Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während der Insolvenz

bei uns veröffentlicht am23.01.2011

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Das BAG hat mit dem  Urteil vom 15.06.2010 (Az: 3 AZR 334/06) entschieden:

Endet ein Arbeitsverhältnis, das in der Insolvenz mit Wirkung für die Masse fortbesteht, während des Insolvenzverfahrens, ist für die Frage, wem die Rechte aus einer vom Insolvenzschuldner zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung zustehen, maßgeblich, ob das im Versicherungsvertrag geregelte Bezugsrecht des Arbeitnehmers nach dem Versicherungsvertrag noch durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer widerrufen werden kann oder nicht. Nur im letzteren Fall stehen die Rechte der Masse zu.

Ein "Ausscheiden" des Arbeitnehmers liegt nicht vor, wenn sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergeht. In diesen Fällen kann der Verwalter die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht in Anspruch nehmen, insbesondere den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen.

Ob die Rechte aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer oder der Masse zustehen, richtet sich danach, ob das Bezugsrecht nach den Regelungen im Versicherungsvertrag noch widerrufen werden kann. Nur wenn eine Widerrufsmöglichkeit besteht, stehen die Rechte der Masse zu.

Enthält der Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, nach dem ein an sich unwiderrufliches Bezugsrecht unter bestimmten Bedingungen doch widerrufen werden kann, ist bei der Auslegung auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen.

Soll das Bezugsrecht widerruflich sein, falls der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Unverfallbarkeit der Versorgungszusage vorliegen, kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im betriebsrentenrechtlichen Sinne endet und ob zum Zeitpunkt der Beendigung eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft vorliegt.

Geht das Arbeitsverhältnis auf Grund eines Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber über, endet es nicht. Der Arbeitnehmer scheidet nicht aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als ehemaliger Arbeit- nehmer der Insolvenzschuldnerin verpflichtet ist, zugunsten der klagenden Insolvenzverwalterin einen hinterlegten Geldbetrag aus einer Direktlebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung freizugeben.

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der C AG. Der Beklagte wurde 1966 geboren. Mit Arbeitsvertrag vom 14. Mai 1999 trat er als Entwicklungsleiter in ein Arbeitsverhältnis bei der S AG, einer Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin, ein. In § 8.2 dieses Arbeitsvertrages heißt es:

„S schließt für Herrn H eine verrentenbare DirektLebenversicherung in Höhe von DM 3.408 jährlich ab. Die Versicherungsprämien werden als halb- oder ganzjährige Sonderzahlungen geleistet. Der Anspruch auf die Leistungen aus dieser Versicherung ist nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit unverfallbar.

Einzelheiten regelt ein spezielles mit Herrn H abzuschließendes Versicherungsabkommen, das seine individuellen Lebensdaten berücksichtigt.“

Aufgrund eines Antrages auf Lebensversicherung vom 30. Juni 1999 schloss die Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin bei der Victoria Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer eine Lebensversicherung ab, deren Bezugsberechtigter der Beklagte war. In der Ausfertigung des Versicherungsscheins für diese Versicherung vom 17. September 1999 heißt es ua.:

„Bezugsberechtigung

Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben abgeschlossenen Versicherung ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter nachstehendem Vorbehalt eingeräumt:

Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die versicherte Person hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt.“

Zudem unterzeichneten die Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin und der Beklagte unter dem 30. Juni 1999 auf einem Formular der Victoria Lebensversicherung AG eine „Ergänzende Erklärung des Antragstellers/Versicherungsnehmers zum Antrag auf Lebensversicherung Direktversicherung“. Darin heißt es ua.:

„Die Lebensversicherung soll als betriebliche Direktversicherung zur Altersversorgung des Arbeitnehmers dienen. Im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 soll das Vertragsverhältnis so gestaltet werden,

- daß es den arbeits- und steuerrechtlichen Vorschriften des Gesetzes entspricht und insbesondere die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40 b EStG erfüllt,

- daß die Zahlung eines Umlagebeitrages an den Pensions-Sicherungs-Verein für die Insolvenzsicherung vermieden wird, solange die Versicherung weder abgetreten noch beliehen ist,

- daß wir beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus unseren Diensten vor Eintritt der Unverfallbarkeit (außer bei Direktversicherungen, die unter Verwendung von Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen werden) frei über die Versicherungsansprüche verfügen können,

- daß sich bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung beschränkt. …

Zu diesem Zweck soll der Versicherungsvertrag mit dem rückseitig abgedruckten Wortlaut ergänzt werden.

…“

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 30. Januar 2004 wurde die Klägerin im Verfahren über die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 30. April 2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Am selben Tag veräußerte sie den Betrieb der Insolvenzschuldnerin an die S S GmbH, bei der der Beklagte seitdem beschäftigt ist. In dem notariell beurkundeten Kaufvertrag ist als Datum der Übernahme der Leitungsmacht der 4. Mai 2004 vereinbart.

Zwischen der Klägerin und der Victoria Lebensversicherung AG kam es zum Schriftwechsel über die Auszahlung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung. Die Victoria Lebensversicherung AG kam einer Aufforderung der Klägerin auf Auszahlung vom 12. August 2004 nicht nach, sondern hinterlegte den dem Rückkaufswert entsprechenden Betrag iHv. 5.533,02 Euro bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dortmund. Sie benannte die Parteien als mögliche Berechtigte. Mit Schreiben vom 7. April und 13. April 2005 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Betrag zu ihren Gunsten freizugeben. Das lehnte der Beklagte ab.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, der Rückkaufswert falle in die Masse. Ein Aussonderungsrecht zugunsten des Beklagten sei nicht gegeben.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Dortmund zum Aktenzeichen 4 HL 255/04 hinterlegten Betrages von 5.533,02 Euro nebst Zinsen iHv. 1 vom Tausend monatlich seit dem 5. Mai 2005 an sie zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - (BAGE 122, 351) das Verfahren ausgesetzt und dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Anfrage vorgelegt. Dabei ging es um eine beabsichtigte Abweichung von Entscheidungen des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, von denen abzuweichen der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seinerseits abgelehnt hatte. Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes endete mit Einstellung, nachdem der Gemeinsame Senat aufgrund von Äußerungen der beteiligten Senate nicht mehr von der Notwendigkeit einer Entscheidung ausging.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgabe der begehrten Freigabeerklärung. Das ergibt sich aus Folgendem:

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in Betracht. Hinterlegt der Schuldner - wie im Streitfall die Victoria Lebensversicherung AG -den geschuldeten Betrag zu Gunsten der streitenden Forderungsprätendenten (§ 372 Satz 2 BGB), so ist für die Frage der Freigabepflicht entscheidend, ob derjenige, der die Freigabe verlangt, im Verhältnis zum Schuldner Inhaber der Forderung ist, zu deren Erfüllung der hinterlegte Betrag bestimmt ist. Maßgeblich ist die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner. Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Forderungsprätendenten kommt es grundsätzlich nicht an.

Allerdings gilt etwas anderes, wenn das Freigabeverlangen ausnahmsweise treuwidrig ist. Diese Treuwidrigkeit kann aber nicht aus der „Dolo-Petit-Einrede“ hergeleitet werden. Es ist also nicht entscheidend, ob die Klägerin den hinterlegten Betrag sofort wieder an den Beklagten auskehren müsste. Andernfalls würde letztlich entgegen hinterlegungsrechtlichen Grundsätzen doch darauf abgestellt, wie sich die Rechtslage zwischen den streitenden Forderungsprätendenten darstellt. Daher kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Klägerin durch die Einziehung des Rückkaufswerts einen Schadensersatzanspruch des Beklagten begründen würde und ob die unter der Konkursordnung entwickelte Rechtsprechung des Senats, nach der ein derartiger Schadensersatzanspruch Konkursforderung und keine Masseverbindlichkeit ist, auch unter der Insolvenzordnung aufrechtzuerhalten ist.

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob dem Beklagten gegenüber der Versicherung der Rückkaufswert zusteht und er gegenüber der Klägerin daher einen Anspruch auf Freigabeerklärung hat. Ein derartiges Verlangen ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die Klägerin war gegenüber der Versicherung nicht berechtigt, den Rückkaufswert der von der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin zu Gunsten des Beklagten abgeschlossenen Versicherung zur Masse zu ziehen.

Ein Anspruch auf Abgabe der Freigabeerklärung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB scheidet daher aus.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers zum Versicherer (Deckungsverhältnis) und dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Versorgungsverhältnis, Valutaverhältnis). Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer richtet sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber richten sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht. Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich ausüben kann, obwohl er dies nach den arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht darf. Versicherungsrechtlich ist in diesem Fall die Ausübung wirksam. Arbeitsrechtlich können jedoch Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen.

Die Frage, ob die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Masse zustehen oder der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO hat, beantwortet sich nach folgenden Grundsätzen:

Ausschlaggebend ist die versicherungsrechtliche Lage. Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Direktversicherung arbeitsrechtlich eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt, für die die Neuregelung über die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit noch nicht anwendbar ist, weil die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurde (§ 1b Abs. 5, § 30f Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BetrAVG), oder wenn die Rentenanwartschaft arbeitsvertraglich unverfallbar ist so wie die des Beklagten im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin. Auch bei einer derartigen Fallgestaltung liegt kein Treuhandverhältnis vor, aufgrund dessen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers ausreichend getrennt wären, um sie nicht der Masse zuzuordnen.

Im Ergebnis kommt es deshalb darauf an, wie sich die konkrete ver- sicherungsrechtliche Lage darstellt.

Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem - was nach § 159 VVG (früher: § 166 VVG) der gesetzliche Normalfall ist - lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht im Versicherungsfall eingeräumt, kann er die bezugsberechtigte Person jederzeit ersetzen. Der Versicherte hat vorher lediglich eine Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung. Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst nur zur Folge hat, dass die gegenseitigen Ansprüche auf Leistungen ihre Durchsetzbarkeit verlieren, muss der Verwalter allerdings den Vertrag beenden und den Rückkaufswert zur Masse ziehen.

Räumt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem dagegen abweichend vom gesetzlichen Normalfall ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu. Mit der Unwiderruflichkeit erhält das Bezugsrecht dingliche Wirkung. Insolvenzrechtlich hat dies zur Folge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers und damit auch nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören. Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat.

Hat der Arbeitgeber hingegen dem Arbeitnehmer im Versicherungsver- trag ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, dieses jedoch unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen - „eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht“ -, so ist zu unterscheiden: Wenn die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts vorliegen, bleibt das Widerrufsrecht ebenso erhalten wie im Normalfall. Das Bezugsrecht kann dann widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass der Rückkaufswert der Masse zusteht. Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse. Der Arbeitnehmer hat ein Aussonderungsrecht.

Der Versicherungsvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der In- solvenzschuldnerin und der Victoria Lebensversicherung ist dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen des Vorbehalts für einen Widerruf nicht vorlagen und die Klägerin deshalb nicht berechtigt war, das Bezugsrecht zu widerrufen und den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen.

Da es sich um typische Vertragsbedingungen handelt, kann sie der Senat selbst auslegen. Die Regelung der Bezugsberechtigung im vorliegenden Einzelfall - Versicherungsvertrag von 1999 - stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.

Umstände außerhalb der Urkunde sind einzubeziehen, soweit §§ 133, 157 BGB dies gebieten. Die den Vertragsschluss begleitenden Umstände können - wie § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zeigt - nicht bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB berücksichtigt werden. Alle außerhalb der Urkunde liegenden Umstände sind jedoch einzubeziehen, wenn es darum geht zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden haben.

Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, mit denen Ansprüche von Arbeitnehmern auf betriebliche Altersversorgung durchgeführt werden sollen, sind entsprechend dem Zweck dieser Versicherung auch die Interessen der versicherten Beschäftigten zu berücksichtigen.

Das bedeutet, dass bei der Auslegung von Versicherungsverträgen, die der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung dienen, entscheidend auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen ist. Die Parteien eines Vertragsgefüges, das dazu dient, dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes Ansprüche zu verschaffen, wollen in der Regel - und nur so können die beteiligten Verkehrskreise auch die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstehen - an das anknüpfen, was nach dem Betriebsrentenrecht maßgeblich ist. Das gilt sowohl dann, wenn auf die gesetzliche Unverfallbarkeit der Versorgungszusage nach dem Betriebsrentengesetz abgestellt wird, als auch dann, wenn es um die Frage geht, ob ein Arbeitsverhältnis iSd. Versicherungsbedingungen beendet ist.

Demnach ist in den Fällen, in denen ein Betrieb oder Betriebsteil iSd. § 613a BGB veräußert wird, grundsätzlich nicht von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd. jeweiligen Versicherungsbedingungen auszugehen. Denn auch betriebsrentenrechtlich besteht ein Arbeitsverhältnis nach einem Betriebsübergang fort, da der Erwerber nach § 613a BGB in die Verpflichtungen aus der Versorgungszusage eintritt. Der Veräußerer hat für sie mit Ausnahme der Renten, die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden (§ 613a Abs. 2 BGB), nicht mehr einzustehen. Beim Veräußerer zugebrachte Zeiten der Betriebszugehörigkeit sind auch beim Erwerber hinsichtlich des Eintritts der Unverfallbarkeit einer Versorgungszusage zu berücksichtigen.

Demgegenüber trägt der im Vorlagebeschluss in dieser Sache angeführte Gedanke nicht, im Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bestehe kein Interesse des Veräußerers daran, dass Ansprüche, für die der Erwerber im Wesentlichen allein einzutreten habe, gedeckt würden. Der Senat kann diesen Gesichtspunkt nach erneuter Überprüfung nicht mehr durchgreifen lassen. Mit der Zahlung der Beiträge für eine Direktversicherung zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt der Veräußerer Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer. Redliche Vertragsparteien können nicht davon ausgehen, dass dem Veräußerer Gelegenheit gegeben wird, seine Vertragserfüllung gegenüber dem Arbeitnehmer aus Anlass eines Betriebsübergangs rückgängig zu machen, wenn es aufgrund des Betriebsübergangs möglich bleibt, dass die Versorgungszusage gesetzlich unverfallbar wird.

Insolvenzrechtliche Besonderheiten spielen bei der Auslegung keine entscheidende Rolle.

Nicht gerechtfertigt ist in der Regel eine Auslegung, wonach das Bezugsrecht gerade in der Insolvenz unter Umständen, in denen außerhalb der Insolvenz ein Widerruf möglich wäre, nicht mehr widerrufen werden kann. Eine derartige Vereinbarung wäre nämlich unwirksam und es kann den Vertragsparteien nicht unterstellt werden, eine unwirksame Vereinbarung abzuschließen.

Das Insolvenzrecht ist vom Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung geprägt (§ 38 InsO). Dieses Ziel wird beispielsweise dadurch abgesichert, dass Vereinbarungen mit dem Insolvenzschuldner, nach denen die in §§ 103 bis 118 InsO angeordneten besonderen Wirkungen der Insolvenz ausgeschlossen werden sollen, nach § 119 InsO unwirksam sind. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass von dem geschlossenen System der InsO im Interesse der Gläubiger nicht durch Vereinbarungen abgewichen werden darf. Zu diesen gesetzlichen Wertungen stünde es in Widerspruch, würde ein Aussonderungsrecht entgegen § 47 InsO nicht nach den außerhalb der Insolvenz geltenden Gesetzen, sondern durch Vereinbarungen begründet, die nur im Insolvenzfall greifen. Hierdurch würde das gesetzlich festgelegte und in seinen Grenzen bestimmte Aussonderungsrecht durch einen Vertrag zu Lasten der Gläubiger erweitert. Ausschließlich der Masse und damit den Gläubigern würde nur im Insolvenzfall Vermögen entzogen, das dem Insolvenzschuldner zusteht und durch den Eintritt des Insolvenzverwalters in das Recht, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO), zur Verteilung zur Verfügung stünde. Ein derartiger Erwerb von Rechten an Gegenständen der Masse nach der Insolvenzeröffnung wird nach § 91 Abs. 1 InsO ausgeschlossen.

Demgemäß hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Juni 1978, wenn auch nicht tragend, ausgesprochen, dass mit der Vereinbarung einer bis zur Stellung eines Konkursantrages aufschiebend bedingten Abtretung der Rechte aus einer (Rückdeckungs-)Versicherung (für eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente) der konkursrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung umgangen wird.

Allerdings ist es grundsätzlich zulässig, Rechtsbeziehungen so zu ge- stalten, dass Ansprüche auch in der Insolvenz gesichert sind. Das ist zum Teil sogar gesetzlich vorgeschrieben (etwa in § 7e SGB IV, § 8a AltTZG). Es setzt aber voraus, dass Vermögenswerte bereits vor Eintritt der Insolvenz vom Schuldnervermögen getrennt sind, beispielsweise durch eine Treuhandabrede. In derartigen Fällen gehört der fragliche Gegenstand bereits nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Gesetzen iSd. § 47 InsO nicht mehr zum Vermögen des späteren Insolvenzschuldners und unterliegt auch nicht der Einzelzwangsvollstreckung. Deshalb geht den Gläubigern im Insolvenzfalle nichts verloren, was dem Schuldner zusteht.

Ebenso wenig ist es geboten, bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen für den Fall der Insolvenz eine Ausnahme von der betriebsrenten-rechtlichen Wertung zu machen, dass das Arbeitsverhältnis durch einen Betriebsübergang nicht endet.

Auch im Insolvenzverfahren bleibt es bei der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen, wie sie außerhalb des Insolvenzverfahrens zwischen Arbeitnehmer und Insolvenzschuldner geschlossen wurden. Nach der Interessenlage der Parteien kann eine Verschlechterung zu Lasten des Arbeitnehmers für den Fall der Insolvenz nicht als vereinbart angenommen werden. Es ist grundsätzlich möglich, durch die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber der Versicherung insolvenzfest zu machen. Eine Vereinbarung, die lediglich im Insolvenzfall greifen soll, liegt nicht vor. Die Interessen der Masse sind im Übrigen durch das Recht der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) geschützt.

Zudem gilt der Grundsatz, dass durch einen Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis nicht endet, auch in der Insolvenz. Der Bestandsschutz des § 613a BGB bleibt gewahrt, wenngleich der Erwerber aus insolvenzrechtlichen Gründen in vor der Insolvenzeröffnung entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers nicht einzutreten. Bei der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis endet, geht es allein um den Bestandsschutzaspekt der Bestimmung.

Die Insolvenzeröffnung selbst unterbricht den Lauf der gesetzlichen Fristen zur Erreichung der Unverfallbarkeit nicht.

Der Senat ist an der Aufstellung dieser Auslegungsgrundsätze nicht durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert. Das gilt sowohl für die Rechtsprechung, die Anlass zum Vorlagebeschluss in dieser Sache vom 22. Mai 2007 gegeben hat, als auch im Hinblick auf die neuere Entscheidung vom 2. Dezember 2009.

Hinsichtlich der Entscheidungen, wegen derer der Senat den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen hatte, ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in den Urteilen vom 8. Juni 2005 darauf erkannt, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bei Klauseln der vorliegenden Art auch dann, wenn die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Bedingungen eine Unwiderruflichkeit erst bei Unverfallbarkeit der Anwartschaft vorsehen, schon vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit dem Arbeitnehmer zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber in der Insolvenz durch betriebsbedingte Kündigung oder einen Betriebsübergang endet. Eine interessengerechte Auslegung derartiger Klauseln führe dazu, dass ein Widerruf des Bezugsrechts bei einer „insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer“ ausscheide. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Hinweisbeschluss gem. § 552a ZPO vom 22. September 2005 erklärt, von dieser Rechtsprechung nicht abweichen zu wollen, und dementsprechend die Revision durch Beschluss zurückgewiesen.

Die vom Senat gestellte Vorlagefrage hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in Übereinstimmung mit dem Senat, die dieser durch Beschluss vom 26. Mai 2009 zum Ausdruck gebracht hatte, wie folgt verstanden:

„Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag zu Gunsten des Versicherungsnehmers aufgenommener Vorbehalt, ‚alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die versicherte Person hat die Voraussetzung für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt’, ohne weiteres auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses?“

Dazu wurde seitens des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs wie folgt

Stellung genommen:

„Nach der Präzisierung der Vorlagefrage durch den Beschluss des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2009 gibt es bei ihrer Beantwortung keine Divergenz zwischen dem vorlegenden Senat und der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Auch der IV. Zivilsenat bejaht die Vorlagefrage.

Dabei legt er zugrunde, dass die Frage ausschließlich aufgrund des in der Frage wiedergegebenen Wortlauts des Vorbehalts (‚ohne Weiteres’) zu beantworten ist. Auf Auslegungsgesichtspunkte außerhalb des Wortlauts des Vorbehalts, aus denen sich gegebenenfalls ein anderes Verständnis des Vorbehalts ergeben könnte, soll es für die Beantwortung der Vorlagefrage also nicht ankommen. Dies vorausgeschickt ist - auch nach der bisherigen Rechtsprechung des IV. Zivilsenats - die Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass der Vorbehalt (‚ohne Weiteres’) auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt. Die Senatsurteile vom 8. Juni 2005 und vom 3. Mai 2006 widerstreiten dem nicht …

Unbeschadet dessen kann ein anderes Verständnis des Vorbehalts in Betracht zu ziehen sein, wenn gemäß §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigende Umstände außerhalb des Wortlauts dies gebieten.“

Aufgrund einer Mitteilung des erkennenden Senats, dass er nunmehr keine Notwendigkeit einer Entscheidung durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mehr sehe, hat der Gemeinsame Senat das Vorlageverfahren durch Beschluss vom 8. März 2010 eingestellt.

Aus der Stellungnahme seitens des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Vorlageverfahren ergibt sich, dass der IV. Zivilsenat keine Rechtsgrundsätze zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellt hat. Mit den Entscheidungen sollte lediglich klargestellt werden, dass Umstände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung zu berücksichtigen sind, soweit die gesetzlichen Regelungen dies gebieten. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist dem IV. Zivilsenat ohne inhaltliche Änderung gefolgt. Seinen Entscheidungen kann also nichts Weitergehendes entnommen werden.

Mit den vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Stellungnahme aus seinen früheren Entscheidungen herausgearbeiteten Aussagen stehen die hier entwickelten Auslegungsregeln in Einklang.

Den hier gefundenen Auslegungsregeln steht auch die neuere Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2009 nicht entgegen. Dort hat der IV. Zivilsenatlediglich seine alte Rechtsprechung in Bezug genommen und ausgeführt, die Versicherungsbedingungen bedürften im Einzelfall der Auslegung. Auch der Senat hält eine Auslegung im Einzelfall entsprechend den hier entwickelten Regeln für geboten.

Im Streitfall bedeutet dies, dass die Versicherungsbedingungen entsprechend den betriebsrentenrechtlichen Rechtsgrundsätzen auszulegen sind. Gegenteilige Umstände ergeben sich weder aus dem Versicherungsschein vom 17. September 1999 noch aus sonstigen Umständen. Im Gegenteil stellt die auf einem Formular der Versicherung unter dem 30. Juni 1999 abgegebene Erklärung der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin und des Beklagten ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen der Versicherung und den betriebsrentenrechtlichen Regelungen her. Da der Beklagte aus dem mit Wirkung für die Masse nach § 108 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnis lediglich aufgrund eines Betriebsübergangs ausgeschieden ist, hat das Arbeitsverhältnis nicht iSd. Versicherungsvertrages geendet. Die Klägerin war deshalb nicht berechtigt, das Bezugsrecht zu widerrufen, da die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht erfüllt sind.



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Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung

21.11.2023

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 

Hinweis- und Warnpflichten von Beratern

21.11.2023

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.

Regierungsentwurf: Neues Gesetz über Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

13.01.2021

Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht.  Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige

8. Liquidation von Unternehmen

08.09.2010

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Insolvenzrecht

Referenzen

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Februar 2006 - 3 Sa 2064/05 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 27. September 2005 - 1 Ca 1168/05 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als ehemaliger Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin verpflichtet ist, zugunsten der klagenden Insolvenzverwalterin einen hinterlegten Geldbetrag aus einer Direktlebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung freizugeben.

2

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der C AG. Der Beklagte wurde 1966 geboren. Mit Arbeitsvertrag vom 14. Mai 1999 trat er als Entwicklungsleiter in ein Arbeitsverhältnis bei der S AG, einer Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin, ein. In § 8.2 dieses Arbeitsvertrages heißt es:

        

„S schließt für Herrn H eine verrentenbare Direkt-Lebenversicherung in Höhe von DM 3.408 jährlich ab. Die Versicherungsprämien werden als halb- oder ganzjährige Sonderzahlungen geleistet. Der Anspruch auf die Leistungen aus dieser Versicherung ist nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit unverfallbar.

        

Einzelheiten regelt ein spezielles mit Herrn H abzuschließendes Versicherungsabkommen, das seine individuellen Lebensdaten berücksichtigt.“

3

Aufgrund eines Antrages auf Lebensversicherung vom 30. Juni 1999 schloss die Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin bei der Victoria Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer eine Lebensversicherung ab, deren Bezugsberechtigter der Beklagte war. In der Ausfertigung des Versicherungsscheins für diese Versicherung vom 17. September 1999 heißt es ua.:

        

Bezugsberechtigung         

        

Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben abgeschlossenen Versicherung ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter nachstehendem Vorbehalt eingeräumt:

        

Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die versicherte Person hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt.“

4

Zudem unterzeichneten die Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin und der Beklagte unter dem 30. Juni 1999 auf einem Formular der Victoria Lebensversicherung AG eine „Ergänzende Erklärung des Antragstellers/Versicherungsnehmers zum Antrag auf Lebensversicherung Direktversicherung“. Darin heißt es ua.:

        

„Die Lebensversicherung soll als betriebliche Direktversicherung zur Altersversorgung des Arbeitnehmers dienen. Im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 soll das Vertragsverhältnis so gestaltet werden,

        

-       

daß es den arbeits- und steuerrechtlichen Vorschriften des Gesetzes entspricht und insbesondere die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40 b EStG erfüllt,

        

-       

daß die Zahlung eines Umlagebeitrages an den Pensions-Sicherungs-Verein für die Insolvenzsicherung vermieden wird, solange die Versicherung weder abgetreten noch beliehen ist,

        

-       

daß wir beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus unseren Diensten vor Eintritt der Unverfallbarkeit (außer bei Direktversicherungen, die unter Verwendung von Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen werden) frei über die Versicherungsansprüche verfügen können,

        

-       

daß sich bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung beschränkt. …

        

Zu diesem Zweck soll der Versicherungsvertrag mit dem rückseitig abgedruckten Wortlaut ergänzt werden.

        

…“    

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 30. Januar 2004 wurde die Klägerin im Verfahren über die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 30. April 2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Am selben Tag veräußerte sie den Betrieb der Insolvenzschuldnerin an die S S GmbH, bei der der Beklagte seitdem beschäftigt ist. In dem notariell beurkundeten Kaufvertrag ist als Datum der Übernahme der Leitungsmacht der 4. Mai 2004 vereinbart.

6

Zwischen der Klägerin und der Victoria Lebensversicherung AG kam es zum Schriftwechsel über die Auszahlung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung. Die Victoria Lebensversicherung AG kam einer Aufforderung der Klägerin auf Auszahlung vom 12. August 2004 nicht nach, sondern hinterlegte den dem Rückkaufswert entsprechenden Betrag iHv. 5.533,02 Euro bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dortmund. Sie benannte die Parteien als mögliche Berechtigte. Mit Schreiben vom 7. April und 13. April 2005 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Betrag zu ihren Gunsten freizugeben. Das lehnte der Beklagte ab.

7

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, der Rückkaufswert falle in die Masse. Ein Aussonderungsrecht zugunsten des Beklagten sei nicht gegeben.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Dortmund zum Aktenzeichen 4 HL 255/04 hinterlegten Betrages von 5.533,02 Euro nebst Zinsen iHv. 1 vom Tausend monatlich seit dem 5. Mai 2005 an sie zu bewilligen.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

11

Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - (BAGE 122, 351) das Verfahren ausgesetzt und dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Anfrage vorgelegt. Dabei ging es um eine beabsichtigte Abweichung von Entscheidungen des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, von denen abzuweichen der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seinerseits abgelehnt hatte. Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes endete mit Einstellung, nachdem der Gemeinsame Senat aufgrund von Äußerungen der beteiligten Senate nicht mehr von der Notwendigkeit einer Entscheidung ausging.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgabe der begehrten Freigabeerklärung. Das ergibt sich aus Folgendem:

13

I. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in Betracht (vgl. BAG 21. Februar 2008 - 6 AZR 273/07 - Rn. 25, BAGE 126, 89). Hinterlegt der Schuldner - wie im Streitfall die Victoria Lebensversicherung AG - den geschuldeten Betrag zu Gunsten der streitenden Forderungsprätendenten (§ 372 Satz 2 BGB), so ist für die Frage der Freigabepflicht entscheidend, ob derjenige, der die Freigabe verlangt, im Verhältnis zum Schuldner Inhaber der Forderung ist, zu deren Erfüllung der hinterlegte Betrag bestimmt ist. Maßgeblich ist die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner. Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Forderungsprätendenten kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BGH 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04 - Rn. 9, ZIP 2007, 194).

14

Allerdings gilt etwas anderes, wenn das Freigabeverlangen ausnahmsweise treuwidrig ist (vgl. BGH 13. November 1996 - VIII ZR 210/95 - zu II 2 der Gründe, NJW-RR 1997, 495). Diese Treuwidrigkeit kann aber nicht aus der „Dolo-Petit-Einrede“ (vgl. dazu BGH 13. Juli 2005 - VIII ZR 311/04 - NJW-RR 2005, 1321) hergeleitet werden. Es ist also nicht entscheidend, ob die Klägerin den hinterlegten Betrag sofort wieder an den Beklagten auskehren müsste. Andernfalls würde letztlich entgegen hinterlegungsrechtlichen Grundsätzen doch darauf abgestellt, wie sich die Rechtslage zwischen den streitenden Forderungsprätendenten darstellt. Daher kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Klägerin durch die Einziehung des Rückkaufswerts einen Schadensersatzanspruch des Beklagten begründen würde und ob die unter der Konkursordnung entwickelte Rechtsprechung des Senats, nach der ein derartiger Schadensersatzanspruch Konkursforderung und keine Masseverbindlichkeit ist (grundlegend: 26. Februar 1991 - 3 AZR 213/90 - zu II der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 15 = EzA KO § 43 Nr. 2; vgl. auch 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 92, 1), auch unter der Insolvenzordnung aufrechtzuerhalten ist.

15

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob dem Beklagten gegenüber der Versicherung der Rückkaufswert zusteht und er gegenüber der Klägerin daher einen Anspruch auf Freigabeerklärung hat. Ein derartiges Verlangen ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

16

II. Die Klägerin war gegenüber der Versicherung nicht berechtigt, den Rückkaufswert der von der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin zu Gunsten des Beklagten abgeschlossenen Versicherung zur Masse zu ziehen. Ein Anspruch auf Abgabe der Freigabeerklärung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB scheidet daher aus.

17

1. Zu unterscheiden ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers zum Versicherer (Deckungsverhältnis) und dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Versorgungsverhältnis, Valutaverhältnis). Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer richtet sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber richten sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht. Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich ausüben kann, obwohl er dies nach den arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht darf. Versicherungsrechtlich ist in diesem Fall die Ausübung wirksam. Arbeitsrechtlich können jedoch Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen (vgl. BAG 8. Juni 1993 - 3 AZR 670/92 - zu 3 der Gründe, BAGE 73, 209; BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25).

18

2. Die Frage, ob die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Masse zustehen oder der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO hat, beantwortet sich nach folgenden Grundsätzen:

19

a) Ausschlaggebend ist die versicherungsrechtliche Lage. Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt(st. Rspr. des BAG, zuletzt 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 32 sowie zB 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 1; ebenso: BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II der Gründe, DB 2002, 2104; BVerwG 28. Juni 1994 - 1 C 20.92 - zu 2 c cc ccc der Gründe, BVerwGE 96, 160). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Direktversicherung arbeitsrechtlich eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt, für die die Neuregelung über die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit noch nicht anwendbar ist, weil die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurde (§ 1b Abs. 5, § 30f Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BetrAVG), oder wenn die Rentenanwartschaft arbeitsvertraglich unverfallbar ist so wie die des Beklagten im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin. Auch bei einer derartigen Fallgestaltung liegt kein Treuhandverhältnis vor, aufgrund dessen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers ausreichend getrennt wären, um sie nicht der Masse zuzuordnen (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - zu I 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7; 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 2 b bb der Gründe, aaO; BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II 2 der Gründe, aaO).

20

b) Im Ergebnis kommt es deshalb darauf an, wie sich die konkrete versicherungsrechtliche Lage darstellt.

21

Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem - was nach § 159 VVG(früher: § 166 VVG) der gesetzliche Normalfall ist - lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht im Versicherungsfall eingeräumt, kann er die bezugsberechtigte Person jederzeit ersetzen. Der Versicherte hat vorher lediglich eine Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung (vgl. BGH 22. März 1984 - IX ZR 69/83 - DB 1984, 1776). In der Insolvenz fallen die Rechte aus der Lebensversicherung deshalb in das Vermögen des Arbeitgebers und gehören zur Insolvenzmasse (vgl. zB BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7; BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II der Gründe, DB 2002, 2104). Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst nur zur Folge hat, dass die gegenseitigen Ansprüche auf Leistungen ihre Durchsetzbarkeit verlieren (so BGH 7. April 2005 - IX ZR 138/04 - zu II 2 b aa der Gründe, DB 2005, 1453; anders noch: BGH 4. März 1993 - IX ZR 169/92 - NJW 1993, 1994), muss der Verwalter allerdings den Vertrag beenden und den Rückkaufswert zur Masse ziehen.

22

Räumt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem dagegen abweichend vom gesetzlichen Normalfall ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu (BGH 17. Februar 1966 - II ZR 286/63 - zu II der Gründe, BGHZ 45, 162). Mit der Unwiderruflichkeit erhält das Bezugsrecht dingliche Wirkung (BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25). Insolvenzrechtlich hat dies zur Folge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers und damit auch nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören. Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 2 b der Gründe, BAGE 65, 208; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - zu 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1).

23

Hat der Arbeitgeber hingegen dem Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, dieses jedoch unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen - „eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht“ -, so ist zu unterscheiden: Wenn die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts vorliegen, bleibt das Widerrufsrecht ebenso erhalten wie im Normalfall. Das Bezugsrecht kann dann widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass der Rückkaufswert der Masse zusteht (BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 92, 1). Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 65, 208 und - 3 AZR 2/89 - zu 3 und 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1; ebenso: BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25). Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse. Der Arbeitnehmer hat ein Aussonderungsrecht.

24

3. Der Versicherungsvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin und der Victoria Lebensversicherung ist dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen des Vorbehalts für einen Widerruf nicht vorlagen und die Klägerin deshalb nicht berechtigt war, das Bezugsrecht zu widerrufen und den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen.

25

a) Da es sich um typische Vertragsbedingungen handelt, kann sie der Senat selbst auslegen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80). Die Regelung der Bezugsberechtigung im vorliegenden Einzelfall - Versicherungsvertrag von 1999 - stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 22, BAGE 116, 267).

26

Umstände außerhalb der Urkunde sind einzubeziehen, soweit §§ 133, 157 BGB dies gebieten. Die den Vertragsschluss begleitenden Umstände können - wie § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zeigt - nicht bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB berücksichtigt werden(vgl. BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 22, BAGE 116, 267). Alle außerhalb der Urkunde liegenden Umstände sind jedoch einzubeziehen, wenn es darum geht zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden haben (vgl. dazu BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 27, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13).

27

Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, mit denen Ansprüche von Arbeitnehmern auf betriebliche Altersversorgung durchgeführt werden sollen, sind entsprechend dem Zweck dieser Versicherung auch die Interessen der versicherten Beschäftigten zu berücksichtigen (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 20, DB 2008, 939; BGH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - Rn. 12 mwN, NJW-RR 2006, 1258).

28

b) Das bedeutet, dass bei der Auslegung von Versicherungsverträgen, die der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung dienen, entscheidend auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen ist (so dezidiert auch Krause Anm. AP BetrAVG § 1b Nr. 8). Die Parteien eines Vertragsgefüges, das dazu dient, dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes Ansprüche zu verschaffen, wollen in der Regel - und nur so können die beteiligten Verkehrskreise auch die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstehen - an das anknüpfen, was nach dem Betriebsrentenrecht maßgeblich ist (ähnlich bereits BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 816/07 - Rn. 24, AP BetrAVG § 2 Nr. 61 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 6 und 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 18 ff., NZA-RR 2008, 32). Das gilt sowohl dann, wenn auf die gesetzliche Unverfallbarkeit der Versorgungszusage nach dem Betriebsrentengesetz abgestellt wird, als auch dann, wenn es um die Frage geht, ob ein Arbeitsverhältnis iSd. Versicherungsbedingungen beendet ist.

29

Demnach ist in den Fällen, in denen ein Betrieb oder Betriebsteil iSd. § 613a BGB veräußert wird, grundsätzlich nicht von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd. jeweiligen Versicherungsbedingungen auszugehen. Denn auch betriebsrentenrechtlich besteht ein Arbeitsverhältnis nach einem Betriebsübergang fort, da der Erwerber nach § 613a BGB in die Verpflichtungen aus der Versorgungszusage eintritt. Der Veräußerer hat für sie mit Ausnahme der Renten, die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden (§ 613a Abs. 2 BGB), nicht mehr einzustehen (BAG 22. Juni 1978 - 3 AZR 832/76 - AP BGB § 613a Nr. 12 = EzA BGB § 613a Nr. 19). Beim Veräußerer zugebrachte Zeiten der Betriebszugehörigkeit sind auch beim Erwerber hinsichtlich des Eintritts der Unverfallbarkeit einer Versorgungszusage zu berücksichtigen (BAG 20. Juli 1993 - 3 AZR 99/93 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 73, 350).

30

Demgegenüber trägt der im Vorlagebeschluss in dieser Sache (22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - Rn. 25 f., BAGE 122, 351) angeführte Gedanke nicht, im Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bestehe kein Interesse des Veräußerers daran, dass Ansprüche, für die der Erwerber im Wesentlichen allein einzutreten habe, gedeckt würden. Der Senat kann diesen Gesichtspunkt nach erneuter Überprüfung nicht mehr durchgreifen lassen. Mit der Zahlung der Beiträge für eine Direktversicherung zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt der Veräußerer Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer (vgl. BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 22, BAGE 123, 82). Redliche Vertragsparteien können nicht davon ausgehen, dass dem Veräußerer Gelegenheit gegeben wird, seine Vertragserfüllung gegenüber dem Arbeitnehmer aus Anlass eines Betriebsübergangs rückgängig zu machen, wenn es aufgrund des Betriebsübergangs möglich bleibt, dass die Versorgungszusage gesetzlich unverfallbar wird.

31

c) Insolvenzrechtliche Besonderheiten spielen bei der Auslegung keine entscheidende Rolle.

32

aa) Nicht gerechtfertigt ist in der Regel eine Auslegung, wonach das Bezugsrecht gerade in der Insolvenz unter Umständen, in denen außerhalb der Insolvenz ein Widerruf möglich wäre, nicht mehr widerrufen werden kann. Eine derartige Vereinbarung wäre nämlich unwirksam und es kann den Vertragsparteien nicht unterstellt werden, eine unwirksame Vereinbarung abzuschließen.

33

Das Insolvenzrecht ist vom Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung geprägt (§ 38 InsO). Dieses Ziel wird beispielsweise dadurch abgesichert, dass Vereinbarungen mit dem Insolvenzschuldner, nach denen die in §§ 103 bis 118 InsO angeordneten besonderen Wirkungen der Insolvenz ausgeschlossen werden sollen, nach § 119 InsO unwirksam sind. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass von dem geschlossenen System der InsO im Interesse der Gläubiger nicht durch Vereinbarungen abgewichen werden darf. Zu diesen gesetzlichen Wertungen stünde es in Widerspruch, würde ein Aussonderungsrecht entgegen § 47 InsO nicht nach den außerhalb der Insolvenz geltenden Gesetzen, sondern durch Vereinbarungen begründet, die nur im Insolvenzfall greifen. Hierdurch würde das gesetzlich festgelegte und in seinen Grenzen bestimmte Aussonderungsrecht durch einen Vertrag zu Lasten der Gläubiger erweitert. Ausschließlich der Masse und damit den Gläubigern würde nur im Insolvenzfall Vermögen entzogen, das dem Insolvenzschuldner zusteht und durch den Eintritt des Insolvenzverwalters in das Recht, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO), zur Verteilung zur Verfügung stünde. Ein derartiger Erwerb von Rechten an Gegenständen der Masse nach der Insolvenzeröffnung wird nach § 91 Abs. 1 InsO ausgeschlossen(Hinkel/Laskos ZInsO 2006, 1253, 1255 f.).

34

Demgemäß hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Juni 1978 (- 3 AZR 783/76 - AP KO § 30 Nr. 4 = EzA KO § 30 Nr. 1), wenn auch nicht tragend, ausgesprochen, dass mit der Vereinbarung einer bis zur Stellung eines Konkursantrages aufschiebend bedingten Abtretung der Rechte aus einer (Rückdeckungs-)Versicherung (für eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente) der konkursrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung umgangen wird.

35

Allerdings ist es grundsätzlich zulässig, Rechtsbeziehungen so zu gestalten, dass Ansprüche auch in der Insolvenz gesichert sind. Das ist zum Teil sogar gesetzlich vorgeschrieben (etwa in § 7e SGB IV, § 8a AltTZG). Es setzt aber voraus, dass Vermögenswerte bereits vor Eintritt der Insolvenz vom Schuldnervermögen getrennt sind, beispielsweise durch eine Treuhandabrede (vgl. BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - BAGE 108, 1; BGH 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01 - zu II 2 b und c der Gründe, BGHZ 155, 227). In derartigen Fällen gehört der fragliche Gegenstand bereits nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Gesetzen iSd. § 47 InsO nicht mehr zum Vermögen des späteren Insolvenzschuldners und unterliegt auch nicht der Einzelzwangsvollstreckung(vgl. BGH 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - DB 1993, 2378). Deshalb geht den Gläubigern im Insolvenzfalle nichts verloren, was dem Schuldner zusteht.

36

bb) Ebenso wenig ist es geboten, bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen für den Fall der Insolvenz eine Ausnahme von der betriebsrentenrechtlichen Wertung zu machen, dass das Arbeitsverhältnis durch einen Betriebsübergang nicht endet.

37

Auch im Insolvenzverfahren bleibt es bei der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen, wie sie außerhalb des Insolvenzverfahrens zwischen Arbeitnehmer und Insolvenzschuldner geschlossen wurden. Nach der Interessenlage der Parteien kann eine Verschlechterung zu Lasten des Arbeitnehmers für den Fall der Insolvenz nicht als vereinbart angenommen werden. Es ist grundsätzlich möglich, durch die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber der Versicherung insolvenzfest zu machen. Eine Vereinbarung, die lediglich im Insolvenzfall greifen soll, liegt nicht vor. Die Interessen der Masse sind im Übrigen durch das Recht der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) geschützt.

38

Zudem gilt der Grundsatz, dass durch einen Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis nicht endet, auch in der Insolvenz. Der Bestandsschutz des § 613a BGB bleibt gewahrt, wenngleich der Erwerber aus insolvenzrechtlichen Gründen in vor der Insolvenzeröffnung entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers nicht einzutreten hat(vgl. nur BAG 19. Mai 2005 - 3 AZR 649/03 - zu B I 2 d der Gründe, BAGE 114, 349). Bei der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis endet, geht es allein um den Bestandsschutzaspekt der Bestimmung.

39

cc) Die Insolvenzeröffnung selbst unterbricht den Lauf der gesetzlichen Fristen zur Erreichung der Unverfallbarkeit nicht (vgl. BAG 15. Dezember 1987 - 3 AZR 420/87 - BAGE 57, 152).

40

d) Der Senat ist an der Aufstellung dieser Auslegungsgrundsätze nicht durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert. Das gilt sowohl für die Rechtsprechung, die Anlass zum Vorlagebeschluss in dieser Sache vom 22. Mai 2007 gegeben hat, als auch im Hinblick auf die neuere Entscheidung vom 2. Dezember 2009 (- IV ZR 65/09 - VersR 2010, 517).

41

aa) Hinsichtlich der Entscheidungen, wegen derer der Senat den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen hatte, ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:

42

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in den Urteilen vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412) und vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) darauf erkannt, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bei Klauseln der vorliegenden Art auch dann, wenn die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Bedingungen eine Unwiderruflichkeit erst bei Unverfallbarkeit der Anwartschaft vorsehen, schon vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit dem Arbeitnehmer zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber in der Insolvenz durch betriebsbedingte Kündigung oder einen Betriebsübergang endet. Eine interessengerechte Auslegung derartiger Klauseln führe dazu, dass ein Widerruf des Bezugsrechts bei einer „insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer“ ausscheide. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Hinweisbeschluss gem. § 552a ZPO vom 22. September 2005 (- IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) erklärt, von dieser Rechtsprechung nicht abweichen zu wollen, und dementsprechend die Revision durch Beschluss zurückgewiesen (1. Dezember 2005 - IX ZR 85/04 - juris).

43

Die vom Senat gestellte Vorlagefrage hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in Übereinstimmung mit dem Senat, die dieser durch Beschluss vom 26. Mai 2009 zum Ausdruck gebracht hatte, wie folgt verstanden:

        

„Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag zu Gunsten des Versicherungsnehmers aufgenommener Vorbehalt, ‚alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die versicherte Person hat die Voraussetzung für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt’, ohne weiteres auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses?“

44

Dazu wurde seitens des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs wie folgt Stellung genommen:

        

„Nach der Präzisierung der Vorlagefrage durch den Beschluss des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2009 gibt es bei ihrer Beantwortung keine Divergenz zwischen dem vorlegenden Senat und der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Auch der IV. Zivilsenat bejaht die Vorlagefrage.

        

Dabei legt er zugrunde, dass die Frage ausschließlich aufgrund des in der Frage wiedergegebenen Wortlauts des Vorbehalts (‚ohne Weiteres’) zu beantworten ist. Auf Auslegungsgesichtspunkte außerhalb des Wortlauts des Vorbehalts, aus denen sich gegebenenfalls ein anderes Verständnis des Vorbehalts ergeben könnte, soll es für die Beantwortung der Vorlagefrage also nicht ankommen. Dies vorausgeschickt ist - auch nach der bisherigen Rechtsprechung des IV. Zivilsenats - die Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass der Vorbehalt (‚ohne Weiteres’) auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt. Die Senatsurteile vom 8. Juni 2005 und vom 3. Mai 2006 widerstreiten dem nicht …

        

Unbeschadet dessen kann ein anderes Verständnis des Vorbehalts in Betracht zu ziehen sein, wenn gemäß §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigende Umstände außerhalb des Wortlauts dies gebieten.“

45

Aufgrund einer Mitteilung des erkennenden Senats, dass er nunmehr keine Notwendigkeit einer Entscheidung durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mehr sehe, hat der Gemeinsame Senat das Vorlageverfahren durch Beschluss vom 8. März 2010 eingestellt.

46

Aus der Stellungnahme seitens des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Vorlageverfahren ergibt sich, dass der IV. Zivilsenat keine Rechtsgrundsätze zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellt hat. Mit den Entscheidungen sollte lediglich klargestellt werden, dass Umstände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung zu berücksichtigen sind, soweit die gesetzlichen Regelungen dies gebieten. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist dem IV. Zivilsenat ohne inhaltliche Änderung gefolgt. Seinen Entscheidungen kann also nichts Weitergehendes entnommen werden.

47

Mit den vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Stellungnahme aus seinen früheren Entscheidungen herausgearbeiteten Aussagen stehen die hier entwickelten Auslegungsregeln in Einklang.

48

bb) Den hier gefundenen Auslegungsregeln steht auch die neuere Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2009 (- IV ZR 65/09 - VersR 2010, 517) nicht entgegen. Dort hat der IV. Zivilsenat (Rn. 10) lediglich seine alte Rechtsprechung in Bezug genommen und ausgeführt, die Versicherungsbedingungen bedürften im Einzelfall der Auslegung. Auch der Senat hält eine Auslegung im Einzelfall entsprechend den hier entwickelten Regeln für geboten.

49

4. Im Streitfall bedeutet dies, dass die Versicherungsbedingungen entsprechend den betriebsrentenrechtlichen Rechtsgrundsätzen auszulegen sind. Gegenteilige Umstände ergeben sich weder aus dem Versicherungsschein vom 17. September 1999 noch aus sonstigen Umständen. Im Gegenteil stellt die auf einem Formular der Versicherung unter dem 30. Juni 1999 abgegebene Erklärung der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin und des Beklagten ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen der Versicherung und den betriebsrentenrechtlichen Regelungen her. Da der Beklagte aus dem mit Wirkung für die Masse nach § 108 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnis lediglich aufgrund eines Betriebsübergangs ausgeschieden ist, hat das Arbeitsverhältnis nicht iSd. Versicherungsvertrages geendet. Die Klägerin war deshalb nicht berechtigt, das Bezugsrecht zu widerrufen, da die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht erfüllt sind.

        

    Mikosch    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Rau    

        

    Wischnath    

                 

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden.

(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.

(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.

(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit

1.
ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn
2.
das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. Die Vertragsparteien können in der Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.

(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.

(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des § 23b Absatz 2 aufzulösen.

(6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass

1.
für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist,
2.
die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind im Sinne des Absatzes 3,
3.
die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
4.
die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen,
weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen.

(7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den Schaden. Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben.

(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.

(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.