Bürgschaftsrecht: Einrede der Verjährung der Hauptschuld

published on 10/08/2009 14:27
Bürgschaftsrecht: Einrede der Verjährung der Hauptschuld
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Author’s summaryRechtsanwalt für Bürgschaftsrecht - Recht der Bürgen - Recht der Bürgschaftsgläubiger - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG Karlsruhe hat mit dem Urteil vom 08.09.2006 (Az.: 17 U 311/05) folgendes entschieden: Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


Gründe:

Die Klägerin begehrt Zahlung aufgrund Bürgschaft.

Die klagende Bank [damals noch firmierend unter „V. M. e.G.“] gewährte der Firma I. GmbH, (im Folgenden: Hauptschuldnerin), am 11. März 1997 ein Darlehen in Höhe von 2.300.000 DM (= 1.175.971,30 €). Die beiden als Gesellschafter an der Hauptschuldnerin beteiligten Beklagten, von denen unstreitig jedenfalls der Beklagte Ziff. 1 auch deren Geschäftsführer war, übernahmen zur Besicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. DM (= 511.291,88 €).

Im September 2001 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung zur Hauptschuldnerin und forderte diese unter Fristsetzung zum 10. November 2001 zur Zahlung auf. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mannheim vom 21. August 2002 - IN 352/01 - wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Die Gesellschafterversammlung beschloss am 15. August 2002 die Liquidation der zuletzt unter „R. Bauträger GmbH i.L.“ firmierenden Gesellschaft, was am 27. November 2002 im Handelsregister eingetragen wurde. Eine Löschung der Hauptschuldnerin ist dort bis dato nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 17.11.2004 nahm die Klägerin die Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch und forderte sie unter Fristsetzung zum 27.11.2004 zur Zahlung auf. Am 15. Dezember 2004 beantragte die Klägerin gegen die Beklagten den Erlass eines Mahnbescheids, was auch am 28. Dezember 2004 erfolgte. Der Mahnbescheid, gegen den die Beklagten später Widerspruch einlegten, wurde ihnen am 30. Dezember 2004 zugestellt. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen mit Blick auf die Hauptschuldnerin wurden nicht ergriffen.

Die Klägerin behauptet, die Forderung aus dem Darlehen habe zum Zeitpunkt der Kündigung der Geschäftsbeziehungen zu der Hauptschuldnerin 1.923.435,88 DM (= 983.437,10 €) betragen.

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 511.291,88 € zuzüglich Verzugszinsen und vorgerichtlichen Kosten abgewiesen. Die Bürgschaftsverträge der Klägerin mit den Beklagten seien zwar wirksam. Die Beklagten hätten sich aber mit Erfolg gemäß § 768 BGB auf Verjährung der besicherten Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin berufen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der Entscheidungsgründe sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlasst.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ein Bürge könne nicht die Verjährungseinrede des Hauptschuldners erheben, wenn dies dem der Bürgschaft zugrunde liegenden Sicherungszweck widerspreche. Beim Untergang des Hauptschuldners wegen Vermögenslosigkeit bleibe die Bürgschaft als selbständige Forderung bestehen, und dem Bürgen stünden nicht mehr die Einreden des Hauptschuldners zu. Eine Klageerhebung zwecks Verjährungsunterbrechung gegenüber der Hauptschuldnerin sei im Hinblick auf deren durch Ablehnung einer Insolvenzeröffnung amtlich dokumentierte Vermögenslosigkeit unzumutbar gewesen. Daher sei es ausreichend gewesen, dass die Klägerin gegen die Beklagten als Bürgen zu einem Zeitpunkt verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen habe, in dem die Hautforderung noch nicht verjährt gewesen sei. Die noch nicht erfolgte Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister stelle daneben nur einen weiteren Fall einer solchen Unzumutbarkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen gegen den Hauptschuldner dar. Im Übrigen sei eine Besserstellung des Bürgen im Falle der Abweisung des Insolvenzantrags im Vergleich zur Insolvenzeröffnung nicht gerechtfertigt.

Die Hauptschuldnerin sei auch völlig vermögenslos. Zwar sei sie noch Eigentümerin von Grundbesitz mit einem Beleihungswert von zusammen 4.715.440,40 €. Die mit Grundpfandrechten belasteten Immobilien besicherten aber einen Kredit in Höhe von 6.486.245,03 €. Unter diesen Umständen sei das Ergreifen verjährungshemmender Maßnahmen gegenüber der Hauptschuldnerin in unverjährter Zeit unzumutbar und wirtschaftlich gesehen unsinnig gewesen.

Die Beklagten dürften sich, auch wenn das Recht zur Erhebung der Verjährungseinrede im Bürgschaftsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, zudem deshalb nicht auf die Verjährung der Hauptforderung berufen, weil sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten der Hauptschuldnerin eingegangen seien. Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage beruhe auf dem kraft Auslegung des Bürgschaftsvertrags zu ermittelnden übereinstimmenden Willen der Parteien, dass die Klägerin als Gläubigerin nicht vorrangig gegen die Hauptschuldnerin vorzugehen brauche, auch nicht allein zur Hemmung der Verjährung. Selbst das Gesetz sehe in § 773 Abs. 1 Nrn. 3 u. 4 BGB ein klageweises Vorgehen gegen einen offensichtlich wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Hauptschuldner als unnötig an.

Die Einrede der Verjährung verfange zuletzt auch deshalb nicht, weil sich die Beklagten als Mitbürgen verpflichtet hätten, für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin zu haften. Dieser gegenüber bestünde aber nicht nur der in der Klage in Bezug genommene Darlehensrückzahlungsanspruch für das Konto Nr. 335.19606.11 mit einem Schuldsaldo von DM 1.923.435,88. Mit notarieller Urkunde vom 11. April 1994 habe die Hauptschuldnerin anlässlich einer Grundschuldbestellung zugunsten der Klägerin die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Dies sei zur Besicherung eines Kontokorrentkredits der Hauptschuldnerin bei der Klägerin mit Nr. 19606.10 geschehen, der zum Zeitpunkt der Kündigung der Geschäftsverbindung mit DM 12.685.909,61 (= 6.486.202,20 €) valutiert habe und auf den Zahlungen nicht mehr erfolgt seien. Auch für das abstrakte Schuldanerkenntnis hafteten die Beklagten aufgrund ihrer umfassenden Bürgschaft, wobei für diesen Anspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eine 30-jährige Verjährungsfrist gelte.

Die form- und fristgerechte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob schon die gegen die Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten Ziff. 2 erhobenen Einwände durchgreifen, obwohl die Beklagte Ziff. 2 unstreitig Gesellschafterin der Hauptschuldnerin war und nach den Eintragungen im Handelsregister bis 1998 auch deren Geschäftsführerin. Denn gegen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nach § 765 Abs. 1 BGB haben beide Beklagte jedenfalls mit Erfolg gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB die Einrede der Verjährung der Hauptschuld erhoben.

Die vorliegend zugrunde liegende Hauptforderung ist verjährt.

Dies gilt jedenfalls für die aus dem Darlehen der Hauptschuldnerin mit der Konto Nr. 335.19606.11 abgeleitete Rückzahlungsforderung der Klägerin mit einer behaupteten Höhe zum Zeitpunkt der Kündigung von 1.923.435,88 DM (= 983.437,10 €). Die nach der Kündigung der Geschäftsbeziehung zur Hauptschuldnerin und Aufforderung zur Zahlung unter Fristsetzung zum 10. November 2001 fällige Forderung der Klägerin verjährte nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB n.F. i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. zum 1. Januar 2005, 0.00 Uhr. Verjährungshemmende Maßnahmen gegen die Hauptschuldnerin (§ 204 BGB) wurden von der Klägerin unstreitig nicht ergriffen. Diesbezüglich kann ergänzend auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden.

Dahinstehen kann, ob die Klägerin - wie sie erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen hat - gegen die Hauptschuldnerin darüber hinaus auch eine notariell beurkundete persönliche Haftungsübernahme geltend machen kann, die nicht verjährt sei. Dieses Vorbringen haben die Beklagten bestritten und insoweit Verspätung eingewandt.

Geht man davon aus, dass in der Auswechslung der zu besichernden Forderung im Bürgschaftsprozess eine Klageänderung liegt, steht dem Vorgehen der Klägerin vorliegend § 533 ZPO entgegen. Eine Zustimmung der Beklagten in die Klageänderung liegt nicht vor. Vielmehr haben die Beklagten das Vorbringen bestritten und vor allem Verspätung gerügt. Sachdienlichkeit ist nicht zu bejahen. Maßgeblich ist insoweit der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit. Hier nötigte aber eine Bejahung der Sachdienlichkeit zur Beurteilung eines neuen Streitstoffs. Im Übrigen wäre das bestrittene Vorbringen der Klägerin nicht zuzulassen, vor allem nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Denn es beruht ersichtlich auf Nachlässigkeit, dass die Klägerin trotz der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagten und des ausdrücklichen Hinweises des Landgerichts auf die Entscheidung BGH, NJW 2003, 1250 in der mündlichen Verhandlung nicht schon in erster Instanz auch auf die behauptete unverjährte weitere Hauptforderung abgestellt hat.

Die Beklagten können sich auch gemäß § 768 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen.

Abweichendes haben die Parteien nicht vereinbart. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung wurde von den Beklagten im Bürgschaftsvertrag unstreitig nicht erklärt. Ein solcher Verzicht lässt sich diesem Vertrag aber auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen.

Ziffer 8 des unstreitig von der Klägerin vorformuliert gestellten Bürgschaftsformulars sieht einen weit reichenden Verzicht der Beklagten auf ihnen von Gesetzes wegen als Bürgen zustehende Einreden vor: Sie verzichteten ausdrücklich auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB) und der Vorausklage (§ 771 BGB) sowie auf die Rechte aus § 776 BGB; weiter sollte die Klägerin berechtigt sein, der Hauptschuldnerin weitere Kredite zu gewähren, mit ihr Stundung zu vereinbaren, einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich über die verbürgte Forderung abzuschließen, ohne die Zustimmung der Beklagten hierzu einzuholen. Einen Anhaltspunkt für einen Verzicht - auch - auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung enthalten die Vertragsbedingungen der Klägerin aber nicht. Die Nichterwähnung von § 768 BGB spricht eher gegen eine solche Annahme.

Das gilt auch mit Blick darauf, dass sich wegen der Verjährungsfristen, die vor der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 gegolten haben, für die Klägerin das Risiko der Erhebung einer Einrede nach § 768 BGB (wegen Verjährung der Hauptforderung) durch Bürgen noch nicht als Problem dargestellt haben mag. Auch dies spricht eher gegen das Vorliegen eines auf den Verzicht auf die Verjährungseinrede gerichteten Parteiwillens.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ein solcher Verzicht auch nicht im Wege ergänzender oder „interessengerechter Auslegung“ aus dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach §§ 771, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB abzuleiten. Zwar wird dies in der Literatur vertreten; namentlich soll bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auch eine nur zur Verjährungshemmung oder -unterbrechung zu erhebende „Nachtragsklage“ gegen einen Hauptschuldner, in dessen Person die Voraussetzungen des § 773 Abs. 1 Nrn. 3 oder 4 BGB vorlägen oder hinsichtlich dessen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei, nicht notwendig sein, weil andernfalls die Stellung als selbstschuldnerischer Bürge praktisch aufgehoben wäre.

Diese auf den ersten Blick einleuchtende Erwägung vermag aber bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen. Diese Ansicht verkennt zunächst, dass eine „Vorausklage“ nicht nur der Verhinderung des Eintritts von Verjährung dienen muss. Der Verzicht hierauf im Rahmen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft behält daher für einen Gläubiger ungeachtet der Verjährungsproblematik - insbesondere etwa bei einer zweifelhaften Vermögenssituation des Hauptschuldners ohne Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 773 Abs. 1 Nrn. 3 oder 4 BGB bei gleichzeitiger Solvenz des Bürgen - nach wie vor eine wesentliche praktische Bedeutung. Auch sieht - umgekehrt - das Gesetz nicht nur die Klageerhebung als Möglichkeit der Verjährungshemmung vor.

Davon abgesehen übersieht diese Literaturansicht die unterschiedlichen Zielsetzungen von § 768 BGB einerseits und § 771 (bzw. § 773) BGB andererseits. Dem § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt - wie auch § 767 BGB - der Gedanke zugrunde, der Gläubiger solle vom Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können. Er sucht mithin die Akzessorietät der Bürgschaftsforderung hinsichtlich Inhalt und Umfang sowie Durchsetzbarkeit abzusichern und ist notwendig, weil Einreden nur kraft Vorbringens wirken, es aber zweifelhaft sein kann, ob diese bereits aufgrund der allgemeinen Akzessorietät der Bürgschaft dem Bürgen zustehen würden, wenn der Hauptschuldner sich auf sie nicht beruft.

Demgegenüber geht es bei der Einrede der Vorausklage (nur) um die Klarstellung, dass der Bürge nicht als Gesamtschuldner mit dem Hauptschuldner, sondern nur nachrangig , subsidiär nach diesem haften soll. Verzichtet folglich ein Bürge nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage, betrifft dies lediglich die Subsidiarität seiner Haftung, also die primär formelle, nichtsdestoweniger praxisrelevante Frage einer vorrangigen Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Die Akzessorietät der Bürgschaftsforderung von der Hauptforderung hinsichtlich Inhalt und Umfang sowie Durchsetzbarkeit berührt dies dagegen nicht. Auch eine „Besserstellung“ des Bürgen im Falle der Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse gegenüber einer Insolvenzeröffnung ist daher nicht erkennbar, weil § 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB andere Ziele verfolgt.

Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls ohne sonstige Anhaltspunkte für die Annahme eines entsprechenden Parteiwillens im Sinne eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung allein mit Blick auf § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB weder Raum noch Notwendigkeit.

In Ermangelung abweichender Abreden der Parteien ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, davon auszugehen, dass sich die Beklagten selbst noch nach Eintritt von Vermögenslosigkeit und/oder Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister auf die Verjährung der Hauptforderung berufen können und erst mit Wegfall der Hauptschuldnerin und Verselbständigung der Bürgschaft (BGHZ 82, 323) die Klägerin durch Maßnahmen gegen die beklagten Bürgen diesen die Einrede der Verjährung der Hauptschuld abschneiden könnte. Die Maßnahmen gegen die Beklagten Ende 2004 genügten demgemäß nicht. Die Hauptschuldnerin war zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen.

Sie war und ist im Handelsregister nicht gelöscht.

Die Hauptschuldnerin ist aber auch nicht vermögenslos. Solches hat die Klägerin nicht substantiiert behauptet. Unstreitig ist die Hauptschuldnerin nach wie vor Eigentümerin verschiedener Grundstücke. Nach eigenem Klägervortrag soll sich der Beleihungswert der Immobilien auf - korrekt addiert - zusammen 4.971.040,40 € belaufen, wobei die Klägerin die Zeitpunkte und die konkreten Maßstäbe der jeweiligen Beleihungswertermittlungen bis zuletzt nicht mitgeteilt hat. Geht man mangels abweichenden Vortrags davon aus, dass die Klägerin den Beleihungswert mit 80 % des Verkehrswerts bemessen hat (vgl. allgemein zur Pflicht vorsichtiger Beleihungswertermittlung auch die zum 1. August 2006 in Kraft tretenden §§ 3 f. der Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes vom 12. Mai 2006, BGBl I 2006, 1175), ergäbe sich auch nach dem eigenen Klägervorbringen ein kumulierter Verkehrswert von 6.213.800,50 €. Nach dem weiteren Vortrag der Klägerin sollen die mit Grundpfandrechten belasteten Immobilien zwar einen Kredit in Höhe von 6.486.245.03 € besichern. Bei dem ermittelten Verkehrswert ergäbe sich somit aber eine Deckung von 95,8 %. Unabhängig davon, dass das Bestehen der entsprechenden Forderung von den Beklagten bestritten wurde, ist zumindest von der bestrittenen völligen Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin vor diesem Hintergrund ohne weiteres nicht auszugehen.

Wie der Grundsatz des § 767 Abs. 1 BGB erfährt allerdings auch § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB Ausnahmen aufgrund des Sicherungszwecks der Bürgschaft. Da die Bürgschaft dazu dient, dem Gläubiger Sicherheit bei Vermögensverfall des Hauptschuldners zu geben, kann sich der Bürge über § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus gegenüber dem Gläubiger allgemein nicht auf solche Einreden des Hauptschuldners berufen, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben (BGHZ 82, 323, 327). Eine solche Einrede ist die Einrede der Verjährung jedoch nicht. Die Verjährung beruht nicht auf dem Vermögensverfall des Hauptschuldners, sondern tritt unabhängig von diesem ein (BGHZ 153, 337, 341).

Angesichts dessen, dass sich der Bürge aber selbst nach einem Wegfall der Hauptschuld infolge Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners auf die Verjährung der Hauptschuld berufen kann, was im Übrigen auch den Wertungen und der Risikoverteilung des Gesetzes, den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und praktischen Bedürfnissen entspricht, ist - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - für weiter gehende Zumutbarkeitserwägungen zu ihren Gunsten als Gläubigerin vorliegend kein Raum.

Selbst wenn man dies jedoch anders beurteilen sollte, ist nicht erkennbar, dass verjährungshemmende oder -unterbrechende Maßnahmen gegen die Hauptschuldnerin der Klägerin hier ausnahmsweise unzumutbar gewesen wären.

So nimmt die Klägerin schon nicht zu der jedenfalls nicht von vornherein abwegigen Erwägung des Landgerichts Stellung, sie habe insbesondere auch die Möglichkeit gehabt, bei etwaiger, von vornherein wenig Erfolg versprechender Klage gegen die Hauptschuldnerin einen entsprechenden Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede einzuholen; im Hinblick auf § 767 Abs. 2 BGB, wonach der Bürge die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen habe, werde dies regelmäßig auch im Interesse des Bürgen liegen. Dass die Klägerin hier auch nur ein entsprechendes Ansinnen an die Beklagten gerichtet hätte, macht sie nicht geltend. Es genügt insbesondere nicht, dass sie nur darauf verweist, eine Verjährungsunterbrechung sei der Hauptschuldnerin insoweit jedenfalls nicht einseitig möglich gewesen.

Vor allem aber trägt die Klägerin nichts dazu vor, warum ihr nicht wenigstens ein kostenminimierender gleichzeitiger Mahnantrag gegen die Hauptschuldnerin wie gegen die Beklagten noch im Jahre 2004 möglich gewesen sein sollte.

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published on 08/09/2006 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistun
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 511.291,88 EUR bestimmt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt Zahlung aufgrund Bürgschaft.
Die klagende Bank [damals noch firmierend unter „V. M. e.G.“] gewährte der Firma I. GmbH, (im Folgenden: Hauptschuldnerin), am 11. März 1997 ein Darlehen in Höhe von 2.300.000 DM (= 1.175.971,30 EUR). Die beiden als Gesellschafter an der Hauptschuldnerin beteiligten Beklagten, von denen unstreitig jedenfalls der Beklagte Ziff. 1 auch deren Geschäftsführer war, übernahmen zur Besicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. DM (= 511.291,88 EUR).
Im September 2001 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung zur Hauptschuldnerin und forderte diese unter Fristsetzung zum 10. November 2001 zur Zahlung auf. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mannheim vom 21. August 2002 - IN 352/01 - wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Die Gesellschafterversammlung beschloss am 15. August 2002 die Liquidation der zuletzt unter „R. Bauträger GmbH i.L.“ firmierenden Gesellschaft, was am 27. November 2002 im Handelsregister eingetragen wurde. Eine Löschung der Hauptschuldnerin ist dort bis dato nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 17.11.2004 nahm die Klägerin die Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch und forderte sie unter Fristsetzung zum 27.11.2004 zur Zahlung auf. Am 15. Dezember 2004 beantragte die Klägerin gegen die Beklagten den Erlass eines Mahnbescheids, was auch am 28. Dezember 2004 erfolgte. Der Mahnbescheid, gegen den die Beklagten später Widerspruch einlegten, wurde ihnen am 30. Dezember 2004 zugestellt. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen mit Blick auf die Hauptschuldnerin wurden nicht ergriffen.
Die Klägerin behauptet, die Forderung aus dem Darlehen habe zum Zeitpunkt der Kündigung der Geschäftsbeziehungen zu der Hauptschuldnerin 1.923.435,88 DM (= 983.437,10 EUR) betragen.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 511.291,88 EUR zuzüglich Verzugszinsen und vorgerichtlichen Kosten abgewiesen. Die Bürgschaftsverträge der Klägerin mit den Beklagten seien zwar wirksam. Die Beklagten hätten sich aber mit Erfolg gemäß § 768 BGB auf Verjährung der besicherten Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin berufen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der Entscheidungsgründe sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlasst.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ein Bürge könne nicht die Verjährungseinrede des Hauptschuldners erheben, wenn dies dem der Bürgschaft zugrunde liegenden Sicherungszweck widerspreche. Beim Untergang des Hauptschuldners wegen Vermögenslosigkeit bleibe die Bürgschaft als selbständige Forderung bestehen, und dem Bürgen stünden nicht mehr die Einreden des Hauptschuldners zu. Eine Klageerhebung zwecks Verjährungsunterbrechung gegenüber der Hauptschuldnerin sei im Hinblick auf deren durch Ablehnung einer Insolvenzeröffnung amtlich dokumentierte Vermögenslosigkeit unzumutbar gewesen. Daher sei es ausreichend gewesen, dass die Klägerin gegen die Beklagten als Bürgen zu einem Zeitpunkt verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen habe, in dem die Hautforderung noch nicht verjährt gewesen sei. Die noch nicht erfolgte Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister stelle daneben nur einen weiteren Fall einer solchen Unzumutbarkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen gegen den Hauptschuldner dar. Im Übrigen sei eine Besserstellung des Bürgen im Falle der Abweisung des Insolvenzantrags im Vergleich zur Insolvenzeröffnung nicht gerechtfertigt.
Die Hauptschuldnerin sei auch völlig vermögenslos. Zwar sei sie noch Eigentümerin von Grundbesitz mit einem Beleihungswert von zusammen 4.715.440,40 EUR. Die mit Grundpfandrechten belasteten Immobilien besicherten aber einen Kredit in Höhe von 6.486.245,03 EUR. Unter diesen Umständen sei das Ergreifen verjährungshemmender Maßnahmen gegenüber der Hauptschuldnerin in unverjährter Zeit unzumutbar und wirtschaftlich gesehen unsinnig gewesen.
Die Beklagten dürften sich, auch wenn das Recht zur Erhebung der Verjährungseinrede im Bürgschaftsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, zudem deshalb nicht auf die Verjährung der Hauptforderung berufen, weil sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten der Hauptschuldnerin eingegangen seien. Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage beruhe auf dem kraft Auslegung des Bürgschaftsvertrags zu ermittelnden übereinstimmenden Willen der Parteien, dass die Klägerin als Gläubigerin nicht vorrangig gegen die Hauptschuldnerin vorzugehen brauche, auch nicht allein zur Hemmung der Verjährung. Selbst das Gesetz sehe in § 773 Abs. 1 Nrn. 3 u. 4 BGB ein klageweises Vorgehen gegen einen offensichtlich wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Hauptschuldner als unnötig an.
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Die Einrede der Verjährung verfange zuletzt auch deshalb nicht, weil sich die Beklagten als Mitbürgen verpflichtet hätten, für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin zu haften. Dieser gegenüber bestünde aber nicht nur der in der Klage in Bezug genommene Darlehensrückzahlungsanspruch für das Konto Nr. 335.19606.11 mit einem Schuldsaldo von DM 1.923.435,88. Mit notarieller Urkunde vom 11. April 1994 habe die Hauptschuldnerin anlässlich einer Grundschuldbestellung zugunsten der Klägerin die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Dies sei zur Besicherung eines Kontokorrentkredits der Hauptschuldnerin bei der Klägerin mit Nr. 19606.10 geschehen, der zum Zeitpunkt der Kündigung der Geschäftsverbindung mit DM 12.685.909,61 (= 6.486.202,20 EUR) valutiert habe und auf den Zahlungen nicht mehr erfolgt seien. Auch für das abstrakte Schuldanerkenntnis hafteten die Beklagten aufgrund ihrer umfassenden Bürgschaft, wobei für diesen Anspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eine 30-jährige Verjährungsfrist gelte.
11 
Die Klägerin beantragt
12 
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. September 2005 - 8 O 82/05 - im Kostenpunkt aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
13 
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 511.291,88 zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 18.11.2004 zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 6,10 EUR.
14 
Die Beklagten beantragen
15 
die Zurückweisung der Berufung.
16 
Sie verteidigen das angegriffene Urteil. Zu Recht habe das Landgericht die Einrede der Verjährung seitens der Beklagten zugelassen. Jedenfalls sei es der Klägerin zumutbar gewesen, ohne wirtschaftliche Mehraufwendungen zusammen mit den Beklagten auch gegen die Hauptschuldnerin einen Mahnbescheid zu beantragen oder Klage zu erheben. Die Ablehnung einer Insolvenzeröffnung sage auch nichts über eine völlige Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin aus. Die Hauptschuldnerin habe vielmehr durchaus noch Vermögen, speziell in Form des der Klägerin bekannten Eigentums an einer ganzen Anzahl von Grundstücken, namentlich in D. und in M.-K. Eine Vollbeendigung der Hauptschuldnerin liege aber nicht vor und habe auch Ende 2004 nicht bevorgestanden.
17 
Soweit die Klägerin die Berufung nunmehr auf eine bestrittene weitere, in erster Instanz nicht vorgetragene Forderung und Sicherungsabrede stütze, sei dies verspätet (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
19 
Die form- und fristgerechte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
20 
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob schon die gegen die Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten Ziff. 2 erhobenen Einwände durchgreifen, obwohl die Beklagte Ziff. 2 unstreitig Gesellschafterin der Hauptschuldnerin war und nach den Eintragungen im Handelsregister bis 1998 auch deren Geschäftsführerin (Anl. B1; dazu BGH, NJW 2000, 1179, 1182; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 765 Rn. 20). Denn gegen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nach § 765 Abs. 1 BGB haben beide Beklagte jedenfalls mit Erfolg gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB die Einrede der Verjährung der Hauptschuld erhoben.
21 
1. Die vorliegend zugrunde liegende Hauptforderung ist verjährt.
22 
a) Dies gilt jedenfalls für die aus dem Darlehen der Hauptschuldnerin mit der Konto Nr. 335.19606.11 abgeleitete Rückzahlungsforderung der Klägerin mit einer behaupteten Höhe zum Zeitpunkt der Kündigung von 1.923.435,88 DM (= 983.437,10 EUR). Die nach der Kündigung der Geschäftsbeziehung zur Hauptschuldnerin und Aufforderung zur Zahlung unter Fristsetzung zum 10. November 2001 fällige Forderung der Klägerin verjährte nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB n.F. i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. zum 1. Januar 2005, 0.00 Uhr. Verjährungshemmende Maßnahmen gegen die Hauptschuldnerin (§ 204 BGB) wurden von der Klägerin unstreitig nicht ergriffen. Diesbezüglich kann ergänzend auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden.
23 
b) Dahinstehen kann, ob die Klägerin - wie sie erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen hat - gegen die Hauptschuldnerin darüber hinaus auch eine notariell beurkundete persönliche Haftungsübernahme geltend machen kann, die nicht verjährt sei. Dieses Vorbringen haben die Beklagten bestritten und insoweit Verspätung eingewandt.
24 
Geht man davon aus, dass in der Auswechslung der zu besichernden Forderung im Bürgschaftsprozess eine Klageänderung liegt, steht dem Vorgehen der Klägerin vorliegend § 533 ZPO entgegen. Eine Zustimmung der Beklagten in die Klageänderung liegt nicht vor. Vielmehr haben die Beklagten das Vorbringen bestritten und vor allem Verspätung gerügt. Sachdienlichkeit ist nicht zu bejahen. Maßgeblich ist insoweit der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH, MDR 1983, 1017; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. § 533 Rn. 6). Hier nötigte aber eine Bejahung der Sachdienlichkeit zur Beurteilung eines neuen Streitstoffs. Im Übrigen wäre das bestrittene Vorbringen der Klägerin nicht zuzulassen, vor allem nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Denn es beruht ersichtlich auf Nachlässigkeit, dass die Klägerin trotz der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagten und des ausdrücklichen Hinweises des Landgerichts auf die Entscheidung BGH, NJW 2003, 1250 in der mündlichen Verhandlung nicht schon in erster Instanz auch auf die behauptete unverjährte weitere Hauptforderung abgestellt hat.
25 
2. Die Beklagten können sich auch gemäß § 768 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen.
26 
Abweichendes haben die Parteien nicht vereinbart. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung wurde von den Beklagten im Bürgschaftsvertrag unstreitig nicht erklärt. Ein solcher Verzicht lässt sich diesem Vertrag aber auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen.
27 
Ziffer 8 des unstreitig von der Klägerin vorformuliert gestellten Bürgschaftsformulars sieht einen weit reichenden Verzicht der Beklagten auf ihnen von Gesetzes wegen als Bürgen zustehende Einreden vor: Sie verzichteten ausdrücklich auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB) und der Vorausklage (§ 771 BGB) sowie auf die Rechte aus § 776 BGB; weiter sollte die Klägerin berechtigt sein, der Hauptschuldnerin weitere Kredite zu gewähren, mit ihr Stundung zu vereinbaren, einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich über die verbürgte Forderung abzuschließen, ohne die Zustimmung der Beklagten hierzu einzuholen. Einen Anhaltspunkt für einen Verzicht - auch - auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung enthalten die Vertragsbedingungen der Klägerin aber nicht. Die Nichterwähnung von § 768 BGB spricht eher gegen eine solche Annahme.
28 
Das gilt auch mit Blick darauf, dass sich wegen der Verjährungsfristen, die vor der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 gegolten haben, für die Klägerin das Risiko der Erhebung einer Einrede nach § 768 BGB (wegen Verjährung der Hauptforderung) durch Bürgen noch nicht als Problem dargestellt haben mag (vgl. dazu Siegmann/Polt, WM 2004, 766). Auch dies spricht eher gegen das Vorliegen eines auf den Verzicht auf die Verjährungseinrede gerichteten Parteiwillens.
29 
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ein solcher Verzicht auch nicht im Wege ergänzender oder „interessengerechter Auslegung“ aus dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach §§ 771, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB abzuleiten. Zwar wird dies in der Literatur vertreten; namentlich soll bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auch eine nur zur Verjährungshemmung oder -unterbrechung zu erhebende „Nachtragsklage“ gegen einen Hauptschuldner, in dessen Person die Voraussetzungen des § 773 Abs. 1 Nrn. 3 oder 4 BGB vorlägen oder hinsichtlich dessen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei, nicht notwendig sein, weil andernfalls die Stellung als selbstschuldnerischer Bürge praktisch aufgehoben wäre (so Peters, NJW 2004, 1430, 1431).
30 
Diese auf den ersten Blick einleuchtende Erwägung vermag aber bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen. Diese Ansicht verkennt zunächst, dass eine „Vorausklage“ nicht nur der Verhinderung des Eintritts von Verjährung dienen muss. Der Verzicht hierauf im Rahmen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft behält daher für einen Gläubiger ungeachtet der Verjährungsproblematik - insbesondere etwa bei einer zweifelhaften Vermögenssituation des Hauptschuldners ohne Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 773 Abs. 1 Nrn. 3 oder 4 BGB bei gleichzeitiger Solvenz des Bürgen - nach wie vor eine wesentliche praktische Bedeutung. Auch sieht - umgekehrt - das Gesetz nicht nur die Klageerhebung als Möglichkeit der Verjährungshemmung vor.
31 
Davon abgesehen übersieht diese Literaturansicht die unterschiedlichen Zielsetzungen von § 768 BGB einerseits und § 771 (bzw. § 773) BGB andererseits. Dem § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt - wie auch § 767 BGB - der Gedanke zugrunde, der Gläubiger solle vom Bürgen nicht mehr und nichts anderes erhalten, als er vom Hauptschuldner hätte fordern können (BGHZ 153, 337, 341; sowie schon Walther, NJW 1994, 2337, 2338 unter Verweis auf die Motive zum BGB). Er sucht mithin die Akzessorietät der Bürgschaftsforderung hinsichtlich Inhalt und Umfang sowie Durchsetzbarkeit abzusichern (BGH, a.a.O.) und ist notwendig, weil Einreden nur kraft Vorbringens wirken, es aber zweifelhaft sein kann, ob diese bereits aufgrund der allgemeinen Akzessorietät der Bürgschaft dem Bürgen zustehen würden, wenn der Hauptschuldner sich auf sie nicht beruft (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 768 Rn. 1).
32 
Demgegenüber geht es bei der Einrede der Vorausklage (nur) um die Klarstellung, dass der Bürge nicht als Gesamtschuldner mit dem Hauptschuldner, sondern nur nachrangig , subsidiär nach diesem haften soll (Palandt/Sprau, BGB, § 771 Rn. 1). Verzichtet folglich ein Bürge nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage, betrifft dies lediglich die Subsidiarität seiner Haftung, also die primär formelle, nichtsdestoweniger praxisrelevante Frage einer vorrangigen Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Die Akzessorietät der Bürgschaftsforderung von der Hauptforderung hinsichtlich Inhalt und Umfang sowie Durchsetzbarkeit berührt dies dagegen nicht. Auch eine „Besserstellung“ des Bürgen im Falle der Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse gegenüber einer Insolvenzeröffnung ist daher nicht erkennbar, weil § 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB andere Ziele verfolgt.
33 
Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls ohne sonstige Anhaltspunkte für die Annahme eines entsprechenden Parteiwillens im Sinne eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung allein mit Blick auf § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB weder Raum noch Notwendigkeit.
34 
3. In Ermangelung abweichender Abreden der Parteien ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 153, 337 = NJW 2003, 1250), der sich der Senat anschließt, davon auszugehen, dass sich die Beklagten selbst noch nach Eintritt von Vermögenslosigkeit und/oder Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister auf die Verjährung der Hauptforderung berufen können und erst mit Wegfall der Hauptschuldnerin und Verselbständigung der Bürgschaft (BGHZ 82, 323) die Klägerin durch Maßnahmen gegen die beklagten Bürgen diesen die Einrede der Verjährung der Hauptschuld abschneiden könnte (BGHZ 153, 337, 342 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1495). Die Maßnahmen gegen die Beklagten Ende 2004 genügten demgemäß nicht. Die Hauptschuldnerin war zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen.
35 
aa) Sie war und ist im Handelsregister nicht gelöscht.
36 
bb) Die Hauptschuldnerin ist aber auch nicht vermögenslos. Solches hat die Klägerin nicht substantiiert behauptet. Unstreitig ist die Hauptschuldnerin nach wie vor Eigentümerin verschiedener Grundstücke. Nach eigenem Klägervortrag soll sich der Beleihungswert der Immobilien auf - korrekt addiert - zusammen 4.971.040,40 EUR belaufen, wobei die Klägerin die Zeitpunkte und die konkreten Maßstäbe der jeweiligen Beleihungswertermittlungen bis zuletzt nicht mitgeteilt hat. Geht man mangels abweichenden Vortrags davon aus, dass die Klägerin den Beleihungswert mit 80 % des Verkehrswerts bemessen hat (vgl. allgemein zur Pflicht vorsichtiger Beleihungswertermittlung auch die zum 1. August 2006 in Kraft tretenden §§ 3 f. der Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes vom 12. Mai 2006, BGBl I 2006, 1175), ergäbe sich auch nach dem eigenen Klägervorbringen ein kumulierter Verkehrswert von 6.213.800,50 EUR. Nach dem weiteren Vortrag der Klägerin sollen die mit Grundpfandrechten belasteten Immobilien zwar einen Kredit in Höhe von 6.486.245.03 EUR besichern. Bei dem ermittelten Verkehrswert ergäbe sich somit aber eine Deckung von 95,8 %. Unabhängig davon, dass das Bestehen der entsprechenden Forderung von den Beklagten bestritten wurde, ist zumindest von der bestrittenen völligen Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin vor diesem Hintergrund ohne weiteres nicht auszugehen.
37 
4. Wie der Grundsatz des § 767 Abs. 1 BGB erfährt allerdings auch § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB Ausnahmen aufgrund des Sicherungszwecks der Bürgschaft. Da die Bürgschaft dazu dient, dem Gläubiger Sicherheit bei Vermögensverfall des Hauptschuldners zu geben, kann sich der Bürge über § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus gegenüber dem Gläubiger allgemein nicht auf solche Einreden des Hauptschuldners berufen, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben (BGHZ 82, 323, 327). Eine solche Einrede ist die Einrede der Verjährung jedoch nicht. Die Verjährung beruht nicht auf dem Vermögensverfall des Hauptschuldners, sondern tritt unabhängig von diesem ein (BGHZ 153, 337, 341).
38 
Angesichts dessen, dass sich der Bürge aber selbst nach einem Wegfall der Hauptschuld infolge Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners auf die Verjährung der Hauptschuld berufen kann, was im Übrigen auch den Wertungen und der Risikoverteilung des Gesetzes, den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und praktischen Bedürfnissen entspricht (BGHZ 153, 337, 342; zustimmend Haas, LMK 2003, 97; im Ergebnis ebenso Klose, BGHReport 2003, 440; skeptischer Schmitz, IBR 2003, 193), ist - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - für weiter gehende Zumutbarkeitserwägungen zu ihren Gunsten als Gläubigerin vorliegend kein Raum.
39 
Selbst wenn man dies jedoch anders beurteilen sollte, ist nicht erkennbar, dass verjährungshemmende oder -unterbrechende Maßnahmen gegen die Hauptschuldnerin der Klägerin hier ausnahmsweise unzumutbar gewesen wären.
40 
So nimmt die Klägerin schon nicht zu der jedenfalls nicht von vornherein abwegigen Erwägung des Landgerichts Stellung, sie habe insbesondere auch die Möglichkeit gehabt, bei etwaiger, von vornherein wenig Erfolg versprechender Klage gegen die Hauptschuldnerin einen entsprechenden Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede einzuholen; im Hinblick auf § 767 Abs. 2 BGB, wonach der Bürge die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen habe, werde dies regelmäßig auch im Interesse des Bürgen liegen. Dass die Klägerin hier auch nur ein entsprechendes Ansinnen an die Beklagten gerichtet hätte, macht sie nicht geltend. Es genügt insbesondere nicht, dass sie nur darauf verweist, eine Verjährungsunterbrechung sei der Hauptschuldnerin insoweit jedenfalls nicht einseitig möglich gewesen.
41 
Vor allem aber trägt die Klägerin nichts dazu vor, warum ihr nicht wenigstens ein kostenminimierender gleichzeitiger Mahnantrag gegen die Hauptschuldnerin wie gegen die Beklagten noch im Jahre 2004 möglich gewesen sein sollte.
III.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
43 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
44 
Der Streitwert war nach § 63 Abs. 2 GKG zu bestimmen.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
4.
wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.

(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
4.
wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.

(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
4.
wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.

(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(1) Die als Grundlage für die Beleihungswertfestsetzung dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Beleihungswertermittlungen verfügen muss.

(2) Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.

(3) Die zur Deckung verwendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, die noch nicht fertig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen 10 Prozent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Deckungswerte nicht überschreiten. Hypotheken an Bauplätzen dürfen 1 Prozent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Deckungswerte nicht überschreiten. Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, sind von der Verwendung zur Deckung ebenso ausgeschlossen wie Hypotheken an Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ebenfalls ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik und Form der Beleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters zu bestimmen. Die Rechtsverordnung kann für die Bewertung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Beleihungsobjekten Erleichterungen vorsehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.