Insolvenzrecht: Nachtragsverteilung nach Verzicht auf Zuteilung

bei uns veröffentlicht am19.06.2017

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden.
Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27.04.2017 (IX ZB 93/16) folgendes entschieden:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 12. September 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nachtragsverteilung des - der Schuldnerin durch das Amtsgericht Coburg, Abteilung für Immobiliarzwangsvollstreckung, in dem Teilungsplan vom 3. März 2016 zugeteilten - Erlösanteils in Höhe von 62.611,95 € angeordnet wird.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 62.611,96 €.

Gründe

Die Schuldnerin war seit dem Jahr 1991 Eigentümerin eines in E. gelegenen Grundstücks. Die an erster und zweiter Rangstelle im Grundbuch eingetragenen Hypotheken wurden in den Jahren 1997 und 2000 gelöscht. Zugunsten einer Bank war das Grundstück an dritter bis fünfter Rangstelle mit drei Sicherungsgrundschulden in Höhe von 80.000 DM, 70.000 DM und 150.000 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, belastet, eingetragen im Grundbuch in den Jahren 1991 bis 1993. An Rangstellen 6 bis 29 waren Zwangssicherungshypotheken über insgesamt 46.525,37 € nebst Zinsen eingetragen. Im September 2007 gewährte die Bank der Schuldnerin einen Kredit über 108.500 €, der durch die drei zugunsten der Bank eingetragenen dritt- bis fünftrangigen Grundschulden abgesichert wurde. Aufgrund vollstreckbarer Ausfertigungen ordnete das Vollstreckungsgericht am 11. Juni 2013 auf Antrag der Bank wegen des dinglichen Anspruchs aus den an dritter bis fünfter Rangstelle eingetragenen Grundschulden in Höhe von 153.387,56 € nebst Zinsen die Zwangsversteigerung des Grundstücks an, für das ein Wert von 183.500 € ermittelt wurde.

Am 12. September 2013 wurde auf Antrag der Schuldnerin nach Stundung der Verfahrenskosten über ihr Vermögen das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beteiligte sich nicht am Zwangsversteigerungsverfahren und gab mit Schreiben von 20. März 2014 gegenüber der Schuldnerin das Grundstück aus der Masse frei. Die Insolvenzmasse reichte nicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Zur Tabelle festgestellt wurden Forderungen in Höhe von 110.423,95 €. Am 7. August 2014 wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt; am 13. April 2015 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Das Grundstück der Schuldnerin wurde am 28. Januar 2016 dem Meistbietenden zugeschlagen. Der rechtskräftige Teilungsplan des Vollstreckungsgerichts vom 3. März 2016 sieht vor, dass der Schuldnerin aus der fünftrangigen Grundschuld - nach Verzicht auf die Zuteilung eines Teils der Hauptforderung durch die Bank - 62.611,95 € zugeteilt werden. Die Auszahlung des der Schuldnerin zugeteilten Erlösanteils ist bislang nicht erfolgt.

Das Insolvenzgericht hat in dem Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 24. März 2016 einen Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung gesehen und diesen zurückgewiesen. Auf dessen Rechtsmittel hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben und hinsichtlich des der Schuldnerin zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Schuldnerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Es liege ein Antrag des Insolvenzverwalters vor. Die materiellen Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien verwirklicht. Unter die nachträglich ermittelten Massegegenstände falle auch eine Forderung auf Auszahlung eines im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Erlöses. Zwar habe die Schuldnerin infolge des Zuschlags und des teilweisen Verzichts auf die Erlöszuteilung ein Eigentümererlöspfandrecht erworben. Im Falle der Verwertung einer Sicherungsgrundschuld führe die Sicherungsabrede dazu, dass ein etwaiger Übererlös, der aus der über den Sicherungszweck hinausgehenden dinglichen Belastung des Grundstücks entstehe, nicht dem Sicherungsnehmer, sondern dem Sicherungsgeber gebühre. Dessen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandele sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses um. Es könne kein Zweifel bestehen, dass im Falle einer Insolvenz des Sicherungsgebers ein derartiger Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses der Insolvenzmasse zugehörig sei, soweit zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Sicherungsvertrag bereits vorgelegen habe. Nichts anderes könne gelten, wenn nicht ein Anspruch auf Übererlös, sondern wegen einer Verzichterklärung des Grundschuldgläubigers ein Recht auf Beteiligung am Versteigerungserlös des Schuldners gegeben sei. Dem stehe die Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nicht entgegen, weil die Freigabeerklärung den Rückgewährsanspruch nicht umfasst habe.

Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

Der Insolvenzverwalter hat einen zulässigen Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung gestellt.

Der Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 24. März 2016 ist als Antrag auf Nachtragsverteilung auslegen.

Nach § 203 Abs. 1 InsO ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen an. Für den Insolvenzverwalter oder Gläubiger, der eine Nachtragsverteilung erreichen will, eröffnet dies zwei Möglichkeiten: Er kann einen förmlichen Antrag stellen oder anregen, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden. Erfolgt etwa die nachträgliche Ermittlung von Massegegenständen durch den Verwalter, so liegt in der nicht mit einem ausdrücklichen Antrag verbundenen Mitteilung dieser Erkenntnis an das Insolvenzgericht regelmäßig die Anregung, von Amts wegen tätig zu werden. Hält das Insolvenzgericht auf eine Anregung hin die Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht für geboten, muss es keine förmliche Entscheidung treffen. Durch Beschluss abzulehnen ist lediglich ein Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung. Nur der Antragsteller ist beschwerdebefugt.

Die Erklärungen der Beteiligten in einem Insolvenzverfahren sind der Auslegung zugänglich. Entscheidend ist der objektive, dem Erklärungsempfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Bestehen insoweit Zweifel, ist davon auszugehen, dass der Erklärende das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht. Nicht zulässig ist es, einer eindeutigen Erklärung nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Auch die schutzwürdigen Belange anderer Beteiligter sind zu berücksichtigen.

Diese Auslegung ergibt, dass der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Nachtragsverteilung gestellt hat. Zwar hat dieser solches nicht ausdrücklich beantragt, vielmehr hat er in dem Schriftsatz vom 24. März 2016 zu der Mitteilung des Insolvenzgerichts Stellung genommen, die Schuldnerin habe unter Hinweis auf die Zuteilung von 62.611,95 € an sie durch das Vollstreckungsgericht beantragt, den pfändungsfreien Betrag auf ihrem Pfändungsschutzkonto um diesen Betrag zu erhöhen. Diesem Begehren ist der Insolvenzverwalter unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass der Erlös aufgrund der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Insolvenzmasse zustehe. Ergänzend hat er dem Schriftsatz Schriftverkehr mit dem Vollstreckungsgericht beigefügt, in dem er den der Schuldnerin zugeteilten Betrag für die Masse beanspruchte. Dieses Ziel konnte er - nachdem das Insolvenzgericht ihm seine Ansicht bekanntgegeben hatte, es gehe davon aus, der zugeteilte Erlösanteil stehe der Schuldnerin und nicht der Masse zu - nur mit einem förmlichen Antrag erreichen. Denn anders hätte er die entgegenstehende Ansicht des Insolvenzgerichts nicht im Rechtsmittelzug überprüfen lassen können.

Der Antrag des Insolvenzverwalters war bestimmt. Aus dem Schriftsatz vom 24. März 2016 nebst Anlagen ergibt sich deutlich, dass der Insolvenzverwalter den der Schuldnerin durch das Vollstreckungsgericht zugeteilten Erlösanteil für die Insolvenzmasse beanspruchte.

Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Nachtragsverteilung des der Schuldnerin im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Erlösanteils angeordnet.

Gegenstand der vom Beschwerdegericht angeordneten Nachtragsverteilung ist der Erlösanteil in Höhe von 62.611,95 €, welcher der Schuldnerin durch das Vollstreckungsgericht zugeteilt und ihr nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts noch nicht ausgezahlt worden ist. Zwar nennt das Beschwerdegericht im Tenor seiner Entscheidung nicht, auf welchen Gegenstand sich die angeordnete Nachtragsverteilung beziehe. Dies hat es jedoch in der Begründung der Entscheidung klargestellt. Dort sind die betroffenen Gegenstände ausreichend bestimmt bezeichnet, so dass die dort genannte Forderung auf Auszahlung des zugeteilten Erlösanteils mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst wurde und die Verfügungsbefugnis von der Schuldnerin auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. Der Senat hat insoweit nur die Anordnung im Tenor der angefochtenen Entscheidung nach § 319 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO konkretisiert.

Die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden oder bereits aufgehobenen Insolvenzverfahrens ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offen gelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben. Das Recht eines Dritten, seine Berechtigung an dem Gegenstand vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, bleibt davon unberührt.

Der am 3. März 2016 zugeteilte Erlösanteil in Höhe von 62.611,95 € gehört zur Insolvenzmasse.

Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung angeordnet, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es einerseits um Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst aber auch - wie vorliegend - Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat. Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht gemäß § 203 Abs. 2 InsO der Anordnung nicht entgegen.

Der Anordnung der Nachtragsverteilung steht nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter das streitgegenständliche Grundstück freigegeben hat. Zwar ist ein vom Insolvenzverwalter freigegebener Gegenstand kein Gegenstand der Masse. Er ist durch die wirksame Freigabeerklärung aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners überführt. Ebenso wenig kann der Verwertungserlös für den freigegebenen Gegenstand aus einer Veräußerung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als ein Gegenstand der Masse im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angesehen werden, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist und der Neuerwerb nicht mehr gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse fällt. Doch hat der Insolvenzverwalter allein das Grundstück freigegeben, nicht jedoch etwaige Eigentümerpfandrechte oder etwaige in die Masse gefallenen Ansprüche der Schuldnerin aus einem Sicherungsvertrag. Die entsprechende Auslegung der Freigabeerklärung durch das Beschwerdegericht ist nicht zu beanstanden.

Es handelt sich nicht um Neuerwerb.

Ein Grundstückseigentümer, der Sicherungsgrundschulden bestellt, hat aus dem Sicherungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden. Dieser schuldrechtliche Anspruch war deswegen Massebestandteil, weil das durch die Grundschulden gesicherte Darlehen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur noch in Höhe von 90.775,61 € bestand. Das hatte zur Folge, dass der schuldrechtliche Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden in Höhe des streitgegenständlichen Betrages in die Masse gefallen ist. Allerdings haben die Parteien des Darlehensvertrages hinsichtlich der Sicherheiten einen weiten Sicherungszweck vereinbart. Deswegen hätten die Grundschulden schon dadurch revalutiert werden können, dass der Sicherungsgeber neuen Kredit schöpfte oder der Sicherungsnehmer weitere Ansprüche gegen den Sicherungsgeber erwarb. Vorliegend war eine Revalutierung der Grundschulden jedoch seit Juni 2013, also bereits vor Insolvenzeröffnung, nicht mehr möglich, weil die Bank zu diesem Zeitpunkt die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks eingeleitet hatte und spätestens dadurch die Geschäftsbeziehung der Schuldnerin mit ihr beendet war.

Dass der durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingte Rückgewähranspruch der Schuldnerin gepfändet worden wäre, ist nicht festgestellt und wird von der Schuldnerin nicht behauptet. Ebenso wenig ist festgestellt und behauptet worden, dass die nachrangigen Grundpfandgläubiger einen Löschungsanspruch aus § 1179a BGB geltend gemacht hätten. Der Insolvenzverwalter hätte deswegen im laufenden Insolvenzverfahren den Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag geltend machen können.

Durch die Zuschlagserteilung ist der Versteigerungserlös im Wege gesetzlicher Surrogation an die Stelle des Grundstücks getreten; an ihm setzen sich die nach § 91 ZVG erloschenen Rechte und früheren Rechtsbeziehungen fort. Deswegen haben die Grundpfandgläubiger an Stelle des Grundpfandrechts ein Erlöspfandrecht an dem Versteigerungserlös erhalten. Durch den teilweisen Verzicht der Bank auf Zuteilung des Erlöses hat die Schuldnerin als Grundstückseigentümerin entsprechend §§ 1168 , 1192 Abs. 1 BGB ein Eigentümererlöspfandrecht erworben. Einer Grundbucheintragung dieses Verzichts bedurfte es zu seiner Wirksamkeit bei der nach § 91 Abs. 1 ZVG hier allein noch bestehenden Buchposition vor Grundbuchberichtigung gemäß § 130 ZVG nicht mehr.

Das Erlöspfandrecht und der Anspruch auf Auszahlung des Erlösanteils sind keine Surrogate des Rückgewähranspruchs. Nach der Rechtsprechung des Senats wird durch die Pfändung des Rückgewähranspruchs kein Pfandrecht an der Grundschuld selbst begründet. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall. Die Masse hat mit dem schuldrechtlichen Rückgewähranspruch kein dingliches Recht an der Grundschuld erlangt. Vielmehr ist der schuldrechtliche Rückgewähranspruch der Masse aus der Sicherungsvereinbarung durch den teilweisen Verzicht der Grundpfandgläubigerin auf Erlöszuteilung erloschen. Das Erlöspfandrecht ist nicht an die Stelle des Rückgewähranspruchs getreten. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 2014 ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung nichts anderes. Dort ist nicht ausgesprochen, dass der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld und - nach Zuschlag - auf Auszahlung des entsprechenden Teils des Versteigerungserlöses sich nach dem Teilverzicht des Erlöspfandrechtsgläubigers in ein Erlöspfandrecht umwandelt. Vielmehr führt das Oberlandesgericht nur und richtig aus, dass sich der Inhalt des Rückgewähranspruchs des Sicherungsgebers nach dem Zuschlag in einen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Teils des Versteigerungserlöses umgewandelt hat.

Auch wenn das Erlöspfandrecht nicht im Wege der Surrogation an die Stelle des Rückgewähranspruchs getreten ist, sind das Eigentümererlöspfandrecht und der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Erlösanteils wirtschaftlich als Massebestandteil anzusehen.

Das Eigentümererlöspfandrecht und der Anspruch auf Auszahlung des Erlösanteils sind allerdings erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Zuschlag des Grundstücks an den Ersteher und Teilverzicht auf die Zuteilung durch die Bank in der Person der Schuldnerin entstanden. Damit allein ist noch nichts darüber gesagt, ob dieses Recht - mit dem Übergang auf die Schuldnerin - in die Insolvenzmasse gelangt oder aber von der Schuldnerin nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens insolvenzfrei erworben worden ist. Der Bundesgerichtshof hat den Erwerb für die Masse in dem ähnlich gelagerten Fall eines Verzichts auf die Erlöszuteilung nach Konkurseröffnung und Freigabe des Grundstücks angenommen. Gemäß § 1 Abs. 1 KO umfasste die Konkursmasse das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörte. Anders als in § 35 Abs. 1 InsO im Insolvenzverfahren flossen die nach Konkurseröffnung durch den Schuldner erworbenen Einnahmen nicht als Neuerwerb der Konkursmasse zu. Dennoch hat der Bundesgerichtshof gemeint, dass mit dem nach der Freigabe des Grundstücks der Konkursmasse verbliebenen Verzichtsanspruch, der eine Dauereinrede gegenüber der Geltendmachung der Grundschuld gegeben habe, die Grundschuld wirtschaftlich bereits zur Konkursmasse gehört habe und ein Erwerb in Abwicklung dieser Rechtsbeziehung deshalb nicht als konkursfreier Neuerwerb des Gemeinschuldners angesehen werden könne. Nichts anderes gilt für vorliegenden Fall. Auch hier gehört die Grundschuld als Folge des Rückgewähranspruchs, soweit sie nicht valutiert war, wirtschaftlich zur Insolvenzmasse.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - IX ZB 93/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 93/16 vom 27. April 2017 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren

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BESCHLUSS
IX ZB 93/16
vom
27. April 2017
in dem Nachtragsverteilungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten
Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren
nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem
Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden (Anschluss
an BGH, WM 1978, 986).
Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa
bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden (Anschluss
an BGH, WM 1978, 986).
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16 - LG Coburg
AG Coburg
ECLI:DE:BGH:2017:270417BIXZB93.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
am 27. April 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 12. September 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nachtragsverteilung des - der Schuldnerin durch das Amtsgericht Coburg, Abteilung für Immobiliarzwangsvollstreckung, in dem Teilungsplan vom 3. März 2016 zugeteilten - Erlösanteils in Höhe von 62.611,95 € (Zwangsversteigerungsverfahren 2 K 69/13) angeordnet wird.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 62.611,96 €.

Gründe:


I.


1
Die Schuldnerin war seit dem Jahr 1991 Eigentümerin eines in E. gelegenen Grundstücks. Die an erster und zweiter Rangstelle im Grundbuch eingetragenen Hypotheken wurden in den Jahren 1997 und 2000 gelöscht. Zu- gunsten einer Bank war das Grundstück an dritter bis fünfter Rangstelle mit drei Sicherungsgrundschulden in Höhe von 80.000 DM, 70.000 DM und 150.000 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, belastet, eingetragen im Grundbuch in den Jahren 1991 bis 1993. An Rangstellen 6 bis 29 waren Zwangssicherungshypotheken über insgesamt (umgerechnet) 46.525,37 € nebst Zinsen eingetragen. Im September 2007 gewährte die Bank der Schuldnerin einen Kredit über 108.500 €, der durch die drei zugunsten der Bank eingetragenen dritt- bis fünftrangigen Grundschulden abgesichert wurde. Aufgrund vollstreckbarer Ausfertigungen ordnete das Vollstreckungsgericht am 11. Juni 2013 auf Antrag der Bank wegen des dinglichen Anspruchs aus den an dritter bis fünfter Rangstelle eingetragenen Grundschulden in Höhe von 153.387,56 € nebst Zinsen die Zwangsversteigerung des Grundstücks an, für das ein Wert von 183.500 € ermittelt wurde.
2
Am 12. September 2013 wurde auf Antrag der Schuldnerin nach Stundung der Verfahrenskosten über ihr Vermögen das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beteiligte sich nicht am Zwangsversteigerungsverfahren und gab mit Schreiben von 20. März 2014 gegenüber der Schuldnerin das Grundstück aus der Masse frei. Die Insolvenzmasse reichte nicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Zur Tabelle festgestellt wurden Forderungen in Höhe von 110.423,95 €. Am 7. August 2014 wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte (künftig Insolvenzverwalter) zum Treuhänder bestellt; am 13. April 2015 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
3
Das Grundstück der Schuldnerin wurde am 28. Januar 2016 dem Meistbietenden zugeschlagen. Der rechtskräftige Teilungsplan des Vollstreckungsgerichts vom 3. März 2016 sieht vor, dass der Schuldnerin aus der fünftrangigen Grundschuld - nach Verzicht auf die Zuteilung eines Teils der Hauptforderung durch die Bank - 62.611,95 € zugeteilt werden. Die Auszahlung des der Schuldnerin zugeteilten Erlösanteils ist bislang nicht erfolgt.
4
Das Insolvenzgericht hat in dem Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 24. März 2016 einen Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung gesehen und diesen zurückgewiesen. Auf dessen Rechtsmittel hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben und hinsichtlich des der Schuldnerin zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Schuldnerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Es liege ein Antrag des Insolvenzverwalters vor. Die materiellen Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien verwirklicht. Unter die nachträglich ermittelten Massegegenstände falle auch eine Forderung auf Auszahlung eines im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Erlöses. Zwar habe die Schuldnerin infolge des Zuschlags und des teilweisen Verzichts auf die Erlöszuteilung ein Eigentümererlöspfandrecht erworben. Im Falle der Verwertung einer Sicherungsgrundschuld führe die Sicherungsabrede dazu, dass ein etwaiger Übererlös, der aus der über den Si- cherungszweck hinausgehenden dinglichen Belastung des Grundstücks entstehe , nicht dem Sicherungsnehmer, sondern dem Sicherungsgeber gebühre. Dessen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandele sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses um. Es könne kein Zweifel bestehen, dass im Falle einer Insolvenz des Sicherungsgebers ein derartiger Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses der Insolvenzmasse zugehörig sei, soweit zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Sicherungsvertrag bereits vorgelegen habe. Nichts anderes könne gelten, wenn nicht ein Anspruch auf Übererlös, sondern wegen einer Verzichterklärung des Grundschuldgläubigers ein Recht auf Beteiligung am Versteigerungserlös des Schuldners gegeben sei. Dem stehe die Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nicht entgegen, weil die Freigabeerklärung den Rückgewährsanspruch nicht umfasst habe.
7
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
8
a) Der Insolvenzverwalter hat einen zulässigen Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung gestellt.
9
aa) Der Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 24. März 2016 ist als Antrag auf Nachtragsverteilung auslegen.
10
(1) Nach § 203 Abs. 1 InsO ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen an. Für den Insolvenzverwalter oder Gläubiger, der eine Nachtragsverteilung erreichen will, eröffnet dies zwei Möglichkeiten: Er kann einen förmlichen Antrag stellen oder anregen, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden. Erfolgt etwa die nachträgliche Ermittlung von Massegegenständen durch den Verwalter, so liegt in der nicht mit einem ausdrücklichen Antrag verbundenen Mitteilung dieser Erkenntnis an das Insolvenzgericht regelmäßig die Anregung, von Amts wegen tätig zu werden. Hält das Insolvenzgericht auf eine Anregung hin die Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht für geboten, muss es keine förmliche Entscheidung treffen. Durch Beschluss abzulehnen ist lediglich ein Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung. Nur der Antragsteller ist beschwerdebefugt (§ 204 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, ZVI 2015, 97 Rn. 8).
11
Die Erklärungen der Beteiligten in einem Insolvenzverfahren sind der Auslegung zugänglich. Entscheidend ist der objektive, dem Erklärungsempfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Bestehen insoweit Zweifel, ist davon auszugehen, dass der Erklärende das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht. Nicht zulässig ist es, einer eindeutigen Erklärung nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Auch die schutzwürdigen Belange anderer Beteiligter sind zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO Rn. 10).
12
(2) Diese Auslegung ergibt, dass der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Nachtragsverteilung gestellt hat. Zwar hat dieser solches nicht ausdrücklich beantragt , vielmehr hat er in dem Schriftsatz vom 24. März 2016 zu der Mitteilung des Insolvenzgerichts Stellung genommen, die Schuldnerin habe unter Hinweis auf die Zuteilung von 62.611,95 € an sie durch das Vollstreckungsgericht beantragt , den pfändungsfreien Betrag auf ihrem Pfändungsschutzkonto um diesen Betrag zu erhöhen. Diesem Begehren ist der Insolvenzverwalter unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass der Erlös aufgrund der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Insolvenzmasse zustehe. Ergänzend hat er dem Schriftsatz Schriftverkehr mit dem Vollstreckungsgericht beigefügt, in dem er den der Schuldnerin zugeteilten Betrag für die Masse beanspruchte. Dieses Ziel konnte er - nachdem das Insolvenzgericht ihm seine Ansicht bekanntgegeben hatte, es gehe davon aus, der zugeteilte Erlösanteil stehe der Schuldnerin und nicht der Masse zu - nur mit einem förmlichen Antrag erreichen. Denn anders hätte er die entgegenstehende Ansicht des Insolvenzgerichts nicht im Rechtsmittelzug überprüfen lassen können.
13
bb) Der Antrag des Insolvenzverwalters war bestimmt. Aus dem Schriftsatz vom 24. März 2016 nebst Anlagen ergibt sich deutlich, dass der Insolvenzverwalter den der Schuldnerin durch das Vollstreckungsgericht zugeteilten Erlösanteil für die Insolvenzmasse beanspruchte.
14
b) Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Nachtragsverteilung des der Schuldnerin im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Erlösanteils angeordnet.
15
aa) Gegenstand der vom Beschwerdegericht angeordneten Nachtragsverteilung ist der Erlösanteil in Höhe von 62.611,95 €, welcher der Schuldnerin durch das Vollstreckungsgericht zugeteilt und ihr nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts noch nicht ausgezahlt worden ist. Zwar nennt das Beschwerdegericht im Tenor seiner Entscheidung nicht, auf welchen Gegenstand sich die angeordnete Nachtragsverteilung beziehe. Dies hat es jedoch in der Begründung der Entscheidung klargestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, ZVI 2012, 108 Rn. 8). Dort sind die betroffenen Gegenstände ausreichend bestimmt bezeichnet, so dass die dort genannte Forderung auf Auszahlung des zugeteilten Erlösanteils mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst wurde und die Verfügungsbefugnis von der Schuldnerin auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 9; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 186/13, ZInsO 2015, 634 Rn. 2). Der Senat hat insoweit nur die Anordnung im Tenor der angefochtenen Entscheidung nach § 319 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO konkretisiert.
16
bb) Die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden (§ 203 Abs. 1 InsO) oder bereits aufgehobenen (§ 203 Abs. 2 InsO) Insolvenzverfahrens ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offen gelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (§ 5 Abs. 1 InsO). Das Recht eines Dritten, seine Berechtigung an dem Gegenstand vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, bleibt davon unberührt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 10/13, ZVI 2013, 388 Rn. 5).
17
cc) Der am 3. März 2016 zugeteilte Erlösanteil in Höhe von 62.611,95 € gehört zur Insolvenzmasse.
18
(1) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung angeordnet , wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es einerseits um Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst aber auch - wie vorliegend - Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat.
Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, ZVI 2008, 23 Rn. 6). Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht gemäß § 203 Abs. 2 InsO der Anordnung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014, aaO Rn. 9).
19
(2) Der Anordnung der Nachtragsverteilung steht nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter das streitgegenständliche Grundstück freigegeben hat. Zwar ist ein vom Insolvenzverwalter freigegebener Gegenstand kein Gegenstand der Masse. Er ist durch die wirksame Freigabeerklärung aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners überführt. Ebenso wenig kann der Verwertungserlös für den freigegebenen Gegenstand aus einer Veräußerung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als ein Gegenstand der Masse im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angesehen werden, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist und der Neuerwerb nicht mehr gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse fällt (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, ZVI 2014, 183 Rn. 6). Doch hat der Insolvenzverwalter allein das Grundstück freigegeben, nicht jedoch etwaige Eigentümerpfandrechte oder etwaige in die Masse gefallenen Ansprüche der Schuldnerin aus einem Sicherungsvertrag. Die entsprechende Auslegung der Freigabeerklärung durch das Beschwerdegericht ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, WM 1978, 986, 987 unter II.1.).
20
(3) Es handelt sich nicht um Neuerwerb.
21
(a) Ein Grundstückseigentümer, der Sicherungsgrundschulden bestellt, hat aus dem Sicherungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 8). Dieser schuldrechtliche Anspruch war deswegen Massebestandteil , weil das durch die Grundschulden gesicherte Darlehen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur noch in Höhe von 90.775,61 € bestand. Das hatte zur Folge, dass der schuldrechtliche Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden in Höhe des streitgegenständlichen Betrages in die Masse gefallen ist. Allerdings haben die Parteien des Darlehensvertrages hinsichtlich der Sicherheiten einen weiten Sicherungszweck vereinbart. Deswegen hätten die Grundschulden schon dadurch revalutiert werden können, dass der Sicherungsgeber neuen Kredit schöpfte oder der Sicherungsnehmer weitere Ansprüche gegen den Sicherungsgeber erwarb (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011 - IX ZR 142/10, BGHZ 191, 277 Rn. 14). Vorliegend war eine Revalutierung der Grundschulden jedoch seit Juni 2013, also bereits vor Insolvenzeröffnung, nicht mehr möglich, weil die Bank zu diesem Zeitpunkt die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks eingeleitet hatte und spätestens dadurch die Geschäftsbeziehung der Schuldnerin mit ihr beendet war (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011, aaO Rn. 15).
22
Dass der durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingte Rückgewähranspruch der Schuldnerin gepfändet worden wäre, ist nicht festgestellt und wird von der Schuldnerin nicht behauptet. Ebenso wenig ist festgestellt und behauptet worden, dass die nachrangigen Grundpfandgläubiger einen Löschungsanspruch aus § 1179a BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 270/10, BGHZ 193, 144 Rn. 11) geltend gemacht hätten. Der In- solvenzverwalter hätte deswegen im laufenden Insolvenzverfahren den Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag geltend machen können.
23
(b) Durch die Zuschlagserteilung ist der Versteigerungserlös im Wege gesetzlicher Surrogation an die Stelle des Grundstücks getreten; an ihm setzen sich die nach § 91 ZVG erloschenen Rechte und früheren Rechtsbeziehungen fort (BGH, Urteil vom 27. April 2012, aaO). Deswegen haben die Grundpfandgläubiger an Stelle des Grundpfandrechts ein Erlöspfandrecht an dem Versteigerungserlös erhalten. Durch den teilweisen Verzicht der Bank auf Zuteilung des Erlöses hat die Schuldnerin als Grundstückseigentümerin entsprechend §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB ein Eigentümererlöspfandrecht erworben. Einer Grundbucheintragung dieses Verzichts bedurfte es zu seiner Wirksamkeit bei der nach § 91 Abs. 1 ZVG hier allein noch bestehenden Buchposition vor Grundbuchberichtigung gemäß § 130 ZVG nicht mehr (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 131/03, BGHZ 160, 168, 171).
24
Das Erlöspfandrecht und der Anspruch auf Auszahlung des Erlösanteils sind keine Surrogate des Rückgewähranspruchs. Nach der Rechtsprechung des Senats wird durch die Pfändung des Rückgewähranspruchs kein Pfandrecht an der Grundschuld selbst begründet (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 9 mwN). Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall. Die Masse hat mit dem schuldrechtlichen Rückgewähranspruch kein dingliches Recht an der Grundschuld erlangt. Vielmehr ist der schuldrechtliche Rückgewähranspruch der Masse aus der Sicherungsvereinbarung durch den teilweisen Verzicht der Grundpfandgläubigerin auf Erlöszuteilung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Das Erlöspfandrecht ist nicht an die Stelle des Rückgewähranspruchs getreten. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 2014 (WM 2015, 671, 672) ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung nichts anderes. Dort ist nicht ausgesprochen , dass der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld und - nach Zuschlag - auf Auszahlung des entsprechenden Teils des Versteigerungserlöses sich nach dem Teilverzicht des Erlöspfandrechtsgläubigers in ein Erlöspfandrecht umwandelt. Vielmehr führt das Oberlandesgericht nur und richtig aus, dass sich der Inhalt des Rückgewähranspruchs des Sicherungsgebers nach dem Zuschlag in einen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Teils des Versteigerungserlöses umgewandelt hat (vgl. Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 446d).
25
(c) Auch wenn das Erlöspfandrecht nicht im Wege der Surrogation an die Stelle des Rückgewähranspruchs getreten ist, sind das Eigentümererlöspfandrecht und der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Erlösanteils wirtschaftlich als Massebestandteil anzusehen.
26
Das Eigentümererlöspfandrecht und der Anspruch auf Auszahlung des Erlösanteils sind allerdings erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Zuschlag des Grundstücks an den Ersteher und Teilverzicht auf die Zuteilung durch die Bank in der Person der Schuldnerin entstanden. Damit allein ist noch nichts darüber gesagt, ob dieses Recht - mit dem Übergang auf die Schuldnerin - in die Insolvenzmasse gelangt oder aber von der Schuldnerin nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens insolvenzfrei erworben worden ist. Der Bundesgerichtshof hat den Erwerb für die Masse in dem ähnlich gelagerten Fall eines Verzichts auf die Erlöszuteilung nach Konkurseröffnung und Freigabe des Grundstücks angenommen. Gemäß § 1 Abs. 1 KO umfasste die Konkursmasse das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners , welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörte. Anders als in § 35 Abs. 1 InsO im Insolvenzverfahren flossen die nach Kon- kurseröffnung durch den Schuldner erworbenen Einnahmen nicht als Neuerwerb der Konkursmasse zu. Dennoch hat der Bundesgerichtshof gemeint, dass mit dem nach der Freigabe des Grundstücks der Konkursmasse verbliebenen Verzichtsanspruch, der eine Dauereinrede gegenüber der Geltendmachung der Grundschuld gegeben habe, die Grundschuld wirtschaftlich bereits zur Konkursmasse gehört habe und ein Erwerb in Abwicklung dieser Rechtsbeziehung deshalb nicht als konkursfreier Neuerwerb des Gemeinschuldners angesehen werden könne (BGH, Urteil vom 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, WM 1978, 986, 987 unter II.2.). Nichts anderes gilt für vorliegenden Fall. Auch hier gehört die Grundschuld als Folge des Rückgewähranspruchs, soweit sie nicht valutiert war, wirtschaftlich zur Insolvenzmasse.
Kayser Lohmann Pape
Möhring Meyberg
Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 30.04.2016 - IN 260/13 -
LG Coburg, Entscheidung vom 12.09.2016 - 41 T 64/16 -

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet. Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre.

(2) Die Löschung einer Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der Löschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach § 1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet.

(3) Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 vor, ohne dass das Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist, so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder seinen Rechtsnachfolger.

(4) Tritt eine Hypothek im Range zurück, so sind auf die Löschung der ihr infolge der Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung tritt.

(5) Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung zusteht, kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden; der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden. Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Wird der Ausschluss aufgehoben, so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.

(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.

(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.

(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.

(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.

(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.

(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.

(1) Ist der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so ist das Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigentümer einzutragen, den Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen und die Eintragung der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher zu bewirken. Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, daß sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt ist.

(2) Ergibt sich, daß ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht zur Entstehung gelangt oder daß es erloschen ist, so ist das Ersuchen auch auf die Löschung dieses Rechtes zu richten.

(3) Hat der Ersteher, bevor er als Eigentümer eingetragen worden ist, die Eintragung eines Rechts an dem versteigerten Grundstück bewilligt, so darf die Eintragung nicht vor der Erledigung des im Absatz 1 bezeichneten Ersuchens erfolgen.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.