Insolvenzrecht: Zur Präklusion im Insolvenzplan

bei uns veröffentlicht am21.01.2016

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Zusammenfassung des Autors
Eine Regelung, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, in Höhe der Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 03.12.2015 (Az.: IX ZA 32/14) folgendes entschieden:


Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen haben den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 entschieden, dass ein Insolvenzplan keine Präklusionsregeln vorsehen darf, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Zwar müssen Gläubiger in einem solchen Fall - anders als im Regelfall - ohnehin mit dem Verlust ihrer Forderung rechnen. Entscheidend für die Unzulässigkeit einer gewillkürten Präklusion im Insolvenzplan ist jedoch, dass Gläubiger, die ihre Forderungen nicht rechtzeitig im Insolvenzverfahren anmelden, auch von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen werden. Insoweit rechtfertigt die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung keine andere Beurteilung. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich auf sämtliche Gläubiger, gleichviel ob sie sich am Insolvenzverfahren beteiligt haben oder nicht. Eine unterschiedliche Rechtsstellung, die es zuließe, diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung nicht rechtzeitig angemeldet haben, im Insolvenzplan von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote auszuschließen, besteht deshalb nicht. Die Begründung im Beschluss vom 7. Mai 2015 gilt auch in einem solchen Fall.
 

Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2015 - IX ZA 32/14

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 32/14 vom 3. Dezember 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 222 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gl

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 32/14
vom
3. Dezember 2015
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht
im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote
ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung
beantragt hat (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015
- IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346).
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - IX ZA 32/14 - LG Darmstadt
AG Offenbach am Main
ECLI:DE:BGH:2015:031215IXZA32.14.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 3. Dezember 2015
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. September 2014 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Vorinstanzen haben den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.
2
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 (IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346 Rn. 14 ff) entschieden, dass ein Insolvenzplan keine Präklusionsregeln vorsehen darf, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Zwar müssen Gläubiger in einem solchen Fall - anders als im Regelfall (§ 201 Abs. 1 InsO) - ohnehin mit dem Verlust ihrer Forderung rechnen (§ 286 InsO). Entscheidend für die Unzu- lässigkeit einer gewillkürten Präklusion im Insolvenzplan ist jedoch, dass Gläubiger , die ihre Forderungen nicht rechtzeitig im Insolvenzverfahren anmelden, auch von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen werden. Insoweit rechtfertigt die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung keine andere Beurteilung. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich auf sämtliche Gläubiger, gleichviel ob sie sich am Insolvenzverfahren beteiligt haben oder nicht (§ 301 Abs. 1 InsO). Eine unterschiedliche Rechtsstellung, die es zuließe, diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung nicht rechtzeitig angemeldet haben, im Insolvenzplan von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote auszuschließen, besteht deshalb nicht (vgl. § 222 Abs. 1 Satz 1, § 226 Abs. 1 InsO). Die Begründung im Beschluss vom 7. Mai 2015 (aaO Rn. 15 f) gilt auch in einem solchen Fall.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 19.05.2014 - 8 IN 2/13 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 04.09.2014 - 5 T 410/14 -