Insolvenzrecht: Zur fehlenden Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 07.04.2016 (Az.: IX ZB 89/15) folgendes entschieden:
Gründe:
In dem über das Vermögen der D. am 26. November 2013 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren wurde der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt.
Durch Schreiben vom 11. Februar 2014 gab der weitere Beteiligte für die Mietwohnung der Schuldnerin gegenüber deren Vermieter F. die Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 InsO ab. Nachfolgend kündigte der Vermieter das Mietverhältnis gegenüber der Schuldnerin wegen Eigenbedarfs zum 31. Dezember 2014. Die von der Schuldnerin geleistete Kaution in Höhe von 700 € kehrte er an den weiteren Beteiligten aus. Die Schuldnerin vereinbarte am 20. Dezember 2014 einen Mietvertrag über eine neue Wohnung, durch den sie sich zur Zahlung einer Kaution in Höhe von ebenfalls 700 € verpflichtete. Diesen Betrag konnte die Schuldnerin nur aus den Mitteln eines ihr gewährten Privatdarlehens aufbringen.
Die Schuldnerin hat beantragt, das Kautionsguthaben in Höhe von 700 € zuzüglich Zinsen freizugeben, hilfsweise, das Guthaben zum Zwecke der Stellung einer Kaution bei ihrer neuen Vermieterin freizugeben. Die Vordergerichte haben dieses Begehren abgelehnt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihre Anträge weiter.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil bereits die sofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO unzulässig war.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung nicht statthaft ist. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist. Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen, weil die Vorschrift nicht dazu dient, gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel zu schaffen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht eröffnet, weil die sofortige Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung unstatthaft war.
Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde einräumt. Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen. Darum kann die Schuldnerin nur durch eine Klage vor dem Streitgericht eine Klärung herbeiführen, wem das Kautionsguthaben nach Beendigung des Mietvertrages zusteht. Soweit das Insolvenzgericht fehlerhaft über den Antrag der Schuldnerin entschieden hat, sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO für beide Seiten kein Rechtsmittel vor. Hat das Beschwerdegericht - wie hier - auf eine unzulässige sofortige Beschwerde die unanfechtbare Entscheidung in der Sache bestätigt, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach den vorstehenden Erwägungen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
In dem über das Vermögen der D. am 26. November 2013 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren wurde der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt.
Durch Schreiben vom 11. Februar 2014 gab der weitere Beteiligte für die Mietwohnung der Schuldnerin gegenüber deren Vermieter F. die Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 InsO ab. Nachfolgend kündigte der Vermieter das Mietverhältnis gegenüber der Schuldnerin wegen Eigenbedarfs zum 31. Dezember 2014. Die von der Schuldnerin geleistete Kaution in Höhe von 700 € kehrte er an den weiteren Beteiligten aus. Die Schuldnerin vereinbarte am 20. Dezember 2014 einen Mietvertrag über eine neue Wohnung, durch den sie sich zur Zahlung einer Kaution in Höhe von ebenfalls 700 € verpflichtete. Diesen Betrag konnte die Schuldnerin nur aus den Mitteln eines ihr gewährten Privatdarlehens aufbringen.
Die Schuldnerin hat beantragt, das Kautionsguthaben in Höhe von 700 € zuzüglich Zinsen freizugeben, hilfsweise, das Guthaben zum Zwecke der Stellung einer Kaution bei ihrer neuen Vermieterin freizugeben. Die Vordergerichte haben dieses Begehren abgelehnt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihre Anträge weiter.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil bereits die sofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO unzulässig war.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung nicht statthaft ist. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist. Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen, weil die Vorschrift nicht dazu dient, gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel zu schaffen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht eröffnet, weil die sofortige Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung unstatthaft war.
Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde einräumt. Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen. Darum kann die Schuldnerin nur durch eine Klage vor dem Streitgericht eine Klärung herbeiführen, wem das Kautionsguthaben nach Beendigung des Mietvertrages zusteht. Soweit das Insolvenzgericht fehlerhaft über den Antrag der Schuldnerin entschieden hat, sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO für beide Seiten kein Rechtsmittel vor. Hat das Beschwerdegericht - wie hier - auf eine unzulässige sofortige Beschwerde die unanfechtbare Entscheidung in der Sache bestätigt, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach den vorstehenden Erwägungen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Gesetze
Gesetze
5 Gesetze werden in diesem Text zitiert
Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542
Insolvenzordnung - InsO | § 109 Schuldner als Mieter oder Pächter
(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Au

Urteile
1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel
1 Urteile werden in dem Artikel zitiert
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2016 - IX ZB 89/15
bei uns veröffentlicht am 07.04.2016
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 89/15 vom 7. April 2016 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 1 Satz 1 Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über
Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Anwälte der Kanzlei die zu Insolvenzrecht beraten
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EuroparechtHandels- und GesellschaftsrechtMaklerrechtInsolvenzrechtSanierung von UnternehmenSteuerrecht 2 mehr anzeigen
EnglischDeutsch
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Insolvenzrecht
Geschäftsführer-Haftung: Haftung im Falle einer Insolvenz gegenüber Neugläubigern
04.07.2007
im Wege der Insolvenzverschleppungshaftung-BGH vom 07.07.03-Az:II ZR 241/02
Lizenzvertrag
30.06.2009
zum „Leitfadens zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales“
Privatinsolvenz in UK: gesetzliche Grundlagen der Privatinsolvenz in England & Wales
30.06.2009
Rechtsberatung zum englischem Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte
Privatinsolvenz in UK: Definition Center of Main Interests – COMI
30.06.2009
Rechtsanwalt für Insolvenz in England & Wales - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verordnung (EG) Nr. 1346 / 2000 des Rates vom 28.05.00 über Insolvenzverfahren
30.06.2009
veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 160 vom 30.06.2000, S. 1 - 18