Steuerrecht: Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wichtige Aspekte zur Steuerermäßigung

bei uns veröffentlicht am28.03.2010

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das aus dem Jahr 2007 stammende Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisiert. Wichtige Aspekte, die auch für die Steuererklärung 2009 verwendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt:

Ab 2009: Erhöhte und vereinheitlichte Förderung

Zum 1.1.2009 wurde die Steuerermäßigung auf einheitlich 20 % der Aufwendungen erweitert. Im Einzelnen können:
  • maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
     
  • maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (nur Lohnkosten) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
     
von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.

Die erhöhte Förderung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 gezahlte Aufwendungen anzuwenden, soweit die Leistungen nach 2008 erbracht worden sind. Für in 2009 bezahlte Leistungen aus 2008 gilt daher noch die geringere Steuerermäßigung. Das betrifft auch die Jahresabrechnung für 2008, die Wohnungseigentümern und Mietern erst 2009 zugegangen ist.

Hinweis: Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kann auch die von 600 EUR auf 1.200 EUR erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht bereits in 2008, sondern erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beansprucht werden. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der strittigen Übergangsregelung zum verdoppelten Höchstbetrag lediglich um ein erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Ab 2009 kann die Steuerermäßigung auch für Aufwendungen für Haushaltshilfen beansprucht werden. Eine Förderung als außergewöhnliche Belastungen scheidet aus.

Wann sind die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen?

Die Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
  • Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. monatliche Vorauszahlungen einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet.
  • Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15.1. des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.
     
  • Bei Wohnungseigentümern und Mietern werden regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Treppenhauses und Gartenpflege) grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen, einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) hingegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt. Es wird von der Finanzverwaltung aber auch nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die gesamten Aufwendungen erst im Jahr der genehmigten Jahresabrechnung geltend macht.
     
Pflege- und Betreuungsleistungen

Die Finanzverwaltung äußert sich detailliert zu dem neu geregelten Abzug von Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit, der Leistungsbezug der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen ist ab 2009 nicht mehr erforderlich.

Es ist ausreichend, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege (z.B. Ernährung und Körperpflege) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht dem Pflegebedürftigen selbst und auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in einem im EU- oder EWR-Raum liegenden Haushalt durchgeführt werden.

Leistungen der Pflegeversicherung sind auf die Steuerermäßigung anzurechnen, soweit sie zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Dies gilt sowohl für professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für den Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf.

Das Pflegegeld ist dagegen nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird.

Hinweis: Der Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR kommt jetzt auch zum Abzug, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Beide Steuervorteile können nebeneinander greifen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Pflege-Pauschbetrag nicht beansprucht werden kann, wenn die Pflegeperson durch die Weiterleitung des Pflegegeldes Einnahmen erzielt und sie das Pflegegeld nicht nur treuhänderisch verwaltet, um daraus Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten.

Weitere Details

Wenn der Haushalt in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt wird, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen.

Eine Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Demzufolge kann eine Steuerermäßigung weder zu einer negativen Einkommensteuer führen noch kann sie in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden.

Die Steuerermäßigung kann auch beim abgekürzten Zahlungsweg in Anspruch genommen werden. Somit muss eine Handwerkerrechnung nicht zwingend vom Konto desjenigen bezahlt werden, der die Kosten geltend machen will (BMF-Schreiben, IV C 4 - S 2296-b/07/0003; FG Rheinland-Pfalz, 3 K 2002/09).


Urteile

1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

1 Urteile werden in dem Artikel zitiert

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Dez. 2010 - 3 K 2002/09

bei uns veröffentlicht am 14.12.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1  Am 18.06.2003 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen den „v

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Steuerrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Steuerrecht

BGH: Cum-Ex-Aktiengeschäfte sind strafbar

30.08.2021

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch, den 28.07.2021 das erste Urteil (1 StR 519/20) zu den lange Zeit umstrittenen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ gesprochen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei den „Cum-Ex-Deals“ um strafbare S

Wissenswertes zum Steuerrecht

01.03.2007

Haftungsbescheid Schätzungsbescheid Mehrwertsteuer / Umsatzssteuer Gewerbesteuer Körperschaftssteuer Erbschaftssteuer Grundsteuer Grunderwerbssteuer
Steuerrecht

Archiv

01.03.2007

ältere Artikel - Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

sonstige Rechtsprechung

14.12.2007

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Steuerrecht

Insolvenzrecht: Steuerforderung widerspruchslos festgestellt – Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Haftungsverfahren gem. § 166 AO ausgeschlossen

17.04.2020

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Am 18.06.2003 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen den „vorhabenbezogenen Bebauungsplan „... ...“ mit Vorhaben und Erschließungsplan“ - Bebauungsplan - als Satzung. Er sieht für das Grundstück Flst.Nr. ... (Hauptstr. ...) auf der Gemarkung der Beigeladenen die Ausweisung eines Sondergebiets „... Einzelhandel“ (§ 11 Abs. 1 BauNVO) für die Unterbringung eines Einzelhandelsbetriebes einschließlich der für den Betrieb notwendigen Nebenanlagen vor (Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen). Gemäß Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ist ein Einzelhandelsgeschäft (SB-Lebensmittelmarkt einschließlich Aktionsartikel) einschließlich der zugeordneten Stellplätze gemäß den Festsetzungen im zeichnerischen Teil zulässig.
Die Beigeladene hatte bereits im März 2003 mit der Klägerin einen Durchführungsvertrag gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgeschlossen. Ungeachtet dessen betrieb sie das Bebauungsplanverfahren nach dem Satzungsbeschluss zunächst nicht weiter. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde nicht öffentlich bekannt gemacht.
Gleichwohl erteilte der Beklagte der Klägerin am 01.07.2003 gem. § 33 BauGB die Genehmigung zur Errichtung eines...-SB Marktes. Das überplante Grundstück lag damals südlich der L 161 im Außenbereich. Die umliegenden Grundstücke sind im Wesentlichen unbebaut.
In der Folgezeit wurden der Klägerin weitere Baugenehmigungen erteilt, u.a. am 16.03.2009 die Baugenehmigung zur Errichtung eines zusätzlichen, ca. 49 qm großen Lagerraums (Lagerraum 2) gem. § 35 BauGB.
Mit Schreiben vom 04.05.2009, das am 07.05.2009 bei der Beigeladenen und am 19.05.2009 beim Landratsamt ... einging, stellte die Klägerin den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Lagerraums 2. Dieser soll zukünftig als so genannter Backvorbereitungsraum genutzt werden, d.h. von dort aus soll eine Backausgabestation (...-Backofen) beschickt werden, in der zu 80 % vorgebackenes Brot und Brötchen auf Anforderung des Kunden zum Verkauf fertiggebacken werden.
Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen am 23.07.2009, beim Landratsamt ... den Antrag auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Nutzungsänderung gem. § 15 Abs. 1 BauGB zu stellen. Der Backvorbereitungsraum stehe im Widerspruch zu den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans, denn das Aufbacken von Brot und Brötchen vor dem Verkauf sei nicht mehr unter den Begriff „Einzelhandel“ zu fassen.
Am 01.10.2009 fasste der Gemeinderat der Beigeladenen den Beschluss, den Entwurf des Bebauungsplans zur Klarstellung der Zweckbestimmung für das Sondergebiet zu ändern und in die textlichen Festsetzungen folgende Nr. 1.1.3 einzufügen.
Für den Betrieb notwendige Nebenanlagen im Sinne der Nr. 1.1.1 sind Lagerräume sowie Wasch-, WC-, Sozial- und Büroräume für Personal sowie Räume für notwendige Versorgungsanlagen (Heizung, Klima, Wasser etc.) des Einzelhandelsbetriebes. Nicht zu den notwendigen Nebenanlagen rechnen produktions- oder handwerksähnliche Herstellungs- oder Produktaufbereitungsanlagen.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit der gleichfalls im Hinblick auf die Ergänzung der textlichen Festsetzungen geänderten Begründung wurde daraufhin erneut vom 02.11.2009 bis zum 02.12.2009 öffentlich ausgelegt. Ebenso wurden die Behörden und die Träger der öffentlichen Belange erneut beteiligt.
10 
In seiner Sitzung am 01.04.2010 wies der Gemeinderat der Beigeladenen die von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen zurück und beschloss sodann in seiner Sitzung am 29.04.2010 den „vorhabenbezogenen Bebauungsplan „... ...“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan“ in der Fassung vom 01.04.2010 bestehend aus Planzeichnungen und textlichen Festsetzungen als Satzung.
11 
Am 10.06.2010 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen im Hinblick auf die Übergangsvorschrift in § 244 Abs. 1 BauGB die nunmehr erforderliche Umweltprüfung durchzuführen, den Umweltbericht zu erstellen und außerdem die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erneut zu wiederholen. Weil die vom Landratsamt ... mit Bescheid vom 14.10.2009 angeordnete Zurückstellung des Baugesuchs nur noch bis zum 23.07.2010 wirksam sein würde, beschloss er auch eine Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB. Diese wurde am 17.06.2010 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Nach erneuter öffentlicher Auslegung und Behördenbeteiligung beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen den Bebauungsplan am 18.11.2010 als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 02.12.2010.
13 
Die Klägerin hatte bereits am 28.10.2009 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei mit der Klägerin inhaltlich abgestimmt gewesen. Das Planaufstellungsverfahren sei mit dem Satzungsbeschluss im Jahre 2003 zunächst abgeschlossen worden. Es könne nicht angehen, dass der Bebauungsplan über 6 Jahre später mit der Regelung in Nr. 1.1.3 im Textteil mit einer Änderung beschlossen werde, die mit der Klägerin als dem Träger des Vorhabens nicht abgestimmt sei und mit der sie auch nicht einverstanden sein könne. - Die von der Beigeladenen im Planaufstellungsverfahren vertretene Auffassung, die in den Verkaufsraum integrierte Backausgabestelle „...-Backofen“ mit dem dahinterliegenden Backvorbereitungsraum bewirke eine Aufweichung der eigentlichen Zweckbestimmung des Sondergebiets für den Einzelhandel, weil es sich bei dem ...-Markt danach nicht mehr um eine reine Lebensmittelverkaufsstelle handele, sei unzutreffend. Entsprechende Einrichtungen würden heute fast in jeder größeren Tankstelle betrieben. Ohnehin sei es in quasi jedem Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb - gerade bei Vollsortimentern - gang und gäbe, dass die Waren (insbesondere Fleisch- und Wurstwaren) dort erst verkaufsfertig vor- und zubereitet würden. Die Regelung in Nr. 1.1.3 des Textteils diene daher nicht der Klarstellung der Zweckbestimmung des Sondergebiets für den Einzelhandel, sondern dem Ausschluss einer bestimmten Nutzungsart gestützt auf § 1 Abs. 9 BauNVO. Durch die nachträgliche Einfügung dieser Bestimmung in den Bebauungsplan werde auch in die bislang bestehenden Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen, wie sie sich aus § 33 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplanentwurf bzw. aus § 35 BauGB ergeben hätten. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB sei mit dem Backvorbereitungsraum nicht verbunden, weil seine Einrichtung nicht zu einer Veränderung der äußeren Kubatur des Gebäudes führe. Aber auch die Privilegierung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB greife zu Gunsten der Klägerin ein. Dass der Verkauf von Back- und Teigwaren (auch als Rohware) zulässig bleibe, ändere daran nichts. Städtebaulich plausible und nachvollziehbare Gründe für die Eingriffe in die bestehenden Nutzungsrechte seien nicht gegeben. Es fehle daher an der städtebaulichen Planrechtfertigung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB. Der Nutzungsausschluss sei willkürlich und ziele speziell auf die Klägerin. In zwei ...-Märkten auf der Gemarkung der Beigeladenen werde eine Fisch- und Fleischtheke, in einem sogar eine Verkaufsstelle für Backwaren mit Backautomaten toleriert. Würden die Teiglinge innerhalb der Verkaufsstelle der Klägerin aufgebacken, wäre die Nutzungsart weiterhin zulässig. Auch dies verdeutliche, dass es sich um eine bloße Negativplanung handele. - Zur Unwirksamkeit der Regelung in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen führe vor diesem Hintergrund auch, dass der Gemeinderat der Beigeladenen geglaubt habe, über eine „Klarstellung“ einer planerischen Festsetzung zu entscheiden, während er tatsächlich eine wesentliche Nutzungseinschränkung beschlossen habe. Die Tragweite seiner Entscheidung sei dem Gemeinderat damit überhaupt nicht bewusst gewesen. - Die Unwirksamkeit von Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen lasse die Gültigkeit des Bebauungsplans im Übrigen unberührt. Das folge schon daraus, dass es sich nach Auffassung der Beigeladenen ohnehin lediglich um eine „Klarstellung“ handele, die den Regelungsgehalt des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lasse. - Ungeachtet dessen, dass zweifelhaft sei, ob ein Backautomat im Backvorbereitungsraum überhaupt eine Nebenanlage im Sinne des Bauplanungsrechts sein könne, falle der Backautomat mit Backvorbereitungsraum ohnehin nicht unter die Regelung in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Da alle Produkte zu 80 % vorgebacken seien, würden sie im Backautomaten nur noch verzehrfertig erhitzt und gebräunt. Eine Herstellung von Backwaren im Sinne eines handwerks- oder produktionsähnlichen Vorgangs finde also sowieso nicht statt.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung gemäß ihrem Baugesuch vom 04.05.2009 zu erteilen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Er ist der Auffassung, dass der wirksame Bebauungsplan der beantragten Genehmigung entgegenstehe.
19 
Die Beigeladene beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Sie trägt vor: Ihre Planungshoheit sei durch die vertraglichen Absprachen mit der Klägerin nicht eingeschränkt worden. Auch werde die ursprüngliche Planung durch die nachträgliche Einfügung von Nr. 1.1.3 in die textlichen Festsetzungen nicht wesentlich geändert. Die Zweckdefinition des Sondergebiets für einen Einzelhandelsbetrieb habe gewerbliche, handwerkliche oder handwerksähnliche Vorstufen des Verkaufs als unzulässige gewerbliche Nutzungen außerhalb des Einzelhandels nicht erfasst. Zwar seien solche Vorstufen des Verkaufs durchaus sondergebietstypisch, hier aber von Anfang an nicht gewollt gewesen, wie die Beschränkung auf den Einzelhandel zeige. Es handele sich mithin nicht um den Ausschluss einzelner Nutzungsarten i.S. des § 1 Abs. 9 BauNVO, sondern um eine Konkretisierung der Hauptfunktion des Sondergebiets für den Einzelhandel. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei § 1 Abs. 9 BauNVO auf Sondergebiete überhaupt nicht anwendbar, weshalb eine Umgehung dieser Bestimmung nicht in Betracht komme. Bei der Festsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung in einem Sondergebiet stehe der Beigeladenen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie sei weder an bestimmte Nutzungsarten noch an die Möglichkeiten der Feinsteuerung aus § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO gebunden. - Der von der Klägerin behauptete Eingriff in bestehende Nutzungsmöglichkeiten sei im Hinblick auf die Lage des Grundstücks im Außenbereich ohnehin zweifelhaft. Auf Bestandsschutz oder gar einen Plangewährleistungsanspruch (im Hinblick auf eine noch nicht genehmigte Nutzung) könne sich die Klägerin nicht berufen. Ein Vertrauen darauf, die Nutzungsmöglichkeiten zukünftig ausdehnen zu können, sei nicht schutzwürdig. In die bereits genehmigten Nutzungsmöglichkeiten werde nicht eingegriffen. Die Zweckbestimmung des Sondergebiets für einen Einzelhandelsbetrieb einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen bleibe erhalten. Vom Betrieb eines Backvorbereitungsraumes sei nicht die Rede gewesen. All das zeige, dass Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen nur der Klarstellung diene. Diese sei auch aus städtebaulichen Gründen i.S. von § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt. Es solle verhindert werden, dass das Sondergebiet auch für sonstige gewerbliche Nutzungen geöffnet werde, indem diese als Nebenanlage zugelassen würden. Gerade der Bauantrag der Klägerin verdeutliche, dass eine solche Gefahr der schleichenden Ausdehnung des Gebiets in Richtung gewerbliche Nutzung gegeben sei und deshalb im Wege der Klarstellung eine konsequente und klare Ausgestaltung der Sondergebietsfunktion „Einzelhandel“ geboten sei. Das habe auch der Gemeinderat in seiner Sitzung am 01.04.2010 im Rahmen der Abwägung der von der Klägerin eingebrachten Bedenken und Anregungen ausdrücklich so beschlossen. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin darauf, dass in einem ...-Markt ein Backautomat toleriert werde. Die planungsrechtliche Situation sei nicht vergleichbar. Der ...-Markt liege in einem als Kerngebiet zu qualifizierenden unbeplanten Innenbereich. Dort seien nicht störende gewerbliche Nutzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO grundsätzlich zulässig. Da im vorliegenden Sondergebiet gewerbliche Nutzungen auch ohne die Regelung in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen generell unzulässig seien, könnte der Backautomat auch dann nicht genehmigt werden, wenn er innerhalb der Verkaufsfläche stünde. - Da der Gemeinderat ausweislich des Protokolls über seine Sitzung am 01.04.2010 unterstellt habe, dass durch die Umplanung in bestehende Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen werde und er somit bei der Abwägung nicht lediglich von einer Konkretisierung ausgegangen sei, fehle es auch an dem von der Klägerin behaupteten Abwägungsdefizit. Das Aufbacken der vorgebackenen Backwaren sein kein Einzelhandel, sondern ein der Produktion bzw. Herstellung zuzurechnender Vorgang, denn dadurch werde das Produkt erst verkaufsfertig. Es erfordere auch einen gewissen Aufwand und gebe das typische Bild einer Produktion ab. Wie die Werbung der Klägerin verdeutliche, könne von einem bloßen „Bräunen“ oder „Aufwärmen“ keine Rede sein. Mit dem Portionieren der Ware an einer Fleisch- und Wursttheke, das zwangsläufig an Ort und Stelle erfolgen müsse, sei das alles nicht vergleichbar. Denn beim Aufbacken stehe nicht die Bedienung des Kunden, sondern die Herstellung und Fertigstellung im Vordergrund. - Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei das Vorhaben nicht nach § 35 BauGB genehmigungsfähig. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf die Privilegierung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB berufen. Der Bauantrag ziele nicht auf eine bauliche Erweiterung, sondern auf eine Nutzungsänderung, die von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB gerade nicht erfasst werde. Das zeige der Wortlaut der Norm, aber auch die Systematik. Denn § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB regelten, unter welchen Voraussetzungen eine Nutzungsänderung privilegiert sei. Auch fehle es an der Angemessenheit, denn die neu zu schaffenden Produktionsflächen bewirkten eine wesentliche Änderung des Gesamtbetriebs. Ohnehin sei zweifelhaft, ob sich die Klägerin überhaupt auf § 35 BauGB berufen könne, nachdem ihr die Baugenehmigung zunächst gem. § 33 BauGB im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilt worden sei. Der Genehmigung der Nutzungsänderung stehe auch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entgegen. Die Verkaufsfläche betrage jetzt schon 799 qm, weshalb die Grenze zum großflächigen Einzelhandelsbetrieb bereits ausgeschöpft sei. Die Grenze von 800 qm werde durch den Backvorbereitungsraum überschritten. Nach dem funktionalen Verkaufsflächenbegriff der Rechtsprechung müssten auch die dafür vorgesehenen 49 qm zur Verkaufsfläche gezählt werden. Denn der Backvorbereitungsraum habe keine andere Qualität als ein tiefes Regal, bei dem von hinten auf Anforderung des Kunden Waren nachgeschoben würden. Darauf, dass der Backvorbereitungsraum vom Kunden nicht eingesehen werden könne, komme es nicht an, da sonst die Trennung zwischen Verkaufsfläche und reiner Funktionsfläche aufgehoben würde.
22 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten (ein Heft), der Bebauungsplan „... ...“ sowie die Akten der Beigeladenen über das Bebauungsplanverfahren (zwei Leitz-Ordner) vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Das Landratsamt ... hat nicht über den am 17.05.2009 bei ihm eingegangenen Bauantrag der Klägerin entschieden (§ 75 Satz 2 VwGO). Dass die Entscheidung über den Bauantrag zunächst aufgrund des Beschlusses der Beigeladenen vom 23.07.2009 zurückgestellt war, ändert daran nichts. Denn am 10.06.2010 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine am 17.06.2010 öffentlich bekanntgemachte Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB. Während die Zurückstellung eines Baugesuchs rein verfahrensrechtliche Rechtsfolgen in dem Sinne hat, dass während ihres Geltungszeitraums die Pflicht der Baurechtsbehörde zur sachlichen Entscheidung über den Bauantrag entfällt, hat die Veränderungssperre ein Verbot der Maßnahme zur Folge. Die Baurechtsbehörde war dementsprechend - die Gültigkeit der Veränderungssperre unterstellt - zur Versagung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet und hätte mithin in der Sache entscheiden können (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2010 - 8 S 3293/08 -, DVBl. 2010, 717, zit. nach juris).
24 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Nutzungsänderung des Lagerraums 2 in einen Backvorbereitungsraum (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bebauungsplan steht entgegen.
25 
Der Bebauungsplan ist zwar entgegen seiner missverständlichen Bezeichnung als vorhabenbezogen kein solcher i.S. des § 12 BauGB, sondern ein herkömmlicher Bebauungsplan. Die fehlerhafte Bezeichnung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bebauungsplan auch sonst nicht zu beanstanden.
26 
Nach § 12 Abs. 1 BauGB wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan durch drei Elemente gekennzeichnet, den Durchführungsvertrag, den Bebauungsplan sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan. Alle drei Elemente müssen vorhanden und inhaltlich aufeinander abgestimmt sein. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelt die Zulässigkeit einzelner baulicher Vorhaben i.S. des § 29 BauGB. Der Vorhabenträger muss auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage sein. In Abstimmung mit der Gemeinde bestimmt er allein, welches Vorhaben er zu verwirklichen bereit und in der Lage ist. Dementsprechend ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan auch nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB bzw. nach der Baunutzungsverordnung gebunden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Der vom Vorhabenträger aufzustellende und von ihm - nach Abstimmung mit der Gemeinde - zu verantwortende Vorhaben- und Erschließungsplan ist damit unabdingbare Voraussetzung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (OVG Münster, Urt. v. 23.01.2006 - 7 D 60/04. NE -, BauR 2006, 1275).
27 
An einem Vorhaben- und Erschließungsplan fehlt es vorliegend aber. Er wird zwar in § 1 Abs. 2 des Durchführungsvertrages erwähnt, ist aber weder in den Akten vorhanden, noch wie in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgeschrieben zum (ausdrücklich erkennbaren) Bestandteil des Bebauungsplans geworden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in der zitierten Entscheidung daraus die Nichtigkeit abgeleitet.
28 
Teilweise wird vertreten, es genüge eine Klarstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan zugleich die Funktion des Vorhaben- und Erschließungsplans habe, denn er entspreche ihm ohnehin (so Köster, Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB, ZfBR 2005, 147, zit. nach juris).
29 
Auch nach der letztgenannten Auffassung liegt indessen kein vorhabenbezogener Bebauungsplan vor. Denn der Bebauungsplan ist im Hinblick auf die dem Willen der Klägerin als Vorhabenträgerin widersprechende Regelung in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen nicht mehr mit der Klägerin als Vorhabenträgerin abgestimmt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan und damit der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss aber der Plan des Vorhabenträgers und ihm erkennbar zuzurechnen sein (Bay.VGH, Urt. v. 27.09.2005 - 8 N 03.2750 -, DÖV 2006, 479).
30 
Auch aus § 12 Abs. 4 BauGB ergibt sich kein anderes Ergebnis. Diese Norm berechtigt die Gemeinde, Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einzubeziehen, diesen also über den vom Vorhabenträger vorgesehenen Planbereich hinaus zu erweitern. Hier geht es indessen um Änderungen, die das Vorhaben selbst betreffen, also den Bereich, auf den sich der Vorhaben- und Erschließungsplan erstrecken sollte.
31 
Die (fälschliche) Bezeichnung des Bebauungsplans als vorhabenbezogen führt indessen nicht zu seiner Unwirksamkeit. Es handelt sich vielmehr um einen herkömmlichen Bebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 1 BauGB.
32 
In der Rechtsprechung wird allerdings die Auffassung vertreten, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der die Anforderungen aus § 12 BauGB nicht erfülle, könne nicht als herkömmlicher Bebauungsplan aufrechterhalten werden, denn weder sei eine entsprechende Auslegung noch eine dahingehende Umdeutung möglich. Maßgebliches Argument ist dabei, der Wille des Gemeinderats sei auf den Beschluss eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gerichtet gewesen. Auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Planerhaltung aus §§ 214 ff. BauGB sei eine Auslegung/Umdeutung entgegen dem erklärten Willen des Gemeinderats nicht möglich (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 23.01.2006 - 7 D 60.04.NE -, BauR 2006,1275 und Bay.VGH, Urt. v. 27.09.2005 - 8 N 03.2750 -, DÖV 2006, 479).
33 
Der Wille des Gemeinderats der Beigeladenen war aber auf den Beschluss eines herkömmlichen Bebauungsplans gerichtet. So ist der Gemeinderat bewusst von den planerischen Vorstellungen der Klägerin abgewichen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist indessen zwischen Vorhabenträger und Gemeinde abgestimmt. Die Beigeladene hat auch sowohl die Zurückstellung des Baugesuchs der Klägerin gemäß § 15 BauGB beantragt als auch eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen, obwohl ihr bekannt sein musste, dass beide Rechtsinstitute bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht anwendbar sind (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und wegen des abgestimmten Vorgehens von Vorhabenträger und Gemeinde auch nicht benötigt werden. Wenn die Beigeladene gleichwohl von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan spricht, so handelt es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung.
34 
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beigeladene sei nicht berechtigt, in einem mit ihr zunächst inhaltlich abgestimmten vorhabenbezogenen Bebauungsplan 6 Jahre nach dem erstmaligen Satzungsbeschluss durch Einfügung von Nr. 1.1.3 in die textlichen Festsetzungen eine Änderung vorzunehmen, mit der sie nicht einverstanden sei. Dem folgt die Kammer nicht.
35 
Wie eben ausgeführt ist der Bebauungsplan entgegen dem missverständlichen Wortlaut vom Gemeinderat der Beigeladenen zwar nicht als vorhabenbezogener beschlossen worden. Im Zeitpunkt der Einleitung dürfte das Planaufstellungsverfahren allerdings auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gerichtet gewesen sein, wie der Abschluss eines Durchführungsvertrages i.S. des § 12 Abs. 1 BauGB im März 2003 vor dem erstmaligen Satzungsbeschluss verdeutlicht. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Gemeinde ist auch berechtigt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Planaufstellungsverfahren jeder Zeit zu ändern bzw. zu einem herkömmlichen Bebauungsplan überzugehen. Einen gegenteiligen Rechtssatz gibt es nicht.
36 
Das von der Klägerin der Sache nach behauptete „Planentwurfsänderungsverbot“ folgt zunächst nicht aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob diese Bestimmung dem Vorhabenträger lediglich das Recht einräumt, dass die Gemeinde ihn nach den Vorarbeiten nicht über das weitere Vorgehen im Unklaren lässt, sondern entscheidet, ob sie das Planaufstellungsverfahren einleiten will (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2000 - 5 S 444/00 -, VBlBW 2000, 365) oder ob sie weitergehend auch verpflichtet ist, zu prüfen, ob sich der Vorhaben- und Erschließungsplan in ihr städtebauliches Konzept einfügt oder ggf. doch so verändert werden kann, dass er ihren städtebaulichen Vorstellungen entspricht (vgl. Krautzberger in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm. - EZB -, RN 109 und 111 zu § 12 BauGB, Stand: Mai 2007).
37 
Auch nach der letztgenannten, dem Vorhabenträger prinzipiell günstigeren Auffassung kann er aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB keinen Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplans ableiten, erst recht ergibt sich daraus kein Anspruch auf Beschluss eines Bebauungsplans, der dem Vorhaben- und Erschließungsplan (so die Klägerin einen solchen überhaupt vorgelegt hatte) und damit seinen planerischen Vorstellungen entspricht. Die Gemeinde kann vielmehr in Ausübung ihrer Planungshoheit ein eingeleitetes Verfahren wieder einstellen oder zu einem herkömmlichen Bebauungsplan übergehen. Dafür spricht auch § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach auf die Aufstellung von Bebauungsplänen kein Anspruch besteht und auch nicht durch Vertrag begründet werden kann (vgl. dazu erneut VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2000 - 5 S 444/00 -, VBlBW 2000, 365 und Krautzberger in EZB, RN 111 zu § 12 BauGB, Stand: Mai 2007).
38 
Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan jederzeit aufgehoben, geändert oder ergänzt werden kann (vgl. Krautzberger in EZB, RN 163 zu § 12 BauGB, Stand: Mai 2007). Eine Bindung der Beigeladenen bereits im Planaufstellungsverfahren ist damit erst recht nicht vereinbar.
39 
Das im Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen (ursprünglich war über den Bauantrag entweder nach § 33 BauGB oder nach § 35 BauGB zu entscheiden) gilt zwar nach § 36 Abs. 2 Satz 2 zweite Alter. BauGB als erteilt. Die Beigeladene hat das Einvernehmen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Bauantrags am 07.05.2009, die gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO und damit nach Landesrecht bei ihr zu erfolgen hatte, verweigert. Denn erst die Stellung des am 23.07.2009 beschlossenen Antrags auf Zurückstellung des Bauvorhabens kann als Verweigerung des Einvernehmens ausgelegt werden. Die Beigeladene wird dadurch jedoch nicht gehindert, nachträglich einen Bebauungsplan zu beschließen, der dazu führen soll, dem Bauantrag eine vorher (eventuell bestehende) Genehmigungsfähigkeit zu nehmen. Die Beigeladene hat durch das Einvernehmen ihr Planungsrecht nicht verloren (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
40 
Die Klägerin macht weiter geltend, für die Bestimmung unter Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans fehle es an der Planrechtfertigung. Es handele sich um eine reine Negativplanung, die ohne städtebaulich plausible Gründe darauf abziele, allein ihr den Verkauf der frisch aufgebackenen Backwaren zu untersagen, während in anderen Einzelhandelsgeschäften nicht nur eine Fisch- und Fleischtheke, an der die Waren ebenfalls erst verkaufsfertig vor- und zubereitet würden, sondern sogar eine Verkaufsstelle für Backwaren mit Backautomaten toleriert würde. Auch dieser Argumentation ist nicht zu folgen.
41 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden allerdings Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es müssen hinreichend gewichtige städtebauliche Belange bestehen, wobei sich das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nicht nur auf den Anlass der Planaufstellung bezieht, sondern auch für den Inhalt des Plans, d.h. für jede seiner Festsetzungen gilt. § 1 Abs. 3 BauGB besagt aber nicht, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder sogar zwingend geboten sind. Die Gemeinde ist zur Planung vielmehr schon dann befugt, wenn sie auf der Grundlage ihrer planerischen Konzeption hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Grundsätzlich ist die Gemeinde berechtigt, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dazu gehört auch die Entscheidung, welche Art der baulichen Nutzung auf dem Gemeindegebiet zulässig sein soll bzw. konkret, in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets für die Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 sowie Krautzberger in EZB, RN 26 zu § 1).
42 
Der planerische Wille der Beigeladenen, ihre städtebauliche Zielsetzung im oben beschriebenen Sinne, ging von Anfang an dahin, im Plangebiet einen ...-Markt zuzulassen. Dementsprechend hieß es bereits in der Gemeinderatssitzung vom 13.05.2003, die Festsetzung eines Gewerbegebiets scheide aus, da ausschließlich eine ...-Verkaufsstätte angesiedelt werden solle. Dieser Wille fand auch Ausdruck im Bebauungsplan. Unter Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen wird als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet „...-Einzelhandel“ (§ 11 Abs. 1 BauNVO) bestimmt. Nach Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ist dementsprechend ein Einzelhandelsgeschäft (SB-Lebensmit-telmarkt einschl. Aktionsartikel) zulässig. Dieser planerische Wille ging auch in die Begründung des Bebauungsplans ein. Als städtebauliche Zielsetzung der Planung wird die Eröffnung eines Einzelhandelsgeschäfts der Klägerin (SB-Lebensmittelmarkt einschl. Aktionsartikel) genannt. Unter Nr. 2 der Begründung heißt es weiter, ein Sondergebiet nach § 11 BauNVO sei festgesetzt worden, um den planerischen Willen zu verdeutlichen, nur diesen Einzelhandelsbetrieb zuzulassen. Vor dem Hintergrund der Regelung in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen ist dies dahin zu verstehen, dass ein ...-Markt zugelassen werden soll, wie er noch vor wenigen Jahren allein anzutreffen war und in dem Produkte, die erst an Ort und Stelle verkaufsfertig zubereitet werden, nicht zum Sortiment gehören.
43 
Der Bebauungsplan entbehrt mithin nicht einer positiven Planungskonzeption. Er dient auch nicht der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Dass in anderen Teilen des Gemeindegebiets der Beigeladenen Einzelhandelsgeschäfte mit Verkaufstheke bzw. sogar einem Backautomaten zulässig sind, weil diese sich - so der unwidersprochene Vortrag der Beigeladenen -, in einem als Kerngebiet zu qualifizierenden unbeplanten Innenbereich befinden, wo nicht störende gewerbliche Nutzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO grundsätzlich erlaubt sind, ist unter diesen Umständen Ausdruck des bereits oben näher dargestellten Rechts der Beigeladenen, darüber zu entscheiden, welche Teile des Gemeindegebiets sie für welche Art der baulichen Nutzung zur Verfügung stellen will.
44 
Die Festsetzung des Sondergebiets ist weder als solche noch mit dem konkreten Inhalt in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen zu beanstanden.
45 
Nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO i.V.m § 11 BauNVO können zur Bestimmung der Art der baulichen Nutzung sonstige Sondergebiete festgesetzt werden, die sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Da die Sondergebietsfestsetzung nicht zu einer Umgehung des Typenzwangs der Baunutzungsverordnung als einer sachgerechten Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums führen darf, erweitert § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO die Festsetzungsmöglichkeiten des Katalogs der Baugebiete nicht beliebig. Diese Bestimmung ist kein Auffangtatbestand für die Fälle, in denen Festsetzungen nach §§ 2 bis 10 und Differenzierungen im Nutzungskatalog eines Baugebiets nach § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO unzulässig wären, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets sprengen würden. Das Sondergebiet muss daher nach seiner Zweckbestimmung einen Gebietscharakter aufweisen, der sich von den Gebietscharakteren der Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNV0 wesentlich unterscheidet. Allerdings kann die festgesetzte Nutzung auch in einem Baugebiet nach §§ 2 bis 9 BauNVO zulässig sein. Es kommt dann darauf an, ob sie wegen ihrer prägenden Wirkung die Festsetzung eines Sondergebiets rechtfertigt (vgl. dazu Söfker in EZB, RN 19 bis 21 zu 11 BauNVO, Stand: Januar 2009 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.).
46 
So liegen die Dinge hier. Die Festsetzung eines Sondergebiets für den Einzelhandel erstreckt sich auf das gesamte bis zu 100 m lange und ca. 30 m breite Plangebiet. Als einzige zulässige Art der baulichen Nutzung prägt der Einzelhandelsbetrieb auch das Gebiet (vgl. zur Zulässigkeit der Ausweisung eines Sondergebiets für den Einzelhandel auch OVG Münster, Urt. v. 04.10.2010 - 10 D 30/08.NE -, juris).
47 
Die Klägerin trägt außerdem vor, Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen diene nicht der Klarstellung der Zweckbestimmung des Sondergebiets für den Einzelhandel, sondern dem Ausschluss einer bestimmten Nutzungsart, obwohl die Voraussetzungen aus § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gegeben seien. Zutreffend weist die Beigeladene darauf hin, dass sie bei der Festsetzung eines Sondergebiets nicht an die Möglichkeiten der planerischen Differenzierung gemäß § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO gebunden ist (§ 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). Findet § 1 Abs. 9 BauNVO aber überhaupt keine Anwendung, so scheidet eine Umgehung dieser Bestimmung schon deshalb aus.
48 
Auch an bestimmte Nutzungsarten ist die Beigeladene bei der Festsetzung eines Sondergebiets nicht gebunden. Vielmehr kann sie bei der Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO die Art der baulichen Nutzung konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Ihr steht insoweit ein weiter Ermessensspielraum zu, der allein durch die Zweckbestimmung des Baugebiets begrenzt wird (vgl. Söfker in EZB, RN 30 zu § 11 BauNVO). Vor diesem Hintergrund ist der Beigeladenen auch darin zuzustimmen, dass es sich bei der streitigen Regelung unter Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen nicht um den Ausschluss einer Nebenanlage gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO handelt, sondern um die Konkretisierung des Nutzungszwecks. Wie bereits ausgeführt, soll das Gebiet zur Unterbringung eines „typischen“ - im Sinne eines herkömmlichen - ...-Markts dienen, in dem Produkte, die erst an Ort und Stelle verkaufsfertig zubereitet werden sollen, nicht zum Sortiment gehören.
49 
Auch auf die Frage, ob das verkaufsfertige Aufbacken von bereits zu 80 % vorgebackenen Waren noch unter den Begriff „Einzelhandel“ (vgl. Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen) im Sinne der Baunutzungsverordnung fällt, kommt es dabei nicht an. Unter Einzelhandel ist danach allerdings die Anschaffung und das Feilhalten von Waren zum Verkauf an Jedermann zu verstehen, sei es unverändert oder nach einer im Einzelhandel üblichen Be- und Verarbeitung (Fickert/Fieseler, BauNVO, Komm., 11. Aufl. 2008, Rn. 15.1 zu § 5). Die vollumfängliche Herstellung von Backwaren ist nach dieser Definition sicher kein Einzelhandel im Sinne der Baunutzungsverordnung mehr. Bei dem hier in Rede stehenden bloßen Aufbacken könnte es nach der Verkehrsauffassung jedoch anders sein, denn dieses ist - darauf weist die Klägerin zu Recht hin - heute auch in allgemein als Einzelhandel angesehenen Geschäften weit verbreitet.
50 
Auch soweit der Satzungsgeber einen Begriff aus dem Nutzungsartenkatalog der Baunutzungsverordnung verwendet (hier: Einzelhandelsbetrieb), ist er aber nicht gehindert, ihn entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets zur Konkretisierung der von ihr verfolgten Planungsabsichten einzusetzen und abzuwandeln. Der Bedeutungsgehalt ist dabei durch Auslegung des örtlichen Rechts, d.h. des Bebauungsplans zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.09.1998 - 4 B 60.98 -, BauR 1999, 146 ebenso Söfker in EZB, RN 30 zu § 11 BauNVO). Die Gemeinde kann mit der Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO die Art der baulichen Nutzung konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen; Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 BauNVO selbst (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, DVBl. 2002, 313). Von dieser Möglichkeit hat die Beigeladene Gebrauch gemacht, indem sie mit Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen klargestellt hat, dass die dort genannten Anlagen nicht mehr vom Einzelhandel umfasst und damit bauplanungsrechtlich unzulässig sind.
51 
Die Rüge der Klägerin, Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen sei nicht hinreichend bestimmt, greift gleichfalls nicht durch. Zu Recht hat die Beigeladene darauf hingewiesen, dass die dort verwendeten Begriffe nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern im Gesamtzusammenhang gesehen werden müssen. Daraus folgt, dass mit der Regelung in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen alle Anlagen bauplanungsrechtlich untersagt werden sollen, die dazu dienen, Artikel des Warensortiments einer Be- oder Verarbeitung zu unterziehen, um sie erst verkaufsfertig zu machen. Zulässig sein soll mit anderen Worten nur ein ... Einzelhandelsmarkt im Sinne eines SB-Lebensmittelmarkts einschließlich Aktionsartikel in der Form, wie er zu Beginn des Planaufstellungsverfahrens im Jahre 2002 allein üblich war. Es ist gerichtsbekannt und wurde auch von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass damals in ...-Märkten keine Lebensmittel angeboten wurden, die erst an Ort und Stelle noch verkaufsfertig zubereitet werden mussten.
52 
Nicht nachvollziehen konnte die Kammer die letztlich auch nicht näher konkretisierten Bedenken der Klägerin bezüglich des Begriffs „Klarstellung“ im Normsetzungsverfahren. Die Klägerin dürfte verkennen, dass vor der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 02.12.2010 noch überhaupt keine Rechtsnorm existent war, die durch den Bebauungsplan hätte klargestellt werden können.
53 
Die Klägerin macht weiter geltend, der Bebauungsplan leide an einem Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits, weil der Gemeinderat der Beigeladenen geglaubt habe, er entscheide mit der Einfügung von Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen lediglich über eine Klarstellung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, während er der Klägerin tatsächlich ein wesentliches Nutzungsrecht genommen habe, wie es sich aus § 33 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplanentwurf in der ursprünglichen Fassung ergeben habe.
54 
Ob dies zutrifft oder ob auch ohne die Regelung in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen von Anfang an nur ein „typischer“ ...-Markt zulässig war, in dem nur verkaufsfertig angelieferte Waren zum Verkauf kommen, mag zweifelhaft erscheinen. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, denn der Gemeinderat hat in die Abwägung vorsichtshalber eingestellt, dass die Einfügung der Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan zu einer Beeinträchtigung der bislang danach (nicht nach einer erteilten Baugenehmigung) bestehenden Nutzungsmöglichkeiten führt.
55 
Der Gemeinderat hätte im Rahmen der Abwägung berücksichtigen müssen, dass die Beigeladene gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB das vor Inkrafttreten erforderliche Einvernehmen zum Bauantrag der Klägerin erteilt hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Gemeinderat dessen bewusst war und diesen Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt hat. Dieser Fehler ist jedoch unbeachtlich (§ 214 Abs. 3 Satz 2 letzter Hs. BauGB), denn es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ohne einen solchen Mangel im Planungsvorgang der Bebauungsplan anders ausgefallen wäre (vgl. dazu Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 11. Aufl. 2009, RN 22 zu § 214).
56 
Aus den vorstehenden Ausführungen (insbesondere zur Bestimmtheit von Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen) folgt zwanglos, dass die beantragte Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich unzulässig ist, denn es handelt sich bei dem ...-Backofen mit Backvorbereitungsraum um eine produktions- oder handwerksähnliche Herstellungs- oder Produktaufbereitungsanlage.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe

 
23 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Das Landratsamt ... hat nicht über den am 17.05.2009 bei ihm eingegangenen Bauantrag der Klägerin entschieden (§ 75 Satz 2 VwGO). Dass die Entscheidung über den Bauantrag zunächst aufgrund des Beschlusses der Beigeladenen vom 23.07.2009 zurückgestellt war, ändert daran nichts. Denn am 10.06.2010 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine am 17.06.2010 öffentlich bekanntgemachte Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB. Während die Zurückstellung eines Baugesuchs rein verfahrensrechtliche Rechtsfolgen in dem Sinne hat, dass während ihres Geltungszeitraums die Pflicht der Baurechtsbehörde zur sachlichen Entscheidung über den Bauantrag entfällt, hat die Veränderungssperre ein Verbot der Maßnahme zur Folge. Die Baurechtsbehörde war dementsprechend - die Gültigkeit der Veränderungssperre unterstellt - zur Versagung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet und hätte mithin in der Sache entscheiden können (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2010 - 8 S 3293/08 -, DVBl. 2010, 717, zit. nach juris).
24 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Nutzungsänderung des Lagerraums 2 in einen Backvorbereitungsraum (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bebauungsplan steht entgegen.
25 
Der Bebauungsplan ist zwar entgegen seiner missverständlichen Bezeichnung als vorhabenbezogen kein solcher i.S. des § 12 BauGB, sondern ein herkömmlicher Bebauungsplan. Die fehlerhafte Bezeichnung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bebauungsplan auch sonst nicht zu beanstanden.
26 
Nach § 12 Abs. 1 BauGB wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan durch drei Elemente gekennzeichnet, den Durchführungsvertrag, den Bebauungsplan sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan. Alle drei Elemente müssen vorhanden und inhaltlich aufeinander abgestimmt sein. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelt die Zulässigkeit einzelner baulicher Vorhaben i.S. des § 29 BauGB. Der Vorhabenträger muss auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage sein. In Abstimmung mit der Gemeinde bestimmt er allein, welches Vorhaben er zu verwirklichen bereit und in der Lage ist. Dementsprechend ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan auch nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB bzw. nach der Baunutzungsverordnung gebunden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Der vom Vorhabenträger aufzustellende und von ihm - nach Abstimmung mit der Gemeinde - zu verantwortende Vorhaben- und Erschließungsplan ist damit unabdingbare Voraussetzung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (OVG Münster, Urt. v. 23.01.2006 - 7 D 60/04. NE -, BauR 2006, 1275).
27 
An einem Vorhaben- und Erschließungsplan fehlt es vorliegend aber. Er wird zwar in § 1 Abs. 2 des Durchführungsvertrages erwähnt, ist aber weder in den Akten vorhanden, noch wie in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgeschrieben zum (ausdrücklich erkennbaren) Bestandteil des Bebauungsplans geworden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in der zitierten Entscheidung daraus die Nichtigkeit abgeleitet.
28 
Teilweise wird vertreten, es genüge eine Klarstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan zugleich die Funktion des Vorhaben- und Erschließungsplans habe, denn er entspreche ihm ohnehin (so Köster, Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB, ZfBR 2005, 147, zit. nach juris).
29 
Auch nach der letztgenannten Auffassung liegt indessen kein vorhabenbezogener Bebauungsplan vor. Denn der Bebauungsplan ist im Hinblick auf die dem Willen der Klägerin als Vorhabenträgerin widersprechende Regelung in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen nicht mehr mit der Klägerin als Vorhabenträgerin abgestimmt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan und damit der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss aber der Plan des Vorhabenträgers und ihm erkennbar zuzurechnen sein (Bay.VGH, Urt. v. 27.09.2005 - 8 N 03.2750 -, DÖV 2006, 479).
30 
Auch aus § 12 Abs. 4 BauGB ergibt sich kein anderes Ergebnis. Diese Norm berechtigt die Gemeinde, Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einzubeziehen, diesen also über den vom Vorhabenträger vorgesehenen Planbereich hinaus zu erweitern. Hier geht es indessen um Änderungen, die das Vorhaben selbst betreffen, also den Bereich, auf den sich der Vorhaben- und Erschließungsplan erstrecken sollte.
31 
Die (fälschliche) Bezeichnung des Bebauungsplans als vorhabenbezogen führt indessen nicht zu seiner Unwirksamkeit. Es handelt sich vielmehr um einen herkömmlichen Bebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 1 BauGB.
32 
In der Rechtsprechung wird allerdings die Auffassung vertreten, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der die Anforderungen aus § 12 BauGB nicht erfülle, könne nicht als herkömmlicher Bebauungsplan aufrechterhalten werden, denn weder sei eine entsprechende Auslegung noch eine dahingehende Umdeutung möglich. Maßgebliches Argument ist dabei, der Wille des Gemeinderats sei auf den Beschluss eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gerichtet gewesen. Auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Planerhaltung aus §§ 214 ff. BauGB sei eine Auslegung/Umdeutung entgegen dem erklärten Willen des Gemeinderats nicht möglich (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 23.01.2006 - 7 D 60.04.NE -, BauR 2006,1275 und Bay.VGH, Urt. v. 27.09.2005 - 8 N 03.2750 -, DÖV 2006, 479).
33 
Der Wille des Gemeinderats der Beigeladenen war aber auf den Beschluss eines herkömmlichen Bebauungsplans gerichtet. So ist der Gemeinderat bewusst von den planerischen Vorstellungen der Klägerin abgewichen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist indessen zwischen Vorhabenträger und Gemeinde abgestimmt. Die Beigeladene hat auch sowohl die Zurückstellung des Baugesuchs der Klägerin gemäß § 15 BauGB beantragt als auch eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen, obwohl ihr bekannt sein musste, dass beide Rechtsinstitute bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht anwendbar sind (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und wegen des abgestimmten Vorgehens von Vorhabenträger und Gemeinde auch nicht benötigt werden. Wenn die Beigeladene gleichwohl von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan spricht, so handelt es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung.
34 
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beigeladene sei nicht berechtigt, in einem mit ihr zunächst inhaltlich abgestimmten vorhabenbezogenen Bebauungsplan 6 Jahre nach dem erstmaligen Satzungsbeschluss durch Einfügung von Nr. 1.1.3 in die textlichen Festsetzungen eine Änderung vorzunehmen, mit der sie nicht einverstanden sei. Dem folgt die Kammer nicht.
35 
Wie eben ausgeführt ist der Bebauungsplan entgegen dem missverständlichen Wortlaut vom Gemeinderat der Beigeladenen zwar nicht als vorhabenbezogener beschlossen worden. Im Zeitpunkt der Einleitung dürfte das Planaufstellungsverfahren allerdings auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gerichtet gewesen sein, wie der Abschluss eines Durchführungsvertrages i.S. des § 12 Abs. 1 BauGB im März 2003 vor dem erstmaligen Satzungsbeschluss verdeutlicht. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Gemeinde ist auch berechtigt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Planaufstellungsverfahren jeder Zeit zu ändern bzw. zu einem herkömmlichen Bebauungsplan überzugehen. Einen gegenteiligen Rechtssatz gibt es nicht.
36 
Das von der Klägerin der Sache nach behauptete „Planentwurfsänderungsverbot“ folgt zunächst nicht aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob diese Bestimmung dem Vorhabenträger lediglich das Recht einräumt, dass die Gemeinde ihn nach den Vorarbeiten nicht über das weitere Vorgehen im Unklaren lässt, sondern entscheidet, ob sie das Planaufstellungsverfahren einleiten will (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2000 - 5 S 444/00 -, VBlBW 2000, 365) oder ob sie weitergehend auch verpflichtet ist, zu prüfen, ob sich der Vorhaben- und Erschließungsplan in ihr städtebauliches Konzept einfügt oder ggf. doch so verändert werden kann, dass er ihren städtebaulichen Vorstellungen entspricht (vgl. Krautzberger in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm. - EZB -, RN 109 und 111 zu § 12 BauGB, Stand: Mai 2007).
37 
Auch nach der letztgenannten, dem Vorhabenträger prinzipiell günstigeren Auffassung kann er aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB keinen Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplans ableiten, erst recht ergibt sich daraus kein Anspruch auf Beschluss eines Bebauungsplans, der dem Vorhaben- und Erschließungsplan (so die Klägerin einen solchen überhaupt vorgelegt hatte) und damit seinen planerischen Vorstellungen entspricht. Die Gemeinde kann vielmehr in Ausübung ihrer Planungshoheit ein eingeleitetes Verfahren wieder einstellen oder zu einem herkömmlichen Bebauungsplan übergehen. Dafür spricht auch § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach auf die Aufstellung von Bebauungsplänen kein Anspruch besteht und auch nicht durch Vertrag begründet werden kann (vgl. dazu erneut VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2000 - 5 S 444/00 -, VBlBW 2000, 365 und Krautzberger in EZB, RN 111 zu § 12 BauGB, Stand: Mai 2007).
38 
Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan jederzeit aufgehoben, geändert oder ergänzt werden kann (vgl. Krautzberger in EZB, RN 163 zu § 12 BauGB, Stand: Mai 2007). Eine Bindung der Beigeladenen bereits im Planaufstellungsverfahren ist damit erst recht nicht vereinbar.
39 
Das im Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen (ursprünglich war über den Bauantrag entweder nach § 33 BauGB oder nach § 35 BauGB zu entscheiden) gilt zwar nach § 36 Abs. 2 Satz 2 zweite Alter. BauGB als erteilt. Die Beigeladene hat das Einvernehmen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Bauantrags am 07.05.2009, die gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO und damit nach Landesrecht bei ihr zu erfolgen hatte, verweigert. Denn erst die Stellung des am 23.07.2009 beschlossenen Antrags auf Zurückstellung des Bauvorhabens kann als Verweigerung des Einvernehmens ausgelegt werden. Die Beigeladene wird dadurch jedoch nicht gehindert, nachträglich einen Bebauungsplan zu beschließen, der dazu führen soll, dem Bauantrag eine vorher (eventuell bestehende) Genehmigungsfähigkeit zu nehmen. Die Beigeladene hat durch das Einvernehmen ihr Planungsrecht nicht verloren (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
40 
Die Klägerin macht weiter geltend, für die Bestimmung unter Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans fehle es an der Planrechtfertigung. Es handele sich um eine reine Negativplanung, die ohne städtebaulich plausible Gründe darauf abziele, allein ihr den Verkauf der frisch aufgebackenen Backwaren zu untersagen, während in anderen Einzelhandelsgeschäften nicht nur eine Fisch- und Fleischtheke, an der die Waren ebenfalls erst verkaufsfertig vor- und zubereitet würden, sondern sogar eine Verkaufsstelle für Backwaren mit Backautomaten toleriert würde. Auch dieser Argumentation ist nicht zu folgen.
41 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden allerdings Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es müssen hinreichend gewichtige städtebauliche Belange bestehen, wobei sich das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nicht nur auf den Anlass der Planaufstellung bezieht, sondern auch für den Inhalt des Plans, d.h. für jede seiner Festsetzungen gilt. § 1 Abs. 3 BauGB besagt aber nicht, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder sogar zwingend geboten sind. Die Gemeinde ist zur Planung vielmehr schon dann befugt, wenn sie auf der Grundlage ihrer planerischen Konzeption hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Grundsätzlich ist die Gemeinde berechtigt, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dazu gehört auch die Entscheidung, welche Art der baulichen Nutzung auf dem Gemeindegebiet zulässig sein soll bzw. konkret, in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets für die Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 sowie Krautzberger in EZB, RN 26 zu § 1).
42 
Der planerische Wille der Beigeladenen, ihre städtebauliche Zielsetzung im oben beschriebenen Sinne, ging von Anfang an dahin, im Plangebiet einen ...-Markt zuzulassen. Dementsprechend hieß es bereits in der Gemeinderatssitzung vom 13.05.2003, die Festsetzung eines Gewerbegebiets scheide aus, da ausschließlich eine ...-Verkaufsstätte angesiedelt werden solle. Dieser Wille fand auch Ausdruck im Bebauungsplan. Unter Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen wird als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet „...-Einzelhandel“ (§ 11 Abs. 1 BauNVO) bestimmt. Nach Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ist dementsprechend ein Einzelhandelsgeschäft (SB-Lebensmit-telmarkt einschl. Aktionsartikel) zulässig. Dieser planerische Wille ging auch in die Begründung des Bebauungsplans ein. Als städtebauliche Zielsetzung der Planung wird die Eröffnung eines Einzelhandelsgeschäfts der Klägerin (SB-Lebensmittelmarkt einschl. Aktionsartikel) genannt. Unter Nr. 2 der Begründung heißt es weiter, ein Sondergebiet nach § 11 BauNVO sei festgesetzt worden, um den planerischen Willen zu verdeutlichen, nur diesen Einzelhandelsbetrieb zuzulassen. Vor dem Hintergrund der Regelung in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen ist dies dahin zu verstehen, dass ein ...-Markt zugelassen werden soll, wie er noch vor wenigen Jahren allein anzutreffen war und in dem Produkte, die erst an Ort und Stelle verkaufsfertig zubereitet werden, nicht zum Sortiment gehören.
43 
Der Bebauungsplan entbehrt mithin nicht einer positiven Planungskonzeption. Er dient auch nicht der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Dass in anderen Teilen des Gemeindegebiets der Beigeladenen Einzelhandelsgeschäfte mit Verkaufstheke bzw. sogar einem Backautomaten zulässig sind, weil diese sich - so der unwidersprochene Vortrag der Beigeladenen -, in einem als Kerngebiet zu qualifizierenden unbeplanten Innenbereich befinden, wo nicht störende gewerbliche Nutzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO grundsätzlich erlaubt sind, ist unter diesen Umständen Ausdruck des bereits oben näher dargestellten Rechts der Beigeladenen, darüber zu entscheiden, welche Teile des Gemeindegebiets sie für welche Art der baulichen Nutzung zur Verfügung stellen will.
44 
Die Festsetzung des Sondergebiets ist weder als solche noch mit dem konkreten Inhalt in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen zu beanstanden.
45 
Nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO i.V.m § 11 BauNVO können zur Bestimmung der Art der baulichen Nutzung sonstige Sondergebiete festgesetzt werden, die sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Da die Sondergebietsfestsetzung nicht zu einer Umgehung des Typenzwangs der Baunutzungsverordnung als einer sachgerechten Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums führen darf, erweitert § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO die Festsetzungsmöglichkeiten des Katalogs der Baugebiete nicht beliebig. Diese Bestimmung ist kein Auffangtatbestand für die Fälle, in denen Festsetzungen nach §§ 2 bis 10 und Differenzierungen im Nutzungskatalog eines Baugebiets nach § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO unzulässig wären, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets sprengen würden. Das Sondergebiet muss daher nach seiner Zweckbestimmung einen Gebietscharakter aufweisen, der sich von den Gebietscharakteren der Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNV0 wesentlich unterscheidet. Allerdings kann die festgesetzte Nutzung auch in einem Baugebiet nach §§ 2 bis 9 BauNVO zulässig sein. Es kommt dann darauf an, ob sie wegen ihrer prägenden Wirkung die Festsetzung eines Sondergebiets rechtfertigt (vgl. dazu Söfker in EZB, RN 19 bis 21 zu 11 BauNVO, Stand: Januar 2009 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.).
46 
So liegen die Dinge hier. Die Festsetzung eines Sondergebiets für den Einzelhandel erstreckt sich auf das gesamte bis zu 100 m lange und ca. 30 m breite Plangebiet. Als einzige zulässige Art der baulichen Nutzung prägt der Einzelhandelsbetrieb auch das Gebiet (vgl. zur Zulässigkeit der Ausweisung eines Sondergebiets für den Einzelhandel auch OVG Münster, Urt. v. 04.10.2010 - 10 D 30/08.NE -, juris).
47 
Die Klägerin trägt außerdem vor, Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen diene nicht der Klarstellung der Zweckbestimmung des Sondergebiets für den Einzelhandel, sondern dem Ausschluss einer bestimmten Nutzungsart, obwohl die Voraussetzungen aus § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gegeben seien. Zutreffend weist die Beigeladene darauf hin, dass sie bei der Festsetzung eines Sondergebiets nicht an die Möglichkeiten der planerischen Differenzierung gemäß § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO gebunden ist (§ 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). Findet § 1 Abs. 9 BauNVO aber überhaupt keine Anwendung, so scheidet eine Umgehung dieser Bestimmung schon deshalb aus.
48 
Auch an bestimmte Nutzungsarten ist die Beigeladene bei der Festsetzung eines Sondergebiets nicht gebunden. Vielmehr kann sie bei der Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO die Art der baulichen Nutzung konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Ihr steht insoweit ein weiter Ermessensspielraum zu, der allein durch die Zweckbestimmung des Baugebiets begrenzt wird (vgl. Söfker in EZB, RN 30 zu § 11 BauNVO). Vor diesem Hintergrund ist der Beigeladenen auch darin zuzustimmen, dass es sich bei der streitigen Regelung unter Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen nicht um den Ausschluss einer Nebenanlage gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO handelt, sondern um die Konkretisierung des Nutzungszwecks. Wie bereits ausgeführt, soll das Gebiet zur Unterbringung eines „typischen“ - im Sinne eines herkömmlichen - ...-Markts dienen, in dem Produkte, die erst an Ort und Stelle verkaufsfertig zubereitet werden sollen, nicht zum Sortiment gehören.
49 
Auch auf die Frage, ob das verkaufsfertige Aufbacken von bereits zu 80 % vorgebackenen Waren noch unter den Begriff „Einzelhandel“ (vgl. Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen) im Sinne der Baunutzungsverordnung fällt, kommt es dabei nicht an. Unter Einzelhandel ist danach allerdings die Anschaffung und das Feilhalten von Waren zum Verkauf an Jedermann zu verstehen, sei es unverändert oder nach einer im Einzelhandel üblichen Be- und Verarbeitung (Fickert/Fieseler, BauNVO, Komm., 11. Aufl. 2008, Rn. 15.1 zu § 5). Die vollumfängliche Herstellung von Backwaren ist nach dieser Definition sicher kein Einzelhandel im Sinne der Baunutzungsverordnung mehr. Bei dem hier in Rede stehenden bloßen Aufbacken könnte es nach der Verkehrsauffassung jedoch anders sein, denn dieses ist - darauf weist die Klägerin zu Recht hin - heute auch in allgemein als Einzelhandel angesehenen Geschäften weit verbreitet.
50 
Auch soweit der Satzungsgeber einen Begriff aus dem Nutzungsartenkatalog der Baunutzungsverordnung verwendet (hier: Einzelhandelsbetrieb), ist er aber nicht gehindert, ihn entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets zur Konkretisierung der von ihr verfolgten Planungsabsichten einzusetzen und abzuwandeln. Der Bedeutungsgehalt ist dabei durch Auslegung des örtlichen Rechts, d.h. des Bebauungsplans zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.09.1998 - 4 B 60.98 -, BauR 1999, 146 ebenso Söfker in EZB, RN 30 zu § 11 BauNVO). Die Gemeinde kann mit der Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO die Art der baulichen Nutzung konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen; Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 BauNVO selbst (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, DVBl. 2002, 313). Von dieser Möglichkeit hat die Beigeladene Gebrauch gemacht, indem sie mit Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen klargestellt hat, dass die dort genannten Anlagen nicht mehr vom Einzelhandel umfasst und damit bauplanungsrechtlich unzulässig sind.
51 
Die Rüge der Klägerin, Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen sei nicht hinreichend bestimmt, greift gleichfalls nicht durch. Zu Recht hat die Beigeladene darauf hingewiesen, dass die dort verwendeten Begriffe nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern im Gesamtzusammenhang gesehen werden müssen. Daraus folgt, dass mit der Regelung in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen alle Anlagen bauplanungsrechtlich untersagt werden sollen, die dazu dienen, Artikel des Warensortiments einer Be- oder Verarbeitung zu unterziehen, um sie erst verkaufsfertig zu machen. Zulässig sein soll mit anderen Worten nur ein ... Einzelhandelsmarkt im Sinne eines SB-Lebensmittelmarkts einschließlich Aktionsartikel in der Form, wie er zu Beginn des Planaufstellungsverfahrens im Jahre 2002 allein üblich war. Es ist gerichtsbekannt und wurde auch von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass damals in ...-Märkten keine Lebensmittel angeboten wurden, die erst an Ort und Stelle noch verkaufsfertig zubereitet werden mussten.
52 
Nicht nachvollziehen konnte die Kammer die letztlich auch nicht näher konkretisierten Bedenken der Klägerin bezüglich des Begriffs „Klarstellung“ im Normsetzungsverfahren. Die Klägerin dürfte verkennen, dass vor der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 02.12.2010 noch überhaupt keine Rechtsnorm existent war, die durch den Bebauungsplan hätte klargestellt werden können.
53 
Die Klägerin macht weiter geltend, der Bebauungsplan leide an einem Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits, weil der Gemeinderat der Beigeladenen geglaubt habe, er entscheide mit der Einfügung von Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen lediglich über eine Klarstellung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, während er der Klägerin tatsächlich ein wesentliches Nutzungsrecht genommen habe, wie es sich aus § 33 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplanentwurf in der ursprünglichen Fassung ergeben habe.
54 
Ob dies zutrifft oder ob auch ohne die Regelung in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen von Anfang an nur ein „typischer“ ...-Markt zulässig war, in dem nur verkaufsfertig angelieferte Waren zum Verkauf kommen, mag zweifelhaft erscheinen. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, denn der Gemeinderat hat in die Abwägung vorsichtshalber eingestellt, dass die Einfügung der Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan zu einer Beeinträchtigung der bislang danach (nicht nach einer erteilten Baugenehmigung) bestehenden Nutzungsmöglichkeiten führt.
55 
Der Gemeinderat hätte im Rahmen der Abwägung berücksichtigen müssen, dass die Beigeladene gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB das vor Inkrafttreten erforderliche Einvernehmen zum Bauantrag der Klägerin erteilt hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Gemeinderat dessen bewusst war und diesen Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt hat. Dieser Fehler ist jedoch unbeachtlich (§ 214 Abs. 3 Satz 2 letzter Hs. BauGB), denn es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ohne einen solchen Mangel im Planungsvorgang der Bebauungsplan anders ausgefallen wäre (vgl. dazu Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 11. Aufl. 2009, RN 22 zu § 214).
56 
Aus den vorstehenden Ausführungen (insbesondere zur Bestimmtheit von Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen) folgt zwanglos, dass die beantragte Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich unzulässig ist, denn es handelt sich bei dem ...-Backofen mit Backvorbereitungsraum um eine produktions- oder handwerksähnliche Herstellungs- oder Produktaufbereitungsanlage.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.