Arbeitsrecht: Tritt der Arbeitnehmer wirksam vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurück, hat er keinen Anspruch auf Karenzentschädigung
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 31.01.2018 (10 AZR 392/17) entschieden, dass es sich bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handelt, von dem die Parteien nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 323 ff BGB zurücktreten können.
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Vertragsparteien für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart. Der klagende Arbeitnehmer sollte für jeden Monat des Unterlassens von Konkurrenztätigkeit eine Karenzentschädigung i.H.v. 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten.
Da der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht zahlte, teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich mit, dass er sich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden fühle und verlangte vom Arbeitgeber die Zahlung der Entschädigung für drei Monate.
Das BAG entschied, dass dem klagenden Arbeitnehmer nach erfolgter Rücktrittserklärung kein Anspruch auf Karenzentschädigung zusteht. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist ein gegenseitiger Vertrag, durch welchen sich der Arbeitnehmer verpflichtet Konkurrenztätigkeit zu unterlassen und dafür vom Arbeitgeber eine Entschädigung, die sogenannte Karrenzentschädigung, enthält. Von diesem Vertrag kann der Arbeitnehmer nach den Regelungen über den Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag, §§ 323 BGB, wirksam zurücktreten.
Durch die Erklärung, sich nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden zu fühlen, ist der klagende Arbeitnehmer wirksam vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurückgetreten. Für die Zeit ab Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber (ex nunc) entfällt der Anspruch auf Zahlung von Karrenzentschädigung. Der Arbeitnehmer kann keine Rechte auf Zahlung mehr herleiten.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 31. Jan. 2018 - 10 AZR 392/17
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