Reifenwechsel: Haftung, wenn Hinweis auf notwendiges Nachziehen der Radmuttern fehlt

bei uns veröffentlicht am15.12.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Räderwechsel in Autowerkstatt - Hinweispflicht, dass Nachziehen der Radmuttern nach 50 bis 100 km notwendig ist-LG Heidelberg vom 27.07.11-Az: 1 S 9/10
Werden in einer Autowerkstatt die Räder eines Fahrzeugs gewechselt, muss darauf hingewiesen werden, dass ein Nachziehen der Radmuttern nach 50 bis 100 km notwendig ist.

So entschied das Landgericht (LG) Heidelberg im Fall eines Werkstattinhabers. Dieser war von einem Kunden auf Schadensersatz verklagt worden, nachdem sich ein montierter Reifen während der Fahrt gelöst hatte. Die Richter verurteilten den Werkstattinhaber antragsgemäß, weil dieser den erforderlichen Hinweis unterlassen hatte. Sie machten deutlich, dass der Unternehmer seiner Hinweispflicht nur ausreichend nachkomme, wenn er den Hinweis mündlich erteile oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so zugänglich mache, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen sei. Es sei kein Allgemeinwissen, dass die Schrauben nach einem Radwechsel nachgezogen werden müssten. Daher müsse schon aus Sicherheitsgründen zwingend hierauf hingewiesen werden (LG Heidelberg, 1 S 9/10).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LG Heidelberg: Urteil vom 27.07.2011 - Az: 1 S 9/10

Zur Haftung einer Reifenservice-Werkstatt nach dem Ablösen eines von der Werkstatt montierten Rades mit Winterreifen

Das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 27.01.2010 (AZ: 29 C 393/09) wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.106,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.04.2009 zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter dazu verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 359,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.10.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 30% und die Beklagte 70%.


Gründe:

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach dem Ablösen eines von der Beklagten am Fahrzeug des Klägers montierten Rades mit Winterreifen. Der Kläger unterschrieb nach dem Radwechsel den auf der Rechnung enthaltenen Abbuchungsauftrag; unterhalb der Unterschriftszeile ist vorgedruckt „Radschrauben nach 50-100 KM nachziehen!!“. Dies geschah nicht.

Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, das Rad habe sich ohne jede Vorwarnung abgelöst. Die Beklagte habe es nicht ordnungsgemäß und fachgerecht befestigt, insbesondere nicht mit dem gebotenen und vorgeschriebenen Drehmoment festgezogen. Er sei von der Beklagten nicht ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Schraubennachziehens hingewiesen worden. Er habe hiervon auch nichts gewusst.

Der Kläger hat in erster Instand beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 4.437,67 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz des DÜG hieraus seit 16.04.2009 zu bezahlen.

Der Beklagte hat in erster Instanz

Klagabweisung

beantragt und behauptet, sämtliche Radbolzen seien mit einem Drehmomentschlüssel mit der zutreffenden Krafteinstellung für das Fahrzeug befestigt worden. Bei einer seit dem Reifentausch zurückgelegten Distanz von knapp 2000 Fahrkilometern würden sich Radbolzen langsam lösen, so dass sich dies durch deutliche Geräusche sowie ein verändertes Fahrverhalten ankündige. Ordnungsgemäß befestigte Räder könnten sich aus den unterschiedlichsten technischen Gründen lösen. Dies habe der Kläger aufgrund seiner Lebenserfahrung und überdurchschnittlichen Bildung gewusst, zumindest aber durch Lesen der Rechnung erkennen können. Außerdem habe der Kläger nach dem Schadensereignis dem Zeugen S. mitgeteilt, dass er ca. 2 Tage vor dem Schadensereignis ein deutliches Rumpeln und Klappern des Pkws wahrgenommen und die Rechnung nicht durchgelesen habe. Sie meinte, auf der von dem Kläger unterschriebenen Rechnung sei ein deutlicher Hinweis erteilt worden, dass die Schrauben nach 50 - 100 km nachzuziehen seien.

Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Zeugen H. durch Urteil vom 27.01.2010, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie mit den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass das Rad ordnungsgemäß und fachgerecht befestigt worden sei. Der Aufdruck auf der Rechnung stelle einen ausreichenden Hinweis auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben dar. Er sei deutlich genug hervorgehoben und für den Kläger wahrnehmbar gewesen.

Gegen das Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag damit begründet, dass das Amtsgericht die Aussage des Zeugen H. falsch gewürdigt habe. Außerdem spreche bereits der erste Anschein dafür, dass die Radbolzen nicht mit dem gebotenen bzw. herstellerseits vorgeschriebenen Drehmoment befestigt worden seien. Es sei keine allseits bekannte Tatsache oder Allerwelts-Weisheit, dass man angeblich nach fachgerecht erfolgtem Radwechsel immer nach einer bestimmten Fahrstrecke die Radschrauben nachziehen müsse. Umso deutlicher müssten die Werkstätten den ahnungslosen Verbraucher darauf hinweisen, dass es sonst zu einem Lösen der Radmuttern und zu einem Verlust des Rades kommen könne. Der Hinweis in der Rechnung genüge hierfür nicht. Er richte sich auch nur an Kartenzahler. Das Lösen des Rades habe sich nicht angekündigt. Er habe weder ein besonderes Fahrverhalten bzw. Unterschiede im taktilen Fahrverhalten wahrgenommen noch Geräusche gehört.

Der Kläger beantragt:

1. Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des AG Heidelberg vom 27.01.2010 (AZ: 29 C 393/09) wird die Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger 4.437,67 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz des DÜG hieraus seit 16.04.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter dazu verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 446,13 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz des DÜG hieraus seit 09.10.2009 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung

und verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Aufgrund der Kilometerleistung von über 1.900 km nach dem Radwechsel könne sich der Kläger nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen. Ein solcher wäre sogar erschüttert worden. Das Amtsgericht habe die Zeugenaussage zutreffend gewürdigt. Außerdem fehle es an der Kausalität zwischen dem behaupteten Verschulden und dem Schadenseintritt. Bei einer Fahrstrecke von über 1.900 km könnten auch diverse andere Ursachen dafür verantwortlich sein, dass sich die Radbolzen gelöst haben. Hätte der Zeuge die Radbolzen nicht mit dem nötigen Drehmoment befestigt, hätten sich bereits nach dem Zurücklegen kurzer Fahrstrecken wahrnehmbare Anzeichen eingestellt. Der Hinweis auf der Rechnung sei deutlich erkennbar gewesen. Sollte der Kläger ihn übersehen haben, überwiege sein Mitverschulden. Überdies sei die Rechtsgrundlage einer Hinweispflicht fraglich. Es drehten sich nicht alle Radbolzen innerhalb weniger Sekunden einheitlich aus dem Gewinde. Bei einer zurückgelegten Fahrstrecke von 1.900 km würde sich der Verlust des Rades zuvor durch ein geändertes Fahrverhalten, durch wahrnehmbare Geräusche oder wackelnde Lenkung ankündigen. Der Kläger habe derartige Umstände ignoriert. Das eigene Mitverschulden des Klägers führe zur Unbegründetheit seines Anspruchs.

Nach einem ordnungsgemäß ausgeführten Radwechsel lösten sich die Radbolzen nur noch in seltenen Ausnahmefällen, wie bei großer Krafteinwirkung oder vergleichbaren Umständen. Bei dem Hinweis auf der Rechnung handele es sich nur um eine Empfehlung, zu der sie nicht verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte sei nach § 23 Abs. 1 und 31 StVO verpflichtet, den verkehrssicheren Zustand seines Fahrzeugs täglich vor Antritt der Fahrt zu prüfen. Dem Kläger hätte dabei vor Fahrtantritt auffallen müssen, dass sich evtl. 1 oder 2 Schrauben in erkennbarer Weise gelockert hätten. Die allmähliche Lockerung der Radbolzen führe zu einem Klappern und Poltern und bei zunehmender Lockerung träten Klopfgeräusche auf. Diese seien durch einen aufmerksamen Fahrer wahrnehmbar.

Schließlich trug die Beklagte noch vor, der Kläger habe nicht das erste Mal in seinem Leben Reifenmontage bei einer Firma in Auftrag gegeben. Sämtliche Fachwerkstätten und Reifenhändler erteilten den Kunden entsprechende Hinweise. Der Kläger verfüge mithin schon aus eigener Wahrnehmung über die Kenntnis, dass Radbolzen aus Sicherheitsgründen nach ca. 50 - 100 km nachgezogen werden sollten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in beiden Rechtszügen nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.

Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz des ihm infolge des Radverlusts entstandenen Schadens gemäß §§ 280 Abs. 1, 276, 249 BGB, weil ihn die Beklagte pflichtwidrig nicht hinreichend auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben hingewiesen hat. Der Anspruch ist jedoch reduziert durch ein Mitverschulden des Klägers, § 254 Abs. 1 BGB.

Den Nachweis fehlerhafter Montage hat der Kläger nicht geführt. Angesichts der nach dem Radwechsel zurückgelegten Strecke von 1.989 km spricht auch nicht ein Anschein dafür, dass die Montage fehlerhaft - unzureichend - war. Dies ergibt das Gutachten vom 26.04.2011 (S. 4, 2. Absatz). Auf die Würdigung der Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen H. kommt es daher nicht an.

Die Beklagte hat aber durch Verletzung ihrer nebenvertraglichen Hinweispflicht auf das Erfordernis des Nachziehens der Radschrauben nach 50 - 100 km adäquat kausal zum Ablösen des Rades beigetragen.

Dass ein solches Nachziehen - auch ohne das Einwirken von großer Kraft o. ä. - erforderlich ist, weil auch ordnungsgemäß befestigte Radschrauben sich lösen können, ist aufgrund des Sachverständigengutachtens erwiesen. Außerdem geht die Beklagte mit dem Hinweis in der Rechnung selbst davon aus, dass ein solches Nachziehen nach 50 - 100 km vorzunehmen ist.

Die Beklagte war gemäß §§ 631, 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Kläger auf die Nachziehnotwendigkeit hinzuweisen. Zwischen den Parteien kam ein Werkvertrag zustande, § 631 BGB. Den Werkunternehmer treffen nebenvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, deren Inhalt und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, insbesondere nach dem Beratungsbedarf des Bestellers und dem Fachwissen des Unternehmers, von dessen Vorhandensein in erforderlichem Umfang der Besteller ausgehen kann. Danach hatte die Beklagte den Kläger auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben nach 50 - 100 km hinzuweisen.

Die Beklagte hatte als Werkstätte, zu deren Schwerpunkten der komplette Reifenservice für Pkws gehört, überlegene Sachkunde. Sie hat dagegen keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich eine technische Sachkunde des Klägers in Bezug auf das Erfordernis des Schraubennachziehens ergibt. Der Umstand, dass er einen Doktortitel führt, genügt hierfür nicht. Es ist bei der Kammer offenkundig, § 291 ZPO, dass das Erfordernis des Schraubennachziehens kein Jedermann-Wissen darstellt. Vielmehr erwartet der durchschnittliche - unbelehrte - Kunde, dass ordnungsgemäß und nach den Herstellerangaben befestigte Räder sich nicht ablösen können.

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 29.06.2011 erstmals behauptete, der Kläger verfüge von früheren Reifenmontagen über die Kenntnis, dass Radbolzen aus Sicherheitsgründen nach ca. 50 - 100 km nachgezogen werden sollten, weil alle Fachwerkstätten und Reifenhändler hierauf hinwiesen, war eine Berücksichtigung nicht möglich, da der Kläger diese Kenntnis bestritten hatte (I 7) und der Beklagten keinen Beweis angeboten hat.

Der Hinweis auf der Rechnung genügte nicht. Der Unternehmer genügt seiner Hinweispflicht nur dann, wenn er den Hinweis mündlich erteilt oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so zugänglich macht, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Da der Kläger hier unmittelbar oberhalb des Hinweises den Abbuchungsauftrag unterschrieben hat, kommt es darauf an, ob die Beklagte annehmen durfte, dass er bei dieser Gelegenheit von dem Hinweis Kenntnis nimmt. Das ist nicht der Fall.

Beim Erhalt einer Rechnung prüft ein Kunde regelmäßig, ob die abgerechneten Leistungen korrekt aufgeführt sind, und überprüft den Betrag. Unterschreibt er eine Rechnung, muss er alles lesen, worauf sich seine Unterschrift bezieht. Dies ist alles, aber auch nur dasjenige, was oberhalb der Unterschrift steht, hier etwa der Abbuchungsauftrag als solcher und der Betrag, auf den er sich bezieht.

Anlass, weiter zu lesen, besteht dagegen grundsätzlich nicht. Nach der Konzentration darauf, dass sich die Unterschrift auf den richtigen Betrag bezieht, und der nachfolgenden Unterschrift übergibt der Kunde in der Regel das Original mit Unterschrift dem Unternehmer, während er selbst ein Doppel - hier ohne Unterschrift (I 9) - erhält. Dieses sich näher anzuschauen hatte der Kläger nach Abschluss des bargeldlosen Zahlungsvorgangs keinen Anlass.

Die den Hinweis enthaltende Folgezeile ist hier optisch nicht derart hervorgehoben, dass sie bereits beim Prüfen und Unterschreiben der Rechnung bzw. Abbuchungsermächtigung derart ins Auge springt, dass sie zur Kenntnis genommen werden muss. Eine farbliche Hervorhebung fehlt. Im unteren Teil der Rechnung (Anlage B 3) findet sich noch mehr Text in verschiedenen Schriftgrößen. Unmittelbar nach dem Hinweis kommt in gleicher Schriftgröße der Schriftzug „E. - Der Spezialist fuer Reifen, Raeder und Service“; darunter folgt Kleingedrucktes, nämlich eine Datenschutzerklärung, die der Kläger jedoch nicht unterzeichnet hat. Auf den ersten Blick könnte es sich bei dem gesamten Bereich unterhalb der Unterschrift um irgendwelche Angaben aus dem Bereich der Beklagten handeln, die der Werbung dienen und keiner weiteren Aufmerksamkeit bedürfen. Die doppelten Linien, welche den Hinweis einfassen, sollen zwar möglicherweise die Aufmerksamkeit auf diesen richten, lassen ihn jedoch eher optisch zurücktreten. Der gewisse Abstand zum übrigen Text ändert daran nichts.

Es ist dem Kläger daher auch nicht vorzuwerfen, dass er den Hinweis übersehen hat. Dass er ihn gelesen, aber nicht beachtet habe, behauptet die Beklagte selbst nicht.

Die Verletzung der Hinweispflicht war kausal für den Schaden. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kläger aufklärungsgerecht verhalten hätte und das Ablösen des Rades auf dem Unterlassen des gebotenen Nachziehens der Schrauben beruht.

Die Beklagte hat keine konkreten Ursachen benannt, auf denen das Ablösen des Rades sonst beruhen könnte.

Der Kläger muss sich ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens entgegenhalten lassen, § 254 Abs. 1 BGB.

Durch das widerspruchsfreie und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) F. vom 26.04.2011, dem sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, ist bewiesen, dass sich die einzelnen Radschrauben nach und nach aus den Gewinden gedreht haben. Dass dies für den Kläger bereits vor Fahrantritt erkennbar war, hält das Gericht allerdings nicht für erwiesen, da die Erkennbarkeit nach dem Gutachten vom Fortschritt des Ausdrehvorgangs abhängt (S. 5 des Gutachtens) und hierzu keine Erkenntnisse vorliegen. Auf den Umfang der aus § 23 Abs. 1 StVO und § 31 StVZO folgenden Pflichten kommt es daher nicht an.

Jedenfalls aber führte nach den Feststellungen des Sachverständigen die allmähliche Lockerung der Radschrauben zu einer wahrnehmbaren Veränderung der Geräuschkulisse und vor allem der Fahreigenschaften des Fahrzeuges. Diese Geräusche können sich nach dem Gutachten als Klappern/Schlagen bei Kurvenfahrten, Klackern bei jedem Beschleunigungs- und Bremsvorgang, Rumpeln, Schlagen etc. äußern (S. 4, 6). Der Sachverständige führt weiter aus, dass lose Radschrauben bei Lenkeinschlägen und in bestimmten Geschwindigkeitsbereichen üblicherweise zu taktil wahrnehmbaren Vibrationen und Schlagen etc. am Lenkrad bzw. zu Rumpeln bzw. schwammigem Fahrverhalten führten (Gutachten S. 5, 6). Diese Veränderungen im Fahrverhalten seien für einen aufmerksamen Fahrzeugführer ohne Weiteres wahrnehmbar, wohingegen die Geräuschveränderungen nur abhängig von den äußeren Einflüssen sowie dem Geräuschpegel im Innenraum des Fahrzeuges wahrgenommen werden könnten. Dass der Verlust eines Rades ohne Vorankündigung ausgelöst werde, sei technisch unmöglich.

Da die Geräuschkulisse nicht bekannt ist, ist dem Kläger nur vorzuwerfen, dass er auf die durch das Gutachten bewiesenen Veränderungen im Fahrverhalten nicht reagiert hat. Er hätte diese Veränderungen wahrnehmen können und das Fahrzeug sofort - und langsam - zur Kontrolle in eine Werkstatt bringen müssen.

Unter Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile ist die Kammer zu einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 30% gelangt. Das Verschulden der fachkundigen Beklagten überwiegt nach Auffassung der Kammer in Bezug auf den eingetretenen Erfolg.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten - nur aus der zugesprochenen Summe - für die Aufforderung der Beklagten zur Schadensregulierung beruht auf §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Er ist ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit zu verzinsen, §§ 291, 187 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.


Gesetze

Gesetze

11 Gesetze werden in diesem Text zitiert

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1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.