Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
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Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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7 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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22.07.2021 13:37
Das Bürgschaftsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rechtssystems und von hoher Bedeutung, insbesondere im Rahmen von Darlehensverträgen, Mietverträgen und anderen Verpflichtungen. Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften, darunter selbstschuldnerische Bürgschaften, Bürgschaften auf ersten Anfordern und Nachbürgschaften. Die Bürgschaft ist akzessorisch zur Hauptforderung und erfordert in der Regel eine schriftliche Form. Allerdings kann im Rahmen von Handelsgeschäften von dieser Formpflicht abgewichen werden.
SubjectsBürgschaftsrecht
16.11.2019 19:22
Eine Willenserklärung ist im deutschen Recht nach den allgemeinen Regeln des BGB anfechtbar (§§ 119 ff. BGB).
Sowohl ein Irrtum über die eigene Erklärung selbst oder besondere Eigenschaften des Vertragsgegenstandes als auch die arglistige Täuschung des Vertragspartners können zur Anfechtbarkeit einer Willenserklärung führen und damit die Möglichkeit eröffnen, den schuldrechtlichen oder dinglichen Vertrag „zunichte zu machen“. Natürlich bleibt dies für den Vertragspartner oftmals nicht ohne Folgen, weshalb das Gesetz auch für diesen einen Ausgleich vorsieht.
22.09.2016 20:17
Eine mit "Auftragsbestätigung" überschriebene automatische E-Mail, die eine Wissenserklärung beinhaltet, ist regelmäßig zugleich als eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung auszulegen.
SubjectsAllgemeines
10.09.2015 12:56
Der Kommissionär haftet wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige nicht, wenn das geschlossene Wertpapiergeschäft wegen fehlender Marktgerechtigkeit aufgehoben worden ist.
SubjectsWertpapiere
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4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
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33 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 26.11.2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 438/02 Verkündet am: 26. November 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______
published on 25.06.2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 239/01 Verkündet am: 25. Juni 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ________
published on 11.10.2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 395/04 Verkündet am: 11. Oktober 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____
published on 24.11.2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 87/04 Verkündet am: 24. November 2005 Schick, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB
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Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung...
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.