Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 4 S 1562/15

bei uns veröffentlicht am15.06.2016

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2014 - 5 K 2480/13 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 2013 und deren Widerspruchsbescheids vom 6. November 2013 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.
Die am … 1961 geborene Klägerin bezog mit ihrem am … 1955 geborenen damaligen Lebensgefährten ..., einem seit 1995 im Ruhestand befindlichen Bundesbeamten, 1996 eine gemeinsam gemietete Wohnung in .... In der Nähe wohnte auch der Sohn der Klägerin mit seiner Ehefrau und den 2009 bzw. 2011 geborenen Kindern. Herr ... erhielt Versorgungsbezüge von zuletzt rund 2.100 EUR, die Klägerin ein Arbeitseinkommen von rund 530 EUR netto monatlich.
Nachdem Herr ... im Laufe des Jahres 2012 u.a. über Schluckbeschwerden geklagt hatte, wurde in der zweiten Jahreshälfte ein bösartiger Tumor in der Speiseröhre festgestellt (Ösophaguskarzinom). Anfang 2013 absolvierte er eine Chemotherapie. In einer anschließenden Untersuchung zeigte sich ein vor der Therapie als suspekt eingeordneter Leberrundherd als konstant, der Primärtumor und ein Lymphknotenbefall aber als rückläufig. Ärzte des Universitätsklinikums Freiburg erläuterten, als einzig heilende (kurative) Therapieoption bestehe die Möglichkeit, die Speiseröhre teilweise zu entfernen (Ösphagusresektion). Herr ... erklärte sich damit einverstanden.
Am 28.03.2013 heirateten die Klägerin und Herr ....
Am 06.05.2013 wurde er zur stationären Behandlung mit dem Ziel der Speiseröhrenentfernung im Universitätsklinikum aufgenommen und der Eingriff ohne Komplikationen durchgeführt. In den folgenden Tagen kam es jedoch u.a. zu einem Nierenversagen und Wundinfektionen. Am 23.05.2013 erlitt er einen hämorrhagischen Schock, der Anlass zu einer weiteren Operation gab. Nach einem dabei aufgetretenen Multiorganversagen verstarb er am 24.05.2013.
Im Juli 2013 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwengeld. Diesen Antrag lehnte die Deutsche Telekom AG mit Bescheid vom 26.07.2013 unter Verweis auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ab. Die Ehe habe weniger als ein Jahr bestanden und die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Deutsche Telekom AG mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2013 zurück.
Am 26.11.2013 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihr Witwengeld zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es habe sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt. Sie und ihr Ehemann hätten vor der Eheschließung 19 Jahre eheähnlich zusammengelebt. Sie seien seit 1995 verlobt gewesen und hätten Verlobungsringe getragen. Ihre Kinder hätten ihn als ihren Vater angesehen. Sie habe ihn in diesen Jahren gepflegt, nachdem die Beweglichkeit seines rechten Beines und seines linken Armes wegen eines 1992 erlittenen schweren Autounfalls erheblich eingeschränkt gewesen sei. Immer wieder hätten sie die Absicht bekundet zu heiraten. Ein Heiratstermin sei immer wieder verschoben worden. Nach der Geburt des zweiten Enkelkindes am 02.02.2011 hätten sie beschlossen, am Jahrestag ihres Kennenlernens, am 17.09.2011, die Ehe einzugehen. Die als Trauzeugen eingeplanten Freunde hätten ihre Bereitschaft erklärt. Für die musikalische Begleitung der Hochzeit habe bereits die Zusage einer Band vorgelegen. Im April 2011 hätten sich dann aber Probleme in der Familie zugespitzt, weshalb das Hochzeitsfest nicht mehr im Fokus gestanden habe. Ihr Sohn habe sich von seiner Ehefrau getrennt und sie (die Klägerin) und Herr ... hätten in der Verantwortung für die beiden Enkelkinder gestanden und sich um sie gekümmert. Die Mutter ihrer Schwiegertochter sei (psychisch) nicht in der Lage gewesen, sich um die Enkel zu kümmern. Die Schwiegertochter selbst habe sehr unter der Trennung gelitten und sich ab September 2011 für sieben Wochen in stationäre Behandlung in eine Psychiatrie begeben. Sie (die Klägerin) sei noch 2012 die Hauptansprechpartnerin der Schwiegertochter gewesen, die sich mit allen Problemen an sie gewandt habe. Diese Situation habe sich in den Jahren 2011 und 2012 und seither im Grunde nicht verändert. Sie (die Klägerin) habe sich damals in einer extrem belastenden Situation befunden, derentwegen sie noch heute in psychotherapeutischer Behandlung sei. Vor diesem Hintergrund hätten sie und Herr ... zunächst nicht mehr an die geplante Hochzeitsfeier gedacht. Der Entschluss, im März 2013 zu heiraten, sei nach den ersten Untersuchungen in Freiburg gefallen. Schon vor der Chemotherapie hätten Untersuchungen im Universitätsklinikum stattgefunden und dabei sei immer wieder die Frage aufgekommen, ob sie die Ehefrau sei. Deshalb hätten sie sich dazu entschlossen zu heiraten, damit sie, was für ihn wichtig gewesen sei, dann auch Entscheidungen für ihn treffen könne. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei zwar bekannt gewesen, dass ihr Ehemann krank gewesen sei, aber die Prognose für den Fall einer Operation sei positiv gewesen. Der Tod am 24.05.2013 sei überraschend eingetreten. Sie hätten eine realistische Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft von zwei Jahren (ohne Ösphagusresektion) oder (bei erfolgreicher Resektion) länger gehabt. So sei der Tod auch nicht auf die Krebserkrankung, sondern auf die unvorhersehbaren postoperativen Komplikationen zurückzuführen gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.12.2014 abgewiesen. Die gesetzliche Vermutung, dass eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr Bestand gehabt habe, als Versorgungsehe anzusehen sei, bestehe vor allem dann, wenn die Heirat in Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung eines Ehepartners erfolgt sei. Allerdings könne der hinterbliebene Ehepartner die Vermutung durch besondere, objektiv erkennbare Umstände, die einen anderen Zweck als die Versorgungsehe mindestens wahrscheinlich machten, widerlegen. Danach scheide eine Versorgungsehe aus, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben sei oder sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des Partners bestehenden Heiratsentschlusses erweise. Wenn „damit ein nach objektiv erkennbaren Umständen anderer vorrangiger Zweck der Eheschließung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, bzw. auch objektiven Hinderungsgründen erst später erfolgt ist,“ sei die Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners nicht kausal für die Eheschließung gewesen. Nach diesen Grundsätzen sei im vorliegenden Fall die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hätten die Ehe in Kenntnis seiner grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung geschlossen. Zwar trage sie vor, sie hätten schon seit Jahren die Ehe schließen wollen und dies nach der Geburt des zweiten Enkelkindes konkret für den 17.09.2011 ins Auge gefasst. Die Umsetzung sei aber nach ihren Angaben daran gescheitert, dass innerfamiliäre Konflikte und die Sorge um die Schwiegertochter und die Enkelkinder der Hochzeit entgegenstanden hätten. Die Verzögerung der Hochzeit sei danach allein dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Verlobten für ihre Eheschließung einen günstigeren, unbeschwerteren Zeitpunkt hätten abwarten wollen. Es seien jedoch keine objektiven Hinderungsgründe, die eine Verschiebung der Eheschließung gleichsam erzwungen hätten. Auch im Anschluss habe eine konkrete Eheschließung für einen späteren Zeitpunkt nicht konkret in Aussicht gestanden. Wenngleich keine Zweifel daran bestünden, dass die beiden späteren Eheleute spätestens seit dem ersten Termin im Jahr 2011 eine entsprechende Eheschließungsabsicht gehabt hätten, sei der gemeinsame Wunsch hernach jedenfalls nicht objektiv dahingehend konkretisiert worden, dass ein bestimmter Termin festgelegt oder auch nur in Aussicht genommen worden sei. Bis zur Erkrankung sei über ein Jahr vergangen, ohne dass es in dieser Zeit neuerlich zu einer Konkretisierung der Heiratsabsicht in zeitlicher Hinsicht gekommen sei. Wenn dann die Eheschließung zwischen der Diagnose und Chemotherapie und vor der Einweisung ins Krankenhaus zum Zweck der operativen Behandlung des Karzinoms anberaumt worden sei, bestätige dies eher die gesetzliche Vermutung als dass sie dadurch ausgeräumt werde. Das Aufschieben der Eheschließung wegen subjektiver Erwägungen und die schließlich unter dem Druck der Erkrankung erfolgte Eheschließung stelle sich nicht als konsequente Umsetzung einer bereits zuvor objektiv manifestierten Eheschließungsabsicht dar. Vor diesem Hintergrund sei rechtlich nicht erheblich, ob der Ehemann und die Klägerin zuvor öffentlich bekundet hätten, die Ehe eingehen zu wollen und ob sie sich bis zuletzt der Hoffnung hingegeben hätten, dass der Ehemann gleichwohl noch eine gar mehrjährige Lebenserwartung haben würde. Rechtlich unerheblich sei auch, dass der Ehemann der Klägerin möglicherweise nicht unmittelbar an seiner Karzinomerkrankung gestorben sei. Auch durch das Vorbringen, dass die Klägerin als Ehefrau einen erleichterten Zugang zu den Behandlungseinrichtungen, Ärzten und Personal bekommen habe und es ihrem Partner wichtig gewesen sei, dass sie als Ehefrau Entscheidungen für ihn treffen könne, werde die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Derartige Motivationen schlössen nicht aus, dass (ein) wesentlicher Zweck der Eheschließung (zugleich) die Gewährleistung einer Versorgung sei. Die mitgeteilten Gründe für die vorübergehende Aufgabe der konkreten Eheschließungsabsicht mögen subjektiv verständlich und nachvollziehbar sein; dass durch die familiären Probleme die für den 17.09.2011 geplante Eheschließung objektiv verhindert worden wäre, sei aber nicht erkennbar. Denn der Eheschließung im März 2013 hätten die weiter bestehenden familiären Probleme nicht (mehr) entgegengestanden.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 28.07.2015 - 4 S 167/15 - die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung führt die Klägerin aus, das Verwaltungsgericht habe keinen Zweifel gehabt, dass die im Jahr 2011 gefasste Eheschließungsabsicht fortbestanden habe, sondern lediglich einen konkreten neuen Hochzeitstermin vermisst, also in Zweifel gezogen, dass die fortbestehende Heiratsabsicht objektiv manifestiert worden sei. Damit habe es sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Juris) und des Hamburgischen OVG (Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56) gesetzt, die auch der Senat schon befürwortend zitiert habe (Senatsurteil vom 02.12.2014 - 4 S 1911/13 -, Juris). Danach könne die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht nur durch nach außen manifestierte Umstände widerlegt werden. Zu würdigen seien vielmehr alle Umstände des Einzelfalls einschließlich der Motive und subjektiven Vorstellungen der Eheleute. Das habe das Verwaltungsgericht hier unterlassen. Es habe sich nicht mit ihren Ausführungen dazu, weshalb der Hochzeitstermin trotz fortbestehender Eheschließungsabsicht offen geblieben sei, auseinandergesetzt. Es habe auch zu Unrecht dem Motiv keine Bedeutung beigemessen, dass sie bei der Behandlung als Ehefrau angesehen werden sollte, damit sie Entscheidungen für ihren Partner treffen und Informationen zum Behandlungsverlauf einholen konnte. Das Verwaltungsgericht habe außerdem nicht beachtet, dass von einer Versorgungsabsicht abweichende Beweggründe für eine Eheschließung lediglich gleichwertig - aber nicht schwerer - wiegen müssten, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Missachtet habe das Verwaltungsgericht auch, dass von einer Versorgungsabsicht verschiedene Gründe bereits dann gleichwertig seien, wenn für einen der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine Rolle gespielt habe. Insgesamt habe das Verwaltungsgericht zu sehr darauf abgestellt, dass nach dem Aufgeben des ersten Hochzeitstermins nicht zeitnah ein anderer festgelegt worden sei. Die Heiratsabsicht habe fortbestanden. Das sei für die Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe entscheidend.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.12.2014 - 5 K 2480/13 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 26.07.2013 und deren Widerspruchsbescheids vom 06.11.2013 zu verpflichten, ihr Witwengeld zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie führt aus, die Berufungsbegründung stelle größtenteils eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens dar.
15 
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2016 angehört und die Zeugen ... und ... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
16 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.
19 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, 1935; BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 C 21.14 -, Juris; jeweils m.w.N.).
20 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG wird das Witwengeld allerdings nicht gewährt, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Das Gesetz gewährt also bei einer Ehedauer von mindestens einem Jahr das Witwengeld ohne Rücksicht auf den Zweck der Heirat. Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es eine anspruchsausschließende Vermutung einer Versorgungsehe, die durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).
21 
Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu. Sie ist die Witwe eines Ruhestandsbeamten und hat die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a) durch ihren - glaubhaften - Vortrag widerlegt (b).
22 
a) „Besondere Umstände“ des Falles im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BeamtVG müssen geeignet sein, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). Besondere Umstände sind daher solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99, zum inhaltsgleichen § 46 Abs. 2a SGB VI). Muss im Zeitpunkt der Heirat hingegen mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zwar nahe, sie kann jedoch auch in einem solchen Fall widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; s. auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
23 
Zu dieser letzten Fallgruppe hatte das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten, die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung schließe die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Eheschließung als „konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses“ darstelle (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.12.2012 - 2 B 32.12 -, Juris, vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, Juris, und vom 02.10.2008 - 2 B 7.08 -, Juris; Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230). Davon ausgehend wurde in der Rechtsprechung teilweise gefordert, dass die nach der Erkrankung erfolge Heirat auf einem „im Wesentlichen unveränderten“ Heiratsentschluss beruhen musste, um noch als „konsequente Verwirklichung“ eingeordnet werden zu können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Juris, und vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). Ein vor Kenntnis der Erkrankung gefasster Heiratsentschluss wurde ferner zum Teil nur dann als beachtlich angesehen, wenn die Gründe, die für das Hinausschieben der Heirat angeführt wurden, der Eheschließung „objektiv“ oder „zwingend“ entgegenstanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.; s. auch Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; a.A. im Ergebnis Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris). Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung wurde der Witwe bzw. dem Witwer teilweise auch im Übrigen nur der Verweis auf „äußere, objektiv erkennbare“ oder „manifestierte“ Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven“ Motiven zugebilligt (vgl. Bayerischer VGH Beschluss vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2012 - 3 E 1364/11 -, DÖD 2012, 209; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2010 - 3 LB 15/09 -, Juris; Niedersächsisches OVG Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, IÖD 2010, 46; a.A. Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.; wohl auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004, a.a.O.).
24 
Vor dem Hintergrund dieser zum Teil uneinheitlichen Entwicklung in der Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht die Maßstäbe für die Prüfung, ob die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt ist, in seinem Urteil vom 28.01.2016 (a.a.O.) erneut konkretisiert:
25 
aa) Seine frühere Formulierung, wonach die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung voraussetzte, dass sich die nach der Erkrankung erfolgte Heirat als „konsequente Verwirklichung“ eines bereits vor Kenntnis von der Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses dargestellt haben musste, hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben und fortentwickelt (Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). Ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann nach seiner neuen Rechtsprechung (bereits dann) ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, wenn die Heirat „aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist“ (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).
26 
Der Senat entnimmt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016 (a.a.O.), dass mit der Fortentwicklung der Begrifflichkeiten auch Änderungen des Prüfungsmaßstabs verbunden sind. Die „neue Formel“ (von der Weiden, jurisPR-BVerwG 9/2016 Anm. 5) zielt auf einen weniger strengen Maßstab (vgl. von der Weiden, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht insbesondere an der Formulierung der „konsequenten“ Verwirklichung nicht mehr festhalten will (vgl. a.a.O., RdNr. 17), kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die Heirat auf einem „unveränderten“ Heiratsentschluss beruht. Da das Bundesverwaltungsgericht zudem nur noch auf „wirklichkeitsnahe“ Gründe für die Verschiebung einer bereits vor Kenntnis der Krankheit beschlossenen Heirat abstellt, ist auch nicht (mehr) entscheidend, ob die für die Verschiebung der Heirat maßgeblichen Gründe „objektiv zwingend“ waren. Soweit sich aus dem (nicht veröffentlichten) Beschluss des Senats vom 26.03.2013 (a.a.O.) hierzu noch etwas anderes ergeben sollte, hält er daran im Licht des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016 (a.a.O.) nicht weiter fest.
27 
bb) Neben einem bereits vor Kenntnis der Krankheit gefassten und nur aufgeschobenen Heiratsentschluss können sich „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus dem Zeitpunkt der Eheschließung ergeben. Findet die Eheschließung nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung statt, sondern erst, nachdem sich der Gesundheitszustand des erkrankten Ehepartners so gebessert hat, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten steht, kann auch dies auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; ebenso Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Diese beiden Fallgruppen für „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sind nicht abschließend (vgl. zur früheren Rechtsprechung bereits Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
28 
cc) Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat im Einzelfall ergibt, dass die (aus den „besonderen Umständen“ des jeweiligen Einzelfalles ableitbaren,) von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2016, a.a.O., und vom 27.10.1966 - II C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; s. auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteile vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, SGb 2010, 412, und vom 05.05.2009, a.a.O.). Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem gegebenenfalls zuvor getroffenen Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
29 
dd) Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen dem überlebenden Ehepartner alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf „äußere, objektiv erkennbare“ Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven“ Umständen, wie sie in der Rechtsprechung teilweise befürwortet wurde, besteht dabei nicht. Eine solche Beschränkung lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gebieten nichts anderes. Wenn das Gesetz dem überlebenden Ehepartner die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände aufbürdet, müssen ihm hierfür alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung stehen. Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1). Das ist jedoch nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O., m.w.N.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; ebenso BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O., zu § 46 Abs. 2a SGB VI).
30 
Daraus folgt zugleich, dass der Vortrag der Witwe bzw. des Witwers Art und Umfang der Ermittlungspflichten von Versorgungsbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und Gericht (§ 86 Abs.1 Satz 1 VwGO) bestimmt: Der überlebende Ehepartner kann sich auch auf die Darlegung von äußeren - also nach außen tretenden - Umständen beschränken, die seiner Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihm unbenommen, keine Auskünfte über den Zweck der Heirat zu geben. In diesen beiden Fällen müssen und dürfen sich die Ermittlung, welche Gründe für die Heirat ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG handelt, auf die dann allein ermittelbaren nach außen getretenen objektiven Tatsachen beschränken. Der überlebende Ehepartner kann aber auch seine (höchst-)persönlichen Beweggründe und die des verstorbenen Ehepartners für die Heirat darlegen. Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
31 
Der Gefahr, dass Äußerungen des überlebenden Ehepartners oder ihm nahestehender Personen möglicherweise interessengeleitet sind, ist dabei nicht (mehr) durch eine Beschränkung des Prüfungsmaßstabs oder des Kreises der Beweistatsachen, sondern ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; von der Weiden, a.a.O.). Die Versorgungsbehörde bzw. das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt - sein Vorliegen unterstellt - der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser schlüssige Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
32 
b) An diesen Maßstäben gemessen hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe durch ihren glaubhaften Vortrag widerlegt. Denn der vorliegende Fall weist „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf (aa) und die Gesamtbetrachtung der sich aus diesen Umständen ergebenden Beweggründe beider Ehegatten für die schließlich erfolgte Eheschließung ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen dem Versorgungszweck zumindest gleichwertig sind (bb).
33 
aa) „Besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG, die auf andere Beweggründe für die Heirat als den der Versorgung der Klägerin schließen lassen, liegen vor.
34 
(1) Ein „besonderer Umstand“ kann, wie gezeigt, in einem bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffenen Heiratsentschluss der späteren Eheleute liegen, wenn die Heirat „aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist“ (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). So liegt der Fall hier.
35 
Die Klägerin trägt im Kern vor, die für den 17.09.2011 beschlossene Heirat sei wegen der im Sommer 2011 erfolgten Trennung ihres Sohnes von seiner Ehefrau, der Zeugin ..., und den damit verbundenen Belastungen - der übernommenen Sorge für die Enkelkinder und des Beistands für die Schwiegertochter - in den Hintergrund gerückt.
36 
Der Senat ist von der Richtigkeit dieses Vortrags überzeugt. Der Senat hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel, dass die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte im Frühjahr 2011 ihre zuvor noch vagen Heiratsüberlegungen in den konkreten Entschluss umgesetzt haben, im September desselben Jahres zu heiraten. Hierfür spricht die glaubhafte Angabe der Zeugen ... und ..., die bekundet haben, dass die Klägerin sie im Frühjahr 2011 angerufen und die Hochzeit angekündigt habe. Die Zeugen konnten den Umstand, dass sie diesen Anruf noch zeitlich dem Jahr 2011 zuordnen konnten, nachvollziehbar damit begründen, dass sie im Sommer desselben Jahres zu einer Beerdigung in die Nähe des Wohnorts der Klägerin gefahren seien und bei dieser Gelegenheit noch über die Heiratsabsicht gesprochen worden sei. Die Aussagen entsprechen den Aussagen der Zeugen ... und ..., die glaubhaft bekundet haben, im selben Jahr von der Klägerin gefragt worden zu sein, ob sie als Trauzeugen zur Verfügung stünden. Der Vortrag der Klägerin wird zudem durch die Aussage des Zeugen ... gestützt, der detailliert bekundet hat, dass und mit welchem Inhalt Herr ... ihn gefragt habe, ob er zusammen mit weiten Musikern als „Hochzeitsband“ zur Verfügung stehe.
37 
Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die von der Klägerin geschilderten familiären Probleme im Sommer 2011 überraschend aufgetreten sind, zu den geschilderten Folgen, insbesondere der Betreuung der Enkelkinder geführt und Anlass gegeben haben, die für den September des Jahres vorgesehene Hochzeit zu verschieben. Die Schwiegertochter der Klägern, die Zeugin ...-..., hat detailliert, widerspruchsfrei und mit nach wie vor erkennbarer emotionaler Beteiligung die Einzelheiten ihrer Trennung von ihrem Ehemann, dem Sohn der Klägerin, geschildert und nachvollziehbar erläutert, dass sie u.a. wegen ihrer damaligen beruflichen Situation darauf angewiesen gewesen sei, dass die Klägerin sie und die Enkelkinder unterstütze. Die Angaben der Zeugin decken sich mit den ebenfalls glaubhaften Bekundungen der Zeugin ... und den Angaben der übrigen Zeugen zu den ihnen von der Klägerin für die Verschiebung der Hochzeit genannten Gründe.
38 
In der von der Klägerin mithin glaubhaft geschilderten Entwicklung der familiären Situation im Sommer 2011 liegt ein nachvollziehbarer, realistischer („wirklichkeitsnaher“) Grund für die Verschiebung einer bereits geplanten Hochzeit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O., zu einem insoweit ähnlich gelagerten Sachverhalt).
39 
Nicht (mehr) erheblich ist die Überlegung des Verwaltungsgerichts, der für die Verschiebung der Hochzeit angeführte Grund habe einer früheren Eheschließung nicht „objektiv“ und „zwingend“ entgegengestanden. Entscheidungserheblich ist nach den oben genannten Maßstäben aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, ob die für die Verschiebung der Hochzeit angeführten Gründe „objektiv“ oder gar „zwingend“, sondern (nur), ob sie „wirklichkeitsnah“ sind, wobei auch insoweit subjektive Erwägungen der späteren Eheleute zu berücksichtigen sind. Dass im vorliegenden Fall die Motive der Klägerin und ihres späteren Ehemannes für die Verschiebung der Hochzeit wenn auch keine „zwingenden Hinderungsgründe“, so doch „wirklichkeitsnah“ waren, hat auch das Verwaltungsgerichts der Sache nach so gesehen, wenn es die Gründe als „subjektiv verständlich und nachvollziehbar“ bezeichnet.
40 
Der Einordnung des von der Klägerin angeführten Grundes für die Verschiebung der Hochzeit als „wirklichkeitsnah“ steht auch nicht entgegen, dass zwischen dem Heiratsentschluss im Februar 2011 und der schließlich erfolgten Heirat im März 2013 ein beachtlicher Zeitraum lag. Mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat steigen zwar, wie gezeigt, die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist hier aber genügt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich an der Mitte 2011 entstandenen familiären Situation - d.h. an der Trennung ihres Sohnes von der Schwiegertochter, an der daraus resultierenden (Mit-)Betreuung der beiden Kleinkinder und an der Fürsorge für die psychisch erkrankte Schwiegertochter - auch in den Jahren 2012 und 2013 nichts Wesentliches geändert hat. Es ist wiederum nachvollziehbar und realistisch, dass die Heiratsabsicht angesichts dessen nicht nur kurzfristig und auf einen schon konkret benannten Ersatztermin, sondern zunächst bis zu der erhofften, aber zeitlich noch nicht absehbaren Entspannung in der familiären Situation aufgeschoben wurde.
41 
Der Einordnung des „aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschobenen, aber nicht aufgegebenen Heiratsentschlusses“ als „besonderer Umstand“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte die „aufschiebende Bedingung“ für die Heirat im Laufe der Zeit modifiziert haben. Sie haben im Ergebnis nicht (erst) bei einer Entspannung der familiären Situation, der ursprünglichen Bedingung für eine Heirat, sondern - trotz fortbestehender familiärer Spannungen - (schon) unter dem Eindruck der Erkrankung geheiratet. Das mag dazu geführt haben, dass kein „im Wesentlichen unveränderter“ (vgl. erneut OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29.10.2013, a.a.O., und vom 03.01.2008, a.a.O.), sondern ein den veränderten Umständen angepasster Heiratsentschluss umgesetzt wurde. Hierauf kommt es aber, wie gezeigt, nicht (mehr) entscheidungserheblich an, da der Heiratsentschluss nicht „unverändert“ verwirklicht werden muss, um als „besonderer Umstand“ anerkannt zu werden (ähnlich bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004, a.a.O., zu einer „konsequenten Wandlung des Anfangsmotivs“). Aus demselben Grund bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die im März 2013 erfolgte Eheschließung noch als im Sinne der älteren Rechtsprechung „konsequente“ Umsetzung der 2011 gefassten Eheschließungsabsicht einordnen lässt. Auch dieses „Konsequenzerfordernis“ ist nicht (mehr) maßgeblich.
42 
(2) Ein weiterer „besonderer Umstand“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG liegt nach den oben genannten Grundsätzen im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Eheschließung. Auch dieser Zeitpunkt indiziert, dass für die Heirat (jedenfalls auch) ein anderer Beweggrund als die Versorgung der Klägerin maßgeblich war.
43 
Wäre es den späteren Eheleuten in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen, hätte es nahegelegen, die Ehe sofort nach der Krebsdiagnose zu schließen (vgl. Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Das ist jedoch nicht geschehen. Die Heirat fand nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung im Herbst oder Winter 2012 und auch nicht vor der Chemotherapie statt, sondern erst im März 2013, nachdem der damalige Lebensgefährte der Klägerin diese Behandlung bereits abgeschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich sein Gesundheitszustand aber so weit gebessert, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten war. Denn die behandelnden Ärzte des Universitätsklinikums Freiburg hatten die nach der Chemotherapie vorgeschlagene Operation als „kurative“, d.h. heilende Behandlung eingeordnet. Den späteren Eheleuten wurde mithin eine gemeinsame Zukunft für einen längeren Zeitraum in Aussicht gestellt. Dass dies auch ihren eigenen Erwartungen entsprach, wird durch die glaubhaften Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Vorbereitungen bestätigt, die sie und ihr Ehemann für die nach der Operation vorgesehene Rehabilitation getroffen haben. Gleiches gilt für die glaubhafte Bekundung der Zeugin ..., Herr ... sei damals „eigentlich ganz gut dran“ gewesen und sie habe bewusst auf einen Besuch im Krankenhaus verzichtet, weil sie von einer späteren Besuchsmöglichkeit ausgegangen sei.
44 
An dem Umstand, dass dem Kläger ärztlicherseits eine kurative Operation aufgezeigt worden war, die hinsichtlich der Entfernung des Tumors auch erfolgreich verlaufen ist, zeigt sich zugleich, dass der vorliegenden Fall nahe bei der Fallgruppe des Unfalltods eines verheiratet Beamten liegt, die, wie dargelegt, als gegen eine Versorgungsehe sprechender „besonderer Umstand“ anerkannt ist (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O., und oben unter a). Der Ehemann der Kläger verstarb nicht an seiner Krebserkrankung, sondern an den unerwarteten Folgen eines operativen Eingriffs.
45 
bb) Nach den vorliegenden „besonderen Umständen“ des Falles ist die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht gerechtfertigt. Die miteinander verwobenen Motive für die im März 2013 erfolgte Heirat treten jedenfalls in der Gesamtschau wenigstens gleichberechtigt neben die möglicherweise auch vorhandene Versorgungsabsicht (vgl. insbesondere zur Absicht, „gemeinsame Jahre“ nach als überwunden geglaubter Krankheit als Eheleute zu verbringen, erneut Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O., OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O., und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.).
46 
Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber ausgeführt hat, die Motivation der Klägerin und ihres Ehemannes, die Ehe während der Erkrankung des Ehemannes zu schließen, damit die Klägerin u.a. während der Behandlung als Ehefrau auftreten könne, schließe es nicht aus, „dass (ein) wesentlicher Zweck der Eheschließung (zugleich) die Gewährleistung einer Versorgung“ sei, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist, wie gezeigt, bereits dann widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen dem Versorgungszweck zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Angesichts dieses bloßen Gleichwertigkeitserfordernisses steht es der Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe nicht entgegen, falls ein Zweck der Eheschließung, wie das Verwaltungsgericht meint, „zugleich“ in der Gewährleistung einer Versorgung bestand.
47 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
49 
Beschluss vom 15.06.2016
50 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 28.576,32 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013: zweifacher Jahresbetrag der erstrebten Hinterbliebenenversorgung, hier 24 x 1.190,68 EUR ).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.
19 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, 1935; BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 C 21.14 -, Juris; jeweils m.w.N.).
20 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG wird das Witwengeld allerdings nicht gewährt, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Das Gesetz gewährt also bei einer Ehedauer von mindestens einem Jahr das Witwengeld ohne Rücksicht auf den Zweck der Heirat. Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es eine anspruchsausschließende Vermutung einer Versorgungsehe, die durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).
21 
Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu. Sie ist die Witwe eines Ruhestandsbeamten und hat die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a) durch ihren - glaubhaften - Vortrag widerlegt (b).
22 
a) „Besondere Umstände“ des Falles im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BeamtVG müssen geeignet sein, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). Besondere Umstände sind daher solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99, zum inhaltsgleichen § 46 Abs. 2a SGB VI). Muss im Zeitpunkt der Heirat hingegen mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zwar nahe, sie kann jedoch auch in einem solchen Fall widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; s. auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
23 
Zu dieser letzten Fallgruppe hatte das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten, die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung schließe die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Eheschließung als „konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses“ darstelle (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.12.2012 - 2 B 32.12 -, Juris, vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, Juris, und vom 02.10.2008 - 2 B 7.08 -, Juris; Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230). Davon ausgehend wurde in der Rechtsprechung teilweise gefordert, dass die nach der Erkrankung erfolge Heirat auf einem „im Wesentlichen unveränderten“ Heiratsentschluss beruhen musste, um noch als „konsequente Verwirklichung“ eingeordnet werden zu können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Juris, und vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). Ein vor Kenntnis der Erkrankung gefasster Heiratsentschluss wurde ferner zum Teil nur dann als beachtlich angesehen, wenn die Gründe, die für das Hinausschieben der Heirat angeführt wurden, der Eheschließung „objektiv“ oder „zwingend“ entgegenstanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.; s. auch Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; a.A. im Ergebnis Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris). Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung wurde der Witwe bzw. dem Witwer teilweise auch im Übrigen nur der Verweis auf „äußere, objektiv erkennbare“ oder „manifestierte“ Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven“ Motiven zugebilligt (vgl. Bayerischer VGH Beschluss vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2012 - 3 E 1364/11 -, DÖD 2012, 209; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2010 - 3 LB 15/09 -, Juris; Niedersächsisches OVG Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, IÖD 2010, 46; a.A. Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.; wohl auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004, a.a.O.).
24 
Vor dem Hintergrund dieser zum Teil uneinheitlichen Entwicklung in der Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht die Maßstäbe für die Prüfung, ob die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt ist, in seinem Urteil vom 28.01.2016 (a.a.O.) erneut konkretisiert:
25 
aa) Seine frühere Formulierung, wonach die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung voraussetzte, dass sich die nach der Erkrankung erfolgte Heirat als „konsequente Verwirklichung“ eines bereits vor Kenntnis von der Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses dargestellt haben musste, hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben und fortentwickelt (Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). Ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann nach seiner neuen Rechtsprechung (bereits dann) ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, wenn die Heirat „aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist“ (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).
26 
Der Senat entnimmt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016 (a.a.O.), dass mit der Fortentwicklung der Begrifflichkeiten auch Änderungen des Prüfungsmaßstabs verbunden sind. Die „neue Formel“ (von der Weiden, jurisPR-BVerwG 9/2016 Anm. 5) zielt auf einen weniger strengen Maßstab (vgl. von der Weiden, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht insbesondere an der Formulierung der „konsequenten“ Verwirklichung nicht mehr festhalten will (vgl. a.a.O., RdNr. 17), kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die Heirat auf einem „unveränderten“ Heiratsentschluss beruht. Da das Bundesverwaltungsgericht zudem nur noch auf „wirklichkeitsnahe“ Gründe für die Verschiebung einer bereits vor Kenntnis der Krankheit beschlossenen Heirat abstellt, ist auch nicht (mehr) entscheidend, ob die für die Verschiebung der Heirat maßgeblichen Gründe „objektiv zwingend“ waren. Soweit sich aus dem (nicht veröffentlichten) Beschluss des Senats vom 26.03.2013 (a.a.O.) hierzu noch etwas anderes ergeben sollte, hält er daran im Licht des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016 (a.a.O.) nicht weiter fest.
27 
bb) Neben einem bereits vor Kenntnis der Krankheit gefassten und nur aufgeschobenen Heiratsentschluss können sich „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus dem Zeitpunkt der Eheschließung ergeben. Findet die Eheschließung nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung statt, sondern erst, nachdem sich der Gesundheitszustand des erkrankten Ehepartners so gebessert hat, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten steht, kann auch dies auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; ebenso Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Diese beiden Fallgruppen für „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sind nicht abschließend (vgl. zur früheren Rechtsprechung bereits Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
28 
cc) Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat im Einzelfall ergibt, dass die (aus den „besonderen Umständen“ des jeweiligen Einzelfalles ableitbaren,) von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2016, a.a.O., und vom 27.10.1966 - II C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; s. auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteile vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, SGb 2010, 412, und vom 05.05.2009, a.a.O.). Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem gegebenenfalls zuvor getroffenen Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
29 
dd) Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen dem überlebenden Ehepartner alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf „äußere, objektiv erkennbare“ Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven“ Umständen, wie sie in der Rechtsprechung teilweise befürwortet wurde, besteht dabei nicht. Eine solche Beschränkung lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gebieten nichts anderes. Wenn das Gesetz dem überlebenden Ehepartner die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände aufbürdet, müssen ihm hierfür alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung stehen. Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1). Das ist jedoch nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O., m.w.N.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; ebenso BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O., zu § 46 Abs. 2a SGB VI).
30 
Daraus folgt zugleich, dass der Vortrag der Witwe bzw. des Witwers Art und Umfang der Ermittlungspflichten von Versorgungsbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und Gericht (§ 86 Abs.1 Satz 1 VwGO) bestimmt: Der überlebende Ehepartner kann sich auch auf die Darlegung von äußeren - also nach außen tretenden - Umständen beschränken, die seiner Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihm unbenommen, keine Auskünfte über den Zweck der Heirat zu geben. In diesen beiden Fällen müssen und dürfen sich die Ermittlung, welche Gründe für die Heirat ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG handelt, auf die dann allein ermittelbaren nach außen getretenen objektiven Tatsachen beschränken. Der überlebende Ehepartner kann aber auch seine (höchst-)persönlichen Beweggründe und die des verstorbenen Ehepartners für die Heirat darlegen. Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
31 
Der Gefahr, dass Äußerungen des überlebenden Ehepartners oder ihm nahestehender Personen möglicherweise interessengeleitet sind, ist dabei nicht (mehr) durch eine Beschränkung des Prüfungsmaßstabs oder des Kreises der Beweistatsachen, sondern ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; von der Weiden, a.a.O.). Die Versorgungsbehörde bzw. das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt - sein Vorliegen unterstellt - der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser schlüssige Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
32 
b) An diesen Maßstäben gemessen hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe durch ihren glaubhaften Vortrag widerlegt. Denn der vorliegende Fall weist „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf (aa) und die Gesamtbetrachtung der sich aus diesen Umständen ergebenden Beweggründe beider Ehegatten für die schließlich erfolgte Eheschließung ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen dem Versorgungszweck zumindest gleichwertig sind (bb).
33 
aa) „Besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG, die auf andere Beweggründe für die Heirat als den der Versorgung der Klägerin schließen lassen, liegen vor.
34 
(1) Ein „besonderer Umstand“ kann, wie gezeigt, in einem bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffenen Heiratsentschluss der späteren Eheleute liegen, wenn die Heirat „aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist“ (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). So liegt der Fall hier.
35 
Die Klägerin trägt im Kern vor, die für den 17.09.2011 beschlossene Heirat sei wegen der im Sommer 2011 erfolgten Trennung ihres Sohnes von seiner Ehefrau, der Zeugin ..., und den damit verbundenen Belastungen - der übernommenen Sorge für die Enkelkinder und des Beistands für die Schwiegertochter - in den Hintergrund gerückt.
36 
Der Senat ist von der Richtigkeit dieses Vortrags überzeugt. Der Senat hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel, dass die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte im Frühjahr 2011 ihre zuvor noch vagen Heiratsüberlegungen in den konkreten Entschluss umgesetzt haben, im September desselben Jahres zu heiraten. Hierfür spricht die glaubhafte Angabe der Zeugen ... und ..., die bekundet haben, dass die Klägerin sie im Frühjahr 2011 angerufen und die Hochzeit angekündigt habe. Die Zeugen konnten den Umstand, dass sie diesen Anruf noch zeitlich dem Jahr 2011 zuordnen konnten, nachvollziehbar damit begründen, dass sie im Sommer desselben Jahres zu einer Beerdigung in die Nähe des Wohnorts der Klägerin gefahren seien und bei dieser Gelegenheit noch über die Heiratsabsicht gesprochen worden sei. Die Aussagen entsprechen den Aussagen der Zeugen ... und ..., die glaubhaft bekundet haben, im selben Jahr von der Klägerin gefragt worden zu sein, ob sie als Trauzeugen zur Verfügung stünden. Der Vortrag der Klägerin wird zudem durch die Aussage des Zeugen ... gestützt, der detailliert bekundet hat, dass und mit welchem Inhalt Herr ... ihn gefragt habe, ob er zusammen mit weiten Musikern als „Hochzeitsband“ zur Verfügung stehe.
37 
Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die von der Klägerin geschilderten familiären Probleme im Sommer 2011 überraschend aufgetreten sind, zu den geschilderten Folgen, insbesondere der Betreuung der Enkelkinder geführt und Anlass gegeben haben, die für den September des Jahres vorgesehene Hochzeit zu verschieben. Die Schwiegertochter der Klägern, die Zeugin ...-..., hat detailliert, widerspruchsfrei und mit nach wie vor erkennbarer emotionaler Beteiligung die Einzelheiten ihrer Trennung von ihrem Ehemann, dem Sohn der Klägerin, geschildert und nachvollziehbar erläutert, dass sie u.a. wegen ihrer damaligen beruflichen Situation darauf angewiesen gewesen sei, dass die Klägerin sie und die Enkelkinder unterstütze. Die Angaben der Zeugin decken sich mit den ebenfalls glaubhaften Bekundungen der Zeugin ... und den Angaben der übrigen Zeugen zu den ihnen von der Klägerin für die Verschiebung der Hochzeit genannten Gründe.
38 
In der von der Klägerin mithin glaubhaft geschilderten Entwicklung der familiären Situation im Sommer 2011 liegt ein nachvollziehbarer, realistischer („wirklichkeitsnaher“) Grund für die Verschiebung einer bereits geplanten Hochzeit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O., zu einem insoweit ähnlich gelagerten Sachverhalt).
39 
Nicht (mehr) erheblich ist die Überlegung des Verwaltungsgerichts, der für die Verschiebung der Hochzeit angeführte Grund habe einer früheren Eheschließung nicht „objektiv“ und „zwingend“ entgegengestanden. Entscheidungserheblich ist nach den oben genannten Maßstäben aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, ob die für die Verschiebung der Hochzeit angeführten Gründe „objektiv“ oder gar „zwingend“, sondern (nur), ob sie „wirklichkeitsnah“ sind, wobei auch insoweit subjektive Erwägungen der späteren Eheleute zu berücksichtigen sind. Dass im vorliegenden Fall die Motive der Klägerin und ihres späteren Ehemannes für die Verschiebung der Hochzeit wenn auch keine „zwingenden Hinderungsgründe“, so doch „wirklichkeitsnah“ waren, hat auch das Verwaltungsgerichts der Sache nach so gesehen, wenn es die Gründe als „subjektiv verständlich und nachvollziehbar“ bezeichnet.
40 
Der Einordnung des von der Klägerin angeführten Grundes für die Verschiebung der Hochzeit als „wirklichkeitsnah“ steht auch nicht entgegen, dass zwischen dem Heiratsentschluss im Februar 2011 und der schließlich erfolgten Heirat im März 2013 ein beachtlicher Zeitraum lag. Mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat steigen zwar, wie gezeigt, die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist hier aber genügt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich an der Mitte 2011 entstandenen familiären Situation - d.h. an der Trennung ihres Sohnes von der Schwiegertochter, an der daraus resultierenden (Mit-)Betreuung der beiden Kleinkinder und an der Fürsorge für die psychisch erkrankte Schwiegertochter - auch in den Jahren 2012 und 2013 nichts Wesentliches geändert hat. Es ist wiederum nachvollziehbar und realistisch, dass die Heiratsabsicht angesichts dessen nicht nur kurzfristig und auf einen schon konkret benannten Ersatztermin, sondern zunächst bis zu der erhofften, aber zeitlich noch nicht absehbaren Entspannung in der familiären Situation aufgeschoben wurde.
41 
Der Einordnung des „aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschobenen, aber nicht aufgegebenen Heiratsentschlusses“ als „besonderer Umstand“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte die „aufschiebende Bedingung“ für die Heirat im Laufe der Zeit modifiziert haben. Sie haben im Ergebnis nicht (erst) bei einer Entspannung der familiären Situation, der ursprünglichen Bedingung für eine Heirat, sondern - trotz fortbestehender familiärer Spannungen - (schon) unter dem Eindruck der Erkrankung geheiratet. Das mag dazu geführt haben, dass kein „im Wesentlichen unveränderter“ (vgl. erneut OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29.10.2013, a.a.O., und vom 03.01.2008, a.a.O.), sondern ein den veränderten Umständen angepasster Heiratsentschluss umgesetzt wurde. Hierauf kommt es aber, wie gezeigt, nicht (mehr) entscheidungserheblich an, da der Heiratsentschluss nicht „unverändert“ verwirklicht werden muss, um als „besonderer Umstand“ anerkannt zu werden (ähnlich bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004, a.a.O., zu einer „konsequenten Wandlung des Anfangsmotivs“). Aus demselben Grund bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die im März 2013 erfolgte Eheschließung noch als im Sinne der älteren Rechtsprechung „konsequente“ Umsetzung der 2011 gefassten Eheschließungsabsicht einordnen lässt. Auch dieses „Konsequenzerfordernis“ ist nicht (mehr) maßgeblich.
42 
(2) Ein weiterer „besonderer Umstand“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG liegt nach den oben genannten Grundsätzen im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Eheschließung. Auch dieser Zeitpunkt indiziert, dass für die Heirat (jedenfalls auch) ein anderer Beweggrund als die Versorgung der Klägerin maßgeblich war.
43 
Wäre es den späteren Eheleuten in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen, hätte es nahegelegen, die Ehe sofort nach der Krebsdiagnose zu schließen (vgl. Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Das ist jedoch nicht geschehen. Die Heirat fand nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung im Herbst oder Winter 2012 und auch nicht vor der Chemotherapie statt, sondern erst im März 2013, nachdem der damalige Lebensgefährte der Klägerin diese Behandlung bereits abgeschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich sein Gesundheitszustand aber so weit gebessert, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten war. Denn die behandelnden Ärzte des Universitätsklinikums Freiburg hatten die nach der Chemotherapie vorgeschlagene Operation als „kurative“, d.h. heilende Behandlung eingeordnet. Den späteren Eheleuten wurde mithin eine gemeinsame Zukunft für einen längeren Zeitraum in Aussicht gestellt. Dass dies auch ihren eigenen Erwartungen entsprach, wird durch die glaubhaften Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Vorbereitungen bestätigt, die sie und ihr Ehemann für die nach der Operation vorgesehene Rehabilitation getroffen haben. Gleiches gilt für die glaubhafte Bekundung der Zeugin ..., Herr ... sei damals „eigentlich ganz gut dran“ gewesen und sie habe bewusst auf einen Besuch im Krankenhaus verzichtet, weil sie von einer späteren Besuchsmöglichkeit ausgegangen sei.
44 
An dem Umstand, dass dem Kläger ärztlicherseits eine kurative Operation aufgezeigt worden war, die hinsichtlich der Entfernung des Tumors auch erfolgreich verlaufen ist, zeigt sich zugleich, dass der vorliegenden Fall nahe bei der Fallgruppe des Unfalltods eines verheiratet Beamten liegt, die, wie dargelegt, als gegen eine Versorgungsehe sprechender „besonderer Umstand“ anerkannt ist (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O., und oben unter a). Der Ehemann der Kläger verstarb nicht an seiner Krebserkrankung, sondern an den unerwarteten Folgen eines operativen Eingriffs.
45 
bb) Nach den vorliegenden „besonderen Umständen“ des Falles ist die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht gerechtfertigt. Die miteinander verwobenen Motive für die im März 2013 erfolgte Heirat treten jedenfalls in der Gesamtschau wenigstens gleichberechtigt neben die möglicherweise auch vorhandene Versorgungsabsicht (vgl. insbesondere zur Absicht, „gemeinsame Jahre“ nach als überwunden geglaubter Krankheit als Eheleute zu verbringen, erneut Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O., OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O., und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.).
46 
Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber ausgeführt hat, die Motivation der Klägerin und ihres Ehemannes, die Ehe während der Erkrankung des Ehemannes zu schließen, damit die Klägerin u.a. während der Behandlung als Ehefrau auftreten könne, schließe es nicht aus, „dass (ein) wesentlicher Zweck der Eheschließung (zugleich) die Gewährleistung einer Versorgung“ sei, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist, wie gezeigt, bereits dann widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen dem Versorgungszweck zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Angesichts dieses bloßen Gleichwertigkeitserfordernisses steht es der Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe nicht entgegen, falls ein Zweck der Eheschließung, wie das Verwaltungsgericht meint, „zugleich“ in der Gewährleistung einer Versorgung bestand.
47 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
49 
Beschluss vom 15.06.2016
50 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 28.576,32 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013: zweifacher Jahresbetrag der erstrebten Hinterbliebenenversorgung, hier 24 x 1.190,68 EUR ).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 4 S 1562/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 4 S 1562/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 4 S 1562/15 zitiert 13 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 19 Witwengeld


(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn,

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 4 S 1562/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 4 S 1562/15 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 14 ZB 11.452

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Dez. 2014 - 4 S 1911/13

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburgs vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbesch

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Okt. 2013 - 2 A 11261/12

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz v

Bundessozialgericht Urteil, 06. Mai 2010 - B 13 R 134/08 R

bei uns veröffentlicht am 06.05.2010

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ger

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. März 2010 - 3 LB 15/09

bei uns veröffentlicht am 19.03.2010

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 15.01.2009 geändert. Der Bescheid vom 14.01.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 27.03.2008 werden aufgehob
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. Nov. 2016 - 1 K 2212/15

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Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2015 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 verpflichtet, der Klägerin Witwengel

Referenzen

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klage ist auf Gewährung von Witwengeld gerichtet.

2

Die 1956 geborene Klägerin heiratete am 26. April 2010 den 1959 geborenen Polizeioberkommissar O., der bis zu seinem Tod als Beamter auf Lebenszeit im Dienst bei dem Beklagten stand. Er verstarb am 25. September 2010 an einem Hirntumor (Glioblastom).

3

Mit Schreiben vom 28. September 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Diesen Antrag lehnte die Oberfinanzdirektion Koblenz nach vorheriger Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 2. Februar 2011 ab. Bei der von der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann geschlossenen Ehe habe es sich um eine Versorgungsehe gehandelt, da sie weniger als ein Jahr gedauert habe. Besondere Umstände, welche die diesbezügliche gesetzliche Vermutung widerlegten, lägen nicht vor. Der Ehemann sei nicht aus unvorhersehbaren Gründen verstorben, sondern sein Tod sei im Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen. Es liege auch keine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Krankheit gefassten Heiratsentschlusses vor.

4

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gesetzgeber habe die Gewährung eines Witwengelds vor allen Dingen in solchen Fällen unterbinden wollen, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung und nur zu dem Zweck heirate, seinem Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Demgegenüber habe sie ihren späteren Ehemann bereits im Jahr 1994 kennen gelernt und mit ihm, von einer kurzen Unterbrechung abgesehen, von 1997 bis zu seinem Tod zusammengelebt. Die schwerwiegende Erkrankung des Ehemanns sei ihnen zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar bekannt gewesen, sie hätten jedoch nicht mit seinem baldigen Tod gerechnet. Die bereits im letzten Jahr vor seinem Tod geplante Hochzeit sei lediglich aus familiären Gründen verschoben worden.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. März 2012 abgewiesen. Auch die Vorinstanz ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren verstorbenen Ehemann nur deshalb geheiratet, um eine beamtenrechtliche Versorgung zu erhalten. Die Ehe sei in Kenntnis der unheilbaren Krankheit geschlossen worden und habe weniger als ein Jahr gedauert, so dass die gesetzliche Vermutung einer reinen Versorgungsehe bestehe. Tatsächliche Anhaltspunkte, welche diese Vermutung widerlegen könnten, habe sie nicht glaubhaft machen können. Derartige Umstände könnten auch nicht durch die von der Klägerin benannten Zeugen, deren Einvernahme sie in der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, bewiesen werden.

11

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht der Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Kenntnis von der Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes sowie die nur kurze Dauer der Ehe rechtfertigten nicht die Annahme einer Versorgungsehe. Sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann bereits seit 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Spätestens seit 2008 habe eine feste Heiratsabsicht bestanden, die von beiden Partnern auch nach außen hin deutlich gemacht worden sei. Zwar sei die Krankheit ihres Mannes wohl grundsätzlich unheilbar gewesen. Jedoch seien bei einem Glioblastom auch längere Überlebensraten beobachtet worden. Ihr Mann sei bei gutem Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen worden. Aus Sicht der behandelnden Ärzte habe durchaus eine offene Prognose bestanden. Sie hätten nicht mit seinem baldigen Ableben rechnen müssen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 Juni 2006 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 BeamtVG zu gewähren.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt er nochmals die seiner Auffassung nach bestehenden objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Versorgungsehe.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (drei Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung hat Erfolg.

19

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Klägerin steht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein Witwengeld zu, weil sie zum Zeitpunkt des Todes von Polizeioberkommissar O. am 25. September 2010 mit ihm verheiratet war. Diesem gesetzlichen Anspruch steht die verhältnismäßig kurze Dauer der erst am 26. April 2010 und damit nur rund fünf Monate vor dem Tod des Beamten geschlossenen Ehe nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz liegt keine sogenannte Versorgungsehe vor, die eine Bewilligung von Witwengeld ausschließen würde.

20

Grundsätzlich erhält nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG der überlebende Ehepartner eines Beamten auf Lebenszeit kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat. Der Gesetzgeber geht insofern von der Vermutung aus, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungsehe anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks einer Eheschließung entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 -, BVerwGE 11, 350; Urteil vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 -,BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 14 ZB 04.2400 -, juris). Sie besteht regelmäßig, wenn die Heirat in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10800/07.OVG -, AS 37, 1).

21

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungsehe jedoch widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die – gegebenenfalls auch voneinander abweichenden – Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat.

22

Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (so VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, IÖD 2003, 166; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, IÖD 2005, 79; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99).

23

Dementsprechend ist selbst bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet – überwiegend oder zumindest gleichwertig – aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld deshalb regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Die Annahme einer Versorgungsehe ist mithin nicht gerechtfertigt, wenn die Eheschließung sich trotz einer lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erweist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 3 95.3050 -, IÖD 1999, 174; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, a. a. O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn – wie hier – noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 -, juris).

24

Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist die am 26. April 2010 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Polizeioberkommissar O. nicht als Versorgungsehe anzusehen. Sie dauerte zwar lediglich fünf Monate und war damit deutlich kürzer als der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG festgelegte Zeitraum von einem Jahr. Hinzu kommt, dass den Eheleuten zumindest das Vorliegen einer objektiv lebensbedrohenden Krankheit des verstorbenen Ehemannes, die Erkrankung an einem Hirntumor (in Form eines Glioblastoms), zumindest in groben Zügen auch bewusst war. Zwar legen die beiden von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Herrn Dr. M. (vom 7. Januar 2011, Bl. 41 VA) sowie vom Leitenden Arzt der Neurochirurgie des Bundeswehrzentralkrankenhaues, Dr. W. (vom 16. März 2011, Bl. 61 VA) nicht zwangsläufig einen in naher Zukunft eintretenden tödlichen Verlauf der Krankheit nahe. Auch war die letztlich zum Tod führende Krankheit nicht der Hirntumor, sondern eine Lungenentzündung. Gleichwohl steht in objektiver Hinsicht jedenfalls eine sehr schwerwiegende und gewöhnlich auch zum Tod führende Erkrankung fest, an der der verstorbene Ehemann der Klägerin litt, so dass für die späteren Eheleute klar war, dass der verstorbene Beamte „nicht mehr zehn Jahre leben werde“ (so die Klägerin in ihrer Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung, vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).

25

Allerdings widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für die konkreten Umstände der Eheschließung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe ohne jeden Zweifel. Bei einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat kann nicht die bei beiden Eheleuten bestehende Absicht belegt werden, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen. Vielmehr ergeben sie, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht sogar überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind. In der Eheschließung liegt nämlich eine konsequente Verwirklichung des schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin gefassten Heiratsentschlusses. Der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste und nach außen manifestierte Heiratsentschluss blieb bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert. Die Heirat erfolgte auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

26

Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats aus den Angaben, die die Klägerin bei ihrer Befragung im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2013 gemacht hat. Insbesondere hat sie die bereits im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren dargestellte persönliche Situation auch dem Senat im Einzelnen glaubhaft dargestellt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 2 bis 5). Ihre detaillierte Darstellung war in allen Teilen ohne weiteres nachvollziehbar, überaus lebensnah, widerspruchsfrei, ohne Übertreibungen und auch nicht von erkennbaren taktischen oder sonst ergebnisorientierten Überlegungen geleitet. Der Senat erachtet das Vorbringen der Klägerin gerade auch deshalb für glaubhaft, weil sie die langjährige Entwicklung ihrer Lebensgemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann, vor allem mit Blick auf die gemeinsam durchlebten (von ihr nachvollziehbar so genannten) „Schicksalsschläge“ mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.

27

Die Angaben der Klägerin werden in den wesentlichen Teilen von den Zeugen bestätigt. So haben sämtliche der vom Senat befragten ehemaligen Kollegen und Freunde des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zunächst bestätigt, dass die späteren Eheleute schon vor ihrer Heirat seit vielen Jahren für alle im Dorf und in der Dienststelle erkennbar Lebensgefährten gewesen sind. Alle Zeugen haben zugleich den Vortrag der Klägerin bestätigt, nach dem der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahre 2009 beabsichtigte, die Klägerin als seine langjährige Lebensgefährtin zu heiraten (vgl. hierzu im Einzelnen Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S.6 bis 10). Die Angaben der Zeugen waren in diesem Punkt ohne jeden vernünftigen Zweifel glaubhaft. Für den Senat steht deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin und ihr langjähriger Lebensgefährte wohl schon Mitte des Jahres 2008, spätestens aber im Verlauf des Jahres 2009 entschlossen waren, in diesem Jahr an ihrem sog. Kennenlerntag (der 29. Oktober) zu heiraten.

28

Gleichfalls nachvollziehbar schilderte die Klägerin bei ihrer Befragung die Gründe, warum dieser Heiratsentschluss nicht bereits an diesem Tag vollzogen wurde. Die von ihr auch insofern authentisch, detailreich, in spürbarer Betroffenheit und ohne erkennbare Verfälschungstendenzen geschilderten Umstände anlässlich der Hochzeit der Tochter ihres verstorbenen Ehemannes, die zu einem mehrere Monate andauernden Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter geführt haben, liegen zur vollen Überzeugung des Senats vor. Die Klägerin konnte desweiteren glaubhaft machen, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bei einem Abendessen am „Kennenlerntag“ des Jahres 2009 (an dem ohne das Zerwürfnis mit der Tochter ihre Heirat hätte stattfinden sollen) beschlossen, dann jedenfalls im Juli 2010 – mit oder ohne Teilnahme der Tochter – zu heiraten. Hierfür haben sie dann im Januar 2010 bereits eine Reise nach Verona für Ende Juli desselben Jahres gebucht (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).

29

Diese Umstände sind wiederum von einem der Zeugen im Wesentlichen bestätigt worden. Da auch in diesem Punkt die Ausführungen der Klägerin aufgrund ihrer umfänglichen, detailreichen und selbst bei Nachfragen durch den Senat spontan und authentischen bleibenden Aussagen insgesamt glaubhaft sind, sieht der Senat auch dieses Detail der Geschehnisse als gegeben an.

30

Demgegenüber sind keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe nach dem Zerwürfnis mit seiner Tochter am 8. August 2008 seinen – nach dem Vorstehenden für die Zeit davor zweifelsfrei nachgewiesenen – Heiratsentschluss aufgegeben. Gegen eine solche Sichtweise spricht schon der Umstand, dass sich zumindest der Zeuge M. sicher an das Beibehalten des Heiratsplanes erinnerte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 8). Hinzu kommt das Fehlen von äußeren Indizien für eine Änderung der Pläne der späteren Eheleute. Im Gegenteil stellt die Buchung der Reise nach Verona, die als Hochzeitsreise geplant war, ein solches Indiz für das Beibehalten der Heiratspläne dar.

31

Der relativ kurze Zeitraum zwischen der Diagnose eines bösartigen Hirntumors und der nur wenige Tage später stattgefundenen Hochzeit streitet in Anbetracht der vorstehend dargestellten Vorgeschichte dagegen nicht für die Annahme einer Versorgungsehe. Auch hier war die Darstellung der Klägerin von den seinerzeit vorliegenden Umständen nachvollziehbar. Sie gab hierzu glaubhaft an, ihr verstorbener Ehemann habe befürchtet, nach der Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen nicht mehr die Kraft zu haben, eine Hochzeit durchzustehen. Im Übrigen kommt dem relativ kurzen Zeitraum zwischen dem Auftreten der Krankheitssymptome und der Heirat ohnehin schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil für den Senat feststeht, dass sich diese als konsequente Umsetzung eines bereits vorher feststehenden Heiratsentschlusses darstellt. Das Verschieben des im Juli 2010 (mit oder ohne die Tochter des verstorbenen Beamten) geplanten Heiratstermins auf den April dieses Jahres ist lediglich dem konkreten Ablauf der Behandlung geschuldet, ohne die erforderliche Absicht zu belegen, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen.

32

Aus diesen Gründen war der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

33

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 709 Zivilprozessordnung.

34

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 25.249,92 Euro festgesetzt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburgs vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 BeamtVG zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.
Die am … 1939 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 1995 vollständig erwerbsunfähig und bezieht eine Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von derzeit etwa 1.560,-- EUR. Am 01.07.2011 ging sie eine Lebenspartnerschaft mit der am … 1950 geborenen Frau W. ein, einer ehemaligen Beamtin im Dienst der Deutschen Telekom AG, die im Alter von 50 Jahren aufgrund einer Asthmaerkrankung in den Ruhestand versetzt worden war. Frau W. verstarb am 16.08.2011.
Mit Schreiben vom 29.08.2011 übersandte die Deutsche Telekom AG der Klägerin Unterlagen zur Hinterbliebenenversorgung und wies sie darauf hin, dass bei einer Ehezeit von unter einem Jahr eine sogenannte Versorgungsehe mit der Folge der Versagung von Hinterbliebenenversorgung anzunehmen sei, wenn nach den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden könne, dass der alleinige oder zumindest überwiegende Zweck der Heirat die Verschaffung einer Versorgung für den hinterbliebenen Ehepartner gewesen sei. Die Klägerin könne sich zu den Motiven der Eingehung der Lebenspartnerschaft äußern.
Die Klägerin beantragte darauf unter dem 10.10.2011 die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung und gab als Grund der Eingehung der Lebenspartnerschaft an, dass Frau W. zu ihrer Familie gehören und „eine ...“ habe sein wollen. Ihre Partnerin und sie hätten sich seit Frühjahr 1991 gekannt und seit August 1992 in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft gelebt. Im April 2008 sei die Mutter von Frau W. an Krebs gestorben, worauf sie im Herbst 2008 den Vater von Frau W. in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen und ihn bis zu dessen Tod im Juli 2009 versorgt und gepflegt hätten. Im Jahr 2009 sei bei Frau W. Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert worden, der operativ und im ersten Halbjahr 2010 wegen Metastasen auf der Leber durch Chemotherapie behandelt worden sei. Im Sommer 2010 habe eine Selektive Interne Radiotherapie stattgefunden, die zunächst angesprochen habe. Nach einer Computertomographie seien jedoch Metastasen in den Knochen festgestellt worden, deren Wachstum und Ausbreitung im Herbst 2010 durch weitere Chemotherapien zum Stillstand gebracht worden sei. Die Ärzte hätten Frau W. mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, sie aber versuchen würden, ihr Leben zu verlängern. Frau W. habe schon immer den Wunsch gehabt, sie, die Klägerin, zu heiraten. Nach der Krebsdiagnose hätten sie sich aber zunächst einmal darum bemüht, optimale Behandlungsmöglichkeiten zu finden. Frau W. habe sich bereits im Oktober 2009 auf dem Standesamt nach den Formalien einer Verpartnerung erkundigt. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie dann zur Familie der Klägerin gehören wollen, in die sie vollkommen integriert gewesen sei. Im Zeitpunkt der Abgabe des Aufgebots hätten sie angenommen, dass Frau W. noch eine relativ lange Zeit am Leben bleiben werde, da die Metastasierung im Frühjahr 2011 zum Stillstand gebracht worden sei. Kurz darauf sei festgestellt worden, dass die Metastasen wieder gewachsen seien, worauf sie entschieden hätten, am 30.05.2011 mit einer stärkeren Chemotherapie zu beginnen. Im Zeitpunkt der Hochzeit seien gerade zwei Zyklen dieser Chemotherapie absolviert gewesen. Obwohl sich der Zustand von Frau W. verschlechtert gehabt habe, sei niemandem bewusst gewesen, dass sie bereits sechs Wochen später sterben werde. Nach der Hochzeit habe bis zum nächsten Zyklus eine größere Erholungspause eingelegt werden sollen. Allerdings habe sich der Zustand von Frau W. nach der Rückkehr aus einem dreieinhalbwöchigen Urlaub nicht gebessert, und sie sei nach drei weiteren Wochen zu Hause verstorben. Im Zeitpunkt der Hochzeit sei nicht an eine materielle Versorgung der Klägerin gedacht worden. Erst auf das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 habe sie erfahren, dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bestehe.
Mit Bescheid vom 04.01.2012 lehnte die Deutsche Telekom AG die Gewährung von Witwengeld mit der Begründung ab, dass die Ehezeit weniger als ein Jahr betragen habe und die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie ergänzend geltend machte, dass sie und Frau W. eine freie Entscheidung über ihre Verpartnerung erst nach dem Tod der Eltern von Frau W. hätten treffen können, da diese einer Generation angehört hätten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre. Kurz nach dem Tod der Eltern hätten sie die Diagnose der Krankheit von Frau W. erhalten, weshalb das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen die Heiratsgedanken erst einmal in den Hintergrund habe treten lassen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemein-/Notfallmedizin Dr. L. vom 15.02.2012 vor, in der mitgeteilt wird, dass Frau W. und sie mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Im Zeitpunkt der Heirat sei aus ärztlicher Sicht nicht mit einem sehr baldigen Ableben von Frau W. zu rechnen gewesen.
Die Deutsche Telekom AG wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2012 zurück.
Die daraufhin am 22.05.2012 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25.09.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die nach dem Tod einer Beamtin hinterbliebene Lebenspartnerin, die mit der Beamtin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt habe, zwar einen unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung wie der hinterbliebene Ehepartner eines Beamten habe, die Hinterbliebenenversorgung jedoch nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG nicht gewährt werden könne, da die Klägerin die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer „Versorgungspartnerschaft“ nicht widerlegt habe. Sie und ihre verstorbene Partnerin Frau W. hätten die Lebenspartnerschaft in Kenntnis des Umstands geschlossen, dass Frau W. an einer grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung in Gestalt eines Pankreaskarzinoms mit Metastasen in Leber und Knochen gelitten habe. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sich die Verpartnerung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden nach außen manifestierten Verpartnerungsentschlusses darstelle. Bis zum Tod der Eltern von Frau W. im April 2008 und Juli 2009 könne nicht von einem solchen Entschluss gesprochen werden. Auch nach dem Tod des Vaters der Frau W. im Juli 2009 sei bis zur Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung der Frau W. kein nach außen manifestierter Verpartnerungsentschluss getroffen worden. Insbesondere reiche hierfür nicht aus, dass sich Frau W. telefonisch beim Standesamt nach den Modalitäten einer Verpartnerung erkundigt habe. Selbst wenn im Herbst 2009 vor der Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. objektiv erkennbar ein Entschluss zur Verpartnerung vorgelegen hätte, so fehle es an dessen konsequenter Verwirklichung. Es sei durchaus zwischen den Behandlungen von Frau W. möglich gewesen, den Verpartnerungsentschluss zeitnah zu verwirklichen. Dass die Klägerin selbst für ihr Alter versorgt gewesen und somit existentiell nicht auf eine weitere Versorgung angewiesen sei, sei unerheblich. Auch mit dem Vortrag, sie habe nicht gewusst, dass im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung gewährt werde, könne die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungspartnerschaft“ nicht widerlegt werden. Es liege bereits nah, dass sie mit einer beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung habe rechnen können und dies auch getan habe. Selbst wenn dies nicht so wäre, sei nicht auszuschließen, dass zumindest Frau W. als (Ruhestands-)Beamtin von der realistischen Möglichkeit der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung für ihre Partnerin gewusst habe, und dass dieser Gesichtspunkt eine maßgebliche Rolle bei der Verpartnerung gespielt habe. Diese Motivation beziehungsweise Kenntnis der Frau W. sei nicht mehr aufklärbar, was zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehe.
Mit Beschluss vom 05.09.2013 - 4 S 2162/12 - hat der Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, zu deren Begründung die Klägerin geltend macht: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auch dann eingreife, wenn die Lebenspartnerschaft nach einer über viele Jahre andauernden Beziehung eingegangen worden sei. Es sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass erst mit dem Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 eine Verpartnerung überhaupt möglich geworden sei, und dass diese in der Gesellschaft noch nicht als selbstverständlich anerkannt sei. Zudem sei erst durch Urteil des Senats vom 03.04.2012 ein unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung für einen Lebenspartner eines verstorbenen Beamten bei Vorliegen der Eintragung einer Lebenspartnerschaft rechtlich anerkannt worden. Bei Eingehung der Lebenspartnerschaft habe sie daher nicht davon ausgehen können, dass ihr überhaupt ein Versorgungsanspruch zustehe. Im Übrigen sei die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe nicht nur dann widerlegt, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben sei oder sich die Verpartnerung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden Verpartnerungsentschlusses erweise. Als besondere Umstände im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG seien alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes Motiv für die Heirat schließen ließen. Zur Feststellung objektivierbarer Indizien, die gegen die gesetzlich vermutete überwiegende Versorgungsabsicht sprechen, könnten auch Erklärungen der Witwe und Zeugenaussagen zu den von ihr und ihrer verstorbenen Lebenspartnerin geäußerten Motiven der Verpartnerung Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein, da anderenfalls die Möglichkeiten des hinterbliebenen Partners unzulässig beschnitten würden, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften. Eine Gesamtwürdigung der äußeren und inneren Umstände ergebe hier, dass die von ihr eingegangene Lebenspartnerschaft nicht überwiegend ihrer Versorgung habe dienen sollen, und dass die Lebenspartnerschaft nicht maßgeblich aus Gründen ihrer Versorgung geschlossen worden sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie und Frau W. schon vor deren Erkrankung seit 1992 in einer gemeinsamen Beziehung und gemeinsamen Wohnung gelebt hätten. Auch hätten sie ein gemeinsames Konto geführt und habe Frau W. sie bereits im Jahr 2009 als Erbin eingesetzt. Lediglich wegen der Bedenken der Frau W. in Bezug auf die Einstellung ihrer Eltern hätten sie den vorhandenen Wunsch nach einer Verpartnerung nicht realisiert. Diese Umstände unterschieden die von ihr eingegangene Lebenspartnerschaft von solchen Ehen oder Partnerschaften, bei denen das Gesetz die Vermutung einer Versorgungsehe aufstelle. So habe die schwere Krebserkrankung die Lebenspartnerinnen nicht veranlasst, sofort nach der Diagnose zu heiraten, obwohl eine schnelle Heirat nahegelegen hätte, wenn es ihr oder ihrer Lebenspartnerin in erster Linie um eine Versorgung gegangen wäre. Nach den von ihr geschilderten äußeren Umständen sei offensichtlich, dass es ihr und Frau W. bei der Verpartnerung darum gegangen sei, angesichts des schweren Schicksalsschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen. Vor allem hätten sie zum Zeitpunkt der Verpartnerung die Hoffnung auf eine, wenn auch zeitlich begrenzte, gemeinsame Zukunft als Lebenspartnerinnen gehabt. Unabhängig davon liege auch eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses vor. Zunächst sei es aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, als gleichgeschlechtliches Paar zu „heiraten“. Danach hätten die Bedenken der Eltern von Frau W. der Umsetzung des „Heiratsentschlusses“ entgegengestanden, nach dem Tod der Eltern sodann die festgestellte Erkrankung der Frau W. Es sei nachvollziehbar, dass die Sorge um die Gesundheit der Frau W. einer schnellen Umsetzung des Wunsches auf Verpartnerung entgegengestanden habe. Es habe auch im Sommer 2010 keine Phase gegeben, an der es Frau W. so gut gegangen wäre, dass an eine Verpartnerung habe gedacht werden können. Die Krankheit habe das Leben der Partnerinnen bestimmt. Frau W. habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass es ihr um die Versorgung der Klägerin gehe. Es sei ihr allein darum gegangen, eine „...“ zu werden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 BeamtVG zu bewilligen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz eine Gleichstellung mit der Ehe zu erreichen versuche, aber keine Besserstellung von Lebenspartnern in Bezug auf eine Versorgungsehe. Auch das langjährige Zusammenleben ohne förmliche Verpartnerung spreche eindeutig für das Vorliegen einer Versorgungspartnerschaft. Denn wenn langjährig zuvor das Zusammenleben mit gemeinsamem Konto usw. ohne förmliche Verpartnerung geregelt gewesen sei, bleibe offen, warum erst nach der Diagnose der schweren Krankheit ein Wandel eingetreten sei. Außerdem sei das Lebenspartnerschaftsgesetz am 01.08.2001 in Kraft getreten, die Verpartnerung aber erst am 01.07.2011 erfolgt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts könne auch nicht aufgrund Unionsrechts angegriffen werden, da die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG nicht in Frage zu stellen sei. Es müssten allerdings für Versorgungspartnerschaften exakt dieselben Maßstäbe des § 19 BeamtVG gelten wie für Versorgungsehen. Vorliegend werde von Seiten der Klägerin eine Günstigerstellung gefordert, obwohl die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung nicht gelungen sei.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16), sondern § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. § 1a Nr. 6 BeamtVG bestimmt, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich - wie § 19 BeamtVG - auf die Witwe beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 01.01.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt auf Lebenspartnerschaften zu übertragen (vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13). Bei Lebenspartnerschaften, die - wie diejenige der Klägerin - nach dem 01.01.2009 begründet worden sind, muss deshalb nicht (mehr) auf den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 3; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, ZBR 2013, 48) zurückgegriffen werden.
19 
Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält der hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit Witwengeld. Dies gilt nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zu, da sie zum Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin W. am 16.08.2011 mit dieser eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. Diesem gesetzlichen Anspruch steht nicht entgegen, dass die am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft nur eineinhalb Monate gedauert hat. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
20 
1. Mit § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, eine Lebenspartnerschaft, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungslebenspartnerschaft anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks der Begründung einer Lebenspartnerschaft entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Begründung der Lebenspartnerschaft bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 14 ZB 04.2400 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Schütz BeamtR ES/C II 2.3.1 Nr. 22). Sie besteht regelmäßig, wenn die Lebenspartnerschaft in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Lebenspartners begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 02.10.2008 - 2 B 7/08 - und vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, jeweils Juris).
21 
2. Die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf die von der Klägerin und Frau W. am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken, obwohl § 1a BeamtVG vom Deutschen Bundestag erst am 14.11.2011 als Gesetz beschlossen worden ist. Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Witwengeld für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Beamten bestand (jedenfalls) bereits seit dem 01.01.2005. Dieser Anspruch unterlag ebenfalls der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung, so dass das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung der Gesetzeslage an eine bereits bestehende Rechtslage bewirkt hat.
22 
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 1a BeamtVG festgestellt, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Beamten eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil beide Gruppen wegen der sexuellen Orientierung der Partner unterschiedlich behandelt werden, obwohl sie sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in vergleichbarer Lage befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Diese vergleichbare Lage bestand (jedenfalls) seit dem 01.01.2005, da sich - insbesondere angesichts der durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechts - im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen lässt (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten konnten sich deshalb seit diesem Zeitpunkt unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen, weil diese im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden ist und die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
23 
b) Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG stand hinterbliebenen Lebenspartnern eines Beamten (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebenen Ehepartnern eines Beamten zu (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) ausgeführt:
24 
„Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Feststellung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes (vgl. dazu Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - IÖD 2010, 125) hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen; das mitgliedstaatliche Gericht hat von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97, Ministerio della Finanze - Slg. I-6307).“
25 
Der unionsrechtliche Anspruch hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld ergab sich danach aus der für hinterbliebene Ehepartner eines Beamten geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Da es um eine Gleichbehandlung beider Gruppen hinsichtlich des Witwengelds ging, unterlag er mit Ausnahme des Erfordernisses der Witwenstellung den gleichen anspruchsbegründenden, -begrenzenden und -ausfüllenden Anforderungen wie der unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgende Anspruch. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Rechtsfolgen festgestellter Diskriminierungen in den Bereichen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und der Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV). Danach kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (EuGH, Urteile vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51, vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57 und vom 07.02.1991 - C-184/89 -, Nimz, Slg. 1991, I-297, RdNr. 21). Die Regelungen des nationalen Rechts sind also nur insoweit unanwendbar, als sie mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Im Übrigen bilden sie den Maßstab für die tatsächlich zu gewährenden Leistungen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23.04.2013 - 2 A 150/12 -, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 44). Dass sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG damit (auch) zu Lasten der hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten auswirken konnte, war folglich bloße Konsequenz der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung zu gewährleisten, indem „verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete“ (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27).
26 
c) Da somit bereits der (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 bestehende unionsrechtliche Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung unterlag, begegnet die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG keinen Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung nicht im Sinn einer echten oder einer unechten Rückwirkung (zur Abgrenzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, a.a.O.) in geschützte Rechtspositionen der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin eingegriffen, sondern lediglich (teilweise) die Gesetzeslage mit der bereits bestehenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Legitimation für die gesetzliche Vermutung, soweit es den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 13.11.2011 betrifft (zur Überprüfung gesetzlicher Vermutungen anhand von Art. 3 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2000 - 1 BvR 142/96 -, NJW 2001, 1200; Hessischer VGH, Urteil vom 15.12.2004 - 5 UE 2518/03 -, Juris; BSG, Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99.96 -, SozR 3-4100 § 103a Nr. 3), kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.
27 
3. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
28 
a) Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Begründung der Lebenspartnerschaft schließen lassen. Dabei kommt es auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Lebenspartner den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Begründung der Lebenspartnerschaft veranlasst hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55.08 R -, BSGE 103, 99).
29 
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungslebenspartnerschaft bei einer Dauer der Lebenspartnerschaft von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Le-benspartner für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Lebenspartnern andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Begründung der Lebenspartnerschaft ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Lebenspartner der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003 - 4 S 2782/01 -, VBlBW 2003, 287; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007 - 1 ZU 1948/06 -, DÖV 2007, 754; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 14 ZB 10.79 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.).
30 
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Dabei sind alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Ermittlung und Prüfung, welche Gründe für die Verpartnerung ausschlaggebend waren, auf objektiv nach außen tretende Umstände ist nur dann zulässig, wenn der hinterbliebene Lebenspartner es ablehnt, seine persönlichen Gründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft zu offenbaren. Macht er hingegen - gegebenenfalls im Rahmen einer persönlichen Anhörung - entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese (höchst-)persönlichen, subjektiven Motive in die Gesamtbetrachtung einzustellen und in ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu würdigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 - 10 A 10773/12 -).
31 
Lässt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht feststellen, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Begründung der Lebenspartnerschaft hatte, trägt der hinterbliebene Lebenspartner des Beamten die materielle Beweislast (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27.08.2010, a.a.O., und vom 08.11.2011 - 3 ZB 08.627 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 A 1888/12 -, Juris).
32 
b) Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtabwägung der Beweggründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft kommt dem Gesundheits- beziehungsweise Krankheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu. So kann ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungslebenspartnerschaft sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Tod des Beamten, bei welchem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt, das heißt plötzlich oder unerwartet eingetreten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Andererseits ist bei Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Beamten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht erfüllt. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungspartnerschaft regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Begründung der Lebenspartnerschaft als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2009, a.a.O.; s. auch Urteil vom 18.04.1991, a.a.O.; Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.09.2006, a.a.O., und vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 -, Juris).
33 
Indes ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Le-benspartner der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - die Lebenspartnerschaft aus anderen als aus Versorgungsgründen begründet wurde (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteile vom 05.05.2009, a.a.O., und vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, Juris). Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft kann daher auch durch andere Beweggründe als die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten bestehenden Verpartnerungsentschlusses entkräftet werden, sofern diese „einigermaßen wirklichkeitsnah“ (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003, a.a.O.) und bei der abschließenden Gesamtbetrachtung hinreichend gewichtig sind, um die durch die offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft hervorgerufenen Zweifel am Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG zu beseitigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Dabei müssen die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungspartnerschaft sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft gewesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
34 
c) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt. Zwar haben sie und Frau W. die Lebenspartnerschaft erst zu einem Zeitpunkt begründet, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war. Die Gesamtbetrachtung und Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände der Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt jedoch, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind.
35 
aa) Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft am 01.07.2011 war der Klägerin und Frau W. bekannt, dass diese an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich barg. Ausgehend von der glaubhaften Darstellung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.12.2011 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.09.2012 wurde bei Frau W. im Herbst 2009 Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert. Im November 2009 wurde der Kopf der Bauchspeicheldrüse, an dem der Tumor saß, operativ entfernt. Der Tumor hatte jedoch bereits Metastasen in der Leber gebildet, die im ersten Halbjahr 2010 wiederholt, aber erfolglos durch Chemotherapie behandelt wurden. Erst eine im Sommer 2010 durchgeführte Selektive Interne Radiotherapie bewirkte insoweit eine deutliche Verbesserung. Allerdings ergab eine Computertomographie, dass die Krebserkrankung inzwischen auch in die Knochen metastasiert hatte. Daraufhin wurden im Herbst 2010 weitere Chemotherapien durchgeführt, die das Wachstum und die Ausbreitung der Metastasen zunächst bis zum Frühjahr 2011 aufhalten konnten. Im Frühjahr 2011 wurde festgestellt, dass die Metastasen wieder wuchsen, worauf am 30.05.2011 eine stärkere Chemotherapie begann. Bis zum 01.07.2011 waren zwei Zyklen der Chemotherapie durchgeführt worden, als diese abgebrochen wurde, da sich der Gesundheitszustand von Frau W. erheblich verschlechtert hatte. Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft litt Frau W. mithin offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen konnte. Das Ausmaß der Erkrankung und deren Lebensbedrohlichkeit waren der Klägerin und Frau W. auch bewusst. Denn nach Darstellung der Klägerin im Schreiben vom 08.12.2011 hatten die behandelnden Ärzte Frau W. durchgehend mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, jedoch versucht werde, ihr Leben zu verlängern. Die medizinischen Behandlungen hatten demnach von vornherein nur palliativen, das heißt nicht auf eine Heilung der bestehenden Grunderkrankung zielenden Charakter.
36 
Die Tatsache, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft begründet haben, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
37 
bb) Diese Indizwirkung für das Vorliegen einer Versorgungslebenspartnerschaft wird indes durch die weiteren Umstände, die nach dem Vorbringen der Klägerin ausschlaggebend für die Begründung der Lebenspartnerschaft waren, entkräftet. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung ergibt sich hieraus zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, mit der Folge, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen als zumindest gleichwertig anzusehen sind.
38 
Der Senat legt dabei (auch) den Sachvortrag der Klägern zum Verlauf ihrer mit Frau W. geführten Lebensgemeinschaft und zu ihren und den Beweggründen von Frau W. für die Begründung der Lebenspartnerschaft als zutreffend zugrunde. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren ist - ebenso wie dasjenige zur Krebserkrankung von Frau W. - nicht nur detailliert, frei von Widersprüchen und Übertreibungen und durchweg nachvollziehbar, sondern lässt auch keinerlei taktische oder sonst ergebnisorientierte Überlegungen erkennen. Konkrete Einwände hiergegen sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin spricht darüber hinaus, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzelne Umstände der Lebensgemeinschaft mit ihrer verstorbenen Lebenspartnerin, vor allem mit Blick auf die Situation unmittelbar vor und nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009, nochmals mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
39 
Ausgehend hiervon stellt sich die am 01.07.2011 eineinhalb Monate vor dem Tod von Frau W. begründete Lebenspartnerschaft freilich nicht schon als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten von deren lebensbedrohlicher Erkrankung bestehenden Verpartnerungsentschlusses dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste Verpartnerungsentschluss bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft im Wesentlichen unverändert geblieben und die Lebenspartnerschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums begründet worden wäre, es sei denn, dem hätten besondere Umstände objektiv entgegengestanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
40 
Bis zum Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 fehlte es nach dem Vorbringen der Klägerin bereits an einem konkreten Verpartnerungsentschluss. Danach hat Frau W. zwar „schon immer den Wunsch gehabt, mich zu heiraten“, und hatten beide über die Möglichkeit der Verpartnerung gesprochen, nachdem sie 2001 hiervon gehört hatten. Frau W. wollte diesem Vorhaben aber zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht nähertreten, weil diese für eine Verpartnerung angesichts ihres Alters kein Verständnis gehabt hätten. Zwischen ihnen war deshalb abgesprochen, dass eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden könne, so lange der Vater von Frau W. lebe und sich in der gemeinsamen Wohnung aufhalte. Eine unbedingte Übereinkunft, die die Annahme eines bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Verpartnerungsentschlusses rechtfertigt, lag danach zu dieser Zeit (noch) nicht vor. Aber auch nach dem Tod des Vaters von Frau W. vermag der Senat eine konsequente Verwirklichung eines in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. gefassten Verpartnerungsentschlusses nicht festzustellen. Denn obgleich nach dem Sachvortrag der Klägerin Frau W. und sie sich noch vor Diagnosestellung im Herbst 2009 entschieden hatten, nunmehr die Lebenspartnerschaft zu begründen, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Fall der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung zunächst einmal andere Dinge wie die adäquate Behandlung dieser Erkrankung in den Vordergrund treten, an einer konsequenten Umsetzung dieses Entschlusses.
41 
Gleichwohl liegen im konkreten Einzelfall besondere Umstände vor, die nicht nur „einigermaßen wirklichkeitsnah“ sind, sondern denen bei der abschließenden Gesamtabwägung auch ein hinreichendes Gewicht zukommt, um die Indizwirkung der offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. für eine zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Vordergrund stehende Versorgungsabsicht zu entkräften.
42 
Gegen eine Versorgungslebenspartnerschaft spricht zunächst, dass die Klägerin und Frau W. schon seit 1992 ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft („wie in einer Ehe“) zusammengelebt und sich gegenseitig Kontovollmacht erteilt hatten. Dabei ist dem Senat bewusst, dass diese (äußeren) Umstände für sich genommen der Annahme, der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft sei es gewesen, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht notwendig entgegenstehen. Allerdings sind hier Anhaltspunkte dafür, dass dem langjährigen Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften der Klägerin und von Frau W. „ohne offiziellen Segen“ eine langjährige bewusste Entscheidung zugrunde gelegen hätte, die Lebenspartnerschaft nicht einzugehen, um den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Ehe- und Lebenspartner gelten, nicht zu unterliegen (vgl. zur Ehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch Bayerisches LSG, Urteile vom 20.02.2013 - L 1 R 304/11 - und vom 07.05.2014 - L 13 R 1037/12 -, jeweils Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2013 - L 18 KN 29/13 -, Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2014 - L 3 R 337/12 -, Juris), nicht ersichtlich. Im Gegenteil geht für den Senat aus den von der Klägerin vorgetragenen Begleitumständen plausibel hervor, weshalb sie und Frau W. die Verpartnerung erst vornahmen, als die Krebserkrankung von Frau W. schon weit fortgeschritten war. Danach stand der Begründung einer Lebenspartnerschaft zunächst objektiv entgegen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erst durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl. I S. 266) geschaffen wurden. Nach Wegfall dieses Hindernisses wiederum stellten die Klägerin und Frau W. - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar - die Umsetzung ihres prinzipiell vorhandenen „Heiratswunsches“ aus Rücksicht auf die Eltern von Frau W. bis zu deren Ableben zurück, weil diese einer Generation angehörten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre; erst nach dem Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 ergab sich insoweit nach der glaubhaften Darstellung der Klägerin „eine freie Entscheidung“. Demgemäß erkundigte sich Frau W. noch vor der Krebsdiagnose beim Standesamt Freiburg nach den Formalitäten einer Verpartnerung, erhielt dort jedoch die Auskunft, dass das Ausländeramt Offenburg zuständig sei, was - wie die Klägerin dem Senat gegenüber authentisch und spürbar betroffen zum Ausdruck gebracht hat - sie beide erheblich irritierte, weil es ihnen das Gefühl gab, doch nur eine „Randgruppe“ zu sein. Nur kurze Zeit später zeigten sich bei Frau W. bereits erste Krankheitssymptome („Fieberschübe“), woraufhin bei einer Blutuntersuchung die Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Die Klägerin konnte insoweit glaubhaft machen, dass sich von diesem Zeitpunkt an „alles nur noch um die Krankheit [drehte]“, dass „das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen … die Gedanken an unsere Heirat erst einmal in den Hintergrund treten [ließ]“, und dass sie und Frau W. erst wieder mit Blick auf die halbjährigen Behandlungspausen bei der Selektiven Internen Radiotherapie daran dachten, die Verpartnerung „in Ruhe angehen“ zu können, und dann vor Pfingsten 2011 in der Annahme, Frau W. könnte mit der Krebserkrankung leben, einen konkreten Verpartnerungstermin „ins Auge fassten“. Auch wenn die Begründung der Lebenspartnerschaft sich - wie dargelegt - nicht als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt, unterscheiden diese Begleitumstände die Lebenspartnerschaft der Klägerin wesentlich von einer Versorgungslebenspartnerschaft.
43 
Vor diesem Hintergrund erblickt der Senat einen besonderen (äußeren) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG auch darin, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft nicht sofort nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009 begründet haben, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn es - was verständlich wäre - ihnen in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen wäre (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Auch nach der im Sommer 2010 durchgeführten Selektiven Internen Radiotherapie, als der deutlich verbesserte Gesundheitszustand von Frau W. Gedanken an die Begründung der Lebenspartnerschaft (wieder) ermöglichte, vereinbarten sie nicht sofort einen Verpartnerungstermin. Dies geschah erst im Frühjahr 2011. Der Senat nimmt der Klägerin insoweit ab, dass sie und Frau W. zu diesem Zeitpunkt deren Krebserkrankung akzeptiert hatten und trotz des schon fortgeschrittenen Krankheitsstadiums „noch voller Hoffnung [waren], dass sie noch längere Zeit leben würde“. Denn dieses Vorbringen wird durch die - auch von der Beklagten in ihrem Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogene - Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. L. vom 15.02.2012 bestätigt, nach der Frau W. und die Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Angesichts dieser Umstände glaubt der Senat der Klägerin, dass es ihnen bei der Verpartnerung darum gegangen ist, angesichts des schweren Schicksalschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen und ihre „wie eine Ehe“ geführte langjährige Beziehung zu bestätigen. Es besteht zum einen kein Anlass, am Vorbringen der Klägerin zu zweifeln, dass Frau W. in ihre Familie vollkommen integriert war und vor ihrem Ableben den Wunsch hegte, auch rechtlich dazu zu gehören und „eine ...“ zu sein. Sie hat diesbezüglich ohne erkennbare Verfälschungstendenzen gegenüber dem Verwaltungsgericht geschildert, dass Frau W. intensiv an ihrem Familienleben teilnahm, etwa regelmäßig „die Enkel hütete“, und das starke Bestreben hatte, vollständiges Familienmitglied zu sein. Zum anderen hat die Klägerin auch dem Senat gegenüber glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass es aus ihrer Sicht allein darum ging, das Frau W. gegebene Versprechen einzuhalten, und „alles andere keine Rolle gespielt“ hat. Dass auch die im Vordergrund stehende Absicht, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren, als überwiegender Zweck einer Eheschließung im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urteil vom 27.10.1966 - 2 C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
44 
Schließlich erscheint dem Senat auch plausibel, dass die Klägerin - wie sie im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren durchwegs geltend gemacht hat - von einem möglichen Anspruch auf Witwengeld keine Kenntnis hatte. Denn zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft (01.07.2011) war ein solcher Anspruch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten - wie dargelegt - gesetzlich noch nicht normiert. Zwar wurde, wie der Senat im Urteil vom 03.04.2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen; für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist danach der Lebenspartner dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt gleichgestellt worden. Auch war die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in anderen Berufsgruppen schon vor dem Verpartnerungstermin der Klägerin und Frau W. wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 126, 400; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Das grundsätzliche Bestehen eines (unionsrechtlichen) Anspruchs auf Witwengeld auch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht indes erst mit Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) festgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als sich die Krebserkrankung von Frau W. bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und nicht nur ihr, sondern auch das Leben der Klägerin maßgeblich bestimmte. Angesichts dessen hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin erst durch das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 erfuhr, „dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht“, und dass ihr zuvor - wie sie dem Senat gegenüber mit spürbarer emotionaler, aber auch reflektierter Betroffenheit bekundet hat - die Möglichkeit einer beamtenrechtlichen Versorgung geradezu „absurd“ erschien.
45 
Ob außer den genannten Motiven der Lebenspartner bei Frau W. auch der Wunsch bestand, die Klägerin für die Zeit nach ihrem Tod finanziell besser abzusichern - worauf deren bereits vor Auftreten der Krebserkrankung erfolgte Einsetzung als Erbin hindeuten könnte -, ist demgegenüber unerheblich. Die gebotene Gesamtabwägung der Beweggründe beider Lebenspartnerinnen für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, sondern es ihr ausschließlich darum ging, den schon früher geäußerten „Heiratswunsch“ von Frau W. zu erfüllen sowie sich gerade im Angesicht von deren schwererer Krebserkrankung noch einmal ganz zu ihr zu bekennen und die langjährige Lebensgemeinschaft zu legitimieren. Da Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.10.1966, a.a.O.) nicht ersichtlich sind, sind damit insgesamt gesehen die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner als zumindest gleichwertig anzusehen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
48 
Beschluss vom 02. Dezember 2014
49 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 24.696,-- EUR festgesetzt.
50 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben der Deutschen Telekom AG im Schriftsatz vom 02.08.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 1.029,-- EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 24.696,-- EUR (1.029,-- EUR x 24).
51 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16), sondern § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. § 1a Nr. 6 BeamtVG bestimmt, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich - wie § 19 BeamtVG - auf die Witwe beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 01.01.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt auf Lebenspartnerschaften zu übertragen (vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13). Bei Lebenspartnerschaften, die - wie diejenige der Klägerin - nach dem 01.01.2009 begründet worden sind, muss deshalb nicht (mehr) auf den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 3; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, ZBR 2013, 48) zurückgegriffen werden.
19 
Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält der hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit Witwengeld. Dies gilt nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zu, da sie zum Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin W. am 16.08.2011 mit dieser eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. Diesem gesetzlichen Anspruch steht nicht entgegen, dass die am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft nur eineinhalb Monate gedauert hat. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
20 
1. Mit § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, eine Lebenspartnerschaft, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungslebenspartnerschaft anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks der Begründung einer Lebenspartnerschaft entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Begründung der Lebenspartnerschaft bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 14 ZB 04.2400 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Schütz BeamtR ES/C II 2.3.1 Nr. 22). Sie besteht regelmäßig, wenn die Lebenspartnerschaft in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Lebenspartners begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 02.10.2008 - 2 B 7/08 - und vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, jeweils Juris).
21 
2. Die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf die von der Klägerin und Frau W. am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken, obwohl § 1a BeamtVG vom Deutschen Bundestag erst am 14.11.2011 als Gesetz beschlossen worden ist. Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Witwengeld für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Beamten bestand (jedenfalls) bereits seit dem 01.01.2005. Dieser Anspruch unterlag ebenfalls der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung, so dass das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung der Gesetzeslage an eine bereits bestehende Rechtslage bewirkt hat.
22 
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 1a BeamtVG festgestellt, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Beamten eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil beide Gruppen wegen der sexuellen Orientierung der Partner unterschiedlich behandelt werden, obwohl sie sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in vergleichbarer Lage befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Diese vergleichbare Lage bestand (jedenfalls) seit dem 01.01.2005, da sich - insbesondere angesichts der durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechts - im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen lässt (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten konnten sich deshalb seit diesem Zeitpunkt unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen, weil diese im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden ist und die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
23 
b) Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG stand hinterbliebenen Lebenspartnern eines Beamten (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebenen Ehepartnern eines Beamten zu (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) ausgeführt:
24 
„Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Feststellung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes (vgl. dazu Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - IÖD 2010, 125) hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen; das mitgliedstaatliche Gericht hat von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97, Ministerio della Finanze - Slg. I-6307).“
25 
Der unionsrechtliche Anspruch hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld ergab sich danach aus der für hinterbliebene Ehepartner eines Beamten geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Da es um eine Gleichbehandlung beider Gruppen hinsichtlich des Witwengelds ging, unterlag er mit Ausnahme des Erfordernisses der Witwenstellung den gleichen anspruchsbegründenden, -begrenzenden und -ausfüllenden Anforderungen wie der unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgende Anspruch. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Rechtsfolgen festgestellter Diskriminierungen in den Bereichen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und der Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV). Danach kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (EuGH, Urteile vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51, vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57 und vom 07.02.1991 - C-184/89 -, Nimz, Slg. 1991, I-297, RdNr. 21). Die Regelungen des nationalen Rechts sind also nur insoweit unanwendbar, als sie mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Im Übrigen bilden sie den Maßstab für die tatsächlich zu gewährenden Leistungen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23.04.2013 - 2 A 150/12 -, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 44). Dass sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG damit (auch) zu Lasten der hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten auswirken konnte, war folglich bloße Konsequenz der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung zu gewährleisten, indem „verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete“ (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27).
26 
c) Da somit bereits der (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 bestehende unionsrechtliche Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung unterlag, begegnet die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG keinen Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung nicht im Sinn einer echten oder einer unechten Rückwirkung (zur Abgrenzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, a.a.O.) in geschützte Rechtspositionen der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin eingegriffen, sondern lediglich (teilweise) die Gesetzeslage mit der bereits bestehenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Legitimation für die gesetzliche Vermutung, soweit es den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 13.11.2011 betrifft (zur Überprüfung gesetzlicher Vermutungen anhand von Art. 3 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2000 - 1 BvR 142/96 -, NJW 2001, 1200; Hessischer VGH, Urteil vom 15.12.2004 - 5 UE 2518/03 -, Juris; BSG, Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99.96 -, SozR 3-4100 § 103a Nr. 3), kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.
27 
3. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
28 
a) Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Begründung der Lebenspartnerschaft schließen lassen. Dabei kommt es auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Lebenspartner den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Begründung der Lebenspartnerschaft veranlasst hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55.08 R -, BSGE 103, 99).
29 
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungslebenspartnerschaft bei einer Dauer der Lebenspartnerschaft von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Le-benspartner für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Lebenspartnern andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Begründung der Lebenspartnerschaft ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Lebenspartner der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003 - 4 S 2782/01 -, VBlBW 2003, 287; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007 - 1 ZU 1948/06 -, DÖV 2007, 754; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 14 ZB 10.79 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.).
30 
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Dabei sind alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Ermittlung und Prüfung, welche Gründe für die Verpartnerung ausschlaggebend waren, auf objektiv nach außen tretende Umstände ist nur dann zulässig, wenn der hinterbliebene Lebenspartner es ablehnt, seine persönlichen Gründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft zu offenbaren. Macht er hingegen - gegebenenfalls im Rahmen einer persönlichen Anhörung - entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese (höchst-)persönlichen, subjektiven Motive in die Gesamtbetrachtung einzustellen und in ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu würdigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 - 10 A 10773/12 -).
31 
Lässt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht feststellen, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Begründung der Lebenspartnerschaft hatte, trägt der hinterbliebene Lebenspartner des Beamten die materielle Beweislast (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27.08.2010, a.a.O., und vom 08.11.2011 - 3 ZB 08.627 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 A 1888/12 -, Juris).
32 
b) Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtabwägung der Beweggründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft kommt dem Gesundheits- beziehungsweise Krankheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu. So kann ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungslebenspartnerschaft sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Tod des Beamten, bei welchem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt, das heißt plötzlich oder unerwartet eingetreten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Andererseits ist bei Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Beamten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht erfüllt. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungspartnerschaft regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Begründung der Lebenspartnerschaft als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2009, a.a.O.; s. auch Urteil vom 18.04.1991, a.a.O.; Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.09.2006, a.a.O., und vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 -, Juris).
33 
Indes ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Le-benspartner der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - die Lebenspartnerschaft aus anderen als aus Versorgungsgründen begründet wurde (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteile vom 05.05.2009, a.a.O., und vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, Juris). Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft kann daher auch durch andere Beweggründe als die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten bestehenden Verpartnerungsentschlusses entkräftet werden, sofern diese „einigermaßen wirklichkeitsnah“ (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003, a.a.O.) und bei der abschließenden Gesamtbetrachtung hinreichend gewichtig sind, um die durch die offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft hervorgerufenen Zweifel am Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG zu beseitigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Dabei müssen die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungspartnerschaft sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft gewesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
34 
c) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt. Zwar haben sie und Frau W. die Lebenspartnerschaft erst zu einem Zeitpunkt begründet, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war. Die Gesamtbetrachtung und Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände der Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt jedoch, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind.
35 
aa) Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft am 01.07.2011 war der Klägerin und Frau W. bekannt, dass diese an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich barg. Ausgehend von der glaubhaften Darstellung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.12.2011 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.09.2012 wurde bei Frau W. im Herbst 2009 Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert. Im November 2009 wurde der Kopf der Bauchspeicheldrüse, an dem der Tumor saß, operativ entfernt. Der Tumor hatte jedoch bereits Metastasen in der Leber gebildet, die im ersten Halbjahr 2010 wiederholt, aber erfolglos durch Chemotherapie behandelt wurden. Erst eine im Sommer 2010 durchgeführte Selektive Interne Radiotherapie bewirkte insoweit eine deutliche Verbesserung. Allerdings ergab eine Computertomographie, dass die Krebserkrankung inzwischen auch in die Knochen metastasiert hatte. Daraufhin wurden im Herbst 2010 weitere Chemotherapien durchgeführt, die das Wachstum und die Ausbreitung der Metastasen zunächst bis zum Frühjahr 2011 aufhalten konnten. Im Frühjahr 2011 wurde festgestellt, dass die Metastasen wieder wuchsen, worauf am 30.05.2011 eine stärkere Chemotherapie begann. Bis zum 01.07.2011 waren zwei Zyklen der Chemotherapie durchgeführt worden, als diese abgebrochen wurde, da sich der Gesundheitszustand von Frau W. erheblich verschlechtert hatte. Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft litt Frau W. mithin offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen konnte. Das Ausmaß der Erkrankung und deren Lebensbedrohlichkeit waren der Klägerin und Frau W. auch bewusst. Denn nach Darstellung der Klägerin im Schreiben vom 08.12.2011 hatten die behandelnden Ärzte Frau W. durchgehend mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, jedoch versucht werde, ihr Leben zu verlängern. Die medizinischen Behandlungen hatten demnach von vornherein nur palliativen, das heißt nicht auf eine Heilung der bestehenden Grunderkrankung zielenden Charakter.
36 
Die Tatsache, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft begründet haben, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
37 
bb) Diese Indizwirkung für das Vorliegen einer Versorgungslebenspartnerschaft wird indes durch die weiteren Umstände, die nach dem Vorbringen der Klägerin ausschlaggebend für die Begründung der Lebenspartnerschaft waren, entkräftet. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung ergibt sich hieraus zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, mit der Folge, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen als zumindest gleichwertig anzusehen sind.
38 
Der Senat legt dabei (auch) den Sachvortrag der Klägern zum Verlauf ihrer mit Frau W. geführten Lebensgemeinschaft und zu ihren und den Beweggründen von Frau W. für die Begründung der Lebenspartnerschaft als zutreffend zugrunde. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren ist - ebenso wie dasjenige zur Krebserkrankung von Frau W. - nicht nur detailliert, frei von Widersprüchen und Übertreibungen und durchweg nachvollziehbar, sondern lässt auch keinerlei taktische oder sonst ergebnisorientierte Überlegungen erkennen. Konkrete Einwände hiergegen sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin spricht darüber hinaus, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzelne Umstände der Lebensgemeinschaft mit ihrer verstorbenen Lebenspartnerin, vor allem mit Blick auf die Situation unmittelbar vor und nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009, nochmals mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
39 
Ausgehend hiervon stellt sich die am 01.07.2011 eineinhalb Monate vor dem Tod von Frau W. begründete Lebenspartnerschaft freilich nicht schon als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten von deren lebensbedrohlicher Erkrankung bestehenden Verpartnerungsentschlusses dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste Verpartnerungsentschluss bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft im Wesentlichen unverändert geblieben und die Lebenspartnerschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums begründet worden wäre, es sei denn, dem hätten besondere Umstände objektiv entgegengestanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
40 
Bis zum Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 fehlte es nach dem Vorbringen der Klägerin bereits an einem konkreten Verpartnerungsentschluss. Danach hat Frau W. zwar „schon immer den Wunsch gehabt, mich zu heiraten“, und hatten beide über die Möglichkeit der Verpartnerung gesprochen, nachdem sie 2001 hiervon gehört hatten. Frau W. wollte diesem Vorhaben aber zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht nähertreten, weil diese für eine Verpartnerung angesichts ihres Alters kein Verständnis gehabt hätten. Zwischen ihnen war deshalb abgesprochen, dass eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden könne, so lange der Vater von Frau W. lebe und sich in der gemeinsamen Wohnung aufhalte. Eine unbedingte Übereinkunft, die die Annahme eines bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Verpartnerungsentschlusses rechtfertigt, lag danach zu dieser Zeit (noch) nicht vor. Aber auch nach dem Tod des Vaters von Frau W. vermag der Senat eine konsequente Verwirklichung eines in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. gefassten Verpartnerungsentschlusses nicht festzustellen. Denn obgleich nach dem Sachvortrag der Klägerin Frau W. und sie sich noch vor Diagnosestellung im Herbst 2009 entschieden hatten, nunmehr die Lebenspartnerschaft zu begründen, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Fall der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung zunächst einmal andere Dinge wie die adäquate Behandlung dieser Erkrankung in den Vordergrund treten, an einer konsequenten Umsetzung dieses Entschlusses.
41 
Gleichwohl liegen im konkreten Einzelfall besondere Umstände vor, die nicht nur „einigermaßen wirklichkeitsnah“ sind, sondern denen bei der abschließenden Gesamtabwägung auch ein hinreichendes Gewicht zukommt, um die Indizwirkung der offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. für eine zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Vordergrund stehende Versorgungsabsicht zu entkräften.
42 
Gegen eine Versorgungslebenspartnerschaft spricht zunächst, dass die Klägerin und Frau W. schon seit 1992 ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft („wie in einer Ehe“) zusammengelebt und sich gegenseitig Kontovollmacht erteilt hatten. Dabei ist dem Senat bewusst, dass diese (äußeren) Umstände für sich genommen der Annahme, der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft sei es gewesen, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht notwendig entgegenstehen. Allerdings sind hier Anhaltspunkte dafür, dass dem langjährigen Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften der Klägerin und von Frau W. „ohne offiziellen Segen“ eine langjährige bewusste Entscheidung zugrunde gelegen hätte, die Lebenspartnerschaft nicht einzugehen, um den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Ehe- und Lebenspartner gelten, nicht zu unterliegen (vgl. zur Ehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch Bayerisches LSG, Urteile vom 20.02.2013 - L 1 R 304/11 - und vom 07.05.2014 - L 13 R 1037/12 -, jeweils Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2013 - L 18 KN 29/13 -, Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2014 - L 3 R 337/12 -, Juris), nicht ersichtlich. Im Gegenteil geht für den Senat aus den von der Klägerin vorgetragenen Begleitumständen plausibel hervor, weshalb sie und Frau W. die Verpartnerung erst vornahmen, als die Krebserkrankung von Frau W. schon weit fortgeschritten war. Danach stand der Begründung einer Lebenspartnerschaft zunächst objektiv entgegen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erst durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl. I S. 266) geschaffen wurden. Nach Wegfall dieses Hindernisses wiederum stellten die Klägerin und Frau W. - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar - die Umsetzung ihres prinzipiell vorhandenen „Heiratswunsches“ aus Rücksicht auf die Eltern von Frau W. bis zu deren Ableben zurück, weil diese einer Generation angehörten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre; erst nach dem Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 ergab sich insoweit nach der glaubhaften Darstellung der Klägerin „eine freie Entscheidung“. Demgemäß erkundigte sich Frau W. noch vor der Krebsdiagnose beim Standesamt Freiburg nach den Formalitäten einer Verpartnerung, erhielt dort jedoch die Auskunft, dass das Ausländeramt Offenburg zuständig sei, was - wie die Klägerin dem Senat gegenüber authentisch und spürbar betroffen zum Ausdruck gebracht hat - sie beide erheblich irritierte, weil es ihnen das Gefühl gab, doch nur eine „Randgruppe“ zu sein. Nur kurze Zeit später zeigten sich bei Frau W. bereits erste Krankheitssymptome („Fieberschübe“), woraufhin bei einer Blutuntersuchung die Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Die Klägerin konnte insoweit glaubhaft machen, dass sich von diesem Zeitpunkt an „alles nur noch um die Krankheit [drehte]“, dass „das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen … die Gedanken an unsere Heirat erst einmal in den Hintergrund treten [ließ]“, und dass sie und Frau W. erst wieder mit Blick auf die halbjährigen Behandlungspausen bei der Selektiven Internen Radiotherapie daran dachten, die Verpartnerung „in Ruhe angehen“ zu können, und dann vor Pfingsten 2011 in der Annahme, Frau W. könnte mit der Krebserkrankung leben, einen konkreten Verpartnerungstermin „ins Auge fassten“. Auch wenn die Begründung der Lebenspartnerschaft sich - wie dargelegt - nicht als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt, unterscheiden diese Begleitumstände die Lebenspartnerschaft der Klägerin wesentlich von einer Versorgungslebenspartnerschaft.
43 
Vor diesem Hintergrund erblickt der Senat einen besonderen (äußeren) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG auch darin, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft nicht sofort nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009 begründet haben, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn es - was verständlich wäre - ihnen in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen wäre (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Auch nach der im Sommer 2010 durchgeführten Selektiven Internen Radiotherapie, als der deutlich verbesserte Gesundheitszustand von Frau W. Gedanken an die Begründung der Lebenspartnerschaft (wieder) ermöglichte, vereinbarten sie nicht sofort einen Verpartnerungstermin. Dies geschah erst im Frühjahr 2011. Der Senat nimmt der Klägerin insoweit ab, dass sie und Frau W. zu diesem Zeitpunkt deren Krebserkrankung akzeptiert hatten und trotz des schon fortgeschrittenen Krankheitsstadiums „noch voller Hoffnung [waren], dass sie noch längere Zeit leben würde“. Denn dieses Vorbringen wird durch die - auch von der Beklagten in ihrem Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogene - Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. L. vom 15.02.2012 bestätigt, nach der Frau W. und die Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Angesichts dieser Umstände glaubt der Senat der Klägerin, dass es ihnen bei der Verpartnerung darum gegangen ist, angesichts des schweren Schicksalschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen und ihre „wie eine Ehe“ geführte langjährige Beziehung zu bestätigen. Es besteht zum einen kein Anlass, am Vorbringen der Klägerin zu zweifeln, dass Frau W. in ihre Familie vollkommen integriert war und vor ihrem Ableben den Wunsch hegte, auch rechtlich dazu zu gehören und „eine ...“ zu sein. Sie hat diesbezüglich ohne erkennbare Verfälschungstendenzen gegenüber dem Verwaltungsgericht geschildert, dass Frau W. intensiv an ihrem Familienleben teilnahm, etwa regelmäßig „die Enkel hütete“, und das starke Bestreben hatte, vollständiges Familienmitglied zu sein. Zum anderen hat die Klägerin auch dem Senat gegenüber glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass es aus ihrer Sicht allein darum ging, das Frau W. gegebene Versprechen einzuhalten, und „alles andere keine Rolle gespielt“ hat. Dass auch die im Vordergrund stehende Absicht, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren, als überwiegender Zweck einer Eheschließung im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urteil vom 27.10.1966 - 2 C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
44 
Schließlich erscheint dem Senat auch plausibel, dass die Klägerin - wie sie im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren durchwegs geltend gemacht hat - von einem möglichen Anspruch auf Witwengeld keine Kenntnis hatte. Denn zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft (01.07.2011) war ein solcher Anspruch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten - wie dargelegt - gesetzlich noch nicht normiert. Zwar wurde, wie der Senat im Urteil vom 03.04.2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen; für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist danach der Lebenspartner dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt gleichgestellt worden. Auch war die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in anderen Berufsgruppen schon vor dem Verpartnerungstermin der Klägerin und Frau W. wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 126, 400; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Das grundsätzliche Bestehen eines (unionsrechtlichen) Anspruchs auf Witwengeld auch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht indes erst mit Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) festgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als sich die Krebserkrankung von Frau W. bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und nicht nur ihr, sondern auch das Leben der Klägerin maßgeblich bestimmte. Angesichts dessen hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin erst durch das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 erfuhr, „dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht“, und dass ihr zuvor - wie sie dem Senat gegenüber mit spürbarer emotionaler, aber auch reflektierter Betroffenheit bekundet hat - die Möglichkeit einer beamtenrechtlichen Versorgung geradezu „absurd“ erschien.
45 
Ob außer den genannten Motiven der Lebenspartner bei Frau W. auch der Wunsch bestand, die Klägerin für die Zeit nach ihrem Tod finanziell besser abzusichern - worauf deren bereits vor Auftreten der Krebserkrankung erfolgte Einsetzung als Erbin hindeuten könnte -, ist demgegenüber unerheblich. Die gebotene Gesamtabwägung der Beweggründe beider Lebenspartnerinnen für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, sondern es ihr ausschließlich darum ging, den schon früher geäußerten „Heiratswunsch“ von Frau W. zu erfüllen sowie sich gerade im Angesicht von deren schwererer Krebserkrankung noch einmal ganz zu ihr zu bekennen und die langjährige Lebensgemeinschaft zu legitimieren. Da Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.10.1966, a.a.O.) nicht ersichtlich sind, sind damit insgesamt gesehen die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner als zumindest gleichwertig anzusehen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
48 
Beschluss vom 02. Dezember 2014
49 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 24.696,-- EUR festgesetzt.
50 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben der Deutschen Telekom AG im Schriftsatz vom 02.08.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 1.029,-- EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 24.696,-- EUR (1.029,-- EUR x 24).
51 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.


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Tenor

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klage ist auf Gewährung von Witwengeld gerichtet.

2

Die 1956 geborene Klägerin heiratete am 26. April 2010 den 1959 geborenen Polizeioberkommissar O., der bis zu seinem Tod als Beamter auf Lebenszeit im Dienst bei dem Beklagten stand. Er verstarb am 25. September 2010 an einem Hirntumor (Glioblastom).

3

Mit Schreiben vom 28. September 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Diesen Antrag lehnte die Oberfinanzdirektion Koblenz nach vorheriger Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 2. Februar 2011 ab. Bei der von der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann geschlossenen Ehe habe es sich um eine Versorgungsehe gehandelt, da sie weniger als ein Jahr gedauert habe. Besondere Umstände, welche die diesbezügliche gesetzliche Vermutung widerlegten, lägen nicht vor. Der Ehemann sei nicht aus unvorhersehbaren Gründen verstorben, sondern sein Tod sei im Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen. Es liege auch keine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Krankheit gefassten Heiratsentschlusses vor.

4

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gesetzgeber habe die Gewährung eines Witwengelds vor allen Dingen in solchen Fällen unterbinden wollen, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung und nur zu dem Zweck heirate, seinem Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Demgegenüber habe sie ihren späteren Ehemann bereits im Jahr 1994 kennen gelernt und mit ihm, von einer kurzen Unterbrechung abgesehen, von 1997 bis zu seinem Tod zusammengelebt. Die schwerwiegende Erkrankung des Ehemanns sei ihnen zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar bekannt gewesen, sie hätten jedoch nicht mit seinem baldigen Tod gerechnet. Die bereits im letzten Jahr vor seinem Tod geplante Hochzeit sei lediglich aus familiären Gründen verschoben worden.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. März 2012 abgewiesen. Auch die Vorinstanz ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren verstorbenen Ehemann nur deshalb geheiratet, um eine beamtenrechtliche Versorgung zu erhalten. Die Ehe sei in Kenntnis der unheilbaren Krankheit geschlossen worden und habe weniger als ein Jahr gedauert, so dass die gesetzliche Vermutung einer reinen Versorgungsehe bestehe. Tatsächliche Anhaltspunkte, welche diese Vermutung widerlegen könnten, habe sie nicht glaubhaft machen können. Derartige Umstände könnten auch nicht durch die von der Klägerin benannten Zeugen, deren Einvernahme sie in der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, bewiesen werden.

11

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht der Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Kenntnis von der Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes sowie die nur kurze Dauer der Ehe rechtfertigten nicht die Annahme einer Versorgungsehe. Sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann bereits seit 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Spätestens seit 2008 habe eine feste Heiratsabsicht bestanden, die von beiden Partnern auch nach außen hin deutlich gemacht worden sei. Zwar sei die Krankheit ihres Mannes wohl grundsätzlich unheilbar gewesen. Jedoch seien bei einem Glioblastom auch längere Überlebensraten beobachtet worden. Ihr Mann sei bei gutem Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen worden. Aus Sicht der behandelnden Ärzte habe durchaus eine offene Prognose bestanden. Sie hätten nicht mit seinem baldigen Ableben rechnen müssen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 Juni 2006 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 BeamtVG zu gewähren.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt er nochmals die seiner Auffassung nach bestehenden objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Versorgungsehe.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (drei Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung hat Erfolg.

19

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Klägerin steht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein Witwengeld zu, weil sie zum Zeitpunkt des Todes von Polizeioberkommissar O. am 25. September 2010 mit ihm verheiratet war. Diesem gesetzlichen Anspruch steht die verhältnismäßig kurze Dauer der erst am 26. April 2010 und damit nur rund fünf Monate vor dem Tod des Beamten geschlossenen Ehe nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz liegt keine sogenannte Versorgungsehe vor, die eine Bewilligung von Witwengeld ausschließen würde.

20

Grundsätzlich erhält nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG der überlebende Ehepartner eines Beamten auf Lebenszeit kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat. Der Gesetzgeber geht insofern von der Vermutung aus, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungsehe anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks einer Eheschließung entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 -, BVerwGE 11, 350; Urteil vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 -,BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 14 ZB 04.2400 -, juris). Sie besteht regelmäßig, wenn die Heirat in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10800/07.OVG -, AS 37, 1).

21

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungsehe jedoch widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die – gegebenenfalls auch voneinander abweichenden – Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat.

22

Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (so VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, IÖD 2003, 166; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, IÖD 2005, 79; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99).

23

Dementsprechend ist selbst bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet – überwiegend oder zumindest gleichwertig – aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld deshalb regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Die Annahme einer Versorgungsehe ist mithin nicht gerechtfertigt, wenn die Eheschließung sich trotz einer lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erweist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 3 95.3050 -, IÖD 1999, 174; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, a. a. O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn – wie hier – noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 -, juris).

24

Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist die am 26. April 2010 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Polizeioberkommissar O. nicht als Versorgungsehe anzusehen. Sie dauerte zwar lediglich fünf Monate und war damit deutlich kürzer als der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG festgelegte Zeitraum von einem Jahr. Hinzu kommt, dass den Eheleuten zumindest das Vorliegen einer objektiv lebensbedrohenden Krankheit des verstorbenen Ehemannes, die Erkrankung an einem Hirntumor (in Form eines Glioblastoms), zumindest in groben Zügen auch bewusst war. Zwar legen die beiden von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Herrn Dr. M. (vom 7. Januar 2011, Bl. 41 VA) sowie vom Leitenden Arzt der Neurochirurgie des Bundeswehrzentralkrankenhaues, Dr. W. (vom 16. März 2011, Bl. 61 VA) nicht zwangsläufig einen in naher Zukunft eintretenden tödlichen Verlauf der Krankheit nahe. Auch war die letztlich zum Tod führende Krankheit nicht der Hirntumor, sondern eine Lungenentzündung. Gleichwohl steht in objektiver Hinsicht jedenfalls eine sehr schwerwiegende und gewöhnlich auch zum Tod führende Erkrankung fest, an der der verstorbene Ehemann der Klägerin litt, so dass für die späteren Eheleute klar war, dass der verstorbene Beamte „nicht mehr zehn Jahre leben werde“ (so die Klägerin in ihrer Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung, vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).

25

Allerdings widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für die konkreten Umstände der Eheschließung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe ohne jeden Zweifel. Bei einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat kann nicht die bei beiden Eheleuten bestehende Absicht belegt werden, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen. Vielmehr ergeben sie, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht sogar überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind. In der Eheschließung liegt nämlich eine konsequente Verwirklichung des schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin gefassten Heiratsentschlusses. Der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste und nach außen manifestierte Heiratsentschluss blieb bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert. Die Heirat erfolgte auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

26

Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats aus den Angaben, die die Klägerin bei ihrer Befragung im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2013 gemacht hat. Insbesondere hat sie die bereits im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren dargestellte persönliche Situation auch dem Senat im Einzelnen glaubhaft dargestellt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 2 bis 5). Ihre detaillierte Darstellung war in allen Teilen ohne weiteres nachvollziehbar, überaus lebensnah, widerspruchsfrei, ohne Übertreibungen und auch nicht von erkennbaren taktischen oder sonst ergebnisorientierten Überlegungen geleitet. Der Senat erachtet das Vorbringen der Klägerin gerade auch deshalb für glaubhaft, weil sie die langjährige Entwicklung ihrer Lebensgemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann, vor allem mit Blick auf die gemeinsam durchlebten (von ihr nachvollziehbar so genannten) „Schicksalsschläge“ mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.

27

Die Angaben der Klägerin werden in den wesentlichen Teilen von den Zeugen bestätigt. So haben sämtliche der vom Senat befragten ehemaligen Kollegen und Freunde des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zunächst bestätigt, dass die späteren Eheleute schon vor ihrer Heirat seit vielen Jahren für alle im Dorf und in der Dienststelle erkennbar Lebensgefährten gewesen sind. Alle Zeugen haben zugleich den Vortrag der Klägerin bestätigt, nach dem der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahre 2009 beabsichtigte, die Klägerin als seine langjährige Lebensgefährtin zu heiraten (vgl. hierzu im Einzelnen Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S.6 bis 10). Die Angaben der Zeugen waren in diesem Punkt ohne jeden vernünftigen Zweifel glaubhaft. Für den Senat steht deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin und ihr langjähriger Lebensgefährte wohl schon Mitte des Jahres 2008, spätestens aber im Verlauf des Jahres 2009 entschlossen waren, in diesem Jahr an ihrem sog. Kennenlerntag (der 29. Oktober) zu heiraten.

28

Gleichfalls nachvollziehbar schilderte die Klägerin bei ihrer Befragung die Gründe, warum dieser Heiratsentschluss nicht bereits an diesem Tag vollzogen wurde. Die von ihr auch insofern authentisch, detailreich, in spürbarer Betroffenheit und ohne erkennbare Verfälschungstendenzen geschilderten Umstände anlässlich der Hochzeit der Tochter ihres verstorbenen Ehemannes, die zu einem mehrere Monate andauernden Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter geführt haben, liegen zur vollen Überzeugung des Senats vor. Die Klägerin konnte desweiteren glaubhaft machen, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bei einem Abendessen am „Kennenlerntag“ des Jahres 2009 (an dem ohne das Zerwürfnis mit der Tochter ihre Heirat hätte stattfinden sollen) beschlossen, dann jedenfalls im Juli 2010 – mit oder ohne Teilnahme der Tochter – zu heiraten. Hierfür haben sie dann im Januar 2010 bereits eine Reise nach Verona für Ende Juli desselben Jahres gebucht (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).

29

Diese Umstände sind wiederum von einem der Zeugen im Wesentlichen bestätigt worden. Da auch in diesem Punkt die Ausführungen der Klägerin aufgrund ihrer umfänglichen, detailreichen und selbst bei Nachfragen durch den Senat spontan und authentischen bleibenden Aussagen insgesamt glaubhaft sind, sieht der Senat auch dieses Detail der Geschehnisse als gegeben an.

30

Demgegenüber sind keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe nach dem Zerwürfnis mit seiner Tochter am 8. August 2008 seinen – nach dem Vorstehenden für die Zeit davor zweifelsfrei nachgewiesenen – Heiratsentschluss aufgegeben. Gegen eine solche Sichtweise spricht schon der Umstand, dass sich zumindest der Zeuge M. sicher an das Beibehalten des Heiratsplanes erinnerte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 8). Hinzu kommt das Fehlen von äußeren Indizien für eine Änderung der Pläne der späteren Eheleute. Im Gegenteil stellt die Buchung der Reise nach Verona, die als Hochzeitsreise geplant war, ein solches Indiz für das Beibehalten der Heiratspläne dar.

31

Der relativ kurze Zeitraum zwischen der Diagnose eines bösartigen Hirntumors und der nur wenige Tage später stattgefundenen Hochzeit streitet in Anbetracht der vorstehend dargestellten Vorgeschichte dagegen nicht für die Annahme einer Versorgungsehe. Auch hier war die Darstellung der Klägerin von den seinerzeit vorliegenden Umständen nachvollziehbar. Sie gab hierzu glaubhaft an, ihr verstorbener Ehemann habe befürchtet, nach der Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen nicht mehr die Kraft zu haben, eine Hochzeit durchzustehen. Im Übrigen kommt dem relativ kurzen Zeitraum zwischen dem Auftreten der Krankheitssymptome und der Heirat ohnehin schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil für den Senat feststeht, dass sich diese als konsequente Umsetzung eines bereits vorher feststehenden Heiratsentschlusses darstellt. Das Verschieben des im Juli 2010 (mit oder ohne die Tochter des verstorbenen Beamten) geplanten Heiratstermins auf den April dieses Jahres ist lediglich dem konkreten Ablauf der Behandlung geschuldet, ohne die erforderliche Absicht zu belegen, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen.

32

Aus diesen Gründen war der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

33

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 709 Zivilprozessordnung.

34

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 25.249,92 Euro festgesetzt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Gewährung von Witwengeld nach § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt, ihr Anspruch sei vorliegend gemäß § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Da die Ehe der Klägerin mit einem Soldaten im Ruhestand vom 13. bis 17. Dezember 2007 und damit weniger als ein Jahr gedauert habe und in Kenntnis des lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung ihres Ehemannes geschlossen worden sei, sei zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung, der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei die Versorgung der Witwe gewesen, zwingend nachzuweisen, dass es sich bei der Heirat um die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der schweren Erkrankung bestehenden Entschlusses, die Ehe einzugehen, gehandelt habe. Dieser Nachweis sei der Klägerin nicht gelungen. Das Gericht habe weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme die hierfür erforderliche Überzeugung gewinnen können.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der Einwand der Klägerin, die „Regelung in § 19 Abs. 1 Ziffer 2 BeamtVG“ (gemeint ist wohl § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG), auf die sich das Verwaltungsgericht zur Klageabweisung bezogen habe, könne hier bereits tatbestandlich keine Anwendung finden, kann die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Witwengeld vorliegend zutreffend anhand der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG beurteilt. Nach dieser Vorschrift erhält der überlebende Ehepartner eines Ruhestandsbeamten - entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - regelmäßig kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Da die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nur vier Tage vor dessen Ableben geschlossen wurde, hat die Klägerin nur dann einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld, wenn sie die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen kann. Diese ist grundsätzlich entkräftet, wenn besondere, nach außen erkennbare Umstände vorliegen, wonach ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Dazu genügt in der Regel, wenn auch nicht ausnahmslos, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wird die Ehe - wie vorliegend - in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten bzw. Soldaten geschlossen, ist hierdurch die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1991 - 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; B. v. 2.10.2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3; B. v. 19.1.2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7; B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe (BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Von diesem rechtlichen Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Soweit die Klägerin einwendet, bei Einleitung des Scheidungsverfahrens habe der Ehemann nicht um seine schwere Erkrankung gewusst, erscheint dies im Hinblick auf die im Zulassungsverfahren vorgelegte Stellungnahme seines Hausarztes vom 29. März 2011 zweifelhaft. Aus dieser ergibt sich, dass die Behandlung der diagnostizierten Leberzirrhose am 27. November 2006 begann, was im Übrigen den Angaben des im Klageverfahren vorgelegten Attests des Arztes vom 31. August 2008 entspricht. Auch hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass sie seit Dezember 2006 von der Leberzirrhose wusste. Ihr Einwand, die ärztliche Bewertung der Erkrankung ihres Ehemanns mit „CHILD B“ habe nicht automatisch die Vorhersehbarkeit seines baldigen Ablebens bedeutet, so dass beide Ehepartner hiervon auch im November 2007 nicht ausgegangen seien, spricht ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, den Ehegatten sei im Zeitpunkt der Eheschließung der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung des Ehemanns bekannt gewesen. Denn die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setzt weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben des erkrankten Beamten zu rechnen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 24) noch kommt es auf Kenntnisse der Unheilbarkeit der Krankheit an (BayVGH, B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 13). Im Übrigen befand sich der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Hospiz.

Mit ihrer Rüge, die Bewertung des Verwaltungsgerichts stimme nicht mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörten Zeugen überein, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 14 ZB 11.747 - juris Rn. 7 m. w. N.). Gemessen hieran hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Würdigung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung sowie der Gesamtumstände zu Recht angenommen, die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG habe durch objektiv erkennbare Umstände nicht widerlegt werden können. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist insbesondere den Aussagen der Zeugen nicht zu entnehmen, dass sich die Eheschließung trotz der lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erwiesen hat. Zwar muss hierfür noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden haben (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Allerdings lassen sich den Aussagen der Zeuginnen W., A. und B. keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ehegatten vor Kenntnis von der lebensbedrohenden Erkrankung bereits so konkret zur Heirat entschlossen waren, dass sich die spätere Heirat als konsequente Verwirklichung die Heiratsentschlusses erwiesen hätte. Dass nach Aussage der Zeugin B. „des Öfteren von Hochzeit die Rede“ gewesen sei oder der verstorbene Ehemann gegenüber der Zeugin A. erklärt hat, er „würde heiraten wollen, aber er könne nicht, da die Klägerin noch nicht geschieden sei“, reicht für die Annahme, es habe einen konkreten Heiratsentschluss gegeben, nicht aus. Denn diese Äußerungen der Ehegatten können schon zeitlich nicht eingeordnet werden und bleiben zudem insgesamt vage. Die Aussagen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, es habe aus seiner Sicht kein Zwang für eine Scheidung gegeben und weder er noch seine frühere Ehefrau hätten auf eine Scheidung gedrängt, sowie die Tatsache, dass dieser den Scheidungsantrag gestellt hat, sprechen aus Sicht des Senats dafür, dass es vor November 2006 keine konkreten Heiratsabsichten gab. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011 erstmalig mitgeteilt hat, sie habe bereits im März 2006 einer Freundin gegenüber die feste Absicht geäußert, ihren verstorbenen Ehemann im Frühjahr 2007 in Prien heiraten zu wollen, ist dieses Vorbringen verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist noch ergänzt werden, soweit der konkrete, zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde. Werden - wie hier - nach Ablauf der Frist neue, selbstständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel -vorgetragen, kann darauf der Zulassungsantrag nicht gestützt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53). Dies gilt insbesondere auch für einen verspäteten neuen Sachvortrag einschließlich diesbezüglicher Beweismittel.

Auch die langjährige Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann sowie eine gemeinsame Lebensplanung sprechen nicht gegen die Richtigkeit des Urteils. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, in denen - wie hier - trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, B. v.19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 20). Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar. Ein konkreter Heiratsentschluss ergibt sich ohne weitere Anhaltspunkte hierfür weder aus einer langjährigen, auf eine gemeinsame Lebensplanung gerichteten Beziehung noch aus einer besonders starken inneren Bindung zwischen den Partnern oder dem konkreten gegenseitigen finanziellen Einstehen füreinander. Den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Briefen des verstorbenen Ehemannes aus den Jahren 1996 und 1997, auf die sich die Klägerin auch im Zulassungsverfahren bezieht, ist zwar zu entnehmen, dass eine gemeinsame Lebensplanung beabsichtigt war. Anhaltspunkt dafür, dass man konkrete Heiratsabsichten hatte, ergeben sich hieraus aber nicht, ungeachtet dessen, dass die Klägerin insoweit bereits ihren Darlegungspflichten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgekommen ist. Aber selbst wenn den Briefen Heiratsabsichten zu entnehmen wären, hätten sich diese durch Zeitablauf nicht bestätigt.

Zudem wird weder durch den 1999 mit ihrem geschiedenen Ehemann geschlossenen Ehevertrag und dessen Inhalt noch durch den Umstand, dass Ende November 2006 das Scheidungsverfahren der Klägerin eingeleitet worden ist, belegt, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung konkrete Heiratsabsichten hatten. Dass nicht die Klägerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes im April 2006, sondern ihr geschiedener Ehemann ab September 2006 die Scheidung betrieben hat, spricht - auch unter Berücksichtigung von dessen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und trotz des Hinweises der Klägerin, der Rechtsanwalt sei ein Bekannter ihres geschiedenen Ehemannes gewesen - dagegen, dass das Scheidungsverfahren wegen konkreter Heiratsabsichten der Klägerin eingeleitet worden ist. Daher ist letztlich unerheblich, warum die Klägerin erst im Dezember 2007 geschieden wurde und ob sie dies zu vertreten hatte.

Ebenso können mit dem Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 - S 11 R 5359/08 - (FamRZ 2013, 332) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts belegt werden. Die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe ist stets eine Frage der Einzelfallwürdigung, die nicht generalisiert werden kann. Die dortige Fallkonstellation kann mit der hier streitigen nicht verglichen werden. Im dortigen Verfahren stand der Eheschließung der Beteiligten zwar auch - wie vorliegend - über viele Jahre das objektive Ehehindernis der anderweitigen Verheiratung entgegen. Allerdings hatten die Beteiligten nach Überzeugung des im dortigen Verfahren erkennenden Gerichts - anders als vorliegend - bereits vor Kenntnis der Erkrankung die Absicht gehabt zu heiraten. Zudem hatten sie das Scheidungsverfahren, das sich über fünf Jahre hinzog, lange, nämlich fünf Jahre vor Kenntnis der schweren Erkrankung eingeleitet.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht sämtliche von der Klägerin angebotenen Beweismittel ausgeschöpft, sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat sie den Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG), wonach der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung (hier: monatlich 1.285,59 Euro, vgl. Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2008) anzusetzen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 15.01.2009 geändert.

Der Bescheid vom 14.01.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 27.03.2008 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab 01.12.2007 Witwengeld nach Klaus Y... zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.

2

Die Klägerin ist Arbeitnehmerin bei der Beklagten und Witwe des am 17. November 2007 verstorbenen Ruhestandsbeamten der Beklagten Klaus Y..., mit dem sie seit dem Jahr 1995 partnerschaftlich im Haus ihrer Eltern zusammengelebt hatte und mit dem sie seit dem 13. August 2007 verheiratet war.

3

Mit Bescheid vom 14. Januar 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Witwengeld an die Klägerin nach § 19 Abs. 1 BeamtVG unter Hinweis darauf ab, dass ein Anspruch auf Witwengeld nicht bestehe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Bei einer kürzeren Ehedauer gelte die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungsehe“. Diese Vermutung sei von der Klägerin nicht widerlegt worden.

4

Der gegen diesen Bescheid gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2008 zurückgewiesen.

5

Die Klägerin hat am 14. April 2008 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht, auf Grund der besonderen Umstände während der Zeit ihres Zusammenlebens mit Klaus Y... sei die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungsehe“ als widerlegt anzusehen.

6

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

7

den Bescheid vom 14. Januar 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 27. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, ab 01. Dezember 2007 Witwengeld nach Klaus Y... zu gewähren,
und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat weiterhin die Meinung vertreten, dass die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungsehe“ von der Klägerin nicht widerlegt worden sei.

11

Mit Urteil vom 15. Januar 2009, auf dessen Inhalt wegen des weitergehenden Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, die Klage abgewiesen.

12

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten – vom Senat zugelassenen – Berufung wiederholt und konkretisiert die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
- 12. Kammer, Einzelrichter – vom 15. Januar 2009 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

18

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten
- diese haben dem Senat vorgelegen – Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung ist zulässig und begründet.

20

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch darauf, dass ihr ab dem 01. Dezember 2007 Witwengeld nach Klaus Y... gewährt wird.

21

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit grundsätzlich Witwengeld. Dies gilt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.

22

In den Fällen, in denen die Ehe mit dem verstorbenen Beamten nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, kommt eine Gewährung von Witwengeld also grundsätzlich nicht in Betracht. Es wird von Gesetzes wegen vermutet, dass durch die Heirat beabsichtigt war, der Witwe eine beamtenrechtliche Versorgung zu sichern, sodass es dem Dienstherrn auch im Rahmen der grundsätzlichen Alimentationspflicht nicht zugemutet wird, der Witwe Versorgungsleistungen zu gewähren. Die Witwe kann diese gesetzliche Vermutung jedoch widerlegen. Für die Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung, die Eheschließung diene hauptsächlich der Versorgung, ist die Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung des künftigen Ehepartners grundsätzlich von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1991 – 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschl. v. 02.10.2008 – 2 B 7.08 -, juris Rdnr. 3; Beschl. v. 19.01.2009 – 2 B 14.08 -, juris Rdnr. 7). Es ist aber nicht in jedem Falle ausschlaggebend, wie schwer der Beamte im Zeitpunkt der Eheschließung erkrankt war. Denn nicht in allen Fällen, in denen der Beamte bei der Heirat schwer krank und dies den Eheleuten im Zeitpunkt der Eheschließung/des Heiratsentschlusses bekannt ist, muss der Versorgungszweck alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat sein. Auch in diesen Fällen können andere „einigermaßen wirklichkeitsnahe“ Beweggründe, etwa auch die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden Heiratsentschlusses, für die Heirat im Vordergrund stehen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10.02.2003 – 4 S 2782/01 -, IÖD 2003, 166 f., mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen). Die Vermutung einer „Versorgungsehe“ ist entkräftet, wenn besondere, nach außen erkennbare Umstände vorliegen, wonach ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Dazu genügt in der Regel, wenn auch nicht ausnahmslos, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 21.12.2009 - 5 LA 481/08 – IÖD 2010, 46 f., mit ausführlichen Rechtssprechungsnahweisen). Im Übrigen stellt § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG für seine Anwendung offensichtlich nicht auf das Bestehen eines Versorgungsbedürfnisses ab. Die gegenteilige Rechtsansicht findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze und widerspricht dem Normzweck der Vorschrift. Sie hätte zur Folge, dass Versorgungsansprüche im Falle eines Versorgungsbedürfnisses ausgeschlossen wären, bei dessen Fehlen aber bestünden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2009 – 2 B 14/08 -, juris Rdnr. 9).

23

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungsehe“ hier widerlegt. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen nicht die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Diese Umstände hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2007, der Begründung ihres Widerspruchs vom 7. Februar 2008 sowie ihrem Klage- und Berufungsvortrag in entscheidungserheblicher Hinsicht widerspruchsfrei und glaubhaft dargelegt.

24

Auf die an die Klägerin gerichtete Bitte der Beklagten, Umstände und Gesichtspunkte dafür darzulegen, dass bei ihr, der Klägerin, und Herrn Y... der Versorgungszweck bei der Eheschließung nicht überwogen habe, teilte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2007 mit, der Versorgungszweck habe bei ihrer Eheschließung nicht im Mittelpunkt gestanden. Mit Herrn Y... habe sie bereits seit 1996 zusammen mit ihren Kindern wie in einer Ehe gelebt. Seit 1994 seien sie ein Paar gewesen. Herr Y... sei für ihre Kinder wie ein Vater gewesen. Außerdem habe ihr Vater mit ihnen in einem Haus gewohnt. Im Jahre 1995 habe Herr Y... bereits 89.000,-- DM ins Haus fließen lassen. Vor gut drei Jahren hätten sie den Entschluss gefasst zu heiraten. Leider seien dann jedoch mehrere Schicksalsschläge dazwischen gekommen. Zunächst sei im August 2004 ihr jüngster Sohn bei einem Verkehrsunfall gestorben. Daraufhin hätten sie verständlicherweise keine Hochzeitsfeier veranstalten wollen. Kurz darauf sei ihr Vater krebskrank geworden. Schnell sei ihr Vater zum Pflegefall geworden und sei vor allem von Herrn Y... bis zu seinem Tod im Sommer 2005 zu Hause gepflegt worden. Auch in dieser Situation hätten sie keinen Kopf für Heiratspläne gehabt. Als nunmehr auch bei Herrn Y... Krebs diagnostiziert worden sei, hätten sie zumindest jetzt noch ihre Liebe mit einer Hochzeit besiegeln wollen. Sie, die Klägerin, habe die Hoffnung gehabt, dass ihr Herr Y... wenigstens noch ein paar Monate länger erhalten bliebe, doch leider sei alles schneller gegangen als sie es gedacht hätten. Im Oktober 2006 hätten sie zusammen ein Pflegekind aufgenommen, welches noch bei ihr lebe. Einen neuen Kreditvertrag für das Haus hätten sie zusammen mit einer gegenseitigen Lebensversicherung Anfang 2006 gemeinsam unterschrieben. Des Weiteren habe Herr Y... schon im Jahre 1999 eine Lebensversicherung zu ihren Gunsten abgeschlossen. Herr Y... sei auch ohne Trauschein die ganze Zeit ihr Mann gewesen und sei als dieser auch im Kollegen- und Freundeskreis gesehen worden. Sie habe ihn sehr geliebt und tue dies immer noch.

25

Ergänzend trug die Klägerin in der Begründung ihres Widerspruchs vom 7. Februar 2008 vor:

26

„Die Widerspruchsführerin hat im Jahr 1991 ihre Tätigkeit bei der Deutschen Post im Fahrdienst aufgenommen. Sie arbeitete mit Herrn Y... gemeinsam in einer Abteilung. Im April 1995 verstarb die Mutter der Widerspruchsführerin. Herr Y... war der Widerspruchsführerin bei der Bewältigung des Todes der Mutter sehr behilflich. Im Zeitraum April/Mai 1995 begann die Partnerschaft zwischen der Widerspruchsführerin und Herrn Y.... Im Juni 1995 fassten Herr Y... und die Widerspruchsführerin den Entschluss, nach A-Stadt in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Zu diesem Zweck wurden unmittelbar nach den Schulferien die Kinder der Widerspruchsführerin in A-Stadt eingeschult. Die Widerspruchsführerin und Herr Y... bezogen zur gleichen Zeit eine Wohnung im Elternhaus der Widerspruchsführerin. Herr Y... hatte bis dahin ein Zimmer in der G… straße in L… angemietet. In der Folgezeit wurde der Mietvertrag über das Zimmer in der G …straße von Herrn Y... gekündigt. Aufgrund verschiedener persönlicher Vorhaben kam es zur offiziellen Ummeldung von Herrn Y... nach A-Stadt erst am 01. Oktober 1996. In den Folgejahren, namentlich in der Zeit zwischen 1996 und 2004 wuchs der gemeinsame Haushalt der Widerspruchsführerin und Herrn Y... weiter zusammen. Es zogen in das Haus der Eltern der Widerspruchsführerin noch weitere Familienmitglieder ein. So wohnten zuletzt der Vater der Widerspruchsführerin und seine Lebensgefährtin, der jüngste Sohn der Widerspruchsführerin T.. und seine Lebensgefährtin M... S... sowie der ältere Sohn der Widerspruchsführerin C.... und seine Lebensgefährtin A... V.... gemeinsam mit der Widerspruchsführerin und Herrn Y... in dem Haus. Seit seinem Einzug in das Haus der Eltern der Widerspruchsführerin engagierte sich Herr Y... persönlich sehr, um die Lebensgemeinschaft zu stärken und das „Familieneigentum“ zu erhalten. So glich Herr Y... am 25. Juli 1995 Kreditschulden aus, die auf dem Haus des Vaters der Widerspruchsführerin lagen. Es handelte sich dabei um eine Zahlung in Höhe von 84.300,00 DM. Die Zahlung leistete Herr Y... auf ein Schreiben der Beamtenbank zu Kiel eG vom 18. Juli 1995. In der Folgezeit ließ der Vater der Widerspruchsführerin in Absprache mit der Widerspruchsführerin und Herrn Y... im Haus eine neue Heizung einbauen. Kauf und Einbau der Heizung wurden von Herrn Y... gezahlt. Auch laufende Kosten für die in dem Haus wohnenden Personen trug Herr Y.... So überwies er die Abrechnung Wasser/Gas mit Überweisungsträger vom 08. Januar 1996 in Höhe von 731,62 DM. Als Zahlungspflichtiger ist im Verwendungszweck der Vater der Widerspruchsführerin ausdrücklich benannt. Mit Datum 18. August 1995 wurden die Restsalden auf den Darlehenskonten des Vaters der Widerspruchsführerin von Herrn Y... ausgeglichen. In gleicher Art und Weise leistete Herr Y... weitere Zahlungen z.B. zum Ausgleich laufender Kontoverbindungen des Vater der Widerspruchsführerin und übernahm auch Grundstückskosten sowie den Ausgleich von Rechnungen für Baustoffe und Rechtsanwaltskosten der Mutter der Widerspruchsführerin. Bereits in dieser Zeit wirtschafteten die Widerspruchsführerin und Herr Y... also gemeinsam mit dem Rest der Familienangehörigen, die in dem Haus des Vaters der Widerspruchsführerin lebten, wie eine Familie. Auflaufende Kosten und Ausgaben wurden gemeinschaftlich besprochen und ausgeglichen. Entscheidungen zum Familienleben wurden gemeinschaftlich getroffen. Um den Jahreswechsel 2003/2004 herum sprachen die Widerspruchsführerin und Herr Y... erstmals darüber, ihre sehr gefestigte Lebensgemeinschaft durch eine Hochzeit auch offiziell zu besiegeln. Ein Termin für die Hochzeit und die genauen Umstände der Hochzeit sollten zu dem Zeitpunkt späterer Planung vorbehalten bleiben. Allerdings hatte die Widerspruchsführerin schon einer Bekannten von diesen Plänen erzählt und die Bekannte wegen der Inanspruchnahme als Trauzeugin angesprochen. Die Gespräche mit der Trauzeugin wurden im Zeitraum Mai/Juni 2004 geführt. Darüber hinaus hatten Herr Y... und die Widerspruchsführerin beschlossen, die Eheringe von einem Bekannten aus der Türkei im Juni oder Juli zu besorgen. Die Heiratspläne wurden von der Widerspruchsführerin und Herrn Y... dann allerdings nicht weiter verfolgt, da am 05. August 2004 der jüngste Sohn der Widerspruchsführerin infolge Verkehrsunfalls verstarb. Bereits im Jahr 2004 hatte Herr Y... die Widerspruchsführerin und ihre beiden Söhne zu Erben seines gesamten Vermögens eingesetzt. Nach dem Unfalltod des jüngsten Sohnes der Widerspruchsführerin änderte Herr Y... sein Testament im August 2004. Danach bestimmte sein Testament, das die Widerspruchsführerin und deren ältester Sohn Christian zu Erben nach Herrn Y... berufen waren. Die Widerspruchsführerin und Herr Y... benötigten nach dem Unfalltod des jüngsten Sohnes der Widerspruchsführerin zunächst einen längeren Zeitraum, um zu einem „normalen“ Familienleben zurückzufinden. Aus diesem Grunde verfolgten sie ihre Heiratspläne erst einmal nicht weiter und sahen von davon ab, die Planungen näher zu konkretisieren oder gar zu verwirklichen. In der dann folgenden Zeit stand der Konkretisierung und Umsetzung der Heiratspläne ein längerer Krankenhausaufenthalt des Herrn Y... etwa im Zeitraum Septeber/Oktober 2004 in der Uniklinik L … im Weg. Zu diesem Krankenhausaufenthalt war es als Folge eines Dienstunfalls im April 2004 gekommen. Seinerzeit war Herr Y... in Ausübung seiner Tätigkeit von einem Paketrollwagenbehälter überrollt worden und hatte sich erhebliche Verletzungen der rechten Körperhälfte zugezogen. Das Behandlungs-, Verrentungs- und letztlich Ruhestandsverfahren war von länger dauernden stationären, zahlreichen ambulanten und sonstigen Untersuchungen und Antragstellungen gekennzeichnet und zog sich bis Anfang 2005. Der Druck, welcher durch die gesundheitlichen Probleme des Herrn Y... auf der Lebensgemeinschaft mit der Widerspruchsführerin lastete, wurde noch dadurch verstärkt, dass der Vater der Widerspruchsführerin ab etwa Oktober 2004 mit der Diagnose Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankt war. Ab Dezember 2004 befand sich der Vater der Widerspruchsführerin fast durchgehend im stationären Krankenhausaufenthalt. Da Herr Y... zu dieser Zeit bereits arbeitsunfähig geschrieben war und das Verrentungsverfahren lief, konnte er Zeit aufbringen, um sich intensiv um den pflegebedürftigen Vater der Widerspruchsführerin zu kümmern. Herr Y... unterstützte die Widerspruchsführerin ebenfalls sehr intensiv bei dem Beantragen und Durchsetzen einer Pflegestufe für ihren Vater. Herr Klaus Y... und die Widerspruchsführerin bemühten sich, darüber hinaus um Anerkennung als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson. Insbesondere ist hier darauf hinzuweisen, dass die seinerzeitig zuständige Pflegekasse hinsichtlich des Herrn Y... schon von einer engen Beziehung zur Widerspruchsführerin ausgegangen sein muss, denn ansonsten hätte sie Herrn Y... nicht als Herrn Klaus A. angeschrieben. Der Vater der Widerspruchsführerin verstarb letztlich am 12. Juli 2005. Nach dem Ableben des Vaters waren die Widerspruchsführerin und Herr Y... zunächst intensiv mit der Abwicklung des Nachlasses beschäftigt. Allein die Sichtung des Nachlasses insbesondere in den Räumlichkeiten und der Werkstatt des Hauses des Vaters der Widerspruchsführerin gestaltete sich umfangreicher als erwartet insbesondere deshalb, weil der Vater lange Zeit seines Lebens als selbständiger Kfz-Händler gearbeitet hatte und dementsprechend über eine ausgerüstete Werkstatt und umfangreiche Materialanhäufungen verfügte. In der Folgezeit, namentlich im letzten Viertel 2005 bis Anfang 2006 versuchten die Widerspruchsführerin und Herr Y... Abstand von den, in sehr kurzem Zeitraum erlittenen Schicksalsschlägen zu gewinnen und sich auf die Gestaltung der eigenen Partnerschaft zu besinnen. Ziel allerdings war nicht nur die eigene Partnerschaft auf ein festes, dauerhaft sicheres Fundament zu stellen, sondern die Partnerschaft auch durch das Dasein und den Einsatz für andere auszufüllen. Dies lag insbesondere auch im Interesse von Herrn Y..., der sich schon immer ehrenamtlich sehr für andere eingesetzt hat. So hat Herr Y... im Rahmen der „Jungen Hanseaten“ ehrenamtlich gewirkt und sich auch nach dem Unfall des jüngsten Sohnes der Widerspruchsführerin aufopferungsvoll um die Freunde des Sohnes gekümmert, um ihnen über den Verlust und die tragischen Ereignisse hinwegzuhelfen. Sicher nicht zuletzt wegen des am eigenen Körper erlittenen Unglücks hat sich Herr Y... Zeit seines Lebens – zumindest soweit die Widerspruchsführerin dies überblicken konnte – für andere eingesetzt und versucht, seine Überzeugungen und Auffassungen vom Zusammenleben der Menschen an andere weiterzugeben. Um auch im Rahmen der Partnerschaft mit der Widerspruchsführerin anderen etwas geben zu können, entschlossen sich Herr Y... und die Widerspruchsführerin Anfang 2006 ein Pflegekind aufzunehmen. Nach intensiver Planung meldeten sie beim zuständigen Landkreis ihren Wunsch an. Der Landkreis lud Herrn Y... und die Widerspruchsführerin daraufhin zu einem Bewerberseminar ein. In der Folgezeit absolvierten die Widerspruchsführerin und Herr Y... gemeinsam diverse Seminare und Kurse zur Vorbereitung der Aufnahme des Pflegekindes in ihrer Familie. Am 21. Oktober 2006 nahmen die Widerspruchsführerin und Herr Y... dann Frau L.... P... in ihren Haushalt als Pflegekind auf. Nachdem das Pflegekind in der Lebensgemeinschaft der Widerspruchsführerin und Herrn Y... aufgenommen war, kümmerten sich Herr Y... und die Widerspruchsführerin sehr akribisch um alle Belange des Pflegekindes. So unterstützten sie das Pflegekind unter anderem bei der Kommunikation mit der Krankenkasse. Als Folge der intensiven Betreuung und Aufopferung für das Pflegekind verbesserten sich die Leistungen des Pflegekindes insbesondere die schulischen Leistungen erheblich. Wenn auf dem Hauptschulzeugnis für das Schuljahr 2005/2006 des Pflegekindes noch 47 versäumte Tage und Noten überwiegend im Bereich 4 und 5 zu sehen waren, so wies das Hauptschulzeugnis für das Schuljahr 2007/2008 lediglich 12 entschuldigt versäumte Tage auf und überwiegend Noten, die sich im Bereich 3 befinden. Diese Verbesserungen des Verhaltens und der Leistungen des Pflegekindes wurden auch in der Schule bemerkt. Die Schule reagierte darauf mit einem entsprechenden Schreiben an die Widerspruchsführerin und Herrn Y.... Über die allgemeine Entwicklung der Persönlichkeit und der Leistungsfähigkeit des Pflegekindes hinaus engagierten sich die Widerspruchsführerin und Herr Y... sehr intensiv für alle persönlichen Belange des Pflegekindes und waren in jeder Situation für das Pflegekind da. So klagte das Pflegekind seit längerem schon über Knieschmerzen, weshalb auf Anregung von Herrn Y... und der Widerspruchsführerin das Pflegekind zu entsprechenden medizinischen Untersuchungen aufgefordert wurde. Dass für diese Untersuchungen und die entsprechend erforderlichen operativen Eingriffe ausschließlich die Pflegeeltern zuständig waren, bestätigte und wünschte sogar die Mutter des Pflegekindes. In der weiteren Folge zeigte sich die Notwendigkeit einer operativen Behandlung des Pflegekindes. Auch in dieser Zeit standen die Widerspruchsführerin und Herr Y... dem Pflegekind mit Rat und Tat zur Seite. Neben der täglichen Betreuung des Pflegekindes im Rahmen der eigenen Familie und Partnerschaft bemühten sich die Widerspruchsführerin und Herr Y... stets darum, gemeinsame Kurse und Fortbildungen als Pflegeltern absolvieren zu können. Sie hielten zu diesem Zweck enge Verbindungen zum zuständigen Landkreis, der sie über entsprechende Angebote auf dem Laufenden hielt und versuchte, gemeinsame Termine möglich zu machen. Zusammenfassend zeigt sich, dass die Widerspruchsführerin und Herr Y... mit der Aufnahme des Pflegekindes einen so großen Pflichtenkreis übernommen hatten, dass ihnen die weitere Konkretisierung ihrer Hochzeitsabsichten und die Umsetzung der schon unkonkret vorhandenen Vorstellungen in einer Hochzeit überhaupt nicht möglich waren. Herr Y... und die Widerspruchsführerin stellten das Wohl des Pflegekindes, für das sie Verantwortung übernommen hatte, über ihre eigenen Interessen an der Umsetzung der eigenen Lebensplanung. In wirtschaftlichen und finanziellen Belangen hatten die Widerspruchsführerin und Herr Y... bereits seit Jahren wie ein verheiratetes Paar gewirtschaftet. So hatte Herr Y... der Widerspruchsführerin bereits im Juli 1996 Konto- und Depotvollmacht eingeräumt. Sowohl der Widerspruchsführerin als auch Herrn Y... war stets daran gelegen, den jeweiligen Lebenspartner umfassend abzusichern, um bei Schicksalsschlägen, wie sie beide in der Vergangenheit erlitten hatten, nicht allein und verlassen dazustehen. Zu diesem Zweck nahmen beide im April 2006 einen Kredit bei der LBS Schleswig-Holstein auf. Dieser Kredit diente zur Umschuldung der noch auf dem Wohnhaus der Widerspruchsführerin liegenden Verbindlichkeit aus der Geschäfts- und privaten Tätigkeit des Vaters der Widerspruchsführerin. Der gemeinsam aufgenommene Kredit belief sich auf einen Nettokreditbetrag von 75.000,00 €. Gemeinsam schlossen auch beide eine entsprechende Risikolebensversicherung ab. Die Versicherung wurde bei der Provinzial Nord Brandkasse AG in Kiel abgeschlossen. Weit vor der Aufnahme des gemeinsamen Kredits zur Umschuldung hatte Herr Y... darauf bestanden, die Widerspruchsführerin als Begünstigte und Bezugsberechtigte für seine Kapitalversicherung auf den Tod und Erlebensfall einzusetzen. Vertragsgemäß wurden die jeweils abgeschlossenen Versicherungen nach dem Tod des Herrn Y... am 17. November 2007 an die Bezugsberechtigte bzw. Kreditnehmerin, die Widerspruchsführerin, ausgezahlt. Im Sommer 2007 zeigten sich erste ernsthafte Beschwerden bei Herrn Y.... Mit dem Verdacht auf Gallenbeschwerden begab er sich im Juli zunächst in ambulante Behandlung. Stationär wurde Herr Y... in der Universitätsklinik in L … in der Zeit vom 31. Juli 2007 bis 10. August 2007 behandelt. Die Diagnose ergab ausgeprägtes Leberkarzinom mit erheblicher Metastasenstreuung. Eine entsprechende Krebstherapie war seinerzeit vorgeschlagen worden. Die Prognosen waren allesamt negativ. Als sich mit dem Stellen der Diagnose der Universitätsklinik L … gezeigt hatte, dass Herr Y... und die Widerspruchsführerin keine Zeit mehr haben würden, die ins Auge gefasste Lebensplanung durch eine Heirat nach eigenen Vorstellungen in die Tat umzusetzen, entschlossen sie sich nun zur Hochzeit, um wenigstens die Zeit, die ihnen gemeinsam verbleiben würde, als verheiratetes Paar miteinander zu verbringen. Zu diesem Zeitpunkt, die Widerspruchsführerin heiratete Herrn Y... am 13. August 2007, hatten weder Herr Y... noch die Widerspruchsführerin Kenntnis über den zeitlichen Rahmen, in dem sich die Krankheit des Herrn Y... bis zu ihrem Abschluss durch das Ableben des Herrn Y... abspielen würde. Die Geschwindigkeit, mit der sich letztlich alles auf das Ableben des Herrn Y... hin entwickelte, war nicht abzusehen. Herr Y... wurde endgültig stationär am 05. November 2007 ins Krankenhaus aufgenommen und verstarb am 17. November 2007.“

27

Darüber hinaus hat die Klägerin im erstinstanzlichen Klageverfahren vorgetragen, sie und Herr Y... hätten bereits weit vor der Kenntnis der Erkrankung von Herrn Y... Heiratspläne gefasst. Eine Konkretisierung und Umsetzung der Pläne sei an den zahlreichen Schicksalsschlägen gescheitert, die sie und Herr Y... hätten hinnehmen und bewältigen müssen. Nachdem auch ihr gegenüber die Erkrankung eröffnet worden sei, hätten beide, sie und Herr Y..., ihre Liebe und Partnerschaft mit der Eheschließung „krönen“ wollen. Sie hätten dabei auf die Umsetzung der ursprünglich geplanten großen Hochzeit verzichten müssen, weil die Krankheit von Herrn Y... eine große Feier nicht zugelassen hätte und darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt niemand den Verlauf der Krankheit hätte abschätzen können. In jedem Fall hätten sie und Herr Y... als Ehepaar auseinandergehen wollen, wenn denn die Krankheit es gebiete. Die tiefe Liebe und Zuneigung zwischen ihr und Herrn Y... habe sich anlässlich zahlreicher Gelegenheiten auch im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis gezeigt. Hauptzweck der Eheschließung sei daher die Festigung der bisherigen Partnerschaft und Liebe in einer gemeinsamen, schweren Zeit gewesen. Ihre Versorgung habe keine Rolle gespielt, keinesfalls aber sei sie auch nur gleichwertiger Zweck der Eheschließung gewesen.

28

Schließlich macht die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung – in teilweiser Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens - unwidersprochen geltend, seit dem Tod ihres Sohnes leide sie unter Depressionen. Diese psychische Erkrankung habe sich durch den Tod ihres Vaters und die Erkrankung von Herrn Y... noch verstärkt. Eine Austherapierung habe zu keiner Zeit stattgefunden. Sie habe sich zwar in ambulante Behandlung begeben, die später wieder aufgegriffene Behandlung habe jedoch weiterhin das Bestehen der Erkrankung diagnostiziert. Gerade unter Berücksichtigung der Gründe für ihre psychische Erkrankung sei sie krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, eine Hochzeit nach eigenen Vorstellungen zu verwirklichen. Ihr Ziel sei es seinerzeit gewesen, sozial in „ruhiges Fahrwasser“ zu gelangen, um den Symptomen der psychischen Erkrankung begegnen zu können. Genau das sei der Grund für die Aufnahme des Pflegekindes gewesen, welches sie zumindest nicht ganz uneigennützig in die Familie aufgenommen habe. Ihr zweiter Sohn sei zwischenzeitlich ausgezogen gewesen. Sie, die Klägerin, habe sodann das Haus mit Herrn Y... allein bewohnt und sei damit allen, mit dem Haus verbundenen Erinnerungen ebenso allein ausgesetzt gewesen. Die Aufnahme des Pflegekindes habe wieder ein familiäres Umfeld schaffen sollen. Diese Hoffnungen hätten sich zerschlagen, weil sich herausgestellt habe, dass das Pflegekind eine schwierige Persönlichkeit gehabt habe. Damit hätten sie und Herr Y... sich zunächst um das Wohl und die Erziehung des Pflegekindes zu kümmern gehabt. Die eigenen Pläne und Vorstellungen seien wieder zu verschieben gewesen.

29

Die Richtigkeit der vorangehenden Darlegungen der Klägerin in ihrem Antwortschreiben vom 18. Dezember 2007, der Begründung ihres Widerspruchs vom 7. Februar 2008 sowie ihrem prozessualen Vorbringen in beiden Instanzen wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, soweit diese Darlegungen sich auf objektive Tatsachen beziehen. Auch der erkennende Senat hat keinen Anlass, insoweit an der Richtigkeit der Darlegungen der Klägerin zu zweifeln. Im Übrigen sind die – jedenfalls in entscheidungserheblicher Hinsicht – widerspruchsfreien und weitgehend mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu vereinbarenden Darlegungen der Klägerin glaubhaft. Nach den eingangs dargestellten allgemeinen Kriterien für die Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung einer „Versorgungsehe“ ist auf der Grundlage der somit unstreitigen bzw. glaubhaften Darlegungen der Klägerin die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es im vorliegenden Falle der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen:

30

Seit Juni 1995 lebten die Klägerin und Herr Y... als Paar in einer gemeinsamen Wohnung in A-Stadt. In dieser Wohnung lebten außerdem die beiden Kinder der Klägerin, die Herrn Y... als Vater ansahen. In dem Haus, in dem sich die gemeinsame Wohnung befand, wohnte gleichfalls der Vater der Klägerin. Herr Y... engagierte sich menschlich und finanziell in vielfältiger Weise – wie in der Widerspruchsbegründung der Klägerin vom 7. Februar 2008 im Einzelnen dargestellt – für die Belange der Familie der Klägerin. So glich er unter anderem am 25. Juli 1995 Kreditschulden in Höhe von 84.300,-- DM aus, die auf dem Haus des Vaters der Klägerin lagen. In der ersten Hälfte des Jahres 2004 entschlossen die Klägerin und Herr Y... sich sodann, ihre langjährige „sehr gefestigte Lebensgemeinschaft durch eine Hochzeit auch offiziell zu besiegeln“. Die Hochzeit sollte in einem großen Rahmen gefeiert werden. Im Mai/Juni 2004 erzählte die Klägerin A. S., L…, von ihren Hochzeitsplänen und bat diese, als Trauzeugin zu fungieren. Darüber hinaus beschlossen die Klägerin und Herr Y... im Juni/Juli 2004 die Eheringe von einem Bekannten aus der Türkei zu besorgen. Zu einer zeitnahen Realisierung des Heiratsentschlusses kam es allein deshalb nicht, weil die Klägerin und Herr Y... aufgrund mehrerer Schicksalsschläge sowie deren weitreichenden Folgen hiervon abgehalten wurden. Nachdem zunächst der jüngste Sohn der Klägerin am 5. August 2004 infolge eines Verkehrsunfalls verstorben war, musste Herr Y... sich im September/Oktober 2004 infolge eines Dienstunfalls für einen längeren Krankenhausaufenthalt in die Uniklinik L… begeben. Das Behandlungs-, Verrentungs- und Ruhestandsverfahren von Herrn Y... war sodann von länger dauernden stationären, zahlreichen ambulanten und sonstigen Untersuchungen und Antragstellungen gekennzeichnet und zog sich letztlich bis Anfang 2005 hin. Bereits im Oktober 2004 war bei dem Vater der Klägerin Bauchspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert worden, so dass dieser sich ab Dezember 2004 fast durchgehend im stationären Krankenhausaufenthalt befand und sodann am 12. Juli 2005 verstarb. Der seinerzeit arbeitsunfähige Herr Y... hatte sich intensiv um die Pflege des Vaters der Klägerin gekümmert. Aufgrund des Todes ihres Sohnes – verstärkt durch den Tod ihres Vaters – geriet die Klägerin in eine Depression, der auch im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht wirksam begegnet werden konnte. Auch in der Folgezeit, in der die Klägerin und Herr Y... den Nachlass ihres Vaters abwickelten und sich um die Belange des im Oktober 2006 in die Familie aufgenommenen Pflegekindes kümmerten, gelang es beiden nicht, an ein „normales“ Leben anzuknüpfen. Vielmehr hielt die Depression der Klägerin – dieses hat ihr Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals einleuchtend und unwidersprochen dargestellt – bis zum Sommer 2007 an und machte es ihr und Herrn Y... unmöglich, eine Hochzeit nach ihren Vorstellungen zu feiern. Nachdem bei Herrn Y... während seines stationären Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom 31. Juli 2007 bis 10. August 2007 ein „ausgeprägtes Leberkarzinom mit erheblicher Metastasenstreuung“ diagnostiziert war und erkennbar wurde, dass sich eine Hochzeit nach „eigenen Vorstellungen“ möglicherweise nicht mehr in die Tat umsetzen ließe, entschlossen sich die Klägerin und Herr Y... zur Hochzeit, um wenigstens die Zeit, die ihnen gemeinsam verbleiben würde, als verheiratetes Paar miteinander zu verbringen.

31

Aus alledem ergibt sich, dass die Klägerin und Herr Y... bereits Jahre vor dem Eintritt der lebensbedrohlichen Erkrankung von Herrn Y... einen Heiratsentschluss gefasst und diesen zu keinem Zeitpunkt aufgegeben hatten, sondern an der zeitnahen Realisierung des Heiratsentschlusses – Hochzeit nach ihren Vorstellungen – unverschuldet durch eine Vielzahl von Schicksalsschlägen sowie deren weitreichende (krankheitsbedingte) Folgen abgehalten worden sind. Der Vortrag der Klägerin – hierbei handelt es sich auch nicht ansatzweise um „gesteigertes Vorbringen“ -, Hauptzweck ihrer Eheschließung mit Herrn Y... sei die Festigung ihrer bisherigen Partnerschaft und Liebe in einer gemeinsamen, schweren Zeit gewesen, erscheint vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände glaubhaft. Doch selbst wenn der Versorgungszweck bei der Eheschließung eine gewisse Rolle gespielt haben sollte, ergibt sich nach alledem, dass dieser Zweck allenfalls als nachrangig und untergeordnet angesehen werden kann.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

33

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

34

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.

2

Die 1950 geborene Klägerin lebte seit 1978 mit dem 1946 geborenen und am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie heirateten am 2.7.2004. Aus der ersten Ehe der Klägerin waren ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, aus der ersten Ehe des Versicherten eine Tochter. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.400 Euro aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin.

3

Im Oktober 2002 erkrankte der Versicherte an einem Blasenkarzinom, das operativ entfernt wurde. Im Februar 2004 wurde eine fortschreitende Metastasierung diagnostiziert. Die ab 1.6.2004 durchgeführte Chemotherapie diente lediglich palliativen Zwecken. Der Versicherte wurde in den Zeiträumen vom 24.5. bis 3.6.2004 und vom 8.6. bis 10.6.2004 stationär behandelt, danach aufgrund einer deutlichen Verschlechterung erneut vom 14.6. bis 10.7.2004, wobei die Chemotherapie abgebrochen und die Behandlung mit Morphin fortgesetzt wurde. Unter dieser Medikation war der Versicherte mit Hilfe eines Stützrollators zeitweise gehfähig. Die Eheschließung erfolgte am 2.7.2004 auf der Krankenstation. Zur Entlassung des Versicherten wurde eine sog Homecare-Betreuung eingerichtet. Am 27.7.2004 wurde der Versicherte notfallmäßig erneut stationär aufgenommen; er verstarb noch am selben Tag.

4

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da sie von einer sog Versorgungsehe gemäß § 46 Abs 2a SGB VI ausging(Bescheid vom 13.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005).

5

Das SG Berlin hat - nach Vernehmung der Schwester, des Sohnes und der Tochter der Klägerin sowie nach deren persönlicher Anhörung - die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, der Klägerin ab 27.7.2004 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs 2a SGB VI nicht entgegen.

6

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.1.2007 die Berufung der Beklagten nach persönlicher Anhörung der Klägerin zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors, dass der Klägerin ab 27.7.2004 große Witwenrente zu gewähren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats trotz der sehr kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Versorgung der Klägerin der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Hierbei stütze sich der Senat auf die glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen, im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf die Aussagen ihrer vom SG als Zeugen vernommenen Kinder. Danach stehe fest, dass - neben Versorgungserwägungen - zumindest gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung gewesen sei, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem Zusammenleben durch den Akt der Eheschließung den - nach Wortwahl der Klägerin - "offiziellen Segen" zu geben und so eine Rechtsposition zu erlangen. Die Klägerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Heiratswunsch schon viele Jahre vor der Krebserkrankung bestanden habe, jedoch aus finanziellen Gründen und familiären Erwägungen nicht eher realisiert habe werden können. Die mit dem Versicherten im Familienverbund lebenden Kinder der Klägerin, die ihn als "Vater" angesehen hätten, hätten die langjährige Heiratsabsicht ebenfalls bestätigt.

7

Der Umstand der seit 1978 gelebten langjährigen Liebesbeziehung stehe einem überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Die Liebesbeziehung sei ohnehin nicht auf gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet gewesen, weil die Klägerin einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit der sie ohne Weiteres ihren eigenen Lebensunterhalt habe sichern können. Dies habe die Klägerin vor dem Senat eindrucksvoll dargelegt.

8

Ebenso wenig spreche der Krankheitsverlauf des Versicherten gegen diese Einschätzung. Die Klägerin habe glaubhaft ausgeführt, dass sie trotz palliativer Behandlung des Versicherten nicht davon ausgegangen sei, dass "mein Mann so bald würde sterben müssen". Doch auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst haben sollte, dass der Tod des Versicherten in naher Zukunft bevorstehe, verbliebe es bei dem vorrangigen Motiv der Eheschließung, der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben. Daher habe für den Senat keine Veranlassung bestanden, den von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Selbst wenn eine Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PStG) vorgelegen hätte, änderte dies nichts an der zur Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.

9

Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Abs 2a SGB VI und von §§ 103, 128 SGG. Die Klägerin habe den Nachweis des Vorliegens "besonderer Umstände", die die Rechtsvermutung des § 46 Abs 2a SGB VI widerlegen könnten, nicht erbracht. Die Verrechtlichung einer Liebesbeziehung durch Eheschließung sei kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund. Die zuvor seit 26 Jahren geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstreiche den Versorgungscharakter der Ehe. Im Fall der lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners sei die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden das maßgebliche Motiv für die Heirat. Konkrete Heiratspläne seien erst nach Bekanntwerden der weit fortgeschrittenen Krebserkrankung gefasst und realisiert worden. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überleben, könne kein besonderer Umstand im Sinne der Norm sein. Das LSG hätte sich zudem gedrängt fühlen müssen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung bei der Nottrauung zu befragen, nachzukommen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das angefochtene Urteil beruht - wie die Beklagte zutreffend rügt - auf einer Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 103 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.

14

1. Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.

15

Nach § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 2.7. bis 27.7.2004); damit ist der Tatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB VI erfüllt. Ob jedoch "besondere Umstände" iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI vorliegen, die den Eintritt der entsprechenden Rechtsfolge - Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente - hindern, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der vom Berufungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Beweggrund der Klägerin für die Eheschließung, nämlich der Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI zu begründen.

17

Der Senat hat im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN)zur Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI bereits entschieden, dass eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Daran hält er in Kenntnis hiergegen vorgebrachter Bedenken (vgl Pötter, RVaktuell 2010, 15, 21) nach erneuter Prüfung fest. Wie in dem genannten Urteil näher dargelegt ist, sind nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (Senatsurteil aaO, RdNr 20). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (aaO RdNr 24). Diese Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung nach Maßgabe des § 46 Abs 2a SGB VI wird nicht dadurch entbehrlich, dass die damit verbundenen Anforderungen den Wunsch der Verwaltung nach "überprüfbaren … objektiven Kriterien"(vgl Pötter, aaO) nicht erfüllen können.

18

In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht als Verletzung von Bundesrecht angesehen werden, wenn die Tatsacheninstanz annimmt, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt sein wird. Gleichwohl darf dabei nicht von vornherein der Nachweis ausgeschlossen werden, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Bei der abschließenden Gesamtbewertung darf wiederum gefordert werden, dass diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sind, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27).

19

Der Frage, ob besondere Umstände iS des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen (aaO RdNr 29 mwN). Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten (BSG vom 15.9.2009 - B 5 R 282/09 B - BeckRS 2009, 72520 RdNr 7). Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (vgl auch BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 14 f). Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden.

20

3. Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Beweisantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt; sie hat verlangt, den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung zu vernehmen. Diesem Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen; seine Ablehnung unter Berufung darauf, dass unabhängig von den konkreten Umständen der Trauung die volle Überzeugung des Senats zur Motivationslage für die Heirat bereits feststehe, verletzt Bundesrecht (§ 103 SGG).

21

Einer der Ausnahmefälle, der es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des von der Beklagten mit der Bezeichnung "den zuständigen Standesbeamten" hinreichend konkret benannten Zeugen zu verzichten, ist nicht gegeben. Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

22

Auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände der Eheschließung kommt es schon deshalb entscheidungserheblich an, weil das LSG alle Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen eine Versorgungsabsicht sprechen könnten, aufzuklären und in einer abschließenden Gesamtbewertung zu würdigen hat. Zur Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen war der benannte Zeuge auch ein geeignetes und erreichbares Beweismittel. Als Standesbeamter, der die Eheschließung auf der Station im Krankenhaus vollzogen hat, hätte er zu den näheren Umständen der Heirat, wie etwa ihm gegenüber geäußerte Eheschließungsmotive der Eheleute, Zeugnis geben können. Bislang sind im gerichtlichen Verfahren nur Personen vernommen worden, die (als Kinder und Schwester) der Sphäre der Klägerin zugehörig sind. Nicht zuletzt beruht die Beweiswürdigung des LSG im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Beweggründen. Die Zeugenaussage des Standesbeamten könnte aber nicht nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, sondern darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den inneren Motiven beider Eheleute für die Heirat erbringen. Solche Ermittlungen waren auch deshalb angezeigt, weil sich die Klägerin zum Beweis des Vorliegens der besonderen Umstände iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI gerade auf ihre innere Motivation für die Heirat berufen und hierzu vor dem SG und dem LSG bereitwillig Auskunft gegeben hat. Eine unzulässige Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung (vgl dazu Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 22, 29 mwN) stand daher nicht zu befürchten.

23

Das LSG hätte sich somit - ausgehend von seiner materiellen Rechtsansicht - zur Zeugenvernehmung des Standesbeamten zu den näheren Umständen der Trauung gedrängt fühlen müssen. Wenn es anstelle dessen ausgeführt hat, dass selbst im Fall einer sog Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 7 PStG idF des bis zum 31.12.2008 gültigen Gesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833) "dies nichts an der dargelegten, zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat" ändere, so handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Einer der besonders gelagerten Ausnahmefälle, für die diskutiert wird, ob ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung dann abgelehnt werden darf, wenn aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl BVerwG vom 11.4.1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 Nr 229 S 55 f mwN; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f mwN; s auch BSG vom 31.8.1987 - 4a BJ 117/87 - Juris RdNr 5 - zu den beim Zeugenbeweis im Vergleich zum Sachverständigenbeweis strengeren Anforderungen), liegt hier nicht vor. Insbesondere zeigt das Urteil des LSG plausible Gründe für das Bestehen einer für jedermann nachvollziehbaren, unerschütterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht auf. Eine solche Überzeugung ist auch kaum denkbar, solange ausschließlich Personen aus dem Umfeld der Klägerin gehört und darauf verzichtet wurde, auch andere in Frage kommende Auskunftspersonen (vgl zB SG Düsseldorf vom 14.12.2009 - S 52 (10) R 22/09 - Juris) zu den Beweggründen der Nottrauung im Krankenhaus zu befragen.

24

Auf diesem Verstoß gegen § 103 SGG beruht die Entscheidung des LSG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach den beantragten weiteren Ermittlungen zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis gekommen wäre.

25

Das LSG wird die unterlassene Beweisaufnahme zu den näheren Umständen der Trauung nachzuholen und auf dieser Grundlage eine neue Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen haben. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.


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Tenor

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klage ist auf Gewährung von Witwengeld gerichtet.

2

Die 1956 geborene Klägerin heiratete am 26. April 2010 den 1959 geborenen Polizeioberkommissar O., der bis zu seinem Tod als Beamter auf Lebenszeit im Dienst bei dem Beklagten stand. Er verstarb am 25. September 2010 an einem Hirntumor (Glioblastom).

3

Mit Schreiben vom 28. September 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Diesen Antrag lehnte die Oberfinanzdirektion Koblenz nach vorheriger Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 2. Februar 2011 ab. Bei der von der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann geschlossenen Ehe habe es sich um eine Versorgungsehe gehandelt, da sie weniger als ein Jahr gedauert habe. Besondere Umstände, welche die diesbezügliche gesetzliche Vermutung widerlegten, lägen nicht vor. Der Ehemann sei nicht aus unvorhersehbaren Gründen verstorben, sondern sein Tod sei im Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen. Es liege auch keine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Krankheit gefassten Heiratsentschlusses vor.

4

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gesetzgeber habe die Gewährung eines Witwengelds vor allen Dingen in solchen Fällen unterbinden wollen, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung und nur zu dem Zweck heirate, seinem Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Demgegenüber habe sie ihren späteren Ehemann bereits im Jahr 1994 kennen gelernt und mit ihm, von einer kurzen Unterbrechung abgesehen, von 1997 bis zu seinem Tod zusammengelebt. Die schwerwiegende Erkrankung des Ehemanns sei ihnen zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar bekannt gewesen, sie hätten jedoch nicht mit seinem baldigen Tod gerechnet. Die bereits im letzten Jahr vor seinem Tod geplante Hochzeit sei lediglich aus familiären Gründen verschoben worden.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - zu gewähren.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. März 2012 abgewiesen. Auch die Vorinstanz ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren verstorbenen Ehemann nur deshalb geheiratet, um eine beamtenrechtliche Versorgung zu erhalten. Die Ehe sei in Kenntnis der unheilbaren Krankheit geschlossen worden und habe weniger als ein Jahr gedauert, so dass die gesetzliche Vermutung einer reinen Versorgungsehe bestehe. Tatsächliche Anhaltspunkte, welche diese Vermutung widerlegen könnten, habe sie nicht glaubhaft machen können. Derartige Umstände könnten auch nicht durch die von der Klägerin benannten Zeugen, deren Einvernahme sie in der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, bewiesen werden.

11

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht der Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Kenntnis von der Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes sowie die nur kurze Dauer der Ehe rechtfertigten nicht die Annahme einer Versorgungsehe. Sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann bereits seit 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Spätestens seit 2008 habe eine feste Heiratsabsicht bestanden, die von beiden Partnern auch nach außen hin deutlich gemacht worden sei. Zwar sei die Krankheit ihres Mannes wohl grundsätzlich unheilbar gewesen. Jedoch seien bei einem Glioblastom auch längere Überlebensraten beobachtet worden. Ihr Mann sei bei gutem Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen worden. Aus Sicht der behandelnden Ärzte habe durchaus eine offene Prognose bestanden. Sie hätten nicht mit seinem baldigen Ableben rechnen müssen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 2. Februar 2011 Juni 2006 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. November 2011 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 BeamtVG zu gewähren.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt er nochmals die seiner Auffassung nach bestehenden objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Versorgungsehe.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (drei Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung hat Erfolg.

19

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Klägerin steht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein Witwengeld zu, weil sie zum Zeitpunkt des Todes von Polizeioberkommissar O. am 25. September 2010 mit ihm verheiratet war. Diesem gesetzlichen Anspruch steht die verhältnismäßig kurze Dauer der erst am 26. April 2010 und damit nur rund fünf Monate vor dem Tod des Beamten geschlossenen Ehe nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz liegt keine sogenannte Versorgungsehe vor, die eine Bewilligung von Witwengeld ausschließen würde.

20

Grundsätzlich erhält nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG der überlebende Ehepartner eines Beamten auf Lebenszeit kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat. Der Gesetzgeber geht insofern von der Vermutung aus, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungsehe anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks einer Eheschließung entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 -, BVerwGE 11, 350; Urteil vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 -,BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 14 ZB 04.2400 -, juris). Sie besteht regelmäßig, wenn die Heirat in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 10800/07.OVG -, AS 37, 1).

21

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungsehe jedoch widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die – gegebenenfalls auch voneinander abweichenden – Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat.

22

Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (so VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, IÖD 2003, 166; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, IÖD 2005, 79; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99).

23

Dementsprechend ist selbst bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet – überwiegend oder zumindest gleichwertig – aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld deshalb regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Die Annahme einer Versorgungsehe ist mithin nicht gerechtfertigt, wenn die Eheschließung sich trotz einer lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erweist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, jeweils juris; BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 3 95.3050 -, IÖD 1999, 174; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2782/01 -, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, a. a. O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn – wie hier – noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 -, juris).

24

Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist die am 26. April 2010 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Polizeioberkommissar O. nicht als Versorgungsehe anzusehen. Sie dauerte zwar lediglich fünf Monate und war damit deutlich kürzer als der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG festgelegte Zeitraum von einem Jahr. Hinzu kommt, dass den Eheleuten zumindest das Vorliegen einer objektiv lebensbedrohenden Krankheit des verstorbenen Ehemannes, die Erkrankung an einem Hirntumor (in Form eines Glioblastoms), zumindest in groben Zügen auch bewusst war. Zwar legen die beiden von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Herrn Dr. M. (vom 7. Januar 2011, Bl. 41 VA) sowie vom Leitenden Arzt der Neurochirurgie des Bundeswehrzentralkrankenhaues, Dr. W. (vom 16. März 2011, Bl. 61 VA) nicht zwangsläufig einen in naher Zukunft eintretenden tödlichen Verlauf der Krankheit nahe. Auch war die letztlich zum Tod führende Krankheit nicht der Hirntumor, sondern eine Lungenentzündung. Gleichwohl steht in objektiver Hinsicht jedenfalls eine sehr schwerwiegende und gewöhnlich auch zum Tod führende Erkrankung fest, an der der verstorbene Ehemann der Klägerin litt, so dass für die späteren Eheleute klar war, dass der verstorbene Beamte „nicht mehr zehn Jahre leben werde“ (so die Klägerin in ihrer Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung, vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).

25

Allerdings widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für die konkreten Umstände der Eheschließung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe ohne jeden Zweifel. Bei einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat kann nicht die bei beiden Eheleuten bestehende Absicht belegt werden, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen. Vielmehr ergeben sie, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht sogar überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind. In der Eheschließung liegt nämlich eine konsequente Verwirklichung des schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin gefassten Heiratsentschlusses. Der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste und nach außen manifestierte Heiratsentschluss blieb bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert. Die Heirat erfolgte auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

26

Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats aus den Angaben, die die Klägerin bei ihrer Befragung im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2013 gemacht hat. Insbesondere hat sie die bereits im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren dargestellte persönliche Situation auch dem Senat im Einzelnen glaubhaft dargestellt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 2 bis 5). Ihre detaillierte Darstellung war in allen Teilen ohne weiteres nachvollziehbar, überaus lebensnah, widerspruchsfrei, ohne Übertreibungen und auch nicht von erkennbaren taktischen oder sonst ergebnisorientierten Überlegungen geleitet. Der Senat erachtet das Vorbringen der Klägerin gerade auch deshalb für glaubhaft, weil sie die langjährige Entwicklung ihrer Lebensgemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann, vor allem mit Blick auf die gemeinsam durchlebten (von ihr nachvollziehbar so genannten) „Schicksalsschläge“ mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.

27

Die Angaben der Klägerin werden in den wesentlichen Teilen von den Zeugen bestätigt. So haben sämtliche der vom Senat befragten ehemaligen Kollegen und Freunde des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zunächst bestätigt, dass die späteren Eheleute schon vor ihrer Heirat seit vielen Jahren für alle im Dorf und in der Dienststelle erkennbar Lebensgefährten gewesen sind. Alle Zeugen haben zugleich den Vortrag der Klägerin bestätigt, nach dem der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahre 2009 beabsichtigte, die Klägerin als seine langjährige Lebensgefährtin zu heiraten (vgl. hierzu im Einzelnen Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S.6 bis 10). Die Angaben der Zeugen waren in diesem Punkt ohne jeden vernünftigen Zweifel glaubhaft. Für den Senat steht deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin und ihr langjähriger Lebensgefährte wohl schon Mitte des Jahres 2008, spätestens aber im Verlauf des Jahres 2009 entschlossen waren, in diesem Jahr an ihrem sog. Kennenlerntag (der 29. Oktober) zu heiraten.

28

Gleichfalls nachvollziehbar schilderte die Klägerin bei ihrer Befragung die Gründe, warum dieser Heiratsentschluss nicht bereits an diesem Tag vollzogen wurde. Die von ihr auch insofern authentisch, detailreich, in spürbarer Betroffenheit und ohne erkennbare Verfälschungstendenzen geschilderten Umstände anlässlich der Hochzeit der Tochter ihres verstorbenen Ehemannes, die zu einem mehrere Monate andauernden Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter geführt haben, liegen zur vollen Überzeugung des Senats vor. Die Klägerin konnte desweiteren glaubhaft machen, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bei einem Abendessen am „Kennenlerntag“ des Jahres 2009 (an dem ohne das Zerwürfnis mit der Tochter ihre Heirat hätte stattfinden sollen) beschlossen, dann jedenfalls im Juli 2010 – mit oder ohne Teilnahme der Tochter – zu heiraten. Hierfür haben sie dann im Januar 2010 bereits eine Reise nach Verona für Ende Juli desselben Jahres gebucht (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 4).

29

Diese Umstände sind wiederum von einem der Zeugen im Wesentlichen bestätigt worden. Da auch in diesem Punkt die Ausführungen der Klägerin aufgrund ihrer umfänglichen, detailreichen und selbst bei Nachfragen durch den Senat spontan und authentischen bleibenden Aussagen insgesamt glaubhaft sind, sieht der Senat auch dieses Detail der Geschehnisse als gegeben an.

30

Demgegenüber sind keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe nach dem Zerwürfnis mit seiner Tochter am 8. August 2008 seinen – nach dem Vorstehenden für die Zeit davor zweifelsfrei nachgewiesenen – Heiratsentschluss aufgegeben. Gegen eine solche Sichtweise spricht schon der Umstand, dass sich zumindest der Zeuge M. sicher an das Beibehalten des Heiratsplanes erinnerte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2013, S. 8). Hinzu kommt das Fehlen von äußeren Indizien für eine Änderung der Pläne der späteren Eheleute. Im Gegenteil stellt die Buchung der Reise nach Verona, die als Hochzeitsreise geplant war, ein solches Indiz für das Beibehalten der Heiratspläne dar.

31

Der relativ kurze Zeitraum zwischen der Diagnose eines bösartigen Hirntumors und der nur wenige Tage später stattgefundenen Hochzeit streitet in Anbetracht der vorstehend dargestellten Vorgeschichte dagegen nicht für die Annahme einer Versorgungsehe. Auch hier war die Darstellung der Klägerin von den seinerzeit vorliegenden Umständen nachvollziehbar. Sie gab hierzu glaubhaft an, ihr verstorbener Ehemann habe befürchtet, nach der Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen nicht mehr die Kraft zu haben, eine Hochzeit durchzustehen. Im Übrigen kommt dem relativ kurzen Zeitraum zwischen dem Auftreten der Krankheitssymptome und der Heirat ohnehin schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil für den Senat feststeht, dass sich diese als konsequente Umsetzung eines bereits vorher feststehenden Heiratsentschlusses darstellt. Das Verschieben des im Juli 2010 (mit oder ohne die Tochter des verstorbenen Beamten) geplanten Heiratstermins auf den April dieses Jahres ist lediglich dem konkreten Ablauf der Behandlung geschuldet, ohne die erforderliche Absicht zu belegen, es sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen, der Klägerin eine Witwenversorgung zu verschaffen.

32

Aus diesen Gründen war der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

33

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 709 Zivilprozessordnung.

34

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 25.249,92 Euro festgesetzt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Gewährung von Witwengeld nach § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt, ihr Anspruch sei vorliegend gemäß § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Da die Ehe der Klägerin mit einem Soldaten im Ruhestand vom 13. bis 17. Dezember 2007 und damit weniger als ein Jahr gedauert habe und in Kenntnis des lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung ihres Ehemannes geschlossen worden sei, sei zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung, der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei die Versorgung der Witwe gewesen, zwingend nachzuweisen, dass es sich bei der Heirat um die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der schweren Erkrankung bestehenden Entschlusses, die Ehe einzugehen, gehandelt habe. Dieser Nachweis sei der Klägerin nicht gelungen. Das Gericht habe weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme die hierfür erforderliche Überzeugung gewinnen können.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der Einwand der Klägerin, die „Regelung in § 19 Abs. 1 Ziffer 2 BeamtVG“ (gemeint ist wohl § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG), auf die sich das Verwaltungsgericht zur Klageabweisung bezogen habe, könne hier bereits tatbestandlich keine Anwendung finden, kann die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Witwengeld vorliegend zutreffend anhand der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG beurteilt. Nach dieser Vorschrift erhält der überlebende Ehepartner eines Ruhestandsbeamten - entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - regelmäßig kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Da die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nur vier Tage vor dessen Ableben geschlossen wurde, hat die Klägerin nur dann einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld, wenn sie die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen kann. Diese ist grundsätzlich entkräftet, wenn besondere, nach außen erkennbare Umstände vorliegen, wonach ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Dazu genügt in der Regel, wenn auch nicht ausnahmslos, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wird die Ehe - wie vorliegend - in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten bzw. Soldaten geschlossen, ist hierdurch die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1991 - 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; B. v. 2.10.2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3; B. v. 19.1.2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7; B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe (BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Von diesem rechtlichen Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Soweit die Klägerin einwendet, bei Einleitung des Scheidungsverfahrens habe der Ehemann nicht um seine schwere Erkrankung gewusst, erscheint dies im Hinblick auf die im Zulassungsverfahren vorgelegte Stellungnahme seines Hausarztes vom 29. März 2011 zweifelhaft. Aus dieser ergibt sich, dass die Behandlung der diagnostizierten Leberzirrhose am 27. November 2006 begann, was im Übrigen den Angaben des im Klageverfahren vorgelegten Attests des Arztes vom 31. August 2008 entspricht. Auch hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass sie seit Dezember 2006 von der Leberzirrhose wusste. Ihr Einwand, die ärztliche Bewertung der Erkrankung ihres Ehemanns mit „CHILD B“ habe nicht automatisch die Vorhersehbarkeit seines baldigen Ablebens bedeutet, so dass beide Ehepartner hiervon auch im November 2007 nicht ausgegangen seien, spricht ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, den Ehegatten sei im Zeitpunkt der Eheschließung der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung des Ehemanns bekannt gewesen. Denn die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setzt weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben des erkrankten Beamten zu rechnen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 24) noch kommt es auf Kenntnisse der Unheilbarkeit der Krankheit an (BayVGH, B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 13). Im Übrigen befand sich der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Hospiz.

Mit ihrer Rüge, die Bewertung des Verwaltungsgerichts stimme nicht mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörten Zeugen überein, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 14 ZB 11.747 - juris Rn. 7 m. w. N.). Gemessen hieran hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Würdigung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung sowie der Gesamtumstände zu Recht angenommen, die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG habe durch objektiv erkennbare Umstände nicht widerlegt werden können. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist insbesondere den Aussagen der Zeugen nicht zu entnehmen, dass sich die Eheschließung trotz der lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erwiesen hat. Zwar muss hierfür noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden haben (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Allerdings lassen sich den Aussagen der Zeuginnen W., A. und B. keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ehegatten vor Kenntnis von der lebensbedrohenden Erkrankung bereits so konkret zur Heirat entschlossen waren, dass sich die spätere Heirat als konsequente Verwirklichung die Heiratsentschlusses erwiesen hätte. Dass nach Aussage der Zeugin B. „des Öfteren von Hochzeit die Rede“ gewesen sei oder der verstorbene Ehemann gegenüber der Zeugin A. erklärt hat, er „würde heiraten wollen, aber er könne nicht, da die Klägerin noch nicht geschieden sei“, reicht für die Annahme, es habe einen konkreten Heiratsentschluss gegeben, nicht aus. Denn diese Äußerungen der Ehegatten können schon zeitlich nicht eingeordnet werden und bleiben zudem insgesamt vage. Die Aussagen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, es habe aus seiner Sicht kein Zwang für eine Scheidung gegeben und weder er noch seine frühere Ehefrau hätten auf eine Scheidung gedrängt, sowie die Tatsache, dass dieser den Scheidungsantrag gestellt hat, sprechen aus Sicht des Senats dafür, dass es vor November 2006 keine konkreten Heiratsabsichten gab. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011 erstmalig mitgeteilt hat, sie habe bereits im März 2006 einer Freundin gegenüber die feste Absicht geäußert, ihren verstorbenen Ehemann im Frühjahr 2007 in Prien heiraten zu wollen, ist dieses Vorbringen verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist noch ergänzt werden, soweit der konkrete, zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde. Werden - wie hier - nach Ablauf der Frist neue, selbstständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel -vorgetragen, kann darauf der Zulassungsantrag nicht gestützt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53). Dies gilt insbesondere auch für einen verspäteten neuen Sachvortrag einschließlich diesbezüglicher Beweismittel.

Auch die langjährige Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann sowie eine gemeinsame Lebensplanung sprechen nicht gegen die Richtigkeit des Urteils. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, in denen - wie hier - trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, B. v.19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 20). Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar. Ein konkreter Heiratsentschluss ergibt sich ohne weitere Anhaltspunkte hierfür weder aus einer langjährigen, auf eine gemeinsame Lebensplanung gerichteten Beziehung noch aus einer besonders starken inneren Bindung zwischen den Partnern oder dem konkreten gegenseitigen finanziellen Einstehen füreinander. Den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Briefen des verstorbenen Ehemannes aus den Jahren 1996 und 1997, auf die sich die Klägerin auch im Zulassungsverfahren bezieht, ist zwar zu entnehmen, dass eine gemeinsame Lebensplanung beabsichtigt war. Anhaltspunkt dafür, dass man konkrete Heiratsabsichten hatte, ergeben sich hieraus aber nicht, ungeachtet dessen, dass die Klägerin insoweit bereits ihren Darlegungspflichten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgekommen ist. Aber selbst wenn den Briefen Heiratsabsichten zu entnehmen wären, hätten sich diese durch Zeitablauf nicht bestätigt.

Zudem wird weder durch den 1999 mit ihrem geschiedenen Ehemann geschlossenen Ehevertrag und dessen Inhalt noch durch den Umstand, dass Ende November 2006 das Scheidungsverfahren der Klägerin eingeleitet worden ist, belegt, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung konkrete Heiratsabsichten hatten. Dass nicht die Klägerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes im April 2006, sondern ihr geschiedener Ehemann ab September 2006 die Scheidung betrieben hat, spricht - auch unter Berücksichtigung von dessen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und trotz des Hinweises der Klägerin, der Rechtsanwalt sei ein Bekannter ihres geschiedenen Ehemannes gewesen - dagegen, dass das Scheidungsverfahren wegen konkreter Heiratsabsichten der Klägerin eingeleitet worden ist. Daher ist letztlich unerheblich, warum die Klägerin erst im Dezember 2007 geschieden wurde und ob sie dies zu vertreten hatte.

Ebenso können mit dem Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 - S 11 R 5359/08 - (FamRZ 2013, 332) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts belegt werden. Die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe ist stets eine Frage der Einzelfallwürdigung, die nicht generalisiert werden kann. Die dortige Fallkonstellation kann mit der hier streitigen nicht verglichen werden. Im dortigen Verfahren stand der Eheschließung der Beteiligten zwar auch - wie vorliegend - über viele Jahre das objektive Ehehindernis der anderweitigen Verheiratung entgegen. Allerdings hatten die Beteiligten nach Überzeugung des im dortigen Verfahren erkennenden Gerichts - anders als vorliegend - bereits vor Kenntnis der Erkrankung die Absicht gehabt zu heiraten. Zudem hatten sie das Scheidungsverfahren, das sich über fünf Jahre hinzog, lange, nämlich fünf Jahre vor Kenntnis der schweren Erkrankung eingeleitet.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht sämtliche von der Klägerin angebotenen Beweismittel ausgeschöpft, sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat sie den Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG), wonach der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung (hier: monatlich 1.285,59 Euro, vgl. Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2008) anzusetzen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 15.01.2009 geändert.

Der Bescheid vom 14.01.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 27.03.2008 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab 01.12.2007 Witwengeld nach Klaus Y... zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.

2

Die Klägerin ist Arbeitnehmerin bei der Beklagten und Witwe des am 17. November 2007 verstorbenen Ruhestandsbeamten der Beklagten Klaus Y..., mit dem sie seit dem Jahr 1995 partnerschaftlich im Haus ihrer Eltern zusammengelebt hatte und mit dem sie seit dem 13. August 2007 verheiratet war.

3

Mit Bescheid vom 14. Januar 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Witwengeld an die Klägerin nach § 19 Abs. 1 BeamtVG unter Hinweis darauf ab, dass ein Anspruch auf Witwengeld nicht bestehe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Bei einer kürzeren Ehedauer gelte die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungsehe“. Diese Vermutung sei von der Klägerin nicht widerlegt worden.

4

Der gegen diesen Bescheid gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2008 zurückgewiesen.

5

Die Klägerin hat am 14. April 2008 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht, auf Grund der besonderen Umstände während der Zeit ihres Zusammenlebens mit Klaus Y... sei die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungsehe“ als widerlegt anzusehen.

6

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

7

den Bescheid vom 14. Januar 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 27. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, ab 01. Dezember 2007 Witwengeld nach Klaus Y... zu gewähren,
und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat weiterhin die Meinung vertreten, dass die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungsehe“ von der Klägerin nicht widerlegt worden sei.

11

Mit Urteil vom 15. Januar 2009, auf dessen Inhalt wegen des weitergehenden Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, die Klage abgewiesen.

12

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten – vom Senat zugelassenen – Berufung wiederholt und konkretisiert die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
- 12. Kammer, Einzelrichter – vom 15. Januar 2009 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

18

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten
- diese haben dem Senat vorgelegen – Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung ist zulässig und begründet.

20

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch darauf, dass ihr ab dem 01. Dezember 2007 Witwengeld nach Klaus Y... gewährt wird.

21

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit grundsätzlich Witwengeld. Dies gilt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.

22

In den Fällen, in denen die Ehe mit dem verstorbenen Beamten nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, kommt eine Gewährung von Witwengeld also grundsätzlich nicht in Betracht. Es wird von Gesetzes wegen vermutet, dass durch die Heirat beabsichtigt war, der Witwe eine beamtenrechtliche Versorgung zu sichern, sodass es dem Dienstherrn auch im Rahmen der grundsätzlichen Alimentationspflicht nicht zugemutet wird, der Witwe Versorgungsleistungen zu gewähren. Die Witwe kann diese gesetzliche Vermutung jedoch widerlegen. Für die Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung, die Eheschließung diene hauptsächlich der Versorgung, ist die Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung des künftigen Ehepartners grundsätzlich von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1991 – 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschl. v. 02.10.2008 – 2 B 7.08 -, juris Rdnr. 3; Beschl. v. 19.01.2009 – 2 B 14.08 -, juris Rdnr. 7). Es ist aber nicht in jedem Falle ausschlaggebend, wie schwer der Beamte im Zeitpunkt der Eheschließung erkrankt war. Denn nicht in allen Fällen, in denen der Beamte bei der Heirat schwer krank und dies den Eheleuten im Zeitpunkt der Eheschließung/des Heiratsentschlusses bekannt ist, muss der Versorgungszweck alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat sein. Auch in diesen Fällen können andere „einigermaßen wirklichkeitsnahe“ Beweggründe, etwa auch die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden Heiratsentschlusses, für die Heirat im Vordergrund stehen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10.02.2003 – 4 S 2782/01 -, IÖD 2003, 166 f., mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen). Die Vermutung einer „Versorgungsehe“ ist entkräftet, wenn besondere, nach außen erkennbare Umstände vorliegen, wonach ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Dazu genügt in der Regel, wenn auch nicht ausnahmslos, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 21.12.2009 - 5 LA 481/08 – IÖD 2010, 46 f., mit ausführlichen Rechtssprechungsnahweisen). Im Übrigen stellt § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG für seine Anwendung offensichtlich nicht auf das Bestehen eines Versorgungsbedürfnisses ab. Die gegenteilige Rechtsansicht findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze und widerspricht dem Normzweck der Vorschrift. Sie hätte zur Folge, dass Versorgungsansprüche im Falle eines Versorgungsbedürfnisses ausgeschlossen wären, bei dessen Fehlen aber bestünden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2009 – 2 B 14/08 -, juris Rdnr. 9).

23

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungsehe“ hier widerlegt. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen nicht die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Diese Umstände hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2007, der Begründung ihres Widerspruchs vom 7. Februar 2008 sowie ihrem Klage- und Berufungsvortrag in entscheidungserheblicher Hinsicht widerspruchsfrei und glaubhaft dargelegt.

24

Auf die an die Klägerin gerichtete Bitte der Beklagten, Umstände und Gesichtspunkte dafür darzulegen, dass bei ihr, der Klägerin, und Herrn Y... der Versorgungszweck bei der Eheschließung nicht überwogen habe, teilte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2007 mit, der Versorgungszweck habe bei ihrer Eheschließung nicht im Mittelpunkt gestanden. Mit Herrn Y... habe sie bereits seit 1996 zusammen mit ihren Kindern wie in einer Ehe gelebt. Seit 1994 seien sie ein Paar gewesen. Herr Y... sei für ihre Kinder wie ein Vater gewesen. Außerdem habe ihr Vater mit ihnen in einem Haus gewohnt. Im Jahre 1995 habe Herr Y... bereits 89.000,-- DM ins Haus fließen lassen. Vor gut drei Jahren hätten sie den Entschluss gefasst zu heiraten. Leider seien dann jedoch mehrere Schicksalsschläge dazwischen gekommen. Zunächst sei im August 2004 ihr jüngster Sohn bei einem Verkehrsunfall gestorben. Daraufhin hätten sie verständlicherweise keine Hochzeitsfeier veranstalten wollen. Kurz darauf sei ihr Vater krebskrank geworden. Schnell sei ihr Vater zum Pflegefall geworden und sei vor allem von Herrn Y... bis zu seinem Tod im Sommer 2005 zu Hause gepflegt worden. Auch in dieser Situation hätten sie keinen Kopf für Heiratspläne gehabt. Als nunmehr auch bei Herrn Y... Krebs diagnostiziert worden sei, hätten sie zumindest jetzt noch ihre Liebe mit einer Hochzeit besiegeln wollen. Sie, die Klägerin, habe die Hoffnung gehabt, dass ihr Herr Y... wenigstens noch ein paar Monate länger erhalten bliebe, doch leider sei alles schneller gegangen als sie es gedacht hätten. Im Oktober 2006 hätten sie zusammen ein Pflegekind aufgenommen, welches noch bei ihr lebe. Einen neuen Kreditvertrag für das Haus hätten sie zusammen mit einer gegenseitigen Lebensversicherung Anfang 2006 gemeinsam unterschrieben. Des Weiteren habe Herr Y... schon im Jahre 1999 eine Lebensversicherung zu ihren Gunsten abgeschlossen. Herr Y... sei auch ohne Trauschein die ganze Zeit ihr Mann gewesen und sei als dieser auch im Kollegen- und Freundeskreis gesehen worden. Sie habe ihn sehr geliebt und tue dies immer noch.

25

Ergänzend trug die Klägerin in der Begründung ihres Widerspruchs vom 7. Februar 2008 vor:

26

„Die Widerspruchsführerin hat im Jahr 1991 ihre Tätigkeit bei der Deutschen Post im Fahrdienst aufgenommen. Sie arbeitete mit Herrn Y... gemeinsam in einer Abteilung. Im April 1995 verstarb die Mutter der Widerspruchsführerin. Herr Y... war der Widerspruchsführerin bei der Bewältigung des Todes der Mutter sehr behilflich. Im Zeitraum April/Mai 1995 begann die Partnerschaft zwischen der Widerspruchsführerin und Herrn Y.... Im Juni 1995 fassten Herr Y... und die Widerspruchsführerin den Entschluss, nach A-Stadt in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Zu diesem Zweck wurden unmittelbar nach den Schulferien die Kinder der Widerspruchsführerin in A-Stadt eingeschult. Die Widerspruchsführerin und Herr Y... bezogen zur gleichen Zeit eine Wohnung im Elternhaus der Widerspruchsführerin. Herr Y... hatte bis dahin ein Zimmer in der G… straße in L… angemietet. In der Folgezeit wurde der Mietvertrag über das Zimmer in der G …straße von Herrn Y... gekündigt. Aufgrund verschiedener persönlicher Vorhaben kam es zur offiziellen Ummeldung von Herrn Y... nach A-Stadt erst am 01. Oktober 1996. In den Folgejahren, namentlich in der Zeit zwischen 1996 und 2004 wuchs der gemeinsame Haushalt der Widerspruchsführerin und Herrn Y... weiter zusammen. Es zogen in das Haus der Eltern der Widerspruchsführerin noch weitere Familienmitglieder ein. So wohnten zuletzt der Vater der Widerspruchsführerin und seine Lebensgefährtin, der jüngste Sohn der Widerspruchsführerin T.. und seine Lebensgefährtin M... S... sowie der ältere Sohn der Widerspruchsführerin C.... und seine Lebensgefährtin A... V.... gemeinsam mit der Widerspruchsführerin und Herrn Y... in dem Haus. Seit seinem Einzug in das Haus der Eltern der Widerspruchsführerin engagierte sich Herr Y... persönlich sehr, um die Lebensgemeinschaft zu stärken und das „Familieneigentum“ zu erhalten. So glich Herr Y... am 25. Juli 1995 Kreditschulden aus, die auf dem Haus des Vaters der Widerspruchsführerin lagen. Es handelte sich dabei um eine Zahlung in Höhe von 84.300,00 DM. Die Zahlung leistete Herr Y... auf ein Schreiben der Beamtenbank zu Kiel eG vom 18. Juli 1995. In der Folgezeit ließ der Vater der Widerspruchsführerin in Absprache mit der Widerspruchsführerin und Herrn Y... im Haus eine neue Heizung einbauen. Kauf und Einbau der Heizung wurden von Herrn Y... gezahlt. Auch laufende Kosten für die in dem Haus wohnenden Personen trug Herr Y.... So überwies er die Abrechnung Wasser/Gas mit Überweisungsträger vom 08. Januar 1996 in Höhe von 731,62 DM. Als Zahlungspflichtiger ist im Verwendungszweck der Vater der Widerspruchsführerin ausdrücklich benannt. Mit Datum 18. August 1995 wurden die Restsalden auf den Darlehenskonten des Vaters der Widerspruchsführerin von Herrn Y... ausgeglichen. In gleicher Art und Weise leistete Herr Y... weitere Zahlungen z.B. zum Ausgleich laufender Kontoverbindungen des Vater der Widerspruchsführerin und übernahm auch Grundstückskosten sowie den Ausgleich von Rechnungen für Baustoffe und Rechtsanwaltskosten der Mutter der Widerspruchsführerin. Bereits in dieser Zeit wirtschafteten die Widerspruchsführerin und Herr Y... also gemeinsam mit dem Rest der Familienangehörigen, die in dem Haus des Vaters der Widerspruchsführerin lebten, wie eine Familie. Auflaufende Kosten und Ausgaben wurden gemeinschaftlich besprochen und ausgeglichen. Entscheidungen zum Familienleben wurden gemeinschaftlich getroffen. Um den Jahreswechsel 2003/2004 herum sprachen die Widerspruchsführerin und Herr Y... erstmals darüber, ihre sehr gefestigte Lebensgemeinschaft durch eine Hochzeit auch offiziell zu besiegeln. Ein Termin für die Hochzeit und die genauen Umstände der Hochzeit sollten zu dem Zeitpunkt späterer Planung vorbehalten bleiben. Allerdings hatte die Widerspruchsführerin schon einer Bekannten von diesen Plänen erzählt und die Bekannte wegen der Inanspruchnahme als Trauzeugin angesprochen. Die Gespräche mit der Trauzeugin wurden im Zeitraum Mai/Juni 2004 geführt. Darüber hinaus hatten Herr Y... und die Widerspruchsführerin beschlossen, die Eheringe von einem Bekannten aus der Türkei im Juni oder Juli zu besorgen. Die Heiratspläne wurden von der Widerspruchsführerin und Herrn Y... dann allerdings nicht weiter verfolgt, da am 05. August 2004 der jüngste Sohn der Widerspruchsführerin infolge Verkehrsunfalls verstarb. Bereits im Jahr 2004 hatte Herr Y... die Widerspruchsführerin und ihre beiden Söhne zu Erben seines gesamten Vermögens eingesetzt. Nach dem Unfalltod des jüngsten Sohnes der Widerspruchsführerin änderte Herr Y... sein Testament im August 2004. Danach bestimmte sein Testament, das die Widerspruchsführerin und deren ältester Sohn Christian zu Erben nach Herrn Y... berufen waren. Die Widerspruchsführerin und Herr Y... benötigten nach dem Unfalltod des jüngsten Sohnes der Widerspruchsführerin zunächst einen längeren Zeitraum, um zu einem „normalen“ Familienleben zurückzufinden. Aus diesem Grunde verfolgten sie ihre Heiratspläne erst einmal nicht weiter und sahen von davon ab, die Planungen näher zu konkretisieren oder gar zu verwirklichen. In der dann folgenden Zeit stand der Konkretisierung und Umsetzung der Heiratspläne ein längerer Krankenhausaufenthalt des Herrn Y... etwa im Zeitraum Septeber/Oktober 2004 in der Uniklinik L … im Weg. Zu diesem Krankenhausaufenthalt war es als Folge eines Dienstunfalls im April 2004 gekommen. Seinerzeit war Herr Y... in Ausübung seiner Tätigkeit von einem Paketrollwagenbehälter überrollt worden und hatte sich erhebliche Verletzungen der rechten Körperhälfte zugezogen. Das Behandlungs-, Verrentungs- und letztlich Ruhestandsverfahren war von länger dauernden stationären, zahlreichen ambulanten und sonstigen Untersuchungen und Antragstellungen gekennzeichnet und zog sich bis Anfang 2005. Der Druck, welcher durch die gesundheitlichen Probleme des Herrn Y... auf der Lebensgemeinschaft mit der Widerspruchsführerin lastete, wurde noch dadurch verstärkt, dass der Vater der Widerspruchsführerin ab etwa Oktober 2004 mit der Diagnose Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankt war. Ab Dezember 2004 befand sich der Vater der Widerspruchsführerin fast durchgehend im stationären Krankenhausaufenthalt. Da Herr Y... zu dieser Zeit bereits arbeitsunfähig geschrieben war und das Verrentungsverfahren lief, konnte er Zeit aufbringen, um sich intensiv um den pflegebedürftigen Vater der Widerspruchsführerin zu kümmern. Herr Y... unterstützte die Widerspruchsführerin ebenfalls sehr intensiv bei dem Beantragen und Durchsetzen einer Pflegestufe für ihren Vater. Herr Klaus Y... und die Widerspruchsführerin bemühten sich, darüber hinaus um Anerkennung als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson. Insbesondere ist hier darauf hinzuweisen, dass die seinerzeitig zuständige Pflegekasse hinsichtlich des Herrn Y... schon von einer engen Beziehung zur Widerspruchsführerin ausgegangen sein muss, denn ansonsten hätte sie Herrn Y... nicht als Herrn Klaus A. angeschrieben. Der Vater der Widerspruchsführerin verstarb letztlich am 12. Juli 2005. Nach dem Ableben des Vaters waren die Widerspruchsführerin und Herr Y... zunächst intensiv mit der Abwicklung des Nachlasses beschäftigt. Allein die Sichtung des Nachlasses insbesondere in den Räumlichkeiten und der Werkstatt des Hauses des Vaters der Widerspruchsführerin gestaltete sich umfangreicher als erwartet insbesondere deshalb, weil der Vater lange Zeit seines Lebens als selbständiger Kfz-Händler gearbeitet hatte und dementsprechend über eine ausgerüstete Werkstatt und umfangreiche Materialanhäufungen verfügte. In der Folgezeit, namentlich im letzten Viertel 2005 bis Anfang 2006 versuchten die Widerspruchsführerin und Herr Y... Abstand von den, in sehr kurzem Zeitraum erlittenen Schicksalsschlägen zu gewinnen und sich auf die Gestaltung der eigenen Partnerschaft zu besinnen. Ziel allerdings war nicht nur die eigene Partnerschaft auf ein festes, dauerhaft sicheres Fundament zu stellen, sondern die Partnerschaft auch durch das Dasein und den Einsatz für andere auszufüllen. Dies lag insbesondere auch im Interesse von Herrn Y..., der sich schon immer ehrenamtlich sehr für andere eingesetzt hat. So hat Herr Y... im Rahmen der „Jungen Hanseaten“ ehrenamtlich gewirkt und sich auch nach dem Unfall des jüngsten Sohnes der Widerspruchsführerin aufopferungsvoll um die Freunde des Sohnes gekümmert, um ihnen über den Verlust und die tragischen Ereignisse hinwegzuhelfen. Sicher nicht zuletzt wegen des am eigenen Körper erlittenen Unglücks hat sich Herr Y... Zeit seines Lebens – zumindest soweit die Widerspruchsführerin dies überblicken konnte – für andere eingesetzt und versucht, seine Überzeugungen und Auffassungen vom Zusammenleben der Menschen an andere weiterzugeben. Um auch im Rahmen der Partnerschaft mit der Widerspruchsführerin anderen etwas geben zu können, entschlossen sich Herr Y... und die Widerspruchsführerin Anfang 2006 ein Pflegekind aufzunehmen. Nach intensiver Planung meldeten sie beim zuständigen Landkreis ihren Wunsch an. Der Landkreis lud Herrn Y... und die Widerspruchsführerin daraufhin zu einem Bewerberseminar ein. In der Folgezeit absolvierten die Widerspruchsführerin und Herr Y... gemeinsam diverse Seminare und Kurse zur Vorbereitung der Aufnahme des Pflegekindes in ihrer Familie. Am 21. Oktober 2006 nahmen die Widerspruchsführerin und Herr Y... dann Frau L.... P... in ihren Haushalt als Pflegekind auf. Nachdem das Pflegekind in der Lebensgemeinschaft der Widerspruchsführerin und Herrn Y... aufgenommen war, kümmerten sich Herr Y... und die Widerspruchsführerin sehr akribisch um alle Belange des Pflegekindes. So unterstützten sie das Pflegekind unter anderem bei der Kommunikation mit der Krankenkasse. Als Folge der intensiven Betreuung und Aufopferung für das Pflegekind verbesserten sich die Leistungen des Pflegekindes insbesondere die schulischen Leistungen erheblich. Wenn auf dem Hauptschulzeugnis für das Schuljahr 2005/2006 des Pflegekindes noch 47 versäumte Tage und Noten überwiegend im Bereich 4 und 5 zu sehen waren, so wies das Hauptschulzeugnis für das Schuljahr 2007/2008 lediglich 12 entschuldigt versäumte Tage auf und überwiegend Noten, die sich im Bereich 3 befinden. Diese Verbesserungen des Verhaltens und der Leistungen des Pflegekindes wurden auch in der Schule bemerkt. Die Schule reagierte darauf mit einem entsprechenden Schreiben an die Widerspruchsführerin und Herrn Y.... Über die allgemeine Entwicklung der Persönlichkeit und der Leistungsfähigkeit des Pflegekindes hinaus engagierten sich die Widerspruchsführerin und Herr Y... sehr intensiv für alle persönlichen Belange des Pflegekindes und waren in jeder Situation für das Pflegekind da. So klagte das Pflegekind seit längerem schon über Knieschmerzen, weshalb auf Anregung von Herrn Y... und der Widerspruchsführerin das Pflegekind zu entsprechenden medizinischen Untersuchungen aufgefordert wurde. Dass für diese Untersuchungen und die entsprechend erforderlichen operativen Eingriffe ausschließlich die Pflegeeltern zuständig waren, bestätigte und wünschte sogar die Mutter des Pflegekindes. In der weiteren Folge zeigte sich die Notwendigkeit einer operativen Behandlung des Pflegekindes. Auch in dieser Zeit standen die Widerspruchsführerin und Herr Y... dem Pflegekind mit Rat und Tat zur Seite. Neben der täglichen Betreuung des Pflegekindes im Rahmen der eigenen Familie und Partnerschaft bemühten sich die Widerspruchsführerin und Herr Y... stets darum, gemeinsame Kurse und Fortbildungen als Pflegeltern absolvieren zu können. Sie hielten zu diesem Zweck enge Verbindungen zum zuständigen Landkreis, der sie über entsprechende Angebote auf dem Laufenden hielt und versuchte, gemeinsame Termine möglich zu machen. Zusammenfassend zeigt sich, dass die Widerspruchsführerin und Herr Y... mit der Aufnahme des Pflegekindes einen so großen Pflichtenkreis übernommen hatten, dass ihnen die weitere Konkretisierung ihrer Hochzeitsabsichten und die Umsetzung der schon unkonkret vorhandenen Vorstellungen in einer Hochzeit überhaupt nicht möglich waren. Herr Y... und die Widerspruchsführerin stellten das Wohl des Pflegekindes, für das sie Verantwortung übernommen hatte, über ihre eigenen Interessen an der Umsetzung der eigenen Lebensplanung. In wirtschaftlichen und finanziellen Belangen hatten die Widerspruchsführerin und Herr Y... bereits seit Jahren wie ein verheiratetes Paar gewirtschaftet. So hatte Herr Y... der Widerspruchsführerin bereits im Juli 1996 Konto- und Depotvollmacht eingeräumt. Sowohl der Widerspruchsführerin als auch Herrn Y... war stets daran gelegen, den jeweiligen Lebenspartner umfassend abzusichern, um bei Schicksalsschlägen, wie sie beide in der Vergangenheit erlitten hatten, nicht allein und verlassen dazustehen. Zu diesem Zweck nahmen beide im April 2006 einen Kredit bei der LBS Schleswig-Holstein auf. Dieser Kredit diente zur Umschuldung der noch auf dem Wohnhaus der Widerspruchsführerin liegenden Verbindlichkeit aus der Geschäfts- und privaten Tätigkeit des Vaters der Widerspruchsführerin. Der gemeinsam aufgenommene Kredit belief sich auf einen Nettokreditbetrag von 75.000,00 €. Gemeinsam schlossen auch beide eine entsprechende Risikolebensversicherung ab. Die Versicherung wurde bei der Provinzial Nord Brandkasse AG in Kiel abgeschlossen. Weit vor der Aufnahme des gemeinsamen Kredits zur Umschuldung hatte Herr Y... darauf bestanden, die Widerspruchsführerin als Begünstigte und Bezugsberechtigte für seine Kapitalversicherung auf den Tod und Erlebensfall einzusetzen. Vertragsgemäß wurden die jeweils abgeschlossenen Versicherungen nach dem Tod des Herrn Y... am 17. November 2007 an die Bezugsberechtigte bzw. Kreditnehmerin, die Widerspruchsführerin, ausgezahlt. Im Sommer 2007 zeigten sich erste ernsthafte Beschwerden bei Herrn Y.... Mit dem Verdacht auf Gallenbeschwerden begab er sich im Juli zunächst in ambulante Behandlung. Stationär wurde Herr Y... in der Universitätsklinik in L … in der Zeit vom 31. Juli 2007 bis 10. August 2007 behandelt. Die Diagnose ergab ausgeprägtes Leberkarzinom mit erheblicher Metastasenstreuung. Eine entsprechende Krebstherapie war seinerzeit vorgeschlagen worden. Die Prognosen waren allesamt negativ. Als sich mit dem Stellen der Diagnose der Universitätsklinik L … gezeigt hatte, dass Herr Y... und die Widerspruchsführerin keine Zeit mehr haben würden, die ins Auge gefasste Lebensplanung durch eine Heirat nach eigenen Vorstellungen in die Tat umzusetzen, entschlossen sie sich nun zur Hochzeit, um wenigstens die Zeit, die ihnen gemeinsam verbleiben würde, als verheiratetes Paar miteinander zu verbringen. Zu diesem Zeitpunkt, die Widerspruchsführerin heiratete Herrn Y... am 13. August 2007, hatten weder Herr Y... noch die Widerspruchsführerin Kenntnis über den zeitlichen Rahmen, in dem sich die Krankheit des Herrn Y... bis zu ihrem Abschluss durch das Ableben des Herrn Y... abspielen würde. Die Geschwindigkeit, mit der sich letztlich alles auf das Ableben des Herrn Y... hin entwickelte, war nicht abzusehen. Herr Y... wurde endgültig stationär am 05. November 2007 ins Krankenhaus aufgenommen und verstarb am 17. November 2007.“

27

Darüber hinaus hat die Klägerin im erstinstanzlichen Klageverfahren vorgetragen, sie und Herr Y... hätten bereits weit vor der Kenntnis der Erkrankung von Herrn Y... Heiratspläne gefasst. Eine Konkretisierung und Umsetzung der Pläne sei an den zahlreichen Schicksalsschlägen gescheitert, die sie und Herr Y... hätten hinnehmen und bewältigen müssen. Nachdem auch ihr gegenüber die Erkrankung eröffnet worden sei, hätten beide, sie und Herr Y..., ihre Liebe und Partnerschaft mit der Eheschließung „krönen“ wollen. Sie hätten dabei auf die Umsetzung der ursprünglich geplanten großen Hochzeit verzichten müssen, weil die Krankheit von Herrn Y... eine große Feier nicht zugelassen hätte und darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt niemand den Verlauf der Krankheit hätte abschätzen können. In jedem Fall hätten sie und Herr Y... als Ehepaar auseinandergehen wollen, wenn denn die Krankheit es gebiete. Die tiefe Liebe und Zuneigung zwischen ihr und Herrn Y... habe sich anlässlich zahlreicher Gelegenheiten auch im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis gezeigt. Hauptzweck der Eheschließung sei daher die Festigung der bisherigen Partnerschaft und Liebe in einer gemeinsamen, schweren Zeit gewesen. Ihre Versorgung habe keine Rolle gespielt, keinesfalls aber sei sie auch nur gleichwertiger Zweck der Eheschließung gewesen.

28

Schließlich macht die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung – in teilweiser Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens - unwidersprochen geltend, seit dem Tod ihres Sohnes leide sie unter Depressionen. Diese psychische Erkrankung habe sich durch den Tod ihres Vaters und die Erkrankung von Herrn Y... noch verstärkt. Eine Austherapierung habe zu keiner Zeit stattgefunden. Sie habe sich zwar in ambulante Behandlung begeben, die später wieder aufgegriffene Behandlung habe jedoch weiterhin das Bestehen der Erkrankung diagnostiziert. Gerade unter Berücksichtigung der Gründe für ihre psychische Erkrankung sei sie krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, eine Hochzeit nach eigenen Vorstellungen zu verwirklichen. Ihr Ziel sei es seinerzeit gewesen, sozial in „ruhiges Fahrwasser“ zu gelangen, um den Symptomen der psychischen Erkrankung begegnen zu können. Genau das sei der Grund für die Aufnahme des Pflegekindes gewesen, welches sie zumindest nicht ganz uneigennützig in die Familie aufgenommen habe. Ihr zweiter Sohn sei zwischenzeitlich ausgezogen gewesen. Sie, die Klägerin, habe sodann das Haus mit Herrn Y... allein bewohnt und sei damit allen, mit dem Haus verbundenen Erinnerungen ebenso allein ausgesetzt gewesen. Die Aufnahme des Pflegekindes habe wieder ein familiäres Umfeld schaffen sollen. Diese Hoffnungen hätten sich zerschlagen, weil sich herausgestellt habe, dass das Pflegekind eine schwierige Persönlichkeit gehabt habe. Damit hätten sie und Herr Y... sich zunächst um das Wohl und die Erziehung des Pflegekindes zu kümmern gehabt. Die eigenen Pläne und Vorstellungen seien wieder zu verschieben gewesen.

29

Die Richtigkeit der vorangehenden Darlegungen der Klägerin in ihrem Antwortschreiben vom 18. Dezember 2007, der Begründung ihres Widerspruchs vom 7. Februar 2008 sowie ihrem prozessualen Vorbringen in beiden Instanzen wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, soweit diese Darlegungen sich auf objektive Tatsachen beziehen. Auch der erkennende Senat hat keinen Anlass, insoweit an der Richtigkeit der Darlegungen der Klägerin zu zweifeln. Im Übrigen sind die – jedenfalls in entscheidungserheblicher Hinsicht – widerspruchsfreien und weitgehend mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu vereinbarenden Darlegungen der Klägerin glaubhaft. Nach den eingangs dargestellten allgemeinen Kriterien für die Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung einer „Versorgungsehe“ ist auf der Grundlage der somit unstreitigen bzw. glaubhaften Darlegungen der Klägerin die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es im vorliegenden Falle der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen:

30

Seit Juni 1995 lebten die Klägerin und Herr Y... als Paar in einer gemeinsamen Wohnung in A-Stadt. In dieser Wohnung lebten außerdem die beiden Kinder der Klägerin, die Herrn Y... als Vater ansahen. In dem Haus, in dem sich die gemeinsame Wohnung befand, wohnte gleichfalls der Vater der Klägerin. Herr Y... engagierte sich menschlich und finanziell in vielfältiger Weise – wie in der Widerspruchsbegründung der Klägerin vom 7. Februar 2008 im Einzelnen dargestellt – für die Belange der Familie der Klägerin. So glich er unter anderem am 25. Juli 1995 Kreditschulden in Höhe von 84.300,-- DM aus, die auf dem Haus des Vaters der Klägerin lagen. In der ersten Hälfte des Jahres 2004 entschlossen die Klägerin und Herr Y... sich sodann, ihre langjährige „sehr gefestigte Lebensgemeinschaft durch eine Hochzeit auch offiziell zu besiegeln“. Die Hochzeit sollte in einem großen Rahmen gefeiert werden. Im Mai/Juni 2004 erzählte die Klägerin A. S., L…, von ihren Hochzeitsplänen und bat diese, als Trauzeugin zu fungieren. Darüber hinaus beschlossen die Klägerin und Herr Y... im Juni/Juli 2004 die Eheringe von einem Bekannten aus der Türkei zu besorgen. Zu einer zeitnahen Realisierung des Heiratsentschlusses kam es allein deshalb nicht, weil die Klägerin und Herr Y... aufgrund mehrerer Schicksalsschläge sowie deren weitreichenden Folgen hiervon abgehalten wurden. Nachdem zunächst der jüngste Sohn der Klägerin am 5. August 2004 infolge eines Verkehrsunfalls verstorben war, musste Herr Y... sich im September/Oktober 2004 infolge eines Dienstunfalls für einen längeren Krankenhausaufenthalt in die Uniklinik L… begeben. Das Behandlungs-, Verrentungs- und Ruhestandsverfahren von Herrn Y... war sodann von länger dauernden stationären, zahlreichen ambulanten und sonstigen Untersuchungen und Antragstellungen gekennzeichnet und zog sich letztlich bis Anfang 2005 hin. Bereits im Oktober 2004 war bei dem Vater der Klägerin Bauchspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert worden, so dass dieser sich ab Dezember 2004 fast durchgehend im stationären Krankenhausaufenthalt befand und sodann am 12. Juli 2005 verstarb. Der seinerzeit arbeitsunfähige Herr Y... hatte sich intensiv um die Pflege des Vaters der Klägerin gekümmert. Aufgrund des Todes ihres Sohnes – verstärkt durch den Tod ihres Vaters – geriet die Klägerin in eine Depression, der auch im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht wirksam begegnet werden konnte. Auch in der Folgezeit, in der die Klägerin und Herr Y... den Nachlass ihres Vaters abwickelten und sich um die Belange des im Oktober 2006 in die Familie aufgenommenen Pflegekindes kümmerten, gelang es beiden nicht, an ein „normales“ Leben anzuknüpfen. Vielmehr hielt die Depression der Klägerin – dieses hat ihr Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals einleuchtend und unwidersprochen dargestellt – bis zum Sommer 2007 an und machte es ihr und Herrn Y... unmöglich, eine Hochzeit nach ihren Vorstellungen zu feiern. Nachdem bei Herrn Y... während seines stationären Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom 31. Juli 2007 bis 10. August 2007 ein „ausgeprägtes Leberkarzinom mit erheblicher Metastasenstreuung“ diagnostiziert war und erkennbar wurde, dass sich eine Hochzeit nach „eigenen Vorstellungen“ möglicherweise nicht mehr in die Tat umsetzen ließe, entschlossen sich die Klägerin und Herr Y... zur Hochzeit, um wenigstens die Zeit, die ihnen gemeinsam verbleiben würde, als verheiratetes Paar miteinander zu verbringen.

31

Aus alledem ergibt sich, dass die Klägerin und Herr Y... bereits Jahre vor dem Eintritt der lebensbedrohlichen Erkrankung von Herrn Y... einen Heiratsentschluss gefasst und diesen zu keinem Zeitpunkt aufgegeben hatten, sondern an der zeitnahen Realisierung des Heiratsentschlusses – Hochzeit nach ihren Vorstellungen – unverschuldet durch eine Vielzahl von Schicksalsschlägen sowie deren weitreichende (krankheitsbedingte) Folgen abgehalten worden sind. Der Vortrag der Klägerin – hierbei handelt es sich auch nicht ansatzweise um „gesteigertes Vorbringen“ -, Hauptzweck ihrer Eheschließung mit Herrn Y... sei die Festigung ihrer bisherigen Partnerschaft und Liebe in einer gemeinsamen, schweren Zeit gewesen, erscheint vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände glaubhaft. Doch selbst wenn der Versorgungszweck bei der Eheschließung eine gewisse Rolle gespielt haben sollte, ergibt sich nach alledem, dass dieser Zweck allenfalls als nachrangig und untergeordnet angesehen werden kann.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

33

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

34

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.

2

Die 1950 geborene Klägerin lebte seit 1978 mit dem 1946 geborenen und am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie heirateten am 2.7.2004. Aus der ersten Ehe der Klägerin waren ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, aus der ersten Ehe des Versicherten eine Tochter. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.400 Euro aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin.

3

Im Oktober 2002 erkrankte der Versicherte an einem Blasenkarzinom, das operativ entfernt wurde. Im Februar 2004 wurde eine fortschreitende Metastasierung diagnostiziert. Die ab 1.6.2004 durchgeführte Chemotherapie diente lediglich palliativen Zwecken. Der Versicherte wurde in den Zeiträumen vom 24.5. bis 3.6.2004 und vom 8.6. bis 10.6.2004 stationär behandelt, danach aufgrund einer deutlichen Verschlechterung erneut vom 14.6. bis 10.7.2004, wobei die Chemotherapie abgebrochen und die Behandlung mit Morphin fortgesetzt wurde. Unter dieser Medikation war der Versicherte mit Hilfe eines Stützrollators zeitweise gehfähig. Die Eheschließung erfolgte am 2.7.2004 auf der Krankenstation. Zur Entlassung des Versicherten wurde eine sog Homecare-Betreuung eingerichtet. Am 27.7.2004 wurde der Versicherte notfallmäßig erneut stationär aufgenommen; er verstarb noch am selben Tag.

4

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da sie von einer sog Versorgungsehe gemäß § 46 Abs 2a SGB VI ausging(Bescheid vom 13.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005).

5

Das SG Berlin hat - nach Vernehmung der Schwester, des Sohnes und der Tochter der Klägerin sowie nach deren persönlicher Anhörung - die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, der Klägerin ab 27.7.2004 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs 2a SGB VI nicht entgegen.

6

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.1.2007 die Berufung der Beklagten nach persönlicher Anhörung der Klägerin zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors, dass der Klägerin ab 27.7.2004 große Witwenrente zu gewähren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats trotz der sehr kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Versorgung der Klägerin der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Hierbei stütze sich der Senat auf die glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen, im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf die Aussagen ihrer vom SG als Zeugen vernommenen Kinder. Danach stehe fest, dass - neben Versorgungserwägungen - zumindest gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung gewesen sei, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem Zusammenleben durch den Akt der Eheschließung den - nach Wortwahl der Klägerin - "offiziellen Segen" zu geben und so eine Rechtsposition zu erlangen. Die Klägerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Heiratswunsch schon viele Jahre vor der Krebserkrankung bestanden habe, jedoch aus finanziellen Gründen und familiären Erwägungen nicht eher realisiert habe werden können. Die mit dem Versicherten im Familienverbund lebenden Kinder der Klägerin, die ihn als "Vater" angesehen hätten, hätten die langjährige Heiratsabsicht ebenfalls bestätigt.

7

Der Umstand der seit 1978 gelebten langjährigen Liebesbeziehung stehe einem überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Die Liebesbeziehung sei ohnehin nicht auf gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet gewesen, weil die Klägerin einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit der sie ohne Weiteres ihren eigenen Lebensunterhalt habe sichern können. Dies habe die Klägerin vor dem Senat eindrucksvoll dargelegt.

8

Ebenso wenig spreche der Krankheitsverlauf des Versicherten gegen diese Einschätzung. Die Klägerin habe glaubhaft ausgeführt, dass sie trotz palliativer Behandlung des Versicherten nicht davon ausgegangen sei, dass "mein Mann so bald würde sterben müssen". Doch auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst haben sollte, dass der Tod des Versicherten in naher Zukunft bevorstehe, verbliebe es bei dem vorrangigen Motiv der Eheschließung, der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben. Daher habe für den Senat keine Veranlassung bestanden, den von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Selbst wenn eine Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PStG) vorgelegen hätte, änderte dies nichts an der zur Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.

9

Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Abs 2a SGB VI und von §§ 103, 128 SGG. Die Klägerin habe den Nachweis des Vorliegens "besonderer Umstände", die die Rechtsvermutung des § 46 Abs 2a SGB VI widerlegen könnten, nicht erbracht. Die Verrechtlichung einer Liebesbeziehung durch Eheschließung sei kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund. Die zuvor seit 26 Jahren geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstreiche den Versorgungscharakter der Ehe. Im Fall der lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners sei die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden das maßgebliche Motiv für die Heirat. Konkrete Heiratspläne seien erst nach Bekanntwerden der weit fortgeschrittenen Krebserkrankung gefasst und realisiert worden. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überleben, könne kein besonderer Umstand im Sinne der Norm sein. Das LSG hätte sich zudem gedrängt fühlen müssen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung bei der Nottrauung zu befragen, nachzukommen.

10

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das angefochtene Urteil beruht - wie die Beklagte zutreffend rügt - auf einer Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 103 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.

14

1. Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.

15

Nach § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 2.7. bis 27.7.2004); damit ist der Tatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB VI erfüllt. Ob jedoch "besondere Umstände" iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI vorliegen, die den Eintritt der entsprechenden Rechtsfolge - Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente - hindern, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der vom Berufungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Beweggrund der Klägerin für die Eheschließung, nämlich der Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI zu begründen.

17

Der Senat hat im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN)zur Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI bereits entschieden, dass eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Daran hält er in Kenntnis hiergegen vorgebrachter Bedenken (vgl Pötter, RVaktuell 2010, 15, 21) nach erneuter Prüfung fest. Wie in dem genannten Urteil näher dargelegt ist, sind nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (Senatsurteil aaO, RdNr 20). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (aaO RdNr 24). Diese Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung nach Maßgabe des § 46 Abs 2a SGB VI wird nicht dadurch entbehrlich, dass die damit verbundenen Anforderungen den Wunsch der Verwaltung nach "überprüfbaren … objektiven Kriterien"(vgl Pötter, aaO) nicht erfüllen können.

18

In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht als Verletzung von Bundesrecht angesehen werden, wenn die Tatsacheninstanz annimmt, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt sein wird. Gleichwohl darf dabei nicht von vornherein der Nachweis ausgeschlossen werden, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Bei der abschließenden Gesamtbewertung darf wiederum gefordert werden, dass diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sind, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27).

19

Der Frage, ob besondere Umstände iS des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen (aaO RdNr 29 mwN). Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten (BSG vom 15.9.2009 - B 5 R 282/09 B - BeckRS 2009, 72520 RdNr 7). Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (vgl auch BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 14 f). Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden.

20

3. Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Beweisantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt; sie hat verlangt, den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung zu vernehmen. Diesem Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen; seine Ablehnung unter Berufung darauf, dass unabhängig von den konkreten Umständen der Trauung die volle Überzeugung des Senats zur Motivationslage für die Heirat bereits feststehe, verletzt Bundesrecht (§ 103 SGG).

21

Einer der Ausnahmefälle, der es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des von der Beklagten mit der Bezeichnung "den zuständigen Standesbeamten" hinreichend konkret benannten Zeugen zu verzichten, ist nicht gegeben. Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

22

Auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände der Eheschließung kommt es schon deshalb entscheidungserheblich an, weil das LSG alle Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen eine Versorgungsabsicht sprechen könnten, aufzuklären und in einer abschließenden Gesamtbewertung zu würdigen hat. Zur Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen war der benannte Zeuge auch ein geeignetes und erreichbares Beweismittel. Als Standesbeamter, der die Eheschließung auf der Station im Krankenhaus vollzogen hat, hätte er zu den näheren Umständen der Heirat, wie etwa ihm gegenüber geäußerte Eheschließungsmotive der Eheleute, Zeugnis geben können. Bislang sind im gerichtlichen Verfahren nur Personen vernommen worden, die (als Kinder und Schwester) der Sphäre der Klägerin zugehörig sind. Nicht zuletzt beruht die Beweiswürdigung des LSG im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Beweggründen. Die Zeugenaussage des Standesbeamten könnte aber nicht nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, sondern darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den inneren Motiven beider Eheleute für die Heirat erbringen. Solche Ermittlungen waren auch deshalb angezeigt, weil sich die Klägerin zum Beweis des Vorliegens der besonderen Umstände iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI gerade auf ihre innere Motivation für die Heirat berufen und hierzu vor dem SG und dem LSG bereitwillig Auskunft gegeben hat. Eine unzulässige Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung (vgl dazu Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 22, 29 mwN) stand daher nicht zu befürchten.

23

Das LSG hätte sich somit - ausgehend von seiner materiellen Rechtsansicht - zur Zeugenvernehmung des Standesbeamten zu den näheren Umständen der Trauung gedrängt fühlen müssen. Wenn es anstelle dessen ausgeführt hat, dass selbst im Fall einer sog Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 7 PStG idF des bis zum 31.12.2008 gültigen Gesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833) "dies nichts an der dargelegten, zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat" ändere, so handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Einer der besonders gelagerten Ausnahmefälle, für die diskutiert wird, ob ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung dann abgelehnt werden darf, wenn aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl BVerwG vom 11.4.1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 Nr 229 S 55 f mwN; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f mwN; s auch BSG vom 31.8.1987 - 4a BJ 117/87 - Juris RdNr 5 - zu den beim Zeugenbeweis im Vergleich zum Sachverständigenbeweis strengeren Anforderungen), liegt hier nicht vor. Insbesondere zeigt das Urteil des LSG plausible Gründe für das Bestehen einer für jedermann nachvollziehbaren, unerschütterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht auf. Eine solche Überzeugung ist auch kaum denkbar, solange ausschließlich Personen aus dem Umfeld der Klägerin gehört und darauf verzichtet wurde, auch andere in Frage kommende Auskunftspersonen (vgl zB SG Düsseldorf vom 14.12.2009 - S 52 (10) R 22/09 - Juris) zu den Beweggründen der Nottrauung im Krankenhaus zu befragen.

24

Auf diesem Verstoß gegen § 103 SGG beruht die Entscheidung des LSG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach den beantragten weiteren Ermittlungen zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis gekommen wäre.

25

Das LSG wird die unterlassene Beweisaufnahme zu den näheren Umständen der Trauung nachzuholen und auf dieser Grundlage eine neue Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen haben. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.