Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Juli 2010 - 10 S 2400/09

bei uns veröffentlicht am15.07.2010

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2009 - 13 K 511/09 - wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache im Vollstreckungsverfahren erledigt hat.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2009 -13 K 511/09 - ist unwirksam.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.08.2009, mit welchem dem Regierungspräsidium Stuttgart für den Fall, dass es seiner Verpflichtung zur Aufstellung eines Aktionsplans aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 31.05.2005 - 16 K 1120/05 und 16 K 1121/05 - nicht bis zum 28.02.2010 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- EUR angedroht wurde, ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Der einseitigen Erledigungserklärung der Vollstreckungsgläubiger ist unter Zurückweisung der Beschwerde des Vollstreckungsschuldners durch den beantragten Feststellungsausspruch zu entsprechen. Die Hauptsache hat sich erledigt, weil nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (1.); der Vollstreckungsschuldner hat kein berechtigtes Interesse, dennoch an seinem Abweisungsantrag festzuhalten (2.).
Zu Recht haben die Vollstreckungsgläubiger mit Schriftsatz vom 26.03.2010 ihren ursprünglich verfolgten Antrag dahingehend auf ein Feststellungsbegehren umgestellt, dass die Hauptsache im Vollstreckungsverfahren erledigt ist. Denn eine derartige Umstellung des ursprünglich verfolgten Antrags ist auch im Rechtsmittelverfahren in den Fällen erforderlich, in denen der Antragsteller in der vorausgegangenen Instanz obsiegt hat und nunmehr im Rechtsmittelverfahren den ihm günstigen Beschluss mit einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels als Beschwerdegegner verteidigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 01.10.1985 - 9 C 25.85 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 154; vom 28.04.1988 - 9 C 1.87 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 13).
1. Die Hauptsache im Vollstreckungsverfahren hat sich insgesamt erledigt, weil ein nach Antragstellung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Begehren die Grundlage entzogen hat und das Vollstreckungsverfahren deshalb für die Vollstreckungsgläubiger gegenstandslos geworden ist (vgl. zu diesem Maßstab beispielsweise BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62). Der Vollstreckungsschuldner hat den kombinierten Luftreinhalte-/Aktionsplan im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 3 BImSchG für den Regierungsbezirk Stuttgart, Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart vom 01.01.2006 mit Wirkung zum 28.02.2010 fortgeschrieben und ist damit seiner Verpflichtung aus dem vorausgegangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.05.2005 nachgekommen. Zwischen den Beteiligten steht dabei - zu Recht - nicht im Streit, dass jedenfalls der mit Wirkung zum 28.02.2010 fortgeschriebene Aktionsplan den vom Verwaltungsgericht Stuttgart in dem angegriffenen Beschluss aufgestellten Anforderungen genügt. Zutreffend weisen die Vollstreckungsgläubiger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der nunmehr gültige Aktionsplan gegenüber der vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Vollstreckungsverfahren zu prüfenden ursprünglichen Fassung vom 01.01.2006 wesentlich weitgehendere und effektivere Schadstoffminderungsmaßnahmen vorsieht, etwa ein ganzjähriges Lkw-Durchfahrtsverbot für Teile des Stadtgebietes von Stuttgart, eine wesentliche Ausweitung der Fahrverbotsregelung in der Umweltzone sowie Geschwindigkeitsbeschränkungen. Damit ist das Regierungspräsidium der zu vollstreckenden Verpflichtung nachgekommen; das eingeleitete Vollstreckungsverfahren ist gegenstandslos geworden. Hätten die Vollstreckungsgläubiger auf ihrem ursprünglichen - nunmehr auf eine bereits erbrachte Leistung gerichteten - Vollstreckungsantrag beharrt, so hätte er schon aus diesem Grunde mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen werden müssen. Ihre nach Einlegung der Beschwerde durch das Regierungspräsidium abgegebene Erklärung, der Rechtsstreit werde im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO für in der Hauptsache erledigt erklärt, entspricht daher der Verfahrenslage. Der Eintritt eines erledigenden Ereignisses wird auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen; sie macht vielmehr lediglich geltend, dass der Senat aufgrund eines bestehenden Feststellungsinteresses des Landes in die sachliche Prüfung des ursprünglichen Antragsbegehrens eintreten müsse.
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt ein Fall, in dem trotz Erledigung des Antragsbegehrens ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des Abweisungsantrags anzuerkennen ist, hier nicht vor. Nach der überwiegend zu Anfechtungs- und Verpflichtungskonstellationen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss trotz der Erledigung der Hauptsache geprüft werden, ob die Klage zulässig und begründet gewesen ist, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Prüfung dieser Frage hat (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 14.01.1965 - 1 C 68.61 - BVerwGE 20, 146; vom 27.02.1969 - 8 C 37.67 u.a. - BVerwGE 31, 318; sowie vom 25.03.1981 - 8 C 85.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 104). Das berechtigte Interesse ist dabei sowohl seinem Inhalt als auch seiner Ableitung nach prozessualer Natur und findet seine Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Aus dieser - für Verpflichtungs- und Leistungsklagen entsprechend anwendbaren - Regelung folgt, dass in diesen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die einseitige Erledigungserklärung des Klägers nicht zwangsläufig zu einer Prüfung der bisherigen Begründetheit der Klage führen soll. Dem Beklagten verwaltungsgerichtlicher Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitigkeiten ist ebenso wie dem Kläger regelmäßig zuzumuten, sich nach objektiver Erledigung der Hauptsache mit einer Kostenentscheidung nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO zu begnügen. Nur dann, wenn ihm ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des Klageabweisungsantrages zur Seite steht, muss wie im entsprechenden Falle für den Kläger anderes gelten; insoweit verträgt die prozessrechtliche Stellung der Beteiligten aus Gründen der Waffengleichheit keinen Unterschied (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1979 - 1 C 63.77 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 52). Allerdings führt das Anliegen des Beklagten in Fällen der vorliegenden Art zu keinem selbständigen Ausspruch im Entscheidungstenor; hat der Beklagte mit seinem Begehren Erfolg, so führt das lediglich zur Abweisung der Klage (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 - 8 C 85.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 104). Dass das Gericht über das Anliegen des Beklagten lediglich in den Gründen seiner Entscheidung befindet, macht in diesem Zusammenhang jedoch keinen Unterschied. Denn es entfaltet dabei gleichwohl eine auf die Entscheidung einer Rechtsfrage gerichtete, rechtsschutzgewährende Tätigkeit.
Aus dem Gebot der Gleichbehandlung folgt, dass das Gewicht des berechtigten Interesses des Beklagten nicht höher zu sein braucht, als dies § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vom berechtigten Interesse des Klägers in Fortsetzungsfeststellungskonstellationen fordert. Mithin muss beim Beklagten ebenso der prozessökonomische Zweck beachtet werden, das begonnene Verfahren möglichst mit einer Sachentscheidung zu beenden, wenn dadurch weiterer Streit vermieden oder wenigstens vereinfacht werden kann. Das Interesse des Beklagten an der Klärung einer Rechtsfrage allein rechtfertigt hingegen nicht einen Anspruch auf eine materiell-rechtliche Beurteilung. Ebenso wie für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auch hier ein über das allgemeine Interesse an der Klärung offener Rechtsfragen hinausgehendes Interesse Voraussetzung der Sachentscheidung. Dieses Rechtsschutzinteresse muss regelmäßig gerade gegenüber dem Prozessgegner bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1979 - 1 C 63.77 - a.a.O.). Ein Feststellungsinteresse des Beklagten entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann etwa in der Klärung vorgreiflicher Fragen für weitere zwischen den Beteiligten schwebende Streitigkeiten oder bei einer hinreichend konkreten Gefahr der Wiederholung von gleichartigen Streitigkeiten bestehen.
Wie von der Beschwerde befürwortet, dürften sich diese vom Bundesverwaltungsgericht für das Erkenntnisverfahren entwickelten Grundsätze in der hier vorliegenden Konstellation des Vollstreckungsverfahrens entsprechend anwenden lassen. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners steht ihm jedoch kein schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung des Senats trotz eingetretener Erledigung zu. Die hierfür allein in Betracht kommende Wiederholungsgefahr besteht weder im primär maßgeblichen Verhältnis zu den Vollstreckungsgläubigern (a), noch liegt eine Fallgestaltung vor, in der ausnahmsweise eine allgemeine, das heißt gegenüber Dritten bestehende, Wiederholungsgefahr für ein Feststellungsinteresse ausreichend ist (b).
a) Die Beschwerde macht ein Feststellungsinteresse im Verhältnis zu den Vollstreckungsgläubigern unter zwei Gesichtspunkten geltend: Sie verweist zum einen auf die Möglichkeit, dass die Antragsteller trotz Erledigungserklärung erneute Vollstreckungsversuche aus dem zugrundeliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.05.2005 unternehmen könnten, wenn ihnen in Zukunft die aufgrund des mit Wirkung zum 28.02.2010 fortgeschriebenen Aktionsplans ergriffenen Schadstoffminderungsmaßnahmen nicht ausreichend erscheinen sollten. Zum anderen bestehe die Gefahr einer erneuten Leistungsklage, die auf eine Verpflichtung zur weiteren Fortschreibung des Aktionsplans gerichtet werden könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerde lässt sich mit diesen Erwägungen eine gerade im Verhältnis zu den Vollstreckungsgläubigern bestehende Wiederholungsgefahr nicht begründen.
aa) Die von dem Vollstreckungsschuldner geltend gemachte Gefahr einer erneuten Vollstreckung aus dem zugrundeliegenden Urteil vom 31.05.2005 besteht bereits aus Rechtsgründen nicht. Denn ein erneutes Begehren der Vollstreckungsgläubiger, dem Regierungspräsidium im Vollstreckungsverfahren unter Androhung eines Zwangsgeldes Frist zur Fortschreibung des Aktionsplans zu setzen, wäre unzulässig, da ihm die materielle Rechtskraft des gegenständlichen Feststellungsbeschlusses des Senats entgegenstünde (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteile vom 14.01.1965 - 1 C 68.61 - BVerwGE 20, 146; und vom 12.04.2001 - 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, RdZiff. 35 zu § 161 VwGO, m.w.N.). Die Vollstreckungsgläubiger können bei der hier eingetretenen Erledigung eine erneute Antragstellung rechtlich gar nicht beabsichtigen, da sie zutreffend als erledigendes Ereignis die Erfüllung des zu vollstreckenden Begehrens ansehen. Der Vollstreckungsschuldner ist also nach rechtskräftiger Beendigung dieses Prozesses in gleicher Weise geschützt, wie wenn ohne Erledigungserklärung der Vollstreckungsgläubiger der Vollstreckungsantrag abgewiesen worden wäre und die Abweisung lediglich mit dem durch das Erledigungsereignis eingetretenen Untergang des Anspruchs auf Vollstreckung begründet worden wäre. Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang herangezogenen, zur übereinstimmenden Erledigungserklärung im Zivilprozess gemäß § 91a ZPO ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.05.1991 - IX ZR 181/90 - NJW 1991, 2280) lässt sich für die hier in Rede stehende Problematik nichts Gegenteiliges entnehmen. Denn anders als bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auf der Grundlage von § 91a ZPO bzw. § 161 Abs. 2 VwGO trifft das Verwaltungsgericht bei einer lediglich einseitig gebliebenen Erledigungserklärung eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung darüber, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist. Dahingestellt kann deshalb bleiben, ob etwaige weitere Vollstreckungsversuche darüber hinaus als treuwidrig anzusehen wären.
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bb) Auch die Gefahr einer erneuten Leistungsklage durch die Vollstreckungsgläubiger, gerichtet auf weitere Fortschreibung des Aktionsplans, vermag kein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers zu begründen. Zwar wäre eine derartige erneute Leistungsklage wohl zulässig, jedenfalls stünde ihr nicht die Rechtskraft dieses Beschlusses entgegen. In einem zukünftigen, auf Planfortschreibung gerichteten Erkenntnisverfahren würden sich jedoch sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht grundlegend andere Fragen als im vorliegenden Vollstreckungsverfahren stellen. Denn das Gericht wäre in einem derartigen Verfahren nicht darauf beschränkt, durch Auslegung die sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.05.2005 ergebenden, zu vollstreckenden Verpflichtungen zu ermitteln. Vielmehr würde in einem etwaigen weiteren Erkenntnisverfahren losgelöst von der rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Verpflichtung zu klären sein, ob der dann geltend gemachte Anspruch auf erneute Planfortschreibung nach materiellem Recht bestünde. Die im Vollstreckungsverfahren inmitten stehende Frage, ob bereits der Aktionsplan zum 01.01.2006 den vom Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 31.05.2006 aufgestellten Anforderungen genügt, würde sich in einem weiteren Erkenntnisverfahren nicht stellen. Vielmehr wäre dann allein darauf abzustellen, ob der nunmehr mit Wirkung zum 28.02.2010 fortgeschriebene Aktionsplan den materiell-rechtlichen Vorgaben bereits in vollem Umfang genügt oder wegen zwischenzeitlicher tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen fortzuschreiben ist. So wäre für ein etwaiges weiteres Erkenntnisverfahren in rechtlicher Hinsicht die seit dem 11.06.2010 anwendbare Richtlinie 2008/50/EG vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABLEG L 152/1) maßgeblich, die gegenüber der Vorgängerrichtlinie 96/92/EG vom 27.09.1996 wesentliche Änderungen aufweist. Insbesondere steht zumindest nach dem Wortlaut des einschlägigen Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/50/EG der Erlass eines kurzfristigen Aktionsplans im Ermessen der Mitgliedstaaten, während Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG eine unbedingte Verpflichtung vorsah. In einem neuen Erkenntnisverfahren würde sich deshalb die weitergehende Frage stellen, ob auch unter Geltung der Richtlinie 2008/50/EG ein Individualanspruch auf Aufstellung eines Aktionsplans bestehen kann.
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr sowohl für den Kläger bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage als auch für den Beklagten in der hier vorliegenden Fallkonstellation nur dann besteht, wenn auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des erledigten Verwaltungshandelns vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1979 - 1 B 76.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 16 m.w.N.). Gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie kann kein schützenswertes Interesse an der Überprüfung eines erledigten Verwaltungshandelns bestehen, wenn sich in einem etwaigen Nachfolgeprozess grundlegend andere Sach- und Rechtsfragen stellen würden.
12 
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht ein schützenswertes Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen auch nicht im Verhältnis des Vollstreckungsschuldners zu dritten, nicht am gegenständlichen Verfahren beteiligten Personen. Wie oben bereits angedeutet und was auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, muss die für das Feststellungsinteresse erforderliche Wiederholungsgefahr regelmäßig gerade gegenüber dem Prozessgegner bestehen. Dagegen genügt die allgemeine Wahrscheinlichkeit, die Behörde werde irgendwann in der Auseinandersetzung mit einem Dritten den gleichen Rechtsfragen ausgesetzt sein, nicht zur Annahme eines Feststellungsinteresses. Das Interesse an der Klärung von Rechtsfragen, die lediglich für Rechtsverhältnisse des Beklagten bzw. hier Vollstreckungsschuldners mit anderen Personen, insbesondere für künftige Rechtsverhältnisse dieser Art, Bedeutung haben können, rechtfertigt nicht die Aufrechterhaltung seines Abweisungsantrags gegenüber dem gegenstandslos gewordenen Rechtsschutzbegehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1979 - 1 C 63.77 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 52). Denn gerade wegen des damit für die Vollstreckungsgläubiger verbundenen Kostenrisikos kann es nicht angehen, dieses allgemeine, nicht auf den konkreten Rechtsstreit und dessen Beteiligte bezogene Interesse der Behörde auf dem Rücken eines Einzelnen auszutragen (vgl. Jörg Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdZiff. 95 zu § 113 VwGO).
13 
Zu Recht weist der Vollstreckungsschuldner darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht von diesen Grundsätzen teilweise abgewichen ist und ein schützenswertes Feststellungsinteresse auch im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr gegenüber dritten, am fraglichen Rechtsstreit nicht beteiligten Personen zulässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.06.1988 - 8 C 86.86 - NJW 1988, 263 und vom 13.11.2006 - 6 C 22.05 - NVwZ-RR 2007, 330). Dahingestellt kann dabei bleiben, ob diese zum Revisionsverfahren ergangene Rechtsprechung auf das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren übertragen werden kann. Denn der nach dieser Rechtsprechung erforderliche Sonderfall, dass wegen der Eigenart der Materie eine Prüfung der klärungsbedürftigen Rechtsfragen nur in einem Verfahren erreicht werden kann, in dem sich die Hauptsache bereits vor der Entscheidung erledigt hat, liegt nicht vor. Nach dem eigenen Sachvortrag des Vollstreckungsschuldners sind bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart mehrere Erkenntnisverfahren anhängig, in denen sich die jetzt noch aktuellen Fragen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an einen Aktionsplan im Sinne von § 47 Abs. 2 BImSchG, klären lassen. Im Übrigen steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr und eines darauf gestützten Sachentscheidungsinteresses des Vollstreckungsschuldners nach dem unter 2 a) ausgeführten bereits entgegen, dass sich in weiteren Erkenntnisverfahren mit Dritten grundlegend andere Sach- und Rechtsfragen als im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren stellen würden. Auch insoweit steht der Grundsatz der Prozessökonomie einer Fortführung des Beschwerdeverfahrens entgegen. Das Interesse des Vollstreckungsschuldners an der Klärung von Rechtsfragen, die für seine Beziehung zu anderen Beteiligten bedeutsam sein können, ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht schutzwürdig, so verständlich das vom Vollstreckungsschuldner geltend gemachte Interesse an einer obergerichtlichen Klärung der Auslegung und Anwendung des § 47 Abs. 2 BlmSchG sein mag.
14 
Nach alldem hat das Beschwerdegericht festzustellen, dass sich der Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache erledigt hat. Wegen der Erledigung ist der im Vollstreckungsverfahren ergangene erstinstanzliche Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.08.2009 wirkungslos geworden.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, da bei Erfolglosigkeit der Beschwerde gemäß Ziff. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG lediglich eine Festgebühr erhoben wird.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Juli 2010 - 10 S 2400/09

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Juli 2010 - 10 S 2400/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen


(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maß

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Tenor

Dem Regierungspräsidium Stuttgart wird für den Fall, dass es seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 31.05.2005 (16 K 1121/05) nicht bis zum 28.02.2010 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5000.- Euro angedroht.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Vollstreckungsgläubiger begehren die Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Urteil.
Die Vollstreckungsgläubiger sind in der K. Straße 22 B und in der W. Straße 2 C in Stuttgart und damit im Plangebiet des Luftreinhalte-/Aktionsplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart (im Weiteren: Teilplan Stuttgart) wohnhaft.
In den vorausgegangenen verbundenen Klageverfahren 16 K 1120/05 und 16 K 1121/05 haben die Vollstreckungsgläubiger gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart (Vollstreckungsschuldner) ein Urteil erstritten, mit dem der Vollstreckungsschuldner zur Aufstellung eines Aktionsplanes verpflichtet wurde.
Der Tenor dieses Urteils vom 31.05.2005 der damaligen 16. Kammer (im Weiteren: erkennendes Gericht) lautet:
„Der Beklagte wird verurteilt, für das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart (Gefahrengebiet) einen Aktionsplan aufzustellen, der festlegt, welche geeigneten Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit im Gefahrengebiet kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung des im § 4 Abs. 2, Satz 1 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11.09.2002 (BGBl. I S. 3626), geändert durch Verordnung vom 13.07.2004 (BGBl. I S. 1612/1625), festgelegten Tagesmittelwertes für Partikel PM 10 von 50 µ/m³ - bei zugelassenen 35 Überschreitungen je Kalenderjahr - zu verringern oder den Zeitraum, währenddessen der erwähnte Wert überschritten wird, zu verkürzen.“
Das Urteil ist nach der Zurücknahme der Berufung durch den Vollstreckungsschuldner am 23.12.2008 rechtskräftig geworden.
Bereits zum 01.01.2006 hatte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Zustimmung des Umweltministeriums Baden-Württemberg den Teilplan Stuttgart in Kraft gesetzt, in dem insgesamt 36 Maßnahmen zur Minderung der PM10- und NO2-Belastungen festgelegt worden sind, welche im Einzelnen
- Verkehrsverbote und eine Mautpflicht regeln ( M 1 - M 4 ), sowie
- den öffentlichen Personennahverkehr/ÖPNV ( M 5 - M 12 ),
- den Fuhrpark der Stadt Stuttgart und des Landes Baden-Württemberg ( M 13 - M 15 ),
- Infrastruktur- und Straßenbaumaßnahmen ( M 16 - M 20 ),
- sonstige Maßnahmen im Bereich Verkehr ( M 21 - M 31 ),
- Maßnahmen in den Bereichen Industrie und Gewerbe,
Hausbrand und zur Staubminderung auf Großbaustellen ( M 32 - M 35 ) sowie
- die Öffentlichkeitsarbeit ( M 36 )
betreffen.
10 
Am 11.02.2009 haben die Vollstreckungsgläubiger den vorliegenden Vollstreckungsantrag gestellt.
11 
Zur Begründung tragen sie vor, der vom Vollstreckungsschuldner zum 01.01.2006 in Kraft gesetzte Luftreinhalte-/ und Aktionsplan trage diese Bezeichnung zu Unrecht. Denn der Plan lege keine Maßnahmen fest, die als Maßnahmen eines Aktionsplanes i. S. d. § 47 Abs. 2 BImSchG und des § 11 Abs. 4 der 22. BImSchV eingestuft werden könnten. Der Vollstreckungsschuldner sei daher seiner Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.05.2005 (16 K 1121/05) nicht nachgekommen (vgl. zur Antragsbegründung im Einzelnen: Anwaltsschriftsätze vom 03.02.2009, 24.04.2009, 06.05.2009, 18.05.2009 und vom 29.06.2009).
12 
Die Vollstreckungsgläubiger beantragen,
13 
dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 31.05.2005 (16 K 1121/05) eine Frist zu setzen und ihm ein Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, dass er seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
14 
Der Vollstreckungsschuldner beantragt,
15 
den Antrag abzulehnen.
16 
Er vertritt die Ansicht, das Regierungspräsidium Stuttgart sei als zuständige Planbehörde der Verpflichtung aus dem genannten rechtskräftigen Urteil mit der Aufstellung und dem Inkrafttreten des Teilplanes Stuttgart zum 01.01.2006 nachgekommen, da zumindest die Maßnahmen
17 
M 1 - Ganzjähriges LKW-Durchfahrtsverbot (ab 3,5 t, Lieferverkehr frei) im Stadtgebiet Stuttgart ab dem 01.01.2006. Ausgenommen ist die Bundesstraße 10 mit den Abzweigen B14 Richtung Waiblingen und B27/B27a Richtung Kornwestheim - ,
18 
M 2 - Ganzjähriges Fahrverbot im Stadtgebiet Stuttgart ab dem 01.07.2007 für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 nach der Kennzeichnungsverordnung - ,
19 
M 5 -Einführung einer Umweltfahrkarte im Gebiet des Verkehrsverbundes Stuttgart (VVS) - ,
20 
M 10 -Umstellung der Busflotte der Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB):
21 
Bis Ende 2006 sind alle Busse der SSB mit einer Abgasnachbehandlung ausgestattet.
22 
Bis Ende 2008 sind alle Busse der SSB mit einem Partikelfilter ausgestattet.
23 
Bis Ende 2010 halten alle Busse der SSB hinsichtlich der NOX-Abgaswerte den Mindeststandard EURO 3 ein - ,
24 
M 21 - Optimierung des Verkehrsflusses im Bereich Neckartor, Heilmannstraße - als Aktionsplanmaßnahmen i. S. d. § 47 Abs. 2 BImSchG einzustufen seien (vgl. im Einzelnen Antragserwiderungen vom 26.03.2009, 30.03.2009, 24.04.2009, 29.06.2009 und vom 13.07.2009).
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die dem Vollstreckungsgericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.
26 
Der Berichterstatter hat am 12.05.2009 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen des wesentlichen Ergebnisses dieses Erörterungstermins wird auf das Protokoll vom 12.05.2009 Bezug genommen, das den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt wurde.
II.
27 
Der Vollstreckungsantrag ist zulässig und begründet.
28 
1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 167 ff. VwGO liegen vor.
29 
Die Vollstreckungsgläubiger begehren die Vollstreckung eines Urteils. Diese richtet sich gemäß § 167 Abs. 1 VwGO zunächst nach den §§ 168 ff. VwGO.
30 
a. Bei dem im Verfahren 16 K 1121/05 ergangenen und inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 31.05.2005 handelt es sich um einen Vollstreckungstitel i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
31 
b. Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass eine mit einer Vollstreckungsklausel im Sinne des § 171 VwGO versehenevollstreckbare Ausfertigung des Urteils vorliegt.
32 
c. Obwohl das Urteil den Vollstreckungsschuldner nicht zum Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern zu einem sonstigen hoheitlichen Verwaltungshandeln verpflichtet, gilt für dessen Vollstreckung die Regelung des § 172 VwGO , da die in § 172 VwGO genannten §§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 123 VwGO nicht auf Regelungen durch Verwaltungsakt beschränkt sind (vgl. Kopp/Schenke VwGO-Kommentar, 15. Auflage, § 172 VwGO, RN 1).
33 
Danach kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag gegen die Behörde, die ihrer im Urteil auferlegten Verpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, durch Beschluss zunächst unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis 10.000,00 EUR androhen und nach fruchtlosem Fristablauf auch festsetzen und vom Amts wegen vollstrecken.
34 
2. Der darauf gerichtete Antrag der Vollstreckungsgläubiger hat auch in der Sache Erfolg, weil von den im Luftreinhalte- und Aktionsplan für die Landeshauptstadt Stuttgart genannten Maßnahmen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand lediglich eine Maßnahme als geeignete Aktionsplanmaßnahmen i. S. d. § 47 Abs. 2 BImSchG in Betracht kommt und der Vollstreckungsschuldner damit seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 31.05.2005, welche die Festlegung von „Aktionsplanmaßnahmen“ (also mindestens zwei) verlangt, bislang nicht nachgekommen ist.
35 
Dabei geht die Kammer von folgenden grundsätzlichen Überlegungen aus:
36 
a. Während der Maßnahmenplan eines Luftreinhalteplanes die Maßnahmen benennt, die geeignet sind, Luftverunreinigungen dauerhaft zu vermindern und die Luftqualität im Plangebiet langfristig zu verbessern (vgl. § 47 Abs. 1 BImSchG), hat die zuständige Planbehörde im Maßnahmenkatalog eines Aktionsplanes, der Teil eines Luftreinhalteplanes sein kann (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 3 BImSchG), diejenigen Maßnahmen festzulegen, die bei einer bestehenden Gefahr der Überschreitung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48 a Abs. 1 BImSchG (hier: Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 11.09.2002 in BGBl. I, S. 3626; im Weiteren: 22. BImSchV) festgelegten Immissionsgrenzwerte kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung der genannten Grenzwerte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen diese Grenzwerte (bereits) überschritten werden, zu verkürzen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BImSchG).
37 
Nach dem Wortlaut der Regelungen des § 47 Abs. 1 und 2 BImSchG unterscheiden sich Aktionsplanmaßnahmen von den Maßnahmen eines Luftreinhalteplanes also zunächst dadurch, dass Aktionsplanmaßnahmenkurzfristig und die Maßnahmen eines Luftreinhalteplanes eher mittel- oder langfristig eine Verbesserung der Luftqualität bewirken sollen.
38 
Zur Beantwortung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob der Teilplan Stuttgart auch Aktionsplanmaßnahmen i. S. d. § 47 Abs. 2 BImSchG enthält und der Vollstreckungsschuldner damit seiner Verpflichtung aus dem genannten Urteil nachgekommen ist, ist daher zunächst zu klären, wie die vom Gesetzgeber in § 47 Abs. 2 BImSchG verwendete Formulierung„kurzfristig zu ergreifen zu verstehen ist.
39 
Die Vollstreckungsgläubiger wollen den im Gesetz und im Urteil verwendeten Begriff „kurzfristig“ nach ihren Einlassungen in der Erörterungsverhandlung und im Schriftsatz vom 18.05.2009 als Adjektiv verstanden wissen, mit dem der Gesetzgeber eine befristete Geltungsdauer der Maßnahmen habe festlegen wollen, mit der Folge, dass nur zeitlich befristete Maßnahmen als Aktionsplanmaßnahmen eingestuft werden könnten.
40 
Dieser einschränkenden Auslegung vermag die Kammer bereits deshalb nicht zu folgen, weil sie im Widerspruch zum Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 BImSchG steht, den auch das erkennende Gericht im Tenor des Urteils vom 31.05.2005 unverändert übernommen hat.
41 
Denn der Gesetzgeber spricht in § 47 Abs. 2 Satz 1 BImSchG weder von „kurzfristigen Maßnahmen“ noch von „zeitlich befristeten Maßnahmen“, sondern lediglich davon, dass die Aktionsplanmaßnahmen „kurzfristig zu ergreifen“ seien.
42 
Die Verwendung des Begriffes „kurzfristig“ in § 47 Abs. 2 Satz 1 BImSchG als Adverb in Verbindung mit dem Verb „ergreifen“ lässt aber nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber damit ausschließlich auf den Zeitpunkt der Umsetzung Bezug nehmen und eineumgehende Durchführung der notwendigen Aktionsplanmaßnahmen sicherstellen wollte, wenn die dort weiter genannten gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufstellung eines Aktionsplanes vorliegen.
43 
Auch das erkennende Gericht hat weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 31.05.2005 zum Ausdruck gebracht, dass es den Begriff „kurzfristig“ in dem von den Vollstreckungsgläubigern genannten Sinne verstanden wissen und den Vollstreckungsgläubiger zur Festlegung ausschließlich zeitlich befristeter Aktionsplanmaßnahmen verpflichten wollte.
44 
In den Entscheidungsgründen wird unter Ziffer II. 1. d. vielmehr lediglich auf das unbeschränkte Ermessen der Planbehörde bei der Auswahl der Maßnahmen hingewiesen, die „im konkreten Einzelfalle zum Schutz der Gesundheit der Kläger kurzfristig in Betracht“ kommen (vgl. VG Stuttgart, a. a. O. , S. 30).
45 
Das von den Vollstreckungsgläubigern vertretene Verständnis des Begriffes „kurzfristig“ steht darüber hinaus auch im Widerspruch zu der mit Art. 7 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27.09. 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (im Weiteren: Richtlinie 96/62) und mit der Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 BImSchG verfolgtengesetzgeberischen Intension (Reduzierung der Luftverschmutzung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit).
46 
Zwar ist den Vollstreckungsgläubigern darin zuzustimmen, dass auch Aktionsplanmaßnahmen grundsätzlich zeitlich befristet sein können. Eine solche zeitliche Befristung kann mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere dann geboten sein, wenn die abzuwehrenden Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten nur geringfügig sind und/oder nur vorübergehend und kurzzeitig auftreten, wie dies zum Beispiel bei der von den Vollstreckungsgläubigern in diesem Zusammenhang genannten Fallkonstellationen nach der Smog-VO der Fall sein konnte.
47 
Es versteht sich von selbst, dass in solchen Fällen lediglich zeitweiliger Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten, denen mit zeitlich befristeten Maßnahmen in ausreichendem Maße begegnet werden kann, auch nur zeitlich befristete Gegenmaßnahmen in Betracht kommen und unbefristete Beschränkungen deshalb unverhältnismäßig wären.
48 
So liegt der Fall hier aber nicht. Bei den hier im Plangebiet seit 2004 und auch bereits davor festgestellten Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (auch für Partikel PM 10) handelt es sich vielmehr um zum Teil erhebliche und dauerhafte Überschreitungen, denen folglich auch nur mit zeitlich unbefristeten und ohne Unterbrechungen wirksamen Maßnahmen effektiv zu begegnen ist. Dies muss umso mehr gelten, wenn der Wirkungsgrad der in Betracht kommenden Einzelmaßnahmen im Verhältnis zum Ausmaß der Überschreitungen noch dazu tendenziell eher gering ist.
49 
Es kann daher dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit der Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die zuständige Planbehörde ausnahmslos lediglich zur Festlegung zeitlich befristeter Aktionsplanmaßnahmen verpflichten wollte, da dies dem Schutzzweck der Regelung offensichtlich zuwiderlaufen würde. Die einschränkende Begriffsauslegung der Vollstreckungsgläubiger ist daher auch mit dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen nicht vereinbar.
50 
Der Wortlaut des durch § 47 Abs. 2 BImSchG in nationales Recht umgesetztenArt. 7 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 96/62 spricht ebenfalls für die Auslegung der Kammer, da dort ebenfalls die Formulierung „kurzfristig zu ergreifen“ (im Originaltext: prendre a court terme) verwendet wird und der französische Originaltext auch im Zusammenhang mit dem Begriff der Maßnahmen keine einschränkenden Zusätze enthält, welche die Richtigkeit der Interpretation der Vollstreckungsgläubiger auch nur nahe legen könnten.
51 
Die Richtigkeit der Auslegung der Kammer wird schließlich auch durch das Urteil des EuGH vom 25.07.2008 in der Rechtssache C-237/07 (Janecek/Freistaat Bayern) bestätigt, in dem der EuGH ebenfalls von der Verpflichtung spricht, „kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen“ und weiter feststellt, dass „Art. 7 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 96/62 den Mitgliedstaaten die klare Verpflichtung auferlegt, sowohl im Fall der Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte als auch im Fall der Überschreitung der Alarmschwellen Aktionspläne zu erstellen“ und „umgehend Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie zu ergreifen“ (vgl. EuGH a. a. O. in Juris).
52 
Die Kammer sieht daher auch keine Veranlassung, die Frage der Auslegung des Begriffes dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen, nachdem der EuGH anlässlich der genannten Entscheidung bereits zum Ausdruck gebracht hat, wie der Begriff zu verstehen ist.
53 
Geht man aber davon aus, dass sich der Begriff „ kurzfristig“ auf den Zeitpunkt der Durchführung der festgelegten Maßnahmen bezieht, schließt sich daran zwangsläufig die weitere Frage an, wie schnell eine von der Planbehörde festgelegte Maßnahme von dem dafür zuständigen Umsetzungsadressaten durchgeführt werden muss, um als Aktionsplanmaßnahme eingestuft werden zu können.
54 
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.
55 
Die Kammer hat jedoch keine Zweifel daran, dass die Maßnahmen des Aktionsplanes jedenfalls dann mit sofortiger Wirkung greifen müssen, wenn sich die Gefahr der Überschreitung der genannten Immissionsgrenzwerte im Plangebiet im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aktionsplanes bereits realisiert hat und dies der Planbehörde aufgrund vorliegender Messdaten auch bekannt ist.
56 
Das ist hier der Fall. Denn es war der Planbehörde aufgrund vorliegender Messergebnisse bereits vor der Aufstellung des Aktionsplanes bekannt, dass die seit dem 01.01.2005 verbindlichen Immissionsgrenzwerte für Partikel PM 10 an allen Spotmesspunkten im Plangebiet schon im Kalenderjahr 2004 zum Teil ganz erheblich überschritten waren. Aufgrund der Höhe der Überschreitungen war zu diesem Zeitpunkt auch bereits abzusehen, dass die genannten Immissionsgrenzwerte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch im Kalenderjahr 2005 und den darauffolgenden Kalenderjahren nach dem beabsichtigten Inkrafttreten des Aktionsplanes (01.01.2006) überschritten sein werden.
57 
Es kann daher mit Rücksicht auf die bereits genannten Schutzziele des § 47 Abs. 2 BImSchG nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Planbehörde bei dieser Sachlage grundsätzlich die Verpflichtung trifft, sicherzustellen, dass die Maßnahmen, die geeignet sind, die gegenwärtigen und künftige Überschreitungen zu verringern, von den dafür zuständigen Stellen so schnell wie möglich umgesetzt bzw. durchgeführt werden.
58 
Bei dem vorliegenden Sachverhalt können folglich nur diejenigen Maßnahmen des Teilplanes Stuttgart als Aktionsplanmaßnahmen eingestuft werden, deren Umsetzung von der Planbehörde entweder bereits zum 01.01.2006 (Inkrafttreten des Planes) verlangt wurde oder deren Durchführung zumindest noch im laufenden Kalenderjahr 2006 erfolgt ist.
59 
Diesen Zeitpunkt bzw. Zeitrahmen für die Durchführung von Aktionsplanmaßnahmen gibt § 47 Abs. 2 BImSchG letztlich selbst vor, da die dort und in der 22. BImSchV konkret fest-gelegten Immissionsgrenzwerte für den Schadstoff Partikel PM10, deren Einhaltung durch die Realisierung der Aktionsplanmaßnahmen im günstigsten Fall erreicht werden soll, das Kalenderjahr als zeitliche Bezugsgröße benennen.
60 
Dies gilt sowohl für den - im Urteil vom 31.05.2005 allerdings nicht in Bezug genommenen - Jahresmittelwert (vgl. § 4 Abs. 2 der 22. BImSchV) als auch für den Tagesmittelwert (vgl. § 4 Abs. 1 der 22. BImSchV; 35 zugelassene Überschreitungen im Kalenderjahr).
61 
Die zu erwartende Überschreitung des Tagesmittelwertes für Partikel PM10 über die zugelassene Zahl (35) hinaus im Jahr 2006 konnte daher nur durch Maßnahmen verringert werden, die bereits zu Beginn oder im Laufe dieses Jahres ergriffen wurden und von denen auch noch in diesem Jahr eine messbare und nicht nur völlig unerhebliche Verkürzung der Grenzwert-Überschreitungszeiträume zu erwarten war.
62 
Damit scheiden aber alle diejenigen Maßnahmen des Teilplanes Stuttgart bereits in zeitlicher Hinsicht als „taugliche“ Aktionsplanmaßnahmen aus, für deren Durchführung die Planbehörde keinen konkreten Zeitpunkt verbindlich vorgegeben hat (wie z. B. für die Maßnahmen M 4, 7, 8, 18, 19, 20, 23, 26, 27, 28, 33, 34 und 35), deren Durchführung ausdrücklich erst nach dem 31.12.2006 vorgesehen war (wie z. B. die Maßnahmen M 2, 3 und 7), deren Umsetzung (zudem) einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt (wie z. B. die konzeptionellen Maßnahmen M 9, 11, 12, 30, 31, 32, 36 und die geplanten Baumaßnahmen M 6, 18, 19, 20, 29) oder deren Umsetzung stufenweise über einen längeren Zeitraum erfolgt und zunächst keine messbaren Verbesserungen der Luftqualität erwarten lassen ( wie z. B. die Maßnahmen M 10 und 13 bis 15).
63 
Bei diesen Maßnahmen, deren positive Auswirkungen auf die Luftqualität aufgrund der vorgenannten Umsetzungsmodalitäten und -zeitpunkte erst mittel- oder langfristig eintreten können, handelt es sich deshalb um typische Maßnahmen der Luftreinhalteplanung.
64 
b. Aus der genannten Anknüpfung des § 47 Abs. 2 BImSchG an die Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV und den dort genannten Zielen (Verringerung der Überschreitungsgefahr; Verkürzung der Überschreitungszeiträume) folgt weiter, dass auch an die Eignung von Aktionsplanmaßnahmen höhere Anforderungen zu stellen sind als an die Eignung von Maßnahmen des Luftreinhalteplans.
65 
Denn die mit den Aktionsplanmaßnahmen bei bereits eingetretenen Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten bezweckte Verkürzung der Überschreitungszeiträume setzt voraus, dass die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die konkret festgestellten und überhöhten Luftschadstoffkonzentrationen im Plangebiet nicht nur theoretischer Natur, sondern auch messtechnisch erfassbar sind.
66 
Dies folgt offensichtlich daraus, dass Verbesserungen der Luftqualität, die unterhalb der messtechnischen Nachweisgrenzen liegen und in den vor Ort gewonnenen Messergebnissen folglich keinen messbaren Niederschlag finden, auch keine Verkürzung der Überschreitungszeiträume bewirken können.
67 
c. Aktionsplanmaßnahmen müssen aber nicht nur kurzfristig, sondern auch dauerhaft geeignet sein, die in § 47 Abs. 2 BImSchG formulierten Ziele zu erreichen und müssen hierzuzeitlich unbefristet wirksam bleiben, wenn die bereits eingetretenen Überschreitungen wie im vorliegenden Fall erheblich sind und der prognostizierte Wirkungsgrad der festgesetzten Aktionsplanmaßnahmen nicht erwarten lässt, dass die Grenzwertüberschreitungen und Überschreitungszeiträume in dem befristeten Geltungszeitraum der Maßnahmen auf das zulässige Maß reduzieren werden.
68 
Denn es ist offensichtlich, dass eine zeitlich befristete Maßnahme nach dem Ablauf ihrer Geltungsdauer in den darauffolgenden Kalenderjahren nichts mehr dazu beiträgt, weiterhin zu erwartende Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte zu verringern oder die Überschreitungszeiträume zu verkürzen.
69 
Maßnahmen, denen die Planbehörde trotz zu erwartender längerfristiger Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten durch eine ausdrückliche zeitliche Befristung nur eine begrenzte Geltungsdauer beimisst, scheiden daher als taugliche Aktionsplanmaßnahmen ebenfalls aus.
70 
d. In welchem Umfang Aktionsplanmaßnahmen schließlich geeignet sein sollten, die in § 47 Abs. 2 BImSchG formulierten Ziele zu erreichen (Wirkungsgrad und Wirkungsbereich ), hängt wiederum von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich folglich nicht generell beantworten.
71 
Für die Einstufung einer Maßnahme als Aktionsplanmaßnahme ist aber sicherlich nicht erforderlich, dass diese positive Auswirkungen auf die Luftqualität im gesamten Plangebiet hat und damit flächendeckend geeignet ist im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG, da für eine dahingehende Auslegung des in § 47 Abs. 2 BImSchG verwendeten Begriffes der Geeignetheit kein sachliches Bedürfnis besteht.
72 
Denn gerade in Plangebieten mit sehr unterschiedlichen Luftschadstoffkonzentrationen - wie im vorliegenden Fall - kann es nicht nur ausreichend, sondern mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sogar geboten sein, nur Aktionsplanmaßnahmen festzulegen, die lediglich auf eine Verbesserung der Luftqualität in besonders stark belasteten Bereichen des Plangebietes abzielen und daher nur räumlich beschränkt wirken (wie z. B. selektive Fahrverbote, die auf besonders stark belastete Straßenabschnitte beschränkt sind).
73 
Der notwendige Wirkungsgrad eine Aktionsplanmaßnahme dürfte im Übrigen in erster Linie vom Ausmaß der Überschreitungen abhängen und lässt sich daher nicht pauschal vorgeben. Diese Frage bedarf hier aber keiner näheren Betrachtung, weil es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die Vollstreckung des Urteils vom 31.05.2005 geht und das erkennende Gericht keine quantitativen Vorgaben zum Wirkungsgrad der festzulegenden Aktionsplanmaßnahmen gemacht hat.
74 
Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung aus dem Urteil grundsätzlich mit jeder Maßnahme nachkommen kann, die die vorgenannten Kriterien erfüllt und deren Wirkungsgrad im Verhältnis zum Ausmaß der Überschreitungen, welche sie zur Erreichung der Schutzziele des § 47 Abs. 2 BImSchG grundsätzlich auf das mögliche Mindestmaß reduzieren soll, jedenfalls nicht vernachlässigbar gering ist.
75 
e. Ein weiteres Merkmal von Aktionsplanmaßnahmen, für deren Umsetzung die Planbehörde selbst keine Zuständigkeit besitzt, ist deren Bindungswirkung gegenüber den jeweiligen Umsetzungsadressaten.
76 
Soweit die festgelegten Maßnahmen hoheitlichen Charakter haben (wie z. B. Fahrverbote, etc.) und deshalb durch behördliche Anordnungen oder sonstige behördliche Entscheidungen durchzusetzen sind, obliegt die Umsetzung der Maßnahmen den dafür zuständigen Trägern öffentlicher Verwaltung (vgl. § 47 Abs. 6 S. 1 BImSchG).
77 
Träger der öffentlichen Verwaltung im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur die für den Gesetzesvollzug zuständigen Landesverwaltungsbehörden, sondern ebenso Bundesbehörden und die Behörden selbständiger Rechtsträger wie etwa kommunaler Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer exekutiven Kompetenzen.
78 
Für diese Behörden stellt ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan ein rechtlich bindendes Handlungskonzept dar, weil es sich hierbei um verwaltungsinterne Handlungspläne handelt, die Verwaltungsvorschriften ähnlich sind und deren Maßnahmen folglich der Umsetzung im Außenverhältnis bedürfen.
79 
Auf Grund dieser rechtlichen Bindungswirkung innerhalb der Exekutive sind die genannten Behörden zur Umsetzung der festgelegten Planmaßnahmen verpflichtet, soweit die hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften dies erlauben, das heißt die festgelegten Maßnahmen nach den jeweiligen spezialgesetzlichen Vorschriften umsetzungsfähig sind (vgl. Bundestagsdrucksache 12/8450, Seite 14). Ein eigener Entscheidungsspielraum steht den zuständigen Behörden dabei nicht zu.
80 
Würde man die Regelung des § 47 Abs. 6 S. 1 BImSchG dahingehend eng auslegen, dass die in Luftreinhalte- und Aktionsplänen festgelegten Maßnahmen auf Grund der o. g. Rechtsnatur dieser Pläne ausnahmslos durch „Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen“ sind, könnten alle Maßnahmen des Teilplanes Stuttgart, deren Umsetzung durch außerhalb der Verwaltung stehende Dritte vorgesehen ist, bereits aus diesem Grund als Aktionsplanmaßnahmen ausgeschlossen werden.
81 
Die Kammer sieht jedoch keine sachliche Notwendigkeit für eine derart enge Begriffsauslegung, da hierdurch der Handlungsspielraum der Planbehörde unnötig eingeschränkt würde und es auch im Hinblick auf die Schutzziele der gesetzlichen Regelung unerheblich ist, ob die zu deren Erreichung geeigneten Maßnahmen durch staatliche Stellen oder durch private Dritte realisiert werden.
82 
Da aber die oben beschriebene, gegenüber Behörden grundsätzlich bestehende gesetzliche Bindungswirkung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen gegenüber außerhalb der Verwaltung stehenden privaten Dritten nicht besteht, setzt eine Einstufung von Planmaßnahmen, deren Umsetzungsadressat private Dritte sind, weiter voraus, dass die Planbehörde die hier fehlende rechtliche Verbindlichkeit auf andere Weise (wie z. B. durch öffentlich-rechtlichen Vertrag) herstellt, um auch in diesen Fällen sicherzustellen, dass die festgelegten Maßnahmen tatsächlich kurzfristig im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG durchgeführt werden.
83 
3. Aus diesen grundsätzlichen Vorüberlegungen folgt für die zwischen den Beteiligten im Streit befindlichen Maßnahmen folgendes:
84 
a. Maßnahme M 1/Ganzjähriges Lkw-Durchfahrtsverbot
85 
Die Kammer hat zunächst keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Lkw-Durchfahrtsverbot um eine kurzfristig ergriffene Maßnahme im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG handelt, da dieses bereits mit dem Inkrafttreten des Planes zum 01.01.2006 umgesetzt wurde.
86 
Soweit die Vollstreckungsgläubiger das Lkw-Durchfahrtsverbot - von ihrem im Erörterungstermin dargelegten Verständnis des Begriffes „kurzfristig“ abweichend - nicht als kurzfristig ergriffene Maßnahme im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG einstufen wollen, weil dieses nicht bereits zum 01.01.2005, sondern erst zum 01.01.2006 umgesetzt wurde (vgl. im Einzelnen Anwaltsschriftsatz vom 18.05.2009), kann auch dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden. Denn könnte man dementsprechend ausschließlich Maßnahmen, die bereits zum 01.01.2005 ergriffen worden sind, als Aktionsplanmaßnahmen einstufen, hätte das hier zu vollstreckende Urteil vom 31.05.2005 den Vollstreckungsschuldner zu einer zu diesem Zeitpunkt bereits rechtlich nicht mehr möglichen Leistung verpflichtet, mit der Folge, dass der Vollstreckungsantrag bereits aus diesem Grund ohne Erfolg bleiben müsste.
87 
Darüber hinaus würde diese Rechtsansicht zu dem sachwidrigen Ergebnis führen, dass auch ein (späterer) Planergänzungsanspruch auf Festlegung weiterer Aktionsplanmaßnahmen, die im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG geeignet sind, eingetretene Überschreitungen der dort genannten Grenzwerte weiter zu reduzieren, ausgeschlossen wäre.
88 
Soweit die Vollstreckungsgläubiger in diesem Zusammenhang weiter einwenden, der Vollstreckungsschuldner habe angesichts der bereits zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Immissionsgrenzwerte zumindest noch im Jahr 2005 tätig werden müssen, um seine Verpflichtung aus dem Urteil vom 31.05.2005 zu erfüllen, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Urteil weder für die Aufstellung des verlangten Aktionsplanes noch für einzelne Maßnahmen konkrete Fristen setzt und sich deshalb aus der Tatsache, dass der Teilplan Stuttgart mit seinen Maßnahmen erst zum 01.01.2006 in Kraft gesetzt wurde, kein Erfüllungsdefizit herleiten lässt.
89 
Ein Lkw-Durchfahrtsverbot ist auch grundsätzlich geeignet im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner näheren Darlegung, dass gerade Beschränkungen des Kfz-Verkehrs durch generelle oder auch auf bestimmte Fahrzeuggruppen beschränkte (sog. selektive) Fahrverbote in besonderem Maße geeignet sein können, die Luftqualität in einem mit Luftschadstoffen besonders belasteten Ballungsraum zu verbessern. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Luftschadstoffimmissionen - wie im vorliegenden Fall im Plangebiet Stuttgart - an allen Spotmesspunkten bis zu 65% durch den Straßenverkehr verursacht werden (vgl. Seite 20 des Teilplanes Stuttgart).
90 
Nach den im Zeitpunkt der Planaufstellung vorliegenden Berechnungen der immissionsseitigen Auswirkungen von verkehrlichen Maßnahmen des Ingenieurbüros Lohmeyer vom November 2005 (im Weiteren: Lohmeyer-Gutachten ), auf die das Regierungspräsidium im Rahmen seiner Ermessensentscheidung bei der Auswahl der in Betracht kommenden Aktionsplanmaßnahmen mangels konkreter empirischer Erkenntnisse zum damaligen Zeitpunkt zurückgreifen durfte, war mit der Maßnahme M 1 gegenüber dem Referenzzustand 2005 auf allen Straßenabschnitten, an denen Spotmessungen durchgeführt werden, eine relative Verringerung der Partikel-Emissionen PM 10 zwischen 2% (Spotmesspunkt Arnulf-Klett-Platz) und 14% (Spotmesspunkt Siemensstraße; vgl. im Einzelnen Lohmeyer-Gutachten, Abbildung 4.2) zu erwarten und aufgrund dieser prognostizierten Reduzierung der PM 10 Emissionen jedenfalls am Spotmesspunkt Siemensstraße auch von einer Verringerung der Anzahl der Tage auszugehen, an denen der Tagesmittelgrenzwert von 50 µg pro m³ überschritten ist (von ca. 63 auf ca. 52 Tage; vgl. Lohmeyer-Gutachten, Abbildung 4.5).
91 
Geht man weiter davon aus, dass der Wirkungsgrad einer Maßnahme in dieser Größenordnung von bis zu 14% auch messtechnisch erfassbar sein dürfte und mit diesem Wirkungsgrad zumindest am Spotmesspunkt Siemensstraße eine Verkürzung des Überschreitungszeitraums in einer Größenordnung von ca. 11 Tagen bewirken kann, muss dem Lkw-Durchfahrtsverbot zumindest in Bezug auf diesen Straßenabschnitt auch eine grundsätzliche Eignung im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG bescheinigt werden.
92 
Die Tatsache, dass das Lkw-Durchfahrtsverbot nach Einschätzung der Sachverständigen keine flächendeckende Verbesserung der Luftqualität im Plangebiet bewirkt und insbesondere gerade an den Straßenmessstationen, die den Wohnungen der Vollstreckungsgläubiger am nächsten liegen (Spotmesspunkte Neckartor und Hohenheimer Straße) zu keiner Verkürzung der Überschreitungszeiträume führt (vgl. Lohmeyer-Gutachten, Abbildung 4.5), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
93 
Denn - wie bereits dargelegt (vgl. Ziffer II. 2. d.) - kann der gesetzlichen Regelung des § 47 Abs. 2 BImSchG nicht entnommen werden, dass Aktionsplanmaßnahmen flächendeckend wirken müssen. Eben so wenig ist dem Tenor des zu vollstreckenden Urteils zu entnehmen, dass die von der Planbehörde festzulegenden Aktionsplanmaßnahmen im gesamten Plangebiet bzw. an allen Straßenmessstationen zu einer Verkürzung des Überschreitungszeitraumes führen müssen.
94 
Eine dahingehende (nachträgliche) Konkretisierung des Vollstreckungstitels über dessen klaren Wortlaut hinaus und zu Lasten des Vollstreckungsschuldners ist der Kammer als Vollstreckungsgericht auch grundsätzlich und im vorliegenden Fall zudem deshalb verwehrt, weil eine solche inhaltliche Konkretisierung des Urteilstenors auch mit den Entscheidungsgründen des Urteils, die zur Auslegung des Tenors ergänzend heranzuziehen sind, nicht in Einklang stünde. Denn - wie bereits dargelegt - hat das erkennende Gericht auch in den Entscheidungsgründen des Urteils in Bezug auf die festzulegenden Aktionsplanmaßnahmen keinerlei Vorgaben gemacht, sondern es bei einem bloßen Hinweis auf das der Planbehörde bei der Auswahl der Maßnahmen zustehende Ermessen belassen.
95 
Eine dahingehende Konkretisierung der Aktionsplanmaßnahmen, dass diese speziell an den Straßenmessstationen, die den Wohnungen der Vollstreckungsgläubiger am nächsten liegen (Spot Neckartor und Hohenheimer Straße), zu einer Verkürzung des Überschrei-tungszeitraumes führen müssen, hat das erkennende Gericht im Übrigen durchaus folgerichtig deshalb nicht vorgenommen, weil es nicht davon ausgegangen ist, dass die Klagebefugnis und der  der Vollstreckungsgläubiger auf diese Bereiche beschränkt ist.
96 
Vielmehr wurde im Urteil ausgeführt, für die Klagebefugnis und die anzunehmende Rechtsverletzung der Vollstreckungsgläubiger sei allein der Umstand maßgebend, dass die Vollstreckungsgläubiger „Bewohner von Stuttgart“ seien, sich auf Dauer im Stadtgebiet von Stuttgart - einem Ballungsraum im Sinne der 22. BImSchV - aufhalten würden und es sich hierbei um ein „faktisches Aktionsplangebiet“ handle, das einem immissionsschutzrechtlichen Gefahrengebiet entspreche, in dem die in der 22. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden könnten (vgl. VG Stuttgart, a. a. O., S. 22ff und 30ff).
97 
Es bedarf im vorliegenden Vollstreckungsverfahren keiner weiteren Erörterung, ob diese Rechtsansicht des erkennenden Gerichts, wonach jeder Bewohner unabhängig vom Maß seiner individuellen Betroffenheit klagebefugt und anspruchsberechtigt ist, mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Einklang zu bringen ist, in der ein Rechtsanspruch auf Aufstellung eines Aktionsplanes nur solchen Personen zugebilligt wird, die von einer gesundheitsschädlichen Belastung mit Feinstaubpartikeln PM 10 unmittelbar betroffen sind (vgl. EuGH, a. a. O.). Denn der Vollstreckungsschuldner hat mit der Rücknahme seiner Berufung gegen das Urteil vom 31.05.2005 auf eine obergerichtliche Klärung dieser Rechtsfragen verzichtet und das zu vollstreckende Urteil damit rechtskräftig werden lassen.
98 
Geht man aber mit dem Urteil davon aus, dass die Vollstreckungsgläubiger klagebefugt und anspruchsberechtigt sind, weil sie unabhängig von der konkreten Lage ihrer Wohnungen im gesamten „faktischen Aktionsplangebiet“ von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV betroffen sein können, folgt hieraus im Umkehrschluss, dass sie sich auch jede vom Vollstreckungsschuldner festgelegte Aktionsplanmaßnahme, die jedenfalls an irgend einer Stelle im „faktischen Aktionsplangebiet“ zu einer Verkürzung des Überschreitungszeitraums i.S.d. § 47 Abs. 2 BImSchG führt, als Erfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil entgegenhalten lassen müssen.
99 
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das Lkw-Durchfahrtsverbot sowohl kurzfristig ergriffen wurde, als auch von seinem Wirkungsgrad und Wirkungsbereich als Aktionsplanmaßnahme grundsätzlich geeignet war im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG.
100 
Eine Einstufung als Aktionsplanmaßnahme scheitert aber letztlich daran, dass die Geltungsdauer des Lkw-Durchfahrtsverbotes zeitlich begrenzt (01.03.2008) und die Maßnahme damit nicht auf Dauer geeignet war im Sinne der Darlegungen in Ziffer II. 2. c.
101 
Das Lkw-Durchfahrtsverbot kann daher wegen seiner beschränkten Geltungsdauer nicht als Aktionsplanmaßnahme im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG eingestuft werden.
102 
b. Maßnahme M 2/ Ganzjähriges Fahrverbot im Stadtgebiet Stuttgart ab dem 01.03.2008 für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 nach der Kennzeichnungsverordnung
103 
Auch die Maßnahme M 2 kann unter Zugrundelegung der in Ziffer II. 2. genannten Kriterien nicht als Aktionsplanmaßnahme im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG eingestuft werden. Das in M 2 geregelte Fahrverbot erfüllt bereits das Kriterium der Kurzfristigkeit nicht, weil es nicht bereits zum 01.01.2006 oder zumindest im Laufe des Jahres 2006, sondern erst zum 01.03.2008 in Kraft getreten ist und die Maßnahme damit offensichtlich nicht kurzfristig ergriffen worden ist im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG (vgl. Ziffer II. 2. a.).
104 
Auch der von der Planbehörde mit der Maßnahme verfolgte Zweck weist diese nicht als Aktionsplanmaßnahme, sondern eher als typische Maßnahme der Luftreinhaltung aus. Denn nach den Vorstellungen der Planbehörde sollte die Maßnahme M 2 (und ebenso die Maßnahme M 3) in erster Linie eine „beschleunigte Flottenerneuerung“ bewirken (vgl. Teilplan Stuttgart, Seite 48, 4. Absatz).
105 
Da eine solche Flottenerneuerung in der Regel nur sukzessive denkbar ist und daher zwangsläufig einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, kann auch die damit letztlich beabsichtigte „Emissionsminderung der Fahrzeugflotte in Stuttgart“ nicht - wie für Aktionsplanmaßnahmen unverzichtbar - kurzfristig, sondern lediglich mittel- oder langfristig eintreten, wie dies für Maßnahmen der Luftreinhalteplanung typisch ist.
106 
Soweit vom Vollstreckungsschuldner in diesem Zusammenhang vorgebracht wurde, die mit der Maßnahme bezweckte Flottenerneuerung werde nicht erst mit Inkrafttreten der Maßnahme, sondern bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Planes eingeleitet, weil davon auszugehen sei, dass die vom (späteren) Fahrverbot betroffenen Altfahrzeuge bereits ab dem Zeitpunkt Kenntniserlangung von dem bevorstehenden Fahrverbot zumindest teilweise durch neuere Kraftfahrzeuge ersetzt werden, rechtfertigt auch diese vom Vollstreckungsschuldner beschriebene „Vorwirkung“ keine andere Beurteilung der Rechtsnatur der Maßnahme M 2.
107 
Zwar hält auch die Kammer eine solche Vorwirkung der Maßnahme M 2 für durchaus wahrscheinlich. Diese reicht jedoch allein nicht aus, um die Maßnahme M 2 als Aktionsplanmaßnahme zu qualifizieren.
108 
Denn wie bereits dargelegt, kommt es für die Einstufung als Aktionsplanmaßnahme nach dem klaren Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 BImSchG allein darauf an, dass die Maßnahme kurzfristigergriffen wurde und im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens einen Wirkungsgrad besitzt, der zu einer nicht nur völlig unerheblichen Verkürzung der Überschreitungszeiträume im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 BImSchG führt.
109 
Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass auch bei anderen Maßnahmen, deren Umsetzung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt und/oder deren positive Wirkungen auf die Luftqualität eher mittel- bzw. langfristig eintreten und die deshalb als Maßnahmen der Luftreinhalteplanung zu qualifizieren sind, solche Vorwirkungen eintreten können.
110 
Die Rechtsansicht des Vollstreckungsschuldners würde also dazu führen, dass auch andere Maßnahmen der Luftreinhalteplanung allein wegen solcher Vorwirkungen entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut zugleich auch als Aktionsplanmaßnahmen einzustufen wären. Dies gilt insbesondere auch für die Maßnahme M 3, die ebenfalls auf eine sukzessive Flottenerneuerung abzielt und sich von der Maßnahme M 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie ein ganzjähriges Fahrverbot im Stadtgebiet Stuttgart für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppen 1 und 2 nach der Kennzeichnungsverordnung und erst ab dem 01.01.2012 vorsieht. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Vollstreckungsschuldners müsste diese Maßnahme sodann ebenfalls als Aktionsplanmaßnahme eingestuft werden. Diese Schlussfolgerung zieht der Vollstreckungsschuldner jedoch selbst nicht.
111 
Für die in ihren Wirkungen vergleichbare Maßnahme M 2 kann folglich im Ergebnis nichts anderes gelten.
112 
Doch selbst wenn man der aus den vorgenannten Gründen abzulehnenden Rechtsansicht des Vollstreckungsschuldners folgen wollte und die stufenweise in Kraft tretenden Fahrverbote einer Umweltzonenregelung allein wegen der beschriebenen Vorwirkungen auch als Aktionsplanmaßnahmen in Betracht kämen, würde eine solche Einstufung weiter voraussetzen, dass sich die beschriebene Vorwirkung quantifizieren lässt und bereits kurzfristig einen Wirkungsgrad besitzt, welcher eine Eignung der Maßnahme im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG begründen könnte.
113 
Die genannte Vorwirkung der Maßnahme lässt sich aber gerade nicht quantifizieren, da es für den Kauf neuer Kraftfahrzeuge erfahrungsgemäß eine Vielzahl von verschiedenen Motiven gibt und der tatsächliche Rückgang der von der Maßnahme M 2 betroffenen Altfahrzeuge zwischen dem 01.01.2006 und dem 01.03.2008 folglich nicht ausschließlich auf das bevorstehende Fahrverbot zurückgeführt werden kann. Damit lässt sich aber auch der Wirkungsgrad dieser Vorwirkung nicht ermitteln und auch nicht plausibel darlegen geschweige denn belegen, dass die erst am 01.03.2008 in Kraft getretene Maßnahme M 2 bereits ab dem 01.01.2006 zu einer tatsächlichen Verkürzung der Überschreitungszeiträume im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG geführt hat.
114 
Eine Einstufung der Maßnahme M 2 als Aktionsplanmaßnahme scheitert weiter daran, dass die Maßnahme in dem für die Beurteilung ihrer Eignung allein maßgeblichen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (01.03.2008) nicht mehr geeignet war im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG.
115 
Zwar wurde der Maßnahme M 2 von den Sachverständigen ein Wirkungsgrad von 2 % bis maximal 4 % (vgl. Lohmeyer-Gutachten, Abb. 4.2 sowie S. 5 und 27) von der Planbehörde von maximal 3 % (vgl. Teilplan Stuttgart, Seite 50 5. Absatz) zuerkannt.
116 
Dieser prognostizierte Wirkungsgrad von 2 % bis maximal 4 % kann zur Beantwortung der Frage der Eignung der Maßnahme M 2 aber nicht heran gezogen werden, weil die Sachverständigen und die Planbehörde bei ihren Prognosen von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind.
117 
Denn zum Einen sind beide davon ausgegangen, dass das in Maßnahme M 2 geregelte Fahrverbot bereits ab dem 01.07.2007 gilt, während dieses tatsächlich erst zum 01.03.2008 in Kraft getreten ist.
118 
Zum Anderen haben die Sachverständigen und die Planbehörde bei ihrer Beurteilung des Wirkungsgrades der Maßnahme M 2 außer Acht gelassen, dass sich die Zahl der von der Maßnahme M 2 betroffenen Fahrzeuge bis zum Inkrafttreten der Maßnahme zusätzlich - was im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens und der Planaufstellung auch bereits absehbar war - durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen weiter verringern wird.
119 
Geht man aber statt dessen richtigerweise davon aus, dass sich die Zahl der von der Maßnahme M 2 betroffenen Fahrzeuge bis zum Zeitpunkt ihres tatsächlichen Inkrafttretens (01.03.2008) und zusätzlich durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen verringert hatte, errechnet sich hieraus auch ein deutlich geringerer Wirkungsgrad der Maßnahme M 2, wenn man bei dieser Berechnung im Übrigen methodisch den Sachverständigen folgt.
120 
Die Sachverständigen haben ihre Immissionsberechnungen - auch im Zusammenhang mit anderen Teilplänen im Regierungsbezirk Stuttgart - ausschließlich auf der Grundlage der Daten und Flottenzusammensetzungen des im April 2004 veröffentlichten aktuellen Handbuches für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA; Version 2.1) durchgeführt, „welche die aktuelle und für das gesamte Bundesgebiet zutreffende Emissionsdatenbasis für den KfZ-Verkehr darstellt“ (vgl. Lohmeyer-Gutachten, Seite 10 2. Absatz) und auf einer „angesetzten Flottenzusammensetzung der Kfz in Deutschland“ basiert (vgl. a.a.O. Seite 10 3. Absatz).
121 
Die Sachverständigen haben dies damit begründet, dass die für die Abschätzung des Wirkungsgrades einer Maßnahme maßgebliche Zusammensetzung der dynamischen Fahrzeugflotten, also die Zusammensetzung der auf den Straßen verkehrenden Fahrzeuge, für innerörtliche Bereiche von der statischen Flottenzusammensetzung, welche sich aus den auf den Zulassungszahlen basierenden Bestandszahlen für eine Region ergibt (hier: Baden-Württemberg), nur sehr geringfügig abweicht (vgl. a.a.O. Seite 14, Ziffer 3.2, 1. Absatz) und die im HBEFA angenommene Flottenzusammensetzung daher für alle Regionen im Bundesgebiet repräsentativ ist.
122 
Dementsprechend haben die Sachverständigen ihrer Abschätzung des Wirkungsgrades der Maßnahme M 2 die Zusammensetzung der dynamischen Fahrzeugflotte für das Jahr 2007 entsprechend HBEFA zugrunde gelegt und dabei den Anteil der betroffenen Pkw mit ca. 4,4 %, den Anteil der betroffenen leichten Nutzfahrzeuge (LNF) mit ca. 14,4 % und den Anteil der betroffenen Lkw auf ca. 13,9 % beziffert (vgl. Lohmeyer-Gutachten, Abbildung 3.3).
123 
Geht man mit den Sachverständigen weiter davon aus, dass sich die dynamischen Fahrzeugflotten von der statischen Flottenzusammensetzung innerhalb einer Region nicht wesentlich unterscheidet, hätten diese Annahmen der Sachverständigen allein im Zuständigkeitsbereich der Zulassungsstelle der Landeshauptstadt Stuttgart unter Zugrundelegung der Bestandszahlen (Zulassungszahlen) zum 01.07.2007 (Pkw 270043; Lkw 12518) einer Zahl von mindestens 11880 betroffener Pkw und ca. 1740 betroffener Lkw, also einer Gesamtzahl von mindestens 13600 betroffener Fahrzeuge entsprochen.
124 
Berücksichtigt man weiter, dass bei den Pkw-Zulassungszahlen der Landeshauptstadt Stuttgart nicht zwischen Pkw und LNF unterschieden wird und die Zahl der betroffenen LNF rechnerisch nicht mit lediglich 4,4 %, sondern mit 14,4% zu berücksichtigen gewesen wäre, dürfte die von den Sachverständigen angenommene Zahl betroffener Fahrzeuge tatsächlich noch höher liegen.
125 
Unter Zugrundelegung der genannten Prozentzahlen haben die Sachverständigen im Lohmeyer-Gutachten errechnet, dass durch die Maßnahme M 2 im Jahr ihres Inkrafttretens (2007) ca. 2,1 % der PKW-Fahrten und ca. 13,5 % der Lkw-Fahrten betroffen sein werden (vgl. a. a. O., Seite 14 letzter Absatz).
126 
Legt man dabei mit den Sachverständigen die Verkehrsbelegung des Netzes für das Jahr 2010 zugrunde (vgl. a. a. O. Seite 12, Tabelle 3.1 und letzter Absatz), lässt sich die Zahl der tatsächlich von der Maßnahme M 2 betroffenen Fahrten (Pkw und Lkw) für die hier maßgeblichen Straßenabschnitte mit Spotmesspunkten (Hohenheimer Straße; Stuttgart Mitte-Straße; Am Neckartor; Waiblinger Straße und Siemensstraße) anhand der Verkehrsdaten in Tabelle 3.1 des Lohmeyer-Gutachtens errechnen. Diese Berechnung ergibt, dass die Zahl der auf diesen Straßenabschnitten täglich stattfindenden Fahrten unter den von den Sachverständigen angenommenen Voraussetzungen von ca. 260.000 durch die Maßnahme M 2 um ca. 6.664 Fahrten (entspr. ca. 2,56 %) verringert worden wäre.
127 
Nach der von der Kammer eingeholten Stellungnahme der Zulassungsstelle der Landeshauptstadt Stuttgart vom 05.06.2009 (vgl. AS 349/351 der Gerichtsakte) waren am 01.03.2008 in Stuttgart jedoch nur noch ca. 5.600 Fahrzeuge (Pkw und Lkw) ohne Plakette zugelassen. Darüber hinaus wurden bis zum Stichtag 01.03.2008 insgesamt für weitere 4.257 solcher Fahrzeuge Ausnahmegenehmigungen erteilt, wovon nach Auskunft der Zulassungsstelle ca. 55 % auf in Stuttgart zugelassene Kraftfahrzeuge entfielen (entspricht einer Größenordnung von ca. 2.300 Fahrzeugen).
128 
Von der Maßnahme M 2 waren im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (01.03.2008) folglich nur noch ca. 3.300 Fahrzeuge tatsächlich betroffen und damit weniger als 1/4 der von den Sachverständigen für den 01.07.2007 angenommenen Gesamtzahl (mindestens 13600).
129 
Geht man aber aufgrund dieser vergleichenden Betrachtung der Stuttgarter Zulassungszahlen, welche - wenn man den Sachverständigen folgt - auch für die gesamte Region als repräsentativ eingestuft werden können, davon aus, dass die Zahl der von der Maßnahme M 2 betroffenen Fahrzeuge zwischen dem 01.07.2007 und dem 01.03.2008 innerhalb und außerhalb des Plangebiets (d. h. also auch die Zahl der betroffenen Kraftfahrzeuge von Einpendlern) auf weniger als 1/4 der von den Sachverständigen für den 01.07.2007 angenommenen Zahl betroffener Fahrzeuge zurückgegangen ist, muss auch davon ausgegangen werden, dass sich die von der Maßnahme betroffene Zahl der Fahrten und damit auch der Wirkungsgrad der Maßnahme in einer vergleichbaren Größenordnung verringert hat und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahme (01.03.2008) folglich nur noch zwischen 0,5 % und maximal 1 % (ausgehend von dem von den Sachverständigen angenommenen Wirkungsgrad zwischen 2% und 4 %) bzw. maximal 0,75 % (ausgehend von dem von der Planbehörde angenommenen Wirkungsgrad von maximal 3 %) gelegen haben dürfte.
130 
Bezogen auf den in der 22. BImSchV für den Schadstoff PM 10 festgelegten Immissionsgrenzwert von 50 µg/m³ entspricht dies einem Immissionsminderungspotenzial in einer Größenordnung zwischen 0,25 und maximal 0,5 µg/m³.
131 
Doch selbst wenn man den im vorliegenden Fall maximal denkbaren Wirkungsgrad von 0,5 µg/m³ zugrunde legt, ist die Maßnahme M 2 damit lediglich im Überschreitungsbereich zwischen 50 µg/m³ und 51 µg/m³ überhaupt in der Lage, die Anzahl der Überschreitungstage zu verringern.
132 
Die Durchsicht der vom Regierungspräsidium Stuttgart zur Verfügung gestellten Messdaten der Jahre 2004 bis 2008 hat jedoch ergeben, dass in dem hier für die Frage der Eignung der Maßnahme M 2 maßgeblichen Zeitraum ab dem 01.03.2008 an den Straßenabschnitten mit Spotmessstationen (Hohenheimer Straße; Stuttgart-Mitte-Straße; Waiblinger Straße, Neckartor) der genannte Messwert von 50 µg/m³ lediglich an insgesamt 7 Tagen aufgetreten ist.
133 
Berücksichtigt man hierbei weiter, dass die tatsächlich - im Falle des Schadstoffes PM 10 gravimetrisch - ermittelten Messdaten nach den für die Ermittlung und Berechnung maßgeblichen DIN-Vorschriften bis 0,5 auf den darunter liegenden vollen Wert abgerundet und erst ab 0,6 auf den darüber liegenden vollen Wert aufgerundet werden, können den im vorgelegten Datenmaterial insgesamt sieben dokumentierten Messwerten von 50 µg/m³ tatsächliche Messergebnisse zwischen 49,6 und 50,5 µg/m³ zugrunde liegen.
134 
Da die Auftrittswahrscheinlichkeit eines jeden Messwertes innerhalb dieses Rundungsrahmens gleich hoch ist, dürften von der Maßnahme M 2 mit einem Wirkungsgrad zwischen 0,25 und maximal 0,5 µg/m³ also maximal drei oder vier der dokumentierten Messwerte von 50 µg/m³ tatsächlich beeinflusst worden sein, was einer Quote zwischen 0 und maximal 1 Überschreitungstag pro Spotmesspunkt entspräche.
135 
Dieses Ergebnis überrascht nicht weiter, wenn man berücksichtigt, dass von der Maßnahme M 2 im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unter Zugrundlegung der Verkehrsbelegung des Netzes für das Jahr 2010 auf den Straßenabschnitten mit Spotmesspunkten (Hohenheimer Straße; Siemensstraße; Stuttgart-Mitte-Straße; Waiblinger Straße und Neckartor) nur noch ca. 1700 von insgesamt ca. 260.000 Fahrten/täglich (entspricht 0,64 %) betroffen waren und von den Sachverständigen auch für das Lkw-Durchfahrtsverbot bei einem angenommenen Wirkungsgrad zwischen ca. 2% und 5,5 % auf den Straßenabschnitten Hohenheimer Straße, Stuttgart-Mitte-Straße, Waiblinger Straße und Neckartor keine Reduzierung der Zahl der Überschreitungstage und für die Maßnahme M 2 bei einem angenommenen Wirkungsgrad zwischen 2 % und 4 % ebenfalls keine (Stuttgart-Mitte-Straße und Waiblinger Straße) bzw. lediglich eine Verkürzung der Überschreitungszeiträume um 4 (Hohenheimer Straße) bzw. 6 Tage mit PM 10 Überschreitungen (Am Neckartor) prognostiziert worden ist (vgl. Lohmeyer-Gutachten, Abb. 4.2 und Abb. 4.5).
136 
Der zum 01.03.2008 noch anzunehmende Wirkungsgrad der Maßnahme M 2 zwischen lediglich 0 und maximal 1 Verkürzungstag pro betroffenem Straßenabschnitt bzw. zwei bis maximal vier rechnerisch belegbaren Verkürzungstagen im gesamten Plangebiet ist aber im Verhältnis zum Gesamtüberschreitungszeitraum, der im Plangebiet Stuttgart an den vier genannten Straßenabschnitten zwischen 2004 und 2008 bei durchschnittlich 287 Überschreitungstagen pro Jahr lag, so vernachlässigbar gering im Sinne der Darlegungen in Ziffer II. 2. b., dass es die Kammer unter Berücksichtigung der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung für rechtlich nicht mehr vertretbar hält, die Maßnahme noch als geeignet im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG einzustufen.
137 
Damit setzt sich die Kammer auch nicht in Widerspruch zu ihren diesbezüglichen Ausführungen zur Maßnahme M 1, da dem dort geregelten Lkw-Durchfahrtsverbot immerhin eine Verkürzung des Überschreitungszeitraumes um ca. 11 Tage auf einem Straßenabschnitt (Siemensstraße) bei insgesamt 63 Überschreitungen an diesem Spotmesspunkt attestiert werden konnte und für die Einstufung als Aktionsplanmaßnahme eine solche räumlich beschränkte Eignung auch ausreichend ist (vgl. Ziffer II. 2. d.).
138 
Die Maßnahme M 2 kann daher nicht nur wegen ihres späten Umsetzungszeitpunktes und ihrer eher langfristig angelegten Zielrichtung (Flottenerneuerung) nicht als Aktionsplanmaßnahme eingestuft werden, sondern darüber hinaus auch deshalb, weil der Maßnahme im Zeitpunkt ihres tatsächlichen Inkrafttretens (01.03.2008) die nach § 47 Abs. 2 erforderliche Eignung nicht (mehr) bescheinigt werden kann.
139 
Die zeitlich aufeinander abgestimmten Maßnahmen M 1 und M 2 können folglich auch nicht bei gemeinsamer Betrachtung zusammen als Aktionsplanmaßnahme eingestuft werden, da eine solche Einstufung jedenfalls die Eignung beider Maßnahmen voraussetzen würde.
140 
c. Maßnahme M 5/ Einführung einer Umweltfahrkarte im Gebiet des Verkehrsverbundes Stuttgart (VVS) Maßnahme M10/ Umstellung der Busflotte der Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB)
141 
Bei den Maßnahmen M 5 und M 10 handelt es sich ebenfalls nicht um Aktionsplanmaßnahmen.
142 
Beide Maßnahmen können bereits deswegen nicht als Aktionsplanmaßnahmen eingestuft werden, weil für ihre Durchführung keine Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 47 Abs. 6 BImSchG, sondern private Dritte (Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH/VVS und die Stuttgarter Straßenbahnen AG/SSB) zuständig sind und die Planbehörde die kurzfristige Umsetzung der Maßnahmen gegenüber den genannten Umsetzungsadressaten nicht rechtsverbindlich sichergestellt hat (vgl. Ziffer II. 2. e.).
143 
Die Maßnahme M 5 kann darüber hinaus aber auch deshalb nicht als Aktionsplanmaßnahme eingestuft werden, weil mit der Einführung einer kostengünstigen Umweltfahrkarte ebenfalls ein längerfristiges Ziel verfolgt wird.
144 
Denn mit deren Einführung soll in erster Linie die Attraktivität des ÖPNV gesteigert und so die grundsätzliche Bereitschaft der Bürger gefördert werden, als Einpendler oder Bewohner des Plangebiets häufiger öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (vgl. Teilplan Stuttgart Seite 60, 1. Absatz). Mit dieser Zielrichtung handelt es sich aber auch bei der Maßnahme M5 um eine typische Luftreinhaltemaßnahme.
145 
Die Tatsache, dass die Einführung der Umweltfahrkarte bereits zum 01.01.2006 erfolgt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da das bloße Anbieten der Umweltfahrkarte durch den VVS zu keiner unmittelbaren Verbesserung der Luftqualität im Plangebiet führt, sondern allenfalls das mit der Maßnahme bezweckte Umdenken und – zudem freiwillige - verstärkte Umsteigen der Bürger auf den ÖPNV anregen kann.
146 
Aufgrund dieser ausschließlichen Anstoßfunktion dürfte auch ein für die Feststellung der Eignung gemäß § 47 Abs. 2 BImSchG erforderlicher kurzfristiger Wirkungsgrad der Maßnahme M 5 weder darstellbar geschweige denn belegbar sein. Dies hat der Vollstreckungsschuldner im Erörterungstermin auch selbst eingeräumt.
147 
Gegen eine Einstufung der Maßnahme M 10 als Aktionsplanmaßnahme spricht zudem, dass es sich hierbei – wie die Vertreter des Vollstreckungsschuldners im Erörterungstermin eingeräumt haben - um eine Eigeninitiative der SSB handelt, auf welche die Planbehörde keinen nennenswerten Einfluss genommen hat.
148 
Geht man aber hiervon aus, kann die in M 10 beschriebene Umstellung der Busflotte der SSB bereits begrifflich kaum als „von der Planbehörde festgelegte Maßnahme“ eingestuft werden, da der Begriff der Maßnahme i.S.d. § 47 Abs. 2 BImSchG als rechtlich bindende Handlungsanweisung an den Umsetzungsadressaten (Behörde oder privater Dritter; vgl. Ziffer II. 2. e.) zu verstehen ist und die bloße Aufzählung von Privatinitiativen Dritter, welche die Planbehörde weder veranlasst noch nennenswert beeinflusst hat, folglich bereits nicht als (Festlegung von) Maßnahmen in dem vorgenannten Sinne qualifiziert werden kann.
149 
Hinzu kommt, dass die von der SSB eigenverantwortlich betriebene Umstellung der Busflotte der SSB wiederum lediglich längerfristig zu einer Verbesserung der Luftqualität führen dürfte, weil die damit bezweckte Modernisierung des Fuhrparks der SSB stufenweise über einen längeren Zeitraum erfolgt und kurzfristig keine messbare Reduzierung der PM 10-Immissionen und Verkürzung der diesbezüglichen Überschreitungszeiträume erwarten lässt (vgl. bereits Ziffer II. 2. a.).
150 
Insoweit kann für die Nachrüstung der Busflotte der SSB im Ergebnis nichts anderes gelten als für die in M 13 und M 14 beschriebenen, ebenfalls schrittweise erfolgenden Modernisierungen der Fuhrparks des Landes Baden-Württemberg und der Landeshauptstadt Stuttgart, deren kurzfristige Eignung im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG der Vollstreckungsschuldner zuletzt selbst nicht mehr behauptet hat (vgl. Schriftsatz vom 24.04.2009 Seite 13 und 14).
151 
d. Maßnahme M 21 Optimierung des Verkehrsflusses im Bereich Neckartor, Heilmannstraße
152 
Gegen die Einstufung der Maßnahme M 21 als Aktionsplanmaßnahme bestehen erhebliche Bedenken.
153 
Entgegen den Einlassungen der Vollstreckungsgläubiger im Erörterungstermin hat die Kammer allerdings keine Zweifel daran, dass die Maßnahme M 21 das Kriterium der Kurzfristigkeit erfüllen würde. Denn die Maßnahme wurde zwar bereits im September 2005, aber jedenfalls nach der Verpflichtung der Planbehörde zur Aufstellung eines Aktionsplanes durch das erkennende Gericht (Urteil vom 31.05.2005) durchgeführt. Sie kommt daher grundsätzlich als Maßnahme zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil in Betracht.
154 
In diesem Urteil wurde im Übrigen ausgeführt, dass die Planbehörde verpflichtet gewesen sei, bereits zum 01.01.2005 einen Aktionsplan aufzustellen, weil die Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV bereits zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten seien. Geht man aber von der Richtigkeit dieser rechtskräftigen Feststellungen aus, war die Planbehörde auch gehalten, die ihrer Meinung nach in Betracht kommenden Aktionsplanmaßnahmen so schnell wie möglich, das heißt gegebenenfalls auch bereits vor Inkrafttreten des Teilplanes Stuttgart durchführen zu lassen.
155 
Der Umsetzungszeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Teilplanes Stuttgart schließt eine Einstufung der Maßnahme M 21 als Aktionsplanmaßnahme daher nicht aus.
156 
Soweit die mit der Maßnahme M 21 bezweckte „Optimierung des Verkehrsflusses“ jedoch durch Straßenumbauarbeiten erreicht werden sollte und die Landeshauptstadt Stuttgart diese als Träger der kommunalen Straßenbaulast durchgeführt hat, wurde von den Vollstreckungsgläubigern im Erörterungstermin wiederum in Abrede gestellt, dass diese Straßenbauarbeiten von der Planbehörde veranlasst worden sind. Es habe sich vielmehr um eine Eigeninitiative der Landeshauptstadt Stuttgart gehandelt.
157 
Der Vollstreckungsschuldner hat diese Behauptung der Vollstreckungsgläubiger bislang nicht ausreichend widerlegt. Zur Beantwortung der Frage, ob M 21 als „Maßnahme der Planbehörde“ in dem bereits bei der Maßnahme M 10 dargelegten Sinn eingestuft werden kann, bedürfte es daher - selbst wenn man auf eine förmliche Verpflichtung des Umsetzungsadressaten im Sinne der Ziffer II. 2. e. ausnahmsweise verzichten könnte, weil die Maßnahme bereits vor Inkrafttreten des Teilplanes Stuttgart tatsächlich durchgeführt worden ist - jedenfalls noch ergänzender Darlegungen des Vollstreckungsschuldners, durch welche eigenen Aktivitäten die Planbehörde die in M 21 umschriebene „Optimierung“ des Verkehrsflusses am Neckartor und in der Heilmannstraße selbst veranlasst hat.
158 
Die von den Vollstreckungsgläubigern zugleich bestrittene Eignung der Maßnahme im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG wurde vom Vollstreckungsschuldner bislang ebenfalls nicht konkret beschrieben, geschweige denn belegt.
159 
Es bestehen auch durchaus erhebliche Zweifel daran, dass eine Maßnahme, die lediglich die Stausituation auf den genannten Straßenabschnitten entschärfen soll, aber zu keiner Reduzierung des für die Grenzwertüberschreitungen hauptverantwortlichen Verkehrsaufkommens (mehr als 100.000 Fahrzeuge/täglich) führt, einen messbaren Wirkungsgrad besitzt, der eine tatsächliche Verkürzung der dortigen Überschreitungszeiträume bewirken kann.
160 
Diese Zweifel sind gerade auch vor dem Hintergrund begründet, dass die bereits erörterten selektiven Fahrverbote in M 1 und M 2, die beide zu einer - wenn auch nicht sehr umfangreichen - Reduzierung der Fahrten auf den genannten Straßenabschnitten geführt haben, dort tatsächlich keine bzw. lediglich vernachlässigbare Reduzierung der Überschreitungstage bewirkt haben.
161 
Die Kammer sieht jedoch keine Notwendigkeit, diese Fragen im vorliegenden Vollstreckungsverfahren noch zu klären. Denn selbst wenn der Vollstreckungsschuldner durch ergänzenden Sachvortrag und Vorlage entsprechenden Datenmaterials noch den Nachweis führen könnte, dass es sich bei der Maßnahme M 21 um eine geeignete Aktionsplanmaßnahme im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG gehandelt hat, wäre der Vollstreckungsschuldner mit dieser sodann bislang einzigen Aktionsplanmaßnahme im Teilplan Stuttgart seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 31.05.2005 nicht nachgekommen.
162 
Denn in Fällen der vorliegenden Art, in denen nicht mehr nur die Gefahr der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten besteht, sondern solche Überschreitungen bereits eingetreten sind, besteht das Ziel eines Aktionsplanes und der darin festgelegten Maßnahmen gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 BImSchG regelmäßig darin, die Überschreitungszeiträume möglichst auf das zulässige Maß (hier: 35 Überschreitungstage) zu verkürzen (vgl. EuGH, a. a. O.).
163 
Dieses Ziel des Aktionsplanes dürfte nur in seltenen Ausnahmefällen mit einer einzigen Aktionsplanmaßnahme, in Fällen der vorliegenden Art mit zum Teil hohen Grenzwertüberschreitungen und langen Überschreitungszeiträumen in der Regel jedoch nur mit einer Mehrzahl von Maßnahmen zu erreichen sein.
164 
Davon, dass die zuständige Planbehörde in einem Aktionsplan in der Regel mehrere Maßnahmen festlegen muss, um die in § 7 Abs. 2 BImSchG genannten Ziele zu erreichen, sind offensichtlich auch der Gesetzgeber und ebenso das erkennende Gericht ausgegangen. Denn sowohl in § 47 Abs. 2 BImSchG als auch im Tenor und in den Entscheidungsgründen des zu vollstreckenden Urteils wird eine Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Festlegung von „Maßnahmen “ begründet.
165 
Seiner Verpflichtung aus dem zu vollstreckenden Urteil wäre der Vollstreckungsschuldner allein mit der Maßnahme M 21 daher (ausnahmsweise) nur dann bereits vollständig nachgekommen, wenn diese Maßnahme allein geeignet und ausreichend wäre, um den Zeitraum der Überschreitungen des PM 10-Immissionsgrenzwertes auf das gesetzlich zulässige Maß von 35 Überschreitungstagen zu verkürzen und weitere Maßnahmen im Plangebiet folglich nicht erforderlich wären. Ein derart weitreichender und umfassender Wirkungsgrad kann der Maßnahme M 21 - sollte diese überhaupt geeignet sein im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG - nach den vorliegenden Messdaten jedoch offensichtlich nicht zugeschrieben werden.
166 
e. Damit bleibt als Ergebnis festzuhalten, dass es sich bei den Maßnahmen M 1, M 2, M 5 und M 10 aus den dargelegten Gründen um keine Aktionsplanmaßnahmen handelt.
167 
Nichts anderes gilt im Ergebnis für alle anderen Maßnahmen des Teilplanes Stuttgart, die hier nicht näher betrachtet wurden, weil der Vollstreckungsschuldner diese selbst nicht als Aktionsplanmaßnahmen eingestuft bzw. außer Streit gestellt hat.
168 
In Bezug auf die Maßnahme M 21 ist der Vollstreckungsschuldner den Nachweis schuldig geblieben, dass es sich hierbei um eine von ihm veranlasste und geeignete Aktionsplanmaßnahme handelt. Die insoweit unbeantwortet gebliebenen Fragen konnten jedoch offen bleiben, da der Vollstreckungsschuldner mit dieser Maßnahme allein seiner Verpflichtung aus dem zu vollstreckenden Urteil nicht nachgekommen ist.
169 
Dem Antrag der Vollstreckungsgläubiger war daher stattzugeben und dem Vollstreckungsschuldner gemäß § 172 VwGO unter Androhung eines Zwangsgeldes eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Urteil zu setzen.
170 
Da das Zwangsgeld gemäß § 172 Satz 2 VwGO wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden kann, war der mögliche Maximalbetrag von 10000.- Euro zunächst nicht auszuschöpfen.
171 
Bei der Bemessung der Frist wurde berücksichtigt, dass der Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er die fehlenden Nachweise in Bezug auf die Maßnahme M 21 nicht erbringen kann, mindestens zwei Aktionsplanmaßnahmen festlegen muss, um seiner Verpflichtung aus dem Urteil nachzukommen.
172 
Sollte sich der Vollstreckungsschuldner dabei zum Einen für eine Wiedereinführung des Lkw-Durchfahrtsverbots entscheiden, die vom Vollstreckungsschuldner - abhängig vom Ergebnis einer noch ausstehenden, erneuten gutachterlichen Bewertung der Maßnahme – angeblich auch bereits in Betracht gezogen wird und zudem zeitnah realisiert werden könnte, ist nochmals daran zu erinnern, dass diese Maßnahme nach bisheriger Einschätzung der Sachverständigen (vgl. Lohmeyer-Gutachten, Abb. 4.6) im Bereich der Spotmesspunkte Stuttgart-Mitte-Straße, Neckartor, Hohenheimer Straße und Waiblinger Straße zu keiner Verkürzung der Überschreitungszeiträume führt und der Maßnahme nur wegen ihrer Wirksamkeit im Bereich des Spotmesspunktes Siemensstraße eine Eignung als Aktionsplanmaßnahme bescheinigt werden konnte (vgl. Ziffer II. 3. a.).
173 
Mit der Wiedereinführung des Lkw-Durchfahrtsverbotes könnte die Planbehörde daher zwar ihrer Verpflichtung aus dem genannten Urteil teilweise nachkommen, die anschließende Geltendmachung eines Planergänzungsanspruches von unmittelbar betroffenen Bewohnern im Bereich Neckartor jedoch nicht verhindern.
174 
Denn bei der sich aus § 47 Abs. 2 BImSchG ergebenden gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung eines Aktionsplanes handelt es sich im Gegensatz zu der (einmaligen) Verpflichtung aus dem Urteil vom 31.05.2005 um eine dynamische Schutzverpflichtung der Planbehörde.
175 
Dies bedeutet, dass die Planbehörde nach § 47 Abs. 2 BImSchG zwar nicht verpflichtet ist, Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass es zu keinerlei Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte mehr kommt (so EuGH a. a. O. zum wortgleichen Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62).
176 
Die Planbehörde ist nach § 47 Abs. 2 BImSchG jedoch verpflichtet, im Rahmen eines Aktionsplans kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte oder falls solche Überschreitungen bereits eingetreten sind, die Überschreitungszeiträume unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und aller betroffenen Interessenauf ein Minimum zu verringern und - soweit möglich - schrittweise auf einen Stand unterhalb der Immissionsgrenzwerte und der zulässigen Überschreitungszeiträume zurückzuführen (vgl. EuGH a. a. O.).
177 
Die Planbehörde hat deshalb die Wirksamkeit ihrer Aktionsplanmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Aktionsplanmaßnahmen festzulegen, falls die bereits durchgeführten Maßnahmen noch nicht ausreichend sind, um die in § 47 Abs. 2 BImSchG normierten Ziele zu erreichen.
178 
Mit dieser dynamischen Verpflichtung der Planbehörde korrespondiert ein entsprechender Rechtsanspruch auf die Erstellung von Aktionsplänen bzw. Planergänzung von Bewohnern des Plangebiets, die von Grenzwertüberschreitungen und den damit einhergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen unmittelbar betroffen sind (vgl. EuGH a. a. O.).
179 
Sollte die Planbehörde deshalb zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 31.05.2005 im Rahmen ihres Auswahlermessens neben der möglichen Wiedereinführung des Lkw-Durchfahrtsverbots auch bereits Maßnahmen in Betracht ziehen wollen, mit denen sie zugleich potenziellen Planergänzungsansprüchen entgegenwirken könnte, wird sie für die im Plangebiet auch nach den aktuellen Messdaten weiterhin am stärksten belasteten Straßenabschnitte in erster Linie weitergehende Fahrverbote in Betracht ziehen müssen, weil für die dortigen Grenzwertüberschreitungen der Straßenverkehr mit Anteilen zwischen 44 % und 65 % die größten Verursachungsbeiträge leistet (vgl. Teilplan Stuttgart, Seite 20 Tabelle 2). Diese müssten allerdings umgehend in Kraft treten, um als Aktionsplanmaßnahme qualifiziert werden zu können (vgl. Ziffer II. 2. a.).
180 
Wie bereits in Ziffer II. 2. d. dargelegt, wären dabei auch eine räumliche Begrenzung der in Betracht kommenden Verkehrsbeschränkungen auf die besonders belasteten Bereiche rechtlich ohne weiteres zulässig und diese Möglichkeit folglich auch bei der im Rahmen der Auswahlentscheidung vorzunehmenden Gewichtung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen.
181 
Soweit die Vertreter des Umweltministeriums hierzu im Erörterungstermin die Rechtsansicht vertreten haben, solche weitergehenden selektiven Fahrverbote seien aus Gründen des Vertrauensschutzes rechtlich unzulässig, wenn diese im Widerspruch zu den zeitlichen Vorgaben der Umweltzonenregelungen des Teilplanes Stuttgart stehen würden, ist diese Rechtsansicht bereits deshalb nicht haltbar, weil das baden-württembergische Straßenrecht ein Vertrauen des Bürgers, eine öffentliche Straße auf Dauer und ohne Beschränkungen nutzen zu dürfen, grundsätzlich nicht schützt (vgl. hierzu insbesondere § 13 Abs. 2 Straßengesetz).
182 
Darüber hinaus dürfte ein solches Vertrauen einzelner Bürger, mit einem nicht dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Altfahrzeug jederzeit und ausnahmslos alle Straßen im Geltungsbereich eines Luftreinhalte- und Aktionsplanes uneingeschränkt benutzen zu dürfen, jedenfalls dann auch grundsätzlich nicht schützwürdig sein, wenn hierdurch in besonders belasteten Bereichen des Plangebiets die Gesundheit unmittelbar betroffener Anwohner beeinträchtigt wird.
183 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
184 
Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich, da nach Ziffer 5301 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) für Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 172 VwGO unabhängig von der Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtsache lediglich eine Festgebühr von 15 EUR erhoben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.