Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Sept. 2016 - 2 S 2168/14

bei uns veröffentlicht am06.09.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.
Er ist seit Januar 1970 als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Der Kläger ist gehbehindert und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Mit Bescheid des Beklagten vom 29.04.2009 wurde er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Im Vorgriff auf die bevorstehende Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Kläger u.a. darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden sei, künftig einen Drittelbeitrag bezahlten, es sei denn, sie seien nach anderen Vorschriften ganz zu befreien. Mit Schreiben vom 01.02.2013 und vom 03.05.2013 forderte der Beitragsservice den Kläger auf, Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2013 in Höhe von 35,94 EUR zu bezahlen. Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte diese Rundfunkbeiträge zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 8,00 EUR gegenüber dem Kläger förmlich fest. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2013 Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Da er von der Rundfunkgebühr befreit sei und ihm aufgrund des Merkzeichens „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis bundesrechtlich ein Nachteilsausgleich zustehe, könne von ihm durch Staatsvertrag der Länder kein Rundfunkbeitrag verlangt werden. Außerdem sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig. Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer, für welche den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei die Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrages gleichheitswidrig. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an den Begriff der „Wohnung“ sei zu unbestimmt; auch verletzte das zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung. Schließlich erfüllten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch nicht ansatzweise ihren verfassungsrechtlichen Auftrag der Grundversorgung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 hob der Beklagte die Festsetzung des Säumniszuschlages auf, wies den Widerspruch des Klägers aber im Übrigen zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung zunächst seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt: Die erhobenen Rundfunkbeiträge seien in Wahrheit eine Steuer, weil sie von den Bürgern voraussetzungslos erhoben würden und diesen gegenüber keine konkrete Gegenleistung erbracht werde. Die Situation sei vergleichbar mit der Kirchensteuer, die ebenfalls nicht dem allgemeinen Staatshaushalt zugutekomme, sondern zugunsten der Kirchen zweckgebunden sei. Für die Erhebung einer bundesweiten Rundfunksteuer fehle den Ländern aber die Gesetzgebungskompetenz. Unabhängig davon seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Beitrages nicht erfüllt, weil den Bürgern als Gegenleistung für die Beitragszahlung keine individualisierbare Nutzungsmöglichkeit und auch kein Sondervorteil verschafft werde. Denn auch derjenige, der kein Empfangsgerät besitze, sei zur Beitragszahlung verpflichtet, ohne dass er die Möglichkeit habe, die gesetzliche Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber zu widerlegen. Mit dieser Vermutung habe der Gesetzgeber zudem die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten. Die Rundfunksteuer sei auch unverhältnismäßig. Da die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie inzwischen überholt sei, sei die Erhebung einer Steuer nicht mehr geboten. Zudem sei sie der Höhe nach unangemessen. Qualifiziere man die Rundfunksteuer als Sonderabgabe, so seien deren verfassungsrechtliche Anforderungen ebenfalls nicht erfüllt, da es sich bei den Haushalten in Deutschland nicht um eine homogene Gruppe handele, eine spezifische Beziehung zwischen den Abgabepflichtigen und dem Abgabenzweck nicht bestehe und die Abgabe auch nicht gruppennützig verwendet werde. Der zwangsweise auferlegte Rundfunkbeitrag verletze die negative Informationsfreiheit der Bürger, die bundesweite Erfassung der Daten von Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern verletze zudem deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch der Gleichheitssatz werde verletzt, weil die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den Grundsatz der Normenklarheit. In europarechtlicher Hinsicht sei der Rundfunkbeitrag als Beihilfe anzusehen, die der Kommission gem. Art. 8 AEUV hätte angezeigt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Der Beitragsbescheid des Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, weil er - der Kläger - schwerbehindert sei und das neue Recht eine vollständige Befreiung dieser Gruppe von der Rundfunkbeitragspflicht nicht mehr vorsehe. Damit verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung, die so zu verstehen sei, dass Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen „RF“ eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erteilt werden müsse. Soweit das Bundessozialgericht in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 28.06.2000 angenommen habe, der gesetzliche Nachteilsausgleich gebiete keine vollständige Befreiung der Schwerbehinderten von der Rundfunkgebührenpflicht, könne dem nicht gefolgt werden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Beiträge verteidigt.
Mit Urteil vom 01.10.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei rechtlich korrekt. Die bundesrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung gebiete nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ keine vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Denn die Vorschrift regele nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises einzutragen seien, nicht aber die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Insoweit verweise § 3 Abs. 1 der Schwerbehindertenverordnung auf die entsprechenden Gesetze, hier in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Auch dann, wenn man unterstelle, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag habe, könne die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Dass diese Vorschrift keinen vollständigen Erlass des Beitrages gewähre, sei rechtlich unbedenklich, da eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen ihrerseits verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren würde. Denn es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass nichtbehinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beiträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten. Auch ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen lasse sich schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrages feststellen. Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles habe der Kläger nichts vorgetragen. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der einschlägigen Bestimmungen des RBStV zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teile die Kammer nicht. Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland sei in Bezug auf die bisherige Rundfunkgebühr durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 geklärt. Danach handele es sich um eine bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rdnr. 215). Der als Art. 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15.12.2010 verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag habe hieran nichts geändert. Europarechtlich sei der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe. Die Erhebung des Rundfunkbeitrages verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks falle als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das den Ländern gem. Art. 70 GG die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine solche nichtsteuerliche Abgabe. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer sei die Frage, ob die Abgabe „voraussetzungslos“ geschuldet sei oder ob ihr eine entsprechende „Gegenleistung“ - hier in Form der eingeräumten Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - gegenüberstehe. Letzteres sei hier der Fall mit der Konsequenz, dass es sich um einen Beitrag handele. Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrages an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) sei geeignet, die Möglichkeit abzugelten, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Dem Systemwechsel von der geräteabhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Beitrag liege die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse über den abzugeltenden Vorteil zulasse. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen sei gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bezahle. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ sei deswegen nicht schlüssig. Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfüge. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürften die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig bestehe. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liege bei 96,2 %, mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 %. Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestandes habe dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden müssen, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrages als nichtsteuerrechtliche Abgabe habe das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung daher keinen Einfluss. Die Regelungen des RBStV zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstießen auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Im Rahmen der Regelung zu Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen gehöre, sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren. Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten seien nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen wenige belastende Regelungen behoben werden und beträfen im Verhältnis zur Zahl der Abgabepflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall sei gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf bisherige Erhebungsdefizite eine größere Abgabegerechtigkeit erreicht werde. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des BVerfG zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht überholt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG enthalte Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung von Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung abziele, die sicherstelle, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck finde. Dazu gehöre die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, seien deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit, die Glaubensfreiheit und die negative Informationsfreiheit könnten daher schon im Ansatz nicht gegen den Rundfunkbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung stehe mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber. Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 RBStV verletzten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen seien für ihren tatbestandlichen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig.
Gegen das ihm am 08.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese sodann wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus der Schwerbehindertenausweisverordnung ein Rechtsanspruch auf vollständige Befreiung. Grundsätzlich ließen sich aus dieser Verordnung Rechtsansprüche ableiten, insbesondere dann, wenn sie im RBStV nicht ausreichend geregelt seien. Das Merkzeichen „RF“ habe Bindungswirkung auch für den neuen Rundfunkbeitrag. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine generelle vollständige Befreiung behinderter Menschen von der Zahlung des Rundfunkbeitrages verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren würde. Denn gerade durch die Behinderung entstünden erhebliche Nachteile, die auch zu zusätzlichen Kosten führten, welche durch staatliche Leistungen nicht abgedeckt seien. So müsse ein Hörgeschädigter Zusatzkosten bei der Hilfsmittelversorgung tragen, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ein behinderter Mensch, der z.B. auf spezielle Hörgeräte und sonstige Hilfen angewiesen sei, die er zum Großteil selbst bezahlen müsse, zusätzlich noch Rundfunkgebühren zahlen müsse. Insofern decke sich die Situation eines Hörgeschädigten mit der eines Sozialleistungsempfängers, der aufgrund seiner schwachen Einkommenssituation von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit werden soll. Im Sinne eines Nachteilsausgleichs sei die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen hier verfassungsrechtlich geboten. Die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV genüge nicht, um Verfassungskonformität zu begründen, da diese Regelung nur finanzielle Nachteile ausgleiche. Eine Härtefallregelung müsse aber so ausgestaltet sein, dass sie gerade auch behinderte Menschen erfasse. Dass die Regelung nicht verfassungskonform sei, zeige sich darin, dass der Beklagte bei ihm - dem Kläger - einen Härtefall gar nicht geprüft und den ihm zukommenden Vertrauensschutz aufgrund der seit 2004 unbefristet erfolgten Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkgebühr gar nicht berücksichtigt habe. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine Steuer. Er werde gerade im vorliegenden Fall voraussetzungslos geschuldet. Ein ausreichendes Gegenleistungsverhältnis sei gerade beim schwerbehinderten Menschen, welcher stark eingeschränkt sei und das Rundfunkangebot nicht vollständig nutzen könne, nicht gegeben. Auch der Umstand, dass im Rahmen der gesetzgeberischen Typisierung sämtliche Wohnungsinhaber ohne Ausnahme zum Beitrag herangezogen würden, spreche für das Vorliegen einer Steuer bzw. Gemeinlast mit der Konsequenz, dass den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handeln müsse, zeige zudem ein Vergleich mit der Kirchensteuer, die ebenfalls allgemein erhoben werde, aber zweckgebunden einer Anstalt des öffentlichen Rechts zukomme. Die Regelungen des RBStV verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn in § 4 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 RBStV würden nunmehr - anders als nach früherer Rechtslage - Behinderungsgrade typisiert und als Befreiungstatbestände unterschiedlich klassifiziert. Dies sei nicht sachgerecht und daher ungerechtfertigt. Sachgerecht sei es vielmehr, nicht nach Behinderungsgraden zu differenzieren, sondern alle Schwerbehinderten, die das Merkzeichen „RF“ aufwiesen, gleichermaßen von der Beitragspflicht zu befreien, da diese Gruppe aufgrund ihrer fehlenden Mobilität wesentlich höhere Nachteile beim Besuch von öffentlichen Veranstaltungen erdulden müsse. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb ursprünglich rundfunkgebührenbefreite Schwerbehinderte nun zu einem Drittel des regulären Beitrages gesunde Menschen mitfinanzieren müssten, die aufgrund unterschiedlicher Umstände über Steuermittel finanziert würden. Es müsse berücksichtigt werden, dass es um einen vom Bundesgesetzgeber über § 69 SGB IX und die Schwerbehindertenausweisverordnung eingeführten Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte gehe, der im RBStV nicht hinreichend umgesetzt sei und den der Landesgesetzgeber nicht einfach abschaffen könne. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundessozialgerichts verweise, sei dieses in der vorliegenden Situation nicht aussagekräftig, weil sich das Bundessozialgericht dort zur Frage des Mehraufwandes eines Behinderten im Vergleich zu einem Nichtbehinderten, nicht aber zum Nachteilsausgleich geäußert habe. Er - der Kläger - erleide nach wie vor ganz konkret in seinem Alltag erhebliche Nachteile, z.B. durch die Kontingentierung von Rollstuhlfahrerplätzen bei Konzerten oder durch die fehlende Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden. Schließlich sei die Regelung, Behinderte zu einem Drittel des Rundfunkbeitrages heranzuziehen, nicht nachvollziehbar. Insoweit fehle es an einem sinnvollen Unterscheidungskriterium. Entweder gelte für alle der gleiche Beitrag oder aber Behinderte erhielten einen Nachteilsausgleich in Form der Rundfunkbeitragsbefreiung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag auch finanzverfassungsrechtlich um einen Beitrag handele, sei richtig und werde von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten und anderen Verwaltungsgerichten geteilt. Hierauf werde zunächst verwiesen. Soweit der Kläger aus einem Vergleich zur Kirchensteuer herzuleiten versuche, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, überzeuge dies nicht, da das historisch gewachsene, komplexe Verhältnis zwischen Staat und Kirche, das zur Herausbildung eines eigenen Kirchensteuerrechts geführt habe, mit dem Verhältnis zwischen Staat und Rundfunkanstalten nicht zu vergleichen sei. Mit dem RBStV sei die frühere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Menschen mit bestimmten Behinderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV aufgegeben worden. Menschen mit Behinderungen werde auf Antrag stattdessen eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht auf ein Drittel des Beitrages gewährt. Sinn und Zweck des hier einschlägigen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV sei es, bestimmte schwerbehinderte Menschen, die infolge der Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend aufgeschlossen seien, vor „kultureller Verödung“ zu bewahren und ihnen erleichterten Zugang zur Information, Bildung und Unterhaltung zu gewähren. Sinn und Zweck der Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 RBStV sei es, Menschen mit nicht vorhandenem oder eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen eine Kompensation durch erleichterten Zugang zu Rundfunkangeboten zu gewähren. Dabei werde dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personengruppe aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht alle Rundfunkangebote physisch nutzen könne. Dem dadurch bedingten geringeren Vorteil werde durch einen geringeren Beitrag begegnet. Weil die in § 4 Abs. 2 Satz 1Nrn. 1 bis 3 RBStV genannten Behinderungen als solche aber den Empfang von Rundfunkangeboten nicht vollständig ausschlössen, sei auch keine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht, sondern lediglich eine Ermäßigung gerechtfertigt. Damit habe der Gesetzgeber der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 Rechnung getragen, wonach die bisherige Gebührenbefreiung aus rein körperlichen Gründen gleichheitswidrig sei. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung stelle sich sogar die Frage, ob der Gesetzgeber nicht die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV vorgesehene - und im Falle des Klägers einschlägige - Privilegierung ganz hätte streichen müssen, weil bei diesen Personen zwar die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unmöglich bzw. wesentlich erschwert sei, sie die Rundfunkangebote trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung aber - anders etwa als taubblinde Menschen i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV - ohne Einschränkung nutzen könnten. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zulasten der Betroffenen liege in der Erhebung eines ermäßigten Rundfunkbeitrages jedenfalls nicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers regele auch die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung lediglich, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Merkzeichen zuzuerkennen seien. Diese Verordnung bestimme aber nicht, wann Schwerbehinderten im Hinblick auf den Rundfunk eine Begünstigung zu gewähren sei. Der Landesgesetzgeber habe daher mit der Regelung des § 4 RBStV nicht in die Gesetzgebungshoheit des Bundes eingegriffen. Dem Kläger komme auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Hinblick auf seine bisherige Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV kein Anspruch darauf zu, nunmehr auch von den Rundfunkbeiträgen befreit zu werden. Denn mit der Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei die bisherige Befreiung gegenstandslos geworden. Die Anlage zum Befreiungsbescheid vom 29.04.2009 habe zudem einen Hinweis auf den automatischen Wegfall der Befreiung kraft Gesetzes enthalten. Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei u.a. die Erwartung des Gesetzgebers formuliert worden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr barrierefreies Angebot weiterhin verbessern. Die Rundfunkanstalten hätten dies ernst genommen und verstärkt am Ausbau der Barrierefreiheit ihrer Angebote gearbeitet.
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Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
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II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage (allein) die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14.11.2013. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm im vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Befreiung von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages nach § 4 Abs. 6 RBStV. Einen entsprechenden Antrag (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) hatte er bei dem Beklagten von vornherein nicht gestellt. Vielmehr hatte er zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, dass er auch nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Nachdem diese Klage als unzulässig abgewiesen worden war (Az 3 K 526/13), verlangte er von dem Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides, gegen den er Klage erheben könne. Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit des vorliegenden Berufungsverfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten einschließlich der Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände.
16 
Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet und der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine „Rundfunkgebühren/-beiträge“ bisher nicht gezahlt habe. Hieraus ergeben sich aber - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers - keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen die (hinreichende) Bestimmtheit dieses Bescheides. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rdnr. 57) folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.09.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag qualifiziert. Denn aus dem Bescheid ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass der Kläger die dort konkret gegen ihn festgesetzten Beträge an den Beitragsservice bezahlen soll. Zudem wird aus dem Bescheid in Zusammenschau mit den dort erteilten Hinweisen hinreichend klar, dass die genannten Beträge, welche im Kontoauszug ausdrücklich als „Rundfunkbeiträge“ bezeichnet werden, als Beiträge nach dem RBStV verlangt werden sollen.
18 
2. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 Inhaber einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war.
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3. Zu Recht hat der Beklagte den Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel des für das Jahr 2013 maßgebenden Rundfunkbeitrages i.H.v. monatlich 17,98 EUR festgesetzt.
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a) Denn der Kläger ist ausweislich seines - in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen - Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 % (dauerhaft) schwerbehindert und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel. Nach dieser Vorschrift greift die Ermäßigung - auf entsprechenden Antrag - ein bei behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Davon, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, geht der Senat in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten aus. Unabhängig davon wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV weiterhin durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, auch wenn § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung derzeitiger Fassung weiter auf die „landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für dieBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ verweist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hingegen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 keine „Befreiung“ mehr, sondern stattdessen eine Beitragsermäßigung vorsieht (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 4 RBStV Rdnrn. 29 und 31). Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Beitragsermäßigung sind mit denen des früheren § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für eine Gebührenbefreiung identisch. Da nach beiden Vorschriften - insbesondere weiterhin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - in Anknüpfung an die Schwerbehinderteneigenschaft eine „Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung gewährt wird, verschafft das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis des Klägers diesem auch weiterhin einen „Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX und § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung.
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b) Die Voraussetzungen einer - über die gewährte Ermäßigung hinausgehenden - vollständigen Befreiung von der Beitragspflicht liegen im Falle des Klägers hingegen nicht vor. Denn die Befreiungsvoraussetzungen sind in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV abschließend geregelt. Der Kläger erfüllt keine der dort genannten Fallgruppen, insbesondere handelt es sich bei ihm nicht um einen taubblinden Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des SGB XII4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).
23 
Eine vollständige Befreiung (i.S. einer Freistellung) des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil dieser seit dem 29.04.2009 über eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verfügt. Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GBl. 2011, 477). Die an die Rundfunkgebührenpflicht anknüpfende Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist seitdem gegenstandslos (NdsOVG, Beschluss vom 17.11.2014 - 4 LA 250/14 -, juris Rdnr. 1, VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 48), zumal der Landesgesetzgeber bei bestandskräftigen Rundfunkgebührenbefreiungsbescheiden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - anders als bei solchen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - ausdrücklich keine Fortgeltung als Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV angeordnet hat (§ 14 Abs. 7 RBStV).
24 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Befreiung endet, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen. Dies ist mit dem Außerkrafttreten der in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages der Fall. Im Übrigen kann dem Bescheid nicht - auch nicht mittelbar - die Aussage entnommen werden, dass der Kläger für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Damit fehlt es aber an hinreichenden Anknüpfungspunkten für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand und - erst recht - für eine schutzwürdige Vertrauensbetätigung des Klägers.
25 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gebietet auch § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung nicht, den Kläger von der Zahlung des Rundfunkbeitrages freizustellen. Zwar ist sein Hinweis richtig, dass es sich hierbei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, welche dem RBStV - als einer landesrechtlichen Regelung - nach Art. 31 GG im Prinzip im Range vorgeht. Allerdings kann die aus Art. 31 GG resultierende Rechtsfolge - Nichtigkeit des der Bundesnorm entgegenstehenden Landesrechts - nur eintreten, wenn eine Kollisionslage besteht, d.h. sowohl die Bundesrechtsnorm als auch die Landesrechtsnorm denselben Sachverhalt regeln, aber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Dies ist nicht der Fall. Nach § 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung wird ein Schwerbehindertenausweis i.S.d. § 69 Abs. 5 SGB IX über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, ausgestellt. Nach § 69 Abs. 5 SGB IX stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie (…) über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften regeln mithin lediglich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt ein Schwerbehindertenausweis als „Nachweis“ für die Inanspruchnahmen von Leistungen und Hilfen ausgestellt werden soll. Sie gewähren diese (materiellen) Leistungen und Hilfen jedoch nicht selbst und regeln mithin keine entsprechenden materiellen Ansprüche schwerbehinderter Menschen. Dies wird besonders deutlich in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung. Nach dieser Vorschrift ist auf der Rückseite des Ausweises das Merkzeichen „RF“ einzutragen, „wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung erteilt wird, sich ausschließlich aus dem Landesrecht ergeben und die Schwerbehindertenausweisverordnung sich darauf beschränkt, die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale nachzuweisen, soweit diese wiederum Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften sind. Das Landesrecht sieht im Falle des Klägers aber eine Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkabgabe nicht vor: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht, weil er zum 01.01.2013 außer Kraft getreten ist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht, weil er eine dem § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechende Regelung nicht mehr enthält und keine der in § 4 RBStV ausgeführten Fallgruppen einschlägig ist (s.o.).
26 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschriften des § 48 Schwerbehindertengesetz und § 126 SGB IX berufen hat, ergibt sich auch hieraus kein (direkt aus dem Bundesrecht abzuleitender einfachgesetzlicher) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Beide Vorschriften sind wortgleich - wobei § 48 Schwerbehindertengesetz zum 01.07.2001 durch § 126 SGB IX abgelöst wurde - und bestimmen, dass die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet werden müssen, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Vorschriften bleiben Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, unberührt. Absätze 1 der genannten Normen wenden sich nur an den Gesetzgeber, dem aufgegeben wird, bei der Gestaltung rechtlich geregelter Nachteilsausgleiche ausschließlich nach der Art oder Schwere der Behinderung, nicht aber nach der Ursache der Behinderung zu differenzieren. Aus ihnen ergibt sich aber keine Verpflichtung für die rechtssetzenden Stellen auf Schaffung oder Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch des Behinderten (Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 2; den Programmcharakter der Vorschrift betonend Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 126 Rdnr. 2 und BSG, Beschluss vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, juris Rdnr. 29). Unabhängig davon ist nicht festzustellen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV in einer gegen § 126 SGB IX verstoßenden Weise nach der Ursache der Behinderung differenziert hätte. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV knüpft vielmehr an das Vorliegen einer Behinderung als solcher, deren Grad (mindestens 80 %) und deren Dauer („nicht nur vorübergehend“) und damit an die Art und Schwere der Behinderung, in keiner Weise jedoch an deren Ursache an, wie es beispielsweise bei einer speziell Kriegsbeschädigten gewährten Vergünstigung (vgl. hierzu Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, a.a.O.) der Fall wäre. Auch soweit der Kläger aus den Regelungen des § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz bzw. § 126 Abs. 2 SGB IX eine Bestandsschutzregelung in dem Sinne ableiten möchte, dass gesetzlich einmal gewährte Nachteilsausgleiche später nicht mehr zum Nachteil der begünstigten Behinderten geändert werden dürften, ist ihm entgegen zu halten, dass sich aus diesen Normen aus o.g. Gründen weder eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung bzw. Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch ergibt. § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 126 Abs. 2 SGB IX erschöpfen sich zudem darin, dass sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes stammende Nachteilsausgleiche, welche entgegen dem aus Absätzen 1 folgenden Gestaltungsauftrag doch an die Ursache der Behinderung anknüpfen (so z.B. Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte), bestehen („unberührt“) lassen. Um einen solchen Fall geht es hier ersichtlich nicht.
27 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
28 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
29 
Mit Urteil vom 18.03.2016 (- 6 C 6.15 -, juris) hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe angesehen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, und Verfassungsverstöße auch in materieller Hinsicht verneint.
30 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Landesverfassungs-, Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, hat sich auch der der erkennende Gerichtshof angeschlossen (s. Senatsurteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15, juris). Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung:
31 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Beitragspflichtigen erhoben wird.
32 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
33 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
35 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
36 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
37 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl. S. 193]).
38 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
39 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
40 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
41 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
42 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
43 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
44 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rdnr. 7).
45 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
46 
(5) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz - hier in Form des speziellen Gleichheitsgrundrechts behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV in unzulässiger Weise nach Behinderungsgraden typisiert bzw. differenziert und hierbei den gebotenen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte außer Betracht gelassen hätte.
47 
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält ein subjektives Abwehrrecht für behinderte Menschen gegenüber staatlicher Benachteiligung und eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt.
48 
(a)Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Bestimmungen des RBStV behinderte Menschen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 4 und seiner Entscheidung, Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV einen Drittelbeitrag abzuverlangen, von der nachvollziehbaren Überlegung leiten lassen, dass eine Behinderung im Sinne der Nummern 1-3 für sich genommen nicht den Empfang jeglicher Rundfunkangebote für die betreffenden Menschen ausschließt. Ergänzend hat er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen (Urteil vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R -, juris Rdnr. 14), wonach ein durch die Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe, was in der Konsequenz dazu führe, dass eine (generelle) Gebührenbefreiung für Behinderte gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoße (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 32 Mitte und S. 39/40). Diese Überlegungen des Gesetzgebers sind nicht zu beanstanden und lassen insbesondere nicht auf eine Benachteiligung Behinderter schließen. Denn dem Fall, dass ein Behinderter aufgrund seiner Behinderung überhaupt keine Möglichkeit hat, das Programmangebot zu nutzen und demgemäß auch keinen beitragsrelevanten Vorteil zieht, hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV durch Einführung eines gesonderten Befreiungstatbestands Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift werden u.a. taubblinde Menschen von der Beitragspflicht vollständig befreit. Soweit der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auch Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen Befreiungsanspruch eingeräumt hat, handelt es sich nur auf den ersten Blick um einen „Systembruch“. Denn die Blindenhilfe wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Die Befreiung des Personenkreises der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist daher normsystematisch als ein weiterer Fall der Befreiung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit anzusehen, wie sie schon in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 und § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV vorgesehen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 61). Über diese in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgenommenen Typisierungen hinaus kann Sonderfällen, in denen es möglicherweise ebenfalls an einem beitragsrechtlichen Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris Rdnr. 130). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erfasst die Vorschrift nicht lediglich Fälle finanzieller Leistungsunfähigkeit, sondern gerade auch den Fall, dass es einem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-DRs. 15/197, S. 41 Mitte). Bei dem in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gesondert herausgehobenen Härtefall aus finanziellen Gründen handelt es sich - wie der der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) zeigt - lediglich um eine beispielhafte Verdeutlichung zur Handhabung der Härtefallregelung. Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass in Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV z.B. demenzkranke Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, die von Rundfunkleistungen keinen Nutzungsvorteil mehr haben.
49 
Dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV nicht gegen die einfachrechtlich in § 126 SGB IX niedergelegten Anforderungen des Nachteilsausgleichs verstoßen hat, wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
50 
(b) Der Gesetzgeber hat den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Förderauftrag auch nicht dadurch verfehlt, dass er behinderte Menschen nicht generell von der Rundfunkbeitragspflicht befreit und diesem Personenkreis auch keine über die Drittelsregelung des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehende Beitragsermäßigung zugesprochen hat. Denn ihm kommt bei der Umsetzung dieses Förderauftrages ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1.05 -, juris Rdnr. 43, BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 308). Der Förderauftrag wird nur verletzt, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rdnr. 15). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung eines vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages gegenüber behinderten Menschen den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils vollständig auszublenden und diesen Personenkreis alleine wegen des Vorliegens einer Behinderung finanziell zu entlasten (BayVerfGH a.a.O. Rdnr. 131), zumal behinderte Menschen über die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV in Fällen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ebenso wie nichtbehinderte Menschen in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kommen. Andererseits hält es sich innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis der behinderten Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, nicht ebenso wie Nichtbehinderte zu dem vollen Rundfunkbeitrag, sondern nur zu einem Drittelbeitrag herangezogen wird. Insoweit wollte der Gesetzgeber den in Satz 1 genannten Personenkreis unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 (B 9 SB 2/00 R) an der Rundfunkfinanzierung „angemessen beteiligen“ (LT-Drs. 15/197 S. 40 oben, dort wird die Entscheidung allerdings fehlerhaft als solche vom „27. Januar 2000“ bezeichnet). Wie aus der Nennung der Entscheidung vom 28.06.2000 ( B 9 SB 2/00 R) erhellt, hat sich der Gesetzgeber hierbei von der Überlegung leiten lassen, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis zwar im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils nicht vollständig von der Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag verschont werden könne, es sich bei diesem Personenkreis aber andererseits um Schwerbehinderte handelt, die infolge ihrer Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3 RBStV) und denen - wie bisher nach der Rechtslage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - weiterhin ein erleichterter Zugang zu Information, Bildung und Unterhaltung durch den Rundfunk geboten werden soll, um sie vor kultureller Verödung zu bewahren (vgl. auch Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 4 RBStV, Rdnr 28). Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch sachwidrig und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreises zu einem Drittelbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen könnte. Die rechtsstaatlichen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich entsprechend einrichten können. Demgegenüber würde es die Freiheit des Bürger erheblich gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 06/07 -, juris Rdnr. 41ff m.w.N.). Dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer Vorschrift sind daher verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt und zwar nicht nur im Falle einer „echten“ Rückwirkung, also wenn nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd angegriffen wird, sondern auch dann, wenn eine „unechte“ Rückwirkung vorliegt, bei der eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Ein Fall der „echten“ Rückwirkung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn die Drittelbeitragspflicht für den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreis zum 01.01.2013 anstelle der bis dahin für diesen Personenkreis geltenden vollständigen Gebührenbefreiung gilt lediglich für ab dem 01.01.2013 abzurechnende Zeiträume. Dagegen bleibt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nur auf alle Abrechnungszeiträume vor dem 31.12.2013, sondern darüber hinaus auf alle Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31.12.2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden (§ 14 Abs. 11 RBStV). Es ist hier aber ein Fall unechter Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) anzunehmen, weil die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung (..) innehat. Da der Kläger seine Wohnung in Schwäbisch Gmünd bereits vor dem 01.01.2013 innehatte, erfasst der Sachverhalt der Beitragserhebung einen Sachverhalt, der bereits vor Verkündung und Inkrafttreten des RBStV „ins Werk gesetzt“ worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des RBStV - mithin auch die Betragsermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - nur für die ab dem 01.01.2013 beginnenden Abrechnungszeiträume gelten, zumal der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Da sich die Beitragserhebung mithin nicht auf einen bereits vor dem 01.01.2013 beginnenden (und noch laufenden) Erhebungszeitraum bezieht, unterliegt die anzunehmende unechte Rückwirkung hier nicht den vom Bundesverfassungsgericht für diese Fälle im Steuerrecht entwickelten gesteigerten Vertrauensschutzanforderungen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rdnr. 45f), sondern ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, juris Rdnr. 109ff; Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 -, juris Rdnr. 98). Spätestens mit dem endgültigen Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften) vom 12.10.2011 (LT-Drs. 15/693) mussten die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt ohnehin keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 BvL 6/07 - juris Rdnr. 45ff). Andererseits verfolgte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV den gerechtfertigten und legitimen Zweck, schwerbehinderte Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, in angemessener Weise an der Finanzierung des Rundfunks zu beteiligen. Dies wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
52 
5. Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
53 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/1999. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 37ff; BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rdnr. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rdnr. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rdnr. 28 ff.).
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision ist zuzulassen, da trotz grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -) die Frage grundsätzlich bedeutsam ist, ob dies auch für die Ausgestaltung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände zugunsten behinderter Menschen gilt.
56 
Beschluss
57 
vom 06.09.2016
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
I. Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
15 
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage (allein) die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14.11.2013. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihm im vorliegenden Verfahren nicht um die Erteilung einer Befreiung von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages nach § 4 Abs. 6 RBStV. Einen entsprechenden Antrag (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) hatte er bei dem Beklagten von vornherein nicht gestellt. Vielmehr hatte er zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage auf Feststellung erhoben, dass er auch nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Nachdem diese Klage als unzulässig abgewiesen worden war (Az 3 K 526/13), verlangte er von dem Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides, gegen den er Klage erheben könne. Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit des vorliegenden Berufungsverfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten einschließlich der Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände.
16 
Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
1. Zwar wird der Ausgangsbescheid von dem Beklagten als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet und der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine „Rundfunkgebühren/-beiträge“ bisher nicht gezahlt habe. Hieraus ergeben sich aber - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers - keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen die (hinreichende) Bestimmtheit dieses Bescheides. Unabhängig davon, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 1 LVwVfG auf die Tätigkeit des Südwestrundfunks keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 LVwVfG (dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rdnr. 57) folgt das dort einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitserfordernis aus dem Rechtsstaatsprinzip und hat insoweit ohnehin Verfassungsrang (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, juris Rdnr. 14, NVwZ 2012, 1413). Es verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rdnr. 13, GewArch 2014, 121). Dies ist bei dem Bescheid vom 01.09.2013 unabhängig davon der Fall, ob man die Rundfunkabgabe abgabenrechtlich als Gebühr oder als Beitrag qualifiziert. Denn aus dem Bescheid ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass der Kläger die dort konkret gegen ihn festgesetzten Beträge an den Beitragsservice bezahlen soll. Zudem wird aus dem Bescheid in Zusammenschau mit den dort erteilten Hinweisen hinreichend klar, dass die genannten Beträge, welche im Kontoauszug ausdrücklich als „Rundfunkbeiträge“ bezeichnet werden, als Beiträge nach dem RBStV verlangt werden sollen.
18 
2. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
19 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 Inhaber einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war.
20 
3. Zu Recht hat der Beklagte den Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel des für das Jahr 2013 maßgebenden Rundfunkbeitrages i.H.v. monatlich 17,98 EUR festgesetzt.
21 
a) Denn der Kläger ist ausweislich seines - in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen - Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 % (dauerhaft) schwerbehindert und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel. Nach dieser Vorschrift greift die Ermäßigung - auf entsprechenden Antrag - ein bei behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Davon, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, geht der Senat in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten aus. Unabhängig davon wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV weiterhin durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, auch wenn § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung derzeitiger Fassung weiter auf die „landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für dieBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ verweist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hingegen in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 keine „Befreiung“ mehr, sondern stattdessen eine Beitragsermäßigung vorsieht (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 4 RBStV Rdnrn. 29 und 31). Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für eine Beitragsermäßigung sind mit denen des früheren § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für eine Gebührenbefreiung identisch. Da nach beiden Vorschriften - insbesondere weiterhin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - in Anknüpfung an die Schwerbehinderteneigenschaft eine „Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung gewährt wird, verschafft das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis des Klägers diesem auch weiterhin einen „Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen“ i.S.v. § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX und § 1 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung.
22 
b) Die Voraussetzungen einer - über die gewährte Ermäßigung hinausgehenden - vollständigen Befreiung von der Beitragspflicht liegen im Falle des Klägers hingegen nicht vor. Denn die Befreiungsvoraussetzungen sind in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV abschließend geregelt. Der Kläger erfüllt keine der dort genannten Fallgruppen, insbesondere handelt es sich bei ihm nicht um einen taubblinden Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des SGB XII4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).
23 
Eine vollständige Befreiung (i.S. einer Freistellung) des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil dieser seit dem 29.04.2009 über eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verfügt. Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 aufgehoben (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GBl. 2011, 477). Die an die Rundfunkgebührenpflicht anknüpfende Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist seitdem gegenstandslos (NdsOVG, Beschluss vom 17.11.2014 - 4 LA 250/14 -, juris Rdnr. 1, VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 48), zumal der Landesgesetzgeber bei bestandskräftigen Rundfunkgebührenbefreiungsbescheiden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - anders als bei solchen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - ausdrücklich keine Fortgeltung als Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV angeordnet hat (§ 14 Abs. 7 RBStV).
24 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Befreiung endet, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen. Dies ist mit dem Außerkrafttreten der in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages der Fall. Im Übrigen kann dem Bescheid nicht - auch nicht mittelbar - die Aussage entnommen werden, dass der Kläger für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Damit fehlt es aber an hinreichenden Anknüpfungspunkten für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand und - erst recht - für eine schutzwürdige Vertrauensbetätigung des Klägers.
25 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gebietet auch § 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung nicht, den Kläger von der Zahlung des Rundfunkbeitrages freizustellen. Zwar ist sein Hinweis richtig, dass es sich hierbei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, welche dem RBStV - als einer landesrechtlichen Regelung - nach Art. 31 GG im Prinzip im Range vorgeht. Allerdings kann die aus Art. 31 GG resultierende Rechtsfolge - Nichtigkeit des der Bundesnorm entgegenstehenden Landesrechts - nur eintreten, wenn eine Kollisionslage besteht, d.h. sowohl die Bundesrechtsnorm als auch die Landesrechtsnorm denselben Sachverhalt regeln, aber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Dies ist nicht der Fall. Nach § 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung wird ein Schwerbehindertenausweis i.S.d. § 69 Abs. 5 SGB IX über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, ausgestellt. Nach § 69 Abs. 5 SGB IX stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie (…) über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften regeln mithin lediglich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Inhalt ein Schwerbehindertenausweis als „Nachweis“ für die Inanspruchnahmen von Leistungen und Hilfen ausgestellt werden soll. Sie gewähren diese (materiellen) Leistungen und Hilfen jedoch nicht selbst und regeln mithin keine entsprechenden materiellen Ansprüche schwerbehinderter Menschen. Dies wird besonders deutlich in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung. Nach dieser Vorschrift ist auf der Rückseite des Ausweises das Merkzeichen „RF“ einzutragen, „wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung erteilt wird, sich ausschließlich aus dem Landesrecht ergeben und die Schwerbehindertenausweisverordnung sich darauf beschränkt, die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale nachzuweisen, soweit diese wiederum Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften sind. Das Landesrecht sieht im Falle des Klägers aber eine Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkabgabe nicht vor: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht, weil er zum 01.01.2013 außer Kraft getreten ist, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht, weil er eine dem § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechende Regelung nicht mehr enthält und keine der in § 4 RBStV ausgeführten Fallgruppen einschlägig ist (s.o.).
26 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschriften des § 48 Schwerbehindertengesetz und § 126 SGB IX berufen hat, ergibt sich auch hieraus kein (direkt aus dem Bundesrecht abzuleitender einfachgesetzlicher) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Beide Vorschriften sind wortgleich - wobei § 48 Schwerbehindertengesetz zum 01.07.2001 durch § 126 SGB IX abgelöst wurde - und bestimmen, dass die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet werden müssen, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Vorschriften bleiben Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, unberührt. Absätze 1 der genannten Normen wenden sich nur an den Gesetzgeber, dem aufgegeben wird, bei der Gestaltung rechtlich geregelter Nachteilsausgleiche ausschließlich nach der Art oder Schwere der Behinderung, nicht aber nach der Ursache der Behinderung zu differenzieren. Aus ihnen ergibt sich aber keine Verpflichtung für die rechtssetzenden Stellen auf Schaffung oder Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch des Behinderten (Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl., § 126 Rdnr. 2; den Programmcharakter der Vorschrift betonend Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 126 Rdnr. 2 und BSG, Beschluss vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, juris Rdnr. 29). Unabhängig davon ist nicht festzustellen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV in einer gegen § 126 SGB IX verstoßenden Weise nach der Ursache der Behinderung differenziert hätte. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV knüpft vielmehr an das Vorliegen einer Behinderung als solcher, deren Grad (mindestens 80 %) und deren Dauer („nicht nur vorübergehend“) und damit an die Art und Schwere der Behinderung, in keiner Weise jedoch an deren Ursache an, wie es beispielsweise bei einer speziell Kriegsbeschädigten gewährten Vergünstigung (vgl. hierzu Ritz in Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, a.a.O.) der Fall wäre. Auch soweit der Kläger aus den Regelungen des § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz bzw. § 126 Abs. 2 SGB IX eine Bestandsschutzregelung in dem Sinne ableiten möchte, dass gesetzlich einmal gewährte Nachteilsausgleiche später nicht mehr zum Nachteil der begünstigten Behinderten geändert werden dürften, ist ihm entgegen zu halten, dass sich aus diesen Normen aus o.g. Gründen weder eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung bzw. Beibehaltung eines Nachteilsausgleichs noch gar ein hierauf gerichteter individueller Anspruch ergibt. § 48 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 126 Abs. 2 SGB IX erschöpfen sich zudem darin, dass sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes stammende Nachteilsausgleiche, welche entgegen dem aus Absätzen 1 folgenden Gestaltungsauftrag doch an die Ursache der Behinderung anknüpfen (so z.B. Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte), bestehen („unberührt“) lassen. Um einen solchen Fall geht es hier ersichtlich nicht.
27 
4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
28 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
29 
Mit Urteil vom 18.03.2016 (- 6 C 6.15 -, juris) hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe angesehen, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, und Verfassungsverstöße auch in materieller Hinsicht verneint.
30 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Landesverfassungs-, Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, hat sich auch der der erkennende Gerichtshof angeschlossen (s. Senatsurteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15, juris). Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung:
31 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Beitragspflichtigen erhoben wird.
32 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
33 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
35 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
36 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
37 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl. S. 193]).
38 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
39 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
40 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
41 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck. Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die volljährigen Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Jeder Wohnungsinhaber schuldet damit die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags. Der Ausgleich im Innenverhältnis mehrerer Inhaber derselben Wohnung erfolgt nach privatrechtlichen Grundsätzen.
42 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
43 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
44 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rdnr. 7).
45 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
46 
(5) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz - hier in Form des speziellen Gleichheitsgrundrechts behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV in unzulässiger Weise nach Behinderungsgraden typisiert bzw. differenziert und hierbei den gebotenen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte außer Betracht gelassen hätte.
47 
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält ein subjektives Abwehrrecht für behinderte Menschen gegenüber staatlicher Benachteiligung und eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt.
48 
(a)Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Bestimmungen des RBStV behinderte Menschen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 4 und seiner Entscheidung, Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV einen Drittelbeitrag abzuverlangen, von der nachvollziehbaren Überlegung leiten lassen, dass eine Behinderung im Sinne der Nummern 1-3 für sich genommen nicht den Empfang jeglicher Rundfunkangebote für die betreffenden Menschen ausschließt. Ergänzend hat er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen (Urteil vom 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R -, juris Rdnr. 14), wonach ein durch die Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe, was in der Konsequenz dazu führe, dass eine (generelle) Gebührenbefreiung für Behinderte gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoße (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 32 Mitte und S. 39/40). Diese Überlegungen des Gesetzgebers sind nicht zu beanstanden und lassen insbesondere nicht auf eine Benachteiligung Behinderter schließen. Denn dem Fall, dass ein Behinderter aufgrund seiner Behinderung überhaupt keine Möglichkeit hat, das Programmangebot zu nutzen und demgemäß auch keinen beitragsrelevanten Vorteil zieht, hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV durch Einführung eines gesonderten Befreiungstatbestands Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift werden u.a. taubblinde Menschen von der Beitragspflicht vollständig befreit. Soweit der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auch Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen Befreiungsanspruch eingeräumt hat, handelt es sich nur auf den ersten Blick um einen „Systembruch“. Denn die Blindenhilfe wird wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Die Befreiung des Personenkreises der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist daher normsystematisch als ein weiterer Fall der Befreiung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit anzusehen, wie sie schon in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 und § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV vorgesehen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - 6 K 14.00228 -, juris Rdnr. 61). Über diese in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgenommenen Typisierungen hinaus kann Sonderfällen, in denen es möglicherweise ebenfalls an einem beitragsrechtlichen Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris Rdnr. 130). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erfasst die Vorschrift nicht lediglich Fälle finanzieller Leistungsunfähigkeit, sondern gerade auch den Fall, dass es einem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-DRs. 15/197, S. 41 Mitte). Bei dem in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gesondert herausgehobenen Härtefall aus finanziellen Gründen handelt es sich - wie der der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) zeigt - lediglich um eine beispielhafte Verdeutlichung zur Handhabung der Härtefallregelung. Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass in Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV z.B. demenzkranke Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, die von Rundfunkleistungen keinen Nutzungsvorteil mehr haben.
49 
Dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV nicht gegen die einfachrechtlich in § 126 SGB IX niedergelegten Anforderungen des Nachteilsausgleichs verstoßen hat, wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
50 
(b) Der Gesetzgeber hat den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Förderauftrag auch nicht dadurch verfehlt, dass er behinderte Menschen nicht generell von der Rundfunkbeitragspflicht befreit und diesem Personenkreis auch keine über die Drittelsregelung des § 4 Abs. 2 RBStV hinausgehende Beitragsermäßigung zugesprochen hat. Denn ihm kommt bei der Umsetzung dieses Förderauftrages ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1.05 -, juris Rdnr. 43, BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 308). Der Förderauftrag wird nur verletzt, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 -, juris Rdnr. 15). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung eines vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages gegenüber behinderten Menschen den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils vollständig auszublenden und diesen Personenkreis alleine wegen des Vorliegens einer Behinderung finanziell zu entlasten (BayVerfGH a.a.O. Rdnr. 131), zumal behinderte Menschen über die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RBStV in Fällen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ebenso wie nichtbehinderte Menschen in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kommen. Andererseits hält es sich innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraums, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis der behinderten Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, nicht ebenso wie Nichtbehinderte zu dem vollen Rundfunkbeitrag, sondern nur zu einem Drittelbeitrag herangezogen wird. Insoweit wollte der Gesetzgeber den in Satz 1 genannten Personenkreis unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.06.2000 (B 9 SB 2/00 R) an der Rundfunkfinanzierung „angemessen beteiligen“ (LT-Drs. 15/197 S. 40 oben, dort wird die Entscheidung allerdings fehlerhaft als solche vom „27. Januar 2000“ bezeichnet). Wie aus der Nennung der Entscheidung vom 28.06.2000 ( B 9 SB 2/00 R) erhellt, hat sich der Gesetzgeber hierbei von der Überlegung leiten lassen, dass der in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannte Personenkreis zwar im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Nutzungsvorteils nicht vollständig von der Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag verschont werden könne, es sich bei diesem Personenkreis aber andererseits um Schwerbehinderte handelt, die infolge ihrer Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3 RBStV) und denen - wie bisher nach der Rechtslage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - weiterhin ein erleichterter Zugang zu Information, Bildung und Unterhaltung durch den Rundfunk geboten werden soll, um sie vor kultureller Verödung zu bewahren (vgl. auch Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 4 RBStV, Rdnr 28). Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch sachwidrig und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreises zu einem Drittelbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen könnte. Die rechtsstaatlichen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich entsprechend einrichten können. Demgegenüber würde es die Freiheit des Bürger erheblich gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 06/07 -, juris Rdnr. 41ff m.w.N.). Dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer Vorschrift sind daher verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt und zwar nicht nur im Falle einer „echten“ Rückwirkung, also wenn nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd angegriffen wird, sondern auch dann, wenn eine „unechte“ Rückwirkung vorliegt, bei der eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Ein Fall der „echten“ Rückwirkung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn die Drittelbeitragspflicht für den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV genannten Personenkreis zum 01.01.2013 anstelle der bis dahin für diesen Personenkreis geltenden vollständigen Gebührenbefreiung gilt lediglich für ab dem 01.01.2013 abzurechnende Zeiträume. Dagegen bleibt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nur auf alle Abrechnungszeiträume vor dem 31.12.2013, sondern darüber hinaus auf alle Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31.12.2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden (§ 14 Abs. 11 RBStV). Es ist hier aber ein Fall unechter Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) anzunehmen, weil die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung (..) innehat. Da der Kläger seine Wohnung in Schwäbisch Gmünd bereits vor dem 01.01.2013 innehatte, erfasst der Sachverhalt der Beitragserhebung einen Sachverhalt, der bereits vor Verkündung und Inkrafttreten des RBStV „ins Werk gesetzt“ worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des RBStV - mithin auch die Betragsermäßigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV - nur für die ab dem 01.01.2013 beginnenden Abrechnungszeiträume gelten, zumal der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Da sich die Beitragserhebung mithin nicht auf einen bereits vor dem 01.01.2013 beginnenden (und noch laufenden) Erhebungszeitraum bezieht, unterliegt die anzunehmende unechte Rückwirkung hier nicht den vom Bundesverfassungsgericht für diese Fälle im Steuerrecht entwickelten gesteigerten Vertrauensschutzanforderungen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rdnr. 45f), sondern ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 -, juris Rdnr. 109ff; Beschluss vom 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11 -, juris Rdnr. 98). Spätestens mit dem endgültigen Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften) vom 12.10.2011 (LT-Drs. 15/693) mussten die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt ohnehin keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 BvL 6/07 - juris Rdnr. 45ff). Andererseits verfolgte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV den gerechtfertigten und legitimen Zweck, schwerbehinderte Menschen, die von dem Programmangebot des Rundfunks einen Nutzungsvorteil haben, in angemessener Weise an der Finanzierung des Rundfunks zu beteiligen. Dies wurde oben bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
52 
5. Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
53 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/1999. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 639/15 -, juris Rdnr. 37ff; BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rdnr. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rdnr. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rdnr. 28 ff.).
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision ist zuzulassen, da trotz grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -) die Frage grundsätzlich bedeutsam ist, ob dies auch für die Ausgestaltung der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände zugunsten behinderter Menschen gilt.
56 
Beschluss
57 
vom 06.09.2016
58 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Sept. 2016 - 2 S 2168/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Sept. 2016 - 2 S 2168/14

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Sept. 2016 - 2 S 2168/14 zitiert 19 §§.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 70


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juni 2015 - 7 B 15.252

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7 B 15.252 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. Juni 2015 (VG München, Entscheidung vom 13. August 2014, Az.: M 6b K 13.5459) 7. Senat Sachgebietsschlüssel: 250

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. März 2016 - 2 S 639/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Juni 2015 - 2 K 588/14

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kl

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 10. Juni 2015 - 4 A 90/14

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund d

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 28. Mai 2015 - 2 A 188/15

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe vo

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 31. März 2015 - 6 A 33/15

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich. 2 Der Kläger war seit September 1998 als Rundfunkteilnehmer gemeldet, zunächst mit einem Radio und einem Fernsehgerät, in der Zeit von August 2012

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. März 2015 - 2 A 2423/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. März 2015 - 2 A 2311/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. März 2015 - 27 K 9590/13

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Okt. 2014 - 7 A 10820/14

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für da

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 20. Okt. 2014 - 8 K 3353/13

bei uns veröffentlicht am 20.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2Der im Jahre 1965 geborene Kläger wohnt in der C.---straße in I.     . Bis zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitr

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Okt. 2014 - 6 K 7041/13

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1Tatbestand 2Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Er ist seit August 2000 unter der Teilnehmernummer 000 000 000

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. Okt. 2014 - 3 K 4897/13

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.2 Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Numme

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 12. Aug. 2014 - 2 A 621/13

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Rundfunkbeitrags. 2 Der Kläger bewohnt ein Einfamilienhaus. Bis zum 31.12.2012 führte der Beklagte ihn als mit einem Radio angemeldeten Rundfunkteilnehmer. Die monatliche Rundfunkgebühr

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbar

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 10. Okt. 2012 - 1 BvL 6/07

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tenor § 36 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3858) verstößt gege

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juni 2008 - 2 S 1431/08

bei uns veröffentlicht am 19.06.2008

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. April 2008 - 3 K 4493/07 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2008 - 2 S 2163/06

bei uns veröffentlicht am 08.05.2008

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2006 - 1 K 1864/05 - geändert. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. April 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 wer
10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Sept. 2016 - 2 S 2168/14.

Verwaltungsgericht Freiburg Entscheidung, 06. Juni 2018 - 9 K 2599/18

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen. 2 Ab 15.1.2015 war er mit der Wohnanschrift ...-Straße ... in

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Mai 2018 - 9 K 8560/17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis zweier Ärztinnen, wendet sich gegen ihre Heranziehung als Betriebsstätteninhaberin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Mai 2018 - 9 K 2889/16

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2 Er wohnte von August 2013 bis zum 24.6.2014 in einer Wohnung „Am x, Waiblin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Mai 2018 - 2 S 622/18

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Januar 2018 - 4 K 2817/16 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auf 439,52 EUR f

Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.
Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Nummer ... gemeldet. Er ist schwerbehindert (gehbehindert) und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Der Beklagte hatte ihn aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2005 - 3 K 4090/04 - mit Wirkung seit Mai 2005 fortlaufend von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, zuletzt mit Bescheid vom 29.04.2009 unbefristet.
Vor der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der ARD ZDF Beitragsservice den Kläger spätestens mit Schreiben vom 20.09.2012 darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden seien, künftig einen Drittelbetrag zu zahlen hätten. Mit Schreiben vom 01.02.2013 erinnerte ihn der Beklage an den zum 15.02.2013 fälligen ermäßigten Rundfunkbeitrag von 17,97 EUR für das erste Quartal 2013.
Der Kläger erhob am 11.02.2013 direkt Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Feststellung begehrte, nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26.04.2013 - 3 K 526/13 - als unzulässig ab.
Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2013 sinngemäß vom Beklagten den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids, gegen den er klagen könne.
Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 43,94 EUR für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR fest.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.09.2013 (eingegangen am 27.09.2013) Widerspruch. Er meinte, dass der Nachteilsausgleich, auf den er als Behinderter mit Merkzeichen „RF“ Anspruch habe, aufgrund Bundesrecht dazu führe, dass der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen sei. Das könne nicht durch einen Staatsvertrag der Länder ausgehebelt werden. Außerdem wandte er sich eingehend gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen, rügte eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung.
Der Beklagte half mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 (abgeschickt am 19.11.2013) dem Widerspruch insoweit ab, als ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, wies ihn aber im Übrigen (in Höhe von 35,94 EUR) zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 Anfechtungsklage erhoben. Sein Prozessbevollmächtigter bezieht sich auf die Widerspruchsbegründung des Klägers und legt ergänzend verfassungsrechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag dar. Die erhobenen Beiträge stellten in Wahrheit eine Rundfunksteuer dar, für deren Einführung den Bundesländern die Kompetenz fehle. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag bezeichne die neue Haushaltsabgabe als „Beitrag“. Die Abgabe erfülle jedoch nicht die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für Beiträge. Die rechtliche Situation sei vergleichbar mit anderen Zwecksteuern wie etwa der Kirchensteuer oder der Mineralölsteuer. Der Klägervertreter zieht für diese Auffassung Argumente aus der einschlägigen Literatur (Koblenzer, Terschüren, Geuer und Degenhart) heran und vermisst insbesondere die Widerlegbarkeit der Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber. Eine Rundfunksteuer sei außerdem dem Grunde nach nicht mehr erforderlich (geboten), noch sei sie der Höhe nach angemessen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74,297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei überholt. Sollte der neue Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich weder als Steuer, noch als Betrag zu qualifizieren sein, sondern als Sonderabgabe, fehle die dafür erforderliche Homogenität der Betroffenen, die spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck und die gruppennützige Verwendung der Abgabe. Der Klägervertreter vertritt auch die Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag die in Art. 5 GG verankerte negative Informationsfreiheit und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Außerdem rügt er Verstöße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, weil die Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung (Nur-Radiohörer) zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GG. Der Rundfunkbeitrag sei auch europarechtlich als Beihilfe anzusehen und müsse vor seiner Einführung als solche gemäß Art. 8 AEUV der EU-Kommission zur Prüfung angezeigt werden. Das sei nicht geschehen.
10 
Im Hinblick auf die Behinderung des Klägers behauptet sein Prozessbevollmächtigter, mit der Neuregelung, die von behinderten Menschen ein Drittel des Rundfunkbeitrags verlange, verletzten die Länder Bundesrecht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sei die vollständige Befreiung die Rechtsfolge der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verteidigt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Zum ermäßigten Betrag für behinderte Menschen, vertritt er die Auffassung, dass im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.1.2000 - B 9 SB 2/00 R - (NJW 2001, 1966 und juris) die vollständige Befreiung verfassungsrechtlich nicht möglich sei.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.
Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Nummer ... gemeldet. Er ist schwerbehindert (gehbehindert) und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Der Beklagte hatte ihn aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2005 - 3 K 4090/04 - mit Wirkung seit Mai 2005 fortlaufend von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, zuletzt mit Bescheid vom 29.04.2009 unbefristet.
Vor der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der ARD ZDF Beitragsservice den Kläger spätestens mit Schreiben vom 20.09.2012 darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden seien, künftig einen Drittelbetrag zu zahlen hätten. Mit Schreiben vom 01.02.2013 erinnerte ihn der Beklage an den zum 15.02.2013 fälligen ermäßigten Rundfunkbeitrag von 17,97 EUR für das erste Quartal 2013.
Der Kläger erhob am 11.02.2013 direkt Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Feststellung begehrte, nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26.04.2013 - 3 K 526/13 - als unzulässig ab.
Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2013 sinngemäß vom Beklagten den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids, gegen den er klagen könne.
Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 43,94 EUR für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR fest.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.09.2013 (eingegangen am 27.09.2013) Widerspruch. Er meinte, dass der Nachteilsausgleich, auf den er als Behinderter mit Merkzeichen „RF“ Anspruch habe, aufgrund Bundesrecht dazu führe, dass der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen sei. Das könne nicht durch einen Staatsvertrag der Länder ausgehebelt werden. Außerdem wandte er sich eingehend gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen, rügte eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung.
Der Beklagte half mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 (abgeschickt am 19.11.2013) dem Widerspruch insoweit ab, als ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, wies ihn aber im Übrigen (in Höhe von 35,94 EUR) zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 Anfechtungsklage erhoben. Sein Prozessbevollmächtigter bezieht sich auf die Widerspruchsbegründung des Klägers und legt ergänzend verfassungsrechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag dar. Die erhobenen Beiträge stellten in Wahrheit eine Rundfunksteuer dar, für deren Einführung den Bundesländern die Kompetenz fehle. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag bezeichne die neue Haushaltsabgabe als „Beitrag“. Die Abgabe erfülle jedoch nicht die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für Beiträge. Die rechtliche Situation sei vergleichbar mit anderen Zwecksteuern wie etwa der Kirchensteuer oder der Mineralölsteuer. Der Klägervertreter zieht für diese Auffassung Argumente aus der einschlägigen Literatur (Koblenzer, Terschüren, Geuer und Degenhart) heran und vermisst insbesondere die Widerlegbarkeit der Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber. Eine Rundfunksteuer sei außerdem dem Grunde nach nicht mehr erforderlich (geboten), noch sei sie der Höhe nach angemessen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74,297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei überholt. Sollte der neue Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich weder als Steuer, noch als Betrag zu qualifizieren sein, sondern als Sonderabgabe, fehle die dafür erforderliche Homogenität der Betroffenen, die spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck und die gruppennützige Verwendung der Abgabe. Der Klägervertreter vertritt auch die Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag die in Art. 5 GG verankerte negative Informationsfreiheit und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Außerdem rügt er Verstöße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, weil die Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung (Nur-Radiohörer) zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GG. Der Rundfunkbeitrag sei auch europarechtlich als Beihilfe anzusehen und müsse vor seiner Einführung als solche gemäß Art. 8 AEUV der EU-Kommission zur Prüfung angezeigt werden. Das sei nicht geschehen.
10 
Im Hinblick auf die Behinderung des Klägers behauptet sein Prozessbevollmächtigter, mit der Neuregelung, die von behinderten Menschen ein Drittel des Rundfunkbeitrags verlange, verletzten die Länder Bundesrecht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sei die vollständige Befreiung die Rechtsfolge der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verteidigt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Zum ermäßigten Betrag für behinderte Menschen, vertritt er die Auffassung, dass im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.1.2000 - B 9 SB 2/00 R - (NJW 2001, 1966 und juris) die vollständige Befreiung verfassungsrechtlich nicht möglich sei.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. April 2008 - 3 K 4493/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 126,67 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Widerspruchsbescheid habe zwar in der Sache dem Widerspruch des Klägers entsprochen, eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten in dem so beendeten Vorverfahren gebe es jedoch nicht. Die einzig in Betracht kommende Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, das § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehme. Andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Es gebe insbesondere keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der in einem isolierten Vorverfahren obsiegende Widerspruchsführer stets einen Kostenerstattungsanspruch haben müsse. Das Fehlen eines solchen Anspruchs sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kläger wendet hiergegen erfolglos ein, dass die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eine Bundesbehörde sei, weshalb im vorliegenden Fall nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg, sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zur Anwendung komme. Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil der den Gegenstand des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens bildende Gebührenbescheid eindeutig nicht von der GEZ, sondern von der beklagten Landesrundfunkanstalt erlassen worden ist, die unzweifelhaft keine Bundesbehörde ist. Das Verwaltungsgericht hat davon abgesehen zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der GEZ um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten der ARD, des Zweiten Deutschen Fernsehens und des Deutschlandradios handelt. Die Tätigkeit der GEZ ist dementsprechend mit dem Verwaltungsgericht als Verwaltungshandeln für die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu qualifizieren. Durch den von der GEZ verwendeten Briefkopf, in dem sie sich als "Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland" bezeichnet und in dem die einzelnen Rundfunkanstalten namentlich benannt werden, wird entgegen der Ansicht des Klägers kein gegenteiliger Eindruck erweckt.
§ 80 BVwVfG ist danach nicht im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 LVwVfG gilt das Gleiche, da § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt. Die vom Kläger gewünschte teleologische Reduktion dieser Vorschrift ist nicht möglich. Die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks ist schon deshalb vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen, weil sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abzielt (vgl. § 9 LVwVfG). Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG getroffene Regelung kann daher nicht oder zumindest nicht allein mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit erklärt werden. Ein entsprechender Zusammenhang wird auch in der Begründung des Entwurfs des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht hergestellt. Die Nichtgeltung dieses Gesetzes auf die Tätigkeit der im Land ansässigen Rundfunkanstalten (seinerzeit: Süddeutscher Rundfunk und Südwestfunk) wird vielmehr damit gerechtfertigt, dass die Anwendung des Gesetzes Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über die Landesgrenzen hinaus tätig werden müssten. Als weiterer Grund wird angeführt, dass das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei (LT-Drs. 7/820, S. 69). Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass mit "Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht nur die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks gemeint ist, sondern auch - oder gerade - das Verfahren des Gebühreneinzugs.
Die zitierte Begründung ist allerdings insoweit fragwürdig, als die spezialgesetzliche Regelung über den Gebühreneinzug schon damals und auch heute noch Lücken aufweist. Das Vorhandensein einer solchen Lücke rechtfertigt es jedoch nicht, das Landesverwaltungsverfahrensgesetz unmittelbar oder entsprechend anzuwenden, um diese Lücke zu schließen. Ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist vielmehr nur insoweit möglich, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 2 Rn. 1; Meyer in Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 2 Rn. 14; Ziekow, VwVfG, § 2 Rn. 2). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht erwogen, ob die in § 80 LVwVfG getroffene Regelung einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht; es hat die Frage jedoch ebenfalls zutreffend verneint. Der vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze teilweise vertretenen Ansicht, dass die außergerichtlichen Kosten eines Widerspruchsverfahrens in entsprechender Anwendung der Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu erstatten seien, wenn die Behörde dem Widerspruch abhelfe, ist der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1.11.1965 - GrSen 2.65 - BVerwGE 22, 281; ebenso BVerwG, Urt. v. 30.8.1972 - VIII C 79.71 - BVerwGE 40, 313; Urt. v. 14.8.1972 - VI C 91.73 - Buchholz 448.0 § 19 WpflG Nr. 16) mit der Begründung entgegen getreten, es bestehe zwar eine gewisse Rechtsähnlichkeit zwischen dem Fall, in dem dem Bürger die notwendigen Kosten, die in einem Widerspruchsverfahren entstanden seien, erstattet würden, wenn die Behörde im Prozess unterliege, und dem Fall, in dem der Verwaltungsakt bereits im Widerspruchsverfahren in Erkenntnis der Rechtswidrigkeit aufgehoben werde. Ein allgemeiner Rechtssatz über die Pflicht zur Kostentragung bei Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren lasse sich jedoch nicht feststellen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (Beschl. v. 29.10.1969 - 1 BvR 65/68 - NJW 1970, 133).
2. Die Rechtssache besitzt auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die in der Begründung des Zulassungsantrags formulierte Frage, ob die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks auch den Bereich des Gebühreneinzugs betrifft, kann mit Hilfe der allgemein anerkannten Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden. Zu ihrer Klärung bedarf es daher nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.

(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.

(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.

(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.

(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.

(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.

(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen und mit Verbänden. Darüber hinaus sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 7c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren. Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des Elften Buches sind zu berücksichtigen und die Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches sollen berücksichtigt werden.

(2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(3) Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Januar 2014 und begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Die Klägerin besitzt einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, H und RF. Sie war in der Zeit von April 1992 bis Dezember 2012 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV (Merkzeichen RF) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Unter dem 17. Oktober 2012 erläuterte die GEZ mit einem Schreiben der Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Reform der Rundfunkfinanzierung und die ab 1. Januar 2013 geltende Rechtslage.

Zum 1. Januar 2013 wurde das Konto auf den Rundfunkbeitrag umgestellt und die Klägerin wird seitdem aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zur Entrichtung eines ermäßigten Wohnungsbeitrags herangezogen.

Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 (Bl. 30 der Behördenakte, im Folgenden ohne Zusatz) setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für die Zeit von Januar 2013 bis März 2013 in Höhe von 25,97 EUR fest.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 24. Juni 2013 (Bl. 31) Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2013 ein.

Unter dem 28. Juni 2013 (Bl. 32) wies die Klägerin darauf hin, dass sie den Rundfunkbeitrag nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahle, da sie den Rundfunkbeitrag für nicht rechtens erachte.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 (Bl. 33) teilte der Beitragsservice mit, dass es derzeit keinerlei höchstrichterliche Entscheidung gebe, wonach an der Gültigkeit der neuen Rechtslage zu zweifeln wäre. Da aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags bestehe, sei der ausgesprochene Zahlungsvorbehalt nicht wirksam.

Die Klägerin begründete ihren Widerspruch mit Schreiben vom 28. Juli 2013 (Bl. 45 -37) im Wesentlichen damit, dass eine Beitragszahlung eine Gegenleistung voraussetze, welche von den Rundfunkanstalten in ihrem Fall nicht erbracht werde: Abgesehen von drei täglichen Sendungen über insgesamt 50 Minuten (Tagesschau und heute-journal auf Phoenix mit Gebärdensprachdolmetschereinblendungen sowie „buten und binnen“ auf Radio Bremen täglich 5 Minuten) könne sie als Hörgeschädigte das Fernsehprogramm nicht nutzen, das Radioprogramm könne sie ohnehin nicht nutzen. Von den Fernsehsendungen seien lediglich ca. 16 Prozent (Stand: Juli 2013) mit Untertiteln versehen, allerdings oftmals nur in sehr schlechter Qualität, d. h. es fehlten dann oft ganze Textpassagen und es gebe oft sinnentstellende Zusammenfassungen. Wegen ihrer Behinderung könne sie somit keine Vorteile aus dem Programmangebot nutzen. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Personen, denen ein Gehörlosengeld von derzeit 125,68 EUR nach dem Landespflegegeldgesetz Berlin gewährt werde, hätten nach Informationen des Gehörlosenverbandes Berlin e.V. ab 1. Januar 2013 „weiterhin“ einen Anspruch auf Befreiung von der Zahlungspflicht, wobei es sich beim Berliner Gehörlosengeld um einen Nachteilsausgleich handle, der wegen Gehörlosigkeit gewährt werde. Demgegenüber erhielten in anderen Bundesländern trotz zuerkanntem Merkzeichen „RF“ Gehörlose nicht diesen Nachteilsausgleich in Form der Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags, obwohl der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für alle Länder, auch Berlin, verbindlich sei und der gebührenrechtliche Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer gelte. Nach § 69 Abs. 5 S. 1 SGB IX i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung sei das Merkzeichen „RF“ in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfülle. Dieser Nachteilsausgleich in Form der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, die Klägerin habe einen Bescheid erhalten, wonach sie unbefristet von der Zahlung einer Rundfunkgebühr befreit sei, werde in unzulässiger Form auf eine Ermäßigung des Beitrages zu ihrem Nachteil umgewandelt. Die bestehende Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkgebühr müsse auch nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage weiterhin gelten, zumal sich auch aus Protokollen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebe, dass das Wort „Rundfunkgebühr“ mehrfach durch den Begriff „Rundfunkbeitrag“ sowie der Begriff „Gebühren“ mehrfach durch den Begriff „Beiträge“ lediglich ersetzt worden seien. Durch eine Umbenennung bzw. Namensänderung allein entstünden keine Rechtsfolgen, wenn der Inhalt bzw. die Zweckbestimmung wie hier unverändert geblieben sei. Ferner bestünden generelle Zweifel an der Rechtmäßigkeit/Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Sie beantragte ferner die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht aus Härtegründen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Zudem wies die Klägerin darauf hin, dass sie nicht zu dem Personenkreis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV gehöre. Dem Antrag beigefügt war eine Kopie des bereits vorliegenden Schwerbehindertenausweises der Klägerin vom 24. Juli 2009.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2014 (Bl. 52 - 48) als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach, dort am 17. Februar 2014 eingegangen.

Zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2014 (Bl. 55) den Antrag der Klägerin vom 28. Juli 2013 auf vollständige Befreiung mit der Begründung abgelehnt, dass die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hier nicht vorlägen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Bescheide rechtmäßig seien. Dass die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Rundfunkgebührenbefreiung behinderter Menschen ab dem 1. Januar 2013 als Beitragsermäßigung fortgelte, hätten das erkennende Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits bestätigt. „Kehrseite“ der Beitragsermäßigung sei die Erhebung eines Drittelbetrags, wie sie der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden geltend gemacht hat.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 3. April 2014,

1. den Beklagten zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 aufzuheben und die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, ggf. sie als Härtefall einzustufen.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag kein „Beitrag“ sei, sondern den Charakter einer Steuer habe. Kennzeichnend für einen „Beitrag“ sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer individuell zurechenbaren Gegenleistung. Hieran fehle es im Falle der Klägerin. Sie könne aufgrund ihrer Leiden gerade nicht am Fernsehen bzw. Rundfunk teilnehmen, weil dieses Programm nicht barrierefrei sei und sie dies auch unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln nicht ausgleichen könne. Der erforderliche Vorteil liege in ihrem Fall nicht vor. Die erforderliche Gegenleistung werde unverändert nicht oder nur unzureichend erbracht; entgegen der Aussage des Beklagten sei eine Grundversorgung somit nicht sichergestellt, zumindest in ihrem Fall. Die Möglichkeit einer Vorteilsnutzung - wie sie der Beklagte im Widerspruchsbescheid als Voraussetzung für die Erhebung eines Rundfunkbeitrages darlegt - existiere für die Klägerin gerade nicht. Mit der Verknüpfung der Erhebung eines Rundfunkbeitrages mit dem Innehaben von Raumeinheiten bzw. einer Wohnung habe der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in verfassungswidriger Weise typisiert. Bei dieser Verknüpfung handle es sich um eine nicht sachgerechte Verknüpfung unterschiedlicher Tatbestände. Insbesondere durch die unwiderlegbare Vermutungsregelung fühle sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt, da unterstellt werde, dass sie als Inhaber von Raumeinheiten die Angebote der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ nutzen könne, ohne dass sie die Möglichkeit habe, dies für ihren konkreten Fall zu widerlegen. Verfassungsrechtlich sei schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe unter dem Gesichtspunkt fraglich, ob eine solche Abgabe den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genüge und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten oder denen eine Empfangsmöglichkeit nichts bringe, weil sie nicht barrierefrei ausgestaltet sei, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Ferner sei fraglich, ob die Bundesländer berechtigt seien, eine solche Steuer zu beschließen. Des Weiteren verletze der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ihre Menschenwürde, da er nicht die Existenz einer bestimmten Minderheit zugestehe. Wer keinen Rundfunk nutze, tue dies deshalb, weil er keinen Rundfunk nutzen wolle oder nicht nutzen könne, wie z. B. die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen. Damit gehöre sie einer ähnlich denkenden Minderheit an. Der Rundfunkbeitrag verletze auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 1 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 3 GG, weil ungleiche Sachverhalte (die unterschiedliche Fähigkeit oder Bereitschaft zum Rundfunkempfang) gleich behandelt würden. Weiter sei die Klägerin in ihrer negativen Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, da ihr der öffentlich-rechtliche Rundfunk quasi aufgedrängt werde, obwohl von einer technisch machbaren und auch finanzierbaren Verschlüsselungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werde. Ferner sei sie in ihrer informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, bzw. eingeschränkt. Offensichtlich habe der Beklagte ihre Sozialdaten bei der Meldebehörde erhoben, verarbeitet und genutzt, ohne die strengen, immer zu beachtenden allgemeinen und gerade in ihrem Fall einer Schwerbehinderung besonderen Sozialdatenschutzbestimmungen zu beachten. Die Datenübermittlung sei ohne ihre Kenntnis und ohne ihr Einverständnis erfolgt. Zu ihrem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Beitragsbescheides zu verpflichten, ihr die Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu erlassen, führte sie aus, dass eine Gebührenbefreiung auch nach neuem Recht im Ermessen der Landesrundfunkanstalt stünde (§ 4 Abs. 6 RBStV). Soweit dort nur finanzielle Aspekte ohne Ausnahmeregelung zur Verwirklichung von Nachteilsausgleichen geregelt seien, sei der Staatsvertrag verfassungswidrig. Sie stimmte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.

Auf Anfrage des Gerichts vom 20. Mai 2014 teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2014 mit, dass sie ihre Klage auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 unverändert aufrechterhält. Sie wiederholte, dass sie nicht die Möglichkeit habe, am Rundfunk teilzunehmen, und durch die Teilnahme keinen besonderen Vorteil erlangen könne. Deshalb halte sie den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der keinen ausreichenden Rückschluss auf einen abzugeltenden Vorteil zulasse, für rechtswidrig. Auch sei im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Widerlegbarkeitsklausel enthalten.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014 führte der Beklagte zum von der Klägerin beantragten Ruhen des Verfahrens aus, dass die Sache entscheidungsreif sei, nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) sei die Entscheidung vom 15. Mai 2014 für alle bayerischen Gerichte und Behörden bindend.

Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 darauf, dass die Klägerin verpflichtet sei, einen Drittelbeitrag zu entrichten. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 habe im Wesentlichen bereits alle Aspekte der Klagebegründung rechtlich gewürdigt. Soweit in den Entscheidungsgründen auf einzelne Aspekte der Klägerin nicht eingegangen worden sein sollte, sei davon auszugehen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof ihnen keine rechtliche Bedeutung beigemessen habe.

Auf Anfrage des Gerichts teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. August 2014 mit, dass gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Januar 2014 kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Der Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 17. März 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Die Klägerin wiederholte mit Schriftsatz vom 6. März 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung könne sie einer Gerichtsverhandlung nicht folgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 und zum anderen sinngemäß - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 - die Verpflichtung des Beklagten, sie antragsgemäß für die Zeit ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Sowohl der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 als auch der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 (wegen beantragter Befreiung) erweisen sich als rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Argumentation der Klägerin ist aus ihrer Sicht mehr als verständlich. Die Umstellung von der Gebührenbefreiung nach altem Recht auf die ermäßigte Beitragspflicht nach neuem RBStV empfindet sie als ungerecht, da sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen könne.

Aus rechtlicher Sicht kommt es nach neuem RBStV auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung bzw. auf den Umfang der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit allerdings nicht an. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre.

I.

Der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 ist rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung der Inhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung, also Beitragsschuldner, ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).

Die Klägerin war unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Inhaberin der im Rubrum genannten Wohnung.

Für den maßgeblichen Zeitraum hat sie, wie unter Ziffer II. noch näher auszuführen sein wird, auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl für die von der Klägerin geäußerten generellen verfassungsrechtlichen Bedenken, als auch für die von der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren, bis 31. Dezember 2012 geltenden Befreiung.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) nicht verletzt. § 14 Abs. 9 RBStV greift zwar in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 156 ff.). Insoweit handelt es sich um ein effizientes Kontrollinstrument, mit dem in der Umstellungsphase eine verlässliche und möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner im privaten Bereich in einem überschaubaren Zeitraum sichergestellt werden soll. Der Meldedatenabgleich dient damit der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und der Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit. Dies sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können (BayVerfGH a. a. O. Rn. 159).

Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den von der Klägerin beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 69 ff.).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 72).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite begegnet es des Weiteren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die einheitliche Beitragspflicht nicht von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebotes abhängt. Auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, unterliegen der Beitragspflicht. Eine Ausnahme gilt nur für den Personenkreis, für den eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV, was unten unter Ziff. 4. noch weiter auszuführen sein wird.

Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 101 ff.). Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe als Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Die Typisierung gemäß dem RBStV beugt gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

Der Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht damit unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Ob und inwieweit im jeweiligen Haushalt das Rundfunkangebot auch tatsächlich genutzt wird, ist daher für die Beitragspflicht ohne Relevanz. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen, wonach in Deutschland in 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96% mindestens ein Radio und in 77% mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden ist, erscheint eine solche Generalisierung zweckmäßig und zulässig, zumal sie im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2012 geltenden RGebStV nunmehr in die Privatsphäre eingreifende Feststellungen und Nachforschungen überflüssig macht (Urteil der Kammer v. 12.6.2014 - AN 6 K 13.01675 - m. w. N.).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Zudem ist es aufgrund der Vielseitigkeit und Mobilität der fast flächendeckend verbreiteten Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVerfGH a. a. O. Rn. 112).

Nichts anderes gilt für die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Differenzierung nach der Anzahl der Personen pro Wohnung. Weder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt eine Abstufung der Beitragshöhe nach der Anzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen. Die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil besteht pro Wohnung unabhängig von der Anzahl der Mitbewohner, die diese Möglichkeit tatsächlich nutzen oder hiervon keinen Gebrauch machen wollen. Unabhängig davon wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Beitragsstaffelung nach Haushaltsgröße mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Des Weiteren erscheint es zumindest fraglich, ob eine derartige Beitragsstaffelung überhaupt mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar wäre, was an dieser Stelle allerdings als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Zu Recht weist die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Schließlich sind nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen beim Regelbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 € (§ 8 RFinStV) bzw. ab 1. April 2015 in Höhe von 17,50 EUR nicht besonders intensiv, sondern halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind (BayVerfGH a. a. O. Rn. 109).

Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihren besonderen Fall (Merkzeichen RF) und den Umstand, dass sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen kann, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die seit 1. Januar 2013 „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren vollständigen Befreiung nach altem Recht vorbringt, sind diese unbegründet. Die Klägerin räumt ein, dass sie das Fernsehangebot zumindest teilweise nutzen kann. An diese - wenn auch nur eingeschränkte - Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre, was nach ihrem eigenen Vortrag allerdings nicht der Fall ist:

1. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht gilt nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht fort (BayVGH B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 -; VG Ansbach U. v. 25.7.2013 - AN 14 K 13.0035).

Der 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. RÄStV) hat den Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 aufgehoben. Ab 1. Januar 2013 trat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Kraft mit Ausnahme von § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des RBStV, der bereits ab 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid, mit dem für die Klägerin eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfügt worden war, ab 1. Januar 2013 gegenstandslos geworden ist, da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben worden ist. Eine irgendwie geartete Aufhebung des bisherigen Befreiungsbescheides war daher entbehrlich. Dieser entfaltet ab dem 1. Januar 2013 somit keinerlei Rechtswirkung, auf die sich die Klägerin im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen ermäßigten Rundfunkbeitragspflicht berufen könnte.

2. Der besondere Gleichheitssatz des Art. 118 a BV wird nicht dadurch verletzt, dass Personen mit Behinderung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht generell ausgenommen sind, sondern Befreiungen oder Ermäßigungen nur unter den in § 4 RBStV im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen möglich sind (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 129).

3. Das Fehlen von generellen Beitragsvergünstigungen für behinderte Menschen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Staat hat bei der Umsetzung des in Art. 118 a Satz 2 BV niedergelegten Schutz- und Fördergebotes einen weiten Gestaltungsspielraum. Er ist nicht verpflichtet, bei Erhebung des vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages Menschen mit Behinderung finanziell zu entlasten. Dies gilt umso mehr, als eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Ermäßigung oder Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise ihrerseits dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderliefe (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131)

4. Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Voraussetzungen - wie hier im Falle der Klägerin - auf ein Drittel ermäßigt wird (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130). Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130).

Die Klägerin gehört nach eigenem Vortrag der (zweiten) Personengruppe an, für die eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen wesentlich gemindert ist, weshalb hier gemäß den Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs keine Ausnahme von der Beitragspflicht, sondern „nur“ eine Vergünstigung geboten ist. Dem trägt die auf ein Drittel ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung.

Hieran ändert im Falle der Klägerin auch das Merkzeichen RF nichts. Aus genannten Gründen gilt die ursprünglich an dieses Merkzeichen RF anknüpfende Befreiung nach neuem Recht nicht fort (s. o. Ziffer 1.).

5. Des Weitern ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festgehalten hat und deshalb der Beitragsschuldner nicht mehr die Möglichkeit hat, ob bzw. inwieweit er das Angebot tatsächlich nutzt.

Übertragen auf den besonderen Fall der Klägerin bedeutet dies: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ihr nach neuem Recht nicht die Möglichkeit eingeräumt wird nachzuweisen, in welchem Umfang sie das Angebot aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nutzen kann. Entscheidend ist, dass sie es nach eigenem Vortrag tatsächlich nutzen kann.

Wie bereits ausgeführt, sieht § 4 RBStV als „Grenze“ vor, dass der Personenkreis entweder von einer Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist oder - wie im Falle der Klägerin - aus gesundheitlichen Gründen zumindest eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit hat.

An diese - wenn auch nur - eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen.

Ferner wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Nachweismöglichkeit der tatsächlichen Nutzung wiederum mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Insoweit kann auch für die Klägerin nichts anderes als das oben zu dem Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ bereits Ausgeführte gelten.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit wäre es voraussichtlich mehr als bedenklich, den bereits auf ein Drittel ermäßigten Beitragssatz gestaffelt nach unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit weiter abzustufen, zumal mehr als fraglich erscheinen muss, nach welchen konkreten Abstufungskriterien dies überhaupt praktikabel wäre bzw. sein könnte, was allerdings ebenfalls als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

6. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII auf den ersten Blick als ein „Systembruch“ der Unterscheidung aus gesundheitlichen Gründen im vorgenannten Sinne erscheinen mag.

Allerdings wird die Blindenhilfe wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Von daher ist eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für den Personenkreis der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII eher als ein weiterer Fall einer Befreiung wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anzusehen, wie sie auch in den Nrn. 1 bis 9 des § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV vorgesehen ist.

7. Schließlich kann es als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob - wie von der Klägerin vorgetragen - im Bundesland Berlin die Empfänger von Gehörlosengeld nach dem dortigen Landespflegegeldgesetz damit zugleich tatsächlich auch von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind, während es für die Klägerin in Bayern nicht einmal ein entsprechendes Gehörlosengeld gibt.

Die insoweit unterschiedliche Handhabung der einzelnen Bundesländer, die wie Bayern überwiegend kein Gehörlosengeld nach ihrem Landesrecht vorsehen, ist dem föderalen System geschuldet, was als solches nicht systemwidrig ist und in der Folge auch hier nicht eine Verletzung der Klägerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu begründen vermöchte.

8. Im Übrigen könnte die von der Klägerin geforderte generelle Beitragsbefreiung für Menschen wie die Klägerin, die das Rundfunk- und Fernsehangebot nur eingeschränkt nutzen können, dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131; s. o. Ziffer 3.).

Eine derartige generelle Beitragsbefreiung für behinderte Menschen wie die Klägerin hätte insbesondere für den Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ - die nach altem Recht bei entsprechendem Nachweis ebenfalls keine Rundfunkgebühren zu entrichten hatten - eine nachteilige Ungleichbehandlung zur Folge haben können, zumal die Klägerin vorgetragen hatte, ihr und diesem Personenkreis werde nach neuer Rechtslage gleichermaßen die Möglichkeit verwehrt nachzuweisen, dass in ihrem Haushalt das Programm des öffentlichen Rundfunks nicht empfangen bzw. nicht oder nur teilweise genutzt werde.

Derartige Bedenken können allerdings an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus genannten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sah die Kammer auch keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Nach alledem wurde die Klägerin mit dem Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 herangezogen, weshalb die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen war.

II.

Soweit die Klage auf die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (Hauptantrag), bzw. auf Verbescheidung, ob die Klägerin als besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV einzustufen ist (Hilfsantrag), gerichtet ist, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage.

Der Zulässigkeit dieser Klagebegehren könnte bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Januar 2014 als Prozesshindernis entgegenstehen, mit dem der entsprechende Antrag der Klägerin bereits vor Klageerhebung abgelehnt worden war. Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat die Klägerin zum einen keinen Widerspruch eingelegt. Zum anderen hat die Klägerin mit ihrer „Klageschrift“ vom 3. April 2014 lediglich die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 beantragt.

Diese Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage können jedoch als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn im Wege der Auslegung das Vorbringen der Klägerin dahingehend verstanden werden könnte, dass sie sich mit ihrer Klage - auch - gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 wenden wollte bzw. dass die Klägerin hiermit auch die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 erreichen wollte und damit zugunsten der Klägerin unterstellt werden könnte, dass sie mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2014 (auch) gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 unmittelbar beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben wollte (§ 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO), und es insoweit keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO bedarf (Art. 15 Abs. 1 Satz 3 AGVwGO), hat die Klage insoweit in der Sache keine Aussichten auf Erfolg.

Der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 erweist sich als rechtmäßig, hierdurch wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann weder beanspruchen, dass der Beklagte sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch beanspruchen, dass über ihren Befreiungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV liegen nicht vor.

2. Die Klägerin kann sich nicht auf die (ursprünglich) unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht berufen (s. o. I. Nr. 1).

3. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV. Sie gehört nicht zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 10 RBStV, wie sie mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 28. Juli 2013 ausdrücklich eingeräumt hat.

4. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsbegrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. Auch die Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen ist daher im Ergebnis bescheidabhängig, die Klägerin hat einen entsprechenden Bescheid aber nicht vorgelegt und zählt nach eigenem Vorbringen nicht zu vergleichbaren Personengruppen mit fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nicht gegeben. Härtefallregelungen wie in § 4 Abs. 6 RBStV sind Konsequenz des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie sollen sicherstellen, dass in Ausnahmefällen, die vom Gesetzgeber wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht im Gesetzeswortlaut formulieren lassen, eine vergleichbare Behandlung des Antragstellers erfolgt. Ein solcher vom Gesetzgeber übersehener atypischer Ausnahmefall ist im Falle der Klägerin nicht zu sehen.

Wie bereits oben unter I. Nrn. 4 und 5 ausgeführt, stellt die aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Programmangebots - wie im Falle der Klägerin - keinen solchen atypischen Ausnahmefall dar, der eine vollständige Befreiung erfordern würde. Für den Fall der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit ist nur die in § 4 Abs. 2 RBStV geregelte Ermäßigung im Sinne einer teilweisen Befreiung vorgesehen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine vollständige Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist nur für den Fall der vollständig ausgeschlossenen Nutzungsmöglichkeit, wie er in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV geregelt ist, vorgesehen.

Darüber hinaus hat die Klägerin keine weiteren, für ihren Fall besonderen Gesichtspunkte vorgetragen, die es nahelegen könnten, in ihrem Fall läge insoweit ein atypischer Fall vor, der sich von der Personengruppe der Schwerbehinderten mit Merkzeichen RF ex-trem unterscheiden würde und der insoweit vom Gesetzgeber übersehen worden sein könnte.

III.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.

(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.

(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.

(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 125 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.

(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten.

(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 168,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes falle und der in zulässiger Weise für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Die Ausgestaltung der Beitragserhebung verstoße weder gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes binde und dem die erkennende Kammer folge, Bezug genommen. Über die Bindungswirkung nach § 136 Abs. 1 LV hinaus hat das Verwaltungsgericht sich damit inhaltlich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen.

4

Ob ein Zulassungsgrund bereits wegen dieser Bindungswirkung nicht gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben.

5

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - (juris und DVBl. 2014, 842) steht jedenfalls bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger ausdrücklich nicht die Unvereinbarkeit mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, sondern er macht einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend. In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof geprüft, ob die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV vereinbar ist. Prüfungsgegenstand waren somit Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind (vgl. auch Art. 130, 130a und 135 LV). Allerdings besteht hinsichtlich der geprüften Rechte kein maßgeblicher Unterschied im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV deswegen abgelehnt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat angenommen, dass sich seine Kontrollbefugnis auf die Prüfung der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes erstreckt, da die legislativen Kompetenzen nicht nur Bestandteil des Bundes-, sondern auch des Landesverfassungsrechts sind.

7

Unter diesen Umständen könnte die Entscheidung, dass es sich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handelt, der Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 LV unterfallen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht schließt sich auch der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz an. Auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist. Im Übrigen vertritt der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.

8

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, dem sich der Senat inhaltlich anschließt, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - (juris und DVBl. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah er das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als verletzt an, wobei auch er einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne annahm. Aufgrund dieser übereinstimmenden Rechtsprechung besteht kein Anlass, der Frage der Verfassungsmäßigkeit noch in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Rechtsfragen sind nach Ansicht des Senats geklärt.

9

Deshalb bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 B 15.252

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. Juni 2015

(VG München, Entscheidung vom 13. August 2014, Az.: M 6b K 13.5459)

7. Senat

Sachgebietsschlüssel: 250

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit, Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Rundfunkbeitrag

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Bayerischen Rundfunk Juristische Direktion, Rundfunkplatz 1, 80335 München,

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig ohne mündliche Verhandlung am 24. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013, der für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 einen rückständigen Betrag in Höhe von 64,04 Euro (56,04 Euro Rundfunkbeitrag und 8 Euro Säumniszuschlag) festsetzt. Der Bescheid berücksichtigt die Zahlungen, welche die Klägerin für das von ihr genutzte Radiogerät auch weiterhin zu zahlen bereit ist. Einen Fernseher besitzt die Klägerin nach eigenen Angaben nicht.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die gegen den Bescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 13. August 2014 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags, die den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entspreche, begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013 aufzuheben.

Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine Zwangsabgabe in Gestalt einer Steuer, bei welcher der Nutzer keine Möglichkeit habe, einzuwenden, dass er das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt nicht nutzen wolle. Die unterschiedslose Belastung aller Haushalte, unabhängig davon, ob Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien oder nicht, sei ungerecht. Dies hätten auch die Landesrundfunkanstalten erkannt, weil nach einer neuen Verwaltungspraxis „Lauben, Datschen und Wochenendhäuser“ eine pauschale halbjährliche Beitragsbefreiung erhielten. Die Klägerin fühle sich auch in ihrer Entscheidungsfreiheit verletzt, keinen Fernseher besitzen zu wollen. Die Klägerin, die lediglich eine geringe Rente erhalte, aufgrund vorhandenen geringen Vermögens jedoch nicht berechtigt sei, Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, sei durch die Erhebung des erhöhten Rundfunkbeitrags in ihrer Menschenwürde verletzt sowie in ihrem Eigentumsrecht, weil sie den Rundfunkbeitrag von ihrem Sparguthaben bestreiten müsse.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) ist verfassungsgemäß.

a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht der Klägerin, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig davon erhoben wird, ob die Klägerin in ihrer Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält oder nicht. Damit ist auch unerheblich, ob die Klägerin in ihrer Wohnung nur ein Hörfunkgerät und nicht auch ein Fernsehgerät zum Empfang bereithält. Auf die Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Klägerin kommt es bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht an.

aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe (Beitrag).

(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448; B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]).

(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723 m. w. N.).

(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist sachgerecht.

Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181).

Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.

Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.

Der Begriff der Wohnung ist im Gesetz hinreichend klar definiert (§ 3 RBStV). Dass im Einzelfall - etwa bei Lauben, Datschen und Wochenendhäusern - zweifelhaft sein kann, ob diese Raumeinheiten Wohnungen im Sinne des Gesetzes sind, etwa weil sie nicht (dauerhaft) zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind oder genutzt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV) oder weil sie möglicherweise Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes sind (§ 3 Abs. 1 Satz 3 RBStV), ändert an dieser Beurteilung nichts.

Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin, einen Fernseher nicht besitzen zu wollen, wird im Übrigen durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht beeinträchtigt.

(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob und welche Art von Empfangsgerät (Hörfunk- oder Fernsehgerät) zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht.

Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,50 Euro (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine oder nur eine niedrigere Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

b) Der Einwand der Klägerin, die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletze ihre Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und ihr Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG), greift nicht durch.

Der aus der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 12.5.2015 - 2 BvR 2954/10 - juris Rn. 25), hat der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen hinreichend Rechnung getragen.

Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nur das Vermögen der Klägerin betrifft, nicht jedoch an von der Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte anknüpft (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 1.10.2012 - 1 BvR 3046/11 - juris Rn. 5).

c) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte der Klägerin oder gegen europarechtliche Bestimmungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 64,04 Euro festgesetzt.

(§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG)

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 BV 14.1707

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Juni 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628)

7. Senat

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit Öffentlich-rechtlicher Rundfunk Rundfunkbeitrag

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

... Juristische Direktion, R-platz ..., M.,

- Beklagter -

beteiligt:

...

als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig ohne mündliche Verhandlung am 19. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags.

Der Kläger hatte nach Maßgabe des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags keine Rundfunkgebühren an den Beklagten gezahlt, weil er weder ein Fernsehgerät noch ein Hörfunkgerät zum Rundfunkempfang bereitgehalten hat. Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) zum 1. Januar 2013 verlangt der Beklagte vom Kläger einen Rundfunkbeitrag in Höhe von (seinerzeit) monatlich 17,98 Euro (vierteljährlich: 53,94 Euro), dessen Zahlung der Kläger verweigert.

Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 1. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 einen rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 115,88 Euro fest (107,77 Euro Rundfunkbeitrag und 8 Euro Säumniszuschlag).

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 16. Juli 2014 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags, die den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entspreche, begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2013 aufzuheben.

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletze die Informationsfreiheit und Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz sowie das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehene Meldeabgleich (§ 14 Abs. 9 RBStV) verstoße zudem gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Rundfunkbeitrag dürfe ferner nicht, wie gesetzlich vorgesehen (§ 1 RBStV), der Finanzierung von Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages dienen. Denn bei den dort genannten Aufgaben handele es sich um Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten oder um Förderungen, die nicht als Gegenleistung (Vorteil) zu werten seien, welche eine Beitragspflicht rechtfertigen könnten. Derartige Aufgaben seien aus dem allgemeinen Steueraufkommen der Länder zu finanzieren.

Der Rundfunkbeitrag sei vor allem deshalb verfassungswidrig, weil er von jedem Wohnungsinhaber zu entrichten sei, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Gerät zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde oder nicht. Es handele sich bei ihm tatsächlich nicht um einen „Beitrag“, sondern um eine „Steuer“, für deren Erhebung es den Ländern an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Abgabentatbestand des Rundfunkbeitrags (Innehaben einer Wohnung) entferne sich zu weit von dem menschlichen Verhalten, welches abgabepflichtig sein solle (Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots) und widerspreche einem abgabenrechtlichen Grundsatz, dass der Kreis der beitragspflichtigen Personen kleiner sein müsse als die Gesamtheit der Personen. Der Personenkreis der Wohnungsinhaber entspreche demgegenüber der Allgemeinheit der in Deutschland wohnenden Bevölkerung. Die Wohnungsinhaberschaft sei ohnehin kein sachgerechtes Anknüpfungskriterium für eine Vermutung der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots. Mit mobilen Empfangsgeräten sei die Nutzung des Rundfunkangebots an jedem beliebigen Aufenthaltsort möglich.

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fehle die nach der Systematik des Abgabenrechts notwendige Angabe des besonderen wirtschaftlichen Vorteils als Tatbestandsmerkmal, an den das Gesetz die Rechtsfolge der Beitragspflicht knüpfe. Das Innehaben einer Wohnung sei jedenfalls kein besonderer wirtschaftlicher Vorteil, der aus der Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks folge und deshalb beitragspflichtig sein könne. Im Übrigen dürfe auch nur ein individueller Vorteil mit einer Beitragspflicht belegt werden. Der Kläger halte allerdings kein (herkömmliches oder neuartiges) Gerät zum Rundfunkempfang bereit, so dass er die Möglichkeit zum Rundfunkempfang tatsächlich nicht nutzen könne. Der Gesetzgeber habe Fallgestaltungen wie beim Kläger, der kein bewusster „Medienverweigerer“ sei, sondern sein bisheriges Leben lediglich unverändert fortführen wolle, ersichtlich nicht im Blick.

Das öffentlich-rechtliche Programmangebot sei ferner keine „Gegenleistung“, welche eine Beitragserhebung rechtfertigen könne, weil das Programmangebot zu „kommerziell“ sei und durch Werbung finanziert werde und dem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht werde, zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen und einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben sowie der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterscheide sich nicht vom Programmangebot privatrechtlicher Anbieter.

Es sei schließlich verfassungswidrig, wenn die „Vermutung“ der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots, welche der Gesetzgeber ohnehin nicht ausdrücklich formuliert habe, auch für denjenigen unwiderlegbar sein solle, der tatsächlich keine Möglichkeit zum Rundfunkempfang habe. Hierin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der auch durch die Befugnis des Gesetzgebers zu typisierendem Vorgehen nicht gerechtfertigt sei, weil sich diese Befugnis nur auf das „Wie“, nicht jedoch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken könne. Eine Abgabenregelung sei verfassungswidrig, wenn man der Abgabe nicht ausweichen könne. Dies sei vorliegend der Fall, weil niemand seine Wohnung aufgebe, um der Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses (ohne eigene Antragstellung) am Verfahren beteiligt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251S]) ist verfassungsgemäß. Sie verletzt weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor.

a) Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Es wird auch in seiner besonderen Ausprägung als Rundfunkempfangsfreiheit durch den Rundfunkbeitrag weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt. Der Kläger wird durch die Beitragserhebung weder gehindert noch verpflichtet, den öffentlichrechtlichen Rundfunk als Informationsquelle zu benutzen. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags zielt auch nicht - ebenso wenig wie die frühere Erhebung von Rundfunkgebühren - darauf ab, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 - BayVBl 2000, 208).

b) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich verstößt weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig davon erhoben wird, ob der Kläger in seiner Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält oder nicht.

aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe (Beitrag).

(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448; B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/1 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]).

(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723 m. w. N.).

(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht.

Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181).

Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungs-staatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Es gibt auch entgegen der Ansicht des Klägers keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach es möglich sein müsse, einer gesetzlich geregelten Abgabe „auszuweichen“.

Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung -empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt entgegen der Ansicht des Klägers im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.

(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht.

Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, [1448]).

Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,50 Euro (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Die Einwände des Klägers, beim Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handle es sich nicht um eine anzuerkennende „Gegenleistung“ und der Rundfunkbeitrag dürfe nicht, wie gesetzlich vorgesehen (§ 1 RBStV), der Finanzierung von Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages dienen, greifen nicht durch.

(1) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden.

Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne das Programmangebot für „zu kommerziell“ und dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60).

(2) Dass der Rundfunkbeitrag - wie früher bereits die Rundfunkgebühr - zu einem geringen Teil auch der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags dient (§ 1 RBStV), ist unbedenklich.

Nach Maßgabe des § 40 RStV darf der in § 10 RFinStV bestimmte Anteil (1,8989 v. H. des Rundfunkbeitragsaufkommens) für die Finanzierung von Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten und die Förderung offener Kanäle verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 RStV). Mittel aus diesem Anteil können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 RStV). Ebenso können Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz aus dem genannten Anteil aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden (§ 40 Abs. 1 Satz 4 RStV).

Der in § 10 RFinStV bestimmte Anteil des Rundfunkbeitragsaufkommens kommt dem Rundfunk zugute. Die verfassungsrechtliche Garantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erstreckt sich nicht nur auf seinen bisherigen Bestand, sondern auch auf seine künftige Entwicklung. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss auch für neue Inhalte und Formate und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist damit dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119,181). Die in § 40 RStV genannten Aufgaben sind im dualen System nicht nur für den privaten Rundfunk, sondern stets auch für die künftige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wettbewerb mit privaten Rundfunkveranstaltern von Bedeutung. Die Finanzierung dieser Aufgaben mit einem Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen ist daher sachlich gerechtfertigt und hat nicht zwingend aus dem allgemeinem Steueraufkommen zu erfolgen.

c) Entgegen dem nicht näher substantiierten Vorbringen des Klägers enthalten die Bestimmungen über die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich weder unmittelbar noch mittelbar nachteilige Ungleichbehandlungen, die an eine Behinderung anknüpfen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).

Personen mit Behinderungen nutzen in der Regel uneingeschränkt das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also aus objektiven Gründen nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Voraussetzungen auf ein Drittel ermäßigt wird. Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

d) Entgegen dem ebenfalls nicht näher substantiierten Vorbringen des Klägers verstößt auch der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehene Meldeabgleich (§ 14 Abs. 9 RBStV) nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 - NStZ-RR 2014, 48). § 14 Abs. 9 RBStV greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form im Einzelnen bezeichnete Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil er im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt.

§ 14 Abs. 9 RBStV regelt einen einmaligen Meldedatenabgleich. Er erlaubt es den Landesrundfunkanstalten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells, ihre Rundfunkteilnehmerdatenbank im privaten Bereich zu konsolidieren, indem sie ihre vorhandenen Daten mit einem Katalog an Meldedaten aller volljährigen Personen abgleichen. Unverzüglich nach dem Abgleich werden die erhobenen Meldedaten wieder gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

e) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder in Bezug auf europarechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 115,88 Euro festgesetzt. (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Januar 2014 und begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Die Klägerin besitzt einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, H und RF. Sie war in der Zeit von April 1992 bis Dezember 2012 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV (Merkzeichen RF) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Unter dem 17. Oktober 2012 erläuterte die GEZ mit einem Schreiben der Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Reform der Rundfunkfinanzierung und die ab 1. Januar 2013 geltende Rechtslage.

Zum 1. Januar 2013 wurde das Konto auf den Rundfunkbeitrag umgestellt und die Klägerin wird seitdem aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zur Entrichtung eines ermäßigten Wohnungsbeitrags herangezogen.

Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 (Bl. 30 der Behördenakte, im Folgenden ohne Zusatz) setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für die Zeit von Januar 2013 bis März 2013 in Höhe von 25,97 EUR fest.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 24. Juni 2013 (Bl. 31) Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2013 ein.

Unter dem 28. Juni 2013 (Bl. 32) wies die Klägerin darauf hin, dass sie den Rundfunkbeitrag nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahle, da sie den Rundfunkbeitrag für nicht rechtens erachte.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 (Bl. 33) teilte der Beitragsservice mit, dass es derzeit keinerlei höchstrichterliche Entscheidung gebe, wonach an der Gültigkeit der neuen Rechtslage zu zweifeln wäre. Da aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags bestehe, sei der ausgesprochene Zahlungsvorbehalt nicht wirksam.

Die Klägerin begründete ihren Widerspruch mit Schreiben vom 28. Juli 2013 (Bl. 45 -37) im Wesentlichen damit, dass eine Beitragszahlung eine Gegenleistung voraussetze, welche von den Rundfunkanstalten in ihrem Fall nicht erbracht werde: Abgesehen von drei täglichen Sendungen über insgesamt 50 Minuten (Tagesschau und heute-journal auf Phoenix mit Gebärdensprachdolmetschereinblendungen sowie „buten und binnen“ auf Radio Bremen täglich 5 Minuten) könne sie als Hörgeschädigte das Fernsehprogramm nicht nutzen, das Radioprogramm könne sie ohnehin nicht nutzen. Von den Fernsehsendungen seien lediglich ca. 16 Prozent (Stand: Juli 2013) mit Untertiteln versehen, allerdings oftmals nur in sehr schlechter Qualität, d. h. es fehlten dann oft ganze Textpassagen und es gebe oft sinnentstellende Zusammenfassungen. Wegen ihrer Behinderung könne sie somit keine Vorteile aus dem Programmangebot nutzen. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Personen, denen ein Gehörlosengeld von derzeit 125,68 EUR nach dem Landespflegegeldgesetz Berlin gewährt werde, hätten nach Informationen des Gehörlosenverbandes Berlin e.V. ab 1. Januar 2013 „weiterhin“ einen Anspruch auf Befreiung von der Zahlungspflicht, wobei es sich beim Berliner Gehörlosengeld um einen Nachteilsausgleich handle, der wegen Gehörlosigkeit gewährt werde. Demgegenüber erhielten in anderen Bundesländern trotz zuerkanntem Merkzeichen „RF“ Gehörlose nicht diesen Nachteilsausgleich in Form der Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags, obwohl der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für alle Länder, auch Berlin, verbindlich sei und der gebührenrechtliche Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer gelte. Nach § 69 Abs. 5 S. 1 SGB IX i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung sei das Merkzeichen „RF“ in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfülle. Dieser Nachteilsausgleich in Form der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, die Klägerin habe einen Bescheid erhalten, wonach sie unbefristet von der Zahlung einer Rundfunkgebühr befreit sei, werde in unzulässiger Form auf eine Ermäßigung des Beitrages zu ihrem Nachteil umgewandelt. Die bestehende Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkgebühr müsse auch nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage weiterhin gelten, zumal sich auch aus Protokollen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebe, dass das Wort „Rundfunkgebühr“ mehrfach durch den Begriff „Rundfunkbeitrag“ sowie der Begriff „Gebühren“ mehrfach durch den Begriff „Beiträge“ lediglich ersetzt worden seien. Durch eine Umbenennung bzw. Namensänderung allein entstünden keine Rechtsfolgen, wenn der Inhalt bzw. die Zweckbestimmung wie hier unverändert geblieben sei. Ferner bestünden generelle Zweifel an der Rechtmäßigkeit/Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Sie beantragte ferner die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht aus Härtegründen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Zudem wies die Klägerin darauf hin, dass sie nicht zu dem Personenkreis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV gehöre. Dem Antrag beigefügt war eine Kopie des bereits vorliegenden Schwerbehindertenausweises der Klägerin vom 24. Juli 2009.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2014 (Bl. 52 - 48) als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach, dort am 17. Februar 2014 eingegangen.

Zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2014 (Bl. 55) den Antrag der Klägerin vom 28. Juli 2013 auf vollständige Befreiung mit der Begründung abgelehnt, dass die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hier nicht vorlägen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Bescheide rechtmäßig seien. Dass die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Rundfunkgebührenbefreiung behinderter Menschen ab dem 1. Januar 2013 als Beitragsermäßigung fortgelte, hätten das erkennende Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits bestätigt. „Kehrseite“ der Beitragsermäßigung sei die Erhebung eines Drittelbetrags, wie sie der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden geltend gemacht hat.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 3. April 2014,

1. den Beklagten zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 aufzuheben und die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, ggf. sie als Härtefall einzustufen.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag kein „Beitrag“ sei, sondern den Charakter einer Steuer habe. Kennzeichnend für einen „Beitrag“ sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer individuell zurechenbaren Gegenleistung. Hieran fehle es im Falle der Klägerin. Sie könne aufgrund ihrer Leiden gerade nicht am Fernsehen bzw. Rundfunk teilnehmen, weil dieses Programm nicht barrierefrei sei und sie dies auch unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln nicht ausgleichen könne. Der erforderliche Vorteil liege in ihrem Fall nicht vor. Die erforderliche Gegenleistung werde unverändert nicht oder nur unzureichend erbracht; entgegen der Aussage des Beklagten sei eine Grundversorgung somit nicht sichergestellt, zumindest in ihrem Fall. Die Möglichkeit einer Vorteilsnutzung - wie sie der Beklagte im Widerspruchsbescheid als Voraussetzung für die Erhebung eines Rundfunkbeitrages darlegt - existiere für die Klägerin gerade nicht. Mit der Verknüpfung der Erhebung eines Rundfunkbeitrages mit dem Innehaben von Raumeinheiten bzw. einer Wohnung habe der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in verfassungswidriger Weise typisiert. Bei dieser Verknüpfung handle es sich um eine nicht sachgerechte Verknüpfung unterschiedlicher Tatbestände. Insbesondere durch die unwiderlegbare Vermutungsregelung fühle sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt, da unterstellt werde, dass sie als Inhaber von Raumeinheiten die Angebote der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ nutzen könne, ohne dass sie die Möglichkeit habe, dies für ihren konkreten Fall zu widerlegen. Verfassungsrechtlich sei schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe unter dem Gesichtspunkt fraglich, ob eine solche Abgabe den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genüge und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten oder denen eine Empfangsmöglichkeit nichts bringe, weil sie nicht barrierefrei ausgestaltet sei, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Ferner sei fraglich, ob die Bundesländer berechtigt seien, eine solche Steuer zu beschließen. Des Weiteren verletze der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ihre Menschenwürde, da er nicht die Existenz einer bestimmten Minderheit zugestehe. Wer keinen Rundfunk nutze, tue dies deshalb, weil er keinen Rundfunk nutzen wolle oder nicht nutzen könne, wie z. B. die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen. Damit gehöre sie einer ähnlich denkenden Minderheit an. Der Rundfunkbeitrag verletze auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 1 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 3 GG, weil ungleiche Sachverhalte (die unterschiedliche Fähigkeit oder Bereitschaft zum Rundfunkempfang) gleich behandelt würden. Weiter sei die Klägerin in ihrer negativen Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, da ihr der öffentlich-rechtliche Rundfunk quasi aufgedrängt werde, obwohl von einer technisch machbaren und auch finanzierbaren Verschlüsselungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werde. Ferner sei sie in ihrer informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, bzw. eingeschränkt. Offensichtlich habe der Beklagte ihre Sozialdaten bei der Meldebehörde erhoben, verarbeitet und genutzt, ohne die strengen, immer zu beachtenden allgemeinen und gerade in ihrem Fall einer Schwerbehinderung besonderen Sozialdatenschutzbestimmungen zu beachten. Die Datenübermittlung sei ohne ihre Kenntnis und ohne ihr Einverständnis erfolgt. Zu ihrem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Beitragsbescheides zu verpflichten, ihr die Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu erlassen, führte sie aus, dass eine Gebührenbefreiung auch nach neuem Recht im Ermessen der Landesrundfunkanstalt stünde (§ 4 Abs. 6 RBStV). Soweit dort nur finanzielle Aspekte ohne Ausnahmeregelung zur Verwirklichung von Nachteilsausgleichen geregelt seien, sei der Staatsvertrag verfassungswidrig. Sie stimmte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.

Auf Anfrage des Gerichts vom 20. Mai 2014 teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2014 mit, dass sie ihre Klage auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 unverändert aufrechterhält. Sie wiederholte, dass sie nicht die Möglichkeit habe, am Rundfunk teilzunehmen, und durch die Teilnahme keinen besonderen Vorteil erlangen könne. Deshalb halte sie den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der keinen ausreichenden Rückschluss auf einen abzugeltenden Vorteil zulasse, für rechtswidrig. Auch sei im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Widerlegbarkeitsklausel enthalten.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014 führte der Beklagte zum von der Klägerin beantragten Ruhen des Verfahrens aus, dass die Sache entscheidungsreif sei, nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) sei die Entscheidung vom 15. Mai 2014 für alle bayerischen Gerichte und Behörden bindend.

Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 darauf, dass die Klägerin verpflichtet sei, einen Drittelbeitrag zu entrichten. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 habe im Wesentlichen bereits alle Aspekte der Klagebegründung rechtlich gewürdigt. Soweit in den Entscheidungsgründen auf einzelne Aspekte der Klägerin nicht eingegangen worden sein sollte, sei davon auszugehen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof ihnen keine rechtliche Bedeutung beigemessen habe.

Auf Anfrage des Gerichts teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. August 2014 mit, dass gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Januar 2014 kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Der Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 17. März 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Die Klägerin wiederholte mit Schriftsatz vom 6. März 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung könne sie einer Gerichtsverhandlung nicht folgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 und zum anderen sinngemäß - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 - die Verpflichtung des Beklagten, sie antragsgemäß für die Zeit ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Sowohl der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 als auch der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 (wegen beantragter Befreiung) erweisen sich als rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Argumentation der Klägerin ist aus ihrer Sicht mehr als verständlich. Die Umstellung von der Gebührenbefreiung nach altem Recht auf die ermäßigte Beitragspflicht nach neuem RBStV empfindet sie als ungerecht, da sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen könne.

Aus rechtlicher Sicht kommt es nach neuem RBStV auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung bzw. auf den Umfang der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit allerdings nicht an. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre.

I.

Der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 ist rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung der Inhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung, also Beitragsschuldner, ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).

Die Klägerin war unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Inhaberin der im Rubrum genannten Wohnung.

Für den maßgeblichen Zeitraum hat sie, wie unter Ziffer II. noch näher auszuführen sein wird, auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl für die von der Klägerin geäußerten generellen verfassungsrechtlichen Bedenken, als auch für die von der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren, bis 31. Dezember 2012 geltenden Befreiung.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) nicht verletzt. § 14 Abs. 9 RBStV greift zwar in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 156 ff.). Insoweit handelt es sich um ein effizientes Kontrollinstrument, mit dem in der Umstellungsphase eine verlässliche und möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner im privaten Bereich in einem überschaubaren Zeitraum sichergestellt werden soll. Der Meldedatenabgleich dient damit der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und der Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit. Dies sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können (BayVerfGH a. a. O. Rn. 159).

Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den von der Klägerin beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 69 ff.).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 72).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite begegnet es des Weiteren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die einheitliche Beitragspflicht nicht von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebotes abhängt. Auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, unterliegen der Beitragspflicht. Eine Ausnahme gilt nur für den Personenkreis, für den eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV, was unten unter Ziff. 4. noch weiter auszuführen sein wird.

Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 101 ff.). Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe als Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Die Typisierung gemäß dem RBStV beugt gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

Der Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht damit unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Ob und inwieweit im jeweiligen Haushalt das Rundfunkangebot auch tatsächlich genutzt wird, ist daher für die Beitragspflicht ohne Relevanz. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen, wonach in Deutschland in 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96% mindestens ein Radio und in 77% mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden ist, erscheint eine solche Generalisierung zweckmäßig und zulässig, zumal sie im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2012 geltenden RGebStV nunmehr in die Privatsphäre eingreifende Feststellungen und Nachforschungen überflüssig macht (Urteil der Kammer v. 12.6.2014 - AN 6 K 13.01675 - m. w. N.).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Zudem ist es aufgrund der Vielseitigkeit und Mobilität der fast flächendeckend verbreiteten Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVerfGH a. a. O. Rn. 112).

Nichts anderes gilt für die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Differenzierung nach der Anzahl der Personen pro Wohnung. Weder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt eine Abstufung der Beitragshöhe nach der Anzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen. Die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil besteht pro Wohnung unabhängig von der Anzahl der Mitbewohner, die diese Möglichkeit tatsächlich nutzen oder hiervon keinen Gebrauch machen wollen. Unabhängig davon wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Beitragsstaffelung nach Haushaltsgröße mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Des Weiteren erscheint es zumindest fraglich, ob eine derartige Beitragsstaffelung überhaupt mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar wäre, was an dieser Stelle allerdings als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Zu Recht weist die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Schließlich sind nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen beim Regelbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 € (§ 8 RFinStV) bzw. ab 1. April 2015 in Höhe von 17,50 EUR nicht besonders intensiv, sondern halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind (BayVerfGH a. a. O. Rn. 109).

Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihren besonderen Fall (Merkzeichen RF) und den Umstand, dass sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen kann, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die seit 1. Januar 2013 „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren vollständigen Befreiung nach altem Recht vorbringt, sind diese unbegründet. Die Klägerin räumt ein, dass sie das Fernsehangebot zumindest teilweise nutzen kann. An diese - wenn auch nur eingeschränkte - Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre, was nach ihrem eigenen Vortrag allerdings nicht der Fall ist:

1. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht gilt nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht fort (BayVGH B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 -; VG Ansbach U. v. 25.7.2013 - AN 14 K 13.0035).

Der 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. RÄStV) hat den Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 aufgehoben. Ab 1. Januar 2013 trat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Kraft mit Ausnahme von § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des RBStV, der bereits ab 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid, mit dem für die Klägerin eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfügt worden war, ab 1. Januar 2013 gegenstandslos geworden ist, da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben worden ist. Eine irgendwie geartete Aufhebung des bisherigen Befreiungsbescheides war daher entbehrlich. Dieser entfaltet ab dem 1. Januar 2013 somit keinerlei Rechtswirkung, auf die sich die Klägerin im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen ermäßigten Rundfunkbeitragspflicht berufen könnte.

2. Der besondere Gleichheitssatz des Art. 118 a BV wird nicht dadurch verletzt, dass Personen mit Behinderung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht generell ausgenommen sind, sondern Befreiungen oder Ermäßigungen nur unter den in § 4 RBStV im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen möglich sind (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 129).

3. Das Fehlen von generellen Beitragsvergünstigungen für behinderte Menschen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Staat hat bei der Umsetzung des in Art. 118 a Satz 2 BV niedergelegten Schutz- und Fördergebotes einen weiten Gestaltungsspielraum. Er ist nicht verpflichtet, bei Erhebung des vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages Menschen mit Behinderung finanziell zu entlasten. Dies gilt umso mehr, als eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Ermäßigung oder Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise ihrerseits dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderliefe (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131)

4. Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Voraussetzungen - wie hier im Falle der Klägerin - auf ein Drittel ermäßigt wird (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130). Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130).

Die Klägerin gehört nach eigenem Vortrag der (zweiten) Personengruppe an, für die eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen wesentlich gemindert ist, weshalb hier gemäß den Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs keine Ausnahme von der Beitragspflicht, sondern „nur“ eine Vergünstigung geboten ist. Dem trägt die auf ein Drittel ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung.

Hieran ändert im Falle der Klägerin auch das Merkzeichen RF nichts. Aus genannten Gründen gilt die ursprünglich an dieses Merkzeichen RF anknüpfende Befreiung nach neuem Recht nicht fort (s. o. Ziffer 1.).

5. Des Weitern ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festgehalten hat und deshalb der Beitragsschuldner nicht mehr die Möglichkeit hat, ob bzw. inwieweit er das Angebot tatsächlich nutzt.

Übertragen auf den besonderen Fall der Klägerin bedeutet dies: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ihr nach neuem Recht nicht die Möglichkeit eingeräumt wird nachzuweisen, in welchem Umfang sie das Angebot aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nutzen kann. Entscheidend ist, dass sie es nach eigenem Vortrag tatsächlich nutzen kann.

Wie bereits ausgeführt, sieht § 4 RBStV als „Grenze“ vor, dass der Personenkreis entweder von einer Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist oder - wie im Falle der Klägerin - aus gesundheitlichen Gründen zumindest eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit hat.

An diese - wenn auch nur - eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen.

Ferner wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Nachweismöglichkeit der tatsächlichen Nutzung wiederum mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Insoweit kann auch für die Klägerin nichts anderes als das oben zu dem Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ bereits Ausgeführte gelten.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit wäre es voraussichtlich mehr als bedenklich, den bereits auf ein Drittel ermäßigten Beitragssatz gestaffelt nach unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit weiter abzustufen, zumal mehr als fraglich erscheinen muss, nach welchen konkreten Abstufungskriterien dies überhaupt praktikabel wäre bzw. sein könnte, was allerdings ebenfalls als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

6. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII auf den ersten Blick als ein „Systembruch“ der Unterscheidung aus gesundheitlichen Gründen im vorgenannten Sinne erscheinen mag.

Allerdings wird die Blindenhilfe wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Von daher ist eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für den Personenkreis der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII eher als ein weiterer Fall einer Befreiung wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anzusehen, wie sie auch in den Nrn. 1 bis 9 des § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV vorgesehen ist.

7. Schließlich kann es als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob - wie von der Klägerin vorgetragen - im Bundesland Berlin die Empfänger von Gehörlosengeld nach dem dortigen Landespflegegeldgesetz damit zugleich tatsächlich auch von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind, während es für die Klägerin in Bayern nicht einmal ein entsprechendes Gehörlosengeld gibt.

Die insoweit unterschiedliche Handhabung der einzelnen Bundesländer, die wie Bayern überwiegend kein Gehörlosengeld nach ihrem Landesrecht vorsehen, ist dem föderalen System geschuldet, was als solches nicht systemwidrig ist und in der Folge auch hier nicht eine Verletzung der Klägerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu begründen vermöchte.

8. Im Übrigen könnte die von der Klägerin geforderte generelle Beitragsbefreiung für Menschen wie die Klägerin, die das Rundfunk- und Fernsehangebot nur eingeschränkt nutzen können, dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131; s. o. Ziffer 3.).

Eine derartige generelle Beitragsbefreiung für behinderte Menschen wie die Klägerin hätte insbesondere für den Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ - die nach altem Recht bei entsprechendem Nachweis ebenfalls keine Rundfunkgebühren zu entrichten hatten - eine nachteilige Ungleichbehandlung zur Folge haben können, zumal die Klägerin vorgetragen hatte, ihr und diesem Personenkreis werde nach neuer Rechtslage gleichermaßen die Möglichkeit verwehrt nachzuweisen, dass in ihrem Haushalt das Programm des öffentlichen Rundfunks nicht empfangen bzw. nicht oder nur teilweise genutzt werde.

Derartige Bedenken können allerdings an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus genannten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sah die Kammer auch keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Nach alledem wurde die Klägerin mit dem Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 herangezogen, weshalb die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen war.

II.

Soweit die Klage auf die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (Hauptantrag), bzw. auf Verbescheidung, ob die Klägerin als besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV einzustufen ist (Hilfsantrag), gerichtet ist, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage.

Der Zulässigkeit dieser Klagebegehren könnte bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Januar 2014 als Prozesshindernis entgegenstehen, mit dem der entsprechende Antrag der Klägerin bereits vor Klageerhebung abgelehnt worden war. Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat die Klägerin zum einen keinen Widerspruch eingelegt. Zum anderen hat die Klägerin mit ihrer „Klageschrift“ vom 3. April 2014 lediglich die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 beantragt.

Diese Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage können jedoch als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn im Wege der Auslegung das Vorbringen der Klägerin dahingehend verstanden werden könnte, dass sie sich mit ihrer Klage - auch - gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 wenden wollte bzw. dass die Klägerin hiermit auch die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 erreichen wollte und damit zugunsten der Klägerin unterstellt werden könnte, dass sie mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2014 (auch) gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 unmittelbar beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben wollte (§ 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO), und es insoweit keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO bedarf (Art. 15 Abs. 1 Satz 3 AGVwGO), hat die Klage insoweit in der Sache keine Aussichten auf Erfolg.

Der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 erweist sich als rechtmäßig, hierdurch wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann weder beanspruchen, dass der Beklagte sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch beanspruchen, dass über ihren Befreiungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV liegen nicht vor.

2. Die Klägerin kann sich nicht auf die (ursprünglich) unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht berufen (s. o. I. Nr. 1).

3. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV. Sie gehört nicht zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 10 RBStV, wie sie mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 28. Juli 2013 ausdrücklich eingeräumt hat.

4. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsbegrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. Auch die Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen ist daher im Ergebnis bescheidabhängig, die Klägerin hat einen entsprechenden Bescheid aber nicht vorgelegt und zählt nach eigenem Vorbringen nicht zu vergleichbaren Personengruppen mit fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nicht gegeben. Härtefallregelungen wie in § 4 Abs. 6 RBStV sind Konsequenz des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie sollen sicherstellen, dass in Ausnahmefällen, die vom Gesetzgeber wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht im Gesetzeswortlaut formulieren lassen, eine vergleichbare Behandlung des Antragstellers erfolgt. Ein solcher vom Gesetzgeber übersehener atypischer Ausnahmefall ist im Falle der Klägerin nicht zu sehen.

Wie bereits oben unter I. Nrn. 4 und 5 ausgeführt, stellt die aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Programmangebots - wie im Falle der Klägerin - keinen solchen atypischen Ausnahmefall dar, der eine vollständige Befreiung erfordern würde. Für den Fall der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit ist nur die in § 4 Abs. 2 RBStV geregelte Ermäßigung im Sinne einer teilweisen Befreiung vorgesehen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine vollständige Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist nur für den Fall der vollständig ausgeschlossenen Nutzungsmöglichkeit, wie er in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV geregelt ist, vorgesehen.

Darüber hinaus hat die Klägerin keine weiteren, für ihren Fall besonderen Gesichtspunkte vorgetragen, die es nahelegen könnten, in ihrem Fall läge insoweit ein atypischer Fall vor, der sich von der Personengruppe der Schwerbehinderten mit Merkzeichen RF ex-trem unterscheiden würde und der insoweit vom Gesetzgeber übersehen worden sein könnte.

III.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger bestreitet die Pflicht, Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen bzw., eine Befreiung beantragen zu müssen, um eine Zahlung zu vermeiden und beantragt insofern die Löschung seiner Daten bzw. Teilnehmernummer.

1. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 teilte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice dem Kläger mit, dass für seine Wohnung ab dem 1. Januar 2013 die Anmeldung zum Rundfunkbeitrag vorgenommen worden sei, da unter dem Namen des Klägers kein Beitragskonto vorhanden sei und er sich auf ein früheres Informationsschreiben hin nicht gemeldet habe. Dem Kläger wurde die Beitragsnummer ... zugeteilt. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung monatlich 17,98 EUR beträgt. Falls die Wohnung bereits unter dem Namen einer Mitbewohnerin/eines Mitbewohners angemeldet sein sollte, werde um entsprechende Mitteilung gebeten.

Mit Schreiben vom 1. März 2014 wurde der Kläger darüber informiert, dass seine Rundfunkbeiträge am 15. März 2014 in Höhe von 269,70 EUR für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 fällig seien. Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 wurde der Kläger nochmals aufgefordert, die rückständigen Beiträge innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Ihm wurde mitgeteilt, dass er zukünftig keine Zahlungsaufforderungen mehr erhalten werde, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweise. Die Beiträge würden dann jeweils per Gebühren-/Beitragsbescheid festgesetzt, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben werde.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 277,70 EUR fest (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 269,70 EUR und einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR). Auf die weiteren fälligen Beiträge von April 2014 bis Juni 2014 in Höhe von insgesamt 53,94 EUR wurde hingewiesen. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit Bescheid vom 1. August 2014 wurden gegenüber dem Kläger die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 in Höhe von insgesamt 61,94 EUR festgesetzt (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 53,94 EUR und einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- EUR).

2. Mit Schreiben vom 6. August 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 7. August 2014, erhob der Kläger Klage mit den Anträgen, den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014 aufzuheben, sämtliche Forderungen des Beklagten gegen den Kläger fallen zu lassen und den Kläger sowie die zu Unrecht zugewiesene Beitragsnummer aus dem Datensatz des Antragsgegners zu löschen.

Gleichzeitig wurde beantragt, die Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge bis Verfahrensabschluss auszusetzen.

Zur Begründung führte der Kläger aus, der Beklagte habe durch unrechtmäßige Vordatierung seines Bescheids, der erst am 14. Juli 2014 ohne mit einem Poststempel versehen zu sein, beim Antragsteller eingegangen sei, eine rechtzeitige gehaltvolle Begründung bzw. Klagebegründung mangels entsprechender Zeit vereitelt. Die Aussetzung der Vollziehung sei deshalb anzuordnen, damit sich keine Nachteile durch das unrechtmäßige Vorgehen des Beklagten ergeben. Die Begründung der Klage könne unter diesen Umständen nur nachgereicht werden.

Mit Schreiben vom 21. August 2014 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Streitgegenständlich sei nur der Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014. Die Klage sei unbegründet und weise keinerlei Erfolgsaussichten auf. Seit dem 1. Januar 2013 sei grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten. Diese Regelung sei nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz oder gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe mit Urteil vom 13. Mai 2014 bestätigt, dass die Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Sofern der Kläger seinen Antrag und seine Klage bis spätestens 29. August 2014 zurücknehme, werde der Beklagte keine Kosten geltend machen.

Der Eilantrag des Klägers, den das Gericht dahingehend auslegte, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2014 angeordnet werden solle, wurde mit (mittlerweile rechtskräftigem) Beschluss vom 15. September 2014 (Az.: Au 7 S 14.1161) abgelehnt.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte der Kläger unter anderem mit, dass er mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sei. Auch der Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 20. Oktober mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 wurde die Klage begründet. Der Kläger stellte die Anträge:

1. Den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014 aufzuheben.

2. Sämtliche Gebühren-/Beitragsbescheide nach dem 4. Juli 2014 gleichfalls aufzuheben.

3. Sämtliche Forderungen des Beklagten gegen den Kläger aufzuheben.

4. Den Kläger aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen sowie die zu Unrecht zugewiesene Beitragsnummer ebenfalls zu löschen.

5. Den Kläger (gemeint wohl: den Beklagten) zu verurteilen, seinen gesetzlich geregelten Aufgaben entsprechend nachzukommen.

6. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der Beklagte habe den Kläger ohne dessen Einwilligung willkürlich unter der Beitragsnummer ... angemeldet. Der Beklagte komme dem Gebot der Vielfaltsicherung, u. a. dem ZDF-Staatsvertrag, nicht ansatzweise nach und verstoße, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, u. a. gegen die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrats gemäß § 21 ZDF-StV. Auch die Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats gemäß § 24 ZDF-StV verstießen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beklagte sei weder staatsfern noch neutral und komme seinem Bildungsauftrag nicht nach. Der Beklagte komme auch seiner Verpflichtung zur Wahrheit und politischen Neutralität nicht nach.

Daher bestehe auch keinerlei Beitragspflicht für den Kläger.

Der Beklagte berechne die Beiträge nicht ausschließlich auf die Grundversorgung, sondern finanziere eine Überversorgung.

Der Kläger besitze seit knapp einem Jahrzehnt keine Rundfunkempfangsgeräte.

Der Rundfunkbeitrag sei eine verdeckte Zwecksteuer. Dies werde auch von Experten vorgetragen. Hierzu verwies der Kläger auf einen Beitrag in den Deutschen Wirtschaftsnachrichten vom 26. Dezember 2014 („Ein Gutachten wie ein Donnerhall, GEZ-Sender haben ausgedient“).

Der Beklagte führte mit Schreiben vom 16. Januar 2015 ergänzend aus, im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei unzulässig, weil der Beklagte dem Gebot der Staatsferne nicht nachkomme und gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoße, werde auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2014 (M 6b S 14.3057) verwiesen. Danach würden derartige Einwände nicht durchgreifen, da sie die Beitragspflicht aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht berühren. Soweit der Kläger auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministeriums „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ verweise, sei dieses Gutachten weder relevant noch überzeugend.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 kündigte der Kläger an, dass er zu den Ausführungen des Beklagten vom 16. Januar 2015 in einem späteren Schreiben noch Stellung nehmen wolle. Außerdem teilte der Kläger mit, dass er beim Beklagten per Fax am 27. Dezember 2014 den Antrag gestellte habe, rückwirkend ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, da er in diesem Zeitraum Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Er wolle sich in seiner Klage aber nicht darauf stützen, sondern seine Klagegründe seien davon unberührt vom Gericht zu sehen. In der erhobenen Klage gehe es dem Kläger also keineswegs darum, aufgrund des Leistungsbezugs nach SGB II zu obsiegen, denn dann hätte er gar nicht erst klagen müssen. Es gehe darum - losgelöst vom Leistungsbezug - die verbrieften Rechte des Klägers als Mensch, Bürger und „Entscheider für sich selbst“ zu wahren und durchzusetzen. Selbst zu entscheiden, wofür der Kläger zahlen wolle und dies keineswegs aufdoktriniert zu bekommen für eine Sache, den mittlerweile „staatlichen Rundfunk“ bzw. dem „Rundfunkgutdünken der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten“, die zudem mit ihren Sendebeiträgen und Manipulationen aufs äußerste fragwürdig geworden seien. Insbesondere aber auch, wie entsprechende Gelder verwendet werden für gelegentliche Manipulationen in Beiträgen und Votings etc. oder fragwürdige übermäßige Kapitalanhäufung.

3. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 26. Februar 2015 mit, dass der Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2015 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2015 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit worden sei. Die Beitragsbescheide vom 4. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2014 und 2. Januar 2015 werde der Beklagte umgehend aufheben. Für die vorliegende Klage fehle daher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Einer Erledigungserklärung des Klägers stimme der Beklagte vorab zu und beantrage, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da er unterlegen wäre.

Mit richterlichem Schreiben an den Kläger vom 27. Februar 2015 regte das Gericht unter Hinweis auf die jeweiligen kostenrechtlichen Folgen an, die Klage zurückzunehmen oder das Verfahren für erledigt zu erklären. Durch die rückwirkende Befreiung sei das Rechtschutzbedürfnis, soweit die Aufhebung der bisher ergangenen Beitragsbescheide beantragt werde, entfallen. Auch das weitere Begehren, den Kläger bzw. seine Teilnehmernummer aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen, könne keinen Erfolg haben. Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, seinen gesetzlich geregelten Aufgaben nachzukommen (Antrag Nr. 5 im Schreiben vom 31.12.2014) stelle sich ebenfalls - mangels Rechtsschutzbedürfnis - als unzulässig dar. Hierbei handle es sich um eine unzulässige Popularklage, die nach der Systematik verwaltungsgerichtlicher Klagearten grundsätzlich unzulässig sei. Zu der vom Kläger geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werde auf die hierzu über zwei Popularklagen ergangene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf.24-VII-12, juris) sowie auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (U.v. 13.5.2014 - VGH B 35.12 - juris) verwiesen. Der Kläger wurde um Äußerung bis spätestens 10. März 2015 gebeten.

Mit Schreiben vom 10. März und 15. März 2015 vertiefte der Kläger seine bisherigen Ausführungen und wies darauf hin, dass ihm das richterliche Schreiben vom 27. Februar 2015 erst am 12. März 2015 zugestellt worden sei, so dass eine rechtzeitige Äußerung nicht möglich gewesen sei.

Mit Schreiben des Gerichts vom 17. März 2015 wurde dem Kläger eine Äußerungsfrist bis zum 7. April 2015 eingeräumt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, über seine Klage am 13. April 2015 zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 7. April 2015 beantragte der Kläger zuletzt:

Sämtliche Forderungen des Beklagten gegen den Kläger für jetzt und Zukunft aufzuheben, unabhängig der finanziellen Lage des Klägers und den Beklagten gleichfalls zu verpflichten, den Kläger aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen sowie die zugewiesene Beitragsnummer zu löschen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei nicht entfallen. Der Kläger sehe sich weiterhin nicht als Beitragspflichtigen, bzw. im derzeitigen Fall, von der Beitragspflicht „Befreiten“, werde aber voraussichtlich vom Beklagten - lebenslang - trotzdem so oder so per Datensatz geführt. Hiergegen habe der Kläger durchaus ein starkes Rechtsschutzbedürfnis. Wie bereits mehrfach dargelegt, gehe es dem Kläger keinesfalls darum, aufgrund seines „sozialen Status“ bzw. seiner finanziellen Situation von einer - zudem absurden - Rundfunkbeitragspflicht „befreit“ zu werden, sondern darum, von dem Beklagten diesbezüglich nicht mehr belästigt zu werden und dass Daten des Klägers überhaupt geführt und insbesondere vorgehalten (verwahrt) werden. Auch will der Kläger dem Beklagten nicht deshalb seinen sozialen Status mitteilen müssen, um keine Zwangsgebühren zahlen zu müssen bzw. ggf. befreit zu werden. Es gehe dem Kläger darum, in keiner Weise vom Beklagten behelligt zu werden oder diesem Unternehmen Nachweise erbringen zu müssen, um sich von seiner Beitragspflicht befreien zu können. Da der Kläger vom Beklagten niemals eine Leistung bestellt habe, gebe es auch keinen Grund, Daten vom Kläger nachzuhalten. Er klage genau deswegen, dass seine Daten nicht gespeichert oder erhoben werden. Beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handele es sich nicht um ein Gesetz, sondern um einen Vertrag, der zu seinen Lasten geschlossen worden sei. Eine Zustimmung nach § 58 VwVfG habe er keineswegs abgegeben. Auch sei der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 59 VwVfG nichtig.

3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Akte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage war gemäß § 88 VwGO wie folgt auszulegen:

Der mit Schreiben vom 7. April 2015 zuletzt gestellte Klageantrag beinhaltet zwei Forderungen des Klägers.

Zum einen beantragt der Kläger, sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Beklagten gegen ihn aufzuheben. Aufgrund des Zusatzes „unabhängig der finanziellen Lage des Klägers“, wird davon ausgegangen, dass der Kläger die Aufhebung von Beitragsforderungen begehrt. (hierzu nachfolgend unter I.).

Zum anderen beantragt der Kläger, ihn und die ihm zugewiesene Beitragsnummer aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen (hierzu nachfolgend unter II.).

Die in diesem Sinne ausgelegte Klage, bei der es sich um eine objektive Klagehäufung nach § 44 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handelt, hat keinen Erfolg. Denn sie ist teilweise unzulässig (siehe I.) und im Übrigen unbegründet (siehe II.).

I. Der Antrag, sämtliche gegenwärtigen (nachfolgend a)) und künftigen (nachfolgend b)) Beitragsforderungen des Beklagten aufzuheben, ist bereits unzulässig.

1. Gegenwärtig bzw. im Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehen keine Beitragsforderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger, die aufgehoben werden könnten. Denn der Kläger wurde mit dem Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2015 (Bl. 81/82 der Gerichtsakte) für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. April 2015 von der Pflicht, Rundfunkbeiträge entrichten zu müssen, befreit und der Beklagte hat alle bis dahin ergangenen Festsetzungsbescheide aufgehoben (s. Aufhebungsbescheid vom 26.2.2015, Bl. 83 der Gerichtsakte).Damit fehlt dem Antrag das Rechtsschutzinteresse, da er für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.

2. Unzulässig ist auch der Antrag, alle künftigen Beitragsforderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger aufzuheben.

Eine vorbeugende Klage gegen noch nicht erlassene bzw. zugestellte Verwaltungsakte (hier: Beitragsfestsetzungsbescheide) ist grundsätzlich unzulässig.

Dies folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v.8.12.1977 - VII B 76.77 - NJW 1978, 1870 ff., juris) ist bereits geklärt, dass ein vor Erlass der Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf nicht von selbst zulässig wird, wenn dann tatsächlich eine angreifbare Entscheidung ergeht, weil ein Rechtsbehelf eine Beschwer voraussetzt und die Beschwer im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen muss. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn eine Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte derselben Behörde gegenüber demselben Adressaten erlassen worden sind und weiter erlassen werden. Denn auch in solchen Fällen handelt es sich um die bedingte Einlegung eines Rechtsbehelfs, die ausnahmslos unzulässig ist. Andernfalls würden die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs unklar werden, was in Anbetracht der Formbedürftigkeit und Formklarheit von Rechtsbehelfen nicht hingenommen werden kann (vgl. zu den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Abgabenrecht BVerwG, U.v. 18.8.1972 - VII C 57.70 - in Buchholz 401.5 § 26 GewstG Nr. 6). Es wäre nämlich unklar, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsbehelf gegen zukünftige Verwaltungsakte zulässig und wie lange (Zeitraum) und unter welchen Umständen (Änderung der Rechtslage, höchstrichterliche Entscheidung usw.) er wirksam sein würde.

II. Der Antrag des Klägers, „ihn“, d. h. die zu seiner Person gespeicherten Daten, sowie die ihm zugewiesene Beitragsnummer aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Beklagte ist gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], der durch Zustimmungsbeschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom 17.5.2011 in Bayerisches Landesrecht umgesetzt worden ist) dazu berechtigt, die ihm nach § 4 Abs. 7 und § 8 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 9 RBStV bekanntgewordenen Daten hinsichtlich der Person des Klägers bzw. seine Beitragsnummer für die Erfüllung der ihm nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben zu erheben, verarbeiten oder nutzen.

Konkrete oder schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zur Person des Klägers weitergehende Daten als diejenigen, die in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 9 RBStV genannt werden, erhoben und gespeichert hätte oder dass er die Daten des Klägers zweckwidrig verwenden würde, sind nicht ersichtlich. Solche Anhaltspunkte ergeben sich weder aus der vorgelegten Akte des Beklagten, geschweige denn aus dem Vortrag des Klägers.

2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Löschung seiner Daten auch nicht gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV zu. Danach sind die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger Inhaber einer Wohnung ist. Als solcher ist er gemäß § 2 Abs. 1 RBStV dem Grunde nach beitragspflichtig. Die Daten des Klägers werden im Hinblick auf seine dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht auch weiterhin benötigt, sei es, um die Beitragspflicht geltend zu machen, sei es, um die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers, sofern er für den Zeitraum ab 1. Mai 2015 einen entsprechenden Befreiungsantrag stellt, zu überprüfen.

3. Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass - wie der Kläger befürchtet - ein mit der Verfassung unvereinbares zentrales bundesweites Register mit der Gefahr des Datenmissbrauchs durch die Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils entsteht.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet insoweit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mittlerweile hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof unter Würdigung dieser Argumente am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof- VfGHG -) entschieden, dass die Vorschriften des § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, § 14 Abs. 9 RBStV über die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner und das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar seien (Leitsatz Nr. 6; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in der o.g. Entscheidung (Randnummern 132 bis 170) hierzu ausgeführt:

Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß.

1. Die Vorschriften greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV) darstellt und jedem Einzelnen die Befugnis gibt, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/34; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/180 m. w. N.). Es kann dahinstehen, ob sie, wovon die Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 ausgeht, zugleich wegen des mit der Anzeige verbundenen Arbeitsaufwands im unternehmerischen Bereich das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gegebenenfalls in seiner Ausprägung als Berufsfreiheit beeinträchtigen.

2. Der Eingriff ist nämlich in jedem Fall gerechtfertigt. Wie das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne hat vielmehr Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen. Diese Einschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Gebot der Normbestimmtheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss (vgl. VerfGHE 59, 29/34 f. m. w. N.; BVerfG vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/344 f.). Dem genügt § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV.

a) Die Pflicht der Beitragsschuldner, das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs und die weiteren, im Einzelnen bezeichneten Informationen unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, ist hinreichend bestimmt. Ihr Inhalt lässt sich dem Staatsvertrag mithilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden entnehmen, gegebenenfalls durch Rückgriff auf die Beitragstatbestände, deren Feststellung die geforderte Auskunft dienen soll.

Das gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 auch mit Blick auf die anzuzeigende Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einer Betriebsstätte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 7 RBStV). Welche Beschäftigten hiermit gemeint sind, kann unschwer beantwortet werden (vgl. VI. A. 2. c) bb). Ebenso klar lassen sich die Anzeigepflichten im Zusammenhang mit einem beitragspflichtigen Kraftfahrzeug (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2, Abs. 4 Nrn. 9 und 12, Abs. 5 Nr. 1 RBStV) bestimmen (VI. A. 2. c) cc). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers nicht zu entrichten. Das bedeutet, dass ein solches Fahrzeug beitragsfrei bleibt und dementsprechend auch nicht anzuzeigen ist (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 8 RBStV Rn. 32).

Es ist weder mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot noch im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt (Art. 70 Abs. 3 BV) zu beanstanden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens der Anzeigepflicht und der Erfüllung von Nachweispflichten durch Satzung zu regeln. Dem Bayerischen Rundfunk als der für Bayern zuständigen Landesrundfunkanstalt steht das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayRG). Hierzu zählen auch die Einzelheiten des Verfahrens zur Erhebung des Rundfunkbeitrags als des zentralen Finanzierungsinstruments des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im Rahmen einer solchen Autonomiegewährung bleibt zwar der Grundsatz bestehen, dass der Gesetzgeber sich seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern darf, sondern - vor allem mit Blick auf mögliche Grundrechtseingriffe - auch der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen sachangemessene Grenzen setzen muss. Anders als bei einer Ermächtigung der staatlichen Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 55 Nr. 2 Satz 3 BV) ist es aber nicht geboten, Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu erlassenden Satzungsbestimmungen in ebenso bestimmter Weise vorzugeben (vgl. VerfGHE 62, 79/102). Dem genügt die Ermächtigung, Einzelheiten des Verfahrens der Anzeigepflicht und der Erfüllung von Nachweispflichten durch Satzung zu regeln. Denn alle wesentlichen Fragen zur Person des Verpflichteten, zum Inhalt und zur Form der Anzeige und insbesondere der Katalog der anzuzeigenden Daten sind durch den parlamentarischen Gesetzgeber mit der Zustimmung zu § 8 RBStV vorgegeben.

b) Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner sind auch verhältnismäßig.

aa) Sie dienen dem legitimen Zweck, eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrags zu ermitteln und dadurch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Ihre Eignung für diesen Zweck steht außer Frage. Sie sind auch erforderlich. Ein gleich wirksames, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weniger beeinträchtigendes Mittel als die offene Datenerhebung bei den Betroffenen ist nicht ersichtlich. Sämtliche im Katalog des § 8 Abs. 4 und 5 RBStV aufgeführten Daten sind nötig, um die Person des Beitragsschuldners eindeutig identifizieren, die Voraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach feststellen und das Festsetzungsverfahren durchführen zu können.

Erforderlich sind im privaten Bereich insbesondere die in § 8 Abs. 4 Nr. 4 RBStV genannte „gegenwärtige Anschrift … jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung“, um die beitragspflichtige Raumeinheit etwa in einem Mehrfamilienhaus eindeutig bestimmen und zuordnen zu können. Als erforderlich darf der Gesetzeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 auch im unternehmerischen Bereich den Namen und die Anschrift des gesetzlichen Vertreters eines Beitragsschuldners ansehen (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 3 RBStV). Die davon im Wesentlichen betroffenen juristischen Personen sind selbst nicht verfahrenshandlungsfähig, sondern handeln insbesondere durch ihre gesetzlichen Vertreter (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG). Angaben zu diesen sind daher keineswegs überflüssig, sondern zur Durchführung des Einzugsverfahrens notwendig.

An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht, soweit bei der Abmeldung nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen ist. Damit wird entsprechend der zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ergangenen fachgerichtlichen Rechtsprechung die Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts verlangt, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass und warum der Anzeigende einen bisher bestehenden Beitragstatbestand nicht mehr erfüllt (vgl. etwa BayVGH vom 3.4.2008 - 7 B 07.431 - juris Rn. 17). Es soll eine Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit des Abmeldungsgrundes ermöglicht werden. § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV verlangt indes nicht die Mitteilung des zur Abmeldung führenden individuellen Beweggrundes. Im unternehmerischen Bereich ist daher etwa nur mitzuteilen, dass eine Betriebsstätte geschlossen wird, nicht aber aufgrund welcher unternehmerischen Überlegung das geschieht. Die Angabe des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts in solch „typisierter Form“ (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 8 RBStV Rn. 53) ist zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks ausreichend, aber auch notwendig.

Die Vermeidung überflüssiger, für die Bestimmung der Beitragspflicht entbehrlicher Datenerhebungen ist zudem normativ dadurch sichergestellt, dass § 8 Abs. 4 RBStV die Mitteilungspflicht zusätzlich auf im Einzelfall erforderliche Daten beschränkt und einen Nachweis nur auf Verlangen vorsieht, das seinerseits im Einzelfall verhältnismäßig sein muss. Ferner bestimmt § 8 Abs. 3 RBStV, dass die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine beitragspflichtige Raumeinheit auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner wirkt. Bewohnen etwa mehrere volljährige Personen dieselbe Wohnung, reicht es somit aus, wenn einer von ihnen der Anzeigepflicht nachkommt; für die anderen (Mit-)Bewohner, die ebenfalls Beitragsschuldner sind und gesamtschuldnerisch haften (§ 2 Abs. 2, 3 Satz 1 RBStV), entfällt die Anzeigepflicht, sofern sich für die Wohnung keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

bb) Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner sind verhältnismäßig im engeren Sinn. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits die gesetzliche Regelung insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren; die Maßnahme darf also die Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. VerfGH vom 2.7.1997 VerfGHE 50, 129/139; vom 12.7.2013 NVwZ 2013, 1543/1545; BVerfG vom 8.6.2010 BVerfGE 126, 112/152 f.). Dem genügt § 8 RBStV.

Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht intensiv. Im privaten Bereich beschränken sich die vom Beitragsschuldner nach § 8 RBStV anzuzeigenden Daten grundsätzlich auf diejenigen Informationen, die zu seiner Identifizierung und zur Bestimmung der ihm zuzuordnenden beitragspflichtigen Wohnung(en) erforderlich sind, so etwa bei der Anmeldung auf den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und Lage der Wohnung sowie den Beginn ihres Innehabens. Auch wenn bei der Abmeldung zusätzlich der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt in „typisierter Form“ anzugeben ist, berühren die zu offenbarenden Daten die Persönlichkeit des Anzeigepflichtigen nur am Rande. Mit der Verknüpfung von Identität und beitragspflichtiger Wohnung offenbaren sie keine wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale und beeinträchtigen die Privatsphäre spürbar geringer als die zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr zusätzlich erhobenen Daten etwa zu Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 RGebStV). Im nicht privaten Bereich betreffen die anzuzeigenden Daten von vornherein nur die geringer geschützte berufliche Sphäre. Sie beschränken sich neben den Angaben zur Identifikation des Beitragsschuldners mit Informationen zu den Beitragsbemessungskriterien Betriebsstätte, Beschäftigtenzahl und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge auf wenige zentrale und vom Betriebsinhaber leicht zu beschaffende Grundinformationen, die keine beachtlichen Rückschlüsse auf das unternehmerische Wirken zulassen.

Die wenigen anzuzeigenden Daten unterliegen zudem einer strikten Bindung an den Zweck der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV darf die Landesrundfunkanstalt diese und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Das schließt nicht nur die Verwendung der Daten für andere Zwecke innerhalb der Landesrundfunkanstalt zwingend aus, sondern insbesondere auch jede Form der Weitergabe an andere Stellen für deren Zwecke. Das gilt auch für die in § 11 Abs. 3 Satz 1 RBStV enthaltene Befugnis der zuständigen Landesrundfunkanstalt, personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten zu übermitteln; denn sie besteht nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Diese strikte Zweckbindung wird flankiert durch das Gebot des § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV, die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Unabhängig davon sind nicht überprüfte Daten gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragspflichtigen dienen Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht. Sie zielen auf eine möglichst vollständige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gewährleistete bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Zugleich stellen sie die Grundlage für die durch Art. 118 Abs. 1 BV geforderte Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung dar. Bei Abwägung zwischen der eher gering zu wertenden Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits sind die Anzeige- und Nachweispflichten den Beitragsschuldnern zumutbar. Ein Interesse, personenbezogene Daten nicht zu offenbaren, um der gesetzlich begründeten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen, ist nicht schutzwürdig. Der Arbeitsaufwand ist im Regelfall marginal und hält sich auch im nicht privaten Bereich selbst für große Unternehmen mit einer Vielzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen in einem überschaubaren Rahmen.

Die Befürchtung des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12, es entstehe ein mit der Verfassung unvereinbares zentrales bundesweites Register mit der Gefahr des Datenmissbrauchs durch die Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils, ist unbegründet. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt als öffentliche Stelle zum Zweck der ihr gesetzlich zugewiesenen Beitragserhebung im Rahmen des Erforderlichen die Daten der Beitragsschuldner gewinnt und nutzt. Der Umstand, dass es sich um einen sehr großen Kreis an Beitragsschuldnern handelt und dementsprechend eine Sammlung von vielen einzelnen Datensätzen entsteht, steigert für den einzelnen Betroffenen nicht den Grad der grundrechtlichen Beeinträchtigung. Von einer Gefahr der Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils kann schon mit Blick auf Art und Umfang der wenigen anzuzeigenden Daten keine Rede sein. Im Übrigen ermächtigt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aber auch nicht zur Errichtung einer bundesweiten Datensammlung, insbesondere nicht dadurch, dass er in einem bestimmten Umfang eine Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung durch Beauftragte vorsieht. Das gilt zunächst mit Blick auf die gemeinsame Verwaltungsstelle, die von den Landesrundfunkanstalten auf der Grundlage des § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV betrieben wird (Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio). Denn diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass jede Landesrundfunkanstalt die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist Teil der einzelnen Landesrundfunkanstalt. Der Datenfluss zwischen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt und der beauftragten Stelle ist interne Datenverarbeitung. Die gemeinsame Stelle hat deshalb die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 23). Soweit der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darüber hinaus die Landesrundfunkanstalt in § 10 Abs. 7 Satz 2 ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen, gelten gemäß § 11 Abs. 1 RBStV für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen. Mit den demnach zu beachtenden Kontrollmechanismen des Art. 6 BayDSG ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt; insbesondere bleibt die Auftrag gebende Landesrundfunkanstalt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSG).

Dem Risiko, das aus der Größe der Datensammlung auch im Bereich einer einzelnen Landesrundfunkanstalt entsteht, trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den bereichsspezifischen Vorschriften über die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und die sie flankierenden Löschungspflichten ausreichend Rechnung.

C.

Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV ist ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

Die Vorschriften verpflichten für den Fall, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen kann, den Eigentümer oder den vergleichbar dinglich Berechtigten der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen; bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Dieses Auskunftsrecht verletzt weder die von der Auskunft betroffenen Inhaber der Wohnung oder Betriebsstätte noch die zur Auskunft verpflichteten Dritten in ihren verfassungsmäßigen Rechten.

1. Grundrechte der Wohnungs- oder Betriebsstätteninhaber sind nicht verletzt. Der Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Erhebung von Daten über sie ohne ihre Kenntnis bei Dritten ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RBStV genügt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Die Voraussetzungen des Auskunftsrechts sind hinreichend festgelegt. Auskunft kann nach dem Gesetzeswortlaut nur dann verlangt werden, wenn die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen kann. Das bedeutet, dass der Auskunftsanspruch subsidiär ist und erst dann geltend gemacht werden darf, wenn der Beitragsschuldner seiner Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nicht nachgekommen und ein direktes Auskunftsverlangen bei ihm nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV oder eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nicht möglich oder erfolglos geblieben ist (vgl. Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 9 RBStV Rn. 17). Der Kreis der Auskunftsverpflichteten lässt sich auch mit Blick auf den mit dem Eigentümer vergleichbar dinglich Berechtigten nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden bestimmen. Der Umfang der Pflicht ist ebenfalls eindeutig geregelt; sie beschränkt sich auf die Erteilung von Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte. Es ist auch in diesem Zusammenhang verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens der Erfüllung der Auskunftspflichten durch Satzung zu regeln (vgl. VI. B. 2. a).

[153

Das Auskunftsrecht entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es soll der zuständigen Landesrundfunkanstalt ermöglichen, sämtliche Beitragspflichtigen zu ermitteln und in vollem Umfang zur Rundfunkbeitragspflicht heranzuziehen. Der Zweck, die von Verfassungs wegen gebotene Belastungsgleichheit zu verwirklichen, rechtfertigt grundsätzlich auch die Informationsgewinnung bei Dritten. Hängt die Erhebung eines Beitrags von der Erklärung des Beitragsschuldners ab, muss der Gesetzgeber nämlich die Beitragsehrlichkeit durch hinreichende, die Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten unterstützen. Im Erhebungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (vgl. BVerfG vom 5.12.1995 - 1 BvR 1463/89 - juris Rn. 15 zur Auskunftspflicht nach § 93 Abs. 1 AO). Schutzwürdige Interessen des Beitragsschuldners sind ausreichend durch die Subsidiarität der Datenerhebung bei Dritten gewahrt. Kommt er seiner Anzeigepflicht nicht nach, muss er die Nachforschung bei Dritten hinnehmen.

2. Die zur Auskunft verpflichteten Dritten werden ebenfalls nicht in ihrem eigenen Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auch insoweit das öffentliche Interesse an einer wirkungsvollen und gleichmäßigen Erhebung des Rundfunkbeitrags höher gewichtet hat als das Interesse der in Anspruch genommenen Dritten, den ihnen bekannten Inhaber einer Wohnung oder Betriebsstätte nicht preisgeben zu müssen. Denn die zur Mitwirkung herangezogenen Dritten befinden sich als Eigentümer, vergleichbar dinglich Berechtigte oder als Verwalter von Wohnungseigentumsgemeinschaften in einer rechtlich und wirtschaftlich nahen Beziehung sowohl zur jeweiligen Wohnung oder Betriebsstätte als dem Gegenstand der Beitragspflicht als auch zu deren Inhaber als dem Beitragsschuldner.

D.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsgemäß.

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) ist nicht verletzt.

§ 14 Abs. 9 RBStV greift in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) § 14 Abs. 9 RBStV soll es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits für den früheren Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten und gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RBStV weiter verwendbaren Daten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 26). Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können.

b) Zur Erreichung dieses Zwecks ist § 14 Abs. 9 RBStV geeignet. Insbesondere kann die jeweilige Landesrundfunkanstalt mithilfe der nach Satz 1 zu übermittelnden Daten aller volljährigen Personen prüfen, wer als Beitragsschuldner für welche Wohnung infrage kommt, aber noch nicht als solcher erfasst ist. Auch wenn die aus dem Meldedatenabgleich erlangten Informationen nicht immer eine abschließende Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung zulassen, sondern gegebenenfalls weiteren Nachforschungsbedarf auslösen, steht das der Geeignetheit der Vorschrift nicht entgegen. Denn diese erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl. BVerfGE vom 2.3.2010 BVerfGE 125, 260/317 f. m. w. N.).

c) Der Gesetzgeber durfte die Vorschrift für erforderlich halten. Auch wenn der einmalige Meldedatenabgleich alle volljährigen Personen betrifft und damit einen äußerst großen Kreis an Betroffenen erfasst, sind weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, nicht zu erkennen.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt zwar zur Ermittlung der potenziellen Beitragsschuldner neben dem Meldedatenabgleich eine Reihe anderer Instrumente bereit: die allgemeine Anzeigepflicht nach § 8 RBStV und das sie ergänzende Auskunftsrecht nach § 9 RBStV, weiter die Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 11 Abs. 4 RBStV, ferner speziell als Übergangsregelung zur Umstellung des Finanzierungssystems die Anzeigepflicht der bereits bislang als private Rundfunkteilnehmer gemeldeten Personen (§ 14 Abs. 1 RBStV) und die Weiterverwendung der bereits unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gespeicherten Daten (§ 14 Abs. 6 RBStV). Diese Erhebungsmethoden sind allerdings teils von vornherein untauglich, teils nur bedingt geeignet, solche Personen zu ermitteln, die den Rundfunkanstalten unbekannt sind, sei es weil sie vorhandene Empfangsgeräte in Widerspruch zur früheren Rechtslage nicht angemeldet hatten („Schwarzseher“), sei es weil sie mangels vorhandener Geräte nicht gebührenpflichtig waren und nun ihrer Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nicht nachkommen. Vor allem solche Wohnungsinhaber werden durch den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV in einfacher Weise erfasst. Alternativ bedürfte es der Nachforschung vor Ort, die mit einem weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen verbunden wäre.

An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht für einzelne Daten. Die Meldedaten, die von den Einwohnermeldeämtern nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV zu übermitteln sind, decken sich im Wesentlichen mit denjenigen Daten, die nach § 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV von den Betroffenen anzuzeigen sind. Soweit sie darüber hinausreichen, wie die Übermittlung von Doktorgrad und Familienstand (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 4 und 5 RBStV), dienen sie der eindeutigen Identifikation einer Person und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern. Die vom Antragsteller im Verfahren Vf. 8-VII-12 beanstandete Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnungen (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV), die den melderechtlich vorgegebenen Begrifflichkeiten beim Innehaben von mehreren Wohnungen Rechnung trägt (vgl. Art. 15 Abs. 1, 3 MeldeG), ist zwar für den Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 RBStV unerheblich. Sie vereinfacht aber eine Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen für etwaige Nachfragen und ist daher erforderlich.

d) Der einmalige Meldedatenabgleich ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Der Gesetzgeber darf auch insoweit den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind gering. Im Regelfall handelt es sich um Beitragsschuldner, die bereits als Rundfunkteilnehmer erfasst waren oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, so dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen Schutz; sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden. Sind schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber geringes Gewicht. Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu. Die Daten sind zudem durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten hinreichend abgesichert.

§ 14 Abs. 9 RBStV bindet die Datenverarbeitung an den Zweck der Bestands- und Ersterfassung. Die übermittelten Daten können zum einen mit dem vorhandenen, nach § 14 Abs. 6 RBStV überführten Bestand an Teilnehmerdaten verglichen und zu dessen Aktualisierung oder Ergänzung genutzt werden (Satz 4). Sie dürfen zum anderen zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung genutzt werden, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde (Satz 3). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz des § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV, dass die Landesrundfunkanstalt im Bereich der Rundfunkfinanzierung alle personenbezogenen Daten, gleichgültig, woher sie stammen, nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen darf.

Diese strikte Zweckbindung wird auch für die durch den Meldedatenabgleich erlangten Informationen durch umfassende Löschungspflichten ergänzt. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist (§ 14 Abs. 9 Satz 2 RBStV). Weiter sind die von den Einwohnermeldeämtern übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV). Schließlich sind nicht überprüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV). Dadurch ist sichergestellt, dass die Landesrundfunkanstalt von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten nur diejenigen speichert, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet und die darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Die Daten eines einzigen Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für eine künftige Beitragserhebung, etwa für den Fall, dass der gefundene und zunächst in Anspruch genommene Beitragsschuldner später ausfallen sollte, ist nicht zulässig (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 27).

2. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Bundesrecht verletzt. Insbesondere steht § 14 Abs. 9 RBStV entgegen der Ansicht des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 nicht in einem zur Verfassungswidrigkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruch (vgl. VI. A. 2. a) zu § 18 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG), das in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl I S. 1342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl I S. 730), noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. Mai 2015 gilt (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 20132013, BGBl I S. 1084).

§ 18 MRRG regelt Datenübermittlungen von den Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und unterscheidet dabei unter anderem zwischen der allgemeinen Übermittlung der sogenannten Grunddaten an öffentliche Stellen im Inland (Abs. 1 Satz 1) und der Übermittlung weiterer Daten oder der in § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG genannten Hinweise im Melderegister, die nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 2). Bei den einzelnen Daten, die von jeder Meldebehörde nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind, handelt es sich um einen Ausschnitt aus den melderechtlichen Grunddaten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11 und 12 MRRG. Sie dürfen an eine andere öffentliche Stelle im Inland übermitteln werden, soweit dies (unter anderem) zur Erfüllung von in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung sind erfüllt. Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öffentliche Stellen, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten aus den oben genannten Gründen erforderlich sind. Dass die einzelnen Meldebehörden durch den Landesgesetzgeber zur Übermittlung verpflichtet und demnach einer Einzelfallprüfung enthoben werden, ist bundesrechtlich nicht, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MRRG könnte allenfalls insoweit eröffnet sein, als die Übermittlungspflicht nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV nicht nur die gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen umfasst, sondern darüber hinaus auch alle vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Denn letztere sind in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MRRG nicht ausdrücklich genannt. Gesetzeswortlaut und -begründung (LT-Drucks. 16/7001 S. 26 f.) sprechen allerdings dafür, dass sich § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV klarstellend nur auf solche im Melderegister „vorhandenen“, also nicht etwa nachzuerhebenden Angaben bezieht, die als Bestandteil der Anschrift gespeichert sind, wie etwa Stockwerks- und Wohnungsnummern oder sonstige Zusatzangaben (vgl. Datenblatt 1210 f. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil). Insoweit verbleibt es bei der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 MRRG. Nur wenn es sich bei einem erweiterten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV bei den Angaben zur Lage der Wohnung um spezielle Daten oder Hinweise im Sinn des § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG handeln sollte, wäre die Datenübermittlung insoweit nach § 18 Abs. 2 MRRG zu beurteilen. Für diesen Fall wäre sie nur dann zulässig, wenn die Landesrundfunkanstalt ohne Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Auch diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die gesetzlich begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalt, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, erfüllt sein (Bull, Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags, September 2010, S. 36). Jedenfalls wäre auch bei einem solchen weiten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 MRRG weder offenkundig noch schwerwiegend verletzt.

4. Wie bereits in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15. September 2014 (Az.: Au 7 S 14.1161) ausgeführt wurde, begegnet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 RBStV geregelte Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die rechtliche Einordnung (Abgabe oder Steuer) des neuen Rundfunkbeitrags ist in der Literatur heftig umstritten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat unter Würdigung dieser Argumente in seiner o.g. Entscheidung vom 15. Mai 2014 entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV(Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

Sie wird seit dem 01.01.1976 als nichtprivate Rundfunkteilnehmerin geführt, die mehrere Verkaufsstellen unterhält und bis zum Jahr 2013 mit einer unterschiedlichen Anzahl von Hörfunk- und Fernsehgeräten bei dem Beklagten veranlagt war.

Auf eine schriftliche Information des Beklagten vom 20.04.2012 über die Einführung des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags zum Jahr 2013 meldete die Klägerin mit E-Mail vom 04.12.2012 Daten zu ihren Betriebsstätten, Mitarbeitern und Fahrzeugen.

Nachdem die Klägerin die erteilte Einzugsermächtigung widerrief und auch nach einer Zahlungserinnerung die offenen Gebühren/Beiträge nicht entrichtete, sondern sich auf die Verfassungswidrigkeit des neuen Rundfunkbeitrags berief, erließ der Beklagte folgenden Gebühren-/Beitragsbescheid:

Bescheid vom 05.07.2013 für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 über einen Betrag von 1.425,28 EUR, bestehend aus 53,94 EUR Rundfunkgebühren, 1.366,23 EUR Rundfunkbeiträgen und 5,11 EUR Kosten.

Für die Rundfunkbeiträge seit 01.01.2013 legte der Beklagte die Betriebsstätten unter Berücksichtigung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zugrunde und ordnete 25 Betriebsstätten der Staffel 1 (5,99 EUR monatlich), 11 Betriebsstätten der Staffel 2 (17,98 EUR monatlich) und 3 Betriebsstätten der Staffel 3 (35,96 EUR monatlich) zu (vgl. auch Aufstellung der Betriebsstätten auf Bl. 78-83 der Beklagtenakte).

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 05.07.2013 Widerspruch und berief sich auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2013, der am 12.12.2013 zur Post gegeben wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Auf die Gründe des Bescheids wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 10.01.2014, der bei Gericht am gleichen Tag einging, ließ die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten Klage gegen den Festsetzungsbescheid erheben, soweit dieser Rundfunkbeiträge seit dem 01.01.2013 festsetzt.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 30.01.2014 ausgeführt, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen Art. 2 und Art. 3 GG. Es handele sich dem Wesen nach bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer. Den Bundesländern fehle es damit an der Gesetzgebungskompetenz. Der angelegte Maßstab der Beschäftigtenzahl bei Betriebsstätten führe zu völlig untypischen und in der Schwankungsbreite unübersehbaren Beitragsbelastungen und sei mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Verwiesen wurde auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. ... vom Februar 2013.

Mit Beschluss des Gerichts vom 03.02.2014 wurde der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in den dort anhängigen Popularklageverfahren (Az. Vf.8-VII-12, Vf.24-VII-12) ausgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 21.02.2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Für die Klägerin bestünde zumindest einstweilen eine Zahlungspflicht, denn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei geltendes Recht. Im Hinblick auf die anhängigen Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestünde Einverständnis, das Klageverfahren bis zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ruhen zu lassen.

Mit Schriftsatz vom 26.06.2014 widersprach der Beklagte einem weiteren Ruhen des Verfahrens, nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 15.05.2014 über die Popularklagen entschieden habe.

Die Beteiligten erklärten sich mit Schreiben vom 27.08.2014 und 28.08.2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2014 beantragte der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin,

1. den Bescheid des Bayerischen Rundfunks vom 05.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2013, ergangen jeweils zur Beitragsnummer ..., aufzuheben, soweit Rundfunkbeiträge für den Zeitraum ab dem 01.01.2013 festgesetzt wurden;

2. den Beklagten zu verpflichten, 1.371,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zurückzuzahlen;

3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

4. die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Klage werde trotz der Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014 (Az. Vf.8-VII-12 und Vf.24-VII-12) sowie des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014 (Az. VGH B 35/12) aufrechterhalten. Die landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen seien hinsichtlich der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit europäischem Recht, mit dem Bestimmtheitsgebot und mit den Anforderungen des Datenschutzes nachvollziehbar. In Bezug auf zentrale Fragen, insbesondere der Gesetzgebungskompetenz, der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes könne man der Argumentation der Landesverfassungsgerichte nicht folgen. Durch die Entscheidungen sei im Übrigen nicht die Vereinbarkeit mit den im Grundgesetz verankerten Verfassungsnormen festgestellt. Angesichts des unstreitigen Sachverhalts und der bundesweiten Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen werde im Interesse einer beschleunigten höchstrichterlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt,

die Sprungrevision zuzulassen.

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, denn die entscheidungserheblichen Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und folglich insoweit auch die ihn ratifizierenden Landesgesetze als Rechtsgrundlage des Bescheides seien verfassungswidrig:

I.

Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 RBStV (Betriebsstättenbeitrag) wegen Verstoßes gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG).

Die Regelung des Betriebsstättenbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 RBStV greife in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff sei wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz nicht gerechtfertigt. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nach dem materiellen Gehalt um eine Steuer, die nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Die Abgabe könne „ihrer Art nach“ von der Steuer nicht deutlich unterschieden werden. Für eine solche deutliche Differenzierung sei der Umstand, dass die Abgaben gezielt für die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben werden, nicht geeignet. Außerdem diene der Rundfunkbeitrag nicht nur der Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Es komme auch nicht darauf an, ob die Einnahmen aus dieser Abgabe in den allgemeinen Staatshaushalt fließen, denn damit sei lediglich ein Rechtmäßigkeitsmaßstab angesprochen und kein Definitionsmerkmal für die Abgrenzung von Steuern und Vorzugslasten. Der Rundfunkbeitrag lasse sich den sogenannten Vorzugslasten nicht unterordnen. Es reiche bei einer Vorzugslast nicht ein irgendwie gearteter Nutzen aus, sondern eine individuelle Rechtsbeziehung sei erforderlich. Dies sei bei dem an jedermann gerichteten Rundfunkangebot nicht der Fall. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof führe in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 selbst aus, dass „grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlichrechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen (sei), weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht“. Mit dieser Formulierung sei im Ergebnis das Kriterium individueller Leistungsrechtsverhältnisse in Abrede gestellt und die vorausgesetzte deutliche Unterscheidung von Steuern und Vorzugslasten nicht gegeben. Auch das Merkmal der Raumeinheit sei insgesamt nicht geeignet eine Vorzugslast zu rechtfertigen. Der Abgabenpflichtige habe gar keine Möglichkeit das staatliche Rundfunkangebot abzulehnen, weil er gezwungenermaßen oder freiwillig auf Rundfunkempfangsgeräte verzichte. Der Abgabentatbestand hätte widerleglich ausgestaltet werden müssen. Durch die unwiderlegbare Vermutung lasse die Abgabe den Bezug zu einem konkreten Vorteil entfallen und mache sie damit zu einer Steuer. Eine Widerlegbarkeit ließe den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand mit geeigneten Regelungen in einem vertretbaren Rahmen und sei insbesondere auch für den Beitragsgläubiger zumutbar.

Weiter wurden erhebliche gesetzgeberische Ermittlungsdefizite und Fehlannahmen gerügt. Der Rundfunkempfang in Betriebsstätten sei ganz offensichtlich keine Selbstverständlichkeit. Hinsichtlich des Verbreitungsgrades sei nicht ausreichend ermittelt worden. In der überwiegenden Zahl der Betriebsstätten sei aus Gründen der Arbeitssicherheit oder aus Rücksicht auf Kundenkontakte die Rundfunknutzung ausgeschlossen. Selbst wenn in Betriebsstätten ein Rundfunkempfang stattfinde, erwachse daraus kein kommunikativer Nutzen, der als besonderer Vorteil ausgleichsfähig wäre. Einem Betriebsstätteninhaber erwachse insbesondere kein individueller Vorteil, wenn seine Mitarbeiter zu privaten Zwecken Informationen aus öffentlichrechtlichen Rundfunkquellen zögen. Ferner seien die Grenzen der Typengerechtigkeit überschritten. Selbst wenn man wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof annehme, dass 88% aller Unternehmen über neuartige Rundfunkgeräte in Form von Internet-PC’s verfügten, könne daraus nicht geschlossen werden, wie viel Prozent der Mitarbeiter dieser Unternehmen überhaupt einen Computer nutzen. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Bagatellgrenze von 10% sei jedenfalls überschritten. Selbst wenn der Betriebsstättenbeitrag als Vorzugslast in formeller Hinsicht gerechtfertigt werden könnte, wäre er gleichwohl materiell verfassungswidrig, weil das Beitragsaufkommen den Bedarf der Rundfunkanstalten deutlich übersteige und es an Kalkulationen hinsichtlich der voraussichtlichen Beitragseinnahmen fehle. Es liege insoweit auch ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit vor. Die Abgabenregelung verstoße gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sei das Ziel verfolgt worden, das Abgabenaufkommen gegenüber dem früheren Rechtszustand stabil zu halten. Die behauptete Aufkommensneutralität sei jedoch unplausibel. Es seien deutliche Mehreinnahmen zu erwarten. Dies belege insbesondere auch ein Gutachten der D. GmbH vom Februar 2014. Demnach ergäbe sich durch die Einführung des Rundfunkbeitrags ein Einnahmeplus in Höhe von ca. 800 Mio. EUR jährlich für die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Dies sei vorhersehbar gewesen und hätte berücksichtigt werden müssen. Spätere Evaluationen seien unerheblich. Die KEF komme nun in ihrem 19. Bericht zu Mehreinnahmen in Höhe von 1.146 Mio. EUR für die Periode 2013-2016.

II.

Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 RBStV (Betriebsstättenbeitrag) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Es liege weiter ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor. Betriebsstätten mit und ohne Rundfunkempfang würden ungleich behandelt werden. Die Betriebsstättenabgabe verlasse auch in Bezug auf die Belastungshöhe die Grenzen der zulässigen Typisierung, weil sie zwar eine degressive Staffelung der Höhe des Beitrags in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten enthalte, nicht aber in Abhängigkeit von der Zahl der Betriebsstätten. Dies führe dazu, dass Beitragsschuldner mit einer Vielzahl von Betriebsstätten überproportional belastet würden und ein Mehrfaches der Abgaben zu entrichten hätten. Die aus der Anknüpfung an die Zahl der Betriebsstätten resultierende überproportionale Belastung von Filialbetrieben sei auch in keiner Weise durch eine damit etwa einhergehende Verwaltungsvereinfachung oder aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt. Eine Verfassungswidrigkeit ergebe sich auch aus dem (nach wie vor) gegebenen Vollzugsdefizit. Ziel der Rundfunkfinanzierungsreform sei die Beseitigung struktureller Vollzugsdefizite gewesen. Dieses Ziel sei jedoch verfehlt worden, denn die Erhebung hänge in erster Linie von Deklarationen der Abgabenschuldner ab und eine effektive Verifikation sei in der Praxis der Beitragserhebung nicht möglich. Es bestünde zum Beispiel die Möglichkeit, Betriebsstätten vor dem Beitragsservice bzw. der Rundfunkanstalt zu verbergen. Die Regelungen zur Datenerhebung gemäß § 11 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 7 und 8 der Rundfunkbeitragssatzung seien nicht geeignet, die Herstellung einer Abgabengerechtigkeit zu erwarten. Weiter sei im Hinblick auf inkonsistente Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschulder von einer Verfassungswidrigkeit auszugehen. Für die Begrenzung der Betriebsstättenbeiträge gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 RBStV zugunsten bestimmter Beitragsschuldner bei gleichzeitiger Nichterfassung ähnlicher Einrichtungen sei ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Auffällig sei hierbei insbesondere die Ungleichbehandlung von Einrichtungen für behinderte Menschen mit ihrer Beitragsermäßigung einerseits und Krankenhäusern ohne entsprechende Ermäßigung andererseits. Die vollständige Befreiung von „privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern“ nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV sei erstaunlich und erwecke den Eindruck, dass mit Zugeständnissen an die Konkurrenz der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten einer negativen Berichterstattung vorgebeugt werden sollte.

Schließlich werde angeregt gemäß Art. 100 Abs. 1 GG den Rechtsstreit auszusetzen und die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht zur Frage der Vereinbarkeit der Landesgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag i. V. m. den genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vorzulegen.

Der Antrag auf Rückzahlung des von der Klägerin geleisteten Betrages in Höhe von 1.371,34 EUR beruhe auf § 10 Abs. 3 RBStV.

Im Hinblick auf die Kostenentscheidung werde geltend gemacht, dass der Beklagte die Kosten des Vorverfahrens selbst dann zu tragen hätte, wenn die Klage keinen Erfolg haben sollte, da das Widerspruchsverfahren entgegen der dem Festsetzungsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht statthaft war. Es wurde auf eine Entscheidung des VG München vom 03.02.2014 - M 6 a 14.129 - verwiesen. Die Kosten eines dem Rechtsschutzsuchenden mit fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung anheimgestellten Widerspruchsverfahrens müssten der Behörde zur Last gelegt werden.

Im Übrigen wird auf die umfangreiche Klagebegründung Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17.02.2015 bestätigte der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte wegen des Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide, denn diese erweisen sich - soweit angefochten - als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kammer kann trotz der Anregung der Klägerin den Rechtstreit auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen, entscheiden, weil sie die Voraussetzungen dieser Vorschrift für nicht gegeben erachtet.

Die Klägerin beruft sich auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags im nichtprivaten Bereich. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags im nichtprivaten Bereich ist § 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - seit dem 01.01.2013. Nach dieser Vorschrift hat im nichtprivaten Bereich jeder Inhaber (Beitragsschuldner) für jede Betriebsstätte einen Rundfunkbeitrag nach Maßgabe einer zehnstufigen Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV regelt die Ausnahmen. § 6 RBStV definiert den Betriebsstättenbegriff und den Begriff des Inhabers der Betriebsstätte.

Zwischen den Beteiligten ist die Inhaberschaft der Klägerin über die Betriebsstätten sowie die Anzahl der in den Betriebsstätten Beschäftigten unstreitig.

a.

Die Festsetzung der Rundfunkbeiträge gegen die Klägerin als Betriebsstätteninhaberin verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtages zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der in seinem Art. 1 den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den angegriffenen Bestimmungen enthält, verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Eine Verletzung des Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG ist nicht gegeben und damit auch keine Verletzung der geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG). Der Freistaat Bayern besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Der zum 01.01.2013 eingeführte geräteunabhängige Rundfunkbeitrag stellt keine Steuer, sondern eine Vorzugslast dar (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof vom 15.05.2014 - Vf.24-VII-12 und Vf.8-VII-12-; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, U. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 - beide juris).

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen - ob schon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, mit dem das Gesetz die Leistungspflicht begründet (vgl. BVerfG, B. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, S. 343, 353).

Gebühren sind hingegen das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen. Beiträge sind zu entrichten, wenn ein Betroffener an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, beteiligt wird, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile. Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung - in Gestalt der Gewährung eines zumindest potentiellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen - und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, U. v. 13.05.2014, RdNrn. 88 bis 89, a. a. O.).

aa.

Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu erbringen. Für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden. Dabei ist naturgemäß die Nutzungsintensität gegenüber dem privaten Bereich im Regelfall durch die Unternehmenszwecke beschränkt. Dass im nicht privaten Bereich mit Ausnahme der in § 5 Abs. 5 und 6 RBStV geregelten Fälle jeder Betriebsstätteninhaber herangezogen wird, macht den Rundfunkbeitrag nicht zur Steuer, denn die besondere Gegenleistung für den Beitragspflichtigen ist - wie beschrieben - die Möglichkeit, öffentlichrechtlichen Rundfunk auf verschiedenen Wegen zu empfangen. Ein Korrektiv ist in § 5 Abs.4 RBStV, im Falle einer vorübergehenden Betriebsstilllegung gegeben. Der Rundfunkbeitrag wird damit nicht voraussetzungslos erhoben (vgl. BayVerfGH, a. a. O. RdNr. 72-75).

bb.

Die Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des öffentlichen Gemeinwesens. Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RFinStV - auf die öffentlichrechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus.

cc.

Im Hinblick auf die vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte, nicht gerechtfertigte Überfinanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks kann eine solche derzeit nicht gesehen werden. Zum einen ist zweifellos bei der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag von erheblichen Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens auszugehen gewesen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 auch von zwangsläufigen Mehreinnahmen aus. So schätzt die KEF in ihrem 19. Bericht vom Februar 2014 bei weiterhin unsicherer Datenlage, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Kalkulationszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Mio. EUR höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 in Höhe von 29.433 Mio. EUR. Die Klägerin beruft sich auf das Gutachten der D. GmbH vom Februar 2014, wonach von einem Einnahmeplus von jährlich 800 Mio. EUR auszugehen sei. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich mit diesem Vorbringen bereits in seiner oben genannten Entscheidung befasst und dies gewürdigt. Er führt hierzu unter RdNr. 85 aus: „Gleichwohl musste der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung keineswegs davon ausgehen, dass die zu erwartenden Einnahmen den Finanzbedarf des öffentlichrechtlichen Rundfunks beachtlich und auf Dauer übersteigen würden. Abgesehen davon, dass eine vollständige Beitragserhebung ohne Ausfälle unrealistisch erscheint, hat die KEF für den Planungszeitraum 2013 bis 2016 einen ungedeckten Finanzbedarf der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten von 304,1 Mio. EUR festgestellt (18. KEF-Bericht Tz. 1). Im Übrigen ist einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Nach Nr. 2 der Protokollerklärung, die alle Länder dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beigefügt haben, soll unmittelbar im Anschluss an den inzwischen vorgelegten 19. KEF-Bericht eine Evaluierung durchgeführt werden, die insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtbetrag umfasst. Dabei sollen auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft werden. Mit Blick auf diese - auch normativen - Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass die Abgabe nach ihrer Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen oder gar Einnahmen für den allgemeinen Finanzhaushalt ausgerichtet sei und dadurch den Typ einer Steuer annehmen könnte“.

Im Hinblick auf die im 19. KEF-Bericht dargestellte Ertragslage und die Empfehlung den Beitrag ab dem Jahr 2015 zu senken, haben die Länder nun im 16. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge beschlossen, den Rundfunkbeitrag zum 01.04.2015 auf 17,50 EUR monatlich zu senken (vgl. hierzu Bayerischer Landtag, Drucksache 17/3254, Antrag auf Zustimmung).

Eine Überfinanzierung dürfte angesichts der obigen Ausführungen allenfalls vorübergehender Natur sein, denn die weitere Beitragsentwicklung wird beobachtet und kann gegebenenfalls noch zu weiteren Entlastungen der Beitragszahler führen.

Mithin ist der Rundfunkbeitrag wegen des von Verfassungs- und Gesetzeswegen geschützten Finanzierungszwecks des öffentlichrechtlichen Rundfunks sowie des gewährten Vorteils als Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags und nicht als Steuer zu qualifizieren. Aus der Einstufung als Beitrag folgt zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob Leistungen des öffentlichrechtlichen Rundfunks in Anspruch genommen werden oder nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist allein die Möglichkeit der Rundfunknutzung (vgl. zum Rundfunkbeitrag im nichtprivaten Bereich auch VG Hannover, U. v. 24.10.2014 - 7 A 6516/13 - juris).

b.

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG.

Die Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit wahrt den Grundsatz der Typgerechtigkeit. Die Betriebsstätte bildet den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, den Abgabetatbestand widerleglich bzw. gerätebezogen auszugestalten. Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Betriebsstätte und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich und unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der auch in Unternehmen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktischer Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in den unternehmerischen Bereich verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil geräteunabhängig festsetzt. Legitimes Ziel der Rundfunkreform war es u. a., die mit dem alten geräteabhängigen Gebührenmodell verbundenen strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizite zur Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit zu beseitigen und sogleich das System so zu gestalten, dass grundrechtsbeeinträchtigende Kontrollen der Rundfunkteilnehmer nicht mehr erforderlich sind (VerfGH Rheinland-Pfalz, U. vom 13.05.2014, a. a. O., RdNr. 137 ff., 145; BayVerfGH vom 15.05.2014, RdNr. 122).

Auch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV geregelte degressive Staffelung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV bemisst sich die Höhe des für eine Betriebsstätte zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Der Beitrag umfasst zehn Staffeln und liegt zwischen einem Drittel eines Rundfunkbeitrags in Höhe von 5,99 EUR bei Betriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten bis zu maximal 180 Beiträgen in Höhe von 3.236,40 EUR bei Betriebsstätten mit 20.000 und mehr Beschäftigten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 hierzu unter RdNrn. 125 und 126 aus, dass die stufenweise Degression mit steigender Beschäftigtenzahl in einer Betriebsstätte einerseits dem qualitativen Unterschied, andererseits der großen Bandbreite unterschiedlicher Betriebsstätten typisierend Rechnung trage. Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Mit zehn Stufen sei die Staffelung ausreichend differenziert und weise die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen etwa zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ergäben, seien durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwändiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Beitragsbemessung führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen hätten zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge. Das sei als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Letztlich gelte nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehabe, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten müsse als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Schließlich sei auch erheblich, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebliche Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich sei, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben könne, begründe das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspreche dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen.

Der Gleichheitssatz ist auch nicht deshalb verletzt, weil der Erhebung der Rundfunkbeiträge - wie der Bevollmächtigte der Klägerin meint - ein Vollzugsdefizit anhafte, weil die Möglichkeit bestünde, Betriebsstätten bzw. die Beschäftigtenzahl zu verbergen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Rundfunkgebührenrecht geklärt, dass ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel - auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung - bei der Erhebung von Rundfunkgebühren nicht vorliege. Denn die nicht anzeigepflichtigen Rundfunkempfangsgeräte seien aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (vgl. BVerfG, B. v. 22.08.2012 - 1BvR199/11; B. v. 17.03.2011 - 1BvR3255/0 -, B. v. 17.02.2011 - 1BvR2480/08 - alle juris). Der aktuelle Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält nun in § 8 Anzeigepflichten über das Innehaben einer Betriebsstätte und einer Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Darüber hinaus verleiht § 9 RBStV den Rundfunkanstalten entsprechende Auskunftsrechte. Insoweit liegt im Hinblick auf das Entdeckungsrisiko von mangelnden Angaben der Beitragsschuldner keine andere Rechtslage als bislang bei der Erhebung von Rundfunkgebühren vor.

Auch die Ermäßigungs- und Ausnahmetatbestände in § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV stellen für die Klägerin keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Hierzu wird verwiesen auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13.05.2014 -VGH B 35/12-, denen sich die Kammer anschließt. Unter RdNrn. 161 und 162 seines Urteils führt der Verfassungsgerichtshof aus: „Hinsichtlich der durch § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV privilegierten Einrichtungen fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit mit gewerblichen Betriebsstätten wie beispielsweise denjenigen der Beschwerdeführerin. Ihnen ist gemeinsam, dass sie in hohem Maße dem Gemeinnutz dienen, sie ihre Betriebsstätten mithin nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben. Dies rechtfertigt, auch ihren wirtschaftlichen Vorteil einer potenziellen Rundfunknutzung geringer zu bewerten als denjenigen erwerbs- bzw. gewinnorientierter Einheiten. Daher waren die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RBStV genannten Einrichtungen bereits im bisherigen Recht dahingehend privilegiert, dass sie gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien waren. Hiermit sollen auch die vom jeweiligen Träger verfolgten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke gefördert werden. Hinzu kommt, dass sich der in diesen Einrichtungen befindliche Personenkreis dort regelmäßig und über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält und während dieser Zeit von der Teilnahme am öffentlichen sozialen und kulturellen Leben ausgeschlossen ist; in diesen Fällen soll die Begrenzung der Beitragshöhe dem Anliegen Rechnung tragen, die Betroffenen vor einer „kulturellen Verödung“ zu bewahren (vgl. BayVGH, Urteile vom 11. Juli 2001 - 7 B 00.2866 -, VGHE 54, 166 [170]; vom 18. April 2002 - 7 B 01.2383 -, juris Rn. 15; VGH BW, Urteil vom 15. November 1991 - 14 S 1921/89 -, juris Rn. 21; Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 5 RGebStV Rn. 91).

Die Befreiung öffentlichrechtlicher Rundfunk- und Landesmedienanstalten sowie privater Rundfunkveranstalter und -anbieter ist gleichfalls durch vernünftige, einleuchtende Gründe gerechtfertigt, nämlich die Vermeidung einer Zahlungspflicht zum einen der öffentlichrechtlichen Anstalten an sich selbst (LT-Drucks. 16/188, S. 26) und zum anderen der privaten Anbieter an ihre Konkurrenten. Dementsprechend enthielt bereits § 5 Abs. 5 RGebStV eine entsprechende Befreiungsregelung. Botschaften und Konsulate schließlich genießen schon aufgrund internationaler Regelungen Vorrechte, welchen der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Rechnung trägt (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 5 RGebStV Rn. 89)“.

Zuletzt verweist das Gericht auf Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof -VfGHG-, wonach die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend sind. Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15.05.2014 über die Popularklagen gegen den ab 01.01.2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, von denen eine auch die Beitragspflicht im nichtprivaten Bereich betraf, ist mit bindender Wirkung für die Bayerischen Verwaltungsgerichte geklärt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Da das Grundgesetz keine weitergehenden Gewährleistungen in Bezug auf die vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof geprüften Freiheits- und Gleichheitsrechte beinhaltet, ist damit zugleich nicht von einem Verstoß des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG auszugehen.

Nachdem die Festsetzung der Rundfunkbeiträge in den streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht erfolgte, war die Klage abzuweisen.

2.

Aufgrund der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung von 1.371,34 EUR nebst Zinsen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dem Beklagten waren nicht die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen. Die Klägerin beruft sich in ihrer Argumentation auf eine Eilentscheidung des VG München vom 03.02.2014 (Az.: M 6a S14.129 - juris), wonach ein Widerspruchsverfahren im Rundfunkbeitragsrecht in Bayern nicht statthaft sein soll, weil Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO regele, dass der Betroffene gegen einen an ihn gerichteten Verwaltungsakt im Bereich des Rundfunkgebührenrechts entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben könne. Seit dem 01.01.2013 bestehe jedoch keine Rundfunkgebührenpflicht mehr, sondern eine Rundfunkbeitragspflicht. Das VG München hält jedoch - richtigerweise - an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest, wie es z. B. seiner Entscheidung vom 08.08.2014 (Az.: M 6aS14.1995 - juris) zu entnehmen ist. Es hält die Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO in Bayern trotz der redaktionellen Begrifflichkeiten Gebühr bzw. Beitrag für anwendbar. Diese letztgenannte Entscheidung des VG München hält die Kammer für zutreffend, so dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Beklagten vom 05.07.2013 ordnungsgemäß auf das Widerspruchs- oder Klageverfahren verwiesen hat. Der Beklagte hat damit auch nicht die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, bei dem die Klägerin ohnehin nicht anwaltlich vertreten war.

4.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

5.

Angesichts der fehlenden Zustimmung des Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision hat das Gericht, entgegen dem Antrag der Klägerin, sie nicht nach § 134 Abs. 1 VwGO zugelassen. Zudem ist derzeit nicht ersichtlich, dass gewichtige Belange der Rechtssicherheit oder der Rechtseinheit eine umgehende revisionsgerichtliche Befassung nahelegen würden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für seine Erst- und seine Zweitwohnung.
Der Kläger ist - gemeinsam mit seiner Ehefrau - Eigentümer und Bewohner eines Wohnhauses in U. und zugleich Inhaber einer Ferienwohnung in F. Mit den in seinem Wohnhaus vorhandenen Rundfunkempfangsgeräten war der Kläger seit den siebziger Jahren bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale als privater Rundfunkteilnehmer gemeldet. Die zusätzlichen Rundfunkempfangsgeräte in der Ferienwohnung wurden nach deren Anmietung im Jahr 2009 angemeldet. Bis zum Außerkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zum 31.12.2012 zahlte der Kläger die für die Geräte in beiden Wohnungen anfallenden Rundfunkgebühren jährlich im Voraus im Lastschriftverfahren.
Nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01.01.2013 ließ der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ einen jährlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 431,62 Euro vom Girokonto des Klägers abbuchen. Dieser Betrag wurde zurückgebucht, nachdem der Kläger der Abbuchung widersprochen und erklärt hatte, aufgrund der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ohne den vorherigen Erlass eines anfechtbaren Abgabenbescheides nicht mehr zahlen zu wollen. Für die Rückbuchung fielen beim Beklagten Rückbuchungskosten in Höhe von 3,90 Euro an.
Nach weiterem Schriftverkehr setzte der Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2013 gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 eine Rundfunkbeitragsschuld für zwei Wohnungen in Höhe von 107,88 Euro sowie eine Kostenforderung in Höhe von 11,90 Euro fest, die sich aus einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro und den Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90 Euro zusammensetzte.
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch erließ der Beklagte unter dem 22.01.2014 einen Widerspruchsbescheid, in welchem der Säumniszuschlag aufgehoben und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30.01.2014 zur Post gegeben.
Der Kläger hat am 03.03.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Erhebung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags stelle eine Abgabenlast dar, die als kompetenzwidrige Steuer oder als nicht hinreichend gerechtfertigte Sonderabgabe zu qualifizieren sei. Denn diese der funktionsgerechten Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dienende Abgabe werde in Anknüpfung an eine gleichheits- und sachwidrige Typisierung bei Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern sowie bei Haltern von Kraftfahrzeugen erhoben, die in keinem erkennbaren Verantwortungszusammenhang zu der hiermit zu sichernden Rundfunkfreiheit stünden. Unabhängig davon werde er als Zweitwohnungsinhaber gleichheitswidrig mit einem weiteren Rundfunkbeitrag belastet. Die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch eine zu vermutende höhere Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers scheide aus, weil die Rundfunkbeitragspflicht - mit der Ausnahme der Befreiung für Sozialhilfeempfänger - nicht an das Maß der Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners anknüpfe. Die Rechtfertigung durch den Gedanken der Verwaltungsvereinfachung sei nicht gegeben, weil die Feststellung der Eigenschaft einer Wohnung als Zweitwohnung vor dem Hintergrund der Vielzahl an bestehenden Zweitwohnungssteuer- oder Kurtaxesatzungen ohne großen Verwaltungsaufwand erfolgen könne und die Zahl der Zweitwohnungen mit bundesweit 1,1 Millionen auch nicht so unbedeutend sei, dass die notwendige zusätzliche Differenzierung bei der Wohnungsinhaberschaft deshalb außer Betracht bleiben könne. Zu beanstanden sei auch das Beitragserhebungsverfahren, nach welchem die - zudem in Bezug auf die Fälligkeit unklar geregelte - Zahlungspflicht entgegen der sonstigen Regel des Abgabenrechts auch ohne einen Bescheid gegeben sei, der die Beitragsschuld des Betroffenen konkretisiere und gerichtlich überprüfbar mache. Dies sei deshalb mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, weil die bloße Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ab Fälligkeit über § 12 Abs. 1 RBStV eine Ordnungswidrigkeit darstelle und der Beitragsschuldner selbst keinen Einfluss darauf habe, ob der Beklagte die gesetzliche Zahlungspflicht über einen Beitragsbescheid durchsetze, gegen den dem Schuldner dann der vorläufige Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO offen stehe, oder ob er auf einen solchen Bescheid verzichte und den Schuldner allein über die Drohung mit dem Bußgeld zur bescheidlosen Zahlung veranlasse, deren Rechtmäßigkeit dann nicht in einem Rechtsbehelfsverfahren überprüft werden könne. Die rechtsstaatlichen Defizite im Erhebungsverfahren machten das gesamte System der Beitragserhebung nichtig, da nicht ausgeschlossen sei, dass die Bundesländer, hätten sie diese Defizite erkannt, den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zumindest in dieser Form nicht geschlossen hätten. Hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrags könne er zwar nicht die - politisch als überhöht angesehene - Finanzierung der Rundfunkleistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geltend machen, zu beanstanden sei jedoch, dass die Beiträge nicht die dort bei zutreffender Beurteilung enthaltenen Umsatzsteueranteile auswiesen. Zwar gehe der Gesetzgeber in seiner Regelung des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG über den Verweis auf die §§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und 4 KStG davon aus, dass die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur insoweit der Umsatzsteuer unterliege, als diese gewerblich tätig seien, was im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1971 für die Erbringung des beitragsfinanzierten Rundfunkprogramms verneint werde. Diese Freistellung der Rundfunkbeitragsleistungen von der Umsatzsteuerpflicht sei jedoch durch die geltende Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem“ (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) überholt, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EU über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zumindest hinsichtlich der hier maßgeblichen Regelungen zur Steuerschuldnereigenschaft in den Rang einer direkt wirkenden Verordnung gehoben worden sei und deshalb unmittelbar mit Anwendungsvorrang auch vor dem nationalen Verfassungsrecht gelte. Nach der deshalb allein maßgeblichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie dürften Umsätze, die von öffentlichen Einrichtungen durch Tätigkeiten erzielt würden, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, dann nicht von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen werden, wenn diese Nichterhebung der Mehrwertsteuer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Dies sei hier - unabhängig davon, dass bereits die Einordnung der Bereitstellung von Rundfunkprogrammen als „Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt“ zweifelhaft sei - gegeben. Denn anders als im historischen Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit ermögliche die technische Entwicklung der Sendekapazität durch Kabel, Internet und Satellit auch privaten Rundfunkveranstaltern die Teilnahme am Rundfunk, sodass diese zu den bisher allein existierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einem Konkurrenzverhältnis stünden. Dieses Konkurrenzverhältnis sei zum einen auf dem Markt der Werbeleistungen und zum anderen - publizistisch - auch in Bezug auf die Zuschauer gegeben. Nicht umsonst stufe die Europäische Kommission die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über Rundfunkabgaben - europarechtlich - als staatliche Beihilfe ein, wobei er zusätzlich davon ausgehe, dass durch den Übergang von der Gebühren- zur Beitragsfinanzierung eine neue Beihilfe vorliege, für die der mit der Bundesrepublik im April 2007 gefundene Kompromiss nicht mehr gelte und die der Notifizierungspflicht nach Art 108 Abs. 3 AEUV unterliege. Für einen relevanten Wettbewerb zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den privaten Rundfunkveranstaltern spreche auch, dass der Wissenschaftliche Beirat beim Finanzministerium in seinem Gutachten zu den Aufgaben und der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien vom März 2014 insbesondere unter Berücksichtigung der Konvergenz der Angebote der Rundfunkanstalten und der Presseunternehmen im Bereich des Internets von einem solchen ausgehe. Erbrächten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter gleichartige Dienstleistungen, so seien die durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die Rundfunkbeitragseinnahmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen nach der Rechtsprechung des EuGH ohne nähere Feststellungen allein deshalb anzunehmen, weil mit der Nichterhebung der Mehrwertsteuern gegen den - der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zugrunde liegenden - „Grundsatz der steuerlichen Neutralität“ verstoßen werde. Dies führe auch zu einer Rechtsverletzung des Beitragszahlers. Denn ohne die Ausweisung der Mehrwertsteuer in der Rundfunkbeitragszahlung werde den für ihre Betriebsstätten und -fahrzeuge beitragspflichtigen Unternehmern die sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und diese damit rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet. Die hiermit gegebene Rechtswidrigkeit der Rundfunkbeitragsfinanzierung schlage dann auch auf die Rechtsposition des privaten Rundfunkteilnehmers durch, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Denn auch wenn dieser - wie er selbst - durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die Rundfunkbeiträge in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter stehe als bei einer Erhebung dieser Steuern, so habe die EU-gleichheitswidrige Behandlung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über mehrwertsteuerfreie Beiträge und der Finanzierung der privaten Rundfunkveranstalter über umsatzsteuerpflichtige Werbeeinnahmen systemübergreifende Bedeutung, die das gesamte Beitragsfinanzierungssystem erfasse.
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Beitragsbescheid vom 05.07.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 insoweit aufgehoben hat, als dort Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90 Euro festgesetzt werden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 05.07.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 aufzuheben, soweit er nicht erledigt ist.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Es entspreche der Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshöfe von Rheinland-Pfalz und Bayern sowie der Kammer und der übrigen Verwaltungsgerichte, dass die wohnungsbezogenen Rundfunkbeiträge nicht als Steuer zu qualifizieren seien und deshalb durch den landesrechtlichen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erhoben werden könnten. Der Rundfunkbeitrag werde für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und damit nicht - wie eine Steuer - voraussetzungslos - erhoben. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung sei eine auch in Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gerechtfertigte Typisierung, die auf der berechtigten Vermutung beruhe, dass die Rundfunknutzung typischerweise im Schwerpunkt in der Wohnung stattfinde und tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. Soweit sich der Kläger im Schwerpunkt darauf berufe, dass die Heranziehung auch der Zweitwohnung zu einem Rundfunkbeitrag eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung mit der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht für die Hauptwohnung sei, sei dem nicht zu folgen. Vielmehr sei die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung ohne Unterscheidung von Erst- und Zweitwohnung Folge der Typisierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, nach der die Wohnung den privaten Raum bilde, innerhalb dessen die Möglichkeit des Rundfunkempfangs regelmäßig im Schwerpunkt in Anspruch genommen werde. Eine weitere Differenzierung nach der Intensität der Nutzung einer Wohnung könne mit Blick auf den Verwaltungsaufwand, die Missbrauchsgefahr und den Schutz der Privatsphäre der Wohnungsinhaber unterbleiben. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Zweitwohnungssteuersatzungen, die zwar in einer Vielzahl von Gemeinden, nicht jedoch in allen Kommunen existierten. Im Übrigen könne man auch davon ausgehen, dass die Mehrbelastung eines Beitragsschuldners, der mehr als eine Wohnung innehabe, regelmäßig durch eine hiermit dokumentierte höhere Leistungsfähigkeit gerechtfertigt sei. Schließlich greife auch das Argument, dass ein Rundfunkteilnehmer nicht an zwei Orten gleichzeitig Rundfunkprogramme konsumieren könne, nicht durch. Denn abgesehen davon, dass es für die Beitragspflicht nicht auf die tatsächliche Nutzung und deren Umfang ankomme, sei es nicht ausgeschlossen, dass in den verschiedenen Wohnungen gleichzeitig durch unterschiedliche Personen Rundfunkprogramme empfangen würden. Die verschiedenen Einwendungen des Klägers gegen die Strukturen des Beitragserhebungsverfahrens seien unerheblich, weil sie auf Umstände bezogen seien, die die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides nicht berührten. So seien in dem angefochtenen Bescheid zuletzt weder der Säumniszuschlag noch die Rücklastschriftkosten ausgewiesen, sodass es auf die Berechtigung des für diese Kosten ursächlichen Verhaltens des Klägers während des Verwaltungsverfahrens nicht mehr ankomme. Im Übrigen sei es auch im Bereich des Steuerrechts anerkannt, dass Ansprüche - wie etwa die Lohnsteuer - durch die bloße Verwirklichung des entsprechenden gesetzlichen Tatbestands entstünden, ohne dass hier eine Festsetzung durch einen Verwaltungsakt erforderlich sei. Schließlich werde dem Beitragsschuldner auch weder der Rechtsschutz insgesamt verweigert noch - entgegen der Grundregelung des § 80 Abs.5 VwGO - in übermäßiger Weise erschwert. Soweit dem Beitragsschuldner der Kontostand mitgeteilt werde, liege hierin kein Verwaltungsakt, sondern ein bloßer Hinweis auf die gesetzlich bestehende Beitragsschuld. Werde der Rundfunkbeitrag rechtzeitig bezahlt, ergehe zwar weder ein Festsetzungsbescheid noch ein Hinweis auf die Zahlungspflicht, der Beitragsschuldner, der von der Rechtswidrigkeit der Beitragspflicht ausgehe, könne jedoch nach der Zahlung einen Erstattungsantrag stellen und diesen Anspruch nach Ablehnung der Erstattung gerichtlich im Wege der Leistungsklage weiterverfolgen. Werde nicht bezahlt, ergehe - bereits im Eigeninteresse der Rundfunkanstalten, denen nicht verwirklichte Ansprüche als Erträge angerechnet würden - ein entsprechender Beitragsbescheid, gegen den der Beitragsschuldner dann - nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens - im Wege der Anfechtungsklage vorgehen könne. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Rundfunkbeitragsforderung weiter auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Rundfunkbeiträge der Umsatzsteuerpflicht unterlägen. Denn die Rundfunkanstalten erfüllten als Anstalten des öffentlichen Rechts einen gesetzlichen Auftrag und handelten deshalb im Bereich der Rundfunkleistungen nicht gewerblich. Diese Rechtslage werde auch durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht in Frage gestellt. Denn selbst wenn die Rundfunkanstalten nach der Regelung des Art. 13 MWStSystRL grundsätzlich als Steuerpflichtige gelten würden, weil ihre Nichtbehandlung als steuerpflichtig zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führte, wäre die gebührenpflichtige Tätigkeit der Rundfunkanstalten nach Art 132 Abs. 1 lit. q der MWStSystRL von der Umsatzsteuerpflicht befreit, weil insoweit eine Tätigkeit mit gewerblichem Charakter nicht vorliege. Schließlich bestehe auch kein Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union, da es sich bei der Rundfunkfinanzierung über die bisherige - gerätebezogene - Rundfunkgebühr um eine zulässige bestehende Beihilfe gehandelt habe und durch die Umstellung auf die Finanzierung durch einen wohnungsbezogenen - Rundfunkbeitrag keine - europarechtlich relevante - Änderung des Finanzierungssystems vorgenommen worden sei.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
15 
2. Soweit über die Klage in der Sache zu entscheiden war, ist diese zulässig, jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 und der prozessualen Erklärung zur Festsetzung der Rücklastschriftkosten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
2.1. Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
17 
2.1.1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
18 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem angefochtenen Beitragsbescheid mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge von der beklagten Rundfunkanstalt und nicht vom „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ festgesetzt worden sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte im Kopf des Bescheides genannt ist und diesen auch mit seiner Bezeichnung im Verfügungstext beendet. Hieran ändert auch die zusätzliche Nennung des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ auf dem Bescheid mit den Kontaktadressen für Nachfragen und als zusätzlicher Adressat der Widerspruchseinlegung nichts. Denn nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ist ausdrücklich bestimmt, dass jede Landesrundfunkanstalt - und damit auch der Beklagte - die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung von verwaltender und unterstützender Zuarbeit in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist damit letztlich Teil des Beklagten (BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 147).
19 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Beitragsbescheid auch in seinem Tenor hinreichend bestimmt. Es lässt sich ihm nach dem Wortlaut klar entnehmen, dass rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 in Höhe von 107,88 Euro festgesetzt werden, zu denen ursprünglich noch 11,90 Euro Säumnisgebühren und Rücklastschriftkosten hinzuzurechnen waren. Diese Festsetzung wird auch nicht durch den zur Erläuterung angefügten „Kontoauszug“ in Frage gestellt. Denn dieser spiegelt die tatsächlichen Buchungsvorgängen des Beklagten gegenüber dem Kläger wider und ist damit zumindest unter Berücksichtigung seines Empfängerhorizonts nachvollziehbar (zur Maßgeblichkeit des objektiven Empfängerhorizonts bei der Auslegung von Bescheiden vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, BVerwGE 148, 146). So weist der Kontoauszug zunächst die vom Kläger als verfahrenswidrig gerügte Rundfunkbeitragsforderung für seine Haupt- und seine Ferienwohnung im Voraus für das gesamte Jahr 2013 sowie die entsprechende Forderungsberichtigung durch eine Gutschrift von ¾ des Jahresbetrags aus, deren Saldo dann die Höhe der für das erste Viertel des Jahres 2013 festgesetzten Beitragsforderung ergibt.
20 
Der hiernach durch Auslegung des Beitragsbescheides hinreichend klaren Festsetzung der Beitragsschuld steht nicht entgegen, dass der Kläger im Vorfeld dieser Festsetzung unter dem 03.05.2013 ein Schreiben des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ erhalten hat, mit dem er auf die Fälligkeit seiner Rundfunkbeiträge zum 15.05.2013 hingewiesen und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 219,66 Euro aufgefordert worden war. Denn der Beitragsbescheid weist hierzu zur Information und „unabhängig von dem (für das erste Quartal 2013) festgesetzten Beitrag“ darauf hin, dass sich die Beitragsschuld aufgrund der bescheidunabhängigen Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum von April 2013 bis Juni 2013 um einen weiteren Betrag in Höhe von 107,88 Euro und einen zum 05.07.2013 entstandenen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro auf insgesamt 227,66 Euro erhöht habe. Eine rechtlich relevante Unklarheit darüber, ob die vom Kläger im August 2013 erfolgte Zahlung in Höhe von 119,78 Euro (nicht wie der Kläger angibt: 219,66 Euro) „auch die mit dem Bescheid festgesetzte Forderung“ erfasse, besteht insoweit nicht. Vielmehr ist die Erfüllungswirkung dieser Zahlung nach Maßgabe der - normativ bestimmten - Verrechnungsregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 RBStV i.V.m. § 13 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen vom 03.12.2012 (GBl 2012, 717) zu bestimmen (zur Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Abänderung des Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB bzw. § 225 Abs. 1 AO in der vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 7 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren i.d.F. v. 17.06.1998 vgl. OVG Bln-Bdbg, Beschl. v. 19.03.2012 - OVG 11 N 27.10 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 1863/06 -, DVBl 2008, 1068; OVG Bln, Urt. v. 19.11.1996 – 8 B 117.96 -, juris).
21 
2.1.2. Der Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
22 
Der Kläger war für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2013 mit den für diesen Zeitraum festgesetzten Rundfunkbeiträgen in Höhe von 107,88 Euro im Rückstand, nachdem er dem Einzug des entsprechenden Betrags durch den Beklagten ausdrücklich widersprochen und so die Rücklastschrift des bereits abgebuchten Betrages veranlasst hatte. Dabei war der Kläger als volljähriger Inhaber zweier Wohnungen im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV auch zu Recht als Schuldner jeweils zweier Rundfunkbeiträge in Anspruch genommen worden. Die Höhe des für den Dreimonatszeitraum festgesetzten Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags, der die Höhe des Rundfunkbeitrags - für den maßgeblichen Zeitraum - auf monatlich 17,28 Euro bestimmt hatte. Die Fälligkeit der Beitragsforderung für die Monate Januar, Februar und März trat nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 ein.
23 
2.2. Die Kammer muss ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen. Denn die Kammer konnte unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung nicht die hierfür notwendige Überzeugung von der Unvereinbarkeit der Regelung zur Erhebung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags mit den Vorschriften des Grundgesetzes gewinnen.
24 
2.2.1. So sind zum einen bislang weder in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entsch. v. 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris) noch in der sonstigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag geäußert worden (vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705 ff; VG Düsseldorf, Urt. v. 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2014 - 14 K 395/14 -; VG Minden, Urt. v. 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -, VG Arnsberg, Urt. v. 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Köln, Urt. v. 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Greifswald, Urt. 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 605/13 - sowie VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -, alle jew. juris).
25 
2.2.2. Zum anderen hat die Kammer überzeugende Einwendungen gegen die Grundgesetzmäßigkeit des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags auch nicht aufgrund einer eigenen und umfassenden Prüfung formulieren können. Insoweit verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf ihr - einen vergleichbaren Sachverhalt betreffendes - Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, welches den Beteiligten bekannt ist. Hiernach ist der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag nicht als Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG anzusehen, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde. Ebenso wenig stellt er eine besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dar, die durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart dem Steuerfindungsrecht der Länder entzogen wäre. Der nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobene (wohnungsbezogene) Rundfunkbeitrag ist, im Gegenteil, eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung damit in die allgemeine Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Sachregelung des Rundfunks fällt. Denn diese Abgabe wird beim Wohnungsinhaber nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung als Gegenleistung für die typischerweise innerhalb der Wohnung genutzte Möglichkeit erhoben, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV sind auch nicht die Anforderungen missachtet worden, die sich allgemein aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG ergeben. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt und dient nicht, wie die Erhebung von Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens. Über die Rundfunkbeiträge wird die finanzielle Vorsorge dafür getroffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein quotenunabhängiges Programm anbieten kann, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht. Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe, die auf den (zumindest potentiellen) Vorteil der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots bezogen ist. Die tatbestandliche Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung beruht auf der sachgerechten Erwägung, dass das Programmangebot den Rundfunks zwar grundsätzlich von jedem und überall im Sendegebiet empfangen werden kann, dass aber die Nutzung vornehmlich in der Wohnung erfolgt. Soweit die Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen unter dem Gesichtspunkt der Annäherung der Rundfunkfinanzierung an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast problematisch erscheint, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt. Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus.
26 
Die nach § 2 Abs. 1 RBStV für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr ist weiter auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn die hierin liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Typisierung einer Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der tatsächlichen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Vielmehr stellt es eine plausible und realitätsgerechte Erwägung dar, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen. Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit.
27 
2.2.3. Soweit der Kläger über die vorgenannten Aspekte hinaus weitere Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der - ihn betreffenden - Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erhebt, greifen diese nicht durch:
28 
2.2.3.1. So verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV nicht deshalb gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Regelung nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen unterscheidet, sondern für jede Wohnung je ein Rundfunkbeitrag anfällt.
29 
Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen selbst bewohnte Wohnung folgt zunächst unmittelbar aus der - sachlich für sich gerechtfertigten - Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung als der abgeschlossenen Raumeinheit, in der - bei typisierender realitätsgerechter Betrachtung - der beitragspflichtige Nutzungsvorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit regelmäßig und im Schwerpunkt abgerufen wird. Diese typisierende gesetzliche Annahme, dass der Rundfunkempfang typischerweise in einer Wohnung stattfindet, die damit einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die auf die Nutzungsmöglichkeit bezogene Beitragserhebung darstellt, trifft auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. So wenig es hierbei auf die tatsächliche Nutzung oder den Grad der Nutzungsintensität ankommt, so wenig war der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verpflichtet, von der an die Anzahl der vom Beitragspflichtigen bewohnten Wohnungen anknüpfenden Vervielfachung der Beitragsschuld abzusehen oder diese etwa nach der Nutzungsintensität der Wohnungen abzustufen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., DVBl 2014, 848 juris Rn. 116; OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn 115 ff; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 46 ff, a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Zwar hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung treffen können. Dies hätte dann jedoch die Ermittlung erfordert, welche von mehreren Wohnungen eines Beitragsschuldners von diesem als Haupt- und welche als Zweitwohnung genutzt wird. Dabei hätte er - wie der Beklagte zutreffend ausführt - nicht in allen Fällen auf eine entsprechende Einstufung von Zweitwohnungen etwa über Kurtaxe- oder Zweitwohnungssteuerbescheide der jeweiligen Kommunen zurückgreifen können. Denn solche Regelungswerke bestehen nicht flächendeckend in allen Gemeinden. Ein erhöhter Ermittlungsaufwand wäre aber auch dann gegeben gewesen, wenn der Rundfunkbeitrag - unabhängig von der Anzahl der selbst bewohnten Wohnungen und der Einstufung derselben als Erst- oder Zweitwohnung - von jedem Wohnungsinhaber nur einmal gefordert werden würde. Denn in einem solchen Fall bleibt die erhöhte Gefahr bestehen, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben wie etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds umgangen würde.
30 
An der hiermit gegebenen Rechtfertigung der Gleichbehandlung aller Wohnungen als Anknüpfungspunkt für die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist - anders als nach der Ansicht des Klägers - auch vor dem Hintergrund der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer (Beschl. v. 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126 ff) festzuhalten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung bestätigt, dass eine ungleiche steuerliche Belastung nicht allein durch den Finanzbedarf des Staates oder eine knappe Haushaltslage gerechtfertigt werden kann und eine Rechtfertigung durch Belange der Verwaltungsvereinfachung nur insoweit zulässig ist, als die Vorteile der Vereinfachung in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlich ungleichen Wirkung einer Abgabenerhebung stehen müssen (a.a.O. juris Rn 73 und 78 f). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch ausdrücklich den Bereich der Besteuerung, der - anders als die hier gegebene Rundfunkbeitragsregelung - im Grundsatz dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet ist und von dem im konkreten Fall - ebenfalls anders als bei der Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen bewohnte Wohnung - über degressive (statt lineare oder progressive) Steuersätze über Zweitwohnungen abgewichen worden war (sinkender prozentualer Steuersatz bei steigendem jährlichen Mietaufwand).
31 
2.2.3.2 Soweit der Kläger die Vereinbarkeit des allgemeinen Verfahrens zur Erhebung der Rundfunkbeiträge ohne jeweils erforderlichen Bescheid mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bezweifelt, braucht die Kammer dem schon deshalb nicht nachzugehen, weil der Kläger gegen einen förmlichen Bescheid vorgeht, mit dem seine Rundfunkbeitragspflicht festgesetzt worden ist.
32 
Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - entgegen der Auffassung des Klägers - aber auch nicht darin gesehen werden, dass die Rundfunkbeitragsschuld allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands etwa des § 2 Abs. 1 RBStV entsteht und (zunächst) gegenüber dem Beitragsschuldner geltend gemacht wird, ohne dass insoweit ein die Beitragsschuld konkretisierender Abgabenbescheid ergangen wäre. Denn abgesehen davon, dass ein solcher - dann rechtsbehelfsfähiger - Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV dann erlassen wird, wenn der Beitragsschuldner seiner gesetzlichen Zahlungspflicht nicht nachkommt und Vollstreckungsmaßnahmen nur auf der Grundlage dieses Bescheides vorgenommen werden können, stellt es keine rundfunkbeitragsrechtliche, sondern eine spezifisch verwaltungsprozessuale Problemstellung dar, ob die Frage einer allein gesetzlich ausgestalteten Beitragspflicht über die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO der Klärung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich ist oder ob angesichts der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO der Erlass eines konkretisierenden Beitragsbescheides abgewartet werden muss, dessen Rechtmäßigkeit dann - nach erfolglosem Widerspruch - im Wege der Anfechtungsklage durch die Gerichte geprüft werden kann. Insoweit ist maßgeblich, ob die Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid eine gegenüber der Feststellungsklage zur Rundfunkbeitragspflicht sachnähere oder effektivere Klageart darstellt (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn 28), was für den Bereich des Rundfunkbeitrags in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Einzelnen streitig ist (für die Zulässigkeit der Feststellungsklage etwa VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 570/13 -; VG Potsdam, Urt. v. 30.07.2013 - 11 K 1090/13 -; ablehnend VG Würzburg, Urt. v. 19.05.2014 - W 3 K 14.43 -; für den Sonderfall des bereits erlassenen Beitragsbescheids auch VG Freiburg, Urt. v. 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -; alle jew. juris). Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend macht, dass der Rechtsschutz durch die gesetzgeberische Entscheidung zur Begründung einer bescheidunabhängigen Beitragspflicht für die Zeit vor Erlass eines Beitragsbescheides weniger rechtsschutzintensiv sei, als dies im Rahmen der Anfechtung eines belastenden Beitragsbescheides der Fall wäre, kann hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet werden. Denn abgesehen davon, dass einem Beitragsschuldner auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen belastenden Beitragsbescheides die Initiativ- und Darlegungslast auferlegt ist und die vorläufige Zahlungspflicht regelmäßig nur bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO; zur insoweit vergleichbaren strukturellen Konvergenz zur vorläufigen Abwehr von Belastungen über § 123 VwGO vgl. Jakobs, VBlBW 1990, 446, 449 f) und die Erleichterungen des vorläufigen Rechtsschutzes über § 80 VwGO vorwiegend dem - bei bloß gesetzlicher Beitragspflicht nicht gegebenen - Umstand der Titelfunktion des Verwaltungsakts geschuldet sind, kommt es von Verfassung wegen nicht darauf an, über welche konkrete Sicherungstechnik der Hauptsache- und der vorläufige Rechtsschutz ausgestaltet sind, sondern allein darauf, ob das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Rechtsschutzsystem in der konkreten Anwendung durch die Gerichte den notwendigen effektiven Rechtsschutz im Ergebnis gewährleistet (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240; Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 70 f). Insofern wären vom Kläger ausgemachte Defizite im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen bescheidlose Belastungen vorrangig gegenüber den die Verfahrensordnungen anwendenden Gerichten geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298, 315).
33 
Soweit der Kläger die Unklarheit der gesetzlich bestimmten Fälligkeit der Beitragsschuld rügt, die in § 7 Abs 1 S. 1 RBStV anders bestimmt werde als in § 7 Abs 3 S 2 RBStV, kann hieraus eine rechtsstaatswidrige Unbestimmtheit der Erhebungsregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die zudem so wesentlich sein müsste, dass sie das gesamte Beitragsfinanzierungssystem erfasst, schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil ein widerspruchsfreier Zusammenhang der Regelungen der Abs. 1 und 3 des § 7 RBStV ohne weiteres durch entsprechende Auslegung hergestellt werden kann. Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen.
34 
2.3. Schließlich verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
35 
2.3.1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers stellt der Rundfunkbeitrag keine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 ff. AEUV dar.
36 
Hierzu hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705, 706, juris Rn 36 ff ausgeführt:
37 
„Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein (Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV). Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV). Näheres - u. a. zur Unterscheidung zwischen "bestehenden Beihilfen" und "neuen Beihilfen" bestimmt die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 659/99. Art. 1 c) der VO (EG) Nr. 659/99 definiert "neue Beihilfen" als alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 659/99 sind neue Beihilfen gegenüber der Kommission anmeldungspflichtig. Art. 3 VO (EG) Nr. 659/99 unterwirft anmeldungspflichtige neue Beihilfen einem Durchführungsverbot. Diese dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission eine Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt. Demgegenüber unterliegen bestehende Beihilferegelungen i.S.v. Art. 1 b) VO (EG) Nr. 659/99 dem Überprüfungsverfahren der Art. 17 ff. VO (EG) Nr. 659/99. Gelangt die Kommission im Zuge eines derartigen Verfahrens zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 18 VO (EG) Nr. 659/99 zweckdienliche Maßnahmen vor, die etwa auf die inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder auf deren Abschaffung gerichtet sein können.
38 
Davon ausgehend widerspricht der ab dem 1. Januar 2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99.
39 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft - wie gesagt - nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus europarechtlicher Sicht wesentlich verändert. Europarechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“
40 
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen, die auch sonst von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BayVfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10. 2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn. 25 f.; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 65 ff.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rn. 28 ff) und Teilen der Literatur (vgl. etwa Trute/Broemel, MMR-Beilage 11/2012, 1, 15 Fn. 149; Fehling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 30 f) geteilt werden, an und macht sich diese zu eigen. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Bedenken der EU-Kommission in Bezug auf den Beihilfecharakter der ehemaligen Rundfunkgebühr vor allem auf die Finanzierung der damaligen Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezogen waren, deren Zulässigkeit in der Folge der Beanstandung entsprechend präzisiert und eingegrenzt worden waren (vgl. Europ. Komm., Schreiben vom 24.04.2007 in der Sache Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex-CP 2/2003 u.a.) - Deutschland, K (2007) 1761 endg.).
41 
Nach dem Vorstehenden kommt es für die Kammer nicht in Betracht, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit dem Beihilferecht der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
42 
2.3.2. Schließlich können auch die Einwendungen des Klägers zur Umsatzsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge und einer hieraus folgenden Rechtswidrigkeit ihrer Erhebung nicht überzeugen. Denn zum einen unterliegen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen des Klägers oder anderer Beitragsschuldner nicht der Mehrwertsteuerpflicht und zum anderen könnte der Kläger aus einem - unterstellten - Verstoß der Rundfunkanstalten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht ihrer Einnahmen nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragszahlung als solcher ableiten.
43 
2.3.2.1. Nach dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Hierunter fallen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen nicht. Zwar dürfte sich die „Bereitstellung eines empfangbaren Rundfunkprogramms“ als „Dienstleistung“ bzw. „sonstige Leistung“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellen, wobei es nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG insoweit unerheblich ist, dass der Beklagte das Rundfunkprogramm aufgrund eines gesetzlichen Programmauftrags bereitstellt. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Beitragscharakter der Rundfunkbeiträge, dass diese als Gegenleistung und damit als „Entgelt“ für die Bereitstellung des Rundfunkprogramms bezahlt werden. Allerdings ist die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten keine Leistung, die dieser als „Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt“. Denn der Beklagte übt insoweit keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aus, die ihn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zum „Unternehmer“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes machen würde. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der - aus der Zweckbestimmung des Rundfunkbeitrags nach § 1 RBStV und den Regelungen der §§ 12 ff RStV zur Festlegung der notwendigen Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie zu deren Deckung durch den Rundfunkbeitrag abzuleitenden - fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten bei der Bereitstellung des Rundfunkprogramms. Denn das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist für die Bestimmung einer Tätigkeit als gewerblich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG unerheblich. Die Herausnahme der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus dem Bereich der unternehmerischen und damit hinsichtlich der hierdurch erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtigen „gewerblichen Tätigkeiten“ ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Regelung des Abs. 3 Satz 1, nach welcher juristische Personen des öffentlichen Rechts (hierzu § 1 Abs. 1 des SWR-Staatsvertrags) nur im Rahmen ihrer Betriebe nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG gewerblich oder beruflich tätig sind, was - ungeachtet der auch insoweit gegebenen Unbeachtlichkeit einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht - nach § 4 Abs. 5 KStG bei Betrieben, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), nicht der Fall ist. Dabei teilt die Kammer die in der verfassungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung einhellige Auffassung, dass die Bereitstellung des Rundfunkprogramms durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Regelung darstellt (BVerfG, Entsch. v. 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314; Beschl. v. 26.10.2005 - 1 BvR 396/98 -, BVerfGE 114, 371 juris Rn. 68; BFH, Urt. v. 10.12.2009 - XI R 62/06 -, BFHE 228, 447 juris Rn. 19).
44 
Entgegen der Auffassung des Klägers steht diese Zuordnung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur nichtumsatzsteuerpflichtigen „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MWSt-SystRL - (ABl. L 347, 1 ff), deren Regelungen bei der Auslegung des Umsatzsteuergesetzes mit Anwendungsvorrang auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht zu beachten sind (zur Anwendung der MWSt-SystRL im nationalen Recht vgl. EuGH, Urt. v. 10.09.2002 - C-141/00 -, , Slg 2002, I-6833; Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , Slg. 2000, I-11435; BFH, Beschl. v. 19.03.2014 - XI B 126/13 -, juris Rn. 16 mwN; Urt. v. 28.05.2013 - XI R 35/11 -, BFHE 242, 250). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zu dieser Richtlinie ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 077, 1) in der Fassung der VO (EU) Nr. 967/2012 des Rates vom 9. Oktober 2012 (ABl. L 290, 1) und Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 (ABl. L 284, 1).
45 
Die Herausnahme der Tätigkeiten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts „in Ausübung der öffentlichen Gewalt“ vornehmen, aus der Mehrwertsteuerpflicht findet ihre unionsrechtliche Entsprechung in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL. Hiernach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Dabei ist eine Tätigkeit „im Rahmen öffentlicher Gewalt“ dann gegeben, wenn die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , BFH, Urt. v. 02.09.2010 - V R 23/09 -, BFH/NV 2011, 458 mwN). Maßgeblich sind hierfür die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten; unerheblich hingegen Gegenstand oder Zielsetzung der Tätigkeit (EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , a.a.O.). Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH, Urt. v. 29.10.2009 - C-246/08 - , Slg 2009, I-10605; BFH, Urt. v. 15.04.2010 - V R 10/09 -; BFHE 229, 416).
46 
Nach diesen Grundsätzen ist die Bereitstellung des Rundfunk- und Fernsehprogrammes durch den Beklagten auch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als eine mehrwertsteuerfreie Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt anzusehen, sodass die Behandlung des Beklagten als hinsichtlich der hierfür erbrachten Rundfunkbeiträge Nichtsteuerpflichtiger mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Denn der Beklagte stellt sein Rundfunkprogramm nach Maßgabe spezifischer öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen bereit, die sich wie vor allem die §§ 11 ff RStV und §§ 3 ff SWR-Staatsvertrag auf die Zielsetzung des Angebots und die Grundsätze der Ausgestaltung der Programme, die Möglichkeiten und Grenzen der Werbung und anderer wirtschaftlicher Betätigungen, die im öffentlichen Interesse bestehende Bereitstellung von Sendezeit an Dritte und die spezifische Ausgestaltung und Kontrolle der Erfüllung des Programmauftrags insbesondere durch einen pluralistisch besetzten Rundfunkrat beziehen und damit den verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag der Bereitstellung eines von außerpublizistischen Zwecken politischer oder wirtschaftlicher Art unbeeinflussten und gegenständlich und meinungsmäßig vielfaltigen Rundfunkprogramms ausgestalten (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u.a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, a.a.O., S. 1053 ff; Rn. 53 ff). Insofern wird der Beklagte bei der Bereitstellung seines Rundfunkprogramms unter anderen rechtlichen Bedingungen tätig als ein privater Rundfunkanbieter. Dies wird auch auf der Ebenen der Europäischen Union anerkannt, wenn in dem unter dem Vertrag von Lissabon fortgeschriebenen Amsterdamer „Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten“ (ABl C 340, 100) der Bestand und die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinem spezifischen Funktionsauftrag als Angelegenheit der Mitgliedstaaten im Grundsatz anerkannt werden (vgl. die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, 1).
47 
Von der damit fehlenden Verpflichtung des Beklagten, von den als Gegenleistung für die Bereitstellung eines Rundfunkprogramms der Grundversorgung vereinnahmten Rundfunkbeiträgen Umsatzsteuern zu entrichten, sind entgegen der Auffassung des Klägers keine unionsrechtlich begründeten Ausnahmen gegeben.
48 
Zwar gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die ihre Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfüllen, nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL für die hierbei bewirkten Umsätze ausnahmsweise doch als steuerpflichtig, sofern die Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Diese Voraussetzung ist jedoch im Fall des Beklagten nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn man - mit dem Kläger - nicht nur den wirtschaftlichen Wettbewerb des Beklagten mit den privatrechtlich organisierten Rundfunkveranstaltern oder gar den Presseunternehmen ins Auge fasst, sondern auch den publizistischen Wettbewerb im Bereich der Meinungsbildung. Denn selbst wenn hier - was auf der Grundlage der besonderen Ausgestaltung des dualen Rundfunksystems, in welchem die Bereitstellung der notwendigen Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Voraussetzung für ein Tätigwerden auch privater kommerzieller Rundfunkveranstalter mit ihrem ökonomisch bedingt notwendig geringeren Vielfaltsstandards schon im Ansatz problematisch erscheint - „Wettbewerbsverzerrungen“ gegeben wären, so beruhten diese jedenfalls nicht auf der Behandlung des Beklagten als „Nichtsteuerpflichtigen“, sondern vor allem darauf, dass dessen Leistungen - überwiegend - über einen bedarfsorientiert bestimmten Rundfunkbeitrag finanziert werden, der - für den Fall der Umsatzsteuerpflicht dieser Beitragseinnahmen - unter Anrechnung der dann andererseits auch gegebenen Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs (hierzu insb. EuGH, Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 - , Slg. 2009, I-4629) entsprechend erhöht werden müsste.
49 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem - vom Kläger angeführten - Grundsatz, dass Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Anwendung der Mehrwertsteuer-SystemRL ohne konkreten Nachweis immer bereits dann anzunehmen seien, wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines Steuersystems gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße. Denn ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor.
50 
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urt. v. 08.06.2006 - C-106/05 -, , Slg. 2006 I-05123; Urt. v. 01.12.2005 - C-394/04, C-395/04 - , Slg. 2005, I-10373; Urt. v. 23.10.2003 C-109/02, Slg. 2003, I-12691). Dabei reicht es für die Feststellung einer Verletzung des Grundsatzes, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Eine zusätzliche Feststellung, dass die betreffende Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104).
51 
Hier scheidet ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität schon deshalb aus, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk des Beklagten mit seinem Grundversorgungsauftrag der Befriedigung anderer Bedürfnisse des Konsumenten dient als dies beim Programmangebot eines privaten Rundfunkveranstalters der Fall ist. So hat der Gesetzgeber mit seinen Regelungen zum Rundfunkstaatsvertrag seinen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und zur Sicherstellung einer möglichst breiten und vollständigen Darstellung der vielfältig bestehenden Meinungen durch ein Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen Rundfunk und des privaten Rundfunks in einer dualen Rundfunkordnung umgesetzt. Dabei hat er dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Aufgabe zugewiesen, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. So soll die inhaltliche Meinungs- und Programmvielfalt sichergestellt werden, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Damit werden - auch aus der Sicht des objektivierten Rundfunkprogrammempfängers - durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk andere Informations- und Unterhaltungsbedürfnisse erfüllt, als dies über das Angebot der privaten Rundfunkveranstalter der Fall ist. Denn auch wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seinem Programmauftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern - zur Sicherung der Akzeptanz seiner Programme im Ganzen - auch Angebote und Formate wie massenattraktive Unterhaltungs- und Sportbeiträge erfasst, die in ähnlicher oder gleicher Form auch im privaten Rundfunk gesendet werden oder werden könnten, so bleibt diese Sicherstellungsfunktion, die auch eine kulturelle Verantwortung umfasst und zudem innovative Impulse der Programmentwicklung und -gestaltung ermöglicht, doch ein zentraler Aspekt des Nebeneinander von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkangeboten, der es dem Konsumenten ermöglicht, neben möglicherweise nach Inhalt, Umfang und Meinungsspektrum nur beschränkten privaten Rundfunkangeboten auf ein Angebot zurückzugreifen, das insoweit einen - für eine demokratische Gesellschaft wesentlichen - Informations- und Bildungsauftrag erfüllt (zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 und 4/11 -, BVerfGE 136, 9 Rn. 36 f). Dies wird auch in dem - vom Kläger angeführten - Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Öffentlich-rechtliche Medienabgabe - Aufgabe und Finanzierung“ vom 03/2014 nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird dort vor dem Hintergrund technologischer Entwicklungen, die den Marktzugang von privaten Rundfunkveranstaltern erleichtern, und den damit veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie unter Außerachtlassung der Programmbindung durch ein attraktives Gesamtprogramm eine stärkere Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf solche Lücken im Programmangebot vorgeschlagen, die im Wettbewerb der Privaten untereinander nicht gefüllt werden.
52 
Selbst wenn man jedoch - für sich betrachtet - von einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ausgehen würde, so kommt diesem für die hier relevante Frage der Rechtmäßigkeit der Mehrwertsteuerfreiheit der Einnahmen des Beklagten aus den Rundfunkbeitragszahlungen keine rechtliche Bedeutung zu. Denn die Frage der Zuordnung einer Tätigkeit einer juristischen Person zur mehrwertsteuerfreien Aufgabenerfüllung im Rahmen der öffentlichen Gewalt ist in Art. 13 Abs. 1 MWSt-SystRL speziell und unabhängig vom Grundsatz der steuerlichen Neutralität geregelt, wobei hier gerade nicht an die Bedürfniserfüllung aus der Sicht des Leistungsempfängers, sondern an die spezifische Ausgestaltung der Leistungserbringung durch die juristische Person des öffentlichen Rechts angeknüpft wird und eine Abweichung von der Nichtbesteuerung nur bei Vorliegen der anderenfalls eintretenden „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ erfolgen soll. Dementsprechend kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus dem Umstand, dass bei der Prüfung des - hier nicht anwendbaren - Grundsatzes der steuerlichen Neutralität auf die Feststellung eines Wettbewerbsverhältnisses oder gar der Verzerrung eines solchen verzichtet wird (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104), abgeleitet werden, dass eine unterschiedliche Besteuerung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts einerseits und der Privaten andererseits stets zu ohne weiteres zu unterstellenden „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL führen würde.
53 
Schließlich ist der Beklagte mit seinen Rundfunkbeitragseinnahmen auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL umsatzsteuerpflichtig. Hiernach gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Solche in Nr. 13 zum Anhang I zur MWSt-SystRL genannten Tätigkeiten sind die „der Rundfunk- und Fernsehanstalten, sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 lit. q steuerbefreit sind“. Da Artikel 132 Absatz 1 lit. q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung auf die Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten „ohne gewerblichen Charakter“ erzielt werden, sind nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL alle Tätigkeiten des Beklagten mit „gewerblichen Charakter“ als umsatzsteuerpflichtig anzusehen, sofern sie nicht nur unbedeutend sind. Eine solche Tätigkeit mit „gewerblichem Charakter“ bildet die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten jedoch - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - gerade nicht. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Begriff der „Tätigkeit mit gewerblichem Charakter“ in Anlehnung an den allgemeinen Begriff des „Gewerbes“, wie er etwa der Gewerbeordnung zugrunde liegt (vgl Kahl in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 68. Ergänzungslieferung August 2014 § 1 Rn 3), auch auf die Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers bezogen sein muss oder ob in Anknüpfung an die spezifisch umsatzsteuerrechtliche Begrifflichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG nur auf die Einnahmenerzielungsabsicht abzustellen ist. Denn jedenfalls muss die hier allein maßgebliche beitragsfinanzierte Erfüllung des Funktionsauftrags durch die Bereitstellung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms der Grundversorgung als eine Tätigkeit des Beklagten „ohne gewerblichen Charakter“ angesehen werden, da anderenfalls die ausdrücklich in Art. 132 Abs. 1 lit. q MWSt-SystRL in Anerkennung der hiermit gegebenen Tätigkeit im Dienst des Gemeinwohls geregelte Steuerbefreiung ebenso leerliefe wie die Herausnahme dieser „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ erfüllten Tätigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL.
54 
Ist die nach Maßgabe des nationalen Rechts über § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG erfolgte Behandlung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch den Beklagten als nichtumsatzsteuerpflichtige nichtgewerbliche „Ausübung hoheitlicher Gewalt“ nach dem Vorstehenden über Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SytRL auch unionsrechtlich abgesichert, so kann die Kammer offen lassen, ob dieses Ergebnis auch über Absatz 2 des Art. 13 MWSt-SystRL gerechtfertigt ist, nach welchem die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten behandeln können, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, die u.a. nach Artikel 132 von der Mehrwertsteuer befreit sind. Hierfür spricht, dass Art. 132 Abs. 1 lit q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung ausdrücklich auf Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten ohne gewerblichem Charakter folgen, womit die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots erfasst wäre. Allerdings weist der Kläger insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 -, , Slg. 2009, I-4629) zu der (insoweit) wortgleichen Regelung des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. 1977 L 145, 1) - 6. Mehrwertsteuerrichtlinie - hin, nach der eine solche Zuweisung einer steuerbefreiten Tätigkeit zum Bereich der nichtsteuerpflichtigen Tätigkeit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt eine ausdrückliche nationalrechtliche Regelung voraussetzte.
55 
2.3.2.2. Schließlich kann die Kammer auch nicht der Argumentation des Klägers folgen, dass ein - zu unterstellender - Verstoß gegen die Mehrwertsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge zu einer Rechtsverletzung des Beitragszahlers führe. Denn auch wenn einem Unternehmer, der den Rundfunkbeitrag nach § 5 RBStV für seine Betriebstätte(n) zahlt, bei fehlender Ausweisung des Mehrwertsteueranteils an der Beitragszahlung die ihm sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und er rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet bliebe, so hätte die hiermit gegebene Teilrechtswidrigkeit seiner Belastung keine derart systemübergreifende Bedeutung, dass deshalb das gesamte Finanzierungssystem des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags obsolet würde und deshalb auch die Beitragspflicht des Privaten rechtswidrig würde, der durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die von ihm an den Beklagten geleisteten Rundfunkbeitragszahlungen in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter stünde als bei einer Erhebung dieser Steuern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 - 2 BvL 21/12 -, juris, Leitsatz 1).
56 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die in Bezug auf den streitig zu entscheidenden Teil der Klage aus § 154 Abs. 1 VwGO gegebene Kostenlast des unterlegenen Klägers überwiegt die hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils der Klage nach § 161 Abs. 2 VwGO grundsätzlich beim Beklagten liegende Kostenlast so deutlich, dass die Kammer dem Kläger die Kostenlast nach Ermessen für das gesamte Verfahren zuweist. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
57 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes und der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
58 
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 und 3 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss, sondern in dem Urteil erfolgt, in dem im Übrigen zur Sache entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG (i.d.F. d. Bek. v. 27.02.2014, BGBl. I S. 154) auf 323,64 Euro festgesetzt.

Gründe

 
14 
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
15 
2. Soweit über die Klage in der Sache zu entscheiden war, ist diese zulässig, jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 und der prozessualen Erklärung zur Festsetzung der Rücklastschriftkosten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
2.1. Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
17 
2.1.1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
18 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem angefochtenen Beitragsbescheid mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge von der beklagten Rundfunkanstalt und nicht vom „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ festgesetzt worden sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte im Kopf des Bescheides genannt ist und diesen auch mit seiner Bezeichnung im Verfügungstext beendet. Hieran ändert auch die zusätzliche Nennung des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ auf dem Bescheid mit den Kontaktadressen für Nachfragen und als zusätzlicher Adressat der Widerspruchseinlegung nichts. Denn nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ist ausdrücklich bestimmt, dass jede Landesrundfunkanstalt - und damit auch der Beklagte - die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung von verwaltender und unterstützender Zuarbeit in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist damit letztlich Teil des Beklagten (BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 147).
19 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Beitragsbescheid auch in seinem Tenor hinreichend bestimmt. Es lässt sich ihm nach dem Wortlaut klar entnehmen, dass rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 in Höhe von 107,88 Euro festgesetzt werden, zu denen ursprünglich noch 11,90 Euro Säumnisgebühren und Rücklastschriftkosten hinzuzurechnen waren. Diese Festsetzung wird auch nicht durch den zur Erläuterung angefügten „Kontoauszug“ in Frage gestellt. Denn dieser spiegelt die tatsächlichen Buchungsvorgängen des Beklagten gegenüber dem Kläger wider und ist damit zumindest unter Berücksichtigung seines Empfängerhorizonts nachvollziehbar (zur Maßgeblichkeit des objektiven Empfängerhorizonts bei der Auslegung von Bescheiden vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, BVerwGE 148, 146). So weist der Kontoauszug zunächst die vom Kläger als verfahrenswidrig gerügte Rundfunkbeitragsforderung für seine Haupt- und seine Ferienwohnung im Voraus für das gesamte Jahr 2013 sowie die entsprechende Forderungsberichtigung durch eine Gutschrift von ¾ des Jahresbetrags aus, deren Saldo dann die Höhe der für das erste Viertel des Jahres 2013 festgesetzten Beitragsforderung ergibt.
20 
Der hiernach durch Auslegung des Beitragsbescheides hinreichend klaren Festsetzung der Beitragsschuld steht nicht entgegen, dass der Kläger im Vorfeld dieser Festsetzung unter dem 03.05.2013 ein Schreiben des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ erhalten hat, mit dem er auf die Fälligkeit seiner Rundfunkbeiträge zum 15.05.2013 hingewiesen und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 219,66 Euro aufgefordert worden war. Denn der Beitragsbescheid weist hierzu zur Information und „unabhängig von dem (für das erste Quartal 2013) festgesetzten Beitrag“ darauf hin, dass sich die Beitragsschuld aufgrund der bescheidunabhängigen Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum von April 2013 bis Juni 2013 um einen weiteren Betrag in Höhe von 107,88 Euro und einen zum 05.07.2013 entstandenen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro auf insgesamt 227,66 Euro erhöht habe. Eine rechtlich relevante Unklarheit darüber, ob die vom Kläger im August 2013 erfolgte Zahlung in Höhe von 119,78 Euro (nicht wie der Kläger angibt: 219,66 Euro) „auch die mit dem Bescheid festgesetzte Forderung“ erfasse, besteht insoweit nicht. Vielmehr ist die Erfüllungswirkung dieser Zahlung nach Maßgabe der - normativ bestimmten - Verrechnungsregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 RBStV i.V.m. § 13 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen vom 03.12.2012 (GBl 2012, 717) zu bestimmen (zur Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Abänderung des Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB bzw. § 225 Abs. 1 AO in der vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 7 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren i.d.F. v. 17.06.1998 vgl. OVG Bln-Bdbg, Beschl. v. 19.03.2012 - OVG 11 N 27.10 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 1863/06 -, DVBl 2008, 1068; OVG Bln, Urt. v. 19.11.1996 – 8 B 117.96 -, juris).
21 
2.1.2. Der Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
22 
Der Kläger war für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2013 mit den für diesen Zeitraum festgesetzten Rundfunkbeiträgen in Höhe von 107,88 Euro im Rückstand, nachdem er dem Einzug des entsprechenden Betrags durch den Beklagten ausdrücklich widersprochen und so die Rücklastschrift des bereits abgebuchten Betrages veranlasst hatte. Dabei war der Kläger als volljähriger Inhaber zweier Wohnungen im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV auch zu Recht als Schuldner jeweils zweier Rundfunkbeiträge in Anspruch genommen worden. Die Höhe des für den Dreimonatszeitraum festgesetzten Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags, der die Höhe des Rundfunkbeitrags - für den maßgeblichen Zeitraum - auf monatlich 17,28 Euro bestimmt hatte. Die Fälligkeit der Beitragsforderung für die Monate Januar, Februar und März trat nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 ein.
23 
2.2. Die Kammer muss ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen. Denn die Kammer konnte unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung nicht die hierfür notwendige Überzeugung von der Unvereinbarkeit der Regelung zur Erhebung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags mit den Vorschriften des Grundgesetzes gewinnen.
24 
2.2.1. So sind zum einen bislang weder in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entsch. v. 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris) noch in der sonstigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag geäußert worden (vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705 ff; VG Düsseldorf, Urt. v. 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2014 - 14 K 395/14 -; VG Minden, Urt. v. 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -, VG Arnsberg, Urt. v. 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Köln, Urt. v. 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Greifswald, Urt. 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 605/13 - sowie VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -, alle jew. juris).
25 
2.2.2. Zum anderen hat die Kammer überzeugende Einwendungen gegen die Grundgesetzmäßigkeit des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags auch nicht aufgrund einer eigenen und umfassenden Prüfung formulieren können. Insoweit verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf ihr - einen vergleichbaren Sachverhalt betreffendes - Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, welches den Beteiligten bekannt ist. Hiernach ist der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag nicht als Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG anzusehen, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde. Ebenso wenig stellt er eine besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dar, die durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart dem Steuerfindungsrecht der Länder entzogen wäre. Der nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobene (wohnungsbezogene) Rundfunkbeitrag ist, im Gegenteil, eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung damit in die allgemeine Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Sachregelung des Rundfunks fällt. Denn diese Abgabe wird beim Wohnungsinhaber nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung als Gegenleistung für die typischerweise innerhalb der Wohnung genutzte Möglichkeit erhoben, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV sind auch nicht die Anforderungen missachtet worden, die sich allgemein aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG ergeben. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt und dient nicht, wie die Erhebung von Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens. Über die Rundfunkbeiträge wird die finanzielle Vorsorge dafür getroffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein quotenunabhängiges Programm anbieten kann, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht. Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe, die auf den (zumindest potentiellen) Vorteil der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots bezogen ist. Die tatbestandliche Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung beruht auf der sachgerechten Erwägung, dass das Programmangebot den Rundfunks zwar grundsätzlich von jedem und überall im Sendegebiet empfangen werden kann, dass aber die Nutzung vornehmlich in der Wohnung erfolgt. Soweit die Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen unter dem Gesichtspunkt der Annäherung der Rundfunkfinanzierung an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast problematisch erscheint, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt. Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus.
26 
Die nach § 2 Abs. 1 RBStV für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr ist weiter auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn die hierin liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Typisierung einer Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der tatsächlichen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Vielmehr stellt es eine plausible und realitätsgerechte Erwägung dar, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen. Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit.
27 
2.2.3. Soweit der Kläger über die vorgenannten Aspekte hinaus weitere Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der - ihn betreffenden - Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erhebt, greifen diese nicht durch:
28 
2.2.3.1. So verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV nicht deshalb gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Regelung nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen unterscheidet, sondern für jede Wohnung je ein Rundfunkbeitrag anfällt.
29 
Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen selbst bewohnte Wohnung folgt zunächst unmittelbar aus der - sachlich für sich gerechtfertigten - Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung als der abgeschlossenen Raumeinheit, in der - bei typisierender realitätsgerechter Betrachtung - der beitragspflichtige Nutzungsvorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit regelmäßig und im Schwerpunkt abgerufen wird. Diese typisierende gesetzliche Annahme, dass der Rundfunkempfang typischerweise in einer Wohnung stattfindet, die damit einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die auf die Nutzungsmöglichkeit bezogene Beitragserhebung darstellt, trifft auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. So wenig es hierbei auf die tatsächliche Nutzung oder den Grad der Nutzungsintensität ankommt, so wenig war der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verpflichtet, von der an die Anzahl der vom Beitragspflichtigen bewohnten Wohnungen anknüpfenden Vervielfachung der Beitragsschuld abzusehen oder diese etwa nach der Nutzungsintensität der Wohnungen abzustufen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., DVBl 2014, 848 juris Rn. 116; OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn 115 ff; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 46 ff, a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Zwar hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung treffen können. Dies hätte dann jedoch die Ermittlung erfordert, welche von mehreren Wohnungen eines Beitragsschuldners von diesem als Haupt- und welche als Zweitwohnung genutzt wird. Dabei hätte er - wie der Beklagte zutreffend ausführt - nicht in allen Fällen auf eine entsprechende Einstufung von Zweitwohnungen etwa über Kurtaxe- oder Zweitwohnungssteuerbescheide der jeweiligen Kommunen zurückgreifen können. Denn solche Regelungswerke bestehen nicht flächendeckend in allen Gemeinden. Ein erhöhter Ermittlungsaufwand wäre aber auch dann gegeben gewesen, wenn der Rundfunkbeitrag - unabhängig von der Anzahl der selbst bewohnten Wohnungen und der Einstufung derselben als Erst- oder Zweitwohnung - von jedem Wohnungsinhaber nur einmal gefordert werden würde. Denn in einem solchen Fall bleibt die erhöhte Gefahr bestehen, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben wie etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds umgangen würde.
30 
An der hiermit gegebenen Rechtfertigung der Gleichbehandlung aller Wohnungen als Anknüpfungspunkt für die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist - anders als nach der Ansicht des Klägers - auch vor dem Hintergrund der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer (Beschl. v. 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126 ff) festzuhalten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung bestätigt, dass eine ungleiche steuerliche Belastung nicht allein durch den Finanzbedarf des Staates oder eine knappe Haushaltslage gerechtfertigt werden kann und eine Rechtfertigung durch Belange der Verwaltungsvereinfachung nur insoweit zulässig ist, als die Vorteile der Vereinfachung in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlich ungleichen Wirkung einer Abgabenerhebung stehen müssen (a.a.O. juris Rn 73 und 78 f). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch ausdrücklich den Bereich der Besteuerung, der - anders als die hier gegebene Rundfunkbeitragsregelung - im Grundsatz dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet ist und von dem im konkreten Fall - ebenfalls anders als bei der Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen bewohnte Wohnung - über degressive (statt lineare oder progressive) Steuersätze über Zweitwohnungen abgewichen worden war (sinkender prozentualer Steuersatz bei steigendem jährlichen Mietaufwand).
31 
2.2.3.2 Soweit der Kläger die Vereinbarkeit des allgemeinen Verfahrens zur Erhebung der Rundfunkbeiträge ohne jeweils erforderlichen Bescheid mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bezweifelt, braucht die Kammer dem schon deshalb nicht nachzugehen, weil der Kläger gegen einen förmlichen Bescheid vorgeht, mit dem seine Rundfunkbeitragspflicht festgesetzt worden ist.
32 
Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - entgegen der Auffassung des Klägers - aber auch nicht darin gesehen werden, dass die Rundfunkbeitragsschuld allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands etwa des § 2 Abs. 1 RBStV entsteht und (zunächst) gegenüber dem Beitragsschuldner geltend gemacht wird, ohne dass insoweit ein die Beitragsschuld konkretisierender Abgabenbescheid ergangen wäre. Denn abgesehen davon, dass ein solcher - dann rechtsbehelfsfähiger - Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV dann erlassen wird, wenn der Beitragsschuldner seiner gesetzlichen Zahlungspflicht nicht nachkommt und Vollstreckungsmaßnahmen nur auf der Grundlage dieses Bescheides vorgenommen werden können, stellt es keine rundfunkbeitragsrechtliche, sondern eine spezifisch verwaltungsprozessuale Problemstellung dar, ob die Frage einer allein gesetzlich ausgestalteten Beitragspflicht über die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO der Klärung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich ist oder ob angesichts der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO der Erlass eines konkretisierenden Beitragsbescheides abgewartet werden muss, dessen Rechtmäßigkeit dann - nach erfolglosem Widerspruch - im Wege der Anfechtungsklage durch die Gerichte geprüft werden kann. Insoweit ist maßgeblich, ob die Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid eine gegenüber der Feststellungsklage zur Rundfunkbeitragspflicht sachnähere oder effektivere Klageart darstellt (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn 28), was für den Bereich des Rundfunkbeitrags in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Einzelnen streitig ist (für die Zulässigkeit der Feststellungsklage etwa VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 570/13 -; VG Potsdam, Urt. v. 30.07.2013 - 11 K 1090/13 -; ablehnend VG Würzburg, Urt. v. 19.05.2014 - W 3 K 14.43 -; für den Sonderfall des bereits erlassenen Beitragsbescheids auch VG Freiburg, Urt. v. 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -; alle jew. juris). Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend macht, dass der Rechtsschutz durch die gesetzgeberische Entscheidung zur Begründung einer bescheidunabhängigen Beitragspflicht für die Zeit vor Erlass eines Beitragsbescheides weniger rechtsschutzintensiv sei, als dies im Rahmen der Anfechtung eines belastenden Beitragsbescheides der Fall wäre, kann hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet werden. Denn abgesehen davon, dass einem Beitragsschuldner auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen belastenden Beitragsbescheides die Initiativ- und Darlegungslast auferlegt ist und die vorläufige Zahlungspflicht regelmäßig nur bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO; zur insoweit vergleichbaren strukturellen Konvergenz zur vorläufigen Abwehr von Belastungen über § 123 VwGO vgl. Jakobs, VBlBW 1990, 446, 449 f) und die Erleichterungen des vorläufigen Rechtsschutzes über § 80 VwGO vorwiegend dem - bei bloß gesetzlicher Beitragspflicht nicht gegebenen - Umstand der Titelfunktion des Verwaltungsakts geschuldet sind, kommt es von Verfassung wegen nicht darauf an, über welche konkrete Sicherungstechnik der Hauptsache- und der vorläufige Rechtsschutz ausgestaltet sind, sondern allein darauf, ob das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Rechtsschutzsystem in der konkreten Anwendung durch die Gerichte den notwendigen effektiven Rechtsschutz im Ergebnis gewährleistet (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240; Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 70 f). Insofern wären vom Kläger ausgemachte Defizite im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen bescheidlose Belastungen vorrangig gegenüber den die Verfahrensordnungen anwendenden Gerichten geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298, 315).
33 
Soweit der Kläger die Unklarheit der gesetzlich bestimmten Fälligkeit der Beitragsschuld rügt, die in § 7 Abs 1 S. 1 RBStV anders bestimmt werde als in § 7 Abs 3 S 2 RBStV, kann hieraus eine rechtsstaatswidrige Unbestimmtheit der Erhebungsregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die zudem so wesentlich sein müsste, dass sie das gesamte Beitragsfinanzierungssystem erfasst, schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil ein widerspruchsfreier Zusammenhang der Regelungen der Abs. 1 und 3 des § 7 RBStV ohne weiteres durch entsprechende Auslegung hergestellt werden kann. Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen.
34 
2.3. Schließlich verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
35 
2.3.1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers stellt der Rundfunkbeitrag keine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 ff. AEUV dar.
36 
Hierzu hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705, 706, juris Rn 36 ff ausgeführt:
37 
„Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein (Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV). Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV). Näheres - u. a. zur Unterscheidung zwischen "bestehenden Beihilfen" und "neuen Beihilfen" bestimmt die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 659/99. Art. 1 c) der VO (EG) Nr. 659/99 definiert "neue Beihilfen" als alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 659/99 sind neue Beihilfen gegenüber der Kommission anmeldungspflichtig. Art. 3 VO (EG) Nr. 659/99 unterwirft anmeldungspflichtige neue Beihilfen einem Durchführungsverbot. Diese dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission eine Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt. Demgegenüber unterliegen bestehende Beihilferegelungen i.S.v. Art. 1 b) VO (EG) Nr. 659/99 dem Überprüfungsverfahren der Art. 17 ff. VO (EG) Nr. 659/99. Gelangt die Kommission im Zuge eines derartigen Verfahrens zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 18 VO (EG) Nr. 659/99 zweckdienliche Maßnahmen vor, die etwa auf die inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder auf deren Abschaffung gerichtet sein können.
38 
Davon ausgehend widerspricht der ab dem 1. Januar 2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99.
39 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft - wie gesagt - nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus europarechtlicher Sicht wesentlich verändert. Europarechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“
40 
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen, die auch sonst von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BayVfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10. 2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn. 25 f.; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 65 ff.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rn. 28 ff) und Teilen der Literatur (vgl. etwa Trute/Broemel, MMR-Beilage 11/2012, 1, 15 Fn. 149; Fehling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 30 f) geteilt werden, an und macht sich diese zu eigen. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Bedenken der EU-Kommission in Bezug auf den Beihilfecharakter der ehemaligen Rundfunkgebühr vor allem auf die Finanzierung der damaligen Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezogen waren, deren Zulässigkeit in der Folge der Beanstandung entsprechend präzisiert und eingegrenzt worden waren (vgl. Europ. Komm., Schreiben vom 24.04.2007 in der Sache Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex-CP 2/2003 u.a.) - Deutschland, K (2007) 1761 endg.).
41 
Nach dem Vorstehenden kommt es für die Kammer nicht in Betracht, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit dem Beihilferecht der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
42 
2.3.2. Schließlich können auch die Einwendungen des Klägers zur Umsatzsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge und einer hieraus folgenden Rechtswidrigkeit ihrer Erhebung nicht überzeugen. Denn zum einen unterliegen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen des Klägers oder anderer Beitragsschuldner nicht der Mehrwertsteuerpflicht und zum anderen könnte der Kläger aus einem - unterstellten - Verstoß der Rundfunkanstalten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht ihrer Einnahmen nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragszahlung als solcher ableiten.
43 
2.3.2.1. Nach dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Hierunter fallen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen nicht. Zwar dürfte sich die „Bereitstellung eines empfangbaren Rundfunkprogramms“ als „Dienstleistung“ bzw. „sonstige Leistung“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellen, wobei es nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG insoweit unerheblich ist, dass der Beklagte das Rundfunkprogramm aufgrund eines gesetzlichen Programmauftrags bereitstellt. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Beitragscharakter der Rundfunkbeiträge, dass diese als Gegenleistung und damit als „Entgelt“ für die Bereitstellung des Rundfunkprogramms bezahlt werden. Allerdings ist die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten keine Leistung, die dieser als „Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt“. Denn der Beklagte übt insoweit keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aus, die ihn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zum „Unternehmer“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes machen würde. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der - aus der Zweckbestimmung des Rundfunkbeitrags nach § 1 RBStV und den Regelungen der §§ 12 ff RStV zur Festlegung der notwendigen Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie zu deren Deckung durch den Rundfunkbeitrag abzuleitenden - fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten bei der Bereitstellung des Rundfunkprogramms. Denn das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist für die Bestimmung einer Tätigkeit als gewerblich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG unerheblich. Die Herausnahme der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus dem Bereich der unternehmerischen und damit hinsichtlich der hierdurch erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtigen „gewerblichen Tätigkeiten“ ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Regelung des Abs. 3 Satz 1, nach welcher juristische Personen des öffentlichen Rechts (hierzu § 1 Abs. 1 des SWR-Staatsvertrags) nur im Rahmen ihrer Betriebe nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG gewerblich oder beruflich tätig sind, was - ungeachtet der auch insoweit gegebenen Unbeachtlichkeit einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht - nach § 4 Abs. 5 KStG bei Betrieben, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), nicht der Fall ist. Dabei teilt die Kammer die in der verfassungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung einhellige Auffassung, dass die Bereitstellung des Rundfunkprogramms durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Regelung darstellt (BVerfG, Entsch. v. 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314; Beschl. v. 26.10.2005 - 1 BvR 396/98 -, BVerfGE 114, 371 juris Rn. 68; BFH, Urt. v. 10.12.2009 - XI R 62/06 -, BFHE 228, 447 juris Rn. 19).
44 
Entgegen der Auffassung des Klägers steht diese Zuordnung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur nichtumsatzsteuerpflichtigen „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MWSt-SystRL - (ABl. L 347, 1 ff), deren Regelungen bei der Auslegung des Umsatzsteuergesetzes mit Anwendungsvorrang auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht zu beachten sind (zur Anwendung der MWSt-SystRL im nationalen Recht vgl. EuGH, Urt. v. 10.09.2002 - C-141/00 -, , Slg 2002, I-6833; Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , Slg. 2000, I-11435; BFH, Beschl. v. 19.03.2014 - XI B 126/13 -, juris Rn. 16 mwN; Urt. v. 28.05.2013 - XI R 35/11 -, BFHE 242, 250). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zu dieser Richtlinie ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 077, 1) in der Fassung der VO (EU) Nr. 967/2012 des Rates vom 9. Oktober 2012 (ABl. L 290, 1) und Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 (ABl. L 284, 1).
45 
Die Herausnahme der Tätigkeiten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts „in Ausübung der öffentlichen Gewalt“ vornehmen, aus der Mehrwertsteuerpflicht findet ihre unionsrechtliche Entsprechung in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL. Hiernach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Dabei ist eine Tätigkeit „im Rahmen öffentlicher Gewalt“ dann gegeben, wenn die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , BFH, Urt. v. 02.09.2010 - V R 23/09 -, BFH/NV 2011, 458 mwN). Maßgeblich sind hierfür die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten; unerheblich hingegen Gegenstand oder Zielsetzung der Tätigkeit (EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , a.a.O.). Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH, Urt. v. 29.10.2009 - C-246/08 - , Slg 2009, I-10605; BFH, Urt. v. 15.04.2010 - V R 10/09 -; BFHE 229, 416).
46 
Nach diesen Grundsätzen ist die Bereitstellung des Rundfunk- und Fernsehprogrammes durch den Beklagten auch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als eine mehrwertsteuerfreie Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt anzusehen, sodass die Behandlung des Beklagten als hinsichtlich der hierfür erbrachten Rundfunkbeiträge Nichtsteuerpflichtiger mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Denn der Beklagte stellt sein Rundfunkprogramm nach Maßgabe spezifischer öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen bereit, die sich wie vor allem die §§ 11 ff RStV und §§ 3 ff SWR-Staatsvertrag auf die Zielsetzung des Angebots und die Grundsätze der Ausgestaltung der Programme, die Möglichkeiten und Grenzen der Werbung und anderer wirtschaftlicher Betätigungen, die im öffentlichen Interesse bestehende Bereitstellung von Sendezeit an Dritte und die spezifische Ausgestaltung und Kontrolle der Erfüllung des Programmauftrags insbesondere durch einen pluralistisch besetzten Rundfunkrat beziehen und damit den verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag der Bereitstellung eines von außerpublizistischen Zwecken politischer oder wirtschaftlicher Art unbeeinflussten und gegenständlich und meinungsmäßig vielfaltigen Rundfunkprogramms ausgestalten (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u.a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, a.a.O., S. 1053 ff; Rn. 53 ff). Insofern wird der Beklagte bei der Bereitstellung seines Rundfunkprogramms unter anderen rechtlichen Bedingungen tätig als ein privater Rundfunkanbieter. Dies wird auch auf der Ebenen der Europäischen Union anerkannt, wenn in dem unter dem Vertrag von Lissabon fortgeschriebenen Amsterdamer „Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten“ (ABl C 340, 100) der Bestand und die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinem spezifischen Funktionsauftrag als Angelegenheit der Mitgliedstaaten im Grundsatz anerkannt werden (vgl. die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, 1).
47 
Von der damit fehlenden Verpflichtung des Beklagten, von den als Gegenleistung für die Bereitstellung eines Rundfunkprogramms der Grundversorgung vereinnahmten Rundfunkbeiträgen Umsatzsteuern zu entrichten, sind entgegen der Auffassung des Klägers keine unionsrechtlich begründeten Ausnahmen gegeben.
48 
Zwar gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die ihre Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfüllen, nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL für die hierbei bewirkten Umsätze ausnahmsweise doch als steuerpflichtig, sofern die Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Diese Voraussetzung ist jedoch im Fall des Beklagten nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn man - mit dem Kläger - nicht nur den wirtschaftlichen Wettbewerb des Beklagten mit den privatrechtlich organisierten Rundfunkveranstaltern oder gar den Presseunternehmen ins Auge fasst, sondern auch den publizistischen Wettbewerb im Bereich der Meinungsbildung. Denn selbst wenn hier - was auf der Grundlage der besonderen Ausgestaltung des dualen Rundfunksystems, in welchem die Bereitstellung der notwendigen Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Voraussetzung für ein Tätigwerden auch privater kommerzieller Rundfunkveranstalter mit ihrem ökonomisch bedingt notwendig geringeren Vielfaltsstandards schon im Ansatz problematisch erscheint - „Wettbewerbsverzerrungen“ gegeben wären, so beruhten diese jedenfalls nicht auf der Behandlung des Beklagten als „Nichtsteuerpflichtigen“, sondern vor allem darauf, dass dessen Leistungen - überwiegend - über einen bedarfsorientiert bestimmten Rundfunkbeitrag finanziert werden, der - für den Fall der Umsatzsteuerpflicht dieser Beitragseinnahmen - unter Anrechnung der dann andererseits auch gegebenen Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs (hierzu insb. EuGH, Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 - , Slg. 2009, I-4629) entsprechend erhöht werden müsste.
49 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem - vom Kläger angeführten - Grundsatz, dass Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Anwendung der Mehrwertsteuer-SystemRL ohne konkreten Nachweis immer bereits dann anzunehmen seien, wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines Steuersystems gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße. Denn ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor.
50 
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urt. v. 08.06.2006 - C-106/05 -, , Slg. 2006 I-05123; Urt. v. 01.12.2005 - C-394/04, C-395/04 - , Slg. 2005, I-10373; Urt. v. 23.10.2003 C-109/02, Slg. 2003, I-12691). Dabei reicht es für die Feststellung einer Verletzung des Grundsatzes, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Eine zusätzliche Feststellung, dass die betreffende Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104).
51 
Hier scheidet ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität schon deshalb aus, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk des Beklagten mit seinem Grundversorgungsauftrag der Befriedigung anderer Bedürfnisse des Konsumenten dient als dies beim Programmangebot eines privaten Rundfunkveranstalters der Fall ist. So hat der Gesetzgeber mit seinen Regelungen zum Rundfunkstaatsvertrag seinen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und zur Sicherstellung einer möglichst breiten und vollständigen Darstellung der vielfältig bestehenden Meinungen durch ein Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen Rundfunk und des privaten Rundfunks in einer dualen Rundfunkordnung umgesetzt. Dabei hat er dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Aufgabe zugewiesen, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. So soll die inhaltliche Meinungs- und Programmvielfalt sichergestellt werden, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Damit werden - auch aus der Sicht des objektivierten Rundfunkprogrammempfängers - durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk andere Informations- und Unterhaltungsbedürfnisse erfüllt, als dies über das Angebot der privaten Rundfunkveranstalter der Fall ist. Denn auch wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seinem Programmauftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern - zur Sicherung der Akzeptanz seiner Programme im Ganzen - auch Angebote und Formate wie massenattraktive Unterhaltungs- und Sportbeiträge erfasst, die in ähnlicher oder gleicher Form auch im privaten Rundfunk gesendet werden oder werden könnten, so bleibt diese Sicherstellungsfunktion, die auch eine kulturelle Verantwortung umfasst und zudem innovative Impulse der Programmentwicklung und -gestaltung ermöglicht, doch ein zentraler Aspekt des Nebeneinander von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkangeboten, der es dem Konsumenten ermöglicht, neben möglicherweise nach Inhalt, Umfang und Meinungsspektrum nur beschränkten privaten Rundfunkangeboten auf ein Angebot zurückzugreifen, das insoweit einen - für eine demokratische Gesellschaft wesentlichen - Informations- und Bildungsauftrag erfüllt (zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 und 4/11 -, BVerfGE 136, 9 Rn. 36 f). Dies wird auch in dem - vom Kläger angeführten - Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Öffentlich-rechtliche Medienabgabe - Aufgabe und Finanzierung“ vom 03/2014 nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird dort vor dem Hintergrund technologischer Entwicklungen, die den Marktzugang von privaten Rundfunkveranstaltern erleichtern, und den damit veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie unter Außerachtlassung der Programmbindung durch ein attraktives Gesamtprogramm eine stärkere Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf solche Lücken im Programmangebot vorgeschlagen, die im Wettbewerb der Privaten untereinander nicht gefüllt werden.
52 
Selbst wenn man jedoch - für sich betrachtet - von einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ausgehen würde, so kommt diesem für die hier relevante Frage der Rechtmäßigkeit der Mehrwertsteuerfreiheit der Einnahmen des Beklagten aus den Rundfunkbeitragszahlungen keine rechtliche Bedeutung zu. Denn die Frage der Zuordnung einer Tätigkeit einer juristischen Person zur mehrwertsteuerfreien Aufgabenerfüllung im Rahmen der öffentlichen Gewalt ist in Art. 13 Abs. 1 MWSt-SystRL speziell und unabhängig vom Grundsatz der steuerlichen Neutralität geregelt, wobei hier gerade nicht an die Bedürfniserfüllung aus der Sicht des Leistungsempfängers, sondern an die spezifische Ausgestaltung der Leistungserbringung durch die juristische Person des öffentlichen Rechts angeknüpft wird und eine Abweichung von der Nichtbesteuerung nur bei Vorliegen der anderenfalls eintretenden „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ erfolgen soll. Dementsprechend kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus dem Umstand, dass bei der Prüfung des - hier nicht anwendbaren - Grundsatzes der steuerlichen Neutralität auf die Feststellung eines Wettbewerbsverhältnisses oder gar der Verzerrung eines solchen verzichtet wird (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104), abgeleitet werden, dass eine unterschiedliche Besteuerung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts einerseits und der Privaten andererseits stets zu ohne weiteres zu unterstellenden „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL führen würde.
53 
Schließlich ist der Beklagte mit seinen Rundfunkbeitragseinnahmen auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL umsatzsteuerpflichtig. Hiernach gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Solche in Nr. 13 zum Anhang I zur MWSt-SystRL genannten Tätigkeiten sind die „der Rundfunk- und Fernsehanstalten, sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 lit. q steuerbefreit sind“. Da Artikel 132 Absatz 1 lit. q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung auf die Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten „ohne gewerblichen Charakter“ erzielt werden, sind nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL alle Tätigkeiten des Beklagten mit „gewerblichen Charakter“ als umsatzsteuerpflichtig anzusehen, sofern sie nicht nur unbedeutend sind. Eine solche Tätigkeit mit „gewerblichem Charakter“ bildet die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten jedoch - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - gerade nicht. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Begriff der „Tätigkeit mit gewerblichem Charakter“ in Anlehnung an den allgemeinen Begriff des „Gewerbes“, wie er etwa der Gewerbeordnung zugrunde liegt (vgl Kahl in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 68. Ergänzungslieferung August 2014 § 1 Rn 3), auch auf die Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers bezogen sein muss oder ob in Anknüpfung an die spezifisch umsatzsteuerrechtliche Begrifflichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG nur auf die Einnahmenerzielungsabsicht abzustellen ist. Denn jedenfalls muss die hier allein maßgebliche beitragsfinanzierte Erfüllung des Funktionsauftrags durch die Bereitstellung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms der Grundversorgung als eine Tätigkeit des Beklagten „ohne gewerblichen Charakter“ angesehen werden, da anderenfalls die ausdrücklich in Art. 132 Abs. 1 lit. q MWSt-SystRL in Anerkennung der hiermit gegebenen Tätigkeit im Dienst des Gemeinwohls geregelte Steuerbefreiung ebenso leerliefe wie die Herausnahme dieser „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ erfüllten Tätigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL.
54 
Ist die nach Maßgabe des nationalen Rechts über § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG erfolgte Behandlung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch den Beklagten als nichtumsatzsteuerpflichtige nichtgewerbliche „Ausübung hoheitlicher Gewalt“ nach dem Vorstehenden über Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SytRL auch unionsrechtlich abgesichert, so kann die Kammer offen lassen, ob dieses Ergebnis auch über Absatz 2 des Art. 13 MWSt-SystRL gerechtfertigt ist, nach welchem die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten behandeln können, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, die u.a. nach Artikel 132 von der Mehrwertsteuer befreit sind. Hierfür spricht, dass Art. 132 Abs. 1 lit q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung ausdrücklich auf Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten ohne gewerblichem Charakter folgen, womit die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots erfasst wäre. Allerdings weist der Kläger insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 -, , Slg. 2009, I-4629) zu der (insoweit) wortgleichen Regelung des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. 1977 L 145, 1) - 6. Mehrwertsteuerrichtlinie - hin, nach der eine solche Zuweisung einer steuerbefreiten Tätigkeit zum Bereich der nichtsteuerpflichtigen Tätigkeit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt eine ausdrückliche nationalrechtliche Regelung voraussetzte.
55 
2.3.2.2. Schließlich kann die Kammer auch nicht der Argumentation des Klägers folgen, dass ein - zu unterstellender - Verstoß gegen die Mehrwertsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge zu einer Rechtsverletzung des Beitragszahlers führe. Denn auch wenn einem Unternehmer, der den Rundfunkbeitrag nach § 5 RBStV für seine Betriebstätte(n) zahlt, bei fehlender Ausweisung des Mehrwertsteueranteils an der Beitragszahlung die ihm sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und er rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet bliebe, so hätte die hiermit gegebene Teilrechtswidrigkeit seiner Belastung keine derart systemübergreifende Bedeutung, dass deshalb das gesamte Finanzierungssystem des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags obsolet würde und deshalb auch die Beitragspflicht des Privaten rechtswidrig würde, der durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die von ihm an den Beklagten geleisteten Rundfunkbeitragszahlungen in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter stünde als bei einer Erhebung dieser Steuern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 - 2 BvL 21/12 -, juris, Leitsatz 1).
56 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die in Bezug auf den streitig zu entscheidenden Teil der Klage aus § 154 Abs. 1 VwGO gegebene Kostenlast des unterlegenen Klägers überwiegt die hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils der Klage nach § 161 Abs. 2 VwGO grundsätzlich beim Beklagten liegende Kostenlast so deutlich, dass die Kammer dem Kläger die Kostenlast nach Ermessen für das gesamte Verfahren zuweist. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
57 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes und der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
58 
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 und 3 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss, sondern in dem Urteil erfolgt, in dem im Übrigen zur Sache entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG (i.d.F. d. Bek. v. 27.02.2014, BGBl. I S. 154) auf 323,64 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Rundfunkbeitrags.

2

Der Kläger bewohnt ein Einfamilienhaus. Bis zum 31.12.2012 führte der Beklagte ihn als mit einem Radio angemeldeten Rundfunkteilnehmer. Die monatliche Rundfunkgebühr des Klägers dafür betrug 5,76 Euro.

3

Nach Inkrafttreten des Landesgesetzes über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zum 01.01.2013 forderte der Beklagte den Kläger erfolglos zur Leistung von Rundfunkbeiträgen ab dem 01.01.2013 in Höhe von 17,98 Euro / Monat auf. Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 Euro und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers vom 10.06.2013 hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2013 die Festsetzung des Säumniszuschlags auf und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde durch den Beklagten am 11.07.2013 zur Post gegeben.

4

Am 07.08.2013 hat der Kläger Klage erhoben.

5

Er hält die Beitragserhebung in der durch den Beklagten ihm gegenüber geltend gemachten Höhe für rechts- und verfassungswidrig. Der Erlass eines Vorlagebeschlusses an das Bundesverfassungsgericht werde beantragt. Er - der Kläger – sei unstreitig nur Radiohörer. In seinem Wohnort A-Stadt sei das sogenannte „Überall-Fernsehen“, also der Empfang von DVB-T mithilfe einer Zimmerantenne nicht möglich. Der Deutschlandfunk sei ebenfalls nicht empfangbar. Über Funk sei EDGE gegeben, die langsamste Internet-Anbindungsgeschwindigkeit. Er sei kein Nutzer des TV-Angebots bzw. der Trivialinhalte des Fernsehprogramms. Der Beitragserhebung fehle es an der erforderlichen Rechtfertigung einer Abgabenerhebung, da ARD, ZDF und Deutschlandradio die ideelle Zielrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens nach ihrer Beschaffenheit und inneren Organisation nicht realisieren und eine Bereicherung der Sender in Gestalt der Betriebsangehörigen durch für den Auftrag des öffentlichen Rundfunkwesens nicht erforderliche Aufwendungen nicht systematisch verhindern könnten, was der Kläger umfangreich näher ausführt. Darüber hinaus sei der Rundfunkbeitrag in seiner Ausgestaltung eine Zwecksteuer, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die Regelungen zur Beitragserhebung im Einzelnen würden des Weiteren in mehreren durch den Kläger näher dargelegten Punkten gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, unter anderem auch durch die den Kläger persönlich treffende Benachteiligungen allein wohnender Personen und die Bevorzugung taubblinder oder blinder Personen gegenüber den Personen, die wie er das öffentlich-rechtliche Fernsehangebot aus technischen Gründen und aus grundsätzlichen persönlichen Erwägungen nicht nutzten. Er sei allenfalls zur Zahlung des ermäßigten Beitrags von 5,99 Euro / Monat bereit. Für ihn sei evident, dass sich der den Betrag von 5,99 Euro übersteigende Beitrag allein auf die Finanzierung von Trivialinhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der generellen Überversorgung beziehen würde. Eine Beitragspflicht für diese Inhalte bestehe nicht. Werde er kontraktspflichtig für Trivialinhalte gemacht, stelle dies entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine entschädigungslose Enteignung und eine Missachtung seiner Entfaltungsrechte dar. Schließlich müssten, da der Beitrag nicht nur für eine ideelle Dienstleistung, sondern auch für eine gebotene technische Infrastruktur gefordert werde, auch die Einschränkungen in der technischen Infrastruktur, wie sie am Wohnort gegeben seien, zwingend einen verminderten Beitrag nach sich ziehen.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 01. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. Juli 2013 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er verteidigt seine Entscheidung. Die Beitragserhebung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, was der Beklagte näher ausführt. Insbesondere sei auch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips und des Übermaßverbots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten organisatorisch gewährleistet. Im Wohnhaus des Klägers sei im Übrigen keine absolute Empfangsunmöglichkeit gegeben, sondern DSL verfügbar.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

13

Die mit dem Bescheid vom 01.06.2013 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid erfolgte Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeiStV) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBeiStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 8 RFinStV beträgt die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags 17,98 Euro.

14

Danach hat der Kläger als Wohnungsinhaber einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro zu entrichten.

15

Die Kammer hat keine Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der Vorschriften. Damit liegen die Voraussetzungen für die durch den Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht nicht vor. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wäre Voraussetzung für die Vorlage durch das Verwaltungsgericht, dass das Verwaltungsgericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.

16

Bedenken an der Verfassungsgemäßheit ergeben sich für die Kammer zum einen nicht daraus, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag in seiner erfolgten gesetzlichen Ausgestaltung um eine die Abgabenerhebungsbefugnis der Rundfunkanstalten überschreitende Steuerfestsetzung handeln würde. Insoweit entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Erhebung einer Steuer zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jedenfalls nicht in die Zuständigkeit der Länder fiele, diese jedoch kompetenziell eine nichtsteuerliche Rundfunkfinanzierung regeln könnten: Die gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern liegende Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG) schließt insoweit die Zuständigkeit zur Regelung von dessen Finanzierung ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992 – 1 BvR 1586/89 - u.a., Juris Rn. 66 und 71).

17

Bei dem Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 23. November 2011 - handelt es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn und nicht um eine Steuer. Er knüpft anders als eine Steuer an einen gewährten Vorteil, nämlich die Möglichkeit des Rundfunkempfangs an und ist zweckgerichtet – zur Finanzierung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - erhoben. Dabei hat der Gesetzgeber die Beitragshöhe in verfassungsrechtlich zulässiger Weise anhand einer typisierten tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebots bemessen, indem er die potenziellen Rundfunknutzer unter Zugrundelegung deren (angenommenen) üblichen Rundfunkkonsums zu Gruppen ("Raumeinheiten") zusammengefasst und den Wert der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anhand einer die individuell unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten ausgleichenden "durchschnittlichen" Nutzung der Gruppenmitglieder - Bewohner bzw. Beschäftigte - bewertet hat (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 – VGH B 35/12 – Juris Ls. 2 und 3 sowie Rn. 87 ff.; Bayrischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12 - u.a., Rn. 72 ff.).

18

Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist auch materiell-rechtlich von der verfassungsrechtlichen Kompetenz der Länder zur Regelung des Rundfunkfinanzierungswesens gedeckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (Bayrischer VerfGH a.a.O. Rn. 82 m.Nw. z. Rspr. d. BVerfG). Dies erfordert eine staatsferne (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängige (deshalb kein rein nutzungsbezogenes Entgelt) Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugute kommt. Dem wird die Finanzierung durch den nach Vorteilsgesichtspunkten bemessenen Beitrag, wie sie mit den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführt sind, gerecht (Bayrischer VerfGH a.a.O.).

19

Die mit § 8 RFinStV auf derzeit 17,98 Euro / monatlich festgesetzte Höhe des Rundfunkbeitrags begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend, dass damit nicht dem Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten obliegende Aufgaben finanziert würden, wie der Kläger meint. Nach § 1 RBeiStV dient der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne des § 12 Abs. 1 RStV sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Die Rundfunkanstalten bestimmen die Art und in gewissem Maß auch den Umfang ihrer Aufgabenerfüllung selbst und haben dabei Anspruch auf finanzielle Mittel, soweit sie sich im Rahmen des zur Wahrung ihrer Funktion Erforderlichen halten. Dabei endet die finanzielle Gewährleistungspflicht weder bei der Grundversorgung, noch beschränkt sich diese auf eine Mindestversorgung oder auf den informierenden und bildenden Teil des Programms (BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992 – 1 BvR 1586/89 – u.a., Juris Rn. 86). Im Rahmen des durch die Rundfunkanstalten anzubietenden Vollprogramms sind hingegen auch die dem Unterhaltungssektor zuzurechnenden Sendungen vom öffentlich-rechtlich zu finanzierenden Aufgabenbereich erfasst, denn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen gegenüber den privaten Sendern publizistisch konkurrenzfähig bleiben, wenn sie ihre Funktion erfüllen können sollen (BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992 a.a.O. Rn. 84). Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt, dass sich an der Höhe der zur Finanzierung des Rundfunks erhobenen Abgabe nicht ablesen lässt, ob sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht oder diese teilweise von Zwecken bestimmt ist, die mit ihr nicht verfolgt werden dürfen. Weder kann in der gerichtlichen Überprüfung genau bestimmt werden, welchen Programmumfang die Erfüllung der Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks erfordert, noch ist exakt festzustellen, welche Mittel zur Finanzierung der erforderlichen Programme wiederum erforderlich sind. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Rundfunkanstalten alle Rationalisierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, die die Erfüllung ihrer Funktion noch nicht beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 – 1 BvL 30/88 – Juris Rn. 161).

20

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die den Kläger betreffende, und damit hier allein in den Blick zu nehmende, Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBeiStV den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde.

21

Das Verwaltungsgericht schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Bayrischen VerfGH an, der in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (a.a.O. Rn. 104 ff.) dazu ausführt:

22

„Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/ 106).

23

a) Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBeiStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBeiStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt.

24

Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (…), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBeiStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBeiStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.

25

aa) Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum.

26

Es handelt sich um einen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl; die Adressaten des Programmangebots lassen sich allein im privaten Bereich etwa 40 Millionen Haushalten und 39 Millionen Wohnungen zuordnen (vgl. 18. KEF-Bericht Tz. 420 ff.). Die Abgabe berührt zudem bei einer eher geringen Belastung durchaus intensiv die grundrechtlich gewährleistete Privatheit (…) in der besonders geschützten Wohnung (…). Deshalb bedarf es einer verständlichen und einfachen Typisierung, die einen verlässlichen, leicht feststellbaren und die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand bietet. Das wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBeiStV) erreicht, mit der die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst wird. Ihr liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 12 f.). In sachlich vertretbarer Weise soll ferner mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BVerfG vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94/112 ff. zur Steuererhebung).…

27

Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,98 € (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBeiStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren.“

28

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes darin, dass die an das Innehaben der Wohnung anknüpfende Beitragspflicht Einschränkungen der technischen Infrastruktur nicht berücksichtigt, wegen der der tatsächliche Empfang insbesondere des Fernsehprogramms nicht ohne weiteres über Zimmerantenne möglich ist. Der mit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs gebotene Vorteil knüpft nicht daran an, ob der Beitragspflichtige die für den tatsächlichen Empfang erforderlichen technischen Vorrichtungen vorhält und enthält insoweit auch keine Ungleichbehandlung zwischen den Personen, die die Leistung tatsächlich in Empfang nehmen und denen, die auf die Einrichtung der dafür erforderlichen Empfangsvoraussetzungen verzichten. Soweit hingegen eine Ungleichbehandlung zwischen den Beitragspflichtigen in Wohngebieten mit erweiterter technischer Infrastruktur und denen, die mangels einer solchen Infrastruktur vermehrten technischen Aufwand betreiben müssen, besteht, ist diese Ungleichbehandlung aus den bereits erwähnten Gründen der Pauschalisierung gerechtfertigt. Dass der Kläger überhaupt keine technischen Möglichkeiten ergreifen könne, um in seinem Haus öffentlich-rechtliches Fernsehprogramm empfangen zu können, hat der Kläger im Übrigen auch selbst nicht geltend gemacht.

29

Die Ungleichbehandlung des in voller Höhe beitragspflichtigen Klägers gegenüber den in den Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen des § 4 RBeiStV erfassten Personengruppen findet ihre Rechtfertigung in den Befreiungs- und Ermäßigungsgründen, welche der Kläger nicht erfüllt. Der Kläger ist insbesondere anders als ein im Seh- oder Hörvermögen erheblich geschädigter Mensch nicht aus körperlichen Gründen an der Inanspruchnahme eines Fernsehprogramms gehindert.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

31

Gründe, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen für das Verwaltungsgericht nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.


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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.

2

Der Kläger war seit September 1998 als Rundfunkteilnehmer gemeldet, zunächst mit einem Radio und einem Fernsehgerät, in der Zeit von August 2012 bis Dezember 2012 nur mit einem Radio. Seit der Änderung der Rundfunkfinanzierung zum 1. Januar 2013 ist der Kläger mit seiner Wohnung als Beitragsschuldner angemeldet.

3

Mit Bescheid vom 3. Mai 2013 zog der Beklagte den Kläger zu Rundfunkbeiträgen in Höhe von 40,96 € für Januar und Februar 2013 heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages rügte. Zum einen handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine sogenannte Zwecksteuer, wofür die Länder keine Kompetenz besäßen. Des Weiteren verstoße der Rundfunkbeitrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs.1 GG, da Haushalte gänzlich ohne Rundfunkempfangsgerät gleich besteuert würden wie Haushalte mit vielen Empfangsgeräten. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

4

Mit der am 29. Juli 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, wobei er sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. zur Zweitwohnungssteuer und pauschal auf diverse verfassungsrechtliche Gutachten zum Rundfunkbeitrag beruft.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei in formeller und materieller Hinsicht verfassungsgemäß.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

11

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger - wie von ihm angekündigt - nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne. Die Beteiligten sind form- und fristgerecht geladen worden.

12

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger Rundfunkbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum von Januar 2013 bis Februar 2013 in der festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.

13

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010 bis 17. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2012 S. 824, 828) i.V.m. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. August 1996 bis 11. September 1996 (GVBl. LSA S. 380, 396) in der Fassung durch Art. 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 bis 17. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2012 S. 824, 835).

14

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger wird als Inhaber seiner Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen.

15

Der Rundfunkbeitragsstaatvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die insoweit gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 4. Juli 2013 erhobenen Einwände überzeugen nicht.

16

Dies gilt zunächst für die Ansicht des Klägers, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine sogenannte Zwecksteuer, für die die Bundesländer keine Gesetzgebungskompetenz besäßen. Nach den überzeugenden Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2104 sowie des Verfassungsgerichtshofs Rheinland Pfalz vom 13. Mai 2014, denen die Kammer folgt und auf deren eingehende Begründung die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt um eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass, wie bei der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr, die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Dazu stellen die Beitragstatbestände auf das Innehaben bestimmter Raumeinheiten und damit mittelbar auf die Nutzungsmöglichkeiten für bestimmte Personengruppen ab. Wird der Rundfunkbeitrag demnach für das Programmangebot ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich rechtlichen Rundfunks, so handelt es sich, wie seine gesetzliche Bezeichnung klarstellt, um eine Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt eines Beitrags (eingehend zur Einordnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag siehe BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3217 ff. Rn. 70 ff.>; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <68 ff.>; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 12. November 2014 - 3 K 5250/13 -, juris, Rn. 26 ff.).

17

Entgegen der Ansicht des Klägers ist davon auszugehen, dass der für einen Beitrag maßgebende „besondere Vorteil“ bereits dann vorliegt, wenn die Gegenleistung in der Gewährung eines zumindest möglichen Vorteils besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Beitrag für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. BVerfGE 92, 91 <115>; 108, 1 <17>; 110, 370 <388>). Durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird die Inanspruchnahme eines Vorteils unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und -absichten zumindest ermöglicht. In der potentiellen Inanspruchnahme des vorhandenen Programmangebots liegt der beitragspflichtige Vorteil. Demzufolge widerspricht es auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, den Rundfunkbeitrag nach dem RBStV als einen Beitrag im Sinne einer Vorzugslast und nicht als eine „voraussetzungslose“ - d.h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand auferlegte - Steuer anzusehen (vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2015 - 4 LA 130/14 -, juris, Rn. 10.).

18

Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 108, 186 <212>; 124, 235 <237>). Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3219 Rn. 76>, unter Verweis auf BVerfGE 49, 343 <353 f.>).

19

Entgegen der Auffassung des Klägers verstoßen die Bestimmungen des RBStV auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, indem im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren Inhaber und im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Es besteht aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung und Medienkonvergenz ein sachlicher Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Verknüpfung des beitragspflichtigen Vorteils des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit dem Innehaben einer Wohnung und einer Betriebsstätte. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff werden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (vgl. LTDrucks 6/165, S. 43: Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, Vermeidung von Eingriffen in die Privatsphäre durch Befragen und Betreten der Wohnung) auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt auch insoweit Bezug auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 sowie auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 und hält in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung die Bestimmungen des RBStV - auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - für verfassungsgemäß (vgl. BayVerfGH, a.a.O., NJW 2014, S. 3115 (3221 Rn. 101 ff.); VerfGH Rh.-Pf., a.a.O., NVwZ 2015, S. 64 (74 ff.).; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 12. November 2014 - 3 K 5250/13 -, juris, Rn. 33 ff.).

20

Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 5,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. September 2012 (MinBl. LSA, S. 621). Danach wird ein Säumniszuschlag i.H.v. einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Dass vorliegend lediglich 5,00 Euro anstelle der festzusetzenden 8,00 Euro festgesetzt wurden, beschwert den Kläger nicht.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).


Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für ihre Betriebsstätte.

Die Klägerin wurde beim Beklagten seit 1. Januar 2005 als nicht private Rundfunkteilnehmerin mit einem Hörfunk- und Fernsehgerät unter der Teilnehmernummer ... geführt. Zum 1. Januar 2013 erfolgte die Umstellung ihres Rundfunkkontos von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag.

Mit Schreiben vom 13. März 2012 forderte der Beklagte die Klägerin auf, zur Berechnung des Rundfunkbeitrags auf einem Fragebogen die Zahl der Betriebsstätten und der jeweiligen Beschäftigten sowie die Zahl der Kraftfahrzeuge anzugeben. Unter dem 19. März 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie eine Betriebsstätte mit 60 Beschäftigten unterhalte.

Nach erfolgloser Mahnung vom 4. Oktober 2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 1. November 2013 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April bis September 2013 in Höhe von insgesamt 539,40 € zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8 € fest. Die Beiträge bezogen sich ausweislich des Bescheids auf eine Betriebsstätte der Beitragsstaffel 4.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am 19. November 2013 Widerspruch einlegen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei verfassungswidrig. Der Rundfunkbeitrag stelle keinen Beitrag, sondern eine (Zweck-)Steuer dar, wofür die Länder keine Gesetzgebungskompetenz hätten. Dies führe zu einem Verstoß gegen das Grundrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Ferner sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehe davon aus, dass auch in den nicht privaten Raumeinheiten Rundfunkempfang stattfinde. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Ihre Beschäftigten dürften während der Arbeitszeit weder Radio hören noch mittels PC im Internet surfen oder Fernsehprogramme empfangen. Ob die Mitarbeiter in der Pausenzeit die Rundfunkangebote nutzten, sei unerheblich, da hierfür ein privater Rundfunkbeitrag gezahlt werde. Damit stelle die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgenommene Typisierung eine unzulässige Vereinfachung und Ungleichbehandlung der Klägerin dar. Zudem verstoße die Typisierung auch gegen das Gebot, keine unverhältnismäßigen Härten hervorzurufen. Die Verpflichtung aus § 14 Abs. 2 RBStV, jede Änderung, die Grund und Höhe der Beitragspflicht betreffen, unverzüglich anzuzeigen, führe zu einem deutlichen Mehraufwand im Verhältnis zu Betrieben ohne Filialen. Im Übrigen stelle die Staffelung der Beitragsgestaltung für Betriebsstätten auch der Höhe nach einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Die Einbeziehung von Betriebsstätten bei der Bemessung des Beitrags führe zu einer Ungleichbehandlung von Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen im Vergleich zu Unternehmen gleicher Mitarbeiterzahl mit nur einer Betriebsstätte. Durch die Zahl der Betriebsstätten vervielfältige sich die Beitragslast unabhängig von der Zahl der dort beschäftigten Belegschaftsmitglieder. Es sei nicht ersichtlich, warum der zur Begründung eines Betriebsstättenbeitrags herangezogene kommunikative Nutzen von Beschäftigten in Filialbetrieben im Vergleich zu Unternehmen mit nur einer Betriebsstätte ein Vielfaches ausmachen sollte. Auch die Beitragspflicht für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge stelle eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Mehrbelastung der Klägerin dar. Sofern auf ein Unternehmen je Betriebsstätte mehr als ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeuge zugelassen sei, müsse hierfür monatlich je Fahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichtet werden. Diese zusätzliche Belastung führe zu keinem zusätzlichen kommunikativen Nutzen. Schließlich stelle auch die Ungleichbehandlung von privat und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Obwohl zwischen dem Nutzer eines privat und betrieblich verwendeten Fahrzeugs kein Unterschied bestehe, werde nur das betrieblich genutzte Fahrzeug mit einer gesonderten Abgabe belastet.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2014 unter Berufung auf die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zurück. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, da er der Finanzierung des staatsfreien öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene und für die Möglichkeit erhoben werde, Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Diese Möglichkeit bestehe typischerweise auch im nicht privaten Bereich. Nahezu jede Betriebsstätte sei heutzutage mit mindestens einem rundfunktauglichen Gerät ausgestattet. Daher sei es zulässig, dass der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht nicht an die Geräte selbst anknüpfe, sondern an die Raumeinheiten, in denen typischerweise die Möglichkeit zur Rundfunknutzung bestehe. Diese Typisierung sei gerade bei Massenerscheinungen, wie bei der Erhebung von Rundfunkabgaben, zulässig. Dem Umstand, dass das Rundfunkangebot im nicht privaten Bereich nicht so intensiv wie im privaten Bereich in Anspruch genommen werde, habe der Gesetzgeber durch eine gestaffelte Beitragserhebung Rechnung getragen.

Am 22. Mai 2014 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Rundfunkbeitragsfestsetzung erhoben. Zur Begründung werden im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsschreiben wiederholt und vertieft.

Die Klägerin lässt durch ihren Prozessbevollmächtigten zuletzt beantragen,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 5. April 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12), wonach der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verfassungsmäßig sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akte des Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 5. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrags für die Betriebsstätte der Klägerin findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S), der durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 nach Art. 72 Abs. 2 BV in bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde und seit 1. Januar 2013 gilt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 der Norm genannten Staffelung zu entrichten. Danach bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 RBStV). Laut § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl. S. 566), zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011, beläuft sich ein Rundfunkbeitrag auf monatlich 17,98 €.

Der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann die Landesrundfunkanstalt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AltRBStVBStV i.V.m § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012 S. 3), einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8 €, erheben.

Hiervon ausgehend erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2014 als rechtmäßig.

1.1 Gegen die Festsetzung der Rundfunkbeiträge für die Betriebsstätte der Klägerin bestehen keine Bedenken. Die Klägerin verfügt nach ihren eigenen Angaben über eine Betriebsstätte mit 60 Beschäftigten. Danach waren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBStV für die Betriebsstätte der 4. Staffel fünf Rundfunkbeiträge monatlich, mithin jeweils 269,70 € vierteljährlich und somit, wie im Bescheid vorgesehen, 539,40 € für die streitgegenständlichen sechs Monate zu entrichten.

1.2 Aufgrund der nicht rechtzeitigen Zahlung der Mitte Mai bzw. Mitte August 2013 fälligen Rundfunkbeiträge (§ 7 Abs. 3 RBStV) konnte nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AltRBStVBStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkbeitragssatzung ein Säumniszuschlag in Höhe des Minimalbetrags von 8 € festgesetzt werden.

2. Die Klägerin kann der nach den vorstehenden Ausführungen bestehenden Rundfunkbeitragsschuld nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Rechtsgrundlage für den Betriebsstättenbeitrag (ein KfZ-Beitrag wurde nicht festgesetzt) verfassungswidrig sei.

2.1 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 1 RBStV (Beitrag für Betriebsstätten) mit der Bayerischen Verfassung festgestellt. Ferner wurde in den Anzeige- und Nachweispflichten nach § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV kein Verstoß gegen die Bayerische Verfassung gesehen. Diese Entscheidung ist für die Gerichte in Bayern bindend (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG).

2.2 Ebenso wenig ist ein Verstoß der vorgenannten Bestimmungen gegen das Grundgesetz zu erkennen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass im Schrifttum eine gegenteilige Meinung vertreten wird, teilt das Gericht diesen Rechtsstandpunkt nicht. Demzufolge war für das erkennende Gericht auch kein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG veranlasst.

2.2.1 Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG wird durch die Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV nicht verletzt. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 66-100) Bezug, die auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG übertragbar sind. Dort heißt es:

„Art. 101 BV verbürgt die Handlungsfreiheit grundsätzlich in allen Lebensbereichen und schützt damit auch vor der Auferlegung gesetzwidriger Zahlungsverpflichtungen (VerfGH vom19.4.2007 VerfGHE 60, 80/88). Die zur Prüfung stehenden Vorschriften belasten die Inhaber von Wohnungen, Betriebsstätten und bestimmten Kraftfahrzeugen mit einer Abgabenforderung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und beeinträchtigen sie damit in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit. Nicht berührt ist Art. 101 BV allerdings in der Ausprägung als Berufsfreiheit (vgl. VerfGH vom 24.5.2012 BayVBl. 2013, 431/432), weil die Beitragspflicht auch im nicht privaten Bereich weder unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit noch objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt.

Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gerechtfertigt. Diese ist durch Art. 101 BV nur innerhalb der Schranken der Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche Rechtsvorschriften, die mit der Bayerischen Verfassung einschließlich den aus Art. 101 BV selbst resultierenden Schranken, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in Einklang stehen (vgl. VerfGH vom 24.11.1989 VerfGHE 42, 156/165; vom 9.11.2004 VerfGHE 57, 161/166; vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/96). Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie entsprechen dem Rechtsstaatsprinzip unter dem Blickwinkel der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung (a), des Europäischen Unionsrechts (b) und des Bestimmtheitsgebots (c); sie sind auch nicht unverhältnismäßig (d).

a) (…) Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den angegriffenen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht (aa), ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (bb).

aa) Als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm begründet Art. 105 GG Gesetzgebungskompetenzen für Steuern. Dagegen sind für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten (BVerfG vom 17.7.2003 BVerfGE 108, 186/212; vgl. VerfGHE 60, 80/89; VerfGH vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/93). Ob eine Steuer oder eine nichtsteuerliche Abgabe vorliegt, bestimmt sich nicht nach der vom Gesetzgeber gewählten Bezeichnung, sondern nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfG vom 19.3.2003 BVerfGE 108, 1/13; vom 4.2.2009 BVerfGE 123, 1/16). Bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, handelt es sich nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt um eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Dieser stellt im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfG vom 11.9.2007 BVerfGE 119, 181/218; vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris Rn. 33 ff.), eine allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereit. Zur Finanzierung dieser Aufgabe sollen nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags diejenigen herangezogen werden, denen die Rundfunkprogramme zugute kommen. Die Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass, wie bei der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr, die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Dazu stellen die Beitragstatbestände auf das Innehaben bestimmter Raumeinheiten und damit mittelbar auf die dort vermuteten Nutzungsmöglichkeiten für bestimmte Personengruppen ab. Die Zahlungsverpflichtung kann nach dem zentralen Ziel des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags nicht durch den Einwand abgewendet werden, es existierten keine technischen Empfangseinrichtungen oder es erfolge in der jeweiligen Raumeinheit aufgrund individueller Entscheidung keine Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11, 13). Das wird bestätigt durch die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände (§§ 4, 5 Abs. 4 bis 6 RBStV). Sie lassen, abgesehen von Vergünstigungen aus sozialen oder gesellschaftspolitischen Erwägungen, eine Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht nur für den Fall zu, dass eine Nutzung des Programmangebots aus objektiven - durch den Einzelnen nicht beeinflussbaren - Gründen ausgeschlossen ist, dass also mit dem Programmangebot keine beitragsrelevante Nutzungsmöglichkeit verbunden ist. Das gilt etwa für Betriebsstätten, die vorübergehend stillgelegt sind (§ 5 Abs. 4 RBStV) oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV). Im privaten Bereich sind Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht zu befreien (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV), weil der Rundfunk sie nicht oder nur sehr eingeschränkt erreichen kann; demgegenüber haben etwa hörgeschädigte oder behinderte Menschen, die das Programmangebot physisch jedenfalls teilweise nutzen können, folgerichtig nur einen Anspruch auf Ermäßigung (vgl. § 4 Abs. 2 RBStV). Schließlich liegt mit Blick auf die technischen Voraussetzungen des Programmempfangs ein besonderer Härtefall, in dem von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zwingend zu befreien ist, nach den Gesetzesmaterialien erst dann vor, wenn es einem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 16/7001 S. 16). Wird der Rundfunkbeitrag demnach für das Programmangebot ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so handelt es sich, wie seine gesetzliche Bezeichnung klarstellt, um eine Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt eines Beitrags (vgl. BVerfG vom 24.1.1995 BVerfGE 92, 91/115). Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit geknüpft wird; der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht wegen des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (a. A. Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R Beihefter 1/2013 zu Heft 3, S. 11; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/835; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569/1571). Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt. Die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet. Das ändert aber nichts an dem tatbestandlich bestimmten Gegenleistungsverhältnis zur einzelnen Person, das die finanzverfassungsrechtliche Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe bestimmt. Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 108, 186/212; BVerfG vom 16.9.2009 BVerfGE 124, 235/237). Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus (vgl. BVerfG vom 12.10.1978 BVerfGE 49, 343/353 f.). Stellt der Rundfunkbeitrag demnach keine Steuer dar, richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln für die betroffene Sachmaterie. Der Beitrag ist dem Gebiet des Rundfunks zuzuordnen, das nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG).

bb) Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags entsprechen - gemessen am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung - den Anforderungen, welche die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 a ff. GG) dem Gesetzgeber bei Wahrnehmung seiner Sachgesetzgebungskompetenz auferlegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben grundsätzlich begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen Rechnung zu tragen (BVerfGE 108, 1/16; 124, 235/243; BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1537; vom 6.11.2012 BVerfGE 132, 334 Rn. 47 m. w. N.).

(1) Dem Grunde nach ist der Rundfunkbeitrag im Verhältnis zur Steuer bundesverfassungsrechtlich durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern (vgl. P. Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 59 f.). Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, den die Unternehmer oder die bei ihnen Beschäftigten im privaten Bereich zu entrichten haben, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-) Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden; dabei ist freilich die Nutzungsintensität gegenüber dem privaten Bereich im Regelfall durch die Unternehmenszwecke beschränkt. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfGE 119, 181/214 ff. m. w. N.; BVerfG vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris Rn. 33 ff.). Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des - unmittelbaren oder mittelbaren (vgl. Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV) - Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist deshalb, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, die „Gebührenfinanzierung“; sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/90; 119, 181/219; vgl. auch VerfGH vom 15.12.2005 VerfGHE 58, 277/285). Damit ist die Rundfunkfinanzierung allerdings nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern lediglich der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängige (deshalb kein rein nutzungsbezogenes Entgelt) Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugute kommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet.

(2) Der Rundfunkbeitrag ist der Höhe nach kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer gerechtfertigt durch die anerkannten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs (vgl. BVerfGE 108, 1/18). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Abgabenbemessung den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (BVerfGE 132, 334 Rn. 51) überschritten haben könnte. Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln (vgl. BVerfGE 90, 60/102 f.). Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 RFinStV). Das entspricht der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 €) und Fernsehgebühr (12,22 €), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Schon deshalb liegt die Annahme fern, der Rundfunkbeitrag stehe der Höhe nach in grobem Missverhältnis zu den verfolgten Beitragszwecken und diene insoweit, wie eine Steuer, der „voraussetzungslosen“ Einnahmeerzielung des Staates. Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestehen zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016, wie sie die KEF im Rahmen des Auftrags nach § 3 RFinStV in ihrem 18. Bericht von Dezember 2011 im Einzelnen dargestellt hat (Tz. 378-443). Wegen der Ausdehnung der Abgabentatbestände und der Verringerung von Vollzugsdefiziten sind zwar zwangsläufig Mehreinnahmen zu erwarten. So schätzt die KEF in ihrem 19. Bericht vom Februar 2014 bei weiterhin unsicherer Datenlage, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Kalkulationszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Mio. € höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 in Höhe von 29.433 Mio. € (Tz. 273-324). Das von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 vorgelegte Privatgutachten gelangt auf der Grundlage der im Dezember 2010 öffentlich verfügbaren Daten zu dem Ergebnis, dass bei „konsequenter (d. h. vollzugsdefizitloser) Umsetzung“ des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit einem Einnahmeplus von mindestens 800 Mio. € jährlich, also 3.200 Mio. € im Zeitraum 2013 bis 2016, zu rechnen sei. Gleichwohl musste der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung keineswegs davon ausgehen, dass die zu erwartenden Einnahmen den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beachtlich und auf Dauer übersteigen würden. Abgesehen davon, dass eine vollständige Beitragserhebung ohne Ausfälle unrealistisch erscheint, hat die KEF für den Planungszeitraum 2013 bis 2016 einen ungedeckten Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von 304,1 Mio. € festgestellt (18. KEF-Bericht Tz. 1). Im Übrigen ist einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Nach Nr. 2 der Protokollerklärung, die alle Länder dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beigefügt haben, soll unmittelbar im Anschluss an den inzwischen vorgelegten 19. KEF-Bericht eine Evaluierung durchgeführt werden, die insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtbetrag umfasst. Dabei sollen auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft werden. Mit Blick auf diese - auch normativen - Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass die Abgabe nach ihrer Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen oder gar Einnahmen für den allgemeinen Finanzhaushalt ausgerichtet sein und dadurch den Typ einer Steuer annehmen könnte. Ob der Gesetzgeber einzelne Regelungselemente, insbesondere den konkreten Kreis der Beitragspflichtigen und die Beitragssätze im nicht privaten Bereich, in verfassungsmäßiger Weise bestimmt hat, ist keine Frage der Gesetzgebungskompetenz, sondern der materiellen Verfassungsmäßigkeit (vgl. BVerfGE 123, 1/17).

(…)

d) Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich sind verhältnismäßig. Die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs stellen legitime Ziele dar, die einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen können. Der Gesetzgeber durfte die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV für geeignet und erforderlich halten, um diese Zwecke zu erreichen; ein milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Rundfunkfinanzierung ist nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit ist mit Blick auf den bezweckten Vorteilsausgleich insbesondere für die Inhaber solcher Raumeinheiten im privaten und nicht privaten Bereich zu bejahen, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden. Denn auch diesen bietet bereits das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorteile, auf deren Abgeltung der Rundfunkbeitrag ausgerichtet ist. Ob sie das Angebot tatsächlich nutzen (wollen), ist dem Abgabentyp des Beitrags entsprechend unerheblich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Der Rundfunkbeitrag ist im Verhältnis zu den verfolgten Zwecken und der gebotenen Leistung auch nicht unangemessen hoch. Er ist auf den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschränkt. Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Im privaten Bereich entspricht der für jede Wohnung zu entrichtende Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 € der Summe von Grundgebühr und Fernsehgebühr, die nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bis zum 31. Dezember 2012 zu zahlen waren. Angesichts der weiten Verbreitung von Empfangsgeräten dürfte sich damit die finanzielle Belastung für die Abgabenschuldner durch den Wechsel zum geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag in aller Regel nicht erhöht haben. Sie bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion gerechtfertigt ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte. Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sieht § 4 RBStV im Übrigen zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Im nicht privaten Bereich sind die Belastungen ebenfalls zumutbar. Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags, also 5,99 € monatlich, für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge, das sind 3.236,40 € monatlich, für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten. Daneben ist für jedes zugelassene Kraftfahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei bleibt. Die daraus resultierende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Filialen erheblich vervielfachen kann, lässt sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen.“

2.2.2 Die Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV steht auch mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Zur Begründung wird auf folgende Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 BV in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 101-131) Bezug genommen, die auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind:

„Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV). Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür, verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 62, 79/105 f.; VerfGH vom 27.2.2012 BayVBl. 2012, 498/500). Berührt die nach dem Gleichheitssatz zu beurteilende Regelung zugleich andere grundrechtlich verbürgte Positionen oder Verfassungsnormen, so sind dem Gestaltungsraum des Gesetzgebers engere Grenzen gezogen (VerfGHE 62, 79/106). Art. 118 Abs. 1 BV verlangt nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1539 f.). Er darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (VerfGHE 55, 57/61; VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/173; BVerfG vom 6.3.2002 BVerfGE 105, 73/127). Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (VerfGHE 55, 57/61 m. w. N.). Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/106). (…)

b) Der Rundfunkbeitrag, der im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 RBStV für jede Betriebsstätte und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dem jeweiligen Inhaber (§ 6 Abs. 2 RBStV) entrichtet werden muss, ist ebenfalls dem Grunde wie der Höhe nach gleichheitskonform ausgestaltet.

aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem Unternehmer durch das Programmangebot des Rundfunks zuwächst (VI. A. 2. a) bb) (1), wird durch die angegriffenen Vorschriften typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft und damit den dort sich üblicherweise aufhaltenden, durch die gemeinsame Erwerbstätigkeit verbundenen Personen(gruppen) zugeordnet. Während die Beitragshöhe für jedes einzelne beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung der höchst unterschiedlichen Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. Die Bemessung der Beitragshöhe nach der Beschäftigtenzahl trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das beitragsauslösende Programmangebot an potenzielle Rundfunknutzer richtet und damit personenbezogen ist. Daher ist es sachgerecht, den möglichen kommunikativen Nutzen nach der Zahl der Beschäftigten zu bemessen statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. (…)

bb) Der Gesetzgeber hat auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet hat. Das ist durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert. Es gelten dieselben Erwägungen wie für den privaten Bereich. Auch in Unternehmen sind herkömmliche oder neuartige, stationäre oder mobile Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet. Deshalb darf der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als spezifischen Vorteil erachten, der abzugelten ist. Dieser Grundsatz wird durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten oder die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter einen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten haben. Es ist nicht willkürlich, die bei der Veranstaltung von Rundfunk auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von einer Beitragspflicht auszunehmen, wie das bereits § 5 Abs. 5 Satz 1 RGebStV vorgesehen hatte.

cc) Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen ist sachgerecht und bedarf keiner weiteren Differenzierung. Der zu leistende Beitrag beträgt auf der ersten Stufe für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags, auf der zweiten Stufe für Betriebsstätten mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag und auf der zehnten und letzten Stufe für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge. Dass der Einstiegsbeitrag damit deutlich unter dem im privaten Bereich je Wohnung zu leistenden Beitrag liegt, ist angemessen; denn der Vorteil im unternehmerischen Bereich hat ein spürbar geringeres Gewicht als im privaten Bereich, weil der Rundfunkempfang typischerweise immer nur zeitlich beschränkte Begleiterscheinung der unternehmerischen Tätigkeit bleibt. Die stufenweise Degression mit steigender Beschäftigtenzahl in einer Betriebsstätte trägt einerseits diesem qualitativen Unterschied, andererseits der großen Bandbreite unterschiedlicher Betriebsstätten typisierend Rechnung. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich (VI. A. 2. a) bb) (1) in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Mit zehn Stufen ist die Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen etwa zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Beitragsbemessung führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Letztlich gilt nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt; da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an (LT-Drs. 16/7001 S. 18). Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen.

dd) Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, bei der Beitragsbemessung im unternehmerischen Bereich nach einzelnen Branchen zu unterscheiden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die spezifischen Vorteile aus dem Programmangebot für Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge in bestimmten Zweigen typischerweise und verallgemeinerungsfähig spürbar geringer ausgeprägt sein könnten als in anderen. Jedenfalls stellt es keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber etwaige Unterschiede nicht zum Anlass für eine differenzierende Beitragsbemessung nimmt. Denn das würde nicht nur den Typisierungszielen der Klarheit und Vollziehbarkeit in einem Massenverfahren zuwiderlaufen, sondern seinerseits neue Zuordnungsprobleme schaffen mit der Folge, dass Friktionen und Härten bei der Bemessung vervielfacht würden.“

2.2.3 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verfassungswidrigkeit der Anzeigepflichten nach § 8 RBStV rügt, wird auf folgende Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 132-148 verwiesen:

„B. Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß.

1. Die Vorschriften greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV) darstellt und jedem Einzelnen die Befugnis gibt, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/34; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/180 m. w. N.). Es kann dahinstehen, ob sie, wovon die Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 ausgeht, zugleich wegen des mit der Anzeige verbundenen Arbeitsaufwands im unternehmerischen Bereich das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gegebenenfalls in seiner Ausprägung als Berufsfreiheit beeinträchtigen.

2. Der Eingriff ist nämlich in jedem Fall gerechtfertigt. Wie das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne hat vielmehr Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen. Diese Einschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Gebot der Normbestimmtheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss (vgl. VerfGHE 59, 29/34 f. m. w. N.; BVerfG vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/344 f.). Dem genügt § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV.

a) Die Pflicht der Beitragsschuldner, das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs und die weiteren, im Einzelnen bezeichneten Informationen unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, ist hinreichend bestimmt. Ihr Inhalt lässt sich dem Staatsvertrag mithilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden entnehmen, gegebenenfalls durch Rückgriff auf die Beitragstatbestände, deren Feststellung die geforderte Auskunft dienen soll. (…)

b) Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner sind auch verhältnismäßig.

aa) Sie dienen dem legitimen Zweck, eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrags zu ermitteln und dadurch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Ihre Eignung für diesen Zweck steht außer Frage. Sie sind auch erforderlich. Ein gleich wirksames, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weniger beeinträchtigendes Mittel als die offene Datenerhebung bei den Betroffenen ist nicht ersichtlich. Sämtliche im Katalog des § 8 Abs. 4 und 5 RBStV aufgeführten Daten sind nötig, um die Person des Beitragsschuldners eindeutig identifizieren, die Voraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach feststellen und das Festsetzungsverfahren durchführen zu können. (…) Als erforderlich darf der Gesetzeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 auch im unternehmerischen Bereich den Namen und die Anschrift des gesetzlichen Vertreters eines Beitragsschuldners ansehen (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 3 RBStV). Die davon im Wesentlichen betroffenen juristischen Personen sind selbst nicht verfahrenshandlungsfähig, sondern handeln insbesondere durch ihre gesetzlichen Vertreter (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG). Angaben zu diesen sind daher keineswegs überflüssig, sondern zur Durchführung des Einzugsverfahrens notwendig. An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht, soweit bei der Abmeldung nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen ist. Damit wird entsprechend der zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ergangenen fachgerichtlichen Rechtsprechung die Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts verlangt, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass und warum der Anzeigende einen bisher bestehenden Beitragstatbestand nicht mehr erfüllt (vgl. etwa BayVGH vom 3.4.2008 - 7 B 07.431 - juris Rn. 17). Es soll eine Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit des Abmeldungsgrundes ermöglicht werden. § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV verlangt indes nicht die Mitteilung des zur Abmeldung führenden individuellen Beweggrundes. Im unternehmerischen Bereich ist daher etwa nur mitzuteilen, dass eine Betriebsstätte geschlossen wird, nicht aber aufgrund welcher unternehmerischen Überlegung das geschieht. Die Angabe des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts in solch „typisierter Form“ (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 8 RBStV Rn. 53) ist zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks ausreichend, aber auch notwendig. Die Vermeidung überflüssiger, für die Bestimmung der Beitragspflicht entbehrlicher Datenerhebungen ist zudem normativ dadurch sichergestellt, dass § 8 Abs. 4 RBStV die Mitteilungspflicht zusätzlich auf im Einzelfall erforderliche Daten beschränkt und einen Nachweis nur auf Verlangen vorsieht, das seinerseits im Einzelfall verhältnismäßig sein muss. (…)

bb) Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner sind verhältnismäßig im engeren Sinn. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits die gesetzliche Regelung insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren; die Maßnahme darf also die Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. VerfGH vom 2.7.1997 VerfGHE 50, 129/139; vom 12.7.2013 NVwZ 2013, 1543/1545; BVerfG vom 8.6.2010 BVerfGE 126, 112/152 f.). Dem genügt § 8 RBStV. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht intensiv. (…) Im nicht privaten Bereich betreffen die anzuzeigenden Daten von vornherein nur die geringer geschützte berufliche Sphäre. Sie beschränken sich neben den Angaben zur Identifikation des Beitragsschuldners mit Informationen zu den Beitragsbemessungskriterien Betriebsstätte, Beschäftigtenzahl und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge auf wenige zentrale und vom Betriebsinhaber leicht zu beschaffende Grundinformationen, die keine beachtlichen Rückschlüsse auf das unternehmerische Wirken zulassen. Die wenigen anzuzeigenden Daten unterliegen zudem einer strikten Bindung an den Zweck der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV darf die Landesrundfunkanstalt diese und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Das schließt nicht nur die Verwendung der Daten für andere Zwecke innerhalb der Landesrundfunkanstalt zwingend aus, sondern insbesondere auch jede Form der Weitergabe an andere Stellen für deren Zwecke. Das gilt auch für die in § 11 Abs. 3 Satz 1 RBStV enthaltene Befugnis der zuständigen Landesrundfunkanstalt, personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten zu übermitteln; denn sie besteht nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Diese strikte Zweckbindung wird flankiert durch das Gebot des § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV, die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Unabhängig davon sind nicht überprüfte Daten gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragspflichtigen dienen Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht. Sie zielen auf eine möglichst vollständige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gewährleistete bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Zugleich stellen sie die Grundlage für die durch Art. 118 Abs. 1 BV geforderte Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung dar. Bei Abwägung zwischen der eher gering zu wertenden Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits sind die Anzeige- und Nachweispflichten den Beitragsschuldnern zumutbar. Ein Interesse, personenbezogene Daten nicht zu offenbaren, um der gesetzlich begründeten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rundfunkbeitrag zu entgehen, ist nicht schutzwürdig. Der Arbeitsaufwand ist im Regelfall marginal und hält sich auch im nicht privaten Bereich selbst für große Unternehmen mit einer Vielzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen in einem überschaubaren Rahmen. Die Befürchtung des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12, es entstehe ein mit der Verfassung unvereinbares zentrales bundesweites Register mit der Gefahr des Datenmissbrauchs durch die Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils, ist unbegründet. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt als öffentliche Stelle zum Zweck der ihr gesetzlich zugewiesenen Beitragserhebung im Rahmen des Erforderlichen die Daten der Beitragsschuldner gewinnt und nutzt. Der Umstand, dass es sich um einen sehr großen Kreis an Beitragsschuldnern handelt und dementsprechend eine Sammlung von vielen einzelnen Datensätzen entsteht, steigert für den einzelnen Betroffenen nicht den Grad der grundrechtlichen Beeinträchtigung. Von einer Gefahr der Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils kann schon mit Blick auf Art und Umfang der wenigen anzuzeigenden Daten keine Rede sein. Im Übrigen ermächtigt der Rundfunkbeiragsstaatsvertrag aber auch nicht zur Errichtung einer bundesweiten Datensammlung, insbesondere nicht dadurch, dass er in einem bestimmten Umfang eine Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung durch Beauftragte vorsieht. Das gilt zunächst mit Blick auf die gemeinsame Verwaltungsstelle, die von den Landesrundfunkanstalten auf der Grundlage des § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV betrieben wird (Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio). Denn diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass jede Landesrundfunkanstalt die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist Teil der einzelnen Landesrundfunkanstalt. Der Datenfluss zwischen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt und der beauftragten Stelle ist interne Datenverarbeitung. Die gemeinsame Stelle hat deshalb die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 23). Soweit der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darüber hinaus die Landesrundfunkanstalt in § 10 Abs. 7 Satz 2 ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen, gelten gemäß § 11 Abs. 1 RBStV für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen. Mit den demnach zu beachtenden Kontrollmechanismen des Art. 6 BayDSG ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt; insbesondere bleibt die Auftrag gebende Landesrundfunkanstalt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSG). Dem Risiko, das aus der Größe der Datensammlung auch im Bereich einer einzelnen Landesrundfunkanstalt entsteht, trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den bereichsspezifischen Vorschriften über die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und die sie flankierenden Löschungspflichten ausreichend Rechnung.“

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klage keinen Erfolg hat, war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nicht für notwendig zu erklären. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben sind (§ 124a Abs. 1 VwGO). Das Gericht misst der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu, nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof (U. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) und der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz (U. v. 13.05.2014 - B 35/12 - juris) die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz durch den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nicht als verletzt angesehen und insbesondere einen Beitrag im abgaberechtlichen Sinne anstelle einer Steuer angenommen haben. Diese Rechtsfragen sind nach Auffassung des Gerichts nunmehr ausreichend geklärt (so auch OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 29.10.2014 - 7 A 10820/14 - juris). Das Gericht weicht mit seinem Urteil auch nicht von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 9.898,93 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen.

2

Die Klägerin ist ein im Bereich der Bahn- und Energietechnik tätiges Unternehmen.

3

Mit Bescheid vom 03.01.2014 setzte der Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 1.452,13 € fest.

4

Diese Forderung setzte sich aus 1.437,75 € Rundfunkbeiträgen und 14,38 € Säumniszuschlag zusammen. Dabei legte der Beklagte (aufgrund der Selbstauskunft der Klägerin vom 01.06.2012, Blatt 46 der Beiakte) beim Bestehen einer Betriebsstätte eine Anzahl von 107 Beschäftigten sowie 65 beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen zugrunde.

5

Mit Schreiben vom 24.01.2014 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, den sie nicht begründete.

6

Mit Bescheid vom 20.03.2014, der Klägerin am 3.4.2014 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

7

Zur Begründung führte er an, die Festsetzung entspreche den Regeln des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.

8

Hiernach ergebe sich, dass die Klägerin für ihre Betriebsstätte entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag von 89,90 € im Monat zu entrichten habe. Darüber hinaus sei für jedes beitragspflichtige, zur Betriebsstätte gehörende Kfz - mithin 65 - ein Drittel-Beitrag von 5,99 € im Monat zu berechnen. Mit dem 15.02.2013 seien diese Beiträge für die Monate Januar, Februar und März 2013 fällig geworden.

9

Da die Beiträge nicht innerhalb einer vierwöchigen Frist nach Fälligkeit entrichtet worden seien, werde zudem ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 €, fällig.

10

Die Klägerin zahlte die Rundfunkbeiträge zunächst unter Vorbehalt.

11

Am 25.04.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

12

Sie begründet diese damit, dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung der „Rundfunkgebühr“ verfassungswidrig sei.

13

Bei der „Rundfunkgebühr“ handele es sich tatsächlich um eine Steuer und nicht um eine Vorzugslast. Für die Erhebung einer Steuer fehle es dem Land Schleswig Holstein aber an der Normgebungskompetenz.

14

Die Rundfunkabgabe verpflichte - bis auf wenige rudimentäre und inkonsequente Ausnahmen - jeden Haushalt zur Abgabe, ohne den eine Vorzugslast typischerweise rechtfertigenden individuellen Vorteil zu gewähren. Dieser individuelle Nutzen, der den einzelnen Nutzer gerade von der Allgemeinheit abgrenzen solle, sei nicht gegeben. Die Rundfunkabgabe erfasse aufgrund der Anknüpfung an die bloße Möglichkeit in einer Raumeinheit Rundfunk zu empfangen, vielmehr jedermann, unabhängig von einer tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit. Solange staatliches Handeln aber der Allgemeinheit zu Gute komme, müsse der staatliche Aufwand auch durch die Allgemeinheit finanziert werden. Die für eine steuerliche Abgabe regelmäßig erforderliche besondere Rechtfertigung sei nicht gegeben.

15

Die bloße Zweckbindung der Abgabe ändere ebenfalls nichts daran, dass es sich tatsächlich um eine Steuer handele.

16

Zudem sei die Annahme, dass Nutzen oder Nutzungsmöglichkeit des öffentlich rechtlichen Rundfunks auch in Betriebsstätten gelte, realitätsfern. Dies zeige sich insbesondere in der Vielseitigkeit der Ausgestaltung von Betriebsräumlichkeiten. Ein Unternehmen, bei dem aufgrund von Maschinenlärm eine Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten faktisch ausgeschlossen sei, werde insofern mit einem Unternehmen, bei dem im wesentlichen Schreibtischarbeit geleistet wird, gleichgesetzt. Unberücksichtigt blieben auch Unternehmen, bei denen die Beschäftigten typischerweise nicht mit Computern oder modernen Rundfunkgeräten arbeiteten; ebenso solche, in denen der Arbeitgeber ein Verbot der Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten ausgesprochen habe.

17

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sorge weiter für eine Ungleichbehandlung von vergleichbaren juristischen Personen.

18

Die Situation im Betrieb der Klägerin stelle sich so dar, dass maximal 20 Mitarbeiter tatsächlich an der Betriebsstätte tätig seien. Die übrigen Angestellten seien als Monteure auf Baustellen eingesetzt, die sie in der Regel direkt von ihrem Wohnort erreichten. Sie kümmerten sich sodann auch selbst um ihre Unterbringung. Eine tägliche Anwesenheit am Firmensitz durch diese Mitarbeiter sei tatsächlich schon nicht möglich. Die Klägerin halte im Verhältnis zu ihrer Arbeitnehmerzahl eine hohe Anzahl an Fahrzeugen, die dazu dienten, dass die Angestellten die Baustellen erreichen könnten. Aufgrund der zusätzlichen Beträge für die Fahrzeuge zahle sie aber einen höheren Rundfunkbeitrag als die Unternehmen, deren Arbeitnehmer alle am Betriebssitz tätig seien und die über keine/ wenige Kfz verfügten. Eine solche Ungleichbehandlung sei durch nichts gerechtfertigt, insbesondere nicht aus dem grundsätzlich zuzugestehenden Pauschalisierungsverfahren.

19

Die Klägerin werde so herangezogen, als würde sie für jeden Arbeitnehmer an ihrer Betriebsstätte einen Arbeitsplatz vorhalten und gleichzeitig der weit überwiegenden Anzahl der Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellen. Eine Doppelbelastung sei aber nicht gewollt, denn auch im privaten Bereich würden Kfz nicht weiter berücksichtigt.

20

Die Klägerin beantragt,

21

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 03.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2014 aufzuheben und

22

die Beklagte zu verurteilen, 7.023,43 € an die Klägerin zu zahlen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Zur Begründung trägt er vor, die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, für den die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG gesetzgebungsbefugt seien. Beiträge würden dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht für die tatsächliche Abschöpfung des zufließenden Vorteils erhoben würden, sondern bereits für die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der staatlichen Leistung. Steuern seien dagegen keine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung.

26

Da heutzutage fast alle Haushalte über ein Empfangsgerät verfügten und es daneben Ausnahmeregelungen für Personen gebe, die den Rundfunk eingeschränkt oder gar nicht nutzen könnten, bestehe für jeden Beitragspflichtigen ein individuell zurechenbarer Vorteil in Form der Nutzungsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

27

Damit sei der Kreis der Abgabepflichtigen mit dem Kreis der Vorteilsempfänger streng identisch.

28

Der Vorteil bestehe überdies darin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördere. Damit sei ein wichtiger Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen geleistet.

29

Der Rundfunkbeitrag werde gerade nicht zur generellen Erzielung von Staatseinnahmen erhoben, sondern solle der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Aufgaben des Rundfunkstaatsvertrages dienen. Die Höhe der Abgaben sei daher auch durch den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begrenzt. Dies sei bei Zwecksteuern gerade nicht der Fall.

30

Die so erzielten Einnahmen flössen auch nicht an den Staat, sondern direkt an die Rundfunkanstalten, was bei einer Steuer undenkbar sei.

31

Der Umstand, dass eine große Anzahl von Beitragspflichtigen bestehe und es nicht ohne Weiteres möglich sei, sich der Beitragspflicht zu entziehen, sei nicht erheblich. Für die Charakterisierung des Beitrags sei nämlich nicht die Stellung des Abgabepflichtigen zur restlichen Bevölkerung entscheidend, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Eine Pflicht zur Schaffung einer Befreiungsmöglichkeit für Personen, die von der Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten, bestehe nicht.

32

Es sei fernliegend anzunehmen, der Rundfunkbeitrag diene wie eine Steuer der voraussetzungslosen Einnahmeerzielung des Staates. Er diene vielmehr dem grundrechtlich niedergelegten Zweck, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen-rechtlichen Rundfunkes einschließlich seiner Finanzierung sicherzustellen. Die Kostendeckung sei durch Bestimmungen zur Verrechnung erzielter Überschüsse in der Folgebeitragsperiode gewährleistet.

33

Bei der Bemessung der Höhe der Abgaben stehe dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Eine von Beginn an bestehende Aufkommensneutralität sei daher nicht Voraussetzung der Verfassungsmäßigkeit.

34

Schließlich sei auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erblicken. Grundsätzlich sei der Gesetzgeber befugt, bei der Ausgestaltung von Gesetzen Typisierungen, Generalisierungen und Pauschalisierungen vorzunehmen, um den Erfordernissen der Massenerscheinungen des modernen Lebens gerecht zu werden. Daraus resultierende Härten seien im Einzelfall unvermeidlich und hinzunehmen. Es müsse nicht für jede mögliche Härte eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, die den Gesetzesvollzug gefährden würde sowie Wertung und Geltung des Gesetzes unterlaufen würde, so dass das Gesetz seinerseits verfassungswidrig wäre.

35

Die Anknüpfung an die Anzahl der Beschäftigten als Bemessungsgrundlage sei sinnvoll, da das beitragsauslösende Programmangebot personenbezogen sei. Der mögliche kommunikative Nutzen sei daher nach der Zahl der Beschäftigten zu berechnen. Die degressive Staffelung trage dem Umstand Rechnung, dass der Rundfunkempfang im nicht privaten Bereich nur zeitlich beschränkte Begleiterscheinung der unternehmerischen Tätigkeit sei. Der spezifische Vorteil im unternehmerischen Bereich sei nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunehmend zu bewerten. Dies benachteilige im Ergebnis auch nicht Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten gegenüber Unternehmen mit wenigen oder nur einer Betriebsstätte. Filialbetriebe würden ohnehin insoweit entlastet, als für jede beitragspflichtige Betriebsstätte jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausgenommen werde.

36

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

37

Die zulässige Klage ist unbegründet.

38

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

39

Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 5 Abs. 1 und 2; 7 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (iVm dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl Schl.-H. 2011, S. 345), im Folgenden RBStV.

40

Nach diesen Normen ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 RBStV niedergelegten Staffelung zu entrichten. Diese Staffelung sieht in Ziffer 4 für einen Betrieb mit 50-249 Beschäftigten (neben dem Inhaber) einen Rundfunkbeitrag iHv 5 einzelnen Rundfunkbeiträgen vor. Zusätzlich ist gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 2 RBStV jeweils ein Drittel Rundfunkbeitrag für jedes zugelassene KfZ der Betriebsstätte, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, zu entrichten. Hierbei kommt es auf den konkreten Nutzungsumfang nicht an. Pro Betriebsstätte ist ein KfZ von der Beitragspflicht befreit. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 RBStV ist der Beitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten. Die Höhe eines Rundfunkbeitrags belief sich im hier betroffenen Zeitraum auf 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung vom 15.12.2010).

41

Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen.

42

Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge wird, soweit Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig.

43

Die streitbefangene Festsetzung entspricht diesen Maßgaben. Sie ist insbesondere rechnerisch richtig.

44

Der Beklagte durfte die Festsetzung auch auf die Regelungen des RBStV stützen, denn an deren Verfassungsmäßigkeit hat das Gericht keinen Zweifel.

45

Es ist gerichtsbekannt, dass sich bundesweit Betroffene in ähnlichen Verfahren neben den in diesem Verfahren aufgeworfenen (Rechts-)Fragen stets einer Vielzahl von immer wiederkehrenden Argumenten gegen die Verfassungsmäßigkeit des RBStV bedienen.

46

Das Gericht sieht das Regelungswerk zum Rundfunkbeitrag sowohl für den privaten als auch den nicht privaten Bereich hingegen als grundrechtskonform an, sodass sich unter keinem Gesichtspunkt eine (teilweise oder vollständige) Verfassungswidrigkeit ergibt.

47

Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf das Ziel einer umfassenden (verfassungs-) rechtlichen Erörterung und Bewertung des gesamten Regelungskonstrukts sieht sich das Gericht gehalten, sämtliche Überlegungen darzustellen, aus denen es seine Überzeugung von der Verfassungsmäßigkeit des RBStV schöpft; aufgeschlüsselt dabei nach solchen bezüglich der Beitragserhebung generell, derjenigen im nicht-privaten und derjenigen im privaten Bereich.

48

Im Einzelnen bezüglich der generellen Beitragserhebung:

49

Das Land Schleswig Holstein war bezüglich der Regelungen des RBStV gesetzgebungsbefugt.

50

Das Land hat gemäß Art. 70 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Regelungen auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Finanzierung. Innerhalb dieser Kompetenz durfte es auch die Regelungen zum Rundfunkbeitrag in der vorliegenden Gestalt erlassen. Die diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz ist gerade nicht dem Bund zugewiesen, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne des Art. 105 GG, sondern um eine außersteuerliche Abgabe handelt.

51

Steuern im Sinne des § 105 GG sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (mwN BeckOK GG/Kube GG Art. 105 Rn. 3).

52

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann hingegen ein Beitrag als Gegenleistung für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (BVerfG, Beschluss vom 6.7.2005 - 2 BvR 2335/95).

53

Der Rundfunkbeitrag wird im Gegensatz zur Steuer nicht voraussetzungslos, vorteilsunabhängig und zur Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben erhoben (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.5.2014 - VGH B 35/12; Bayerischer VerfGH, Urteil vom 15.5.2014 - 8 VII 12 und 24 VII 12). Der Rundfunkbeitrag in seiner durch den RBStV konkretisierten Ausgestaltung ist vielmehr eine Vorzugslast, die als Gegenleistung für die Gewährung eines zumindest potentiellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen erhoben wird. Der Vorteil liegt darin, dass dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährt wird.

54

Dabei wird durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der die Aufgabe hat, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt (BVerfG, Urteil vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11), die Inanspruchnahme eines Vorteils unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und -absichten zumindest ermöglicht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2015 - 4 LA 130/14).

55

Ob von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist also unerheblich. Abgegolten wird durch den Beitrag der abstrakte Vorteil der Nutzungsmöglichkeit.

56

Diese Wechselbezüglichkeit von staatlicher Leistung (= Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks) und Abgabenlast wird zum Einen durch das Bestehen von Ausnahmen der Beitragserhebung für die objektiv unmögliche Rundfunknutzung (§ 4 Abs. 1 und 6 RBStV, z.B. Taubblinde), zum Anderen durch Bemessung und Begrenzung der Abgabenhöhe nach dem Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betont und ist schließlich für die formale Zuordnung zu den Sachgesetzgebungskompetenzen entscheidend (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO).

57

Wegen der Bemessung und Begrenzung der Abgabenhöhe auf den tatsächlichen Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist der Beitrag auch keine Zwecksteuer. Zwecksteuern binden lediglich bezüglich der Mittelverwendung, nicht aber bezüglich der Erhebungshöhe. Ebenso besteht bei Zwecksteuern im Gegensatz zum Rundfunkbeitrag keine zwangsläufige Deckungsgleichheit von Abgabenpflichtigem und Vorteilsempfänger (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO).

58

Der Rundfunkbeitrag kann zudem keine Steuer sein, da Steuereinnahmen in den allgemeinen Haushalt fließen, während der Beitrag direkt der eigenständigen Verwaltung der Rundfunkanstalten zugeführt wird (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO). Der Abgabenpflichtige wird dabei durch die Bedarfsermittlung und -überprüfung der unabhängigen KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) vor überhöhten Beiträgen geschützt. Dies trägt auch dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks Rechnung.

59

Der Rundfunkbeitrag trifft aufgrund der o.g. Ausnahmen auch nicht die Allgemeinheit, sondern nur die Personen, die einen besonderen Vorteil von ihm haben. Unerheblich ist, ob die Menge der Betroffenen wegen der weiten Verbreitung der Empfangsmöglichkeiten sodann nahezu deckungsgleich mit der Allgemeinheit ist. Die Betroffenheit der Allgemeinheit ist schon kein Alleinstellungsmerkmal für eine Steuer (Bayerischer VerfGH, aaO). Dies kann allenfalls für eine Ähnlichkeit bzw. Annäherung zur Steuer sprechen. Die „Besonderheit“ des Vorteils muss sich vielmehr auf die Abgrenzung gegenüber allgemeinen staatlichen Aufgaben und gerade nicht gegenüber anderen Abgabenpflichtigen beziehen.

60

Mit den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wird auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, bewirkt.

61

Der darin niedergelegte Gleichheitssatz verbietet es, gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche gleich zu behandeln, es sei denn, ein abweichendes Vorgehen wäre sachlich gerechtfertigt. Dabei variiert das erforderliche Maß der Rechtfertigung im Hinblick auf die materielle Schwere der Ungleichbehandlung und kann von einer einfachen Willkürprüfung bis zur Prüfung nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten reichen.

62

Diesen Anforderungen werden die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gerecht.

63

Zuzugeben ist, dass durch die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Vielzahl von -im Detail unterschiedlichsten- Sachverhalten im privaten und nicht privaten Bereich gleich behandelt werden. Dieses verbietet der Gleichheitssatz aber per se nicht. Der Gesetzgeber muss nicht differenzieren, solange die tatsächliche Ungleichheit in der Sachverhaltsbehandlung nicht zu groß ist (Bayer. VerfGH, aaO). Vielmehr ist eine Differenzierung unter sachlichen Erwägungen zulässig.

64

Insoweit ist zu beachten, dass die Rundfunkbeitragserhebung ein Massenverfahren ist, das als solches keine unbeschränkte Einzelfallgerechtigkeit, sondern Typengerechtigkeit verlangt. Der Gesetzgeber ist zum Zwecke der typisierenden Gestaltung und Vereinfachung von Massenerscheinungen befugt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen, das nach den vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend widergibt (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 BvL 2/99). Damit bedarf gerade ein Massenphänomen wie der Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer generalisierenden, typisierenden und pauschalisierenden Regelung, die unweigerlich mit Härten verbunden ist. Dies ist hinzunehmen, solange für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund besteht (Bayer. VGH, aaO) und die sich ergebenden Härten nur eine relativ geringe Zahl betreffen. Diese Härten sind dann hinzunehmen.

65

Der Gleichheitssatz findet im Abgabenrecht seine Ausprägung zusätzlich darin, dass ein erforderlicher Aufwand unter den Pflichtigen möglichst gleichmäßig zu verteilen ist (Abgabengerechtigkeit). In diesem Rahmen entscheidet sodann aber der Normgeber, an welchem Sachverhalt er anknüpft. Die Grenze ist dabei auch hier erst bei Willkür und unerträglichen Ergebnisse zu ziehen (Bayer. VerfGH, aaO).

66

In vertretbarer Weise hat sich der Gesetzgeber nach diesen Maßstäben hinsichtlich des Rundfunkbeitrags dafür entschieden, an das Innehaben einer Wohnung/Betriebsstätte/nicht privates Kfz anzuknüpfen, da in diesen Raumeinheiten der Schwerpunkt der Nutzungsmöglichkeit des Rundfunkangebotes liegt (Bayer. VerfGH, aaO; VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Gestützt wird diese typisierende Betrachtungsweise dadurch, dass laut Statistik in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht (mehr als 96 % der privaten Haushalte verfügen beispielsweise über irgendein Empfangsgerät).

67

Eine weitere sachliche Erwägung für das gewählte pauschalisierte Anknüpfen an die genannten Raumeinheiten ist das Bedürfnis für eine verständliche und einfache Typisierung, die eine verlässliche und leicht feststellbare Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen ermöglicht, dabei die Privatsphäre möglichst wenig tangiert und - im privaten Bereich- durch die Fiktion einer Rundfunknutzungsgemeinschaft je Haushalt die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb der Gemeinschaft zutreffend abbildet und somit in sich ausgleicht (Bayer. VerfGH, aaO). Das Fehlen weiterer Differenzierungen verhindert die Schaffung von Umgehungsmöglichkeiten und Benachteiligung der Rechtstreuen. Schließlich bietet das gewählte Finanzierungsmodell eine funktionsgerechte Finanzierung, indem es den Beitrag an einfach bestimmbaren Kriterien festmacht, den Vollzugsaufwand überschaubar hält und dabei den Auftrag aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erfüllt.

68

Das Vorhalten eines Empfangsgerätes stellt aufgrund des technischen Fortschritts dagegen kein ausreichendes Indiz für eine Vorteilszuordnung mehr dar, denn die Verbreitung zum Rundfunkempfang fähiger Geräte ist nahezu flächendeckend (Bayer. VerfGH, aaO). Wegen der der Digitalisierung geschuldeten fortschreitenden Medienkonvergenz ist in zulässiger Weise auch von der Unterscheidung von Fernsehgeräten und Radioempfangsgeräten abgesehen worden.

69

Überdies würde das Feststellen des Vorhandenseins solcher Empfangsgeräte in Massenverfahren wie dem vorliegenden ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre nicht möglich sein (Bayer. VerfGH, aaO).

70

Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung ist auch nicht in den unterschiedlichen Erhebungsmodalitäten für die private und die nicht private Nutzung zu sehen. Realitätsnah wird insoweit für nicht private Raumeinheiten (= Betriebsstätten) von einer von der privaten Nutzung abweichenden Nutzungsintensität ausgegangen. Die Rundfunknutzung erfolgt dort eher „nebenbei“ oder in den Pausen, zudem ist die Personenzahl in Haushalt und Betrieb in der Regel nicht vergleichbar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Es liegen demnach schon gar keine vergleichbaren Sachverhalte i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dieser üblicherweise geringeren Nutzung im nicht privaten Bereich und dem damit verbundenen geringeren Vorteil trägt das Beitragserhebungsverfahren dadurch Rechnung, dass der Beitrag im nicht privaten Bereich verhältnismäßig gering ist und nach Betriebsgröße differenziert erhoben wird.

71

Der Rundfunkbeitrag verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip.

72

Grundsätzlich bestehen schon keine Anhaltspunkte für die Verletzung des im Abgabenrecht herrschenden Äquivalenzprinzips, also dem Verhältnis von angebotener Nutzungsmöglichkeit zur Höhe des Rundfunkbeitrages (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). In diesem Zusammenhang ist auch das Erzielen von Mehreinnahmen in gewissem Grade nicht zu beanstanden, da die Festlegung der Beitragshöhe auf einer reinen Prognoseentscheidung beruht. Eine Aufkommensneutralität von Anfang an war damit kaum realisierbar und nicht zu erwarten (s.o.).

73

Die nach dem Wechsel auf das geräteunabhängige Finanzierungsmodell erfolgten Mehreinnahmen durch die Beitragserhebung betrugen im Übrigen zunächst lediglich 3,7 % gegenüber dem vom KEF prognostizierten Gesamtbedarf. Da Überschüsse gemäß den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ohnehin angelegt und als Rücklage verwendet werden (§ 1 Abs. 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung vom 15.12.2010) , die bei Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zu berücksichtigen ist und den Beitrag in der Zukunft ggfs. sogar mindert (wie tatsächlich zum 1.4.2015 geschehen), ist nicht von einer versteckten Finanzierung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs auszugehen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

74

Der Rundfunkbeitrag für den privaten und nicht-privaten Bereich ist in seiner jetzigen Ausgestaltung auch nicht EU-rechtswidrig. Er stellt insbesondere keine beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV dar, die vorab hätte gemeldet werden müssen. Vielmehr wird die alte geräteabhängige Finanzierungsregelung, die die EU-Kommission in 2007 als bestehende staatliche Beihilfe ohne Bedenken bezüglich des gemeinsamen Marktes behandelt hat, nicht in ihrem Kern betroffen. Insofern ist weder die Art des Vorteils, die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe betroffen (Bayer. VerfGH, aaO).

75

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten und nicht-privaten Bereich verletzen schließlich nicht die Informationsfreiheit aus Art. 5 GG. Sie ist schon nicht in ihrem Schutzbereich betroffen. Die Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Zugang zu Informationsmedien wird durch die Erhebung der Rundfunkbeiträge aber nicht beschränkt. Mangels Anknüpfung an das tatsächliche Bereithalten von Empfangsgeräten findet auch keine Beeinflussung der Anschaffung oder Verwendung solcher Geräte mehr statt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Schon objektiv ist die Erhebung des Rundfunkbeitrages nicht geeignet, den Einzelnen zur Rundfunknutzung zu verpflichten oder ihn daran zu hindern (Bayer. VerfGH, aaO).

76

Im Einzelnen zu den Bestimmungen bezüglich des nicht-privaten Bereichs:

77

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Prüfungsmaßstab entspricht auch hier dem o.G.. Für eine etwaige Ungleichbehandlung der verschieden Betriebsstätten besteht zumindest eine Rechtfertigung in Form sachlicher Gründe.

78

Grundsätzlich ist das Rundfunkbeitragsrecht unter Hintanstellung tatsächlicher Besonderheiten rechtmäßig typisierend und pauschalisierend regelbar (s. o.).

79

Die jeder generalisierenden Regelung von Massenerscheinungen immanenten und damit unvermeidbaren Härten führen nicht per se zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, solange diese nicht sehr intensiv sind und nur verhältnismäßig kleine Gruppen betreffen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

80

In vertretbarer Weise stellt das Rundfunkbeitragsrecht dabei zunächst auf die Betriebsstätte als örtlichem Rahmen, in dem typischerweise Rundfunknutzungsmöglichkeiten eröffnet werden, ab. Dabei liegt der Grund für die Anknüpfung an die Zahl der Beschäftigten darin, dass der durch die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunknutzung eröffnete Vorteil personenbezogen ist (Bayer. VerfGH, aaO). Darüber hinaus ist die Differenzierung nach der Mitarbeiterzahl gerade sachgerecht, um zu vermeiden, dass beispielsweise ein Einzelhändler den gleichen Rundfunkbeitrag wie ein Großhändler zahlen müsste (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

81

Die Degression in der Höhe der einzelnen Beiträge findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Zahl möglicher Rezipienten sich nicht in dem auf den einzelnen Mitarbeiter entfallenden Betrag, sondern in der Gesamthöhe der geschuldeten Beiträge spiegelt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Damit einhergehend wird eine geringere Belastung kleinerer Betriebe und übermäßige Belastung größerer verhindert. Auch die tatsächlich gewählte Staffelung in 10 Stufen ist ausreichend. Unebenheiten aufgrund mangelnder weiterer Differenzierung sind durch die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ziele der Praktikabilität, Vermeidung aufwändiger Ermittlungen und Absicherung gegen Erhebungsdefizite gerechtfertigt (Bayer. VerfGH, aaO).

82

Der Nutzen der potentiellen Rundfunknutzung im nicht privaten Bereich ist dabei ein „kommunikativer“. Dieser kommunikative Nutzen umfasst nicht nur die Unterhaltung und Information der Beschäftigten. Vielmehr ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk wichtige Informationsquelle wirtschafts- und erwerbsrelevanter Informationen und leistet einen erheblichen Beitrag für ein demokratisches Umfeld, in dem die Meinungs- und Informationsvielfalt als Basis für eine freie wirtschaftliche Betätigung gerade dem nicht privaten Bereich zugute kommt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Die Wirtschaftsbetriebe stehen nicht außerhalb der Gesellschaft, sie wirken vielmehr an gesellschaftlicher und politischer Meinungsbildung mit (VerfGH Rheinland-Pfalz).

83

Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass nahezu in allen Betrieben PC- Ausstattung, Radio o. ä. vorhanden ist und sich damit grundsätzlich Rundfunk empfangen lässt. Unerheblich ist sodann, dass sich die tatsächliche Nutzung des Rundfunks aufgrund der verschiedensten tatsächlichen Gegebenheiten in den Betrieben in Quantität und Qualität unterschiedlich darstellen dürfte. Etwaige, sich aus der Vielfalt der Eigenarten der einzelnen Lebenssachverhalte ergebende Härten erfordern auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes keine Einzelfallbetrachtung jeglicher denkbarer Konstellationen. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären bzw. praktische Erfordernisse der Verwaltung solche Härten unvermeidbar machen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Die grundsätzlich zulässige Typisierung und Pauschalisierung (s. o.) darf und muss sich - um der materiellen Gleichheit willen und um die Verwirklichung des Abgabenanspruches unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen zu erleichtern- an dem typischen Leitbild orientieren (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dabei ist das typische Leitbild einer Betriebsstätte angesichts der weiten Verbreitung von Schreibtischarbeitsplätzen gerade nicht in der Maschinenproduktionsstätte zu sehen, in der aufgrund des Lärms eine Nutzung öffentlich- rechtlichen Rundfunks erschwert wird oder in dem Betrieb, dessen Mitarbeiter größtenteils nicht am Betriebssitz, sondern an Baustellen eingesetzt werden. Hier dürfte zudem wohl davon auszugehen sein, dass selbst in diesen atypischen Fällen Rundfunknutzung in den Pausen stattfindet.

84

Eine von der Betriebsart abhängige Differenzierung läuft schließlich den Zielen der Klarheit und Vollziehbarkeit der Regelungen zuwider und würde neue Zuordnungsprobleme schaffen, die ihrerseits Härten und Friktionen bei der Bemessung erzeugen können. Demgegenüber ist die finanzielle Belastung in der Regel verhältnismäßig gering, gerade auch für Betriebe mit vielen Filialen besteht kein grobes Missverhältnis der Kosten zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs (Bayer. VerfGH, aaO).

85

Die gegenüber dem privaten Bereich unterschiedliche Nutzungsintensität wird im nicht - privaten Bereich sodann dadurch berücksichtigt, dass für jeden Mitarbeiter nur ein im Vergleich zur Pro-Kopf-Beitragshöhe im privaten Bereich verhältnismäßig geringerer Beitrag anfällt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Der Rundfunkbeitrag macht zudem in der Regel nur einen Bruchteil der ohnehin anfallenden Personalkosten aus. Im Vergleich zur vorherigen gerätebezogenen Abgabe ergeben sich für rund 90 % der Betriebe ohnehin keine oder nur eine geringe Mehrbelastung (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

86

Ebenfalls verfassungskonform ist die Berücksichtigung der Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich für die Erhebung der Rundfunkbeiträge, § 5 Abs. 2 Ziff. 2 RBStV. Hierin ist keine gegenüber dem privaten Bereich bestehende Ungleichbehandlung zu sehen, Art. 3 GG.

87

Das Vorhalten von Kraftfahrzeugen im nicht privaten Bereich ist insoweit schon nicht mit dem Vorhalten eines Kfz im privaten Bereich vergleichbar, sodass schon gar keine vergleichbaren Sachverhalte bestehen. Betriebe haben in der Regel im Verhältnis zu den beschäftigten Personen deutlich mehr Kfz als ein Haushalt. Somit verfügen sie relativ gesehen durchschnittlich über mehr Empfangsräumlichkeiten. Im Gegensatz zum privaten Bereich dienen Kfz im nicht privaten Bereich Erwerbszwecken und sind steuerlich absetzbar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Erfahrungsgemäß wird der Rundfunk im Auto zudem intensiver genutzt als bei beruflicher Tätigkeit ohne Kfz (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO), sodass eine eigenständige Vorteilsabgeltung erforderlich ist (Bayer. VerfGH, aaO).

88

Gerechtfertigt ist die Erhebung eines Kfz-Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich darüber hinaus durch das Bestreben, auch Betriebe ohne Betriebsstätten zu erfassen, die ausschließlich durch Kfz-Nutzung tätig sind (zB Taxiunternehmen ohne Büro, „rollende Betriebsstätte“).

89

Zu beachten ist zudem, dass pro Betriebsstätte ein Kfz beitragsfrei bleibt, § 5 Abs. 2 Ziff.2 RBStV. Im Vergleich zum privaten Bereich bedeutet dies, dass sich die Gleichheitsproblematik ohnehin allenfalls auf die fehlende Beitragserhebung für jeden Zweit- (Dritt-, Viert-) Wagen pro Haushalt reduziert. Dies ist allerdings sachlich gerechtfertigt und frei von Willkür. Denn die Ausweitung der Beitragspflicht auf (Zweit-)Wagen im privaten Bereich ist neben den o.g. Gründen schon deshalb nicht angezeigt, da das Ziel von mehr Akzeptanz des Rundfunkbeitrages in der Bevölkerung und der Vermeidung weiterer (privatsphärerelevanter) Nachforschungen im Rahmen des Vollzuges dadurch infrage gestellt würde. Der Rundfunkbeitrag ist schließlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass pro Betriebsstätte 1 Kfz beitragsfrei ist sowie der Beitrag im Übrigen nur 1/3 des „normalen“ Beitrags beträgt, als verhältnismäßig gering anzusehen.

90

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verletzen außerdem nicht das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 GG. Danach muss dem Einzelnen anhand des Normtextes voraussehbar sein, was „rechtens“ ist. Dies gilt für den Tatbestand wie für die Rechtsfolge. Sichergestellt bleiben muss, dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaße für den Bürger voraussehbar und berechenbar ist sowie dass eine Gerichtskontrolle ermöglicht wird (BVerfG, Beschluss vom 3. 3. 2004 - 1 BvF 3/92).

91

Soweit bezüglich des Bestimmtheitsgebots vorgebracht wird, es sei schon nicht klar, was unter „sozialversicherungspflichtig Angestellten“ (insbesondere in Bezug auf geringfügig Beschäftigte, Beschäftigte in Elternzeit) sowie unter „beitragspflichtiges Kfz“ (exklusive oder inklusive des beitragsfreien Kfz pro Betriebsstätte) zu verstehen sei, kann dem nicht gefolgt werden.

92

Der Begriff der Beschäftigten ist insoweit innerhalb der Regelungen des RBStV in § 6 Abs. 4 definiert. Hiernach sind Beschäftigte alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Auch der Begriff „sozialversicherungspflichtig“ definiert sich unter Rückgriff auf den Normzweck problemlos. Insofern sind geringfügig Beschäftigte gerade nicht zu berücksichtigen, da für sie ein Pauschalbetrag gezahlt wird und sie gerade nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Im Übrigen ergibt sich die Wortbedeutung aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht. Auch die Einordnung der Beschäftigten in Elternzeit ist durch die Heranziehung der Wertung des § 7 Abs. 3 S. 3 SGB IV problemlos möglich (Bayer. VerfGH, aaO). Beginn und Ende des beitragspflichtigen „Innehabens“ eines Kfz lassen sich ebenso unproblematisch aus § 7 RBStV iVm § 8 Abs. 4 Ziff. 12 RBStV unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nachvollziehen (Bayer. VerfGH, aaO). Schon aus dem Wortlaut des „beitragspflichtigen Kfz“ ergibt sich, dass gerade nicht das beitragsfreie Kfz in die Betrachtung einzustellen ist.

93

Die Regelung über die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist nicht etwa deswegen unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig, weil sie bestimmte gemeinnützige öffentliche Einrichtungen privilegiert und Rundfunkveranstalter von der Beitragspflicht befreit.

94

Dabei verstößt insbesondere die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen nicht gegen das Gleichheitsgebot und das Bedürfnis nach Abgabengerechtigkeit. Es besteht insofern schon keine Vergleichbarkeit mit gewerblichen Betriebsstätten, da gemeinnützige öffentliche Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und daher ohne bzw. mit nur geringem wirtschaftlichen Vorteil agieren. Zweck der beitragsfreien Ermöglichung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs in diesen Einrichtungen ist es, gerade Einrichtungsbewohnern mit längerer Aufenthaltsdauer auch weiterhin die Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen, sie mithin vor „kultureller Verödung“ zu bewahren (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Die dagegen fehlende Befreiung von der Beitragspflicht bezüglich Krankenhäusern hält sich sodann im Rahmen des Gestaltungspielraumes des Gesetzgebers und stellt keinen Systembruch dar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

95

Die ungleiche - namentlich privilegierte - Behandlung von Rundfunkanstalten/-anbietern gegenüber sonstigen Betriebsstätten findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Erwägung, eine Bezahlung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbietern gleichsam „an sich selbst“ und die damit verbunden verwaltungsaufwendigen In-sich-Geschäfte zu vermeiden. Bezüglich privater Rundfunkanbieter liegt die sachliche Rechtfertigung in dem Bestreben, diese von einer „Finanzierung der eigenen Konkurrenz“ freizuhalten (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

96

Eine Unverhältnismäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung im nicht privaten Bereich ergibt sich insbesondere auch nicht aus einem etwaigen Kontroll- und Bearbeitungsaufwand der Betriebe, der in Erfüllung der Anzeigepflicht für Filialbetriebe ungleich größer sein kann als für Einzelbetriebe. Dieser etwaige größere Aufwand zur Übermittlung der Daten hält sich vielmehr im überschaubaren Rahmen (Bayer. VerfGH, aaO) und wird im ohnehin umfangreicheren Organisationsgefüge von Filialbetrieben mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der überschaubaren erforderlichen Angaben zu bewerkstelligen sein .

97

Ebenso verhältnismäßig stellt sich im Falle einer Abmeldung einer Betriebsstätte die verpflichtende Angabe des Abmeldegrundes dar. Dies dient der Plausibilitäts- und Richtigkeitskontrolle und beschränkt sich im Übrigen auf die konkrete zur Abmeldung führende Tatsache (z. B. Schließung des Betriebes).

98

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages verletzen auch nicht die durch Art. 12 und 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Wirtschafts- und Gewerbefreiheit der beitragspflichtigen Betriebe bzw. ihrer Inhaber. Die Bestimmungen des RBStV haben insoweit schon gar keinen Bezug zu wirtschaftlicher, gewerblicher Betätigung und verfügen über keinerlei berufs-/gewerberegelnde Tendenz (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Fortgeltung von zu Zeiten der Rundfunkgebühr erteilten Lastschriften und Einzugsermächtigungen in § 14 Abs. 6 RBStV, denn diese sind widerrufbar. Im Übrigen besteht schon keine Pflicht zur Erteilung.

99

Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des RBStV ergibt sich auch nicht aus einer geltend gemachten Zahlung von Doppelbeiträgen, die daraus resultieren soll, dass die Beschäftigten einer Betriebsstätte schon aufgrund des Innehabens einer Wohnung für ihren persönlichen Vorteil der Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfanges zahlen und bei der Bemessung des Beitrages der Betriebsstätte dieser Beschäftigte erneut berücksichtigt wird.

100

Es liegt schon kein Doppelbeitrag vor. Vielmehr eröffnet sich im nicht privaten Bereich eine wohnungsunabhängige, neue Empfangsmöglichkeit, ein Ort der potentiellen - betrieblichen- Mediennutzung, der auch und gerade innerhalb des Betriebes die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und insofern einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Zusätzliche Vorteile durch die Möglichkeit des Rundfunkempfanges, die nicht durch den privaten Beitrag abgegolten werden, sind z.B. in der Nutzung der Rundfunkprogramme in Unternehmenszwecke fördernder Weise zu sehen. Dazu zählen Informationsgewinnung und die (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten und Kunden (Bayer. VerfGH, aaO).

101

Betriebe werden durch die Erhebung eines Rundfunkbeitrages auch nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 iVm Art. 1 GG verletzt.

102

Zwar können juristische Personen grundsätzlich Träger dieses Rechts sein, dies aber nur, soweit die staatliche informationelle Maßnahme ihre spezifische Freiheitsausübung, insbesondere ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährdet (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dieser durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorgegebene Schutzbereich wird durch den RBStV nicht berührt. Es reicht insbesondere mit Blick auf die Anzeigepflichten nicht aus, dass eine staatliche Stelle Kenntnisse erlangt, die irgendeinen Bezug zur juristischen Person haben. Entscheidend ist die Berücksichtigung der Bedeutung der Information für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitsbereich der Betriebsstätte sowie ihre Eignung dazu, die wirtschaftliche Verhaltensfreiheit zu beeinträchtigen oder zu gefährden (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Eine solche Gefährdung ist hier nicht ersichtlich.

103

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verletzen auch nicht das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG, indem sie eine Datenerhebung bzw. Datenauskunft zur Beitragserhebung vorsehen. Hierin ist schon kein betriebsbezogener Eingriff zu sehen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

104

Im Einzelnen zu den Bestimmungen bzgl. des privaten Bereichs:

105

Die Beitragspflicht für private Haushalte verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

106

Dabei ist der Gleichheitssatz insbesondere nicht durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Raumeinheit/ Wohnung anstelle von Empfangsgeräten verletzt. Diese Entscheidung ist weder willkürlich noch unverhältnismäßig, sondern sachlich gerechtfertigt.

107

Sie findet ihren Grund in der Erwägung, dass nahezu ausnahmslos alle Bürger über empfangsbereite Geräte verfügen. Diese stellen sodann kein für die Abgabenpflicht geeignetes Anknüpfungskriterium dar, das ohnehin nur mit einem vollkommen unverhältnismäßigen Aufwand zu kontrollieren wäre (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Im Übrigen berücksichtigt die gefundene Regelung, dass in Wohneinheiten typischerweise der Schwerpunkt der Nutzungsmöglichkeit liegt. Die Anknüpfung an die Wohnung ermöglicht insoweit die Zusammenfassung mehrerer Nutzer zu Empfangs- und Beitragsgemeinschaften entsprechend den gesellschaftlichen Gegebenheiten (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Sachgerecht ist die Anknüpfung an Raumeinheiten insbesondere auch, da die Härtefallregelung in § 4 des RBStV solche Personen von der Beitragspflicht ausnimmt, die objektiv keine Empfangsmöglichkeiten haben (beispielsweise körperlich beeinträchtigte Personen, die aufgrund der Beeinträchtigung den Rundfunk nicht oder nur eingeschränkt nutzen können).

108

Der Gesetzgeber war dabei auch nicht gehalten, solche Personen von der Beitragspflicht auszunehmen, die den Rundfunkempfang entweder nicht wünschen oder mangels Geräten nicht realisieren könnten. Diese Betrachtungsweise verkennt das Wesen des Beitrages. Der gewährte Vorteil ist insofern gerade nicht in der tatsächlichen Nutzung oder der Ausstattung mit empfangsbereiten Geräten zu sehen. Vielmehr besteht der Vorteil darin, die Möglichkeit des Empfanges, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu haben. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist eine Befreiung solcher Personen, die bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten wollen, nicht geboten (Bayer. VerfGH, aaO).

109

Der Rundfunkbeitrag verstößt im Übrigen nicht gegen den Gleichheitssatz, weil er Haushalte mit mehreren Personen gegenüber solchen mit wenigen Personen bevorteilt. Diese Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist durch die im Rahmen von Massenverfahren erforderliche und rechtmäßige (s.o.) Pauschalisierung und Typisierung gerechtfertigt. Insoweit ist zu beachten, dass sich die Beitragshöhe pro Haushalt in einem erschwinglichen Rahmen von unter 18.-- € im Monat hält und daneben für einkommensschwache Personen Härtefallregelungen existieren (Bayer. VerfGH, aaO). Die mannigfaltigen unterschiedlichen Nutzungsweisen innerhalb der Haushalte gleichen sich in der Regel in der Gesamtschau wieder untereinander aus (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

110

Die Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 iVm Art. 1 GG.

111

Soweit der RBStV in seinen §§ 8, 9 Abs. 1, 14 Abs. 3 diverse Anzeige-, Auskunfts- und Nachweispflichten bzw. -rechte vorsieht, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

112

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83). Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Die Informationen über persönliche Daten sind Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 08.10.2008 - 28 O 302/08). Daher sind Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dann hinzunehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt ist.

113

Diesen Anforderungen werden die o.g. Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung gerecht. Sie finden ihre Rechtfertigung insbesondere in dem Ziel, eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine möglichst vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrages zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu schaffen. Die Auskunftspflichten und -rechte sind insofern erforderlich und geeignet, und ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich (Bayer. VerfGH, aaO). Die in Bezug genommenen Daten sind dabei erforderlich, um die Person zweifelsfrei - auch innerhalb einer Raumeinheit - zu identifizieren, den Beitrag zu bemessen und das Festsetzungsverfahren durchzuführen (Bayer. VerfGH, aaO). Die dafür lediglich benötigten Identifizierungsdaten und Wohnungsdaten berühren die Persönlichkeit der Betroffenen nur am Rande und begründen zudem einen deutlich geringeren Eingriff in die Privatsphäre als die frühere gerätebezogene Erhebung (Bayer. VerfGH, aaO).

114

Die damit einhergehende, relativ geringe Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steigert sich auch nicht dadurch, dass eine Vielzahl von Bürgern betroffen ist. Die mit dem Eingriff verbundenen Ziele der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und Herstellung größtmöglicher Beitragsgerechtigkeit haben ein höheres Gewicht als die Schwere des Eingriffs, zumal der Datenabgleich mit den Meldebehörden nur diejenigen trifft, die ihrer Anzeigepflicht nicht aus eigenem Antrieb nachkommen (Bayer. VerfGH, aaO). Die verhältnismäßig geringe Intensität des Eingriffs wird sichergestellt durch die Zweckbindung der ermittelten Ergebnisse (§ 14 Abs. 9 RBStV), ergänzt durch Löschpflichten (§ 11 Abs. 4 und 5 RBStV) und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Verantwortungsbereich der jeweiligen Landesanstalt (Bayer. VerfGH, aaO).

115

Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Rundfunkbeitrag ergibt sich auch nicht aus der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelten Auskunftspflicht von Eigentümern und Verwaltern. Diese sind damit nicht ungerechtfertigt in ihrer durch Art. 2 GG geschützten Handlungsfreiheit tangiert.

116

Diese Auskunftspflicht findet ihre Rechtfertigung vielmehr in dem Bestreben nach Belastungsgleichheit und Beitragsehrlichkeit und dem daraus resultierenden Bedürfnis diesbezüglicher Kontrolle. Da die von der Auskunftspflicht Betroffenen ausreichend durch die Subsidiarität der Fremdauskunft gegenüber der eigenen Anzeige geschützt sind, ist hier eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Absicherung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip gegeben (Bayer. VerfGH, aaO). Voraussetzungen und Umfang der Pflicht sind im Übrigen bestimmt genug im RBStV (§ 9 Abs. 1 bis 3) geregelt.

117

Die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoßen auch nicht gegen den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Ehe aus Art. 6 GG, indem sie Ehepaaren, die zwei oder mehr Wohnungen unterhalten, einen doppelten bzw. mehrfachen Rundfunkbeitrag auferlegen, ohne danach zu differenzieren, aus welchem Grund eine Zweitwohnungsnutzung vorliegt und ob insofern überhaupt ein doppelter Vorteil gegeben ist.

118

Hierin ist vielmehr eine nach den o. g. Zielen der Typisierung und Pauschalisierung im Massenverfahren hinzunehmende Härte zu sehen (Bayer. VerfGH, aaO). Unabhängig von Dauer oder Art des Wohnens wird in zulässiger Weise in jeder Wohnung ein privater Raum gesehen, in dem Rundfunknutzung schwerpunktmäßig stattfinden kann. Da ein Zweitwohnungsbeitrag auch von Unverheirateten zu zahlen wäre, liegt eine Benachteiligung wegen der Ehe ohnehin schon nicht vor.

119

Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages benachteiligen auch nicht entgegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 2 GG (Schwerst-)Behinderte, indem sie diese nicht von der Beitragspflicht ausnimmt.

120

Für eine Befreiung gibt es regelmäßig schon kein Bedürfnis, denn Behinderte nutzen den Rundfunk in der Regel auch, so dass mit ihrer Beitragspflicht dem Gebote der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger Genüge getan wird. Ausreichender Schutz besteht insofern für die Personen, die den Rundfunk objektiv nicht nutzen können (Taubblinde), im Übrigen besteht ausreichender Schutz über die Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV (Bayer. VerfGH, aaO).

121

Die Klage bezüglich der mit dem Rückzahlungsantrag geltend gemachten 7.023,43 € war zwar zulässig aber ebenfalls unbegründet. Da die Regelungen des RBStV rechtmäßig sind, schuldete die Klägerin seit dem 1.1.2013 entsprechende Beiträge.

122

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

123

Die Festsetzung des Streitwertes resultiert aus §§ 63, 52 Abs. 3 GKG. Hierbei war für den Anfechtungsantrag das Dreifache der mit dem streitbefangenen Bescheid festgesetzten Summe (abzüglich Mahngebühren) von 1.437,75 € anzusetzen (§ 52 Abs. 3 S. 2 GKG). Dieser Betrag von 4.313,25 € war sodann mit den im Annexantrag geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zu summieren. Dies galt allerdings nur soweit dieser eine Höhe von 5.585,68 € (inklusive Mahngebühren) nicht überstieg. In einfacher Höhe der durch Bescheid festgesetzten Summe (abzgl. Mahngebühren) bestand insofern hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses Deckungsgleichheit mit dem mittels des Annexantrages festgesetzten Betrag (7.023,43 € [gezahlte Beiträge] - 1.437,75€ [Festsetzung im Bescheid]= 5.585,68 €).


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.
Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Nummer ... gemeldet. Er ist schwerbehindert (gehbehindert) und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Der Beklagte hatte ihn aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2005 - 3 K 4090/04 - mit Wirkung seit Mai 2005 fortlaufend von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, zuletzt mit Bescheid vom 29.04.2009 unbefristet.
Vor der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der ARD ZDF Beitragsservice den Kläger spätestens mit Schreiben vom 20.09.2012 darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden seien, künftig einen Drittelbetrag zu zahlen hätten. Mit Schreiben vom 01.02.2013 erinnerte ihn der Beklage an den zum 15.02.2013 fälligen ermäßigten Rundfunkbeitrag von 17,97 EUR für das erste Quartal 2013.
Der Kläger erhob am 11.02.2013 direkt Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Feststellung begehrte, nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26.04.2013 - 3 K 526/13 - als unzulässig ab.
Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2013 sinngemäß vom Beklagten den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids, gegen den er klagen könne.
Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 43,94 EUR für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR fest.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.09.2013 (eingegangen am 27.09.2013) Widerspruch. Er meinte, dass der Nachteilsausgleich, auf den er als Behinderter mit Merkzeichen „RF“ Anspruch habe, aufgrund Bundesrecht dazu führe, dass der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen sei. Das könne nicht durch einen Staatsvertrag der Länder ausgehebelt werden. Außerdem wandte er sich eingehend gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen, rügte eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung.
Der Beklagte half mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 (abgeschickt am 19.11.2013) dem Widerspruch insoweit ab, als ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, wies ihn aber im Übrigen (in Höhe von 35,94 EUR) zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 Anfechtungsklage erhoben. Sein Prozessbevollmächtigter bezieht sich auf die Widerspruchsbegründung des Klägers und legt ergänzend verfassungsrechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag dar. Die erhobenen Beiträge stellten in Wahrheit eine Rundfunksteuer dar, für deren Einführung den Bundesländern die Kompetenz fehle. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag bezeichne die neue Haushaltsabgabe als „Beitrag“. Die Abgabe erfülle jedoch nicht die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für Beiträge. Die rechtliche Situation sei vergleichbar mit anderen Zwecksteuern wie etwa der Kirchensteuer oder der Mineralölsteuer. Der Klägervertreter zieht für diese Auffassung Argumente aus der einschlägigen Literatur (Koblenzer, Terschüren, Geuer und Degenhart) heran und vermisst insbesondere die Widerlegbarkeit der Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber. Eine Rundfunksteuer sei außerdem dem Grunde nach nicht mehr erforderlich (geboten), noch sei sie der Höhe nach angemessen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74,297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei überholt. Sollte der neue Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich weder als Steuer, noch als Betrag zu qualifizieren sein, sondern als Sonderabgabe, fehle die dafür erforderliche Homogenität der Betroffenen, die spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck und die gruppennützige Verwendung der Abgabe. Der Klägervertreter vertritt auch die Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag die in Art. 5 GG verankerte negative Informationsfreiheit und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Außerdem rügt er Verstöße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, weil die Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung (Nur-Radiohörer) zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GG. Der Rundfunkbeitrag sei auch europarechtlich als Beihilfe anzusehen und müsse vor seiner Einführung als solche gemäß Art. 8 AEUV der EU-Kommission zur Prüfung angezeigt werden. Das sei nicht geschehen.
10 
Im Hinblick auf die Behinderung des Klägers behauptet sein Prozessbevollmächtigter, mit der Neuregelung, die von behinderten Menschen ein Drittel des Rundfunkbeitrags verlange, verletzten die Länder Bundesrecht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sei die vollständige Befreiung die Rechtsfolge der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verteidigt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Zum ermäßigten Betrag für behinderte Menschen, vertritt er die Auffassung, dass im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.1.2000 - B 9 SB 2/00 R - (NJW 2001, 1966 und juris) die vollständige Befreiung verfassungsrechtlich nicht möglich sei.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages für Betriebsstätten und betriebliche Fahrzeuge auf der Rechtsgrundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.

Mit Beitragsbescheid vom 1. März 2014 (Beitrags-Nr.: ...) setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 einen rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 28.934,70 EUR und 289,35 EUR Kosten fest. Es handelt sich hierbei um Rundfunkbeiträge für verschiedene Betriebsstätten der Klägerin sowie für die auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeuge. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 1. März 2014 zurückgewiesen. Der Beitragsbescheid des Bayerischen Rundfunks vom 1. März 2014 wurde insoweit abgeändert, als rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2013 in Höhe von 42.990,24 EUR festgesetzt wurden. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.

II.

Am 7. Juli 2014 ließ die Klägerin Klage erheben mit den Anträgen,

den Beitragsbescheid vom 1. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 42.990,24 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) und folglich insoweit auch der ihn ratifizierende Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 verfassungswidrig seien, insbesondere würden Normen des Grundgesetzes durch den Betriebsstättenbeitrag verletzt. Die Regelung des Betriebsstättenbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 RBStV bedeute einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und das Rechtsstaatsprinzip, da der damit verbundene Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz, wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip sowie wegen Unbestimmtheit der Beitragspflichten in Bezug auf den Begriff der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nicht gerechtfertigt sei. Außerdem beinhalte § 5 Abs. 1 RBStV einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Zur Begründung der Rechtsansicht wurde im Wesentlichen auf ein Rechtsgutachten von Prof. Degenhart (Universität Leipzig) Bezug genommen.

Nach Ergehen der Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 erklärten die Klägerbevollmächtigten, es bestehe höchstrichterlicher Klärungsbedarf auf Bundesebene. Es werde daher beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig und würden die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Im Rahmen des Popularklageverfahrens der (ebenfalls von den Klägerbevollmächtigten vertretenen) Firma R. habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof alle hier streitigen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt. Gemäß Art. 29 Bayerisches Verfassungsgerichtshofsgesetz seien alle bayerischen Gerichte und Behörden an diese Entscheidung gebunden. Die Streitsache sei entscheidungsreif und ein Ruhen des Verfahrens nicht sachgerecht. Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegte Literatur wurde ebenfalls auf diverse Veröffentlichungen Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 wurde eine ergänzende Klagebegründung vorgelegt, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde: Der Betriebsstättenbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 RBStV verletze die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG), da die damit verbundenen Eingriffe in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz sowie wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip nicht gerechtfertigt seien. Der Betriebsstättenbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 RBStV enthalte mehrere Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, weil ihm unzutreffende Annahmen der Üblichkeit von Rundfunkempfang in Betriebsstätten, unzutreffende Annahmen des Nutzens für den Betriebsinhaber und eine sachwidrige Staffelung zugrunde liegen würden. Die gebotene Gleichheit im Belastungserfolg werde zudem aufgrund eines verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren strukturellen Vollzugsdefizits sowie infolge inkonsistenter Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner verfehlt. Der Fahrzeugbeitrag im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV führe zu Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), denn die Regelung enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern und ein strukturelles Vollzugsdefizit. Ferner werde die Gleichheit der Abgabenbelastung zusätzlich durch die sachwidrige Befreiung für private Rundfunkveranstalter oder -anbieter verfehlt.

Die Klage müsse auch nach sorgfältiger Auswertung der Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz aufrechterhalten bleiben, da in Bezug auf zentrale Fragen die Argumentation der Landesverfassungsgerichte überprüfungsbedürftig erscheine.

Angesichts des unstreitigen Sachverhalts, der bundesweiten Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen und unter Bezugnahme auf aktuelle Urteile zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich werde beantragt, im Interesse einer beschleunigten höchstrichterlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht die Sprungrevision zuzulassen.

Es werde angeregt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, soweit er sich auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Verfassungsfragen liege auf der Hand, da es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf die Gültigkeit der genannten Normen ankomme.

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Einer Zulassung der Sprungrevision hat der Beklagte widersprochen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 1. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus diesem Grund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Rundfunkbeiträge.

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrags für die Betriebsstätten der Klägerin findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404), der durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 nach § 72 Abs. 2 Bayerische Verfassung (BV) in Bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde und seit 1. Januar 2013 gilt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 der Norm genannten Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und nach der Anzahl der in der Betriebsstätte vorhandenen Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV).

Die Klägerin hat die Höhe der im Widerspruchsbescheid neu berechneten Rundfunkbeitragsschuld für sieben Betriebsstätten und 448 Kraftfahrzeuge nicht angegriffen. Sie kann der grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Rechtsgrundlage für den Betriebsstättenbeitrag und die Kraftfahrzeuge verfassungswidrig sei.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 15. Mai 2014 ( - Az.: Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12- juris) über erhobene Popularklagen entschieden und dabei folgende Leitsätze aufgestellt:

„1. Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

2. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.

3. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

4. …

5. Mit den näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.“

Diese Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist für die Gerichte in Bayern bindend (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV nicht verletzt wird (Entscheidungsabdruck, juris, Rn. 66 bis 100) und dass die Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV auch mit dem Gleichheitssatz nach Art. 118 BV in Einklang steht (Entscheidungsabdruck, juris, Rn. 101 bis 131). Diese Ausführungen sind auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar (so auch: VG Regensburg, U. v. 11.2.2015 -RO 3 K 15.60 - juris, Rn. 25, 35). Für das erkennende Gericht ist deshalb auch keine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG veranlasst.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Sprungrevision nach § 134 VwGO kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision nicht zugestimmt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug.
Der Kläger war in der Vergangenheit im Rahmen seines Gewerbebetriebs mit einem Autoradio gemeldet und beglich die hierfür anfallenden Rundfunkgebühren regelmäßig per Lastschrift. Mit Schreiben vom 01.08.2012 wurde der Kläger über die zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Neuerungen durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag informiert und gebeten, die ab dem 01.01.2013 relevanten Daten zu seinem Gewerbebetrieb mitzuteilen. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, wurde sein gewerbliches Teilnehmerkonto zum 01.01.2013 umgestellt. Zahlungen für den Monat Dezember 2012 und die Monate Januar und Februar 2013 erfolgten indessen nicht. Stattdessen teilte der Kläger am 14.03.2013 fernmündlich mit, er betreibe sein Gewerbe von seiner Wohnung aus und verfüge über ein Kraftfahrzeug. Mit Schreiben vom 26.03.2013 teilte er ergänzend mit, dass er seit Dezember 2012 nicht mehr über einen Firmenwagen verfüge, der mit einem Autoradio ausgestattet sei. Daraufhin wurde ihm unter dem 02.04.2013 die Rechtslage erläutert. Nachdem der Kläger auch weiterhin keine Zahlungen leistete, erging gegen ihn unter dem 02.08.2013 ein Bescheid für die Monate Dezember 2012 und Januar bis Februar 2013. Dieser ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für die Monate Juni bis August 2013 in Höhe von 17,97 EUR zzgl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR, insgesamt 25,97 EUR fest. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.03.2014 zurück.
Der Kläger hat am 08.04.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags seien verfassungswidrig, weil sie gegen das Gleichheitsgebot und das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstießen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Zuschläge verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe den Rundfunkbeitrag des Klägers für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für den Zeitraum von Juni bis August 2013 mit den angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Kläger sei für sein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 Nr. 3 RBStV rundfunkbeitragspflichtig, denn seine Betriebsstätte sei, da innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung liegend, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde, beitragsfrei. Der Rundfunkbeitrag sei in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet gehabt habe. Ebenso sei die Festsetzung des Säumniszuschlags auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugten das Gericht nicht.
Gegen das ihm am 27.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.04.2015 wie folgt begründet: Die gesetzlichen Grundlagen verstießen gegen grundsätzliche Prinzipien des europäischen Wettbewerbsrechts. Es sei davon auszugehen, dass der entsprechende Rundfunkbeitrag eine zustimmungspflichtige Neubeihilfe darstelle. Ferner sei der Rundfunkbeitrag eine Steuer, für deren Einführung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Betriebsstätte gern. § 5 Abs. 1 RBStV nicht geeignet, die Möglichkeit, öffentlich rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dies gelte vor allen Dingen dann, wenn - wie vorliegend - in entsprechenden Betriebsfahrzeugen in aller Regel kein Rundfunkgerät zu finden sei. Es sei weder durch Vorschriften und Kontrollmechanismen gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahle, noch sei eine flächendeckende Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen vorhanden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in gewerblichen Geschäftsfahrzeugen in aller Regel kein entsprechendes Gerät eingebaut sei. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum Rundfunkbeitrag verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger müsse Rundfunkgebühren für ein Fahrzeug bezahlen, in welches kein Radio eingebaut sei, könne dies aber nicht steuerentlastend geltend machen. Letztendlich handele es sich bei der Rundfunkgebühr um eine unberechtigte Steuer, wobei insoweit auch zu beachten sei, dass der Kläger nur Inhaber eines extrem kleinen Betriebes mit dementsprechend verminderten Umsätzen und Gewinnen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.02.2015 - 3 K 1743/14 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags sowie der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,
11 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 125 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.

(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten.

(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

§ 36 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3858) verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und ist nichtig, soweit er § 8 Nummer 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts auf Dividendenvorabausschüttungen für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12. Dezember 2001 verbindlich beschlossen wurden und der mit weniger als 10% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.

§ 36 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er § 8 Nummer 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts auf Dividendenvorabausschüttungen für anwendbar erklärt, die nach dem 11. Dezember 2001 zugeflossen sind.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 36 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG -, BGBl I S. 3858), der mittlerweile nicht mehr im Gewerbesteuergesetz enthalten ist (im Folgenden: § 36 Abs. 4 GewStG a.F.), die Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes mit verfassungsrechtlich unzulässiger Rückwirkung bereits für den Erhebungszeitraum 2001 anordnet.

I.

2

1. § 8 Nr. 5 GewStG steht im Zusammenhang mit dem Systemwechsel im Körperschaftsteuerrecht vom früheren Anrechnungsverfahren zum sogenannten Halbeinkünfteverfahren (vgl. BVerfGE 125, 1 <2 ff.>; 127, 224 <227 ff.>). Auch das Gewerbesteuerrecht war davon mittelbar betroffen. Die Vorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG bestimmt die Auswirkungen des für das neue Körperschaftsteuersystem wesentlichen § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf die Gewerbesteuer.

3

§ 8b KStG regelt die steuerliche Behandlung der Erträge von Körperschaften aus Beteiligungen an anderen Körperschaften (Bezüge und Veräußerungsgewinne) und der mit diesen Erträgen zusammenhängenden Aufwendungen und Gewinnminderungen. Nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG sind die Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich bei der Einkommensermittlung der empfangenden Gesellschaft "außer Ansatz" zu lassen. Hierdurch wird zur Vermeidung von wirtschaftlichen Doppelbelastungen die Steuerfreiheit von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen sichergestellt, solange die Erträge im Bereich von Kapitalgesellschaften verbleiben.

4

Die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 GewStG haben den Zweck, Folgewirkungen zu korrigieren, die sich aus der in § 7 Satz 1 GewStG geregelten Übernahme der einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung in das Gewerbesteuerrecht ergeben, die jedoch bei der Gewerbesteuer nach Auffassung des Gesetzgebers unerwünscht sind. Dadurch, dass § 7 Satz 1 GewStG für die Ermittlung des gewerblichen Gewinns als Grundlage des Gewerbeertrags auf die Ergebnisrechnung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Körperschaftsteuergesetz verweist, bleiben nach inzwischen klargestellter Rechtslage Gewinnanteile (Dividenden) und ähnliche Bezüge aus Kapitalanteilen auch bei der Gewerbesteuer zunächst außer Ansatz, soweit sie bei der Einkommensteuer nach § 3 Nr. 40 EStG oder bei der Körperschaftsteuer nach § 8b KStG steuerfrei sind (vgl. den Ende 2004 eingefügten § 7 Satz 4 GewStG).

5

Zur Zeit des körperschaftsteuerlichen Systemwechsels enthielt das Gewerbesteuerrecht mit den Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 2a und 7 GewStG bereits Regelungen darüber, inwieweit eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung von Gewinnanteilen vermieden werden sollte. Eine doppelte Gewerbebesteuerung wurde bei sogenannten Schachtelbeteiligungen von mindestens 10% durch entsprechende Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) ausgeschlossen, nicht dagegen bei sogenannten Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10%.

6

Mit der durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz eingefügten Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG neutralisierte der Gesetzgeber für die Gewerbesteuer die in § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG eingeführten teilweisen oder vollständigen Steuerfreistellungen von der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Zu diesem Zweck ordnete er in § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG an, dass die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG über § 7 Satz 1 GewStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und ähnlichen Bezüge aus Kapitalanteilen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung erfolgt, soweit nicht die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a und 7 GewStG erfüllt sind, das heißt nur bei Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10% (seit 2008 weniger als 15%). Im Ergebnis wurde und wird eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung damit lediglich bei Schachtelbeteiligungen von mindestens 10% (seit 2008 mindestens 15%) vermieden. Bei Erträgen aus bloßen Streubesitzbeteiligungen blieb die gewerbesteuerliche Doppelbelastung entsprechend der bisherigen Rechtslage erhalten.

7

2. § 8 Nr. 5 GewStG wurde durch Art. 4 Nr. 3 UntStFG in das Gewerbesteuergesetz eingefügt. Art. 4 Nr. 5 UntStFG enthielt die Regelung des § 36 Abs. 4 GewStG zum zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung.

8

Die für das Vorlageverfahren maßgeblichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz lauten:

9

§ 7 GewStG

Gewerbeertrag

Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. ...

10

§ 8 GewStG

Hinzurechnungen

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

Nr. 5 die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben. 2 Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fallen.

11

§ 9 GewStG

Kürzungen

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

Nr. 2a die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. 2 Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend;

Nr. 7 die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und aus Beteiligungen an Gesellschaften bezieht, an deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, wenn...

12

§ 36 GewStG

Zeitlicher Anwendungsbereich

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.

(4) § 8 Nr. 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden.

13

3. Das Gesetzgebungsverfahren zum Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz begann mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 14/6882), der dem Bundesrat am 17. August 2001 zugeleitet und am 10. September 2001 beim Deutschen Bundestag eingebracht wurde. Er sah keine Regelung zu der Frage vor, wie nach § 8b KStG steuerfreie Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne gewerbesteuerlich behandelt werden sollten. Der Bundesrat griff diese bereits zuvor diskutierte Frage in einer Stellungnahme vom 27. September 2001 mit dem Vorschlag auf, die körperschaftsteuerfreien Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne in voller Höhe der Gewerbesteuer zu unterwerfen (vgl. BTDrucks 14/7084, S. 4 f.).

14

Die Bundesregierung stimmte dem nicht zu (vgl. BTDrucks 14/7084, S. 8). Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages vom 7. November 2001 (BTDrucks 14/7343) enthielt dazu keinen Vorschlag  ; die Forderung des Bundesrates nach einer "Gewerbesteuerpflicht der Gewinne von Kapitalgesellschaften aus (Streubesitz-)Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft" wird lediglich im Bericht erwähnt (vgl. BTDrucks 14/7344, S. 2). Auf der Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses stimmte der Bundestag dem Entwurf des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes am 9. November 2001 zu (vgl. BRDrucks 893/01).

15

Der Bundesrat rief daraufhin am 30. November 2001 den Vermittlungsausschuss an (vgl. BRDrucks 893/01 und BTDrucks 14/7742). Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 enthielt den Entwurf des § 8 Nr. 5 GewStG in der später Gesetz gewordenen Fassung und sah eine erstmalige Anwendung für den Erhebungszeitraum 2001 vor (vgl. BTDrucks 14/7780, S. 5; Rödder/Schumacher, DStR 2002, S. 105 <108 f.>). Der Bundestag stimmte am 14. Dezember 2001 der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu. Am 20. Dezember 2001 stimmte der Bundesrat zu (BRDrucks 1061/01).

16

Am 24. Dezember 2001 wurde das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20. Dezember 2001 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I S. 3858).

II.

17

1. Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine im Juli 2000 errichtete Beteiligungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Streitjahr 2001 hielt die Klägerin eine Streubesitzbeteiligung von weniger als 10% des Stammkapitals einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschafterversammlung dieser anderen Gesellschaft (im Folgenden: ausschüttende Gesellschaft) beschloss, nachdem zuvor ausweislich eines Protokolls vom 19. Oktober 2001 eine entsprechende Absicht bekundet worden war, am 15. Dezember 2001 eine Vorabausschüttung in Höhe von 3,75 Mio. DM. Hiervon entfiel auf die Klägerin ein Bruttobetrag von 257.953,56 DM, welcher ihr nach den Feststellungen des vorlegenden Finanzgerichts "spätestens am 19. Dezember 2001" durch Kontogutschrift zufloss. Nach Abzug anteiliger Betriebsausgaben ergibt sich ein der Höhe nach zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens unstreitiger Nettobetrag von 232.200 DM.

18

2. Das Finanzamt erfasste im Gewerbesteuermessbetragsbescheid für das Jahr 2001 diesen Betrag als Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb. Ihr hiergegen gerichteter Einspruch blieb ohne Erfolg. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin Klage, mit der sie im Kern geltend machte, sie habe als Gesellschafterin der ausschüttenden Gesellschaft eine wirtschaftliche Disposition in dem Vertrauen darauf getroffen, dass die erhaltene Dividende nicht der Gewerbesteuer unterfallen werde. Durch die Gesetzesänderung sei das Halten der Beteiligung wirtschaftlich uninteressant geworden. Die Klägerin habe sie deshalb mittlerweile veräußert. Nach eigenem Bekunden hätte die Klägerin die Veräußerung ihrer Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft noch vor der Ausschüttung vorgenommen, wenn die Gesetzesänderung früher bekannt geworden wäre.

III.

19

1. Das Finanzgericht Münster hatte das Klageverfahren durch Beschluss vom 2. März 2007 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die zu § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes mit Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des KStG, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG erfüllen, unter den in dieser Vorschrift weiter genannten Voraussetzungen auch dann dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind, wenn der Gewinnverwendungsbeschluss der ausschüttenden Körperschaft vor dem 20. Dezember 2001 gefasst und der auf die als Gesellschafterin beteiligte Körperschaft entfallende Betrag auch vor dem 20. Dezember 2001 ausgezahlt wurde sowie das im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Auszahlung geltende Gesetz eine Hinzurechnung zum Gewinn nicht vorsah.

20

2. Das vorlegende Gericht fasste am 1. September 2011 einen neuen Vorlagebeschluss, mit dem es an seiner Vorlagefrage festhält, die Begründung dafür aber mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückwirkung im Steuerrecht neu formuliert. Das Finanzgericht ist weiterhin überzeugt von der Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 4 GewStG in Verbindung mit § 8 Nr. 5 GewStG, jeweils in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember 2001.

21

a) Im Zeitpunkt des Zuflusses der Gewinnausschüttung bei der Klägerin habe noch ein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in die bestehende Rechtslage bestanden. Zwingende öffentliche Interessen an einer rückwirkenden Gesetzesänderung, die das Vertrauen der Steuerpflichtigen überwögen, lägen nicht vor. Da für die Entscheidung im Ausgangsverfahren nur erheblich sei, ob bereits vor der Zustimmung des Bundesrates am 20. Dezember 2001 realisierte Einkünfte dazu führten, das Vertrauen der Klägerin als grundsätzlich schützenswert anzusehen, beziehe sich die Vorlagefrage nur auf dieses Datum. Unerheblich sei für das Ausgangsverfahren, ob der Vertrauensschutz schon mit der Zustimmung des Bundesrates am 20. Dezember 2001 oder erst im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt am 24. Dezember 2001 entfallen sei. In jedem Fall sei der Sachverhalt durch den Ausschüttungsbeschluss vom 15. Dezember 2001, die Überweisung der Dividende am 17. Dezember 2001 und deren Zufluss spätestens am 19. Dezember 2001 vor dem 20. Dezember 2001 abgeschlossen gewesen.

22

b) Nach zumindest ganz herrschender Meinung seien in einfachrechtlicher Hinsicht die Befreiungen nach § 8b Abs. 1, 2 KStG auch im Bereich der Gewerbesteuer anwendbar. Die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG wirke sich auf den körperschaftsteuerlichen Gewinn und damit vorbehaltlich der Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß §§ 8, 9 GewStG auch auf den Gewerbeertrag im Sinne des § 7 Satz 1 GewStG aus. Das Gericht teile insofern nicht die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen. Eine verfassungskonforme Auslegung dahin, dass § 8b Abs. 1 KStG sich nicht auf § 7 GewStG auswirke und § 8 Nr. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 GewStG deshalb nur eine Klarstellung bedeute, sei nicht möglich. Die Hinzurechnung durch den neu in das Gesetz eingefügten § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes wirke konstitutiv und nicht nur deklaratorisch.

23

c) Bei der verfassungsrechtlichen Würdigung geht das vorlegende Gericht in seinem neuen Vorlagebeschluss nun von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) aus. Danach könne ein im Zeitpunkt des Mittelzuflusses bereits schwebendes Gesetzgebungsverfahren die Gewährleistungsfunktionen des geltenden Rechts nicht von vornherein suspendieren. Diesen Grundsätzen folge das vorlegende Gericht. Insbesondere halte das Gericht es in der Regel nicht für zumutbar, dass Steuerpflichtige sich im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Einkünfterealisierungstatbestandes auf das alte Recht "nicht mehr" und auf das neue Recht "noch nicht" verlassen dürften und sich deshalb nicht nur über den jeweiligen Stand des Gesetzgebungsverfahrens informieren müssten, sondern darüber hinaus bei einem schwebenden Gesetzgebungsverfahren unter Umständen selbst bei den laufenden Geschäften über Monate hinaus nicht wüssten, welche Rechtslage letztlich gelten werde. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt einer zugeflossenen Gewinnausschüttung unterscheide sich in seinen relevanten Merkmalen nicht von dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall einer zugeflossenen Arbeitnehmerabfindung (BVerfGE 127, 31). Mit dem Zufluss sei der Einkünfteerzielungstatbestand bereits verwirklicht.

24

Die neuen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien als Weiterentwicklung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu verstehen, und zwar unter Abwägung der in den dortigen Verfahren vorgebrachten Argumente. Den Beschlüssen vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1 <22>; 127, 61 <80>) sei auch darin zu folgen, dass es nicht auf die konkrete Motivations- und Entscheidungslage der einzelnen Steuerpflichtigen bei der Disposition und ihrer Umsetzung ankomme, sondern für die Frage der Verfassungsmäßigkeit die generalisierende Sicht des Gesetzgebers maßgeblich sei. Der erhöhte Rechtfertigungsbedarf folge bereits aus der Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts. Die Steuerpflichtigen dürften bei ihren Entscheidungen über Sparen, Konsum oder Investition der erzielten Einnahmen darauf vertrauen, dass der Steuergesetzgeber nicht ohne sachlichen Grund von hinreichendem Gewicht die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend zu ihren Lasten verändere und dadurch den Nettoertrag der Einkünfte erheblich mindere (vgl. BVerfGE 127, 31 <57 f.>).

25

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liege im Streitfall des Ausgangsverfahrens eine verfassungswidrige unechte Rückwirkung vor, da der Sachverhalt (Einkünfteerzielungstatbestand) mit der dem Gewinnausschüttungsbeschluss nachfolgenden tatsächlichen Überweisung des entsprechenden Betrages am 17./19. Dezember 2001 bereits vor der Verkündung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes im Bundesgesetzblatt vom 24. Dezember 2001 abgeschlossen gewesen sei.

26

d) Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung sehe sich das vorlegende Gericht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Finanzgerichts Berlin vom 13./26. Februar 2004 (6 B 6314/03, EFG 2004, S. 1146). Auch im Schrifttum seien - wenngleich mit unterschiedlicher und teilweise aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholter Begründung - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Geltung des § 8 Nr. 5 GewStG geäußert worden. Der gegenteiligen Auffassung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 1. Juni 2006 (15 K 5537/03, EFG 2007, S. 1345, Revisionsverfahren anhängig beim Bundesfinanzhof unter I R 14/07) folge das Gericht nicht.

IV.

27

Das Bundesministerium der Finanzen hat namens der Bundesregierung zu beiden Vorlagebeschlüssen Stellung genommen; der Präsident des Bundesfinanzhofs hat eine Stellungnahme des I. Senats des Bundesfinanzhofs zum ursprünglichen Vorlagebeschluss übersandt.

28

1. a) Die Bundesregierung hielt die ursprüngliche Vorlage für unzulässig und jedenfalls unbegründet.

29

aa) Das Finanzgericht habe sich nicht mit einer sich aufdrängenden verfassungskonformen Auslegung auseinandergesetzt. Es beziehe sich auf die herrschende Meinung, wonach die Änderung im Körperschaftsteuergesetz vor Inkrafttreten des § 36 Abs. 4 GewStG a.F. auf die Gewerbesteuer durchgeschlagen habe. Auf der Basis der dem Finanzgericht bekannten Gegenmeinung, wonach sich die Änderung im Körperschaftsteuerrecht nicht auf das Gewerbesteuerrecht ausgewirkt habe, würde § 36 Abs. 4 GewStG a.F. keine rückwirkende Belastung, sondern lediglich eine - unter Rückwirkungsgesichtspunkten unproblematische - Klarstellung der geltenden Rechtslage bedeuten. Eine verfassungskonforme Auslegung auch von Vorschriften, die mit der vorgelegten in engem Sachzusammenhang stünden, sei insbesondere dann geboten, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kämen und mindestens eine von ihnen nicht in gleicher Weise den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts ausgesetzt sei.

30

bb) Im Fall ihrer Zulässigkeit sei die Vorlage jedenfalls unbegründet. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe nicht auf die alte Gesetzeslage vertrauen können. § 36 Abs. 4 GewStG a.F. sei nach Auffassung der Bundesregierung im Ausgangsfall unbedenklich, weil es hier von vornherein an einem schutzwürdigen Vertrauen in die alte Rechtslage fehle. Der maßgebliche Beschluss über die Vor-abausschüttung sei erst nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages getroffen worden. Das maßgebliche Datum für den Vertrauensschutz sei der Tag des endgültigen Gesetzesbeschlusses des Bundestages.

31

Das Bundesverfassungsgericht habe dies mit seiner neueren Rechtsprechung (Hinweis auf BVerfGE 127, 31) bestätigt. Im Ausgangsverfahren sei die Ausschüttung erst einen Tag nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages beschlossen worden. Insofern unterscheide sich der vorgelegte Fall von dem Ausgangsfall zu BVerfGE 127, 31. Jedenfalls auf den Tag des Gesetzesbeschlusses hätte der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die neue Rechtsfolge rückwirkend anordnen dürfen. Zumindest insoweit müsste der in § 36 Abs. 4 GewStG a.F. zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille zur rückwirkenden Regelung respektiert werden. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber, hätte er nicht über den Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses hinaus rückwirkend eingreifen können, nicht zumindest diesen Zeitpunkt als maßgeblich benannt hätte. Darüber hinaus bestehe zur Vermeidung von Ankündigungseffekten ein Interesse des Gesetzgebers an einer möglichst früh geltenden Regelung, um Vorverlegungen von Dividendenausschüttungen zu begegnen, da es sich hierbei um einen besonders einfach gestaltbaren Vorgang handele.

32

b) Die Bundesregierung hat auch zum neuen Vorlagebeschluss Stellung genommen und dabei ihren bisherigen Standpunkt bekräftigt.

33

Die zu § 8 Nr. 5 GewStG ergangene Anwendungsvorschrift des § 36 Abs. 4 GewStG a.F. sei kein Fall echter Rückwirkung. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens könne sich aus den bereits in der ursprünglichen Stellungnahme der Bundesregierung vorgetragenen Gründen entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen.

34

2. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat mitgeteilt, er habe sich mit der erstmaligen Anwendung von § 8 Nr. 5 GewStG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 GewStG a.F. und einem dadurch möglicherweise bedingten Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip bislang noch nicht auseinandersetzen müssen. Ein anhängiges Revisionsverfahren (Aktenzeichen I R 14/07) sei mit Blick auf das Vorlageverfahren zum Ruhen gebracht worden.

35

Der Senat habe mehrheitlich Zweifel, dass dem vorlegenden Finanzgericht beizupflichten sei. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen unter anderem insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoße, als die Entschädigung vor der Verkündung des neuen Rechts ausgezahlt worden sei (Hinweis auf BVerfGE 127, 31 <56 ff.>). Hier betreffe die in Rede stehende Ausschüttung der ausschüttenden Kapitalgesellschaft nur deren (Minderheits-)Anteilseigner als Empfänger der Ausschüttung. Er habe den Zeitpunkt, in welchem die Ausschüttung beschlossen worden sei, nicht beeinflussen können. Im Unterschied zur Entschädigungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebe es deswegen auch keinen Anlass, sein Vertrauen im Zeitpunkt des Ausschüttungszuflusses als schützenswert zu erachten.

B.

36

Die Vorlagefrage bedarf der geringfügigen Präzisierung und Erweiterung. Die Frage, ob die zu § 8 Nr. 5 GewStG ergangene, die Regelung für ab dem 1. Januar 2001 anwendbar erklärende Vorschrift des § 36 Abs. 4 GewStG a.F., jeweils in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes, mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG insoweit vereinbar ist, als die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) bei Streubesitzbeteiligungen auch dann dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind, wenn der Gewinnverwendungsbeschluss der ausschüttenden Körperschaft vor dem 20. Dezember 2001 gefasst und der auf die als Gesellschafterin beteiligte Körperschaft entfallende Betrag auch vor dem 20. Dezember 2001 ausgezahlt wurde, ist zum einen auf Vorabausschüttungsbeschlüsse zu beschränken und zum anderen auf den Zeitraum bis zur Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt vom 24. Dezember 2001 zu erweitern.

37

Bei normalen Gewinnverwendungsbeschlüssen (Beschlüsse über offene Ausschüttungen von in bereits abgelaufenen Kalenderjahren entstandenen Gewinnen) fand der im Zuge des körperschaftsteuerlichen Systemwechsels neu gefasste § 8b Abs. 1 KStG im Jahr 2001 noch keine Anwendung (vgl. § 34 Abs. 7 Sätze 1 und 2 KStG sowie Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 28. April 2003 - IV A 2 - S 2750 a - 7/03 -, BStBl I S. 292, Rn. 60 ff.). Die Vorlagefrage wird daher auf Vorabausschüttungen beschränkt.

38

Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es allenfalls darauf an, ob die Vorabausschüttung vor der Verkündung der Neuregelung am 24. Dezember 2001 erfolgt ist, statt, wie angefragt, vor dem 20. Dezember 2001, dem Tag der Zustimmung des Bundesrates zu dem Beschluss des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes durch den Bundestag.

39

Schließlich ist die Vorlagefrage des Finanzgerichts mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion des Normenkontrollverfahrens (vgl. dazu BVerfGE 44, 322 <337 f.>; 62, 354 <364>; 78, 132 <143>) über den für das Ausgangsverfahren unmittelbar erheblichen Zeitraum hinaus darauf zu erstrecken, inwieweit es mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist, auch weiter zurückliegende Ausschüttungsvorgänge bis zum Beginn des Rückwirkungszeitraums am 1. Januar 2001 der neuen Gewinnanrechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG zu unterwerfen.

C.

40

Das rückwirkende Inkraftsetzen der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes ist verfassungsgemäß, soweit es den Zeitraum nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses für den neuen § 8 Nr. 5 GewStG vom 11. Dezember 2001 betrifft; soweit hingegen bis zu diesem Zeitpunkt beschlossene und zugeflossene Vorabausschüttungen hiervon erfasst werden, ist die Anwendungsregel des § 36 Abs. 4 GewStG a.F. mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes unvereinbar.

I.

41

1. Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfGE 101, 239 <262>). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 63, 343 <356 f.>; 72, 200 <242>; 97, 67 <78 f.>). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 <285>; 63, 343 <357>; 72, 200 <257 f.>; 97, 67 <78>; 105, 17 <37>; 114, 258 <300 f.>; 127, 1 <16>).

42

2. Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 101, 239 <263>; 123, 186 <257>). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfGE 127, 1 <17>). Normen mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 101, 239 <263>). Erst mit der Verkündung, das heißt mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 <78 f.> m.w.N.), müssen von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 <353 f.>; 67, 1 <15>; 72, 200 <241 f.>; 97, 67 <78 f.>; 114, 258 <300>; 127, 1 <16 f.>).

43

3. a) Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 <263>; 123, 186 <257>), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfGE 63, 343 <356>; 72, 200 <242>; 97, 67 <79>; 105, 17 <37 f.>; 127, 1 <17>). Sie ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86>; 101, 239 <263>; 122, 374 <394 f.>; stRspr).

44

b) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 <18 f.>; 127, 31 <48 f.>; 127, 61 <77 f.>). Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG; vgl. BVerfGE 72, 200 <252 f.>; 97, 67 <80>; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 <263 f., 272>; 13, 274 <277 f.>; 19, 187 <195>; 30, 272 <285>). Entsprechendes gilt für das Gewerbesteuerrecht im Hinblick auf den regelmäßig mit dem Kalenderjahr endenden Erhebungszeitraum (§§ 14, 18 GewStG).

45

c) Sofern eine Steuerrechtsnorm nach diesen Grundsätzen über den Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum unechte Rückwirkung entfaltet, gelten für deren Vereinbarkeit mit der Verfassung im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass rückwirkende Regelungen innerhalb eines Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums, die danach der unechten Rückwirkung zugeordnet werden, in vielerlei Hinsicht den Fällen echter Rückwirkung nahe stehen. Freilich ist auch in diesem Fall eine unechte Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 127, 1 <17>; 127, 31 <47 f.>; 127, 61 <76>). Die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde andernfalls den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 <357>; 105, 17 <40>; 114, 258 <301>). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 <331>; 67, 1 <15>; 71, 255 <272>; 76, 256 <349 f.>). Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 <83>; 68, 193 <222>; 105, 17 <40>; 109, 133 <180 f.>; 125, 104 <135>).

46

Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen der Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 <404>; 50, 386 <395>; 67, 1 <15>; 75, 246 <280>; 105, 17 <37>; 114, 258 <300>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 200 <242 f.>; 95, 64 <86>; 101, 239 <263>; 116, 96 <132>; 122, 374 <394>; 123, 186 <257>). Soweit daher an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums angeknüpft wird, ist diese unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 <17 f.>; 127, 31 <47 f.>; 127, 61 <76 f.>). Wenn der Gesetzgeber das Gewerbesteuerrecht während des laufenden Erhebungszeitraums umgestaltet und die Rechtsänderungen auf dessen Beginn bezieht, bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens deshalb stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit. Hier muss der Normadressat eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 <20>; 127, 31 <48 f.>).

II.

47

Die Regelung des § 36 Abs. 4 GewStG a.F., nach der die Hinzurechnung von Dividenden und gleichgestellten Leistungen zum Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 5 GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden ist, führt zu einer unechten Rückwirkung (1). Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie Vorabausschüttungen erfasst, die erst nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 beschlossen oder abgewickelt wurden (2), verstößt hingegen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit sie Vorabausschüttungen betrifft, die in dem Zeitraum bis einschließlich 11. Dezember 2001 beschlossen und abgewickelt wurden (3).

48

1. Der durch das am 24. Dezember 2001 verkündete Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20. Dezember 2001 neu eingefügte § 8 Nr. 5 GewStG bestimmt, dass dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die nach dem Einkommensteuerrecht oder Körperschaftsteuerrecht außer Ansatz gebliebenen Gewinnanteile (Dividenden) und gleichgestellten Bezüge und Leistungen aus Streubesitzbeteiligungen (vgl. den Verweis auf § 9 Nr. 2a und 7 GewStG in § 8 Nr. 5 GewStG und zum Zusammenhang der Normen BFH, Beschluss vom 9. November 2011 - I B 62/11 -, BFH/NV 2012, S. 449) wieder hinzugerechnet werden. Damit hat der Gesetzgeber die Auswirkung des im Zuge des Systemwechsels im Körperschaftsteuerrecht (vgl. BVerfGE 125, 1 <2 ff.>) durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl I S. 1433) neu gefassten und später mehrfach geänderten § 8b KStG auf die Gewinnermittlung im Gewerbesteuerrecht korrigiert. Die neue Vorschrift (vgl. zu der ursprünglichen Fassung BVerfGE 127, 224 <229>) sah bei Anteilen an inländischen Gesellschaften zunächst eine vollständige Freistellung für Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne von der Körperschaft-steuer vor. Nach der im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. Eilers/Wienands, GmbHR 2000, S. 957 <963>; Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, § 8b Rn. 74; Gröning/Siegmund, DStR 2003, S. 617; Güroff, in: Glanegger/Güroff, GewStG, § 8 Nr. 5, Rn. 1 [5. Aufl. 2002, 7. Aufl. 2009]; Prinz/Simon, DStR 2002, S. 149; Ritzer/Stangl, INF 2002, S. 131 <133 ff.>; Roser, in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 7 Rn. 75 [Stand: Juli 2009]) stehenden Auffassung des vorlegenden Finanzgerichts führte die Befreiungsvorschrift des § 8b KStG über die Verknüpfungsnorm in § 7 GewStG - vorbehaltlich einer im Gesetz zunächst nicht enthaltenen Hinzurechnung nach § 8 GewStG - im Vergleich zur früheren Rechtslage zu einer entsprechenden Verringerung des Gewerbeertrags.

49

Für die vom Bundesministerium der Finanzen geforderte verfassungskonforme Auslegung des § 7 Satz 1 GewStG im Sinne einer Nichtberücksichtigung des § 8b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist angesichts der eindeutigen, auch von den Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 14/2683, S. 124) gestützten Rechtslage kein Raum. Unabhängig davon bietet das Mittel der verfassungskonformen Auslegung keine Handhabe dafür, ein vorlegendes Gericht zu einer bestimmten einfachrechtlichen Auslegung eines anderen, dem verfahrensgegenständlichen vorangegangenen Gesetzes nur deshalb anzuhalten, um so eine verfassungswidrige Rückwirkung der vorgelegten Norm zu vermeiden.

50

Indem § 36 Abs. 4 GewStG a.F. die erstmalige Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG für den noch nicht abgeschlossenen Erhebungszeitraum 2001 und damit beginnend mit dem 1. Januar 2001 anordnete, änderte er die Vorschriften über die Ermittlung des zu versteuernden Gewerbeertrags im Sinne einer unechten Rückwirkung.

51

2. Die Anwendungsvorschrift des § 36 Abs. 4 GewStG a.F. verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit sie rückwirkend Vorabausschüttungen im Jahr 2001 erfasst, die erst nach dem Vermittlungsvorschlag vom 11. Dezember 2001 beschlossen oder abgewickelt wurden, selbst wenn sie dem Empfänger der Vorabausschüttung noch vor der Verkündung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes im Bundesgesetzblatt zugeflossen sind. Dies gilt erst recht für Beschlüsse über Vorabausschüttungen, die nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss vom 14. Dezember 2001 gefasst wurden.

52

a) Gewinnausschüttungen beruhen zwar nicht zwingend auf einer besonderen Vertrauensdisposition der Streubesitzbeteiligten (aa). Letztere können sich aber gleichwohl auf Vertrauensschutz berufen (bb).

53

aa) Ausschüttungen oder - wie im Ausgangsfall - Vorabausschüttungen von Erträgen aus einer Beteiligung im Sinne des § 8 Nr. 5 GewStG, die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben, sind bei Streubesitzbeteiligungen, um die es hier allein geht (vgl. § 8 Nr. 5 in Verbindung mit § 9 Nr. 2a und 7 GewStG), typischerweise nicht Ausfluss einer Dispositionsentscheidung des Minderheitsgesellschafters, die besonderen Vertrauensschutz verdient. Der gewerbesteuerpflichtige Minderheitsgesellschafter trifft in diesen Fällen im Allgemeinen keine von ihm maßgeblich verantwortete Dispositionsentscheidung über die Gewinnausschüttung, die Vertrauensschutz begründen könnte. Sein Einfluss in der Gesellschafterversammlung dürfte allenfalls gering sein. Er wird die Entscheidung der Gesellschafterversammlung über das Ob und Wie einer Ausschüttung oder Vorabausschüttung daher regelmäßig lediglich hinnehmen. Zudem ist die Entscheidung über eine Gewinnausschüttung per se keine Maßnahme, die - wie etwa eine Investitionsentscheidung - im Vertrauen auf den längerfristigen Bestand einer Rechtslage erfolgt. Auch das der Vorlage zugrunde liegende Ausgangsverfahren bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in Streit stehende Vorabausschüttung auf Maßnahmen der Klägerin zurückginge, die in besonderer Weise schutzwürdiges Vertrauen begründeten.

54

bb) Berechtigtes Vertrauen für den die Ausschüttung entgegennehmenden Minderheitsgesellschafter besteht danach vorrangig im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 127, 31 <57 f.>). Steuerpflichtige müssen grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die zum Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses eines steuerrelevanten Geschäftsvorgangs geltende Steuerrechtslage nicht ohne hinreichend gewichtigen Rechtfertigungsgrund rückwirkend geändert wird. Andernfalls wäre das Vertrauen in die Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit der Rechtsordnung als Garanten einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung ernsthaft gefährdet (vgl. BVerfGE 109, 133 <180>; 126, 369 <393>; 127, 1 <16>). Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt zwar, sofern keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 <83>; 68, 193 <222>; 105, 17 <40>; 109, 133 <180 f.>; 127, 1 <17>). Das diesen Grundsatz rechtfertigende Anliegen, die notwendige Flexibilität der Rechtsordnung zu wahren, zielt indes auf künftige Rechtsänderungen und relativiert nicht ohne Weiteres die Verlässlichkeit der Rechtsordnung innerhalb eines Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums.

55

b) Die Einbringung eines Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag stellt das Vertrauen in den zukünftigen Bestand einer Rechtslage in Frage (aa), jedenfalls der endgültige Beschluss des Bundestages über das rückwirkende Gesetz zerstört es grundsätzlich (bb). Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses hat hier das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage beseitigt (cc).

56

aa) Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ werden geplante Gesetzesänderungen öffentlich. Ab diesem Zeitpunkt sind mögliche zukünftige Gesetzesänderungen in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar. Deshalb können Steuerpflichtige regelmäßig nicht mehr darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft, insbesondere im Folgejahr, unverändert fortbestehen; es ist ihnen vielmehr grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf mögliche zukünftige Änderungen einzustellen (vgl. BVerfGE 127, 31 <50>).

57

bb) Jedenfalls ab dem endgültigen Beschluss des Deutschen Bundestages über einen Gesetzentwurf müssen die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm sogar im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitraum von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 <273>; 30, 272 <286 f.>; 72, 200 <260 ff.>; 95, 64 <86 f.>; 97, 67 <79>; 127, 31 <58>). Diese Zuordnung hat das Bundesverfassungsgericht als den "verhältnismäßig besten Ausgleich" zwischen den denkbaren Positionen - Abstellen auf die Einbringung des Gesetzentwurfs einerseits und die Verkündung der Neuregelung andererseits - bezeichnet (vgl. BVerfGE 72, 200 <261 f.>; 127, 31 <58>).

58

cc) (1) Der durch die Bundesregierung in den Deutschen Bundestag eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (BTDrucks 14/6882) enthielt noch keine den späteren § 8 Nr. 5 GewStG und § 36 Abs. 4 GewStG a.F. entsprechenden Bestimmungen. Die Anregung des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 27. September 2001 zu dem Gesetzentwurf, die Hinzurechnung von Bezügen und Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG und von Bezügen und Gewinnen nach § 8b KStG zum Gewerbeertrag ausdrücklich zu regeln (vgl. BTDrucks 14/7084, S. 4 f.), wurde von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung mit dem Argument abgelehnt, dass die Umsetzung des Vorschlags die Wiedereinführung der mit dem Steuersenkungsgesetz gerade abgeschafften Doppelbelastung von Streubesitz mit Gewerbesteuer bedeuten würde (vgl. BTDrucks 14/7084, S. 8). Zu diesem Zeitpunkt mussten potenziell Betroffene ihr Verhalten daher noch nicht auf eine solche Regelung einstellen.

59

Erst nach Einleitung des Vermittlungsverfahrens und jedenfalls mit dessen Abschluss änderte sich dies. In der in der Bundestagsdrucksache 14/7780 vom 11. Dezember 2001 veröffentlichten Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses an den Bundestag zum Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz waren nunmehr Formulierungsvorschläge zu einem neuen § 8 Nr. 5 GewStG und zu § 36 Abs. 4 GewStG a.F. enthalten, die den später Gesetz gewordenen Regelungen entsprachen (vgl. BTDrucks 14/7780, S. 5). Hinsichtlich ihrer das Vertrauen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage beeinträchtigenden Wirkung entspricht die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses nicht nur derjenigen der Einbringung eines Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ, sondern geht sogar noch darüber hinaus. Die Annahme eines solchen Vermittlungsvorschlags durch den Bundestag ist regelmäßig erheblich wahrscheinlicher als die Verwirklichungschancen eines Gesetzentwurfs zu Beginn der parlamentarischen Beratungen, weil der Vermittlungsvorschlag am Ende des parlamentarischen Entscheidungsfindungsprozesses einschließlich der Kompromissbemühungen des Vermittlungsausschusses steht und deren Ergebnis markiert.

60

Es kann daher hier offen bleiben, ob die Einbringung eines Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ stets der maßgebliche Zeitpunkt ist, ab dem sich die Betroffenen nicht mehr auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtslage berufen können (s.o. aa, vgl. auch BVerfGE 127, 31 <50>). Mit dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 ist die Zerstörung schutzwürdigen Vertrauens hier jedenfalls eingetreten. Dies folgt aus der besagten hohen Wahrscheinlichkeit der Annahme des Vermittlungsvorschlags auf der einen Seite und der geringen Schutzwürdigkeit des Minderheitsgesellschafters im Hinblick auf einen Gewinnausschüttungsbeschluss der Gesellschaft (s. dazu oben 2 a) auf der anderen Seite  . 

61

(2) Schutzwürdiges Vertrauen in den künftigen Bestand der bisherigen Rechtslage besteht erst recht nicht mehr ab der Zustimmung des Bundestages zum Vermittlungsvorschlag des Vermittlungsausschusses (vgl. Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG) vom 14. Dezember 2001 (vgl. BRDrucks 1061/01). Dieser Zeitpunkt entspricht in jeder Hinsicht dem des endgültigen Gesetzesbeschlusses des Bundestages über einen Gesetzentwurf, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - auch in den Fällen echter Rückwirkung - den zeitlichen Endpunkt eines schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der bisherigen Rechtslage bestimmt (s. vorstehend bb).

62

(3) Der Wegfall schutzwürdigen Vertrauens bereits durch den Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 führt dazu, dass Vorabausschüttungsbeschlüsse, die nach dem 11. Dezember 2001 gefasst worden sind, keinen verfassungsrechtlichen Schutz vor der Hinzurechnung der Vorabausschüttung zum Gewerbeertrag nach dem später in das Gewerbesteuergesetz eingefügten § 8 Nr. 5 GewStG genießen. Da es insoweit schon an einem schutzwürdigen Vertrauen auf das Nichtbestehen einer solchen Hinzurechnungsvorschrift fehlt, kommt eine Abwägung, ob das Interesse der Allgemeinheit an dem rückwirkenden Inkraftsetzen des § 8 Nr. 5 GewStG bis zum 11. Dezember 2001 dem Vertrauen Einzelner auf die Fortgeltung der Rechtslage über diesen Zeitpunkt hinaus unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 127, 31 <47 f.> und oben I 3 c) vorgeht, nicht in Betracht.

63

Das der Vorlage des Finanzgerichts zugrunde liegende Ausgangsverfahren betrifft einen solchen Fall; der Vorabausschüttungsbeschluss in jenem Verfahren datiert vom 15. Dezember 2001, liegt also zeitlich sowohl nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 als auch nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 14. Dezember 2001.

64

c) Das rückwirkende Inkraftsetzen von § 8 Nr. 5 GewStG ist mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes auch insoweit vereinbar, als die Regelung Vorab-ausschüttungen erfasst, die zwar erst nach dem 11. Dezember 2001 beschlossen wurden, jedoch - wie im Ausgangsverfahren - dem Steuerpflichtigen noch vor der Verkündung der Neuregelung am 24. Dezember 2001 zugeflossen sind.

65

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 zur sogenannten "Fünftel-Regelung" des § 34 Abs. 1 EStG (BVerfGE 127, 31<57 ff.>) die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Betroffenen in die Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts unabhängig von der Schutzwürdigkeit ihrer Dispositionen zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden Vereinbarungen für den Fall bejaht, dass der Mittelzufluss vor Verkündung der Neuregelung erfolgt ist. Dabei ging es um Abfindungsvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmern. Bei den Entscheidungen über Sparen, Konsum oder Investition der erzielten Einnahmen durften die Arbeitnehmer nach dem Beschluss vom 7. Juli 2010 darauf vertrauen, dass der Steuergesetzgeber nicht ohne sachlichen Grund von hinreichendem Gewicht die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend zu ihren Lasten verändere und dadurch den Nettoertrag der erhaltenen Abfindungszahlung erheblich mindere. Die Vorhersehbarkeit einer möglichen zukünftigen Gesetzesänderung bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Entschädigungsvereinbarung und zum Zeitpunkt der Erfüllung des materiellen steuerbegründenden Tatbestands durch den Zufluss des Abfindungsbetrags stehe der Anerkennung grundrechtlich geschützten Vertrauens in geltendes Recht zum Zeitpunkt der Erfüllung nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BVerfGE 127, 31 <57 f.>). Selbst wenn der Geldzufluss erst nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss über die beabsichtigte Steuererhöhung erfolgt sei und die Betroffenen sich deshalb grundsätzlich schon auf die Neuregelung hätten einstellen können, bleibe in diesen Fällen des Mittelzuflusses vor Verkündung der Neuregelung das berechtigte Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Gewährleistungsfunktion des Rechts, das nur durch überwiegende Gemeinwohlinteressen an einer rückwirkenden Neuregelung überwunden werden könne (vgl. BVerfGE 127, 31 <58 f.>).

66

Die Grundsätze dieser Fallgruppe sind auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Dort ging es um zweiseitige Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, auf deren Gültigkeit und Werthaltigkeit der Arbeitnehmer unter Umständen existenziell angewiesen war. Mit der Zustimmung zu einer Abfindungsvereinbarung disponiert der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsvertrags und damit über Teile seiner wirtschaftlichen Existenz. Dabei handelt er in einer gewissen Zwangslage. Er verliert seine Rechte zwar nicht ohne seinen Willen, gibt sie aber doch unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck auf (vgl. BVerfGE 127, 31 <52, 60>). In dieser besonderen Situation verdient das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des verfügbaren Werts einer solchen Vereinbarung in weitergehendem Umfang Schutz, selbst wenn sie erst nach der Zustimmung des Bundestages zu einem Steuererhöhungsgesetz geschlossen wurde, sofern die Abfindung noch vor der Verkündung des Gesetzes ausgezahlt wurde (vgl. BVerfGE 127, 31 <58 f.>).

67

Damit ist die Lage bei der Ausschüttung von Gewinnanteilen an Streubesitzbeteiligte in der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Art nicht vergleichbar. Eine Vertrauensschutz erfordernde Disposition über Teile seines Vermögens hat der Minderheitsgesellschafter hier nicht in einer dem Arbeitnehmer bei der Abfindungsvereinbarung vergleichbaren Weise getätigt. Als Streubesitzbeteiligter ist er im Fall einer Ausschüttung im Wesentlichen auf deren Entgegennahme beschränkt; schutzwürdiges Vertrauen investiert er dabei regelmäßig in allenfalls geringfügigem Umfang (s. dazu bereits oben 2 a aa). Nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zur rückwirkenden Einführung der Hinzurechnungsregelung vom 11. Dezember 2001, erst recht nach dem endgültigen Beschluss des Bundestages, im vorliegenden Fall nach der Zustimmung des Bundestages vom 14. Dezember 2001 zum Vermittlungsvorschlag, konnten sich die Begünstigten eines Vorabausschüttungsbeschlusses ohne Weiteres auf die sich konkret abzeichnende neue Rechtslage einstellen. Selbst bei Abwicklung dieses Beschlusses vor der Verkündung des Gesetzes am 24. Dezember 2001 ändert der dadurch erreichte "gesteigerte Grad an Abgeschlossenheit" (vgl. BVerfGE 127, 31 <59>) nichts am Fehlen schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der noch geltenden Steuerrechtslage für die Vorabausschüttung. Allein die Gewährleistungsfunktion des zum Zeitpunkt des Mittelzuflusses geltenden Rechts vermag das Fehlen schutzwürdigen Vertrauens wegen der bereits konkret absehbaren Neuregelung in solchen Fällen nicht zu kompensieren.

68

Fehlt es für die Zeit nach dem 11. Dezember 2001 an schutzwürdigem Vertrauen in das Fortbestehen der Steuerrechtslage zur Übertragbarkeit der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG auf das Gewerbesteuerrecht, bedarf die Zulässigkeit der Rückwirkung keiner Abwägung mehr unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und insbesondere der Zumutbarkeit (s.o. I 3 c).

69

3. § 36 Abs. 4 GewStG a.F. ist mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar und verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG, soweit er die Anwendung des neuen § 8 Nr. 5 GewStG auf den Erhebungszeitraum 2001 auch mit Wirkung vor dem 12. Dezember 2001 erstreckt und dabei bis einschließlich 11. Dezember 2001 beschlossene und zugeflossene Vorabausschüttungen erfasst.

70

a) Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 zur Einfügung des § 8 Nr. 5 in das Gewerbesteuergesetz, erst recht aber der Beschluss des Deutschen Bundestages hierzu vom 14. Dezember 2001 haben zwar das Vertrauen in den zukünftigen Bestand der bisherigen Rechtslage zur gewerbesteuerlichen Freistellung von Erträgen im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG aus Streubesitzbeteiligungen zerstört. Berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Steuerrechtslage für den davor liegenden Zeitraum wird durch diese Vorgänge im Gesetzgebungsverfahren allerdings nicht beseitigt. Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um zurückliegende Zeiten innerhalb des laufenden Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums handelt. Denn die Behandlung steuerlich relevanter Vorgänge als bis zum Ende des Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bedeutet lediglich, dass Gesetze, die während, insbesondere gegen Ende eines Veranlagungszeitraums mit Wirkung für den gesamten Zeitraum erlassen werden, nach den für ein Gesetz mit unechter Rückwirkung anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Daraus folgt aber nicht, dass vor dem Gesetzeserlass getätigte Dispositionen des Steuerschuldners deshalb keinen Vertrauensschutz genössen. Hier ist eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinzunehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 <20>).

71

Vertrauen erwächst in den von der Vorlage des Finanzgerichts angesprochenen Fällen der Vorabausschüttung nicht in erster Linie durch in besonderer Weise schützenswerte Dispositionen des gewerbesteuerpflichtigen, mit weniger als 10% beteiligten Minderheitsgesellschafters, sondern im Wesentlichen aus der Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts (s.o. 2 a). Um Vertrauensschutz gegen rückwirkende Gesetzesänderungen auslösen zu können, bedarf ein Geschäftsvorgang eines erkenn- und belegbaren gesteigerten Grades der Abgeschlossenheit. Diese liegt nicht allein in dem Gesellschafterbeschluss über die Vorabausschüttung. Da er keinen besonderen Formbindungen unterliegt und deshalb weder hinsichtlich seines Inhalts noch hinsichtlich des Beschlusszeitpunktes ohne Weiteres objektiv gesichert ist, vermittelt er allein hier noch keine Rechtsbeständigkeit gegenüber einer Gesetzesänderung. Erst der in Umsetzung des Gesellschafterbeschlusses erfolgte Zufluss der Ausschüttung beim Empfänger verschafft dem Sachverhalt einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit, der Schutz gegen eine rückwirkende Änderung der Rechtslage bietet (vgl. BVerfGE 127, 31 <59>). Die Anknüpfung an den Zufluss der Ausschüttung gewährleistet zudem eine einheitliche Handhabung solcher Rückwirkungsfälle unabhängig von der Geltung des Zu- und Abflussprinzips (vgl. § 4 Abs. 3, § 11 EStG), das heißt unabhängig von der Methode der Einkünfteermittlung und insbesondere auch unabhängig von einer etwaigen im Fall der Bilanzierung erfolgenden Aktivierung des Anspruchs auf die Vorabausschüttung schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung der ausschüttenden Gesellschaft.

72

b) Besondere Gründe, welche die nachträgliche Belastung vor dem 12. Dezember 2001 beschlossener und ausgezahlter Vorabausschüttungen mit einer höheren Gewerbesteuer rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

73

Die allgemeinen Ziele der Umgestaltung des Steuerrechts und der Erhöhung des Steueraufkommens rechtfertigen die rückwirkende Steuerbelastung nicht (vgl. BVerfGE 127, 1 <26>; 127, 31 <59>).

74

Ein spürbarer Ankündigungs- oder Mitnahmeeffekt mit Blick auf die drohende Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, der durch die Rückwirkung verhindert werden sollte, ist - zumal für die Zeit bis zum 11. Dezember 2001 - nicht erkennbar. Eine rein steuerlich motivierte Vorabausschüttung zu Gunsten einer mit weniger als 10% beteiligten Minderheitsgesellschafterin erscheint zudem generell eher ungewöhnlich. Es ist ferner nicht unüblich, dass Vorabausschüttungen kurz vor Jahresende beschlossen und durchgeführt werden. Auch das vorlegende Finanzgericht hat im konkreten Fall festgestellt, dass bei der Körperschaft, an der die Klägerin des Ausgangsverfahrens beteiligt war, in den Vorjahren regelmäßig Vorabausschüttungen erfolgt waren.

75

Der im Jahr 2001 vollzogene Systemwechsel im Körperschaftsteuerrecht (vgl. dazu BVerfGE 125, 1 <2 ff.>) bietet ebenfalls keinen Rechtfertigungsgrund für das rückwirkende Inkraftsetzen des § 8 Nr. 5 GewStG. Insbesondere war die sich vor Einfügung des § 8 Nr. 5 GewStG ergebende Rechtslage nicht systemwidrig. Die unmittelbare Auswirkung der körperschaftsteuerlichen Freistellung von Beteiligungserträgen und Veräußerungsgewinnen nach § 8b KStG auf das Gewerbesteuerecht war und ist eine systemgerechte Folge aus der Übernahme der einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlungsregelungen in das Gewerbesteuerrecht (§ 7 Satz 1 GewStG). Um dies zu ändern, bedurfte es einer ausdrücklichen Korrektur durch den Gesetzgeber, wie sie durch den neuen § 8 Nr. 5 GewStG für Erträge aus Streubesitzbeteiligungen dann auch erfolgt ist. Die zwischenzeitlich im Jahr 2001 geltende Rechtslage war damit keineswegs offensichtlich so ungerecht oder auch nur im Hinblick auf das Gewerbesteuerrecht so systemwidrig, dass eine rückwirkende Änderung durch den Gesetzgeber als unabweisbar hätte erscheinen müssen. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung auf den Vorschlag des Bundesrates vom 27. September 2001, die Hinzurechnung von Bezügen und Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG und von Bezügen und Gewinnen nach § 8b KStG zum Gewerbeertrag ausdrücklich zu regeln (vgl. BTDrucks 14/7084, S. 4 f.), ihre Ablehnung damit begründet, dass die Umsetzung des Vorschlags die Wiedereinführung der mit dem Steuersenkungsgesetz gerade abgeschafften Doppelbelastung von Streubesitz mit Gewerbesteuer bedeuten würde (vgl. BTDrucks 14/7084, S. 8). Die neue Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG war daher keine überfällige Fehlerkorrektur, mit der Steuerpflichtige ohne Weiteres hätten rechnen müssen, sondern eine bewusst die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer abweichend von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer gestaltende Entscheidung des Gesetzgebers.

76

Liegen keine Gründe vor, welche die Rückwirkung der Regelung für bis einschließlich 11. Dezember 2001 erfolgte Vorabausschüttungen rechtfertigen könnten, erübrigt sich die Prüfung, ob eine darauf gestützte Rückwirkungsanordnung verhältnismäßig wäre. Eine Interessenabwägung kommt nicht in Betracht, wenn verfassungsrechtlich bereits kein für die Rückwirkung sprechendes öffentliches Interesse anzuerkennen ist.

III.

77

Soweit § 36 Abs. 4 GewStG a.F. den § 8 Nr. 5 GewStG auf Dividendenvorab-ausschüttungen an Minderheitsgesellschafter für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12. Dezember 2001 verbindlich beschlossen wurden und der mit weniger als 10% beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind, verstößt diese Anwendungsvorschrift gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig (§ 78 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 BVerfGG).

78

Die Entscheidung über die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Vorschlags des Vermittlungsausschusses anstelle des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages (C II) ist mit 5:3 Stimmen ergangen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug.
Der Kläger war in der Vergangenheit im Rahmen seines Gewerbebetriebs mit einem Autoradio gemeldet und beglich die hierfür anfallenden Rundfunkgebühren regelmäßig per Lastschrift. Mit Schreiben vom 01.08.2012 wurde der Kläger über die zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Neuerungen durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag informiert und gebeten, die ab dem 01.01.2013 relevanten Daten zu seinem Gewerbebetrieb mitzuteilen. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, wurde sein gewerbliches Teilnehmerkonto zum 01.01.2013 umgestellt. Zahlungen für den Monat Dezember 2012 und die Monate Januar und Februar 2013 erfolgten indessen nicht. Stattdessen teilte der Kläger am 14.03.2013 fernmündlich mit, er betreibe sein Gewerbe von seiner Wohnung aus und verfüge über ein Kraftfahrzeug. Mit Schreiben vom 26.03.2013 teilte er ergänzend mit, dass er seit Dezember 2012 nicht mehr über einen Firmenwagen verfüge, der mit einem Autoradio ausgestattet sei. Daraufhin wurde ihm unter dem 02.04.2013 die Rechtslage erläutert. Nachdem der Kläger auch weiterhin keine Zahlungen leistete, erging gegen ihn unter dem 02.08.2013 ein Bescheid für die Monate Dezember 2012 und Januar bis Februar 2013. Dieser ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für die Monate Juni bis August 2013 in Höhe von 17,97 EUR zzgl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR, insgesamt 25,97 EUR fest. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.03.2014 zurück.
Der Kläger hat am 08.04.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags seien verfassungswidrig, weil sie gegen das Gleichheitsgebot und das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstießen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Zuschläge verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe den Rundfunkbeitrag des Klägers für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für den Zeitraum von Juni bis August 2013 mit den angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Kläger sei für sein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 Nr. 3 RBStV rundfunkbeitragspflichtig, denn seine Betriebsstätte sei, da innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung liegend, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde, beitragsfrei. Der Rundfunkbeitrag sei in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet gehabt habe. Ebenso sei die Festsetzung des Säumniszuschlags auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugten das Gericht nicht.
Gegen das ihm am 27.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.04.2015 wie folgt begründet: Die gesetzlichen Grundlagen verstießen gegen grundsätzliche Prinzipien des europäischen Wettbewerbsrechts. Es sei davon auszugehen, dass der entsprechende Rundfunkbeitrag eine zustimmungspflichtige Neubeihilfe darstelle. Ferner sei der Rundfunkbeitrag eine Steuer, für deren Einführung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Betriebsstätte gern. § 5 Abs. 1 RBStV nicht geeignet, die Möglichkeit, öffentlich rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dies gelte vor allen Dingen dann, wenn - wie vorliegend - in entsprechenden Betriebsfahrzeugen in aller Regel kein Rundfunkgerät zu finden sei. Es sei weder durch Vorschriften und Kontrollmechanismen gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahle, noch sei eine flächendeckende Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen vorhanden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in gewerblichen Geschäftsfahrzeugen in aller Regel kein entsprechendes Gerät eingebaut sei. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum Rundfunkbeitrag verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger müsse Rundfunkgebühren für ein Fahrzeug bezahlen, in welches kein Radio eingebaut sei, könne dies aber nicht steuerentlastend geltend machen. Letztendlich handele es sich bei der Rundfunkgebühr um eine unberechtigte Steuer, wobei insoweit auch zu beachten sei, dass der Kläger nur Inhaber eines extrem kleinen Betriebes mit dementsprechend verminderten Umsätzen und Gewinnen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.02.2015 - 3 K 1743/14 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags sowie der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,
11 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.
Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Nummer ... gemeldet. Er ist schwerbehindert (gehbehindert) und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Der Beklagte hatte ihn aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2005 - 3 K 4090/04 - mit Wirkung seit Mai 2005 fortlaufend von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, zuletzt mit Bescheid vom 29.04.2009 unbefristet.
Vor der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der ARD ZDF Beitragsservice den Kläger spätestens mit Schreiben vom 20.09.2012 darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden seien, künftig einen Drittelbetrag zu zahlen hätten. Mit Schreiben vom 01.02.2013 erinnerte ihn der Beklage an den zum 15.02.2013 fälligen ermäßigten Rundfunkbeitrag von 17,97 EUR für das erste Quartal 2013.
Der Kläger erhob am 11.02.2013 direkt Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Feststellung begehrte, nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26.04.2013 - 3 K 526/13 - als unzulässig ab.
Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2013 sinngemäß vom Beklagten den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids, gegen den er klagen könne.
Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 43,94 EUR für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR fest.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.09.2013 (eingegangen am 27.09.2013) Widerspruch. Er meinte, dass der Nachteilsausgleich, auf den er als Behinderter mit Merkzeichen „RF“ Anspruch habe, aufgrund Bundesrecht dazu führe, dass der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen sei. Das könne nicht durch einen Staatsvertrag der Länder ausgehebelt werden. Außerdem wandte er sich eingehend gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen, rügte eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung.
Der Beklagte half mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 (abgeschickt am 19.11.2013) dem Widerspruch insoweit ab, als ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, wies ihn aber im Übrigen (in Höhe von 35,94 EUR) zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 Anfechtungsklage erhoben. Sein Prozessbevollmächtigter bezieht sich auf die Widerspruchsbegründung des Klägers und legt ergänzend verfassungsrechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag dar. Die erhobenen Beiträge stellten in Wahrheit eine Rundfunksteuer dar, für deren Einführung den Bundesländern die Kompetenz fehle. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag bezeichne die neue Haushaltsabgabe als „Beitrag“. Die Abgabe erfülle jedoch nicht die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für Beiträge. Die rechtliche Situation sei vergleichbar mit anderen Zwecksteuern wie etwa der Kirchensteuer oder der Mineralölsteuer. Der Klägervertreter zieht für diese Auffassung Argumente aus der einschlägigen Literatur (Koblenzer, Terschüren, Geuer und Degenhart) heran und vermisst insbesondere die Widerlegbarkeit der Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber. Eine Rundfunksteuer sei außerdem dem Grunde nach nicht mehr erforderlich (geboten), noch sei sie der Höhe nach angemessen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74,297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei überholt. Sollte der neue Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich weder als Steuer, noch als Betrag zu qualifizieren sein, sondern als Sonderabgabe, fehle die dafür erforderliche Homogenität der Betroffenen, die spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck und die gruppennützige Verwendung der Abgabe. Der Klägervertreter vertritt auch die Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag die in Art. 5 GG verankerte negative Informationsfreiheit und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Außerdem rügt er Verstöße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, weil die Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung (Nur-Radiohörer) zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GG. Der Rundfunkbeitrag sei auch europarechtlich als Beihilfe anzusehen und müsse vor seiner Einführung als solche gemäß Art. 8 AEUV der EU-Kommission zur Prüfung angezeigt werden. Das sei nicht geschehen.
10 
Im Hinblick auf die Behinderung des Klägers behauptet sein Prozessbevollmächtigter, mit der Neuregelung, die von behinderten Menschen ein Drittel des Rundfunkbeitrags verlange, verletzten die Länder Bundesrecht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sei die vollständige Befreiung die Rechtsfolge der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verteidigt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Zum ermäßigten Betrag für behinderte Menschen, vertritt er die Auffassung, dass im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.1.2000 - B 9 SB 2/00 R - (NJW 2001, 1966 und juris) die vollständige Befreiung verfassungsrechtlich nicht möglich sei.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2006 - 1 K 1864/05 - geändert. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. April 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 werden aufgehoben, soweit darin Rundfunkgebühren von mehr als 503,22 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein Zweitgerät in ihrem Kraftfahrzeug.
Die Klägerin ist seit Oktober 1996 als Rechtsanwältin zugelassen. Eigenen Angaben zufolge ist sie seit Januar 1997 nebenberuflich als selbständige Rechtsanwältin tätig. Zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nutzte sie seit Januar 1997 das auf sie zugelassene Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., in dem ein Radiogerät zum Empfang bereitgehalten wird. Dieser Sachverhalt wurde dem Beklagten am 23.9.2004 anlässlich eines Besuchs der Rundfunkgebührenbeauftragten C. R. bei der Klägerin bekannt.
Mit Gebührenbescheid vom 5.4.2005 zog der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum von Oktober 1996 bis März 2005 zu Rundfunkgebühren für das Zweitgerät im Kraftfahrzeug in Höhe von insgesamt 515,87 EUR heran. Den dagegen von der Klägerin am 6.5.2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 26.7.2005 zugestellt.
Am 24.8.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4.5.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 aufzuheben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 10.1.2006 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Rundfunkgerät nicht um ein gebührenfreies Zweitgerät handele. Es könne bereits auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass eine Selbständige - wie die Klägerin - ihr Fahrzeug auch für Fahrten aus Anlass ihrer Geschäftstätigkeit nutze. Nach § 5 Abs. 2 RGebStV 1991 falle unter die Gebührenfreiheit nur die ausschließlich private Nutzung, während die teilweise geschäftliche Nutzung von der Gebührenpflicht erfasst werde.
Die vom Beklagten festgesetzten Rundfunkgebühren seien auch nicht verjährt. Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 2005 richte sich die Verjährung nach den Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Der Beklagte habe erst seit dem Besuch seiner Rundfunkgebührenbeauftragten C. R. am 23.9.2004 Kenntnis davon erhalten, dass die Klägerin in ihrem Kraftfahrzeug ein Radio zum Empfang bereithalte und ihr Kraftfahrzeug nicht ausschließlich zu privaten Zwecken nutze. Auch im Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens eines Rundfunkgebührenanspruchs des Beklagten gegenüber der Klägerin habe nichts wesentlich anderes gegolten. Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 sei der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren verjährt. Nach ständiger Rechtsprechung habe diese Verjährungsfrist erst zu laufen begonnen, wenn einer Rundfunkanstalt die den Gebührenanspruch begründenden Tatsachen bekannt geworden seien. Die Nichtanmeldung des Rundfunkempfangsgeräts durch die Klägerin habe gegen die gesetzliche Anzeigepflicht verstoßen und sei deshalb rechtswidrig. Dass die Verletzung der Anzeigepflicht darüber hinaus schuldhaft gewesen sein müsse, sei nicht erforderlich. Ausreichend sei vielmehr allein der Umstand, dass der Beklagte bei pflichtgemäßer rechtzeitiger Anmeldung die Rundfunkgebühr gegenüber der Klägerin hätte geltend machen können und dies lediglich deshalb nicht getan habe, weil ihm wegen des pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin der Gebührenanspruch unbekannt gewesen sei.
Die Regeln des Rundfunkgebührenstaatsvertrags seien auch nicht deshalb unanwendbar, weil sie gegen Art. 87 EG verstießen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Rundfunkgebühr um eine Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift handele, könne sich die Klägerin mangels eines erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses im vorliegenden Falle nicht darauf berufen, dass es sich bei der Rundfunkgebührenerhebung um eine unzulässige Beihilfe handele. Zwar sei es inzwischen gesicherte Rechtsprechung des EuGH, dass nicht nur der Wettbewerber des durch eine Beihilfe unmittelbar Begünstigten, sondern auch der Schuldner von Abgaben und Steuern, mit denen die eigentliche Beihilfemaßnahme finanziert werde, ein Rechtsschutzbedürfnis dartun könne, wenn er sich z.B. auf Art. 88 Abs. 3 EG berufe. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Bundesrepublik Deutschland bereits vor Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags am 1.5.1999 bestanden habe und der EG-Vertrag gemäß Art. 311 EG in Verb. mit dem Protokoll 23 über den öffentlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten gestattet habe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch durch die Erhebung von Rundfunkgebühren zu finanzieren. Damit handele es sich bei den Rundfunkgebühren um eine bestehende Beihilfe, weshalb sich die Kommission in ihrer Prüfung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen konzentriere, nicht aber die Finanzierung in der Vergangenheit untersuche. Bei einer eventuellen Feststellung der Unvereinbarkeit müsse deshalb auch nicht mit einer Rückforderung gerechnet werden. Beschränke sich aber eine Überprüfung gemäß Art. 88 EG auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, führe dies nicht dazu, dass bereits derzeit von der Nichtigkeit der nationalen Rechtsgrundlage auszugehen sei mit der Folge, dass auch die Klägerin die hier festgesetzte Rundfunkgebühr nicht zurückverlangen könne.
Zur Begründung der mit Beschluss vom 18.9.2006 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die bis einschließlich 31.12.2000 geforderten Rundfunkgebühren seien verjährt. Der Beklagte könne sich auch nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung berufen. Denn für einen Rechtsmissbrauch sei erforderlich, dass sie den Beklagten durch aktives Handeln von der rechtzeitigen Anspruchsdurchsetzung abgehalten hätte; ein bloßes Unterlassen bzw. Schweigen reiche dagegen nicht aus.
Der Gebührenbescheid sei auch rechtswidrig, soweit Rundfunkgebühren ab dem Jahr 2001 festgesetzt worden seien. Mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sei es nämlich unvereinbar, wenn abgabenrechtlich unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Gebührenentstehung durch Auslegung geschaffen würden. Sie nutze den Pkw nur in ganz geringem Maße - unterhalb der Grenze von 10 % der Gesamtnutzung - für ihre Rechtsanwaltstätigkeit. Dennoch wolle der Beklagte, obwohl er sich im Abgabenrecht bewege, die Nutzung des Pkw zu Erwerbszwecken im Gebührenrecht anders behandeln als im Steuerrecht. Steuerrechtlich gehöre ein Pkw erst ab einer Nutzung von 10 % zu Erwerbszwecken zum sog. Betriebsvermögen und könne erst ab dieser Grenze steuerlich abgeschrieben werden. Unabhängig davon stellten die Rundfunkgebühren eine nach Art. 87 EG unzulässige Beihilfe dar. Vor diesem Hintergrund könne ihr auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Eine Qualifizierung der Rundfunkgebühr als eine nach Art. 87 EG unzulässige Beihilfe führe dazu, dass ihre Erhebung wegen Verstoßes gegen europäisches Recht rechtswidrig sei und sie damit in ihren Rechten verletze. Die Erhebung der Rundfunkgebühren verstoße schließlich gegen im Rahmen des GATS (General Agreement on Trade in Services) getroffene völkerrechtliche Vereinbarungen. Nach Art. 25 GG seien völkerrechtliche Verträge Bestandteil des Bundesrechts. Ein Verstoß gegen völkerrechtliche Verträge durch innerstaatliche Regelungen führe in der Folge zu deren Rechtswidrigkeit.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.1.2006 zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.4.2005 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Die Gebührenansprüche seien im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids am 5.4.2005 nicht verjährt gewesen. Darüber hinaus sei es der Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, weil sie gegen eine ihr obliegende Aufklärungspflicht entsprechend § 3 Abs. 1 RGebStV 1991 verstoßen habe.
15 
Die Rundfunkgebühren stellten auch keine Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG dar. Auch wenn man das Vorliegen einer Beihilfe unterstelle, könne es sich bei den Rundfunkgebühren allenfalls um eine bestehende Beihilfe handeln. In einem solchen Fall bestehe aber bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Kommission sei insofern in ihrer Prüfung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf die Zukunft verwiesen. Bei einer - unterstellten - Unvereinbarkeit des deutschen Gebührenfinanzierungssystems mit europäischem Recht müsse der Südwestrundfunk deshalb auch nicht mit einer Rückforderung rechnen. Beschränke sich aber eine Überprüfung auf die Vereinbarkeit mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, führe dies nicht dazu, dass bereits derzeit - geschweige denn für den zurückliegenden streitgegenständlichen Gebührenzeitraum - von der Nichtigkeit der nationalen Rechtsgrundlage auszugehen sei. Dies wiederum habe zur Rechtsfolge, dass die Klägerin die hier festgesetzte Rundfunkgebühr nicht verweigern könne, selbst wenn es sich um eine Beihilfe handeln würde.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Was den Zeitraum von Januar 1997 bis März 2005 betrifft, hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtswidrig sind die Bescheide lediglich hinsichtlich des auf die Monate Oktober bis Dezember 1996 entfallenden Betrags von 12,65 EUR.
18 
1. Da die Klägerin seit Januar 1997 nebenberuflich als selbständige Rechtsanwältin tätig war, war sie - entgegen ihrer Auffassung - für das Radiogerät (Zweitgerät) in dem auf sie zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... rundfunkgebührenpflichtig.
19 
Nach der für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31.3.2005 noch anzuwendenden Regelung in § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31.8.1991, GBl. S. 745 (im Folgenden: RGebStV 1991) ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist (Absatz 1 Satz 1). Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung gilt die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. § 5 Abs. 2 S. 2 RGebStV 1991 bestimmt ferner, dass es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Klarstellung schließt auch eine völlig untergeordnete gewerbliche Tätigkeit oder andere selbständige Erwerbstätigkeit die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.4.1994 -2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417 und zuletzt Beschluss vom 7.3.2007 - 2 S 2019/06 -).
20 
Das Zweitgerät im Pkw der Klägerin unterliegt danach nicht deshalb der Gebührenfreiheit im Sinne der genannten Vorschrift, weil sie den Pkw für ihre selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin nur in geringem Umfang - nach ihrer Darstellung unterhalb der Grenze von 10 % der Gesamtnutzung -verwendet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung mit der Begründung „im Steuerrecht gehöre ein Pkw erst ab einer Nutzung von 10 % zu Erwerbszwecken zum sog. Betriebsvermögen und könne erst ab dieser Grenze steuerlich abgeschrieben werden“. Bei der Einziehung der Rundfunkgebühren handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung. Den Rundfunkanstalten sollen deshalb nach der Absicht des Gesetzgebers für die Beurteilung der Gebührenpflicht klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Dieser Gedanke lässt sich auf das Steuerrecht und damit auf die Frage, ab wann ein betrieblich bzw. gewerblich genutztes Kraftfahrzeug steuerlich abgeschrieben werden kann, nicht übertragen. Im Übrigen kann die Klägerin die durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit bedingten „Fahrten“ in vollem Umfang steuerlich geltend machen.
21 
Das Zweitgerät im Kraftfahrzeug der Klägerin ist aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - für den Zeitraum von Oktober 1996 bis einschließlich Dezember 1996 gebührenbefreit. Zwar war die Klägerin in diesem Zeitraum bereits als selbständige Rechtsanwältin zugelassen, nach ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihre selbständige Berufstätigkeit aber erst ab dem Jahr 1997 aufgenommen. Dieser Darstellung hat auch der Vertreter des Beklagten nicht widersprochen. Für die Monate Oktober bis Dezember 1996 nutzte die Klägerin mithin das Zweitgerät ausschließlich zu privaten Zwecken. Da die Rundfunkgebühr in diesem Zeitraum monatlich 8,25 DM und damit insgesamt 24,75 DM betrug (= 12,65 EUR), waren folglich die für den streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich März 2005 geforderten Rundfunkgebühren von insgesamt 515,87 EUR auf 503,22 EUR zu reduzieren.
22 
2. Die Klägerin kann sich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten nicht auf Verjährung berufen. Zwar ist der Gebührenanspruch für den Zeitraum von Januar 1997 bis einschließlich Dezember 2000 verjährt (a), die Verjährungseinrede ist jedoch unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (b).
23 
a) Die Verjährung der Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.3.2005 (GBl. S. 194) in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV, die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird aber durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 sowie der gleichlautenden Vorgängervorschrift in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, 2. Aufl., § 4 RGebStV, Rdnr. 55) und endete vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
24 
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, da die verjährungsrechtliche Neuregelung keine Rückwirkung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, 555). Auf der Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000.
25 
Unterbrochen wird die Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheids. Da der Beklagte den Gebührenbescheid erst am 5.4.2005 erlassen hat, sind folglich - so zu Recht die Klägerin - die gegen sie geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2000 verjährt.
26 
b) Die Verjährungseinrede der Klägerin ist jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der auch der Senat folgt, ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV 1991 als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einzieht, kann sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung liegt (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007, aaO; Urteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.3.2006 - 3 LB 16/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.5.2007 - 4 L 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575; Bay. VGH, Urteil vom 3.7.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.5.1993 - 5 UE 2259/01 - NVwZ-RR 1994, 129; BVerwG, Urteil vom 15.5.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 - in einem Fall, in dem es um Beiträge zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ging; Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, aaO, Rdnr. 58 a; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -).
27 
Die Klägerin kann sich gegenüber ihrer Mitteilungspflicht nicht darauf berufen, dass sie seinerzeit keine Kenntnis von der Gebührenpflicht für ihr Zweitgerät im Kraftfahrzeug gehabt habe. Ihre Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus der vorerwähnten Rechtsnorm. Auf Grund ihres jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassen hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die von der Klägerin geschuldeten Gebühren festzusetzen.
28 
3. Ohne Erfolg bleiben auch die europarechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen das in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rundfunkgebührenrecht. Für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch den Beklagten ist es unerheblich, ob diese gegen gemeinschaftsrechtliche Beihilfebestimmungen - Art. 87 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 EG bzw. gegen das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag (ABlEG 1997 Nr. C 340, S. 109) - verstößt. In diesem Zusammenhang kann insbesondere offen bleiben, ob die deutsche Rundfunkfinanzierung überhaupt den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG) erfüllt (vgl. zum Meinungsstand: Meyer, EWS 2007, 341; Thum, NVwZ 2007, 521). Die Europäische Kommission vertritt in ihrem Schreiben an die Bundesregierung vom 24.4.2007 (abgedruckt in: Funkkorrespondenz 27.2007 vom 6.7.2007), mit dem sie das gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete wettbewerbsrechtliche Vorverfahren nach Art. 19 Abs. 1 der Verfahrensverordnung vom 22.3.1999 (ABl. 1999, Nr. L 83/1) eingestellt hat, die Auffassung, dass jedenfalls gewisse Dienste der Rundfunkanstalten (Digitalkanäle, Online-Dienste) wettbewerbsrechtlich zu beanstanden seien. Das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag, das als Primärrecht auf der gleichen Stufe wie die Bestimmungen des EG-Vertrags steht (Art. 311 EG), räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und damit auch seiner bisherigen Finanzierung zwar umfassenden Bestandsschutz ein, gleichwohl dürfte der Rundfunk wettbewerbsrechtlichen Bindungen unterliegen, so dass die Kommission etwa bei unverhältnismäßigen Wettbewerbsbeeinträchtigungen - unter engen Voraussetzungen - die Befugnis zum Einschreiten haben dürfte. Die sich hierbei stellende Frage, ob - bei Anwendung des europarechtlichen Beihilferegimes - die Finanzierung des Rundfunks an Art. 87 Abs. 1, 86 Abs. 2 EG entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Rs C-280/00 - Altmark Trans (Slg. 2003, I-7747) zu messen ist (vgl. etwa Meyer, aaO; Thum, aaO; Koenigs, ZEuS 2006, 135, 158 f.) oder ob die Frage eines Verstoßes der bestehenden Gebührenfinanzierung gegen europäisches Recht ausschließlich anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag zu überprüfen ist (so etwa die Bundesregierung in ihrer Mitteilung vom 6.5.2005 an die Kommission im Verfahren Staatliche Beihilfen Nr. E 3/2005 Rdnr. 268; Meyer, aaO, 348), kann jedoch gleichfalls dahinstehen. Auch wenn man für die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wettbewerbsrechtliche Bindungen annimmt und diese mit dem EG-Beihilferecht als unvereinbar ansieht, kann das deutsche Rundfunkgebührensystem allenfalls als bestehende Beihilfe nach Art. 88 Abs. 1 EG und Art. 17 ff. Verfahrensverordnung angesehen werden (v. Wallenberg in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Stand Oktober 2007, Art. 88 EG Rdnr. 110). Für bestehende Beihilfen in diesem Sinne besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.3.1977 - Rs 78/76 - Steinike - Slg. 1977, 595) aber die Besonderheit, dass es dem Einzelnen (und damit auch der Klägerin) verwehrt ist, sich auf Art. 87 EGV (früher Art. 92 EG) zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen. Im Einzelnen:
29 
Der Begriff „bestehende Beihilfe“ wird in Art. 1 lit. b) Verfahrensverordnung definiert: Dies sind u.a. Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später auf Grund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben (Art. 1 lit. b) v) Verfahrensverordnung). Mit dieser Bestimmung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit Maßnahmen häufig nicht als Beihilfe erkannt und deshalb nicht von der Kommission zur Durchführung angemeldet wurden; der Beihilfebegriff ist im Laufe der Zeit auch einem gewissen Wandel ausgesetzt gewesen. Diese Regelung ist jedenfalls als Auffangvorschrift anzusehen, wenn die in Deutschland erhobenen Rundfunkgebühren als Beihilfe zu qualifizieren sein sollten (vgl. dazu: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 110).
30 
Für bestehende Beihilfen im dargestellten Sinn gilt nach Art. 88 Abs. 1 EG sowie Art. 17 bis 19 Verfahrensverordnung ein besonderes Verfahren, um einerseits die Regelungen einer fortlaufenden Kontrolle der Kommission zu unterziehen und andererseits den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gegenüber den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Art. 17 Abs. 1 Verfahrensordnung gibt der Kommission das Recht, bei den betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Wenn die Kommission zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird dem betreffenden Mitgliedstaat dies bekannt gemacht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 17 Abs. 2 Verfahrensverordnung). Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung umgestaltet oder gar aufgehoben werden sollte, so richtet sie eine Empfehlung an den Mitgliedstaat, diese „zweckdienlichen Maßnahmen“ durchzuführen (Art. 18 Verfahrensverordnung). Ist der Mitgliedstaat mit der vorgeschlagenen Maßnahme einverstanden, setzt er hiervon die Kommission in Kenntnis. Die Kommission hält das Ergebnis fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hiervon. Der Mitgliedstaat ist auf Grund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen (Art. 19 Abs. 1 Verfahrensverordnung). Falls der Mitgliedstaat der Empfehlung nicht nachkommt, kann die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einleiten, um gegebenenfalls die Änderung der Beihilferegelung durch eine formelle Entscheidung zu erzwingen (Art. 19 Abs. 2 Verfahrensverordnung).
31 
Bei einer bestehenden Beihilfe wird danach das in Art. 87 Abs. 1 EG enthaltene Beihilfeverbot erst konkretisiert, wenn die Kommission die Aufhebung oder Umgestaltung nach Art. 88 Abs. 2 EG verlangt. Solange die Kommission nicht entschieden hat, bleibt die Beihilferegelung bestehen. Es existiert - anders als bei neuen Beihilfen - kein Durchführungsverbot im Sinne von Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG, und die Kommission kann auch nicht die Aussetzung der Beihilfezahlung verlangen (vgl. zum Ganzen: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 122). Konsequenterweise werden unmittelbare Rechte für den Einzelnen - etwa Mitbewerber -, die dieser vor den nationalen Gerichten geltend machen kann, erst begründet, wenn die Kommission eine Verbotsentscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EG getroffen hat (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann gegen bestehende Beihilfen folglich vor den nationalen Gerichten nicht geklagt werden, auch wenn diese mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Vor den nationalen Gerichten sind bestehende Beihilfen - mit anderen Worten - weder rechtswidrig noch verboten, solange ihre Unvereinbarkeit nicht von der Kommission durch Entscheidung festgestellt ist. Das Verwerfungsmonopol liegt insoweit bei der Kommission (v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 112). Dem Einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Art. 87 EG zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, das Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO; Urteil vom 16.12.1992 - C-144/91 - Slg. 1992, 6613).
32 
Da die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den zuvor mit der Kommission ausgehandelten Maßnahmen zugestimmt hat (Art. 19 Verfahrensverordnung) und ihr dafür eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt wurde, ist es bislang zur Einleitung eines formellen Beihilfeverfahrens im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG nicht gekommen. Dementsprechend können weder die Mitbewerber - der Verband Privater Rundfunk- und Telekommunikation (VPRT) hatte mit seiner Beschwerde die Kommission zur Einleitung des Vorverfahrens veranlasst - noch die von der Rundfunkgebühr Betroffenen in Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten geltend machen, die Beihilfegewährung in Form der Rundfunkgebührenpflicht sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
33 
4. Der angefochtene Gebührenbescheid erweist sich auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen das GATS-Abkommen (General Agreement on Trade in Services) als rechtswidrig.
34 
Das GATS ist ein rein völkerrechtliches Abkommen, das nur zwischen den Mitgliedern (= Vertragsstaaten) Rechte und Pflichten begründet. Weder seinem Wortlaut noch seinem Zweck nach zielt es darauf ab, einzelnen Personen Rechte zu verleihen (BFH, Beschluss vom 17.11.2004 - I R 75/01 -BFH/NV 2005, 690). Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Art. 25 GG berufen. Danach sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts (Satz 1). Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets (Satz 2). Allgemeine Regeln des Völkerrechts können folglich durch den Einzelnen vor innerstaatlichen Gerichten durchgesetzt werden, Art. 25 Satz 2 GG verleiht ihnen den Charakter eines subjektiven Rechts. Verträge und (multilaterale) Konventionen gehören aber nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. zum Ganzen Pernice in: Dreier, GG, Kommentar, 2. Aufl., Art. 125 Rdnrn. 17, 32 ff.).
35 
5. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einzelne Fälle von „Geldverschwendung“ bei den Rundfunkanstalten gerügt hat, kann dies schließlich ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids führen. Die Rundfunkgebühr wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (im Folgenden: KEF) als ein aus Sachverständigen zusammengesetztes unabhängiges Gremium, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzender Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist (Überprüfung der Bedarfsanmeldung). Auf der dritten Stufe setzen die Länder die Gebühren fest (vgl. §§ 1 bis 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV -). Dieses dreistufige Verfahren gewährleistet zum einen die Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - NVwZ 2007, 1287) und zum anderen stellt es grundsätzlich sicher, dass der Finanzbedarf den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht. Einzelne Missbrauchsfälle sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, das Gebührensystem und die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Prognose in Frage zu stellen. Auch der Einwand der Klägerin, die Überprüfung der Rundfunkanstalten durch die KEF entspreche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verfängt nicht. Die Klägerin hat - auch nicht ansatzweise - dargelegt, dass und warum die KEF ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachgekommen ist bzw. nicht nachkommt. Der Umstand, dass es bei den Rundfunkanstalten zu einzelnen Fällen von „Geldverschwendung“ gekommen ist, sagt jedenfalls nichts darüber aus, ob die KEF ihrem Überprüfungsauftrag nachkommt. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit von sich weiter aufzuklären. Fehlt es an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und drängt sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch aus anderen Gründen nicht auf, ist das Gericht nicht gehalten, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ weiter zu ermitteln.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 8. Mai 2005
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 515,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Was den Zeitraum von Januar 1997 bis März 2005 betrifft, hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtswidrig sind die Bescheide lediglich hinsichtlich des auf die Monate Oktober bis Dezember 1996 entfallenden Betrags von 12,65 EUR.
18 
1. Da die Klägerin seit Januar 1997 nebenberuflich als selbständige Rechtsanwältin tätig war, war sie - entgegen ihrer Auffassung - für das Radiogerät (Zweitgerät) in dem auf sie zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... rundfunkgebührenpflichtig.
19 
Nach der für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31.3.2005 noch anzuwendenden Regelung in § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31.8.1991, GBl. S. 745 (im Folgenden: RGebStV 1991) ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist (Absatz 1 Satz 1). Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung gilt die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. § 5 Abs. 2 S. 2 RGebStV 1991 bestimmt ferner, dass es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Klarstellung schließt auch eine völlig untergeordnete gewerbliche Tätigkeit oder andere selbständige Erwerbstätigkeit die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.4.1994 -2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417 und zuletzt Beschluss vom 7.3.2007 - 2 S 2019/06 -).
20 
Das Zweitgerät im Pkw der Klägerin unterliegt danach nicht deshalb der Gebührenfreiheit im Sinne der genannten Vorschrift, weil sie den Pkw für ihre selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin nur in geringem Umfang - nach ihrer Darstellung unterhalb der Grenze von 10 % der Gesamtnutzung -verwendet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung mit der Begründung „im Steuerrecht gehöre ein Pkw erst ab einer Nutzung von 10 % zu Erwerbszwecken zum sog. Betriebsvermögen und könne erst ab dieser Grenze steuerlich abgeschrieben werden“. Bei der Einziehung der Rundfunkgebühren handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung. Den Rundfunkanstalten sollen deshalb nach der Absicht des Gesetzgebers für die Beurteilung der Gebührenpflicht klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Dieser Gedanke lässt sich auf das Steuerrecht und damit auf die Frage, ab wann ein betrieblich bzw. gewerblich genutztes Kraftfahrzeug steuerlich abgeschrieben werden kann, nicht übertragen. Im Übrigen kann die Klägerin die durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit bedingten „Fahrten“ in vollem Umfang steuerlich geltend machen.
21 
Das Zweitgerät im Kraftfahrzeug der Klägerin ist aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - für den Zeitraum von Oktober 1996 bis einschließlich Dezember 1996 gebührenbefreit. Zwar war die Klägerin in diesem Zeitraum bereits als selbständige Rechtsanwältin zugelassen, nach ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihre selbständige Berufstätigkeit aber erst ab dem Jahr 1997 aufgenommen. Dieser Darstellung hat auch der Vertreter des Beklagten nicht widersprochen. Für die Monate Oktober bis Dezember 1996 nutzte die Klägerin mithin das Zweitgerät ausschließlich zu privaten Zwecken. Da die Rundfunkgebühr in diesem Zeitraum monatlich 8,25 DM und damit insgesamt 24,75 DM betrug (= 12,65 EUR), waren folglich die für den streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich März 2005 geforderten Rundfunkgebühren von insgesamt 515,87 EUR auf 503,22 EUR zu reduzieren.
22 
2. Die Klägerin kann sich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten nicht auf Verjährung berufen. Zwar ist der Gebührenanspruch für den Zeitraum von Januar 1997 bis einschließlich Dezember 2000 verjährt (a), die Verjährungseinrede ist jedoch unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (b).
23 
a) Die Verjährung der Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.3.2005 (GBl. S. 194) in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV, die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird aber durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 sowie der gleichlautenden Vorgängervorschrift in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, 2. Aufl., § 4 RGebStV, Rdnr. 55) und endete vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
24 
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, da die verjährungsrechtliche Neuregelung keine Rückwirkung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, 555). Auf der Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000.
25 
Unterbrochen wird die Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheids. Da der Beklagte den Gebührenbescheid erst am 5.4.2005 erlassen hat, sind folglich - so zu Recht die Klägerin - die gegen sie geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2000 verjährt.
26 
b) Die Verjährungseinrede der Klägerin ist jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der auch der Senat folgt, ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV 1991 als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einzieht, kann sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung liegt (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007, aaO; Urteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.3.2006 - 3 LB 16/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.5.2007 - 4 L 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575; Bay. VGH, Urteil vom 3.7.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.5.1993 - 5 UE 2259/01 - NVwZ-RR 1994, 129; BVerwG, Urteil vom 15.5.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 - in einem Fall, in dem es um Beiträge zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ging; Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, aaO, Rdnr. 58 a; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -).
27 
Die Klägerin kann sich gegenüber ihrer Mitteilungspflicht nicht darauf berufen, dass sie seinerzeit keine Kenntnis von der Gebührenpflicht für ihr Zweitgerät im Kraftfahrzeug gehabt habe. Ihre Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus der vorerwähnten Rechtsnorm. Auf Grund ihres jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassen hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die von der Klägerin geschuldeten Gebühren festzusetzen.
28 
3. Ohne Erfolg bleiben auch die europarechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen das in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rundfunkgebührenrecht. Für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch den Beklagten ist es unerheblich, ob diese gegen gemeinschaftsrechtliche Beihilfebestimmungen - Art. 87 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 EG bzw. gegen das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag (ABlEG 1997 Nr. C 340, S. 109) - verstößt. In diesem Zusammenhang kann insbesondere offen bleiben, ob die deutsche Rundfunkfinanzierung überhaupt den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG) erfüllt (vgl. zum Meinungsstand: Meyer, EWS 2007, 341; Thum, NVwZ 2007, 521). Die Europäische Kommission vertritt in ihrem Schreiben an die Bundesregierung vom 24.4.2007 (abgedruckt in: Funkkorrespondenz 27.2007 vom 6.7.2007), mit dem sie das gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete wettbewerbsrechtliche Vorverfahren nach Art. 19 Abs. 1 der Verfahrensverordnung vom 22.3.1999 (ABl. 1999, Nr. L 83/1) eingestellt hat, die Auffassung, dass jedenfalls gewisse Dienste der Rundfunkanstalten (Digitalkanäle, Online-Dienste) wettbewerbsrechtlich zu beanstanden seien. Das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag, das als Primärrecht auf der gleichen Stufe wie die Bestimmungen des EG-Vertrags steht (Art. 311 EG), räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und damit auch seiner bisherigen Finanzierung zwar umfassenden Bestandsschutz ein, gleichwohl dürfte der Rundfunk wettbewerbsrechtlichen Bindungen unterliegen, so dass die Kommission etwa bei unverhältnismäßigen Wettbewerbsbeeinträchtigungen - unter engen Voraussetzungen - die Befugnis zum Einschreiten haben dürfte. Die sich hierbei stellende Frage, ob - bei Anwendung des europarechtlichen Beihilferegimes - die Finanzierung des Rundfunks an Art. 87 Abs. 1, 86 Abs. 2 EG entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Rs C-280/00 - Altmark Trans (Slg. 2003, I-7747) zu messen ist (vgl. etwa Meyer, aaO; Thum, aaO; Koenigs, ZEuS 2006, 135, 158 f.) oder ob die Frage eines Verstoßes der bestehenden Gebührenfinanzierung gegen europäisches Recht ausschließlich anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag zu überprüfen ist (so etwa die Bundesregierung in ihrer Mitteilung vom 6.5.2005 an die Kommission im Verfahren Staatliche Beihilfen Nr. E 3/2005 Rdnr. 268; Meyer, aaO, 348), kann jedoch gleichfalls dahinstehen. Auch wenn man für die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wettbewerbsrechtliche Bindungen annimmt und diese mit dem EG-Beihilferecht als unvereinbar ansieht, kann das deutsche Rundfunkgebührensystem allenfalls als bestehende Beihilfe nach Art. 88 Abs. 1 EG und Art. 17 ff. Verfahrensverordnung angesehen werden (v. Wallenberg in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Stand Oktober 2007, Art. 88 EG Rdnr. 110). Für bestehende Beihilfen in diesem Sinne besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.3.1977 - Rs 78/76 - Steinike - Slg. 1977, 595) aber die Besonderheit, dass es dem Einzelnen (und damit auch der Klägerin) verwehrt ist, sich auf Art. 87 EGV (früher Art. 92 EG) zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen. Im Einzelnen:
29 
Der Begriff „bestehende Beihilfe“ wird in Art. 1 lit. b) Verfahrensverordnung definiert: Dies sind u.a. Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später auf Grund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben (Art. 1 lit. b) v) Verfahrensverordnung). Mit dieser Bestimmung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit Maßnahmen häufig nicht als Beihilfe erkannt und deshalb nicht von der Kommission zur Durchführung angemeldet wurden; der Beihilfebegriff ist im Laufe der Zeit auch einem gewissen Wandel ausgesetzt gewesen. Diese Regelung ist jedenfalls als Auffangvorschrift anzusehen, wenn die in Deutschland erhobenen Rundfunkgebühren als Beihilfe zu qualifizieren sein sollten (vgl. dazu: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 110).
30 
Für bestehende Beihilfen im dargestellten Sinn gilt nach Art. 88 Abs. 1 EG sowie Art. 17 bis 19 Verfahrensverordnung ein besonderes Verfahren, um einerseits die Regelungen einer fortlaufenden Kontrolle der Kommission zu unterziehen und andererseits den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gegenüber den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Art. 17 Abs. 1 Verfahrensordnung gibt der Kommission das Recht, bei den betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Wenn die Kommission zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird dem betreffenden Mitgliedstaat dies bekannt gemacht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 17 Abs. 2 Verfahrensverordnung). Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung umgestaltet oder gar aufgehoben werden sollte, so richtet sie eine Empfehlung an den Mitgliedstaat, diese „zweckdienlichen Maßnahmen“ durchzuführen (Art. 18 Verfahrensverordnung). Ist der Mitgliedstaat mit der vorgeschlagenen Maßnahme einverstanden, setzt er hiervon die Kommission in Kenntnis. Die Kommission hält das Ergebnis fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hiervon. Der Mitgliedstaat ist auf Grund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen (Art. 19 Abs. 1 Verfahrensverordnung). Falls der Mitgliedstaat der Empfehlung nicht nachkommt, kann die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einleiten, um gegebenenfalls die Änderung der Beihilferegelung durch eine formelle Entscheidung zu erzwingen (Art. 19 Abs. 2 Verfahrensverordnung).
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Bei einer bestehenden Beihilfe wird danach das in Art. 87 Abs. 1 EG enthaltene Beihilfeverbot erst konkretisiert, wenn die Kommission die Aufhebung oder Umgestaltung nach Art. 88 Abs. 2 EG verlangt. Solange die Kommission nicht entschieden hat, bleibt die Beihilferegelung bestehen. Es existiert - anders als bei neuen Beihilfen - kein Durchführungsverbot im Sinne von Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG, und die Kommission kann auch nicht die Aussetzung der Beihilfezahlung verlangen (vgl. zum Ganzen: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 122). Konsequenterweise werden unmittelbare Rechte für den Einzelnen - etwa Mitbewerber -, die dieser vor den nationalen Gerichten geltend machen kann, erst begründet, wenn die Kommission eine Verbotsentscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EG getroffen hat (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann gegen bestehende Beihilfen folglich vor den nationalen Gerichten nicht geklagt werden, auch wenn diese mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Vor den nationalen Gerichten sind bestehende Beihilfen - mit anderen Worten - weder rechtswidrig noch verboten, solange ihre Unvereinbarkeit nicht von der Kommission durch Entscheidung festgestellt ist. Das Verwerfungsmonopol liegt insoweit bei der Kommission (v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 112). Dem Einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Art. 87 EG zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, das Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO; Urteil vom 16.12.1992 - C-144/91 - Slg. 1992, 6613).
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Da die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den zuvor mit der Kommission ausgehandelten Maßnahmen zugestimmt hat (Art. 19 Verfahrensverordnung) und ihr dafür eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt wurde, ist es bislang zur Einleitung eines formellen Beihilfeverfahrens im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG nicht gekommen. Dementsprechend können weder die Mitbewerber - der Verband Privater Rundfunk- und Telekommunikation (VPRT) hatte mit seiner Beschwerde die Kommission zur Einleitung des Vorverfahrens veranlasst - noch die von der Rundfunkgebühr Betroffenen in Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten geltend machen, die Beihilfegewährung in Form der Rundfunkgebührenpflicht sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
33 
4. Der angefochtene Gebührenbescheid erweist sich auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen das GATS-Abkommen (General Agreement on Trade in Services) als rechtswidrig.
34 
Das GATS ist ein rein völkerrechtliches Abkommen, das nur zwischen den Mitgliedern (= Vertragsstaaten) Rechte und Pflichten begründet. Weder seinem Wortlaut noch seinem Zweck nach zielt es darauf ab, einzelnen Personen Rechte zu verleihen (BFH, Beschluss vom 17.11.2004 - I R 75/01 -BFH/NV 2005, 690). Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Art. 25 GG berufen. Danach sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts (Satz 1). Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets (Satz 2). Allgemeine Regeln des Völkerrechts können folglich durch den Einzelnen vor innerstaatlichen Gerichten durchgesetzt werden, Art. 25 Satz 2 GG verleiht ihnen den Charakter eines subjektiven Rechts. Verträge und (multilaterale) Konventionen gehören aber nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. zum Ganzen Pernice in: Dreier, GG, Kommentar, 2. Aufl., Art. 125 Rdnrn. 17, 32 ff.).
35 
5. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einzelne Fälle von „Geldverschwendung“ bei den Rundfunkanstalten gerügt hat, kann dies schließlich ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids führen. Die Rundfunkgebühr wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (im Folgenden: KEF) als ein aus Sachverständigen zusammengesetztes unabhängiges Gremium, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzender Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist (Überprüfung der Bedarfsanmeldung). Auf der dritten Stufe setzen die Länder die Gebühren fest (vgl. §§ 1 bis 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV -). Dieses dreistufige Verfahren gewährleistet zum einen die Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - NVwZ 2007, 1287) und zum anderen stellt es grundsätzlich sicher, dass der Finanzbedarf den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht. Einzelne Missbrauchsfälle sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, das Gebührensystem und die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Prognose in Frage zu stellen. Auch der Einwand der Klägerin, die Überprüfung der Rundfunkanstalten durch die KEF entspreche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verfängt nicht. Die Klägerin hat - auch nicht ansatzweise - dargelegt, dass und warum die KEF ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachgekommen ist bzw. nicht nachkommt. Der Umstand, dass es bei den Rundfunkanstalten zu einzelnen Fällen von „Geldverschwendung“ gekommen ist, sagt jedenfalls nichts darüber aus, ob die KEF ihrem Überprüfungsauftrag nachkommt. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit von sich weiter aufzuklären. Fehlt es an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und drängt sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch aus anderen Gründen nicht auf, ist das Gericht nicht gehalten, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ weiter zu ermitteln.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 8. Mai 2005
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 515,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. April 2008 - 3 K 4493/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 126,67 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Widerspruchsbescheid habe zwar in der Sache dem Widerspruch des Klägers entsprochen, eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten in dem so beendeten Vorverfahren gebe es jedoch nicht. Die einzig in Betracht kommende Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, das § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehme. Andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Es gebe insbesondere keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der in einem isolierten Vorverfahren obsiegende Widerspruchsführer stets einen Kostenerstattungsanspruch haben müsse. Das Fehlen eines solchen Anspruchs sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kläger wendet hiergegen erfolglos ein, dass die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eine Bundesbehörde sei, weshalb im vorliegenden Fall nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg, sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zur Anwendung komme. Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil der den Gegenstand des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens bildende Gebührenbescheid eindeutig nicht von der GEZ, sondern von der beklagten Landesrundfunkanstalt erlassen worden ist, die unzweifelhaft keine Bundesbehörde ist. Das Verwaltungsgericht hat davon abgesehen zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der GEZ um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten der ARD, des Zweiten Deutschen Fernsehens und des Deutschlandradios handelt. Die Tätigkeit der GEZ ist dementsprechend mit dem Verwaltungsgericht als Verwaltungshandeln für die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu qualifizieren. Durch den von der GEZ verwendeten Briefkopf, in dem sie sich als "Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland" bezeichnet und in dem die einzelnen Rundfunkanstalten namentlich benannt werden, wird entgegen der Ansicht des Klägers kein gegenteiliger Eindruck erweckt.
§ 80 BVwVfG ist danach nicht im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 LVwVfG gilt das Gleiche, da § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt. Die vom Kläger gewünschte teleologische Reduktion dieser Vorschrift ist nicht möglich. Die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks ist schon deshalb vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen, weil sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abzielt (vgl. § 9 LVwVfG). Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG getroffene Regelung kann daher nicht oder zumindest nicht allein mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit erklärt werden. Ein entsprechender Zusammenhang wird auch in der Begründung des Entwurfs des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht hergestellt. Die Nichtgeltung dieses Gesetzes auf die Tätigkeit der im Land ansässigen Rundfunkanstalten (seinerzeit: Süddeutscher Rundfunk und Südwestfunk) wird vielmehr damit gerechtfertigt, dass die Anwendung des Gesetzes Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über die Landesgrenzen hinaus tätig werden müssten. Als weiterer Grund wird angeführt, dass das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei (LT-Drs. 7/820, S. 69). Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass mit "Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht nur die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks gemeint ist, sondern auch - oder gerade - das Verfahren des Gebühreneinzugs.
Die zitierte Begründung ist allerdings insoweit fragwürdig, als die spezialgesetzliche Regelung über den Gebühreneinzug schon damals und auch heute noch Lücken aufweist. Das Vorhandensein einer solchen Lücke rechtfertigt es jedoch nicht, das Landesverwaltungsverfahrensgesetz unmittelbar oder entsprechend anzuwenden, um diese Lücke zu schließen. Ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist vielmehr nur insoweit möglich, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 2 Rn. 1; Meyer in Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 2 Rn. 14; Ziekow, VwVfG, § 2 Rn. 2). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht erwogen, ob die in § 80 LVwVfG getroffene Regelung einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht; es hat die Frage jedoch ebenfalls zutreffend verneint. Der vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze teilweise vertretenen Ansicht, dass die außergerichtlichen Kosten eines Widerspruchsverfahrens in entsprechender Anwendung der Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu erstatten seien, wenn die Behörde dem Widerspruch abhelfe, ist der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1.11.1965 - GrSen 2.65 - BVerwGE 22, 281; ebenso BVerwG, Urt. v. 30.8.1972 - VIII C 79.71 - BVerwGE 40, 313; Urt. v. 14.8.1972 - VI C 91.73 - Buchholz 448.0 § 19 WpflG Nr. 16) mit der Begründung entgegen getreten, es bestehe zwar eine gewisse Rechtsähnlichkeit zwischen dem Fall, in dem dem Bürger die notwendigen Kosten, die in einem Widerspruchsverfahren entstanden seien, erstattet würden, wenn die Behörde im Prozess unterliege, und dem Fall, in dem der Verwaltungsakt bereits im Widerspruchsverfahren in Erkenntnis der Rechtswidrigkeit aufgehoben werde. Ein allgemeiner Rechtssatz über die Pflicht zur Kostentragung bei Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren lasse sich jedoch nicht feststellen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (Beschl. v. 29.10.1969 - 1 BvR 65/68 - NJW 1970, 133).
2. Die Rechtssache besitzt auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die in der Begründung des Zulassungsantrags formulierte Frage, ob die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks auch den Bereich des Gebühreneinzugs betrifft, kann mit Hilfe der allgemein anerkannten Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden. Zu ihrer Klärung bedarf es daher nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.

(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.

(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.

(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.

(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.

(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.

(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen und mit Verbänden. Darüber hinaus sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 7c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren. Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des Elften Buches sind zu berücksichtigen und die Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches sollen berücksichtigt werden.

(2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(3) Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Januar 2014 und begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Die Klägerin besitzt einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, H und RF. Sie war in der Zeit von April 1992 bis Dezember 2012 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV (Merkzeichen RF) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Unter dem 17. Oktober 2012 erläuterte die GEZ mit einem Schreiben der Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Reform der Rundfunkfinanzierung und die ab 1. Januar 2013 geltende Rechtslage.

Zum 1. Januar 2013 wurde das Konto auf den Rundfunkbeitrag umgestellt und die Klägerin wird seitdem aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zur Entrichtung eines ermäßigten Wohnungsbeitrags herangezogen.

Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 (Bl. 30 der Behördenakte, im Folgenden ohne Zusatz) setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für die Zeit von Januar 2013 bis März 2013 in Höhe von 25,97 EUR fest.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 24. Juni 2013 (Bl. 31) Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2013 ein.

Unter dem 28. Juni 2013 (Bl. 32) wies die Klägerin darauf hin, dass sie den Rundfunkbeitrag nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahle, da sie den Rundfunkbeitrag für nicht rechtens erachte.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 (Bl. 33) teilte der Beitragsservice mit, dass es derzeit keinerlei höchstrichterliche Entscheidung gebe, wonach an der Gültigkeit der neuen Rechtslage zu zweifeln wäre. Da aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags bestehe, sei der ausgesprochene Zahlungsvorbehalt nicht wirksam.

Die Klägerin begründete ihren Widerspruch mit Schreiben vom 28. Juli 2013 (Bl. 45 -37) im Wesentlichen damit, dass eine Beitragszahlung eine Gegenleistung voraussetze, welche von den Rundfunkanstalten in ihrem Fall nicht erbracht werde: Abgesehen von drei täglichen Sendungen über insgesamt 50 Minuten (Tagesschau und heute-journal auf Phoenix mit Gebärdensprachdolmetschereinblendungen sowie „buten und binnen“ auf Radio Bremen täglich 5 Minuten) könne sie als Hörgeschädigte das Fernsehprogramm nicht nutzen, das Radioprogramm könne sie ohnehin nicht nutzen. Von den Fernsehsendungen seien lediglich ca. 16 Prozent (Stand: Juli 2013) mit Untertiteln versehen, allerdings oftmals nur in sehr schlechter Qualität, d. h. es fehlten dann oft ganze Textpassagen und es gebe oft sinnentstellende Zusammenfassungen. Wegen ihrer Behinderung könne sie somit keine Vorteile aus dem Programmangebot nutzen. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Personen, denen ein Gehörlosengeld von derzeit 125,68 EUR nach dem Landespflegegeldgesetz Berlin gewährt werde, hätten nach Informationen des Gehörlosenverbandes Berlin e.V. ab 1. Januar 2013 „weiterhin“ einen Anspruch auf Befreiung von der Zahlungspflicht, wobei es sich beim Berliner Gehörlosengeld um einen Nachteilsausgleich handle, der wegen Gehörlosigkeit gewährt werde. Demgegenüber erhielten in anderen Bundesländern trotz zuerkanntem Merkzeichen „RF“ Gehörlose nicht diesen Nachteilsausgleich in Form der Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags, obwohl der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für alle Länder, auch Berlin, verbindlich sei und der gebührenrechtliche Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer gelte. Nach § 69 Abs. 5 S. 1 SGB IX i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung sei das Merkzeichen „RF“ in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfülle. Dieser Nachteilsausgleich in Form der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, die Klägerin habe einen Bescheid erhalten, wonach sie unbefristet von der Zahlung einer Rundfunkgebühr befreit sei, werde in unzulässiger Form auf eine Ermäßigung des Beitrages zu ihrem Nachteil umgewandelt. Die bestehende Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkgebühr müsse auch nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage weiterhin gelten, zumal sich auch aus Protokollen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebe, dass das Wort „Rundfunkgebühr“ mehrfach durch den Begriff „Rundfunkbeitrag“ sowie der Begriff „Gebühren“ mehrfach durch den Begriff „Beiträge“ lediglich ersetzt worden seien. Durch eine Umbenennung bzw. Namensänderung allein entstünden keine Rechtsfolgen, wenn der Inhalt bzw. die Zweckbestimmung wie hier unverändert geblieben sei. Ferner bestünden generelle Zweifel an der Rechtmäßigkeit/Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Sie beantragte ferner die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht aus Härtegründen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Zudem wies die Klägerin darauf hin, dass sie nicht zu dem Personenkreis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV gehöre. Dem Antrag beigefügt war eine Kopie des bereits vorliegenden Schwerbehindertenausweises der Klägerin vom 24. Juli 2009.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2014 (Bl. 52 - 48) als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach, dort am 17. Februar 2014 eingegangen.

Zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2014 (Bl. 55) den Antrag der Klägerin vom 28. Juli 2013 auf vollständige Befreiung mit der Begründung abgelehnt, dass die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hier nicht vorlägen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Bescheide rechtmäßig seien. Dass die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Rundfunkgebührenbefreiung behinderter Menschen ab dem 1. Januar 2013 als Beitragsermäßigung fortgelte, hätten das erkennende Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits bestätigt. „Kehrseite“ der Beitragsermäßigung sei die Erhebung eines Drittelbetrags, wie sie der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden geltend gemacht hat.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 3. April 2014,

1. den Beklagten zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 aufzuheben und die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, ggf. sie als Härtefall einzustufen.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag kein „Beitrag“ sei, sondern den Charakter einer Steuer habe. Kennzeichnend für einen „Beitrag“ sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer individuell zurechenbaren Gegenleistung. Hieran fehle es im Falle der Klägerin. Sie könne aufgrund ihrer Leiden gerade nicht am Fernsehen bzw. Rundfunk teilnehmen, weil dieses Programm nicht barrierefrei sei und sie dies auch unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln nicht ausgleichen könne. Der erforderliche Vorteil liege in ihrem Fall nicht vor. Die erforderliche Gegenleistung werde unverändert nicht oder nur unzureichend erbracht; entgegen der Aussage des Beklagten sei eine Grundversorgung somit nicht sichergestellt, zumindest in ihrem Fall. Die Möglichkeit einer Vorteilsnutzung - wie sie der Beklagte im Widerspruchsbescheid als Voraussetzung für die Erhebung eines Rundfunkbeitrages darlegt - existiere für die Klägerin gerade nicht. Mit der Verknüpfung der Erhebung eines Rundfunkbeitrages mit dem Innehaben von Raumeinheiten bzw. einer Wohnung habe der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in verfassungswidriger Weise typisiert. Bei dieser Verknüpfung handle es sich um eine nicht sachgerechte Verknüpfung unterschiedlicher Tatbestände. Insbesondere durch die unwiderlegbare Vermutungsregelung fühle sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt, da unterstellt werde, dass sie als Inhaber von Raumeinheiten die Angebote der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ nutzen könne, ohne dass sie die Möglichkeit habe, dies für ihren konkreten Fall zu widerlegen. Verfassungsrechtlich sei schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe unter dem Gesichtspunkt fraglich, ob eine solche Abgabe den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genüge und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten oder denen eine Empfangsmöglichkeit nichts bringe, weil sie nicht barrierefrei ausgestaltet sei, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Ferner sei fraglich, ob die Bundesländer berechtigt seien, eine solche Steuer zu beschließen. Des Weiteren verletze der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ihre Menschenwürde, da er nicht die Existenz einer bestimmten Minderheit zugestehe. Wer keinen Rundfunk nutze, tue dies deshalb, weil er keinen Rundfunk nutzen wolle oder nicht nutzen könne, wie z. B. die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen. Damit gehöre sie einer ähnlich denkenden Minderheit an. Der Rundfunkbeitrag verletze auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 1 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 3 GG, weil ungleiche Sachverhalte (die unterschiedliche Fähigkeit oder Bereitschaft zum Rundfunkempfang) gleich behandelt würden. Weiter sei die Klägerin in ihrer negativen Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, da ihr der öffentlich-rechtliche Rundfunk quasi aufgedrängt werde, obwohl von einer technisch machbaren und auch finanzierbaren Verschlüsselungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werde. Ferner sei sie in ihrer informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, bzw. eingeschränkt. Offensichtlich habe der Beklagte ihre Sozialdaten bei der Meldebehörde erhoben, verarbeitet und genutzt, ohne die strengen, immer zu beachtenden allgemeinen und gerade in ihrem Fall einer Schwerbehinderung besonderen Sozialdatenschutzbestimmungen zu beachten. Die Datenübermittlung sei ohne ihre Kenntnis und ohne ihr Einverständnis erfolgt. Zu ihrem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Beitragsbescheides zu verpflichten, ihr die Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu erlassen, führte sie aus, dass eine Gebührenbefreiung auch nach neuem Recht im Ermessen der Landesrundfunkanstalt stünde (§ 4 Abs. 6 RBStV). Soweit dort nur finanzielle Aspekte ohne Ausnahmeregelung zur Verwirklichung von Nachteilsausgleichen geregelt seien, sei der Staatsvertrag verfassungswidrig. Sie stimmte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.

Auf Anfrage des Gerichts vom 20. Mai 2014 teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2014 mit, dass sie ihre Klage auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 unverändert aufrechterhält. Sie wiederholte, dass sie nicht die Möglichkeit habe, am Rundfunk teilzunehmen, und durch die Teilnahme keinen besonderen Vorteil erlangen könne. Deshalb halte sie den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der keinen ausreichenden Rückschluss auf einen abzugeltenden Vorteil zulasse, für rechtswidrig. Auch sei im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Widerlegbarkeitsklausel enthalten.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014 führte der Beklagte zum von der Klägerin beantragten Ruhen des Verfahrens aus, dass die Sache entscheidungsreif sei, nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) sei die Entscheidung vom 15. Mai 2014 für alle bayerischen Gerichte und Behörden bindend.

Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 darauf, dass die Klägerin verpflichtet sei, einen Drittelbeitrag zu entrichten. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 habe im Wesentlichen bereits alle Aspekte der Klagebegründung rechtlich gewürdigt. Soweit in den Entscheidungsgründen auf einzelne Aspekte der Klägerin nicht eingegangen worden sein sollte, sei davon auszugehen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof ihnen keine rechtliche Bedeutung beigemessen habe.

Auf Anfrage des Gerichts teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. August 2014 mit, dass gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Januar 2014 kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Der Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 17. März 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Die Klägerin wiederholte mit Schriftsatz vom 6. März 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung könne sie einer Gerichtsverhandlung nicht folgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 und zum anderen sinngemäß - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 - die Verpflichtung des Beklagten, sie antragsgemäß für die Zeit ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Sowohl der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 als auch der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 (wegen beantragter Befreiung) erweisen sich als rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Argumentation der Klägerin ist aus ihrer Sicht mehr als verständlich. Die Umstellung von der Gebührenbefreiung nach altem Recht auf die ermäßigte Beitragspflicht nach neuem RBStV empfindet sie als ungerecht, da sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen könne.

Aus rechtlicher Sicht kommt es nach neuem RBStV auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung bzw. auf den Umfang der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit allerdings nicht an. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre.

I.

Der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 ist rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung der Inhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung, also Beitragsschuldner, ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).

Die Klägerin war unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Inhaberin der im Rubrum genannten Wohnung.

Für den maßgeblichen Zeitraum hat sie, wie unter Ziffer II. noch näher auszuführen sein wird, auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl für die von der Klägerin geäußerten generellen verfassungsrechtlichen Bedenken, als auch für die von der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren, bis 31. Dezember 2012 geltenden Befreiung.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) nicht verletzt. § 14 Abs. 9 RBStV greift zwar in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 156 ff.). Insoweit handelt es sich um ein effizientes Kontrollinstrument, mit dem in der Umstellungsphase eine verlässliche und möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner im privaten Bereich in einem überschaubaren Zeitraum sichergestellt werden soll. Der Meldedatenabgleich dient damit der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und der Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit. Dies sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können (BayVerfGH a. a. O. Rn. 159).

Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den von der Klägerin beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 69 ff.).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 72).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite begegnet es des Weiteren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die einheitliche Beitragspflicht nicht von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebotes abhängt. Auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, unterliegen der Beitragspflicht. Eine Ausnahme gilt nur für den Personenkreis, für den eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV, was unten unter Ziff. 4. noch weiter auszuführen sein wird.

Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 101 ff.). Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe als Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Die Typisierung gemäß dem RBStV beugt gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

Der Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht damit unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Ob und inwieweit im jeweiligen Haushalt das Rundfunkangebot auch tatsächlich genutzt wird, ist daher für die Beitragspflicht ohne Relevanz. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen, wonach in Deutschland in 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96% mindestens ein Radio und in 77% mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden ist, erscheint eine solche Generalisierung zweckmäßig und zulässig, zumal sie im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2012 geltenden RGebStV nunmehr in die Privatsphäre eingreifende Feststellungen und Nachforschungen überflüssig macht (Urteil der Kammer v. 12.6.2014 - AN 6 K 13.01675 - m. w. N.).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Zudem ist es aufgrund der Vielseitigkeit und Mobilität der fast flächendeckend verbreiteten Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVerfGH a. a. O. Rn. 112).

Nichts anderes gilt für die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Differenzierung nach der Anzahl der Personen pro Wohnung. Weder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt eine Abstufung der Beitragshöhe nach der Anzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen. Die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil besteht pro Wohnung unabhängig von der Anzahl der Mitbewohner, die diese Möglichkeit tatsächlich nutzen oder hiervon keinen Gebrauch machen wollen. Unabhängig davon wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Beitragsstaffelung nach Haushaltsgröße mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Des Weiteren erscheint es zumindest fraglich, ob eine derartige Beitragsstaffelung überhaupt mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar wäre, was an dieser Stelle allerdings als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Zu Recht weist die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Schließlich sind nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen beim Regelbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 € (§ 8 RFinStV) bzw. ab 1. April 2015 in Höhe von 17,50 EUR nicht besonders intensiv, sondern halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind (BayVerfGH a. a. O. Rn. 109).

Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihren besonderen Fall (Merkzeichen RF) und den Umstand, dass sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen kann, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die seit 1. Januar 2013 „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren vollständigen Befreiung nach altem Recht vorbringt, sind diese unbegründet. Die Klägerin räumt ein, dass sie das Fernsehangebot zumindest teilweise nutzen kann. An diese - wenn auch nur eingeschränkte - Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre, was nach ihrem eigenen Vortrag allerdings nicht der Fall ist:

1. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht gilt nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht fort (BayVGH B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 -; VG Ansbach U. v. 25.7.2013 - AN 14 K 13.0035).

Der 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. RÄStV) hat den Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 aufgehoben. Ab 1. Januar 2013 trat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Kraft mit Ausnahme von § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des RBStV, der bereits ab 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid, mit dem für die Klägerin eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfügt worden war, ab 1. Januar 2013 gegenstandslos geworden ist, da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben worden ist. Eine irgendwie geartete Aufhebung des bisherigen Befreiungsbescheides war daher entbehrlich. Dieser entfaltet ab dem 1. Januar 2013 somit keinerlei Rechtswirkung, auf die sich die Klägerin im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen ermäßigten Rundfunkbeitragspflicht berufen könnte.

2. Der besondere Gleichheitssatz des Art. 118 a BV wird nicht dadurch verletzt, dass Personen mit Behinderung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht generell ausgenommen sind, sondern Befreiungen oder Ermäßigungen nur unter den in § 4 RBStV im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen möglich sind (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 129).

3. Das Fehlen von generellen Beitragsvergünstigungen für behinderte Menschen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Staat hat bei der Umsetzung des in Art. 118 a Satz 2 BV niedergelegten Schutz- und Fördergebotes einen weiten Gestaltungsspielraum. Er ist nicht verpflichtet, bei Erhebung des vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages Menschen mit Behinderung finanziell zu entlasten. Dies gilt umso mehr, als eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Ermäßigung oder Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise ihrerseits dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderliefe (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131)

4. Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Voraussetzungen - wie hier im Falle der Klägerin - auf ein Drittel ermäßigt wird (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130). Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130).

Die Klägerin gehört nach eigenem Vortrag der (zweiten) Personengruppe an, für die eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen wesentlich gemindert ist, weshalb hier gemäß den Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs keine Ausnahme von der Beitragspflicht, sondern „nur“ eine Vergünstigung geboten ist. Dem trägt die auf ein Drittel ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung.

Hieran ändert im Falle der Klägerin auch das Merkzeichen RF nichts. Aus genannten Gründen gilt die ursprünglich an dieses Merkzeichen RF anknüpfende Befreiung nach neuem Recht nicht fort (s. o. Ziffer 1.).

5. Des Weitern ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festgehalten hat und deshalb der Beitragsschuldner nicht mehr die Möglichkeit hat, ob bzw. inwieweit er das Angebot tatsächlich nutzt.

Übertragen auf den besonderen Fall der Klägerin bedeutet dies: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ihr nach neuem Recht nicht die Möglichkeit eingeräumt wird nachzuweisen, in welchem Umfang sie das Angebot aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nutzen kann. Entscheidend ist, dass sie es nach eigenem Vortrag tatsächlich nutzen kann.

Wie bereits ausgeführt, sieht § 4 RBStV als „Grenze“ vor, dass der Personenkreis entweder von einer Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist oder - wie im Falle der Klägerin - aus gesundheitlichen Gründen zumindest eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit hat.

An diese - wenn auch nur - eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen.

Ferner wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Nachweismöglichkeit der tatsächlichen Nutzung wiederum mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Insoweit kann auch für die Klägerin nichts anderes als das oben zu dem Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ bereits Ausgeführte gelten.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit wäre es voraussichtlich mehr als bedenklich, den bereits auf ein Drittel ermäßigten Beitragssatz gestaffelt nach unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit weiter abzustufen, zumal mehr als fraglich erscheinen muss, nach welchen konkreten Abstufungskriterien dies überhaupt praktikabel wäre bzw. sein könnte, was allerdings ebenfalls als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

6. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII auf den ersten Blick als ein „Systembruch“ der Unterscheidung aus gesundheitlichen Gründen im vorgenannten Sinne erscheinen mag.

Allerdings wird die Blindenhilfe wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Von daher ist eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für den Personenkreis der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII eher als ein weiterer Fall einer Befreiung wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anzusehen, wie sie auch in den Nrn. 1 bis 9 des § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV vorgesehen ist.

7. Schließlich kann es als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob - wie von der Klägerin vorgetragen - im Bundesland Berlin die Empfänger von Gehörlosengeld nach dem dortigen Landespflegegeldgesetz damit zugleich tatsächlich auch von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind, während es für die Klägerin in Bayern nicht einmal ein entsprechendes Gehörlosengeld gibt.

Die insoweit unterschiedliche Handhabung der einzelnen Bundesländer, die wie Bayern überwiegend kein Gehörlosengeld nach ihrem Landesrecht vorsehen, ist dem föderalen System geschuldet, was als solches nicht systemwidrig ist und in der Folge auch hier nicht eine Verletzung der Klägerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu begründen vermöchte.

8. Im Übrigen könnte die von der Klägerin geforderte generelle Beitragsbefreiung für Menschen wie die Klägerin, die das Rundfunk- und Fernsehangebot nur eingeschränkt nutzen können, dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131; s. o. Ziffer 3.).

Eine derartige generelle Beitragsbefreiung für behinderte Menschen wie die Klägerin hätte insbesondere für den Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ - die nach altem Recht bei entsprechendem Nachweis ebenfalls keine Rundfunkgebühren zu entrichten hatten - eine nachteilige Ungleichbehandlung zur Folge haben können, zumal die Klägerin vorgetragen hatte, ihr und diesem Personenkreis werde nach neuer Rechtslage gleichermaßen die Möglichkeit verwehrt nachzuweisen, dass in ihrem Haushalt das Programm des öffentlichen Rundfunks nicht empfangen bzw. nicht oder nur teilweise genutzt werde.

Derartige Bedenken können allerdings an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus genannten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sah die Kammer auch keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Nach alledem wurde die Klägerin mit dem Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 herangezogen, weshalb die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen war.

II.

Soweit die Klage auf die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (Hauptantrag), bzw. auf Verbescheidung, ob die Klägerin als besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV einzustufen ist (Hilfsantrag), gerichtet ist, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage.

Der Zulässigkeit dieser Klagebegehren könnte bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Januar 2014 als Prozesshindernis entgegenstehen, mit dem der entsprechende Antrag der Klägerin bereits vor Klageerhebung abgelehnt worden war. Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat die Klägerin zum einen keinen Widerspruch eingelegt. Zum anderen hat die Klägerin mit ihrer „Klageschrift“ vom 3. April 2014 lediglich die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 beantragt.

Diese Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage können jedoch als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn im Wege der Auslegung das Vorbringen der Klägerin dahingehend verstanden werden könnte, dass sie sich mit ihrer Klage - auch - gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 wenden wollte bzw. dass die Klägerin hiermit auch die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 erreichen wollte und damit zugunsten der Klägerin unterstellt werden könnte, dass sie mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2014 (auch) gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 unmittelbar beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben wollte (§ 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO), und es insoweit keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO bedarf (Art. 15 Abs. 1 Satz 3 AGVwGO), hat die Klage insoweit in der Sache keine Aussichten auf Erfolg.

Der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 erweist sich als rechtmäßig, hierdurch wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann weder beanspruchen, dass der Beklagte sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch beanspruchen, dass über ihren Befreiungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV liegen nicht vor.

2. Die Klägerin kann sich nicht auf die (ursprünglich) unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht berufen (s. o. I. Nr. 1).

3. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV. Sie gehört nicht zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 10 RBStV, wie sie mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 28. Juli 2013 ausdrücklich eingeräumt hat.

4. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsbegrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. Auch die Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen ist daher im Ergebnis bescheidabhängig, die Klägerin hat einen entsprechenden Bescheid aber nicht vorgelegt und zählt nach eigenem Vorbringen nicht zu vergleichbaren Personengruppen mit fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nicht gegeben. Härtefallregelungen wie in § 4 Abs. 6 RBStV sind Konsequenz des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie sollen sicherstellen, dass in Ausnahmefällen, die vom Gesetzgeber wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht im Gesetzeswortlaut formulieren lassen, eine vergleichbare Behandlung des Antragstellers erfolgt. Ein solcher vom Gesetzgeber übersehener atypischer Ausnahmefall ist im Falle der Klägerin nicht zu sehen.

Wie bereits oben unter I. Nrn. 4 und 5 ausgeführt, stellt die aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Programmangebots - wie im Falle der Klägerin - keinen solchen atypischen Ausnahmefall dar, der eine vollständige Befreiung erfordern würde. Für den Fall der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit ist nur die in § 4 Abs. 2 RBStV geregelte Ermäßigung im Sinne einer teilweisen Befreiung vorgesehen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine vollständige Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist nur für den Fall der vollständig ausgeschlossenen Nutzungsmöglichkeit, wie er in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV geregelt ist, vorgesehen.

Darüber hinaus hat die Klägerin keine weiteren, für ihren Fall besonderen Gesichtspunkte vorgetragen, die es nahelegen könnten, in ihrem Fall läge insoweit ein atypischer Fall vor, der sich von der Personengruppe der Schwerbehinderten mit Merkzeichen RF ex-trem unterscheiden würde und der insoweit vom Gesetzgeber übersehen worden sein könnte.

III.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.

(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.

(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.

(5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 125 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.

(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten.

(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 168,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes falle und der in zulässiger Weise für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Die Ausgestaltung der Beitragserhebung verstoße weder gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes binde und dem die erkennende Kammer folge, Bezug genommen. Über die Bindungswirkung nach § 136 Abs. 1 LV hinaus hat das Verwaltungsgericht sich damit inhaltlich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen.

4

Ob ein Zulassungsgrund bereits wegen dieser Bindungswirkung nicht gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben.

5

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - (juris und DVBl. 2014, 842) steht jedenfalls bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger ausdrücklich nicht die Unvereinbarkeit mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, sondern er macht einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend. In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof geprüft, ob die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV vereinbar ist. Prüfungsgegenstand waren somit Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind (vgl. auch Art. 130, 130a und 135 LV). Allerdings besteht hinsichtlich der geprüften Rechte kein maßgeblicher Unterschied im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV deswegen abgelehnt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat angenommen, dass sich seine Kontrollbefugnis auf die Prüfung der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes erstreckt, da die legislativen Kompetenzen nicht nur Bestandteil des Bundes-, sondern auch des Landesverfassungsrechts sind.

7

Unter diesen Umständen könnte die Entscheidung, dass es sich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handelt, der Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 LV unterfallen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht schließt sich auch der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz an. Auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist. Im Übrigen vertritt der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.

8

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, dem sich der Senat inhaltlich anschließt, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - (juris und DVBl. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah er das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als verletzt an, wobei auch er einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne annahm. Aufgrund dieser übereinstimmenden Rechtsprechung besteht kein Anlass, der Frage der Verfassungsmäßigkeit noch in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Rechtsfragen sind nach Ansicht des Senats geklärt.

9

Deshalb bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 B 15.252

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. Juni 2015

(VG München, Entscheidung vom 13. August 2014, Az.: M 6b K 13.5459)

7. Senat

Sachgebietsschlüssel: 250

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit, Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Rundfunkbeitrag

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Bayerischen Rundfunk Juristische Direktion, Rundfunkplatz 1, 80335 München,

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig ohne mündliche Verhandlung am 24. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013, der für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 einen rückständigen Betrag in Höhe von 64,04 Euro (56,04 Euro Rundfunkbeitrag und 8 Euro Säumniszuschlag) festsetzt. Der Bescheid berücksichtigt die Zahlungen, welche die Klägerin für das von ihr genutzte Radiogerät auch weiterhin zu zahlen bereit ist. Einen Fernseher besitzt die Klägerin nach eigenen Angaben nicht.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die gegen den Bescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 13. August 2014 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags, die den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entspreche, begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013 aufzuheben.

Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine Zwangsabgabe in Gestalt einer Steuer, bei welcher der Nutzer keine Möglichkeit habe, einzuwenden, dass er das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt nicht nutzen wolle. Die unterschiedslose Belastung aller Haushalte, unabhängig davon, ob Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien oder nicht, sei ungerecht. Dies hätten auch die Landesrundfunkanstalten erkannt, weil nach einer neuen Verwaltungspraxis „Lauben, Datschen und Wochenendhäuser“ eine pauschale halbjährliche Beitragsbefreiung erhielten. Die Klägerin fühle sich auch in ihrer Entscheidungsfreiheit verletzt, keinen Fernseher besitzen zu wollen. Die Klägerin, die lediglich eine geringe Rente erhalte, aufgrund vorhandenen geringen Vermögens jedoch nicht berechtigt sei, Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, sei durch die Erhebung des erhöhten Rundfunkbeitrags in ihrer Menschenwürde verletzt sowie in ihrem Eigentumsrecht, weil sie den Rundfunkbeitrag von ihrem Sparguthaben bestreiten müsse.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S]) ist verfassungsgemäß.

a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht der Klägerin, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig davon erhoben wird, ob die Klägerin in ihrer Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält oder nicht. Damit ist auch unerheblich, ob die Klägerin in ihrer Wohnung nur ein Hörfunkgerät und nicht auch ein Fernsehgerät zum Empfang bereithält. Auf die Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten der Klägerin kommt es bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht an.

aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe (Beitrag).

(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448; B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]).

(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723 m. w. N.).

(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist sachgerecht.

Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181).

Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.

Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.

Der Begriff der Wohnung ist im Gesetz hinreichend klar definiert (§ 3 RBStV). Dass im Einzelfall - etwa bei Lauben, Datschen und Wochenendhäusern - zweifelhaft sein kann, ob diese Raumeinheiten Wohnungen im Sinne des Gesetzes sind, etwa weil sie nicht (dauerhaft) zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind oder genutzt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV) oder weil sie möglicherweise Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes sind (§ 3 Abs. 1 Satz 3 RBStV), ändert an dieser Beurteilung nichts.

Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin, einen Fernseher nicht besitzen zu wollen, wird im Übrigen durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht beeinträchtigt.

(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob und welche Art von Empfangsgerät (Hörfunk- oder Fernsehgerät) zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht.

Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,50 Euro (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine oder nur eine niedrigere Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

b) Der Einwand der Klägerin, die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletze ihre Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und ihr Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG), greift nicht durch.

Der aus der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 12.5.2015 - 2 BvR 2954/10 - juris Rn. 25), hat der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen hinreichend Rechnung getragen.

Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nur das Vermögen der Klägerin betrifft, nicht jedoch an von der Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte anknüpft (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 1.10.2012 - 1 BvR 3046/11 - juris Rn. 5).

c) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte der Klägerin oder gegen europarechtliche Bestimmungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 64,04 Euro festgesetzt.

(§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG)

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 BV 14.1707

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Juni 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628)

7. Senat

Hauptpunkte:

Rundfunkfreiheit Öffentlich-rechtlicher Rundfunk Rundfunkbeitrag

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

... Juristische Direktion, R-platz ..., M.,

- Beklagter -

beteiligt:

...

als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.

wegen Rundfunkbeitrags;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig ohne mündliche Verhandlung am 19. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags.

Der Kläger hatte nach Maßgabe des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags keine Rundfunkgebühren an den Beklagten gezahlt, weil er weder ein Fernsehgerät noch ein Hörfunkgerät zum Rundfunkempfang bereitgehalten hat. Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) zum 1. Januar 2013 verlangt der Beklagte vom Kläger einen Rundfunkbeitrag in Höhe von (seinerzeit) monatlich 17,98 Euro (vierteljährlich: 53,94 Euro), dessen Zahlung der Kläger verweigert.

Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 1. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 einen rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 115,88 Euro fest (107,77 Euro Rundfunkbeitrag und 8 Euro Säumniszuschlag).

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 16. Juli 2014 abgewiesen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags, die den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entspreche, begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung werde verwiesen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2013 aufzuheben.

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletze die Informationsfreiheit und Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz sowie das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehene Meldeabgleich (§ 14 Abs. 9 RBStV) verstoße zudem gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Rundfunkbeitrag dürfe ferner nicht, wie gesetzlich vorgesehen (§ 1 RBStV), der Finanzierung von Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages dienen. Denn bei den dort genannten Aufgaben handele es sich um Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten oder um Förderungen, die nicht als Gegenleistung (Vorteil) zu werten seien, welche eine Beitragspflicht rechtfertigen könnten. Derartige Aufgaben seien aus dem allgemeinen Steueraufkommen der Länder zu finanzieren.

Der Rundfunkbeitrag sei vor allem deshalb verfassungswidrig, weil er von jedem Wohnungsinhaber zu entrichten sei, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Gerät zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde oder nicht. Es handele sich bei ihm tatsächlich nicht um einen „Beitrag“, sondern um eine „Steuer“, für deren Erhebung es den Ländern an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Abgabentatbestand des Rundfunkbeitrags (Innehaben einer Wohnung) entferne sich zu weit von dem menschlichen Verhalten, welches abgabepflichtig sein solle (Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots) und widerspreche einem abgabenrechtlichen Grundsatz, dass der Kreis der beitragspflichtigen Personen kleiner sein müsse als die Gesamtheit der Personen. Der Personenkreis der Wohnungsinhaber entspreche demgegenüber der Allgemeinheit der in Deutschland wohnenden Bevölkerung. Die Wohnungsinhaberschaft sei ohnehin kein sachgerechtes Anknüpfungskriterium für eine Vermutung der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots. Mit mobilen Empfangsgeräten sei die Nutzung des Rundfunkangebots an jedem beliebigen Aufenthaltsort möglich.

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fehle die nach der Systematik des Abgabenrechts notwendige Angabe des besonderen wirtschaftlichen Vorteils als Tatbestandsmerkmal, an den das Gesetz die Rechtsfolge der Beitragspflicht knüpfe. Das Innehaben einer Wohnung sei jedenfalls kein besonderer wirtschaftlicher Vorteil, der aus der Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks folge und deshalb beitragspflichtig sein könne. Im Übrigen dürfe auch nur ein individueller Vorteil mit einer Beitragspflicht belegt werden. Der Kläger halte allerdings kein (herkömmliches oder neuartiges) Gerät zum Rundfunkempfang bereit, so dass er die Möglichkeit zum Rundfunkempfang tatsächlich nicht nutzen könne. Der Gesetzgeber habe Fallgestaltungen wie beim Kläger, der kein bewusster „Medienverweigerer“ sei, sondern sein bisheriges Leben lediglich unverändert fortführen wolle, ersichtlich nicht im Blick.

Das öffentlich-rechtliche Programmangebot sei ferner keine „Gegenleistung“, welche eine Beitragserhebung rechtfertigen könne, weil das Programmangebot zu „kommerziell“ sei und durch Werbung finanziert werde und dem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht werde, zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen und einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben sowie der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterscheide sich nicht vom Programmangebot privatrechtlicher Anbieter.

Es sei schließlich verfassungswidrig, wenn die „Vermutung“ der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots, welche der Gesetzgeber ohnehin nicht ausdrücklich formuliert habe, auch für denjenigen unwiderlegbar sein solle, der tatsächlich keine Möglichkeit zum Rundfunkempfang habe. Hierin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der auch durch die Befugnis des Gesetzgebers zu typisierendem Vorgehen nicht gerechtfertigt sei, weil sich diese Befugnis nur auf das „Wie“, nicht jedoch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken könne. Eine Abgabenregelung sei verfassungswidrig, wenn man der Abgabe nicht ausweichen könne. Dies sei vorliegend der Fall, weil niemand seine Wohnung aufgebe, um der Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses (ohne eigene Antragstellung) am Verfahren beteiligt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258; BayRS 2251S]) ist verfassungsgemäß. Sie verletzt weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor.

a) Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Es wird auch in seiner besonderen Ausprägung als Rundfunkempfangsfreiheit durch den Rundfunkbeitrag weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt. Der Kläger wird durch die Beitragserhebung weder gehindert noch verpflichtet, den öffentlichrechtlichen Rundfunk als Informationsquelle zu benutzen. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags zielt auch nicht - ebenso wenig wie die frühere Erhebung von Rundfunkgebühren - darauf ab, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 - BayVBl 2000, 208).

b) Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich verstößt weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig davon erhoben wird, ob der Kläger in seiner Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält oder nicht.

aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe (Beitrag).

(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448; B.v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448).

(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/1 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 -BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]).

(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch die bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte Privatsphäre der Bürger besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723 m. w. N.).

(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht.

Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181).

Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungs-staatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Es gibt auch entgegen der Ansicht des Klägers keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach es möglich sein müsse, einer gesetzlich geregelten Abgabe „auszuweichen“.

Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung -empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt entgegen der Ansicht des Klägers im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.

(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht.

Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, [1448]).

Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,50 Euro (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

cc) Die Einwände des Klägers, beim Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handle es sich nicht um eine anzuerkennende „Gegenleistung“ und der Rundfunkbeitrag dürfe nicht, wie gesetzlich vorgesehen (§ 1 RBStV), der Finanzierung von Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages dienen, greifen nicht durch.

(1) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden.

Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne das Programmangebot für „zu kommerziell“ und dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60).

(2) Dass der Rundfunkbeitrag - wie früher bereits die Rundfunkgebühr - zu einem geringen Teil auch der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags dient (§ 1 RBStV), ist unbedenklich.

Nach Maßgabe des § 40 RStV darf der in § 10 RFinStV bestimmte Anteil (1,8989 v. H. des Rundfunkbeitragsaufkommens) für die Finanzierung von Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten und die Förderung offener Kanäle verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 RStV). Mittel aus diesem Anteil können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 RStV). Ebenso können Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz aus dem genannten Anteil aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden (§ 40 Abs. 1 Satz 4 RStV).

Der in § 10 RFinStV bestimmte Anteil des Rundfunkbeitragsaufkommens kommt dem Rundfunk zugute. Die verfassungsrechtliche Garantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erstreckt sich nicht nur auf seinen bisherigen Bestand, sondern auch auf seine künftige Entwicklung. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss auch für neue Inhalte und Formate und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist damit dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119,181). Die in § 40 RStV genannten Aufgaben sind im dualen System nicht nur für den privaten Rundfunk, sondern stets auch für die künftige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wettbewerb mit privaten Rundfunkveranstaltern von Bedeutung. Die Finanzierung dieser Aufgaben mit einem Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen ist daher sachlich gerechtfertigt und hat nicht zwingend aus dem allgemeinem Steueraufkommen zu erfolgen.

c) Entgegen dem nicht näher substantiierten Vorbringen des Klägers enthalten die Bestimmungen über die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich weder unmittelbar noch mittelbar nachteilige Ungleichbehandlungen, die an eine Behinderung anknüpfen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).

Personen mit Behinderungen nutzen in der Regel uneingeschränkt das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also aus objektiven Gründen nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Voraussetzungen auf ein Drittel ermäßigt wird. Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

d) Entgegen dem ebenfalls nicht näher substantiierten Vorbringen des Klägers verstößt auch der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehene Meldeabgleich (§ 14 Abs. 9 RBStV) nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 29.9.2013 - 2 BvR 939/13 - NStZ-RR 2014, 48). § 14 Abs. 9 RBStV greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form im Einzelnen bezeichnete Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil er im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt.

§ 14 Abs. 9 RBStV regelt einen einmaligen Meldedatenabgleich. Er erlaubt es den Landesrundfunkanstalten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells, ihre Rundfunkteilnehmerdatenbank im privaten Bereich zu konsolidieren, indem sie ihre vorhandenen Daten mit einem Katalog an Meldedaten aller volljährigen Personen abgleichen. Unverzüglich nach dem Abgleich werden die erhobenen Meldedaten wieder gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

e) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder in Bezug auf europarechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 115,88 Euro festgesetzt. (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Januar 2014 und begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Die Klägerin besitzt einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, H und RF. Sie war in der Zeit von April 1992 bis Dezember 2012 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV (Merkzeichen RF) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Unter dem 17. Oktober 2012 erläuterte die GEZ mit einem Schreiben der Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Reform der Rundfunkfinanzierung und die ab 1. Januar 2013 geltende Rechtslage.

Zum 1. Januar 2013 wurde das Konto auf den Rundfunkbeitrag umgestellt und die Klägerin wird seitdem aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zur Entrichtung eines ermäßigten Wohnungsbeitrags herangezogen.

Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 (Bl. 30 der Behördenakte, im Folgenden ohne Zusatz) setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für die Zeit von Januar 2013 bis März 2013 in Höhe von 25,97 EUR fest.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 24. Juni 2013 (Bl. 31) Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2013 ein.

Unter dem 28. Juni 2013 (Bl. 32) wies die Klägerin darauf hin, dass sie den Rundfunkbeitrag nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahle, da sie den Rundfunkbeitrag für nicht rechtens erachte.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 (Bl. 33) teilte der Beitragsservice mit, dass es derzeit keinerlei höchstrichterliche Entscheidung gebe, wonach an der Gültigkeit der neuen Rechtslage zu zweifeln wäre. Da aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags bestehe, sei der ausgesprochene Zahlungsvorbehalt nicht wirksam.

Die Klägerin begründete ihren Widerspruch mit Schreiben vom 28. Juli 2013 (Bl. 45 -37) im Wesentlichen damit, dass eine Beitragszahlung eine Gegenleistung voraussetze, welche von den Rundfunkanstalten in ihrem Fall nicht erbracht werde: Abgesehen von drei täglichen Sendungen über insgesamt 50 Minuten (Tagesschau und heute-journal auf Phoenix mit Gebärdensprachdolmetschereinblendungen sowie „buten und binnen“ auf Radio Bremen täglich 5 Minuten) könne sie als Hörgeschädigte das Fernsehprogramm nicht nutzen, das Radioprogramm könne sie ohnehin nicht nutzen. Von den Fernsehsendungen seien lediglich ca. 16 Prozent (Stand: Juli 2013) mit Untertiteln versehen, allerdings oftmals nur in sehr schlechter Qualität, d. h. es fehlten dann oft ganze Textpassagen und es gebe oft sinnentstellende Zusammenfassungen. Wegen ihrer Behinderung könne sie somit keine Vorteile aus dem Programmangebot nutzen. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Personen, denen ein Gehörlosengeld von derzeit 125,68 EUR nach dem Landespflegegeldgesetz Berlin gewährt werde, hätten nach Informationen des Gehörlosenverbandes Berlin e.V. ab 1. Januar 2013 „weiterhin“ einen Anspruch auf Befreiung von der Zahlungspflicht, wobei es sich beim Berliner Gehörlosengeld um einen Nachteilsausgleich handle, der wegen Gehörlosigkeit gewährt werde. Demgegenüber erhielten in anderen Bundesländern trotz zuerkanntem Merkzeichen „RF“ Gehörlose nicht diesen Nachteilsausgleich in Form der Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags, obwohl der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für alle Länder, auch Berlin, verbindlich sei und der gebührenrechtliche Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer gelte. Nach § 69 Abs. 5 S. 1 SGB IX i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung sei das Merkzeichen „RF“ in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfülle. Dieser Nachteilsausgleich in Form der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, die Klägerin habe einen Bescheid erhalten, wonach sie unbefristet von der Zahlung einer Rundfunkgebühr befreit sei, werde in unzulässiger Form auf eine Ermäßigung des Beitrages zu ihrem Nachteil umgewandelt. Die bestehende Befreiung von der Zahlung einer Rundfunkgebühr müsse auch nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage weiterhin gelten, zumal sich auch aus Protokollen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebe, dass das Wort „Rundfunkgebühr“ mehrfach durch den Begriff „Rundfunkbeitrag“ sowie der Begriff „Gebühren“ mehrfach durch den Begriff „Beiträge“ lediglich ersetzt worden seien. Durch eine Umbenennung bzw. Namensänderung allein entstünden keine Rechtsfolgen, wenn der Inhalt bzw. die Zweckbestimmung wie hier unverändert geblieben sei. Ferner bestünden generelle Zweifel an der Rechtmäßigkeit/Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Sie beantragte ferner die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht aus Härtegründen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Zudem wies die Klägerin darauf hin, dass sie nicht zu dem Personenkreis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV gehöre. Dem Antrag beigefügt war eine Kopie des bereits vorliegenden Schwerbehindertenausweises der Klägerin vom 24. Juli 2009.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2014 (Bl. 52 - 48) als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach, dort am 17. Februar 2014 eingegangen.

Zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2014 (Bl. 55) den Antrag der Klägerin vom 28. Juli 2013 auf vollständige Befreiung mit der Begründung abgelehnt, dass die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hier nicht vorlägen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Bescheide rechtmäßig seien. Dass die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Rundfunkgebührenbefreiung behinderter Menschen ab dem 1. Januar 2013 als Beitragsermäßigung fortgelte, hätten das erkennende Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits bestätigt. „Kehrseite“ der Beitragsermäßigung sei die Erhebung eines Drittelbetrags, wie sie der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden geltend gemacht hat.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 3. April 2014,

1. den Beklagten zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 aufzuheben und die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, ggf. sie als Härtefall einzustufen.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag kein „Beitrag“ sei, sondern den Charakter einer Steuer habe. Kennzeichnend für einen „Beitrag“ sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer individuell zurechenbaren Gegenleistung. Hieran fehle es im Falle der Klägerin. Sie könne aufgrund ihrer Leiden gerade nicht am Fernsehen bzw. Rundfunk teilnehmen, weil dieses Programm nicht barrierefrei sei und sie dies auch unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln nicht ausgleichen könne. Der erforderliche Vorteil liege in ihrem Fall nicht vor. Die erforderliche Gegenleistung werde unverändert nicht oder nur unzureichend erbracht; entgegen der Aussage des Beklagten sei eine Grundversorgung somit nicht sichergestellt, zumindest in ihrem Fall. Die Möglichkeit einer Vorteilsnutzung - wie sie der Beklagte im Widerspruchsbescheid als Voraussetzung für die Erhebung eines Rundfunkbeitrages darlegt - existiere für die Klägerin gerade nicht. Mit der Verknüpfung der Erhebung eines Rundfunkbeitrages mit dem Innehaben von Raumeinheiten bzw. einer Wohnung habe der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in verfassungswidriger Weise typisiert. Bei dieser Verknüpfung handle es sich um eine nicht sachgerechte Verknüpfung unterschiedlicher Tatbestände. Insbesondere durch die unwiderlegbare Vermutungsregelung fühle sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt, da unterstellt werde, dass sie als Inhaber von Raumeinheiten die Angebote der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ nutzen könne, ohne dass sie die Möglichkeit habe, dies für ihren konkreten Fall zu widerlegen. Verfassungsrechtlich sei schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe unter dem Gesichtspunkt fraglich, ob eine solche Abgabe den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genüge und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten oder denen eine Empfangsmöglichkeit nichts bringe, weil sie nicht barrierefrei ausgestaltet sei, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Ferner sei fraglich, ob die Bundesländer berechtigt seien, eine solche Steuer zu beschließen. Des Weiteren verletze der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ihre Menschenwürde, da er nicht die Existenz einer bestimmten Minderheit zugestehe. Wer keinen Rundfunk nutze, tue dies deshalb, weil er keinen Rundfunk nutzen wolle oder nicht nutzen könne, wie z. B. die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen. Damit gehöre sie einer ähnlich denkenden Minderheit an. Der Rundfunkbeitrag verletze auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 1 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 3 GG, weil ungleiche Sachverhalte (die unterschiedliche Fähigkeit oder Bereitschaft zum Rundfunkempfang) gleich behandelt würden. Weiter sei die Klägerin in ihrer negativen Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, da ihr der öffentlich-rechtliche Rundfunk quasi aufgedrängt werde, obwohl von einer technisch machbaren und auch finanzierbaren Verschlüsselungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werde. Ferner sei sie in ihrer informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, bzw. eingeschränkt. Offensichtlich habe der Beklagte ihre Sozialdaten bei der Meldebehörde erhoben, verarbeitet und genutzt, ohne die strengen, immer zu beachtenden allgemeinen und gerade in ihrem Fall einer Schwerbehinderung besonderen Sozialdatenschutzbestimmungen zu beachten. Die Datenübermittlung sei ohne ihre Kenntnis und ohne ihr Einverständnis erfolgt. Zu ihrem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Beitragsbescheides zu verpflichten, ihr die Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu erlassen, führte sie aus, dass eine Gebührenbefreiung auch nach neuem Recht im Ermessen der Landesrundfunkanstalt stünde (§ 4 Abs. 6 RBStV). Soweit dort nur finanzielle Aspekte ohne Ausnahmeregelung zur Verwirklichung von Nachteilsausgleichen geregelt seien, sei der Staatsvertrag verfassungswidrig. Sie stimmte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.

Auf Anfrage des Gerichts vom 20. Mai 2014 teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2014 mit, dass sie ihre Klage auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 unverändert aufrechterhält. Sie wiederholte, dass sie nicht die Möglichkeit habe, am Rundfunk teilzunehmen, und durch die Teilnahme keinen besonderen Vorteil erlangen könne. Deshalb halte sie den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der keinen ausreichenden Rückschluss auf einen abzugeltenden Vorteil zulasse, für rechtswidrig. Auch sei im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Widerlegbarkeitsklausel enthalten.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014 führte der Beklagte zum von der Klägerin beantragten Ruhen des Verfahrens aus, dass die Sache entscheidungsreif sei, nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) sei die Entscheidung vom 15. Mai 2014 für alle bayerischen Gerichte und Behörden bindend.

Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 darauf, dass die Klägerin verpflichtet sei, einen Drittelbeitrag zu entrichten. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 habe im Wesentlichen bereits alle Aspekte der Klagebegründung rechtlich gewürdigt. Soweit in den Entscheidungsgründen auf einzelne Aspekte der Klägerin nicht eingegangen worden sein sollte, sei davon auszugehen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof ihnen keine rechtliche Bedeutung beigemessen habe.

Auf Anfrage des Gerichts teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. August 2014 mit, dass gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Januar 2014 kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Der Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 17. März 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Die Klägerin wiederholte mit Schriftsatz vom 6. März 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung könne sie einer Gerichtsverhandlung nicht folgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 und zum anderen sinngemäß - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 - die Verpflichtung des Beklagten, sie antragsgemäß für die Zeit ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Sowohl der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 als auch der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 (wegen beantragter Befreiung) erweisen sich als rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Argumentation der Klägerin ist aus ihrer Sicht mehr als verständlich. Die Umstellung von der Gebührenbefreiung nach altem Recht auf die ermäßigte Beitragspflicht nach neuem RBStV empfindet sie als ungerecht, da sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen könne.

Aus rechtlicher Sicht kommt es nach neuem RBStV auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung bzw. auf den Umfang der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit allerdings nicht an. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre.

I.

Der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 ist rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung der Inhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung, also Beitragsschuldner, ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).

Die Klägerin war unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Inhaberin der im Rubrum genannten Wohnung.

Für den maßgeblichen Zeitraum hat sie, wie unter Ziffer II. noch näher auszuführen sein wird, auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt sowohl für die von der Klägerin geäußerten generellen verfassungsrechtlichen Bedenken, als auch für die von der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren, bis 31. Dezember 2012 geltenden Befreiung.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) nicht verletzt. § 14 Abs. 9 RBStV greift zwar in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 156 ff.). Insoweit handelt es sich um ein effizientes Kontrollinstrument, mit dem in der Umstellungsphase eine verlässliche und möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner im privaten Bereich in einem überschaubaren Zeitraum sichergestellt werden soll. Der Meldedatenabgleich dient damit der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und der Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit. Dies sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können (BayVerfGH a. a. O. Rn. 159).

Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den von der Klägerin beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 69 ff.).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 72).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite begegnet es des Weiteren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die einheitliche Beitragspflicht nicht von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebotes abhängt. Auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, unterliegen der Beitragspflicht. Eine Ausnahme gilt nur für den Personenkreis, für den eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV, was unten unter Ziff. 4. noch weiter auszuführen sein wird.

Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 101 ff.). Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe als Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Die Typisierung gemäß dem RBStV beugt gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

Der Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht damit unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Ob und inwieweit im jeweiligen Haushalt das Rundfunkangebot auch tatsächlich genutzt wird, ist daher für die Beitragspflicht ohne Relevanz. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen, wonach in Deutschland in 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96% mindestens ein Radio und in 77% mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden ist, erscheint eine solche Generalisierung zweckmäßig und zulässig, zumal sie im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2012 geltenden RGebStV nunmehr in die Privatsphäre eingreifende Feststellungen und Nachforschungen überflüssig macht (Urteil der Kammer v. 12.6.2014 - AN 6 K 13.01675 - m. w. N.).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Zudem ist es aufgrund der Vielseitigkeit und Mobilität der fast flächendeckend verbreiteten Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVerfGH a. a. O. Rn. 112).

Nichts anderes gilt für die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Differenzierung nach der Anzahl der Personen pro Wohnung. Weder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt eine Abstufung der Beitragshöhe nach der Anzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen. Die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil besteht pro Wohnung unabhängig von der Anzahl der Mitbewohner, die diese Möglichkeit tatsächlich nutzen oder hiervon keinen Gebrauch machen wollen. Unabhängig davon wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Beitragsstaffelung nach Haushaltsgröße mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Des Weiteren erscheint es zumindest fraglich, ob eine derartige Beitragsstaffelung überhaupt mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar wäre, was an dieser Stelle allerdings als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Zu Recht weist die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Schließlich sind nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen beim Regelbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 € (§ 8 RFinStV) bzw. ab 1. April 2015 in Höhe von 17,50 EUR nicht besonders intensiv, sondern halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind (BayVerfGH a. a. O. Rn. 109).

Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihren besonderen Fall (Merkzeichen RF) und den Umstand, dass sie das Rundfunkangebot überhaupt nicht und das Fernsehangebot nach ihren Angaben nur zu einem sehr überschaubar kleinen Teil nutzen kann, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die seit 1. Januar 2013 „lediglich“ ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV an Stelle der früheren vollständigen Befreiung nach altem Recht vorbringt, sind diese unbegründet. Die Klägerin räumt ein, dass sie das Fernsehangebot zumindest teilweise nutzen kann. An diese - wenn auch nur eingeschränkte - Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen. Etwas anderes würde nur dann gelten, falls für die Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen wäre, was nach ihrem eigenen Vortrag allerdings nicht der Fall ist:

1. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht gilt nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht fort (BayVGH B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 -; VG Ansbach U. v. 25.7.2013 - AN 14 K 13.0035).

Der 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. RÄStV) hat den Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 aufgehoben. Ab 1. Januar 2013 trat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Kraft mit Ausnahme von § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des RBStV, der bereits ab 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid, mit dem für die Klägerin eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfügt worden war, ab 1. Januar 2013 gegenstandslos geworden ist, da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben worden ist. Eine irgendwie geartete Aufhebung des bisherigen Befreiungsbescheides war daher entbehrlich. Dieser entfaltet ab dem 1. Januar 2013 somit keinerlei Rechtswirkung, auf die sich die Klägerin im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen ermäßigten Rundfunkbeitragspflicht berufen könnte.

2. Der besondere Gleichheitssatz des Art. 118 a BV wird nicht dadurch verletzt, dass Personen mit Behinderung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht generell ausgenommen sind, sondern Befreiungen oder Ermäßigungen nur unter den in § 4 RBStV im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen möglich sind (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 129).

3. Das Fehlen von generellen Beitragsvergünstigungen für behinderte Menschen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Staat hat bei der Umsetzung des in Art. 118 a Satz 2 BV niedergelegten Schutz- und Fördergebotes einen weiten Gestaltungsspielraum. Er ist nicht verpflichtet, bei Erhebung des vorteilsausgleichenden Rundfunkbeitrages Menschen mit Behinderung finanziell zu entlasten. Dies gilt umso mehr, als eine unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährte Ermäßigung oder Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise ihrerseits dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderliefe (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131)

4. Nur soweit eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert ist, das Programmangebot den Einzelnen also nicht oder nur deutlich eingeschränkt erreichen kann, ist systembedingt mangels beitragsrelevantem Vorteil eine Ausnahme oder Vergünstigung angezeigt. Dem trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch Rechnung, dass aus gesundheitlichen Gründen - unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - insbesondere taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht befreit werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und der Rundfunkbeitrag für blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Voraussetzungen - wie hier im Falle der Klägerin - auf ein Drittel ermäßigt wird (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130). Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 130).

Die Klägerin gehört nach eigenem Vortrag der (zweiten) Personengruppe an, für die eine Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen wesentlich gemindert ist, weshalb hier gemäß den Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs keine Ausnahme von der Beitragspflicht, sondern „nur“ eine Vergünstigung geboten ist. Dem trägt die auf ein Drittel ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung.

Hieran ändert im Falle der Klägerin auch das Merkzeichen RF nichts. Aus genannten Gründen gilt die ursprünglich an dieses Merkzeichen RF anknüpfende Befreiung nach neuem Recht nicht fort (s. o. Ziffer 1.).

5. Des Weitern ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festgehalten hat und deshalb der Beitragsschuldner nicht mehr die Möglichkeit hat, ob bzw. inwieweit er das Angebot tatsächlich nutzt.

Übertragen auf den besonderen Fall der Klägerin bedeutet dies: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ihr nach neuem Recht nicht die Möglichkeit eingeräumt wird nachzuweisen, in welchem Umfang sie das Angebot aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nutzen kann. Entscheidend ist, dass sie es nach eigenem Vortrag tatsächlich nutzen kann.

Wie bereits ausgeführt, sieht § 4 RBStV als „Grenze“ vor, dass der Personenkreis entweder von einer Nutzungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausgeschlossen ist oder - wie im Falle der Klägerin - aus gesundheitlichen Gründen zumindest eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit hat.

An diese - wenn auch nur - eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit knüpft die Rundfunkbeitragspflicht an. Der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wird durch den ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Rechnung getragen.

Ferner wäre die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Nachweismöglichkeit der tatsächlichen Nutzung wiederum mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Insoweit kann auch für die Klägerin nichts anderes als das oben zu dem Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ bereits Ausgeführte gelten.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit wäre es voraussichtlich mehr als bedenklich, den bereits auf ein Drittel ermäßigten Beitragssatz gestaffelt nach unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit weiter abzustufen, zumal mehr als fraglich erscheinen muss, nach welchen konkreten Abstufungskriterien dies überhaupt praktikabel wäre bzw. sein könnte, was allerdings ebenfalls als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

6. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII auf den ersten Blick als ein „Systembruch“ der Unterscheidung aus gesundheitlichen Gründen im vorgenannten Sinne erscheinen mag.

Allerdings wird die Blindenhilfe wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt. Von daher ist eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 2. Alt. RBStV für den Personenkreis der Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII eher als ein weiterer Fall einer Befreiung wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anzusehen, wie sie auch in den Nrn. 1 bis 9 des § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV vorgesehen ist.

7. Schließlich kann es als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob - wie von der Klägerin vorgetragen - im Bundesland Berlin die Empfänger von Gehörlosengeld nach dem dortigen Landespflegegeldgesetz damit zugleich tatsächlich auch von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind, während es für die Klägerin in Bayern nicht einmal ein entsprechendes Gehörlosengeld gibt.

Die insoweit unterschiedliche Handhabung der einzelnen Bundesländer, die wie Bayern überwiegend kein Gehörlosengeld nach ihrem Landesrecht vorsehen, ist dem föderalen System geschuldet, was als solches nicht systemwidrig ist und in der Folge auch hier nicht eine Verletzung der Klägerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu begründen vermöchte.

8. Im Übrigen könnte die von der Klägerin geforderte generelle Beitragsbefreiung für Menschen wie die Klägerin, die das Rundfunk- und Fernsehangebot nur eingeschränkt nutzen können, dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 131; s. o. Ziffer 3.).

Eine derartige generelle Beitragsbefreiung für behinderte Menschen wie die Klägerin hätte insbesondere für den Personenkreis der „Rundfunknichtnutzer“ - die nach altem Recht bei entsprechendem Nachweis ebenfalls keine Rundfunkgebühren zu entrichten hatten - eine nachteilige Ungleichbehandlung zur Folge haben können, zumal die Klägerin vorgetragen hatte, ihr und diesem Personenkreis werde nach neuer Rechtslage gleichermaßen die Möglichkeit verwehrt nachzuweisen, dass in ihrem Haushalt das Programm des öffentlichen Rundfunks nicht empfangen bzw. nicht oder nur teilweise genutzt werde.

Derartige Bedenken können allerdings an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus genannten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sah die Kammer auch keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Nach alledem wurde die Klägerin mit dem Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 herangezogen, weshalb die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen war.

II.

Soweit die Klage auf die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (Hauptantrag), bzw. auf Verbescheidung, ob die Klägerin als besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV einzustufen ist (Hilfsantrag), gerichtet ist, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage.

Der Zulässigkeit dieser Klagebegehren könnte bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Januar 2014 als Prozesshindernis entgegenstehen, mit dem der entsprechende Antrag der Klägerin bereits vor Klageerhebung abgelehnt worden war. Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat die Klägerin zum einen keinen Widerspruch eingelegt. Zum anderen hat die Klägerin mit ihrer „Klageschrift“ vom 3. April 2014 lediglich die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 beantragt.

Diese Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage können jedoch als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn im Wege der Auslegung das Vorbringen der Klägerin dahingehend verstanden werden könnte, dass sie sich mit ihrer Klage - auch - gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 wenden wollte bzw. dass die Klägerin hiermit auch die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 2014 erreichen wollte und damit zugunsten der Klägerin unterstellt werden könnte, dass sie mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2014 (auch) gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Januar 2014 unmittelbar beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben wollte (§ 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO), und es insoweit keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO bedarf (Art. 15 Abs. 1 Satz 3 AGVwGO), hat die Klage insoweit in der Sache keine Aussichten auf Erfolg.

Der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2014 erweist sich als rechtmäßig, hierdurch wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin kann weder beanspruchen, dass der Beklagte sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch beanspruchen, dass über ihren Befreiungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV liegen nicht vor.

2. Die Klägerin kann sich nicht auf die (ursprünglich) unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht berufen (s. o. I. Nr. 1).

3. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV. Sie gehört nicht zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 10 RBStV, wie sie mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 28. Juli 2013 ausdrücklich eingeräumt hat.

4. Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsbegrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. Auch die Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen ist daher im Ergebnis bescheidabhängig, die Klägerin hat einen entsprechenden Bescheid aber nicht vorgelegt und zählt nach eigenem Vorbringen nicht zu vergleichbaren Personengruppen mit fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nicht gegeben. Härtefallregelungen wie in § 4 Abs. 6 RBStV sind Konsequenz des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie sollen sicherstellen, dass in Ausnahmefällen, die vom Gesetzgeber wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht im Gesetzeswortlaut formulieren lassen, eine vergleichbare Behandlung des Antragstellers erfolgt. Ein solcher vom Gesetzgeber übersehener atypischer Ausnahmefall ist im Falle der Klägerin nicht zu sehen.

Wie bereits oben unter I. Nrn. 4 und 5 ausgeführt, stellt die aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Programmangebots - wie im Falle der Klägerin - keinen solchen atypischen Ausnahmefall dar, der eine vollständige Befreiung erfordern würde. Für den Fall der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit ist nur die in § 4 Abs. 2 RBStV geregelte Ermäßigung im Sinne einer teilweisen Befreiung vorgesehen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine vollständige Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist nur für den Fall der vollständig ausgeschlossenen Nutzungsmöglichkeit, wie er in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 1. Alt. RBStV geregelt ist, vorgesehen.

Darüber hinaus hat die Klägerin keine weiteren, für ihren Fall besonderen Gesichtspunkte vorgetragen, die es nahelegen könnten, in ihrem Fall läge insoweit ein atypischer Fall vor, der sich von der Personengruppe der Schwerbehinderten mit Merkzeichen RF ex-trem unterscheiden würde und der insoweit vom Gesetzgeber übersehen worden sein könnte.

III.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger bestreitet die Pflicht, Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen bzw., eine Befreiung beantragen zu müssen, um eine Zahlung zu vermeiden und beantragt insofern die Löschung seiner Daten bzw. Teilnehmernummer.

1. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 teilte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice dem Kläger mit, dass für seine Wohnung ab dem 1. Januar 2013 die Anmeldung zum Rundfunkbeitrag vorgenommen worden sei, da unter dem Namen des Klägers kein Beitragskonto vorhanden sei und er sich auf ein früheres Informationsschreiben hin nicht gemeldet habe. Dem Kläger wurde die Beitragsnummer ... zugeteilt. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung monatlich 17,98 EUR beträgt. Falls die Wohnung bereits unter dem Namen einer Mitbewohnerin/eines Mitbewohners angemeldet sein sollte, werde um entsprechende Mitteilung gebeten.

Mit Schreiben vom 1. März 2014 wurde der Kläger darüber informiert, dass seine Rundfunkbeiträge am 15. März 2014 in Höhe von 269,70 EUR für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 fällig seien. Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 wurde der Kläger nochmals aufgefordert, die rückständigen Beiträge innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Ihm wurde mitgeteilt, dass er zukünftig keine Zahlungsaufforderungen mehr erhalten werde, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweise. Die Beiträge würden dann jeweils per Gebühren-/Beitragsbescheid festgesetzt, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben werde.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 277,70 EUR fest (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 269,70 EUR und einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR). Auf die weiteren fälligen Beiträge von April 2014 bis Juni 2014 in Höhe von insgesamt 53,94 EUR wurde hingewiesen. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit Bescheid vom 1. August 2014 wurden gegenüber dem Kläger die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 in Höhe von insgesamt 61,94 EUR festgesetzt (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 53,94 EUR und einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- EUR).

2. Mit Schreiben vom 6. August 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 7. August 2014, erhob der Kläger Klage mit den Anträgen, den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014 aufzuheben, sämtliche Forderungen des Beklagten gegen den Kläger fallen zu lassen und den Kläger sowie die zu Unrecht zugewiesene Beitragsnummer aus dem Datensatz des Antragsgegners zu löschen.

Gleichzeitig wurde beantragt, die Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge bis Verfahrensabschluss auszusetzen.

Zur Begründung führte der Kläger aus, der Beklagte habe durch unrechtmäßige Vordatierung seines Bescheids, der erst am 14. Juli 2014 ohne mit einem Poststempel versehen zu sein, beim Antragsteller eingegangen sei, eine rechtzeitige gehaltvolle Begründung bzw. Klagebegründung mangels entsprechender Zeit vereitelt. Die Aussetzung der Vollziehung sei deshalb anzuordnen, damit sich keine Nachteile durch das unrechtmäßige Vorgehen des Beklagten ergeben. Die Begründung der Klage könne unter diesen Umständen nur nachgereicht werden.

Mit Schreiben vom 21. August 2014 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Streitgegenständlich sei nur der Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014. Die Klage sei unbegründet und weise keinerlei Erfolgsaussichten auf. Seit dem 1. Januar 2013 sei grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten. Diese Regelung sei nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz oder gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe mit Urteil vom 13. Mai 2014 bestätigt, dass die Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Sofern der Kläger seinen Antrag und seine Klage bis spätestens 29. August 2014 zurücknehme, werde der Beklagte keine Kosten geltend machen.

Der Eilantrag des Klägers, den das Gericht dahingehend auslegte, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2014 angeordnet werden solle, wurde mit (mittlerweile rechtskräftigem) Beschluss vom 15. September 2014 (Az.: Au 7 S 14.1161) abgelehnt.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte der Kläger unter anderem mit, dass er mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sei. Auch der Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 20. Oktober mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 wurde die Klage begründet. Der Kläger stellte die Anträge:

1. Den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014 aufzuheben.

2. Sämtliche Gebühren-/Beitragsbescheide nach dem 4. Juli 2014 gleichfalls aufzuheben.

3. Sämtliche Forderungen des Beklagten gegen den Kläger aufzuheben.

4. Den Kläger aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen sowie die zu Unrecht zugewiesene Beitragsnummer ebenfalls zu löschen.

5. Den Kläger (gemeint wohl: den Beklagten) zu verurteilen, seinen gesetzlich geregelten Aufgaben entsprechend nachzukommen.

6. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der Beklagte habe den Kläger ohne dessen Einwilligung willkürlich unter der Beitragsnummer ... angemeldet. Der Beklagte komme dem Gebot der Vielfaltsicherung, u. a. dem ZDF-Staatsvertrag, nicht ansatzweise nach und verstoße, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, u. a. gegen die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrats gemäß § 21 ZDF-StV. Auch die Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats gemäß § 24 ZDF-StV verstießen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beklagte sei weder staatsfern noch neutral und komme seinem Bildungsauftrag nicht nach. Der Beklagte komme auch seiner Verpflichtung zur Wahrheit und politischen Neutralität nicht nach.

Daher bestehe auch keinerlei Beitragspflicht für den Kläger.

Der Beklagte berechne die Beiträge nicht ausschließlich auf die Grundversorgung, sondern finanziere eine Überversorgung.

Der Kläger besitze seit knapp einem Jahrzehnt keine Rundfunkempfangsgeräte.

Der Rundfunkbeitrag sei eine verdeckte Zwecksteuer. Dies werde auch von Experten vorgetragen. Hierzu verwies der Kläger auf einen Beitrag in den Deutschen Wirtschaftsnachrichten vom 26. Dezember 2014 („Ein Gutachten wie ein Donnerhall, GEZ-Sender haben ausgedient“).

Der Beklagte führte mit Schreiben vom 16. Januar 2015 ergänzend aus, im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei unzulässig, weil der Beklagte dem Gebot der Staatsferne nicht nachkomme und gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoße, werde auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2014 (M 6b S 14.3057) verwiesen. Danach würden derartige Einwände nicht durchgreifen, da sie die Beitragspflicht aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht berühren. Soweit der Kläger auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministeriums „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ verweise, sei dieses Gutachten weder relevant noch überzeugend.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 kündigte der Kläger an, dass er zu den Ausführungen des Beklagten vom 16. Januar 2015 in einem späteren Schreiben noch Stellung nehmen wolle. Außerdem teilte der Kläger mit, dass er beim Beklagten per Fax am 27. Dezember 2014 den Antrag gestellte habe, rückwirkend ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, da er in diesem Zeitraum Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Er wolle sich in seiner Klage aber nicht darauf stützen, sondern seine Klagegründe seien davon unberührt vom Gericht zu sehen. In der erhobenen Klage gehe es dem Kläger also keineswegs darum, aufgrund des Leistungsbezugs nach SGB II zu obsiegen, denn dann hätte er gar nicht erst klagen müssen. Es gehe darum - losgelöst vom Leistungsbezug - die verbrieften Rechte des Klägers als Mensch, Bürger und „Entscheider für sich selbst“ zu wahren und durchzusetzen. Selbst zu entscheiden, wofür der Kläger zahlen wolle und dies keineswegs aufdoktriniert zu bekommen für eine Sache, den mittlerweile „staatlichen Rundfunk“ bzw. dem „Rundfunkgutdünken der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten“, die zudem mit ihren Sendebeiträgen und Manipulationen aufs äußerste fragwürdig geworden seien. Insbesondere aber auch, wie entsprechende Gelder verwendet werden für gelegentliche Manipulationen in Beiträgen und Votings etc. oder fragwürdige übermäßige Kapitalanhäufung.

3. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 26. Februar 2015 mit, dass der Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2015 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2015 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit worden sei. Die Beitragsbescheide vom 4. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2014 und 2. Januar 2015 werde der Beklagte umgehend aufheben. Für die vorliegende Klage fehle daher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Einer Erledigungserklärung des Klägers stimme der Beklagte vorab zu und beantrage, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da er unterlegen wäre.

Mit richterlichem Schreiben an den Kläger vom 27. Februar 2015 regte das Gericht unter Hinweis auf die jeweiligen kostenrechtlichen Folgen an, die Klage zurückzunehmen oder das Verfahren für erledigt zu erklären. Durch die rückwirkende Befreiung sei das Rechtschutzbedürfnis, soweit die Aufhebung der bisher ergangenen Beitragsbescheide beantragt werde, entfallen. Auch das weitere Begehren, den Kläger bzw. seine Teilnehmernummer aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen, könne keinen Erfolg haben. Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, seinen gesetzlich geregelten Aufgaben nachzukommen (Antrag Nr. 5 im Schreiben vom 31.12.2014) stelle sich ebenfalls - mangels Rechtsschutzbedürfnis - als unzulässig dar. Hierbei handle es sich um eine unzulässige Popularklage, die nach der Systematik verwaltungsgerichtlicher Klagearten grundsätzlich unzulässig sei. Zu der vom Kläger geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werde auf die hierzu über zwei Popularklagen ergangene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf.24-VII-12, juris) sowie auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (U.v. 13.5.2014 - VGH B 35.12 - juris) verwiesen. Der Kläger wurde um Äußerung bis spätestens 10. März 2015 gebeten.

Mit Schreiben vom 10. März und 15. März 2015 vertiefte der Kläger seine bisherigen Ausführungen und wies darauf hin, dass ihm das richterliche Schreiben vom 27. Februar 2015 erst am 12. März 2015 zugestellt worden sei, so dass eine rechtzeitige Äußerung nicht möglich gewesen sei.

Mit Schreiben des Gerichts vom 17. März 2015 wurde dem Kläger eine Äußerungsfrist bis zum 7. April 2015 eingeräumt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, über seine Klage am 13. April 2015 zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 7. April 2015 beantragte der Kläger zuletzt:

Sämtliche Forderungen des Beklagten gegen den Kläger für jetzt und Zukunft aufzuheben, unabhängig der finanziellen Lage des Klägers und den Beklagten gleichfalls zu verpflichten, den Kläger aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen sowie die zugewiesene Beitragsnummer zu löschen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei nicht entfallen. Der Kläger sehe sich weiterhin nicht als Beitragspflichtigen, bzw. im derzeitigen Fall, von der Beitragspflicht „Befreiten“, werde aber voraussichtlich vom Beklagten - lebenslang - trotzdem so oder so per Datensatz geführt. Hiergegen habe der Kläger durchaus ein starkes Rechtsschutzbedürfnis. Wie bereits mehrfach dargelegt, gehe es dem Kläger keinesfalls darum, aufgrund seines „sozialen Status“ bzw. seiner finanziellen Situation von einer - zudem absurden - Rundfunkbeitragspflicht „befreit“ zu werden, sondern darum, von dem Beklagten diesbezüglich nicht mehr belästigt zu werden und dass Daten des Klägers überhaupt geführt und insbesondere vorgehalten (verwahrt) werden. Auch will der Kläger dem Beklagten nicht deshalb seinen sozialen Status mitteilen müssen, um keine Zwangsgebühren zahlen zu müssen bzw. ggf. befreit zu werden. Es gehe dem Kläger darum, in keiner Weise vom Beklagten behelligt zu werden oder diesem Unternehmen Nachweise erbringen zu müssen, um sich von seiner Beitragspflicht befreien zu können. Da der Kläger vom Beklagten niemals eine Leistung bestellt habe, gebe es auch keinen Grund, Daten vom Kläger nachzuhalten. Er klage genau deswegen, dass seine Daten nicht gespeichert oder erhoben werden. Beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handele es sich nicht um ein Gesetz, sondern um einen Vertrag, der zu seinen Lasten geschlossen worden sei. Eine Zustimmung nach § 58 VwVfG habe er keineswegs abgegeben. Auch sei der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 59 VwVfG nichtig.

3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Akte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage war gemäß § 88 VwGO wie folgt auszulegen:

Der mit Schreiben vom 7. April 2015 zuletzt gestellte Klageantrag beinhaltet zwei Forderungen des Klägers.

Zum einen beantragt der Kläger, sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Beklagten gegen ihn aufzuheben. Aufgrund des Zusatzes „unabhängig der finanziellen Lage des Klägers“, wird davon ausgegangen, dass der Kläger die Aufhebung von Beitragsforderungen begehrt. (hierzu nachfolgend unter I.).

Zum anderen beantragt der Kläger, ihn und die ihm zugewiesene Beitragsnummer aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen (hierzu nachfolgend unter II.).

Die in diesem Sinne ausgelegte Klage, bei der es sich um eine objektive Klagehäufung nach § 44 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handelt, hat keinen Erfolg. Denn sie ist teilweise unzulässig (siehe I.) und im Übrigen unbegründet (siehe II.).

I. Der Antrag, sämtliche gegenwärtigen (nachfolgend a)) und künftigen (nachfolgend b)) Beitragsforderungen des Beklagten aufzuheben, ist bereits unzulässig.

1. Gegenwärtig bzw. im Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehen keine Beitragsforderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger, die aufgehoben werden könnten. Denn der Kläger wurde mit dem Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2015 (Bl. 81/82 der Gerichtsakte) für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. April 2015 von der Pflicht, Rundfunkbeiträge entrichten zu müssen, befreit und der Beklagte hat alle bis dahin ergangenen Festsetzungsbescheide aufgehoben (s. Aufhebungsbescheid vom 26.2.2015, Bl. 83 der Gerichtsakte).Damit fehlt dem Antrag das Rechtsschutzinteresse, da er für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.

2. Unzulässig ist auch der Antrag, alle künftigen Beitragsforderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger aufzuheben.

Eine vorbeugende Klage gegen noch nicht erlassene bzw. zugestellte Verwaltungsakte (hier: Beitragsfestsetzungsbescheide) ist grundsätzlich unzulässig.

Dies folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v.8.12.1977 - VII B 76.77 - NJW 1978, 1870 ff., juris) ist bereits geklärt, dass ein vor Erlass der Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf nicht von selbst zulässig wird, wenn dann tatsächlich eine angreifbare Entscheidung ergeht, weil ein Rechtsbehelf eine Beschwer voraussetzt und die Beschwer im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen muss. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn eine Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte derselben Behörde gegenüber demselben Adressaten erlassen worden sind und weiter erlassen werden. Denn auch in solchen Fällen handelt es sich um die bedingte Einlegung eines Rechtsbehelfs, die ausnahmslos unzulässig ist. Andernfalls würden die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs unklar werden, was in Anbetracht der Formbedürftigkeit und Formklarheit von Rechtsbehelfen nicht hingenommen werden kann (vgl. zu den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Abgabenrecht BVerwG, U.v. 18.8.1972 - VII C 57.70 - in Buchholz 401.5 § 26 GewstG Nr. 6). Es wäre nämlich unklar, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsbehelf gegen zukünftige Verwaltungsakte zulässig und wie lange (Zeitraum) und unter welchen Umständen (Änderung der Rechtslage, höchstrichterliche Entscheidung usw.) er wirksam sein würde.

II. Der Antrag des Klägers, „ihn“, d. h. die zu seiner Person gespeicherten Daten, sowie die ihm zugewiesene Beitragsnummer aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Beklagte ist gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], der durch Zustimmungsbeschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom 17.5.2011 in Bayerisches Landesrecht umgesetzt worden ist) dazu berechtigt, die ihm nach § 4 Abs. 7 und § 8 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 9 RBStV bekanntgewordenen Daten hinsichtlich der Person des Klägers bzw. seine Beitragsnummer für die Erfüllung der ihm nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben zu erheben, verarbeiten oder nutzen.

Konkrete oder schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zur Person des Klägers weitergehende Daten als diejenigen, die in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 9 RBStV genannt werden, erhoben und gespeichert hätte oder dass er die Daten des Klägers zweckwidrig verwenden würde, sind nicht ersichtlich. Solche Anhaltspunkte ergeben sich weder aus der vorgelegten Akte des Beklagten, geschweige denn aus dem Vortrag des Klägers.

2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Löschung seiner Daten auch nicht gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV zu. Danach sind die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger Inhaber einer Wohnung ist. Als solcher ist er gemäß § 2 Abs. 1 RBStV dem Grunde nach beitragspflichtig. Die Daten des Klägers werden im Hinblick auf seine dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht auch weiterhin benötigt, sei es, um die Beitragspflicht geltend zu machen, sei es, um die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers, sofern er für den Zeitraum ab 1. Mai 2015 einen entsprechenden Befreiungsantrag stellt, zu überprüfen.

3. Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass - wie der Kläger befürchtet - ein mit der Verfassung unvereinbares zentrales bundesweites Register mit der Gefahr des Datenmissbrauchs durch die Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils entsteht.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet insoweit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mittlerweile hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof unter Würdigung dieser Argumente am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof- VfGHG -) entschieden, dass die Vorschriften des § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, § 14 Abs. 9 RBStV über die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner und das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar seien (Leitsatz Nr. 6; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in der o.g. Entscheidung (Randnummern 132 bis 170) hierzu ausgeführt:

Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß.

1. Die Vorschriften greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV) darstellt und jedem Einzelnen die Befugnis gibt, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/34; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/180 m. w. N.). Es kann dahinstehen, ob sie, wovon die Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 ausgeht, zugleich wegen des mit der Anzeige verbundenen Arbeitsaufwands im unternehmerischen Bereich das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gegebenenfalls in seiner Ausprägung als Berufsfreiheit beeinträchtigen.

2. Der Eingriff ist nämlich in jedem Fall gerechtfertigt. Wie das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne hat vielmehr Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen. Diese Einschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Gebot der Normbestimmtheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss (vgl. VerfGHE 59, 29/34 f. m. w. N.; BVerfG vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/344 f.). Dem genügt § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV.

a) Die Pflicht der Beitragsschuldner, das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs und die weiteren, im Einzelnen bezeichneten Informationen unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, ist hinreichend bestimmt. Ihr Inhalt lässt sich dem Staatsvertrag mithilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden entnehmen, gegebenenfalls durch Rückgriff auf die Beitragstatbestände, deren Feststellung die geforderte Auskunft dienen soll.

Das gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 auch mit Blick auf die anzuzeigende Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einer Betriebsstätte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 7 RBStV). Welche Beschäftigten hiermit gemeint sind, kann unschwer beantwortet werden (vgl. VI. A. 2. c) bb). Ebenso klar lassen sich die Anzeigepflichten im Zusammenhang mit einem beitragspflichtigen Kraftfahrzeug (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2, Abs. 4 Nrn. 9 und 12, Abs. 5 Nr. 1 RBStV) bestimmen (VI. A. 2. c) cc). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers nicht zu entrichten. Das bedeutet, dass ein solches Fahrzeug beitragsfrei bleibt und dementsprechend auch nicht anzuzeigen ist (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 8 RBStV Rn. 32).

Es ist weder mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot noch im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt (Art. 70 Abs. 3 BV) zu beanstanden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens der Anzeigepflicht und der Erfüllung von Nachweispflichten durch Satzung zu regeln. Dem Bayerischen Rundfunk als der für Bayern zuständigen Landesrundfunkanstalt steht das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayRG). Hierzu zählen auch die Einzelheiten des Verfahrens zur Erhebung des Rundfunkbeitrags als des zentralen Finanzierungsinstruments des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im Rahmen einer solchen Autonomiegewährung bleibt zwar der Grundsatz bestehen, dass der Gesetzgeber sich seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern darf, sondern - vor allem mit Blick auf mögliche Grundrechtseingriffe - auch der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen sachangemessene Grenzen setzen muss. Anders als bei einer Ermächtigung der staatlichen Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 55 Nr. 2 Satz 3 BV) ist es aber nicht geboten, Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu erlassenden Satzungsbestimmungen in ebenso bestimmter Weise vorzugeben (vgl. VerfGHE 62, 79/102). Dem genügt die Ermächtigung, Einzelheiten des Verfahrens der Anzeigepflicht und der Erfüllung von Nachweispflichten durch Satzung zu regeln. Denn alle wesentlichen Fragen zur Person des Verpflichteten, zum Inhalt und zur Form der Anzeige und insbesondere der Katalog der anzuzeigenden Daten sind durch den parlamentarischen Gesetzgeber mit der Zustimmung zu § 8 RBStV vorgegeben.

b) Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner sind auch verhältnismäßig.

aa) Sie dienen dem legitimen Zweck, eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrags zu ermitteln und dadurch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Ihre Eignung für diesen Zweck steht außer Frage. Sie sind auch erforderlich. Ein gleich wirksames, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weniger beeinträchtigendes Mittel als die offene Datenerhebung bei den Betroffenen ist nicht ersichtlich. Sämtliche im Katalog des § 8 Abs. 4 und 5 RBStV aufgeführten Daten sind nötig, um die Person des Beitragsschuldners eindeutig identifizieren, die Voraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach feststellen und das Festsetzungsverfahren durchführen zu können.

Erforderlich sind im privaten Bereich insbesondere die in § 8 Abs. 4 Nr. 4 RBStV genannte „gegenwärtige Anschrift … jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung“, um die beitragspflichtige Raumeinheit etwa in einem Mehrfamilienhaus eindeutig bestimmen und zuordnen zu können. Als erforderlich darf der Gesetzeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 auch im unternehmerischen Bereich den Namen und die Anschrift des gesetzlichen Vertreters eines Beitragsschuldners ansehen (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 3 RBStV). Die davon im Wesentlichen betroffenen juristischen Personen sind selbst nicht verfahrenshandlungsfähig, sondern handeln insbesondere durch ihre gesetzlichen Vertreter (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG). Angaben zu diesen sind daher keineswegs überflüssig, sondern zur Durchführung des Einzugsverfahrens notwendig.

An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht, soweit bei der Abmeldung nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen ist. Damit wird entsprechend der zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ergangenen fachgerichtlichen Rechtsprechung die Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts verlangt, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass und warum der Anzeigende einen bisher bestehenden Beitragstatbestand nicht mehr erfüllt (vgl. etwa BayVGH vom 3.4.2008 - 7 B 07.431 - juris Rn. 17). Es soll eine Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit des Abmeldungsgrundes ermöglicht werden. § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV verlangt indes nicht die Mitteilung des zur Abmeldung führenden individuellen Beweggrundes. Im unternehmerischen Bereich ist daher etwa nur mitzuteilen, dass eine Betriebsstätte geschlossen wird, nicht aber aufgrund welcher unternehmerischen Überlegung das geschieht. Die Angabe des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts in solch „typisierter Form“ (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 8 RBStV Rn. 53) ist zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks ausreichend, aber auch notwendig.

Die Vermeidung überflüssiger, für die Bestimmung der Beitragspflicht entbehrlicher Datenerhebungen ist zudem normativ dadurch sichergestellt, dass § 8 Abs. 4 RBStV die Mitteilungspflicht zusätzlich auf im Einzelfall erforderliche Daten beschränkt und einen Nachweis nur auf Verlangen vorsieht, das seinerseits im Einzelfall verhältnismäßig sein muss. Ferner bestimmt § 8 Abs. 3 RBStV, dass die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine beitragspflichtige Raumeinheit auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner wirkt. Bewohnen etwa mehrere volljährige Personen dieselbe Wohnung, reicht es somit aus, wenn einer von ihnen der Anzeigepflicht nachkommt; für die anderen (Mit-)Bewohner, die ebenfalls Beitragsschuldner sind und gesamtschuldnerisch haften (§ 2 Abs. 2, 3 Satz 1 RBStV), entfällt die Anzeigepflicht, sofern sich für die Wohnung keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

bb) Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner sind verhältnismäßig im engeren Sinn. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits die gesetzliche Regelung insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren; die Maßnahme darf also die Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. VerfGH vom 2.7.1997 VerfGHE 50, 129/139; vom 12.7.2013 NVwZ 2013, 1543/1545; BVerfG vom 8.6.2010 BVerfGE 126, 112/152 f.). Dem genügt § 8 RBStV.

Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht intensiv. Im privaten Bereich beschränken sich die vom Beitragsschuldner nach § 8 RBStV anzuzeigenden Daten grundsätzlich auf diejenigen Informationen, die zu seiner Identifizierung und zur Bestimmung der ihm zuzuordnenden beitragspflichtigen Wohnung(en) erforderlich sind, so etwa bei der Anmeldung auf den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und Lage der Wohnung sowie den Beginn ihres Innehabens. Auch wenn bei der Abmeldung zusätzlich der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt in „typisierter Form“ anzugeben ist, berühren die zu offenbarenden Daten die Persönlichkeit des Anzeigepflichtigen nur am Rande. Mit der Verknüpfung von Identität und beitragspflichtiger Wohnung offenbaren sie keine wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale und beeinträchtigen die Privatsphäre spürbar geringer als die zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr zusätzlich erhobenen Daten etwa zu Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 RGebStV). Im nicht privaten Bereich betreffen die anzuzeigenden Daten von vornherein nur die geringer geschützte berufliche Sphäre. Sie beschränken sich neben den Angaben zur Identifikation des Beitragsschuldners mit Informationen zu den Beitragsbemessungskriterien Betriebsstätte, Beschäftigtenzahl und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge auf wenige zentrale und vom Betriebsinhaber leicht zu beschaffende Grundinformationen, die keine beachtlichen Rückschlüsse auf das unternehmerische Wirken zulassen.

Die wenigen anzuzeigenden Daten unterliegen zudem einer strikten Bindung an den Zweck der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV darf die Landesrundfunkanstalt diese und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Das schließt nicht nur die Verwendung der Daten für andere Zwecke innerhalb der Landesrundfunkanstalt zwingend aus, sondern insbesondere auch jede Form der Weitergabe an andere Stellen für deren Zwecke. Das gilt auch für die in § 11 Abs. 3 Satz 1 RBStV enthaltene Befugnis der zuständigen Landesrundfunkanstalt, personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten zu übermitteln; denn sie besteht nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Diese strikte Zweckbindung wird flankiert durch das Gebot des § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV, die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Unabhängig davon sind nicht überprüfte Daten gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragspflichtigen dienen Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht. Sie zielen auf eine möglichst vollständige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gewährleistete bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Zugleich stellen sie die Grundlage für die durch Art. 118 Abs. 1 BV geforderte Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung dar. Bei Abwägung zwischen der eher gering zu wertenden Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits sind die Anzeige- und Nachweispflichten den Beitragsschuldnern zumutbar. Ein Interesse, personenbezogene Daten nicht zu offenbaren, um der gesetzlich begründeten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen, ist nicht schutzwürdig. Der Arbeitsaufwand ist im Regelfall marginal und hält sich auch im nicht privaten Bereich selbst für große Unternehmen mit einer Vielzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen in einem überschaubaren Rahmen.

Die Befürchtung des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12, es entstehe ein mit der Verfassung unvereinbares zentrales bundesweites Register mit der Gefahr des Datenmissbrauchs durch die Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils, ist unbegründet. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt als öffentliche Stelle zum Zweck der ihr gesetzlich zugewiesenen Beitragserhebung im Rahmen des Erforderlichen die Daten der Beitragsschuldner gewinnt und nutzt. Der Umstand, dass es sich um einen sehr großen Kreis an Beitragsschuldnern handelt und dementsprechend eine Sammlung von vielen einzelnen Datensätzen entsteht, steigert für den einzelnen Betroffenen nicht den Grad der grundrechtlichen Beeinträchtigung. Von einer Gefahr der Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils kann schon mit Blick auf Art und Umfang der wenigen anzuzeigenden Daten keine Rede sein. Im Übrigen ermächtigt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aber auch nicht zur Errichtung einer bundesweiten Datensammlung, insbesondere nicht dadurch, dass er in einem bestimmten Umfang eine Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung durch Beauftragte vorsieht. Das gilt zunächst mit Blick auf die gemeinsame Verwaltungsstelle, die von den Landesrundfunkanstalten auf der Grundlage des § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV betrieben wird (Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio). Denn diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass jede Landesrundfunkanstalt die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist Teil der einzelnen Landesrundfunkanstalt. Der Datenfluss zwischen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt und der beauftragten Stelle ist interne Datenverarbeitung. Die gemeinsame Stelle hat deshalb die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 23). Soweit der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darüber hinaus die Landesrundfunkanstalt in § 10 Abs. 7 Satz 2 ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen, gelten gemäß § 11 Abs. 1 RBStV für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen. Mit den demnach zu beachtenden Kontrollmechanismen des Art. 6 BayDSG ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt; insbesondere bleibt die Auftrag gebende Landesrundfunkanstalt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSG).

Dem Risiko, das aus der Größe der Datensammlung auch im Bereich einer einzelnen Landesrundfunkanstalt entsteht, trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den bereichsspezifischen Vorschriften über die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und die sie flankierenden Löschungspflichten ausreichend Rechnung.

C.

Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV ist ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

Die Vorschriften verpflichten für den Fall, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen kann, den Eigentümer oder den vergleichbar dinglich Berechtigten der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen; bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Dieses Auskunftsrecht verletzt weder die von der Auskunft betroffenen Inhaber der Wohnung oder Betriebsstätte noch die zur Auskunft verpflichteten Dritten in ihren verfassungsmäßigen Rechten.

1. Grundrechte der Wohnungs- oder Betriebsstätteninhaber sind nicht verletzt. Der Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Erhebung von Daten über sie ohne ihre Kenntnis bei Dritten ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RBStV genügt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Die Voraussetzungen des Auskunftsrechts sind hinreichend festgelegt. Auskunft kann nach dem Gesetzeswortlaut nur dann verlangt werden, wenn die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen kann. Das bedeutet, dass der Auskunftsanspruch subsidiär ist und erst dann geltend gemacht werden darf, wenn der Beitragsschuldner seiner Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nicht nachgekommen und ein direktes Auskunftsverlangen bei ihm nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV oder eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nicht möglich oder erfolglos geblieben ist (vgl. Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 9 RBStV Rn. 17). Der Kreis der Auskunftsverpflichteten lässt sich auch mit Blick auf den mit dem Eigentümer vergleichbar dinglich Berechtigten nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden bestimmen. Der Umfang der Pflicht ist ebenfalls eindeutig geregelt; sie beschränkt sich auf die Erteilung von Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte. Es ist auch in diesem Zusammenhang verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens der Erfüllung der Auskunftspflichten durch Satzung zu regeln (vgl. VI. B. 2. a).

[153

Das Auskunftsrecht entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es soll der zuständigen Landesrundfunkanstalt ermöglichen, sämtliche Beitragspflichtigen zu ermitteln und in vollem Umfang zur Rundfunkbeitragspflicht heranzuziehen. Der Zweck, die von Verfassungs wegen gebotene Belastungsgleichheit zu verwirklichen, rechtfertigt grundsätzlich auch die Informationsgewinnung bei Dritten. Hängt die Erhebung eines Beitrags von der Erklärung des Beitragsschuldners ab, muss der Gesetzgeber nämlich die Beitragsehrlichkeit durch hinreichende, die Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten unterstützen. Im Erhebungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (vgl. BVerfG vom 5.12.1995 - 1 BvR 1463/89 - juris Rn. 15 zur Auskunftspflicht nach § 93 Abs. 1 AO). Schutzwürdige Interessen des Beitragsschuldners sind ausreichend durch die Subsidiarität der Datenerhebung bei Dritten gewahrt. Kommt er seiner Anzeigepflicht nicht nach, muss er die Nachforschung bei Dritten hinnehmen.

2. Die zur Auskunft verpflichteten Dritten werden ebenfalls nicht in ihrem eigenen Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auch insoweit das öffentliche Interesse an einer wirkungsvollen und gleichmäßigen Erhebung des Rundfunkbeitrags höher gewichtet hat als das Interesse der in Anspruch genommenen Dritten, den ihnen bekannten Inhaber einer Wohnung oder Betriebsstätte nicht preisgeben zu müssen. Denn die zur Mitwirkung herangezogenen Dritten befinden sich als Eigentümer, vergleichbar dinglich Berechtigte oder als Verwalter von Wohnungseigentumsgemeinschaften in einer rechtlich und wirtschaftlich nahen Beziehung sowohl zur jeweiligen Wohnung oder Betriebsstätte als dem Gegenstand der Beitragspflicht als auch zu deren Inhaber als dem Beitragsschuldner.

D.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsgemäß.

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) ist nicht verletzt.

§ 14 Abs. 9 RBStV greift in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) § 14 Abs. 9 RBStV soll es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits für den früheren Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten und gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RBStV weiter verwendbaren Daten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 26). Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können.

b) Zur Erreichung dieses Zwecks ist § 14 Abs. 9 RBStV geeignet. Insbesondere kann die jeweilige Landesrundfunkanstalt mithilfe der nach Satz 1 zu übermittelnden Daten aller volljährigen Personen prüfen, wer als Beitragsschuldner für welche Wohnung infrage kommt, aber noch nicht als solcher erfasst ist. Auch wenn die aus dem Meldedatenabgleich erlangten Informationen nicht immer eine abschließende Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung zulassen, sondern gegebenenfalls weiteren Nachforschungsbedarf auslösen, steht das der Geeignetheit der Vorschrift nicht entgegen. Denn diese erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl. BVerfGE vom 2.3.2010 BVerfGE 125, 260/317 f. m. w. N.).

c) Der Gesetzgeber durfte die Vorschrift für erforderlich halten. Auch wenn der einmalige Meldedatenabgleich alle volljährigen Personen betrifft und damit einen äußerst großen Kreis an Betroffenen erfasst, sind weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, nicht zu erkennen.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt zwar zur Ermittlung der potenziellen Beitragsschuldner neben dem Meldedatenabgleich eine Reihe anderer Instrumente bereit: die allgemeine Anzeigepflicht nach § 8 RBStV und das sie ergänzende Auskunftsrecht nach § 9 RBStV, weiter die Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 11 Abs. 4 RBStV, ferner speziell als Übergangsregelung zur Umstellung des Finanzierungssystems die Anzeigepflicht der bereits bislang als private Rundfunkteilnehmer gemeldeten Personen (§ 14 Abs. 1 RBStV) und die Weiterverwendung der bereits unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gespeicherten Daten (§ 14 Abs. 6 RBStV). Diese Erhebungsmethoden sind allerdings teils von vornherein untauglich, teils nur bedingt geeignet, solche Personen zu ermitteln, die den Rundfunkanstalten unbekannt sind, sei es weil sie vorhandene Empfangsgeräte in Widerspruch zur früheren Rechtslage nicht angemeldet hatten („Schwarzseher“), sei es weil sie mangels vorhandener Geräte nicht gebührenpflichtig waren und nun ihrer Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nicht nachkommen. Vor allem solche Wohnungsinhaber werden durch den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV in einfacher Weise erfasst. Alternativ bedürfte es der Nachforschung vor Ort, die mit einem weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen verbunden wäre.

An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht für einzelne Daten. Die Meldedaten, die von den Einwohnermeldeämtern nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV zu übermitteln sind, decken sich im Wesentlichen mit denjenigen Daten, die nach § 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV von den Betroffenen anzuzeigen sind. Soweit sie darüber hinausreichen, wie die Übermittlung von Doktorgrad und Familienstand (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 4 und 5 RBStV), dienen sie der eindeutigen Identifikation einer Person und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern. Die vom Antragsteller im Verfahren Vf. 8-VII-12 beanstandete Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnungen (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV), die den melderechtlich vorgegebenen Begrifflichkeiten beim Innehaben von mehreren Wohnungen Rechnung trägt (vgl. Art. 15 Abs. 1, 3 MeldeG), ist zwar für den Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 RBStV unerheblich. Sie vereinfacht aber eine Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen für etwaige Nachfragen und ist daher erforderlich.

d) Der einmalige Meldedatenabgleich ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Der Gesetzgeber darf auch insoweit den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind gering. Im Regelfall handelt es sich um Beitragsschuldner, die bereits als Rundfunkteilnehmer erfasst waren oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, so dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen Schutz; sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden. Sind schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber geringes Gewicht. Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu. Die Daten sind zudem durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten hinreichend abgesichert.

§ 14 Abs. 9 RBStV bindet die Datenverarbeitung an den Zweck der Bestands- und Ersterfassung. Die übermittelten Daten können zum einen mit dem vorhandenen, nach § 14 Abs. 6 RBStV überführten Bestand an Teilnehmerdaten verglichen und zu dessen Aktualisierung oder Ergänzung genutzt werden (Satz 4). Sie dürfen zum anderen zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung genutzt werden, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde (Satz 3). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz des § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV, dass die Landesrundfunkanstalt im Bereich der Rundfunkfinanzierung alle personenbezogenen Daten, gleichgültig, woher sie stammen, nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen darf.

Diese strikte Zweckbindung wird auch für die durch den Meldedatenabgleich erlangten Informationen durch umfassende Löschungspflichten ergänzt. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist (§ 14 Abs. 9 Satz 2 RBStV). Weiter sind die von den Einwohnermeldeämtern übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV). Schließlich sind nicht überprüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV). Dadurch ist sichergestellt, dass die Landesrundfunkanstalt von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten nur diejenigen speichert, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet und die darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Die Daten eines einzigen Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für eine künftige Beitragserhebung, etwa für den Fall, dass der gefundene und zunächst in Anspruch genommene Beitragsschuldner später ausfallen sollte, ist nicht zulässig (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 27).

2. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Bundesrecht verletzt. Insbesondere steht § 14 Abs. 9 RBStV entgegen der Ansicht des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 nicht in einem zur Verfassungswidrigkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruch (vgl. VI. A. 2. a) zu § 18 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG), das in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl I S. 1342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl I S. 730), noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. Mai 2015 gilt (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 20132013, BGBl I S. 1084).

§ 18 MRRG regelt Datenübermittlungen von den Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und unterscheidet dabei unter anderem zwischen der allgemeinen Übermittlung der sogenannten Grunddaten an öffentliche Stellen im Inland (Abs. 1 Satz 1) und der Übermittlung weiterer Daten oder der in § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG genannten Hinweise im Melderegister, die nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 2). Bei den einzelnen Daten, die von jeder Meldebehörde nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind, handelt es sich um einen Ausschnitt aus den melderechtlichen Grunddaten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11 und 12 MRRG. Sie dürfen an eine andere öffentliche Stelle im Inland übermitteln werden, soweit dies (unter anderem) zur Erfüllung von in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung sind erfüllt. Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öffentliche Stellen, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten aus den oben genannten Gründen erforderlich sind. Dass die einzelnen Meldebehörden durch den Landesgesetzgeber zur Übermittlung verpflichtet und demnach einer Einzelfallprüfung enthoben werden, ist bundesrechtlich nicht, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MRRG könnte allenfalls insoweit eröffnet sein, als die Übermittlungspflicht nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV nicht nur die gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen umfasst, sondern darüber hinaus auch alle vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Denn letztere sind in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MRRG nicht ausdrücklich genannt. Gesetzeswortlaut und -begründung (LT-Drucks. 16/7001 S. 26 f.) sprechen allerdings dafür, dass sich § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV klarstellend nur auf solche im Melderegister „vorhandenen“, also nicht etwa nachzuerhebenden Angaben bezieht, die als Bestandteil der Anschrift gespeichert sind, wie etwa Stockwerks- und Wohnungsnummern oder sonstige Zusatzangaben (vgl. Datenblatt 1210 f. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil). Insoweit verbleibt es bei der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 MRRG. Nur wenn es sich bei einem erweiterten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV bei den Angaben zur Lage der Wohnung um spezielle Daten oder Hinweise im Sinn des § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG handeln sollte, wäre die Datenübermittlung insoweit nach § 18 Abs. 2 MRRG zu beurteilen. Für diesen Fall wäre sie nur dann zulässig, wenn die Landesrundfunkanstalt ohne Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Auch diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die gesetzlich begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalt, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, erfüllt sein (Bull, Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags, September 2010, S. 36). Jedenfalls wäre auch bei einem solchen weiten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 MRRG weder offenkundig noch schwerwiegend verletzt.

4. Wie bereits in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15. September 2014 (Az.: Au 7 S 14.1161) ausgeführt wurde, begegnet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 RBStV geregelte Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die rechtliche Einordnung (Abgabe oder Steuer) des neuen Rundfunkbeitrags ist in der Literatur heftig umstritten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat unter Würdigung dieser Argumente in seiner o.g. Entscheidung vom 15. Mai 2014 entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV(Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

Sie wird seit dem 01.01.1976 als nichtprivate Rundfunkteilnehmerin geführt, die mehrere Verkaufsstellen unterhält und bis zum Jahr 2013 mit einer unterschiedlichen Anzahl von Hörfunk- und Fernsehgeräten bei dem Beklagten veranlagt war.

Auf eine schriftliche Information des Beklagten vom 20.04.2012 über die Einführung des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags zum Jahr 2013 meldete die Klägerin mit E-Mail vom 04.12.2012 Daten zu ihren Betriebsstätten, Mitarbeitern und Fahrzeugen.

Nachdem die Klägerin die erteilte Einzugsermächtigung widerrief und auch nach einer Zahlungserinnerung die offenen Gebühren/Beiträge nicht entrichtete, sondern sich auf die Verfassungswidrigkeit des neuen Rundfunkbeitrags berief, erließ der Beklagte folgenden Gebühren-/Beitragsbescheid:

Bescheid vom 05.07.2013 für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 über einen Betrag von 1.425,28 EUR, bestehend aus 53,94 EUR Rundfunkgebühren, 1.366,23 EUR Rundfunkbeiträgen und 5,11 EUR Kosten.

Für die Rundfunkbeiträge seit 01.01.2013 legte der Beklagte die Betriebsstätten unter Berücksichtigung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zugrunde und ordnete 25 Betriebsstätten der Staffel 1 (5,99 EUR monatlich), 11 Betriebsstätten der Staffel 2 (17,98 EUR monatlich) und 3 Betriebsstätten der Staffel 3 (35,96 EUR monatlich) zu (vgl. auch Aufstellung der Betriebsstätten auf Bl. 78-83 der Beklagtenakte).

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 05.07.2013 Widerspruch und berief sich auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2013, der am 12.12.2013 zur Post gegeben wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Auf die Gründe des Bescheids wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 10.01.2014, der bei Gericht am gleichen Tag einging, ließ die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten Klage gegen den Festsetzungsbescheid erheben, soweit dieser Rundfunkbeiträge seit dem 01.01.2013 festsetzt.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 30.01.2014 ausgeführt, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen Art. 2 und Art. 3 GG. Es handele sich dem Wesen nach bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer. Den Bundesländern fehle es damit an der Gesetzgebungskompetenz. Der angelegte Maßstab der Beschäftigtenzahl bei Betriebsstätten führe zu völlig untypischen und in der Schwankungsbreite unübersehbaren Beitragsbelastungen und sei mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Verwiesen wurde auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. ... vom Februar 2013.

Mit Beschluss des Gerichts vom 03.02.2014 wurde der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in den dort anhängigen Popularklageverfahren (Az. Vf.8-VII-12, Vf.24-VII-12) ausgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 21.02.2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Für die Klägerin bestünde zumindest einstweilen eine Zahlungspflicht, denn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei geltendes Recht. Im Hinblick auf die anhängigen Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestünde Einverständnis, das Klageverfahren bis zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ruhen zu lassen.

Mit Schriftsatz vom 26.06.2014 widersprach der Beklagte einem weiteren Ruhen des Verfahrens, nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 15.05.2014 über die Popularklagen entschieden habe.

Die Beteiligten erklärten sich mit Schreiben vom 27.08.2014 und 28.08.2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2014 beantragte der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin,

1. den Bescheid des Bayerischen Rundfunks vom 05.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2013, ergangen jeweils zur Beitragsnummer ..., aufzuheben, soweit Rundfunkbeiträge für den Zeitraum ab dem 01.01.2013 festgesetzt wurden;

2. den Beklagten zu verpflichten, 1.371,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zurückzuzahlen;

3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

4. die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Klage werde trotz der Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014 (Az. Vf.8-VII-12 und Vf.24-VII-12) sowie des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014 (Az. VGH B 35/12) aufrechterhalten. Die landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen seien hinsichtlich der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit europäischem Recht, mit dem Bestimmtheitsgebot und mit den Anforderungen des Datenschutzes nachvollziehbar. In Bezug auf zentrale Fragen, insbesondere der Gesetzgebungskompetenz, der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes könne man der Argumentation der Landesverfassungsgerichte nicht folgen. Durch die Entscheidungen sei im Übrigen nicht die Vereinbarkeit mit den im Grundgesetz verankerten Verfassungsnormen festgestellt. Angesichts des unstreitigen Sachverhalts und der bundesweiten Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen werde im Interesse einer beschleunigten höchstrichterlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt,

die Sprungrevision zuzulassen.

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, denn die entscheidungserheblichen Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und folglich insoweit auch die ihn ratifizierenden Landesgesetze als Rechtsgrundlage des Bescheides seien verfassungswidrig:

I.

Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 RBStV (Betriebsstättenbeitrag) wegen Verstoßes gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG).

Die Regelung des Betriebsstättenbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 RBStV greife in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff sei wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz nicht gerechtfertigt. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nach dem materiellen Gehalt um eine Steuer, die nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Die Abgabe könne „ihrer Art nach“ von der Steuer nicht deutlich unterschieden werden. Für eine solche deutliche Differenzierung sei der Umstand, dass die Abgaben gezielt für die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben werden, nicht geeignet. Außerdem diene der Rundfunkbeitrag nicht nur der Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Es komme auch nicht darauf an, ob die Einnahmen aus dieser Abgabe in den allgemeinen Staatshaushalt fließen, denn damit sei lediglich ein Rechtmäßigkeitsmaßstab angesprochen und kein Definitionsmerkmal für die Abgrenzung von Steuern und Vorzugslasten. Der Rundfunkbeitrag lasse sich den sogenannten Vorzugslasten nicht unterordnen. Es reiche bei einer Vorzugslast nicht ein irgendwie gearteter Nutzen aus, sondern eine individuelle Rechtsbeziehung sei erforderlich. Dies sei bei dem an jedermann gerichteten Rundfunkangebot nicht der Fall. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof führe in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 selbst aus, dass „grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlichrechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen (sei), weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht“. Mit dieser Formulierung sei im Ergebnis das Kriterium individueller Leistungsrechtsverhältnisse in Abrede gestellt und die vorausgesetzte deutliche Unterscheidung von Steuern und Vorzugslasten nicht gegeben. Auch das Merkmal der Raumeinheit sei insgesamt nicht geeignet eine Vorzugslast zu rechtfertigen. Der Abgabenpflichtige habe gar keine Möglichkeit das staatliche Rundfunkangebot abzulehnen, weil er gezwungenermaßen oder freiwillig auf Rundfunkempfangsgeräte verzichte. Der Abgabentatbestand hätte widerleglich ausgestaltet werden müssen. Durch die unwiderlegbare Vermutung lasse die Abgabe den Bezug zu einem konkreten Vorteil entfallen und mache sie damit zu einer Steuer. Eine Widerlegbarkeit ließe den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand mit geeigneten Regelungen in einem vertretbaren Rahmen und sei insbesondere auch für den Beitragsgläubiger zumutbar.

Weiter wurden erhebliche gesetzgeberische Ermittlungsdefizite und Fehlannahmen gerügt. Der Rundfunkempfang in Betriebsstätten sei ganz offensichtlich keine Selbstverständlichkeit. Hinsichtlich des Verbreitungsgrades sei nicht ausreichend ermittelt worden. In der überwiegenden Zahl der Betriebsstätten sei aus Gründen der Arbeitssicherheit oder aus Rücksicht auf Kundenkontakte die Rundfunknutzung ausgeschlossen. Selbst wenn in Betriebsstätten ein Rundfunkempfang stattfinde, erwachse daraus kein kommunikativer Nutzen, der als besonderer Vorteil ausgleichsfähig wäre. Einem Betriebsstätteninhaber erwachse insbesondere kein individueller Vorteil, wenn seine Mitarbeiter zu privaten Zwecken Informationen aus öffentlichrechtlichen Rundfunkquellen zögen. Ferner seien die Grenzen der Typengerechtigkeit überschritten. Selbst wenn man wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof annehme, dass 88% aller Unternehmen über neuartige Rundfunkgeräte in Form von Internet-PC’s verfügten, könne daraus nicht geschlossen werden, wie viel Prozent der Mitarbeiter dieser Unternehmen überhaupt einen Computer nutzen. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Bagatellgrenze von 10% sei jedenfalls überschritten. Selbst wenn der Betriebsstättenbeitrag als Vorzugslast in formeller Hinsicht gerechtfertigt werden könnte, wäre er gleichwohl materiell verfassungswidrig, weil das Beitragsaufkommen den Bedarf der Rundfunkanstalten deutlich übersteige und es an Kalkulationen hinsichtlich der voraussichtlichen Beitragseinnahmen fehle. Es liege insoweit auch ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit vor. Die Abgabenregelung verstoße gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sei das Ziel verfolgt worden, das Abgabenaufkommen gegenüber dem früheren Rechtszustand stabil zu halten. Die behauptete Aufkommensneutralität sei jedoch unplausibel. Es seien deutliche Mehreinnahmen zu erwarten. Dies belege insbesondere auch ein Gutachten der D. GmbH vom Februar 2014. Demnach ergäbe sich durch die Einführung des Rundfunkbeitrags ein Einnahmeplus in Höhe von ca. 800 Mio. EUR jährlich für die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Dies sei vorhersehbar gewesen und hätte berücksichtigt werden müssen. Spätere Evaluationen seien unerheblich. Die KEF komme nun in ihrem 19. Bericht zu Mehreinnahmen in Höhe von 1.146 Mio. EUR für die Periode 2013-2016.

II.

Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 RBStV (Betriebsstättenbeitrag) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Es liege weiter ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor. Betriebsstätten mit und ohne Rundfunkempfang würden ungleich behandelt werden. Die Betriebsstättenabgabe verlasse auch in Bezug auf die Belastungshöhe die Grenzen der zulässigen Typisierung, weil sie zwar eine degressive Staffelung der Höhe des Beitrags in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten enthalte, nicht aber in Abhängigkeit von der Zahl der Betriebsstätten. Dies führe dazu, dass Beitragsschuldner mit einer Vielzahl von Betriebsstätten überproportional belastet würden und ein Mehrfaches der Abgaben zu entrichten hätten. Die aus der Anknüpfung an die Zahl der Betriebsstätten resultierende überproportionale Belastung von Filialbetrieben sei auch in keiner Weise durch eine damit etwa einhergehende Verwaltungsvereinfachung oder aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt. Eine Verfassungswidrigkeit ergebe sich auch aus dem (nach wie vor) gegebenen Vollzugsdefizit. Ziel der Rundfunkfinanzierungsreform sei die Beseitigung struktureller Vollzugsdefizite gewesen. Dieses Ziel sei jedoch verfehlt worden, denn die Erhebung hänge in erster Linie von Deklarationen der Abgabenschuldner ab und eine effektive Verifikation sei in der Praxis der Beitragserhebung nicht möglich. Es bestünde zum Beispiel die Möglichkeit, Betriebsstätten vor dem Beitragsservice bzw. der Rundfunkanstalt zu verbergen. Die Regelungen zur Datenerhebung gemäß § 11 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 7 und 8 der Rundfunkbeitragssatzung seien nicht geeignet, die Herstellung einer Abgabengerechtigkeit zu erwarten. Weiter sei im Hinblick auf inkonsistente Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschulder von einer Verfassungswidrigkeit auszugehen. Für die Begrenzung der Betriebsstättenbeiträge gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 RBStV zugunsten bestimmter Beitragsschuldner bei gleichzeitiger Nichterfassung ähnlicher Einrichtungen sei ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Auffällig sei hierbei insbesondere die Ungleichbehandlung von Einrichtungen für behinderte Menschen mit ihrer Beitragsermäßigung einerseits und Krankenhäusern ohne entsprechende Ermäßigung andererseits. Die vollständige Befreiung von „privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern“ nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV sei erstaunlich und erwecke den Eindruck, dass mit Zugeständnissen an die Konkurrenz der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten einer negativen Berichterstattung vorgebeugt werden sollte.

Schließlich werde angeregt gemäß Art. 100 Abs. 1 GG den Rechtsstreit auszusetzen und die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht zur Frage der Vereinbarkeit der Landesgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag i. V. m. den genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vorzulegen.

Der Antrag auf Rückzahlung des von der Klägerin geleisteten Betrages in Höhe von 1.371,34 EUR beruhe auf § 10 Abs. 3 RBStV.

Im Hinblick auf die Kostenentscheidung werde geltend gemacht, dass der Beklagte die Kosten des Vorverfahrens selbst dann zu tragen hätte, wenn die Klage keinen Erfolg haben sollte, da das Widerspruchsverfahren entgegen der dem Festsetzungsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht statthaft war. Es wurde auf eine Entscheidung des VG München vom 03.02.2014 - M 6 a 14.129 - verwiesen. Die Kosten eines dem Rechtsschutzsuchenden mit fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung anheimgestellten Widerspruchsverfahrens müssten der Behörde zur Last gelegt werden.

Im Übrigen wird auf die umfangreiche Klagebegründung Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17.02.2015 bestätigte der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte wegen des Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide, denn diese erweisen sich - soweit angefochten - als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kammer kann trotz der Anregung der Klägerin den Rechtstreit auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen, entscheiden, weil sie die Voraussetzungen dieser Vorschrift für nicht gegeben erachtet.

Die Klägerin beruft sich auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags im nichtprivaten Bereich. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags im nichtprivaten Bereich ist § 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - seit dem 01.01.2013. Nach dieser Vorschrift hat im nichtprivaten Bereich jeder Inhaber (Beitragsschuldner) für jede Betriebsstätte einen Rundfunkbeitrag nach Maßgabe einer zehnstufigen Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV regelt die Ausnahmen. § 6 RBStV definiert den Betriebsstättenbegriff und den Begriff des Inhabers der Betriebsstätte.

Zwischen den Beteiligten ist die Inhaberschaft der Klägerin über die Betriebsstätten sowie die Anzahl der in den Betriebsstätten Beschäftigten unstreitig.

a.

Die Festsetzung der Rundfunkbeiträge gegen die Klägerin als Betriebsstätteninhaberin verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtages zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der in seinem Art. 1 den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den angegriffenen Bestimmungen enthält, verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Eine Verletzung des Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG ist nicht gegeben und damit auch keine Verletzung der geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG). Der Freistaat Bayern besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Der zum 01.01.2013 eingeführte geräteunabhängige Rundfunkbeitrag stellt keine Steuer, sondern eine Vorzugslast dar (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof vom 15.05.2014 - Vf.24-VII-12 und Vf.8-VII-12-; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, U. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 - beide juris).

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen - ob schon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, mit dem das Gesetz die Leistungspflicht begründet (vgl. BVerfG, B. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, S. 343, 353).

Gebühren sind hingegen das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen. Beiträge sind zu entrichten, wenn ein Betroffener an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, beteiligt wird, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile. Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung - in Gestalt der Gewährung eines zumindest potentiellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen - und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, U. v. 13.05.2014, RdNrn. 88 bis 89, a. a. O.).

aa.

Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu erbringen. Für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden. Dabei ist naturgemäß die Nutzungsintensität gegenüber dem privaten Bereich im Regelfall durch die Unternehmenszwecke beschränkt. Dass im nicht privaten Bereich mit Ausnahme der in § 5 Abs. 5 und 6 RBStV geregelten Fälle jeder Betriebsstätteninhaber herangezogen wird, macht den Rundfunkbeitrag nicht zur Steuer, denn die besondere Gegenleistung für den Beitragspflichtigen ist - wie beschrieben - die Möglichkeit, öffentlichrechtlichen Rundfunk auf verschiedenen Wegen zu empfangen. Ein Korrektiv ist in § 5 Abs.4 RBStV, im Falle einer vorübergehenden Betriebsstilllegung gegeben. Der Rundfunkbeitrag wird damit nicht voraussetzungslos erhoben (vgl. BayVerfGH, a. a. O. RdNr. 72-75).

bb.

Die Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des öffentlichen Gemeinwesens. Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RFinStV - auf die öffentlichrechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus.

cc.

Im Hinblick auf die vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte, nicht gerechtfertigte Überfinanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks kann eine solche derzeit nicht gesehen werden. Zum einen ist zweifellos bei der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag von erheblichen Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens auszugehen gewesen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 auch von zwangsläufigen Mehreinnahmen aus. So schätzt die KEF in ihrem 19. Bericht vom Februar 2014 bei weiterhin unsicherer Datenlage, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Kalkulationszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Mio. EUR höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 in Höhe von 29.433 Mio. EUR. Die Klägerin beruft sich auf das Gutachten der D. GmbH vom Februar 2014, wonach von einem Einnahmeplus von jährlich 800 Mio. EUR auszugehen sei. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich mit diesem Vorbringen bereits in seiner oben genannten Entscheidung befasst und dies gewürdigt. Er führt hierzu unter RdNr. 85 aus: „Gleichwohl musste der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung keineswegs davon ausgehen, dass die zu erwartenden Einnahmen den Finanzbedarf des öffentlichrechtlichen Rundfunks beachtlich und auf Dauer übersteigen würden. Abgesehen davon, dass eine vollständige Beitragserhebung ohne Ausfälle unrealistisch erscheint, hat die KEF für den Planungszeitraum 2013 bis 2016 einen ungedeckten Finanzbedarf der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten von 304,1 Mio. EUR festgestellt (18. KEF-Bericht Tz. 1). Im Übrigen ist einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Nach Nr. 2 der Protokollerklärung, die alle Länder dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beigefügt haben, soll unmittelbar im Anschluss an den inzwischen vorgelegten 19. KEF-Bericht eine Evaluierung durchgeführt werden, die insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtbetrag umfasst. Dabei sollen auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft werden. Mit Blick auf diese - auch normativen - Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass die Abgabe nach ihrer Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen oder gar Einnahmen für den allgemeinen Finanzhaushalt ausgerichtet sei und dadurch den Typ einer Steuer annehmen könnte“.

Im Hinblick auf die im 19. KEF-Bericht dargestellte Ertragslage und die Empfehlung den Beitrag ab dem Jahr 2015 zu senken, haben die Länder nun im 16. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge beschlossen, den Rundfunkbeitrag zum 01.04.2015 auf 17,50 EUR monatlich zu senken (vgl. hierzu Bayerischer Landtag, Drucksache 17/3254, Antrag auf Zustimmung).

Eine Überfinanzierung dürfte angesichts der obigen Ausführungen allenfalls vorübergehender Natur sein, denn die weitere Beitragsentwicklung wird beobachtet und kann gegebenenfalls noch zu weiteren Entlastungen der Beitragszahler führen.

Mithin ist der Rundfunkbeitrag wegen des von Verfassungs- und Gesetzeswegen geschützten Finanzierungszwecks des öffentlichrechtlichen Rundfunks sowie des gewährten Vorteils als Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags und nicht als Steuer zu qualifizieren. Aus der Einstufung als Beitrag folgt zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob Leistungen des öffentlichrechtlichen Rundfunks in Anspruch genommen werden oder nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist allein die Möglichkeit der Rundfunknutzung (vgl. zum Rundfunkbeitrag im nichtprivaten Bereich auch VG Hannover, U. v. 24.10.2014 - 7 A 6516/13 - juris).

b.

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG.

Die Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit wahrt den Grundsatz der Typgerechtigkeit. Die Betriebsstätte bildet den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, den Abgabetatbestand widerleglich bzw. gerätebezogen auszugestalten. Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Betriebsstätte und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich und unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der auch in Unternehmen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktischer Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in den unternehmerischen Bereich verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil geräteunabhängig festsetzt. Legitimes Ziel der Rundfunkreform war es u. a., die mit dem alten geräteabhängigen Gebührenmodell verbundenen strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizite zur Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit zu beseitigen und sogleich das System so zu gestalten, dass grundrechtsbeeinträchtigende Kontrollen der Rundfunkteilnehmer nicht mehr erforderlich sind (VerfGH Rheinland-Pfalz, U. vom 13.05.2014, a. a. O., RdNr. 137 ff., 145; BayVerfGH vom 15.05.2014, RdNr. 122).

Auch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV geregelte degressive Staffelung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV bemisst sich die Höhe des für eine Betriebsstätte zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Der Beitrag umfasst zehn Staffeln und liegt zwischen einem Drittel eines Rundfunkbeitrags in Höhe von 5,99 EUR bei Betriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten bis zu maximal 180 Beiträgen in Höhe von 3.236,40 EUR bei Betriebsstätten mit 20.000 und mehr Beschäftigten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 hierzu unter RdNrn. 125 und 126 aus, dass die stufenweise Degression mit steigender Beschäftigtenzahl in einer Betriebsstätte einerseits dem qualitativen Unterschied, andererseits der großen Bandbreite unterschiedlicher Betriebsstätten typisierend Rechnung trage. Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Mit zehn Stufen sei die Staffelung ausreichend differenziert und weise die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen etwa zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ergäben, seien durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwändiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Beitragsbemessung führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen hätten zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge. Das sei als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Letztlich gelte nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehabe, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten müsse als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Schließlich sei auch erheblich, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebliche Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich sei, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben könne, begründe das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspreche dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen.

Der Gleichheitssatz ist auch nicht deshalb verletzt, weil der Erhebung der Rundfunkbeiträge - wie der Bevollmächtigte der Klägerin meint - ein Vollzugsdefizit anhafte, weil die Möglichkeit bestünde, Betriebsstätten bzw. die Beschäftigtenzahl zu verbergen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Rundfunkgebührenrecht geklärt, dass ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel - auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung - bei der Erhebung von Rundfunkgebühren nicht vorliege. Denn die nicht anzeigepflichtigen Rundfunkempfangsgeräte seien aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (vgl. BVerfG, B. v. 22.08.2012 - 1BvR199/11; B. v. 17.03.2011 - 1BvR3255/0 -, B. v. 17.02.2011 - 1BvR2480/08 - alle juris). Der aktuelle Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält nun in § 8 Anzeigepflichten über das Innehaben einer Betriebsstätte und einer Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Darüber hinaus verleiht § 9 RBStV den Rundfunkanstalten entsprechende Auskunftsrechte. Insoweit liegt im Hinblick auf das Entdeckungsrisiko von mangelnden Angaben der Beitragsschuldner keine andere Rechtslage als bislang bei der Erhebung von Rundfunkgebühren vor.

Auch die Ermäßigungs- und Ausnahmetatbestände in § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV stellen für die Klägerin keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Hierzu wird verwiesen auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13.05.2014 -VGH B 35/12-, denen sich die Kammer anschließt. Unter RdNrn. 161 und 162 seines Urteils führt der Verfassungsgerichtshof aus: „Hinsichtlich der durch § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV privilegierten Einrichtungen fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit mit gewerblichen Betriebsstätten wie beispielsweise denjenigen der Beschwerdeführerin. Ihnen ist gemeinsam, dass sie in hohem Maße dem Gemeinnutz dienen, sie ihre Betriebsstätten mithin nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben. Dies rechtfertigt, auch ihren wirtschaftlichen Vorteil einer potenziellen Rundfunknutzung geringer zu bewerten als denjenigen erwerbs- bzw. gewinnorientierter Einheiten. Daher waren die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RBStV genannten Einrichtungen bereits im bisherigen Recht dahingehend privilegiert, dass sie gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien waren. Hiermit sollen auch die vom jeweiligen Träger verfolgten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke gefördert werden. Hinzu kommt, dass sich der in diesen Einrichtungen befindliche Personenkreis dort regelmäßig und über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält und während dieser Zeit von der Teilnahme am öffentlichen sozialen und kulturellen Leben ausgeschlossen ist; in diesen Fällen soll die Begrenzung der Beitragshöhe dem Anliegen Rechnung tragen, die Betroffenen vor einer „kulturellen Verödung“ zu bewahren (vgl. BayVGH, Urteile vom 11. Juli 2001 - 7 B 00.2866 -, VGHE 54, 166 [170]; vom 18. April 2002 - 7 B 01.2383 -, juris Rn. 15; VGH BW, Urteil vom 15. November 1991 - 14 S 1921/89 -, juris Rn. 21; Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 5 RGebStV Rn. 91).

Die Befreiung öffentlichrechtlicher Rundfunk- und Landesmedienanstalten sowie privater Rundfunkveranstalter und -anbieter ist gleichfalls durch vernünftige, einleuchtende Gründe gerechtfertigt, nämlich die Vermeidung einer Zahlungspflicht zum einen der öffentlichrechtlichen Anstalten an sich selbst (LT-Drucks. 16/188, S. 26) und zum anderen der privaten Anbieter an ihre Konkurrenten. Dementsprechend enthielt bereits § 5 Abs. 5 RGebStV eine entsprechende Befreiungsregelung. Botschaften und Konsulate schließlich genießen schon aufgrund internationaler Regelungen Vorrechte, welchen der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Rechnung trägt (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 5 RGebStV Rn. 89)“.

Zuletzt verweist das Gericht auf Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof -VfGHG-, wonach die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend sind. Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15.05.2014 über die Popularklagen gegen den ab 01.01.2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, von denen eine auch die Beitragspflicht im nichtprivaten Bereich betraf, ist mit bindender Wirkung für die Bayerischen Verwaltungsgerichte geklärt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Da das Grundgesetz keine weitergehenden Gewährleistungen in Bezug auf die vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof geprüften Freiheits- und Gleichheitsrechte beinhaltet, ist damit zugleich nicht von einem Verstoß des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG auszugehen.

Nachdem die Festsetzung der Rundfunkbeiträge in den streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht erfolgte, war die Klage abzuweisen.

2.

Aufgrund der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung von 1.371,34 EUR nebst Zinsen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dem Beklagten waren nicht die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen. Die Klägerin beruft sich in ihrer Argumentation auf eine Eilentscheidung des VG München vom 03.02.2014 (Az.: M 6a S14.129 - juris), wonach ein Widerspruchsverfahren im Rundfunkbeitragsrecht in Bayern nicht statthaft sein soll, weil Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO regele, dass der Betroffene gegen einen an ihn gerichteten Verwaltungsakt im Bereich des Rundfunkgebührenrechts entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben könne. Seit dem 01.01.2013 bestehe jedoch keine Rundfunkgebührenpflicht mehr, sondern eine Rundfunkbeitragspflicht. Das VG München hält jedoch - richtigerweise - an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest, wie es z. B. seiner Entscheidung vom 08.08.2014 (Az.: M 6aS14.1995 - juris) zu entnehmen ist. Es hält die Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO in Bayern trotz der redaktionellen Begrifflichkeiten Gebühr bzw. Beitrag für anwendbar. Diese letztgenannte Entscheidung des VG München hält die Kammer für zutreffend, so dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Beklagten vom 05.07.2013 ordnungsgemäß auf das Widerspruchs- oder Klageverfahren verwiesen hat. Der Beklagte hat damit auch nicht die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, bei dem die Klägerin ohnehin nicht anwaltlich vertreten war.

4.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

5.

Angesichts der fehlenden Zustimmung des Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision hat das Gericht, entgegen dem Antrag der Klägerin, sie nicht nach § 134 Abs. 1 VwGO zugelassen. Zudem ist derzeit nicht ersichtlich, dass gewichtige Belange der Rechtssicherheit oder der Rechtseinheit eine umgehende revisionsgerichtliche Befassung nahelegen würden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für seine Erst- und seine Zweitwohnung.
Der Kläger ist - gemeinsam mit seiner Ehefrau - Eigentümer und Bewohner eines Wohnhauses in U. und zugleich Inhaber einer Ferienwohnung in F. Mit den in seinem Wohnhaus vorhandenen Rundfunkempfangsgeräten war der Kläger seit den siebziger Jahren bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale als privater Rundfunkteilnehmer gemeldet. Die zusätzlichen Rundfunkempfangsgeräte in der Ferienwohnung wurden nach deren Anmietung im Jahr 2009 angemeldet. Bis zum Außerkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zum 31.12.2012 zahlte der Kläger die für die Geräte in beiden Wohnungen anfallenden Rundfunkgebühren jährlich im Voraus im Lastschriftverfahren.
Nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01.01.2013 ließ der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ einen jährlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 431,62 Euro vom Girokonto des Klägers abbuchen. Dieser Betrag wurde zurückgebucht, nachdem der Kläger der Abbuchung widersprochen und erklärt hatte, aufgrund der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ohne den vorherigen Erlass eines anfechtbaren Abgabenbescheides nicht mehr zahlen zu wollen. Für die Rückbuchung fielen beim Beklagten Rückbuchungskosten in Höhe von 3,90 Euro an.
Nach weiterem Schriftverkehr setzte der Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2013 gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 eine Rundfunkbeitragsschuld für zwei Wohnungen in Höhe von 107,88 Euro sowie eine Kostenforderung in Höhe von 11,90 Euro fest, die sich aus einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro und den Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90 Euro zusammensetzte.
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch erließ der Beklagte unter dem 22.01.2014 einen Widerspruchsbescheid, in welchem der Säumniszuschlag aufgehoben und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30.01.2014 zur Post gegeben.
Der Kläger hat am 03.03.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Erhebung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags stelle eine Abgabenlast dar, die als kompetenzwidrige Steuer oder als nicht hinreichend gerechtfertigte Sonderabgabe zu qualifizieren sei. Denn diese der funktionsgerechten Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dienende Abgabe werde in Anknüpfung an eine gleichheits- und sachwidrige Typisierung bei Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern sowie bei Haltern von Kraftfahrzeugen erhoben, die in keinem erkennbaren Verantwortungszusammenhang zu der hiermit zu sichernden Rundfunkfreiheit stünden. Unabhängig davon werde er als Zweitwohnungsinhaber gleichheitswidrig mit einem weiteren Rundfunkbeitrag belastet. Die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch eine zu vermutende höhere Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers scheide aus, weil die Rundfunkbeitragspflicht - mit der Ausnahme der Befreiung für Sozialhilfeempfänger - nicht an das Maß der Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners anknüpfe. Die Rechtfertigung durch den Gedanken der Verwaltungsvereinfachung sei nicht gegeben, weil die Feststellung der Eigenschaft einer Wohnung als Zweitwohnung vor dem Hintergrund der Vielzahl an bestehenden Zweitwohnungssteuer- oder Kurtaxesatzungen ohne großen Verwaltungsaufwand erfolgen könne und die Zahl der Zweitwohnungen mit bundesweit 1,1 Millionen auch nicht so unbedeutend sei, dass die notwendige zusätzliche Differenzierung bei der Wohnungsinhaberschaft deshalb außer Betracht bleiben könne. Zu beanstanden sei auch das Beitragserhebungsverfahren, nach welchem die - zudem in Bezug auf die Fälligkeit unklar geregelte - Zahlungspflicht entgegen der sonstigen Regel des Abgabenrechts auch ohne einen Bescheid gegeben sei, der die Beitragsschuld des Betroffenen konkretisiere und gerichtlich überprüfbar mache. Dies sei deshalb mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, weil die bloße Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ab Fälligkeit über § 12 Abs. 1 RBStV eine Ordnungswidrigkeit darstelle und der Beitragsschuldner selbst keinen Einfluss darauf habe, ob der Beklagte die gesetzliche Zahlungspflicht über einen Beitragsbescheid durchsetze, gegen den dem Schuldner dann der vorläufige Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO offen stehe, oder ob er auf einen solchen Bescheid verzichte und den Schuldner allein über die Drohung mit dem Bußgeld zur bescheidlosen Zahlung veranlasse, deren Rechtmäßigkeit dann nicht in einem Rechtsbehelfsverfahren überprüft werden könne. Die rechtsstaatlichen Defizite im Erhebungsverfahren machten das gesamte System der Beitragserhebung nichtig, da nicht ausgeschlossen sei, dass die Bundesländer, hätten sie diese Defizite erkannt, den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zumindest in dieser Form nicht geschlossen hätten. Hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrags könne er zwar nicht die - politisch als überhöht angesehene - Finanzierung der Rundfunkleistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geltend machen, zu beanstanden sei jedoch, dass die Beiträge nicht die dort bei zutreffender Beurteilung enthaltenen Umsatzsteueranteile auswiesen. Zwar gehe der Gesetzgeber in seiner Regelung des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG über den Verweis auf die §§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und 4 KStG davon aus, dass die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur insoweit der Umsatzsteuer unterliege, als diese gewerblich tätig seien, was im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1971 für die Erbringung des beitragsfinanzierten Rundfunkprogramms verneint werde. Diese Freistellung der Rundfunkbeitragsleistungen von der Umsatzsteuerpflicht sei jedoch durch die geltende Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem“ (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) überholt, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EU über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zumindest hinsichtlich der hier maßgeblichen Regelungen zur Steuerschuldnereigenschaft in den Rang einer direkt wirkenden Verordnung gehoben worden sei und deshalb unmittelbar mit Anwendungsvorrang auch vor dem nationalen Verfassungsrecht gelte. Nach der deshalb allein maßgeblichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie dürften Umsätze, die von öffentlichen Einrichtungen durch Tätigkeiten erzielt würden, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, dann nicht von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen werden, wenn diese Nichterhebung der Mehrwertsteuer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Dies sei hier - unabhängig davon, dass bereits die Einordnung der Bereitstellung von Rundfunkprogrammen als „Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt“ zweifelhaft sei - gegeben. Denn anders als im historischen Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit ermögliche die technische Entwicklung der Sendekapazität durch Kabel, Internet und Satellit auch privaten Rundfunkveranstaltern die Teilnahme am Rundfunk, sodass diese zu den bisher allein existierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einem Konkurrenzverhältnis stünden. Dieses Konkurrenzverhältnis sei zum einen auf dem Markt der Werbeleistungen und zum anderen - publizistisch - auch in Bezug auf die Zuschauer gegeben. Nicht umsonst stufe die Europäische Kommission die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über Rundfunkabgaben - europarechtlich - als staatliche Beihilfe ein, wobei er zusätzlich davon ausgehe, dass durch den Übergang von der Gebühren- zur Beitragsfinanzierung eine neue Beihilfe vorliege, für die der mit der Bundesrepublik im April 2007 gefundene Kompromiss nicht mehr gelte und die der Notifizierungspflicht nach Art 108 Abs. 3 AEUV unterliege. Für einen relevanten Wettbewerb zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den privaten Rundfunkveranstaltern spreche auch, dass der Wissenschaftliche Beirat beim Finanzministerium in seinem Gutachten zu den Aufgaben und der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien vom März 2014 insbesondere unter Berücksichtigung der Konvergenz der Angebote der Rundfunkanstalten und der Presseunternehmen im Bereich des Internets von einem solchen ausgehe. Erbrächten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter gleichartige Dienstleistungen, so seien die durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die Rundfunkbeitragseinnahmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen nach der Rechtsprechung des EuGH ohne nähere Feststellungen allein deshalb anzunehmen, weil mit der Nichterhebung der Mehrwertsteuern gegen den - der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zugrunde liegenden - „Grundsatz der steuerlichen Neutralität“ verstoßen werde. Dies führe auch zu einer Rechtsverletzung des Beitragszahlers. Denn ohne die Ausweisung der Mehrwertsteuer in der Rundfunkbeitragszahlung werde den für ihre Betriebsstätten und -fahrzeuge beitragspflichtigen Unternehmern die sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und diese damit rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet. Die hiermit gegebene Rechtswidrigkeit der Rundfunkbeitragsfinanzierung schlage dann auch auf die Rechtsposition des privaten Rundfunkteilnehmers durch, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Denn auch wenn dieser - wie er selbst - durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die Rundfunkbeiträge in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter stehe als bei einer Erhebung dieser Steuern, so habe die EU-gleichheitswidrige Behandlung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über mehrwertsteuerfreie Beiträge und der Finanzierung der privaten Rundfunkveranstalter über umsatzsteuerpflichtige Werbeeinnahmen systemübergreifende Bedeutung, die das gesamte Beitragsfinanzierungssystem erfasse.
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Beitragsbescheid vom 05.07.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 insoweit aufgehoben hat, als dort Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90 Euro festgesetzt werden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 05.07.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 aufzuheben, soweit er nicht erledigt ist.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Es entspreche der Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshöfe von Rheinland-Pfalz und Bayern sowie der Kammer und der übrigen Verwaltungsgerichte, dass die wohnungsbezogenen Rundfunkbeiträge nicht als Steuer zu qualifizieren seien und deshalb durch den landesrechtlichen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erhoben werden könnten. Der Rundfunkbeitrag werde für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und damit nicht - wie eine Steuer - voraussetzungslos - erhoben. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung sei eine auch in Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gerechtfertigte Typisierung, die auf der berechtigten Vermutung beruhe, dass die Rundfunknutzung typischerweise im Schwerpunkt in der Wohnung stattfinde und tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. Soweit sich der Kläger im Schwerpunkt darauf berufe, dass die Heranziehung auch der Zweitwohnung zu einem Rundfunkbeitrag eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung mit der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht für die Hauptwohnung sei, sei dem nicht zu folgen. Vielmehr sei die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung ohne Unterscheidung von Erst- und Zweitwohnung Folge der Typisierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, nach der die Wohnung den privaten Raum bilde, innerhalb dessen die Möglichkeit des Rundfunkempfangs regelmäßig im Schwerpunkt in Anspruch genommen werde. Eine weitere Differenzierung nach der Intensität der Nutzung einer Wohnung könne mit Blick auf den Verwaltungsaufwand, die Missbrauchsgefahr und den Schutz der Privatsphäre der Wohnungsinhaber unterbleiben. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Zweitwohnungssteuersatzungen, die zwar in einer Vielzahl von Gemeinden, nicht jedoch in allen Kommunen existierten. Im Übrigen könne man auch davon ausgehen, dass die Mehrbelastung eines Beitragsschuldners, der mehr als eine Wohnung innehabe, regelmäßig durch eine hiermit dokumentierte höhere Leistungsfähigkeit gerechtfertigt sei. Schließlich greife auch das Argument, dass ein Rundfunkteilnehmer nicht an zwei Orten gleichzeitig Rundfunkprogramme konsumieren könne, nicht durch. Denn abgesehen davon, dass es für die Beitragspflicht nicht auf die tatsächliche Nutzung und deren Umfang ankomme, sei es nicht ausgeschlossen, dass in den verschiedenen Wohnungen gleichzeitig durch unterschiedliche Personen Rundfunkprogramme empfangen würden. Die verschiedenen Einwendungen des Klägers gegen die Strukturen des Beitragserhebungsverfahrens seien unerheblich, weil sie auf Umstände bezogen seien, die die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides nicht berührten. So seien in dem angefochtenen Bescheid zuletzt weder der Säumniszuschlag noch die Rücklastschriftkosten ausgewiesen, sodass es auf die Berechtigung des für diese Kosten ursächlichen Verhaltens des Klägers während des Verwaltungsverfahrens nicht mehr ankomme. Im Übrigen sei es auch im Bereich des Steuerrechts anerkannt, dass Ansprüche - wie etwa die Lohnsteuer - durch die bloße Verwirklichung des entsprechenden gesetzlichen Tatbestands entstünden, ohne dass hier eine Festsetzung durch einen Verwaltungsakt erforderlich sei. Schließlich werde dem Beitragsschuldner auch weder der Rechtsschutz insgesamt verweigert noch - entgegen der Grundregelung des § 80 Abs.5 VwGO - in übermäßiger Weise erschwert. Soweit dem Beitragsschuldner der Kontostand mitgeteilt werde, liege hierin kein Verwaltungsakt, sondern ein bloßer Hinweis auf die gesetzlich bestehende Beitragsschuld. Werde der Rundfunkbeitrag rechtzeitig bezahlt, ergehe zwar weder ein Festsetzungsbescheid noch ein Hinweis auf die Zahlungspflicht, der Beitragsschuldner, der von der Rechtswidrigkeit der Beitragspflicht ausgehe, könne jedoch nach der Zahlung einen Erstattungsantrag stellen und diesen Anspruch nach Ablehnung der Erstattung gerichtlich im Wege der Leistungsklage weiterverfolgen. Werde nicht bezahlt, ergehe - bereits im Eigeninteresse der Rundfunkanstalten, denen nicht verwirklichte Ansprüche als Erträge angerechnet würden - ein entsprechender Beitragsbescheid, gegen den der Beitragsschuldner dann - nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens - im Wege der Anfechtungsklage vorgehen könne. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Rundfunkbeitragsforderung weiter auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Rundfunkbeiträge der Umsatzsteuerpflicht unterlägen. Denn die Rundfunkanstalten erfüllten als Anstalten des öffentlichen Rechts einen gesetzlichen Auftrag und handelten deshalb im Bereich der Rundfunkleistungen nicht gewerblich. Diese Rechtslage werde auch durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht in Frage gestellt. Denn selbst wenn die Rundfunkanstalten nach der Regelung des Art. 13 MWStSystRL grundsätzlich als Steuerpflichtige gelten würden, weil ihre Nichtbehandlung als steuerpflichtig zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führte, wäre die gebührenpflichtige Tätigkeit der Rundfunkanstalten nach Art 132 Abs. 1 lit. q der MWStSystRL von der Umsatzsteuerpflicht befreit, weil insoweit eine Tätigkeit mit gewerblichem Charakter nicht vorliege. Schließlich bestehe auch kein Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union, da es sich bei der Rundfunkfinanzierung über die bisherige - gerätebezogene - Rundfunkgebühr um eine zulässige bestehende Beihilfe gehandelt habe und durch die Umstellung auf die Finanzierung durch einen wohnungsbezogenen - Rundfunkbeitrag keine - europarechtlich relevante - Änderung des Finanzierungssystems vorgenommen worden sei.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
15 
2. Soweit über die Klage in der Sache zu entscheiden war, ist diese zulässig, jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 und der prozessualen Erklärung zur Festsetzung der Rücklastschriftkosten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
2.1. Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
17 
2.1.1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
18 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem angefochtenen Beitragsbescheid mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge von der beklagten Rundfunkanstalt und nicht vom „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ festgesetzt worden sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte im Kopf des Bescheides genannt ist und diesen auch mit seiner Bezeichnung im Verfügungstext beendet. Hieran ändert auch die zusätzliche Nennung des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ auf dem Bescheid mit den Kontaktadressen für Nachfragen und als zusätzlicher Adressat der Widerspruchseinlegung nichts. Denn nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ist ausdrücklich bestimmt, dass jede Landesrundfunkanstalt - und damit auch der Beklagte - die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung von verwaltender und unterstützender Zuarbeit in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist damit letztlich Teil des Beklagten (BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 147).
19 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Beitragsbescheid auch in seinem Tenor hinreichend bestimmt. Es lässt sich ihm nach dem Wortlaut klar entnehmen, dass rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 in Höhe von 107,88 Euro festgesetzt werden, zu denen ursprünglich noch 11,90 Euro Säumnisgebühren und Rücklastschriftkosten hinzuzurechnen waren. Diese Festsetzung wird auch nicht durch den zur Erläuterung angefügten „Kontoauszug“ in Frage gestellt. Denn dieser spiegelt die tatsächlichen Buchungsvorgängen des Beklagten gegenüber dem Kläger wider und ist damit zumindest unter Berücksichtigung seines Empfängerhorizonts nachvollziehbar (zur Maßgeblichkeit des objektiven Empfängerhorizonts bei der Auslegung von Bescheiden vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, BVerwGE 148, 146). So weist der Kontoauszug zunächst die vom Kläger als verfahrenswidrig gerügte Rundfunkbeitragsforderung für seine Haupt- und seine Ferienwohnung im Voraus für das gesamte Jahr 2013 sowie die entsprechende Forderungsberichtigung durch eine Gutschrift von ¾ des Jahresbetrags aus, deren Saldo dann die Höhe der für das erste Viertel des Jahres 2013 festgesetzten Beitragsforderung ergibt.
20 
Der hiernach durch Auslegung des Beitragsbescheides hinreichend klaren Festsetzung der Beitragsschuld steht nicht entgegen, dass der Kläger im Vorfeld dieser Festsetzung unter dem 03.05.2013 ein Schreiben des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ erhalten hat, mit dem er auf die Fälligkeit seiner Rundfunkbeiträge zum 15.05.2013 hingewiesen und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 219,66 Euro aufgefordert worden war. Denn der Beitragsbescheid weist hierzu zur Information und „unabhängig von dem (für das erste Quartal 2013) festgesetzten Beitrag“ darauf hin, dass sich die Beitragsschuld aufgrund der bescheidunabhängigen Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum von April 2013 bis Juni 2013 um einen weiteren Betrag in Höhe von 107,88 Euro und einen zum 05.07.2013 entstandenen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro auf insgesamt 227,66 Euro erhöht habe. Eine rechtlich relevante Unklarheit darüber, ob die vom Kläger im August 2013 erfolgte Zahlung in Höhe von 119,78 Euro (nicht wie der Kläger angibt: 219,66 Euro) „auch die mit dem Bescheid festgesetzte Forderung“ erfasse, besteht insoweit nicht. Vielmehr ist die Erfüllungswirkung dieser Zahlung nach Maßgabe der - normativ bestimmten - Verrechnungsregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 RBStV i.V.m. § 13 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen vom 03.12.2012 (GBl 2012, 717) zu bestimmen (zur Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Abänderung des Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB bzw. § 225 Abs. 1 AO in der vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 7 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren i.d.F. v. 17.06.1998 vgl. OVG Bln-Bdbg, Beschl. v. 19.03.2012 - OVG 11 N 27.10 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 1863/06 -, DVBl 2008, 1068; OVG Bln, Urt. v. 19.11.1996 – 8 B 117.96 -, juris).
21 
2.1.2. Der Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
22 
Der Kläger war für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2013 mit den für diesen Zeitraum festgesetzten Rundfunkbeiträgen in Höhe von 107,88 Euro im Rückstand, nachdem er dem Einzug des entsprechenden Betrags durch den Beklagten ausdrücklich widersprochen und so die Rücklastschrift des bereits abgebuchten Betrages veranlasst hatte. Dabei war der Kläger als volljähriger Inhaber zweier Wohnungen im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV auch zu Recht als Schuldner jeweils zweier Rundfunkbeiträge in Anspruch genommen worden. Die Höhe des für den Dreimonatszeitraum festgesetzten Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags, der die Höhe des Rundfunkbeitrags - für den maßgeblichen Zeitraum - auf monatlich 17,28 Euro bestimmt hatte. Die Fälligkeit der Beitragsforderung für die Monate Januar, Februar und März trat nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 ein.
23 
2.2. Die Kammer muss ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen. Denn die Kammer konnte unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung nicht die hierfür notwendige Überzeugung von der Unvereinbarkeit der Regelung zur Erhebung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags mit den Vorschriften des Grundgesetzes gewinnen.
24 
2.2.1. So sind zum einen bislang weder in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entsch. v. 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris) noch in der sonstigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag geäußert worden (vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705 ff; VG Düsseldorf, Urt. v. 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2014 - 14 K 395/14 -; VG Minden, Urt. v. 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -, VG Arnsberg, Urt. v. 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Köln, Urt. v. 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Greifswald, Urt. 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 605/13 - sowie VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -, alle jew. juris).
25 
2.2.2. Zum anderen hat die Kammer überzeugende Einwendungen gegen die Grundgesetzmäßigkeit des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags auch nicht aufgrund einer eigenen und umfassenden Prüfung formulieren können. Insoweit verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf ihr - einen vergleichbaren Sachverhalt betreffendes - Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, welches den Beteiligten bekannt ist. Hiernach ist der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag nicht als Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG anzusehen, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde. Ebenso wenig stellt er eine besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dar, die durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart dem Steuerfindungsrecht der Länder entzogen wäre. Der nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobene (wohnungsbezogene) Rundfunkbeitrag ist, im Gegenteil, eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung damit in die allgemeine Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Sachregelung des Rundfunks fällt. Denn diese Abgabe wird beim Wohnungsinhaber nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung als Gegenleistung für die typischerweise innerhalb der Wohnung genutzte Möglichkeit erhoben, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV sind auch nicht die Anforderungen missachtet worden, die sich allgemein aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG ergeben. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt und dient nicht, wie die Erhebung von Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens. Über die Rundfunkbeiträge wird die finanzielle Vorsorge dafür getroffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein quotenunabhängiges Programm anbieten kann, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht. Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe, die auf den (zumindest potentiellen) Vorteil der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots bezogen ist. Die tatbestandliche Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung beruht auf der sachgerechten Erwägung, dass das Programmangebot den Rundfunks zwar grundsätzlich von jedem und überall im Sendegebiet empfangen werden kann, dass aber die Nutzung vornehmlich in der Wohnung erfolgt. Soweit die Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen unter dem Gesichtspunkt der Annäherung der Rundfunkfinanzierung an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast problematisch erscheint, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt. Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus.
26 
Die nach § 2 Abs. 1 RBStV für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr ist weiter auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn die hierin liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Typisierung einer Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der tatsächlichen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Vielmehr stellt es eine plausible und realitätsgerechte Erwägung dar, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen. Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit.
27 
2.2.3. Soweit der Kläger über die vorgenannten Aspekte hinaus weitere Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der - ihn betreffenden - Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erhebt, greifen diese nicht durch:
28 
2.2.3.1. So verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV nicht deshalb gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Regelung nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen unterscheidet, sondern für jede Wohnung je ein Rundfunkbeitrag anfällt.
29 
Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen selbst bewohnte Wohnung folgt zunächst unmittelbar aus der - sachlich für sich gerechtfertigten - Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung als der abgeschlossenen Raumeinheit, in der - bei typisierender realitätsgerechter Betrachtung - der beitragspflichtige Nutzungsvorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit regelmäßig und im Schwerpunkt abgerufen wird. Diese typisierende gesetzliche Annahme, dass der Rundfunkempfang typischerweise in einer Wohnung stattfindet, die damit einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die auf die Nutzungsmöglichkeit bezogene Beitragserhebung darstellt, trifft auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. So wenig es hierbei auf die tatsächliche Nutzung oder den Grad der Nutzungsintensität ankommt, so wenig war der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verpflichtet, von der an die Anzahl der vom Beitragspflichtigen bewohnten Wohnungen anknüpfenden Vervielfachung der Beitragsschuld abzusehen oder diese etwa nach der Nutzungsintensität der Wohnungen abzustufen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., DVBl 2014, 848 juris Rn. 116; OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn 115 ff; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 46 ff, a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Zwar hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung treffen können. Dies hätte dann jedoch die Ermittlung erfordert, welche von mehreren Wohnungen eines Beitragsschuldners von diesem als Haupt- und welche als Zweitwohnung genutzt wird. Dabei hätte er - wie der Beklagte zutreffend ausführt - nicht in allen Fällen auf eine entsprechende Einstufung von Zweitwohnungen etwa über Kurtaxe- oder Zweitwohnungssteuerbescheide der jeweiligen Kommunen zurückgreifen können. Denn solche Regelungswerke bestehen nicht flächendeckend in allen Gemeinden. Ein erhöhter Ermittlungsaufwand wäre aber auch dann gegeben gewesen, wenn der Rundfunkbeitrag - unabhängig von der Anzahl der selbst bewohnten Wohnungen und der Einstufung derselben als Erst- oder Zweitwohnung - von jedem Wohnungsinhaber nur einmal gefordert werden würde. Denn in einem solchen Fall bleibt die erhöhte Gefahr bestehen, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben wie etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds umgangen würde.
30 
An der hiermit gegebenen Rechtfertigung der Gleichbehandlung aller Wohnungen als Anknüpfungspunkt für die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist - anders als nach der Ansicht des Klägers - auch vor dem Hintergrund der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer (Beschl. v. 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126 ff) festzuhalten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung bestätigt, dass eine ungleiche steuerliche Belastung nicht allein durch den Finanzbedarf des Staates oder eine knappe Haushaltslage gerechtfertigt werden kann und eine Rechtfertigung durch Belange der Verwaltungsvereinfachung nur insoweit zulässig ist, als die Vorteile der Vereinfachung in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlich ungleichen Wirkung einer Abgabenerhebung stehen müssen (a.a.O. juris Rn 73 und 78 f). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch ausdrücklich den Bereich der Besteuerung, der - anders als die hier gegebene Rundfunkbeitragsregelung - im Grundsatz dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet ist und von dem im konkreten Fall - ebenfalls anders als bei der Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen bewohnte Wohnung - über degressive (statt lineare oder progressive) Steuersätze über Zweitwohnungen abgewichen worden war (sinkender prozentualer Steuersatz bei steigendem jährlichen Mietaufwand).
31 
2.2.3.2 Soweit der Kläger die Vereinbarkeit des allgemeinen Verfahrens zur Erhebung der Rundfunkbeiträge ohne jeweils erforderlichen Bescheid mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bezweifelt, braucht die Kammer dem schon deshalb nicht nachzugehen, weil der Kläger gegen einen förmlichen Bescheid vorgeht, mit dem seine Rundfunkbeitragspflicht festgesetzt worden ist.
32 
Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - entgegen der Auffassung des Klägers - aber auch nicht darin gesehen werden, dass die Rundfunkbeitragsschuld allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands etwa des § 2 Abs. 1 RBStV entsteht und (zunächst) gegenüber dem Beitragsschuldner geltend gemacht wird, ohne dass insoweit ein die Beitragsschuld konkretisierender Abgabenbescheid ergangen wäre. Denn abgesehen davon, dass ein solcher - dann rechtsbehelfsfähiger - Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV dann erlassen wird, wenn der Beitragsschuldner seiner gesetzlichen Zahlungspflicht nicht nachkommt und Vollstreckungsmaßnahmen nur auf der Grundlage dieses Bescheides vorgenommen werden können, stellt es keine rundfunkbeitragsrechtliche, sondern eine spezifisch verwaltungsprozessuale Problemstellung dar, ob die Frage einer allein gesetzlich ausgestalteten Beitragspflicht über die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO der Klärung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich ist oder ob angesichts der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO der Erlass eines konkretisierenden Beitragsbescheides abgewartet werden muss, dessen Rechtmäßigkeit dann - nach erfolglosem Widerspruch - im Wege der Anfechtungsklage durch die Gerichte geprüft werden kann. Insoweit ist maßgeblich, ob die Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid eine gegenüber der Feststellungsklage zur Rundfunkbeitragspflicht sachnähere oder effektivere Klageart darstellt (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn 28), was für den Bereich des Rundfunkbeitrags in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Einzelnen streitig ist (für die Zulässigkeit der Feststellungsklage etwa VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 570/13 -; VG Potsdam, Urt. v. 30.07.2013 - 11 K 1090/13 -; ablehnend VG Würzburg, Urt. v. 19.05.2014 - W 3 K 14.43 -; für den Sonderfall des bereits erlassenen Beitragsbescheids auch VG Freiburg, Urt. v. 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -; alle jew. juris). Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend macht, dass der Rechtsschutz durch die gesetzgeberische Entscheidung zur Begründung einer bescheidunabhängigen Beitragspflicht für die Zeit vor Erlass eines Beitragsbescheides weniger rechtsschutzintensiv sei, als dies im Rahmen der Anfechtung eines belastenden Beitragsbescheides der Fall wäre, kann hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet werden. Denn abgesehen davon, dass einem Beitragsschuldner auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen belastenden Beitragsbescheides die Initiativ- und Darlegungslast auferlegt ist und die vorläufige Zahlungspflicht regelmäßig nur bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO; zur insoweit vergleichbaren strukturellen Konvergenz zur vorläufigen Abwehr von Belastungen über § 123 VwGO vgl. Jakobs, VBlBW 1990, 446, 449 f) und die Erleichterungen des vorläufigen Rechtsschutzes über § 80 VwGO vorwiegend dem - bei bloß gesetzlicher Beitragspflicht nicht gegebenen - Umstand der Titelfunktion des Verwaltungsakts geschuldet sind, kommt es von Verfassung wegen nicht darauf an, über welche konkrete Sicherungstechnik der Hauptsache- und der vorläufige Rechtsschutz ausgestaltet sind, sondern allein darauf, ob das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Rechtsschutzsystem in der konkreten Anwendung durch die Gerichte den notwendigen effektiven Rechtsschutz im Ergebnis gewährleistet (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240; Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 70 f). Insofern wären vom Kläger ausgemachte Defizite im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen bescheidlose Belastungen vorrangig gegenüber den die Verfahrensordnungen anwendenden Gerichten geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298, 315).
33 
Soweit der Kläger die Unklarheit der gesetzlich bestimmten Fälligkeit der Beitragsschuld rügt, die in § 7 Abs 1 S. 1 RBStV anders bestimmt werde als in § 7 Abs 3 S 2 RBStV, kann hieraus eine rechtsstaatswidrige Unbestimmtheit der Erhebungsregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die zudem so wesentlich sein müsste, dass sie das gesamte Beitragsfinanzierungssystem erfasst, schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil ein widerspruchsfreier Zusammenhang der Regelungen der Abs. 1 und 3 des § 7 RBStV ohne weiteres durch entsprechende Auslegung hergestellt werden kann. Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen.
34 
2.3. Schließlich verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
35 
2.3.1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers stellt der Rundfunkbeitrag keine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 ff. AEUV dar.
36 
Hierzu hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705, 706, juris Rn 36 ff ausgeführt:
37 
„Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein (Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV). Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV). Näheres - u. a. zur Unterscheidung zwischen "bestehenden Beihilfen" und "neuen Beihilfen" bestimmt die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 659/99. Art. 1 c) der VO (EG) Nr. 659/99 definiert "neue Beihilfen" als alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 659/99 sind neue Beihilfen gegenüber der Kommission anmeldungspflichtig. Art. 3 VO (EG) Nr. 659/99 unterwirft anmeldungspflichtige neue Beihilfen einem Durchführungsverbot. Diese dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission eine Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt. Demgegenüber unterliegen bestehende Beihilferegelungen i.S.v. Art. 1 b) VO (EG) Nr. 659/99 dem Überprüfungsverfahren der Art. 17 ff. VO (EG) Nr. 659/99. Gelangt die Kommission im Zuge eines derartigen Verfahrens zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 18 VO (EG) Nr. 659/99 zweckdienliche Maßnahmen vor, die etwa auf die inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder auf deren Abschaffung gerichtet sein können.
38 
Davon ausgehend widerspricht der ab dem 1. Januar 2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99.
39 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft - wie gesagt - nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus europarechtlicher Sicht wesentlich verändert. Europarechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“
40 
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen, die auch sonst von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BayVfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10. 2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn. 25 f.; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 65 ff.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rn. 28 ff) und Teilen der Literatur (vgl. etwa Trute/Broemel, MMR-Beilage 11/2012, 1, 15 Fn. 149; Fehling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 30 f) geteilt werden, an und macht sich diese zu eigen. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Bedenken der EU-Kommission in Bezug auf den Beihilfecharakter der ehemaligen Rundfunkgebühr vor allem auf die Finanzierung der damaligen Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezogen waren, deren Zulässigkeit in der Folge der Beanstandung entsprechend präzisiert und eingegrenzt worden waren (vgl. Europ. Komm., Schreiben vom 24.04.2007 in der Sache Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex-CP 2/2003 u.a.) - Deutschland, K (2007) 1761 endg.).
41 
Nach dem Vorstehenden kommt es für die Kammer nicht in Betracht, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit dem Beihilferecht der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
42 
2.3.2. Schließlich können auch die Einwendungen des Klägers zur Umsatzsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge und einer hieraus folgenden Rechtswidrigkeit ihrer Erhebung nicht überzeugen. Denn zum einen unterliegen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen des Klägers oder anderer Beitragsschuldner nicht der Mehrwertsteuerpflicht und zum anderen könnte der Kläger aus einem - unterstellten - Verstoß der Rundfunkanstalten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht ihrer Einnahmen nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragszahlung als solcher ableiten.
43 
2.3.2.1. Nach dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Hierunter fallen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen nicht. Zwar dürfte sich die „Bereitstellung eines empfangbaren Rundfunkprogramms“ als „Dienstleistung“ bzw. „sonstige Leistung“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellen, wobei es nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG insoweit unerheblich ist, dass der Beklagte das Rundfunkprogramm aufgrund eines gesetzlichen Programmauftrags bereitstellt. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Beitragscharakter der Rundfunkbeiträge, dass diese als Gegenleistung und damit als „Entgelt“ für die Bereitstellung des Rundfunkprogramms bezahlt werden. Allerdings ist die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten keine Leistung, die dieser als „Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt“. Denn der Beklagte übt insoweit keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aus, die ihn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zum „Unternehmer“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes machen würde. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der - aus der Zweckbestimmung des Rundfunkbeitrags nach § 1 RBStV und den Regelungen der §§ 12 ff RStV zur Festlegung der notwendigen Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie zu deren Deckung durch den Rundfunkbeitrag abzuleitenden - fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten bei der Bereitstellung des Rundfunkprogramms. Denn das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist für die Bestimmung einer Tätigkeit als gewerblich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG unerheblich. Die Herausnahme der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus dem Bereich der unternehmerischen und damit hinsichtlich der hierdurch erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtigen „gewerblichen Tätigkeiten“ ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Regelung des Abs. 3 Satz 1, nach welcher juristische Personen des öffentlichen Rechts (hierzu § 1 Abs. 1 des SWR-Staatsvertrags) nur im Rahmen ihrer Betriebe nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG gewerblich oder beruflich tätig sind, was - ungeachtet der auch insoweit gegebenen Unbeachtlichkeit einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht - nach § 4 Abs. 5 KStG bei Betrieben, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), nicht der Fall ist. Dabei teilt die Kammer die in der verfassungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung einhellige Auffassung, dass die Bereitstellung des Rundfunkprogramms durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Regelung darstellt (BVerfG, Entsch. v. 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314; Beschl. v. 26.10.2005 - 1 BvR 396/98 -, BVerfGE 114, 371 juris Rn. 68; BFH, Urt. v. 10.12.2009 - XI R 62/06 -, BFHE 228, 447 juris Rn. 19).
44 
Entgegen der Auffassung des Klägers steht diese Zuordnung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur nichtumsatzsteuerpflichtigen „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MWSt-SystRL - (ABl. L 347, 1 ff), deren Regelungen bei der Auslegung des Umsatzsteuergesetzes mit Anwendungsvorrang auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht zu beachten sind (zur Anwendung der MWSt-SystRL im nationalen Recht vgl. EuGH, Urt. v. 10.09.2002 - C-141/00 -, , Slg 2002, I-6833; Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , Slg. 2000, I-11435; BFH, Beschl. v. 19.03.2014 - XI B 126/13 -, juris Rn. 16 mwN; Urt. v. 28.05.2013 - XI R 35/11 -, BFHE 242, 250). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zu dieser Richtlinie ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 077, 1) in der Fassung der VO (EU) Nr. 967/2012 des Rates vom 9. Oktober 2012 (ABl. L 290, 1) und Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 (ABl. L 284, 1).
45 
Die Herausnahme der Tätigkeiten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts „in Ausübung der öffentlichen Gewalt“ vornehmen, aus der Mehrwertsteuerpflicht findet ihre unionsrechtliche Entsprechung in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL. Hiernach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Dabei ist eine Tätigkeit „im Rahmen öffentlicher Gewalt“ dann gegeben, wenn die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , BFH, Urt. v. 02.09.2010 - V R 23/09 -, BFH/NV 2011, 458 mwN). Maßgeblich sind hierfür die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten; unerheblich hingegen Gegenstand oder Zielsetzung der Tätigkeit (EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , a.a.O.). Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH, Urt. v. 29.10.2009 - C-246/08 - , Slg 2009, I-10605; BFH, Urt. v. 15.04.2010 - V R 10/09 -; BFHE 229, 416).
46 
Nach diesen Grundsätzen ist die Bereitstellung des Rundfunk- und Fernsehprogrammes durch den Beklagten auch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als eine mehrwertsteuerfreie Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt anzusehen, sodass die Behandlung des Beklagten als hinsichtlich der hierfür erbrachten Rundfunkbeiträge Nichtsteuerpflichtiger mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Denn der Beklagte stellt sein Rundfunkprogramm nach Maßgabe spezifischer öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen bereit, die sich wie vor allem die §§ 11 ff RStV und §§ 3 ff SWR-Staatsvertrag auf die Zielsetzung des Angebots und die Grundsätze der Ausgestaltung der Programme, die Möglichkeiten und Grenzen der Werbung und anderer wirtschaftlicher Betätigungen, die im öffentlichen Interesse bestehende Bereitstellung von Sendezeit an Dritte und die spezifische Ausgestaltung und Kontrolle der Erfüllung des Programmauftrags insbesondere durch einen pluralistisch besetzten Rundfunkrat beziehen und damit den verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag der Bereitstellung eines von außerpublizistischen Zwecken politischer oder wirtschaftlicher Art unbeeinflussten und gegenständlich und meinungsmäßig vielfaltigen Rundfunkprogramms ausgestalten (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u.a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, a.a.O., S. 1053 ff; Rn. 53 ff). Insofern wird der Beklagte bei der Bereitstellung seines Rundfunkprogramms unter anderen rechtlichen Bedingungen tätig als ein privater Rundfunkanbieter. Dies wird auch auf der Ebenen der Europäischen Union anerkannt, wenn in dem unter dem Vertrag von Lissabon fortgeschriebenen Amsterdamer „Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten“ (ABl C 340, 100) der Bestand und die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinem spezifischen Funktionsauftrag als Angelegenheit der Mitgliedstaaten im Grundsatz anerkannt werden (vgl. die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, 1).
47 
Von der damit fehlenden Verpflichtung des Beklagten, von den als Gegenleistung für die Bereitstellung eines Rundfunkprogramms der Grundversorgung vereinnahmten Rundfunkbeiträgen Umsatzsteuern zu entrichten, sind entgegen der Auffassung des Klägers keine unionsrechtlich begründeten Ausnahmen gegeben.
48 
Zwar gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die ihre Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfüllen, nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL für die hierbei bewirkten Umsätze ausnahmsweise doch als steuerpflichtig, sofern die Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Diese Voraussetzung ist jedoch im Fall des Beklagten nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn man - mit dem Kläger - nicht nur den wirtschaftlichen Wettbewerb des Beklagten mit den privatrechtlich organisierten Rundfunkveranstaltern oder gar den Presseunternehmen ins Auge fasst, sondern auch den publizistischen Wettbewerb im Bereich der Meinungsbildung. Denn selbst wenn hier - was auf der Grundlage der besonderen Ausgestaltung des dualen Rundfunksystems, in welchem die Bereitstellung der notwendigen Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Voraussetzung für ein Tätigwerden auch privater kommerzieller Rundfunkveranstalter mit ihrem ökonomisch bedingt notwendig geringeren Vielfaltsstandards schon im Ansatz problematisch erscheint - „Wettbewerbsverzerrungen“ gegeben wären, so beruhten diese jedenfalls nicht auf der Behandlung des Beklagten als „Nichtsteuerpflichtigen“, sondern vor allem darauf, dass dessen Leistungen - überwiegend - über einen bedarfsorientiert bestimmten Rundfunkbeitrag finanziert werden, der - für den Fall der Umsatzsteuerpflicht dieser Beitragseinnahmen - unter Anrechnung der dann andererseits auch gegebenen Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs (hierzu insb. EuGH, Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 - , Slg. 2009, I-4629) entsprechend erhöht werden müsste.
49 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem - vom Kläger angeführten - Grundsatz, dass Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Anwendung der Mehrwertsteuer-SystemRL ohne konkreten Nachweis immer bereits dann anzunehmen seien, wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines Steuersystems gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße. Denn ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor.
50 
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urt. v. 08.06.2006 - C-106/05 -, , Slg. 2006 I-05123; Urt. v. 01.12.2005 - C-394/04, C-395/04 - , Slg. 2005, I-10373; Urt. v. 23.10.2003 C-109/02, Slg. 2003, I-12691). Dabei reicht es für die Feststellung einer Verletzung des Grundsatzes, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Eine zusätzliche Feststellung, dass die betreffende Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104).
51 
Hier scheidet ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität schon deshalb aus, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk des Beklagten mit seinem Grundversorgungsauftrag der Befriedigung anderer Bedürfnisse des Konsumenten dient als dies beim Programmangebot eines privaten Rundfunkveranstalters der Fall ist. So hat der Gesetzgeber mit seinen Regelungen zum Rundfunkstaatsvertrag seinen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und zur Sicherstellung einer möglichst breiten und vollständigen Darstellung der vielfältig bestehenden Meinungen durch ein Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen Rundfunk und des privaten Rundfunks in einer dualen Rundfunkordnung umgesetzt. Dabei hat er dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Aufgabe zugewiesen, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. So soll die inhaltliche Meinungs- und Programmvielfalt sichergestellt werden, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Damit werden - auch aus der Sicht des objektivierten Rundfunkprogrammempfängers - durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk andere Informations- und Unterhaltungsbedürfnisse erfüllt, als dies über das Angebot der privaten Rundfunkveranstalter der Fall ist. Denn auch wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seinem Programmauftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern - zur Sicherung der Akzeptanz seiner Programme im Ganzen - auch Angebote und Formate wie massenattraktive Unterhaltungs- und Sportbeiträge erfasst, die in ähnlicher oder gleicher Form auch im privaten Rundfunk gesendet werden oder werden könnten, so bleibt diese Sicherstellungsfunktion, die auch eine kulturelle Verantwortung umfasst und zudem innovative Impulse der Programmentwicklung und -gestaltung ermöglicht, doch ein zentraler Aspekt des Nebeneinander von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkangeboten, der es dem Konsumenten ermöglicht, neben möglicherweise nach Inhalt, Umfang und Meinungsspektrum nur beschränkten privaten Rundfunkangeboten auf ein Angebot zurückzugreifen, das insoweit einen - für eine demokratische Gesellschaft wesentlichen - Informations- und Bildungsauftrag erfüllt (zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 und 4/11 -, BVerfGE 136, 9 Rn. 36 f). Dies wird auch in dem - vom Kläger angeführten - Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Öffentlich-rechtliche Medienabgabe - Aufgabe und Finanzierung“ vom 03/2014 nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird dort vor dem Hintergrund technologischer Entwicklungen, die den Marktzugang von privaten Rundfunkveranstaltern erleichtern, und den damit veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie unter Außerachtlassung der Programmbindung durch ein attraktives Gesamtprogramm eine stärkere Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf solche Lücken im Programmangebot vorgeschlagen, die im Wettbewerb der Privaten untereinander nicht gefüllt werden.
52 
Selbst wenn man jedoch - für sich betrachtet - von einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ausgehen würde, so kommt diesem für die hier relevante Frage der Rechtmäßigkeit der Mehrwertsteuerfreiheit der Einnahmen des Beklagten aus den Rundfunkbeitragszahlungen keine rechtliche Bedeutung zu. Denn die Frage der Zuordnung einer Tätigkeit einer juristischen Person zur mehrwertsteuerfreien Aufgabenerfüllung im Rahmen der öffentlichen Gewalt ist in Art. 13 Abs. 1 MWSt-SystRL speziell und unabhängig vom Grundsatz der steuerlichen Neutralität geregelt, wobei hier gerade nicht an die Bedürfniserfüllung aus der Sicht des Leistungsempfängers, sondern an die spezifische Ausgestaltung der Leistungserbringung durch die juristische Person des öffentlichen Rechts angeknüpft wird und eine Abweichung von der Nichtbesteuerung nur bei Vorliegen der anderenfalls eintretenden „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ erfolgen soll. Dementsprechend kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus dem Umstand, dass bei der Prüfung des - hier nicht anwendbaren - Grundsatzes der steuerlichen Neutralität auf die Feststellung eines Wettbewerbsverhältnisses oder gar der Verzerrung eines solchen verzichtet wird (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104), abgeleitet werden, dass eine unterschiedliche Besteuerung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts einerseits und der Privaten andererseits stets zu ohne weiteres zu unterstellenden „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL führen würde.
53 
Schließlich ist der Beklagte mit seinen Rundfunkbeitragseinnahmen auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL umsatzsteuerpflichtig. Hiernach gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Solche in Nr. 13 zum Anhang I zur MWSt-SystRL genannten Tätigkeiten sind die „der Rundfunk- und Fernsehanstalten, sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 lit. q steuerbefreit sind“. Da Artikel 132 Absatz 1 lit. q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung auf die Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten „ohne gewerblichen Charakter“ erzielt werden, sind nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL alle Tätigkeiten des Beklagten mit „gewerblichen Charakter“ als umsatzsteuerpflichtig anzusehen, sofern sie nicht nur unbedeutend sind. Eine solche Tätigkeit mit „gewerblichem Charakter“ bildet die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten jedoch - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - gerade nicht. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Begriff der „Tätigkeit mit gewerblichem Charakter“ in Anlehnung an den allgemeinen Begriff des „Gewerbes“, wie er etwa der Gewerbeordnung zugrunde liegt (vgl Kahl in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 68. Ergänzungslieferung August 2014 § 1 Rn 3), auch auf die Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers bezogen sein muss oder ob in Anknüpfung an die spezifisch umsatzsteuerrechtliche Begrifflichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG nur auf die Einnahmenerzielungsabsicht abzustellen ist. Denn jedenfalls muss die hier allein maßgebliche beitragsfinanzierte Erfüllung des Funktionsauftrags durch die Bereitstellung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms der Grundversorgung als eine Tätigkeit des Beklagten „ohne gewerblichen Charakter“ angesehen werden, da anderenfalls die ausdrücklich in Art. 132 Abs. 1 lit. q MWSt-SystRL in Anerkennung der hiermit gegebenen Tätigkeit im Dienst des Gemeinwohls geregelte Steuerbefreiung ebenso leerliefe wie die Herausnahme dieser „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ erfüllten Tätigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL.
54 
Ist die nach Maßgabe des nationalen Rechts über § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG erfolgte Behandlung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch den Beklagten als nichtumsatzsteuerpflichtige nichtgewerbliche „Ausübung hoheitlicher Gewalt“ nach dem Vorstehenden über Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SytRL auch unionsrechtlich abgesichert, so kann die Kammer offen lassen, ob dieses Ergebnis auch über Absatz 2 des Art. 13 MWSt-SystRL gerechtfertigt ist, nach welchem die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten behandeln können, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, die u.a. nach Artikel 132 von der Mehrwertsteuer befreit sind. Hierfür spricht, dass Art. 132 Abs. 1 lit q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung ausdrücklich auf Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten ohne gewerblichem Charakter folgen, womit die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots erfasst wäre. Allerdings weist der Kläger insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 -, , Slg. 2009, I-4629) zu der (insoweit) wortgleichen Regelung des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. 1977 L 145, 1) - 6. Mehrwertsteuerrichtlinie - hin, nach der eine solche Zuweisung einer steuerbefreiten Tätigkeit zum Bereich der nichtsteuerpflichtigen Tätigkeit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt eine ausdrückliche nationalrechtliche Regelung voraussetzte.
55 
2.3.2.2. Schließlich kann die Kammer auch nicht der Argumentation des Klägers folgen, dass ein - zu unterstellender - Verstoß gegen die Mehrwertsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge zu einer Rechtsverletzung des Beitragszahlers führe. Denn auch wenn einem Unternehmer, der den Rundfunkbeitrag nach § 5 RBStV für seine Betriebstätte(n) zahlt, bei fehlender Ausweisung des Mehrwertsteueranteils an der Beitragszahlung die ihm sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und er rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet bliebe, so hätte die hiermit gegebene Teilrechtswidrigkeit seiner Belastung keine derart systemübergreifende Bedeutung, dass deshalb das gesamte Finanzierungssystem des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags obsolet würde und deshalb auch die Beitragspflicht des Privaten rechtswidrig würde, der durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die von ihm an den Beklagten geleisteten Rundfunkbeitragszahlungen in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter stünde als bei einer Erhebung dieser Steuern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 - 2 BvL 21/12 -, juris, Leitsatz 1).
56 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die in Bezug auf den streitig zu entscheidenden Teil der Klage aus § 154 Abs. 1 VwGO gegebene Kostenlast des unterlegenen Klägers überwiegt die hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils der Klage nach § 161 Abs. 2 VwGO grundsätzlich beim Beklagten liegende Kostenlast so deutlich, dass die Kammer dem Kläger die Kostenlast nach Ermessen für das gesamte Verfahren zuweist. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
57 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes und der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
58 
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 und 3 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss, sondern in dem Urteil erfolgt, in dem im Übrigen zur Sache entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG (i.d.F. d. Bek. v. 27.02.2014, BGBl. I S. 154) auf 323,64 Euro festgesetzt.

Gründe

 
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1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
15 
2. Soweit über die Klage in der Sache zu entscheiden war, ist diese zulässig, jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 und der prozessualen Erklärung zur Festsetzung der Rücklastschriftkosten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
2.1. Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
17 
2.1.1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
18 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem angefochtenen Beitragsbescheid mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge von der beklagten Rundfunkanstalt und nicht vom „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ festgesetzt worden sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte im Kopf des Bescheides genannt ist und diesen auch mit seiner Bezeichnung im Verfügungstext beendet. Hieran ändert auch die zusätzliche Nennung des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ auf dem Bescheid mit den Kontaktadressen für Nachfragen und als zusätzlicher Adressat der Widerspruchseinlegung nichts. Denn nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ist ausdrücklich bestimmt, dass jede Landesrundfunkanstalt - und damit auch der Beklagte - die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung von verwaltender und unterstützender Zuarbeit in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist damit letztlich Teil des Beklagten (BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 147).
19 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Beitragsbescheid auch in seinem Tenor hinreichend bestimmt. Es lässt sich ihm nach dem Wortlaut klar entnehmen, dass rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 in Höhe von 107,88 Euro festgesetzt werden, zu denen ursprünglich noch 11,90 Euro Säumnisgebühren und Rücklastschriftkosten hinzuzurechnen waren. Diese Festsetzung wird auch nicht durch den zur Erläuterung angefügten „Kontoauszug“ in Frage gestellt. Denn dieser spiegelt die tatsächlichen Buchungsvorgängen des Beklagten gegenüber dem Kläger wider und ist damit zumindest unter Berücksichtigung seines Empfängerhorizonts nachvollziehbar (zur Maßgeblichkeit des objektiven Empfängerhorizonts bei der Auslegung von Bescheiden vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, BVerwGE 148, 146). So weist der Kontoauszug zunächst die vom Kläger als verfahrenswidrig gerügte Rundfunkbeitragsforderung für seine Haupt- und seine Ferienwohnung im Voraus für das gesamte Jahr 2013 sowie die entsprechende Forderungsberichtigung durch eine Gutschrift von ¾ des Jahresbetrags aus, deren Saldo dann die Höhe der für das erste Viertel des Jahres 2013 festgesetzten Beitragsforderung ergibt.
20 
Der hiernach durch Auslegung des Beitragsbescheides hinreichend klaren Festsetzung der Beitragsschuld steht nicht entgegen, dass der Kläger im Vorfeld dieser Festsetzung unter dem 03.05.2013 ein Schreiben des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ erhalten hat, mit dem er auf die Fälligkeit seiner Rundfunkbeiträge zum 15.05.2013 hingewiesen und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 219,66 Euro aufgefordert worden war. Denn der Beitragsbescheid weist hierzu zur Information und „unabhängig von dem (für das erste Quartal 2013) festgesetzten Beitrag“ darauf hin, dass sich die Beitragsschuld aufgrund der bescheidunabhängigen Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum von April 2013 bis Juni 2013 um einen weiteren Betrag in Höhe von 107,88 Euro und einen zum 05.07.2013 entstandenen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro auf insgesamt 227,66 Euro erhöht habe. Eine rechtlich relevante Unklarheit darüber, ob die vom Kläger im August 2013 erfolgte Zahlung in Höhe von 119,78 Euro (nicht wie der Kläger angibt: 219,66 Euro) „auch die mit dem Bescheid festgesetzte Forderung“ erfasse, besteht insoweit nicht. Vielmehr ist die Erfüllungswirkung dieser Zahlung nach Maßgabe der - normativ bestimmten - Verrechnungsregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 RBStV i.V.m. § 13 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen vom 03.12.2012 (GBl 2012, 717) zu bestimmen (zur Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Abänderung des Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB bzw. § 225 Abs. 1 AO in der vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 7 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren i.d.F. v. 17.06.1998 vgl. OVG Bln-Bdbg, Beschl. v. 19.03.2012 - OVG 11 N 27.10 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 1863/06 -, DVBl 2008, 1068; OVG Bln, Urt. v. 19.11.1996 – 8 B 117.96 -, juris).
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2.1.2. Der Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
22 
Der Kläger war für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2013 mit den für diesen Zeitraum festgesetzten Rundfunkbeiträgen in Höhe von 107,88 Euro im Rückstand, nachdem er dem Einzug des entsprechenden Betrags durch den Beklagten ausdrücklich widersprochen und so die Rücklastschrift des bereits abgebuchten Betrages veranlasst hatte. Dabei war der Kläger als volljähriger Inhaber zweier Wohnungen im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV auch zu Recht als Schuldner jeweils zweier Rundfunkbeiträge in Anspruch genommen worden. Die Höhe des für den Dreimonatszeitraum festgesetzten Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags, der die Höhe des Rundfunkbeitrags - für den maßgeblichen Zeitraum - auf monatlich 17,28 Euro bestimmt hatte. Die Fälligkeit der Beitragsforderung für die Monate Januar, Februar und März trat nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 ein.
23 
2.2. Die Kammer muss ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen. Denn die Kammer konnte unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung nicht die hierfür notwendige Überzeugung von der Unvereinbarkeit der Regelung zur Erhebung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags mit den Vorschriften des Grundgesetzes gewinnen.
24 
2.2.1. So sind zum einen bislang weder in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entsch. v. 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris) noch in der sonstigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag geäußert worden (vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705 ff; VG Düsseldorf, Urt. v. 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2014 - 14 K 395/14 -; VG Minden, Urt. v. 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -, VG Arnsberg, Urt. v. 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Köln, Urt. v. 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Greifswald, Urt. 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 605/13 - sowie VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -, alle jew. juris).
25 
2.2.2. Zum anderen hat die Kammer überzeugende Einwendungen gegen die Grundgesetzmäßigkeit des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags auch nicht aufgrund einer eigenen und umfassenden Prüfung formulieren können. Insoweit verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf ihr - einen vergleichbaren Sachverhalt betreffendes - Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, welches den Beteiligten bekannt ist. Hiernach ist der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag nicht als Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG anzusehen, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde. Ebenso wenig stellt er eine besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dar, die durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart dem Steuerfindungsrecht der Länder entzogen wäre. Der nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobene (wohnungsbezogene) Rundfunkbeitrag ist, im Gegenteil, eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung damit in die allgemeine Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Sachregelung des Rundfunks fällt. Denn diese Abgabe wird beim Wohnungsinhaber nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung als Gegenleistung für die typischerweise innerhalb der Wohnung genutzte Möglichkeit erhoben, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV sind auch nicht die Anforderungen missachtet worden, die sich allgemein aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG ergeben. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt und dient nicht, wie die Erhebung von Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens. Über die Rundfunkbeiträge wird die finanzielle Vorsorge dafür getroffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein quotenunabhängiges Programm anbieten kann, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht. Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe, die auf den (zumindest potentiellen) Vorteil der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots bezogen ist. Die tatbestandliche Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung beruht auf der sachgerechten Erwägung, dass das Programmangebot den Rundfunks zwar grundsätzlich von jedem und überall im Sendegebiet empfangen werden kann, dass aber die Nutzung vornehmlich in der Wohnung erfolgt. Soweit die Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen unter dem Gesichtspunkt der Annäherung der Rundfunkfinanzierung an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast problematisch erscheint, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt. Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus.
26 
Die nach § 2 Abs. 1 RBStV für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr ist weiter auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn die hierin liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Typisierung einer Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der tatsächlichen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Vielmehr stellt es eine plausible und realitätsgerechte Erwägung dar, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen. Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit.
27 
2.2.3. Soweit der Kläger über die vorgenannten Aspekte hinaus weitere Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der - ihn betreffenden - Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erhebt, greifen diese nicht durch:
28 
2.2.3.1. So verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV nicht deshalb gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Regelung nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen unterscheidet, sondern für jede Wohnung je ein Rundfunkbeitrag anfällt.
29 
Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen selbst bewohnte Wohnung folgt zunächst unmittelbar aus der - sachlich für sich gerechtfertigten - Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung als der abgeschlossenen Raumeinheit, in der - bei typisierender realitätsgerechter Betrachtung - der beitragspflichtige Nutzungsvorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit regelmäßig und im Schwerpunkt abgerufen wird. Diese typisierende gesetzliche Annahme, dass der Rundfunkempfang typischerweise in einer Wohnung stattfindet, die damit einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die auf die Nutzungsmöglichkeit bezogene Beitragserhebung darstellt, trifft auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. So wenig es hierbei auf die tatsächliche Nutzung oder den Grad der Nutzungsintensität ankommt, so wenig war der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verpflichtet, von der an die Anzahl der vom Beitragspflichtigen bewohnten Wohnungen anknüpfenden Vervielfachung der Beitragsschuld abzusehen oder diese etwa nach der Nutzungsintensität der Wohnungen abzustufen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., DVBl 2014, 848 juris Rn. 116; OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn 115 ff; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 46 ff, a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Zwar hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung treffen können. Dies hätte dann jedoch die Ermittlung erfordert, welche von mehreren Wohnungen eines Beitragsschuldners von diesem als Haupt- und welche als Zweitwohnung genutzt wird. Dabei hätte er - wie der Beklagte zutreffend ausführt - nicht in allen Fällen auf eine entsprechende Einstufung von Zweitwohnungen etwa über Kurtaxe- oder Zweitwohnungssteuerbescheide der jeweiligen Kommunen zurückgreifen können. Denn solche Regelungswerke bestehen nicht flächendeckend in allen Gemeinden. Ein erhöhter Ermittlungsaufwand wäre aber auch dann gegeben gewesen, wenn der Rundfunkbeitrag - unabhängig von der Anzahl der selbst bewohnten Wohnungen und der Einstufung derselben als Erst- oder Zweitwohnung - von jedem Wohnungsinhaber nur einmal gefordert werden würde. Denn in einem solchen Fall bleibt die erhöhte Gefahr bestehen, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben wie etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds umgangen würde.
30 
An der hiermit gegebenen Rechtfertigung der Gleichbehandlung aller Wohnungen als Anknüpfungspunkt für die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist - anders als nach der Ansicht des Klägers - auch vor dem Hintergrund der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer (Beschl. v. 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126 ff) festzuhalten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung bestätigt, dass eine ungleiche steuerliche Belastung nicht allein durch den Finanzbedarf des Staates oder eine knappe Haushaltslage gerechtfertigt werden kann und eine Rechtfertigung durch Belange der Verwaltungsvereinfachung nur insoweit zulässig ist, als die Vorteile der Vereinfachung in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlich ungleichen Wirkung einer Abgabenerhebung stehen müssen (a.a.O. juris Rn 73 und 78 f). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch ausdrücklich den Bereich der Besteuerung, der - anders als die hier gegebene Rundfunkbeitragsregelung - im Grundsatz dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet ist und von dem im konkreten Fall - ebenfalls anders als bei der Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen bewohnte Wohnung - über degressive (statt lineare oder progressive) Steuersätze über Zweitwohnungen abgewichen worden war (sinkender prozentualer Steuersatz bei steigendem jährlichen Mietaufwand).
31 
2.2.3.2 Soweit der Kläger die Vereinbarkeit des allgemeinen Verfahrens zur Erhebung der Rundfunkbeiträge ohne jeweils erforderlichen Bescheid mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bezweifelt, braucht die Kammer dem schon deshalb nicht nachzugehen, weil der Kläger gegen einen förmlichen Bescheid vorgeht, mit dem seine Rundfunkbeitragspflicht festgesetzt worden ist.
32 
Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - entgegen der Auffassung des Klägers - aber auch nicht darin gesehen werden, dass die Rundfunkbeitragsschuld allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands etwa des § 2 Abs. 1 RBStV entsteht und (zunächst) gegenüber dem Beitragsschuldner geltend gemacht wird, ohne dass insoweit ein die Beitragsschuld konkretisierender Abgabenbescheid ergangen wäre. Denn abgesehen davon, dass ein solcher - dann rechtsbehelfsfähiger - Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV dann erlassen wird, wenn der Beitragsschuldner seiner gesetzlichen Zahlungspflicht nicht nachkommt und Vollstreckungsmaßnahmen nur auf der Grundlage dieses Bescheides vorgenommen werden können, stellt es keine rundfunkbeitragsrechtliche, sondern eine spezifisch verwaltungsprozessuale Problemstellung dar, ob die Frage einer allein gesetzlich ausgestalteten Beitragspflicht über die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO der Klärung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich ist oder ob angesichts der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO der Erlass eines konkretisierenden Beitragsbescheides abgewartet werden muss, dessen Rechtmäßigkeit dann - nach erfolglosem Widerspruch - im Wege der Anfechtungsklage durch die Gerichte geprüft werden kann. Insoweit ist maßgeblich, ob die Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid eine gegenüber der Feststellungsklage zur Rundfunkbeitragspflicht sachnähere oder effektivere Klageart darstellt (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn 28), was für den Bereich des Rundfunkbeitrags in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Einzelnen streitig ist (für die Zulässigkeit der Feststellungsklage etwa VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 570/13 -; VG Potsdam, Urt. v. 30.07.2013 - 11 K 1090/13 -; ablehnend VG Würzburg, Urt. v. 19.05.2014 - W 3 K 14.43 -; für den Sonderfall des bereits erlassenen Beitragsbescheids auch VG Freiburg, Urt. v. 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -; alle jew. juris). Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend macht, dass der Rechtsschutz durch die gesetzgeberische Entscheidung zur Begründung einer bescheidunabhängigen Beitragspflicht für die Zeit vor Erlass eines Beitragsbescheides weniger rechtsschutzintensiv sei, als dies im Rahmen der Anfechtung eines belastenden Beitragsbescheides der Fall wäre, kann hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet werden. Denn abgesehen davon, dass einem Beitragsschuldner auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen belastenden Beitragsbescheides die Initiativ- und Darlegungslast auferlegt ist und die vorläufige Zahlungspflicht regelmäßig nur bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO; zur insoweit vergleichbaren strukturellen Konvergenz zur vorläufigen Abwehr von Belastungen über § 123 VwGO vgl. Jakobs, VBlBW 1990, 446, 449 f) und die Erleichterungen des vorläufigen Rechtsschutzes über § 80 VwGO vorwiegend dem - bei bloß gesetzlicher Beitragspflicht nicht gegebenen - Umstand der Titelfunktion des Verwaltungsakts geschuldet sind, kommt es von Verfassung wegen nicht darauf an, über welche konkrete Sicherungstechnik der Hauptsache- und der vorläufige Rechtsschutz ausgestaltet sind, sondern allein darauf, ob das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Rechtsschutzsystem in der konkreten Anwendung durch die Gerichte den notwendigen effektiven Rechtsschutz im Ergebnis gewährleistet (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240; Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 70 f). Insofern wären vom Kläger ausgemachte Defizite im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen bescheidlose Belastungen vorrangig gegenüber den die Verfahrensordnungen anwendenden Gerichten geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298, 315).
33 
Soweit der Kläger die Unklarheit der gesetzlich bestimmten Fälligkeit der Beitragsschuld rügt, die in § 7 Abs 1 S. 1 RBStV anders bestimmt werde als in § 7 Abs 3 S 2 RBStV, kann hieraus eine rechtsstaatswidrige Unbestimmtheit der Erhebungsregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die zudem so wesentlich sein müsste, dass sie das gesamte Beitragsfinanzierungssystem erfasst, schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil ein widerspruchsfreier Zusammenhang der Regelungen der Abs. 1 und 3 des § 7 RBStV ohne weiteres durch entsprechende Auslegung hergestellt werden kann. Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen.
34 
2.3. Schließlich verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
35 
2.3.1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers stellt der Rundfunkbeitrag keine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 ff. AEUV dar.
36 
Hierzu hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705, 706, juris Rn 36 ff ausgeführt:
37 
„Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein (Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV). Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV). Näheres - u. a. zur Unterscheidung zwischen "bestehenden Beihilfen" und "neuen Beihilfen" bestimmt die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 659/99. Art. 1 c) der VO (EG) Nr. 659/99 definiert "neue Beihilfen" als alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 659/99 sind neue Beihilfen gegenüber der Kommission anmeldungspflichtig. Art. 3 VO (EG) Nr. 659/99 unterwirft anmeldungspflichtige neue Beihilfen einem Durchführungsverbot. Diese dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission eine Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt. Demgegenüber unterliegen bestehende Beihilferegelungen i.S.v. Art. 1 b) VO (EG) Nr. 659/99 dem Überprüfungsverfahren der Art. 17 ff. VO (EG) Nr. 659/99. Gelangt die Kommission im Zuge eines derartigen Verfahrens zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 18 VO (EG) Nr. 659/99 zweckdienliche Maßnahmen vor, die etwa auf die inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder auf deren Abschaffung gerichtet sein können.
38 
Davon ausgehend widerspricht der ab dem 1. Januar 2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99.
39 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft - wie gesagt - nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus europarechtlicher Sicht wesentlich verändert. Europarechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“
40 
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen, die auch sonst von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BayVfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10. 2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn. 25 f.; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 65 ff.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rn. 28 ff) und Teilen der Literatur (vgl. etwa Trute/Broemel, MMR-Beilage 11/2012, 1, 15 Fn. 149; Fehling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 30 f) geteilt werden, an und macht sich diese zu eigen. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Bedenken der EU-Kommission in Bezug auf den Beihilfecharakter der ehemaligen Rundfunkgebühr vor allem auf die Finanzierung der damaligen Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezogen waren, deren Zulässigkeit in der Folge der Beanstandung entsprechend präzisiert und eingegrenzt worden waren (vgl. Europ. Komm., Schreiben vom 24.04.2007 in der Sache Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex-CP 2/2003 u.a.) - Deutschland, K (2007) 1761 endg.).
41 
Nach dem Vorstehenden kommt es für die Kammer nicht in Betracht, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit dem Beihilferecht der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
42 
2.3.2. Schließlich können auch die Einwendungen des Klägers zur Umsatzsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge und einer hieraus folgenden Rechtswidrigkeit ihrer Erhebung nicht überzeugen. Denn zum einen unterliegen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen des Klägers oder anderer Beitragsschuldner nicht der Mehrwertsteuerpflicht und zum anderen könnte der Kläger aus einem - unterstellten - Verstoß der Rundfunkanstalten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht ihrer Einnahmen nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragszahlung als solcher ableiten.
43 
2.3.2.1. Nach dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Hierunter fallen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen nicht. Zwar dürfte sich die „Bereitstellung eines empfangbaren Rundfunkprogramms“ als „Dienstleistung“ bzw. „sonstige Leistung“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellen, wobei es nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG insoweit unerheblich ist, dass der Beklagte das Rundfunkprogramm aufgrund eines gesetzlichen Programmauftrags bereitstellt. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Beitragscharakter der Rundfunkbeiträge, dass diese als Gegenleistung und damit als „Entgelt“ für die Bereitstellung des Rundfunkprogramms bezahlt werden. Allerdings ist die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten keine Leistung, die dieser als „Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt“. Denn der Beklagte übt insoweit keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aus, die ihn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zum „Unternehmer“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes machen würde. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der - aus der Zweckbestimmung des Rundfunkbeitrags nach § 1 RBStV und den Regelungen der §§ 12 ff RStV zur Festlegung der notwendigen Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie zu deren Deckung durch den Rundfunkbeitrag abzuleitenden - fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten bei der Bereitstellung des Rundfunkprogramms. Denn das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist für die Bestimmung einer Tätigkeit als gewerblich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG unerheblich. Die Herausnahme der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus dem Bereich der unternehmerischen und damit hinsichtlich der hierdurch erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtigen „gewerblichen Tätigkeiten“ ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Regelung des Abs. 3 Satz 1, nach welcher juristische Personen des öffentlichen Rechts (hierzu § 1 Abs. 1 des SWR-Staatsvertrags) nur im Rahmen ihrer Betriebe nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG gewerblich oder beruflich tätig sind, was - ungeachtet der auch insoweit gegebenen Unbeachtlichkeit einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht - nach § 4 Abs. 5 KStG bei Betrieben, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), nicht der Fall ist. Dabei teilt die Kammer die in der verfassungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung einhellige Auffassung, dass die Bereitstellung des Rundfunkprogramms durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Regelung darstellt (BVerfG, Entsch. v. 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314; Beschl. v. 26.10.2005 - 1 BvR 396/98 -, BVerfGE 114, 371 juris Rn. 68; BFH, Urt. v. 10.12.2009 - XI R 62/06 -, BFHE 228, 447 juris Rn. 19).
44 
Entgegen der Auffassung des Klägers steht diese Zuordnung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur nichtumsatzsteuerpflichtigen „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MWSt-SystRL - (ABl. L 347, 1 ff), deren Regelungen bei der Auslegung des Umsatzsteuergesetzes mit Anwendungsvorrang auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht zu beachten sind (zur Anwendung der MWSt-SystRL im nationalen Recht vgl. EuGH, Urt. v. 10.09.2002 - C-141/00 -, , Slg 2002, I-6833; Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , Slg. 2000, I-11435; BFH, Beschl. v. 19.03.2014 - XI B 126/13 -, juris Rn. 16 mwN; Urt. v. 28.05.2013 - XI R 35/11 -, BFHE 242, 250). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zu dieser Richtlinie ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 077, 1) in der Fassung der VO (EU) Nr. 967/2012 des Rates vom 9. Oktober 2012 (ABl. L 290, 1) und Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 (ABl. L 284, 1).
45 
Die Herausnahme der Tätigkeiten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts „in Ausübung der öffentlichen Gewalt“ vornehmen, aus der Mehrwertsteuerpflicht findet ihre unionsrechtliche Entsprechung in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL. Hiernach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Dabei ist eine Tätigkeit „im Rahmen öffentlicher Gewalt“ dann gegeben, wenn die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , BFH, Urt. v. 02.09.2010 - V R 23/09 -, BFH/NV 2011, 458 mwN). Maßgeblich sind hierfür die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten; unerheblich hingegen Gegenstand oder Zielsetzung der Tätigkeit (EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , a.a.O.). Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH, Urt. v. 29.10.2009 - C-246/08 - , Slg 2009, I-10605; BFH, Urt. v. 15.04.2010 - V R 10/09 -; BFHE 229, 416).
46 
Nach diesen Grundsätzen ist die Bereitstellung des Rundfunk- und Fernsehprogrammes durch den Beklagten auch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als eine mehrwertsteuerfreie Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt anzusehen, sodass die Behandlung des Beklagten als hinsichtlich der hierfür erbrachten Rundfunkbeiträge Nichtsteuerpflichtiger mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Denn der Beklagte stellt sein Rundfunkprogramm nach Maßgabe spezifischer öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen bereit, die sich wie vor allem die §§ 11 ff RStV und §§ 3 ff SWR-Staatsvertrag auf die Zielsetzung des Angebots und die Grundsätze der Ausgestaltung der Programme, die Möglichkeiten und Grenzen der Werbung und anderer wirtschaftlicher Betätigungen, die im öffentlichen Interesse bestehende Bereitstellung von Sendezeit an Dritte und die spezifische Ausgestaltung und Kontrolle der Erfüllung des Programmauftrags insbesondere durch einen pluralistisch besetzten Rundfunkrat beziehen und damit den verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag der Bereitstellung eines von außerpublizistischen Zwecken politischer oder wirtschaftlicher Art unbeeinflussten und gegenständlich und meinungsmäßig vielfaltigen Rundfunkprogramms ausgestalten (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u.a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, a.a.O., S. 1053 ff; Rn. 53 ff). Insofern wird der Beklagte bei der Bereitstellung seines Rundfunkprogramms unter anderen rechtlichen Bedingungen tätig als ein privater Rundfunkanbieter. Dies wird auch auf der Ebenen der Europäischen Union anerkannt, wenn in dem unter dem Vertrag von Lissabon fortgeschriebenen Amsterdamer „Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten“ (ABl C 340, 100) der Bestand und die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinem spezifischen Funktionsauftrag als Angelegenheit der Mitgliedstaaten im Grundsatz anerkannt werden (vgl. die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, 1).
47 
Von der damit fehlenden Verpflichtung des Beklagten, von den als Gegenleistung für die Bereitstellung eines Rundfunkprogramms der Grundversorgung vereinnahmten Rundfunkbeiträgen Umsatzsteuern zu entrichten, sind entgegen der Auffassung des Klägers keine unionsrechtlich begründeten Ausnahmen gegeben.
48 
Zwar gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die ihre Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfüllen, nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL für die hierbei bewirkten Umsätze ausnahmsweise doch als steuerpflichtig, sofern die Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Diese Voraussetzung ist jedoch im Fall des Beklagten nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn man - mit dem Kläger - nicht nur den wirtschaftlichen Wettbewerb des Beklagten mit den privatrechtlich organisierten Rundfunkveranstaltern oder gar den Presseunternehmen ins Auge fasst, sondern auch den publizistischen Wettbewerb im Bereich der Meinungsbildung. Denn selbst wenn hier - was auf der Grundlage der besonderen Ausgestaltung des dualen Rundfunksystems, in welchem die Bereitstellung der notwendigen Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Voraussetzung für ein Tätigwerden auch privater kommerzieller Rundfunkveranstalter mit ihrem ökonomisch bedingt notwendig geringeren Vielfaltsstandards schon im Ansatz problematisch erscheint - „Wettbewerbsverzerrungen“ gegeben wären, so beruhten diese jedenfalls nicht auf der Behandlung des Beklagten als „Nichtsteuerpflichtigen“, sondern vor allem darauf, dass dessen Leistungen - überwiegend - über einen bedarfsorientiert bestimmten Rundfunkbeitrag finanziert werden, der - für den Fall der Umsatzsteuerpflicht dieser Beitragseinnahmen - unter Anrechnung der dann andererseits auch gegebenen Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs (hierzu insb. EuGH, Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 - , Slg. 2009, I-4629) entsprechend erhöht werden müsste.
49 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem - vom Kläger angeführten - Grundsatz, dass Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Anwendung der Mehrwertsteuer-SystemRL ohne konkreten Nachweis immer bereits dann anzunehmen seien, wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines Steuersystems gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße. Denn ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor.
50 
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urt. v. 08.06.2006 - C-106/05 -, , Slg. 2006 I-05123; Urt. v. 01.12.2005 - C-394/04, C-395/04 - , Slg. 2005, I-10373; Urt. v. 23.10.2003 C-109/02, Slg. 2003, I-12691). Dabei reicht es für die Feststellung einer Verletzung des Grundsatzes, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Eine zusätzliche Feststellung, dass die betreffende Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104).
51 
Hier scheidet ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität schon deshalb aus, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk des Beklagten mit seinem Grundversorgungsauftrag der Befriedigung anderer Bedürfnisse des Konsumenten dient als dies beim Programmangebot eines privaten Rundfunkveranstalters der Fall ist. So hat der Gesetzgeber mit seinen Regelungen zum Rundfunkstaatsvertrag seinen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und zur Sicherstellung einer möglichst breiten und vollständigen Darstellung der vielfältig bestehenden Meinungen durch ein Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen Rundfunk und des privaten Rundfunks in einer dualen Rundfunkordnung umgesetzt. Dabei hat er dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Aufgabe zugewiesen, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. So soll die inhaltliche Meinungs- und Programmvielfalt sichergestellt werden, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Damit werden - auch aus der Sicht des objektivierten Rundfunkprogrammempfängers - durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk andere Informations- und Unterhaltungsbedürfnisse erfüllt, als dies über das Angebot der privaten Rundfunkveranstalter der Fall ist. Denn auch wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seinem Programmauftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern - zur Sicherung der Akzeptanz seiner Programme im Ganzen - auch Angebote und Formate wie massenattraktive Unterhaltungs- und Sportbeiträge erfasst, die in ähnlicher oder gleicher Form auch im privaten Rundfunk gesendet werden oder werden könnten, so bleibt diese Sicherstellungsfunktion, die auch eine kulturelle Verantwortung umfasst und zudem innovative Impulse der Programmentwicklung und -gestaltung ermöglicht, doch ein zentraler Aspekt des Nebeneinander von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkangeboten, der es dem Konsumenten ermöglicht, neben möglicherweise nach Inhalt, Umfang und Meinungsspektrum nur beschränkten privaten Rundfunkangeboten auf ein Angebot zurückzugreifen, das insoweit einen - für eine demokratische Gesellschaft wesentlichen - Informations- und Bildungsauftrag erfüllt (zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 und 4/11 -, BVerfGE 136, 9 Rn. 36 f). Dies wird auch in dem - vom Kläger angeführten - Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Öffentlich-rechtliche Medienabgabe - Aufgabe und Finanzierung“ vom 03/2014 nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird dort vor dem Hintergrund technologischer Entwicklungen, die den Marktzugang von privaten Rundfunkveranstaltern erleichtern, und den damit veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie unter Außerachtlassung der Programmbindung durch ein attraktives Gesamtprogramm eine stärkere Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf solche Lücken im Programmangebot vorgeschlagen, die im Wettbewerb der Privaten untereinander nicht gefüllt werden.
52 
Selbst wenn man jedoch - für sich betrachtet - von einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ausgehen würde, so kommt diesem für die hier relevante Frage der Rechtmäßigkeit der Mehrwertsteuerfreiheit der Einnahmen des Beklagten aus den Rundfunkbeitragszahlungen keine rechtliche Bedeutung zu. Denn die Frage der Zuordnung einer Tätigkeit einer juristischen Person zur mehrwertsteuerfreien Aufgabenerfüllung im Rahmen der öffentlichen Gewalt ist in Art. 13 Abs. 1 MWSt-SystRL speziell und unabhängig vom Grundsatz der steuerlichen Neutralität geregelt, wobei hier gerade nicht an die Bedürfniserfüllung aus der Sicht des Leistungsempfängers, sondern an die spezifische Ausgestaltung der Leistungserbringung durch die juristische Person des öffentlichen Rechts angeknüpft wird und eine Abweichung von der Nichtbesteuerung nur bei Vorliegen der anderenfalls eintretenden „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ erfolgen soll. Dementsprechend kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus dem Umstand, dass bei der Prüfung des - hier nicht anwendbaren - Grundsatzes der steuerlichen Neutralität auf die Feststellung eines Wettbewerbsverhältnisses oder gar der Verzerrung eines solchen verzichtet wird (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104), abgeleitet werden, dass eine unterschiedliche Besteuerung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts einerseits und der Privaten andererseits stets zu ohne weiteres zu unterstellenden „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL führen würde.
53 
Schließlich ist der Beklagte mit seinen Rundfunkbeitragseinnahmen auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL umsatzsteuerpflichtig. Hiernach gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Solche in Nr. 13 zum Anhang I zur MWSt-SystRL genannten Tätigkeiten sind die „der Rundfunk- und Fernsehanstalten, sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 lit. q steuerbefreit sind“. Da Artikel 132 Absatz 1 lit. q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung auf die Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten „ohne gewerblichen Charakter“ erzielt werden, sind nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL alle Tätigkeiten des Beklagten mit „gewerblichen Charakter“ als umsatzsteuerpflichtig anzusehen, sofern sie nicht nur unbedeutend sind. Eine solche Tätigkeit mit „gewerblichem Charakter“ bildet die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten jedoch - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - gerade nicht. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Begriff der „Tätigkeit mit gewerblichem Charakter“ in Anlehnung an den allgemeinen Begriff des „Gewerbes“, wie er etwa der Gewerbeordnung zugrunde liegt (vgl Kahl in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 68. Ergänzungslieferung August 2014 § 1 Rn 3), auch auf die Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers bezogen sein muss oder ob in Anknüpfung an die spezifisch umsatzsteuerrechtliche Begrifflichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG nur auf die Einnahmenerzielungsabsicht abzustellen ist. Denn jedenfalls muss die hier allein maßgebliche beitragsfinanzierte Erfüllung des Funktionsauftrags durch die Bereitstellung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms der Grundversorgung als eine Tätigkeit des Beklagten „ohne gewerblichen Charakter“ angesehen werden, da anderenfalls die ausdrücklich in Art. 132 Abs. 1 lit. q MWSt-SystRL in Anerkennung der hiermit gegebenen Tätigkeit im Dienst des Gemeinwohls geregelte Steuerbefreiung ebenso leerliefe wie die Herausnahme dieser „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ erfüllten Tätigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL.
54 
Ist die nach Maßgabe des nationalen Rechts über § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG erfolgte Behandlung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch den Beklagten als nichtumsatzsteuerpflichtige nichtgewerbliche „Ausübung hoheitlicher Gewalt“ nach dem Vorstehenden über Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SytRL auch unionsrechtlich abgesichert, so kann die Kammer offen lassen, ob dieses Ergebnis auch über Absatz 2 des Art. 13 MWSt-SystRL gerechtfertigt ist, nach welchem die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten behandeln können, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, die u.a. nach Artikel 132 von der Mehrwertsteuer befreit sind. Hierfür spricht, dass Art. 132 Abs. 1 lit q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung ausdrücklich auf Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten ohne gewerblichem Charakter folgen, womit die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots erfasst wäre. Allerdings weist der Kläger insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 -, , Slg. 2009, I-4629) zu der (insoweit) wortgleichen Regelung des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. 1977 L 145, 1) - 6. Mehrwertsteuerrichtlinie - hin, nach der eine solche Zuweisung einer steuerbefreiten Tätigkeit zum Bereich der nichtsteuerpflichtigen Tätigkeit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt eine ausdrückliche nationalrechtliche Regelung voraussetzte.
55 
2.3.2.2. Schließlich kann die Kammer auch nicht der Argumentation des Klägers folgen, dass ein - zu unterstellender - Verstoß gegen die Mehrwertsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge zu einer Rechtsverletzung des Beitragszahlers führe. Denn auch wenn einem Unternehmer, der den Rundfunkbeitrag nach § 5 RBStV für seine Betriebstätte(n) zahlt, bei fehlender Ausweisung des Mehrwertsteueranteils an der Beitragszahlung die ihm sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und er rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet bliebe, so hätte die hiermit gegebene Teilrechtswidrigkeit seiner Belastung keine derart systemübergreifende Bedeutung, dass deshalb das gesamte Finanzierungssystem des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags obsolet würde und deshalb auch die Beitragspflicht des Privaten rechtswidrig würde, der durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die von ihm an den Beklagten geleisteten Rundfunkbeitragszahlungen in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter stünde als bei einer Erhebung dieser Steuern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 - 2 BvL 21/12 -, juris, Leitsatz 1).
56 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die in Bezug auf den streitig zu entscheidenden Teil der Klage aus § 154 Abs. 1 VwGO gegebene Kostenlast des unterlegenen Klägers überwiegt die hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils der Klage nach § 161 Abs. 2 VwGO grundsätzlich beim Beklagten liegende Kostenlast so deutlich, dass die Kammer dem Kläger die Kostenlast nach Ermessen für das gesamte Verfahren zuweist. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
57 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes und der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
58 
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 und 3 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss, sondern in dem Urteil erfolgt, in dem im Übrigen zur Sache entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG (i.d.F. d. Bek. v. 27.02.2014, BGBl. I S. 154) auf 323,64 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Rundfunkbeitrags.

2

Der Kläger bewohnt ein Einfamilienhaus. Bis zum 31.12.2012 führte der Beklagte ihn als mit einem Radio angemeldeten Rundfunkteilnehmer. Die monatliche Rundfunkgebühr des Klägers dafür betrug 5,76 Euro.

3

Nach Inkrafttreten des Landesgesetzes über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zum 01.01.2013 forderte der Beklagte den Kläger erfolglos zur Leistung von Rundfunkbeiträgen ab dem 01.01.2013 in Höhe von 17,98 Euro / Monat auf. Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 Euro und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers vom 10.06.2013 hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2013 die Festsetzung des Säumniszuschlags auf und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde durch den Beklagten am 11.07.2013 zur Post gegeben.

4

Am 07.08.2013 hat der Kläger Klage erhoben.

5

Er hält die Beitragserhebung in der durch den Beklagten ihm gegenüber geltend gemachten Höhe für rechts- und verfassungswidrig. Der Erlass eines Vorlagebeschlusses an das Bundesverfassungsgericht werde beantragt. Er - der Kläger – sei unstreitig nur Radiohörer. In seinem Wohnort A-Stadt sei das sogenannte „Überall-Fernsehen“, also der Empfang von DVB-T mithilfe einer Zimmerantenne nicht möglich. Der Deutschlandfunk sei ebenfalls nicht empfangbar. Über Funk sei EDGE gegeben, die langsamste Internet-Anbindungsgeschwindigkeit. Er sei kein Nutzer des TV-Angebots bzw. der Trivialinhalte des Fernsehprogramms. Der Beitragserhebung fehle es an der erforderlichen Rechtfertigung einer Abgabenerhebung, da ARD, ZDF und Deutschlandradio die ideelle Zielrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens nach ihrer Beschaffenheit und inneren Organisation nicht realisieren und eine Bereicherung der Sender in Gestalt der Betriebsangehörigen durch für den Auftrag des öffentlichen Rundfunkwesens nicht erforderliche Aufwendungen nicht systematisch verhindern könnten, was der Kläger umfangreich näher ausführt. Darüber hinaus sei der Rundfunkbeitrag in seiner Ausgestaltung eine Zwecksteuer, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die Regelungen zur Beitragserhebung im Einzelnen würden des Weiteren in mehreren durch den Kläger näher dargelegten Punkten gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, unter anderem auch durch die den Kläger persönlich treffende Benachteiligungen allein wohnender Personen und die Bevorzugung taubblinder oder blinder Personen gegenüber den Personen, die wie er das öffentlich-rechtliche Fernsehangebot aus technischen Gründen und aus grundsätzlichen persönlichen Erwägungen nicht nutzten. Er sei allenfalls zur Zahlung des ermäßigten Beitrags von 5,99 Euro / Monat bereit. Für ihn sei evident, dass sich der den Betrag von 5,99 Euro übersteigende Beitrag allein auf die Finanzierung von Trivialinhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der generellen Überversorgung beziehen würde. Eine Beitragspflicht für diese Inhalte bestehe nicht. Werde er kontraktspflichtig für Trivialinhalte gemacht, stelle dies entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine entschädigungslose Enteignung und eine Missachtung seiner Entfaltungsrechte dar. Schließlich müssten, da der Beitrag nicht nur für eine ideelle Dienstleistung, sondern auch für eine gebotene technische Infrastruktur gefordert werde, auch die Einschränkungen in der technischen Infrastruktur, wie sie am Wohnort gegeben seien, zwingend einen verminderten Beitrag nach sich ziehen.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 01. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. Juli 2013 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er verteidigt seine Entscheidung. Die Beitragserhebung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, was der Beklagte näher ausführt. Insbesondere sei auch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips und des Übermaßverbots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten organisatorisch gewährleistet. Im Wohnhaus des Klägers sei im Übrigen keine absolute Empfangsunmöglichkeit gegeben, sondern DSL verfügbar.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

13

Die mit dem Bescheid vom 01.06.2013 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid erfolgte Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeiStV) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBeiStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 8 RFinStV beträgt die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags 17,98 Euro.

14

Danach hat der Kläger als Wohnungsinhaber einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro zu entrichten.

15

Die Kammer hat keine Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der Vorschriften. Damit liegen die Voraussetzungen für die durch den Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht nicht vor. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wäre Voraussetzung für die Vorlage durch das Verwaltungsgericht, dass das Verwaltungsgericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.

16

Bedenken an der Verfassungsgemäßheit ergeben sich für die Kammer zum einen nicht daraus, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag in seiner erfolgten gesetzlichen Ausgestaltung um eine die Abgabenerhebungsbefugnis der Rundfunkanstalten überschreitende Steuerfestsetzung handeln würde. Insoweit entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Erhebung einer Steuer zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jedenfalls nicht in die Zuständigkeit der Länder fiele, diese jedoch kompetenziell eine nichtsteuerliche Rundfunkfinanzierung regeln könnten: Die gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern liegende Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG) schließt insoweit die Zuständigkeit zur Regelung von dessen Finanzierung ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992 – 1 BvR 1586/89 - u.a., Juris Rn. 66 und 71).

17

Bei dem Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 23. November 2011 - handelt es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn und nicht um eine Steuer. Er knüpft anders als eine Steuer an einen gewährten Vorteil, nämlich die Möglichkeit des Rundfunkempfangs an und ist zweckgerichtet – zur Finanzierung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - erhoben. Dabei hat der Gesetzgeber die Beitragshöhe in verfassungsrechtlich zulässiger Weise anhand einer typisierten tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebots bemessen, indem er die potenziellen Rundfunknutzer unter Zugrundelegung deren (angenommenen) üblichen Rundfunkkonsums zu Gruppen ("Raumeinheiten") zusammengefasst und den Wert der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anhand einer die individuell unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten ausgleichenden "durchschnittlichen" Nutzung der Gruppenmitglieder - Bewohner bzw. Beschäftigte - bewertet hat (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 – VGH B 35/12 – Juris Ls. 2 und 3 sowie Rn. 87 ff.; Bayrischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12 - u.a., Rn. 72 ff.).

18

Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist auch materiell-rechtlich von der verfassungsrechtlichen Kompetenz der Länder zur Regelung des Rundfunkfinanzierungswesens gedeckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (Bayrischer VerfGH a.a.O. Rn. 82 m.Nw. z. Rspr. d. BVerfG). Dies erfordert eine staatsferne (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängige (deshalb kein rein nutzungsbezogenes Entgelt) Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugute kommt. Dem wird die Finanzierung durch den nach Vorteilsgesichtspunkten bemessenen Beitrag, wie sie mit den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführt sind, gerecht (Bayrischer VerfGH a.a.O.).

19

Die mit § 8 RFinStV auf derzeit 17,98 Euro / monatlich festgesetzte Höhe des Rundfunkbeitrags begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend, dass damit nicht dem Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten obliegende Aufgaben finanziert würden, wie der Kläger meint. Nach § 1 RBeiStV dient der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne des § 12 Abs. 1 RStV sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Die Rundfunkanstalten bestimmen die Art und in gewissem Maß auch den Umfang ihrer Aufgabenerfüllung selbst und haben dabei Anspruch auf finanzielle Mittel, soweit sie sich im Rahmen des zur Wahrung ihrer Funktion Erforderlichen halten. Dabei endet die finanzielle Gewährleistungspflicht weder bei der Grundversorgung, noch beschränkt sich diese auf eine Mindestversorgung oder auf den informierenden und bildenden Teil des Programms (BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992 – 1 BvR 1586/89 – u.a., Juris Rn. 86). Im Rahmen des durch die Rundfunkanstalten anzubietenden Vollprogramms sind hingegen auch die dem Unterhaltungssektor zuzurechnenden Sendungen vom öffentlich-rechtlich zu finanzierenden Aufgabenbereich erfasst, denn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen gegenüber den privaten Sendern publizistisch konkurrenzfähig bleiben, wenn sie ihre Funktion erfüllen können sollen (BVerfG, Beschl. v. 06.10.1992 a.a.O. Rn. 84). Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt, dass sich an der Höhe der zur Finanzierung des Rundfunks erhobenen Abgabe nicht ablesen lässt, ob sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht oder diese teilweise von Zwecken bestimmt ist, die mit ihr nicht verfolgt werden dürfen. Weder kann in der gerichtlichen Überprüfung genau bestimmt werden, welchen Programmumfang die Erfüllung der Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks erfordert, noch ist exakt festzustellen, welche Mittel zur Finanzierung der erforderlichen Programme wiederum erforderlich sind. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Rundfunkanstalten alle Rationalisierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, die die Erfüllung ihrer Funktion noch nicht beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 – 1 BvL 30/88 – Juris Rn. 161).

20

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die den Kläger betreffende, und damit hier allein in den Blick zu nehmende, Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBeiStV den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde.

21

Das Verwaltungsgericht schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Bayrischen VerfGH an, der in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (a.a.O. Rn. 104 ff.) dazu ausführt:

22

„Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/ 106).

23

a) Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBeiStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBeiStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt.

24

Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (…), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBeiStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBeiStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.

25

aa) Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum.

26

Es handelt sich um einen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl; die Adressaten des Programmangebots lassen sich allein im privaten Bereich etwa 40 Millionen Haushalten und 39 Millionen Wohnungen zuordnen (vgl. 18. KEF-Bericht Tz. 420 ff.). Die Abgabe berührt zudem bei einer eher geringen Belastung durchaus intensiv die grundrechtlich gewährleistete Privatheit (…) in der besonders geschützten Wohnung (…). Deshalb bedarf es einer verständlichen und einfachen Typisierung, die einen verlässlichen, leicht feststellbaren und die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand bietet. Das wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBeiStV) erreicht, mit der die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst wird. Ihr liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 12 f.). In sachlich vertretbarer Weise soll ferner mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BVerfG vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94/112 ff. zur Steuererhebung).…

27

Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,98 € (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBeiStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren.“

28

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes darin, dass die an das Innehaben der Wohnung anknüpfende Beitragspflicht Einschränkungen der technischen Infrastruktur nicht berücksichtigt, wegen der der tatsächliche Empfang insbesondere des Fernsehprogramms nicht ohne weiteres über Zimmerantenne möglich ist. Der mit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs gebotene Vorteil knüpft nicht daran an, ob der Beitragspflichtige die für den tatsächlichen Empfang erforderlichen technischen Vorrichtungen vorhält und enthält insoweit auch keine Ungleichbehandlung zwischen den Personen, die die Leistung tatsächlich in Empfang nehmen und denen, die auf die Einrichtung der dafür erforderlichen Empfangsvoraussetzungen verzichten. Soweit hingegen eine Ungleichbehandlung zwischen den Beitragspflichtigen in Wohngebieten mit erweiterter technischer Infrastruktur und denen, die mangels einer solchen Infrastruktur vermehrten technischen Aufwand betreiben müssen, besteht, ist diese Ungleichbehandlung aus den bereits erwähnten Gründen der Pauschalisierung gerechtfertigt. Dass der Kläger überhaupt keine technischen Möglichkeiten ergreifen könne, um in seinem Haus öffentlich-rechtliches Fernsehprogramm empfangen zu können, hat der Kläger im Übrigen auch selbst nicht geltend gemacht.

29

Die Ungleichbehandlung des in voller Höhe beitragspflichtigen Klägers gegenüber den in den Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen des § 4 RBeiStV erfassten Personengruppen findet ihre Rechtfertigung in den Befreiungs- und Ermäßigungsgründen, welche der Kläger nicht erfüllt. Der Kläger ist insbesondere anders als ein im Seh- oder Hörvermögen erheblich geschädigter Mensch nicht aus körperlichen Gründen an der Inanspruchnahme eines Fernsehprogramms gehindert.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

31

Gründe, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen für das Verwaltungsgericht nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

2

Der Kläger ist seit April 2002 als Rundfunkteilnehmer gemeldet (Teilnehmernummer ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war der Kläger mit einem Radio bei der Gebühreneinzugszentrale (ab 1. Januar 2013: Beitragsservice) gemeldet. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto des Klägers war bis zum 31. Dezember 2012 ausgeglichen. Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger die Zahlungen an den Beklagten ein.

3

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 2013 Widerspruch. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag seien verfassungswidrig. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Abgabe sei kein Beitrag, sondern eine Steuer. Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung einer Rundfunksteuer. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG): Erstens würden Personen, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügten, und Personen, die über solche Geräte verfügten, gleichermaßen Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Zweitens wären Personen, die lediglich über ein Radio und kein Fernsehgerät verfügten, verpflichtet, den gleichen Rundfunkbeitrag zu zahlen wie Personen, die über mehrere verschiedene Rundfunkempfangsgeräte verfügten. Drittens sei für Fahrzeuge, die beruflich genutzt würden, ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, während dieser für privat genutzte Fahrzeuge nicht zu zahlen sei.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig seien. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Dieser entgelte das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabenpflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können. Auch fließe der Rundfunkbeitrag nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern werde direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Durchdringung des privaten Bereichs mit Rundfunkempfangsgeräten sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Die einheitliche Höhe des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich sei zulässig und sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine nach der Zahl der Bewohner differenzierende Regelung wäre dagegen nicht praktikabel, weil die Zahl der Bewohner sich ständig ändern könne.

6

Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte sei als Rundfunkanstalt keine Behörde und könne keine Bescheide erlassen. Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung – der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ansicht werde durch mehrere Rechtsgutachten und Veröffentlichungen gestützt:

7

Das Zustimmungsgesetz des Landesgesetzgebers zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwecksteuer und damit eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite Steuer liege nach den Art. 105 ff. GG allein beim Bund. Die Landesparlamente hätten dagegen nicht die Kompetenz, eine Rundfunksteuer zu erlassen. Der als solcher bezeichnete Rundfunkbeitrag erfülle alle Elemente einer Steuer. Es handele sich um eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde. Der mit dem Rundfunkbeitrag erfasste Vorteil liege in der Nutzbarkeit des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag knüpfe aber gerade nicht an die Inanspruchnahme des Angebots an. Durch diesen Anknüpfungspunkt werde der Beitrag zu einer verkappten Steuer, die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber einzeln und unabhängig von Nutzen und Nutzung mehrfach belaste. Da der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeit gehandelt habe, liege zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

8

Der Rundfunkbeitrag verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Jeder Haushalt müsse den gleichen Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten würden. Damit müssten auch Haushalte ohne Rundfunkempfangsgeräte den vollen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Entscheidung des Einzelnen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen, sei aber aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu respektieren. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts hätten im Jahr 2011 3,8 % – also rund eine Million Haushalte – über kein Fernsehgerät verfügt. Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung betreffe damit eine große Zahl von Haushalten. Zudem müsse eine pauschalierende Regelung sachgerecht sein. Wenn überhaupt, müsse der Rundfunkbeitrag an die Person und nicht die Raumeinheit anknüpfen. Nur eine Person selbst könne das Rundfunkangebot nutzen. Anderenfalls müsse eine Person mit zwei Haushalten den Rundfunkbeitrag zweifach zahlen, obwohl sie das Angebot jeweils nur in einer Wohnung nutzen könne. Zudem hätten im Jahr 2011 insgesamt 16,3 Millionen Personen – das entspreche 40,4 % aller Haushalte – in einem Einpersonenhaushalt gelebt. Durch die neue pauschalierende Regelung würden die Einpersonenhaushalte, somit fast die Hälfte aller Haushalte, pro Kopf deutlich mehr zahlen müssen als alle anderen. Eine Typisierung bzw. Pauschalierung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie eine kleine Anzahl von Personen betreffe. Das sei hier nicht der Fall. Zudem führe der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bei Unternehmen zu erhöhten Kosten, die letztlich der Endverbraucher mittragen müsse.

9

Der Rundfunkbeitrag verletze die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die negative Informationsfreiheit umfasse das Recht, bestimmte Programmangebote nicht zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zwinge ihn, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitzufinanzieren, obwohl er diesen nicht nutze. Damit erhalte er keine angemessene Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Zudem werde der Zugang zu anderen Bildungs- und Informationsquellen beschränkt, da die für den Rundfunkbeitrag gezahlten Mittel insoweit nicht zur Verfügung stünden.

10

Der Rundfunkbeitrag verletze die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Durch den Rundfunkbeitrag werde er als Atheist gezwungen, Sendeplattformen von und für Religionsgemeinschaften – wie die Übertragung von Gottesdiensten, Predigten oder Sendungen wie das „Wort zum Sonntag“ – mitzufinanzieren.

11

Der Rundfunkbeitrag verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebs werde in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies sei den Meldebehörden nicht gestattet. Zudem würden persönliche, für den Rundfunkbeitrag unerhebliche Merkmale wie der Doktortitel erfasst.

12

Der Rundfunkbeitrag stelle in seiner jetzigen Form auch einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 13 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Wahl und Ausübung des Wohnrechts würden durch eine zusätzliche „Miete“ in Form des Rundfunkbeitrags eingeschränkt.

13

Der Rundfunkbeitrag werde zudem für zweckentfremdete Leistungen verwendet, die nicht mehr zeitgemäß seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete ein Vielfaches mehr an als seinem Bildungsauftrag und der Grundversorgung entspreche. Die Landschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe aus rund 100 Sendern, etwa ein Viertel davon seien Fernsehsender, der Rest Radiosender. Zudem werde für nahezu jede Sendung eines Programms ein begleitender Internetauftritt angeboten, wodurch es mehrere tausend Internetpräsenzen gebe. Eine solche Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern sei für den Bildungsauftrag und die Grundversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erforderlich. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt noch eine mediale Grundversorgung notwendig sei, bzw. welche Bereiche diese abdecken müsste. Diese Frage sei mit der Einführung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags in keiner Weise geklärt worden. Es sei nicht zu erkennen, wozu der Rundfunkbeitrag diene und was mit der Grundversorgung abgedeckt werde. Die Entscheidung über die Verwendung der Rundfunkbeiträge liege allein bei den Mächtigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Reduzierung der Kosten sei vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Vielmehr sei in der Zukunft von Beitragserhöhungen auszugehen. Der Rundfunkbeitrag werde zudem vornehmlich verwendet für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und Sportübertragungen. Wer diese Programmangebote, die nicht zur Grundversorgung zählten, beziehen wolle, müsse dies auch gesondert bezahlen. Eine solche verbrauchsabhängige Finanzierung sei inzwischen technisch ohne Weiteres möglich.

14

Der Rundfunkbeitrag sei europarechtswidrig. Es handele sich um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit sei die Einführung der Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die Kommission zulässig.

15

Der Kläger beantragt,

16

1. den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 aufzuheben;

17

2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er führt ergänzend aus: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das diesen ratifizierende Landesgesetz stellten eine verfassungskonforme Gesetzesgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags dar. Die Landesverfassungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Bayern hätten nunmehr entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern eine Vorzugslast. Die Länder seien insoweit gesetzgebungsbefugt. Beiträge würden für die Möglichkeit der Benutzung einer Einrichtung oder der Ausnutzung besonderer Vorteile erhoben. Auf die faktische Nutzung komme es nicht an. Eine solche individuell zurechenbare Leistung sei die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Nutzungsmöglichkeit werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte vermutet. Hierin liege die Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe durch das Anknüpfen an die Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) die Grenzen einer zulässigen Typisierung gewahrt. Erst wenn 10 % oder mehr der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Maßnahmen abwichen, sei eine solche typisierende Regelung als unzulässig anzusehen. Das sei hier nicht der Fall. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten 97 % der Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 96 % über mindestens ein Radio und 77 % über einen internetfähigen PC, wobei bereits jetzt 98,3 % dieser Haushalte Zugang zu schnelleren Breitband-Internetverbindungen hätten. Der Zusammenhang zwischen Raumeinheit (Wohnung, Betriebsstätte) und Vorteil (Nutzungsmöglichkeit) sei so evident, dass eine Beitragspflicht hieran geknüpft werden könne. Der Kläger verweise zwar auf empirische Erhebungen zur Anzahl der Haushalte, in denen kein Fernsehgerät vorhanden sei. Dies sage aber über die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks nichts aus. Das Programmangebot könne auch über einen Computer oder einen Tablet-PC genutzt werden. Auch im Hinblick auf das Maß der Belastung von Einpersonenhaushalten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Angesichts der Omnipräsenz von Rundfunkempfangsgeräten im privaten Bereich sei es gerechtfertigt, die Beitragspflicht typisierend an das Innehaben der Wohnung zu knüpfen. Eine Unterscheidung, die ansetze bei der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, würde den Verwaltungsaufwand enorm steigern. Hierfür würden zusätzliche Angaben erhoben, gespeichert, verifiziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. Ein solcher Aufwand wäre – unabhängig von datenschutzrechtlichen Bedenken – mit Blick auf die geringen Monatsbeiträge unverhältnismäßig. Zudem wäre eine Unterscheidung nach der Zahl der Bewohner nicht praktikabel, da sich die Zahl der Bewohner in einem Haushalt ständig ändere und sich die Angaben kaum belegen ließen. Eine mit solchen Unsicherheiten behaftete Finanzierungsgrundlage wäre nicht geeignet, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nicht durchdringen könne der Kläger mit seinem Einwand, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr dem Grundauftrag entspreche. Der Begriff des Grundauftrags sei nicht abschließend definiert. Er bezeichne weder eine Mindestversorgung noch nehme er eine Grenzziehung zwischen einem informierenden und einem unterhaltenden Programmangebot vor. Es handele sich um einen offenen Begriff. Der Kläger belege insoweit nicht, dass die Programmgestaltung dem so zu verstehenden Grundauftrag nicht mehr gerecht werde. Die weiteren behaupteten Grundrechtsverstöße seien ebenfalls nicht gegeben: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt des „Zwangsbeitrags“ liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit gebiete eine Finanzierung, die den Rundfunkanstalten die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ermögliche. Eine Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Den Beitragsschuldnern würden keine Informationen aufgedrängt. Es werde kein Zwang ausgeübt, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße – insbesondere durch die Regelungen in § 8 Abs. 4, 5 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV – auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die nach § 8 Abs. 4, 5 RBStV anzuzeigenden Daten seien für den Beitragseinzug erforderlich. Die Herausgabe der Daten sei zumutbar. Sie berühre den einzelnen Beitragsschuldner nur in geringem Umfang und diene allein der Beitragserhebung. Die Daten würden nicht an Dritte weitergegeben und unterlägen den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bedingungen. Auch das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung werde durch den Rundfunkbeitrag nicht berührt. Insoweit sei schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge werde nicht in den persönlichen Lebensraum der Beitragsschuldner eingegriffen. Der Kläger werde durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht in seiner Religionsfreiheit betroffen. Er, der Beklagte, sei nach § 42 Abs. 1 RStV verpflichtet, den Evangelischen und Katholischen Kirchen sowie den Jüdischen Gemeinden auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einbeziehung der Kirchen und Gemeinden zähle zur Gesamtheit des gesellschaftlichen Bildes. Die negative Religionsfreiheit des Klägers werde hierdurch nicht berührt, da es ihm freistehe, ob und welche Angebote er wahrnehme. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle nach Ansicht der Kommission eine zulässige Beihilfe dar. Es handele sich um eine Altbeihilfe, die nicht notifizierungsbedürftig sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

22

Der zulässige Antrag zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

23

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.

24

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... in Hamburg. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig.

25

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

26

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese hat ihre Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

27

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

28

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978, 2 BvR 154/74, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. a., juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

29

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 22 ff.; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 30 f.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; Koblenzer, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen; Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 134 ff.).

30

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 12 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit (unten, unter I. 1. b.) und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 86).

31

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig.

32

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u. a., juris Rn. 47 ff., m. w. N. – Rückmeldegebühr). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 104 ff.).

33

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

34

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

35

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).

36

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

37

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

38

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.

39

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.

40

Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).

41

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).

42

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.

43

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).

44

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

45

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

46

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

47

Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.). Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

48

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung (oben, unter I. 1. b.) überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen (oben, unter I. 1. b. aa.) – dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

49

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber – wie der Kläger vorgetragen hat – eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte, wodurch insbesondere die Inhaber von Zweitwohnungen gegenüber der geltenden Regelung entlastet würden. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten.

50

dd. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, soweit für die Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag anfällt, während im nicht privaten Bereich Rundfunkbeiträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV zu zahlen sind.

51

Die Unterscheidung zwischen der Nutzung von Kraftfahrzeugen im privaten und nicht privaten Bereich beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen des Gesetzgebers: Dieser hat in § 5 Abs. 2 RBStV berücksichtigt, dass bei Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken, zur selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützen Zwecken genutzt werden, eine neue Nutzungssituation entsteht, die sich von der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs unterscheidet. Weiter kann das gewerblich genutzte Kraftfahrzeug dort, wo keine weitere feste Betriebstätte besteht, eine eigenständige Nutzungseinheit darstellen, die allein durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst ist (vgl. die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 17). Schließlich kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass im nicht privaten Bereich die Zahl der Kraftfahrzeuge die der Betriebsstätten häufig um ein Vielfaches übersteigt, während dies im privaten Bereich die Ausnahme ist (vgl. hierzu insgesamt VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014, VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.).

52

Selbst wenn die unterschiedlichen Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeugen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollten, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV insgesamt führen (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG). Bei der Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge handelt es sich um einen von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen abtrennbaren Teil der Beitragspflicht. Ein Gleichheitsverstoß bei der Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge könnte daher dazu führen, dass diese im privaten Bereich eingeführt oder für den nicht privaten Bereich abgeschafft würde. Die Beitragspflicht für die Inhaber von Wohnungen nach § 2 Abs. 1 RBStV bliebe hiervon in beiden Fällen unberührt.

53

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

54

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012, 1 BvR 199/11, juris Rn. 14 ff., 18; vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 11).

55

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

56

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur Erfüllung der Funktion nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 127 ff., 133 ff.; BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, juris Rn. 140 ff. – jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

57

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag bei weitem überschreite, die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen zweckentfremdet verwendet würden, der Rundfunkbeitrag überhöht und daher jedenfalls der Höhe nach verfassungswidrig sei. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Die von dem Kläger genannten Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt (BVerfG, Urt. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 129; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1987, 1 BvR 147/86 u. a., juris Rn. 77; BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, juris Rn. 104). Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, 1 BvR 2270/05 u. a., juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre.

58

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

59

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 – Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

60

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

61

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urt. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., Rn. 156 ff. – keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

62

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschl. v. 13.3.2014, 2 BvR 974/12, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

63

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

64

Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.9.1999, 1 BvR 1013/99, juris Rn. 13).

65

i. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht nicht im Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV). Insbesondere handelt es sich bei der Neuregelung der Rundfunkabgabe als Rundfunkbeitrag nicht um die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe, über die die Kommission zu unterrichten war (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, juris Rn. 87 ff., vgl. hierzu ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.5.2008, 2 S 2163/06, juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

66

„[89] Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).

67

[90] Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“

68

2. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

69

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten. Der Säumniszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Satzung ist ein „Druckmittel eigener Art“ zur Durchsetzung fälliger Abgaben. Daneben können über den Säumniszuschlag auch allgemeine Verwaltungsaufwendungen abgegolten werden, die durch die Verwaltung und Erhebung rückständiger Beiträge entstehen. Die zuletzt genannte Funktion ist jedoch in erster Linie durch die Erhebung von (Verwaltungs-)Kosten zu erfüllen, zu der ebenfalls gesondert ermächtigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 2, 3 NDR-Satzung). Dagegen dient der Säumniszuschlag nicht dem Ersatz von Säumniszinsen, die ebenfalls gesondert angesetzt werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 12 NDR-Satzung) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.6.2011, 3 M 488/10, juris Rn. 9; VG Frankfurt, Urt. v. 25.4.2005, 10 E 3894/03, juris Rn. 26). Zur Erfüllung der genannten Funktionen erweist sich der Säumniszuschlag in Höhe von mindestens 8,-- Euro als geeignet, erforderlich und noch angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Säumniszuschlag bei dem regelmäßig für einen Drei-Monats-Zeitraum festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro rund 14,8 % der Beitragsschuld ausmacht und damit erheblich über dem in § 11 Abs. 1 NDR-Satzung vorgesehenen Anteil von einem Prozent liegt. Die Funktion als besonderer Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung kann durch den Säumniszuschlag jedoch nur effektiv erfüllt werden, wenn gerade auch bei geringeren Beitragsschulden noch ein spürbarer Zuschlag zu der Beitragsschuld festgesetzt werden kann. Dies wäre bei einer Beitragsforderung für einen Drei-Monats-Zeitraum in Höhe von 53,94 Euro und einem anteiligen Säumniszuschlag von einem Prozent (0,53 Euro) nicht gewährleistet.

II.

70

Der Antrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

71

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 11; VG Potsdam, 30.7.2013, 11 K 1090/13, juris Rn. 15).

72

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (unter I.).

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV.

75

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich.

2

Der Kläger war seit September 1998 als Rundfunkteilnehmer gemeldet, zunächst mit einem Radio und einem Fernsehgerät, in der Zeit von August 2012 bis Dezember 2012 nur mit einem Radio. Seit der Änderung der Rundfunkfinanzierung zum 1. Januar 2013 ist der Kläger mit seiner Wohnung als Beitragsschuldner angemeldet.

3

Mit Bescheid vom 3. Mai 2013 zog der Beklagte den Kläger zu Rundfunkbeiträgen in Höhe von 40,96 € für Januar und Februar 2013 heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages rügte. Zum einen handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine sogenannte Zwecksteuer, wofür die Länder keine Kompetenz besäßen. Des Weiteren verstoße der Rundfunkbeitrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs.1 GG, da Haushalte gänzlich ohne Rundfunkempfangsgerät gleich besteuert würden wie Haushalte mit vielen Empfangsgeräten. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

4

Mit der am 29. Juli 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, wobei er sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. zur Zweitwohnungssteuer und pauschal auf diverse verfassungsrechtliche Gutachten zum Rundfunkbeitrag beruft.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei in formeller und materieller Hinsicht verfassungsgemäß.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

11

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger - wie von ihm angekündigt - nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne. Die Beteiligten sind form- und fristgerecht geladen worden.

12

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger Rundfunkbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum von Januar 2013 bis Februar 2013 in der festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.

13

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010 bis 17. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2012 S. 824, 828) i.V.m. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. August 1996 bis 11. September 1996 (GVBl. LSA S. 380, 396) in der Fassung durch Art. 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 bis 17. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2012 S. 824, 835).

14

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger wird als Inhaber seiner Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen.

15

Der Rundfunkbeitragsstaatvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die insoweit gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 4. Juli 2013 erhobenen Einwände überzeugen nicht.

16

Dies gilt zunächst für die Ansicht des Klägers, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine sogenannte Zwecksteuer, für die die Bundesländer keine Gesetzgebungskompetenz besäßen. Nach den überzeugenden Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2104 sowie des Verfassungsgerichtshofs Rheinland Pfalz vom 13. Mai 2014, denen die Kammer folgt und auf deren eingehende Begründung die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt um eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass, wie bei der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr, die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Dazu stellen die Beitragstatbestände auf das Innehaben bestimmter Raumeinheiten und damit mittelbar auf die Nutzungsmöglichkeiten für bestimmte Personengruppen ab. Wird der Rundfunkbeitrag demnach für das Programmangebot ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich rechtlichen Rundfunks, so handelt es sich, wie seine gesetzliche Bezeichnung klarstellt, um eine Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt eines Beitrags (eingehend zur Einordnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag siehe BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3217 ff. Rn. 70 ff.>; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <68 ff.>; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 12. November 2014 - 3 K 5250/13 -, juris, Rn. 26 ff.).

17

Entgegen der Ansicht des Klägers ist davon auszugehen, dass der für einen Beitrag maßgebende „besondere Vorteil“ bereits dann vorliegt, wenn die Gegenleistung in der Gewährung eines zumindest möglichen Vorteils besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Beitrag für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. BVerfGE 92, 91 <115>; 108, 1 <17>; 110, 370 <388>). Durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird die Inanspruchnahme eines Vorteils unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und -absichten zumindest ermöglicht. In der potentiellen Inanspruchnahme des vorhandenen Programmangebots liegt der beitragspflichtige Vorteil. Demzufolge widerspricht es auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, den Rundfunkbeitrag nach dem RBStV als einen Beitrag im Sinne einer Vorzugslast und nicht als eine „voraussetzungslose“ - d.h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand auferlegte - Steuer anzusehen (vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2015 - 4 LA 130/14 -, juris, Rn. 10.).

18

Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 108, 186 <212>; 124, 235 <237>). Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3219 Rn. 76>, unter Verweis auf BVerfGE 49, 343 <353 f.>).

19

Entgegen der Auffassung des Klägers verstoßen die Bestimmungen des RBStV auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, indem im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren Inhaber und im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Es besteht aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung und Medienkonvergenz ein sachlicher Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Verknüpfung des beitragspflichtigen Vorteils des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit dem Innehaben einer Wohnung und einer Betriebsstätte. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff werden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (vgl. LTDrucks 6/165, S. 43: Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, Vermeidung von Eingriffen in die Privatsphäre durch Befragen und Betreten der Wohnung) auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt auch insoweit Bezug auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 sowie auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 und hält in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung die Bestimmungen des RBStV - auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - für verfassungsgemäß (vgl. BayVerfGH, a.a.O., NJW 2014, S. 3115 (3221 Rn. 101 ff.); VerfGH Rh.-Pf., a.a.O., NVwZ 2015, S. 64 (74 ff.).; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 12. November 2014 - 3 K 5250/13 -, juris, Rn. 33 ff.).

20

Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 5,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. September 2012 (MinBl. LSA, S. 621). Danach wird ein Säumniszuschlag i.H.v. einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Dass vorliegend lediglich 5,00 Euro anstelle der festzusetzenden 8,00 Euro festgesetzt wurden, beschwert den Kläger nicht.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).


Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für ihre Betriebsstätte.

Die Klägerin wurde beim Beklagten seit 1. Januar 2005 als nicht private Rundfunkteilnehmerin mit einem Hörfunk- und Fernsehgerät unter der Teilnehmernummer ... geführt. Zum 1. Januar 2013 erfolgte die Umstellung ihres Rundfunkkontos von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag.

Mit Schreiben vom 13. März 2012 forderte der Beklagte die Klägerin auf, zur Berechnung des Rundfunkbeitrags auf einem Fragebogen die Zahl der Betriebsstätten und der jeweiligen Beschäftigten sowie die Zahl der Kraftfahrzeuge anzugeben. Unter dem 19. März 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie eine Betriebsstätte mit 60 Beschäftigten unterhalte.

Nach erfolgloser Mahnung vom 4. Oktober 2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 1. November 2013 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April bis September 2013 in Höhe von insgesamt 539,40 € zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8 € fest. Die Beiträge bezogen sich ausweislich des Bescheids auf eine Betriebsstätte der Beitragsstaffel 4.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am 19. November 2013 Widerspruch einlegen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei verfassungswidrig. Der Rundfunkbeitrag stelle keinen Beitrag, sondern eine (Zweck-)Steuer dar, wofür die Länder keine Gesetzgebungskompetenz hätten. Dies führe zu einem Verstoß gegen das Grundrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Ferner sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehe davon aus, dass auch in den nicht privaten Raumeinheiten Rundfunkempfang stattfinde. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Ihre Beschäftigten dürften während der Arbeitszeit weder Radio hören noch mittels PC im Internet surfen oder Fernsehprogramme empfangen. Ob die Mitarbeiter in der Pausenzeit die Rundfunkangebote nutzten, sei unerheblich, da hierfür ein privater Rundfunkbeitrag gezahlt werde. Damit stelle die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgenommene Typisierung eine unzulässige Vereinfachung und Ungleichbehandlung der Klägerin dar. Zudem verstoße die Typisierung auch gegen das Gebot, keine unverhältnismäßigen Härten hervorzurufen. Die Verpflichtung aus § 14 Abs. 2 RBStV, jede Änderung, die Grund und Höhe der Beitragspflicht betreffen, unverzüglich anzuzeigen, führe zu einem deutlichen Mehraufwand im Verhältnis zu Betrieben ohne Filialen. Im Übrigen stelle die Staffelung der Beitragsgestaltung für Betriebsstätten auch der Höhe nach einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Die Einbeziehung von Betriebsstätten bei der Bemessung des Beitrags führe zu einer Ungleichbehandlung von Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen im Vergleich zu Unternehmen gleicher Mitarbeiterzahl mit nur einer Betriebsstätte. Durch die Zahl der Betriebsstätten vervielfältige sich die Beitragslast unabhängig von der Zahl der dort beschäftigten Belegschaftsmitglieder. Es sei nicht ersichtlich, warum der zur Begründung eines Betriebsstättenbeitrags herangezogene kommunikative Nutzen von Beschäftigten in Filialbetrieben im Vergleich zu Unternehmen mit nur einer Betriebsstätte ein Vielfaches ausmachen sollte. Auch die Beitragspflicht für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge stelle eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Mehrbelastung der Klägerin dar. Sofern auf ein Unternehmen je Betriebsstätte mehr als ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeuge zugelassen sei, müsse hierfür monatlich je Fahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichtet werden. Diese zusätzliche Belastung führe zu keinem zusätzlichen kommunikativen Nutzen. Schließlich stelle auch die Ungleichbehandlung von privat und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Obwohl zwischen dem Nutzer eines privat und betrieblich verwendeten Fahrzeugs kein Unterschied bestehe, werde nur das betrieblich genutzte Fahrzeug mit einer gesonderten Abgabe belastet.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2014 unter Berufung auf die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zurück. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, da er der Finanzierung des staatsfreien öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene und für die Möglichkeit erhoben werde, Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen. Diese Möglichkeit bestehe typischerweise auch im nicht privaten Bereich. Nahezu jede Betriebsstätte sei heutzutage mit mindestens einem rundfunktauglichen Gerät ausgestattet. Daher sei es zulässig, dass der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht nicht an die Geräte selbst anknüpfe, sondern an die Raumeinheiten, in denen typischerweise die Möglichkeit zur Rundfunknutzung bestehe. Diese Typisierung sei gerade bei Massenerscheinungen, wie bei der Erhebung von Rundfunkabgaben, zulässig. Dem Umstand, dass das Rundfunkangebot im nicht privaten Bereich nicht so intensiv wie im privaten Bereich in Anspruch genommen werde, habe der Gesetzgeber durch eine gestaffelte Beitragserhebung Rechnung getragen.

Am 22. Mai 2014 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Rundfunkbeitragsfestsetzung erhoben. Zur Begründung werden im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsschreiben wiederholt und vertieft.

Die Klägerin lässt durch ihren Prozessbevollmächtigten zuletzt beantragen,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 5. April 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12), wonach der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verfassungsmäßig sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akte des Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 5. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrags für die Betriebsstätte der Klägerin findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S), der durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 nach Art. 72 Abs. 2 BV in bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde und seit 1. Januar 2013 gilt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 der Norm genannten Staffelung zu entrichten. Danach bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 RBStV). Laut § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl. S. 566), zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011, beläuft sich ein Rundfunkbeitrag auf monatlich 17,98 €.

Der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet (§ 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann die Landesrundfunkanstalt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AltRBStVBStV i.V.m § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012 S. 3), einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8 €, erheben.

Hiervon ausgehend erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2014 als rechtmäßig.

1.1 Gegen die Festsetzung der Rundfunkbeiträge für die Betriebsstätte der Klägerin bestehen keine Bedenken. Die Klägerin verfügt nach ihren eigenen Angaben über eine Betriebsstätte mit 60 Beschäftigten. Danach waren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBStV für die Betriebsstätte der 4. Staffel fünf Rundfunkbeiträge monatlich, mithin jeweils 269,70 € vierteljährlich und somit, wie im Bescheid vorgesehen, 539,40 € für die streitgegenständlichen sechs Monate zu entrichten.

1.2 Aufgrund der nicht rechtzeitigen Zahlung der Mitte Mai bzw. Mitte August 2013 fälligen Rundfunkbeiträge (§ 7 Abs. 3 RBStV) konnte nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AltRBStVBStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkbeitragssatzung ein Säumniszuschlag in Höhe des Minimalbetrags von 8 € festgesetzt werden.

2. Die Klägerin kann der nach den vorstehenden Ausführungen bestehenden Rundfunkbeitragsschuld nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Rechtsgrundlage für den Betriebsstättenbeitrag (ein KfZ-Beitrag wurde nicht festgesetzt) verfassungswidrig sei.

2.1 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 1 RBStV (Beitrag für Betriebsstätten) mit der Bayerischen Verfassung festgestellt. Ferner wurde in den Anzeige- und Nachweispflichten nach § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV kein Verstoß gegen die Bayerische Verfassung gesehen. Diese Entscheidung ist für die Gerichte in Bayern bindend (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG).

2.2 Ebenso wenig ist ein Verstoß der vorgenannten Bestimmungen gegen das Grundgesetz zu erkennen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass im Schrifttum eine gegenteilige Meinung vertreten wird, teilt das Gericht diesen Rechtsstandpunkt nicht. Demzufolge war für das erkennende Gericht auch kein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG veranlasst.

2.2.1 Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG wird durch die Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV nicht verletzt. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 66-100) Bezug, die auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG übertragbar sind. Dort heißt es:

„Art. 101 BV verbürgt die Handlungsfreiheit grundsätzlich in allen Lebensbereichen und schützt damit auch vor der Auferlegung gesetzwidriger Zahlungsverpflichtungen (VerfGH vom19.4.2007 VerfGHE 60, 80/88). Die zur Prüfung stehenden Vorschriften belasten die Inhaber von Wohnungen, Betriebsstätten und bestimmten Kraftfahrzeugen mit einer Abgabenforderung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und beeinträchtigen sie damit in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit. Nicht berührt ist Art. 101 BV allerdings in der Ausprägung als Berufsfreiheit (vgl. VerfGH vom 24.5.2012 BayVBl. 2013, 431/432), weil die Beitragspflicht auch im nicht privaten Bereich weder unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit noch objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt.

Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gerechtfertigt. Diese ist durch Art. 101 BV nur innerhalb der Schranken der Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche Rechtsvorschriften, die mit der Bayerischen Verfassung einschließlich den aus Art. 101 BV selbst resultierenden Schranken, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in Einklang stehen (vgl. VerfGH vom 24.11.1989 VerfGHE 42, 156/165; vom 9.11.2004 VerfGHE 57, 161/166; vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/96). Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie entsprechen dem Rechtsstaatsprinzip unter dem Blickwinkel der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung (a), des Europäischen Unionsrechts (b) und des Bestimmtheitsgebots (c); sie sind auch nicht unverhältnismäßig (d).

a) (…) Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den angegriffenen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht (aa), ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (bb).

aa) Als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm begründet Art. 105 GG Gesetzgebungskompetenzen für Steuern. Dagegen sind für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten (BVerfG vom 17.7.2003 BVerfGE 108, 186/212; vgl. VerfGHE 60, 80/89; VerfGH vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/93). Ob eine Steuer oder eine nichtsteuerliche Abgabe vorliegt, bestimmt sich nicht nach der vom Gesetzgeber gewählten Bezeichnung, sondern nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfG vom 19.3.2003 BVerfGE 108, 1/13; vom 4.2.2009 BVerfGE 123, 1/16). Bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, handelt es sich nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt um eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Dieser stellt im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfG vom 11.9.2007 BVerfGE 119, 181/218; vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris Rn. 33 ff.), eine allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereit. Zur Finanzierung dieser Aufgabe sollen nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags diejenigen herangezogen werden, denen die Rundfunkprogramme zugute kommen. Die Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass, wie bei der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr, die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Dazu stellen die Beitragstatbestände auf das Innehaben bestimmter Raumeinheiten und damit mittelbar auf die dort vermuteten Nutzungsmöglichkeiten für bestimmte Personengruppen ab. Die Zahlungsverpflichtung kann nach dem zentralen Ziel des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags nicht durch den Einwand abgewendet werden, es existierten keine technischen Empfangseinrichtungen oder es erfolge in der jeweiligen Raumeinheit aufgrund individueller Entscheidung keine Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11, 13). Das wird bestätigt durch die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände (§§ 4, 5 Abs. 4 bis 6 RBStV). Sie lassen, abgesehen von Vergünstigungen aus sozialen oder gesellschaftspolitischen Erwägungen, eine Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht nur für den Fall zu, dass eine Nutzung des Programmangebots aus objektiven - durch den Einzelnen nicht beeinflussbaren - Gründen ausgeschlossen ist, dass also mit dem Programmangebot keine beitragsrelevante Nutzungsmöglichkeit verbunden ist. Das gilt etwa für Betriebsstätten, die vorübergehend stillgelegt sind (§ 5 Abs. 4 RBStV) oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV). Im privaten Bereich sind Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII von der Beitragspflicht zu befreien (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV), weil der Rundfunk sie nicht oder nur sehr eingeschränkt erreichen kann; demgegenüber haben etwa hörgeschädigte oder behinderte Menschen, die das Programmangebot physisch jedenfalls teilweise nutzen können, folgerichtig nur einen Anspruch auf Ermäßigung (vgl. § 4 Abs. 2 RBStV). Schließlich liegt mit Blick auf die technischen Voraussetzungen des Programmempfangs ein besonderer Härtefall, in dem von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zwingend zu befreien ist, nach den Gesetzesmaterialien erst dann vor, wenn es einem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 16/7001 S. 16). Wird der Rundfunkbeitrag demnach für das Programmangebot ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so handelt es sich, wie seine gesetzliche Bezeichnung klarstellt, um eine Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt eines Beitrags (vgl. BVerfG vom 24.1.1995 BVerfGE 92, 91/115). Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit geknüpft wird; der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht wegen des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (a. A. Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R Beihefter 1/2013 zu Heft 3, S. 11; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/835; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569/1571). Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt. Die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet. Das ändert aber nichts an dem tatbestandlich bestimmten Gegenleistungsverhältnis zur einzelnen Person, das die finanzverfassungsrechtliche Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe bestimmt. Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 108, 186/212; BVerfG vom 16.9.2009 BVerfGE 124, 235/237). Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus (vgl. BVerfG vom 12.10.1978 BVerfGE 49, 343/353 f.). Stellt der Rundfunkbeitrag demnach keine Steuer dar, richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln für die betroffene Sachmaterie. Der Beitrag ist dem Gebiet des Rundfunks zuzuordnen, das nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG).

bb) Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags entsprechen - gemessen am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung - den Anforderungen, welche die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 a ff. GG) dem Gesetzgeber bei Wahrnehmung seiner Sachgesetzgebungskompetenz auferlegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben grundsätzlich begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen Rechnung zu tragen (BVerfGE 108, 1/16; 124, 235/243; BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1537; vom 6.11.2012 BVerfGE 132, 334 Rn. 47 m. w. N.).

(1) Dem Grunde nach ist der Rundfunkbeitrag im Verhältnis zur Steuer bundesverfassungsrechtlich durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern (vgl. P. Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 59 f.). Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, den die Unternehmer oder die bei ihnen Beschäftigten im privaten Bereich zu entrichten haben, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-) Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden; dabei ist freilich die Nutzungsintensität gegenüber dem privaten Bereich im Regelfall durch die Unternehmenszwecke beschränkt. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfGE 119, 181/214 ff. m. w. N.; BVerfG vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u. a. - juris Rn. 33 ff.). Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des - unmittelbaren oder mittelbaren (vgl. Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV) - Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist deshalb, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, die „Gebührenfinanzierung“; sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/90; 119, 181/219; vgl. auch VerfGH vom 15.12.2005 VerfGHE 58, 277/285). Damit ist die Rundfunkfinanzierung allerdings nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern lediglich der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängige (deshalb kein rein nutzungsbezogenes Entgelt) Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugute kommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet.

(2) Der Rundfunkbeitrag ist der Höhe nach kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer gerechtfertigt durch die anerkannten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs (vgl. BVerfGE 108, 1/18). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Abgabenbemessung den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (BVerfGE 132, 334 Rn. 51) überschritten haben könnte. Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln (vgl. BVerfGE 90, 60/102 f.). Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotenziale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,98 € festgesetzt worden (§ 8 RFinStV). Das entspricht der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 €) und Fernsehgebühr (12,22 €), die bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erhoben wurden. Schon deshalb liegt die Annahme fern, der Rundfunkbeitrag stehe der Höhe nach in grobem Missverhältnis zu den verfolgten Beitragszwecken und diene insoweit, wie eine Steuer, der „voraussetzungslosen“ Einnahmeerzielung des Staates. Aufgrund der Umstellung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag bestehen zwangsläufig erhebliche Unsicherheiten bei der Prognose des Aufkommens für die erste Beitragsperiode 2013 bis 2016, wie sie die KEF im Rahmen des Auftrags nach § 3 RFinStV in ihrem 18. Bericht von Dezember 2011 im Einzelnen dargestellt hat (Tz. 378-443). Wegen der Ausdehnung der Abgabentatbestände und der Verringerung von Vollzugsdefiziten sind zwar zwangsläufig Mehreinnahmen zu erwarten. So schätzt die KEF in ihrem 19. Bericht vom Februar 2014 bei weiterhin unsicherer Datenlage, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen im Kalkulationszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Mio. € höher sein werden als die Ist-Erträge aus den Teilnehmergebühren im Zeitraum 2009 bis 2012 in Höhe von 29.433 Mio. € (Tz. 273-324). Das von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 vorgelegte Privatgutachten gelangt auf der Grundlage der im Dezember 2010 öffentlich verfügbaren Daten zu dem Ergebnis, dass bei „konsequenter (d. h. vollzugsdefizitloser) Umsetzung“ des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit einem Einnahmeplus von mindestens 800 Mio. € jährlich, also 3.200 Mio. € im Zeitraum 2013 bis 2016, zu rechnen sei. Gleichwohl musste der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung keineswegs davon ausgehen, dass die zu erwartenden Einnahmen den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beachtlich und auf Dauer übersteigen würden. Abgesehen davon, dass eine vollständige Beitragserhebung ohne Ausfälle unrealistisch erscheint, hat die KEF für den Planungszeitraum 2013 bis 2016 einen ungedeckten Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von 304,1 Mio. € festgestellt (18. KEF-Bericht Tz. 1). Im Übrigen ist einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen. § 3 Abs. 8 RFinStV bestimmt zudem, dass die KEF den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstattet, in dem insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist. Nach Nr. 2 der Protokollerklärung, die alle Länder dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beigefügt haben, soll unmittelbar im Anschluss an den inzwischen vorgelegten 19. KEF-Bericht eine Evaluierung durchgeführt werden, die insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtbetrag umfasst. Dabei sollen auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft werden. Mit Blick auf diese - auch normativen - Absicherungen einer bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass die Abgabe nach ihrer Ausgestaltung auf die Erzielung von Überschüssen oder gar Einnahmen für den allgemeinen Finanzhaushalt ausgerichtet sein und dadurch den Typ einer Steuer annehmen könnte. Ob der Gesetzgeber einzelne Regelungselemente, insbesondere den konkreten Kreis der Beitragspflichtigen und die Beitragssätze im nicht privaten Bereich, in verfassungsmäßiger Weise bestimmt hat, ist keine Frage der Gesetzgebungskompetenz, sondern der materiellen Verfassungsmäßigkeit (vgl. BVerfGE 123, 1/17).

(…)

d) Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich sind verhältnismäßig. Die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs stellen legitime Ziele dar, die einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen können. Der Gesetzgeber durfte die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV für geeignet und erforderlich halten, um diese Zwecke zu erreichen; ein milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Rundfunkfinanzierung ist nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit ist mit Blick auf den bezweckten Vorteilsausgleich insbesondere für die Inhaber solcher Raumeinheiten im privaten und nicht privaten Bereich zu bejahen, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden. Denn auch diesen bietet bereits das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorteile, auf deren Abgeltung der Rundfunkbeitrag ausgerichtet ist. Ob sie das Angebot tatsächlich nutzen (wollen), ist dem Abgabentyp des Beitrags entsprechend unerheblich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Der Rundfunkbeitrag ist im Verhältnis zu den verfolgten Zwecken und der gebotenen Leistung auch nicht unangemessen hoch. Er ist auf den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschränkt. Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Im privaten Bereich entspricht der für jede Wohnung zu entrichtende Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 € der Summe von Grundgebühr und Fernsehgebühr, die nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bis zum 31. Dezember 2012 zu zahlen waren. Angesichts der weiten Verbreitung von Empfangsgeräten dürfte sich damit die finanzielle Belastung für die Abgabenschuldner durch den Wechsel zum geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag in aller Regel nicht erhöht haben. Sie bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion gerechtfertigt ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte. Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sieht § 4 RBStV im Übrigen zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Im nicht privaten Bereich sind die Belastungen ebenfalls zumutbar. Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags, also 5,99 € monatlich, für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge, das sind 3.236,40 € monatlich, für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten. Daneben ist für jedes zugelassene Kraftfahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei bleibt. Die daraus resultierende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Filialen erheblich vervielfachen kann, lässt sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen.“

2.2.2 Die Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV steht auch mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Zur Begründung wird auf folgende Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 BV in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 101-131) Bezug genommen, die auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind:

„Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV). Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür, verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 62, 79/105 f.; VerfGH vom 27.2.2012 BayVBl. 2012, 498/500). Berührt die nach dem Gleichheitssatz zu beurteilende Regelung zugleich andere grundrechtlich verbürgte Positionen oder Verfassungsnormen, so sind dem Gestaltungsraum des Gesetzgebers engere Grenzen gezogen (VerfGHE 62, 79/106). Art. 118 Abs. 1 BV verlangt nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1539 f.). Er darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (VerfGHE 55, 57/61; VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/173; BVerfG vom 6.3.2002 BVerfGE 105, 73/127). Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (VerfGHE 55, 57/61 m. w. N.). Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/106). (…)

b) Der Rundfunkbeitrag, der im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 RBStV für jede Betriebsstätte und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dem jeweiligen Inhaber (§ 6 Abs. 2 RBStV) entrichtet werden muss, ist ebenfalls dem Grunde wie der Höhe nach gleichheitskonform ausgestaltet.

aa) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem Unternehmer durch das Programmangebot des Rundfunks zuwächst (VI. A. 2. a) bb) (1), wird durch die angegriffenen Vorschriften typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft und damit den dort sich üblicherweise aufhaltenden, durch die gemeinsame Erwerbstätigkeit verbundenen Personen(gruppen) zugeordnet. Während die Beitragshöhe für jedes einzelne beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung der höchst unterschiedlichen Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. Die Bemessung der Beitragshöhe nach der Beschäftigtenzahl trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das beitragsauslösende Programmangebot an potenzielle Rundfunknutzer richtet und damit personenbezogen ist. Daher ist es sachgerecht, den möglichen kommunikativen Nutzen nach der Zahl der Beschäftigten zu bemessen statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn. (…)

bb) Der Gesetzgeber hat auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet hat. Das ist durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert. Es gelten dieselben Erwägungen wie für den privaten Bereich. Auch in Unternehmen sind herkömmliche oder neuartige, stationäre oder mobile Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet. Deshalb darf der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als spezifischen Vorteil erachten, der abzugelten ist. Dieser Grundsatz wird durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten oder die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter einen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten haben. Es ist nicht willkürlich, die bei der Veranstaltung von Rundfunk auf der Anbieterseite stehenden Unternehmen von einer Beitragspflicht auszunehmen, wie das bereits § 5 Abs. 5 Satz 1 RGebStV vorgesehen hatte.

cc) Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen ist sachgerecht und bedarf keiner weiteren Differenzierung. Der zu leistende Beitrag beträgt auf der ersten Stufe für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags, auf der zweiten Stufe für Betriebsstätten mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag und auf der zehnten und letzten Stufe für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge. Dass der Einstiegsbeitrag damit deutlich unter dem im privaten Bereich je Wohnung zu leistenden Beitrag liegt, ist angemessen; denn der Vorteil im unternehmerischen Bereich hat ein spürbar geringeres Gewicht als im privaten Bereich, weil der Rundfunkempfang typischerweise immer nur zeitlich beschränkte Begleiterscheinung der unternehmerischen Tätigkeit bleibt. Die stufenweise Degression mit steigender Beschäftigtenzahl in einer Betriebsstätte trägt einerseits diesem qualitativen Unterschied, andererseits der großen Bandbreite unterschiedlicher Betriebsstätten typisierend Rechnung. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich (VI. A. 2. a) bb) (1) in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Mit zehn Stufen ist die Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen etwa zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Beitragsbemessung führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Letztlich gilt nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt; da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an (LT-Drs. 16/7001 S. 18). Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Auch wenn sich daher für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen.

dd) Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, bei der Beitragsbemessung im unternehmerischen Bereich nach einzelnen Branchen zu unterscheiden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die spezifischen Vorteile aus dem Programmangebot für Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge in bestimmten Zweigen typischerweise und verallgemeinerungsfähig spürbar geringer ausgeprägt sein könnten als in anderen. Jedenfalls stellt es keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber etwaige Unterschiede nicht zum Anlass für eine differenzierende Beitragsbemessung nimmt. Denn das würde nicht nur den Typisierungszielen der Klarheit und Vollziehbarkeit in einem Massenverfahren zuwiderlaufen, sondern seinerseits neue Zuordnungsprobleme schaffen mit der Folge, dass Friktionen und Härten bei der Bemessung vervielfacht würden.“

2.2.3 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verfassungswidrigkeit der Anzeigepflichten nach § 8 RBStV rügt, wird auf folgende Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 132-148 verwiesen:

„B. Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß.

1. Die Vorschriften greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV) darstellt und jedem Einzelnen die Befugnis gibt, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/34; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/180 m. w. N.). Es kann dahinstehen, ob sie, wovon die Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 ausgeht, zugleich wegen des mit der Anzeige verbundenen Arbeitsaufwands im unternehmerischen Bereich das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gegebenenfalls in seiner Ausprägung als Berufsfreiheit beeinträchtigen.

2. Der Eingriff ist nämlich in jedem Fall gerechtfertigt. Wie das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne hat vielmehr Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen. Diese Einschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Gebot der Normbestimmtheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss (vgl. VerfGHE 59, 29/34 f. m. w. N.; BVerfG vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/344 f.). Dem genügt § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV.

a) Die Pflicht der Beitragsschuldner, das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs und die weiteren, im Einzelnen bezeichneten Informationen unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, ist hinreichend bestimmt. Ihr Inhalt lässt sich dem Staatsvertrag mithilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden entnehmen, gegebenenfalls durch Rückgriff auf die Beitragstatbestände, deren Feststellung die geforderte Auskunft dienen soll. (…)

b) Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner sind auch verhältnismäßig.

aa) Sie dienen dem legitimen Zweck, eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrags zu ermitteln und dadurch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Ihre Eignung für diesen Zweck steht außer Frage. Sie sind auch erforderlich. Ein gleich wirksames, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weniger beeinträchtigendes Mittel als die offene Datenerhebung bei den Betroffenen ist nicht ersichtlich. Sämtliche im Katalog des § 8 Abs. 4 und 5 RBStV aufgeführten Daten sind nötig, um die Person des Beitragsschuldners eindeutig identifizieren, die Voraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach feststellen und das Festsetzungsverfahren durchführen zu können. (…) Als erforderlich darf der Gesetzeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 auch im unternehmerischen Bereich den Namen und die Anschrift des gesetzlichen Vertreters eines Beitragsschuldners ansehen (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 3 RBStV). Die davon im Wesentlichen betroffenen juristischen Personen sind selbst nicht verfahrenshandlungsfähig, sondern handeln insbesondere durch ihre gesetzlichen Vertreter (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG). Angaben zu diesen sind daher keineswegs überflüssig, sondern zur Durchführung des Einzugsverfahrens notwendig. An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht, soweit bei der Abmeldung nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen ist. Damit wird entsprechend der zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ergangenen fachgerichtlichen Rechtsprechung die Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts verlangt, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass und warum der Anzeigende einen bisher bestehenden Beitragstatbestand nicht mehr erfüllt (vgl. etwa BayVGH vom 3.4.2008 - 7 B 07.431 - juris Rn. 17). Es soll eine Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit des Abmeldungsgrundes ermöglicht werden. § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV verlangt indes nicht die Mitteilung des zur Abmeldung führenden individuellen Beweggrundes. Im unternehmerischen Bereich ist daher etwa nur mitzuteilen, dass eine Betriebsstätte geschlossen wird, nicht aber aufgrund welcher unternehmerischen Überlegung das geschieht. Die Angabe des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts in solch „typisierter Form“ (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 8 RBStV Rn. 53) ist zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks ausreichend, aber auch notwendig. Die Vermeidung überflüssiger, für die Bestimmung der Beitragspflicht entbehrlicher Datenerhebungen ist zudem normativ dadurch sichergestellt, dass § 8 Abs. 4 RBStV die Mitteilungspflicht zusätzlich auf im Einzelfall erforderliche Daten beschränkt und einen Nachweis nur auf Verlangen vorsieht, das seinerseits im Einzelfall verhältnismäßig sein muss. (…)

bb) Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner sind verhältnismäßig im engeren Sinn. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits die gesetzliche Regelung insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren; die Maßnahme darf also die Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. VerfGH vom 2.7.1997 VerfGHE 50, 129/139; vom 12.7.2013 NVwZ 2013, 1543/1545; BVerfG vom 8.6.2010 BVerfGE 126, 112/152 f.). Dem genügt § 8 RBStV. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht intensiv. (…) Im nicht privaten Bereich betreffen die anzuzeigenden Daten von vornherein nur die geringer geschützte berufliche Sphäre. Sie beschränken sich neben den Angaben zur Identifikation des Beitragsschuldners mit Informationen zu den Beitragsbemessungskriterien Betriebsstätte, Beschäftigtenzahl und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge auf wenige zentrale und vom Betriebsinhaber leicht zu beschaffende Grundinformationen, die keine beachtlichen Rückschlüsse auf das unternehmerische Wirken zulassen. Die wenigen anzuzeigenden Daten unterliegen zudem einer strikten Bindung an den Zweck der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV darf die Landesrundfunkanstalt diese und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Das schließt nicht nur die Verwendung der Daten für andere Zwecke innerhalb der Landesrundfunkanstalt zwingend aus, sondern insbesondere auch jede Form der Weitergabe an andere Stellen für deren Zwecke. Das gilt auch für die in § 11 Abs. 3 Satz 1 RBStV enthaltene Befugnis der zuständigen Landesrundfunkanstalt, personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten zu übermitteln; denn sie besteht nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Diese strikte Zweckbindung wird flankiert durch das Gebot des § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV, die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Unabhängig davon sind nicht überprüfte Daten gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragspflichtigen dienen Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht. Sie zielen auf eine möglichst vollständige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gewährleistete bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Zugleich stellen sie die Grundlage für die durch Art. 118 Abs. 1 BV geforderte Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung dar. Bei Abwägung zwischen der eher gering zu wertenden Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits sind die Anzeige- und Nachweispflichten den Beitragsschuldnern zumutbar. Ein Interesse, personenbezogene Daten nicht zu offenbaren, um der gesetzlich begründeten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rundfunkbeitrag zu entgehen, ist nicht schutzwürdig. Der Arbeitsaufwand ist im Regelfall marginal und hält sich auch im nicht privaten Bereich selbst für große Unternehmen mit einer Vielzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen in einem überschaubaren Rahmen. Die Befürchtung des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12, es entstehe ein mit der Verfassung unvereinbares zentrales bundesweites Register mit der Gefahr des Datenmissbrauchs durch die Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils, ist unbegründet. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt als öffentliche Stelle zum Zweck der ihr gesetzlich zugewiesenen Beitragserhebung im Rahmen des Erforderlichen die Daten der Beitragsschuldner gewinnt und nutzt. Der Umstand, dass es sich um einen sehr großen Kreis an Beitragsschuldnern handelt und dementsprechend eine Sammlung von vielen einzelnen Datensätzen entsteht, steigert für den einzelnen Betroffenen nicht den Grad der grundrechtlichen Beeinträchtigung. Von einer Gefahr der Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils kann schon mit Blick auf Art und Umfang der wenigen anzuzeigenden Daten keine Rede sein. Im Übrigen ermächtigt der Rundfunkbeiragsstaatsvertrag aber auch nicht zur Errichtung einer bundesweiten Datensammlung, insbesondere nicht dadurch, dass er in einem bestimmten Umfang eine Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung durch Beauftragte vorsieht. Das gilt zunächst mit Blick auf die gemeinsame Verwaltungsstelle, die von den Landesrundfunkanstalten auf der Grundlage des § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV betrieben wird (Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio). Denn diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass jede Landesrundfunkanstalt die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist Teil der einzelnen Landesrundfunkanstalt. Der Datenfluss zwischen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt und der beauftragten Stelle ist interne Datenverarbeitung. Die gemeinsame Stelle hat deshalb die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 23). Soweit der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darüber hinaus die Landesrundfunkanstalt in § 10 Abs. 7 Satz 2 ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen, gelten gemäß § 11 Abs. 1 RBStV für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen. Mit den demnach zu beachtenden Kontrollmechanismen des Art. 6 BayDSG ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt; insbesondere bleibt die Auftrag gebende Landesrundfunkanstalt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSG). Dem Risiko, das aus der Größe der Datensammlung auch im Bereich einer einzelnen Landesrundfunkanstalt entsteht, trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den bereichsspezifischen Vorschriften über die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und die sie flankierenden Löschungspflichten ausreichend Rechnung.“

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klage keinen Erfolg hat, war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nicht für notwendig zu erklären. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben sind (§ 124a Abs. 1 VwGO). Das Gericht misst der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu, nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof (U. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) und der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz (U. v. 13.05.2014 - B 35/12 - juris) die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz durch den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nicht als verletzt angesehen und insbesondere einen Beitrag im abgaberechtlichen Sinne anstelle einer Steuer angenommen haben. Diese Rechtsfragen sind nach Auffassung des Gerichts nunmehr ausreichend geklärt (so auch OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 29.10.2014 - 7 A 10820/14 - juris). Das Gericht weicht mit seinem Urteil auch nicht von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 9.898,93 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen.

2

Die Klägerin ist ein im Bereich der Bahn- und Energietechnik tätiges Unternehmen.

3

Mit Bescheid vom 03.01.2014 setzte der Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 1.452,13 € fest.

4

Diese Forderung setzte sich aus 1.437,75 € Rundfunkbeiträgen und 14,38 € Säumniszuschlag zusammen. Dabei legte der Beklagte (aufgrund der Selbstauskunft der Klägerin vom 01.06.2012, Blatt 46 der Beiakte) beim Bestehen einer Betriebsstätte eine Anzahl von 107 Beschäftigten sowie 65 beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen zugrunde.

5

Mit Schreiben vom 24.01.2014 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, den sie nicht begründete.

6

Mit Bescheid vom 20.03.2014, der Klägerin am 3.4.2014 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

7

Zur Begründung führte er an, die Festsetzung entspreche den Regeln des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.

8

Hiernach ergebe sich, dass die Klägerin für ihre Betriebsstätte entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag von 89,90 € im Monat zu entrichten habe. Darüber hinaus sei für jedes beitragspflichtige, zur Betriebsstätte gehörende Kfz - mithin 65 - ein Drittel-Beitrag von 5,99 € im Monat zu berechnen. Mit dem 15.02.2013 seien diese Beiträge für die Monate Januar, Februar und März 2013 fällig geworden.

9

Da die Beiträge nicht innerhalb einer vierwöchigen Frist nach Fälligkeit entrichtet worden seien, werde zudem ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 €, fällig.

10

Die Klägerin zahlte die Rundfunkbeiträge zunächst unter Vorbehalt.

11

Am 25.04.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

12

Sie begründet diese damit, dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung der „Rundfunkgebühr“ verfassungswidrig sei.

13

Bei der „Rundfunkgebühr“ handele es sich tatsächlich um eine Steuer und nicht um eine Vorzugslast. Für die Erhebung einer Steuer fehle es dem Land Schleswig Holstein aber an der Normgebungskompetenz.

14

Die Rundfunkabgabe verpflichte - bis auf wenige rudimentäre und inkonsequente Ausnahmen - jeden Haushalt zur Abgabe, ohne den eine Vorzugslast typischerweise rechtfertigenden individuellen Vorteil zu gewähren. Dieser individuelle Nutzen, der den einzelnen Nutzer gerade von der Allgemeinheit abgrenzen solle, sei nicht gegeben. Die Rundfunkabgabe erfasse aufgrund der Anknüpfung an die bloße Möglichkeit in einer Raumeinheit Rundfunk zu empfangen, vielmehr jedermann, unabhängig von einer tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit. Solange staatliches Handeln aber der Allgemeinheit zu Gute komme, müsse der staatliche Aufwand auch durch die Allgemeinheit finanziert werden. Die für eine steuerliche Abgabe regelmäßig erforderliche besondere Rechtfertigung sei nicht gegeben.

15

Die bloße Zweckbindung der Abgabe ändere ebenfalls nichts daran, dass es sich tatsächlich um eine Steuer handele.

16

Zudem sei die Annahme, dass Nutzen oder Nutzungsmöglichkeit des öffentlich rechtlichen Rundfunks auch in Betriebsstätten gelte, realitätsfern. Dies zeige sich insbesondere in der Vielseitigkeit der Ausgestaltung von Betriebsräumlichkeiten. Ein Unternehmen, bei dem aufgrund von Maschinenlärm eine Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten faktisch ausgeschlossen sei, werde insofern mit einem Unternehmen, bei dem im wesentlichen Schreibtischarbeit geleistet wird, gleichgesetzt. Unberücksichtigt blieben auch Unternehmen, bei denen die Beschäftigten typischerweise nicht mit Computern oder modernen Rundfunkgeräten arbeiteten; ebenso solche, in denen der Arbeitgeber ein Verbot der Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten ausgesprochen habe.

17

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sorge weiter für eine Ungleichbehandlung von vergleichbaren juristischen Personen.

18

Die Situation im Betrieb der Klägerin stelle sich so dar, dass maximal 20 Mitarbeiter tatsächlich an der Betriebsstätte tätig seien. Die übrigen Angestellten seien als Monteure auf Baustellen eingesetzt, die sie in der Regel direkt von ihrem Wohnort erreichten. Sie kümmerten sich sodann auch selbst um ihre Unterbringung. Eine tägliche Anwesenheit am Firmensitz durch diese Mitarbeiter sei tatsächlich schon nicht möglich. Die Klägerin halte im Verhältnis zu ihrer Arbeitnehmerzahl eine hohe Anzahl an Fahrzeugen, die dazu dienten, dass die Angestellten die Baustellen erreichen könnten. Aufgrund der zusätzlichen Beträge für die Fahrzeuge zahle sie aber einen höheren Rundfunkbeitrag als die Unternehmen, deren Arbeitnehmer alle am Betriebssitz tätig seien und die über keine/ wenige Kfz verfügten. Eine solche Ungleichbehandlung sei durch nichts gerechtfertigt, insbesondere nicht aus dem grundsätzlich zuzugestehenden Pauschalisierungsverfahren.

19

Die Klägerin werde so herangezogen, als würde sie für jeden Arbeitnehmer an ihrer Betriebsstätte einen Arbeitsplatz vorhalten und gleichzeitig der weit überwiegenden Anzahl der Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellen. Eine Doppelbelastung sei aber nicht gewollt, denn auch im privaten Bereich würden Kfz nicht weiter berücksichtigt.

20

Die Klägerin beantragt,

21

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 03.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2014 aufzuheben und

22

die Beklagte zu verurteilen, 7.023,43 € an die Klägerin zu zahlen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Zur Begründung trägt er vor, die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, für den die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG gesetzgebungsbefugt seien. Beiträge würden dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht für die tatsächliche Abschöpfung des zufließenden Vorteils erhoben würden, sondern bereits für die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der staatlichen Leistung. Steuern seien dagegen keine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung.

26

Da heutzutage fast alle Haushalte über ein Empfangsgerät verfügten und es daneben Ausnahmeregelungen für Personen gebe, die den Rundfunk eingeschränkt oder gar nicht nutzen könnten, bestehe für jeden Beitragspflichtigen ein individuell zurechenbarer Vorteil in Form der Nutzungsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

27

Damit sei der Kreis der Abgabepflichtigen mit dem Kreis der Vorteilsempfänger streng identisch.

28

Der Vorteil bestehe überdies darin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördere. Damit sei ein wichtiger Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen geleistet.

29

Der Rundfunkbeitrag werde gerade nicht zur generellen Erzielung von Staatseinnahmen erhoben, sondern solle der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Aufgaben des Rundfunkstaatsvertrages dienen. Die Höhe der Abgaben sei daher auch durch den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begrenzt. Dies sei bei Zwecksteuern gerade nicht der Fall.

30

Die so erzielten Einnahmen flössen auch nicht an den Staat, sondern direkt an die Rundfunkanstalten, was bei einer Steuer undenkbar sei.

31

Der Umstand, dass eine große Anzahl von Beitragspflichtigen bestehe und es nicht ohne Weiteres möglich sei, sich der Beitragspflicht zu entziehen, sei nicht erheblich. Für die Charakterisierung des Beitrags sei nämlich nicht die Stellung des Abgabepflichtigen zur restlichen Bevölkerung entscheidend, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Eine Pflicht zur Schaffung einer Befreiungsmöglichkeit für Personen, die von der Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten, bestehe nicht.

32

Es sei fernliegend anzunehmen, der Rundfunkbeitrag diene wie eine Steuer der voraussetzungslosen Einnahmeerzielung des Staates. Er diene vielmehr dem grundrechtlich niedergelegten Zweck, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen-rechtlichen Rundfunkes einschließlich seiner Finanzierung sicherzustellen. Die Kostendeckung sei durch Bestimmungen zur Verrechnung erzielter Überschüsse in der Folgebeitragsperiode gewährleistet.

33

Bei der Bemessung der Höhe der Abgaben stehe dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Eine von Beginn an bestehende Aufkommensneutralität sei daher nicht Voraussetzung der Verfassungsmäßigkeit.

34

Schließlich sei auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erblicken. Grundsätzlich sei der Gesetzgeber befugt, bei der Ausgestaltung von Gesetzen Typisierungen, Generalisierungen und Pauschalisierungen vorzunehmen, um den Erfordernissen der Massenerscheinungen des modernen Lebens gerecht zu werden. Daraus resultierende Härten seien im Einzelfall unvermeidlich und hinzunehmen. Es müsse nicht für jede mögliche Härte eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, die den Gesetzesvollzug gefährden würde sowie Wertung und Geltung des Gesetzes unterlaufen würde, so dass das Gesetz seinerseits verfassungswidrig wäre.

35

Die Anknüpfung an die Anzahl der Beschäftigten als Bemessungsgrundlage sei sinnvoll, da das beitragsauslösende Programmangebot personenbezogen sei. Der mögliche kommunikative Nutzen sei daher nach der Zahl der Beschäftigten zu berechnen. Die degressive Staffelung trage dem Umstand Rechnung, dass der Rundfunkempfang im nicht privaten Bereich nur zeitlich beschränkte Begleiterscheinung der unternehmerischen Tätigkeit sei. Der spezifische Vorteil im unternehmerischen Bereich sei nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunehmend zu bewerten. Dies benachteilige im Ergebnis auch nicht Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten gegenüber Unternehmen mit wenigen oder nur einer Betriebsstätte. Filialbetriebe würden ohnehin insoweit entlastet, als für jede beitragspflichtige Betriebsstätte jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausgenommen werde.

36

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

37

Die zulässige Klage ist unbegründet.

38

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

39

Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 5 Abs. 1 und 2; 7 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (iVm dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl Schl.-H. 2011, S. 345), im Folgenden RBStV.

40

Nach diesen Normen ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 RBStV niedergelegten Staffelung zu entrichten. Diese Staffelung sieht in Ziffer 4 für einen Betrieb mit 50-249 Beschäftigten (neben dem Inhaber) einen Rundfunkbeitrag iHv 5 einzelnen Rundfunkbeiträgen vor. Zusätzlich ist gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 2 RBStV jeweils ein Drittel Rundfunkbeitrag für jedes zugelassene KfZ der Betriebsstätte, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, zu entrichten. Hierbei kommt es auf den konkreten Nutzungsumfang nicht an. Pro Betriebsstätte ist ein KfZ von der Beitragspflicht befreit. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 RBStV ist der Beitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten. Die Höhe eines Rundfunkbeitrags belief sich im hier betroffenen Zeitraum auf 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung vom 15.12.2010).

41

Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen.

42

Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge wird, soweit Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig.

43

Die streitbefangene Festsetzung entspricht diesen Maßgaben. Sie ist insbesondere rechnerisch richtig.

44

Der Beklagte durfte die Festsetzung auch auf die Regelungen des RBStV stützen, denn an deren Verfassungsmäßigkeit hat das Gericht keinen Zweifel.

45

Es ist gerichtsbekannt, dass sich bundesweit Betroffene in ähnlichen Verfahren neben den in diesem Verfahren aufgeworfenen (Rechts-)Fragen stets einer Vielzahl von immer wiederkehrenden Argumenten gegen die Verfassungsmäßigkeit des RBStV bedienen.

46

Das Gericht sieht das Regelungswerk zum Rundfunkbeitrag sowohl für den privaten als auch den nicht privaten Bereich hingegen als grundrechtskonform an, sodass sich unter keinem Gesichtspunkt eine (teilweise oder vollständige) Verfassungswidrigkeit ergibt.

47

Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf das Ziel einer umfassenden (verfassungs-) rechtlichen Erörterung und Bewertung des gesamten Regelungskonstrukts sieht sich das Gericht gehalten, sämtliche Überlegungen darzustellen, aus denen es seine Überzeugung von der Verfassungsmäßigkeit des RBStV schöpft; aufgeschlüsselt dabei nach solchen bezüglich der Beitragserhebung generell, derjenigen im nicht-privaten und derjenigen im privaten Bereich.

48

Im Einzelnen bezüglich der generellen Beitragserhebung:

49

Das Land Schleswig Holstein war bezüglich der Regelungen des RBStV gesetzgebungsbefugt.

50

Das Land hat gemäß Art. 70 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Regelungen auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Finanzierung. Innerhalb dieser Kompetenz durfte es auch die Regelungen zum Rundfunkbeitrag in der vorliegenden Gestalt erlassen. Die diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz ist gerade nicht dem Bund zugewiesen, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne des Art. 105 GG, sondern um eine außersteuerliche Abgabe handelt.

51

Steuern im Sinne des § 105 GG sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (mwN BeckOK GG/Kube GG Art. 105 Rn. 3).

52

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann hingegen ein Beitrag als Gegenleistung für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (BVerfG, Beschluss vom 6.7.2005 - 2 BvR 2335/95).

53

Der Rundfunkbeitrag wird im Gegensatz zur Steuer nicht voraussetzungslos, vorteilsunabhängig und zur Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben erhoben (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.5.2014 - VGH B 35/12; Bayerischer VerfGH, Urteil vom 15.5.2014 - 8 VII 12 und 24 VII 12). Der Rundfunkbeitrag in seiner durch den RBStV konkretisierten Ausgestaltung ist vielmehr eine Vorzugslast, die als Gegenleistung für die Gewährung eines zumindest potentiellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen erhoben wird. Der Vorteil liegt darin, dass dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährt wird.

54

Dabei wird durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der die Aufgabe hat, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt (BVerfG, Urteil vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11), die Inanspruchnahme eines Vorteils unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und -absichten zumindest ermöglicht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2015 - 4 LA 130/14).

55

Ob von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist also unerheblich. Abgegolten wird durch den Beitrag der abstrakte Vorteil der Nutzungsmöglichkeit.

56

Diese Wechselbezüglichkeit von staatlicher Leistung (= Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks) und Abgabenlast wird zum Einen durch das Bestehen von Ausnahmen der Beitragserhebung für die objektiv unmögliche Rundfunknutzung (§ 4 Abs. 1 und 6 RBStV, z.B. Taubblinde), zum Anderen durch Bemessung und Begrenzung der Abgabenhöhe nach dem Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betont und ist schließlich für die formale Zuordnung zu den Sachgesetzgebungskompetenzen entscheidend (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO).

57

Wegen der Bemessung und Begrenzung der Abgabenhöhe auf den tatsächlichen Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist der Beitrag auch keine Zwecksteuer. Zwecksteuern binden lediglich bezüglich der Mittelverwendung, nicht aber bezüglich der Erhebungshöhe. Ebenso besteht bei Zwecksteuern im Gegensatz zum Rundfunkbeitrag keine zwangsläufige Deckungsgleichheit von Abgabenpflichtigem und Vorteilsempfänger (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO).

58

Der Rundfunkbeitrag kann zudem keine Steuer sein, da Steuereinnahmen in den allgemeinen Haushalt fließen, während der Beitrag direkt der eigenständigen Verwaltung der Rundfunkanstalten zugeführt wird (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO). Der Abgabenpflichtige wird dabei durch die Bedarfsermittlung und -überprüfung der unabhängigen KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) vor überhöhten Beiträgen geschützt. Dies trägt auch dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks Rechnung.

59

Der Rundfunkbeitrag trifft aufgrund der o.g. Ausnahmen auch nicht die Allgemeinheit, sondern nur die Personen, die einen besonderen Vorteil von ihm haben. Unerheblich ist, ob die Menge der Betroffenen wegen der weiten Verbreitung der Empfangsmöglichkeiten sodann nahezu deckungsgleich mit der Allgemeinheit ist. Die Betroffenheit der Allgemeinheit ist schon kein Alleinstellungsmerkmal für eine Steuer (Bayerischer VerfGH, aaO). Dies kann allenfalls für eine Ähnlichkeit bzw. Annäherung zur Steuer sprechen. Die „Besonderheit“ des Vorteils muss sich vielmehr auf die Abgrenzung gegenüber allgemeinen staatlichen Aufgaben und gerade nicht gegenüber anderen Abgabenpflichtigen beziehen.

60

Mit den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wird auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, bewirkt.

61

Der darin niedergelegte Gleichheitssatz verbietet es, gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche gleich zu behandeln, es sei denn, ein abweichendes Vorgehen wäre sachlich gerechtfertigt. Dabei variiert das erforderliche Maß der Rechtfertigung im Hinblick auf die materielle Schwere der Ungleichbehandlung und kann von einer einfachen Willkürprüfung bis zur Prüfung nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten reichen.

62

Diesen Anforderungen werden die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gerecht.

63

Zuzugeben ist, dass durch die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Vielzahl von -im Detail unterschiedlichsten- Sachverhalten im privaten und nicht privaten Bereich gleich behandelt werden. Dieses verbietet der Gleichheitssatz aber per se nicht. Der Gesetzgeber muss nicht differenzieren, solange die tatsächliche Ungleichheit in der Sachverhaltsbehandlung nicht zu groß ist (Bayer. VerfGH, aaO). Vielmehr ist eine Differenzierung unter sachlichen Erwägungen zulässig.

64

Insoweit ist zu beachten, dass die Rundfunkbeitragserhebung ein Massenverfahren ist, das als solches keine unbeschränkte Einzelfallgerechtigkeit, sondern Typengerechtigkeit verlangt. Der Gesetzgeber ist zum Zwecke der typisierenden Gestaltung und Vereinfachung von Massenerscheinungen befugt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen, das nach den vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend widergibt (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 BvL 2/99). Damit bedarf gerade ein Massenphänomen wie der Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer generalisierenden, typisierenden und pauschalisierenden Regelung, die unweigerlich mit Härten verbunden ist. Dies ist hinzunehmen, solange für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund besteht (Bayer. VGH, aaO) und die sich ergebenden Härten nur eine relativ geringe Zahl betreffen. Diese Härten sind dann hinzunehmen.

65

Der Gleichheitssatz findet im Abgabenrecht seine Ausprägung zusätzlich darin, dass ein erforderlicher Aufwand unter den Pflichtigen möglichst gleichmäßig zu verteilen ist (Abgabengerechtigkeit). In diesem Rahmen entscheidet sodann aber der Normgeber, an welchem Sachverhalt er anknüpft. Die Grenze ist dabei auch hier erst bei Willkür und unerträglichen Ergebnisse zu ziehen (Bayer. VerfGH, aaO).

66

In vertretbarer Weise hat sich der Gesetzgeber nach diesen Maßstäben hinsichtlich des Rundfunkbeitrags dafür entschieden, an das Innehaben einer Wohnung/Betriebsstätte/nicht privates Kfz anzuknüpfen, da in diesen Raumeinheiten der Schwerpunkt der Nutzungsmöglichkeit des Rundfunkangebotes liegt (Bayer. VerfGH, aaO; VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Gestützt wird diese typisierende Betrachtungsweise dadurch, dass laut Statistik in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht (mehr als 96 % der privaten Haushalte verfügen beispielsweise über irgendein Empfangsgerät).

67

Eine weitere sachliche Erwägung für das gewählte pauschalisierte Anknüpfen an die genannten Raumeinheiten ist das Bedürfnis für eine verständliche und einfache Typisierung, die eine verlässliche und leicht feststellbare Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen ermöglicht, dabei die Privatsphäre möglichst wenig tangiert und - im privaten Bereich- durch die Fiktion einer Rundfunknutzungsgemeinschaft je Haushalt die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb der Gemeinschaft zutreffend abbildet und somit in sich ausgleicht (Bayer. VerfGH, aaO). Das Fehlen weiterer Differenzierungen verhindert die Schaffung von Umgehungsmöglichkeiten und Benachteiligung der Rechtstreuen. Schließlich bietet das gewählte Finanzierungsmodell eine funktionsgerechte Finanzierung, indem es den Beitrag an einfach bestimmbaren Kriterien festmacht, den Vollzugsaufwand überschaubar hält und dabei den Auftrag aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erfüllt.

68

Das Vorhalten eines Empfangsgerätes stellt aufgrund des technischen Fortschritts dagegen kein ausreichendes Indiz für eine Vorteilszuordnung mehr dar, denn die Verbreitung zum Rundfunkempfang fähiger Geräte ist nahezu flächendeckend (Bayer. VerfGH, aaO). Wegen der der Digitalisierung geschuldeten fortschreitenden Medienkonvergenz ist in zulässiger Weise auch von der Unterscheidung von Fernsehgeräten und Radioempfangsgeräten abgesehen worden.

69

Überdies würde das Feststellen des Vorhandenseins solcher Empfangsgeräte in Massenverfahren wie dem vorliegenden ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre nicht möglich sein (Bayer. VerfGH, aaO).

70

Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung ist auch nicht in den unterschiedlichen Erhebungsmodalitäten für die private und die nicht private Nutzung zu sehen. Realitätsnah wird insoweit für nicht private Raumeinheiten (= Betriebsstätten) von einer von der privaten Nutzung abweichenden Nutzungsintensität ausgegangen. Die Rundfunknutzung erfolgt dort eher „nebenbei“ oder in den Pausen, zudem ist die Personenzahl in Haushalt und Betrieb in der Regel nicht vergleichbar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Es liegen demnach schon gar keine vergleichbaren Sachverhalte i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dieser üblicherweise geringeren Nutzung im nicht privaten Bereich und dem damit verbundenen geringeren Vorteil trägt das Beitragserhebungsverfahren dadurch Rechnung, dass der Beitrag im nicht privaten Bereich verhältnismäßig gering ist und nach Betriebsgröße differenziert erhoben wird.

71

Der Rundfunkbeitrag verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip.

72

Grundsätzlich bestehen schon keine Anhaltspunkte für die Verletzung des im Abgabenrecht herrschenden Äquivalenzprinzips, also dem Verhältnis von angebotener Nutzungsmöglichkeit zur Höhe des Rundfunkbeitrages (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). In diesem Zusammenhang ist auch das Erzielen von Mehreinnahmen in gewissem Grade nicht zu beanstanden, da die Festlegung der Beitragshöhe auf einer reinen Prognoseentscheidung beruht. Eine Aufkommensneutralität von Anfang an war damit kaum realisierbar und nicht zu erwarten (s.o.).

73

Die nach dem Wechsel auf das geräteunabhängige Finanzierungsmodell erfolgten Mehreinnahmen durch die Beitragserhebung betrugen im Übrigen zunächst lediglich 3,7 % gegenüber dem vom KEF prognostizierten Gesamtbedarf. Da Überschüsse gemäß den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ohnehin angelegt und als Rücklage verwendet werden (§ 1 Abs. 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung vom 15.12.2010) , die bei Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zu berücksichtigen ist und den Beitrag in der Zukunft ggfs. sogar mindert (wie tatsächlich zum 1.4.2015 geschehen), ist nicht von einer versteckten Finanzierung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs auszugehen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

74

Der Rundfunkbeitrag für den privaten und nicht-privaten Bereich ist in seiner jetzigen Ausgestaltung auch nicht EU-rechtswidrig. Er stellt insbesondere keine beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV dar, die vorab hätte gemeldet werden müssen. Vielmehr wird die alte geräteabhängige Finanzierungsregelung, die die EU-Kommission in 2007 als bestehende staatliche Beihilfe ohne Bedenken bezüglich des gemeinsamen Marktes behandelt hat, nicht in ihrem Kern betroffen. Insofern ist weder die Art des Vorteils, die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe betroffen (Bayer. VerfGH, aaO).

75

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten und nicht-privaten Bereich verletzen schließlich nicht die Informationsfreiheit aus Art. 5 GG. Sie ist schon nicht in ihrem Schutzbereich betroffen. Die Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Zugang zu Informationsmedien wird durch die Erhebung der Rundfunkbeiträge aber nicht beschränkt. Mangels Anknüpfung an das tatsächliche Bereithalten von Empfangsgeräten findet auch keine Beeinflussung der Anschaffung oder Verwendung solcher Geräte mehr statt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Schon objektiv ist die Erhebung des Rundfunkbeitrages nicht geeignet, den Einzelnen zur Rundfunknutzung zu verpflichten oder ihn daran zu hindern (Bayer. VerfGH, aaO).

76

Im Einzelnen zu den Bestimmungen bezüglich des nicht-privaten Bereichs:

77

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Prüfungsmaßstab entspricht auch hier dem o.G.. Für eine etwaige Ungleichbehandlung der verschieden Betriebsstätten besteht zumindest eine Rechtfertigung in Form sachlicher Gründe.

78

Grundsätzlich ist das Rundfunkbeitragsrecht unter Hintanstellung tatsächlicher Besonderheiten rechtmäßig typisierend und pauschalisierend regelbar (s. o.).

79

Die jeder generalisierenden Regelung von Massenerscheinungen immanenten und damit unvermeidbaren Härten führen nicht per se zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, solange diese nicht sehr intensiv sind und nur verhältnismäßig kleine Gruppen betreffen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

80

In vertretbarer Weise stellt das Rundfunkbeitragsrecht dabei zunächst auf die Betriebsstätte als örtlichem Rahmen, in dem typischerweise Rundfunknutzungsmöglichkeiten eröffnet werden, ab. Dabei liegt der Grund für die Anknüpfung an die Zahl der Beschäftigten darin, dass der durch die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunknutzung eröffnete Vorteil personenbezogen ist (Bayer. VerfGH, aaO). Darüber hinaus ist die Differenzierung nach der Mitarbeiterzahl gerade sachgerecht, um zu vermeiden, dass beispielsweise ein Einzelhändler den gleichen Rundfunkbeitrag wie ein Großhändler zahlen müsste (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

81

Die Degression in der Höhe der einzelnen Beiträge findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Zahl möglicher Rezipienten sich nicht in dem auf den einzelnen Mitarbeiter entfallenden Betrag, sondern in der Gesamthöhe der geschuldeten Beiträge spiegelt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Damit einhergehend wird eine geringere Belastung kleinerer Betriebe und übermäßige Belastung größerer verhindert. Auch die tatsächlich gewählte Staffelung in 10 Stufen ist ausreichend. Unebenheiten aufgrund mangelnder weiterer Differenzierung sind durch die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ziele der Praktikabilität, Vermeidung aufwändiger Ermittlungen und Absicherung gegen Erhebungsdefizite gerechtfertigt (Bayer. VerfGH, aaO).

82

Der Nutzen der potentiellen Rundfunknutzung im nicht privaten Bereich ist dabei ein „kommunikativer“. Dieser kommunikative Nutzen umfasst nicht nur die Unterhaltung und Information der Beschäftigten. Vielmehr ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk wichtige Informationsquelle wirtschafts- und erwerbsrelevanter Informationen und leistet einen erheblichen Beitrag für ein demokratisches Umfeld, in dem die Meinungs- und Informationsvielfalt als Basis für eine freie wirtschaftliche Betätigung gerade dem nicht privaten Bereich zugute kommt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Die Wirtschaftsbetriebe stehen nicht außerhalb der Gesellschaft, sie wirken vielmehr an gesellschaftlicher und politischer Meinungsbildung mit (VerfGH Rheinland-Pfalz).

83

Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass nahezu in allen Betrieben PC- Ausstattung, Radio o. ä. vorhanden ist und sich damit grundsätzlich Rundfunk empfangen lässt. Unerheblich ist sodann, dass sich die tatsächliche Nutzung des Rundfunks aufgrund der verschiedensten tatsächlichen Gegebenheiten in den Betrieben in Quantität und Qualität unterschiedlich darstellen dürfte. Etwaige, sich aus der Vielfalt der Eigenarten der einzelnen Lebenssachverhalte ergebende Härten erfordern auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes keine Einzelfallbetrachtung jeglicher denkbarer Konstellationen. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären bzw. praktische Erfordernisse der Verwaltung solche Härten unvermeidbar machen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Die grundsätzlich zulässige Typisierung und Pauschalisierung (s. o.) darf und muss sich - um der materiellen Gleichheit willen und um die Verwirklichung des Abgabenanspruches unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen zu erleichtern- an dem typischen Leitbild orientieren (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dabei ist das typische Leitbild einer Betriebsstätte angesichts der weiten Verbreitung von Schreibtischarbeitsplätzen gerade nicht in der Maschinenproduktionsstätte zu sehen, in der aufgrund des Lärms eine Nutzung öffentlich- rechtlichen Rundfunks erschwert wird oder in dem Betrieb, dessen Mitarbeiter größtenteils nicht am Betriebssitz, sondern an Baustellen eingesetzt werden. Hier dürfte zudem wohl davon auszugehen sein, dass selbst in diesen atypischen Fällen Rundfunknutzung in den Pausen stattfindet.

84

Eine von der Betriebsart abhängige Differenzierung läuft schließlich den Zielen der Klarheit und Vollziehbarkeit der Regelungen zuwider und würde neue Zuordnungsprobleme schaffen, die ihrerseits Härten und Friktionen bei der Bemessung erzeugen können. Demgegenüber ist die finanzielle Belastung in der Regel verhältnismäßig gering, gerade auch für Betriebe mit vielen Filialen besteht kein grobes Missverhältnis der Kosten zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs (Bayer. VerfGH, aaO).

85

Die gegenüber dem privaten Bereich unterschiedliche Nutzungsintensität wird im nicht - privaten Bereich sodann dadurch berücksichtigt, dass für jeden Mitarbeiter nur ein im Vergleich zur Pro-Kopf-Beitragshöhe im privaten Bereich verhältnismäßig geringerer Beitrag anfällt (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Der Rundfunkbeitrag macht zudem in der Regel nur einen Bruchteil der ohnehin anfallenden Personalkosten aus. Im Vergleich zur vorherigen gerätebezogenen Abgabe ergeben sich für rund 90 % der Betriebe ohnehin keine oder nur eine geringe Mehrbelastung (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

86

Ebenfalls verfassungskonform ist die Berücksichtigung der Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich für die Erhebung der Rundfunkbeiträge, § 5 Abs. 2 Ziff. 2 RBStV. Hierin ist keine gegenüber dem privaten Bereich bestehende Ungleichbehandlung zu sehen, Art. 3 GG.

87

Das Vorhalten von Kraftfahrzeugen im nicht privaten Bereich ist insoweit schon nicht mit dem Vorhalten eines Kfz im privaten Bereich vergleichbar, sodass schon gar keine vergleichbaren Sachverhalte bestehen. Betriebe haben in der Regel im Verhältnis zu den beschäftigten Personen deutlich mehr Kfz als ein Haushalt. Somit verfügen sie relativ gesehen durchschnittlich über mehr Empfangsräumlichkeiten. Im Gegensatz zum privaten Bereich dienen Kfz im nicht privaten Bereich Erwerbszwecken und sind steuerlich absetzbar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Erfahrungsgemäß wird der Rundfunk im Auto zudem intensiver genutzt als bei beruflicher Tätigkeit ohne Kfz (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO), sodass eine eigenständige Vorteilsabgeltung erforderlich ist (Bayer. VerfGH, aaO).

88

Gerechtfertigt ist die Erhebung eines Kfz-Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich darüber hinaus durch das Bestreben, auch Betriebe ohne Betriebsstätten zu erfassen, die ausschließlich durch Kfz-Nutzung tätig sind (zB Taxiunternehmen ohne Büro, „rollende Betriebsstätte“).

89

Zu beachten ist zudem, dass pro Betriebsstätte ein Kfz beitragsfrei bleibt, § 5 Abs. 2 Ziff.2 RBStV. Im Vergleich zum privaten Bereich bedeutet dies, dass sich die Gleichheitsproblematik ohnehin allenfalls auf die fehlende Beitragserhebung für jeden Zweit- (Dritt-, Viert-) Wagen pro Haushalt reduziert. Dies ist allerdings sachlich gerechtfertigt und frei von Willkür. Denn die Ausweitung der Beitragspflicht auf (Zweit-)Wagen im privaten Bereich ist neben den o.g. Gründen schon deshalb nicht angezeigt, da das Ziel von mehr Akzeptanz des Rundfunkbeitrages in der Bevölkerung und der Vermeidung weiterer (privatsphärerelevanter) Nachforschungen im Rahmen des Vollzuges dadurch infrage gestellt würde. Der Rundfunkbeitrag ist schließlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass pro Betriebsstätte 1 Kfz beitragsfrei ist sowie der Beitrag im Übrigen nur 1/3 des „normalen“ Beitrags beträgt, als verhältnismäßig gering anzusehen.

90

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verletzen außerdem nicht das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 GG. Danach muss dem Einzelnen anhand des Normtextes voraussehbar sein, was „rechtens“ ist. Dies gilt für den Tatbestand wie für die Rechtsfolge. Sichergestellt bleiben muss, dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaße für den Bürger voraussehbar und berechenbar ist sowie dass eine Gerichtskontrolle ermöglicht wird (BVerfG, Beschluss vom 3. 3. 2004 - 1 BvF 3/92).

91

Soweit bezüglich des Bestimmtheitsgebots vorgebracht wird, es sei schon nicht klar, was unter „sozialversicherungspflichtig Angestellten“ (insbesondere in Bezug auf geringfügig Beschäftigte, Beschäftigte in Elternzeit) sowie unter „beitragspflichtiges Kfz“ (exklusive oder inklusive des beitragsfreien Kfz pro Betriebsstätte) zu verstehen sei, kann dem nicht gefolgt werden.

92

Der Begriff der Beschäftigten ist insoweit innerhalb der Regelungen des RBStV in § 6 Abs. 4 definiert. Hiernach sind Beschäftigte alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Auch der Begriff „sozialversicherungspflichtig“ definiert sich unter Rückgriff auf den Normzweck problemlos. Insofern sind geringfügig Beschäftigte gerade nicht zu berücksichtigen, da für sie ein Pauschalbetrag gezahlt wird und sie gerade nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Im Übrigen ergibt sich die Wortbedeutung aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht. Auch die Einordnung der Beschäftigten in Elternzeit ist durch die Heranziehung der Wertung des § 7 Abs. 3 S. 3 SGB IV problemlos möglich (Bayer. VerfGH, aaO). Beginn und Ende des beitragspflichtigen „Innehabens“ eines Kfz lassen sich ebenso unproblematisch aus § 7 RBStV iVm § 8 Abs. 4 Ziff. 12 RBStV unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nachvollziehen (Bayer. VerfGH, aaO). Schon aus dem Wortlaut des „beitragspflichtigen Kfz“ ergibt sich, dass gerade nicht das beitragsfreie Kfz in die Betrachtung einzustellen ist.

93

Die Regelung über die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist nicht etwa deswegen unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig, weil sie bestimmte gemeinnützige öffentliche Einrichtungen privilegiert und Rundfunkveranstalter von der Beitragspflicht befreit.

94

Dabei verstößt insbesondere die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen nicht gegen das Gleichheitsgebot und das Bedürfnis nach Abgabengerechtigkeit. Es besteht insofern schon keine Vergleichbarkeit mit gewerblichen Betriebsstätten, da gemeinnützige öffentliche Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und daher ohne bzw. mit nur geringem wirtschaftlichen Vorteil agieren. Zweck der beitragsfreien Ermöglichung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs in diesen Einrichtungen ist es, gerade Einrichtungsbewohnern mit längerer Aufenthaltsdauer auch weiterhin die Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen, sie mithin vor „kultureller Verödung“ zu bewahren (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Die dagegen fehlende Befreiung von der Beitragspflicht bezüglich Krankenhäusern hält sich sodann im Rahmen des Gestaltungspielraumes des Gesetzgebers und stellt keinen Systembruch dar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

95

Die ungleiche - namentlich privilegierte - Behandlung von Rundfunkanstalten/-anbietern gegenüber sonstigen Betriebsstätten findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Erwägung, eine Bezahlung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbietern gleichsam „an sich selbst“ und die damit verbunden verwaltungsaufwendigen In-sich-Geschäfte zu vermeiden. Bezüglich privater Rundfunkanbieter liegt die sachliche Rechtfertigung in dem Bestreben, diese von einer „Finanzierung der eigenen Konkurrenz“ freizuhalten (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

96

Eine Unverhältnismäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung im nicht privaten Bereich ergibt sich insbesondere auch nicht aus einem etwaigen Kontroll- und Bearbeitungsaufwand der Betriebe, der in Erfüllung der Anzeigepflicht für Filialbetriebe ungleich größer sein kann als für Einzelbetriebe. Dieser etwaige größere Aufwand zur Übermittlung der Daten hält sich vielmehr im überschaubaren Rahmen (Bayer. VerfGH, aaO) und wird im ohnehin umfangreicheren Organisationsgefüge von Filialbetrieben mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der überschaubaren erforderlichen Angaben zu bewerkstelligen sein .

97

Ebenso verhältnismäßig stellt sich im Falle einer Abmeldung einer Betriebsstätte die verpflichtende Angabe des Abmeldegrundes dar. Dies dient der Plausibilitäts- und Richtigkeitskontrolle und beschränkt sich im Übrigen auf die konkrete zur Abmeldung führende Tatsache (z. B. Schließung des Betriebes).

98

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages verletzen auch nicht die durch Art. 12 und 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Wirtschafts- und Gewerbefreiheit der beitragspflichtigen Betriebe bzw. ihrer Inhaber. Die Bestimmungen des RBStV haben insoweit schon gar keinen Bezug zu wirtschaftlicher, gewerblicher Betätigung und verfügen über keinerlei berufs-/gewerberegelnde Tendenz (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Fortgeltung von zu Zeiten der Rundfunkgebühr erteilten Lastschriften und Einzugsermächtigungen in § 14 Abs. 6 RBStV, denn diese sind widerrufbar. Im Übrigen besteht schon keine Pflicht zur Erteilung.

99

Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des RBStV ergibt sich auch nicht aus einer geltend gemachten Zahlung von Doppelbeiträgen, die daraus resultieren soll, dass die Beschäftigten einer Betriebsstätte schon aufgrund des Innehabens einer Wohnung für ihren persönlichen Vorteil der Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfanges zahlen und bei der Bemessung des Beitrages der Betriebsstätte dieser Beschäftigte erneut berücksichtigt wird.

100

Es liegt schon kein Doppelbeitrag vor. Vielmehr eröffnet sich im nicht privaten Bereich eine wohnungsunabhängige, neue Empfangsmöglichkeit, ein Ort der potentiellen - betrieblichen- Mediennutzung, der auch und gerade innerhalb des Betriebes die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und insofern einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Zusätzliche Vorteile durch die Möglichkeit des Rundfunkempfanges, die nicht durch den privaten Beitrag abgegolten werden, sind z.B. in der Nutzung der Rundfunkprogramme in Unternehmenszwecke fördernder Weise zu sehen. Dazu zählen Informationsgewinnung und die (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten und Kunden (Bayer. VerfGH, aaO).

101

Betriebe werden durch die Erhebung eines Rundfunkbeitrages auch nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 iVm Art. 1 GG verletzt.

102

Zwar können juristische Personen grundsätzlich Träger dieses Rechts sein, dies aber nur, soweit die staatliche informationelle Maßnahme ihre spezifische Freiheitsausübung, insbesondere ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährdet (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dieser durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorgegebene Schutzbereich wird durch den RBStV nicht berührt. Es reicht insbesondere mit Blick auf die Anzeigepflichten nicht aus, dass eine staatliche Stelle Kenntnisse erlangt, die irgendeinen Bezug zur juristischen Person haben. Entscheidend ist die Berücksichtigung der Bedeutung der Information für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitsbereich der Betriebsstätte sowie ihre Eignung dazu, die wirtschaftliche Verhaltensfreiheit zu beeinträchtigen oder zu gefährden (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Eine solche Gefährdung ist hier nicht ersichtlich.

103

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verletzen auch nicht das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG, indem sie eine Datenerhebung bzw. Datenauskunft zur Beitragserhebung vorsehen. Hierin ist schon kein betriebsbezogener Eingriff zu sehen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

104

Im Einzelnen zu den Bestimmungen bzgl. des privaten Bereichs:

105

Die Beitragspflicht für private Haushalte verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

106

Dabei ist der Gleichheitssatz insbesondere nicht durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Raumeinheit/ Wohnung anstelle von Empfangsgeräten verletzt. Diese Entscheidung ist weder willkürlich noch unverhältnismäßig, sondern sachlich gerechtfertigt.

107

Sie findet ihren Grund in der Erwägung, dass nahezu ausnahmslos alle Bürger über empfangsbereite Geräte verfügen. Diese stellen sodann kein für die Abgabenpflicht geeignetes Anknüpfungskriterium dar, das ohnehin nur mit einem vollkommen unverhältnismäßigen Aufwand zu kontrollieren wäre (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Im Übrigen berücksichtigt die gefundene Regelung, dass in Wohneinheiten typischerweise der Schwerpunkt der Nutzungsmöglichkeit liegt. Die Anknüpfung an die Wohnung ermöglicht insoweit die Zusammenfassung mehrerer Nutzer zu Empfangs- und Beitragsgemeinschaften entsprechend den gesellschaftlichen Gegebenheiten (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Sachgerecht ist die Anknüpfung an Raumeinheiten insbesondere auch, da die Härtefallregelung in § 4 des RBStV solche Personen von der Beitragspflicht ausnimmt, die objektiv keine Empfangsmöglichkeiten haben (beispielsweise körperlich beeinträchtigte Personen, die aufgrund der Beeinträchtigung den Rundfunk nicht oder nur eingeschränkt nutzen können).

108

Der Gesetzgeber war dabei auch nicht gehalten, solche Personen von der Beitragspflicht auszunehmen, die den Rundfunkempfang entweder nicht wünschen oder mangels Geräten nicht realisieren könnten. Diese Betrachtungsweise verkennt das Wesen des Beitrages. Der gewährte Vorteil ist insofern gerade nicht in der tatsächlichen Nutzung oder der Ausstattung mit empfangsbereiten Geräten zu sehen. Vielmehr besteht der Vorteil darin, die Möglichkeit des Empfanges, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu haben. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist eine Befreiung solcher Personen, die bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten wollen, nicht geboten (Bayer. VerfGH, aaO).

109

Der Rundfunkbeitrag verstößt im Übrigen nicht gegen den Gleichheitssatz, weil er Haushalte mit mehreren Personen gegenüber solchen mit wenigen Personen bevorteilt. Diese Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist durch die im Rahmen von Massenverfahren erforderliche und rechtmäßige (s.o.) Pauschalisierung und Typisierung gerechtfertigt. Insoweit ist zu beachten, dass sich die Beitragshöhe pro Haushalt in einem erschwinglichen Rahmen von unter 18.-- € im Monat hält und daneben für einkommensschwache Personen Härtefallregelungen existieren (Bayer. VerfGH, aaO). Die mannigfaltigen unterschiedlichen Nutzungsweisen innerhalb der Haushalte gleichen sich in der Regel in der Gesamtschau wieder untereinander aus (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

110

Die Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 iVm Art. 1 GG.

111

Soweit der RBStV in seinen §§ 8, 9 Abs. 1, 14 Abs. 3 diverse Anzeige-, Auskunfts- und Nachweispflichten bzw. -rechte vorsieht, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

112

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83). Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Die Informationen über persönliche Daten sind Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 08.10.2008 - 28 O 302/08). Daher sind Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dann hinzunehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt ist.

113

Diesen Anforderungen werden die o.g. Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung gerecht. Sie finden ihre Rechtfertigung insbesondere in dem Ziel, eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine möglichst vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrages zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu schaffen. Die Auskunftspflichten und -rechte sind insofern erforderlich und geeignet, und ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich (Bayer. VerfGH, aaO). Die in Bezug genommenen Daten sind dabei erforderlich, um die Person zweifelsfrei - auch innerhalb einer Raumeinheit - zu identifizieren, den Beitrag zu bemessen und das Festsetzungsverfahren durchzuführen (Bayer. VerfGH, aaO). Die dafür lediglich benötigten Identifizierungsdaten und Wohnungsdaten berühren die Persönlichkeit der Betroffenen nur am Rande und begründen zudem einen deutlich geringeren Eingriff in die Privatsphäre als die frühere gerätebezogene Erhebung (Bayer. VerfGH, aaO).

114

Die damit einhergehende, relativ geringe Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steigert sich auch nicht dadurch, dass eine Vielzahl von Bürgern betroffen ist. Die mit dem Eingriff verbundenen Ziele der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und Herstellung größtmöglicher Beitragsgerechtigkeit haben ein höheres Gewicht als die Schwere des Eingriffs, zumal der Datenabgleich mit den Meldebehörden nur diejenigen trifft, die ihrer Anzeigepflicht nicht aus eigenem Antrieb nachkommen (Bayer. VerfGH, aaO). Die verhältnismäßig geringe Intensität des Eingriffs wird sichergestellt durch die Zweckbindung der ermittelten Ergebnisse (§ 14 Abs. 9 RBStV), ergänzt durch Löschpflichten (§ 11 Abs. 4 und 5 RBStV) und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Verantwortungsbereich der jeweiligen Landesanstalt (Bayer. VerfGH, aaO).

115

Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Rundfunkbeitrag ergibt sich auch nicht aus der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelten Auskunftspflicht von Eigentümern und Verwaltern. Diese sind damit nicht ungerechtfertigt in ihrer durch Art. 2 GG geschützten Handlungsfreiheit tangiert.

116

Diese Auskunftspflicht findet ihre Rechtfertigung vielmehr in dem Bestreben nach Belastungsgleichheit und Beitragsehrlichkeit und dem daraus resultierenden Bedürfnis diesbezüglicher Kontrolle. Da die von der Auskunftspflicht Betroffenen ausreichend durch die Subsidiarität der Fremdauskunft gegenüber der eigenen Anzeige geschützt sind, ist hier eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Absicherung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip gegeben (Bayer. VerfGH, aaO). Voraussetzungen und Umfang der Pflicht sind im Übrigen bestimmt genug im RBStV (§ 9 Abs. 1 bis 3) geregelt.

117

Die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoßen auch nicht gegen den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Ehe aus Art. 6 GG, indem sie Ehepaaren, die zwei oder mehr Wohnungen unterhalten, einen doppelten bzw. mehrfachen Rundfunkbeitrag auferlegen, ohne danach zu differenzieren, aus welchem Grund eine Zweitwohnungsnutzung vorliegt und ob insofern überhaupt ein doppelter Vorteil gegeben ist.

118

Hierin ist vielmehr eine nach den o. g. Zielen der Typisierung und Pauschalisierung im Massenverfahren hinzunehmende Härte zu sehen (Bayer. VerfGH, aaO). Unabhängig von Dauer oder Art des Wohnens wird in zulässiger Weise in jeder Wohnung ein privater Raum gesehen, in dem Rundfunknutzung schwerpunktmäßig stattfinden kann. Da ein Zweitwohnungsbeitrag auch von Unverheirateten zu zahlen wäre, liegt eine Benachteiligung wegen der Ehe ohnehin schon nicht vor.

119

Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages benachteiligen auch nicht entgegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 2 GG (Schwerst-)Behinderte, indem sie diese nicht von der Beitragspflicht ausnimmt.

120

Für eine Befreiung gibt es regelmäßig schon kein Bedürfnis, denn Behinderte nutzen den Rundfunk in der Regel auch, so dass mit ihrer Beitragspflicht dem Gebote der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger Genüge getan wird. Ausreichender Schutz besteht insofern für die Personen, die den Rundfunk objektiv nicht nutzen können (Taubblinde), im Übrigen besteht ausreichender Schutz über die Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV (Bayer. VerfGH, aaO).

121

Die Klage bezüglich der mit dem Rückzahlungsantrag geltend gemachten 7.023,43 € war zwar zulässig aber ebenfalls unbegründet. Da die Regelungen des RBStV rechtmäßig sind, schuldete die Klägerin seit dem 1.1.2013 entsprechende Beiträge.

122

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

123

Die Festsetzung des Streitwertes resultiert aus §§ 63, 52 Abs. 3 GKG. Hierbei war für den Anfechtungsantrag das Dreifache der mit dem streitbefangenen Bescheid festgesetzten Summe (abzüglich Mahngebühren) von 1.437,75 € anzusetzen (§ 52 Abs. 3 S. 2 GKG). Dieser Betrag von 4.313,25 € war sodann mit den im Annexantrag geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zu summieren. Dies galt allerdings nur soweit dieser eine Höhe von 5.585,68 € (inklusive Mahngebühren) nicht überstieg. In einfacher Höhe der durch Bescheid festgesetzten Summe (abzgl. Mahngebühren) bestand insofern hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses Deckungsgleichheit mit dem mittels des Annexantrages festgesetzten Betrag (7.023,43 € [gezahlte Beiträge] - 1.437,75€ [Festsetzung im Bescheid]= 5.585,68 €).


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.
Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Nummer ... gemeldet. Er ist schwerbehindert (gehbehindert) und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Der Beklagte hatte ihn aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2005 - 3 K 4090/04 - mit Wirkung seit Mai 2005 fortlaufend von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, zuletzt mit Bescheid vom 29.04.2009 unbefristet.
Vor der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der ARD ZDF Beitragsservice den Kläger spätestens mit Schreiben vom 20.09.2012 darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden seien, künftig einen Drittelbetrag zu zahlen hätten. Mit Schreiben vom 01.02.2013 erinnerte ihn der Beklage an den zum 15.02.2013 fälligen ermäßigten Rundfunkbeitrag von 17,97 EUR für das erste Quartal 2013.
Der Kläger erhob am 11.02.2013 direkt Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Feststellung begehrte, nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26.04.2013 - 3 K 526/13 - als unzulässig ab.
Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2013 sinngemäß vom Beklagten den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids, gegen den er klagen könne.
Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 43,94 EUR für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR fest.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.09.2013 (eingegangen am 27.09.2013) Widerspruch. Er meinte, dass der Nachteilsausgleich, auf den er als Behinderter mit Merkzeichen „RF“ Anspruch habe, aufgrund Bundesrecht dazu führe, dass der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen sei. Das könne nicht durch einen Staatsvertrag der Länder ausgehebelt werden. Außerdem wandte er sich eingehend gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen, rügte eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung.
Der Beklagte half mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 (abgeschickt am 19.11.2013) dem Widerspruch insoweit ab, als ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, wies ihn aber im Übrigen (in Höhe von 35,94 EUR) zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 Anfechtungsklage erhoben. Sein Prozessbevollmächtigter bezieht sich auf die Widerspruchsbegründung des Klägers und legt ergänzend verfassungsrechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag dar. Die erhobenen Beiträge stellten in Wahrheit eine Rundfunksteuer dar, für deren Einführung den Bundesländern die Kompetenz fehle. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag bezeichne die neue Haushaltsabgabe als „Beitrag“. Die Abgabe erfülle jedoch nicht die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für Beiträge. Die rechtliche Situation sei vergleichbar mit anderen Zwecksteuern wie etwa der Kirchensteuer oder der Mineralölsteuer. Der Klägervertreter zieht für diese Auffassung Argumente aus der einschlägigen Literatur (Koblenzer, Terschüren, Geuer und Degenhart) heran und vermisst insbesondere die Widerlegbarkeit der Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber. Eine Rundfunksteuer sei außerdem dem Grunde nach nicht mehr erforderlich (geboten), noch sei sie der Höhe nach angemessen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74,297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei überholt. Sollte der neue Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich weder als Steuer, noch als Betrag zu qualifizieren sein, sondern als Sonderabgabe, fehle die dafür erforderliche Homogenität der Betroffenen, die spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck und die gruppennützige Verwendung der Abgabe. Der Klägervertreter vertritt auch die Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag die in Art. 5 GG verankerte negative Informationsfreiheit und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Außerdem rügt er Verstöße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, weil die Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung (Nur-Radiohörer) zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GG. Der Rundfunkbeitrag sei auch europarechtlich als Beihilfe anzusehen und müsse vor seiner Einführung als solche gemäß Art. 8 AEUV der EU-Kommission zur Prüfung angezeigt werden. Das sei nicht geschehen.
10 
Im Hinblick auf die Behinderung des Klägers behauptet sein Prozessbevollmächtigter, mit der Neuregelung, die von behinderten Menschen ein Drittel des Rundfunkbeitrags verlange, verletzten die Länder Bundesrecht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sei die vollständige Befreiung die Rechtsfolge der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verteidigt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Zum ermäßigten Betrag für behinderte Menschen, vertritt er die Auffassung, dass im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.1.2000 - B 9 SB 2/00 R - (NJW 2001, 1966 und juris) die vollständige Befreiung verfassungsrechtlich nicht möglich sei.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages für Betriebsstätten und betriebliche Fahrzeuge auf der Rechtsgrundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.

Mit Beitragsbescheid vom 1. März 2014 (Beitrags-Nr.: ...) setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 einen rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 28.934,70 EUR und 289,35 EUR Kosten fest. Es handelt sich hierbei um Rundfunkbeiträge für verschiedene Betriebsstätten der Klägerin sowie für die auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeuge. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 1. März 2014 zurückgewiesen. Der Beitragsbescheid des Bayerischen Rundfunks vom 1. März 2014 wurde insoweit abgeändert, als rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2013 in Höhe von 42.990,24 EUR festgesetzt wurden. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.

II.

Am 7. Juli 2014 ließ die Klägerin Klage erheben mit den Anträgen,

den Beitragsbescheid vom 1. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 42.990,24 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) und folglich insoweit auch der ihn ratifizierende Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 verfassungswidrig seien, insbesondere würden Normen des Grundgesetzes durch den Betriebsstättenbeitrag verletzt. Die Regelung des Betriebsstättenbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 RBStV bedeute einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und das Rechtsstaatsprinzip, da der damit verbundene Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz, wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip sowie wegen Unbestimmtheit der Beitragspflichten in Bezug auf den Begriff der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nicht gerechtfertigt sei. Außerdem beinhalte § 5 Abs. 1 RBStV einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Zur Begründung der Rechtsansicht wurde im Wesentlichen auf ein Rechtsgutachten von Prof. Degenhart (Universität Leipzig) Bezug genommen.

Nach Ergehen der Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 erklärten die Klägerbevollmächtigten, es bestehe höchstrichterlicher Klärungsbedarf auf Bundesebene. Es werde daher beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig und würden die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Im Rahmen des Popularklageverfahrens der (ebenfalls von den Klägerbevollmächtigten vertretenen) Firma R. habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof alle hier streitigen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt. Gemäß Art. 29 Bayerisches Verfassungsgerichtshofsgesetz seien alle bayerischen Gerichte und Behörden an diese Entscheidung gebunden. Die Streitsache sei entscheidungsreif und ein Ruhen des Verfahrens nicht sachgerecht. Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegte Literatur wurde ebenfalls auf diverse Veröffentlichungen Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 wurde eine ergänzende Klagebegründung vorgelegt, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde: Der Betriebsstättenbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 RBStV verletze die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG), da die damit verbundenen Eingriffe in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz sowie wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip nicht gerechtfertigt seien. Der Betriebsstättenbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 RBStV enthalte mehrere Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, weil ihm unzutreffende Annahmen der Üblichkeit von Rundfunkempfang in Betriebsstätten, unzutreffende Annahmen des Nutzens für den Betriebsinhaber und eine sachwidrige Staffelung zugrunde liegen würden. Die gebotene Gleichheit im Belastungserfolg werde zudem aufgrund eines verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren strukturellen Vollzugsdefizits sowie infolge inkonsistenter Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner verfehlt. Der Fahrzeugbeitrag im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV führe zu Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), denn die Regelung enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern und ein strukturelles Vollzugsdefizit. Ferner werde die Gleichheit der Abgabenbelastung zusätzlich durch die sachwidrige Befreiung für private Rundfunkveranstalter oder -anbieter verfehlt.

Die Klage müsse auch nach sorgfältiger Auswertung der Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz aufrechterhalten bleiben, da in Bezug auf zentrale Fragen die Argumentation der Landesverfassungsgerichte überprüfungsbedürftig erscheine.

Angesichts des unstreitigen Sachverhalts, der bundesweiten Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen und unter Bezugnahme auf aktuelle Urteile zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich werde beantragt, im Interesse einer beschleunigten höchstrichterlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht die Sprungrevision zuzulassen.

Es werde angeregt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, soweit er sich auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Verfassungsfragen liege auf der Hand, da es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf die Gültigkeit der genannten Normen ankomme.

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Einer Zulassung der Sprungrevision hat der Beklagte widersprochen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 1. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus diesem Grund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Rundfunkbeiträge.

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrags für die Betriebsstätten der Klägerin findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404), der durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 nach § 72 Abs. 2 Bayerische Verfassung (BV) in Bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde und seit 1. Januar 2013 gilt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 der Norm genannten Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und nach der Anzahl der in der Betriebsstätte vorhandenen Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV).

Die Klägerin hat die Höhe der im Widerspruchsbescheid neu berechneten Rundfunkbeitragsschuld für sieben Betriebsstätten und 448 Kraftfahrzeuge nicht angegriffen. Sie kann der grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Rechtsgrundlage für den Betriebsstättenbeitrag und die Kraftfahrzeuge verfassungswidrig sei.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 15. Mai 2014 ( - Az.: Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12- juris) über erhobene Popularklagen entschieden und dabei folgende Leitsätze aufgestellt:

„1. Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

2. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.

3. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

4. …

5. Mit den näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.“

Diese Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist für die Gerichte in Bayern bindend (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV nicht verletzt wird (Entscheidungsabdruck, juris, Rn. 66 bis 100) und dass die Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV auch mit dem Gleichheitssatz nach Art. 118 BV in Einklang steht (Entscheidungsabdruck, juris, Rn. 101 bis 131). Diese Ausführungen sind auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar (so auch: VG Regensburg, U. v. 11.2.2015 -RO 3 K 15.60 - juris, Rn. 25, 35). Für das erkennende Gericht ist deshalb auch keine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG veranlasst.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Sprungrevision nach § 134 VwGO kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision nicht zugestimmt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug.
Der Kläger war in der Vergangenheit im Rahmen seines Gewerbebetriebs mit einem Autoradio gemeldet und beglich die hierfür anfallenden Rundfunkgebühren regelmäßig per Lastschrift. Mit Schreiben vom 01.08.2012 wurde der Kläger über die zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Neuerungen durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag informiert und gebeten, die ab dem 01.01.2013 relevanten Daten zu seinem Gewerbebetrieb mitzuteilen. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, wurde sein gewerbliches Teilnehmerkonto zum 01.01.2013 umgestellt. Zahlungen für den Monat Dezember 2012 und die Monate Januar und Februar 2013 erfolgten indessen nicht. Stattdessen teilte der Kläger am 14.03.2013 fernmündlich mit, er betreibe sein Gewerbe von seiner Wohnung aus und verfüge über ein Kraftfahrzeug. Mit Schreiben vom 26.03.2013 teilte er ergänzend mit, dass er seit Dezember 2012 nicht mehr über einen Firmenwagen verfüge, der mit einem Autoradio ausgestattet sei. Daraufhin wurde ihm unter dem 02.04.2013 die Rechtslage erläutert. Nachdem der Kläger auch weiterhin keine Zahlungen leistete, erging gegen ihn unter dem 02.08.2013 ein Bescheid für die Monate Dezember 2012 und Januar bis Februar 2013. Dieser ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für die Monate Juni bis August 2013 in Höhe von 17,97 EUR zzgl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR, insgesamt 25,97 EUR fest. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.03.2014 zurück.
Der Kläger hat am 08.04.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags seien verfassungswidrig, weil sie gegen das Gleichheitsgebot und das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstießen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Zuschläge verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe den Rundfunkbeitrag des Klägers für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für den Zeitraum von Juni bis August 2013 mit den angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Kläger sei für sein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 Nr. 3 RBStV rundfunkbeitragspflichtig, denn seine Betriebsstätte sei, da innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung liegend, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde, beitragsfrei. Der Rundfunkbeitrag sei in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet gehabt habe. Ebenso sei die Festsetzung des Säumniszuschlags auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugten das Gericht nicht.
Gegen das ihm am 27.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.04.2015 wie folgt begründet: Die gesetzlichen Grundlagen verstießen gegen grundsätzliche Prinzipien des europäischen Wettbewerbsrechts. Es sei davon auszugehen, dass der entsprechende Rundfunkbeitrag eine zustimmungspflichtige Neubeihilfe darstelle. Ferner sei der Rundfunkbeitrag eine Steuer, für deren Einführung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Betriebsstätte gern. § 5 Abs. 1 RBStV nicht geeignet, die Möglichkeit, öffentlich rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dies gelte vor allen Dingen dann, wenn - wie vorliegend - in entsprechenden Betriebsfahrzeugen in aller Regel kein Rundfunkgerät zu finden sei. Es sei weder durch Vorschriften und Kontrollmechanismen gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahle, noch sei eine flächendeckende Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen vorhanden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in gewerblichen Geschäftsfahrzeugen in aller Regel kein entsprechendes Gerät eingebaut sei. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum Rundfunkbeitrag verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger müsse Rundfunkgebühren für ein Fahrzeug bezahlen, in welches kein Radio eingebaut sei, könne dies aber nicht steuerentlastend geltend machen. Letztendlich handele es sich bei der Rundfunkgebühr um eine unberechtigte Steuer, wobei insoweit auch zu beachten sei, dass der Kläger nur Inhaber eines extrem kleinen Betriebes mit dementsprechend verminderten Umsätzen und Gewinnen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.02.2015 - 3 K 1743/14 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags sowie der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,
11 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 125 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.

(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten.

(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

§ 36 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3858) verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und ist nichtig, soweit er § 8 Nummer 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts auf Dividendenvorabausschüttungen für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12. Dezember 2001 verbindlich beschlossen wurden und der mit weniger als 10% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.

§ 36 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er § 8 Nummer 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts auf Dividendenvorabausschüttungen für anwendbar erklärt, die nach dem 11. Dezember 2001 zugeflossen sind.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 36 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG -, BGBl I S. 3858), der mittlerweile nicht mehr im Gewerbesteuergesetz enthalten ist (im Folgenden: § 36 Abs. 4 GewStG a.F.), die Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes mit verfassungsrechtlich unzulässiger Rückwirkung bereits für den Erhebungszeitraum 2001 anordnet.

I.

2

1. § 8 Nr. 5 GewStG steht im Zusammenhang mit dem Systemwechsel im Körperschaftsteuerrecht vom früheren Anrechnungsverfahren zum sogenannten Halbeinkünfteverfahren (vgl. BVerfGE 125, 1 <2 ff.>; 127, 224 <227 ff.>). Auch das Gewerbesteuerrecht war davon mittelbar betroffen. Die Vorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG bestimmt die Auswirkungen des für das neue Körperschaftsteuersystem wesentlichen § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf die Gewerbesteuer.

3

§ 8b KStG regelt die steuerliche Behandlung der Erträge von Körperschaften aus Beteiligungen an anderen Körperschaften (Bezüge und Veräußerungsgewinne) und der mit diesen Erträgen zusammenhängenden Aufwendungen und Gewinnminderungen. Nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG sind die Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich bei der Einkommensermittlung der empfangenden Gesellschaft "außer Ansatz" zu lassen. Hierdurch wird zur Vermeidung von wirtschaftlichen Doppelbelastungen die Steuerfreiheit von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen sichergestellt, solange die Erträge im Bereich von Kapitalgesellschaften verbleiben.

4

Die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 GewStG haben den Zweck, Folgewirkungen zu korrigieren, die sich aus der in § 7 Satz 1 GewStG geregelten Übernahme der einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung in das Gewerbesteuerrecht ergeben, die jedoch bei der Gewerbesteuer nach Auffassung des Gesetzgebers unerwünscht sind. Dadurch, dass § 7 Satz 1 GewStG für die Ermittlung des gewerblichen Gewinns als Grundlage des Gewerbeertrags auf die Ergebnisrechnung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Körperschaftsteuergesetz verweist, bleiben nach inzwischen klargestellter Rechtslage Gewinnanteile (Dividenden) und ähnliche Bezüge aus Kapitalanteilen auch bei der Gewerbesteuer zunächst außer Ansatz, soweit sie bei der Einkommensteuer nach § 3 Nr. 40 EStG oder bei der Körperschaftsteuer nach § 8b KStG steuerfrei sind (vgl. den Ende 2004 eingefügten § 7 Satz 4 GewStG).

5

Zur Zeit des körperschaftsteuerlichen Systemwechsels enthielt das Gewerbesteuerrecht mit den Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 2a und 7 GewStG bereits Regelungen darüber, inwieweit eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung von Gewinnanteilen vermieden werden sollte. Eine doppelte Gewerbebesteuerung wurde bei sogenannten Schachtelbeteiligungen von mindestens 10% durch entsprechende Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) ausgeschlossen, nicht dagegen bei sogenannten Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10%.

6

Mit der durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz eingefügten Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG neutralisierte der Gesetzgeber für die Gewerbesteuer die in § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG eingeführten teilweisen oder vollständigen Steuerfreistellungen von der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Zu diesem Zweck ordnete er in § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG an, dass die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG über § 7 Satz 1 GewStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und ähnlichen Bezüge aus Kapitalanteilen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung erfolgt, soweit nicht die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a und 7 GewStG erfüllt sind, das heißt nur bei Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10% (seit 2008 weniger als 15%). Im Ergebnis wurde und wird eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung damit lediglich bei Schachtelbeteiligungen von mindestens 10% (seit 2008 mindestens 15%) vermieden. Bei Erträgen aus bloßen Streubesitzbeteiligungen blieb die gewerbesteuerliche Doppelbelastung entsprechend der bisherigen Rechtslage erhalten.

7

2. § 8 Nr. 5 GewStG wurde durch Art. 4 Nr. 3 UntStFG in das Gewerbesteuergesetz eingefügt. Art. 4 Nr. 5 UntStFG enthielt die Regelung des § 36 Abs. 4 GewStG zum zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung.

8

Die für das Vorlageverfahren maßgeblichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz lauten:

9

§ 7 GewStG

Gewerbeertrag

Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. ...

10

§ 8 GewStG

Hinzurechnungen

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

Nr. 5 die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben. 2 Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fallen.

11

§ 9 GewStG

Kürzungen

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

Nr. 2a die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. 2 Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend;

Nr. 7 die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und aus Beteiligungen an Gesellschaften bezieht, an deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, wenn...

12

§ 36 GewStG

Zeitlicher Anwendungsbereich

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.

(4) § 8 Nr. 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden.

13

3. Das Gesetzgebungsverfahren zum Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz begann mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 14/6882), der dem Bundesrat am 17. August 2001 zugeleitet und am 10. September 2001 beim Deutschen Bundestag eingebracht wurde. Er sah keine Regelung zu der Frage vor, wie nach § 8b KStG steuerfreie Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne gewerbesteuerlich behandelt werden sollten. Der Bundesrat griff diese bereits zuvor diskutierte Frage in einer Stellungnahme vom 27. September 2001 mit dem Vorschlag auf, die körperschaftsteuerfreien Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne in voller Höhe der Gewerbesteuer zu unterwerfen (vgl. BTDrucks 14/7084, S. 4 f.).

14

Die Bundesregierung stimmte dem nicht zu (vgl. BTDrucks 14/7084, S. 8). Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages vom 7. November 2001 (BTDrucks 14/7343) enthielt dazu keinen Vorschlag  ; die Forderung des Bundesrates nach einer "Gewerbesteuerpflicht der Gewinne von Kapitalgesellschaften aus (Streubesitz-)Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft" wird lediglich im Bericht erwähnt (vgl. BTDrucks 14/7344, S. 2). Auf der Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses stimmte der Bundestag dem Entwurf des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes am 9. November 2001 zu (vgl. BRDrucks 893/01).

15

Der Bundesrat rief daraufhin am 30. November 2001 den Vermittlungsausschuss an (vgl. BRDrucks 893/01 und BTDrucks 14/7742). Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 enthielt den Entwurf des § 8 Nr. 5 GewStG in der später Gesetz gewordenen Fassung und sah eine erstmalige Anwendung für den Erhebungszeitraum 2001 vor (vgl. BTDrucks 14/7780, S. 5; Rödder/Schumacher, DStR 2002, S. 105 <108 f.>). Der Bundestag stimmte am 14. Dezember 2001 der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu. Am 20. Dezember 2001 stimmte der Bundesrat zu (BRDrucks 1061/01).

16

Am 24. Dezember 2001 wurde das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20. Dezember 2001 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I S. 3858).

II.

17

1. Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine im Juli 2000 errichtete Beteiligungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Streitjahr 2001 hielt die Klägerin eine Streubesitzbeteiligung von weniger als 10% des Stammkapitals einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschafterversammlung dieser anderen Gesellschaft (im Folgenden: ausschüttende Gesellschaft) beschloss, nachdem zuvor ausweislich eines Protokolls vom 19. Oktober 2001 eine entsprechende Absicht bekundet worden war, am 15. Dezember 2001 eine Vorabausschüttung in Höhe von 3,75 Mio. DM. Hiervon entfiel auf die Klägerin ein Bruttobetrag von 257.953,56 DM, welcher ihr nach den Feststellungen des vorlegenden Finanzgerichts "spätestens am 19. Dezember 2001" durch Kontogutschrift zufloss. Nach Abzug anteiliger Betriebsausgaben ergibt sich ein der Höhe nach zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens unstreitiger Nettobetrag von 232.200 DM.

18

2. Das Finanzamt erfasste im Gewerbesteuermessbetragsbescheid für das Jahr 2001 diesen Betrag als Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb. Ihr hiergegen gerichteter Einspruch blieb ohne Erfolg. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin Klage, mit der sie im Kern geltend machte, sie habe als Gesellschafterin der ausschüttenden Gesellschaft eine wirtschaftliche Disposition in dem Vertrauen darauf getroffen, dass die erhaltene Dividende nicht der Gewerbesteuer unterfallen werde. Durch die Gesetzesänderung sei das Halten der Beteiligung wirtschaftlich uninteressant geworden. Die Klägerin habe sie deshalb mittlerweile veräußert. Nach eigenem Bekunden hätte die Klägerin die Veräußerung ihrer Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft noch vor der Ausschüttung vorgenommen, wenn die Gesetzesänderung früher bekannt geworden wäre.

III.

19

1. Das Finanzgericht Münster hatte das Klageverfahren durch Beschluss vom 2. März 2007 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die zu § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes mit Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des KStG, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG erfüllen, unter den in dieser Vorschrift weiter genannten Voraussetzungen auch dann dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind, wenn der Gewinnverwendungsbeschluss der ausschüttenden Körperschaft vor dem 20. Dezember 2001 gefasst und der auf die als Gesellschafterin beteiligte Körperschaft entfallende Betrag auch vor dem 20. Dezember 2001 ausgezahlt wurde sowie das im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Auszahlung geltende Gesetz eine Hinzurechnung zum Gewinn nicht vorsah.

20

2. Das vorlegende Gericht fasste am 1. September 2011 einen neuen Vorlagebeschluss, mit dem es an seiner Vorlagefrage festhält, die Begründung dafür aber mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückwirkung im Steuerrecht neu formuliert. Das Finanzgericht ist weiterhin überzeugt von der Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 4 GewStG in Verbindung mit § 8 Nr. 5 GewStG, jeweils in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember 2001.

21

a) Im Zeitpunkt des Zuflusses der Gewinnausschüttung bei der Klägerin habe noch ein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in die bestehende Rechtslage bestanden. Zwingende öffentliche Interessen an einer rückwirkenden Gesetzesänderung, die das Vertrauen der Steuerpflichtigen überwögen, lägen nicht vor. Da für die Entscheidung im Ausgangsverfahren nur erheblich sei, ob bereits vor der Zustimmung des Bundesrates am 20. Dezember 2001 realisierte Einkünfte dazu führten, das Vertrauen der Klägerin als grundsätzlich schützenswert anzusehen, beziehe sich die Vorlagefrage nur auf dieses Datum. Unerheblich sei für das Ausgangsverfahren, ob der Vertrauensschutz schon mit der Zustimmung des Bundesrates am 20. Dezember 2001 oder erst im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt am 24. Dezember 2001 entfallen sei. In jedem Fall sei der Sachverhalt durch den Ausschüttungsbeschluss vom 15. Dezember 2001, die Überweisung der Dividende am 17. Dezember 2001 und deren Zufluss spätestens am 19. Dezember 2001 vor dem 20. Dezember 2001 abgeschlossen gewesen.

22

b) Nach zumindest ganz herrschender Meinung seien in einfachrechtlicher Hinsicht die Befreiungen nach § 8b Abs. 1, 2 KStG auch im Bereich der Gewerbesteuer anwendbar. Die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG wirke sich auf den körperschaftsteuerlichen Gewinn und damit vorbehaltlich der Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß §§ 8, 9 GewStG auch auf den Gewerbeertrag im Sinne des § 7 Satz 1 GewStG aus. Das Gericht teile insofern nicht die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen. Eine verfassungskonforme Auslegung dahin, dass § 8b Abs. 1 KStG sich nicht auf § 7 GewStG auswirke und § 8 Nr. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 GewStG deshalb nur eine Klarstellung bedeute, sei nicht möglich. Die Hinzurechnung durch den neu in das Gesetz eingefügten § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes wirke konstitutiv und nicht nur deklaratorisch.

23

c) Bei der verfassungsrechtlichen Würdigung geht das vorlegende Gericht in seinem neuen Vorlagebeschluss nun von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) aus. Danach könne ein im Zeitpunkt des Mittelzuflusses bereits schwebendes Gesetzgebungsverfahren die Gewährleistungsfunktionen des geltenden Rechts nicht von vornherein suspendieren. Diesen Grundsätzen folge das vorlegende Gericht. Insbesondere halte das Gericht es in der Regel nicht für zumutbar, dass Steuerpflichtige sich im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Einkünfterealisierungstatbestandes auf das alte Recht "nicht mehr" und auf das neue Recht "noch nicht" verlassen dürften und sich deshalb nicht nur über den jeweiligen Stand des Gesetzgebungsverfahrens informieren müssten, sondern darüber hinaus bei einem schwebenden Gesetzgebungsverfahren unter Umständen selbst bei den laufenden Geschäften über Monate hinaus nicht wüssten, welche Rechtslage letztlich gelten werde. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt einer zugeflossenen Gewinnausschüttung unterscheide sich in seinen relevanten Merkmalen nicht von dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall einer zugeflossenen Arbeitnehmerabfindung (BVerfGE 127, 31). Mit dem Zufluss sei der Einkünfteerzielungstatbestand bereits verwirklicht.

24

Die neuen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien als Weiterentwicklung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu verstehen, und zwar unter Abwägung der in den dortigen Verfahren vorgebrachten Argumente. Den Beschlüssen vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1 <22>; 127, 61 <80>) sei auch darin zu folgen, dass es nicht auf die konkrete Motivations- und Entscheidungslage der einzelnen Steuerpflichtigen bei der Disposition und ihrer Umsetzung ankomme, sondern für die Frage der Verfassungsmäßigkeit die generalisierende Sicht des Gesetzgebers maßgeblich sei. Der erhöhte Rechtfertigungsbedarf folge bereits aus der Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts. Die Steuerpflichtigen dürften bei ihren Entscheidungen über Sparen, Konsum oder Investition der erzielten Einnahmen darauf vertrauen, dass der Steuergesetzgeber nicht ohne sachlichen Grund von hinreichendem Gewicht die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend zu ihren Lasten verändere und dadurch den Nettoertrag der Einkünfte erheblich mindere (vgl. BVerfGE 127, 31 <57 f.>).

25

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liege im Streitfall des Ausgangsverfahrens eine verfassungswidrige unechte Rückwirkung vor, da der Sachverhalt (Einkünfteerzielungstatbestand) mit der dem Gewinnausschüttungsbeschluss nachfolgenden tatsächlichen Überweisung des entsprechenden Betrages am 17./19. Dezember 2001 bereits vor der Verkündung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes im Bundesgesetzblatt vom 24. Dezember 2001 abgeschlossen gewesen sei.

26

d) Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung sehe sich das vorlegende Gericht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Finanzgerichts Berlin vom 13./26. Februar 2004 (6 B 6314/03, EFG 2004, S. 1146). Auch im Schrifttum seien - wenngleich mit unterschiedlicher und teilweise aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholter Begründung - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Geltung des § 8 Nr. 5 GewStG geäußert worden. Der gegenteiligen Auffassung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 1. Juni 2006 (15 K 5537/03, EFG 2007, S. 1345, Revisionsverfahren anhängig beim Bundesfinanzhof unter I R 14/07) folge das Gericht nicht.

IV.

27

Das Bundesministerium der Finanzen hat namens der Bundesregierung zu beiden Vorlagebeschlüssen Stellung genommen; der Präsident des Bundesfinanzhofs hat eine Stellungnahme des I. Senats des Bundesfinanzhofs zum ursprünglichen Vorlagebeschluss übersandt.

28

1. a) Die Bundesregierung hielt die ursprüngliche Vorlage für unzulässig und jedenfalls unbegründet.

29

aa) Das Finanzgericht habe sich nicht mit einer sich aufdrängenden verfassungskonformen Auslegung auseinandergesetzt. Es beziehe sich auf die herrschende Meinung, wonach die Änderung im Körperschaftsteuergesetz vor Inkrafttreten des § 36 Abs. 4 GewStG a.F. auf die Gewerbesteuer durchgeschlagen habe. Auf der Basis der dem Finanzgericht bekannten Gegenmeinung, wonach sich die Änderung im Körperschaftsteuerrecht nicht auf das Gewerbesteuerrecht ausgewirkt habe, würde § 36 Abs. 4 GewStG a.F. keine rückwirkende Belastung, sondern lediglich eine - unter Rückwirkungsgesichtspunkten unproblematische - Klarstellung der geltenden Rechtslage bedeuten. Eine verfassungskonforme Auslegung auch von Vorschriften, die mit der vorgelegten in engem Sachzusammenhang stünden, sei insbesondere dann geboten, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kämen und mindestens eine von ihnen nicht in gleicher Weise den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts ausgesetzt sei.

30

bb) Im Fall ihrer Zulässigkeit sei die Vorlage jedenfalls unbegründet. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe nicht auf die alte Gesetzeslage vertrauen können. § 36 Abs. 4 GewStG a.F. sei nach Auffassung der Bundesregierung im Ausgangsfall unbedenklich, weil es hier von vornherein an einem schutzwürdigen Vertrauen in die alte Rechtslage fehle. Der maßgebliche Beschluss über die Vor-abausschüttung sei erst nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages getroffen worden. Das maßgebliche Datum für den Vertrauensschutz sei der Tag des endgültigen Gesetzesbeschlusses des Bundestages.

31

Das Bundesverfassungsgericht habe dies mit seiner neueren Rechtsprechung (Hinweis auf BVerfGE 127, 31) bestätigt. Im Ausgangsverfahren sei die Ausschüttung erst einen Tag nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages beschlossen worden. Insofern unterscheide sich der vorgelegte Fall von dem Ausgangsfall zu BVerfGE 127, 31. Jedenfalls auf den Tag des Gesetzesbeschlusses hätte der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die neue Rechtsfolge rückwirkend anordnen dürfen. Zumindest insoweit müsste der in § 36 Abs. 4 GewStG a.F. zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille zur rückwirkenden Regelung respektiert werden. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber, hätte er nicht über den Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses hinaus rückwirkend eingreifen können, nicht zumindest diesen Zeitpunkt als maßgeblich benannt hätte. Darüber hinaus bestehe zur Vermeidung von Ankündigungseffekten ein Interesse des Gesetzgebers an einer möglichst früh geltenden Regelung, um Vorverlegungen von Dividendenausschüttungen zu begegnen, da es sich hierbei um einen besonders einfach gestaltbaren Vorgang handele.

32

b) Die Bundesregierung hat auch zum neuen Vorlagebeschluss Stellung genommen und dabei ihren bisherigen Standpunkt bekräftigt.

33

Die zu § 8 Nr. 5 GewStG ergangene Anwendungsvorschrift des § 36 Abs. 4 GewStG a.F. sei kein Fall echter Rückwirkung. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens könne sich aus den bereits in der ursprünglichen Stellungnahme der Bundesregierung vorgetragenen Gründen entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen.

34

2. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat mitgeteilt, er habe sich mit der erstmaligen Anwendung von § 8 Nr. 5 GewStG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 GewStG a.F. und einem dadurch möglicherweise bedingten Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip bislang noch nicht auseinandersetzen müssen. Ein anhängiges Revisionsverfahren (Aktenzeichen I R 14/07) sei mit Blick auf das Vorlageverfahren zum Ruhen gebracht worden.

35

Der Senat habe mehrheitlich Zweifel, dass dem vorlegenden Finanzgericht beizupflichten sei. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen unter anderem insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoße, als die Entschädigung vor der Verkündung des neuen Rechts ausgezahlt worden sei (Hinweis auf BVerfGE 127, 31 <56 ff.>). Hier betreffe die in Rede stehende Ausschüttung der ausschüttenden Kapitalgesellschaft nur deren (Minderheits-)Anteilseigner als Empfänger der Ausschüttung. Er habe den Zeitpunkt, in welchem die Ausschüttung beschlossen worden sei, nicht beeinflussen können. Im Unterschied zur Entschädigungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebe es deswegen auch keinen Anlass, sein Vertrauen im Zeitpunkt des Ausschüttungszuflusses als schützenswert zu erachten.

B.

36

Die Vorlagefrage bedarf der geringfügigen Präzisierung und Erweiterung. Die Frage, ob die zu § 8 Nr. 5 GewStG ergangene, die Regelung für ab dem 1. Januar 2001 anwendbar erklärende Vorschrift des § 36 Abs. 4 GewStG a.F., jeweils in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes, mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG insoweit vereinbar ist, als die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) bei Streubesitzbeteiligungen auch dann dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind, wenn der Gewinnverwendungsbeschluss der ausschüttenden Körperschaft vor dem 20. Dezember 2001 gefasst und der auf die als Gesellschafterin beteiligte Körperschaft entfallende Betrag auch vor dem 20. Dezember 2001 ausgezahlt wurde, ist zum einen auf Vorabausschüttungsbeschlüsse zu beschränken und zum anderen auf den Zeitraum bis zur Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt vom 24. Dezember 2001 zu erweitern.

37

Bei normalen Gewinnverwendungsbeschlüssen (Beschlüsse über offene Ausschüttungen von in bereits abgelaufenen Kalenderjahren entstandenen Gewinnen) fand der im Zuge des körperschaftsteuerlichen Systemwechsels neu gefasste § 8b Abs. 1 KStG im Jahr 2001 noch keine Anwendung (vgl. § 34 Abs. 7 Sätze 1 und 2 KStG sowie Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 28. April 2003 - IV A 2 - S 2750 a - 7/03 -, BStBl I S. 292, Rn. 60 ff.). Die Vorlagefrage wird daher auf Vorabausschüttungen beschränkt.

38

Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kommt es allenfalls darauf an, ob die Vorabausschüttung vor der Verkündung der Neuregelung am 24. Dezember 2001 erfolgt ist, statt, wie angefragt, vor dem 20. Dezember 2001, dem Tag der Zustimmung des Bundesrates zu dem Beschluss des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes durch den Bundestag.

39

Schließlich ist die Vorlagefrage des Finanzgerichts mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion des Normenkontrollverfahrens (vgl. dazu BVerfGE 44, 322 <337 f.>; 62, 354 <364>; 78, 132 <143>) über den für das Ausgangsverfahren unmittelbar erheblichen Zeitraum hinaus darauf zu erstrecken, inwieweit es mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist, auch weiter zurückliegende Ausschüttungsvorgänge bis zum Beginn des Rückwirkungszeitraums am 1. Januar 2001 der neuen Gewinnanrechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG zu unterwerfen.

C.

40

Das rückwirkende Inkraftsetzen der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes ist verfassungsgemäß, soweit es den Zeitraum nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses für den neuen § 8 Nr. 5 GewStG vom 11. Dezember 2001 betrifft; soweit hingegen bis zu diesem Zeitpunkt beschlossene und zugeflossene Vorabausschüttungen hiervon erfasst werden, ist die Anwendungsregel des § 36 Abs. 4 GewStG a.F. mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes unvereinbar.

I.

41

1. Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfGE 101, 239 <262>). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 63, 343 <356 f.>; 72, 200 <242>; 97, 67 <78 f.>). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde Einzelne in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 <285>; 63, 343 <357>; 72, 200 <257 f.>; 97, 67 <78>; 105, 17 <37>; 114, 258 <300 f.>; 127, 1 <16>).

42

2. Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 101, 239 <263>; 123, 186 <257>). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfGE 127, 1 <17>). Normen mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 101, 239 <263>). Erst mit der Verkündung, das heißt mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 <78 f.> m.w.N.), müssen von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 <353 f.>; 67, 1 <15>; 72, 200 <241 f.>; 97, 67 <78 f.>; 114, 258 <300>; 127, 1 <16 f.>).

43

3. a) Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 <263>; 123, 186 <257>), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfGE 63, 343 <356>; 72, 200 <242>; 97, 67 <79>; 105, 17 <37 f.>; 127, 1 <17>). Sie ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86>; 101, 239 <263>; 122, 374 <394 f.>; stRspr).

44

b) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 <18 f.>; 127, 31 <48 f.>; 127, 61 <77 f.>). Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG; vgl. BVerfGE 72, 200 <252 f.>; 97, 67 <80>; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 <263 f., 272>; 13, 274 <277 f.>; 19, 187 <195>; 30, 272 <285>). Entsprechendes gilt für das Gewerbesteuerrecht im Hinblick auf den regelmäßig mit dem Kalenderjahr endenden Erhebungszeitraum (§§ 14, 18 GewStG).

45

c) Sofern eine Steuerrechtsnorm nach diesen Grundsätzen über den Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum unechte Rückwirkung entfaltet, gelten für deren Vereinbarkeit mit der Verfassung im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass rückwirkende Regelungen innerhalb eines Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums, die danach der unechten Rückwirkung zugeordnet werden, in vielerlei Hinsicht den Fällen echter Rückwirkung nahe stehen. Freilich ist auch in diesem Fall eine unechte Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 127, 1 <17>; 127, 31 <47 f.>; 127, 61 <76>). Die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde andernfalls den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 <357>; 105, 17 <40>; 114, 258 <301>). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 <331>; 67, 1 <15>; 71, 255 <272>; 76, 256 <349 f.>). Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 <83>; 68, 193 <222>; 105, 17 <40>; 109, 133 <180 f.>; 125, 104 <135>).

46

Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen der Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 <404>; 50, 386 <395>; 67, 1 <15>; 75, 246 <280>; 105, 17 <37>; 114, 258 <300>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 200 <242 f.>; 95, 64 <86>; 101, 239 <263>; 116, 96 <132>; 122, 374 <394>; 123, 186 <257>). Soweit daher an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums angeknüpft wird, ist diese unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 <17 f.>; 127, 31 <47 f.>; 127, 61 <76 f.>). Wenn der Gesetzgeber das Gewerbesteuerrecht während des laufenden Erhebungszeitraums umgestaltet und die Rechtsänderungen auf dessen Beginn bezieht, bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens deshalb stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit. Hier muss der Normadressat eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 <20>; 127, 31 <48 f.>).

II.

47

Die Regelung des § 36 Abs. 4 GewStG a.F., nach der die Hinzurechnung von Dividenden und gleichgestellten Leistungen zum Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 5 GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden ist, führt zu einer unechten Rückwirkung (1). Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie Vorabausschüttungen erfasst, die erst nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 beschlossen oder abgewickelt wurden (2), verstößt hingegen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit sie Vorabausschüttungen betrifft, die in dem Zeitraum bis einschließlich 11. Dezember 2001 beschlossen und abgewickelt wurden (3).

48

1. Der durch das am 24. Dezember 2001 verkündete Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20. Dezember 2001 neu eingefügte § 8 Nr. 5 GewStG bestimmt, dass dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die nach dem Einkommensteuerrecht oder Körperschaftsteuerrecht außer Ansatz gebliebenen Gewinnanteile (Dividenden) und gleichgestellten Bezüge und Leistungen aus Streubesitzbeteiligungen (vgl. den Verweis auf § 9 Nr. 2a und 7 GewStG in § 8 Nr. 5 GewStG und zum Zusammenhang der Normen BFH, Beschluss vom 9. November 2011 - I B 62/11 -, BFH/NV 2012, S. 449) wieder hinzugerechnet werden. Damit hat der Gesetzgeber die Auswirkung des im Zuge des Systemwechsels im Körperschaftsteuerrecht (vgl. BVerfGE 125, 1 <2 ff.>) durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl I S. 1433) neu gefassten und später mehrfach geänderten § 8b KStG auf die Gewinnermittlung im Gewerbesteuerrecht korrigiert. Die neue Vorschrift (vgl. zu der ursprünglichen Fassung BVerfGE 127, 224 <229>) sah bei Anteilen an inländischen Gesellschaften zunächst eine vollständige Freistellung für Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne von der Körperschaft-steuer vor. Nach der im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. Eilers/Wienands, GmbHR 2000, S. 957 <963>; Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, § 8b Rn. 74; Gröning/Siegmund, DStR 2003, S. 617; Güroff, in: Glanegger/Güroff, GewStG, § 8 Nr. 5, Rn. 1 [5. Aufl. 2002, 7. Aufl. 2009]; Prinz/Simon, DStR 2002, S. 149; Ritzer/Stangl, INF 2002, S. 131 <133 ff.>; Roser, in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 7 Rn. 75 [Stand: Juli 2009]) stehenden Auffassung des vorlegenden Finanzgerichts führte die Befreiungsvorschrift des § 8b KStG über die Verknüpfungsnorm in § 7 GewStG - vorbehaltlich einer im Gesetz zunächst nicht enthaltenen Hinzurechnung nach § 8 GewStG - im Vergleich zur früheren Rechtslage zu einer entsprechenden Verringerung des Gewerbeertrags.

49

Für die vom Bundesministerium der Finanzen geforderte verfassungskonforme Auslegung des § 7 Satz 1 GewStG im Sinne einer Nichtberücksichtigung des § 8b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist angesichts der eindeutigen, auch von den Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 14/2683, S. 124) gestützten Rechtslage kein Raum. Unabhängig davon bietet das Mittel der verfassungskonformen Auslegung keine Handhabe dafür, ein vorlegendes Gericht zu einer bestimmten einfachrechtlichen Auslegung eines anderen, dem verfahrensgegenständlichen vorangegangenen Gesetzes nur deshalb anzuhalten, um so eine verfassungswidrige Rückwirkung der vorgelegten Norm zu vermeiden.

50

Indem § 36 Abs. 4 GewStG a.F. die erstmalige Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG für den noch nicht abgeschlossenen Erhebungszeitraum 2001 und damit beginnend mit dem 1. Januar 2001 anordnete, änderte er die Vorschriften über die Ermittlung des zu versteuernden Gewerbeertrags im Sinne einer unechten Rückwirkung.

51

2. Die Anwendungsvorschrift des § 36 Abs. 4 GewStG a.F. verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit sie rückwirkend Vorabausschüttungen im Jahr 2001 erfasst, die erst nach dem Vermittlungsvorschlag vom 11. Dezember 2001 beschlossen oder abgewickelt wurden, selbst wenn sie dem Empfänger der Vorabausschüttung noch vor der Verkündung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes im Bundesgesetzblatt zugeflossen sind. Dies gilt erst recht für Beschlüsse über Vorabausschüttungen, die nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss vom 14. Dezember 2001 gefasst wurden.

52

a) Gewinnausschüttungen beruhen zwar nicht zwingend auf einer besonderen Vertrauensdisposition der Streubesitzbeteiligten (aa). Letztere können sich aber gleichwohl auf Vertrauensschutz berufen (bb).

53

aa) Ausschüttungen oder - wie im Ausgangsfall - Vorabausschüttungen von Erträgen aus einer Beteiligung im Sinne des § 8 Nr. 5 GewStG, die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben, sind bei Streubesitzbeteiligungen, um die es hier allein geht (vgl. § 8 Nr. 5 in Verbindung mit § 9 Nr. 2a und 7 GewStG), typischerweise nicht Ausfluss einer Dispositionsentscheidung des Minderheitsgesellschafters, die besonderen Vertrauensschutz verdient. Der gewerbesteuerpflichtige Minderheitsgesellschafter trifft in diesen Fällen im Allgemeinen keine von ihm maßgeblich verantwortete Dispositionsentscheidung über die Gewinnausschüttung, die Vertrauensschutz begründen könnte. Sein Einfluss in der Gesellschafterversammlung dürfte allenfalls gering sein. Er wird die Entscheidung der Gesellschafterversammlung über das Ob und Wie einer Ausschüttung oder Vorabausschüttung daher regelmäßig lediglich hinnehmen. Zudem ist die Entscheidung über eine Gewinnausschüttung per se keine Maßnahme, die - wie etwa eine Investitionsentscheidung - im Vertrauen auf den längerfristigen Bestand einer Rechtslage erfolgt. Auch das der Vorlage zugrunde liegende Ausgangsverfahren bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in Streit stehende Vorabausschüttung auf Maßnahmen der Klägerin zurückginge, die in besonderer Weise schutzwürdiges Vertrauen begründeten.

54

bb) Berechtigtes Vertrauen für den die Ausschüttung entgegennehmenden Minderheitsgesellschafter besteht danach vorrangig im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 127, 31 <57 f.>). Steuerpflichtige müssen grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die zum Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses eines steuerrelevanten Geschäftsvorgangs geltende Steuerrechtslage nicht ohne hinreichend gewichtigen Rechtfertigungsgrund rückwirkend geändert wird. Andernfalls wäre das Vertrauen in die Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit der Rechtsordnung als Garanten einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung ernsthaft gefährdet (vgl. BVerfGE 109, 133 <180>; 126, 369 <393>; 127, 1 <16>). Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt zwar, sofern keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 <83>; 68, 193 <222>; 105, 17 <40>; 109, 133 <180 f.>; 127, 1 <17>). Das diesen Grundsatz rechtfertigende Anliegen, die notwendige Flexibilität der Rechtsordnung zu wahren, zielt indes auf künftige Rechtsänderungen und relativiert nicht ohne Weiteres die Verlässlichkeit der Rechtsordnung innerhalb eines Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums.

55

b) Die Einbringung eines Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag stellt das Vertrauen in den zukünftigen Bestand einer Rechtslage in Frage (aa), jedenfalls der endgültige Beschluss des Bundestages über das rückwirkende Gesetz zerstört es grundsätzlich (bb). Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses hat hier das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage beseitigt (cc).

56

aa) Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ werden geplante Gesetzesänderungen öffentlich. Ab diesem Zeitpunkt sind mögliche zukünftige Gesetzesänderungen in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar. Deshalb können Steuerpflichtige regelmäßig nicht mehr darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft, insbesondere im Folgejahr, unverändert fortbestehen; es ist ihnen vielmehr grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf mögliche zukünftige Änderungen einzustellen (vgl. BVerfGE 127, 31 <50>).

57

bb) Jedenfalls ab dem endgültigen Beschluss des Deutschen Bundestages über einen Gesetzentwurf müssen die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm sogar im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitraum von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 <273>; 30, 272 <286 f.>; 72, 200 <260 ff.>; 95, 64 <86 f.>; 97, 67 <79>; 127, 31 <58>). Diese Zuordnung hat das Bundesverfassungsgericht als den "verhältnismäßig besten Ausgleich" zwischen den denkbaren Positionen - Abstellen auf die Einbringung des Gesetzentwurfs einerseits und die Verkündung der Neuregelung andererseits - bezeichnet (vgl. BVerfGE 72, 200 <261 f.>; 127, 31 <58>).

58

cc) (1) Der durch die Bundesregierung in den Deutschen Bundestag eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (BTDrucks 14/6882) enthielt noch keine den späteren § 8 Nr. 5 GewStG und § 36 Abs. 4 GewStG a.F. entsprechenden Bestimmungen. Die Anregung des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 27. September 2001 zu dem Gesetzentwurf, die Hinzurechnung von Bezügen und Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG und von Bezügen und Gewinnen nach § 8b KStG zum Gewerbeertrag ausdrücklich zu regeln (vgl. BTDrucks 14/7084, S. 4 f.), wurde von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung mit dem Argument abgelehnt, dass die Umsetzung des Vorschlags die Wiedereinführung der mit dem Steuersenkungsgesetz gerade abgeschafften Doppelbelastung von Streubesitz mit Gewerbesteuer bedeuten würde (vgl. BTDrucks 14/7084, S. 8). Zu diesem Zeitpunkt mussten potenziell Betroffene ihr Verhalten daher noch nicht auf eine solche Regelung einstellen.

59

Erst nach Einleitung des Vermittlungsverfahrens und jedenfalls mit dessen Abschluss änderte sich dies. In der in der Bundestagsdrucksache 14/7780 vom 11. Dezember 2001 veröffentlichten Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses an den Bundestag zum Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz waren nunmehr Formulierungsvorschläge zu einem neuen § 8 Nr. 5 GewStG und zu § 36 Abs. 4 GewStG a.F. enthalten, die den später Gesetz gewordenen Regelungen entsprachen (vgl. BTDrucks 14/7780, S. 5). Hinsichtlich ihrer das Vertrauen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage beeinträchtigenden Wirkung entspricht die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses nicht nur derjenigen der Einbringung eines Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ, sondern geht sogar noch darüber hinaus. Die Annahme eines solchen Vermittlungsvorschlags durch den Bundestag ist regelmäßig erheblich wahrscheinlicher als die Verwirklichungschancen eines Gesetzentwurfs zu Beginn der parlamentarischen Beratungen, weil der Vermittlungsvorschlag am Ende des parlamentarischen Entscheidungsfindungsprozesses einschließlich der Kompromissbemühungen des Vermittlungsausschusses steht und deren Ergebnis markiert.

60

Es kann daher hier offen bleiben, ob die Einbringung eines Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ stets der maßgebliche Zeitpunkt ist, ab dem sich die Betroffenen nicht mehr auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtslage berufen können (s.o. aa, vgl. auch BVerfGE 127, 31 <50>). Mit dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 ist die Zerstörung schutzwürdigen Vertrauens hier jedenfalls eingetreten. Dies folgt aus der besagten hohen Wahrscheinlichkeit der Annahme des Vermittlungsvorschlags auf der einen Seite und der geringen Schutzwürdigkeit des Minderheitsgesellschafters im Hinblick auf einen Gewinnausschüttungsbeschluss der Gesellschaft (s. dazu oben 2 a) auf der anderen Seite  . 

61

(2) Schutzwürdiges Vertrauen in den künftigen Bestand der bisherigen Rechtslage besteht erst recht nicht mehr ab der Zustimmung des Bundestages zum Vermittlungsvorschlag des Vermittlungsausschusses (vgl. Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG) vom 14. Dezember 2001 (vgl. BRDrucks 1061/01). Dieser Zeitpunkt entspricht in jeder Hinsicht dem des endgültigen Gesetzesbeschlusses des Bundestages über einen Gesetzentwurf, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - auch in den Fällen echter Rückwirkung - den zeitlichen Endpunkt eines schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der bisherigen Rechtslage bestimmt (s. vorstehend bb).

62

(3) Der Wegfall schutzwürdigen Vertrauens bereits durch den Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 führt dazu, dass Vorabausschüttungsbeschlüsse, die nach dem 11. Dezember 2001 gefasst worden sind, keinen verfassungsrechtlichen Schutz vor der Hinzurechnung der Vorabausschüttung zum Gewerbeertrag nach dem später in das Gewerbesteuergesetz eingefügten § 8 Nr. 5 GewStG genießen. Da es insoweit schon an einem schutzwürdigen Vertrauen auf das Nichtbestehen einer solchen Hinzurechnungsvorschrift fehlt, kommt eine Abwägung, ob das Interesse der Allgemeinheit an dem rückwirkenden Inkraftsetzen des § 8 Nr. 5 GewStG bis zum 11. Dezember 2001 dem Vertrauen Einzelner auf die Fortgeltung der Rechtslage über diesen Zeitpunkt hinaus unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 127, 31 <47 f.> und oben I 3 c) vorgeht, nicht in Betracht.

63

Das der Vorlage des Finanzgerichts zugrunde liegende Ausgangsverfahren betrifft einen solchen Fall; der Vorabausschüttungsbeschluss in jenem Verfahren datiert vom 15. Dezember 2001, liegt also zeitlich sowohl nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 als auch nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 14. Dezember 2001.

64

c) Das rückwirkende Inkraftsetzen von § 8 Nr. 5 GewStG ist mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes auch insoweit vereinbar, als die Regelung Vorab-ausschüttungen erfasst, die zwar erst nach dem 11. Dezember 2001 beschlossen wurden, jedoch - wie im Ausgangsverfahren - dem Steuerpflichtigen noch vor der Verkündung der Neuregelung am 24. Dezember 2001 zugeflossen sind.

65

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 zur sogenannten "Fünftel-Regelung" des § 34 Abs. 1 EStG (BVerfGE 127, 31<57 ff.>) die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Betroffenen in die Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts unabhängig von der Schutzwürdigkeit ihrer Dispositionen zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden Vereinbarungen für den Fall bejaht, dass der Mittelzufluss vor Verkündung der Neuregelung erfolgt ist. Dabei ging es um Abfindungsvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmern. Bei den Entscheidungen über Sparen, Konsum oder Investition der erzielten Einnahmen durften die Arbeitnehmer nach dem Beschluss vom 7. Juli 2010 darauf vertrauen, dass der Steuergesetzgeber nicht ohne sachlichen Grund von hinreichendem Gewicht die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend zu ihren Lasten verändere und dadurch den Nettoertrag der erhaltenen Abfindungszahlung erheblich mindere. Die Vorhersehbarkeit einer möglichen zukünftigen Gesetzesänderung bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Entschädigungsvereinbarung und zum Zeitpunkt der Erfüllung des materiellen steuerbegründenden Tatbestands durch den Zufluss des Abfindungsbetrags stehe der Anerkennung grundrechtlich geschützten Vertrauens in geltendes Recht zum Zeitpunkt der Erfüllung nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BVerfGE 127, 31 <57 f.>). Selbst wenn der Geldzufluss erst nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss über die beabsichtigte Steuererhöhung erfolgt sei und die Betroffenen sich deshalb grundsätzlich schon auf die Neuregelung hätten einstellen können, bleibe in diesen Fällen des Mittelzuflusses vor Verkündung der Neuregelung das berechtigte Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Gewährleistungsfunktion des Rechts, das nur durch überwiegende Gemeinwohlinteressen an einer rückwirkenden Neuregelung überwunden werden könne (vgl. BVerfGE 127, 31 <58 f.>).

66

Die Grundsätze dieser Fallgruppe sind auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Dort ging es um zweiseitige Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, auf deren Gültigkeit und Werthaltigkeit der Arbeitnehmer unter Umständen existenziell angewiesen war. Mit der Zustimmung zu einer Abfindungsvereinbarung disponiert der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsvertrags und damit über Teile seiner wirtschaftlichen Existenz. Dabei handelt er in einer gewissen Zwangslage. Er verliert seine Rechte zwar nicht ohne seinen Willen, gibt sie aber doch unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck auf (vgl. BVerfGE 127, 31 <52, 60>). In dieser besonderen Situation verdient das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des verfügbaren Werts einer solchen Vereinbarung in weitergehendem Umfang Schutz, selbst wenn sie erst nach der Zustimmung des Bundestages zu einem Steuererhöhungsgesetz geschlossen wurde, sofern die Abfindung noch vor der Verkündung des Gesetzes ausgezahlt wurde (vgl. BVerfGE 127, 31 <58 f.>).

67

Damit ist die Lage bei der Ausschüttung von Gewinnanteilen an Streubesitzbeteiligte in der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Art nicht vergleichbar. Eine Vertrauensschutz erfordernde Disposition über Teile seines Vermögens hat der Minderheitsgesellschafter hier nicht in einer dem Arbeitnehmer bei der Abfindungsvereinbarung vergleichbaren Weise getätigt. Als Streubesitzbeteiligter ist er im Fall einer Ausschüttung im Wesentlichen auf deren Entgegennahme beschränkt; schutzwürdiges Vertrauen investiert er dabei regelmäßig in allenfalls geringfügigem Umfang (s. dazu bereits oben 2 a aa). Nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zur rückwirkenden Einführung der Hinzurechnungsregelung vom 11. Dezember 2001, erst recht nach dem endgültigen Beschluss des Bundestages, im vorliegenden Fall nach der Zustimmung des Bundestages vom 14. Dezember 2001 zum Vermittlungsvorschlag, konnten sich die Begünstigten eines Vorabausschüttungsbeschlusses ohne Weiteres auf die sich konkret abzeichnende neue Rechtslage einstellen. Selbst bei Abwicklung dieses Beschlusses vor der Verkündung des Gesetzes am 24. Dezember 2001 ändert der dadurch erreichte "gesteigerte Grad an Abgeschlossenheit" (vgl. BVerfGE 127, 31 <59>) nichts am Fehlen schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der noch geltenden Steuerrechtslage für die Vorabausschüttung. Allein die Gewährleistungsfunktion des zum Zeitpunkt des Mittelzuflusses geltenden Rechts vermag das Fehlen schutzwürdigen Vertrauens wegen der bereits konkret absehbaren Neuregelung in solchen Fällen nicht zu kompensieren.

68

Fehlt es für die Zeit nach dem 11. Dezember 2001 an schutzwürdigem Vertrauen in das Fortbestehen der Steuerrechtslage zur Übertragbarkeit der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG auf das Gewerbesteuerrecht, bedarf die Zulässigkeit der Rückwirkung keiner Abwägung mehr unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und insbesondere der Zumutbarkeit (s.o. I 3 c).

69

3. § 36 Abs. 4 GewStG a.F. ist mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar und verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG, soweit er die Anwendung des neuen § 8 Nr. 5 GewStG auf den Erhebungszeitraum 2001 auch mit Wirkung vor dem 12. Dezember 2001 erstreckt und dabei bis einschließlich 11. Dezember 2001 beschlossene und zugeflossene Vorabausschüttungen erfasst.

70

a) Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 zur Einfügung des § 8 Nr. 5 in das Gewerbesteuergesetz, erst recht aber der Beschluss des Deutschen Bundestages hierzu vom 14. Dezember 2001 haben zwar das Vertrauen in den zukünftigen Bestand der bisherigen Rechtslage zur gewerbesteuerlichen Freistellung von Erträgen im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG aus Streubesitzbeteiligungen zerstört. Berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Steuerrechtslage für den davor liegenden Zeitraum wird durch diese Vorgänge im Gesetzgebungsverfahren allerdings nicht beseitigt. Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um zurückliegende Zeiten innerhalb des laufenden Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums handelt. Denn die Behandlung steuerlich relevanter Vorgänge als bis zum Ende des Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bedeutet lediglich, dass Gesetze, die während, insbesondere gegen Ende eines Veranlagungszeitraums mit Wirkung für den gesamten Zeitraum erlassen werden, nach den für ein Gesetz mit unechter Rückwirkung anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Daraus folgt aber nicht, dass vor dem Gesetzeserlass getätigte Dispositionen des Steuerschuldners deshalb keinen Vertrauensschutz genössen. Hier ist eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinzunehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 <20>).

71

Vertrauen erwächst in den von der Vorlage des Finanzgerichts angesprochenen Fällen der Vorabausschüttung nicht in erster Linie durch in besonderer Weise schützenswerte Dispositionen des gewerbesteuerpflichtigen, mit weniger als 10% beteiligten Minderheitsgesellschafters, sondern im Wesentlichen aus der Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts (s.o. 2 a). Um Vertrauensschutz gegen rückwirkende Gesetzesänderungen auslösen zu können, bedarf ein Geschäftsvorgang eines erkenn- und belegbaren gesteigerten Grades der Abgeschlossenheit. Diese liegt nicht allein in dem Gesellschafterbeschluss über die Vorabausschüttung. Da er keinen besonderen Formbindungen unterliegt und deshalb weder hinsichtlich seines Inhalts noch hinsichtlich des Beschlusszeitpunktes ohne Weiteres objektiv gesichert ist, vermittelt er allein hier noch keine Rechtsbeständigkeit gegenüber einer Gesetzesänderung. Erst der in Umsetzung des Gesellschafterbeschlusses erfolgte Zufluss der Ausschüttung beim Empfänger verschafft dem Sachverhalt einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit, der Schutz gegen eine rückwirkende Änderung der Rechtslage bietet (vgl. BVerfGE 127, 31 <59>). Die Anknüpfung an den Zufluss der Ausschüttung gewährleistet zudem eine einheitliche Handhabung solcher Rückwirkungsfälle unabhängig von der Geltung des Zu- und Abflussprinzips (vgl. § 4 Abs. 3, § 11 EStG), das heißt unabhängig von der Methode der Einkünfteermittlung und insbesondere auch unabhängig von einer etwaigen im Fall der Bilanzierung erfolgenden Aktivierung des Anspruchs auf die Vorabausschüttung schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung der ausschüttenden Gesellschaft.

72

b) Besondere Gründe, welche die nachträgliche Belastung vor dem 12. Dezember 2001 beschlossener und ausgezahlter Vorabausschüttungen mit einer höheren Gewerbesteuer rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

73

Die allgemeinen Ziele der Umgestaltung des Steuerrechts und der Erhöhung des Steueraufkommens rechtfertigen die rückwirkende Steuerbelastung nicht (vgl. BVerfGE 127, 1 <26>; 127, 31 <59>).

74

Ein spürbarer Ankündigungs- oder Mitnahmeeffekt mit Blick auf die drohende Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, der durch die Rückwirkung verhindert werden sollte, ist - zumal für die Zeit bis zum 11. Dezember 2001 - nicht erkennbar. Eine rein steuerlich motivierte Vorabausschüttung zu Gunsten einer mit weniger als 10% beteiligten Minderheitsgesellschafterin erscheint zudem generell eher ungewöhnlich. Es ist ferner nicht unüblich, dass Vorabausschüttungen kurz vor Jahresende beschlossen und durchgeführt werden. Auch das vorlegende Finanzgericht hat im konkreten Fall festgestellt, dass bei der Körperschaft, an der die Klägerin des Ausgangsverfahrens beteiligt war, in den Vorjahren regelmäßig Vorabausschüttungen erfolgt waren.

75

Der im Jahr 2001 vollzogene Systemwechsel im Körperschaftsteuerrecht (vgl. dazu BVerfGE 125, 1 <2 ff.>) bietet ebenfalls keinen Rechtfertigungsgrund für das rückwirkende Inkraftsetzen des § 8 Nr. 5 GewStG. Insbesondere war die sich vor Einfügung des § 8 Nr. 5 GewStG ergebende Rechtslage nicht systemwidrig. Die unmittelbare Auswirkung der körperschaftsteuerlichen Freistellung von Beteiligungserträgen und Veräußerungsgewinnen nach § 8b KStG auf das Gewerbesteuerecht war und ist eine systemgerechte Folge aus der Übernahme der einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlungsregelungen in das Gewerbesteuerrecht (§ 7 Satz 1 GewStG). Um dies zu ändern, bedurfte es einer ausdrücklichen Korrektur durch den Gesetzgeber, wie sie durch den neuen § 8 Nr. 5 GewStG für Erträge aus Streubesitzbeteiligungen dann auch erfolgt ist. Die zwischenzeitlich im Jahr 2001 geltende Rechtslage war damit keineswegs offensichtlich so ungerecht oder auch nur im Hinblick auf das Gewerbesteuerrecht so systemwidrig, dass eine rückwirkende Änderung durch den Gesetzgeber als unabweisbar hätte erscheinen müssen. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung auf den Vorschlag des Bundesrates vom 27. September 2001, die Hinzurechnung von Bezügen und Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG und von Bezügen und Gewinnen nach § 8b KStG zum Gewerbeertrag ausdrücklich zu regeln (vgl. BTDrucks 14/7084, S. 4 f.), ihre Ablehnung damit begründet, dass die Umsetzung des Vorschlags die Wiedereinführung der mit dem Steuersenkungsgesetz gerade abgeschafften Doppelbelastung von Streubesitz mit Gewerbesteuer bedeuten würde (vgl. BTDrucks 14/7084, S. 8). Die neue Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG war daher keine überfällige Fehlerkorrektur, mit der Steuerpflichtige ohne Weiteres hätten rechnen müssen, sondern eine bewusst die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer abweichend von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer gestaltende Entscheidung des Gesetzgebers.

76

Liegen keine Gründe vor, welche die Rückwirkung der Regelung für bis einschließlich 11. Dezember 2001 erfolgte Vorabausschüttungen rechtfertigen könnten, erübrigt sich die Prüfung, ob eine darauf gestützte Rückwirkungsanordnung verhältnismäßig wäre. Eine Interessenabwägung kommt nicht in Betracht, wenn verfassungsrechtlich bereits kein für die Rückwirkung sprechendes öffentliches Interesse anzuerkennen ist.

III.

77

Soweit § 36 Abs. 4 GewStG a.F. den § 8 Nr. 5 GewStG auf Dividendenvorab-ausschüttungen an Minderheitsgesellschafter für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12. Dezember 2001 verbindlich beschlossen wurden und der mit weniger als 10% beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind, verstößt diese Anwendungsvorschrift gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig (§ 78 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 BVerfGG).

78

Die Entscheidung über die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Vorschlags des Vermittlungsausschusses anstelle des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages (C II) ist mit 5:3 Stimmen ergangen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug.
Der Kläger war in der Vergangenheit im Rahmen seines Gewerbebetriebs mit einem Autoradio gemeldet und beglich die hierfür anfallenden Rundfunkgebühren regelmäßig per Lastschrift. Mit Schreiben vom 01.08.2012 wurde der Kläger über die zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Neuerungen durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag informiert und gebeten, die ab dem 01.01.2013 relevanten Daten zu seinem Gewerbebetrieb mitzuteilen. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, wurde sein gewerbliches Teilnehmerkonto zum 01.01.2013 umgestellt. Zahlungen für den Monat Dezember 2012 und die Monate Januar und Februar 2013 erfolgten indessen nicht. Stattdessen teilte der Kläger am 14.03.2013 fernmündlich mit, er betreibe sein Gewerbe von seiner Wohnung aus und verfüge über ein Kraftfahrzeug. Mit Schreiben vom 26.03.2013 teilte er ergänzend mit, dass er seit Dezember 2012 nicht mehr über einen Firmenwagen verfüge, der mit einem Autoradio ausgestattet sei. Daraufhin wurde ihm unter dem 02.04.2013 die Rechtslage erläutert. Nachdem der Kläger auch weiterhin keine Zahlungen leistete, erging gegen ihn unter dem 02.08.2013 ein Bescheid für die Monate Dezember 2012 und Januar bis Februar 2013. Dieser ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit Bescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für die Monate Juni bis August 2013 in Höhe von 17,97 EUR zzgl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR, insgesamt 25,97 EUR fest. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.03.2014 zurück.
Der Kläger hat am 08.04.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags seien verfassungswidrig, weil sie gegen das Gleichheitsgebot und das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstießen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie die Gesetzmäßigkeit der festgesetzten Zuschläge verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe den Rundfunkbeitrag des Klägers für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug für den Zeitraum von Juni bis August 2013 mit den angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Kläger sei für sein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 Nr. 3 RBStV rundfunkbeitragspflichtig, denn seine Betriebsstätte sei, da innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung liegend, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde, beitragsfrei. Der Rundfunkbeitrag sei in der festgesetzten Höhe rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) vollständig entrichtet gehabt habe. Ebenso sei die Festsetzung des Säumniszuschlags auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV i. V. mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig erfolgt. Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugten das Gericht nicht.
Gegen das ihm am 27.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.04.2015 wie folgt begründet: Die gesetzlichen Grundlagen verstießen gegen grundsätzliche Prinzipien des europäischen Wettbewerbsrechts. Es sei davon auszugehen, dass der entsprechende Rundfunkbeitrag eine zustimmungspflichtige Neubeihilfe darstelle. Ferner sei der Rundfunkbeitrag eine Steuer, für deren Einführung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Zudem sei die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Betriebsstätte gern. § 5 Abs. 1 RBStV nicht geeignet, die Möglichkeit, öffentlich rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dies gelte vor allen Dingen dann, wenn - wie vorliegend - in entsprechenden Betriebsfahrzeugen in aller Regel kein Rundfunkgerät zu finden sei. Es sei weder durch Vorschriften und Kontrollmechanismen gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahle, noch sei eine flächendeckende Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen vorhanden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in gewerblichen Geschäftsfahrzeugen in aller Regel kein entsprechendes Gerät eingebaut sei. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum Rundfunkbeitrag verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger müsse Rundfunkgebühren für ein Fahrzeug bezahlen, in welches kein Radio eingebaut sei, könne dies aber nicht steuerentlastend geltend machen. Letztendlich handele es sich bei der Rundfunkgebühr um eine unberechtigte Steuer, wobei insoweit auch zu beachten sei, dass der Kläger nur Inhaber eines extrem kleinen Betriebes mit dementsprechend verminderten Umsätzen und Gewinnen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.02.2015 - 3 K 1743/14 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags sowie der Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts,
11 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.09.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
17 
Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im Fall des Klägers vor. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der SWR-Beitragssatzung (GBl. BW 2012, S. 717 ff.).
18 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
19 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13.05.2014 (- VGH B 35/12 - juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (- 7 A 10820/14 - juris) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalteten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. nur Urteile vom 28.05.2015 - 2 A 188/15 - und vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14 - juris). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24.06.2015 (- 7 B 15.252 - juris) und vom 19.06.2015 (- 7 BV 14.1707 - juris) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 14.07.2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11.03.2015 (- 4 LA 130/14 - juris) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 - AN 6 K 14.00228 -; VG Arnsberg, Urteil vom 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160 -; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 - B 3 K 14.15 -; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 - 4 A 186/14 -; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Dresden, Urteil vom 25.08.2015 - 2 K 2873/14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 322/14 -; VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -; VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Leipzig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 K 1024/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 - 6 A 33/15 -; VG Minden, Urteil vom 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -; VG München, Urteil vom 12.12.2014 - M 6a K 14.3503 -; Urteil vom 21.01.2015 - M 6b S 14.4969 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015 - RO 3 K 15.60 -; VG Saarland, Urteil vom 23.12.2015 - 6 K 43/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 90/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Weimar, Urteil vom 29.04.2015 - 3 K 208/14 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2015 - W 3 K 14.627 - alle jeweils juris).
20 
Dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht, schließt sich der erkennende Gerichtshof an. Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
a) Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Grundrecht des Klägers, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einer Abgabe belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223), ist auch dann beachtet, wenn der Rundfunkbeitrag unabhängig von den Nutzungsabsichten und Nutzungsgewohnheiten des Klägers erhoben wird.
22 
aa) Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche und in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe.
23 
(1) Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Für eine Steuer ist somit wesentlich, dass sie ohne Gegenleistung erhoben wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448; Beschluss vom 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223). Abgaben, die einen individuellen Vorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
24 
(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des - in dem gegebenen Regelungszusammenhang wiederkehrenden - Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -NJW 2014, 3215).
25 
(3) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Der Rundfunk muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Es ist dem Einzelnen deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht oder er mit dem Bestand und der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung als zulässig angesehen und ferner betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern steht und deshalb auch ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung anbieten darf, das dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60). Der für den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderliche Finanzbedarf wird regelmäßig entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen geprüft und ermittelt (vgl. §§ 12 ff. des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag – RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-6-S, GVBl. S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.09.2015 [Gesetz vom 01.12.2015, GBl. BW 2015, S. 1055]). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen im Gutachten vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts.
26 
bb) Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im nicht privaten Bereich ist - wie auch das Innehaben einer Wohnung als Grundlage eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27 
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die „Gebührenfinanzierung“ als Vorzugslast anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m.w.N.). Die Gebührenfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m.w.N.). Schon die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren war von den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers unabhängig. Als Rundfunkteilnehmer galt bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.2001 [vgl. BayRS 2251-14-S, GVBl. S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 05.05.2009 [GVBl S. 193]).
28 
(2) Auch bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten des Beitragspflichtigen in Bezug auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht an. Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecke dienenden Kraftfahrzeug ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z.B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der bisherigen Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ bot (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Das an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht demgegenüber das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt. Damit wird auch der bisher von behördlichen Ermittlungen beeinträchtigte private und betriebliche Bereich besser geschützt. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ oder im betrieblichen Bereich entfallen. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 m.w.N.).
29 
(3) Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder - wie vorliegend - eines nicht privat genutzten Kraftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht des Klägers sachgerecht. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181).
30 
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.
31 
Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb des privaten und nicht privaten Bereichs - empfangen werden. Typischerweise besteht damit in den genannten Bereichen auch für jede Person die Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Auf die konkreten (individuellen) Nutzungsgewohnheiten kommt es dabei nicht an. Dass der beitragspflichtige Personenkreis, beispielsweise der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV), sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck.
32 
(4) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jedes den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten Zwecken dienende Kraftfahrzeug dessen jeweiligem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt.
33 
Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).
34 
Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre oder betriebliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung, Betriebsstätte oder in einem der Kraftfahrzeuge i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit.
35 
Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrags nicht besonders intensiv. Sie halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht oder nur teilweise nutzen (wollen), in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrags gerechtfertigt ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 -Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
36 
b) Sonstige Verstöße gegen Grundrechte des Klägers oder gegen unionsrechtliche Bestimmungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
37 
Insbesondere verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Der ab dem 01.01.2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag widerspricht nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft nur „neue“ Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24.04.2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus unionsrechtlicher Sicht wesentlich verändert. Unionsrechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten. (vgl. zum Ganzen: BayVfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 - juris Rn. 25 f.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: Senatsurteil vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - juris Rn. 28 ff.).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung.
40 
Beschluss vom 03. März 2016
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25,97 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen seine Rundfunkbeitragspflicht.
Er war seit den siebziger Jahren als Rundfunkteilnehmer mit der Nummer ... gemeldet. Er ist schwerbehindert (gehbehindert) und verfügt seit April 2004 über das Merkzeichen „RF“ in seinem Schwerbehindertenausweis. Der Beklagte hatte ihn aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2005 - 3 K 4090/04 - mit Wirkung seit Mai 2005 fortlaufend von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, zuletzt mit Bescheid vom 29.04.2009 unbefristet.
Vor der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag informierte der ARD ZDF Beitragsservice den Kläger spätestens mit Schreiben vom 20.09.2012 darüber, dass Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden seien, künftig einen Drittelbetrag zu zahlen hätten. Mit Schreiben vom 01.02.2013 erinnerte ihn der Beklage an den zum 15.02.2013 fälligen ermäßigten Rundfunkbeitrag von 17,97 EUR für das erste Quartal 2013.
Der Kläger erhob am 11.02.2013 direkt Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Feststellung begehrte, nach dem 01.01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26.04.2013 - 3 K 526/13 - als unzulässig ab.
Der Kläger forderte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2013 sinngemäß vom Beklagten den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids, gegen den er klagen könne.
Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 01.09.2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger ermäßigte Rundfunkbeiträge in Höhe von 43,94 EUR für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR fest.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.09.2013 (eingegangen am 27.09.2013) Widerspruch. Er meinte, dass der Nachteilsausgleich, auf den er als Behinderter mit Merkzeichen „RF“ Anspruch habe, aufgrund Bundesrecht dazu führe, dass der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen sei. Das könne nicht durch einen Staatsvertrag der Länder ausgehebelt werden. Außerdem wandte er sich eingehend gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen, rügte eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung.
Der Beklagte half mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 (abgeschickt am 19.11.2013) dem Widerspruch insoweit ab, als ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, wies ihn aber im Übrigen (in Höhe von 35,94 EUR) zurück.
Der Kläger hat am 06.12.2013 Anfechtungsklage erhoben. Sein Prozessbevollmächtigter bezieht sich auf die Widerspruchsbegründung des Klägers und legt ergänzend verfassungsrechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag dar. Die erhobenen Beiträge stellten in Wahrheit eine Rundfunksteuer dar, für deren Einführung den Bundesländern die Kompetenz fehle. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag bezeichne die neue Haushaltsabgabe als „Beitrag“. Die Abgabe erfülle jedoch nicht die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für Beiträge. Die rechtliche Situation sei vergleichbar mit anderen Zwecksteuern wie etwa der Kirchensteuer oder der Mineralölsteuer. Der Klägervertreter zieht für diese Auffassung Argumente aus der einschlägigen Literatur (Koblenzer, Terschüren, Geuer und Degenhart) heran und vermisst insbesondere die Widerlegbarkeit der Vermutung der Rundfunknutzung durch Wohnungsinhaber. Eine Rundfunksteuer sei außerdem dem Grunde nach nicht mehr erforderlich (geboten), noch sei sie der Höhe nach angemessen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74,297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei überholt. Sollte der neue Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich weder als Steuer, noch als Betrag zu qualifizieren sein, sondern als Sonderabgabe, fehle die dafür erforderliche Homogenität der Betroffenen, die spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck und die gruppennützige Verwendung der Abgabe. Der Klägervertreter vertritt auch die Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag die in Art. 5 GG verankerte negative Informationsfreiheit und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Außerdem rügt er Verstöße gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, weil die Typisierung zahlreicher ungleicher Sachverhalte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Betroffenen und dem Umfang der Nutzung (Nur-Radiohörer) zu grob sei. Schließlich verstoße der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen seiner Unbestimmtheit auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GG. Der Rundfunkbeitrag sei auch europarechtlich als Beihilfe anzusehen und müsse vor seiner Einführung als solche gemäß Art. 8 AEUV der EU-Kommission zur Prüfung angezeigt werden. Das sei nicht geschehen.
10 
Im Hinblick auf die Behinderung des Klägers behauptet sein Prozessbevollmächtigter, mit der Neuregelung, die von behinderten Menschen ein Drittel des Rundfunkbeitrags verlange, verletzten die Länder Bundesrecht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sei die vollständige Befreiung die Rechtsfolge der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verteidigt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Zum ermäßigten Betrag für behinderte Menschen, vertritt er die Auffassung, dass im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.1.2000 - B 9 SB 2/00 R - (NJW 2001, 1966 und juris) die vollständige Befreiung verfassungsrechtlich nicht möglich sei.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18 
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
19 
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag des Klägers für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2013 mit dem angefochten Bescheid nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) mit Wirkung ab 01.01.2013 formell baden-württembergisches Landesrecht wurde, rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag war rückständig geworden, nachdem der Kläger ihn nicht mit seiner Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hatte.
20 
Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV auf Antrag des Klägers ist rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag kann der Kläger nicht fordern.
21 
Die Auffassung des Klägervertreters, nach dem vorrangigem Bundesrecht des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) müsse nach Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ die vollständige Befreiung die Rechtsfolge sein, ist irrig. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchwbAwV regelt als Rechtsfolge nur, welche Merkzeichen unter welchen Voraussetzungen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen sind, und nicht die daraus folgenden materiellen Ansprüche. Sie verweist dafür auf die entsprechenden Gesetze (z.B. Einkommenssteuergesetz, Straßenverkehrsgesetz, SGB 12, SGB 9) und folgerichtig in Nr. 5 auf die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht liegt bei den Ländern, wie unten ausgeführt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.03.1968 - VII C 189.66 -, BVerwGE 29, 214 und Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer?, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 10-3000-009/13, S. 6).
22 
Unterstellt, dass das Merkzeichen „RF“ als Nachweis auch Bindungswirkung für den neuen Rundfunkbeitrag hat, kann die Rechtsfolge der Beitragsermäßigung - auch der Höhe nach - ausschließlich § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Ermäßigung des Rundfunkbetrags auf ein Drittel, gewährt aber keinen vollständigen Erlass. Dies ist rechtlich unbedenklich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) kollidieren würde. Dafür dass dann nicht behinderte Menschen im Ergebnis den Ausfall von Beträgen der behinderten Menschen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig ausgleichen müssten, gibt es keinen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Beitragsermäßigung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB 9. Aus diesem Anspruch kann eine vollständige Kostenbefreiung nicht argumentativ hergeleitet werden, weil sich ein Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer gegenüber anderen schwerlich in der Größenordnung des vollen Rundfunkbeitrags feststellen lässt. Das Bundessozialgericht vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Merkzeichen „RF“ den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entspricht und es sozial nicht geboten ist, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren (Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 und juris, und Urteil vom 27.01.2000 - B 9 SB 2/00 R -, NJW 2001, 1966 und juris). Die Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen auf (nur) ein Drittel ist deshalb nicht rechtswidrig. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - Rn. 130 (juris) an, dass die Typisierung mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV grundsätzlich ausreichend ist.
23 
Zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls hat der Kläger nichts vorgetragen.
24 
Die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der in seinem Fall einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV oder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
25 
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 06.06.1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214). Das mit der Entscheidung abgeschlossene Prüfverfahren der Kommission kam durch Beschwerden privater Mitbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Gang. Die Kommission verlangte von Deutschland verschiedene Maßnahmen, insbesondere einen klaren Programmauftrag an die Rundfunkanstalten für digitale Zusatzkanäle sowie neue Mediendienste, Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags und Rechtsvorschriften zur Verpflichtung auf marktkonformes Verhalten sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen. Die Bundesregierung machte in Ausführung einer Grundsatzvereinbarung zwischen der zuständigen EU-Kommissarin und den Ministerpräsidenten Beck und Stoiber im Dezember 2006 entsprechende Zusagen. Die Kommission nahm die Zusagen in detaillierter und bewertender Darstellung zur Kenntnis (Entscheidung Rn. 322 bis 396) und stellte das Verfahren ein. Mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzten die Bundesländer die verabredeten Maßnahmen im Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Rundfunkgebührenstaatsvertrag um.
26 
Der als Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.12.2010 (GBl. 2011 S. 477) verkündete Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Die von der EU-Kommission 2007 gestellten Forderungen betreffen weit überwiegend fortbestehende Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - nicht solche des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Stand des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird insoweit nicht wesentlich geändert. In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, 2013, S. 153; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 38; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 76; Bosman, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag, K&R 2012, S. 5 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 a.a.O., Rn. 90; anderer Auffassung ohne nähere Begründung: Geuer: Rechtschutzmöglichkeiten von Unternehmen gegen den neuen Rundfunkbeitrag, Rechtsgutachten, 2013, S.19).
27 
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags vom Kläger verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben.
28 
Das Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 12.11.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2011, S. 477) verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.
29 
Steuern im Sinne der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343). Dagegen werden nichtsteuerliche Abgaben vom Leistungspflichtigen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs für die Erledigung einer speziellen Aufgabe mit einer tatbestandlich geregelten besonderen Finanzierungsverantwortung des Betroffenen oder beim Beitrag zu dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 und Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128).
30 
Der Rundfunkbeitrag könnte ungeachtet seiner Bezeichnung nach seinem materiellen Gehalt eine Steuer sein. Das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung von Gebühren und Beiträgen (Vorzugslasten) zur Steuer ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag „voraussetzungslos“ geschuldet wird oder ob die mit der Zahlung des Beitrags eingeräumte rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine hinreichende „Gegenleistung“ darstellt. Dieses „Gegenleistungsverhältnis“ wird in der Literatur teilweise verneint (z.B: Terschüren a.a.O. S. 141-144, 162; Geuer a.a.O., S. 15 f.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten, S. 19 f.; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, Rechtsgutachten, K&R Beihefter 1/2013, S. 10-12), teilweise bejaht (z.B.: Bullinger a.a.O., S. 11-16; Schneider, Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 6/2013, 472, S. 476 f.; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten, 2013, S. 32 ff.; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, vor RBStV, Rn. 37; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Rechtsgutachten, 2010, S. 46 ff. und 80 ff.). Die bisher zum Rundfunkbeitrag ergangene Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung, dass ein zur Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast bzw. nichtsteuerliche Abgabe ein hinreichend konkretes „Gegenleistungsverhältnis“ besteht (Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 72 ff.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 109 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte z.B.: VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
31 
Der letzteren Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Insbesondere die beiden Verfassungsgerichtshöfe haben in ihren dem Kläger bekannten Urteilen überzeugend dargelegt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV geeignet ist, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abzugelten. Dem Systemwechsel von der geräteanhängigen Gebühr zum an die Wohnung anknüpfenden Betrag liegt die sachgerechte Erwägung der gesetzgebenden Länder zugrunde, dass die einzelnen Personen das Programmangebot vornehmlich in ihrer Wohnung nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer Wohnung ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Zwar erfasst der Rundfunkbeitrag aufgrund der im Beitragstatbestand liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und nähert sich so einer Gemeinlast an. Gleichwohl dient der Rundfunkbeitrag nach § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag der ausschließlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Durch zahlreiche Vorschriften und Kontrollmechanismen ist gesichert, dass der Beitragspflichtige nur für die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweckgebunden bezahlt. Zugleich ist im Sinne des Gegenleistungsverhältnisses und Vorteilsausgleichs - auch durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007 - sichergestellt, dass der Beitrag ausschließlich und kontrolliert der Erfüllung des verfassungsrechtlich gebotenen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient und der Höhe nach angemessen ist. Der Vergleich mit der „Kirchensteuer“ ist deswegen nicht schlüssig. Ob die „Kirchensteuer“ eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinn oder eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
32 
Das Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass ein verschwindend geringer Anteil der Beitragspflichtigen über kein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät verfügt. Bei der nahezu flächendeckenden Verbreitung von empfangstauglichen Geräten vielfältiger Art in allen Bevölkerungskreisen dürfen die Bundesländer davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten liegt bei 96,2 % (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0 %, mit Internetzugang bei 75,9 % und mit Mobiltelefonen bei 90 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Wegen des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der gebotenen Typisierung des Beitragstatbestands musste dem einzelnen Wohnungsinhaber - zusätzlich zu den Befreiungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 1 RBStV und der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV - deswegen nicht zur Vermeidung seiner Beitragspflicht der Nachweis erlaubt werden, in seiner Wohnung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht empfangen werden. Auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe hat das Fehlen einer solchen Ausnahmeregelung deswegen keinen Einfluss.
33 
Die Kammer hat angesichts des Vorbringens des Klägers keinen Anlass, die ausführlichen Entscheidungsbegründungen der beiden Verfassungsgerichtshöfe zur Frage der abgabenrechtlichen Einordnung des neuen Rundfunkbeitrags zu ergänzen.
34 
Auch sonstige geltend gemachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich teilt die Kammer nicht.
35 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen, zu denen auch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen zählt, ist der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 - 1 BVR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268). Im Einzelfall mit generellen Regelungen verbundene Härten wären nur unter unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar, könnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Abgabenpflichtigen insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Einzelfall ist gerechtfertigt, zumal durch den Wegfall der bisherigen Ermittlungen zum tatsächlichen Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in der Wohnung der Schutz der Privatsphäre verbessert und im Hinblick auf die bisherigen Erhebungsdefizite eine größere Abgabengerechtigkeit erreicht wird (vgl. die ausführlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 130 ff.; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs a.a.O. Rn. 101 ff.; ferner VG Hamburg a.a.O.).
36 
Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74, 297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dazu gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30; sowie ausdrücklich Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 und juris). Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten. Auch Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 5 GG (negative Informationsfreiheit) können deswegen schon im Ansatz nicht gegen den Rundbeitrag angeführt werden. Der geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein ebenfalls verfassungsrechtlich begründeter Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (vgl. VG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner nach § 8 RBStV und die Datenerhebungsrechte nach §§ 9, 11 und 14 RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht. Diese Regelungen sind für ihren tatbestandsmäßigen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (vgl. des Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O. Rn. 132 ff.).
37 
Die Berufung war zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage, ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2006 - 1 K 1864/05 - geändert. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. April 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 werden aufgehoben, soweit darin Rundfunkgebühren von mehr als 503,22 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein Zweitgerät in ihrem Kraftfahrzeug.
Die Klägerin ist seit Oktober 1996 als Rechtsanwältin zugelassen. Eigenen Angaben zufolge ist sie seit Januar 1997 nebenberuflich als selbständige Rechtsanwältin tätig. Zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nutzte sie seit Januar 1997 das auf sie zugelassene Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., in dem ein Radiogerät zum Empfang bereitgehalten wird. Dieser Sachverhalt wurde dem Beklagten am 23.9.2004 anlässlich eines Besuchs der Rundfunkgebührenbeauftragten C. R. bei der Klägerin bekannt.
Mit Gebührenbescheid vom 5.4.2005 zog der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum von Oktober 1996 bis März 2005 zu Rundfunkgebühren für das Zweitgerät im Kraftfahrzeug in Höhe von insgesamt 515,87 EUR heran. Den dagegen von der Klägerin am 6.5.2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 26.7.2005 zugestellt.
Am 24.8.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4.5.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 aufzuheben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 10.1.2006 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Rundfunkgerät nicht um ein gebührenfreies Zweitgerät handele. Es könne bereits auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass eine Selbständige - wie die Klägerin - ihr Fahrzeug auch für Fahrten aus Anlass ihrer Geschäftstätigkeit nutze. Nach § 5 Abs. 2 RGebStV 1991 falle unter die Gebührenfreiheit nur die ausschließlich private Nutzung, während die teilweise geschäftliche Nutzung von der Gebührenpflicht erfasst werde.
Die vom Beklagten festgesetzten Rundfunkgebühren seien auch nicht verjährt. Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 2005 richte sich die Verjährung nach den Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Der Beklagte habe erst seit dem Besuch seiner Rundfunkgebührenbeauftragten C. R. am 23.9.2004 Kenntnis davon erhalten, dass die Klägerin in ihrem Kraftfahrzeug ein Radio zum Empfang bereithalte und ihr Kraftfahrzeug nicht ausschließlich zu privaten Zwecken nutze. Auch im Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens eines Rundfunkgebührenanspruchs des Beklagten gegenüber der Klägerin habe nichts wesentlich anderes gegolten. Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 sei der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren verjährt. Nach ständiger Rechtsprechung habe diese Verjährungsfrist erst zu laufen begonnen, wenn einer Rundfunkanstalt die den Gebührenanspruch begründenden Tatsachen bekannt geworden seien. Die Nichtanmeldung des Rundfunkempfangsgeräts durch die Klägerin habe gegen die gesetzliche Anzeigepflicht verstoßen und sei deshalb rechtswidrig. Dass die Verletzung der Anzeigepflicht darüber hinaus schuldhaft gewesen sein müsse, sei nicht erforderlich. Ausreichend sei vielmehr allein der Umstand, dass der Beklagte bei pflichtgemäßer rechtzeitiger Anmeldung die Rundfunkgebühr gegenüber der Klägerin hätte geltend machen können und dies lediglich deshalb nicht getan habe, weil ihm wegen des pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin der Gebührenanspruch unbekannt gewesen sei.
Die Regeln des Rundfunkgebührenstaatsvertrags seien auch nicht deshalb unanwendbar, weil sie gegen Art. 87 EG verstießen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Rundfunkgebühr um eine Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift handele, könne sich die Klägerin mangels eines erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses im vorliegenden Falle nicht darauf berufen, dass es sich bei der Rundfunkgebührenerhebung um eine unzulässige Beihilfe handele. Zwar sei es inzwischen gesicherte Rechtsprechung des EuGH, dass nicht nur der Wettbewerber des durch eine Beihilfe unmittelbar Begünstigten, sondern auch der Schuldner von Abgaben und Steuern, mit denen die eigentliche Beihilfemaßnahme finanziert werde, ein Rechtsschutzbedürfnis dartun könne, wenn er sich z.B. auf Art. 88 Abs. 3 EG berufe. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Bundesrepublik Deutschland bereits vor Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags am 1.5.1999 bestanden habe und der EG-Vertrag gemäß Art. 311 EG in Verb. mit dem Protokoll 23 über den öffentlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten gestattet habe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch durch die Erhebung von Rundfunkgebühren zu finanzieren. Damit handele es sich bei den Rundfunkgebühren um eine bestehende Beihilfe, weshalb sich die Kommission in ihrer Prüfung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen konzentriere, nicht aber die Finanzierung in der Vergangenheit untersuche. Bei einer eventuellen Feststellung der Unvereinbarkeit müsse deshalb auch nicht mit einer Rückforderung gerechnet werden. Beschränke sich aber eine Überprüfung gemäß Art. 88 EG auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, führe dies nicht dazu, dass bereits derzeit von der Nichtigkeit der nationalen Rechtsgrundlage auszugehen sei mit der Folge, dass auch die Klägerin die hier festgesetzte Rundfunkgebühr nicht zurückverlangen könne.
Zur Begründung der mit Beschluss vom 18.9.2006 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die bis einschließlich 31.12.2000 geforderten Rundfunkgebühren seien verjährt. Der Beklagte könne sich auch nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung berufen. Denn für einen Rechtsmissbrauch sei erforderlich, dass sie den Beklagten durch aktives Handeln von der rechtzeitigen Anspruchsdurchsetzung abgehalten hätte; ein bloßes Unterlassen bzw. Schweigen reiche dagegen nicht aus.
Der Gebührenbescheid sei auch rechtswidrig, soweit Rundfunkgebühren ab dem Jahr 2001 festgesetzt worden seien. Mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sei es nämlich unvereinbar, wenn abgabenrechtlich unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Gebührenentstehung durch Auslegung geschaffen würden. Sie nutze den Pkw nur in ganz geringem Maße - unterhalb der Grenze von 10 % der Gesamtnutzung - für ihre Rechtsanwaltstätigkeit. Dennoch wolle der Beklagte, obwohl er sich im Abgabenrecht bewege, die Nutzung des Pkw zu Erwerbszwecken im Gebührenrecht anders behandeln als im Steuerrecht. Steuerrechtlich gehöre ein Pkw erst ab einer Nutzung von 10 % zu Erwerbszwecken zum sog. Betriebsvermögen und könne erst ab dieser Grenze steuerlich abgeschrieben werden. Unabhängig davon stellten die Rundfunkgebühren eine nach Art. 87 EG unzulässige Beihilfe dar. Vor diesem Hintergrund könne ihr auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Eine Qualifizierung der Rundfunkgebühr als eine nach Art. 87 EG unzulässige Beihilfe führe dazu, dass ihre Erhebung wegen Verstoßes gegen europäisches Recht rechtswidrig sei und sie damit in ihren Rechten verletze. Die Erhebung der Rundfunkgebühren verstoße schließlich gegen im Rahmen des GATS (General Agreement on Trade in Services) getroffene völkerrechtliche Vereinbarungen. Nach Art. 25 GG seien völkerrechtliche Verträge Bestandteil des Bundesrechts. Ein Verstoß gegen völkerrechtliche Verträge durch innerstaatliche Regelungen führe in der Folge zu deren Rechtswidrigkeit.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.1.2006 zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.4.2005 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Die Gebührenansprüche seien im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids am 5.4.2005 nicht verjährt gewesen. Darüber hinaus sei es der Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, weil sie gegen eine ihr obliegende Aufklärungspflicht entsprechend § 3 Abs. 1 RGebStV 1991 verstoßen habe.
15 
Die Rundfunkgebühren stellten auch keine Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG dar. Auch wenn man das Vorliegen einer Beihilfe unterstelle, könne es sich bei den Rundfunkgebühren allenfalls um eine bestehende Beihilfe handeln. In einem solchen Fall bestehe aber bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Kommission sei insofern in ihrer Prüfung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf die Zukunft verwiesen. Bei einer - unterstellten - Unvereinbarkeit des deutschen Gebührenfinanzierungssystems mit europäischem Recht müsse der Südwestrundfunk deshalb auch nicht mit einer Rückforderung rechnen. Beschränke sich aber eine Überprüfung auf die Vereinbarkeit mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, führe dies nicht dazu, dass bereits derzeit - geschweige denn für den zurückliegenden streitgegenständlichen Gebührenzeitraum - von der Nichtigkeit der nationalen Rechtsgrundlage auszugehen sei. Dies wiederum habe zur Rechtsfolge, dass die Klägerin die hier festgesetzte Rundfunkgebühr nicht verweigern könne, selbst wenn es sich um eine Beihilfe handeln würde.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Was den Zeitraum von Januar 1997 bis März 2005 betrifft, hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtswidrig sind die Bescheide lediglich hinsichtlich des auf die Monate Oktober bis Dezember 1996 entfallenden Betrags von 12,65 EUR.
18 
1. Da die Klägerin seit Januar 1997 nebenberuflich als selbständige Rechtsanwältin tätig war, war sie - entgegen ihrer Auffassung - für das Radiogerät (Zweitgerät) in dem auf sie zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... rundfunkgebührenpflichtig.
19 
Nach der für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31.3.2005 noch anzuwendenden Regelung in § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31.8.1991, GBl. S. 745 (im Folgenden: RGebStV 1991) ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist (Absatz 1 Satz 1). Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung gilt die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. § 5 Abs. 2 S. 2 RGebStV 1991 bestimmt ferner, dass es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Klarstellung schließt auch eine völlig untergeordnete gewerbliche Tätigkeit oder andere selbständige Erwerbstätigkeit die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.4.1994 -2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417 und zuletzt Beschluss vom 7.3.2007 - 2 S 2019/06 -).
20 
Das Zweitgerät im Pkw der Klägerin unterliegt danach nicht deshalb der Gebührenfreiheit im Sinne der genannten Vorschrift, weil sie den Pkw für ihre selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin nur in geringem Umfang - nach ihrer Darstellung unterhalb der Grenze von 10 % der Gesamtnutzung -verwendet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung mit der Begründung „im Steuerrecht gehöre ein Pkw erst ab einer Nutzung von 10 % zu Erwerbszwecken zum sog. Betriebsvermögen und könne erst ab dieser Grenze steuerlich abgeschrieben werden“. Bei der Einziehung der Rundfunkgebühren handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung. Den Rundfunkanstalten sollen deshalb nach der Absicht des Gesetzgebers für die Beurteilung der Gebührenpflicht klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Dieser Gedanke lässt sich auf das Steuerrecht und damit auf die Frage, ab wann ein betrieblich bzw. gewerblich genutztes Kraftfahrzeug steuerlich abgeschrieben werden kann, nicht übertragen. Im Übrigen kann die Klägerin die durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit bedingten „Fahrten“ in vollem Umfang steuerlich geltend machen.
21 
Das Zweitgerät im Kraftfahrzeug der Klägerin ist aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - für den Zeitraum von Oktober 1996 bis einschließlich Dezember 1996 gebührenbefreit. Zwar war die Klägerin in diesem Zeitraum bereits als selbständige Rechtsanwältin zugelassen, nach ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihre selbständige Berufstätigkeit aber erst ab dem Jahr 1997 aufgenommen. Dieser Darstellung hat auch der Vertreter des Beklagten nicht widersprochen. Für die Monate Oktober bis Dezember 1996 nutzte die Klägerin mithin das Zweitgerät ausschließlich zu privaten Zwecken. Da die Rundfunkgebühr in diesem Zeitraum monatlich 8,25 DM und damit insgesamt 24,75 DM betrug (= 12,65 EUR), waren folglich die für den streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich März 2005 geforderten Rundfunkgebühren von insgesamt 515,87 EUR auf 503,22 EUR zu reduzieren.
22 
2. Die Klägerin kann sich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten nicht auf Verjährung berufen. Zwar ist der Gebührenanspruch für den Zeitraum von Januar 1997 bis einschließlich Dezember 2000 verjährt (a), die Verjährungseinrede ist jedoch unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (b).
23 
a) Die Verjährung der Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.3.2005 (GBl. S. 194) in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV, die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird aber durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 sowie der gleichlautenden Vorgängervorschrift in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, 2. Aufl., § 4 RGebStV, Rdnr. 55) und endete vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
24 
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, da die verjährungsrechtliche Neuregelung keine Rückwirkung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, 555). Auf der Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000.
25 
Unterbrochen wird die Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheids. Da der Beklagte den Gebührenbescheid erst am 5.4.2005 erlassen hat, sind folglich - so zu Recht die Klägerin - die gegen sie geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2000 verjährt.
26 
b) Die Verjährungseinrede der Klägerin ist jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der auch der Senat folgt, ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV 1991 als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einzieht, kann sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung liegt (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007, aaO; Urteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.3.2006 - 3 LB 16/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.5.2007 - 4 L 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575; Bay. VGH, Urteil vom 3.7.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.5.1993 - 5 UE 2259/01 - NVwZ-RR 1994, 129; BVerwG, Urteil vom 15.5.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 - in einem Fall, in dem es um Beiträge zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ging; Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, aaO, Rdnr. 58 a; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -).
27 
Die Klägerin kann sich gegenüber ihrer Mitteilungspflicht nicht darauf berufen, dass sie seinerzeit keine Kenntnis von der Gebührenpflicht für ihr Zweitgerät im Kraftfahrzeug gehabt habe. Ihre Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus der vorerwähnten Rechtsnorm. Auf Grund ihres jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassen hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die von der Klägerin geschuldeten Gebühren festzusetzen.
28 
3. Ohne Erfolg bleiben auch die europarechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen das in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rundfunkgebührenrecht. Für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch den Beklagten ist es unerheblich, ob diese gegen gemeinschaftsrechtliche Beihilfebestimmungen - Art. 87 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 EG bzw. gegen das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag (ABlEG 1997 Nr. C 340, S. 109) - verstößt. In diesem Zusammenhang kann insbesondere offen bleiben, ob die deutsche Rundfunkfinanzierung überhaupt den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG) erfüllt (vgl. zum Meinungsstand: Meyer, EWS 2007, 341; Thum, NVwZ 2007, 521). Die Europäische Kommission vertritt in ihrem Schreiben an die Bundesregierung vom 24.4.2007 (abgedruckt in: Funkkorrespondenz 27.2007 vom 6.7.2007), mit dem sie das gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete wettbewerbsrechtliche Vorverfahren nach Art. 19 Abs. 1 der Verfahrensverordnung vom 22.3.1999 (ABl. 1999, Nr. L 83/1) eingestellt hat, die Auffassung, dass jedenfalls gewisse Dienste der Rundfunkanstalten (Digitalkanäle, Online-Dienste) wettbewerbsrechtlich zu beanstanden seien. Das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag, das als Primärrecht auf der gleichen Stufe wie die Bestimmungen des EG-Vertrags steht (Art. 311 EG), räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und damit auch seiner bisherigen Finanzierung zwar umfassenden Bestandsschutz ein, gleichwohl dürfte der Rundfunk wettbewerbsrechtlichen Bindungen unterliegen, so dass die Kommission etwa bei unverhältnismäßigen Wettbewerbsbeeinträchtigungen - unter engen Voraussetzungen - die Befugnis zum Einschreiten haben dürfte. Die sich hierbei stellende Frage, ob - bei Anwendung des europarechtlichen Beihilferegimes - die Finanzierung des Rundfunks an Art. 87 Abs. 1, 86 Abs. 2 EG entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Rs C-280/00 - Altmark Trans (Slg. 2003, I-7747) zu messen ist (vgl. etwa Meyer, aaO; Thum, aaO; Koenigs, ZEuS 2006, 135, 158 f.) oder ob die Frage eines Verstoßes der bestehenden Gebührenfinanzierung gegen europäisches Recht ausschließlich anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag zu überprüfen ist (so etwa die Bundesregierung in ihrer Mitteilung vom 6.5.2005 an die Kommission im Verfahren Staatliche Beihilfen Nr. E 3/2005 Rdnr. 268; Meyer, aaO, 348), kann jedoch gleichfalls dahinstehen. Auch wenn man für die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wettbewerbsrechtliche Bindungen annimmt und diese mit dem EG-Beihilferecht als unvereinbar ansieht, kann das deutsche Rundfunkgebührensystem allenfalls als bestehende Beihilfe nach Art. 88 Abs. 1 EG und Art. 17 ff. Verfahrensverordnung angesehen werden (v. Wallenberg in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Stand Oktober 2007, Art. 88 EG Rdnr. 110). Für bestehende Beihilfen in diesem Sinne besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.3.1977 - Rs 78/76 - Steinike - Slg. 1977, 595) aber die Besonderheit, dass es dem Einzelnen (und damit auch der Klägerin) verwehrt ist, sich auf Art. 87 EGV (früher Art. 92 EG) zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen. Im Einzelnen:
29 
Der Begriff „bestehende Beihilfe“ wird in Art. 1 lit. b) Verfahrensverordnung definiert: Dies sind u.a. Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später auf Grund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben (Art. 1 lit. b) v) Verfahrensverordnung). Mit dieser Bestimmung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit Maßnahmen häufig nicht als Beihilfe erkannt und deshalb nicht von der Kommission zur Durchführung angemeldet wurden; der Beihilfebegriff ist im Laufe der Zeit auch einem gewissen Wandel ausgesetzt gewesen. Diese Regelung ist jedenfalls als Auffangvorschrift anzusehen, wenn die in Deutschland erhobenen Rundfunkgebühren als Beihilfe zu qualifizieren sein sollten (vgl. dazu: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 110).
30 
Für bestehende Beihilfen im dargestellten Sinn gilt nach Art. 88 Abs. 1 EG sowie Art. 17 bis 19 Verfahrensverordnung ein besonderes Verfahren, um einerseits die Regelungen einer fortlaufenden Kontrolle der Kommission zu unterziehen und andererseits den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gegenüber den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Art. 17 Abs. 1 Verfahrensordnung gibt der Kommission das Recht, bei den betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Wenn die Kommission zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird dem betreffenden Mitgliedstaat dies bekannt gemacht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 17 Abs. 2 Verfahrensverordnung). Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung umgestaltet oder gar aufgehoben werden sollte, so richtet sie eine Empfehlung an den Mitgliedstaat, diese „zweckdienlichen Maßnahmen“ durchzuführen (Art. 18 Verfahrensverordnung). Ist der Mitgliedstaat mit der vorgeschlagenen Maßnahme einverstanden, setzt er hiervon die Kommission in Kenntnis. Die Kommission hält das Ergebnis fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hiervon. Der Mitgliedstaat ist auf Grund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen (Art. 19 Abs. 1 Verfahrensverordnung). Falls der Mitgliedstaat der Empfehlung nicht nachkommt, kann die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einleiten, um gegebenenfalls die Änderung der Beihilferegelung durch eine formelle Entscheidung zu erzwingen (Art. 19 Abs. 2 Verfahrensverordnung).
31 
Bei einer bestehenden Beihilfe wird danach das in Art. 87 Abs. 1 EG enthaltene Beihilfeverbot erst konkretisiert, wenn die Kommission die Aufhebung oder Umgestaltung nach Art. 88 Abs. 2 EG verlangt. Solange die Kommission nicht entschieden hat, bleibt die Beihilferegelung bestehen. Es existiert - anders als bei neuen Beihilfen - kein Durchführungsverbot im Sinne von Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG, und die Kommission kann auch nicht die Aussetzung der Beihilfezahlung verlangen (vgl. zum Ganzen: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 122). Konsequenterweise werden unmittelbare Rechte für den Einzelnen - etwa Mitbewerber -, die dieser vor den nationalen Gerichten geltend machen kann, erst begründet, wenn die Kommission eine Verbotsentscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EG getroffen hat (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann gegen bestehende Beihilfen folglich vor den nationalen Gerichten nicht geklagt werden, auch wenn diese mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Vor den nationalen Gerichten sind bestehende Beihilfen - mit anderen Worten - weder rechtswidrig noch verboten, solange ihre Unvereinbarkeit nicht von der Kommission durch Entscheidung festgestellt ist. Das Verwerfungsmonopol liegt insoweit bei der Kommission (v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 112). Dem Einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Art. 87 EG zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, das Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO; Urteil vom 16.12.1992 - C-144/91 - Slg. 1992, 6613).
32 
Da die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den zuvor mit der Kommission ausgehandelten Maßnahmen zugestimmt hat (Art. 19 Verfahrensverordnung) und ihr dafür eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt wurde, ist es bislang zur Einleitung eines formellen Beihilfeverfahrens im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG nicht gekommen. Dementsprechend können weder die Mitbewerber - der Verband Privater Rundfunk- und Telekommunikation (VPRT) hatte mit seiner Beschwerde die Kommission zur Einleitung des Vorverfahrens veranlasst - noch die von der Rundfunkgebühr Betroffenen in Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten geltend machen, die Beihilfegewährung in Form der Rundfunkgebührenpflicht sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
33 
4. Der angefochtene Gebührenbescheid erweist sich auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen das GATS-Abkommen (General Agreement on Trade in Services) als rechtswidrig.
34 
Das GATS ist ein rein völkerrechtliches Abkommen, das nur zwischen den Mitgliedern (= Vertragsstaaten) Rechte und Pflichten begründet. Weder seinem Wortlaut noch seinem Zweck nach zielt es darauf ab, einzelnen Personen Rechte zu verleihen (BFH, Beschluss vom 17.11.2004 - I R 75/01 -BFH/NV 2005, 690). Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Art. 25 GG berufen. Danach sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts (Satz 1). Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets (Satz 2). Allgemeine Regeln des Völkerrechts können folglich durch den Einzelnen vor innerstaatlichen Gerichten durchgesetzt werden, Art. 25 Satz 2 GG verleiht ihnen den Charakter eines subjektiven Rechts. Verträge und (multilaterale) Konventionen gehören aber nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. zum Ganzen Pernice in: Dreier, GG, Kommentar, 2. Aufl., Art. 125 Rdnrn. 17, 32 ff.).
35 
5. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einzelne Fälle von „Geldverschwendung“ bei den Rundfunkanstalten gerügt hat, kann dies schließlich ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids führen. Die Rundfunkgebühr wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (im Folgenden: KEF) als ein aus Sachverständigen zusammengesetztes unabhängiges Gremium, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzender Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist (Überprüfung der Bedarfsanmeldung). Auf der dritten Stufe setzen die Länder die Gebühren fest (vgl. §§ 1 bis 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV -). Dieses dreistufige Verfahren gewährleistet zum einen die Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - NVwZ 2007, 1287) und zum anderen stellt es grundsätzlich sicher, dass der Finanzbedarf den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht. Einzelne Missbrauchsfälle sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, das Gebührensystem und die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Prognose in Frage zu stellen. Auch der Einwand der Klägerin, die Überprüfung der Rundfunkanstalten durch die KEF entspreche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verfängt nicht. Die Klägerin hat - auch nicht ansatzweise - dargelegt, dass und warum die KEF ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachgekommen ist bzw. nicht nachkommt. Der Umstand, dass es bei den Rundfunkanstalten zu einzelnen Fällen von „Geldverschwendung“ gekommen ist, sagt jedenfalls nichts darüber aus, ob die KEF ihrem Überprüfungsauftrag nachkommt. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit von sich weiter aufzuklären. Fehlt es an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und drängt sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch aus anderen Gründen nicht auf, ist das Gericht nicht gehalten, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ weiter zu ermitteln.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 8. Mai 2005
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 515,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Was den Zeitraum von Januar 1997 bis März 2005 betrifft, hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.4.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtswidrig sind die Bescheide lediglich hinsichtlich des auf die Monate Oktober bis Dezember 1996 entfallenden Betrags von 12,65 EUR.
18 
1. Da die Klägerin seit Januar 1997 nebenberuflich als selbständige Rechtsanwältin tätig war, war sie - entgegen ihrer Auffassung - für das Radiogerät (Zweitgerät) in dem auf sie zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... rundfunkgebührenpflichtig.
19 
Nach der für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31.3.2005 noch anzuwendenden Regelung in § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31.8.1991, GBl. S. 745 (im Folgenden: RGebStV 1991) ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist (Absatz 1 Satz 1). Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung gilt die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. § 5 Abs. 2 S. 2 RGebStV 1991 bestimmt ferner, dass es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Klarstellung schließt auch eine völlig untergeordnete gewerbliche Tätigkeit oder andere selbständige Erwerbstätigkeit die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.4.1994 -2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417 und zuletzt Beschluss vom 7.3.2007 - 2 S 2019/06 -).
20 
Das Zweitgerät im Pkw der Klägerin unterliegt danach nicht deshalb der Gebührenfreiheit im Sinne der genannten Vorschrift, weil sie den Pkw für ihre selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin nur in geringem Umfang - nach ihrer Darstellung unterhalb der Grenze von 10 % der Gesamtnutzung -verwendet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung mit der Begründung „im Steuerrecht gehöre ein Pkw erst ab einer Nutzung von 10 % zu Erwerbszwecken zum sog. Betriebsvermögen und könne erst ab dieser Grenze steuerlich abgeschrieben werden“. Bei der Einziehung der Rundfunkgebühren handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung. Den Rundfunkanstalten sollen deshalb nach der Absicht des Gesetzgebers für die Beurteilung der Gebührenpflicht klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Dieser Gedanke lässt sich auf das Steuerrecht und damit auf die Frage, ab wann ein betrieblich bzw. gewerblich genutztes Kraftfahrzeug steuerlich abgeschrieben werden kann, nicht übertragen. Im Übrigen kann die Klägerin die durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit bedingten „Fahrten“ in vollem Umfang steuerlich geltend machen.
21 
Das Zweitgerät im Kraftfahrzeug der Klägerin ist aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - für den Zeitraum von Oktober 1996 bis einschließlich Dezember 1996 gebührenbefreit. Zwar war die Klägerin in diesem Zeitraum bereits als selbständige Rechtsanwältin zugelassen, nach ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ihre selbständige Berufstätigkeit aber erst ab dem Jahr 1997 aufgenommen. Dieser Darstellung hat auch der Vertreter des Beklagten nicht widersprochen. Für die Monate Oktober bis Dezember 1996 nutzte die Klägerin mithin das Zweitgerät ausschließlich zu privaten Zwecken. Da die Rundfunkgebühr in diesem Zeitraum monatlich 8,25 DM und damit insgesamt 24,75 DM betrug (= 12,65 EUR), waren folglich die für den streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich März 2005 geforderten Rundfunkgebühren von insgesamt 515,87 EUR auf 503,22 EUR zu reduzieren.
22 
2. Die Klägerin kann sich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten nicht auf Verjährung berufen. Zwar ist der Gebührenanspruch für den Zeitraum von Januar 1997 bis einschließlich Dezember 2000 verjährt (a), die Verjährungseinrede ist jedoch unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (b).
23 
a) Die Verjährung der Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.3.2005 (GBl. S. 194) in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV, die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird aber durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 sowie der gleichlautenden Vorgängervorschrift in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, 2. Aufl., § 4 RGebStV, Rdnr. 55) und endete vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
24 
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, da die verjährungsrechtliche Neuregelung keine Rückwirkung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, 555). Auf der Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV 1991 verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000.
25 
Unterbrochen wird die Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheids. Da der Beklagte den Gebührenbescheid erst am 5.4.2005 erlassen hat, sind folglich - so zu Recht die Klägerin - die gegen sie geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2000 verjährt.
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b) Die Verjährungseinrede der Klägerin ist jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der auch der Senat folgt, ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV 1991 als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einzieht, kann sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung liegt (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2007, aaO; Urteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.3.2006 - 3 LB 16/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.5.2007 - 4 L 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575; Bay. VGH, Urteil vom 3.7.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.5.1993 - 5 UE 2259/01 - NVwZ-RR 1994, 129; BVerwG, Urteil vom 15.5.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 - in einem Fall, in dem es um Beiträge zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ging; Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, aaO, Rdnr. 58 a; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -).
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Die Klägerin kann sich gegenüber ihrer Mitteilungspflicht nicht darauf berufen, dass sie seinerzeit keine Kenntnis von der Gebührenpflicht für ihr Zweitgerät im Kraftfahrzeug gehabt habe. Ihre Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus der vorerwähnten Rechtsnorm. Auf Grund ihres jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassen hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die von der Klägerin geschuldeten Gebühren festzusetzen.
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3. Ohne Erfolg bleiben auch die europarechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen das in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rundfunkgebührenrecht. Für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch den Beklagten ist es unerheblich, ob diese gegen gemeinschaftsrechtliche Beihilfebestimmungen - Art. 87 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 EG bzw. gegen das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag (ABlEG 1997 Nr. C 340, S. 109) - verstößt. In diesem Zusammenhang kann insbesondere offen bleiben, ob die deutsche Rundfunkfinanzierung überhaupt den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG) erfüllt (vgl. zum Meinungsstand: Meyer, EWS 2007, 341; Thum, NVwZ 2007, 521). Die Europäische Kommission vertritt in ihrem Schreiben an die Bundesregierung vom 24.4.2007 (abgedruckt in: Funkkorrespondenz 27.2007 vom 6.7.2007), mit dem sie das gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete wettbewerbsrechtliche Vorverfahren nach Art. 19 Abs. 1 der Verfahrensverordnung vom 22.3.1999 (ABl. 1999, Nr. L 83/1) eingestellt hat, die Auffassung, dass jedenfalls gewisse Dienste der Rundfunkanstalten (Digitalkanäle, Online-Dienste) wettbewerbsrechtlich zu beanstanden seien. Das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag, das als Primärrecht auf der gleichen Stufe wie die Bestimmungen des EG-Vertrags steht (Art. 311 EG), räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und damit auch seiner bisherigen Finanzierung zwar umfassenden Bestandsschutz ein, gleichwohl dürfte der Rundfunk wettbewerbsrechtlichen Bindungen unterliegen, so dass die Kommission etwa bei unverhältnismäßigen Wettbewerbsbeeinträchtigungen - unter engen Voraussetzungen - die Befugnis zum Einschreiten haben dürfte. Die sich hierbei stellende Frage, ob - bei Anwendung des europarechtlichen Beihilferegimes - die Finanzierung des Rundfunks an Art. 87 Abs. 1, 86 Abs. 2 EG entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Rs C-280/00 - Altmark Trans (Slg. 2003, I-7747) zu messen ist (vgl. etwa Meyer, aaO; Thum, aaO; Koenigs, ZEuS 2006, 135, 158 f.) oder ob die Frage eines Verstoßes der bestehenden Gebührenfinanzierung gegen europäisches Recht ausschließlich anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag zu überprüfen ist (so etwa die Bundesregierung in ihrer Mitteilung vom 6.5.2005 an die Kommission im Verfahren Staatliche Beihilfen Nr. E 3/2005 Rdnr. 268; Meyer, aaO, 348), kann jedoch gleichfalls dahinstehen. Auch wenn man für die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wettbewerbsrechtliche Bindungen annimmt und diese mit dem EG-Beihilferecht als unvereinbar ansieht, kann das deutsche Rundfunkgebührensystem allenfalls als bestehende Beihilfe nach Art. 88 Abs. 1 EG und Art. 17 ff. Verfahrensverordnung angesehen werden (v. Wallenberg in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Stand Oktober 2007, Art. 88 EG Rdnr. 110). Für bestehende Beihilfen in diesem Sinne besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.3.1977 - Rs 78/76 - Steinike - Slg. 1977, 595) aber die Besonderheit, dass es dem Einzelnen (und damit auch der Klägerin) verwehrt ist, sich auf Art. 87 EGV (früher Art. 92 EG) zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen. Im Einzelnen:
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Der Begriff „bestehende Beihilfe“ wird in Art. 1 lit. b) Verfahrensverordnung definiert: Dies sind u.a. Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später auf Grund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben (Art. 1 lit. b) v) Verfahrensverordnung). Mit dieser Bestimmung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit Maßnahmen häufig nicht als Beihilfe erkannt und deshalb nicht von der Kommission zur Durchführung angemeldet wurden; der Beihilfebegriff ist im Laufe der Zeit auch einem gewissen Wandel ausgesetzt gewesen. Diese Regelung ist jedenfalls als Auffangvorschrift anzusehen, wenn die in Deutschland erhobenen Rundfunkgebühren als Beihilfe zu qualifizieren sein sollten (vgl. dazu: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 110).
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Für bestehende Beihilfen im dargestellten Sinn gilt nach Art. 88 Abs. 1 EG sowie Art. 17 bis 19 Verfahrensverordnung ein besonderes Verfahren, um einerseits die Regelungen einer fortlaufenden Kontrolle der Kommission zu unterziehen und andererseits den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gegenüber den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Art. 17 Abs. 1 Verfahrensordnung gibt der Kommission das Recht, bei den betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Wenn die Kommission zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird dem betreffenden Mitgliedstaat dies bekannt gemacht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 17 Abs. 2 Verfahrensverordnung). Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung umgestaltet oder gar aufgehoben werden sollte, so richtet sie eine Empfehlung an den Mitgliedstaat, diese „zweckdienlichen Maßnahmen“ durchzuführen (Art. 18 Verfahrensverordnung). Ist der Mitgliedstaat mit der vorgeschlagenen Maßnahme einverstanden, setzt er hiervon die Kommission in Kenntnis. Die Kommission hält das Ergebnis fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hiervon. Der Mitgliedstaat ist auf Grund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen (Art. 19 Abs. 1 Verfahrensverordnung). Falls der Mitgliedstaat der Empfehlung nicht nachkommt, kann die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einleiten, um gegebenenfalls die Änderung der Beihilferegelung durch eine formelle Entscheidung zu erzwingen (Art. 19 Abs. 2 Verfahrensverordnung).
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Bei einer bestehenden Beihilfe wird danach das in Art. 87 Abs. 1 EG enthaltene Beihilfeverbot erst konkretisiert, wenn die Kommission die Aufhebung oder Umgestaltung nach Art. 88 Abs. 2 EG verlangt. Solange die Kommission nicht entschieden hat, bleibt die Beihilferegelung bestehen. Es existiert - anders als bei neuen Beihilfen - kein Durchführungsverbot im Sinne von Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG, und die Kommission kann auch nicht die Aussetzung der Beihilfezahlung verlangen (vgl. zum Ganzen: v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 122). Konsequenterweise werden unmittelbare Rechte für den Einzelnen - etwa Mitbewerber -, die dieser vor den nationalen Gerichten geltend machen kann, erst begründet, wenn die Kommission eine Verbotsentscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EG getroffen hat (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann gegen bestehende Beihilfen folglich vor den nationalen Gerichten nicht geklagt werden, auch wenn diese mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Vor den nationalen Gerichten sind bestehende Beihilfen - mit anderen Worten - weder rechtswidrig noch verboten, solange ihre Unvereinbarkeit nicht von der Kommission durch Entscheidung festgestellt ist. Das Verwerfungsmonopol liegt insoweit bei der Kommission (v. Wallenberg, aaO, Art. 88 EG Rdnr. 112). Dem Einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Art. 87 EG zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, das Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (EuGH, Urteil vom 22.3.1977, aaO; Urteil vom 16.12.1992 - C-144/91 - Slg. 1992, 6613).
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Da die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den zuvor mit der Kommission ausgehandelten Maßnahmen zugestimmt hat (Art. 19 Verfahrensverordnung) und ihr dafür eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt wurde, ist es bislang zur Einleitung eines formellen Beihilfeverfahrens im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG nicht gekommen. Dementsprechend können weder die Mitbewerber - der Verband Privater Rundfunk- und Telekommunikation (VPRT) hatte mit seiner Beschwerde die Kommission zur Einleitung des Vorverfahrens veranlasst - noch die von der Rundfunkgebühr Betroffenen in Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten geltend machen, die Beihilfegewährung in Form der Rundfunkgebührenpflicht sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
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4. Der angefochtene Gebührenbescheid erweist sich auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen das GATS-Abkommen (General Agreement on Trade in Services) als rechtswidrig.
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Das GATS ist ein rein völkerrechtliches Abkommen, das nur zwischen den Mitgliedern (= Vertragsstaaten) Rechte und Pflichten begründet. Weder seinem Wortlaut noch seinem Zweck nach zielt es darauf ab, einzelnen Personen Rechte zu verleihen (BFH, Beschluss vom 17.11.2004 - I R 75/01 -BFH/NV 2005, 690). Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Art. 25 GG berufen. Danach sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts (Satz 1). Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets (Satz 2). Allgemeine Regeln des Völkerrechts können folglich durch den Einzelnen vor innerstaatlichen Gerichten durchgesetzt werden, Art. 25 Satz 2 GG verleiht ihnen den Charakter eines subjektiven Rechts. Verträge und (multilaterale) Konventionen gehören aber nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. zum Ganzen Pernice in: Dreier, GG, Kommentar, 2. Aufl., Art. 125 Rdnrn. 17, 32 ff.).
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5. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einzelne Fälle von „Geldverschwendung“ bei den Rundfunkanstalten gerügt hat, kann dies schließlich ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids führen. Die Rundfunkgebühr wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (im Folgenden: KEF) als ein aus Sachverständigen zusammengesetztes unabhängiges Gremium, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzender Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist (Überprüfung der Bedarfsanmeldung). Auf der dritten Stufe setzen die Länder die Gebühren fest (vgl. §§ 1 bis 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV -). Dieses dreistufige Verfahren gewährleistet zum einen die Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - NVwZ 2007, 1287) und zum anderen stellt es grundsätzlich sicher, dass der Finanzbedarf den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht. Einzelne Missbrauchsfälle sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, das Gebührensystem und die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Prognose in Frage zu stellen. Auch der Einwand der Klägerin, die Überprüfung der Rundfunkanstalten durch die KEF entspreche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verfängt nicht. Die Klägerin hat - auch nicht ansatzweise - dargelegt, dass und warum die KEF ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachgekommen ist bzw. nicht nachkommt. Der Umstand, dass es bei den Rundfunkanstalten zu einzelnen Fällen von „Geldverschwendung“ gekommen ist, sagt jedenfalls nichts darüber aus, ob die KEF ihrem Überprüfungsauftrag nachkommt. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit von sich weiter aufzuklären. Fehlt es an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und drängt sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch aus anderen Gründen nicht auf, ist das Gericht nicht gehalten, gewissermaßen „ins Blaue hinein“ weiter zu ermitteln.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 8. Mai 2005
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 515,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.