Insolvenzrecht: Zum Verzicht auf Wirkungen der Restschuldbefreiung

bei uns veröffentlicht am20.08.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.06.2015 (Az.: IX ZR 199/14) folgendes entschieden:

Der Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam anerkennen.


Tatbestand:

Die Klägerin handelte mit Mineralöl. Ihr Geschäftsführer ist Vermieter von drei in einem Haus befindlichen Einheiten, von denen der Beklagte eine zum Betreiben seiner Versicherungsagentur gemietet hatte. Wegen finanzieller Probleme blieb der Beklagte ab Januar 2009 die Mieten schuldig. In den Jahren 2009 und 2010 versorgte die Klägerin das Gebäude mit Heizöl und stellte dem Beklagten dessen Anteil mit insgesamt 1.642,10 € in Rechnung. Da dieser nicht zahlte, beauftragte sie ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderungen. Ein Mitarbeiter dieses Büros suchte den Beklagten am 1. Oktober 2010 auf und veranlasste ihn, in zwei Formularurkunden anzuerkennen, der Klägerin 1.061,07 € und 905,20 €, jeweils zuzüglich Zinsen, zu schulden. In zwei weiteren Formularurkunden erkannte der Beklagte an, die Forderungen stellten solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dar und nähmen nicht an einer möglichen Restschuldbefreiung teil, sollten sie Insolvenzforderungen werden.

Am 23. Mai 2012 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Klägerin meldete ihre beiden Forderungen aus den Schuldanerkenntnissen zur Tabelle an, und zwar gleichzeitig als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Die Forderungen wurden zur Tabelle festgestellt; der Beklagte widersprach jedoch dem Schuldgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Mit der Feststellungsklage möchte die Klägerin mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag den Widerspruch des Beklagten überwinden und erreichen, dass ihre Forderungen von der vom Beklagten beantragten Restschuldbefreiung nicht berührt werden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Feststellungsanträge weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat, soweit noch erheblich, ausgeführt: Die Klage sei mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Die Erklärungen des Beklagten, die Forderungen aus den abstrakten Schuldanerkenntnissen stellten Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung dar und sollten an einer möglichen Restschuldbefreiung nicht teilnehmen, seien nach § 134 BGB nichtig.

Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Die Feststellungsklage ist mit beiden Anträgen - bezogen auf die vom Berufungsgericht unwidersprochen und mit Recht mangels Angabe eines konkreten Schuldgrundes als abstrakte Schuldanerkenntnisse ausgelegten Schuldurkunden - zulässig , aber unbegründet. Bei den Forderungen der Klägerin aus den Schuldanerkenntnissen handelt es sich nicht um Verbindlichkeiten des Beklagten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Auch nehmen diese Forderungen in dem Fall, dass dem Beklagten Restschuldbefreiung erteilt wird, an der Restschuldbefreiung teil. Dass es sich bei den zur Tabelle angemeldeten Forderungen der Klägerin unabhängig von den Erklärungen des Beklagten um ausgenommene Forderungen handelt, ist nicht festgestellt und wird in Bezug auf die abstrakten Schuldanerkenntnisse von der Klägerin auch nicht behauptet. Auf die Anerkenntnisse des Beklagten, die Forderungen der Klägerin aus den Schuldanerkenntnissen seien ausgenommene Forderungen im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO und nähmen an einer Restschuldbefreiung nicht teil, kann die Privilegierung der Forderungen aus den Schuldanerkenntnissen nicht gestützt werden. Denn diese Klauseln sind nach § 307 Abs. 1 und 2, § 310 Abs. 1, § 305 BGB unwirksam.

Bei den Anerkenntnissen zur Restschuldbefreiung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Denn sie wurden von dem von der Klägerin beauftragten Inkassobüro für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt. Unerheblich ist, dass die Erklärungen zur Restschuldbefreiung nicht in einem gegenseitigen Vertrag enthalten sind, sondern als Anlage zu den abstrakten Schuldanerkenntnissen einseitige Rechtsgeschäfte darstellen, durch die die Wirkungen der Restschuldbefreiung für die Forderungen ausgeschlossen werden sollten. Denn §§ 305 ff BGB gelten, wenn wie hier Rechtsbeziehungen durch ein einseitiges Rechtsgeschäft zustande kommen, welches Bestandteile enthält, die nicht vom Erklärenden, sondern von demjenigen vorformuliert werden, demgegenüber die Erklärung abzugeben ist, oder der sonst an ihrer Abgabe interessiert ist.

Auch wenn der Beklagte im Hinblick auf die in seinem Gewerbebetrieb begründeten Forderungen bei der Abgabe der abstrakten Schuldanerkenntnisse und der Nebenerklärungen nach § 13 BGB nicht Verbraucher, sondern nach § 14 Abs. 1 BGB Unternehmer war und deswegen § 310 Abs. 1 BGB zur Anwendung kommt, gilt zu seinen Gunsten § 307 BGB. Danach sind die Klauseln, die die Erklärungen des Beklagten zur Restschuldbefreiung enthalten, unwirksam, weil sie ihn entgegen den Geboten nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Denn sie sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren.

Dies gilt insbesondere für den vorherigen Verzicht des Schuldners auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung. Nach § 1 Satz 2 InsO wird dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die Restschuldbefreiung stellt - neben der Gläubigerbefriedigung - ein zusätzliches Verfahrensziel des Insolvenzverfahrens dar. Sie soll dem redlichen Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Sie findet ihre innere Rechtfertigung zum einen darin, dass das pfändbare Vermögen des Schuldners, insbesondere der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens, über einen angemessenen Zeitraum zu Gunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird; dies ermöglicht während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Vorschrift des § 35 Abs. 1 InsO, die auch Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterwirft, und während der Wohlverhaltensperiode die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge nach § 287 Abs. 2 InsO. Zum anderen setzt die Restschuldbefreiung voraus, dass der Schuldner nicht gegen die Pflichten verstößt, die ihm § 290 InsO aF für die Zeit vor und nach der Verfahrenseröffnung auferlegt, und die ihn nach § 295 InsO in der Wohlverhaltensperiode treffenden Obliegenheiten erfüllt.

Die Regelungen der Restschuldbefreiung dienen dabei nicht nur dem persönlichen Schutz und dem Persönlichkeitsrecht des Schuldners, dem ein wirtschaftlicher Neubeginn ermöglicht werden soll und für den die vollständige Restschuldbefreiung von existentieller Bedeutung ist. Vielmehr verfolgen diese Regelungen das allgemeinwirtschaftliche und sozialpolitische Ziel, den Schuldner wieder in den Markt zu integrieren und sein Abdriften in graue Kredit- und Arbeitsmärkte zu verhindern. Auch aus dem Sozialstaatsgebot ist die Berechtigung der Restschuldbefreiung abzuleiten.

Ein vorheriger Verzicht des Schuldners auf den Schutz vor Einzelvollstreckungen ist unwirksam. Den Verzicht des Schuldners auf die Unpfändbarkeit von Gegenständen nach § 811 Nr. 1 ZPO hat schon das Reichsgericht für unwirksam angesehen, weil diese Rechtsnorm dem Schuldner keine Wohltat erweisen wolle, sondern es sich um eine Regelung der Zwangsvollstreckung handele, die ihren wesentlichen Grund im öffentlichen Interesse habe. Sie beruhe auf dem sozialpolitischen Gedanken, dass die Zwangsvollstreckung nicht zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners und seiner Familie führen dürfe. Entsprechendes gilt für die §§ 850 ff ZPO.

In der Literatur wird in Anschluss an diese Rechtsprechung zur Einzelvollstreckung auch für die Gesamtvollstreckung gefordert, dass ein mit einem Gläubiger im Voraus vereinbarter vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Wirkung des § 301 Abs. 1 InsO generell - also auch durch Individualvereinbarung - unwirksam sei. Eine solche Vereinbarung während der Treuhandzeit zugunsten eines einzelnen Gläubigers ist schon nach § 294 Abs. 2 InsO unzulässig, weil danach Sonderabkommen zugunsten einzelner Gläubiger verboten sind. Etwas anderes soll für die von der Restschuldbefreiung erfassten, unbefriedigt gebliebenen Verbindlichkeiten gelten, die nach der Erteilung der Restschuldbefreiung grundsätzlich durch Vereinbarungen neu sollen begründet werden können. Durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder durch ein Schuldversprechen im Sinne der §§ 780, 781 BGB soll die Forderung wieder klagbar gemacht werden können. Allerdings wird darauf verwiesen, dass dann, wenn das selbständige Schuldanerkenntnis ohne Gegenleistung erklärt werde, es schenkweise gegeben werde und deswegen gemäß § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung bedürfe.

Ob ein solcher im Voraus erteilter Verzicht des Schuldners auf die Wirkung der Restschuldbefreiung für einzelne Forderungen in jedem Fall unwirksam ist, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls sind Regeln, welche die Wirkungen der Restschuldbefreiung zum Nachteil des Schuldners einschränken, mit den wesentlichen Grundsätzen der Restschuldbefreiung nicht vereinbar. Auf die schuldnerschützenden Wirkungen der Restschuldbefreiung kann deshalb durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht im Voraus verzichtet werden.

In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob ein Schuldner in einer außergerichtlichen individuellen Erklärung die Qualifizierung einer Forderung als einer ausgenommenen Forderung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO anerkennen kann und sich die Parteien außergerichtlich über diese Qualifizierung vergleichen können. Jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine solche Klausel unwirksam und verstößt gegen die wesentlichen Grundgedanken der Restschuldbefreiung und des § 302 Nr. 1 InsO.

Als materielle Grenze der Restschuldbefreiung begründet § 302 InsO privilegierte Verbindlichkeiten, die von der schuldbefreienden Wirkung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Für diese bleibt trotz erteilter Restschuldbefreiung die Nachhaftung des § 201 Abs. 1 InsO bestehen. Gerechtfertigt ist die Nachhaftung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nach § 302 Nr. 1 InsO wegen ihres besonderen Unrechtsgehalts. Letztlich sind es Billigkeitsgesichtspunkte, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen. Das Gesetz hält es für unbillig, dass ein Schuldner von Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger befreit wird, den er vorsätzlich geschädigt hat.

Die Ausnahmen von der Restschuldbefreiung beschränken sich abschließend auf die in § 302 InsO aufgeführten Verbindlichkeiten. Es war die Absicht des Gesetzgebers, die Nachhaftung des Schuldners, der ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat, auf Ausnahmen zu beschränken. Auch wenn es durchaus noch andere besonders schutzwürdige Forderungen gibt, die von einer Schuldbefreiung ausgenommen werden könnten, würde jede weitere Durchbrechung der vollständigen Schuldbefreiung zum einen den wirtschaftlichen Neubeginn des Schuldners gefährden und die Befriedigungsaussichten der Neugläubiger nachhaltig beeinträchtigen. Deswegen gehört diese gesetzliche Beschränkung der privilegierten Forderungen zu den wesentlichen Grundsätzen der Restschuldbefreiung. Diese Beschränkung würde durchbrochen, wenn der Schuldner in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Schuldgrund wirksam anerkennen könnte.

Die Qualifizierung des Schuldgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist einer Vereinbarung oder einem Anerkenntnis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon deswegen nicht zugänglich, weil den zur Tabelle festgestellten Forderungen jeweils konkrete Lebenssachverhalte zugrundeliegen. Diese können nicht allgemein im Voraus durch Klauseln umschrieben werden, die nicht für den konkreten Einzelfall, sondern für eine Vielzahl von Fällen formuliert sind. Das beweist der vorliegende Sachverhalt deutlich. In dem vom Inkassobüro verwendeten Formular wird die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung darin gesehen, dass der Beklagte zahlungsunfähig gewesen sei, als er Leistungen der Klägerin entgegengenommen habe. Bezogen auf die Schuldanerkenntnisse hatte der Beklagte jedoch Leistungen der Klägerin nur insoweit entgegengenommen, als diese mit ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte. Dies haben die Parteien ersichtlich nicht als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Beklagten bewertet. Aber auch bezogen auf die nicht zur Tabelle angemeldete Grundforderung beschreibt die Klausel die angeblich deliktische Handlung nicht. Denn zwischen den Parteien war unstreitig, dass nicht der Beklagte das Heizöl bestellt hatte, sondern der Vormieter, der jedenfalls gegenüber den anderen Mietern verpflichtet war, die Heizanlage zu betreiben. Der Beklagte hat sein Büro nur beheizt und insoweit die Leistung seines Vermieters in Anspruch genommen. Worin eine vorsätzlich unerlaubte Handlung gegenüber der Klägerin liegen soll, kann der zu beanstandenden Klausel nicht entnommen werden, zumal sowohl der Vermieter des Beklagten wie auch die Klägerin um die finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten wussten.

Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


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Insolvenzordnung - InsO | § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung


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Insolvenzordnung - InsO | § 294 Gleichbehandlung der Gläubiger


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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 199/14
Verkündet am:
25. Juni 2015
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.

b) Der Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam anerkennen.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - IX ZR 199/14 - LG Kassel
AG Kassel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die
Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 17. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin handelte mit Mineralöl. Ihr Geschäftsführer ist Vermieter von drei in einem Haus befindlichen Einheiten, von denen der Beklagte eine zum Betreiben seiner Versicherungsagentur gemietet hatte. Wegen finanzieller Probleme blieb der Beklagte ab Januar 2009 die Mieten schuldig. In den Jahren 2009 und 2010 versorgte die Klägerin das Gebäude mit Heizöl und stellte dem Beklagten dessen Anteil mit insgesamt 1.642,10 € in Rechnung. Da dieser nicht zahlte, beauftragte sie ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderungen. Ein Mitarbeiter dieses Büros suchte den Beklagten am 1. Oktober 2010 auf und veranlasste ihn, in zwei Formularurkunden anzuerkennen, der Klägerin 1.061,07 € und 905,20 €, jeweils zuzüglich Zinsen, zu schulden. In zwei weiteren Formularurkunden erkannte der Beklagte an, die Forderungen stellten solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dar und nähmen nicht an einer möglichen Restschuldbefreiung teil, sollten sie Insolvenzforderungen werden.
2
Am 23. Mai 2012 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Klägerin meldete ihre beiden Forderungen aus den Schuldanerkenntnissen zur Tabelle an, und zwar gleichzeitig als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Die Forderungen wurden zur Tabelle festgestellt; der Beklagte widersprach jedoch dem Schuldgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Mit der Feststellungsklage möchte die Klägerin mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag den Widerspruch des Beklagten überwinden und erreichen, dass ihre Forderungen von der vom Beklagten beantragten Restschuldbefreiung nicht berührt werden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Feststellungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht hat, soweit noch erheblich, ausgeführt: Die Klage sei mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Die Erklärungen des Beklagten, die Forderungen aus den abstrakten Schuldanerkenntnissen stellten Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaub- ten Handlung dar und sollten an einer möglichen Restschuldbefreiung nicht teilnehmen , seien nach § 134 BGB nichtig.

II.


5
Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Die Feststellungsklage ist mit beiden Anträgen - bezogen auf die vom Berufungsgericht unwidersprochen und mit Recht mangels Angabe eines konkreten Schuldgrundes als abstrakte Schuldanerkenntnisse ausgelegten Schuldurkunden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1979 - IV ZR 107/78, NJW 1980, 1158) - zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, ZInsO 2011, 244 Rn. 9, 19), aber unbegründet. Bei den Forderungen der Klägerin aus den Schuldanerkenntnissen handelt es sich nicht um Verbindlichkeiten des Beklagten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO; Hauptantrag). Auch nehmen diese Forderungen in dem Fall, dass dem Beklagten Restschuldbefreiung erteilt wird, an der Restschuldbefreiung teil (§§ 286, 300 InsO; Hilfsantrag). Dass es sich bei den zur Tabelle angemeldeten Forderungen der Klägerin unabhängig von den Erklärungen des Beklagten um ausgenommene Forderungen handelt, ist nicht festgestellt und wird in Bezug auf die abstrakten Schuldanerkenntnisse von der Klägerin auch nicht behauptet. Auf die Anerkenntnisse des Beklagten, die Forderungen der Klägerin aus den Schuldanerkenntnissen seien ausgenommene Forderungen im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO und nähmen an einer Restschuldbefreiung nicht teil, kann die Privilegierung der Forderungen aus den Schuldanerkenntnissen nicht gestützt werden. Denn diese Klauseln sind nach § 307 Abs. 1 und 2, § 310 Abs. 1, § 305 BGB unwirksam.
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1. Bei den Anerkenntnissen zur Restschuldbefreiung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Denn sie wurden von dem von der Klägerin beauftragten Inkassobüro für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt. Unerheblich ist, dass die Erklärungen zur Restschuldbefreiung nicht in einem gegenseitigen Vertrag enthalten sind, sondern als Anlage zu den abstrakten Schuldanerkenntnissen einseitige Rechtsgeschäfte darstellen, durch die die Wirkungen der Restschuldbefreiung für die Forderungen ausgeschlossen werden sollten. Denn §§ 305 ff BGB gelten, wenn wie hier Rechtsbeziehungen durch ein einseitiges Rechtsgeschäft zustande kommen, welches Bestandteile enthält, die nicht vom Erklärenden, sondern von demjenigen vorformuliert werden , demgegenüber die Erklärung abzugeben ist, oder der sonst an ihrer Abgabe interessiert ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 1986 - II ZR 150/85, BGHZ 98, 24, 28; vom 9. April 1987 - III ZR 84/86, NJW 1987, 2011; vom 16. März 1999 - XI ZR 76/98, BGHZ 141, 124, 126; Staudinger/Schlosser, BGB, 2013, § 305 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Basedow, 6. Aufl., § 305 Rn. 9).
7
2. Auch wenn der Beklagte im Hinblick auf die in seinem Gewerbebetrieb begründeten Forderungen bei der Abgabe der abstrakten Schuldanerkenntnisse und der Nebenerklärungen nach § 13 BGB nicht Verbraucher, sondern nach § 14 Abs. 1 BGB Unternehmer war und deswegen § 310 Abs. 1 BGB zur Anwendung kommt, gilt zu seinen Gunsten § 307 BGB. Danach sind die Klauseln, die die Erklärungen des Beklagten zur Restschuldbefreiung enthalten, unwirksam , weil sie ihn entgegen den Geboten nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn sie sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
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a) Dies gilt insbesondere für den vorherigen Verzicht des Schuldners auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung. Nach § 1 Satz 2 InsO wird dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die Restschuldbefreiung stellt - neben der Gläubigerbefriedigung - ein zusätzliches Verfahrensziel des Insolvenzverfahrens dar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 83 f; vom 3. November 2005 - IX ZB 211/03, juris Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, NJW 2012, 609 Rn. 12). Sie soll dem redlichen Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 21). Sie findet ihre innere Rechtfertigung zum einen darin, dass das pfändbare Vermögen des Schuldners, insbesondere der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens, über einen angemessenen Zeitraum zu Gunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird; dies ermöglicht während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Vorschrift des § 35 Abs. 1 InsO, die auch Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterwirft, und während der Wohlverhaltensperiode die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge nach § 287 Abs. 2 InsO. Zum anderen setzt die Restschuldbefreiung voraus, dass der Schuldner nicht gegen die Pflichten verstößt, die ihm § 290 InsO aF für die Zeit vor und nach der Verfahrenseröffnung auferlegt , und die ihn nach § 295 InsO in der Wohlverhaltensperiode treffenden Obliegenheiten erfüllt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 44/13, NZI 2015, 328 Rn. 15).
9
Die Regelungen der Restschuldbefreiung dienen dabei nicht nur dem persönlichen Schutz und dem Persönlichkeitsrecht des Schuldners, dem ein wirtschaftlicher Neubeginn ermöglicht werden soll und für den die vollständige Restschuldbefreiung von existentieller Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, NZI 2013, 1025 Rn. 11; FK-InsO/Kothe, 8. Aufl., Vor §§ 286 ff Rn. 35). Vielmehr verfolgen diese Regelungen das allgemeinwirtschaftliche und sozialpolitische Ziel, den Schuldner wieder in den Markt zu integrieren und sein Abdriften in graue Kredit- und Arbeitsmärkte zu verhindern (FK-InsO/Kothe, aaO). Auch aus dem Sozialstaatsgebot ist die Berechtigung der Restschuldbefreiung abzuleiten (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 153; BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 171/03, NZI 2005, 404; Mohrbutter/ Ringstmeier/Pape, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 2).
10
Ein vorheriger Verzicht des Schuldners auf den Schutz vor Einzelvollstreckungen ist unwirksam (BGH, Urteil vom 20. November 1997 - IX ZR 136/97, BGHZ 137, 193, 197; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., Vor § 704 Rn. 26; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., Vor § 704 Rn. 17). Den Verzicht des Schuldners auf die Unpfändbarkeit von Gegenständen nach § 811 Nr. 1 ZPO hat schon das Reichsgericht für unwirksam angesehen, weil diese Rechtsnorm dem Schuldner keine Wohltat erweisen wolle, sondern es sich um eine Regelung der Zwangsvollstreckung handele, die ihren wesentlichen Grund im öffentlichen Interesse habe. Sie beruhe auf dem sozialpolitischen Gedanken, dass die Zwangsvollstreckung nicht zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners und seiner Familie führen dürfe (RGZ 72, 181, 183; BFHE 159, 421, 422; vgl. KG, NJW 1960, 682; OLG Köln, Rpfleger 1969, 439; MünchKommZPO /Gruber, 4. Aufl., § 811 Rn. 13 ff; Zöller/Stöber, aaO, § 811 Rn. 10; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 12. Aufl., § 811 Rn. 8; Kindl in Kindl/MellerHannich /Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 811 Rn. 7). Entsprechendes gilt für die §§ 850 ff ZPO (MünchKomm-ZPO/Smid, aaO § 850 Rn. 3; Musielak/Voit/Becker, aaO § 850 Rn. 1; Meller-Hannich in Kindl/ Meller-Hannich/Wolf, aaO § 850 Rn. 30).
11
In der Literatur wird in Anschluss an diese Rechtsprechung zur Einzelvollstreckung auch für die Gesamtvollstreckung gefordert, dass ein mit einem Gläubiger im Voraus vereinbarter vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Wirkung des § 301 Abs. 1 InsO generell - also auch durch Individualvereinbarung - unwirksam sei (FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 287 Rn. 97; § 301 Rn. 25; Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 286 Rn. 12; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 286 Rn. 9; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 286 aF Rn. 6; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 286 Rn. 21; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, 1997, S. 238 f; aA Goebel, Vollstreckung effektiv 2007, 12; vgl. MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 301 Rn. 25 unter Verweis auf § 134 BGB). Eine solche Vereinbarung während der Treuhandzeit zugunsten eines einzelnen Gläubigers ist schon nach § 294 Abs. 2 InsO unzulässig, weil danach Sonderabkommen zugunsten einzelner Gläubiger verboten sind (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 301 Rn. 24). Etwas anderes soll für die von der Restschuldbefreiung erfassten, unbefriedigt gebliebenen Verbindlichkeiten gelten, die nach der Erteilung der Restschuldbefreiung grundsätzlich durch Vereinbarungen neu sollen begründet werden können. Durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder durch ein Schuldversprechen im Sinne der §§ 780, 781 BGB soll die Forderung wieder klagbar gemacht werden können. Allerdings wird darauf verwiesen, dass dann, wenn das selbständige Schuldanerkenntnis ohne Gegenleistung erklärt werde, es schenkweise gegeben werde und deswegen gemäß § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung bedürfe (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 301 Rn. 23; FKInsO /Ahrens, aaO § 301 Rn. 26; vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1979 - IV ZR 107/78, NJW 1980, 1158, 1159).
12
Ob ein solcher im Voraus erteilter Verzicht des Schuldners auf die Wirkung der Restschuldbefreiung für einzelne Forderungen in jedem Fall unwirk- sam ist, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls sind Regeln, welche die Wirkungen der Restschuldbefreiung zum Nachteil des Schuldners einschränken, mit den wesentlichen Grundsätzen der Restschuldbefreiung nicht vereinbar. Auf die schuldnerschützenden Wirkungen der Restschuldbefreiung kann deshalb durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht im Voraus verzichtet werden.
13
b) In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob ein Schuldner in einer außergerichtlichen individuellen Erklärung die Qualifizierung einer Forderung als einer ausgenommenen Forderung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO anerkennen kann und sich die Parteien außergerichtlich über diese Qualifizierung vergleichen können (einerseits: OLG Düsseldorf, ZInsO 2013, 1488, 1490 f; Schumann, Die Leistungen 2011, 1, 2; Goebel, Vollstreckung effektiv 2007, 12; FoVo 2014, 1, 2; Angabe des Schuldgrundes in einer notariellen Urkunde: Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 302 Rn. 24; andererseits : AG Göttingen, NZI 2012, 31 f; NZI 2012, 679, 680; FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 302 Rn. 53; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 302 Rn. 16; Jäger, Gläubigerhandbuch InsO, 2. Aufl., S. 567 f). Jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine solche Klausel unwirksam und verstößt gegen die wesentlichen Grundgedanken der Restschuldbefreiung und des § 302 Nr. 1 InsO.
14
Als materielle Grenze der Restschuldbefreiung begründet § 302 InsO privilegierte Verbindlichkeiten, die von der schuldbefreienden Wirkung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Für diese bleibt trotz erteilter Restschuldbefreiung die Nachhaftung des § 201 Abs. 1 InsO bestehen (FK-InsO/ Ahrens, 8. Aufl., § 302 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 302 Rn. 1a). Gerechtfertigt ist die Nachhaftung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nach § 302 Nr. 1 InsO wegen ihres besonderen Unrechts- gehalts. Letztlich sind es Billigkeitsgesichtspunkte, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen. Das Gesetz hält es für unbillig, dass ein Schuldner von Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger befreit wird, den er vorsätzlich geschädigt hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, NJW 2007, 2854 Rn. 9 f; vgl. FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 2; HK-InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 302 aF Rn. 1; HmbKomm-InsO/Streck, 5. Aufl., § 302 Rn. 1; vgl. auch MünchKommInsO /Stephan, 3. Aufl., § 302 Rn. 2).
15
Die Ausnahmen von der Restschuldbefreiung beschränken sich abschließend auf die in § 302 InsO aufgeführten Verbindlichkeiten. Es war die Absicht des Gesetzgebers, die Nachhaftung des Schuldners, der ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat, auf Ausnahmen zu beschränken (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, NZI 2007, 532 Rn. 14; MünchKomm-InsO/ Stephan, 3. Aufl., § 302 Rn. 3). Auch wenn es durchaus noch andere besonders schutzwürdige Forderungen gibt, die von einer Schuldbefreiung ausgenommen werden könnten, würde jede weitere Durchbrechung der vollständigen Schuldbefreiung zum einen den wirtschaftlichen Neubeginn des Schuldners gefährden und die Befriedigungsaussichten der Neugläubiger nachhaltig beeinträchtigen (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 3). Deswegen gehört diese gesetzliche Beschränkung der privilegierten Forderungen zu den wesentlichen Grundsätzen der Restschuldbefreiung. Diese Beschränkung würde durchbrochen , wenn der Schuldner in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Schuldgrund wirksam anerkennen könnte.
16
Die Qualifizierung des Schuldgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist einer Vereinbarung oder einem Anerkenntnis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon deswegen nicht zugänglich, weil den zur Tabelle festgestellten Forderungen jeweils konkrete Lebenssachverhalte zugrunde liegen. Diese können nicht allgemein im Voraus durch Klauseln umschrieben werden, die nicht für den konkreten Einzelfall, sondern für eine Vielzahl von Fällen formuliert sind. Das beweist der vorliegende Sachverhalt deutlich. In dem vom Inkassobüro verwendeten Formular wird die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung darin gesehen, dass der Beklagte zahlungsunfähig gewesen sei, als er Leistungen der Klägerin entgegengenommen habe. Bezogen auf die Schuldanerkenntnisse hatte der Beklagte jedoch Leistungen der Klägerin nur insoweit entgegengenommen, als diese mit ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte. Dies haben die Parteien ersichtlich nicht als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Beklagten bewertet. Aber auch bezogen auf die nicht zur Tabelle angemeldete Grundforderung beschreibt die Klausel die angeblich deliktische Handlung nicht. Denn zwischen den Parteien war unstreitig, dass nicht der Beklagte das Heizöl bestellt hatte, sondern der Vormieter , der jedenfalls gegenüber den anderen Mietern verpflichtet war, die Heizanlage zu betreiben. Der Beklagte hat sein Büro nur beheizt und insoweit die Leistung seines Vermieters in Anspruch genommen. Worin eine vorsätzlich unerlaubte Handlung gegenüber der Klägerin liegen soll, kann der zu beanstandenden Klausel nicht entnommen werden, zumal sowohl der Vermieter des Beklagten wie auch die Klägerin um die finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten wussten.
Kayser Gehrlein Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 04.06.2013 - 40 C 516/12 (20) -
LG Kassel, Entscheidung vom 17.07.2014 - 1 S 297/13 -

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c)
aus gesundheitlichen Gründen;
d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3.
Bargeld
a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.