Privatinsolvenz in UK: Definition Center of Main Interests – COMI
published on 30/06/2009 14:36
Privatinsolvenz in UK: Definition Center of Main Interests – COMI
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Dies ist der Ort, an dem der Schuldner üblicherweise, mithin für Dritte erkennbar, der Ver-waltung seiner Interessen nachgeht. Eine darüber hinausgehende ausdrückliche Definition des Begriffs des hauptsächlichen Interessenmittelpunktes enthält die EuInsVO nicht.
Örtlich liegt der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen also dort, wo er seinen Ar-beitsplatz oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder seinen Wohnsitz hat.
Demgegenüber sind Aufenthaltsort der Gläubiger und das Land in dem die Schulden ent-standen sind, unwichtig.
Es gibt keine abschließende Definition von "COMI" in der Verordnung. Was eigentlich im Text festgehalten ist, sind beispielhafte Vermutungen, z.B. dass der Satzungssitz einer Ge-sellschaft das COMI ist. Eine solche Vermutung kann durch gegenteilige Tatsachen wider-legt werden.
Beantragt man die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahren in England, werden faktisch auch die Fragen um die Belegenheit der COMI zunächst nach dem englischem Recht ent-schieden.
Stellt man in England einen Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahren, so vermu-tet das Gericht, dass der Antrag rechtsmäßig gestellt ist, solange der Antrag die notwendi-gen Angaben enthält und die Angaben eine scheinbare Richtigkeit aufweisen. Gegenteiliges muss von dem Zwangsverwalter vorgetragen und ggf. bewiesen werden.
Zu beachten ist auch, dass der Official Receiver nicht jeden Fall einzeln untersuchen muss, sondern nach Ermessen sich mit den schweren Fällen auseinandersetzen kann. Es besteht daher die reelle Gefahr, dass einige deutsche Insolvenztouristen unbemerkt discharge er-halten, ohne tatsächlich ihren Wohnsitz verlegt zu haben.
Örtlich liegt der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen also dort, wo er seinen Ar-beitsplatz oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder seinen Wohnsitz hat.
Demgegenüber sind Aufenthaltsort der Gläubiger und das Land in dem die Schulden ent-standen sind, unwichtig.
Es gibt keine abschließende Definition von "COMI" in der Verordnung. Was eigentlich im Text festgehalten ist, sind beispielhafte Vermutungen, z.B. dass der Satzungssitz einer Ge-sellschaft das COMI ist. Eine solche Vermutung kann durch gegenteilige Tatsachen wider-legt werden.
Beantragt man die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahren in England, werden faktisch auch die Fragen um die Belegenheit der COMI zunächst nach dem englischem Recht ent-schieden.
Stellt man in England einen Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahren, so vermu-tet das Gericht, dass der Antrag rechtsmäßig gestellt ist, solange der Antrag die notwendi-gen Angaben enthält und die Angaben eine scheinbare Richtigkeit aufweisen. Gegenteiliges muss von dem Zwangsverwalter vorgetragen und ggf. bewiesen werden.
Zu beachten ist auch, dass der Official Receiver nicht jeden Fall einzeln untersuchen muss, sondern nach Ermessen sich mit den schweren Fällen auseinandersetzen kann. Es besteht daher die reelle Gefahr, dass einige deutsche Insolvenztouristen unbemerkt discharge er-halten, ohne tatsächlich ihren Wohnsitz verlegt zu haben.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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21/11/2023 15:12
Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz.
21/11/2023 11:54
Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
13/01/2021 17:26
Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht. Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige
08/09/2010 14:28
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
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