Baurecht: Nachbarrecht – Nachbar muss Birken nicht beseitigen, wenn sie den Grenzabstand einhalten

erstmalig veröffentlicht: 02.11.2019, letzte Fassung: 27.10.2023

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Rechtsanwalt für Immobilienrecht

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Zusammenfassung des Autors

Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn in aller Regel nicht verlangen, dass dieser Bäume wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf seinem Grundstück beseitigt, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Nachbarn. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens zwei Metern zur Grenze drei ca. 18 Meter hohe, gesunde Birken. Von den Birken gehen Immissionen aus (Pollenflug, Herausfallen der Samen und Früchte, Herabfallen der leeren Zapfen sowie der Blätter und Birkenreiser). Der Kläger verlangt daher, dass die Bäume entfernt werden. Hilfsweise verlangt er einen monatlichen Entschädigungsbetrag von jeweils 230 EUR in den Monaten Juni bis November.

Grundstückseigentümer ist nicht verantwortlich für alle Pollen seiner Bäume

Der BGH hielt beide Anträge für unbegründet. Ein Beseitigungsanspruch besteht nur, wenn der Beklagte Störer im Sinne des Gesetzes ist. Hierfür genügt nicht bereits das Eigentum an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Vielmehr muss festgestellt werden, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen. Beruhen die Störungen auf Naturereignissen, ist entscheidend, ob das betroffene Grundstück im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung genutzt wird. So hat der BGH die Störereigenschaft beispielsweise verneint bei Umstürzen nicht erkennbar kranker Bäume infolge von Naturgewalten. In aller Regel ist von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. Kommt es zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, obwohl die Abstandsgrenzen eingehalten sind, ist der Eigentümer des Grundstücks hierfür nach der Wertung des Gesetzgebers regelmäßig nicht verantwortlich. 

Es gibt hier auch keinen Konflikt zwischen den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den landesrechtlichen Vorschriften. Richtig ist zwar, dass der Landesgesetzgeber nicht dem Nachbarn Rechte nehmen kann, die sich aus dem BGB ergeben. Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr stellt sich die (Vor-)Frage, ob ein Grundstückseigentümer für natürliche Immissionen überhaupt verantwortlich ist. Scheidet dies aus, liegt kein Konflikt vor. 

Zudem soll der Grundstückseigentümer für natürliche Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, die vom BGB (Überhang) nicht erfasst werden, regelmäßig nicht verantwortlich sein, wenn die Anpflanzungen mit dem Landesnachbarrecht in Einklang stehen. Das folgt aus den Gesetzesmaterialien. Ein Beseitigungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten. Die Beeinträchtigungen sind zwar erheblich. Sie sind aber nicht derart schwer, dass der Kläger sie trotz der Wertung des Gesetzgebers nicht mehr hinzunehmen hätte.  

Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung von monatlich 230 EUR in den Monaten Juni bis November besteht nicht. Da der Beklagte für die Beeinträchtigungen nicht verantwortlich ist, kommt ein Ausgleichsanspruch nicht in Betracht.  

Der BGH hat mit Urteil vom 20.09.2019 - V ZR 218/18 - entschieden:

Amtliche Leitsätze:

1. Der Eigentümer eines Grundstücks ist hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum  ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.

2. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baums lässt sich in diesem Fall regelmäßig auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten.

3. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 analog.

Tenor: 

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XIX - vom 1. August 2018 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Maulbronn vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand: 

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die in BadenWürttemberg belegen und mit Wohnhäusern bebaut sind. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens zwei Meter zu der Grenze drei ca. 18 Meter hohe, gesunde Birken. Wegen der von den Birken auf sein Grundstück ausgehenden Immissionen verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag die Entfernung sämtlicher, hilfsweise der seinem Grundstück am nächsten stehenden Birke. Weiter hilfsweise beansprucht er eine monatliche Zahlung von jeweils 230 € in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres.

Das Amtsgericht hat die Klage mit allen Anträgen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchte der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe: 

I. 

Nach Ansicht des sachverständig beratenen Berufungsgerichts ergibt sich ein Beseitigungsanspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die durch die Birken verursachten Immissionen stellten eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, die nur durch die Entfernung der Bäume wirksam unterbunden werden könne. Die Einwirkungen seien dem Beklagten als Störer zuzurechnen. Hierfür genüge zwar seine Stellung als Grundstückseigentümer alleine nicht. Er habe aber die bewusste Entscheidung getroffen, sich die Birken in ihrem Bestand zu eigen zu machen und als Lebensraum und Nahrungsquelle für Vögel und Insekten zu erhalten. Den Kläger treffe keine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Durch den Pollenflug zwischen März und Juni, das Herausfallen der Samen und Früchte aus den Zapfen der Birke in dem Zeitraum von August bis September, das Herabfallen der leeren Zapfen  sowie der Blätter und Birkenreiser und den hierdurch zusätzlich erforderlichen Reinigungsaufwand werde sein Grundstück wesentlich beeinträchtigt. Im Vergleich zu anderen Bäumen stellten Birken aufgrund ihrer kleinteiligen Pollen, Samen und Blätter eine erheblich größere Belastung dar. Dass die landesrechtlich für Birken vorgeschriebenen Grenzabstände, die gemäß der hier noch anwendbaren Bestimmung des § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW aF aufgrund der Innerortslage zwei Meter betrügen, eingehalten seien, lasse weder die Störereigenschaft des Beklagten noch die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung entfallen. Dies folge aus Art. 124 EGBGB. Die Vorschrift lasse nämlich ausdrücklich nur weitere Beschränkungen des Eigentums durch landesrechtliche Vorschriften zu, erlaube es jedoch nicht, dem Nachbarn Rechte zu nehmen, die sich für ihn aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergäben. Zudem dienten die Abstandsflächen nur dem Schutz des Nachbargrundstücks vor Verschattung, nicht jedoch der Abwehr von Einwirkungen in den räumlichen Bereich des Grundstücks. Diese unterfielen § 906 BGB. Eine Duldungspflicht des Klägers gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB scheide aus, weil der Birkenbewuchs nicht ortsüblich sei.

II.

Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die mit dem Hauptantrag verlangte Beseitigung der drei Birken.

a) Richtig ist allerdings, dass das Grundstück des Klägers durch die von dem Berufungsgericht festgestellten Immissionen der Birken beeinträchtigt wird. Es steht der Verurteilung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch nicht entgegen, dass es grundsätzlich dem in Anspruch Genommenen überlassen bleibt, auf welchem Weg er die Beeinträchtigungen abwendet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind nämlich keine Maßnahmen ersichtlich, die die Einwirkungen gleichermaßen unterbinden könnten wie die beantragte Entfernung der Bäume. In einem solchen Fall kann von dem zur Unterlassung Verpflichteten die Vornahme einer konkreten Handlung verlangt werden .

b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB für die von den Birken ausgehenden Immissionen auf das Grundstück des Klägers verantwortlich.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats folgt die Störereigenschaft, wie im Ausgangspunkt auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Von den Fällen des unmitttelbaren Handlungsstörers abgesehen  ist vielmehr die Feststellung erforderlich, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt. Mit der Sicherungspflicht ist keine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinne gemeint, die von dem Grundstückseigentümer oder -besitzer verletzt worden sein muss. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat.

bb) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es - wie hier - um durch Naturereignisse ausgelöste Störungen geht. Ob den Grundstückseigentümer für natürliche Immissionen eine „Sicherungspflicht“ trifft und er damit Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB ist, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend sind hierbei vor allem die Konfliktlösungsregeln des öffentlichen und privaten Nachbarrechts sowie die Art der Nutzung der benachbarten Grundstücke und die vorbeugende Beherrschbarkeit der Störung. Dabei ist entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält . So hat der Senat die Störereigenschaft verneint bei Umstürzen nicht erkennbar kranker Bäume infolge von Naturgewalten  oder bei dem Übergreifen von Insekten auf das Nachbargrundstück . An der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Grundstücks fehlt es, wenn die in dem jeweils einschlägigen Landesnachbarrechtsgesetz vorgeschriebenen Grenzabstände für Anpflanzungen nicht eingehalten sind.

cc) Ob ein Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB wegen Immissionen von Anpflanzungen in Betracht kommt, wenn die vorgeschriebenen Abstandsgrenzen - wie hier gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW aFeingehalten sind, ist umstritten.

Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass allein die Einhaltung des nach Landesrecht maßgeblichen Grenzabstandes den Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB nicht ausschließt. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass auch bei Einhaltung der Abstandsvorschriften der Nachbar durch unterschiedlichste Einwirkung auf sein Grundstück erheblich beeinträchtigt sein könne.

Nach der Gegenauffassung führt die Einhaltung der Grenzabstände dazu, dass ein Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, wobei die Begründungen hierfür divergieren. Teilweise wird insoweit schon eine nach § 1004 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung verneint. Andere halten die Einwirkungen von gesetzmäßig unterhaltenen Bepflanzungen für unwesentlich i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB und verneinen deshalb einen Abwehranspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB.

dd) Für die Entscheidung des Meinungsstreits ist von dem oben dargelegten Grundsatz auszugehen, dass der Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB ist, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.

Ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält, lässt sich nicht allein aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch entnehmen. Inhalt und Umfang des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben sich bei der Beurteilung von Einwirkungen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, aus den gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts als Ganzes. Das Nachbarrecht ist durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet und findet sich deshalb nicht nur als Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern auch in den jeweiligen Landesgesetzen, die in Art. 1 Abs. 2 und Art. 124 Satz 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer Beeinträchtigungen abwehren.

Dies gilt auch für die Beeinträchtigungen, die von den auf den Grundstücken befindlichen Pflanzen ausgehen. Die in den jeweiligen Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsregeln sind Ausdruck des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten. Werden die hier festgelegten Grenzen eingehalten, handelt es sich in aller Regel um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks. Für Immissionen von Pflanzen, die die Abstandsgrenzen einhalten, ist der Grundstückseigentümer nach der von dem Gesetzgeber vorgenommenen Wertung deshalb regelmäßig nicht verantwortlich. Hieran ändert es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts, dass die Abstandsregelungen vorrangig zum Ziel haben, den Nachbarn vor dem Entzug von Luft und Licht  zu schützen , und dass die von Bäumen ausgehenden „positiven“ Immissionen wie beispielsweise Laub und Pollen auch dann die Grenze zum Nachbargrundstück überschreiten können, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten worden sind . Entscheidend ist, dass Anpflanzungen, die die Grenzabstände einhalten, von dem Gesetzgeber als zulässige Grundstücksnutzung und damit als ordnungsgemäße Bewirtschaftung angesehen werden. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, den Grundstückseigentümer wegen der - abgesehen von der als solchen rechtmäßigen Anpflanzung - nur auf natürlichen Vorgängen beruhenden Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks als Störer anzusehen.

Art. 124 Satz 1 und 2 EGBGB, wonach das Eigentum an Grundstücken zugunsten des Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen - insbesondere im Hinblick auf den Grenzabstand von Bäumen - unterworfen werden kann, gebietet, anders als das Berufungsgericht meint, keine abweichende Beurteilung. Richtig ist zwar, dass der Landesgesetzgeber nicht dem Nachbarn Rechte nehmen kann, die sich aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben. Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr stellt sich die Frage, ob ein Grundstückseigentümer für natürliche Immissionen überhaupt verantwortlich ist, wenn der nach dem Landesnachbarrecht vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten ist. In diesem Fall ist er regelmäßig schon nicht Störer, so dass es bereits an einem Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB fehlt und der von dem Berufungsgericht beschriebene Konflikt zwischen den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den landesrechtlichen Vorschriften nicht besteht.

Bestätigt wird die Auffassung des Senats durch die Vorschriften des § 907 und § 910 BGB.

Nach § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt. Gemäß § 907 Abs. 2 BGB gehören aber Bäume und Sträucher nicht zu den Anlagen i.S.d. § 907 Abs. 1 BGB. Auch wenn es sich bei § 907 Abs. 2 BGB um eine - nicht verallgemeinerungsfähige - Spezialvorschrift zu dem speziellen Abwehranspruch aus Abs. 1 handelt , lassen sich hieraus Rückschlüsse auf die hier zu entscheidende Frage der Störereigenschaft des Grundstückseigentümers ziehen. Nach den Gesetzesmaterialien beruht die Ausnahme nämlich darauf, dass der Grundstückseigentümer gegenüber den Einwirkungen, die von einem Baum ausgehen, „durch § 861“ „und durch den Vorbehalt des § 866 für die Landesgesetze“ „hinlänglich geschützt“ sei. Dies spricht dafür, dass der Grundstückseigentümer für natürliche Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, die von § 910 BGB nicht erfasst werden, regelmäßig nicht verantwortlich ist, wenn die Anpflanzungen mit dem Landesnachbarrecht in Einklang stehen, insbesondere den Abstandsvorschriften genügen.

In diese Überlegungen fügt sich die Rechtsprechung des Senats, wonach der Grundstückseigentümer, der es zugelassen hat, dass Zweige oder Wurzeln über die Grundstücksgrenze hinüberwachsen konnten und zu Beeinträchtigungen geführt haben, als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist. Dies beruht entscheidend darauf, dass der Eigentümer aufgrund der Spezialregelung des § 910 BGB dafür Sorge tragen muss, dass Baumwurzeln oder Zweige nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen. Hierzu ist er im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks gehalten.

2. Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig . Sind die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten, lässt sich ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume in aller Regel - und so auch hier - nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Daneben kommt eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint . Geht es um die Beeinträchtigung durch Bäume, setzt ein Anspruch auf deren Beseitigung jedenfalls voraus, dass der Kläger wegen der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt ist.

b) Die Voraussetzungen für diese Ausnahme liegen nicht vor. Da es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf, kann der Senat die hierzu erforderliche Würdigung selbst vornehmen.

aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führen die von den Birken ausgehenden Immissionen auf das Grundstück des Klägers dazu, dass der Dachboden des dort befindlichen Hauses nicht wie üblich einmal pro Jahr, sondern mindestens zwei- oder dreimal gereinigt werden muss. Die Reinigung der Dachrinne habe nicht nur zweimal, sondern drei- bis viermal zu erfolgen. Ein erhöhter Reinigungsbedarf bestehe zudem bei den Lichtschächten zu den Kellerfenstern und der Holzterrasse. Besonders aufwendig sei die Reinigung der sich seitlich am Haus befindenden Kiestraufen, weil die Birkenpollen nicht einfach herausgenommen werden könnten. Der Senat verkennt nicht, dass die festgestellten Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers als erheblich einzustufen sind. Dies hat der Kläger aber nach der Wertung des Gesetzgebers hinzunehmen. Es handelt sich um Immissionen, die gerade für Birken nicht untypisch sind, auch wenn sie über die Einwirkungen anderer Bäume hinausgehen. Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW aF eine ausdrückliche Regelung dazu getroffen, welche Grenzen ein Grundstückseigentümer bei der Anpflanzung von Birken einhalten muss. Könnte der Nachbar gleichwohl wegen der von Birken typischerweise ausgehenden Einwirkungen gestützt auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Beseitigung verlangen, würde die von dem Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung unterlaufen.

bb) Auf die von dem Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob der Kläger und seine Tochter an einer Birkenpollenallergie leiden, kommt es nicht an. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, hat er aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis keinen Anspruch auf Beseitigung der Bäume. Hierfür kann dahinstehen, ob die individuelle gesundheitliche Disposition des aktuellen Nutzers eines Grundstücks im Rahmen des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme überhaupt herangezogen werden kann . Es ist jedenfalls einem Grundstückseigentümer, der einen Baum unter der Beachtung der in dem Nachbarrecht vorgeschriebenen Abstandsgrenzen gepflanzt hat, im Allgemeinen nicht zuzumuten, diesen wegen einer Allergie des Nachbarn zu beseitigen. Es handelte sich um eine Maßnahme, die sich insbesondere bei hoch gewachsenen Bäumen  angesichts der Wuchszeit im Falle einer Neupflanzung faktisch als irreparabel darstellte. Zudem erwiese sich die Maßnahme als nutzlos, sobald das Nachbargrundstück von anderen Personen bewohnt wird.

3. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben . Das Berufungsgericht hätte die Abweisung des Hauptantrags durch das Amtsgericht bestätigen und die Berufung jedenfalls insoweit zurückweisen müssen. Da es hierzu keiner weiteren Feststellungen bedarf, entscheidet der Senat in der Sache selbst.

4. Zu den von dem Kläger hilfsweise gestellten Anträgen auf Beseitigung von lediglich zwei Birken bzw. von einer Birke und auf Zahlung eines monatlichen Betrages von 230 € für die Monate Juni bis November eines jeden Jahres hat das Berufungsgericht - von seinem Ausgangspunkt folgerichtig - keine Entscheidung getroffen. Auch diese Anträge sind abzuweisen, so dass die Berufung zurückzuweisen und damit das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang wiederherzustellen ist.

a) Der Senat ist nicht gehindert, über die Hilfsanträge zu entscheiden. Legt nämlich - wie hier - die beklagte Partei gegen ihre Verurteilung nach dem Hauptantrag Revision ein, so ist ohne weiteres auch der auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhende Hilfsantrag der klagenden Partei Gegenstand des Revisionsverfahrens.

b) Der Kläger kann von dem Beklagten nicht Beseitigung von nur zwei Birken bzw. von einer Birke verlangen, da es auch insoweit an den Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB bzw. für einen Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis fehlt. Das oben zu dem Hauptantrag Ausgeführte gilt entsprechend.

c) Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung von monatlich 230 € in den Monaten Juni bis November. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 analog.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar einem Grundstückseigentümer für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von den Bäumen eines Nachbargrundstücks unter Umständen ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer für die Eigentumsbeeinträchtigung verantwortlich und damit Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB ist. Dies war in den bislang von dem Senat entschiedenen Fällen jedenfalls deshalb zu bejahen, weil die Bäume unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen unterhalten wurden und sich die Nutzung des Grundstücks deshalb nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hielt . Hier sind jedoch die Abstandsvorschriften eingehalten, so dass eine Verantwortung des Beklagten für die Beeinträchtigungen des Grundstücks des Klägers ausscheidet.

bb) Auch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung ergibt sich kein Entschädigungsanspruch des Klägers. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, der eine Einwirkung gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zu dulden hat, von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Hier hat der Kläger aber die natürlichen Immissionen der Birken bereits deshalb hinzunehmen, weil der Beklagte für sie nicht verantwortlich ist . Damit scheidet ein Entschädigungsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB aus, denn dieser setzt voraus, dass der Nachbar die Immissionen nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB dulden muss.

Soweit dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17  Abweichendes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

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Weschenfelder
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Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in
unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß
§ 906 Abs. 2 Satz 2 analog (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017
- V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190).
BGH, Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 218/18 - LG Karlsruhe
AG Maulbronn
ECLI:DE:BGH:2019:200919UVZR218.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XIX - vom 1. August 2018 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Maulbronn vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die in BadenWürttemberg belegen und mit Wohnhäusern bebaut sind. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens zwei Meter zu der Grenze drei ca. 18 Meter hohe, gesunde Birken. Wegen der von den Birken auf sein Grundstück ausgehenden Immissionen verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag die Entfernung sämtlicher, hilfsweise der seinem Grundstück am nächsten stehenden Birke(n). Weiter hilfsweise beansprucht er eine monatliche Zahlung von jeweils 230 € in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres.
2
Das Amtsgericht hat die Klage mit allen Anträgen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Hauptantrag stattgegeben.Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchte der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Nach Ansicht des sachverständig beratenen Berufungsgerichts ergibt sich ein Beseitigungsanspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die durch die Birken verursachten Immissionen stellten eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, die nur durch die Entfernung der Bäume wirksam unterbunden werden könne. Die Einwirkungen seien dem Beklagten als Störer zuzurechnen. Hierfür genüge zwar seine Stellung als Grundstückseigentümer alleine nicht. Er habe aber die bewusste Entscheidung getroffen, sich die Birken in ihrem Bestand zu eigen zu machen und als Lebensraum und Nahrungsquelle für Vögel und Insekten zu erhalten. Den Kläger treffe keine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Durch den Pollenflug zwischen März und Juni, das Herausfallen der Samen und Früchte aus den Zapfen der Birke in dem Zeitraum von August bis September, das Herabfallen der lee- ren Zapfen (sog. „Würstchen“) sowie der Blätter und Birkenreiser und den hier- durch zusätzlich erforderlichen Reinigungsaufwand werde sein Grundstück wesentlich beeinträchtigt. Im Vergleich zu anderen Bäumen stellten Birken aufgrund ihrer kleinteiligen Pollen, Samen und Blätter eine erheblich größere Belastung dar. Dass die landesrechtlich für Birken vorgeschriebenen Grenzabstände , die gemäß der hier noch anwendbaren Bestimmung des § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW aF aufgrund der Innerortslage zwei Meter betrügen, eingehalten seien, lasse weder die Störereigenschaft des Beklagten noch die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung entfallen. Dies folge aus Art. 124 EGBGB. Die Vorschrift lasse nämlich ausdrücklich nur weitere Beschränkungen des Eigentums durch landesrechtliche Vorschriften zu, erlaube es jedoch nicht, dem Nachbarn Rechte zu nehmen, die sich für ihn aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergäben. Zudem dienten die Abstandsflächen nur dem Schutz des Nachbargrundstücks vor Verschattung, nicht jedoch der Abwehr von Einwirkungen in den räumlichen Bereich des Grundstücks. Diese unterfielen § 906 BGB. Eine Duldungspflicht des Klägers gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB scheide aus, weil der Birkenbewuchs nicht ortsüblich sei.

II.


4
Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.
5
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die mit dem Hauptantrag verlangte Beseitigung der drei Birken.
6
a) Richtig ist allerdings, dass das Grundstück des Klägers durch die von dem Berufungsgericht festgestellten Immissionen der Birken beeinträchtigt wird. Es steht der Verurteilung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch nicht entgegen, dass es grundsätzlich dem in Anspruch Genommenen überlassen bleibt, auf welchem Weg er die Beeinträchtigungen abwendet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind nämlich keine Maßnahmen ersichtlich, die die Einwirkungen gleichermaßen unterbinden könnten wie die beantragteEntfernung der Bäume. In einem solchen Fall kann von dem zur Unterlassung Verpflichteten die Vornahme einer konkreten Handlung verlangt werden (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037; Urteil vom 10. Juni 2005 - V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 Rn. 10).
7
b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB für die von den Birken ausgehenden Immissionen auf das Grundstück des Klägers verantwortlich.
8
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats folgt die Störereigenschaft , wie im Ausgangspunkt auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Von den Fällen des unmitttelbaren Handlungsstörers abgesehen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 96/18, juris Rn. 25) ist vielmehr die Feststellung erforderlich, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt. Mit der Sicherungspflicht ist keine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinne gemeint, die von dem Grundstückseigentümer oder -besitzer verletzt worden sein muss. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, WM 2018, 1761 Rn. 7 mwN).
9
bb) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es - wie hier - um durch Naturereignisse ausgelöste Störungen geht. Ob den Grundstückseigentümer für natürliche Immissionen eine „Sicherungspflicht“ trifft und er damit Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB ist, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend sind hierbei vor allem die Konfliktlösungsregeln des öffentlichen und privaten Nachbarrechts sowie die Art der Nutzung der benachbarten Grundstücke und die vorbeugende Beherrschbarkeit der Störung. Dabei ist entscheidend , ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42; Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, ZfSch 2004, 153, 154 f.; Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, WM 2018, 1761 Rn. 8). So hat der Senat die Störereigenschaft verneint bei Umstürzen nicht erkennbar kranker Bäume infolge von Naturgewalten (Urteil vom 23. April 1993 - V ZR 250/92, BGHZ 122, 282, 284; siehe aber auch Senat, Urteil vom 17. September 2004 - V ZR 230/03, BGHZ 160, 232) oder bei dem Übergreifen von Insekten auf das Nachbargrundstück (Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2634). An der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Grundstücks fehlt es, wenn die in dem jeweils einschlägigen Landesnachbarrechtsgesetz vorgeschriebenen Grenzabstände für Anpflanzungen nicht eingehalten sind (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 43; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 11).
10
cc) Ob ein Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB wegen Immissionen von Anpflanzungen in Betracht kommt, wenn die vorgeschriebenen Abstandsgrenzen - wie hier gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW aF- eingehalten sind, ist umstritten.

11
(1) Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass allein die Einhaltung des nach Landesrecht maßgeblichen Grenzabstandes den Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB nicht ausschließt (vgl. Staudinger/Roth, BGB [2016], § 906 Rn. 170; Staudinger/Albrecht, EGBGB [2018], Art. 124 Rn. 38; NK-BGB/Ring, 3. Aufl., § 906 Rn. 246; Wenzel, NJW 2005, 241, 242; Endres, Eigentumsfreiheitsklage contra Naturschutz, S. 50; Horst, NZM 2018, 217, 218). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass auch bei Einhaltung der Abstandsvorschriften der Nachbar durch unterschiedlichste Einwirkung auf sein Grundstück erheblich beeinträchtigt sein könne (vgl. Schäfer, Nachbarrechtsgesetz NordrheinWestfalen , 17. Aufl., vor B §§ 40 bis 48, Rn. 5).
12
(2) Nach der Gegenauffassung führt die Einhaltung der Grenzabstände dazu, dass ein Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, wobei die Begründungen hierfür divergieren. Teilweise wird insoweit schon eine nach § 1004 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung verneint (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 144, 145; OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1996, 2, 3; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 58; Soergel/Münch, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 174; Dehner, Nachbarrecht [Dezember 2012], B § 16 S. 20). Andere halten die Einwirkungen von gesetzmäßig unterhaltenen Bepflanzungen für unwesentlich i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB und verneinen deshalb einen Abwehranspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2001, 717, 718; Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 6. Aufl., II S. 40; Bassenge/Olivet, Nachbarrecht in Schleswig-Holstein, 13. Aufl., § 29 Rn. 6).
13
dd) Für die Entscheidung des Meinungsstreits ist von dem oben dargelegten Grundsatz auszugehen, dass der Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB ist, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind (so im Ergebnis auch bereits Senat, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634).
14
(1) Ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält, lässt sich nicht allein aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch entnehmen. Inhalt und Umfang des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben sich bei der Beurteilung von Einwirkungen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, aus den gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts als Ganzes. Das Nachbarrecht ist durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet und findet sich deshalb nicht nur als Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 906 ff. BGB), sondern auch in den jeweiligen Landesgesetzen, die in Art. 1 Abs. 2 und Art. 124 Satz 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer Beeinträchtigungen abwehren (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24 Rn. 7).
15
(2) Dies gilt auch für die Beeinträchtigungen, die von den auf den Grundstücken befindlichen Pflanzen ausgehen. Die in den jeweiligen Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsregeln sind Ausdruck des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten (vgl. Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 6. Aufl., II S. 40). Werden die hier festgelegten Grenzen eingehalten, handelt es sich in aller Regel um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks. Für Immissionen von Pflanzen, die die Abstandsgrenzen einhalten, ist der Grundstückseigentümer nach der von dem Gesetzgeber vorgenommenen Wertung deshalb regelmäßig nicht verantwortlich. Hieran ändert es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts, dass die Abstandsregelungen vorrangig zum Ziel haben, den Nachbarn vor dem Entzug von Luft und Licht (sog. „negative“ Immissionen) zu schützen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, ZfIR 2015, 798 Rn. 15; siehe auch Hinz, JR 1997, 137, 138), und dass die von Bäumen ausge- henden „positiven“ Immissionen wie beispielsweise Laub und Pollen auch dann die Grenze zum Nachbargrundstück überschreiten können, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten worden sind (vgl. Weick, NJW 2011, 1702, 1706). Entscheidend ist, dass Anpflanzungen, die die Grenzabstände einhalten, von dem Gesetzgeber als zulässige Grundstücksnutzung und damit als ordnungsgemäße Bewirtschaftung angesehen werden. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, den Grundstückseigentümer wegen der - abgesehen von der als solchen rechtmäßigen Anpflanzung - nur auf natürlichen Vorgängen beruhenden Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks als Störer anzusehen.
16
(3) Art. 124 Satz 1 und 2 EGBGB, wonach das Eigentum an Grundstücken zugunsten des Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen - insbesondere im Hinblick auf den Grenzabstand von Bäumen - unterworfen werden kann, gebietet, anders als das Berufungsgericht meint, keine abweichende Beurteilung. Richtig ist zwar, dass der Landesgesetzgeber nicht dem Nachbarn Rechte nehmen kann, die sich aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben (Senat, Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 136/18, NZM 2019, 350 Rn. 22). Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr stellt sich die (Vor-)Frage, ob ein Grundstückseigentümer für natürliche Immissionen überhaupt verantwortlich ist, wenn der nach dem Landesnachbarrecht vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten ist. In diesem Fall ist er regelmäßig schon nicht Störer, so dass es bereits an einem Beseitigungsan- spruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB fehlt und der von dem Berufungsgericht beschriebene Konflikt zwischen den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den landesrechtlichen Vorschriften nicht besteht.
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(4) Bestätigt wird die Auffassung des Senats durch die Vorschriften des § 907 und § 910 BGB.
18
(a) Nach § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt. Gemäß § 907 Abs. 2 BGB gehören aber Bäume und Sträucher nicht zu den Anlagen i.S.d. § 907 Abs. 1 BGB. Auch wenn es sich bei § 907 Abs. 2 BGB um eine - nicht verallgemeinerungsfähige - Spezialvorschrift zu dem speziellen Abwehranspruch aus Abs. 1 handelt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Urteil vom 18. Juni 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 15), lassen sich hieraus Rückschlüsse auf die hier zu entscheidende Frage der Störereigenschaft des Grundstückseigentümers ziehen. Nach den Gesetzesmaterialien beruht die Ausnahme nämlich darauf, dass der Grundstückseigentümer gegenüber den Einwirkungen, die von einem Baum ausgehen, „durch § 861“ (= § 910 BGB) „und durch den Vorbehalt des § 866 für die Landesgesetze“ (= Art. 124 EGBGB) „hinlänglich geschützt“ sei (vgl. Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band III, 1899, S. 158 f.). Dies spricht dafür, dass der Grundstückseigentümer für natürliche Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, die von § 910 BGB (Überhang) nicht erfasst werden, regelmäßig nicht verantwortlich ist, wenn die Anpflanzungen mit dem Landesnachbarrecht in Einklang stehen, insbesondere den Abstandsvorschriften genügen (vgl. auch bereits Senat, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633; ebenso Dehner, Nachbarrecht, [Dezember 2012], B § 16 S. 19).
19
(b) In diese Überlegungen fügt sich die Rechtsprechung des Senats, wonach der Grundstückseigentümer, der es zugelassen hat, dass Zweige oder Wurzeln über die Grundstücksgrenze hinüberwachsen konnten und zu Beeinträchtigungen geführt haben, als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, ZfSch 2004, 153, 155; Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, NZM 2005, 318, 319; Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 102/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Dies beruht entscheidend darauf, dass der Eigentümer aufgrund der Spezialregelung des § 910 BGB dafür Sorge tragen muss, dass Baumwurzeln oder Zweige nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen. Hierzu ist er im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks gehalten (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, ZfSch 2004, 153, 155; Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 102/18, zur Veröffentlichung bestimmt).
20
2. Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO). Sind die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten, lässt sich ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume in aller Regel - und so auch hier - nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten.
21
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Daneben kommt eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 35; Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn. 20 mwN; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NJW-RR 2015, 1425 Rn. 16). Geht es um die Beeinträchtigung durch Bäume, setzt ein Anspruch auf deren Beseitigung jedenfalls voraus, dass der Kläger wegen der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NJW-RR 2015, 1425 Rn. 16).
22
b) Die Voraussetzungen für diese Ausnahme liegen nicht vor. Da es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf, kann der Senat die hierzu erforderliche Würdigung selbst vornehmen.
23
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führen die von den Birken ausgehenden Immissionen auf das Grundstück des Klägers dazu, dass der Dachboden des dort befindlichen Hauses nicht wie üblich einmal pro Jahr, sondern mindestens zwei- oder dreimal gereinigt werden muss. Die Reinigung der Dachrinne habe nicht nur zweimal, sondern drei- bis viermal zu erfolgen. Ein erhöhter Reinigungsbedarf bestehe zudem bei den Lichtschächten zu den Kellerfenstern und der Holzterrasse. Besonders aufwendig sei die Reinigung der sich seitlich am Haus befindenden Kiestraufen, weil die Birkenpollen nicht einfach herausgenommen werden könnten. Der Senat verkennt nicht, dass die festgestellten Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers als erheblich einzustufen sind. Dies hat der Kläger aber nach der Wertung des Gesetzgebers hinzunehmen. Es handelt sich um Immissionen, die gerade für Birken nicht untypisch sind, auch wenn sie über die Einwirkungen anderer Bäume hinausgehen. Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW aF eine ausdrückliche Regelung dazu getroffen, welche Grenzen ein Grundstückseigentümer bei der Anpflanzung von Birken einhalten muss. Könnte der Nachbar gleichwohl wegen der von Birken typischerweise ausgehenden Einwirkungen gestützt auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Beseitigung verlangen , würde die von dem Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung unterlaufen.
24
bb) Auf die von dem Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob der Kläger und seine Tochter an einer Birkenpollenallergie leiden, kommt es nicht an. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, hat er aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis keinen Anspruch auf Beseitigung der Bäume. Hierfür kann dahinstehen, ob die individuelle gesundheitliche Disposition des aktuellen Nutzers eines Grundstücks im Rahmen des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme überhaupt herangezogen werden kann (grundsätzlich verneinend etwa VG Hannover, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 5059/11, juris Rn. 49; Staudinger/Albrecht, BGB [2018], Art. 124 EGBGB Rn. 38). Es ist jedenfalls einem Grundstückseigentümer, der einen Baum unter der Beachtung der in dem Nachbarrecht vorgeschriebenen Abstandsgrenzen gepflanzt hat, im Allgemeinen nicht zuzumuten, diesen wegen einer Allergie des Nachbarn zu beseitigen. Es handelte sich um eine Maßnahme, die sich insbesondere bei hoch gewachsenen Bäumen (hier: 18 Meter) angesichts der Wuchszeit im Falle einer Neupflanzung faktisch als irreparabel darstellte. Zudem erwiese sich die Maßnahme als nutzlos, sobald das Nachbargrundstück von anderen Personen bewohnt wird.
25
3. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hätte die Abweisung des Hauptantrags durch das Amtsgericht bestätigen und die Berufung jedenfalls insoweit zurückweisen müssen. Da es hierzu keiner weiteren Feststellungen bedarf, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO).
26
4. Zu den von dem Kläger hilfsweise gestellten Anträgen auf Beseitigung von lediglich zwei Birken bzw. von einer Birke und auf Zahlung eines monatlichen Betrages von 230 € für die Monate Juni bis November eines jeden Jahres hat das Berufungsgericht - von seinem Ausgangspunkt folgerichtig - keine Entscheidung getroffen. Auch diese Anträge sind abzuweisen, so dass die Berufung zurückzuweisen und damit das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang wiederherzustellen ist.
27
a) Der Senat ist nicht gehindert, über die Hilfsanträge zu entscheiden. Legt nämlich - wie hier - die beklagte Partei gegen ihre Verurteilung nach dem Hauptantrag Revision ein, so ist ohne weiteres auch der auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhende Hilfsantrag der klagenden Partei Gegenstand des Revisionsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJWRR 1990, 518, 519; Urteil vom 17. September 1991 - XI ZR 256/90, NJW 1992, 112, 113).
28
b) Der Kläger kann von dem Beklagten nicht Beseitigung von nur zwei Birken bzw. von einer Birke verlangen, da es auch insoweit an den Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB bzw. für einen Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis fehlt. Das oben zu dem Hauptantrag Ausgeführte gilt entsprechend.
29
c) Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung von monatlich 230 € in den Monaten Juni bis November. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 analog.
30
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar einem Grundstückseigentümer für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von den Bäumen eines Nachbargrundstücks unter Umständen ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer für die Eigentumsbeeinträchtigung verantwortlich und damit Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB ist. Dies war in den bislang von dem Senat entschiedenen Fällen jedenfalls deshalb zu bejahen , weil die Bäume unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen unterhalten wurden und sich die Nutzung des Grundstücks deshalb nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hielt (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 43; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 18). Hier sind jedoch die Abstandsvorschriften eingehalten, so dass eine Verantwortung des Beklagten für die Beeinträchtigungen des Grundstücks des Klägers ausscheidet.
31
bb) Auch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung ergibt sich kein Entschädigungsanspruch des Klägers. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, der eine Einwirkung gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zu dulden hat, von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Hier hat der Kläger aber die natürlichen Immissionen der Birken bereits deshalb hinzunehmen, weil der Beklagte für sie nicht verantwortlich ist (siehe oben II.1.b). Damit scheidet ein Entschädigungsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB aus, denn dieser setzt voraus, dass der Nachbar die Immissionen nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB dulden muss.
32
Soweit dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 (ZfIR 2018, 190 Rn. 12) Abweichendes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.

III.


33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Maulbronn, Entscheidung vom 13.11.2015 - 2 C 425/14 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.08.2018 - 19 S 3/16 -

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.

(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.

(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 8/17 Verkündet am:
27. Oktober 2017
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich
vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder
Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht
vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten
Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten
und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen (Bestätigung von Senat, Urteil
vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33).
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 - OLG Dresden
LG Chemnitz
ECLI:DE:BGH:2017:271017UVZR8.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger bezogen auf den Klageantrag zu 3 in Höhe eines Betrages von 2.055,51 € und bezogen auf den Klageantrag zu 4 im Hinblick auf den erhöhten Aufwand zur Reinigung des Grundstücks und Gebäudes mit Ausnahme der Vermoosung des Daches zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen unmittelbar an der Grenze verschiedene hochgewachsene Bäume. Gestützt auf die Behauptung, die Bäume verschatte- ten ihr Grundstück, bewirkten starken Laubbefall und Vermoosung ihres Hauses und beeinträchtigten überdies die gärtnerische Nutzung des Grundstücks erheblich, verlangen die Kläger von dem Beklagten die Entfernung näher bezeichneter Bäume (Klageantrag zu 1) und hilfsweise, den Überhang an der Flurstücksgrenze zu entfernen und die Bäume in der Höhe auf drei Meter zu kürzen. Mit dem Klageantrag zu 2 beanspruchen sie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 3 zielt auf die Zahlung von 2.527,51 € als Ersatz für finanziellen Aufwand im Jahr 2014; der Betrag setzt sich zusammen aus Kosten von 2.055,51 € für den nach Darstellung der Kläger jährlich anfallenden erhöhten Reinigungsbedarf ihres Anwesens und aus 472 € für jährliche Mehraufwendungen, die entstünden, weil es aufgrund der Verschattung eines Teils ihres Grundstücks nicht möglich sei, dort Obst und Gemüse anzubauen. Schließlich beantragen die Kläger mit dem ebenfalls hilfsweise gestellten Klageantrag zu 4 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen jährlich die Aufwendungen für den erhöhten Aufwand zur Säuberung des Grundstücks und Gebäudes und den Ankauf von Obst und Gemüse zu erstatten.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Das Berufungsgericht meint, der Anspruch der Kläger auf Entfernung oder auf Kürzung der Bäume könne weder auf § 14 SächsNRG noch auf § 1004 Abs. 1, § 906 BGB oder auf § 242 BGB gestützt werden. Die Kläger hätten die Entfernung und den Rückschnitt nicht innerhalb der Fünfjahresfrist des § 15 SächsNRG aF verlangt. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Ebensowenig könnten die Kläger die Entfernung des in ihr Grundstück von dem Bäumen des Beklagten hineinragenden Bewuchses verlangen.
4
Ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die für die Entfernung von Laub und Ästen von den Bäumen des Beklagten und für die Reinigung der Dachrinne und des Daches anfielen, stehe den Klägern nicht zu. Entsprechendes gelte, soweit sie finanziellen Ausgleich für die Einschränkung der agrarischen Nutzung ihres Gartens verlangten. Auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB könnten sie sich nicht stützen, weil sie die Fristen des Nachbarrechts hätten verstreichen lassen. Das setze zugleich einer entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB Grenzen. Die Kläger hätten es in der Hand gehabt, durch ein frühzeitiges Vorgehen gegen den Baumwuchs auf dem Grundstück des Beklagten die von den Bäumen ausgehenden Beeinträchtigungen zu verhindern.

II.


5
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung eröffnet ist, nur teilweise stand.
6
1. Die ohne Einschränkungen eingelegte Revision der Kläger ist nur teilweise , nämlich nur hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und 4 zulässig.
7
a) Eine Beschränkung der Revisionszulassung (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zwar in der Urteilsformel des Berufungsurteils nicht ausgesprochen worden. Es genügt aber, wenn sich die Beschränkung aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils klar und eindeutig ergibt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteilvom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 11 mwN). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den Urteilsgründen darauf gestützt, dass es im Hinblick auf den von den Klägern geltend gemachten Zahlungsanspruch von dem Urteil des Senats vom 14. November 2013 (V ZR 102/03) abweiche, das bei einem vergleichbaren Sachverhalt einen auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gestützten Ausgleichsanspruch zuerkannt habe. Da nur die Klageanträge zu 3 und 4, nicht jedoch die Klageanträge zu 1 und 2 einen solchen Anspruch zum Gegenstand haben, hat das Berufungsgericht erkennbar eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Klageanträge zu 3 und 4 gewollt.
8
b) Diese Teilzulassung ist wirksam. Sie setzt voraus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 13, BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 17). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) entschieden. Die mit den Klageanträgen zu 3 und 4 verfolgten Ausgleichsansprüche stellen einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes dar, der unabhängig von den mit den Klageanträgen zu 1 und 2 verfolgten Ansprüchen beurteilt werden kann. Eine Widerspruchsgefahr besteht nicht, weil ausgeschlossen ist, dass das Berufungsgericht nach einer Zurückverweisung zu dem - mit der Abweisung der Klageanträge zu 1 und 2 nicht zu vereinbarenden - Ergebnis gelangt , die Fünfjahresfrist des § 15 SächsNRG aF sei nicht versäumt worden. Letzteres wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht.
9
2. Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache teilweise Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich der Zahlungsanspruch der Kläger (Klageantrag zu 3) sowie der Feststellungsanspruch (Klageantrag zu 4) nicht verneinen.
10
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog) gegeben , wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 55/15, NJW-RR 2016, 588 Rn. 20 mwN; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 44 f.).
11
b) Wie der Senat zudem bereits entschieden hat (Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 45), kann auch dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen. Auch in dieser Konstellation ist der betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert, Einwirkungen, die er grundsätzlich nicht - hier gemäß § 906 Abs. 1 und 2 BGB - dulden müsste, sondern nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehren könnte, zu unterbinden. Eine andere Möglichkeit zur Störungsbeseitigung als die, dass die Bäume entfernt oder so weit gekürzt werden, dass das Abfallen von Laub und ähnlichem auf das Grundstück des Nachbarn nahezu ausgeschlossen ist, besteht nicht. Entfernung oder Kürzung der Bäume kann der Nachbar jedoch wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr verlangen; er muss das Höhenwachstum der Bäume dulden (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 45 zu § 54 Abs. 2 Nds.NRG).
12
c) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Überlegung des Berufungsgerichts (vgl. auch Roth, LMK 2004, 64, 65; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 906 Rn. 37), der Eigentümer habe es selbst in der Hand gehabt, den Baumwuchs als Ursache der Beeinträchtigungen zu verhindern, veranlasst keine abweichende Beurteilung. Sie misst der Ausschlussfrist nach den nachbarrechtlichen Vorschriften - hier gemäß § 15 SächsNRG aF - eine Bedeutung bei, die ihr nicht zukommt. Ausgeschlossen ist hiernach der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Bäume, der dem Nachbarn bereits alleine wegen der Missachtung der Grenzabstandsregelungen eingeräumt wird; auf eine konkrete Beeinträchtigung des Eigentums kommt es insoweit nicht an (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 24; Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 230/16, juris Rn. 18). Dies besagt jedoch nichts darüber, ob der Nachbar, der wegen der von den Bäumen ausgehenden Beeinträchtigungen durch das Abfallen von Laub und ähnlichem in seinem Eigentum wesentlich und über das Zumutbare hinaus beeinträchtigt wird, diese Beeinträchtigung entschädigungslos hinzunehmen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts führt zu Wertungswidersprüchen in Ansehung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, der eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB zu dulden hat, weil sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind, von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Wer durch Laubabfall von Bäumen des Nachbarn, die den Grenzabstand einhalten, wesentlich beeinträchtigt wird, kann danach unter Umständen einen Ausgleich in Geld verlangen, obwohl er keinen Anspruch auf Beseitigung der Bäume hat. Warum dies bei Einwirkungen von Bäumen, die den Grenzabstand verletzen, anders sein soll, erschließt sich nicht. In beiden Fällen ist der Nachbar aus Rechtsgründen gehindert, den ihm eigentlich zustehenden Anspruch auf Beseitigung der Störung seines Eigentums durch Laubabfall und ähnliches gemäß § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hat der Grundstückseigentümer wesentliche Beeinträchtigungen seines Eigentums durch von einem Nachbargrundstück ausgehende Immissionen zu dulden. Diese Duldung soll nach der Wertung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht entschädigungslos erfolgen und rechtfertigt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift.
13
3. Das Berufungsurteil erweist sich allerdings aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO), soweit die Kläger im Rahmen ihrer Klagean- träge zu 3 und 4 den Ausgleichsanspruch nicht auf den Laubabwurf, sondern auf eine Verschattung ihres Grundstücks bzw. ihres Hauses stützen.
14
a) Während das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen zu den „ähnlichen Einwirkungen“ im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 45), stellt der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück keine derartige Einwirkung dar (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NJW-RR 2015, 1425 Rn. 15 mwN). Der Eigentümer hat solche sog. negativen Einwirkungen auch unter Berücksichtigung der Pflichten aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis grundsätzlich hinzunehmen. Da die Beeinträchtigungen rechtmäßig sind und es deshalb bereits von vorneherein an einem Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch des betroffenen Eigentümers fehlt, scheidet auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog aus. Ein Wertungswiderspruch zu dem Ausgleichanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in direkter Anwendung, dessen Vermeidung eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte, besteht nicht, weil auch dieser Anspruch eine Einwirkung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB voraussetzt, die aber bei dem Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen gerade nicht gegeben ist.
15
b) Soweit die Kläger ihre Ausgleichsansprüche damit begründen, dass durch den Schattenwurf der Bäume des Beklagten und damit durch den Entzug von Licht erhöhte Reinigungskosten sowie Mehraufwendungen für den Ankauf von Obst und Gemüse anfielen, sind die Klageanträge zu 3 und 4 unbegründet. In diesem Umfang ist die Zurückweisung der Berufung der Kläger im Ergebnis zu Recht erfolgt. Bezogen auf den Zahlungsantrag in Höhe von 2.527,51 € (Klageantrag zu 3) gilt dies zunächst für einen Teilbetrag von 472 €, auf den die Kläger die Mehraufwendungen für den Ankauf von Obst und Gemüse beziffern. Bezogen auf den für die erhöhten Reinigungskosten geltend gemachten Teilbetrag von 2.055,51 € handelt es sich um die hierin enthaltenen Kosten für die Beseitigung der auf der Verschattung beruhenden Moosbildung auf dem Dach des Hauses. Da es an Feststellungen dazu fehlt, wie hoch diese anteiligen Reinigungskosten sind, kommt eine teilweise Bestätigung des Berufungsurteils nicht in Betracht. Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 4) ist bezogen auf die Mehraufwendungen für den Ankauf von Obst und Gemüse und insoweit unbegründet , als es um den erhöhten Aufwand für die Beseitigung der Vermoosung des Daches geht.

III.


16
1. Hiernach ist das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise aufzuheben (§ 562 Abs.1 ZPO). Da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
17
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
18
a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt im vorliegenden Zusammenhang voraus, dass der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer für die Eigentumsbeeinträchtigung durch Laubabwurf der Bäume verantwortlich ist. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Bäume unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhalten werden und sich die Nutzung des störenden Grundstücks deshalb nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Be- wirtschaftung hält. Dass wegen Fristablaufs nicht mehr die Beseitigung oder das Zurückschneiden der Bäume auf die zulässige Höhe verlangt werden kann, hat nicht zur Folge, dass der Bewuchs nunmehr ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42 f.). Hiernach ist der Beklagte für den Laubabwurf verantwortlich , weil nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts die streitgegenständlichen Bäume, die sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze befinden, bereits im Jahre 2000 mindestens eine Höhe von ca. 5 bis 6 m aufwiesen und deshalb die in den §§ 9, 10 SächsNRG aufgeführten Grenzabstände nicht eingehalten sind.
19
b) Das Berufungsgericht hat bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen , ob es sich bei dem Laubabwurf um eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB handelt. Dies wird unter Berücksichtigung des Vortrags und der Beweisangebote der Parteien nachzuholen sein. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt jedenfalls dann vor, wenn - so der Vortrag der Kläger - das von den Bäumen des Beklagten abfallende Laub dazu führt, dass die Dachrinnen und die Abläufe an ihrem Haus häufiger als es sonst nötig wäre gereinigt werden müssten (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42 f.).
20
c) Ob die Kläger durch den Laubabwurf Nachteile erleiden, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen , bedarf ebenfalls der Klärung durch das Berufungsgericht. Entgegen der von dem Beklagten in Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist der Vortrag der Kläger zu diesem Tatbestandsmerkmal eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 BGB nicht unerheblich. Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Senats bei der gebotenen Abwägung auch da- rauf an, in welchem Verhältnis der von dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer behauptete zusätzliche Reinigungsaufwand zu dem Aufwand steht, den er für die Reinigung seines Grundstücks von Laub und ähnlichem sowieso hat (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42 f.). Richtig ist auch, dass das Landgericht beanstandet hat, die Kläger hätten nicht unterschieden, welche Reinigungsarbeiten unabhängig vom Bestand des Bewuchses auf dem Grundstück des Beklagten erforderlich und notwendig wären , obwohl aus den Lichtbildern erkennbar sei, dass in der Nähe ihres Grundstücks weitere Laubbäume existierten, von denen ebenfalls ein Laubeintrag auf das Grundstück zu erwarten sei. Hierdurch wird aber die - unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellte - Behauptung der Kläger , der erhöhte Aufwand zur Reinigung ihres Grundstücks übersteige das normale Maß und beruhe auf den im Streit stehenden Bäumen, nicht unerheblich. Vielmehr bedarf es zu dieser Behauptung ggf. einer Beweisaufnahme.
21
d) Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen, falls das Naturschutzrecht dem Störer verbietet , die Einwirkung auf das Grundstück des Gestörten zu unterlassen oder abzustellen. Hätte der Störer gleichwohl an den Gestörten einen Ausgleich zu leisten , müsste er eine Entschädigung für die Folgen einer gesetzlichen Regelung bezahlen, die der Gesetzgeber nicht im Interesse des Störers, sondern im All-
22
gemeininteresse für notwendig hält. Hierfür gibt es keine Grundlage (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 252). Auch zu diesem Gesichtspunkt bedarf es ggf. weiteren Vortrags der Parteien bzw. einer weiteren Aufklärung durch das Berufungsgericht, da der Beklagte nach den Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts substantiiert dargelegt hat, dass die für eine Fällung der Bäume erforderliche Genehmigung von der Stadt A. nicht erteilt werde.
Stresemann Brückner Weinland
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 14.10.2014 - 4 O 117/12 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.12.2016 - 9 U 1687/14 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)