Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Juli 2012 - 9 S 882/11

bei uns veröffentlicht am26.07.2012

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.01.2011 - 1 K 1638/10 - wird aufgehoben.

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an den Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger streitet mit der Beklagten, in deren Bezirk er als Rechtsanwalt zugelassen ist, über die Befugnis, seinen juristischen Doktortitel in der abgekürzten Form „Dr.“ zu führen. Ihm wurde von der Juristischen Fakultät der ...-Universität in Bratislava (Slowakische Republik) nach der Diplomurkunde vom 15.05.2009 der akademische Grad „doktor prav“ (Abkürzung „JUDr.“) verliehen.
Am 02.08.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage mit dem Antrag erhoben, gegenüber der Beklagten festzustellen, dass er befugt sei, seinen juristischen Doktortitel in der abgekürzten Form „Dr.“ zu führen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn in der Liste der Kammermitglieder sowie in den Verlautbarungen der Kammer einschließlich des Internetauftritts mit seinem Doktortitel in der abgekürzten Form zu führen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, dass neben den Rechtsmitteln, die die Bundesrechtsanwaltsordnung für ein Mitglied im sog. Rügeverfahren gemäß §§ 24 ff. BRAO zur Verfügung stelle, noch ein Rechtsschutzbedürfnis für ein verwaltungsgerichtliches Feststellungsverfahren gegeben sein könne. Zudem entfiele dann die vom Gesetzgeber nach § 112a BRAO in berufsrechtlichen Streitigkeiten vorgesehene Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs. Im übrigen sei die Klage auch unbegründet.
Mit Urteil vom 26.01.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage in der Sache abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zum Verwaltungsrechtsweg ist ausgeführt worden, dieser sei nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da eine Sonderzuweisung zum Anwaltsgerichtshof beim Oberlandesgericht nicht gegeben sei. Bei der Streitigkeit handele es sich nicht um eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache im Sinne des § 112a Abs. 1 BRAO. Der Kläger greife nicht eine Maßnahme der Beklagten an, die diese auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung ergriffen habe, sondern begehre die Feststellung, dass er befugt sei, seinen ausländischen Hochschulgrad in einer bestimmten Weise zu führen. Dabei handele es sich im Kern um eine hochschulrechtliche Frage, zu deren Klärung die Verwaltungsgerichte berufen seien.
Auf die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat die Beklagte „ihre Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage (…) sowohl bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. der Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch bezüglich eines angenommenen Feststellungsinteresses“ wiederholt. Das Verwaltungsgericht verkenne bei Bejahung der sachlichen Zuständigkeit im Hinblick auf die Beantwortung einer hochschulrechtlichen Fragestellung, dass es bei der Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und einem Mitglied letztlich immer nur um berufsrechtliche Vorgänge gehen könne.
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
II.
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an den nach § 112a Abs. 1 BRAO zuständigen Anwaltsgerichtshof zu verweisen, denn es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache im Sinne dieser Vorschrift, für die wegen anderweitiger bundesgesetzlicher Zuweisung i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Da das Verwaltungsgericht entgegen § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz der ausdrücklichen Zuständigkeitsrüge der Beklagten nicht vorab über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs entschieden und die Beklagte in der Berufungsinstanz an der Rechtswegrüge festgehalten hat, musste der Senat prüfen und entscheiden, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. § 17a Abs. 5 GVG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar, weil andernfalls die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG eingeräumte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs auch im Fall ihrer Bejahung durch das Gericht erster Instanz durch das Rechtsmittelgericht prüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1994 - 7 B 198.93 -, NJW 1994, 956; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1999 - 5 S 467/97 -, Juris, und Beschlüsse vom 18.03.1998 - 3 S 1897/97 -, VGHBW-Ls 1998, Beilage 6, B 1 und vom 02.04.1996 - 10 S 23/96 -, NVwZ-RR 1997, 325; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 17a GVG Rn. 30 m.w.N.).
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449) am 01.09.2009 regelt die neu eingefügte Vorschrift des § 112a Abs. 1 BRAO die grundsätzliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder daraus abgeleiteten Rechts, soweit nicht in den Fällen des § 112a Abs. 2 BRAO der Bundesgerichtshof zuständig ist (vgl. Feurich/Weyland, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Auflage 2012, Rn 7 zu § 112a). Von dieser weitgespannten Zuständigkeit im Sinne einer Generalklausel sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 02.03.2011 - AnwZ (B) 50/10 -, NJW 2011, 2303).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof eröffnet. Die Beteiligten streiten über die Reichweite der der Beklagten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeräumten Befugnisse. Im Schreiben vom 09.07.2010 hat die Beklagte ihre Rechtsauffassung deutlich gemacht, dass der Kläger seinen Doktortitel zu Unrecht in der abgekürzten Form „Dr.“ führt, und eine berufsrechtliche Klärung angekündigt, sei es im Rahmen eines berufsrechtlichen Aufsichtsverfahrens, sei es in Form einer förmlichen Missbilligung durch den Vorstand. Damit ist nicht zweifelhaft, dass das Rechtsschutzbegehren des Klägers darauf abzielt, mit einer gerichtlichen Klärung der Streitfrage einem Vorgehen des Vorstands der Beklagten auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO oder des § 74 BRAO die Grundlage zu entziehen. Anders als das Verwaltungsgericht meint, steht der Annahme einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache in diesem Fall nicht entgegen, dass die Beklagte noch keine Missbilligung des Verhaltens des Klägers ausgesprochen hat. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.03.2011 (a.a.O. Rn. 15) zur umfassenden Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs ausgeführt:
10 
„Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 112a Abs. 1 BRAO, der die Rechtswegzuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs als Regelfall („soweit nicht") behandelt. Auch die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Intention des Gesetzgebers belegt die weit gespannten Kompetenzen des Anwaltsgerichtshofs. Die Zuständigkeitsregelung des § 112a Abs. 1 BRAO beschränkt sich nicht darauf, die bisher in verschiedenen Einzelnormen ausdrücklich geregelten Rechtswegzuweisungen zum Anwaltsgerichtshof (§§ 37 ff., 90, 91, 163, 191, 223 BRAO a.F.) in einer Vorschrift zusammenzufassen (BT-Drucks. 16/11385 S. 40). Vielmehr soll der Anwaltsgerichtshof nach dem Willen des Gesetzgebers auch zuständig sein für die Gewährung von Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das nicht in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet, gleichwohl aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken (BT-Drucks. 16/11385, a.a.O.).“
11 
Auch der Umstand, dass die Beteiligten hier über die Führung eines akademischen Grades und damit eine im Hochschulrecht geregelte Frage streiten, führt zu keiner anderen Beurteilung. In § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass derjenige, der einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, die Berechtigung hierzu auf Verlangen einer öffentlichen Stelle urkundlich nachzuweisen hat. Dadurch sind eine Vielzahl von Behörden und öffentlichen Stellen mit der Frage der Gradführung befasst und befugt, jeweils in eigener Zuständigkeit über die Führbarkeit eines Grades entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 11.08.2005 - 9 S 449/05-). Die Beklagte ist eine sonstige öffentliche Stelle i.S.v. § 37 Abs. 5 Satz 3 LHG, die über die Berechtigung des Klägers zur Führung seines Doktortitels in der von ihm gewünschten abgekürzten Form kraft eigener Zuständigkeit und Sachkunde entscheidet.
12 
Es fehlt auch an einer Zuständigkeit des Anwaltsgerichts. Dessen - nach dem Regelungskonzept nur für bestimmte Fälle vorgesehene (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 02.03.2011 a.a.O.) - Zuständigkeit ist nämlich beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74a BRAO). Alle anderen Streitigkeiten, auch die hier vorliegende Auseinandersetzung im Vorfeld von Maßnahmen des Vorstands der Beklagten nach §§ 73 Abs. 2 Nr. 1, 74 BRAO, fallen in die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nach § 112a Abs. 1 BRAO.
13 
Der Rechtsstreit ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GVG durch Beschluss an das zuständige Gericht zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.1994 - 7 B 198.93 -, a.a.O., Bay. VGH, Beschluss vom 06.10.1993 - 22 B 93.1300 -; Ehlers a.a.O., Rn. 30). Dies ist vorliegend gemäß § 112a Abs. 1 BRAO der beim Oberlandesgericht Stuttgart für die OLG-Bezirke Karlsruhe und Stuttgart errichtete Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg (§ 1 der Verordnung der Landesregierung vom 09.11.1959, GBl. S. 168 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
14 
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG nicht zu treffen.
15 
Die in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG liegen nicht vor.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Juli 2012 - 9 S 882/11

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Juli 2012 - 9 S 882/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Juli 2012 - 9 S 882/11 zitiert 15 §§.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen


(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 73 Aufgaben des Vorstandes


(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern. (2) Dem Vors

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit


(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 74 Rügerecht des Vorstandes


(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlic

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung


(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. Zuständig ist das Anwaltsger

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung


(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eine

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(1) Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. § 92 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die

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(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher das Mitglied der Rechtsanwaltskammer z

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 26. Jan. 2011 - 1 K 1638/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass er befugt ist, seinen ausländischen Doktorgrad in der
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2014 - 9 S 203/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 - 3 K 2243/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe  1 Die Beschwerde des Klägers gegen den Ve

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. März 2014 - 12 U 193/13

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Tenor 1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29. August 2013, 35 O 40/13 KfH, wie folgt abgeändert. Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eine

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass er befugt ist, seinen ausländischen Doktorgrad in der abgekürzten Form „Dr.“ zu führen. Hilfsweise will er die Verpflichtung der Beklagten erwirken, ihn mit dieser Bezeichnung in ihrer Liste der Kammermitglieder und ihren Verlautbarungen zu führen.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt Mitglied der Beklagten und gehört einer Kanzlei in ... (...) an. Er legte an der Juristischen Fakultät der ...-... in ... (Slowakische Republik) die Doktorprüfung in der Fachrichtung Recht ab. Nach der Diplomurkunde der Universität vom 15.05.2009 wurde ihm der akademische Grad „doktor prav“ (Abkürzung „JUDr.“) verliehen. In der Folgezeit stellte er den Titel im privaten Bereich und im Rahmen seiner Praxisführung als „Dr.“ vor den Namen. Aufgrund der Strafanzeige eines Kollegen ist derzeit beim Amtsgericht Singen ein Strafverfahren gegen ihn wegen unbefugter Titelführung anhängig.
Auch die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger die Bezeichnung „Dr.“ zu Unrecht führt. In einem Schreiben vom 09.07.2010 teilte sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, ihr Vorstand teile die Auffassung gerichtlicher Entscheidungen, die die Führung der Bezeichnung nur in der Form gestatteten, wie sie in der Verleihungsurkunde der ...-... ... zum Ausdruck gebracht werde. Es stelle sich die Frage, in welcher Weise die Durchsetzung dieser Rechtsauffassung erfolgen solle. Dies könnte dadurch geschehen, dass ein berufsrechtliches Aufsichtsverfahren durchgeführt werde oder durch den Vorstand eine förmliche Missbilligung ausgesprochen werde, die der Kläger dann beim Anwaltsgerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg angreifen könne. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers werde um Mitteilung gebeten, in welcher Weise nach seiner Auffassung die Sache geklärt werden könne. Der Vorstand könne die Sache auch wettbewerbsrechtlich aufgreifen, wolle aber doch zunächst eher den Versuch einer berufsrechtlichen internen Klärung vorziehen.
Der Kläger hat am 02.08.2010 Feststellungsklage gegen die Beklagte erhoben. Er habe ein nachhaltiges rechtliches Interesse, die Befugnis seiner Titelführung, bei der es sich um eine rein verwaltungsrechtliche Frage handele, rechtskräftig zu klären. Dem diene die vorliegende Klage. Das Rechtsschutzbedürfnis leitet er auch daraus ab, dass die Beklagte dem Berufskollegen, der ihn angezeigt hatte, am 19.02.2010 ihr vorliegende einschlägige Gerichtsentscheidungen zur Kenntnis übersandt hat.
In der Sache macht er geltend, den ihm im Rahmen eines Promotionsverfahrens verliehenen Doktorgrad zu Recht in der Abkürzung „Dr.“ zu führen. Nach der vorgelegten Promotionsurkunde bestehe kein Zweifel, dass die Universität ihm den Titel „Doktor der Rechte“ („doktor prav“) verliehen habe. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Titel mit oder ohne fachlichen Zusatz geführt werde. Es gebe keine gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche Regelung, die dazu zwingen würde, stets den fachlichen Zusatz zu führen. Die Vorstellung, die Originalform sei ausschließlich „JUDr.“, beruhe auf der Fehlvorstellung, dass es sich bei dem Zusatz „JU“ nicht um den fachlichen Zusatz, sondern um ein spezielles Merkmal der Gradbezeichnung handele. Nach dem slowakischen Hochschulrecht gebe es für die fachbezogenen Doktortitel keine Alternative als den auch vom Kläger erworbenen, auf die rechtswissenschaftliche Fakultät bezogenen Doktortitel. Die Führungsbefugnis ausländischer Doktorgrade sei in § 37 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg geregelt. Danach könnten ausländische Doktorgrade in der verliehenen Originalform oder wahlweise in der landesüblichen Abkürzung geführt werden. Selbstverständlich gebe es in der Slowakei die landesübliche Abkürzungsform „Dr.“, und zwar neben jener den Fakultätszusatz einschließenden allgemeinen Abkürzung „JUDr.“. Ähnlich wie im deutschen Sprachgebrauch („Dr. jur.“) gewinne die Fakultätsbezeichnung nur dann Bedeutung, wenn klargestellt werden solle, welcher Wissenschaftsrichtung der Titelträger angehöre. Es gebe somit zwei Abkürzungen nebeneinander, jene mit Fakultätszusatz, also „JUDr.“, und jene ohne, also „Dr.“. Das Hochschulrecht von Baden-Württemberg gebe aber nicht vor, dass nur eine landesübliche Abkürzung Verwendung finden dürfe. Gebe es im Verleihungsstaat deren mehrere, seien demzufolge beide geeignet, von dem Promovenden geführt zu werden. Die Führungsbefugnis ergebe sich zudem aus § 37 Abs. 4 LHG. Nach dieser Vorschrift gingen Vereinbarungen der Länder, die den Titelträger begünstigten, vor. Darunter würden auch Beschlüsse der Kultusministerkonferenz verstanden. Mit Beschluss vom 21.09.2001 habe die Kultusministerkonferenz aber die Titelführung so geregelt, dass jeder von einer anerkannten staatlichen Hochschule verliehene Doktorgrad in der Form „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden dürfe. Ausgenommen seien lediglich sog. Berufsdoktorate, die automatisch mit der erfolgreichen Beendigung des Studiums vergeben würden, und Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet seien. Beide Ausnahmeregelungen seien nicht einschlägig. Der Titel eines Doktors der Rechte werde nach slowakischem Recht in einem förmlichen Verfahren an Promovenden verliehen, die als Zugangsvoraussetzung bereits ein vollakademisches Studium absolviert haben müssten. Im slowakischen Hochschulgesetz finde sich an keiner Stelle die Erwähnung einer Bologna-Klassifikation. Eine Auslegung des Beschlusses dahingehend, dass erst deutsche Institutionen überprüfen dürften, ob ein von der Universität eines anderen EU-Mitgliedstaates verliehener akademischer Grad die Wertigkeit der dritten Stufe des Bologna-Abkommens habe, sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Kläger seinen an der ...-... in ... erworbenen juristischen Doktortitel in der abgekürzten Form „Dr.“ zu führen befugt ist.
Für den Fall, dass das Gericht die Zulässigkeit des Hauptantrags verneint, beantragt er hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in der Liste der Kammermitglieder sowie in den Verlautbarungen der Kammer einschließlich des Internetauftritts mit seinem Doktortitel in der Form „... ... ...“ zu führen.
10 
Zur Begründung des Hilfsantrags macht er geltend, mit Rücksicht auf die Zwangsmitgliedschaft der jeweiligen Rechtsanwaltskammer habe jedes Mitglied Anspruch darauf, mit vollständiger und korrekter Namensbezeichnung geführt und auch in den offiziellen Verlautbarungen der Kammer benannt zu werden. Der Doktortitel stehe bei der rechtssuchenden Bevölkerung für die Imagebildung an erster Stelle und sei daher für die Praxiswerbung eines Freiberuflers von hohem Stellenwert.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hält die Feststellungsklage für unzulässig. Bevor ein berufsrechtliches Aufsichtsverfahren, nämlich das sog. Rügeverfahren gemäß §§ 24 ff. BRAO, gegenüber einem Mitglied durchgeführt werde, bestehe hinsichtlich einer vom Vorstand zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung noch kein Rechtsschutzbedürfnis des Mitglieds. Vorliegend sei aber noch nicht einmal ein solches Verfahren eingeleitet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass neben den Rechtsmitteln, die die BRAO für ein Mitglied im sog. Rügeverfahren zur Verfügung stelle, noch ein Rechtsschutzbedürfnis für ein verwaltungsgerichtliches Feststellungsverfahren gegeben sein könnte. Soweit die Beklagte dem Kläger gegenüber auch auf einen weiteren Weg verweise, nämlich die Möglichkeit der Missbilligung, sei es auch hier noch nicht zu einer förmlichen Beschlussfassung gekommen. Der Rechtsweg in diesem Fall würde sich an der nach § 112 a BRAO auszurichtenden Zuständigkeitsregelung orientieren müssen, so dass dann der Anwaltsgerichtshof zuständig wäre, nicht das Verwaltungsgericht. Dies müsste auch für eine vorgelagerte Feststellungsklage gelten, weil ansonsten die vom Gesetzgeber vorgesehene Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshof entfiele. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass infolge der vom Kläger selbst angeführten Anklage der Staatsanwaltschaft Konstanz ein etwaiges berufsrechtliches Verfahren bei der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen wäre, weil dieses Verfahren analog § 118 b BRAO für ein berufsrechtliches Verfahren vorgreiflich sei. Nur vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Klage auch unbegründet sei. § 37 Abs. 4 LHG bestimme, dass Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich den Regelungen in § 37 Abs. 1 bis 3 LHG vorgingen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Slowakischen Republik existiere aber ein solches Abkommen. Darin sei geregelt, dass die Inhaber der dort aufgeführten Grade und Titel aus der Slowakischen Republik nur berechtigt seien, diese in der Bundesrepublik Deutschland in der Form zu führen, wie sie in der Slowakischen Republik verliehen worden seien, wobei teilweise der Name der verleihenden Hochschule als Herkunftszusatz hinzuzufügen sei. Der EU-Beitritt der Slowakei habe hieran nichts geändert. Insoweit könnte nur die in dem Abkommen noch vorgesehene Benennung der verleihenden Hochschule hinfällig sein, weil in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vorgesehen sei, dass Hochschulgrade aus der Europäischen Union in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden könnten. Im Übrigen sei der vom Kläger erworbene Grad nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zuzuordnen, was schon aus der Abstufung im slowakischen Hochschulgesetz selbst folge. Dieser Titel berechtige seinen Inhaber nach dem genannten Abkommen erst zu einem Doktorandenstudium in Deutschland, woraus sich erhelle, dass der Titel nicht selbst bereits als Abschluss eines wissenschaftlichen Promotionsstudiums angesehen werden könne. Den Hilfsantrag hält die Beklagte ebenfalls für unzulässig, weil der Kläger einen entsprechenden Antrag bei ihr nicht gestellt habe und auch insoweit die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs gegeben wäre.
14 
Eine vom Kläger zeitgleich und mit gleichem Inhalt erhobene Feststellungsklage gegen das Land Baden-Württemberg hat der Kläger zurückgenommen, nachdem sich der dortige Beklagte auf die Unzulässigkeit der Klage berufen hatte. Dieses Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 09.09.2010 (1 K 1379/10) eingestellt worden.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Beklagten (1 Heft) sowie auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage zulässig.
17 
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Eine Sonderzuweisung zum Anwaltsgerichtshof beim Oberlandesgericht ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegeben. Nach § 112 a Abs. 1 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen). Bei der hier vorliegenden Streitigkeit handelt es sich aber nach Auffassung des Gerichts nicht um eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache in diesem Sinne. Eine solche wäre etwa dann gegeben, wenn der Vorstand der Beklagten im Rahmen seiner Aufgabe nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren, eine (verwaltungsrechtliche) Missbilligung des Verhaltens des Klägers ausgesprochen hätte. Dies ist aber bisher nicht geschehen. Der Kläger greift nicht eine Maßnahme der Beklagten an, die diese auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung ergriffen hätte, sondern begehrt die Feststellung, dass er befugt ist, seinen ausländischen Hochschulgrad in einer bestimmten Weise zu führen. Dabei handelt es sich im Kern um eine hochschulrechtliche Frage, zu deren Klärung die Verwaltungsgerichte berufen sind. Dementsprechend vermochte der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht darzulegen, dass der Anwaltsgerichtshof etwa schon in derartigen Feststellungsklagen entschieden hätte. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs ausgehöhlt würde, wenn die vorgelagerte Feststellungsklage vom Verwaltungsgericht entschieden wird. Zum einen hängt die erstinstanzliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs ohnehin davon ab, für welche Maßnahme sich die Beklagte entscheidet, um ihre Rechtsauffassung durchzusetzen. Entschließt sie sich dazu, anstelle einer Missbilligung die von ihr gesehene Pflichtverletzung des Klägers im Wege eines berufsrechtlichen Aufsichtsverfahrens gemäß § 74 Abs. 1 BRAO zu rügen, wäre hierfür - nach erfolglosem Einspruch - nach § 74 a Abs. 1 BRAO zunächst das Anwaltsgericht am Sitz der Beklagten und nicht der Anwaltsgerichtshof zuständig. Zum anderen aber bleibt, wenn die Beklagte den Weg der Missbilligung beschreiten sollte und der Kläger hiergegen vorgehen wollte, die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs unangetastet.
18 
Entgegen einer vom Berichterstatter im Vorfeld der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung nimmt das Gericht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage an. Hinsichtlich der von der Beklagten in Aussicht gestellten Maßnahmen könnte der Kläger zwar darauf verwiesen werden abzuwarten, bis die Beklagte eine dieser Maßnahmen ergreift, um sich dann auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsweg dagegen zu wenden. Zwischenzeitlich hat sich die Sachlage aber insofern geändert, als das Amtsgericht Singen das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren mit Beschluss vom 11.01.2011 ausgesetzt hat, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuwarten. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, gibt es außerdem beim Landgericht Konstanz ein wettbewerbsrechtliches Verfahren gegen ihn, welches derzeit gleichfalls ausgesetzt sei. Bei dieser Situation hält es das Gericht auch im Hinblick auf das Gebot, effektiven Rechtschutz zu gewähren, nicht für vertretbar, dem Kläger die verwaltungsgerichtliche Klärung der Frage, auf welche Weise er seinen an der ...-... in ... erworbenen juristischen Doktortitel in der Bundesrepublik Deutschland führen darf, zu versagen. Dieses Rechtsschutzbedürfnis besteht auch gerade gegenüber der Beklagten. Eine förmliche Genehmigung dafür, einen ausländischen Hochschulgrad in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist nicht (mehr) vorgesehen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat auch keine rechtliche Handhabe, ein nach seiner Rechtsauffassung etwa unerlaubtes Führen eines ausländischen Hochschulgrades zu unterbinden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.2005 - 9 S 449/05 -). Von daher ist die Beklagte diejenige öffentliche Stelle, der in dieser Frage primär die Aufsicht über den Kläger obliegt.
19 
Die Klage ist aber mit dem Hauptantrag unbegründet. Der Kläger ist nicht befugt, seinen an der ...-... in ... erworbenen juristischen Doktortitel in der abgekürzten Form „Dr.“ zu führen.
20 
Die Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen ist in Baden-Württemberg in § 37 LHG geregelt. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass hier § 37 Abs. 4 LHG einschlägig ist. Danach gehen Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Regelungen in § 37 Abs. 1 bis 3 LHG vor. In Baden-Württemberg wird insoweit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ein genereller Vorrang vor den landesrechtlichen Regelungen des Landeshochschulgesetzes eingeräumt. Damit unterscheidet sich die Rechtslage hier von der in anderen Bundesländern - insbesondere in Nordrhein-Westfalen -, wo dies nur dann der Fall ist, wenn die Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich die Betroffenen gegenüber den grundsätzlich geltenden landesrechtlichen Regelungen begünstigen.
21 
Maßgeblich ist demnach das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik geschlossene Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 23.11.2001, das am 12.12.2003 in Kraft getreten und am 14.04.2004 veröffentlicht worden ist (BGBl. 2004, Teil II S. 489 ff.). Art. 6 Abs. 1 dieses Abkommens stellt klar, dass Titelinhaber des slowakischen Titels „doktor prav - JUDr.“ berechtigt sind, diesen Titel in Deutschland in der Form zu führen, wie er in der Slowakischen Republik verliehen wurde, und dabei noch den Namen der verleihenden Hochschule als Herkunftszusatz hinzuzufügen haben. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass Letzteres nicht mehr der Fall ist, weil insoweit zugunsten des Klägers Ziff. 1 des von ihm angeführten Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 in der Fassung vom 15.05.2008 eingreift. Danach können Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu denen die Slowakische Republik seit 01.05.2004 gehört, in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Der Kläger ist danach befugt, seinen slowakischen Hochschulgrad in der Bundesrepublik Deutschland mit der Abkürzung „JUDr.“ zu führen. Denn nur in dieser Form, die auch in der dem Kläger verliehenen Diplomurkunde der ...-... ... vom 15.05.2009 enthalten ist, ist ihm der Hochschulgrad verliehen worden. Demgegenüber findet sich in dem Abkommen keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Kläger auch berechtigt wäre, die Abkürzung „Dr.“ zu führen, wie sie einem deutschen Doktorgrad entspricht.
22 
Aus weiteren Bestimmungen des Abkommens ergibt sich vielmehr, dass der slowakische Hochschulgrad „doktor prav“ nicht als gleichwertig gegenüber einem deutschen Doktorgrad angesehen werden soll. So ist dem Anerkennungsschema in Art. 7 Abs. 1 des Abkommens die Festlegung der Qualifikationsebenen von Abschlüssen der jeweiligen Staaten zu entnehmen. Danach ist dem deutschen Doktorgrad der slowakische PhD. oder ArtD. gleichwertig, nicht jedoch der JUDr. Dieser akademische Grad berechtigt seine Inhaber nach Art. 4 Abs. 2 des Abkommens erst zu einer Promotion oder Doktorandenstudien in Deutschland, woraus sich erhellt, dass der JUDr. nicht selbst bereits als auf einer Stufe mit einem deutschen Doktorgrad stehend angesehen werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.2009 - 5 ZB 08.838 -, juris).
23 
Mit dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wurde die grundsätzliche Geltung des Abkommens nicht berührt. Die dortigen Regelungen könnten allenfalls durch vorrangige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen überlagert worden sein. Dies ist aber nicht der Fall. Denn es gibt keinen Grundsatz des Europäischen Rechts dahingehend, dass alle im Bereich der Gemeinschaft erworbenen Doktorgrade unabhängig von ihrem jeweiligen Anforderungs- und Qualifikationsniveau überall mit der Abkürzung „Dr.“ geführt werden dürften (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.2009, a. a. O.).
24 
Die in den Art. 45 und 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer und selbständig Tätigen ist allerdings grundsätzlich auch auf Gemeinschaftsangehörige anwendbar, die - wie der Kläger - in einem anderen Mitgliedstaat einen akademischen Grad erworben haben, wenn es um die Frage des Führens im Heimatstaat geht. Die in diesen Artikeln niedergelegten Freiheiten stehen dabei jeder nationalen Regelung über die Voraussetzungen für die Führung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen akademischen Grades entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Hieraus folgt, dass in einem - grundsätzlich zulässigen - Verfahren zur Genehmigung der Führung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen akademischen Grades nur überprüft werden darf, ob der aufgrund eines postgraduierten Studiums erworbene akademische Grad ordnungsgemäß verliehen worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 31.03.1993 - C 19/92 -, juris, zu den entsprechenden Bestimmungen im EWG-Vertrag). Dagegen verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn für eine Genehmigung auch materielle Kriterien wie die Vergleichbarkeit der verleihenden ausländischen Hochschule mit einer deutschen staatlichen Hochschule und die Vergleichbarkeit der der Verleihung des ausländischen Grades zugrundeliegenden Studien- und Prüfungsleistungen aufgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1997 - 6 C 12/96 -, BVerwGE 105, 336, im Anschluss an die genannte Entscheidung des EuGH).
25 
Der Kläger beruft sich indessen zu Unrecht auf diese Rechtsprechung. Abgesehen davon, dass die Führung ausländischer Hochschulgrade nach § 37 LHG gerade nicht von einer vorherigen Genehmigung abhängig ist, werden auch keine materiellen Kriterien für die Führung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verliehenen Grades aufgestellt. Die Befugnis, den verliehenen Grad zu führen, ergibt sich vielmehr bereits aus § 37 Abs. 4 LHG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 des Gleichwertigkeitsabkommens. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Frage, ob die Verleihung eines bestimmten Grades - wie hier des „doktor prav“ - die Befugnis gibt, eine gerade nicht verliehene Abkürzung, nämlich die Abkürzung „Dr.“ zu führen. Damit aber wird die europarechtlich gewährleistete Freizügigkeit nicht berührt.
26 
Es ist im Übrigen auch nicht so, dass deutsche Institutionen überprüfen würden, ob ein von der Universität eines anderen EU-Mitgliedstaates verliehener akademischer Grad die Wertigkeit eines deutschen Hochschulgrades habe. Vielmehr hat die Regierung der Slowakischen Republik bei Abschluss des Gleichwertigkeitsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland, welches die bereits angesprochenen Art. 7 Abs. 1 und 4 Abs. 2 enthält, selbst zum Ausdruck gebracht, dass von einer Gleichwertigkeit des slowakischen „doktor prav“ mit einem deutschen Doktorgrad nicht auszugehen ist.
27 
Der Ausschluss des Führens der Abkürzung „Dr.“ verstößt auch nicht gegen die Richtlinie RL 2005/36/EG (ABl. L 255 v. 30.09.2005, S. 22). Nach Art. 54 dieser Richtlinie (berichtigt ABl. L 33 v. 03.02.2009, S. 49) trägt ein Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Personen zum Führen von Ausbildungsbezeichnungen ihres Herkunftsmitgliedstaats und ggf. der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt sind. Der Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat. Auch hieraus ergibt sich aber lediglich das Recht, einen erworbenen Hochschulgrad in der erworbenen Form bzw. Abkürzung zu führen (hier: „doktor prav“ bzw. „JUDr.“), nicht aber die Befugnis, eine nicht erworbene Abkürzung (hier: „Dr.“) zu führen.
28 
Ziff. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. v. 15.05.2008 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar können danach Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt jedoch nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die zuletzt genannte Ausnahme liegt im vorliegenden Fall vor.
29 
Abwegig ist die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, eine dritte Ebene der Bologna-Klassifikation gebe es überhaupt nicht. Bereits im September 2003 erklärten die europäischen Bildungsministerinnen und -minister die Promotionsphase - ergänzend zu Bachelor und Master - zum sog. dritten Zyklus des Bologna-Prozesses. Mit dem Bergen-Kommuniqué (Mai 2005) wurde deshalb ergänzend festgestellt, dass dieser dritte Zyklus in der Regel einem drei- bis vierjährigen Vollzeitstudium entspricht und Doktorandinnen und Doktoranden sowohl als Studierende wie auch als Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler anerkannt werden (vgl. nur den Bericht „Der Bologna-Prozess“ vom 05.05.2010 auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung).
30 
Der vom Kläger erworbene slowakische Doktorgrad kann dieser dritten Ebene nicht zugeordnet werden (vgl. ausführlich unter Bezugnahme auf das slowakische Hochschulgesetz vom 21.02.2002 VG Arnsberg, Beschl. v. 16.04.2009 - 9 L 45/09 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 17.09.2009, a. a. O., OLG Köln, Urt. v. 08.10.2010 - 6 U 109/10 -, juris, und OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.10.2010 - 5 U 91/10 -, juris). Für das Gericht ergibt sich dies insbesondere aus den Bestimmungen des deutsch-slowakischen Gleichwertigkeitsabkommens, die - wie ausgeführt - belegen, dass der slowakische Hochschulgrad „doktor prav - JUDr.“ dem unzweifelhaft auf der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation angesiedelten deutschen Doktorgrad nicht gleichwertig ist. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der fachkundigen Bewertung durch das Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (ANABIN), das von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder aufgebaut wurde. Dort wird der JUDr. den postgradualen Studienangeboten zugeordnet und klargestellt, dass erst der PhD. der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation (Bachelor - Master - Doktor) zuzuordnen ist.
31 
Soweit der Kläger vorträgt, dass in der Slowakischen Republik auch die Führung der Abkürzung „Dr.“ statt „JUDr.“ nachweislich allgemein üblich sei, kommt es hierauf nicht an. Zum einen ist § 37 Abs. 1 Satz 2 LHG, der die Führung der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gestattet, über § 37 Abs. 4 LHG durch das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Slowakischen Republik ausgeschlossen. Zum anderen aber hält das Gericht die vom Verwaltungsgericht Arnsberg (Beschl. v. 16.04.2009, a. a . O.) entwickelte Auffassung für überzeugend, wonach es auf die allgemein übliche Abkürzung nur dann ankommen kann, wenn es keine „zugelassene“ Abkürzung gibt, d. h. die Frage der Abkürzung nicht rechtlich geregelt ist. Denn anderenfalls würde eine im Herkunftsland zwar verbreitete, aber von der zugelassenen Abkürzung abweichende und damit im Ergebnis rechtswidrige Führung einer Abkürzung dazu führen, dass diese nicht rechtmäßige Abkürzung in der Bundesrepublik rechtmäßig geführt werden könnte. Nachdem in der Slowakischen Republik rechtlich geregelt ist, dass für den Grad des „doktor prav“ die Abkürzung „JUDr.“ zu führen ist, die auch in der dem Kläger verliehenen Diplomurkunde enthalten ist, kommt es auch aus diesem Grund auf die Frage der Üblichkeit nicht an.
32 
Unerheblich ist auch die vom Kläger behauptete abweichende Praxis anderer Bundesländer, was die Führung der Abkürzung „Dr.“ für den vom Kläger erworbenen slowakischen Hochschulgrad angeht. Soweit damit sinngemäß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gerügt werden sollte, kann dieser schon deshalb nicht vorliegen, weil der Gleichheitssatz den jeweils handelnden Hoheitsträger nur im Bereich seines eigenen Handlungsbereichs binden kann. Das Handeln anderer Hoheitsträger mit anderem Hoheitsgebiet kann daher - unabhängig von der Frage, ob deren Handeln rechtskonform war - nicht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bewirken (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.2009, a. a. O.).
33 
Nach alledem ist die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet. Da das Gericht die Zulässigkeit des in der Hauptsache gestellten Feststellungsantrags bejaht hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO (analog) für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
35 
Rechtsgrundlage für die Zulassung der Berufung sind §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage zulässig.
17 
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Eine Sonderzuweisung zum Anwaltsgerichtshof beim Oberlandesgericht ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegeben. Nach § 112 a Abs. 1 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen). Bei der hier vorliegenden Streitigkeit handelt es sich aber nach Auffassung des Gerichts nicht um eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache in diesem Sinne. Eine solche wäre etwa dann gegeben, wenn der Vorstand der Beklagten im Rahmen seiner Aufgabe nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren, eine (verwaltungsrechtliche) Missbilligung des Verhaltens des Klägers ausgesprochen hätte. Dies ist aber bisher nicht geschehen. Der Kläger greift nicht eine Maßnahme der Beklagten an, die diese auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung ergriffen hätte, sondern begehrt die Feststellung, dass er befugt ist, seinen ausländischen Hochschulgrad in einer bestimmten Weise zu führen. Dabei handelt es sich im Kern um eine hochschulrechtliche Frage, zu deren Klärung die Verwaltungsgerichte berufen sind. Dementsprechend vermochte der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht darzulegen, dass der Anwaltsgerichtshof etwa schon in derartigen Feststellungsklagen entschieden hätte. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs ausgehöhlt würde, wenn die vorgelagerte Feststellungsklage vom Verwaltungsgericht entschieden wird. Zum einen hängt die erstinstanzliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs ohnehin davon ab, für welche Maßnahme sich die Beklagte entscheidet, um ihre Rechtsauffassung durchzusetzen. Entschließt sie sich dazu, anstelle einer Missbilligung die von ihr gesehene Pflichtverletzung des Klägers im Wege eines berufsrechtlichen Aufsichtsverfahrens gemäß § 74 Abs. 1 BRAO zu rügen, wäre hierfür - nach erfolglosem Einspruch - nach § 74 a Abs. 1 BRAO zunächst das Anwaltsgericht am Sitz der Beklagten und nicht der Anwaltsgerichtshof zuständig. Zum anderen aber bleibt, wenn die Beklagte den Weg der Missbilligung beschreiten sollte und der Kläger hiergegen vorgehen wollte, die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs unangetastet.
18 
Entgegen einer vom Berichterstatter im Vorfeld der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung nimmt das Gericht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage an. Hinsichtlich der von der Beklagten in Aussicht gestellten Maßnahmen könnte der Kläger zwar darauf verwiesen werden abzuwarten, bis die Beklagte eine dieser Maßnahmen ergreift, um sich dann auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsweg dagegen zu wenden. Zwischenzeitlich hat sich die Sachlage aber insofern geändert, als das Amtsgericht Singen das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren mit Beschluss vom 11.01.2011 ausgesetzt hat, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuwarten. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, gibt es außerdem beim Landgericht Konstanz ein wettbewerbsrechtliches Verfahren gegen ihn, welches derzeit gleichfalls ausgesetzt sei. Bei dieser Situation hält es das Gericht auch im Hinblick auf das Gebot, effektiven Rechtschutz zu gewähren, nicht für vertretbar, dem Kläger die verwaltungsgerichtliche Klärung der Frage, auf welche Weise er seinen an der ...-... in ... erworbenen juristischen Doktortitel in der Bundesrepublik Deutschland führen darf, zu versagen. Dieses Rechtsschutzbedürfnis besteht auch gerade gegenüber der Beklagten. Eine förmliche Genehmigung dafür, einen ausländischen Hochschulgrad in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist nicht (mehr) vorgesehen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat auch keine rechtliche Handhabe, ein nach seiner Rechtsauffassung etwa unerlaubtes Führen eines ausländischen Hochschulgrades zu unterbinden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.2005 - 9 S 449/05 -). Von daher ist die Beklagte diejenige öffentliche Stelle, der in dieser Frage primär die Aufsicht über den Kläger obliegt.
19 
Die Klage ist aber mit dem Hauptantrag unbegründet. Der Kläger ist nicht befugt, seinen an der ...-... in ... erworbenen juristischen Doktortitel in der abgekürzten Form „Dr.“ zu führen.
20 
Die Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen ist in Baden-Württemberg in § 37 LHG geregelt. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass hier § 37 Abs. 4 LHG einschlägig ist. Danach gehen Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Regelungen in § 37 Abs. 1 bis 3 LHG vor. In Baden-Württemberg wird insoweit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ein genereller Vorrang vor den landesrechtlichen Regelungen des Landeshochschulgesetzes eingeräumt. Damit unterscheidet sich die Rechtslage hier von der in anderen Bundesländern - insbesondere in Nordrhein-Westfalen -, wo dies nur dann der Fall ist, wenn die Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich die Betroffenen gegenüber den grundsätzlich geltenden landesrechtlichen Regelungen begünstigen.
21 
Maßgeblich ist demnach das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik geschlossene Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 23.11.2001, das am 12.12.2003 in Kraft getreten und am 14.04.2004 veröffentlicht worden ist (BGBl. 2004, Teil II S. 489 ff.). Art. 6 Abs. 1 dieses Abkommens stellt klar, dass Titelinhaber des slowakischen Titels „doktor prav - JUDr.“ berechtigt sind, diesen Titel in Deutschland in der Form zu führen, wie er in der Slowakischen Republik verliehen wurde, und dabei noch den Namen der verleihenden Hochschule als Herkunftszusatz hinzuzufügen haben. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass Letzteres nicht mehr der Fall ist, weil insoweit zugunsten des Klägers Ziff. 1 des von ihm angeführten Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 in der Fassung vom 15.05.2008 eingreift. Danach können Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu denen die Slowakische Republik seit 01.05.2004 gehört, in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Der Kläger ist danach befugt, seinen slowakischen Hochschulgrad in der Bundesrepublik Deutschland mit der Abkürzung „JUDr.“ zu führen. Denn nur in dieser Form, die auch in der dem Kläger verliehenen Diplomurkunde der ...-... ... vom 15.05.2009 enthalten ist, ist ihm der Hochschulgrad verliehen worden. Demgegenüber findet sich in dem Abkommen keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Kläger auch berechtigt wäre, die Abkürzung „Dr.“ zu führen, wie sie einem deutschen Doktorgrad entspricht.
22 
Aus weiteren Bestimmungen des Abkommens ergibt sich vielmehr, dass der slowakische Hochschulgrad „doktor prav“ nicht als gleichwertig gegenüber einem deutschen Doktorgrad angesehen werden soll. So ist dem Anerkennungsschema in Art. 7 Abs. 1 des Abkommens die Festlegung der Qualifikationsebenen von Abschlüssen der jeweiligen Staaten zu entnehmen. Danach ist dem deutschen Doktorgrad der slowakische PhD. oder ArtD. gleichwertig, nicht jedoch der JUDr. Dieser akademische Grad berechtigt seine Inhaber nach Art. 4 Abs. 2 des Abkommens erst zu einer Promotion oder Doktorandenstudien in Deutschland, woraus sich erhellt, dass der JUDr. nicht selbst bereits als auf einer Stufe mit einem deutschen Doktorgrad stehend angesehen werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.2009 - 5 ZB 08.838 -, juris).
23 
Mit dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wurde die grundsätzliche Geltung des Abkommens nicht berührt. Die dortigen Regelungen könnten allenfalls durch vorrangige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen überlagert worden sein. Dies ist aber nicht der Fall. Denn es gibt keinen Grundsatz des Europäischen Rechts dahingehend, dass alle im Bereich der Gemeinschaft erworbenen Doktorgrade unabhängig von ihrem jeweiligen Anforderungs- und Qualifikationsniveau überall mit der Abkürzung „Dr.“ geführt werden dürften (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.2009, a. a. O.).
24 
Die in den Art. 45 und 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer und selbständig Tätigen ist allerdings grundsätzlich auch auf Gemeinschaftsangehörige anwendbar, die - wie der Kläger - in einem anderen Mitgliedstaat einen akademischen Grad erworben haben, wenn es um die Frage des Führens im Heimatstaat geht. Die in diesen Artikeln niedergelegten Freiheiten stehen dabei jeder nationalen Regelung über die Voraussetzungen für die Führung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen akademischen Grades entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Hieraus folgt, dass in einem - grundsätzlich zulässigen - Verfahren zur Genehmigung der Führung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen akademischen Grades nur überprüft werden darf, ob der aufgrund eines postgraduierten Studiums erworbene akademische Grad ordnungsgemäß verliehen worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 31.03.1993 - C 19/92 -, juris, zu den entsprechenden Bestimmungen im EWG-Vertrag). Dagegen verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn für eine Genehmigung auch materielle Kriterien wie die Vergleichbarkeit der verleihenden ausländischen Hochschule mit einer deutschen staatlichen Hochschule und die Vergleichbarkeit der der Verleihung des ausländischen Grades zugrundeliegenden Studien- und Prüfungsleistungen aufgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1997 - 6 C 12/96 -, BVerwGE 105, 336, im Anschluss an die genannte Entscheidung des EuGH).
25 
Der Kläger beruft sich indessen zu Unrecht auf diese Rechtsprechung. Abgesehen davon, dass die Führung ausländischer Hochschulgrade nach § 37 LHG gerade nicht von einer vorherigen Genehmigung abhängig ist, werden auch keine materiellen Kriterien für die Führung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verliehenen Grades aufgestellt. Die Befugnis, den verliehenen Grad zu führen, ergibt sich vielmehr bereits aus § 37 Abs. 4 LHG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 des Gleichwertigkeitsabkommens. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Frage, ob die Verleihung eines bestimmten Grades - wie hier des „doktor prav“ - die Befugnis gibt, eine gerade nicht verliehene Abkürzung, nämlich die Abkürzung „Dr.“ zu führen. Damit aber wird die europarechtlich gewährleistete Freizügigkeit nicht berührt.
26 
Es ist im Übrigen auch nicht so, dass deutsche Institutionen überprüfen würden, ob ein von der Universität eines anderen EU-Mitgliedstaates verliehener akademischer Grad die Wertigkeit eines deutschen Hochschulgrades habe. Vielmehr hat die Regierung der Slowakischen Republik bei Abschluss des Gleichwertigkeitsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland, welches die bereits angesprochenen Art. 7 Abs. 1 und 4 Abs. 2 enthält, selbst zum Ausdruck gebracht, dass von einer Gleichwertigkeit des slowakischen „doktor prav“ mit einem deutschen Doktorgrad nicht auszugehen ist.
27 
Der Ausschluss des Führens der Abkürzung „Dr.“ verstößt auch nicht gegen die Richtlinie RL 2005/36/EG (ABl. L 255 v. 30.09.2005, S. 22). Nach Art. 54 dieser Richtlinie (berichtigt ABl. L 33 v. 03.02.2009, S. 49) trägt ein Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Personen zum Führen von Ausbildungsbezeichnungen ihres Herkunftsmitgliedstaats und ggf. der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt sind. Der Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat. Auch hieraus ergibt sich aber lediglich das Recht, einen erworbenen Hochschulgrad in der erworbenen Form bzw. Abkürzung zu führen (hier: „doktor prav“ bzw. „JUDr.“), nicht aber die Befugnis, eine nicht erworbene Abkürzung (hier: „Dr.“) zu führen.
28 
Ziff. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. v. 15.05.2008 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar können danach Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt jedoch nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die zuletzt genannte Ausnahme liegt im vorliegenden Fall vor.
29 
Abwegig ist die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, eine dritte Ebene der Bologna-Klassifikation gebe es überhaupt nicht. Bereits im September 2003 erklärten die europäischen Bildungsministerinnen und -minister die Promotionsphase - ergänzend zu Bachelor und Master - zum sog. dritten Zyklus des Bologna-Prozesses. Mit dem Bergen-Kommuniqué (Mai 2005) wurde deshalb ergänzend festgestellt, dass dieser dritte Zyklus in der Regel einem drei- bis vierjährigen Vollzeitstudium entspricht und Doktorandinnen und Doktoranden sowohl als Studierende wie auch als Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler anerkannt werden (vgl. nur den Bericht „Der Bologna-Prozess“ vom 05.05.2010 auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung).
30 
Der vom Kläger erworbene slowakische Doktorgrad kann dieser dritten Ebene nicht zugeordnet werden (vgl. ausführlich unter Bezugnahme auf das slowakische Hochschulgesetz vom 21.02.2002 VG Arnsberg, Beschl. v. 16.04.2009 - 9 L 45/09 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 17.09.2009, a. a. O., OLG Köln, Urt. v. 08.10.2010 - 6 U 109/10 -, juris, und OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.10.2010 - 5 U 91/10 -, juris). Für das Gericht ergibt sich dies insbesondere aus den Bestimmungen des deutsch-slowakischen Gleichwertigkeitsabkommens, die - wie ausgeführt - belegen, dass der slowakische Hochschulgrad „doktor prav - JUDr.“ dem unzweifelhaft auf der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation angesiedelten deutschen Doktorgrad nicht gleichwertig ist. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der fachkundigen Bewertung durch das Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (ANABIN), das von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder aufgebaut wurde. Dort wird der JUDr. den postgradualen Studienangeboten zugeordnet und klargestellt, dass erst der PhD. der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation (Bachelor - Master - Doktor) zuzuordnen ist.
31 
Soweit der Kläger vorträgt, dass in der Slowakischen Republik auch die Führung der Abkürzung „Dr.“ statt „JUDr.“ nachweislich allgemein üblich sei, kommt es hierauf nicht an. Zum einen ist § 37 Abs. 1 Satz 2 LHG, der die Führung der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gestattet, über § 37 Abs. 4 LHG durch das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Slowakischen Republik ausgeschlossen. Zum anderen aber hält das Gericht die vom Verwaltungsgericht Arnsberg (Beschl. v. 16.04.2009, a. a . O.) entwickelte Auffassung für überzeugend, wonach es auf die allgemein übliche Abkürzung nur dann ankommen kann, wenn es keine „zugelassene“ Abkürzung gibt, d. h. die Frage der Abkürzung nicht rechtlich geregelt ist. Denn anderenfalls würde eine im Herkunftsland zwar verbreitete, aber von der zugelassenen Abkürzung abweichende und damit im Ergebnis rechtswidrige Führung einer Abkürzung dazu führen, dass diese nicht rechtmäßige Abkürzung in der Bundesrepublik rechtmäßig geführt werden könnte. Nachdem in der Slowakischen Republik rechtlich geregelt ist, dass für den Grad des „doktor prav“ die Abkürzung „JUDr.“ zu führen ist, die auch in der dem Kläger verliehenen Diplomurkunde enthalten ist, kommt es auch aus diesem Grund auf die Frage der Üblichkeit nicht an.
32 
Unerheblich ist auch die vom Kläger behauptete abweichende Praxis anderer Bundesländer, was die Führung der Abkürzung „Dr.“ für den vom Kläger erworbenen slowakischen Hochschulgrad angeht. Soweit damit sinngemäß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gerügt werden sollte, kann dieser schon deshalb nicht vorliegen, weil der Gleichheitssatz den jeweils handelnden Hoheitsträger nur im Bereich seines eigenen Handlungsbereichs binden kann. Das Handeln anderer Hoheitsträger mit anderem Hoheitsgebiet kann daher - unabhängig von der Frage, ob deren Handeln rechtskonform war - nicht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bewirken (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.2009, a. a. O.).
33 
Nach alledem ist die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet. Da das Gericht die Zulässigkeit des in der Hauptsache gestellten Feststellungsantrags bejaht hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO (analog) für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
35 
Rechtsgrundlage für die Zulassung der Berufung sind §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;
6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;
7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;
8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.

(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.

(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

1.
wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder
2.
während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.

(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.

(5) Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder
2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unterstand.

(5) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
5.
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
5.
Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.

(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

1.
wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder
2.
während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.

(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.

(5) Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. Zuständig ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat.

(2) Der Antrag ist bei dem Anwaltsgericht schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Rechtsanwalt beantragt oder das Anwaltsgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der Rechtsanwalt und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Anwaltsgericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Rechtsanwalts sei gering und der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 118 Abs. 2 ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Anwaltsgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.

(4) Das Anwaltsgericht, bei dem ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.

(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat, ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 115a Abs. 2 stellt das Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f gelten entsprechend.

(7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;
6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;
7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;
8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.

(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(1) Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. § 92 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte bei einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem obersten Landesgericht errichten, wenn eine solche Zusammenlegung der Rechtspflege in Anwaltssachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher zu hören.

(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen sind, dem hiernach zuständigen Anwaltsgerichtshof eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen werden.

(4) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht eines Landes vereinbaren.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.