Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2015 - 2 S 1516/14

bei uns veröffentlicht am10.12.2015

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2014 - 2 K 2957/12 - wird, soweit hierin der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012 teilweise aufgehoben wurde, geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beklagte wendet sich gegen die teilweise Aufhebung von Entwässerungsgebühren.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Flurstücksnummer 79/3 in der ... in Mannheim. In dem viergeschossigen bebauten Anwesen befinden sich im Erdgeschoß zwei Imbissbetriebe, in den weiteren drei Geschossen jeweils zwei Wohnungen.
Mit „Forderungsbescheid der Stadt Mannheim über Entwässerungsgebühren für das Grundstück: ... Mannheim, 1.OG - Vertragskonto-Nr. ... - Bescheid-Nr. ...“ vom 05.07.2008 forderte die Beklagte von dem Kläger für die Zeit vom 23.06.2007 bis 01.07.2008 Entwässerungsgebühren in Höhe von 6.288,20 EUR. Die Beklagte teilte mit, die Entwässerungsgebühren würden durch die MVV Energie AG Mannheim [im Folgenden MVV] im Auftrag und auf Rechnung der Stadt Mannheim eingezogen.
Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass die Schmutzwassergebühr sich nach dem Verbrauch an Brauchwasser pro Kubikmeter berechne, die Niederschlagswassergebühr entweder aus den Quadratmetern entwässerter Fläche und Jahr oder als Zuschlag zur Schmutzwassergebühr pro Kubikmeter Brauchwasser. Die Brauchwassermenge entspreche bei Wasserbezug von der MVV der Frischwassermenge. Die Verbrauchsermittlung ergebe im Falle des Klägers für die Zeit vom 23.06.2007 bis 01.04.2008 einen Verbrauch von Frischwasser in Höhe von 2.374 m³ sowie für die Zeit vom 02.04.2008 bis 01.07.2008 in Höhe von 360 m³. Hiervon ausgehend errechneten sich unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes für Schmutzwasser von 1,58 EUR/m³ eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 4.319,72 EUR sowie unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes für Niederschlagswasser von 0,72 EUR/m³ eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 1.968,48 EUR. Ferner führte die Beklagte aus, der Bescheid ergehe unter Vorbehalt, falls zwischen der letzten und dieser Jahresverbrauchsabrechnung ein Wasserzähler neu gesetzt worden sei.
Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Forderungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Mannheim, Eigenbetrieb Stadtentwässerung, Collinistr. 1, 68161 Mannheim einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.“
Mit Schreiben vom 05.07.2008 erstellte die MVV unter der Vertragskontonummer ... sowie der Rechnungsnummer ... dem Kläger für den Zeitraum vom 23.06.2007 bis 01.07.2008 eine Jahresabrechnung und berechnete an „Leistungen von MVV Energie AG“ u.a. für Wasser einen Betrag in Höhe von 6.049,66 EUR sowie für „Leistungen der Stadt Mannheim“ u.a. für Entwässerung einen Betrag in Höhe von 8.288,20 EUR. Insgesamt wurde inklusive der Leistungen für Strom und Abfallwirtschaft ein Betrag von 7.986,01 EUR gefordert.
Die MVV teilte im Einzelnen mit, der Frischwasserverbrauch habe für die Zeit vom 23.06.2007 bis 01.04.2008 (Zählernummer ...357) 2.374 m³ betragen sowie für die Zeit vom 02.04.2008 bis 01.07.2008 (Zählernummer ...180) 360 m³. Zur Information wies sie darauf hin, dass der Wasserverbrauch mit dem vorigen Abrechnungszeitraum (993 m³ Wasser an 353 Tagen) verglichen worden sei und der Kläger im aktuellen Abrechnungszeitraum 159,17 Prozent mehr Wasser verbraucht habe. Fragen zur Abrechnung würden durch Mitarbeiter im Servicecenter oder im MVV Kundenzentrum beantwortet.
Mit Schreiben vom 21.07.2008, eingegangen bei der MVV am 23.07.2008, wandte sich der Kläger an das Kundenzentrum der MVV mit dem Betreff „Einspruch gegen Jahresabrechnung 08 - Vertragskontonummer ...“ und teilte mit, er „lege Widerspruch ein gegen den ergangenen Forderungsbescheid vom 05.07.2008 in Höhe von 7.986,01 EUR die Vertragskontonummer ... betreffend“. Der Verbrauch von 2.734 m³ Frischwasser liege außerhalb jeder Realität. Dies würde eine Verdreifachung des bisherigen Verbrauches bedeuten. Im fraglichen Zeitraum sei keine Nutzungsänderung im Haus erfolgt. Ebenso habe es keinerlei Leitungsdefekte gegeben. Jedoch sei zum 01.04.2008 ein Austausch der Wasseruhr erfolgt. Die Funktionstüchtigkeit könne laut MVV nicht mehr überprüft werden, da das Gerät inzwischen der Verschrottung zugeführt worden sei; die Funktionstüchtigkeit müsse jedoch unbedingt angezweifelt werden. Die Beobachtung des aktuellen Wasserzählers in der vergangenen Woche habe einen mittleren Tagesverbrauch von circa 3 m³ ergeben. Dieser Wert ergebe hochgerechnet auf ein Jahr einen Verbrauch von 1095 m³, was mit den Verbrauchswerten in den beiden zurückliegenden Jahren in etwa vergleichbar wäre. Er bitte, den Verbrauch auf Grund der Verbrauchswerte in der Vergangenheit zu schätzen und die Forderungen für Frischwasser, Abwasser und Niederschlagswasser neu zu berechnen. Ferner bitte er „um Weiterleitung dieses Schreibens an die entsprechenden Stellen sowie eine Bestätigung des Eingangs“.
Die MVV antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 01.08.2008 „zu dem entstandenen Wasserverbrauch“ und erläuterte dessen Ermittlung. Der Zählerstand des Wasserzählers ...357 zum 22.06.2007 sei geschätzt worden. Es sei zu vermuten, dass der Verbrauch für die letzte Rechnung zu niedrig geschätzt worden und insoweit ein Teil der Verbrauchsmenge der aktuellen Rechnung entstanden sei.
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Im Folgenden wandte sich der Kläger telefonisch an die MVV und teilte mit, es gehe um den Widerspruch zur letzten Jahresabrechnung (Vermerk der MVV vom 08.08.2008). Es liege ein hoher Wasserverbrauch vor. Er habe den Wasserverbrauch jeden Tag beobachtet und einen Verbrauch von 3 m³ am Tag festgestellt. Die MVV wies mit Schreiben vom 26.08.2008 zur Erklärung des verhältnismäßig hohen Wasserverbrauchs (nochmals) auf die vorangegangene, vermutlich zu geringe Ermittlung des Wasserverbrauchs hin. Ferner listete sie tabellarisch die (im Durchschnitt schwankenden) Verbräuche seit 16.07.2004 auf und führte aus, dass hierfür verschiedene Gründe maßgeblich sein könnten, etwa jahreszeitlich bedingte Schwankungen, geänderte Mieterstrukturen und/oder geändertes Verbrauchsverhalten.
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Der Anwalt des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15.09.2008 mit, sein Mandant habe bereits gegen den Bescheid vom 05.07.2008 Widerspruch eingelegt. Zur weiteren Begründung verweise er auf sein heutiges Schreiben an die MVV unter Bezugnahme auf dessen Inhalt. Des Weiteren werde gegen den Bescheid eingewandt, dass die Kostenansätze für die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr nicht nachvollziehbar seien. Es werde beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Um Stellungnahme werde bis zum 26.09.2008 gebeten.
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Auf die Mitteilung der MVV vom 13.10.2008 mahnte die Beklagte beim Kläger den offenen Betrag in Höhe von 3.509,81 EUR aus dem „Bescheid Nr. ... der MVV vom 05.07.2008“ mit Schreiben vom 17.11.2008 an. Die MVV verklagte den Kläger erfolgreich in dem beim Amtsgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen ... geführten Verfahren auf die Zahlung der Kosten für die Versorgung mit Strom und Wasser; die unter dem Aktenzeichen ... beim Landgericht Mannheim eingelegte Berufung nahm der Kläger zurück. In der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung ist ausgeführt, die vom Kläger erhobenen Einwände eines ungewöhnlich hohen Verbrauchs sowie der fehlenden Eichung des Zählers berechtigten diesen nicht zur Zahlungsverweigerung gemäß § 30 AVBWasserV. Denn relevant sei nur eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit, wofür ein hoher Verbrauch alleine nicht ausreiche. Die Fehlerhaftigkeit des Zählers wäre (zuvor) geltend zu machen und festzustellen gewesen (§§ 19, 21 II AVBWasserV).
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Die Beklagte ließ sich über diese Vorgänge von der MVV unterrichten. Unter dem 08.03.2011 wurde der Beklagten das an die MVV gerichtete Widerspruchsschreiben des Klägers vom 21.07.2008 weitergeleitet.
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Unter dem 08.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Widerspruch vom 21.07.2008 gegen den Forderungsbescheid der Stadt Mannheim liege vor. Es werde um Mitteilung gebeten, ob angesichts der gegenüber der MVV unstreitig gestellten Forderungen der Widerspruch aufrecht erhalten und die Erteilung eines Widerspruchsbescheids beantragt werde. Dies bejahte der Kläger (Schreiben vom 12.04.2011) und machte geltend, die angesetzte Brauchwassermenge sei ebenso zu beanstanden wie die Koppelung der Niederschlagswassergebühr an die Menge des Brauch- und Schmutzwassers. Mit weiteren Schreiben vom 23.03.2012 informierte die Beklagte den Kläger über die rechtlichen Grundlagen der Entwässerungsgebühren und wies hinsichtlich des Frischwasserverbrauchs auf das zwischenzeitlich abgeschlossene zivilgerichtliche Verfahren hin. Da trotz Aufforderung und Mahnung keine Zahlung erfolgt sei, werde der Vorgang zur Betreibung an die Stadtkämmerei abgegeben.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2012, dem Klägervertreter am 18.10.2012 zugegangen, wies die Beklagte den Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei - wie sich auch aus der dem Bescheid vom 05.07.2008 beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergebe - bei der Behörde, welche den Bescheid erlassen hat, zu erheben. Hierfür genüge das Schreiben vom 21.07.2008 an die MVV, welcher im Übrigen die Behördeneigenschaft fehle, nicht. Das Schreiben vom 15.09.2008 sei demgegenüber zwar zutreffend adressiert, jedoch verfristet gewesen.
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Der Kläger beantragte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 31.10.2012, eingegangen bei der Beklagten am 31.10.2012, wegen der Versäumnis der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte zugleich gegen den Bescheid vom 05.07.2008 Widerspruch ein. Er gab an, er habe mit einem am 22.07.2008 zur Post gegebenen Schreiben vom 21.07.2008 an die Beklagte gegen den Bescheid vom 05.07.2008 Widerspruch eingelegt. Vom fehlenden Zugang bei der Beklagten habe er keine Kenntnis gehabt. Beigefügt war eine unter dem 29.10.2012 abgegebene eidesstattliche Versicherung des Klägers mit entsprechendem Inhalt sowie eine Mehrfertigung des Widerspruchsschreibens vom 21.07.2008. In diesem wird unter dem Betreff „Einspruch gegen die Jahresabrechnung 08 - Vertragskontonummer ...“ Widerspruch „gegen den ergangenen Forderungsbescheid vom 05.07.2008 in Höhe von 4.015,10 EUR“ eingelegt, um Weiterleitung an die „entsprechenden Stellen“ sowie um Eingangsbestätigung gebeten.
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Mit Bescheid vom 08.11.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung ab. Gemäß § 110 Abs. 3 AO i.V.m. § 3 KAG könne die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, wenn - wie vorliegend - seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr vergangen sei. Ein Fall höherer Gewalt sei weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 08.11.2012 traf die Beklagte keine förmliche Entscheidung.
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Mit seiner am 19.11.2012 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 05.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012 aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er habe bereits mit Schreiben vom 21.07.2008 gegenüber der Beklagten Widerspruch eingelegt. Unabhängig davon sei auch der gegenüber der MVV unter dem 21.07.2008 eingelegte Widerspruch „gegen deren Jahresabrechnung und Bescheid“ als rechtzeitiger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten zu behandeln. Es habe der MVV als Vertreterin der Beklagten oblegen, das an sie gerichtete Schreiben an die Beklagte weiter zu leiten. Mit ihrem Schreiben vom 08.03.2011 habe die Beklagte zudem bestätigt, dass ihr sein Widerspruch vorliege. Soweit die Beklagte bei der Berechnung der Gebühren für Niederschlagswasser als Berechnungsgrundlage den aus dem Frischwasserverbrauch errechneten Abwasserverbrauch zu Grunde lege, sei dies - wie der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg mit Urteil vom 11.03.2010 entschieden habe - rechtswidrig. Ferner sei die zu Grunde gelegte Frischwassermenge nicht verbraucht worden. Der Zählerstand sei unzutreffend übermittelt worden, eine Überprüfung des Zählers habe - obwohl er sich umgehend nach Zugang der Jahresabrechnung an die MVV gewandt habe -wegen der zwischenzeitlichen Verwertung des Zählers nicht mehr veranlasst werden können. Der berechnete Frischwasserverbrauch sei auszuschließen. Es habe weder ein geändertes Nutzungsverhalten, Wasserschäden, Installationsmängel, Reparaturen o.ä. gegeben. Hiernach sei der Anscheinsbeweis für eine fehlerhafte Ermittlung und/oder Übertragung des Zählerstands erbracht.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.02.2014 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung entschieden, die zulässige Klage sei begründet, soweit eine über 2.020,10 EUR hinausgehende Abwassergebühr erhoben werde. Die Klage sei - trotz verfristeten Widerspruchs und Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zulässig, da der Kläger insoweit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung seitens der Beklagten habe. Die Beklagte habe einen Anspruch auf Sachprüfung nicht mehr ablehnen können.
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Zunächst sei festzustellen, dass der Kläger die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids vom 05.07.2008 versäumt habe, da er trotz fehlerfreier Rechtsbehelfsbelehrung gegen den von der MVV namens der Beklagten übersandten Gebührenbescheid verspätet Widerspruch erhoben habe. Der Zusatz „Eigenbetrieb Stadtentwässerung, Collinistr. 1, 68161 Mannheim“ sei nicht in erheblicher Weise geeignet, von der Einlegung eines Widerspruchs abzuhalten. Denn auch der rechtsunkundige Adressat könne erkennen, dass er sich an die Beklagte wenden müsse, um dort Widerspruch einzulegen. Das Schreiben des Klägers vom 21.07.2007 an die Beklagte wahre die Frist nicht, da ein solches Schreiben bei der Beklagten nicht angekommen sei bzw. der Zugang jedenfalls nicht nachweisbar sei. Das bei der MVV eingegangene Schreiben vom 21.07.2007 könne bei der insoweit gebotenen formalen Betrachtung der Beklagten nicht zugerechnet werden. Die MVV sei als Verwaltungshelferin nicht zur Behandlung von Widersprüchen ermächtigt. Es ergebe sich auch keine andere Beurteilung daraus, dass die Beklagte mit 50,1 % die Mehrheit der Anteile an der MVV halte, da die MVV hinsichtlich der Entgegennahme von Widersprüchen weder selbst Behörde noch Teil einer anderen Behörde sei. Schließlich wahre auch das Anwaltsschreiben vom 15.09.2008 an die Beklagte - worin sinngemäß eine eigene wirksame Widerspruchserhebung bei der Beklagten gesehen werden könne - die Widerspruchsfrist nicht.
21 
Dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren, da der Wiedereinsetzungsantrag wohl zu spät gestellt sein dürfte. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 3 AO könne nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies - was wohl zu verneinen sei - vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen sei.
22 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei die Widerspruchsbehörde, wenn nicht Rechte anderer entgegenstünden, regelmäßig ermächtigt, auch über einen erheblich verspäteten Widerspruch sachlich zu entscheiden. Ein Widerspruchführer habe insoweit einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Sei das Ermessen der Widerspruchsbehörde auf Grund der Besonderheiten des Verfahrensablaufs in der Weise eingeschränkt, dass - wie vorliegend - nur eine materielle Entscheidung rechtmäßig wäre, nicht dagegen eine Abweisung als unzulässig wegen Verspätung, so erwachse der Ablehnungsbescheid nicht in Bestandskraft. Ermessensfehlerhaft sei die Ablehnung einer Sachentscheidung jedenfalls dann, wenn der Beklagte durch sein Verhalten die Erwartung des Widerspruchsführers hervorgerufen habe, es werde noch zur Sache entschieden, was vor allem dann gelte, wenn der Behörde ein rechtsunkundiger und nicht in Verwaltungsverfahren erfahrener Bürger gegenüberstehe. In solchen Fällen sei es wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben angebracht, von einem eingeschränkten Ermessen auszugehen. Die Beklagte habe über mehrere Jahre die Gelegenheit nicht genutzt, den Kläger bzw. seinen Anwalt auf die Zulässigkeitsbedenken hinzuweisen. Sie habe mit der MVV in Kontakt gestanden und mit dieser korrespondiert, ohne die Verfristung des Widerspruchs zu thematisieren. Unabhängig davon erscheine das Verhalten der Beklagten in der Gesamtschau einer Reihe weiterer Umstände treuwidrig und ermessensfehlerhaft: Auf die im Schreiben vom 15.09.2008 enthaltene Bitte zur Stellungnahme sei keine Reaktion in irgendeiner Form erfolgt. Der Kläger habe fristgerecht (wenn auch adressiert an die MVV) einen Widerspruch erhoben, welcher bei der (vom Kläger erbetenen) Weiterleitung durchaus hätte fristgerecht bei der Beklagten ankommen können. Die dortige Reklamation sei hinsichtlich der Frischwasserabrechnung an richtiger Stelle erfolgt; die Abwassergebührenrechnung knüpfe an den Frischwasserverbrauch an.
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Die sonach zulässige Klage sei teilweise begründet. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühr sei der Gebührenbescheid der Beklagten teilweise rechtswidrig, da der Bezug der zugrunde gelegten Wassermenge nicht nachgewiesen sei. Infolgedessen habe die Beklagte die Schmutzwassermenge zu schätzen bzw. nach Erfahrungswerten zu ermitteln gehabt. Ziehe man grundsätzlich in Anlehnung an die Methodik der Beklagten einen Zweijahreszeitraum heran, sei vorliegend in Abweichung hiervon (Zeitraum vom 05.07.2006 bis zum 01.04.2008) der zuletzt brauchbare Wert (Zeitraum vom 06.08.2005 bis zum 22.06.2007) anzusetzen, wonach sich ein mittlerer Tagesverbrauch von 2,82 m³ bezogen auf einen Zeitraum von 284 Tagen sowie als Resultat ein Betrag in Höhe von 1.265,39 EUR (2,82 x 284 x 1,58 EUR) ergebe.
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Soweit es um die Niederschlagswassergebühr gehe, sei das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -zu berücksichtigen, wonach ein - vorliegend zur Anwendung gebrachter - einheitlicher Frischwassermaßstab unzulässig sei. Die Beklagte habe von der Möglichkeit der Heilung im Wege des Erlasses einer neuen, rückwirkend zum 01.07.1983 in Kraft gesetzten Abwassersatzung Gebrauch gemacht. Die Vergleichsberechnung nach dem Maßstab der gesplitteten Abwassergebühr ergebe Niederschlagswassergebühren in Höhe von 185,91 EUR (224 m² x 0,81 EUR [§ 16 i.V.m. Anlage 2 Abs. 1 AbwS], hochgerechnet auf den streitgegenständlichen Zeitraum von 374 Tagen).
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Gegen das ihr am 27.02.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte den am 17.03.2014 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 01.08.2014 die Berufung zugelassen.
26 
Unter dem 10.10.2014 hat die Beklagte die Berufung wie folgt begründet: Die Klage sei unzulässig, da der Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 05.07.2008 - wenn überhaupt - dann allenfalls nach Ergehen des Widerspruchbescheids und damit verspätet mit Schreiben vom 31.10.2012 eingelegt worden sei. Der ebenfalls mit Schreiben vom 31.10.2012 gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei durch Bescheid vom 08.11.2012 im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden. Zu einer Wiedereinsetzung in Bezug auf ein überhaupt niemals abgesandtes (sondern nachträglich „konstruiertes“) Widerspruchsschreiben könne eine Verpflichtung zur Wiedereinsetzung nicht bestehen. Der nachträgliche Klägervortrag, er habe zusätzlich zu dem mit Schreiben vom 21.07.2008 bei der MVV eingelegten Widerspruch mit Schreiben gleichen Datums Widerspruch bei der Beklagten eingelegt, sei nicht glaubhaft. In dem Schreiben vom 15.09.2008 sei nur von einem Widerspruch die Rede; für zwei Schreiben gebe es keinen vernünftigen und einleuchtenden Grund. Insbesondere belege die Bitte um Weiterleitung an die entsprechenden Stellen sehr plastisch, dass die Gesamtproblematik in nur einem Widerspruchsschreiben habe abgearbeitet werden sollen. Schließlich scheine es verwunderlich, dass der Kläger jahrelang mit der MVV über den Frischwasserbezug verhandelt und gestritten habe, wenn er gleichzeitig auch Widerspruch bei der Beklagten eingelegt haben wolle. Sonstige Wiedereinsetzungsgründe seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Verlust einer Briefsendung komme zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als „höhere Gewalt“ in Betracht; diese Rechtsprechung beziehe sich aber lediglich auf die bis zum Jahr 2005 geltende Rechtslage bezüglich der Deutschen Post. Im Übrigen habe der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass der vorliegende Fall dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 27/03 - entschiedenen Fall vergleichbar sei. Würde man das Rechtsanwaltsschreiben vom 15.09.2008 als Widerspruch werten, sei keinerlei Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich bzw. geltend gemacht.
27 
Nachdem die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorlägen, bestehe - wie der Senat mit Urteil vom 25.06.1987 - 2 S 1960/84 - entschieden habe - kein Raum mehr für Ermessenserwägungen. Davon unbesehen liege keine Ermessensreduktion auf Null zur sachlichen Verbescheidung vor. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten weder als Ausgangs- noch als Widerspruchsbehörde bei dem Kläger die Erwartung hervorgerufen bzw. (aktiv) einen Rechtsschein gesetzt, es werde noch zur Sache entschieden. Eine Verpflichtung, den Eingang eines Widerspruchs zu bestätigen oder Hinweise auf Zulässigkeitsbedenken mitzuteilen, bestehe nicht. Der rechtzeitige Eingang sowie ggf. eine Nachfrage diesbezüglich seien Sache des Klägers.
28 
Es könne sich auch nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - aus einer Gesamtschau der Besonderheiten des Einzelfalls eine Treuwidrig- und damit Ermessensfehlerhaftigkeit einer Berufung auf die Verfristung des Widerspruchs ergeben. Aus der Nichtreaktion auf das Anwaltsschreiben vom 15.09.2008 sei kein derartiger Rückschluss möglich, zumal dem Anwalt die Erhebung einer Untätigkeitsklage offen gestanden habe. Die (bislang gerichtlich nicht beanstandete Art der) Rechnung der MVV und der Forderungsbescheid der Beklagten unterschieden sich ebenso hinreichend voneinander wie die im Forderungsbescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung einerseits sowie der in der Rechnung enthaltene Hinweis auf die Auskunft zu abrechnungstechnischen Fragen andererseits. Das Risiko der rechtzeitigen Widerspruchseinlegung bei der zuständigen Stelle trage der Widerspruchsführer. Zu einer Weiterleitung sei die MVV (mangels Behördeneigenschaft) nicht verpflichtet. Es sei nach der mit der MVV getroffenen Rahmenvereinbarung nicht Sache der MVV, Entscheidungen über die zu berechnenden Gebühren zu treffen, woran auch die Tatsache nichts ändere, dass die Beklagte Mehrheitsaktionärin der MVV sei. Die zweistufige Verfahrensweise, die Stelle, welche bereits über die erforderlichen Daten hinsichtlich des Frischwasserverbrauchs verfüge, mit der Berechnung, Ausfertigung und Versendung von Gebührenbescheiden etc. zu beauftragen, sei eine gängige und jahrelang praktizierte und dem Kläger bekannte Verfahrensweise, welche vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 und 4 KAG vorgesehen sei.
29 
Abschließend hat die Beklagte - unter Bezug auf die Begründung im Widerspruchsbescheid - darauf hingewiesen, dass die Klage unbegründet sei und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abwassergebühren zutreffend unter Berücksichtigung der zählermäßig erfassten und abgelesenen Frischwassermenge errechnet worden seien.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.02.2014 - 2 K 2957/12 -, soweit hierin der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012 teilweise aufgehoben wurde, zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
32 
Der Kläger beantragt unter Verweis auf seinen bisherigen Vortrag,
33 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
34 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
35 
Die Berufung ist zulässig.
36 
Die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Auch die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Beklagten übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
37 
Die Berufung ist auch begründet.
38 
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Klage teilweise stattgegeben. Die Klage ist bereits unzulässig, da es an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens fehlt.
39 
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012. Mit dem Bescheid vom 05.07.2008 hat die Beklagte endgültig die Entwässerungsgebühren festgesetzt, denn der im Bescheid vom 05.07.2008 ausgesprochene Vorläufigkeitsvermerk bei Zählerwechsel im Vorabrechnungszeitraum ist nicht einschlägig. Wie sich aus dem Schreiben der MVV vom 26.08.2008 ergibt, betrug der vor dem Bezugszeitraum liegende Vorabrechnungszeitraum 353 Tage und begann somit im Juni 2006. In dem Zeitraum von Juni 2004 bis April 2008 kam es zu keinem Zählertausch, mithin ist die im Bescheid vom 05.07.2008 getroffene Festsetzung endgültig.
40 
Gegen den Bescheid vom 05.07.2008 hat der Kläger nicht fristgerecht Widerspruch erhoben (s. hierzu 1.). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. hierzu 2.) noch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über eine Entscheidung in der Sache trotz Verfristung (s. hierzu 3.). Mangels ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens ist die Klage daher unzulässig.
41 
1. Der Widerspruch (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 KAG i.V.m. § 68 VwGO) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides einzulegen (§ 70 Abs. 1 VwGO). Diese Frist beginnt nach §§ 70 Abs. 2, 58 VwGO nur, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Verwaltungsbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist.
42 
Die danach maßgebliche Frist (dazu a) ist weder durch die an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 21.07.2008 (dazu b) und vom 15.09.2008 (dazu c) noch durch das an die MVV gerichtete Schreiben vom 21.07.2008 gewahrt (dazu d).
43 
a) Die maßgebliche Frist zur Erhebung des Widerspruchs im vorliegenden Fall beträgt einen Monat. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit der Folge, dass für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist in Lauf gesetzt worden wäre. § 58 Abs. 1 VwGO verlangt für eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Betroffene über „die Verwaltungsbehörde“, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, den „Sitz“ und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügt die hier in Frage stehende Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten trotz des Hinweises, dass der Widerspruch bei dem „Eigenbetrieb Stadtentwässerung" der Stadt Mannheim zu erheben ist.
44 
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Dies trifft auch zu, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - juris Rn. 23). Rechtsbehelfsbelehrungen haben nicht die Aufgabe, dem Betroffenen bis nahezu an die Bevormundung alle eigenen Überlegungen bezüglich der Art seines weiteren Vorgehens abzunehmen, sondern es ist sachgerecht, den Betroffenen - entsprechend seiner Stellung als eines von der Verfassung mit Freiheitsgrundrechten ausgestatteten Staatsbürgers - Verantwortung tragen zu lassen. Die Belehrung über Rechtsbehelfe ist „für den geschäfts- und prozeßfähigen Bürger bestimmt und nicht an einer unmündigen Person zu orientieren, die sich nicht zu helfen weiß“ (BVerwG, Urteil vom 27.2.1976 - IV C 74.74 - juris Rn. 21). Sie hat nur den Sinn und Zweck, die Rechtsunkenntnis des Betroffenen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 09.11.1966 - V C 196.65 - juris Rn. 20).
45 
Der Hinweis auf den „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ ist weder generell geeignet, den Betroffenen von der Einlegung eines Widerspruchs abzuhalten noch erschwert er dem Betroffenen die Einlegung des Widerspruchs in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Zum einen will der Kläger nach seinen eigenen Angaben bei der Stadt Mannheim, Eigenbetrieb Stadtentwässerung, unter dem 21.07.2008 einen Widerspruch eingelegt haben. Zum anderen hätte der Kläger bei der Stadt Mannheim als der Behörde, welche den Verwaltungsakt erlassen hat, schriftlich Widerspruch mit oder ohne Verwendung des Zusatzes „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ einlegen können. Durch die Hinzufügung „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ wird ihm (und wurde ihm im vorliegenden Fall auch rein tatsächlich) die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht erschwert. Hätte der Kläger - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung ebenfalls zutreffend (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO) aufgeführt - zur Niederschrift bei der Behörde Widerspruch einlegen wollen, so bestünde zwar die Möglichkeit, dass sich der Kläger durch den Hinweis auf den „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ gehindert gesehen hätte, den Widerspruch bei anderen Stellen der Stadt Mannheim einzulegen. Der Hinweis ist jedoch nicht generell geeignet, ihn von der Einlegung des Widerspruchs abzuhalten bzw. ihm dies zu erschweren. Denn auch der rechtsunkundige Adressat einer derartigen Belehrung kann erkennen, dass er sich zur Einlegung des Widerspruchs (letztlich) an die Stadt Mannheim wenden muss. Besondere Hindernisse für die Lokalisierung (BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 - 8 C 30.88 - juris Rn. 12), die eine Einlegung des Widerspruchs erschweren könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
46 
Der vorliegende Bescheid vom 05.07.2008 gilt als schriftlicher Verwaltungsakt, welcher durch die Post übermittelt wird, nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bei Übermittlung im Inland als bekannt gegeben. Das Datum der Aufgabe zur Post ist vorliegend aus der Verwaltungsakte nicht ersichtlich. Es spricht einiges dafür, bei - wie vorliegend - maschinell erstellten Schreiben im Wege des Anscheinsbeweises anzunehmen, dass diese am Tag des Erstelldatums zur Post gegeben wurden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 140. EL, § 122 AO Rn. 50). Danach wäre die Rechtsbehelfsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 108 AO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 08.08.2008 abgelaufen. Dies kann jedoch dahinstehen, da der Kläger mit dem an die Beklagte unter dem 21.07.2008 gerichteten Schreiben deutlich gemacht hat, dass ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt der Bescheid vom 05.07.2008 bekannt (gegeben worden) war. Danach wäre die Rechtsbehelfsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 108 AO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB spätestens am 21.08.2008 abgelaufen.
47 
b) Das an die Beklagte adressierte Schreiben vom 21.07.2008 ist (überhaupt) nicht bei der Beklagten eingegangen und sonach nicht fristwahrend.
48 
Der Widerspruch ist als einseitige, amtsempfangsbedürftige Willenserklärung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, welche den Verwaltungsakt erlassen hat. Das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 21.07.2008 ist - vorbehaltlich einer Aufgabe zur Post - jedenfalls nicht bei der Beklagten angekommen. Ein entsprechender Eingang ist bei der Beklagten nicht verzeichnet worden und dementsprechend den vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten nicht zu entnehmen. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, er habe das Schreiben an die Beklagte vom 21.07.2008 zusammen mit seinem Schreiben an die MVV zur Post aufgegeben. Dies genügt jedoch nicht - auch nicht im Wege des Anscheinsbeweises - für die Annahme eines Zugangs.
49 
Die Regeln des Beweises des ersten Anscheins sind im Verwaltungsprozess grundsätzlich anwendbar (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 - juris Rn. 18; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl, § 108 Rn. 18 m.w.N.). Der Beweis des ersten Anscheins kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (BVerwG, aaO).
50 
In Zusammenhang mit § 70 VwGO ist zu beachten, dass der Nachweis des Zugangs dem Widerspruchsführer obliegt. Falls dieser Nachweis als Anscheinsbeweis durch den Nachweis der Postaufgabe als erbracht angesehen und von der zuständigen Behörde verlangt würde, sie solle den „ersten Anschein“ durch den (in der Regel gar nicht zu führenden) Beweis der negativen Möglichkeit, dass ihr die Sendung nicht zugegangen sei, entkräften, würde die vom Widerspruchsführer zu beweisende Erhebung des Widerspruchs durch den bloßen Nachweis der Absendung des Widerspruchs ersetzt. Der Widerspruch würde dann - entgegen §§ 69, 70 VwGO - mit der Aufgabe zur Post als erhoben gelten und das Vorverfahren damit beginnen. Dies bedeutete eine normativ ungewollte Verkehrung des Zugangsnachweises bzw. des Nachweises der Erhebung des Widerspruchs, welche im Übrigen weder sachlich gerechtfertigt noch notwendig erscheint, da es dem Widerspruchsführer zwanglos möglich ist, den ihm obliegenden Beweis des Zugangs durch die Wahl entsprechender Versendungsformen sicherzustellen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, ist es nicht unbillig, wenn er die volle Gefahr trägt, dass sein Widerspruch bei der zuständigen Behörde nicht fristwahrend eingeht oder er den Zugang nicht beweisen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2005 - 3 Nc 37/05 - juris Rn. 8; ThürOVG, Beschluss vom 07.02.2011 - 2 ZKO 621/09 - juris Rn. 9).
51 
Darüber hinaus kann der Nachweis des Zugangs bei Postsendungen nicht mittels eines an die Aufgabe zur Post anknüpfenden Anscheinsbeweises erbracht werden (Schenke, aaO). Denn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommt es (auch außerhalb von Poststreiks u.ä.) immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe, sogar Einschreiben, den Empfänger nicht erreichen. Sonach gibt es lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass abgesendete Briefe auch ankommen. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten des Verlaufs erfahrungsgemäß in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1996 - VIII ZR 150/95 - juris Rn. 18). Sonach kann aus der vom Kläger in der eidesstattlichen Versicherung vom 29.10.2012 behaupteten (im Einzelnen - hinsichtlich Beförderungsunternehmen, Beförderungsart, Aufgabeort und Aufgabe(uhr) zeit - nicht näher konkretisierten) Aufgabe zur Post (vgl. dazu auch unten 2b) jedenfalls nicht auf den Zugang geschlossen werden.
52 
c) Das Anwaltsschreiben vom 15.09.2008 wahrt ebenfalls nicht die maßgebliche Widerspruchsfrist. Denn es ist - unabhängig davon, ob diesem ein (selbstständiger) Widerspruch zu entnehmen ist - am 17.09.2008 bei der Beklagten eingegangen und damit außerhalb der maßgeblichen Widerspruchsfrist.
53 
d) Auch das unter dem 21.07.2008 an die MVV adressierte und bei dieser am 23.07.2008 eingegangene Schreiben des Klägers wahrt - unabhängig davon, ob diesem mit hinreichender Bestimmtheit ein Widerspruch gegen den Forderungsbescheid vom 05.07.2008 zu entnehmen ist - nicht die Widerspruchsfrist.
54 
Der Widerspruch ist erhoben, wenn er der zuständigen Behörde zugeht, d.h. mit Wissen und Wollen des Widerspruchsführers in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt. Die Einlegung eines Widerspruchs bei einem (zur Entgegennahme des Widerspruchs weder ermächtigten noch verpflichteten) Verwaltungshelfer stellt keine wirksame und fristgerechte Erhebung des Widerspruchs in diesem Sinne dar. Die MVV kann (insoweit) als Verwaltungshelferin der Beklagten nicht - auch nicht auf Grund einer Duldung oder eines gesetzten Anscheins seitens der Beklagten - als Empfangsvertreterin oder als Empfangsbotin angesehen werden. Die Kenntnis der MVV ist der Beklagten demnach nicht zuzurechnen.
55 
Die MVV ist (hinsichtlich der Entgegennahme/Nichtweiterleitung des an sie gerichteten Schreibens vom 05.07.2008) als unselbstständige Verwaltungshelferin einzuordnen und besitzt keine Ermächtigung zur Entgegennahme von Widersprüchen im Sinne einer Empfangsvertreterschaft.
56 
Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich um eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe, die in der Befugnis wurzelt, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbst zu regeln. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben auf Grund einer Satzung erhoben. Hierbei kann sich die Kommune als Hoheitsträger unter bestimmten Voraussetzungen auch externer Hilfe bedienen und Dritte mit der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben betrauen. Gemäß § 2 Abs. 3 KAG kann die Satzung u.a. bestimmen, dass bei Gebühren und Beiträgen Dritte beauftragt werden können, diese Abgaben zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden, Abgaben entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen. In § 14 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 28.06.1983 in der Fassung vom 07.02.2006 ist vorgesehen, dass die Beklagte einen Dritten - insoweit als Beliehenen - beauftragen kann, die Abwassergebühren gemäß den Bestimmungen dieser Satzung zu berechnen, die Gebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, die Gebühren entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Beklagten mitzuteilen.
57 
Danach hat die Beklagte von der in § 2 Abs. 3 KAG vorgesehenen Ermächtigung durch Satzung Gebrauch gemacht und die MVV als Dritten (im Rahmen des § 2 Abs. 3 KAG) mit den vorgenannten (abschließend aufgezählten) Aufgaben beauftragt. Ferner hat die Beklagte mit der MVV einen Vertrag vom 01.10.1998 geschlossen, nach dessen § 1 Ziffer 1 die MVV mit dem Einzug der Abwassergebühren „im Namen und für Rechnung der Stadt - Eigenbetrieb Stadtentwässerung -“ von der Beklagten beauftragt wird. § 1 Ziffer 2 des Vertrags stellt klar, dass die Sachherrschaft bei der Stadt - Eigenbetrieb Stadtentwässerung - verbleibt und es nicht Sache der MVV ist, Entscheidungen über die zu berechnenden Gebühren zu treffen. Zu den Aufgaben der MVV gehört nach § 1 Ziffer 3 lit. b und c des Vertrags insbesondere das Erstellen der Gebührenfestsetzungs- und Forderungsbescheide sowie die Bekanntgabe der Bescheide und das Inkasso der Gebühren.
58 
Eine Ermächtigung zur Entgegennahme oder gar Behandlung von Widersprüchen gegen Gebührenfestsetzungs- und Forderungsbescheide ist (neben der Beauftragung zum Erstellen und zur Bekanntgabe von Gebührenbescheiden) weder in der Abwassersatzung noch in dem Vertrag vom 01.10.1998 vorgesehen. Denn die MVV ist „im Namen und für Rechnung der Stadt - Eigenbetrieb Stadtentwässerung -“ lediglich zum Inkasso (§ 1 Ziffern 1 und 3 lit. c Vertrag vom 01.10.1998) beauftragt bzw. gemäß § 14 Abs. 3 AbwS zur Entgegennahme der Gebühren, nicht jedoch zur Entgegennahme von Widersprüchen oder gar einer inhaltlichen Befassung mit einem Widerspruch. Mit dieser Beauftragung der MVV hält sich die Beklagte innerhalb der von § 2 Abs. 3 KAG gezogenen Grenzen zur Beleihung, welcher in Zusammenhang mit Abgabenbescheiden neben dem Auftrag zu deren Ausfertigen und Versenden lediglich die weitere Möglichkeit der Beauftragung zur Entgegennahme der Abgaben vorsieht.
59 
Eine Empfangsvertreterschaft oder Empfangsbotenschaft scheidet demnach aus. Die Beklagte hat weder im Innenrechtsverhältnis zwischen ihr und der MVV im Vertrag vom 01.10.1998 noch im Außenrechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger in der Abwassersatzung eine Beauftragung und Ermächtigung der MVV zur Entgegennahme von Widersprüchen vorgenommen. Auch aus dem Auftreten der MVV gegenüber dem Kläger in Gestalt des von der MVV übermittelten Forderungsbescheids vom 05.07.2008 einerseits und der Rechnung der MVV vom 05.07.2008 andererseits ergibt sich nichts Gegenteiliges. Unabhängig davon, ob durch die Formulierung und Ausgestaltung von Forderungsbescheid und/oder Rechnung ein Anschein gesetzt wurde (s. dazu u.), die MVV sei in Zusammenhang mit Einwendungen hinsichtlich der Abwassergebühren zur Entgegennahme von Wissens- und/oder Willens-erklärungen ermächtigt, vermögen jedenfalls die Grundsätze der sog. Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht die durch § 2 Abs. 3 KAG gezogenen Grenzen rechtlich zulässiger Beleihung nicht zu erweitern bzw. außer Kraft zu setzen.
60 
Dies verstieße auch gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Neben dem Verstoß gegen einfachgesetzliche Normen hinsichtlich von Aufgaben, Zuständigkeit und Vertretungsmacht ließe sich die Anerkennung der im Bereich des Zivilrechts entwickelten Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht im Bereich des öffentlichen Abgabenrechts nicht mit dem aus höherrangigem Recht ableitbaren Grundsatz des Gesetzesvorbehalts vereinbaren. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes wird im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Seine Geltung ist jedoch u.a. in Art. 20 Abs. 3 GG vorausgesetzt. Die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht würden ihren Sinn verlieren, wenn nicht bereits die Verfassung selbst verlangen würde, dass staatliches Handeln in bestimmten Bereichen nur Rechtens ist, falls es durch ein förmliches Gesetz legitimiert wird (Burghart in Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 68. Lieferung 05/2015, Art. 20, Rn. 1026). Das Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung ist ein unverzichtbares Merkmal der Beleihung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1969 - VII C 37.67 - juris Rn. 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., Einführung I Rn. 89a; Schmid in ZKF 1980, 178 ff.) und deren Abgrenzung zur Verwaltungshilfe. Von daher ist die Delegation und Mandatierung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Zuständigkeiten nur durch einfachgesetzliche Grundlage möglich. Diesen Anforderungen genügen die durch die zivilgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht. Daran kann auch die Mehrheitsbeteiligung der Beklagten an der MVV nichts ändern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und ausgeführt hat.
61 
Im Übrigen fehlte es bereits an einem gesetzten Anschein dafür, dass Wissen oder Handlungen der MVV der Beklagten zurechenbar sein könnten oder sollten. Die MVV hat ausweislich des Forderungsbescheids die Entwässerungsgebühren „im Auftrag und auf Rechnung der Stadt Mannheim“ eingezogen. In der Rechnung vom 05.07.2008 sind die Entwässerungsgebühren ausdrücklich als „Leistungen der Stadt Mannheim“ (getrennt von den Leistungen der MVV) ausgewiesen. Der Forderungsbescheid vom 05.07.2008 enthält eine (richtige, s.o.) Widerspruchsbelehrung. Dem in der Rechnung zusätzlich angebrachten Hinweis auf die Möglichkeit zur Nachfrage bei der MVV vermag angesichts der insoweit klar und eindeutig formulierten, (nicht auf der Rechnung, sondern) auf dem Forderungsbescheid angebrachten Rechtsbehelfsbelehrung ebenso wenig ein Anschein entnommen werden, die MVV sei zur Entgegennahme von (inhaltlich an die Beklagte gerichteten) Widerspruchsschreiben ermächtigt, wie dem (unmittelbar der Rechtsbehelfsbelehrung folgenden) Hinweis in dem Forderungsbescheid vom 05.07.2008, die MVV handele im Auftrag und auf Rechnung, da dieser Hinweis sich lediglich auf den Einzug der Entwässerungsgebühren bezieht und nicht auf die (im Übrigen in der Rechtsbehelfsbelehrung eigens erläuterte) Entgegennahme von Widersprüchen.
62 
2. Dem Kläger ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ungeachtet der bescheidmäßigen Ablehnung der Wiedereinsetzung durch die Beklagte (dazu a) hat der Kläger nicht (ausreichend) glaubhaft gemacht, dass es ihm auf Grund höherer Gewalt unmöglich war, die Jahresfrist einzuhalten (dazu b). Auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensfürsorge durch die Beklagte scheidet eine Wiedereinsetzung aus (dazu c).
63 
a) Dies ergibt sich jedoch nicht bereits aus dem Bescheid der Beklagten vom 08.11.2012, mit welchem diese den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung vom 31.10.2012 abgelehnt hat. Dabei kann zum einen dahinstehen, ob die Entscheidung über die Gewährung bzw. Versagung der Wiedereinsetzung ein selbstständiger (und der Bestandskraft fähiger) Verwaltungsakt ist oder nicht (wofür § 44a VwGO angeführt werden könnte, s. zum Meinungsstand Schenke in Kopp/Schenke, aaO, § 44a Rn. 5 sowie § 70 Rn. 12 jeweils m.w.N.), als auch, ob (jedenfalls im Falle der tatsächlich erfolgten Verbescheidung) die Wiedereinsetzung im Rahmen eines (von dem Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung zu trennenden) eigenen Rechtsmittelverfahrens mittels einer Verpflichtungsklage erstritten werden kann oder muss (sog. zweistufiges Verfahren, s. hierzu BSG, Urteil vom 28.01.2009 - B 6 KA 11/08 R - juris Rn. 24 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1981 - 5 S 1387/80 - juris). Jedenfalls ist die von der Beklagten im Bescheid vom 08.11.2012 (der gewählten Form nach) in Gestalt eines Verwaltungsaktes getroffene ablehnende Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht bindend geworden, da der Kläger mit Schreiben vom 12.11.2012 hiergegen einen (bislang noch nicht verbeschiedenen) Widerspruch erhoben hat. Damit ist der Bescheid vom 08.11.2012 jedenfalls nicht bestandskräftig und steht - anders als möglicherweise im Falle seiner Bestandskraft (s. hierzu BSG, aaO, Rn. 22; gegen eine Bindung Schenke, aaO, § 70 Rn. 12) - einer Prüfung der Wiedereinsetzung im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht entgegen. Ob (dann, wenn wie vorliegend eine Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts ergangen ist) der Anspruch auf Wiedereinsetzung in einem - bislang nicht durchgeführten - Rechtsmittelverfahren eigens erstritten werden müsste (mit der Folge, dass das Vorliegen eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung bzw. die bescheidmäßige Ablehnung nicht Gegenstand dieses, sondern eines hiervon zu trennenden Rechtsmittelverfahrens ist bzw. sein kann, s. hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2007 - 4 K 4738/06 - juris Rn 14 f.), kann dahinstehen, da jedenfalls im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen.
64 
b) Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da diese durch Zeitablauf ausgeschlossen war (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 3 AO). Denn dem Kläger war es nicht in Folge höherer Gewalt unmöglich, die (Jahres-)Frist einzuhalten. Dementsprechend war dem Kläger weder eine behördliche Wiedereinsetzung auf Antrag oder von Amts wegen noch eine Wiedereinsetzung durch das Gericht zu gewähren.
65 
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag - ggf. auch von Amts wegen, wie aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 2 Satz 4 AO folgt - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AO). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 3 AO).
66 
Die Wiedereinsetzung scheitert bereits an der Jahresfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m.§ 110 Abs. 3 AO. Vorliegend endete die Widerspruchsfrist (spätestens) am 21.08.2008 (s.o.). Der Kläger hat aber erst am 31.10.2012 die versäumte Rechtshandlung ausdrücklich nachgeholt und den Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Eine Ausnahme von der Jahresfrist gilt nur, wenn deren Wahrung infolge höherer Gewalt unmöglich war. Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall aber nicht erfüllt.
67 
Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerfG, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 BvR 51/05 - juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 - juris Rn. 53). Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist enger als der Begriff „ohne Verschulden“ (s. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO). Dabei ist anerkannt, dass eine Fristversäumnis dem Betroffenen nicht angelastet werden darf, wenn er durch das Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1969 - 6 C 56.65 - juris; Urteil vom 11.05.1979 - 6 C 70.78 - juris; Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 - juris; Schenke, aaO, § 60 Rn. 28, § 58 Rn. 20). Gemessen an diesen Maßstäben sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer es dem Kläger infolge höherer Gewalt unmöglich war, Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist vor Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO zu beantragen und die (nicht bzw. nicht wirksam erfolgte) Erhebung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.07.2008 nachzuholen. Es ist nicht (ausreichend) glaubhaft gemacht, dass der behauptete Verlust des Widerspruchsschreibens vom 21.07.2008 auf dem Postweg den Kläger in diesem Sinne an der rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs gehindert hat.
68 
Ob der Verlust einer Briefsendung bei Beförderung durch die Deutsche Post grundsätzlich (noch) als ein Fall höherer Gewalt anzusehen ist (s. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 27.03 - juris), kann dahinstehen, da der Kläger einen solchen Verlust jedenfalls weder in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 31.10.2012 noch in der beigefügten eidesstaatlichen Versicherung vom 29.10.2012 hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn selbst ein innerhalb der Jahresfrist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 2 Satz 2 AO nur Erfolg haben, wenn die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, substantiiert vorgetragen werden. Der Kläger macht insoweit geltend, dass er das (an die Beklagte adressierte) Widerspruchsschreiben vom 21.07.2008 (zusammen mit dem an die MVV gerichteten Schreiben vom 21.07.2008) zur Post gegeben habe. Weitere Angaben hat der Kläger nicht gemacht. Dem Kläger hätte es oblegen, die Tatsachen, aus welchen sich die rechtzeitige Aufgabe des fristwahrenden Widerspruchsschreibens zur Post ergibt, vollständig vorzutragen und glaubhaft zu machen (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO BFH, Beschluss vom 17.02.1987 - IV R 115/86; Urteil vom 21.02.1995 - VIII R 76/93; Beschluss vom 19.06.1996 - I R 13/96; Beschluss vom 26.02.1998 - III R 66/97; Beschluss vom 03.01.1995 - VII B 134/94 - jeweils juris). Dazu gehören substantiierte Angaben, wie z.B. zu welchem Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Briefumschlag mit dem Schriftsatz von welcher Person und auf welche Weise (z.B. durch Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten) zur Post aufgegeben worden ist (BFH, Beschluss vom 03.01.1995 - VII B 134/94 - juris Rn. 4). Dies ist vorliegend weder in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 31.10.2012 noch der eidesstattlichen Versicherung vom 29.10.2012 geschehen. Mit der bloßen Mitteilung, das Widerspruchsschreiben sei am 22.07.2008 zusammen mit einem anderen Schreiben zur Post gegeben worden, sind die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen nicht ausreichend bezeichnet. Eine derartige pauschale Behauptung, ein Schreiben auf den Postweg gegeben zu haben, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
69 
Dies gilt umso mehr, als die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen einen Wiedereinsetzungsgrund nicht hinreichend glaubhaft machen. Der nachträgliche Klägervortrag, er habe zusätzlich zu dem mit Schreiben vom 21.07.2008 bei der MVV eingelegten Widerspruch mit Schreiben gleichen Datums Widerspruch bei der Beklagten eingelegt, ist zweifelhaft. Denn in dem Schreiben vom 15.09.2008 ist zum einen nur von einem Widerspruch die Rede; zum anderen ist mit Blick auf die im Schreiben vom 21.07.2008 an die MVV enthaltene Bitte um Weiterleitung an die entsprechenden Stellen nicht ohne Weiteres die Fertigung eines weiteren Schreibens gleichen Datums (mit unterschiedlichem Schriftbild) an die Beklagte nachvollziehbar. Zu diesem Komplex hätte es jedenfalls besonderer Erklärungen im Wiedereinsetzungsantrag bedurft.
70 
c) Auch der weiter vom Kläger geltend gemachte Umstand, er habe von der Verfristung des Widerspruchs erst mit Zusendung des Widerspruchs vom 16.10.2012 am 23.10.2012 erfahren und bereits mit Schreiben vom 15.08.2008 auf seinen zuvor eingelegten Widerspruch verwiesen (Schreiben vom 31.10.2012, eidesstaatliche Versicherung vom 29.10.2012), rechtfertigt nach den oben dargestellten Grundsätzen keine Wiedereinsetzung. Es liegt kein Verhalten der Beklagten vor, welches den Kläger kausal im Rechtssinne an der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs gehindert hat.
71 
Die Beklagte hat den Kläger nicht durch aktives Tun von der Einlegung des Widerspruchs abgehalten. Vielmehr war dem Bescheid vom 05.07.2008 eine richtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt (s.o.). Der Kläger war sich - wie die von ihm behauptete Einlegung des Widerspruchs zeigt - offensichtlich der Notwendigkeit, förmlich gegen den Bescheid vom 05.07.2008 vorzugehen, bewusst.
72 
Ein (qualifiziertes) Unterlassen der Beklagten liegt nicht vor, denn es bestand weder eine entsprechende Pflicht zum Handeln in Gestalt einer sog. Verfahrensfürsorgepflicht noch ist der Irrtum des Klägers über den Zugang des Widerspruchs unvermeidbar gewesen.
73 
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 2 AO trifft die Körperschaft, welche die Abgabe erhebt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG), die Pflicht, soweit erforderlich, den Beteiligten Auskunft über die ihnen zustehenden Rechte und die obliegenden Pflichten zu erteilen. Diese letztlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitbare (s. König, AO, 3. Aufl., § 89 Rn. 1) sog. Verfahrensfürsorgepflicht verpflichtet die abgabenerhebende Körperschaft - wenn bereits ein Verwaltungsverfahren eingeleitet ist oder durch eine Erklärung oder einen Antrag eingeleitet wird - zur Beratung und Auskunft in Bezug auf das jeweilige Verfahren (König, aaO, Rn. 7). Hierbei ist zwischen selbstständigen Anträgen, welche ein Verfahren voraussetzungsgemäß einleiten, und unselbstständigen Anträgen, welche innerhalb eines bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahrens gestellt werden, zu unterscheiden. In aller Regel besteht eine behördliche Verpflichtung zur Anregung von Anträgen, welche offenkundig nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind, nur im Falle von unselbstständigen Anträgen. Zur Anregung sog. selbstständiger Anträge besteht eine behördliche Verpflichtung nur ausnahmsweise in einem laufenden Verfahren aufgrund einer besonderen Situation (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 28.01.1981 - 2 A 307/80 - juris). Hierbei wird die Behörde nur ausnahmsweise von Amts wegen tätig, im Übrigen nur auf Anfrage (König, aaO, Rn. 16). Je höher demnach die erkennbare oder gar offenkundige Fürsorgebedürftigkeit des Beteiligten ist, desto höher ist die behördliche Pflicht zur Beratung anzusetzen (Roser in Beermann/Gosch, AO/FGO, 116. Lieferung, § 89 Rn. 13).
74 
Zur Vermeidung einer ausufernden Inanspruchnahme der Verwaltung ist die behördliche Fürsorgepflicht auf solche Sachverhalte zu begrenzen, bei welchen sich eine Hinweispflicht aufdrängt. Neben der Offenkundigkeit ergibt sich eine weitere Begrenzung aus der nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden Erforderlichkeit. In zeitlicher Hinsicht richtet sich die Fürsorgepflicht ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Pflicht zu unverzüglichem Handeln besteht jedoch nicht (Roser, aaO, Rn. 19). Insbesondere kann grundsätzlich keine Verpflichtung angenommen werden, eingegangene Wissens- und/oder Willenserklärungen auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit unverzüglich zu (über-)prüfen und den Beteiligten hierüber zu unterrichten (BFH, Urteil vom 28.01.2014 - VII R 10/12 - juris Rn. 16), denn dies würde die behördliche Fürsorgepflicht in nicht angemessener Weise überspannen (FG Nürnberg, Urteil vom 16.09.2008 - II 241/2006 - juris Rn. 28 f.). Ebenso kann keine Pflicht zur Eingangsbestätigung angenommen werden (arg. e contr. § 2 KDVG, § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).
75 
Ein (laufendes) Widerspruchsverfahren (welches einen Anknüpfungspunkt für eine behördliche Fürsorgepflicht der Beklagten geboten hätte) hat mit Blick auf das bei der Beklagten nicht angekommene Schreiben vom 21.07.2008 nicht vorgelegen. Der - zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltschaftlich vertretene - Kläger macht insoweit geltend, dass im Schreiben vom 15.09.2008 auf einen zuvor eingelegten Widerspruch Bezug genommen worden sei und die Beklagte ihn darauf hätte hinweisen müssen, dass zum einen (noch) kein Widerspruch anhängig sei und zum anderen, dass (bei Auslegung des Schreibens vom 15.09.2008 als eigenen Widerspruch) von einer Verfristung des Widerspruchs auszugehen sei.
76 
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze kann keine Verpflichtung der Beklagten angenommen werden, das Schreiben vom 15.09.2008 unverzüglich einer Prüfung auf eine mögliche Verfristung zu unterziehen und den Kläger (ungeachtet der Tatsache, dass in dem Schreiben vom 15.09.2008 keine entsprechend explizite Anfrage zum Eingang des behaupteten, bereits eingelegten Widerspruchs enthalten war) darauf hinzuweisen, dass (bislang noch) kein Widerspruch vorliege.
77 
Der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe ihn über den Nichtzugang des Widerspruchsschreibens in Unkenntnis gelassen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Höhere Gewalt liegt, wie oben dargelegt, nur vor, wenn die Behörde die Einhaltung der Frist verhindert hat. Dazu reicht eine bloße Untätigkeit in aller Regel nicht aus (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -juris).
78 
Selbst die Annahme einer Pflichtverletzung könnte jedoch nichts daran ändern, dass der Kläger selbst die ihm obliegende Sorgfalt bei der Einlegung des Widerspruchs nicht hat walten lassen. Der Kläger selbst hat trotz fehlender Eingangsbestätigung den Eingang des Schreibens vom 21.07.2008, in welchem eine solche Empfangsbestätigung ausdrücklich erbeten war, nicht in Zweifel gezogen. Hierbei wäre es dem Kläger ein Leichtes gewesen, sich durch (ausdrückliche) Nachfrage bei der Beklagten über den Zugang des Widerspruchsschreibens vom 21.07.2008 Klarheit zu verschaffen. Der Kläger hat - wie der Vermerk der MVV vom 08.08.2008 zeigt - telefonisch bei der MVV nachgefragt. Weshalb eine vergleichbare Nachfrage bei der Beklagten unterblieben ist bzw. ihm eine solche nicht abverlangbar war, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zumindest hätte es die dem Kläger obliegende Sorgfalt geboten, nachdem bereits einige Zeit seit der Einlegung des Widerspruchs vergangen war, sich vorsorglich um die Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen.
79 
Der Kläger hat es innerhalb der (in § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 3 AO genannten) Jahresfrist nicht für erforderlich gehalten, sich nach dem Stand der Angelegenheit zu erkundigen, mithin beruht die Unkenntnis des Klägers über die ordnungsgemäße Erhebung des Widerspruchs nicht auf einem unabwendbaren Zufall, welcher die Annahme höherer Gewalt zu rechtfertigen vermag. Bei Anwendung der dem Kläger zumutbaren (äußersten) Sorgfalt wäre der (ursächliche) Irrtum über den nicht erfolgten Eingang des Widerspruchsschreibens vom 21.07.2008 (sowie über den zu spät erfolgten Eingang des Schreibens vom 15.09.2008) und damit der Irrtum über die Fristversäumnis vermeidbar gewesen. Die im Anwaltsschreiben vom 15.09.2008 unter Fristsetzung bis 26.09.2008 erbetene Stellungnahme bezog sich nicht eindeutig auf den fristgerechten Eingang des datumsmäßig nicht näher bezeichneten Widerspruchs des Klägers. Im Übrigen hätte dem Kläger auch diesbezüglich nach (erfolglosem) Ablauf der von ihm selbst gesetzten Frist eine Nachfrage oblegen.
80 
Auch aus der unterlassenen zeitnahen Übermittlung des bei der MVV eingelegten Widerspruchs an die Beklagte ergibt sich kein Wiedereinsetzungsgrund, der die Jahresfrist überspielen könnte. Abgesehen davon, dass insoweit allenfalls ein Pflichtverstoß der MVV - nicht der Beklagten - in Betracht käme, hat ein solcher - unterstellter - Verstoß den Kläger nach eigenen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung nicht daran gehindert, einen eigenen Widerspruch gegen die Beklagte zu verfassen; damit wäre jedenfalls eine Verhinderung an der Einlegung des Widerspruchs durch höhere Gewalt auszuschließen.
81 
3. Der Kläger hat kein (subjektives) Recht auf eine (ermessensfehlerfreie) behördliche Sachentscheidung bei - wie vorliegend - verfristetem Widerspruch gegen einen kommunalen Abgabenbescheid. Dies setzte eine dahingehende behördliche Sachentscheidungsbefugnis bei verfristetem Widerspruch voraus, welche (jedenfalls) im kommunalen Abgabenrecht nicht besteht (dazu a); darauf, ob grundsätzlich ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auf eine behördliche Sachentscheidung bei verfristetem Widerspruch besteht, was zu verneinen sein dürfte, kommt es daher nicht mehr an (dazu b).
82 
a) Nach § 70 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Norm beansprucht als Verhaltensnorm für den Beschwerten Beachtung, aber auch als Entscheidungsnorm für Behörden und Gerichte, welche gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an sie gebunden sind (BAG, Urteil vom 16.06.1998 - 5 AZR 728/97 - juris Rn. 33). Danach ergibt sich aus § 70 VwGO eine - dem Wortlaut nach uneingeschränkt zu beachtende - Frist von einem Monat. Im Gegensatz zu § 358 Satz 2 AO statuiert § 70 VwGO keine ausdrückliche (behördliche) Entscheidungsnorm, den Widerspruch als unzulässig zu verwerfen. Ob eine solche (ausdrückliche) Entscheidungsnorm verzichtbar ist, da sich diese „von selbst“ (so Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, 2. Aufl., § 70 Rn. 13) oder aber letztlich aus der Bindung der Behörde an Recht und Gesetz ergibt, ist nicht zwingend, denn es sind sowohl statuierte Verhaltensnormen ohne korrelierende Entscheidungsnormen oder auch nicht deckungsgleiche Verhaltens- und Entscheidungsnormen denkbar (s. hierzu Schilling, Rang und Geltung von Normen in gestuften Rechtsordnungen, 1994, § 3 A. III. 1 sowie § 7 B II. 4.). Denn eine Verhaltensnorm ist nicht in Frage gestellt, wenn eine Entscheidungsnorm von der Verhaltensnorm „abweicht“, falls sie eine Sanktion für die Nichterfüllung festsetzt (vorliegend die im Ermessen stehende Befugnis zur Zurückweisung des Widerspruchs als verfristet), nicht jedoch deren Erfüllung (kategorische Durchsetzung des Fristerfordernisses) anordnet (Schilling, aaO). Im Einzelnen:
83 
aa) Nach der ständigen (freilich umstrittenen, s. statt vieler Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 70 Rn. 9 ff. m.w.N.) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine Verpflichtung der Widerspruchsbehörde, den verfristeten Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964 - VIII C 72.62 - DVBl. 1965, 89; Urteil vom 07.01.1972 - IV C 61.69 - DVBl. 1972, 423; Urteil vom 04.08.1982 - 4 C 42.79 - juris Rn. 11; Urteil vom 28.10.1982 - 2 C 4.80 - juris Rn.10; Urteil vom 20.06.1988 - 6 C 24.87 - juris Rn. 9). Es stehe vielmehr im „freien Ermessen“ der Widerspruchsbehörde, einen unzulässigen Widerspruch in der Sache zu bescheiden, die „im Verwaltungsprozeß grundsätzlich nicht überprüft werden“ können (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964, aaO). Zur Begründung wird insoweit die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde angeführt, welche durch die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht berührt werde (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964, aaO). Die Widerspruchsfrist diene „vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst“ (BVerwG, Urteil vom 04.08.1982, aaO), weshalb es der Widerspruchsbehörde „frei“ stehe, den Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückzuweisen oder trotz des Fristablaufs in der Sache zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 04.08.1982, aaO). Die der Behörde eingeräumte Befugnis zur Sachentscheidung über einen verfristeten Widerspruch finde bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ihre Grenze, da der Dritte nach Ablauf der Widerspruchsfrist durch die eingetretene Bestandskraft eine gesicherte Rechtsposition erlangt habe, für deren Entzug die §§ 68 ff. VwGO - mit Ausnahme der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine Rechtsgrundlage enthielten; vielmehr sei durch die Behörde eine Abänderung von Amts wegen gemäß §§ 48, 49 VwVfG zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 04.08.1982, aaO).
84 
bb) Ob dieser Rechtsprechung insgesamt zu folgen ist, kann offen bleiben. Denn auch, wenn man ihr folgt, fehlt es vorliegend jedenfalls im Bereich des kommunalen Abgabenrechts an einer Sachentscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde.
85 
Ein (wie im Falle der Entscheidung über den verfristeten Widerspruch angenommenes) grundsätzlich freies bzw. offenes Ermessen unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichwohl einer Bindung (BVerwG, Urteil vom 05.09.1966 - V C 175.65 - juris Rn. 13). Das freie Ermessen ist sehr weit und ergibt sich aus dem Sinn und Zweck einer Vorschrift (soweit dieser reicht). Grenzen ergeben sich (zudem aus höherrangigem Recht wie beispielsweise) aus Art. 3 GG (BVerwG, aaO). Das freie Ermessen hat sich innerhalb der durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen zu halten (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -NJW 1993, 1667, 1669). Die Begründung der Ermessensausübung ist in der Regel entbehrlich, da hierfür der Ausschluss oder die Begrenzung der Begründungspflicht aus dem Sinn und Zweck der das freie Ermessen einräumenden Vorschrift genügt (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, aaO).
86 
Unter Berücksichtigung des Vorgesagten sind die - nicht in den §§ 68 ff. VwGO enthaltenen - Vorschriften, welche die (materielle) Bestandskraft und Abänderbarkeit von Verwaltungsakten regeln, in Bezug genommen. Zum einen wird die Widerspruchsbehörde das ihr zustehende - nur grundsätzlich -freie Ermessen, dann ggf. einschränkend auszuüben haben, falls dies durch höherrangige Rechtgrundsätze wie z.B. aus Art. 3 GG oder (in den Fällen von Verwaltungsakten mit Drittwirkung) Gründen des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit geboten erscheint. Zum anderen enthalten die §§ 68 ff. VwGO keine Ermächtigung der Widerspruchsbehörde zur Abänderung des angefochtenen Verwaltungsakts, sondern setzen - was die Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten anbelangt - eine solche Befugnis voraus und lassen damit Raum für die - subsidiäre - Anwendung und Berücksichtigung des jeweiligen Verwaltungsverfahrensrechts. Die Befugnis der Widerspruchsbehörde zur Sachentscheidung steht mithin mit der Befugnis zur Durchbrechung der (materiellen) Bestandskraft des Verwaltungsaktes in wechselseitigem Zusammenhang. In Ergänzung des in §§ 68 ff. VwGO als Sachurteilsvoraussetzung des gerichtlichen Verfahrens (nicht abschließend) geregelten Widerspruchsverfahrens sind die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder heranzuziehen und - subsidiär - anwendbar.
87 
Die danach das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 ff. VwGO ergänzenden Regelungen der §§ 172 ff., 367 Abs. 2 AO zur Abänderbarkeit von Abgabenbescheiden führen zu einer eingeschränkten Sachherrschaft der Behörde. Die hierbei in § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. §§ 172 ff. AO für die Ausgangsbehörde gesetzgeberisch erfolgte Ausgestaltung der Durchbrechung der (materiellen) Bestandkraft ist auf das Handeln der Widerspruchsbehörde übertragbar, da sich dem Willen des Landesgesetzgebers insoweit eine Schlechterstellung des Widerspruchsführers nicht entnehmen lässt (Senatsurteil vom 30.11.1989, aaO, juris Rn. 20). Die §§ 169 Abs. 1 Satz 1, 172 ff. AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG enthalten für Abgabenbescheide besondere Regelungen. Abgabenbescheide unterliegen danach (gegenüber sonstigen Verwaltungsakten) einer besonderen (erhöhten) Bestandskraft (Senatsurteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11 - juris Rn. 24; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.07.2012 - 9 S 569/11 - juris Rn. 30).
88 
Die ausdifferenzierten und sonach abschließenden Regelungen zur Durchbrechung der materiellen Bestandkraft von Abgabenbescheiden engen die uneingeschränkte Sachherrschaft der Behörde bei verfristetem Widerspruch in vergleichbarer Weise den Fällen bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ein, in welchen ebenfalls eine eingeschränkte Sachherrschaft mit Blick auf die rechtlichen Wirkungen der Bestandkraft angenommen wird. Denn die Frage der Abänderbarkeit von Verwaltungsakten ist eine Frage des Verwaltungsverfahrensrechts, auf das hierbei (ergänzend) zurückzugreifen ist. Die für Abgabenbescheide einschlägigen, über § 3 KAG anwendbaren Vorschriften der §§ 172 ff. AO regeln die Durchbrechung der Bestandskraft und gelten - wie sich aus § 172 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt („soweit er nicht vorläufig oder unter Vorbehalt ergangen ist“) - nur für materiell bestandskräftige Bescheide, was deren formelle Bestandkraft voraussetzt. Bei verfristetem Widerspruch trifft die Widerspruchsbehörde über die Unanfechtbarkeit und damit formelle Bestandkraft eine Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964 - VIII C 72.62 - DVBl. 1965, 89). Damit könnte die Widerspruchsbehörde über die Anwendbarkeit der §§ 172 ff. AO oder aber bei Ausübung freien Ermessens über die Nichtanwendbarkeit der über § 3 KAG anwendbaren Regelungen der AO, welche - wie z.B. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b AO (vgl. BFH, Beschluss vom 28.02.2007 - II B 33/06 - juris Rn. 4) - einen zulässigen „Widerspruch“ (§ 3 Abs. 4 KAG) voraussetzen, disponieren.
89 
Durch die §§ 172 ff. AO ist eine Gesamtaufrollung (wie sie durch ein Widerspruchsverfahren bewirkt würde) nicht vorgesehen und lediglich eine sog. Punktberichtigung möglich (Tipke/Kruse, AO/FGO, 140. Lieferung, Vorbemerkungen zu §§ 172-177 Rn. 2). § 173 Abs. 2 AO enthält eine Änderungssperre (Tipke/Kruse, aaO). Bei unzulässigem Widerspruch ist eine Verböserung des angefochtenen Abgabenbescheids ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 09.08.2007 - VI R 7 /04 - juris Rn. 18 m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem im Bereich des Abgabenrechts nach § 3 KAG anwendbaren § 367 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Regelung des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO ist nach dem oben Gesagten subsidiär zu §§ 68 ff. VwGO anwendbar und daher im Rahmen der Auslegung des § 70 VwGO bei der Bestimmung der Reichweite der (insoweit partiell im Bereich des kommunalen Abgabenrechts einzuschränkenden) Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen. Weitere Einschränkungen ergeben sich durch die ebenfalls subsidiär als verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen zur Abänderbarkeit von Abgabenbescheiden anwendbaren Regelungen der §§ 172 ff. AO. Schließlich gebietet die letztlich im öffentlichen Interesse liegende erhöhte Bestandskraft von Abgabenbescheiden (bei der vorgelagerten freien Ermessensentscheidung über die formelle Bestandskraft) eine eingeschränkte Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde hinsichtlich der Bejahung oder Verneinung der formellen Bestandkraft. In Übereinstimmung hiermit hat die Beklagte zu Recht den Widerspruch als verfristet zurückgewiesen.
90 
b) Unabhängig hiervon kann - ohne dass es noch tragend darauf ankommt -der Kläger von der Beklagten jedenfalls nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich einer Sachentscheidung verlangen. Das ergibt sich bereits unmittelbar daraus, dass - wie gezeigt - im kommunalen Abgabenrecht ein Ermessen, sich über die Verfristung hinwegzusetzen, objektiv nicht eingeräumt ist. Darüber hinaus gilt auch für den Fall einer anzunehmenden objektiven Ermessensermächtigung im Sinn der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidungsbefugnis bei verfristetem Widerspruch grundsätzlich zuzuerkennen ist, dass hieraus jedenfalls nicht auf ein dieser Sachentscheidungsbefugnis korrelierendes (subjektives) Recht auf ermessenfehlerfreie Entscheidung geschlossen werden kann. Denn zur Herleitung subjektiver Rechte wird nach der insoweit herrschenden, auch für die Herleitung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung maßgeblichen Schutznormtheorie darauf abgestellt, ob und ggf. welche Interessen die maßgeblichen Rechtsnormen schützen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 40 Rn. 52). Nach dem Ansatz der vorgenannten Rechtsprechung ist Schutzzweck der Widerspruchsfrist (vornehmlich) das Interesse der Behörde. Der Widerspruchsbehörde soll es frei stehen (sog. freies Ermessen), sich entweder auf die Fristversäumnis zu berufen oder - ungeachtet der Fristversäumnis - eine Sachentscheidung zu treffen. Die (abgelaufene) Widerspruchsfrist dient jedoch nicht (zumindest auch) den Interessen des Widerspruchsführers, der nur vor Ablauf, jedoch nicht nach Ablauf der Widerspruchsfrist die sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen wahrt und damit einhergehend einen Anspruch auf eine Sachentscheidung besitzt. Mithin steht dem Widerspruchsführer (nach Ablauf der Widerspruchsfrist) gerade kein subjektives Recht zu - auch nicht in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Senatsurteil vom 25.06.1987 - 2 S 1960/84 - juris; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1981 - 5 S 1387/80 - juris; Urteil vom 21.10.1992 - 6 S 1335/92 - juris Rn. 27; Urteil vom 14. Oktober 1991 - 8 S 623/91 - juris Rn. 26; Urteil vom 26. Oktober 1981 - 5 S 1387/80 - juris). Ein (über das Vorgesagte hinausgehendes) allgemeines subjektives öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung würde sich nicht ohne Weiteres mit der insoweit herrschenden Schutznormtheorie in Einklang bringen lassen.
91 
Ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre im Übrigen mit der Offenheit bzw. Freiheit des insoweit angenommenen Ermessens (s.o.) ebenso unvereinbar wie der insoweit anerkannten Entbehrlichkeit der Begründung der Ermessenausübung (s.o.). Denn ein solcher Anspruch relativierte die Offenheit des Ermessens und wäre angesichts der fehlenden Begründungspflicht (vorbehaltlich von Evidenz) in aller Regel nicht (gerichtlich) überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1964, aaO) und damit nicht auf Durchsetzbarkeit angelegt.
92 
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.
93 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
94 
Beschluss vom 10. Dezember 2015
95 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.268,10 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
96 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
35 
Die Berufung ist zulässig.
36 
Die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Auch die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Beklagten übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
37 
Die Berufung ist auch begründet.
38 
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Klage teilweise stattgegeben. Die Klage ist bereits unzulässig, da es an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens fehlt.
39 
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012. Mit dem Bescheid vom 05.07.2008 hat die Beklagte endgültig die Entwässerungsgebühren festgesetzt, denn der im Bescheid vom 05.07.2008 ausgesprochene Vorläufigkeitsvermerk bei Zählerwechsel im Vorabrechnungszeitraum ist nicht einschlägig. Wie sich aus dem Schreiben der MVV vom 26.08.2008 ergibt, betrug der vor dem Bezugszeitraum liegende Vorabrechnungszeitraum 353 Tage und begann somit im Juni 2006. In dem Zeitraum von Juni 2004 bis April 2008 kam es zu keinem Zählertausch, mithin ist die im Bescheid vom 05.07.2008 getroffene Festsetzung endgültig.
40 
Gegen den Bescheid vom 05.07.2008 hat der Kläger nicht fristgerecht Widerspruch erhoben (s. hierzu 1.). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. hierzu 2.) noch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über eine Entscheidung in der Sache trotz Verfristung (s. hierzu 3.). Mangels ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens ist die Klage daher unzulässig.
41 
1. Der Widerspruch (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 KAG i.V.m. § 68 VwGO) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides einzulegen (§ 70 Abs. 1 VwGO). Diese Frist beginnt nach §§ 70 Abs. 2, 58 VwGO nur, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Verwaltungsbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist.
42 
Die danach maßgebliche Frist (dazu a) ist weder durch die an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 21.07.2008 (dazu b) und vom 15.09.2008 (dazu c) noch durch das an die MVV gerichtete Schreiben vom 21.07.2008 gewahrt (dazu d).
43 
a) Die maßgebliche Frist zur Erhebung des Widerspruchs im vorliegenden Fall beträgt einen Monat. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit der Folge, dass für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist in Lauf gesetzt worden wäre. § 58 Abs. 1 VwGO verlangt für eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Betroffene über „die Verwaltungsbehörde“, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, den „Sitz“ und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügt die hier in Frage stehende Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten trotz des Hinweises, dass der Widerspruch bei dem „Eigenbetrieb Stadtentwässerung" der Stadt Mannheim zu erheben ist.
44 
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Dies trifft auch zu, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - juris Rn. 23). Rechtsbehelfsbelehrungen haben nicht die Aufgabe, dem Betroffenen bis nahezu an die Bevormundung alle eigenen Überlegungen bezüglich der Art seines weiteren Vorgehens abzunehmen, sondern es ist sachgerecht, den Betroffenen - entsprechend seiner Stellung als eines von der Verfassung mit Freiheitsgrundrechten ausgestatteten Staatsbürgers - Verantwortung tragen zu lassen. Die Belehrung über Rechtsbehelfe ist „für den geschäfts- und prozeßfähigen Bürger bestimmt und nicht an einer unmündigen Person zu orientieren, die sich nicht zu helfen weiß“ (BVerwG, Urteil vom 27.2.1976 - IV C 74.74 - juris Rn. 21). Sie hat nur den Sinn und Zweck, die Rechtsunkenntnis des Betroffenen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 09.11.1966 - V C 196.65 - juris Rn. 20).
45 
Der Hinweis auf den „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ ist weder generell geeignet, den Betroffenen von der Einlegung eines Widerspruchs abzuhalten noch erschwert er dem Betroffenen die Einlegung des Widerspruchs in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Zum einen will der Kläger nach seinen eigenen Angaben bei der Stadt Mannheim, Eigenbetrieb Stadtentwässerung, unter dem 21.07.2008 einen Widerspruch eingelegt haben. Zum anderen hätte der Kläger bei der Stadt Mannheim als der Behörde, welche den Verwaltungsakt erlassen hat, schriftlich Widerspruch mit oder ohne Verwendung des Zusatzes „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ einlegen können. Durch die Hinzufügung „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ wird ihm (und wurde ihm im vorliegenden Fall auch rein tatsächlich) die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht erschwert. Hätte der Kläger - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung ebenfalls zutreffend (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO) aufgeführt - zur Niederschrift bei der Behörde Widerspruch einlegen wollen, so bestünde zwar die Möglichkeit, dass sich der Kläger durch den Hinweis auf den „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ gehindert gesehen hätte, den Widerspruch bei anderen Stellen der Stadt Mannheim einzulegen. Der Hinweis ist jedoch nicht generell geeignet, ihn von der Einlegung des Widerspruchs abzuhalten bzw. ihm dies zu erschweren. Denn auch der rechtsunkundige Adressat einer derartigen Belehrung kann erkennen, dass er sich zur Einlegung des Widerspruchs (letztlich) an die Stadt Mannheim wenden muss. Besondere Hindernisse für die Lokalisierung (BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 - 8 C 30.88 - juris Rn. 12), die eine Einlegung des Widerspruchs erschweren könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
46 
Der vorliegende Bescheid vom 05.07.2008 gilt als schriftlicher Verwaltungsakt, welcher durch die Post übermittelt wird, nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bei Übermittlung im Inland als bekannt gegeben. Das Datum der Aufgabe zur Post ist vorliegend aus der Verwaltungsakte nicht ersichtlich. Es spricht einiges dafür, bei - wie vorliegend - maschinell erstellten Schreiben im Wege des Anscheinsbeweises anzunehmen, dass diese am Tag des Erstelldatums zur Post gegeben wurden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 140. EL, § 122 AO Rn. 50). Danach wäre die Rechtsbehelfsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 108 AO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 08.08.2008 abgelaufen. Dies kann jedoch dahinstehen, da der Kläger mit dem an die Beklagte unter dem 21.07.2008 gerichteten Schreiben deutlich gemacht hat, dass ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt der Bescheid vom 05.07.2008 bekannt (gegeben worden) war. Danach wäre die Rechtsbehelfsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 108 AO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB spätestens am 21.08.2008 abgelaufen.
47 
b) Das an die Beklagte adressierte Schreiben vom 21.07.2008 ist (überhaupt) nicht bei der Beklagten eingegangen und sonach nicht fristwahrend.
48 
Der Widerspruch ist als einseitige, amtsempfangsbedürftige Willenserklärung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, welche den Verwaltungsakt erlassen hat. Das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 21.07.2008 ist - vorbehaltlich einer Aufgabe zur Post - jedenfalls nicht bei der Beklagten angekommen. Ein entsprechender Eingang ist bei der Beklagten nicht verzeichnet worden und dementsprechend den vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten nicht zu entnehmen. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, er habe das Schreiben an die Beklagte vom 21.07.2008 zusammen mit seinem Schreiben an die MVV zur Post aufgegeben. Dies genügt jedoch nicht - auch nicht im Wege des Anscheinsbeweises - für die Annahme eines Zugangs.
49 
Die Regeln des Beweises des ersten Anscheins sind im Verwaltungsprozess grundsätzlich anwendbar (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 - juris Rn. 18; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl, § 108 Rn. 18 m.w.N.). Der Beweis des ersten Anscheins kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (BVerwG, aaO).
50 
In Zusammenhang mit § 70 VwGO ist zu beachten, dass der Nachweis des Zugangs dem Widerspruchsführer obliegt. Falls dieser Nachweis als Anscheinsbeweis durch den Nachweis der Postaufgabe als erbracht angesehen und von der zuständigen Behörde verlangt würde, sie solle den „ersten Anschein“ durch den (in der Regel gar nicht zu führenden) Beweis der negativen Möglichkeit, dass ihr die Sendung nicht zugegangen sei, entkräften, würde die vom Widerspruchsführer zu beweisende Erhebung des Widerspruchs durch den bloßen Nachweis der Absendung des Widerspruchs ersetzt. Der Widerspruch würde dann - entgegen §§ 69, 70 VwGO - mit der Aufgabe zur Post als erhoben gelten und das Vorverfahren damit beginnen. Dies bedeutete eine normativ ungewollte Verkehrung des Zugangsnachweises bzw. des Nachweises der Erhebung des Widerspruchs, welche im Übrigen weder sachlich gerechtfertigt noch notwendig erscheint, da es dem Widerspruchsführer zwanglos möglich ist, den ihm obliegenden Beweis des Zugangs durch die Wahl entsprechender Versendungsformen sicherzustellen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, ist es nicht unbillig, wenn er die volle Gefahr trägt, dass sein Widerspruch bei der zuständigen Behörde nicht fristwahrend eingeht oder er den Zugang nicht beweisen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2005 - 3 Nc 37/05 - juris Rn. 8; ThürOVG, Beschluss vom 07.02.2011 - 2 ZKO 621/09 - juris Rn. 9).
51 
Darüber hinaus kann der Nachweis des Zugangs bei Postsendungen nicht mittels eines an die Aufgabe zur Post anknüpfenden Anscheinsbeweises erbracht werden (Schenke, aaO). Denn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommt es (auch außerhalb von Poststreiks u.ä.) immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe, sogar Einschreiben, den Empfänger nicht erreichen. Sonach gibt es lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass abgesendete Briefe auch ankommen. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten des Verlaufs erfahrungsgemäß in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1996 - VIII ZR 150/95 - juris Rn. 18). Sonach kann aus der vom Kläger in der eidesstattlichen Versicherung vom 29.10.2012 behaupteten (im Einzelnen - hinsichtlich Beförderungsunternehmen, Beförderungsart, Aufgabeort und Aufgabe(uhr) zeit - nicht näher konkretisierten) Aufgabe zur Post (vgl. dazu auch unten 2b) jedenfalls nicht auf den Zugang geschlossen werden.
52 
c) Das Anwaltsschreiben vom 15.09.2008 wahrt ebenfalls nicht die maßgebliche Widerspruchsfrist. Denn es ist - unabhängig davon, ob diesem ein (selbstständiger) Widerspruch zu entnehmen ist - am 17.09.2008 bei der Beklagten eingegangen und damit außerhalb der maßgeblichen Widerspruchsfrist.
53 
d) Auch das unter dem 21.07.2008 an die MVV adressierte und bei dieser am 23.07.2008 eingegangene Schreiben des Klägers wahrt - unabhängig davon, ob diesem mit hinreichender Bestimmtheit ein Widerspruch gegen den Forderungsbescheid vom 05.07.2008 zu entnehmen ist - nicht die Widerspruchsfrist.
54 
Der Widerspruch ist erhoben, wenn er der zuständigen Behörde zugeht, d.h. mit Wissen und Wollen des Widerspruchsführers in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt. Die Einlegung eines Widerspruchs bei einem (zur Entgegennahme des Widerspruchs weder ermächtigten noch verpflichteten) Verwaltungshelfer stellt keine wirksame und fristgerechte Erhebung des Widerspruchs in diesem Sinne dar. Die MVV kann (insoweit) als Verwaltungshelferin der Beklagten nicht - auch nicht auf Grund einer Duldung oder eines gesetzten Anscheins seitens der Beklagten - als Empfangsvertreterin oder als Empfangsbotin angesehen werden. Die Kenntnis der MVV ist der Beklagten demnach nicht zuzurechnen.
55 
Die MVV ist (hinsichtlich der Entgegennahme/Nichtweiterleitung des an sie gerichteten Schreibens vom 05.07.2008) als unselbstständige Verwaltungshelferin einzuordnen und besitzt keine Ermächtigung zur Entgegennahme von Widersprüchen im Sinne einer Empfangsvertreterschaft.
56 
Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich um eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe, die in der Befugnis wurzelt, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbst zu regeln. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben auf Grund einer Satzung erhoben. Hierbei kann sich die Kommune als Hoheitsträger unter bestimmten Voraussetzungen auch externer Hilfe bedienen und Dritte mit der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben betrauen. Gemäß § 2 Abs. 3 KAG kann die Satzung u.a. bestimmen, dass bei Gebühren und Beiträgen Dritte beauftragt werden können, diese Abgaben zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden, Abgaben entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen. In § 14 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 28.06.1983 in der Fassung vom 07.02.2006 ist vorgesehen, dass die Beklagte einen Dritten - insoweit als Beliehenen - beauftragen kann, die Abwassergebühren gemäß den Bestimmungen dieser Satzung zu berechnen, die Gebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, die Gebühren entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Beklagten mitzuteilen.
57 
Danach hat die Beklagte von der in § 2 Abs. 3 KAG vorgesehenen Ermächtigung durch Satzung Gebrauch gemacht und die MVV als Dritten (im Rahmen des § 2 Abs. 3 KAG) mit den vorgenannten (abschließend aufgezählten) Aufgaben beauftragt. Ferner hat die Beklagte mit der MVV einen Vertrag vom 01.10.1998 geschlossen, nach dessen § 1 Ziffer 1 die MVV mit dem Einzug der Abwassergebühren „im Namen und für Rechnung der Stadt - Eigenbetrieb Stadtentwässerung -“ von der Beklagten beauftragt wird. § 1 Ziffer 2 des Vertrags stellt klar, dass die Sachherrschaft bei der Stadt - Eigenbetrieb Stadtentwässerung - verbleibt und es nicht Sache der MVV ist, Entscheidungen über die zu berechnenden Gebühren zu treffen. Zu den Aufgaben der MVV gehört nach § 1 Ziffer 3 lit. b und c des Vertrags insbesondere das Erstellen der Gebührenfestsetzungs- und Forderungsbescheide sowie die Bekanntgabe der Bescheide und das Inkasso der Gebühren.
58 
Eine Ermächtigung zur Entgegennahme oder gar Behandlung von Widersprüchen gegen Gebührenfestsetzungs- und Forderungsbescheide ist (neben der Beauftragung zum Erstellen und zur Bekanntgabe von Gebührenbescheiden) weder in der Abwassersatzung noch in dem Vertrag vom 01.10.1998 vorgesehen. Denn die MVV ist „im Namen und für Rechnung der Stadt - Eigenbetrieb Stadtentwässerung -“ lediglich zum Inkasso (§ 1 Ziffern 1 und 3 lit. c Vertrag vom 01.10.1998) beauftragt bzw. gemäß § 14 Abs. 3 AbwS zur Entgegennahme der Gebühren, nicht jedoch zur Entgegennahme von Widersprüchen oder gar einer inhaltlichen Befassung mit einem Widerspruch. Mit dieser Beauftragung der MVV hält sich die Beklagte innerhalb der von § 2 Abs. 3 KAG gezogenen Grenzen zur Beleihung, welcher in Zusammenhang mit Abgabenbescheiden neben dem Auftrag zu deren Ausfertigen und Versenden lediglich die weitere Möglichkeit der Beauftragung zur Entgegennahme der Abgaben vorsieht.
59 
Eine Empfangsvertreterschaft oder Empfangsbotenschaft scheidet demnach aus. Die Beklagte hat weder im Innenrechtsverhältnis zwischen ihr und der MVV im Vertrag vom 01.10.1998 noch im Außenrechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger in der Abwassersatzung eine Beauftragung und Ermächtigung der MVV zur Entgegennahme von Widersprüchen vorgenommen. Auch aus dem Auftreten der MVV gegenüber dem Kläger in Gestalt des von der MVV übermittelten Forderungsbescheids vom 05.07.2008 einerseits und der Rechnung der MVV vom 05.07.2008 andererseits ergibt sich nichts Gegenteiliges. Unabhängig davon, ob durch die Formulierung und Ausgestaltung von Forderungsbescheid und/oder Rechnung ein Anschein gesetzt wurde (s. dazu u.), die MVV sei in Zusammenhang mit Einwendungen hinsichtlich der Abwassergebühren zur Entgegennahme von Wissens- und/oder Willens-erklärungen ermächtigt, vermögen jedenfalls die Grundsätze der sog. Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht die durch § 2 Abs. 3 KAG gezogenen Grenzen rechtlich zulässiger Beleihung nicht zu erweitern bzw. außer Kraft zu setzen.
60 
Dies verstieße auch gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Neben dem Verstoß gegen einfachgesetzliche Normen hinsichtlich von Aufgaben, Zuständigkeit und Vertretungsmacht ließe sich die Anerkennung der im Bereich des Zivilrechts entwickelten Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht im Bereich des öffentlichen Abgabenrechts nicht mit dem aus höherrangigem Recht ableitbaren Grundsatz des Gesetzesvorbehalts vereinbaren. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes wird im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Seine Geltung ist jedoch u.a. in Art. 20 Abs. 3 GG vorausgesetzt. Die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht würden ihren Sinn verlieren, wenn nicht bereits die Verfassung selbst verlangen würde, dass staatliches Handeln in bestimmten Bereichen nur Rechtens ist, falls es durch ein förmliches Gesetz legitimiert wird (Burghart in Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 68. Lieferung 05/2015, Art. 20, Rn. 1026). Das Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung ist ein unverzichtbares Merkmal der Beleihung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1969 - VII C 37.67 - juris Rn. 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., Einführung I Rn. 89a; Schmid in ZKF 1980, 178 ff.) und deren Abgrenzung zur Verwaltungshilfe. Von daher ist die Delegation und Mandatierung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Zuständigkeiten nur durch einfachgesetzliche Grundlage möglich. Diesen Anforderungen genügen die durch die zivilgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht. Daran kann auch die Mehrheitsbeteiligung der Beklagten an der MVV nichts ändern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und ausgeführt hat.
61 
Im Übrigen fehlte es bereits an einem gesetzten Anschein dafür, dass Wissen oder Handlungen der MVV der Beklagten zurechenbar sein könnten oder sollten. Die MVV hat ausweislich des Forderungsbescheids die Entwässerungsgebühren „im Auftrag und auf Rechnung der Stadt Mannheim“ eingezogen. In der Rechnung vom 05.07.2008 sind die Entwässerungsgebühren ausdrücklich als „Leistungen der Stadt Mannheim“ (getrennt von den Leistungen der MVV) ausgewiesen. Der Forderungsbescheid vom 05.07.2008 enthält eine (richtige, s.o.) Widerspruchsbelehrung. Dem in der Rechnung zusätzlich angebrachten Hinweis auf die Möglichkeit zur Nachfrage bei der MVV vermag angesichts der insoweit klar und eindeutig formulierten, (nicht auf der Rechnung, sondern) auf dem Forderungsbescheid angebrachten Rechtsbehelfsbelehrung ebenso wenig ein Anschein entnommen werden, die MVV sei zur Entgegennahme von (inhaltlich an die Beklagte gerichteten) Widerspruchsschreiben ermächtigt, wie dem (unmittelbar der Rechtsbehelfsbelehrung folgenden) Hinweis in dem Forderungsbescheid vom 05.07.2008, die MVV handele im Auftrag und auf Rechnung, da dieser Hinweis sich lediglich auf den Einzug der Entwässerungsgebühren bezieht und nicht auf die (im Übrigen in der Rechtsbehelfsbelehrung eigens erläuterte) Entgegennahme von Widersprüchen.
62 
2. Dem Kläger ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ungeachtet der bescheidmäßigen Ablehnung der Wiedereinsetzung durch die Beklagte (dazu a) hat der Kläger nicht (ausreichend) glaubhaft gemacht, dass es ihm auf Grund höherer Gewalt unmöglich war, die Jahresfrist einzuhalten (dazu b). Auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensfürsorge durch die Beklagte scheidet eine Wiedereinsetzung aus (dazu c).
63 
a) Dies ergibt sich jedoch nicht bereits aus dem Bescheid der Beklagten vom 08.11.2012, mit welchem diese den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung vom 31.10.2012 abgelehnt hat. Dabei kann zum einen dahinstehen, ob die Entscheidung über die Gewährung bzw. Versagung der Wiedereinsetzung ein selbstständiger (und der Bestandskraft fähiger) Verwaltungsakt ist oder nicht (wofür § 44a VwGO angeführt werden könnte, s. zum Meinungsstand Schenke in Kopp/Schenke, aaO, § 44a Rn. 5 sowie § 70 Rn. 12 jeweils m.w.N.), als auch, ob (jedenfalls im Falle der tatsächlich erfolgten Verbescheidung) die Wiedereinsetzung im Rahmen eines (von dem Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung zu trennenden) eigenen Rechtsmittelverfahrens mittels einer Verpflichtungsklage erstritten werden kann oder muss (sog. zweistufiges Verfahren, s. hierzu BSG, Urteil vom 28.01.2009 - B 6 KA 11/08 R - juris Rn. 24 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1981 - 5 S 1387/80 - juris). Jedenfalls ist die von der Beklagten im Bescheid vom 08.11.2012 (der gewählten Form nach) in Gestalt eines Verwaltungsaktes getroffene ablehnende Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht bindend geworden, da der Kläger mit Schreiben vom 12.11.2012 hiergegen einen (bislang noch nicht verbeschiedenen) Widerspruch erhoben hat. Damit ist der Bescheid vom 08.11.2012 jedenfalls nicht bestandskräftig und steht - anders als möglicherweise im Falle seiner Bestandskraft (s. hierzu BSG, aaO, Rn. 22; gegen eine Bindung Schenke, aaO, § 70 Rn. 12) - einer Prüfung der Wiedereinsetzung im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht entgegen. Ob (dann, wenn wie vorliegend eine Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts ergangen ist) der Anspruch auf Wiedereinsetzung in einem - bislang nicht durchgeführten - Rechtsmittelverfahren eigens erstritten werden müsste (mit der Folge, dass das Vorliegen eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung bzw. die bescheidmäßige Ablehnung nicht Gegenstand dieses, sondern eines hiervon zu trennenden Rechtsmittelverfahrens ist bzw. sein kann, s. hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2007 - 4 K 4738/06 - juris Rn 14 f.), kann dahinstehen, da jedenfalls im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen.
64 
b) Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da diese durch Zeitablauf ausgeschlossen war (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 3 AO). Denn dem Kläger war es nicht in Folge höherer Gewalt unmöglich, die (Jahres-)Frist einzuhalten. Dementsprechend war dem Kläger weder eine behördliche Wiedereinsetzung auf Antrag oder von Amts wegen noch eine Wiedereinsetzung durch das Gericht zu gewähren.
65 
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag - ggf. auch von Amts wegen, wie aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 2 Satz 4 AO folgt - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AO). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 3 AO).
66 
Die Wiedereinsetzung scheitert bereits an der Jahresfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m.§ 110 Abs. 3 AO. Vorliegend endete die Widerspruchsfrist (spätestens) am 21.08.2008 (s.o.). Der Kläger hat aber erst am 31.10.2012 die versäumte Rechtshandlung ausdrücklich nachgeholt und den Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Eine Ausnahme von der Jahresfrist gilt nur, wenn deren Wahrung infolge höherer Gewalt unmöglich war. Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall aber nicht erfüllt.
67 
Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerfG, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 BvR 51/05 - juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 - juris Rn. 53). Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist enger als der Begriff „ohne Verschulden“ (s. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO). Dabei ist anerkannt, dass eine Fristversäumnis dem Betroffenen nicht angelastet werden darf, wenn er durch das Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1969 - 6 C 56.65 - juris; Urteil vom 11.05.1979 - 6 C 70.78 - juris; Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 - juris; Schenke, aaO, § 60 Rn. 28, § 58 Rn. 20). Gemessen an diesen Maßstäben sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer es dem Kläger infolge höherer Gewalt unmöglich war, Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist vor Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO zu beantragen und die (nicht bzw. nicht wirksam erfolgte) Erhebung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.07.2008 nachzuholen. Es ist nicht (ausreichend) glaubhaft gemacht, dass der behauptete Verlust des Widerspruchsschreibens vom 21.07.2008 auf dem Postweg den Kläger in diesem Sinne an der rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs gehindert hat.
68 
Ob der Verlust einer Briefsendung bei Beförderung durch die Deutsche Post grundsätzlich (noch) als ein Fall höherer Gewalt anzusehen ist (s. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 27.03 - juris), kann dahinstehen, da der Kläger einen solchen Verlust jedenfalls weder in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 31.10.2012 noch in der beigefügten eidesstaatlichen Versicherung vom 29.10.2012 hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn selbst ein innerhalb der Jahresfrist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 2 Satz 2 AO nur Erfolg haben, wenn die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, substantiiert vorgetragen werden. Der Kläger macht insoweit geltend, dass er das (an die Beklagte adressierte) Widerspruchsschreiben vom 21.07.2008 (zusammen mit dem an die MVV gerichteten Schreiben vom 21.07.2008) zur Post gegeben habe. Weitere Angaben hat der Kläger nicht gemacht. Dem Kläger hätte es oblegen, die Tatsachen, aus welchen sich die rechtzeitige Aufgabe des fristwahrenden Widerspruchsschreibens zur Post ergibt, vollständig vorzutragen und glaubhaft zu machen (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO BFH, Beschluss vom 17.02.1987 - IV R 115/86; Urteil vom 21.02.1995 - VIII R 76/93; Beschluss vom 19.06.1996 - I R 13/96; Beschluss vom 26.02.1998 - III R 66/97; Beschluss vom 03.01.1995 - VII B 134/94 - jeweils juris). Dazu gehören substantiierte Angaben, wie z.B. zu welchem Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Briefumschlag mit dem Schriftsatz von welcher Person und auf welche Weise (z.B. durch Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten) zur Post aufgegeben worden ist (BFH, Beschluss vom 03.01.1995 - VII B 134/94 - juris Rn. 4). Dies ist vorliegend weder in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 31.10.2012 noch der eidesstattlichen Versicherung vom 29.10.2012 geschehen. Mit der bloßen Mitteilung, das Widerspruchsschreiben sei am 22.07.2008 zusammen mit einem anderen Schreiben zur Post gegeben worden, sind die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen nicht ausreichend bezeichnet. Eine derartige pauschale Behauptung, ein Schreiben auf den Postweg gegeben zu haben, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
69 
Dies gilt umso mehr, als die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen einen Wiedereinsetzungsgrund nicht hinreichend glaubhaft machen. Der nachträgliche Klägervortrag, er habe zusätzlich zu dem mit Schreiben vom 21.07.2008 bei der MVV eingelegten Widerspruch mit Schreiben gleichen Datums Widerspruch bei der Beklagten eingelegt, ist zweifelhaft. Denn in dem Schreiben vom 15.09.2008 ist zum einen nur von einem Widerspruch die Rede; zum anderen ist mit Blick auf die im Schreiben vom 21.07.2008 an die MVV enthaltene Bitte um Weiterleitung an die entsprechenden Stellen nicht ohne Weiteres die Fertigung eines weiteren Schreibens gleichen Datums (mit unterschiedlichem Schriftbild) an die Beklagte nachvollziehbar. Zu diesem Komplex hätte es jedenfalls besonderer Erklärungen im Wiedereinsetzungsantrag bedurft.
70 
c) Auch der weiter vom Kläger geltend gemachte Umstand, er habe von der Verfristung des Widerspruchs erst mit Zusendung des Widerspruchs vom 16.10.2012 am 23.10.2012 erfahren und bereits mit Schreiben vom 15.08.2008 auf seinen zuvor eingelegten Widerspruch verwiesen (Schreiben vom 31.10.2012, eidesstaatliche Versicherung vom 29.10.2012), rechtfertigt nach den oben dargestellten Grundsätzen keine Wiedereinsetzung. Es liegt kein Verhalten der Beklagten vor, welches den Kläger kausal im Rechtssinne an der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs gehindert hat.
71 
Die Beklagte hat den Kläger nicht durch aktives Tun von der Einlegung des Widerspruchs abgehalten. Vielmehr war dem Bescheid vom 05.07.2008 eine richtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt (s.o.). Der Kläger war sich - wie die von ihm behauptete Einlegung des Widerspruchs zeigt - offensichtlich der Notwendigkeit, förmlich gegen den Bescheid vom 05.07.2008 vorzugehen, bewusst.
72 
Ein (qualifiziertes) Unterlassen der Beklagten liegt nicht vor, denn es bestand weder eine entsprechende Pflicht zum Handeln in Gestalt einer sog. Verfahrensfürsorgepflicht noch ist der Irrtum des Klägers über den Zugang des Widerspruchs unvermeidbar gewesen.
73 
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 2 AO trifft die Körperschaft, welche die Abgabe erhebt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG), die Pflicht, soweit erforderlich, den Beteiligten Auskunft über die ihnen zustehenden Rechte und die obliegenden Pflichten zu erteilen. Diese letztlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitbare (s. König, AO, 3. Aufl., § 89 Rn. 1) sog. Verfahrensfürsorgepflicht verpflichtet die abgabenerhebende Körperschaft - wenn bereits ein Verwaltungsverfahren eingeleitet ist oder durch eine Erklärung oder einen Antrag eingeleitet wird - zur Beratung und Auskunft in Bezug auf das jeweilige Verfahren (König, aaO, Rn. 7). Hierbei ist zwischen selbstständigen Anträgen, welche ein Verfahren voraussetzungsgemäß einleiten, und unselbstständigen Anträgen, welche innerhalb eines bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahrens gestellt werden, zu unterscheiden. In aller Regel besteht eine behördliche Verpflichtung zur Anregung von Anträgen, welche offenkundig nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind, nur im Falle von unselbstständigen Anträgen. Zur Anregung sog. selbstständiger Anträge besteht eine behördliche Verpflichtung nur ausnahmsweise in einem laufenden Verfahren aufgrund einer besonderen Situation (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 28.01.1981 - 2 A 307/80 - juris). Hierbei wird die Behörde nur ausnahmsweise von Amts wegen tätig, im Übrigen nur auf Anfrage (König, aaO, Rn. 16). Je höher demnach die erkennbare oder gar offenkundige Fürsorgebedürftigkeit des Beteiligten ist, desto höher ist die behördliche Pflicht zur Beratung anzusetzen (Roser in Beermann/Gosch, AO/FGO, 116. Lieferung, § 89 Rn. 13).
74 
Zur Vermeidung einer ausufernden Inanspruchnahme der Verwaltung ist die behördliche Fürsorgepflicht auf solche Sachverhalte zu begrenzen, bei welchen sich eine Hinweispflicht aufdrängt. Neben der Offenkundigkeit ergibt sich eine weitere Begrenzung aus der nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden Erforderlichkeit. In zeitlicher Hinsicht richtet sich die Fürsorgepflicht ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Pflicht zu unverzüglichem Handeln besteht jedoch nicht (Roser, aaO, Rn. 19). Insbesondere kann grundsätzlich keine Verpflichtung angenommen werden, eingegangene Wissens- und/oder Willenserklärungen auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit unverzüglich zu (über-)prüfen und den Beteiligten hierüber zu unterrichten (BFH, Urteil vom 28.01.2014 - VII R 10/12 - juris Rn. 16), denn dies würde die behördliche Fürsorgepflicht in nicht angemessener Weise überspannen (FG Nürnberg, Urteil vom 16.09.2008 - II 241/2006 - juris Rn. 28 f.). Ebenso kann keine Pflicht zur Eingangsbestätigung angenommen werden (arg. e contr. § 2 KDVG, § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).
75 
Ein (laufendes) Widerspruchsverfahren (welches einen Anknüpfungspunkt für eine behördliche Fürsorgepflicht der Beklagten geboten hätte) hat mit Blick auf das bei der Beklagten nicht angekommene Schreiben vom 21.07.2008 nicht vorgelegen. Der - zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltschaftlich vertretene - Kläger macht insoweit geltend, dass im Schreiben vom 15.09.2008 auf einen zuvor eingelegten Widerspruch Bezug genommen worden sei und die Beklagte ihn darauf hätte hinweisen müssen, dass zum einen (noch) kein Widerspruch anhängig sei und zum anderen, dass (bei Auslegung des Schreibens vom 15.09.2008 als eigenen Widerspruch) von einer Verfristung des Widerspruchs auszugehen sei.
76 
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze kann keine Verpflichtung der Beklagten angenommen werden, das Schreiben vom 15.09.2008 unverzüglich einer Prüfung auf eine mögliche Verfristung zu unterziehen und den Kläger (ungeachtet der Tatsache, dass in dem Schreiben vom 15.09.2008 keine entsprechend explizite Anfrage zum Eingang des behaupteten, bereits eingelegten Widerspruchs enthalten war) darauf hinzuweisen, dass (bislang noch) kein Widerspruch vorliege.
77 
Der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe ihn über den Nichtzugang des Widerspruchsschreibens in Unkenntnis gelassen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Höhere Gewalt liegt, wie oben dargelegt, nur vor, wenn die Behörde die Einhaltung der Frist verhindert hat. Dazu reicht eine bloße Untätigkeit in aller Regel nicht aus (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -juris).
78 
Selbst die Annahme einer Pflichtverletzung könnte jedoch nichts daran ändern, dass der Kläger selbst die ihm obliegende Sorgfalt bei der Einlegung des Widerspruchs nicht hat walten lassen. Der Kläger selbst hat trotz fehlender Eingangsbestätigung den Eingang des Schreibens vom 21.07.2008, in welchem eine solche Empfangsbestätigung ausdrücklich erbeten war, nicht in Zweifel gezogen. Hierbei wäre es dem Kläger ein Leichtes gewesen, sich durch (ausdrückliche) Nachfrage bei der Beklagten über den Zugang des Widerspruchsschreibens vom 21.07.2008 Klarheit zu verschaffen. Der Kläger hat - wie der Vermerk der MVV vom 08.08.2008 zeigt - telefonisch bei der MVV nachgefragt. Weshalb eine vergleichbare Nachfrage bei der Beklagten unterblieben ist bzw. ihm eine solche nicht abverlangbar war, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zumindest hätte es die dem Kläger obliegende Sorgfalt geboten, nachdem bereits einige Zeit seit der Einlegung des Widerspruchs vergangen war, sich vorsorglich um die Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen.
79 
Der Kläger hat es innerhalb der (in § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 3 AO genannten) Jahresfrist nicht für erforderlich gehalten, sich nach dem Stand der Angelegenheit zu erkundigen, mithin beruht die Unkenntnis des Klägers über die ordnungsgemäße Erhebung des Widerspruchs nicht auf einem unabwendbaren Zufall, welcher die Annahme höherer Gewalt zu rechtfertigen vermag. Bei Anwendung der dem Kläger zumutbaren (äußersten) Sorgfalt wäre der (ursächliche) Irrtum über den nicht erfolgten Eingang des Widerspruchsschreibens vom 21.07.2008 (sowie über den zu spät erfolgten Eingang des Schreibens vom 15.09.2008) und damit der Irrtum über die Fristversäumnis vermeidbar gewesen. Die im Anwaltsschreiben vom 15.09.2008 unter Fristsetzung bis 26.09.2008 erbetene Stellungnahme bezog sich nicht eindeutig auf den fristgerechten Eingang des datumsmäßig nicht näher bezeichneten Widerspruchs des Klägers. Im Übrigen hätte dem Kläger auch diesbezüglich nach (erfolglosem) Ablauf der von ihm selbst gesetzten Frist eine Nachfrage oblegen.
80 
Auch aus der unterlassenen zeitnahen Übermittlung des bei der MVV eingelegten Widerspruchs an die Beklagte ergibt sich kein Wiedereinsetzungsgrund, der die Jahresfrist überspielen könnte. Abgesehen davon, dass insoweit allenfalls ein Pflichtverstoß der MVV - nicht der Beklagten - in Betracht käme, hat ein solcher - unterstellter - Verstoß den Kläger nach eigenen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung nicht daran gehindert, einen eigenen Widerspruch gegen die Beklagte zu verfassen; damit wäre jedenfalls eine Verhinderung an der Einlegung des Widerspruchs durch höhere Gewalt auszuschließen.
81 
3. Der Kläger hat kein (subjektives) Recht auf eine (ermessensfehlerfreie) behördliche Sachentscheidung bei - wie vorliegend - verfristetem Widerspruch gegen einen kommunalen Abgabenbescheid. Dies setzte eine dahingehende behördliche Sachentscheidungsbefugnis bei verfristetem Widerspruch voraus, welche (jedenfalls) im kommunalen Abgabenrecht nicht besteht (dazu a); darauf, ob grundsätzlich ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auf eine behördliche Sachentscheidung bei verfristetem Widerspruch besteht, was zu verneinen sein dürfte, kommt es daher nicht mehr an (dazu b).
82 
a) Nach § 70 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Norm beansprucht als Verhaltensnorm für den Beschwerten Beachtung, aber auch als Entscheidungsnorm für Behörden und Gerichte, welche gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an sie gebunden sind (BAG, Urteil vom 16.06.1998 - 5 AZR 728/97 - juris Rn. 33). Danach ergibt sich aus § 70 VwGO eine - dem Wortlaut nach uneingeschränkt zu beachtende - Frist von einem Monat. Im Gegensatz zu § 358 Satz 2 AO statuiert § 70 VwGO keine ausdrückliche (behördliche) Entscheidungsnorm, den Widerspruch als unzulässig zu verwerfen. Ob eine solche (ausdrückliche) Entscheidungsnorm verzichtbar ist, da sich diese „von selbst“ (so Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, 2. Aufl., § 70 Rn. 13) oder aber letztlich aus der Bindung der Behörde an Recht und Gesetz ergibt, ist nicht zwingend, denn es sind sowohl statuierte Verhaltensnormen ohne korrelierende Entscheidungsnormen oder auch nicht deckungsgleiche Verhaltens- und Entscheidungsnormen denkbar (s. hierzu Schilling, Rang und Geltung von Normen in gestuften Rechtsordnungen, 1994, § 3 A. III. 1 sowie § 7 B II. 4.). Denn eine Verhaltensnorm ist nicht in Frage gestellt, wenn eine Entscheidungsnorm von der Verhaltensnorm „abweicht“, falls sie eine Sanktion für die Nichterfüllung festsetzt (vorliegend die im Ermessen stehende Befugnis zur Zurückweisung des Widerspruchs als verfristet), nicht jedoch deren Erfüllung (kategorische Durchsetzung des Fristerfordernisses) anordnet (Schilling, aaO). Im Einzelnen:
83 
aa) Nach der ständigen (freilich umstrittenen, s. statt vieler Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 70 Rn. 9 ff. m.w.N.) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine Verpflichtung der Widerspruchsbehörde, den verfristeten Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964 - VIII C 72.62 - DVBl. 1965, 89; Urteil vom 07.01.1972 - IV C 61.69 - DVBl. 1972, 423; Urteil vom 04.08.1982 - 4 C 42.79 - juris Rn. 11; Urteil vom 28.10.1982 - 2 C 4.80 - juris Rn.10; Urteil vom 20.06.1988 - 6 C 24.87 - juris Rn. 9). Es stehe vielmehr im „freien Ermessen“ der Widerspruchsbehörde, einen unzulässigen Widerspruch in der Sache zu bescheiden, die „im Verwaltungsprozeß grundsätzlich nicht überprüft werden“ können (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964, aaO). Zur Begründung wird insoweit die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde angeführt, welche durch die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht berührt werde (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964, aaO). Die Widerspruchsfrist diene „vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst“ (BVerwG, Urteil vom 04.08.1982, aaO), weshalb es der Widerspruchsbehörde „frei“ stehe, den Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückzuweisen oder trotz des Fristablaufs in der Sache zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 04.08.1982, aaO). Die der Behörde eingeräumte Befugnis zur Sachentscheidung über einen verfristeten Widerspruch finde bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ihre Grenze, da der Dritte nach Ablauf der Widerspruchsfrist durch die eingetretene Bestandskraft eine gesicherte Rechtsposition erlangt habe, für deren Entzug die §§ 68 ff. VwGO - mit Ausnahme der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine Rechtsgrundlage enthielten; vielmehr sei durch die Behörde eine Abänderung von Amts wegen gemäß §§ 48, 49 VwVfG zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 04.08.1982, aaO).
84 
bb) Ob dieser Rechtsprechung insgesamt zu folgen ist, kann offen bleiben. Denn auch, wenn man ihr folgt, fehlt es vorliegend jedenfalls im Bereich des kommunalen Abgabenrechts an einer Sachentscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde.
85 
Ein (wie im Falle der Entscheidung über den verfristeten Widerspruch angenommenes) grundsätzlich freies bzw. offenes Ermessen unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichwohl einer Bindung (BVerwG, Urteil vom 05.09.1966 - V C 175.65 - juris Rn. 13). Das freie Ermessen ist sehr weit und ergibt sich aus dem Sinn und Zweck einer Vorschrift (soweit dieser reicht). Grenzen ergeben sich (zudem aus höherrangigem Recht wie beispielsweise) aus Art. 3 GG (BVerwG, aaO). Das freie Ermessen hat sich innerhalb der durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen zu halten (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -NJW 1993, 1667, 1669). Die Begründung der Ermessensausübung ist in der Regel entbehrlich, da hierfür der Ausschluss oder die Begrenzung der Begründungspflicht aus dem Sinn und Zweck der das freie Ermessen einräumenden Vorschrift genügt (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, aaO).
86 
Unter Berücksichtigung des Vorgesagten sind die - nicht in den §§ 68 ff. VwGO enthaltenen - Vorschriften, welche die (materielle) Bestandskraft und Abänderbarkeit von Verwaltungsakten regeln, in Bezug genommen. Zum einen wird die Widerspruchsbehörde das ihr zustehende - nur grundsätzlich -freie Ermessen, dann ggf. einschränkend auszuüben haben, falls dies durch höherrangige Rechtgrundsätze wie z.B. aus Art. 3 GG oder (in den Fällen von Verwaltungsakten mit Drittwirkung) Gründen des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit geboten erscheint. Zum anderen enthalten die §§ 68 ff. VwGO keine Ermächtigung der Widerspruchsbehörde zur Abänderung des angefochtenen Verwaltungsakts, sondern setzen - was die Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten anbelangt - eine solche Befugnis voraus und lassen damit Raum für die - subsidiäre - Anwendung und Berücksichtigung des jeweiligen Verwaltungsverfahrensrechts. Die Befugnis der Widerspruchsbehörde zur Sachentscheidung steht mithin mit der Befugnis zur Durchbrechung der (materiellen) Bestandskraft des Verwaltungsaktes in wechselseitigem Zusammenhang. In Ergänzung des in §§ 68 ff. VwGO als Sachurteilsvoraussetzung des gerichtlichen Verfahrens (nicht abschließend) geregelten Widerspruchsverfahrens sind die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder heranzuziehen und - subsidiär - anwendbar.
87 
Die danach das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 ff. VwGO ergänzenden Regelungen der §§ 172 ff., 367 Abs. 2 AO zur Abänderbarkeit von Abgabenbescheiden führen zu einer eingeschränkten Sachherrschaft der Behörde. Die hierbei in § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. §§ 172 ff. AO für die Ausgangsbehörde gesetzgeberisch erfolgte Ausgestaltung der Durchbrechung der (materiellen) Bestandkraft ist auf das Handeln der Widerspruchsbehörde übertragbar, da sich dem Willen des Landesgesetzgebers insoweit eine Schlechterstellung des Widerspruchsführers nicht entnehmen lässt (Senatsurteil vom 30.11.1989, aaO, juris Rn. 20). Die §§ 169 Abs. 1 Satz 1, 172 ff. AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG enthalten für Abgabenbescheide besondere Regelungen. Abgabenbescheide unterliegen danach (gegenüber sonstigen Verwaltungsakten) einer besonderen (erhöhten) Bestandskraft (Senatsurteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11 - juris Rn. 24; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.07.2012 - 9 S 569/11 - juris Rn. 30).
88 
Die ausdifferenzierten und sonach abschließenden Regelungen zur Durchbrechung der materiellen Bestandkraft von Abgabenbescheiden engen die uneingeschränkte Sachherrschaft der Behörde bei verfristetem Widerspruch in vergleichbarer Weise den Fällen bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ein, in welchen ebenfalls eine eingeschränkte Sachherrschaft mit Blick auf die rechtlichen Wirkungen der Bestandkraft angenommen wird. Denn die Frage der Abänderbarkeit von Verwaltungsakten ist eine Frage des Verwaltungsverfahrensrechts, auf das hierbei (ergänzend) zurückzugreifen ist. Die für Abgabenbescheide einschlägigen, über § 3 KAG anwendbaren Vorschriften der §§ 172 ff. AO regeln die Durchbrechung der Bestandskraft und gelten - wie sich aus § 172 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt („soweit er nicht vorläufig oder unter Vorbehalt ergangen ist“) - nur für materiell bestandskräftige Bescheide, was deren formelle Bestandkraft voraussetzt. Bei verfristetem Widerspruch trifft die Widerspruchsbehörde über die Unanfechtbarkeit und damit formelle Bestandkraft eine Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964 - VIII C 72.62 - DVBl. 1965, 89). Damit könnte die Widerspruchsbehörde über die Anwendbarkeit der §§ 172 ff. AO oder aber bei Ausübung freien Ermessens über die Nichtanwendbarkeit der über § 3 KAG anwendbaren Regelungen der AO, welche - wie z.B. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b AO (vgl. BFH, Beschluss vom 28.02.2007 - II B 33/06 - juris Rn. 4) - einen zulässigen „Widerspruch“ (§ 3 Abs. 4 KAG) voraussetzen, disponieren.
89 
Durch die §§ 172 ff. AO ist eine Gesamtaufrollung (wie sie durch ein Widerspruchsverfahren bewirkt würde) nicht vorgesehen und lediglich eine sog. Punktberichtigung möglich (Tipke/Kruse, AO/FGO, 140. Lieferung, Vorbemerkungen zu §§ 172-177 Rn. 2). § 173 Abs. 2 AO enthält eine Änderungssperre (Tipke/Kruse, aaO). Bei unzulässigem Widerspruch ist eine Verböserung des angefochtenen Abgabenbescheids ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 09.08.2007 - VI R 7 /04 - juris Rn. 18 m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem im Bereich des Abgabenrechts nach § 3 KAG anwendbaren § 367 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Regelung des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO ist nach dem oben Gesagten subsidiär zu §§ 68 ff. VwGO anwendbar und daher im Rahmen der Auslegung des § 70 VwGO bei der Bestimmung der Reichweite der (insoweit partiell im Bereich des kommunalen Abgabenrechts einzuschränkenden) Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen. Weitere Einschränkungen ergeben sich durch die ebenfalls subsidiär als verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen zur Abänderbarkeit von Abgabenbescheiden anwendbaren Regelungen der §§ 172 ff. AO. Schließlich gebietet die letztlich im öffentlichen Interesse liegende erhöhte Bestandskraft von Abgabenbescheiden (bei der vorgelagerten freien Ermessensentscheidung über die formelle Bestandskraft) eine eingeschränkte Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde hinsichtlich der Bejahung oder Verneinung der formellen Bestandkraft. In Übereinstimmung hiermit hat die Beklagte zu Recht den Widerspruch als verfristet zurückgewiesen.
90 
b) Unabhängig hiervon kann - ohne dass es noch tragend darauf ankommt -der Kläger von der Beklagten jedenfalls nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich einer Sachentscheidung verlangen. Das ergibt sich bereits unmittelbar daraus, dass - wie gezeigt - im kommunalen Abgabenrecht ein Ermessen, sich über die Verfristung hinwegzusetzen, objektiv nicht eingeräumt ist. Darüber hinaus gilt auch für den Fall einer anzunehmenden objektiven Ermessensermächtigung im Sinn der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidungsbefugnis bei verfristetem Widerspruch grundsätzlich zuzuerkennen ist, dass hieraus jedenfalls nicht auf ein dieser Sachentscheidungsbefugnis korrelierendes (subjektives) Recht auf ermessenfehlerfreie Entscheidung geschlossen werden kann. Denn zur Herleitung subjektiver Rechte wird nach der insoweit herrschenden, auch für die Herleitung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung maßgeblichen Schutznormtheorie darauf abgestellt, ob und ggf. welche Interessen die maßgeblichen Rechtsnormen schützen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 40 Rn. 52). Nach dem Ansatz der vorgenannten Rechtsprechung ist Schutzzweck der Widerspruchsfrist (vornehmlich) das Interesse der Behörde. Der Widerspruchsbehörde soll es frei stehen (sog. freies Ermessen), sich entweder auf die Fristversäumnis zu berufen oder - ungeachtet der Fristversäumnis - eine Sachentscheidung zu treffen. Die (abgelaufene) Widerspruchsfrist dient jedoch nicht (zumindest auch) den Interessen des Widerspruchsführers, der nur vor Ablauf, jedoch nicht nach Ablauf der Widerspruchsfrist die sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen wahrt und damit einhergehend einen Anspruch auf eine Sachentscheidung besitzt. Mithin steht dem Widerspruchsführer (nach Ablauf der Widerspruchsfrist) gerade kein subjektives Recht zu - auch nicht in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Senatsurteil vom 25.06.1987 - 2 S 1960/84 - juris; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1981 - 5 S 1387/80 - juris; Urteil vom 21.10.1992 - 6 S 1335/92 - juris Rn. 27; Urteil vom 14. Oktober 1991 - 8 S 623/91 - juris Rn. 26; Urteil vom 26. Oktober 1981 - 5 S 1387/80 - juris). Ein (über das Vorgesagte hinausgehendes) allgemeines subjektives öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung würde sich nicht ohne Weiteres mit der insoweit herrschenden Schutznormtheorie in Einklang bringen lassen.
91 
Ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre im Übrigen mit der Offenheit bzw. Freiheit des insoweit angenommenen Ermessens (s.o.) ebenso unvereinbar wie der insoweit anerkannten Entbehrlichkeit der Begründung der Ermessenausübung (s.o.). Denn ein solcher Anspruch relativierte die Offenheit des Ermessens und wäre angesichts der fehlenden Begründungspflicht (vorbehaltlich von Evidenz) in aller Regel nicht (gerichtlich) überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1964, aaO) und damit nicht auf Durchsetzbarkeit angelegt.
92 
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.
93 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
94 
Beschluss vom 10. Dezember 2015
95 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.268,10 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
96 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2015 - 2 S 1516/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2015 - 2 S 1516/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2015 - 2 S 1516/14 zitiert 32 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 56


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Abgabenordnung - AO 1977 | § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhal

Abgabenordnung - AO 1977 | § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden


(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,1.wenn er Verbrauchsteuern betrifft,2.wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artik

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Abgabenordnung - AO 1977 | § 89 Beratung, Auskunft


(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder g

Abgabenordnung - AO 1977 | § 367 Entscheidung über den Einspruch


(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2

Abgabenordnung - AO 1977 | § 108 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung


(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestell

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 69


Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 2 Antrag


(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag. (2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift be

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 30 Zahlungsverweigerung


Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsve

Abgabenordnung - AO 1977 | § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen


Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2015 - 2 S 1516/14 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2015 - 2 S 1516/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Jan. 2014 - VII R 10/12

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2010 - 2 S 2938/08

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Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 07. Juni 2016 - M 26 K 15.2333

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Gründe Gericht: VG München Aktenzeichen: M 26 K 15.2333 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2016 26. Kammer Sachgebiets-Nr. 250 Hauptpunkte: Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag) Recht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Juli 2018 - 8 N 16.2563

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Di

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Jan. 2019 - 4 B 88/18

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf ... € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre H

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 16. Mai 2017 - 4 A 2568/16 SN

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibende

Referenzen

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.
soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 - 1 K 1636/07 - geändert: Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... ... in .... Durch Abgabenbescheid vom 26.01.2000 zog ihn die Beklagte - eine Gemeinde mit etwa 6.200 Einwohnern - unter Zugrundelegung des in der einschlägigen Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 (im Folgenden: AbwS) vorgesehenen modifizierten Frischwassermaßstabs zu einer Abwassergebühr für das Jahr 1999 in Höhe von 256,20 DM heran. Dabei legte die Beklagte eine eingeleitete Abwassermenge (= bezogene Frischwassermenge) von 61 m 3 und einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zugrunde.
Die einschlägigen Regelungen der Satzung lauten wie folgt: Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr (§ 32 AbwS). Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer (§ 33 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 34 Abs. 1 AbwS). Als angefallene Abwassermenge gilt bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 AbwS). Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird, beträgt die Gebühr 4,20 DM/m 3 Abwasser (§ 37 Abs. 3 AbwS).
Gegen den Bescheid vom 26.01.2000 erhob der Kläger am 28.02.2000 Widerspruch. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte eine Nachkalkulation der Abwassergebühr für die Gebührenjahre 1999 bis 2005 vor. Die Nachkalkulation für das Jahr 1999 (Stand: Oktober 2006) ergab - ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen - einen kostendeckenden Gebührensatz in Höhe von 3,87 DM/m 3 Abwasser. Auf Grundlage dieser Nachkalkulation beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 09.11.2006 rückwirkend zum 01.01.1999 wiederum einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.1999. Dabei brachte die Beklagte die von ihr ermittelte Kostenunterdeckung des Jahres 1994 sowie einen Teil der ermittelten Kostenunterdeckung des Jahres 1995 im Gebührenjahr 1999 zum Ausgleich, um zum gleichen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zu gelangen, wie er den Bescheiden für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden war.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Abgabenbescheid vom 26.01.2000 wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 zurück.
Der Kläger hat am 10.08.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Dem Antrag des Klägers, den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.05.2008 abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für Grundstücke, die - wie dasjenige des Klägers - an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen seien, als Gebührenmaßstab den sogenannten Frischwassermaßstab verwende. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei der Frischwasserbezug jedenfalls dann zur Erfassung auch der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart bestehe, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Flächen entspreche, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet werde. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt sei. In diesem Fall liege eine homogene Siedlungsstruktur vor, die es rechtfertige, den Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers anzusehen. Im Regelfall könne bei einer Einwohnerzahl von 60.000 bis 80.000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur in diesem Sinne ausgegangen werden.
Auch der in § 37 Abs. 1 AbwS i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 rückwirkend für das Jahr 1999 festgelegte Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser sei gültig. Die durch ein Fachbüro erstellte Nachkalkulation der Gebühren stelle auf ihren Seiten 15 und 16 alternativ die Gebührensatzobergrenzen einerseits ohne und andererseits mit Berücksichtigung der Kostenunterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 dar. Dass sich der Gemeinderat der Beklagten entschlossen habe, den Gebührensatz für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung dieser Kostenunterdeckungen festzusetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat entsprechend den Vorgaben der Nachkalkulation die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1994 (51.242,40 DM) in voller Höhe und die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 (65.544,-- DM) nur in Höhe von 42.456,05 DM berücksichtigt habe. Mit der lediglich teilweisen Berücksichtigung der ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 habe erreicht werden sollen, dass der Gebührensatz mit 4,20 DM/m 3 Abwasser exakt in der Höhe festgesetzt habe werden können, der auch den tatsächlichen Veranlagungen für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden sei. Dies sei eine sachgerechte Erwägung, die vom Gericht nicht beanstandet werden könne.
Der Vortrag des Klägers rechtfertige schließlich auch nicht die Annahme, die bei der Festsetzung des Gebührensatzes für das Jahr 1999 berücksichtigten und ausgeglichenen Unterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 seien methodisch fehlerhaft ermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beziehe sich die Ausgleichsbefugnis von Unterdeckungen aus Vorjahren lediglich auf solche Unterdeckungen, die sich aufgrund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 03.11.2008 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Auch für den Bereich einer homogenen Siedlungsstruktur sei der Frischwasserbezug als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ungeeignet. Aufgrund der Menge des Frischwasserbezuges könne ein Rückschluss auf die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers nicht erfolgen. Denn die Menge des bezogenen Frischwassers sei von der Nutzung des Grundstücks (z.B. Zahl der Bewohner) abhängig, während die Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers von den vorhandenen befestigten Flächen abhängig sei. Ändere sich z.B. die Zahl der Bewohner und damit der Frischwasserbezug, ändere sich deshalb nicht die Niederschlagswassermenge. Im Übrigen liege die Zahl der von einer vermeintlich homogenen Bebauung abweichenden Grundstücke im Gebiet der Beklagten bei über 10 %.
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Unabhängig davon habe die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Gebührensatzes zu Unrecht Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 berücksichtigt. Die Gebührenkalkulationen der Jahre 1994 und 1995 hätten jeweils den Straßenentwässerungsanteil zu niedrig und damit fehlerhaft angesetzt. Bei zutreffender Berücksichtigung des Straßenentwässerungsanteils hätten sich in den Jahren 1994 und 1995 keine vermeintlichen Unterdeckungen, sondern ausgleichspflichtige Überdeckungen ergeben. Dies führe im Ergebnis auch zur Nichtigkeit des Abwassergebührensatzes für das Jahr 1999.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.05.2008 - 1 K 1636/07 - zu ändern und den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei einer Gemeinde ihrer Größe könne im Regelfall von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - (KStZ 2008, 74), der eine völlig andere Gemeindestruktur mit wesentlich größeren Gemeinden zugrunde liege, könne auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden.
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Im Rahmen der Nachkalkulation hätten auch die für die Jahre 1994 und 1995 errechneten Unterdeckungen im Jahre 1999 Berücksichtigung finden können. Im Rahmen der Nachkalkulation seien die Straßenentwässerungskostenanteile für die Jahre 1994 und 1995 exakt so angesetzt worden, wie dies auch im Rahmen der damaligen prognostischen Kalkulation für diese Gebührenjahre geschehen sei. Diese Vorgehensweise genüge den Anforderungen an den Ausgleich von Vorjahresergebnissen. Wäre es anders, bestünde im Rahmen der Ermittlung von Vorjahresergebnissen die Möglichkeit, jeden in den Rechnungsergebnissen enthaltenen kalkulatorischen Ansatz abweichend von der zugrunde liegenden prognostischen Kalkulation zu prüfen. Damit würde indirekt eine Überprüfung des früheren Satzungsrechts und der dortigen Ansätze vorgenommen. Dies würde zu untragbaren Ergebnissen führen, da über das System des gesetzlichen Ausgleichs dann indirekt die Satzungen beliebig weit zurückreichender vergangener Jahre überprüft werden müssten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im hier maßgeblichen Jahr 1999 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die einschlägige Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 (im Folgenden: AbwS) ist nichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996 (im Folgenden: KAG 1996) als Mindestinhalt einer Satzung fordert.
20 
Nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AbwS wird die Abwassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfällt. Als angefallene Abwassermenge gilt dabei bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch abzüglich der nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstößt angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip.
21 
1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44).
22 
Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591).
23 
Nach allgemeiner Ansicht dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Die Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen pauschalierenden Maßstabs ergibt sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch den Gebührenzahlern zugute kommenden Erhebungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf aber nicht offensichtlich ungeeignet sein, d.h. er muss Umständen oder Verhältnissen entnommen worden sein, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen, und auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zulässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 S 132/00 - VBlBW 2001, 21).
24 
2. Bei dem von der Beklagten gewählten (einheitlichen) Frischwassermaßstab wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessen. Dieser Maßstab beruht auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - VBlBW 2009, 472). Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu, weil die Menge des Frischwassers, die einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspricht.
25 
Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235). Denn der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers - außer von der Menge des Niederschlags - von der Größe des Grundstücks sowie der Oberflächengestaltung abhängig ist. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagswassermenge besteht demnach zumindest in aller Regel nicht. Die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden (unten a). Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b).
26 
a) Im Benutzungsgebührenrecht ist ebenso wie im sonstigen Abgabenrecht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit abzustellen, der es dem Satzungsgeber gestattet, bei Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fällen dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2.05 - Juris; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschluss vom 19.08.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht angenommen werden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab im Allgemeinen und damit in 90 % aller Fälle zu einer in etwa gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen führt. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, dass im „Regelfall“ auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge (so) weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer gesonderten Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nicht bedarf.
28 
Zwar hat der erkennende Senat bislang den einheitlichen Frischwassermaßstab auch zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers als geeignet angesehen, wenn das Satzungsgebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239). Dem lag der Gedanke zugrunde, dass von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden könne, wenn in einer Gemeinde für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke die Entwässerungsverhältnisse in etwa gleich seien. Insoweit handelt es sich bei dem Kriterium einer homogenen Siedlungsstruktur um nichts anderes als eine konkretisierte Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes der Typengerechtigkeit (so zutreffend Quaas, VBlBW 2006, 175, 176). Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, im Regelfall könne bei Gemeinden mit 60.000 bis 80.000 Einwohnern noch von einer homogenen Siedlungsstruktur im genannten Sinne ausgegangen werden. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Eine Vergleichbarkeit zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der Schmutzwassermenge auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets dürfte nach den heutigen Verhältnissen die absolute Ausnahme bilden. Auch für das Gebiet der Beklagten, einer Gemeinde mit sechs Teilorten und ca. 6.200 Einwohnern, liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
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Die Anzahl der Bewohner auf den Grundstücken des jeweiligen Satzungsgebiets, die maßgeblich die Menge des einem Grundstück zugeführten Frischwassers beeinflusst, ist - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - so unterschiedlich, dass ein vorherrschender, mindestens 90 % der Fälle erfassender „Regeltyp“ mit annähernd gleicher Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht erkennbar ist. Die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers wird bestimmt durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen, die sich nach der Kubatur der Baukörper und dem Vorhandensein weiterer befestigter Flächen - wie etwa Stellplätze, Terrassen - richtet. Dagegen wird die Menge des Abwassers im Falle der Wohnbebauung ganz wesentlich durch die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte und die Zahl der zu den Haushalten gehörenden Personen beeinflusst. Bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken, die erfahrungsgemäß einen hohen Versiegelungsgrad aufweisen, kommt es auf die Art der gewerblichen und industriellen Nutzung und die Höhe des damit verbundenen Frischwasserverbrauchs an. Deshalb sind sowohl gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke als auch Grundstücke mit stark verdichteter Wohnbebauung (z.B. Hochhäuser) im Hinblick auf die Relation zwischen Frischwasserverbrauch und abgeleitetem Niederschlagswasser von vornherein als atypisch anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommen als Grundstücke mit „vergleichbaren Entwässerungsverhältnissen“ naturgemäß lediglich die die Wohnbebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Aber selbst Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann.
30 
Einfamilienhäuser werden zwar überwiegend von Familien mit Kindern bewohnt. Schon die Anzahl der Kinder in den Haushalten variiert aber mit der Folge eines stark unterschiedlichen Wasserverbrauchs. Davon abgesehen werden Einfamilienhäuser auch nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt, weil z.B. ein Ehepartner verstorben ist oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). Diese Einschätzung wird durch die vom Senat beim Baden-Württembergischen Landesamt für Statistik ermittelten Zahlen (Mikrozensus 2006) für das Land Baden-Württemberg belegt. Danach gibt es in Baden-Württemberg insgesamt 1.088.000 Haushalte in Einfamilienhäusern (Wohngebäude mit einer Wohneinheit), die sich wie folgt aufteilen: 186.000 Haushalte mit einer Person (= 17,10 %), 412.000 Haushalte mit zwei Personen (= 37,87 %), 183.000 Haushalte mit drei Personen (= 16,2 %), 217.000 Haushalte mit vier Personen (= 19,94 %) sowie 90.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen (= 8,27 %). Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19,22 % von Haushalten mit einer Person, in 40,28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17,57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16,72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6,21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt.
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Diese für die Länder Baden-Württemberg und Hessen erhobenen Daten bestätigen eindrucksvoll, dass generell von einer Homogenität der Haushaltsgröße auch für den Bereich von Einfamilienhäusern nicht gesprochen werden kann. Diese Aussage kann auch ohne weiteres auf das Gemeindegebiet der Beklagten übertragen werden. Dafür, dass sich im Gemeindegebiet der Beklagten die Verhältnisse nennenswert anders darstellen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Beklagte hat in dieser Richtung nichts vorgetragen.
32 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bereits im Bereich der Einfamilienhäuser durch die Streuung der Haushaltsgrößen ein stark unterschiedlicher Frischwasserverbrauch festzustellen ist, der bei ansonsten gleichen Verhältnissen zu gravierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung führt. Wird ein Einfamilienhaus von einer Einzelperson bewohnt, entfällt auf dieses Grundstück nach der Gebührensatzung der Beklagten für das Jahr 1999 bei einem durchschnittlich angenommenen Jahresfrischwasserverbrauch von 40 m 3 und einem Gebührensatz von 4,20 DM eine Abwassergebühr von 168,-- DM. Wird das gleiche Einfamilienhaus dagegen von einem Vier-Personen-Haushalt bewohnt, entfällt auf das Grundstück - trotz derselben versiegelten Fläche - bei einem unterstellten Jahresfrischwasserverbrauch von wiederum 40 m 3 je Person eine Abwassergebühr von 672,-- DM. Unterstellt man ferner einen Anteil von lediglich 25 % der Gesamtkosten für die Niederschlagswasserentsorgung (vgl. Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %) und geht damit bei einer Abwassergesamtgebühr von 4,20 DM je Kubikmeter von einem Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers von 1,05 DM je Kubikmeter aus, so zahlt der Ein-Personen-Haushalt dafür 42,-- DM, der Vier-Personen-Haushalt bei gleicher Versiegelungsfläche dagegen 168,-- DM. Das hier aufgeführte Beispiel zeigt, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarem Umfang an Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, unter anderem Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist.
33 
Die dargestellte Uneinheitlichkeit der Haushaltsgrößen und damit die unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch für Zweifamilienhäuser. Nach den Daten des Baden-Württembergischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) teilen sich die Haushaltsgrößen in den 503.000 Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten wie folgt auf: 134.000 Haushalte mit einer Person, 195.000 Haushalte mit zwei Personen, 68.000 Haushalte mit drei Personen, 77.000 Haushalte mit vier Personen sowie 29.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die versiegelte Fläche bei Zweifamilienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern nach allgemeiner Lebenserfahrung zwar erhöht, aufgrund der Kubatur von Zweifamilienhäusern allerdings keine entsprechende Verdoppelung der versiegelten Flächen angenommen werden kann.
34 
b) Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der des erkennenden Senats eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind. Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt.
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Nach den Veröffentlichungen in der Fachliteratur ist von den gesamten Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung zu veranschlagen (vgl. etwa Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %; Hennebrüder, KStZ 2007, 184 - unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil in der Regel zwischen 35 % und 45 % liegt). Darüber hinaus hat auch die Beklagte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in ihrem Gebiet noch als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist.
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3. Für die Gemeinden hat dies zur Konsequenz, dass - von wenigen, wohl nur theoretisch denkbaren Ausnahmen abgesehen - statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben werden muss (gesplittete Abwassergebühr). Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). So besteht für die Beklagte insbesondere die Möglichkeit, die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken.
37 
In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Kosten für die Erstellung der Gebührenkalkulation durch ein von der Gemeinde beauftragtes Beratungsbüro oder einen anderen Dritten einschließlich der Kosten der dafür notwendigen Vorarbeiten Teil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten sind. Zu den nach dieser Vorschrift gebührenfähigen Kosten gehören zwar nur die „Kosten der Einrichtung“, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht worden sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Erstellung der Gebührenkalkulation mit der eigentlichen Leistung, die durch die öffentliche Einrichtung erbracht wird, nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht. Die Rechtfertigung für eine Abwälzung der dadurch entstehenden Kosten auf sämtliche Gebührenschuldner ergibt sich jedoch aus der Überlegung, dass es sich dabei um für die Realisierung des Gebührenanspruchs der Gemeinde notwendige Kosten handelt. Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473). An der in seinem Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - (NVwZ-RR 1996, 593) beiläufig geäußerten Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation nicht zu den auf die Gebührenschuldner abwälzbaren Kosten der Einrichtung gehörten, hält der Senat deshalb nicht fest.
38 
4. Ob die Satzung der Beklagten vom 09.11.2006 auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Beklagte in die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 eingestellt hat, deren Berechnung - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf einem zu niedrigen Ansatz des Straßenentwässerungsanteils beruht, bedarf danach keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die der Beklagten offenstehende Möglichkeit, die aus den oben genannten Gründen nichtige Satzung vom 09.11.2006 rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen, die statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vorsieht, sowie im Hinblick auf künftige Streitfälle zwischen den Beteiligten sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden, diese Frage betreffenden Bemerkungen veranlasst.
39 
a) Zu der bis zum 31.03.2005 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F., die thematisch der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - (VBlBW 2003, 322) entschieden, die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Über- und Unterdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums auf Grund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. Nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. fielen dagegen - schon seinem Wortlaut nach - solche Über- und Unterdeckungen, die sich aus der nachträglichen Feststellung überhöhter Gebührensatzregelungen ergäben. An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest.
40 
§ 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. wurde 1986 auf Empfehlung des Innenausschusses in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Wie sich aus dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 9/3305, S. 10) ergibt, hat sich der Gesetzgeber dabei von der Überlegung leiten lassen, dass eine Gebührenkalkulation nur prognostischen Charakter haben kann und dementsprechend immer mit bestimmten Unsicherheiten verbunden ist. Die in die Kalkulation eingestellten Annahmen über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Einrichtung und den voraussichtlichen Umfang ihrer Benutzung werden deshalb kaum einmal mit den tatsächlich entstehenden Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung übereinstimmen. Etwaige sich daraus ergebende Kostenüberdeckungen sollte die Gemeinde nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht für sich behalten dürfen, sondern innerhalb der nächsten fünf Jahre an die Gebührenschuldner zurückgeben müssen. Die Gemeinde sollte aber umgekehrt auch das Recht erhalten, sich aus den genannten Abweichungen ergebende Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums durch eine entsprechende Erhöhung der Gebühren ausgleichen zu dürfen.
41 
Eine Korrektur fehlerhafter Kalkulationen ist danach von § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. nicht bezweckt. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen gilt, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, d.h. daraus dass die geschätzten Kosten der Einrichtung und der geschätzte Umfang ihrer Benutzung von den tatsächlichen Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. bezieht sich dagegen nicht auf solche Kostenüberdeckungen, die sich daraus ergeben, dass in die Kalkulation Kosten eingestellt wurden, die nicht oder nicht in dieser Höhe ansatzfähig sind. Die Vorschrift erlaubt umgekehrt aber auch keinen Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die daraus folgen, dass bestimmte ansatzfähige Kosten in die Kalkulation überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt worden sind.
42 
b) Das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Der an die Stelle des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. getretene § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 legt wie sein Vorgänger fest, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 stellt darüber hinaus klar, wie Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen zu bestimmen sind, nämlich - so die damalige Fassung dieser Vorschrift - durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „Gesamtkosten“. Dass über diese Klarstellung hinaus auch eine Änderung der bis dahin geltenden und durch das Urteil des Senats vom 27.01.2003 verdeutlichten Rechtslage beabsichtigt war, kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/3966, S. 47) entnommen werden.
43 
c) Die durch das Gesetz vom 09.05.2009 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 nötigt dagegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Änderung zu einer Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nunmehr zur Feststellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „ansatzfähigen Gesamtkosten“ vorzunehmen. Die zu § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a. F. vertretene Auffassung, dass diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern sich nur auf solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen beziehe, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, kann angesichts des geänderten Wortlauts auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Die sich aus einem solchen Verständnis der Vorschrift ergebende Konsequenz ist, dass unter der Geltung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 beschlossene Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene und unter Umständen lange zurückliegende Fehler bei früheren Gebührenkalkulationen infiziert werden können. Durch die in § 49 Abs. 2 KAG getroffene Anordnung, nach der § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 auch auf früher entstandene Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen Anwendung findet, verschärfen sich die damit verbundenen Probleme. Ob der Gesetzgeber sich dieser Konsequenz bewusst war, die seinen in anderer Hinsicht unternommenen Bestrebungen zuwiderläuft, die Bestandskraft von Abgabensatzungen im Interesse der Rechtssicherheit zu erhöhen, lässt sich bezweifeln. Der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 70) kann dazu jedenfalls nichts entnommen werden. Das enthebt den Senat jedoch nicht der Verpflichtung, sich bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 in erster Linie an dessen Wortlaut zu halten.
44 
d) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte bei einem etwaigen, von ihr für erforderlich gehaltenen Neuerlass einer Satzung für das Jahr 1999 die Gebühren unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 zu kalkulieren hat. Ob es in den vor 1999 liegenden fünf Jahren zu dabei berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, ist somit an Hand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Der in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 1994 und 1995 fehlerhaft angesetzte Straßenentwässerungsanteil ist danach entsprechend zu korrigieren.
45 
Für die Nachkalkulation darf schließlich noch an die Entscheidung des Senats vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - (VBlBW 2008, 350) erinnert werden. Danach ist der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Diese Ausführungen gelten auch für den Ausgleich von Überdeckungen; nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums sind nicht abgewickelte Überdeckungen nicht mehr zu berücksichtigen (so auch: Giebler, KStZ 2007, 167, 172).
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130,99 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im hier maßgeblichen Jahr 1999 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die einschlägige Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 (im Folgenden: AbwS) ist nichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996 (im Folgenden: KAG 1996) als Mindestinhalt einer Satzung fordert.
20 
Nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AbwS wird die Abwassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfällt. Als angefallene Abwassermenge gilt dabei bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch abzüglich der nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstößt angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip.
21 
1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44).
22 
Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591).
23 
Nach allgemeiner Ansicht dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Die Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen pauschalierenden Maßstabs ergibt sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch den Gebührenzahlern zugute kommenden Erhebungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf aber nicht offensichtlich ungeeignet sein, d.h. er muss Umständen oder Verhältnissen entnommen worden sein, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen, und auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zulässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 S 132/00 - VBlBW 2001, 21).
24 
2. Bei dem von der Beklagten gewählten (einheitlichen) Frischwassermaßstab wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessen. Dieser Maßstab beruht auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - VBlBW 2009, 472). Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu, weil die Menge des Frischwassers, die einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspricht.
25 
Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235). Denn der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers - außer von der Menge des Niederschlags - von der Größe des Grundstücks sowie der Oberflächengestaltung abhängig ist. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagswassermenge besteht demnach zumindest in aller Regel nicht. Die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden (unten a). Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b).
26 
a) Im Benutzungsgebührenrecht ist ebenso wie im sonstigen Abgabenrecht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit abzustellen, der es dem Satzungsgeber gestattet, bei Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fällen dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2.05 - Juris; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschluss vom 19.08.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht angenommen werden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab im Allgemeinen und damit in 90 % aller Fälle zu einer in etwa gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen führt. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, dass im „Regelfall“ auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge (so) weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer gesonderten Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nicht bedarf.
28 
Zwar hat der erkennende Senat bislang den einheitlichen Frischwassermaßstab auch zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers als geeignet angesehen, wenn das Satzungsgebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239). Dem lag der Gedanke zugrunde, dass von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden könne, wenn in einer Gemeinde für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke die Entwässerungsverhältnisse in etwa gleich seien. Insoweit handelt es sich bei dem Kriterium einer homogenen Siedlungsstruktur um nichts anderes als eine konkretisierte Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes der Typengerechtigkeit (so zutreffend Quaas, VBlBW 2006, 175, 176). Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, im Regelfall könne bei Gemeinden mit 60.000 bis 80.000 Einwohnern noch von einer homogenen Siedlungsstruktur im genannten Sinne ausgegangen werden. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Eine Vergleichbarkeit zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der Schmutzwassermenge auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets dürfte nach den heutigen Verhältnissen die absolute Ausnahme bilden. Auch für das Gebiet der Beklagten, einer Gemeinde mit sechs Teilorten und ca. 6.200 Einwohnern, liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
29 
Die Anzahl der Bewohner auf den Grundstücken des jeweiligen Satzungsgebiets, die maßgeblich die Menge des einem Grundstück zugeführten Frischwassers beeinflusst, ist - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - so unterschiedlich, dass ein vorherrschender, mindestens 90 % der Fälle erfassender „Regeltyp“ mit annähernd gleicher Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht erkennbar ist. Die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers wird bestimmt durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen, die sich nach der Kubatur der Baukörper und dem Vorhandensein weiterer befestigter Flächen - wie etwa Stellplätze, Terrassen - richtet. Dagegen wird die Menge des Abwassers im Falle der Wohnbebauung ganz wesentlich durch die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte und die Zahl der zu den Haushalten gehörenden Personen beeinflusst. Bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken, die erfahrungsgemäß einen hohen Versiegelungsgrad aufweisen, kommt es auf die Art der gewerblichen und industriellen Nutzung und die Höhe des damit verbundenen Frischwasserverbrauchs an. Deshalb sind sowohl gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke als auch Grundstücke mit stark verdichteter Wohnbebauung (z.B. Hochhäuser) im Hinblick auf die Relation zwischen Frischwasserverbrauch und abgeleitetem Niederschlagswasser von vornherein als atypisch anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommen als Grundstücke mit „vergleichbaren Entwässerungsverhältnissen“ naturgemäß lediglich die die Wohnbebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Aber selbst Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann.
30 
Einfamilienhäuser werden zwar überwiegend von Familien mit Kindern bewohnt. Schon die Anzahl der Kinder in den Haushalten variiert aber mit der Folge eines stark unterschiedlichen Wasserverbrauchs. Davon abgesehen werden Einfamilienhäuser auch nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt, weil z.B. ein Ehepartner verstorben ist oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). Diese Einschätzung wird durch die vom Senat beim Baden-Württembergischen Landesamt für Statistik ermittelten Zahlen (Mikrozensus 2006) für das Land Baden-Württemberg belegt. Danach gibt es in Baden-Württemberg insgesamt 1.088.000 Haushalte in Einfamilienhäusern (Wohngebäude mit einer Wohneinheit), die sich wie folgt aufteilen: 186.000 Haushalte mit einer Person (= 17,10 %), 412.000 Haushalte mit zwei Personen (= 37,87 %), 183.000 Haushalte mit drei Personen (= 16,2 %), 217.000 Haushalte mit vier Personen (= 19,94 %) sowie 90.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen (= 8,27 %). Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19,22 % von Haushalten mit einer Person, in 40,28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17,57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16,72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6,21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt.
31 
Diese für die Länder Baden-Württemberg und Hessen erhobenen Daten bestätigen eindrucksvoll, dass generell von einer Homogenität der Haushaltsgröße auch für den Bereich von Einfamilienhäusern nicht gesprochen werden kann. Diese Aussage kann auch ohne weiteres auf das Gemeindegebiet der Beklagten übertragen werden. Dafür, dass sich im Gemeindegebiet der Beklagten die Verhältnisse nennenswert anders darstellen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Beklagte hat in dieser Richtung nichts vorgetragen.
32 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bereits im Bereich der Einfamilienhäuser durch die Streuung der Haushaltsgrößen ein stark unterschiedlicher Frischwasserverbrauch festzustellen ist, der bei ansonsten gleichen Verhältnissen zu gravierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung führt. Wird ein Einfamilienhaus von einer Einzelperson bewohnt, entfällt auf dieses Grundstück nach der Gebührensatzung der Beklagten für das Jahr 1999 bei einem durchschnittlich angenommenen Jahresfrischwasserverbrauch von 40 m 3 und einem Gebührensatz von 4,20 DM eine Abwassergebühr von 168,-- DM. Wird das gleiche Einfamilienhaus dagegen von einem Vier-Personen-Haushalt bewohnt, entfällt auf das Grundstück - trotz derselben versiegelten Fläche - bei einem unterstellten Jahresfrischwasserverbrauch von wiederum 40 m 3 je Person eine Abwassergebühr von 672,-- DM. Unterstellt man ferner einen Anteil von lediglich 25 % der Gesamtkosten für die Niederschlagswasserentsorgung (vgl. Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %) und geht damit bei einer Abwassergesamtgebühr von 4,20 DM je Kubikmeter von einem Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers von 1,05 DM je Kubikmeter aus, so zahlt der Ein-Personen-Haushalt dafür 42,-- DM, der Vier-Personen-Haushalt bei gleicher Versiegelungsfläche dagegen 168,-- DM. Das hier aufgeführte Beispiel zeigt, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarem Umfang an Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, unter anderem Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist.
33 
Die dargestellte Uneinheitlichkeit der Haushaltsgrößen und damit die unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch für Zweifamilienhäuser. Nach den Daten des Baden-Württembergischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) teilen sich die Haushaltsgrößen in den 503.000 Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten wie folgt auf: 134.000 Haushalte mit einer Person, 195.000 Haushalte mit zwei Personen, 68.000 Haushalte mit drei Personen, 77.000 Haushalte mit vier Personen sowie 29.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die versiegelte Fläche bei Zweifamilienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern nach allgemeiner Lebenserfahrung zwar erhöht, aufgrund der Kubatur von Zweifamilienhäusern allerdings keine entsprechende Verdoppelung der versiegelten Flächen angenommen werden kann.
34 
b) Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der des erkennenden Senats eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind. Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt.
35 
Nach den Veröffentlichungen in der Fachliteratur ist von den gesamten Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung zu veranschlagen (vgl. etwa Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %; Hennebrüder, KStZ 2007, 184 - unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil in der Regel zwischen 35 % und 45 % liegt). Darüber hinaus hat auch die Beklagte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in ihrem Gebiet noch als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist.
36 
3. Für die Gemeinden hat dies zur Konsequenz, dass - von wenigen, wohl nur theoretisch denkbaren Ausnahmen abgesehen - statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben werden muss (gesplittete Abwassergebühr). Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). So besteht für die Beklagte insbesondere die Möglichkeit, die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken.
37 
In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Kosten für die Erstellung der Gebührenkalkulation durch ein von der Gemeinde beauftragtes Beratungsbüro oder einen anderen Dritten einschließlich der Kosten der dafür notwendigen Vorarbeiten Teil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten sind. Zu den nach dieser Vorschrift gebührenfähigen Kosten gehören zwar nur die „Kosten der Einrichtung“, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht worden sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Erstellung der Gebührenkalkulation mit der eigentlichen Leistung, die durch die öffentliche Einrichtung erbracht wird, nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht. Die Rechtfertigung für eine Abwälzung der dadurch entstehenden Kosten auf sämtliche Gebührenschuldner ergibt sich jedoch aus der Überlegung, dass es sich dabei um für die Realisierung des Gebührenanspruchs der Gemeinde notwendige Kosten handelt. Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473). An der in seinem Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - (NVwZ-RR 1996, 593) beiläufig geäußerten Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation nicht zu den auf die Gebührenschuldner abwälzbaren Kosten der Einrichtung gehörten, hält der Senat deshalb nicht fest.
38 
4. Ob die Satzung der Beklagten vom 09.11.2006 auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Beklagte in die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 eingestellt hat, deren Berechnung - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf einem zu niedrigen Ansatz des Straßenentwässerungsanteils beruht, bedarf danach keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die der Beklagten offenstehende Möglichkeit, die aus den oben genannten Gründen nichtige Satzung vom 09.11.2006 rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen, die statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vorsieht, sowie im Hinblick auf künftige Streitfälle zwischen den Beteiligten sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden, diese Frage betreffenden Bemerkungen veranlasst.
39 
a) Zu der bis zum 31.03.2005 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F., die thematisch der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - (VBlBW 2003, 322) entschieden, die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Über- und Unterdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums auf Grund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. Nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. fielen dagegen - schon seinem Wortlaut nach - solche Über- und Unterdeckungen, die sich aus der nachträglichen Feststellung überhöhter Gebührensatzregelungen ergäben. An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest.
40 
§ 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. wurde 1986 auf Empfehlung des Innenausschusses in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Wie sich aus dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 9/3305, S. 10) ergibt, hat sich der Gesetzgeber dabei von der Überlegung leiten lassen, dass eine Gebührenkalkulation nur prognostischen Charakter haben kann und dementsprechend immer mit bestimmten Unsicherheiten verbunden ist. Die in die Kalkulation eingestellten Annahmen über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Einrichtung und den voraussichtlichen Umfang ihrer Benutzung werden deshalb kaum einmal mit den tatsächlich entstehenden Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung übereinstimmen. Etwaige sich daraus ergebende Kostenüberdeckungen sollte die Gemeinde nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht für sich behalten dürfen, sondern innerhalb der nächsten fünf Jahre an die Gebührenschuldner zurückgeben müssen. Die Gemeinde sollte aber umgekehrt auch das Recht erhalten, sich aus den genannten Abweichungen ergebende Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums durch eine entsprechende Erhöhung der Gebühren ausgleichen zu dürfen.
41 
Eine Korrektur fehlerhafter Kalkulationen ist danach von § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. nicht bezweckt. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen gilt, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, d.h. daraus dass die geschätzten Kosten der Einrichtung und der geschätzte Umfang ihrer Benutzung von den tatsächlichen Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. bezieht sich dagegen nicht auf solche Kostenüberdeckungen, die sich daraus ergeben, dass in die Kalkulation Kosten eingestellt wurden, die nicht oder nicht in dieser Höhe ansatzfähig sind. Die Vorschrift erlaubt umgekehrt aber auch keinen Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die daraus folgen, dass bestimmte ansatzfähige Kosten in die Kalkulation überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt worden sind.
42 
b) Das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Der an die Stelle des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. getretene § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 legt wie sein Vorgänger fest, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 stellt darüber hinaus klar, wie Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen zu bestimmen sind, nämlich - so die damalige Fassung dieser Vorschrift - durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „Gesamtkosten“. Dass über diese Klarstellung hinaus auch eine Änderung der bis dahin geltenden und durch das Urteil des Senats vom 27.01.2003 verdeutlichten Rechtslage beabsichtigt war, kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/3966, S. 47) entnommen werden.
43 
c) Die durch das Gesetz vom 09.05.2009 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 nötigt dagegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Änderung zu einer Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nunmehr zur Feststellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „ansatzfähigen Gesamtkosten“ vorzunehmen. Die zu § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a. F. vertretene Auffassung, dass diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern sich nur auf solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen beziehe, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, kann angesichts des geänderten Wortlauts auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Die sich aus einem solchen Verständnis der Vorschrift ergebende Konsequenz ist, dass unter der Geltung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 beschlossene Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene und unter Umständen lange zurückliegende Fehler bei früheren Gebührenkalkulationen infiziert werden können. Durch die in § 49 Abs. 2 KAG getroffene Anordnung, nach der § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 auch auf früher entstandene Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen Anwendung findet, verschärfen sich die damit verbundenen Probleme. Ob der Gesetzgeber sich dieser Konsequenz bewusst war, die seinen in anderer Hinsicht unternommenen Bestrebungen zuwiderläuft, die Bestandskraft von Abgabensatzungen im Interesse der Rechtssicherheit zu erhöhen, lässt sich bezweifeln. Der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 70) kann dazu jedenfalls nichts entnommen werden. Das enthebt den Senat jedoch nicht der Verpflichtung, sich bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 in erster Linie an dessen Wortlaut zu halten.
44 
d) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte bei einem etwaigen, von ihr für erforderlich gehaltenen Neuerlass einer Satzung für das Jahr 1999 die Gebühren unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 zu kalkulieren hat. Ob es in den vor 1999 liegenden fünf Jahren zu dabei berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, ist somit an Hand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Der in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 1994 und 1995 fehlerhaft angesetzte Straßenentwässerungsanteil ist danach entsprechend zu korrigieren.
45 
Für die Nachkalkulation darf schließlich noch an die Entscheidung des Senats vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - (VBlBW 2008, 350) erinnert werden. Danach ist der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Diese Ausführungen gelten auch für den Ausgleich von Überdeckungen; nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums sind nicht abgewickelte Überdeckungen nicht mehr zu berücksichtigen (so auch: Giebler, KStZ 2007, 167, 172).
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130,99 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) berühmen sich gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aus abgetretenem Recht eines Anspruchs auf einen Teil der vom FA zu Gunsten der durch den Beigeladenen am Verfahren beteiligten X-GmbH (GmbH) festgesetzten Investitionszulagen 1999 und 2000 nebst Zinsansprüchen. Diese hat ihre damals noch rechtshängigen Ansprüche gegen das FA angeblich im Januar 2004 den Klägern abgetreten. Eine entsprechende Abtretungsanzeige nach amtlichem Vordruck ist am 1. Juni 2004 beim FA eingegangen. Der Grund der Abtretung war auf dem Vordruck nicht angegeben. Jedoch behaupten die Kläger, der Anzeige sei die Abtretungsvereinbarung beigefügt gewesen.

2

Das FA hielt die Abtretung für unwirksam und hat hierüber 2008 den angefochtenen Abrechnungsbescheid erlassen. Es hat den strittigen Betrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme beim Amtsgericht hinterlegt.

3

Das nach erfolglosem Einspruchsverfahren angerufene Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es urteilte, es sei nicht zu erkennen, dass der Abtretungsanzeige die Abtretungsvereinbarung beigeheftet gewesen sei. Die Aussage des dazu als Zeugen vernommenen seinerzeitigen Geschäftsführers der GmbH (im Folgenden: K) habe den Senat davon nicht überzeugt; der Zeuge habe insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Es habe auch keine Verpflichtung des FA bestanden, auf den Mangel der Abtretungsanzeige hinzuweisen, zumal der abgetretene Anspruch damals noch nicht festgesetzt gewesen sei.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügen:

5

Das FA hätte, wenn die Abtretungsanzeige ohne die Abtretungsvereinbarung vorgelegt worden wäre, hierauf gemäß § 89 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) hinweisen müssen. Sein Ermessen sei insoweit auf null reduziert gewesen. Es hätte ihm auffallen müssen, dass Angaben zum Abtretungsgrund fehlten, weil sie offensichtlich versehentlich oder aus Unkenntnis des Gesetzes unterblieben seien. Das habe auch die zwingende besondere Verfahrensfürsorgepflicht des § 89 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt.

6

Es bestehe ein Folgenbeseitigungsanspruch. Im Übrigen sei die GmbH nicht schützenswert, da sie kein Vertrauen in die Unwirksamkeit der Abtretung habe setzen können. Die Zwecke des § 46 Abs. 3 Satz 1 AO seien im Streitfall nicht berührt.

7

Die Revision macht ferner geltend, dass die Überzeugungsbildung des FG hinsichtlich der angeblich unterbliebenen Vorlage der Abtretungsvereinbarung nicht nachvollziehbar begründet worden sei. So hätte als naheliegendste Erklärung für das Unterbleiben eines Hinweises auf das Fehlen einer Angabe zum Abtretungsgrund erörtert werden müssen, dass für den Sachbearbeiter der Abtretungsgrund aufgrund einer beigefügten Abtretungsvereinbarung hinreichend erläutert war. Auch spreche die vom FA monierte selektive Erinnerung des Zeugen nach allgemeinen Grundsätzen nicht gegen, sondern für seine Glaubwürdigkeit. Der Zeuge habe die gleiche Aussage bereits 2009 in Form einer eidesstattlichen Versicherung gemacht.

8

Das FA trägt vor, § 89 AO sei schon deshalb nicht verletzt, weil eine Prüfung der Abtretungsanzeige nicht Aufgabe der Investitionszulagenstelle sei, die den Eingang bestätigt habe, sondern Aufgabe der Kasse, sobald der festgesetzte Anspruch zur Auszahlung anstehe. Im Übrigen setze die Vorschrift das tatsächliche Erkennen eines Fehlers voraus.

9

Ferner tritt das FA den Angriffen der Kläger gegen die Beweiswürdigung des FG entgegen und meint, die Klage sei aufgrund der Hinterlegung des strittigen Investitionszulagebetrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es stünden im Verhältnis zu den Klägern vorrangige Abtretungen im Raum. Selbst wenn daher der von den Klägern begehrte Abrechnungsbescheid erlassen würde, sei dadurch über deren Ansprüche nicht entschieden. Sei die Abtretung an die vorrangigen Zessionare wirksam, bliebe für die Kläger kein Auszahlungsbetrag übrig. Die Kläger müssten deshalb ihre Empfangsberechtigung im Wege des Prätendentenstreits vor dem ordentlichen Gericht geltend machen. Eine Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren betreffe kein insoweit vorgreifliches Rechtsverhältnis.

10

Der Beigeladene unterstützt das FA und meint, es habe sich bei der Abtretung um eine Sicherungsabtretung gehandelt, so dass sie nicht nur wegen der unstreitig fehlenden Angabe des Abtretungsgrundes unmittelbar auf dem amtlichen Vordruck der Abtretungsanzeige, sondern auch deshalb unwirksam sei, weil die Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 der Insolvenzordnung vorlägen.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

12

1. Es kann dahinstehen, ob das FA von seiner Verbindlichkeit auf Auszahlung der Investitionszulage 1999 bzw. 2000 an die Berechtigten, u.a. möglicherweise die Kläger, durch Hinterlegung frei geworden und der angefochtene Bescheid folglich insofern rechtmäßig ist, als er feststellt, dass die Kläger gegenüber dem FA keinen Anspruch auf Auszahlung des abgetretenen Investitionszulagebetrags haben. Denn die Revision erweist sich aus anderen, davon unabhängigen Gründen als unbegründet.

13

2. Nach § 46 Abs. 3 AO ist die Abtretung von Ansprüchen auf Steuervergütungen der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe u.a. des Abtretungsgrundes anzuzeigen; die Anzeige ist auf einem amtlichen Vordruck abzugeben. Das ist im Streitfall nicht geschehen, so dass die Abtretung unwirksam ist.

14

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen es der vorgenannten Vorschrift genügen kann, wenn sich der Grund für die Abtretung zwar nicht unmittelbar aus den Angaben auf dem amtlichen Vordruck, sondern anderweitig, z.B. aus beigefügten Unterlagen oder der Finanzbehörde bekannten Umständen der Abtretung ergibt oder er sich zumindest ohne Weiteres ermitteln lässt. Denn die Möglichkeit einer "Auslegung", auf die sich die Kläger in diesem Zusammenhang berufen haben, ist selbstredend dann nicht gegeben, wenn es an jeglichen Angaben in dem amtlichen Vordruck fehlt. Es widerspräche offenkundig dem Sinn der gesetzlichen Vorschrift, dass die Abtretungsanzeige auf einem amtlichen Vordruck abzugeben ist, zuzulassen, dass dieser Vordruck teilweise unausgefüllt bleibt und die von § 46 Abs. 3 Satz 1 AO geforderten Angaben in anderer Weise, z.B. durch die Beifügung von Anlagen zu dem amtlichen Vordruck gemacht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es auf dem amtlichen Vordruck an jeder Bezugnahme auf eine solche Unterlage fehlt, eine von den Unterschriften unter der Abtretungsanzeige (§ 46 Abs. 3 Satz 2 AO) erfasste Verbindung zwischen der Anzeige und solchen Unterlagen also nicht hergestellt wird. Nicht ohne Grund hat im Übrigen der Beigeladene darauf hingewiesen, dass im Streitfall diese Verbindung auch deshalb zweifelhaft erscheinen kann, weil zwischen dem Datum der Abtretungsanzeige und deren Vorlage nebst Anlage (Abtretungsvereinbarung) eine erhebliche zeitliche Lücke klaffe.

15

Es wäre danach die Abtretung auch dann nicht wirksam, wenn das Vorbringen der Kläger zuträfe, die Abtretungsvereinbarung sei mit der Abtretungsanzeige dem FA übergeben worden, was das FG nicht festgestellt hat. Dass die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang, wie die Revision meint, nicht nachvollziehbar sei oder, wie ebenfalls geltend gemacht wird, gegen die Denkgesetze verstoße, vermag der erkennende Senat allerdings ohnehin nicht festzustellen, ganz abgesehen davon, dass das Vorbringen der Revision darauf hinausläuft, das FG habe --und zwar einzig und allein aufgrund der Zeugenaussage des K, denn andere Beweismittel lagen nicht vor-- die in der Feststellungslast der Kläger liegende Tatsache der Übergabe der Abtretungsvereinbarung feststellen müssen. Davon könnte indes selbst dann keine Rede sein, wenn man --was sich ohnehin dem Urteil des Revisionsgerichts entzieht-- die vom FG genannten Anhaltspunkte für die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussage des K und seine insgesamt fehlende Glaubwürdigkeit für nicht durchschlagend hält. Dass es im Übrigen nicht etwa jenseits der Grenzen freier richterlicher Beweiswürdigung lag, aus dem Umstand, dass die Kläger nach Eingang der Abtretungsanzeige nicht sofort auf das Fehlen der Angaben zum Abtretungsgrund in dem amtlichen Vordruck hingewiesen worden sind, nicht zu schließen, dass diese Angaben anderweitig --nämlich durch die Vorlage der Abtretungsvereinbarung-- gemacht worden sind, begreift sich nahezu von selbst.

16

3. Die Abtretung ist schließlich auch nicht etwa deshalb als wirksam zu behandeln, weil das FA gegen eine Verpflichtung verstoßen hätte, die Kläger auf die fehlende Angabe zum Abtretungsgrund bzw. die fehlende Vorlage der Abtretungsvereinbarung alsbald hinzuweisen. Abgesehen davon, dass § 89 Abs. 1 AO dem FA nicht die Pflicht auferlegt, eine Abtretungsanzeige bei Eingang sogleich darauf zu überprüfen, ob die Abtretung wirksam ist, und das Bestehen einer Hinweispflicht voraussetzt, dass --was das FG nicht festgestellt hat-- das FA die Unvollständigkeit der Abtretungsanzeige tatsächlich erkannt hat, könnten die aufgrund eines pflichtwidrigen Unterlassens des FA eingetretenen und nicht mehr heilbaren Folgen der Unwirksamkeit der Abtretung nicht mehr beseitigt werden. Wenn die Revision sich insoweit auf einen Folgenbeseitigungsanspruch beruft, verkennt sie dessen Voraussetzungen bzw. das, was aufgrund eines solchen Anspruchs begehrt werden kann. So wenig wie sich nach einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff der Folgenbeseitigungsanspruch auf bloß mittelbare Fernwirkungen richtet und grundsätzlich auch nicht einen Eingriff in die inzwischen von Dritten erworbenen Rechtspositionen gestattet, könnte als Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Unterlassens eines Hinweises des FA auf die fehlende Angabe des Abtretungsgrundes verlangt werden, dass das FA die aufgrund des unterbliebenen Hinweises und der dadurch mutmaßlich verursachten nicht rechtzeitigen Nachholung der betreffenden Angabe eingetretene Unwirksamkeit der Abtretung und deren zu Gunsten der Zedentin eingetretenen weitere Folge, dass diese Inhaberin der Investitionszulageansprüche geblieben ist, "beseitigt", wofür es in dem Verhältnis zu der Zedentin allemal an einer Rechtsgrundlage fehlte. Die von den Klägern begehrte "Folgenbeseitigung" könnte vielmehr nur in der (nutzlosen) Nachholung des unterlassenen Hinweises bestehen.

(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag.

(2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen oder innerhalb eines Monats dem Bundesamt einzureichen.

(3) Schriftliche Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers können dem Antrag beigefügt oder beim Bundesamt eingereicht werden. Außerdem können Personen benannt werden, die zu Auskünften über die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind.

(4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er

1.
einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder
2.
a)
den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
b)
die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, einer solchen Verpflichtung zuzustimmen, und
c)
die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen,
beifügt. Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden.

(6) Das Kreiswehrersatzamt bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem Bundesamt zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2010 - 1 K 885/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide des Beklagten für die Jahre 2006, 2007 und 2008 und begehrt insoweit die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise deren Aufhebung.
Der am ...1952 geborene Kläger ist seit 12.10.1983 als Rechtsanwalt zugelassen und seit Gründung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Pflichtmitglied des Beklagten.
Mit Schreiben vom 14.12.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2006 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 der Satzung des Beklagten - RAVwS - monatlich 78,75 EUR betrage. Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2006 an. Mit Schreiben vom 04.07. und vom 11.10.2006 forderte der Beklagte erneut Einkommensnachweise aus dem Jahre 2004. Im zweiten Schreiben wurde eine Frist von drei Wochen gesetzt und der Hinweis erteilt, „nach fruchtlosem Fristablauf müsse Beitragsbescheid mit dem Regelpflichtbeitrag“ ergehen.
Mit Schreiben vom 14.12.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2007 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 RAVwS monatlich 80,37 EUR betrage. Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2007 an. Mit weiteren Schreiben vom 14.06.2007 und vom 16.10.2007 wurde der Kläger erneut zur Vorlage von Unterlagen für die Jahre 2004 und 2005 aufgefordert und auf das Ergehen eines Beitragsbescheids mit dem Regelpflichtbeitrag nach fruchtlosem Ablauf von drei Wochen hingewiesen.
Mit Schreiben vom 11.12.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2008 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 RAVwS monatlich 81,13 EUR betrage: Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2008 an. Abermals erging der Hinweis auf den Vorbehalt einer Höherveranlagung.
Mit getrennten Beitragsbescheiden jeweils vom 09.07.2008 setzte der Beklagte unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 RAVwS ab 01.01.2006 den monatlichen Beitrag auf 1.023,75 EUR, ab 01.01.2007 auf 1.044,75 EUR und ab 01.01.2008 auf 1054,70 EUR - jeweils 10/10-Regelpflichtbeitrag - fest. In einem Begleitschreiben vom 08.07.2008 führte der Beklagte aus, dass der Kläger wahrlich oft genug daran erinnert worden sei, entsprechend seiner Auskunftspflicht nach § 39 RAVwS seine Einkommensbelege vorzulegen. Deshalb werde der Beitrag jetzt entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit ab 01.01.2006 laut Anlage festgesetzt. Die Zustellung der jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide erfolgte laut Zustellungsurkunde an den Kläger persönlich am 10.07.2008. Ein dagegen eingelegter Widerspruch findet sich in den Akten des Beklagten nicht. Am 21.08.2008 erließ der Beklagte eine mit „Vollstreckungsandrohung und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen“ überschriebene Verfügung, die dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 23.08.2008 zugestellt wurde. Darin ist ausgeführt, es werde, da der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei und die schriftliche Mahnung nicht beachtet habe, die Vollstreckung angeordnet. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung werde „wegen der unten aufgeführten Beträge“ Vollstreckungsauftrag erteilt, sofern bis dahin nicht bezahlt worden sei. Ferner wurden Säumniszuschläge festgesetzt. In der Anlage werden die offenen Beiträge (Summe 30.704,92 EUR) und Säumniszuschläge (Summe 297,00 EUR) aufgeführt.
Mit Schreiben vom 21.10.2008 wandte sich der Kläger gegen die Vollstreckung mit Vollstreckungsauftrag vom 08.10.2008 und führte aus, dass ein Beitragsbescheid vom 09.07.2008 nicht existiere. Die Beiträge für die Jahre 2006, 2007 und 2008 seien jeweils mit dem Mindestbetrag festgesetzt und auch vollständig bezahlt worden. Mit weiterem Schreiben vom 21.10.2008, welches beim Beklagten am 25.10.2008 einging, legte der Kläger die Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2004 vom 25.04.2005, für 2005 vom 28.08.2006, für 2006 vom 08.06.2007 und für 2007 vom 08.08.2008 vor. Mit Schreiben vom 29.10.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Beiträge seien ab 01.01.2006 auf den Regelpflichtbeitrag festgesetzt worden, weil der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe weder gegen die Beitragsbescheide noch gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen Widerspruch erhoben. Eine Zurücknahme des Zwangsvollstreckungsauftrags erfolge nicht.
Mit Schreiben vom 30.10.2008 machte der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Festsetzung seiner Beiträge geltend. Unter dem 31.10.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für die Beitragsfestsetzung ab 01.01.2009 sei sein Einkommen im Jahr 2007 maßgebend. Eine Neuveranlagung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 komme nicht in Betracht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er die Einkommensteuerbescheide trotz Erinnerung nicht vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 19.11.2008 wies der Kläger auf den Inhalt seiner Schreiben vom 21. und 30.10.2008 hin. Er benötige einen Widerspruchsbescheid.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung einer Neuveranlagung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beitragsbescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006 bis 2008 seien bestandskräftig geworden, weil der Kläger nicht innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und auch nicht gemäß § 11 Abs. 4 RAVwS innerhalb von drei Monaten glaubhafte Belege vorgelegt habe. Die Tatsachen oder Beweismittel, auf die sich der Kläger beziehe, seien nicht nachträglich bekannt geworden. Auf jeden Fall treffe ihn ein grobes Verschulden daran, dass er solche nicht rechtzeitig bekannt gemacht habe. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 hätten dem Kläger lange vor Erlass der Bescheide vom 09.07.2008 vorgelegen.
10 
Am 09.03.2009 beantragte der Kläger wegen eines auf den 19.03. durch die Gerichtsvollzieherin anberaumten Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einstweiligen Rechtsschutz und machte geltend, die angeblich vollstreckbaren Beitragsbescheide vom 09.07.2008 existierten nicht bzw. seien nicht zugestellt worden. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide, weil ihre Vollstreckung seine wirtschaftliche Existenz vernichte. Durch Beschluss vom 19.03.2009 - 1 K 3337/09 - lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Eilantrag des Klägers ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 09.06.2009 - 9 S 830/09 - zurück und führte im wesentlichen aus, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung nicht zustehe. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch des Beklagten bei Ablehnung des Wiederaufgreifens seien bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide aller Voraussicht nach rechtmäßig seien. Die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung ergebe sich auch nicht aus den nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheiden, weil das nachgewiesene individuelle Einkommen angesichts der in Bestandskraft erwachsenen Beitragsbescheide nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Bescheide seien dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde persönlich am 10.07.2008 zugestellt worden. Das bloße Bestreiten des Zugangs stehe dem nicht entgegen, weil hierdurch die mit der Zustellungsurkunde verbundene Beweiskraftvermutung nicht erschüttert werde.
11 
Am 17.04.2009 hat der Kläger Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass die bestandskräftigen Bescheide vom 14.12.2005, 14.12.2006 und 11.12.2007, mit denen jeweils der Mindestbeitrag festgesetzt worden sei, materiell richtig und wirksam gewesen seien und keinen Vorbehalt für eine nachträgliche Neufestsetzung mit dem 10/10-Regelpflichtbeitrag enthalten hätten. Die Festsetzung vom 09.07.2008, für die eine Rechtsgrundlage fehle, sei nicht nur offensichtlich rechtswidrig, sondern nichtig. Gegen die Beitragsfestsetzung vom 09.07.2008 habe er keinen Rechtsbehelf einlegen oder die Frist des § 11 Abs. 4 RAVwS wahren können, weil er keine Kenntnis von der Festsetzung erlangt habe. Eine Übergabe durch den Postboten könne nur so zustande gekommen sein, dass ihm dieser die Postsendung mit der Festsetzung vom 09.07.2008 zusammen mit der übrigen Post, der Zeitung und Werbematerial übergeben habe, sich die Postsendung zwischen der Zeitung und dem Werbematerial befunden habe und dies auch noch so gewesen sei, als er die Zeitung und das Werbematerial weggeworfen habe.
12 
Mit Urteil vom 25.10.2010 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen auf die Entscheidung des Senats im Eilverfahren Bezug genommen worden.
13 
Am 26.02.2011 hat der Kläger in dem vom Verwaltungsgericht zugelassenen Umfang Berufung eingelegt. Er beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den näheren Umständen der überraschenden Neufestsetzung unter Wechsel der Berechnungsgrundlage auseinandergesetzt habe. Die Beitragsfestsetzung vom 09.07.2008, die die materiell zutreffende Beitragsfestsetzung um das ca. Zwölffache übersteige, sei offensichtlich und eindeutig rechtswidrig. Der Beklagte habe sich bewusst über § 11 Abs. 4 RAVwS hinweggesetzt und willkürlich im Sinne einer Strafaktion unter Außerachtlassung jeglicher Fürsorgepflicht ihm gegenüber die Neufestsetzung vorgenommen. Jedenfalls hätte ihm auf seinen Antrag vom 21.10.2008 hin Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO und gemäß § 126 Abs. 3 AO i.V.m. § 110 AO gewährt werden müssen. Denn er sei ohne Verschulden an einem Widerspruch und Antrag nach § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS gehindert gewesen. Erstmals am 21.10.2008 habe er anlässlich des Vollstreckungsversuchs des Gerichtsvollziehers Kenntnis von einem Beitragsbescheid vom 09.07.2008 erhalten. Ausgeschlossen sei, dass er am 10.07.2008 mehrere Zustellungen vom Beklagten erhalten habe. Dass in der Postsendung vom 09.07.2008 mehrere Bescheide auf einmal gewesen sein sollen, werde bestritten. Auch durch die am 23.08.2008 zugestellte Vollstreckungsandrohung und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen habe er keine Kenntnis von den Beitragsfestsetzungen vom 09.07.2008 erlangt. Im Wissen um seine bestandskräftigen Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2006 bis 2008 und deren Bezahlung habe er die Auflistung für einen Computerfehler gehalten. Jedenfalls müsse ihm die Möglichkeit einer Abänderung nach § 11 Abs. 4 der Satzung verbleiben, da er die Dreimonatsfrist nur um 14 Tage überschritten habe. Schließlich sei die Festsetzung wegen grober Unbilligkeit und unzumutbarer Folgen zurückzunehmen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2010 zu ändern und festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 9. Juli 2008 nichtig sind,
16 
hilfsweise,
17 
den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30. März 2009 aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, seine Bescheide vom 9. Juli 2008 aufzuheben, hilfsweise, über den Antrag des Klägers vom 21. Oktober 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Die Veranlagung zum Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 der Satzung mit der Anpassungsmöglichkeit mittels Nachweisen innerhalb von drei Monaten nach § 11 Abs. 4 Satz 2 der Satzung sei rechtmäßig. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, dass er ununterbrochen 20 Jahre lang den Mindestbeitrag geleistet habe. Schließlich reiche die vom Kläger gelieferte Begründung für das Vorliegen eines Härtesachverhalts gemäß § 15 Abs. 4 RAVwS nicht aus.
21 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (auch des Beschwerdeverfahrens 9 S 830/09), die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (1 K 885/09 und 1 K 3337/09) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die im Rahmen der Zulassung durch das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23 
Die Klage ist in Hauptantrag und Hilfsanträgen zulässig. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 gerichtete Hauptantrag ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da die Beteiligten über die Wirksamkeit der Bescheide streiten und der Beklagte deren Vollstreckung mit Bescheid vom 21.08.2008 eingeleitet hat, besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Hilfsanträge, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 09.07.2008 im Wege des Wiederaufgreifens, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über das Wiederaufgreifen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, sind ebenfalls zulässig. Insoweit hat der Kläger auch das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit noch auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008. Auch kann er die erneute Bescheidung seines Begehrens auf Wiederaufgreifen nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine „sonstige öffentliche Abgabe“ im Sinne von § 45 KAG (vgl. Senatsbeschlüsse zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 12 KAG a.F. vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480 und vom 27.11.1996 - 9 S 1155/93 -, NJW-RR 1997, 958 und vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -). Auf ihn sind daher die in § 3 KAG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
26 
Damit bestimmt sich die mit dem Hauptantrag vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008 nach § 125 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 3b KAG. Die Regelbeispiele des § 125 Abs. 2 AO liegen ersichtlich nicht vor. Mithin kommt nur eine Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das Vorliegen eines schwerwiegenden offenkundigen Fehlers hat der Kläger schon selbst nicht substantiiert behauptet. Da die Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 in vollem Umfang den Anforderungen des § 157 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 4c KAG über Form und Inhalt eines Festsetzungsbescheides entsprechen, fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte. Unabhängig davon fehlt es bereits an der Fehlerhaftigkeit der Bescheide. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 09.06.2009 im Eilverfahren 9 S 830/09. Die dortigen Erwägungen, dass auch im Falle eines Antrags auf individuelle Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS die Festsetzung in Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 RAVwS erfolgen kann, wenn trotz mehrfacher Aufforderung weder Einkommensnachweise vorgelegt noch anderweitige Angaben zu den tatsächlichen Einkünften gemacht werden, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt.
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Aufhebung oder Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008.
28 
Der Kläger hat bei sachdienlicher Auslegung mit seinem Schreiben vom 21.10.2008 im Hinblick auf die Bescheide vom 09.07.2008 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Denn diese Bescheide haben Bestandskraft erlangt. Die Bescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wurden dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 10.07.2008 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Bescheide waren jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Monatsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen hat, versehen. Damit endete die Widerspruchsfrist am 10.08.2008. Unstreitig hat der Kläger innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch eingelegt. Greifbare Anhaltspunkte für Zustellungsmängel oder Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Eine fehlende tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Zustellung vom 10.07.2008 - wie sie der Kläger geltend macht - reicht ersichtlich nicht aus, um die der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft zu erschüttern. Aber auch eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat eingeräumt, dass er die Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 zur Kenntnis genommen hat. Der Umstand, dass er diesen ebenfalls förmlich zugestellten Bescheid wegen eines vermeintlichen „Computerfehlers“ nicht zum Anlass genommen hat, sich beim Beklagten wegen eines dort ausgewiesenen Beitragsrückstands von mehr als 30.000,- EUR nach etwaigen Beitragsbescheiden zu erkundigen, um dann umgehend Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen zu können, schließt einen Wiedereinsetzungsanspruch ersichtlich aus. Hinzu kommt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beantragt hat. Vielmehr war das Begehren des Klägers zu Recht schon im Verwaltungsverfahren allein darauf gerichtet, eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide - entweder nach satzungsrechtlichen Spezialvorschriften oder nach den allgemeinen Wiederaufgreifensregelungen - zu erreichen. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor.
29 
Nach der speziellen Satzungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS kann die Festsetzung des Beitrags aufgrund einer Einkommensschätzung geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheids glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach. Damit hätte der Kläger aufgrund der wirksamen Zustellung am 10.07.2008 (s.o.) bis spätestens Montag, den 12.10.2008 Einkommensnachweise vorlegen müssen. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS war somit am 25.10.2008, bei Eingang der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 - 2006 beim Beklagten, bereits abgelaufen. Der Umstand, dass der Kläger nach Kenntnisnahme von der Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 - also während (noch) laufender Dreimonatsfrist - in keiner Weise reagiert hat, ist ihm als Verschulden zuzurechnen und schließt eine erst mehr als zwei Monate später begehrte Wiedereinsetzung in die inzwischen um zwei Wochen versäumte Frist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS ersichtlich aus.
30 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach allgemeinen Vorschriften. Da die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen zum Versorgungswerk nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung erfolgt (s.o.), finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - hier insbesondere die Bestimmung des § 51 LVwVfG - keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 LVwVfG). Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, durch die verbindlich festgesetzt wird, wie hoch die nach Art, Zeitraum und Zeitpunkt näher bestimmte Steuer ist. Während die übrigen Verwaltungsakte grundsätzlich frei abänderbar oder aufhebbar sind, sofern nicht die Einschränkungen der §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO eingreifen, gelten für Steuerbescheide in Gestalt der §§ 172 ff. AO besondere Regelungen. Steuerbescheide unterliegen danach einer besonderen Bestandskraft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11-, VBlBW 2012, 193 m.w.N.). Die genannten Vorschriften sind gemäß § 45, § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit bestimmten Maßgaben sinngemäß anzuwenden. Diese besitzen somit ebenfalls eine gegenüber sonstigen Verwaltungsakten erhöhte Bestandskraft.
31 
Eine Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zu Gunsten des Klägers deshalb hier nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Ziffer 2 AO zulässig. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es ersichtlich, denn an der verspäteten Vorlage der Einkommensteuerbescheide trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab Zustellung der Beitragsbescheide vom 09.07.2008, sondern insbesondere auch für die Zeit davor. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben, weshalb er trotz zahlreicher Aufforderungsschreiben des Beklagten in der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2008 seine Einkommensnachweise für die Jahre 2004 - 2006 erst Ende Oktober 2008 vorgelegt hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt selbst der letzte hierfür erforderliche Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 08.06.2007 schon seit mehr als 16 Monaten vorlag. Seine Einlassung, er habe irrtümlich die jeweiligen Mitteilungen des Beklagten am Jahresende zur Höhe des Mindestbeitrags für das Folgejahr schon für endgültige Beitragsbescheide gehalten, ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Denn es entsprach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass stets nicht nur diese Mitteilungen verschickt wurden, sondern nach Vorlage der Einkommensnachweise noch förmliche Beitragsfestsetzungen, ggf. exakt auf den Mindestbeitrag, erfolgten. Dies geschah in den Vorjahren im Falle des Klägers auch bei einem von ihm nachgewiesenen geringen Einkommen, wie exemplarisch anhand des Beitragsbescheids für das Jahr 1999 vom 11.11.1999 in der Behördenakte belegt wird. Deshalb musste auch dem Kläger bekannt sein, dass es sich bei den jeweils zum Jahresende verschickten Mitteilungen des Beklagten noch nicht einmal um vorläufige Beitragsbescheide handelte, die lediglich im Rahmen ihres Vorbehalts abänderbar gewesen wären. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Rechtsirrtum mit Blick auf die zahlreichen Mahnungen des Beklagten und die den Kläger treffenden besonderen Mitwirkungspflichten aus § 39 Abs. 1 RAVwS nicht geeignet, ein grobes Verschulden - zumal bei einem Volljuristen - auszuschließen.
32 
Aufgrund der Anwendbarkeit der Vorschriften für Steuerbescheide i.S.d. Abgabenordnung und deren besonderer Bestandskraft (s.o.) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege, weshalb auch der weitere Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann.
33 
Die vom Kläger ergänzend geltend gemachten Härtegründe sind nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen erfolgt in Erhebungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz in einem gesonderten Erlassverfahren nach § 227 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 5a KAG. Dies ist vom Kläger nicht durchgeführt worden und auch nicht Streitgegenstand.
34 
Auch aus der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 RAVwS vermag der Kläger für sein Begehren nichts herzuleiten. Denn diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden (vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, Rn 1 zu § 163 und Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Da das Festsetzungsverfahren durch die bestandskräftigen Bescheide vom 09.07.2008 (s.o.) abgeschlossen ist, findet § 15 Abs. 4 RAVwS keine Anwendung.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
36 
Beschluss vom 27. Juli 2012
37 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 37.478,40 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die im Rahmen der Zulassung durch das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23 
Die Klage ist in Hauptantrag und Hilfsanträgen zulässig. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 gerichtete Hauptantrag ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da die Beteiligten über die Wirksamkeit der Bescheide streiten und der Beklagte deren Vollstreckung mit Bescheid vom 21.08.2008 eingeleitet hat, besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Hilfsanträge, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 09.07.2008 im Wege des Wiederaufgreifens, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über das Wiederaufgreifen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, sind ebenfalls zulässig. Insoweit hat der Kläger auch das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit noch auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008. Auch kann er die erneute Bescheidung seines Begehrens auf Wiederaufgreifen nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine „sonstige öffentliche Abgabe“ im Sinne von § 45 KAG (vgl. Senatsbeschlüsse zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 12 KAG a.F. vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480 und vom 27.11.1996 - 9 S 1155/93 -, NJW-RR 1997, 958 und vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -). Auf ihn sind daher die in § 3 KAG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
26 
Damit bestimmt sich die mit dem Hauptantrag vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008 nach § 125 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 3b KAG. Die Regelbeispiele des § 125 Abs. 2 AO liegen ersichtlich nicht vor. Mithin kommt nur eine Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das Vorliegen eines schwerwiegenden offenkundigen Fehlers hat der Kläger schon selbst nicht substantiiert behauptet. Da die Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 in vollem Umfang den Anforderungen des § 157 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 4c KAG über Form und Inhalt eines Festsetzungsbescheides entsprechen, fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte. Unabhängig davon fehlt es bereits an der Fehlerhaftigkeit der Bescheide. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 09.06.2009 im Eilverfahren 9 S 830/09. Die dortigen Erwägungen, dass auch im Falle eines Antrags auf individuelle Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS die Festsetzung in Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 RAVwS erfolgen kann, wenn trotz mehrfacher Aufforderung weder Einkommensnachweise vorgelegt noch anderweitige Angaben zu den tatsächlichen Einkünften gemacht werden, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt.
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Aufhebung oder Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008.
28 
Der Kläger hat bei sachdienlicher Auslegung mit seinem Schreiben vom 21.10.2008 im Hinblick auf die Bescheide vom 09.07.2008 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Denn diese Bescheide haben Bestandskraft erlangt. Die Bescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wurden dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 10.07.2008 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Bescheide waren jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Monatsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen hat, versehen. Damit endete die Widerspruchsfrist am 10.08.2008. Unstreitig hat der Kläger innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch eingelegt. Greifbare Anhaltspunkte für Zustellungsmängel oder Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Eine fehlende tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Zustellung vom 10.07.2008 - wie sie der Kläger geltend macht - reicht ersichtlich nicht aus, um die der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft zu erschüttern. Aber auch eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat eingeräumt, dass er die Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 zur Kenntnis genommen hat. Der Umstand, dass er diesen ebenfalls förmlich zugestellten Bescheid wegen eines vermeintlichen „Computerfehlers“ nicht zum Anlass genommen hat, sich beim Beklagten wegen eines dort ausgewiesenen Beitragsrückstands von mehr als 30.000,- EUR nach etwaigen Beitragsbescheiden zu erkundigen, um dann umgehend Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen zu können, schließt einen Wiedereinsetzungsanspruch ersichtlich aus. Hinzu kommt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beantragt hat. Vielmehr war das Begehren des Klägers zu Recht schon im Verwaltungsverfahren allein darauf gerichtet, eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide - entweder nach satzungsrechtlichen Spezialvorschriften oder nach den allgemeinen Wiederaufgreifensregelungen - zu erreichen. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor.
29 
Nach der speziellen Satzungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS kann die Festsetzung des Beitrags aufgrund einer Einkommensschätzung geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheids glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach. Damit hätte der Kläger aufgrund der wirksamen Zustellung am 10.07.2008 (s.o.) bis spätestens Montag, den 12.10.2008 Einkommensnachweise vorlegen müssen. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS war somit am 25.10.2008, bei Eingang der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 - 2006 beim Beklagten, bereits abgelaufen. Der Umstand, dass der Kläger nach Kenntnisnahme von der Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 - also während (noch) laufender Dreimonatsfrist - in keiner Weise reagiert hat, ist ihm als Verschulden zuzurechnen und schließt eine erst mehr als zwei Monate später begehrte Wiedereinsetzung in die inzwischen um zwei Wochen versäumte Frist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS ersichtlich aus.
30 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach allgemeinen Vorschriften. Da die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen zum Versorgungswerk nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung erfolgt (s.o.), finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - hier insbesondere die Bestimmung des § 51 LVwVfG - keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 LVwVfG). Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, durch die verbindlich festgesetzt wird, wie hoch die nach Art, Zeitraum und Zeitpunkt näher bestimmte Steuer ist. Während die übrigen Verwaltungsakte grundsätzlich frei abänderbar oder aufhebbar sind, sofern nicht die Einschränkungen der §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO eingreifen, gelten für Steuerbescheide in Gestalt der §§ 172 ff. AO besondere Regelungen. Steuerbescheide unterliegen danach einer besonderen Bestandskraft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11-, VBlBW 2012, 193 m.w.N.). Die genannten Vorschriften sind gemäß § 45, § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit bestimmten Maßgaben sinngemäß anzuwenden. Diese besitzen somit ebenfalls eine gegenüber sonstigen Verwaltungsakten erhöhte Bestandskraft.
31 
Eine Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zu Gunsten des Klägers deshalb hier nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Ziffer 2 AO zulässig. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es ersichtlich, denn an der verspäteten Vorlage der Einkommensteuerbescheide trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab Zustellung der Beitragsbescheide vom 09.07.2008, sondern insbesondere auch für die Zeit davor. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben, weshalb er trotz zahlreicher Aufforderungsschreiben des Beklagten in der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2008 seine Einkommensnachweise für die Jahre 2004 - 2006 erst Ende Oktober 2008 vorgelegt hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt selbst der letzte hierfür erforderliche Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 08.06.2007 schon seit mehr als 16 Monaten vorlag. Seine Einlassung, er habe irrtümlich die jeweiligen Mitteilungen des Beklagten am Jahresende zur Höhe des Mindestbeitrags für das Folgejahr schon für endgültige Beitragsbescheide gehalten, ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Denn es entsprach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass stets nicht nur diese Mitteilungen verschickt wurden, sondern nach Vorlage der Einkommensnachweise noch förmliche Beitragsfestsetzungen, ggf. exakt auf den Mindestbeitrag, erfolgten. Dies geschah in den Vorjahren im Falle des Klägers auch bei einem von ihm nachgewiesenen geringen Einkommen, wie exemplarisch anhand des Beitragsbescheids für das Jahr 1999 vom 11.11.1999 in der Behördenakte belegt wird. Deshalb musste auch dem Kläger bekannt sein, dass es sich bei den jeweils zum Jahresende verschickten Mitteilungen des Beklagten noch nicht einmal um vorläufige Beitragsbescheide handelte, die lediglich im Rahmen ihres Vorbehalts abänderbar gewesen wären. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Rechtsirrtum mit Blick auf die zahlreichen Mahnungen des Beklagten und die den Kläger treffenden besonderen Mitwirkungspflichten aus § 39 Abs. 1 RAVwS nicht geeignet, ein grobes Verschulden - zumal bei einem Volljuristen - auszuschließen.
32 
Aufgrund der Anwendbarkeit der Vorschriften für Steuerbescheide i.S.d. Abgabenordnung und deren besonderer Bestandskraft (s.o.) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege, weshalb auch der weitere Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann.
33 
Die vom Kläger ergänzend geltend gemachten Härtegründe sind nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen erfolgt in Erhebungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz in einem gesonderten Erlassverfahren nach § 227 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 5a KAG. Dies ist vom Kläger nicht durchgeführt worden und auch nicht Streitgegenstand.
34 
Auch aus der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 RAVwS vermag der Kläger für sein Begehren nichts herzuleiten. Denn diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden (vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, Rn 1 zu § 163 und Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Da das Festsetzungsverfahren durch die bestandskräftigen Bescheide vom 09.07.2008 (s.o.) abgeschlossen ist, findet § 15 Abs. 4 RAVwS keine Anwendung.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
36 
Beschluss vom 27. Juli 2012
37 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 37.478,40 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) berühmen sich gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aus abgetretenem Recht eines Anspruchs auf einen Teil der vom FA zu Gunsten der durch den Beigeladenen am Verfahren beteiligten X-GmbH (GmbH) festgesetzten Investitionszulagen 1999 und 2000 nebst Zinsansprüchen. Diese hat ihre damals noch rechtshängigen Ansprüche gegen das FA angeblich im Januar 2004 den Klägern abgetreten. Eine entsprechende Abtretungsanzeige nach amtlichem Vordruck ist am 1. Juni 2004 beim FA eingegangen. Der Grund der Abtretung war auf dem Vordruck nicht angegeben. Jedoch behaupten die Kläger, der Anzeige sei die Abtretungsvereinbarung beigefügt gewesen.

2

Das FA hielt die Abtretung für unwirksam und hat hierüber 2008 den angefochtenen Abrechnungsbescheid erlassen. Es hat den strittigen Betrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme beim Amtsgericht hinterlegt.

3

Das nach erfolglosem Einspruchsverfahren angerufene Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es urteilte, es sei nicht zu erkennen, dass der Abtretungsanzeige die Abtretungsvereinbarung beigeheftet gewesen sei. Die Aussage des dazu als Zeugen vernommenen seinerzeitigen Geschäftsführers der GmbH (im Folgenden: K) habe den Senat davon nicht überzeugt; der Zeuge habe insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Es habe auch keine Verpflichtung des FA bestanden, auf den Mangel der Abtretungsanzeige hinzuweisen, zumal der abgetretene Anspruch damals noch nicht festgesetzt gewesen sei.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügen:

5

Das FA hätte, wenn die Abtretungsanzeige ohne die Abtretungsvereinbarung vorgelegt worden wäre, hierauf gemäß § 89 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) hinweisen müssen. Sein Ermessen sei insoweit auf null reduziert gewesen. Es hätte ihm auffallen müssen, dass Angaben zum Abtretungsgrund fehlten, weil sie offensichtlich versehentlich oder aus Unkenntnis des Gesetzes unterblieben seien. Das habe auch die zwingende besondere Verfahrensfürsorgepflicht des § 89 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt.

6

Es bestehe ein Folgenbeseitigungsanspruch. Im Übrigen sei die GmbH nicht schützenswert, da sie kein Vertrauen in die Unwirksamkeit der Abtretung habe setzen können. Die Zwecke des § 46 Abs. 3 Satz 1 AO seien im Streitfall nicht berührt.

7

Die Revision macht ferner geltend, dass die Überzeugungsbildung des FG hinsichtlich der angeblich unterbliebenen Vorlage der Abtretungsvereinbarung nicht nachvollziehbar begründet worden sei. So hätte als naheliegendste Erklärung für das Unterbleiben eines Hinweises auf das Fehlen einer Angabe zum Abtretungsgrund erörtert werden müssen, dass für den Sachbearbeiter der Abtretungsgrund aufgrund einer beigefügten Abtretungsvereinbarung hinreichend erläutert war. Auch spreche die vom FA monierte selektive Erinnerung des Zeugen nach allgemeinen Grundsätzen nicht gegen, sondern für seine Glaubwürdigkeit. Der Zeuge habe die gleiche Aussage bereits 2009 in Form einer eidesstattlichen Versicherung gemacht.

8

Das FA trägt vor, § 89 AO sei schon deshalb nicht verletzt, weil eine Prüfung der Abtretungsanzeige nicht Aufgabe der Investitionszulagenstelle sei, die den Eingang bestätigt habe, sondern Aufgabe der Kasse, sobald der festgesetzte Anspruch zur Auszahlung anstehe. Im Übrigen setze die Vorschrift das tatsächliche Erkennen eines Fehlers voraus.

9

Ferner tritt das FA den Angriffen der Kläger gegen die Beweiswürdigung des FG entgegen und meint, die Klage sei aufgrund der Hinterlegung des strittigen Investitionszulagebetrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es stünden im Verhältnis zu den Klägern vorrangige Abtretungen im Raum. Selbst wenn daher der von den Klägern begehrte Abrechnungsbescheid erlassen würde, sei dadurch über deren Ansprüche nicht entschieden. Sei die Abtretung an die vorrangigen Zessionare wirksam, bliebe für die Kläger kein Auszahlungsbetrag übrig. Die Kläger müssten deshalb ihre Empfangsberechtigung im Wege des Prätendentenstreits vor dem ordentlichen Gericht geltend machen. Eine Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren betreffe kein insoweit vorgreifliches Rechtsverhältnis.

10

Der Beigeladene unterstützt das FA und meint, es habe sich bei der Abtretung um eine Sicherungsabtretung gehandelt, so dass sie nicht nur wegen der unstreitig fehlenden Angabe des Abtretungsgrundes unmittelbar auf dem amtlichen Vordruck der Abtretungsanzeige, sondern auch deshalb unwirksam sei, weil die Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 der Insolvenzordnung vorlägen.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

12

1. Es kann dahinstehen, ob das FA von seiner Verbindlichkeit auf Auszahlung der Investitionszulage 1999 bzw. 2000 an die Berechtigten, u.a. möglicherweise die Kläger, durch Hinterlegung frei geworden und der angefochtene Bescheid folglich insofern rechtmäßig ist, als er feststellt, dass die Kläger gegenüber dem FA keinen Anspruch auf Auszahlung des abgetretenen Investitionszulagebetrags haben. Denn die Revision erweist sich aus anderen, davon unabhängigen Gründen als unbegründet.

13

2. Nach § 46 Abs. 3 AO ist die Abtretung von Ansprüchen auf Steuervergütungen der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe u.a. des Abtretungsgrundes anzuzeigen; die Anzeige ist auf einem amtlichen Vordruck abzugeben. Das ist im Streitfall nicht geschehen, so dass die Abtretung unwirksam ist.

14

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen es der vorgenannten Vorschrift genügen kann, wenn sich der Grund für die Abtretung zwar nicht unmittelbar aus den Angaben auf dem amtlichen Vordruck, sondern anderweitig, z.B. aus beigefügten Unterlagen oder der Finanzbehörde bekannten Umständen der Abtretung ergibt oder er sich zumindest ohne Weiteres ermitteln lässt. Denn die Möglichkeit einer "Auslegung", auf die sich die Kläger in diesem Zusammenhang berufen haben, ist selbstredend dann nicht gegeben, wenn es an jeglichen Angaben in dem amtlichen Vordruck fehlt. Es widerspräche offenkundig dem Sinn der gesetzlichen Vorschrift, dass die Abtretungsanzeige auf einem amtlichen Vordruck abzugeben ist, zuzulassen, dass dieser Vordruck teilweise unausgefüllt bleibt und die von § 46 Abs. 3 Satz 1 AO geforderten Angaben in anderer Weise, z.B. durch die Beifügung von Anlagen zu dem amtlichen Vordruck gemacht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es auf dem amtlichen Vordruck an jeder Bezugnahme auf eine solche Unterlage fehlt, eine von den Unterschriften unter der Abtretungsanzeige (§ 46 Abs. 3 Satz 2 AO) erfasste Verbindung zwischen der Anzeige und solchen Unterlagen also nicht hergestellt wird. Nicht ohne Grund hat im Übrigen der Beigeladene darauf hingewiesen, dass im Streitfall diese Verbindung auch deshalb zweifelhaft erscheinen kann, weil zwischen dem Datum der Abtretungsanzeige und deren Vorlage nebst Anlage (Abtretungsvereinbarung) eine erhebliche zeitliche Lücke klaffe.

15

Es wäre danach die Abtretung auch dann nicht wirksam, wenn das Vorbringen der Kläger zuträfe, die Abtretungsvereinbarung sei mit der Abtretungsanzeige dem FA übergeben worden, was das FG nicht festgestellt hat. Dass die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang, wie die Revision meint, nicht nachvollziehbar sei oder, wie ebenfalls geltend gemacht wird, gegen die Denkgesetze verstoße, vermag der erkennende Senat allerdings ohnehin nicht festzustellen, ganz abgesehen davon, dass das Vorbringen der Revision darauf hinausläuft, das FG habe --und zwar einzig und allein aufgrund der Zeugenaussage des K, denn andere Beweismittel lagen nicht vor-- die in der Feststellungslast der Kläger liegende Tatsache der Übergabe der Abtretungsvereinbarung feststellen müssen. Davon könnte indes selbst dann keine Rede sein, wenn man --was sich ohnehin dem Urteil des Revisionsgerichts entzieht-- die vom FG genannten Anhaltspunkte für die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussage des K und seine insgesamt fehlende Glaubwürdigkeit für nicht durchschlagend hält. Dass es im Übrigen nicht etwa jenseits der Grenzen freier richterlicher Beweiswürdigung lag, aus dem Umstand, dass die Kläger nach Eingang der Abtretungsanzeige nicht sofort auf das Fehlen der Angaben zum Abtretungsgrund in dem amtlichen Vordruck hingewiesen worden sind, nicht zu schließen, dass diese Angaben anderweitig --nämlich durch die Vorlage der Abtretungsvereinbarung-- gemacht worden sind, begreift sich nahezu von selbst.

16

3. Die Abtretung ist schließlich auch nicht etwa deshalb als wirksam zu behandeln, weil das FA gegen eine Verpflichtung verstoßen hätte, die Kläger auf die fehlende Angabe zum Abtretungsgrund bzw. die fehlende Vorlage der Abtretungsvereinbarung alsbald hinzuweisen. Abgesehen davon, dass § 89 Abs. 1 AO dem FA nicht die Pflicht auferlegt, eine Abtretungsanzeige bei Eingang sogleich darauf zu überprüfen, ob die Abtretung wirksam ist, und das Bestehen einer Hinweispflicht voraussetzt, dass --was das FG nicht festgestellt hat-- das FA die Unvollständigkeit der Abtretungsanzeige tatsächlich erkannt hat, könnten die aufgrund eines pflichtwidrigen Unterlassens des FA eingetretenen und nicht mehr heilbaren Folgen der Unwirksamkeit der Abtretung nicht mehr beseitigt werden. Wenn die Revision sich insoweit auf einen Folgenbeseitigungsanspruch beruft, verkennt sie dessen Voraussetzungen bzw. das, was aufgrund eines solchen Anspruchs begehrt werden kann. So wenig wie sich nach einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff der Folgenbeseitigungsanspruch auf bloß mittelbare Fernwirkungen richtet und grundsätzlich auch nicht einen Eingriff in die inzwischen von Dritten erworbenen Rechtspositionen gestattet, könnte als Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Unterlassens eines Hinweises des FA auf die fehlende Angabe des Abtretungsgrundes verlangt werden, dass das FA die aufgrund des unterbliebenen Hinweises und der dadurch mutmaßlich verursachten nicht rechtzeitigen Nachholung der betreffenden Angabe eingetretene Unwirksamkeit der Abtretung und deren zu Gunsten der Zedentin eingetretenen weitere Folge, dass diese Inhaberin der Investitionszulageansprüche geblieben ist, "beseitigt", wofür es in dem Verhältnis zu der Zedentin allemal an einer Rechtsgrundlage fehlte. Die von den Klägern begehrte "Folgenbeseitigung" könnte vielmehr nur in der (nutzlosen) Nachholung des unterlassenen Hinweises bestehen.

(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag.

(2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen oder innerhalb eines Monats dem Bundesamt einzureichen.

(3) Schriftliche Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers können dem Antrag beigefügt oder beim Bundesamt eingereicht werden. Außerdem können Personen benannt werden, die zu Auskünften über die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind.

(4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er

1.
einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder
2.
a)
den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
b)
die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, einer solchen Verpflichtung zuzustimmen, und
c)
die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen,
beifügt. Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden.

(6) Das Kreiswehrersatzamt bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem Bundesamt zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2010 - 1 K 885/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide des Beklagten für die Jahre 2006, 2007 und 2008 und begehrt insoweit die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise deren Aufhebung.
Der am ...1952 geborene Kläger ist seit 12.10.1983 als Rechtsanwalt zugelassen und seit Gründung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Pflichtmitglied des Beklagten.
Mit Schreiben vom 14.12.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2006 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 der Satzung des Beklagten - RAVwS - monatlich 78,75 EUR betrage. Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2006 an. Mit Schreiben vom 04.07. und vom 11.10.2006 forderte der Beklagte erneut Einkommensnachweise aus dem Jahre 2004. Im zweiten Schreiben wurde eine Frist von drei Wochen gesetzt und der Hinweis erteilt, „nach fruchtlosem Fristablauf müsse Beitragsbescheid mit dem Regelpflichtbeitrag“ ergehen.
Mit Schreiben vom 14.12.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2007 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 RAVwS monatlich 80,37 EUR betrage. Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2007 an. Mit weiteren Schreiben vom 14.06.2007 und vom 16.10.2007 wurde der Kläger erneut zur Vorlage von Unterlagen für die Jahre 2004 und 2005 aufgefordert und auf das Ergehen eines Beitragsbescheids mit dem Regelpflichtbeitrag nach fruchtlosem Ablauf von drei Wochen hingewiesen.
Mit Schreiben vom 11.12.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2008 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 RAVwS monatlich 81,13 EUR betrage: Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2008 an. Abermals erging der Hinweis auf den Vorbehalt einer Höherveranlagung.
Mit getrennten Beitragsbescheiden jeweils vom 09.07.2008 setzte der Beklagte unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 RAVwS ab 01.01.2006 den monatlichen Beitrag auf 1.023,75 EUR, ab 01.01.2007 auf 1.044,75 EUR und ab 01.01.2008 auf 1054,70 EUR - jeweils 10/10-Regelpflichtbeitrag - fest. In einem Begleitschreiben vom 08.07.2008 führte der Beklagte aus, dass der Kläger wahrlich oft genug daran erinnert worden sei, entsprechend seiner Auskunftspflicht nach § 39 RAVwS seine Einkommensbelege vorzulegen. Deshalb werde der Beitrag jetzt entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit ab 01.01.2006 laut Anlage festgesetzt. Die Zustellung der jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide erfolgte laut Zustellungsurkunde an den Kläger persönlich am 10.07.2008. Ein dagegen eingelegter Widerspruch findet sich in den Akten des Beklagten nicht. Am 21.08.2008 erließ der Beklagte eine mit „Vollstreckungsandrohung und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen“ überschriebene Verfügung, die dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 23.08.2008 zugestellt wurde. Darin ist ausgeführt, es werde, da der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei und die schriftliche Mahnung nicht beachtet habe, die Vollstreckung angeordnet. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung werde „wegen der unten aufgeführten Beträge“ Vollstreckungsauftrag erteilt, sofern bis dahin nicht bezahlt worden sei. Ferner wurden Säumniszuschläge festgesetzt. In der Anlage werden die offenen Beiträge (Summe 30.704,92 EUR) und Säumniszuschläge (Summe 297,00 EUR) aufgeführt.
Mit Schreiben vom 21.10.2008 wandte sich der Kläger gegen die Vollstreckung mit Vollstreckungsauftrag vom 08.10.2008 und führte aus, dass ein Beitragsbescheid vom 09.07.2008 nicht existiere. Die Beiträge für die Jahre 2006, 2007 und 2008 seien jeweils mit dem Mindestbetrag festgesetzt und auch vollständig bezahlt worden. Mit weiterem Schreiben vom 21.10.2008, welches beim Beklagten am 25.10.2008 einging, legte der Kläger die Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2004 vom 25.04.2005, für 2005 vom 28.08.2006, für 2006 vom 08.06.2007 und für 2007 vom 08.08.2008 vor. Mit Schreiben vom 29.10.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Beiträge seien ab 01.01.2006 auf den Regelpflichtbeitrag festgesetzt worden, weil der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe weder gegen die Beitragsbescheide noch gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen Widerspruch erhoben. Eine Zurücknahme des Zwangsvollstreckungsauftrags erfolge nicht.
Mit Schreiben vom 30.10.2008 machte der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Festsetzung seiner Beiträge geltend. Unter dem 31.10.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für die Beitragsfestsetzung ab 01.01.2009 sei sein Einkommen im Jahr 2007 maßgebend. Eine Neuveranlagung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 komme nicht in Betracht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er die Einkommensteuerbescheide trotz Erinnerung nicht vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 19.11.2008 wies der Kläger auf den Inhalt seiner Schreiben vom 21. und 30.10.2008 hin. Er benötige einen Widerspruchsbescheid.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung einer Neuveranlagung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beitragsbescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006 bis 2008 seien bestandskräftig geworden, weil der Kläger nicht innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und auch nicht gemäß § 11 Abs. 4 RAVwS innerhalb von drei Monaten glaubhafte Belege vorgelegt habe. Die Tatsachen oder Beweismittel, auf die sich der Kläger beziehe, seien nicht nachträglich bekannt geworden. Auf jeden Fall treffe ihn ein grobes Verschulden daran, dass er solche nicht rechtzeitig bekannt gemacht habe. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 hätten dem Kläger lange vor Erlass der Bescheide vom 09.07.2008 vorgelegen.
10 
Am 09.03.2009 beantragte der Kläger wegen eines auf den 19.03. durch die Gerichtsvollzieherin anberaumten Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einstweiligen Rechtsschutz und machte geltend, die angeblich vollstreckbaren Beitragsbescheide vom 09.07.2008 existierten nicht bzw. seien nicht zugestellt worden. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide, weil ihre Vollstreckung seine wirtschaftliche Existenz vernichte. Durch Beschluss vom 19.03.2009 - 1 K 3337/09 - lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Eilantrag des Klägers ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 09.06.2009 - 9 S 830/09 - zurück und führte im wesentlichen aus, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung nicht zustehe. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch des Beklagten bei Ablehnung des Wiederaufgreifens seien bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide aller Voraussicht nach rechtmäßig seien. Die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung ergebe sich auch nicht aus den nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheiden, weil das nachgewiesene individuelle Einkommen angesichts der in Bestandskraft erwachsenen Beitragsbescheide nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Bescheide seien dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde persönlich am 10.07.2008 zugestellt worden. Das bloße Bestreiten des Zugangs stehe dem nicht entgegen, weil hierdurch die mit der Zustellungsurkunde verbundene Beweiskraftvermutung nicht erschüttert werde.
11 
Am 17.04.2009 hat der Kläger Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass die bestandskräftigen Bescheide vom 14.12.2005, 14.12.2006 und 11.12.2007, mit denen jeweils der Mindestbeitrag festgesetzt worden sei, materiell richtig und wirksam gewesen seien und keinen Vorbehalt für eine nachträgliche Neufestsetzung mit dem 10/10-Regelpflichtbeitrag enthalten hätten. Die Festsetzung vom 09.07.2008, für die eine Rechtsgrundlage fehle, sei nicht nur offensichtlich rechtswidrig, sondern nichtig. Gegen die Beitragsfestsetzung vom 09.07.2008 habe er keinen Rechtsbehelf einlegen oder die Frist des § 11 Abs. 4 RAVwS wahren können, weil er keine Kenntnis von der Festsetzung erlangt habe. Eine Übergabe durch den Postboten könne nur so zustande gekommen sein, dass ihm dieser die Postsendung mit der Festsetzung vom 09.07.2008 zusammen mit der übrigen Post, der Zeitung und Werbematerial übergeben habe, sich die Postsendung zwischen der Zeitung und dem Werbematerial befunden habe und dies auch noch so gewesen sei, als er die Zeitung und das Werbematerial weggeworfen habe.
12 
Mit Urteil vom 25.10.2010 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen auf die Entscheidung des Senats im Eilverfahren Bezug genommen worden.
13 
Am 26.02.2011 hat der Kläger in dem vom Verwaltungsgericht zugelassenen Umfang Berufung eingelegt. Er beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den näheren Umständen der überraschenden Neufestsetzung unter Wechsel der Berechnungsgrundlage auseinandergesetzt habe. Die Beitragsfestsetzung vom 09.07.2008, die die materiell zutreffende Beitragsfestsetzung um das ca. Zwölffache übersteige, sei offensichtlich und eindeutig rechtswidrig. Der Beklagte habe sich bewusst über § 11 Abs. 4 RAVwS hinweggesetzt und willkürlich im Sinne einer Strafaktion unter Außerachtlassung jeglicher Fürsorgepflicht ihm gegenüber die Neufestsetzung vorgenommen. Jedenfalls hätte ihm auf seinen Antrag vom 21.10.2008 hin Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO und gemäß § 126 Abs. 3 AO i.V.m. § 110 AO gewährt werden müssen. Denn er sei ohne Verschulden an einem Widerspruch und Antrag nach § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS gehindert gewesen. Erstmals am 21.10.2008 habe er anlässlich des Vollstreckungsversuchs des Gerichtsvollziehers Kenntnis von einem Beitragsbescheid vom 09.07.2008 erhalten. Ausgeschlossen sei, dass er am 10.07.2008 mehrere Zustellungen vom Beklagten erhalten habe. Dass in der Postsendung vom 09.07.2008 mehrere Bescheide auf einmal gewesen sein sollen, werde bestritten. Auch durch die am 23.08.2008 zugestellte Vollstreckungsandrohung und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen habe er keine Kenntnis von den Beitragsfestsetzungen vom 09.07.2008 erlangt. Im Wissen um seine bestandskräftigen Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2006 bis 2008 und deren Bezahlung habe er die Auflistung für einen Computerfehler gehalten. Jedenfalls müsse ihm die Möglichkeit einer Abänderung nach § 11 Abs. 4 der Satzung verbleiben, da er die Dreimonatsfrist nur um 14 Tage überschritten habe. Schließlich sei die Festsetzung wegen grober Unbilligkeit und unzumutbarer Folgen zurückzunehmen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2010 zu ändern und festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 9. Juli 2008 nichtig sind,
16 
hilfsweise,
17 
den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30. März 2009 aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, seine Bescheide vom 9. Juli 2008 aufzuheben, hilfsweise, über den Antrag des Klägers vom 21. Oktober 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Die Veranlagung zum Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 der Satzung mit der Anpassungsmöglichkeit mittels Nachweisen innerhalb von drei Monaten nach § 11 Abs. 4 Satz 2 der Satzung sei rechtmäßig. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, dass er ununterbrochen 20 Jahre lang den Mindestbeitrag geleistet habe. Schließlich reiche die vom Kläger gelieferte Begründung für das Vorliegen eines Härtesachverhalts gemäß § 15 Abs. 4 RAVwS nicht aus.
21 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (auch des Beschwerdeverfahrens 9 S 830/09), die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (1 K 885/09 und 1 K 3337/09) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die im Rahmen der Zulassung durch das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23 
Die Klage ist in Hauptantrag und Hilfsanträgen zulässig. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 gerichtete Hauptantrag ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da die Beteiligten über die Wirksamkeit der Bescheide streiten und der Beklagte deren Vollstreckung mit Bescheid vom 21.08.2008 eingeleitet hat, besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Hilfsanträge, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 09.07.2008 im Wege des Wiederaufgreifens, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über das Wiederaufgreifen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, sind ebenfalls zulässig. Insoweit hat der Kläger auch das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit noch auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008. Auch kann er die erneute Bescheidung seines Begehrens auf Wiederaufgreifen nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine „sonstige öffentliche Abgabe“ im Sinne von § 45 KAG (vgl. Senatsbeschlüsse zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 12 KAG a.F. vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480 und vom 27.11.1996 - 9 S 1155/93 -, NJW-RR 1997, 958 und vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -). Auf ihn sind daher die in § 3 KAG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
26 
Damit bestimmt sich die mit dem Hauptantrag vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008 nach § 125 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 3b KAG. Die Regelbeispiele des § 125 Abs. 2 AO liegen ersichtlich nicht vor. Mithin kommt nur eine Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das Vorliegen eines schwerwiegenden offenkundigen Fehlers hat der Kläger schon selbst nicht substantiiert behauptet. Da die Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 in vollem Umfang den Anforderungen des § 157 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 4c KAG über Form und Inhalt eines Festsetzungsbescheides entsprechen, fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte. Unabhängig davon fehlt es bereits an der Fehlerhaftigkeit der Bescheide. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 09.06.2009 im Eilverfahren 9 S 830/09. Die dortigen Erwägungen, dass auch im Falle eines Antrags auf individuelle Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS die Festsetzung in Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 RAVwS erfolgen kann, wenn trotz mehrfacher Aufforderung weder Einkommensnachweise vorgelegt noch anderweitige Angaben zu den tatsächlichen Einkünften gemacht werden, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt.
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Aufhebung oder Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008.
28 
Der Kläger hat bei sachdienlicher Auslegung mit seinem Schreiben vom 21.10.2008 im Hinblick auf die Bescheide vom 09.07.2008 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Denn diese Bescheide haben Bestandskraft erlangt. Die Bescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wurden dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 10.07.2008 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Bescheide waren jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Monatsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen hat, versehen. Damit endete die Widerspruchsfrist am 10.08.2008. Unstreitig hat der Kläger innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch eingelegt. Greifbare Anhaltspunkte für Zustellungsmängel oder Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Eine fehlende tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Zustellung vom 10.07.2008 - wie sie der Kläger geltend macht - reicht ersichtlich nicht aus, um die der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft zu erschüttern. Aber auch eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat eingeräumt, dass er die Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 zur Kenntnis genommen hat. Der Umstand, dass er diesen ebenfalls förmlich zugestellten Bescheid wegen eines vermeintlichen „Computerfehlers“ nicht zum Anlass genommen hat, sich beim Beklagten wegen eines dort ausgewiesenen Beitragsrückstands von mehr als 30.000,- EUR nach etwaigen Beitragsbescheiden zu erkundigen, um dann umgehend Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen zu können, schließt einen Wiedereinsetzungsanspruch ersichtlich aus. Hinzu kommt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beantragt hat. Vielmehr war das Begehren des Klägers zu Recht schon im Verwaltungsverfahren allein darauf gerichtet, eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide - entweder nach satzungsrechtlichen Spezialvorschriften oder nach den allgemeinen Wiederaufgreifensregelungen - zu erreichen. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor.
29 
Nach der speziellen Satzungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS kann die Festsetzung des Beitrags aufgrund einer Einkommensschätzung geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheids glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach. Damit hätte der Kläger aufgrund der wirksamen Zustellung am 10.07.2008 (s.o.) bis spätestens Montag, den 12.10.2008 Einkommensnachweise vorlegen müssen. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS war somit am 25.10.2008, bei Eingang der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 - 2006 beim Beklagten, bereits abgelaufen. Der Umstand, dass der Kläger nach Kenntnisnahme von der Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 - also während (noch) laufender Dreimonatsfrist - in keiner Weise reagiert hat, ist ihm als Verschulden zuzurechnen und schließt eine erst mehr als zwei Monate später begehrte Wiedereinsetzung in die inzwischen um zwei Wochen versäumte Frist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS ersichtlich aus.
30 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach allgemeinen Vorschriften. Da die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen zum Versorgungswerk nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung erfolgt (s.o.), finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - hier insbesondere die Bestimmung des § 51 LVwVfG - keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 LVwVfG). Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, durch die verbindlich festgesetzt wird, wie hoch die nach Art, Zeitraum und Zeitpunkt näher bestimmte Steuer ist. Während die übrigen Verwaltungsakte grundsätzlich frei abänderbar oder aufhebbar sind, sofern nicht die Einschränkungen der §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO eingreifen, gelten für Steuerbescheide in Gestalt der §§ 172 ff. AO besondere Regelungen. Steuerbescheide unterliegen danach einer besonderen Bestandskraft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11-, VBlBW 2012, 193 m.w.N.). Die genannten Vorschriften sind gemäß § 45, § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit bestimmten Maßgaben sinngemäß anzuwenden. Diese besitzen somit ebenfalls eine gegenüber sonstigen Verwaltungsakten erhöhte Bestandskraft.
31 
Eine Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zu Gunsten des Klägers deshalb hier nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Ziffer 2 AO zulässig. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es ersichtlich, denn an der verspäteten Vorlage der Einkommensteuerbescheide trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab Zustellung der Beitragsbescheide vom 09.07.2008, sondern insbesondere auch für die Zeit davor. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben, weshalb er trotz zahlreicher Aufforderungsschreiben des Beklagten in der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2008 seine Einkommensnachweise für die Jahre 2004 - 2006 erst Ende Oktober 2008 vorgelegt hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt selbst der letzte hierfür erforderliche Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 08.06.2007 schon seit mehr als 16 Monaten vorlag. Seine Einlassung, er habe irrtümlich die jeweiligen Mitteilungen des Beklagten am Jahresende zur Höhe des Mindestbeitrags für das Folgejahr schon für endgültige Beitragsbescheide gehalten, ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Denn es entsprach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass stets nicht nur diese Mitteilungen verschickt wurden, sondern nach Vorlage der Einkommensnachweise noch förmliche Beitragsfestsetzungen, ggf. exakt auf den Mindestbeitrag, erfolgten. Dies geschah in den Vorjahren im Falle des Klägers auch bei einem von ihm nachgewiesenen geringen Einkommen, wie exemplarisch anhand des Beitragsbescheids für das Jahr 1999 vom 11.11.1999 in der Behördenakte belegt wird. Deshalb musste auch dem Kläger bekannt sein, dass es sich bei den jeweils zum Jahresende verschickten Mitteilungen des Beklagten noch nicht einmal um vorläufige Beitragsbescheide handelte, die lediglich im Rahmen ihres Vorbehalts abänderbar gewesen wären. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Rechtsirrtum mit Blick auf die zahlreichen Mahnungen des Beklagten und die den Kläger treffenden besonderen Mitwirkungspflichten aus § 39 Abs. 1 RAVwS nicht geeignet, ein grobes Verschulden - zumal bei einem Volljuristen - auszuschließen.
32 
Aufgrund der Anwendbarkeit der Vorschriften für Steuerbescheide i.S.d. Abgabenordnung und deren besonderer Bestandskraft (s.o.) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege, weshalb auch der weitere Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann.
33 
Die vom Kläger ergänzend geltend gemachten Härtegründe sind nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen erfolgt in Erhebungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz in einem gesonderten Erlassverfahren nach § 227 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 5a KAG. Dies ist vom Kläger nicht durchgeführt worden und auch nicht Streitgegenstand.
34 
Auch aus der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 RAVwS vermag der Kläger für sein Begehren nichts herzuleiten. Denn diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden (vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, Rn 1 zu § 163 und Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Da das Festsetzungsverfahren durch die bestandskräftigen Bescheide vom 09.07.2008 (s.o.) abgeschlossen ist, findet § 15 Abs. 4 RAVwS keine Anwendung.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
36 
Beschluss vom 27. Juli 2012
37 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 37.478,40 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die im Rahmen der Zulassung durch das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23 
Die Klage ist in Hauptantrag und Hilfsanträgen zulässig. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 gerichtete Hauptantrag ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da die Beteiligten über die Wirksamkeit der Bescheide streiten und der Beklagte deren Vollstreckung mit Bescheid vom 21.08.2008 eingeleitet hat, besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Hilfsanträge, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 09.07.2008 im Wege des Wiederaufgreifens, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über das Wiederaufgreifen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, sind ebenfalls zulässig. Insoweit hat der Kläger auch das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit noch auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008. Auch kann er die erneute Bescheidung seines Begehrens auf Wiederaufgreifen nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine „sonstige öffentliche Abgabe“ im Sinne von § 45 KAG (vgl. Senatsbeschlüsse zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 12 KAG a.F. vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480 und vom 27.11.1996 - 9 S 1155/93 -, NJW-RR 1997, 958 und vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -). Auf ihn sind daher die in § 3 KAG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
26 
Damit bestimmt sich die mit dem Hauptantrag vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008 nach § 125 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 3b KAG. Die Regelbeispiele des § 125 Abs. 2 AO liegen ersichtlich nicht vor. Mithin kommt nur eine Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das Vorliegen eines schwerwiegenden offenkundigen Fehlers hat der Kläger schon selbst nicht substantiiert behauptet. Da die Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 in vollem Umfang den Anforderungen des § 157 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 4c KAG über Form und Inhalt eines Festsetzungsbescheides entsprechen, fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte. Unabhängig davon fehlt es bereits an der Fehlerhaftigkeit der Bescheide. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 09.06.2009 im Eilverfahren 9 S 830/09. Die dortigen Erwägungen, dass auch im Falle eines Antrags auf individuelle Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS die Festsetzung in Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 RAVwS erfolgen kann, wenn trotz mehrfacher Aufforderung weder Einkommensnachweise vorgelegt noch anderweitige Angaben zu den tatsächlichen Einkünften gemacht werden, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt.
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Aufhebung oder Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008.
28 
Der Kläger hat bei sachdienlicher Auslegung mit seinem Schreiben vom 21.10.2008 im Hinblick auf die Bescheide vom 09.07.2008 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Denn diese Bescheide haben Bestandskraft erlangt. Die Bescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wurden dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 10.07.2008 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Bescheide waren jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Monatsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen hat, versehen. Damit endete die Widerspruchsfrist am 10.08.2008. Unstreitig hat der Kläger innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch eingelegt. Greifbare Anhaltspunkte für Zustellungsmängel oder Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Eine fehlende tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Zustellung vom 10.07.2008 - wie sie der Kläger geltend macht - reicht ersichtlich nicht aus, um die der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft zu erschüttern. Aber auch eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat eingeräumt, dass er die Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 zur Kenntnis genommen hat. Der Umstand, dass er diesen ebenfalls förmlich zugestellten Bescheid wegen eines vermeintlichen „Computerfehlers“ nicht zum Anlass genommen hat, sich beim Beklagten wegen eines dort ausgewiesenen Beitragsrückstands von mehr als 30.000,- EUR nach etwaigen Beitragsbescheiden zu erkundigen, um dann umgehend Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen zu können, schließt einen Wiedereinsetzungsanspruch ersichtlich aus. Hinzu kommt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beantragt hat. Vielmehr war das Begehren des Klägers zu Recht schon im Verwaltungsverfahren allein darauf gerichtet, eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide - entweder nach satzungsrechtlichen Spezialvorschriften oder nach den allgemeinen Wiederaufgreifensregelungen - zu erreichen. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor.
29 
Nach der speziellen Satzungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS kann die Festsetzung des Beitrags aufgrund einer Einkommensschätzung geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheids glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach. Damit hätte der Kläger aufgrund der wirksamen Zustellung am 10.07.2008 (s.o.) bis spätestens Montag, den 12.10.2008 Einkommensnachweise vorlegen müssen. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS war somit am 25.10.2008, bei Eingang der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 - 2006 beim Beklagten, bereits abgelaufen. Der Umstand, dass der Kläger nach Kenntnisnahme von der Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 - also während (noch) laufender Dreimonatsfrist - in keiner Weise reagiert hat, ist ihm als Verschulden zuzurechnen und schließt eine erst mehr als zwei Monate später begehrte Wiedereinsetzung in die inzwischen um zwei Wochen versäumte Frist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS ersichtlich aus.
30 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach allgemeinen Vorschriften. Da die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen zum Versorgungswerk nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung erfolgt (s.o.), finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - hier insbesondere die Bestimmung des § 51 LVwVfG - keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 LVwVfG). Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, durch die verbindlich festgesetzt wird, wie hoch die nach Art, Zeitraum und Zeitpunkt näher bestimmte Steuer ist. Während die übrigen Verwaltungsakte grundsätzlich frei abänderbar oder aufhebbar sind, sofern nicht die Einschränkungen der §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO eingreifen, gelten für Steuerbescheide in Gestalt der §§ 172 ff. AO besondere Regelungen. Steuerbescheide unterliegen danach einer besonderen Bestandskraft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11-, VBlBW 2012, 193 m.w.N.). Die genannten Vorschriften sind gemäß § 45, § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit bestimmten Maßgaben sinngemäß anzuwenden. Diese besitzen somit ebenfalls eine gegenüber sonstigen Verwaltungsakten erhöhte Bestandskraft.
31 
Eine Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zu Gunsten des Klägers deshalb hier nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Ziffer 2 AO zulässig. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es ersichtlich, denn an der verspäteten Vorlage der Einkommensteuerbescheide trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab Zustellung der Beitragsbescheide vom 09.07.2008, sondern insbesondere auch für die Zeit davor. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben, weshalb er trotz zahlreicher Aufforderungsschreiben des Beklagten in der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2008 seine Einkommensnachweise für die Jahre 2004 - 2006 erst Ende Oktober 2008 vorgelegt hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt selbst der letzte hierfür erforderliche Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 08.06.2007 schon seit mehr als 16 Monaten vorlag. Seine Einlassung, er habe irrtümlich die jeweiligen Mitteilungen des Beklagten am Jahresende zur Höhe des Mindestbeitrags für das Folgejahr schon für endgültige Beitragsbescheide gehalten, ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Denn es entsprach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass stets nicht nur diese Mitteilungen verschickt wurden, sondern nach Vorlage der Einkommensnachweise noch förmliche Beitragsfestsetzungen, ggf. exakt auf den Mindestbeitrag, erfolgten. Dies geschah in den Vorjahren im Falle des Klägers auch bei einem von ihm nachgewiesenen geringen Einkommen, wie exemplarisch anhand des Beitragsbescheids für das Jahr 1999 vom 11.11.1999 in der Behördenakte belegt wird. Deshalb musste auch dem Kläger bekannt sein, dass es sich bei den jeweils zum Jahresende verschickten Mitteilungen des Beklagten noch nicht einmal um vorläufige Beitragsbescheide handelte, die lediglich im Rahmen ihres Vorbehalts abänderbar gewesen wären. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Rechtsirrtum mit Blick auf die zahlreichen Mahnungen des Beklagten und die den Kläger treffenden besonderen Mitwirkungspflichten aus § 39 Abs. 1 RAVwS nicht geeignet, ein grobes Verschulden - zumal bei einem Volljuristen - auszuschließen.
32 
Aufgrund der Anwendbarkeit der Vorschriften für Steuerbescheide i.S.d. Abgabenordnung und deren besonderer Bestandskraft (s.o.) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege, weshalb auch der weitere Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann.
33 
Die vom Kläger ergänzend geltend gemachten Härtegründe sind nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen erfolgt in Erhebungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz in einem gesonderten Erlassverfahren nach § 227 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 5a KAG. Dies ist vom Kläger nicht durchgeführt worden und auch nicht Streitgegenstand.
34 
Auch aus der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 RAVwS vermag der Kläger für sein Begehren nichts herzuleiten. Denn diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden (vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, Rn 1 zu § 163 und Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Da das Festsetzungsverfahren durch die bestandskräftigen Bescheide vom 09.07.2008 (s.o.) abgeschlossen ist, findet § 15 Abs. 4 RAVwS keine Anwendung.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
36 
Beschluss vom 27. Juli 2012
37 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 37.478,40 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.