursprünglich die Unvereinbarkeit von Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c, Nr. 14 und Nr. 24 GenTNeuOG 2004 mit dem Grundgesetz geltend. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gentechnikänderungsgesetz 2008 rügt sie zuletzt nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15. Januar 2009 die Unvereinbarkeit von "§ 3 Nr. 3 und 6, § 16a Absätze 1, 3, 4 und 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a GenTG" in der Fassung des Art. 1 GenTNeuOG 2004 in der zuletzt durch Art. 1 GenTÄndG 2008 geänderten Fassung mit dem Grundgesetz. Soweit die angegriffenen Normen wesentliche Änderungen erfahren haben, stellt die Antragstellerin die alte Rechtslage nach dem Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 ausdrücklich nicht mehr zur Überprüfung und wendet sich insbesondere gegen § 16b Abs. 1 GenTG nur in seiner Neufassung nach dem Gentechnikänderungsgesetz 2008. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin klargestellt, dass § 16b Abs. 1a GenTG Gegenstand der Überprüfung sein soll, soweit der allgemein zugängliche Teil des Standortregisters die auf das betroffene Grundstück des Nachbarn bezogene Angabe umfasst (§ 16b Abs. 1a Satz 1 und 2 GenTG). § 16a Abs. 1, 4 und 5 GenTG stellt sie umfänglich und damit auch hinsichtlich solcher Angaben zur Prüfung, die aufgrund des ausdrücklich nicht angegriffenen § 16a Abs. 2 GenTG mitzuteilen sind.

28

Die nach dieser Maßgabe angegriffenen Vorschriften sowie § 16a Abs. 2 GenTG lauten:

29

§ 3

30

Begriffsbestimmungen

31

Im Sinne dieses Gesetzes sind

32

33

3. gentechnisch veränderter Organismus

34

ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; ein gentechnisch veränderter Organismus ist auch ein Organismus, der durch Kreuzung oder natürliche Rekombination zwischen gentechnisch veränderten Organismen oder mit einem oder mehreren gentechnisch veränderten Organismen oder durch andere Arten der Vermehrung eines gentechnisch veränderten Organismus entstanden ist, sofern das genetische Material des Organismus Eigenschaften aufweist, die auf gentechnische Arbeiten zurückzuführen sind,

35

36

6. Inverkehrbringen

37

die Abgabe von Produkten an Dritte, einschließlich der Bereitstellung für Dritte, und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen oder für genehmigte Freisetzungen bestimmt sind; jedoch gelten

38

a) unter zollamtlicher Überwachung durchgeführter Transitverkehr,

39

b) die Bereitstellung für Dritte, die Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zweck einer genehmigten klinischen Prüfung

40

nicht als Inverkehrbringen,

...

41

§ 16a

42

Standortregister

43

(1) Zum Zweck der Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange sowie zum Zweck der Information der Öffentlichkeit werden die nach Absatz 2 mitzuteilenden Angaben über Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen und die nach Absatz 3 mitzuteilenden Angaben über den Anbau gentechnisch veränderter Organismen in einem Bundesregister erfasst. Das Register wird von der zuständigen Bundesoberbehörde geführt und erfasst die nach Absatz 2 oder Absatz 3 gemeldeten Angaben für das gesamte Bundesgebiet. Das Register muss nach Maßgabe des Absatzes 4 allgemein zugänglich sein.

44

(2) Der Betreiber hat die tatsächliche Durchführung der genehmigten Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen spätestens drei Werktage vor der Freisetzung der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst folgende Angaben:

45

1. die Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus,

46

2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,

47

3. das Grundstück der Freisetzung sowie die Größe der Freisetzungsfläche,

48

4. den Freisetzungszeitraum.

49

Änderungen in den Angaben sowie die Beendigung des Freisetzungsvorhabens sind unverzüglich mitzuteilen.

50

(3) Der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen ist von demjenigen, der die Fläche bewirtschaftet, spätestens drei Monate vor dem Anbau der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst folgende Angaben:

51

1. die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus,

52

2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,

53

3. den Namen und die Anschrift desjenigen, der die Fläche bewirtschaftet,

54

4. das Grundstück des Anbaus sowie die Größe der Anbaufläche.

55

Änderungen in den Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.

56

(4) Der allgemein zugängliche Teil des Registers umfasst:

57

1. die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus,

58

2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,

59

3. das Grundstück der Freisetzung oder des Anbaus sowie die Flächengröße.

60

Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt.

61

(5) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers Auskunft auch über die personenbezogenen Daten, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat.

...


62

§ 16b

63

Umgang mit

64

in Verkehr gebrachten Produkten

65

(1) Wer zum Inverkehrbringen zugelassene Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen, anbaut, weiterverarbeitet, soweit es sich um Tiere handelt, hält, oder diese erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise in den Verkehr bringt, hat Vorsorge dafür zu treffen, dass die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange durch die Übertragung von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, durch die Beimischung oder durch sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Er muss diese Pflicht hinsichtlich der in § 1 Nr. 2 genannten Belange gegenüber einem anderen insoweit nicht beachten, als dieser durch schriftliche Vereinbarung mit ihm auf seinen Schutz verzichtet oder ihm auf Anfrage die für seinen Schutz erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb eines Monats erteilt hat und die Pflicht im jeweiligen Einzelfall ausschließlich dem Schutz des anderen dient. In der schriftlichen Vereinbarung oder der Anfrage ist der andere über die Rechtsfolgen der Vereinbarung oder die Nichterteilung der Auskünfte aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass er zu schützende Rechte Dritter zu beachten hat. Die zulässige Abweichung von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Aussaat oder Pflanzung anzuzeigen.

66

(1a) Der Bewirtschafter hat ergänzend zu den Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2

67

1. die Tatsache des Abschlusses einer Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder

68

2. die Tatsache, vom Nachbarn keine Auskunft auf eine Anfrage im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhalten zu haben, soweit er die Absicht hat, von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis auf Grund einer fehlenden Erteilung von Auskünften abzuweichen,

69

der zuständigen Bundesoberbehörde spätestens einen Monat vor dem Anbau unter Bezeichnung des betroffenen Grundstückes mitzuteilen. Der allgemein zugängliche Teil des Registers nach § 16a Abs. 1 Satz 1 umfasst zusätzlich zu der Angabe nach § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die auf das betroffene Grundstück bezogene Angabe nach Satz 1. Im Übrigen gilt § 16a entsprechend.


70

(2) Beim Anbau von Pflanzen, beim sonstigen Umgang mit Pflanzen und bei der Haltung von Tieren wird die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 durch die Einhaltung der guten fachlichen Praxis erfüllt.

71

(3) Zur guten fachlichen Praxis gehören, soweit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere

72

1. beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen die Beachtung der Bestimmungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen nach § 16 Abs. 5a,

73

2. beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen und bei der Herstellung und Ausbringung von Düngemitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, Maßnahmen, um Einträge in andere Grundstücke zu verhindern sowie Auskreuzungen in andere Kulturen benachbarter Flächen und die Weiterverbreitung durch Wildpflanzen zu vermeiden,

74

3. bei der Haltung gentechnisch veränderter Tiere die Verhinderung des Entweichens aus dem zur Haltung vorgesehenen Bereich und des Eindringens anderer Tiere der gleichen Art in diesen Bereich,

75

4. bei Beförderung, Lagerung und Weiterverarbeitung gentechnisch veränderter Organismen die Verhinderung von Verlusten sowie von Vermischungen und Vermengungen mit anderen Erzeugnissen.

76

(4) Wer mit Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen, für erwerbswirtschaftliche, gewerbsmäßige oder vergleichbare Zwecke umgeht, muss die Zuverlässigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten und Ausstattung besitzen, um die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erfüllen zu können.

...

77

§ 36a

78

Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen

79

(1) Die Übertragung von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, oder sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen stellen eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar, wenn entgegen der Absicht des Nutzungsberechtigten wegen der Übertragung oder des sonstigen Eintrags Erzeugnisse insbesondere

80

1. nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder

81

2. nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften nur unter Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden dürfen oder

82

3. nicht mit einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen, die nach den für die Produktionsweise jeweils geltenden Rechtsvorschriften möglich gewesen wäre.

83

(2) Die Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach § 16b Abs. 2 und 3 gilt als wirtschaftlich zumutbar im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

84

(3) Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt es nicht darauf an, ob die Gewinnung von Erzeugnissen mit oder ohne gentechnisch veränderte Organismen erfolgt.

85

(4) Kommen nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mehrere Nachbarn als Verursacher in Betracht und lässt es sich nicht ermitteln, wer von ihnen die Beeinträchtigung durch seine Handlung verursacht hat, so ist jeder für die Beeinträchtigung verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn jeder nur einen Teil der Beeinträchtigung verursacht hat und eine Aufteilung des Ausgleichs auf die Verursacher gemäß § 287 der Zivilprozessordnung möglich ist.

86

Die Antragstellerin hält diese Vorschriften für materiell verfassungswidrig. Sie trägt im Wesentlichen zur Begründung vor:

87

1. Mit § 36a GenTG habe der Gesetzgeber erheblich in das von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägte, ausgeglichene Haftungsregime der §§ 906, 1004 und 823 BGB eingegriffen und ein über die bislang geltenden Regelungen hinausgehendes Haftungssonderrecht für den Einsatz von Gentechnik geschaffen.§ 36a Abs. 1 GenTG verweise offen und unbestimmt auf Vorschriften über die Kennzeichnung von Produkten und schaffe damit ein unkalkulierbares und voraussichtlich nicht versicherbares Haftungsrisiko. § 36a Abs. 2 und 3 GenTG schlössen die Ortsüblichkeit einer Nutzung und die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Gegenmaßnahmen zu Lasten des Verwenders von Gentechnik aus. Mit § 36a Abs. 4 GenTG werde eine gesamtschuldnerische Haftung ohne Kausalitätsnachweis eingeführt. Der Nachbarschaftsausgleich werde nunmehr regelmäßig nach Maßgabe des bürgerlichrechtlichen Aufopferungsanspruchs analog zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erfolgen, der häufig auf volle Schadloshaltung gerichtet sei. Verschulden des Verwenders von Gentechnik sei nicht erforderlich, so dass es sich insgesamt um eine verdeckte Gefährdungshaftung handle.

88

a) Diese stehe nicht mit der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Gentechnik verwendenden Landwirte und Saatguthersteller in Einklang. Die Vorschrift schränke die Freiheit der Berufsausübung gezielt zugunsten des ökologischen Landbaus ein. Sie führe zu Sorgfaltspflichten, die über die Genehmigungsanforderungen und die gute fachliche Praxis hinausgingen, und aufgrund des hohen Haftungsrisikos zu einem faktischen Ausschluss des beruflichen Einsatzes von Gentechnik. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt.

89

§ 36a Abs. 1 GenTG verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, da eine wesentliche Beeinträchtigung nicht nur in den aufgezählten, sondern auch in wertungsmäßig vergleichbaren Fällen vorliegen könne, ohne dass die für die Gleichstellung maßgeblichen Gesichtspunkte genannt würden. § 36a Abs. 1 Nr. 3 GenTG verletze das Gebot der Klarheit von Rechtsnormen. Mit der "dynamischen Verweisung" auf Rechtsvorschriften über die nationale Produktkennzeichnung "Ohne Gentechnik" und die europäische Produktkennzeichnung mit Bezug auf ökologischen Landbau würden keine klaren Haftungsvoraussetzungen festgelegt. Der Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung stehe der Annahme einer wesentlichen Eigentumsbeeinträchtigung durch zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen entgegen. Von diesen gehe kein Risiko für Gesundheit, Umwelt und Eigentum aus. Vielmehr legitimiere die Genehmigung für ein Inverkehrbringen die Verbreitung dieser Organismen im offenen ökologischen System, stelle diese einem natürlichen Organismus gleich und schaffe einen Vertrauenstatbestand zugunsten ihrer Verwender. Der Koexistenzbelang (§ 1 Nr. 2 GenTG) gewährleiste ihre wirtschaftliche Nutzung.

90

Da von dem Anbau zum Inverkehrbringen zugelassener gentechnisch veränderter Organismen keine Gefahr ausgehe, genüge die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des § 36a GenTG nicht den allgemeinen, aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Anforderungen an Haftungsbestimmungen. Die Haftung für die von vornherein mitbedachten, produktionsbedingten und zufällig eintretenden Folgen des Anbaus müsse jedenfalls durch einen Haftungsfonds oder die Möglichkeit, das Haftungsrisiko zu versichern, gemildert werden. Unverhältnismäßig sei ferner, dass der Verwender von Gentechnik sich weder durch die Einhaltung der guten fachlichen Praxis noch durch ein unabwendbares Ereignis oder ein Mitverschulden des Gläubigers entlasten könne und ihm ein individueller Verursachungsbeitrag nicht nachgewiesen werden müsse.

91

Gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG sei § 36a GenTG auch unverhältnismäßig. Die Haftungsregelung wirke wie eine objektive Einschränkung der Berufswahlfreiheit, da Landwirte aufgrund des nicht einschätzbaren Haftungsrisikos den sich herausbildenden Beruf des "GVO-anbauenden Landwirts" meiden würden. Die mit § 36a GenTG verfolgte Zielsetzung, die Wahlfreiheit zwischen gentechnisch veränderten und nicht veränderten Produkten und Produktionsmitteln für Verbraucher und Produzenten zu erhalten und den ökologischen Landbau besonders zu schützen, besitze keinen verfassungsrechtlichen Rang und könne bereits aus diesem Grund die wirtschaftlich erdrosselnde Haftung nicht rechtfertigen. § 36a GenTG sei zur Erreichung des Koexistenzzieles auch weder geeignet noch erforderlich. Denn es werde einseitig der konventionelle und ökologische Landbau geschützt, der gentechnische Landbau jedoch im Wesentlichen verhindert, ohne dass es dieser Haftung bedürfte. Bereits durch die gute fachliche Praxis könnten unbeabsichtigte Auskreuzungen auf das unvermeidbare Maß reduziert werden und eine Haftung sei nur bei Verletzung dieser Bestimmungen geboten. Die Haftung müsse nicht an der Kennzeichnung von Produkten ausgerichtet werden. Man hätte auch einen staatlich finanzierten Haftungsfonds einrichten können, um die Rahmenbedingungen für die angestrebte Koexistenz zu schaffen. Die Regelung sei zudem nicht angemessen. Das Haftungsrisiko werde einseitig auf die Verwender von Gentechnik verlagert. Hingegen träfen konventionell oder ökologisch arbeitende Landwirte keine Schutz- und Vorsorgepflichten, obwohl gerade Feldbestände in der ökologischen Landwirtschaft eine besondere Empfindlichkeit aufwiesen, die nur aus den Vermarktungsbedingungen für ökologisch erzeugte Produkte resultiere. Damit könne der Geschädigte den Umfang seines Schadensersatzanspruchs nach seinen subjektiven Verwendungswünschen bestimmen. Auch wenn man das nachbarliche Eigentum als zu schützendes Recht ansehe, ergebe sich kein angemessener Ausgleich.

92

b) § 36a GenTG greife ungerechtfertigt in das Eigentum der Verwender von Gentechnik und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der von der Haftung betroffenen Landwirte und Saatguthersteller ein (Art. 14 Abs. 1 GG). Aufgrund der hohen Sorgfaltspflichten und der nicht einschätzbaren Haftung würden Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen unterbunden und geplante Freisetzungen und kommerzieller Anbau unterlassen. Für das Ziel, die Existenz des ökologischen und konventionellen Anbaus zu sichern und das Eigentum des beeinträchtigten Landwirts zu schützen, sei der Eingriff weder erforderlich noch angemessen. Der Intensität, Tragweite und Schwere des Eingriffs stünden nur geringe Einschränkungen auf Seiten des Nachbarn gegenüber, die einem zufälligen Ereignis gleichzustellen seien. Zudem hätten Landwirtschaftsflächen keinen besonderen sozialen Bezug.

93

c) § 36a GenTG verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Vorschrift führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von gentechnisch wirtschaftenden Landwirten auf der einen und gentechnikfrei wirtschaftenden Landwirten auf der anderen Seite.

94

2. Das in § 16a GenTG geregelte Standortregister verletze die Verwender von Gentechnik in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Indem personenbezogene Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen und den Namen, die Anschrift und das Grundeigentum der Betroffenen erhoben und gespeichert würden sowie Dritten - zum Teil öffentlich - zugänglich seien, werde politisch motivierte Feldzerstörung begünstigt und das Eigentum der Verwender von Gentechnik gefährdet. Demgegenüber sei das Standortregister weder geeignet noch erforderlich, um das Ziel der Überwachung etwaiger Auswirkungen verkehrszugelassener gentechnisch veränderter Organismen auf die Umwelt, die angestrebte Transparenz und die Koexistenz der verschiedenen Anbauformen zu erreichen. Insbesondere wäre dieser Zielsetzung und den Vorgaben des Europarechts bereits mit einer Veröffentlichung der Gemeinde des jeweiligen Standortes Genüge getan. Zur Sicherung der Koexistenz müsse ein berechtigtes Interesse an Auskünften über die nicht allgemein zugänglichen Informationen nur dann anerkannt werden, wenn eine wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung und darüber hinaus substantielle Vermögensbeeinträchtigungen des Nachbarn drohten.Die Regelungen seien auch nicht angemessen. Transparenz sei kein Wert von Verfassungsrang und könne die Veröffentlichung der genauen Standortdaten gemäß § 16a Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 16a Abs. 4 Nr. 3 GenTG nicht rechtfertigen. Nur durch eine Geheimhaltung der genauen Standortdaten könne der Betroffene zuverlässig vor dem Verlust seines Eigentums und seiner Betriebsmittel geschützt werden. Indem der Staat mit dem Anbauregister gezielt die Möglichkeit eröffne, dass Dritte durch Sachbeschädigungen gegen die Anbauflächen vorgingen, verstoße er gegen seine verfassungsrechtlichen Schutzpflichten. Unangemessen sei ferner, dass Auskünfte aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil gemäß § 16a Abs. 5 GenTG ohne eine vorherige Abwägung des Geheimhaltungsinteresses und des Auskunftsinteresses erteilt werden könnten und zudem die Kriterien für eine Interessenabwägung nicht vorgegeben seien. Schließlich müssten unter dem Gesichtspunkt der Kooperation und Rücksichtnahme die konventionell oder ökologisch wirtschaftenden Landwirte ebenso zur Auskunft verpflichtet werden, denn auch der gentechnisch wirtschaftende Landwirt müsse wissen, ob benachbarte empfindliche Feldbestände aufgebaut und eine gezielte Verdrängung des gentechnischen Landbaus betrieben werde.

95

§ 16a GenTG verletze auch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Der genaue Standort und die Art von gentechnisch veränderten Organismen stellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Diese würden jedenfalls dann durch die Auskunftserteilung aus dem Standortregister nach Maßgabe des § 16a Abs. 4 und 5 GenTG beeinträchtigt, wenn zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen angebaut werden. Der Eingriff sei aus den genannten Gründen unverhältnismäßig.

96

3. Die in § 16b Abs. 1 bis 4 GenTG geregelte Vorsorgepflicht und die gute fachliche Praxis sowie die Anforderungen an die Eignung von Person und Ausstattung seien mit der Berufsfreiheit aller Personen, die verkehrszugelassene gentechnisch veränderte Organismen anbauten, weiterverarbeiteten oder in Verkehr brächten, unvereinbar. Die Bestimmungen über die Vorsorgepflicht und die gute fachliche Praxis (§ 16b Abs. 1 bis 3 GenTG) seien für den bezweckten Schutz der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter nicht erforderlich. Die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter würden durch das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für ein Inverkehrbringen ausreichend geschützt. Vorsorgemaßnahmen bräuchten über das zur Sicherung der Koexistenz (§ 1 Nr. 2 GenTG) Erforderliche auch nicht hinauszugehen. Die mit § 16b Abs. 4 GenTG eingeführten Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit und Ausstattung kämen einer subjektiven Berufszugangsregelung nahe. Ob jedoch ein wichtiges Gemeinschaftsgut von Verfassungsrang durch den Umgang mit den zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen überhaupt betroffen sein könne, sei fraglich. Jedenfalls sei es nicht erforderlich, unabhängig von dem Eintritt einer Gefahr für den Koexistenzbelang und über die in § 16b Abs. 3 GenTG normierten Verhaltensanforderungen sowie die nach § 16b Abs. 5 GenTG mitzuliefernde Produktinformation hinaus weitere Anforderungen an die Person und die Ausstattung des Anwenders von gentechnisch veränderten Organismen zu stellen. § 16b Abs. 4 GenTG verletze auch den Bestimmtheitsgrundsatz. Es sei unklar, in welcher Weise die Landwirte den geforderten Nachweis ihrer Fähigkeiten und Ausstattung erbringen können und ob ihre Fähigkeiten abstrakt beurteilt oder durch Inspektionen und Stichprobenkontrollen nachgewiesen würden.

97

4. § 3 Nr. 3 und 6 GenTG seien im Hinblick auf das Begriffsverständnis des Inverkehrbringens im Zusammenhang mit der Definition des gentechnisch veränderten Organismus mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Denn ein genehmigungspflichtiges Inverkehrbringen liege auch dann vor, wenn ein konventionell oder ökologisch anbauender Landwirt Erzeugnisse abgebe oder bereithalte, die zufällig oder technisch unvermeidbar mit gentechnisch veränderten Organismen aus einer genehmigten Freisetzung vermischt worden seien. Es bestünden dann die Abwehr- und Ausgleichsansprüche nach § 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG, von denen eine massiv abschreckende Wirkung ausgehe. Dadurch werde insbesondere die Durchführung von Freisetzungsversuchen zum Zweck der Erforschung und Entwicklung transgener Pflanzen durch universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erheblich erschwert, wenn nicht verhindert. Der Eingriff werde nicht durch entgegenstehende Rechtsgüter von Verfassungsrang gerechtfertigt. Dem Koexistenzbelang komme ein solcher Stellenwert nicht zu. Das Eigentum des Nachbarn sei nicht betroffen, da es an einer Substanz- und Gebrauchsbeeinträchtigung fehle. Die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter seien durch die Freisetzungsgenehmigung hinreichend geschützt. Die Regelung schränke zudem die Berufsfreiheit der an der Forschung beteiligten Unternehmen mit der Wirkung einer objektiven Regelung der Berufswahl ein, ohne dass nachweisbare oder höchstwahrscheinliche, schwere Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut erkennbar seien. Doch auch eine reine Einschränkung der Berufsausübung wäre unverhältnismäßig, da mit der Freisetzungsgenehmigung die Ungefährlichkeit der Organismen für die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter festgestellt sei. Der Gesetzgeber habe auch nicht lediglich zwingende Vorgaben des Europarechts umgesetzt, sondern von einem eigenen Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Die Richtlinie 2001/18/EG fordere und rechtfertige dieses Begriffsverständnis des Inverkehrbringens nicht. Gleichermaßen zwinge sie nicht zu der Erweiterung des Begriffs "gentechnisch veränderter Organismus".

III.

98

Zu dem Normenkontrollantrag vom 27. April 2005 Stellung genommen haben die Bundesregierung, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., der Deutsche Bauernverband e.V., der Sachverständigenrat für Umweltfragen, der Deutsche Raiffeisenverband e.V., der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V., der Verband Katholisches Landvolk e.V., das Öko-Institut e.V., der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V., der Bundesverband Deutscher Saatguterzeuger e.V. und die Gesellschaft für Pflanzenzüchtung e.V.

99

Im Hinblick auf die Novellierung des Gentechnikrechts durch das Gentechnikänderungsgesetz 2008 haben sich die Bundesregierung, der Deutsche Bauernbund e.V., die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., der Deutsche Bauernverband e.V., der Verband Katholisches Landvolk e.V., die Gesellschaft für Pflanzenzüchtung e.V., der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., der Sachverständigenrat für Umweltfragen, der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. und der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V. geäußert; der Deutsche Bundestag hat das Protokoll der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 26. November 2007 zur Novelle des Gentechnikgesetzes und der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung sowie die Stellungnahmen der Sachverständigen zu diesem Gesetz übersandt.

100

In der mündlichen Verhandlung haben die Bundesregierung, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V., der Deutsche Bauernverband e.V., der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V. und der Verband Katholisches Landvolk e.V. ihre Stellungnahmen ergänzt. Geäußert haben sich darüber hinaus die Bundestagsabgeordneten Höfken (Bündnis 90/Die Grünen) und Miersch (SPD), Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie des Bundesamtes für Naturschutz, die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie im Verband der Chemischen Industrie e.V.

101

1. Die Bundesregierung hält die angegriffenen Bestimmungen für verfassungsgemäß. Das Gentechnikänderungsgesetz 2008 wirke sich auf die maßgebenden Rechtsfragen nicht aus.

102

Mit der Neugestaltung des Gentechnikrechts habe der Gesetzgeber die Rechtsstellung aller Beteiligten gestärkt. Das Gesetz fördere die Koexistenz der unterschiedlichen Produktionsmethoden und den verantwortbaren Umgang mit der Gentechnik. Es schütze in angemessener Weise vor möglichen Beeinträchtigungen durch die Gentechnik und stärke dabei die Akzeptanz neuer Techniken. Das Gesetz schaffe einen angemessenen Ausgleich der Grundrechte aller Beteiligten. Dabei schütze es die natürlichen Lebensgrundlagen.

103

a) Der Bund besitze die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 11, 17, 20 und 26 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG.

104

b) Die Klarstellung der Begriffe "gentechnisch veränderter Organismus" und "Inverkehrbringen" (§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG) sei verfassungsgemäß und verletze insbesondere nicht Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Zur Sicherung der durch mittelbare Auswirkungen gentechnischer Veränderungen besonders gefährdeten Schutzgüter der Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20a GG und des § 1 GenTG sei es geboten, auch indirekt durch Kreuzung oder natürliche Rekombination entstandene Organismen in den Begriff "gentechnisch veränderter Organismus" einzubeziehen sowie als "Inverkehrbringen" auch die von einer Freisetzungsgenehmigung nicht gedeckte Abgabe von Produkten zu verstehen, die unbeabsichtigt mit gentechnisch veränderten Organismen aus einer benachbarten Freisetzung vermischt wurden. Demgegenüber seien die Forschung und die Berufsausübung im Zusammenhang mit der Gentechnik weiterhin angemessen möglich; insbesondere könnten gegen unerwünschte Auswirkungen geeignete Vorkehrungen getroffen werden. Vor dem Hintergrund der zuvor streitigen Rechtslage würden die Präzisierungen in § 3 Nr. 3 und 6 GenTG der Rechtssicherheit dienen und darüber hinaus den verbindlichen europarechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2001/18/EG entsprechen.

105

c) Das Standortregister (§ 16a GenTG) gewährleiste angemessenen Datenschutz. Es diene dazu, den Schutz- und Vorsorgezweck (§ 1 Nr. 1 GenTG) und das Koexistenzprinzip (§ 1 Nr. 2 GenTG) zu verwirklichen und durch Information der Öffentlichkeit eine Transparenz zu schaffen, die letztlich auch zur Akzeptanz einer verantwortbaren Gentechnik und zur Befriedung beitrage. Diese Rechtsgüter und Belange fänden ihre Grundlage in verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten und Staatszielbestimmungen. Die angegriffenen Bestimmungen seien zur Zweckerreichung geeignet, angemessen und erforderlich. Aufgrund der erhobenen Angaben über geplante Freisetzungen und den geplanten Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (§ 16a Abs. 2 und 3 GenTG) könnten Gefahrenlagen erkannt, Schadensverläufe nachvollzogen, zukünftige Schäden vermieden und Ersatzansprüche leichter durchgesetzt werden. Ohne diese Angaben sei es erheblich schwieriger, wenn nicht unmöglich, Einträge zu vermeiden oder ihren Verlauf, ihre Ursachen und ihre Wirkungen festzustellen.Demgegenüber sei die ohne erheblichen Aufwand mögliche Mitteilung der Angaben zumutbar. Die Ausgestaltung der Zugänglichkeit zum Standortregister gewährleiste einen angemessenen Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen. Insbesondere bleibe die Anonymität personenbezogener Daten im allgemein zugänglichen Teil des Registers gewahrt. Die Kenntnis der genauen Standortangabe und der weiteren allgemein zugänglichen Informationen (§ 16a Abs. 4 GenTG) sei für alle potentiell Betroffenen erforderlich, um ihre Rechtsgüter zu schützen. Vor diesem Hintergrund sei es den Betroffenen nicht zumutbar, zunächst ein überwiegendes Interesse an der Auskunft darzulegen. Zudem überwiege das Informationsinteresse der konventionell wirtschaftenden Nachbarn regelmäßig das Geheimhaltungsinteresse angesichts der von Gentechnik potentiell ausgehenden Gefahren. Auch wäre der erforderliche Verwaltungsaufwand für eine Mitteilung der flurstückgenauen Standortangabe im Antragsverfahren unverhältnismäßig hoch. Der Gesetzgeber dürfe hier typisieren Schließlich sei das Register zur Wahrung des Koexistenzprinzips erforderlich; insbesondere könnten Betroffene ihrerseits Schutzmaßnahmen treffen. Dies läge gerade auch im Interesse des Verwenders von Gentechnik.Auskünfte aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers (§ 16a Abs. 5 GenTG) dürften nur aufgrund einer Abwägung des berechtigten Interesses des Antragstellers mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen erteilt werden. Wenn es im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gebe, dass gewaltbereite Gentechnikgegner Felder der Betroffenen verwüsten würden, sei dies zu berücksichtigen.

106

d) Die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sowie die Anforderungen an Person und Ausstattung beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (§ 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG) würden die Berufsausübung in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG regeln und mit gut nachvollziehbaren Verpflichtungen Rechtssicherheit schaffen. Die Vorsorgepflicht diene dem Schutz der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG beschriebenen hochrangigen Rechtsgüter. Die einzelnen Maßnahmen entsprächen dem, was für den verantwortungsvollen Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen und in Teilbereichen auch mit Erzeugnissen allgemein erforderlich sei und könnten mit den in Betrieben vorhandenen technischen Möglichkeiten bewältigt werden. Die Regelungen seien hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Auch nach Erteilung der Genehmigung für ein Inverkehrbringen müsse der Schutz der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter in der weiteren Praxis im Rahmen des vernünftig Möglichen gewährleistet bleiben. Die näheren Vorgaben zur guten fachlichen Praxis (§ 16b Abs. 3 GenTG) stünden allerdings ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass sie zur Erfüllung der Vorsorgepflicht erforderlich seien. Auch die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit und Fähigkeit (§ 16b Abs. 4 GenTG) seien zum Schutz der überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter zumutbar und Sachkundenachweise bei vergleichbaren Tätigkeiten ohnehin üblich. Mit geringeren Anforderungen sei die Einhaltung der guten fachlichen Praxis im Einzelfall nicht sicherzustellen; eine großflächige staatliche Überwachung wäre insoweit nicht durchführbar und eine zusätzliche Belastung für die Betroffenen.

107

e) Das in § 36a GenTG geschaffene Haftungssystem diene dem Grundsatz der Koexistenz unterschiedlicher Produktionsweisen. Einträge von gentechnisch veränderten Organismen auf Nachbargrundstücke seien durch die bisher bekannten Maßnahmen grundsätzlich nicht vollständig zu vermeiden. Anwender müssten aber geeignete Maßnahmen treffen, um solche Einträge einzudämmen. Die Konkretisierung der zivilrechtlichen Unterlassungs- und Haftungsregelungen in § 36a GenTG sei ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Erreichung dieses legitimen Zweckes. § 36a GenTG füge sich in das geltende deutsche Nachbar- und Haftungsrecht ein. Ein Verzicht auf Maßnahmen zur Eindämmung von Einträgen auf Nachbargrundstücke berge die Gefahr, dass nicht veränderte Organismen von gentechnisch veränderten Organismen verdrängt würden. Dann würde eine Koexistenz nicht mehr bestehen und unzulässig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der konventionell oder ökologisch wirtschaftenden Landwirte eingegriffen. Die damit gegebene Lastenverteilung schütze zwar spezifisch die konventionelle und ökologisch arbeitende Landwirtschaft. Dies entspreche aber der Wertentscheidung des Gesetzgebers und den europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Vergleichbarkeit von gentechnisch veränderten und konventionellen Produkten.

108

Es sei verfassungsrechtlich auch unbedenklich, wenn nicht zwingend, den Anwender von Gentechnik mit Maßnahmen zur Verhinderung von Einträgen und der Haftung für dadurch erfolgte Einträge zu belasten.

109

Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Bestimmung der Ortsüblichkeit (§ 36a Abs. 3 GenTG) differenziere bereits nicht, sondern erfasse alle Eigentümer und Produzenten gleichermaßen. Im Übrigen folge die Zuordnung der Haftung Unterschieden zwischen den Betroffenen von großem Gewicht, welche die unterschiedlichen Haftungsrisiken rechtfertige.

110

Mit § 36a Abs. 1 GenTG habe der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums normiert (Art. 14 Abs. 1 GG). Dynamische Verweisungen auf außerhalb des Gentechnikgesetzes festgelegte Standards seien zulässig und der Begriff "insbesondere" entspreche dem Bestimmtheitserfordernis. Soweit es letztlich zu einer Gefährdungshaftung komme, sei diese ein allgemein anerkanntes Prinzip. Gentechnisch veränderte Kulturen stünden aufgrund der in aller Regel auftretenden Auskreuzungen und Einträge in andere Kulturen in einem besonders ausgeprägten Sozialbezug. Die Präzisierung der wesentlichen Beeinträchtigung in § 36a Abs. 1 GenTG und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit in § 36a Abs. 2 GenTG sichere die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG und sei Konsequenz der staatlichen Schutzpflicht für die Grundrechte der Nachbarn. Auch der Betrieb ökologischer und konventioneller Landwirtschaft stelle insoweit einen von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Beruf dar.

111

§ 36a Abs. 4 GenTG normiere eine zulässige und systemgerechte Vermutung der Verursachung. Die Beweislastverteilung stimme mit den herkömmlichen Regeln überein und die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer möglicher Verursacher entspreche der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung für nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche. Die Verteilung der Verantwortung sei verfassungsgemäß. Ein Grundstückseigentümer müsse für die von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren einstehen, auch wenn er diese weder verursacht noch verschuldet habe. Der Gesetzgeber sei insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 20a GG verpflichtet, Dritte oder die Allgemeinheit angemessen vor den von einem Grundstück ausgehenden Gefahren zu schützen. Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten (§ 254 BGB) bleibe möglich. Für einen Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt bestehe nach der zugrunde liegenden Risikoverteilung kein Raum, zumal sich in der Übertragung von gentechnisch veränderten Organismen auf ein benachbartes Grundstück nur das typische Risiko ihrer Verwendung realisiere. Auch sei der Gesetzgeber von Verfassungs wegen weder verpflichtet, eine Haftungshöchstgrenze einzuführen oder einen staatlich finanzierten Haftungsfonds einzurichten, noch müsse jedes Haftungsrisiko versicherbar sein.

112

2. Die Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Bundesamtes für Naturschutz haben zu bestehenden gesundheitlichen und ökologischen Risiken sowie zu Nachteilen für die gentechnikfreie Landwirtschaft Stellung genommen.

113

3. Der Deutsche Bauernbund e.V., der Sachverständigenrat für Umweltfragen, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V., das Öko-Institut e.V., die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und der Verband Katholisches Landvolk e.V. treten dem Normenkontrollantrag entgegen.

114

4. Der Deutsche Bauernverband e.V., der Deutsche Raiffeisenverband e.V., der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V., die Gesellschaft für Pflanzenzüchtung e.V., der Bundesverband Deutscher Saatguterzeuger e.V., die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie im Verband der Chemischen Industrie e.V. unterstützen den Normenkontrollantrag.

B.

115

Soweit die Antragstellerin § 16b Abs. 1a GenTG zur Überprüfung stellt, ist der Normenkontrollantrag unzulässig; die Vorschrift ist jedoch wegen ihres engen Regelungszusammenhanges zu § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 GenTG von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (I). Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag zulässig (II). Darüber hinaus ist § 16a Abs. 2 GenTG in die Überprüfung einzubeziehen (III).

I.

116

Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zu begründen. Hierzu ist substantiiert darzutun, aus welchen rechtlichen Erwägungen die angegriffene Norm mit welcher höherrangigen Norm für unvereinbar gehalten wird (vgl. Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 76 Rn. 61 ; Graßhof, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 76 Rn. 35). Diese Anforderungen sind in Bezug auf § 16b Abs. 1a GenTG nicht gewahrt. Die Antragstellerin hat mit ihrem letzten Antrag vom 15. Januar 2009, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, § 16b Abs. 1a GenTG in das Verfahren einbezogen, ohne ihre Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz darzulegen. Damit ist § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt.

117

§ 16b Abs. 1a GenTG ist gleichwohl wegen des bestehenden Regelungszusammenhanges zu § 16a GenTG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verfassungswidrigkeit von § 16b Abs. 1a GenTG auf zulässigerweise angegriffene Bestimmungen ausstrahlt oder die Norm notwendiger Bestandteil einer Gesamtregelung ist (vgl. BVerfGE 39, 96 <106>; 40, 296 <309 f.>; 109, 279 <374>). So liegt es hier. Der Umfang und die Tragweite der über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen mitzuteilenden und zu verarbeitenden Angaben erschließt sich erst, wenn die ergänzende Bestimmung in § 16b Abs. 1a GenTG in die Betrachtung einbezogen wird. Die nach § 16b Abs. 1a GenTG mitzuteilenden und zu veröffentlichenden Angaben werden erst im Kontext der Angaben nach § 16a Abs. 1, 3 und 4 GenTG verständlich.

II.

118

Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag zulässig. Die Frage nach dem erforderlichen objektiven Interesse an einer Klärung der Verfassungsmäßigkeit der früheren Rechtslage nach dem Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 stellt sich nicht mehr, nachdem die Antragstellerin klargestellt hat, dass sie nur die Unvereinbarkeit der nach dem Inkrafttreten des Gentechnikänderungsgesetzes 2008 bestehenden Rechtslage mit dem Grundgesetz rügt (vgl. hierzu BVerfGE 110, 33 <45> m.w.N.).

III.

119

Über den Normenkontrollantrag hinaus ist auch § 16a Abs. 2 GenTG in die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einzubeziehen. Dies ist wegen des inneren Zusammenhangs der angegriffenen Bestimmungen über die nach § 16a Abs. 2 GenTG mitzuteilenden Angaben in § 16a Abs. 1, 4 und 5 GenTG mit dem nicht angegriffenen § 16a Abs. 2 GenTG notwendig.

C.

120

Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. § 3 Nr. 3 und 6, § 16a Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 16b Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 sowie § 36a GenTG in der Fassung des Art. 1 GenTNeuOG 2004 in der zuletzt durch Art. 1 GenTÄndG 2008 geänderten Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

I.

121

Die angegriffenen Vorschriften sind formell verfassungsgemäß.

122

1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass der angegriffenen Normen folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: Art. 72 Abs. 2 GG a.F.) und in der seit dem 1. September 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: Art. 72 Abs. 2 GG n.F.).

123

a) Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) in das Grundgesetz eingefügt, um den Bund mit einer klaren Zuständigkeitsgrundlage für den Bereich der Gentechnologie bezogen auf Menschen, Tiere und Pflanzen mit Ausnahme der künstlichen Befruchtung auszustatten (vgl. BTDrucks 12/6000, S. 34 f.; BTDrucks 12/6633, S. 9).

124

Der Kompetenztitel ist weit zu verstehen. Er deckt neben der Humangentechnik auch die Gentechnik in Bezug auf Tiere und Pflanzen und begründet eine umfassende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Rechts der Gentechnik. Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG umfasst daher nicht nur Vorschriften, die Forschung und Entwicklung unter Einsatz gentechnischer Verfahren betreffen, sondern auch sonstige die Verwendung von und den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen regelnde Normen. Danach bewegen sich nicht nur die angegriffenen Begriffsbestimmungen "gentechnisch veränderter Organismus" und "Inverkehrbringen" (§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG), sondern auch die rechtlich und funktional in das Gentechnikrecht eingebetteten Bestimmungen über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b GenTG) und über das Standortregister (§ 16a GenTG) sowie die Ergänzung und Konkretisierung der zivilrechtlichen Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG) in den Grenzen der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG.

125

Ein anderes Verständnis würde zu einer Zersplitterung des Gentechnikrechts in Kernkompetenzen des Bundes nach Art. 72 Abs. 1 GG sowie Erforderlichkeitskompetenzen und Abweichungskompetenzen nach Art. 72 Abs. 2 und Abs. 3 GG in ihrer seit dem 1. September 2006 geltenden Fassung führen. Eine solche Differenzierung liefe dem Anliegen des verfassungsändernden Gesetzgebers zuwider, den Bund durch die Einführung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 GG mit einer hinreichend klaren Zuständigkeit für das Gebiet der Gentechnik auszustatten.

126

b) Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. und des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. liegen vor. Unter Beachtung der dem Gesetzgeber zukommenden Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfGE 111, 226 <255> m.w.N.) ist eine bundeseinheitliche Regelung vorliegend im gesamtstaatlichen Interesse jedenfalls zur Wahrung der Rechtseinheit (vgl. BVerfGE 111, 226 <253 f.> m.w.N.) erforderlich.

127

2. Das Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 und das Gentechnikänderungsgesetz 2008 sind auch ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Zustimmung des Bundesrates zu diesen Gesetzen war nicht notwendig.

128

a) Das Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 bedurfte insbesondere nicht deshalb der Zustimmung des Bundesrates, weil der in den Bundestag ursprünglich eingebrachte Regierungsentwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in das hier zu prüfende, nicht zustimmungsbedürftige Gesetz und in Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren der Länder aufgeteilt wurde (vgl. Art. 84 Abs. 1 2. Halbsatz GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung), welche nachträglich in einem zustimmungsbedürftigen Gesetz verankert werden sollten (vgl. BVerfGE 105, 313 <338> m.w.N.).

129

b) Mit dem Gentechnikänderungsgesetz 2008 wurden zwar auch von den Landesbehörden zu beachtende Verfahrensvorschriften novelliert. Gemäß Art. 84 Abs. 1 GG in der seit dem 1. September 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: Art. 84 Abs. 1 GG n.F.) wird den Belangen der Länder nunmehr jedoch durch die Möglichkeit zur abweichenden Gesetzgebung nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG n.F. Rechnung getragen. Weil der Bund vorliegend das Recht zur Abweichungsgesetzgebung für das Verwaltungsverfahren nicht nach Maßgabe von Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG n.F. durch eine ausdrückliche Regelung ausgeschlossen hat, bedurfte es auch keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 6 GG n.F. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit mit dem Gentechnikänderungsgesetz 2008 ursprünglich zustimmungspflichtige Verfahrensvorschriften geändert wurden. Eine Zustimmungspflicht wurde hierdurch nicht ausgelöst, weil die Änderungen ihrerseits keinen Abweichungsausschluss nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG n.F. enthalten.

II.

130

Die angegriffenen Vorschriften sind materiell verfassungsgemäß.

131

1. Das Bundesverfassungsgericht kann über den Antrag ohne Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV entscheiden. Zwar wollte der Gesetzgeber insbesondere mit der Änderung der Begriffsbestimmungen "gentechnisch veränderter Organismus" und "Inverkehrbringen" in § 3 Nr. 3 und 6 GenTG sowie mit der Einrichtung des Standortregisters gemäß § 16a GenTG entsprechende Vorgaben aus Art. 2 Nr. 2 und 4 und Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG umsetzen (BTDrucks 15/3088, S. 22 und 26). Nachdem jedoch sämtliche angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind, kommt es auf die Auslegung gemeinschafts- beziehungsweise unionsrechtlicher Bestimmungen nicht entscheidungserheblich an. Eine Vorlage ist in diesem Fall weder geboten noch zulässig (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. -, NJW 2010, S. 833 <835> Rn. 185).

132

2. § 3 Nr. 3 und 6 GenTG sind mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und mit der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit vereinbar.

133

a) Mit der Möglichkeit, gezielt Veränderungen des Erbgutes vorzunehmen, um erwünschte Eigenschaften von Organismen zu erzeugen, wie es mit Methoden der herkömmlichen Züchtung nicht möglich wäre, greift die Gentechnik in die elementaren Strukturen des Lebens ein. Die Folgen solcher Eingriffe lassen sich, wenn überhaupt, nur schwer wieder rückgängig machen. Die Ausbreitung einmal in die Umwelt ausgebrachten gentechnisch veränderten Materials ist in Abhängigkeit von zahlreichen Faktoren nur schwer oder auch gar nicht begrenzbar. Auf der anderen Seite birgt die Forschung und Produktion von gentechnisch veränderten Organismen auch erhebliche Chancen. Vor allem können mit Hilfe solcher Organismen größere Ernteerträge erzielt und die Resistenz von Pflanzen gegen Schädlinge oder Krankheiten erhöht werden.

134

Neben den Chancen der Gentechnik sind die gesundheitlichen und ökologischen Risiken und insbesondere auch Nachteile für die gentechnikfreie Landwirtschaft zu bedenken. Eine gentechnische Modifikation kann zu verschiedenen nicht beabsichtigten Effekten führen, die sich nicht nur auf die Umwelt, sondern auch auf die landwirtschaftliche Anbaupraxis auswirken können. So sind gegebenenfalls auch konventionell oder ökologisch angebaute Kulturen - bei zufälligem oder technisch nicht zu vermeidendem Vorkommen von gentechnisch veränderten Organismen oberhalb der im europäischen Recht festgesetzten Toleranzschwelle - entsprechend zu kennzeichnen. Auch kann eine Kennzeichnung mit Bezug auf eine ökologische beziehungsweise biologische Produktion oder mit dem noch strengeren Vorgaben unterliegenden Hinweis "Ohne Gentechnik" unzulässig werden. Dadurch bedingt kann der Marktpreis von Erzeugnissen gemindert oder der Absatz erschwert werden. Außerdem können Produzenten zusätzliche Kosten entstehen, weil sie Überwachungssysteme und Maßnahmen zur Minimierung der Vermischung von genetisch veränderten und nicht veränderten Kulturen einführen müssen.

135

Angesichts einer hochkontroversen gesellschaftlichen Diskussion zwischen Befürwortern und Gegnern der Anwendung von Gentechnik bei Kulturpflanzen und eines noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft insbesondere bei der Beurteilung von Ursachenzusammenhängen und langfristigen Folgen eines solchen Einsatzes von Gentechnik trifft den Gesetzgeber auf diesem Gebiet eine besondere Sorgfaltspflicht. Der Gesetzgeber muss bei der Rechtsetzung nicht nur die von der Nutzung der Gentechnik einerseits und deren Regulierung andererseits betroffenen Interessen, welche insbesondere durch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), die Freiheit der Wissenschaft (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützt werden, in Ausgleich bringen. Sondern er hat gleichermaßen den in Art. 20a GG enthaltenen Auftrag zu beachten, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen (vgl. BVerfGE 118, 79 <110>). Dieser Auftrag kann sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Risikovorsorge gebieten. Zu den nach dieser Maßgabe von Art. 20a GG geschützten Umweltgütern gehören auch die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Sicherung eines artgerechten Lebens bedrohter Tier- und Pflanzenarten.

136

b) § 3 Nr. 3 und 6 GenTG verletzen nicht Art. 12 Abs. 1 GG.

137

aa) Bei den angegriffenen Vorschriften handelt es sich um Definitionen, die im Zusammenwirken mit weiteren Normen zu Grundrechtseingriffen führen können. Die Freiheit der Berufsausübung ist mittelbar berührt. In der Klarstellung, dass insbesondere die Produkte von Auskreuzungen gentechnisch veränderte Organismen darstellen und die aus einer Freisetzung stammenden gentechnisch veränderte Organismen wie zum Beispiel ausgekreuzte Pflanzen nicht vom "Inverkehrbringen" im Sinn von § 3 Nr. 6 GenTG ausgenommen sind, hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass das Gentechnikgesetz auch in diesen Fällen als rechtlicher Rahmen für die Berufsausübung unter Einsatz von Gentechnik dient und sich damit auf das Gentechnikgesetz gestützte Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG auch auf diese erstrecken.

138

bb) Soweit in die Freiheit der Berufsausübung mittelbar eingegriffen wird, ist dies jedoch gerechtfertigt.

139

Die angegriffenen Änderungen von § 3 Nr. 3 und 6 GenTG dienen legitimen Zielen des Gemeinwohls. Sie bezwecken nicht nur eine begriffliche Klarstellung vor dem Hintergrund einer zuvor umstrittenen Rechtslage und dienen damit der Rechtssicherheit, sondern sie stellen auch sicher, dass das Gentechnikgesetz (§ 3 Nr. 3 GenTG) und die besonderen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Produkten (§ 3 Nr. 6 GenTG) möglichst umfassend und insbesondere auch auf die Zufallsnachkommen von legal freigesetzten gentechnisch veränderten Organismen Anwendung finden. Damit dienen die Änderungen den legitimen Zwecken des Gentechnikgesetzes aus § 1 Nr. 1 bis 3 GenTG und dem Schutz wichtiger Werte von Verfassungsrang wie des Lebens und der Gesundheit von Menschen, der Umwelt, aber auch der Berufs- und Eigentumsfreiheit möglicher Betroffener (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20a GG).

140

Bei einer Beschränkung der Definition des gentechnisch veränderten Organismus in § 3 Nr. 3 GenTG und damit des Anwendungsbereichs des Gentechnikgesetzes auf gezielt und unmittelbar herbeigeführte gentechnische Veränderungen wären die durch zufällige Vorgänge entstandenen Nachkommen von vornherein von jeder gentechnikrechtlichen Kontrolle freigestellt. Dies betrifft nicht nur das Inverkehrbringen (§§ 14 ff., § 16d GenTG), sondern auch den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b GenTG), ihre Beobachtung (§ 16c GenTG), ihre Kennzeichnung (§ 17b GenTG), die Mitteilungspflichten der Betreiber und sonstiger Beteiligter (§ 21 GenTG) und die behördlichen Befugnisse (§§ 20, 25, 26, 28 ff. GenTG). Der bezweckte Schutz der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange wäre jedoch durch das allgemeine, nicht auf Risikovorsorge, sondern auf Gefahrenabwehr ausgerichtete Polizei- und Ordnungsrecht nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet. Der Gesetzgeber durfte auch die Nachkommen von gentechnisch veränderten Organismen im Allgemeinen und die durch zufällige Auskreuzung entstandenen gentechnisch veränderten Organismen im Besonderen als mit einem allgemeinen Risiko behaftet ansehen und sie mit der Neufassung von § 3 Nr. 3 GenTG den gentechnikrechtlichen Vorschriften unterstellen. Die Annahme eines solchen "Basisrisikos" (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 B 33/07 -, juris Rn. 76; VG Hannover, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 11 A 4732/07- , NuR 2009, S. 67 <72>; Mecklenburg, NuR 2006, S. 229 <232>) liegt im Bereich der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und setzt keinen wissenschaftlich-empirischen Nachweis des realen Gefährdungspotentials der gentechnisch veränderten Organismen und ihrer Nachkommen voraus. Denn in einer wissenschaftlich ungeklärten Situation wie der vorliegenden ist der Gesetzgeber befugt, die Gefahrenlagen und Risiken zu bewerten, zumal die geschützten Rechtsgüter verfassungsrechtlich verankert sind und ein hohes Gewicht haben. Insbesondere vermindert der Umstand, dass es sich in den Anwendungsfällen von § 3 Nr. 3 und 6 GenTG um nicht beabsichtigte oder technisch nicht zu vermeidende Vorgänge handeln kann, nicht das mit dem Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt und der Vermarktung gentechnisch veränderter Produkte bestehende Risiko unerwünschter oder schädlicher, gegebenenfalls unumkehrbarer Auswirkungen, das im Sinn einer größtmöglichen Vorsorge beherrscht werden soll (vgl. Erwägungsgründe 4 und 5 der Richtlinie 2001/18/EG). Der Gesetzgeber liefe zudem Gefahr, seiner Verantwortung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) nicht gerecht zu werden, wenn er die durch zufällige Vorgänge entstandenen Nachkommen von gentechnisch veränderten Organismen keiner Kontrolle unterstellen würde.

141

c) Eine Verletzung der Eigentumsfreiheit betroffener Landwirte (Art. 14 Abs. 1 GG) aufgrund der Genehmigungspflicht für das Inverkehrbringen von zufällig oder technisch nicht vermeidbar mit gentechnisch veränderten Organismen verunreinigten Produkten durch § 3 Nr. 3 und 6 GenTG kommt aus diesen Gründen ebenfalls nicht in Betracht.

142

d) § 3 Nr. 3 und 6 GenTG verletzen auch nicht Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

143

aa) Die Wissenschaftsfreiheit ist allerdings im Zusammenwirken mit anderen Eingriffsnormen des Gentechnikgesetzes berührt. Das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit regelt als wertentscheidende Grundsatznorm das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat und schützt als Abwehrrecht die freie wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfGE 15, 256 <263 f.>; 35, 79 <112>; 95, 193 <209>). In diesen Freiraum des Wissenschaftlers fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 47, 327 <367>; 90, 1 <11 f.>; 111, 333 <354>).

144

Danach ist die Erforschung von gentechnisch veränderten Organismen vom Schutzbereich erfasst, auch soweit lebende Organismen zu experimentellen Zwecken in die Umwelt - sei es im Rahmen von Freisetzungsversuchen oder im Rahmen wissenschaftlich begleiteten Erprobungsanbaus verkehrszugelassener gentechnisch veränderter Organismen - eingebracht werden und sich in dieser fortpflanzen und ausbreiten können. Art. 5 Abs. 3 GG ist also auch betroffen, wenn die Forschung außerhalb des geschlossenen Systems stattfindet und die Umwelt einschließlich der Rechtsgüter Dritter in das kontrollierte Experiment einbezieht. Dies gilt jedenfalls für die experimentelle Forschung an Universitäten.

145

Mit der Neufassung von § 3 Nr. 3 und 6 GenTG wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass insbesondere die Produkte von Auskreuzungen gentechnisch veränderte Organismen darstellen und die aus einer Freisetzung stammenden gentechnisch veränderten Organismen wie zum Beispiel ausgekreuzte Pflanzen im Gegensatz zu den für eine Freisetzung bestimmten Organismen nicht vom "Inverkehrbringen" im Sinn von § 3 Nr. 6 GenTG ausgenommen sind. Hiermit hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass wissenschaftliche Freilandversuche und ihre unbeabsichtigten Folgen den Kontroll- und Eingriffsbefugnissen des Staates und der Folgenverantwortung der Forschung nach Maßgabe des Gentechnikgesetzes unterfallen. Er hat die Rahmenbedingungen der Forschung abgesteckt und auf die praktische Durchführung, Fragestellung und Methodik von Forschungsprojekten Einfluss genommen. Selbst wenn man in der Neufassung von § 3 Nr. 3 und 6 GenTG nur eine Klarstellung dessen sehen wollte, was den Normen zuvor durch Auslegung zu entnehmen war, hätte der Gesetzgeber zumindest eine umstrittene Rechtslage im Sinne dieser Auslegung geklärt und einer anderen Interpretation durch die Gerichte entzogen.

146

bb) Soweit in die Wissenschaftsfreiheit mittelbar eingegriffen wird, ist dies jedoch gerechtfertigt.

147

Die Wissenschaftsfreiheit kann, wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 47, 327 <369>; 57, 70 <99>), wobei es grundsätzlich hierzu einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 <142>; 107, 104 <120>; 122, 89 <107>). Ein Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten ist unter Rückgriff auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien sowie auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu lösen (vgl. BVerfGE 47, 327 <369>; 122, 89 <107>).

148

Der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, der Berufs- und Eigentumsfreiheit möglicher Betroffener und der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20a GG) sind wichtige Werte von Verfassungsrang, die nicht nur eine Beschränkung der Berufsfreiheit und des Eigentums (vgl. oben b und c), sondern auch der Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.

149

3. Die Bestimmungen über das Standortregister in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b Abs. 1a GenTG sind, soweit sie an den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen anknüpfen, mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) vereinbar (a bis d).Nichts anderes gilt, soweit § 16a Abs. 1, 4 und 5 GenTG Angaben über Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen betreffen, die nach dem ebenfalls nicht zu beanstandenden § 16a Abs. 2 GenTG mitzuteilen sind (e).

150

a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wird durch die an den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen anknüpfenden Vorschriften über das Standortregister nicht verletzt.

151

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 78, 77 <84>; 84, 192 <194>; 96, 171 <181>; 103, 21 <32 f.>; 113, 29 <46>; 115, 320 <341>). Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 67, 100 <143>; 84, 239 <279>; 103, 21 <33>; 115, 320 <341>).

152

aa) Bezugspersonen der im Standortregister gemäß § 16a Abs. 1 und 3, § 16b Abs. 1a Satz 1 GenTG erfassten und nach Maßgabe von § 16a Abs. 4 und 5 sowie § 16b Abs. 1a GenTG zugänglichen Informationen über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen sind die Bewirtschafter der Anbauflächen und ihre in § 16b Abs. 1a GenTG bezeichneten "Nachbarn". Die Pflicht zur Mitteilung der erforderlichen Angaben an die registerführende Stelle trifft gemäß § 16a Abs. 3 Satz 1, § 16b Abs. 1a Satz 1 GenTG die Bewirtschafter der Anbauflächen.

153

Bewirtschafter ist gemäß § 3 Nr. 13a GenTG "eine juristische oder natürliche Person oder nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die die Verfügungsgewalt und tatsächliche Sachherrschaft über eine Fläche zum Anbau von gentechnisch veränderten Organismen besitzt". Nachbar ist, wer nach § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. durch schriftliche Vereinbarung auf seinen Schutz verzichtet oder die zu seinem Schutz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt hat.

154

Handelt es sich bei den Betroffenen um natürliche Personen, sind diese Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Juristische Personen des privaten Rechts sind als Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt, soweit dieses Grundrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfGE 118, 168 <203>). Auf diese Unterschiede in der Reichweite des Schutzes zwischen natürlichen und juristischen Personen kommt es im vorliegenden Fall einer abstrakten Normenkontrolle jedoch nicht an, da in jedem Fall auch natürliche Personen betroffen sind und der Schutz juristischer Personen nicht weiter reicht.

155

bb) Gemäß § 16a Abs. 1 und 3, § 16b Abs. 1a Satz 1 GenTG werden im Standortregister personenbezogene Daten erfasst.

156

Vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur persönliche oder personenbezogene Daten umfasst (vgl. BVerfGE 118, 168 <184> m.w.N.). Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>).

157

Das trifft zunächst auf die nach § 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 GenTG mitzuteilenden Angaben über Namen und Anschrift desjenigen zu, der die Anbaufläche bewirtschaftet und auf entsprechende Informationen zum Nachbarn gemäß § 16b Abs. 1a Satz 1 GenTG. Auskunft über sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen erteilen die Angaben über die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus, seine gentechnisch veränderten Eigenschaften sowie das Grundstück des Anbaus und die Größe der Anbaufläche (§ 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 GenTG) sowie die grundstücksbezogenen Informationen über eine Einschränkung von Schutzmaßnahmen im Verhältnis zu einem Dritten (§ 16b Abs. 1a GenTG). Die Bezugsperson geht für die registerführende Stelle jeweils aus der Mitteilung, welche die Angaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Betroffenen miteinander verbindet, und der gemeinsamen Speicherung der Daten eindeutig hervor.

158

Auf den Wert oder die Sensibilität eines Datums kommt es dabei nicht an. Zwar beschränken sich Name und Anschrift einer Person auf elementare Informationen, die zur Identifizierung benötigt werden. Auch sind die im allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters erfassten Angaben über die Bezeichnung, den spezifischen Erkennungsmarker und die gentechnisch veränderten Eigenschaften des gentechnisch veränderten Organismus (§ 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GenTG) bereits nach internationalem und europäischem Recht zur Bekanntgabe an die Öffentlichkeit vorgesehen und können im Internet insbesondere über das Register für veränderte Organismen der Informationsstelle für biologische Sicherheit ("Biosafety Clearing-House", Art. 20 des Protokolls von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, BGBl II 2003 S. 1506) und über das Gemeinschaftsregister für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (Art. 28 der Verordnung Nr. 1829/2003) abgerufen werden. Schließlich sind Lage und Größe einer Anbaufläche regelmäßig öffentlich wahrnehmbar, denn Landwirtschaft wird nicht im privaten, sondern im sozialen Raum betrieben. Die Anbaufläche ist in der Natur allerdings im Allgemeinen weder im Hinblick auf den Bewirtschafter noch in Bezug auf den Anbau eines bestimmten Organismus ohne weiteres bestimmbar. Der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung umfasst jedoch alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen können. Er erstreckt sich auch auf Basisdaten wie Name und Anschrift sowie auf offenkundige oder allgemein zugängliche Informationen. Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich kein "belangloses" Datum mehr (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>). Durch ihre Verknüpfung erlangen die im Standortregister erfassten Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einen neuen Stellenwert. Zusammengeführt informieren sie insbesondere darüber, dass ein bestimmter gentechnisch veränderter Organismus auf einer bestimmten Fläche von einer bestimmten Person angebaut wird.

159

cc) Die hier zu prüfenden Bestimmungen über das Standortregister ermächtigen die registerführende Stelle zur Erhebung und Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen und greifen damit in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

160

Beeinträchtigungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung können insbesondere in der Beschaffung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Informationen liegen.

161

(1) Die Bestimmungen über das Mitteilen (Erheben) und Erfassen (Speichern) der personenbezogenen Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen in § 16a Abs. 1 und 3, § 16b Abs. 1a GenTG und über die Erteilung von Auskünften aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers (Weitergabe) in § 16a Abs. 5 GenTG stellen demgemäß einen Grundrechtseingriff dar.

162

(2) Die Erteilung von Auskünften aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers gemäß § 16a Abs. 4 und § 16b Abs. 1a Satz 1 und 2 GenTG über personenbezogene Daten durch den automatisierten Abruf über das Internet stellt eine Sonderform der staatlichen Datenübermittlung und damit eine Form der Datenverarbeitung dar (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003, BGBl I S. 66). Ist auf diesem Weg die Weitergabe personenbezogener Daten vorgesehen, so liegt darin ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

163

Der Gesetzgeber hat allerdings für den allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters nur Angaben vorgesehen, die sachliche Verhältnisse beschreiben (§ 16a Abs. 4, § 16b Abs. 1a Satz 2 GenTG). Informationen über persönliche Verhältnisse wie Name und Anschrift einer Person sind hingegen im nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers erfasst und werden vom Gesetzgeber als "personenbezogene Daten" bezeichnet (§ 16a Abs. 5 GenTG). Durch diese Aufteilung verlieren die in das Internet eingestellten Daten jedoch nicht ihren Personenbezug. Dieser besteht fort, solange die Bezugsperson "bestimmbar" oder "individualisierbar" bleibt. Daher ist - unbeschadet der vom Gesetzgeber gewählten Unterscheidung zwischen personenbezogenen Daten in § 16a Abs. 5 GenTG und anderen Daten in § 16a Abs. 4, § 16b Abs. 1a Satz 2 GenTG - für die Frage des Grundrechtseingriffs allein die Grenze zwischen Bestimmbarkeit und Nichtbestimmbarkeit der Bezugsperson entscheidend. Danach können vorliegend personenbezogene Informationen über das Internet abgerufen werden. Es ist davon auszugehen, dass eine unbestimmte Zahl von Empfängern über Zusatzwissen verfügt, das es ihnen ohne großen zeitlichen oder finanziellen Aufwand ermöglicht, die Bezugsperson zu identifizieren. Insbesondere Ortsansässigen kann ohne weiteres bekannt sein, wer welche landwirtschaftlich genutzten Flurstücke in einer Gemarkung bewirtschaftet. Jedenfalls für diese Übermittlungsvorgänge wird die registerführende Stelle durch § 16a Abs. 4, § 16b Abs. 1a Satz 2 GenTG zur Weitergabe personenbezogener Daten ermächtigt.

164

dd) Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

165

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben (1) und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (2). Zudem bedarf der effektive Grundrechtsschutz einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens (3).

166

(1) Die Erhebung und Verarbeitung von Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen gemäß § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b Abs. 1a GenTG entsprechen dem Gebot der Normklarheit und -bestimmtheit.

167

Dieses Gebot findet im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG selbst. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f., 372>; 110, 33 <53>; 113, 348 <375>; 118, 168 <186 f.>). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt.

168

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1, § 16b Abs. 1a Satz 3 GenTG dient die Datenerhebung und Datenverarbeitung dem Zweck der Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange und dem Zweck der Information der Öffentlichkeit.

169

Das Register wird gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 GenTG von der nach § 31 Satz 2 GenTG zuständigen Bundesoberbehörde geführt, der gemäß § 16a Abs. 3 Satz 1, § 16b Abs. 1a GenTG die erforderlichen Informationen mitzuteilen sind und die gemäß § 16a Abs. 4 und 5, § 16b Abs. 1a Satz 2 und 3 GenTG die Auskünfte aus dem Register erteilt. In § 16a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und in § 16b Abs. 1a Satz 1 GenTG ist dabei präzise bestimmt, wer welche Angaben wann mitzuteilen hat. Des Weiteren ist in § 16a Abs. 4, § 16b Abs. 1a Satz 2 GenTG angegeben, welche Informationen auf welche Weise aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers abgerufen werden können.

170

§ 16a Abs. 5 (ggf. i.V.m. § 16b Abs. 1a Satz 3) GenTG umschreibt schließlich hinreichend präzise die Voraussetzungen für eine Erteilung von Auskünften aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers. Soweit der Gesetzgeber sich dabei unbestimmter Rechtsbegriffe bedient hat, steht das Bestimmtheitsgebot dem nicht entgegen. Die Begriffe "berechtigtes Interesse" und "überwiegendes schutzwürdiges Interesse" stehen in dem begrenzenden Kontext der Vorschriften zu dem Standortregister und lassen sich in diesem hinreichend konkretisieren.

171

(2) Die zu prüfenden Regelungen über die Erhebung und Verarbeitung der Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen nach Maßgabe von § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b Abs. 1a GenTG sind verhältnismäßig.

172

(a) Mit diesen Bestimmungen verfolgt der Gesetzgeber legitime Gemeinwohlziele. Sie dienen der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, der Schaffung einer angemessenen Transparenz sowie den Zwecken des § 1 GenTG. Sie finden eine verfassungsrechtliche Grundlage insbesondere in Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG und dem Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG.

173

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 GenTG dient das Standortregister der Information der Öffentlichkeit. Für die Allgemeinheit soll das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt durch Freisetzungen und Anbau transparent gemacht werden (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 26). Die Schaffung von Transparenz stellt in diesem Zusammenhang einen eigenständigen und legitimen Zweck der Gesetzgebung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, NJW 2008, S. 1435 <1436>). Die im Standortregister erfassten und veröffentlichten Angaben über Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Organismen leisten innerhalb der demokratischen, pluralistischen Gesellschaft einen wichtigen Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess. Der öffentliche Meinungsaustausch und die Einbeziehung der Gesellschaft in diese umweltrelevanten Entscheidungen und ihre Umsetzung schützen nicht nur den Einzelnen, sondern stärken die effektive Kontrolle staatlichen Handelns. Um solche Transparenz herzustellen, ist es legitim, bestimmte Daten der Öffentlichkeit allgemein und insoweit ohne weitere Bindung an bestimmte Zwecke zugänglich zu machen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schließt die Schaffung allgemein öffentlicher Dateien - auch solcher mit Personenbezug - nicht generell aus. Insbesondere entspricht das Standortregister dem hohen Stellenwert, den die Richtlinie 2001/18/EG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit beimisst. Den Mitgliedstaaten ist es nach Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG untersagt, im Genehmigungsverfahren vorgelegte Informationen über eine allgemeine Beschreibung von gentechnisch veränderten Organismen, den Namen und die Anschrift des Anmelders, Zweck und Ort der Freisetzung (vgl. Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2001/18/EG) sowie die beabsichtigten Verwendungszwecke als vertrauliche Informationen zu behandeln. In seinem Urteil vom 17. Februar 2009 hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, dass der Mitteilung der in Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG genannten Informationen kein Vorbehalt zugunsten des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Interessen entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-552/07 -, Slg. 2009, S. I-987 <1029 f.> Rn. 55 und Tenor Ziffer 2).

174

Das Standortregister kommt auch der Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter zugute (§ 16a Abs. 1 Satz 1 GenTG). Es dient damit insbesondere dem Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und fremden Eigentums vor schädlichen Auswirkungen des Anbaus gentechnisch veränderter Kulturpflanzen und der Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren.

175

Das Standortregister soll ferner die Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf den Koexistenzbelang gemäß § 1 Nr. 2 GenTG und die Information potentiell betroffener Dritter über den geplanten Anbau sicherstellen (§ 16a Abs. 1 Satz 1 GenTG). Es leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung des mit dem Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 in den Gesetzeszweck aufgenommenen Koexistenzbelanges (§ 1 Nr. 2 GenTG) und des zugrunde liegenden europäischen Koexistenzkonzeptes (hierzu: Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG; Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit "Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen", ABl EU 2010 Nr. C 200, S. 1). Das Ziel eines verträglichen Nebeneinanders der verschiedenen landwirtschaftlichen Produktionsmethoden findet seine verfassungsrechtliche Grundlage nicht nur in der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Freiheit anderer Erzeuger zur selbstbestimmten Nutzung ihres Eigentums, sondern auch in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufsausübung.

176

Das Standortregister dient schließlich dem Ziel, den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen (§ 1 Nr. 3 GenTG). Insbesondere kann die Information der Öffentlichkeit über das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt ein eigenes Urteil über den staatlich genehmigten und überwachten Einsatz von Gentechnik schaffen und die Akzeptanz der staatlichen Entscheidungen verbessern.

177

(b) Die den Anbau betreffenden Regelungen in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b Abs. 1a GenTG sind geeignet, diese Zwecke zu erreichen.

178

Das Standortregister kann die effektive Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange unterstützen und trägt damit zur Gefahrenabwehr und Risikovorsorge sowie zur Gewährleistung von Koexistenz bei.

179

Die Information der zuständigen Behörden über die Anbauflächen gentechnisch veränderter Kulturen ermöglicht diesen insbesondere, den Anbau und seine Umweltauswirkungen zu beobachten und zu überwachen, Produktionsprozesse gezielt zu kontrollieren, die ordnungsgemäße Anwendung von Koexistenzmaßnahmen sicherzustellen und standortbezogene wissenschaftliche Begleituntersuchungen durchzuführen, um langfristige oder unvorhergesehene Effekte zu erfassen.

180

Das Standortregister ist geeignet, die Öffentlichkeit und mögliche Betroffene über das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt zu informieren und damit die gewünschte Transparenz, Koexistenz und gesellschaftliche Befriedung zu befördern. Insbesondere können sich Nachbarbetriebe und andere mögliche Betroffene rechtzeitig über den beabsichtigten Anbau solcher Organismen informieren und Maßnahmen zum Schutz vor Einträgen in ihre Erzeugnisse ergreifen.

181

(c) Die den Anbau betreffenden Regelungen in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b Abs. 1a GenTG sind erforderlich, um die Gesetzeszwecke zu erreichen. Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der Erforderlichkeit zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraums (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>; 115, 276 <309>; 116, 202 <225>) ist ein ebenso wirksamer, aber die Betroffenen weniger belastender Weg der Erhebung und Verarbeitung von Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen nicht ersichtlich.

182

Die zuständigen staatlichen Stellen verfügen über keine vergleichbaren Informationen, auf die sie zur Erfüllung der Zwecke des Standortregisters zurückgreifen könnten. Diese liegen insbesondere nicht schon aufgrund des Genehmigungsverfahrens zum Inverkehrbringen vor. Das Genehmigungsverfahren ist nicht auf den Bewirtschafter von Anbauflächen, sondern auf denjenigen bezogen, der ein Produkt erstmals in Verkehr bringt (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 7 GenTG).

183

Auch die Mitteilungsfrist von drei Monaten vor dem Anbau gemäß § 16a Abs. 3 Satz 1 GenTG durfte der Gesetzgeber für erforderlich halten, um das Konzept einer abgestimmten Anbauplanung umzusetzen. Denn bis zur Aussaat von gentechnisch veränderten Pflanzen hat nicht nur die Mitteilung an das Standortregister zu erfolgen. Es ist auch der Nachbar zu unterrichten und dessen Angaben sind gegebenenfalls durch eine Anpassung der Anbaupläne zu berücksichtigten. Zudem können schriftliche Vereinbarungen über die gute fachliche Praxis getroffen werden. Diese Änderungen und Vereinbarungen sind wiederum dem Standortregister zu melden. Ferner sind innerbetriebliche Abweichungen von der guten fachlichen Praxis den zuständigen Behörden zu melden.

184

Desgleichen ist die Datenverarbeitung nach Maßgabe von § 16a Abs. 1, 4 und 5, § 16a Abs. 1a GenTG zur Zweckerreichung erforderlich. Ein Antragsverfahren für die Erteilung von Auskünften über die genauen Anbaustandorte würde die mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zwecke nicht ebenso wirksam umsetzen. Das angestrebte hohe Maß an Transparenz könnte nicht erreicht werden, wenn nur die Gemeinde oder Gemarkung des Standortes gemäß § 16a Abs. 4 GenTG in das Internet eingestellt würde. Auch die Möglichkeit der frühzeitigen Planung, Abstimmung und Koordination konkurrierender Nutzungsinteressen und die Wirtschaftlichkeit der Auskunftserteilung wären mit einem Antragsverfahren nicht gleichermaßen gewährleistet.

185

Eine Begrenzung des berechtigten Interesses an der Auskunftserteilung gemäß § 16a Abs. 5 GenTG auf Fälle, in denen eine "wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung" sowie "substantielle Vermögensbeeinträchtigungen des Nachbarn" drohen, wäre nicht geeignet, die Information möglicher Betroffener in dem vom Gesetzgeber gewollten Umfang sicherzustellen. Insbesondere in der Phase der Anbauplanung dürfte regelmäßig nicht absehbar sein, ob solche Nachteile zu erwarten sind mit der Folge, dass Auskünfte über Namen und Anschrift der Bewirtschafter nicht oder nur in geringem Maße erteilt werden dürften. Die Möglichkeit, mit Hilfe des Standortregisters lokale Erzeugungsstrukturen durch Anbauplanung aufeinander abzustimmen und die Trennung von gentechnisch veränderten und nicht gentechnisch veränderten Kulturen zu koordinieren, wäre dann nicht vergleichbar gegeben.

186

(d) Die den Anbau betreffenden Regelungen in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b Abs. 1a GenTG wahren auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn.

187

Erheben und Verarbeiten von personenbezogenen Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen in der vorgesehenen Form führen allerdings zu einem Eingriff von Gewicht.

188

Die nach § 16a Abs. 3 und § 16b Abs. 1a GenTG mitzuteilenden Daten werden im Standortregister verknüpft, so dass neue, über die Einzelangabe hinausgehende Informationen entstehen. Die Datenerhebung erlangt zusätzliches Gewicht dadurch, dass sie nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 Nr. 9 GenTG bußgeldbewehrt ist. Auch stellt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 16a Abs. 4, § 16b Abs. 1a Satz 2 GenTG durch automatisierten Abruf über das Internet eine besonders weitgehende Form des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, NJW 2008, S. 1435 <1436>). Die Daten können nach ihrem Abruf beliebig weiter verarbeitet, verknüpft und zu einer Vielzahl von Zwecken - auch für die Planung von Straftaten zum Nachteil eines Bewirtschafters oder Nachbarn - verwendet werden.

189

Das Gewicht des Eingriffs wird jedoch unter verschiedenen Gesichtspunkten gemildert.

190

Den Anlass für den Grundrechtseingriff geben die Betroffenen selbst mit einem Verhalten, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und die Rechtsgüter Dritter haben kann und daher das Bedürfnis nach staatlicher Überwachung und ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet. Auch ist der mit der Datenerhebung verbundene Aufwand verhältnismäßig gering. Soweit nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 GenTG eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn eine Mitteilung nach § 16a Abs. 3 Satz 1 oder 3 GenTG nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gemacht wird, ist ein ordnungsgemäßes Verhalten für den Bewirtschafter mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden. Die gemäß § 16a Abs. 3 GenTG mitzuteilenden Angaben betreffen ausschließlich den Bewirtschafter und seine berufliche Tätigkeit und können von ihm auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Das in der Bekanntgabe über das Internet liegende Gewicht wird schließlich dadurch relativiert, dass die Empfänger den Personenbezug erst durch Zusatzwissen oder eine aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers erteilte Auskunft herstellen können. Für die überwiegende Zahl der weltweit in Betracht kommenden Informationsempfänger bleiben die Bezugspersonen anonym. Diese Empfänger werden regelmäßig auch kein Interesse daran haben, den konkreten Anbau einer bestimmten Person zuzuordnen.

191

Angesichts der legitimen Gemeinwohlinteressen, denen das Standortregister dient, ist der Eingriff daher nicht unangemessen. Mit der Aufteilung des Registers in einen allgemein zugänglichen und einen nicht allgemein zugänglichen Teil hat der Gesetzgeber einen tragfähigen und aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Kompromiss zwischen dem Informationsinteresse des Staates und der Öffentlichkeit einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse der Bezugspersonen andererseits gefunden.

192

Der gesetzlichen Regelung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass durch die Einrichtung des Standortregisters die Wahrscheinlichkeit mutwilliger Zerstörungen von Anbaukulturen erhöht werde. Bereits vor der Einführung des Standortregisters kam es wiederholt zu Behinderungen von Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Organismen, denen mit dem Einsatz des Polizei- und Strafrechts zu begegnen war. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber sein Konzept eines verträglichen Nebeneinanders der unterschiedlichen Produktionsweisen und einer gesellschaftlichen Befriedung umgesetzt und fortentwickelt. Bestandteil des Konzeptes ist - unbeschadet der ohnehin bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben - die transparente Information der Öffentlichkeit über den Einsatz von Gentechnik auf der einen Seite und der Schutz der Nutzer von Gentechnik vor den von dieser Öffentlichkeit ausgehenden Gefahren durch einen nicht allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters und mit den Mitteln des Polizei- und Strafrechts auf der anderen Seite. Der Staat ist, wie auch in anderen Fällen einer Behinderung der Eigentums-, Berufs- oder Forschungsfreiheit durch Dritte verpflichtet, die ungehinderte Betätigung der Grundrechte im Einzelfall zu fördern und zu schützen. Bisher ist nicht erkennbar, dass durch das Standortregister eine Situation so hoher Gefährdung für Bewirtschafter entstanden wäre, dass der Gesetzgeber evident zur Schaffung weitergehender Schutzmechanismen gegen rechtswidrige und strafbare Feldzerstörungen verpflichtet wäre.

193

Auch die Bestimmungen über den nicht allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters in § 16a Abs. 5 GenTG schränken das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht unangemessen ein. Gemäß § 16a Abs. 5 GenTG darf eine Auskunft aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat. Den Rechtsanwender trifft damit die Pflicht zur Abwägung, durch die eine einzelfallbezogene Beurteilung erreicht werden kann.

194

(3) Der Grundrechtsschutz ist schließlich auch durch eine angemessene Verfahrensgestaltung abgesichert.

195

Die Verwendung personenbezogener Daten muss auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt sein (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>). Auch sind Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten von Bedeutung (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>). Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt.

196

Die Information der Betroffenen vor der Datenerhebung darüber, welche Daten über das Internet abgerufen werden können und unter welchen Voraussetzungen Auskünfte über die mitgeteilten persönlichen Daten erteilt werden können, ist durch die insoweit klare Gesetzeslage sichergestellt. Dass hierbei bestimmte Daten zur Herstellung von Transparenz der allgemeinen Öffentlichkeit auch ohne weitere Zweckbindung zugänglich gemacht werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

197

Eine Information des gemäß § 16b Abs. 1a GenTG betroffenen Nachbarn über die Mitteilung an das Standortregister kann im Rahmen der Aufklärung über die Rechtsfolgen der schriftlichen Vereinbarung oder der Nichterteilung von Auskünften gemäß § 16b Abs. 1 Satz 3 GenTG erfolgen. Jedenfalls ist der Nachbar ausreichend dadurch geschützt, dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten in § 16b Abs. 1a GenTG durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Dementsprechend besteht gemäß § 19a Abs. 2 Nr. 3 BDSG keine Pflicht zur Benachrichtigung eines Betroffenen, ohne dessen Kenntnis die Daten aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung erhoben wurden.

198

Eine Benachrichtigung des Betroffenen über den Abruf von Daten aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers erübrigt sich, weil der Betroffene bereits bei der Datenerhebung weiß, welche Daten veröffentlicht werden und sich entsprechend darauf einstellen kann. Im Übrigen sind weitreichende Auskunftspflichten über erhobene und weitergegebene Daten in § 19 BDSG vorgesehen, der gemäß § 16a Abs. 7 GenTG für juristische Personen entsprechend gilt. Gegen § 19 BDSG bestehen insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch BVerfGE 120, 351 <365>).

199

Der auf ein bestimmtes Vorhaben bezogene und begrenzte Zweck der Erhebung und Verarbeitung von Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen gebietet ferner die Löschung aller nicht oder nicht mehr zur Zweckerreichung erforderlichen Daten (vgl. BVerfGE 113, 29 <58>). Dem ist vorliegend durch die gesetzlich angeordnete Löschung der Daten 15 Jahre nach ihrer erstmaligen Speicherung gemäß § 16a Abs. 6 Satz 2, § 16b Abs. 1a Satz 3 GenTG genügt.

200

b) Die an den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen anknüpfenden Regelungen in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 GenTG und § 16b Abs. 1a GenTG sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

201

aa) Die Verpflichtung zur Mitteilung von Angaben über den Anbau an das Standortregister nach Maßgabe von § 16a Abs. 3 GenTG verletzt die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

202

Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet grundsätzlich auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (vgl. BVerfGE 115, 205 <229>). Werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt oder verlangt dieser deren Offenlegung, ist Art. 12 Abs. 1 GG in seinem Schutzbereich berührt. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden dabei alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

203

Nach dieser Maßgabe handelt es sich bei den gemäß § 16a Abs. 3 GenTG zu erhebenden Daten über den gentechnisch veränderten Organismus und seinen Standort weder um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch erscheint die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten geeignet, empfindliche Wettbewerbsnachteile nach sich zu ziehen. Da der Anbau im öffentlichen Raum stattfindet, ist seine Wahrnehmung und Kenntnis von vornherein nicht auf einen begrenzten Kreis von Personen beschränkt, der einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Unternehmen zugerechnet werden könnte. Der gentechnisch veränderte Organismus, seine gentechnisch veränderten Eigenschaften und der spezifische Erkennungsmarker sind, ohne dass es auf das Standortregister ankommt, im Internet veröffentlicht. Zudem muss der Geheimhaltungswille berechtigten wirtschaftlichen Interessen entspringen, so dass es unerheblich ist, ob ein Unternehmen ein negatives Image, das mit dem Einsatz von Gentechnik verbunden sein mag, abwenden will.

204

bb) Die Pflicht der Bewirtschafter, binnen bestimmter Fristen Angaben an die registerführende Behörde zu übermitteln, stellt eine Berufsausübungsregelung dar, die aber durch die dargestellten Gemeinwohlbelange von überragendem Gewicht gerechtfertigt ist.

205

Im Übrigen bietet das Grundrecht der Berufsfreiheit grundsätzlich keinen über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehenden Schutz vor staatlichen informationellen Maßnahmen (vgl. BVerfGE 118, 168 <205>).

206

c) Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Gefahr von Eigentumsverletzungen durch Gentechnikgegner kommt aus den gleichen Gründen nicht in Betracht.

207

d) Die an den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen anknüpfenden Regelungen in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 GenTG und § 16b Abs. 1a GenTG sind mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.

208

Erfolgt der Anbau zu wissenschaftlichen Zwecken, so betrifft die Pflicht der Bewirtschafter, binnen bestimmter Fristen Angaben über den Anbau an die registerführende Behörde zu übermitteln, auch die Bedingungen für die Durchführung des Forschungsprojektes und berührt damit den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die darin liegende Einschränkung weist jedoch in Bezug auf die Forschungsfreiheit kein hohes Gewicht auf und ist durch den Schutz der dargestellten kollidierenden Rechtsgüter von Verfassungsrang gerechtfertigt.

209

e) Aus denselben Erwägungen sind die in § 16a Abs. 1, 4 und 5 GenTG enthaltenen Bestimmungen über die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durch den Betreiber nach Maßgabe von § 16a Abs. 2 GenTG mitzuteilenden Angaben über Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Aus den dargestellten Gründen bestehen auch gegen § 16a Abs. 2 GenTG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

210

4. § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Auch eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG kann nicht festgestellt werden.

211

a) § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG in ihrer zuletzt durch Art. 1 GenTÄndG 2008 geänderten Fassung sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

212

aa) § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG greifen in die Berufsfreiheit ein. Der Gesetzgeber regelt mit diesen Bestimmungen den Umgang mit zum Inverkehrbringen zugelassenen Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen. § 16b Abs. 4 und § 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG in der Alternative des Inverkehrbringens knüpfen insoweit unmittelbar an die Betätigung zu Erwerbszwecken an; die weiteren angegriffenen Bestimmungen weisen jedenfalls eine objektiv berufsregelnde Tendenz auf. Denn sie betreffen typischerweise den erwerbswirtschaftlichen oder gewerbsmäßigen Umgang mit den zum Inverkehrbringen zugelassenen Produkten und verstehen sich in erster Linie als rechtliche Rahmenbedingungen für die Berufsausübung. Die Pflicht, Vorsorge gegen wesentliche Beeinträchtigungen der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange zu treffen, geht dabei über die Abwehr konkreter Gefahren hinaus und verlagert die Eingriffsbefugnisse der Behörde im Vergleich zur polizeirechtlichen Gefahrenabwehr zeitlich und sachlich nach vorn.

213

bb) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

214

(1) Die Regelungen sind hinreichend bestimmt.

215

In § 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG definiert der Gesetzgeber den Inhalt und das Ziel der Vorsorgepflicht dahingehend, dass bestimmte Rechtsgüter und Belange "nicht wesentlich beeinträchtigt" werden dürfen. Wann eine Beeinträchtigung wesentlich ist, kann mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln bestimmt werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen europäische Schwellenwerte zur Kennzeichnungspflicht Orientierung bieten und der Begriff durch die in § 36a Abs. 1 GenTG vorgegebenen Interpretationsregeln näher festgelegt werden (BTDrucks 15/3088, S. 27). § 36a Abs. 1 GenTG knüpft an den Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung in § 906 BGB an. Interpretationsgrundsätze, die sich in diesem Regelungszusammenhang herausgebildet haben, können daher auch bei der Auslegung von § 36a Abs. 1 GenTG herangezogen werden.

216

§ 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beanstanden. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die in § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. ausgesprochene Rechtsfolge sind für die Betroffenen in zumutbarer Weise zu erkennen. Sie lassen sich jedenfalls im Wege der Auslegung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen. Die Möglichkeiten einer weitergehenden Regelung sind zudem nach der Eigenart des geregelten Lebenssachverhalts begrenzt. Ob und inwieweit die Vorsorgepflicht im Einzelfall abdingbar ist, kann letztlich nur für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse vor Ort geklärt werden. Die sich aus einer Anwendung von § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. ergebenden haftungsrechtlichen Fragen hat der Gesetzgeber in § 16b GenTG nicht geregelt. Insoweit konnte er es bei der allgemeinen vertraglichen und außervertraglichen Haftung und den hierzu - auch im Zusammenhang mit einem vertraglichen Verzicht auf eine günstige Rechtsposition - entwickelten Grundsätzen belassen. Insgesamt begegnet § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. in Bezug auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitserfordernis keinen durchgreifenden Bedenken.

217

Auch § 16b Abs. 2 und 3 GenTG sind hinreichend bestimmt gefasst. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Grundsätze der guten fachlichen Praxis in § 16b Abs. 3 GenTG nicht erschöpfend geregelt hat ("insbesondere"). Der Gesetzgeber durfte mit der offenen Fassung dieser Grundsätze der Vielgestaltigkeit des geregelten Lebenssachverhalts Rechnung tragen. Der Begriff der guten fachlichen Praxis ist einerseits offen genug für neue Entwicklungen und andererseits geeignet, einen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen die Landwirte handeln können und müssen. Was im Einzelfall zur guten fachlichen Praxis gehört, lässt sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere auch in Anlehnung an die hinter den Regelbeispielen liegenden Wertungen, mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend bestimmen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in § 16b Abs. 6 GenTG die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung vorgesehen, die die Grundsätze der guten fachlichen Praxis weiter konkretisieren kann.

218

Schließlich sind die in § 16b Abs. 4 GenTG an die Eignung von Person und Ausstattung gestellten Anforderungen ausreichend bezeichnet. Bei der Umschreibung dieser Anforderungen bedient sich der Gesetzgeber unbestimmter Rechtsbegriffe wie "Zuverlässigkeit" und "Kenntnisse", die seit jeher in wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Gesetzen verwendet werden (z. B. § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gaststättengesetz). Diese Begriffe sind in einer langen Tradition von Gesetzgebung, Verwaltungshandeln und Rechtsprechung so ausgefüllt worden, dass an ihrer rechtsstaatlichen Bestimmtheit nicht zu zweifeln ist, mögen sie auch für jeden neuen Sachbereich neue Konkretisierungen erfordern (vgl. BVerfGE 49, 89 <134>). Ebenso sind die in § 16b Abs. 4 GenTG verwandten Begriffe "Fertigkeiten" und "Ausstattung" mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden hinreichend zu präzisieren. Wozu die Eignung von Person und Ausstattung dienen soll, ist mit dem Verweis auf die Erfüllung der Vorsorgepflicht gemäß § 16b Abs. 1 GenTG hinreichend geregelt.

219

(2) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verhältnismäßig.

220

(a) Die Bestimmungen über die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis in § 16b Abs. 1, 2 und 3 GenTG sind als Regelungen der Berufsausübung statthaft, weil sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls legitimiert werden, zur Erreichung der Gemeinwohlziele geeignet und erforderlich sind und den Betroffenen nicht unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 30, 292 <316>; 36, 47 <59>; 61, 291 <312>; 68, 272 <282>; 103, 1 <10>; stRspr). Auch die Sachkundeanforderungen des § 16b Abs. 4 GenTG sind Berufsausübungsregelungen.

221

(b) Die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht, die gute fachliche Praxis und die Eignung von Person und Ausstattung dienen legitimen Gemeinwohlzielen.

222

Mit der Vorsorgepflicht soll ein verantwortungsvoller Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen erreicht und dadurch einer wesentlichen Beeinträchtigung der Rechtsgüter des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG durch Einträge dieser Organismen vorgebeugt werden (§ 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG). Diesem Ziel dienen auch die Grundsätze der guten fachlichen Praxis und die Anforderungen an die Eignung von Person und Ausstattung, welche jeweils auf die Erfüllung der Vorsorgepflicht bezogen sind (§ 16b Abs. 2, 3 und 4 GenTG). Mit der Vorsorgepflicht trägt der Gesetzgeber der - auch bezogen auf den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen bestehenden - Erkenntnis- und Prognoseunsicherheit Rechnung, die aus dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik und dort bestehenden Ungewissheiten resultiert. Die Ausbreitung solcher Organismen soll durch die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis von vornherein möglichst vermieden oder, wenn unvermeidbar, auf ein Mindestmaß reduziert werden (BTDrucks 15/3088, S. 26 f.). Die Anforderungen an die Person und Ausstattung (§ 16b Abs. 4 GenTG) sollen sicherstellen, dass der Anwender hierzu fähig und willens ist und damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufstätigkeit gewährleisten (BTDrucks 15/3088, S. 27).

223

§ 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG dienen damit dem Zweck, Vorsorge gegen schädliche Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte für das Leben und die Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter zu treffen (§ 1 Nr. 1 GenTG). Die Vorschriften konkretisieren zudem die Gewährleistung der Koexistenz (§ 1 Nr. 2 GenTG) und dienen insoweit insbesondere dem Schutz der Berufs- und Eigentumsfreiheit potentieller Betroffener und dem Ziel, durch die Gewährleistung eines verträglichen Nebeneinanders der landwirtschaftlichen Produktionsformen die Wahlfreiheit für Produzenten und Verbraucher zu wahren, Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen und eine gesellschaftliche Befriedung zu erreichen (BTDrucks 15/3088, S. 19 und 27). Schließlich verfolgt der Gesetzgeber auch das Ziel, den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen (§ 1 Nr. 3 GenTG).

224

(c) Die Bestimmungen über die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sowie die Eignung von Person und Ausstattung sind geeignet, diese Zwecke zu erreichen.

225

Soweit der Gesetzgeber das in § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG a.F. geregelte Verbot koexistenzgefährdender Handlungen durch das Gentechnikänderungsgesetz 2008 gestrichen und zugunsten der Verwender von gentechnisch veränderten Organismen durch eine Ausnahme von der Vorsorgepflicht ersetzt hat, bewegt sich die Änderung innerhalb des ihm zukommenden Einschätzungs- und Prognosevorrangs. Sie führt nicht zu einer fehlenden Eignung der Regelung wegen einer nicht hinreichend konsequenten Verfolgung des Vorsorgeziels.

226

(d) Die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sowie die Eignung von Person und Ausstattung sind erforderlich, um die Gesetzeszwecke zu erreichen. Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraums (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>; 115, 276 <309>; 116, 202 <225>) ist kein gleich wirksames, aber die Betroffenen weniger belastendes Mittel erkennbar, um den angestrebten verantwortungsvollen Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen zu erreichen.

227

Die Erforderlichkeit der Regelungen über die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis kann insbesondere nicht mit dem Argument verneint werden, dass der Schutz der in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter bereits durch das Bewertungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen der Inverkehrbringensgenehmigung sichergestellt werde. Zwar ist die Erteilung der Genehmigung für ein Inverkehrbringen grundsätzlich mit der Einschätzung verbunden, dass unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter wie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht zu erwarten sind (§ 16 Abs. 2 Satz 1 GenTG). Es handelt sich jedoch um eine Prognoseentscheidung, welche das Auftreten von nicht vorhergesehenen schädlichen Auswirkungen etwa auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht ausschließen kann. Der Zweck der auf die Schutzgüter des § 1 Nr. 1 GenTG bezogenen Vorsorgepflicht liegt gerade darin, ergänzend zu den Genehmigungsbedingungen für ein Inverkehrbringen einen verantwortungsvollen Umgang mit den zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen und damit einen möglichst umfassenden und lückenlosen Rechtsgüterschutz nach der Marktfreigabe zu gewährleisten.

228

(e) Die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht, die gute fachliche Praxis und die Anforderungen an die Eignung von Person und Ausstattung sind auch im engeren Sinn verhältnismäßig.

229

Die in § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG normierten öffentlichrechtlichen Verpflichtungen enthalten strenge Vorgaben für die Berufsausübung unter Einsatz von zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen und greifen daher mit nicht unerheblichem Gewicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein.

230

Die hiermit verbundene Belastung wird schon dadurch begrenzt, dass das Gesetz zugunsten des Einsatzes der "grünen" Gentechnik eine Ausbreitung von gentechnisch veränderten Organismen hinnimmt, die nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG führt. Das Gewicht des Eingriffs wird auch durch die nach § 16b Abs. 1 Satz 2 bis 4 GenTG n.F. bestehende Möglichkeit gemildert, im Einzelfall aufgrund schriftlicher Zustimmung oder Schweigen des Nachbarn ausschließlich zum Schutz der wirtschaftlichen Koexistenz des anderen (§ 1 Nr. 2 GenTG) bestehende Vorgaben nicht zu beachten. Zudem gehören die in § 16b Abs. 3 GenTG normierten Verhaltensanforderungen nur zur guten fachlichen Praxis, "soweit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erforderlich ist". Sie enthalten - derzeit ergänzt und konkretisiert durch die Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV - vom 7. April 2008, BGBl I S. 655), die Empfehlungen der Europäischen Union für Koexistenzmaßnahmen (vgl. Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit "Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen", ABl EU Nr. C 200, S. 1) und die in der mitzuliefernden Produktinformation vorgegebenen Anwendungsbestimmungen (§ 16b Abs. 5 GenTG) - normative Vorgaben, auf die sich ein Verwender von gentechnisch veränderten Organismen ebenso wie ein möglicher Betroffener einstellen kann. Damit hat sich die Rechts- und Planungssicherheit auch für die Anwender verbessert.Ferner können die zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Betriebsführungsmaßnahmen auf bereits bestehenden Trennungspraktiken oder -verfahren und bisherigen Erfahrungen mit der Behandlung identitätsgeschützter Pflanzensorten und den Saatguterzeugungspraktiken aufbauen. Schließlich besteht die Möglichkeit, mit Nachbarbetrieben zusammenzuarbeiten. Management und Erzeugung können koordiniert und zum Beispiel Sorten mit unterschiedlichen Blütezeiten verwendet, unterschiedliche Aussaatzeiten vereinbart oder Fruchtfolgen aufeinander abgestimmt werden. Bereits auf diesem Weg können die Kosten für die Trennung von gentechnisch veränderten und nicht veränderten Kulturen erheblich gesenkt, das Risiko von Auskreuzungen in benachbarte Kulturen minimiert, die Einhaltung der Kennzeichnungsschwellenwerte für Lebensmittel und Futtermittel ermöglicht und letztlich auch Haftungsfälle von vornherein vermieden werden (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 27 unter Verweis auf die Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 2003 mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen - 2003/556/EG -, ABl EU 2003 Nr. L 189, S. 36).

231

Demgegenüber überwiegen die legitimen Gemeinwohlziele, die den Gesetzgeber zur Normierung der Vorsorgepflicht, der guten fachlichen Praxis und der Eignung von Person und Ausstattung veranlasst haben. Sie könnten, unbeschadet der Einordnung von § 16b Abs. 4 GenTG als Berufsausübungsregelung, sogar eine Regelung der Berufswahl rechtfertigen. Der Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge sind verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 20a GG verankert. Die flankierenden, oben dargestellten Regelungsziele dienen ebenfalls wichtigen Belangen des Gemeinwohls und sind wie beispielsweise der Verbraucherschutz auch im Unionsrecht anerkannt.

232

Bei der Verwirklichung dieser Ziele muss dem Gesetzgeber gerade vor dem Hintergrund der breiten gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Debatte um den Einsatz von Gentechnik und seine angemessene staatliche Regulierung ein großzügiger Entscheidungsspielraum zugestanden werden.

233

Setzt man diese betroffenen, verfassungsrechtlich geschützten Rechte und Interessen zueinander ins Verhältnis und bezieht die weiteren flankierenden Regelungsziele in die Abwägung ein, so ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Gewichtung nicht zu beanstanden.

234

Weder beeinträchtigen die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht, die gute fachliche Praxis und die Eignung von Person und Ausstattung die am Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen Beteiligten unzumutbar (§ 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG) noch stehen die Anforderungen an Person und Ausstattung außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit (§ 16b Abs. 4 GenTG).

235

Der Gesetzgeber hat den Behörden und Fachgerichten auch genügend Spielraum belassen, um eine verhältnismäßige Anwendung von § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG im Einzelfall sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere die Frage, was im Einzelfall zur Vorsorgepflicht und guten fachlichen Praxis gehört. Die allgemein gehaltenen Vorgaben zur Vorsorgepflicht und guten fachlichen Praxis lassen es zu, die tatsächlichen Rahmenbedingungen des Umgangs mit gentechnisch veränderten Organismen im Einzelfall, insbesondere an den konkreten Anbaustandorten, angemessen zu berücksichtigen und den Inhalt der Pflichten auf das Maß zu beschränken, welches jeweils zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen der Schutzgüter des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG erforderlich ist.

236

Der den Rechtsanwendern belassene Spielraum wahrt dabei die Grenzen der Zumutbarkeit. Die erforderlichen Standards sind sukzessive durch administrative und gerichtliche Vorgaben unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuformen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz von Gentechnik grundsätzlich zugelassen ist und nach dem Willen des Gesetzgebers möglich bleiben soll. § 16b GenTG verlangt keine Vorkehrungen, die mit absoluter Sicherheit Risiken für die Rechtsgüter des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG ausschließen sollen und damit faktisch auf ein Verbot des Umgangs mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen hinauslaufen können. Die Ausbreitung dieser Organismen soll vielmehr durch einen verantwortungsvollen Umgang nur so weit wie möglich vermieden und bei Unvermeidbarkeit auf ein Mindestmaß reduziert werden (BTDrucks 15/3088, S. 26 f.). Anforderungen dürfen daher nach der Gesetzeslage nur so weit gehen, wie sie nach den Gegebenheiten des Einzelfalls erforderlich und zumutbar sind. Innerhalb dieses Rahmens geben derzeit die Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung, die Empfehlungen der Europäischen Union für Koexistenzmaßnahmen (vgl. Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit "Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen", ABl EU Nr. C 200, S. 1) und die in der mitzuliefernden Produktinformation vorgegebenen Anwendungsbestimmungen (§ 16b Abs. 5 GenTG) den Beteiligten weitere Maßstäbe für die Konkretisierung der angegriffenen Bestimmungen an die Hand. Verbleibende Unsicherheiten führen nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Verwender von gentechnisch veränderten Organismen.

237

Die mit § 16b Abs. 4 GenTG verbundenen Beschränkungen sind aus der Sache heraus legitimiert. Sie beruhen darauf, dass es besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse und einer entsprechenden Betriebsorganisation bedarf, um Einträge in andere Kulturen zu vermeiden oder so weit wie möglich zu reduzieren, und dass die Ausübung des jeweiligen Berufes ohne solche Voraussetzungen unsachgemäß wäre und Gefahren für die Schutzgüter des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG mit sich bringen würde.

238

b) § 16b Abs. 1, 2 und 3 GenTG sind auch mit der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) vereinbar.

239

aa) Die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sind an der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit zu messen, soweit sie nicht ausschließlich für den Umgang zu erwerbswirtschaftlichen, gewerbsmäßigen oder vergleichbaren Zwecken gelten. Der Schutzbereich ist insoweit jedenfalls für die experimentelle Forschung an Universitäten eröffnet.

240

bb) Die Vorgaben der Vorsorgepflicht und guten fachlichen Praxis für den Umgang mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen greifen in die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit ein, die Fragestellung und Methodik einschließlich der praktischen Durchführung eines Forschungsprojektes frei zu bestimmen.

241

cc) Die legitimen Gemeinwohlbelange, die den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, die Berufs- und Eigentumsfreiheit möglicher Betroffener (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG) und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) sind wichtige Werte von Verfassungsrang, die aus den schon genannten Gründen auch einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.

242

c) § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG verletzen nicht Art. 2 Abs. 1 GG.

243

Art. 2 Abs. 1 GG kommt als Prüfungsmaßstab für die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit von ausländischen Personen und die Verpflichtung von Privatpersonen, die nicht erwerbswirtschaftlich mit gentechnisch veränderten Organismen umgehen, in Betracht, die nicht unter den Schutz der Berufsfreiheit fallen (Art. 12 Abs. 1 GG). Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist jedoch aus den zu Art. 12 Abs. 1 GG genannten Gründen gerechtfertigt (oben C II 4 a bb).

244

Soweit § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. an das Schweigen Rechtsfolgen anknüpft, ist hiermit keine unzumutbare Belastung für den Nachbarn verbunden. Selbst wenn man die Regelung als Fall einer fingierten Willenserklärung und Eingriff in die Privatautonomie ansieht, ist sie jedenfalls gerechtfertigt.

245

Die Anknüpfung von Rechtswirkungen an das Schweigen gemäß § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. beseitigt Ungewissheiten über die Zustimmung zu einer bestimmten Anbauplanung und verbessert damit die Planungs- und Rechtssicherheit bei den nach § 3 GenTPflEV mitteilungspflichtigen und nach § 16b Abs. 1 Satz 4 GenTG anzeigepflichtigen Grundstücksnutzungen. Damit verbunden ist das Anliegen des Gesetzgebers, die Abstimmung der Anbauplanung als Mittel zur Sicherung der Koexistenz zu fördern und gleichzeitig den Verwender von Gentechnik zugunsten geschützter Interessen nicht mehr als nötig zu belasten. § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. ist zur Erreichung dieser legitimen Zielsetzung geeignet und erforderlich.

246

Auch die Angemessenheit ist gewahrt. Der Gesetzgeber wertet typisierend diejenigen Personen, denen der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen mitzuteilen ist, als schutzbedürftig. Wer konventionell oder ökologisch wirtschaftet, soll darauf vertrauen dürfen, dass möglicherweise beeinträchtigender Anbau mitgeteilt und abgestimmt wird. Andererseits verlangt der Gesetzgeber von den so Geschützten, sich auf konkrete Anfrage des Verwenders von gentechnisch veränderten Organismen innerhalb einer Monatsfrist über ihr Schutzbedürfnis zu erklären. Andernfalls wird unterstellt, dass kein Schutzbedarf besteht, so dass der Verwender den geplanten Anbau umsetzen kann. Er wird damit auch von der Unsicherheit der Prüfung entlastet, ob in dem Schweigen ein konkludenter Verzicht liegt. Dieser Ausgleich der möglicherweise gegenläufigen Interessen bewegt sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.

247

d) Die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht, die gute fachliche Praxis und die Eignung von Person und Ausstattung verletzen auch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

248

Die Ungleichbehandlung der zur Vorsorge verpflichteten Verwender von Gentechnik im Vergleich zu konventionell oder ökologisch wirtschaftenden Landwirten folgt aus den besonderen Eigenschaften der Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Differenzierung legitime Gemeinwohlziele, die so gewichtig sind, dass sie nicht nur den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, sondern auch die Ungleichbehandlung rechtfertigen.

249

Soweit § 16b GenTG zwischen denjenigen, die erwerbswirtschaftlich oder vergleichbar mit gentechnisch veränderten Organismen umgehen und anderen Verwendern von Gentechnik differenziert, beruht dies zum einen darauf, dass gentechnisch veränderte Organismen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken regelmäßig in größerem Umfang als zu anderen Zwecken eingesetzt werden und die Schutzgüter damit in größerem Ausmaß gefährdet sind. Zum anderen stehen den zusätzlichen Anforderungen im Rahmen des erwerbswirtschaftlichen Umgangs typischerweise auch größere Vorteile aus der Nutzung der Gentechnologie gegenüber. Diese Umstände rechtfertigen die Ungleichbehandlung.

250

Die Ungleichbehandlung der zur Vorsorge verpflichteten Verwender von verkehrszugelassenen gentechnisch veränderten Organismen im Vergleich zu denjenigen, die solche Organismen zu Versuchszwecken freisetzen, knüpft schließlich daran an, dass in der Freisetzungsgenehmigung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall und auf den jeweiligen Versuch und Standort angepasst vorgegeben werden können (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GenTG). Eine angemessene Berücksichtigung konkreter Anbaubedingungen ist hingegen in der Genehmigung zum Inverkehrbringen regelmäßig nicht möglich, da diese für eine Vielzahl von Anbaustandorten und allgemeingültig für jeden Mitgliedstaat erteilt wird. Dieser Umstand rechtfertigt die Differenzierung.

251

5. § 36a GenTG ist mit Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

252

a) Nach der nachbarrechtlichen Konzeption des § 36a GenTG sind Haftungsadressaten die Grundstückseigentümer oder Nutzer des emittierenden Grundstücks, soweit sie die beeinträchtigende Nutzungsart bestimmen und, wenn die Störung von einer Anlage ausgeht, diejenigen, welche die Anlage halten und von deren Willen die Beseitigung abhängt (vgl. BGHZ 155, 99 <102>).

253

Von § 36a GenTG betroffen sind daher in erster Linie die Verwender von gentechnisch veränderten Organismen in Forschung, Land-, Forst- und Gartenwirtschaft. Zum Kreis der Haftenden gehören ferner juristische Personen des öffentlichen Rechts wie beispielsweise Universitäten jedenfalls dann, wenn sich die Nutzung des emittierenden Grundstücks nicht als schlicht hoheitliches, sondern privatrechtliches Handeln darstellt und sie daher der zivilrechtlichen Haftung unterliegen. Die Frage, ob sie auch bei schlicht-hoheitlichem Handeln zu den Adressaten des § 36a GenTG zählen, bedarf keiner abschließenden Klärung. Wie die bisherige Rechtsprechungspraxis zeigt, ist die Haftung staatlicher Forschungseinrichtungen nach privatem Nachbarrecht nicht ausgeschlossen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. August 1999 - 14 U 57/97 -, ZUR 2000, S. 29). Insofern ist die Frage einer Verletzung der Wissenschaftsfreiheit insbesondere von Universitäten in die Prüfung einzubeziehen.

254

b) § 36a GenTG ist mit Art. 14 GG vereinbar.

255

aa) Die Vorschrift regelt in Verbindung mit §§ 906, 1004 BGB, die zu den Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gehören (vgl. BVerfGE 72, 66 <75 f.>), die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn.

256

§ 36a GenTG ist keine eigenständige Haftungsregelung, sondern konkretisiert und ergänzt die bestehende verschuldensunabhängige Störerhaftung im privaten Nachbarrecht (§§ 1004, 906 BGB). § 36a GenTG stellt bei der Auslegung und Anwendung zentraler Begriffe der nachbarrechtlichen Bestimmungen durch Vorgabe zwingender Interpretationsregeln sicher, dass ein nachbarrechtlicher Abwehr- und Ausgleichsanspruch in den Fällen besteht, in denen durch Einträge von gentechnisch veränderten Organismen, insbesondere in Form ungewollter Auskreuzungen, die Benutzung eines fremden Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird (§ 36a Abs. 1 bis 3 GenTG). Ferner wird das private Nachbarrecht um eine Regelung ergänzt, die Schwierigkeiten beim Kausalitätsbeweis behebt (§ 36a Abs. 4 GenTG).

257

Diese neuen Haftungsregelungen knüpfen nicht nur dem Wortlaut nach in § 36a Abs. 1 bis 3 GenTG an § 906 BGB und dessen Tatbestandsmerkmale an, sondern fügen sich auch in die Systematik der nachbarrechtlichen Störerhaftung ein. Wie bisher gilt, dass wesentliche Einwirkungen, die entweder nicht ortsüblich oder zwar ortsüblich, aber mit zumutbarem wirtschaftlichen Aufwand zu verhindern sind, nicht hingenommen werden müssen. Derartige Beeinträchtigungen sind rechtswidrig. Hiergegen steht dem Betroffenen grundsätzlich ein auf Unterlassung oder Beseitigung gerichteter Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. Hat ein Nachbar hingegen Einwirkungen zu dulden, so kann ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder analog dieser Vorschrift gegeben sein (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch). Unberührt bleiben der Anspruch auf Schutzvorkehrungen nach § 23 Satz 1 GenTG und der Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach § 23 Satz 2 GenTG insbesondere bei Vorliegen einer nach Anhörung (§ 18 Abs. 2 GenTG) erteilten, unanfechtbaren Freisetzungsgenehmigung.

258

Eine § 36a Abs. 4 GenTG entsprechende Regelung kennt das Bürgerliche Gesetzbuch zwar nicht. Die Vorschrift kann jedoch als Weiterentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer emittierender Eigentümer und zur Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2, § 840 BGB und § 287 ZPO auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gesehen werden (vgl. BGHZ 66, 70 <77>; 85, 375 <386 f.>; 101, 106 <111 ff.>).

259

Dieses Verständnis wird durch die Gesetzesmaterialien unterstützt, nach denen durch § 36a Abs. 1 bis 3 GenTG zentrale Elemente der nachbarrechtlichen Bestimmungen (§§ 906, 1004 BGB) konkretisiert und mit § 36a Abs. 4 GenTG eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2, § 840 Abs. 1 BGB normiert werden sollten (vgl. BTDrucks 15/3088 S. 31).

260

§ 36a GenTG stellt sich daher nach seinem Sinn und Zweck als Norm der nachbarrechtlichen Störerhaftung dar. Eine neuartige Haftung im System des privaten Nachbarrechts wird hierdurch nicht begründet. Auch die §§ 906, 1004 BGB regeln die Koexistenz von Nachbarn.

261

Der Anspruch auf angemessenen Ausgleich analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Gefährdungshaftung (vgl. BGHZ 155, 99 <103 f.>). Denn im Gegensatz zur Gefährdungshaftung für eine gefährliche Einrichtung im Verhältnis zwischen Nachbarn geht es bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht um das Einstehen für Schäden, die allein auf das rechtmäßige Vorhandensein einer Anlage oder eine erlaubte Tätigkeit zurückzuführen sind, sondern um die Haftung für rechtswidrige, aber aus tatsächlichen Gründen zu duldende Störungen aus einer bestimmungsgemäßen Grundstücksnutzung. Der Ausgleich richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie bei § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 -, NJW 2003, S. 2377 <2380> m.w.N.). Diese Verpflichtung zur Ausgleichsleistung nach den Grundsätzen des Nachbarrechts ist mit einem Schadensersatzanspruch nicht notwendig deckungsgleich; es besteht vielmehr Raum für eine wertende Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 -, NJW 2003, S. 2377 <2380>).

262

Konkurrierende konventionell oder ökologisch wirtschaftende Landwirte sind ebenso wie andere Emittenten auch der verschuldensunabhängigen Störerhaftung im Nachbarrecht unterworfen. Die Bezugnahme auf öffentlichrechtliche Grenzwerte (§ 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB) ist der nachbarrechtlichen Störerhaftung ebenso wenig fremd wie die Ursachenvermutung zur Überwindung von Schwierigkeiten des Kausalitätsbeweises bei mehreren Verursachern (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 287 ZPO). Dass die Risiken einer Grundstücksnutzung möglicherweise nicht angemessen kalkuliert und versichert werden können, schließt die nachbarrechtliche Störerhaftung nicht aus. Eine Freistellung der Verwender von gentechnisch veränderten Organismen von der verschuldensunabhängigen Haftung im Nachbarrecht würde im Ergebnis daher keine Benachteiligung beseitigen, sondern diese im Vergleich zu anderen Emittenten privilegieren.

263

bb) § 36a GenTG bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen wegen Einträgen von gentechnisch veränderten Organismen Abwehransprüche aus § 1004 BGB und Ausgleichsansprüche nach oder analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen Grundstückseigentümer oder Nutzer des emittierenden Grundstücks geltend gemacht werden können.

264

Wie die §§ 906, 1004 BGB legt die Norm in generell-abstrakter Weise Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer fest und ist damit Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Vorschrift wahrt die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung zu stellen sind.

265

(1) Die Vorschrift ist hinreichend bestimmt.

266

Die Bezugnahme auf Vorschriften über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die auch von einem anderen, namentlich dem europäischen Gesetzgeber erlassen und von ihm geändert werden können, ist nicht zu beanstanden.

267

Nach § 36a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG stellen die Pflicht zur Kennzeichnung von Erzeugnissen als gentechnisch verändert (Nr. 2) oder der Verlust einer Kennzeichnungsmöglichkeit hinsichtlich einer bestimmten Produktionsweise (Nr. 3) als Folge eines Eintrags von gentechnisch veränderten Organismen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums im Sinn von § 906 BGB dar. § 36a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG setzt also die Existenz von "Vorschriften" oder "Rechtsvorschriften" über die Kennzeichnung zwar voraus, um einen Sachverhalt zu definieren, der den Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB oder den Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auslöst. Es handelt sich jedoch nicht um eine Verweisung auf die jeweiligen Kennzeichnungsvorschriften. Diese werden weder zum Bestandteil von § 36a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG noch ändern sich ihr Anwendungsbereich, Rang oder ihre Qualität. Der Gesetzgeber hat vielmehr eine dem Anspruchssteller nachteilige Rechtslage beschrieben, deren Folgen dem Anspruchsschuldner als Verursacher zuzurechnen sind. Eine vergleichbare Regelungstechnik mit Hilfe einer Generalklausel enthält § 823 Abs. 2 BGB, der die Existenz von Schutzgesetzen voraussetzt.

268

Der Gesetzgeber hat auch im Übrigen alle wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen. Nach seinem Willen sollen der Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB und der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestehen, wenn der Nutzungsberechtigte eines benachbarten Grundstücks wegen der Übertragung oder des sonstigen Eintrags von gentechnisch veränderten Organismen mit einer gesetzlichen Pflicht zur Kennzeichnung belastet wird oder eine ihm vorteilhafte gesetzliche Möglichkeit der Kennzeichnung entfällt. Die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung können sich zwar - etwa durch Absenkung oder Anhebung bestimmter Schwellenwerte - ändern. Die für die Haftung relevante Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass eine dem Störer zuzurechnende Rechtspflicht zur Kennzeichnung oder der ihm zuzurechnende Verlust der Möglichkeit einer Kennzeichnung die Benutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigen, bleibt davon unberührt. Sie schließt auch eine Verschärfung der Haftung durch eine Absenkung von Kennzeichnungsschwellenwerten ein.

269

§ 36a Abs. 1 GenTG begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, soweit die Fallgruppen einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht abschließend normiert wurden ("insbesondere").

270

§ 36a Abs. 1 GenTG definiert und konkretisiert den in § 906 BGB enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der "wesentlichen Beeinträchtigung" im Zusammenhang mit dem Eintrag von gentechnisch veränderten Organismen. Soweit der Gesetzgeber die Fälle wesentlicher Beeinträchtigungen nicht abschließend beschrieben hat ("insbesondere"), trägt dies der Vielzahl denkbarer, möglicherweise derzeit nicht vollständig überschaubarer Fallgestaltungen Rechnung.

271

(2) Der Gesetzgeber hat auch die Interessen der Beteiligten und das Gemeinwohl in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht (vgl. BVerfGE 87, 114 <138>; 95, 48 <58>; 98, 17 <37>; 101, 239 <259>; 102, 1 <17>).

272

(a) Mit der Aufnahme des § 36a GenTG verfolgt der Gesetzgeber legitime Gemeinwohlziele.

273

Diese ergeben sich sowohl aus der Funktion der von § 36a GenTG ergänzten und konkretisierten nachbarrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 906 BGB) als auch aus den Zielen des Gentechnikgesetzes1 GenTG).

274

(aa) Wie § 906 BGB bezweckt § 36a GenTG den notwendigen Interessenausgleich von Grundstücksnachbarn bei bestimmten Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Auch diese Norm schützt die von Einwirkungen betroffenen Grundeigentümer in ihrer von Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit, den Eigentumsgegenstand nach eigenen Vorstellungen zu nutzen und über die Verwendung des Eigentumsobjekts frei zu entscheiden. Wie die §§ 1004, 906 BGB weist § 36a GenTG dem Störer die sachliche und finanzielle Verantwortung für die von seinem Grundstück ausgehenden (wesentlichen) Einwirkungen zu. Soweit er nach § 1004 BGB oder nach beziehungsweise analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Unterlassung, Beseitigung oder zum angemessenen Ausgleich verpflichtet ist, haftet er - und nicht unbeteiligte Dritte oder die Allgemeinheit - für die Kostenfolgen. Diese Zurechnung hat ihren Grund darin, dass der Störer die Beeinträchtigung veranlasst hat, dass er sie am besten und effektivsten beheben kann und dass ihm die Vorteile aus der störenden Grundstücksnutzung zugute kommen. Schließlich hat § 36a Abs. 4 GenTG wie § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ziel, eine Beweisschwierigkeit des Geschädigten zu überwinden. Dessen Ersatzanspruch soll nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren Beteiligten, deren Handlung den Schaden beziehungsweise die Beeinträchtigung verursacht haben kann, der eigentliche Schädiger gewesen ist (vgl. BGHZ 55, 96 <98>; 101, 106 <111>). Dem Interesse des Eigentümers, Nutzers oder Anlagenbetreibers, zur Haftung nur insoweit herangezogen zu werden, als ihn eine (Mit)Verantwortung für die Beeinträchtigung treffen kann, wird dadurch Rechnung getragen, dass die ihm zuzurechnende Einwirkung nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls geeignet gewesen sein muss, die Beeinträchtigung zu verursachen (§ 36a Abs. 4 Satz 1 GenTG). Die Gesamtschuld folgt dabei dem für § 840 Abs. 1 BGB maßgeblichen Gesichtspunkt, dass der Geschädigte nicht mit dem Risiko belastet werden darf, dem er bei nur anteilsmäßiger Haftung mehrerer Schadensverursacher ausgesetzt wäre.

275

(bb) Mit dem Schutz der Nachbarn dient § 36a GenTG auch der Umsetzung des mit dem Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 in den Gesetzeszweck aufgenommenen Koexistenzbelanges (§ 1 Nr. 2 GenTG) und des europäischen Koexistenzkonzeptes (Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG; vgl. BTDrucks 15/3088, S. 30). Nach § 1 Nr. 2 GenTG ist Ziel des Gesetzes zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel sowohl konventionell oder ökologisch als auch unter Einsatz von Gentechnik erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können. Wie dargelegt, findet diese Zielsetzung ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

276

Zur Verwirklichung dieses Zwecks soll mit § 36a GenTG sichergestellt werden, dass ein nachbarrechtlicher Abwehr- und Ausgleichsanspruch für Fälle besteht, in denen durch Einträge von gentechnisch veränderten Organismen, insbesondere in Form ungewollter Auskreuzungen, die Nutzung einer fremden Sache wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 19 und 30). Während mit Vorsorgepflicht und guter fachlicher Praxis der verantwortungsvolle Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen erreicht und wesentliche Beeinträchtigungen der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange durch Einträge dieser Organismen von vornherein vermieden werden sollen, dient § 36a GenTG der Abwehr von (dennoch auftretenden) Eigentumsbeeinträchtigungen und dem Ausgleich damit verbundener Vermögensschäden bei benachbarten Produzenten (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 30). Die Wahlfreiheit der Produzenten soll gewahrt und das Eigentum an den jeweiligen Kulturen geschützt werden (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 19). Die Ausübung der einen Produktionsmethode soll nicht zu einer wirtschaftlichen Bedrohung der Personen führen, die eine andere Methode anwenden.

277

Mit der Gewährleistung der Koexistenz (§ 1 Nr. 2 GenTG) soll ferner die Wahlfreiheit für Verbraucher durch Bereitstellung einer breiten, transparent gekennzeichneten Produktpalette gewahrt, Rechts- und Planungssicherheit für alle Seiten sichergestellt und jenseits der Risikodiskussion ein gesellschaftliches Nebeneinander der unterschiedlichen Produktionsweisen sowie eine gesellschaftliche Befriedung erzielt werden (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 19 und 21).

278

Schließlich wird mit § 36a GenTG das europäische Koexistenzkonzept auf nationaler Ebene umgesetzt. Dies verleiht den mit § 36a GenTG verfolgten Zwecken zusätzliches Gewicht. Insbesondere das Ziel, den Landwirten eine freie Entscheidung zwischen konventionellen oder ökologischen Anbaumethoden oder gentechnisch veränderten Kulturen unter Einhaltung der Regeln für Etikettierung und/oder Sortenreinheit zu ermöglichen, als auch das Ziel, den Verbrauchern die freie Wahl zwischen gentechnikfreien und mit Gentechnik hergestellten Produkten zu garantieren, sind zentrale Anliegen auch auf europäischer Ebene (vgl. Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit "Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen", ABl EU 2010 Nr. C 200, S. 1). Soweit § 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG das wegen eines Eintrags von gentechnisch veränderten Organismen ohne entsprechende Marktzulassung geltende Verbot des Inverkehrbringens als wesentliche Beeinträchtigung definiert, entspricht dies dem europarechtlich geltenden Anbau- und Vermarktungsverbot für gentechnisch veränderte Organismen, die als Produkte oder in Produkten nicht zum Inverkehrbringen zugelassen sind (Art. 6 Abs. 9, Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG).

279

(cc) § 36a GenTG fördert außerdem die Ziele von § 1 Nr. 1 GenTG und damit den Schutz wichtiger Werte von Verfassungsrang wie des Lebens und der Gesundheit von Menschen, der Umwelt, aber auch der Eigentumsfreiheit möglicher Betroffener (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20a GG). § 36a GenTG kommt diesen Zielen nicht nur als präventives Instrument zur Durchsetzung von Vorsorgepflicht und guter fachlicher Praxis zugute. Auch die für den Nachbarn mit der Konkretisierung und Ergänzung der nachbarrechtlichen Vorschriften gewährleistete Möglichkeit, (bestimmte) Einträge abzuwehren, dient dem Schutz der in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Güter vor möglichen Gefahren der Gentechnik. Dies gilt insbesondere, soweit die Organismen noch nicht zum Inverkehrbringen zugelassen sind (§ 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG).

280

(dd) § 36a GenTG setzt auch den Zweck um, den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen (§ 1 Nr. 3 GenTG). Die Freisetzung und der Anbau gentechnisch veränderter Kulturen werden grundsätzlich akzeptiert. Nachbarn haben Beeinträchtigungen durch Einträge von gentechnisch veränderten Organismen im Regelfall zu dulden, soweit gesetzliche Toleranzwerte nicht überschritten oder die Methoden guter fachlicher Praxis gewahrt sind. Die haftungsrechtliche Gleichstellung des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen mit dem herkömmlichen Anbau (§ 36a Abs. 3 GenTG) kann den großräumigen Einsatz gentechnisch veränderter Kulturen fördern.

281

(b) Die Konkretisierung und Ergänzung des privaten Nachbarrechts in § 36a GenTG ist angesichts des breiten Spielraums, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gibt (vgl. BVerfGE 53, 257 <293>), zur Erreichung der mit dem Gesetz verfolgten Gemeinwohlziele geeignet und erforderlich.

282

Es ist auch kein ebenso geeignetes, aber weniger belastendes Mittel erkennbar, das der Gesetzgeber hätte wählen können. Lösungsansätze wie die Einführung eines Mediationsverfahrens und spezieller Anbaugebiete für gentechnisch veränderte Kulturen und für ökologische Erzeugnisse folgen einer anderen Konzeption für die Bewältigung der Koexistenzproblematik und sind nicht geeignet, die mit § 36a GenTG verfolgten Zwecke in ihrer Gesamtheit vergleichbar umzusetzen.

283

Die im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Möglichkeit eines freiwilligen Haftungsfonds der Wirtschaft wurde von der Saatgutindustrie abgelehnt (vgl. Deutscher Bundestag, Wortprotokoll der 61. Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. November 2007 - Protokoll Nr. 16/61 -, S. 12 Frage Nr. 3). Die Einrichtung eines zumindest teilweise staatlich finanzierten Haftungsfonds stellt kein gleich geeignetes Mittel dar, um die mit § 36a GenTG verfolgten Ziele zu verwirklichen. Ein Haftungsfonds dient anderen Zielen. Rechtlich würden die Verwender von Gentechnik von der sie als Störer treffenden Folgenverantwortung zumindest teilweise befreit und damit im Vergleich zu ihren Konkurrenten in der konventionellen und ökologischen Produktion besser gestellt. Volkswirtschaftlich entfiele für sie der Anreiz, neben privaten oder betriebswirtschaftlichen Kosten negative externe Effekte bei ihren Aktivitäten zu berücksichtigen. Schädigende Wirkungen der Grundstücksnutzung für Dritte würden über den staatlichen Haftungsfonds von der Allgemeinheit getragen und damit gentechnisch veränderte Produkte bezuschusst werden.

284

(c) Die Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts in § 36a GenTG stellt schließlich einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich der betroffenen Interessen dar.

285

(aa) Die Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts durch § 36a GenTG gibt einerseits der Nutzung von Grundstücken für genehmigte Freisetzungen und genehmigten Anbau zum Inverkehrbringen strengere Rahmenbedingungen vor. Insbesondere bestehen, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, nachbarrechtliche Ansprüche auch dann, wenn Einträge von gentechnisch veränderten Organismen mit den Methoden guter fachlicher Praxis nicht zu verhindern sind.

286

(bb) Auf der anderen Seite führt die Vorgabe zwingender Interpretationsregeln für zentrale Tatbestandsmerkmale der nachbarrechtlichen Bestimmungen zu mehr Rechts- und Planungssicherheit auch für die Verwender von Gentechnik. Die Gerichte haben vor Einführung des § 36a GenTG die §§ 1004, 906 BGB auf Einträge von DNA durch Pollen, Samen oder auf sonstige Weise angewandt, wobei sich eine gefestigte Rechtsprechung noch nicht herausbilden konnte. Durch bestehende Auslegungsspielräume war die Rechtslage nicht nur für mögliche Betroffene, sondern auch für die Verwender unklar und damit das Haftungsrisiko schwer zu kalkulieren. Diese Lage hat sich nunmehr verbessert. So knüpfen § 36a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung an gemeinschaftsrechtlich wie auch im deutschen Recht festgelegte Grenzwerte, also an normative Standards an, die für den betroffenen Nutzungsberechtigten gelten und auf die sich ein Nachbar ebenso einstellen kann. Mit der haftungsrechtlichen Gleichstellung des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen und des herkömmlichen Anbaus (§ 36a Abs. 3 GenTG) kann der flächendeckende Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in bestimmten Gebieten ermöglicht und gefördert werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verwender von Gentechnik eine vergleichsweise strengere "Sonderhaftung" trifft und sie Einwirkungen der benachbarten Landwirtschaft schutzlos gegenüberstehen. Sie können wesentliche Beeinträchtigungen nach §§ 1004, 906 BGB, die von gentechnikfrei bewirtschafteten Nachbarfeldern ausgehen, ebenfalls abwehren oder, sofern sie zur Duldung verpflichtet sind, einen angemessenen finanziellen Ausgleich verlangen. Die verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Störerhaftung gibt insoweit auch die Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der konventionell oder ökologisch arbeitenden Landwirte vor. Hinsichtlich der in § 36a Abs. 4 GenTG geregelten Beweiserleichterung gelten nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vergleichbare Grundsätze nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften (vgl. BGHZ 101, 106 <108>).

287

Die haftenden Grundstückseigentümer und -nutzer haben eine etwaige Störung zudem veranlasst, von ihrem Willen hängt die Beseitigung der Störung ab und ihnen kommen die Vorteile aus der störenden Nutzung zu. Die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers findet ihren Grund in der Sachherrschaft über das Eigentum und den damit verbundenen Vorteilen, aber auch Lasten. Wie dem Eigentümer nach geltendem Recht die Vorteile der privaten Nutzung der Sache auch dann zufließen, wenn sie ohne sein Zutun entstehen, muss er die Lasten der Sache im Übrigen selbst dann tragen, wenn die Gefahr nicht durch ihn verursacht worden ist (vgl. BVerfGE 102, 1 <19>).

288

(cc) Mit dem bezweckten Interessenausgleich zwischen Grundstücksnachbarn, der Sicherung der Koexistenz verschiedener landwirtschaftlicher Erzeugungsformen sowie dem Schutz und der Vorsorge vor den Gefahren der Gentechnik werden insbesondere Eigentum und Berufsfreiheit, menschliches Leben, Gesundheit und Umwelt als andernfalls gefährdete Güter von Verfassungsrang geschützt. Weitere wichtige, auch europarechtlich anerkannte Gemeinwohlbelange wie der Schutz der Verbraucher werden gestärkt. Stellt man diese Schutzgüter in die Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen ein, so ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Gewichtung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

289

c) § 36a GenTG greift in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG ein, ist jedoch auch insoweit verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

290

aa) Die wirtschaftliche Nutzung eines emittierenden Grundstücks zu Erwerbszwecken fällt in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Die von § 36a GenTG geregelten Sachverhalte betreffen zwar nicht ausschließlich, jedoch typischerweise ein von Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes berufsbezogenes Verhalten. § 36a GenTG gibt die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die individuelle Erwerbs- und Leistungstätigkeit unter Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen vor und dient dem Gesetzgeber auch als präventives Instrument zur Förderung der Entwicklung, Anwendung und Durchsetzung einer guten fachlichen Praxis im Umgang mit diesen Organismen. Insoweit unterscheidet sich § 36a GenTG von § 906 BGB, der gleichermaßen berufsbezogene wie private Grundstücksnutzungen erfasst.

291

§ 36a GenTG ist daher neben Art. 14 Abs. 1 auch an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.

292

bb) § 36a GenTG enthält zwar keinen unmittelbaren Eingriff. Der Grundrechtsschutz ist aber nicht auf unmittelbare Eingriffe beschränkt. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung dabei auch gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich zwar nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen, jedoch eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 <302>; 97, 228 <254>; 111, 191 <213>; stRspr).

293

Die Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts in § 36a GenTG ist geeignet, die freie berufliche Betätigung zu beeinflussen und einzuschränken. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen eines Haftungsfalls, die einzelne Verwender von Gentechnik erheblich treffen und von entscheidender Bedeutung für deren weitere berufliche Tätigkeit sein können. Darüber hinaus wird denjenigen, die ein Grundstück erwerbswirtschaftlich nutzen, ein Anreiz vermittelt, einen Haftungsfall durch Einhaltung der guten fachlichen Praxis (§ 16b GenTG) zu vermeiden und die anfallenden Kosten bei ihren Entscheidungen im Rahmen der Berufsausübung und der Marktteilhabe zu veranschlagen. Dies kann die Wahl der Mittel, des Umfangs und der gegenständlichen Ausgestaltung der Betätigung ebenso beeinflussen wie die Entscheidungen über Art, Qualität und Preis der für den Markt produzierten Güter. Die Ergänzung und Konkretisierung nachbarrechtlicher Vorschriften erfasst dabei typischerweise die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte erwerbswirtschaftliche Nutzung von Grundstücken und setzt die Rahmenbedingungen für die entsprechende Berufsausübung. Die Haftung dient dem Gesetzgeber nicht nur zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Grundstücksnachbarn, sondern auch als präventives Instrument zur Förderung der Entwicklung, Anwendung und Durchsetzung einer guten fachlichen Praxis im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen und zur Gewährleistung der Koexistenz verschiedener Anbauformen in der Landwirtschaft.

294

Etwas anderes gilt auch nicht, wenn man in § 36a GenTG nur eine Konkretisierung dessen sehen würde, was nach § 906 BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin gegolten hätte. Die allgemeinen Regeln des Nachbarrechts sind zwar für die Berufsausübung Rahmenbedingungen, welche diese nur reflexhaft treffen. § 36a GenTG kommt jedoch eine gegenüber § 906 BGB eigenständige und nicht nur reflexartig berufsregelnde Wirkung zu. In § 36a Abs. 1 bis 3 GenTG hat der Gesetzgeber zentrale Tatbestandsmerkmale der nachbarrechtlichen Haftung nach §§ 1004, 906 BGB durch zwingende Interpretationsregeln konkretisiert und insoweit der Auslegung und einzelfallbezogenen Anwendung durch die Gerichte entzogen. Dies geschieht gerade in Bezug auf Sachverhalte, die typischerweise auf der beruflichen Nutzung von Grundstücken beruhen. Die der Überwindung von Schwierigkeiten des Kausalitätsbeweises dienende Regelung in § 36a Abs. 4 GenTG ist im Anwendungsbereich des Gentechnikrechts für alle Rechtsanwender verbindlich normiert, während das Bürgerliche Gesetzbuch eine entsprechende Vorschrift neben den von der Rechtsprechung analog angewendeten Bestimmungen in § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 287 ZPO nicht kennt.

295

cc) Der mittelbare Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

296

(1) Keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen § 36a GenTG bestehen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, vermittelt durch eine Genehmigung zum Inverkehrbringen. Genehmigungsinhaber dürfte beim kommerziellen Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen bereits regelmäßig nicht der nach §§ 1004, 906 BGB, § 36a GenTG haftende Landwirt, sondern der Hersteller des zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes sein. Jedenfalls darf ein Genehmigungsinhaber aufgrund der öffentlichrechtlichen Genehmigung nicht mit Wirkung für Dritte darauf vertrauen, dass die genehmigte Nutzung keine Beeinträchtigungen oder Schäden verursachen wird.

297

Die Genehmigung trifft, mit Ausnahme der ausdrücklichen Präklusion von Abwehransprüchen in § 23 Satz 1 GenTG, für die zivilrechtliche Haftung keine Aussage, überträgt keine Verantwortung für Beeinträchtigungen auf den Staat und schafft keinen Vertrauenstatbestand, der einer späteren Haftung entgegensteht. Dementsprechend bestimmen Art. 7 Abs. 7 und Art. 19 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, dass die Erteilung der Zulassung die allgemeine zivil- und strafrechtliche Haftung der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer hinsichtlich des betreffenden Lebens- oder Futtermittels nicht einschränkt. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Inhaber einer gentechnikrechtlichen Genehmigung öffentlichrechtliche Vorgaben gemacht und diese eingehalten wurden. Solche öffentlichrechtlichen Pflichten sollen im Interesse der Allgemeinheit die Risiken der Veränderung von Erbmaterial gering halten. Sie haben jedoch nicht die Funktion, einen Störer oder Schädiger von seiner zivilrechtlichen Verantwortung freizustellen.

298

(2) § 36a GenTG ist eine verhältnismäßige Berufsausübungsregelung.

299

Aus den gleichen Gründen, aus denen die Vorschrift als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums für die Nutzung von Grundstückseigentum anzusehen ist, dient sie auch unter dem Gesichtspunkt der Regelung der Berufsausübung legitimen Gemeinwohlzielen und ist für deren Verfolgung geeignet, erforderlich und angemessen.

300

dd) Soweit nicht vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasste Personen in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit eingeschränkt werden können, liegt darin ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), der aus denselben Gründen gerechtfertigt ist.

301

d) Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit ist gleichfalls nicht verletzt.

302

aa) Die Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts in § 36a GenTG ist geeignet, die freie wissenschaftliche Betätigung zu beeinflussen und einzuschränken. Die Norm bestimmt die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Folgenverantwortung von Wissenschaftlern und verändert damit die Rahmenbedingungen für eine freie Forschung. Das konkrete Haftungsrisiko, die Folgen eines Haftungsfalls und die für Vorsorgemaßnahmen entstehenden Aufwendungen sind Faktoren, welche für die Entscheidung über Fragestellung, Umfang und praktische Ausführung eines Forschungsprojektes von maßgeblicher Bedeutung sein können. Mit der strengen, verschuldensunabhängigen Haftung kann Forschung dahingehend gesteuert werden, dass Risiken frühzeitig bedacht und Experimente so organisiert und durchgeführt werden, dass Einträge von gentechnisch veränderten Organismen auf andere Grundstücke und damit verbundene Nachteile für Dritte und die Allgemeinheit vermieden oder auf ein Mindestmaß reduziert werden.

303

bb) Dieser Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit ist gerechtfertigt.

304

Im Bereich der Grundstücksnutzung für Forschungsarbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen stehen sich verschiedene Grundrechte und verfassungsrechtlich geschützte Interessen gegenüber. Denn die mit § 36a GenTG verfolgten Ziele finden eine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG und dem Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG. Diese sind Verfassungswerte, die auch die Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.

305

Der Gesetzgeber war um einen Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen bemüht. Dieses Anliegen verdeutlichen nicht nur die mit § 36a GenTG verfolgten Gemeinwohlziele, sondern auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gentechnikänderungsgesetz 2008. Die Regelungen des Gentechnikrechts sollten danach so ausgestaltet werden, dass sie Forschung und Anwendung der Gentechnik in Deutschland fördern. Gleichzeitig sollte aber der Schutz von Mensch und Umwelt, entsprechend dem Vorsorgegrundsatz, oberstes Ziel des Gentechnikrechts bleiben. Die Wahlfreiheit der Landwirte und Verbraucher und die Koexistenz der verschiedenen Bewirtschaftungsformen sollten gewahrt bleiben (BTDrucks 16/6814, S. 10).

306

Diesen Zielsetzungen entsprechend dienen dem Gesetzgeber neben der grundsätzlichen Akzeptanz von Freisetzung und Anbau gentechnisch veränderter Kulturen insbesondere Verfahrenserleichterungen dazu, die Forschung auf dem Gebiet der "grünen" Gentechnik voranzubringen. Andererseits setzt der Gesetzgeber der Forschung mittels einer strengen zivilrechtlichen Haftung dort Grenzen, wo Rechte Dritter gefährdet oder beeinträchtigt werden.

307

Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung berücksichtigt die beteiligten verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter in ausreichendem Maße und wahrt die verfassungsrechtlichen Vorgaben.

308

Zwar unterwirft § 36a GenTG die freie Wissenschaft und Forschung zum Schutz kollidierender Rechtsgüter derselben strengen Haftung, wie sie auch für den sonstigen Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen gilt. Werden nicht zum Inverkehrbringen zugelassene Organismen zu Forschungszwecken freigesetzt, können bereits Einträge ab der Nachweisgrenze zu einer wesentlichen Beeinträchtigung und der damit verbundenen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Haftung führen (§ 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG). Werden zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen untersucht und erprobt, sind die Methoden guter fachlicher Praxis zu beachten (§ 16b Abs. 2 und 3 GenTG). Diese gelten gemäß § 36a Abs. 2 GenTG als wirtschaftlich zumutbar. Auch die Forschung ist nicht von der Haftung freigestellt, soweit eine wesentliche Beeinträchtigung nicht bereits durch Schutzmaßnahmen und gute fachliche Praxis verhindert werden kann. Das Risiko eines gewissen, beim Anbau auf offenen Feldern möglicherweise nicht zu vermeidenden Gentransfers tragen auch im Forschungsbereich die Benutzer des emittierenden Grundstücks. Geeignete Standorte für das experimentelle Einbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt müssen von ihnen daher besonders sorgfältig ausgewählt werden. Der Gesetzgeber geht jedoch trotz dieser strengen Haftung davon aus, den Förderungszweck des § 1 Nr. 3 GenTG umsetzen und einen Beitrag für die Sicherung des Forschungsstandorts Deutschland leisten zu können. Seine Annahme, die Forschung bei gleichzeitigem Schutz von Mensch und Umwelt und Wahrung der Koexistenz fördern zu können, ist vertretbar.

309

Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist zugunsten der Wissenschaftsfreiheit zu berücksichtigen, dass gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 <369 f.>). Die Forschung im Bereich der "grünen" Gentechnik, sei es Sicherheitsforschung, Entwicklungsforschung oder Begleitforschung, ist zudem von hoher Bedeutung für das Gemeinwohl und dient regelmäßig dem Schutz wesentlicher Belange wie der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Die absichtliche Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen ist in den meisten Fällen ein notwendiger Schritt auf dem Weg zur Entwicklung neuer Produkte, die von solchen Organismen abgeleitet sind oder diese enthalten (vgl. Erwägungsgrund Nr. 23 der Richtlinie 2001/18/EG). Nach dem "Stufenprinzip" dürfen die Einschließung solcher Organismen nur dann stufenweise gelockert und ihre Freisetzung ausgeweitet werden, wenn die Bewertung der vorherigen Stufe in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ergeben hat, dass die nächste Stufe eingeleitet werden kann (vgl. Erwägungsgrund Nr. 24 der Richtlinie 2001/18/EG). Gentechnisch veränderte Organismen in Produkten oder als Produkte dürfen für eine Marktfreigabe nur dann in Betracht kommen, wenn sie zuvor im Forschungs- und Entwicklungsstadium in Feldversuchen in Ökosystemen, die von ihrer Anwendung betroffen sein können, ausreichend praktisch erprobt wurden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 25 der Richtlinie 2001/18/EG). Nach der Zulassung findet eine Überwachung und marktbegleitende Beobachtung statt. Neue oder zusätzliche wissenschaftliche Erkenntnisse über Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt können einen Mitgliedstaat berechtigen, den Einsatz und Verkauf eines gentechnisch veränderten Organismus als Produkt oder in einem Produkt vorübergehend einzuschränken oder zu verbieten. Forschung mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen kann der Koexistenz der verschiedenen landwirtschaftlichen Produktionsformen dienen, indem sie die Grundlagen für die Entwicklung einer guten fachlichen Praxis liefert. Schließlich ist die Wechselwirkung des in die Umwelt eingebrachten gentechnisch veränderten Organismus mit einem umgebenden Ökosystem nicht nur unbeabsichtigte Nebenfolge, sondern unverzichtbarer Gegenstand der Untersuchung. Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen wissenschaftlicher Projekte Basisdaten zur Koexistenz von Anbauformen mit oder ohne Gentechnik erhoben, ausgewertet und in Empfehlungen für die Praxis umgesetzt werden sollen. Aber auch in der Entwicklungs- und Sicherheitsforschung kann die Verbreitung des gentechnisch veränderten Organismus in der Umwelt notwendiger Teil eines Experimentes sein.

310

Zugunsten der kollidierenden Rechtsgüter von Verfassungsrang - Eigentum und Berufsfreiheit, menschliches Leben, Gesundheit und Umwelt - ist in die Abwägung einzustellen, dass die Forschung an gentechnisch veränderten Organismen sie gefährden kann. Insbesondere die Sicherheits- und Entwicklungsforschung vor der Marktzulassung eines gentechnisch veränderten Organismus kann ein hohes Risikopotential bergen, da noch unklar sein kann, wie dieser Organismus funktioniert und welche Schäden er für Menschen, Pflanzen, Tiere und Biodiversität verursacht. Der Erprobungsanbau von verkehrszugelassenen gentechnisch veränderten Organismen kann das verträgliche Nebeneinander der verschiedenen landwirtschaftlichen Produktionsformen einerseits durch die Erlangung von Daten zur Koexistenz fördern, andererseits durch Auskreuzungen oder andere Einträge dieser Organismen auf benachbarte Flächen die kollidierenden Belange (insbesondere Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20a GG) beeinträchtigen. Für jeden Forschungsbereich gilt, dass einmal in die Umwelt absichtlich eingebrachte oder durch einen Störfall freigesetzte Organismen unter Umständen nicht mehr zurückgeholt werden und Beeinträchtigungen oder Schäden an Rechtsgütern Dritter oder der Umwelt damit irreversibel sein können.

311

Bezieht man diese Gesichtspunkte in die Betrachtung ein, so ist die vom Gesetzgeber in § 36a GenTG vorgenommene Gewichtung zugunsten der kollidierenden Gemeinwohlbelange nicht zu beanstanden. Die Grenze der Zumutbarkeit ist auch für die zu Forschungszwecken handelnden Grundstückseigentümer oder Grundstücksnutzer nicht überschritten.

312

e) § 36a GenTG verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz.

313

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.

314

In § 36a Abs. 1, 2 und 4 GenTG werden diejenigen, die ein Grundstück unter Einsatz von Gentechnik nutzen und daher in den Anwendungsbereich der das private Nachbarrecht konkretisierenden und ergänzenden Bestimmungen fallen, ungleich behandelt im Vergleich zu anderen Emittenten, die nach allgemeinem zivilrechtlichen Nachbarrecht haften. Auch wenn die Haftungsbestimmungen damit jeweils andere Personengruppen betreffen, geht es um die unterschiedliche Behandlung verschiedener Sachverhalte, nämlich den Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen im Unterschied zur sonstigen Grundstücksnutzung. Daher ist der Gesetzgeber nur an den Willkürmaßstab gebunden.

315

Der Gesetzgeber hat die Differenzierung nach sachbezogenen Kriterien vorgenommen. § 36a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GenTG knüpft die Ungleichbehandlung an eine für die betroffenen Nutzungsberechtigten im Zusammenhang mit Einträgen von gentechnisch veränderten Organismen geltende Rechtslage und daraus resultierende Nachteile an. Vergleichbare Genehmigungs- und Kennzeichnungspflichten für gentechnisch veränderte Produkte, die durch Einträge aus konventioneller oder ökologischer Produktion ausgelöst werden könnten, bestehen derzeit nicht. In § 36a Abs. 2 GenTG knüpft die Ungleichbehandlung an eine besondere Rechtslage an, die nur für diejenigen gilt, die mit verkehrszugelassenen gentechnisch veränderten Organismen umgehen. § 36a Abs. 4 GenTG beruht auf dem Anliegen, die von der Rechtsprechung im Rahmen der allgemeinen nachbarrechtlichen Störerhaftung für andere Emittenten entwickelten Grundsätze für den Bereich des Gentechnikrechts gesetzlich zu regeln.

316

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Differenzierung die bereits dargestellten, verfassungsrechtlich verankerten legitimen Gemeinwohlziele. Diese sind so gewichtig, dass sie nicht nur den Eingriff in Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, sondern auch eine Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Emittenten und erst recht die unterschiedliche Behandlung von Sachverhalten rechtfertigen.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

Tenor

Die Ziffer 1 des Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 29.03.2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 01.09.2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich.
Sie ist eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit zwei, früher drei, Gesellschaftern und tritt unter der Bezeichnung „...“ auf.
Das Statistische Landesamt erließt am 29.03.2010 einen Bescheid adressiert an
„...   
...     
... ...
... ...
... ...“
Darin wurde die Adressatin verpflichtet, im Rahmen der Dienstleistungsstatistik ab der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2008 zukünftig bis auf Widerruf den entsprechenden Erhebungsvordruck vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sowie fristgerecht dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg kostenfrei und ausreichend frankiert zuzusenden. Die Fälligkeit sei den jeweiligen Erhebungsunterlagen zu entnehmen (Ziffer 1). Zugleich wurde die Adressatin verpflichtet, den Erhebungsvordruck zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2008 spätestens innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sowie fristgerecht dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg kostenfrei und ausreichend frankiert zuzusenden (Ziffer 2).
Die Klägerin erhielt außerdem ein Hinweisblatt „Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz“, in dem u.a. ausgeführt ist:
„Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen.
Die Fragebogen, auf denen sich diese Hilfsmerkmale befinden, werden spätestens nach Abschluss der jeweiligen Erhebung vollständig vernichtet bzw. gelöscht…
Name und Anschrift der Erhebungseinheiten sowie der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit werden zusammen mit den Angaben zu tätigen Personen und zum Gesamtumsatz in das Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) aufgenommen. Rechtsgrundlagen hierfür sind § 13 BStatG und die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 …“
10 
Die Klägerin legte am 29.04.2010 Widerspruch ein. Sie machte geltend, den Adressaten des Bescheides gebe es unter der angegebenen Adresse nicht.
11 
Mit Schreiben vom 30.04.2010 teilte das Statistische Landesamt der Klägerin mit, nachdem es sich um eine offensichtlich falsche Schreibweise ihrer Kanzlei handle, werde hiermit gemäß § 42 LVwVfG die Adressierung des Bescheids vom 29.03.2010 auf „..., ..., ... ..., ... ...“ berichtigt.
12 
Die Klägerin erhielt ihren Widerspruch aufrecht und führte aus, eine Gesellschaft, die es nicht gebe, könne auch nicht zufällig herangezogen worden sein. Sie äußerte Zweifel an der Zufälligkeit der Stichprobe und bat um Erläuterung, wie der Begriff „Abschluss der jeweiligen Erhebung“ definiert sei, der wohl maßgeblich für die Löschung der Hilfsmerkmale sei.
13 
Das Statistische Landesamt erläuterte das Verfahren im Wesentlichen wie folgt: Die Auswahlgrundlage sei das Unternehmensregister. Rechtsgrundlagen seien das Statistikregistergesetz und das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz. Das Unternehmen der Klägerin sei im Unternehmensregister dem Wirtschaftszweig 6910 (WZ 2008) „Rechtsberatung“ und der Umsatzgrößenklasse 7 „Jahresumsatz ist größer als 250 000 Euro und kleiner als 500 000 Euro“ zugeordnet worden. Diese Umsatzgrößenklasse sei zum Zeitpunkt der Ziehung mit 855 Unternehmen belegt gewesen. Nach dem Stichprobenplan seien davon 138 Unternehmen zu befragen. Nachdem der in das Unternehmensregister durch die Finanzverwaltung eingespielte Datensatz die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Klägerin enthalte, sei es unzweifelhaft, dass die Auswahl ihrer Kanzlei ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Ziehung der Stichprobe erfolge innerhalb der Schichten durch ein vom Statistischen Bundesamt erstelltes EDV-Programm allein nach dem Zufallsprinzip. Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt sei für den 11.06.2010 vorgesehen. Dies sei der fachliche Abschluss der Erhebung. Die Vernichtung der Erhebungsbögen erfolge, sobald die an das Statistische Bundesamt gemeldeten Daten abschließend plausibilisiert worden seien. Dafür stehe noch kein Termin fest.
14 
Am 09.06.2010 übersandte die Klägerin dem Statistischen Landesamt einen ausgefüllten Erhebungsbogen.
15 
Zur weiteren Begründung des Widerspruchs führte die Klägerin aus, der Bescheid verpflichte in Ziffer 1 zur unbefristeten Auskunftserteilung. Diese unbefristete Periodizität sei rechtsfehlerhaft und von § 1 Abs. 2 Dienstleistungsstatistikgesetz nicht gedeckt. Die Erhebung dürfe jährlich nur bei 15 % der Erhebungseinheiten erfolgen. Im folgenden Jahr seien die Erhebungseinheiten erneut nach mathematisch statistischen Verfahren auszuwählen. Es solle sichergestellt werden, dass durch eine Vielzahl herangezogener Erhebungseinheiten nach dem Zufallsprinzip der Repräsentativwert der Statistik erhöht werde. Wenn immer die gleichen Erhebungseinheiten herangezogen würden, könne dieses Ziel nicht erreicht werden. Unabhängig davon würde die unbefristete Auferlegung eines Sonderopfers im Interesse der Allgemeinheit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen. Allein eine fehlende Befristung verletze den Gleichheitsgrundsatz. Der Zeitpunkt der Vernichtung der Hilfsmerkmale sei im Gesetz nicht fixiert worden. Nach § 13 Abs. 4 Bundesstatistikgesetz sollten Hilfsmerkmale, welche einen Rückschluss auf den Unternehmensträger zuließen, erst gelöscht werden, wenn sie für den in § 13 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz genannten Zweck nicht mehr benötigt würden. Einer dieser Zwecke sei die Aufbereitung von Bundesstatistiken für statistische Zuordnungen und Auswertungen. Eine solche statistische Zuordnung und Auswertung ende bekanntlich nie. Im Ergebnis würden die Hilfsmerkmale unbeschränkt mit den hierzu gelieferten Daten aufbewahrt. Dadurch werde das Recht der informationellen Selbstbestimmung verletzt, weil für eine Repräsentativstatistik nach erfolgter Plausibilitätsprüfung die Hilfsmerkmale nicht mehr benötigt würden. Es würden die vom Bundesverfassungsgericht für Repräsentativstatistiken herausgearbeiteten Grundsätze verletzt. Ein nachvollziehbarer und vernünftiger sachlicher Grund, warum Hilfsmerkmale über den Zeitpunkt der Plausibilitätsprüfung hinaus aufbewahrt würden, sei nicht erkennbar.
16 
Das Statistische Landesamt erließ am 01.09.2010 einen Widerspruchsbescheid. Das Widerspruchsverfahren wurde bzgl. der Auskunftspflicht zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2008 aufgrund der Auskunftserteilung wegen Erledigung eingestellt. Der Widerspruch wurde bezgl. der zukünftigen Auskunftspflicht zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich zurückgewiesen. Zur Begründung wurden die bisherigen Ausführungen wiederholt und darüber hinaus im Wesentlichen ausgeführt, eine Regelung über die zulässige Dauer der Heranziehung des Auskunftspflichtigen finde sich im Bundes- und im Dienstleistungsstatistikgesetz nicht. Jährlich bedeute nicht, dass die 15%-Stichprobe jedes Jahr komplett neu gezogen werden müsse. Der Auswahlsatz von 15 % dürfe in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt und bezogen auf die Gesamtzahl aller Einheiten nicht überschritten werden. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass eine Rotation in regelmäßigen Abständen, d.h. nicht bei jeder Erhebung, angestrebt werden solle, jedoch nicht in allen Schichten vollständig durchgeführt werden könne. Bisher seien dreimal neue Berichtskreise gezogen worden, die mit den Berichtsjahren 2000, 2003 und 2008 begonnen hätten. Es entspreche auch der Praxis der amtlichen Statistik, bei repräsentativen Erhebungen den Berichtskreis einige Zeit bestehen zu lassen. Der Klägerin werde kein unzulässiges Sonderopfer abverlangt. Ihre Heranziehung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine Repräsentativerhebung belaste zwangsläufig nicht alle auskunftspflichtigen Unternehmen gleichermaßen, sondern nur die als Stichprobe ausgewählten. Die Ungleichbehandlung sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Im Vergleich zu einer Gesamtbefragung ermögliche die Repräsentativumfrage eine kostensparende, kurzfristige Unterrichtung des Staates unter Belastung nur eines kleinen Teils der Bevölkerung durch die Befragung. Der angegriffene Bescheid belaste die Klägerin nicht unverhältnismäßig (wird ausgeführt). Die Erhebungsbögen würden vernichtet, sobald die an das Statistische Bundesamt gemeldeten Daten plausibilisiert seien. Die Hilfsmerkmale würden nicht mit den zu dieser Erhebung gemeldeten Daten aufbewahrt. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor. Der Widerspruchsbescheid wurde am 03.09.2010 zugestellt.
17 
Die Klägerin hat am 04.10.2010 (Montag) Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die unbefristete Periodizität sei nicht erforderlich und verletzte den Gleichheitsgrundsatz. Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen würden unter der Ident-Nr. dauerhaft, auch nach der Plausibilisierung gespeichert werden, und mittels dieser Nummer könne ohne weiteres die Adresse ermittelt werden, sei also eine Reidentifizierung möglich. Eine solche Reidentifizierung sei aber nach der Plausibilitätsprüfung nicht mehr erforderlich. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Ziffer 1 des Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 29.03.2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 01.09.2010 aufzuheben.
20 
Das beklagte Land beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Zur Begründung wird auf den bisherigen Schriftverkehr verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Erstellung der Auswahlgrundsätze unterliege dem pflichtgemäßen Ermessen der Statistischen Landesämter. § 1 Abs. 2 DlStatG eröffne diesen Ermessensspielraum und ergebe, dass die Beibehaltung der gezogenen Stichprobe zulässig sei (wird ausgeführt). Bezüglich der Speicherung der Hilfsmerkmale ergebe sich kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. § 13 BStatG erlaube die Verwendung von Hilfsmerkmalen zur Führung von Adressdateien. Nach der Gesetzesbegründung erfolge die Verfassungsmäßigkeit aus der Begrenzung der in den Adressdateien verwendbaren Einzelangaben auf die Daten nach Absatz 2 und damit auf spezifisch institutionenbezogene Tatbestände. Nicht mehr erforderlich sei die Speicherung beispielsweise dann, wenn Erhebungseinheiten aus dem Kreis der potentiell auskunftspflichtigen ausschieden, z.B. durch Unternehmensliquidation, Konkurs, Geschäftsaufgabe. Soweit nach § 13 BStatG eine Übernahme von Hilfsmerkmalen in Adressdateien erfolge, würden die Erhebungsunterlagen oder sonstigen Datenträger mit den darauf befindlichen Identifikatoren nach Übernahme in die Datei vernichtet, sobald die erhobenen Daten plausibilisiert seien. Die Hilfsmerkmale aus der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich würden somit nicht zusammen mit den zu dieser Erhebung gemeldeten Daten aufbewahrt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten-Vertreter erläutert, der Fragebogen werde ins Programm eingegeben und plausibilisiert. Die Fragebogen würden vernichtet. Die Daten seien im Programm mit der Identifikationsnummer hinterlegt und würden im nächsten Jahr zur Plausibilisierung benötigt. Danach würden die Daten archiviert, nicht gelöscht. Die Adresse werde nicht erfasst. Diese sei aber im Unternehmensregister. Dieselbe Ident.-Nr. sei im Unternehmensregister und getrennt in dem Programm, in dem die Erhebungsdaten gespeichert seien. Erhebungs- und Hilfskriterien könnten im Prinzip zusammengeführt werden.
23 
Das Gericht hat die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und in Bezug auf die Speicherung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit der auch im Unternehmensregister verwendeten Ident-Nummer den Beklagten zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert. Wegen des Inhalts der Fragen und der Antworten wird auf Seiten 73 f. und 83 f. der Gerichtsakten verwiesen.
24 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
25 
Dem Gericht haben die Akten des Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1/03 -, Juris).
28 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die dauerhafte Speicherung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit derselben Ident.-Nummer, unter der auch die Angaben der Klägerin im Unternehmensregister für statistische Zwecke gespeichert werden, verletzt das Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung.
29 
Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid des Beklagten ist § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich - DlStatG -. Danach besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz eine Auskunftspflicht. Die Klägerin gehört zu den Erhebungseinheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 DlStatG. Sie ist als Adressatin des Heranziehungsbescheides jedenfalls nach der mit Schreiben der Beklagten vom 30.04.2010 erfolgten Berichtigung und in der Gestalt, die der Heranziehungsbescheid durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat und die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hier maßgeblich ist, hinreichend bestimmt bezeichnet. Auch die Klägerin selbst hat insoweit ihre Einwendungen nicht aufrecht erhalten.
30 
Die von der Klägerin geltend gemachte „unbefristete Periodizität“ führt nicht zum Erfolg der Klage. Die Auswahl der Klägerin im Rahmen der Stichprobe 2008 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die wiederholte Heranziehung der Klägerin zukünftig bis auf Widerruf ist noch rechtmäßig. Die Klägerin gehört nicht zu den Großunternehmen, die der Beklagte auf Dauer heranziehen will (sog. Totalschicht). Vielmehr gehört sie zu den Auskunftspflichtigen, bei denen ein Wechsel vorgesehen ist, wenngleich der genaue Zeitpunkt nicht von vornherein feststeht. Der Beklagte muss die Heranziehung der Klägerin unter Kontrolle halten und durch Widerruf beenden, sobald ein Wechsel mit dem Zweck der Statistik vereinbar ist (vgl. Urteil der Kammer vom 11.01.2006 - 1 K 256/05 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 29.06.2011 - 8 C 7.10 -, Juris, zur Frage der wiederholten Heranziehung das Folgende ausgeführt:
31 
„…Da die Dienstleistungsstatistik nicht als Vollerhebung, sondern als Stichprobe erhoben wird, ist eine Auswahl unter den grundsätzlich auskunftspflichtigen Unternehmen erforderlich. Dabei bezieht sich die Höchstgrenze von 15 % aller Erhebungseinheiten, die dafür in Anspruch genommen werden dürfen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG), auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten. Dass von diesen 15 % allein nach dem Zufallsprinzip auszuwählen wären, ist nicht vorgeschrieben. Im Gegenteil gebietet das Gesetz, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG), und verlangt damit die Entwicklung von Auswahlverfahren, die den Erfordernissen der Statistik entsprechen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich in der Schicht, der die Klägerin zugeordnet ist, im Jahr 2004 aufgrund eines mathematisch-statistischen Auswahlverfahrens ca. 30 % der Erhebungseinheiten zur Auskunftserteilung herangezogen hat. Ob auch eine sogenannte "Totalschicht" zulässig ist, wie sie der Beklagte seit der letzten Stichprobenziehung 2008 heranzieht, ist damit nicht entschieden.
32 
Das Gesetz besagt nicht, dass die zu treffende Auswahl jährlich zu erneuern wäre. Eine solche Forderung kann namentlich nicht aus § 1 Abs. 2 DlStatG hergeleitet werden. Nach dessen Satz 1 umfasst die Statistik zwar jährliche Erhebungen. Die damit angeordnete Jährlichkeit legt aber die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG) und besagt nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen.
33 
Aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält, ergibt sich nichts über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl I S. 1534) dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen. Dass jährlich neue Stichproben gezogen werden sollen, ist damit ebenfalls nicht gesagt. Aus Vorschriften in anderen Statistikgesetzen lassen sich Schlüsse für die Dienstleistungsstatistik nicht ziehen.
34 
cc) Enthält das Gesetz mithin keine nähere Regelung über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe, so obliegt deren Bestimmung dem Ermessen der zuständigen Behörde, die dieses in den gesetzlichen Grenzen entsprechend dem Zweck ihrer Ermächtigung auszuüben hat (vgl. § 40 VwVfG sowie Beschluss vom 15. November 1989 - BVerwG 1 B 136.89 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 4). Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Einräumung daraus, dass das Gesetz in § 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 DlStatG zur Datenerhebung ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird das Ermessen unter anderem durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen (§ 1 Satz 3 BStatG), sowie durch die oben dargestellten Vorgaben des § 1 Abs. 2 DlStatG für die Auswahl der Erhebungseinheiten. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern.
35 
§ 1 BStatG fordert, die Statistik so zu gestalten, dass sie aussagekräftig ist. Es ist damit in das Ermessen der Ämter gestellt, die Kriterien zu definieren, nach denen die Stichprobe gezogen wird. Dem sind die Ämter mit einer Differenzierung nach Ländern - die auch Nutznießer der Statistik sein sollen, vgl. § 1 Satz 4 BStatG - und Unternehmensklassen nachgekommen. Eine Schichtung nach Umsatzgrößen, wie sie hier vorgenommen wurde, ist eine sachgerechte Methode der Datengewinnung und entspricht damit den Anforderungen des § 1 Satz 3 BStatG.
36 
Auch die Häufigkeit der Verwendung einer einmal gezogenen Stichprobe liegt im Ermessen der Statistischen Ämter. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Verwendbarkeitsdauer einer Stichprobe für die Dienstleistungsstatistik in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt und beträgt zwischen drei und maximal fünf Jahren. Die konkrete Verwendbarkeitsdauer wird nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, von Jahr zu Jahr aktuell beurteilt. Dieses Verfahren ist einwandfrei.
37 
Wie sich aus den Materialien des § 1 Abs. 2 DlStatG ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht. Damit sollte die Belastung der Befragten, die durch eine wiederholte jährliche Beteiligung an der Erhebung entsteht, abgebaut und eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung erreicht werden. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten sollte danach eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage kommen. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers sollte in der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein, in nur schwach besetzten Schichten könne es aber auch zu einer nur partiellen Rotation kommen (vgl. BTDrucks 14/4049 S. 14 f.). Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass möglichst eine - nicht zwangsläufig jährliche - Rotation aller zu Befragenden erreicht werden soll, aber, wenn dies nicht möglich ist, auch eine teilweise Rotation ausreicht. Dem sind die statistischen Ämter nachgekommen. Sie haben festgelegt, dass spätestens alle fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird. Bei der neuen Ziehung werden zunächst nur diejenigen Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt wurden; nur wenn deren Zahl nicht ausreicht, wird auch auf bereits Befragte zurückgegriffen, vorrangig auf solche, deren Befragung schon länger zurückliegt. Damit folgt der Beklagte einem Auswahlplan nach der Vorstellung des Gesetzgebers. Ob dies auch den Anforderungen an einen Rotationsplan im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BStatG entspricht, bedarf keiner Entscheidung.
38 
Der Beklagte hat zur Begründung der gewählten Zeitspanne von drei bis fünf Jahren geltend gemacht, eine jährliche Rotation berge eine höhere Fehleranfälligkeit, weil sich bei mehrfacher Verwendung derselben Stichprobe die unvermeidlichen Stichprobenfehler neutralisierten. Das lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen und trägt die Vorgehensweise. Es ist daher vom Berufungsgericht mit Recht gebilligt worden.“
39 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Heranziehung der Klägerin schon wegen fehlerhafter Ermessensentscheidung bezüglich der Stichprobenauswahl oder der wiederholten Auskunftsverpflichtung rechtswidrig ist.
40 
Die Heranziehung der Klägerin ist jedoch rechtswidrig, weil der Beklagte ihre Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit einer Ident-Nummer auf unbestimmte Zeit, auch nach Beendigung ihrer Heranziehung, speichert und diese Ident-Nummer zugleich im Unternehmensregister zusammen u.a. mit Name und Anschrift der Klägerin gespeichert wird. Für diese Vorgehensweise besteht keine Rechtsgrundlage. Sie verletzt das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung und führt zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheids.
41 
Die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Juristische Personen des Privatrechts sind als Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt, soweit dieses Grundrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 – 1 BvF 2/05 -, Juris, dort Rn. 154¸ BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04 und 1 BvR 603/05 -, Juris). Die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zwar keine juristische Person, sie besitzt aber Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 – 2 ZR 331/00 -, Juris). Sie ist einer inländischen juristischen Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG gleichgestellt und Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. zu Art. 14 GG BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 – 1 BvR 1103/02 -, Juris). Die Unterschiede, die zwischen den Schutzbedürfnissen natürlicher und juristischer Personen im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bestehen, sind bei der Bestimmung der grundrechtlichen Gewährleistung zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.). Da es sich bei der Klägerin um eine Personengesellschaft handelt, die nur aus zwei (bzw. früher drei) Mitgliedern besteht, lassen die von dem Beklagten geforderten und gespeicherten Angaben Rückschlüsse auch auf die persönlichen Verhältnisse der Mitglieder zu, so dass sich die Schutzbedürftigkeit allenfalls gering von der natürlicher Personen unterscheidet.
42 
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Recht der Klägerin, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. Vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind persönliche oder personenbezogene Daten umfasst. Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen. Auf den Wert oder die Sensibilität eines Datums kommt es dabei nicht an. Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich kein belangloses Datum mehr (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerfG, Urteil vom 24.11.2010, a.a.O., Juris Rn. 156 ff.; grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 –, Juris).
43 
In dieses Grundrecht der Klägerin wird eingegriffen, wenn von ihr Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. in Bezug auf die Erhebungsmerkmale BVerwG, Urteil vom 29.06.2011, a.a.O.). Eine Gefährdung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um unternehmensbezogene Daten handelt (so aber die Gesetzesbegründung zu § 13a BStatG BT-Drs. 15/4696 S. 11). Bei den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen handelt es sich um personenbezogene Angaben, nämlich um Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Klägerin, die – wie oben ausgeführt – Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist. Das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin ist hier betroffen, da es sich nicht um eine Datenerhebung für einen begrenzten Zweck handelt, der die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin nicht berührt, sondern die gewonnen Informationen dauerhaft gespeichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.). Es handelt sich bei den Erhebungsmerkmalen zu Beschäftigten, Umsatz und Investitionen um Geschäftsgeheimnisse, an deren Nichtverbreitung die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat (vgl. zu Art. 12 GG: BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, Juris). Die Angaben ergeben, zumal in Anbetracht der wiederkehrenden Erhebung, ein recht genaues Bild der betrieblichen Situation der Klägerin.
44 
Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürften einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O.).
45 
Für den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist – und zwar auch schon für das Erhebungsverfahren – nicht nur die Wahrung des Statistikgeheimnisses, sondern auch das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung unverzichtbar. Nur unter dieser Voraussetzung kann und darf vom Grundrechtsträger erwartet werden, die von ihm zwangsweise verlangten Auskünfte zu erteilen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 163 f.). Die Klägerin kann daher schon gegen den Bescheid, der zur Auskunftserteilung verpflichtet, Einwendungen geltend machen, die eine Verletzung des Anonymisierungsgebots im Zuge der nachfolgenden Speicherung betreffen. Es ist ihr nicht zuzumuten, zunächst die Auskünfte zu erteilen und dann die Einhaltung des Anonymisierungsgebots rechtlich durchzusetzen. In der Zwischenzeit erfolgende Verstöße gegen das Anonymisierungsgebot und die damit verbundenen Grundrechtsverletzungen könnten nicht mehr beseitigt werden.
46 
Eine faktische Anonymisierung ist nicht erfolgt, solange die Erhebungsmerkmale und die zur Identifizierung dienenden Merkmale wie Name und Anschrift jeweils mit derselben Ident-Nummer versehen gespeichert werden. Zwar lässt die Ident-Nummer als solche keine Rückschlüsse auf Name und Adresse des betreffenden Unternehmens zu (sog. nichtsprechende Nummer). Wegen der Verknüpfung zwischen den Erhebungsdaten und dem Unternehmensregister durch die einheitliche Ident-Nummer ist es jedoch ohne weiteres möglich, die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen der Klägerin zuzuordnen. So ergibt sich aus dem Unternehmensregister, welche Ident-Nummer die Klägerin hat. Mit Hilfe dieser Ident-Nummer können Angaben, welche die Klägerin zu den Erhebungsmerkmalen gemacht hat, dauerhaft zurückverfolgt werden. Allein die von dem Beklagten angeführte Speicherung in verschiedenen, voneinander getrennten Datenbanken und Datensätzen, stellt kein wesentliches Hindernis für eine solche Zuordnung der Erhebungsmerkmale zur Klägerin dar. Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 193, davon aus, dass u.a. Kennnummern als zur Identifizierung dienende Merkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen und bis dahin von den übrigen Angaben getrennt unter Verschluss zu halten sind. In Anbetracht des Zwecks dieser Löschung, nämlich der Anonymisierung der Angaben, kann dies nicht nur für solche Kennnummern gelten, die schon für sich betrachtet Rückschlüsse auf den Auskunftserteilenden zulassen (sog. sprechende Nummern), sondern muss auch für solche Kennnummern gelten, die eine Verbindung zu den der Identifizierung dienenden Angaben wie Name und Anschrift herstellen.
47 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/84 -, Juris. Darin führt das BVerfG aus:
48 
„Die Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebotes einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Reanonymisierung, wird weiter nicht durch die selbst nach Entfernung von Identifikatoren verbleibenden Möglichkeiten in Frage gestellt, anhand der Erhebungsmerkmale eine Reidentifizierung vorzunehmen. Von Verfassungs wegen gefordert ist lediglich eine faktische Anonymität der Daten. Diese kann - in Anlehnung an § 16 Abs. 6 BStatG - allenfalls dann als gegeben angesehen werden, wenn Datenempfänger oder Dritte eine Angabe nur mit einem - im Verhältnis zum Wert der zu erlangenden Information nicht zu erwartenden - unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten, Arbeitskraft und sonstigen Ressourcen (etwa Risiko einer Bestrafung) einer Person zuordnen können… Für die statistischen Landesämter bleiben die Daten allerdings durchgängig personenbezogen, weil personenbeziehbar. Dies ist bei einer auf Individualdaten aufbauenden, kleinräumig zu gliedernden Statistik allein durch gesetzliche Ge- und Verbote nicht vermeidbar. Das hiernach verbleibende Reidentifizierungsrisiko hat der Einzelne grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen, wenn und soweit auch innerhalb der statistischen Ämter interne organisatorische Vorkehrungen neben den Trennungs- und Löschungsgeboten die Beachtung des Zweckbindungsgebotes und des Reidentifizierungsverbotes sicherstellen.“
49 
Der Beschluss bezieht sich auf das Risiko einer Identifizierung anhand der Erhebungsmerkmale, die auch nach Entfernung der Identifikatoren möglich sein kann, wenn der Betroffene seltene Erhebungsmerkmale aufweist. Darum geht es vorliegend nicht. Vielmehr ist eine Identifizierung hier allgemein durch Verknüpfung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen mit denen zu Hilfsmerkmalen mittels einer einheitlichen Ident-Nummer möglich. Es kann aus dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht gefolgert werden, dass eine solche Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen Erhebungsmerkmalen und Name und Anschrift zulässig ist. Im Übrigen regelte das Volkszählungsgesetz 1987, welches dem Beschluss zu Grunde lag, in § 15 gerade auch die Löschung der Ordnungsnummern, welche vorliegend nicht erfolgen soll.
50 
Ungeachtet der Frage, ob ein entsprechendes Gesetz mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar wäre, besteht jedenfalls keine Rechtsgrundlage für die dauerhafte Speicherung der im Unternehmensregister verwendeten Ident-Nummer bei den Erhebungsunterlagen.
51 
Dem Gebot der möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung trägt grundsätzlich § 12 Abs. 1 BStatG Rechnung. Danach sind Hilfsmerkmale, soweit Abs. 2 dieser Vorschrift, § 10 Abs. 2, § 13 BStatG oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist und sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Zwar erlaubt es diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, während der Zeit der gesonderten Aufbewahrung einheitliche Kennnummern bei den Erhebungsmerkmalen und Hilfsmerkmalen zu verwenden, um z.B. Rückfragen zu ermöglichen, wenn dies im Rahmen der Plausibilitätskontrolle erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Ausdehnung des Zeitraums der gesonderten Aufbewahrung nach § 12 Abs. 2 BStatG. Danach dürfen bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik (um eine solche handelt es sich bei der Dienstleistungsstatistik) die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden und sind nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen zu löschen. Werden nach Abschluss der Plausibilisierung die Hilfsmerkmale gelöscht, liegt eine vollständige Anonymisierung vor, auch wenn die Kennnummer bei den Erhebungsmerkmalen gespeichert bleibt, denn eine Verbindung zu den Hilfsmerkmalen ist dann nicht mehr möglich. Anders liegt der Fall jedoch hier, in dem die Hilfsmerkmale und die Erhebungsmerkmale jeweils zusammen mit der Ident-Nr. auch nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen gespeichert bleiben. Diese dauerhafte Speicherung kann nicht auf § 12 Abs. 2 BStatG gestützt werden.
52 
Soweit die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 vom 20.02.2008 als andere Vorschrift im Sinne des § 12 BStatG die länger andauernde Speicherung der Hilfsmerkmale Name und Anschrift sowie auch die Speicherung einer Kennnummer erlaubt, folgt hieraus nicht, dass dieselbe Kennnummer auch bei den Erhebungsmerkmalen gespeichert bleiben darf. Über die Speicherung der Kennnummer bei den im Rahmen der Dienstleistungsstatistik erhobenen Daten zu den Erhebungsmerkmalen sagt die Verordnung und das Statistikregistergesetz nichts aus. Mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das eine faktische Anonymisierung verlangt, ist eine dauerhafte Speicherung der Hilfsmerkmale nur dann vereinbar, wenn die Verbindung zu den Angaben bezüglich der Erhebungsmerkmalen gelöst wird, was durch Löschung der Ident-Nummer bei den Erhebungsmerkmalen möglich wäre.
53 
Auch auf § 13 BStatG kann der Beklagte seine Vorgehensweise nicht stützen. Zwar erlaubt § 13 Abs. 2 Satz 2 die Vergabe einer Kennnummer für die in einer Adressdatei gespeicherten Erhebungseinheiten. Auch setzt § 13 Abs. 4 BStatG, der eine Löschungsregelung unter anderem für die Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen enthält, voraus, dass diese Kennnummer zunächst auch in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert wird. Diese Norm kann hier aber nicht herangezogen werden, da die Speicherung von Name und Anschrift zusammen mit der Kennnummer nicht in einer Adressdatei, sondern im Unternehmensregister erfolgt. Auch wenn in der Praxis das Unternehmensregister die Funktion der Adressdatei übernimmt, ist § 13 BStatG auf das Unternehmensregister nicht anwendbar. Denn § 13 BStatG lässt nur die Speicherung von bestimmten, abschließend in Abs. 2 genannten Merkmalen zu. Zu diesen gehört nicht der Umsatz, welcher allerdings im Unternehmensregister gerade gespeichert wird. Daraus folgt, dass das Unternehmensregister rechtlich keine Adressdatei im Sinne des § 13 BStatG ist. Ob § 13 BStatG im Bereich der Adressdateien dem Gebot der möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung genügt, was die Klägerin in Abrede stellt, kann dahingestellt bleiben.
54 
Auch § 13a BStatG enthält keine Rechtsgrundlage für die dauerhafte Speicherung einer einheitlichen Ident-Nummer sowohl bei den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen als auch zusammen mit Name und Anschrift. Die Vorschrift erlaubt lediglich Zusammenführungen von bestimmten Daten zu statistischen Zwecken. Sie sagt nichts darüber aus,, dass Daten, deren Zusammenführung grundsätzlich möglich ist, dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden dürfen. Dies hätte zur Folge, dass Angaben im Rahmen von Statistiken im Sinne des § 13a BStatG allein deshalb dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden, weil sie möglicherweise irgendwann einmal mit anderen Daten zusammengeführt werden könnten. Eine solche Auslegung wäre mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren. Das Gebot der faktischen Anonymisierung darf nicht allein deshalb auf unbestimmte Zeit außer Acht gelassen werden, weil dadurch weitere statistische Erhebungen vermieden werden. So geht auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 185, davon aus, dass die Verknüpfung vorhandener Daten nicht das mildere Mittel zu der dort zu beurteilenden Totalzählung wäre, da dies zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen Personenkennzeichens erfordern würde und ein entscheidender Schritt wäre, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und katalogisieren. Soweit der Beklagte geltend macht, ohne eine einheitliche Nummer sei eine Zusammenführung von Daten nicht möglich, rechtfertigt dies daher nicht die dauerhafte Speicherung von Daten in nicht vollständig anonymisierter Form. Vielmehr ist eine Zusammenführung nach § 13a BStatG dann eben nur solange und soweit möglich, als die Daten noch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (etwa § 12 Abs. 2 BStatG) unter einer einheitlichen Kennnummer gespeichert werden dürfen.
55 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 29.06.2011 – 8 C 7/10 -, Juris, eine Grundrechtsverletzung der dortigen Klägerin verneint. Auf den vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht übertragbar. Zu der vorliegend entscheidungserheblichen dauerhaften Speicherung von Daten zu den Erhebungsmerkmalen und im Unternehmensregister je in Verbindung mit einer einheitlichen Ident-Nummer hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert.
56 
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistete Berufsfreiheit der Klägerin betroffen ist. Jedenfalls bietet dieses Grundrecht grundsätzlich keinen über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehenden Schutz vor staatlichen informationellen Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.).
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
58 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der Beklagte die Daten zu den Erhebungsmerkmalen dauerhaft zusammen mit einer Kennnummer speichern darf, die zugleich im Unternehmensregister für statistische Zwecke zusammen mit Name und Anschrift des Betroffenen gespeichert ist, zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
26 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1/03 -, Juris).
28 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die dauerhafte Speicherung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit derselben Ident.-Nummer, unter der auch die Angaben der Klägerin im Unternehmensregister für statistische Zwecke gespeichert werden, verletzt das Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung.
29 
Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid des Beklagten ist § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich - DlStatG -. Danach besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz eine Auskunftspflicht. Die Klägerin gehört zu den Erhebungseinheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 DlStatG. Sie ist als Adressatin des Heranziehungsbescheides jedenfalls nach der mit Schreiben der Beklagten vom 30.04.2010 erfolgten Berichtigung und in der Gestalt, die der Heranziehungsbescheid durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat und die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hier maßgeblich ist, hinreichend bestimmt bezeichnet. Auch die Klägerin selbst hat insoweit ihre Einwendungen nicht aufrecht erhalten.
30 
Die von der Klägerin geltend gemachte „unbefristete Periodizität“ führt nicht zum Erfolg der Klage. Die Auswahl der Klägerin im Rahmen der Stichprobe 2008 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die wiederholte Heranziehung der Klägerin zukünftig bis auf Widerruf ist noch rechtmäßig. Die Klägerin gehört nicht zu den Großunternehmen, die der Beklagte auf Dauer heranziehen will (sog. Totalschicht). Vielmehr gehört sie zu den Auskunftspflichtigen, bei denen ein Wechsel vorgesehen ist, wenngleich der genaue Zeitpunkt nicht von vornherein feststeht. Der Beklagte muss die Heranziehung der Klägerin unter Kontrolle halten und durch Widerruf beenden, sobald ein Wechsel mit dem Zweck der Statistik vereinbar ist (vgl. Urteil der Kammer vom 11.01.2006 - 1 K 256/05 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 29.06.2011 - 8 C 7.10 -, Juris, zur Frage der wiederholten Heranziehung das Folgende ausgeführt:
31 
„…Da die Dienstleistungsstatistik nicht als Vollerhebung, sondern als Stichprobe erhoben wird, ist eine Auswahl unter den grundsätzlich auskunftspflichtigen Unternehmen erforderlich. Dabei bezieht sich die Höchstgrenze von 15 % aller Erhebungseinheiten, die dafür in Anspruch genommen werden dürfen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG), auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten. Dass von diesen 15 % allein nach dem Zufallsprinzip auszuwählen wären, ist nicht vorgeschrieben. Im Gegenteil gebietet das Gesetz, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG), und verlangt damit die Entwicklung von Auswahlverfahren, die den Erfordernissen der Statistik entsprechen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich in der Schicht, der die Klägerin zugeordnet ist, im Jahr 2004 aufgrund eines mathematisch-statistischen Auswahlverfahrens ca. 30 % der Erhebungseinheiten zur Auskunftserteilung herangezogen hat. Ob auch eine sogenannte "Totalschicht" zulässig ist, wie sie der Beklagte seit der letzten Stichprobenziehung 2008 heranzieht, ist damit nicht entschieden.
32 
Das Gesetz besagt nicht, dass die zu treffende Auswahl jährlich zu erneuern wäre. Eine solche Forderung kann namentlich nicht aus § 1 Abs. 2 DlStatG hergeleitet werden. Nach dessen Satz 1 umfasst die Statistik zwar jährliche Erhebungen. Die damit angeordnete Jährlichkeit legt aber die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG) und besagt nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen.
33 
Aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält, ergibt sich nichts über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl I S. 1534) dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen. Dass jährlich neue Stichproben gezogen werden sollen, ist damit ebenfalls nicht gesagt. Aus Vorschriften in anderen Statistikgesetzen lassen sich Schlüsse für die Dienstleistungsstatistik nicht ziehen.
34 
cc) Enthält das Gesetz mithin keine nähere Regelung über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe, so obliegt deren Bestimmung dem Ermessen der zuständigen Behörde, die dieses in den gesetzlichen Grenzen entsprechend dem Zweck ihrer Ermächtigung auszuüben hat (vgl. § 40 VwVfG sowie Beschluss vom 15. November 1989 - BVerwG 1 B 136.89 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 4). Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Einräumung daraus, dass das Gesetz in § 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 DlStatG zur Datenerhebung ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird das Ermessen unter anderem durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen (§ 1 Satz 3 BStatG), sowie durch die oben dargestellten Vorgaben des § 1 Abs. 2 DlStatG für die Auswahl der Erhebungseinheiten. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern.
35 
§ 1 BStatG fordert, die Statistik so zu gestalten, dass sie aussagekräftig ist. Es ist damit in das Ermessen der Ämter gestellt, die Kriterien zu definieren, nach denen die Stichprobe gezogen wird. Dem sind die Ämter mit einer Differenzierung nach Ländern - die auch Nutznießer der Statistik sein sollen, vgl. § 1 Satz 4 BStatG - und Unternehmensklassen nachgekommen. Eine Schichtung nach Umsatzgrößen, wie sie hier vorgenommen wurde, ist eine sachgerechte Methode der Datengewinnung und entspricht damit den Anforderungen des § 1 Satz 3 BStatG.
36 
Auch die Häufigkeit der Verwendung einer einmal gezogenen Stichprobe liegt im Ermessen der Statistischen Ämter. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Verwendbarkeitsdauer einer Stichprobe für die Dienstleistungsstatistik in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt und beträgt zwischen drei und maximal fünf Jahren. Die konkrete Verwendbarkeitsdauer wird nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, von Jahr zu Jahr aktuell beurteilt. Dieses Verfahren ist einwandfrei.
37 
Wie sich aus den Materialien des § 1 Abs. 2 DlStatG ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht. Damit sollte die Belastung der Befragten, die durch eine wiederholte jährliche Beteiligung an der Erhebung entsteht, abgebaut und eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung erreicht werden. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten sollte danach eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage kommen. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers sollte in der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein, in nur schwach besetzten Schichten könne es aber auch zu einer nur partiellen Rotation kommen (vgl. BTDrucks 14/4049 S. 14 f.). Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass möglichst eine - nicht zwangsläufig jährliche - Rotation aller zu Befragenden erreicht werden soll, aber, wenn dies nicht möglich ist, auch eine teilweise Rotation ausreicht. Dem sind die statistischen Ämter nachgekommen. Sie haben festgelegt, dass spätestens alle fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird. Bei der neuen Ziehung werden zunächst nur diejenigen Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt wurden; nur wenn deren Zahl nicht ausreicht, wird auch auf bereits Befragte zurückgegriffen, vorrangig auf solche, deren Befragung schon länger zurückliegt. Damit folgt der Beklagte einem Auswahlplan nach der Vorstellung des Gesetzgebers. Ob dies auch den Anforderungen an einen Rotationsplan im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BStatG entspricht, bedarf keiner Entscheidung.
38 
Der Beklagte hat zur Begründung der gewählten Zeitspanne von drei bis fünf Jahren geltend gemacht, eine jährliche Rotation berge eine höhere Fehleranfälligkeit, weil sich bei mehrfacher Verwendung derselben Stichprobe die unvermeidlichen Stichprobenfehler neutralisierten. Das lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen und trägt die Vorgehensweise. Es ist daher vom Berufungsgericht mit Recht gebilligt worden.“
39 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Heranziehung der Klägerin schon wegen fehlerhafter Ermessensentscheidung bezüglich der Stichprobenauswahl oder der wiederholten Auskunftsverpflichtung rechtswidrig ist.
40 
Die Heranziehung der Klägerin ist jedoch rechtswidrig, weil der Beklagte ihre Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit einer Ident-Nummer auf unbestimmte Zeit, auch nach Beendigung ihrer Heranziehung, speichert und diese Ident-Nummer zugleich im Unternehmensregister zusammen u.a. mit Name und Anschrift der Klägerin gespeichert wird. Für diese Vorgehensweise besteht keine Rechtsgrundlage. Sie verletzt das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung und führt zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheids.
41 
Die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Juristische Personen des Privatrechts sind als Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt, soweit dieses Grundrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 – 1 BvF 2/05 -, Juris, dort Rn. 154¸ BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04 und 1 BvR 603/05 -, Juris). Die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zwar keine juristische Person, sie besitzt aber Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 – 2 ZR 331/00 -, Juris). Sie ist einer inländischen juristischen Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG gleichgestellt und Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. zu Art. 14 GG BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 – 1 BvR 1103/02 -, Juris). Die Unterschiede, die zwischen den Schutzbedürfnissen natürlicher und juristischer Personen im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bestehen, sind bei der Bestimmung der grundrechtlichen Gewährleistung zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.). Da es sich bei der Klägerin um eine Personengesellschaft handelt, die nur aus zwei (bzw. früher drei) Mitgliedern besteht, lassen die von dem Beklagten geforderten und gespeicherten Angaben Rückschlüsse auch auf die persönlichen Verhältnisse der Mitglieder zu, so dass sich die Schutzbedürftigkeit allenfalls gering von der natürlicher Personen unterscheidet.
42 
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Recht der Klägerin, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. Vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind persönliche oder personenbezogene Daten umfasst. Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen. Auf den Wert oder die Sensibilität eines Datums kommt es dabei nicht an. Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich kein belangloses Datum mehr (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerfG, Urteil vom 24.11.2010, a.a.O., Juris Rn. 156 ff.; grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 –, Juris).
43 
In dieses Grundrecht der Klägerin wird eingegriffen, wenn von ihr Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. in Bezug auf die Erhebungsmerkmale BVerwG, Urteil vom 29.06.2011, a.a.O.). Eine Gefährdung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um unternehmensbezogene Daten handelt (so aber die Gesetzesbegründung zu § 13a BStatG BT-Drs. 15/4696 S. 11). Bei den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen handelt es sich um personenbezogene Angaben, nämlich um Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Klägerin, die – wie oben ausgeführt – Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist. Das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin ist hier betroffen, da es sich nicht um eine Datenerhebung für einen begrenzten Zweck handelt, der die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin nicht berührt, sondern die gewonnen Informationen dauerhaft gespeichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.). Es handelt sich bei den Erhebungsmerkmalen zu Beschäftigten, Umsatz und Investitionen um Geschäftsgeheimnisse, an deren Nichtverbreitung die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat (vgl. zu Art. 12 GG: BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, Juris). Die Angaben ergeben, zumal in Anbetracht der wiederkehrenden Erhebung, ein recht genaues Bild der betrieblichen Situation der Klägerin.
44 
Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürften einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O.).
45 
Für den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist – und zwar auch schon für das Erhebungsverfahren – nicht nur die Wahrung des Statistikgeheimnisses, sondern auch das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung unverzichtbar. Nur unter dieser Voraussetzung kann und darf vom Grundrechtsträger erwartet werden, die von ihm zwangsweise verlangten Auskünfte zu erteilen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 163 f.). Die Klägerin kann daher schon gegen den Bescheid, der zur Auskunftserteilung verpflichtet, Einwendungen geltend machen, die eine Verletzung des Anonymisierungsgebots im Zuge der nachfolgenden Speicherung betreffen. Es ist ihr nicht zuzumuten, zunächst die Auskünfte zu erteilen und dann die Einhaltung des Anonymisierungsgebots rechtlich durchzusetzen. In der Zwischenzeit erfolgende Verstöße gegen das Anonymisierungsgebot und die damit verbundenen Grundrechtsverletzungen könnten nicht mehr beseitigt werden.
46 
Eine faktische Anonymisierung ist nicht erfolgt, solange die Erhebungsmerkmale und die zur Identifizierung dienenden Merkmale wie Name und Anschrift jeweils mit derselben Ident-Nummer versehen gespeichert werden. Zwar lässt die Ident-Nummer als solche keine Rückschlüsse auf Name und Adresse des betreffenden Unternehmens zu (sog. nichtsprechende Nummer). Wegen der Verknüpfung zwischen den Erhebungsdaten und dem Unternehmensregister durch die einheitliche Ident-Nummer ist es jedoch ohne weiteres möglich, die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen der Klägerin zuzuordnen. So ergibt sich aus dem Unternehmensregister, welche Ident-Nummer die Klägerin hat. Mit Hilfe dieser Ident-Nummer können Angaben, welche die Klägerin zu den Erhebungsmerkmalen gemacht hat, dauerhaft zurückverfolgt werden. Allein die von dem Beklagten angeführte Speicherung in verschiedenen, voneinander getrennten Datenbanken und Datensätzen, stellt kein wesentliches Hindernis für eine solche Zuordnung der Erhebungsmerkmale zur Klägerin dar. Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 193, davon aus, dass u.a. Kennnummern als zur Identifizierung dienende Merkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen und bis dahin von den übrigen Angaben getrennt unter Verschluss zu halten sind. In Anbetracht des Zwecks dieser Löschung, nämlich der Anonymisierung der Angaben, kann dies nicht nur für solche Kennnummern gelten, die schon für sich betrachtet Rückschlüsse auf den Auskunftserteilenden zulassen (sog. sprechende Nummern), sondern muss auch für solche Kennnummern gelten, die eine Verbindung zu den der Identifizierung dienenden Angaben wie Name und Anschrift herstellen.
47 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/84 -, Juris. Darin führt das BVerfG aus:
48 
„Die Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebotes einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Reanonymisierung, wird weiter nicht durch die selbst nach Entfernung von Identifikatoren verbleibenden Möglichkeiten in Frage gestellt, anhand der Erhebungsmerkmale eine Reidentifizierung vorzunehmen. Von Verfassungs wegen gefordert ist lediglich eine faktische Anonymität der Daten. Diese kann - in Anlehnung an § 16 Abs. 6 BStatG - allenfalls dann als gegeben angesehen werden, wenn Datenempfänger oder Dritte eine Angabe nur mit einem - im Verhältnis zum Wert der zu erlangenden Information nicht zu erwartenden - unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten, Arbeitskraft und sonstigen Ressourcen (etwa Risiko einer Bestrafung) einer Person zuordnen können… Für die statistischen Landesämter bleiben die Daten allerdings durchgängig personenbezogen, weil personenbeziehbar. Dies ist bei einer auf Individualdaten aufbauenden, kleinräumig zu gliedernden Statistik allein durch gesetzliche Ge- und Verbote nicht vermeidbar. Das hiernach verbleibende Reidentifizierungsrisiko hat der Einzelne grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen, wenn und soweit auch innerhalb der statistischen Ämter interne organisatorische Vorkehrungen neben den Trennungs- und Löschungsgeboten die Beachtung des Zweckbindungsgebotes und des Reidentifizierungsverbotes sicherstellen.“
49 
Der Beschluss bezieht sich auf das Risiko einer Identifizierung anhand der Erhebungsmerkmale, die auch nach Entfernung der Identifikatoren möglich sein kann, wenn der Betroffene seltene Erhebungsmerkmale aufweist. Darum geht es vorliegend nicht. Vielmehr ist eine Identifizierung hier allgemein durch Verknüpfung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen mit denen zu Hilfsmerkmalen mittels einer einheitlichen Ident-Nummer möglich. Es kann aus dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht gefolgert werden, dass eine solche Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen Erhebungsmerkmalen und Name und Anschrift zulässig ist. Im Übrigen regelte das Volkszählungsgesetz 1987, welches dem Beschluss zu Grunde lag, in § 15 gerade auch die Löschung der Ordnungsnummern, welche vorliegend nicht erfolgen soll.
50 
Ungeachtet der Frage, ob ein entsprechendes Gesetz mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar wäre, besteht jedenfalls keine Rechtsgrundlage für die dauerhafte Speicherung der im Unternehmensregister verwendeten Ident-Nummer bei den Erhebungsunterlagen.
51 
Dem Gebot der möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung trägt grundsätzlich § 12 Abs. 1 BStatG Rechnung. Danach sind Hilfsmerkmale, soweit Abs. 2 dieser Vorschrift, § 10 Abs. 2, § 13 BStatG oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist und sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Zwar erlaubt es diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, während der Zeit der gesonderten Aufbewahrung einheitliche Kennnummern bei den Erhebungsmerkmalen und Hilfsmerkmalen zu verwenden, um z.B. Rückfragen zu ermöglichen, wenn dies im Rahmen der Plausibilitätskontrolle erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Ausdehnung des Zeitraums der gesonderten Aufbewahrung nach § 12 Abs. 2 BStatG. Danach dürfen bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik (um eine solche handelt es sich bei der Dienstleistungsstatistik) die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden und sind nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen zu löschen. Werden nach Abschluss der Plausibilisierung die Hilfsmerkmale gelöscht, liegt eine vollständige Anonymisierung vor, auch wenn die Kennnummer bei den Erhebungsmerkmalen gespeichert bleibt, denn eine Verbindung zu den Hilfsmerkmalen ist dann nicht mehr möglich. Anders liegt der Fall jedoch hier, in dem die Hilfsmerkmale und die Erhebungsmerkmale jeweils zusammen mit der Ident-Nr. auch nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen gespeichert bleiben. Diese dauerhafte Speicherung kann nicht auf § 12 Abs. 2 BStatG gestützt werden.
52 
Soweit die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 vom 20.02.2008 als andere Vorschrift im Sinne des § 12 BStatG die länger andauernde Speicherung der Hilfsmerkmale Name und Anschrift sowie auch die Speicherung einer Kennnummer erlaubt, folgt hieraus nicht, dass dieselbe Kennnummer auch bei den Erhebungsmerkmalen gespeichert bleiben darf. Über die Speicherung der Kennnummer bei den im Rahmen der Dienstleistungsstatistik erhobenen Daten zu den Erhebungsmerkmalen sagt die Verordnung und das Statistikregistergesetz nichts aus. Mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das eine faktische Anonymisierung verlangt, ist eine dauerhafte Speicherung der Hilfsmerkmale nur dann vereinbar, wenn die Verbindung zu den Angaben bezüglich der Erhebungsmerkmalen gelöst wird, was durch Löschung der Ident-Nummer bei den Erhebungsmerkmalen möglich wäre.
53 
Auch auf § 13 BStatG kann der Beklagte seine Vorgehensweise nicht stützen. Zwar erlaubt § 13 Abs. 2 Satz 2 die Vergabe einer Kennnummer für die in einer Adressdatei gespeicherten Erhebungseinheiten. Auch setzt § 13 Abs. 4 BStatG, der eine Löschungsregelung unter anderem für die Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen enthält, voraus, dass diese Kennnummer zunächst auch in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert wird. Diese Norm kann hier aber nicht herangezogen werden, da die Speicherung von Name und Anschrift zusammen mit der Kennnummer nicht in einer Adressdatei, sondern im Unternehmensregister erfolgt. Auch wenn in der Praxis das Unternehmensregister die Funktion der Adressdatei übernimmt, ist § 13 BStatG auf das Unternehmensregister nicht anwendbar. Denn § 13 BStatG lässt nur die Speicherung von bestimmten, abschließend in Abs. 2 genannten Merkmalen zu. Zu diesen gehört nicht der Umsatz, welcher allerdings im Unternehmensregister gerade gespeichert wird. Daraus folgt, dass das Unternehmensregister rechtlich keine Adressdatei im Sinne des § 13 BStatG ist. Ob § 13 BStatG im Bereich der Adressdateien dem Gebot der möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung genügt, was die Klägerin in Abrede stellt, kann dahingestellt bleiben.
54 
Auch § 13a BStatG enthält keine Rechtsgrundlage für die dauerhafte Speicherung einer einheitlichen Ident-Nummer sowohl bei den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen als auch zusammen mit Name und Anschrift. Die Vorschrift erlaubt lediglich Zusammenführungen von bestimmten Daten zu statistischen Zwecken. Sie sagt nichts darüber aus,, dass Daten, deren Zusammenführung grundsätzlich möglich ist, dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden dürfen. Dies hätte zur Folge, dass Angaben im Rahmen von Statistiken im Sinne des § 13a BStatG allein deshalb dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden, weil sie möglicherweise irgendwann einmal mit anderen Daten zusammengeführt werden könnten. Eine solche Auslegung wäre mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren. Das Gebot der faktischen Anonymisierung darf nicht allein deshalb auf unbestimmte Zeit außer Acht gelassen werden, weil dadurch weitere statistische Erhebungen vermieden werden. So geht auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 185, davon aus, dass die Verknüpfung vorhandener Daten nicht das mildere Mittel zu der dort zu beurteilenden Totalzählung wäre, da dies zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen Personenkennzeichens erfordern würde und ein entscheidender Schritt wäre, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und katalogisieren. Soweit der Beklagte geltend macht, ohne eine einheitliche Nummer sei eine Zusammenführung von Daten nicht möglich, rechtfertigt dies daher nicht die dauerhafte Speicherung von Daten in nicht vollständig anonymisierter Form. Vielmehr ist eine Zusammenführung nach § 13a BStatG dann eben nur solange und soweit möglich, als die Daten noch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (etwa § 12 Abs. 2 BStatG) unter einer einheitlichen Kennnummer gespeichert werden dürfen.
55 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 29.06.2011 – 8 C 7/10 -, Juris, eine Grundrechtsverletzung der dortigen Klägerin verneint. Auf den vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht übertragbar. Zu der vorliegend entscheidungserheblichen dauerhaften Speicherung von Daten zu den Erhebungsmerkmalen und im Unternehmensregister je in Verbindung mit einer einheitlichen Ident-Nummer hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert.
56 
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistete Berufsfreiheit der Klägerin betroffen ist. Jedenfalls bietet dieses Grundrecht grundsätzlich keinen über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehenden Schutz vor staatlichen informationellen Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.).
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
58 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der Beklagte die Daten zu den Erhebungsmerkmalen dauerhaft zusammen mit einer Kennnummer speichern darf, die zugleich im Unternehmensregister für statistische Zwecke zusammen mit Name und Anschrift des Betroffenen gespeichert ist, zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

1.
Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2.
Daten aus dem Statistikregister,
3.
Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
4.
Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.
Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein,
2.
die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen,
3.
die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund und bei den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei Millionen Euro für die Erhebungen innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach den Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatistiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 - 7 K 4566/13 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat, nachdem der Einzelrichter diesem das Verfahren übertragen hat, weil der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob in einem Eilrechtsschutzverfahren, dessen Gegenstand eine einheitliche, eine Familie betreffende Umsetzungsverfügung ist, unabhängig von der Zahl der betroffenen Personen der hälftige Auffangstreitwert festzusetzen ist, oder ob dieser Wert je Person anzusetzen und die Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind.
Die statthafte Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 17.500.-- EUR begehrt, ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere wird die Beschwerdesumme von 200,-- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) überschritten.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.10.2013, mit der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das bestehende Nutzungsverhältnis in der Unterkunft ... Str. ... zum 14.11.2013 beendet, den Antragstellern eine neue Unterkunft zugewiesen und die Zwangsräumung ab dem 15.11.2013 angedroht wurde, als Streitwert den hälftigen Auffangwert festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klageantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festzusetzen (sog. Auffangwert). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts.
Nichts anderes folgt daraus, dass die Verfügung sieben Antragsteller, nämlich eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern, betrifft. Dies führt vorliegend nicht dazu, dass für jeden einzelnen Antragsteller der hälftige Auffangwert anzusetzen und diese Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen wären. Denn abweichend von der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG ist bei der subjektiven Klagehäufung von der Addition der Einzelstreitwerte abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben, mithin wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. Senatsbeschl. vom 04.05.2006 - 1 S 2525/05 - NVwZ-RR 2006, 652 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Zwar bilden die Antragsteller keine Rechtsgemeinschaft im Sinn des § 59 ZPO (vgl. dazu Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 64 Rn. 27), doch kann über ihre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nur einheitlich entschieden werden, weil Gegenstand des Verfahrens ihre gemeinsame Unterbringung in einer Unterkunft ist. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für die Obdachloseneinweisung unabhängig von der Zahl der betroffenen Personen die Festsetzung des Auffangwertes empfiehlt (anders etwa Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs: Auffangwert pro Person oder Nr. 45.2 des Streitwertkatalogs: Auffangwert je Kläger). Soweit der Senat in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Beschl. v. 14.10.2010 - 1 S 2124/10 - n.v.), hält er daran nicht mehr fest.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.
Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein,
2.
die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen,
3.
die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund und bei den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei Millionen Euro für die Erhebungen innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach den Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatistiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.

(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2013 - 2 Sa 490/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses sowie über davon abhängige Vergütungsansprüche des Klägers.

2

Der 1989 geborene Kläger nahm zum 1. August 2010 eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der beklagten Bank auf. Die Ausbildungszeit sollte zum 31. Januar 2013 enden.

3

Am 11. Februar 2011 und am 30. März 2011 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig und nahm am Berufsschulunterricht nicht teil. Er besuchte an diesen Tagen eine Spielhalle, wo er mehrere Zahlungen mit seiner EC-Karte vornahm und dabei sein Konto überzog.

4

Am 20. Juni 2011 war er mit dem Bankkaufmann S in der Filiale der Beklagten in G tätig. Der Kläger zählte an diesem Tag das sich in den Nachttresor-Kassetten befindliche Geld mit einer Zählmaschine. Dabei war Herr S nicht anwesend. Es ist ungeklärt, ob die Bündelung der Geldscheine nach der Zählung durch den Kläger oder Herrn S erfolgte. Im späteren Verlauf des Tages schweißte Herr S die Geldbündel zur Weiterleitung an die Landeszentralbank ein. Die Zentralbank stellte einen Kassenfehlbestand von 500,00 Euro in Form von zehn fehlenden 50-Euro-Scheinen fest. Hiervon erlangte die Beklagte am 28. Juni 2011 Kenntnis.

5

Die Beklagte bat den Kläger zu einem Personalgespräch am 30. Juni 2011. Diesen Termin nahm der Kläger aus persönlichen Gründen nicht wahr. Es wurde daraufhin eine Verlegung auf den 4. Juli 2011 vereinbart, obwohl dem Kläger ab diesem Tag für zwei Wochen Urlaub bewilligt worden war. Am 3. Juli 2011 sagte der Kläger den Termin ab, weil er kurzfristig am nächsten Tag noch in den Urlaub fliege. Das Gespräch fand schließlich am 21. Juli 2011 statt. Dem Kläger wurden die beabsichtigten Gesprächsthemen vorher nicht mitgeteilt. An dem Treffen nahmen das Vorstandsmitglied Si, der Ausbildungsleiter K sowie der Kläger teil.

6

Der Kläger räumte bei der Unterredung ein, dass er den Termin am 4. Juli 2011 nicht wegen einer Flugreise abgesagt habe. Er habe vielmehr zwei Wochen in einer Gießerei gearbeitet. Es wurden sodann die Fehlzeiten des Klägers im Berufsschulunterricht sowie seine Spielhallenbesuche besprochen. Der Kläger teilte mit, dass er wegen des Glückspiels Therapiestunden bei einer Beratungsstelle besuche. Über deren Inhalt und Zielsetzung ist nichts Näheres bekannt. Die Vertreter der Beklagten sprachen den Kläger auf Kassenfehlbeträge in Filialen, in denen der Kläger eingesetzt wurde, an. Dies betraf eine Differenz iHv. 50,00 Euro am 3. Juni 2011 in der Filiale D sowie die fehlenden 500,00 Euro am 20. Juni 2011 in G. Der diesbezügliche Gesprächsverlauf ist zwischen den Parteien streitig geblieben.

7

Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 teilte die Beklagte dem bei ihr gebildeten Betriebsrat unter Nennung der Sozialdaten des Klägers mit, dass sie beabsichtige das Ausbildungsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zu kündigen. Dem Betriebsrat wurde der Kassenfehlbetrag von 500,00 Euro am 20. Juni 2011 genannt. Da der Kläger alleine gebündelt habe und dies nicht nachkontrolliert worden sei, müsse die Beklagte „davon ausgehen, dass er die Differenz ‚verursacht‘ habe“. Im Gespräch mit Herrn Si und Herrn K habe der Kläger selbst die Höhe des Fehlbetrags genannt. Ferner habe er zugegeben, dass die Differenz in D am 3. Juni 2011 von ihm verursacht worden sei. Der Kläger habe weiterhin ausgeführt, dass er spielsüchtig sei. Zudem enthält die Betriebsratsanhörung Angaben zu den Fehlzeiten in der Berufsschule und zu der nicht genehmigten Arbeit in einer Gießerei während des Erholungsurlaubs. Insgesamt sei der Kläger für die Bank nicht mehr tragbar. Die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses mit ihm stelle ein erhöhtes Risiko dar.

8

Der Betriebsrat stimmte der Kündigung noch mit Vermerk vom 22. Juli 2011 zu. Daraufhin kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 22. Juli 2011 außerordentlich fristlos zum 25. Juli 2011 und hilfsweise ordentlich zum 30. September 2011. Darin wurde die Kündigung entsprechend der Unterrichtung des Betriebsrats begründet. Die für das Ausbildungsverhältnis unverzichtbare Vertrauensbasis sei nicht mehr gegeben und könne auch nicht wieder hergestellt werden. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 25. Juli 2011 zu.

9

Mit seiner am 1. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 29. Juli 2011 hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt. Das von ihm mit weiterem Schreiben vom 29. Juli 2011 beantragte Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss der Industrie- und Handelskammer (IHK) T endete am 12. September 2011 ohne Einigung. Der Ausschuss fällte allerdings keinen Spruch. Er stellte lediglich das Scheitern der Verhandlungen fest. Damit sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

10

Nach Ansicht des Klägers ist die streitgegenständliche Kündigung unwirksam. Eine Verdachtskündigung sei im Ausbildungsverhältnis nicht zulässig. Eine solche widerspreche dem Zweck und Charakter der Berufsausbildung. Sie sei auch mit der besonderen Fürsorgepflicht des Ausbildenden nicht zu vereinbaren. Zudem bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Er habe zwar entgegen der Anweisung, dass ein Auszubildender bei einem Zählvorgang durch einen Bankkaufmann kontrolliert werden müsse („Vier-Augen-Prinzip“), die Zählungen am 20. Juni 2011 in G alleine vorgenommen. Die Bündelung und das Einschweißen der Geldscheine sei jedoch durch Herrn S erfolgt. Dieser habe somit ebenso Zugriff auf das Geld gehabt wie andere Beschäftigte der Beklagten in dieser Filiale. Die Geldbestände seien nicht durchgehend gesichert gewesen. Die Beklagte habe sich auch nicht durch eine entsprechende Befragung von Herrn S einen vollständigen Überblick über die Geschehnisse verschafft.

11

Die Besprechung am 21. Juli 2011 sei keine ordnungsgemäße Anhörung gewesen. Dazu wäre die vorherige Mitteilung des beabsichtigten Gesprächsinhalts erforderlich gewesen. Die Beklagte hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er einen Rechtsanwalt oder eine sonstige Person seines Vertrauens hinzuziehen könne. Sie stelle zudem den Gesprächsverlauf falsch dar. Er habe nicht von sich aus den Fehlbetrag von 500,00 Euro genannt. Vielmehr hätten die Vertreter der Beklagten vorher erwähnt, dass zehn 50-Euro-Scheine gefehlt hätten. Daher sei ihm der Gesamtbetrag bekannt gewesen. Im Übrigen wäre die Anhörung auch fehlerhaft, wenn er erstmals die Summe von 500,00 Euro genannt hätte, denn dann hätte die Beklagte ihn anlässlich der Begründung eines Verdachts wegen Offenbarung von Täterwissen zu einer erneuten Anhörung einladen müssen. Die bloße Fortsetzung des Gesprächs stelle keine ordnungsgemäße Anhörung bezüglich dieser neuen Verdachtstatsachen dar. Zudem habe die Beklagte bei der Anhörung gegen datenschutzrechtliche Vorgaben (§§ 4, 32 BDSG) verstoßen.

12

Die Kündigung scheitere auch an dem Fehlen einer einschlägigen Abmahnung sowie an der vorzunehmenden Interessenabwägung. Bei dieser sei zu berücksichtigen, dass er kurz vor Vollendung seines ersten Ausbildungsjahres gestanden habe und das Berufsausbildungsverhältnis für ihn von existenzieller Bedeutung sei. Der in Frage stehende wirtschaftliche Schaden der Beklagten sei „überschaubar“. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Entstehen einer solch unklaren Situation bei einem Fehlbetrag maßgeblich zu verantworten habe. Wären die Vorgaben hinsichtlich des „Vier-Augen-Prinzips“ bei einem Zählvorgang und einer stringenten Kontrolle der Auszubildenden beachtet worden, wäre der Verdacht gegen ihn nicht entstanden. Durch eine konsequente Anwendung der Sicherheitsvorschriften könne die Beklagte künftig die Entstehung einer solchen Problematik ausschließen.

13

Weiterhin sei die Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 4 BBiG versäumt. Angesichts einer Kenntniserlangung von dem Fehlbetrag am 28. Juni 2011 und einem bewilligten Erholungsurlaub vom 4. Juli bis zum 18. Juli 2011 hätte die Beklagte ihn entweder noch in der Woche bis zum 1. Juli 2011 oder schriftlich anhören müssen.

14

Die Kündigung sei außerdem mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Der Anhörung sei nicht zu entnehmen, welche konkrete Handlung ihm vorgeworfen werde. Es werde nicht deutlich, dass es sich um eine Verdachtskündigung handeln solle. Zudem sei der Betriebsrat inhaltlich falsch unterrichtet worden. Er, der Kläger, habe nie erklärt, den Fehlbetrag von 50,00 Euro in D verursacht zu haben und spielsüchtig zu sein.

15

Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sei unwirksam, da ein Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nur außerordentlich gekündigt werden könne. Die Beklagte sei zur Nachzahlung der Ausbildungsvergütung iHv. monatlich 907,00 Euro für die Zeit von August 2011 bis einschließlich November 2011 sowie des anteiligen dreizehnten Monatseinkommens iHv. 1.360,50 Euro brutto verpflichtet.

16

Der Kläger hat daher zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 22. Juli 2011, zugegangen am 25. Juli 2011, nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. September 2011 nicht aufgelöst worden ist;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 907,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. September 2011 zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 907,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen;

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 907,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. November 2011 zu zahlen;

        

6.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.360,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen.

17

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 22. Juli 2011 begründet. Die Verdachtskündigung eines Ausbildungsverhältnisses sei jedenfalls dann möglich, wenn dessen besonderer Charakter eine vertiefte Vertrauensbasis erfordere. Dies sei bei der Ausbildung zum Bankkaufmann der Fall. Die Voraussetzungen einer wirksamen Verdachtskündigung seien hier erfüllt. Die Anhörung des Klägers am 21. Juli 2011 sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Themen der Besprechung hätten dem Kläger vorher nicht bekannt gegeben werden müssen. Zudem habe sich der Verdacht eines Vermögensdeliktes erst im Verlauf des Gesprächs ergeben. Der Kläger habe von sich aus einen Fehlbetrag von 500,00 Euro genannt, ohne dass diese Summe oder fehlende Einzelbeträge zuvor erwähnt worden seien.

18

Es seien alle möglichen und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt worden. Nachdem der Kläger im Gespräch am 21. Juli 2011 durch Preisgabe seines Täterwissens den Verdacht begründet habe, wäre eine weitere Anhörung bloße Förmelei gewesen. Der Ausbildungsleiter K habe auch Herrn S telefonisch befragt. Dieser habe mit einer E-Mail noch am 21. Juli 2011 mitgeteilt, dass der Kläger das Geld am 20. Juni 2011 sowohl gezählt als auch gebündelt habe.

19

Der begründete Verdacht der Unterschlagung von 500,00 Euro habe das erforderliche Vertrauen zu dem Kläger zerstört. Dabei sei auch die Spielsucht zu berücksichtigten, welche der Kläger am 21. Juli 2011 ausdrücklich eingeräumt habe. Deshalb habe er sich in Therapie befunden. Der Betriebsrat sei auch in diesem Punkt ordnungsgemäß unterrichtet worden.

20

Die Vorinstanzen haben die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

21

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Das Berufsausbildungsverhältnis wurde durch die Kündigung der Beklagten vom 22. Juli 2011 gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG mit ihrem Zugang am 25. Juli 2011 beendet. Mangels eines darüber hinausgehenden Bestands des Ausbildungsverhältnisses ist die Klage auch unbegründet, soweit sie sich gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. September 2011 richtet und Vergütungsansprüche für die Zeit ab dem 1. August 2011 zum Gegenstand hat.

22

I. Die Klage ist zulässig.

23

1. Die nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG erforderliche Verhandlung vor dem bei der IHK T gebildeten Schlichtungsausschuss ist erfolgt.

24

a) Die nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG erforderliche Anrufung eines bestehenden Schlichtungsausschusses ist eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung für arbeitsgerichtliche Klagen in Ausbildungsstreitigkeiten. Nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG muss der Klage in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein. Der Mangel der Nichtanrufung des Schlichtungsausschusses kann jedoch nach Klageeinreichung noch geheilt werden, wenn das Schlichtungsverfahren gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nachgeholt wird. Die Klage wird dann nachträglich zulässig (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 - Rn. 10).

25

b) Die Parteien verhandelten vor dem Schlichtungsausschuss der IHK T am 5. September 2011. Ausweislich des Protokolls erging jedoch entgegen § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG kein Spruch. Es fand nur eine mündliche Verhandlung statt (§ 111 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Dies ist grundsätzlich unzureichend für die Erfüllung der Prozessvoraussetzung (vgl. GMP/Prütting ArbGG 8. Aufl. § 111 Rn. 19; GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2014 § 111 Rn. 24). Ausweislich des Protokolls wurde allerdings festgestellt, dass mangels einer Einigungsmöglichkeit die Verhandlung gescheitert und den Parteien der Weg zum Arbeitsgericht eröffnet sei. Hierdurch hat der Ausschuss den Abschluss des Verfahrens zum Ausdruck gebracht. Der Prozessvoraussetzung des § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG ist damit Genüge getan. Verweigert der Ausschuss den ordnungsgemäßen Abschluss des Schlichtungsverfahrens, ist der betroffene Antragsteller prozessual nicht schlechter zu stellen, als wenn der Ausschuss die Durchführung des Verfahrens gänzlich verweigert oder mitgeteilt hätte, dass ein Spruch nicht möglich sei. Auch in diesen Fällen kann die Klage erhoben werden (vgl. Zimmermann in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 111 Rn. 28; HWK/Kalb 6. Aufl. § 111 ArbGG Rn. 22; GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2014 § 111 Rn. 21). Das Unterbleiben einer Entscheidung kann dem Antragsteller nicht angelastet werden (BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - zu B I der Gründe).

26

2. Für die beiden Feststellungsanträge ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, obwohl die Ausbildungszeit und damit das Berufsausbildungsverhältnis mangels Erfüllung eines Verlängerungstatbestands spätestens zum 31. Januar 2013 geendet hat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Wäre die streitgegenständliche Kündigung unwirksam, so hätte dies Konsequenzen für den Inhalt des nach § 16 BBiG zu erteilenden Zeugnisses. Der Kläger könnte zudem ggf. weitere Vergütung sowie Schadensersatz nach § 23 BBiG verlangen(vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 - Rn. 12; 17. Juli 2007 - 9 AZR 103/07 - Rn. 11, BAGE 123, 247 zu § 16 Abs. 1 BBiG aF).

27

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat das Ausbildungsverhältnis wegen des dringenden Verdachts der rechtswidrigen Zueignung von 500,00 Euro Bargeld wirksam zum 25. Juli 2011 gekündigt.

28

1. Entgegen der Auffassung der Revision kann der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden einen wichtigen Grund iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen.

29

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bilden(BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 14, BAGE 145, 278; vgl. auch 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 16, BAGE 146, 303). Eine auf einen solchen Verdacht gestützte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich der Verdacht auf objektive Tatsachen gründet, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (st. Rspr., vgl. BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 13, BAGE 143, 244). Der Verdacht muss auf konkrete - vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er in der Sache zutrifft (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 14, aaO; 25. November 2010 - 2 AZR 801/09 - Rn. 16).

30

b) Die in Art. 6 Abs. 2 MRK verankerte Unschuldsvermutung steht der Verdachtskündigung entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen. Die Unschuldsvermutung bindet unmittelbar nur den Richter, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat (BAG 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 18). Bei der Verdachtskündigung geht es nicht um die Verhängung einer Strafe, sondern um die Beendigung eines privatrechtlichen Dauerschuldverhältnisses (vgl. Krause in vHH/L 15. Aufl. § 1 Rn. 466; HaKo/Gallner 4. Aufl. § 1 Rn. 633; Hoefs Die Verdachtskündigung S. 92, 93).

31

c) Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann auch die außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG rechtfertigen.

32

aa) Dies ist allerdings umstritten.

33

(1) Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 19. September 2006 (- 9 Sa 1555/05 - Rn. 26) entschieden, dass Verdachtskündigungen im Berufsausbildungsverhältnis grundsätzlich nicht zuzulassen seien. Eine nur in einem sehr engen Rahmen denkbare Ausnahme sei möglich, wenn der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses eine vertiefte Vertrauensbasis zwischen den Vertragsparteien erfordere. In einem normalen Ausbildungsverhältnis ohne besondere Vertrauenssituation stünden dem Ausbildenden nach erfolgtem Aufklärungsversuch die Möglichkeiten der Abmahnung, ggf. der Versetzung, weit eher zur Verfügung als bei einem Arbeitnehmer, dessen Leistung an einem bestimmten Arbeitsplatz bereits bei der Einstellung fest eingeplant worden sei (zum Erfordernis besonderen Vertrauens vgl. bereits Heinze ArbuR 1984, 237, 243).

34

(2) In der Literatur wird diese Auffassung geteilt (KR/Weigand 10. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 48; ErfK/Schlachter 15. Aufl. § 22 BBiG Rn. 3; APS/Biebl 4. Aufl. § 22 BBiG Rn. 16; HWK/Hergenröder 6. Aufl. § 22 BBiG Rn. 6; Benecke in Benecke/Hergenröder BBiG § 22 Rn. 22; Schieckel/Oestreicher/Decker/Grüner BBiG Bd. 1 Stand 1. September 2013 § 22 Rn. 8; Schulien in Hurlebaus/Baumstümmler/Schulien Berufsbildungsrecht Stand Mai 2014 § 22 Rn. 50c; Lakies in Lakies/Malottke BBiG 4. Aufl. § 22 Rn. 48; Lakies/Nehls BBiG 3. Aufl. § 22 Rn. 47a). Es sei zu beachten, dass es sich beim Ausbildungsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein besonderes Rechtsverhältnis handle, bei dem die charakterliche Förderung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG eine besondere Rolle spiele(Pepping in Wohlgemuth BBiG § 22 Rn. 23).

35

(3) Nach anderer Ansicht ist die Verdachtskündigung wegen ihrer erhöhten Anforderungen auch im Berufsausbildungsverhältnis zulässig (Schaub/Vogelsang ArbR-HdB 15. Aufl. § 174 Rn. 95; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 228; Hoefs Die Verdachtskündigung S. 318; Stück in Braun/Mühlhausen/Munk/Stück BBiG § 15 Rn. 113; Herkert/Töltl BBiG Bd. 1 Stand Dezember 2014 § 22 Rn. 95 ff.; differenzierend Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 62). Die besondere Bedeutung des Ausbildungsverhältnisses könne im konkreten Einzelfall allerdings weiter gehende Einschränkungen erfordern (HK-ArbR/Herrmann 3. Aufl. § 22 BBiG Rn. 14).

36

bb) Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen. Der dringende Tatverdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann dem Ausbildenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar machen und daher einen wichtigen Grund zur Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen. Dem besonderen Charakter des Berufsausbildungsverhältnisses ist jedoch bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verdachtskündigung Rechnung zu tragen.

37

(1) Berufsausbildungsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse sind nicht generell gleichzusetzen, weil beide Vertragsverhältnisse unterschiedliche Pflichtenbindungen aufweisen (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - zu 2 a bb der Gründe, BAGE 107, 72; 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 37, BAGE 145, 371). Inhalt eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 BGB die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gegen Zahlung eines Entgelts. Demgegenüber schuldet der Auszubildende, sich ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbildenden nach § 14 BBiG darin besteht, dem Auszubildenden die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Auszubildende schuldet im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung gegen Zahlung eines Entgelts, sondern hat sich nach § 13 Satz 1 BBiG zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist(BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 360/10 - Rn. 13 mwN).

38

(2) An den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes ist erkennbar, dass der Gesetzgeber es zur Erreichung des Ausbildungsziels für erforderlich gehalten hat, auf einen möglichst lange dauernden Bestand des Ausbildungsverhältnisses hinzuwirken und Kündigungen zu erschweren (BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 38, BAGE 145, 371). Die Erfüllung der Berufsausbildungsaufgabe verlangt eine besonders starke Bindung der Vertragsparteien (BT-Drs. V/4260 S. 11 zu § 15 BBiG aF). Konsequenterweise ist eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit durch den Ausbildenden nicht möglich. Es bedarf eines wichtigen Grundes iSv. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jedes Dauerrechtsverhältnis aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden kann. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnissesbis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann (BT-Drs. V/4260 aaO). Das Verständnis des wichtigen Grundes iSv. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entspricht somit dem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB(vgl. hierzu BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16 mwN). Diese Parallelität spricht für die grundsätzliche Zulässigkeit der Verdachtskündigung auch im Berufsausbildungsverhältnis.

39

(3) § 10 Abs. 2 BBiG steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind auf den Berufsausbildungsvertrag die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrags und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt. Dies ist bezogen auf die grundsätzliche Anerkennung eines Tatverdachts als wichtiger Grund iSv. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht der Fall. Auch bei Berücksichtigung der besonderen Verpflichtungen des Ausbildenden, welche nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG auch die charakterliche Förderung des Auszubildenden umfassen, bedarf es zur zumutbaren Durchführung des Ausbildungsverhältnisses einer tragfähigen Vertrauensbasis. Insbesondere muss der Ausbildende darauf vertrauen können, dass der Auszubildende ihn nicht vorsätzlich schädigt.

40

(4) Die vom Landesarbeitsgericht Köln und Teilen der Literatur geforderte besondere Vertrauensstellung bzw. vertiefte Vertrauensbasis ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtskündigung. Die Revision führt insoweit zutreffend aus, dass ein solches Kriterium zu unbestimmt wäre. Es lässt sich nicht hinreichend eingrenzen, bei welchen Ausbildungen eine solche vertiefte Vertrauensbasis gegeben sein muss. Dieses Erfordernis kann aus unterschiedlichen Gründen gegeben sein. Es gibt Ausbildungsberufe, bei denen ein hohes Maß an Vertrauen wegen der Erlangung der Kenntnis von Betriebsgeheimnissen erforderlich ist (vgl. § 13 Satz 2 Nr. 6 BBiG). Ferner existieren Ausbildungsberufe, bei denen ein besonderes Risiko daraus resultiert, dass der Auszubildende Umgang mit gefährlichen Maschinen hat, welche auch Dritte gefährden können. Auch hier muss die entsprechende Vertrauensbasis bestehen. Eine solche Grundlage muss auch gegeben sein, wenn der Auszubildende Zugang zu Bargeldbeständen hat. Dies hängt allerdings nicht von der Ausbildung ab, sondern von den Verhältnissen im Ausbildungsbetrieb. Alle Ausbildungen in Betrieben mit nicht hinreichend gesicherten Barkassen wären erfasst. Unabhängig von dem Ausbildungsgang wäre die besondere Vertrauensstellung deshalb in einer Vielzahl von Fällen bezogen auf die Umstände im Betrieb zu prüfen. Dies gilt auch bei Zugang zu anderen Wertgegenständen. Zudem hat schon Heinze (ArbuR 1984, 237, 243) darauf hingewiesen, dass in größeren Betrieben der Auszubildende den Einsatzort öfter wechselt. Hierbei mag es Bereiche geben, in denen eine vertiefte Vertrauensbasis erforderlich ist, in anderen nicht. In der Gesamtschau ist die Unterscheidung zwischen einem „normalen Ausbildungsverhältnis“ und einem mit besonderer Vertrauensstellung kein taugliches Kriterium für die grundsätzliche Zulässigkeit der Verdachtskündigung. Eine besondere Vertrauensstellung ist vielmehr bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses in die Interessenabwägung einzustellen.

41

(5) Die enge Bindung der Parteien des Berufsausbildungsvertrags ist bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verdachtskündigung im Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei ist dem Umstand Sorge zu tragen, dass es sich bei Auszubildenden typischerweise um Personen mit geringer Lebens- und Berufserfahrung handelt und den Ausbildenden besondere Fürsorgepflichten sowohl in charakterlicher als auch körperlicher Hinsicht treffen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BBiG). Ein Tatverdacht kann nur dann einen wichtigen Grund iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG zur Kündigung darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Dies bedarf einer Würdigung der Umstände im Einzelfall.

42

(6) Vor diesem Hintergrund dringen die weiteren Einwände der Revision nicht durch.

43

(a) Es ist zwar zutreffend, dass der mit der Kündigung verbundene faktische Abbruch der Ausbildung und das Verstreichen einer ggf. erheblichen Zeitspanne bis zur Wiederaufnahme der Ausbildung für den Auszubildenden besonders schwerwiegend ist. Dies gilt jedoch auch im Falle einer Tatkündigung, bei der nach dem Unterliegen im Kündigungsschutzverfahren zudem kein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht kommt (zu einem solchen Anspruch bei einer Verdachtskündigung vgl. ErfK/Müller-Glöge 15. Aufl. § 626 BGB Rn. 184; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 234). Bei der Verdachtskündigung ist außerdem ein strenger Maßstab anzulegen. Die besondere Schutzwürdigkeit des Auszubildenden ist dabei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die grundsätzliche Unzulässigkeit der Verdachtskündigung ist zur Gewährleistung des Schutzniveaus nicht erforderlich.

44

(b) Auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer verstärkten Überwachung eines in Verdacht geratenen Auszubildenden trägt nicht. Die Realisierbarkeit und Zumutbarkeit einer verstärkten Anleitung und Kontrolle muss einzelfallbezogen beurteilt werden. Eine gleichsam permanente Überwachung des Auszubildenden zur Verhinderung von Vermögensdelikten ist dem Ausbildenden in der Regel nicht zumutbar. Dies stünde auch im Widerspruch zum Charakter des Ausbildungsverhältnisses, welches dem Auszubildenden nach § 13 BBiG Pflichten auferlegt und dabei die Beachtung materieller Interessen des Ausbildenden vorschreibt(vgl. § 13 Satz 2 Nr. 5, Nr. 6 BBiG).

45

(c) Schließlich ist die Verdachtskündigung auch nicht wegen der Befristung des Ausbildungsverhältnisses auszuschließen. Dies berücksichtigt § 22 Abs. 2 BBiG bereits mit dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach der Probezeit. Zudem besteht insoweit kein Unterschied zum befristeten Arbeitsverhältnis.

46

2. Die streitgegenständliche Kündigung vom 22. Juli 2011 hat das zwischen den Parteien bestehende Berufsausbildungsverhältnis mit ihrem Zugang am 25. Juli 2011 gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG wegen des dringenden Verdachts des Diebstahls bzw. der Unterschlagung von 500,00 Euro beendet.

47

a) Die Würdigung, ob dem Auszubildenden ein Vermögensdelikt zum Nachteil seines Ausbildenden oder eine ähnlich schwerwiegende Pflichtverletzung anzulasten ist oder ob zumindest ein dahingehender dringender Verdacht besteht, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung iSd. § 286 ZPO. Diese ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht den Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob eine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei, ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt und ob sie rechtlich möglich ist (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 16, BAGE 145, 278; 18. Oktober 2012 - 6 AZR 289/11 - Rn. 43; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 29).

48

b) Bei Berücksichtigung dieses revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs hat das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung rechtsfehlerfrei bejaht.

49

aa) Es ist der dringende Tatverdacht der Begehung eines Vermögensdelikts zulasten der Beklagten gegeben. Dieser Verdacht ist geeignet, das für die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.

50

(1) Das Landesarbeitsgericht ist nach Vernehmung des Zeugen K zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in dem Gespräch am 21. Juli 2011 von sich aus den Betrag von 500,00 Euro genannt hat, welcher als Kassendifferenz der Filiale G am 20. Juni 2011 festgestellt wurde. Dies habe der Zeuge K widerspruchsfrei im Rahmen seiner Darstellung des Gesprächsverlaufs in jeder Hinsicht glaubhaft ausgesagt. Durch diese Offenbarung von Täterwissen könne mit großer Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass sich der Kläger und kein anderer Mitarbeiter den fehlenden Geldbetrag zugeeignet habe. Diese Beweiswürdigung ist sowohl hinsichtlich der Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen als auch seiner inhaltlichen Aussage nicht zu beanstanden. Die Preisgabe fundamentalen Täterwissens ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände geeignet, einen dringenden Tatverdacht zu begründen.

51

(2) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Landesarbeitsgericht Herrn S nicht zu der Frage vernehmen, ob er oder der Kläger das Geld gebündelt hatte. Das Landesarbeitsgericht konnte die Bündelung durch Herrn S am 20. Juni 2011 zugunsten des Klägers unterstellen, ebenso wie Zugriffsmöglichkeiten anderer Mitarbeiter. In jedem Fall hätte auch Herr S die Gelegenheit zur Unterschlagung von Bargeld gehabt, weil er unstreitig am Ende des Arbeitstags die Geldbündel zum Versand an die Zentralbank eingeschweißt hat. Entscheidend war aber, dass sich der Kreis der Verdächtigen wegen der Nennung des Geldbetrags durch den Kläger auf diesen eingegrenzt hatte. Ein weiteres „Bild von den Geschehensabläufen“ durch Vernehmung des Zeugen S musste sich das Gericht entgegen der Revision nicht machen.

52

(3) Dieser Verdacht ist geeignet, das für die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.

53

(a) Begeht der Auszubildende eine rechtswidrige und vorsätzliche - ggf. strafbare - Handlung unmittelbar gegen das Vermögen seines Ausbildenden, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 10 Abs. 2 BBiG iVm. § 241 Abs. 2 BGB und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen(vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 26, BAGE 134, 349). Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Handlung Gegenstände von geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat. Maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 27; 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 13, BAGE 145, 278).

54

(b) Ein Diebstahl bzw. eine Unterschlagung von 500,00 Euro wäre demnach eine schwerwiegende Pflichtverletzung, auch wenn es sich mit den Worten der Revision aus Sicht einer Bank um einen „überschaubaren Betrag“ handeln mag.

55

bb) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte dem Kläger ordnungsgemäß Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Die von der Revision wegen einer rechtswidrigen Anhörung des Klägers angenommenen Beweisverwertungsverbote bestehen deshalb nicht.

56

(1) Der Ausbildende hat erst dann alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan, wenn er dem Auszubildenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Notwendigkeit der Anhörung vor Erklärung einer Verdachtskündigung ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Die Anhörung soll den Ausbildenden vor voreiligen Entscheidungen bewahren und der Gefahr begegnen, dass ein Unschuldiger von der Kündigung betroffen wird (vgl. zu § 626 Abs. 1 BGB BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 31). Der Umfang der Nachforschungspflichten und damit auch die Ausgestaltung der Anhörung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 17; 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 24). Die Anhörung muss sich aber immer auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen. Der Auszubildende muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen ggf. zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen aufzuzeigen und so zur Aufhellung der für den Ausbildenden im Dunkeln liegende Geschehnisse beizutragen (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 33).

57

(2) Sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung der Anhörung hat der Ausbildende auf die typischerweise bestehende Unerfahrenheit des Auszubildenden und die daraus resultierende Gefahr einer Überforderung gemäß § 10 Abs. 2 BBiG iVm. § 241 Abs. 2 BGB Rücksicht zu nehmen. Die Anhörung eines psychisch blockierten Auszubildenden kann ihren Zweck nicht erreichen. Zudem besteht bei einem Auszubildenden eher als bei einem berufserfahrenen Arbeitnehmer das Risiko der Einräumung einer nicht begangenen Tat, um sich damit der Situation zu entziehen. Auch mag ein Auszubildender sensibler auf eine Überzahl an Vertretern des Ausbildungsbetriebs reagieren als ein lebens- und berufserfahrener Arbeitnehmer mit größerem Selbstbewusstsein. Maßgeblich sind jedoch durchweg die Umstände des Einzelfalls. Dabei ist ein objektiver Maßstab aus Sicht eines verständigen Ausbildenden zugrunde zu legen.

58

(3) Hiervon ausgehend ist es entgegen der Revision grundsätzlich nicht erforderlich, den Auszubildenden vor Durchführung einer Anhörung über den beabsichtigten Gesprächsinhalt zu unterrichten.

59

(a) Die Auffassung der Revision, wonach Art. 103 Abs. 1 GG dies im Wege der mittelbaren Drittwirkung verlange, ist unzutreffend. Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie gilt ausschließlich vor Gericht, das heißt bei allen staatlichen Gerichten iSd. Art. 92 GG(BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Stand 1. Dezember 2014 GG Art. 103 Rn. 3; Kunig in v. Münch/Kunig GG 6. Aufl. Art. 103 Rn. 4; Nolte in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 6. Aufl. Art. 103 Abs. 1 Rn. 16; aA Lembke RdA 2013, 82, 85).

60

(b) In Rechtsprechung und Literatur wird die Themenbekanntgabe vor der Anhörung gefordert (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16. Dezember 2010 - 2 Sa 2022/10 - Rn. 31; HaKo/Gieseler 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 52; Lange/Vogel DB 2010, 1066, 1069; Klenter AiB 2012, 616, 619; vgl. auch Sasse/Freihube ArbRB 2006, 15, 16). Hierfür spricht, dass eine solche Information dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden die inhaltliche und „mentale“ Vorbereitung auf das Gespräch ermöglicht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 30. März 2012 - 10 Sa 2272/11 - Rn. 75; Eylert NZA-RR 2014, 393, 402; BeckOK BGB/Fuchs Stand 1. November 2014 BGB § 626 Rn. 43). Der Betroffene wird dadurch in die Lage versetzt, schon im Vorfeld der Anhörung zu entscheiden, ob er sich einlassen will oder nicht (Fischer BB 2003, 522, 523; Eylert/Friedrichs DB 2007, 2203, 2205). Bei umfangreichen und komplexen Sachverhalten ermöglicht eine entsprechende Vorbereitung eine substantiierte Einlassung in der Anhörung (vgl. Lücke BB 1998, 2259, 2261). Auch wird dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben, sich schon vor der persönlichen Konfrontation mit Verdachtsmomenten an den Betriebsrat zu wenden oder sich Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Im Falle der Anhörung eines Auszubildenden kommt die mögliche Einschaltung der Jugend- und Auszubildendenvertretung hinzu.

61

(c) Andererseits besteht jedoch in Fällen des begründeten Verdachts die Gefahr einer Verdunkelung der Tat (Lembke RdA 2013, 82, 88; Dzida NZA 2013, 412, 415; Eylert/Friedrichs DB 2007, 2203, 2205; Gaul/Schmidt-Lauber ArbRB 2012, 18, 19; Lücke BB 1998, 2259, 2261), welcher nicht immer mit Mitteln der Beweissicherung zu begegnen sein wird (so aber wohl Lange/Vogel DB 2010, 1066, 1069). Zudem wird dem Anzuhörenden die Gelegenheit entzogen, sich möglichst unbefangen mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen und möglicherweise schon mit seiner spontanen Reaktion eine Entlastung herbeizuführen (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 35).

62

(d) Eine Mitteilung des beabsichtigten Gesprächsthemas ist gegenüber dem Auszubildenden deshalb grundsätzlich nicht erforderlich (ebenso zur Anhörung eines Arbeitnehmers ErfK/Müller-Glöge 15. Aufl. § 626 BGB Rn. 178b). Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die Gesprächssituation den Auszubildenden erkennbar überfordern kann, sei es in psychischer Hinsicht oder wegen der Komplexität des Sachverhalts. Es entspricht dann der Rücksichtnahmepflicht des Ausbildenden, das Gespräch von sich aus oder auf Wunsch des Auszubildenden abzubrechen und eine erneute Anhörung anzuberaumen, wenn der Auszubildende grundsätzlich zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Verdachtsmomenten bereit ist. Damit erhält der Auszubildende die ggf. erforderliche Vorbereitungszeit (vgl. Dzida NZA 2013, 412, 414; ders. NZA 2014, 809, 814). Diese muss abhängig von den Umständen des Einzelfalls eine angemessene Dauer aufweisen (vgl. KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 230). Die Unterbrechung der Anhörung ist auch geboten, wenn der Auszubildende die Beratung mit einer Vertrauensperson verlangt. Der Ausbildende ist jedoch nicht verpflichtet, den Auszubildenden auf die Möglichkeit der Kontaktierung eines Rechtsanwalts hinzuweisen (vgl. Lange/Vogel DB 2010, 1066, 1069; Eylert/Friedrichs DB 2007, 2203, 2205; Lembke RdA 2013, 82, 89; Hunold Anm. NZA-RR 2010, 184). Dies gilt auch bezüglich sonstiger Vertrauenspersonen.

63

(4) Die Beklagte war demnach nicht verpflichtet, den Kläger vor der Anhörung am 21. Juli 2011 über den beabsichtigten Inhalt dieses Gesprächs zu informieren. Von einem 21-jährigen Auszubildenden darf ohnehin erwartet werden, dass er sich zu einem Kassenfehlbestand äußern kann und sei es auch nur mit der Aussage, dass er ihm nicht erklärlich sei. Für die Beklagte war eine Überforderung des Klägers während der Anhörung nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts objektiv nicht erkennbar. Der Kläger hat zur Frage der Kassendifferenz Stellung genommen, ohne einen Abbruch des Gesprächs zu verlangen.

64

(5) Die Durchführung der Anhörung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

65

(a) Die Beklagte musste den Kläger nicht weiter über ihren Kenntnisstand bezüglich der Geschehnisse am 20. Juni 2011 in der Filiale G unterrichten oder den Kläger mit einem Bericht der Revisionsabteilung konfrontieren. Es war ausreichend, ihm mitzuteilen, dass an dem bestimmten Tag in der bestimmten Filiale ein Fehlbetrag zu verzeichnen war, und ihn zu fragen, ob er sich dies erklären könne. Dies war der maßgebliche Sachverhalt.

66

(b) Soweit der Kläger im Revisionsverfahren erstmals vorbringt, dass er durch weitere Recherchen in Erfahrung gebracht habe, dass sich der Fehlbetrag entgegen der Darstellung der Beklagtenvertreter in der Anhörung nicht nur auf die von ihm gezählten Gelder aus dem Nachttresor, sondern auch auf von ihm nicht gezähltes Geld aus dem Tresor und dem Schalterbereich beziehe, handelt es sich zum einen um neues Tatsachenvorbringen, welches in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässig ist. Zum anderen würde die Vermengung der beiden Geldmengen nichts an dem Fehlbetrag und an der Begründung des Verdachts durch die klägerseitige Nennung der genauen Summe ändern.

67

(c) Die Anhörung erweist sich auch nicht als fehlerhaft, weil dem Kläger keine Gelegenheit zur Beiziehung eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen Vertrauensperson gegeben wurde. Eine solche Beteiligung hat der Kläger nicht verlangt. Er kann daher mit der Revision auch nicht einwenden, dass ihm ein nahestehender Zeuge für den Gesprächsverlauf fehle.

68

(6) Entgegen der Revision handelt es sich bei der Anhörung nicht um eine nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG unzulässige Datenerhebung. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist hier nicht eröffnet.

69

(a) Die gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung im Bundesdatenschutzgesetz konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich des Gesetzes Eingriffe in dieses Recht zulässig sind(vgl. für das Datenschutzgesetz NRW BAG 15. November 2012 - 6 AZR 339/11 - Rn. 16, BAGE 143, 343). Dies stellt § 1 Abs. 1 BDSG ausdrücklich klar. Liegt keine Einwilligung des Betroffenen vor, ist die Datenverarbeitung nach dem Gesamtkonzept des Bundesdatenschutzgesetzes nur zulässig, wenn eine verfassungsgemäße Rechtsvorschrift diese erlaubt. Fehlt es an der danach erforderlichen Ermächtigungsgrundlage oder liegen deren Voraussetzungen nicht vor, ist die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten verboten. Dieser das deutsche Datenschutzrecht prägende Grundsatz ist in § 4 Abs. 1 BDSG kodifiziert(BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 22, BAGE 145, 278).

70

(b) Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dessen Begründung für seine Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Auch Auszubildende sind gemäß § 3 Abs. 11 Nr. 2 BDSG Beschäftigte. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

71

(c) Bei der zur Aufklärung von Verdachtsmomenten vorgenommenen Anhörung eines Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden handelt es sich um eine Datenerhebung iSv. § 32 Abs. 1 BDSG.

72

(aa) Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Persönliche und sachliche Verhältnisse sind Informationen über die Person des Betroffenen oder über einen auf diesen bezogenen Sachverhalt (Weichert in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert BDSG 4. Aufl. § 3 Rn. 19; Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 3 Rn. 6, 7). Die Anhörung bezieht sich auf eine bestimmte Person und deren Angaben zu einem Sachverhalt, der wegen des Aufklärungszwecks sie selbst betrifft. Die Angaben werden über die betroffene Person iSd. § 3 Abs. 3 BDSG beschafft und damit erhoben.

73

(bb) § 32 BDSG setzt nicht voraus, dass die Datenerhebung zum Zwecke ihrer Nutzung und Verarbeitung in automatisierten Dateien erfolgt. Durch § 32 Abs. 2 BDSG wird die grundsätzliche Beschränkung der Anwendung des dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auf dateigebundene bzw. automatisierte Verarbeitungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, § 27 Abs. 1 BDSG) ausdrücklich aufgehoben. Die Vorschrift erfasst damit sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Regelungsgehalt die Datenerhebung durch rein tatsächliche Handlungen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 24, BAGE 145, 278). Damit sind auch Befragungen eines Beschäftigten erfasst (ErfK/Franzen 15. Aufl. § 32 BDSG Rn. 2; Stamer/Kuhnke in Plath BDSG § 32 Rn. 7; Riesenhuber NZA 2012, 771, 774).

74

(d) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anhörung des Klägers am 21. Juli 2011 nicht unter Verletzung des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG erfolgt. Zwar stellt sie eine Datenerhebung dar, welche zur Aufdeckung einer Straftat vorgenommen wurde. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass tatsächliche Anhaltspunkte dokumentiert wurden, die den Verdacht gegen den Kläger im Vorfeld der Anhörung begründet und seine Anhörung veranlasst hätten. Die Anhörung ist aber keine Überwachungsmaßnahme. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG bezieht sich nicht auf jede Aufklärungshandlung, sondern nur auf Kontroll- bzw. Überwachungsmaßnahmen zur Aufdeckung einer Straftat.

75

(aa) Nach der Gesetzesbegründung sollte die Regelung des § 32 BDSG die bislang von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze des Datenschutzes im Beschäftigungsverhältnis nicht ändern, sondern lediglich zusammenfassen(BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 52, BAGE 146, 303; 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 26, BAGE 145, 278; vgl. auch Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 32 Rn. 2; HWK/Lembke 6. Aufl. § 32 BDSG Rn. 2; Seifert in Simitis BDSG 8. Aufl. § 32 Rn. 1). § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG orientiert sich im Wortlaut an § 100 Abs. 3 Satz 1 TKG und inhaltlich an den Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht ua. in seinem Urteil vom 27. März 2003 (- 2 AZR 51/02 - BAGE 105, 356) zur verdeckten Überwachung von Beschäftigten aufgestellt hat (BT-Drs. 16/13657 S. 21). Der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG ist daher auf diese oder vergleichbare Fälle von Kontrollmaßnahmen zu beschränken(ErfK/Franzen 15. Aufl. § 32 BDSG Rn. 31). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Maßnahmen zur Aufdeckung einer Straftat in der Regel besonders intensiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen (BT-Drs. 16/13657 S. 21). Dies ist bei (verdeckter) Überwachung von Beschäftigten der Fall, weshalb die - von der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen - restriktiven Grundsätze der hierzu ergangenen Rechtsprechung mit § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG kodifiziert wurden. Die Vorschrift soll hinsichtlich der Eingriffsintensität vergleichbare Maßnahmen erfassen (vgl. Taeger/Gabel/Zöll § 32 BDSG Rn. 41). Die Gesetzesbegründung lässt umgekehrt darauf schließen, dass die erhöhten datenschutzrechtlichen Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG bei weniger belastenden Aufklärungsmaßnahmen, durch welche die Beschäftigten weder kontrolliert noch überwacht werden, keine Geltung beanspruchen sollen.

76

(bb) Demnach unterfällt die Anhörung eines Beschäftigten nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG(aA wohl Lembke RdA 2013, 82, 87; ders. in HWK 6. Aufl. § 32 BDSG Rn. 21). Die Anhörung ist weder Kontrolle noch Überwachung. Der Beschäftigte wird in offener Weise mit Verdachtsmomenten konfrontiert und erhält die Gelegenheit zu deren Entkräftung. Er kann sich der Anhörung - im Gegensatz zu einer Überwachungsmaßnahme - entziehen, indem er eine Einlassung verweigert. Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch keinen einer Überwachungsmaßnahme vergleichbaren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erkannt. Die in § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG vorgesehenen Anforderungen sind daher nicht veranlasst. Wie dargelegt wollte der Gesetzgeber mit § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur Aufklärungsmaßnahmen erfassen, die wegen der Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht solch erhöhte Anforderungen verlangen.

77

(cc) Die Anhörung des Klägers musste auch nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG dokumentiert werden. Im Rahmen der Anhörung entstand zwar die verdachtsbegründende Tatsache der Offenbarung von Täterwissen. Die Beklagte nahm aber nach der Anhörung deswegen keine weiteren Überwachungsmaßnahmen vor. Die Ermittlungen gegen den Kläger waren mit der Anhörung abgeschlossen.

78

(7) Die Anhörung des Klägers war gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig. Die damit verbundene Datenerhebung und -nutzung erfolgte für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses und war für die Entscheidung über dessen weitere Durchführung oder Beendigung erforderlich. Die Erforderlichkeit ergibt sich schon aus den Vorgaben der Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer etwaigen Verdachtskündigung.

79

(8) Es kann hier unentschieden bleiben, ob § 32 Abs. 1 BDSG auch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG verdrängt(vgl. zum Streitstand BeckOK DatenSR/Riesenhuber Stand 1. November 2014 BDSG § 32 Rn. 25 f.). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG sind erfüllt. Das berechtigte Interesse der Beklagten folgt aus ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer Anhörung im Rahmen der gebotenen Aufklärungsbemühungen. Das Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung der durch die Anhörung gewonnenen Daten überwiegt demgegenüber nicht. Die Durchführung der Anhörung diente ursprünglich gerade seinem Interesse an einer Stellungnahme, welche die Möglichkeit zur Klärung des Sachverhalts in seinem Sinne gab. Der Umstand, dass sich erst durch die Anhörung der kündigungsbegründende Tatverdacht ergab, ändert daran nichts. Das Interesse des Klägers an der Nichtverwertung der belastenden Aussagen ist nicht schutzwürdig. Anderenfalls könnten nur entlastende Erkenntnisgewinne iSd. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG genutzt werden, während verdachtsbegründende oder -verstärkende Umstände unberücksichtigt bleiben müssten.

80

(9) Offenbleiben kann auch, ob § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG neben § 32 Abs. 1 BDSG zur Anwendung kommt. Dies wird trotz der eindeutigen Gesetzesbegründung, wonach § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG verdrängt wird(BT-Drs. 16/13657 S. 20), wegen der damit verbundenen und gesetzlich nicht beabsichtigten Absenkung des Schutzniveaus vertreten (vgl. Däubler in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert BDSG 4. Aufl. § 32 Rn. 9; Thüsing NZA 2009, 865; ErfK/Franzen 15. Aufl. § 28 BDSG Rn. 4). Im vorliegenden Fall diente die Anhörung nach der unbestrittenen Darstellung der Beklagten der Aufklärung des Sachverhalts, indem der Kläger zu der Kassendifferenz befragt wurde. Damit wurde der Zweck festgelegt. Anderes behauptet auch der Kläger nicht. Eine schriftliche Festlegung des Zwecks verlangt § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG nicht(Plath in Plath BDSG § 28 Rn. 90; Simitis in Simitis BDSG 8. Aufl. § 28 Rn. 43; Taeger/Gabel/Taeger § 28 BDSG Rn. 111). Eine generelle Verpflichtung zur schriftlichen Fixierung der Zweckfestlegung lässt sich auch der allgemeinen Vorschrift des § 9 BDSG nicht entnehmen(aA jedenfalls bei Anwendbarkeit der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 28 Rn. 35). Eine schriftliche Dokumentation der mit einer Anhörung verbundenen Zwecksetzung wäre iSd. § 9 BDSG nicht erforderlich, da der Aufklärungszweck evident ist. Die Unterrichtungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BDSG kann auch ohne eine solche schriftliche Dokumentation erfüllt werden.

81

(10) Soweit der Kläger in der Verhandlung vor dem Senat einen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 BDSG wegen der fehlenden Themenbekanntgabe vor der Anhörung behauptet hat, greift diese Rüge nicht durch. Etwaige Unterrichtungs- und Hinweispflichten nach § 4 Abs. 3 BDSG müssen nur vor der Datenerhebung erfüllt werden(BeckOK DatenSR/Bäcker Stand 1. November 2014 BDSG § 4 Rn. 76). Dies kann auch unmittelbar vor der Anhörung erfolgen. Weder der im Revisionsverfahren verwertbare Tatsachenvortrag des Klägers noch die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen auf entsprechende Pflichtverletzungen schließen.

82

(11) Die Anhörung des Klägers hat folglich weder datenschutzrechtliche Vorgaben noch in sonstiger Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Ein auf die Erkenntnisse der Anhörung bezogenes prozessuales Beweisverwertungsverbot (vgl. hierzu BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 48 f., BAGE 146, 303) besteht daher nicht.

83

(12) Nach der Begründung des Verdachts im Verlauf des Gesprächs am 21. Juli 2011 war entgegen der Ansicht der Revision keine erneute Anhörung erforderlich. Die Verdachtsbegründung war mit der Nennung des Fehlbetrags durch den Kläger abgeschlossen. Der Kläger war am 21. Juli 2011 sogleich damit konfrontiert worden. Weiter gehende Ermittlungen, die neue verdachtsbegründende Tatsachen ergeben hätten, wurden von der Beklagten nicht durchgeführt (vgl. zu einem solchen Fall BAG 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - zu II 4 a der Gründe, BAGE 81, 27). Dies gilt auch, wenn die Beklagte sich erst nach der Anhörung des Klägers mit Herrn S am 21. Juli 2011 in Verbindung gesetzt haben sollte. Die Stellungnahme von Herrn S mit seiner E-Mail vom selben Tag hat keine neuen Erkenntnisse gebracht, welche eine erneute Anhörung erforderlich gemacht hätten. Herr S hat lediglich angeführt, dass der Kläger auch die Bündelung vorgenommen habe. Wie dargestellt, ist dies jedoch wegen der Verdachtsbegründung aufgrund der Nennung des Fehlbetrags nicht ausschlaggebend.

84

cc) Schließlich ist auch die durch das Landesarbeitsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden.

85

(1) Das Landesarbeitsgericht hat die mit dem Verlust des Ausbildungsplatzes verbundenen erheblichen Nachteile für die künftige berufliche Entwicklung des Klägers ebenso wie die im Herbst 2011 erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung berücksichtigt. Es hat zugunsten des Klägers angeführt, dass er kurz vor Vollendung seines ersten Ausbildungsjahres stand, obwohl diese relativ kurze Dauer des Ausbildungsverhältnisses eher zu seinen Lasten hätte gewertet werden können. Ferner hat das Landesarbeitsgericht die fehlende Einhaltung der Kontrollvorschriften („Vier-Augen-Prinzip“) berücksichtigt.

86

(2) Es überschreitet den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht, wenn es dennoch zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Interessen der Beklagten an der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wegen des irreparablen, dh. auch durch eine Abmahnung nicht mehr auszugleichenden, Vertrauensverlustes überwiegen.

87

(a) Dabei hat das Landesarbeitsgericht den Kontakt des Klägers mit hohen Geldbeträgen angeführt. Die Beklagte könne nicht darauf verwiesen werden, den Kläger künftig in gesteigertem Maße zu überwachen. Dies ist nachvollziehbar, denn eine solche Kontrolldichte würde angesichts der Zugriffsmöglichkeiten auf Bargeld in einem Bankbetrieb eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Gelegenheiten des Diebstahls oder der Unterschlagung können bei entsprechendem Willen eines Beschäftigten potentiell auch bei der von der Revision angemahnten konsequenten Umsetzung von Anforderungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an das Risikomanagement und Vorgaben der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (UVV Kassen) geschaffen werden.

88

(b) Nicht zu beanstanden ist auch das Abstellen auf die Fehltage in der Berufsschule am 11. Februar 2011 und 30. März 2011. Hierdurch hat der Kläger seine Verpflichtung aus § 13 Satz 2 Nr. 2 iVm. § 15 Satz 1 BBiG verletzt und damit das Ausbildungsverhältnis belastet. Dies steht entgegen der Revision nicht im Widerspruch zu der erfolgreich abgelegten Zwischenprüfung. Diese bezieht sich auf die fachlichen Inhalte der Ausbildung und nicht auf das Verhalten im Ausbildungsverhältnis.

89

(c) Das Landesarbeitsgericht hat ferner in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die „Spielproblematik“ abgestellt. Der Revision ist insoweit zwar zuzugestehen, dass mangels Feststellung einer Spielsucht ein Rückschluss auf das künftige Verhalten des Klägers insoweit schwierig ist. Das Landesarbeitsgericht durfte allerdings auf die unstreitigen Therapiestunden bei der Caritas und auf die spielbedingten Fehlzeiten im Berufsschulunterricht hinweisen. Vor diesem Hintergrund musste das Landesarbeitsgericht keinen unbeanstandeten Verlauf des Ausbildungsverhältnisses hervorheben.

90

3. Die nach § 22 Abs. 3 BBiG zu wahrenden Formerfordernisse wurden beachtet. Die Kündigung erfolgte schriftlich und gab den Kündigungsgrund an.

91

a) Nach § 22 Abs. 3 BBiG muss die Kündigung schriftlich und in den Fällen des § 22 Abs. 2 BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Der Kündigende muss dabei die Tatsachen mitteilen, die für die Kündigung maßgebend sind (vgl. zu § 15 Abs. 3 BBiG aF BAG 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - zu A III 1 a der Gründe). Pauschale Schlagworte und Werturteile genügen nicht (BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - zu II 1 der Gründe). Der Ausbildende darf sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf Gründe stützen, die er im Kündigungsschreiben nicht genannt hat (vgl. ErfK/Schlachter 15. Aufl. § 22 BBiG Rn. 7).

92

b) Diesen Anforderungen genügt das Kündigungsschreiben vom 22. Juli 2011. Dort wird sowohl der Kassenfehlbestand als auch die Begründung des Verdachts gegen den Kläger mitgeteilt. Es bleibt nicht unklar, auf welche Pflichtverletzung sich der Verdacht richtet. Die Beklagte hat deutlich gemacht, dass sie den Kläger verdächtigt, sich den Fehlbestand iHv. 500,00 Euro „angeeignet zu haben“. Deutlich wird auch, dass die Beklagte die für die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses „unverzichtbare Vertrauensbasis“ als nicht mehr gegeben und nicht wiederherstellbar ansieht. Die Beklagte offenbart auch ihre Annahme einer Spielsucht des Klägers aufgrund der Aussagen des Klägers in dem Gespräch am 21. Juli 2011. Damit begründet sie die aus ihrer Sicht bestehende Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ausbildung. Soweit in dem Kündigungsschreiben weitere Pflichtverstöße angeführt werden (Fehlzeiten im Berufsschulunterricht; Arbeit in einer Gießerei während des Erholungsurlaubs), wird deutlich, dass die Beklagte das Ausbildungsverhältnis insgesamt als belastet ansieht. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vertragsverstöße für sich genommen das Gewicht eines Kündigungsgrundes zum Ausdruck bringen. Die Beklagte hat sich im Prozess als Kündigungsgrund nur auf den - mitgeteilten - Verdacht eines Vermögensdelikts berufen.

93

4. Die Kündigung erfolgte auch unter Wahrung der Frist des § 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG.

94

a) Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG ist eine Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Die Vorschrift entspricht nach Inhalt und Zweck § 626 Abs. 2 BGB. Dementsprechend beginnt auch die Frist des § 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Ausbildungsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen begänne. Dies gilt allerdings nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen. Bei Vorliegen besonderer Umstände darf sie auch überschritten werden (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 14 mwN; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, BAGE 137, 54).

95

b) Demnach hatte die Beklagte von den der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen zum Zeitpunkt ihres Zugangs am 25. Juli 2011 nicht länger als zwei Wochen Kenntnis. Sie wusste zwar bereits seit dem 28. Juni 2011 von dem Kassenfehlbestand in G. Die Begründung des der Kündigung zugrunde liegenden Verdachts gegen den Kläger erfolgte jedoch erst in dessen Anhörung am 21. Juli 2011. Die Beklagte betrieb die Sachverhaltsaufklärung mit der gebotenen Eile, auch wenn die Anhörung nicht innerhalb einer Woche ab Kenntnis von der Kassendifferenz stattfand. Eine schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme war nicht veranlasst. Durch die Anberaumung des Gesprächstermins zunächst auf den 30. Juni 2011 und dann auf den 4. Juli 2011 versuchte die Beklagte eine zeitnahe Anhörung durchzuführen. Am 30. Juni 2011 war der Kläger jedoch aus persönlichen Gründen verhindert. Den Termin am 4. Juli 2011 sagte er wegen einer angeblichen Flugreise ab. Nach dem Urlaubsende hat die Beklagte die Anhörung sodann zügig durchgeführt. Sie fand noch in der ersten Woche nach dem Urlaub statt. Nach der Verdachtsbegründung am 21. Juli 2011 hat die Beklagte die Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nämlich bereits am 25. Juli 2011, erklärt.

96

5. Die Kündigung ist auch nicht mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

97

a) Will der Arbeitgeber seine Kündigung auf den dringenden Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung stützen, muss er dies dem Betriebsrat mitteilen und die Umstände angeben, aus denen sich der konkrete Verdacht ergeben soll (BAG 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 24). Nach dem Grundsatz der subjektiven Determination ist der Betriebsrat dabei ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber ihm die Gründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Diesen Kündigungsentschluss hat er regelmäßig unter Angabe von Tatsachen so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - Rn. 21).

98

b) Bei der Betriebsratsanhörung handelt es sich um eine atypische Willenserklärung, deren Auslegung grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz ist (BAG 22. September 2005 - 6 AZR 607/04 - zu II 4 b bb (1) der Gründe). Die Auslegung atypischer Willenserklärungen durch das Landesarbeitsgericht kann in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 435/12 - Rn. 18; 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23).

99

c) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 22. Juli 2011 genüge inhaltlich den Anforderungen des § 102 BetrVG, hält den Angriffen der Revision stand.

100

aa) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend auf den Grundsatz der subjektiven Determination abgestellt und ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, dass bei Berücksichtigung der Gesamtumstände die beabsichtigte Erklärung einer Verdachtskündigung für den Betriebsrat erkennbar gewesen sei. Dem Betriebsrat wurde der Geschehensablauf aus Sicht der Beklagten und die wesentliche verdachtsbegründende Tatsache (Nennung des Fehlbetrags durch den Kläger) mitgeteilt. Der Formulierung „müssen wir davon ausgehen, dass er die Differenz ‚verursacht‘ hat“, kann mit dem Landesarbeitsgericht die beabsichtigte Erklärung einer Verdachtskündigung entnommen werden. Jedenfalls lässt diese Wortlautinterpretation keine Tatsachen unberücksichtigt und verstößt nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze. Durch die Beschreibung der Gesamtumstände wird dem Betriebsrat hinreichend verdeutlicht, dass die Beklagte im Sinne eines Verdachts von einem Vermögensdelikt „ausgeht“. Die Dringlichkeit des Verdachts wird mit „müssen wir“ zum Ausdruck gebracht.

101

bb) Es ist mit dem Landesarbeitsgericht auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Betriebsrat bewusst falsch über die Verursachung des Fehlbetrags von 50,00 Euro in D und über eine Spielsucht des Klägers informiert hat. Die Beklagte ging hiervon aus. Wegen des Grundsatzes der subjektiven Determinierung der Betriebsratsanhörung ist daher unbeachtlich, ob diese Vorwürfe objektiv gerechtfertigt sind.

102

cc) Der Betriebsrat wurde auch nicht fehlerhaft über den Kündigungsgrund des Verdachts eines Vermögensdelikts unterrichtet, weil in der Anhörung noch weiteres Fehlverhalten des Klägers angeführt wurde (Fehlzeiten in der Berufsschule; Arbeit in der Gießerei während des Erholungsurlaubs). Es handelt sich ersichtlich um eine für die Interessenabwägung bedeutsame Darstellung der aus Sicht der Beklagten bestehenden Belastungen des Ausbildungsverhältnisses.

103

6. Die Klage ist auch im Übrigen unbegründet. Wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 25. Juli 2011 bestand zum Zeitpunkt der beabsichtigten Beendigung durch die ordentliche Kündigung am 30. September 2011 kein Ausbildungsverhältnis mehr. Aus demselben Grund kann der Kläger die eingeklagte Ausbildungsvergütung für die Zeit ab dem 1. August 2011 nicht beanspruchen.

104

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    M. Geyer    

                 

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des in … belegenen Eckgrundstücks … / … (Flurstück … der Flur …). Sie wenden sich gegen die Eintragung ihres dortigen Hauses in das Denkmalbuch. In der vom beklagten Landesamt 1995 herausgegebenen "Denkmaltopographie - Kulturdenkmale in Schleswig-Holstein" (Band 1 - Landeshauptstadt …) heißt es zum o. g. Haus:

2

"Einfamilienhaus in der Tradition der Heimatschutzarchitektur, erbaut 1935 von Ernst Gönne. Zweigeschossiger Backsteinkubus auf Feldsteinsockel mit auskragendem abgeschweiftem Walmdach. Vor der mit Mittelrisalit versehenen, symmetrisch ausgeführten Straßenfassade Treppe mit Podest zum rundbogigen Eingangsportal. Dieses wie der Dreiecksgiebel des Risalits mit profilierter Werksteineinrahmung. Über der barock geformten zweiflügeligen Haustür ornamental verglastes Oberlicht."

3

(S. 249/250, mit 2 Abb.)

4

Der Bau hat nachträglich verschiedene Änderungen erfahren: Im Gebäudeinneren sind der Keller, das Erd- und das erste Obergeschoss umgebaut worden, weiter ist das Dachgeschoss ausgebaut worden. Das Dach ist mit dunklen Betondachsteinen neu eingedeckt, mit Kupfer-Regenrohren und mit neuen Gauben (westseitig und südseitig, dort anstelle der vorherigen zwei Gauben) bzw. Dachflächenfenstern (nord- und südseitig) versehen worden. Der ursprünglich zur … offene Treppenaufgang wurde durch zwei symmetrische seitliche Treppen, die frühere Grundstücksumgrenzung durch eine Ziegelsteinmauer ersetzt. Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss wurden neue Sprossenfenster (mit veränderter Sprosseneinteilung) eingebaut. In die Ostfassade wurde im Erdgeschoss (neben dem Erker) ein neues, größeres Fenster (mit Kupferverdachung) eingebaut, der Ostfassade wurde im Obergeschoss ein Balkon hinzugefügt. Südseitig wurde der Garten angeschüttet, so dass anstelle der früheren Treppe zum Garten eine ebenerdige Terrasse entstehen konnte. Der Feldsteinsockel blieb - bis auf einzelne Zementausbesserungen - unverändert.

5

Mit an die "... über Herrn …" adressiertem Schreiben vom 18.02.2008 teilte das beklagte Landesamt mit, dass das Haus als schutzwürdiges Kulturdenkmal in das Denkmalbuch eingetragen werden solle. In dem Schreiben heißt es u.a., das in der Tradition der Heimatschutzarchitektur errichtete Gebäude werde durch einen breiten Mittelrisalit mit rundbogigem Eingangsportal, Dreiecksgiebel mit profilierter Werksteineinrahmung und vorgelagerter Freitreppe geprägt. Dem Gebäude komme "seiner für die Erbauungszeit konservativen Architektur wegen eine besondere geschichtliche, seines konsequenten Entwurfs wegen eine besondere künstlerische Bedeutung zu."

6

Die Kläger traten der geplanten Unterschutzstellung entgegen und wiesen darauf hin, dass das Haus in mehreren Phasen umgestaltet worden und nicht als ein schutzwürdiges Kulturdenkmal anzusehen sei. Einem von ihnen - im Mai 2008 - eingeholten Gutachten von Herrn Dr. phil. … (Hamburg) zufolge könnten weder die behaupteten geschichtlichen noch die angeführten künstlerischen Gründe für eine Eintragung als Kulturdenkmal stichhaltig nachgewiesen werden. Die Merkmale fehlten oder seien durch die baulichen Veränderungen untergegangen.

7

Das beklagte Landesamt teilte den Klägern mit, dass eine besondere Bedeutung des Gebäude-Inneren nicht mehr gegeben sei. Die besondere Bedeutung des Äußeren sei durch die durchgeführten Veränderungen indes nicht geschmälert. Das Haus lege Zeugnis für die architektonische Vielfalt in … der 1930er Jahre ab.

8

Mit Bescheid vom 16.09.2008 verfügte das beklagte Landesamt die Eintragung in das Denkmalbuch für Kulturdenkmäler aus geschichtlicher Zeit, wobei der Denkmalschutz auf das Äußere des Hauses beschränkt wurde.

9

Die Kläger erhoben dagegen Widerspruch, den das beklagte Landesamt - nach Anhörung des Denkmalrates - mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 zurückwies.

10

Am 12.01.2009 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie haben die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide beanstandet, da nicht die Erbengemeinschaft, sondern die einzelnen Miterben beteiligtenfähig seien. Zudem seien die Bescheide mangelhaft begründet worden. Dem Ausgangsbescheid sei lediglich eine fünfzeilige Beschreibung des Status quo zu entnehmen. Mit keinem Wort sei auf die baulichen Veränderungen eingegangen worden. Der Begründungsmangel könne durch den Widerspruchsbescheid nicht aufgefangen werden. Das Gebäude habe nicht die kulturgeschichtliche Bedeutung, die ihm beigemessen werde. Es liege auch keine besondere geschichtliche oder künstlerische Bedeutung vor. Die Dachform sei nicht prägend; eine entsprechende Dachgestaltung habe sich bereits in der Jugendstilarchitektur durchgesetzt. Das Ziegelmauerwerk bestehe aus dem für die Bebauungszeit üblichen Klinker.

11

Die Kläger haben beantragt,

12

den Bescheid vom 16.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2008 aufzuheben.

13

Das beklagte Landesamt hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Es hat gemeint, die an Erbengemeinschaft adressierten Bescheide seien dahingehend auszulegen, dass die jeweils dazugehörigen Personen gemeint seien. Die Bescheide seien auch ausreichend begründet worden. Ein etwaiger Begründungsmangel bleibe gemäß § 115 LVwG unschädlich. Das Gebäudeäußere sei wegen seines geschichtlichen und künstlerischen Wertes von besonderer Bedeutung. In … seien von 1933 bis Kriegsende errichtete Einfamilienhäuser in verschwindend geringer Zahl erhalten geblieben. Die unterschiedliche Mischung von Bauten aus dieser Zeit sei in … nicht sichtbar. Der Denkmalwert des Gebäudes sei durch die baulichen Veränderungen nur in einem unbedeutenden Maß gemindert.

16

Im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat das beklagte Landesamt auch auf die das Stadtbild prägende Wirkung des Einfamilienhauses hingewiesen.

17

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die Klage durch Urteil vom 24.03.2011 abgewiesen. In den Urteilsgründen heißt es, etwaige Begründungsmängel der angefochtenen Bescheide seien im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Das Haus der Kläger sei zu Recht in das Denkmalbuch eingetragen worden. Sein geschichtlicher Wert zeige sich in der Heimatschutzarchitektur mit den Elementen Feldsteinsockel, Sichtmauerwerk, weit vorkragendes Walmdach, Mittelrisalit und konservativ gestaltetes Eingangsportal. Das Zusammenspiel der genannten Merkmale mache das Alleinstellungsmerkmal dieses Einfamilienhaus aus. Das beklagte Landesamt habe nachvollziehbar dargelegt, dass nach Kriegsende derartige Einfamilienhäuser nur in verschwindend geringer Zahl vorhanden und nur das Wohnhaus in der … als Beispiel für konservative Architektur anzusehen sei. Darüber hinaus sei der künstlerische Wert des Gebäudes gegeben, denn es enthalte unverändert die für den Heimatschutzstil prägenden Elemente. In der mündlichen Verhandlung sei auch auf den städtebaulichen Wert dieses Einfamilienhauses und auf seine das Stadtbild prägende Wirkung im Bereich …, …, … nachvollziehbar hingewiesen worden. Die Erhaltung der Fassade des Wohnhauses liege auch im öffentlichen Interesse. Die besondere Bedeutung folge daraus, dass es in … für den in Rede stehenden Architekturstil nur wenige Beispiele gebe und sich das Gebäude in einem hervorragenden Erhaltungszustand befinde.

18

Gegen das am 07.04.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schreiben vom 04.05.2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 21.06.2011 entsprochen.

19

Die Kläger rügen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rubrumsberichtigung; diese sei unzulässig. Aus den angefochtenen Bescheiden sei nicht hervorgegangen, an wen sich die Behörde richten wolle. Der Ausgangs- und der Widerspruchbescheid seien deshalb nichtig. Eine Heilung durch eine Rubrumsberichtigung sei nicht möglich. In der Sache halten die Kläger daran fest, dass ihrem Haus kein Denkmalwert beizumessen sei. Künstlerische Gründe lägen nicht vor, weil keines der als prägend erachteten Elemente unverändert vorhanden sei oder den Heimatschutzstil charakterisiere. Gestaltungselemente seien gerade keine individuelle schöpferische Leistung, sondern Katalogware, wie im Gutachten Dr. … ausgeführt. Es fehle auch an einer bestimmten Kunstrichtung sowie ein geschichtlicher Aussagewert. Die verwendeten Stilelemente seien unterschiedlichen Epochen zuzuordnen. Auch das Denkmalwertkriterium der städtebaulichen Bedeutung fehle, denn das Gebäude repräsentierte die städtebauliche Entwicklung nicht. Zudem sei das Haus derart umfassend geändert worden, dass die historische Substanz und dessen ursprüngliche Identität verlorengegangen seien. Das Objekt habe keinen Seltenheitswert; in … seien noch zahlreiche Beispiele der Baukunst der 30er Jahre und des Heimatschutzstils erhalten geblieben. Deswegen fehle auch eine "besondere Bedeutung" des Hauses.

20

Die Kläger beantragen,

21

unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. März 2011 den Bescheid vom 16. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Dezember 2008 aufzuheben.

22

Das beklagte Landesamt beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen

24

Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil.

25

Der Berichterstatter des Senats hat am 23.08.2011 eine Ortsbesichtigung durchgeführt.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zugelassene Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des beklagten Landesamtes vom 16.09.2008 und vom 09.12.2008 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Die gegen die Berichtigung des Rubrums auf Seiten der Kläger vorgebrachten Einwände sind unbegründet (unten 1). Die angefochtenen Bescheide sind auch wirksam bekanntgegeben worden (unten 2); Bestimmtheitsmängel enthalten sie nicht (unten 3). Die zur Eintragung in das Denkmalbuch gegebene Begründung ist ausreichend (unten 4) und mit den gesetzlichen Vorgaben in § 5 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Einklang (unten 5 und 6).

29

1. Die von den Klägern kritisierte Berichtigung des Rubrums dahingehend, dass anstelle der in der Klageschrift vom 12.01.2009 genannten "..." - nunmehr - die drei Miterben namentlich aufgeführt werden, geht auf eine in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erörterte prozessleitende Verfügung des Gerichts zurück (s. S. 2 des Protokolls vom 24.03.2011). Die Rubrumsberichtigung dient der Klarstellung, dass nicht die Erbengemeinschaft, sondern deren drei Mitglieder im vorliegenden Rechtsstreit klagen. Der Umstand, dass in der Klageschrift die "…., über … ..." als Klägerin benannt war, ändert nichts an der prozessualen Pflicht des Gerichts, eine offenbar falsche Parteibezeichnung mittels Rubrumsberichtigung zu korrigieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001, 8 B 262.00, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20). In der Klagebegründung wird auf die "Mitglieder der Erbengemeinschaft" abgestellt (S. 2) und - zutreffend - ausgeführt, dass die "einzelnen Miterben" beteiligtenfähig sind (S. 5). Das in der Klageschrift angegebene Rubrum ist auslegungsfähig. Für eine Auslegung im Sinne der Rubrumsberichtigung spricht, dass in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eine Vollmacht für die (szt. volljährig gewordene) Klägerin … überreicht worden ist (Bl. 141 d. A.), was deutlich macht, dass die Nennung der "Erbengemeinschaft" als Klägerin im Rubrum der Klageschrift eine falsche Parteibezeichnung darstellte.

30

Eine sachliche Änderung des Prozessrechtsverhältnisses wird durch die Rubrumsberichtigung nicht bewirkt; sowohl der Kreis der Beteiligten als auch der maßgebliche Sachverhalt bleiben unverändert; auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit stehen der Berichtigung nicht entgegen.

31

2. Die Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide an die "... über Herrn …" ist wirksam erfolgt. Dabei ist - verfahrensrechtlich - zu beachten, dass sich die drei Mitglieder der Erbengemeinschaft bereits im Verwaltungsverfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt haben vertreten lassen. Das hat gem. § 110 Abs. 1 S. 2 LVwG zur Folge, dass die Bekanntgabediesem gegenüber stattfindet (Bekanntgabeadressat), was - zugleich - zur Wirksamkeit des Verwaltungsaktes gegenüber denjenigen Personen, für "die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen" werden, führt (§ 112 Abs. 1 LVwG). Soweit - materiellrechtlich - gefordert wird, dass eine denkmalrechtliche Eintragungsverfügung an alle Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft bekannt gegeben werden muss, weil "die unmittelbar aus der Unterschutzstellung erwachsenden Verhaltenspflichten nur von allen Miterben gemeinschaftlich wahrgenommen werden können" (VG Potsdam, Urt. v. 24.04.1996, 2 K 1532/94, NVwZ-RR 1999, 214 ff.), ist diesem Erfordernis entsprochen worden, weil sich die Bekanntgabe - ersichtlich - an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft und nicht (nur) an eines seiner Mitglieder richtete. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von demjenigen, den das VG Potsdam (a.a.O.) zu entscheiden hatte, denn in jenem Fall war die Bekanntgabe - ausdrücklich - nur an ein Mitglied der Erbengemeinschaft gerichtet worden, ohne dass erkennbar war, dass dieses als Miterbe bzw. als Mitglied einer Erbengemeinschaft angesprochen werden sollte. Das war im vorliegenden Fall stets klar, denn das beklagte Landesamt hat sich - ausdrücklich - an die "Erbengemeinschaft" und damit - der Sache nach erkennbar - an alle Miterben gewandt. Die Bekanntgabe "nur" an den - schon im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten - Rechtsanwalt ist durch § 110 Abs. 1 Satz 2 LVwG gedeckt; eine - inhaltsgleiche - Bekanntgabe bzw. Übermittlung einer (je) "eigenen" Ausfertigung des Bescheides an alle drei Miterben war infolge der Bevollmächtigung entbehrlich (vgl. Stelkens/Bonk, VwVfG, 2008, § 41 Rn. 45, 75 m. w. N.).

32

3. Die - erforderliche - Bestimmtheit der angefochtenen Bescheide (§ 108 Abs. 1 LVwG) wird weder durch ihre Adressierung an die "... über Herrn …" (unten 2.1) noch durch die Regelungen zum Umfang des Denkmalschutzes (unten 2.2) in Frage gestellt.

33

3.1 Ein Verwaltungsakt muss, um dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht zu genügen, erkennen lassen, an wen die darin getroffene Regelung gerichtet ist, wer sie - mit anderen Worten - zu beachten hat und daran gebunden ist (Inhaltsadressat). Das ergibt sich in den meisten Fällen aus dem im Verwaltungsakt angegebenen Adressaten. Ist diese Angabe ungenau, kann dem Bestimmtheitserfordernis gleichwohl entsprochen sein, wenn durch Auslegung zu ermitteln ist, dass sich die Regelung an alle, die inhaltlich betroffen sind, richten soll (Kopp-Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 2011, § 37 Rn. 9, 9d m. w. N.). Im vorliegenden Fall war der Verwaltungsakt ausdrücklich an die "…." und damit - erkennbar - an alle Personen gerichtet, die "Mitglied" der Erbengemeinschaft sind, also an die drei Miterben (§ 2032 Abs. 1, § 2038 Abs. 1 BGB). Die Inhaltsadressaten der angefochtenen Bescheide waren damit - jedenfalls - bestimmbar, ohne dass insoweit irgendwelche Schwierigkeiten ersichtlich wären. Das genügt für die nach § 108 Abs. 1 LVwG erforderliche Bestimmtheit.

34

3.2 Die angefochtenen Bescheide sind auch hinsichtlich des Umfangs des Denkmalschutzes hinreichend bestimmt. Durch Ziff. 1 des Bescheides vom 16.09.2008 ist klargestellt, dass sich der Denkmalschutz (nur) auf das Äußere des Einfamilienhauses bezieht, also nicht auf das Gebäudeinnere. Die veränderte Treppe zum Hauseingang sowie die umgestaltete Terrasse auf der Gartenseite gehören zum "Äußeren" des denkmalgeschützten Gebäudes.

35

4. Eine denkmalrechtliche Schutzverfügung bedarf gem. § 109 Abs. 1 LVwG einer schriftlichen, nicht nur formelhaften und verständlichen Begründung, die auf die im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren entstandenen Erkenntnisse über Schutzwürdigkeit des Objekts und deren Umfang eingeht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.10.1988, 11 A 2734/86, NVwZ-RR 1989, 614 f.). Im Hinblick auf die mit der Eintragung eines Gebäudes als Baudenkmal in das Denkmalbuch verbundenen Einschränkungen (u. a. § 9 DSchG) und Pflichten (§§ 12, 13 DSchG) müssen die betroffenen (Denkmal-)Eigentümer aus der Begründung des Bescheides entnehmen können, welche Gesichtspunkte für die getroffene Entscheidung maßgeblich sind und worin der besondere Denkmalwert ihres Hauses besteht. Das erfordert keine "langatmigen" kunsthistorischen oder fachwissenschaftlichen Ausführungen, vielmehr genügt eine knappe Darstellung der prägenden Denkmaleigenschaften und der besonderen Bedeutung des Objekts (Richter/Lund, Denkmalrecht, in: Schmalz u. a., Staats- u. Verwaltungsrecht für Schleswig-Holstein, 2002, S. 506, Rn. 65).

36

Der Begründung der angefochtenen Bescheide sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu entnehmen, die zur Eintragungsverfügung geführt haben. Neben einer Objektbeschreibung wird auf die - aus der Sicht des beklagten Landesamtes - "konservative" Heimatschutzarchitektur verwiesen. Daraus leitet die Behörde das Vorliegen der Denkmalwertkriterien einer besonderen geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung ab, die im Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 (zu 3.) - nochmals - erläutert werden. Die Kläger konnten aus diesen Angaben die maßgeblichen Begründungselemente entnehmen, die das beklagte Landesamt zu seiner Entscheidung bewogen haben.

37

Ob bzw. inwieweit die angeführten Gründe zutreffen, ist keine Frage einer ausreichenden Begründung i. S. d. § 109 Abs. 1 LVwG, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

38

Lediglich anzumerken bleibt, dass ein Begründungsmangel - läge er vor - nur zum Erfolg der Klage führen könnte, wenn eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 115 LVwG); das wäre – im Hinblick auf den Umstand, dass die Behörde nach § 5 Abs. 1 DSchG einegebundene Entscheidung zu treffen hat – nur der Fall, wenn die materiellen Voraussetzungen der Unterschutzstellung fehlten (vgl. dazu Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris [n. v.]).

39

5. Die Eintragung in das Denkmalbuch hat (ohne Ermessen) zu erfolgen, wenn das Haus der Kläger eines der in §§ 1 Abs.2 S.1, 5 Abs.2 DSchG genannten Schutzkriterien eines geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes erfüllt. Die Anwendung der genannten unbestimmte Rechtsbegriffe unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 22.04.1966, IV C 120.65, BVerwGE 24, 60f.; Urteil des Senats vom 24.02.2009, 1 LB 15/08, NordÖR 2010, 114). Abzustellen ist dabei in erster Linie auf die Faktengrundlage in den Denkmalwertkriterien. Diese muss korrekt ermittelt und der Denkmalwertbestimmung zugrunde gelegt werden.

40

Die angefochtenen Bescheide sind mit einem geschichtlichen und künstlerischen Wert begründet worden. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ist als - zusätzliches - Schutzkriterium das eines städtebaulichen Werts angeführt worden. Dieser "nachgeschobene" Grund ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Eintragungsverfügung mit zu berücksichtigen (s. Ziff. 2 der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 21.07.2011 [Bl. 231 d. A.]).

41

6. Das beklagte Landesamt hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Hauses der Kläger in das Denkmalbuch gemäß § 5 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG im Ergebnis zu Recht angenommen. Die Beschränkung des Denkmalschutzes auf das "Äußere" des Gebäudes ist im vorliegenden Fall - wegen der im Inneren vollzogenen Umbauten - sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.09.2006, 10 A 1541/05, BauR 2007, 363).

42

Eine besondere künstlerische Bedeutung des Hauses kann allerdings nicht aus der Urheberschaft des Architekten Gönne abgeleitet werden (unten 6.1). Demgegenüber rechtfertigen die in hoher Qualität und Solidität erhalten gebliebenen Stilelemente des Hauses die Zuerkennung eines besonderen (kunst-)geschichtlichen Wertes (unten 6.2). Der Dokumentationswert der Architektur für die Mitte der 30er Jahre in …Stadt begründet - zugleich - einen baugeschichtlichen Wert des Hauses (unten 6.3). Ob - darüber hinaus - noch ein besonderer städtebaulicher Wert gegeben ist, kann offen bleiben (unten 6.4).

43

6.1 Die Unterschutzstellung des Gebäudes wegen seines "künstlerischen" Werts kann Hinblick auf die Urheberschaft eines bestimmten Architekten gestützt werden, wenn "die erhalten gebliebenen architektonischen Details oder Proportionen eine spezifische, eigenständige künstlerische 'Formensprache'" und eine "gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität" erkennen lassen (Urt. des Senats v. 24.02.2009, 1 LB 15/08, NordÖR 2010, 114).

44

Ein - für diesen - spezifischer Stil des Kieler Architekten Ernst Gönne ist am Äußeren des Hauses der Kläger nicht abzulesen. Der Architekt ist in allgemein zugänglichen Architektenregistern zwar verzeichnet, aber ohne Werknachweis. Soweit er in der "Denkmaltopographie" (a.a.O., S. 510) mit einem weiteren Einfamilienhausbau erfasst ist, ist daraus keine eigenständige künstlerische "Formensprache" abzuleiten. Das beklagte Landesamt hat dementsprechend im Ortstermin vorgetragen, der Architekt Gönne sei "in … nicht weiter in besonderem Maße prägend hervorgetreten" (s. Bl. 248 d. A.); in der mündlichen Verhandlung hat es diesen Ansatz nicht weiter verteidigt.

45

6.2 Auch ohne Zuordnung zum Werk oder zur Formensprache eines bestimmten Urhebers kann das Bauwerk eines - bekannten oder unbekannten - Architekten in den charakteristischen baukünstlerischen Formen seiner Zeit errichtet worden sein. Kommt dem Bauwerk exemplarischer Charakter für eine bestimmte historische - auch regionale - ästhetisch-gestalterische Stilrichtung zu, kann das "künstlerische" Schutzkriterium ebenfalls erfüllt sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.12.2001, 1 S 968/01, BRS 77 Nr. 69 [bei Juris Tn. 29], m. w. N.). Das gilt besonders dann, wenn in einer Region - wie in … - infolge von Kriegszerstörungen eine regionale "Ausdünnung" eines bestimmten Baustils entstanden ist. Dann kann ein dort gelegenes Objekt auch dann geschützt werden, wenn der darin verkörperte Baustil in anderen Regionen noch in größerer Zahl und vielleicht auch in höherer künstlerischer Qualität vorhanden ist.

46

Das Schutzkriterium des "künstlerischen" Wertes überschneidet sich - in diesem Sinne - mit dem des "geschichtlichen" Wertes, der auch die (Bau-)Geschichte mit umfasst. Im Einzelfall ist auf der Grundlage einer - zutreffenden - Erfassung der stilprägenden Elemente des Hauses (6.2.1) zu entscheiden, ob und ggf. inwieweit es einem - kunsthistorisch anerkannten - Baustil zugeordnet werden kann (6.2.2), wobei - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - die (mehr oder weniger gut überlieferte) "Reinheit" und Qualität des Stils und die - daraus abgeleitete - kunstgeschichtlichen Bedeutung zu würdigen sind (6.2.3).

47

6.2.1 Als stilprägende Elemente des Hauses der Kläger sind vom beklagten Landesamt insbesondere dessen Kubatur und Nordfront (mit Mittelrisalit, Dreiecksgiebel mit profiliertem Rahmen, Eingangsportal), die Dachform (weit vorkragendes Walmdach), das Sichtmauerwerk aus hart gebranntem Ziegelstein, die Proportionierung und Fenster-Anordnung sowie der Natursteinsockel angeführt worden. Die für die denkmalrechtliche Beurteilung wesentlichen Eigenschaften des Gebäudes sind damit zutreffend erfasst worden. Die - daran anknüpfende - Bewertung, dass das Haus durch die in der 50er und 70er Jahren veranlassten baulichen Veränderungen seinen stilprägenden "Charakter" nicht verloren hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass - insbesondere - die veränderte Dacheindeckung mit dunklen Betondachsteinen und die veränderte "Freitreppe" zur … deutlich andere Akzente setzen, als sie vom ursprünglichen Bauwerk vermittelt wurden. Der spezifische Gesamteindruck des Hauses ist aber gleichwohl erhalten geblieben. Die (geringfügige) Veränderung der Sprossenfenster (andere Sprossenaufteilung), der Einbau eines neuen Fensters (Ostseite), der Anbau eines kleinen Balkons (Westseite) und die zum Garten hin angelegte Terrasse sowie die kleinen Zementausbesserungen im Feldsteinsockel verändern den - ganz überwiegend - von der Kubatur, dem verwendeten Baumaterial und der Nordfront bestimmten Gesamteindruck des Gebäudes nur wenig und beseitigen - insbesondere - nicht den prägenden Stil des Hauses.

48

6.2.2 Die kunstgeschichtliche Zuordnung dieses Stils zur sog. "Heimatschutzarchitektur" ist - ebenfalls - nicht zu beanstanden.

49

Diese Architektur wird - wenngleich nicht eindeutig definierbar - in der internationalen ("Vernacular Architecture") wie in der Architektur des deutschsprachigen Raums als eine um 1900 entstandene und - überwiegend - bis etwa 1945 realisierte Bauweise beschrieben, die an "einheimische", vormoderne Bauformen anknüpft und durch Verwendung ortsüblicher Baustoffe und handwerklicher Gestaltungsweisen zu einer "bodenständigen" und vertrauten Bau- und Ortsbildpflege beitragen möchte (vgl. Krause, Lexikon Denkmalschutz + Denkmalpflege, 2011, S. 175, 177 ff zum Stichwort "Heimatstil"). Die Bauweise lässt sich - anders als epochale Baustile wie Gotik oder Barock - nicht durch einen bestimmten Kanon von Formen oder Proportionen beschreiben, sondern durch das - regional (etwa in Österreich, in der Schweiz, in Süddeutschland oder in Hessen) sehr unterschiedlich ausgeprägte - Bestreben, die bürgerliche Architektur unter Verwendung von tradierten Bauformen, -materialien und -techniken zu "erneuern". Das ging bis zur Entwicklung des "modernen Landhauses", das z. T. als ein "aus internationalen Austauschbeziehungen und Übertragungen resultierendes Hybrid-Produkt" entstand, bei "dem sich Internationales und Lokales, Vernakulares und Modernes miteinander verbanden" (Aigner, Vernakulare Moderne, Bielefeld 2010, S. 32). In Norddeutschland ist eine diesem "Stil" entsprechende Bauweise häufig gekennzeichnet durch steile Satteldächer oder Walm-/Krüppelwalmdächer, die Verwendung natürlicher Baustoffe, insbesondere Ziegelstein und Holz, sowie einfache, klar gegliederte Fassaden und Sprossenfenster (vgl. Lederer, in: "Zettelkasten Architekturtheoretische Begriffe", Stichwort "Heimatschutzstil", veröff. im Internet (2006), sowie "SHLEX", Stichwort "Heimatschutzarchitektur", veröff. im Internet unter www.geschichte-s-h.de); sie fand nicht nur Verwendung im "Landhaus" oder in kleinstädtischen Einzelobjekten, sondern auch im städtischen Wohnungsbau bis hinein in die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur (vgl. das dem Urt des OVG Hamburg vom 16.05.2007 - 2 Bf 298/02 - [NordÖR 2007, 498 ff.] zugrundeliegende Beispiel in Hamburg-Volksdorf [bei Juris Tn. 74]).

50

Unter Zugrundelegung dieser vom beklagten Landesamt (auch) in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterten und - überdies - in der kunsthistorischen Fachliteratur anerkannten Merkmale ist die Zuordnung des Hauses der Kläger zum traditionsorientierten sog. "Heimatschutzstil" nicht zu beanstanden. Das Haus entspricht diesem "Stil" in Form, Materialwahl und Gestaltung. Soweit Einzelelemente (neo-)barocke Formen anklingen lassen (Eingangsportal, Beschläge), mag dies der ansonsten zu beobachtenden schlichten Gliederung von Bauwerken dieses "Stils" widersprechen, entspricht aber - doch - der "tümelnden" und mitunter auch eigenwilligen Mischung vormoderner Bauformen, die den "Heimatschutzstil" begleitet (vgl. Aigner, a.a.O., S. 30, 33).

51

6.2.3 Das beklagte Landesamt durfte den kunstgeschichtlichen Aussagewert des Hauses der Kläger auch als "besonders" bedeutsam i. S. d. § 5 Abs. 1 DSchG würdigen. Das Haus dokumentiert mit seinen beschriebenen Merkmalen die mit dem "Heimatschutzstil" im Raum … typischerweise verbundene Bauweise in einer besonders aussagekräftigen Weise.

52

Soweit die Kläger - gestützt auf das im Mai 2008 erstellte Privatgutachten von Dr. … - einwenden, ihr Haus sei infolge der "Ein-, Um- und Ausbauten" kein "aussagekräftiges Kulturgut und/oder Baudenkmal" mehr, kann dem im Hinblick auf die Ergebnisse der am 23.08.2011 durchgeführten Ortsbesichtigung und die in der mündlichen Verhandlung erörterten Fotografien nicht zugestimmt werden. Die baulichen Veränderungen haben die für den "Heimatschutzstil" prägenden Merkmale des Hauses zwar geschwächt, aber nicht beseitigt. Soweit es im Privatgutachten (S. 9) heißt, in (Hamburger) Heimstätten-siedlungen herrsche "dieser Haustyp in der einfachen Variante vor", mag dies zutreffen, besagt aber nichts über die "besondere Bedeutung" des Hauses der Kläger im … Raum. Die vom beklagten Landesamt angeführten Schutzgründe werden durch das Privatgutachten geradezu bestätigt, wenn es dort heißt, dass nach 1933 der "Heimatstil der Traditionalisten" die einzige Möglichkeit des Bauens war. Das galt auch in …, das später überdurchschnittlich starke Kriegszerstörungen erleiden musste. Soweit Kataloge, Vorlagewerke oder Musterbücher für die bauliche Gestaltung des Hauses oder einzelner Gestaltungsdetails (etwa das halbrunde Eingangsportal) Verwendung gefunden haben, mag dies gegen eine "künstlerische" Bedeutung im Sinne einer individuellen schöpferischen Leistung sprechen (s. o. 5.1.1), der kunstgeschichtlichen Zuordnung des Hauses zum "Heimatschutzstil" steht dies nicht entgegen. Die Verwendung von Imitaten oder Similes ist in vielen Epochen der Baugeschichte anzutreffen (z. B. Schmuckelemente aus Pappmaché), ohne dass dadurch die Schutzbedürftigkeit oder -würdigkeit des Objekts im denkmalrechtlichen Sinne in Frage gestellt würde.

53

Soweit die Einwände der Kläger (und ihres Privatgutachters) darauf abzielen, ihrem Haus den Nimbus eines "herausragenden" Kulturdenkmals abzusprechen, verkennen sie, dass weder das öffentliche Interesse an der Erhaltung schutzwürdiger Denkmale (§ 1 Abs. 2 DSchG) noch die besondere Bedeutung, die die Eintragung von Kulturdenkmalen in das Denkmalbuch rechtfertigt (§ 5 Abs. 1 DSchG), darauf beschränkt sind, lediglich herausragende Beispiele einer Gattung unter Schutz zu stellen; es genügt, wenn das Gebäude in der betroffenen Region eine beispielgebende Funktion oder Gestaltung verkörpert (Urt. des Senats v. 06.07.2007, 1 LB 5/06, NordÖR 2008, 270 [bei Juris Tn. 59]; OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 81]; a. A. Moench NVwZ 1988, 304/306 mwN bei Fn. 30).

54

In der gerichtlichen Verfügung vom 21.07.2011 (Bl. 231 d. A.) ist auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen worden, wonach "geschichtliche" Schutzgründe "eher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Schutzobjekten zulassen als es bei ... künstlerischen Schutzobjekten der Fall ist" (Urteil vom 06.07.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 68]; vgl. auch Hönes, Die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern, Köln 1987, S. 105, 113 [mit Fn. 119] ). Dies gilt auch für den (spezielleren) Fall einer kunstgeschichtlich begründeten Unterschutzstellung, wobei die Auswahl auf die betroffene kunstgeschichtliche Stilrichtung begrenzt ist. Die Auswahl ist allerdings umso "enger", je spezifischer und weniger "austauschbar" die zur (kunstgeschichtlichen) Begründung des Denkmalwerts festgestellten Eigenschaften des Gebäudes sind (ähnlich Wurster, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öff. Baurechts, 2011, D.III.1, Rn. 69). Sie vollzieht sich nicht etwa als (Auswahl-)Ermessensentscheidung, sondern im Rahmen der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen" Bedeutung. Die für das einzelne Objekt maßgeblichen Schutzgründe sind dabei vergleichend mit anderen Schutz"kandidaten" zu bewerten.

55

Der Kläger hat zum sog. "Heimatschutzstil" Referenzobjekte in Flintbek, Molfsee und in … (Rendsburger Landstr., Uhlenkrog, Hasseldieksdamm, Holtenau) aufgezählt (Schriftsatz vom 25.07.2011, S. 2), um damit die fehlende Seltenheit von "Heimatschutz"-Bauten zu belegen. In der Tat kann der Umstand, dass in einer Region noch eine Reihe ähnlicher Gebäude dem sog. "Heimatschutzstil" zuzuordnen sind, gegen eine Seltenheit dieses "Stils" sprechen. Dies besagt allerdings nichts darüber, ob und ggf. welcher Aussagewert einem einzelnen Objekt zukommt. Dessen kunstgeschichtliche Bedeutung ist individuell sowohl aus den Merkmalen des Gebäudes als auch aus dessen Dokumentationswert für die Stilentwicklung zu bestimmen.

56

Das beklagte Landesamt hat eingeräumt, dass es durchaus "unzählige" Wohnbauten der hier betroffenen Stilrichtung in Schleswig-Holstein - etwa in Flensburg - gebe. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 (S. 3) hat es sechs - geschützte - Bauten in … benannt, die der auch am Haus der Kläger verwirklichten "Architekturauffassung" entsprechen. Dem Haus der Kläger komme aufgrund seines Seltenheitswerts in … (zusammen mit den anderen sechs geschützten Häusern), seines Dokumentationswertes für einen Teil der … Architekturgeschichte, seines prägenden Charakters für das "Villenviertel" im … und seines guten Gestaltungs- und Überlieferungszustandes ein "besonderer" Denkmalwert zu. Die angeführten Einzelaspekte sind sachlich zutreffend und durch die Feststellungen im Ortstermin des Berichterstatters und die bei den Akten befindlichen Fotoaufnahmen belegt. Sie belegen den gesteigerten Bedeutungsgrad des Hauses der Kläger als - schutzwürdiges - Zeugnis der regionalen kunstgeschichtlichen Entwicklung der 30er Jahre und rechtfertigen die Unterschutzstellung.

57

6.3 Die angegriffene Eintragung in das Denkmalbuch ist - daneben - auch auf den besonderen geschichtlichen Wert des Hauses des Klägers gestützt worden.

58

Dieses Schutzkriterium ist in bisherigen Rechtsprechung des Senats u. a. anerkannt worden, wenn das Objekt "frühere Bauweisen und die damit zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dokumentiert" (Urt. des Senats vom 10.10.1995, 1 L 27/95, Juris, sowie Beschl. vom 10.03.2006, 1 LA 11/06, BauR 2006, 2104 [Ls.]). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss nicht unmittelbar am Objekt ablesbar sein, es kann ausreichen, wenn das Objekt zusammen mit anderen Quellen seinem Betrachter die heimat-, architektur- und baugeschichtliche Entwicklung vor Augen führen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O. [bei Juris Tn. 59]; Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, München 2004, S. 121 [Rn. 9]; Hönes, a.a.O., S. 111, 113). Insofern deckt sich der Schutzgrund mit dem oben (zu 6.2) behandelten kunstgeschichtlichen Schutzkriterium.

59

Das beklagte Landesamt hat zum baugeschichtlichen Aspekt auf die "für die Erbauungszeit konservative Architektur" des 1935 errichteten Hauses abgestellt; diese lege Zeugnis ab über "die Bandbreite der Architektur" während der NS-Zeit (S. 3 des Widerspruchsbescheides). Der Seltenheitswert des Gebäudes (und der anderen sechs geschützten Häuser im Bereich …) für die Architekturgeschichte und -entwicklung … werde - gerade - dadurch begründet (Schriftsatz vom 13.10.2011, S. 3).

60

Daraus ergibt sich ein gesteigerter Bedeutungsgrad des Hauses der Kläger. Dessen baugeschichtlich prägende Bedeutung und "Einbindung" in die regionale und (auch) örtliche Baustruktur rechtfertigen - in der Gesamtschau der kunst- und baugeschichtlichen Schutzgründe - die Eintragung in das Denkmalbuch.

61

6.4 Ob das (vom Verwaltungsgericht ebenfalls anerkannte [s. S. 15 der Gründe des erstinstanzlichen Urteils) Schutzkriterium einer "städtebaulichen Bedeutung" des Gebäudes vorliegt, kann nach alledem offen bleiben.

62

7. Der Berufung war nach alledem der Erfolg zu versagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen, weil ihre Berufung keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

64

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.


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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2015 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist vertretungsberechtigter Vorstand der G... Baugenossenschaft R... eG und wendet sich gegen seine Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik.

2

Mit Bescheid vom 18. März 2014 zog der Beklagte den Kläger zur Auskunftserteilung im Rahmen der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2012 heran; einen Bescheid gleichen Inhalts vom 30. Oktober 2013 hatte dieser nach seinen Angaben nicht erhalten. Gegen seine Heranziehung erhob der Kläger Widerspruch, mit welchem er im Wesentlichen geltend machte, die Genossenschaft nehme bereits an mehreren Erhebungen teil und sei daher nicht in der Lage, weitere entsprechende Dienstleistungen zu erbringen. Das Ausfüllen der Statistikfragebögen gefährde aufgrund der personellen Struktur der Genossenschaft deren Bestand, da eigentliche Aufgaben der Genossenschaft nicht fristgerecht erledigt werden könnten.

3

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger unterliege der Auskunftspflicht im Rahmen der „Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich“, die als Bundesstatistik durchgeführt werde. Im Rahmen dieser Erhebung würden zur Erzielung repräsentativer Ergebnisse bundesweit durchschnittlich 15 % der Unternehmen und Einrichtungen befragt. Die Auswahl der in die Stichprobe einzubeziehenden Unternehmen erfolge zufällig und nach einem wissenschaftlich sowie juristisch anerkannten Verfahren. Hierbei komme ein vom Statistischen Bundesamt entwickeltes Programm bundeseinheitlich zur Anwendung. Um die Qualität des in einer Stichprobenerhebung ermittelten Hochrechnungsergebnisses zu sichern, werde die Auswahlgesamtheit vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen untergliedert. In jeder dieser so gebildeten Ziehungsschichten erfolge eine separate Zufallsstichprobe. Das Unternehmen des Klägers sei in der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich seit 2004 auskunftspflichtig, und zwar im Wirtschaftszweig 68201 „Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen“. Bei der Ziehung habe sich die Erhebungseinheit in einer Größenklasse befunden, in der von 21 verfügbaren Unternehmen auch genau 21 gezogen worden seien, und mithin einer Totalschicht angehört. Eine Rotation erfolge daher nicht. Durch die Heranziehung der umsatzstärksten Unternehmen in Totalschichten könnten die Belastungen für die Gesamtheit der Unternehmen einer Branche deutlich gesenkt werden. Die statistischen Ämter prüften jährlich die Zugehörigkeit der Unternehmen zu den Totalschichten. Dabei würden auch die Neuzugänge und Abgänge in einem Wirtschaftsbereich berücksichtigt. Im Zuge dieser Prüfungen könnten einzelne Unternehmen einer Totalschicht in Repräsentativschichten gelangen und hätten dann die Chance, abgelöst zu werden. Der Kläger könne auch nicht einwenden, durch eine zu hohe Anzahl von Erhebungen unverhältnismäßig in Anspruch genommen zu werden. Denn den gesetzlichen Vorgaben, nach denen er im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken einbezogen werden solle, sei Rechnung getragen worden.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Erhebung verletze ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Für die dauerhafte Speicherung von Name und Anschrift der Erhebungseinheiten und des Schwerpunkts ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen mit dem Umsatz und der Identnummer im Unternehmensregister gebe es keine rechtliche Grundlage. Außerdem widerspreche die Heranziehung in einer Totalschicht dem Willen des Gesetzgebers, der eine Rotation aller zu Befragenden fordere. Hieran ändere die von dem Beklagten behauptete vage Chance, die Totalschicht bei der jährlichen Überprüfung der Schichten zu verlassen, nichts. Sein Unternehmen befinde sich jedenfalls seit seiner ersten Heranziehung im Jahre 2004 in einer Totalschicht. Schließlich sei seine wiederholte und mehrfache Heranziehung unzumutbar. Der Genossenschaft, die lediglich vier Voll- und drei Teilzeitkräfte beschäftige, seien nämlich durch die Vielzahl der abverlangten statistischen Auskünfte erhebliche Verluste in einer Größenordnung von ca. ... € entstanden, die ihren Bestand ernstlich bedrohten.

5

Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den angegriffenen Bescheid sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid für gegenstandslos erklärt hat, hat der Kläger sein Begehren als Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt und beantragt,

6

festzustellen, dass der Bescheid des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 18. März 2014 über seine Heranziehung zur Auskunftserteilung für die Dienstleistungsstatistik 2012 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 16. Mai 2014 rechtswidrig gewesen sind.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er ist unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide dem Klagevorbringen mit ergänzenden und vertiefenden Ausführungen entgegengetreten. Der Kläger werde in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt. Denn nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG –) dürften in Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Trennungs- und Löschungsgebot für Hilfsmerkmale nach § 12 BStatG Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschaftsstatistiken zu Führung von Adressdateien – hierzu gehöre das Unternehmensregister – verwendet und außerdem Kennnummern vergeben werden. § 13 Abs. 4 BStatG regele deren Löschung, sobald sie zur Erfüllung der in § 13 Abs. 1 BStatG genannten Zwecke nicht mehr benötigt würden, und setze die vorherige Speicherung dieser Daten voraus. Darüber hinaus gebe es Geheimhaltungs- und Strafvorschriften. Auch die Heranziehung des Klägers im Rahmen einer Totalschicht sei nicht zu beanstanden. Die Rotation sei nur in Ziehungsschichten möglich, in denen nach Maßgabe der Festlegungen des Ziehungsprogramms die Gesamtheit einen Austausch der auskunftspflichtigen Einheiten ermögliche. Nach der Stichprobenziehung im Jahre 2000 seien für die Berichtsjahre 2003, 2008 und 2011 jeweils neue Stichproben gezogen und hierbei die auskunftspflichtigen Einheiten nach Möglichkeit ausgetauscht worden. Die 21 Erhebungseinheiten in der Ziehungsschicht, welcher das Unternehmen des Klägers infolge seiner Wirtschaftszweigzuordnung und seiner Größe angehöre, müssten hingegen sämtlich herangezogen werden. Die bereits seit vielen Jahren bestehende Auskunftspflicht des Klägers sei darüber hinaus nicht unverhältnismäßig. Dass diesem aufgrund seiner Verpflichtung zur statistischen Auskunftserteilung Verluste in Höhe von ... € entstanden seien, werde ausdrücklich bestritten. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in § 6 Abs. 4 BStatG klar geregelt, dass kleinere Unternehmen im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden dürften. Ob den Auskunftspflichtigen auch noch andere gesetzliche Meldepflichten träfen, sei nicht relevant; einen Wettbewerb bei der Durchsetzung gesetzlicher Auskunftspflichten gebe es nicht.

10

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Sie sei als Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr zulässig und auch begründet. Zwar sei der Kläger als geschäftsführender Vorstand der Genossenschaft, die im Dienstleistungsbereich Grundstücks- und Wohnungswesen tätig sei, grundsätzlich auskunftspflichtig. Für seine Heranziehung über einen Zeitraum von zehn Jahren als Vertreter eines Unternehmens, das einer Totalschicht angehöre – und damit ohne Rotation –, fehle es aber an einer Rechtsgrundlage. Aus der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes sei zu schließen, dass die dauerhafte Heranziehung von Unternehmen im Rahmen einer Totalschicht unzulässig sei. Hiernach gebe es keine Schichten ohne eine Rotation unter den Erhebungseinheiten. Auch wenn die Bundesstatistik aussagekräftige Ergebnisse liefern müsse, sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung für Unternehmen mit Blick auf die mit der Herausgabe verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den Arbeitsaufwand notwendig. Daher müsse der periodische Austausch der Befragten Grundlage des anzuwendenden mathematisch-statistischen Verfahrens sein. Soweit aus Gründen der Qualität auch eine dauerhafte Erfassung von Unternehmen für die Dienstleistungsstatistik von der gesetzgeberischen Intention erfasst sein sollte, bedürfe diese wesentliche Entscheidung einer gesetzlichen Grundlage. Die weiteren Einwände des Klägers griffen hingegen nicht durch.

11

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Gründe des stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils hielten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Aufteilung der Auswahlgesamtheit auf die einzelnen Ziehungsschichten (pro Bundesland 286) erfolge entsprechend den Angaben des von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geführten Unternehmensregisters nach der anerkannten statistisch-mathematischen Methode der sogenannten geschichteten Zufallsauswahl. Je größer die Umsatzbedeutung einer Schicht an der Grundgesamtheit und je größer die Heterogenität einer Schicht sei, desto mehr Repräsentanten dieser Schicht seien für die Ziehung und Ermittlung belastbarer Ergebnisse erforderlich. Für die Schicht, der das Unternehmen des Klägers angehöre, könnten repräsentative Auswertungsergebnisse nur erreicht werden, wenn ausnahmslos alle Unternehmen dieser Schicht befragt würden. Dies folge daraus, dass die im Wirtschaftszweig 68201 zusammengefassten Unternehmen ganz verschiedene Tätigkeiten ausübten und die Schicht wegen des hohen Umsatzes der ihr zugehörigen Unternehmen (5 Mio bis unter 10 Mio Euro – Umsatzgrößenklasse 10) mit 21 Unternehmen nur schwach besetzt sei. Entgegen dem klägerischen Vortrag seien diese Unternehmen auch tatsächlich alle befragt worden. Die unterschiedlichen Auswahlsätze und Auswahlwahrscheinlichkeiten in den einzelnen Schichten gewährleisteten den effektiven Einsatz des gegebenen Gesamtstichprobenumfangs und führten zu einer insgesamt geringen Gesamtbelastung der Auskunftspflichtigen. Das Programm zur Optimierung der Stichprobenaufteilung sorge dafür, dass die Stichprobenumfänge dahin flössen, wo sie – bezogen auf die zu erwartende Ergebnisqualität – am meisten benötigt würden. Dadurch könnten sich Totalschichten ergeben. Ohne Totalschichten und schon bei einer Reduzierung derselben könnten aussagekräftige Ergebnisse nur erreicht werden, wenn der Auswahlsatz von insgesamt 15 % der Auskunftspflichtigen deutlich erhöht würde. In der Begründung zum Dienstleistungsstatistikgesetz habe der Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt, dass der Auswahlsatz innerhalb einer Schicht erst nach Untersuchung derselben Schicht bestimmt werden könne; er könne hiernach auch bei 100 % liegen. Hierbei werde der Forderung des Gesetzgebers nach einer Rotation der Erhebungseinheiten schon dann Rechnung getragen, wenn bezogen auf die Auswahlgesamtheit insgesamt eine Rotation möglich sei und innerhalb der einzelnen Schichten regelmäßig überprüft werde, ob ein Austausch der Einheiten erfolgen könne. Es gebe außerdem keine Veranlassung, die Dienstleistungsstatistik im Hinblick auf die stichprobenmethodischen Anforderungen anders zu behandeln als die Handelsstatistik. Die in der Gesetzesbegründung zum Dienstleistungsstatistikgesetz fehlende Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit der Notwendigkeit der Bildung von Totalschichten bedeute nicht, dass er Totalschichten von vornherein habe ausschließen wollen. Hinzu komme, dass die Gesetzesbegründung noch auf einem Gesetzentwurf zum Dienstleistungsstatistikgesetz beruhe, das einen relativen Auswahlsatz von 20 % vorgesehen habe. Obwohl im Zuge der weiteren Gesetzesberatungen der Auswahlsatz – aus Kostengründen – auf 15 % reduziert worden sei, sei nachfolgend nicht mehr diskutiert worden, dass dann zur Erzielung aussagekräftiger Ergebnisse Totalschichten notwendig seien. Mit Blick auf § 6 Abs. 4 BStatG sei dem Kläger entgegenzuhalten, dass er sowohl für das Berichtsjahr 2012 als auch für das Heranziehungsjahr 2013 jeweils lediglich zu drei Bundesstatistiken herangezogen wurde. Es sei davon auszugehen, dass der Fragebogen zur Dienstleistungsstatistik im Unternehmen des Klägers in ca. 30 bis 40 Minuten ausgefüllt werden könne.

12

Der Beklagte beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2015 die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Für die dauerhafte Heranziehung von Unternehmen bei der Dienstleistungsstatistik bedürfe es einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Von den vier Wohnungsbaugenossenschaften im Rhein-Lahn-Kreis werde nach seiner Kenntnis nur sein Unternehmen zur Dienstleistungsstatistik herangezogen. Zudem belaste ihn die Heranziehung in unverhältnismäßiger Weise, weil sie bereits seit über zehn Jahren erfolge und auf unabsehbare Zeit weiter andauere. Dies gelte umso mehr, als er unzählige weitere Statistiken zu bedienen habe. Der Aufwand für die Datenrecherche, -zusammenstellung, -erfassung und -prüfung belaufe sich auf ca. 19 Stunden.

17

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten. Diese sowie die Verwaltungsakten des Beklagten (1 Hefter) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

19

Das Verwaltungsgericht hätte die wegen Wiederholungsgefahr zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage abweisen müssen, weil sie unbegründet ist. Der Bescheid des Beklagten vom 18. März 2014 über die Heranziehung des Klägers zur Dienstleistungsstatistik 2012 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.

20

Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Dienstleistungsstatistik findet sich in §§ 5, 15 BStatG i.V.m. den Vorschriften des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG -).

21

1. Hiernach ist der Kläger zunächst grundsätzlich auskunftspflichtig. Denn nach §§ 5 und 15 BStatG i.V.m. § 5 Abs. 1 DlStatG besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz Auskunftspflicht für die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, die in den in § 2 Abs. 1 DlStatG genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind. Der Kläger ist geschäftsführender Vorstand der Genossenschaft, deren Unternehmen zum Erhebungsbereich Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen - im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 DlStatG gehört, und damit eines Unternehmens, auf welches sich die Erhebung erstreckt. Gemäß § 1 Abs. 2 DlStatG werden die Erhebungen jährlich durchgeführt.

22

2. Davon ausgehend ist die Einbeziehung der Genossenschaft in die Dienstleistungsstatistik für das Kalenderjahr 2012 auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 DlStatG nicht zu beanstanden. Den dort niedergelegten Anforderungen an Art und Umfang der Erhebungen trägt die Auswahlentscheidung des Beklagten Rechnung. Nach § 1 Abs. 2 DlStatG erstrecken sich die Erhebungen, die als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden, auf höchstens 15 % der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DlStG (a). Die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. Das ihm hierdurch eröffnete Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt (b).

23

a) Der Beklagte hat sich an die gesetzlich festgelegte Höchstzahl der heranzuziehenden Unternehmen gehalten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG erstrecken sich die Erhebungen auf höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten. Diese Höchstgrenze bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7/10 -, juris). Dass die gesetzlich vorgegebene bundesweite Höchstgrenze eingehalten wird, ist nach dem Vortrag des Beklagten und der Einlassungen des Klägers nicht zweifelhaft.

24

Weitergehende Vorgaben, wer aus der Auswahlgesamtheit von bundesweit höchstens 15 % der Erhebungseinheiten heranzuziehen ist, enthält das Gesetz nicht. Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze darüber hinaus gesondert für jedes Land, und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Umsatzgrößenklasse innerhalb eines Wirtschaftszweigs eines Landes eingehalten werden muss. Im Gegenteil gebietet das Gesetz in § 1 Abs. 2 Satz 2 HdlStatG die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren und verlangt die Entwicklung eines Auswahlverfahrens und von Auswahlgrundsätzen durch die Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

25

In gleicher Weise hat der Beklagte die gesetzliche Festlegung in § 1 Abs. 2 DlStatG eingehalten, wonach die Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden. Zwar hat er den rheinland-pfälzischen Wirtschaftszweig 68201 „Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen“ in Umsatzgrößenklassen untergliedert und von den so entstandenen Schichten unbestritten die beiden Schichten mit den höchsten Umsätzen (Umsatzgrößenklassen 10 und 11) als Totalschichten herangezogen. In der Ziehungsschicht des klägerischen Unternehmens wurden von den 21 verfügbaren Unternehmen 21 gezogen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erhebung schicht- und länderübergreifend bundesweit insgesamt als Stichprobenerhebung durchgeführt wurde. Sie wird damit den gesetzlichen Vorgaben gerecht.

26

b) Sein ihm nach Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben für die Heranziehung der Erhebungseinheiten eingeräumtes Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung daraus, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG die zuständige Behörde zur Auswahl ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird es von der in der Vorschrift geforderten Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren und der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Satz 3 BStatG, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O, sowie Beschluss vom 15. November 1989 - 1 B 136/89 -, juris). Daran anknüpfend ist die Heranziehung der Genossenschaft zur Dienstleistungsstatistik 2012 ermessensfehlerfrei erfolgt.

27

aa) Nach den Darlegungen des Beklagten wird die Auswahlgesamtheit der Erhebungseinheiten im Dienstleistungsbereich im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlverfahrens vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen geschichtet. In der (rheinland-pfälzischen) Stichprobenschicht des Unternehmens des Klägers (Umsatzgrößenklasse 10, Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen) befanden sich zum Auswahlzeitpunkt 21 Unternehmen. In jeder dieser Schichten wird sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Nach der Stichprobenziehung im Jahre 2000 sind für die Berichtsjahre 2003, 2008 und 2011 jeweils neue Stichproben gezogen worden. Die Zahl der aus jeder Schicht gezogenen Unternehmen wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und branchenspezifischen Verhältnissen festgelegt. Je höher die Umsatzbedeutung einer Schicht und je heterogener eine Schicht ist, umso höher ist der Auswahlsatz einer Schicht, d. h. umso mehr Unternehmen müssen in die Erhebung einbezogen werden. Dabei spielen auch die Wechselwirkungen zwischen den Schichten eine Rolle. Das Programm zur Optimierung der Stichprobenumfänge sorgt dafür, dass diese dorthin fließen, wo sie – bezogen auf die zu erwartende Ergebnisqualität – am meisten benötigt werden. Aufgrund des eingesetzten Optimierungsverfahrens entstehen neben Repräsentativschichten, bei denen die zugehörigen Unternehmen nur zum Teil herangezogen und im Zuge von Rotationen im Laufe der Jahre ausgetauscht werden, auch sogenannte Totalschichten; die darin befindlichen Unternehmen werden alle in die Erhebung einbezogen. Die Schichtbesetzung und die Möglichkeit eines Austauschs der Erhebungseinheiten werden einer jährlichen Überprüfung unterzogen. Zum Auswahlzeitpunkt für die Dienstleistungsstatistik 2012 gehörte die Genossenschaft einer Totalschicht an. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit des ausführlichen und nachvollziehbaren Beklagtenvortrags zu zweifeln, bestehen nicht. Substantiierte Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben; außerdem decken sich die Darlegungen des Beklagten mit den Erkenntnissen, die der Senat in dem die Heranziehung zur Handelsstatistik betreffenden Verfahren (vgl. das Urteil des Senats vom 12. März 2015 - 10 A 11044/14.OVG -, juris) gewonnen hat.

28

bb) Diese Vorgehensweise des Beklagten ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere dem Zweck der Ermessensermächtigung gerecht. Die Dienstleistungsstatistik muss nämlich einerseits, damit sie die Aufgaben erfüllen kann, die ihr als Bundesstatistik nach § 1 BStatG zugewiesen sind, aussagekräftige Ergebnisse liefern. Nach § 1 Satz 5 BStatG ist die Bundesstatistik Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Diese dürfe, so die Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes (BT-Drucks 10/5345, S. 139) die ökonomische, soziale und ökologische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hinnehmen, sondern müsse sie als permanente Aufgabe verstehen. Unentbehrliche Handlungsgrundlage seien hierfür zuverlässige Informationen, die umfassend, differenziert, aktuell und vielseitig kombinierbar seien. Die Auswahlkriterien müssen daher maßgeblich daran ausgerichtet sein, zu belastbaren statistischen Ergebnissen zu gelangen. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass die von der Dienstleitungsstatistik erfassten typischerweise unternehmensbezogenen Dienstleistungsbereiche wesentlich zum technischen Fortschritt und zur Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft beitragen und als Katalysatoren die Ertragslage anderer Wirtschaftszweige beeinflussen (vgl. die Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG -, BT-Drucks 14/4049, S. 14).

29

Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG - (a.a.O., S .14) sieht das Auswahlverfahren daher einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor. Diese Rotation diene - so die Begründung - dazu, die Belastung der Befragten, die durch eine jährlich wiederholte Beteiligung an der Erhebung entsteht, abzubauen und somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung auf die Unternehmen zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Dies bedeute, je geringer der Auswahlsatz einer bestimmten Stichprobenschicht sei (hier liege eine große Zahl vergleichbarer Unternehmen vor), desto eher könnten alle Auskunftspflichtigen dieser Schicht ausgetauscht werden. In der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten werde die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein. Allerdings werde es auch Schichten geben, die nur schwach besetzt seien. Hier könne dann nur eine partielle Rotation vorgenommen werden.

30

cc) Das von dem Statistischen Bundesamt erarbeitete und von dem Beklagten angewandte Auswahlverfahren trägt diesen Vorgaben Rechnung. Grundsätzlich unbedenklich ist zunächst die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen, weil sie eine hohe Qualität der Ergebnisse sichert. Sie wird daher in der zitierten Gesetzesbegründung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Auch die vorgenommene Schichtung nach Ländern, Umsatzgrößenklassen und Wirtschaftszweiggruppen erweist sich ersichtlich als ermessensfehlerfrei, weil sachgerecht. Denn die Schichtung nach Ländern ermöglicht die Erstellung von regionalen Ergebnissen. Die weitere Untergliederung nach Wirtschaftszweigen führt in fachlicher Hinsicht zu zuverlässigen Ergebnissen, deren Präzision durch die Einrichtung von Umsatzgrößenklassen erhöht wird.

31

dd) Des Weiteren sind aber auch die Bildung von Totalschichten und die Heranziehung des Unternehmens des Klägers innerhalb einer Totalschicht zulässig.

32

Für die Heranziehung zur Handelsstatistik hat der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2015 (Az.: 10 A 11044/14.OVG, a.a.O.) ausgeführt, dass der von der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - § 5 HdlStatG - (BT-Drucks 14/5813, S. 11) geforderte grundsätzliche systematische Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen die Möglichkeit der Bildung von Totalschichten bei der Ausübung des Auswahlermessens zwar begrenze. Die Gesetzesbegründung setze aber zum einen das Vorhandensein einer Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen, für welche eine Rotation ausgeschlossen sei, voraus. Außerdem fordere sie auch im Übrigen den systematischen Austausch nur, soweit er stichprobenmethodisch vertretbar sei. Nur dann erfolge also eine vollständige oder partielle Rotation nach Maßgabe der sich anschließenden Erläuterungen. Sei hingegen ein systematischer Austausch stichprobenmethodisch nicht vertretbar, stehe die Gesetzesbegründung der Bildung von Totalschichten auch außerhalb der Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen trotz der damit verbundenen Belastung für die herangezogenen Erhebungseinheiten nicht entgegen. Allerdings müsse sich die Statistikbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ihres Vorgehens die Frage der stichprobenmethodischen Vertretbarkeit regelmäßig neu stellen.

33

Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Heranziehung zu Dienstleistungsstatistik. Auch nach der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (a.a.O.) ist es dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt, im Rahmen seines Auswahlermessens Totalschichten zu bilden. Vielmehr führt die Auslegung der vorgenannten Begründung (zu § 1 DlStatG, a.a.O., S. 14) nach ihrem Wortlaut und unter Einbeziehung teleologischer Aspekte zu dem Ergebnis, dass der Beklagte damit die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums nicht überschreitet.

34

Eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers zur Frage der Zulässigkeit von Totalschichten lässt sich dem Wortlaut der Begründung nicht entnehmen. Zwar enthält sie bei ansonsten im Hinblick auf die Modalitäten des Auswahlverfahrens in wesentlichen Teilen gleichem Wortlaut nach der Feststellung, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsehe, nicht die Einschränkung in der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes (zu § 5 HdlStatG, a.a.O., 11) „soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist“. Sie belässt es vielmehr bei der Aussage, dass in Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Schichten eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage komme; zum Vorhandensein von Totalschichten äußert sie sich nicht. Hieraus folgt aber nicht deren Verbot.

35

Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Bildung von Totalschichten bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik rechtlich anders behandeln wollte als bei der Heranziehung zur Handelsstatistik. Beide Statistiken sind Bundesstatistiken und haben ihre Rechtsgrundlage zunächst im Bundesstatistikgesetz, welches die allgemeinen Festlegungen für die Auswahl der Erhebungseinheiten enthält. Die sich hieran in den Spezialgesetzen anschließenden Regelungen des Auswahlverfahrens sind in Dienstleistungsstatistikgesetz und Handelstatistikgesetz vergleichbar. Die Funktion beider Statistiken im Sozialstaat ist zudem dieselbe (vgl. die Begründungen zu den Entwürfen des Bundesstatistikgesetzes - a.a.O., S. 139 -, des Dienstleistungsstatistikgesetzes - a.a.O., S. 14 - sowie zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - a.a.O., S. 8), und auch hinsichtlich der Belastung der Auskunftspflichtigen beim Bedienen der Statistiken dürfte es keine wesentlichen Unterschiede geben.

36

Hiervon ausgehend kann aus dem fehlenden Hinweis auf den systematischen Austausch der Auskunftspflichtigen nur bei stichprobenmethodischer Vertretbarkeit in der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes nicht geschlossen werden, dass dort eine Rotation zwingend geboten ist. Mit Blick auf die dargestellten Ähnlichkeiten beider Bundesstatistiken ist vielmehr davon auszugehen, dass der in der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetz enthaltenen Einschränkung klarstellende Funktion nicht nur für die Handelsstatistik, sondern auch für die Dienstleistungsstatistik zukommt; dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes nur wenige Monate nach der Begründung zum Entwurf zum Dienstleistungsstatistikgesetz erfolgt ist (Dienstleistungsstatistikgesetz 7. September 2000, Handelsstatistikgesetz 15. April 2001) und daher dazu dienen konnte, in Zweifelsfragen eine Klärung herbeizuführen.

37

Dass der Gesetzgeber bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik Totalschichten nicht von vornherein als unzulässig erachtet, erschließt sich darüber hinaus aus der Gesamtschau der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes. In dieser wird nämlich, noch bevor sie sich mit der Frage der Rotation der Auskunftspflichtigen auseinandersetzt, ausgeführt: “Der Auswahlsatz kann aber in der räumlichen Gliederung nach Ländern und innerhalb der darzustellenden Dienstleistungszweige unterschiedlich hoch sein. Je stärker ein Dienstleistungsbereich besetzt ist und je homogener die einem solchen Dienstleistungszweig zugehörigen Einheiten sind, desto kleiner kann der Auswahlsatz zur Erreichung der gewünschten Ergebnisgenauigkeit sein. Hierüber lassen sich Aussagen erst nach entsprechenden Homogenitätsuntersuchungen machen; sie werden durchgeführt, sobald die Gesamtheit aller Einheiten bekannt ist.“ Danach ist ein Auswahlsatz von 100 % nicht ausgeschlossen, wenn er für die Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse erforderlich ist. Wenn nachfolgend ausgeführt wird, das Auswahlverfahren sehe im Übrigen einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor, haben diese Darlegungen schon aufgrund ihrer Formulierung beschreibenden Charakter; ein gesetzgeberisches Verbot von Totalschichten enthalten sie hingegen nicht. Darüber hinaus haben sie nur die zuvor ausgeführte Untergliederung in Länder und Wirtschaftszweige im Blick, nicht aber die im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung erfolgte weitere Schichtung in Umsatzgrößenklassen, die naturgemäß eher die Bildung von Totalschichten erforderlich macht. Selbst wenn die Gesetzesbegründung daher im Sinne der Notwendigkeit einer (jedenfalls) partiellen Rotation auszulegen sein sollte, ist diese beschränkt auf die Rotation innerhalb der landesweiten Wirtschaftszweige; eine solche findet auch dann statt, wenn in einzelnen Umsatzgrößenklassen der verschiedenen Wirtschaftszweige Totalschichten gebildet werden.

38

Im Übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Heranziehung im Rahmen einer partiellen Rotation den Auskunftspflichten unter Umständen nur unwesentlich weniger belastet als dies bei einer Heranziehung im Rahmen einer Totalschicht der Fall ist. Mit Blick darauf nämlich, dass die Stichproben nicht jährlich neu zu ziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.) und der Auswahlsatz sehr hoch sein kann, ist es durchaus denkbar, dass der Auskunftspflichtige auch bei einer partiellen Rotation über einen sehr langen Zeitraum herangezogen wird.

39

Nach alledem lässt sich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (wie auch der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes) entnehmen, dass Totalschichten gebildet werden dürfen, sofern dies zur Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse zwingend erforderlich ist (das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zulässigkeit von Totalschichten bei der Heranziehung zu Dienstleistungsstatistik bislang offengelassen, vgl. das Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.; obergerichtliche Hauptsacheentscheidungen zu dieser Frage sind bislang nicht ergangen; zu den erstinstanzlichen Entscheidungen vgl. die Nachweise des Verwaltungsgerichts).

40

Nichts anderes ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1c BStatG dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen und zwingend zu rotieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Folglich ist diesbezüglich in der Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes auch nur von einem grundsätzlichen Austausch der in eine Stichprobe einbezogenen Befragten die Rede (vgl. BT-Drucks 10/5345, S. 19).

41

ee) Hiervon ausgehend ist die Heranziehung des Unternehmens des Klägers im Rahmen der gebildeten Totalschicht nicht zu beanstanden. Eine vollständige oder auch nur teilweise Rotation innerhalb dieser Schicht wäre nach den schlüssigen Darlegungen des Beklagten stichprobenmethodisch nicht vertretbar.

42

Denn nach dessen Ausführungen führt die vorgenommene Schichtenbildung auf der Grundlage des angewandten anerkannten Optimierungsverfahrens und der sich hieraus ergebenden Auswahlsätze in den einzelnen Schichten unter Einschluss der dadurch entstandenen Totalschichten zu einem in hohem Maße aussagekräftigen, belastbaren Ergebnis bei relativ geringer Gesamtbelastung aller Auskunftspflichtigen. Anlass, an der Geeignetheit des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs in die einzelnen Stichprobenschichten oder an dessen ordnungsgemäßer Durchführung zu zweifeln, besteht nicht.

43

Dass die Schicht, der das Unternehmen des Klägers aufgrund der Heterogenität der Schicht sowie der Umsatzbedeutung und der geringen Anzahl der ihr angehörigen Unternehmen zugeordnet ist, nach dem angewandten Optimierungsalgorithmus zur Totalschicht wird, ist aufgrund des Vortrags des Beklagten nachvollziehbar.

44

ff) Ist nach alledem die Heranziehung des Unternehmens der Klägers im Rahmen der gebildeten Totalschicht sachlich erforderlich, wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedenfalls derzeit ausreichend durch das Ziehen neuer Stichproben in mehrjährigem Abstand und die jährliche Überprüfung der Schichtenbildung Rechnung getragen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Unternehmen des Klägers faktisch auf längere Sicht in einer Totalschicht bleiben dürfte. Auch wenn die Genossenschaft bereits seit dem Jahre 2004 zur Dienstleistungsstatistik herangezogen wird, war die streitgegenständliche Heranziehung für das Jahr 2012 nicht unzumutbar. Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Aufwand für Datenrecherche, -zusammenstellung, -erfassung und -prüfung belaufe sich auf ca. 19 Stunden, lässt sich dies anhand des zu den Akten gereichten Erhebungsbogens und den Erläuterungen des Beklagten nicht nachvollziehen. Neben den allgemeinen Unternehmensangaben muss hiernach Auskunft zu 20 Fragen gegeben werden. Da die Heranziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sich die Fragen in der Regel aus bereits vorliegenden, insbesondere für steuerliche Mitteilungspflichten erarbeiteten Unterlagen beantworten lassen, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger trotz der nur geringen Anzahl der bei der Genossenschaft Beschäftigten durch die Auskunftspflicht (welcher der Kläger nur einmal jährlich nachkommen muss) in unzumutbarer Weise belastet wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass dieser für die Genossenschaft noch weitere Statistiken zu bedienen hat. Denn die hieraus folgende Belastung nimmt die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 BStatG in den Blick, nach welcher ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden soll. Unabhängig davon, ob insoweit das Berichtsjahr oder das Heranziehungsjahr maßgeblich ist, beschränkte sich die Einbeziehung des Klägers nach der von dem Beklagten vorgelegten Aufstellung jeweils auf drei Bundesstatistiken (Berichtsjahr 2012: Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich, vierteljährliche Verdiensterhebung, Mietenerhebung Bundesamt; Heranziehungsjahr 2013: Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich, vierteljährliche Verdiensterhebung, Vorbefragung Verbraucherpreise). Grundsätzlich ohne Belang ist dabei die Einbeziehung des Klägers in weitere Statistiken, die nicht Bundestatistiken in Form von Stichprobenerhebungen sind; wegen des dargelegten überschaubaren Arbeitsaufwandes gilt vorliegend auch nicht ausnahmsweise etwas anderes.

45

gg) Schließlich ist die Genossenschaft durch die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik nicht in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das ihr als juristische Person zusteht, soweit ihr Tätigkeitskreis betroffen ist, verletzt. Zwar wird in ihr Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen, eingegriffen, wenn von ihr die vorgenannten Auskünfte verlangt werden. Die Erhebung erfolgt jedoch auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes; in den Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes i.V.m. den Regelungen des Bundesstatistikgesetzes werden der Zweck der Erhebung klar umgrenzt und die erhebungsberechtigte Stelle sowie der Kreis der Auskunftspflichtigen festgelegt. Die Heranziehung zur Auskunftserteilung dient darüber hinaus den bereits dargelegten legitimen Zwecken des Gemeinwohls und belastet die Genossenschaft nicht unverhältnismäßig. Weiterhin trifft § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Daten; die Reidentifizierung ist nach §§ 21, 22 BStatG bei Strafe verboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

46

Der Einwand des Klägers, für die dauerhafte Speicherung von Name und Anschrift der Erhebungseinheiten und des Schwerpunkts ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen mit dem Umsatz und der Identnummer im Unternehmensregister, wie es der Beklagte ausweislich ihrer Unterrichtung nach § 17 BStatG praktiziere, gebe es keine rechtliche Grundlage, greift nicht durch. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BStatG dürfen in Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Trennungs- und Löschungsgebot für Hilfsmerkmale nach § 12 BStatG Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschaftsstatistiken zu Führung von Adressdateien verwendet werden, zu denen das Unternehmensregister gehört. § 13 BStatG schließt es entgegen der klägerischen Ansicht nicht aus, dass im Unternehmensregister aufgrund anderer Rechtsgrundlagen weitere Daten, insbesondere der Umsatz gespeichert werden. Außerdem dürfen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BStatG Kennnummern vergeben werden. § 13 Abs. 4 BStatG, der die Löschung der Hilfs- und Erhebungsmerkmale und der Kennnummern regelt, lässt deren Speicherung zu, bis die in § 13 Abs. 1 BStatG genannten Zwecke erfüllt sind. Sollten die Daten des klägerischen Unternehmens in einem darüber hinausgehenden Umfang gespeichert werden, ergäbe sich daraus ein gesondert zu verfolgender Löschungsanspruch. Die Rechtmäßigkeit der Auskunftspflicht zur Dienstleistungsstatistik bliebe davon unberührt.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

49

Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Beschluss

50

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken

1.
zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen zur Führung des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.

(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

1.
zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung.

(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:

1.
Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie
2.
bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten
a)
Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie
b)
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.
Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2013 - 3 K 1063/13 - ist unwirksam, soweit mit ihm der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 15.03.2013 abgelehnt wurde.

Im Übrigen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2013 - 3 K 1063/13 - auf die Beschwerde des Antragstellers geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 15.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2013 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Bescheid vom 15.03.2013 verpflichtete das Statistische Landesamt den Antragsteller, einen selbstständigen Rechtsanwalt, im Rahmen der Dienstleistungsstatistik ab der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011 zukünftig bis auf Widerruf den entsprechenden Erhebungsvordruck vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sowie fristgerecht dem Statistischen Landesamt für dieses kostenfrei und ausreichend frankiert zuzusenden (Nr. 1). Außerdem wurde dem Antragsteller aufgegeben, den Erhebungsvordruck zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011 spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Bescheids fristgerecht dem Statistischen Landesamt vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sowie fristgerecht dem Statistischen Landesamt für dieses kostenfrei und ausreichend frankiert zuzusenden (Nr. 2).
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Statistische Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2013, zugestellt am 11.05.2013, als unbegründet zurück.
Am 11.06.2013 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg (3 K 1062/13) und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Mit Beschluss vom 10.10.2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der dem Antragsteller auferlegten Auskunftspflicht überwiege dessen Aussetzungsinteresse. Die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs trage dem Umstand Rechnung, dass die Qualität und Verlässlichkeit der statistischen Ergebnisse auch von einer zeitnahen Teilnahme aller ausgewählten Erhebungseinheiten abhänge. Unter diesen Umständen sei die aufschiebende Wirkung eines gegen die Auskunftspflicht eingelegten Rechtsbehelfs nur anzuordnen, wenn besondere Umstände vorlägen. An solchen fehle es aber. Der angefochtene Bescheid sei nicht offensichtlich rechtswidrig und Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch die Auskunftspflicht unangemessen in Anspruch genommen werde, seien seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Die offene Rechtsfrage, ob § 5 Abs. 1 DlStatG Grundlage für eine zeitlich zunächst unbefristet auferlegte Auskunftspflicht sein könne oder ob für jeden Erhebungszeitraum ein neuer Heranziehungsbescheid ergehen müsse, könne der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn ein Auskunftspflichtiger aufgrund einer Stichprobenziehung über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Auskunftserteilung herangezogen werde. Innerhalb dieses Zeitraums könne mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache gerechnet werden. Das vom Antragsgegner näher erläuterte Auswahlverfahren, welches zur Bestimmung des Antragstellers als auskunftspflichtige Person geführt habe, sei nicht zu beanstanden. Die Stichprobenziehung sei im Rahmen einer geschichteten Zufallsauswahl erfolgt. Die Erhebungseinheiten seien dabei nach Bundesland, Wirtschaftszweig und Umsatz-Größenklassen in Schichten eingeteilt worden. Maßgeblich für die Aufteilung des Stichprobenumfangs von bundesweit 15 % aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DlStatG auf die einzelnen Schichten sei deren Umsatzbedeutung und Heterogenität gewesen. Dieses Verfahren sei in der Rechtsprechung als sachgerechte Methode der Datengewinnung im Rahmen der Aufstellung der Statistik im Dienstleistungsbereich anerkannt. Als Auswahlgrundlage für die Stichprobenziehung sei zu Recht das Unternehmensregister genutzt worden. Der Umstand, dass der Antragsteller möglicherweise in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sei, weil das Statistische Landesamt die von ihm angegebenen Erhebungsmerkmale zusammen mit einer Identifikationsnummer auf unbestimmte Zeit speichere und diese Identifikationsnummer zugleich im Unternehmensregister zusammen mit seinem Namen und seiner Anschrift gespeichert werde, so dass die Daten wieder zusammengeführt werden könnten und eine Deanonymisierung möglich sei, gebe ebenfalls keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die maßgebliche Rechtsfrage sei noch nicht abschließend geklärt und die Klärung könne dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Gefahr einer Deanonymisierung sei gering, da sie in § 21 BStatG ausdrücklich verboten und nach § 22 BStatG sogar unter Strafe gestellt sei.
Zur Begründung der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die dauerhafte Speicherung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nebst Kennnummer und die dauerhafte Speicherung der Angaben im Unternehmensregister unter derselben Kennnummer sei rechtswidrig. Sie ermögliche zeitlich unbegrenzt eine leichte Re-identifizierung der Auskunftsperson. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Verwendung derselben Kennnummer. Die Speicherung von Unternehmensdaten unter einer ID-Nummer nebst Namen und Adresse sei mit dem Unternehmensregister eingeführt worden. Das BStatG biete keine Rechtsgrundlage für das Unternehmensregister. Das Unternehmensregister sei keine Adressdatei im Sinn von § 13 BStatG, weil in ihm über die in § 13 Abs. 2 BStatG abschließend angeführten Hilfs- und Erhebungsmerkmale hinaus weitere Angaben gespeichert seien. Zwar sehe auch die VO (EG) Nr. 177/2008 die Vergabe einer Kennnummer und zudem eine Datenspeicherung für mindestens 30 Jahre in Form einer jährlich anzufertigenden Kopie vor, sie regele jedoch nicht, dass die zu vergebende Kennnummer dieselbe Nummer sein müsse bzw. dürfe, die zusammen mit den weiteren nicht in der Verordnung erwähnten Erhebungsmerkmalen gespeichert wird. Auch § 13 a BStatG biete keine Rechtsgrundlage für die zeitlich unbegrenzte Speicherung unter derselben ID-Nummer. Diese Vorschrift regele die Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Registern, nicht jedoch die dauerhafte Speicherung. § 13 Abs. 4 BStatG sehe ausdrücklich die Löschung vor, wenn die erhobenen Daten nicht mehr benötigt werden. Diese Vorschrift laufe jedoch in der Praxis leer, da nach Auffassung des Antragsgegners eine Löschung der Kennnummern nach Abschluss der Plausibilisierung oder nach Abschluss der Heranziehungsphase den statistischen Ämtern die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Befugnisse unmöglich machen würde. Die dauerhafte Speicherung der Daten mit der dauerhaften und leichten Möglichkeit der Reidentifizierung verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die erhobenen Daten gäben ein genaues Bild nicht nur von dem Unternehmen, sondern von der Person des Antragstellers als Einzelunternehmer. Dieser Grundrechtseingriff sei nicht gerechtfertigt. Mit der Begründung „für statistische Zwecke“ werde eine Vorratsdatenspeicherung in faktisch nicht anonymisierter Form betrieben. Die Geheimhaltungspflicht und die vorhandenen Strafvorschriften schützten den Antragsteller nicht. Bei Anwendung von Art. 8 GRCh gelte nichts anderes. Die Behauptung des Antragsgegners, die Grundrechtecharta habe ein niedrigeres Schutzniveau als das Grundgesetz, sei unzutreffend. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die zeitlich unbegrenzte Auskunftsverpflichtung ohne jede Rechtsgrundlage sei. Eine zeitliche Begrenzung ergebe sich nicht daraus, dass nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis alle drei bis fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen werde. Auch in sachlicher Hinsicht fehle eine Begrenzung der Auskunftspflicht, weil der Gesetzgeber nicht gehindert sei, künftig die Erhebungsmerkmale zu erweitern, und der angefochtene Bescheid nicht auf eine bestimmte Fassung des DlStatG Bezug nehme, sondern eine dynamische Verweisung enthalte. Der Bescheid sei schließlich deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt habe, wie, wo, wann und unter wessen Aufsicht der Antragsteller als Auskunftspflichtiger ausgewählt worden sei.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Er trägt vor: Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung „zukünftig bis auf Widerruf“ beinhalte keine zeitlich unbefristete Heranziehung. Der angefochtene Bescheid werde spätestens nach der nächsten Stichprobenziehung widerrufen. Eine neue Stichprobenziehung finde in Zeitabständen von etwa drei bis fünf Jahren statt. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlange nicht den Erlass von nur für ein Erhebungsjahr geltenden und stets aufs Neue anfechtbaren Heranziehungsbescheiden. Rechtsgrundlage des Unternehmensregisters sei die VO (EG) Nr. 177/2008, die die Mitgliedstaaten verpflichte, Register für statistische Zwecke mit den in der Verordnung genannten Merkmalen zu führen. Ergänzend hierzu habe der nationale Gesetzgeber das Statistikregistergesetz - StatRegG - geschaffen. Die im Unternehmensregister enthaltenen Angaben würden von den im Statistikregistergesetz festgelegten Stellen übermittelt. Das Unternehmensregister stelle ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der wirtschaftsstatistischen Erhebungen, zur Entlastung der Unternehmen von Berichtspflichten sowie ein unentbehrliches Hilfsmittel zur Verknüpfung statistischer Daten mit Dateien aus administrativen und externen Quellen dar, ohne das eine rationelle und belastungsarme Statistik nicht durchführbar wäre. Die im Unternehmensregister gespeicherten Kennnummern würden ausschließlich von den statistischen Ämtern genutzt; es handele sich um rein statistikinterne Identifizierungsnummern. Die Speicherung der Kennnummern im Unternehmensregister stütze sich sowohl auf Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 177/2008 als auch auf § 13 BStatG. Der Gesetzgeber sei in Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben davon ausgegangen, dass es sich bei dem Unternehmensregister um ein den Adressdateien im Sinn des § 13 BStatG entsprechendes Instrument der amtlichen Statistik handele. Dementsprechend seien bereits verbindlich durch das europäische Recht geregelte Inhalte des Unternehmensregisters (insbesondere das Merkmal des Umsatzes) nicht nochmals national durch Änderung des § 13 Abs. 2 BStatG geregelt worden. Diese Vorschrift schließe weitergehende Registerangaben, die sich unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht ergeben, jedoch nicht aus. Dass die Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden dürften, ergebe sich aus § 13 Abs. 4 BStatG. Eine längerfristige Speicherung der Kennnummern sei insbesondere für die umfangreichen Plausibilitätsprüfungen mit Vorjahresergebnissen sowie für Datenzusammenführungen nach § 13 a BStatG zu Auswertungszwecken erforderlich. Die Erhebung und Speicherung der Daten verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Soweit die Erhebung und Speicherung der Daten aufgrund zwingender Vorgaben des Unionsrechts erfolge, sei Prüfungsmaßstab Art. 8 GRCh, im Übrigen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Soweit ein Grundrechtseingriff zu bejahen sei, sei dieser jedenfalls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber dürfe unter Berücksichtigung des Erhebungszwecks und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen vom grundsätzlichen Trennungsgebot zulassen. Zu berücksichtigen sei daher, dass sowohl die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich als auch die Führung des Unternehmensregisters legitimen Interessen des Gemeinwohls dienten, da sie wichtige Quellen für eine wirksame Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik darstellten und mögliche Quer- und Längsschnittvergleiche einzelner Wirtschaftszweige zur Erhöhung von Planungs- und Entscheidungssicherheit beitragen könnten. Die nach § 13 a BStatG, § 8 Abs. 2 StatRegG zulässige Zusammenführung von Daten zu statistischen Zwecken könne ohne Verwendung von Kennnummern nicht sachgerecht gehandhabt werden. Es sei nicht erkennbar, dass die Speicherung einheitlicher Kennnummern und die Möglichkeit der Datenzusammenführung nach § 13 a BStatG den Antragsteller unverhältnismäßig belaste. Etwaige Zusammenführungen nach § 13 a BStatG erfolgten anonymisiert über die jeweiligen Kennnummern. Darüber hinaus stelle das Gesetz durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen (§§ 16, 21, 22 BStatG) hinreichend sicher, dass die Angaben nicht zu anderen als statistischen Zwecken gebraucht oder missbraucht würden. Das Bundesverfassungsgericht habe im Volkszählungsurteil anerkannt, dass bei der Datenerhebung für statistische Zwecke eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden könne und dass ein Bedürfnis an einer Datenspeicherung auf Vorrat bestehe. Der Antragsteller könne auch damit rechnen, bei der nächsten Stichprobenziehung nicht mehr herangezogen zu werden. Bei der neuen Ziehung würden zunächst die Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt worden seien; nur wenn deren Zahl nicht ausreiche, werde auch auf bereits Befragte zurückgegriffen. Schließlich seien das Auswahlverfahren als solches und die Heranziehung des Antragstellers in Anwendung dieses Auswahlverfahrens rechtmäßig.
Hinsichtlich Nr. 2 des angefochtenen Bescheides haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass die Erhebung für das Jahr 2011 abgeschlossen sei und Auskünfte des Antragstellers zu diesem Berichtsjahr nicht mehr verwertet werden könnten.
Der Antragsteller beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.10.2013 - 3 K 1063/13 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung der am 11.06.2013 erhobenen Klage gegen Nr. 1 des Bescheides des Statistischen Landesamts vom 15.03.2013 anzuordnen.
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die Behördenakten des Statistischen Landesamtes Bezug genommen.
II.
13 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
14 
1. Soweit die Beteiligten im Beschwerdeverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für unwirksam zu erklären.
15 
2. Im Übrigen ist die Beschwerde begründet. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens sieht der Senat Anlass, die angefochtene Entscheidung zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
16 
Zum Prüfungsmaßstab ist vorauszuschicken, dass sich die gerichtliche Interessenabwägung bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO von derjenigen unterscheidet, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stattfindet. Während im Anwendungsbereich der zuletzt genannten Bestimmung bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von besonderer Bedeutung ist, muss in den Fällen der Nrn. 1 bis 3 des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO beachtet werden, dass - umgekehrt - der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Dabei hat das Gericht als Maßstab zum einen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und zum anderen Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ausschlussentscheidung heranzuziehen (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 140 m.w.N.).
17 
Hier überwiegt das grundrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der kraft Gesetzes (§ 15 Abs. 6 BStatG) angeordneten sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 15.03.2013, weil sich dieser als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erweist. Zwar enthält § 5 DlStatG dem Grunde nach eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich (a). Der Heranziehung dürfte auch nicht entgegenstehen, dass die Angaben des Antragstellers zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit einer Kennnummer vom Antragsgegner auf unbestimmte Dauer gespeichert werden sollen (b). Der Heranziehungsbescheid erweist sich jedoch deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Auferlegung einer zeitlich unbegrenzten Auskunftsverpflichtung fehlen dürfte (c).
18 
a) Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners ist § 5 Abs. 1 Satz 1 DlStatG. Danach besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz eine Auskunftspflicht. Der Antragsteller unterliegt als selbstständiger Rechtsanwalt dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Nach § 1 Abs. 1 DlStatG werden zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Nach § 2 Abs. 1 und 2 DlStatG erstrecken sich die Erhebungen auch auf Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (sog. Erhebungseinheiten), die Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen erbringen; hierzu gehören nach der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE Rev. 2), auf die § 2 Abs. 1 DlStatG verweist, auch Unternehmen, die - wie das des Antragstellers - Dienstleistungen der Rechtsberatung erbringen (vgl. Anhang I zur VO [EG] Nr. 1893/2006, Abschnitt M 69.1). Auskunftspflichtig ist der Antragsteller als Inhaber bzw. Leiter einer sog. Erhebungseinheit.
19 
Gemäß § 1 Abs. 2 DlStatG werden die statistischen Erhebungen zur Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich jährlich als Stichprobe bei höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten durchgeführt; die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 - NJW 2011, 3530 ). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass gegen die Auswahl des Antragstellers auf der Grundlage eines solchen Verfahrens keine Bedenken bestehen. Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Auswahlverfahren werden nicht substantiiert vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
20 
b) Dass der Antragsgegner entsprechend seiner bisherigen Verwaltungspraxis beabsichtigt, die Angaben des Antragstellers zu den Erhebungsmerkmalen (vgl. § 3 DlStatG) zusammen mit der aus dem Unternehmensregister übernommenen Kennnummer auch nach Beendigung der Heranziehung auf unbestimmte Zeit zu speichern, dürfte der Heranziehung nicht entgegenstehen. Der Antragsgegner dürfte jedoch gehalten sein, diese Verwaltungspraxis zu ändern und die Datenlöschung gemäß § 13 Abs. 4 BStatG unmittelbar nach Abschluss einer etwaigen Plausibilisierung der von der Erhebungseinheit übermittelten Daten vorzunehmen. Für eine längerfristige Speicherung dürfte es bei verfassungskonformer Auslegung der maßgeblichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage geben. Der Vorrang des Unionsrechts dürfte eine Prüfung am Maßstab des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht hindern. Im Einzelnen:
21 
aa) Die vom Antragsgegner praktizierte Art der Datenspeicherung beruht nicht auf bindenden Vorgaben des Unionsrechts, so dass der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta nach deren Art. 51 nicht eröffnet sein dürfte (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 26.02.2013 - C-617/10 [Åkerberg Fransson] - NJW 2013, 1415 = NVwZ 2013, 561). Die VO (EG) Nr. 177/2008 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Errichtung und Führung von Unternehmensregistern und schreibt vor, welche Angaben in diesen Registern zu speichern sind. Hinsichtlich der Art der Datenerhebung und der Speicherung weiterer Daten, wie sie hier nach § 3 DlStatG erhoben werden, macht diese Verordnung keine Vorgaben. Auch die VO (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik enthält keine Vorgaben zur Speicherung von Daten in der vom Antragsgegner praktizierten Weise. Prüfungsmaßstab dürfte daher nicht Art. 8 GRCh, sondern das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sein.
22 
bb) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Recht des Antragstellers als Einzelunternehmer, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Vom Schutzbereich dieses Grundrechts sind persönliche oder personenbezogene Daten umfasst. Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen. Auf den Wert oder die Sensibilität eines Datums kommt es dabei nicht an. Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich kein belangloses Datum mehr (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 - BVerfGE 128, 1 ; grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1).
23 
In dieses Grundrecht des Antragstellers wird eingegriffen, wenn von ihm Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. in Bezug auf die Erhebungsmerkmale BVerwG, Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 - a.a.O. ). Eine Gefährdung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um unternehmensbezogene Daten handelt (so aber die Gesetzesbegründung zu § 13 a BStatG, BT-Drs. 15/4696 S. 11). Bei den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen handelt es sich um personenbezogene Angaben, nämlich um Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse des Antragstellers.
24 
Die Erhebung ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 15507/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 <187>), wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <44>). Diese Voraussetzungen sind bei der Datenerhebung und -speicherung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz grundsätzlich erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ):
25 
„Die Dienstleistungsstatistik beruht auf einem förmlichen Gesetz, das in § 1 Abs. 1 DlStatG i.V.m. §§ 1, 15 BStatG den Zweck der Erhebung klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt. Sie dient legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Dienstleistungsstatistik u.a. als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Strukturverordnung der Europäischen Gemeinschaft sowie zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt werden, und ist nicht unverhältnismäßig. Namentlich belastet sie die Klägerin nicht übermäßig. Zwar werden mit den Zahlen zu Beschäftigten und Löhnen, zu Umsätzen und Investitionen Angaben verlangt, die für ein Unternehmen sensibel sind. Sie dienen jedoch allein statistischen Zwecken, werden also nur losgelöst von den Personaldaten in anonymisierter Form verarbeitet. Das ist kein gravierender Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihr ohne Weiteres zuzumuten.
26 
Das Gesetz stellt durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Klägerin nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden, etwa Konkurrenten der Klägerin zugänglich sein könnten. Das Berufungsgericht verweist insofern mit Recht auf § 16 BStatG, der umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten trifft. Ebenso wenig ist die von der Klägerin im Verfahren geäußerte Sorge begründet, ihre Daten könnten rückverfolgt, sie könnte damit reidentifiziert werden. Nach §§ 21, 22 BStatG ist die Reidentifikation bei Strafe verboten.“
27 
Dem aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgenden Gebot der möglichst frühzeitigen Anonymisierung der erhobenen Daten dürften die auf die Dienstleistungsstatistik als Bundesstatistik (vgl. § 1 Abs. 1 DlStatG) anwendbaren §§ 12, 13 BStatG bei verfassungskonformer Auslegung hinreichend Rechnung tragen.
28 
Hilfsmerkmale sind nach § 12 Abs. 1 BStatG, soweit Abs. 2 dieser Vorschrift, § 10 Abs. 2, § 13 BStatG oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist und sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Zwar erlaubt es diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, während der Zeit der gesonderten Aufbewahrung einheitliche Kennnummern bei den Erhebungsmerkmalen und den Hilfsmerkmalen zu verwenden, um z.B. Rückfragen zu ermöglichen, wenn dies im Rahmen der Plausibilitätskontrolle erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Ausdehnung des Zeitraums der gesonderten Aufbewahrung nach § 12 Abs. 2 BStatG. Danach dürfen bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden und sind nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen zu löschen. Werden die Hilfsmerkmale nach Ablauf dieses Zeitraums gelöscht, liegt eine vollständige Anonymisierung vor.
29 
Hinsichtlich der Erhebungsmerkmale richtet sich die Löschung nach § 13 Abs. 4 BStatG. Es spricht vieles dafür, dass es sich bei dem aufgrund der VO (EG) Nr. 177/2008 geführten Unternehmensregister um eine Adressdatei im Sinn des § 13 BStatG handelt (so die Intention des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 13/9696 S. 11; a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.11.2011 - 1 K 2307/10 - juris Rn. 53). Nichts anderes folgt daraus, dass das Unternehmensregister über die in § 13 Abs. 2 BStatG angeführten Merkmale hinaus weitere Angaben enthält. Die Aufzählung in § 13 Abs. 2 BStatG dürfte nur insoweit abschließend sein, als es um die Regelungen des Bundesgesetzgebers geht. Weitergehende Registerangaben, die sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben, dürften dadurch nicht ausgeschlossen sein. Hier beruht etwa die Angabe des Umsatzes im Unternehmensregister auf dem - ohne Umsetzungsakt - unmittelbar geltenden Art. 5 der VO (EG) Nr. 177/2008 i.V.m. dem Anhang zu dieser Verordnung.
30 
Nach § 13 Abs. 4 BStatG werden die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die Kennnummern nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Kennnummern in den Daten-sätzen mit den Erhebungsmerkmalen der Erhebungseinheiten jeweils gelöscht, sobald sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Zwecke nach Absatz 1 sind die Vorbereitung, die Erhebung und die Aufbereitung von Bundesstatistiken. Die „Aufbereitung“ umfasst die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, statistische Zuordnungen und Auswertungen sowie Hochrechnungen bei Stichproben (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a - c BStatG). Eine Speicherung der Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen dürfte danach nach Abschluss der Plausibilitätskontrolle nicht mehr gerechtfertigt sein. Dass für statistische Zuordnungen und Auswertungen ein Rückgriff auf deanonymisierbare Einzeldatensätze erforderlich sein könnte, ist nicht erkennbar. Sie folgt insbesondere nicht aus § 13 a BStatG. Diese Vorschrift erlaubt lediglich Zusammenführungen von bestimmten Daten zu statistischen Zwecken. Sie sagt nichts darüber aus, dass Daten, deren Zusammenführung grundsätzlich möglich ist, dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden dürfen. Dies hätte zur Folge, dass Angaben im Rahmen von Statistiken im Sinne des § 13 a BStatG allein deshalb dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden, weil sie möglicherweise irgendwann einmal mit anderen Daten zusammengeführt werden könnten. Eine solche Auslegung wäre mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren. Das Gebot der faktischen Anonymisierung darf nicht allein deshalb auf unbestimmte Zeit außer Acht gelassen werden, weil dadurch weitere statistische Erhebungen vermieden werden. So geht auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15.12.1983 (a.a.O., juris Rn. 185), davon aus, dass die Verknüpfung vorhandener Daten nicht das mildere Mittel zu der dort zu beurteilenden Totalzählung wäre, da dies zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen Personenkennzeichens erfordern würde und ein entscheidender Schritt wäre, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und katalogisieren. Soweit der Antragsgegner geltend macht, ohne eine einheitliche Nummer sei eine Zusammenführung von Daten nicht möglich, rechtfertigt dies daher nicht die dauerhafte Speicherung von Daten in nicht vollständig anonymisierter Form. Vielmehr ist eine Zusammenführung nach § 13 a BStatG dann eben nur solange und soweit möglich, als die Daten noch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (etwa § 12 Abs. 2 BStatG) unter einer einheitlichen Kennnummer gespeichert werden dürfen (insoweit zutreffend VG Sigmaringen, a.a.O. Rn. 54).
31 
Der Antragsgegner dürfte nach alldem gehalten sein, seine mit den gesetzlichen Vorgaben nicht im Einklang stehende Praxis der Datenspeicherung zu ändern. Sollte der Antragsgegner dem nicht nachkommen, stünde dem Antragsteller ggf. ein gesondert zu verfolgender Löschungsanspruch zu.
32 
c) Der Heranziehungsbescheid erweist sich jedoch deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Auferlegung einer zeitlich unbegrenzten Auskunftsverpflichtung fehlen dürfte.
33 
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG werden die Erhebungen jährlich durchgeführt. Nach § 3 Abs. 5 DlStatG ist Berichtsjahr das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. Die angeordnete Jährlichkeit legt die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG), besagt aber nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen. Aus dem Umstand, dass die Erhebung als Stichprobenerhebung angeordnet ist, folgt jedoch, dass eine Erhebungseinheit grundsätzlich nicht auf Dauer herangezogen werden darf, sondern in regelmäßigen Abständen eine (Teil-)Rotation stattfindet. Dies entspricht auch der vom Antragsgegner geschilderten Verwaltungspraxis, wonach nach entsprechender Abstimmung der Statistischen Landesämter mit dem Statistischen Bundesamt etwa alle drei bis fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird.
34 
Eine Heranziehung „zukünftig bis auf Widerruf“, wie sie vorliegend erfolgt ist, ist daher von vornherein überschießend, da sie bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Heranziehung auf Dauer beinhaltet, für die es an einer Rechtsgrundlage fehlt. § 1 Abs. 2 DlStatG verlangt regelmäßige Überprüfungen des Kreises der Unternehmen und Einrichtungen, die zur Erhebung herangezogen werden. Diese Überprüfungen erfolgen nicht nur aus statistischen Gründen, sie sollen vielmehr nach Sinn und Zweck des Gesetzes, welches die Zahl der tatsächlich Auskunftspflichtigen auf höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten begrenzt, auch einer möglichst gleichmäßigen Belastung der potentiell Auskunftspflichtigen dienen. Daraus folgt, dass ein Heranziehungsbescheid zeitlich begrenzt sein muss. Der angegriffene Bescheid erfüllt diese Anforderungen nicht.
35 
Die Heranziehung „zukünftig bis auf Widerruf“ belastet den Antragsteller nicht nur durch die unbefristete Inanspruchnahme, sondern auch dadurch unverhältnismäßig, dass für ihn der inhaltliche Umfang der Auskunftspflicht nicht eindeutig erkennbar ist. Dem Heranziehungsbescheid lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, ob er sich auf das Dienstleistungsstatistikgesetz in der zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Fassung bezieht oder ob die unbeschränkt angeordnete Auskunftspflicht auch dann Geltung beanspruchen soll, wenn der Gesetzgeber etwa den Katalog der Erhebungsmerkmale in § 3 DlStatG künftig erweitert. Diese Unklarheit erschwert die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes, weil sie den Adressaten eines Heranziehungsbescheides, der verhindern will, dass ihm unter Umständen später die Bestandskraft dieses Bescheides entgegengehalten wird, zwingt, diesen vorsorglich anzufechten, obwohl er die aus dem derzeit geltenden Gesetz absehbare Belastung und eine zeitlich und inhaltlich klar begrenzte Auskunftspflicht möglicherweise hingenommen hätte.
36 
Die Belastung wird nicht dadurch ausgeräumt, dass bei Änderungen der Sach- oder Rechtslage ein Widerruf des Heranziehungsbescheides möglich oder sogar geboten ist. Denn die zunächst unbefristete Heranziehung hat zur Folge, dass der Betroffene darauf verwiesen wird, sich einen Widerruf unter Umständen erst in einem Gerichtsverfahren erstreiten zu müssen. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, bei Ziehung einer neuen Stichprobe werde regelmäßig ein Widerruf ausgesprochen, wenn ein Betroffener nicht mehr auskunftspflichtig sei, deutet dies auf eine Änderung der Verwaltungspraxis hin, die indes an der Unverhältnismäßigkeit der zunächst unbefristeten Heranziehung nichts ändert. Zudem hatte der Antragsgegner in einer Berufungsverhandlung vor dem erkennenden Senat im Dezember 2013 noch mitgeteilt, dass regelmäßig kein förmlicher Widerruf erfolge, sondern die Betroffenen aus dem Umstand, dass sie für das Folgejahr keinen Erhebungsbogen mehr zugeschickt bekämen, ersehen könnten, dass sie aus der Auskunftspflicht entlassen seien.
37 
Die unbefristete Heranziehung lässt sich schließlich nicht mit Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand bei Erlass befristeter, auf das Erhebungsjahr bezogener Heranziehungsbescheide hält sich in engen Grenzen, weil die Erhebungsvordrucke nebst Anschreiben ohnehin jährlich versandt werden. Zudem entfiele bei einer von vornherein befristeten Heranziehung der Verwaltungsaufwand für den Erlass von Widerrufsbescheiden. Die jährliche Heranziehung entspricht schließlich auch der Praxis in anderen Bundesländern (vgl. zu Sachsen etwa BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. Rn. 3).
38 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

§ 3 Nummern 3 und 6, § 16a Absätze 1 bis 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 1. April 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 499) geänderten Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe

A.

1

Der Normenkontrollantrag betrifft die Vereinbarkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993, BGBl I S. 2066; zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2542) mit dem Grundgesetz. Angegriffen werden Regelungen über die Begriffsbestimmungen "gentechnisch veränderter Organismus" und "Inverkehrbringen" (§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG), über das Standortregister (§ 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie § 16b Abs. 1a GenTG), über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG) und über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG), welche auf das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts (im Folgenden: Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 - GenTNeuOG 2004) vom 21. Dezember 2004 (BGBl I 2005 S. 186) und das Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung (im Folgenden: Gentechnikänderungsgesetz 2008 - GenTÄndG 2008) vom 1. April 2008 (BGBl I S. 499) zurückgehen.

I.

2

1. Die gezielte Neukombination des genetischen Materials von Lebewesen mit technischen Methoden (Gentechnik; vgl. BTDrucks 11/5622, S. 19) eröffnet die Möglichkeit, planmäßig Veränderungen des Erbgutes vorzunehmen, um Organismen mit erwünschten Eigenschaften zu erzeugen, die mit Methoden der herkömmlichen Züchtung nicht herstellbar wären. Dementsprechend ist ein gentechnisch veränderter Organismus im Sinne des Gentechnikgesetzes ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt (§ 3 Nr. 3 GenTG).

3

Der Normenkontrollantrag betrifft vornehmlich den Einsatz von Gentechnik bei Kulturpflanzen sowohl zu kommerziellen Zwecken, etwa in der Landwirtschaft und der Saatgutproduktion, als auch zu Forschungszwecken. Durch diese umgangssprachlich als "grüne" Gentechnik bezeichnete Anwendung sollen agronomisch wünschenswerte Ergebnisse wie Produktivitätssteigerungen oder Reduktionen von Umweltbeeinträchtigungen erzielt werden. Pflanzen sollen beispielsweise ernährungsphysiologische Vorteile und einen besseren Geschmack erhalten, eine längere Lagerfähigkeit aufweisen, Rohstoffe liefern oder Arzneimittel produzieren. Risiken und Chancen dieser Nutzung der Gentechnik sind umstritten und nicht abschließend geklärt. Durch den Transfer von Genmaterial auch über Artgrenzen hinweg können einerseits wünschenswerte Eigenschaften gezielt beeinflusst werden, andererseits besteht das Risiko, dass es zu unerwünschten Nebenfolgen kommt. Indem gentechnisch veränderte Organismen zu experimentellen Zwecken oder in Form von kommerziellen Produkten in die Umwelt ausgebracht werden, können sie sich in dieser fortpflanzen und ausbreiten. Diese Auswirkungen können unumkehrbar sein.

4

Vor diesem Hintergrund dient eine umfangreiche Gesetzgebung dazu, die mit dem gezielten Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt verbundenen Risiken zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu kontrollieren und sowohl eine Grundlage für den Einsatz der neuen Technologie zu schaffen als auch die Interessen der gentechnikfreien Landwirtschaft zu wahren. Wesentliche rechtliche Vorgaben des Unionsgesetzgebers sind festgelegt in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl EG Nr. L 106, S. 1; im Folgenden: Richtlinie 2001/18/EG) und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl EU Nr. L 268, S. 1; im Folgenden: Verordnung Nr. 1829/2003).

5

Bundesrechtliche Grundlage für das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt sind in erster Linie das 1990 in Kraft getretene und nachfolgend mehrfach geänderte Gentechnikgesetz und dessen Bestimmungen über Freisetzungen solcher Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen.

6

2. Das am 4. Februar 2005 in Kraft getretene Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 beruht auf einer im Mai 2004 in den Bundestag eingebrachten Gesetzesvorlage der Bundesregierung (BTDrucks 15/3088). Nach einer ersten Lesung, Überweisung an die Ausschüsse und Durchführung einer Expertenanhörung empfahl der federführende Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Annahme des Entwurfs der Bundesregierung in einer vom Ausschuss geänderten Fassung (BTDrucks 15/3344). Insbesondere waren zustimmungspflichtige Teile aus der Gesetzesvorlage herausgenommen worden, um eine zügige Verabschiedung des Gesetzes mit den materiellen Regelungen zu gewährleisten. Den Ländervollzug betreffende Verfahrensvorschriften sollten in einem späteren, zustimmungspflichtigen Gesetz vorgelegt werden. In der Ausschussfassung wurde der Gesetzentwurf vom Bundestag angenommen (Plenarprotokoll 15/115, S. 10517 B). Der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes an (Bundesrat, Plenarprotokoll, 802. Sitzung, S. 361 D) und legte nach Abschluss des Verfahrens gegen das Gesetz Einspruch ein (Bundesrat, Plenarprotokoll, 805. Sitzung, S. 544 A; BTDrucks 15/4159). Der Bundestag wies den Einspruch zurück (Plenarprotokoll 15/143, S. 13338 D). Das Gesetz wurde am 21. Dezember 2004 ausgefertigt und im Februar 2005 im Bundesgesetzblatt verkündet.

7

Schwerpunkt des Gentechnikneuordnungsgesetzes 2004 war die Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG und die Gewährleistung einer Koexistenz der verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugungsformen.

8

a) Mit einer Änderung der Begriffsbestimmungen "gentechnisch veränderter Organismus" und "Inverkehrbringen" (§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG, Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c GenTNeuOG 2004) wollte der Gesetzgeber auf der Grundlage von Art. 2 Nr. 2 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG klarstellen, dass insbesondere auch Produkte von Auskreuzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 GenTG darstellen (BTDrucks 15/3344, S. 39) und, selbst wenn sie auf eine genehmigte Freisetzung zurückgehen, unter den Begriff des Inverkehrbringens im Sinne des § 3 Nr. 6 GenTG und damit in den Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes2 Abs. 1 Nr. 4 GenTG) und seiner Vorschriften über das Inverkehrbringen fallen (BTDrucks 15/3088, S. 22 und 56). Hintergrund war die vor dem Inkrafttreten des Gentechnikneuordnungsgesetzes 2004 umstrittene Frage, ob Produkte aus konventioneller Produktion, die infolge eines unbeabsichtigten Eintrages von gentechnisch veränderten Organismen Eigenschaften aufweisen, die auf gentechnischen Veränderungen beruhen, einer gentechnikrechtlichen Genehmigung bedürfen, wenn sie in Verkehr gebracht werden sollen.

9

b) Auf der Grundlage von Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG, eingefügt durch Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, sollte durch mehrere Instrumente das unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten verhindert und eine Koexistenz der verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugungsformen gewährleistet werden. Damit verbunden war das Anliegen, die Wahlfreiheit für Produzenten und Verbraucher zu sichern und jenseits der Risikodiskussion zu einer gesellschaftlichen Befriedung zu gelangen (BTDrucks 15/3088, S. 19 und 21). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der großflächige Anbau einer gentechnisch veränderten Kulturpflanze ebenso wie eine Freisetzung in kleinerem Maßstab zu Auskreuzungen auf benachbarte Grundstücke führen und damit Wirtschaftsteilnehmer betreffen kann, die auf den Einsatz von Gentechnik verzichten wollen oder nach den geltenden Vorschriften über den ökologischen Landbau und die Kennzeichnung von ökologisch erzeugten Produkten verzichten müssen. Um diesen Entwicklungen in der Land- und Lebensmittelwirtschaft Rechnung zu tragen, wurde der Koexistenzbelang als Gesetzeszweck aufgenommen (§ 1 Nr. 2 GenTG). Zweck des Gentechnikgesetzes gemäß § 1 GenTG ist nunmehr,


10

1. unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen,

11

2. die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können,

12

3. den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.

13

Das Ziel der Gewährleistung der Koexistenz wurde mit den angegriffenen Bestimmungen über das Standortregister, über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten und über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen weiter konkretisiert.

14

aa) Zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben aus Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG und als Beitrag zur Sicherung der Koexistenz wurde ein Standortregister eingerichtet (§ 16a GenTG, Art. 1 Nr. 14 GenTNeuOG 2004). Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG werden in dem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als zuständiger Bundesoberbehörde (vgl. § 31 Satz 2 GenTG) geführten Standortregister die gemeldeten Angaben über Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Organismen für das gesamte Bundesgebiet zum Zweck der Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange sowie zum Zweck der Information der Öffentlichkeit erfasst. Soll eine genehmigte Freisetzung durchgeführt werden, so hat der Betreiber (vgl. § 3 Nr. 7 GenTG) spätestens drei Werktage vor der Durchführung die Freisetzung, die Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus, seine gentechnisch veränderten Eigenschaften, das Grundstück der Freisetzung und die Größe der Freisetzungsfläche und den Freisetzungszeitraum dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu melden (§ 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GenTG). Soll eine zugelassene gentechnisch veränderte Pflanze angebaut werden, muss der Bewirtschafter (vgl. § 3 Nr. 13a GenTG) dieses Vorhaben spätestens drei Monate vor dem Anbau dem Bundesamt melden sowie die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus, seine gentechnisch veränderten Eigenschaften, den Namen und die Anschrift desjenigen, der die Fläche bewirtschaftet, das Grundstück des Anbaus und die Größe der Anbaufläche mitteilen (§ 16a Abs. 3 Satz 1 und 2 GenTG). Änderungen in den Angaben sowie die Beendigung des Freisetzungsvorhabens sind unverzüglich mitzuteilen (§ 16a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 GenTG). Das Standortregister ist zum Teil allgemein zugänglich. Auskünfte über die Bezeichnung und - im Fall des Anbaus - der spezifische Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus, seine gentechnisch veränderten Eigenschaften und das Grundstück der Freisetzung oder des Anbaus sowie die Flächengröße werden durch automatisierten Abruf über das Internet erteilt (§ 16a Abs. 4 GenTG). Über die im Übrigen nicht allgemein zugänglichen Informationen wird grundsätzlich Auskunft erteilt, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat (§ 16a Abs. 5 GenTG). Zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen (§ 16a Abs. 6 Satz 1 GenTG). Die Daten des Bundesregisters werden nach Ablauf von 15 Jahren nach ihrer erstmaligen Speicherung gelöscht (§ 16a Abs. 6 Satz 2 GenTG).

15

bb) Als weiterer Beitrag zur Gewährleistung der Koexistenz wurden eine Vorsorgepflicht und Anforderungen an die gute fachliche Praxis im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen eingeführt (§ 16b GenTG, Art. 1 Nr. 14 GenTNeuOG 2004), wodurch Einträge dieser Organismen vermieden oder auf ein Mindestmaß reduziert werden sollen. § 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG verpflichtet denjenigen zur Vorsorge gegen wesentliche Beeinträchtigungen der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange, der mit zum Inverkehrbringen zugelassenen Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, auf näher bestimmte Art und Weise umgeht oder diese erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise in den Verkehr bringt. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG wird für die Bereiche des Umgangs mit gentechnisch veränderten Pflanzen und der Haltung von gentechnisch veränderten Tieren durch Bestimmungen über eine gute fachliche Praxis in § 16b Abs. 2 und 3 GenTG präzisiert. Gemäß § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG in seiner bis zum 4. April 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG a.F.) waren Handlungen ausdrücklich unzulässig, soweit aufgrund der Umstände des Einzelfalles die Erreichung der in § 1 Nr. 2 GenTG genannten Belange nicht gewährleistet war. Ergänzend zu den Verhaltenspflichten des § 16b Abs. 1 bis 3 GenTG trifft § 16b Abs. 4 GenTG eine Regelung über die zur Erfüllung der Vorsorgepflicht erforderliche Eignung von Person und Ausstattung desjenigen, der zu erwerbswirtschaftlichen, gewerbsmäßigen oder vergleichbaren Zwecken mit den Produkten umgeht. Der vorliegend nicht angegriffene § 16b Abs. 5 GenTG verpflichtet denjenigen, der die Produkte in den Verkehr bringt, eine Produktinformation mitzuliefern, die neben den Bestimmungen der Genehmigung auch Angaben zur Erfüllung der Pflichten nach § 16b Abs. 1 bis 3 GenTG enthalten muss. Der ebenfalls nicht beanstandete § 16b Abs. 6 GenTG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung einzelne Aspekte zu § 16b Abs. 3, 4 und 5 GenTG näher zu regeln. § 16a und § 16b GenTG finden auch Anwendung, wenn das Inverkehrbringen durch Rechtsvorschriften geregelt ist, die den Bestimmungen des Gentechnikgesetzes über Freisetzung und Inverkehrbringen vorgehen (vgl. § 14 Abs. 2 GenTG).

16

cc) Das private Nachbarrecht wurde schließlich durch eine Regelung über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen konkretisiert und ergänzt, um sicherzustellen, dass bei wesentlichen Nutzungsbeeinträchtigungen durch Einträge von gentechnisch veränderten Organismen ein zivilrechtlicher Abwehr- und Ausgleichsanspruch besteht (§ 36a GenTG, Art. 1 Nr. 24 GenTNeuOG 2004).

17

(1) Im privaten Nachbarrecht kann ein Eigentümer von dem Störer gemäß § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl I S. 42 und 2909, BGBl I 2003, S. 738) die Beseitigung oder die Unterlassung einer Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird oder eine künftige Beeinträchtigung zu besorgen ist. Gemäß § 1004 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Eigentümer jedoch zur Duldung verpflichtet und sein Abwehranspruch ausgeschlossen, wenn die Benutzung seines Grundstücks durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und durch ähnliche grenzüberschreitende Einwirkungen nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Eigentümer auch eine wesentliche Beeinträchtigung zu dulden, soweit sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. In diesem Fall kann der Eigentümer aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Analog zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein allgemeiner nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 155, 99<102 f.> m.w.N.). Die Vorschrift des § 906 BGB konkretisiert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im öffentlichen Nachbarrecht den Maßstab dessen, was ein Grundstückseigentümer oder -besitzer bei Immissionen von hoher Hand entschädigungs- und schadensersatzlos hinnehmen muss (BGHZ 91, 20<21 f.>; 97, 97 <104>). Vor Einführung des § 36a GenTG war umstritten, ob und inwieweit nach dieser Maßgabe Einträge von gentechnisch veränderten Organismen auf benachbarte Flächen als mögliche "ähnliche Einwirkung" im Sinn von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB Abwehr- und Ausgleichsansprüche auslösen können.

18

(2) Mit § 36a GenTG ist nunmehr festgelegt, dass die in den §§ 1004, 906 BGB geregelten Duldungs-, Abwehr- und Ausgleichsansprüche sowohl für die Übertragung der auf gentechnischen Arbeiten beruhenden Eigenschaften eines Organismus wie für sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen gelten (§ 36a Abs. 1 GenTG).

19

(a) In § 36a Abs. 1 bis 3 GenTG wird der Anwendungsbereich von § 906 BGB hinsichtlich der dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe der "wesentlichen Beeinträchtigung" durch die Benutzung eines anderen Grundstücks (§ 36a Abs. 1 GenTG), der einem Grundstücksbenutzer "wirtschaftlich zumutbaren" Maßnahmen zur Verhinderung einer Beeinträchtigung (§ 36a Abs. 2 GenTG) und der "ortsüblichen" Benutzung eines Grundstücks (§ 36a Abs. 3 GenTG) konkretisiert.

20

Einträge von gentechnisch veränderten Organismen stellen insbesondere dann eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinn von § 906 BGB dar, wenn die Erzeugnisse des betroffenen Nutzungsberechtigten deswegen nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG) oder ihre beabsichtigte Vermarktung aufgrund der geltenden Vorschriften über die Kennzeichnung von Produkten nur eingeschränkt möglich oder ausgeschlossen ist (§ 36a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG). Soweit in den einzelnen Fallgruppen Schwellenwerte bestehen, etwa für die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel, sollen diese maßgeblicher Bezugspunkt für die Frage sein, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist (BTDrucks 15/3088, S. 31). Die in § 36a Abs. 1 GenTG aufgezählten Fälle sind nicht abschließend; wertungsmäßig vergleichbare Fälle sollen entsprechend in die Regelung einbezogen werden (BTDrucks 15/3344, S. 41). Wenn kein Fall des § 36a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GenTG und auch keine vergleichbare Beeinträchtigung vorliegt, ist der Eintrag von gentechnisch veränderten Organismen auf Nachbarflächen unwesentlich und darf gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verboten werden.

21

§ 36a Abs. 2 GenTG knüpft an § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB an, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung zu dulden ist, soweit sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Gemäß § 36a Abs. 2 GenTG gilt die Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach § 16b Abs. 2 und 3 GenTG als wirtschaftlich zumutbar in diesem Sinne.

22

§ 36a Abs. 3 GenTG modifiziert das Kriterium der Ortsüblichkeit im Sinn von § 906 BGB dahingehend, dass es für die Beurteilung nicht darauf ankommt, ob die Gewinnung von Erzeugnissen mit oder ohne gentechnisch veränderte Organismen erfolgt.

23

(b) § 36a Abs. 4 GenTG ergänzt das private Nachbarrecht um eine Regelung zur Überwindung von Schwierigkeiten des Kausalitätsbeweises. § 36a Abs. 4 Satz 1 GenTG enthält eine Ursachenvermutung nach dem Vorbild von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, die zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer möglicher Verursacher nach § 840 Abs. 1 BGB führt. § 36a Abs. 4 Satz 2 GenTG bestimmt den Vorrang der anteiligen Haftung, soweit eine jeweils nur anteilige Verursachung mehrerer Nachbarn feststeht und eine Aufteilung des Ausgleichs nach § 287 ZPO möglich ist.

24

3. Das Gentechnikänderungsgesetz 2008 beruht ebenfalls auf einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung. Diese brachte im Oktober 2007 Entwürfe für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (BTDrucks 16/6814) und für die Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (BTDrucks 16/6557) in den Bundestag ein. Nach einer ersten Lesung und Überweisung an die Ausschüsse wurde der Gesetzentwurf auf Empfehlung des federführenden Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als Artikelgesetz ausgestaltet (BTDrucks 16/7868). Art. 1 des Gesetzes enthielt das zum Teil geänderte Vierte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes. Art. 2 fügte ein weiteres Gesetz zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes an, in welchem die Maßgaben für die Produktkennzeichnung "Ohne Gentechnik" geregelt wurden, und Art. 3 hob die entsprechende Vorgängerregelung in der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung auf. In dieser Textfassung wurde das Gentechnikänderungsgesetz 2008 vom Bundestag angenommen (Plenarprotokoll 16/140, S. 14792 B) und passierte unverändert den Bundesrat, der den Vermittlungsausschuss nicht anrief (Bundesrat, Plenarprotokoll, 841. Sitzung, S. 9 C, BRDrucks 52/08). Das Gesetz wurde am 1. April 2008 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Sein Artikel 1 ist am 5. April 2008, die Artikel 2 und 3 sind am 1. Mai 2008 in Kraft getreten.

25

Ziel dieser jüngsten Novellierung des Gentechnikrechts war es, Forschung und Anwendung der Gentechnik in Deutschland zu fördern. Dabei sollten aber der Schutz von Mensch und Umwelt entsprechend dem Vorsorgegrundsatz oberstes Ziel des Gentechnikrechts bleiben und die Wahlfreiheit der Landwirte und der Verbraucher sowie die Koexistenz der unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen weiterhin gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund wurden Verfahrenserleichterungen für Arbeiten in gentechnischen Anlagen vorgenommen und Ausnahmeregelungen für bestimmte gentechnisch veränderte Organismen ausgedehnt. Eine Verwertung von Produkten, die Anteile von nicht zum Inverkehrbringen zugelassenen Organismen aufweisen, wurde unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen.

26

§ 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG a.F. wurde ersatzlos gestrichen und stattdessen in § 16b Abs. 1 Satz 2 bis 4 GenTG eine Ausnahme von der Vorsorgepflicht geregelt (bezüglich § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG im Folgenden: n.F.). Die Pflicht zur Vorsorge muss nunmehr hinsichtlich der in § 1 Nr. 2 GenTG genannten Belange gegenüber einem anderen insoweit nicht beachtet werden, als dieser durch schriftliche Vereinbarung auf seinen Schutz verzichtet oder auf Anfrage des Vorsorgepflichtigen die für seinen Schutz erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb eines Monats erteilt hat und die Pflicht im jeweiligen Einzelfall ausschließlich dem Schutz des anderen dient (§ 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F.). Eine zulässige Abweichung von der guten fachlichen Praxis ist der zuständigen Behörde gemäß § 16b Abs. 1 Satz 4 GenTG rechtzeitig vor der Aussaat oder Pflanzung anzuzeigen und nach Maßgabe des neu eingefügten § 16b Abs. 1a GenTG an das Standortregister (§ 16a GenTG) zu melden. Insoweit hat der Bewirtschafter ergänzend zu den Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2 GenTG spätestens einen Monat vor dem Anbau unter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Tatsache des Abschlusses einer Vereinbarung nach § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. oder die Tatsache mitzuteilen, vom Nachbarn keine Auskunft auf eine Anfrage erhalten zu haben, soweit er die Absicht hat, von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis aufgrund einer fehlenden Erteilung von Auskünften abzuweichen (§ 16b Abs. 1a Satz 1 GenTG). Die auf das betroffene Grundstück bezogene Angabe über Abweichungen von der guten fachlichen Praxis (§ 16b Abs. 1a Satz 1 und 2 GenTG) wird allgemein zugänglich gemacht. Im Übrigen gilt für die nach § 16b Abs. 1a GenTG erhobenen Daten § 16a GenTG entsprechend (§ 16b Abs. 1a Satz 3 GenTG).

II.

27

Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 27. April 2005 machte die Antragstellerin ursprünglich die Unvereinbarkeit von Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c, Nr. 14 und Nr. 24 GenTNeuOG 2004 mit dem Grundgesetz geltend. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gentechnikänderungsgesetz 2008 rügt sie zuletzt nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15. Januar 2009 die Unvereinbarkeit von "§ 3 Nr. 3 und 6, § 16a Absätze 1, 3, 4 und 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a GenTG" in der Fassung des Art. 1 GenTNeuOG 2004 in der zuletzt durch Art. 1 GenTÄndG 2008 geänderten Fassung mit dem Grundgesetz. Soweit die angegriffenen Normen wesentliche Änderungen erfahren haben, stellt die Antragstellerin die alte Rechtslage nach dem Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 ausdrücklich nicht mehr zur Überprüfung und wendet sich insbesondere gegen § 16b Abs. 1 GenTG nur in seiner Neufassung nach dem Gentechnikänderungsgesetz 2008. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin klargestellt, dass § 16b Abs. 1a GenTG Gegenstand der Überprüfung sein soll, soweit der allgemein zugängliche Teil des Standortregisters die auf das betroffene Grundstück des Nachbarn bezogene Angabe umfasst (§ 16b Abs. 1a Satz 1 und 2 GenTG). § 16a Abs. 1, 4 und 5 GenTG stellt sie umfänglich und damit auch hinsichtlich solcher Angaben zur Prüfung, die aufgrund des ausdrücklich nicht angegriffenen § 16a Abs. 2 GenTG mitzuteilen sind.

28

Die nach dieser Maßgabe angegriffenen Vorschriften sowie § 16a Abs. 2 GenTG lauten:

29

§ 3

30

Begriffsbestimmungen

31

Im Sinne dieses Gesetzes sind

32

33

3. gentechnisch veränderter Organismus

34

ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; ein gentechnisch veränderter Organismus ist auch ein Organismus, der durch Kreuzung oder natürliche Rekombination zwischen gentechnisch veränderten Organismen oder mit einem oder mehreren gentechnisch veränderten Organismen oder durch andere Arten der Vermehrung eines gentechnisch veränderten Organismus entstanden ist, sofern das genetische Material des Organismus Eigenschaften aufweist, die auf gentechnische Arbeiten zurückzuführen sind,

35

36

6. Inverkehrbringen

37

die Abgabe von Produkten an Dritte, einschließlich der Bereitstellung für Dritte, und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen oder für genehmigte Freisetzungen bestimmt sind; jedoch gelten

38

a) unter zollamtlicher Überwachung durchgeführter Transitverkehr,

39

b) die Bereitstellung für Dritte, die Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zweck einer genehmigten klinischen Prüfung

40

nicht als Inverkehrbringen,

...

41

§ 16a

42

Standortregister

43

(1) Zum Zweck der Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange sowie zum Zweck der Information der Öffentlichkeit werden die nach Absatz 2 mitzuteilenden Angaben über Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen und die nach Absatz 3 mitzuteilenden Angaben über den Anbau gentechnisch veränderter Organismen in einem Bundesregister erfasst. Das Register wird von der zuständigen Bundesoberbehörde geführt und erfasst die nach Absatz 2 oder Absatz 3 gemeldeten Angaben für das gesamte Bundesgebiet. Das Register muss nach Maßgabe des Absatzes 4 allgemein zugänglich sein.

44

(2) Der Betreiber hat die tatsächliche Durchführung der genehmigten Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen spätestens drei Werktage vor der Freisetzung der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst folgende Angaben:

45

1. die Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus,

46

2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,

47

3. das Grundstück der Freisetzung sowie die Größe der Freisetzungsfläche,

48

4. den Freisetzungszeitraum.

49

Änderungen in den Angaben sowie die Beendigung des Freisetzungsvorhabens sind unverzüglich mitzuteilen.

50

(3) Der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen ist von demjenigen, der die Fläche bewirtschaftet, spätestens drei Monate vor dem Anbau der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst folgende Angaben:

51

1. die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus,

52

2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,

53

3. den Namen und die Anschrift desjenigen, der die Fläche bewirtschaftet,

54

4. das Grundstück des Anbaus sowie die Größe der Anbaufläche.

55

Änderungen in den Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.

56

(4) Der allgemein zugängliche Teil des Registers umfasst:

57

1. die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus,

58

2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,

59

3. das Grundstück der Freisetzung oder des Anbaus sowie die Flächengröße.

60

Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt.

61

(5) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers Auskunft auch über die personenbezogenen Daten, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat.

...


62

§ 16b

63

Umgang mit

64

in Verkehr gebrachten Produkten

65

(1) Wer zum Inverkehrbringen zugelassene Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen, anbaut, weiterverarbeitet, soweit es sich um Tiere handelt, hält, oder diese erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise in den Verkehr bringt, hat Vorsorge dafür zu treffen, dass die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange durch die Übertragung von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, durch die Beimischung oder durch sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Er muss diese Pflicht hinsichtlich der in § 1 Nr. 2 genannten Belange gegenüber einem anderen insoweit nicht beachten, als dieser durch schriftliche Vereinbarung mit ihm auf seinen Schutz verzichtet oder ihm auf Anfrage die für seinen Schutz erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb eines Monats erteilt hat und die Pflicht im jeweiligen Einzelfall ausschließlich dem Schutz des anderen dient. In der schriftlichen Vereinbarung oder der Anfrage ist der andere über die Rechtsfolgen der Vereinbarung oder die Nichterteilung der Auskünfte aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass er zu schützende Rechte Dritter zu beachten hat. Die zulässige Abweichung von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Aussaat oder Pflanzung anzuzeigen.

66

(1a) Der Bewirtschafter hat ergänzend zu den Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2

67

1. die Tatsache des Abschlusses einer Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder

68

2. die Tatsache, vom Nachbarn keine Auskunft auf eine Anfrage im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhalten zu haben, soweit er die Absicht hat, von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis auf Grund einer fehlenden Erteilung von Auskünften abzuweichen,

69

der zuständigen Bundesoberbehörde spätestens einen Monat vor dem Anbau unter Bezeichnung des betroffenen Grundstückes mitzuteilen. Der allgemein zugängliche Teil des Registers nach § 16a Abs. 1 Satz 1 umfasst zusätzlich zu der Angabe nach § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die auf das betroffene Grundstück bezogene Angabe nach Satz 1. Im Übrigen gilt § 16a entsprechend.


70

(2) Beim Anbau von Pflanzen, beim sonstigen Umgang mit Pflanzen und bei der Haltung von Tieren wird die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 durch die Einhaltung der guten fachlichen Praxis erfüllt.

71

(3) Zur guten fachlichen Praxis gehören, soweit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere

72

1. beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen die Beachtung der Bestimmungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen nach § 16 Abs. 5a,

73

2. beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen und bei der Herstellung und Ausbringung von Düngemitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, Maßnahmen, um Einträge in andere Grundstücke zu verhindern sowie Auskreuzungen in andere Kulturen benachbarter Flächen und die Weiterverbreitung durch Wildpflanzen zu vermeiden,

74

3. bei der Haltung gentechnisch veränderter Tiere die Verhinderung des Entweichens aus dem zur Haltung vorgesehenen Bereich und des Eindringens anderer Tiere der gleichen Art in diesen Bereich,

75

4. bei Beförderung, Lagerung und Weiterverarbeitung gentechnisch veränderter Organismen die Verhinderung von Verlusten sowie von Vermischungen und Vermengungen mit anderen Erzeugnissen.

76

(4) Wer mit Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen, für erwerbswirtschaftliche, gewerbsmäßige oder vergleichbare Zwecke umgeht, muss die Zuverlässigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten und Ausstattung besitzen, um die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erfüllen zu können.

...

77

§ 36a

78

Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen

79

(1) Die Übertragung von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, oder sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen stellen eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar, wenn entgegen der Absicht des Nutzungsberechtigten wegen der Übertragung oder des sonstigen Eintrags Erzeugnisse insbesondere

80

1. nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder

81

2. nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften nur unter Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden dürfen oder

82

3. nicht mit einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen, die nach den für die Produktionsweise jeweils geltenden Rechtsvorschriften möglich gewesen wäre.

83

(2) Die Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach § 16b Abs. 2 und 3 gilt als wirtschaftlich zumutbar im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

84

(3) Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt es nicht darauf an, ob die Gewinnung von Erzeugnissen mit oder ohne gentechnisch veränderte Organismen erfolgt.

85

(4) Kommen nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mehrere Nachbarn als Verursacher in Betracht und lässt es sich nicht ermitteln, wer von ihnen die Beeinträchtigung durch seine Handlung verursacht hat, so ist jeder für die Beeinträchtigung verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn jeder nur einen Teil der Beeinträchtigung verursacht hat und eine Aufteilung des Ausgleichs auf die Verursacher gemäß § 287 der Zivilprozessordnung möglich ist.

86

Die Antragstellerin hält diese Vorschriften für materiell verfassungswidrig. Sie trägt im Wesentlichen zur Begründung vor:

87

1. Mit § 36a GenTG habe der Gesetzgeber erheblich in das von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägte, ausgeglichene Haftungsregime der §§ 906, 1004 und 823 BGB eingegriffen und ein über die bislang geltenden Regelungen hinausgehendes Haftungssonderrecht für den Einsatz von Gentechnik geschaffen.§ 36a Abs. 1 GenTG verweise offen und unbestimmt auf Vorschriften über die Kennzeichnung von Produkten und schaffe damit ein unkalkulierbares und voraussichtlich nicht versicherbares Haftungsrisiko. § 36a Abs. 2 und 3 GenTG schlössen die Ortsüblichkeit einer Nutzung und die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Gegenmaßnahmen zu Lasten des Verwenders von Gentechnik aus. Mit § 36a Abs. 4 GenTG werde eine gesamtschuldnerische Haftung ohne Kausalitätsnachweis eingeführt. Der Nachbarschaftsausgleich werde nunmehr regelmäßig nach Maßgabe des bürgerlichrechtlichen Aufopferungsanspruchs analog zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erfolgen, der häufig auf volle Schadloshaltung gerichtet sei. Verschulden des Verwenders von Gentechnik sei nicht erforderlich, so dass es sich insgesamt um eine verdeckte Gefährdungshaftung handle.

88

a) Diese stehe nicht mit der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Gentechnik verwendenden Landwirte und Saatguthersteller in Einklang. Die Vorschrift schränke die Freiheit der Berufsausübung gezielt zugunsten des ökologischen Landbaus ein. Sie führe zu Sorgfaltspflichten, die über die Genehmigungsanforderungen und die gute fachliche Praxis hinausgingen, und aufgrund des hohen Haftungsrisikos zu einem faktischen Ausschluss des beruflichen Einsatzes von Gentechnik. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt.

89

§ 36a Abs. 1 GenTG verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, da eine wesentliche Beeinträchtigung nicht nur in den aufgezählten, sondern auch in wertungsmäßig vergleichbaren Fällen vorliegen könne, ohne dass die für die Gleichstellung maßgeblichen Gesichtspunkte genannt würden. § 36a Abs. 1 Nr. 3 GenTG verletze das Gebot der Klarheit von Rechtsnormen. Mit der "dynamischen Verweisung" auf Rechtsvorschriften über die nationale Produktkennzeichnung "Ohne Gentechnik" und die europäische Produktkennzeichnung mit Bezug auf ökologischen Landbau würden keine klaren Haftungsvoraussetzungen festgelegt. Der Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung stehe der Annahme einer wesentlichen Eigentumsbeeinträchtigung durch zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen entgegen. Von diesen gehe kein Risiko für Gesundheit, Umwelt und Eigentum aus. Vielmehr legitimiere die Genehmigung für ein Inverkehrbringen die Verbreitung dieser Organismen im offenen ökologischen System, stelle diese einem natürlichen Organismus gleich und schaffe einen Vertrauenstatbestand zugunsten ihrer Verwender. Der Koexistenzbelang (§ 1 Nr. 2 GenTG) gewährleiste ihre wirtschaftliche Nutzung.

90

Da von dem Anbau zum Inverkehrbringen zugelassener gentechnisch veränderter Organismen keine Gefahr ausgehe, genüge die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des § 36a GenTG nicht den allgemeinen, aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Anforderungen an Haftungsbestimmungen. Die Haftung für die von vornherein mitbedachten, produktionsbedingten und zufällig eintretenden Folgen des Anbaus müsse jedenfalls durch einen Haftungsfonds oder die Möglichkeit, das Haftungsrisiko zu versichern, gemildert werden. Unverhältnismäßig sei ferner, dass der Verwender von Gentechnik sich weder durch die Einhaltung der guten fachlichen Praxis noch durch ein unabwendbares Ereignis oder ein Mitverschulden des Gläubigers entlasten könne und ihm ein individueller Verursachungsbeitrag nicht nachgewiesen werden müsse.

91

Gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG sei § 36a GenTG auch unverhältnismäßig. Die Haftungsregelung wirke wie eine objektive Einschränkung der Berufswahlfreiheit, da Landwirte aufgrund des nicht einschätzbaren Haftungsrisikos den sich herausbildenden Beruf des "GVO-anbauenden Landwirts" meiden würden. Die mit § 36a GenTG verfolgte Zielsetzung, die Wahlfreiheit zwischen gentechnisch veränderten und nicht veränderten Produkten und Produktionsmitteln für Verbraucher und Produzenten zu erhalten und den ökologischen Landbau besonders zu schützen, besitze keinen verfassungsrechtlichen Rang und könne bereits aus diesem Grund die wirtschaftlich erdrosselnde Haftung nicht rechtfertigen. § 36a GenTG sei zur Erreichung des Koexistenzzieles auch weder geeignet noch erforderlich. Denn es werde einseitig der konventionelle und ökologische Landbau geschützt, der gentechnische Landbau jedoch im Wesentlichen verhindert, ohne dass es dieser Haftung bedürfte. Bereits durch die gute fachliche Praxis könnten unbeabsichtigte Auskreuzungen auf das unvermeidbare Maß reduziert werden und eine Haftung sei nur bei Verletzung dieser Bestimmungen geboten. Die Haftung müsse nicht an der Kennzeichnung von Produkten ausgerichtet werden. Man hätte auch einen staatlich finanzierten Haftungsfonds einrichten können, um die Rahmenbedingungen für die angestrebte Koexistenz zu schaffen. Die Regelung sei zudem nicht angemessen. Das Haftungsrisiko werde einseitig auf die Verwender von Gentechnik verlagert. Hingegen träfen konventionell oder ökologisch arbeitende Landwirte keine Schutz- und Vorsorgepflichten, obwohl gerade Feldbestände in der ökologischen Landwirtschaft eine besondere Empfindlichkeit aufwiesen, die nur aus den Vermarktungsbedingungen für ökologisch erzeugte Produkte resultiere. Damit könne der Geschädigte den Umfang seines Schadensersatzanspruchs nach seinen subjektiven Verwendungswünschen bestimmen. Auch wenn man das nachbarliche Eigentum als zu schützendes Recht ansehe, ergebe sich kein angemessener Ausgleich.

92

b) § 36a GenTG greife ungerechtfertigt in das Eigentum der Verwender von Gentechnik und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der von der Haftung betroffenen Landwirte und Saatguthersteller ein (Art. 14 Abs. 1 GG). Aufgrund der hohen Sorgfaltspflichten und der nicht einschätzbaren Haftung würden Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen unterbunden und geplante Freisetzungen und kommerzieller Anbau unterlassen. Für das Ziel, die Existenz des ökologischen und konventionellen Anbaus zu sichern und das Eigentum des beeinträchtigten Landwirts zu schützen, sei der Eingriff weder erforderlich noch angemessen. Der Intensität, Tragweite und Schwere des Eingriffs stünden nur geringe Einschränkungen auf Seiten des Nachbarn gegenüber, die einem zufälligen Ereignis gleichzustellen seien. Zudem hätten Landwirtschaftsflächen keinen besonderen sozialen Bezug.

93

c) § 36a GenTG verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Vorschrift führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von gentechnisch wirtschaftenden Landwirten auf der einen und gentechnikfrei wirtschaftenden Landwirten auf der anderen Seite.

94

2. Das in § 16a GenTG geregelte Standortregister verletze die Verwender von Gentechnik in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Indem personenbezogene Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen und den Namen, die Anschrift und das Grundeigentum der Betroffenen erhoben und gespeichert würden sowie Dritten - zum Teil öffentlich - zugänglich seien, werde politisch motivierte Feldzerstörung begünstigt und das Eigentum der Verwender von Gentechnik gefährdet. Demgegenüber sei das Standortregister weder geeignet noch erforderlich, um das Ziel der Überwachung etwaiger Auswirkungen verkehrszugelassener gentechnisch veränderter Organismen auf die Umwelt, die angestrebte Transparenz und die Koexistenz der verschiedenen Anbauformen zu erreichen. Insbesondere wäre dieser Zielsetzung und den Vorgaben des Europarechts bereits mit einer Veröffentlichung der Gemeinde des jeweiligen Standortes Genüge getan. Zur Sicherung der Koexistenz müsse ein berechtigtes Interesse an Auskünften über die nicht allgemein zugänglichen Informationen nur dann anerkannt werden, wenn eine wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung und darüber hinaus substantielle Vermögensbeeinträchtigungen des Nachbarn drohten.Die Regelungen seien auch nicht angemessen. Transparenz sei kein Wert von Verfassungsrang und könne die Veröffentlichung der genauen Standortdaten gemäß § 16a Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 16a Abs. 4 Nr. 3 GenTG nicht rechtfertigen. Nur durch eine Geheimhaltung der genauen Standortdaten könne der Betroffene zuverlässig vor dem Verlust seines Eigentums und seiner Betriebsmittel geschützt werden. Indem der Staat mit dem Anbauregister gezielt die Möglichkeit eröffne, dass Dritte durch Sachbeschädigungen gegen die Anbauflächen vorgingen, verstoße er gegen seine verfassungsrechtlichen Schutzpflichten. Unangemessen sei ferner, dass Auskünfte aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil gemäß § 16a Abs. 5 GenTG ohne eine vorherige Abwägung des Geheimhaltungsinteresses und des Auskunftsinteresses erteilt werden könnten und zudem die Kriterien für eine Interessenabwägung nicht vorgegeben seien. Schließlich müssten unter dem Gesichtspunkt der Kooperation und Rücksichtnahme die konventionell oder ökologisch wirtschaftenden Landwirte ebenso zur Auskunft verpflichtet werden, denn auch der gentechnisch wirtschaftende Landwirt müsse wissen, ob benachbarte empfindliche Feldbestände aufgebaut und eine gezielte Verdrängung des gentechnischen Landbaus betrieben werde.

95

§ 16a GenTG verletze auch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Der genaue Standort und die Art von gentechnisch veränderten Organismen stellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Diese würden jedenfalls dann durch die Auskunftserteilung aus dem Standortregister nach Maßgabe des § 16a Abs. 4 und 5 GenTG beeinträchtigt, wenn zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen angebaut werden. Der Eingriff sei aus den genannten Gründen unverhältnismäßig.

96

3. Die in § 16b Abs. 1 bis 4 GenTG geregelte Vorsorgepflicht und die gute fachliche Praxis sowie die Anforderungen an die Eignung von Person und Ausstattung seien mit der Berufsfreiheit aller Personen, die verkehrszugelassene gentechnisch veränderte Organismen anbauten, weiterverarbeiteten oder in Verkehr brächten, unvereinbar. Die Bestimmungen über die Vorsorgepflicht und die gute fachliche Praxis (§ 16b Abs. 1 bis 3 GenTG) seien für den bezweckten Schutz der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter nicht erforderlich. Die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter würden durch das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für ein Inverkehrbringen ausreichend geschützt. Vorsorgemaßnahmen bräuchten über das zur Sicherung der Koexistenz (§ 1 Nr. 2 GenTG) Erforderliche auch nicht hinauszugehen. Die mit § 16b Abs. 4 GenTG eingeführten Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit und Ausstattung kämen einer subjektiven Berufszugangsregelung nahe. Ob jedoch ein wichtiges Gemeinschaftsgut von Verfassungsrang durch den Umgang mit den zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen überhaupt betroffen sein könne, sei fraglich. Jedenfalls sei es nicht erforderlich, unabhängig von dem Eintritt einer Gefahr für den Koexistenzbelang und über die in § 16b Abs. 3 GenTG normierten Verhaltensanforderungen sowie die nach § 16b Abs. 5 GenTG mitzuliefernde Produktinformation hinaus weitere Anforderungen an die Person und die Ausstattung des Anwenders von gentechnisch veränderten Organismen zu stellen. § 16b Abs. 4 GenTG verletze auch den Bestimmtheitsgrundsatz. Es sei unklar, in welcher Weise die Landwirte den geforderten Nachweis ihrer Fähigkeiten und Ausstattung erbringen können und ob ihre Fähigkeiten abstrakt beurteilt oder durch Inspektionen und Stichprobenkontrollen nachgewiesen würden.

97

4. § 3 Nr. 3 und 6 GenTG seien im Hinblick auf das Begriffsverständnis des Inverkehrbringens im Zusammenhang mit der Definition des gentechnisch veränderten Organismus mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Denn ein genehmigungspflichtiges Inverkehrbringen liege auch dann vor, wenn ein konventionell oder ökologisch anbauender Landwirt Erzeugnisse abgebe oder bereithalte, die zufällig oder technisch unvermeidbar mit gentechnisch veränderten Organismen aus einer genehmigten Freisetzung vermischt worden seien. Es bestünden dann die Abwehr- und Ausgleichsansprüche nach § 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG, von denen eine massiv abschreckende Wirkung ausgehe. Dadurch werde insbesondere die Durchführung von Freisetzungsversuchen zum Zweck der Erforschung und Entwicklung transgener Pflanzen durch universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erheblich erschwert, wenn nicht verhindert. Der Eingriff werde nicht durch entgegenstehende Rechtsgüter von Verfassungsrang gerechtfertigt. Dem Koexistenzbelang komme ein solcher Stellenwert nicht zu. Das Eigentum des Nachbarn sei nicht betroffen, da es an einer Substanz- und Gebrauchsbeeinträchtigung fehle. Die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter seien durch die Freisetzungsgenehmigung hinreichend geschützt. Die Regelung schränke zudem die Berufsfreiheit der an der Forschung beteiligten Unternehmen mit der Wirkung einer objektiven Regelung der Berufswahl ein, ohne dass nachweisbare oder höchstwahrscheinliche, schwere Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut erkennbar seien. Doch auch eine reine Einschränkung der Berufsausübung wäre unverhältnismäßig, da mit der Freisetzungsgenehmigung die Ungefährlichkeit der Organismen für die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter festgestellt sei. Der Gesetzgeber habe auch nicht lediglich zwingende Vorgaben des Europarechts umgesetzt, sondern von einem eigenen Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Die Richtlinie 2001/18/EG fordere und rechtfertige dieses Begriffsverständnis des Inverkehrbringens nicht. Gleichermaßen zwinge sie nicht zu der Erweiterung des Begriffs "gentechnisch veränderter Organismus".

III.

98

Zu dem Normenkontrollantrag vom 27. April 2005 Stellung genommen haben die Bundesregierung, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., der Deutsche Bauernverband e.V., der Sachverständigenrat für Umweltfragen, der Deutsche Raiffeisenverband e.V., der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V., der Verband Katholisches Landvolk e.V., das Öko-Institut e.V., der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V., der Bundesverband Deutscher Saatguterzeuger e.V. und die Gesellschaft für Pflanzenzüchtung e.V.

99

Im Hinblick auf die Novellierung des Gentechnikrechts durch das Gentechnikänderungsgesetz 2008 haben sich die Bundesregierung, der Deutsche Bauernbund e.V., die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., der Deutsche Bauernverband e.V., der Verband Katholisches Landvolk e.V., die Gesellschaft für Pflanzenzüchtung e.V., der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., der Sachverständigenrat für Umweltfragen, der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. und der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V. geäußert; der Deutsche Bundestag hat das Protokoll der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 26. November 2007 zur Novelle des Gentechnikgesetzes und der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung sowie die Stellungnahmen der Sachverständigen zu diesem Gesetz übersandt.

100

In der mündlichen Verhandlung haben die Bundesregierung, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V., der Deutsche Bauernverband e.V., der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V. und der Verband Katholisches Landvolk e.V. ihre Stellungnahmen ergänzt. Geäußert haben sich darüber hinaus die Bundestagsabgeordneten Höfken (Bündnis 90/Die Grünen) und Miersch (SPD), Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie des Bundesamtes für Naturschutz, die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie im Verband der Chemischen Industrie e.V.

101

1. Die Bundesregierung hält die angegriffenen Bestimmungen für verfassungsgemäß. Das Gentechnikänderungsgesetz 2008 wirke sich auf die maßgebenden Rechtsfragen nicht aus.

102

Mit der Neugestaltung des Gentechnikrechts habe der Gesetzgeber die Rechtsstellung aller Beteiligten gestärkt. Das Gesetz fördere die Koexistenz der unterschiedlichen Produktionsmethoden und den verantwortbaren Umgang mit der Gentechnik. Es schütze in angemessener Weise vor möglichen Beeinträchtigungen durch die Gentechnik und stärke dabei die Akzeptanz neuer Techniken. Das Gesetz schaffe einen angemessenen Ausgleich der Grundrechte aller Beteiligten. Dabei schütze es die natürlichen Lebensgrundlagen.

103

a) Der Bund besitze die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 11, 17, 20 und 26 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG.

104

b) Die Klarstellung der Begriffe "gentechnisch veränderter Organismus" und "Inverkehrbringen" (§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG) sei verfassungsgemäß und verletze insbesondere nicht Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Zur Sicherung der durch mittelbare Auswirkungen gentechnischer Veränderungen besonders gefährdeten Schutzgüter der Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20a GG und des § 1 GenTG sei es geboten, auch indirekt durch Kreuzung oder natürliche Rekombination entstandene Organismen in den Begriff "gentechnisch veränderter Organismus" einzubeziehen sowie als "Inverkehrbringen" auch die von einer Freisetzungsgenehmigung nicht gedeckte Abgabe von Produkten zu verstehen, die unbeabsichtigt mit gentechnisch veränderten Organismen aus einer benachbarten Freisetzung vermischt wurden. Demgegenüber seien die Forschung und die Berufsausübung im Zusammenhang mit der Gentechnik weiterhin angemessen möglich; insbesondere könnten gegen unerwünschte Auswirkungen geeignete Vorkehrungen getroffen werden. Vor dem Hintergrund der zuvor streitigen Rechtslage würden die Präzisierungen in § 3 Nr. 3 und 6 GenTG der Rechtssicherheit dienen und darüber hinaus den verbindlichen europarechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2001/18/EG entsprechen.

105

c) Das Standortregister (§ 16a GenTG) gewährleiste angemessenen Datenschutz. Es diene dazu, den Schutz- und Vorsorgezweck (§ 1 Nr. 1 GenTG) und das Koexistenzprinzip (§ 1 Nr. 2 GenTG) zu verwirklichen und durch Information der Öffentlichkeit eine Transparenz zu schaffen, die letztlich auch zur Akzeptanz einer verantwortbaren Gentechnik und zur Befriedung beitrage. Diese Rechtsgüter und Belange fänden ihre Grundlage in verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten und Staatszielbestimmungen. Die angegriffenen Bestimmungen seien zur Zweckerreichung geeignet, angemessen und erforderlich. Aufgrund der erhobenen Angaben über geplante Freisetzungen und den geplanten Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (§ 16a Abs. 2 und 3 GenTG) könnten Gefahrenlagen erkannt, Schadensverläufe nachvollzogen, zukünftige Schäden vermieden und Ersatzansprüche leichter durchgesetzt werden. Ohne diese Angaben sei es erheblich schwieriger, wenn nicht unmöglich, Einträge zu vermeiden oder ihren Verlauf, ihre Ursachen und ihre Wirkungen festzustellen.Demgegenüber sei die ohne erheblichen Aufwand mögliche Mitteilung der Angaben zumutbar. Die Ausgestaltung der Zugänglichkeit zum Standortregister gewährleiste einen angemessenen Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen. Insbesondere bleibe die Anonymität personenbezogener Daten im allgemein zugänglichen Teil des Registers gewahrt. Die Kenntnis der genauen Standortangabe und der weiteren allgemein zugänglichen Informationen (§ 16a Abs. 4 GenTG) sei für alle potentiell Betroffenen erforderlich, um ihre Rechtsgüter zu schützen. Vor diesem Hintergrund sei es den Betroffenen nicht zumutbar, zunächst ein überwiegendes Interesse an der Auskunft darzulegen. Zudem überwiege das Informationsinteresse der konventionell wirtschaftenden Nachbarn regelmäßig das Geheimhaltungsinteresse angesichts der von Gentechnik potentiell ausgehenden Gefahren. Auch wäre der erforderliche Verwaltungsaufwand für eine Mitteilung der flurstückgenauen Standortangabe im Antragsverfahren unverhältnismäßig hoch. Der Gesetzgeber dürfe hier typisieren Schließlich sei das Register zur Wahrung des Koexistenzprinzips erforderlich; insbesondere könnten Betroffene ihrerseits Schutzmaßnahmen treffen. Dies läge gerade auch im Interesse des Verwenders von Gentechnik.Auskünfte aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers (§ 16a Abs. 5 GenTG) dürften nur aufgrund einer Abwägung des berechtigten Interesses des Antragstellers mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen erteilt werden. Wenn es im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gebe, dass gewaltbereite Gentechnikgegner Felder der Betroffenen verwüsten würden, sei dies zu berücksichtigen.

106

d) Die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sowie die Anforderungen an Person und Ausstattung beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (§ 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG) würden die Berufsausübung in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG regeln und mit gut nachvollziehbaren Verpflichtungen Rechtssicherheit schaffen. Die Vorsorgepflicht diene dem Schutz der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG beschriebenen hochrangigen Rechtsgüter. Die einzelnen Maßnahmen entsprächen dem, was für den verantwortungsvollen Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen und in Teilbereichen auch mit Erzeugnissen allgemein erforderlich sei und könnten mit den in Betrieben vorhandenen technischen Möglichkeiten bewältigt werden. Die Regelungen seien hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Auch nach Erteilung der Genehmigung für ein Inverkehrbringen müsse der Schutz der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter in der weiteren Praxis im Rahmen des vernünftig Möglichen gewährleistet bleiben. Die näheren Vorgaben zur guten fachlichen Praxis (§ 16b Abs. 3 GenTG) stünden allerdings ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass sie zur Erfüllung der Vorsorgepflicht erforderlich seien. Auch die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit und Fähigkeit (§ 16b Abs. 4 GenTG) seien zum Schutz der überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter zumutbar und Sachkundenachweise bei vergleichbaren Tätigkeiten ohnehin üblich. Mit geringeren Anforderungen sei die Einhaltung der guten fachlichen Praxis im Einzelfall nicht sicherzustellen; eine großflächige staatliche Überwachung wäre insoweit nicht durchführbar und eine zusätzliche Belastung für die Betroffenen.

107

e) Das in § 36a GenTG geschaffene Haftungssystem diene dem Grundsatz der Koexistenz unterschiedlicher Produktionsweisen. Einträge von gentechnisch veränderten Organismen auf Nachbargrundstücke seien durch die bisher bekannten Maßnahmen grundsätzlich nicht vollständig zu vermeiden. Anwender müssten aber geeignete Maßnahmen treffen, um solche Einträge einzudämmen. Die Konkretisierung der zivilrechtlichen Unterlassungs- und Haftungsregelungen in § 36a GenTG sei ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Erreichung dieses legitimen Zweckes. § 36a GenTG füge sich in das geltende deutsche Nachbar- und Haftungsrecht ein. Ein Verzicht auf Maßnahmen zur Eindämmung von Einträgen auf Nachbargrundstücke berge die Gefahr, dass nicht veränderte Organismen von gentechnisch veränderten Organismen verdrängt würden. Dann würde eine Koexistenz nicht mehr bestehen und unzulässig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der konventionell oder ökologisch wirtschaftenden Landwirte eingegriffen. Die damit gegebene Lastenverteilung schütze zwar spezifisch die konventionelle und ökologisch arbeitende Landwirtschaft. Dies entspreche aber der Wertentscheidung des Gesetzgebers und den europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Vergleichbarkeit von gentechnisch veränderten und konventionellen Produkten.

108

Es sei verfassungsrechtlich auch unbedenklich, wenn nicht zwingend, den Anwender von Gentechnik mit Maßnahmen zur Verhinderung von Einträgen und der Haftung für dadurch erfolgte Einträge zu belasten.

109

Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Bestimmung der Ortsüblichkeit (§ 36a Abs. 3 GenTG) differenziere bereits nicht, sondern erfasse alle Eigentümer und Produzenten gleichermaßen. Im Übrigen folge die Zuordnung der Haftung Unterschieden zwischen den Betroffenen von großem Gewicht, welche die unterschiedlichen Haftungsrisiken rechtfertige.

110

Mit § 36a Abs. 1 GenTG habe der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums normiert (Art. 14 Abs. 1 GG). Dynamische Verweisungen auf außerhalb des Gentechnikgesetzes festgelegte Standards seien zulässig und der Begriff "insbesondere" entspreche dem Bestimmtheitserfordernis. Soweit es letztlich zu einer Gefährdungshaftung komme, sei diese ein allgemein anerkanntes Prinzip. Gentechnisch veränderte Kulturen stünden aufgrund der in aller Regel auftretenden Auskreuzungen und Einträge in andere Kulturen in einem besonders ausgeprägten Sozialbezug. Die Präzisierung der wesentlichen Beeinträchtigung in § 36a Abs. 1 GenTG und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit in § 36a Abs. 2 GenTG sichere die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG und sei Konsequenz der staatlichen Schutzpflicht für die Grundrechte der Nachbarn. Auch der Betrieb ökologischer und konventioneller Landwirtschaft stelle insoweit einen von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Beruf dar.

111

§ 36a Abs. 4 GenTG normiere eine zulässige und systemgerechte Vermutung der Verursachung. Die Beweislastverteilung stimme mit den herkömmlichen Regeln überein und die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer möglicher Verursacher entspreche der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung für nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche. Die Verteilung der Verantwortung sei verfassungsgemäß. Ein Grundstückseigentümer müsse für die von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren einstehen, auch wenn er diese weder verursacht noch verschuldet habe. Der Gesetzgeber sei insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 20a GG verpflichtet, Dritte oder die Allgemeinheit angemessen vor den von einem Grundstück ausgehenden Gefahren zu schützen. Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten (§ 254 BGB) bleibe möglich. Für einen Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt bestehe nach der zugrunde liegenden Risikoverteilung kein Raum, zumal sich in der Übertragung von gentechnisch veränderten Organismen auf ein benachbartes Grundstück nur das typische Risiko ihrer Verwendung realisiere. Auch sei der Gesetzgeber von Verfassungs wegen weder verpflichtet, eine Haftungshöchstgrenze einzuführen oder einen staatlich finanzierten Haftungsfonds einzurichten, noch müsse jedes Haftungsrisiko versicherbar sein.

112

2. Die Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Bundesamtes für Naturschutz haben zu bestehenden gesundheitlichen und ökologischen Risiken sowie zu Nachteilen für die gentechnikfreie Landwirtschaft Stellung genommen.

113

3. Der Deutsche Bauernbund e.V., der Sachverständigenrat für Umweltfragen, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V., das Öko-Institut e.V., die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und der Verband Katholisches Landvolk e.V. treten dem Normenkontrollantrag entgegen.

114

4. Der Deutsche Bauernverband e.V., der Deutsche Raiffeisenverband e.V., der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V., die Gesellschaft für Pflanzenzüchtung e.V., der Bundesverband Deutscher Saatguterzeuger e.V., die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie im Verband der Chemischen Industrie e.V. unterstützen den Normenkontrollantrag.

B.

115

Soweit die Antragstellerin § 16b Abs. 1a GenTG zur Überprüfung stellt, ist der Normenkontrollantrag unzulässig; die Vorschrift ist jedoch wegen ihres engen Regelungszusammenhanges zu § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 GenTG von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (I). Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag zulässig (II). Darüber hinaus ist § 16a Abs. 2 GenTG in die Überprüfung einzubeziehen (III).

I.

116

Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zu begründen. Hierzu ist substantiiert darzutun, aus welchen rechtlichen Erwägungen die angegriffene Norm mit welcher höherrangigen Norm für unvereinbar gehalten wird (vgl. Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 76 Rn. 61 ; Graßhof, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 76 Rn. 35). Diese Anforderungen sind in Bezug auf § 16b Abs. 1a GenTG nicht gewahrt. Die Antragstellerin hat mit ihrem letzten Antrag vom 15. Januar 2009, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, § 16b Abs. 1a GenTG in das Verfahren einbezogen, ohne ihre Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz darzulegen. Damit ist § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt.

117

§ 16b Abs. 1a GenTG ist gleichwohl wegen des bestehenden Regelungszusammenhanges zu § 16a GenTG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verfassungswidrigkeit von § 16b Abs. 1a GenTG auf zulässigerweise angegriffene Bestimmungen ausstrahlt oder die Norm notwendiger Bestandteil einer Gesamtregelung ist (vgl. BVerfGE 39, 96 <106>; 40, 296 <309 f.>; 109, 279 <374>). So liegt es hier. Der Umfang und die Tragweite der über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen mitzuteilenden und zu verarbeitenden Angaben erschließt sich erst, wenn die ergänzende Bestimmung in § 16b Abs. 1a GenTG in die Betrachtung einbezogen wird. Die nach § 16b Abs. 1a GenTG mitzuteilenden und zu veröffentlichenden Angaben werden erst im Kontext der Angaben nach § 16a Abs. 1, 3 und 4 GenTG verständlich.

II.

118

Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag zulässig. Die Frage nach dem erforderlichen objektiven Interesse an einer Klärung der Verfassungsmäßigkeit der früheren Rechtslage nach dem Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 stellt sich nicht mehr, nachdem die Antragstellerin klargestellt hat, dass sie nur die Unvereinbarkeit der nach dem Inkrafttreten des Gentechnikänderungsgesetzes 2008 bestehenden Rechtslage mit dem Grundgesetz rügt (vgl. hierzu BVerfGE 110, 33 <45> m.w.N.).

III.

119

Über den Normenkontrollantrag hinaus ist auch § 16a Abs. 2 GenTG in die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einzubeziehen. Dies ist wegen des inneren Zusammenhangs der angegriffenen Bestimmungen über die nach § 16a Abs. 2 GenTG mitzuteilenden Angaben in § 16a Abs. 1, 4 und 5 GenTG mit dem nicht angegriffenen § 16a Abs. 2 GenTG notwendig.

C.

120

Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. § 3 Nr. 3 und 6, § 16a Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 16b Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 sowie § 36a GenTG in der Fassung des Art. 1 GenTNeuOG 2004 in der zuletzt durch Art. 1 GenTÄndG 2008 geänderten Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

I.

121

Die angegriffenen Vorschriften sind formell verfassungsgemäß.

122

1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass der angegriffenen Normen folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: Art. 72 Abs. 2 GG a.F.) und in der seit dem 1. September 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: Art. 72 Abs. 2 GG n.F.).

123

a) Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) in das Grundgesetz eingefügt, um den Bund mit einer klaren Zuständigkeitsgrundlage für den Bereich der Gentechnologie bezogen auf Menschen, Tiere und Pflanzen mit Ausnahme der künstlichen Befruchtung auszustatten (vgl. BTDrucks 12/6000, S. 34 f.; BTDrucks 12/6633, S. 9).

124

Der Kompetenztitel ist weit zu verstehen. Er deckt neben der Humangentechnik auch die Gentechnik in Bezug auf Tiere und Pflanzen und begründet eine umfassende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Rechts der Gentechnik. Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG umfasst daher nicht nur Vorschriften, die Forschung und Entwicklung unter Einsatz gentechnischer Verfahren betreffen, sondern auch sonstige die Verwendung von und den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen regelnde Normen. Danach bewegen sich nicht nur die angegriffenen Begriffsbestimmungen "gentechnisch veränderter Organismus" und "Inverkehrbringen" (§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG), sondern auch die rechtlich und funktional in das Gentechnikrecht eingebetteten Bestimmungen über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b GenTG) und über das Standortregister (§ 16a GenTG) sowie die Ergänzung und Konkretisierung der zivilrechtlichen Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG) in den Grenzen der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG.

125

Ein anderes Verständnis würde zu einer Zersplitterung des Gentechnikrechts in Kernkompetenzen des Bundes nach Art. 72 Abs. 1 GG sowie Erforderlichkeitskompetenzen und Abweichungskompetenzen nach Art. 72 Abs. 2 und Abs. 3 GG in ihrer seit dem 1. September 2006 geltenden Fassung führen. Eine solche Differenzierung liefe dem Anliegen des verfassungsändernden Gesetzgebers zuwider, den Bund durch die Einführung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 GG mit einer hinreichend klaren Zuständigkeit für das Gebiet der Gentechnik auszustatten.

126

b) Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. und des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. liegen vor. Unter Beachtung der dem Gesetzgeber zukommenden Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfGE 111, 226 <255> m.w.N.) ist eine bundeseinheitliche Regelung vorliegend im gesamtstaatlichen Interesse jedenfalls zur Wahrung der Rechtseinheit (vgl. BVerfGE 111, 226 <253 f.> m.w.N.) erforderlich.

127

2. Das Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 und das Gentechnikänderungsgesetz 2008 sind auch ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Zustimmung des Bundesrates zu diesen Gesetzen war nicht notwendig.

128

a) Das Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 bedurfte insbesondere nicht deshalb der Zustimmung des Bundesrates, weil der in den Bundestag ursprünglich eingebrachte Regierungsentwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in das hier zu prüfende, nicht zustimmungsbedürftige Gesetz und in Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren der Länder aufgeteilt wurde (vgl. Art. 84 Abs. 1 2. Halbsatz GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung), welche nachträglich in einem zustimmungsbedürftigen Gesetz verankert werden sollten (vgl. BVerfGE 105, 313 <338> m.w.N.).

129

b) Mit dem Gentechnikänderungsgesetz 2008 wurden zwar auch von den Landesbehörden zu beachtende Verfahrensvorschriften novelliert. Gemäß Art. 84 Abs. 1 GG in der seit dem 1. September 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: Art. 84 Abs. 1 GG n.F.) wird den Belangen der Länder nunmehr jedoch durch die Möglichkeit zur abweichenden Gesetzgebung nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG n.F. Rechnung getragen. Weil der Bund vorliegend das Recht zur Abweichungsgesetzgebung für das Verwaltungsverfahren nicht nach Maßgabe von Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG n.F. durch eine ausdrückliche Regelung ausgeschlossen hat, bedurfte es auch keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 6 GG n.F. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit mit dem Gentechnikänderungsgesetz 2008 ursprünglich zustimmungspflichtige Verfahrensvorschriften geändert wurden. Eine Zustimmungspflicht wurde hierdurch nicht ausgelöst, weil die Änderungen ihrerseits keinen Abweichungsausschluss nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG n.F. enthalten.

II.

130

Die angegriffenen Vorschriften sind materiell verfassungsgemäß.

131

1. Das Bundesverfassungsgericht kann über den Antrag ohne Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV entscheiden. Zwar wollte der Gesetzgeber insbesondere mit der Änderung der Begriffsbestimmungen "gentechnisch veränderter Organismus" und "Inverkehrbringen" in § 3 Nr. 3 und 6 GenTG sowie mit der Einrichtung des Standortregisters gemäß § 16a GenTG entsprechende Vorgaben aus Art. 2 Nr. 2 und 4 und Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG umsetzen (BTDrucks 15/3088, S. 22 und 26). Nachdem jedoch sämtliche angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind, kommt es auf die Auslegung gemeinschafts- beziehungsweise unionsrechtlicher Bestimmungen nicht entscheidungserheblich an. Eine Vorlage ist in diesem Fall weder geboten noch zulässig (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. -, NJW 2010, S. 833 <835> Rn. 185).

132

2. § 3 Nr. 3 und 6 GenTG sind mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und mit der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit vereinbar.

133

a) Mit der Möglichkeit, gezielt Veränderungen des Erbgutes vorzunehmen, um erwünschte Eigenschaften von Organismen zu erzeugen, wie es mit Methoden der herkömmlichen Züchtung nicht möglich wäre, greift die Gentechnik in die elementaren Strukturen des Lebens ein. Die Folgen solcher Eingriffe lassen sich, wenn überhaupt, nur schwer wieder rückgängig machen. Die Ausbreitung einmal in die Umwelt ausgebrachten gentechnisch veränderten Materials ist in Abhängigkeit von zahlreichen Faktoren nur schwer oder auch gar nicht begrenzbar. Auf der anderen Seite birgt die Forschung und Produktion von gentechnisch veränderten Organismen auch erhebliche Chancen. Vor allem können mit Hilfe solcher Organismen größere Ernteerträge erzielt und die Resistenz von Pflanzen gegen Schädlinge oder Krankheiten erhöht werden.

134

Neben den Chancen der Gentechnik sind die gesundheitlichen und ökologischen Risiken und insbesondere auch Nachteile für die gentechnikfreie Landwirtschaft zu bedenken. Eine gentechnische Modifikation kann zu verschiedenen nicht beabsichtigten Effekten führen, die sich nicht nur auf die Umwelt, sondern auch auf die landwirtschaftliche Anbaupraxis auswirken können. So sind gegebenenfalls auch konventionell oder ökologisch angebaute Kulturen - bei zufälligem oder technisch nicht zu vermeidendem Vorkommen von gentechnisch veränderten Organismen oberhalb der im europäischen Recht festgesetzten Toleranzschwelle - entsprechend zu kennzeichnen. Auch kann eine Kennzeichnung mit Bezug auf eine ökologische beziehungsweise biologische Produktion oder mit dem noch strengeren Vorgaben unterliegenden Hinweis "Ohne Gentechnik" unzulässig werden. Dadurch bedingt kann der Marktpreis von Erzeugnissen gemindert oder der Absatz erschwert werden. Außerdem können Produzenten zusätzliche Kosten entstehen, weil sie Überwachungssysteme und Maßnahmen zur Minimierung der Vermischung von genetisch veränderten und nicht veränderten Kulturen einführen müssen.

135

Angesichts einer hochkontroversen gesellschaftlichen Diskussion zwischen Befürwortern und Gegnern der Anwendung von Gentechnik bei Kulturpflanzen und eines noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft insbesondere bei der Beurteilung von Ursachenzusammenhängen und langfristigen Folgen eines solchen Einsatzes von Gentechnik trifft den Gesetzgeber auf diesem Gebiet eine besondere Sorgfaltspflicht. Der Gesetzgeber muss bei der Rechtsetzung nicht nur die von der Nutzung der Gentechnik einerseits und deren Regulierung andererseits betroffenen Interessen, welche insbesondere durch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), die Freiheit der Wissenschaft (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützt werden, in Ausgleich bringen. Sondern er hat gleichermaßen den in Art. 20a GG enthaltenen Auftrag zu beachten, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen (vgl. BVerfGE 118, 79 <110>). Dieser Auftrag kann sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Risikovorsorge gebieten. Zu den nach dieser Maßgabe von Art. 20a GG geschützten Umweltgütern gehören auch die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Sicherung eines artgerechten Lebens bedrohter Tier- und Pflanzenarten.

136

b) § 3 Nr. 3 und 6 GenTG verletzen nicht Art. 12 Abs. 1 GG.

137

aa) Bei den angegriffenen Vorschriften handelt es sich um Definitionen, die im Zusammenwirken mit weiteren Normen zu Grundrechtseingriffen führen können. Die Freiheit der Berufsausübung ist mittelbar berührt. In der Klarstellung, dass insbesondere die Produkte von Auskreuzungen gentechnisch veränderte Organismen darstellen und die aus einer Freisetzung stammenden gentechnisch veränderte Organismen wie zum Beispiel ausgekreuzte Pflanzen nicht vom "Inverkehrbringen" im Sinn von § 3 Nr. 6 GenTG ausgenommen sind, hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass das Gentechnikgesetz auch in diesen Fällen als rechtlicher Rahmen für die Berufsausübung unter Einsatz von Gentechnik dient und sich damit auf das Gentechnikgesetz gestützte Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG auch auf diese erstrecken.

138

bb) Soweit in die Freiheit der Berufsausübung mittelbar eingegriffen wird, ist dies jedoch gerechtfertigt.

139

Die angegriffenen Änderungen von § 3 Nr. 3 und 6 GenTG dienen legitimen Zielen des Gemeinwohls. Sie bezwecken nicht nur eine begriffliche Klarstellung vor dem Hintergrund einer zuvor umstrittenen Rechtslage und dienen damit der Rechtssicherheit, sondern sie stellen auch sicher, dass das Gentechnikgesetz (§ 3 Nr. 3 GenTG) und die besonderen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Produkten (§ 3 Nr. 6 GenTG) möglichst umfassend und insbesondere auch auf die Zufallsnachkommen von legal freigesetzten gentechnisch veränderten Organismen Anwendung finden. Damit dienen die Änderungen den legitimen Zwecken des Gentechnikgesetzes aus § 1 Nr. 1 bis 3 GenTG und dem Schutz wichtiger Werte von Verfassungsrang wie des Lebens und der Gesundheit von Menschen, der Umwelt, aber auch der Berufs- und Eigentumsfreiheit möglicher Betroffener (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20a GG).

140

Bei einer Beschränkung der Definition des gentechnisch veränderten Organismus in § 3 Nr. 3 GenTG und damit des Anwendungsbereichs des Gentechnikgesetzes auf gezielt und unmittelbar herbeigeführte gentechnische Veränderungen wären die durch zufällige Vorgänge entstandenen Nachkommen von vornherein von jeder gentechnikrechtlichen Kontrolle freigestellt. Dies betrifft nicht nur das Inverkehrbringen (§§ 14 ff., § 16d GenTG), sondern auch den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b GenTG), ihre Beobachtung (§ 16c GenTG), ihre Kennzeichnung (§ 17b GenTG), die Mitteilungspflichten der Betreiber und sonstiger Beteiligter (§ 21 GenTG) und die behördlichen Befugnisse (§§ 20, 25, 26, 28 ff. GenTG). Der bezweckte Schutz der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange wäre jedoch durch das allgemeine, nicht auf Risikovorsorge, sondern auf Gefahrenabwehr ausgerichtete Polizei- und Ordnungsrecht nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet. Der Gesetzgeber durfte auch die Nachkommen von gentechnisch veränderten Organismen im Allgemeinen und die durch zufällige Auskreuzung entstandenen gentechnisch veränderten Organismen im Besonderen als mit einem allgemeinen Risiko behaftet ansehen und sie mit der Neufassung von § 3 Nr. 3 GenTG den gentechnikrechtlichen Vorschriften unterstellen. Die Annahme eines solchen "Basisrisikos" (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 B 33/07 -, juris Rn. 76; VG Hannover, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 11 A 4732/07- , NuR 2009, S. 67 <72>; Mecklenburg, NuR 2006, S. 229 <232>) liegt im Bereich der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und setzt keinen wissenschaftlich-empirischen Nachweis des realen Gefährdungspotentials der gentechnisch veränderten Organismen und ihrer Nachkommen voraus. Denn in einer wissenschaftlich ungeklärten Situation wie der vorliegenden ist der Gesetzgeber befugt, die Gefahrenlagen und Risiken zu bewerten, zumal die geschützten Rechtsgüter verfassungsrechtlich verankert sind und ein hohes Gewicht haben. Insbesondere vermindert der Umstand, dass es sich in den Anwendungsfällen von § 3 Nr. 3 und 6 GenTG um nicht beabsichtigte oder technisch nicht zu vermeidende Vorgänge handeln kann, nicht das mit dem Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt und der Vermarktung gentechnisch veränderter Produkte bestehende Risiko unerwünschter oder schädlicher, gegebenenfalls unumkehrbarer Auswirkungen, das im Sinn einer größtmöglichen Vorsorge beherrscht werden soll (vgl. Erwägungsgründe 4 und 5 der Richtlinie 2001/18/EG). Der Gesetzgeber liefe zudem Gefahr, seiner Verantwortung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) nicht gerecht zu werden, wenn er die durch zufällige Vorgänge entstandenen Nachkommen von gentechnisch veränderten Organismen keiner Kontrolle unterstellen würde.

141

c) Eine Verletzung der Eigentumsfreiheit betroffener Landwirte (Art. 14 Abs. 1 GG) aufgrund der Genehmigungspflicht für das Inverkehrbringen von zufällig oder technisch nicht vermeidbar mit gentechnisch veränderten Organismen verunreinigten Produkten durch § 3 Nr. 3 und 6 GenTG kommt aus diesen Gründen ebenfalls nicht in Betracht.

142

d) § 3 Nr. 3 und 6 GenTG verletzen auch nicht Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

143

aa) Die Wissenschaftsfreiheit ist allerdings im Zusammenwirken mit anderen Eingriffsnormen des Gentechnikgesetzes berührt. Das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit regelt als wertentscheidende Grundsatznorm das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat und schützt als Abwehrrecht die freie wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfGE 15, 256 <263 f.>; 35, 79 <112>; 95, 193 <209>). In diesen Freiraum des Wissenschaftlers fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 47, 327 <367>; 90, 1 <11 f.>; 111, 333 <354>).

144

Danach ist die Erforschung von gentechnisch veränderten Organismen vom Schutzbereich erfasst, auch soweit lebende Organismen zu experimentellen Zwecken in die Umwelt - sei es im Rahmen von Freisetzungsversuchen oder im Rahmen wissenschaftlich begleiteten Erprobungsanbaus verkehrszugelassener gentechnisch veränderter Organismen - eingebracht werden und sich in dieser fortpflanzen und ausbreiten können. Art. 5 Abs. 3 GG ist also auch betroffen, wenn die Forschung außerhalb des geschlossenen Systems stattfindet und die Umwelt einschließlich der Rechtsgüter Dritter in das kontrollierte Experiment einbezieht. Dies gilt jedenfalls für die experimentelle Forschung an Universitäten.

145

Mit der Neufassung von § 3 Nr. 3 und 6 GenTG wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass insbesondere die Produkte von Auskreuzungen gentechnisch veränderte Organismen darstellen und die aus einer Freisetzung stammenden gentechnisch veränderten Organismen wie zum Beispiel ausgekreuzte Pflanzen im Gegensatz zu den für eine Freisetzung bestimmten Organismen nicht vom "Inverkehrbringen" im Sinn von § 3 Nr. 6 GenTG ausgenommen sind. Hiermit hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass wissenschaftliche Freilandversuche und ihre unbeabsichtigten Folgen den Kontroll- und Eingriffsbefugnissen des Staates und der Folgenverantwortung der Forschung nach Maßgabe des Gentechnikgesetzes unterfallen. Er hat die Rahmenbedingungen der Forschung abgesteckt und auf die praktische Durchführung, Fragestellung und Methodik von Forschungsprojekten Einfluss genommen. Selbst wenn man in der Neufassung von § 3 Nr. 3 und 6 GenTG nur eine Klarstellung dessen sehen wollte, was den Normen zuvor durch Auslegung zu entnehmen war, hätte der Gesetzgeber zumindest eine umstrittene Rechtslage im Sinne dieser Auslegung geklärt und einer anderen Interpretation durch die Gerichte entzogen.

146

bb) Soweit in die Wissenschaftsfreiheit mittelbar eingegriffen wird, ist dies jedoch gerechtfertigt.

147

Die Wissenschaftsfreiheit kann, wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 47, 327 <369>; 57, 70 <99>), wobei es grundsätzlich hierzu einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 <142>; 107, 104 <120>; 122, 89 <107>). Ein Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten ist unter Rückgriff auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien sowie auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu lösen (vgl. BVerfGE 47, 327 <369>; 122, 89 <107>).

148

Der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, der Berufs- und Eigentumsfreiheit möglicher Betroffener und der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20a GG) sind wichtige Werte von Verfassungsrang, die nicht nur eine Beschränkung der Berufsfreiheit und des Eigentums (vgl. oben b und c), sondern auch der Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.

149

3. Die Bestimmungen über das Standortregister in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b Abs. 1a GenTG sind, soweit sie an den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen anknüpfen, mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) vereinbar (a bis d).Nichts anderes gilt, soweit § 16a Abs. 1, 4 und 5 GenTG Angaben über Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen betreffen, die nach dem ebenfalls nicht zu beanstandenden § 16a Abs. 2 GenTG mitzuteilen sind (e).

150

a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wird durch die an den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen anknüpfenden Vorschriften über das Standortregister nicht verletzt.

151

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 78, 77 <84>; 84, 192 <194>; 96, 171 <181>; 103, 21 <32 f.>; 113, 29 <46>; 115, 320 <341>). Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 67, 100 <143>; 84, 239 <279>; 103, 21 <33>; 115, 320 <341>).

152

aa) Bezugspersonen der im Standortregister gemäß § 16a Abs. 1 und 3, § 16b Abs. 1a Satz 1 GenTG erfassten und nach Maßgabe von § 16a Abs. 4 und 5 sowie § 16b Abs. 1a GenTG zugänglichen Informationen über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen sind die Bewirtschafter der Anbauflächen und ihre in § 16b Abs. 1a GenTG bezeichneten "Nachbarn". Die Pflicht zur Mitteilung der erforderlichen Angaben an die registerführende Stelle trifft gemäß § 16a Abs. 3 Satz 1, § 16b Abs. 1a Satz 1 GenTG die Bewirtschafter der Anbauflächen.

153

Bewirtschafter ist gemäß § 3 Nr. 13a GenTG "eine juristische oder natürliche Person oder nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die die Verfügungsgewalt und tatsächliche Sachherrschaft über eine Fläche zum Anbau von gentechnisch veränderten Organismen besitzt". Nachbar ist, wer nach § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. durch schriftliche Vereinbarung auf seinen Schutz verzichtet oder die zu seinem Schutz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt hat.

154

Handelt es sich bei den Betroffenen um natürliche Personen, sind diese Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Juristische Personen des privaten Rechts sind als Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt, soweit dieses Grundrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfGE 118, 168 <203>). Auf diese Unterschiede in der Reichweite des Schutzes zwischen natürlichen und juristischen Personen kommt es im vorliegenden Fall einer abstrakten Normenkontrolle jedoch nicht an, da in jedem Fall auch natürliche Personen betroffen sind und der Schutz juristischer Personen nicht weiter reicht.

155

bb) Gemäß § 16a Abs. 1 und 3, § 16b Abs. 1a Satz 1 GenTG werden im Standortregister personenbezogene Daten erfasst.

156

Vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur persönliche oder personenbezogene Daten umfasst (vgl. BVerfGE 118, 168 <184> m.w.N.). Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>).

157

Das trifft zunächst auf die nach § 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 GenTG mitzuteilenden Angaben über Namen und Anschrift desjenigen zu, der die Anbaufläche bewirtschaftet und auf entsprechende Informationen zum Nachbarn gemäß § 16b Abs. 1a Satz 1 GenTG. Auskunft über sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen erteilen die Angaben über die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus, seine gentechnisch veränderten Eigenschaften sowie das Grundstück des Anbaus und die Größe der Anbaufläche (§ 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 GenTG) sowie die grundstücksbezogenen Informationen über eine Einschränkung von Schutzmaßnahmen im Verhältnis zu einem Dritten (§ 16b Abs. 1a GenTG). Die Bezugsperson geht für die registerführende Stelle jeweils aus der Mitteilung, welche die Angaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Betroffenen miteinander verbindet, und der gemeinsamen Speicherung der Daten eindeutig hervor.

158

Auf den Wert oder die Sensibilität eines Datums kommt es dabei nicht an. Zwar beschränken sich Name und Anschrift einer Person auf elementare Informationen, die zur Identifizierung benötigt werden. Auch sind die im allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters erfassten Angaben über die Bezeichnung, den spezifischen Erkennungsmarker und die gentechnisch veränderten Eigenschaften des gentechnisch veränderten Organismus (§ 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GenTG) bereits nach internationalem und europäischem Recht zur Bekanntgabe an die Öffentlichkeit vorgesehen und können im Internet insbesondere über das Register für veränderte Organismen der Informationsstelle für biologische Sicherheit ("Biosafety Clearing-House", Art. 20 des Protokolls von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, BGBl II 2003 S. 1506) und über das Gemeinschaftsregister für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (Art. 28 der Verordnung Nr. 1829/2003) abgerufen werden. Schließlich sind Lage und Größe einer Anbaufläche regelmäßig öffentlich wahrnehmbar, denn Landwirtschaft wird nicht im privaten, sondern im sozialen Raum betrieben. Die Anbaufläche ist in der Natur allerdings im Allgemeinen weder im Hinblick auf den Bewirtschafter noch in Bezug auf den Anbau eines bestimmten Organismus ohne weiteres bestimmbar. Der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung umfasst jedoch alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen können. Er erstreckt sich auch auf Basisdaten wie Name und Anschrift sowie auf offenkundige oder allgemein zugängliche Informationen. Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich kein "belangloses" Datum mehr (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>). Durch ihre Verknüpfung erlangen die im Standortregister erfassten Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einen neuen Stellenwert. Zusammengeführt informieren sie insbesondere darüber, dass ein bestimmter gentechnisch veränderter Organismus auf einer bestimmten Fläche von einer bestimmten Person angebaut wird.

159

cc) Die hier zu prüfenden Bestimmungen über das Standortregister ermächtigen die registerführende Stelle zur Erhebung und Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen und greifen damit in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

160

Beeinträchtigungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung können insbesondere in der Beschaffung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Informationen liegen.

161

(1) Die Bestimmungen über das Mitteilen (Erheben) und Erfassen (Speichern) der personenbezogenen Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen in § 16a Abs. 1 und 3, § 16b Abs. 1a GenTG und über die Erteilung von Auskünften aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers (Weitergabe) in § 16a Abs. 5 GenTG stellen demgemäß einen Grundrechtseingriff dar.

162

(2) Die Erteilung von Auskünften aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers gemäß § 16a Abs. 4 und § 16b Abs. 1a Satz 1 und 2 GenTG über personenbezogene Daten durch den automatisierten Abruf über das Internet stellt eine Sonderform der staatlichen Datenübermittlung und damit eine Form der Datenverarbeitung dar (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003, BGBl I S. 66). Ist auf diesem Weg die Weitergabe personenbezogener Daten vorgesehen, so liegt darin ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

163

Der Gesetzgeber hat allerdings für den allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters nur Angaben vorgesehen, die sachliche Verhältnisse beschreiben (§ 16a Abs. 4, § 16b Abs. 1a Satz 2 GenTG). Informationen über persönliche Verhältnisse wie Name und Anschrift einer Person sind hingegen im nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers erfasst und werden vom Gesetzgeber als "personenbezogene Daten" bezeichnet (§ 16a Abs. 5 GenTG). Durch diese Aufteilung verlieren die in das Internet eingestellten Daten jedoch nicht ihren Personenbezug. Dieser besteht fort, solange die Bezugsperson "bestimmbar" oder "individualisierbar" bleibt. Daher ist - unbeschadet der vom Gesetzgeber gewählten Unterscheidung zwischen personenbezogenen Daten in § 16a Abs. 5 GenTG und anderen Daten in § 16a Abs. 4, § 16b Abs. 1a Satz 2 GenTG - für die Frage des Grundrechtseingriffs allein die Grenze zwischen Bestimmbarkeit und Nichtbestimmbarkeit der Bezugsperson entscheidend. Danach können vorliegend personenbezogene Informationen über das Internet abgerufen werden. Es ist davon auszugehen, dass eine unbestimmte Zahl von Empfängern über Zusatzwissen verfügt, das es ihnen ohne großen zeitlichen oder finanziellen Aufwand ermöglicht, die Bezugsperson zu identifizieren. Insbesondere Ortsansässigen kann ohne weiteres bekannt sein, wer welche landwirtschaftlich genutzten Flurstücke in einer Gemarkung bewirtschaftet. Jedenfalls für diese Übermittlungsvorgänge wird die registerführende Stelle durch § 16a Abs. 4, § 16b Abs. 1a Satz 2 GenTG zur Weitergabe personenbezogener Daten ermächtigt.

164

dd) Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

165

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben (1) und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (2). Zudem bedarf der effektive Grundrechtsschutz einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens (3).

166

(1) Die Erhebung und Verarbeitung von Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen gemäß § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b Abs. 1a GenTG entsprechen dem Gebot der Normklarheit und -bestimmtheit.

167

Dieses Gebot findet im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG selbst. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f., 372>; 110, 33 <53>; 113, 348 <375>; 118, 168 <186 f.>). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt.

168

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1, § 16b Abs. 1a Satz 3 GenTG dient die Datenerhebung und Datenverarbeitung dem Zweck der Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange und dem Zweck der Information der Öffentlichkeit.

169

Das Register wird gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 GenTG von der nach § 31 Satz 2 GenTG zuständigen Bundesoberbehörde geführt, der gemäß § 16a Abs. 3 Satz 1, § 16b Abs. 1a GenTG die erforderlichen Informationen mitzuteilen sind und die gemäß § 16a Abs. 4 und 5, § 16b Abs. 1a Satz 2 und 3 GenTG die Auskünfte aus dem Register erteilt. In § 16a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und in § 16b Abs. 1a Satz 1 GenTG ist dabei präzise bestimmt, wer welche Angaben wann mitzuteilen hat. Des Weiteren ist in § 16a Abs. 4, § 16b Abs. 1a Satz 2 GenTG angegeben, welche Informationen auf welche Weise aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers abgerufen werden können.

170

§ 16a Abs. 5 (ggf. i.V.m. § 16b Abs. 1a Satz 3) GenTG umschreibt schließlich hinreichend präzise die Voraussetzungen für eine Erteilung von Auskünften aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers. Soweit der Gesetzgeber sich dabei unbestimmter Rechtsbegriffe bedient hat, steht das Bestimmtheitsgebot dem nicht entgegen. Die Begriffe "berechtigtes Interesse" und "überwiegendes schutzwürdiges Interesse" stehen in dem begrenzenden Kontext der Vorschriften zu dem Standortregister und lassen sich in diesem hinreichend konkretisieren.

171

(2) Die zu prüfenden Regelungen über die Erhebung und Verarbeitung der Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen nach Maßgabe von § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b Abs. 1a GenTG sind verhältnismäßig.

172

(a) Mit diesen Bestimmungen verfolgt der Gesetzgeber legitime Gemeinwohlziele. Sie dienen der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, der Schaffung einer angemessenen Transparenz sowie den Zwecken des § 1 GenTG. Sie finden eine verfassungsrechtliche Grundlage insbesondere in Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG und dem Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG.

173

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 GenTG dient das Standortregister der Information der Öffentlichkeit. Für die Allgemeinheit soll das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt durch Freisetzungen und Anbau transparent gemacht werden (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 26). Die Schaffung von Transparenz stellt in diesem Zusammenhang einen eigenständigen und legitimen Zweck der Gesetzgebung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, NJW 2008, S. 1435 <1436>). Die im Standortregister erfassten und veröffentlichten Angaben über Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Organismen leisten innerhalb der demokratischen, pluralistischen Gesellschaft einen wichtigen Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess. Der öffentliche Meinungsaustausch und die Einbeziehung der Gesellschaft in diese umweltrelevanten Entscheidungen und ihre Umsetzung schützen nicht nur den Einzelnen, sondern stärken die effektive Kontrolle staatlichen Handelns. Um solche Transparenz herzustellen, ist es legitim, bestimmte Daten der Öffentlichkeit allgemein und insoweit ohne weitere Bindung an bestimmte Zwecke zugänglich zu machen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schließt die Schaffung allgemein öffentlicher Dateien - auch solcher mit Personenbezug - nicht generell aus. Insbesondere entspricht das Standortregister dem hohen Stellenwert, den die Richtlinie 2001/18/EG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit beimisst. Den Mitgliedstaaten ist es nach Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG untersagt, im Genehmigungsverfahren vorgelegte Informationen über eine allgemeine Beschreibung von gentechnisch veränderten Organismen, den Namen und die Anschrift des Anmelders, Zweck und Ort der Freisetzung (vgl. Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2001/18/EG) sowie die beabsichtigten Verwendungszwecke als vertrauliche Informationen zu behandeln. In seinem Urteil vom 17. Februar 2009 hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, dass der Mitteilung der in Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG genannten Informationen kein Vorbehalt zugunsten des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Interessen entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-552/07 -, Slg. 2009, S. I-987 <1029 f.> Rn. 55 und Tenor Ziffer 2).

174

Das Standortregister kommt auch der Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter zugute (§ 16a Abs. 1 Satz 1 GenTG). Es dient damit insbesondere dem Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und fremden Eigentums vor schädlichen Auswirkungen des Anbaus gentechnisch veränderter Kulturpflanzen und der Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren.

175

Das Standortregister soll ferner die Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf den Koexistenzbelang gemäß § 1 Nr. 2 GenTG und die Information potentiell betroffener Dritter über den geplanten Anbau sicherstellen (§ 16a Abs. 1 Satz 1 GenTG). Es leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung des mit dem Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 in den Gesetzeszweck aufgenommenen Koexistenzbelanges (§ 1 Nr. 2 GenTG) und des zugrunde liegenden europäischen Koexistenzkonzeptes (hierzu: Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG; Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit "Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen", ABl EU 2010 Nr. C 200, S. 1). Das Ziel eines verträglichen Nebeneinanders der verschiedenen landwirtschaftlichen Produktionsmethoden findet seine verfassungsrechtliche Grundlage nicht nur in der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Freiheit anderer Erzeuger zur selbstbestimmten Nutzung ihres Eigentums, sondern auch in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufsausübung.

176

Das Standortregister dient schließlich dem Ziel, den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen (§ 1 Nr. 3 GenTG). Insbesondere kann die Information der Öffentlichkeit über das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt ein eigenes Urteil über den staatlich genehmigten und überwachten Einsatz von Gentechnik schaffen und die Akzeptanz der staatlichen Entscheidungen verbessern.

177

(b) Die den Anbau betreffenden Regelungen in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b Abs. 1a GenTG sind geeignet, diese Zwecke zu erreichen.

178

Das Standortregister kann die effektive Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange unterstützen und trägt damit zur Gefahrenabwehr und Risikovorsorge sowie zur Gewährleistung von Koexistenz bei.

179

Die Information der zuständigen Behörden über die Anbauflächen gentechnisch veränderter Kulturen ermöglicht diesen insbesondere, den Anbau und seine Umweltauswirkungen zu beobachten und zu überwachen, Produktionsprozesse gezielt zu kontrollieren, die ordnungsgemäße Anwendung von Koexistenzmaßnahmen sicherzustellen und standortbezogene wissenschaftliche Begleituntersuchungen durchzuführen, um langfristige oder unvorhergesehene Effekte zu erfassen.

180

Das Standortregister ist geeignet, die Öffentlichkeit und mögliche Betroffene über das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt zu informieren und damit die gewünschte Transparenz, Koexistenz und gesellschaftliche Befriedung zu befördern. Insbesondere können sich Nachbarbetriebe und andere mögliche Betroffene rechtzeitig über den beabsichtigten Anbau solcher Organismen informieren und Maßnahmen zum Schutz vor Einträgen in ihre Erzeugnisse ergreifen.

181

(c) Die den Anbau betreffenden Regelungen in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b Abs. 1a GenTG sind erforderlich, um die Gesetzeszwecke zu erreichen. Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der Erforderlichkeit zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraums (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>; 115, 276 <309>; 116, 202 <225>) ist ein ebenso wirksamer, aber die Betroffenen weniger belastender Weg der Erhebung und Verarbeitung von Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen nicht ersichtlich.

182

Die zuständigen staatlichen Stellen verfügen über keine vergleichbaren Informationen, auf die sie zur Erfüllung der Zwecke des Standortregisters zurückgreifen könnten. Diese liegen insbesondere nicht schon aufgrund des Genehmigungsverfahrens zum Inverkehrbringen vor. Das Genehmigungsverfahren ist nicht auf den Bewirtschafter von Anbauflächen, sondern auf denjenigen bezogen, der ein Produkt erstmals in Verkehr bringt (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 7 GenTG).

183

Auch die Mitteilungsfrist von drei Monaten vor dem Anbau gemäß § 16a Abs. 3 Satz 1 GenTG durfte der Gesetzgeber für erforderlich halten, um das Konzept einer abgestimmten Anbauplanung umzusetzen. Denn bis zur Aussaat von gentechnisch veränderten Pflanzen hat nicht nur die Mitteilung an das Standortregister zu erfolgen. Es ist auch der Nachbar zu unterrichten und dessen Angaben sind gegebenenfalls durch eine Anpassung der Anbaupläne zu berücksichtigten. Zudem können schriftliche Vereinbarungen über die gute fachliche Praxis getroffen werden. Diese Änderungen und Vereinbarungen sind wiederum dem Standortregister zu melden. Ferner sind innerbetriebliche Abweichungen von der guten fachlichen Praxis den zuständigen Behörden zu melden.

184

Desgleichen ist die Datenverarbeitung nach Maßgabe von § 16a Abs. 1, 4 und 5, § 16a Abs. 1a GenTG zur Zweckerreichung erforderlich. Ein Antragsverfahren für die Erteilung von Auskünften über die genauen Anbaustandorte würde die mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zwecke nicht ebenso wirksam umsetzen. Das angestrebte hohe Maß an Transparenz könnte nicht erreicht werden, wenn nur die Gemeinde oder Gemarkung des Standortes gemäß § 16a Abs. 4 GenTG in das Internet eingestellt würde. Auch die Möglichkeit der frühzeitigen Planung, Abstimmung und Koordination konkurrierender Nutzungsinteressen und die Wirtschaftlichkeit der Auskunftserteilung wären mit einem Antragsverfahren nicht gleichermaßen gewährleistet.

185

Eine Begrenzung des berechtigten Interesses an der Auskunftserteilung gemäß § 16a Abs. 5 GenTG auf Fälle, in denen eine "wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung" sowie "substantielle Vermögensbeeinträchtigungen des Nachbarn" drohen, wäre nicht geeignet, die Information möglicher Betroffener in dem vom Gesetzgeber gewollten Umfang sicherzustellen. Insbesondere in der Phase der Anbauplanung dürfte regelmäßig nicht absehbar sein, ob solche Nachteile zu erwarten sind mit der Folge, dass Auskünfte über Namen und Anschrift der Bewirtschafter nicht oder nur in geringem Maße erteilt werden dürften. Die Möglichkeit, mit Hilfe des Standortregisters lokale Erzeugungsstrukturen durch Anbauplanung aufeinander abzustimmen und die Trennung von gentechnisch veränderten und nicht gentechnisch veränderten Kulturen zu koordinieren, wäre dann nicht vergleichbar gegeben.

186

(d) Die den Anbau betreffenden Regelungen in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b Abs. 1a GenTG wahren auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn.

187

Erheben und Verarbeiten von personenbezogenen Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen in der vorgesehenen Form führen allerdings zu einem Eingriff von Gewicht.

188

Die nach § 16a Abs. 3 und § 16b Abs. 1a GenTG mitzuteilenden Daten werden im Standortregister verknüpft, so dass neue, über die Einzelangabe hinausgehende Informationen entstehen. Die Datenerhebung erlangt zusätzliches Gewicht dadurch, dass sie nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 Nr. 9 GenTG bußgeldbewehrt ist. Auch stellt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 16a Abs. 4, § 16b Abs. 1a Satz 2 GenTG durch automatisierten Abruf über das Internet eine besonders weitgehende Form des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, NJW 2008, S. 1435 <1436>). Die Daten können nach ihrem Abruf beliebig weiter verarbeitet, verknüpft und zu einer Vielzahl von Zwecken - auch für die Planung von Straftaten zum Nachteil eines Bewirtschafters oder Nachbarn - verwendet werden.

189

Das Gewicht des Eingriffs wird jedoch unter verschiedenen Gesichtspunkten gemildert.

190

Den Anlass für den Grundrechtseingriff geben die Betroffenen selbst mit einem Verhalten, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und die Rechtsgüter Dritter haben kann und daher das Bedürfnis nach staatlicher Überwachung und ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet. Auch ist der mit der Datenerhebung verbundene Aufwand verhältnismäßig gering. Soweit nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 GenTG eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn eine Mitteilung nach § 16a Abs. 3 Satz 1 oder 3 GenTG nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gemacht wird, ist ein ordnungsgemäßes Verhalten für den Bewirtschafter mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden. Die gemäß § 16a Abs. 3 GenTG mitzuteilenden Angaben betreffen ausschließlich den Bewirtschafter und seine berufliche Tätigkeit und können von ihm auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Das in der Bekanntgabe über das Internet liegende Gewicht wird schließlich dadurch relativiert, dass die Empfänger den Personenbezug erst durch Zusatzwissen oder eine aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers erteilte Auskunft herstellen können. Für die überwiegende Zahl der weltweit in Betracht kommenden Informationsempfänger bleiben die Bezugspersonen anonym. Diese Empfänger werden regelmäßig auch kein Interesse daran haben, den konkreten Anbau einer bestimmten Person zuzuordnen.

191

Angesichts der legitimen Gemeinwohlinteressen, denen das Standortregister dient, ist der Eingriff daher nicht unangemessen. Mit der Aufteilung des Registers in einen allgemein zugänglichen und einen nicht allgemein zugänglichen Teil hat der Gesetzgeber einen tragfähigen und aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Kompromiss zwischen dem Informationsinteresse des Staates und der Öffentlichkeit einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse der Bezugspersonen andererseits gefunden.

192

Der gesetzlichen Regelung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass durch die Einrichtung des Standortregisters die Wahrscheinlichkeit mutwilliger Zerstörungen von Anbaukulturen erhöht werde. Bereits vor der Einführung des Standortregisters kam es wiederholt zu Behinderungen von Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Organismen, denen mit dem Einsatz des Polizei- und Strafrechts zu begegnen war. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber sein Konzept eines verträglichen Nebeneinanders der unterschiedlichen Produktionsweisen und einer gesellschaftlichen Befriedung umgesetzt und fortentwickelt. Bestandteil des Konzeptes ist - unbeschadet der ohnehin bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben - die transparente Information der Öffentlichkeit über den Einsatz von Gentechnik auf der einen Seite und der Schutz der Nutzer von Gentechnik vor den von dieser Öffentlichkeit ausgehenden Gefahren durch einen nicht allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters und mit den Mitteln des Polizei- und Strafrechts auf der anderen Seite. Der Staat ist, wie auch in anderen Fällen einer Behinderung der Eigentums-, Berufs- oder Forschungsfreiheit durch Dritte verpflichtet, die ungehinderte Betätigung der Grundrechte im Einzelfall zu fördern und zu schützen. Bisher ist nicht erkennbar, dass durch das Standortregister eine Situation so hoher Gefährdung für Bewirtschafter entstanden wäre, dass der Gesetzgeber evident zur Schaffung weitergehender Schutzmechanismen gegen rechtswidrige und strafbare Feldzerstörungen verpflichtet wäre.

193

Auch die Bestimmungen über den nicht allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters in § 16a Abs. 5 GenTG schränken das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht unangemessen ein. Gemäß § 16a Abs. 5 GenTG darf eine Auskunft aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat. Den Rechtsanwender trifft damit die Pflicht zur Abwägung, durch die eine einzelfallbezogene Beurteilung erreicht werden kann.

194

(3) Der Grundrechtsschutz ist schließlich auch durch eine angemessene Verfahrensgestaltung abgesichert.

195

Die Verwendung personenbezogener Daten muss auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt sein (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>). Auch sind Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten von Bedeutung (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>). Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt.

196

Die Information der Betroffenen vor der Datenerhebung darüber, welche Daten über das Internet abgerufen werden können und unter welchen Voraussetzungen Auskünfte über die mitgeteilten persönlichen Daten erteilt werden können, ist durch die insoweit klare Gesetzeslage sichergestellt. Dass hierbei bestimmte Daten zur Herstellung von Transparenz der allgemeinen Öffentlichkeit auch ohne weitere Zweckbindung zugänglich gemacht werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

197

Eine Information des gemäß § 16b Abs. 1a GenTG betroffenen Nachbarn über die Mitteilung an das Standortregister kann im Rahmen der Aufklärung über die Rechtsfolgen der schriftlichen Vereinbarung oder der Nichterteilung von Auskünften gemäß § 16b Abs. 1 Satz 3 GenTG erfolgen. Jedenfalls ist der Nachbar ausreichend dadurch geschützt, dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten in § 16b Abs. 1a GenTG durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Dementsprechend besteht gemäß § 19a Abs. 2 Nr. 3 BDSG keine Pflicht zur Benachrichtigung eines Betroffenen, ohne dessen Kenntnis die Daten aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung erhoben wurden.

198

Eine Benachrichtigung des Betroffenen über den Abruf von Daten aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers erübrigt sich, weil der Betroffene bereits bei der Datenerhebung weiß, welche Daten veröffentlicht werden und sich entsprechend darauf einstellen kann. Im Übrigen sind weitreichende Auskunftspflichten über erhobene und weitergegebene Daten in § 19 BDSG vorgesehen, der gemäß § 16a Abs. 7 GenTG für juristische Personen entsprechend gilt. Gegen § 19 BDSG bestehen insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch BVerfGE 120, 351 <365>).

199

Der auf ein bestimmtes Vorhaben bezogene und begrenzte Zweck der Erhebung und Verarbeitung von Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen gebietet ferner die Löschung aller nicht oder nicht mehr zur Zweckerreichung erforderlichen Daten (vgl. BVerfGE 113, 29 <58>). Dem ist vorliegend durch die gesetzlich angeordnete Löschung der Daten 15 Jahre nach ihrer erstmaligen Speicherung gemäß § 16a Abs. 6 Satz 2, § 16b Abs. 1a Satz 3 GenTG genügt.

200

b) Die an den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen anknüpfenden Regelungen in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 GenTG und § 16b Abs. 1a GenTG sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

201

aa) Die Verpflichtung zur Mitteilung von Angaben über den Anbau an das Standortregister nach Maßgabe von § 16a Abs. 3 GenTG verletzt die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

202

Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet grundsätzlich auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (vgl. BVerfGE 115, 205 <229>). Werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt oder verlangt dieser deren Offenlegung, ist Art. 12 Abs. 1 GG in seinem Schutzbereich berührt. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden dabei alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

203

Nach dieser Maßgabe handelt es sich bei den gemäß § 16a Abs. 3 GenTG zu erhebenden Daten über den gentechnisch veränderten Organismus und seinen Standort weder um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch erscheint die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten geeignet, empfindliche Wettbewerbsnachteile nach sich zu ziehen. Da der Anbau im öffentlichen Raum stattfindet, ist seine Wahrnehmung und Kenntnis von vornherein nicht auf einen begrenzten Kreis von Personen beschränkt, der einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Unternehmen zugerechnet werden könnte. Der gentechnisch veränderte Organismus, seine gentechnisch veränderten Eigenschaften und der spezifische Erkennungsmarker sind, ohne dass es auf das Standortregister ankommt, im Internet veröffentlicht. Zudem muss der Geheimhaltungswille berechtigten wirtschaftlichen Interessen entspringen, so dass es unerheblich ist, ob ein Unternehmen ein negatives Image, das mit dem Einsatz von Gentechnik verbunden sein mag, abwenden will.

204

bb) Die Pflicht der Bewirtschafter, binnen bestimmter Fristen Angaben an die registerführende Behörde zu übermitteln, stellt eine Berufsausübungsregelung dar, die aber durch die dargestellten Gemeinwohlbelange von überragendem Gewicht gerechtfertigt ist.

205

Im Übrigen bietet das Grundrecht der Berufsfreiheit grundsätzlich keinen über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehenden Schutz vor staatlichen informationellen Maßnahmen (vgl. BVerfGE 118, 168 <205>).

206

c) Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Gefahr von Eigentumsverletzungen durch Gentechnikgegner kommt aus den gleichen Gründen nicht in Betracht.

207

d) Die an den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen anknüpfenden Regelungen in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 GenTG und § 16b Abs. 1a GenTG sind mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.

208

Erfolgt der Anbau zu wissenschaftlichen Zwecken, so betrifft die Pflicht der Bewirtschafter, binnen bestimmter Fristen Angaben über den Anbau an die registerführende Behörde zu übermitteln, auch die Bedingungen für die Durchführung des Forschungsprojektes und berührt damit den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die darin liegende Einschränkung weist jedoch in Bezug auf die Forschungsfreiheit kein hohes Gewicht auf und ist durch den Schutz der dargestellten kollidierenden Rechtsgüter von Verfassungsrang gerechtfertigt.

209

e) Aus denselben Erwägungen sind die in § 16a Abs. 1, 4 und 5 GenTG enthaltenen Bestimmungen über die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durch den Betreiber nach Maßgabe von § 16a Abs. 2 GenTG mitzuteilenden Angaben über Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Aus den dargestellten Gründen bestehen auch gegen § 16a Abs. 2 GenTG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

210

4. § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Auch eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG kann nicht festgestellt werden.

211

a) § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG in ihrer zuletzt durch Art. 1 GenTÄndG 2008 geänderten Fassung sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

212

aa) § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG greifen in die Berufsfreiheit ein. Der Gesetzgeber regelt mit diesen Bestimmungen den Umgang mit zum Inverkehrbringen zugelassenen Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen. § 16b Abs. 4 und § 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG in der Alternative des Inverkehrbringens knüpfen insoweit unmittelbar an die Betätigung zu Erwerbszwecken an; die weiteren angegriffenen Bestimmungen weisen jedenfalls eine objektiv berufsregelnde Tendenz auf. Denn sie betreffen typischerweise den erwerbswirtschaftlichen oder gewerbsmäßigen Umgang mit den zum Inverkehrbringen zugelassenen Produkten und verstehen sich in erster Linie als rechtliche Rahmenbedingungen für die Berufsausübung. Die Pflicht, Vorsorge gegen wesentliche Beeinträchtigungen der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange zu treffen, geht dabei über die Abwehr konkreter Gefahren hinaus und verlagert die Eingriffsbefugnisse der Behörde im Vergleich zur polizeirechtlichen Gefahrenabwehr zeitlich und sachlich nach vorn.

213

bb) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

214

(1) Die Regelungen sind hinreichend bestimmt.

215

In § 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG definiert der Gesetzgeber den Inhalt und das Ziel der Vorsorgepflicht dahingehend, dass bestimmte Rechtsgüter und Belange "nicht wesentlich beeinträchtigt" werden dürfen. Wann eine Beeinträchtigung wesentlich ist, kann mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln bestimmt werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen europäische Schwellenwerte zur Kennzeichnungspflicht Orientierung bieten und der Begriff durch die in § 36a Abs. 1 GenTG vorgegebenen Interpretationsregeln näher festgelegt werden (BTDrucks 15/3088, S. 27). § 36a Abs. 1 GenTG knüpft an den Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung in § 906 BGB an. Interpretationsgrundsätze, die sich in diesem Regelungszusammenhang herausgebildet haben, können daher auch bei der Auslegung von § 36a Abs. 1 GenTG herangezogen werden.

216

§ 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beanstanden. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die in § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. ausgesprochene Rechtsfolge sind für die Betroffenen in zumutbarer Weise zu erkennen. Sie lassen sich jedenfalls im Wege der Auslegung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen. Die Möglichkeiten einer weitergehenden Regelung sind zudem nach der Eigenart des geregelten Lebenssachverhalts begrenzt. Ob und inwieweit die Vorsorgepflicht im Einzelfall abdingbar ist, kann letztlich nur für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse vor Ort geklärt werden. Die sich aus einer Anwendung von § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. ergebenden haftungsrechtlichen Fragen hat der Gesetzgeber in § 16b GenTG nicht geregelt. Insoweit konnte er es bei der allgemeinen vertraglichen und außervertraglichen Haftung und den hierzu - auch im Zusammenhang mit einem vertraglichen Verzicht auf eine günstige Rechtsposition - entwickelten Grundsätzen belassen. Insgesamt begegnet § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. in Bezug auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitserfordernis keinen durchgreifenden Bedenken.

217

Auch § 16b Abs. 2 und 3 GenTG sind hinreichend bestimmt gefasst. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Grundsätze der guten fachlichen Praxis in § 16b Abs. 3 GenTG nicht erschöpfend geregelt hat ("insbesondere"). Der Gesetzgeber durfte mit der offenen Fassung dieser Grundsätze der Vielgestaltigkeit des geregelten Lebenssachverhalts Rechnung tragen. Der Begriff der guten fachlichen Praxis ist einerseits offen genug für neue Entwicklungen und andererseits geeignet, einen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen die Landwirte handeln können und müssen. Was im Einzelfall zur guten fachlichen Praxis gehört, lässt sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere auch in Anlehnung an die hinter den Regelbeispielen liegenden Wertungen, mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend bestimmen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in § 16b Abs. 6 GenTG die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung vorgesehen, die die Grundsätze der guten fachlichen Praxis weiter konkretisieren kann.

218

Schließlich sind die in § 16b Abs. 4 GenTG an die Eignung von Person und Ausstattung gestellten Anforderungen ausreichend bezeichnet. Bei der Umschreibung dieser Anforderungen bedient sich der Gesetzgeber unbestimmter Rechtsbegriffe wie "Zuverlässigkeit" und "Kenntnisse", die seit jeher in wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Gesetzen verwendet werden (z. B. § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gaststättengesetz). Diese Begriffe sind in einer langen Tradition von Gesetzgebung, Verwaltungshandeln und Rechtsprechung so ausgefüllt worden, dass an ihrer rechtsstaatlichen Bestimmtheit nicht zu zweifeln ist, mögen sie auch für jeden neuen Sachbereich neue Konkretisierungen erfordern (vgl. BVerfGE 49, 89 <134>). Ebenso sind die in § 16b Abs. 4 GenTG verwandten Begriffe "Fertigkeiten" und "Ausstattung" mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden hinreichend zu präzisieren. Wozu die Eignung von Person und Ausstattung dienen soll, ist mit dem Verweis auf die Erfüllung der Vorsorgepflicht gemäß § 16b Abs. 1 GenTG hinreichend geregelt.

219

(2) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verhältnismäßig.

220

(a) Die Bestimmungen über die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis in § 16b Abs. 1, 2 und 3 GenTG sind als Regelungen der Berufsausübung statthaft, weil sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls legitimiert werden, zur Erreichung der Gemeinwohlziele geeignet und erforderlich sind und den Betroffenen nicht unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 30, 292 <316>; 36, 47 <59>; 61, 291 <312>; 68, 272 <282>; 103, 1 <10>; stRspr). Auch die Sachkundeanforderungen des § 16b Abs. 4 GenTG sind Berufsausübungsregelungen.

221

(b) Die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht, die gute fachliche Praxis und die Eignung von Person und Ausstattung dienen legitimen Gemeinwohlzielen.

222

Mit der Vorsorgepflicht soll ein verantwortungsvoller Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen erreicht und dadurch einer wesentlichen Beeinträchtigung der Rechtsgüter des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG durch Einträge dieser Organismen vorgebeugt werden (§ 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG). Diesem Ziel dienen auch die Grundsätze der guten fachlichen Praxis und die Anforderungen an die Eignung von Person und Ausstattung, welche jeweils auf die Erfüllung der Vorsorgepflicht bezogen sind (§ 16b Abs. 2, 3 und 4 GenTG). Mit der Vorsorgepflicht trägt der Gesetzgeber der - auch bezogen auf den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen bestehenden - Erkenntnis- und Prognoseunsicherheit Rechnung, die aus dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik und dort bestehenden Ungewissheiten resultiert. Die Ausbreitung solcher Organismen soll durch die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis von vornherein möglichst vermieden oder, wenn unvermeidbar, auf ein Mindestmaß reduziert werden (BTDrucks 15/3088, S. 26 f.). Die Anforderungen an die Person und Ausstattung (§ 16b Abs. 4 GenTG) sollen sicherstellen, dass der Anwender hierzu fähig und willens ist und damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufstätigkeit gewährleisten (BTDrucks 15/3088, S. 27).

223

§ 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG dienen damit dem Zweck, Vorsorge gegen schädliche Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte für das Leben und die Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter zu treffen (§ 1 Nr. 1 GenTG). Die Vorschriften konkretisieren zudem die Gewährleistung der Koexistenz (§ 1 Nr. 2 GenTG) und dienen insoweit insbesondere dem Schutz der Berufs- und Eigentumsfreiheit potentieller Betroffener und dem Ziel, durch die Gewährleistung eines verträglichen Nebeneinanders der landwirtschaftlichen Produktionsformen die Wahlfreiheit für Produzenten und Verbraucher zu wahren, Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen und eine gesellschaftliche Befriedung zu erreichen (BTDrucks 15/3088, S. 19 und 27). Schließlich verfolgt der Gesetzgeber auch das Ziel, den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen (§ 1 Nr. 3 GenTG).

224

(c) Die Bestimmungen über die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sowie die Eignung von Person und Ausstattung sind geeignet, diese Zwecke zu erreichen.

225

Soweit der Gesetzgeber das in § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG a.F. geregelte Verbot koexistenzgefährdender Handlungen durch das Gentechnikänderungsgesetz 2008 gestrichen und zugunsten der Verwender von gentechnisch veränderten Organismen durch eine Ausnahme von der Vorsorgepflicht ersetzt hat, bewegt sich die Änderung innerhalb des ihm zukommenden Einschätzungs- und Prognosevorrangs. Sie führt nicht zu einer fehlenden Eignung der Regelung wegen einer nicht hinreichend konsequenten Verfolgung des Vorsorgeziels.

226

(d) Die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sowie die Eignung von Person und Ausstattung sind erforderlich, um die Gesetzeszwecke zu erreichen. Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraums (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>; 115, 276 <309>; 116, 202 <225>) ist kein gleich wirksames, aber die Betroffenen weniger belastendes Mittel erkennbar, um den angestrebten verantwortungsvollen Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen zu erreichen.

227

Die Erforderlichkeit der Regelungen über die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis kann insbesondere nicht mit dem Argument verneint werden, dass der Schutz der in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter bereits durch das Bewertungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen der Inverkehrbringensgenehmigung sichergestellt werde. Zwar ist die Erteilung der Genehmigung für ein Inverkehrbringen grundsätzlich mit der Einschätzung verbunden, dass unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter wie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht zu erwarten sind (§ 16 Abs. 2 Satz 1 GenTG). Es handelt sich jedoch um eine Prognoseentscheidung, welche das Auftreten von nicht vorhergesehenen schädlichen Auswirkungen etwa auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht ausschließen kann. Der Zweck der auf die Schutzgüter des § 1 Nr. 1 GenTG bezogenen Vorsorgepflicht liegt gerade darin, ergänzend zu den Genehmigungsbedingungen für ein Inverkehrbringen einen verantwortungsvollen Umgang mit den zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen und damit einen möglichst umfassenden und lückenlosen Rechtsgüterschutz nach der Marktfreigabe zu gewährleisten.

228

(e) Die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht, die gute fachliche Praxis und die Anforderungen an die Eignung von Person und Ausstattung sind auch im engeren Sinn verhältnismäßig.

229

Die in § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG normierten öffentlichrechtlichen Verpflichtungen enthalten strenge Vorgaben für die Berufsausübung unter Einsatz von zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen und greifen daher mit nicht unerheblichem Gewicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein.

230

Die hiermit verbundene Belastung wird schon dadurch begrenzt, dass das Gesetz zugunsten des Einsatzes der "grünen" Gentechnik eine Ausbreitung von gentechnisch veränderten Organismen hinnimmt, die nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG führt. Das Gewicht des Eingriffs wird auch durch die nach § 16b Abs. 1 Satz 2 bis 4 GenTG n.F. bestehende Möglichkeit gemildert, im Einzelfall aufgrund schriftlicher Zustimmung oder Schweigen des Nachbarn ausschließlich zum Schutz der wirtschaftlichen Koexistenz des anderen (§ 1 Nr. 2 GenTG) bestehende Vorgaben nicht zu beachten. Zudem gehören die in § 16b Abs. 3 GenTG normierten Verhaltensanforderungen nur zur guten fachlichen Praxis, "soweit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erforderlich ist". Sie enthalten - derzeit ergänzt und konkretisiert durch die Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV - vom 7. April 2008, BGBl I S. 655), die Empfehlungen der Europäischen Union für Koexistenzmaßnahmen (vgl. Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit "Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen", ABl EU Nr. C 200, S. 1) und die in der mitzuliefernden Produktinformation vorgegebenen Anwendungsbestimmungen (§ 16b Abs. 5 GenTG) - normative Vorgaben, auf die sich ein Verwender von gentechnisch veränderten Organismen ebenso wie ein möglicher Betroffener einstellen kann. Damit hat sich die Rechts- und Planungssicherheit auch für die Anwender verbessert.Ferner können die zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Betriebsführungsmaßnahmen auf bereits bestehenden Trennungspraktiken oder -verfahren und bisherigen Erfahrungen mit der Behandlung identitätsgeschützter Pflanzensorten und den Saatguterzeugungspraktiken aufbauen. Schließlich besteht die Möglichkeit, mit Nachbarbetrieben zusammenzuarbeiten. Management und Erzeugung können koordiniert und zum Beispiel Sorten mit unterschiedlichen Blütezeiten verwendet, unterschiedliche Aussaatzeiten vereinbart oder Fruchtfolgen aufeinander abgestimmt werden. Bereits auf diesem Weg können die Kosten für die Trennung von gentechnisch veränderten und nicht veränderten Kulturen erheblich gesenkt, das Risiko von Auskreuzungen in benachbarte Kulturen minimiert, die Einhaltung der Kennzeichnungsschwellenwerte für Lebensmittel und Futtermittel ermöglicht und letztlich auch Haftungsfälle von vornherein vermieden werden (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 27 unter Verweis auf die Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 2003 mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen - 2003/556/EG -, ABl EU 2003 Nr. L 189, S. 36).

231

Demgegenüber überwiegen die legitimen Gemeinwohlziele, die den Gesetzgeber zur Normierung der Vorsorgepflicht, der guten fachlichen Praxis und der Eignung von Person und Ausstattung veranlasst haben. Sie könnten, unbeschadet der Einordnung von § 16b Abs. 4 GenTG als Berufsausübungsregelung, sogar eine Regelung der Berufswahl rechtfertigen. Der Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge sind verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 20a GG verankert. Die flankierenden, oben dargestellten Regelungsziele dienen ebenfalls wichtigen Belangen des Gemeinwohls und sind wie beispielsweise der Verbraucherschutz auch im Unionsrecht anerkannt.

232

Bei der Verwirklichung dieser Ziele muss dem Gesetzgeber gerade vor dem Hintergrund der breiten gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Debatte um den Einsatz von Gentechnik und seine angemessene staatliche Regulierung ein großzügiger Entscheidungsspielraum zugestanden werden.

233

Setzt man diese betroffenen, verfassungsrechtlich geschützten Rechte und Interessen zueinander ins Verhältnis und bezieht die weiteren flankierenden Regelungsziele in die Abwägung ein, so ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Gewichtung nicht zu beanstanden.

234

Weder beeinträchtigen die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht, die gute fachliche Praxis und die Eignung von Person und Ausstattung die am Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen Beteiligten unzumutbar (§ 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG) noch stehen die Anforderungen an Person und Ausstattung außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit (§ 16b Abs. 4 GenTG).

235

Der Gesetzgeber hat den Behörden und Fachgerichten auch genügend Spielraum belassen, um eine verhältnismäßige Anwendung von § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG im Einzelfall sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere die Frage, was im Einzelfall zur Vorsorgepflicht und guten fachlichen Praxis gehört. Die allgemein gehaltenen Vorgaben zur Vorsorgepflicht und guten fachlichen Praxis lassen es zu, die tatsächlichen Rahmenbedingungen des Umgangs mit gentechnisch veränderten Organismen im Einzelfall, insbesondere an den konkreten Anbaustandorten, angemessen zu berücksichtigen und den Inhalt der Pflichten auf das Maß zu beschränken, welches jeweils zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen der Schutzgüter des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG erforderlich ist.

236

Der den Rechtsanwendern belassene Spielraum wahrt dabei die Grenzen der Zumutbarkeit. Die erforderlichen Standards sind sukzessive durch administrative und gerichtliche Vorgaben unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuformen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz von Gentechnik grundsätzlich zugelassen ist und nach dem Willen des Gesetzgebers möglich bleiben soll. § 16b GenTG verlangt keine Vorkehrungen, die mit absoluter Sicherheit Risiken für die Rechtsgüter des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG ausschließen sollen und damit faktisch auf ein Verbot des Umgangs mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen hinauslaufen können. Die Ausbreitung dieser Organismen soll vielmehr durch einen verantwortungsvollen Umgang nur so weit wie möglich vermieden und bei Unvermeidbarkeit auf ein Mindestmaß reduziert werden (BTDrucks 15/3088, S. 26 f.). Anforderungen dürfen daher nach der Gesetzeslage nur so weit gehen, wie sie nach den Gegebenheiten des Einzelfalls erforderlich und zumutbar sind. Innerhalb dieses Rahmens geben derzeit die Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung, die Empfehlungen der Europäischen Union für Koexistenzmaßnahmen (vgl. Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit "Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen", ABl EU Nr. C 200, S. 1) und die in der mitzuliefernden Produktinformation vorgegebenen Anwendungsbestimmungen (§ 16b Abs. 5 GenTG) den Beteiligten weitere Maßstäbe für die Konkretisierung der angegriffenen Bestimmungen an die Hand. Verbleibende Unsicherheiten führen nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Verwender von gentechnisch veränderten Organismen.

237

Die mit § 16b Abs. 4 GenTG verbundenen Beschränkungen sind aus der Sache heraus legitimiert. Sie beruhen darauf, dass es besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse und einer entsprechenden Betriebsorganisation bedarf, um Einträge in andere Kulturen zu vermeiden oder so weit wie möglich zu reduzieren, und dass die Ausübung des jeweiligen Berufes ohne solche Voraussetzungen unsachgemäß wäre und Gefahren für die Schutzgüter des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG mit sich bringen würde.

238

b) § 16b Abs. 1, 2 und 3 GenTG sind auch mit der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) vereinbar.

239

aa) Die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sind an der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit zu messen, soweit sie nicht ausschließlich für den Umgang zu erwerbswirtschaftlichen, gewerbsmäßigen oder vergleichbaren Zwecken gelten. Der Schutzbereich ist insoweit jedenfalls für die experimentelle Forschung an Universitäten eröffnet.

240

bb) Die Vorgaben der Vorsorgepflicht und guten fachlichen Praxis für den Umgang mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen greifen in die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit ein, die Fragestellung und Methodik einschließlich der praktischen Durchführung eines Forschungsprojektes frei zu bestimmen.

241

cc) Die legitimen Gemeinwohlbelange, die den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, die Berufs- und Eigentumsfreiheit möglicher Betroffener (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG) und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) sind wichtige Werte von Verfassungsrang, die aus den schon genannten Gründen auch einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.

242

c) § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG verletzen nicht Art. 2 Abs. 1 GG.

243

Art. 2 Abs. 1 GG kommt als Prüfungsmaßstab für die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit von ausländischen Personen und die Verpflichtung von Privatpersonen, die nicht erwerbswirtschaftlich mit gentechnisch veränderten Organismen umgehen, in Betracht, die nicht unter den Schutz der Berufsfreiheit fallen (Art. 12 Abs. 1 GG). Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist jedoch aus den zu Art. 12 Abs. 1 GG genannten Gründen gerechtfertigt (oben C II 4 a bb).

244

Soweit § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. an das Schweigen Rechtsfolgen anknüpft, ist hiermit keine unzumutbare Belastung für den Nachbarn verbunden. Selbst wenn man die Regelung als Fall einer fingierten Willenserklärung und Eingriff in die Privatautonomie ansieht, ist sie jedenfalls gerechtfertigt.

245

Die Anknüpfung von Rechtswirkungen an das Schweigen gemäß § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. beseitigt Ungewissheiten über die Zustimmung zu einer bestimmten Anbauplanung und verbessert damit die Planungs- und Rechtssicherheit bei den nach § 3 GenTPflEV mitteilungspflichtigen und nach § 16b Abs. 1 Satz 4 GenTG anzeigepflichtigen Grundstücksnutzungen. Damit verbunden ist das Anliegen des Gesetzgebers, die Abstimmung der Anbauplanung als Mittel zur Sicherung der Koexistenz zu fördern und gleichzeitig den Verwender von Gentechnik zugunsten geschützter Interessen nicht mehr als nötig zu belasten. § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. ist zur Erreichung dieser legitimen Zielsetzung geeignet und erforderlich.

246

Auch die Angemessenheit ist gewahrt. Der Gesetzgeber wertet typisierend diejenigen Personen, denen der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen mitzuteilen ist, als schutzbedürftig. Wer konventionell oder ökologisch wirtschaftet, soll darauf vertrauen dürfen, dass möglicherweise beeinträchtigender Anbau mitgeteilt und abgestimmt wird. Andererseits verlangt der Gesetzgeber von den so Geschützten, sich auf konkrete Anfrage des Verwenders von gentechnisch veränderten Organismen innerhalb einer Monatsfrist über ihr Schutzbedürfnis zu erklären. Andernfalls wird unterstellt, dass kein Schutzbedarf besteht, so dass der Verwender den geplanten Anbau umsetzen kann. Er wird damit auch von der Unsicherheit der Prüfung entlastet, ob in dem Schweigen ein konkludenter Verzicht liegt. Dieser Ausgleich der möglicherweise gegenläufigen Interessen bewegt sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.

247

d) Die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht, die gute fachliche Praxis und die Eignung von Person und Ausstattung verletzen auch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

248

Die Ungleichbehandlung der zur Vorsorge verpflichteten Verwender von Gentechnik im Vergleich zu konventionell oder ökologisch wirtschaftenden Landwirten folgt aus den besonderen Eigenschaften der Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Differenzierung legitime Gemeinwohlziele, die so gewichtig sind, dass sie nicht nur den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, sondern auch die Ungleichbehandlung rechtfertigen.

249

Soweit § 16b GenTG zwischen denjenigen, die erwerbswirtschaftlich oder vergleichbar mit gentechnisch veränderten Organismen umgehen und anderen Verwendern von Gentechnik differenziert, beruht dies zum einen darauf, dass gentechnisch veränderte Organismen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken regelmäßig in größerem Umfang als zu anderen Zwecken eingesetzt werden und die Schutzgüter damit in größerem Ausmaß gefährdet sind. Zum anderen stehen den zusätzlichen Anforderungen im Rahmen des erwerbswirtschaftlichen Umgangs typischerweise auch größere Vorteile aus der Nutzung der Gentechnologie gegenüber. Diese Umstände rechtfertigen die Ungleichbehandlung.

250

Die Ungleichbehandlung der zur Vorsorge verpflichteten Verwender von verkehrszugelassenen gentechnisch veränderten Organismen im Vergleich zu denjenigen, die solche Organismen zu Versuchszwecken freisetzen, knüpft schließlich daran an, dass in der Freisetzungsgenehmigung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall und auf den jeweiligen Versuch und Standort angepasst vorgegeben werden können (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GenTG). Eine angemessene Berücksichtigung konkreter Anbaubedingungen ist hingegen in der Genehmigung zum Inverkehrbringen regelmäßig nicht möglich, da diese für eine Vielzahl von Anbaustandorten und allgemeingültig für jeden Mitgliedstaat erteilt wird. Dieser Umstand rechtfertigt die Differenzierung.

251

5. § 36a GenTG ist mit Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

252

a) Nach der nachbarrechtlichen Konzeption des § 36a GenTG sind Haftungsadressaten die Grundstückseigentümer oder Nutzer des emittierenden Grundstücks, soweit sie die beeinträchtigende Nutzungsart bestimmen und, wenn die Störung von einer Anlage ausgeht, diejenigen, welche die Anlage halten und von deren Willen die Beseitigung abhängt (vgl. BGHZ 155, 99 <102>).

253

Von § 36a GenTG betroffen sind daher in erster Linie die Verwender von gentechnisch veränderten Organismen in Forschung, Land-, Forst- und Gartenwirtschaft. Zum Kreis der Haftenden gehören ferner juristische Personen des öffentlichen Rechts wie beispielsweise Universitäten jedenfalls dann, wenn sich die Nutzung des emittierenden Grundstücks nicht als schlicht hoheitliches, sondern privatrechtliches Handeln darstellt und sie daher der zivilrechtlichen Haftung unterliegen. Die Frage, ob sie auch bei schlicht-hoheitlichem Handeln zu den Adressaten des § 36a GenTG zählen, bedarf keiner abschließenden Klärung. Wie die bisherige Rechtsprechungspraxis zeigt, ist die Haftung staatlicher Forschungseinrichtungen nach privatem Nachbarrecht nicht ausgeschlossen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. August 1999 - 14 U 57/97 -, ZUR 2000, S. 29). Insofern ist die Frage einer Verletzung der Wissenschaftsfreiheit insbesondere von Universitäten in die Prüfung einzubeziehen.

254

b) § 36a GenTG ist mit Art. 14 GG vereinbar.

255

aa) Die Vorschrift regelt in Verbindung mit §§ 906, 1004 BGB, die zu den Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gehören (vgl. BVerfGE 72, 66 <75 f.>), die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn.

256

§ 36a GenTG ist keine eigenständige Haftungsregelung, sondern konkretisiert und ergänzt die bestehende verschuldensunabhängige Störerhaftung im privaten Nachbarrecht (§§ 1004, 906 BGB). § 36a GenTG stellt bei der Auslegung und Anwendung zentraler Begriffe der nachbarrechtlichen Bestimmungen durch Vorgabe zwingender Interpretationsregeln sicher, dass ein nachbarrechtlicher Abwehr- und Ausgleichsanspruch in den Fällen besteht, in denen durch Einträge von gentechnisch veränderten Organismen, insbesondere in Form ungewollter Auskreuzungen, die Benutzung eines fremden Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird (§ 36a Abs. 1 bis 3 GenTG). Ferner wird das private Nachbarrecht um eine Regelung ergänzt, die Schwierigkeiten beim Kausalitätsbeweis behebt (§ 36a Abs. 4 GenTG).

257

Diese neuen Haftungsregelungen knüpfen nicht nur dem Wortlaut nach in § 36a Abs. 1 bis 3 GenTG an § 906 BGB und dessen Tatbestandsmerkmale an, sondern fügen sich auch in die Systematik der nachbarrechtlichen Störerhaftung ein. Wie bisher gilt, dass wesentliche Einwirkungen, die entweder nicht ortsüblich oder zwar ortsüblich, aber mit zumutbarem wirtschaftlichen Aufwand zu verhindern sind, nicht hingenommen werden müssen. Derartige Beeinträchtigungen sind rechtswidrig. Hiergegen steht dem Betroffenen grundsätzlich ein auf Unterlassung oder Beseitigung gerichteter Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. Hat ein Nachbar hingegen Einwirkungen zu dulden, so kann ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder analog dieser Vorschrift gegeben sein (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch). Unberührt bleiben der Anspruch auf Schutzvorkehrungen nach § 23 Satz 1 GenTG und der Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach § 23 Satz 2 GenTG insbesondere bei Vorliegen einer nach Anhörung (§ 18 Abs. 2 GenTG) erteilten, unanfechtbaren Freisetzungsgenehmigung.

258

Eine § 36a Abs. 4 GenTG entsprechende Regelung kennt das Bürgerliche Gesetzbuch zwar nicht. Die Vorschrift kann jedoch als Weiterentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer emittierender Eigentümer und zur Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2, § 840 BGB und § 287 ZPO auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gesehen werden (vgl. BGHZ 66, 70 <77>; 85, 375 <386 f.>; 101, 106 <111 ff.>).

259

Dieses Verständnis wird durch die Gesetzesmaterialien unterstützt, nach denen durch § 36a Abs. 1 bis 3 GenTG zentrale Elemente der nachbarrechtlichen Bestimmungen (§§ 906, 1004 BGB) konkretisiert und mit § 36a Abs. 4 GenTG eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2, § 840 Abs. 1 BGB normiert werden sollten (vgl. BTDrucks 15/3088 S. 31).

260

§ 36a GenTG stellt sich daher nach seinem Sinn und Zweck als Norm der nachbarrechtlichen Störerhaftung dar. Eine neuartige Haftung im System des privaten Nachbarrechts wird hierdurch nicht begründet. Auch die §§ 906, 1004 BGB regeln die Koexistenz von Nachbarn.

261

Der Anspruch auf angemessenen Ausgleich analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Gefährdungshaftung (vgl. BGHZ 155, 99 <103 f.>). Denn im Gegensatz zur Gefährdungshaftung für eine gefährliche Einrichtung im Verhältnis zwischen Nachbarn geht es bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht um das Einstehen für Schäden, die allein auf das rechtmäßige Vorhandensein einer Anlage oder eine erlaubte Tätigkeit zurückzuführen sind, sondern um die Haftung für rechtswidrige, aber aus tatsächlichen Gründen zu duldende Störungen aus einer bestimmungsgemäßen Grundstücksnutzung. Der Ausgleich richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie bei § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 -, NJW 2003, S. 2377 <2380> m.w.N.). Diese Verpflichtung zur Ausgleichsleistung nach den Grundsätzen des Nachbarrechts ist mit einem Schadensersatzanspruch nicht notwendig deckungsgleich; es besteht vielmehr Raum für eine wertende Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 -, NJW 2003, S. 2377 <2380>).

262

Konkurrierende konventionell oder ökologisch wirtschaftende Landwirte sind ebenso wie andere Emittenten auch der verschuldensunabhängigen Störerhaftung im Nachbarrecht unterworfen. Die Bezugnahme auf öffentlichrechtliche Grenzwerte (§ 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB) ist der nachbarrechtlichen Störerhaftung ebenso wenig fremd wie die Ursachenvermutung zur Überwindung von Schwierigkeiten des Kausalitätsbeweises bei mehreren Verursachern (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 287 ZPO). Dass die Risiken einer Grundstücksnutzung möglicherweise nicht angemessen kalkuliert und versichert werden können, schließt die nachbarrechtliche Störerhaftung nicht aus. Eine Freistellung der Verwender von gentechnisch veränderten Organismen von der verschuldensunabhängigen Haftung im Nachbarrecht würde im Ergebnis daher keine Benachteiligung beseitigen, sondern diese im Vergleich zu anderen Emittenten privilegieren.

263

bb) § 36a GenTG bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen wegen Einträgen von gentechnisch veränderten Organismen Abwehransprüche aus § 1004 BGB und Ausgleichsansprüche nach oder analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen Grundstückseigentümer oder Nutzer des emittierenden Grundstücks geltend gemacht werden können.

264

Wie die §§ 906, 1004 BGB legt die Norm in generell-abstrakter Weise Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer fest und ist damit Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Vorschrift wahrt die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung zu stellen sind.

265

(1) Die Vorschrift ist hinreichend bestimmt.

266

Die Bezugnahme auf Vorschriften über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die auch von einem anderen, namentlich dem europäischen Gesetzgeber erlassen und von ihm geändert werden können, ist nicht zu beanstanden.

267

Nach § 36a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG stellen die Pflicht zur Kennzeichnung von Erzeugnissen als gentechnisch verändert (Nr. 2) oder der Verlust einer Kennzeichnungsmöglichkeit hinsichtlich einer bestimmten Produktionsweise (Nr. 3) als Folge eines Eintrags von gentechnisch veränderten Organismen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums im Sinn von § 906 BGB dar. § 36a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG setzt also die Existenz von "Vorschriften" oder "Rechtsvorschriften" über die Kennzeichnung zwar voraus, um einen Sachverhalt zu definieren, der den Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB oder den Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auslöst. Es handelt sich jedoch nicht um eine Verweisung auf die jeweiligen Kennzeichnungsvorschriften. Diese werden weder zum Bestandteil von § 36a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG noch ändern sich ihr Anwendungsbereich, Rang oder ihre Qualität. Der Gesetzgeber hat vielmehr eine dem Anspruchssteller nachteilige Rechtslage beschrieben, deren Folgen dem Anspruchsschuldner als Verursacher zuzurechnen sind. Eine vergleichbare Regelungstechnik mit Hilfe einer Generalklausel enthält § 823 Abs. 2 BGB, der die Existenz von Schutzgesetzen voraussetzt.

268

Der Gesetzgeber hat auch im Übrigen alle wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen. Nach seinem Willen sollen der Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB und der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestehen, wenn der Nutzungsberechtigte eines benachbarten Grundstücks wegen der Übertragung oder des sonstigen Eintrags von gentechnisch veränderten Organismen mit einer gesetzlichen Pflicht zur Kennzeichnung belastet wird oder eine ihm vorteilhafte gesetzliche Möglichkeit der Kennzeichnung entfällt. Die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung können sich zwar - etwa durch Absenkung oder Anhebung bestimmter Schwellenwerte - ändern. Die für die Haftung relevante Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass eine dem Störer zuzurechnende Rechtspflicht zur Kennzeichnung oder der ihm zuzurechnende Verlust der Möglichkeit einer Kennzeichnung die Benutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigen, bleibt davon unberührt. Sie schließt auch eine Verschärfung der Haftung durch eine Absenkung von Kennzeichnungsschwellenwerten ein.

269

§ 36a Abs. 1 GenTG begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, soweit die Fallgruppen einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht abschließend normiert wurden ("insbesondere").

270

§ 36a Abs. 1 GenTG definiert und konkretisiert den in § 906 BGB enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der "wesentlichen Beeinträchtigung" im Zusammenhang mit dem Eintrag von gentechnisch veränderten Organismen. Soweit der Gesetzgeber die Fälle wesentlicher Beeinträchtigungen nicht abschließend beschrieben hat ("insbesondere"), trägt dies der Vielzahl denkbarer, möglicherweise derzeit nicht vollständig überschaubarer Fallgestaltungen Rechnung.

271

(2) Der Gesetzgeber hat auch die Interessen der Beteiligten und das Gemeinwohl in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht (vgl. BVerfGE 87, 114 <138>; 95, 48 <58>; 98, 17 <37>; 101, 239 <259>; 102, 1 <17>).

272

(a) Mit der Aufnahme des § 36a GenTG verfolgt der Gesetzgeber legitime Gemeinwohlziele.

273

Diese ergeben sich sowohl aus der Funktion der von § 36a GenTG ergänzten und konkretisierten nachbarrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 906 BGB) als auch aus den Zielen des Gentechnikgesetzes1 GenTG).

274

(aa) Wie § 906 BGB bezweckt § 36a GenTG den notwendigen Interessenausgleich von Grundstücksnachbarn bei bestimmten Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Auch diese Norm schützt die von Einwirkungen betroffenen Grundeigentümer in ihrer von Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit, den Eigentumsgegenstand nach eigenen Vorstellungen zu nutzen und über die Verwendung des Eigentumsobjekts frei zu entscheiden. Wie die §§ 1004, 906 BGB weist § 36a GenTG dem Störer die sachliche und finanzielle Verantwortung für die von seinem Grundstück ausgehenden (wesentlichen) Einwirkungen zu. Soweit er nach § 1004 BGB oder nach beziehungsweise analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Unterlassung, Beseitigung oder zum angemessenen Ausgleich verpflichtet ist, haftet er - und nicht unbeteiligte Dritte oder die Allgemeinheit - für die Kostenfolgen. Diese Zurechnung hat ihren Grund darin, dass der Störer die Beeinträchtigung veranlasst hat, dass er sie am besten und effektivsten beheben kann und dass ihm die Vorteile aus der störenden Grundstücksnutzung zugute kommen. Schließlich hat § 36a Abs. 4 GenTG wie § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ziel, eine Beweisschwierigkeit des Geschädigten zu überwinden. Dessen Ersatzanspruch soll nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren Beteiligten, deren Handlung den Schaden beziehungsweise die Beeinträchtigung verursacht haben kann, der eigentliche Schädiger gewesen ist (vgl. BGHZ 55, 96 <98>; 101, 106 <111>). Dem Interesse des Eigentümers, Nutzers oder Anlagenbetreibers, zur Haftung nur insoweit herangezogen zu werden, als ihn eine (Mit)Verantwortung für die Beeinträchtigung treffen kann, wird dadurch Rechnung getragen, dass die ihm zuzurechnende Einwirkung nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls geeignet gewesen sein muss, die Beeinträchtigung zu verursachen (§ 36a Abs. 4 Satz 1 GenTG). Die Gesamtschuld folgt dabei dem für § 840 Abs. 1 BGB maßgeblichen Gesichtspunkt, dass der Geschädigte nicht mit dem Risiko belastet werden darf, dem er bei nur anteilsmäßiger Haftung mehrerer Schadensverursacher ausgesetzt wäre.

275

(bb) Mit dem Schutz der Nachbarn dient § 36a GenTG auch der Umsetzung des mit dem Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 in den Gesetzeszweck aufgenommenen Koexistenzbelanges (§ 1 Nr. 2 GenTG) und des europäischen Koexistenzkonzeptes (Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG; vgl. BTDrucks 15/3088, S. 30). Nach § 1 Nr. 2 GenTG ist Ziel des Gesetzes zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel sowohl konventionell oder ökologisch als auch unter Einsatz von Gentechnik erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können. Wie dargelegt, findet diese Zielsetzung ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

276

Zur Verwirklichung dieses Zwecks soll mit § 36a GenTG sichergestellt werden, dass ein nachbarrechtlicher Abwehr- und Ausgleichsanspruch für Fälle besteht, in denen durch Einträge von gentechnisch veränderten Organismen, insbesondere in Form ungewollter Auskreuzungen, die Nutzung einer fremden Sache wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 19 und 30). Während mit Vorsorgepflicht und guter fachlicher Praxis der verantwortungsvolle Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen erreicht und wesentliche Beeinträchtigungen der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange durch Einträge dieser Organismen von vornherein vermieden werden sollen, dient § 36a GenTG der Abwehr von (dennoch auftretenden) Eigentumsbeeinträchtigungen und dem Ausgleich damit verbundener Vermögensschäden bei benachbarten Produzenten (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 30). Die Wahlfreiheit der Produzenten soll gewahrt und das Eigentum an den jeweiligen Kulturen geschützt werden (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 19). Die Ausübung der einen Produktionsmethode soll nicht zu einer wirtschaftlichen Bedrohung der Personen führen, die eine andere Methode anwenden.

277

Mit der Gewährleistung der Koexistenz (§ 1 Nr. 2 GenTG) soll ferner die Wahlfreiheit für Verbraucher durch Bereitstellung einer breiten, transparent gekennzeichneten Produktpalette gewahrt, Rechts- und Planungssicherheit für alle Seiten sichergestellt und jenseits der Risikodiskussion ein gesellschaftliches Nebeneinander der unterschiedlichen Produktionsweisen sowie eine gesellschaftliche Befriedung erzielt werden (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 19 und 21).

278

Schließlich wird mit § 36a GenTG das europäische Koexistenzkonzept auf nationaler Ebene umgesetzt. Dies verleiht den mit § 36a GenTG verfolgten Zwecken zusätzliches Gewicht. Insbesondere das Ziel, den Landwirten eine freie Entscheidung zwischen konventionellen oder ökologischen Anbaumethoden oder gentechnisch veränderten Kulturen unter Einhaltung der Regeln für Etikettierung und/oder Sortenreinheit zu ermöglichen, als auch das Ziel, den Verbrauchern die freie Wahl zwischen gentechnikfreien und mit Gentechnik hergestellten Produkten zu garantieren, sind zentrale Anliegen auch auf europäischer Ebene (vgl. Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit "Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen", ABl EU 2010 Nr. C 200, S. 1). Soweit § 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG das wegen eines Eintrags von gentechnisch veränderten Organismen ohne entsprechende Marktzulassung geltende Verbot des Inverkehrbringens als wesentliche Beeinträchtigung definiert, entspricht dies dem europarechtlich geltenden Anbau- und Vermarktungsverbot für gentechnisch veränderte Organismen, die als Produkte oder in Produkten nicht zum Inverkehrbringen zugelassen sind (Art. 6 Abs. 9, Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG).

279

(cc) § 36a GenTG fördert außerdem die Ziele von § 1 Nr. 1 GenTG und damit den Schutz wichtiger Werte von Verfassungsrang wie des Lebens und der Gesundheit von Menschen, der Umwelt, aber auch der Eigentumsfreiheit möglicher Betroffener (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20a GG). § 36a GenTG kommt diesen Zielen nicht nur als präventives Instrument zur Durchsetzung von Vorsorgepflicht und guter fachlicher Praxis zugute. Auch die für den Nachbarn mit der Konkretisierung und Ergänzung der nachbarrechtlichen Vorschriften gewährleistete Möglichkeit, (bestimmte) Einträge abzuwehren, dient dem Schutz der in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Güter vor möglichen Gefahren der Gentechnik. Dies gilt insbesondere, soweit die Organismen noch nicht zum Inverkehrbringen zugelassen sind (§ 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG).

280

(dd) § 36a GenTG setzt auch den Zweck um, den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen (§ 1 Nr. 3 GenTG). Die Freisetzung und der Anbau gentechnisch veränderter Kulturen werden grundsätzlich akzeptiert. Nachbarn haben Beeinträchtigungen durch Einträge von gentechnisch veränderten Organismen im Regelfall zu dulden, soweit gesetzliche Toleranzwerte nicht überschritten oder die Methoden guter fachlicher Praxis gewahrt sind. Die haftungsrechtliche Gleichstellung des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen mit dem herkömmlichen Anbau (§ 36a Abs. 3 GenTG) kann den großräumigen Einsatz gentechnisch veränderter Kulturen fördern.

281

(b) Die Konkretisierung und Ergänzung des privaten Nachbarrechts in § 36a GenTG ist angesichts des breiten Spielraums, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gibt (vgl. BVerfGE 53, 257 <293>), zur Erreichung der mit dem Gesetz verfolgten Gemeinwohlziele geeignet und erforderlich.

282

Es ist auch kein ebenso geeignetes, aber weniger belastendes Mittel erkennbar, das der Gesetzgeber hätte wählen können. Lösungsansätze wie die Einführung eines Mediationsverfahrens und spezieller Anbaugebiete für gentechnisch veränderte Kulturen und für ökologische Erzeugnisse folgen einer anderen Konzeption für die Bewältigung der Koexistenzproblematik und sind nicht geeignet, die mit § 36a GenTG verfolgten Zwecke in ihrer Gesamtheit vergleichbar umzusetzen.

283

Die im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Möglichkeit eines freiwilligen Haftungsfonds der Wirtschaft wurde von der Saatgutindustrie abgelehnt (vgl. Deutscher Bundestag, Wortprotokoll der 61. Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. November 2007 - Protokoll Nr. 16/61 -, S. 12 Frage Nr. 3). Die Einrichtung eines zumindest teilweise staatlich finanzierten Haftungsfonds stellt kein gleich geeignetes Mittel dar, um die mit § 36a GenTG verfolgten Ziele zu verwirklichen. Ein Haftungsfonds dient anderen Zielen. Rechtlich würden die Verwender von Gentechnik von der sie als Störer treffenden Folgenverantwortung zumindest teilweise befreit und damit im Vergleich zu ihren Konkurrenten in der konventionellen und ökologischen Produktion besser gestellt. Volkswirtschaftlich entfiele für sie der Anreiz, neben privaten oder betriebswirtschaftlichen Kosten negative externe Effekte bei ihren Aktivitäten zu berücksichtigen. Schädigende Wirkungen der Grundstücksnutzung für Dritte würden über den staatlichen Haftungsfonds von der Allgemeinheit getragen und damit gentechnisch veränderte Produkte bezuschusst werden.

284

(c) Die Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts in § 36a GenTG stellt schließlich einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich der betroffenen Interessen dar.

285

(aa) Die Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts durch § 36a GenTG gibt einerseits der Nutzung von Grundstücken für genehmigte Freisetzungen und genehmigten Anbau zum Inverkehrbringen strengere Rahmenbedingungen vor. Insbesondere bestehen, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, nachbarrechtliche Ansprüche auch dann, wenn Einträge von gentechnisch veränderten Organismen mit den Methoden guter fachlicher Praxis nicht zu verhindern sind.

286

(bb) Auf der anderen Seite führt die Vorgabe zwingender Interpretationsregeln für zentrale Tatbestandsmerkmale der nachbarrechtlichen Bestimmungen zu mehr Rechts- und Planungssicherheit auch für die Verwender von Gentechnik. Die Gerichte haben vor Einführung des § 36a GenTG die §§ 1004, 906 BGB auf Einträge von DNA durch Pollen, Samen oder auf sonstige Weise angewandt, wobei sich eine gefestigte Rechtsprechung noch nicht herausbilden konnte. Durch bestehende Auslegungsspielräume war die Rechtslage nicht nur für mögliche Betroffene, sondern auch für die Verwender unklar und damit das Haftungsrisiko schwer zu kalkulieren. Diese Lage hat sich nunmehr verbessert. So knüpfen § 36a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung an gemeinschaftsrechtlich wie auch im deutschen Recht festgelegte Grenzwerte, also an normative Standards an, die für den betroffenen Nutzungsberechtigten gelten und auf die sich ein Nachbar ebenso einstellen kann. Mit der haftungsrechtlichen Gleichstellung des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen und des herkömmlichen Anbaus (§ 36a Abs. 3 GenTG) kann der flächendeckende Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in bestimmten Gebieten ermöglicht und gefördert werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verwender von Gentechnik eine vergleichsweise strengere "Sonderhaftung" trifft und sie Einwirkungen der benachbarten Landwirtschaft schutzlos gegenüberstehen. Sie können wesentliche Beeinträchtigungen nach §§ 1004, 906 BGB, die von gentechnikfrei bewirtschafteten Nachbarfeldern ausgehen, ebenfalls abwehren oder, sofern sie zur Duldung verpflichtet sind, einen angemessenen finanziellen Ausgleich verlangen. Die verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Störerhaftung gibt insoweit auch die Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der konventionell oder ökologisch arbeitenden Landwirte vor. Hinsichtlich der in § 36a Abs. 4 GenTG geregelten Beweiserleichterung gelten nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vergleichbare Grundsätze nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften (vgl. BGHZ 101, 106 <108>).

287

Die haftenden Grundstückseigentümer und -nutzer haben eine etwaige Störung zudem veranlasst, von ihrem Willen hängt die Beseitigung der Störung ab und ihnen kommen die Vorteile aus der störenden Nutzung zu. Die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers findet ihren Grund in der Sachherrschaft über das Eigentum und den damit verbundenen Vorteilen, aber auch Lasten. Wie dem Eigentümer nach geltendem Recht die Vorteile der privaten Nutzung der Sache auch dann zufließen, wenn sie ohne sein Zutun entstehen, muss er die Lasten der Sache im Übrigen selbst dann tragen, wenn die Gefahr nicht durch ihn verursacht worden ist (vgl. BVerfGE 102, 1 <19>).

288

(cc) Mit dem bezweckten Interessenausgleich zwischen Grundstücksnachbarn, der Sicherung der Koexistenz verschiedener landwirtschaftlicher Erzeugungsformen sowie dem Schutz und der Vorsorge vor den Gefahren der Gentechnik werden insbesondere Eigentum und Berufsfreiheit, menschliches Leben, Gesundheit und Umwelt als andernfalls gefährdete Güter von Verfassungsrang geschützt. Weitere wichtige, auch europarechtlich anerkannte Gemeinwohlbelange wie der Schutz der Verbraucher werden gestärkt. Stellt man diese Schutzgüter in die Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen ein, so ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Gewichtung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

289

c) § 36a GenTG greift in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG ein, ist jedoch auch insoweit verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

290

aa) Die wirtschaftliche Nutzung eines emittierenden Grundstücks zu Erwerbszwecken fällt in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Die von § 36a GenTG geregelten Sachverhalte betreffen zwar nicht ausschließlich, jedoch typischerweise ein von Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes berufsbezogenes Verhalten. § 36a GenTG gibt die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die individuelle Erwerbs- und Leistungstätigkeit unter Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen vor und dient dem Gesetzgeber auch als präventives Instrument zur Förderung der Entwicklung, Anwendung und Durchsetzung einer guten fachlichen Praxis im Umgang mit diesen Organismen. Insoweit unterscheidet sich § 36a GenTG von § 906 BGB, der gleichermaßen berufsbezogene wie private Grundstücksnutzungen erfasst.

291

§ 36a GenTG ist daher neben Art. 14 Abs. 1 auch an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.

292

bb) § 36a GenTG enthält zwar keinen unmittelbaren Eingriff. Der Grundrechtsschutz ist aber nicht auf unmittelbare Eingriffe beschränkt. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung dabei auch gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich zwar nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen, jedoch eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 <302>; 97, 228 <254>; 111, 191 <213>; stRspr).

293

Die Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts in § 36a GenTG ist geeignet, die freie berufliche Betätigung zu beeinflussen und einzuschränken. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen eines Haftungsfalls, die einzelne Verwender von Gentechnik erheblich treffen und von entscheidender Bedeutung für deren weitere berufliche Tätigkeit sein können. Darüber hinaus wird denjenigen, die ein Grundstück erwerbswirtschaftlich nutzen, ein Anreiz vermittelt, einen Haftungsfall durch Einhaltung der guten fachlichen Praxis (§ 16b GenTG) zu vermeiden und die anfallenden Kosten bei ihren Entscheidungen im Rahmen der Berufsausübung und der Marktteilhabe zu veranschlagen. Dies kann die Wahl der Mittel, des Umfangs und der gegenständlichen Ausgestaltung der Betätigung ebenso beeinflussen wie die Entscheidungen über Art, Qualität und Preis der für den Markt produzierten Güter. Die Ergänzung und Konkretisierung nachbarrechtlicher Vorschriften erfasst dabei typischerweise die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte erwerbswirtschaftliche Nutzung von Grundstücken und setzt die Rahmenbedingungen für die entsprechende Berufsausübung. Die Haftung dient dem Gesetzgeber nicht nur zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Grundstücksnachbarn, sondern auch als präventives Instrument zur Förderung der Entwicklung, Anwendung und Durchsetzung einer guten fachlichen Praxis im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen und zur Gewährleistung der Koexistenz verschiedener Anbauformen in der Landwirtschaft.

294

Etwas anderes gilt auch nicht, wenn man in § 36a GenTG nur eine Konkretisierung dessen sehen würde, was nach § 906 BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin gegolten hätte. Die allgemeinen Regeln des Nachbarrechts sind zwar für die Berufsausübung Rahmenbedingungen, welche diese nur reflexhaft treffen. § 36a GenTG kommt jedoch eine gegenüber § 906 BGB eigenständige und nicht nur reflexartig berufsregelnde Wirkung zu. In § 36a Abs. 1 bis 3 GenTG hat der Gesetzgeber zentrale Tatbestandsmerkmale der nachbarrechtlichen Haftung nach §§ 1004, 906 BGB durch zwingende Interpretationsregeln konkretisiert und insoweit der Auslegung und einzelfallbezogenen Anwendung durch die Gerichte entzogen. Dies geschieht gerade in Bezug auf Sachverhalte, die typischerweise auf der beruflichen Nutzung von Grundstücken beruhen. Die der Überwindung von Schwierigkeiten des Kausalitätsbeweises dienende Regelung in § 36a Abs. 4 GenTG ist im Anwendungsbereich des Gentechnikrechts für alle Rechtsanwender verbindlich normiert, während das Bürgerliche Gesetzbuch eine entsprechende Vorschrift neben den von der Rechtsprechung analog angewendeten Bestimmungen in § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 287 ZPO nicht kennt.

295

cc) Der mittelbare Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

296

(1) Keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen § 36a GenTG bestehen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, vermittelt durch eine Genehmigung zum Inverkehrbringen. Genehmigungsinhaber dürfte beim kommerziellen Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen bereits regelmäßig nicht der nach §§ 1004, 906 BGB, § 36a GenTG haftende Landwirt, sondern der Hersteller des zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes sein. Jedenfalls darf ein Genehmigungsinhaber aufgrund der öffentlichrechtlichen Genehmigung nicht mit Wirkung für Dritte darauf vertrauen, dass die genehmigte Nutzung keine Beeinträchtigungen oder Schäden verursachen wird.

297

Die Genehmigung trifft, mit Ausnahme der ausdrücklichen Präklusion von Abwehransprüchen in § 23 Satz 1 GenTG, für die zivilrechtliche Haftung keine Aussage, überträgt keine Verantwortung für Beeinträchtigungen auf den Staat und schafft keinen Vertrauenstatbestand, der einer späteren Haftung entgegensteht. Dementsprechend bestimmen Art. 7 Abs. 7 und Art. 19 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, dass die Erteilung der Zulassung die allgemeine zivil- und strafrechtliche Haftung der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer hinsichtlich des betreffenden Lebens- oder Futtermittels nicht einschränkt. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Inhaber einer gentechnikrechtlichen Genehmigung öffentlichrechtliche Vorgaben gemacht und diese eingehalten wurden. Solche öffentlichrechtlichen Pflichten sollen im Interesse der Allgemeinheit die Risiken der Veränderung von Erbmaterial gering halten. Sie haben jedoch nicht die Funktion, einen Störer oder Schädiger von seiner zivilrechtlichen Verantwortung freizustellen.

298

(2) § 36a GenTG ist eine verhältnismäßige Berufsausübungsregelung.

299

Aus den gleichen Gründen, aus denen die Vorschrift als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums für die Nutzung von Grundstückseigentum anzusehen ist, dient sie auch unter dem Gesichtspunkt der Regelung der Berufsausübung legitimen Gemeinwohlzielen und ist für deren Verfolgung geeignet, erforderlich und angemessen.

300

dd) Soweit nicht vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasste Personen in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit eingeschränkt werden können, liegt darin ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), der aus denselben Gründen gerechtfertigt ist.

301

d) Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit ist gleichfalls nicht verletzt.

302

aa) Die Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts in § 36a GenTG ist geeignet, die freie wissenschaftliche Betätigung zu beeinflussen und einzuschränken. Die Norm bestimmt die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Folgenverantwortung von Wissenschaftlern und verändert damit die Rahmenbedingungen für eine freie Forschung. Das konkrete Haftungsrisiko, die Folgen eines Haftungsfalls und die für Vorsorgemaßnahmen entstehenden Aufwendungen sind Faktoren, welche für die Entscheidung über Fragestellung, Umfang und praktische Ausführung eines Forschungsprojektes von maßgeblicher Bedeutung sein können. Mit der strengen, verschuldensunabhängigen Haftung kann Forschung dahingehend gesteuert werden, dass Risiken frühzeitig bedacht und Experimente so organisiert und durchgeführt werden, dass Einträge von gentechnisch veränderten Organismen auf andere Grundstücke und damit verbundene Nachteile für Dritte und die Allgemeinheit vermieden oder auf ein Mindestmaß reduziert werden.

303

bb) Dieser Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit ist gerechtfertigt.

304

Im Bereich der Grundstücksnutzung für Forschungsarbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen stehen sich verschiedene Grundrechte und verfassungsrechtlich geschützte Interessen gegenüber. Denn die mit § 36a GenTG verfolgten Ziele finden eine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG und dem Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG. Diese sind Verfassungswerte, die auch die Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.

305

Der Gesetzgeber war um einen Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen bemüht. Dieses Anliegen verdeutlichen nicht nur die mit § 36a GenTG verfolgten Gemeinwohlziele, sondern auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gentechnikänderungsgesetz 2008. Die Regelungen des Gentechnikrechts sollten danach so ausgestaltet werden, dass sie Forschung und Anwendung der Gentechnik in Deutschland fördern. Gleichzeitig sollte aber der Schutz von Mensch und Umwelt, entsprechend dem Vorsorgegrundsatz, oberstes Ziel des Gentechnikrechts bleiben. Die Wahlfreiheit der Landwirte und Verbraucher und die Koexistenz der verschiedenen Bewirtschaftungsformen sollten gewahrt bleiben (BTDrucks 16/6814, S. 10).

306

Diesen Zielsetzungen entsprechend dienen dem Gesetzgeber neben der grundsätzlichen Akzeptanz von Freisetzung und Anbau gentechnisch veränderter Kulturen insbesondere Verfahrenserleichterungen dazu, die Forschung auf dem Gebiet der "grünen" Gentechnik voranzubringen. Andererseits setzt der Gesetzgeber der Forschung mittels einer strengen zivilrechtlichen Haftung dort Grenzen, wo Rechte Dritter gefährdet oder beeinträchtigt werden.

307

Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung berücksichtigt die beteiligten verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter in ausreichendem Maße und wahrt die verfassungsrechtlichen Vorgaben.

308

Zwar unterwirft § 36a GenTG die freie Wissenschaft und Forschung zum Schutz kollidierender Rechtsgüter derselben strengen Haftung, wie sie auch für den sonstigen Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen gilt. Werden nicht zum Inverkehrbringen zugelassene Organismen zu Forschungszwecken freigesetzt, können bereits Einträge ab der Nachweisgrenze zu einer wesentlichen Beeinträchtigung und der damit verbundenen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Haftung führen (§ 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG). Werden zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen untersucht und erprobt, sind die Methoden guter fachlicher Praxis zu beachten (§ 16b Abs. 2 und 3 GenTG). Diese gelten gemäß § 36a Abs. 2 GenTG als wirtschaftlich zumutbar. Auch die Forschung ist nicht von der Haftung freigestellt, soweit eine wesentliche Beeinträchtigung nicht bereits durch Schutzmaßnahmen und gute fachliche Praxis verhindert werden kann. Das Risiko eines gewissen, beim Anbau auf offenen Feldern möglicherweise nicht zu vermeidenden Gentransfers tragen auch im Forschungsbereich die Benutzer des emittierenden Grundstücks. Geeignete Standorte für das experimentelle Einbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt müssen von ihnen daher besonders sorgfältig ausgewählt werden. Der Gesetzgeber geht jedoch trotz dieser strengen Haftung davon aus, den Förderungszweck des § 1 Nr. 3 GenTG umsetzen und einen Beitrag für die Sicherung des Forschungsstandorts Deutschland leisten zu können. Seine Annahme, die Forschung bei gleichzeitigem Schutz von Mensch und Umwelt und Wahrung der Koexistenz fördern zu können, ist vertretbar.

309

Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist zugunsten der Wissenschaftsfreiheit zu berücksichtigen, dass gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 <369 f.>). Die Forschung im Bereich der "grünen" Gentechnik, sei es Sicherheitsforschung, Entwicklungsforschung oder Begleitforschung, ist zudem von hoher Bedeutung für das Gemeinwohl und dient regelmäßig dem Schutz wesentlicher Belange wie der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Die absichtliche Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen ist in den meisten Fällen ein notwendiger Schritt auf dem Weg zur Entwicklung neuer Produkte, die von solchen Organismen abgeleitet sind oder diese enthalten (vgl. Erwägungsgrund Nr. 23 der Richtlinie 2001/18/EG). Nach dem "Stufenprinzip" dürfen die Einschließung solcher Organismen nur dann stufenweise gelockert und ihre Freisetzung ausgeweitet werden, wenn die Bewertung der vorherigen Stufe in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ergeben hat, dass die nächste Stufe eingeleitet werden kann (vgl. Erwägungsgrund Nr. 24 der Richtlinie 2001/18/EG). Gentechnisch veränderte Organismen in Produkten oder als Produkte dürfen für eine Marktfreigabe nur dann in Betracht kommen, wenn sie zuvor im Forschungs- und Entwicklungsstadium in Feldversuchen in Ökosystemen, die von ihrer Anwendung betroffen sein können, ausreichend praktisch erprobt wurden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 25 der Richtlinie 2001/18/EG). Nach der Zulassung findet eine Überwachung und marktbegleitende Beobachtung statt. Neue oder zusätzliche wissenschaftliche Erkenntnisse über Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt können einen Mitgliedstaat berechtigen, den Einsatz und Verkauf eines gentechnisch veränderten Organismus als Produkt oder in einem Produkt vorübergehend einzuschränken oder zu verbieten. Forschung mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen kann der Koexistenz der verschiedenen landwirtschaftlichen Produktionsformen dienen, indem sie die Grundlagen für die Entwicklung einer guten fachlichen Praxis liefert. Schließlich ist die Wechselwirkung des in die Umwelt eingebrachten gentechnisch veränderten Organismus mit einem umgebenden Ökosystem nicht nur unbeabsichtigte Nebenfolge, sondern unverzichtbarer Gegenstand der Untersuchung. Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen wissenschaftlicher Projekte Basisdaten zur Koexistenz von Anbauformen mit oder ohne Gentechnik erhoben, ausgewertet und in Empfehlungen für die Praxis umgesetzt werden sollen. Aber auch in der Entwicklungs- und Sicherheitsforschung kann die Verbreitung des gentechnisch veränderten Organismus in der Umwelt notwendiger Teil eines Experimentes sein.

310

Zugunsten der kollidierenden Rechtsgüter von Verfassungsrang - Eigentum und Berufsfreiheit, menschliches Leben, Gesundheit und Umwelt - ist in die Abwägung einzustellen, dass die Forschung an gentechnisch veränderten Organismen sie gefährden kann. Insbesondere die Sicherheits- und Entwicklungsforschung vor der Marktzulassung eines gentechnisch veränderten Organismus kann ein hohes Risikopotential bergen, da noch unklar sein kann, wie dieser Organismus funktioniert und welche Schäden er für Menschen, Pflanzen, Tiere und Biodiversität verursacht. Der Erprobungsanbau von verkehrszugelassenen gentechnisch veränderten Organismen kann das verträgliche Nebeneinander der verschiedenen landwirtschaftlichen Produktionsformen einerseits durch die Erlangung von Daten zur Koexistenz fördern, andererseits durch Auskreuzungen oder andere Einträge dieser Organismen auf benachbarte Flächen die kollidierenden Belange (insbesondere Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20a GG) beeinträchtigen. Für jeden Forschungsbereich gilt, dass einmal in die Umwelt absichtlich eingebrachte oder durch einen Störfall freigesetzte Organismen unter Umständen nicht mehr zurückgeholt werden und Beeinträchtigungen oder Schäden an Rechtsgütern Dritter oder der Umwelt damit irreversibel sein können.

311

Bezieht man diese Gesichtspunkte in die Betrachtung ein, so ist die vom Gesetzgeber in § 36a GenTG vorgenommene Gewichtung zugunsten der kollidierenden Gemeinwohlbelange nicht zu beanstanden. Die Grenze der Zumutbarkeit ist auch für die zu Forschungszwecken handelnden Grundstückseigentümer oder Grundstücksnutzer nicht überschritten.

312

e) § 36a GenTG verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz.

313

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.

314

In § 36a Abs. 1, 2 und 4 GenTG werden diejenigen, die ein Grundstück unter Einsatz von Gentechnik nutzen und daher in den Anwendungsbereich der das private Nachbarrecht konkretisierenden und ergänzenden Bestimmungen fallen, ungleich behandelt im Vergleich zu anderen Emittenten, die nach allgemeinem zivilrechtlichen Nachbarrecht haften. Auch wenn die Haftungsbestimmungen damit jeweils andere Personengruppen betreffen, geht es um die unterschiedliche Behandlung verschiedener Sachverhalte, nämlich den Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen im Unterschied zur sonstigen Grundstücksnutzung. Daher ist der Gesetzgeber nur an den Willkürmaßstab gebunden.

315

Der Gesetzgeber hat die Differenzierung nach sachbezogenen Kriterien vorgenommen. § 36a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GenTG knüpft die Ungleichbehandlung an eine für die betroffenen Nutzungsberechtigten im Zusammenhang mit Einträgen von gentechnisch veränderten Organismen geltende Rechtslage und daraus resultierende Nachteile an. Vergleichbare Genehmigungs- und Kennzeichnungspflichten für gentechnisch veränderte Produkte, die durch Einträge aus konventioneller oder ökologischer Produktion ausgelöst werden könnten, bestehen derzeit nicht. In § 36a Abs. 2 GenTG knüpft die Ungleichbehandlung an eine besondere Rechtslage an, die nur für diejenigen gilt, die mit verkehrszugelassenen gentechnisch veränderten Organismen umgehen. § 36a Abs. 4 GenTG beruht auf dem Anliegen, die von der Rechtsprechung im Rahmen der allgemeinen nachbarrechtlichen Störerhaftung für andere Emittenten entwickelten Grundsätze für den Bereich des Gentechnikrechts gesetzlich zu regeln.

316

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Differenzierung die bereits dargestellten, verfassungsrechtlich verankerten legitimen Gemeinwohlziele. Diese sind so gewichtig, dass sie nicht nur den Eingriff in Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, sondern auch eine Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Emittenten und erst recht die unterschiedliche Behandlung von Sachverhalten rechtfertigen.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

Tenor

Die Ziffer 1 des Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 29.03.2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 01.09.2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich.
Sie ist eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit zwei, früher drei, Gesellschaftern und tritt unter der Bezeichnung „...“ auf.
Das Statistische Landesamt erließt am 29.03.2010 einen Bescheid adressiert an
„...   
...     
... ...
... ...
... ...“
Darin wurde die Adressatin verpflichtet, im Rahmen der Dienstleistungsstatistik ab der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2008 zukünftig bis auf Widerruf den entsprechenden Erhebungsvordruck vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sowie fristgerecht dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg kostenfrei und ausreichend frankiert zuzusenden. Die Fälligkeit sei den jeweiligen Erhebungsunterlagen zu entnehmen (Ziffer 1). Zugleich wurde die Adressatin verpflichtet, den Erhebungsvordruck zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2008 spätestens innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sowie fristgerecht dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg kostenfrei und ausreichend frankiert zuzusenden (Ziffer 2).
Die Klägerin erhielt außerdem ein Hinweisblatt „Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz“, in dem u.a. ausgeführt ist:
„Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen.
Die Fragebogen, auf denen sich diese Hilfsmerkmale befinden, werden spätestens nach Abschluss der jeweiligen Erhebung vollständig vernichtet bzw. gelöscht…
Name und Anschrift der Erhebungseinheiten sowie der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit werden zusammen mit den Angaben zu tätigen Personen und zum Gesamtumsatz in das Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) aufgenommen. Rechtsgrundlagen hierfür sind § 13 BStatG und die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 …“
10 
Die Klägerin legte am 29.04.2010 Widerspruch ein. Sie machte geltend, den Adressaten des Bescheides gebe es unter der angegebenen Adresse nicht.
11 
Mit Schreiben vom 30.04.2010 teilte das Statistische Landesamt der Klägerin mit, nachdem es sich um eine offensichtlich falsche Schreibweise ihrer Kanzlei handle, werde hiermit gemäß § 42 LVwVfG die Adressierung des Bescheids vom 29.03.2010 auf „..., ..., ... ..., ... ...“ berichtigt.
12 
Die Klägerin erhielt ihren Widerspruch aufrecht und führte aus, eine Gesellschaft, die es nicht gebe, könne auch nicht zufällig herangezogen worden sein. Sie äußerte Zweifel an der Zufälligkeit der Stichprobe und bat um Erläuterung, wie der Begriff „Abschluss der jeweiligen Erhebung“ definiert sei, der wohl maßgeblich für die Löschung der Hilfsmerkmale sei.
13 
Das Statistische Landesamt erläuterte das Verfahren im Wesentlichen wie folgt: Die Auswahlgrundlage sei das Unternehmensregister. Rechtsgrundlagen seien das Statistikregistergesetz und das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz. Das Unternehmen der Klägerin sei im Unternehmensregister dem Wirtschaftszweig 6910 (WZ 2008) „Rechtsberatung“ und der Umsatzgrößenklasse 7 „Jahresumsatz ist größer als 250 000 Euro und kleiner als 500 000 Euro“ zugeordnet worden. Diese Umsatzgrößenklasse sei zum Zeitpunkt der Ziehung mit 855 Unternehmen belegt gewesen. Nach dem Stichprobenplan seien davon 138 Unternehmen zu befragen. Nachdem der in das Unternehmensregister durch die Finanzverwaltung eingespielte Datensatz die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Klägerin enthalte, sei es unzweifelhaft, dass die Auswahl ihrer Kanzlei ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Ziehung der Stichprobe erfolge innerhalb der Schichten durch ein vom Statistischen Bundesamt erstelltes EDV-Programm allein nach dem Zufallsprinzip. Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt sei für den 11.06.2010 vorgesehen. Dies sei der fachliche Abschluss der Erhebung. Die Vernichtung der Erhebungsbögen erfolge, sobald die an das Statistische Bundesamt gemeldeten Daten abschließend plausibilisiert worden seien. Dafür stehe noch kein Termin fest.
14 
Am 09.06.2010 übersandte die Klägerin dem Statistischen Landesamt einen ausgefüllten Erhebungsbogen.
15 
Zur weiteren Begründung des Widerspruchs führte die Klägerin aus, der Bescheid verpflichte in Ziffer 1 zur unbefristeten Auskunftserteilung. Diese unbefristete Periodizität sei rechtsfehlerhaft und von § 1 Abs. 2 Dienstleistungsstatistikgesetz nicht gedeckt. Die Erhebung dürfe jährlich nur bei 15 % der Erhebungseinheiten erfolgen. Im folgenden Jahr seien die Erhebungseinheiten erneut nach mathematisch statistischen Verfahren auszuwählen. Es solle sichergestellt werden, dass durch eine Vielzahl herangezogener Erhebungseinheiten nach dem Zufallsprinzip der Repräsentativwert der Statistik erhöht werde. Wenn immer die gleichen Erhebungseinheiten herangezogen würden, könne dieses Ziel nicht erreicht werden. Unabhängig davon würde die unbefristete Auferlegung eines Sonderopfers im Interesse der Allgemeinheit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen. Allein eine fehlende Befristung verletze den Gleichheitsgrundsatz. Der Zeitpunkt der Vernichtung der Hilfsmerkmale sei im Gesetz nicht fixiert worden. Nach § 13 Abs. 4 Bundesstatistikgesetz sollten Hilfsmerkmale, welche einen Rückschluss auf den Unternehmensträger zuließen, erst gelöscht werden, wenn sie für den in § 13 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz genannten Zweck nicht mehr benötigt würden. Einer dieser Zwecke sei die Aufbereitung von Bundesstatistiken für statistische Zuordnungen und Auswertungen. Eine solche statistische Zuordnung und Auswertung ende bekanntlich nie. Im Ergebnis würden die Hilfsmerkmale unbeschränkt mit den hierzu gelieferten Daten aufbewahrt. Dadurch werde das Recht der informationellen Selbstbestimmung verletzt, weil für eine Repräsentativstatistik nach erfolgter Plausibilitätsprüfung die Hilfsmerkmale nicht mehr benötigt würden. Es würden die vom Bundesverfassungsgericht für Repräsentativstatistiken herausgearbeiteten Grundsätze verletzt. Ein nachvollziehbarer und vernünftiger sachlicher Grund, warum Hilfsmerkmale über den Zeitpunkt der Plausibilitätsprüfung hinaus aufbewahrt würden, sei nicht erkennbar.
16 
Das Statistische Landesamt erließ am 01.09.2010 einen Widerspruchsbescheid. Das Widerspruchsverfahren wurde bzgl. der Auskunftspflicht zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2008 aufgrund der Auskunftserteilung wegen Erledigung eingestellt. Der Widerspruch wurde bezgl. der zukünftigen Auskunftspflicht zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich zurückgewiesen. Zur Begründung wurden die bisherigen Ausführungen wiederholt und darüber hinaus im Wesentlichen ausgeführt, eine Regelung über die zulässige Dauer der Heranziehung des Auskunftspflichtigen finde sich im Bundes- und im Dienstleistungsstatistikgesetz nicht. Jährlich bedeute nicht, dass die 15%-Stichprobe jedes Jahr komplett neu gezogen werden müsse. Der Auswahlsatz von 15 % dürfe in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt und bezogen auf die Gesamtzahl aller Einheiten nicht überschritten werden. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass eine Rotation in regelmäßigen Abständen, d.h. nicht bei jeder Erhebung, angestrebt werden solle, jedoch nicht in allen Schichten vollständig durchgeführt werden könne. Bisher seien dreimal neue Berichtskreise gezogen worden, die mit den Berichtsjahren 2000, 2003 und 2008 begonnen hätten. Es entspreche auch der Praxis der amtlichen Statistik, bei repräsentativen Erhebungen den Berichtskreis einige Zeit bestehen zu lassen. Der Klägerin werde kein unzulässiges Sonderopfer abverlangt. Ihre Heranziehung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine Repräsentativerhebung belaste zwangsläufig nicht alle auskunftspflichtigen Unternehmen gleichermaßen, sondern nur die als Stichprobe ausgewählten. Die Ungleichbehandlung sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Im Vergleich zu einer Gesamtbefragung ermögliche die Repräsentativumfrage eine kostensparende, kurzfristige Unterrichtung des Staates unter Belastung nur eines kleinen Teils der Bevölkerung durch die Befragung. Der angegriffene Bescheid belaste die Klägerin nicht unverhältnismäßig (wird ausgeführt). Die Erhebungsbögen würden vernichtet, sobald die an das Statistische Bundesamt gemeldeten Daten plausibilisiert seien. Die Hilfsmerkmale würden nicht mit den zu dieser Erhebung gemeldeten Daten aufbewahrt. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor. Der Widerspruchsbescheid wurde am 03.09.2010 zugestellt.
17 
Die Klägerin hat am 04.10.2010 (Montag) Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die unbefristete Periodizität sei nicht erforderlich und verletzte den Gleichheitsgrundsatz. Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen würden unter der Ident-Nr. dauerhaft, auch nach der Plausibilisierung gespeichert werden, und mittels dieser Nummer könne ohne weiteres die Adresse ermittelt werden, sei also eine Reidentifizierung möglich. Eine solche Reidentifizierung sei aber nach der Plausibilitätsprüfung nicht mehr erforderlich. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Ziffer 1 des Bescheides des Statistischen Landesamtes vom 29.03.2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 01.09.2010 aufzuheben.
20 
Das beklagte Land beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Zur Begründung wird auf den bisherigen Schriftverkehr verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Erstellung der Auswahlgrundsätze unterliege dem pflichtgemäßen Ermessen der Statistischen Landesämter. § 1 Abs. 2 DlStatG eröffne diesen Ermessensspielraum und ergebe, dass die Beibehaltung der gezogenen Stichprobe zulässig sei (wird ausgeführt). Bezüglich der Speicherung der Hilfsmerkmale ergebe sich kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. § 13 BStatG erlaube die Verwendung von Hilfsmerkmalen zur Führung von Adressdateien. Nach der Gesetzesbegründung erfolge die Verfassungsmäßigkeit aus der Begrenzung der in den Adressdateien verwendbaren Einzelangaben auf die Daten nach Absatz 2 und damit auf spezifisch institutionenbezogene Tatbestände. Nicht mehr erforderlich sei die Speicherung beispielsweise dann, wenn Erhebungseinheiten aus dem Kreis der potentiell auskunftspflichtigen ausschieden, z.B. durch Unternehmensliquidation, Konkurs, Geschäftsaufgabe. Soweit nach § 13 BStatG eine Übernahme von Hilfsmerkmalen in Adressdateien erfolge, würden die Erhebungsunterlagen oder sonstigen Datenträger mit den darauf befindlichen Identifikatoren nach Übernahme in die Datei vernichtet, sobald die erhobenen Daten plausibilisiert seien. Die Hilfsmerkmale aus der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich würden somit nicht zusammen mit den zu dieser Erhebung gemeldeten Daten aufbewahrt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten-Vertreter erläutert, der Fragebogen werde ins Programm eingegeben und plausibilisiert. Die Fragebogen würden vernichtet. Die Daten seien im Programm mit der Identifikationsnummer hinterlegt und würden im nächsten Jahr zur Plausibilisierung benötigt. Danach würden die Daten archiviert, nicht gelöscht. Die Adresse werde nicht erfasst. Diese sei aber im Unternehmensregister. Dieselbe Ident.-Nr. sei im Unternehmensregister und getrennt in dem Programm, in dem die Erhebungsdaten gespeichert seien. Erhebungs- und Hilfskriterien könnten im Prinzip zusammengeführt werden.
23 
Das Gericht hat die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und in Bezug auf die Speicherung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit der auch im Unternehmensregister verwendeten Ident-Nummer den Beklagten zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert. Wegen des Inhalts der Fragen und der Antworten wird auf Seiten 73 f. und 83 f. der Gerichtsakten verwiesen.
24 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
25 
Dem Gericht haben die Akten des Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1/03 -, Juris).
28 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die dauerhafte Speicherung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit derselben Ident.-Nummer, unter der auch die Angaben der Klägerin im Unternehmensregister für statistische Zwecke gespeichert werden, verletzt das Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung.
29 
Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid des Beklagten ist § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich - DlStatG -. Danach besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz eine Auskunftspflicht. Die Klägerin gehört zu den Erhebungseinheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 DlStatG. Sie ist als Adressatin des Heranziehungsbescheides jedenfalls nach der mit Schreiben der Beklagten vom 30.04.2010 erfolgten Berichtigung und in der Gestalt, die der Heranziehungsbescheid durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat und die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hier maßgeblich ist, hinreichend bestimmt bezeichnet. Auch die Klägerin selbst hat insoweit ihre Einwendungen nicht aufrecht erhalten.
30 
Die von der Klägerin geltend gemachte „unbefristete Periodizität“ führt nicht zum Erfolg der Klage. Die Auswahl der Klägerin im Rahmen der Stichprobe 2008 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die wiederholte Heranziehung der Klägerin zukünftig bis auf Widerruf ist noch rechtmäßig. Die Klägerin gehört nicht zu den Großunternehmen, die der Beklagte auf Dauer heranziehen will (sog. Totalschicht). Vielmehr gehört sie zu den Auskunftspflichtigen, bei denen ein Wechsel vorgesehen ist, wenngleich der genaue Zeitpunkt nicht von vornherein feststeht. Der Beklagte muss die Heranziehung der Klägerin unter Kontrolle halten und durch Widerruf beenden, sobald ein Wechsel mit dem Zweck der Statistik vereinbar ist (vgl. Urteil der Kammer vom 11.01.2006 - 1 K 256/05 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 29.06.2011 - 8 C 7.10 -, Juris, zur Frage der wiederholten Heranziehung das Folgende ausgeführt:
31 
„…Da die Dienstleistungsstatistik nicht als Vollerhebung, sondern als Stichprobe erhoben wird, ist eine Auswahl unter den grundsätzlich auskunftspflichtigen Unternehmen erforderlich. Dabei bezieht sich die Höchstgrenze von 15 % aller Erhebungseinheiten, die dafür in Anspruch genommen werden dürfen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG), auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten. Dass von diesen 15 % allein nach dem Zufallsprinzip auszuwählen wären, ist nicht vorgeschrieben. Im Gegenteil gebietet das Gesetz, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG), und verlangt damit die Entwicklung von Auswahlverfahren, die den Erfordernissen der Statistik entsprechen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich in der Schicht, der die Klägerin zugeordnet ist, im Jahr 2004 aufgrund eines mathematisch-statistischen Auswahlverfahrens ca. 30 % der Erhebungseinheiten zur Auskunftserteilung herangezogen hat. Ob auch eine sogenannte "Totalschicht" zulässig ist, wie sie der Beklagte seit der letzten Stichprobenziehung 2008 heranzieht, ist damit nicht entschieden.
32 
Das Gesetz besagt nicht, dass die zu treffende Auswahl jährlich zu erneuern wäre. Eine solche Forderung kann namentlich nicht aus § 1 Abs. 2 DlStatG hergeleitet werden. Nach dessen Satz 1 umfasst die Statistik zwar jährliche Erhebungen. Die damit angeordnete Jährlichkeit legt aber die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG) und besagt nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen.
33 
Aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält, ergibt sich nichts über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl I S. 1534) dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen. Dass jährlich neue Stichproben gezogen werden sollen, ist damit ebenfalls nicht gesagt. Aus Vorschriften in anderen Statistikgesetzen lassen sich Schlüsse für die Dienstleistungsstatistik nicht ziehen.
34 
cc) Enthält das Gesetz mithin keine nähere Regelung über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe, so obliegt deren Bestimmung dem Ermessen der zuständigen Behörde, die dieses in den gesetzlichen Grenzen entsprechend dem Zweck ihrer Ermächtigung auszuüben hat (vgl. § 40 VwVfG sowie Beschluss vom 15. November 1989 - BVerwG 1 B 136.89 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 4). Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Einräumung daraus, dass das Gesetz in § 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 DlStatG zur Datenerhebung ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird das Ermessen unter anderem durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen (§ 1 Satz 3 BStatG), sowie durch die oben dargestellten Vorgaben des § 1 Abs. 2 DlStatG für die Auswahl der Erhebungseinheiten. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern.
35 
§ 1 BStatG fordert, die Statistik so zu gestalten, dass sie aussagekräftig ist. Es ist damit in das Ermessen der Ämter gestellt, die Kriterien zu definieren, nach denen die Stichprobe gezogen wird. Dem sind die Ämter mit einer Differenzierung nach Ländern - die auch Nutznießer der Statistik sein sollen, vgl. § 1 Satz 4 BStatG - und Unternehmensklassen nachgekommen. Eine Schichtung nach Umsatzgrößen, wie sie hier vorgenommen wurde, ist eine sachgerechte Methode der Datengewinnung und entspricht damit den Anforderungen des § 1 Satz 3 BStatG.
36 
Auch die Häufigkeit der Verwendung einer einmal gezogenen Stichprobe liegt im Ermessen der Statistischen Ämter. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Verwendbarkeitsdauer einer Stichprobe für die Dienstleistungsstatistik in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt und beträgt zwischen drei und maximal fünf Jahren. Die konkrete Verwendbarkeitsdauer wird nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, von Jahr zu Jahr aktuell beurteilt. Dieses Verfahren ist einwandfrei.
37 
Wie sich aus den Materialien des § 1 Abs. 2 DlStatG ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht. Damit sollte die Belastung der Befragten, die durch eine wiederholte jährliche Beteiligung an der Erhebung entsteht, abgebaut und eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung erreicht werden. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten sollte danach eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage kommen. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers sollte in der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein, in nur schwach besetzten Schichten könne es aber auch zu einer nur partiellen Rotation kommen (vgl. BTDrucks 14/4049 S. 14 f.). Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass möglichst eine - nicht zwangsläufig jährliche - Rotation aller zu Befragenden erreicht werden soll, aber, wenn dies nicht möglich ist, auch eine teilweise Rotation ausreicht. Dem sind die statistischen Ämter nachgekommen. Sie haben festgelegt, dass spätestens alle fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird. Bei der neuen Ziehung werden zunächst nur diejenigen Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt wurden; nur wenn deren Zahl nicht ausreicht, wird auch auf bereits Befragte zurückgegriffen, vorrangig auf solche, deren Befragung schon länger zurückliegt. Damit folgt der Beklagte einem Auswahlplan nach der Vorstellung des Gesetzgebers. Ob dies auch den Anforderungen an einen Rotationsplan im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BStatG entspricht, bedarf keiner Entscheidung.
38 
Der Beklagte hat zur Begründung der gewählten Zeitspanne von drei bis fünf Jahren geltend gemacht, eine jährliche Rotation berge eine höhere Fehleranfälligkeit, weil sich bei mehrfacher Verwendung derselben Stichprobe die unvermeidlichen Stichprobenfehler neutralisierten. Das lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen und trägt die Vorgehensweise. Es ist daher vom Berufungsgericht mit Recht gebilligt worden.“
39 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Heranziehung der Klägerin schon wegen fehlerhafter Ermessensentscheidung bezüglich der Stichprobenauswahl oder der wiederholten Auskunftsverpflichtung rechtswidrig ist.
40 
Die Heranziehung der Klägerin ist jedoch rechtswidrig, weil der Beklagte ihre Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit einer Ident-Nummer auf unbestimmte Zeit, auch nach Beendigung ihrer Heranziehung, speichert und diese Ident-Nummer zugleich im Unternehmensregister zusammen u.a. mit Name und Anschrift der Klägerin gespeichert wird. Für diese Vorgehensweise besteht keine Rechtsgrundlage. Sie verletzt das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung und führt zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheids.
41 
Die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Juristische Personen des Privatrechts sind als Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt, soweit dieses Grundrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 – 1 BvF 2/05 -, Juris, dort Rn. 154¸ BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04 und 1 BvR 603/05 -, Juris). Die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zwar keine juristische Person, sie besitzt aber Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 – 2 ZR 331/00 -, Juris). Sie ist einer inländischen juristischen Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG gleichgestellt und Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. zu Art. 14 GG BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 – 1 BvR 1103/02 -, Juris). Die Unterschiede, die zwischen den Schutzbedürfnissen natürlicher und juristischer Personen im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bestehen, sind bei der Bestimmung der grundrechtlichen Gewährleistung zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.). Da es sich bei der Klägerin um eine Personengesellschaft handelt, die nur aus zwei (bzw. früher drei) Mitgliedern besteht, lassen die von dem Beklagten geforderten und gespeicherten Angaben Rückschlüsse auch auf die persönlichen Verhältnisse der Mitglieder zu, so dass sich die Schutzbedürftigkeit allenfalls gering von der natürlicher Personen unterscheidet.
42 
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Recht der Klägerin, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. Vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind persönliche oder personenbezogene Daten umfasst. Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen. Auf den Wert oder die Sensibilität eines Datums kommt es dabei nicht an. Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich kein belangloses Datum mehr (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerfG, Urteil vom 24.11.2010, a.a.O., Juris Rn. 156 ff.; grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 –, Juris).
43 
In dieses Grundrecht der Klägerin wird eingegriffen, wenn von ihr Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. in Bezug auf die Erhebungsmerkmale BVerwG, Urteil vom 29.06.2011, a.a.O.). Eine Gefährdung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um unternehmensbezogene Daten handelt (so aber die Gesetzesbegründung zu § 13a BStatG BT-Drs. 15/4696 S. 11). Bei den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen handelt es sich um personenbezogene Angaben, nämlich um Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Klägerin, die – wie oben ausgeführt – Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist. Das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin ist hier betroffen, da es sich nicht um eine Datenerhebung für einen begrenzten Zweck handelt, der die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin nicht berührt, sondern die gewonnen Informationen dauerhaft gespeichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.). Es handelt sich bei den Erhebungsmerkmalen zu Beschäftigten, Umsatz und Investitionen um Geschäftsgeheimnisse, an deren Nichtverbreitung die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat (vgl. zu Art. 12 GG: BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, Juris). Die Angaben ergeben, zumal in Anbetracht der wiederkehrenden Erhebung, ein recht genaues Bild der betrieblichen Situation der Klägerin.
44 
Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürften einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O.).
45 
Für den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist – und zwar auch schon für das Erhebungsverfahren – nicht nur die Wahrung des Statistikgeheimnisses, sondern auch das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung unverzichtbar. Nur unter dieser Voraussetzung kann und darf vom Grundrechtsträger erwartet werden, die von ihm zwangsweise verlangten Auskünfte zu erteilen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 163 f.). Die Klägerin kann daher schon gegen den Bescheid, der zur Auskunftserteilung verpflichtet, Einwendungen geltend machen, die eine Verletzung des Anonymisierungsgebots im Zuge der nachfolgenden Speicherung betreffen. Es ist ihr nicht zuzumuten, zunächst die Auskünfte zu erteilen und dann die Einhaltung des Anonymisierungsgebots rechtlich durchzusetzen. In der Zwischenzeit erfolgende Verstöße gegen das Anonymisierungsgebot und die damit verbundenen Grundrechtsverletzungen könnten nicht mehr beseitigt werden.
46 
Eine faktische Anonymisierung ist nicht erfolgt, solange die Erhebungsmerkmale und die zur Identifizierung dienenden Merkmale wie Name und Anschrift jeweils mit derselben Ident-Nummer versehen gespeichert werden. Zwar lässt die Ident-Nummer als solche keine Rückschlüsse auf Name und Adresse des betreffenden Unternehmens zu (sog. nichtsprechende Nummer). Wegen der Verknüpfung zwischen den Erhebungsdaten und dem Unternehmensregister durch die einheitliche Ident-Nummer ist es jedoch ohne weiteres möglich, die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen der Klägerin zuzuordnen. So ergibt sich aus dem Unternehmensregister, welche Ident-Nummer die Klägerin hat. Mit Hilfe dieser Ident-Nummer können Angaben, welche die Klägerin zu den Erhebungsmerkmalen gemacht hat, dauerhaft zurückverfolgt werden. Allein die von dem Beklagten angeführte Speicherung in verschiedenen, voneinander getrennten Datenbanken und Datensätzen, stellt kein wesentliches Hindernis für eine solche Zuordnung der Erhebungsmerkmale zur Klägerin dar. Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 193, davon aus, dass u.a. Kennnummern als zur Identifizierung dienende Merkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen und bis dahin von den übrigen Angaben getrennt unter Verschluss zu halten sind. In Anbetracht des Zwecks dieser Löschung, nämlich der Anonymisierung der Angaben, kann dies nicht nur für solche Kennnummern gelten, die schon für sich betrachtet Rückschlüsse auf den Auskunftserteilenden zulassen (sog. sprechende Nummern), sondern muss auch für solche Kennnummern gelten, die eine Verbindung zu den der Identifizierung dienenden Angaben wie Name und Anschrift herstellen.
47 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/84 -, Juris. Darin führt das BVerfG aus:
48 
„Die Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebotes einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Reanonymisierung, wird weiter nicht durch die selbst nach Entfernung von Identifikatoren verbleibenden Möglichkeiten in Frage gestellt, anhand der Erhebungsmerkmale eine Reidentifizierung vorzunehmen. Von Verfassungs wegen gefordert ist lediglich eine faktische Anonymität der Daten. Diese kann - in Anlehnung an § 16 Abs. 6 BStatG - allenfalls dann als gegeben angesehen werden, wenn Datenempfänger oder Dritte eine Angabe nur mit einem - im Verhältnis zum Wert der zu erlangenden Information nicht zu erwartenden - unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten, Arbeitskraft und sonstigen Ressourcen (etwa Risiko einer Bestrafung) einer Person zuordnen können… Für die statistischen Landesämter bleiben die Daten allerdings durchgängig personenbezogen, weil personenbeziehbar. Dies ist bei einer auf Individualdaten aufbauenden, kleinräumig zu gliedernden Statistik allein durch gesetzliche Ge- und Verbote nicht vermeidbar. Das hiernach verbleibende Reidentifizierungsrisiko hat der Einzelne grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen, wenn und soweit auch innerhalb der statistischen Ämter interne organisatorische Vorkehrungen neben den Trennungs- und Löschungsgeboten die Beachtung des Zweckbindungsgebotes und des Reidentifizierungsverbotes sicherstellen.“
49 
Der Beschluss bezieht sich auf das Risiko einer Identifizierung anhand der Erhebungsmerkmale, die auch nach Entfernung der Identifikatoren möglich sein kann, wenn der Betroffene seltene Erhebungsmerkmale aufweist. Darum geht es vorliegend nicht. Vielmehr ist eine Identifizierung hier allgemein durch Verknüpfung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen mit denen zu Hilfsmerkmalen mittels einer einheitlichen Ident-Nummer möglich. Es kann aus dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht gefolgert werden, dass eine solche Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen Erhebungsmerkmalen und Name und Anschrift zulässig ist. Im Übrigen regelte das Volkszählungsgesetz 1987, welches dem Beschluss zu Grunde lag, in § 15 gerade auch die Löschung der Ordnungsnummern, welche vorliegend nicht erfolgen soll.
50 
Ungeachtet der Frage, ob ein entsprechendes Gesetz mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar wäre, besteht jedenfalls keine Rechtsgrundlage für die dauerhafte Speicherung der im Unternehmensregister verwendeten Ident-Nummer bei den Erhebungsunterlagen.
51 
Dem Gebot der möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung trägt grundsätzlich § 12 Abs. 1 BStatG Rechnung. Danach sind Hilfsmerkmale, soweit Abs. 2 dieser Vorschrift, § 10 Abs. 2, § 13 BStatG oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist und sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Zwar erlaubt es diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, während der Zeit der gesonderten Aufbewahrung einheitliche Kennnummern bei den Erhebungsmerkmalen und Hilfsmerkmalen zu verwenden, um z.B. Rückfragen zu ermöglichen, wenn dies im Rahmen der Plausibilitätskontrolle erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Ausdehnung des Zeitraums der gesonderten Aufbewahrung nach § 12 Abs. 2 BStatG. Danach dürfen bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik (um eine solche handelt es sich bei der Dienstleistungsstatistik) die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden und sind nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen zu löschen. Werden nach Abschluss der Plausibilisierung die Hilfsmerkmale gelöscht, liegt eine vollständige Anonymisierung vor, auch wenn die Kennnummer bei den Erhebungsmerkmalen gespeichert bleibt, denn eine Verbindung zu den Hilfsmerkmalen ist dann nicht mehr möglich. Anders liegt der Fall jedoch hier, in dem die Hilfsmerkmale und die Erhebungsmerkmale jeweils zusammen mit der Ident-Nr. auch nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen gespeichert bleiben. Diese dauerhafte Speicherung kann nicht auf § 12 Abs. 2 BStatG gestützt werden.
52 
Soweit die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 vom 20.02.2008 als andere Vorschrift im Sinne des § 12 BStatG die länger andauernde Speicherung der Hilfsmerkmale Name und Anschrift sowie auch die Speicherung einer Kennnummer erlaubt, folgt hieraus nicht, dass dieselbe Kennnummer auch bei den Erhebungsmerkmalen gespeichert bleiben darf. Über die Speicherung der Kennnummer bei den im Rahmen der Dienstleistungsstatistik erhobenen Daten zu den Erhebungsmerkmalen sagt die Verordnung und das Statistikregistergesetz nichts aus. Mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das eine faktische Anonymisierung verlangt, ist eine dauerhafte Speicherung der Hilfsmerkmale nur dann vereinbar, wenn die Verbindung zu den Angaben bezüglich der Erhebungsmerkmalen gelöst wird, was durch Löschung der Ident-Nummer bei den Erhebungsmerkmalen möglich wäre.
53 
Auch auf § 13 BStatG kann der Beklagte seine Vorgehensweise nicht stützen. Zwar erlaubt § 13 Abs. 2 Satz 2 die Vergabe einer Kennnummer für die in einer Adressdatei gespeicherten Erhebungseinheiten. Auch setzt § 13 Abs. 4 BStatG, der eine Löschungsregelung unter anderem für die Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen enthält, voraus, dass diese Kennnummer zunächst auch in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert wird. Diese Norm kann hier aber nicht herangezogen werden, da die Speicherung von Name und Anschrift zusammen mit der Kennnummer nicht in einer Adressdatei, sondern im Unternehmensregister erfolgt. Auch wenn in der Praxis das Unternehmensregister die Funktion der Adressdatei übernimmt, ist § 13 BStatG auf das Unternehmensregister nicht anwendbar. Denn § 13 BStatG lässt nur die Speicherung von bestimmten, abschließend in Abs. 2 genannten Merkmalen zu. Zu diesen gehört nicht der Umsatz, welcher allerdings im Unternehmensregister gerade gespeichert wird. Daraus folgt, dass das Unternehmensregister rechtlich keine Adressdatei im Sinne des § 13 BStatG ist. Ob § 13 BStatG im Bereich der Adressdateien dem Gebot der möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung genügt, was die Klägerin in Abrede stellt, kann dahingestellt bleiben.
54 
Auch § 13a BStatG enthält keine Rechtsgrundlage für die dauerhafte Speicherung einer einheitlichen Ident-Nummer sowohl bei den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen als auch zusammen mit Name und Anschrift. Die Vorschrift erlaubt lediglich Zusammenführungen von bestimmten Daten zu statistischen Zwecken. Sie sagt nichts darüber aus,, dass Daten, deren Zusammenführung grundsätzlich möglich ist, dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden dürfen. Dies hätte zur Folge, dass Angaben im Rahmen von Statistiken im Sinne des § 13a BStatG allein deshalb dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden, weil sie möglicherweise irgendwann einmal mit anderen Daten zusammengeführt werden könnten. Eine solche Auslegung wäre mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren. Das Gebot der faktischen Anonymisierung darf nicht allein deshalb auf unbestimmte Zeit außer Acht gelassen werden, weil dadurch weitere statistische Erhebungen vermieden werden. So geht auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 185, davon aus, dass die Verknüpfung vorhandener Daten nicht das mildere Mittel zu der dort zu beurteilenden Totalzählung wäre, da dies zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen Personenkennzeichens erfordern würde und ein entscheidender Schritt wäre, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und katalogisieren. Soweit der Beklagte geltend macht, ohne eine einheitliche Nummer sei eine Zusammenführung von Daten nicht möglich, rechtfertigt dies daher nicht die dauerhafte Speicherung von Daten in nicht vollständig anonymisierter Form. Vielmehr ist eine Zusammenführung nach § 13a BStatG dann eben nur solange und soweit möglich, als die Daten noch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (etwa § 12 Abs. 2 BStatG) unter einer einheitlichen Kennnummer gespeichert werden dürfen.
55 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 29.06.2011 – 8 C 7/10 -, Juris, eine Grundrechtsverletzung der dortigen Klägerin verneint. Auf den vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht übertragbar. Zu der vorliegend entscheidungserheblichen dauerhaften Speicherung von Daten zu den Erhebungsmerkmalen und im Unternehmensregister je in Verbindung mit einer einheitlichen Ident-Nummer hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert.
56 
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistete Berufsfreiheit der Klägerin betroffen ist. Jedenfalls bietet dieses Grundrecht grundsätzlich keinen über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehenden Schutz vor staatlichen informationellen Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.).
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
58 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der Beklagte die Daten zu den Erhebungsmerkmalen dauerhaft zusammen mit einer Kennnummer speichern darf, die zugleich im Unternehmensregister für statistische Zwecke zusammen mit Name und Anschrift des Betroffenen gespeichert ist, zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
26 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1/03 -, Juris).
28 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die dauerhafte Speicherung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit derselben Ident.-Nummer, unter der auch die Angaben der Klägerin im Unternehmensregister für statistische Zwecke gespeichert werden, verletzt das Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung.
29 
Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid des Beklagten ist § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich - DlStatG -. Danach besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz eine Auskunftspflicht. Die Klägerin gehört zu den Erhebungseinheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 DlStatG. Sie ist als Adressatin des Heranziehungsbescheides jedenfalls nach der mit Schreiben der Beklagten vom 30.04.2010 erfolgten Berichtigung und in der Gestalt, die der Heranziehungsbescheid durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat und die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hier maßgeblich ist, hinreichend bestimmt bezeichnet. Auch die Klägerin selbst hat insoweit ihre Einwendungen nicht aufrecht erhalten.
30 
Die von der Klägerin geltend gemachte „unbefristete Periodizität“ führt nicht zum Erfolg der Klage. Die Auswahl der Klägerin im Rahmen der Stichprobe 2008 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die wiederholte Heranziehung der Klägerin zukünftig bis auf Widerruf ist noch rechtmäßig. Die Klägerin gehört nicht zu den Großunternehmen, die der Beklagte auf Dauer heranziehen will (sog. Totalschicht). Vielmehr gehört sie zu den Auskunftspflichtigen, bei denen ein Wechsel vorgesehen ist, wenngleich der genaue Zeitpunkt nicht von vornherein feststeht. Der Beklagte muss die Heranziehung der Klägerin unter Kontrolle halten und durch Widerruf beenden, sobald ein Wechsel mit dem Zweck der Statistik vereinbar ist (vgl. Urteil der Kammer vom 11.01.2006 - 1 K 256/05 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 29.06.2011 - 8 C 7.10 -, Juris, zur Frage der wiederholten Heranziehung das Folgende ausgeführt:
31 
„…Da die Dienstleistungsstatistik nicht als Vollerhebung, sondern als Stichprobe erhoben wird, ist eine Auswahl unter den grundsätzlich auskunftspflichtigen Unternehmen erforderlich. Dabei bezieht sich die Höchstgrenze von 15 % aller Erhebungseinheiten, die dafür in Anspruch genommen werden dürfen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG), auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten. Dass von diesen 15 % allein nach dem Zufallsprinzip auszuwählen wären, ist nicht vorgeschrieben. Im Gegenteil gebietet das Gesetz, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG), und verlangt damit die Entwicklung von Auswahlverfahren, die den Erfordernissen der Statistik entsprechen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich in der Schicht, der die Klägerin zugeordnet ist, im Jahr 2004 aufgrund eines mathematisch-statistischen Auswahlverfahrens ca. 30 % der Erhebungseinheiten zur Auskunftserteilung herangezogen hat. Ob auch eine sogenannte "Totalschicht" zulässig ist, wie sie der Beklagte seit der letzten Stichprobenziehung 2008 heranzieht, ist damit nicht entschieden.
32 
Das Gesetz besagt nicht, dass die zu treffende Auswahl jährlich zu erneuern wäre. Eine solche Forderung kann namentlich nicht aus § 1 Abs. 2 DlStatG hergeleitet werden. Nach dessen Satz 1 umfasst die Statistik zwar jährliche Erhebungen. Die damit angeordnete Jährlichkeit legt aber die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG) und besagt nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen.
33 
Aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält, ergibt sich nichts über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl I S. 1534) dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen. Dass jährlich neue Stichproben gezogen werden sollen, ist damit ebenfalls nicht gesagt. Aus Vorschriften in anderen Statistikgesetzen lassen sich Schlüsse für die Dienstleistungsstatistik nicht ziehen.
34 
cc) Enthält das Gesetz mithin keine nähere Regelung über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe, so obliegt deren Bestimmung dem Ermessen der zuständigen Behörde, die dieses in den gesetzlichen Grenzen entsprechend dem Zweck ihrer Ermächtigung auszuüben hat (vgl. § 40 VwVfG sowie Beschluss vom 15. November 1989 - BVerwG 1 B 136.89 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 4). Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Einräumung daraus, dass das Gesetz in § 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 DlStatG zur Datenerhebung ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird das Ermessen unter anderem durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen (§ 1 Satz 3 BStatG), sowie durch die oben dargestellten Vorgaben des § 1 Abs. 2 DlStatG für die Auswahl der Erhebungseinheiten. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern.
35 
§ 1 BStatG fordert, die Statistik so zu gestalten, dass sie aussagekräftig ist. Es ist damit in das Ermessen der Ämter gestellt, die Kriterien zu definieren, nach denen die Stichprobe gezogen wird. Dem sind die Ämter mit einer Differenzierung nach Ländern - die auch Nutznießer der Statistik sein sollen, vgl. § 1 Satz 4 BStatG - und Unternehmensklassen nachgekommen. Eine Schichtung nach Umsatzgrößen, wie sie hier vorgenommen wurde, ist eine sachgerechte Methode der Datengewinnung und entspricht damit den Anforderungen des § 1 Satz 3 BStatG.
36 
Auch die Häufigkeit der Verwendung einer einmal gezogenen Stichprobe liegt im Ermessen der Statistischen Ämter. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Verwendbarkeitsdauer einer Stichprobe für die Dienstleistungsstatistik in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt und beträgt zwischen drei und maximal fünf Jahren. Die konkrete Verwendbarkeitsdauer wird nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, von Jahr zu Jahr aktuell beurteilt. Dieses Verfahren ist einwandfrei.
37 
Wie sich aus den Materialien des § 1 Abs. 2 DlStatG ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht. Damit sollte die Belastung der Befragten, die durch eine wiederholte jährliche Beteiligung an der Erhebung entsteht, abgebaut und eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung erreicht werden. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten sollte danach eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage kommen. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers sollte in der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein, in nur schwach besetzten Schichten könne es aber auch zu einer nur partiellen Rotation kommen (vgl. BTDrucks 14/4049 S. 14 f.). Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass möglichst eine - nicht zwangsläufig jährliche - Rotation aller zu Befragenden erreicht werden soll, aber, wenn dies nicht möglich ist, auch eine teilweise Rotation ausreicht. Dem sind die statistischen Ämter nachgekommen. Sie haben festgelegt, dass spätestens alle fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird. Bei der neuen Ziehung werden zunächst nur diejenigen Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt wurden; nur wenn deren Zahl nicht ausreicht, wird auch auf bereits Befragte zurückgegriffen, vorrangig auf solche, deren Befragung schon länger zurückliegt. Damit folgt der Beklagte einem Auswahlplan nach der Vorstellung des Gesetzgebers. Ob dies auch den Anforderungen an einen Rotationsplan im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BStatG entspricht, bedarf keiner Entscheidung.
38 
Der Beklagte hat zur Begründung der gewählten Zeitspanne von drei bis fünf Jahren geltend gemacht, eine jährliche Rotation berge eine höhere Fehleranfälligkeit, weil sich bei mehrfacher Verwendung derselben Stichprobe die unvermeidlichen Stichprobenfehler neutralisierten. Das lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen und trägt die Vorgehensweise. Es ist daher vom Berufungsgericht mit Recht gebilligt worden.“
39 
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Heranziehung der Klägerin schon wegen fehlerhafter Ermessensentscheidung bezüglich der Stichprobenauswahl oder der wiederholten Auskunftsverpflichtung rechtswidrig ist.
40 
Die Heranziehung der Klägerin ist jedoch rechtswidrig, weil der Beklagte ihre Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit einer Ident-Nummer auf unbestimmte Zeit, auch nach Beendigung ihrer Heranziehung, speichert und diese Ident-Nummer zugleich im Unternehmensregister zusammen u.a. mit Name und Anschrift der Klägerin gespeichert wird. Für diese Vorgehensweise besteht keine Rechtsgrundlage. Sie verletzt das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung und führt zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheids.
41 
Die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Juristische Personen des Privatrechts sind als Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt, soweit dieses Grundrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 – 1 BvF 2/05 -, Juris, dort Rn. 154¸ BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04 und 1 BvR 603/05 -, Juris). Die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zwar keine juristische Person, sie besitzt aber Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 – 2 ZR 331/00 -, Juris). Sie ist einer inländischen juristischen Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG gleichgestellt und Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. zu Art. 14 GG BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 – 1 BvR 1103/02 -, Juris). Die Unterschiede, die zwischen den Schutzbedürfnissen natürlicher und juristischer Personen im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bestehen, sind bei der Bestimmung der grundrechtlichen Gewährleistung zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.). Da es sich bei der Klägerin um eine Personengesellschaft handelt, die nur aus zwei (bzw. früher drei) Mitgliedern besteht, lassen die von dem Beklagten geforderten und gespeicherten Angaben Rückschlüsse auch auf die persönlichen Verhältnisse der Mitglieder zu, so dass sich die Schutzbedürftigkeit allenfalls gering von der natürlicher Personen unterscheidet.
42 
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Recht der Klägerin, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. Vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind persönliche oder personenbezogene Daten umfasst. Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen. Auf den Wert oder die Sensibilität eines Datums kommt es dabei nicht an. Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich kein belangloses Datum mehr (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerfG, Urteil vom 24.11.2010, a.a.O., Juris Rn. 156 ff.; grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 –, Juris).
43 
In dieses Grundrecht der Klägerin wird eingegriffen, wenn von ihr Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. in Bezug auf die Erhebungsmerkmale BVerwG, Urteil vom 29.06.2011, a.a.O.). Eine Gefährdung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um unternehmensbezogene Daten handelt (so aber die Gesetzesbegründung zu § 13a BStatG BT-Drs. 15/4696 S. 11). Bei den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen handelt es sich um personenbezogene Angaben, nämlich um Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Klägerin, die – wie oben ausgeführt – Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist. Das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin ist hier betroffen, da es sich nicht um eine Datenerhebung für einen begrenzten Zweck handelt, der die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin nicht berührt, sondern die gewonnen Informationen dauerhaft gespeichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.). Es handelt sich bei den Erhebungsmerkmalen zu Beschäftigten, Umsatz und Investitionen um Geschäftsgeheimnisse, an deren Nichtverbreitung die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat (vgl. zu Art. 12 GG: BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, Juris). Die Angaben ergeben, zumal in Anbetracht der wiederkehrenden Erhebung, ein recht genaues Bild der betrieblichen Situation der Klägerin.
44 
Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürften einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O.).
45 
Für den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist – und zwar auch schon für das Erhebungsverfahren – nicht nur die Wahrung des Statistikgeheimnisses, sondern auch das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung unverzichtbar. Nur unter dieser Voraussetzung kann und darf vom Grundrechtsträger erwartet werden, die von ihm zwangsweise verlangten Auskünfte zu erteilen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 163 f.). Die Klägerin kann daher schon gegen den Bescheid, der zur Auskunftserteilung verpflichtet, Einwendungen geltend machen, die eine Verletzung des Anonymisierungsgebots im Zuge der nachfolgenden Speicherung betreffen. Es ist ihr nicht zuzumuten, zunächst die Auskünfte zu erteilen und dann die Einhaltung des Anonymisierungsgebots rechtlich durchzusetzen. In der Zwischenzeit erfolgende Verstöße gegen das Anonymisierungsgebot und die damit verbundenen Grundrechtsverletzungen könnten nicht mehr beseitigt werden.
46 
Eine faktische Anonymisierung ist nicht erfolgt, solange die Erhebungsmerkmale und die zur Identifizierung dienenden Merkmale wie Name und Anschrift jeweils mit derselben Ident-Nummer versehen gespeichert werden. Zwar lässt die Ident-Nummer als solche keine Rückschlüsse auf Name und Adresse des betreffenden Unternehmens zu (sog. nichtsprechende Nummer). Wegen der Verknüpfung zwischen den Erhebungsdaten und dem Unternehmensregister durch die einheitliche Ident-Nummer ist es jedoch ohne weiteres möglich, die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen der Klägerin zuzuordnen. So ergibt sich aus dem Unternehmensregister, welche Ident-Nummer die Klägerin hat. Mit Hilfe dieser Ident-Nummer können Angaben, welche die Klägerin zu den Erhebungsmerkmalen gemacht hat, dauerhaft zurückverfolgt werden. Allein die von dem Beklagten angeführte Speicherung in verschiedenen, voneinander getrennten Datenbanken und Datensätzen, stellt kein wesentliches Hindernis für eine solche Zuordnung der Erhebungsmerkmale zur Klägerin dar. Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 193, davon aus, dass u.a. Kennnummern als zur Identifizierung dienende Merkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen und bis dahin von den übrigen Angaben getrennt unter Verschluss zu halten sind. In Anbetracht des Zwecks dieser Löschung, nämlich der Anonymisierung der Angaben, kann dies nicht nur für solche Kennnummern gelten, die schon für sich betrachtet Rückschlüsse auf den Auskunftserteilenden zulassen (sog. sprechende Nummern), sondern muss auch für solche Kennnummern gelten, die eine Verbindung zu den der Identifizierung dienenden Angaben wie Name und Anschrift herstellen.
47 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 24.09.1987 - 1 BvR 970/84 -, Juris. Darin führt das BVerfG aus:
48 
„Die Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebotes einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Reanonymisierung, wird weiter nicht durch die selbst nach Entfernung von Identifikatoren verbleibenden Möglichkeiten in Frage gestellt, anhand der Erhebungsmerkmale eine Reidentifizierung vorzunehmen. Von Verfassungs wegen gefordert ist lediglich eine faktische Anonymität der Daten. Diese kann - in Anlehnung an § 16 Abs. 6 BStatG - allenfalls dann als gegeben angesehen werden, wenn Datenempfänger oder Dritte eine Angabe nur mit einem - im Verhältnis zum Wert der zu erlangenden Information nicht zu erwartenden - unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten, Arbeitskraft und sonstigen Ressourcen (etwa Risiko einer Bestrafung) einer Person zuordnen können… Für die statistischen Landesämter bleiben die Daten allerdings durchgängig personenbezogen, weil personenbeziehbar. Dies ist bei einer auf Individualdaten aufbauenden, kleinräumig zu gliedernden Statistik allein durch gesetzliche Ge- und Verbote nicht vermeidbar. Das hiernach verbleibende Reidentifizierungsrisiko hat der Einzelne grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen, wenn und soweit auch innerhalb der statistischen Ämter interne organisatorische Vorkehrungen neben den Trennungs- und Löschungsgeboten die Beachtung des Zweckbindungsgebotes und des Reidentifizierungsverbotes sicherstellen.“
49 
Der Beschluss bezieht sich auf das Risiko einer Identifizierung anhand der Erhebungsmerkmale, die auch nach Entfernung der Identifikatoren möglich sein kann, wenn der Betroffene seltene Erhebungsmerkmale aufweist. Darum geht es vorliegend nicht. Vielmehr ist eine Identifizierung hier allgemein durch Verknüpfung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen mit denen zu Hilfsmerkmalen mittels einer einheitlichen Ident-Nummer möglich. Es kann aus dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht gefolgert werden, dass eine solche Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen Erhebungsmerkmalen und Name und Anschrift zulässig ist. Im Übrigen regelte das Volkszählungsgesetz 1987, welches dem Beschluss zu Grunde lag, in § 15 gerade auch die Löschung der Ordnungsnummern, welche vorliegend nicht erfolgen soll.
50 
Ungeachtet der Frage, ob ein entsprechendes Gesetz mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar wäre, besteht jedenfalls keine Rechtsgrundlage für die dauerhafte Speicherung der im Unternehmensregister verwendeten Ident-Nummer bei den Erhebungsunterlagen.
51 
Dem Gebot der möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung trägt grundsätzlich § 12 Abs. 1 BStatG Rechnung. Danach sind Hilfsmerkmale, soweit Abs. 2 dieser Vorschrift, § 10 Abs. 2, § 13 BStatG oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist und sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Zwar erlaubt es diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, während der Zeit der gesonderten Aufbewahrung einheitliche Kennnummern bei den Erhebungsmerkmalen und Hilfsmerkmalen zu verwenden, um z.B. Rückfragen zu ermöglichen, wenn dies im Rahmen der Plausibilitätskontrolle erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Ausdehnung des Zeitraums der gesonderten Aufbewahrung nach § 12 Abs. 2 BStatG. Danach dürfen bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik (um eine solche handelt es sich bei der Dienstleistungsstatistik) die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden und sind nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen zu löschen. Werden nach Abschluss der Plausibilisierung die Hilfsmerkmale gelöscht, liegt eine vollständige Anonymisierung vor, auch wenn die Kennnummer bei den Erhebungsmerkmalen gespeichert bleibt, denn eine Verbindung zu den Hilfsmerkmalen ist dann nicht mehr möglich. Anders liegt der Fall jedoch hier, in dem die Hilfsmerkmale und die Erhebungsmerkmale jeweils zusammen mit der Ident-Nr. auch nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen gespeichert bleiben. Diese dauerhafte Speicherung kann nicht auf § 12 Abs. 2 BStatG gestützt werden.
52 
Soweit die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 vom 20.02.2008 als andere Vorschrift im Sinne des § 12 BStatG die länger andauernde Speicherung der Hilfsmerkmale Name und Anschrift sowie auch die Speicherung einer Kennnummer erlaubt, folgt hieraus nicht, dass dieselbe Kennnummer auch bei den Erhebungsmerkmalen gespeichert bleiben darf. Über die Speicherung der Kennnummer bei den im Rahmen der Dienstleistungsstatistik erhobenen Daten zu den Erhebungsmerkmalen sagt die Verordnung und das Statistikregistergesetz nichts aus. Mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das eine faktische Anonymisierung verlangt, ist eine dauerhafte Speicherung der Hilfsmerkmale nur dann vereinbar, wenn die Verbindung zu den Angaben bezüglich der Erhebungsmerkmalen gelöst wird, was durch Löschung der Ident-Nummer bei den Erhebungsmerkmalen möglich wäre.
53 
Auch auf § 13 BStatG kann der Beklagte seine Vorgehensweise nicht stützen. Zwar erlaubt § 13 Abs. 2 Satz 2 die Vergabe einer Kennnummer für die in einer Adressdatei gespeicherten Erhebungseinheiten. Auch setzt § 13 Abs. 4 BStatG, der eine Löschungsregelung unter anderem für die Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen enthält, voraus, dass diese Kennnummer zunächst auch in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert wird. Diese Norm kann hier aber nicht herangezogen werden, da die Speicherung von Name und Anschrift zusammen mit der Kennnummer nicht in einer Adressdatei, sondern im Unternehmensregister erfolgt. Auch wenn in der Praxis das Unternehmensregister die Funktion der Adressdatei übernimmt, ist § 13 BStatG auf das Unternehmensregister nicht anwendbar. Denn § 13 BStatG lässt nur die Speicherung von bestimmten, abschließend in Abs. 2 genannten Merkmalen zu. Zu diesen gehört nicht der Umsatz, welcher allerdings im Unternehmensregister gerade gespeichert wird. Daraus folgt, dass das Unternehmensregister rechtlich keine Adressdatei im Sinne des § 13 BStatG ist. Ob § 13 BStatG im Bereich der Adressdateien dem Gebot der möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung genügt, was die Klägerin in Abrede stellt, kann dahingestellt bleiben.
54 
Auch § 13a BStatG enthält keine Rechtsgrundlage für die dauerhafte Speicherung einer einheitlichen Ident-Nummer sowohl bei den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen als auch zusammen mit Name und Anschrift. Die Vorschrift erlaubt lediglich Zusammenführungen von bestimmten Daten zu statistischen Zwecken. Sie sagt nichts darüber aus,, dass Daten, deren Zusammenführung grundsätzlich möglich ist, dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden dürfen. Dies hätte zur Folge, dass Angaben im Rahmen von Statistiken im Sinne des § 13a BStatG allein deshalb dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert werden, weil sie möglicherweise irgendwann einmal mit anderen Daten zusammengeführt werden könnten. Eine solche Auslegung wäre mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren. Das Gebot der faktischen Anonymisierung darf nicht allein deshalb auf unbestimmte Zeit außer Acht gelassen werden, weil dadurch weitere statistische Erhebungen vermieden werden. So geht auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., Juris-Rn. 185, davon aus, dass die Verknüpfung vorhandener Daten nicht das mildere Mittel zu der dort zu beurteilenden Totalzählung wäre, da dies zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen Personenkennzeichens erfordern würde und ein entscheidender Schritt wäre, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und katalogisieren. Soweit der Beklagte geltend macht, ohne eine einheitliche Nummer sei eine Zusammenführung von Daten nicht möglich, rechtfertigt dies daher nicht die dauerhafte Speicherung von Daten in nicht vollständig anonymisierter Form. Vielmehr ist eine Zusammenführung nach § 13a BStatG dann eben nur solange und soweit möglich, als die Daten noch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (etwa § 12 Abs. 2 BStatG) unter einer einheitlichen Kennnummer gespeichert werden dürfen.
55 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 29.06.2011 – 8 C 7/10 -, Juris, eine Grundrechtsverletzung der dortigen Klägerin verneint. Auf den vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht übertragbar. Zu der vorliegend entscheidungserheblichen dauerhaften Speicherung von Daten zu den Erhebungsmerkmalen und im Unternehmensregister je in Verbindung mit einer einheitlichen Ident-Nummer hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert.
56 
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistete Berufsfreiheit der Klägerin betroffen ist. Jedenfalls bietet dieses Grundrecht grundsätzlich keinen über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehenden Schutz vor staatlichen informationellen Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, a.a.O.).
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
58 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der Beklagte die Daten zu den Erhebungsmerkmalen dauerhaft zusammen mit einer Kennnummer speichern darf, die zugleich im Unternehmensregister für statistische Zwecke zusammen mit Name und Anschrift des Betroffenen gespeichert ist, zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

1.
Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2.
Daten aus dem Statistikregister,
3.
Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
4.
Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,
2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,
3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie
4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist.

(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.
Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein,
2.
die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen,
3.
die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund und bei den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei Millionen Euro für die Erhebungen innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach den Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatistiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 - 7 K 4566/13 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat, nachdem der Einzelrichter diesem das Verfahren übertragen hat, weil der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob in einem Eilrechtsschutzverfahren, dessen Gegenstand eine einheitliche, eine Familie betreffende Umsetzungsverfügung ist, unabhängig von der Zahl der betroffenen Personen der hälftige Auffangstreitwert festzusetzen ist, oder ob dieser Wert je Person anzusetzen und die Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind.
Die statthafte Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 17.500.-- EUR begehrt, ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere wird die Beschwerdesumme von 200,-- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) überschritten.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.10.2013, mit der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das bestehende Nutzungsverhältnis in der Unterkunft ... Str. ... zum 14.11.2013 beendet, den Antragstellern eine neue Unterkunft zugewiesen und die Zwangsräumung ab dem 15.11.2013 angedroht wurde, als Streitwert den hälftigen Auffangwert festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klageantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festzusetzen (sog. Auffangwert). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts.
Nichts anderes folgt daraus, dass die Verfügung sieben Antragsteller, nämlich eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern, betrifft. Dies führt vorliegend nicht dazu, dass für jeden einzelnen Antragsteller der hälftige Auffangwert anzusetzen und diese Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen wären. Denn abweichend von der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG ist bei der subjektiven Klagehäufung von der Addition der Einzelstreitwerte abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben, mithin wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. Senatsbeschl. vom 04.05.2006 - 1 S 2525/05 - NVwZ-RR 2006, 652 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Zwar bilden die Antragsteller keine Rechtsgemeinschaft im Sinn des § 59 ZPO (vgl. dazu Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 64 Rn. 27), doch kann über ihre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nur einheitlich entschieden werden, weil Gegenstand des Verfahrens ihre gemeinsame Unterbringung in einer Unterkunft ist. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für die Obdachloseneinweisung unabhängig von der Zahl der betroffenen Personen die Festsetzung des Auffangwertes empfiehlt (anders etwa Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs: Auffangwert pro Person oder Nr. 45.2 des Streitwertkatalogs: Auffangwert je Kläger). Soweit der Senat in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Beschl. v. 14.10.2010 - 1 S 2124/10 - n.v.), hält er daran nicht mehr fest.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.