Haftungsrecht: „Rudelführen“ von Hunden löst Verkehrssicherungspflichten aus

bei uns veröffentlicht am29.07.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Wer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt, hat alle Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie fremde Menschen nicht gefährden.
Verletzt der Hundeführer diese Verkehrssicherungspflicht, weil einer der Hunde an einer fremden Person hochspringt und diese verletzt, haftet er auf Schadenersatz.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau entschieden, die bei einem Spaziergang aus Gefälligkeit neben ihrem eigenen Schäferhund aus Gefälligkeit einen Boxermischling und den Cane Corso eines Bekannten mit sich führte. Alle drei Hunde waren angeleint. Als die Klägerin vorbeiging, wurde sie von dem Cane Corso überraschend angesprungen. Die Klägerin erlitt Schürfwunden und unter ihrem Auge eine kleinere blutende Gesichtsverletzung, die unter Narbenbildung verheilte. Sie fordert ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR.

Die Schadenersatzklage war vor dem OLG erfolgreich. Die Richter sprachen ihr das geforderte Schmerzensgeld zu. Die Beklagte hafte aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Wer aus Gefälligkeit Hunde ausführe, müsse die Tiere so halten, dass von den Hunden keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgehe, denen sie beim Ausführen begegneten.

In Bezug auf den großen Hund Cane Corso habe die Beklagte zwar der im Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen geregelten Leinenpflicht genügt. Sie habe den Hund aber dennoch nicht so geführt, dass er nicht von sich aus die Klägerin habe anspringen und verletzen können. Hierzu sei es nicht ausreichend gewesen, wenn die Beklagte – ihrer Einlassung entsprechend – den Hund eng bei sich gehalten habe. Vielmehr habe die Beklagte ein Hochspringen des Hundes durch einen hinreichend sicheren Griff von vornherein vermeiden müssen. Diese gelte vor allem deswegen, weil ihr bekannt gewesen sei, dass der Hund zum Schmusen schon einmal an Personen hochzuspringen und ihnen die Pfoten auf die Schultern zu legen pflegte.

Dass die Beklagte zugleich zwei weitere Hunde an Leinen geführt habe, entlaste sie nicht. Eine derartige „Rudelführung“ sei im vorliegenden Fall zwar nicht verboten gewesen. Es steigere aber das Gefährdungspotential für Dritte. Deswegen könne es die an den Hundeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erhöhen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Urteil vom 3.2.2015, (Az.: 9 U 91/14).

Die Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der lediglich aus Gefälligkeit einen Hund ausführt, wird durch die Vorschriften des LHundG NRW konkretisiert. So sind Hunde gem. § 2 Abs. 1 LHundG i. S. e. allgemeinen - also eben nicht auf Hundehalter oder Hundeaufseher beschränkten - Pflicht so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht.

Das gleichzeitige Ausführen von 3 Hunden, die nicht zu den kleineren Rassen zählen , ist zwar nach dem LHundG nicht unzulässig oder verboten, aber nach Lage der Verhältnisse geeignet, das Gefährdungspotential für Dritte zu erhöhen.


Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Die Berufung ist zulässig und zum Teil begründet.

Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, bestehen keine Ansprüche der Klägerin gem. §§ 833 S. 1, 834 S. 1 BGB gegen die Beklagte, da diese weder Tierhalterin noch Tieraufseherin bezüglich des betroffenen Hundes der Rasse Cane Corso war.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber - was vom Landgericht übersehen wurde - einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens gem. § 823 Abs. 1 BGB.

Die die Beklagte insoweit treffende Verkehrssicherungspflicht besteht darin, dass jeder, der - wie hier die Beklagte - aus Gefälligkeit einen Hund ausführt, sich so zu verhalten hat, dass naheliegende Gefahren für Dritte nach Möglichkeit vermieden werden. Schließlich muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen.

Diesen Pflichtenkreis hat der Gesetzgeber durch die Vorschriften des LHundG NRW konkretisiert. So sind Hunde gem. § 2 Abs. 1 LHundG i. S. e. allgemeinen - also eben nicht auf Hundehalter oder Hundeaufseher beschränkten - Pflicht so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht. Ferner bestand bezüglich des konkreten Tieres gem. § 11 Abs. 6 S. 1 LHundG eine zwingende Leinenpflicht auf allen öffentlichen Straßen, da der Cane Corso ein großer Hunde i. S. d. § 11 Abs. 1 LHundG war.

Daraus folgt, dass die Beklagte verpflichtet war, den Hund so zu führen, dass kein Passant durch den Hund gefährdet oder verletzt wurde. Diese Verkehrssicherungspflicht hat sie verletzt, da sie den Hund zwar an der Leine hielt, aber nicht so unter Kontrolle hatte, dass er sich nicht von sich aus, also in Verwirklichung der Tiergefahr, die Klägerin anspringen und verletzen konnte, wobei unerheblich ist, ob die unstreitig von der Klägerin erlittene Gesichtsverletzung auf einen Biss oder einen Kontakt mit einer Pfote bzw. Kralle zurückzuführen ist.

Nach ihrer eigenen Einlassung hat die Beklagte den Hund zwar eng bei sich gehalten, als sich die Klägerin näherte.

Dies genügte aber nicht. Vielmehr hätte die Beklagte ein Hochspringen des Hundes durch hinreichend festen Griff von vornherein vermeiden müssen. Dazu hatte sie unter Zugrundelegung ihrer Angaben bei ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin auch ganz konkreten Anlass, da ihr bekannt war, dass der Hund zum Schmusen schon einmal an Personen hochzuspringen und ihnen die Pfoten auf die Schultern zu legen pflegte.

Auch nach Einlassung der Beklagten konnte der Hund an der Klägerin nur deshalb hochspringen, weil die Beklagte ihn unter Verletzung ihrer Pflicht gem. § 2 Abs. 1 LHundG nicht fest genug gehalten hatte, so dass die Leine wegrutschen konnte.

Das mag darin begründet liegen, dass die Beklagte ihre Aufmerksamkeit und Reaktionsmöglichkeiten, insbesondere auch körperlichen Eingriffsmöglichkeiten, im Vorfeld verringert hat. Schließlich führte sie gleich drei Hunde an der Leine, nämlich außer dem Cane Corso links von ihr noch einen Boxermischling und ihren eigenen Schäferhund rechts von ihr.

Auch wenn die Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 4 LHundG, die das gleichzeitige Führen mehrerer gefährlicher Hunde verbietet, nicht anwendbar ist, weil die konkret von der Beklagten geführten Tiere einschließlich des Cane Corso keine gefährlichen Hunde i. S. d. § 3 Abs. 1 LHundG waren, erhöht unzweifelhaft die gleichzeitige Führung von 3 Hunden, die nicht zu den kleineren Rassen zählen, die die Beklagte treffenden Anforderungen zum Schutze Dritter. Eine derartige „Rudelführung“ war folglich zwar nach dem LHundG nicht unzulässig oder verboten, steigerte nach Lage der Verhältnisse aber das Gefährdungspotential für Dritte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben in dieser Art der Hundeführung komplett ungeübt war, da sie zum ersten Mal in dieser Weise mit den Hunden unterwegs war.

Die nach alledem gegebene Haftung der Beklagten ist auch nicht durch eine Mithaftung der Klägerin gemindert.

Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis eines Mitverschuldens der Klägerin i. S. d. § 254 Abs. 1 BGB nicht geführt.

Insbesondere steht nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin auf den Hund zugegangen ist, um ihn zu streicheln, oder gar die Hand nach seinem Kopf ausgestreckt hat.

Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung ein solches Verhalten verneint, die Beklagte hingegen angegeben, die Klägerin sei auf sie zugelaufen, wenn sie auch nicht gesehen habe, dass diese die Hand ausgestreckt habe.

Insoweit hat der Senat keinen Anlass, der Beklagten mehr zu glauben als der Klägerin.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bekundungen der Zeugin U.

Soweit die Zeugin U bei ihrer Vernehmung durch den Senat angegeben hat, die Klägerin sei auf die Beklagte zugekommen und habe die Hand nach dem Hund ausgestreckt, ist diese Aussage unglaubhaft und kann weder die Angaben der Beklagten zur Annäherung der Klägerin stützen, noch kann sie belegen, dass die Klägerin zusätzlich die Hand ausgestreckt hat. Zudem bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin.

Im Einzelnen:

Zunächst hat die Zeugin einen Vorgang beschrieben, den keine der Parteien bestätigt hat, nämlich ein Stehenbleiben der Parteien und des Hundes voreinander. Bezüglich der Bewegung der Parteien war sich die Zeugin sodann bei Nachfrage aber im Übrigen auch nicht sicher.

Soweit sie sich bezüglich des Ausstreckens der Hand sicher war, ist der Zeugin deshalb nicht zu glauben, weil dieser Vorgang nicht einmal von der Beklagten als räumlich viel näherer Betrachterin geschildert wurde.

Die folglich wenig glaubhafte Darstellung des Vorfalls vor dem Senat begründet mangels anderweitiger Anhaltspunkte dafür, wie es zur abweichenden Schilderung kommen konnte, zunächst Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin.

Diese Zweifel verdichten sich unter Berücksichtigung ihres Aussageverhaltens im Rahmen des beigezogenen Ermittlungsverfahrens.

Ausweislich des polizeilichen und von der Zeugin U unterschriebenen Protokolls hat sie angegeben, dass lediglich zwei Hunde ausgeführt wurden. Hierbei hat sie klar differenziert zwischen einem von ihrer Großmutter auf dem Arm gehaltenen Hund und dem betroffenen, von ihrer Mutter an der Leine geführten Cane Corso. Angesichts dieser eindeutigen Angabe kann auch die bei ihrer Vernehmung durch den Senat hierfür vorgebrachte Erklärung nicht überzeugen, sie habe sich in der Aufregung bei ihrer Darstellung allein auf den Cane Corso konzentriert.

Letztlich zur Gewissheit des Senats bestätigt werden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin U dadurch, dass sie ein erhebliches Interesse daran hat, eine die Haftung verringernde oder ausschließende Mitverursachung durch die Klägerin auch der Wahrheit zuwider zu beschreiben. Schließlich ist nicht nur die Beklagte ihre Mutter. Eigentümer und Halter des Hundes war ihr Lebensgefährte und Vater ihres Kindes, der Zeugen L, der im fraglichen Zeitraum keine Haftpflichtversicherung für Schäden durch den Hund abgeschlossen hatte und von der Klägerin in einem gesonderten Rechtsstreit auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Dass die Zeugin einen von keiner Partei beschriebenen Vorgang des Stehenbleibens der Parteien voreinander beschrieben hat, stützt noch den Eindruck einer beabsichtigten Entlastung der Beklagten, da eine solche Situation besser zu einer Absicht der Klägerin passt, den Hund zu streicheln, den sie durch Ausstrecken der Hand in Begriff gewesen wäre, in die Tat umzusetzen, als ein solches Verhalten im Vorbeigehen.

Mangels haftungsmindernden Mitverschuldens der Klägerin haftet die Beklagte dieser gem. § 823 Abs. 1 BGB auf vollen Schadensersatz gem. § 249 Abs. 1 BGB sowie auf Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB.

Materieller Schadensersatz ist lediglich in Höhe von 16,95 € für Narbensalbe geschuldet, da die Klägerin unstreitig aufgrund der Einwirkung des Hundes eine blutende Gesichtsverletzung mit Narbenbildung erlitten hat.

Im Übrigen fehlt es - auch nach einem diesbezüglichen Hinweis des Senats im Termin vom 03.02.2015 - an näheren Darlegungen zur Unfallbedingtheit der weiteren Kosten in Höhe von insgesamt 35,94 €.

Ferner steht der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu.

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Folge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei den vom Antragsteller angeführten Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt. Darüber hinaus sind auch die wechselseitigen Verschuldensbeiträge bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird.

Die Klägerin hat Verletzungen im Gesicht mit der Folge einer verbleibenden Narbe davongetragen sowie psychische Beeinträchtigungen erlitten, die sich allerdings nach ihren eigenen Angaben im Wesentlichen zurückgebildet haben.

Im Einzelnen:

Dass die Klägerin durch den Hund verletzt wurde, so dass sie im Gesicht blutete, ist unstreitig. Der Senat konnte sich im Termin vom 03.02.2015 auch durch Inaugenscheinnahme davon überzeugen, dass eine schwach rötliche halbmondförmige Narbe unter dem linken Auge der Klägerin verblieben ist.

Ferner steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in zweiter Instanz durch Vernehmung des Zeugen Q zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin einige Zeit nach dem Unfall an Panikattacken in Gegenwart von fremden Hunden litt und Schwierigkeiten im Umgang mit ihrem eigenen Hund hatte.

Die Symptome der Panikattacken umfassten Schweißausbrüche, Atemnot und Zittern, ferner unkontrolliertes Weinen.

Dies hat die Klägerin bei ihrer Anhörung glaubhaft beschrieben, und der Zeuge Q hat dies glaubhaft bestätigt. An seiner Glaubwürdigkeit haben sich keine Zweifel ergeben.

Soweit die Beklagte zu den betreffenden Vorgängen als solchen Gegenbeweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, war dieser mangels Tauglichkeit zur Beweisführung nicht zu erheben. Ob die Klägerin unter Panikattacken gelitten hat, lässt sich im Nachhinein durch einen Sachverständigen nicht feststellen.

Die dargestellten Beschwerden sind nach Überzeugung des Senats auch auf die Verletzung durch den Cane Corso zurückzuführen.

Das anzulegende Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des § 287 ZPO, das bei feststehender haftungsbegründender Kausalität hinsichtlich gewisser Schäden für weitere Schäden aufgrund derselben Ursache gilt , ist vorliegend erfüllt.

Schließlich ist eine gewisse Anpassung der Gefühlswelt und des Verhaltens in Bezug auf eine einmal als sehr bedrohlich erlebte Situation die zu erwartende Folge eines solches Vorfalls und hiermit nahezu zwangsläufig verbunden. Auch - zunächst - heftigere Reaktionen sind nachvollziehbar, und ein Ursachenzusammenhang zwischen unstreitiger Verletzung und den nachgewiesenen darauf folgenden Beschwerden ist zumindest überwiegend wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund war auch kein Sachverständigengutachten zur Vorfallbedingtheit der dargestellten Beschwerden einzuholen.

Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen körperlichen und seelischen Verletzungsfolgen ist aus Sicht des Senats unter Heranziehung vergleichbarer Rechtsprechung und bei voller Haftung der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € ausreichend, aber auch erforderlich.

Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass, wie die Klägerin bei ihrer mündlichen Anhörung erklärt hat, sich ihre Ängste aufgrund ihrer selbstgewählten Konfrontation mit ihrem eigenen Hund und anderen Hunden im Hundeverein immer mehr verringert haben und zuletzt nur noch ein deutliches Unbehagen in Gegenwart von fremden großen Hunden verblieben ist, das als solches aber eher als sozialadäquat denn als psychische Fehlverarbeitung zu qualifizieren ist.

Aus dem somit geschuldeten Betrag von 3.016,95 € sind gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB Rechtshängigkeitszinsen ab dem 14.12.2013 zu zahlen.

Unbegründet ist die Berufung bezüglich des Feststellungsantrags.

Dieser ist bereits unzulässig. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO ist zwar bereits dann gegeben, wenn künftige Schadensfolgen möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind.

Nach dem Vortrag der Klägerin sind künftige Schäden aber nicht mehr möglich, da zum einen ihre Wunde verheilt ist und nach ihren Angaben bei ihrer persönlichen Anhörung eine kosmetische Operation nicht vorgenommen werden wird und zum anderen ihr verbliebener Respekt vor fremden großen Hunden ohne nachgewiesenen Krankheitswert ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 713 ZPO.

Da die Klägerin ihre Vorstellungen hinsichtlich der Schmerzensgeldhöhe nicht als Mindestbegehren gefasst hat, war der Streitwert des diesbezüglichen Klageantrages nach demjenigen Schmerzensgeldbetrag zu bemessen, der dann gerechtfertigt wäre, wenn sich ihr Klagevortrag insgesamt bestätigt hätte.

Deshalb ist ein Unterliegen der Klägerin nur insoweit gegeben, wie sich nicht sämtliche von ihr behaupteten und für die Bemessung des Schmerzensgeldes relevanten Umstände bestätigt haben, der materielle Schadensersatz teilweise nicht zu leisten und der Feststellungsantrag abzuweisen ist, nicht hingegen soweit, wie der Senat von der Vorstellung der Klägerin bezüglich der Schmerzensgeldhöhe auch bei Berücksichtigung der erwähnten Umstände abgewichen ist.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Der Streitwert für die 2. Instanz ist unter Bemessung des Schmerzensgeldes nach den von der Klägerin zunächst aufgestellten Behauptungen mit 4.000 € und Bewertung des Feststellungsantrages mit 1.000 € auf insgesamt 5.052,89 € festzusetzen, der Streitwert für die 1. Instanz in Abänderung gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG unter Bemessung des weiteren Auskunftsantrages mit 1.000 € auf insgesamt 6.052,89 €.

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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird am 22.05.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 O 4/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.403,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.